1767/2018
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen (I/2018)
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/323 Vorlagen-Nummer 05.06.2018 1767/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 14.06.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 Integrationsrat 04.09.2018 Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen (I/2018) In Köln leben aktuell rund 5.700 ausreisepflichtige Personen. Solange die Personen ihrer Ausreis e- verpflichtung nicht nachkommen und die Rückführung auch nicht durch Abschiebung durchgesetzt werden kann erhalten diese eine Duldung. Duldungen werde aus unterschiedlichen Gründen erteilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pässen, noch nicht abgeschlossener Identit ätsklärung, aus fami- liären Gründen oder auch zu Ausbildungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer berufl i- chen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind daher kurzfristig, manche von läng e- rer Dauer, so dass Duldungen deshalb für untersch iedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. Personen, die im Besitz einer Duldung sind, sind grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Viele Gedu l- dete kommen dieser Verpflichtung auch nach, ohne dies jed och durch Abmeldungen konkret mit der Ausländerbehörde oder der Meldebehörde zu kommunizieren. So sind in 2017 373 Personen und im ersten Quartal 2018 62 Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung w a- ren. Ob diese Personen, in ihr H erkunftsland zurückgekehrt sind, kann in diesen Fällen nicht festg e- stellt werden. Alle Geduldeten werden von der Ausländerbehörde darüber informiert, dass Sie für eine freiwillige Ausreise eine Beratung erhalten und finanzielle Förderungen beantragen könn en. Als freiwillige Au s- reisen werden nur die Ausreisen statistisch erfasst, in denen die Rückkehr in das Herkunftsland auch nachgewiesen wurde. Wer nicht ausreist und kein Abschiebhindernis nachweisen kann, wird zwangsweise in sein He r- kunftsland oder in ein anderes Land, für das die Person ein Aufenthaltsrecht besitzt, zurückgeführt. Beginnend mit diesem Bericht wird die Verwaltung regelmäßig zweimal im Jahr darüber informieren, wie sich die Zahlen zu ausreisepflichtigen Personen, freiwilligen Ausreisen, Abschiebungen aber auch Bleiberechten entwickelt haben. 2 1. Ausreisepflichtige Personen mit Duldung Zum Stichtag 01.05.2018 lebten 5.692 Personen im Duldungsstatus in Köln Die Voraufenthaltszeiten teilen sich für diesen Personenkreis wie folgt auf: < 2 Jahre 1059 Personen 2-5 Jahre 3041 Personen 5-10 Jahre 843 Personen 10-15 Jahre 270 Personen > 15 Jahre 479 Personen 2. Anzahl der Abschiebungen in 2017 und im 1. Quartal 2018 Anlage 1 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln in 2017 und 2018 1.Quartal. Seit 2018 werden Abschiebungen von Straftätern priorisiert vorgenommen. Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind aufgeteilt nach kurzfristig, mi t- telfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. 2017 2018 kurzfristiger Aufenthalt 79 13 mittelfristiger Aufenthalt 101 26 langfristiger Aufenthalt 17 6 gebürtig 2 2 199 47 Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Abschiebun gen in Folge einer Abschiebungsanordnung zur Rücküberstellung in einen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe der DUBLIN III VO, oder aber um Aufgriffsfälle i. d. R. durch die Polizei nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt i. V. m. Strafdelikten (Ur kunden- fälschung, Diebstahl u. ä.) bei denen unmittelbar eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung getroffen werden kann. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Au f- enthG. Hierunter sin d auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich durch Untertauchen ihrer Rückführung entzogen haben. Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 3 Im Bundesgebiet gebürtige Abgeschobene wurden in der Regel erheblich straffällig, so dass die Au s- weisung unumgänglich war. 3. freiwillige Ausreisen Anlage 2 enthält Angaben zur freiwilligen Ausreise in 2017 und im 1.Quartal 2018 mit und ohne Ina n- spruchnahme von Fördermitteln infolge der Rückkehrberatung. 4. Bleiberechte a) Personen, die aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach folgenden Gesetzes- grundlagen sind (inkl. Ausbildungsduldung) §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 28 60 0 1.508 113 b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen in 2017 und im 1. Quartal 2018 §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Erteilungen 2017 25 32 0 1.064 88 Erteilungen 2018 1. Quar- tal 2 19 0 179 29 Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter- schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. Gez. Dr. Keller
Anlage 1
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Anlage 1: Abschiebungen in 2017 und 2018 1.Quartal
2017 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung
Herkunfts-
staat
An-
zahl
in
Zielstaat
An-
zahl
Einzel-
person
Familie
- Anzahl
der
Personen
Ehepaare
- Anzahl
der
Personen
Abschiebehaft Strafhaft OV BAMF AV
Afghanistan 6 Schweden 6 1 5 6
Albanien 47 Albanien 39 16 23 7 1 18 20 1
Schweiz 6 6 6
Frankreich 1 1 1 1
Belgien 1 1 1
Algerien 5 Algerien 4 4 3 3 1
Niederlande 1 1 1 1
Bangladesch 2 Italien 2 2 2
Belgien 1 Belgien 1 1 1 1
Bosnien 8 Bosnien 8 6 2 1 4 4
China 1 China 1 1 1
Dominik.
