V/0152/2021
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster
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Anlage A
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Anlage A zur V/0152/2021 Kurzüberblick Die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen wird nach der Kommunalwahl neu gefasst. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung politische Gremien/Städtepartner- schaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Nach § 47 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates durch die Ge- schäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in der GO NRW Vorschriften getroffen sind. Weitere Vorschriften: z. B. Fragestunden für Einwohner § 48 Abs. 1 S. 3 GO NRW Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Anlage 2 Geschäftsordnung mit Änderungen
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Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster vom 11.02.201517.03.2021 I. Geschäftsordnung des Rates 1. VORBEREITUNGEN DER RATSSITZUNGEN § 1 Einberufung der Ratssitzung (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in beruft den Rat ein, sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er/sie den Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen (§ 47 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zu Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sollen den Mitgliedern des Rates Erläuterungen (Vorlagen) zur Verfügung gestellt werden. § 2 Ladungsfrist (1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Ratsmitgliedern mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. (2) In dringenden Fällen kann der/die Oberbürgermeister/ -in mit kürzerer Frist einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Seite 2 Mai 2015März 2021 § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in setzt die Tagesordnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW vorgelegt werden. (2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/ -in von einer Fraktion , einer Gruppe oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tageso rdnung zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. Der Rat kann den Antrag an d en Hauptausschuss- und Finanzausschuss oder auf Vorschlag der einreichenden Fraktion , oder Gruppe oder des/der Oberbürgermeisters/-in an einen Fachausschuss verw eisen, der auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung über den Antrag berät und entscheidet. Mit Zustimmung der Antragsteller/ -innen kann der Antrag auch zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verwiesen werden. (3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. § 4 Öffentliche Bekanntmachung Zeit, Ort und Tag esordnung der Ratssitzung sind vom/von der Oberbürgermeister/-in rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Ratsmitglieder, die ve rhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem/der Oberbürgermeister/-in mitzuteilen. (2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen. Seite 3 Mai 2015März 2021 § 6 Informationsrecht des Rates (1) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Rat vom/von der Oberbürgermeister/ -in Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. 2. DURCHFÜHRUNG DER RATSSITZUNGEN § 7 Öffentlichkeit der Ratssitzungen (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Jedermann Person hat das Recht, als Zuhörer/ -in an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/ - innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall oder Mi ssbilligung zu äußern oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. (2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen a) Liegenschaftsangelegenheiten, b) Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bürgeranhörung nach § 2 a Bundesbaugesetz (BBauG)§ 3 Baugesetzbuch (BauGB), c) Standortplanungen für öffentliche Vorhaben außerhalb der Bauleitplanung, soweit der Grunderwerb der Stadt noch aussteht, d) Personenbezogene Angelegenheiten, insbesondere: Personalangelegenheiten, soweit einzelne Dienstverhältnisse berührt werden, und die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat sonstige Angelegenheiten, bei denen die persönliche oder fachliche Beurteilung von Personen Gegenstand der Beratung ist, Angelegenheiten, bei denen die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Bewertung von Leistungen oder Vermögensgegenständen von Privatpersonen oder von privaten Unternehmen in die Beratung einbezogen werden, Seite 4 Mai 2015März 2021 e) Vergabe von Aufträgen und Aushandeln von Verträgen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs, f) Genehmigung von Verträgen nach § 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW, g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme des Schlussberichts und allgemeiner Grundsätze, h) Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, i) Angelegenheiten, deren Beratung in der öffentlichen Sitzung dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse der Stadt oder einzelner Personen zuwiderlaufen würde, (3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/-in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW). (4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung von der Tagesordnung bestimmte Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am Ende der öffentlichen Sitzung gestellt werden. Solche Anträge dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. § 8 Vorsitz Der/Die Oberbürgermeister/-in führt den Vorsitz im Rat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt einer der Bürgermeister/-innen in der nach § 67 Abs. 2 GO NRW festgelegten Reihenfolge den Vorsitz. § 9 Ältestenrat (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in, die Bürgermeister/-innen und die Vorsitzenden der Fraktionen und die Sprecher/-innen der Gruppen im Rat bilden den Ältestenrat. Die Vorsitzenden der Fraktion und Sprecher/-innen der Gruppen können sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen. Seite 5 Mai 2015März 2021 (2) Der Ältestenrat unterstützt den/die Oberbürgermeister/-in in der Sitzungsleitung. Dieser soll den Ältestenrat zu seiner/ihrer Beratung insbesondere bei Zweifeln über die Anwendung der Geschäftsordnung oder vor wichtigen Entscheidungen bezüglich der Sitzungsleitung anhören. Bei Vorschlägen zur Redezeitbegrenzung hat der/die Oberbürgermeister/-in den Ältestenrat gemäß § 15 Abs. 6 GeschO zu beteiligen. (3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf vom/von der Oberbürgermeister/-in einberufen. Neben den Aufgaben unter Abs. 2 nimmt er die Koordinierung von Aufgaben und Terminen wahr, im Rahmen der Repräsentation, der Kontaktpflege mit Institutionen, der Städtefreundschaften u. ä. Hierzu nimmt der/die Stadtdirektor/-in mit beratender Stimme an der Besprechung teil. § 10 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Oberbürgermeister/ -in die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. (2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW). (3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so hat der/die Oberbürgermeister/-in vor der Abstimmung die Beschlussunfähigkeit zu prüfen. Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit fe st, so hat er/sie die Sitzung sofort aufzuheben. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen besch lussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO NRW). § 11 Befangenheit von Ratsmitgliedern (1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs. 2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem/der Oberbürgermeister/-in anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer/-innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Seite 6 Mai 2015März 2021 (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt (§ 43 Abs. 2 Ziff. 4 GO NRW). (3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 12 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem/de r Oberbürgermeister/-in die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die Oberbürgermeister/-in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der/die Oberbürgermeister/-in verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/-in zu Fragen ihres Aufgabengebietes vor dem Rat Stellung nehmen. (2) Die Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer/-innen teilnehmen. Einladungen und Vorlagen werden an die Mi tglieder der Bezirksvertretungen nicht versandt. Der/Die Bezirksbürgermeister/-in oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/-in haben das Recht, Anregungen oder Vorschläge der Bezirksvertretung an den Rat oder an einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei der Beratung des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört zu werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW). (3) Der/Die Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom AusländerbeiratIntegrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung einer Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm/ihr dazu im Rahmen der Redeordnung das Wort zu erteilen. § 13 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner (1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzungen des Rates und der Bezirksvertretungen ist als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohner/-innen aufzunehmen. Fragen, die sich auf einen Punkt in der Tagesordnung beziehen, werden nicht be handelt Die Gesamtdauer der Einwohnerfragestunde Die Fragestunde soll 45 30 Minuten nicht überschreiten, wobei die Redezeit pro Wortbeitrag auf 2 Minuten begrenzt ist . Sie kann in Seite 7 Mai 2015März 2021 begründeten Ausnahmefällen dur ch Beschluss verlängert werden. Jede/-r Einwohner/-in ist berechtigt, bis zu 2 1 Einwohnerfragen zu einer Sitzung einzureichen. (2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantwortet werden sollen, sind spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung schriftl ich beim/bei der Oberbürgermeister/-in bzw. beim/bei der Bezirks bürgermeister/-in einzureichen. Diese/-r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu, die für die Beantwortung zuständig ist. (3) Fragen sind nur zulässig, wenn: sie sich auf Angelegenheit en der Stadt Münster bzw. eines Stadtbezirkes beziehen, deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung), sie nicht beleidigenden Inhaltes sind, sie nicht anonym gestellt werden, sie nicht vom/von der selben Eingeber/-in wiederholt werden und bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind, sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen. Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur das Entscheidungsrecht bzw. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Frageberechtigt sind nur Einwohner/-innen/Einwohner des Stadtbezirks. (4) In jeder Sitzung werden höchsten 2 Fragen beantwortet. Hierbei In der Sitzung sind die Fragen grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangsdatums zu beantworten. Liegen mehr als zwei Fragen vor und betreffen mehrere Fragen ein Themengebiet, entscheidet das vom/ von der Oberbürgermeister/-in zu ziehende Los, welche der vorliegenden Frage/-n zum selben Themengebiet in der Sitzung beantwortet wird/werden. Der/Die Fragesteller/-in trägt seine/ihre möglichst kurz gehaltene Frage, die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. Von einer Einführung und von einer Begründung ist abzusehen. Zusatzfragen sind nicht möglich.Der/Die Fragesteller/-in ist berechtigt, eine im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehende Zusatzfrage zu stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist der/die Fragesteller/-in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. (5) Zusatzfragen, die nicht sofort beantwortet werden können und Fragen, die nach Ablauf in der Fragestunde noch nicht behandelt worden sind, werden bis zur nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Ei nvernehmen mit der fragenden Person schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind der/die Oberbürgermeister/-in bzw. der/die Bezirks bürgermeister/-in sowie die Fraktionsvorsitzenden, und die Sprecher/ -innen der Gruppen und di e Einzelmitglieder über die Antwort in Kenntnis zu setzen. Seite 8 Mai 2015März 2021 § 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (1) Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem Sitzungstag eine Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von aktuellem kommunalem Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Werktages. Jede Fraktion und Gruppe kann je Sitzung nur ei n Thema zur Aussprache beantragen. Der/Die Oberbürgermeister/-in gibt einen zulässigen Antrag unverzüglich der Presse bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf. Der/Die Oberbürgermeister/-in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Rats sitzung. Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 64 Minuten und je Ratsmitglied 32 Minuten bei einer Gesamtdauer von höchstens 30 Minuten. Hat ein/-e Redner/-in einer Fraktion oder Gruppe gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe erst dann das Wort zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen Fraktionen oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtdauer nicht angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. (2) Der Rat kann beschließen a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehene n Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit (§ 30 GO NRW, § 7 Abs. 2 GeschO) handelt. (3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. Zu Anträgen, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, muss vor der Behandlung im Rat ein Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses eingeholt werden. § 15 Redeordnung (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Seite 9 Mai 2015März 2021 Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von Ratsmitgliedern oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worde n ist (§ 3 Abs. 1 und 2 GeschO) so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der/die Berichterstatter/-in das Wort. (2) Der/Die Oberbürgermeister/ -in ertei lt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Hat ein/ -e Redner/ -in schon zum Tagesordnungspunkt gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu erteilen, wenn die Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gemeldet haben, gesprochen haben. Bei Zweit-, Drittmeldungen etc. wird analog verfahren. Berichterstattung und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. (3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will. (4) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann auch außerhalb der Reihenfolge das Wort ergreifen. (5) Die Redezeit pro Wort beitrag beträgt höchstens 53 Minuten, bei Geschäftsordnungsdebatten höchstens 2 Minuten. Die maximale Gesamtdauer pro Tagesordnungspunkt beträgt 30 Minuten. Der Rat kann die Redezeit mit 2/3 Mehrheit verlängern oder verkürzen. Die von Mitgliedern der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit berührt die Gesamtdauer nicht. (6) Der Rat kann vor Eintritt in d ie Behandlung eines Tagesordnungspunktes die Redezeit und GesamtDdauer der Verhandlung zu diesem Punkt neu festsetzen. und die Redezeit für jede Fraktion und Gruppe begrenzen. Jede Fraktion und Gruppe hat mindestens Anrecht auf eine/-n Redner/-in. Die Rechte und Pflichten des/der Oberbürgermeisters/-in und der Beigeordneten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GO NRW sowie das Recht des Kämmerers/der Kämmerin nach § 79 Abs. 4 GO NRW bleiben durch die Begrenzung der Redezeit unberührt. (7) Wenn der/die Redner/ -in e inverstanden ist, erteilt der/die Oberbürgermeister/-in auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer Zwischenfrage. Er/Sie soll in gleichem Zusammenhang nicht mehr als 2 Zwischenfragen zulassen. § 16 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Schluss der Aussprache (§ 17 GeschO), b) auf Schluss der Rednerliste (§ 17 GeschO), c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den/die Oberbürgermeister/-in, Seite 10 Mai 2015März 2021 d) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes, e) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung, f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, g) auf Änderung der Tagesordnung. (2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen. Der/Die Oberbürgermeister/-in kann vor der Entscheidung Stellung nehmen. (3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung. § 17 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solche r Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 18 Anträge zur Sache (1) Die Grundlage der Debatte und der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt ist der Antrag in der vom Haupt - und Finanzausschuss verabschiedeten Form, soweit der Rat nicht etwas anderes beschließt (Hauptantrag). (2) Jedes Ratsmitglied und der/die Oberbürgermeister/-in sind berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zum Hauptantrag zu stellen. Sie müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, sie sind schriftlich zu stellen und sie müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden, wenn sie Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenübe r den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben. § 19 Abstimmung (1) Nach Abschluss der Aussprac he stellt der/die Oberbürgermei ster/-in den Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und Ergänzungsanträge ist vor der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest - Seite 11 Mai 2015März 2021 gehende Abänderungs - und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen, soweit nicht Einmütigkeit festgestellt wird. (3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken. (4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszug eben und eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/v on der Oberbürgermeister/ -in bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. § 20 Wahlen (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein - Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW). (4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NRW. Seite 12 Mai 2015März 2021 § 21 Fragerecht der Ratsmitglieder (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die Oberbürgermeister/-in zu richten. Anfragen, die in der nächsten Ratssitzung beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag schriftlich beim/bei der Oberbürgermeister/-in gestellt werden. (2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kurzer Einzelfragen gestellt werden. Sie dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. (3) Die Anfragen werden in der Ratssitzung in einer Fragestunde von höchstens 60 Minuten Dauer beantwortet, und zwar in der Regel nach der Bekanntgabe von Eingängen und Mitteilungen des/der Oberbürgermeisters/ -in zu Beginn der Sitzung. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingänge aufgerufen. Hat ein/ -e Fragesteller/-in mehr als eine Anfrage gestellt, so werden die weiteren Anfragen erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen aufgerufen. Nur der/die Fragesteller/-in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. (4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, sind je nach dem Antrag des/der Fragestellers/ -in entweder schriftlich zur Niederschrift der Ratssitzung zu nehmen oder in der Fr agestunde der nächstfolgenden Ratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln. (5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelt sind, finden Abs. 3 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. (6) Auf Verlangen des/der Fragestellers -/in kann anstelle einer mündlichen Beantwortung die Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. (7) § 16 findet keine Anwendung. § 22 Ordnungsgewalt und Hausrecht (1) In den Sitzungen des Rates handhabt der/die Oberbürgermeister/-in die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 51 Abs. 1 GO NRW). Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen vorbehaltlich der §§ 23, 24 dieser Geschäftsordnung alle Personen, die sich während der Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. (2) Zuhörer/-innen, die Beifall oder Missbilligung äußern, die Ordnung oder Anstand verletzen oder die ohne Genehmigung des/der Oberbürgermeisters/ -in Seite 13 Mai 2015März 2021 Tonaufnahmen machen, kann der/die Oberbürgermeister/ -in aus dem Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen. (3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern/ -innen störende Unruhe, so kann der/die Oberbürgermeister/-in nach vorheriger Abmahnung den für die Zuschauer/-innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen. § 23 Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Redner/-innen, die vom Thema abschweifen, kann der/die Oberbürgermeister/-in zur Sache rufen. (2) Redner/-innen, die ohne Worterteilung das Wort ergreifen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Oberbürgermeister/-in zur Ordnung rufen. (3) Hat ein/-e Redner/-in bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Oberbürgermeister/-in ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die Redner/ -in Anlass zu einer wei teren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/-r Redner/-in, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. § 24 Ausschluss aus der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung (1) Ein Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates nach § 51 Abs. 2 GO NRW für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen und ihm können die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das Ratsmitglied a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhung des Sitzungsausschlusses seitens des/der Vorsitzenden sein störendes Verhalten fortsetzt oder b) in gröblicher Weise die Ordnung verletzt. (2) Hält der/die Oberbürgermeister/-in die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes nach Abs. 1 für gegeben und hält er/sie den sofortigen Ausschluss des Ratsmitgliedes für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW). Seite 14 Mai 2015März 2021 § 25 Sonstige Ordnungsmaßnahmen Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/-innen, von Zuhörern/-innen oder von außen gestört, so kann der/die Oberbürgermeister/-in die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnahmen nicht für geeignet, einen im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung aufheben. § 26 Niederschrift (1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch d en/die Schriftführer/-in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d) die behandelten Beratungsgegenstände, e) die gestellten Anträge, f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. (2) Eine in der Sitzung abgegebene Erkl ärung ist in die Niederschrift aufzunehmen, falls der/die Redner/-in dies in der Sitzung ausdrücklich verlangt und den Wortlaut dem/der Oberbürgermeister/-in binnen 3 Tagen nach der Sitzung schriftlich einreicht. (3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeist ers/-in bestellt der Rat den/die Schriftführer/in. (4) Die Niederschrift wird von dem/der Oberbürgermeister/ -in und dem/der Schriftführer/-in unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift mit seiner schriftlichen Begründung zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern und dem/der Oberbürgermeister/ -in zuzuleiten. Seite 15 Mai 2015März 2021 § 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der/die Oberbürgermeister/ -in den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem nach der Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht. (2) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat. § 28 Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Rates erledigt ist, kann erst nach 6 Monaten neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekanntwerdende Umstände eine frühere Beratung notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Rat fest. II. Geschäftsführung der Ausschüsse § 29 Grundregel Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 30 dieser Geschäftsor dnung abweichende Regelungen enthält. § 30 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse (1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/-in ist der/die Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschu sssitzung unterrichtet der/die Oberbürgermeister/-in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf (§ 58 Abs. 2 Satz 35 GO NRW). Seite 16 Mai 2015März 2021 (2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen i st über § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/-innen übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW). Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 und 11 GO NRW bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender Stimme nicht mitgezählt. (3) Der/Die Oberbür germeister/-in und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der/Die Oberbürgermeister/ -in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens e ines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen (§ 69 Abs. 2 GO NRW). Im Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeordneten an den Sitzungen der Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung. (4) Der/Die Oberbürgermeister/-in ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/ -in zuzuleiten. Einladungen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses. Neben den Ausschussmitgliedern erhalten die Fraktionsvorsitzenden im Rat die Ausschussvorlagen und die Niederschriften. Auf Regelanforderung werden sie auch den Stellvertretern/ -innen im Ausschuss übersandt. (5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger/-innen und sachkundige Einwohner/ -innen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen (§ 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW). (6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge, die sich auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, bedürfen nicht der Schriftform. (7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachverständige und Einwohner/-innen anhören (§ 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW). (8) Die §§ 6 (Informationsrecht über ges peicherte Daten), 9 (Ältestenrat ), 13 (Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner) und 1 4 Abs. 1 (Aktuelle Stunde) dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. Seite 17 Mai 2015März 2021 (9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung klärt der/die Vorsitzende. § 31 Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen (1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW an Ausschüsse ist in den Ausschusssitzungen abzustimmen. (2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abweichenden Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses bzw. des Rates im Regelfall im Haupt- und Finanzausschuss abzustimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in den Fachausschüssen, die dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschaltet sind. (3) Für abweichende Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen zum Etat gilt, dass diese in der Regel dem zuständigen Ausschuss schriftlich vorzulegen und dort abzustimmen sind. § 32 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse (1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von 3 Werktagen weder vom/von der Oberbürgermeister/ -in noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Sitzungstages, an dem der Beschluss gefasst wurde. (2) Über den Einspruch entscheidet der Rat (§ 57 Abs. 4 GO NRW). III. Besondere Regelungen für die Bezirksvertretungen § 33 (1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen fin den die Vorschriften über den Rat entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen Abweichendes ergibt. (2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 6, 7 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Der § 6 (Informationsre cht über gespeicherte Daten dieser Geschäftsordnung) findet auf die Bezirksvertretungen keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Seite 18 Mai 2015März 2021 Öffentlichkeit) und 2 8 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für die Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. (3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksver tretung als ordentliche Mitglieder angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der/die Oberbürgermeister/ -in und diese Ratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzung zu laden (§ 36 Abs. 6 GO NRW). Die Niederschriften der Sitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/-in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten. (4) Der/Die Oberbürgermeister/ -in ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch eine /n Beigeordnete/-n oder eine leitende Dienstkraft (Angehörige/ -r des höhe ren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe) oder die/den Leiter/ -in einer Bezirksverwaltung vertreten lassen § 36 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung). (5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretungen können sich zu Frakti onen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. IV. Fraktionen § 34 Bildung von Fraktionen und Gruppen (1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern, eine Gruppe aus zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion oder Gruppe angehören. (2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist dem/der Oberbürgermei ster/-in vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder Sprecher/ -in der Gruppe schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion oder Gruppe, die Namen des /der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprechers/ Sprecherin der Gruppe und ihrer/seiner Stellvertreter/-innen sowie aller der Fraktion bzw. Gruppe angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion bzw. Gruppe Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen im Rat abzugeben. Unterhält die Frakti on oder Gruppe eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten. Seite 19 Mai 2015März 2021 (3) Die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe , der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) bzw. in der Sprecherfunktio n der Gruppe sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem/der Oberbürgermeister/-in vom/von der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprecher/-in der Gruppe ebenfalls schriftlich anzuzeigen. (4) Die Abs. 2 - 3 gelten entsprechend für die Bezirksvertretungen. § 35 Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen und Gruppen im Rahmen ihrer Aufgaben von dem/der Oberbürgermeister/-in Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Das Auskunftsersuchen ist durch den/die Vorsitzende/ -n der Fraktion bzw. Sprecher/-in der Gruppe schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses der Fraktion oder Gruppe an den/die Oberbürgermeister/-in zu richten. (3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 36 Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung (1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder b eschlossen werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der/die Oberbürgermeister/-in nach Beratung im Ältestenrat. § 37 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Anlage 4 Antrag FDP
