2014/0061
Zuständigkeiten bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
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2014/0061
4942 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassun g Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2014/0061
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Zuständigkeiten bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Vorlage vom: 18.02.2014
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt den geänderten Zuständigkeiten bei Stundungen, Niederschlagung und
Erlass von Forderungen zu.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.02.2014
Die Dienstanweisung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans (DAH) ist seit
01.01.1086 in Kraft und seither nicht geändert worden.
Die DAH ist daher in vielfältiger Hinsicht nicht mehr zeitgemäß und vor allem bezü glich der
bei Forderungen ausgewiesenen Beträge und Zuständigkeiten dringend
überarbeitungswü rdig.
Im Vorgriff auf eine anstehende Überarbeitung der DAH sollen daher die Grenzen der
Zuständigkeiten bei Stundung, Nied erschlagung und dem Erlass von Forderungen den
heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Gleichzeitig sollen die Regelungen durch eine
Zusammenfassung der Zuständigkeiten und eine Vereinheitlichung der Grenzen bei
Niederschlagung und Erlass übersichtlicher werden.
Die Ziffern 6.5.7, 6.6.4 und 6.7.4 entfallen.
Ziffer 6.8 erhält folgende neue Fassung:
„6.8 Zuständigkeiten für Stundung, Niederschlagung, Erlass
6.8.1 Zuständigkeiten bei Stundungen
(1) Für Stundungen öffentlicher Abgaben sind zuständig:
die Leitung der Abteilung Steuern, Gebühren, Beiträge der Finanzverwaltung für öffen tliche
Abgaben, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, bis zu einer Gesamtforderung von
5.000 Euro und bis zu einem Jahr, für die Gewerbesteuer bis zu einer Gesamtforderung
von 10.000 Euro und bis zu einem Jahr .
(2) In Angelegenheiten zur Ausführung des Wohngeldgesetzes sind zuständig:
1. die Amts- und Verwaltungsstellenleitung bis zu einer Gesamtforderung von 3.000 Euro,
2. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer in allen übrigen Fällen, soweit nicht aufgrund
der Höhe der Forderung oder der Person der Schuldnerin/des Schuldners eine
Entscheidung des Magistrats geboten ist.
(3) In allen übrigen Fällen sind zuständig:
1. die anordnungsberechtigte Amts- bzw. Verwaltungsstellenleitung bis zu einer
Gesamtforderung von 3.000 Euro je Schuldnerin/je Schuldner und bis zu einem Jahr,
2. die Dezernentinnen/die Dezernenten bis zu einer Gesamtforderung von
20.000 Euro je Schuldnerin/je Schuldner und bis zu 3 Jahren unter Mitzeichnung der
Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers;
3. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer in allen übrigen Fällen, soweit nicht aufgrund
der Höhe der Forderung oder der Person der Schuldnerin/des Schuldners eine
Entscheidung des Magistrats geboten ist.
- 4 -
6.8.2 Zuständigkeiten bei Niederschlagung und Erlässen
Für Niederschlagungen und Erlässe sind zuständig:
1. die Dezernentinnen/die Dezernenten bis zu einer Gesamtforderung von
2.500 Euro je Schuldnerin/je Schuldner unter Mitzeichnung der Stadtkämmerin/des
Stadtkämmerers;
2. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer bis zu einer Gesamtforderung von
20.000 Euro je Schuldnerin/je Schuldner;
3. der Magistrat bis zu einer Gesamtforderung von 50.000 Euro je Schuldnerin/je
Schuldner;
4. die Stadtverordnetenversammlung in allen übrigen Fällen sowie bei Niederschlagungen
und Erlässen, die sich wegen ihrer Höhe oder wegen der Person der Schuldnerin/des
Schuldners als besonders wichtige Angelegenheit der Stadt darstellen.
6.8.3 Zuständigkeiten bei Nebenforderungen
Über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und
Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Zinsen) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GemKVO entscheidet
die Finanzverwaltung/Abt. Stadtkasse bzw. die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer
entsprechend der erlassenen Dienstanweisung. Über Zinsen nach §§ 233 bis 237 AO
entscheidet das Fachamt.“
Die vorgeschlagenen Grenzen gelten nach Zustimmung durch die
Stadtverordnetenversammlung – unabhängig davon, ob die DAH in weiteren Passagen
Änderungen erfährt.
Die vorgeschlagenen Grenzen wurden nach Praktikabilitätsgesichtspunkten und teilweise unter
Heranziehung von Regelungen anderer Großstädte bemessen.
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0061
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 18.02.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00