0566/2025
13. Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
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13.Halbjahresbericht_Zweckentfremdung_2.HJ 2024
52367 Zeichen
Zweckentfremdung von
Wohnraum in Köln
13. Bericht (2. Halbjahr 2024)
Stand 31.12.2024
Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
1
2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Zweck des Berichts ............................................................................................. 2
2. Politische Schwerpunktsetzung ............................................................................................. 2
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen ........................... 2
4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren .................................................................... 3
5. Hinweis zu statistischen Angaben ......................................................................................... 5
6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung ......................... 5
7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit
Wohnraum-Identitätsnummer................................................................................................ 10
8. Wiederzuführungsverfahren .................................................................................................. 11
9. Antragsverfahren ...................................................................................................................... 14
10. Bußgeldverfahren ..................................................................................................................... 18
11. Neue EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietung und Registrierung ................................ 19
12. Evaluierung des WohnStG NRW .......................................................................................... 19
13. Statistische Daten für den Zeitraum 01.01.2024 – 31.12.2024
(Jahreszusammenfassung) .................................................................................................... 20
2
2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
1. Anlass und Zweck des Berichts
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt,
gegenüber dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren regelmäßig über die
Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von
illegaler Nutzung zu berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor. Die
Berichterstattung wurde inzwischen ausgedehnt auf den Stadtentwicklungsausschuss, den
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales und den
Unterausschuss Wohnen.
2. Politische Schwerpunktsetzung
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends zeigen die Zunahme
des Anteils der Single -Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohner*in und das
„Schwarmverhalten“ der 25- bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil
es „in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum,
die das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen
zur Mangelware . Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum.
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum
davor zu schützen, dass er zweckfremd gen utzt wird . Langfristige Leerstände oder auch
gewerbliche Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung) stellen
eine Zweckentfremdung dar, weil die betreff enden Wohnungen dadurch dem allgemeinen
Wohnungsmarkt entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf das ohnehin
knappe Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengewirkt werden.
Bereits 2014 hat der Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung
für Köln auf diese Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert. Mit der am
01.07.2019 in Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch
deutlich verschärfte Regelungen die Voraussetzung en für einen noch umfassenderen
Wohnraumschutz geschaffen. Durch das Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW)
sowie die daran angepasste Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 hat sich die Rechtslage
beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung ab 01.07.2 021 noch einmal
grundlegend geändert.
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht.
Das Wohnungsaufsichtsrecht ist seit 01.07.2021 im WohnStG NRW geregelt und
gewährleistet im öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand bestimmte
Mindestanforderungen erfüllt. Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und
Nachbar*innen vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B.
einschreiten, wenn die Eignung von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt
3
2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
ist, um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse
erfüllt werden.
Das ebenfalls mi t dem WohnStG NRW zum 01 .07.2021 novellierte Zweckentfremdungs-
recht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass bestehende Wohnungen
dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere zur
Kurzzeitvermietung (z. B. als Ferienwohnung), als Büro- oder Gewerberaum genutzt werden,
leer stehen oder ohne die Bereitstellung von Ersatzwohnraum abgebrochen bzw. zerstört
werden.
Das im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Aufgabengebiet Wohnungsaufsicht handelt nun
bereits seit dreieinhalb Jahren nach den neuen Rechtsgrundlagen1. Die Verwaltungsverfahren
und die diese Verfahren regelnden amtsinternen Handlungsanweisungen sind an die neue
Rechtslage angepasst.
Auf der beschriebenen Rechtsgrundlage kann d as Amt für Wohnungswesen sowohl die
Beseitigung gravierender Mängel an Wohnraum als auch die Wiederzuführung leerstehenden
oder auf andere Weise zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken anordnen.
Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellt rechtlich betrachtet einen zulässigen
Eingriff in das grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz dar.
Deshalb ist die persönliche Interessenlage betroffener Eigentümer*innen grun dsätzlich
kontrovers zum behördlichen Standpunkt, der hier das öffentliche Interesse am Erhalt
vorhandenen Wohnraums zu Wohnzwecken vertritt.
So ist die juristisch korrekte Bewertung von Tatbeständen der Zweckentfremdung auf der
Grundlage der Satzungsrege lungen und gesetzlichen Bestimmungen bei jeder einzelnen
Entscheidung von besonderer Bedeutung und entsprechend aufwändig. Die rechtlichen
Regelungen, aber auch die Rechtsprechung stellen hohe Ansprüche an diese rechtliche
Bewertung. Zur Vorbereitung einer gerichtsfesten Entscheidung des einzelnen Falles sind
dabei in den meisten Verfahren detaillierte Ermittlungen erforderlich, die sich oft über mehrere
Monate erstrecken. Nur so ist rechtssicher zu klären, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung
von Wohnraum nach den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche
Maßnahmen zu ergreifen sind.
4. Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren
Um d ie in diesem Bericht beschriebene Arbeit der Verwaltung besser nachvollziehen zu
können, werden hier die Unterschiede dieser beiden rechtlich getrennten Verfahren erläutert.
Sie sind sozusagen die Werkzeuge , mit denen das Amt für Wohnungswesen in Fällen der
Wohnungsaufsicht und der Wohnraumzweckentfremdung als Ordnungsbehörde tätig wird.
Verwaltungsverfahren:
In Verwaltungsverfahren geht es darum,
die Beseitigung von Missständen zu erreichen, ggf. behördlich anzuordnen
(Wohnungsaufsicht)
1 WohnStG NRW in Verbindung mit der zum 01.07.2021 aktualisierten Kölner Wohnraumschutzsatzung
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
zweckfremd genutzten Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen und
entsprechende Anordnungen zu erlassen (siehe Wiederzuführungsverfahren)
über Anträge auf Genehmigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum zu
entscheiden ( siehe Antragsverfahren). Hierunter fallen auch Entscheidungen über
genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietungen, die durch eine online angeforderte
Wohnraum-Identitätsnummer (Wohnraum-ID) zur Kurzzeitvermietung von mehr als 90
(Studierende: 180) Tagen/Kalenderjahr initiiert wurden.
In Verwaltungsverfahren werden also Sachentscheidungen getroffen.
Wesentliche Rechtsgrundlagen für die se Sachentscheidung sind die Kölner
Wohnraumschutzsatzung, das WohnStG NRW und für die Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW).
In Fällen, in denen Bürger*innen einer behördlichen Anordnung (Missstände zu beseitigen,
eine Zweckentfremdung von Wohnraum zu beenden) nicht freiwillig nachkommen, können
solche Anordnungen im Verwaltungszwangsverfahren durch gesetzt werden. Auf der
Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW ) können dann
Zwangsmittel festgesetzt werden. Diese dienen als Beugemittel, um die betreffenden
Bürger*innen mit Nachdruck dazu zu bewegen, der – bislang ignorierten – behördlichen
Anordnung zu folgen. Insbesondere kommen hier die Androhung und anschließend die
Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht.
