2255/2024
Jahresbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 2023 und 1. Quartalsbericht 2024
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Ombudsstelle_Quartalsbericht_I_24
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht I/2024 (Stand: 31.03.2024) 1. Zahlenmäßige Entwicklung Im ersten Quartal 2024 führte die Ombudsstelle 20 Beschwerdeverfahren aus Vorberichts- zeiträumen fort und nahm 41 neue Beschwerden auf (insgesamt 61 Beschwerdeverfah- ren). 2. Stärkung der Ombudsstelle und Vernetzung 2.1 Personelle Stärkung Die personelle Aufstockung um eine 0,5 Stelle ist aufgrund des Beschlusses des Aus- schusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 17.08.2023 zu AN/1146/2023 (Punkt 1.1) bis 31.10.2024 befristet. Wünschenswert erscheint, eine Entscheidung über eine Verlängerung rechtzeitig vorzubereiten. 2.2 Kompetenzerweiterung und Stärkung der Kommunikation Bzgl. der Umsetzung der Kompetenzerweiterung und der Stärkung der Kommunikation zwischen den Akteur_innen (s. o.g. Beschluss, Punkte 1.2 und 3) stieß die Ombudsstelle im ersten Quartal 2024 weiterhin auf Hindernisse: • Das Amt für Wohnungswesen hielt anfangs geäußerte Einwände gegen die Durch- führung eines Monitorings nicht aufrecht, hob jedoch die Begrenzung auf verabschie- dete Leitlinien und Mindeststandards hervor und sprach sich nachdrücklich gegen die beauftragte direkte Weitergabe abzuleitender Erkenntnisse und Handlungsempfeh- lungen an die Betreuungsträger aus. • Hinsichtlich der Schwerpunktsetzung auf Belange geflüchteter Kinder und Jugendli- cher äußerte das Amt für Wohnungswesen Vorbehalte gegen eine Kontaktaufnahme der Ombudspersonen zu Minderjährigen. • Das Amt für Integration und Vielfalt lud die Ombudsstelle bislang weder als reguläre Teilnehmerin zum AK Mindeststandards ein, wie es im o.g. Beschluss vorgesehen ist, noch als Gast. Zum Umsetzungsstand ist festzuhalten: • Unterstützung und Beratung bzgl. der Einhaltung der Leitlinien: Da die vom Rat am 20.07.2004 verabschiedeten „Leitlinien für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen“ faktisch und rechtlich überholt sind und das im Jahr 2021 erarbeitete Konzept „Neue Leitlinien zur Unterbringung und Unterstützung von Geflüchteten“ Seite 2 von 13 zwar vom Runden Tisch für Flüchtlingsfragen am 25.02.2022 beschlossen, aber an- schließend nicht in Ratsgremien eingebracht wurde, weist die Ombudsstelle darauf hin, dass derzeit keine klare Grundlage für ein Monitoring zur Einhaltung der Leitli- nien besteht, das als periodische Berichterstattung zu quantitativen Daten anzulegen ist.1 • Unterstützung und Beratung bzgl. der Einhaltung der Mindeststandards: Zu den für das Jahr 2024 verabschiedeten „Mindeststandards zur Betreuung Geflüchteter – Fortführung der Maßnahmen“ (Ratsbeschluss v. 07.12.2023 - 2893/2023) begann die Ombudsstelle mit dem Monitoring durch Abfrage der Maßnahmenumsetzung bzgl. des verbesserten Betreuungsschlüssels, der Ehrenamtskoordination und der medizi- nischen Grundversorgung und zwar jeweils zu den Stichtagen 01.01.2024 und 01.04.2024. Adressat_innen waren die entsprechenden Betreuungsträger, das Amt für Integration und Vielfalt, das Gesundheitsamt Köln sowie Freiwilligenstrukturen. Eine erste Berichterstattung erfolgt, sobald alle Daten vorliegen; dies sollte im Quar- talsbericht II/2024 möglich sein. • Fokus auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher: In Reaktion auf das An- liegen der Ombudsstelle, geflüchteten Kindern und Jugendlichen aus Unterbrin- gungseinrichtungen einen niedrigschwelligen Zugang zum Beschwerdeverfahren zu ermöglichen (etwa durch altersgerechte Informationsmaterialien und Formate), prob- lematisierte das Amt für Wohnungswesen per E-Mail vom 02.02.2024 die Kontaktauf- nahme der Ombudspersonen zu Minderjährigen und wies auf Regelungen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hin. Die angeführten Paragraphen (§ 9a sowie § 8 Abs. 3 SGB VIII) regeln jedoch nicht die Tätigkeit der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln, wie die Ombudsstelle ihrerseits am 06.03.2024 ausführlich darlegte.2 Auch im Übrigen steht das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG einer Kontaktaufnahme mit Minder- jährigen durch die Ombudsstelle nicht entgegen.3 Die Verwaltung widerlegte die 1 „[R]egelmäßig wiederholte Beobachtung und Beschreibung klar definierter Sachverhalte auf Grundlage von statistischen Erhebungen“, die etwa Farrokhzad, S./Kluß, A. (2023: Diskriminierungsmonitoring Köln: Bericht 2021. Stadt Köln, Amt für Integration und Vielfalt [Hg.]. Köln, S. 20) als Merkmale des Monitorings hervorhe- ben, setzen eine klare Regelungsgrundlage voraus. Vgl. auch den Eintrag zu Monitoring in Eval-Wiki: Glossar der Evaluation (https://eval-wiki.org/glossar/Monitoring), wonach die Beobachtung auf einen festge- legten „Kranz von Merkmalen“ gerichtet ist und die erforderlichen Daten standardisiert erzeugt werden. 2 Insbesondere kann aus den Regelungen zum elternunabhängigen Beratungsanspruch Minderjähriger ge- genüber dem Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe (§ 8 Abs. 3 SGB VIII) nicht geschlossen wer- den, dass nur diese beiden Akteure zu einer elternunabhängigen Gesprächsführung mit Minderjährigen be- rechtigt wären. Vielmehr sind das Jugendamt und die freien Träger der Jugendhilfe als in öffentlich-rechtli- cher Funktion handelnde Akteure aufgrund des zwischen Bürger_innen und Verwaltung geltenden Grundsat- zes des Vorbehaltes des Gesetzes an das Bestehen einer verwaltungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die Einhaltung ihrer besonderen Voraussetzungen gebunden. Die Regelung findet jedoch auf die Tätig- keit der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln keine Anwendung. 3 Ein Grundrechtsverhältnis zwischen den Eltern oder Personensorgeberechtigten der Minderjährigen und der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln besteht nicht. Grundrechte sind grundsätzlich Abwehrrechte der Bürger_innen gegenüber dem Staat (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln übt weder Staatsgewalt aus - sie ist kein Teil der gesetzgebenden Gewalt, der vollziehenden Gewalt oder der Recht- sprechung -, noch besteht ein vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis der Eltern oder Personensorgeberech- tigten zu ihr, aufgrund dessen Grundrechte eine mittelbare Drittwirkung entfalten könnten (vgl. BVerfG, Be- schl. v. 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 - u. Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, Rn. 21). Es liegt - anders als etwa im Fall beauftragter Träger der freien Jugendhilfe - keine Übernahme von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vor, die eine mittelbare Grundrechtsbindung begründen könnte. Weder bestehen derartige Ver- einbarungen, noch nimmt die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln faktisch eine vergleichbare Position ge- genüber den Eltern oder Personensorgeberechtigten der Minderjährigen ein. Dass die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt, zeigt sich auch dadurch, dass die Verwaltung keine Fachaufsicht gegenüber der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ausüben kann und ihr gegenüber nicht weisungsbefugt ist. Weiter kann die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln nach Aufnahme der Beschwerden selbst keine Maßnahmen anordnen oder durchführen, die die Beschwerdeführenden un- mittelbar treffen. Das gilt auch für die Personensorgeberechtigten von Minderjährigen. Eine Verletzung des Seite 3 von 13 Argumente der Ombudsstelle nicht.4 – Die Ombudsstelle nimmt weiterhin, wie bereits in den Vorjahren, Beschwerden von Minderjährigen unter Berücksichtigung daten- schutzrechtlicher Aspekte und gesetzlicher Vertretung entgegen.5 Eine über diesen Rahmen hinausgehende Information der geflüchteten Kinder und Jugendlichen in den Unterbringungseinrichtungen, wie sie Beschwerdemöglichkeiten bei der Om- budsstelle wahrnehmen können, ist mangels Kooperation der Verwaltung bislang lei- der nicht möglich. • Regelmäßige Teilnahme der Ombudsstelle am Arbeitskreis Mindeststandards: Zum Argument des Amtes für Integration und Vielfalt gegen eine Erweiterung des Teilne- mendenkreises, dass es sich um ein verwaltungsinternes Arbeitstreffen zum Thema Ehrenamtskoordination handele, wies die Ombudsstelle bereits im Jahresbericht 2023 (S. 5) auf die Beteiligung zahlreicher Beauftragter freier Träger hin. Im März 2024 benannte sich der Arbeitskreis auf Vorschlag der Verwaltung um in „AK Ehren- amtskoordination Geflüchtetenarbeit“. – Aus Sicht der Ombudsstelle wäre es wün- schenswert, dass eine verbindliche und offene inhaltliche Auseinandersetzung statt- findet mit Entwicklungen des Freiwilligenengagements, die im Rahmen der Be- schwerdeverfahren relevant werden - etwa in Bezug auf mehrere Hinweise der Om- budsstelle (aus dem Jahr 2022) zur Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung muttersprachlicher Netzwerke. 2.3 Vernetzung Austausch und Vernetzung mit verschiedenen Akteur_innen auf kommunaler Ebene (Be- treuungsträger, Jugendhilfeträger, Selbstorganisationen, einrichtungsbezogene Aus- tauschtreffen), aber auch landes- und bundesweit (Ombudschaft Jugendhilfe NRW, „na- tionales Netzwerktreffen Ombudsstellen und Beschwerdestellen für Geflüchtete und Wohnungslose Menschen“, Save the children) wurden fortgeführt bzw. neu aufgenom- men. Elterngrundrechts durch die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist mithin bereits aufgrund des Anwen- dungsbereichs der Grundrechte ausgeschlossen. 4 In Reaktion auf die Argumentation der Ombudsstelle erfolgte bis Redaktionsschluss dieses Berichts keine inhaltliche Antwort bzw. rechtliche Argumentation seitens des Amtes für Wohnungswesen. 5 Solange keine schriftliche Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt, kann ein Beschwerdeverfahren ggf. ohne Erfassung von personenbezogenen Daten (als N.N.-Fall) geführt werden. Eine Abfrage personenbezo- gener Daten Minderjähriger im Rahmen eines Auskunftsersuchens an Ämter, Behörden und andere Stellen erfolgt ausschließlich bei Vorlage einer Einwilligung des_der Personenberechtigten; das mit der Verwaltung im Jahre 2017 abgestimmte Einwilligungsformular zur Übermittlung personenbezogener Daten ist entspre- chend konzipiert. Seite 4 von 13 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 Gewalt Die im Berichtszeitraum bearbeiteten Beschwerden über Gewalt beinhalteten sowohl körperliche Gewalt gegen Personen als auch psychische Gewalt in Form von Bedrohun- gen und Beleidigungen. Die Beschwerde einer Mutter, dass ihr Kind von einem älteren Nachbarskind geschlagen worden sei, ohne dass dessen Sorgeberechtigte oder die Sozialbetreuung eingegriffen hätten (23/08/09), wurde wegen mangelnder Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin als zurückgezogen abgeschlossen. Ebenfalls abgeschlossen wurde die im Dezember des Vorjahres eingegangene Be- schwerde (23/12/06) darüber, von einem Polizeihund gebissen worden zu sein, nach- dem ein Sicherheitsdienstmitarbeiter aus nicht erklärbaren Gründen die Polizei ins Wohnheim gerufen habe. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Bissverletzung in einem Krankenhaus versorgt wurde, wurde durch die Sozialbetreuung bestätigt. Die Ombudsstelle riet zu einer anwaltlichen Vertretung. Der Beschwerdeführer teile der Om- budsstelle mit, die psychisch belastenden Geschehnisse nicht häufig wiedergeben zu wollen und daher auf eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Weiterhin offen ist der Fall 23/10/05 aus dem Vorjahr, indem die Ombudsstelle seit No- vember auf eine Auskunftserteilung des Wohnungsamtes wartet, indem Gewaltvorwürfe gegen Minderjährige konkretisiert werden sollen. In einem Fall beschwerte sich eine alleinerziehende Mutter über nächtliche Lärmbelästi- gungen und Gewaltdrohungen gegenüber ihrem 11-jährigen Sohn durch zwei männliche Flurnachbarn (24/01/06). Die Beschwerdeführerin beklagte auch, dass das Sicherheits- personal nicht alle Vorfälle dokumentiere. In einer Auskunftserteilung des Wohnungsam- tes wurde erklärt, dass die Flurnachbarn der Beschwerdeführerin gehörlos seien. Der zwischen den beiden Parteien entstandene Konflikt, zeigt, dass es eines Belegungsma- nagements bedarf, das auf die besonderen Bedarfe der untergebrachten Personen ein- geht. Nach Angabe der Beschwerdeführerin erfolgte schließlich eine Verbesserung der Situation durch eine einrichtungsinterne Verlegung der sie störenden Flurnachbarn. In einem weiteren Beschwerdeverfahren (24/01/10) einer alleinerziehenden Mutter aus derselben Unterkunft, die berichtete von ihren Flurnachbarn damit bedroht worden zu sein, vergewaltigt und getötet zu werden, steht eine Auskunftserteilung des Amtes für Wohnungswesen noch aus. Die Beschwerdeführerin berichtet auch davon, dass das Si- cherheitspersonal ihr auf ihre Ängste hin nur rate, sich nett gegenüber den sie bedrohen- den Männern zu verhalten. Auch durch die einrichtungsinterne Verlegung der Flurnach- barn konnten der Beschwerdeführerin ihre Ängste nicht genommen werden. Die Be- schwerdeführerin wandte sich nach eigenen Angaben bereits an die Polizei und sie wurde von der Ombudsfrau auf das Angebot einer Frauenberatungsstelle aufmerksam gemacht. Aus derselben Unterkunft erhielt die Ombudsstelle von mehreren Bewohner_innen den Hinweis (24/01/19), dass diese sich in der Gemeinschaftsunterkunft durch das Sicher- heitspersonal nicht geschützt fühlten, da dieses sich selbst vor bestimmten Bewoh- ner_innen ängstige, nachdem es zu körperlichen Angriffen durch diese auf das Sicher- heitspersonal kam. Auf ein Auskunftsersuchen der Ombudsstelle hin, bestätigte das Amt für Wohnungswesen, dass es zu körperlichen Angriffen auf das Sicherheitspersonal kam Seite 5 von 13 und die Angreifer weiterhin in der derselben Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien. Im Januar erhielt die Ombudsstelle Hinweise darauf, dass eine alleinerziehende Frau mit zwei erkrankten Kindern von einem anderen Bewohner beschimpft, bedroht und beleidigt werde (24/01/11). Auch zwei körperliche Vorfälle soll es gegeben haben. Der Fall wurde als zurückgezogen abgeschlossen, weil kein Kontakt zu der betroffenen Frau hergestellt werden konnte. 3.2 Diskriminierung Der Großteil der der Ombudsstelle gemeldeten Fälle von Diskriminierungen umfasste eine Ungleichbehandlung aufgrund einer (zugeschriebenen) ethnischen Zugehörigkeit. Unangemessene Behandlungen von Personen, die an andere geschützte Merkmale an- knüpfen, werden unter besonderen Schutzbedarfen erfasst. Zum Hinweis (23/12/07), dass - anders als andere Geflüchtete - ukrainische Staatsange- hörige, die zunächst in städtischen Unterkünften untergebracht worden waren, bei Ver- lust einer privaten Wohnung in das System des Amtes für Wohnungswesens zurückkeh- ren können, stehen noch Ermittlungen aus. In vier Fällen ging die Ombudsstelle Hinweisen auf rassistische Diskriminierung durch Beauftragte, Bedienstete oder Behörden nach. Aufgrund mangelnder Rückmeldung zurückgezogen wurde eine Beschwerde (23/12/05), in der davon berichtet wurde, dass die Heimleitung aus rassistischen Motiven ein Behör- denschreiben eines Bewohnenden zerrissen habe. Dieser habe dadurch eine Erwerbs- stelle nicht antreten können. In einem Fall (24/02/01), in dem seit 2022 keine Rückmeldung an den Betroffenen vom Bezirksausländeramt Köln-Mühlheim erfolgte, wird seitens des Beschwerdeführers u.a. aufgrund der langen Wartezeit rassistische Diskriminierung vermutet. Nach mehrmaligen Nachfragen wurde angegeben, dass es aufgrund mangelnder Personalkapazitäten zu erhöhten Wartezeiten komme. Im Freundeskreis sollen jedoch gleiche Anliegen bei der genannten Behörde mit deutlich kürzeren Wartezeiten beobachtet worden sein. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers soll eine erneute Kontaktaufnahme zur Ombuds- stelle nach einem Termin bei einer Migrationsberatungsstelle stattfinden. Ein Hinweis, einer beruflich tätigen Person, auf Mobbing zweier ukrainischer Teenagerin- nen durch das Schulpersonal, wurde an eine Stelle für schulische Antidiskriminierungs- arbeit weitergeleitet (24/02/06). Ebenfalls ein, durch lange Reparatur- bzw. Bearbeitungsdauer ausgelöster Verdacht auf rassistisch motivierte Diskriminierung, wird unter 3.4.1 aufgeführt (24/02/05). 