V/1082/2008
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe
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Anlage 1 - Begründung
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 1 ... Anlage 1 zur Vorlage Nr. 1082/2008 B e g r ü n d u n g zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Planungsanlass und Planungsziele Der Bebauungsplan Nr. 323, in Kraft getreten im Jah r 1989, regelt und steuert die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Wohngebiet Sentruper Höhe. In Teilbereichen des Plangebietes wurden zur Erhalt ung der baulichen Anlagen Erhaltungs- gebote festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Erge bnisse eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wurde die Überprüfung der Aufrechte rhaltung der Erhaltungsgebote not- wendig. Hierzu fand auch ein umfangreicher Diskurs mit der Bürgerschaft im Plangebiet statt. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 werden ff. Ziele verfolgt: Entfall der bisherigen Erhaltungsfestsetzungen; Modifizierung, Präzisierung und - bezogen auf die siedlungsgeschichtlichen und städtebaulichen Zusammenhänge im Quartier - Erg änzung und (räumli- che) Differenzierung der bestehenden gestalterische n „Leitlinien“ für das Wohnquartier i.S. ihrer Stärkung; Entfall der Ausnahmeregelungen zur Unterbringung v on Stellplätzen und Ga- ragen auf den Baugrundstücken. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 23 werden durch die vorliegende Änderung nicht berührt und behalten nach wie vor unverändert Bestand. Planungsinhalte 1. Streichung in der Textlichen Festsetzung Nr. 6 gem. § 9 BauGB (ehem. BBauG) zur Zulässigkeit und Verortung von Garagen u nd Stellplätzen sowie Nebenanlagen In den Festsetzungen des Bebauungsplans sind zur Zu lässigkeit und Verortung von Garagen und Stellplätzen sowie Nebenanlagen Ausnahm etatbestände i.S. des § 31 (1) BauGB festgesetzt bzw. formuliert, die dem Gebo t der hinreichenden Bestimmt- heit an Festsetzungen nicht genügen. Die entsprechenden Festsetzungspassagen (vgl. TF Nr. 6 gem. § 9 BauGB) werden im Zuge dieser Änderung insofern gestrichen und entfallen künftig. Von der verbleibenden, nach wie vor die Siedlungsst ruktur und die Prägung des Plangebietes stützende und insbes. zur Freihaltung der Vorgartenzonen von ruhen- den Verkehr sinnvolle Basis-Festsetzung kann insofe rn nur noch eine Befreiung er- teilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden … u nd Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung e rfordern oder 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 2 ... die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offen bar nicht beabsich- tigten Härte führen würde … und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarli cher Inte- resse mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungspla ns in Punkto seiner Fest- setzung zur Unterbringung und Verortung des private n ruhenden Verkehrs und von Nebenanlagen basieren insofern künftig auf einer du rch die Baugenehmigungsbe- hörde durchzuführenden Bewertung nach den Kriterien des § 31 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans) im jeweiligen Einzelfall. 2. Entfall der Erhaltungsgebote gem. § 39 h BBauG Im Rahmen von Klagen von Grundstückseigentümern und Bauwilligen, die den Ab- riss ihrer Bestandgebäude mit Erhaltensgeboten bege hrten, wurde deutlich, dass die erhaltenden Vorschriften des Bebauungsplans - m angels unzutreffender Rechtsgrundlage und nicht ausreichender Begründung - als unwirksam zu betrach- ten sind. Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans wurde die Erneuerung der Erhal- tungsgebote durch Integration einer Satzung auf Bas is von § 172 BauGB intensiv geprüft, im Ergebnis der Prüfung und in der Abwägun g der Belange - in erster Linie aufgrund tendenziell unwirtschaftlicher investiver Belastungen für die Eigentümerin- nen und Eigentümer i.V.m. veränderten und flexibler en Ansprüchen an das Wohnen heute - verworfen. Der Entfall der Erhaltungsgebote hat zur Konsequenz , dass künftig - mit Ausnahme der denkmalwerten Gebäude im Plangebiet - ein Abris s bestehender Gebäudesub- stanz möglich wird. Die neu zu errichtenden Gebäude müssen sich gleichwohl an die städtebaulichen und gestalterischen Rahmenbedin gungen in Form der Festset- zungen des bestehenden Bebauungsplans und seiner hi ermit erfolgenden 1. Ände- rung halten. Der Entfall der Erhaltungsgebote ist vertretbar, da der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen auf Basis des BauGB bereits die städt ebauliche Grundstruktur und den eigenständigen Charakter des Wohnquartiers Sent ruper Höhe nachvollzieht und definiert, flankiert und unterstützt durch best ehende und mit dieser Änderung des Bebauungsplans noch einmal angereicherte und rä umlich-inhaltlich spezifizierte gestalterische Leitlinien für das Bauen im Wohnquar tier. Mit dem Entfall der Erhal- tungsgebote sind keine städtebaulich signifikanten Negativeffekte sowie keine nega- tiven Effekte hinsichtlich der Grundstückswertigkeit verbunden. In der Abwägung der Öffentlichen Belange (Schutz und Erhalt der histori schen Kernbereiche des Wohn- quartiers, Erhalt v.a. auch der architektonischen Elemente der Baukörper in der Grundstruktur, Anpassungspflicht für Neubauten, …) dominieren die privaten Inte- ressen einer flexibleren Verwertungs- und (Neu-)Beb auungsmöglichkeit. Weniger die städtebauliche Orientierung / Ausrichtung und G rundkubatur der Gebäude im Verhältnis zu ihrer Wirkung im Straßenraum wird sic h wandeln; vielmehr wird sich jedoch das architektonische Erscheinungsbild im Ber eich der bisherigen Erhal- tungsbereiche merklich individualisieren (können). 