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren
Ein Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) wird ggf. dann eingeleitet, wenn
Bürger*innen solche gesetzlichen Verbote oder Gebote missachtet haben, die das Gesetz als
Ordnungswidrigkeit einstuft. Ziel des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist es, eine begangene
Ordnungswidrigkeit zu bestrafen. Dies geschieht durch ein Bußgeld.
Hier geht es nicht darum, Feststellungen in der Sache, z. B. über Wohnraum (Missstände /
Zweckentfremdung) zu treffen . Ziel ist hier ausschließlich die Sanktionierung eines
schuldhaften Fehlverhaltens für einen Zeitraum in der Vergangenheit.
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die Ordnungswidrigkeiten -Tatbestände im WohnStG
NRW (§ 21 WohnStG NRW ) und für die Verfahrensregeln das Ordnungswidrigkeitengesetz
(OWiG) sowie die Strafprozessordnung ( StPO). Der rechtliche Rahmen in OWiG und StPO
unterscheidet sich deutlich vom V erwaltungsverfahrensgesetz NRW . Verwaltungs - und
Bußgeldverfahren müssen daher in getrennten Arbeitsprozessen abgewickelt werden.
Jedem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) geht ein Verwaltungsverfahren
voraus, in welchem der Sachverhalt detailliert ermittelt und ei n als Ordnungswidrigkeit
definierter Gesetzesverstoß festgestellt worden ist. Ob und ggf. in welcher Höhe für solche
Verstöße im Einzelfall ein Bußgeld festgesetzt wird, ist in einem separaten Bußgeldverfahren
zu prüfen. Nach der Anhörung der oder des Betroffenen, dem die Ordnungswidrigkeit zur Last
gelegt wird, hängt das Ergebnis maßgeblich davon ab, ob ein schuldhaftes Fehlverhalten
gegeben ist. Für die Festsetzung eines Bußgeldes spielt z. B. eine Rolle, wie gravierend und
über welche Dauer hinweg die Or dnungswidrigkeit begangen wurde , welche schädlichen
Auswirkungen sie hatte und ob der/die Täter*in fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Für beide Verfahren gilt:
Verwaltungsverfahren und Bußgeldverfahren sind jeweils anspruchsvolle, gesetzlich im Detail
geregelte Prozeduren . Die vorgeschriebenen Verfahrensschritte erfordern eine sorgfältige
Bearbeitung jedes Einzelfalles. Dies ist zeitaufwändig und bindet personelle Ressourcen. Für
den mit der Bearbeitung verbundenen Aufwand werden gesetzlich festg elegte
Verwaltungsgebühren erhoben.
Sorgfältige Arbeit dient hier einerseits den Bürger*innen, in deren Interesse das Amt für
Wohnungswesen Entscheidungen über die Beseitigung von Missständen oder die Beendigung
einer Wohnraumzweckentfremdung trifft. Sie d ient aber auch denjenigen Bürger*innen, die
von solchen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind, indem sie als verfügungsberechtigte
Eigentümer*innen Missstände zu beseitigen oder eine zweckfremde Nutzung einzustellen
haben. Entscheidungen greifen hier – rechtlich zulässig – in die Eigentumsgarantie ( Art. 14
Grundgesetz) ein und müssen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
5. Hinweis zu statistischen Angaben
Im Rahmen der politischen Erörterung des 10. Halbjahresberichts wurde von einigen
Ausschussmitgliedern darum gebeten, statistische Angaben über die Zweckentfremdung von
Wohnraum über einen längeren Ze itraum hinweg als vergleichende Zeitreihe darzustellen.
Dies ist jedoch aufgrund der zum 01.07.2021 eingetretenen durchgreifenden Rechtsänderung
zurzeit noch nicht zweckmäßig:
Zum 01.07.2021 haben sich die rechtlichen Definitionen für folgende Arten von
Wohnraumzweckentfremdung grundlegend geändert:
Kurzzeitvermietung (erstmalige gesetzliche Neudefinition im WohnStG NRW)
Leerstand (Zweckentfremdung erst dann, wenn länger als 6 Monate)
Aufgrund der geänderten Definitionen bei diesen beiden wichtigen Formen von
Zweckentfremdung sind Fälle aus der Zeit bis 30.06.2021 nicht mit denen ab 01.07.2021
vergleichbar. Ein Vergleich dieser Zahlen hat keine Aussagekraft. Daher fokussiert sich die
statistische Betrachtung im Halbjahresbericht seither vorrangig auf das jeweils zurückliegende
Halbjahr. Im Bericht über die zweite Jahreshälfte werden außerdem Vergleichsdaten aus dem
ersten Halbjahr ergänzt, um einen Jahresrückblick zu ermöglichen.
Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von einem Jahr wurde zum 01.07.2022 auf einem
Online-Portal des Lan des NRW das A nmelde- und Registrierungsverfahren bei
Kurzzeitvermietung (Wohnraum-Identitätsnummer – Wohnraum-ID) gestartet. Seither entsteht
sukzessive eine zunehmende Transparenz über die Anzahl der zur Kurzzeitvermietung
genutzten Wohnungen und die Personen, die diese anbieten.
6. Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern bei Kurzzeitvermietung
Rechtliche Grundlagen
Das WohnStG NRW definiert in § 12 Abs. 2 Nr. 2 dass die Nutzung von Wohnraum für mehr
als drei Monate, längstens 90 Tage, im Kalenderjahr für Zwecke der Kurzzeitvermietung eine
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt. Diese ist ohne die erforderliche Genehmigung
verboten. Für Studierende gibt es eine Sonderregelung: Für Wohnraum, den Studierende
angemietet haben, gilt als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung
für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage.
Daraus leitet sich zunächst ab, dass das Gesetz die Kurzzeitvermietung von Wohnraum für
weniger als 90 (bzw. bei Studierenden: 180) Tage im Kalenderjahr nicht als
genehmigungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum betrachtet ( die Kölner
Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2021 ist dem WohnStG NRW inhaltlich angeglichen
worden).
Mit der gleichzeitigen Einführung einer Registrierungsverpflichtung für alle Anbiete nden von
Kurzzeitvermietung (§ 17 Abs. 4 WohnStG NRW) wird jedoch angestrebt, über alle Angebote
und Anbiete nde von Kurzzeitvermietung größere Transparenz herzustellen. Die Pflicht zur
Registrierung betrifft also auch diejenigen Anbiete nden von Kurzzeitvermiet ung, die dies
innerhalb der 90- (bzw. 180-) Tage-Frist genehmigungsfrei tun.
