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2015/0046

Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 - (Änderung des Aufstellungsbeschlusses) und Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – (erneuter Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 05.02.2015

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Wissenschaftsstadt Darmstad t Darmstadt, den 05.02.2015 
Magistrat 
 
 
Begründung zum Bebauungsplan N 32.1 
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) - 
 
 
für das Gebiet der Pankratiusstra ße zwischen Ruthsstraße und  
der Technischen Universität 
 
 
 Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32.1  (ohne Maßstab) 
Anlage

2
Inhalt 
1 Geltungsbereich ....................................................................................... 3 
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben ................................ 3 
3 Bestand und Analyse ............................................................................... 3 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke  .............................................. 3  
3.2 Baustruktur und Stadtbild  ..................................................................................................... 4  
3.3 Grundstücksfreiflächen  ........................................................................................................... 4  
3.4 Eigentumsverhältnisse  ............................................................................................................ 4  
3.5 Emissionen durch Verkehrslärm  ........................................................................................... 4  
4 Ziele der Planung .................................................................................... 4 
5 Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................. 5 
6 Grundzüge der Planung ............................................................................ 7 
6.1 Art der baulichen Nutzung  ..................................................................................................... 7  
6.2 Maß der baulichen Nutzung  .................................................................................................. 7  
6.3 Fläche für den Gemeinbedarf  ................................................................................................ 8  
6.4 Erschließung, ruhender Verkehr  ........................................................................................... 8  
7 Ordnungs- und Baumaßnahmen ............................................................... 8 
8 Wasserwirtschaftliche Bela nge und Altstandorte ...................................... 8 
9 Verfahren nach § 13 a BauGB, Umweltprüf ung, Umweltbericht ................. 9 
10 Belange der Natur- und Landschaft spflege - Regelung von Eingriff und 
Ausgleich ................................................................................................. 9 
11 Belange des Klimaschutzes .................................................................... 10 
12 Unfallrisiko durch Emissionen ............................................................... 10 
13 Kampfmittel ........................................................................................... 10

3
 
1 Geltungsbereich 
 
Das ca. 0,4 ha große Planungsgebiet liegt am südlichen Rand des Martinsviertels. Es 
umfasst den Bereich der Pankratiusstraße zwischen Ruthsstraße und Technischer Uni-
versität und liegt im Block 22.31. 
 
 
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben 
 
Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuches 
(BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 
20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) und der Verord nung zur Durchführung des Baugesetzbu-
ches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 
25.11.2014 (GVBl. I S. 321), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstü-
cke (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1) und der Hessischen Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 
15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 
(GVBl. I S. 622) erstellt. 
 
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des 
Bebauungsplanes als Wohnbaufläche aus. 
Der Block liegt im Sanierungsgebiet Martinsv iertel, das aufgrund der förmlichen Festle-
gung vom 27.07.1972 in diesem Flächennutzungsplan kenntlich gemacht ist. 
 
Der Bebauungsplan ist daher aus dessen Darstellungen entwickelt. Die Aufstellung des 
Bebauungsplanes N 32.1 ist erforderlich, um die Ziele der erhaltenden Stadterneue-
rung  im Martinsviertel zu sichern und für eine Neubebauung klare städtebauliche Ziel-
setzungen vorzugeben
. 
 
 
3 Bestand und Analyse 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke 
 
Das Plangebiet weist neben einem Wohnhaus  aus der Gründerzeit mit Nebengebäuden 
noch ein aus den 60 er Jahren stammendes Gebäude auf, das als Jugendzentrum mit 
Seminarräumen geführt wurde. Das benachba rte, rückwärtige Gebäude an der Pankra-
tiusstraße wurde bis 2011 als Versammlun gsraum genutzt. Bis auf das Wohnhaus Ru-
thsstraße 17 sind die Gebäude an der Pankra tiusstraße in einem schlechten baulichen 
Zustand und stammen aus den 60er Jahren. Am nordöstlichen Rand werden die bebau-
ten Grundstücke durch einen Rad- und Fußweg mit platzartigen Grün- und Freiflächen 
und einer Baumallee entlang der Wegeverbindu ng  zwischen Pankratiusstraße und Ru-
thsstraße begrenzt. 
Die derzeit einzige Nutzung im Gebiet ist das Wohnen. Die Gebäude Pankratiusstraße 
14, 16 und 18 werden nicht mehr genutzt und stehen leer. Im Gebäude Pankratius-
straße 18 war bis 2013 ein Jugendzentrum untergebracht, das vom Sozialkritischen 
Arbeitskreis Darmstadt e.V. (SKA) betrie ben wurde. Das angrenzende Gebäude, vor-
mals eine Druckerei, wurde bis zum Jahr 2011 von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) als 
Treffpunkt genutzt.

4
 
3.2 Baustruktur und Stadtbild 
 
Das Plangebiet weist neben einem Wohnhaus  aus der Gründerzeit mit Nebengebäuden 
noch ein aus den 60 er Jahren stammendes Gebäude auf, das als Jugendzentrum mit 
Seminarräumen geführt wurde. Das benachba rte, rückwärtige Gebäude an der Pankra-
tiusstraße, das ebenfalls aus den 60 er Jahren stammt , wurde bis 2011 als Versamm-
lungsraum genutzt. Bis auf das Wohnhaus Ru thsstraße 17 sind die Gebäude an der 
Pankratiusstraße in einem schlechten baulichen Zustand . Am nordöstlichen Rand wer-
den die bebauten Grundstücke durch einen  Rad- und Gehweg mit platzartigen Grün- 
und Freiflächen und einer Baumallee entlang der Wegeverbindung  zwischen Pankrati-
usstraße und Ruthsstraße begrenzt. 
3.3 Grundstücksfreiflächen 
 
Insgesamt gibt es im Planungsbereich unterschiedliche Grundstücksfreiflächen. Bei 
dem Wohnhaus gibt es eine kleine Grünfläch e, die als Aufenthaltsbereich genutzt wird. 
Ansonsten sind die Flächen weitestgehend ve rsiegelt. Vor dem ehemaligen Jugendhaus 
ist eine größere Grünfläche mit Baumbestand. Die Stellplatzfläche an der Pankratius-
straße weist zur Straße hin mehrere raumpr ägende Bäume auf. In 2008 wurde die Rad- 
und Fußwegverbindung zwischen der Pankrati usstraße und der Ruthsstraße als öffent-
licher Verkehrsbereich mit platzartigen Erweiterungen und einer Baumallee entlang des 
Wegs ausgebaut.  
3.4 Eigentumsverhältnisse  
 
Das Wohnhaus Ruthsstraße 17 steht im Eige ntum der Bauverein AG. Die beiden ande-
ren Grundstücke sind im Besitz des Eige nbetriebs Immobilienman agement Darmstadt. 
3.5 Emissionen durch Verkehrslärm 
 
Laut der Lärmkartierung der Wissenschafts stadt Darmstadt aus 2006 (Datengrundlage 
in 2003 erhoben) sind in der Ruthsstraße und  Pankratiusstraße Lärmimmissionen tags 
zwischen 45-48 dB(A) und nachts zwischen  48-40 dB(A) ermittelt worden. Damit wer-
den die Orientierungswerte für den Lärmsc hutz im Städtebau nach DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete sowohl tags als auch nachts eingehalten. 
 
 
4 Ziele der Planung 
 
Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanentwurfs ist die Verbesserung der sozialen 
Infrastruktur im Martinsviertel. Diese erfo lgt aufgrund des noch vorhandenen Bedarfs 
an Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen  im Martinsviertel. Nur hier, im Bebau-
ungsplangebiet, liegt die einzige größere und zusammenhängende Fläche, die für eine 
solche Nutzung geeignet ist. Hierzu ist die Neuordnung der Bebauung an der Pankrati-
usstraße erforderlich. 
 