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Im Januar erzählten mehrere Frauen in einer Gemeinschaftsunterkunft der Ombudsfrau (MB) davon, in den Sanitärräumen unter den Abtrennungen der Durchkabinen hindurch beobachtet zu werden (24/01/18). Der Fall erinnert an den Fall 23/09/01 aus dem Vor- jahr, in dem eine junge Frau sich glaubhaft darüber beschwerte, in derselben Unterkunft von einem Flurnachbarn durch die unvollständige Abtrennung der Duschzelle hindurch Seite 6 von 13 beobachtet worden zu sein. Im Fall 23/09/01 erhielt die Ombudsstelle die Auskunft vom Amt für Wohnungswesen, dass präventive Maßnahmen ergriffen wurden, so unter ande- rem das Anbringen von Piktogrammen an den Türen der Damen, Hinweise an alle Män- ner bezüglich des Verbotes, eine Sensibilisierung der Frauen, sich an Sicherheitsdienst- personal, Sozialbetreuung oder Heimleitung zu wenden, die Unterbreitung von Bera- tungs- und Unterstützungsangeboten und eine Anbindung an Beratungsstellen, ein An- gebot therapeutischer Hilfe und die geplante Anschaffung von Schrill-Alarmen für Be- wohnerinnen. Dass sich nun erneut Frauen über voyeuristische Übergriffe in den Dusch- kabinen beschweren, gibt Anlass zur Frage nach der kontinuierlichen Umsetzung dieser Maßnahmen. Eine Auskunftserteilung des Amtes für Wohnungswesen hierüber steht noch aus. Auch der unter Gewalt (2.1) geschilderte Fall einer Drohung mit einer Vergewaltigung (24/01/10) wird von der Ombudsstelle als Beschwerde über einen sexuellen Übergriff er- fasst. 3.4 Verletzung der Menschenwürde In dieser Kategorie ging es um prekäre Bedingungen im Rahmen einer ordnungsrechtli- chen Unterbringung, insbesondere in Verbindung mit Schutzbedürftigkeit und langer Un- terbringungsdauer. Auch Beschwerden über hohe Lärmbelastung, häufige Störung der Nachtruhe und das Fehlen von Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten können dieser Kategorie zugeordnet werden. 3.4.1 andauernde technische Mängel Andauernde technische Mängel können zu einer dauerhaft prekären Unterbringungssitu- ation und zu gravierenden Auswirkungen auf die Bewohnenden führen. Wiederkehrend wurden andauernde technische Mängel in den Unterkünften von den Bewohnenden be- mängelt. Teils monatelange Wartezeiten lassen nicht nur den Unmut über bestehende Defekte, sondern auch über die dafür zuständigen Personen wachsen. Immer wieder gab es dabei Hinweise auf Beeinträchtigungen der Abläufe durch verzögerte oder un- klare Kommunikation. Innerhalb des Quartals wurde hierzu eine Reihe von Beschwerden bearbeitet (23/08/10, 23/10/06, 23/11/01, 24/01/05, 24/01/07,24/01/17, 24/02/03, 24/01/17, 24/02/05, 24/02/10). Defekte Aufzüge waren Inhalt von vier Beschwerdeverfahren (23/10/06, 24/01/07, 24/01/14, 24/02/03). Teils monatelange Wartezeiten, erschweren den Bewohnenden die Bewältigung von Alltagsaufgaben erheblich. In drei Fällen waren Menschen mit Behinde- rung betroffen (siehe auch unter 2.5). Nach etwa zwei Monaten erfolgte in den drei Fäl- len Abhilfe durch die Reparatur der Aufzüge. Die Antworten der Verwaltung zu zwei Aus- kunftsersuchen sind zum Quartalsende noch ausstehend. Im Fall (23/10/06) wurde der bereits seit August 2023 bestehende Ausfall des Aufzuges mit Problemen bei der Beschaffung von Ersatzteilen begründet. Wann der Schaden be- hoben werden kann, ist daher weiterhin unklar. In der Antwort des Amtes für Wohnungs- wesen heißt es, dass Menschen, die Unterstützung bei der Bewältigung ihrer alltäglichen Aufgaben durch den Ausfall benötigen, vom Personal vor Ort Unterstützung erhalten. Solche pragmatischen Maßnahmen zur Erleichterung der Situation für die Betroffenen Seite 7 von 13 sind aus Sicht der Ombudsstelle auch in anderen Fällen von andauernden technischen Mängeln wünschenswert. Durch einen anonymen Hinweis einer ehrenamtlichen Person, wurde auf dauerhaft pre- käre Unterbringungsbedingungen (u.a. heftiger Schimmelbefall, Sanierungsrückstau in Sanitärräumen, mangelnde Warmwasserversorgung) an einem Standort aufmerksam gemacht (24/02/05). In der Antwort des Amtes für Wohnungswesen wurde eingeräumt, dass die Zustände am betroffenen Standort seit geraumer Zeit verbesserungswürdig sind und versichert, dass diese derzeit professionell behoben werden. Zudem wird von der hinweisgebenden Person beklagt, dass aufgrund von Sanierungsarbeiten derzeit le- diglich eine Dusche für 19 Personen zugänglich sei, die Angaben über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Duschen beider Parteien weichen jedoch voneinander ab.6 Wie lange die weiteren Sanierungsarbeiten der Sanitäranlagen noch andauern, ist un- klar. Durch die lange Reparatur- bzw. Bearbeitungsdauer der Schäden, entsteht bei der hinweisgebenden Person der Verdacht auf rassistisch motivierte Diskriminierung. Die entstandenen Unklarheiten weisen, wie bereits im Jahresbericht 2023 angebracht, auf den Bedarf einer einheitlichen Regelung beim Umgang mit dringenden technischen Mängeln hin. 3.5 Schutzbedürftige Personen Minderjährige machten auch im ersten Quartal des Jahres 2024 den Großteil der von der Ombudsstelle erfassten schutzbedürftigen Personen aus.7 Sie wurden auch im Kontext von Gewalt als Betroffene von Missständen angegeben (siehe 2.1). Die Beschwerde aus dem Vorjahr eines über 70 Jahre alten Ehepaares mit diversen kör- perlichen Erkrankungen (23/12/02) über die mangelnde Eignung der Unterkunft wurde im Berichtszeitraum abgeschlossen. Eine Ungeeignetheit der Unterbringung in der eben- erdigen abgeschlossenen Wohneinheit konnte nicht festgestellt werden. In drei Fällen des Berichtszeitraums wurde eine mangelnde Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen aufgrund von mehreren Monaten lang defekter Aufzüge beklagt (24/01/07, 24/01/14/, 24/02/03). Im Fall 24/01/07 war ein 11-Jähriges Kind, dass auf ei- nen Rollstuhl angewiesen ist und im 4. Stockwerk untergebracht ist, wochenlang faktisch daran gehindert, die Wohnung zu verlassen, sodass es auch der Schulpflicht nicht voll- ständig nachkommen konnte. Die in den Fällen 24/01/07 und 24/02/03 gestellten Aus- kunftsersuchen der Ombudsstelle an das Amt für Wohnungswesen, mit Fragen nach Möglichkeiten der pragmatischen Abhilfe für die Betroffenen bei längerer Unmöglichkeit der Reparatur, wurden bisher nicht beantwortet. 6 Um die Angaben zu überprüfen ist ein Termin vor Ort geplant. 7 Die Ombudsstelle orientiert sich bei der Erfassung besonderer Schutzbedarfe an der nicht abschließenden Aufzählung des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie). Diese nennt Gruppen von „schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Men- schen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Perso- nen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Fol- ter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.“ Gemäß Art 22 EU-Aufnahmerichtlinie ha- ben die Mitgliedstaaten die Aufgabe, die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Auf- nahme zu beurteilen und ihnen Rechnung zu tragen. Seite 8 von 13 3.6 Sonstiges 3.6.1 Nutzungsgebühren Auch im ersten Quartal des Jahres 2024 waren die hohen Nutzungsgebühren für die Un- terkünfte ein häufiges Thema der bearbeiteten Beschwerden (23/07/14, 24/01/16, 24/01/21, 24/01/22, 24/01/23, 24/02/02, 24/02/07, 24/02/08, 24/02/09). Dies lag auch da- ran, dass mit der neuen Gebührensatzung und dem Wegfall der sogenannten Härtefall- regelungen viele Geflüchtete, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, mit dem im Januar ergangenen Änderungsbescheid wesentlich höhere Gebühren zahlen mussten als zuvor. Im Fall 24/01/16 erfolgte mit dem Änderungsbescheid eine Erhöhung der Gebühren um 86%. Im Fall 24/02/02 um etwa 300 Euro und 75%. Die Ombudsstelle verwies die Be- troffenen an eine rechtliche Beratung. Auch die neue, am 15.12.2023 beschlossene und am 11.01.2024 in Kraft getretene, Satzung verstößt aus Sicht der Ombudsstelle wie schon die vorhergehende Satzung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Daneben sind immer noch viele Bewohner_innen von hohen Schulden und Zahlungsaufforderungen auf Grundlage der alten Satzung betroffen. 3.6.2 Unangekündigtes Betreten von Wohnräumen In einem Beschwerdeverfahren (23/08/10) wurde das unangekündigte Betreten des Wohnraumes durch Personal des Wachdienstes beklagt. Ohne Vorankündigung bzw. Klopfen soll die Tür durch das Sicherheitspersonal geöffnet worden sein. Nach einem Eingeständnis und einer Entschuldigung des Wachdienstpersonals wurde die Be- schwerde zurückgezogen. In einem anonymen Hinweis einer beruflich tätigen Person wurde von mehrfachen Vor- fällen in verschiedenen Unterkünften berichtet, in denen sich Mitarbeitende des Amtes für Wohnungswesen ohne vorherige Terminabsprache Zugang zu abgeschlossenen Wohneinheiten verschafft haben sollen (24/02/04). In einem Fall seien lediglich die min- derjährigen Kinder anwesend gewesen. Sie sollen die Mitarbeitenden gebeten haben erst wiederzukommen, sobald ihr Vater wieder anwesend sei. Der Forderung seien sie jedoch nicht nachgekommen und haben sich dennoch Zutritt zur Wohneinheit verschaf- fen. Ob die Begehung wie geschildert durchgeführt wurde, konnte auch im Nachhinein, aufgrund des anonymen Beschwerdeverfahrens und der damit fehlenden Informationen, nicht aufgeklärt werden. Die Ombudsstelle bat daraufhin die Verwaltung, Stellung zur Rechtmäßigkeit derartiger Begehungen und der geltenden Hausordnung und Satzung für Übergangswohnheime unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 GG zu beziehen.8 Die Antwort der Verwaltung, dass sowohl die Satzung der Stadt Köln als auch die Haus- ordnung das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls für das Betreten von Wohn- raum ohne Einwilligung der Bewohner_innen fordern, konnte die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Aus Sicht der Ombudsstelle sind für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG strenge Kriterien an die durch das Be- treten abzuwendende Gefahr zu stellen.9 Diese strengen Kriterien in Form einer hohen 8 Hier wurde auch auf eine Entscheidung des VGH-Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20) und eine Analyse Deutschen Instituts für Menschenrechte zur verfassungs- konformen Ausgestaltung von Hausordnungen in Unterkünften für Geflüchtete (Cremer, Engelmann, Deut- sches Institut Für Menschenrechte, Hausordnungen menschenrechtskonform gestalten, 2018, S. 27) auf- merksam gemacht. 9 Vgl. Cremer, Engelmann, Deutsches Institut Für Menschenrechte, Hausordnungen menschenrechtskon- form gestalten, 2018, S. 28. Seite 9 von 13 Gefahrenschwelle im Sinne der Wahrscheinlichkeit und Unmittelbarkeit des Eintritts ei- nes Schadens und der Schwere des zu erwartenden Schadens müssen sich auch in der Hausordnung wiederfinden und im Einzelfall erfüllt sein. 3.6.3 Fehlender Internetzugang In einer Beschwerde (23/10/07), wurde der fehlende Internetzugang seit Bezug und Fer- tigstellung der Unterkunft im Februar 2023 beklagt. Im Januar des Jahres 2024 erfolgte die Bereitstellung einer WLAN-Verbindung für alle Haushalte der Unterkunft durch ent- sprechende Router auf den Fluren. 4. Empfehlungen Die Ombudsstelle empfiehlt: Im Sinne des Gewaltschutzes: • strukturelle Verbesserungen der Unterbringungsbedingungen herbeizuführen durch: ▪ eine Reduzierung der Belegungsdichte, ▪ die Einrichtung von (weiteren) Rückzugsmöglichkeiten/Schutzräumen, insb. in Großeinrichtungen, ▪ die Sicherstellung, dass mindestens abschließbare Aufbewahrungsmöglich- keiten für die persönliche Habe zur Verfügung stehen, ▪ die vorrangige Verlegung schutzbedürftiger Personen in abgeschlossene Wohneinheiten, ▪ die Umsetzung der am 04.02.2021 vom Rat beschlossenen Auflösung aller Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge mit Gemeinschaftsverpflegung, -kü- chen und -sanitäranlagen. Vorrangig sollte die Belegung der lediglich mit Ko- jen ausgestatteten Hallen beendet werden. • Partizipation, Verantwortung und Selbstwirksamkeit von Geflüchteten zu stärken durch ▪ verbesserte Beteiligungsmechanismen für Bewohnende, konkret durch Ein- richtung von Bewohner_innenräten10, ▪ Erprobung der Beteiligung von Bewohnenden an Streitschlichtung, ▪ das im Gewaltschutzkonzept verankerte Bildungsprogramm auszubauen, d.h. o Ausweitung des Schulungsprogramms für Beschäftigte bei Stadt, be- auftragten Betreuungsträgern und Sicherheitsdiensten zur Gewaltprä- vention, o Ausweitung der Gruppen- und Bildungsangebote für Bewohnende mit den Maßgaben: mehr Gewaltpräventionsprojekte, keine Förderung kulturalisierender Konfliktdeutungen, Qualifizierung von Bewohnenden als Streitschlichtende, 10 Hierzu kann auch der Praxisleitfaden für Bewohner_innenräte der DeBUG Kontaktstelle Baden-Württem- berg und der DeBUG Kontaktstelle Niedersachen und Bremen zu Rate gezogen werden, abrufbar unter: https://www.diakonie-os.de/fileadmin/user_upload/Dios/Einrichtungen/Fluechtlingsarbeit/Gewalt- schutz/DWOSL1263_Publikation_DeBUg_2023_04_web.pdf. Seite 10 von 13 ▪ einen Sprachmittler_innen-Pool bereitzustellen, der mindestens gängige Sprachgruppen abdeckt und auch für den Austausch von Bewohnenden ein- gesetzt werden kann, insb. wenn eine gemeinsame Verkehrssprache nicht vorhanden ist, • überfällige Konzepte zu erstellen für die Arbeit mit Familien in vielfältigen Problemla- gen und für die Arbeit mit Bewohner_innen mit schweren psychischen Erkrankun- gen, • ein Belegungsmanagement das auf die psychosoziale Situation und die besonderen Bedarfe der Bewohner_innen eingeht, • auch in Fällen von Gewalt unter Kindern konsequent die Dokumentations- und Mel- depflichten einzuhalten, die sich aus dem Gewaltschutzkonzept und der Kooperati- ons- und Kinderschutzvereinbarung ergeben, und, soweit nötig, hierzu weitere Klar- stellungen gegenüber Sicherheitsdiensten vorzunehmen. Im Sinne des Schutzes vor Diskriminierung: • das im Gewaltschutzkonzept verankerte Bildungsprogramm auszubauen unter Berücksichtigung rassismus- und antisemitismuskritischer Perspektiven und Prä- vention und Umgang mit interethnischen und geschlechterspezifischen Konflikt- potentialen, d.h. ▪ Ausweitung des Schulungsprogramms für Beschäftigte bei Stadt, beauftrag- ten Betreuungsträgern und Sicherheitsdiensten, ▪ Ausweitung der Gruppen- und Bildungsangebote für Bewohnende. Im Sinne des Schutzes vor sexuell übergriffigen Verhalten: • vermehrte Schulungen für das Betreuungs- und Sicherheitspersonal zur Sensibilisie- rung, Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt, • die Sicherstellung, dass auch weibliches Sicherheitspersonal eingesetzt wird, • eine Sensibilisierung von Frauen und anderen vulnerablen Gruppen in Bezug auf ihre Rechte und die Ermutigung, sich an Heimleitung, Sicherheitspersonal und Sozi- alarbeiter_innen und Beratungsstellen zu wenden, • die Kooperation mit Fachberatungsstellen und niedrigschwelligen Angeboten (auch standortbezogen) auszubauen, • dafür Sorge zu tragen, dass bei Meldungen über sexuelle Belästigung u.ä. Fachbera- tungsstellen eingebunden und Betroffene dorthin vermittelt werden, • Sanitärräume als Schutzräume für Frauen so zu gestalten, dass diese dort auch vor Blicken geschützt sind. In Bezug auf die Hausordnung: • die noch auf der überholten Errichtungssatzung vom 23.03.2005 basierende Haus- ordnung für Übergangswohnheime und Notaufnahmeeinrichtungen kurzfristig an die aktuellen Errichtungssatzungen anzupassen. Hierbei sollte die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Hausordnungen in Flüchtlingsunterkünften mit dem Recht auf Schutz der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG11 und die Analyse des Deutschen 11 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20. Seite 11 von 13 Instituts für Menschenrechte12 zur Ausgestaltung von Hausordnungen in Flüchtlings- unterkünften berücksichtigt werden. In Bezug auf den Internetzugang: • die Bereitstellung einer funktionsfähigen WLAN-Verbindung am jeweiligen Wohn- heimstandort mit hoher Priorität zu behandeln. Bei unzureichender Bandbreite des Festnetzes oder zur Überbrückung von Versorgungslücken sollten mobile LTE-Rou- ter mit ausreichenden Spezifikationen (Datenrate, Zahl der User_innen, Datenvolu- men des Tarifs) zur Verfügung gestellt werden, • bzgl. der Standortwahl nach Möglichkeit den Netzausbau zu berücksichtigen und nach der Standortentscheidung die Netzanbindung unmittelbar zu beauftragen, um lange Wartezeiten zu verhindern. In Bezug auf andauernde technische Mängel: • bei technischen Mängeln, die gravierende Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bewohnenden haben, wie bspw. defekte Sanitäranlagen, unbedingt kurzzeitig prag- matische Lösungen zu finden und lange Wartezeiten zu vermeiden, um eine men- schenwürdige Unterbringung zu garantieren, • klare Regelungen im Ablauf zur Meldung technischer Mängel mit Heimleitung und zuständigen Personen festzulegen bzw. an solche zu erinnern und diese Informatio- nen mit den Bewohnenden zu teilen, • eine transparente Übermittlung von Informationen gegenüber den Bewohnenden über aktuelle Bearbeitungsstände, v.a. bei abzusehenden, längeren Verzögerungen. Dies dient nicht nur der Planung möglicher Übergangslösungen, sondern trägt auch zu mehr Verständnis unter den Bewohnenden durch die Miteinbeziehung in Repara- turprozesse bei. • Insbesondere bei der Auswirkung des Defekts auf die Barrierefreiheit für Personen mit Behinderung Maßnahmen zu ergreifen, um eine Teilhabe am öffentlichen Leben und der Ausübung von Freiheitsrechten zu ermöglichen.13 In Bezug auf Nutzungsgebühren: • die Gestaltung einer Gebührensatzung, die dem Verhältnismäßigkeits- und Sozial- staatsprinzip gerecht wird, in der ein angemessenes Verhältnis von Gebühren und Gebrauchswert gegeben und eine Überforderung der Leistungsfähigkeit der Bewoh- ner_innen ausgeschlossen ist, die für ein menschenwürdiges Dasein auf die Inan- spruchnahme der Unterbringung angewiesen sind, • eine umfassende Altfallregelung, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Vollstreckung, zu treffen. In jedem Fall sollten eine (weitere) unverhältnismäßige Be- lastung und Überforderung der Betroffenen ausgeschlossen, dem Weg in die Privat- insolvenz entgegenwirkt sowie rechtliche Risiken auch für die Stadt Köln reduziert werden. 