V/0080/2016
48. Änderung des FNP im Stadtbezirk Münster-Ost, Stadtteil Handorf,
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Anlage 4 Planzeichnung 48. Änderung FNP
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Anlage 4 zur Vorlage V/0080/2016 Bisherige Darstellung T. RER OB) w RRB' “ lv % Lg, öffentlicher Interessenberek f : a, ä er, w N fe] )) SA DEE a —— Neue Darstellung ö 0) RRB' öffentlicher Intere 7 Co, Sondergebiet Nahversorgung Flächen für den Gemeinbedarf je] [V] Flächen für die Landwirtschaft Feuerwehr Kindergarten Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Kultureller Zweck Wasserflächen, Flächen für sonstige Wasserbelange EEE > AO Beil, Flächen für potenzielle Gewässerentwicklung u. Retention RRB' n M < KRISE 7 DM rs, fa I) S 3 Ei —y Änderungsbereich Bu Grünflächen Spielbereich A STADT Wohnbaufläche Dauerkleingarten Festplatz Freibad Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicl von Boden,Natur und Lan: Parkanlage Flächen für Ver- und Entsorgung oO örtliche Hauptverkehrsstraße Regenrückhaltebecken Mülldeponie / Abfall Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha Amt für 1 Stadtentwicklung Stadtplanung Klung Verkehrsplanung dschaft Plan zur 48. Änderung des fortge- schriebenen Flächennutzungsplanes westl. und östl. der Hobbeltstraße N —_—m Stand: 28.04.2016 M.: 1: 15.000
Beschlussvorlage
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V/0080/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 48. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Stadtbezirk Münster-Ost, Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße - Offenlegung des Entwurfs sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Beratungsfolge 19.05.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 02.06.2016 Sportausschuss Vorberatung 16.06.2016 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 29.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 29.06.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die in den Anlagen 1 - 3 aufgezeigten drei Szenarien des „Strukturkonzepts Handorf-Ost“ zur Kenntnis und beschließt, dass das Szenario 1 „Bürgerbad am neuen Stan d- ort“ (Anlage 1) die Grundlage für die zukünftigen Planungen im Nordosten von Handorf ist. 2. Auf der Grundlage des Szenarios 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ beauftragt der Rat die Verwaltung, • den Entwurf zur 48. Änderung des Flächennutzungsplans (Anlagen 4 und 5) gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und • die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB einzuholen. 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Durchführung der unter Beschlusspunkt 2. genan nten Schritte in inhaltlicher Abhängigkeit zu den noch zu fassenden Beschlüssen des Rates zu den Vorlagen zur „Zukunft des Bürgerbades Handorf“ (V/0 382/2016) und zur „Weiterentwicklung der städtischen Bäderlandschaft“ (V/0 381/2016) auszuführen, so dass ein ggf. abweichender Beschluss des Rates zum Altstandort Bürgerbad Handorf in den Auslegungs - bzw. Beteil i- gungsunterlagen zur 48. Änderung des FNP noch eingearbeitet werden kann. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlüsse zu den Beschlusspunkten 1.- 3. der Sachentscheidung entstehen keine finan- ziellen Auswirkungen. Vorlagen-Nr.: V/0080/2016 Auskunft erteilt: Herr Krause-Kämereit Ruf: 492 61 11 E-Mail: Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de Datum: 04.05.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0080/2016 Begründung: zu Beschlusspunkt 1. „Strukturkonzept Handorf-Ost“ Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und der bestehenden Erweiterungswünsche des Spor t- vereins TSV Handorf 1926/64 e. V. ist im Jahr 2010 ein erstes städtebauliches Rahmenko nzept für den Bereich Handorf-Ost (s. Vorlage V/0724/2010/1) erarbeitet worden. Dieses sah eine vollständige Verlagerung sämtlicher Sportflächen auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Fl ächen östlich der Hobbeltstraße und dabei zunächst sowohl südlich als auch nördlich des Lammerbachs vor. Dem en t- sprechenden „Rahmenkonzept Handorf -Ost“ stimmte der ASSVW in seiner Sitzung am 30.03.2011 grundsätzlich zu. Mit einer Anregung gem. § 24 GO NW vom 04.10.2013 beantragte der TSV Handorf die Verlagerung der Sportanlagen auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße und dort ausschließlich südlich des La m- merbachs. Die Prüfung durch die Fachverwaltung bestätigte die Möglichkeit der Umse tzung dieser Anregung unter der Voraussetzung, dass der bislang südlich des Lammerbachs geplante neue Fe u- erwehrstandort in Handorf in den Bereich nördlich des Lammerbachs verlagert werden kann. Durch die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs besteht nun die Möglichkeit, den Bereich nördlich des Lammerbachs im Wesentl ichen für die Errichtung von verschiedenen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtungen vorzusehen. Di ese Flächen befinden sich je zur Hälfte im Eigentum der Wohn+Stadtbau GmbH sowie der Stadt Münster. Hinsichtlich einer Standortentscheidung zum Bürgerbad Handorf hat die Verwaltung drei verschiede- ne Szenarien angefertigt (Anlagen 1 - 3), die sich jeweils in der Aussage zu m grundsätzlichen B e- stand und zum zukünftigen Standort des Bürgerbades Handorf u nterscheiden. Eine Entsche idung bzgl. eines möglichen Neubaus des Bürgerbades Handorf soll mit den noch zu fassenden Beschlü s- sen des Rates zu den Vorlagen der Sportverwaltung • zur „Zukunft des Bürgerbades Handorf“ (V/0382/2016) und • zur Vorlage „Weiterentwicklung der städtischen Bäderlandschaft“ (V/0381/2016) zeitlich parallel in der selben Beratungskette wie für die vorliegende Vorlage V/0080/2016 herbeige- führt werden. Die Szenarien 1 und 2 unterstellen einen positiven Beschluss des Rates zur Weiterführ ung des Bür- gerbades Handorf, unterscheiden sich jedoch im jeweils dafür vorgesehenen Standort. Szen ario 3 „Ohne