Nach § 17 Abs. 4 WohnStG NRW muss jeder Anbiete nde die beabsichtigte
Kurzzeitvermietung der Gemeinde vor der Überlassung des Wohnraums anzeigen. Dies
geschieht in der Praxis durch die Anforderung einer Wohnraum-ID. Dazu müssen die
Personendaten des Anbieters sowie die Objektdaten der zur Kurzzeitvermietung genutzten
Wohnung angegeben werden. Bietet jemand mehrere Wohnungen zur Kurzzeitvermietung an,
so ist für jede Wohnung eine separate Wohnraum-ID erforderlich.
Registrierung mit Wohnraum-ID und Belegungskalender
Angestrebt wird eine lückenlose Registrierung aller Anbiete nden von Kurzzeitvermietung.
Daher hat der Gesetzgeber diese Anzeigepflicht auch dann vorgesehen, wenn es sich bei den
zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen Räumlichkeiten nicht um Wohnraum, sondern um
Räume handelt, die z.B. für gewerbliche Zwecke (baurechtlich) gewidmet sind (§ 17 Abs. 8
WohnStG NRW).
Alle Anbietenden, die Wohnraum kurzzeitvermieten wollen und sich im Rahmen des
genehmigungsfrei erlaubten Zeitraums bewegen (90 bzw. 180 Tage/Kalenderjahr) , erhalten
mit der Zuteilung einer Wohnraum-ID ebenfalls online einen Belegungskalender zur Verfügung
gestellt. Sie sind dazu verpflichtet, jede einzelne Überlassung zur Kurzzeitvermietung
spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung in diesem Online -
Belegungskalender einzutragen. Damit kommen sie ihrer besonderen gesetzlichen
Anzeigeverpflichtung aus § 17 Abs. 6 WohnStG NRW nach. Dieser Belegungskalender
ermöglicht es, nachzuvollziehen, ob der zur Kurzzeitvermietung genehmigungsfrei erlaubte
Zeitraum (90 bzw.180 Tage/Kalenderjahr) eingehalten wird.
Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern 2024
Auch 2024 registrieren sich weiterhin Bürger*innen erstmalig mit einer Wohnraum -ID zur
Kurzzeitvermietung. Im zweiten Halbjahr 2024 schwankte die Anzahl der monatlich neu
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
hinzugekommenen, gültigen Wohnraum-ID zwischen 89 und 223. Insbesondere seit Oktober
2024 kommen monatlich nur noch um die 100 Wohnraum -ID hinzu, was deutlich unter dem
Jahresdurchschnitt liegt . Eine langfristige Reduzierung der Zahlen ist dennoch nicht zu
erwarten. Auch im letzten Quartal 2023 waren die Zahlen niedriger als in den Zeiträumen davor
und danach. Dies ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass in der touristischen
Hauptsaison im Sommer Personen Ihre Wohnungen häufiger kurzfristig vermieten als im
Winter.
Die nachfolgende Grafik zeigt den monatlichen Zuwachs gültiger Wohnraum -ID in Köln seit
Einführung dieser Registrierung im Juli 2022.
In Köln waren zum 31.12.2024 insgesamt 6156 Wohnungen mit einer Wohnraum -ID zur
Kurzzeitvermietung registriert. Die Entwicklung der Gesamt zahl (kumuliert) aller für Köln
(automatisiert und manuell) seit Beginn der Registrierung am 01.07.2022 vergebener gültiger
Wohnraumidentitätsnummern zeigt die folgende Grafik im zeitlichen Verlauf.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Hier scheint sich ein Trend fortzusetzen: Wie bereits im Vorjahr ist die Anzahl der neu
registrierten Wohnraum-ID binnen Jahresfrist – seit Ende 2023 – erneut um weitere fast 2000
angestiegen. Nachdem diese Entwicklung nun bereits über einen längeren Zeitraum zu
beobachten ist, dürfte die Zunahme der Gesamtzahl an Wohnraum-ID nicht mehr
ausschließlich in der Erst-Registrierung von Wohnungen zu s uchen sein , die bereits seit
längerem zur Kurzzeitvermietung angeboten werden . Zumindest teilweise dürfte es sich bei
den neuen Registrierungen um Wohnungen handeln, die erstmalig zur Kurzzeitvermietung
angeboten werden.
Die Zahlen deuten damit sowohl auf eine zunehmende Sichtbarkeit von Kurzzeitvermietung
(durch Registrierung) hin, als auch auf eine tatsächliche Zunahme der verfügbaren Angebote
von Kurzzeitvermietung.
Hierbei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass viele große Vermittlungsportale nach der
Einführung der Registrierungspflicht gegenüber ihren Nutzern inzwischen eine klare Haltung
vertreten: Wer dort Kurzzeitvermietung ohne Angabe einer Wohnraum-ID anbietet, läuft
Gefahr, dass sein Angebot von der Webseite gelöscht wird. Vermittlungsportale sind
gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass Angebote und Werbung für Ku rzzeitvermietung
nicht ohne eine öffentlich sichtbare Wohnraum-ID veröffentlicht werden.
Die im Mai 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den
Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Verm ietung
von Unterkünften macht vor allem den marktführenden Vermittlungsportalen deutlich, dass die
Registrierung von Wohnraum, der zur Kurzzeitvermietung genutzt wird, kein
vorübergehendes, lokales Phänomen ist , dem mit geduldiger Lobbyarbeit erfolgreich
entgegengewirkt werden kann . Inzwischen sind die negativen Auswirkungen der
Kurzzeitvermietung auf die lokalen Wohnungsmärkte europaweit sichtbar geworden. Die
Registrierung von Wohnungen, die zur Kurzzeitvermietung genutzt werden, wird durch die
neue Richtlinie daher zukünftig EU-weit geregelt werden.
Im Vergleich mit den übrigen nordrhein -westfälischen Satzungskommunen 2 führt Köln die
Statistik zur Gesamtzahl der insgesamt ausgegebenen, gültigen Wohnraum-ID weiterhin mit
großem Abstand an.
Tabelle: Anzahl der gültigen Wohnraum-ID (seit 01.07.2022) im NRW-Städtevergleich
Zu beobachten ist an dieser Stelle auch, dass in Düsseldorf die kontinuierlich ansteigende
Entwicklung der Gesamtzahl gültiger Wohnraum-ID offenbar ähnlich verläuft wie in Köln, wenn
auch insgesamt etwa mit der Hälfte der Kölner Fallzahlen.
2 Nach § 12 Abs. 1 WohnStG NRW können Kommunen bei gefährdeter Wohnraumversorgung bestimmen, dass
Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Dies
dient dem Zweck, die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ang emessenen
Bedingungen sicherzustellen. Nur in solchen Satzungskommunen gelten die gesetzlichen Regelungen im
WohnStG NRW zur Zweckentfremdung von Wohnraum und die jeweils in der Kommune erlassene Satzung zum
Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Was verbirgt sich hinter diesen Zahlen?
