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2015/0444

Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 16.10.2015

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2015/0444

5836 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlu ng 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Straßenverkehrs - 
und Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0444 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 546010 
Kostenstelle:  066-080-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5460-11 Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 16.10.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der beiliegenden Satzung zur Änd erung der Parkgebührenordnung zu.  
 
 
 
Anlagen: - Parkgebührenordnung in der derzeit gültigen Fassung  
- Änderungssatzung mit Darstellung der Par kgebührenzonen als Anlage 1 der  
  Satzung 
- 2015_10_09_Gebührenzonen_Dst  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16. Oktober 2015  
 
Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Die Parkgebührenordnung der Stadt Darmstadt wurde zuletzt durch die Satzung zur 
Änderung der Parkgebüh renordnung vom 20.12.2012 (MV 2012/0384), in Kraft getreten am 
06.01.2013, geändert.  
Die damaligen Änderungen betrafen die Möglichkeit zur Entrichtung der Parkgebühr mittels 
Mobiltelefon, die Anpassung der Parkgebühren, das gebührenfreie Parken in der Schu lstraße, 
die Ermöglichung von Überzahlungen an Parkscheinautomaten sowie Änderungen im 
Straßenverzeichnis der Parkgebührenzonen.  
 
Wie schon Ende 2012 festgelegt , ist u. a. ein Gesamtkonzept für den ruhenden Verkehr in 
Planung (vgl. auch MV 2014/0386), soda ss die Parkgebührenordnung in mehreren Schritten 
anzupassen ist, um Zwischenergebnisse jeweils zeitnah wirksam werden zu lassen.  
Die jetzt anstehende zweite Anpassung umfasst Veränderungen in der Zonenzuordnung (kein 
Bezug mehr auf Einzelstraßen, sondern f lächige Abgrenzung), die Schaffung der Möglichkeit 
der Ausgabe von Dauer -Parkscheinen (24 -Stunden-, Wochen- oder Monatstickets) sowie 
einige Klarstellungen.  
 
1. Zonenzuordnung/Straßenverzeichnis  
Die bisherige Zuordnung von Einzelstraßen in die jeweiligen Park gebührenzonen entfällt 
und wird durch eine flächige Zonenzuordnung ersetzt. Eine entsprechende Grafik wird als 
Anlage 1 der Parkgebührensatzung beigefügt.  
Erläuternd sei darauf hingewiesen, dass damit nicht alle innerhalb der Zonenabgrenzung 
vorhandenen Pa rkgelegenheiten auf öffentlichen Verkehrsflächen gebührenpflichtig sind, 
sondern weiterhin die Parkraumbewirtschaftung an die jeweils vorhandenen oder sich 
ergebenden bzw. zu erwartenden verkehrlichen Situationen per örtlicher Beschilderung 
anzupassen ist.  Wenn aber eine Gebührenpflicht in solch einer Gebührenzone vom 
Straßenbaulastträger gewünscht und angeordnet wird, gilt die für diese Zone in der 
Parkgebührensatzung  genannte Parkgebühr.  
Allgemein zugängliche Parkplätze außerhalb von öffentlich gewidmeten  Verkehrsflächen 
auf Grundstücken der Stadt Darmstadt (wie z.B. der zukünftige temporäre Parkplatz 
Marienplatz) unterliegen nicht der Parkgebührensatzung. Die Höhe des dort ggf. 
geforderten Parkentgelts wird mittels Einzelentscheidung in Anlehnung an die 
Parkgebührensatzung festgelegt.  
 
Im Einzelnen: 
Die Zone I umfasst als Parkgebührenzone den gesamten Innenstadtkern sowie einen 
Bereich um den Hauptbahnhof herum (vgl. Anlage) und ersetzt dort die bislang gewählte 
Einzelstraßenzuordnung.  
 
Die Zone II umfasst  als Parkgebührenzone den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb 
der Zone I (vgl. Anlage) und ersetzt dort die bislang gewählte Einzelstraßenzuordnung.  
 
Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I und II gelegenen Straßen innerhalb der 
Gemarkungsgrenz en der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

- 4 - 
2. Langzeit-Tarife / Dauer -Parkscheine 
Grundsätzlich wird es als sinnvoll erachtet, im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den 
ruhenden Verkehr,  z.B. für werktägliche Einpendler, Langzeitbesucher u. Ä., Parkscheine 
für längere Parkzeiten bereitstellen zu können. Daher wird diese Möglichkeit 
grundsätzlich in die Parkgebührensatzung  aufgenommen. Es sollen 24h -, Wochen- und 
Monatsparkscheine nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und den Erfordernissen 
des Verkehrs angeboten werden können.  
 
