2015/0444
Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2015/0444
5836 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
10.11.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlu ng
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Straßenverkehrs -
und Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0444
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 546010
Kostenstelle: 066-080-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5460-11 Sachkonto:
Betreff: Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 16.10.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der beiliegenden Satzung zur Änd erung der Parkgebührenordnung zu.
Anlagen: - Parkgebührenordnung in der derzeit gültigen Fassung
- Änderungssatzung mit Darstellung der Par kgebührenzonen als Anlage 1 der
Satzung
- 2015_10_09_Gebührenzonen_Dst
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16. Oktober 2015
Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Parkgebührenordnung der Stadt Darmstadt wurde zuletzt durch die Satzung zur
Änderung der Parkgebüh renordnung vom 20.12.2012 (MV 2012/0384), in Kraft getreten am
06.01.2013, geändert.
Die damaligen Änderungen betrafen die Möglichkeit zur Entrichtung der Parkgebühr mittels
Mobiltelefon, die Anpassung der Parkgebühren, das gebührenfreie Parken in der Schu lstraße,
die Ermöglichung von Überzahlungen an Parkscheinautomaten sowie Änderungen im
Straßenverzeichnis der Parkgebührenzonen.
Wie schon Ende 2012 festgelegt , ist u. a. ein Gesamtkonzept für den ruhenden Verkehr in
Planung (vgl. auch MV 2014/0386), soda ss die Parkgebührenordnung in mehreren Schritten
anzupassen ist, um Zwischenergebnisse jeweils zeitnah wirksam werden zu lassen.
Die jetzt anstehende zweite Anpassung umfasst Veränderungen in der Zonenzuordnung (kein
Bezug mehr auf Einzelstraßen, sondern f lächige Abgrenzung), die Schaffung der Möglichkeit
der Ausgabe von Dauer -Parkscheinen (24 -Stunden-, Wochen- oder Monatstickets) sowie
einige Klarstellungen.
1. Zonenzuordnung/Straßenverzeichnis
Die bisherige Zuordnung von Einzelstraßen in die jeweiligen Park gebührenzonen entfällt
und wird durch eine flächige Zonenzuordnung ersetzt. Eine entsprechende Grafik wird als
Anlage 1 der Parkgebührensatzung beigefügt.
Erläuternd sei darauf hingewiesen, dass damit nicht alle innerhalb der Zonenabgrenzung
vorhandenen Pa rkgelegenheiten auf öffentlichen Verkehrsflächen gebührenpflichtig sind,
sondern weiterhin die Parkraumbewirtschaftung an die jeweils vorhandenen oder sich
ergebenden bzw. zu erwartenden verkehrlichen Situationen per örtlicher Beschilderung
anzupassen ist. Wenn aber eine Gebührenpflicht in solch einer Gebührenzone vom
Straßenbaulastträger gewünscht und angeordnet wird, gilt die für diese Zone in der
Parkgebührensatzung genannte Parkgebühr.
Allgemein zugängliche Parkplätze außerhalb von öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen
auf Grundstücken der Stadt Darmstadt (wie z.B. der zukünftige temporäre Parkplatz
Marienplatz) unterliegen nicht der Parkgebührensatzung. Die Höhe des dort ggf.
geforderten Parkentgelts wird mittels Einzelentscheidung in Anlehnung an die
Parkgebührensatzung festgelegt.
Im Einzelnen:
Die Zone I umfasst als Parkgebührenzone den gesamten Innenstadtkern sowie einen
Bereich um den Hauptbahnhof herum (vgl. Anlage) und ersetzt dort die bislang gewählte
Einzelstraßenzuordnung.
Die Zone II umfasst als Parkgebührenzone den erweiterten Innenstadtbereich außerhalb
der Zone I (vgl. Anlage) und ersetzt dort die bislang gewählte Einzelstraßenzuordnung.
Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I und II gelegenen Straßen innerhalb der
Gemarkungsgrenz en der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
- 4 -
2. Langzeit-Tarife / Dauer -Parkscheine
Grundsätzlich wird es als sinnvoll erachtet, im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den
ruhenden Verkehr, z.B. für werktägliche Einpendler, Langzeitbesucher u. Ä., Parkscheine
für längere Parkzeiten bereitstellen zu können. Daher wird diese Möglichkeit
grundsätzlich in die Parkgebührensatzung aufgenommen. Es sollen 24h -, Wochen- und
Monatsparkscheine nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und den Erfordernissen
des Verkehrs angeboten werden können.
Aktuell wird ein solcher Bedarf für die gebührenpflichtigen Parkplätze Mercksplatz (West -
und Ostseite) sowie Orangerie vorhergesehen.