Bürgerbad“ geht dagegen von einer Aufgabe des Bürgerbades aus. Gemeinsam weisen alle drei Szenarien folgende Inhalte auf: Konzentration der neuen Sportanlage ausschließlich auf den Bereich östlich der Hobbel tstraße und südlich des Lammerbachs, Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs für das Feuerwehrgerätehaus und einen zusätzlichen Kita -Standort; d ie Er- schließung dieser Einrichtungen erfolgt nördlich des Feuerwehrgerätehauses über die Hobbel t- straße. Mit Anbindung an den Borggreveweg ist im Norden eine Fläche für zusätzliche Einzelha ndels- angebote als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ vorgesehen. Eine von der Verwaltung beauftragte gutachterliche Einschätzung kommt aus struktureller Sicht zu e inem positiven Ergebnis bzgl. der Entwicklung eines „Nahversorgungsangebotes“ mit einem Vollsort i- menter mit max. 1.300 m² Verkaufsfläche (VKF). Darüber hinaus verfolgt die Verwaltung die Ziel- setzung einer Ansiedlung eines Getränkemarktes mit rd. 400 qm VKF und einer Bäckerei an di e- sem Standort, beide als Ersatz für vormals in Dorbaum vorhandene entsprechende Nahverso r- gungsangebote. - 3 - V/0080/2016 Alle drei Szenarien unterscheiden sich in den Nutzungsaussagen zu der Fläche östlich der Hobbel t- straße und nördlich des Lammerbachs sowie dem Umfang der zukünftigen Wohnnutzung im Bereich nördlich der Straße Kirschgarten. Szenario 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ (Anlage 1) Am 28.01.2016 beschloss die Bezirksvertretung Münster-Ost die Anregung an den Rat, in der die BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Handorf im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs „hinter d em Regenrückhaltebecken“ ausspricht. Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau des Bürgerbades an einer neuen Stelle“ zu der Anr egung der BV Münster-Ost sinngemäß beschlossen, die Anregung der BV Münster-Ost aufzugreifen und den neuen Standort im Strukturkonzept für die Entwicklung im Osten von Handorf zu berücksichtigen. Im Bereich östlich der Hobbeltstraße, nördlich des Lammerbachs , ist auf der Fläche für den Gemein- bedarf zusätzlich ein Standort für das neue Bürgerbad Handorf gekennzeichnet. Durch die Verlagerung der Sportanlagen sowie des Bürgerbad -Standorts entsteht westlich der Ho b- beltstraße und nördlich der Straße Kirschgarten eine städtebauliche Entwicklungsfläche mit einer G e- samtgröße von rd. 4,4 ha Nettobaufläche. Durch die Verlagerung des Standorts des Bürgerbades Handorf ist im Bereich östlich der Hobbel t- straße, nördlich des Lammerbachs – im Unterschied zu den Szenarien 2 und 3 – keine zusätzliche Wohnnutzung vorgesehen. Szenario 2 „Neubau Bürgerbad am alten Standort“ (Anlage 2) Das Szenario 2 unterscheidet sich von dem zuvor beschriebenen Szenario 1 in folgenden Punkten: Durch die Beibehaltung des alten Standorts mit Anbindung an die Heriburgstraße für den Neubau des Bürgerbades Handorf verringert sich die durch die Verla gerung der Sportanlagen entstehen- de städtebauliche Entwicklungsfläche für eine Wohnnutzung auf eine Gesamtgröße von rd. 3,6 ha Nettobaufläche. Im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs entsteht eine zusätzl iche Entwicklungsfläche für Wohnnutzung mit einer Fläche von rd. 1,0 ha Nettobaufläche. Szenario 3 „Ohne Bürgerbad“ (Anlage 3) Das Szenario 3 unterscheidet sich von dem zuvor beschriebenen Szenario 1 in folgenden Punkten: Im Szenario 3 ist kein Standort für den Neubau eines Bürgerbades vorgesehen. Im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs entsteht eine zusätzl iche Entwicklungsfläche für Wohnnutzung mit einer Fläche von rd. 1,0 ha Nettobaufläche. Dadurch vergrößert sich innerhalb des Plangebiets beidersei ts der Hobbeltstraße insgesamt die Entwic k- lungsfläche für Wohnnutzung auf eine Fläche von rd. 5,4 ha Nettobaufläche. Das Szenario 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ stellt das Strukturkonzept Handorf -Ost im Sinne der vorgenannten Beschlusslage dar und wird mit dem Beschluss zu Beschlusspunkt 1. dieser Vorlage als Grundlage für die zukünftigen Planungen im Nordosten von Handorf best ä- tigt. zu Beschlusspunkt 2. „Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange“ Mit dem Beschlusspunkt 1. beschließt der Rat, dass das Szenario 1 „Bürgerbad am neuen Stan dort“ (Anlage 1) die Grun dlage für die zukünftigen Planungen im Nordosten von Handorf ist. Auf dieser Grundlage hat die Verwaltung die entsprechende Planzeichnung (Anlag e 4) sowie die B egründung (Anlage 5) zur 48. Änderung des FNP erstellt. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentl icher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur 48. FNP -Änderung ei- nerseits und der durch verschiedene Beschlüsse der parlamentarischen Gremien voran geschrittenen Planentwicklung andererseits, beabsichtigt die Verwaltung, den Entwurf zur 48. Änderung des FNP in der vorgelegten Ausgestaltung (Anlagen 4 und 5) gem . § 3 (2) BauGB ö ffentlich auszulegen und die - 4 - V/0080/2016 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange gem. § 4 (2) BauGB hierzu einzuholen. zu Beschlusspunkt 3. „Beschlüsse des Rates zu den Vorlagen zur „Zukunft des Bü r- gerbades Handorf“ und zur „Weiterentwicklung der städtischen Bäderlandschaft“ Die vorliegende Vorlage V/0080/2016 wird zeitlich parallel in derselben Beratungskette wie die Vorl a- gen der Sportverwaltung zur „Zukunft des Bürgerbades Handorf“ (V/0382/2016) und zur „ Weiterent- wicklung der städtischen Bäderlandschaft “ (V/0381/2016) beraten. Dabei ist nicht grundsätzlich au s- zuschließen, dass zum künftigen Standort des „Bürgerbades Handorf“ möglicherweise ein Beschluss gefasst wird, der von dem im Szenario 1 „Bürgerbad am neuen Stando rt“ vorgesehenen und der 48. Änderung des FNP zugrunde gelegten Standort abweicht. Vor der gem. Beschlusspunkt 2. vorges e- henen Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Einholung der Stellungnahmen der Behö r- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange muss daher grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, in inhaltlicher Abhängigkeit zum Beschluss des Rates zu den o.a. B ädervorlagen der Sportverwaltung die ggf. daraus resultierenden notwendigen Änd erungen in die Entwürfe der Planzeichnung und der zugehörigen Begründung zur 48. Änderung des FNP einzuarbeiten. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Strukturkonzept Handorf-Ost: Szenario 1 „Bürgerbad am neuen Standort“ Anlage 2: Strukturkonzept Handorf-Ost: Szenario 2 „Neubau Bürgerbad am alten Standort“ Anlage 3: Strukturkonzept Handorf-Ost: Szenario 3 „Ohne Bürgerbad“ Anlage 4: Planzeichnung Entwurf zur 48. Änderung des Flächennutzungsplans, M 1:15.000 Anlage 5: Entwurf der Begründung zur 48. Änderung des Flächennutzungsplans
