AN/0554/2024
Optimierung der systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage_3_3573_2023_Anlage_1_Oeffentlichkeitsbeteiligung
672 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Wählen Sie bitte eine der drei folgenden Varianten aus und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Linke Antrag nach § 3
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Die Linke.-Fraktion · Postfach 103564 · 50475 Köln Oberbürgermeisterin Henriette Reker Ausschussvorsitzender Max Christian Derichsweiler Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221 -27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 11.04.2024 AN/0554/2024 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 06.05.2024 Optimierung der systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Derichsweiler, DIE LINKE. Fraktion im Rat der Stadt Köln bittet Sie höflich, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der 24. Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden in der Wahlperiode 2020/2025 am Montag, den 06.05.2024, zu setzen. Beschluss: 1. Die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln sind zu überarbeiten. a. Dabei ist insbesondere die Voraussetzung „ Es gibt Gestaltungsspielraum und die inhaltlichen Entscheidungen sind noch nicht getroffen .“ für die niedrigste Intensitätsstufe „ Information“ zu streichen. Dies kann auch geschehen, indem die Information eigenständig betrachtet und nicht fälschlicherweise als Beteiligungsstufe aufgeführt wird. b. Es ist klarzustellen, ob mit dem „Verantwortungsbereich“ die endgültige Beschlussfassung oder die Mitberatung gemeint ist. 2. Die Geschäftsordnung der Rates und der Bezirksvertretungen ist dahingehend zu ergänzen, dass Beschlussvorlagen, welche a. ohne Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung versehen sind, und/oder b. die keine oder einer falsche Begründung enthalten, wenn keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, von den damit befassten (also nicht nur den beschlussfassenden) Gremien als unvollständig in die Verwaltung zurücküberwiesen werden können, da sie nicht der Mindestform entsprechen. 3. Die Fachabteilungen der Verwaltung sind erneut dafür zu sensibilisieren, dass die systematische Öffentlichkeitsbeteiligung fester Bestandteil im Verwaltungshandeln und der politischen Entscheidung ist. Beschlussvorlagen sind entsprechend zu ergänzen. 4. Die Ersteller*innen der Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung in den entsprechenden Abteilungen der Fachverwaltung sind darüber zu informieren, was die freiwillige beziehungsweise systematische Öffentlichkeitsbeteiligung ist und dass es hierfür eben genau keiner gesetzlichen Vorgabe bedarf . 5. Die Verwaltung soll über die bestehenden Möglichkeiten hinaus auch geeignete Maßnahmen entwickeln, um die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass sie zu bestimtmen Beschlussvorlagen eine Öffent lichkeitsbeteiligung vorschlagen darf. 6. Beschlussvorlagen, für welche die Kölner*innen eine Öffentlichkeitsbeteiligung anregen dürfen, sind regelmäßig in geeigneter Form, öffentlich bekannt zu machen. Begründung: Anforderungen und Formen von Öffentlichkeitsbeteiligung verändern sich und entwickeln sich weiter. Unsere Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren müssen sich daher an unterschiedliche Situationen und wechselnde Bedingungen anpassen. Nach einigen Monaten in der Praxis stellen sich dann ei nige Schwachstellen heraus, die bearbeitet werden müssen. So wird im alltäglichen Geschäft deutlich, dass einige Fachverwaltungen zum Beispiel eine Information über Maßnahmen verweigern, weil es keinen Gestaltungsspielraum gäbe und die Entscheidungen berei ts getroffen wären. Die Kölnerinnen und Kölner interessiert es dennoch, wann und warum zum Beispiel eine Bushaltestelle vor ihrer Tür oder in ihrem Viertel umgebaut werden wird. In der niedrigsten Intensitätsstufe der Beteiligung „Information“ gibt es kein erlei öffentliche Einflussmöglichkeiten der Kölner*innen auf die Entscheidung. Das ist hier zu betonen, da unter Punkt 3 der Leitlinien als Voraussetzung steht, dass es einen Gestaltungsspielraum geben müsse und die inhaltlichen Entscheidungen noch nicht getroffen seien. Warum es für eine „Information“ noch einer offenen inhaltlichen Entscheidung und eines Gestaltungsspielraums bedarf, ist weder logisch noch erklärbar. Im Rahmen der Transparenz, muss es die Möglichkeit geben, dass die Menschen auch über Beschlüsse informiert werden, die sie nicht weiter beeinflussen können. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass jeder Kölner*in regelmäßig die Tagesordnungen der entsprechenden Bezirksvertretung beziehungsweise der betreffenden Fachausschüsse im Internet liest. Siehe Anlage 1 Auszug aus den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln Obwohl in den Leitlinien unter Punkt 9 steht, dass Beschlussvorlagen für die verantwortlichen (nicht beschlussfassenden) Gremien standardmäßig von der Verwaltung um folgende Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt werden: - Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. - Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlage n gibt es noch sehr viele Beschlussvorlagen in den Bezirksvertretungen und in den betroffenen Fachausschüssen, die diese Mindestaussagen nicht enthalten. Auch gibt es Vorlagen in denen als Begründung gegen eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung angegeben wird, dass diese gesetzlich nicht vorgesehen sei. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Sehr schön sind auch Verweise auf ein beigefügtes Beteiligungskonzept, dass dann nicht beigefügt ist. Siehe als Beispiele: Anlage 2 Oeffentlichkeitsbeteiligung_nicht-vorgeschlagen_da_nicht_vorgeschrieben Anlage_3_3573_2023_Anlage_1_Oeffentlichkeitsbeteiligung Anlage_4_1956_2023_Anlage_1_Oeffentlichkeitsbeteiligung Daher ist eine weitere Aufklärung und Sensibilisierung der einzelnen Fachabteilungen notwendig. Außerdem müssen die verantwortlichen Gremien von der Geschäftsordnung legitimiert werden, in diesem Sinne unvollständige oder unkorrekte Beschlussvorlagen zur Überarbeitung in die Verwaltung zurück zu geben. Dies würde zwar kurzfriswtig zu einem verlängerten A blauf führen, wäre aber langfrisitig obsolet Den Kölnerinnen und Kölner ist es kaum bekannt, dass sie für bestimmte Beschlussvorlagen eine Beteiligung vorschlagen dürfen. Es sind ihnen nicht einmal die Beschlussvorlagen bekannt. Das Ratsinformationssystem (RIS) und auch das Mitwirkungsportal (MP) reichen für die Information rund um Vorhaben und die Öffentlichkeitsbeteiligung in Köln nicht aus. Die Möglichkeit, sich bei den Bürgerämtern in den Bezirken über Vorhaben und Beteiligungsmöglichkeiten zu informie ren ist ebenfalls kaum bekannt. Hier müssen auch andere Wege, wie Zusammenarbeit mit Sozialraumkoordinatorinnen, Bürgervereinen, der bürgerlichen Presse oder so genannte Social Media-Kanäle gegangen werden. gez. gez. Michael Weisenstein Uschi Röhrig Fraktionsgeschäftsführer Mitglied des Ausschusses
Anlage 1 - Auszug aus den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln
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Auszug aus den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 08.06.2020 unter Vorlage: 1056/2020 (farbliche Hervorherbung durch uns) 3. Was sind die Voraussetzungen für freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung? Es gibt folgende Voraussetzungen, um eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgreich durchführen zu können: - Es gibt eine Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem städtischen Vorhaben. - Die politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger stimmen dem Beteiligungsverfahren zu und sind bereit, die Ergebnisse der Beteiligung im Rahmen ihrer Abwägungs- und Entscheidungsvorbereitungsprozesse zu berücksichtigen. - Kölnerinnen und Kölner sind von dem Vorhaben betroffen oder daran interessiert. - Es gibt Gestaltungsspielraum und die inhaltlichen Entscheidungen sind noch nicht getroffen. - Die notwendigen zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung stehen zur Verfügung. 4. Welche Stufen der Beteiligung gibt es? Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach diesen Leitlinien gliedert sich in drei Intensitätsstufen. Je höher die Stufe, desto stärker sind die Möglichkeiten der Einflussnahme aufseiten der sich beteiligenden Personen und Gruppen. Und desto stärker ist auch ihre Mitverantwortung für das Ergebnis. Gleichzeitig gilt: Je höher die Stufe, desto größer ist die Bereitschaft der Umsetzungsverantwortlichen sowie der fachpolitischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, Mitsprache zuzulassen. Die Beteiligungsstufen reichen dabei von Information hin zu gemeinsamer Gestaltung – wobei gut aufbereitete Informationen die Grundlage jeder Beteiligungsstufe sind. Die Beteiligungsstufe spiegelt wider, wie Kommunikation abläuft und welches Beteiligungsversprechen der Öffentlichkeit gegeben wurde. Unabhängig von der Beteiligungsstufe liegt die Entscheidung, wie es in der Sache weitergeht, immer bei einer demokratisch legitimierten Stelle – sie wird nicht in einem Beteiligungsverfahren getroffen. Die Intensitätsstufen sind aufsteigend: Information Die Öffentlichkeit kann sich über Planungen oder Entscheidungen informieren, sie nimmt aber keinen Einfluss darauf. Die Kommunikation verläuft in der Regel einseitig. Anhörung, Beratung Die Öffentlichkeit kann zu einem vorgelegten Entwurf oder einer Frage Stellung beziehen. Die Stellungnahme wird von verantwortlicher Stelle vor der Entscheidung gehört. Die Kommunikation erfolgt in einem eng definierten Schema wechselseitig. Mitgestaltung, Mitverantwortung Die Öffentlichkeit gestaltet eine Planung oder eine Entscheidung aktiv mit. Sie bringt sich mit eigenen Vorstellungen inhaltlich ein. Das führt zu einer inhaltlichen Beeinflussung und Mitverantwortung. Das Entscheidungsgremium lässt die Ergebnisse in den Abwägungsprozess einfließen. Die Kommunikation erfolgt in offener Weise wechselseitig. […] 9. Fester Bestandteil im Verwaltungshandeln und in der politischen Beratung Im Geltungsbereich Systematischer Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Beschlussvorlagen für die verantwortlichen Gremien standardmäßig von der Verwaltung um folgende Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt: - Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. - Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen - Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Insbesondere wenn keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, ist eine Begründung erforder lich. Sofern eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, kann die Verwaltung bereits ein Beteiligungskonzept zur Beschlussfassung anfügen.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
OB/OB-12
Vorlagen-Nummer
AN/0554/2024
Stand: 08.11.2024
Sachstandsbericht
Optimierung der systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung
Geänderter Beschluss:
Die Verwaltung wird gebeten die genannten Punkte bei laufender Überarbeitung
der Leitlinien zu prüfen
1. Die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln sind zu überarbeiten.
a. Dabei ist insbesondere die Voraussetzung „Es gibt Gestaltungsspielraum
und die inhaltlichen Entscheidungen sind noch nicht getroffen.“ für die nied-
rigste Intensitätsstufe „Information“ zu streichen. Dies kann auch gesche-
hen, indem die Information eigenständig betrachtet und nicht fälschlicher-
weise als Beteiligungsstufe aufgeführt wird.
b. Es ist klarzustellen, ob mit dem „Verantwortungsbereich“ die endgültige Be-
schlussfassung oder die Mitberatung gemeint ist.
2. Die Geschäftsordnung der Rates und der Bezirksvertretungen ist dahingehend zu
ergänzen, dass Beschlussvorlagen, welche
a. ohne Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung versehen sind, und/o-
der
b. die keine oder eine falsche Begründung enthalten, wenn keine Öffentlich-
keitsbeteiligung vorgeschlagen wird,
von den damit befassten (also nicht nur den beschlussfassenden) Gremien
als unvollständig in die Verwaltung zurücküberwiesen werden können, da
sie nicht der Mindestform entsprechen.
3. Die Fachabteilungen der Verwaltung sind erneut dafür zu sensibilisieren, dass die
systematische Öffentlichkeitsbeteiligung fester Bestandteil im Verwaltungshandeln
und der politischen Entscheidung ist. Beschlussvorlagen sind entsprechend zu er-
gänzen.
4. Die Ersteller*innen der Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung in den ent-
sprechenden Abteilungen der Fachverwaltung sind darüber zu informieren, was die
freiwillige beziehungsweise systematische Öffentlichkeitsbeteiligung ist und dass
es hierfür eben genau keiner gesetzlichen Vorgabe bedarf.