12 Cremer, Engelmann, Deutsches Institut Für Menschenrechte, Hausordnungen menschenrechtskonform gestalten, 2018. 13 Sowohl die UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 4 Abs. 1) als auch Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verpflichten die öffentliche Gewalt dazu, die Ausübung von Freiheitsrechten durch positive Maßnahmen zu ermöglichen. Seite 12 von 13 5. Statistik Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 1. Quartal 2024 (Stand: 26.04.2024) Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2024) gesamt fortgeführt neu in 1 / 2024 abso- lut % abso- lut % absolut % Fallzahlen 61 100 20 100 41 100 namentlich / anonym namentlich 42 69 18 90 24 59 anonym 19 31 2 10 17 41 Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) Flüchtlinge 31 51 13 65 18 44 Freiwillige 1 2 1 5 0 0 Professionelle 16 26 4 20 12 29 andere 5 8 1 5 4 10 Vorermittlung ja 28 46 14 70 14 34 nein 33 54 6 30 27 66 Aufgabenbereich ja 46 75 20 100 26 63 nein 15 25 0 0 15 37 vor Ort ja 15 25 6 30 9 22 nein 46 75 14 70 32 78 Befragung ja 44 72 18 90 26 63 nein 17 28 2 10 15 37 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) AfW 29 48 18 90 11 27 GA 2 3 2 10 0 0 and. Ämter 1 2 1 5 0 0 and. Akteure 1 2 1 5 0 0 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) Abgabe/Verweis 18 30 2 10 16 39 Vermittlung 4 7 1 5 3 7 Bearbeitungstand offen 19 31 3 15 16 39 geschlossen 42 69 17 85 25 61 Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) Gewalt 11 18 7 35 4 10 MW-Verstoß 9 15 5 25 4 10 Diskriminierung 11 18 5 25 6 15 sex. Übergriff 3 5 0 0 3 7 andere 54 89 17 85 37 90 Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) WH 42 69 14 70 28 68 gewerbl. Unterkunft 1 2 0 0 1 2 privat 0 0 0 0 0 0 Notunterkunft 2 3 2 10 0 0 Schutzbedürftigkeit mit schutzbed. Pers. 42 69 27 135 15 37 ohne schutzbed. Pers. 73 120 22 110 51 124 Rechtferti gung der Beschwerde voll 6 10 3 15 3 7 nein 3 5 3 15 0 0 teilweise 8 13 5 25 3 7 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Seite 13 von 13 Indiv. Abhilfe voll 7 11 2 10 5 12 nein 5 8 4 20 1 2 teilweise 4 7 4 20 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Grds. Abhilfe voll 2 3 1 5 1 2 nein 10 16 7 35 3 7 teilweise 2 3 1 5 1 2 ungeklärt 1 2 1 5 0 0 Bewertung nicht möglich/entfällt 16 26 1 5 15 37 zurückgezogen 10 16 6 30 4 10
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 29.08.2024 2255/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 03.09.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.09.2024 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 06.09.2024 Jahresbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 2023 und 1. Quartalsbericht 2024 Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß den Ratsbeschlüssen vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der Stadt Köln. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Om- budsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt sind der Jahresbericht 2023 und der erste Quartalsbericht 2024. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die in den Berichten aufgezeigten Empfeh- lungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung: 3.1 Gewalt und Konflikte unter Bewohnern a) strukturelle Verbesserungen der Unterbringungsbedingungen Die Unterbringungsdichte ist derzeit aufgrund der geringeren Auslastung der Unter- künfte reduziert, so dass eine Entzerrung der Belegung bereits erfolgen konnte. Auf- grund der hohen Kosten für die Unterbringung von Geflüchteten wird zukünftig ange- sichts der städtischen Finanzlage eine stärkere Auslastung der Unterkünfte erforder- lich sein. Eine Einrichtung von Rückzugsräumen hängt immer vom Vorliegen von baurechtli- chen Gegebenheiten ab. Es werden bei jeder neuen Einrichtung bei der Planung der Räume soziale Aspekte mitberücksichtigt. Zur sicheren Aufbewahrung persönlicher Habe steht in der Regel jedem Geflüchteten ein abschließbarer Schrank oder Spind zur Verfügung. Die vorrangige Verlegung schutzbedürftiger Personen in abgeschlossene Wohnein- heiten (WE) erfolgt laufend. Auch Zimmer in Beherbergungsbetrieben dienen bevor- zugt der Unterbringung vulnerabler Menschen. Die Auflösung aller Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, -küchen und -sanitär ist bei den derzeitigen Unterbrin- gungszahlen, die immer noch gut 3.000 Personen über den Zahlen zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses vom 04.02.2021 liegen, nicht realistisch. Dennoch ist die Steigerung 2 der Zahl der abgeschlossenen Wohneinheiten zur Unterbringung von Geflüchteten nach wie vor ein Ziel der Verwaltung im Rahmen ihrer Akquise und ihres Ressourcen- managements. b) Partizipation der Geflüchteten Es gibt bereits im zweimonatigen Rhythmus tagende Versammlungen der Bewoh- ner*innen von Unterkünften. Gewählte Bewohner*innenräte bedürfen jedoch der Vor- bereitung, Wahl und der zeitlich intensiven Begleitung durch Fachkräfte der Sozialen Arbeit. Die Begleitung ist insbesondere erforderlich, um zu verhindern, dass statt einer Streitschlichtung sich ein Zwei-Personen-Konflikt durch Parteinahme auf die gesamte Bewohnerschaft ausweitet. Die Erprobung ist in der Fläche angesichts der derzeitigen Arbeitsbelastung derzeit nicht zu leisten. Zudem ist ein Bewohner*innenrat nur an Standorten mit einer relativen Stabilität der Bewohnerschaft möglich. c) Ausbau von rassismuskritischen Schulungen Es finden regelmäßige umfassende Schulungen und Fortbildungen der eingesetzten Fachkräfte zu allen Aspekten der Betreuung, darunter auch zu Themen wie Rassis- mus und Sexismus, statt. Auch das Sicherheitspersonal erhält verpflichtende Schulun- gen, sowohl zum Thema Rassismus als auch zur Prävention sexuell übergriffigen Ver- haltens. Die Pflicht zu solchen Schulungen wurde im Rahmen des neuen Vergabever- fahrens für Sicherheitsdienstleistungen in den Unterkünften nochmals ausgeweitet. Die Bildungsangebote für Geflüchtete konzentrieren sich auf den Spracherwerb. Es gibt zahlreiche und vielfältige Gruppenangebote in allen größeren Unterkünfte, sowohl organisiert vom jeweiligen Betreuungsträger als auch von Ehrenamtlichen. Die Teil- nahme an Bildungsprogrammen ist freiwillig und erfordert somit auch die Teilnahme- bereitschaft der Bewohner*innen. d) Bereitstellung eines Sprachmittler-Pools Sprachmittler*innen können nur anlassbezogen bei angesetzten Gesprächen zur Ver- fügung gestellt werden. Dies ist sowohl eine Frage der zeitlichen Verfügbarkeit von ehrenamtlichen und beruflichen Sprachmittler*innen und Dolmetscher*innen als auch eine Frage der Finanzierung. Ein durchgehender Bereitschaftsdienst von Sprachmitt- ler*innen ist auch angesichts der Vielzahl der Unterkünfte und Sprachen nicht umsetz- bar. e) Erstellung von Konzepten Konzepte für die Arbeit mit Familien mit Multiproblemlagen und Untergebrachten mit schweren psychischen Störungen sollten von der Gewaltschutzkoordinatorin erarbei- tet werden. Diese ist jedoch mit der Intervention und Beratung bei Gewaltvorfällen, dem Monitoring aller Gewaltvorfälle und der Schulung der Fachkräfte der Sozialen Ar- beit des Sozialen Dienstes und der Träger vollständig ausgelastet, so dass eine Kon- zepterarbeitung zurzeit nicht leistbar ist. Es erfolgt unabhängig von Konzepten regelmäßig eine Anbindung von Personen mit psychischen Beeinträchtigungen an fachliche Beratungen und Ärzt*innen im Rahmen vorhandener Kapazitäten. 3.2 Gewalt gegen Minderjährige Es erfolgt eine durchgängige Dokumentation von Gewaltvorfällen, von denen Kindern betroffen sind, unabhängig davon, von wem die Gewalt ausgeht. Es gibt im Monitoring eine eigene Kategorie „KS Kinderstreit“ (vgl. Erläuterungen Gewaltschutz-Jahresbe- richt 2021, 2984/2022). Auch niedrigschwellige Vorfälle unter Kindern werden in der Regel gemeldet und dokumentiert, soweit sie registriert werden. Es obliegt der profes- sionellen Einschätzung der geschulten Fachkräfte der Sozialen Arbeit, wie Konflikte 3 unter Kindern eingestuft werden. Die Sicherheitskräfte sind entsprechend sensibili- siert. 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Bei sexuellen Übergriffen werden Fachberatungsstellen nach professionellem Ermes- sen der Fachkräfte der Sozialen Arbeit eingebunden, wobei letztlich die Betroffenen selbst die Entscheidung treffen, ob und wo sie sich beraten lassen wollen. 3.4. Mindestwohnfläche Die Formulierung von landeseinheitlichen Zielvorgaben zu Mindestwohnflächen für Geflüchtete ist Aufgabe der zuständigen Landesministerien in NRW und des Landta- ges. Die Verwaltung stellt lediglich sicher, dass die gesetzliche Pflicht der Stadt zur Unterbringung von Geflüchteten gemäß § 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz unter men- schenwürdigen Bedingungen erfüllt wird, wobei die Unterbringung unter Berücksichti- gung der zur Verfügung stehenden Unterbringungsressourcen und sozialer Belange erfolgt. 3.5. Internetversorgung Zum Stand der Sicherstellung der Internetversorgung der untergebrachten Geflüchte- ten wird auf die ausführliche Darstellung auf Seite 10 des 40. Berichts zur Situation Geflüchteter nebst der Übersicht im Anhang verwiesen (Vorlage 4165/2023). An den in der Übersicht gelb gekennzeichneten Standorten lassen sich bis August 2024 fol- gende Fortschritte verzeichnen: Am Standort Alfred-Schütte-Allee wurde die Glasfa- serverbindung mit 1 GB fertiggestellt. Die Unterkunft Haferkamp ist weiterhin mit einer 100 MB und einer 50 MB-Leitung ausgestattet. Eine weitere Verbesserung hängt von Erhöhungen der Leitungskapazitäten bei der Telekom ab. Die Arbeiten Josef-Broi- cher-Straße sind noch nicht abgeschlossen. Zur Situation am Poller Holzweg erfolgt noch eine gesonderte Mitteilung. Die Verbesserung der Standorte der Verbindungen Kronstädter Straße und Ringstraße auf jeweils 1 GB mittels Glasfaser ist erfolgt. Da- mit ist die Neuausstattung der Unterkünfte für Geflüchtete weitgehend abgeschlossen. 3.6 Andauernde technische Mängel Bei technischen Mängeln in angemieteten Immobilien ist rechtlich der beziehungs- weise die Vermieter*in für die Instandsetzung verantwortlich. Die Verwaltung kann hier nur im Rahmen des Mietrechts auf die Mängelbeseitigung hinwirken, indem sie unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und Mietminderungen androht. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Ersatzvornahme in Frage. Bei Mängeln der Mietsache erreichen Schadensmeldungen entweder über die Heim- leitung, sofern vorhanden, oder über den zuständigen Hausmeister sowohl die Miet- vertragsabteilung als auch den Objektservice. 3.7 Benutzungsgebühren Zur Gestaltung der Nutzungsgebühren wurde in mehreren Mitteilungen der Verwal- tung Stellung genommen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. 3.8. Abmahnungen Im Falle einer bevorstehenden streitigen Verlegung werden die verwaltungsrechtli- chen Formalien regelmäßig eingehalten, insbesondere das Gebot der Anhörung nach 4 § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Die Regelungen der Errichtungssatzung (Neufassung vom 15.12.2023) haben als Be- standteil einer städtischen Satzung Rechtsgültigkeit, unabhängig davon, ob sie sich in der Hausordnung für die Unterkünfte eins zu eins widerspiegeln. Die Hausordnung ih- rerseits regelt untergeordnete Fragen wie die Ruhezeiten, die keiner satzungsrechtli- chen Regelung bedürfen. 1. Quartalsbericht der Ombudsstelle für 2024 Die Verwaltung nimmt zu den Ausführungen der Ombudsstelle wie folgt Stellung: 2. Stärkung der Ombudsstelle und Vernetzung 2.1 Personelle Stärkung Es erfolgt zu dieser Frage eine laufende verwaltungsinterne Abstimmung. 2.2 Kompetenzerweiterung Umsetzungsstand a) Unterstützung und Beratung bezüglich Einhaltung der Leitlinien Die 2022 fertiggestellten „Neuen Leitlinien zur Unterbringung und Unterstützung von Geflüchteten“ befinden sich in der verwaltungsinternen Abstimmung, insbesondere bezüglich zukünftiger finanzieller Auswirkungen bei einer Festlegung der aufgeführten Standards. Die Grundsätze der Leitlinien von 2004 sind in den Neuen Leitlinien enthalten, so dass sich insoweit keine Neuerungen ergeben. Wesentlicher Bestandteil der neuen Leitli- nien sind in der Zeit 2004 bis 2023 gefassten und fortgeltenden Beschlüsse des Aus- schusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren und des Rates zur Unterbringung von Geflüchteten, zu denen auch die Beschlüsse über die Mindeststandards gehören. Es besteht damit in der Beschlusslage durchaus eine klare Grundlage für ein Monito- ring der Umsetzung dieser Beschlüsse und damit mittelbar der neuen Leitlinien. b) Unterstützung und Beratung bezüglich Einhaltung der Mindeststandards Es wird zur weiteren Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den sozialen Trägern angeboten, dass eine gewünschte Kontaktaufnahme der Ombuds- stelle mit Vertreter*innen der Träger zu konkreten Fragen aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses ausschließlich über das Amt für Wohnungswesen erfolgt. Insbesondere sollten regelmäßige Anfragen der Ombudsstelle zu Auskünften, Doku- mentationen und Statistiken bei den Trägern im Rahmen des Monitorings nicht zur Bindung wichtiger Kapazitäten bei der Betreuung der Geflüchteten führen. Daher wur- den Absprachen mit dem Sozialen Dienst getroffen, um den Aufwand zu begrenzen. c) Fokus auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher Es bestehen keine Bedenken seitens der Verwaltung, dass die Ombudsstelle die Be- lange von untergebrachten Kinder und Jugendliche stärker in den Blick nimmt. Die Verwaltung hat die Ombudsstelle nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass deren un- mittelbare Kontaktierung durch die Ombudsstelle ohne Einbeziehung der Eltern aus den folgenden Gründen rechtlich problematisch ist. 5 Die Belange von minderjährigen Geflüchteten werden in erster Linie von ihren sorge- berechtigten Eltern wahrgenommen (§ 1629 Satz 1 BGB). Dieser Vorrang der elterli- chen Sorge vor staatlicher Fürsorge ist in Artikel 6 GG verfassungsrechtlich abgesi- chert. Die elterliche Sorge umfasst insbesondere nach § 1632 Abs. 2 BGB auch das Umgangsbestimmungsrecht mit Dritten, das heißt, nicht familienangehörigen Perso- nen. Dieses Recht gilt gegenüber jedermann, also auch gegenüber den Vertreter*in- nen der Ombudsstelle. Die §§ 8 Abs. 3, 9 a SGB VIII ermöglichen im engen Rahmen ausschließlich eine Be- ratung von Kindern ohne Kenntnis und Beisein der Erziehungsberechtigten durch Ver- treter*innen des Jugendamtes und der Ombudsstellen Jugendhilfe NRW. Beide Vor- schriften greifen als Ermächtigungsgrundlage nicht zugunsten der Ombudsstelle für Geflüchtete. Diesbezüglich besteht Einigkeit. Die aktive Kontaktierung von geflüchteten Kindern und Jugendlichen, um diese in ei- ner abgesonderten Situation zu Beschwerden und Gesprächen ohne Kenntnis und ohne Zustimmung ihrer Eltern zu veranlassen, kann eine Verletzung des elterlichen Umgangsbestimmungsrechts darstellen. Dies ist die einheitliche Auffassung der Ju- rist*innen und Jugendrechtsexpert*innen des Rechtsamtes, des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie und des Amtes für Wohnungswesen. Wenn es zu verbalen oder ju- ristischen Reaktionen der Eltern kommen sollte, kann sich die Ombudsstelle nicht auf einen städtischen Auftrag oder eine städtische Ermächtigung berufen. Veranstaltungen der Ombudsstelle für Eltern mit ihren Kindern steht jedoch nichts ent- gegen. Die Ombudsstelle kann in diesen über Kinderrechte und auch auf Beschwer- demöglichkeiten von Kindern hinweisen. Hierzu werden Räumlichkeiten, soweit vor- handen, auch durch das Amt für Wohnungswesen zur Verfügung gestellt und entspre- chende Flyer zur Bewerbung ausgehängt. Eine erste solche Veranstaltung ist bereits terminiert. d) Arbeitskreis „Ehrenamtskoordination in der Geflüchtetenarbeit“ Die Ombudsstelle ist im Runden Tisch für Flüchtlingsfragen regelmäßig vertreten, in dem auch Vertreter des Ehrenamtes und der sozialen Träger sitzen. Daneben lädt die Verwaltung die Ombudsstelle zum inhaltlichen Austausch zu Quartalsgesprächen ein. Herr Zitzmann ist zudem stellvertretender Geschäftsführer des Flüchtlingsrates e.V. , dessen Vertreter*innen in den Ehrenamts-Arbeitskreisen der Stadtbezirke Mitglied sind und damit Informationen über die Ehrenamtstätigkeit aus erster Hand haben. Die Ombudsstelle ist daher umfassend über diese informiert und wird wertschätzend ein- bezogen. Eine Einladung der Ombudsstelle zum verwaltungsinternen „Arbeitskreis Mindeststan- dards“, jetzt „Arbeitskreis Ehrenamtskoordination in der Geflüchtetenarbeit“, kann gerne themen- und anlassbezogen durch die Mitglieder erfolgen, soweit das Aufga- bengebiet der Ombudsstelle betroffen ist. Dies deckt sich mit den Ausführungen im Quartalsbericht zum Bedürfnis der Ombudsstelle an einer Teilnahme. So ist vorgese- hen, die Omdudsstelle im vierten Quartal 2024 einzuladen. Der von der Verwaltung initiierte Arbeitskreis dient in erster Linie dem gemeinsamen vertraulichen Austausch und der Klärung offener Fragen aller standortübergreifend in der Ehrenamtskoordination tätigen Mitarbeitenden (städtische Mitarbeitende sowie die der Träger) mit der Verwaltung (Amt für Integration und Vielfalt, Amt für Wohnungswe- sen) sowie weiteren ehrenamtlich in der Geflüchtetenarbeit Aktiven (z. B. „AK Politik“). Die Verwaltung lädt hierzu einmal im Quartal ein. Die ehrenamtliche Betreuung der Geflüchteten liegt nicht in dem vom Rat klar festgelegten Aufgabengebiet der Om- budsstelle (vgl.1252/2016 und 1826/2016). 