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1767/2018

Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen (I/2018)

Mitteilung Ausschuss 05.06.2018

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 04.09.2018, TOP 5.3

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1

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Mitteilung Ausschuss

5531 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/323 
 
Vorlagen-Nummer  05.06.2018 
 1767/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.06.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 18.06.2018 
Integrationsrat 04.09.2018 
 
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen 
(I/2018) 
In Köln leben aktuell rund 5.700 ausreisepflichtige Personen. Solange die Personen ihrer Ausreis e-
verpflichtung nicht nachkommen und die Rückführung auch nicht durch Abschiebung durchgesetzt 
werden kann erhalten diese eine Duldung. Duldungen werde aus unterschiedlichen Gründen erteilt, 
wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Pässen, noch nicht abgeschlossener Identit ätsklärung, aus fami-
liären Gründen oder auch zu Ausbildungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer berufl i-
chen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind daher kurzfristig, manche von läng e-
rer Dauer, so dass Duldungen deshalb für untersch iedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu 
maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. 
 
Personen, die im Besitz einer Duldung sind, sind grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Viele Gedu l-
dete kommen dieser Verpflichtung auch nach, ohne dies jed och durch Abmeldungen konkret mit der 
Ausländerbehörde oder der Meldebehörde zu kommunizieren. So sind in 2017 373 Personen und im 
ersten Quartal 2018 62 Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung w a-
ren. Ob diese Personen, in ihr H erkunftsland zurückgekehrt sind, kann in diesen Fällen nicht festg e-
stellt werden. 
 
Alle Geduldeten werden von der Ausländerbehörde darüber informiert, dass Sie für eine freiwillige 
Ausreise eine Beratung erhalten und finanzielle Förderungen beantragen könn en. Als freiwillige Au s-
reisen werden nur die Ausreisen statistisch erfasst, in denen die Rückkehr in das Herkunftsland auch 
nachgewiesen wurde. 
 
Wer nicht ausreist und kein Abschiebhindernis nachweisen kann, wird zwangsweise in sein He r-
kunftsland oder in ein anderes Land, für das die Person ein Aufenthaltsrecht besitzt, zurückgeführt. 
 
Beginnend mit diesem Bericht wird die Verwaltung regelmäßig zweimal im Jahr darüber informieren, 
wie sich die Zahlen zu ausreisepflichtigen Personen, freiwilligen Ausreisen, Abschiebungen aber auch 
Bleiberechten entwickelt haben.

2 
 
 
1. Ausreisepflichtige Personen mit Duldung 
 
Zum Stichtag 01.05.2018 lebten 5.692 Personen im Duldungsstatus in Köln 
 
Die Voraufenthaltszeiten teilen sich für diesen Personenkreis wie folgt auf: 
 
< 2 Jahre 1059  Personen 
2-5 Jahre 3041 Personen 
5-10 Jahre 843 Personen 
10-15 Jahre 270  Personen 
> 15 Jahre 479  Personen 
 
2. Anzahl der Abschiebungen in 2017 und im 1. Quartal 2018 
 
Anlage 1 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln in 2017 und 2018 1.Quartal.  
 
Seit 2018 werden Abschiebungen von Straftätern priorisiert vorgenommen. 
 
Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind aufgeteilt nach kurzfristig, mi t-
telfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland.  
 
 
2017 2018 
kurzfristiger Aufenthalt 79 13 
mittelfristiger Aufenthalt 101 26 
langfristiger Aufenthalt 17 6 
gebürtig 2 2 
 
199 47 
 
 
Unter kurzfristigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es 
sich in aller Regel um Abschiebun gen in Folge einer Abschiebungsanordnung zur Rücküberstellung 
in einen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe der DUBLIN III VO, oder aber um Aufgriffsfälle i. d. R. 
durch die Polizei nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt i. V. m. Strafdelikten (Ur kunden-
fälschung, Diebstahl u. ä.) bei denen unmittelbar eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung getroffen 
werden kann. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier 
handelt es sich zumeist um Zeiträume im  Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten 
durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um 
die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Au f-
enthG. Hierunter sin d auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich durch Untertauchen 
ihrer Rückführung entzogen haben. 
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus 
Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus 
dem Bundesgebiet erfolgt.

3 
 
Im Bundesgebiet gebürtige Abgeschobene wurden in der Regel erheblich straffällig, so dass die Au s-
weisung unumgänglich war. 
 
 
3. freiwillige Ausreisen 
 
Anlage 2 enthält Angaben zur freiwilligen Ausreise in 2017 und im 1.Quartal 2018 mit und ohne Ina n-
spruchnahme von Fördermitteln infolge der Rückkehrberatung. 
 