Hinter jeder einzelnen Wohnraum-ID steht eine Wohnung, die – zumindest zeitweise – zur
Kurzzeitvermietung genutzt wird und zwar entweder
anzeigepflichtig (Wohnraum-ID), aber genehmigungsfrei (bis zu 90 Tage / Kalenderjahr ),
oder
anzeigepflichtig (Wohnraum-ID), aber genehmigungsfrei für Studierende (bis zu 180 Tage
/ Kalenderjahr), freigegeben nach Prüfung des Studierendenstatus, oder
anzeigepflichtig ( Wohnraum-ID), freigegeben nach Prüfung, dass es sich bei den zur
Kurzzeitvermietung genutzten Räumen nicht um Wohnraum handelt (Negativattest)
anzeigepflichtig ( Wohnraum-ID) und genehmigungspflichtig (nach Prüfung wurde im
Einzelfall eine Genehmigung für Wohnraum erteilt).
Wohnraum-ID können also für
Wohnraum oder andere
Räume, genehmigungsfrei
oder genehmigungspflichtig
erteilt werden. Die
nebenstehende Grafik
verdeutlicht die Anteile der
verschiedenen Arten von
Wohnraum-ID an der
Gesamtzahl von 6156. Unter
den genehmigungsfrei erteilten
5310 Wohnraum-ID befinden
sich 153 zum 3 1.12.2024
gültige Wohnraum -ID, die an
Studierende vergeben wurden,
nachdem ein Studierendennachweis vorgelegt und die übrigen Voraussetzungen geprüft
wurden.
In rund 190 Fällen läuft zurzeit (31.12.2024) das Prüfverfahren:
zur Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen (bei Wohnraum) bzw.
Prüfung der Voraussetzungen bei Studierenden bzw.
der Bestätigung, dass es sich (nach der baurechtlichen Widmung) nicht um Wohnraum
handelt,
ob Bestandsschutz3 besteht und ein Negativattest zu erteilen ist.
Bereits z um Jahresende 2023 hat auch die erstmalige Überwachung von Wohnraum-ID
begonnen, die befristet an Studierende erteilt wurden. Dabei wird anhand aktueller
Studierendenbescheinigungen geprüft, ob der Studierenden-Status weiterhin fortbesteht. Nur
dann kann unter dieser Wohnraum-ID bis zu 180 Tagen / Kalenderjahr genehmigungsfr ei
kurzzeitvermietet werden.
3 Es liegt Bestandsschutz vor, wenn Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen Rechtsgrundlagen
zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurde und seitdem ununterbrochen so genutzt wird.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Neben den Verfahren manuell zu prüfender Wohnraum -ID rückt die Überprüfung von Fällen
der Kurzzeitvermietung aus dem Bestand aller Wohnraum-ID weiter in den Vordergrund. Damit
wurde bereits im 1. Halbjahr 2023 begonnen (vgl. Ziff. 7: Effekte der Registrierung).
7. Effekte der Registrierung der Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit Wohnraum-
Identitätsnummer
Seit 01.07.2022 ist die Registrierung und der Bezug einer Wohnraum-ID über ein Online -
Verfahren des Landes NRW möglich. Damit besteht für alle Anbieter*innen von
Kurzzeitvermietung die Verpflichtung, sich dort zu registrieren und die erhaltene Wohnraum-
ID bei der Bewerbung ihres Angebotes auf Vermittlungsplattformen oder in gedruckten
Publikationen gut sichtbar anzugeben.
Bei der Registrierung im Online -Verfahren werden Daten zur Person und Anschrift des
Anbietenden ebenso erfasst wie Daten zu der zur Kurzzeitvermietung vorgesehenen
Wohnung, insbesondere Anschrift und die genaue Lage im Objekt. Damit wird Transparenz
über die Anbietenden und die zur Kurzzeitvermietung genutzten Objekte hergestellt.
Für Köln wurden so bis 31.12.2024 insgesamt 5937 gültige Wohnraum-ID erteilt. Offenbar
haben sich immer noch nicht alle Anbietenden von Kurzzeitvermietung mit einer Wohnraum-
ID registriert. Vereinzelt sind bei Recherchen immer noch Angebote festzustellen, zu denen
keine Wohnraum-ID angegeben wurde. Das betrifft jedoch eher kleinere Portale. Dies tangiert
auch gesetzliche Pflichten der Portalbetreiber.
Neue Aufgabe: Überprüfungen im Zusammenhang mit der Wohnraum-ID
Durch die umgesetzte Registrierungspflicht ist auf das Sachgebiet Wohnraumschutz nun die
neue Aufgabe zugekommen, Verstöße gegen die Regelungen des Wohnraumstärkungs -
gesetzes, die sich auf die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Wohnraum-ID
beziehen, zu prüfen und ggf. in einem Bußgeldverfahren zu ahnden. Hier sind mit der
Gesetzesnovelle einige neue Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände hinzugekommen. Für diese
neuen Aufgaben steht kein zusätzliches Personal zur Verfügung.
Daher gehen alle mit dieser neuen Aufgabenstellung verbundenen Tätigkeiten zu Lasten der
Wahrnehmung der übrigen Tätigkeiten zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung
sowie der ebenfalls durch das Sachgebiet wahrzunehmenden Aufgaben der
Wohnungsaufsicht und führen zu Verzögerungen. Überprüfungsaufgaben werden daher so in
die bisherigen Aufgaben des Sachgebietes integriert, dass diese möglichst wenig
beeinträchtigt werden.
Seit J ahresbeginn 2023 wurde dazu ein praktikabler Kontrollprozess neu entwickelt. In
mehreren Schritten wurden dazu Strategie und Prioritäten festgelegt, ein Ablaufschema erstellt
und Sanktionen abgewogen. Diese Prozessentwicklung ist nicht abgeschlossen, sondern wird
kontinuierlich mit Blick auf die praktischen Erfahrungen fortgeführt werden.
Im 2. Halbjahr 202 4 wurde die Überprüfung auf Verstöße im Zusammenhang mit der
Wohnraum-ID im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten fortgesetzt.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
8. Wiederzuführungsverfahren
Das Amt für Wohnungswesen drängt weiterhin verstärkt auf die Wiederzuführu ng
zweckentfremdeten Wohnraums.
Ein solches Wiederzuführungsverfahren wird eingeleitet, wenn (von Amts wegen oder durch
Dritte) Anhaltspunkte dafür bekannt werden , dass eine Wohnung ohne die erforderliche
Genehmigung zweckentfremdet genutzt wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem
Einzelfall überprüft. Die in der Praxis mit Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung
von Wohnraum sind die unerlaubte Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als
Ferienwohnung) und ein länger als sechs4 Monate andauernder Leerstand von Wohnraum.