Da mit Langzeittarifen in Darmstadt keinerlei Erfahrungen vorliegen (auch
deutschlandweit gibt es bislan g nur sehr wenige vergleichbare Tarife bei Kommunen
außerhalb von Parkhäusern) noch einschlägige Rechtsprechung bekannt ist, ist es nicht
auszuschließen, dass die Parkgebührensatzung in § 2 Ziffer 3 später nochmals geändert
oder angepasst werden muss. Dazu werden regelmäß9ge 1 – 2jährige Evaluierungen
vorgenommen.
3. Satzungsänderung
Der in Anlage beigefügte Entwurf einer Satzung zur Änderung der Parkgebührensatzung
ist Bestandteil dieser Vorlage. Das Inkrafttreten der Satzungsänderung am Tag nach der
Bekanntmachung ist geboten.
Darmstadt, 16 .10.2015
III-66A-61.4-dbs-Ry/ku
Der Dezernent I Die Dezernentin III
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Anlagen
- Änderungssatzung mit Darstellung der Parkgebührenzonen als An lage 1 der Satzung
- Parkgebührenordnung in der derzeit gültigen Fassung
anlage 3
427 Zeichen
Gebührenzonen_Dst.dwg Dst\2015_10_09. K:\CAD\_61-4\Projekte\_Parken\Gebuehrenzonen Zone Ill Zone Ill Zone Ill Zone Ill Zone III Legende DJ Gebührenzone | 2 Gebührenzone || Gebührenzone ||| Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Magistrat Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Anlage 1 Parkgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Geprüft: Boss Bearbeitung: CAD/Bg Maßstab ohne Maßstab Datum: 09.10.2015 111.66
anlage 1
3961 Zeichen
Parkgebühren-Ordnung 310 Parkgebühren-Ordnung (Parkuhren/Parkscheinautomaten) für den Bereich der Stadt Darmstadt Vom 01.04.1982! Auf Grund des & 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBl. 1 8. 66) in Verbindung mit $ 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 (BGBl. IS. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.1980 (BGBl. 1 S. 1729), und der Verordnung der Hess. Landesregierung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 08.07.1981 (GVBl. 1S. 228) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.02.1983 folgende Parkgebührenordnung erlassen: $ I Geltungsbereich Die in dieser Gebührenordnung enthaltenen Gebühren gelten an allen Parkuhren und Parkscheinautomaten im Bereich der Stadt Darmstadt nach der in $ 2 dieser Verordnung festgelegten Staffelung. Die Entrichtung der Parkgebühren kann auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, mit minutengenauer Abrechnung erfolgen. $ 2 Gebührenstaffelung 1. Die Staffelung der Parkgebühren erfolgt in drei Zonen. 2. Die Parkgebühren betragen \ a) im Bereich der Zone 1: je angefangene halbe Stund 0,80 € bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 2,7 Cent/Min. b) im Bereich der Zone 2: je angefangene halbe Stunde 0,50 € bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 1,7 Cent/Min. c) im Bereich der Zone 3: je angefangene halbe Stunde 0,30 € bei Gebührenentrichtung nach $ 1, Satz 2 1,0 Cent/Min. d) in Straßen, die in beiliegendem Straßenverzeichnis der Zonen I und 2 mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet sind, werden für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet, keine Gebühren erhoben. Wird die gebührenfreie Parkzeit überschritten, wird die Gesamtparkdauer gebührenpflichtig. Eine Überzahlung an den Parkscheinautomaten ist möglich. Sofern die maximal zulässige Parkdauer nicht überschritten ist, wird der Überzahlungsbetrag in Parkzeit umgerechnet. Bei Erreichen der maximal zulässigen Parkzeit verfällt die Überzahlung. Eine Auszahlung der Überzahlung erfolgt nicht. 3. Zone ] Zur Zone 1 zählen die nachfolgend genannten Bereiche: a) Hügelstraße (zwischen Saalbaustraße und Neckarstraße) b) Landgraf-Georg-Straße (zwischen Holzstraße und Kaplaneigasse) c) Pali-Parkplatz d) Grafenstraße (zwischen Rheinstraße und Elisabethenstraße) e) Hölgesstraße !Ld.E. der Änderungssatzung vom 06.07.2001, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 14.07.2001, in Kraft geireten am 01.01.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2012, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.01.2013, in Kraft getreten am 06.01.2013. 