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5. Die Verwaltung soll über die bestehenden Möglichkeiten hinaus auch geeignete
Maßnahmen entwickeln, um die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass sie zu be-
stimmten Beschlussvorlagen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschlagen darf.
6. Beschlussvorlagen, für welche die Kölner*innen eine Öffentlichkeitsbeteiligung an-
regen dürfen, sind regelmäßig in geeigneter Form, öffentlich bekannt zu machen.
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Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Verwaltung hat die genannten Punkte bei laufender Überarbeitung der Leitlinien geprüft:
1. Die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln sind zu überarbeiten.
a. Dabei ist insbesondere die Voraussetzung „Es gibt Gestaltungsspielraum
und die inhaltlichen Entscheidungen sind noch nicht getroffen.“ für die
niedrigste Intensitätsstufe „Information“ zu streichen. Dies kann auch ge-
schehen, indem die Information eigenständig betrachtet und nicht fälsch-
licherweise als Beteiligungsstufe aufgeführt wird.
b. Es ist klarzustellen, ob mit dem „Verantwortungsbereich“ die endgültige
Beschlussfassung oder die Mitberatung gemeint ist.
Hinweis der Verwaltung zu Nr. 1a
Die Verwaltung hat eine Ratsbeschlussvorlage zur flächendeckenden Anwendung der Leitli-
nien für Öffentlichkeitsbeteiligung ab 1. November 2025 auf den Weg gebracht (2131/2024).
Mit der Vorlage soll u.a. die Anpassung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung beschlos-
sen werden, um die notwendige Unterscheidung von Information bzw. Öffentlichkeitsarbeit
und Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen (vgl. hierzu auch die Mitteilung der Verwaltung
an den Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 1453/2024 Flächen-
deckende Umsetzung der Systematischen Öffentlichkeitsbeteiligung ab Mitte 2025, hier: Kon-
zept und Stellungnahme des stadtgesellschaftlichen Beratungsgremiums Öffentlichkeitsbeteili-
gung vom 06.05.2024). Mit der Anpassung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung wird
konkretisiert, dass Information Grundlage jeder Intensitätsstufe der Beteiligung ist – für sich
alleine jedoch keine Intensitätsstufe der Beteiligung darstellt.
Hinweis der Verwaltung zu Nr. 1b:
In den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung (Abschnitt I, Kapitel 2. Wann werden die Leitli-
nien angewendet) ist klar geregelt, dass immer ein repräsentatives Entscheidungsgremium
entscheidet, ob eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. Repräsentative Entschei-
dungsgremien sind die Bezirksvertretungen, der Rat oder einer seiner Fachausschüsse. Das
Entscheidungsgremium wird auch Beschlussgremium genannt.
Vorberatende Gremien entscheiden nicht, ob eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung stattfin-
det, können aber im Rahmen ihrer vorberatenden Funktion eine Stellungnahme dazu abge-
ben.
Die Verwaltung sieht daher keine Notwendigkeit zur Anpassung der Leitlinien für Öffentlich-
keitsbeteiligung an dieser Stelle.
2. Die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen ist dahingehend
zu ergänzen, dass Beschlussvorlagen, welche
a. ohne Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung versehen sind,
und/oder
b. die keine oder eine falsche Begründung enthalten, wenn keine Öffentlich-
keitsbeteiligung vorgeschlagen wird,
von den damit befassten (also nicht nur den beschlussfassenden) Gremien als
unvollständig in die Verwaltung zurücküberwiesen werden können, da sie nicht
der Mindestform entsprechen.
Hinweis der Verwaltung zu Nr. 2:
Die Verwaltung sieht keine Notwendigkeit zur Ergänzung der Geschäftsordnung des Rates
und der Bezirksvertretungen, da die Möglichkeit bereits gegeben ist.
Entscheidungsgremien haben bei jeder Vorlage der Verwaltung die Möglichkeit, diese zurück-
zustellen, wenn diese aus ihrer Sicht nicht vollständig oder nicht ausreichend begründet ist.