4. Bleiberechte 
 
a) Personen, die aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE)  nach folgenden Gesetzes-
grundlagen sind (inkl. Ausbildungsduldung)  
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen 28 60 0 1.508 113 
 
 
b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen in 2017 und im 1. Quartal 2018 
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Erteilungen 
2017 25 32 0 1.064 88 
Erteilungen 
2018 1. Quar-
tal 2 19 0 179 29 
 
 
Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter-
schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 
 
 
 
 
Gez. Dr. Keller

Anlage 1

2975 Zeichen

Anlage 1: Abschiebungen in 2017 und 2018 1.Quartal 
 
2017 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung  
Herkunfts-
staat  
An-
zahl  
in 
Zielstaat 
An-
zahl  
Einzel-
person  
Familie    
- Anzahl 
der 
Personen  
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen  
Abschiebehaft  Strafhaft  OV  BAMF  AV  
Afghanistan 6 Schweden 6 1 5         6   
Albanien 47 Albanien 39 16 23   7 1 18 20 1 
   Schweiz 6   6         6   
   Frankreich 1 1     1     1   
   Belgien 1 1           1   
Algerien 5 Algerien 4 4     3   3 1   
   Niederlande  1 1     1     1   
Bangladesch  2 Italien 2 2         2     
Belgien 1 Belgien 1 1       1     1 
Bosnien 8 Bosnien 8 6 2   1   4 4   
China 1 China 1 1         1     
Dominik. 
Republik 1 Frankreich 1 1       1     1 
Gambia 1 Gambia 1 1     1   1     
Georgien 2 Georgien 2 2     1   1 1   
Ghana 1 Italien 1 1     1     1   
Guinea 1 Italien 1 1           1   
Indien 6 Niederlande  5   5         5   
   Frankreich 1 1           1   
Irak 1 Norwegen 1 1           1   
Kasachstan 1 Kasachstan  1 1         1     
Kosovo 12 Kosovo 7 7     1   2 5   
   Frankreich 5   5         5   
Mazedonien  20 Mazedonien  20 2 14 4     16 4   
Marokko 7 Marokko 7 7     7   2 5

Mexiko 1 Mexiko 1 1     1   1     
Montenegro 3 Montenegro  3 3       1 1 1 1 
Nigeria 1 Nigeria 1 1           1   
Russland 6 Frankreich 6   6         6   
Rumänien 1 Rumänien 1 1       1     1 
Serbien 46 Serbien 46 12 32 2 2 1 26 16 4 
Syrien 3 Kroatien 2 2     1     2   
   Bulgarien 1 1           1   
Tunesien 4 Tunesien 4 4     1   2 1 1 
Türkei 7 Türkei 7 7         4   3 
Ukraine 4 Polen 1 1           1   
   Ukraine 3 3     3   2 1   
  199    199  95 98 6 32 6 87  99 13

2018 (Stand 30.04.2018) davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung  
Herkunfts-
staat  
An-
zahl  
in 
Zielstaat 
An-
zahl  
Einzel-
person  
Familie    
- Anzahl 
der 
Personen  
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen  
Abschiebehaft  Strafhaft  OV  BAMF  AV  
Albanien 21 Albanien 21 11 8 2 5 1 12 8 1 
Algerien 2 Algerien 2 2     2     1 1 
Bosnien 3 Bosnien 1 1         1     
    Italien 1 1           1   
    Niederlande  1 1       1     1 
Georgien 1 Georgien 1 1       1     1 
Iran 1 Iran 1 1       1     1 
Kosovo 1 Kosovo 1 1           1   
Mazedonien  2 Mazedonien  2 2         1 1   
Marokko 5 Marokko 5 5     3 1 1 3 1 
Russland 1 Russland 1 1       1     1 
Rumänien 2 Rumänien 2 2       2     2 
Serbien 7 Serbien 6 2   4     4 2   
    Italien 1 1           1   
Tunesien 1 Tunesien 1 1       1     1 
  47   47 33 8 6 10 9 19 18 10  
 
 
 
 
Legende Ausreiseverpflichtung: 
 
OV  = Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des 
weiteren Aufenthaltes 
 
BAMF  = Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder 
Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
 
AV = Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher 
Straftaten

Anlage 2

815 Zeichen

Anlage 2:  freiwillige Ausreisen in 2017 und 2018 1. Quartal 
2017  
Herkunftsland 
Ausreisen 
mit 
Fördermittel  
Ausreisen 
ohne 
Fördermittel  
 
Albanien 25 24  
Amerika   1  
Bangladesch 1 1  
Bosnien 11 2  
China 2 4  
Georgien 1 2  
Ghana   1  
Indien   1  
Iran   1  
Kosovo 1 2  
Libanon 1    
Marokko   4  
Mazedonien 19 10  
Moldau   3  
Mongolei 1    
Pakistan 1    
Philippinen   1  
Saudi-Arabien   1  
Senegal   1  
Serbien 8 21  
Sierra Leone   1  
Syrien   1  
Tunesien   1  
Türkei 1 7  
Ukraine 1 6  
ungeklärt  1    
Vietnam   2  
Weißrussland   1  
Gesamt 74 99 173

1. Quartal 2018  
Herkunftsland 
Ausreisen 
mit 
Fördermittel  
Ausreisen 
ohne 
Fördermittel  
 
Albanien 4 4  
Bosnien  4  
Indien 1   
Irak 1 1  
Iran 1   
Moldau  7  
Russland  1  
Serbien 6 1  
Ukraine  2  
Gesamt 13 20 33

Beratungsverlauf (3)

14.06.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.06.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.09.2018 Integrationsrat
TOP 5.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1767/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.06.2018
Erstellt
25.05.2018 13:32