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V/0041/2017

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vorlagen 09.01.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.02.2017, TOP 10

Beschlussvorlage

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Anlage - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

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Beschlussvorlage

6442 Zeichen

V/0041/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.02.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung 
 
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
Euro 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0102 Geschäftsführung für 
politische Gremien 
   
Zeile 16 Sonstige Ordentliche 
Aufwendungen 
2017ff 180.000 Mehrbedarf Entschä-
digungszahlung für 
Mandatsträger*innen 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass in der Produktgruppe 0102 für diesen Zweck keine ausrei-
chenden Haushaltsmittel veranschlagt sind. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt zu einem über-
planmäßigen Mehrbedarf führen, sofern nicht an anderer Stelle entsprechende Einsparungen erzielt 
werden können. 
 
In der Haushaltsplanung 2018 wird der Ansatz der Produktgruppe 0102 entsprechend erhöht. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0041/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Lembeck 
Ruf: 
492-3360 
E-Mail: 
LembeckA@stadt-muenster.de  
Datum: 
24.01.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0041/2017 
 
Begründung: 
 
Artikel 1 
 
Mit der Änderung der Gemeindeordnung NRW (GV. NRW 2016, Seite 965 bis 976) i. V. m. der Zwei-
ten Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung (GV. NRW 2016, Seite 1035 bis 1050) 
ergeben sich im Bereich der Entschädigungszahlungen für Mandatsträger *innen ab dem 01.01.2017 
folgende Änderungen: 
 Die stellvertretenden Fraktionsvorsitze nden erhalten ab dem 01.01.2017 als zusätzliche Au f-
wandsentschädigung den 1,5 fachen Satz (bisher den einfachen Satz) der in der Entschäd i-
gungsverordnung festgesetzten monatlichen Aufwandsentschädigung (Absatz 6, Ziffer 5) 
 
 Ab dem 01.01.2017 erhält bei Fraktionen mit mindestens acht (bisher 10) Mitgliedern ein stell-
vertretender Vorsitzender, erhalten bei Fraktionen mit mindestens 16 (bisher 20) Mitgliedern 
auch zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 (bisher 30) Mitgliedern auch drei stellvertr e-
tende Vorsitzende die erhöhte Aufwandsentschädigung (Absatz 6, Ziffer 5). 
 
 Die Vorsitzenden von Ausschüssen - mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses - erhalten 
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der in der Entschäd i-
gungsverordnung festgesetzten monatlichen Aufwandsentschädigung. Es besteht die Mö g-
lichkeit, in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung auszune hmen (Absatz 
6, Ziffer 6) 
 
 Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigung auf den 5 -fachen Satz des Betrages de r 
Aufwandsentschädigung begrenzt. 
 
 Bei der Zahlung des Verdienstausfalls liegen der Regelstundensatz ab dem 01.01.2017 bei 
8,84 Euro und der Höchststundensatz bei 80,00 Euro. Ein anderer Regelstundensatz kann in 
der Hauptsatzung festgelegt werden (Absatz 8). 
 
 
Die Umsetzung der o. g. Regelungen in das Ortsrecht wird mit der vorliegenden Satzung zur Ände-
rung der Hauptsatzung dem Rat vorgelegt.  
 
Gleichzeitig wird mit der Satzung der Auftrag des Haupt - und Finanzausschusses vom 14.12.2016 
(vgl. Vorlage V/0843 /2016) zur Einführung eines Sitzungsgeldes für Mitglieder des J ugendrates und 
der Kommunalen Seniorenvertretung umgesetzt (Absatz 5). 
 
Durch die Erhöhung der Entschädigungsansprüche entsteht ein erheblicher finanzieller Mehrbedarf in 
einer Größenordnung vo n rund 180.000 Euro. Alleine die Erhöhung der Aufwandsentschädigu ngen 
für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei gleichzeitiger Erweiterung des Kreises der Anspruchsb e-
rechtigten und die Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Au sschussvorsitzende 
löst einen niedrigen sechsstelligen Mehrbedarf aus. Aufgrund der Kurzfristigkeit des Inkrafttretens der 
beiden o. g. Vorschriften konnte die Erhöhung nicht mehr in die Haushalt sberatungen für das Jahr 
2017 einfließen. Der zusätzliche Bedarf für d ie Neuregelung des Ve rdienstausfalls ist aufgrund der 
Erhöhung um mehr als das Dreifache des bisherigen Höchststundensatzes nicht konkret abzuschä t-
zen bzw. zu kalkulieren. Hier wird es sehr davon abhängen, in wie weit entsprechende Verdienstau s-
fallanträge unter Nutzung des neuen Rahmens gestellt we rden. Nach den bisherigen Regelungen 
betrug der Höchststundensatz 26 Euro und es gab einen Tageshöchstsatz von 206 Euro. Für die 
Festlegung eines Tageshöchstsatzes fehlt nunmehr eine Ermächtigung in der GO NRW und ist daher 
zu streichen (Absatz 8). Die Verwaltung wird zu den Etatberatungen 2018 über die Erfahrungen und 
finanziellen Auswirkungen in geeigneter Weise informieren.

