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2026/0054

Abwahl und Wahl der Patientenfürsprecherin des AGAPLESION ELISBETHENSTIFTs

Magistratsvorlage 09.02.2026

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2026/0054

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Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Fassung vom: 21.11.2024
Gültig ab: 29.11.2024
Gültig bis: 31.12.2027
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Gliederungs-Nr: 351-84
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen
(Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
Vom 21. Dezember 2010
§ 7
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher
(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage wählen mit der
Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patienten-
fürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Bei der
Zahl der zu wählenden Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind Zahl und Größe der
in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises vorhandenen Krankenhäuser zu berücksich-
tigen. Vor der Entscheidung durch die Wahlorgane nach Satz 1 ist das Benehmen mit dem Kranken-
hausträger herzustellen.
(2) Beschäftigte der Krankenhausträger des Versorgungsgebietes oder Mitglieder ihrer Organe sind
nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt bis zum Amts-
antritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.
(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden
der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. Sie oder er kann sich mit Einverständnis
der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständi-
gen Stellen wenden. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat alle Sachverhal-
te, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie oder er legt
der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag jährlich einen Bericht vor. Der Bericht darf kei-
ne Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten
oder Besuchern des Krankenhauses verletzen. Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Krankenhaus-
träger und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten; auf Verlangen ist den
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101), Einsicht zu gewähren.
(4) Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfür-
sprechern verpflichtet. Es hat ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren
sowie ihrem Vorbringen nachzugehen.
(5) Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädi-
gung gilt § 27 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung auch in Verbin-
dung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung mit der Maßgabe, dass eine Aufwands-
- Seite 1 von 2 -

entschädigung zu gewähren ist. Die Kosten trägt die jeweilige kreisfreie Stadt oder der jeweilige Land-
kreis.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 7 HKHG 2011, vom 03.02.2022, gültig ab 12.02.2022 bis 28.11.2024
§ 7 HKHG 2011, vom 23.06.2020, gültig ab 02.07.2020 bis 11.02.2022
§ 7 HKHG 2011, vom 13.09.2018, gültig ab 27.09.2018 bis 01.07.2020
§ 7 HKHG 2011, vom 01.07.2014, gültig ab 10.07.2014 bis 26.09.2018
§ 7 HKHG 2011, vom 21.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 09.07.2014
Redaktionelle Hinweise
Fundstelle: GVBl. I 2010, 587
 
- Seite 2 von 2 -

2026/0054

3103 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.02.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Dezernat IV 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0054 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 411010 
Kostenstelle:  741-020-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  4110-21 Sachkonto: 6131000 
 
Betreff: Abwahl und Wahl der Patientenfürsprecherin des AGAPLESION ELISBETHENSTIFTs  
 
Vorlage vom: 09.02.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat nimmt das Ausscheiden und den Wahlvorschlag zur Kenntnis. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung wählt für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt 
gGmbH Frau Barbara Keilich  aus dem Ehrenamt einer Patientenführsprecherin  ab. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung wählt für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt 
gGmbH Frau Monika Müller in das Ehrenamt einer Patientenfürsprecherin.  
 
 
Anlagen: § 7 Abs. 1 HKHG  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.02.2026 
 
Gemäß § 7 Absatz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKG) wählt die 
Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer 
Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen und 
Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.  Bei der Wahl sind 
die Zahl und die Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt vorhandenen Krankenhäuser 
zu berücksichtigen.  
 
Für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt gGmbH w urde Frau Barbara Keilich am 
27. Mai 2021 von der Stadtverordnetenversammlung  als Patientenfürsprecherin gewählt (MV 
2021/0098). Frau Keilich hat te das Ehrenamt zu diesem Zeitpunkt bereits in der 
vorangegangenen Wahlperiode ausgeübt.  
 
Die Abwahl von Frau Barbara Keilich erfolgt auf eigenen Wunsch zum 31.1 2.2024. 
 
Für die AGAPLESION ELISABETHENSTIFT Darmstadt gGmbH wird Frau Monika Müller zur 
Wahl als Patientenfürsprecherin rückwirkend ab dem 01.01.2026 vorgeschlagen.  
 
Die Geschäftsführun g hat ihr Einvernehmen  mit der Abwahl  und dem Wahlvorschlag 
mitgeteilt. 
 
 
 
Dezernat IV 
 
 
 
 
Andrè Schellenberg 
Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2026/0054
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.02.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00