Der Umgang mit Wohnraumzweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung hat sich mit der
Vergabe von Wohnraum-ID verändert (siehe hierzu auch oben: Effekte der Registrierung der
Anbietenden von Kurzzeitvermietung) . Durch die gesetzliche Verpflichtung,
Kurzzeitvermietung vorab anzeigen zu müssen und nur mit einer vorher bezogenen
Wohnraum-ID durchführen zu dürfen, wird die Transparenz auf diesem bis dato weitgehend
anonym abgewickelten Markt sukzessive erhöht (vgl. hierzu die kontinuierlich ansteigende
Zahl von Registrierungen mit einer Wohnraum-ID).
Gegenüber dem 1. Halbjahr 2024
hat sich di e Gesamtzahl der
betroffenen Wohneinheiten der
neu eingeleiteten Verfahren
erkennbar reduziert. So betreffen
die neu eingeleiteten Verfahren im
2. Halbjahr 2024 insgesamt 184
Wohneinheiten (1. Halbjahr 2024:
228 Wohneinheiten). In diesem
Zusammenhang ist jedoch zu
berücksichtigen, dass die im
zweiten Halbjahr eingegangenen
Verdachtsmeldungen nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung bearbeitet werden konnten,
da mehrere Stellen in der Sachbearbeitung unbesetzt waren. Die
Stellennachbesetzungsverfahren dauern zum Zeitpunkt der Berichterstellung weiter an.
Bei der Verteilung der Verfahren auf die unterschiedlichen Ursachen sind ebenfalls
Veränderungen ersichtlich. Wurden im 1. Halbjahr 2024 noch mehr als die Hälfte aller
Verfahren wegen des Verdachts einer Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand
eingeleitet, betrifft dies im 2. Halbjahr 2024 nur noch ca. 41 % der neu eingeleiteten Verfahren
(76 Wohneinheiten). Mit nur geringem Abstand wurden am zweithäufigsten
Wiederzuführungsverfahren wegen des Verdac hts der Kurzzeitvermietung von Wohnraum
eingeleitet (63 Wohneinheiten) . Ein Zuwachs ist bei den Fällen wegen des Verdachts einer
Wohnraumzweckentfremdung durch Umwandlung (27 Wohneinheiten) zu verzeichnen (1.
Halbjahr 2024: 17 Wohneinheiten). Dies beinhaltet die Fälle, in denen Wohnraum zu mehr als
50 % zu gewerblichen Zwecken, z. B. als Büroraum, Kanzlei oder Praxis, genutzt wird. Abseits
von den in § 12 WohnStG NRW klar benannten Fallkonstellationen hat sich auch die Anzahl
„sonstiger“ Zweckentfremdungen von Wohnraum (16 Wohneinheiten) erhöht (1. Halbjahr: 5
4 ab 01.07.2021 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG NRW
12
2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Wohneinheiten). Für 15 der 16 erfassten Wohneinheiten wurden die Verfahren eingeleitet, da
der Verdacht entstand, dass diese ausschließlich zur Ausübung der Prostitution genutzt
werden. Aufgrund der hä ufigen Nähe der Betroffenen zum kriminellen Milieu werden diese
Verfahren unter Berücksichtigung besonderer Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der
Mitarbeitenden in enger Abstimmung mit dem Amt für öffentliche Ordnung sowie der Polizei
durchgeführt.
Betrachtet man die derzeit in
Bearbeitung befindlichen Fälle ,
so ergibt sich mit Blic k auf das
zurückliegende zweite Halbjahr
2024 folgendes Bild:
Mit 51,6 % (bezogen auf die Zahl
der betroffenen Wohneinheiten)
entfällt der größte Anteil auf
Leerstand von Wohnraum. Die
Bearbeitung solcher Fälle ist
besonders aufwändig, da neben
der rechtlichen Prüfung einer
Zweckentfremdung von
Wohnraum oftmals auch ermittelt werden muss, ob der Wohnraum sich in einem Zustand
befindet, der den gesetzlichen Mindestanfor derungen an Wo hnraum entspricht .
Gegebenenfalls müssen verfügungsberechtigte Eigentümer*innen durch das Nachholen von
Instandhaltungsmaßnahmen einen bewohn baren Zustand erst einmal herstellen. Eine
potenzielle Wiederzuführung von leerstehendem Wohnraum zum Wohnungsmarkt hat daher
in vielen Fällen einen erheblichen zeitlichen Vorlauf und kann die Bearbeit ungszeit des
einzelnen Falles erheblich verlängern.
Mit 32,11 % der im 2. Halbjahr 202 4 laufenden Fälle ist der Anteil der Fälle, in denen eine
Zweckentfremdung durch Kurzzeitvermietung geprüft wird, nur wenig geringer als die
Fallgruppe „Leerstand“ von Wohnraum. Für eine gerichtsfeste Entscheidung sind auch bei
Kurzzeitvermietung umfangreiche Ermittlungen und die Auswertung vorgelegter Unterlagen
erforderlich, damit eine potenzielle Wohnraumzweckentfremdung. nachgewiesen weden kann.
Daher vergehen auch in dieser Fallgruppe regelmäßig mehrere Monate bis eine Entscheidung
getroffen werden kann.
Auf dem dritten Rang folgen mit etwa 12 % im zurückliegenden Halbjahr diejenigen Fälle, in
denen eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Umwandlung in Räume zur
gewerblichen Nutzung (z.B. Büroraum, Arztpraxis o. ä.). geprüft wird. Sie unterscheiden sich
in der Bearbeit ung von den vorher genannten Fallgruppe n vor allem im Detail und sind
aufgrund von (auch wirtschaftlich) bedeutsamen Interessenabwägungen in jedem Einzelfal l
nicht weniger aufwändig.
Um die Öffentlichkeit verstärkt für das Thema Wohnraumzweckentfremdung zu sensibilisieren,
veröffentlicht das Amt für Wohnungswesen bereits seit 2019 auf der Internetseite der Stadt
Köln viele wichtige Hinweise und Informationen zu häufig gestellten Fragen . Diese
Informationen wurden zur Rechtsänderung zum 01.07.2021 angepasst und zum Start der
Vergabe von Wohnraum-ID nochmals umfassend aktualisiert.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Aktuell werden Struktur und Inhalte der im Internet zum Wohnraumschutz verbreiteten
Informationen grundlegend überarbeitet. Das Informationsangebot soll damit erweitert, leichter
auffindbar und im Detail besser verständlich werden.
Zur Messbarkeit von Erfolgen
Beim behördlichen Einschreiten gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum ist jede
einzelne Wohnung, die wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung steht, ein Erfolg, weil sie das
Angebot auf dem Kölner Wohnungsmarkt erhöht. Die Möglichkeiten, diese Erfolge statistisch
in klaren Zahlen abzubilden, stoßen hier jedoch an Grenzen:
„Zweckentfremdung von Wohnraum “ ist rechtlich im WohnStG NRW und der Kölner
Wohnraumschutzsatzung definiert. Ob sich in einem konkreten Einzelfall ein Verdacht auf
Zweckentfremdung von Wohnraum bestätigt, hän gt also davon ab, wie sich der Sachverhalt
darstellt und wie dieser auf der Grundlage der Regelungen von WohnStG NRW, der Kölner
Wohnraumschutzsatzung und der Rechtsprechung rechtlich zu bewerten ist.