Aufgrund noch vorhandener finanzieller Mittel aus der Sanierung Martinsviertel soll, als 
eine der letzten baulichen Maßnahmen der Sanierung Martinsviertel, das Kinder- und 
Jugendzentrum in der Pankratiusstraße rea lisiert werden. Vom Eigenbetrieb Immobili-
enmanagement Darmstadt wurde ein Architekturbüro mit der Planung und Realisierung

5
des Projekts beauftragt. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für dieses Vorhaben schaffen.  
 
Weitere wesentliche Ziele sind die Verbe sserung der Wohnqualität und des Wohnum-
felds. 
Verwirklicht werden diese Ziele auch durch  
- Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und Neugestaltung von Plätzen, 
- Bebauungspläne, die verbindliches Baurecht schaffen, 
- Errichtung sozialer Infrastruktur. 
 
Die vorliegende Planung dient einer geordnet en baulichen und städtebaulichen Entwick-
lung des Gebietes.  
 
 
5 Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden in der Politik und Öffentlichkeit verschiedene 
Konzepte für den Martinsviertelblock 22.31 di skutiert. Die Vorstellungen gingen von der 
in den 80er Jahren geplanten Osttangente bis zu einem Bürgerzentrum in diesem Be-
reich. Tendenziell war in diesem Block eine öffentliche Nutzung im sozialen und kultu-
rellen Bereich immer vorgesehen. 
 
Für den Martinsviertel Block 22.31 wurde de r Beschluss zur Aufstellung eines verbind-
lichen Bauleitplans N 32 und zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. §§ 2 
und 2 a Bundesbaugesetz von der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.1981 ge-
fasst. Informationen, in denen die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt wurden, 
sind als Faltblatt im Dezember 1981 an alle Haushalte verteilt worden. Dieses Faltblatt 
hat nach Bekanntmachung im Darmstädter Ec ho in der Zeit vom 25.01.1982 bis ein-
schließlich 26.02.1982 offen gelegen. Im September 1985 wurde nochmals eine Bro-
schüre verteilt, in der die geänderten Pl anungsabsichten insbesondere zum Standort 
eines Parkhauses erläutert wurden. Wie in der Broschüre angekündigt, fand am 16. 
Dezember 1987 eine öffentliche Erörterungsver anstaltung im Saal der Gaststätte „Zur 
Kanne“ Kopernikusplatz 1 in Darmstadt statt.  In 1988 fanden Erörterungsgespräche 
mit dem SKA und der AWO zum Thema Neuordnung des Hochschulblockes statt, die 
aber nicht zu einer konkreten Planung geführt haben. Auch mit der TU Darmstadt wur-
den Gespräche geführt, die ebenfalls  nicht zu einem Ergebnis führten. 
 
In 2005 wurde die Bauleitplanung für den Bl ock 22.31 (Hochschulblock) wieder aufge-
nommen. Ein Grund lag darin, dass die Fuß- und Radwegverbindung zwischen der  
Ruthsstraße und der Pankratiusstraße in Pla nung war und realisiert werden sollte. Vor-
ab wurden hierzu noch Grundstücksgeschäft e zwischen der TU Darmstadt und der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt du rchgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs 
N 32 mit dem Planungsziel der Sicherung der bestehenden Bebauung erfolgte vom 
17.10.2005 bis zum 17.11.2005. 
 
In 2014 wurde die Planung unter anderen Voraussetzungen wieder aufgenommen, da 
Restmittel aus der Sanierung Martinsviertel für die Realisierung eines Kinder- und Ju-
gendzentrums kurzfristig zur Verfügung gest ellt werden konnten. Nun wurde nur noch 
ein Teilbereich des Bebauungsplanentwurfs neu geplant, unter Berücksichtigung der 
dort eingegangenen Anregungen aus der Of fenlage 2005. Die aktuellen Planungsabsich-

6
ten wurden der Öffentlichkeit mit der Verte ilung eines Faltblatts im September 2014 
bekanntgegeben.  
Auf die frühzeitige Erörterung der Sanierung entsprechend § 137 BauGB gingen drei 
Schreiben und ein protokollierter Anruf ei n. Ein Antwortschreiben sah den Neuord-
nungsvorschlag positiv und hatte keine weiteren Bedenken und Anregungen. Ein weite-
res Schreiben aus der Nachbarschaft steht der Neubebauung grundsätzlich positiv ge-
genüber. Kritisiert wird die Gestaltung der Fassade, hier wird gewünscht, dass die Fas-
sadengestaltung der Universitäts- und Landes bibliothek (ULB) in de r Magdalenenstraße 
aufgegriffen wird. Kritisch gesehen wird auch der Kreuzungspunkt Pankratiusstraße/ 
Ruthsstraße, da durch den Umbau der Pankratiusstraße zur Fahrradstraße und den 
vermehrten Verkehr im Kreuzungspunkt durc h die Garage Gefahrenpunkte für Kinder 
und Erwachsene gesehen werden. Hier wird der Einbau eines Zebrastreifens gefordert. 
Dieser Vorschlag wurde an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter geleitet.  
 
Das dritte Schreiben regt an, dass eine detaillierte Darstellung des Hauses und der 
verwendeten Materialien hilfreich wäre. Eine  detaillierte Darstellung  wird im Rahmen 
der weiteren Bearbeitung ausgearbeitet. Ei ne weitere Anregung bezog sich auf die 
Dachgestaltung. Hier wurde der Wunsch ge äußert, dass dies gut aussehen muss. Vor-
gesehen ist eine extensive Dachbegrünung, di e langfristig, eine gute optische Lösung 
darstellt und auch zur Verbesserung der K limaanpassung geeignet ist. Es wurde be-
dingt durch den hohen Parkdruck im Martinsviertel angeregt, dass in der geplanten 
Garage Stellplätze für die Anwohnerschaft an gemietet oder verkauft werden sollen. In 
der Garage werden nur die für die Neubebauung erforderlichen Stellplätze realisiert. 
Aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel für das Projekt kann keine Vergrößerung 
der
 Garage erfolgen. Der Anregung, die Zufahrt zur Garage über die Einfahrt in das TU- 
Parkhaus zu regeln, kann leider nicht gefolgt werden, da aus gestalterischen und topo-
graphischen Gründen die Zufahrt zur Garage in der Ruthsstraße liegt. Dies ist im Be-
bauungsplanentwurf so dargestellt. 
 
Weiterhin wurde eine Stellungnahme zum Planungsvorschlag am Telefon abgegeben. 
Hier wurden eine bessere Grundstücksaus nutzung und mehr Bauvolumen angeregt. 
Dem entgegen steht aus städtebaulicher Sich t die jetzt schon sehr hohe Ausnutzung. 
Für die Garage wurden eine Erweiterung un d eine teilweise öffentliche Nutzung der 
Stellplätze vorgeschlagen. Diesem Vorschla g kann nicht entsprochen werden, da dies 
den vorgesehenen Rahmen der Bausumme überschreiten würde und dadurch die För-
dermöglichkeiten des Projekts eingeschränkt werden könnten. 
 
Angeregt wurde auch, die drei kleinen Plat zflächen sollten zugunsten einer weiteren 
Bebauung aufgegeben werden. Erst in 2008 wurde die Fuß- und Radwegverbindung 
zwischen der Pankratiusstraße und der Ruth sstraße mit den platzartigen Erweiterungen 
mit Fördermitteln aus der Sanierung Martinsvie rtel realisiert und ist entsprechend der 
Förderrichtlinien in den folgenden 25 Jahren  so zu erhalten, ansonsten sind die För-
dermittel an das Land Hessen zurück zu za hlen. Aus den oben aufgeführten Punkten 
geht hervor, dass die Vorschläge nicht konkre t zu einer Änderung der in der Öffentlich-
keit vorgestellten Neuplanung führen. Sie haben somit keinen weiteren Einfluss auf die 
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs.