- 3 - 
V/0041/2017 
Die Verwaltung schlägt vor, den Regelstundensatz in der Hauptsatzung nicht dem neuen, ge ringeren 
Betrag anzugleichen, sondern an dem bisherigen Betrag von 10,50 Euro festzuhalten, da wesentliche 
Einsparungen dadurch nicht zu erwarten sind (Absatz 8). 
 
Zu Artikel 2 
 
Zur Klarstellung und Anpassung an die Musterhauptsatzung wird der Verweis auf Geschäfte der lau-
fenden Verwaltung aufgenommen. 
 
 
Zu Artikel 3 
 
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. § 21 Absatz 1 Ziffer 13 war mit der letzten Sa t-
zungsänderung gestrichen worden. 
 
 
Zu Artikel 4 
 
Im Zusammenhang mit einer aktuellen Änderung des Schulgesetzes ist deutlich geworden, dass kei-
ne Schulbezirke für Grundschulen mehr zu bilden sind, sondern es sich hierbei um Schuleinzugsbe-
reiche handelt.  
 
In § 84 Absatz 1 Schulgesetz (Schuleinzugsbereiche) heißt es:  
 
(1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abge-
grenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schüle-
rin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und 
keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unbe-
rührt. 
 
Die alte Regelung in der Hauptsatzung, die ein Anhörungsrecht der Bezirksvertretung bei der Ab-
grenzung der Schulbezirke der Grundschulen vorsah, ist daher der aktuellen Rechtslage anzupassen. 
Die Regelung in § 21 Abs. 2 Ziffer 8 der Hauptsatzung wird mit der anliegenden Satzung zur Ände-
rung der Hauptsatzung aktualisiert und setzt nur die bestehende Rechtslage in Ortsrecht um. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage: 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Anlage - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

4443 Zeichen

Anlage zur V/0041/2017 
 
Satzung zur Änderung 
der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NW. 2016, S. 966), hat der Rat der Stadt Münster am ____ 
folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: 
 
 
 
 
Artikel 1 
 
§ 10 erhält folgende Fassung: 
 
Entschädigung der Ratsmitglieder, 
der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen 
 
(1) Ratsmitglieder erhalten eine in der Entschädigungsverordnung festgesetzte monatliche 
Aufwandsentschädigung, durch die die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktions-
sitzungen mit abgegolten ist. 
 
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine in der Entschädigungsverordnung fest-
gesetzte monatliche Aufwandsentschädigung.  
 
(3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme 
an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschä-
digungsverordnung festgesetzten Betrages. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im 
Sinne von § 45 Abs. 5 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kale n-
derjahr gewährt. 
 
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für die Teil-
nahme an Sitzungen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der En t-
schädigungsverordnung für Sachkundige Bürger/innen und Sachkundige Einwoh-
ner/innen vorgesehenen Betrages.  
 
(5) Die Mitglieder des Jugendrats und der Kommunalen Seniorenvertretung erhalten für 
die Teilnahme an Sitzungen ihres eigenen Gremiums ein Sitzungsgeld in Höhe des 
nach der Entschädigungsverordnung für sachkundige Bürger/innen und sachkundige 
Einwohner/innen vorgesehenen Betrages. Das Sitzungsgeld wird für höchstens 12 Si t-
zungen pro Jahr gezahlt. Für interne Arbeitskreise und sonstige Kleinstgruppen wird 
kein Sitzungsgeld gezahlt. 
 
(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädi-
gung  
 
1. die/der erste ehrenamtliche Stellvertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in monatlich 
den dreifachen Satz,

Anlage zur V/0041/2017 
 
2. der/die zweite Stellvertreter/in und weitere Stellvertreter/innen des/der Oberbürger-
meisters/in den eineinhalbfachen Satz, 
 
3. die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit bis zu 8 Mitgliedern monatlich 
den zweifachen Satz, 
 
4. die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern monat-
lich den dreifachen Satz, 
 
5. bei Fraktionen 
 
  - mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r 
  - mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende 
  - mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende  
 
  den eineinhalbfachen Satz, 
 
6. die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsau s-
schusses den einfachen Satz 
 
 der gemäß Absatz 1 den Ratsmitgliedern gezahlt wird. 
 
(7) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädi-
gung 
 
 a) die Bezirksbürgermeister/innen den 2fachen Satz 
 b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen den 1fachen Satz 
 
 der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/innen gezahlt wird. 
 
(8) Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende Sätze:  
 
  Stundensatz 
 
a) Für Personen, die einen Haushalt 
führen 
10,50 € 
   
b) Regelsatz als Mindestanspruch 
 
10,50 € 
c) einheitlicher Höchstbetrag 80 € 
 
(9) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit eine Kinderbetreuung notwendig, wer-
den die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. 
 
 
Artikel 2 
 
§ 12 Absatz 1 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung

Anlage zur V/0041/2017 
 - wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die Verträ-
ge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung des norma-
len Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen oder 
 
 
Artikel 3 
 
In § 21 Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 14 bis 18 die Nummern 13 bis 17. 
 
 
Artikel 4 
 
§ 21 Absatz 2 Ziffer 8 erhält folgende Fassung: 
 
die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätzliche Regelungen der Schü-
ler/innenbeförderung 
 
 
Artikel 5 
 
Artikel 1 der Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am Tag 
nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.02.2017 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0041/2017
Typ
Vorlagen
Datum
09.01.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37