Aktuell wird ein solcher Bedarf für die gebührenpflichtigen Parkplätze Mercksplatz (West - 
und Ostseite) sowie Orangerie vorhergesehen.  
 
Da mit Langzeittarifen in Darmstadt keinerlei Erfahrungen vorliegen (auch 
deutschlandweit gibt es bislan g nur sehr wenige vergleichbare Tarife bei Kommunen 
außerhalb von Parkhäusern) noch einschlägige Rechtsprechung bekannt ist, ist es nicht 
auszuschließen, dass die Parkgebührensatzung in § 2 Ziffer 3 später nochmals geändert 
oder angepasst werden muss. Dazu werden regelmäß9ge 1 – 2jährige Evaluierungen 
vorgenommen.  
 
3. Satzungsänderung  
Der in Anlage beigefügte Entwurf einer Satzung zur Änderung der Parkgebührensatzung 
ist Bestandteil dieser Vorlage. Das Inkrafttreten der Satzungsänderung am Tag nach der 
Bekanntmachung ist geboten.  
 
 
Darmstadt, 16 .10.2015 
III-66A-61.4-dbs-Ry/ku 
 
 
Der Dezernent I  Die Dezernentin III  
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen 
- Änderungssatzung mit Darstellung der Parkgebührenzonen als An lage 1 der Satzung  
- Parkgebührenordnung in der derzeit gültigen Fassung

anlage 3

427 Zeichen

Gebührenzonen_Dst.dwg

Dst\2015_10_09.

K:\CAD\_61-4\Projekte\_Parken\Gebuehrenzonen

Zone Ill

Zone Ill

Zone Ill

Zone Ill

Zone III

Legende

DJ Gebührenzone |
2 Gebührenzone ||

Gebührenzone |||

Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Der Magistrat

Straßenverkehrs- und Tiefbauamt

Anlage 1
Parkgebührensatzung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Geprüft:

Boss

Bearbeitung:

CAD/Bg

Maßstab

ohne Maßstab

Datum:

09.10.2015

111.66

anlage 1

3961 Zeichen

Parkgebühren-Ordnung 310

Parkgebühren-Ordnung (Parkuhren/Parkscheinautomaten)
für den Bereich der Stadt Darmstadt

Vom 01.04.1982!

Auf Grund des & 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981
(GVBl. 1 8. 66) in Verbindung mit $ 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom
19.12.1952 (BGBl. IS. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.1980 (BGBl. 1 S.
1729), und der Verordnung der Hess. Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBl. 1S. 228) wird
gemäß Beschluss der  Stadtverordnetenversammlung vom 03.02.1983 folgende
Parkgebührenordnung erlassen:

$ I Geltungsbereich

Die in dieser Gebührenordnung enthaltenen Gebühren gelten an allen Parkuhren und
Parkscheinautomaten im Bereich der Stadt Darmstadt nach der in $ 2 dieser Verordnung
festgelegten Staffelung. Die Entrichtung der Parkgebühren kann auch durch elektronische
Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, mit minutengenauer
Abrechnung erfolgen.

$ 2 Gebührenstaffelung

1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in drei Zonen.
2. Die Parkgebühren betragen \
a) im Bereich der Zone 1: je angefangene halbe Stund 0,80 €
bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 2,7 Cent/Min.
b) im Bereich der Zone 2: je angefangene halbe Stunde 0,50 €
bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 1,7 Cent/Min.
c) im Bereich der Zone 3: je angefangene halbe Stunde 0,30 €
bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 1,0 Cent/Min.

d) in Straßen, die in beiliegendem Straßenverzeichnis der Zonen I und 2 mit dem
Zeichen „*“ gekennzeichnet sind, werden für eine Parkdauer, die 30 Minuten
nicht überschreitet, keine Gebühren erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit
überschritten, wird die Gesamtparkdauer gebührenpflichtig.
Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die maximal
zulässige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag in Parkzeit
umgerechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung.
Eine Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht.

3. Zone ]
Zur Zone 1 zählen die nachfolgend genannten Bereiche:
a) Hügelstraße (zwischen Saalbaustraße und Neckarstraße)
b) Landgraf-Georg-Straße (zwischen Holzstraße und Kaplaneigasse)
c) Pali-Parkplatz
d) Grafenstraße (zwischen Rheinstraße und Elisabethenstraße)

e) Hölgesstraße
!Ld.E. der Änderungssatzung vom 06.07.2001, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.07.2001, in Kraft
geireten am 01.01.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2012, veröffentlicht im Darmstädter Echo am
05.01.2013, in Kraft getreten am 06.01.2013.

