V/0381/2023
Beschluss zur Änderung des Beschlusses zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster und Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach
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Beschlussvorlage
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V/0381/2023 V/0381/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, Stadtteil Wolbeck im Bereich Freckenhorster Str. / Kreuzbach Beschluss zur Änderung des Änderungsbeschlusses 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses [Biogasanlage Wolbeck] Beratungsfolge 22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 12.09.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 20.09.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2013 zur 49. Änderung des Flächennut- zungsplans (FNP) im Stadtbezirk Münster Südost, im Stadtteil Wolbeck im Bereich Freckenhors- ter Str. / Kreuzbach wird gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) geändert (FNP). 2. Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2013 zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach wird geändert. Innerhalb des Gebietes liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel: Flur 20 – Teile des Flurstücks 113, Flur 22 – Teile des Flurstücks 152. Stadtplanungsamt 10.07.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Türkal / Herr Puke Telefon: 492-6131 / -6192 Tuerkal@stadt-muenster.de Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/0381/2023 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlüsse zur Änderung bzw. zur Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Müns- ter keine Kosten. Durch vertragliche Vereinbarungen wird die Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger geregelt. Begründung: Der Vorhabenträger betreibt zurzeit eine auf Basis der Außenbereichsprivilegierung gem. § 35 Ab- satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigte Biogasanlage (BGA) am Standort Kreuzbach 30 im Norden von Wol- beck. Der aktuelle Anlagenbetrieb ist auf eine Biogaserzeugung von 2,3 Mio. Norm-m³ pro Jahr be- grenzt und räumlich -funktional an den restlichen Betrieb gebunden (Tieraufzucht und -mast sowie Ackerbau). Das gewonnene Biogas wird zur Stromerzeugung und Einspeisung in das öffentliche Stromnetz verwendet, während die entstehende Wärme im eigenen Betrieb sowie in einer nahelie- genden Gärtnerei genutzt wird. Der Vorhabenträger beabsichtigt nun die bauliche und betriebliche Erweiterung der BGA über die o.g. Privilegierungsschwelle hinaus. In diesem Kontext werden auch neue Marktsegmente erschlossen: In Zukunft soll das Biogas nicht mehr nur für die Verstromung und parallele Wärmeerzeugung verwendet werden, sondern auch zu Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden. Dies ermöglicht eine zeitlich und lokal ungebundene Nutzung des Biomethans. Neben der Steigerung der Biogaserzeugung auf 5,5 Mio. Norm-m³ pro Jahr soll die BGA um bauliche Anlagen zur Biomethanveredelung und Fermen- tation erweitert werden. Die Ausweitung des Betriebs geht mit einer Vergrößerung der Eingangssub- stratmengen sowie einer Erweiterung der Transportwege und -entfernungen einher. Das Vorhaben dient der Versorgung der Bevölkerung und der Industrie mit Strom und Wärme bzw. Gas. Dies ist besonders mit Blick auf den Krieg in der Ukraine und die dara us hervorgegangenen gravierenden Änderungen in der Energieversorgung von Bedeutung. Da das Gebiet aus planungsrechtlicher Sicht zurzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB gilt, ist es für die Realisierung des o. g. Vorhabens erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zent- rale Aufgabe des Bauleitplanverfahrens wird dabei sein, die mit derartigen Anlagen verbundenen nachteiligen Nebenwirkungen so gering wie möglich zu halten (vgl. hierzu auch den Ratsbeschluss vom 10.07.2013 (V/0155/2013/1)). Unerwünschte Nebeneffekte sind dabei insbesondere ein erhöhter Flächenverbrauch und eine erhöhte Flächenkonkurrenz durch den Anbau von Energiepflanzen als Eingangssubstrat, hohe Transportaufkommen und -entfernungen sowie die Entstehung eines techni- sierten Umfeldes. Der in diesem Kontext von den Fraktionen formulierte Kriterienkatalog (siehe