7
 
6 Grundzüge der Planung 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Das Grundstück Ruthsstraße 17 soll als allg emeines Wohngebiet nach § 4 BauGB fest-
gesetzt werden. Die bestehende Bebauung de s Grundstücks Ruthsstraße 17 soll in ih-
rem Bestand gesichert werden. Dieses historis che Ensemble vermittelt als einzig erhal-
tenes Beispiel den Charakter der ehemaligen bäuerlich geprägten Baustruktur im Mar-
tinsviertel. Auch seitens der Denkmalsch utzbehörde ist der Gebäudekomplex als be-
sonders erhaltenswerte Bausubstanz eingestu ft worden. Die Liegenschaft Ruthsstraße 
17 ist allerdings kein Denkmal im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. 
 
Die Tendenz, weitere Gaststätten im Martinsv iertel anzusiedeln, ist aufgrund von Anfra-
gen und Anträgen zur Umnutzung von Wohnungen bzw. Läden deutlich erkennbar. Sie 
steht im Widerspruch zu den beschlossenen Sanierungszielen. Es droht die Gefahr ei-
ner städtebaulichen Fehlentwicklung vom Wo hngebiet zum „Kneipenviertel". Die Lärm-
belästigung durch Gaststättenbesucher und den dazugehörigen PKW-Verkehr - beson-
ders abends und nachts - führt zu Konflik ten mit Bewohnern und Eigentümern. Gleich-
zeitig wird dabei die Parkplatzknappheit verschärft. Schank- und Speisewirtschaften als 
nach BauNVO allgemein zulässige Nutzun gen werden daher ausgeschlossen. Diese 
Festsetzung des Bebauungsplans soll dem Erhalt des Gebietscharakters, dem Erhalt 
der Bewohnerstruktur sowie dem Abbau und der Vermeidung von Nutzungskonflikten 
dienen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt gewahrt. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Für das Grundstück Ruthsstraße 17 ist das Maß  der baulichen Nutzung durch die 
Grundfläche (GR), die Zahl der Vollgeschosse  und die Höhe baulicher Anlagen im Rah-
men der zulässigen städtebaulichen Kennwerte festgelegt. Das Maß der baulichen Nut-
zung für die Fläche für Gemeinbedarf wird  ebenfalls festgesetzt durch die Größe der 
überbaubaren Grundflächen (GR), der Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der bauli-
chen Anlagen. Die maximale Höhe der bau lichen Anlagen wird jeweils für Satteldach 
und Flachdach über die Festlegung der Trauf-  bzw. Attikahöhe über NN bzw. über der 
angrenzenden Grünfläche festgelegt.  
 
Die hohe Ausnutzung des Gemeinbedarfsgr undstücks ist durch die Gebäudeform mit 
teilweise unterbautem Innenhof begründet, die sich aus der Nutzung als Kinder- und 
Jugendzentrum ergibt. Der Innenhof des Kind er- und Jugendzentrums bietet ausrei-
chende Belichtung und Belüftung und gleich zeitig Frei- und Spie lflächen. Die Anforde-
rungen an gesunde Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse werden eingehalten.  
 
Durch die Lage direkt an einer innerstädtis chen Fuß- und Radweg verbindung mit platz-
artigen, teilweise begrünten Bereichen und einer begleitenden Baumallee an der 
Grundstücksgrenze zur TU Darmstadt ist ei n Ausgleich für die dichte Bebauung gege-
ben. Darüber hinaus sind im nahe gelegenen Herrngarten größere Flächen für Erholung 
und Freizeit vorhanden. Negative Auswirk ungen auf den Verkehr oder auf Belange des 
Umwelt- und Naturschutzes sind durch die hohe städtebauliche Ausnutzung nicht zu 
erwarten.

8
Zusätzlich zum Ausgleich für die Neubebauung ist eine neunzigprozentige extensive 
Dachbegrünung vorgesehen. 
 
Die ausgewiesenen Baugrenzen und Baulinien entsprechen dem in der Öffentlichkeit 
vorgestellten Hochbauprojekt und schreiben die Kubatur sowie die Ausnutzung des 
Kinder- und Jugendzentrums fest. Die Festsetzung von Baulinien entlang der Ruths-
straße dient der weiteren Aufnahme der St raßenflucht. Aus städtebaulichen Gründen 
wird dies festgelegt, da auch auf der ge genüberliegenden Straßenseite eine Straßen-
randbebauung vorhanden ist. Entlang der Fu ß- und Radwegverbindung ist eine klare 
Kante zum Platz an der Pankratiusstraße städtebaulich gewünscht, da dadurch die 
Platzsituation besser gefasst wird. Die Festse tzung einer Baulinie entlang der platzarti-
gen Erweiterung mit Rasen und Obstbäumen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. 
Auch hier soll eine klare bauliche Begrenzung zu der Grün- und Freifläche entstehen. 
 
6.3 Fläche für den Gemeinbedarf 
 
Die Fläche für Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhält die Zweckbestimmung 
Kinder- und Jugendzentrum mit Spielflächen im Innenhof. Die Planung für das Kinder- 
und Jugendzentrum sieht im Erdgeschoss an der Ruthsstraße eine Schulbetreuung für 
die Kinder der Schillerschule vor. Hier si nd ca. 60 Betreuungsplätze geplant. Entlang 
der Fuß- und Radwegverbindung soll im Erdgeschoss das Jugendzentrum unterge-
bracht werden. Die Räumlichkeiten im 1. Ob ergeschoss stehen für die Kindertagesstät-
te zur Verfügung. Alle Betreuungsräume im 1. Obergeschoss lagern sich um einen be-
grünten Innenbereich, mit Spielflächen. Im Erdgeschoss sind die erforderlichen Stell-
plätze für die Einrichtung untergebracht. Di e Garage erhält eine Erdüberdeckung, die 
im Obergeschoss als Spielfläche für die Kinder tagesstätte genutzt werden soll. Alle Ein-
richtungen die in diesem Gebäudekomplex liegen, dienen der Versorgung und Bedarfs-
deckung des Martinsviertels. 
 
6.4 Erschließung, ruhender Verkehr 
 
Das Plangebiet ist durch seine Lage im i nnerstädtischen Bereich und durch das vor-
handene Straßennetz ausreichend erschlosse n. Die Unterbringung der notwendigen  
Stellplätze für das Kinder- und Jugendzentru m soll in einer ebenerdigen Garage erfol-
gen, die von der Ruthsstraße erschlossen wird. 
 
 
7 Ordnungs- und Baumaßnahmen 
 
Für die Neuordnung des städtischen Grundstück s Pankratiusstraße 14- 18 ist eine Be-
seitigung der vorhandenen Gebäude an der Pankratiusstraße erforderlich. Hierzu ist 
auch die Fällung von 6 Bäumen notwendig, die entweder auf der zukünftigen Baufläche 
vorhanden sind oder die zu nahe an  der zukünftigen Baustelle stehen. 
 
 
8 Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits weitgehend bebautes 
Gebiet. Die Versorgung mit Wasser erfolgt wi e bisher durch Anschluss an die vorhande-
ne zentrale Wasserversorgung. Die Abwasserbes eitigung erfolgt durch Anschluss an die

9
zentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanla-
gen ist nicht erforderlich. 
 
Es werden keine Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen, da 
im Plangebiet vor allem Dachbegrünung fest gesetzt wird, die eine Aufnahme von Nie-
derschlagswasser ermöglicht. Darüber hinaus besteht im öffentlichen Grünzug ausrei-
chend Möglichkeit zur Versickerung von Nieder schlagswasser. Auf eine Festsetzung von 
Zisternen wird ebenfalls verzichtet, da der Aufwand für die Sammlung von Nieder-
schlagswasser im Plangebiet unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben 
ist. 
 
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) wird ein Altstandort in der Pankratius-
straße 14 im Planungsgebiet aufgeführt. Unter „IV Hinweise“ wird dieser in den Bebau-
ungsplan übernommen, mit der Maßgabe, dass vor Beginn der Baumaßnahme (nach 
Sondierung) Bodenuntersuchungen und ggf. Bodensanierung bei Kontamination zu er-
folgen hat. 
 
