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2014/0061

Zuständigkeiten bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

Magistratsvorlage 18.02.2014

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2014/0061

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassun g Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2014/0061 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Zuständigkeiten bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen  
 
Vorlage vom: 18.02.2014  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt den geänderten Zuständigkeiten bei Stundungen, Niederschlagung und 
Erlass von Forderungen zu.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.02.2014 
 
 
 
Die Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans (DAH) ist seit 
01.01.1086 in Kraft und seither nicht geändert worden.  
 
Die DAH ist daher in vielfältiger Hinsicht nicht mehr zeitgemäß und vor allem bezü glich der 
bei Forderungen ausgewiesenen Beträge und Zuständigkeiten dringend 
überarbeitungswü rdig. 
 
Im Vorgriff auf eine anstehende Überarbeitung der DAH sollen daher die Grenzen der 
Zuständigkeiten bei Stundung, Nied erschlagung und dem Erlass von Forderungen den 
heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Gleichzeitig sollen die Regelungen durch eine 
Zusammenfassung der Zuständigkeiten und eine Vereinheitlichung der Grenzen bei 
Niederschlagung und Erlass übersichtlicher werden.  
 
Die Ziffern 6.5.7, 6.6.4 und 6.7.4 entfallen.  
 
Ziffer 6.8 erhält folgende neue Fassung:  
 
„6.8 Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung, Erlass  
 
6.8.1 Zuständigkeiten bei Stundungen 
 
(1) Für Stundungen öffentlicher Abgaben sind zuständig: 
die Leitung der Abteilung Steuern, Gebühren, Beiträge der Finanzverwaltung für öffen tliche 
Abgaben, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, bis zu einer Gesamtforderung von 
5.000 Euro und bis zu einem Jahr, für die Gewerbesteuer bis zu einer Gesamtforderung 
von 10.000 Euro und bis zu einem Jahr . 
 
(2) In Angelegenheiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes sind zuständig: 
1. die Amts- und Verwaltungsstellenleitung bis zu einer Gesamtforderung von 3.000 Euro, 
2. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer in allen übrigen Fällen, soweit nicht aufgrund 
der Höhe der Forderung oder der Person der Schuldnerin/des Schuldners eine 
Entscheidung des Magistrats geboten ist. 
 
(3) In allen übrigen Fällen sind zuständig: 
1. die anordnungsberechtigte Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitung bis zu einer 
Gesamtforderung von 3.000 Euro je Schuldnerin/je Schuldner und bis zu einem Jahr, 
2. die Dezernentinnen/die Dezernenten bis zu einer Gesamtforderung von  
20.000 Euro je Schuldnerin/je Schuldner und bis zu 3 Jahren unter Mitzeichnung der 
Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers; 
3. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer in allen übrigen Fällen, soweit nicht aufgrund 
der Höhe der Forderung oder der Person der Schuldnerin/des Schuldners eine 
Entscheidung des Magistrats geboten ist.

- 4 - 
 
6.8.2 Zuständigkeiten bei Niederschlagung und Erlässen 
 
Für Niederschlagungen und Erlässe sind zuständig: 
 
1. die Dezernentinnen/die Dezernenten bis zu einer Gesamtforderung von  
2.500 Euro je Schuldnerin/je Schuldner unter Mitzeichnung der Stadtkämmerin/des 
Stadtkämmerers; 
2. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer bis zu einer Gesamtforderung von  
20.000 Euro je Schuldnerin/je Schuldner; 
3. der Magistrat bis zu einer Gesamtforderung von 50.000 Euro je Schuldnerin/je 
Schuldner; 
4. die Stadtverordnetenversammlung in allen übrigen Fällen sowie bei Niederschlagungen 
und Erlässen, die sich wegen ihrer Höhe oder wegen der Person der Schuldnerin/des 
Schuldners als besonders wichtige Angelegenheit der Stadt darstellen. 
 
6.8.3 Zuständigkeiten bei Nebenforderungen 
 
Über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und 
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Zinsen) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GemKVO entscheidet 
die Finanzverwaltung/Abt. Stadtkasse bzw. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer 
entsprechend der erlassenen Dienstanweisung. Über Zinsen nach §§ 233  bis 237 AO 
entscheidet das Fachamt.“ 
 
Die vorgeschlagenen Grenzen gelten nach Zustimmung durch die 
Stadtverordnetenversammlung – unabhängig davon, ob die DAH in weiteren Passagen 
Änderungen erfährt. 
 
Die vorgeschlagenen Grenzen wurden nach Praktikabilitätsgesichtspunkten und teilweise unter 
Heranziehung von Regelungen anderer Großstädte bemessen. 
 
 
 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 68 beschließend
TOP 7
TOP 24 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0061
Typ
Magistratsvorlage
Datum
18.02.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00