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V/0239/2021/1

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vorlagen 25.08.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.09.2021, TOP 10

Anlage 2 V-239-2021-1 Satzung mit Aenderungen

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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Anlage 1 V-239-2021-1 Satzungstext

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Anlage 2 V-239-2021-1 Satzung mit Aenderungen

20825 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster  
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der 
Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zu r Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel I  
a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7  Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird 
die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt.  
b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ d er Zusatz „NRW“ ergänzt. 
 
Artikel II 
§ 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: 
(1) Die Bürger 
 und Bürgerinnen/innen  können beantragen (Bürgerbegehren), dass 
sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit 
selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angele- 
genheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). 
(2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen . Es muss gem. § 26 GO NRW 
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 
2. eine Begründung enthalten 
 sowie, 
3. mindestens eine n Bürger bzw. eine Bürgerin/n , aber höchstens drei Bürger  
bzw. Bürgerinnen/innen  benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden 
zu vertreten.  
3)  Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung 
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- 
tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung 
der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. 
(4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt , können die Vertretungsbe- 
rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe- 
gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An- 
trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ- 
lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu- 
gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so- 
wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag 
hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei- 
den.

(53) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 
1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom H undert der Bürger/innen der 
Stadt Münster, 
2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist,  in Stadtbezirken  
o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, 
o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, 
o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, 
o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, 
o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert  
der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. 
Zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Unterzeichnern/innen ist die am 
31.12. des Vorjahres ausweislich des Melderegisters ermittelte Zahl der Einwoh- 
ner/innen und Bürger/innen zugrunde zu legen.Maßgeblich ist die bei der letzten 
allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl 
der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW entsprechend. Nach § 26 Absatz 2 
Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen.  
(64) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung 
nach Eingang des Antrages, fest, ob der Antrag das Bürgerbegehren zulässig ist.  Liegt 
bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. die Bezirks- 
vertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.  
(75) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist 
innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung 
ein Bürgerentscheid durchzuführen. 
(86) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abge- 
stimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der 
gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 von Hundert 
der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezirkes beträgt. Bei Stimmengleich- 
heit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. 
(97) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürgerbegehrens wird in der "Satzung der 
Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürger- 
entscheiden" geregelt. 
 
Artikel III 
§ 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwoh ner/innen erhalten für die 
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 
nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für 
Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla- 
dung mit  Tagesord nung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die 
Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs- 
gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen 
und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne

von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im 
Kalenderjahr gewährt. 
 
Artikel IV 
§ 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: 
Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO N 
RW gelten folgende 
Sätze: 
Stundensatz 
a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € 
b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € 
c) Einheitlicher Höchstbetrag 
8480,00 € 
 
Artikel V 
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgl iedern und Mitgliedern der Be- 
zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der 
Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, 
 wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die 
Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung 
des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen . Diese Ausnahme 
gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 
50.000 Euro. oder  
 wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif  handelt. oder  
 wenn es sich um Leistungs- und Lieferungsverträge handelt, deren Vergabe 
nach Ausschreibung durch den Vergabeausschuss an den/die Mindestbie- 
tende/n erfolgt ist. 
 
Artikel VI 
§ 21 erhält folgende Fassung:  
Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen 
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange- 
legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, 
unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be- 
reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW 
ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- 
tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht,

Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge- 
mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins- 
besondere: 
1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung  im Sinne des § 41 Abs. 1 
Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 50.000  € sowie Unterhal- 
tung und Ausstattung mit Kosten über 50.000 25.000  € der bezirksbezogenen 
öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den 
öffentlichen Einrichtungen zählen insbesondere:  
o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- 
ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 
60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit 
mehreren Lernor -ten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen 
Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer 
Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. 
o Stadtteilbüchereien, 
o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und 
des Sportparks Sentruper Höhe, 
o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be- 
deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinaus  gehen. Ausgenommen 
sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg 
Fidel, 
o Frei- und Hallenbäder, 
o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), 
o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein- 
schließlich Altenbegegnungsstätten, 
o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich- 
tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, 
o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, 
o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. 
Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be- 
triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben 
die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und 
Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) 
nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz 
nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig- 
keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 
2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im S tadtbezirk vorhandenen und 
neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe-

zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei- 
zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein- 
schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen 
entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau- 
summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom 
Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 
3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- 
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- 
nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 10.000  € 
beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaß- 
nahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000  € aus den Berei- 
chen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktio- 
nale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin- 
ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 250.000  
€ aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- 
tung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Entscheidungen über Maßnah- 
men zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßen- 
verkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgän- 
gerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Ge- 
meindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. 
4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen   
o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen 
und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien 
zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im 
Stadtgebiet von Münster". 
o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi- 
gungsmaßnahmen über 12.500  €, soweit sich keine wesentlichen Aus- 
wirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. 
o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt- 
konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. 
Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über- 
bezirklicher Bedeutung. 
5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Ver kehrsplanung unter Be- 
rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 
6. Stadterneuerungsmaßnahmen: 
Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß- 
nahmen über 100.000 €. 
7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufend en Aufwendungen sowie 
Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde- 
rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. 
Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport- 
vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförder ungs richtlinie n bleiben 
unberührt.

8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Braucht ums im Stadtbezirk, Pflege 
der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften 
und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 
9. Information, Dokumentation und Repräsentation in  Angelegenheiten der 
Stadtbezirke. 
10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, 
Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir- 
kungskreis. 
11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 
12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti- 
schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu 
bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und FamilienJu- 
gendamtes,  sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrich- 
tungen (z.B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 
13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä- 
lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht:  
o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal- 
liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von 
Denkmalbereichssatzungen 
o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan- 
gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, 
Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän- 
dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung 
zu verändern. 
o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah- 
men, wenn die Zuschusssumme 10.0005.000  € überschreitet. 
14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli- 
chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer- 
ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist 
der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die 
angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von 
lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung 
die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 
15. Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für Bauleistungen bei 
einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie für Lieferungen und Dienst- 
leistungen bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer 
Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen 
sind.

15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die 
Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven 
Beschaffungen von 500.000 0 € überschritten wird. 
16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen 
Stadtbezirken 
17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe- 
zogene Veranstaltungen handelt. 
(2)   Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 
und 5 GO N RW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fach- 
ausschüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maß- 
nahmen: 
1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushalts mitteln für die Aufgaben 
der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 
2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der R at oder der Hauptausschuss 
darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe- 
schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, 
Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach 
dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver- 
kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus- 
halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli- 
cher Einrichtungen im Bezirk. 
3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzunge n, Erhaltungssatzungen, 
Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. 
Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders 
berühren. 
4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatz ung, soweit sie nicht im 
Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 
5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftssc hutz- und Naturschutzver- 
ordnungen. 
6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 
7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenst ellung der Bezirksverwal- 
tungen. 
8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätz liche Regelungen der Schü- 
ler/innenbeförderung. 
9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Pl ätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 
10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau- 
maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 
500.000250.000  €.

11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 
12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der 
Stadt Münster). 
13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla- 
gen. 
14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- 
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- 
nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.00010.000  € beinhaltet, 
deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 
15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.00040.000  € 
aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche 
und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbe- 
zirk hinausgeht 
16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000250.000  
€ aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- 
tung über den Stadtbezirk hinausgeht 
(3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 
1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufste llung von Bebauungsplänen 
2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmäler n in Eigentum des Bundes 
oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung 
zu informieren. 
3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jew eiligen Stadtbezirken 
durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an- 
zusehen,  
o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht- 
bar, verändern, 
o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen 
und 
o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli- 
chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine 
vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah- 
renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie- 
ren.  
4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Aufträge über 100.000 250.000 €.  
(4)   Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenhei- 
ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO N RW) sind je nach Zuständigkeit an den 
Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten.

(5)   Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplä- 
nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre- 
tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla- 
nung  und, Stadtentwicklung  Verkehr und Wirtschaft  jährlich durch das "Arbeits- 
programm Verbindliche Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. 
 