3. Ergänzung und Differenzierung der Gestaltungsv orschriften – Festsetzungen auf Grundlage von § 86 GO NW Das Wohnquartier Sentruper Höhe weist eine typische siedlungsstrukturelle Prä- gung auf, die aus siedlungsgeschichtlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 3 ... Neubauten, Sanierungen oder Umbauten sind in ihrer Baumasse und Kubatur be- reits an die bestehenden, vergleichsweise engen Fes tsetzungen des Bebauungs- plans i.S. des Erhalts des städtebauliches Grundger üstes der Siedlung, zu orientie- ren (im relativ engen Baufenster, mit vorgegebener Dachf orm und -neigung, in geschossabhängiger Einhaltung einer Traufhöhe im Maximum, mit geschoss- und dachneigungsabhängiger Firsthöhen- obergrenze) . Neubau oder Umbauten müssen - begründet durch die g ebietsbezogen unverwech- selbare Typik und Siedlungsstruktur - ferner bereit s heute ff. weitere Anforderungen gestalterischer Art gem. Textlicher Festsetzungen erfüllen: Einschränkung der Ausdehnung von Dachaufbauten und -einschnitten auf max. 2/3 der Gesamtlänge der Baukörper; Dacheindeckung in Steinmaterial naturrot bis rotbr aun; Einhaltung der Trauflinie auf mind. 3/5 der Traufl änge; Außenwandflächen in rotem bis rotbraunem Verblend- Steinmaterial oder in weißem bis gebrochen weißem Verputz; Unterbringung von Stellplätzen oder Garagen in ein em Mindestabstand von 5 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, …; Einschränkung der Einfriedigungsart und -höhe. Die bestehenden Festsetzungen schützen die Prägung der Siedlung städtebaulich- gestalterisch und binden das Quartier mit seiner st ädtebaulichen Grundstruktur er- gänzend über Leitmaterialien und Leitfarbgebungen h eraus stadtgestalterisch zu- sammen. Diese Festsetzungen sind nach wie vor die f achlich richtigen und zielfüh- renden, um die Erhaltung der Ablesbarkeit der Entst ehungszeiten des Quartiers zu sichern. Die die Identität und Typik der Wohnsiedlung unterstützenden, begründeten gestalterischen „Leitlinien“ für das Bauen „auf der Sentruper Höhe“ sind unbedingt beizubehalten. Zur weiterführenden Stützung der z.T. räumlich diff erenzierten Prägung und Typik der städtebaulich wirksamen stadtgestalterischen Ke rnelemente des Wohnsied- lungsbereichs werden die Textlichen Festsetzungen a uf Grundlage von § 86 BauO NW modifiziert, präzisiert und bezogen auf die sied lungsgeschichtlichen und städte- baulichen Zusammenhänge im Quartier ergänzt bzw. differenziert. - siedlungshistorischer Kontext und städtebauliche Begründung - Erst nach Eingemeindung des städtischen Vorlandes i n der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts konnte sich Münster über die Grenzen d er mittelalterlichen Befesti- gung hinaus entwickeln. Im Gegensatz zu anderen Sta dterweiterungen hatte es im Westen danach keine Siedlungsansätze gegeben. Die E ntwicklung stagnierte, bis zwischen 1915 und 1925 weit draußen vor der Stadt d ie Universitätskliniken ent- standen. 1914 wurde die Genehmigung zum Bau eines n euen Universitätsklinikums für Krankenfürsorge, Forschung und Lehre erteilt. Ein 7,5 ha großes Grundstück des Studienfonds wurde für die Anlage bereitgestellt. Durch einen Teilabschnitt der 1903 geplanten Ringstraße – heute Domagkstraße – wurden die Kliniken erschlossen. Nicht weit entfernt hat die Stadt zwischen 1926 und 1931 den Aasee angelegt. Früh- jahr- und Herbsthochwasser hatten Jahrhunderte lang zu verheerenden Über- schwemmungen in der Altstadt geführt. Um den Wasser stand der münsterschen Aa besser regulieren zu können, wurde der Flusslauf in der Stadt begradigt und vor der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 4 ... Stadt ein Regenrückhaltebecken gebaut. Neben seiner Funktion als Wasserreser- voir war der Aasee seitdem ein wertvolles Naherholungsgebiet für die Münsteraner. Klinikum und Aasee waren Ende der 1920er Jahre Ausg angspunkte für erste Über- legungen zur baulichen Entwicklungen im Westen Müns ters. In Verlängerung der Hüfferstraße, über den Jungeblodtplatz hinweg, wurd e mit dem Bau der Unikliniken eine alte Wegeverbindung, die Kerkstiege zur Waldey erstraße ausgebaut. Von die- ser Waldeyerstraße aus entwickelte sich ein kammart iges Straßensystem mit zu- nächst Malmedyweg, Eupenerweg und Tondernstraße. In sbesondere am Malme- dyweg und Eupener Weg entstanden in den 1920er bis Ende der 1950er Jahren ein Wohnviertel für gehobene Ansprüche mit individuell gestalteten Einzelhäusern. In den 1960er Jahren wurde die Besiedlung der Sentrupe r Höhe mit der Schlüterstra- ße, der Sentruper Höhe nördlich der Waldeyerstraße, dem Schulteweg, sowie im südlichen Bereich der Tondernstraße im gleichen Duk tus abgeschlossen. Auch hier prägen spezifisch gestaltete Einfamilienhäuser das städtebauliche Bild. Die so beschriebenen siedlungshistorisch besonders bedeutsamen Bereiche des Wohnquartiers entsprechen in der Abgrenzung exakt d em rot schrägschraffierten Bereich in der Planzeichnung des Bebauungsplans. Die Einfamilienhäuser der frühen Bauphase wurden un ter den damaligen Aspekten des „neuzeitlichen Bauens“ geplant. In der Grundhal tung handelt es sich aber um traditionelle Ziegelbauten mit Satteldach oder dem für diese Zeit modernen Zelt- dach. Das bis heute prägende städtebauliche Bild er gibt sich aus der Verwendung traditioneller, landschaftsgebundener Materialien, wie der Klinkerfassade und der Pfannendachdeckung. In den Einfamilienhausgebieten der 1960er Jahre fin den sich verschiedene Haus- formen in lockerer Bebauung und in unterschiedliche r Stellung zum Straßenraum angeordnet. Die Einzelhäuser bieten einen vielfälti gen Überblick über die gängigen, aber auch qualitätvollen Einfamilienhaustypen der 1 960er Jahre. Jedes Haus ist in- dividuell entworfen, den Bedürfnissen