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2022/0182

Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt Satzungsänderung - Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR

Magistratsvorlage 07.06.2022

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21799 Zeichen

ANSTALTSSATZUNG 
Die 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Bickenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Stadt Dieburg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Dietzenbach, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Eppertshausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Fischbachtal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Griesheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Groß-Bieberau, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Groß-Umstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Groß-Zimmern, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Hainburg, Landkreis Offenbach, 
Stadt Langen (Hessen), Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Modautal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Mühlheim am Main, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Münster (Hessen), Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Ober-Ramstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Obertshausen, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Otzberg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Reinheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach, 
Stadt Rodgau, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Roßdorf, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Schaafheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Seligenstadt, Landkreis Offenbach, 
Stadt Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
 
vereinbaren aufgrund der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I1 S. 307), 
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) 
i.V.m. § 126 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. 
Juni 2018 (GVBl. S. 291),  
 
unter Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die den Namen

Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
trägt.  
 
Aufgrund der §§ 5, 51, 126a der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt 
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 
(GVBI. S. 618), haben die 
 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in ihrer Sitzung am 04.04.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in ihrer Sitzung am 28.03.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach in ihrer Sitzung am 04.04.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am 11.04.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am 28.03.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dietzenbach in ihrer Sitzung am 05.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Egelsbach in ihrer Sitzung am 27.03.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am 18.03.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Fischbachtal in ihrer Sitzung am 09.04.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim in ihrer Sitzung am 28.03.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung am 18.03.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am 21.02.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern in ihrer Sitzung am 09.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Hainburg in ihrer Sitzung am 11.02.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am 11.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung am 19.02.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Messel in ihrer Sitzung am 25.03.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am 08.04.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in ihrer Sitzung am 04.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 12.03.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am 08.04.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer Sitzung am 21.03.2019. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in ihrer Sitzung am 04.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg in ihrer Sitzung am 25.02.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung am 19.03.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 02.04.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am 08.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf in ihrer Sitzung am 12.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim in ihrer Sitzung am 08.04.2019 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in ihrer Sitzung am 28.03.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in ihrer Sitzung am 04.02.2019 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weiterstadt in ihrer Sitzung am 11.04.2019 
 
die Errichtung der AöR und die Anstaltssatzung beschlossen.

Präambel 
 
Die beteiligten Kommunen wollen ihr Engagement im Bereich einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Kommunalwälder als Element der 
Daseinsvorsorge für ihre Bevölkerung und die Öffentlichkeit aufrechterhalten und vertiefen. 
Im Rahmen einer multifunktionalen Waldwirtschaft sind Elemente der Erholungsangebote, der Landschaftspflege, des Natur- und 
Biotopschutzes, des Arbeitsplatzerhalts und Bereitstellung des nachwachsenden Rohstoffes Holz zu beachten. 
Fast jegliche forstliche Maßnahme der Waldpflege ist mit dem Anfall von Holz als Rohstoff, mit Holzerntemaßnahmen und dem Erfordernis einer 
fachlich qualifizierten personellen Betreuung behaftet. 
Um diese Maßnahmen dauerhaft sicher zu stellen, organisiert das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR den Abfluss und die 
Vermarktung der anfallenden Hölzer durch eigenes Personal und/oder Beauftragung Dritter. 
 
Zu diesem Zweck wird das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR gegründet. Die Gründungskommunen sind die: 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein 
Stadt Babenhausen 
Gemeinde Bickenbach 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadt Dieburg 
Stadt Dietzenbach 
Gemeinde Egelsbach 
Gemeinde Eppertshausen 
Gemeinde Fischbachtal 
Stadt Griesheim 
Stadt Groß-Bieberau 
Stadt Groß-Umstadt 
Gemeinde Groß-Zimmern 
Gemeinde Hainburg 
Stadt Langen (Hessen) 
Gemeinde Mainhausen 
Gemeinde Messel 
Gemeinde Modautal 
Stadt Mühlheim am Main 
Gemeinde Mühltal 
Gemeinde Münster (Hessen) 
Stadt Ober-Ramstadt 
Stadt Obertshausen 
Gemeinde Otzberg 
Stadt Reinheim 
Stadt Rödermark 
Stadt Rodgau 
Gemeinde Roßdorf 
Gemeinde Schaafheim 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim 
Stadt Seligenstadt 
Stadt Weiterstadt

§ 1 
Name, Sitz, Stammkapital, Anstaltsträgerinnen 
 
(1) Die Anstalt führt den Namen Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem 
Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. 
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.  
(3) Trägerinnen der Anstalt sind die: 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein 
Stadt Babenhausen 
Gemeinde Bickenbach 
Stadt Bruchköbel 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadt Dieburg 
Stadt Dietzenbach 
Gemeinde Egelsbach 
Gemeinde Eppertshausen 
Gemeinde Fischbachtal 
Stadt Griesheim 
Stadt Groß-Bieberau 
Stadt Groß-Umstadt 
Gemeinde Groß-Zimmern 
Gemeinde Hainburg 
Stadt Hanau 
Stadt Langen (Hessen) 
Gemeinde Mainhausen 
Stadt Maintal 
Gemeinde Messel 
Gemeinde Modautal 
Stadt Mühlheim am Main 
Gemeinde Mühltal 
Gemeinde Münster (Hessen) 
Stadt Ober-Ramstadt 
Stadt Obertshausen 
Stadt Offenbach am Main 
Gemeinde Otzberg 
Stadt Reinheim 
Stadt Rödermark 
Stadt Rodgau 
Gemeinde Roßdorf 
Gemeinde Schaafheim 
Gemeinde Schöneck (Hessen) 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim 
Stadt Seligenstadt 
Stadt Weiterstadt 
 
 (im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet).

(4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 Euro. Es wird durch die Städte und Gemeinden mit den gleichen Anteilen erbracht. Im Falle eines 
Austritts bzw. der Aufnahme einer Anstaltsträgerin in die Anstalt gemäß § 11 dieser Satzung, ist der Anteil entsprechend anzupassen. 
  
