2870/2025
Namentliche Benennung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 2870/2025 Freigabedatum 30.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Namentliche Benennung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Beschlussorgan Rat Gremium Datum Die Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigen Ratsmitgliedern von den zu- griffsberechtigten Fraktionen nach § 58 Absatz 5 der Gemeindeordnung NRW benannt. Ein Beschluss oder eine Wahl ist nicht erforderlich. Rat 13.11.2025 2 Begründung: Der Rat hat mit Beschluss zu Vorlage 0161/2025 die Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, und bestimmen die Vorsitzenden. Mit Wirkung zum 01.11.2025 tritt § 58 Absatz 5 Satz 5 ff. GO NRW neu in Kraft. Danach kann der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen wider- sprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Im Wortlaut regelt § 58 Absatz 5 GO NRW: (5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter erge- ben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen ent- scheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktio- nen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsit- zenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzli- chen Zahl der Ratsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für die Abberufung einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden durch den Rat gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder er angehört, ein Ratsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2870/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.10.2025
- Erstellt
- 26.09.2025 11:25