9) Schützenstraße 2) Schulstraße* h) Pädagogstraße i) Rheinstraße (zwischen Grafenstraße und Kasinostraße) I) Adelungstraße (zwischen Grafenstraße und Neckarstraße) k) Blisabethenstraße (zwischen Grafenstraße und Neckarstraße) D Saalbaustraße m) Wilhelm-Glässing-Straße n) Soderstraße von Pädagogstraße bis Mühlstraße 0) Mercksplatz, westlich der Teichhausstraße p) Poststraße (Parkplatz am Hauptbahnhof) Zone 2 Zur Zone 2 zählen die nachfolgend genannten Bereiche: a) Landgraf-Philipps-Anlage b) Mühlstraße c) Kaplaneigasse d) Schleiermacherstraße € Bismarckstraße (zwischen Kasinostraße und Schleiermacherstraße) fh) Grafenstraße (zwischen Rheinstraße und Bismarckstraße) 8) Gagernstraße h) Mathildenplatz i) Gustav-Lorenz-Straße » Kasinostraße (Parkplatz zwischen Bleichstraße und Rheinstraße) k) Steubenplatz )) Rheinstraße (zwischen Berliner Allee und Hindenburgstraße) m) Bleichstraße n) Feldbergstraße (zwischen Rheinstraße und Mornewegstraße) p) Merckstraße q) Parkplatz an der Orangerie Zone 3 Die mit Parkgebühren verschenen sonstigen Bereiche bezeichnen die Zone 3. & 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung in den Tageszeitungen „Darmstädter Echo“ und „Darmstädter Tagblatt‘ in Kraft. Darmstadt, den 01.04.1982 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Günther Metzger Oberbürgermeister
anlage 2
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Parkgebühren-Ordnung 310 Satzung zur Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich der Stadt Darmstadt vom 01.04.1982 vom .............. 2015 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl.I S.142), zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158), berichtigt am 22.04.2015 (GVBl.I S. 188), in Verbin dung mit § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenver- kehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2015 (BGBl. Teil I, S. 904) und § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der H ess. Landesverwaltung (Delegationsverord- nung) in der Fassung vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 859 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.04.2015 (GVBl. I S. 190) wird gemäß Beschluss de r Stadtverordnetenversammlung der Wis- senschaftsstadt Darmstadt vom …………… folgende Satzung erlassen: Artikel I 1. Die Satzungsüberschrift wird wie folgt gefasst: "Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Parkgebührensatzung)" 2. §1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühr en gelten für alle parkgebührenpflichtig ausgewiesenen Parkplätze im öffentlichen Straßenrau m der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach der in § 2 dieser Satzung festgelegten Staffel ung." 3. In § 2 Ziffer 1 ist nach Satz 1 folgender Text aufzunehmen: "Die Parkgebührenzonen sind in einer Grafik als Anlage 1 dieser Satzung dargestellt. Die Zone I umfasst den gesamten Innenstadtkern sowi e einen Bereich um den Hauptbahn- hof einschließlich des im Westen gelegenen, gewerbl ich genutzten Teils des Europaviertels. Die Zone II umfasst den erweiterten Innenstadtberei ch außerhalb der Zone I. Die Zone III umfasst alle außerhalb der Zonen I und II gelegenen Stellflächen innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. " 4. Der Übersichtsplan der Gebührenzonen I – III ist der Parkgebührensatzung als Anlage 1 beizu- fügen. 5. §2 Ziffer 2 d) Satz 1 wird wie folgt gefasst: "In der Schulstraße wird für eine Parkdauer, die 30 Minuten nicht überschreitet, keine Gebühr erhoben." 6. §2 Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst: "3. In allen Parkgebührenzonen können 24-Stunden-, Wochen- und Monatsparkscheine nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sowie den Erfordernissen des Verkehrs angeboten wer- den. Die dafür zu entrichtende Parkgebühr beträgt pro jeweiliger Gebührenzone - das 10-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein 24-Stunden-Ticket bzw. - das 30-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Wochen-Ticket bzw. - das 80-fache der 30-Minuten Parkgebühr für ein Monats-Ticket." Artikel II § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ………………….. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ……………………. Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Orte (31)
- Hügelstraße
- Landgraf-Georg-Straße
- Grafenstraße
- Hölgesstraße
- Schulstraße
- Pädagogstraße
- Rheinstraße
- Adelungstraße
- Saalbaustraße
- Teichhausstraße
- Poststraße
- Mühlstraße 0
- Kaplaneigasse
- Schleiermacherstraße
- Bismarckstraße
- Gagernstraße
- Gustav-Lorenz-Straße
- Kasinostraße
- Bleichstraße
- Feldbergstraße
- Merckstraße
- Steubenplatz
- Elisabethenstraße
- Landgraf-Philipps-Anlage
- Neckarstraße
- Schützenstraße 2
- Soderstraße
- Am Hauptbahnhof
- Berliner Allee
- Mornewegstraße
- Holzstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0444
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.10.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00