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V/0381/2023

Beschluss zur Änderung des Beschlusses zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster und Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach

Vorlagen 20.06.2023

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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V-0381-2023_Anlage-4-Transportraum

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V-0381-2023_Anlage-1-Aenderungsbereich-FNP

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Beschlussvorlage

6461 Zeichen

V/0381/2023 
V/0381/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1. 49. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost, 
Stadtteil Wolbeck im Bereich Freckenhorster Str. / Kreuzbach 
Beschluss zur Änderung des Änderungsbeschlusses 
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach 
Beschluss zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses 
[Biogasanlage Wolbeck] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   12.09.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.09.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2013 zur 49. Änderung des Flächennut-
zungsplans (FNP) im Stadtbezirk Münster Südost, im Stadtteil Wolbeck im Bereich Freckenhors-
ter Str. / Kreuzbach wird gemäß §  2 Absatz 1 Satz 1 und § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
geändert (FNP). 
2.  Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2013 zur Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach wird 
geändert.   
 
Innerhalb des Gebietes liegen die folgenden Flurstücke:  
 
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel: 
Flur 20 – Teile des Flurstücks 113,  
Flur 22 – Teile des Flurstücks 152. 
 
Stadtplanungsamt 
 
10.07.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Türkal / Herr Puke 
Telefon: 492-6131 / -6192 
Tuerkal@stadt-muenster.de 
Puke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0381/2023 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlüsse zur Änderung bzw. zur Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt Müns-
ter keine Kosten. Durch vertragliche Vereinbarungen wird die Übernahme der Planungskosten durch 
den Vorhabenträger geregelt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Vorhabenträger betreibt zurzeit eine auf Basis der Außenbereichsprivilegierung gem. §  35 Ab-
satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigte Biogasanlage (BGA) am Standort Kreuzbach 30 im Norden von Wol-
beck. Der aktuelle Anlagenbetrieb ist auf eine Biogaserzeugung von 2,3  Mio. Norm-m³ pro Jahr be-
grenzt und räumlich -funktional an den restlichen Betrieb gebunden (Tieraufzucht und -mast sowie 
Ackerbau). Das gewonnene Biogas wird zur Stromerzeugung und Einspeisung in das öffentliche 
Stromnetz verwendet, während die entstehende Wärme im eigenen Betrieb sowie in einer nahelie-
genden Gärtnerei genutzt wird. Der Vorhabenträger beabsichtigt nun die bauliche und betriebliche 
Erweiterung der BGA über die o.g. Privilegierungsschwelle hinaus.  
 
In diesem Kontext werden auch neue Marktsegmente erschlossen: In Zukunft soll das Biogas nicht 
mehr nur für die Verstromung und parallele Wärmeerzeugung verwendet werden, sondern auch zu 
Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden. Dies ermöglicht eine zeitlich und 
lokal ungebundene Nutzung des Biomethans. Neben der Steigerung der Biogaserzeugung auf 
5,5 Mio. Norm-m³ pro Jahr soll die BGA um bauliche Anlagen zur Biomethanveredelung und Fermen-
tation erweitert werden. Die Ausweitung des Betriebs geht mit einer Vergrößerung der Eingangssub-
stratmengen sowie einer Erweiterung der Transportwege und -entfernungen einher.  
 
Das Vorhaben dient der Versorgung der Bevölkerung und der Industrie mit Strom und Wärme bzw. 
Gas. Dies ist besonders mit Blick auf den Krieg in der Ukraine und die dara us hervorgegangenen 
gravierenden Änderungen in der Energieversorgung von Bedeutung.  
 
Da das Gebiet aus planungsrechtlicher Sicht zurzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB gilt, 
ist es für die Realisierung des o.  g. Vorhabens erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Zent-
rale Aufgabe des Bauleitplanverfahrens wird dabei sein, die mit derartigen Anlagen verbundenen 
nachteiligen Nebenwirkungen so gering wie möglich zu halten (vgl. hierzu auch den Ratsbeschluss 
vom 10.07.2013 (V/0155/2013/1)). Unerwünschte Nebeneffekte sind dabei insbesondere ein erhöhter 
Flächenverbrauch und eine erhöhte Flächenkonkurrenz durch den Anbau von Energiepflanzen als 
Eingangssubstrat, hohe Transportaufkommen und -entfernungen sowie die Entstehung eines techni-
sierten Umfeldes.  
 
Der in diesem Kontext von den Fraktionen formulierte Kriterienkatalog (siehe Anlage  3) wird in die 
Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. die Regelungen des Durchführungsvertrags aufzunehmen 
sein. Der Transportraum für In- und Outputstoffe wird dabei auf einen 50 km Radius um die Hofstelle 
zzgl. zweier Gemeindegebiete (Stadtlohn und Bielefeld) mit bestehenden Lieferbeziehungen des Vor-
habenträgers begrenzt (siehe Anlage  4). Der mit dem Vorhabenträger zu schließende  Durchfüh-
rungsvertrag gemäß §  12 BauGB wird daneben Regelungen zur Realisierung, zum Anlagenbetrieb 
und zum Monitoring beinhalten.  
 