§ 2 
Aufgaben der Anstalt 
 
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den Holzverkauf des durch die Forstbetriebe bzw. die Dienstleister der Anstaltsträgerinnen bereitgestellten 
Holzes vorzunehmen. Dazu haben die Forstbetriebe bzw. Dienstleister die notwendigen Waldwirtschaftsplandaten zu liefern, um der Anstalt die 
Vertragsdisposition und -abschlüsse im Vorgriff auf die Holzernte zu ermöglichen.  
Das Nähere regeln entsprechende Geschäftsanweisungen und -bedingungen, die vom Vorstand zu erlassen sind. 
 
(2) Die Anstalt kann privatwaldbesitzenden Dritten eine Holzvermarktung als Leistung zur Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 21a Abs. 1 
HWaldG anbieten, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz der AöR nur einen untergeordneten Teil einnimmt.  
 
 
§ 3 
Organe 
(1) Organe der Anstalt sind 
 
1. der Vorstand (§ 4) 
2. der Verwaltungsrat (§ 5). 
 
(2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen 
und hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach §§ 21-27 HGO entsprechend. 
 
 
Die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und 
Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem eigenen Magistrat/Gemeindevorstand 
bzw. der eigenen Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung. Sie gilt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen fort. 
 
 
§ 4 
Der Vorstand 
 
(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, dessen/ deren Stellvertreter/ Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern. 
 
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Er bestellt den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen 
Stellvertreter und lädt zu der konstituierenden Sitzung des Vorstandes ein. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Amt wird ehrenamtlich 
wahrgenommen.  
 
(3) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.  
Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung des § 126a Abs. 5 und § 71 Abs. 2 HGO Personal anzustellen, aus diesem Kreis einen 
Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter zu benennen und den Geschäftsführer bzw. Stellvertreter mit Aufgaben in Vertretung des Vorstands 
zu bevollmächtigen.  
 
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des 
Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HGO sinngemäß Anwendung, wobei an die Stelle des 
Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt und an die Stelle des Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt. 
 
(5) Der Vorstand hat den Anstaltsträgerinnen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. 
 
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der 
Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. 
 
(7) Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mehrmals jährlich über den Stand des Vollzugs des Wirtschaftsplans und unverzüglich über 
absehbare wesentliche Verschlechterungen des Jahresergebnisses. 
 
(8) Der für die Anstalt geltende Wirtschaftsplan und die vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien sind einzuhalten.

§ 5 
Der Verwaltungsrat 
 
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer 
jeden Anstaltsträgerin zusammen. Alternativ kann ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands/Magistrats, dem der Aufgabenbereich der 
Holzvermarktung als eigener Geschäftsbereich im Gemeindevorstand/Magistrat gemäß §70 Abs.1 Satz 3 HGO durch den 
Bürgermeister/Oberbürgermeister(-in) zugeteilt worden ist, dem Verwaltungsrat angehören. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht 
der Anzahl der Anstaltsträgerinnen. 
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten. 
 
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden 
entspricht der Amtszeit des Vorstandes nach § 4 Abs. 2. 
 
(3) Die Stimmrechte sind für jede Anstaltsträgerin gleich. 
 
 
§ 6 
Zuständigkeit des Verwaltungsrats 
 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er  
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht  
gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 
 
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. 
 
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über: 
 
1. Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt, 
2. sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt, 
3. Beitritt weiterer Träger, 
4. den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu  
    eventuell notwendige Änderungen, sowie die notwendigen  
    Fehlbeträge oder Umlagen gemäß § 9 Abs. 2 
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, 
6. die Ergebnisverwendung 
7. die Entlastung des Vorstands, 
8. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung, 
9. die langfristigen Planungen. 
 
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die  
Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In diesem Fall gilt § 58 Abs. 7 HGO  
entsprechend. 
 
(5) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst 
Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im 
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den 
Verwaltungsrat  
unverzüglich zu unterrichten. 
 
 
§ 7 
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 
 
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronisch erfolgende Einladung des Vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die konstituierende 
Sitzung nach Gründung erfolgt durch Einladung des Verwaltungsratsmitglieds mit dem höchsten Lebensalter. Die Einladung muss Tagungszeit 
und -ort und die Tagesordnung angeben und ist öffentlich bekannt zu machen. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am 
siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 
  
(2) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung und ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem 
einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des zur Verhandlung zu stellenden Gegenstandes 
verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen. 
 
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und übt das Hausrecht aus.

(4) Für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats gilt § 53 HGO entsprechend. 
 
(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß § 29b Abs. 6 Satz 2 KGG der 
Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen bedürfen. 
 
(6) Die Befugnis der Anstaltsträgerinnen, nach § 29b Abs. 4 KGG ihrem Verwaltungsratsmitglied Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt 
bestehen. 
 
(7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu  
fertigen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnet und dem  
Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 
 
 
§ 8 
Wirtschaftsplanung; Wirtschafts- und Haushaltsführung 
 
(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten 
öffentlichen Zwecks so zu planen und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 
§ 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gelten entsprechend. 
 
(2) Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Anstalt sind ausschließlich die Bestimmungen des Sechsten Teils  der Hessischen 
Gemeindeordnung (HGO), insbesondere die Spezialregelungen des §126a HGO und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 
Abs. 3 und 4 HGO). 
 
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 112 HGO innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und 
dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.  
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 
 
(4) Die Feststellung des Jahresabschlusses soll durch den Verwaltungsrat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Der 
Verwaltungsrat hat dabei über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des  
Jahresverlustes  (§ 9 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. 
 
(5) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 HGO darf die Anstalt nicht tätigen. 
 
 
§9 
Kostenverteilung 
 
(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu erstatten.  
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und verteilt: 
1. 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der aktuellen Forsteinrichtungen der jeweiligen 
Forstbetriebe. 
2. 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz. 
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet. 
 