Anlage 1 Szenario 1
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w Spielplatz B/C Bereich e = ca. 2200 m? Anlage 1 Grünzug l | zur Vorlage V/0080/2016 | STADT Strukturkonzept "Handorf - Ost' Szenario 1 "Bürgerbad am neuen Standort" Fläche ca. 0,40 ha + Fläche ca. 0,13 ha Fläche ca. 0,31 ha Grünzug Fläche ca. 1,34 ha Nettobaufläche insgesamt = 4,37 ha] leimathaus Handorf [Flüchtlingsunterkunft. PAILZ Fläche ca. 0,47 ha Fläche insgesamt ca. 5,60 ha Zeichenerklärung Art der baulichen Nutzung AV Wohnbaufläche BBOJ] songergebiet Gemeinbedarf Ey Flächen für den Gemeinbedarf Oo Sozialen Zwecken dienende Gebäuden und Einrichtungen (Kita) Sportlichen Zwecken dienende Gebäuden und Einrichtungen ER Feuerwehrgerätehaus &] Hallenbad Verkehr Straßenbegrenzungslinie E Straßenverkehrsflächen Grünflächen BEE öffentliche Grünflächen Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Wasser, Wasserwirtschaft (R) Regenrückhaltebecken Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ® Bäume (Standort vorgeschlagen) Bestandsangaben Gemarkungsgrenze Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie -—-..... Nutzungsgrenze © Baum a N 13 Il MÜNSTER Maßstab: Ohne ‚Amt für 'tadtentwicklung Stadtplanung 7 p Verkehrsplanung Strukturkonzept "Handorf - Ost" - Szenario 1 "Bürgerbad am neuen Standort" 6121 16133 Stand: 21.02.2016
Anlage 5 Begründung zur 48.Änderung FNP
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Anlage 5
zur Vorlage V/0080/2016
BEGRÜNDUNG
zur 48. Änderung des Flächennutzungsplan (FNP) im S tadtbezirk Münster-Ost, im
Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße
1. Planungsanlass und Planungsziele
Anlässlich der aufgegebenen Freibadnutzung und der bestehenden Erweiterungswünsche
des Sportvereins TSV Handorf 1926/64 e. V. ist im J ahr 2010 ein erstes städtebauliches
Rahmenkonzept für den Bereich Handorf-Ost erarbeite t worden. Dieses sah eine vollständi-
ge Verlagerung sämtlicher Sportflächen auf die bish er landwirtschaftlich genutzten Flächen
östlich der Hobbeltstraße vor. Dem entsprechenden „ Rahmenkonzept Handorf-Ost“ stimmte
der ASSVW in seiner Sitzung am 30.03.2011 grundsätz lich zu. Das Rahmenkonzept sah
dabei zunächst eine Verlagerung der Sportanlage auf Flächen östlich der Hobbeltstraße und
dabei sowohl südlich als auch nördlich des Lammerbachs vor.
Im Vorfeld geprüft wurde auch die Erweiterung der S portflächen auf dem Gelände des ehe-
maligen Freibades. Gegen diese Variante spricht, da ss die bestehenden Sportflächen des
TSV Handorf im Norden und im Süden bereits heute unmittelbar an vorhandene Wohngebie-
te angrenzen. Durch eine weitere Entwicklung der Sp ortflächen würden sich voraussichtlich
die Nutzungskonflikte zwischen der Sport- und Wohnnutzung (Lärmemissionen) verschärfen.
Die Verlagerung der Sportflächen in den Bereich östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvol-
le städtebauliche Option stellt dar, die die Nutzun gskonflikte am Altstandort aufhebt. Zudem
sind diese Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen. Nach der Verlagerung
der Sportanlagen entsteht westlich der Hobbeltstraß e und nördlich der Straße Kirschgarten
eine städtebauliche Entwicklungsfläche mit einer Ge samtgröße von rd. 4,4 ha Nettowohn-
bauland bei Einbeziehung der bisherigen Fläche des Bürgerbades Handorf. Diese frei gezo-
gene Fläche kann aufgrund ihrer zentralen und integ rierten Lage innerhalb des Stadtteils zu
einer Wohnbaufläche entwickelt werden.
Mit einer Anregung gem. § 24 GO NW vom 04.10.2013 beantragte der TSV Handorf die Ver-
lagerung der Sportanlagen ausschließlich auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße und süd-
lich des Lammerbachs. Die Prüfung durch die Fachver waltung bestätigte die Möglichkeit der
Umsetzung dieser Anregung unter der Voraussetzung, dass der bislang südlich des Lam-
merbachs geplante Standort für den Neubau des Feuer wehrgerätehauses dann in den Be-
reich nördlich des Lammerbachs verlagert werden mus s, was sich ebenfalls umsetzen ließ.
Durch die Konzentration der verlagerten Sportfläche n auf den Bereich südlich des Lammer-
bachs besteht die Möglichkeit, den Bereich nördlich des Lammerbachs verschiedenen ande-
ren Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfs-Nutzungen zuz uführen. Diese Flächen befinden sich
vollständig im Eigentum der Stadt Münster sowie der Wohn+Stadtbau GmbH. Im Zuge der
Fortschreibung des Regionalplans Münsterland wurde hier bereits ein Allgemeiner Sied-
lungsbereich (ASB) neu dargestellt.
Am 28.01.2016 beschloss die Bezirksvertretung Münst er-Ost die Anregung an den Rat, in
der die BV sich für einen Neubau des Bürgerbades Ha ndorf im Bereich östlich der Hobbelt-
straße und nördlich des Lammerbachs „hinter dem Reg enrückhaltebecken“ ausspricht. Der
Rat hat in seiner Sitzung am 17.02.2016 zu TOP 7.2 „Neubau des Bürgerbades an einer
neuen Stelle“ zu der Anregung der BV Münster-Ost si nngemäß beschlossen, die Anregung
der BV Münster-Ost aufzugreifen und den neuen Stand ort im Strukturkonzept für die Ent-
wicklung im Osten von Handorf zu berücksichtigen.