 
9 Verfahren nach § 13a BauGB, Umweltprüfung, Umweltbericht  
 
Das Planungsziel der Neuordnung und Nachverdichtung, ist als eine Maßnahme zur 
Innenentwicklung zu definieren. Die Planau fstellung kann deshalb gemäß § 13a  BauGB 
im beschleunigten Verfahren analog den Vo rschriften des vereinfachten Verfahrens 
nach § 13 BauGB erfolgen. Die Gesamtfläc he von ca. 4.000 m² erfüllt die Vorausset-
zungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1. Auch eine Vorprüfung des Einzelfalls kann deshalb ent-
fallen. 
 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung und 
dem Umweltbericht abgesehen. Ebenso entf allen die Angaben über die Verfügbarkeit 
umweltbezogener Informationen und die zusammenfassende Erklärung. 
 
 
10 Belange der Natur- und Landschaftspflege - Regelung von Eingriff und Aus-
gleich  
 
Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften  für die vom Aussterben bedrohten Fleder-
mausarten im Bebauungsplan enthalten. Das Faltblatt des Fledermausbeauftragten des 
Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen Empfehlungen zum Schutz von Fle-
dermäusen, Mauerseglern und Schwalben wi rd Baugenehmigungen, insbesondere bei 
Neu- und Umbau im Dachgeschoss, beigelegt. 
 
Eingriffe hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten 
sind, gelten bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der pl anerischen Entscheidung erfolgt oder zu-
lässig. Ausgleichsmaßnahmen sind im Sinne des Gesetzes deshalb nicht erforderlich. 
Dessen ungeachtet sind die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu 
berücksichtigen.

10
 
11 Belange des Klimaschutzes 
 
Nach § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die 
Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Bei dem Gebiet 
handelt es sich um ein über wiegend bebautes Gebiet, in  dem die Energieversorgung 
individuell geregelt ist. Ein Konzept zum Einsatz für erneuerbare Energien liegt für die 
Gesamtstadt bisher nicht vor,  daher wird von Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 12 und 
Nr. 23 b BauGB abgesehen. Nach § 248 BauGB können Maßnahmen zur Energieein-
sparung auch mit geringfügigen Abweichungen zum Bebauungsplan durchgeführt wer-
den. 
 
 
12 Unfallrisiko durch Emissionen 
 
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden si ch keine Störfallbetriebe, die unter die 12. 
Verordnung zur Durchführung des Bund es-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-
Verordnung – 12. BimSchV) fallen. 
Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier-
bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 
16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr-
lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ih re Umsetzung durch § 50 Bundesimmissions-
schutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen die Nutzungen einander so zuzuor dnen sind, dass schädliche Umweltauswir-
kungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen 
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz und der 12. Ve rordnung zum Bundesimmissionsschutzge-
setz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der 
Merck KGaA, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von 
mindestens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betr iebsbereiches der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichts punkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämt-
liche Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA 
für sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt 
des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Ac htungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be-
triebsbereich der Merck KGaA. 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen we rden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer 
zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
 
13 Kampfmittel 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswer-
tung der beim Kampfmittelräumdienst vorlie genden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das Bebauungsplangebiet in ei nem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge-
gangen werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in di esem Zusammenhang auf folgendes hin:

11
In den Bereichen, in denen durch Nachkr iegsbebauungen bereits bodeneingreifende 
Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind . 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei 
Abbrucharbeiten sind keine Kamp fmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systemat ische Überprüfung (Sondieren auf Kampf-
mittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf 
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen statt-
finden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen 
oder sonstigen magnetischen Anomalien) , sind aus Sicherheitsgründen weitere 
Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingr eifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorges ehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berli-
ner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen  in der Verbauachse abzusichern. Sofern 
eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächen-
sondierung begleitet werden. 
 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Ka mpfmittelräumung im Lande Hessen“ des 
Regierungspräsidiums Darmst adt sind zu beachten. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