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= Freie Demokraten Mine FDP FDP-Ratsfraktion Rothenburg 20/21 48143 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de fdp-ms.de Ergänzungsantraq Münster, 08.12.2020 TOP 37.2 Anderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster, hier: I. Geschäftsordnung des Rates Der Rat möge ergänzend beschließen: Nach $ 7 Öffentlichkeit der Ratssitzungen wird ein neuer Paragraf eingefügt der wie folgt lautet $ 7a Medienübertragung der Sitzungen des Rates (1) Sitzungen des Rates (öffentlicher Teil) werden live als Medienangebot in Bild und Ton im Internet auf der Webseite www.stadt-muenster.de zur Verfügung gestellt. Die Rats-TV Aufzeichnungen werden auch für späteres Abrufen verfügbar gemacht. (2) Der Rat kann jederzeit, als Geschäftsordnungsantrag beschließen, einzelne Tagesordnungspunkte von der Übertragung auszuschließen. Jedes Ratsmitglied kann im Einzelfall und ohne Begründung erklären, dass sein / ihr Redebeitrag von einer Medienübertragung und Videoaufzeichnung ausgeschlossen ist. (3) Der Rat kann durch Einzelbeschluss weitere Regelungen zur Übertragung, Archivierung und Löschung treffen. gez. Jörg Berens Bernd Mayweg Heinrich Götting FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster
Anlage 1 Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster vom 17.03.2021 I. Geschäftsordnung des Rates 1. VORBEREITUNGEN DER RATSSITZUNGEN § 1 Einberufung der Ratssitzung (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in be ruft den Rat ein, sooft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er/sie den Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen (§ 47 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zu Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sollen den Mitgliedern des Rates Erläuterungen (Vorlagen) zur Verfügung gestellt werden. § 2 Ladungsfrist (1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Ratsmitgliedern mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. (2) In dringenden Fällen kann der/die Oberbürgermeister/ -in mit kürzerer Frist einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Seite 2 März 2021 § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in setzt die Tagesordnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW vorgelegt werden. (2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/ -in von einer Fraktion , einer Gruppe oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zug ehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. Der Rat kann den Antrag an d en Haupt ausschuss oder auf Vorschlag der einreichenden Fraktion, Gruppe oder des/der Oberbürgermeisters/ -in an einen Fachausschuss verweisen , der auf der Grundlage der Zus tändigkeitsordnung über den Antrag berät und entscheidet. Mit Zustimmung der Antragsteller/-innen kann der Antrag auch zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verwi esen werden. (3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden müssen. § 4 Öffentliche Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom/v on der Oberbürgermeister/-in rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teil zunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem/der Oberbürgermeister/-in mitzuteilen. (2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen. Seite 3 März 2021 § 6 Informationsrecht des Rates (1) Im Rahmen sein er Aufgaben kann der Rat vom/von der Oberbürgermeister/ -in Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. 2. DURCHFÜHRUNG DER RATSSITZUNGEN § 7 Öffentlichkeit der Ratssitzungen (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Jede Person hat das Recht, als Zuhörer/-in an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/ -innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall oder Missbilligung zu äußern oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. (2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen a) Liegenschaftsangelegenheiten, b) Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bür geranhörung nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB), c) Standortplanungen für öffentliche Vorhaben außerhalb der Bauleitplanung, soweit der Grunderwerb der Stadt noch aussteht, d) Personenbezogene Angelegenheiten, insbesondere: Personalangelegenheiten, soweit einzelne Dienstverhältnisse berührt werden, und die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung hat sonstige Angelegenheiten, bei denen die persönliche oder fachliche Beurteilung von Personen Gegenstand der Beratung ist, Angelegenheiten, bei denen die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Bewertung von Leistungen oder Vermögensgegenständen von Privatpersonen oder von privaten Unternehmen in die Beratung einbezogen werden, Seite 4 März 2021 e) Vergabe von Aufträgen und Aushandeln von Verträgen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs, f) Genehmigung von Verträgen nach § 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW, g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme des Schlussberichts und allgemeiner Grundsätze, h) Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, i) Angelegenheiten, deren Beratung in der öffentlichen Sitzung dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse der Stadt oder einzelner Personen zuwiderlaufen würde, (3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/-in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet u nd beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW). (4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung v on der Tagesordnung bestimmte Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am Ende der öffentlichen Sitzung gestellt werden. Solche Anträge dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. § 8 Vorsitz Der/Die Oberbürgermeister/-in führt den Vorsitz im Rat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt einer der Bürgermeister/-innen in der nach § 67 Abs. 2 GO NRW festgelegten Reihenfolge den Vorsitz. § 9 Ältestenrat (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in, die Bürgermeister/-innen und die Vorsitzenden der Fraktionen und die Sprecher/-innen der Gruppen im Rat bilden den Ältestenrat. Die Vorsitzenden der Fraktion und Sprecher/-innen der Gruppen können sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen. Seite 5 März 2021 (2) Der Ältestenrat unterstützt den/die Oberbürgermeister/-in in der Sitzungsleitung. Dieser soll den Ältestenrat zu seiner/ihrer Beratung insbesondere bei Zweifeln über die Anwendung der Geschäftsord nung oder vor wichtigen Entscheidungen bezüglich der Sitzungsleitung anhören. Bei Vorschlägen zur Redezeitbegrenzung hat der/die Oberbürgermeister/-in den Ältestenrat gemäß § 15 Abs. 6 GeschO zu beteiligen. (3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf vom/von der Oberbürgermeister/-in einberufen. Neben den Aufgaben unter Abs. 2 nimmt er die Koordinierung von Aufgaben und Terminen wahr, im Rahmen der Repräsentation, der Kontaktpflege mit Institutionen, der Städtefreundschaften u. ä. Hierzu nimmt der/die Stadtdirektor/-in mit beratender Stimme an der Besprechung teil. § 10 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Oberbürgermeister/ -in die ordnungsgemäße Einberufung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. (2) Der Rat is t beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW). (3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkeit bezwe ifelt, so hat der/die Oberbürgermeister/-in vor der Abstimmung die Beschlussunfähigkeit zu prüfen. Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit fest, so hat er/sie die Sitzung sofort aufzuheben. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestel lt worden und wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO NRW). § 11 Befangenheit von Ratsmitgliedern (1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs. 2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Ein tritt in die Verhandlung unaufgefordert dem/der Oberbürgermeister/-in anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die Zuhörer/-innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Seite 6 März 2021 (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt (§ 43 Abs. 2 Ziff. 4 GO NRW). (3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 12 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/ -in die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die Oberbürgermeister/-in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der/die Oberbürgermeister/-in verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/-in zu Fragen ihres Aufgabengebietes vor dem Rat Stellung nehmen. (2) Die Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer/-innen teilnehmen. Einladungen und Vorlagen werden an die Mitg lieder der Bezirksvertretungen nicht versandt. Der/Die Bezirksbürgermeister/-in oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/-in haben das Recht, Anregungen oder Vorschläge der Bezirksvertretung an den Rat oder an einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei der Beratung des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört zu werden (§ 37 Abs. 5 GO NRW). (3) Der/Die Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung einer Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm/ihr dazu im Rahmen der Redeordnung das Wort zu erteilen. § 13 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner (1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzungen des Rates und der Bezirksvertretungen ist als Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohner/-innen aufzunehmen. Fragen, die sich auf einen Punkt in der Tagesordnung beziehen, werden nicht be handelt Die Gesamtdauer der Einwohnerfragestunde soll 45 Minuten nicht überschreiten, wobei d ie Redezeit pro Wortbeitrag auf 2 Minuten begrenzt ist. Jede/-r Einwohner/-in ist berechtigt, 1 Einwohnerfrage zu einer Sitzung einzureichen. Seite 7 März 2021 (2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantwortet werden sollen, sind spätestens 10 Arbeitstage vor der S itzung schriftlich beim/bei der Oberbürgermeister/-in bzw. beim/bei der Bezirks bürgermeister/-in einzureichen. Diese/-r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu, die für die Beantwortung zuständig ist. (3) Fragen sind nur zulässig, wenn: sie sich au f Angelegenheiten der Stadt Münster bzw. eines Stadtbezirkes beziehen, deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung), sie nicht beleidigenden Inhaltes sind, sie nicht anonym gestellt werden, sie nicht vom/von der selben Eingeber/-in wiederholt werden und bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind, sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen. Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur das Entscheidungsrecht bzw. Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Frageberechtigt sind nur Einwohner/-innen des Stadtbezirks. (4) In jeder Sitzung werden höchsten 2 Fragen beantwortet. Hierbei sind die Fragen grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangsdatums zu beantworten. Liegen mehr als zwei Fragen vor und betreffen mehrere Fragen ein Themengebiet, entscheidet das vom/ von der Oberbürgermeister/-in zu ziehende Los, welche der vorliegenden Frage/ -n zum selben Themengebiet in der Sitzung beantwortet wird/werden. Der/Die Fragesteller/-in trägt seine /ihre möglichst kurz gehaltene Frage, die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. Von einer Einführung und von einer Begründung ist abzusehen. Zusatzfragen sind nicht möglich. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist der/die Fragesteller/-in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. (5) Fragen, die in der Fragestunde nicht behandelt worden sind, werden bi s zur nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvernehmen mit der fragenden Person schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind der/die Oberbürgermeister/-in bzw. der/die Bezirks bürgermeister/-in sowie die Fraktionsvorsitzenden, die Sprecher/-innen der Gruppen und die Einzelmitglieder über die Antwort in Kenntnis zu setzen. Seite 8 März 2021 § 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (1) Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem Sitzungstag eine Aussprache üb er ein bestimmt bezeichnetes Thema von aktuellem kommunalem Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Werktages. Jede Fraktion und Gruppe kann je Sitzung nur ein Thema zur Aussprache beantragen. Der/Die Oberbürgermeister/-in gibt einen zulässigen Antrag unverzüglich der Presse bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf. Der/Die Oberbürgermeister/-in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Ratssitzung. Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 4 Minuten und je Ratsmitglied 2 Minuten bei einer Gesamtdauer von höchstens 30 Minuten. Hat ein/-e Redner/-in einer Fraktion oder Gruppe gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe erst dann das Wort zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen Fraktionen oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtdauer n icht angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. (2) Der Rat kann beschließen a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Verweisung eines z ur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit (§ 30 GO NRW, § 7 Abs. 2 GeschO) handelt. (3) Die Tagesordnung kann in de r Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 15 Redeordnung (1) Der/Die Oberbürgermeister/-in ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Seite 9 März 2021 Wird eine Angelegenheit be raten, die auf Vorschlag von Ratsmitgliedern oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 und 2 GeschO) so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgeseh en, so erhält zunächst der/die Berichterstatter/-in das Wort. (2) Der/Die Oberbürgermeister/ -in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Hat ein/ -e Redner/ -in schon zum Tagesordnungspunkt gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu er teilen, wenn die Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gemeldet haben, gesprochen haben. Bei Zweit-, Drittmeldungen etc. wird analog verfahren. Berichterstattung und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. (3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will. (4) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann auch außerhalb der Reihenfolge das Wort ergreifen. (5) Die Redezeit pro Wort beitrag beträgt höchstens 3 Minuten, bei Geschäftsordnungsdebatten höchstens 2 Minuten. Die maximale Gesamtdauer pro Tagesordnungspunkt beträgt 30 Minuten. Die von Mitgliedern der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit berührt die Gesamtdauer nicht. (6) Der Rat kann vor Eintritt in die Behandlung eines Tagesordnungspunktes die Redezeit und Gesamtdauer zu diesem Punkt neu festsetzen. Die Rechte und Pflichten des/der Oberbürgermeisters/-in und der Beigeordneten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 u. 3 GO NRW sowie das Recht des Kämmerers/der Kämmerin nach § 79 Abs. 4 GO NRW bleiben durch die Begrenzung der Redezeit unberührt. (7) Wenn der/die Redner/ -in einverstanden ist, erteilt der/die Oberbürgermeister/ -in auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer Zwischenfrage. Er/Sie soll in gleichem Zusammenhang nicht mehr als 2 Zwischenfragen zulassen. § 16 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Schluss der Aussprache (§ 17 GeschO), b) auf Schluss der Rednerliste (§ 17 GeschO), c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den/die Oberbürgermeister/-in, d) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes, e) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung, f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, g) auf Änderung der Tagesordnung. Seite 10 März 2021 (2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen , wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort abzustimmen. Der/Die Oberbürgermeister/-in kann vor der Entscheidung Stellung nehmen. (3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so i st über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung. § 17 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 18 Anträge zur Sache (1) Die Grundlage der Debatte und der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt ist der Antrag in der vom Hauptausschuss verabschiedeten Form, soweit der Rat nicht etwas anderes beschließt (Hauptantrag). (2) Jedes Ratsmitglied und der/die Oberbürgermeister/-in sind berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zum Hauptantrag zu stellen. Sie müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, sie sind schriftlich zu stellen und sie müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden, wenn sie Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenübe r den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben. § 19 Abstimmung (1) Nach Abschluss der Aussprac he stellt der/die Oberbürgermei ster/-in den Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und Ergänzungsanträge ist vor der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest - gehende Abänderungs - und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung. Seite 11 März 2021 (2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen, soweit nicht Einmütigkeit festgestellt wird. (3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken. (4) Auf A ntrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszugeben und eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Oberbürgermeister/ -in bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. § 20 Wahlen (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzette l ist der Name des/der zu Wählenden abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein - Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand me hr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW). (4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NRW. Seite 12 März 2021 § 21 Fragerecht der Ratsmitglieder (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die Oberbürgermeister/-in zu richten. Anfragen, die in der nächsten Ratssitzung beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag schriftlich beim/bei der Oberbürgermeister/-in gestellt werden. (2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kurzer Einzelfragen gestellt werden. Sie dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. (3) Die Anfragen werden in der Ratssitzung in einer Fragestunde von höchstens 60 Minuten Dauer beantwortet, und zwar in der Regel nach der Bekanntgabe von Eingängen und Mitteilungen des/der Oberbürgermeisters/ -in zu Beginn der Sitzung. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingänge aufgerufen. Hat ein/ -e Fragesteller/-in mehr als eine Anfrage gestellt, so we rden die weiteren Anfragen erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen aufgerufen. Nur der/die Fragesteller/-in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. (4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden , sind je nach dem Antrag des/der Fragestellers/ -in entweder schriftlich zur Niederschrift der Ratssitzung zu nehmen oder in der Fragestunde der nächstfolgenden Ratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln. (5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelt sind, finden Abs. 3 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. (6) Auf Verlangen des/der Fragestellers -/in kann anstelle einer mündlichen Beantwortung die Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. (7) § 16 findet keine Anwendung. § 22 Ordnungsgewalt und Hausrecht (1) In den Sitzungen des Rates handhabt der/die Oberbürgermeister/-in die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 51 Abs. 1 GO NRW). Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen vorbehaltlich der §§ 2 3, 24 dieser Geschäftsordnung alle Personen, die sich während der Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. (2) Zuhörer/-innen, die Beifall oder Missbilligung äußern, die Ordnung oder Anstand verletzen oder die ohne Genehmigung des/der Oberbürgermeisters/ -in Seite 13 März 2021 Tonaufnahmen machen, kann der/die Oberbürgermeister/ -in aus dem Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen. (3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern/ -innen störende Unruhe, so kann der/die Oberbürgermeister/-in nach vorheriger Abmahnung den für die Zuschauer/-innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen. § 23 Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Redner/-innen, die vom Thema abschweifen, kann der/die Oberbürgermeister/-in zur Sache rufen. (2) Redner/-innen, die ohne Wor terteilung das Wort ergreifen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Oberbürgermeister/-in zur Ordnung rufen. (3) Hat ein/-e Redner/-in bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Oberbürgermeister/-in ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die Redner/ -in Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/-r Redner/-in, dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. § 24 Ausschluss aus der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung (1) Ein Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates nach § 51 Abs. 2 GO NRW für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen u nd ihm können die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das Ratsmitglied a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhung des Sitzungsausschlusses seitens des/der Vorsitzenden sein störendes Verhalten fortsetzt oder b) in gröblicher Weise die Ordnung verletzt. (2) Hält der/die Oberbürgermeister/-in die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes nach Abs. 1 für gegeben und