Für eine mögliche Verlagerung des Bürgerbades Handorf in den Bereich östlich der Hobbelt-
straße wurden 3 verschiedene Szenarien angefertigt, die sich jeweils in der Aussage zur
Zukunft und zum zukünftigen Standort des Bürgerbade s Handorf unterscheiden. Auf der Ba-
sis des o. g. Ratsbeschlusses vom 17.02.2016 hat di e Verwaltung das Strukturkonzept Han-
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dorf-Ost für den gesamten Bereich in der Fassung de s Szenarios 1 „Bürgerbad am neuen
Standort“ aktualisiert, welches die Grundlage für d as Verfahren zur 48. Änderung des FNP
bildet.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 30 5.000 Einwohnern. Für das Jahr 2020
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die St adt Münster selbst ein weiteres Ein-
wohnerwachstum auf mindestens ca. 312.000 Einwohner n. Dies führt - zusammen mit den
sinkenden Haushaltsgrößen - zum Bedarf von mindeste ns ca. 2.000 – 3.000 Neubauwoh-
nungen im Jahr und einem derzeit angespannten Wohnu ngsmarkt mit steigenden Mieten
und Bodenpreisen 1 .
Um die Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzt er Freiflächen i.S. des Bodenschutz-
gebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der St adt bereits festgelegt, dass mindes-
tens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Ge-
bäudeleerstand und in Baulücken errichtet werden so llen. Dieser Wert wurde in der Vergan-
genheit regelmäßig deutlich überschritten, indem ko nsequent insbesondere gewerbliche
Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmög-
lichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine
reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergru nd der zu berücksichtigenden Flächen-
bedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohne rn ausreichend Wohnraum zur Verfü-
gung stellen zu können.
Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohn baulandentwicklung auf bisherigen
Freiflächen findet daher
- im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen Regionalplans Münsterland, der
weitere Wohnbauflächendarstellungen für Münster beinhaltet,
- auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan der Stadt
Münster und
- durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandpro gramm der Stadt Münster
statt. Im Baulandprogramm hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituation
und der der verbindlichen Bauleitplanung vorgehende n Wohnbauflächenkonzeptionen in
zeitlichen Priorisierungen festgelegt, welche weite ren Außenbereichsflächen – aber auch
welche (innenliegenden) Brach- und Konversionsfläch en – für weitere Wohnbauzwecke zu-
künftig entwickelt werden sollen. Hierzu gehört auc h die aktuell in Rede stehende Planung
„48. Änderung des FNP im Stadtteil Handorf, beiderseits der Hobbeltstraße“. Durch die Ver-
lagerung der Sportanlage Handorf in den Außenbereic h werden bestehende Immissionskon-
flikte zu benachbarten Wohnnutzungen verringert und auf der dann brach fallenden ehem.
Sportanlage in integrierter Lage neue Wohnnutzungen ermöglicht.
In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbere ichsschutzes und den Belangen
einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die B evölkerung ist es vor dem Hinter-
grund der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich
auf Innenbereichsflächen zu fokussieren. Bei der no twendigen Entwicklung von Außenbe-
reichsflächen werden bereits möglichst nur Flächen in Anspruch genommen, die eine ver-
gleichsweise geringere ökologische Wertigkeit besit zen. Die Schaffung von Planungsrecht
zugunsten von Wohnen für die Flächen der bisherigen Sportanlage Handorf, für Flächen zur
Verlagerung der Sportanlage im Bereich südlich des Lammerbachs sowie für ergänzende
Infrastruktur- und Gemeinbedarfsnutzungen im Bereic h nördlich des Lammerbachs ist inso-
fern bedarfsgerecht hergeleitet und notwendig: Der Belang der Deckung des Bedarfs von
Wohnraum in der wachsenden Stadt Münster überwiegt bei dieser konkreten bauleitplaneri-
schen Flächenentwicklung den Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Mü nster 2014, sowie Entwurf zur Fortschrei-
bung des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0153/2016)
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2. Planungsrechtliche Situation
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat
Münster aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der La ndesplanungsbehörde Nordrhein-
Westfalen bekannt gemacht. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Ände-
rungsbereich westlich der Hobbeltstraße vollständig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
dargestellt.
Mit Schreiben vom 12.05.2014 hat die Bezirksregieru ng Münster mitgeteilt, dass „die beab-
sichtigten Darstellungen der 48. Änderung des Fläch ennutzungsplans [ ] … mit den Zielen
der Raumordnung vereinbar“ sind. Diese Aussage gilt allerdings nur für die Bereiche westlich
der Hobbeltstraße sowie östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs.
Hinsichtlich der beabsichtigten Darstellung eines ergänzenden Nahversorgungsstandorts mit
geplanten max. 1.700 m² Verkaufsflächen (VKF) als Sondergebiet im FNP im Bereich östlich
der Hobbeltstraße und südlich des Borggrevewegs (bz w. nördlich des Lammerbachs) be-
steht noch Abstimmungsbedarf mit der Bezirksregieru ng Münster, da die landesplanerische
Zustimmung für die beabsichtigte Einzelhandelsplanu ng (noch) nicht erteilt werden konnte.
Kritisch gesehen werden die Lage des Planstandortes außerhalb des zentralen Versor-
gungsbereichs von Handorf i. V. mit der beabsichtig ten Verkaufsflächengröße (max. rd.
1.700 m² VKF) und mögliche Auswirkungen auf den zen tralen Versorgungsbereich von Han-
dorf.
Dagegen vertritt die Verwaltung weiterhin die Auffa ssung, dass die vorgesehene Planung
eines zusätzlichen Einzelhandelsstandorts südlich d es Borggrevewegs unter Würdigung der
lokalen Gegebenheiten aus folgenden Gründen umsetzbar ist (s. auch Kap. 4.2):
Die Schaffung von Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes an ei-
nem Standort außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches von Handorf – wie für den
Standort südlich des Borggrevewegs zutreffend – ist dann möglich, wenn das Vorhaben
keine wesentlichen Beeinträchtigungen des zentralen Versorgungsbereiches in Handorf
oder anderer zentraler Versorgungsbereiche mit sich bringt.
Die Vorgaben des LEP NRW – Sachlicher Teilplan gro ßflächiger Einzelhandel – für die
beabsichtigte Darstellung eines Sondergebietes gemä ß § 11 Abs. 3 BauNVO zur An-
siedlung von Nahversorgungsnutzungen werden eingehalten.
Eine Klärung dieser Aspekte muss im weiteren Verfahren erfolgen.
2.2 Landschaftsplan
Der Änderungsbereich der 48. Änderung des Flächennutzungsplans liegt – soweit östlich der
Hobbeltstraße gelegen – im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1).
Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwicklun gsziel für den Raum die „Erhaltung ei-
ner mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
(Nr. 1-1.1).
Für die Bereiche, die einer zukünftigen Bebauung zu geführt werden sollen, wird eine Entlas-
sung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebu ng der bestehenden Festsetzungen
parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung eines Bebauungsplans vorge-
nommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die künftige Grenze des Land-
schaftsplans „Werse“ wird insoweit hinter die Siedlungsflächen (hier im FNP: Flächen für den
Gemeinbedarf, Zweckbestimmungen Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrich-
tungen, Feuerwehr und Kindergarten sowie Sondergebiet, Zweckbestimmung Nahversor-
gung ) zurückgenommen.
Im Zusammenhang mit dem abschließenden Beschluss zu r 48. Änderung des FNP ist dann
vom Rat u. a. folgender Beschluss zu fassen:
„Der Rat der Stadt Münster als Träger der Landschaf tsplanung in der kreisfreien Stadt
Münster erklärt in Kenntnis der zurzeit noch entgeg enstehenden Festsetzungen des
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Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ sowie in Kenntnis der Stellungnahmen des Landschafts-
beirats und der Unteren Landschaftsbehörde, dass er die in der Anlage n.n. aufgeführte,
im Rahmen der 48. Änderung des Flächennutzungsplans neu darzustellenden Siedlungs-
flächen bewusst beschließt und er die zurzeit noch entgegenstehenden Festsetzungen
des Landschaftsplans Nr. 1 Werse durch die Aufstell ung des Bebauungsplans Nr. 561
sowie des Bebauungsplans Nr. n.n. (für den Bereich östlich der Hobbeltstraße und nörd-
lich des Lammerbachs) aufheben wird.“
2.3 Bebauungsplan
Ein Teil des Plangebiets liegt im Geltungsbereich d es rechtskräftigen Bebauungsplans Nr.
363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße“, der jedoch im
Wesentlichen Grünflächen und keine Siedlungsflächen festsetzt. Dieser Bebauungsplan liegt
zugleich im Geltungsbereich des Landschaftsplans „Werse“. Die geplante Konzentration der
verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich de s Lammerbachs führt zu einer Überpla-
nung eines bisher geplanten Standorts für eine zwei te Dauerkleingartenanlage östlich der
Hobbeltstraße innerhalb des o. g. Bebauungsplans (s. auch Kap. 4.4.1).
3. Änderungsbereich
Der Änderungsbereich westlich der Hobbeltstraße wir d im Süden durch die Straße Kirsch-
garten und im Norden durch die Heriburgstraße bzw. das aktuelle Gelände des Bürgerbades
Handorf begrenzt. Westlich grenzt der Planbereich a n eine Fuß- und Radwegeverbindung
parallel zum Juffernbach.
Der östlich der Hobbeltstraße gelegene Änderungsber eich wird im Norden durch den Borg-
greveweg und im Osten durch die Lützowstraße begren zt. Im Süden grenzt der Planbereich
an eine Fuß- und Radwegeverbindung südlich der best ehenden Tennisanlage; im Südosten
verläuft die Grenze entlang der Ostgrenze der Grünf läche des Festplatzes und entlang der
Südgrenze der Kleingartenanlage „Lammerbach“ sowie deren östlicher Verlängerung bis zur
Lützowstraße.
Bestandssituation
Im wirksamen FNP ist der Änderungsbereich westlich der Hobbeltstraße überwiegend als
Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Sportplatz und Freibad dargestellt. Lediglich der
nordwestliche Bereich ist als Fläche für den Gemein bedarf mit der Zweckbestimmung Sport-
lichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Standort: Hallenbad) dargestellt.
Der Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich des Lammerbachs wird derzeit
z. T. noch landwirtschaftlich genutzt und ist demen tsprechend auch als landwirtschaftliche
Fläche dargestellt. Östlich des Kreuzungsbereichs der Hobbeltstraße mit dem Borggreveweg
(Kreisverkehr) sind ein bestehender Spielplatz (Bolzplatz) als eine Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Spielbereich A sowie ein Regenrückhaltebecken dargestellt.
Der Änderungsbereich östlich der Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs umfasst im
Wesentlichen den Nutzungsbestand, d. h. eine besteh ende Grünfläche mit den Zweckbe-
stimmungen Dauerkleingarten , Sportplatz und Festplatz . Diese Grünfläche wird ergänzt um
eine Fläche für die Landwirtschaft im Bereich südlich des Lammerbachs.
4. Änderungsinhalte
4.1 Wohnbaufläche
Die bisher im FNP westlich der Hobbeltstraße und nö rdlich der Straße Kirschgarten als
Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Sportplatz und Freibad dargestellten Flächen
werden zu einer Wohnbaufläche umgewidmet.
Die bisher im FNP im Bereich des Hallenbades Handor f (Bürgerbad) dargestellte Fläche für
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen wird auf einer östlichen Teilfläche zu einer Wohnb aufläche und auf der westli-
chen Teilfläche zu einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage umgewidmet.
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4.2 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgung (SO NV)
Südlich des Borggrevewegs und östlich der Grünfläch e mit den Zweckbestimmungen Spiel-
bereich A (Bolzplatz)/ Regenrückhaltebecken ist die Errichtung von Einrichtungen der Nah-
versorgung geplant, die als Sondergebiet mit der Zw eckbestimmung Nahversorgung darge-
stellt wird. Dadurch wird eine bisher dargestellte Fläche für die Landwirtschaft überplant.
Ausgangspunkt für Überlegungen zur Weiterentwicklun g der Nahversorgungsstrukturen im
Stadtteil ist die Feststellung, dass innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs von Handorf
keine Standorte und/oder geeigneten Rahmenbedingung en (Potenzialflächen/wirtschaftliche
Umsetzbarkeit) für die Neuansiedlung eines Lebensmi tteleinzelmarktes in marktgängiger
Größe erkennbar und/oder bekannt sind. Zum einen su chen die Betreiber der beiden beste-
henden Edeka-Lebensmittelmärkte in Handorf seit län gerer Zeit nach entsprechenden Ent-
wicklungsmöglichkeiten, da ihre Märkte nicht mehr d em Standard entsprechen. Diesbezügli-
che Bemühungen der Verwaltung zur Standortaktivierung in vergangenen Jahren waren auf-
grund der dichten und weitgehend kleinteiligen baul ichen Nutzungsstrukturen im zentralen
Versorgungsbereich von Handorf nicht erfolgreich. Zum anderen hat sich die Nahversorgung
in Dorbaum durch den Verkauf und Abriss der Immobil ie Dorbaumstraße 142 zum Neubau
von Wohnungen verschlechtert. Die dort vorher ansäs sigen Nahversorgungsnutzungen (Bä-
ckerei, Getränkemarkt, Geldautomat der Sparkasse) wurden zum Herbst 2014 geschlossen.
