2243/2025
RheinEnergie AG: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2243/2025 Freigabedatum 10.11.2025, ergänzt 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff RheinEnergie AG: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat schlägt der Hauptversammlung der RheinEnergie AG zur Wahl in den Aufsichtsrat vor: 1) Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm vorgeschlagene Be- dienstete der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2) ____________________________ 3) ____________________________ 4) ____________________________ 5) ____________________________ 6) ____________________________ 7) ____________________________ 8) ____________________________ Er beauftragt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter in der Hauptversamm- lung der RheinEnergie AG entsprechend zu votieren. II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeit- punkt, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Aufsichts- ratsmitglieder wählen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister oder dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln im Aufsichtsrat an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Aktionäre der RheinEnergie AG sind die GEW Köln AG mit einer Anteilsquote von 75,78 % und die WestEnergie AG mit 24,22 %. Am Grundkapital der GEW Köln AG ist die Stadt Köln unmittelbar mit 10 % und über die Stadtwerke Köln GmbH mittelbar mit 90 % beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der RheinEnergie AG in § 8 Abs. 1 Folgendes: „Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf Anteilseignerseite soll die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft widerspiegeln. Gleiches gilt für die Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrates.“ Nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ist der Aufsichtsrat der RheinEnergie AG paritätisch mit Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeitnehmervertretern besetzt. Bezüglich der ver- bleibenden 10 Aufsichtsratssitze hat die Stadt Köln aufgrund der Beteiligungsverhältnisse für 8 Mandate ein Vorschlagsrecht. Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern sind keine zu be- nennen. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver- treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be- teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür- germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens- tete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürger- meisterin bzw. dem Oberbürgermeister oder des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 7 Sitze An- wendung. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: 3 Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 % betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspa- ritätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG NRW).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2243/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 09.07.2025 13:27