Artikel VII 
Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 Gottfried-von-Cappenberg-Schule 
2. Gymnasium 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 
… 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 
 
5. Förderschule 
 Uppenbergschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
Astrid Lindgren-Schule 
Matthias-Claudius-Schule Handorf 
Margaretenschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 
 
1.2 Ev. Grundschule 
 Pestalozzischule 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Eichendorffschule Angelmodde 
Grundschule Wolbeck-Nord 
 
2. Hauptschule 
 Hauptschule Wolbeck 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen

Grundschule Berg Fidel 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-West 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Ludgerusschule Albachten 
 Mosaik-Schule 
 Peter-Wust-Schule 
 
2.  Hauptschule 
Hauptschule Roxel 
 
3.  Realschule 
Realschule Roxel 
 
Artikel VIII 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ergänzungsvorlage Beschluss

4195 Zeichen

V/0239/2021/1 
V/0239/2021/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   28.09.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) wird beschlos-
sen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
Die Beratung der Vorlage V/0239/2021 war in fünf der sechs Bezirksvertretungen unter Ausklamme-
rung des Artikel VI (Änderungen im § 21 Hauptsatzung) beschlossen worden; eine Bezirksvertretung 
hat die Vorlage von der Tagesordnung abgesetzt. Aufgrund der abweichenden Beschlüsse in den 
Bezirksvertretungen und der Reaktion der Bezirksbürgermeister ist die Vorlage nicht in der Sitzung 
des Rates am 23.06.2021 beraten worden. In einem Gespräch des Oberbürgermeisters mit den Be-
zirksbürgermeistern am 17.08.2021 sind der Anlass, die Gründe und die Notwendigkeit der Sat-
zungsänderung dargelegt und diskutiert worden. Die Verwaltung legt mit dieser Vorlage das Ergebnis 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice 
 
06.09.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

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V/0239/2021/1 
des Gesprächs des Oberbürgermeisters mit den Bezirksbürgermeistern und die verabredeten, teil-
weise befristeten Änderungen vor. 
 
Aufgrund der Änderungen in der Zuständigkeitsordnung ist in jedem Fall eine Anpassung der Wert-
grenzen in § 21 Absatz 2 der Hauptsatzung notwendig, um diese Änderungen entsprechend umset-
zen zu können.  
 
Zu Artikel VI (Änderung des § 21) 
 
 § 21 Abs. 1 Nr. 1 
Beim Ausbau und Umbau öffentlicher Einrichtung verbleibt die Wertgrenze bei 50.000 
€ (nicht wie vorgesehen 100.000 €) und es wird nur die Wertgrenze für Unterhaltung 
und Ausstattung auf 50.000 € (alt 25.000 €) erhöht. 
 
 § 21 Abs. 1 Ziffer 3: „Baumaßnahmen aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä-
chen/Umweltschutz“ 
Hier bleibt es zunächst bei den alten Wertgrenzen (10.000 €, 40.000 € und 250.000 €) 
und nicht wie in der Vorlage vorgesehen (20.000 €, 100.000 € und 500.000 €).  
Die Fachverwaltung wird mit der Politik in einem Workshop (ab dem IV. Quartal 2021) 
klären, in welcher Form und in welchem Umfang die entsprechenden Beschlüs-
se/Vorlagen, insbesondere die Listenbeschlüsse für das Maßnahmenprogramm inhalt-
lich aufbereitet werden sollen. Im Rahmen dieses Workshops kann dann auch noch 
einmal über die Wertgrenzen gesprochen werden. Eine Diskussion über die Wertgren-
zen ist aber nicht vorrangiger Inhalt des Workshops. Ziel der Verwaltung bleibt es, ein-
heitliche Wertgrenzen für bezirkliche und überbezirkliche Maßnahmen zu erreichen. 
 
 § 21 Abs. 1 Ziffer 4 Verkehrsberuhigung von Gemeindestraßen – Zustimmung zur 
Ausbauplanung und Baubeschluss 
Die bisherige Wertgrenze von 12.500 € bleibt zunächst bestehen. 
 
 § 21 Abs. 1 Ziffer 13; Zuschüsse zu privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen 
Die Änderung der Wertgrenze auf 10.000 € (von 5.000 €) erfolgt. 
 
 § 21 Abs. 1 Nr. 15; Vergaben 
Die Änderungen werden vorgenommen: 
 
 § 21 Abs. 2 Ziffern 10 und 14-16; da diese Änderungen in der Zuständigkeitsordnung 
bereits fixiert sind (vom Rat auf den Oberbürgermeister übertragene Zuständigkeiten 
bzw. Geschäfte der laufenden Verwaltung), kann sich das Anhörungsrecht dement-
sprechend nur an diesen Wertgrenzen orientieren.  
 