6 Zu den Empfehlungen der Ombudsstelle im I. Quartalsbericht wird seitens der Verwal- tung wie folgt Stellung genommen: Gewaltschutz Die Empfehlungen decken sich mit den Ausführungen im Jahresbericht, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen ver- wiesen wird. Schutz vor Diskriminierung Zu den laufenden und beabsichtigten Schulungen für Mitarbeitende und Sicher- heitspersonal wurde ebenfalls oben informiert. Schutz vor sexuellen Übergriffen Zur generellen Intensivierung von unterschiedlichen Schulungen im Rahmen der neuen Ausschreibung der Sicherheitsleistungen wurde bereits oben berich- tet. Es werden für die Bewachung von Unterkünften, in denen sich ausschließlich Frauen aufhalten, weibliche Sicherheitskräfte angefordert. Diese können von den beauftragten Sicherheitsunternehmen jedoch nur eingeschränkt im Rah- men ihrer personellen Ressourcen gestellt werden, wobei die überwiegende Zahl der Sicherheitskräfte Männer sind. Männliche Sicherheitskräfte sind je- doch umfassend belehrt und eingewiesen, so dass sexuelle Belästigungen höchst selten vorkommen und zu einer sofortigen Intervention führen. Die Fachkräfte für Soziale Arbeit, sowohl des Sozialen Dienstes als auch der sozialen Träger, sind für das Thema „Vulnerabilität von Frauen“ geschult und sensibilisiert. Die Gemeinschaftssanitärbereiche für Frauen liegen meist auf eigenen Fluren und sind gegen Blicke von außen geschützt. Der Baubereich ist diesbezüglich sensibilisiert. Hausordnung Die aktuelle Hausordnung für Unterkünfte für Geflüchtete berücksichtigt die gel- tende Rechtslage. Ein Betreten der Räumlichkeiten durch Mitarbeitende oder Beauftragte der Stadtverwaltung erfolgt grundsätzlich nur nach vorheriger An- kündigung in den aufgeführten Fällen eines berechtigten Interesses sowie bei Gefahr im Verzug (Brand usw.). Die Hausordnung existiert unabhängig von der Errichtungssatzung, auch wenn Überschneidungen bestehen. Internetzugang und Andauernde technische Mängel Bezüglich dieser Themen wird auf die obigen Ausführungen zum Jahresbericht verwiesen, die der aktuellen Lage entsprechen. Nutzungsgebühren Die Verwaltung ist der Überzeugung, dass die neue, ab 11.01.2024 geltende Gebührensatzung für die Nutzung von Unterkünften für Geflüchtete im Rahmen einer städtischen Unterbringung rechtmäßig ist und dem Verhältnismäßigkeits- prinzip entspricht. Hinsichtlich einer Regelung für rückständige Nutzungsgebühren wird auf die 7 bisherigen Mitteilungen der Verwaltung zum Thema Nutzungsgebühren verwie- sen (2586/2023; 3983/2023; 0153/2024 und 1270/2024), welche die Rechts- lage eingehend darlegen. Der zweite Quartalsbericht 2024 liegt bereits vor und wird nach einer weiteren Stel- lungnahme im Herbst rechtzeitig in die Gremien gebracht. Gez. Dr. Rau
Ombudsstelle_Jahresbericht_2023
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Jahresbericht 2023 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Stand: 31.12.2023 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 2 Inhalt Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 3 1. Auftrag und Organisation der Ombudsstelle ................................ ................................ ... 4 1.1 Beschlusslage................................ ................................ ................................ ............. 4 1.2 Personal ................................ ................................ ................................ ..................... 4 1.3 Umsetzung der Kompetenzerweiterung ................................ ................................ ...... 5 1.4 Vernetzung ................................ ................................ ................................ ................. 5 2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 6 2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ .............................. 6 2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................. 8 2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............. 8 2.2.2 Diskriminierung ................................ ................................ ............................... 10 2.2.3 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ..........................12 2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ......14 2.2.4.1 Prekäre Bedingungen ................................ ................................ ..................14 2.2.4.2 Beengtes Wohnen ................................ ................................ .......................14 2.2.4.3 Andauernde technische Mängel mit gravierenden Auswirkungen auf Bewohner_innen ................................ ................................ ................................ ...........16 2.2.5 Schutzbedürftige Personen ................................ ................................ .............16 2.2.6 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerdeverfahren ..17 3. Strukturelle Probleme und daraus abgeleitete Empfehlungen ................................ .......19 3.1 Gewalt und Konflikte unter Bewohnenden ................................ ................................ .19 3.2 Gewalt gegen Minderjährige ................................ ................................ ......................20 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten ................................ ................................ ..................21 3.4 Mindestwohnfläche ................................ ................................ ................................ ....21 3.5 Sicherstellung digitaler Teilhabe ................................ ................................ ................22 3.6 Andauernde technische Mängel ................................ ................................ .................22 3.7 Benutzungsgebühren ................................ ................................ ................................ .23 3.8 Abmahnungen ................................ ................................ ................................ ...........23 3.9 Hausordnung ................................ ................................ ................................ .............24 4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertung................................ ............................25 Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 3 Kurzzusammenfassung Im Jahr 2023 wurde 32 Beschwerdeverfahren zur Unterbringung und Betreuung Geflüchteter in Köln aus dem Vorberichtszeitraum fortgeführt und 128 neu aufgenommen (insg. 160 Ver- fahren). Empfohlen wird u.a. (vgl. ausführlich 3.), ❖ im Hinblick auf Gewalt und Konflikte unter Bewohnenden ➢ die Unterbringungsbedingungen strukturell zu verbessern, insb. durch Reduzierung der Belegungsdichte, vorrangige Verlegung schutzbedürftiger Personen in abge- schlossene Wohneinheiten sowie perspektivisch Auflösung aller Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, -küchen oder -sanitäranlagen, ➢ neue Beteiligungsmechanismen für Bewohnende einzuführen (Bewohner_innenräte) und die Beteiligung von Bewohnenden an Streitschlichtung zu erproben, ➢ das Bildungsprogramm unter Berücksichtigung rassismus- und antisemitismuskriti- scher Perspektiven auszubauen, insb. Ausweitung des Schulungsprogramms für Be- schäftigte und der Gruppen- und Bildungsangebote für Bewohnende, ➢ die konsequente Einhaltung der Dokumentations- und Meldepflichten auch bei Ge- walt unter Kindern sicherzustellen, ➢ Sprachmittlung auch für den Austausch von Bewohnenden bereitzustellen, ➢ überfällige Konzepte zu erstellen für die Arbeit mit Familien in vielfältigen Problemla- gen und mit Bewohner_innen mit schweren psychischen Störungen. ❖ im Hinblick auf sexuell übergriffiges Verhalten ➢ für das Betreuungspersonal (weitere) Schulungsmaßnahmen zur Prävention und In- tervention durchführen zu lassen und die Kooperation mit Fachberatungsstellen und niedrigschwelligen Angeboten auszubauen, ➢ für die Einbindung von Fachberatungsstellen und die Vermittlung Betroffener dorthin Sorge zu tragen. ❖ im Hinblick auf die Wohnfläche eine politische Zielvorgabe zu formulieren, bei absehbar längerfristiger Unterbringung zu gewährleisten, dass eine Mindestwohnfläche pro Person von 10 m2 erreicht wird und im Falle von untergebrachten Familien Rückzugsmöglichkei- ten für Erwachsene und die Belange von Kindern angemessen berücksichtigt werden. ❖ im Hinblick auf die Sicherstellung der digitalen Information und Teilhabe die Bereitstel- lung einer funktionsfähigen WLAN-Verbindung am jeweiligen Wohnheimstandort mit ho- her Priorität zu behandeln (ggf. mobile LTE-Router mit ausreichenden Spezifikationen). ❖ im Hinblick auf technische Mängel, die gravierende Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bewohnenden haben, kurzzeitig pragmatische Lösungen, klare Meldewege und -fris- ten sowie Transparenz gegenüber Bewohnenden sicherzustellen. ❖ die Gebührensatzung entsprechend dem Verhältnismäßigkeits- und Sozialstaatsprinzip zu gestalten und eine umfassende Altfallregelung zu treffen. ❖ Abmahnungen mit Androhung der Verlegung erkennbar als Verwaltungsakte in Form ei- nes Bescheids mit vorheriger Anhörung, Rechtsbehelfsbelehrung und hinreichender Be- gründung auszugestalten. ❖ die überholte Hausordnung für Übergangswohnheime und Notaufnahmeeinrichtungen kurzfristig an die aktuellen Errichtungssatzungen anzupassen und dabei die Rechtspre- chung zur Vereinbarkeit von Hausordnungen in Flüchtlingsunterkünften mit dem Recht auf Schutz der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie die Empfehlungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte zu berücksichtigen. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 4 1. Auftrag und Organisation der Ombudsstelle 1.1 Beschlusslage Der Rat der Stadt Köln beschloss am 07.09.2023 (2090/2023)1 die Weiterführung der Om- budsstelle über die Befristung 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2025. Der Zuschuss an den Kölner Flüchtlingsrat e.V. als Rechtsträger wurde für die Jahre 2024 und 2025 auf jährlich 112.350 EUR festgesetzt. Damit ist die Funktion als zentrale und unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zu gravierenden Problemen bei der Unterbringung und Be- treuung Geflüchteter in Köln für zwei weitere Jahre gesichert. Zur Stärkung der Ombudsstelle wurden zudem, zunächst befristet auf den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.10.2024, Aufwendungen i.H.v. 40.000 EUR pro Jahr zur Finanzierung von zusätzlich 0,5 Stellen bewilligt (Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023). Zudem wurden die Kompetenzen der Ombudsstelle erweitert: In Bezug auf die Einhaltung von Leitlinien und Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Schutzsuchenden soll die Ombudsstelle durch regel- mäßige Besuche in den Unterkünften unterstützend und beratend tätig werden (Monitoring) und ihr Selbstverständnis auf die Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen fokus- sieren. Regelmäßig, ggf. auch unmittelbar sollen Erkenntnisse aus dieser Tätigkeit sowie Handlungsempfehlungen weitergeben werden. Laut Beschluss sollte zudem der AK Mindest- standards u.a. um die Ombudsstelle erweitert werden. 1.2 Personal Auf der Position der Ombudsfrau (0,5 Stelle) kam es zur Jahresmitte zu einem Wechsel. Raphaela Schneider schied nach rund einjähriger Tätigkeit mit Ablauf des 30.06.2023 auf ei- genen Wunsch aus dem Dienst aus. Anschließend war die Position in den Monaten Juli und August 2023 vakant. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung wurde zum 01.09.2023 Darja Wartenpfuhl (B.A. Mehrsprachige Kommunikation) als Ombudsfrau vom Anstellungsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V. eingestellt.2 Sie schloss im November 2023 erfolgreich ein sozial- wissenschaftliches Masterstudium ab (M.A. Human Rights Studies in Politics, Law and Society). Zum 01.11.2023 wurde das Team mit Melissa Bommert (Diplom-Juristin), zunächst befristet auf 12 Monate, um eine weitere Ombudsfrau (0,5 Stelle) verstärkt. Auch diese Besetzung er- folgte in Abstimmung mit der Stadtverwaltung. Grundlage dieses Stellenzusatzes war der o.g. Beschluss des Sozialausschusses vom 17.08.2023. 1 Grundlage bilden die Beschlüsse des Rates der Stadt Köln vom 10.05.2016 (Einrichtung einer Om- budsstelle: 1252/2016), 28.06.2016 (Feinkonzept: 1826/2016), 14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 (3188/2019) und 16.09.2021 (Weiterführung bis zum 31.12.2023: 1625/2021). 2 Nach Feststellung des Anstellungsträgers erwarb Darja Wartenpfuhl durch Projekteinsatz, Praktika und freiwilliges Engagement studienbegleitend Kenntnisse und Fähigkeiten, die für das Praxisfeld der sozialen Arbeit mit Geflüchteten relevant sind und sie zur Tätigkeit als Ombudsfrau befähigen. Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 5 1.3 Umsetzung der Kompetenzerweiterung Hinsichtlich der Umsetzung der Kompetenzerweiterung wandte die Ombudsstelle sich durch Schreiben sowie Gespräche, insb. das Quartalsgespräch im Dezember 2023, an das Amt für Integration und Vielfalt sowie das Amt für Wohnungswesen, um seine Vorhaben darzulegen hinsichtlich der Unterstützung und Beratung/des Monitorings zur Einhaltung von Leitlinien und Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Schutzsuchenden, der Schwerpunktsetzung auf die Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen und der Erweiterung des AK Mindeststandards. Festzuhalten ist in Bezug auf Leitlinien, dass die vom Rat am 20.07.2004 verabschiedeten „Leitlinien für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen“ faktisch und rechtlich über- holt sind und dass das im Jahre 2021 erarbeitete Konzept „Neue Leitlinien zur Unterbringung und Unterstützung von Geflüchteten“ zwar vom Runden Tisch für Flüchtlingsfragen am 25.02.2022 beschlossen, aber anschließend nicht in Ratsgremien eingebracht wurde. Die befristet für das Jahr 2024 verabschiedeten „Mindeststandards zur Betreuung Geflüchte- ter – Fortführung der Maßnahmen“ (Ratsbeschluss v. 07.12.2023 - 2893/2023) umfassen im Wesentlichen einen Stellenschlüssel für 1:60-Betreuung, Ehrenamtskoordination und medizi- nische Grundversorgung. Bzgl. der Art und des Umfangs eines Monitorings, auch der beauftragten Weitergabe abzu- leitender Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen an die Betreuungsträger, sowie der Umsetzung der Schwerpunktsetzung auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher zeichneten sich unterschiedliche Auffassungen zwischen Ombudsstelle und Amt für Woh- nungswesen ab.3 Die Umsetzung der beschlossenen Erweiterung des AK Mindeststandards u.a. um die Om- budsstelle lehnte das Amt für Integration und Vielfalt schriftlich ab (13.12.2023). Das ange- führte Argument, der AK Mindeststandards sei ein verwaltungsinternes Arbeitstreffen, über- zeugt hier nicht.4 1.4 Vernetzung Die Ombudsstelle nahm mit Interesse das 2023 veröffentlichte Diskriminierungsmonitoring Köln 2021 zur Kenntnis, beteiligte sich auf Einladung des Amtes für Integration und Vielfalt an Besprechungen zur Fortführung für das Berichtsjahr 2022 und steuerte entsprechende Daten bei (vgl. 2.2.3). Zur Weiterentwicklung von Beschwerdemöglichkeiten tauschte sich die Ombudsstelle in 2023 mit verschiedenen Akteur_innen bundesweit aus, u.a. mit UNICEF und dem Landes- amt für Zuwanderung und Flüchtlinge des Landes Schleswig-Holstein.5 3 Eine außerhalb des Berichtszeitraums vorgebrachte, v.a. jugendhilferechtliche Argumentation der Verwaltung gegen Kontakte der Ombudspersonen zu Minderjährigen (E-Mail vom 02.02.2024) wider- legte die Ombudsstelle detailliert in ihrer Antwort vom 06.03.2024. 