V/0239/2021/1
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 2 V-239-2021-1 Satzung mit Aenderungen
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zu r Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7 Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt. b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ d er Zusatz „NRW“ ergänzt. Artikel II § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: (1) Die Bürger und Bürgerinnen/innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angele- genheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen . Es muss gem. § 26 GO NRW 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 2. eine Begründung enthalten sowie, 3. mindestens eine n Bürger bzw. eine Bürgerin/n , aber höchstens drei Bürger bzw. Bürgerinnen/innen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. (4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt , können die Vertretungsbe- rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe- gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An- trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ- lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu- gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so- wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei- den. (53) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom H undert der Bürger/innen der Stadt Münster, 2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist, in Stadtbezirken o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. Zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Unterzeichnern/innen ist die am 31.12. des Vorjahres ausweislich des Melderegisters ermittelte Zahl der Einwoh- ner/innen und Bürger/innen zugrunde zu legen.Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW entsprechend. Nach § 26 Absatz 2 Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. (64) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob der Antrag das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. die Bezirks- vertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. (75) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung ein Bürgerentscheid durchzuführen. (86) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abge- stimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 von Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezirkes beträgt. Bei Stimmengleich- heit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. (97) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürgerbegehrens wird in der "Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürger- entscheiden" geregelt. Artikel III § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwoh ner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla- dung mit Tagesord nung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs- gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt. Artikel IV § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO N RW gelten folgende Sätze: Stundensatz a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € c) Einheitlicher Höchstbetrag 8480,00 € Artikel V § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgl iedern und Mitgliedern der Be- zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen . Diese Ausnahme gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. oder wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. oder wenn es sich um Leistungs- und Lieferungsverträge handelt, deren Vergabe nach Ausschreibung durch den Vergabeausschuss an den/die Mindestbie- tende/n erfolgt ist. Artikel VI § 21 erhält folgende Fassung: Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange- legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be- reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge- mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins- besondere: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhal- tung und Ausstattung mit Kosten über 50.000 25.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentlichen Einrichtungen zählen insbesondere: o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernor -ten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. o Stadtteilbüchereien, o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe, o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be- deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinaus gehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel, o Frei- und Hallenbäder, o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein- schließlich Altenbegegnungsstätten, o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich- tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be- triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig- keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im S tadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe- zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei- zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein- schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau- summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 10.000 € beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaß- nahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Berei- chen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktio- nale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- tung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Entscheidungen über Maßnah- men zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßen- verkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgän- gerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Ge- meindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. 4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im Stadtgebiet von Münster". o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi- gungsmaßnahmen über 12.500 €, soweit sich keine wesentlichen Aus- wirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt- konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über- bezirklicher Bedeutung. 5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Ver kehrsplanung unter Be- rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 6. Stadterneuerungsmaßnahmen: Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß- nahmen über 100.000 €. 7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufend en Aufwendungen sowie Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde- rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport- vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförder ungs richtlinie n bleiben unberührt. 8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Braucht ums im Stadtbezirk, Pflege der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der Stadtbezirke. 10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir- kungskreis. 11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti- schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und FamilienJu- gendamtes, sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrich- tungen (z.B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä- lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht: o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal- liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Denkmalbereichssatzungen o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan- gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän- dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung zu verändern. o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah- men, wenn die Zuschusssumme 10.0005.000 € überschreitet. 