Der Bereich des Vorhabens ist im Flächennutzungsplan (FNP) als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit 
der überlagerten Kennzeichnung als Fläche mit  „Besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft“ dar-
gestellt, weshalb eine Änderung des FNP erforderlich wird. Diese 49. FNP-Änderung soll im Parallel-
verfahren erfolgen. Die Bauleitplanverfahren sollen jeweils im Vollverfahren mit Darstellung der Um-
weltauswirkungen im Umweltbericht entwickelt werden.  
 
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in der Anlage 2 dargestellt.

- 3 - 
V/0381/2023 
Die Änderung des FNP entspricht räumlich im Wesentlichen dem Geltungsbereich des Bebauungs-
plans, weicht aus Gründen des Maßstabs und der generalisierten Darstellung jedoch geringfügig da-
von ab (siehe Anlage 1). 
 
Bereits im Jahr 2013 hatte der Rat der Stadt Münster die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 563 
und die 49. Änderung des FNP beschlossen (V/0852/2013). Gegenüber den damaligen Ratsbe-
schlüssen hat sich die Planung allerdings grundlegend verändert, sodass der damals großzügig defi-
nierte Geltungsbereich kleiner gefasst werden kann. Aus diesem Grund sollen mit den aktuellen Be-
schlüssen (Beschlusspunkte 1 und 2) die damaligen Beschlüsse geändert werden. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Geänderter Geltungsbereich der 49. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)  
Anlage 2: Geänderter Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 563 
Anlage 3: Antrag des ASS vom 17.06.2021 
Anlage 4: Abgrenzung des Transportraums

Anlage A

2401 Zeichen

Anlage A zur V/0381/2023 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage sind die Änderungsbeschlüsse zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans 
(FNP) im Bereich Freckenhorster Str. / Kreuzbach und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 563: Wolbeck – Freckenhorster Str. / Kreuzbach. Durch die Beschlüsse soll 
die geplante Erweiterung der dortigen Biogasanlage planungsrechtlich ermöglicht werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Zu den Zielen Münsters als Wirtschaftsstandort gehört es, den dynamischen Mittelstand zu unter-
stützen. Erklärtes Ziel ist es außerdem, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.  
 
Mit der Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne soll die Erweiterung der bestehenden 
Biogasanlage in Wolbeck planungsrechtlich ermöglicht werden. Dies entspricht dem wirtschaft-
lichen Interesse des Vorhabenträgers und unterstützt die umweltverträgliche Energieversorgung 
vor Ort und darüber hinaus.  
 
Die mit dieser Vorlage verbundenen Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleit-
pläne stehen am Anfang der Bauleitplanverfahren. Im weiteren Verlauf erfolgen die  
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen sowie schließlich der abschließende Beschluss  
der Flächennutzungsplanänderung bzw. der Beschluss des vorhabenbezogenen  
Bebauungsplans als Satzung.  
 
 
Finanzierung 
Durch die Beschlüsse zur Änderung bzw. Aufstellung der Bauleitpläne entstehen der Stadt 
Münster keine Kosten. Durch vertragliche Vereinbarungen wird die Übernahme der 
Planungskosten durch de n Vorhabenträger geregelt. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die Erweiterung der Biogasanlage soll die Biogaserzeugung gesteigert werden. Das Biogas 
soll zukünftig nicht mehr nur für die Verstromung und parallele Wärmeerzeugung verwendet wer-
den, sondern auch zu Biomethan aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist werden, was eine 
zeitlich und lokal ungebundene Nutzung des Biomethans ermöglicht.  
 
Diese Maßnahmen betreffen das Thema Klimaschutz indem sie die Transformation vom Ver-
brauch fossiler Energieträger hin zur Nutzung erneuerbarer Energien unterstützen.

V-0381-2023_Anlage-4-Transportraum

238 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan
"Biogasanlage Rohlmann"
Abgrenzung Transportraum
Maßstab: /16.06.202361-34
© Stadt MünsterLizenz: Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Stadt Münster (__Jahr__) - Version 2.0
Anlage 4 zur Vorlage V/0381/2023

V-0381-2023_Anlage-3-Antrag-ASS

3152 Zeichen

Münster, 17.06.2021 
 
 
Antrag an den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung 
Biogasanlage Rohlmann in Wolbeck 
 