Vor diesem Hintergrund hatte die Bezirksvertretung Münster-Ost auf der Grundlage eines
Antrags der CDU-Fraktion im Frühjahr 2014 die Verwa ltung um Prüfung gebeten, die Nah-
versorgung in Handorf dadurch dauerhaft zu sichern, dass im Bereich südlich des Borggre-
vewegs und östlich der Hobbeltstraße (Kreisverkehr Dorbaum) zusätzliche Flächen für Ein-
zelhandelsangebote ausgewiesen werden sollen.
Eine von der Verwaltung beauftragte gutachterliche Einschätzung kommt aus struktureller
Sicht zu einem positiven Ergebnis bzgl. der Entwick lung eines „Nahversorgungsangebotes“
mit einem Vollsortimenter mit max. 1.300 m² VKF am geplanten Standort.
Auf der Grundlage der Angebots- und Nachfrageanalys e bzw. Potenzialberechnung ist als
Ergebnis folgendes Ansiedlungskonzept für den Standort „südlich Borggreveweg“ städtebau-
lich verträglich und zu empfehlen:
Ansiedlung eines Vollsortimenters mit einer auf ma x. 1.300 m² begrenzten Verkaufsflä-
che (VKF). Diese Größenordnung leitet sich aus der Angebots- und Nachfrageanalyse
ab und kann im Rahmen der Ansiedlungsbewertung als städtebaulich verträglich ein-
gestuft werden. Zum einen verbleibt durch diese Beg renzung ein Potenzial für die Si-
cherung und Entwicklung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich
von Handorf, zum anderen kann bei einer Verkaufsflä che von bis zu 1.300 m² VKF
auch von einer wirtschaftlichen Attraktivität und R ealisierbarkeit aus Sicht des Handels
bzw. möglicher Betreiber ausgegangen werden.
Ansiedlung einer separaten Bäckerei in marktüblich er Größe, z. B. in der Vorkassen-
zone des Vollsortimenters. Eine zusätzliche separate Bäckerei trägt zum Ausgleich des
entfallenen Backwarenangebotes in Dorbaum bei und e ntspricht der Nachfragesitua-
tion bei rd. 3.200 Einwohnern in Dorbaum sowie abse hbar weiterer Einwohner(-Ent-
wicklung) in Handorf.
Ansiedlung eines separaten Getränkemarktes als Ers atz für den entfallenen Getränke-
markt in Dorbaum mit vergleichbarer Verkaufsflächen größe (rd. 400 m²). Der vorge-
schlagene Standort weist aufgrund seiner städtebaul ichen Integration und guten ver-
kehrlichen Erreichbarkeit eine strukturell geeignete Lage für die Ansiedlung eines groß-
flächigen Getränkeabholmarktes auf. Durch die Wiede ransiedlung respektive Verlage-
rung des Getränkemarktes sind zudem keine nennenswerten Umsatzverlagerungen zu
Lasten des zentralen Versorgungsbereiches von Handorf zu erwarten, da entsprechen-
de Umsätze langjährig bereits am entfallenen Stando rt in Dorbaum generiert wurden.
Eine Zusammenlegung der Verkaufsfläche des Getränke marktes mit dem avisierten
Vollsortimentmarkt darf allerdings nicht erfolgen, da dies zu einer erhöhten Attraktivität
und Umsatzgenerierung des Vollsortimenters gegenübe r den Nahversorgungsangebo-
ten innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs füh ren würde. Vollsortimenter und
6
Getränkemarkt müssen daher jeweils betrieblich eige nständige Einzelhandelsbetriebe
sein (eigener Eingang, Kasse, Lager- und Sozialräume, Belieferung etc.).
Den Bericht der Verwaltung über die Prüfergebnisse und den Vorschlag zur Ausweisung
eines Sondergebietes Nahversorgung östlich des Kreisverkehrs in Handorf-Dorbaum (s. Vor-
lage V/0089/2015) haben die Bezirksvertretung Münst er-Ost und der Ausschuss für Stadt-
planung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen im Ap ril 2015 zustimmend zur Kenntnis
genommen und damit die Verwaltung beauftragt, die B auleitplanverfahren voranzutreiben
und die landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung Münster zu erwirken.
Grundsätzlich genießen die Sicherung und die Entwic klung des zentralen Versorgungsbe-
reichs von Handorf hohe Priorität. Im Zuge einer ma rkt- und nachfragegerechten Weiterent-
wicklung der Nahversorgungsstrukturen im Stadtteil Handorf werden sowohl die Entwicklung
des Nahversorgungsstandortes östlich des Kreisverke hrs zwischen Handorf und Dorbaum
als auch die Sicherung und Stärkung des zentralen V ersorgungsbereichs Handorf in seiner
Funktion als Grundversorgungszentrum als städtebaul iche Zielsetzung verfolgt. Daher soll
das städtische Einzelhandels- und Zentrenkonzept im Rahmen der bereits angelaufenen 2.
Fortschreibung durch Aufnahme eines ergänzenden Nah versorgungsstandortes in Handorf-
Dorbaum entsprechend angepasst werden. Ebenso werde n im Zuge des Fortschreibungs-
verfahrens Ziele und Maßnahmen für eine nachhaltige Stärkung des zentralen Versorgungs-
bereichs von Handorf formuliert.
Zur beabsichtigten Darstellung eines Sondergebietes „Nahversorgung“ am o. g. Standort
zwischen Handorf und Dorbaum hat die Bezirksregieru ng Münster die landesplanerische
Zustimmung für die beabsichtigte Einzelhandelsplanung noch nicht erteilt (s. auch Kap. 2.1).