anlage 2

17780 Zeichen

967
1301312132314921
10936
1098810989
11003
111711194112013901139113931139413961 1399213994
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1451
16713
166811102411033
1322
968
1424414243
Flur 2
I
II III+D
IV
IIIIII
II+D
I
I
I
III
I
IIIIII+D
II
I IIIII II+D
IV
II
I
IV
IV
III IIII II III
I VIV
IV
III III
II
I
V
III+DIII
IIIIIII+DIII
IIIIIII II+DIII I
I
II
PPP
P
PP P
Pankratius
5XWKVVWUD‰H
0OOHUVWUD‰H
$UKHLOJHU6WUD‰H
GAII IPVWUD‰H
13,28,912,38,6
4,31,20,4
I7,112,412,47,87,7
3,1InnenhofI Flur 3WAFDSDSD14141417214118
14119141110
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Flur 2
I
II III+D
IV
IV
IIIIII
II+D
II+D
I IIIIIII+D
II
I I IIIII II+D
IVIV
IV
IIII IIII II
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IV
III IIIIIII+DIII
IIIIIII+DIII
I
IIIIII II+DIII
I
II
PPP
P
P3DQNUDWLXVVWUD‰H5XWKVVWUD‰H
0OOHUVWUD‰H
5XWKVVWUD‰H14141417214118
14119141110
3.)OlFKHIUGHQ*HPHLQEHGDUI†$EV1U%DX*%.LQGHUXQG-XJHQG]HQWUXPPLW6SLHOIOlFKHQLP,QQHQKRI4.      0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ4.1     =XOlVVLJH*UXQGIOlFKH†%DX192'LH]XOlVVLJH*UXQGIOlFKH*5DXIGHP*UXQGVWFN5XWKVVWUD‰HEHWUlJWPD[PìDXIGHU)OlFKHIU*HPHLQEHGDUIEHWUlJWVLHPD[Pì4.2    =DKOGHU9ROOJHVFKRVVH†%DX192(siehe Plan) 4.3    +|KHEDXOLFKHU$QODJHQ†$EV1U%DX192: 'LH7UDXIK|KHIUGDV*HElXGH5XWKVVWUD‰H9RUGHUKDXVPLW6DWWHOGDFKEHWUlJWPD[PEH]RJHQDXIGDV1LYHDXGHU5XWKVVWUD‰HIUGLHUFNZlUWLJH]ZHLJHVFKRVVLJH%HEDXXQJZLUGHLQH7UDXIK|KHYRQPEH]RJHQDXIGDV1LYHDXGHUDQJUHQ]HQGHQ*UQIOlFKHIHVWJHVHW]W'LH$WWLNDK|KHEHL*HElXGHQPLW)ODFKGDFKEHWUlJWPD[P11                                        5.      hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ5.1    Baugrenzen5.2    Baulinien1LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ6.      gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKHQ6.1    6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ6.2    9HUNHKUVIOlFKHEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJ5DGXQG)X‰ZHJPLW*UQIOlFKHQ7.      )OlFKHQIU6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQ6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQVLQGVRZHLWQLFKWJHVRQGHUWDXVJHZLHVHQQXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKH]XOlVVLJ7.2    Garage7.2.1 Zufahrt Garage
II.6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ$XIJUXQG†$EV+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%,,6L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W1.      Stellung baulicher AnlagenFirstrichtung 2.      'lFKHU2.1'LHYRUKDQGHQH'DFKODQGVFKDIWLVWKLQVLFKWOLFKGHU'DFKIRUPGHUPD‰VWlEOLFKHQ*OLHGHUXQJGHV0DWHULDOVXQGGHU)DUEH]XHUKDOWHQXQGGDUIQLFKWEHLQWUlFKWLJW         werden.%HLGHQPLW6'JHNHQQ]HLFKQHWHQ*HElXGHQVLQG6DWWHOGlFKHUPLWHLQHU'DFKQHLJXQJ]ZLVFKHQƒXQGƒ]XOlVVLJ%HLGHQPLW)'JHNHQQ]HLFKQHWHQ*HElXGHQVLQG)ODFKGlFKHURGHUIODFKJHQHLJWH'lFKHUPLWHLQHU'DFKQHLJXQJELV]Xƒ]XOlVVLJ2.3)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFK'DFKJDXSHQ'DFKHLQVFKQLWWH$XIEDXWHQ         Balkonanlagen und andere Bauteile nicht unterbrochen werden.'DFKJDXSHQVLQGDOV(LQ]HOJDXSHQDQ]XRUGQHQ6LHGUIHQHLQH%UHLWHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQXQGLKUH9RUGHUIURQWHQPVVHQPLQGHVWHQVPKLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHDX‰HQZDQG]XUFNOLHJHQ2.5'DFKHLQVFKQLWWHVLQGLQVWUD‰HQ]XJHZDQGWHQ'DFKIOlFKHQQLFKW]XOlVVLJ2.6Im Spitzbodenbereich (oberhalb der traditionell vorhandenen Gaupenzone)VLQG'DFKDXIEDXWHQ*DXSHQ'DFKHLQVFKQLWWHXQG'DFKWHUUDVVHQQLFKW]XOlVVLJ2.7.DPLQHXQG$EOXIWURKUHVLQGLQ)LUVWQlKHDQ]XRUGQHQIUHLVWHKHQGVLQGVLHQLFKW]XOlVVLJ3.      Fassaden3.19RUKDQGHQHSODVWLVFKH)DVVDGHQHOHPHQWHZLH]%)HQVWHUJHZlQGH*HVLPVElQGHU/LVHQHQXQGVRQVWLJH6FKPXFNWHLOHVLQG]XHUKDOWHQE]ZZLHGHUKHU]XVWHOOHQ6LHGUIHQYRQGHQVLHXPJHEHQGHQ3XW]IOlFKHQQLFKWEHUUDJWZHUGHQ3.20DXHUZHUNVLPLWDWLRQHQ)OLHVHQ.XQVWVWRIIYHUNOHLGXQJHQVRZLHDOOHJOlQ]HQGHQ0DWHULDOLHQVLQGDXFKLP6RFNHOEHUHLFKXQ]XOlVVLJ4. Balkone%DONRQHGUIHQQLFKWPHKUDOVHLQ'ULWWHOGHU)DVVDGHQEUHLWHHLQQHKPHQXQGP7LHIHQLFKWEHUVFKUHLWHQ5.      Werbeanlagen:HUEHDQODJHQVLQGQXUDQGHU6WlWWHGHU/HLVWXQJ]XOlVVLJ6LHPVVHQVLFKGHU         jeweiligen Fassadengliederung unterordnen und sind nur unterhalb der Fenster-]RQHGHV2EHUJHVFKRVVHVELV]XHLQHU*U|‰HYRQPìMH*HElXGHVHLWH]XOlVVLJ6.      Einfriedungen6.1=X|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQVLQGQXU0DXHUQRGHU=lXQHDXV(LVHQVWlEHQLQ9HUELQGXQJPLW0DXHUVRFNHOQELVP*HVDPWK|KH]XOlVVLJ6.2(LQIULHGXQJHQ]ZLVFKHQGHQ$QZHVHQGUIHQQLFKWK|KHUDOVPVHLQ=XOlVVLJVLQGYHUSXW]WH0DXHUQ=lXQHDXV+RO]RGHU(LVHQVRZLH+HFNHQ0DVFKHQGUDKW]lXQHVLQGQXULQ9HUELQGXQJPLW+HFNHQ]XOlVVLJ7.      $X‰HQDQODJHQ7.1+DXVZLUWVFKDIWOLFKJHQXW]WH)OlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJVIUHXQGOLFKHQ3IODVWHURGHU.LHVEHOlJHQ]XEHIHVWLJHQ7.20OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGLQ6FKUlQNHQRGHUJHVFKORVVHQHQ5lXPHQXQWHU         zubringen oder als Gruppenanlage im Freien durch Ummauerung oder Rankge-UVWHPLWHQWVSUHFKHQGHU%HJUQXQJGHU6LFKW]XHQW]LHKHQXQGJHJHQ         Sonnenstrahlung abzuschirmen.I.      Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)$XIJUXQGGHV†%DX*%LQGHU)DVVXQJYRP%*%O,6        in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung        vom 23.01.1990 (BGBl.I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV)        vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:1. *UHQ]HQGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKV2.      Art der baulichen Nutzung2.1$OOJHPHLQHV:RKQJHELHW†%DX192'LH)HVWVHW]XQJEH]LHKWVLFKDXIGDV*UXQGVWFN5XWKVVWUD‰H)OXUVWFN1U2.1.1*HPl‰†%DX192LQ9HUELQGXQJPLW†XQG†%DX192LVWGLHQDFK†%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJ6FKDQNXQG6SHLVHZLUWVFKDIWHQQLFKW]XJHODVVHQ
N 32.1
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt               Flur 20D‰VWDEEntwurf zumBebauungsplan N 32.1- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) -PLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQIUGDV*HELHWGHU3DQNUDWLXVVWUD‰H]ZLVFKHQ5XWKVVWUD‰HXQG7HFKQLVFKH8QLYHUVLWlWhbersichtsplan:Abgrenzung des Sanierungsgebiets Martinsviertel, Lage des Blocks und Plangebiet N 32.1
M 1:500N
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWdurch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletztJHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWXQG$UWGHV*HVHW]HVYRP(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP27.06.2013 (GVBl. I S. 458)Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,S. 1740)*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%OI S. 2749, 2756)
                  Bekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW  Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom   ௐௐௐ    ௐ ௐ    bis HLQVFKOLH‰OLFK                  .Inkrafttreten:  Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐ          ௐ.   Darmstadt, den ___________  Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die DezernentinDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt_____________________Dieter von Mackensen
Wissenschaftsstadt DarmstadtGemarkung Darmstadt               Flur 20D‰VWDEEntwurf zumBebauungsplan N 32.1- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) -