des Grundstüc ks und Bauherrn angepasst. Neuartige konstruktive und gestalterische Details g eben den Gebäuden ein moder- nes Gepräge. Mit der Wahl von roten Klinkern für di e Fassade und der Pfannenein- deckung stehen sie in der Tradition heimischer Arch itektur. Trotz ihrer Vielfältigkeit bilden die Einzelhäuser durch die Wahl ähnlicher Ma terialien ein einheitliches Sied- lungsbild. Am Schulteweg stehen vier gestaffelte Re ihenhäuser, die sich durch die Wahl gleicher Materialien in das städtebauliche Gesamtbild einfügen. Im Bebauungsplan sind Baufenster festgelegt, die si ch an den überbauten Bauflä- chen der bestehenden Gebäude orientieren, um die ch arakteristische städtebauli- che Struktur zu erhalten. Um bei Um- oder Neubauten die gestalterische Einheit des Straßenbildes zu erhalten, ist für diesen Bereich des Plangebietes, für den die histo- rischen Materialien noch heute prägend sind, rot bi s rotbraunes Steinmaterial für die Außenwandflächen als Verblender präzise festgesetzt (TF 2.1: Die Außenwandflächen aller Gebäude in den rot schrägschraffierten Bereic hen des Plangebietes sind mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden. …). So werden auch zukünftig der Maßstab und die Materi alität der qualitätvollen Alt- bauten, von denen einige in die Denkmalliste einget ragen sind, für das Siedlungs- bild gestaltprägend sein. Bedingt durch verheerende Kriegszerstörungen herrsc hte nach dem Krieg ein ex- tremer Wohnraummangel in Münster. So wurden zu Begi nn der 1950er Jahre im Siedlungsgebiet an der Sentruper Höhe zur Linderung der Wohnungsnot großflächig 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 5 ... Flächen zur Verfügung gestellt, auf denen mit einfa chen Mitteln ein harmonisches Siedlungsbild geschaffen wurde. Grundstücke standen in Abstimmung mit der Stadt am westlichen Stadtrand an der zukünftigen Redigers traße, Waldeyerstraße, Schmeddingstraße, Scheffer-Boichorst-Straße und Auf dem Draun zur Verfügung. Die so beschriebenen siedlungshistorisch besonders bedeutsamen Bereiche des Wohnquartiers entsprechen in der Abgrenzung exakt d em blau schrägschraffierten Bereich in der Planzeichnung des Bebauungsplans. So sahen es viele Arbeitgeber, z.B. die Landesversi cherungsanstalt Westfalen (LVA), als ihre Aufgabe für Bedienstete Wohnraum zu schaffen. Die Grundstücke befanden sich an der Redigerstraße, Waldeyerstraße, Schmeddingstraße und Scheffer-Boichorst-Straße. Auch die Kirche beabsichtigte für kinderreiche und sozial schwache Familien preisgünstige Eigenheime zu schaf fen. Die „Aachener gemein- nützige Siedlungs- und Wohnungs- GmbH“, von vier Bi stümern als Wohnungsge- sellschaft gegründet, errichtete an der Straße Auf dem Draun an der Aufweitung des Straßenraumes zu einem Platz Einzel- und Reihenhäus er. Beide Projekte hatten zum Ziel preisgünstige Wohngebäude im größeren Sied lungszusammenhang zu schaffen. Die Wohngebäude der LVA sind bescheiden und schmuck los gestaltet. Es handelt sich um traufständige Häuser mit weißen Putzfassade n und hohem Satteldach. Die Gebäude reihen sich in einer Flucht an den meist ge schwungenen und zu Plätzen aufgeweiteten Straßen auf. Der aufgeweitete Straßen raum erinnert an den dörfli- chen Anger, der ursprünglich gemeinschaftlichen Wei defläche. Dieser diente später der Kommunikation als grüner Platz zwischen den Häu sern. Eingebunden ist die Bebauung der Redigerstraße in großzügigen Vorgarten flächen, die mit dem Stra- ßengrün eine Einheit bilden. Die Bebauung wurde im gleichen Duktus an der Redige rstraße bis zur Sentruper Straße und der Schmeddingstraße in einer kleinen St ichstraße fortgeführt. Hier konnten Bauherrn unabhängig von der LVA ihren Traum vom bescheidenen Eigen- heim verwirklichen. Vorgabe war die Übernahme der T rauf- und Firstlinie, die Kuba- tur und die Wahl der Baumaterialien. So sind bei ge nauerem Hinsehen Varianten der LVA-Siedlungshäuser entstanden. Prägend für die se Straßenräume ist neben den weiß verputzten Außenwandflächen die durchgehen de Traufe der Wohngebäu- de. Nur für den von der Schmeddingstraße abzweigenden Stich Nr. 15 a-d, 19 a-d st der Wechsel zwischen traufständigen Gebäuden auf de r Südseite und giebelständi- gen Gebäuden auf der Nordseite kennzeichnend. Diese r Straßenraum erhält damit ein besonderes Gepräge. Im Gegensatz zu den eingeschossigen Gebäuden an der Redigerstraße errichtete an der Straße Auf dem Draun die Aachener Wohnungsge sellschaft zweigeschossi- ge Doppel- und Reihenhäuser mit geringer Dachneigun g. Die Gebäude sind weiß verputzt und mit durchgängiger Traufe. Es bestand d ie Wahl zwischen zwei Grund- typen. Jedes Haus konnte individuell nach den Bedür fnissen des Bauherrn geplant werden, wenn nur das einheitliche Fassadenbild zum Straßenraum gewahrt blieb. Die Umsetzung erfolgte in drei Bauabschnitten ab 19 53. Im ähnlichen Stil wurde die Bebauung bis zum Theresiengrund und der Sentruper S traße fortgesetzt. Der Wechsel zwischen trauf- und giebelständigen, zwisch en Ein-, Doppel- und Reihen- häusern kennzeichnet das Straßenbild und harmoniert mit dem grün gestalteten Freiraum. Die hohe städtebauliche Qualität ergibt s ich insbesondere durch die gleichartigen Materialien, zum Beispiel dem weißen Verputz der Fassaden und der Pfanneneindeckung der Satteldächer. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 6 ... Die ergänzenden, gestalterischen Festsetzungen mit den Vorgaben die Wohnge- bäude mit einem weißen oder gebrochen weißen Mörtel zu verputzen und zur Ein- haltung einer durchgängigen Trauflinie gelten für a lle Bereiche, in denen die ver- putzten Siedlungshäuser der 1950er Jahre noch heute eindeutig das Straßenbild prägen (TF 2.1: … Die Außenwandflächen aller Gebäude in d en blau schrägschraffierten Be- reichen des Plangebietes sind mit einem weißen bis gebrochenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in solchen Farben zu streichen. …). Durch die gestalterischen Vorgaben soll erreicht we rden, dass Neubauten sich in der Kubatur, dem Maßstab und der Gestaltung in das überlieferte Siedlungsbild ein- fügen. Nicht zuletzt auch durch die ungestörte Tra uflinie wird das charakteristische, städtebauliche Bild erzeugt: Sie ist ein deutliches Charakteristikum des städtebauli- chen Gesamtbildes für die verputzten Siedlungshäuse r der 1950er Jahre (TF 1.5: … In den blau schrägschraffierten Bereichen des Plange bietes muss die dem öffentlichen Stra- ßenraum zugewandte Trauflinie durchgängig erkennba r sein und auf der gesamten Gebäude- länge eingehalten werden. …). Im Zuge der Änderung des Bebauungsplans erfolgt ins ofern für die siedlungsge- schichtlich weniger bedeutsamen Teilräume des Plang ebietes die Beibehaltung der alternativen Wahlmöglichkeit in der Material- und Farbgebung der Fassade (TF 2.1), jedoch eine Präzisierung bzw. Entfall der Wahlmögli chkeit mit Vorgabe von Leitma- terial und -farbe in den einheitlichen und städteba ulich-stadtgestalterisch die Sied- lungsgeschichte ablesbar machenden Bereichen des Wo hnquartiers (rot bzw. blau schrägschraffiert abgegrenzte Teilräume des Plangeb ietes, vgl. Planzeichnung, zur Begründung der Abgrenzung s.o.). Vor dem Hintergrun d ohnehin aktuell geltender Vorschriften und Anforderungen an Schall- und Wärme schutz im Bau stellen die so präzisierten Festsetzungen keine unverhältnismäßige n finanziellen/wirtschaftlichen Belastungen für die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude im Fall der Sanierung, des Umbaus oder des Neubaus dar . Im Hinblick auf tendenziel- le, jedoch ebenfalls nicht unverhältnismäßige Verte uerungen durch Zwang zur Rea- lisierung einer Klinkerfassade sind in der Abwägung der öffentlichen gegen die pri- vaten Belange der Erhalt der gestalterisch im Stadt raum sehr wirksamen und wahr- nehmbaren Gebietsprägung und -typik sowie die gesta lterische Steuerung der Ein- heitlichkeit des Siedlungsbildes vorgehend. Die Ergänzung der neuen Festsetzung im städtebaulic hen und siedlungsstrukturel- len Kontext für den Bereich der „Siedlerhäuser“ (TF 1.5) bedeutet - besonders be- gründet - dort eine Einschränkung der bisherigen Vo rgaben zur Einhaltung der Trauflinie gegenüber der bisher geltenden Festsetzu ng dahingehend, an der der dem öffentlichen Raum zugewandten Traufseite der Ge bäude eine Traufendurch- brechung zur Aufrechterhaltung der dort durchgängig vorhandenen Prägung zu ver- hindern. Die Festsetzung ist verhältnismäßig und zu mutbar, da sie ausschließlich auf die Orientierung zum stadtgestalterisch wirksam en öffentlichen Raum hin defi- niert ist – sonst mögliche erker- oder vorbauähnlic he Durchbrechungen der Traufe sind primär architektonische Moden; die Flexibilität der Grundrissgestaltung oder die Ausnutzbarkeit der Grund- und Geschossflächen der G ebäude sind allenfalls margi- nal berührt. Die gestalterischen Ziele als öffentli cher Belang gehen hier etwaigen privaten Belangen oder „Belastungen“ ebenfalls vor. ----- Die Bebauung der Sentruper Höhe bietet bis heute in großen Bereichen ein einheit- liches städtebauliches Bild resultierend aus den je weiligen Architektursprachen der Erbauungszeiten im 20. Jahrhundert. Abgestimmt auf die historisch prägenden Ges- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 7 ... taltmerkmale bestimmter Siedlungsbereiche werden di e bisherigen gestalterischen Festsetzungen ergänzt bzw. konkretisiert, um zu gew ährleisten, dass sich Um- und Ersatzbauten in das überlieferte Siedlungsbild einf ügen. Die städtebauliche Ge- schichte der Sentruper Höhe soll im heutigen Zeitge ist unter Respektierung der his- torischen Maßstäbe und Materialien fortgeführt werd en. Dem Erneuerungs- und An- passungsdruck, dem ein Siedlungsgebiet aus den 1930 er bis 1960er Jahren ausge- setzt ist, wird gleichwohl Rechnung getragen. Neu- und Ersatzbauten im Quartier dürfen das überli eferte und charakteristische Siedlungsbild insofern nicht verunklären. Dabei ist wichtig, dass sich die Größe der Baufenster am Bestand der Siedlungshäuser orientier t, wie schon im Bebauungs- plan festgeschrieben. Entscheidend aus stadtgestalt erischer Sicht ist jedoch dar- über hinaus, dass die prägenden und vorherrschenden Materialien und Farbgebun- gen weiterhin im Straßenbild dominieren. Vor allem auch die gestalterischen Vorga- ben für zusammenhängende Baukörper das Material und die Farbe von Dachflä- chen und Fassaden einheitlich zu gestalten und ausz uführen, soll das überlieferte, städtebauliche Gesamtbild - im gesamten Plangebiet - stärken bzw. gewährleisten, dass sich jeder Ersatzbau, auch wenn er nur Teil ei nes „Wohnblocks“ ist, harmo- nisch in das zusammenhängende Bauensemble sowie die Typik der Gesamtsied- lung einfügt (TF 1.4: … Die Dachflächen von zusammenhängenden G ebäudekörpern (anei- nandergebaute Doppel-, Ketten- oder Reihenhäuser) s ind in Material- und Farbgebung einheit- lich zu gestalten und auszuführen.) (TF 2.2: Die F assaden von zusammenhängenden Gebäude- körpern (aneinandergebaute Doppel-, Ketten- oder Re ihenhäuser) sind in Material- und Farbge- bung einheitlich zu gestalten und auszuführen. …). ----- Im Rahmen der aktuellen Beschäftigung mit gestalter ischen Fragestellungen und einer entsprechenden Bestandsanalyse vor Ort zu Mat erial und Farbgebung im Wohnquartier Sentruper Höhe wurde ebenfalls die bes tehende Textliche Festset- zung Nr. 1.4, die in der bestehenden Fassung des Be bauungsplans ausschließlich eine