Republik 1 Frankreich 1 1 1 1
Gambia 1 Gambia 1 1 1 1
Georgien 2 Georgien 2 2 1 1 1
Ghana 1 Italien 1 1 1 1
Guinea 1 Italien 1 1 1
Indien 6 Niederlande 5 5 5
Frankreich 1 1 1
Irak 1 Norwegen 1 1 1
Kasachstan 1 Kasachstan 1 1 1
Kosovo 12 Kosovo 7 7 1 2 5
Frankreich 5 5 5
Mazedonien 20 Mazedonien 20 2 14 4 16 4
Marokko 7 Marokko 7 7 7 2 5
Mexiko 1 Mexiko 1 1 1 1
Montenegro 3 Montenegro 3 3 1 1 1 1
Nigeria 1 Nigeria 1 1 1
Russland 6 Frankreich 6 6 6
Rumänien 1 Rumänien 1 1 1 1
Serbien 46 Serbien 46 12 32 2 2 1 26 16 4
Syrien 3 Kroatien 2 2 1 2
Bulgarien 1 1 1
Tunesien 4 Tunesien 4 4 1 2 1 1
Türkei 7 Türkei 7 7 4 3
Ukraine 4 Polen 1 1 1
Ukraine 3 3 3 2 1
199 199 95 98 6 32 6 87 99 13
2018 (Stand 30.04.2018) davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung
Herkunfts-
staat
An-
zahl
in
Zielstaat
An-
zahl
Einzel-
person
Familie
- Anzahl
der
Personen
Ehepaare
- Anzahl
der
Personen
Abschiebehaft Strafhaft OV BAMF AV
Albanien 21 Albanien 21 11 8 2 5 1 12 8 1
Algerien 2 Algerien 2 2 2 1 1
Bosnien 3 Bosnien 1 1 1
Italien 1 1 1
Niederlande 1 1 1 1
Georgien 1 Georgien 1 1 1 1
Iran 1 Iran 1 1 1 1
Kosovo 1 Kosovo 1 1 1
Mazedonien 2 Mazedonien 2 2 1 1
Marokko 5 Marokko 5 5 3 1 1 3 1
Russland 1 Russland 1 1 1 1
Rumänien 2 Rumänien 2 2 2 2
Serbien 7 Serbien 6 2 4 4 2
Italien 1 1 1
Tunesien 1 Tunesien 1 1 1 1
47 47 33 8 6 10 9 19 18 10
Legende Ausreiseverpflichtung:
OV = Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des
weiteren Aufenthaltes
BAMF = Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder
Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
AV = Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher
Straftaten
Anlage 2
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Anlage 2: freiwillige Ausreisen in 2017 und 2018 1. Quartal 2017 Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Albanien 25 24 Amerika 1 Bangladesch 1 1 Bosnien 11 2 China 2 4 Georgien 1 2 Ghana 1 Indien 1 Iran 1 Kosovo 1 2 Libanon 1 Marokko 4 Mazedonien 19 10 Moldau 3 Mongolei 1 Pakistan 1 Philippinen 1 Saudi-Arabien 1 Senegal 1 Serbien 8 21 Sierra Leone 1 Syrien 1 Tunesien 1 Türkei 1 7 Ukraine 1 6 ungeklärt 1 Vietnam 2 Weißrussland 1 Gesamt 74 99 173 1. Quartal 2018 Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Albanien 4 4 Bosnien 4 Indien 1 Irak 1 1 Iran 1 Moldau 7 Russland 1 Serbien 6 1 Ukraine 2 Gesamt 13 20 33
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1767/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 05.06.2018
- Erstellt
- 25.05.2018 13:32