Sie können sich dann mit Fragen oder Hinweisen an die Verwaltung wenden und die Beratung
zur Vorlage entsprechend in eine der nächsten Sitzungen vertagen.
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Vorberatende Gremien können im Rahmen ihrer vorberatenden Funktion eine Stellungnahme
dazu abgeben.
Wie in den Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung bereits beschrieben (Abschnitt I, Kapitel 2.
Wann werden die Leitlinien angewendet), kann eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung in
Köln durch Kölner*innen, Politiker*innen sowie die Verwaltung vorgeschlagen werden. Die
Entscheidung trifft immer das Entscheidungsgremium. Dieses muss also nicht der Empfeh-
lung folgen, sollte die Entscheidung der Nachvollziehbarkeit halber jedoch begründen.
3. Die Fachabteilungen der Verwaltung sind erneut dafür zu sensibilisieren, dass
die systematische Öffentlichkeitsbeteiligung fester Bestandteil im Verwaltungs-
handeln und der politischen Entscheidung ist. Beschlussvorlagen sind entspre-
chend zu ergänzen.
4. Die Ersteller*innen der Mindestaussagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung in den
entsprechenden Abteilungen der Fachverwaltung sind darüber zu informieren,
was die freiwillige beziehungsweise systematische Öffentlichkeitsbeteiligung ist
und dass es hierfür eben genau keiner gesetzlichen Vorgabe bedarf.
Hinweis der Verwaltung zu Nr. 3 und 4:
Wie in den bisherigen schrittweisen Ausbauphasen zur Anwendung der Leitlinien für Öffent-
lichkeitsbeteiligung beabsichtigt die Verwaltung auch mit dem geplanten Beschluss zur flä-
chendeckenden Anwendung ab 1. November 2025 (2131/2024) alle neu davon betroffenen
Bereiche (sowohl die politischen Gremien als auch die Fachabteilungen) umfassend zu infor-
mieren und zu schulen. Dieses Angebot steht auch allen Bereichen offen, die die Leitlinien für
Öffentlichkeitsbeteiligung bereits anwenden. Insbesondere bietet das Büro für Öffentlichkeits-
beteiligung als Kompetenz- und Koordinierungsstelle für das Thema Öffentlichkeitsbeteiligung
neben interner, anlassbezogener Beratung der Fachabteilungen regelmäßig interne Schulun-
gen an (Basisschulung und Aufbauschulung Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung). Das
Schulungsangebot wird über das interne Lernangebot für einen offenen Teilnehmendenkreis
zur Verfügung gestellt.
5. Die Verwaltung soll über die bestehenden Möglichkeiten hinaus auch geeignete
Maßnahmen entwickeln, um die Bevölkerung darauf hinzuweisen, dass sie zu
bestimmten Beschlussvorlagen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschlagen darf.
Hinweis der Verwaltung zu Nr. 5:
Die Verwaltung bietet in Kooperation mit dem stadtgesellschaftlichen Teil des kooperativen
Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung (derzeit wahrgenommen durch die Kölner Freiwilligen-
agentur) und der Volkshochschule (VHS) Köln regelmäßig ein niedrigschwelliges Weiterbil-
dungsangebot für die Kölner*innen in wechselnden Räumlichkeiten der VHS Köln an: Ihre
Meinung für Köln - Wie Sie Köln mitgestalten können, Systematische Öffentlichkeitsbeteili-
gung leicht erklärt.
Zudem informiert die Verwaltung über die Möglichkeit, eine Öffentlichkeitsbeteiligung anzure-
gen, auf dem Beteiligungsportal (vgl. https://meinungfuer.koeln/mitmachen/oeffentlichkeitsbe-
teiligung-anregen) und hat dafür u.a. ein Erklärvideo erstellt.
Eine geringe Anzahl von Anregungen einer Öffentlichkeitsbeteiligung seitens der Kölner*innen
ist nicht zwingend ein Zeichen dafür, dass Kölner*innen die Möglichkeit, eine Öffentlichkeits-
beteiligung anzuregen, nicht bekannt ist. Es kann auch daran liegen, dass die Verwaltung be-
reits viele Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorschlägt, wenn diese sinnvoll und möglich
sind. Dies hat die Verwaltung bereits in der Reflexion der Gesamtdaten zur Systematischen
Öffentlichkeitsbeteiligung und Arbeit des Kooperativen Büros für Öffentlichkeitsbeteiligung für
das Jahr 2022 (4349/2022) und das Jahr 2023 (0191/2024) thematisiert und eingeordnet.