4 Das Integrationsamt begründete die Ablehnung der Aufnahme der Ombudsstelle in den AK Mindest- standards mit den Aussagen, dass es sich um einen „verwaltungsinternes“ Arbeitstreffen handele, das vorrangig dem Austausch der beteiligten Dienststellen diene und dessen Steuerung zu den Geschäf- ten der laufenden Verwaltung gehöre. Tatsächlich nehmen nach Kenntnis der Ombudsstelle Mitarbei- tende freier Träger (bezirkliche und bezirksübergreifende „Trägerstellen“; https://www.ki-koeln.de/as- sets/Stellenorganigramm-Mindeststandardstellen.pdf) regelmäßig am AK teil, sodass dieser keinen verwaltungsinternen Charakter hat. 5 Im November 2023 erhielt die Ombudsstelle eine Einladung der Fachstelle Gewaltschutz im Sozial- referat der Stadt München zu einer Austauschrunde für 2024 („nationales Netzwerktreffen Ombuds- stellen und Beschwerdestellen für Geflüchtete und Wohnungslose Menschen“). Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 6 2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 2.1 Übersichtsdarstellung Diese Übersichtsdarstellung nimmt zunächst Bezug auf die Tabellen Fallstatistik 2023 (S. 27f.) sowie Statistikvergleich 2022 und 2023 (S. 29f). Im Jahr 2023 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 160 Beschwerdeverfahren. Nachdem 2022, auch im Zusammenhang mit der häufig in Noteinrichtungen stattfindenden Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine, ein Höchstwert erreicht worden war, lag 2023 die Zahl neuer Beschwerden mit 128 etwa auf dem Niveau des Jahres 2021 (124).6 In der Fallstatistik zeigt sich ein relativ gleichmäßiger Hinweiszugang mit dem höheren Wert im zweiten Quartal und einem niedrigeren Wert im vierten Quartal. Die meisten Hinweise stammten unverändert von Flüchtlingen und beruflich im Feld Tätigen. Von den 160 in 2023 bearbeiteten Hinweisen und Beschwerden waren ausweislich der Fall- statistik 113 (71 %) dem Aufgabenbereich der Ombudspersonen zuzuordnen. Abgeschlos- sen werden konnten 92 % der Verfahren. Befragungen führte die Ombudsstelle in 81 % der Fälle durch. Der Anteil der Vor-Ort-Termine betrug 18 %. Wiederum war das Amt für Woh- nungswesen der Hauptadressat von Auskunftsersuchen der Ombudsstelle (46 %). Die Beschwerden richteten sich auf vielfältige Umstände der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln. Den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Kategorien wurden die Beschwerden in folgendem Umfang zugeordnet: Gewalt (30 Fälle, 19 %), Verstoß gegen die Menschenwürde (30 Fälle, 19 %), Diskriminierung (23 Fälle, 14 %) sowie sexueller Über- griff (8 Fälle, 5 %). Induktiven Kategorien wurden bei möglicher Mehrfachnennung 89 % der Fälle zugeordnet. Beschwerden wurden wesentlich häufiger als im Vorjahr (5 %) der Katego- rie Verstoß gegen die Menschenwürde zugeordnet. Der Rückgang der Beschwerden aus Notunterkünften (absolut -11, prozentual -38 %) ist in Verbindung mit der veränderten Aufnahmesituation zu betrachten.7 Zwei von drei Beschwerden mussten als zurückgezogen oder nicht zu bewerten abgeschlos- sen werden.8 Der Anteil (voll oder teilweise) gerechtfertigter Beschwerden betrug 23 % (ge- genüber 21 % im Vorjahr). Volle oder teilweise Abhilfe im Einzelfall wurde in 20 % der Fälle festgestellt. Die in 2023 erfassten Schutzbedarfe beteiligter Personen werden in Tabelle 1 und Grafik 1 dargestellt. Minderjährigkeit war mit Abstand das häufigste Kriterium (164; entspricht 63 %), gefolgt von schweren körperlichen Erkrankungen (12 %) und psychischen Störungen (9 %).9 6 Eine Parallele zu 2021, die bei der Einordnung der Fallzahlen zu berücksichtigen ist, war zudem die mehrmonatige Stellenvakanz (Ombudsfrau). 7 Auch wurden Hallenunterkünfte mit Kojen, die noch im Juli 2022 durch das Amt für Wohnungswesen als Notaufnahmeeinrichtungen eingestuft worden waren, in der Folgezeit als Unterkünfte mit Gemein- schaftsanlagen bezeichnet, ohne dass substantielle Veränderungen bekannt wurden. 8 Keine Bewertung erfolgt für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in den Aufgabenbe- reich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorliegen. 9 Die Datenbank der Ombudsstelle erlaubt sowohl die Erfassung der Zugehörigkeit zu den Gruppen, die explizit in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie) aufgezählt sind, als auch – der Öffnungsklausel entsprechend - in der Kategorie LGBTIQ* und einem Freitextfeld. Eine Mehrfachaus- wahl ist möglich, um Mehrfachbetroffenheit (z.B. minderjährig und schwer körperlich erkrankt) abzubil- den. Aus diesem Grund fällt die hier aufgeführte Zahl der Schutzbedarfe auch höher aus als die Zahl der in der Jahresstatistik (Kap. 4, S. 27ff.) ausgewiesenen Personen mit Schutzbedarfen. Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 7 Tab. 1 Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2023) Erfassung Minderjährige umF Menschen m. Behinde- rung 65+ Schwangere Alleinerz. m. mj. Kindern Opfer v. Menschenhan- del schwer körperl. Erkrankte Menschen m. psychischer Störung Folter-, Vergewaltigg.s - u. Gewaltopfer (u.a. FGM) LGBTQIA* weitere (ehem. umF u.a.) gesamt fortgeführt 61 0 3 0 4 4 0 7 11 2 0 0 92 I/2023 31 0 3 1 0 1 0 5 3 0 0 0 44 II/2023 31 0 0 1 0 3 0 7 6 0 0 1 49 III/2023 35 1 3 2 1 1 0 5 3 3 0 1 55 IV/2023 6 0 1 2 2 0 0 7 0 1 1 1 21 Summe 164 1 10 6 7 9 0 31 23 6 1 3 261 Grafik 1 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 fortgeführt I/23 II/23 III/23 IV/23 Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2023) Minderjährige umF Menschen m. Behinderung ältere Menschen 65+ Schwangere Alleinerziehende Opfer d. Menschenhandels Pers. m. schw. körperl. Erkrankungen Pers. m. psych. Störungen Folter-, Vergewaltigungs- u. Gewaltopfer (incl. FGM) LGBTQIA* Sonstige Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 8 2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum Es werden zunächst Erkenntnisse zu den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Be- schwerdekategorien vorgestellt und anschließend der Stand bzgl. weiterer gravierender Probleme und Fragestellungen, die sich im Berichtszeitraum ergaben. 2.2.1 Gewalt In 19 % der 2023 bearbeiteten Beschwerdeverfahren wurden gewalttätige Vorfälle themati- siert. Beklagt wurden körperliche Gewalttaten gegen Personen und Sachen sowie verbale und psychische Gewalt, etwa durch Bedrohung und Beleidigung. Gewalt unter Bewohnenden war 2023 häufig Gegenstand von Beschwerdeverfahren, darun- ter auch Sammelbeschwerden zu verbaler Gewalt, Bedrohungsszenarien und wiederholten Gewalttaten. Vereinzelt kam es offenbar zu massiven Gewaltanwendungen. Übergriffe ereig- neten sich mehrfach in nicht überwachten Gemeinschaftsbereichen von Unterkünften (Sani- tärbereich [22/12/07], Waschküche [22/08/02], Hof). Soweit Familien beteiligt waren, waren mehrfach verschiedene Familienmitglieder und Generationen involviert oder betroffen (22/10/08, 23/03/07). Einen gewalttätigen Übergriff ordnete die Ombudsstelle als antiziganis- tisch ein (22/12/07). In Reaktion auf Gewaltvorfälle führte das Amt für Wohnungswesen mehrfach Verlegungen durch; teils wurden Täter_innen und ihre Familien verlegt (z.B. 22/10/08, 23/03/07), teils richteten sich Verlegungsangebote an Opfer von Gewalttaten (z.B. 22/12/07, 22/08/02). Ein starkes Leiden unter der Gewalt im unmittelbaren Lebensumfeld war häufig Thema.10 So beklagten Bewohnende eines Wohnheims für geflüchtete Männer, über einen langen Zeit- raum wiederholt Beleidigungen und Bedrohungen durch einen psychisch gestörten Mitbe- wohner ausgesetzt und entsprechend selbst stark psychisch belastet zu sein (23/03/01, 23/03/02, 23/03/08). Die Verwaltung verwies auf ergriffene Maßnahmen (Information der Po- lizei; Aufforderung an Bewohner, sich der Situation zu entziehen und an Heimleitung oder Si- cherheitsdienst zu wenden; Empfehlung zu Strafanzeigen; Fallkonferenz; Verstärkung des Sicherheitsdienstes) und räumte ein, dass die Maßnahmen „keine Lösung für die von den Bewohnern geschilderten Probleme“ darstellten. Weiterhin bestehe die Unterbringungsver- pflichtung der Stadt gegenüber dem Betroffenen. Eine adäquate Unterbringungsressource für Menschen mit einer solchen Problemlage stehe im Bereich des Amtes für Wohnungswe- sen nicht zur Verfügung.11 Gewalt gegen Minderjährige: Von Gewalt betroffen waren wiederholt Kinder (22/09/11, 23/04/07, 22/08/02, 23/07/03, 23/08/05, 23/08/09, 23/10/0512). Teils handelte es sich um Ge- walt unter Minderjährigen (22/09/11, 23/08/09), teils um Übergriffe durch Erwachsene (23/04/07). Einige Fälle waren zum Jahresende noch offen (23/08/09, 23/10/05). 10 Eine Bewohnerin beklagte nach einer tödlichen Gewalttat, der ein Verwandter außerhalb des Wohn- heimsystems zum Opfer fiel, in ständiger Angst vor Verwandten der Täter zu leben (23/07/06). 11 Aus Datenschutzgründen konnte keine befriedigende Aufklärung erreicht werden, welche Anstren- gungen die Kölner Verwaltung konkret unternahm, um den psychisch auffälligen Bewohner unter stabilen Bedingungen unterzubringen. 12 Hier wartet die Ombudsstelle auf eine Auskunftserteilung des Wohnungsamtes, in dem die Gewalt- vorwürfe konkretisiert werden sollen. Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 9 Auch bei Gewaltvorfällen gegenüber Minderjährigen verblieben Aufklärungslücken. Soweit Beschwerden durch Personensorgeberechtigte zurückgezogen und Gründe genannt wurden, wurde etwa eine Aussöhnung angegeben (23/07/03), eine Furcht vor Sanktionen (durch Be- treuungspersonal oder Sprachmittelnde) sowie vor Übergriffen von Bewohnerseite in einer Halle (Kojen-Unterbringung), aber auch das Anstreben anderer individueller Abhilfe (z.B. 23/08/0513). Teils erschien aber auch die Aufklärung durch die Verwaltung beschränkt. So konnte das Amt für Wohnungswesen in einem Mobbingfall (22/09/11) einen Übergriff und eine Sachbeschädigung bestätigen, die die Eltern eines betroffenen Minderjährigen bereits mittels Fotos nachgewiesen hatten. Weitergehende Vorwürfe konnte die Verwaltung jedoch nicht aufklären. Der Auskunft zufolge waren Personalmangel und Krankheitsausfälle ursäch- lich für eine Unterbrechung des Austauschs mit der Jugendhilfe und für mangelnde Erkennt- nisse zu beklagten Mobbingvorfällen in der Einrichtung. Hinzu kam, dass Angaben von El- tern, Schule und Sozialbetreuung gegenüber der Ombudsstelle jeweils deutlich voneinander abwichen. Auf mögliche Dokumentationsdefizite, speziell bei Gewalt gegenüber Minderjährigen, hatte die Ombudsstelle bereits mehrfach hingewiesen. Im Fall 23/03/07 wurde psychische und ge- schlechtsspezifische verbale Gewalt gegenüber einer Jugendlichen vom Sicherheitsdienst zunächst nicht schriftlich dokumentiert. Zum Hinweis auf mögliche Diskrepanzen zwischen (vermeintlich) klaren Regeln und tatsächlicher Erfassung von Gewaltvorfällen, insbesondere solchen mit Beteiligung von Kindern und ohne offenkundige körperliche Schäden, betonte die Verwaltung, dass Gewaltvorfälle jeglicher Art mittels eines Formulars per E-Mail (oder in besonderen Einzelfällen vorab mündlich) mitzuteilen seien und sie den geschilderten Einzel- fall zum Anlass nehmen werde, in allen Austauschrunden nochmals auf das bestehende Ver- fahren hinzuweisen. Gewalt durch Wachdienst und Polizei: Gewaltvorwürfe gegen Personal der Sicherheits- dienste und der Polizei konnten nicht aufgeklärt werden. In mehreren Fällen wurden Beschwerdeverfahren mit dem Vermerk „zurückgezogen“ been- det. So wurde – mangels weiterer Rückmeldung der Familie – ein Verfahren bzgl. eines an- geblichen Polizeiübergriffs auf ein fremduntergebrachtes Flüchtlingskind ergebnislos beendet (22/12/08). Auch ein vom Lebensgefährten einer Bewohnerin erhobener Vorwurf, ein Wach- dienstmitarbeiter habe sie bedroht und ihr in der Einrichtung nachgestellt, wurde gegenüber der Ombudsstelle nicht aufrechterhalten (22/12/12). Eine weitere Beschwerdeführende wurde bzgl. eines angegebenen körperlichen Angriff durch einen Polizeibeamten auf anwalt- liche Beratung verwiesen; weitere Rückmeldung blieb aus (23/07/11). Ein im Dezember eingegangener Hinweis (23/12/06) war zum Jahresende noch anhängig. Der Beschwerdeführer gab an, von einem Polizeihund gebissen zu worden zu sein, nach- dem ein Sicherheitsdienstmitarbeiter aus nicht erklärbaren Gründen die Polizei ins Wohn- heim gerufen habe. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Bissverletzung in einem Krankenhaus versorgt wurde, wurde durch die Sozialbetreuung bestätigt. Die Ombudsstelle riet zu einer anwaltlichen Vertretung. 13 Dabei ging es um gravierende Vorwürfe einer Alleinerziehenden, u.a. Drohungen, Körperverletzung zum Nachteil eines der Kinder, mangelnde Unterstützung durch die Sozialbetreuung und Solidarisie- rung des Einrichtungsdolmetschers mit der dominanten ethnischen Gruppe. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 10 2.2.2 Diskriminierung 14 % der 2023 bearbeiteten Beschwerden beklagten Diskriminierungen. Im Einklang mit dem Diskriminierungsmonitoring Köln (Farrokhzad, S./Kluß, A. 2023: Bericht 2021) legt d ie Ombudsstelle die sozialwissenschaftlich orientierte Diskriminierungsdefinition des Online-Glossars von IDA e.V. zugrunde: „Diskriminierung ist die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von kon- struierten Gruppen und diesen zugeordneten Individuen ohne sachlich gerechtfertigten Grund. (…) Der Begriff bezeichnet sowohl den Vorgang als auch das Ergebnis, also die Ausgrenzung und strukturelle Benachteiligung der diskriminierten Personen und Gruppen. Die Durchsetzung von Diskriminierung setzt in der Regel soziale, wirtschaftliche, politische oder diskursive Macht voraus. Diskriminierung ist nicht auf individuelles Handeln beschränkt, sondern auch in gesell- schaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen verankert. (…)“ (https://www.idaev.de/recherchetools/glossar [15.03.2024]). Diese Definition betont die Bedeutung von gesellschaftlichen Macht- und Ungleichheitsverhält- nissen sowie das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes für die Ungleichbehandlung. Sie schließt intentionales und nicht-intentionales Handeln mit ein. Rechtlich betrachtet, sind Diskriminierungsverbote ein elementarer Bestandteil der europäi- schen und internationalen Menschenrechtsschutzsysteme. Ratifizierte Menschenrechtsver- träge sind gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG innerstaatlich geltendes Recht, an das Behörden und Gerichte gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG) .14 Für die Unterbringung von Geflüchteten als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ergeben sich Diskriminierungsverbote direkt aus Art. 3 Abs. 3 GG in menschenrechtskonformer Auslegung sowie aus weiterem Bundes- und Landes- recht (etwa Behindertengleichstellungsgesetz NRW). Als Diskriminierungskategorien zählt Art. 3 Abs. 3 GG Geschlecht, Abstammung, „Rasse“, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen sowie Behinderung auf. Neben unmittelbaren Diskri- minierungen, bei denen ein Verhalten direkt an eines der Diskriminierungsmerkmale anknüpft, werden nach der ständigen Rec htsprechung zu Art. 3 Abs. 3 GG 15 auch mittelbare Diskrimi- nierungen erfasst. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung nicht an ein bestimmtes Merkmal anknüpft, aber dennoch Personen mit geschützten Merkmalen durch diese Regelung in besonderer Weise benachteiligt werden, ohne dass dies sachlich gerecht- fertigt wäre. Der Großteil der der Ombudsstelle gemeldeten Fälle von Diskriminierungen umfasste eine Ungleichbehandlung aufgrund einer (zugeschriebenen) ethnischen Zugehörigkeit. Unange- messene Behandlungen von Personen, die an andere geschützte Merkmale anknüpfen, wer- den ggf. auch unter besonderen Schutzbedarfen erfasst (s. 3.5). In drei Fällen ging die Ombudsstelle Hinweisen auf eine rassistische Diskriminierung16 durch Bewohnende nach. 14 Vgl. Cremer, H. (2023): Das Verbot rassistischer Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 3 GG. In: AnwBl 12/2023 (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Sonstiges/Anwaltspra- xis_Aufsatz_Das_Verbot_rassistischer_Diskriminierung.pdf [15.03.2024]) 15 Siehe nur BVerfGE 92,91. 16 Zur Begrifflichkeit vgl. BMJV 2017: Das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vom 21. Dezember 1965, S. 6, Fn. 4. Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 11 Im bereits erwähnten Beschwerdefall eines Roms und seiner Familie (22/12/07) in einer Sam- melunterkunft mit tätlichem Übergriff, Schikanen und Bezeichnung mit dem Z -Wort war von einer gegen Rom_nja gerichteten Diskriminierung durch andere Bewohner_innen aus zuge- hen, die eine situative und auf Privilegien beruhende Machtstellung nutzten. Aus der gleichen Einrichtung erreichte die Ombudsstelle eine Sammelbeschwerde von Flücht- lingen aus der Ukraine (23/01/06). In dem auf den Tag des Auszugs der diskriminierten Roma- Familie datierten Schreiben wurden pauschal „Roma-Bürger, insbesondere aus Albanien“ für Missstände verantwortlich gemacht. Die Sammelbeschwerde und damit zusammenhängende Äußerungen einer Beschwerdeführenden beinhalteten eine deutliche Eigengruppenbevorzu- gung und Fremdgruppenabwertung (Othering). Tatsächlich war das Wohnheim zunächst aus- schließlich für die Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine vorgesehen und auch die Stel- len der Sprachmittlung wurden ausschließlich im Blick auf diese Gruppe besetzt. Dies dürfte – über die bundesrechtlich erfolgte Besserstellung der ukrainischen Kriegsflüchtlinge im Blick Aufenthalt und Leistungsgewährung hinaus – in der Einrichtung Vorstellungen eines An- spruchs auf Anciennität begünstigt haben, also einer höheren Rangordnung aufgrund der Zu- gehörigkeitsdauer zur Einrichtung. Eine Diskriminierung von Sicherheitspersonal türkischer Nationalität durch eine kurdische Be- wohnerin (22/07/02) konnte nicht nachgewiesen werden. Dass beleidigende Äußerungen ge- genüber dem Personal getätigt worden waren, war nicht auszuschließen, jedoch wurde, auch angesichts der Machtkonstellation zwischen Sicherheitspersonal und Bewohnerin, eine Diskri- minierung nicht überzeugend dargelegt.17 Häufiger klagten Bewohnende über eine an Abstammung, Sprache und Herkunft anknüpfende Diskriminierung durch Beauftragte, Bedienstete oder Behörden selbst. Dabei kam die Om- budsstelle selten zu konkreten Feststellungen. Wiederholt beklagten Bewohner_innen eine vermeintliche Diskriminierung durch Mitarbei- tende von Betreuungsverbänden. Die Darstellung eines Bewohners einer Sammelunterkunft, als Türke durch einen kurdischen Mitarbeiter der Essensausgabe diskriminiert zu werden, wurde bei ausbleibender Rückmeldung des Bewohners nicht weiterverfolgt (23/03/13). Drei in kurzer Zeit eingegangene Beschwerden thematisierten u.a. das Verhalten einer Heimleitung (23/04/07, 23/05/01, 23/05/12). Die Beschwerden wurden alle drei zurückg ezogen. In einem der Fälle (23/05/01) stellte die Ombudsstelle kein Fehlverhalten der Heimleitung fest. Im Fall 23/05/12 erfolgte eine Weiterleitung an eine Migrationsberatung, weil keine Klärung durch ein Beschwerdeverfahren gewünscht, sondern die Vermittlung anderweitiger Hilfe erbeten wurde. In einem Fall beklagten Bewohnerinnen vermeintliche Schikanen durch die Heimleitung und sprachen diesbezüglich ausdrücklich von Rassismus (23/07/13, zurückgezogen). Ein weiterer Bewohner derselben Einrichtung schilde rte das Verhalten der Heimleitung als unkooperativ, respektlos, aggressiv und diskriminierend (23/09/01), entschied sich aber gegen eine Fortfüh- rung des Beschwerdeverfahrens, als die Ombudsstelle ihn zur Klärung aufenthalts - und leis- tungsrechtlicher Fragen an eine Beratungsstelle vermittelte. Zurückgezogen wurde eine Be- schwerde (23/12/05), in der davon berichtet wurde, dass die Heimleitung aus rassistischen Motiven ein an einen Verwandten gerichtetes Behördenschreiben zerrissen habe und Haus- verbote erteilt worden seien. Antimuslimische Äußerungen eines Orientierungskurs-Lehrers beklagte ein nach eigenen An- gaben aus der Ukraine geflüchteter, irakischer Student Mitte Oktober 2023 (23/10/02).18 17 Wesentlich plausibler als ein Bezug auf Staatsbürgerschaft erschien zudem, dass (Selbst-)Ethnisie- rungen relevant waren. 18 Der Beschwerdeführende betonte, dass es keinen konkreten Anlass für das Gespräch gegeben habe. Das Verfahren wurde mit dem Vermerk „zurückgezogen“ beendet, da der Betroffene erklärte, zunächst die Reaktion der Vorgesetzten des Lehrers abwarten zu wollen, und sich nicht wieder mel- dete. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 12 Herkunftsbezogen diskriminierendes Behördenhandeln wurde mehrfach beklagt. Dabei ging es in zwei Fällen um soziale Versorgung und in einem Fall um den Zugang zum Unterbringungssystem. Vorwürfe einer mangelnden Leistungsgewährung durch das Sozialamt für eine unerlaubt eingereiste Familie in einer Sammelunterbringungseinrichtung (2 3/08/05) wurden widerlegt. Ein aus der Ukraine geflüchteter und in Deutschland mit Fiktionsbescheini- gung (§ 81 Abs. 3 AufenthG) lebender Drittstaatsangehöriger nahm, ohne dass seine Angaben überprüft werden konnten, Abstand von einer Beschwerde wegen einer Schlechterstellung beim Zugang zur Krankenversorgung (23/08/06). 19 Zum Hinweis, dass - anders als andere Geflüchtete - ukrainische Staatsangehörige, die zunächst in städtischen Unterkünften unter- gebracht worden waren, bei Verlust einer privaten Wohnung in das System des Amtes für Wohnungswesens zurückkehren können (23/12/07), stehen noch Ermittlungen aus. Hinsichtlich der kritisch beurteilten Praxis einer Duldung der Haltung von miteingereisten Klein- tieren ist die Ombudsstelle in einem Diskussionsprozess. Unverändert ist festzuhalten, dass faktisch Geflüchtete aus der Ukraine von der so gefassten Duldungsregelung profitieren, weil diese die Möglichkeit haben, mit PKW und Haustier einzureisen, der Diskriminierungsschutz aber auch eine indirekte oder mittelbare Benachteiligung verbietet, bei der durch auf den ers- ten Blick neutral gehaltene Maßnahmen bestimmte Gruppen faktisch aufgrund der Herkunft benachteiligt werden. Anzuerkennen ist zugleich, dass die Aufrechterhaltung einer bestehen- den Mensch-Tier-Beziehung stabilisierend wirken kann auf Personen, die bereits durch Krieg und Flucht traumatische Erfahrungen und schmerzliche Trennungen erleben mussten. Eine Durchsetzung des Tierhaltungsverbots gegenüber Halter_innen miteingereister Haustiere mag auch vor diesem Hintergrund als schwerwiegenderer Eingriff zu bewerten sein als die Durchsetzung gegenüber Personen, die sich ein neues Haustier zulegen wollen. Eine Bewer- tung dieser Aspekte hinsichtlich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG) steht hier noch aus. Diskriminierung aufgrund einer (drohenden) Behinderung: Eine Bewohnerin mit Behinderung beklagte abfällige Äußerungen und Verhaltensweisen einer Nachbarin (23/08/09, offen). Als teilweise gerechtfertigt wurde die Beschwerde einer 9 -köpfigen Familie mit einem geistig be- hinderten Kind gewertet, die sich trotz entgegenstehender kinder- und jugendpsychiatrischer Empfehlung räumlich verkleinern musste (23/06/06). Auf Fragen der Ombudsstelle zur Be- rücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention ging das Amt für Wohnungswesen nicht ein. 2.2.3 Sexueller Übergriff Der Anteil der Beschwerden über sexuell übergriffiges Verhalten betrug 5 %. Als Betroffene wurden in allen Fällen weibliche Bewohnende benannt. Große Unterschiede zeigten sich beim Ergreifen von Schutzmaßnahmen und der sonstigen Unterstützung Betroffener. Zwei Fällen behandelten Vorwürfe einer sexuellen Belästigung von Teenagerinnen durch männliche Personen in oder im Umfeld der Gemeinschaftssanitäranlagen großer Unterbrin- gungseinrichtungen. 19 Dies war auch insofern bedauerlich, als dass nordrhein-westfälische Sozialgerichte wiederholt Ge- flüchteten aus der Ukraine, die keine ukrainischen Staatsangehörigen sind und über eine Fiktionsbe- scheinigung verfügen, in Eilentscheidungen SGB II-Leistungen zusprachen (SG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2023, S 19 AS 442/23 ER; SG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28.03.2023). Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 13 Im ersten Fall (22/08/17) erhielt die Ombudsstelle erst in 2023 ein Gesprächsprotokoll des Betreuungsträgers der Leichtbauhallenunterkunft, wonach die laut Hinweis betroffene Min- derjährige abgestritten hatte, dass es sich bei dem nächtlichen Vorfall, bei dem sie auf dem Weg zur Toilette von zwei Männern angesprochen und am Oberarm gefasst worden war, um eine gewaltsame Begegnung oder einen versuchten sexuellen Übergriff handelte.20 Kurze Zeit nach dem Gespräch waren bei der Jugendlichen psychische und psychosomatische Symptome dokumentiert worden, die auf ein Erleben sexueller Gewalt hindeuten können. Es war jedoch keine weitere fachliche Abklärung erfolgt.21 Im zweiten Fall (23/01/09) führte die Beschwerde einer Heranwachsenden aus einer großen Gemeinschaftsunterkunft über eine sexuelle Belästigung durch einen Flurnachbarn (Be- obachten durch die unvollständige Abtrennung der Duschzelle) zu Schutzmaßnahmen. Zur räumlichen Trennung wurde die beschuldigte Person einrichtungsintern verlegt und die Her- anwachsende erhielt die Möglichkeit, zunächst außerhalb des Wohnheims bei weiteren An- gehörigen zu übernachten, bevor sie mit ihrer Familie in eine abgeschlossene Wohneinheit umziehen konnte.22 Positiv bewertete die Ombudsstelle präventive Maßnahmen, welche in der Unterbringungseinrichtung ergriffen wurden, u.a. das Anbringen von Piktogrammen an Frauen-Sanitäranlagen, Gespräche zwischen Heimleitung und Bewohner_innen und die ge- plante Anschaffung von Schrill-Alarmen für Bewohnerinnen. Vorwürfe über sexualisiertes Verhalten und Grenzverletzungen seitens eines Mitarbeiters des Betreuungsdienstleisters, konnten nicht aufgeklärt werden (23/07/10, zurückgezogen). Die bei einer Fachberatung angebundene Beschwerdeführende erteilte kein Einverständnis zu einem Auskunftsersuchen an die Verwaltung, da sie ausschließen wollte, dass dem Mitar- beiter oder ihm verbundenen Dritten Rückschlüsse auf ihre Person möglich würden.23 Gleich- wohl bekundete sie, dass für sie wichtig war, ihre Vorwürfe bei einer Stelle vorzubringen, die mit einem Auftrag des Rates ausgestattetet ist. Psychische Belastungen infolge sexueller Gewalt thematisierten mehrere Beschwerdefüh- rende. Besonders explizit tat dies eine Frau, die berichtete, nach einer Vergewaltigung in ei- ner Unterkunft - der Täter sei zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden - an Angst- zuständen zu leiden (23/08/03). Ihr wurden seitens der Ombudsstelle Beratungsstellen emp- fohlen. Die Anbindung an parteiliche Fachberatungsstellen (durch die Ombudsstelle) war auch für eine Geflüchtete wichtig, die angab, eine schwere Form sexualisierter Gewalt erlitten und im Zuge von Verlegungen den Kontakt zu einer Frauenberatungsstelle sowie die psychiatrische Anbindung verloren zu haben (23/07/08).24 Auch eine weitere Hinweisgeberin, deren Fall- schilderung keinen Bezug zum Aufgabenfeld der Ombudsstelle hatte, wurde auf Hilfsange- bote hingewiesen (23/07/02). 20 Nicht recht schlüssig erscheint, dass laut Protokoll die Minderjährige explizit einen versuchten sexu- ellen Übergriff ausschloss und somit eine strafrechtlich differenzierte Beurteilung vornahm (§ 177 StGB). Die Minderjährige lebte erst kurze Zeit in Deutschland und das Gespräch wurde gedolmetscht. 21 Eine Anbindung an Fachstellen wurde offenbar weder von der Sozialbetreuung noch dem Sozialen Dienst angestoßen. Der Gefährdungsmeldungs-Sofortdienst des Jugendamtes verneinte gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen. Die Jugendliche selbst lehnte eine kinder- und jugendpsychiatrische Unterstützung ab. 22 Die Heranwachsende reagierte ablehnend auf ein Verlegungsangebot, durch das sie von ihrer Her- kunftsfamilie getrennt worden wäre, sowie auf einige andere Unterstützungsangebote. 23 Die Ombudsstelle informierte den Sozialen Dienst über das Vorliegen einer entsprechenden Be- schwerde, ohne personenbezogene oder andere Daten zu nennen, die Rückschlüsse auf die Bewoh- nerin erlaubt hätten. Die Sachgebietsleitung des Sozialen Dienst bot sich als direkte Ansprechperson an. Dies änderte jedoch nichts an der Entscheidung der Bewohnerin 24 Da keine Beschwerde formuliert wurde, wurde die Fallbearbeitung nach Aufklärung über psychiatri- sche Angebote und Vermittlung an muttersprachliche psychologische Beratung beendet. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 14 Ein Hinweis auf sexuelle Belästigungen im Umfeld einer Unterbringungseinrichtung konnte, bei ausbleibender Rückmeldung der hinweisgebenden Anwohnerin, mangels belastbarer und hinreichend konkreter Angaben nicht weiterverfolgt werden (23/08/14). 2.2.4 Verletzung der Menschenwürde Dieser Kategorie wurden 19 % der Beschwerdeverfahren zugeordnet. Häufig ging es um prekäre Bedingungen im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Unterbringung, insbesondere in Verbindung mit Schutzbedürftigkeit und langer Unterbringungsdauer. 2.2.4.1 Prekäre Bedingungen Beschwerden über hohe Lärmbelastung, häufige Störung der Nachtruhe und das Fehlen von Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten sowie über beengten Wohnraum waren wiederholt Thema. Als menschenunwürdig beklagt wurde in Einzelfällen etwa die fehlende Bereitstellung einer Schlafgelegenheit bei Verlegung (23/03/03, gerechtfertigt, kurzfristige Abhilfe durch Liefe- rung fehlender Matratzen), das Fehlen abschließbarer Schränke in der Koje einer Leichtbau- halle (23/03/07, insoweit teilweise gerechtfertigt) und die Zuweisung eines Schlafplatzes in einer Koje ohne Tür an eine schwer körperlich erkrankte Person (23/05/08, zurückgezogen). Den Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord- rhein-Westfalen zur Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Unterbringung von obdachlosen Menschen (2022, S. 14-16) zufolge sollte bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung von Einzelpersonen ein Mindestmaß an Privatsphäre gewährleistet sein: „Hierzu gehören bei- spielsweise abschließbare Wohneinheiten und abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für die persönliche Habe“ (2022, S. 16). Die Ombudsstelle betrachtet die Verfügbarkeit ab- schließbarer Aufbewahrungsmöglichkeiten als grund- und menschenrechtlichen Mindest- standard (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) bei Unterbringung in nicht abschließbaren Kojen und geht folglich bei Nichterfüllung davon aus, dass eine diesbe- zügliche Beschwerde berechtigt ist. 2.2.4.2 Beengtes Wohnen Nach Angaben der Verwaltung (40. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln, Stand 30.09.2023, S. 10) waren 68,46 % der in städtischen Ressourcen (ohne die Notaufnahme Herkulesstraße und ohne Beherbergungsbetriebe) versorgten Geflüchteten in Unterkünften mit abgeschlossenen Wohneinheiten, eigenen Sanitäranlagen und Küchen untergebracht. Prognostiziert wurde, dass das Ziel der Erhöhung des Anteils der Unterbringung in abge- schlossenen Wohneinheiten bis Jahresende nicht erreicht würde, aber eine Steigerung der absoluten Zahl der in abgeschlossenen Wohneinheiten untergebrachten Geflüchteten. Zum 30.09.2023 lebte mehr als ein Fünftel der vom Amt für Wohnungswesen untergebrachten Geflüchteten in Not- oder vergleichbaren Einrichtungen: 8% in Notunterkünften, 7% in Leicht- bauhallen und 6% in Notaufnahmestellen (40. Bericht, S. 8). Damit war Köln weit entfernt von der am 04.02.2021 vom Rat beschlossenen Auflösung aller Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge mit Gemeinschaftsverpflegung, -küchen und -sanitäranlagen und der weiteren Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 15 Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten. Auch eine Steigerung der Unterbrin- gungsquote in abgeschlossenen Wohneinheiten um jährlich 5%-Punkte wurde im Kontext der Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine nicht erreicht. Aus Sicht der Ombudsstelle ist der Auflösung von Sammelunterkünften weiterhin hohe Priori- tät zuzuschreiben, da vor allem eine hohe Belegungsdichte und die Nutzung von Gemein- schaftsflächen vermehrt Konflikte (v.a. unter den Bewohnenden) auslösen und die Berück- sichtigung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen nicht im erforderlichen Um- fang gewährleistet ist. Bei unvermeidlicher Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ohne abgeschlossene Wohneinheiten ist in jedem Fall eine möglichst kurze Dauer des Auf- enthalts anzustreben. Bereits mehrfach verwies die Ombudsstelle auf den Beschluss des 9. Senats des Oberver- waltungsgerichtes NRW vom 06.03.2020 (Az.: 9 B 187/20), wonach „die zugewiesene Unter- kunft den schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten“ muss. Dem Beschluss zufolge kann die wohnungsaufsichtsrechtlich vorgesehene Mindestflä- che als Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung dienen. § 10 Abs. 1, 2 WohnStG NRW setzt für Wohnungen eine Mindestwohnfläche von 10 Quadratmeter pro Per- son und bei Überlassung einzelner Wohnräume eine Mindestwohnfläche von 8 Quadratme- ter zzgl. Nebenräume zur Mitbenutzung voraus.25 Andernfalls ist von einer unzumutbaren Unterbringung auszugehen. Mindestwohnflächen und Rückzugsmöglichkeiten, wie sie die Menschenwürde bei nicht nur kurzfristiger ordnungsrechtlicher Unterbringung gebietet, waren Inhalt mehrerer Beschwer- den im Jahr 2023. Auf einem Zimmer untergebracht waren etwa Familien mit Teenagern (z.B. 22/09/07: 3 Pers., 1 Zimmer, 18 m2) oder mehreren Kindern (z.B. 23/08/11: 2 Erw., 1 Kleinkind, 1 Neuge- borenes, 1 Zimmer, 25,31 m2). Ausreichende Rückzugsmöglichkeiten standen in diesen Un- terbringungssituationen nicht zur Verfügung. Alternativangebote, die mit weiten Wegen zu Bildungseinrichtungen verbunden gewesen wären, wurden in beiden Beispielfällen abge- lehnt. Eine von Bewohnende im August 2023 gegenüber einer Beratungsstelle beklagte Bele- gungsverdichtung in Vierbettzimmern der Notaufnahmeeinrichtung Herkulesstraße (23/08/07) bestätigte das Amt für Wohnungswesen.26 Die Mehrfachbelegungen waren lt. Auskunft der Verwaltung 01.09.2023 verursacht durch einen „hohen Unterbringungsdruck“ durch Neueinreisen, zum großen Teil Familien mit Kindern. Die Maßnahme stehe „nur indi- rekt in Zusammenhang mit den Bauarbeiten zur Aufstockung der Containeranlage.