(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der 
Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von den 
Anstaltsträgerinnen festsetzen, wobei der Schlüssel nach Abs. 1 anzuwenden ist. 
 
 
§ 10 
Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung, laufende Verwaltung 
 
(1) Für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung des Vermögens der Anstalt gelten die §§ 108, 109 HGO entsprechend. 
 
(2) Die laufende Verwaltung der Anstalt wird durch eigenes Personal/Geschäftsstelle gemäß § 4 Abs. 3 und 4, sowie § 8 übernommen.  
(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts nach § 128 ff HGO werden vom Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
wahrgenommen.

§ 11 
Aufnahme und Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen 
 
(1) Es ist weiteren Städten bzw. Gemeinden möglich, der AöR beizutreten. Hierfür gelten die Regelungen des § 29b KGG. 
 
(2) Der zu erwerbende Anteil / Anteil am Stammkapital bestimmt sich nach der Anzahl der Trägerinnen nach dem Beitritt. Durch den Beitritt 
erhöht sich nicht die Summe der Einlagen in der AöR, sondern es verringert sich der Anteil der bereits an der AöR beteiligten 
Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung. Die von der Verringerung 
Ihrer Anteile betroffenen Gebietskörperschaften haben einen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld gegen die erwerbende Gebietskörperschaft in 
Höhe des verlustig gegangenen Wertes des Anteils. Weitere Einzelheiten können durch eine separate Aufnahmevereinbarung festgelegt werden. 
 
(3) Das Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen ist für die jeweilige Anstaltsträgerin frühesten fünf Jahre nach Beitritt bzw. Gründung der 
Anstalt möglich. Die entsprechende Mitteilung der Trägerin muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Trägerin ausscheiden will, 
mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen.  
 
(4) Der Anteil der ausscheidenden Anstaltsträgerin wächst den übrigen Anstaltsträgerinnen zu. 
 
(5) Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 4 dieser 
Satzung am Stammkapital bemisst. 
 
(6) Weitere Abfindungsansprüche entstehen nicht.  
 
(7) Personal verbleibt bei der AöR. Im Fall des Ausscheidens einer Anstaltsträgerin ist eine Vereinbarung mit der ausscheidenden Anstaltsträgerin 
zu treffen, falls Nachlaufkosten für Personalaufwendungen durch das Ausscheiden entstehen. 
 
§12 
Auflösung der AöR 
 
(1) Die Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen. Im Falle ihrer Auflösung fällt das Vermögen 
der Anstalt im Verhältnis des gehaltenen Anteils an die jeweilige Anstaltsträgerin zurück, sofern diese nicht darauf verzichten bzw. die 
Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung keine andere Verwendung beschließt. 
 
(2) Beschäftigte zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt fallen den Anstaltsträgerinnen nach der anteiligen Waldfläche der Anstaltsträgerinnen 
zu. Die Anstaltsträgerinnen, die kein Personal übernehmen, haben sich anteilig nach den Flächenanteilen an den Kosten zu beteiligen, wobei die 
Kostenanteile den personalübernehmenden Anstaltsträgerinnen entsprechend anteilig zufließen.  
 
 
§13 
Veröffentlichungen 
 
Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung und von Änderungen der Satzung erfolgt in den 
jeweiligen Bekanntmachungsorganen der Anstaltsträgerinnen. 
Sonstige öffentlichen Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“ und in der „Offenbach Post“. 
 
 
§14 
Inkrafttreten 
 
Die Anstalt entsteht durch Vereinbarung ihrer Errichtung, welche am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird. Diese 
Satzung tritt am Tag nach der letzten Bekanntmachung der selbigen in Kraft.

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Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 1  
 
 
ANSTALTSSATZUNG 
Die 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Bickenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Stadt Dieburg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Dietzenbach, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Eppertshausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Fischbachtal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Griesheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Groß-Bieberau, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Groß-Umstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Groß-Zimmern, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Hainburg, Landkreis Offenbach, 
Stadt Langen (Hessen), Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Modautal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Mühlheim am Main, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Münster (Hessen), Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Ober-Ramstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Obertshausen, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Otzberg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Reinheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach, 
Stadt Rodgau, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Roßdorf, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Schaafheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Seligenstadt, Landkreis Offenbach, 
Stadt Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
  
vereinbaren aufgrund der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I1 S. 307), zuletzt geändert 
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) 
i.V.m. § 126 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), 
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291),  
 
unter Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Gründung einer gemeinsamen 
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die den Namen 
 
Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
trägt.  
  
 
Aufgrund der §§ 5, 51, 126a der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 2  
 
Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt 
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), haben die 
 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in ihrer Sitzung am …………………. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach in ihrer Sitzung am …………………. 
- Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dietzenbach in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Egelsbach in ihrer Sitzung am …………………. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Fischbachtal in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Hainburg in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Messel in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg in ihrer Sitzung am …………………. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weiterstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
 
die Errichtung der AöR und die Anstaltssatzung beschlossen.

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
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Präambel 
 
Die beteiligten Kommunen wollen ihr Engagement im Bereich einer nachhaltigen 
Bewirtschaftung ihrer Kommunalwälder als Element der Daseinsvorsorge für ihre 
Bevölkerung und die Öffentlichkeit aufrechterhalten und vertiefen. 
Im Rahmen einer multifunktionalen Waldwirtschaft sind Elemente der Erholungsangebote, 
der Landschaftspflege, des Natur- und Biotopschutzes, des Arbeitsplatzerhalts und 
Bereitstellung des nachwachsenden Rohstoffes Holz zu beachten. 
Fast jegliche forstliche Maßnahme der Waldpflege ist mit dem Anfall von Holz als Rohstoff, 
mit Holzerntemaßnahmen und dem Erfordernis einer fachlich qualifizierten personellen 
Betreuung behaftet. 
Um diese Maßnahmen dauerhaft sicher zu stellen, organisiert das Holzkontor Darmstadt-
Dieburg-Offenbach AöR den Abfluss und die Vermarktung der anfallenden Hölzer durch 
eigenes Personal und/oder Beauftragung Dritter. 
 