8.1.2 =XHUKDOWHQGH%lXPH8.2    Die im Plan festgesetzte Garage (siehe Ziff. I. 8.2) und die eingeschossigEHEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHLP,QQHQKRIVLQGPLWHLQHU(UGDEGHFNXQJRGHUHLQHUVRQVWLJHQYHUVLFNHUXQJVIlKLJHQ$XVJOHLFKVVFKLFKWYRQPLQGHVWHQVFP]XYHUVHKHQ'LH2EHUIOlFKHLVWDOV6SLHOEHUHLFKJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQ         und dauerhaft zu unterhalten.'HUQLFKWXQWHUEDXWH,QQHQKRILVWELVDXI2EHUNDQWH)HUWLJIX‰ERGHQ2*PLW(UGHRGHUHLQHUVRQVWLJHQYHUVLFNHUXQJVIlKLJHQ$XVJOHLFKVVFKLFKWDXI]XVFKWWHQ'LHJHVDPWH,QQHQKRIIOlFKHLVWDOV6SLHOEHUHLFKJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQXQG         dauerhaft zu unterhalten.)ODFKGlFKHUVLQG]XH[WHQVLY]XEHJUQHQ         
GA
                     1%HVFKOHXQLJWHV9HUIDKUHQQDFK†D%DX*%gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJ1Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom                   .%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                 .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP                      bis HLQVFKOLH‰OLFK                     .%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH1JHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQvom                    .Satzungsbeschluss N 32.1:'LHVHU%HEDXXQJVSODQPLWGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJXQGGHULP3ODQHQWKDOWHQHQ6DW]XQJZXUGHJHP†¬%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XU6DW]XQJbeschlossen am                   .'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Die Dezernentin
Naturschutz*HPl‰%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]†VLQGDQ%DXWHQPLW6FKZDOEHQ0DXHUVHJOHUXQG)OHGHUPDXVEHVWDQG%DXPD‰QDKPHQGLHGDV%UXWJHVFKlIWVW|UHQQXUDX‰HUKDOEGHU%UXWXQG6HW]]HLW]XOlVVLJ=XU6LFKHUXQJGHV)OHGHUPDXVEHVWDQGHVLP3ODQJHELHWGUIHQEHL%DXPD‰QDKPHQNHLQHVFKlGLJHQGHQ%DXPDWHULDOLHQZLH]%+RO]VFKXW]PLWWHOLQGHQUHOHYDQWHQ*HElXGHWHLOHQYHUZHQGHWZHUGHQ(PSIRKOHQZLUGXDGHU(LQEDXYRQVSH]LHOOHQ'DFK]LHJHOQIU)OHGHUPlXVHXQG(LQIOXJ|IIQXQJHQIU0DXHUVHJOHUXQWHUKDOEGHV'DFKEHUVWDQGHV=XU,QIRUPDWLRQGHU%DXKHUUHQVWHKWHLQH%URVFKUHGHV1$%8]XU9HUIJXQJHUKlOWOLFKEHLP8PZHOWDPW(LQH%HUDWXQJGHV%DXKHUUQYRU%HJLQQGHU%DXPD‰QDKPHNDQQGXUFKGDV8PZHOWDPWHUIROJHQWasserwirtschaftDas Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes+HVVLVFKHV5LHG,P5DKPHQGHU8PVHW]XQJVLQGJUR‰IOlFKLJH*UXQGZDVVHUDXIVSLHJHOXQJHQP|JOLFKGLHEHLHLQHUNQIWLJHQ%HEDXXQJ]XEHUFNVLFKWLJHQVLQGIm Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes HessischesRied" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und im6WDDWVDQ]HLJHUIUGDV/DQG+HVVHQ6W$Q]6PLW(UJlQ]XQJvom 17. Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.%RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0D‰QDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOWDarmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ%HL%DXJHQHKPLJXQJVYHUIDKUHQGLH$OWIOlFKHQVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQXQGRGHU*UXQGZDVVHUVFKlGHQEHWUHIIHQLVWGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQAltstandorte*HPl‰$OWODVWHQ,QIRUPDWLRQVV\VWHP$/7,6ZLUGDXIP|JOLFKH9HUXQUHLQLJXQJHQDXIIROJHQGHQ*UXQGVWFNHQLP%HEDXXQJVSODQJHELHWKLQJHZLHVHQ3DQNUDWLXVVWUD‰H$EVFKOLH‰HQGH(UNHQQWQLVVHEHUGLH$OWVWDQGRUWHOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKZLUGGDV*HIlKUGXQJVSRWHQWLDOIUGLH8PZHOWDXIJUXQGGHU(LQWHLOXQJGHV%HWULHEHVLQGLH%UDQFKHQNODVVHGHV%UDQFKHQNDWDORJVDOVVHKUKRFKHLQJHVFKlW]W'DKHUVLQGEHL1XW]XQJVlQGHUXQJHQXQGERGHQHLQJUHLIHQGHQ0D‰QDKPHQYRU%HJLQQGHU%DXPD‰QDKPHQQDFK6RQGLHUXQJRULHQWLHUHQGH8QWHUVXFKXQJHQJHPl‰GHU+DQGEFKHU$OWODVWHQ%DQG7HLOE]Z%DQG7HLOGHV+/8*GXUFK]XIKUHQ%HL)HVWVWHOOXQJYRQ.RQWDPLQDWLRQVLQGGLHHLQVFKOlJLJHQXPZHOWUHFKWOLFKHQ9RUschriften zu beachten und die Kosten einer notwendigen Bodensanierung vom Grund-VWFNVHLJHQWPHU]XWUDJHQ(VJLOWDXFKGHU+LQZHLVXQWHU$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ.DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJDer Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet undHVPXVVJUXQGVlW]OLFKYRP9RUKDQGHQVHLQYRQ.DPSIPLWWHOQDXVJHJDQJHQZHUGHQ$XIDOOH*UXQGVWFNVIOlFKHQEHLGHQHQERGHQHLQJUHLIHQGH0D‰QDKPHQVWDWWILQGHQVLQGV\VWHPDWLVFKHhEHUSUIXQJHQ6RQGLHUXQJHQDXI.DPSIPLWWHOYRU%HJLQQGHUBauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "Allgemeinen Bestim-PXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP/DQGH+HVVHQVLQG]XEHDFKWHQBaumschutzsatzungZum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze desBaumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen.9HUNHKUVIOlFKHQ'LHLQGHU3ODQ]HLFKQXQJGDUJHVWHOOWH$XIWHLOXQJGHU9HUNHKUVIOlFKHQ]HLJWGHQ%HVWDQGZlKUHQGGHU$XIVWHOOXQJGHV%HEDXXQJVSODQVXQGEHVLW]WNHLQHQFestsetzungscharakter.6WHOOSOlW]H%HLGHU+HUVWHOOXQJYRQ6WHOOSOlW]HQLVWGLH(LQVWHOOSODW]VDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLQVEHVRQGHUH†]XEHDFKWHQ$OOHREHQJHQDQQWHQ9RUVFKULIWHQN|QQHQEHLP6WDGWSODQXQJVDPW%HVVXQJHU6WUD‰H125, 64295 Darmstadt, eingesehen werden.
bQGHUXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHV1Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom                  .%HNDQQWPDFKXQJGHVJHlQGHUWHQ$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†XQGQDFK†D%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                  .
Aufstellungsbeschluss N 32:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.1981.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP††XQGD%XQGHVEDXJHVHW]%%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´XQGLPÅ'DUPVWlGWHU7DJEODWWDP23.01.1982.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLW1Beschluss des Magistrats vom 30.09.1981.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´XQGÅ'DUPVWlGWHUTagblatt" am 23.01.1982.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†D%%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP25.01.1982 bis HLQVFKOLH‰OLFK26.02.1982.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH18QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbX‰HUXQJJHP†%XQGHVEDXJHVHW]XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLWSchreiben vom 26.01.1982.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJ1Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.10.2005.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP08.10.2005.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQStadthaus, Block D, in der Zeit vom 17.10.2005ELVHLQVFKOLH‰OLFK17.11.2005.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH1JHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQvom 18.10.2005.
8.      *UQRUGQHULVFKH)HVWVHW]XQJHQ$QSIODQ]XQJXQG(UKDOWXQJYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQ%LQGXQJHQIUGLH%HSIODQ]XQJ8.1.1Der vorhandene Baum- und Strauchaufwuchs ist zu erhalten undEHLGHU'XUFKIKUXQJEDXOLFKHU0D‰QDKPHQYRUVFKlGLJHQGHQ(LQIOVVHQ]XEHZDKUHQYHUJO',1
'LH*HElXGHXQGVRQVWLJHQEDXOLFKHQ$QODJHQGLHEHLGHU'XUFKIKUXQJGHU6DQLHUXQJEHVHLWLJWZHUGHQPVVHQ=XIlOOHQGH%lXPH
hEHUVLFKWVSODQ
z.B.   II
WA22.31
SDFD
 III.     HinweiseSanierungsgebiet'DV3ODQXQJVJHELHWOLHJWLQGHPGXUFKVWlGWLVFKH6DW]XQJI|UPOLFKIHVWJHOHJWHQSanierungsgebiet Martinsviertel.,PhEHUVLFKWVSODQ6DQLHUXQJVJHELHW0DUWLQVYLHUWHOVLQGGDUJHVWHOOWGDVI|UPOLFKIHVWJHOHJWH6DQLHUXQJVJHELHW- die Lage des Plangebietes mit BlocknummerUmweltschutz,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJ:DVVHUYHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0D‰QDKPHQVRZHLWZLHP|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQBodendenkmaleWenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landes-DPWIU'HQNPDOSIOHJH$UFKlRORJLVFKH'HQNPDOSIOHJHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ
0D‰VWDE
Stand: 11.02.2015