 § 21 Abs. 3 Übersicht über die erteilten Aufträge 
Reduzierung der Wertgrenze auf 100.000 € (statt 250.000 €). 
 
Zu den fachlich inhaltlichen Begründungen wird auf die Hauptvorlage V/0239/2021 verwiesen. 
 
In Vertretung 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 2: Satzungsentwurf mit farblich markierten Änderungen

Anlage 1 V-239-2021-1 Satzungstext

19961 Zeichen

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster  
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der 
Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zu r Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel I  
a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7  Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird 
die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt.  
b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ d er Zusatz „NRW“ ergänzt. 
 
Artikel II 
§ 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: 
(1) Die Bürger und Bürgerinnen können beantragen (B ürgerbegehren), dass sie an 
Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst 
entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln 
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit 
der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). 
(2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen . Es muss gem. § 26 GO NRW 
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 
2. eine Begründung enthalten sowie 
3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin, aber  höchstens drei Bürger bzw. 
Bürgerinnen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertre- 
ten. 
3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten  schriftlich eine Einschätzung 
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- 
tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung 
der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. 
(4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt , können die Vertretungsbe- 
rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe- 
gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An- 
trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ- 
lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu- 
gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so- 
wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag 
hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei- 
den.

(5) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 
1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom H undert der Bürger/innen der 
Stadt Münster, 
2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist,  in Stadtbezirken  
o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, 
o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, 
o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, 
o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, 
o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert  
der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. 
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl 
der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW ent- 
sprechend. Nach § 26 Absatz 2 Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind 
anzurechnen.  
(6) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unver züglich, möglichst in der nächsten 
Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. 
Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. 
die Bezirksvertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 
vorliegen. 
(7) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung d em zulässigen Bürgerbegehren 
nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der 
Bezirksvertretung ein Bürgerentscheid durchzuführen. 
(8) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestell te Frage nur mit "Ja" oder "Nein" 
abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der 
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit min- 
destens 10 von Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezir- 
kes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. 
(9) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürg erbegehrens wird in der "Sat- 
zung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegeh- 
ren und Bürgerentscheiden" geregelt. 
 
Artikel III 
§ 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
(3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwoh ner/innen erhalten für die 
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 
nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für 
Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla- 
dung mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die 
Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs- 
gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen 
und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne

von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im 
Kalenderjahr gewährt. 
 
Artikel IV 
§ 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: 
Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende 
Sätze: 
Stundensatz 
a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € 
b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € 
c) Einheitlicher Höchstbetrag 84,00 € 
 
Artikel V 
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgl iedern und Mitgliedern der Be- 
zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der 
Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, 
 wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die 
Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung 
des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen. Diese Ausnahme 
gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 
50.000 Euro. 
 wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. 
 
Artikel VI 
§ 21 erhält folgende Fassung:  
Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen 
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange- 
legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, 
unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be- 
reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW 
ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- 
tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, 
Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge- 
mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins- 
besondere:

1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung  im Sinne des § 41 Abs. 1 
Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhal- 
tung und Ausstattung mit Kosten über 50.000 € der bezirksbezogenen öffentli- 
chen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentli- 
chen Einrichtungen zählen insbesondere:  
o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- 
ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 
60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit 
mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen 
Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer 
Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. 
o Stadtteilbüchereien, 
o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und 
des Sportparks Sentruper Höhe, 
o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be- 
deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen 
sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg 
Fidel, 
o Frei- und Hallenbäder, 
o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), 
o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein- 
schließlich Altenbegegnungsstätten, 
o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich- 
tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem 
Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, 
o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, 
o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. 
Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be- 
triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben 
die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und 
Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) 
nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz 
nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig- 
keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 
2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im S tadtbezirk vorhandenen und 
neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe- 
zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei- 
zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein- 
schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen

entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau- 
summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom 
Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 
3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- 
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- 
nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 10.000 € 
beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaß- 
nahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Berei- 
chen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktio- 
nale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin- 
ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 250.000 
€ aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- 
tung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Entscheidungen über Maßnah- 
men zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßen- 
verkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgän- 
gerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Ge- 
meindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. 
4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen   
o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen 
und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien 
zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im 
Stadtgebiet von Münster". 
o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi- 
gungsmaßnahmen über 12.500 €, soweit sich keine wesentlichen Aus- 
wirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. 
o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt- 
konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. 
Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über- 
bezirklicher Bedeutung. 
5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Ver kehrsplanung unter Be- 
rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 
6. Stadterneuerungsmaßnahmen: 
Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß- 
nahmen über 100.000 €. 
7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufend en Aufwendungen sowie 
Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde- 
rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. 
Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport- 
vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderrichtlinie bleiben unbe- 
rührt. 
8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Braucht ums im Stadtbezirk, Pflege 
der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften 
und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug.