Eine entsprechende Abstimmung bzw. Klärung hierzu soll im weiteren Verfahren erfolgen.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die vo rgesehene Planung eines zusätzlichen
Einzelhandelsstandorts südlich des Borggrevewegs un ter Würdigung der lokalen Gegeben-
heiten aus folgenden Gründen umsetzbar ist:
Bei der Weiterentwicklung der Nahversorgungsstrukt ur in Handorf-Dorbaum ist grund-
sätzlich zu beachten, dass die Schaffung von Planun gsrecht für die Ansiedlung eines
Lebensmittelmarktes an einem Standort außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches
von Handorf – wie für den Standort südlich des Borg grevewegs zutreffend – dann mög-
lich ist, wenn das Vorhaben keine wesentlichen Beei nträchtigungen des zentralen Ver-
sorgungsbereiches in Handorf oder anderer zentraler Versorgungsbereiche mit sich
bringt. Eine wesentliche Beeinträchtigung läge dann vor, wenn durch Umsatzumverlage-
rungen in Folge einer Ansiedlung an dem o. g. Stand ort die Aufrechterhaltung der
Grund- und Nahversorgung innerhalb des zentralen Ve rsorgungsbereichs von Handorf
nicht mehr gesichert wäre und somit städtebauliche Auswirkungen im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO zu erwarten wären.
Die Vorgaben des LEP NRW – Sachlicher Teilplan gro ßflächiger Einzelhandel – für die
beabsichtigte Darstellung eines Sondergebietes gemä ß § 11 Abs. 3 BauNVO zur An-
siedlung von Nahversorgungsnutzungen werden eingehalten:
„1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen“
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungs-
verordnung [BauNVO] dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allg emeinen Sied-
lungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
(LEP NRW – sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel)
Die Bereiche für die Darstellung von Wohnbauflächen und für die Darstellung eines Sonder-
gebietes Nahversorgung innerhalb des Bereiches zur 48. Änderung des FNP der Stadt
Münster liegen gem. dem 2014 fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland innerhalb eines
Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB).
7
„2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsberei-
chen“
(…) Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Ver-
sorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder sied-
lungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhalt ung gewachsener baulicher
Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht mög-
lich ist und
die Bauleitplanung einer Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht beeinträchtigt werden.
(LEP NRW – sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel)
Die Voraussetzungen für die oben stehende Ausnahme von 2 Ziel des LEP NRW – sachli-
cher Teilplan großflächiger Einzelhandel – liegen für die beabsichtigte Planung vor, denn die
Ansiedlung eines großflächigen Vollsortimenters mit max. 1.300 m² Verkaufsfläche ist inner-
halb des zentralen Versorgungsbereichs von Handorf aus städtebaulichen und siedlungs-
strukturellen Gründen nicht möglich. Dies gilt auch für den avisierten Getränkemarkt mit ei-
ner Verkaufsfläche von rd. 400 m². Die Bauleitplanu ng zur Ansiedlung der genannten Le-
bensmittelangebote (großflächiger Vollsortimenter, Getränkemarkt, Bäckerei), die über ein
zentren- und nahversorgungsrelevantes Kernsortiment verfügen, dient der Nahversorgung
insbesondere der Einwohner von Dorbaum. Eine Beeint rächtigung zentraler Versorgungsbe-
reiche durch diese Bauleitplanung ist nachweislich nicht zu erwarten (vgl. 3 Ziel Beeinträchti-
gungsverbot).
„3 Ziel Beeinträchtigungsverbot“
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebie ten und Sondergebieten für Vorha-
ben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(LEP NRW – sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel)
Die Ansiedlung eines auf die bestehenden Potenziale abgestimmten und auf max. 1.300 m²
Verkaufsfläche begrenzten Vollsortimenters am Standort östlich des Kreisverkehrs zwischen
Handorf und Dorbaum belässt einen ausreichend große n Entwicklungsspielraum für die Si-
cherung und Stärkung des Lebensmitteleinzelhandels im zentralen Versorgungsbereich von
Handorf. Eine wesentliche Beeinträchtigung des zent ralen Versorgungsbereiches von Han-
dorf oder anderer zentraler Versorgungsbereiche ist daher nicht zu erwarten.
4.3 Flächen für den Gemeinbedarf
4.3.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbes timmung Feuerwehr
Im Bereich östlich der Hobbeltstraße und nördlich d es Lammerbachs wird südlich des beste-
henden Regenrückhaltebeckens auf einer Fläche für den Gemeinbedarf der Standort für das
im Bau befindliche Feuerwehrgerätehaus durch das Pl anzeichen „Fläche für den Gemeinbe-
darf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr “ gekennzeichnet.
4.3.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbes timmung Sportlichen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 k önnen Sporteinrichtungen, die im
Sinne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktion ell zusammenhängenden baulichen
Anlagen und Einrichtungen umfassen und die einen re gelmäßigen Sportbetrieb von einigem
Umfang erlauben und aufweisen, in der Bauleitplanun g nicht mehr als Grünflächen mit der
Zweckbestimmung Sportplatz dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen si nd sie ent-
weder gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für d en Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
8
stimmung Sportanlage oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbest immung darzu-
stellen bzw. festzusetzen.
Im vorliegenden Fall sollen die bestehenden bzw. di e geplanten Sportanlagen zukünftig als
Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmun g Sportanlage dargestellt werden.
Das betrifft sowohl die bestehende Tennisanlage als auch die südlich des Lammerbachs
geplante, verlagerte Sportanlage des TSV Handorf.
2
Auf der nördlich des Lammerbachs dargestellten Fläc he für den Gemeinbedarf wird durch
das Planzeichen Zweckbestimmung Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrich-
tungen der geplante Standort für das verlagerte Bürgerbad Handorf dargestellt.
4.3.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbes timmung Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen
Der Standort des bestehenden Heimathauses Handorf nördlich der Straße Kirschgarten wird
innerhalb der dargestellten Wohnbaufläche durch das entsprechende Planzeichen im FNP
gekennzeichnet.
4.4 Grünflächen
4.4.1 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten
Die im wirksamen FNP im Bereich östlich der Hobbelt straße bereits dargestellten Grünflä-
chen mit den Zweckbestimmungen Dauerkleingarten und Festplatz bleiben unverändert er-
halten.
Auch der innerhalb des Änderungsbereichs östlich de r Hobbeltstraße dargestellte Standort
für eine Einrichtung der Ver- und Entsorgung mit de r Zweckbestimmung Mülldeponie/Abfall
am Standort des bestehenden Recyclinghofs an der Lü tzowstraße, der in eine dargestellte
Grünfläche eingebettet ist, wird unverändert beibehalten.
Die Konzentration der verlagerten Sportflächen auf den Bereich südlich des Lammerbachs
führt zu einer Überplanung eines bisher geplanten S tandorts für eine zweite Dauerkleingar-
tenanlage östlich der Hobbeltstraße, die bereits du rch den rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 363 „Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wi ggerbusch / Hobbeltstraße“ planungs-
rechtlich gesichert ist.