14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli- chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer- ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 15. Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für Bauleistungen bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie für Lieferungen und Dienst- leistungen bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. 15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.000 0 € überschritten wird. 16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen Stadtbezirken 17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe- zogene Veranstaltungen handelt. (2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO N RW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fach- ausschüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maß- nahmen: 1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushalts mitteln für die Aufgaben der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der R at oder der Hauptausschuss darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe- schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver- kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus- halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli- cher Einrichtungen im Bezirk. 3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzunge n, Erhaltungssatzungen, Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders berühren. 4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatz ung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftssc hutz- und Naturschutzver- ordnungen. 6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenst ellung der Bezirksverwal- tungen. 8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätz liche Regelungen der Schü- ler/innenbeförderung. 9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Pl ätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau- maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000250.000 €. 11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der Stadt Münster). 13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla- gen. 14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.00010.000 € beinhaltet, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.00040.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbe- zirk hinausgeht 16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- tung über den Stadtbezirk hinausgeht (3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufste llung von Bebauungsplänen 2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmäler n in Eigentum des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung zu informieren. 3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jew eiligen Stadtbezirken durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an- zusehen, o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht- bar, verändern, o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen und o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli- chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah- renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie- ren. 4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Aufträge über 100.000 250.000 €. (4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenhei- ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO N RW) sind je nach Zuständigkeit an den Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. (5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplä- nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre- tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla- nung und, Stadtentwicklung Verkehr und Wirtschaft jährlich durch das "Arbeits- programm Verbindliche Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. Artikel VII Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 1.1 Kath. Grundschulen Gottfried-von-Cappenberg-Schule 2. Gymnasium Wilhelm-Hittorf-Gymnasium … Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord 5. Förderschule Uppenbergschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Astrid Lindgren-Schule Matthias-Claudius-Schule Handorf Margaretenschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 1.2 Ev. Grundschule Pestalozzischule 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Eichendorffschule Angelmodde Grundschule Wolbeck-Nord 2. Hauptschule Hauptschule Wolbeck Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Grundschule Berg Fidel Schulen im Stadtbezirk Münster-West 1.3 Gemeinschaftsgrundschulen Ludgerusschule Albachten Mosaik-Schule Peter-Wust-Schule 2. Hauptschule Hauptschule Roxel 3. Realschule Realschule Roxel Artikel VIII Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0239/2021/1 V/0239/2021/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge 14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 28.09.2021 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1 dieser Ergänzungsvorlage) wird beschlos- sen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Die Beratung der Vorlage V/0239/2021 war in fünf der sechs Bezirksvertretungen unter Ausklamme- rung des Artikel VI (Änderungen im § 21 Hauptsatzung) beschlossen worden; eine Bezirksvertretung hat die Vorlage von der Tagesordnung abgesetzt. Aufgrund der abweichenden Beschlüsse in den Bezirksvertretungen und der Reaktion der Bezirksbürgermeister ist die Vorlage nicht in der Sitzung des Rates am 23.06.2021 beraten worden. In einem Gespräch des Oberbürgermeisters mit den Be- zirksbürgermeistern am 17.08.2021 sind der Anlass, die Gründe und die Notwendigkeit der Sat- zungsänderung dargelegt und diskutiert worden. Die Verwaltung legt mit dieser Vorlage das Ergebnis Amt für Bürger - und Ratsservice 06.09.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0239/2021/1 des Gesprächs des Oberbürgermeisters mit den Bezirksbürgermeistern und die verabredeten, teil- weise befristeten Änderungen vor. Aufgrund der Änderungen in der Zuständigkeitsordnung ist in jedem Fall eine Anpassung der Wert- grenzen in § 21 Absatz 2 der Hauptsatzung notwendig, um diese Änderungen entsprechend umset- zen zu können. Zu Artikel VI (Änderung des § 21) § 21 Abs. 1 Nr. 1 Beim Ausbau und Umbau öffentlicher Einrichtung verbleibt die Wertgrenze bei 50.000 € (nicht wie vorgesehen 100.000 €) und es wird nur die Wertgrenze für Unterhaltung und Ausstattung auf 50.000 € (alt 25.000 €) erhöht. § 21 Abs. 1 Ziffer 3: „Baumaßnahmen aus den Bereichen Tiefbau und Grünflä- chen/Umweltschutz“ Hier bleibt es zunächst bei den alten Wertgrenzen (10.000 €, 40.000 € und 250.000 €) und nicht wie in der Vorlage vorgesehen (20.000 €, 100.000 € und 500.000 €). Die Fachverwaltung wird mit der Politik in einem Workshop (ab dem IV. Quartal 2021) klären, in welcher Form und in welchem Umfang die entsprechenden Beschlüs- se/Vorlagen, insbesondere die Listenbeschlüsse für das Maßnahmenprogramm inhalt- lich aufbereitet werden sollen. Im Rahmen dieses Workshops kann dann auch noch einmal über die Wertgrenzen gesprochen werden. Eine Diskussion über die Wertgren- zen ist aber nicht vorrangiger Inhalt des Workshops. Ziel der Verwaltung bleibt es, ein- heitliche Wertgrenzen für bezirkliche und überbezirkliche Maßnahmen zu erreichen. § 21 Abs. 1 Ziffer 4 Verkehrsberuhigung von Gemeindestraßen – Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss Die bisherige Wertgrenze von 12.500 € bleibt zunächst bestehen. § 21 Abs. 1 Ziffer 13; Zuschüsse zu privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen Die Änderung der Wertgrenze auf 10.000 € (von 5.000 €) erfolgt. § 21 Abs. 1 Nr. 15; Vergaben Die Änderungen werden vorgenommen: § 21 Abs. 2 Ziffern 10 und 14-16; da diese Änderungen in der Zuständigkeitsordnung bereits fixiert sind (vom Rat auf den Oberbürgermeister übertragene Zuständigkeiten bzw. Geschäfte der laufenden Verwaltung), kann sich das Anhörungsrecht dement- sprechend nur an diesen Wertgrenzen orientieren. § 21 Abs. 3 Übersicht über die erteilten Aufträge Reduzierung der Wertgrenze auf 100.000 € (statt 250.000 €). Zu den fachlich inhaltlichen Begründungen wird auf die Hauptvorlage V/0239/2021 verwiesen. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 2: Satzungsentwurf mit farblich markierten Änderungen
