V/0041/2017
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Beschlussvorlage
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V/0041/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge 22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.02.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag Euro Bemerkungen Produktgruppe 0102 Geschäftsführung für politische Gremien Zeile 16 Sonstige Ordentliche Aufwendungen 2017ff 180.000 Mehrbedarf Entschä- digungszahlung für Mandatsträger*innen Es wird zur Kenntnis genommen, dass in der Produktgruppe 0102 für diesen Zweck keine ausrei- chenden Haushaltsmittel veranschlagt sind. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt zu einem über- planmäßigen Mehrbedarf führen, sofern nicht an anderer Stelle entsprechende Einsparungen erzielt werden können. In der Haushaltsplanung 2018 wird der Ansatz der Produktgruppe 0102 entsprechend erhöht. Vorlagen-Nr.: V/0041/2017 Auskunft erteilt: Herr Lembeck Ruf: 492-3360 E-Mail: LembeckA@stadt-muenster.de Datum: 24.01.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0041/2017 Begründung: Artikel 1 Mit der Änderung der Gemeindeordnung NRW (GV. NRW 2016, Seite 965 bis 976) i. V. m. der Zwei- ten Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung (GV. NRW 2016, Seite 1035 bis 1050) ergeben sich im Bereich der Entschädigungszahlungen für Mandatsträger *innen ab dem 01.01.2017 folgende Änderungen: Die stellvertretenden Fraktionsvorsitze nden erhalten ab dem 01.01.2017 als zusätzliche Au f- wandsentschädigung den 1,5 fachen Satz (bisher den einfachen Satz) der in der Entschäd i- gungsverordnung festgesetzten monatlichen Aufwandsentschädigung (Absatz 6, Ziffer 5) Ab dem 01.01.2017 erhält bei Fraktionen mit mindestens acht (bisher 10) Mitgliedern ein stell- vertretender Vorsitzender, erhalten bei Fraktionen mit mindestens 16 (bisher 20) Mitgliedern auch zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 (bisher 30) Mitgliedern auch drei stellvertr e- tende Vorsitzende die erhöhte Aufwandsentschädigung (Absatz 6, Ziffer 5). Die Vorsitzenden von Ausschüssen - mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses - erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des einfachen Satzes der in der Entschäd i- gungsverordnung festgesetzten monatlichen Aufwandsentschädigung. Es besteht die Mö g- lichkeit, in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung auszune hmen (Absatz 6, Ziffer 6) Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigung auf den 5 -fachen Satz des Betrages de r Aufwandsentschädigung begrenzt. Bei der Zahlung des Verdienstausfalls liegen der Regelstundensatz ab dem 01.01.2017 bei 8,84 Euro und der Höchststundensatz bei 80,00 Euro. Ein anderer Regelstundensatz kann in der Hauptsatzung festgelegt werden (Absatz 8). Die Umsetzung der o. g. Regelungen in das Ortsrecht wird mit der vorliegenden Satzung zur Ände- rung der Hauptsatzung dem Rat vorgelegt. Gleichzeitig wird mit der Satzung der Auftrag des Haupt - und Finanzausschusses vom 14.12.2016 (vgl. Vorlage V/0843 /2016) zur Einführung eines Sitzungsgeldes für Mitglieder des J ugendrates und der Kommunalen Seniorenvertretung umgesetzt (Absatz 5). Durch die Erhöhung der Entschädigungsansprüche entsteht ein erheblicher finanzieller Mehrbedarf in einer Größenordnung vo n rund 180.000 Euro. Alleine die Erhöhung der Aufwandsentschädigu ngen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei gleichzeitiger Erweiterung des Kreises der Anspruchsb e- rechtigten und die Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Au sschussvorsitzende löst einen niedrigen sechsstelligen Mehrbedarf aus. Aufgrund der Kurzfristigkeit des Inkrafttretens der beiden o. g. Vorschriften konnte die Erhöhung nicht mehr in die Haushalt sberatungen für das Jahr 2017 einfließen. Der zusätzliche Bedarf für d ie Neuregelung des Ve rdienstausfalls ist aufgrund der Erhöhung um mehr als das Dreifache des bisherigen Höchststundensatzes nicht konkret abzuschä t- zen bzw. zu kalkulieren. Hier wird es sehr davon abhängen, in wie weit entsprechende Verdienstau s- fallanträge unter Nutzung des neuen Rahmens gestellt we rden. Nach den bisherigen Regelungen betrug der Höchststundensatz 26 Euro und es gab einen Tageshöchstsatz von 206 Euro. Für die Festlegung eines Tageshöchstsatzes fehlt nunmehr eine Ermächtigung in der GO NRW und ist daher zu streichen (Absatz 8). Die Verwaltung wird zu den Etatberatungen 2018 über die Erfahrungen und finanziellen Auswirkungen in geeigneter Weise informieren. - 3 - V/0041/2017 Die Verwaltung schlägt vor, den Regelstundensatz in der Hauptsatzung nicht dem neuen, ge ringeren Betrag anzugleichen, sondern an dem bisherigen Betrag von 10,50 Euro festzuhalten, da wesentliche Einsparungen dadurch nicht zu erwarten sind (Absatz 8). Zu Artikel 2 Zur Klarstellung und Anpassung an die Musterhauptsatzung wird der Verweis auf Geschäfte der lau- fenden Verwaltung aufgenommen. Zu Artikel 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. § 