Dacheindeckung in naturrotem bis rotbraunem St einmaterial im gesamten Plangebiet fixiert, einer Prüfung unterzogen. Die B estandsanalyse hat ergeben, dass die vorherrschenden Farbgebungen - neben der f ixierten - gleichwertig die im anthrazitfarbenen bis schwarzen Farbbereich sind. A uch ist keine Massierung einer farblich prägenden Dacheindeckung im Quartier i.S. einheitlich gestalteter und somit gestalterisch zusammenwirkender städtebaulicher Sie dlungsteilbereiche, auch nicht in den siedlungshistorisch bedeutsameren Teilquarti eren des Plangebietes, zu er- kennen, abzuleiten und zu begründen. Insofern ist es geboten, die bestehende Text- liche Festsetzung um eine alternative Zulässigkeit auch von anthrazitfarbenem bis schwarzem Steinmaterial, zu ergänzen (TF 1.4: Als Dacheindeckung der Neigungsdächer ist im gesamen Plangebiet nur naturrotes bis rotbraunes Steinmaterial oder anthrazitfarbenes bis schwarzes Steinmaterial in Pfannendeckung zulässig. …). Die Erweiterung der Festsetzung stellt das grundlegende und wichtige Ziel, die Leit -Materialien und die vorhandenen und prägenden Leit-Farbgebungen für die Wohnsiedlun g zu definieren, nicht in Fra- ge und stellt i.S. von Neu- und Umbauten im Quartie r eher eine Erleichterung durch Einräumung der Wahlmöglichkeit in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften dar. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen, städtebaulichen Zielset- zungen nicht wesentlich verändert. Es erfolgt primä r eine Modifizierung, Präzisierung und Ergänzung von gestalterischen textlichen Festsetzun gen. Insoweit wird den generellen Pla- nungszielen des Bebauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 - Entwurf - 8 Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt er möglicht, erhebliche nachteilige Umwelt- auswirkungen sind deshalb nicht zu erwarten. Es sin d somit auch keine Anhaltspunkte er- sichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, ein schließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Von ei nem Umweltbericht wird entspre- chend § 13 BauGB abgesehen. Die Änderung des Bebauungsplans betrifft inhaltlich zudem nicht Fragestellungen und Prüf- routinen der energiegerechten Bauleitplanung im Zug e des Klimaschutzes auf kommunaler Ebene. Realisierung der Planung Die Änderung des Bebauungsplans ist primär stadtges talterischer Natur – sie berührt inhalt- lich insofern nicht Fragestellungen und Prüfroutine n im Zusammenhang mit dem städtischen „Handlungskonzept Demographie“. Die Verwirklichung der Bebauungsplanänderung wirkt gleichwohl auf die persönlichen Le- bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen. Zur Beurteilung von möglichen negativen Auswirkungen der Planung auf die Bevölkerung, im speziellen auf die Bewohnerinnen und Bewohner im Plangebiet, mit Blick auf ihre sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Be dürfnisse, die Belange von Familien, jungen, alten und behind erten Menschen sowie auf Frauen und Männer, wurden die von den Inhalten der Änderung des Bebauu ngsplans betroffenen Ämter, Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die wesentlichen Planungsziele und -zwecke inf ormiert und im Verfahren im Rahmen der Offenlegung beteiligt. Im Zuge der Planaufstellung wurden keine Anhaltspu nkte ersichtlich, die auf eine besondere (negative) Betroffenheit der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen – ausgelöst durch die Änderung des Bebauungsplans - hindeuten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Ent- wurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: W ohngebiet Sentruper Höhe Münster, Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
Anlage 2 - textliche Festsetzungen
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Entwurf Anlage 2 zur Vorlage Nr. 1082/2008 Seite 1 von 3 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG 1. In den WA- Gebieten sind Ausnahmen nach § 4 (3) 1 u. 3 - 6 Bau NVO nicht zulässig (§ 1 (6) BauNVO). 2. In den Wohngebieten mit offener Bauweise sind nur Gebäude zulässig, die Wohnungen enthalten, die geeignet sind , als Familienhei- me zu dienen (§ 9 (1) 6 BBauG). Als Familienheime gelten Wohnungen mit mindestens drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon mit einer Mindestgröße von insgesamt 80 qm reiner Wohnfläche. Ausnahmen sind zulässig für Einliegerwoh- nungen in Einfamilienhäusern und für kleinere Wohnungen in bereits bestehenden Mehrfami- lienhäusern. 3. Pro Einfamilienhaus- Einheit (Einzel-, Doppel- und Reihenhaus) sind nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig (§ 3 (4) und § 4 (4) BauNVO). Ausnahmsweise ist im Dachgeschoß eines II- geschossigen Gebäudes eine dritte Wohnung pro Hauseinheit zulässig, wenn der erforderli- che Pkw- Stellplatz auf dem eigenen Grund- stück nachgewiesen wird. 4. Die Grundflächenzahl für den gesamten Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes beträgt 0,4. 5.1 Ausnahmsweise können die gartenseitigen Baugrenzen zur Errichtung eingeschossiger, winkelförmiger Anbauten überschritten wer- den. Hierbei muß der Anbau mindestens 0,5 m von der Gebäudeecke zurückspringen. Die Breite des Anbaus darf 3/5 der gesamten Ge- bäudelänge nicht überschreiten. Ausnahmen zur Angleichung an die Bestandssituation sind hierbei möglich. 5.2 Die Länge (Tiefe) eines Anbaues an ein Altge- bäude darf 2/3 der Breite des vorhandenen Hauptgebäudes, bei einem Neubau 1/3 der Breite der ausgewiesenen überbaubaren Flä- che nicht überschreiten. 