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2701/2022

Bürgereingabe nach § 24 GO– „Baumschutzsatzung- Kosten für Ausgleichzah-lungen neu definieren“ Aktenzeichen 146-21 S

Mitteilung Ausschuss 23.08.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 05.09.2022, TOP 7.2.4

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Eingabe

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Mitteilung Ausschuss

454 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer  23.08.2022 
 2701/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 05.09.2022 
 
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Baumschutzsatzung- Kosten für Ausgleichzah-lungen neu 
definieren„ Aktenzeichen 146-21 S 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss hiermit zur Kenntnis gegeben. 
 
Gez. Dr. Höver

Anlage 1 Eingabe

1230 Zeichen

Sehr geehrter Herr Derichsweiler, 
sehr geehrte Damen und Herren im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und 
Beschwerden, 
Antragstellende sind bei der Erteilung einer Fällgenehmigung verpflichtet, Ersatzpflanzungen 
vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung - böse Zungen sprechen hier von „Freikaufen“ - ist nur 
dann zulässig, wenn eine Ersatzpflanzung nachweislich unmöglich ist. Dann werden 678 Euro 
für jeden Baum fällig. Diese Summe halte ich für zu gering, da sie nicht ansatzweise die 
langfristige 1:1-Ersetzung des gefällten Baums finanziell gewährleistet. 
 
Daher rege ich an, dass die Ausgleichzahlung neu geregelt wird und hierbei die Kosten an der 
durchschnittlichen Realität von Bodenvorbereitung, Pflanzung sowie 5-jähriger 
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege angelegt werden. 
Ferner soll, sofern nicht bereits vorhanden, für Ersatzpflanzungen ein qualitativer 
verbindlicher Vorgabenkatalog erstellt werden und der Bestand von Ersatzpflanzungen nach 5 
Jahren überprüft werden. Sollte die Ersatzpflanzung dann als minderwertig, tot oder nicht 
vorhanden festgestellt werden, soll neben den Kosten einer Ausgleichzahlung eine 
Strafgebühr über 10.000 Euro festgesetzt werden. 
 
Mit freundlichen Grüßen

Anlage 2 Antwortschreiben

3285 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 
/ 2 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau Shepperson, Zimmer 507  
T: 0221 221-22072, F: 0221 221-6569933  
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 146/21 22.08.2022 
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Baumschutzsatzung- Kosten für Ausgleichzah-
lungen neu definieren“ Aktenzeichen 146-21 S 
Sehr geehrter, 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.06.2021, in dem Sie anregen, dass die Aus-
gleichszahlungen für Ersatzpflanzungen in der Baumschutzsatzung neu definiert wer-
den sollen. 
Zunächst möchte ich mich für die späte Rückmeldung entschuldigen. Das Amt für Um-
welt- und Verbraucherschutz bereitet seit längerer Zeit eine Novelle der Baumschutz-
satzung vor, doch wegen zahlreicher dabei zu lösender Probleme und neu zu regeln-
der Themenkreise nimmt die Erarbeitung deutlich mehr Zeit als ursprünglich erwartet 
in Anspruch. Wie das Amt mitteilt, ist das Thema der Neuregelung für Ausgleichszah-
lung für Ersatzpflanzungen in der Novelle der Baumschutzsatzung grundsätzlich an-
gelegt. Die neue Novelle der Baumschutzsatzung wird in Kürze den politischen Gre-
mien zur Beratung vorgelegt. 
Die Kontrolle der Ersatzpflanzungen ist bereits durch die aktuelle Baumschutzsatzung 
vorgesehen. Der Pflichtige hat die Pflanzung demnach innerhalb einer Frist von einem 
Jahr oder drei Jahren bei Baumfällungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben durch-
zuführen und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt nachzuweisen. Bei der an-
schließenden Abnahme wird der Anwachserfolg geprüft. Die Abnahme erfolgt frühes-
tens eine Vegetationsperiode nach der Pflanzung. Ist die Ersatzpflanzung nicht fach-
gerecht ausgeführt oder ist der Baum nicht angewachsen, so ist die Ersatzpflanzung 
zu wiederholen. Wird die Ersatzpflanzung nicht oder nicht den Vorgaben entspre-

- 2 - 
 
chend durchgeführt, so stellt dies einen Verstoß gegen die Auflagen aus dem Erlaub-
nisbescheid und somit eine Ordnungswidrigkeit dar, die als solche verfolgt und geahn-
det werden kann. 
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Sollten Sie 
noch Fragen haben, können Sie sich gerne direkt an das Amt für Umwelt- und Ver-
braucherschutz, Herrn Göth unter Telefonnummer: 0221-221/36545 oder per E-Mail: 
umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de wenden. 
Ihre Eingabe und eine Kopie dieses Schreibens werden dem Ausschuss für Bürgerbe-
teiligung, Anregungen und Beschwerden vorgelegt. 
Sollten Sie eine Beratung der Angelegenheit im Ausschuss für Bürgerbeteiligung, An-
regungen und Beschwerden wünschen, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für 
Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anre-
gungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. 
Mit freundlichen Grüßen  
Im Auftrag 
 
gez. Dr. Ulrich Höver

Beratungsverlauf (1)

05.09.2022 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 7.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Ludwigstraße 8

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Details

Aktenzeichen
2701/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.08.2022
Erstellt
22.08.2022 15:12