Anlage 3) wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. die Regelungen des Durchführungsvertrags aufzunehmen sein. Der Transportraum für In- und Outputstoffe wird dabei auf einen 50 km Radius um die Hofstelle zzgl. zweier Gemeindegebiete (Stadtlohn und Bielefeld) mit bestehenden Lieferbeziehungen des Vor- habenträgers begrenzt (siehe Anlage 4). Der mit dem Vorhabenträger zu schließende Durchfüh- rungsvertrag gemäß § 12 BauGB wird daneben Regelungen zur Realisierung, zum Anlagenbetrieb und zum Monitoring beinhalten. Der Bereich des Vorhabens ist im Flächennutzungsplan (FNP) als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der überlagerten Kennzeichnung als Fläche mit „Besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft“ dar- gestellt, weshalb eine Änderung des FNP erforderlich wird. Diese 49. FNP-Änderung soll im Parallel- verfahren erfolgen. Die Bauleitplanverfahren sollen jeweils im Vollverfahren mit Darstellung der Um- weltauswirkungen im Umweltbericht entwickelt werden. Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in der Anlage 2 dargestellt. - 3 - V/0381/2023 Die Änderung des FNP entspricht räumlich im Wesentlichen dem Geltungsbereich des Bebauungs- plans, weicht aus Gründen des Maßstabs und der generalisierten Darstellung jedoch geringfügig da- von ab (siehe Anlage 1). Bereits im Jahr 2013 hatte der Rat der Stadt Münster die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 563 und die 49. Änderung des FNP beschlossen (V/0852/2013). Gegenüber den damaligen Ratsbe- schlüssen hat sich die Planung allerdings grundlegend verändert, sodass der damals großzügig defi- nierte Geltungsbereich kleiner gefasst werden kann. Aus diesem Grund sollen mit den aktuellen Be- schlüssen (Beschlusspunkte 1 und 2) die damaligen Beschlüsse geändert werden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Geänderter Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) Anlage 2: Geänderter Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 563 Anlage 3: Antrag des ASS vom 17.06.2021 Anlage 4: Abgrenzung des Transportraums
Anlage A
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Anlage A zur V/0381/2023 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage sind die Änderungsbeschlüsse zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Bereich Freckenhorster Str. / Kreuzbach und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach. Durch die Beschlüsse soll die geplante Erweiterung der dortigen Biogasanlage planungsrechtlich ermöglicht werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Zu den Zielen Münsters als Wirtschaftsstandort gehört es, den dynamischen Mittelstand zu unter- stützen. Erklärtes Ziel ist es außerdem, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Mit der Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne soll die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage in Wolbeck planungsrechtlich ermöglicht werden. Dies entspricht dem wirtschaft- lichen Interesse des Vorhabenträgers und unterstützt die umweltverträgliche Energieversorgung vor Ort und darüber hinaus. Die mit dieser Vorlage verbundenen Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleit- pläne stehen am Anfang der Bauleitplanverfahren. Im weiteren Verlauf erfolgen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie schließlich der abschließende Beschluss der Flächennutzungsplanänderung bzw. der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Satzung. Finanzierung Durch die Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Durch vertragliche Vereinbarungen wird die Übernahme der Planungskosten durch de n Vorhabenträger geregelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Durch die Erweiterung der Biogasanlage soll die Biogaserzeugung gesteigert werden. Das Biogas soll zukünftig nicht mehr nur für die Verstromung und parallele Wärmeerzeugung verwendet wer- den, sondern auch zu Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden, was eine zeitlich und lokal ungebundene Nutzung des Biomethans ermöglicht. Diese Maßnahmen betreffen das Thema Klimaschutz indem sie die Transformation vom Ver- brauch fossiler Energieträger hin zur Nutzung erneuerbarer Energien unterstützen.