In vielen Fällen, in denen ein Verdacht auf Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt, zeigen
sich angesprochene Eigentümer*innen kooperativ und stellen – noch bevor im Detail geprüft
werden konnte, ob eine Zweckentfremdung tatsächlich vorliegt – den möglicherweise
zweckentfremdeten Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zur Verfügung. Da hier nach den
rechtlichen Kriterien nicht festgestellt werden konnte , ob tatsächlich eine
Wohnraumzweckentfremdung vorl ag, werden solche Fälle statistisch nicht als
Zweckentfremdung erfasst. Genauso unsauber wäre es, solche Fä lle als „keine
Zweckentfremdung“ statistisch zu erfassen, weil auch das letztlich nicht festgestellt worden ist.
Dennoch: Nur diejenigen Fälle als „Erfolg“ zu zählen, in denen eine Zweckentfremdung von
Wohnraum tatsächlich festgestellt und beendet wurde, vermittelt einen unvollständigen
Eindruck. Denn dann blieben diejenigen Fälle, in denen eine potenzielle Zweckentfremdung in
Kooperation mit Eigentümer*innen beendet w erden konnte , unberücksichtigt. Diese wirken
sich jedoch in der Praxis ebenso positiv auf den Kölner Wohnungsmarkt aus , weil auch
hierdurch bislang offensichtlich nicht zum Wohnen genutzter Wohnraum wieder für seinen
eigentlichen Zweck zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Fälle ist ein Erfolg, der ohne den
nachdrücklichen Anstoß durch Mit arbeiter*innen des Amtes für Wohnungswesen in
Kooperation mit Eigentümer*innen nicht eingetreten wäre.
Vielen Eigentümer*innen ist offenbar nicht bewusst, dass sie einen wichtigen Beitrag zur
Entspannung des Kölner Wohnungsmarktes leisten können, indem sie ihre z.B. leerstehende
Wohnung wieder für eine Vermietung aktivieren. Solche Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit
in Gesprächen mit Eigentümer*innen kostet Zeit, ist aber durchaus erfolgreich.
Die Größenordnung der zur Prüfung einer Zweckentfremdung bearbeiteten Verdachts fälle
werden in den Fallzahlen der Wiederzuführungsverfahren präzise abgebildet. Die Bearbeitung
dieser Fälle führt dabei immer zu einem der folgenden Ergebnisse:
Der*die Eigentümer*in stellt – noch vor einer detaillierten rechtlichen Prüfung – den
bislang anderweitig genutzten Wohnraum wieder zum Wohnen zur Verfügung.
Es wird festgestellt, dass eine Wohnraumzweckentfremdung nach den rechtlichen
Kriterien nicht gegeben ist.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Es wird festgestellt, dass eine Wohnraumzweckentfre mdung vorliegt und die
Wiederzuführung des zweckentfremdeten Wohnraumes zum Wohnungsmarkt
gefordert. In der Regel geschieht dies durch eine behördliche Anordnung.
In jedem der hier in einem Wiederzuführungsverfahren geprüften Einzelf älle ist also
sichergestellt, dass jede bei der Prüfung festgestellte Wohnraumzweckentfremdung beendet
und zweckentfremdeter Wohnraum wieder zum Wohnen genutzt wird.
9. Antragsverfahren
In Antragsverfahren beantragen Verfügungsberechtigte selbst eine Genehmigun g zur
Zweckentfremdung von Wohnraum. In der Mehrzahl der b eim A mt für Wohnungswesen
eingehenden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden die
Genehmigungen erteilt, wenn vo n Antragstellenden geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner
Stadtgebiet geschaffen wird.
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wohneinheiten in Gewerbeeinheiten – ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn
ein überwiegendes öffentliches Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für
die Nutzung als Facharztpraxen, KITA oder Sozialbüros.
Nahezu die Hälfte der im
zurückliegenden Halbjahr neu
eingegangenen Anträge auf
Zweckentfremdung von
Wohnraum richtete sich auf den
Abbruch von Wohnraum (dem in
aller Regel ein Neubau folgt).
Dies betraf 117 Wohneinheiten.
Unter die Fallgruppe „Umwand-
lungen“, für die im
zurückliegenden Halbjahr
Anträge auf Zweckentfremdung von Wohnraum für 72 Wohnungen eingingen, fallen
Umwandlungen von Wohnraum in gewerblich genutzte Räume, wie z.B. Büroräume,
Arztpraxen u. ä.
Die übrigen Fallgruppen spielen nur eine untergeordnete Rolle.
Alle Antragsverfahren sind darauf g erichtet, eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von
Wohnraum zu erhalten. Bei der Prüfung fallen dieselben aufwändigen Arbeitsschritte und
Ermittlungen an, wie auch in denjenigen Verfahren, wo der Verdacht auf eine
Zweckentfremdung von Wohnraum hier durch Dritte bekannt wird (vgl. Ziff. 6). Hinter einem
Antragsverfahren stehen nicht selten für die Verfügungsberechtigten als Investor *innen
bedeutsame wirtschaftliche Interessen.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Die abschließende Bearbeitung der laufenden Antragsverfahren dauert wegen der komplexen
Prüfungen und Ermittlungen im Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Insbesondere die
Einzelfallprüfung bei Anträgen auf Umwandlung aufgrund eines öffentlichen Interesses ist sehr
aufwändig. Abgelehnte Anträge können gerichtlich überprüft werden, was in vielen Fällen auch
geschieht, indem gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Wohnraumzweckentfremdung
Klage eingereicht wird. Dies erfordert daher einerseits, mit aller Sorgfalt Entscheidungen zu
treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Andererseits bringt die Bearbeitung
anhängiger Klageverfahren in diesen Fällen einen weiteren Arbeitsaufwand mit sich.
Bei Betrachtung der im 2.
Halbjahr 2024 abgeschlossenen
Antragsverfahren wird
ersichtlich, dass sich die
sorgfältige und umfassen de
Prüfung auszahlt und der Antrag
auf Genehmigung zur
Zweckentfremdung von
Wohnraum nicht nur eine reine
Formalität darstellt. Im Rahmen
von Antragsverfahren werden
Zweckentfremdungen von
Wohnraum präventiv verhindert,
wenn diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, z. B. kein ausreichender
Ersatzwohnraum geschaffen wird. Lediglich etwa zwei Drittel aller im 2. Halbjahr 2024
abgeschlossenen Antragsverfahren (62,96 %; bezogen auf die Anzahl de r betroffenen
Wohneinheiten) hatten eine Genehmigung zur Folge. In den übrigen Fällen endeten die
Verfahren mit einer ablehnenden Entscheidung (27,78 %) oder durch Rücknahme des Antrags
vor Erstellung einer abschließenden Entscheidung durch die Antragstellenden selbst (9,26 %).
