2018/0293
Haushaltssicherungskonzept 2019 zur Auflösung der vorgetragenen Jahresfehlbeträge aus Vorjahren
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Haushaltssicherungskonzept 2019 der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Auflösung der vorgetragenen Jahresfehlbeträge aus Vorjahren - 2 I. Gesetzliche Grundlage Nach § 92a Abs. 1 HGO n.F. hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn 1. sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält oder 2. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden. Die „Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in der Planung“ sind in § 92 Abs. 5 HGO n. F. genannt: Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn 1. der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehl- beträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen ist oder der Fehlbedarf im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen ausgeglichen werden kann und 2. im Finanzhaushalt der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätig- keit mindestens so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen ‚Hessenkasse‘ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckge- bundene Einzahlungen gedeckt sind. In der laufenden Planung für das Haushaltsjahr 2019 wie auch für den mittelfristigen Pla- nungszeitraum bis 2022 wird der Haushaltsausgleich in Ergebnis- und Finanzplanung erreicht. Ein Haushaltssicherungskonzept wird dennoch nötig, da es noch Fehlbeträge aus Vorjahren gibt, die auszugleichen sind. II. Fehlbeträge aus Vorjahren 1. Rechnerische Höhe der Fehlbeträge zum 31.12.2018 Aus dem aufgestellten Jahresabschluss 2017 ergeben sich folgende Ergebnisvorträge: • Ordentliche Ergebnisse aus Vorjahren -86.863.272,16 € • Außerordentliche Ergebnisse aus Vorjahren -67.141.8 76,50 € • Ordentliches Ergebnis aus 2017 546.306,16 € • Außerordentliches Ergebnis aus 2017 8.645.527,58 € Vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung durch das Revisionsamt sind zum 31.12.2018 fol- gende Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen: • Ordentliche Ergebnisse -86.316.966,00 € • Außerordentliche Ergebnisse -58.496.348,92 € Die Vorgaben zum Haushaltsausgleich beziehen sich allerdings nur auf Fehlbeträge aus or- dentlichen Ergebnissen. 3 2. Möglicher Ausgleich der Fehlbeträge Mit Einführung der HESSENKASSE wird nun der Haushaltswirtschaftliche Neuanfang möglich, da die vorgetragenen Fehlbeträge aus ordentlichen Ergebnissen durch die Entschuldung aus- geglichen werden können. Verbleibende Fehlbeträge können im Rahmen des Jahresabschlus- ses 2018 gegen die Netto-Position des Eigenkapitals verrechnet werden. Die Vorgaben zur Verbuchung wurden mit dem Finanzplanungserlass vom 13.09.2018 vom Land Hessen bekanntgegeben. 3. Abwicklung in 2018 und Darstellung im Jahresabschluss 2018 Die Höhe der Kassenkreditentschuldung durch die Hessenkasse beträgt für die Wissenschafts- stadt Darmstadt insgesamt 254,7 Mio. €. Davon verbleiben Kassenkredite in Höhe von 45 Mio. € bei der Stadt, da eine Ablösung oder Schuldnerwechsel nicht möglich war. Für diese Kredite erhält die Stadt Zinsdiensthilfen bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit sowie entsprechende Entschuldungshilfen bei Fälligkeit. Die restlichen Kassenkredite in Höhe von 209,7 Mio. € werden bis Ende 2018 abgelöst und verändern die Passivseite der Bilanz wie folgt: 1. Die Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung vermindern sich -209.700.000,0 0 € 2.a Es entstehen neue Verbindlichkeiten für den Eigenbeitrag zur Hessenkasse 116.514.750,00 € 2.b Der Fehlbetrag aus ordentlichen Ergeb- nissen der Vorjahre wird ausgeglichen 86.316.966,00 € 2.c Die Netto-Position erhöht sich um den Rest 6.868.284,00 € Summe Pos. 2.a-c (nachrichtlich) 209.700.000,00 € 4. Fazit Damit sind bereits am 17. Dezember 2018 (mit Ablösung der letzten Tranche) die vorgetrage- nen Fehlbeträge aus ordentlichen Ergebnissen der Vorjahre ausgeglichen. Mit dem Jahresabschluss 2018 sollen auch die vorgetragenen Fehlbeträge aus außerordentli- chen Ergebnissen folgen. Regelungen/Vorgaben hierzu stehen allerdings noch aus. Bei zukünftig weiterhin ausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalten entfällt somit die ge- setzliche Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. André Schellenberg Stadtkämmerer
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Punkt 12: Haushaltssicherungskonzept 2019 zur Auflösung der vorgetragenen Jahresfehlbeträge aus Vorjahren (V-Nr. 2018/0293) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
02.10.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat IV
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0293
Magistratsbeschluss-Nr.