6. Garagen und Stellplätze gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO - soweit es sich um Gebäude handelt - , für die keine besonderen Flächen ausgewiesen sind, sind außerhalb der überbaubaren Fläche nur innerhalb einer Fläche zulässig, die sich durch Linien in Abständen von 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und 7,50 m hinter der hinte- ren Baugrenze begrenzt. Ausnahmsweise können außerhalb dieser so bestimmten Fl ä- chen - in Abstimmung mit der Verwaltung - vorgenannte A nlagen auf Grundstücken a u- ßergewöhnlicher Form und Lage oder bei nachgewiesenem Stellplatz - Mehrbedarf zug e- lassen we rden. Maßstab zur Lösungsfindung ist hierbei, daß das städtebauliche Grundkonzept - Konzentr a- tion der Gebäudemasse auf dem Einzelgrun d- stück und dadurch weitgehend ungestörte Grundstücksfreiflächen - beachtet bleibt und daß durch ausgleichende Maßnahmen eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen vermieden wird (§ 23 (5) BauNVO). 7. Ein Überschreiten der seitlichen Baugrenzen ist ausnahmsweise zulässig, wenn dabei auch die Grenze zum Nachbargrundstück verscho- ben wird und öffentlich- rechtlich abgesichert ist, daß der Abstand zum Nachbargebäude mindestens 6,00 m bleibt (§ 23 (3) BauNVO). 8. In den WA- Gebieten sind in den mit hellroter Flächenfärbung ( ) gekennzeichneten Ge- bäuden bzw. Gebäudeteilen im Erdgeschoß nur Läden und Gaststätten sowie zugehörige Ne- benräume zulässig (§ 1 (7) 1 und § 1 (8) BauNVO). 9. In den mit M gekennzeichneten überbaubaren Bereichen sind Mehrfamilienhäuser zulässig. 10. Ausnahmsweise kann auf der Eingangsseite der Häuser die Baugrenze für solche Anbauten überschritten werden, die der Verbesserung der Eingangssituation und des Wetterschutzes die- nen. Die Anbauten dürfen eine Größe von max. 6 qm äußere Grundfläche bei einer Höhe von max. 3,0 m nicht überschreiten. 11. In den eingeschossigen Baugebieten mit Nei- gungsdachfestsetzungen ist gemäß § 17 (5) BauNVO der Ausbau des Dachgeschosses als zusätzliches Vollgeschoß im Sinne des § 2 (5) BauO NW im Einzelfall (keine Veränderung des vorhandenen Dachprofils bzw. Angleichung an unmittelbare Nachbarbauten) zulässig. Textliche Festsetzungen gemäß § 81 86 BauO NW 1. Dach 1.1 Ausnahmen von den im gesamten Plangebiet festgesetzten Neigungsdächern sind generell möglich a) für Garagen und Garagengruppen; b) für Erweiterungen und Anbauten, wenn sie baulich deutlich untergeordnet bleiben und bei geneigtem Dach mindestens 24 ° Nei- gung haben; c) für die Bebauung von Flächen für den Ge- meinbedarf. 1.2 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für unterge- ordnete Anbauten möglich, wenn deren First- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Entwurf Anlage 2 zur Vorlage Nr. 1082/2008 Seite 2 von 3 höhe deutlich - mindestens 0,50 m - unter der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt. 1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei Neigungsdächern über 33 ° Dachneigung und bis zu 2/3 der Gesamtlänge der Baukörper zulässig. Dieses gilt auch für Dächer unter 33 ° , doch nur auf der dem Wohngarten zugewand- ten Hausseite. 1.4 Als Dacheindeckung der Neigungsdächer ist im gesamen Plangebiet nur naturrotes bis rot- braunes Steinmaterial oder anthrazitfarbenes bis schwarzes Steinmaterial in Pfannende- ckung zulässig. Ausnahmen sind möglich: a) bei Anwendung von solartechnischen Ele- menten; b) für die Bebauung von Flächen für Gemein- bedarf; c) für die Erneuerung von Dachflächen be- reits bestehender Gebäude. Die Dachflächen von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Dop- pel-, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Ma- terial- und Farbgebung einheitlich zu gestal- ten und auszuführen. 1.5 Die Trauflinie (Schnittkante Außenwandoberflä- che/ Sparrenoberfläche) darf von Oberkante Straßenkrone der Erschließungsstraße gemes- sen bei eingeschossigen Häusern 3,75 m zweigeschossigen Häusern 6,50 m dreigeschossigen Häusern 9,25 m nicht überschreiten und . In den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes muss die dem öffentlichen Straßenraum zugewandte Trauflinie durch- gängig erkennbar sein und auf der gesam- ten Gebäudelänge eingehalten werden. In allen übrigen Bereichen muß die Traufli- nie auf mindestens 3/5 der zulässigen Gebäu- detraufseitenlänge eingehalten werden. Aus- nahmen sind möglich, wenn bestehende Häu- ser unter wesentlichem Beibehalt ihrer Fassa- dengestalt geändert, ergänzt oder teilweise er- neuert werden sollen. 1.6 Die Firsthöhe darf bei eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33° : 7,50 m, zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33° : 10,25 m, eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51° : 11,00 m, zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51° : 13,75 m, dreigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51° : 16,50 m, über Oberkante Straßenkrone der Erschlie- ßungsstraße nicht überschreiten. 2. Außenwand 2.1 Die Außenwandflächen aller Gebäude in den rot schrägschraffierten Bereichen des Plan- gebietes sind mit einem roten bis rotbrau- nen Steinmaterial zu verblenden. Die Außenwandflächen aller Gebäude in den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes sind mit einem weißen bis gebrochenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in solchen Farben zu streichen. Die Außenwandflächen aller Gebäude in den übrigen Bereichen des Plangebiets sind mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden oder mit einem weißen bis gebro- chenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in sol- chen Farben zu streichen. Ausnahmen in den jeweiligen Bereichen sind möglich a) für besondere Bauteile und Teilflächen, b) wenn Häuser in Gruppen im Zusammen- hang geplant und ausgeführt werden, c) für die Bebauung von Flächen für Gemein- bedarf 2.2 Die Fassaden von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Dop- pel-, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Ma- terial- und Farbgebung einheitlich zu gestal- ten und auszuführen. Bei aneinandergrenzenden Garagen ist die Hö- he, das Material und die Farbe der Außenwän- de aufeinander abzustimmen. 