Zu diesem Zweck wird das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR gegründet. Die 
Gründungskommunen sind die: 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein 
Stadt Babenhausen 
Gemeinde Bickenbach 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadt Dieburg 
Stadt Dietzenbach 
Gemeinde Egelsbach 
Gemeinde Eppertshausen 
Gemeinde Fischbachtal 
Stadt Griesheim 
Stadt Groß-Bieberau 
Stadt Groß-Umstadt 
Gemeinde Groß-Zimmern 
Gemeinde Hainburg 
Stadt Langen (Hessen) 
Gemeinde Mainhausen 
Gemeinde Messel 
Gemeinde Modautal 
Stadt Mühlheim am Main 
Gemeinde Mühltal 
Gemeinde Münster (Hessen) 
Stadt Ober-Ramstadt 
Stadt Obertshausen 
Gemeinde Otzberg 
Stadt Reinheim 
Stadt Rödermark 
Stadt Rodgau 
Gemeinde Roßdorf 
Gemeinde Schaafheim 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim 
Stadt Seligenstadt 
Stadt Weiterstadt 
§ 1

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
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Name, Sitz, Stammkapital, Anstaltsträgerinnen 
 
(1) Die Anstalt führt den Namen Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach mit dem Zusatz 
Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und 
Rechtsverkehr auf. 
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.  
(3) Trägerinnen der Anstalt sind die: 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein 
Stadt Babenhausen 
Gemeinde Bickenbach 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadt Dieburg 
Stadt Dietzenbach 
Gemeinde Egelsbach 
Gemeinde Eppertshausen 
Gemeinde Fischbachtal 
Stadt Griesheim 
Stadt Groß-Bieberau 
Stadt Groß-Umstadt 
Gemeinde Groß-Zimmern 
Gemeinde Hainburg 
Stadt Langen (Hessen) 
Gemeinde Mainhausen 
Gemeinde Messel 
Gemeinde Modautal 
Stadt Mühlheim am Main 
Gemeinde Mühltal 
Gemeinde Münster (Hessen) 
Stadt Ober-Ramstadt 
Stadt Obertshausen 
Gemeinde Otzberg 
Stadt Reinheim 
Stadt Rödermark 
Stadt Rodgau 
Gemeinde Roßdorf 
Gemeinde Schaafheim 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim 
Stadt Seligenstadt 
Stadt Weiterstadt 
 
 (im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet). 
 
(4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 Euro. Es wird durch die Städte und  
Gemeinden mit den gleichen Anteilen erbracht. Im Falle eines Austritts bzw. der Aufnahme 
einer Anstaltsträgerin in die Anstalt gemäß § 11 dieser Satzung, ist der Anteil entsprechend 
anzupassen. 
  
§ 2 
Aufgaben der Anstalt

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(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den Holzverkauf des durch die Forstbetriebe bzw. die 
Dienstleister der Anstaltsträgerinnen bereitgestellten Holzes vorzunehmen. Dazu haben die 
Forstbetriebe bzw. Dienstleister die notwendigen Waldwirtschaftsplandaten zu liefern, um 
der Anstalt die Vertragsdisposition und -abschlüsse im Vorgriff auf die Holzernte zu 
ermöglichen.  
Das Nähere regeln entsprechende Geschäftsanweisungen und – bedingungen, die vom 
Vorstand zu erlassen sind.  
 
 
 
 
 
§ 3 
Organe 
(1) Organe der Anstalt sind 
 
1. der Vorstand (§ 4) 
2. der Verwaltungsrat (§ 5). 
 
(2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister und 
hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach 
§§ 21-27 HGO entsprechend. 
 
 
Die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat sind zur Verschwiegenheit über alle 
vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt 
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem eigenen 
Magistrat/Gemeindevorstand bzw. der eigenen Stadtverordnetenversammlung bzw. 
Gemeindevertretung. Sie gilt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen fort. 
 
 
 
 
§ 4 
Der Vorstand 
 
(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, dessen/ deren Stellvertreter/ 
Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern. 
 
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Er bestellt den 
Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter und lädt zu der konstituierenden 
Sitzung des Vorstandes ein. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Amt wird ehrenamtlich 
wahrgenommen.  
 
(3) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder 
durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.  
Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung des § 126a Abs. 5 und § 71 Abs. 2 HGO 
Personal anzustellen, aus diesem Kreis einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter zu 
benennen und den Geschäftsführer bzw. Stellvertreter mit Aufgaben in Vertretung des 
Vorstands zu bevollmächtigen.  
 
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des 
Vorstandsvorsitzenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des 
Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 2 HGO sinngemäß

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
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Anwendung, wobei an die Stelle des Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt 
und an die Stelle des Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt. 
 
(5) Der Vorstand hat den Anstaltsträgerinnen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen 
Angelegenheiten der Anstalt zu geben. 
 
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu 
unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle 
Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. 
 
(7) Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mehrmals jährlich über den Stand des 
Vollzugs des Wirtschaftsplans und unverzüglich über absehbare wesentliche 
Verschlechterungen des Jahresergebnisses. 
 
(8) Der für die Anstalt geltende Wirtschaftsplan und die vom Verwaltungsrat gegebenen 
Richtlinien sind einzuhalten. 
 
§ 5 
Der Verwaltungsrat 
 
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden 
Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer 
jeden Anstaltsträgerin zusammen. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der 
Anzahl der Anstaltsträgerinnen. 
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten. 
 
 
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter 
des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden entspricht der Amtszeit des Vorstandes 
nach § 4 Abs. 2. 
 
 (3) Die Stimmrechte sind für jede Anstaltsträgerin gleich. 
 
 
§ 6 
Zuständigkeit des Verwaltungsrats 
 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er  
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht  
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch 
über die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 
 
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt 
Berichterstattung verlangen. 
 