hält er/sie den sofortigen Ausschluss des Ratsmitgliedes für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW). Seite 14 März 2021 § 25 Sonstige Ordnungsmaßnahmen Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/-innen, von Zuhörern/-innen oder von außen gestört, so kann der/die Oberbürgermeister/-in die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnahmen nicht für geeignet, einen im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung aufheben. § 26 Niederschrift (1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer/ -in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d) die behandelten Beratungsgegenstände, e) die gestellten Anträge, f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. (2) Eine in der Sitzung abgegebene Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen, falls der/die Redner/-in dies in der Sitzung ausdrücklich verlangt und den Wortlaut dem/der Oberbürgermeister/-in binnen 3 Tagen nach der Sitzung schriftlich einreicht. (3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/ -in bestellt der Rat den/die Schriftführer/in. (4) Die Niederschrift wird von dem/der Oberbürgermeister/ -in und dem/de r Schriftführer/-in unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift mit seiner schriftlichen Begründung zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern und dem/der Oberbürgermeister/ -in zuzuleiten. Seite 15 März 2021 § 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der/die Oberbürgermeister/ -in den Wortlaut eines v om Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem nach der Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht. (2) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rat es, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat. § 28 Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Rates erledigt ist, kann erst nach 6 Monaten neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekanntwerdende Umstände eine frühere Beratung notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Rat fest. II. Geschäftsführung der Ausschüsse § 29 Grundregel Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 30 dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält. § 30 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse (1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/-in ist der/die Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gleich er Weise verpflichtet, wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzung unterrichtet der/die Oberbürgermeister/-in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf (§ 58 Abs. 2 Satz 5 GO NRW). Seite 16 März 2021 (2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/-innen übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW). Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 und 11 GO NRW bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender Stimme nicht mitgezählt. (3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsb ereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der/Die Oberbürgermeister/ -in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen (§ 69 Abs. 2 GO NRW). Im Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeordneten an den Sitzungen der Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung. (4) Der/Die Oberbürgermeister/-in ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/ -in zuzuleiten. Einlad ungen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses. Neben den Ausschussmitgliedern erhalten die Fraktionsvorsitzenden im Rat die Ausschussvorlagen und die Niederschriften. Auf Regelanforderung werden sie auch den Stellvertretern/ -innen im Ausschuss übersandt. (5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger/-innen und sachkundige Einwohner/ -innen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen (§ 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW). (6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge, die sich a uf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, bedürfen nicht der Schriftform. (7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachverständige und Einwohner/ -innen anhören (§ 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW). (8) Die §§ 6 (Informationsrecht über ges peicherte Daten), 9 (Ält estenrat), 13 (Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner) und 1 4 Abs. 1 (Aktuelle Stunde) dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. Seite 17 März 2021 (9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung klärt der/die Vorsitzende. § 31 Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen (1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW an Ausschüsse ist in den Ausschusssitzungen abzustimmen. (2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abwe ichenden Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Rates im Regelfall im Hauptausschuss abzustimmen. (3) Für abweichende Beschlussvor schläge der Bezirksvertretungen zum Etat gilt, dass diese in der Regel dem zuständigen Ausschuss schriftlich vorzulegen und dort abzustimmen sind. § 32 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse (1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Ent scheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von 3 Werktagen weder vom/von der Oberbürgermeister/ -in noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder Einspruch eingelegt worden ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Sitzungstages, an dem der Beschluss gefasst wurde. (2) Über den Einspruch entscheidet der Rat (§ 57 Abs. 4 GO NRW). III. Besondere Regelungen für die Bezirksvertretungen § 33 (1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die Vorschriften über den Rat entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen Abweichendes ergibt. (2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 6, 7 und 9 sind entsprechend anzuwenden. Der § 6 (Informationsrecht über gespeicherte Daten di eser Geschäftsordnung) findet auf die Bezirksvertretungen keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der Seite 18 März 2021 Öffentlichkeit) und 2 8 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für die Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. (3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitgli eder angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind der/die Oberbürgermeister/ -in und diese Ratsmitglieder w ie die ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzung zu laden (§ 36 Abs. 6 GO NRW). Die Niederschriften der Sitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/-in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten. (4) Der/Die Oberbürgermeister/ -in ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch eine /n Beigeordnete/-n oder eine leitende Dienstkraft (Angehörige/ -r des höheren Dienstes oder einer vergle ichbaren Vergütungsgruppe) oder die/den Leiter/ -in einer Bezirksverwaltung vertreten lassen § 36 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung). (5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretungen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. IV. Fraktionen § 34 Bildung von Fraktionen und Gruppen (1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern, eine Gruppe aus zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion oder Gruppe angehören. (2) Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist dem/der Oberbürgermeister/ -in vom/von der Fraktionsvorsitzenden oder Sprecher/ -in der Gruppe schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion oder Gruppe, die Namen des /der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprechers/ Sprecherin der Gruppe und ihrer/seiner Stellvertreter/-innen sowie aller der Fraktion bzw. Gruppe angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion bzw. Gruppe Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen im Rat abzugeben. Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten. Seite 19 März 2021 (3) Die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe , der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) bzw. in der Sprecherfunktion der Gruppe sowie die Aufnahm e und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem/der Oberbürgermeister/-in vom/von der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprecher/-in der Gruppe ebenfalls schriftlich anzuzeigen. (4) Die Abs. 2 - 3 gelten entsprechend für die Bezirksvertretungen. § 35 Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen und Gruppen im Rahmen ihrer Aufgaben von dem/der Oberbürgermeister/-in Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Das Auskunftsersuchen ist durch den/die Vorsitzende/ -n der Fraktion bzw. Sprecher/-in der Gruppe schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses der Fraktion oder Gruppe an den/die Oberbürgermeister/-in zu richten. (3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 36 Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung (1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der/die Oberbürgermeister/-in nach Beratung im Ältestenrat. § 37 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Anlage 3 A-R-0080-2020
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Antrag an den Rat A-R/0080/2020
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt
Münster, hier: I. Geschäftsordnung des Rates
- Ratsantrag -
01. Dezember 2020
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:
1. Die Redezeit pro Wortmeldung beträgt drei Minuten.
2. Die maximale gesamte Redezeit pro Tagesordnungspunkt beträgt 30 Minuten. Über
Abweichungen davon verständigt sich der Rat auf Vorschlag des Ältestenrats.
3. Aktuelle Stunde: Die Gesamtdauer bleibt bei 30 Minuten, die antragstellende
Fraktion/Ratsgruppe hat vier Minuten Zeit zur Einführung. Bei allen weiteren
Wortmeldungen wird die Redezeit auf zwei Minuten festgelegt.
4. Einwohnerfragestunde: Pro Sitzung werden max. zwei Einwohnerfragestunden
behandelt. Das Thema soll nicht bereits in der aktuellen Rats-Tagesordnung
enthalten sein. Bei mehr als zwei Einwohnerfragen entscheidet das Los. Jede
Fraktion/Ratsgruppe hat eine Möglichkeit zur Antwort, bei dieser beträgt die Redezeit
zwei Minuten. Die Gesamtdauer der Einwohnerfragestunde wird auf 45 Minuten
begrenzt. Fragesteller*innen, deren Frage nicht beantwortet werden konnte, können
entscheiden, ob sie eine schriftliche Antwort bevorzugen oder aber ihre Frage in der
nächsten Sitzung nochmals dem Verfahren zugeführt werden soll.
5. Der Hauptausschuss beginnt um 16:00 Uhr, anschließend folgt der Rat. Der
Ältestenrat tagt in der Regel eine Woche vorher.
gez. gez. gez.