Gleichwohl ist der Verwaltung bewusst, dass auch das Thema Einfache Sprache dabei eine
Rolle spielt. Nur wenn Beschlussvorlagen so formuliert sind, dass der Inhalt verständlich ist,
können Kölner*innen einschätzen, ob sie dazu ihr Anregungsrecht einer Öffentlichkeitsbeteili-
gung in Anspruch nehmen möchten.
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6. Beschlussvorlagen, für welche die Kölner*innen eine Öffentlichkeitsbeteiligung
anregen dürfen, sind regelmäßig in geeigneter Form, öffentlich bekannt zu ma-
chen.
Hinweis der Verwaltung zu Nr. 6:
Die Möglichkeit, seitens der Kölner*innen eine Öffentlichkeitsbeteiligung anzuregen besteht
für alle Verwaltungsvorlagen in den Gremien, die die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung
bereits umsetzen. Derzeit sind dies:
- alle Bezirksvertretungen,
- der Ausschuss Klima Umwelt und Grün,
- der Stadtentwicklungsausschuss,
- der Verkehrsausschuss.
Unabhängig davon gelten die Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung für alle Verwaltungsvorla-
gen, die ein Mobilitätsthema als Beschlussgegenstand aufweisen, sodass die Kölner*innen zu
diesen Vorlagen ebenfalls eine Öffentlichkeitsbeteiligung anregen können.
Sofern der Rat die Beschlussvorlage 2131/2024 beschließt, werden die Leitlinien für Öffent-
lichkeitsbeteiligung flächendeckend ab 1. November 2025 angewandt. Die Verwaltungsvorla-
gen sind im Ratsinformationssystem dargestellt und zu finden.
Die Verwaltung prüft und versucht eine Möglichkeit zu schaffen, die Übersicht im Ratsinforma-
tionssystem bürger*innenfreundlicher zu gestalten.
Hinweis: Die Verwaltung sieht vor, in der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, An-
regungen und Beschwerden anwesend zu sein, um für weitere Rückfragen im Rahmen des
Antrags zur Verfügung zu stehen.
Nächste Schritte: ./.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: ./.
Anlage_4_1956_2023_Anlage_1_Oeffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. Gemäß der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Planung eines Beteiligungsverfahrens in einem Beteiligungskonzept beschrieben. Bei kleineren ggf. auch standardisierten Verfahren, ist das Beteiligungskonzept möglichst knapp aber aussagekräftig zu verfassen. Bitte wählen Sie aus: - Das Beteiligungskonzept ist beigefügt. Erläutern Sie bitte in maximal zwei Sätzen: Was soll mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht werden (ggf. mit Informationen zu Zielgruppen(n) und geplantem Vorgehen)? Als Beteiligungskonzept wird es den Bürger:innen, Politik und Wirtschaft ermöglicht, eigenständig über ein Online-Formular (auf der Internetseite www.ladestationen.koeln) Standortvorschläge für Ladesäulen im öffentlichen Raum einzureichen. Diese Vorschläge werden im jeweiligen Zyklus fachlich durch Verwaltung und SWK geprüft und der jeweiligen Bezirksvertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung Wie man an dieserm Bildschirmfoto von Session erkennt, ist kein Beteiligungskonzept beigefügt.
Anlage_2_Oeffentlichkeitsbeteiligung_nicht-vorgeschlagen_da_nicht_vorgeschrieben
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist für die Aufstellung des hier vorgelegten Straßen- und Wegekonzeptes nicht vorgeschrieben. Eine verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen erfolgt nach Maßgabe von § 8a Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vor dem jeweiligen Beschluss über die Durchführung der konkreten Straßenausbaumaßnahme. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0554/2024
- Typ
- Die Linke. Antrag nach § 3
- Datum
- 18.04.2024
- Erstellt
- 11.04.2024 10:24