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über: 
 
1. Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt, 
2. sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt, 
3. Beitritt weiterer Träger, 
4. den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu  
    eventuell notwendige Änderungen, sowie die notwendigen  
    Fehlbeträge oder Umlagen, gemäß § 9 Abs. 2 
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
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6. die Ergebnisverwendung 
7. die Entlastung des Vorstands, 
8. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung, 
9. die langfristigen Planungen. 
 
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die  
Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In diesem Fall gilt § 58 Abs. 7 HGO  
entsprechend. 
 
(5) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst 
Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im 
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. 
Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat  
unverzüglich zu unterrichten. 
 
 
§ 7 
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 
 
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronisch erfolgende Einladung des 
Vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die konstituierende Sitzung nach Gründung erfolgt 
durch Einladung des Verwaltungsratsmitglieds mit dem höchsten Lebensalter. Die 
Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und ist öffentlich 
bekannt zu machen. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten 
Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt 
werden. 
  
(2) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung und ist jährlich 
mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein 
Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des zur Verhandlung zu stellenden 
Gegenstandes verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des 
Verwaltungsrats fallen. 
 
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und übt das Hausrecht 
aus. 
 
(4) Für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats gilt § 53 HGO entsprechend. 
 
(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der 
Beschlüsse, die gemäß §29b Absatz 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen 
bedürfen. 
 
(6) Die Befugnis der Anstaltsträgerinnen, nach § 29b Abs. 4 KGG ihrem 
Verwaltungsratsmitglied Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt bestehen. 
 
(7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu  
fertigen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnet und dem  
Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

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§ 8 
Wirtschaftsplanung; Wirtschafts- und Haushaltsführung 
 
(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen 
ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen 
und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben 
gesichert ist. 
§ 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gilt entsprechend. 
 
(2) Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Anstalt sind ausschließlich die 
Bestimmungen des Sechsten Teils  der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), insbesondere 
die Spezialregelungen des §126a HGO und die dazu ergangenen 
Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO). 
 
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach §112 HGO innerhalb von vier Monaten nach 
dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung 
vorzulegen.  
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen 
 
(4) Die Feststellung des Jahresabschlusses soll durch den Verwaltungsrat innerhalb eines 
Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Der Verwaltungsrat hat dabei über die 
Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des  
Jahresverlustes (§ 9 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. 
 
(5) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 HGO darf die Anstalt nicht tätigen. 
 
§9 
Kostenverteilung 
 
(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu 
erstatten.  
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und 
verteilt: 
1. 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der 
aktuellen Forsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe 
2. 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz. 
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes 
und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet. 
 
(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr 
vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich 
kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von den 
Anstaltsträgerinnen festsetzen. 
 
 
§ 10 
Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung, laufende Verwaltung 
 
(1) Für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung des Vermögens der Anstalt gelten die §§ 108, 
109 HGO entsprechend. 
 
(2) Die laufende Verwaltung der Anstalt wird durch eigenes Personal/Geschäftsstelle gemäß 
§ 4 Abs. 3 und 4, sowie § 8 übernommen.

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 9  
 
 
(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts nach § 128 ff HGO werden vom Revisionsamt 
des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen. 
  
§ 11 
Aufnahme und Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen 
 
(1) Es ist weiteren Städten bzw. Gemeinden möglich, der AöR beizutreten. Hierfür gelten 
die Regelungen des § 29b KGG. 
 
(2) Der zu erwerbende Anteil / Anteil am Stammkapital bestimmt sich nach der Anzahl der 
Trägerinnen nach dem Beitritt. Durch den Beitritt erhöht sich nicht die Summe der Einlagen 
in der AöR, sondern es verringert sich der Anteil der bereits an der AöR beteiligten 
Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung. Die von der Verringerung 
Ihrer Anteile betroffenen Gebietskörperschaften haben einen Anspruch auf einen Ausgleich 
in Geld gegen die erwerbende Gebietskörperschaft in Höhe des verlustig gegangenen 
Wertes des Anteils. Weitere Einzelheiten können durch eine separate 
Aufnahmevereinbarung festgelegt werden. 
 
(3) Das Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen ist für die jeweilige Anstaltsträgerin 
frühesten fünf Jahre nach Beitritt bzw. Gründung der Anstalt möglich. Die entsprechende 
Mitteilung der Trägerin muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Trägerin 
ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen.  
 
(4) Der Anteil der ausscheidenden Anstaltsträgerin wächst den übrigen Anstaltsträgerinnen 
zu. 
 
(5) Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach 
den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung am Stammkapital bemisst. 
 
(6) Weitere Abfindungsansprüche entstehen nicht.  
 
(7) Personal verbleibt bei der AöR. Im Fall des Ausscheidens einer Anstaltsträgerin ist eine 
Vereinbarung mit der ausscheidenden Anstaltsträgerin zu treffen, falls Nachlaufkosten für 
Personalaufwendungen durch das Ausscheiden entstehen. 
 
§12 
Auflösung der AöR 
 
(1) Die Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung aller 
Anstaltsträgerinnen. Im Falle ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis 
des gehaltenen Anteils an die jeweilige Anstaltsträgerin zurück, sofern diese nicht darauf 
verzichten bzw. die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung keine andere 
Verwendung beschließt. 
 
(2) Beschäftigte zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt fallen den Anstaltsträgerinnen 
nach der anteiligen Waldfläche der Anstaltsträgerinnen zu. Die Anstaltsträgerinnen, die 
kein Personal übernehmen, haben sich anteilig nach den Flächenanteilen an den Kosten zu 
beteiligen, wobei die Kostenanteile den personalübernehmenden Anstaltsträgerinnen 
entsprechend anteilig zufließen.

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 10  
 
 
§13 
Veröffentlichungen 
 
Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung 
und von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der 
Anstaltsträgerinnen. 
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im 
„Darmstäder Echo“ und in der „Offenbach Post“. 
 