“27 – Die im Kurzbericht für das 3. Quartal 2023 geäußerte Kritik, dass nach letzten Angaben zum Zeitpunkt der Maßnahme die Unterbringungszahlen rückläufig waren, nahm die Ombuds- stelle nach Vorlage detaillierter Zahlen seitens des Amtes für Wohnungswesen ebenso zu- rück wie die Formulierung, dass „[a]nders als angegeben, … ein direkter Zusammenhang mit Bauarbeiten zur Aufstockung der Containeranlage am Standort Herkulesstraße bestehen (dürfte).“ 25 Das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) löste das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW zum 01.07.2021 ab. 26 Viererbelegung von Zimmern mit 7,4 m2 pro Person; Angebot getrenntgeschlechtlicher Unterbrin- gung, auf Wunsch auch gemischtgeschlechtliche Belegung; Schwangere und ihre Partner sowie Suchterkrankte von der Maßnahme ausgenommen 27 Lt. Mitteilung der Verwaltung vom 07.08.2023 (2345/2023) sollte von Mitte August bis Ende Oktober 2023 nach entsprechenden Tiefbauarbeiten eine Aufstockung der Wohncontainer in der Herkules- straße erfolgen. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 16 Das Menschenwürdegebot, der Schutz der Privatsphäre, die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und die Gewaltprävention erfordern es, eine dauer- haft prekäre Unterbringung zu vermeiden. Zu berücksichtigen sind bei Verlegungen von Fa- milien mit minderjährigen Kindern auch die (alters- und familienkonstellationsgerechte) Er- reichbarkeit der besuchten Bildungseinrichtungen. 2.2.4.3 Andauernde technische Mängel mit gravierenden Auswir- kungen auf Bewohner_innen Andauernde technische Mängel können zu einer dauerhaft prekären Unterbringungssituation führen. Im Jahr 2023 wurde hierzu eine Reihe von Beschwerden aufgenommen. Beklagt wurden etwa über mehrere Wochen bis Monate nicht behobene Schäden an Fenstern und Wohneinheitszugangstüren, Toiletten, Aufzügen und Waschmaschinen. Aus einer Gemeinschaftsunterkunft wurde etwa beklagt (23/10/01), dass seit sechs Monaten lediglich eine von vier Waschmaschinen funktionsfähig sei. Das Amt für Wohnungswesen bestritt den Vorwurf, teilte aber keine genaue Ausfalldauer mit. Abhilfe konnte zeitnah ge- schaffen werden und neue Waschmaschinen wurden bereitgestellt, womit der Fall als ge- rechtfertigt geschlossen wurde. In einer Einrichtung mit abgeschlossenen Wohneinheiten war der Beschwerde (23/10/06) zu- folge ein Aufzug seit über zwei Monaten defekt, was die Alltagsaktivitäten bewegungseinge- schränkter und anderer auf die Nutzung angewiesener Personen erheblich beeinträchtige. Eine Antwort des Amtes für Wohnungswesen stand zum Jahresende aus. Zwei Beschwerden richteten sich auf die mangelhafte Ausführung von durch die Verwaltung beauftragten Reparaturen defekter Toiletten. In einem Fall (23/11/01) sei der wochenlang be- stehende Schaden in Eigeninitiative behoben worden. Im anderen Fall (23/11/05) hätten Be- wohnende die Toiletten eines benachbarten Friedhofs genutzt. 2.2.5 Schutzbedürftige Personen Die nicht abschließenden Aufzählung des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (EU-Aufnahme- richtlinie) nennt Gruppen von „schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit min- derjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Er- krankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.“ Gemäß Art 22 EU-Aufnahmericht- linie haben die Mitgliedstaaten die Aufgabe, die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme zu beurteilen und ihnen Rechnung zu tragen. Der Ratsbe- schluss vom 04.02.2021 (AN/0250/2021) sieht vor, vorrangig Angehörige von Risikogruppen und vulnerable Personen außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte mit Gemeinschaftsver- pflegung, -küchen und –sanitäranlagen unterzubringen. Minderjährige machten auch 2023 den Großteil der erfassten schutzbedürftigen Personen aus. Sie wurden häufig als Betroffene von Missständen angegeben, wie bereits im Kontext Gewalt dargestellt. Die mangelnde Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Personen mit Behinderung war wiederholt Anlass für Beschwerden. Zu nennen ist etwa die Unmöglichkeit barrierefreier Toilettennutzung während Reparaturarbeiten in einer Gemeinschaftsunterkunft (23/01/11) Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 17 und die Reduzierung der Wohnfläche für eine Alleinerziehende mit mehreren psychischen beeinträchtigten bzw. behinderten Kindern (23/06/06). Die Auskunft des Amtes für Woh- nungswesen ließ nicht erkennen, dass gesundheitliche Belastungen der Kinder, der Schutz des geistig behinderten Kindes und Empfehlungen des Gesundheitsamtes ausreichend be- rücksichtigt wurden. Eine alleinerziehende Mutter (23/08/05) beklagte u.a. eine hohe psychi- sche Belastung v.a. der sehbehinderten Tochter im Kleinkindalter aufgrund der prekäre Wohnsituation in der Koje einer Leichtbauhalle sowie Anfeindungen anderer Bewohner_in- nen, die sich vom nächtlichen Weinen der Tochter gestört fühlten. Auch Personen mit schwerer körperlicher Erkrankung konnten mit für ihre Bedürfnisse unge- eigneten Unterbringungsbedingungen in Verbindung gebracht werden. Für ein untergewichti- ges Kleinkind mit Gedeihstörung, das in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Gemeinschafts- verpflegung das angebotene Essen verweigerte (23/01/12), waren mindestens eine Versor- gung mit spezieller Wunschkost und weitere kinderärztliche Gewichtskontrollen erforderlich. Individuelle Abhilfe wurde durch einen Umzug in eine abgeschlossene Wohneinheit erreicht. Personen mit psychischer Störung (und möglicherweise schwerer körperlicher Erkrankung), die in einer Halle untergebracht war, musste mangels weiterer Rückmeldung als zurückgezo- gen beendet werden (23/03/12). Beschwerden älterer Menschen waren selten. Zu nennen ist etwa eine Beschwerde eines über 70 Jahre alten Ehepaares mit diversen körperlichen Erkrankungen über die mangelnde Eignung der Unterkunft (23/12/02). 2.2.6 Sonstige Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den Beschwerde- verfahren Digitale Teilhabe/Internetzugang: Mehrere Beschwerdeverfahren drehten sich um einen mangelnden Internetzugang. In zwei Fällen Abhilfe nach erheblichen Wartezeiten mindes- tens eingeschränkt Abhilfe geschaffen. Im dritten Fall stand eine Antwort der Verwaltung zum Jahresende aus zur Beschwerde, dass in einer neu eingerichteten Unterkunft über fünf Monate keine funktionsfähige Internetverbindung verfügbar war. Das Bereitstehen einer funktionierenden WLAN-Verbindung ist für eine Vielzahl der Bewohnenden essentiell, u.a. im Hinblick auf die Realisierung der Meinungsbildung und Teilhaberechte, insbesondere der Zu- gang zu digitalen (schulischen) Bildungsangeboten für Kinder, die Pflege familiärer Kontakte und ihrer Mitwirkungspflichten in Asyl- und gerichtlichen Verfahren.28 Aus Sicht der Ombuds- stelle ist die Bereitstellung einer funktionsfähigen WLAN-Verbindung daher mit hoher Priori- tät zu behandeln. Benutzungsgebühren: Die hohen, nach der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussiedlerinnen und Aussiedler und geflüchtete Personen zu entrichtenden Benutzungsgebühren und die hieraus resultierende finanzielle Überforderung wurden häufig beklagt. 28 S.a. dazu: Lederer, A. (2020): Gutachtliche Stellungnahme zum Anspruch auf kostenfreien Zugang zum Internet in Unterkünften für Geflüchtete (abrufbar unter: https://www.fluechtlingsrat -branden- burg.de/wp-content/uploads/2020/05/Gutachtliche-Stellungnahme-zum-Anspruch-auf-WLAN-in-Ge- meinschaftsunterkuenften-1.pdf [15.03.2024]). Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 18 Nach Beurteilung der Ombudsstelle verstießen die im Berichtszeitraum geltende Gebühren- satzung wie auch die am 15.12.2023 beschlossene Änderungssatzung29 gegen das Verhält- nismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). So wurden in einem Fall (23/07/14) einem Beschwerdeführenden Nutzungsgebühren in Höhe von 114% seines Nettoverdiensts für den entsprechenden Monat in Rechnung gestellt. Ein anderer Fall (22/04/20), in dem Privatinsolvenz droht (Forderungen von über 30.000 EUR), verdeutlicht aus Sicht der Ombudsstelle die Notwendigkeit einer umfassenden Altfall- regelung, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Vollstreckung, die eine (weitere) unverhältnismäßige Belastung und Überforderung der Betroffenen ausschließt. Abmahnungen und Hausverbot durch Ordnungsbehörden: In vier Fällen richteten sich die Beschwerden gegen Ordnungsmaßnahmen. In einem Fall (23/12/05) handelte es sich um ein den Angaben zufolge telefonisch durch die Polizei mitgeteiltes Hausverbot. In drei weite- ren Fällen (23/05/15, 23/10/08, 23/10/05) wurden Hausverbote schriftlich seitens des Amts für Wohnungswesen erlassen unter Berufung auf Hausordnung sowie ergangene Abmah- nungen mit Androhung der Verlegung. Die Abmahnung enthielten teilweise nur einen gene- rellen Verweis auf Fehlverhalten und Hausordnung, ohne das Fehlverhalten genau zu be- stimmen. Zu monieren war aus Sicht der Ombudsstelle, dass, selbst wenn tatsächlich ein abmah- nungswürdiges Fehlverhalten vorlag, die dürftige Begründung und die fehlende Angabe des genauen Fehlverhaltens geeignet waren, bei den Empfänger_innen einen Eindruck von Will- kür auszulösen. Ohne genaue Angabe des Fehlverhaltens können Betroffene das entspre- chende Verhalten auch nicht gut unterlassen. Aus Sicht der Ombudsstelle spricht viel dafür, dass es sich bei diesen Abmahnungen durch das Amt für Wohnungswesen um Verwaltungsakte handelt, sodass diese den Anforderungen der §§ 35 ff. VwVfG NRW gerecht werden müssen, sie also insbesondere einer Rechtsmittel- belehrung bedürfen und hinreichend bestimmt sein müssen. Hierzu gehört auch, dass der Inhalt der zu unterlassenen Handlungen unmissverständlich festgelegt ist.30 Auch eine Anhö- rung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist grundsätzlich erforderlich. Das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung zwischen Verwaltungsakten i.S.d. § 35 VwVfG NRW und bloßen Mitteilungen der Behörde ist die Regelwirkung des Verwaltungshandelns, also die Ausrichtung des Verwaltungshandelns auf die Setzung einer Rechtsfolge. Da die Abmahnungen die zwangsweise Verlegung nach § 10 Abs. 2, Abs. 3 Buchstabe a) der Sat- zung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen vom 16. Januar 2018 androhten und hier- für nach § 10 Abs. 3 Buchstabe a) auch Voraussetzung waren, liegt eine Rechtswirkung im Einzelfall vor. Die Abmahnung diente hier als Vorstufe zur zwangsweisen Verlegung und hatte mithin verbindlichen Charakter und nicht lediglich eine Mitteilungsfunktion.31 29 Inkrafttreten lt. Ratsbeschluss an dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Tag, mithin am 11.01.2024 30 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2019 – 1 S 10.19. 31 Vgl. zur Qualifikation einer Abmahnung als Verwaltungsakt VG München, Urteil vom 31.03.2022 – M 23 K 20.3219 Rn. 21; VG München, Urteil vom 29.06.2016 – M 23 K 15.1416 Rn. 34 f. Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 19 3. Strukturelle Probleme und daraus abgeleitete Empfehlungen 3.1 Gewalt und Konflikte unter Bewohnenden Gewalt unter Bewohnenden stellte im Jahr 2023 aufgrund der Häufigkeit ein Schwerpunkt- thema dar. Die andauernde Gewaltproblematik war eng mit den Unterbringungsbedingungen verknüpft. In Gemeinschaftsunterkünften wurden psychosoziale Belastungen der ohnehin aufgrund der Flucht stark belasteten Bewohner_innen sowie Konfliktlagen befördert durch hohe Bele- gungsdichte, geringe bauliche Standards, damit einhergehenden Mangel an Privatsphäre, sowie nicht auskömmliche sozialarbeiterische Unterstützung.32 Das Zusammenleben auf en- gem und engstem Raum führte insbesondere bei längerer Verweildauer häufig zu Konflikten, die nicht selten mit ethnisierenden bzw. kulturalisierenden Zuschreibungen aufgeladen wur- den. Diese Erkenntnisse stimmen im Wesentlichen überein mit dem sozialwissenschaftlichen Forschungsstand. 33 Als problematisch erschienen zudem ein virulenter Rassismus gegen Romn_ja, das Ausste- hen eines Konzepts für die Arbeit mit Familien in vielfältigen Problemlagen und eine man- gelnde Konzeption zum Umgang mit Bewohner_innen mit schweren psychischen Störungen. Das am 10.09.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Gewaltschutzkonzept für die Ge- flüchtetenunterkünfte sieht u.a. Bildungsmaßnahmen vor und zwar erstens für Sozialen Dienst und Sozialbetreuung, zweitens für Bewohner_innen, drittens standortbezogen für Be- schäftigte, Ehrenamtliche und Bewohner_innen sowie viertens für Personal der Sicherheits- dienste. Nach Angaben der städtischen Gewaltschutzkoordination34 fanden 202235 zwei Fortbildun- gen für Fachkräfte der sozialen Arbeit statt (Häusliche Gewalt und Kinderschutz; Gewaltprä- vention). Als standortbezogene Angebote der Gewaltprävention für Bewohnende wurden demnach Gruppenangebote (Sprachlerngruppen, Nähgruppen und Treffen zu Kaffee und Kuchen; keine Angabe zu Anzahl und Standorten) und zwei Gewaltpräventionsprojekte durchgeführt (für Jugendliche ein zweiwöchiges Projekt an einem Standort sowie für Frauen und Mädchen ein Projekt [ohne Angabe der Dauer] an einem Standort). Für 2023 waren demnach weitere Angebote für Fachkräfte, Bewohnende und Sicherheitspersonal in Pla- nung. Der Bericht der Gewaltschutzkoordination beurteilte es als notwendig, die Projekte auszuweiten (Anzahl und Standorte) und wies mehrfach auf die Unterbringungsbedingungen als wesentliche Ursache für steigendes Konfliktpotential unter Bewohnenden hin. Kritisch beurteilte die Ombudsstelle Formulierungen im Gewaltschutzkonzept sowie im Jah- resbericht 2022 der Gewaltschutzkoordination, die geeignet erschienen, kulturalisierenden Deutungen von Konflikten Vorschub zu leisten.36 Sinnvoll wäre es vielmehr, hinsichtlich der 32 Hinzu kommen ungleiche aufenthalts- und leistungsrechtliche Behandlung sowie Kategorisierungen anhand von „Bleibeperspektiven“. 33 Vgl. Böhme, C./Schmitt, C. (2022): Konflikte und Konfliktpotentiale in Geflüchtetenunterkünften, In: Kleist, J.O. u.a. (Hg.): Gewaltschutz in Geflüchtetenunterkünften: Theorie, Empirie und Praxis . Biele- feld, S. 85-125. 34 Mitteilung der Verwaltung v. 30.08.2023 (1901/2023, Anlage Jahresbericht 2022, S. 14ff.) 35 Angaben zur Umsetzung des Gewaltschutzkonzepts in 2023 lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht vor. 36 Vgl. die Verwendung des Begriffs „Prägungen“ im Gewaltschutzkonzept (S. 19) und Verweise auf kulturelle Differenz als vermeintliche Ursache von Konflikten und Rassismus im Jahresbericht 2022 der Gewaltschutzkoordination (S. 19): „Das Zusammenleben kulturell unterschiedlicher Gruppen zeigte sich 2022 erstmals als Problem mit rassistischen Ausgrenzungen. (...) Die Herausforderung, Angehörige verschiedener kultureller Zugehörigkeiten zu tolerantem Handeln zu bewegen, über Ge- meinsamkeiten nachzudenken und solidarisch zu sein, ist ein Schwerpunkt der Arbeit aller Akteur*in- nen geworden.“ Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 20 Konfliktdeutungen und Handlungsweisen sozialer Arbeit rassismus- und antisemitismuskriti- sche37 Ansätze fruchtbar zu machen. Die Ombudsstelle empfiehlt: • strukturelle Verbesserungen der Unterbringungsbedingungen herbeizuführen durch: o eine Reduzierung der Belegungsdichte, o die Einrichtung von (weiteren) Rückzugsmöglichkeiten/Schutzräumen, insb. in Großeinrichtungen, o die Sicherstellung, dass mindestens abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für die persönliche Habe zur Verfügung stehen, o die vorrangige Verlegung schutzbedürftiger Personen in abgeschlossene Wohneinheiten, o die Umsetzung der am 04.02.2021 vom Rat beschlossenen Auflösung aller Ge- meinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge mit Gemeinschaftsverpflegung, -küchen und -sanitäranlagen. Vorrangig sollte die Belegung der lediglich mit Kojen ausge- statteten Hallen beendet werden. • Partizipation, Verantwortung und Selbstwirksamkeit von Geflüchteten zu stärken durch: o verbesserte Beteiligungsmechanismen für Bewohnende, konkret durch Einrich- tung von Bewohner_innenräten, o Erprobung der Beteiligung von Bewohnenden an Streitschlichtung; • das im Gewaltschutzkonzept verankerte Bildungsprogramm auszubauen unter Berück- sichtigung rassismus- und antisemitismuskritischer Perspektiven38, d.h. o Ausweitung des Schulungsprogramms für Beschäftigte bei Stadt, beauftragten Betreuungsträgern und Sicherheitsdiensten zur Gewaltprävention sowie Auf- nahme rassismus- und antisemitismuskritischer Fortbildungen o Ausweitung der Gruppen- und Bildungsangebote für Bewohnende mit den Maß- gaben: mehr Gewaltpräventionsprojekte, keine Förderung kulturalisierender Kon- fliktdeutungen, Qualifizierung von Bewohnenden als Streitschlichtende; • einen Sprachmittler-Pool bereitzustellen, der mindestens gängige Sprachgruppen ab- deckt und auch für den Austausch von Bewohnenden eingesetzt werden kann, insb. wenn eine gemeinsame Verkehrssprache nicht vorhanden ist, • überfällige Konzepte zu erstellen für die Arbeit mit Familien in vielfältigen Problemlagen und für die Arbeit mit Bewohner_innen mit schweren psychischen Störungen. 