21 Absatz 1 Ziffer 13 war mit der letzten Sa t- zungsänderung gestrichen worden. Zu Artikel 4 Im Zusammenhang mit einer aktuellen Änderung des Schulgesetzes ist deutlich geworden, dass kei- ne Schulbezirke für Grundschulen mehr zu bilden sind, sondern es sich hierbei um Schuleinzugsbe- reiche handelt. In § 84 Absatz 1 Schulgesetz (Schuleinzugsbereiche) heißt es: (1) Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein räumlich abge- grenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schüle- rin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. § 46 Absätze 5 und 6 bleibt unbe- rührt. Die alte Regelung in der Hauptsatzung, die ein Anhörungsrecht der Bezirksvertretung bei der Ab- grenzung der Schulbezirke der Grundschulen vorsah, ist daher der aktuellen Rechtslage anzupassen. Die Regelung in § 21 Abs. 2 Ziffer 8 der Hauptsatzung wird mit der anliegenden Satzung zur Ände- rung der Hauptsatzung aktualisiert und setzt nur die bestehende Rechtslage in Ortsrecht um. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Anlage - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage zur V/0041/2017 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV.NW. 2016, S. 966), hat der Rat der Stadt Münster am ____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel 1 § 10 erhält folgende Fassung: Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen (1) Ratsmitglieder erhalten eine in der Entschädigungsverordnung festgesetzte monatliche Aufwandsentschädigung, durch die die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktions- sitzungen mit abgegolten ist. (2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine in der Entschädigungsverordnung fest- gesetzte monatliche Aufwandsentschädigung. (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschä- digungsverordnung festgesetzten Betrages. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 5 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kale n- derjahr gewährt. (4) Mitglieder des Integrationsrates, die nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für die Teil- nahme an Sitzungen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der En t- schädigungsverordnung für Sachkundige Bürger/innen und Sachkundige Einwoh- ner/innen vorgesehenen Betrages. (5) Die Mitglieder des Jugendrats und der Kommunalen Seniorenvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihres eigenen Gremiums ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung für sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen vorgesehenen Betrages. Das Sitzungsgeld wird für höchstens 12 Si t- zungen pro Jahr gezahlt. Für interne Arbeitskreise und sonstige Kleinstgruppen wird kein Sitzungsgeld gezahlt. (6) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädi- gung 1. die/der erste ehrenamtliche Stellvertreter/in des/der Oberbürgermeisters/in monatlich den dreifachen Satz, Anlage zur V/0041/2017 2. der/die zweite Stellvertreter/in und weitere Stellvertreter/innen des/der Oberbürger- meisters/in den eineinhalbfachen Satz, 3. die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit bis zu 8 Mitgliedern monatlich den zweifachen Satz, 4. die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit mehr als 8 Mitgliedern monat- lich den dreifachen Satz, 5. bei Fraktionen - mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r - mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende - mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende den eineinhalbfachen Satz, 6. die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsau s- schusses den einfachen Satz der gemäß Absatz 1 den Ratsmitgliedern gezahlt wird. (7) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädi- gung a) die Bezirksbürgermeister/innen den 2fachen Satz b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen den 1fachen Satz der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/innen gezahlt wird. (8) Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende Sätze: Stundensatz a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € c) einheitlicher Höchstbetrag 80 € (9) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit eine Kinderbetreuung notwendig, wer- den die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Artikel 2 § 12 Absatz 1 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung Anlage zur V/0041/2017 - wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die Verträ- ge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung des norma- len Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen oder Artikel 3 In § 21 Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 14 bis 18 die Nummern 13 bis 17. Artikel 4 § 21 Absatz 2 Ziffer 8 erhält folgende Fassung: die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätzliche Regelungen der Schü- ler/innenbeförderung Artikel 5 Artikel 1 der Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0041/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.01.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37