§14 
Inkrafttreten 
 
Die Anstalt entsteht durch Vereinbarung ihrer Errichtung, welche am Tag nach der letzten 
öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird. Diese Satzung tritt am Tag nach der letzten 
Bekanntmachung der selbigen in Kraft. 
 
Für die Gemeinde Alsbach-Hähnlein am ………………….. 
Für die Stadt Babenhausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Bickenbach am ………………….. 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt am ………………….. 
Für die Stadt Dieburg am ………………….. 
Für die Stadt Dietzenbach am ………………….. 
Für die Gemeinde Egelsbach am ………………….. 
Für die Gemeinde Eppertshausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Fischbachtal am ………………….. 
Für die Stadt Griesheim am ………………….. 
Für die Stadt Groß-Bieberau am ………………….. 
Für die Stadt Groß-Umstadt am ………………….. 
Für die Gemeinde Groß-Zimmern am ………………….. 
Für die Gemeinde Hainburg am ………………….. 
Für die Stadt Langen (Hessen) am ………………….. 
Für die Gemeinde Mainhausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Messel am ………………….. 
Für die Gemeinde Modautal am ………………….. 
Für die Stadt Mühlheim am Main am ………………….. 
Für die Gemeinde Mühltal am ………………….. 
Für die Gemeinde Münster (Hessen) am ………………….. 
Für die Stadt Ober-Ramstadt am ………………….. 
Für die Stadt Obertshausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Otzberg am ………………….. 
Für die Stadt Reinheim am ………………….. 
Für die Stadt Rödermark am ………………….. 
Für die Stadt Rodgau am ………………….. 
Für die Gemeinde Roßdorf am ………………….. 
Für die Gemeinde Schaafheim am ………………….. 
Für die Gemeinde Seeheim-Jugenheim am ………………….. 
Für die Stadt Seligenstadt am ………………….. 
Für die Stadt Weiterstadt am …………………..

anlage 7

262 Zeichen

Punkt 14: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt  
Satzungsänderung - Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
 (V-Nr. 2022/0182) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: AfD

anlage 8

291 Zeichen

Punkt 7: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt  
Satzungsänderung - Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
 (V-Nr. 2022/0182) 
 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
   
Stimmenthaltung: AfD-Fraktion

2022/0182

11510 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.06.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0182 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 555010 
Kostenstelle:  067-030-1100 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5550-11 Sachkonto: 6910000 
 
Betreff: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt  
Satzungsänderung - Holzkontor Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR  
 
Vorlage vom: 07.06.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Änderung der Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts „Holzkontor Darmstadt -Dieburg-
Offenbach AöR“ wird zugestimmt. Dies beinhaltet unter anderem die Aufnahme der in §1 Abs. 3 der 
geänderten Anstaltssatzung genannten Kommunen als neue Anstaltsträgerinnen sowie die 
entsprechende  Anpassung der Stammkapitaleinlage in § 1 Abs. 4. Des Weiteren kann das 
Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR künftig auch privatwaldbesitzenden Dritten eine 
Holzvermarktung anbieten, sofern die Leistungserbringung am Gesamtumsatz der AöR nur einen 
untergeordneten Teil einnimmt (§ 2 Abs. 2). 
 
 
Anlagen: Anlage 1 - Änderungssatzung  
Anlage 2 - Neue Satzung vollständig mit aktuellen Änderungen  
Anlage 3 - von StaVo am 11.04.2021 beschlossene Satzung

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.06.2022 
 
Mit Magistratsbeschluss vom 03.04.2019 sowie Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom 11.04.2021 ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-
Offenbach AöR“ (Holzkontor DA-DI-OF AöR) als Gründungsmitglied beigetreten. 2 Jahre nach 
Gründung des Holzkontors ist nun eine Satzungsänderung bzw. eine Satzungsanpassung 
erforderlich. Sie ist zum einen auf die Aufnahme neuer Mitglieder zurückzuführen, zum 
anderen hat sich herausgestellt, dass bestimmte Regelungen der Satzung der Klarstellung 
bedürfen.  
Anzumerken ist, dass die Holzvermarktung aufgrund der Umsetzung des Leitbildes Wald 
absehbar für die Stadt Darmstadt keine wesentliche Rolle spielt. Eine Aufgabe der 
Mitgliedschaft ist schon aus Gründen der kommunalen Solidarität jedoch nicht angezeigt.  
 
Im Folgenden werden die Satzungsänderungen im Einzelnen dargestellt und jeweils begründet.  
 
1.  § 1 Abs.3 wird ergänzt um folgende neue Anstaltsträgerinnen: 
Stadt Bruchköbel 
Stadt Hanau 
Stadt Maintal 
Stadt Offenbach am Main 
Gemeinde Schöneck (Hessen) 
Begründung: Es werden die fünf o.g. Städte und Gemeinden als Anstaltsträgerinnen neu 
aufgenommen. 
 
 § 1 Abs. 4 - Stammkapital:  
 
Durch die Neuaufnahme der fünf o.g. Städte und Kommunen erhöht sich das Stammkapital 
des Holzkontors von 50.000.- Euro nicht, sondern der Anteil bzw. Beitrag der übrigen 
Anstaltsträgerinnen, mithin auch der Wissenschaftsstadt Darmstadt, verringert sich 
entsprechend.   
 
Die derzeitige Stammkapitaleinlage von 50.000 Euro verteilt auf 32 Kommunen entspricht 
1.562,50 Euro je Anstaltsträgerin.  Nach erfolgter Aufnahme der neuen Anstaltsträgerinnen 
wird die Stammkapitaleinlage von 50.000 Euro dann auf 37 Kommunen verteilt, d.h. 1.351,35 
Euro je Kommune. Die Gründungsmitglieder erhalten jeweils 211,15 Euro zurück und die 
neuen Anstaltsträgerinnen legen jeweils 1.351,35 Euro ein.  Die Stammkapitaleinlage ist 
steuerfrei. 
 