1. Die 49. Änderung des FNP und die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Nr. 563 wird wiederaufgenommen, das Bauleitplanverfahren 
neu begonnen. 
2. In den aufzustellenden Bebauungsplan oder den Durchführungsvertrag werden 
folgende Kriterien rechtsverbindlich aufgenommen: 
a. Die Biogasanlage wird auch nach der Vergrößerung zu mehr als 50 % mit 
tierischen Reststoffen (z.B. Mist aus der Tierhaltung) und zu weniger als 
50 % mit Energiepflanzen (Grünroggen, Mais etc.) betrieben. 
b. Die von der Biogasanlage im betriebseigenen Blockheizkraftwerk erzeugte 
Wärme wird vollständig im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt (z.B. zur 
Beheizung von Tierställen).  
c. Das erzeugte Biogas wird, soweit es nicht als Brennstoff für das 
Blockheizkraftwerk des Betriebs dient, durch erdverlegte Gasleitungen an 
landwirtschaftliche und gewerbliche Abnehmer in der Nachbarschaft oder 
der Justizvollzugsanstalt geliefert. 
d. Die tierischen Reststoffe und die nachwachsenden Rohstoffe für die 
Biogasanlage werden ausschließlich aus dem Betrieb sowie von 
benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben im Münsterland gewonnen. 
e. Die aus der Biogasproduktion entstehenden flüssigen Gärreste werden als 
landwirtschaftlicher Dünger ausschließlich auf den Flächen des Betriebs 
sowie auf Flächen regionaler Betriebe im Münsterland genutzt. 
f. Der Eigentümer muss diese Bedingungen einhalten, die Einhaltung durch 
Führung entsprechender Dokumentationen nachweisen und jährlich 
gegenüber der Verwaltung berichten. Die Verwaltung prüft die Richtigkeit 
der Angaben und führt regelmäßig entsprechende Betriebskontrollen 
durch. 
 
 
 
Anlage 3 zur Vorlage V/0381/2023

Begründung: 
Die Gründe der Verwaltung das Vorhaben abzulehnen sind nicht gravierend. Die 
Zunahme an Bauvolumen ist u.A. mit einem Gärrestbehälter neben zwei schon anderen 
bestehenden, nicht erheblich. Die Zunahme von ca. 40 Fahrten pro Tag (tagsüber) 
fallen auf der nicht stark frequentierten Freckenhorster Straße nicht ins Gewicht. Das 
Umfeld ist jetzt schon recht technisch geprägt, sodass eine weitere Technisierung dort 
kaum einen Unterschied bedeutet. 
Diese Biogasanlage soll als Einzelfall zur Unterstützung einer ökologischen 
Energiewende gefördert werden. Es wird begrüßt, in der unmittelbaren Umgebung 
erzeugte Input-Stoffe und dabei überwiegend tierische Reststoffe zu verwenden und 
auch in die unmittelbare Umgebung hinein zu wirken durch das Bereitstellen von Biogas 
zur Energie- und Wärmeerzeugung für ortsansässige Betriebe und evtl. für die neue 
Justizvollzugsanstalt. Hier können durch die Verwendung von Biogas insgesamt ca. 
500.000l Heizöl pro Jahr eingespart werden.  
Durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder Durchführungsvertrag wird der 
ökologische und lokale Betrieb der Biogasanlage sichergestellt. 
 
 
gez.   gez.   gez. 
 
Annika Bürger  Ludger Steinmann Helene Goldbeck 
Dr. Robin Korte  Lia Kirsch  Tim Pasch 
Christoph Kattentidt Marius Herwig  
Sylvia Rietenberg Doris Feldmann 
 
und Fraktion  und Fraktion

V-0381-2023_Anlage-2-Geltungsbereich-B-Plan

122 Zeichen

Maßstab ca. 1:2500
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
"Biogasanlage Rohlmann"
Übersichtsplan
Anlage 2 zur Vorlage V/0381/2023

V-0381-2023_Anlage-1-Aenderungsbereich-FNP

410 Zeichen

WEA
GE
WEA
GE
SO
Biogas
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
N
Plan zur 49. Änderung 
des Flächennutzungsplans
Wolbeck - 
Freckenhorster Straße - 
Kreuzbach 
Stand: 20.06.2023M. 1:15.000
Änderungsbereich
SO
Biogas
Sondergebiet Landwirtschaft und
Erzeugung/Nutzung von Biogas
Flächen für die Landwirtschaft
Flächen mit besonderer Bedeutung
für die Landwirtschaft
Wasserflächen
Anlage 1 zur Vorlage V/0381/2023

Beratungsverlauf (5)

22.08.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig abgelehnt

Zur Sitzung
12.09.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Hauptausschuss
TOP 40.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
20.09.2023 Rat
TOP 47.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Freckenhorster Straße
  • Kreuzbach 30

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Details

Aktenzeichen
V/0381/2023
Typ
Vorlagen
Datum
20.06.2023
Erstellt
16.06.2023 13:45