9) Schützenstraße
2) Schulstraße*
h) Pädagogstraße

i) Rheinstraße (zwischen Grafenstraße und Kasinostraße)

I) Adelungstraße (zwischen Grafenstraße und Neckarstraße)

k) Blisabethenstraße (zwischen Grafenstraße und Neckarstraße)
D Saalbaustraße

m) Wilhelm-Glässing-Straße

n) Soderstraße von Pädagogstraße bis Mühlstraße

0) Mercksplatz, westlich der Teichhausstraße

p) Poststraße (Parkplatz am Hauptbahnhof)

Zone 2
Zur Zone 2 zählen die nachfolgend genannten Bereiche:

a) Landgraf-Philipps-Anlage
b) Mühlstraße

c) Kaplaneigasse

d) Schleiermacherstraße

€ Bismarckstraße (zwischen Kasinostraße und Schleiermacherstraße)
fh) Grafenstraße (zwischen Rheinstraße und Bismarckstraße)

8) Gagernstraße
h) Mathildenplatz

i) Gustav-Lorenz-Straße

» Kasinostraße (Parkplatz zwischen Bleichstraße und Rheinstraße)
k) Steubenplatz

)) Rheinstraße (zwischen Berliner Allee und Hindenburgstraße)
m) Bleichstraße

n) Feldbergstraße (zwischen Rheinstraße und Mornewegstraße)

p) Merckstraße

q) Parkplatz an der Orangerie

Zone 3

Die mit Parkgebühren verschenen sonstigen Bereiche bezeichnen die Zone 3.
& 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung in den Tageszeitungen „Darmstädter
Echo“ und „Darmstädter Tagblatt‘ in Kraft.

Darmstadt, den 01.04.1982
Der Magistrat der Stadt Darmstadt

Günther Metzger
Oberbürgermeister

anlage 2

3026 Zeichen

Parkgebühren-Ordnung 310 
 
 
Satzung zur Änderung der Parkgebührenordnung 
für den Bereich der Stadt Darmstadt vom 01.04.1982 
 
vom .............. 2015 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl.I S.142), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158), 
berichtigt am 22.04.2015 (GVBl.I S. 188), in Verbin dung mit § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenver- 
kehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 08.06.2015 (BGBl. Teil I, S. 904) und § 16 der Verordnung zur Übertragung von 
Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der H ess. Landesverwaltung (Delegationsverord- 
nung) in der Fassung vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 859 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 
24.04.2015 (GVBl. I S. 190) wird gemäß Beschluss de r Stadtverordnetenversammlung der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt vom …………… folgende Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
1.  Die Satzungsüberschrift wird wie folgt gefasst: 
"Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung)" 
 
2.  §1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
"Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühr en gelten für alle parkgebührenpflichtig 
ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenrau m der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
nach der in § 2 dieser Satzung festgelegten Staffel ung." 
 
3.  In § 2 Ziffer 1 ist nach Satz 1 folgender Text aufzunehmen: 
"Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage 1 dieser Satzung dargestellt. 
Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowi e einen Bereich um den Hauptbahn- 
hof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerbl ich genutzten Teils des Europaviertels. 
Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtberei ch außerhalb der Zone I. 
Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I und  II gelegenen Stellflächen innerhalb der 
Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. " 
4.  Der Übersichtsplan der Gebührenzonen I – III ist der Parkgebührensatzung als Anlage 1 beizu- 
fügen. 
 
5.  §2 Ziffer 2 d) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 
"In der Schulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet, keine Gebühr 
erhoben." 
 
6.  §2 Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst: 
"3. In allen Parkgebührenzonen können 24-Stunden-, Wochen- und Monatsparkscheine nach 
den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten wer- 
den.

Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweiliger Gebührenzone 
- das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw. 
- das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw. 
- das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket." 
 
 
 
Artikel II 
§ 3 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den ………………….. 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
……………………. 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

TOP 589
TOP 72
TOP 52
TOP 5

Orte (31)

  • Hügelstraße
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Grafenstraße
  • Hölgesstraße
  • Schulstraße
  • Pädagogstraße
  • Rheinstraße
  • Adelungstraße
  • Saalbaustraße
  • Teichhausstraße
  • Poststraße
  • Mühlstraße 0
  • Kaplaneigasse
  • Schleiermacherstraße
  • Bismarckstraße
  • Gagernstraße
  • Gustav-Lorenz-Straße
  • Kasinostraße
  • Bleichstraße
  • Feldbergstraße
  • Merckstraße
  • Steubenplatz
  • Elisabethenstraße
  • Landgraf-Philipps-Anlage
  • Neckarstraße
  • Schützenstraße 2
  • Soderstraße
  • Am Hauptbahnhof
  • Berliner Allee
  • Mornewegstraße
  • Holzstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0444
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.10.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00