2015/0046

9690 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.02.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0046 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 - (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – (erneuter Offenlagebe schluss) 
 
Vorlage vom: 05.02.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Aufstellungsbeschluss : 
1. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 32 - Martinsviertel Block 22.31 
(Hochschulblock) vom 19.11.1981 wird geändert. Der Geltungsbereich wird in drei 
Teilbereiche aufgeteilt, um der unterschiedlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Es 
handelt sich um die Teilbereiche Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) –, Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – 
und den nordwestlichen Teilbereich, den Bebauungsplan N 32.3 – Martinsviertel Block 
22.31 (Teilbereich Nordwest) –. 
Die Zielsetzung des Teilbereichs Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – für das Gebiet Pankratiusstraße zwischen Ruthsstra ße und der 
Technischen Universität, ist die Neuordnung des städtischen Grundstücks

- 2 - 
Pankratiusstraße 14- 18 und die Schaffung der planungsrechtlichen Bedingungen für ein 
Kinder- und Jugendzentrum. 
2. Das Bebauungsplanverfahren N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – wird 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weitergeführt. Das Bebauungsplanverfahren 
für die beiden Teilbereiche N 32.2 und N 32.3 wird zu einem späteren Zeitpunkt 
weitergeführt. 
Offenlagebeschluss:  
3. Dem vorliegenden neuen Entwurf zum Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), mit der dazugehörigen 
Begründung (Anlage) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen, wird zugestimmt. 
4. Der Entwurf zum Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – für 
das Gebiet Pankratiusstraße zwischen Ruthsstraße und der Technischen Universität, 
Gemarkung Darmstadt, Flur 2, mit den Grundstücken Nr. 1411/8, 1411/10, 1414, 1417/2, 
1418, 1421/1, 1424/3, 1424/4, 1671/3, ist mit der dazugehörigen Begründung gemäß 
§ 4a (3) BauGB erneut öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 32.1  
 
Entwurf zum Bebauungsplan N 32.1 (wird zu den Sitzungen aufgehä ngt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0046 vom 05.02.2015:  
 
Das ursprüngliche Planungsgebiet des Bebauungsplans N 32 – Martinsviertel Block 22.31 
(Hochschulblock) –, im südlichen Rand des Sanierungsgebiets Martinsviertel gelegen, 
umfasst den Bereich zwischen Schlossgartenstraße, Ruthsstraße und Pankratiusstraße.  
Der Beschluss zur Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans und zur Beteiligung der 
Bürger gem. §§ 2 und 2 a Bundesbaugesetz wurde von der Stadtverordnetenversammlung 
am 19.11.1981 gefasst.  
Die frühzeitige Erörterung der Sanierung gem. § 137 BauGB bzw. die öffentliche 
Unterrichtung der Bürger wurden nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 
23.01.1982 in der Zeit vom 25.01.1982 bis einschl. 26.02.1982 durchgeführt. Die Träger 
öffentlicher Belange wurden am 26.01.1982 gem. § 4 BauGB bei der Aufstellung des 
Bebauungsplans beteiligt. Abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern oder Trägern 
öffentlicher Belange gingen nicht ein. 
In den Folgejahren wurden unterschiedliche Planungsvorstellungen für den Hochschul - Block 
entwickelt, die aber nicht in einem Bebauungsplanverfahren weiter verfolgt wurden.  
Erst im Jahr 2005 wurde die Bauleitplanung wieder aufgenommen. Die 
Stadtverordnetenversammlung hat am 06.10.2005 die öffentliche Auslegung des 
Bebauungsplanentwurfs N 32 (Hochschulblock) beschlossen. Die Offenlage um 
Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock) – fand vom 17.10.2005 
bis einschließlich 17.11.2005 statt. Nach der Offenlage wurde das Verfahren aufgrund von 
veränderten Rahmenbedingungen nicht weiter geführt.  
Anfang 2014 eröffnete sich die Möglichkeit, aus finanziellen Mitteln der Sanierung 
Martinsviertel ein Kinder- und Jugendzentrum in der Pankratiusstraße 14- 18 auf 
städtischem Grundstück fördern zu können. Daher wurde die Planung für den östlichen 
Teilbereich wieder aufgenommen.  
Vorab wurde die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Erörterung der Sanierung mit 
einem Faltblatt über den Planungsvorschlag zum Bebauungsplan N 32.1 informiert. Des 
Weiteren hatte die Öffentlichkeit Gelegenheit an einer Sitzung des Gestaltungsbeirats 
Darmstadt teilzunehmen, bei dem das Projekt von den Architekten Wächter + Wächter 
vorgestellt wurde.  
Der nun zur erneuten Offenlage vorgelegte Bebauungsplanentwurf N 32.1 dient im 
Wesentlichen der Neuordnung des städtischen Grundstücks Pankratiusstraße 14- 18, sowie 
der planungsrechtlichen Absicherung der Neubebauung Kinder- und Jugendzentrum. 
Im Bereich der bestehenden Bebauung in der Ruthsstraße 17 setzt er die Ziele der Sanierung 
um, die für diesen Komplex eine Bestandssicherung vorsehen. Die im Jahr 2010 ausgebaute 
Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Pankratius- und Ruthsstraße soll als öffentliche 
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Fuß- und Radwegverbindung gesichert werden. 
Die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen im Jahr 2005 eingegangenen 
Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 32, sind aufgrund der geänderten Zielsetzung 
und des geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant.  
 
 
Zu 1.: 
Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32 – Martinsviertel Block 22.31 
(Hochschulblock) – gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.1981 
(siehe Abb. 1) wird nun in drei Teilbereiche geteilt, um den unterschiedlichen Zwecken der 
künftigen Nutzung und deren zeitlich unterschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen.

- 4 - 
 
Abb. 1: Ursprünglicher Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32 – Martinsviertel Block 
22.31 (Hochschulblock) – gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
19.11.1981 (ohne Maßstab)

- 5 - 
 
Abb. 2: Zukünftiger Geltungsbereich der Bebauungspläne N 32.1, N 32.2 und N 32.3 
  (ohne Maßstab)  
 
Es handelt sich um die drei Teilbereiche N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost)–, 
N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –- und den Teilbereich des 
Bebauungsplans N 32.3 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Nordwest) – (siehe Abb. 2). 
 
 
Zu 2.: 
Seit der Änderung des BauGB vom 01.01.2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von 
Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung das 
beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn:  
 eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird,  
 keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird 
und 
 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes 
der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem 
Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB 
abgesehen.

- 6 - 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann 
hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB 
angewendet werden. 
 
 
Zu 3. und 4.: 
Der Entwurf des Bebauungsplans N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) –  
(Aushang bzw. Parlis) und die dazugehörige Begründung (siehe Anlage) wurden neu 
erarbeitet.  
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 32.1 mit der zugehörigen 
Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo.  
Bürgerinnen und Bürger werden zusätzlich auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt über die Offenlage informiert und können dort die Planung ansehen, sowie ihre 
Stellungnahme dazu abgeben. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Nachbargemeinden, 
werden gemäß § 4a (3) BauGB parallel zur erneuten Offenlage beteiligt. 
Abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange gingen 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanvorentwurf N 32 im Jahr 1982 
nicht ein. Die im Rahmen der ersten Offenlage im Jahr 2005 zum damaligen 
Bebauungsplanentwurf N 32 eingegangenen Stellungnahmen sind bei der jetzt vorliegenden 
Planung berücksichtigt worden bzw. sind aufgrund der geänderten Zielsetzung und des 
geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant.  
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 32.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
 
Darmstadt, den 05.02.2015 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 4

321 Zeichen

Punkt 7:  Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 - (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – (erneuter Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0046) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 3

9755 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.02.2015 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2015/0046 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
70 
 