Ein Ersatzstandort für eine zweite Dauerkleingarten-Anlage wird seitens des fachlich zustän-
digen Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigk eit noch geprüft und ggf. zu einem
späteren Zeitpunkt in den FNP eingeplant werden. Fü r die Errichtung dieser geplanten Dau-
erkleingarten-Anlage ist dann noch die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans
erforderlich; ggf. erfolgt die erforderliche Änderu ng des FNP dann im so genannten Parallel-
verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans.
4.4.2 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
Entlang des Juffernbachs im Westen des Plangebiets wird ein durchgehender Grünzug
(Grünfläche) mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. In diese Grünfläche einge-
bettet ist auch der Standort für ein Regenrückhalte becken vorgesehen und entsprechend
gekennzeichnet.
4.4.3 Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Punktuelle, lineare und kleinflächige Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsrege-
lung sind grundsätzlich auch in den im FNP dargeste llten Grünflächen möglich, insbesonde-
re in den mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ geke nnzeichneten Grünflächen. Der vor-
liegende Entwurf zur 48. Änderung berücksichtigt di es und stellt durch ein entsprechendes
2 In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, d ass der Entwurf der Planzeichnung der 48.
Änderung des FNP zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öff entlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB per
Aushang vom 19.05. bis zum 19.06.2014 die bestehend en bzw. geplanten Sportflächen noch als
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz darstellte.
9
Planzeichen die Möglichkeit für kleinräumige Kompen sationsmaßnahmen in den Grünflä-
chen beiderseits des Lammerbachs dar.
4.4 Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirt schaft, den Hochwasserschutz
und zur Regelung des Wasserabflusses
Gemäß einer Anregung der Unteren Wasserbehörde werd en das Gewässer Lammerbach
sowie beidseitig benachbarte Flächen als Wasserfläc hen dargestellt, die im Interesse der
Wasserwirtschaft, des Hochwasserschutzes sowie der Regelung des Wasserabflusses gem.
§ 5 (2) Nr. 7 BauGB zweckbestimmt und freizuhalten sind.
Im Westen fließt der Juffernbach – zzt. teilweise verrohrt – durch das Plangebiet. Gemäß der
Wasserrahmen-Richtlinie
3 (WRRL) muss das Gewässer wieder in einen guten Zus tand ge-
bracht werden, weshalb die Verrohrungen beseitigt w erden müssen. Daher ist auch dieses
Gewässer im Plangebiet als Wasserfläche darzustellen.
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ge m. § 2 a BauGB
Der Umweltbericht wird aktuell erstellt und nach Fertigstellung in die Begründung eingefügt.
3 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Anlage 2 Szenario 2
2048 Zeichen
Bürgerbad oo ‚Alter Standort| PERF =, N go \ vo \ S — Ai \ _ < ‚Spielplatz B/C Bereich =#Größe = ca. 2200 m? I \ << N um Pr Be N _ @oo,. = _ < . - N so % = I} olzplatz IW in og] EZ orhanden! a 1 = -V/Supermai TI \ Markt N " \ Regen- ha Rückhaite- NN \ilVorhanden } zur Vorlage V/0080/2016 Anlage 2 Fläche ca. 0,80 ha Nettobaufläche IE / - w iR insgesamt = 0,96 ha Feuerwehrgerätehaus H F Neuer Standort | | | | | Ka Fläche ca. 0,30 ha win oc] | Fläche ca. 0,60 ha) ———ı [Abpflanzung I Lammerbach! Fläche ca. 0,40 ha Klein- Ikfem- ISpielfeld)Ispjeifeid] + Training- Großspielfeld enne] } Eroßspiefte mit Fläche insgesamt aubahr j ca. 5,60 ha MMraiming- / Dauraser) [Großspielfeid ! / [Kunstrasen] / 8 j Kg jeach- + (eV ereier Ivollyball) SI Ur Stand, f + w “.% w \ + + ' A|Flüchtlingsunterkunft EN Fn i | H RB ' el 7 > E3 W j 2 hi Heimathaus Handorf'r; r H = :H EreB + + +8 + + Hi Nl= - 2 w ball, FT a _ STADT Strukturkonzept "Handorf - Ost' Szenario 2 "Neubau Bürgerbad am alten Standort") Zeichenerklärung Art der baulichen Nutzung PA wohnbaufläche BBOJ songergebiet Gemeinbedarf Ey Flächen für den Gemeinbedarf Oo Sozialen Zwecken dienende Gebäuden und Einrichtungen (Kita) Sportlichen Zwecken dienende Gebäuden und Einrichtungen IF] Feuerwehrgerätehaus Verkehr Straßenbegrenzungslinie E] straßenverkehrsflächen Grünflächen ächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur ege und zur Entwicklung von Natur und andschaft Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege EIN und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Wasser, Wasserwirtschaft (R) Regenrückhaltebecken Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ) Bäume (Standort vorgeschlagen) Bestandsangaben Gemarkungsgrenze Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Nutzungsgrenze Baum Handorf Semarung. Hand Say \e1n il MÜNSTER Maßstab Ohne ‚Amt für © / Stadtentwicklung I) Stadtplanung Verkehrsplanung Strukturkonzept "Handorf - Ost" - Szenario 2 "Neubau Bürgerbad am alten Standort" SE Le) 6121 16133 Stand: 24.022016
Anlage 3 Szenario 3
2063 Zeichen
©
ca. 0,50 ha i
Regenrückhaltebecken ®-
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Anlage 3
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Fläche ca. 0,80 ha
Nettobaufläche
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Fläche ca. 0,60 ha) ———ı
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Szenario 3 "Ohne Bürgerbad"
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Gemeinbedarf
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Wohnbaufläche
Sportlichen Zwecken dienende Gebäuden und
Einrichtungen
IF] Feuerwehrgerätehaus
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
E] straßenverkehrsflächen
Grünflächen
ächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur
ege und zur Entwicklung von Natur und
andschaft
EIN
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Wasser, Wasserwirtschaft
(R) Regenrückhaltebecken
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
) Bäume (Standort vorgeschlagen)
Bestandsangaben
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Nutzungsgrenze
Baum
Gemarkung. „Handori Say \e1n il MÜNSTER
Flur. 9, 10
Maßstab Ohne
‚Amt für © / Stadtentwicklung
I) Stadtplanung
Verkehrsplanung
Strukturkonzept
"Handorf - Ost"
- Szenario 3
6121 16133 Stand: 24.022016
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (8)
- Hobbeltstraße 1
- Heriburgstraße
- Lützowstraße
- Dorbaumstraße 142
- Borggreveweg
- Kirschgarten
- Lammerbach
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0080/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.05.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37