2.  § 2 wird erweitert um folgenden Absatz 2: 
 
„(2) Die Anstalt kann privatwaldbesitzenden Dritten eine Holzvermarktung als Leistung zur 
Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 21a Abs. 1 HWaldG anbieten, soweit diese 
Leistungserbringung am Gesamtumsatz der AöR nur einen untergeordneten Teil einnimmt.“ 
 
Begründung: Die Aufgaben des Holzkontors DA-DI-OF werden erweitert und das Holzkontor 
öffnet sich künftig auch für Privatwaldbesitzer. Eine gemeinsame Vermarktung von 
kommunalem und privaten Holzmengen ist z.B. dann sinnvoll, wenn Kommunal – und 
Privatwald direkt nebeneinander liegen, das Holz in einem gemeinsamen Hieb eingeschlagen 
wird und letztlich gemeinsam durch das Holzkontor vermarktet werden kann. Auch darf Hessen 
Forst nicht mehr wie früher Holz aus Privatwäldern mit mehr als 100 ha vermarkten.

- 4 - 
Die Vermarktung von Holz aus Privatwald darf nur einen untergeordneten Anteil an der 
Gesamtmenge des vom Holzkontor vermarkteten Holzes betragen. Der Anteil ist auf max. 20 %  
begrenzt, da u.a. für kommunale Zusammenschlüsse gesetzliche Beschränkungen nach den  
§ 121 ff. HGO bei wirtschaftlichen Betätigungen bestehen, worunter auch die Holzvermarktung 
fallen kann. In § 21 a Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes ist wiederum vorgesehen, dass die 
kommunalwirtschaftlichen Vorschriften in § 121 HGO auf Zweckverbände oder AöR, die 
Privatwaldbesitzenden Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes anbieten, keine Anwendung 
finden, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz nur einen untergeordneten Teil 
einnimmt.  
 
3.  § 3 Abs.2 erhält folgende Neufassung: 
 
„Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister/ 
Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen und hauptamtlichen 
Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach §§ 21-27 HGO 
entsprechend.“ 
 
Begründung: Es erfolgt die Ergänzung um die Begriffe „Oberbürgermeister/ 
Oberbürgermeisterinnen“. 
 
4.  § 4 Abs.4 erhält folgende Neufassung: 
 
„Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist 
der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der 
Anstalt findet § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HGO sinngemäß Anwendung, wobei an die Stelle des 
Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt und an die Stelle des Mitglieds des 
Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt.“ 
 
Begründung: Die Regelungen in der Satzung werden an jene des § 71 Abs. 1 der Hessischen 
Gemeindeordnung (HGO), angepasst; dies war in der ursprünglichen Fassung nicht enthalten.  
 
5.  § 5 Abs.1 erhält folgende Neufassung: 
 
„Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/ 
Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer jeden Anstaltsträgerin zusammen. 
Alternativ kann ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands/Magistrats, dem der 
Aufgabenbereich der Holzvermarktung als eigener Geschäftsbereich im Gemeindevorstand/ 
Magistrat gemäß §70 Abs.1 Satz 3 HGO durch den Bürgermeister/Oberbürgermeister( -in) 
zugeteilt worden ist, dem Verwaltungsrat angehören. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder 
entspricht der Anzahl der Anstaltsträgerinnen. 
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten.“  
 
Begründung: Bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der Aufgabenbereich der 
Holzvermarktung nach aktueller Geschäftsverteilung dem Dezernat III, Herrn Stadtrat Michael 
Kolmer zugeordnet, weshalb es sinnvoll ist, wenn Herr Stadtrat Kolmer die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt auch im Verwaltungsrat des Holzkontors DA-DI-OF AöR vertritt. Diese Alternative 
zur Vertretung der Wissenschaftsstadt Darmstadt durch den Oberbürgermeister im 
Verwaltungsrat des Holzkontors DA-DI-OF AöR war in der alten Satzung so noch nicht 
festgelegt.

- 5 - 
6.   § 7 Absatz 5 lautet: 
 
„(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der 
Beschlüsse, die gemäß §29b Abs. 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen 
bedürfen.“ 
 
7.   § 8 Absatz 1 lautet: 
 
„(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen ihrer 
Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen und zu 
führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.  
§ 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gelten entsprechend.“ 
 
8.   § 8 Absatz 3 lautet: 
 
„(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 112 HGO innerhalb von vier Monaten nach 
dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung 
vorzulegen. Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu 
unterzeichnen.“ 
 
9.    § 9 Absatz 1 lautet: 
 
„(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu 
erstatten.  
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und verteilt:  
1. 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der aktuellen  
Forsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe. 
      2. 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz. 
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes und 
werden im Folgejahr im Ist abgerechnet.“ 
 
Begründung für Nr. 6, 7, 8 und 9:  Der Satzungstext nach den vorstehenden Nr. 6 - 9 wurden 
im Jahr 2019 von der Wissenschaftsstadt Darmstadt schon in der neuen Fassung beschlossen, 
da der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Gegensatz zu anderen Kommunen eine andere, schon 
korrigierte Fassung der  Satzung (Anlage 3) vorlag. Die Diskrepanzen zwischen den 
unterschiedlichen von den Städten und Gemeinden beschlossenen Satzungen müssen nun 
geheilt werden. Um eine Einheitlichkeit der Änderungssatzung zu wahren, sind die bei anderen 
Kommunen noch zu korrigierenden Punkte auch bei den Trägerinnen zu erwähnen, die den 
erforderlichen Beschluss zu diesen Punkten bereits gefasst hatten. 
 
10.  § 9 Abs.2 erhält folgende Neufassung: 
 
„Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr 
vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich, 
kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von d en 
Anstaltsträgerinnen festsetzen, wobei der Schlüssel nach Abs.1 anzuwenden ist.“  
 
Begründung: Es wird ergänzt bzw. präzisiert, wie genau die Umlage erhoben wird, nämlich 
nach dem Schlüssel in § 9 Abs. 1.