Produkt-Nr.:  5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 - (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – (erneuter Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 05.02.2015 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Aufstellungsbeschluss: 
1.  Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 32 - Martinsviertel Block 22.31 
(Hochschulblock) vom 19.11.1981 wird geändert. Der Geltungsbereich wird in drei 
Teilbereiche aufgeteilt, um der unterschiedlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Es 
handelt sich um die Teilbereiche Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) –, Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – 
und den nordwestlichen Teilbereich, den Bebauungsplan N 32.3 – Martinsviertel Block 
22.31 (Teilbereich Nordwest) –. 
Die Zielsetzung des Teilbereichs Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – für das Gebiet Pankratiusstraße zwischen Ruthsstraße und der

- 3 - 
Technischen Universität, ist die Neuordnung des städtischen Grundstücks 
Pankratiusstraße 14- 18 und die Schaffung der planungsrechtlichen Bedingungen für ein 
Kinder- und Jugendzentrum. 
2.  Das Bebauungsplanverfahren N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – wird 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weitergeführt. Das Bebauungsplanverfahren 
für die beiden Teilbereiche N 32.2 und N 32.3 wird zu einem späteren Zeitpunkt 
weitergeführt. 
Offenlagebeschluss: 
3.  Dem vorliegenden neuen Entwurf zum Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt), mit der dazugehörigen 
Begründung ( Anlage ) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher 
Anlagen, wird zugestimmt. 
4.  Der Entwurf zum Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – für 
das Gebiet Pankratiusstraße zwischen Ruthsstraße und der Technischen Universität, 
Gemarkung Darmstadt, Flur 2, mit den Grundstücken Nr. 1411/8, 1411/10, 1414, 1417/2, 
1418, 1421/1, 1424/3, 1424/4, 1671/3, ist mit der dazugehörigen Begründung gemäß 
§ 4a (3) BauGB erneut öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage:  Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 32.1 
 
Entwurf zum Bebauungsplan N 32.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 25.02.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0046 vom 05.02.2015: 
 
 
Das ursprüngliche Planungsgebiet des Bebauungsplans N 32 – Martinsviertel Block 22.31 
(Hochschulblock) –, im südlichen Rand des Sanierungsgebiets Martinsviertel gelegen, 
umfasst den Bereich zwischen Schlossgartenstraße, Ruthsstraße und Pankratiusstraße.  
Der Beschluss zur Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans und zur Beteiligung der 
Bürger gem. §§ 2 und 2 a Bundesbaugesetz wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 
19.11.1981 gefasst.  
Die frühzeitige Erörterung der Sanierung gem. § 137 BauGB bzw. die öffentliche 
Unterrichtung der Bürger wurden nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 
23.01.1982 in der Zeit vom 25.01.1982 bis einschl. 26.02.1982 durchgeführt. Die Träger 
öffentlicher Belange wurden am 26.01.1982 gem. § 4 BauGB bei der Aufstellung des 
Bebauungsplans beteiligt. Abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern oder Trägern 
öffentlicher Belange gingen nicht ein. 
In den Folgejahren wurden unterschiedliche Planungsvorstellungen für den Hochschul- Block 
entwickelt, die aber nicht in einem Bebauungsplanverfahren weiter verfolgt wurden.  
Erst im Jahr 2005 wurde die Bauleitplanung wieder aufgenommen. Die 
Stadtverordnetenversammlung hat am 06.10.2005 die öffentliche Auslegung des 
Bebauungsplanentwurfs N 32 (Hochschulblock) beschlossen. Die Offenlage um 
Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock) – fand vom 17.10.2005 
bis einschließlich 17.11.2005 statt. Nach der Offenlage wurde das Verfahren aufgrund von 
veränderten Rahmenbedingungen nicht weiter geführt.  
Anfang 2014 eröffnete sich die Möglichkeit, aus finanziellen Mitteln der Sanierung 
Martinsviertel ein Kinder- und Jugendzentrum in der Pankratiusstraße 14- 18 auf 
städtischem Grundstück fördern zu können. Daher wurde die Planung für den östlichen 
Teilbereich wieder aufgenommen.  
Vorab wurde die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Erörterung der Sanierung mit 
einem Faltblatt über den Planungsvorschlag zum Bebauungsplan N 32.1 informiert. Des 
Weiteren hatte die Öffentlichkeit Gelegenheit an einer Sitzung des Gestaltungsbeirats 
Darmstadt teilzunehmen, bei dem das Projekt von den Architekten Wächter + Wächter 
vorgestellt wurde.  
Der nun zur erneuten Offenlage vorgelegte Bebauungsplanentwurf N 32.1 dient im 
Wesentlichen der Neuordnung des städtischen Grundstücks Pankratiusstraße 14- 18, sowie 
der planungsrechtlichen Absicherung der Neubebauung Kinder- und Jugendzentrum. 
Im Bereich der bestehenden Bebauung in der Ruthsstraße 17 setzt er die Ziele der Sanierung 
um, die für diesen Komplex eine Bestandssicherung vorsehen. Die im Jahr 2010 ausgebaute 
Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Pankratius- und Ruthsstraße soll als öffentliche 
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Fuß- und Radwegverbindung gesichert werden. 
Die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen im Jahr 2005 eingegangenen 
Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 32, sind aufgrund der geänderten Zielsetzung 
und des geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant.  
 
 
Zu 1.: 
 
Der ursprüngliche Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32 – Martinsviertel Block 22.31 
(Hochschulblock) – gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.1981 
(siehe Abb. 1 ) wird nun in drei Teilbereiche geteilt, um den unterschiedlichen Zwecken der 
künftigen Nutzung und deren zeitlich unterschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen.

- 5 - 
 
Abb. 1:  Ursprünglicher Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32 – Martinsviertel Block 
22.31 (Hochschulblock) – gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
19.11.1981 (ohne Maßstab)

- 6 - 
 
Abb. 2: Zukünftiger Geltungsbereich der Bebauungspläne N 32.1, N 32.2 und N 32.3 
  (ohne Maßstab) 
 
Es handelt sich um die drei Teilbereiche N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost)–, 
N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –- und den Teilbereich des 
Bebauungsplans N 32.3 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Nordwest) – (siehe Abb. 2 ). 
 
 
Zu 2.: 
 
Seit der Änderung des BauGB vom 01.01.2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von 
Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung das 
beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn:  
• eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird,  
• keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird 
und 
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes 
der Natura 2000 - Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.

Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem 
Umweltbericht nach § 2a und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB 
abgesehen.  
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren erfüllt sind, kann 
hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB 
angewendet werden. 
 
 
Zu 3. und 4.: 
 
Der Entwurf des Bebauungsplans N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) –  
(Aushang bzw. Parlis) und die dazugehörige Begründung ( siehe  Anlage ) wurden neu 
erarbeitet.  
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs N 32.1 mit der zugehörigen 
Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo.  
Bürgerinnen und Bürger werden zusätzlich auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt über die Offenlage informiert und können dort die Planung ansehen, sowie ihre 
Stellungnahme dazu abgeben. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie die Nachbargemeinden, 
werden gemäß § 4a (3) BauGB parallel zur erneuten Offenlage beteiligt. 
Abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange gingen 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplanvorentwurf N 32 im Jahr 1982 
nicht ein. Die im Rahmen der ersten Offenlage im Jahr 2005 zum damaligen 
Bebauungsplanentwurf N 32 eingegangenen Stellungnahmen sind bei der jetzt vorliegenden 
Planung berücksichtigt worden bzw. sind aufgrund der geänderten Zielsetzung und des 
geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant.  
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
 
• 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 32.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung  
 
 
Darmstadt, den 05.02.2015 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 5

321 Zeichen

Punkt 8:  Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 - (Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – (erneuter Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0046) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 70
TOP 7
TOP 16 beschließend
TOP 8

Orte (5)

  • Ruthsstraße 17
  • Pankratiusstraße 14
  • Magdalenenstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Schloßgartenstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0046
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.02.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00