V-0381-2023_Anlage-4-Transportraum
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Biogasanlage Rohlmann" Abgrenzung Transportraum Maßstab: /16.06.202361-34 © Stadt MünsterLizenz: Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Stadt Münster (__Jahr__) - Version 2.0 Anlage 4 zur Vorlage V/0381/2023
V-0381-2023_Anlage-3-Antrag-ASS
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Münster, 17.06.2021 Antrag an den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Biogasanlage Rohlmann in Wolbeck 1. Die 49. Änderung des FNP und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 563 wird wiederaufgenommen, das Bauleitplanverfahren neu begonnen. 2. In den aufzustellenden Bebauungsplan oder den Durchführungsvertrag werden folgende Kriterien rechtsverbindlich aufgenommen: a. Die Biogasanlage wird auch nach der Vergrößerung zu mehr als 50 % mit tierischen Reststoffen (z.B. Mist aus der Tierhaltung) und zu weniger als 50 % mit Energiepflanzen (Grünroggen, Mais etc.) betrieben. b. Die von der Biogasanlage im betriebseigenen Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme wird vollständig im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt (z.B. zur Beheizung von Tierställen). c. Das erzeugte Biogas wird, soweit es nicht als Brennstoff für das Blockheizkraftwerk des Betriebs dient, durch erdverlegte Gasleitungen an landwirtschaftliche und gewerbliche Abnehmer in der Nachbarschaft oder der Justizvollzugsanstalt geliefert. d. Die tierischen Reststoffe und die nachwachsenden Rohstoffe für die Biogasanlage werden ausschließlich aus dem Betrieb sowie von benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben im Münsterland gewonnen. e. Die aus der Biogasproduktion entstehenden flüssigen Gärreste werden als landwirtschaftlicher Dünger ausschließlich auf den Flächen des Betriebs sowie auf Flächen regionaler Betriebe im Münsterland genutzt. f. Der Eigentümer muss diese Bedingungen einhalten, die Einhaltung durch Führung entsprechender Dokumentationen nachweisen und jährlich gegenüber der Verwaltung berichten. Die Verwaltung prüft die Richtigkeit der Angaben und führt regelmäßig entsprechende Betriebskontrollen durch. Anlage 3 zur Vorlage V/0381/2023 Begründung: Die Gründe der Verwaltung das Vorhaben abzulehnen sind nicht gravierend. Die Zunahme an Bauvolumen ist u.A. mit einem Gärrestbehälter neben zwei schon anderen bestehenden, nicht erheblich. Die Zunahme von ca. 40 Fahrten pro Tag (tagsüber) fallen auf der nicht stark frequentierten Freckenhorster Straße nicht ins Gewicht. Das Umfeld ist jetzt schon recht technisch geprägt, sodass eine weitere Technisierung dort kaum einen Unterschied bedeutet. Diese Biogasanlage soll als Einzelfall zur Unterstützung einer ökologischen Energiewende gefördert werden. Es wird begrüßt, in der unmittelbaren Umgebung erzeugte Input-Stoffe und dabei überwiegend tierische Reststoffe zu verwenden und auch in die unmittelbare Umgebung hinein zu wirken durch das Bereitstellen von Biogas zur Energie- und Wärmeerzeugung für ortsansässige Betriebe und evtl. für die neue Justizvollzugsanstalt. Hier können durch die Verwendung von Biogas insgesamt ca. 500.000l Heizöl pro Jahr eingespart werden. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder Durchführungsvertrag wird der ökologische und lokale Betrieb der Biogasanlage sichergestellt. gez. gez. gez. Annika Bürger Ludger Steinmann Helene Goldbeck Dr. Robin Korte Lia Kirsch Tim Pasch Christoph Kattentidt Marius Herwig Sylvia Rietenberg Doris Feldmann und Fraktion und Fraktion
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Maßstab ca. 1:2500 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Biogasanlage Rohlmann" Übersichtsplan Anlage 2 zur Vorlage V/0381/2023
V-0381-2023_Anlage-1-Aenderungsbereich-FNP
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WEA GE WEA GE SO Biogas Bisherige Darstellung Neue Darstellung N Plan zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans Wolbeck - Freckenhorster Straße - Kreuzbach Stand: 20.06.2023M. 1:15.000 Änderungsbereich SO Biogas Sondergebiet Landwirtschaft und Erzeugung/Nutzung von Biogas Flächen für die Landwirtschaft Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft Wasserflächen Anlage 1 zur Vorlage V/0381/2023
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Freckenhorster Straße
- Kreuzbach 30
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Details
- Aktenzeichen
- V/0381/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.06.2023
- Erstellt
- 16.06.2023 13:45