368
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssicherungskonzept 2019 zur Auflösung der vorgetragenen
Jahresfehlbeträge aus Vorjahren
Vorlage vom: 28.09.2018
Beschlussvorschlag:
Dem Haushaltssicherungskonzept 2019 zur Auflösung der vorgetragenen Jahresfehlbeträge aus
Vorjahren wird zugestimmt.
Anlagen: Haushaltssicherungskonzept 2019
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 10.10.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.09.2018
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) sieht vor, dass ein Haushaltssicherungskonzept auch
dann aufzustellen ist, wenn nur Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen und alle weiteren
Bedingungen zum Haushaltsausgleich erfüllt sind.
In der bis 31.12.2018 gültigen Fassung sind die Vorgaben zum Haushaltssicherungskonzept in
§ 95 Abs. 5 HGO geregelt, in der ab 01.01.2019 gültigen Fassung im neuen § 92a HGO.
Mit der Ablösung der Kassenkredite durch die Hessenkasse, die zum 17.09. und 17.12.2018
erfolgt, werden die bestehenden Fehlbeträge aus ordentlichen Ergebnissen der Vorjahre
ausgeglichen, so dass für die Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Verpflichtung mehr besteht,
ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Die Darstellung dieses Sachverhalts kann jedoch erst in der Bilanz zum Jahresabschluss 2018
erfolgen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Haushalt 2019 naturgemäß noch nicht
vorliegt.
Daher ist entsprechend der Empfehlung im Finanzplanungserlass des HMdIS in diesem kurzen
Haushaltssicherungskonzept nur dargestellt, dass und wie die Fehlbeträge ausgeglichen
werden. Aus diesem Grund erfolgt der Beschluss auch losgelöst von den Haushaltsberatungen.
Darmstadt, 28.09.2018
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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Punkt 19: Haushaltssicherungskonzept 2019 zur Auflösung der vorgetragenen Jahresfehlbeträge aus Vorjahren (V-Nr. 2018/0293) Dem Haushaltssicherungskonzept 2019 wird zugestimmt. Gegenstimmen: Fraktionen SPD, AfD und FDP Stimmenthaltungen: Fraktion UWIGA
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.10.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat IV
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0293
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssicherungskonzept 2019 zur Auflösung der vorgetragenen
Jahresfehlbeträge aus Vorjahren
Vorlage vom: 28.09.2018
Beschlussvorschlag :
Dem Haushaltssicherungskonzept 2019 zur Auflösung der vorgetragenen Jahresfehlbeträge aus
Vorjahren wird zugestimmt.
Anlagen: Haushaltssicherungskonzept 2019
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.09.2018
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) sieht vor, dass ein Haushaltssicherungskonzept auch
dann aufzustellen ist, wenn nur Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen und alle weiteren
Bedingungen zum Haushaltsausgleich erfüllt sind.
In der bis 31.12.2018 gültigen Fassung sind die Vorgaben zum Haushaltssicherungskonzept in
§ 95 Abs. 5 HGO geregelt, in der ab 01.01.2019 gültigen Fassung im neuen § 92a HGO.
Mit der Ablösung der Kassenkredite durch die Hessenkasse, die zum 17.09. und 17.12.2018
erfolgt, werden die bestehenden Fehlbeträge aus ordentlichen Ergebnissen der Vorjahre
ausgeglichen, so dass für die Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Verpflichtung mehr besteht,
ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Die Darstellung dieses Sachverhalts kann jedoch erst in der Bilanz zum Jahresabschluss 2018
erfolgen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Haushalt 2019 naturgemäß noch nicht
vorliegt.
Daher ist entsprechend der Empfehlung im Finanzplanungserlass des HMdIS in diesem kurzen
Haushaltssicherungskonzept nur dargestellt, dass und wie die Fehlbeträge ausgeglichen
werden. Aus diesem Grund erfolgt der Beschluss auch losgelöst von den Haushaltsberatungen.
Darmstadt, 28.09.2018
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0293
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.09.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00