3. Mülltonnen Mülltonnen sind - wenn außerhalb des Gebäu- des aufgestellt - in festen Geschränken oder auf Standplätzen zulässig. Diese sind in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der Stra- ßengrenze mit Pflanzen so einzugrünen oder in ein bauliches Abgrenzungselement einzubezie- hen, daß die Tonnen von der Straße her nicht sichtbar sind. 4. Einfriedigungen 4.1 Als Abgrenzung des Vorgartens zum öffentli- chen Straßenraum sind nur Holzzäune, Mau- ern, Eisengitter sowie Drahtzäune (letztere je- doch nur in Verbindung mit einer straßenseitig vorgepflanzten Hecke) in einer Höhe bis zu 0,90 m zulässig. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Entwurf Anlage 2 zur Vorlage Nr. 1082/2008 Seite 3 von 3 Die vorgenannte Festsetzung gilt nicht für den Bereich der Straße "Auf dem Draun" sowie die Redigerstraße auf ihrer gesamten Westseite und ihrem ostseitigen Teilstück zwischen den Straßen Theresiengrund und Waldeyerstraße. Hier sind in den Vorgärten ausschließlich Ab- grenzungen von nicht mehr als 10 cm Höhe zu- lässig. 4.2 Mauern und Holzzäune bis zu 2,00 m Höhe, die den Straßenlärmschutz eines Wohngartens oder auch der Abschirmung eines Stellplatzes dienen, sowie Garagen bis zu 2,40 m Höhe sind nur an der Sentruper Straße zulässig. Sie sind in einem Abstand von mindestens 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie und mit vor- gepflanzten Sträuchern zu errichten. Ausnahmsweise sind solche Mauern und Zäu- ne auch im übrigen Planbereich zulässig, wenn sie einem notwendigen Lärmschutz des Wohn- gartens dienen und in einer Form errichtet wer- den, die - abgestimmt mit der Verwaltung - den Gestaltcharakter des Straßenraumes nicht be- einträchtigt. 5. Erhaltungsgebot In den mit einem Erhaltungsgebot gemäß § 39 h BB auG gekennzeichneten Bereichen kann die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung der baulichen Anlagen ve r- sagt werden, wenn die bauliche Anlage erha l- ten bleiben soll, weil sie 1. allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das O rtsbild oder die Stadtgestalt prägt, 2. von städtebaulicher, insbesondere von g e- schichtlicher oder künstlerischer Bede u- tung ist (§ 39 h Abs. 3 Nr. 1 und 2 BBauG).
Berichtsvorlage
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V/1082/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe Kenntnisnahme des geänderten Entwurfes Beratungsfolge 05.03.2009 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-West Bericht Bericht: Im Rahmen der Beratung zur Vorlage Nr. V/0201/2008 an den ASSVW (Offenlegung des Entwurfes der Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 auf Basis der Wiederherstellung und Neubegründung einer Erhaltungs- satzung für das Wohnquartier Sentruper Höhe) haben Bezirksvertretung Münster-West und Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft die Planungsverwaltung beauftragt zu prüfen, „inwieweit die städtebauliche und architektonische Qualität des Wohngebietes durch diffe- renzierte gestalterische Festsetzungen im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans ohne das Mittel einer Erhaltungssatzung gesichert werden kann“. Das siedlungsgeschichtliche Erschei- nungsbild solle bei Umbau, Sanierung und Neubau erhalten bleiben; Gestaltungsziele seien zu definieren. Die Verwaltung ist diesem Prüfauftrag nachgekommen mit ff. Ergebnis: 1. Der Abriss bestehender Gebäude sowie die grundlegende Umgestaltung der bestehenden, bisher zu erhaltenden Wohnhäuser im Quartier wird durch Verzicht auf eine neue Erhal- tungssatzung möglich. 2. Künftige Neubauten oder Umbauten sind in ihrer Baumasse und Kubatur dann bereits an die bestehenden, vergleichsweise engen Festsetzungen des Bebauungsplans, ohne Frage i.S. des Erhalts des städtebauliches Grund gerüstes, zu orientieren (im engen Baufenster, mit vorgege- bener Dachform und -neigung, in geschossabhängiger Einhaltung einer Traufhöhe im Maximum, mit geschoss- und dachneigungsabhängiger Firsthöhenobergrenze) und sollten und müssten nicht durch weitere Festsetzungsdichte „gesteigert“ werden. 3. Neubau oder Umbauten müssen bereits heute ff. weitere Anforderungen gestalterischer Art gem. Textlicher Festsetzungen erfüllen: Einschränkung der Ausdehnung von Dachaufbauten und -einschnitten auf max. 2/3 der Gesamtlänge der Baukörper; Dacheindeckung in Steinmaterial naturrot bis rotbraun; Einhaltung der Trauflinie auf mind. 3/5 der Trauflänge; Vorlagen-Nr.: V/1082/2008 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Hülk Ruf: 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 19.02.2009 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/1082/2008 Außenwandflächen in rotem bis rotbraunem Verblend-Steinmaterial oder in weißem bis gebrochen weißem Verputz; Unterbringung von Stellplätzen oder Garagen in einem Mindestabstand von 5 m zu öf- fentlichen Verkehrsflächen, …; Einschränkung der Einfriedigungsart und -höhe. 4. Die bestehenden Festsetzungen schützen die Prägung der Siedlung städtebaulich-gestal- terisch und binden das Quartier mit seiner städtebaulichen Grundstruktur ergänzend über Leitmaterialien und Leitfarbgebungen heraus stadtgestalterisch zusammen. Diese Festset- zungen sind insofern die nach wie vor richtigen gestalterischen „Leitlinien“ und unbedingt bei- zubehalten. Sie können und sollten i.S. des Prüfauftrags jedoch geringfügig modifiziert, präzi- siert und bezogen auf die siedlungsgeschichtlichen und städtebaulichen Zusammen-hänge im Quartier ergänzt bzw. differenziert