3.2 Gewalt gegen Minderjährige Anlässlich von Hinweisen auf eine Untererfassung von Gewaltvorfällen unter Kindern wird da- rauf hingewiesen, dass eine Kindeswohlgefährdung auch bei Misshandlungen durch andere als die Personensorgeberechtigten bestehen kann. Maßgeblich ist die Gefährdung des kör- perlichen, geistigen oder seelischen Wohls oder Vermögen des Kindes und ein Unvermögen der Eltern, diese Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Auch Dritte und auch andere 37 Die Verbindung von Ansätzen der Rassismuskritik mit Antisemitismuskritik erscheint auch vor dem Hintergrund der starken Zunahme antisemitischer Vorfälle seit dem 07.10.2023 sinnvoll. Zum einen waren auch mit Bezug zur Flüchtlingsarbeit verstärkt antisemitische Äußerungen festzustellen, zum anderen erfolgte im politischen Diskurs teilweise, unter Ausblendung der Verbreitung antisemitischer Ressentiments in allen gesellschaftlichen Milieus, eine Zuweisung (nahezu) ausschließlich an Mus- lim_innen. 38 Zu empfehlen ist eine Kooperation mit Bildungsanbietern, die rassismus- und antisemitismuskriti- sche Perspektiven in ihren Angeboten vereinen. Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 21 Kinder können somit das Kindeswohl gefährden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ge- fährdungsschwelle im Sinne des § 8a SGB VIII niedriger anzusetzen ist als im Rahmen des § 1666 BGB, weil der Normzweck des § 8a SGB VIII in der Prävention und nicht wie bei § 1666 BGB in der Intervention liegt.39 Die Ombudsstelle empfiehlt: • auch in Fällen von Gewalt unter Kindern konsequent die Dokumentations- und Melde- pflichten einzuhalten, die sich aus dem Gewaltschutzkonzept und der Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung ergeben, und, soweit nötig, hierzu weitere Klarstellun- gen gegenüber Sicherheitsdiensten vorzunehmen. 3.3 Sexuell übergriffiges Verhalten Im Umgang mit Beschwerden über sexualisierte Gewalt zeigten sich große Differenzen hin- sichtlich der Beurteilung von Beschwerden, des Ergreifens von Schutzmaßnahmen und der weiteren Unterstützung Betroffener.40 41 Die Ombudsstelle empfiehlt: • Im Bereich der Prävention: o für das Betreuungspersonal (weitere) Schulungsmaßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt und Intervention durchführen zu lassen, o die Kooperation mit Fachberatungsstellen und niedrigschwelligen Angeboten (auch standortbezogen) auszubauen, • im Bereich der Intervention: o dafür Sorge zu tragen, dass bei Meldungen über sexuelle Belästigung u.ä. Fachberatungsstellen eingebunden und Betroffene dorthin vermittelt werden. 3.4 Mindestwohnfläche Zu den immer wieder thematisierten Fragen der Mindestwohnfläche bei der Unterbringung von Geflüchteten und – im Falle von Familien – der Rückzugsmöglichkeiten und kindgerech- ten Wohnverhältnisse besteht kein politischer Beschluss auf kommunaler Ebene. Die Ombudsstelle empfiehlt: • die „Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Unterbringung von obdachlosen Menschen“ (August 2022, S. 13ff.) als Vorbild zu nehmen. Umgesetzt werden könnte dies in Form einer Zielvorgabe, bei absehbar längerfristiger Unterbrin- gung zu gewährleisten, dass eine Mindestwohnfläche pro Person von 10 m2 erreicht 39 Bringewat, in: Nomos Kommentar zum SGB VIII, § 8a Rn. 30 f. 40 Als problematisch erschien etwa eine durch eine Sozialbetreuung als Aussage einer Minderjährigen dokumentierte, rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens von Straftatbeständen. Die Um- stände veranlassten die Ombudsfrau zum Hinweis (1. Quartalsbericht 2023), dass ein von der be- troffenen Person unerwünschter, von der Gegenseite jedoch intendierter Körperkontakt u.U. eine se- xuelle Belästigung darstellen kann und dass sich viele von sexueller Gewalt betroffen e Kinder und Ju- gendliche aus Angst vor Ablehnung oder Scham nicht offenbaren. 41 In einem anderen Fall teilte die Verwaltung nicht mit, aus welchem Grund die beschuldigte Person lediglich einrichtungsintern verlegt wurde. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 22 wird. Zudem sollte dort im Falle von untergebrachten Familien geregelt werden, dass Rückzugsmöglichkeiten für erwachsene Personen bestehen sowie dass die Belange von Kindern angemessen berücksichtigt werden. 3.5 Sicherstellung digitaler Teilhabe Hinsichtlich der Sicherstellung der digitalen Information und Teilhabe der untergebrachten Personen unternimmt die Verwaltung laufend Anstrengungen.42 I.d.R. erfolgt die Versorgung durch einen Hotspot-/WLAN-Zugang. Bei Neueinrichtung von Wohnheimen kam es zu (mehrmonatigen) Versorgungslücken bis zur Bereitstellung des Zugangs; zudem bestanden kapazitive (Datenrate, Datenvolumen) und teils auch räumliche Beschränkungen (WLAN be- schränkt auf bestimmte [Gemeinschafts-]Bereiche). Die Verwaltung verwies (07.11.2023, Vorlagen-Nummer 2931/2023, S. 2, Bereitstellung von W-LAN) auf die Vielzahl der beteilig- ten Akteur_innen (Beherbergungsbetriebe, Eigentümer_innen von Mietobjekten, Telekom- munikationsunternehmen etc.), starke Unterschiede der örtlichen und rechtlichen Gegeben- heiten, von den Leitungsgegebenheiten der Telekommunikationsgesellschaften abhängige Bandbreiten und die häufige Randlage neuerrichteter und größerer Einrichtungen mit man- gelnder Glasfasernetzanbindung.43 Als strukturelles Kernproblem erscheint der Stand des Breitbandausbaus. Die Ombudsstelle empfiehlt, • die Bereitstellung einer funktionsfähigen WLAN-Verbindung am jeweiligen Wohn- heimstandort mit hoher Priorität zu behandeln. Bei unzureichender Bandbreite des Festnetzes oder zur Überbrückung von Versorgungslücken sollten mobile LTE-Router mit ausreichenden Spezifikationen (Datenrate, Zahl der User_innen, Datenvolumen des Tarifs) zur Verfügung gestellt werden. • bzgl. der Standortwahl nach Möglichkeit den Netzausbau zu berücksichtigen und nach der Standortentscheidung die Netzanbindung unmittelbar zu beauftragen. 3.6 Andauernde technische Mängel Wiederkehrend werden andauernde technische Mängel in den Unterkünften von Bewohnen- den bemängelt. Teils monatelange Wartezeiten lassen nicht nur den Unmut über bestehende Defekte von Aufzügen, Waschmaschinen oder Sanitäranlagen, sondern auch über die dafür zuständigen Personen wachsen. Bzgl. Schadensmeldungen, technischer Prüfung und Män- gelbeseitigung sind ggf. diverse Akteur_innen beteiligt (Heimleitungen, Objektservice, Eigen- tümer_innen, ggf. unterschiedliche Gewerke). Immer wieder gab es dabei Hinweise au f Be- einträchtigungen der Abläufe durch verzögerte oder unklare Kommunikation. Beschwerdefüh- rende äußerten wiederholt Unmut, v.a. gegenüber ihren Ansprechpersonen (Heimleitungen), und ein Gefühl, mit ihren Schadensmeldungen/Anliegen nicht angenommen zu werden. 42 Vgl. 40. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln, S. 10. 43 Tatsächlich lagen die Wohnheime, aus denen entsprechende Beschwerden kamen, nicht im Förder- gebiet des Breitbandprojekts „Weiße Flecken“ Köln, das zur Umsetzung des „Gigabit Masterplan Co- logne 2025“ den Anschluss von rd. 16.000 Haushalten und ca. 2.000 Geschäftseinheiten an das Glas- fasernetz ermöglichen soll. Jahresbericht 2023, Stand 31.12.2023 23 Die Ombudsstelle empfiehlt: • bei technischen Mängeln, die gravierende Auswirkungen auf das tägliche Leben der Bewohnenden haben, wie bspw. defekte Sanitäranlagen, unbedingt kurzzeitig pragma- tische Lösungen zu finden und lange Wartezeiten zu vermeiden, um eine menschen- würdige Unterbringung zu garantieren, und • klare Regelungen im Ablauf zur Meldung technischer Mängel mit Heimleitung und zu- ständigen Personen festzulegen bzw. an solche zu erinnern und diese Informationen transparent mit den Bewohnenden zu teilen. 3.7 Benutzungsgebühren Die - von den einer Erwerbstätigkeit nachgehenden Bewohner_innen selbst zu entrichtenden - Benutzungsgebühren nach der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussiedlerinnen und Aussiedler und ge- flüchtete Personen stellen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Die Ombudsstelle empfiehlt: • die Gestaltung einer Gebührensatzung, die dem Verhältnismäßigkeits - und Sozial- staatsprinzip gerecht wird, in der ein angemessenes Verhältnis von Gebühren und Ge- brauchswert gegeben und eine Überforderung der Leistungsfähigkeit der Bewoh- ner_innen ausgeschlossen ist, die für ein menschenwürdiges Dasein auf die Inan- spruchnahme der Unterbringung angewiesen sind. Auch die neue, am 15.12.2023 be- schlossene und am 11.01.2024 in Kraft getretene, Satzung verstößt aus Sicht der Om- budsstelle wie schon die vorhergehende Satzung gegen das Verhältnismäßigkeitsprin- zip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Durch den Wegfall der sogenannten Härtefallregelung sind viele Geflüchtete noch höheren Zah- lungsaufforderungen ausgesetzt als nach der alten Satzung. Daneben sind immer noch viele Bewohner_innen von hohen Schulden und Zahlungsaufforderungen auf Grund- lage der alten Satzung betroffen. • eine umfassende Altfallregelung, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Voll- streckung, zu treffen.44 In jedem Fall sollten eine (weitere) unverhältnismäßige Belas- tung und Überforderung der Betroffenen ausgeschlossen, dem Weg in die Privatinsol- venz entgegenwirkt sowie rechtliche Risiken auch für die Stadt Köln reduziert werden. 3.8 Abmahnungen Abmahnungen durch das Amt für Wohnungswesen mit Androhung der Verlegung ergehen teilweise ohne detaillierte Begründung und Nennung des zur Abmahnung führenden Verhal- tens. Hieraus kann für Betroffene ein Gefühl der willkürlichen Behandlung entstehen. Aus Sicht der Ombudsstelle sind die Abmahnungen mit Androhung der Verlegung Veraltungsakte i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW (s. 3.6). 44 Den in der Mitteilung mit der Vorlagennummer 0153/2024 vorgesehene Umgang mit Nutzungsge- bührenrückständen erachtet die Ombudsstelle als nicht zufriedenstellend. Das liegt teilweise auch da- ran, dass diese Mitteilung davon ausgeht, dass die alte Gebührensatzung rechtmäßig ist. Die Om- budsstelle weist auf die Möglichkeit der Rücknahme belastender Verwaltungsakte nach § 48 f. VwVfG NRW hin. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 24 Die Ombudsstelle empfiehlt: • Abmahnungen mit Androhung der Verlegung erkennbar als Verwaltungsakte in Form eines Bescheids mit vorheriger Anhörung, Rechtsbehelfsbelehrung und hinreichender Begründung auszugestalten. 3.9 Hausordnung Die Hausordnung mit Stand vom 01.01.2014 bezieht sich auf die nicht mehr gültige Errich- tungssatzung vom 23.03.2005 und berücksichtigt somit nicht die aktuelle Errichtungsatzung. Daneben bestehen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hausordnung, insbe- sondere in Bezug auf den Schutz der Wohnung aus Art. 13. Abs. 1 GG. Die Ombudsstelle empfiehlt: • Die noch auf einer überholten Satzung basierende Hausordnung für Übergangswohn- heime und Notaufnahmeeinrichtungen kurzfristig an die aktuellen Errichtungssatzun- gen anzupassen. Hierbei sollte die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Hausord- nungen in Flüchtlingsunterkünften mit dem Recht auf Schutz der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG45 und die Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte zur Ausge- staltung von Hausordnungen in Flüchtlingsunterkünften46 berücksichtigt werden. 45 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20. 46 Cremer, Engelmann, Deutsches Institut Für Menschenrechte, Hausordnungen menschenrechtskon- form gestalten, 2018, S. 27. 4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertung Tab. 2 Ombudsstelle: Fallstatistik 2023 (Stand: 15.03.2024) gesamt fortgeführt aus I/2023 aus II/2023 aus III/2023 aus IV/2023 absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 160 100 32 100 32 100 35 100 33 100 28 100 namentlich / anonym namentlich 109 68 28 88 26 81 18 51 20 61 17 61 anonym 51 32 4 13 6 19 17 49 13 39 11 39 Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) Flüchtlinge 90 56 15 47 16 50 18 51 22 67 19 68 Freiwillige 11 7 4 13 3 9 2 6 0 0 2 7 Professionelle 35 22 9 28 11 34 8 23 5 15 2 7 andere 13 8 4 13 1 3 5 14 2 6 1 4 Vorermittlung ja 96 60 22 69 21 66 7 20 26 79 20 71 nein 64 40 10 31 11 34 28 80 7 21 8 29 Aufgabenbereich ja 113 71 31 97 22 69 19 54 24 73 17 61 nein 47 29 1 3 10 31 16 46 9 27 11 39 vor Ort ja 29 18 12 38 6 19 2 6 4 12 5 18 nein 131 82 20 63 26 81 33 94 29 88 23 82 Befragung ja 129 81 29 91 22 69 26 74 27 82 25 89 nein 31 19 3 9 10 31 9 26 6 18 3 11 Auskunftsersuchen (Mehrfachnen- nung möglich) AfW 74 46 30 94 12 38 10 29 13 39 9 32 GA 3 2 3 9 0 0 0 0 0 0 0 0 and. Ämter 5 3 0 0 0 0 2 6 2 6 1 4 and. Akteure 8 5 7 22 1 3 0 0 0 0 0 0 weitere Maßnahmen (Mehrfachnen- nung möglich) Abgabe/Verweis 69 43 11 34 14 44 24 69 10 30 10 36 Vermittlung 15 9 3 9 1 3 5 14 4 12 2 7 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 26 Bearbeitungstand offen 13 8 2 6 1 3 0 0 4 12 6 21 geschlossen 147 92 30 94 31 97 35 100 29 88 22 79 Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) Gewalt 30 19 12 38 4 13 4 11 7 21 3 11 MW-Verstoß 30 19 4 13 4 13 2 6 12 36 8 29 Diskriminierung 23 14 6 19 1 3 6 17 5 15 5 18 sex. Übergriff 8 5 2 6 1 3 0 0 5 15 0 0 andere 142 89 29 91 27 84 32 91 29 88 25 89 Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) WH 76 48 19 59 13 41 14 40 16 48 14 50 gewerbl. Unterkunft 10 6 5 16 2 6 3 9 0 0 0 0 privat 2 1 0 0 2 6 0 0 0 0 0 0 Notunterkunft 18 11 5 16 5 16 3 9 3 9 2 7 Schutzbedürftigkeit Pers. mit Schutzbed. 205 128 71 222 36 113 40 114 40 121 18 64 Pers. o. Schutzbed. 192 120 51 159 45 141 37 106 36 109 23 82 Rechtfertigung der Beschwerde voll 20 13 5 16 6 19 1 3 4 12 4 14 nein 9 6 4 13 0 0 1 3 2 6 2 7 teilweise 16 10 4 13 4 13 3 9 3 9 2 7 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Indiv. Abhilfe voll 20 13 9 28 4 13 1 3 4 12 2 7 nein 13 8 3 9 4 13 1 3 2 6 3 11 teilweise 11 7 1 3 2 6 3 9 3 9 2 7 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Grds. Abhilfe voll 2 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2 7 nein 34 21 10 31 9 28 3 9 7 21 5 18 teilweise 5 3 2 6 0 0 1 3 2 6 0 0 ungeklärt 7 4 5 16 2 6 0 0 0 0 0 0 Ohne Bewertung nicht möglich/entfällt 53 33 4 13 14 44 18 51 7 21 10 36 zurückgezogen 53 33 15 47 7 22 12 34 14 42 5 18 Tab. 3 Ombudsstelle: Statistikvergleich 2022 und 2023 2022 2023 Differenz absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 186 100 160 100 -26 -14 namentlich / anonym namentlich 126 68 109 68 -17 -13 anonym 60 32 51 32 -9 -15 Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) Flüchtlinge 96 52 90 56 -6 -6 Freiwillige 18 10 11 7 -7 -39 Professionelle 44 24 35 22 -9 -20 andere 25 13 13 8 -12 -48 Vorermittlung ja 109 59 96 60 -13 -12 nein 77 41 64 40 -13 -17 Aufgabenbereich ja 127 68 113 71 -14 -11 nein 59 32 47 29 -12 -20 vor Ort ja 27 15 29 18 2 7 nein 159 85 131 82 -28 -18 Befragung ja 162 87 129 81 -33 -20 nein 24 13 31 19 7 29 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) AfW 87 47 74 46 -13 -15 GA 4 2 3 2 -1 -25 and. Ämter 5 3 5 3 0 0 and. Akteure 25 13 8 5 -17 -68 weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung möglich) Abgabe/Verweis 92 49 69 43 -23 -25 Vermittlung 20 11 15 9 -5 -25 Bearbeitungstand offen 2 1 13 8 11 550 geschlossen 184 99 147 92 -37 -20 Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 28 Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) Gewalt 28 15 30 19 2 7 MW-Verstoß 10 5 30 19 20 200 Diskriminierung 21 11 23 14 2 10 sex. Übergriff 9 5 8 5 -1 -11 andere 179 96 142 89 -37 -21 Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) WH 75 40 76 48 1 1 gewerbl. Unterkunft 12 6 10 6 -2 -17 privat 1 1 2 1 1 100 Notunterkunft 29 16 18 11 -11 -38 Schutzbedürftigkeit Pers. mit Schutzbed. 178 96 205 128 27 15 Pers. o. Schutzbed. 206 111 192 120 -14 -7 Rechtfertigung der Beschwerde voll 14 8 20 13 6 43 nein 8 4 9 6 1 13 teilweise 25 13 16 10 -9 -36 ungeklärt 0 0 0 0 0 #DIV/0! Indiv. Abhilfe voll 28 15 20 13 -8 -29 nein 9 5 13 8 4 44 teilweise 11 6 11 7 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 0 #DIV/0! Grds. Abhilfe voll 0 0 2 1 2 #DIV/0! nein 39 21 34 21 -5 -13 teilweise 6 3 5 3 -1 -17 ungeklärt 6 3 7 4 1 17 Ohne Bewertung nicht möglich/entfällt 70 38 53 33 -17 -24 zurückgezogen 68 37 53 33 -15 -22
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2255/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.08.2024
- Erstellt
- 18.07.2024 19:29