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2870/2025

Namentliche Benennung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 1.2

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

3022 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 2870/2025 
Freigabedatum 
 30.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Namentliche Benennung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden 
Ausschussvorsitzenden  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
 
 
Die Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden aus der 
Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigen Ratsmitgliedern von den zu-
griffsberechtigten Fraktionen nach § 58 Absatz 5 der Gemeindeordnung NRW benannt. Ein 
Beschluss oder eine Wahl ist nicht erforderlich. 
 
 
 
  
Rat 13.11.2025

2 
 
Begründung: 
Der Rat hat mit Beschluss zu Vorlage 0161/2025 die Ausschussvorsitze und stellvertretenden 
Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt. Die Fraktionen benennen 
die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, und bestimmen die Vorsitzenden. 
 
Mit Wirkung zum 01.11.2025 tritt § 58 Absatz 5 Satz 5 ff. GO NRW neu in Kraft. Danach kann 
der Bestimmung von Ausschussvorsitzenden durch eine Fraktion mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen wider-
sprochen werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs 
verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. 
 
Im Wortlaut regelt § 58 Absatz 5 GO NRW: 
 
(5) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird 
dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die 
Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden 
stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den 
Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich 
durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch die Zahlen 1, 2, 3 und so weiter erge-
ben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen ent-
scheidet das Los, das die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktio-
nen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der 
Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Der Bestimmung von Ausschussvorsit-
zenden durch eine Fraktion kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzli-
chen Zahl der Ratsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprochen 
werden. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden. Im Falle des Widerspruchs 
verbleibt das Bestimmungsrecht bei der nach Satz 2 und 3 berechtigten Fraktion. Für 
die Abberufung einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschussvorsitzenden durch den 
Rat gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder 
ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der sie oder 
er angehört, ein Ratsmitglied zur Nachfolge. Die Sätze 1 bis 9 gelten für stellvertretende 
Vorsitzende entsprechend.

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2870/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2025
Erstellt
26.09.2025 11:25