werden: A) Entfall der rechtlich zu unbestimmten Ausnahmeregelungen zur Unterbringung von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken (Option der Abweichung analog ein- zelfallbezogen bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen möglich); B) Öffnung der Farbgebung des Dachmaterials durchgängig im gesamten Quartier, auch in den bisherigen Erhaltungsbereichen - somit Vorschlag der alternativen Zulässigkeit auch von anthrazitfarbenem bis schwarzem Steinmaterial, da die Be- standsanalyse im Quartier unabhängig von der bisherigen Festsetzung (naturrot bis rotbraun) hier ein sehr heterogenes Erscheinungsbild ergeben hat; C) Ergänzung einer neuen Festsetzung, die Dachflächen von zusammenhängenden Gebäudekörpern einheitlich in Material- und Farbgebung zu gestalten (Standardfest- setzung auch in Neubaugebieten); D) Beibehaltung der alternativen Wahlmöglichkeit in der Material- und Farbgebung der Fassade, jedoch Präzisierung bzw. Entfall der Wahlmöglichkeit (Vorgabe von Leit- material und –farbe) in den bisherigen Erhaltungsbereichen bzw. einheitlichen städtebaulichen Bereichen; E) Ergänzung einer neuen Festsetzung, die Fassaden von zusammenhängenden Ge- bäudekörpern einheitlich in Material- und Farbgebung zu gestalten (Standardfestset- zung auch in Neubaugebieten); F) Ergänzung einer neuen Festsetzung im städtebaulichen und siedlungsstrukturel- len Kontext der Bereiche der „Siedlerhäuser“: dort Einschränkung der Vorgaben zur Einhaltung der Trauflinie gegenüber der bisher geltenden Festsetzung dahin- gehend, an der der Straßenseite bzw. dem öffentlichen Raum zugewandten Trauf- seite der Gebäude keine Traufendurchbrechung zur Aufrechterhaltung der dort durchgängig vorhandenen Prägung zu ermöglichen (hier liegen teilweise anders struk- turierte Bauwünsche vor, die mit traufdurchbrechenden erker- oder Vorbauartigen Gestaltungsele- menten die Grundkubatur der Gebäudeprägungen in Frage stellen). 5. Gestalterische Festsetzungen, die das architektonische Erscheinungsbild der Siedlung schüt- zen (Gliederungsprinzipien von Dach und Fassade, Verhältnis von Fassadenöffnungen zu Fassaden-fläche, wei- tere Material- oder Farbvorgaben bzw. -einschränkungen für Teilelemente des Gebäudes, …), wären zwar theoretisch festsetzbar, sie stoßen jedoch an klare Grenzen der Angemessenheit, der Be- gründbarkeit (die Gestaltungssatzung darf rechtlich nicht zu einer verkappten Erhaltungssatzung mutieren!), der Bestimmtheit und damit der rechtlichen Haltbarkeit und Durchsetzbarkeit. Auch vor dem Hintergrund der Diskussionen und Hinweise aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Erörterungstermin in 11.2007) zur Frage einer (neuerlichen) Erhaltungssatzung im Quartier Sentruper Höhe als Grundlage von Bauanträgen ist auch bei einem Verzicht auf die Er- haltungssatzung, jedoch unter zu Grundelegung von ergänzenden Festsetzungen wie unter 4., im Fazit die städtebauliche Grundkonfiguration und Grundkubatur (auch im siedlungsgeschichtlichen Kontext) dem Grunde nach gesichert, 3 V/1082/2008 durch Festsetzungen zu Einfriedigungen und zur Unterbringung von Stellplätzen und Gara- gen die Vorgartenzone und der rückwärtige Gartenbereich städtebaulich und gestalterisch weiterhin in der vorherrschenden Prägung des Gebietes geschützt, die Anreicherung und Präzisierung zusammenbindender und für die Siedlung prägender Ges- taltungsmerkmale begründ- und herleitbar, die Aufrechterhaltung der individuellen architektonischen Qualität im siedlungsgeschichtlichen Zusammenhang (Erhaltungssatzung soll auch die individuelle Architektur-ausprägung des Gebäudes schüt- zen) nur bedingt haltbar. Sie ist künftig und wie bisher immer dann, unterstützt durch intensive und aktive städtische Beratung, positiv steuerbar, wenn die Eigentümer „Ihr Eigentum“ auch als (bauhistorische) Verpflichtung sehen. Auf der einen Seite entsteht auch an anderen Stel- len des Wohnquartiers und ohne Erhaltungssatzung qualitätvolle und siedlungshistorisch an- gemessene und verträgliche Architektur; auf der anderen Seite trifft auch dort die Erzielung der individuellen Qualität von Gebäuden im historischen Kontext nicht immer die Interessen- lage der Bauherren: Die Architektur künftiger Neubauten und Umbauten dürfte sich insofern auch in den dann aufgegebenen Erhaltungs-bereichen im Erscheinungsbild der Straßenräu- me in den nächsten Jahren wahrnehmbar individualisieren. Auf Basis der Kernaussagen dieser inhaltlichen und rechtlichen Prüfung schlägt die Verwaltung eine neue Fassung des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 zur Kenntnis- nahme und Offenlegung vor. Die näheren Einzelheiten sind den Anlagen zur Vorlage zu entneh- men I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. textliche Festsetzungen 3. Plan (verkleinert)
V-1082-2008-Anlage-3-Planverkleinerung
216 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1082/2008 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Wohngebiet Sentruper Höhe - Planverkleinerung - Maß stab 1:5000 ST ADT M TÜNS ER
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (17)
- Bebauungsplan Nr. 323, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Redigerstraße
- Sentruper Straße
- Domagkstraße
- Hüfferstraße
- Waldeyerstraße
- Schmeddingstraße
- Scheffer-Boichorst-Straße
- Malmedyweg
- Eupener Weg
- Schulteweg
- Auf dem Draun
- Sentruper Höhe 1
- Theresiengrund
- Jungeblodtplatz
- Tondernstraße
- Ringstraße
Bebauungsplan Nr. 323, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Wohngebiet Sentruper Höhe
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1082/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.12.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37