9. Information, Dokumentation und Repräsentation in  Angelegenheiten der 
Stadtbezirke. 
10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, 
Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir- 
kungskreis. 
11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 
12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti- 
schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu 
bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrichtungen (z.B. 
Kuratorien von Altenheimen usw.) 
13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä- 
lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht:  
o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal- 
liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von 
Denkmalbereichssatzungen 
o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan- 
gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, 
Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän- 
dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung 
zu verändern. 
o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah- 
men, wenn die Zuschusssumme 10.000 € überschreitet. 
14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli- 
chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer- 
ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist 
der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die 
angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von 
lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung 
die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 
15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die 
Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven 
Beschaffungen von 500.000 € überschritten wird. 
16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen 
Stadtbezirken 
17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe- 
zogene Veranstaltungen handelt.

(2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksver tretung gemäß § 37 Abs. 4 und 
5 GO NRW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachaus- 
schüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnah- 
men: 
1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushalts mitteln für die Aufgaben 
der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 
2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der R at oder der Hauptausschuss 
darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe- 
schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, 
Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach 
dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver- 
kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus- 
halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli- 
cher Einrichtungen im Bezirk. 
3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzunge n, Erhaltungssatzungen, 
Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. 
Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders 
berühren. 
4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatz ung, soweit sie nicht im 
Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 
5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftssc hutz- und Naturschutzver- 
ordnungen. 
6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 
7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenst ellung der Bezirksverwal- 
tungen. 
8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätz liche Regelungen der Schü- 
ler/innenbeförderung. 
9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Pl ätzen, Grün- und 
Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen 
Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 
10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau- 
maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €. 
11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 
12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der 
Stadt Münster). 
13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla- 
gen.

14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- 
schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- 
nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, deren 
Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 
15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus 
den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und 
funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk 
hinausgeht 
16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus 
den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung über 
den Stadtbezirk hinausgeht 
(3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 
1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufste llung von Bebauungsplänen 
2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmäler n in Eigentum des Bundes 
oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung 
zu informieren. 
3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jew eiligen Stadtbezirken 
durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an- 
zusehen,  
o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht- 
bar, verändern, 
o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen 
und 
o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli- 
chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine 
vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah- 
renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie- 
ren. 
4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Auftr äge über 100.000 €. 
(4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezir k betreffenden Angelegenhei- 
ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NRW) sind je nach Zuständigkeit an den 
Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. 
(5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der A ufstellung von Bebauungsplä- 
nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre- 
tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla- 
nung und Stadtentwicklung jährlich durch das "Arbeitsprogramm Verbindliche 
Bauleitplanung" festgelegten Einteilung.

Artikel VII 
Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 
 
1.1 Kath. Grundschulen 
 Gottfried-von-Cappenberg-Schule 
2. Gymnasium 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 
… 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 
… 
5. Förderschule 
 Uppenbergschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
Astrid Lindgren-Schule 
Matthias-Claudius-Schule Handorf 
Margaretenschule 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 
 
1.2 Ev. Grundschule 
 Pestalozzischule 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Eichendorffschule Angelmodde 
Grundschule Wolbeck-Nord 
 
2. Hauptschule 
 Hauptschule Wolbeck 
 
 
Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 
 
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen 
 
 Grundschule Berg Fidel

Schulen im Stadtbezirk Münster-West 
 
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen 
 Ludgerusschule Albachten 
 Mosaik-Schule 
 Peter-Wust-Schule 
 
2.  Hauptschule 
Hauptschule Roxel 
 
3.  Realschule 
Realschule Roxel 
 
Artikel VIII 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (9)

14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Hammer Straße
  • Sentruper Höhe
  • Kinderhaus
  • Promenade

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0239/2021/1
Typ
Vorlagen
Datum
25.08.2021
Erstellt
19.08.2021 12:05