- 6 - 
11.   § 11 Abs.5 erhält folgende Neufassung: 
 
„Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach den von 
ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung am Stammkapital bemisst.“  
 
Begründung: Es erfolgt die Korrektur eines Schreibfehlers in der alten Satzung, da es keinen 
§ 1 Abs. 5 gibt. 
 
 
12.   § 13 erhält folgende Neufassung: 
 
„Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung und 
von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der 
Anstaltsträgerinnen. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch 
Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“ und in der „Offenbach Post“.“ 
 
Begründung: Es erfolgt eine notwendige Ergänzung bzgl. öffentlicher Bekanntmachungen um 
„und von Änderungen der Satzung“.  
 
In der Anlage sind die Änderungssatzung sowie die neue Satzung mit den erfolgten 
Anpassungen beigefügt. Des Weiteren liegt die Anstaltssatzung in der Fassung bei, die von der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Jahr 2019 beschlossen 
wurde. 
 
 
 
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV 
 
 
 
Jochen Partsch  Michael Kolmer  André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtrat Stadtkämmerer

anlage 4

6286 Zeichen

: 
 
 
1. Änderungssatzung 
zur Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach vom 11.06.2019 
 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 51, 126a der Hessischen Gemeinde ordnung in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt g eändert durch Artikel 3 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommu- 
nale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 196 9 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert 
durch Artikel1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 ( GVBl. S. 416) hat die Stadtverordneten- 
versammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am … beschlossen:  
 
 
Artikel 1  
 
 
1.  § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
„(3) Trägerinnen der Anstalt sind die: 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein 
Stadt Babenhausen 
Gemeinde Bickenbach  
Stadt Bruchköbel 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadt Dieburg 
Stadt Dietzenbach 
Gemeinde Egelsbach 
Gemeinde Eppertshausen 
Gemeinde Fischbachtal 
Stadt Griesheim 
Stadt Groß-Bieberau 
Stadt Groß-Umstadt 
Gemeinde Groß-Zimmern 
Gemeinde Hainburg  
Stadt Hanau 
Stadt Langen (Hessen) 
Gemeinde Mainhausen  
Stadt Maintal 
Gemeinde Messel 
Gemeinde Modautal 
Stadt Mühlheim am Main 
Gemeinde Mühltal 
Gemeinde Münster (Hessen) 
Stadt Ober-Ramstadt 
Stadt Obertshausen  
Stadt Offenbach am Main 
Gemeinde Otzberg 
Stadt Reinheim 
Stadt Rödermark

1. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach                  Seite 2 von 3 
 
Stadt Rodgau 
Gemeinde Roßdorf 
Gemeinde Schaafheim  
Gemeinde Schöneck (Hessen) 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim 
Stadt Seligenstadt 
Stadt Weiterstadt 
 
        (im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet).“ 
 
2.  In § 2  wird folgender Absatz 2  neu hinzugefügt: 
 
„(2) Die Anstalt kann privatwaldbesitzenden Dritten eine Holzvermarktung als Leistung zur 
Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 21a Abs. 1 HWaldG anbieten, soweit diese 
Leistungserbringung am Gesamtumsatz der AöR nur einen untergeordneten Teil ein- 
nimmt.“ 
 
3.  § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeis- 
ter/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen und hauptamtlichen 
Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach §§ 21-27 HGO 
entsprechend.“ 
 
4.  § 4 Absatz 4 wird  wie folgt neu gefasst: 
 
„(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsit- 
zenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden. Für die 
Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HGO sinngemäß Anwendung, wobei 
an die Stelle des Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt und an die Stelle des 
Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt.“ 
 
5.  § 5 Absatz 1   wie folgt neu gefasst: 
 
„(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden Bürgermeis- 
tern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer jeden An- 
staltsträgerin zusammen. Alternativ kann ein anderes Mitglied des Gemeindevor- 
stands/Magistrats, dem der Aufgabenbereich der Holzvermarktung als eigener Geschäfts- 
bereich im Gemeindevorstand/Magistrat gemäß §70 Abs.1 Satz 3 HGO durch den Bür- 
germeister/Oberbürgermeister(-in) zugeteilt worden ist, dem Verwaltungsrat angehören. 
Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der Anzahl der Anstaltsträgerinnen. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten.“ 
 
 
6.  § 7 Absatz 5  lautet: 
 
„(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der 
Beschlüsse, die gemäß §29b Abs. 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen 
bedürfen.“ 
 
7.  § 8 Absatz 1  lautet: 
 
„(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen 
ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen 
und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben ge- 
sichert ist. 
§ 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gelten entsprechend.“

1. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach                  Seite 3 von 3 
 
8.  § 8 Absatz 3  lautet: 
 
„(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 112 HGO innerhalb von vier Monaten 
nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststel- 
lung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu un- 
terzeichnen.“ 
 
9.  § 9 Absatz 1  lautet: 
 
„(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu 
erstatten.  
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und 
verteilt: 
1.  50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der aktu- 
ellen Forsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe. 
2.  50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz. 
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes 
und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet.“ 
 
 
10.  § 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr 
vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht mög- 
lich, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von 
den Anstaltsträgerinnen festsetzen, wobei der Schlüssel nach Abs.1 anzuwenden ist.“ 
 
11.  § 11 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: 
„(5) Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach 
den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung am Stammkapital be- 
misst.“ 
 
12.  § 13  wird wie folgt neu gefasst: 
 
„§ 13 Veröffentlichungen 
 
Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung 
und von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der 
Anstaltsträgerinnen. 
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im 
„Darmstädter Echo“ und in der „Offenbach Post“. 
 
 
Artikel 2  
 
Diese 1. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
vom 11.06.2019 tritt am Tage nach Vollendung der letzten Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

TOP 14
TOP 222
TOP 24
TOP 7

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0182
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.06.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00