Der Blick auf die im 2. Halbjahr
2024 laufenden Antragsver -
fahren (unabhängig vom
Zeitpunkt des jeweiligen
Antragseingangs) zeigt, dass
aktuell Anträge auf
Zweckentfremdung durch
Abbruch mit 76,42 % den mit
Abstand größten Anteil in dieser
Fallgruppe ausmachen.
Abbruch von Wohnraum wird in
der Regel dann genehmigt,
wenn entsprechender
Ersatzwohnraum neu geschaffen und bereitgestellt wird. Auch zu r Bereitstellung von
Ersatzwohnraum sind detaillierte Abstimmungen mit den Verfügungsberechtigten erforderlich,
die schließlich in dezidierte Genehmigungsauflagen münden. Als Voraussetzung für einen
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
genehmigten Abbruch von Wohnraum soll auf diese Weise die Realisierung des
Ersatzwohnraumes rechtlich verbindlich abgesichert werden.
15,48 % der laufenden Antragsverfahren entfallen auf Fälle der Umwandlung von Wohnraum
in Gewerberaum.
Laufende Verfahren, in denen im 2. Halbjahr 202 4 über Anträge auf Genehmigung eines
Leerstandes zu entscheiden war, fallen kaum ins Gewicht (0,99 %).
Mit Anträgen auf sogenannte Negativatteste (1,85 % im 2. Halbjahr 202 4) beantragen
Verfügungsberechtigte eine verbindliche Aussage des Amt es für Wohnungswesen darüber,
dass der in Rede stehende Wohnraum nicht unter den Schutzbereich d es WohnStG NRW
bzw. der Kölner Wohnraumschutzsatzung fällt und dessen Verwendung insoweit nicht
eingeschränkt ist. Der Aufwand, die für eine solche verbindliche Bescheinigung nötigen Fakten
zusammenzutragen und sie rechtlich zu bewerten , ist d erselbe, wie bei anderen
Genehmigungsverfahren. Ein Negativattest ermöglicht es dem Verfügungsberechtigten, frei
von den gesetzlichen Beschränkungen zum Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung mit
den betreffenden Räumlichkeiten nach seinen Vorstellungen zu verfahren. In der
Vergangenheit bezogen sich diese Verfahren häufig auf Wohnraum, der aufgrund von
Bestandsschutz5 nicht geschützt ist. Da die Bestimmungen zum Schutz von Wohnraum vor
Zweckentfremdungen seit 01.07.2014 bzw. 01.07.2019 gelten und seitdem bereits eini ge
Jahre vergangen sind, ist davon auszugehen, dass die Fallzahlen für diesen Bereich auch
perspektivisch niedrig bleiben und eine nur untergeordnete Rolle spielen.
Erteilte Genehmigungen und Ersatzwohnraum
Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum werden in der Regel dann erteilt,
wenn Verfügungsberechtigte neu geschaffenen Ersatzwohnraum zum Ausgleich für den
zweckentfremdeten Wohnraum bereitstellen. Nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgt eine
Genehmigung gegen eine Ausgleichszahlung.
5 Gemäß § 5 Nr. 6 Wo hnraumschutzsatzung ist Wohnraum, der vor erstmaligem Inkrafttreten der
Wohnraumschutzsatzung und seitdem ununterbrochen zu anderen als Wohnzwecken diente, nicht gegen
Zweckentfremdungen geschützt. Der maßgebliche Stichtag für freifinanzierte Miet - und
Genossenschaftswohnungen datiert auf den 01.07.2014; für Wohnraum insgesamt gelten die
zweckentfremdungsrechtlichen Bestimmungen seit 01.07.2019.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
Auch aufgrund der im zweiten Halbjahr 2024 erteilten Genehmigungen zur Zweckentfremdung
von Wohnraum werden mehr Wohneinheiten als Ersatzwohnraum neu geschaffen werden als
durch die genehmigte Zweckentfremdung entfallen.
Bei der prozentualen Verteilung
der Fallgruppen zeigt sich für
das zurückliegende Halbjahr,
dass knapp die Hälfte der
Genehmigungen für die
Zweckentfremdung von
Wohnraum durch Abbruch erteilt
wurden (51,22 % der erteilten
Genehmigungen; Bezug:
Betroffene Wohneinheiten) .
Knapp ein Drittel der
Genehmigungen wurden im
letzten Halbjahr für die Zweckentfremdung von Wohnraum durch Leerstand erteilt. Solche
Genehmigungen spielen beispielsweise dann eine Rolle, wenn Eigentümer*innen umfangreich
Um- oder Neubaumaßnahmen vornehmen, die innerhalb der gesetzlich grundsätzlich
zulässigen sechs Monate nicht umgesetzt werden können. In diesen Fällen werden die
Genehmigungen für die Dauer der Sanierungsarbeiten befristet . So wird sichergestellt, dass
die Zweckentfremdung von Wohnraum nur von vorübergehender Dauer bleibt und die
betroffenen Wohneinheiten nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wieder dem
Wohnungsmarkt zugeführt werden.
Die Gruppe der „sonstigen“ Fälle fasst eine Vielzahl verschiedener Fälle zusammen, die
einzeln betrachtet im zurückliegenden Halbjahr nicht besonders hervorzuheben sind . Diese
sind im zurückliegenden Halbjahr auch insgesamt zahlenmäßig nicht relevant. Die Bedeutung
der einzelnen Fallgruppen unterliegt in der Halbjahresbetrachtung immer den Schwankungen,
die sich aus den im Berichtszeitraum konkret entschiedenen Fällen ergeben. Über einen
längeren Zeitraum konstant ist hier der Schwerpunkt bei der Kategorie „Abbruch“.
Überprüfung von Genehmigungsauflagen
Nachdem ein Antragsverfahren mit einer Genehmigung abgeschlossen wurde, die Auflagen
für die Erstellung von Ersatzwohnraum umfasst, folgt ein weiterer wichtiger Arbeitsschritt: Die
tatsächliche Umsetzung der Auflagen des Genehmigungsbescheides ist zu überwachen. Dies
ist bei der Viel zahl von Fällen deshalb besonders aufwändig, weil dahinter in aller Regel
einzelne Neubaumaßnahmen stehen, die zeitlich in gewissem Rahmen variabel sind. Die
Überprüfung der Genehmigungsauflagen ist erst dann abgeschlossen, wenn der
Ersatzwohnraum – wie im Genehmigungsbescheid festgelegt – auch tatsächlich errichtet
wurde und dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Im 2. Halbjahr 202 4 war für 2532 Wohneinheiten (Ersatzwohnraum) die Prüfung der
Genehmigungsauflagen noch nicht abgeschlossen.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
10. Bußgeldverfahren
Die zweckfremde Nutzung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem
WohnStG NRW und der Kölner Wohnraumschutzsatzung mit einem Bußgeld geahndet
werden kann.