Anlage 1 V-239-2021-1 Satzungstext
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020 Nr. 44 S 916), hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zu r Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I a) In den §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 5 und Absatz 8, 7 Absatz 1 und 15 Absatz 3 wird die Abkürzung „GO NW“ durch „GO NRW“ ersetzt. b) Im § 20 Absatz 2 wird nach „…§ 73 Absatz 3 GO“ d er Zusatz „NRW“ ergänzt. Artikel II § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erhält folgende Fassung: (1) Die Bürger und Bürgerinnen können beantragen (B ürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen . Es muss gem. § 26 GO NRW 1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und 2. eine Begründung enthalten sowie 3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin, aber höchstens drei Bürger bzw. Bürgerinnen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertre- ten. 3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos- tenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben. (4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt , können die Vertretungsbe- rechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbe- gehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der An- trag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließ- lich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzu- gebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten so- wie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entschei- den. (5) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein 1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom H undert der Bürger/innen der Stadt Münster, 2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist, in Stadtbezirken o bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert, o bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert, o bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert, o bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert, o bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen. Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW ent- sprechend. Nach § 26 Absatz 2 Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. (6) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unver züglich, möglichst in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. die Bezirksvertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. (7) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung d em zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung ein Bürgerentscheid durchzuführen. (8) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestell te Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit min- destens 10 von Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezir- kes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. (9) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürg erbegehrens wird in der "Sat- zung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegeh- ren und Bürgerentscheiden" geregelt. Artikel III § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwoh ner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einla- dung mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungs- gemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 5 und 6 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt. Artikel IV § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende Sätze: Stundensatz a) Für Personen, die einen Haushalt führen 10,50 € b) Regelsatz als Mindestanspruch 10,50 € c) Einheitlicher Höchstbetrag 84,00 € Artikel V § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgl iedern und Mitgliedern der Be- zirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat, wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen. Diese Ausnahme gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt. Artikel VI § 21 erhält folgende Fassung: Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Ange- legenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat be- reitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- tungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ge- mäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören ins- besondere: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhal- tung und Ausstattung mit Kosten über 50.000 € der bezirksbezogenen öffentli- chen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentli- chen Einrichtungen zählen insbesondere: o Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. o Stadtteilbüchereien, o Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe, o Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Be- deutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel, o Frei- und Hallenbäder, o Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus), o bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung ein- schließlich Altenbegegnungsstätten, o öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrich- tungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten, o Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide, o Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule. Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Be- triebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig- keitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im S tadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbe- zogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Frei- zeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Ein- schränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bau- summe von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel. 3. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 10.000 € beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Baumaß- nahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 40.000 € aus den Berei- chen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktio- nale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hin- ausgeht. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 250.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeu- tung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht. Entscheidungen über Maßnah- men zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßen- verkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgän- gerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Ge- meindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. 4. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen o Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im Stadtgebiet von Münster". o Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhi- gungsmaßnahmen über 12.500 €, soweit sich keine wesentlichen Aus- wirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben. o Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamt- konzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von über- bezirklicher Bedeutung. 5. Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Ver kehrsplanung unter Be- rücksichtigung ihrer Zuständigkeiten. 6. Stadterneuerungsmaßnahmen: Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaß- nahmen über 100.000 €. 7. Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufend en Aufwendungen sowie Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förde- rungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sport- vereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderrichtlinie bleiben unbe- rührt. 8. Veranstaltungen der Heimatpflege und des Braucht ums im Stadtbezirk, Pflege der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug. 9. Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der Stadtbezirke. 10. Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wir- kungskreis. 11. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden von bezirklicher Bedeutung. 12. Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städti- schen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrichtungen (z.B. Kuratorien von Altenheimen usw.) 13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmä- lern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht: o Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmal- liste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Denkmalbereichssatzungen o Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belan- gen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verän- dern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung zu verändern. o Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnah- men, wenn die Zuschusssumme 10.000 € überschreitet. 14. Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentli- chen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwer- ken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen. 15. Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.000 € überschritten wird. 16. Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen Stadtbezirken 17. Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbe- zogene Veranstaltungen handelt. (2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksver tretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO NRW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachaus- schüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnah- men: 1. Beratungen über die Veranschlagung von Haushalts mitteln für die Aufgaben der Bezirksvertretungen (Abs. 1). 2. Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der R at oder der Hauptausschuss darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbe- schluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Ver- kehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haus- halts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentli- cher Einrichtungen im Bezirk. 3. Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzunge n, Erhaltungssatzungen, Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders berühren. 4. Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatz ung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind. 5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftssc hutz- und Naturschutzver- ordnungen. 6. Änderung der Stadtbezirksgrenzen. 7. Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenst ellung der Bezirksverwal- tungen. 8. die Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätz liche Regelungen der Schü- ler/innenbeförderung. 9. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Pl ätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet. 10. Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbau- maßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €. 11. Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk. 12. Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der Stadt Münster). 13. Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanla- gen. 14. Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umwelt- schutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehe- nen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht. 15. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 100.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht 16. Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 500.000 € aus den Bereichen Tiefbau und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht (3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren: 1. Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufste llung von Bebauungsplänen 2. Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmäler n in Eigentum des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung zu informieren. 3. Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jew eiligen Stadtbezirken durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann an- zusehen, o wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sicht- bar, verändern, o wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen und o wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzli- chen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefah- renabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informie- ren. 4. halbjährliche Übersicht über die erteilten Auftr äge über 100.000 €. (4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezir k betreffenden Angelegenhei- ten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NRW) sind je nach Zuständigkeit an den Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten. (5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der A ufstellung von Bebauungsplä- nen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertre- tung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtpla- nung und Stadtentwicklung jährlich durch das "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung" festgelegten Einteilung. Artikel VII Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte 1.1 Kath. Grundschulen Gottfried-von-Cappenberg-Schule 2. Gymnasium Wilhelm-Hittorf-Gymnasium … Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord … 5. Förderschule Uppenbergschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Astrid Lindgren-Schule Matthias-Claudius-Schule Handorf Margaretenschule Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost 1.2 Ev. Grundschule Pestalozzischule 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Eichendorffschule Angelmodde Grundschule Wolbeck-Nord 2. Hauptschule Hauptschule Wolbeck Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup 1.2 Gemeinschaftsgrundschulen Grundschule Berg Fidel Schulen im Stadtbezirk Münster-West 1.3 Gemeinschaftsgrundschulen Ludgerusschule Albachten Mosaik-Schule Peter-Wust-Schule 2. Hauptschule Hauptschule Roxel 3. Realschule Realschule Roxel Artikel VIII Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Hammer Straße
- Sentruper Höhe
- Kinderhaus
- Promenade
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Details
- Aktenzeichen
- V/0239/2021/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.08.2021
- Erstellt
- 19.08.2021 12:05