2026/0054
Abwahl und Wahl der Patientenfürsprecherin des AGAPLESION ELISBETHENSTIFTs
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Amtliche Abkürzung: HKHG 2011 Fassung vom: 21.11.2024 Gültig ab: 29.11.2024 Gültig bis: 31.12.2027 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Gliederungs-Nr: 351-84 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) Vom 21. Dezember 2010 § 7 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (1) Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage wählen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patienten- fürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Bei der Zahl der zu wählenden Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind Zahl und Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises vorhandenen Krankenhäuser zu berücksich- tigen. Vor der Entscheidung durch die Wahlorgane nach Satz 1 ist das Benehmen mit dem Kranken- hausträger herzustellen. (2) Beschäftigte der Krankenhausträger des Versorgungsgebietes oder Mitglieder ihrer Organe sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt bis zum Amts- antritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. (3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. Sie oder er kann sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständi- gen Stellen wenden. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat alle Sachverhal- te, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie oder er legt der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag jährlich einen Bericht vor. Der Bericht darf kei- ne Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des Krankenhauses verletzen. Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Krankenhaus- träger und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten; auf Verlangen ist den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101), Einsicht zu gewähren. (4) Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfür- sprechern verpflichtet. Es hat ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren sowie ihrem Vorbringen nachzugehen. (5) Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädi- gung gilt § 27 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbin- dung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung mit der Maßgabe, dass eine Aufwands- - Seite 1 von 2 - entschädigung zu gewähren ist. Die Kosten trägt die jeweilige kreisfreie Stadt oder der jeweilige Land- kreis. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 HKHG 2011, vom 03.02.2022, gültig ab 12.02.2022 bis 28.11.2024 § 7 HKHG 2011, vom 23.06.2020, gültig ab 02.07.2020 bis 11.02.2022 § 7 HKHG 2011, vom 13.09.2018, gültig ab 27.09.2018 bis 01.07.2020 § 7 HKHG 2011, vom 01.07.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 26.09.2018 § 7 HKHG 2011, vom 21.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 09.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 587 - Seite 2 von 2 -
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.02.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat IV
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0054
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 411010
Kostenstelle: 741-020-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 4110-21 Sachkonto: 6131000
Betreff: Abwahl und Wahl der Patientenfürsprecherin des AGAPLESION ELISBETHENSTIFTs
Vorlage vom: 09.02.2026
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt das Ausscheiden und den Wahlvorschlag zur Kenntnis.
Die Stadtverordnetenversammlung wählt für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt
gGmbH Frau Barbara Keilich aus dem Ehrenamt einer Patientenführsprecherin ab.
Die Stadtverordnetenversammlung wählt für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt
gGmbH Frau Monika Müller in das Ehrenamt einer Patientenfürsprecherin.
Anlagen: § 7 Abs. 1 HKHG
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.02.2026
Gemäß § 7 Absatz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKG) wählt die
Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer
Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen und
Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Bei der Wahl sind
die Zahl und die Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt vorhandenen Krankenhäuser
zu berücksichtigen.
Für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt gGmbH w urde Frau Barbara Keilich am
27. Mai 2021 von der Stadtverordnetenversammlung als Patientenfürsprecherin gewählt (MV
2021/0098). Frau Keilich hat te das Ehrenamt zu diesem Zeitpunkt bereits in der
vorangegangenen Wahlperiode ausgeübt.
Die Abwahl von Frau Barbara Keilich erfolgt auf eigenen Wunsch zum 31.1 2.2024.
Für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt gGmbH wird Frau Monika Müller zur
Wahl als Patientenfürsprecherin rückwirkend ab dem 01.01.2026 vorgeschlagen.
Die Geschäftsführun g hat ihr Einvernehmen mit der Abwahl und dem Wahlvorschlag
mitgeteilt.
Dezernat IV
Andrè Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0054
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.02.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00