Bußgelder dienen jedoch nicht zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen. Dazu kön nen,
wenn nötig, Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden (vgl. oben zu
Verwaltungsverfahren).
In der Praxis war es bislang oftmals so, dass die Rechtsprechung der Ausschöpfung des
gesetzlich möglichen Bußgeldrahmens (Höhe der Bußgelder) enge Grenzen gesetzt hat, so
dass eine Bußgeldandrohung vielfach nicht die Wirkung entfaltete, die eigentlich intendiert und
auch notwendig gewesen wäre: Das Unrechtsbewusstsein bei der unerlaubten
Zweckentfremdung von Wohnraum zu erhöhen. Die Bußgeldbestimmungen sind seit dem
01.07.2021 gesetzlich im WohnStG NRW manifestiert. Der Bußgeldrahmen wurde deutlich auf
maximal 500.000 € erhöht. Inwieweit dies dazu beiträgt, die Sichtweise der Gerichtsbarkeit auf
Bußgeldverfahren bei Wohnraumzweckentfremdung möglicherweise zu wandeln, ist zurzeit
noch nicht erkennbar.
Im 2. Halbjahr 2024 wurden zu insgesamt 67 Wohneinheiten in 51 Fällen Bußgeldverfahren
eingeleitet. Dies geschieht im Rahmen der Fallbearbeitung bei der Überprüfung von
Wohnraum-ID (vgl. Ziff. 5) oder Meldungen auf mögliche Wohnraumzweckentfremdung (vgl.
Ziff. 6).
Im Verlauf des Bußgeldverfahrens wird geprüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, um ein Bußgeld zu verhängen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein Bußgeld in
bestimmter Höhe festgesetzt. Weitere folgende Arbeitsschritte können sich dann ergeben,
wenn ein Bußgeldbescheid gerichtlich angefochten wird. Dies geschieht in einer beträchtlichen
Anzahl solcher Fälle.
Die Anzahl der Bußgeldverfahren (und betroffenen Wohneinhei ten) unterliegt deutlichen
Schwankungen. Sie bildet dabei insbesondere nicht ab, dass eingeleitete Bußgeldverfahren
sich auf Ordnungswidrigkeiten beziehen, die auch im betrachteten Halbjahr begangen wurden.
In der Regel werden Bußgeldverfahren erst nach lä ngeren Ermittlungen (im Verwaltungs-
verfahren siehe Erläuterungen unter Ziff . 4) eingeleitet, wenn sich Anhaltspunkte für eine
Ordnungswidrigkeit verdichtet haben und gerichtsfest ermittelt worden sind . Die eigentliche
Ordnungswidrigkeit liegt dann bereits längere Zeit zurück. Ein Vergleich der aktuellen
Halbjahreszahlen mit zurückliegenden Halbjahresberichten ist vor diesem Hintergrund nur von
begrenzter Aussagekraft.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
11. Neue EU-Verordnung zu Kurzzeitvermietung und Registrierung
Bereits im Rahmen des 12. Halbjahresberichtes (1. Halbjahr 2024) wurde mitgeteilt, dass am
11.04.2024 die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten
im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in
Kraft getreten ist. Sie muss bis 20.05.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit dieser Verordnung sollen EU-weit
Registrierungsanforderungen bei Kurzzeitvermietung harmonisiert werden.
Vorschriften zur Anzeige und Kontrolle der Registrierungsnummern präzisiert werden.
Datenaustausch zwischen Online-Plattformen und Behörden gestrafft werden.
wirksame Rahmenbedingungen für die Umsetzung dieser EU-weiten Registrierung bei
Kurzzeitvermietung geschaffen werden, d ie Transparenz förder n aber auch
Sanktionen für Verstöße gegen die Regelungen zur Registrierung bei
Kurzzeitvermietung vorsehen.
Im Rahmen seiner Evaluierung wird das WohnStG NRW im Jahr 2025 überarbeitet werden.
In diesem Zuge ist auch die Anpassung der im WohnStG NRW enthaltenen Regelungen zur
Registrierung bei Kurzzeitvermietung an die neue EU-Verordnung vorgesehen. Die konkreten
Auswirkungen dieser Verordnung auf den Schutz von Wohnraum vor Zweckentfremdung und
die Praxis der Fallbearbeitung bei Kurzzeitvermietung können erst eingeschätzt werden,
nachdem die Anpassung des WohnStG NRW vorgenommen worden ist.
Erläuterungen zu dieser Verordnung auf der Webseite der Europäischen Kommission
Verordnung (EU) 2024/1028 im Wortlaut
12. Evaluierung des WohnStG NRW
Für die Evaluation des WohnStG NRW hat das Land NRW bereits im 1. Halbjahr 2024 bei den
Kommunen Erfahrungen und Änderungsvorschläge aus der praktischen Arbeit mit diesem
Gesetz abgefragt. Die Stadt Köln hat ihre Vorschläge eingebracht , auch bezüglich
wohnungsaufsichtsrechtlicher Regelungen. Speziell i m Hinblick auf die Thematik der
Wohnraumzweckentfremdung sieht die Verwaltung insbesondere Verbesserungspotenzial in
einer deutlichen Reduzierung des Umfanges der genehmigungsfrei möglichen
Kurzzeitvermietung. Daneben wurde die Veränderung bzw. Ergänzung einzelner
Verfahrensregelungen vorgeschlagen, die zum Teil für die notwendige A npassung des
Gesetzes an die neue EU-Verordnung ohnehin überprüft werden müssen.
Der Start des Gesetzgebungsverfah rens in NRW für eine Anpassung des WohnStG NRW
nach den Ergebnissen der Evaluierung und zur Berücksichtigung der EU-Richtlinie ist für das
Jahr 2025 geplant.
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
13. Statistische Daten für den Zeitraum 01.01.2024 – 31.12.2024
(Jahreszusammenfassung)
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
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2. Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2024
14. Weiterführende Links
Kölner Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut
Wohnraumstärkungsgesetz NRW im Wortlaut
Informationen der Stadt Köln zu Wohnraumschutz / Wohnraumzweckentfremdung im Internet
Informationen des Landes NRW zu Wohnraum-Identitätsnummer und zum Online-Verfahren
Mitteilung Ausschuss
885 Zeichen
Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 07.03.2025 0566/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.03.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 24.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Unterausschuss Wohnen 05.05.2025 13. Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den zweiten Halbjahresbericht 2024 zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zur Verfügung (13. Bericht, Stichtag 31. Dezember 2024). Über allgemeine Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2024 bei der Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln wird ebenso berichtet wie über besondere Aspekte, zum Beispiel die weite- ren Auswirkungen der Registrierung bei der Kurzzeitvermietung von Wohnungen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0566/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 07.03.2025
- Erstellt
- 19.02.2025 17:04