Stefan Weber Christoph Kattentidt Mathias Kersting
und Fraktion Sylvia Rietenberg und Fraktion
Anlage 6 Antrag Die PARTEI u. ÖDP
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DePARTEI © ÖDP Gruppe im Rat der Stadt Münster Münster, 09.12.2020 Änderungsantrag zu A-R/0080/2020 Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Die Redezeit pro Wortmeldung beträgt drei Minuten. % 2. Aktuelle Stunde: Die Gesamtdauer bleibt bei 30 Minuten, die antragstellende Fraktion/Ratsgruppe hat vier Minuten Zeit zur Einführung. Bei allen weiteren Wortmeldungen wird die Redezeit auf zwei Minuten festgelegt. 4: 3. Einwohnerfragestunde: Pro Sitzung werden max. zwei Einwohnerfragestunden behandelt. Das Thema soll nicht bereits in der aktuellen Rats-Tagesordnung enthalten sein. Bei mehr als zwei Einwohnerfragen entscheidet das Los. Jede Fraktion/Ratsgruppe hat eine Möglichkeit zur Antwort, bel dieser beträgt die Redezeit zwei Minuten. Die Gesamtdauer der Einwohnerfragestunde wird auf 45 Minuten begrenzt. Fragesteller*innen, deren Frage nicht beantwortet werden konnte, können entscheiden, ob sie eine schriftliche Antwort bevorzugen oder aber ihre Frage in der nächsten Sitzung nochmals dem Verfahren zugeführt werden soll, «5 4, Der Hauptausschuss beginnt um 16:00 Uhr, anschließend folgt der Rat, Der Ältestenrat tagt in der Regel eine Woche vorher. Begründung Laut $ 15 (6) der Geschäftsordnung kann der Rat bereits „[..] vor Eintritt in die Behandlung eines Tagesordnungspunktes die Dauer der Verhandlung zu diesem Punkt festsetzen“ bzw. nach $ 17 kann die Beendigung der Beratung eines Tagesordnungspunktes beantragt werden. Der hier gestrichene Antragspunkt ist daher obsolet und birgt zusätzlich die Gefahr, dass strittige Themen nicht ausreichend im demokratischen Verfahren ausdiskutiert werden können, gez. RH Franz Pohlmann, ÖDP RH Lars Nowak, Die PARTEI RH Dr. Georgios Tsakalidis, fraktionslos
Beschlussvorlage
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V/0152/2021 V/0152/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster Beratungsfolge 17.03.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertr etun- gen der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksve rtretungen der Stadt Münster vom 11.02.2015 wird aufgehoben. 3. Der Antrag A -R/0080/2020 der CDU -Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und der SPD-Fraktion, die in der Sitzung eingebrachten Änderungsanträge der FDP -Fraktion und Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP, sowie der Antrag A -R/0041/2020 der AfD -Ratsgruppe sind damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: In der Sitzung des Rates am 09.12.2020 haben die CDU -Fraktion, die Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen/GAL und die SPD-Fraktion einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates (Antrag Nr.: A-R/0080/2020) eingebacht. Darüber hinaus haben die FDP -Fraktion und die Ratsgruppe Die PARTEI/ÖOP in der Sitzung ergänzenden Anträge eingereicht. Die Verwaltung hat die vorliegenden Anträge geprüft und empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte geänderte Geschäftsordnung zu beschließen. Amt für Bürger- und Ratsservice 05.03.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dierkes Telefon: 492-3362 Dierkes@stadt-muenster.de - 2 - V/0152/2021 Nach § 47 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sind die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates durch die Geschäftsord- nung zu regeln, soweit hierüber nicht in der GO NRW Vorschriften getroffen sind. Auf der Basis der vorliegenden Anträge schlägt die Verwaltung einige materielle Änderungen vor, darüber hinaus sind nach der Beschlussfassung des Rates zur Bildung der Ausschüsse auch einige redaktionelle Änderungen erforderlich. In dem vorgelegten Änd erungsvorschlag zur Geschäftsordnung (GeschO) wurde die Änderungen kenntlich gemacht. Streichungen wurden durchgestrichen, Ergänzungen wurden unterstrichen. ( s. Anlage 2). Die Änderungsvorschläge aus dem Antrag A -R/0080/2020 werden dabei weitgehend auf- gegriffen. Zu den Änderungen der Geschäftsordnung wird folgendes ausgeführt: Zu §§ 3, 18 und 31 - Hauptausschuss Der Rat hat am 09.12.2020 einen Hauptausschuss und den für Finanzen zuständigen Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft gebildet. Dementsprechend sind hier redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Zu § 3 Aufstellung der Tagesordnung In der Praxis schlägt der Oberbürgermeister in der Tagesordnung vor, an welches Organ ein nach § 3 Abs. 2 gestellter Sachantrag verwiesen werden sollte. Dies ist in der bisherigen Fassung der Ge- schäftsordnung nicht vorgesehen und sollte daher ergänzt werden, da sich das Verfahren bewährt hat. Natürlich bleibt es der Antrag stellenden Fraktion/Gruppe unbenommen, eine entsprechende Verweisung bei der Antragstellung vorzuschlagen oder auch in der Sitzung zu beantragen. Zu § 7 Öffentlichkeit der Ratssitzungen Die Rechtsgrundlage zu den Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bürgeranhörung ist aktuali- siert. Zu § 10 Beschlussfähigkeit In der Ge schäftsordnung sind die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates zu regeln, soweit die GO NRW dazu keine Regelung enthält (§ 47 GO NRW). Die Be- schlussfähigkeit des Rates dagegen ist in § 49 GO NRW ausdrücklich geregelt, so dass diese Aus- führung nicht erforderlich ist. Zu § 12 Teilnahme an Sitzungen Die Formulierung zu den Teilnahmerechten der/des Vorsitzenden bzw. eines anderen Mitglieds de s Integrationsrates ist nur hinsichtlich der Bezeichnung des Gremiums angepasst ( § 12 Absatz 3 Ge- schO). Zu § 13 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner „Fragestunden für Einwohner können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Ge- schäftsordnung Einzelheiten dazu regelt“ (§ 48 Absatz 1 Satz 3 GO NRW). In der Geschäftsord nung - 3 - V/0152/2021 wird das Verfahren zu den Einwohnerfragen an den Rat bzw. die Bezirksvertretungen der Stadt Münster geregelt. In der Rückschau auf die Jahre 2015 – 2019 wird deutlich, dass in der Regel 1 – 2 Fragen von Ein- wohnern in einer Sitzung gestellt wurden. F ür das Jahr 2020 sind allerdings die Anzahl der Einwoh- nerfragen pro Jahr und pro Sitzung stark gestiegen. Das starke Interesse an der Fragestunde in 2020 führte dazu, dass eingegangene Fragen - teilweise zu aktuellen Tagesordnungspunkten, teilweise mehre re Fragen zum gleichen Thema - nicht in der Sitzung beantwortete werden konnten. Einwohnerinnen und Einwohner erhielten die Antworten zu ihren Fragen erst zu einem späteren Zeitpunkt - schriftlich oder in der nächsten Sitzung - an dem das Thema eventuell nicht mehr aktuell für sie ist. Die Fragestunde nahm einen erheblichen Zeitanteil der Sitzungen in Anspruch. Themen wurden in der Sitzung mehrfach als Tagesordnungspunkt und in der Fragestunde angesprochen, so dass möglicherweise Ausführungen von Politik od er Verwaltung wie- derholt wurden. Um die Fragestunde auch im Interesse der Fragenden effektiver zu gestalten, werden zukünftig die Reihenfolge der Fragen grundsätzlich nach Eingangsdatum festgelegt, die Anzahl der Fragen je Ein- wohner/-in und Sitzung wird begrenzt, nur Fragen zu Themen außerhalb der Tagesordnung behan- delt, ein Losentscheid bei Überschreiten der maximal zugelassenen Fragen und bei Fragen zum glei- chen Thema eingeführt. Zusatzfragen sind nicht mehr möglich. Die Gesamtdauer für die Fragestunde wird ausgeweitet. Die Anliegen des Antrags werden damit vollständig aufgegriffen Im Falle einer schriftlichen Antwort werden wie bisher der/die Oberbürgermeister/ -in bzw. Bezirksbür- germeister/-in, die Fraktionsvorsitzenden, die Sprecherinnen und Sprecher der Gruppen und neu die Einzelmitglieder informiert. Zu § 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung Die Redezeiten bei der „Aktuellen Stunde“ im Rat sind für den/die Antragsteller/-in und je Ratsmitglied reduziert, die Gesamtdauer mit 30 Minuten bl eibt unverändert. Damit kann einer größeren Anzahl an Ratsmitgliedern das Wort erteilt werden und es ist eine breitere politische Diskussion möglich. Zu § 15 Redeordnung Die Redezeit ist pro Wortbeitrag grundsätzlich auf 3 Minuten reduziert. Eine Gesam tdauer für einen Tagesordnungspunkt ist neu eingeführt, wobei die Redezeit der Mitglieder der Verwaltung nicht auf die Gesamtdauer anzurechnen ist (§ 15 Absatz 5 GeschO). Redezeit und Gesamtdauer können vor Eintritt in die Behandlung des Tagesordnungspunktes vom Rat neu festgesetzt werden (§ 15 Absatz 6 GeschO). Zu § 31 Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen von Bezirks- vertretungen Abweichende Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen zum Etat sind im zuständigen Ausschuss abzustimmen (§ 31 Absatz 3 GeschO). Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung der bisher schon über den § 31 Abs. 2 letzter Satz GeschO geltenden Regelung. Ergänzungsantrag FDP-Ratsfraktion vom 08.12.2020 § 7 a Medienübertragung der Sitzungen des Rates neu einfügen Der Ältestenrat hat in 2018 entschieden, dass nach der Kommunalwahl 2020 die Idee, Ratssitzungen - 4 - V/0152/2021 per Livestream der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erneut aufzugreifen ist. Die Verwaltung erar- beitet aktuell einen Verfahrensvorschlag und wird diesen zunächst im Ältestenrat vorstell en. Der Er- gänzungsantrag der FDP-Ratsfraktion wird dabei mitbearbeitet. Ob bzw. in wie weit dies Auswirkun- gen auf eine Anpassung der Geschäftsordnung haben wird, ist noch nicht absehbar. i.V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlage 1 - Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster vom 17.03.2021 Anlage 2 - Anlage Geschäftsordnung mit Änderungen Anlagen 3ff Anträge der Fraktionen/Gruppe
Anlage 7 Antrag AfD
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Antrag an den Rat A-R/0041/2020 AfD-Ratsgruppe Münster Mitglieder Leostraße 16 B 48153 Münster Marrtin Schiller (Sprecher) Richard Frederik Mol +49(251) 60688623 martin.schiller@afd-muenster.de www.afd-muenster.de Arbeit der Ratsgremien optimieren AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Leostr. 16-B 48153 Münster Tel. (0251) 60688623 martin.schiller@afd- muenster.de Antrag an den Rat der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. §1 (1) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert: „Der/die Oberbürgermeister/in beruft den Rat ein. Der Rat tagt in der Regel einmal im Monat. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stehenden Sachverhalte dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). §2 (1) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert: Die Einladung zu den Sitzungen muss den Ratsmitgliedern mindestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. §3 (2) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert: Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/in von einer Fraktion, einer Gruppe oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 13. Tage vor der Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung zu setzen. §3 (1) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt neu gefasst: Der/Die Oberbürgermeister/in setzt die Tagesordnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 13. Tag vor dem Sitzungstag von einer Fraktion oder Gruppe oder mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW vorgelegt werden. Die Gründe für die Dringlichkeit sind im Antrag hinreichend zu erläutern. In der Geschäftsordnung des Rates wird ein neuer Absatz (2) eingefügt. Der bisherige Absatz (2) wird zu Absatz (3) usw.: Der Rat entscheidet durch Beschluss über die Tagesordnung der Sitzung. Er entscheidet durch Beschluss über die Zulässigkeit von Anträgen zur sofortigen Beschlussfassung nach §3 (1) der Geschäftsordnung. Der Beginn der Sitzungen des Rates wird auf 14:00 Uhr festgesetzt. Sitzungen des Rates finden an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen statt. Begründung: Punkt 1: Tagungsfrequenz Der Rat tagt laut Geschäftsordnung mindestens einmal alle 2 Monate. In der Praxis gestaltet sich der Sitzungsablauf innerhalb eines Jahres idealtypisch wie folgt. Die erste Sitzung findet entweder im Februar oder Anfang März statt. Ihr folgt meist eine weitere Sitzung im April oder Anfang Mai. Gefolgt von einer weiteren im Juli. Danach tritt der Rat in die Sommerpause ein. Diese wird beendet durch die jährliche Ratssitzung im September. In der traditionell der Haushalt der Stadt Münster eingebracht wird. Sodann folgt eine weitere Sitzung des Rates entweder im Oktober oder November. Traditionell stellt die Dezembersitzung mit den Haushaltsreden der Fraktionen, Gruppen und Einzelsprecher den Abschluss der jährlichen Ratsperiode statt. In der Praxis bedeutet dies dann etwa 6 bis 7 Sitzungen des Rates pro Jahr. Daher hat jede Ratssitzung eine sehr lange Tagesordnung. Und viele Themen werden entweder gar nicht mehr im Rat erörtert oder nicht mit der ihnen gebührenden Sorgfalt. Sie werden nur noch durchgewunken. Ergebnis ist eine nicht optimale Arbeit des Rates. In der viele Beschlüsse nachgebessert werden müssen. Und Themen immer wieder in den Rat getragen werden, weil nicht demokratisch abgestimmt und entschieden wurde. Denn Demokratie bedeutet nicht nur, dass bei der Entscheidung ein bestimmtes Verfahren formell korrekt zur Anwendung kommt. Es bedeutet eben auch, dass die Themen in ihrer Gesamtheit ausführlich im Rat erörtert werden. Und dass jede Seite- auch diejenige die am Ende bei der Abstimmung unterliegt -ihre Sicht der Dinge ausführlich darlegen kann. Hierfür aber ist es notwendig, dass die Sitzungsfrequenz des Rates erhöht wird. Und er in jedem Monat einmal tagt. Mit Ausnahme der Sommerferien. Was dann auf 10 oder 11. Sitzungstermine pro Jahr hinausläuft. Punkt 2: Einladung und Fristen Bislang erfolgt die Einladung zu den Ratssitzungen 5 Tage vor der Sitzung. Erst dann wissen die Mitglieder des Rates endgültig, welche Themen in der kommenden Sitzung behandelt werden. Diese Frist ist zu kurz. Da die Ratsmitglieder die Einladung meist am Donnerstag oder Freitag vor der Ratssitzung erhalten. Und dann nur noch am Montag die Fraktionen in den Sitzungen letztlich über die tatsächlichen Themen der Ratssitzung beraten können. Das Ergebnis sind unter anderem eine stete Flut von Änderungsanträgen der Fraktionen zu den Ratsvorlagen der Verwaltung. Was ebenfalls die Entscheidungsfindung der Ratsmitglieder bei den Abstimmungen deutlich erschwert. Daher wird die Frist zur Einladung verlängert. Von jetzt 5 auf 10 Tage. Entsprechend wird die Frist zur Einreichung von Anträgen durch Fraktionen und Gruppen ebenfalls von 8 auf 13 Tage verlängert. Bislang ist der Mittwoch jeweils Sitzungstag des Rates. Es wird ebenfalls angeregt, hier über eine flexiblere Handhabung nachzudenken. In vielen Kommunen beginnen die Ratssitzungen bereits am frühen Nachmittag. Damit sie sich nicht bis spät in die Nacht erstrecken. Und die Themen ausführlich erörtert werden können. Die Ratsmitglieder sind dann auch körperlich noch ausgeruhter. Diese Tendenz ist vor allem in größeren Städten zu beobachten. Münster sollte sich dieser Entwicklung anschließen. Denn in Zusammenarbeit mit einer höheren Tagungsfrequenz verbessert dies die Arbeit im Rat ganz wesentlich. Punkt 3: Tagesordnung und Anträge zur sofortigen Beschlussfassung: Der Rat entscheidet auch bislang schon über die Tagesordnung. Entsprechend den Vorschriften in der Gemeindeordnung von NRW. In der Praxis hat dies dann Folgendes Ergebnis: Im Vorfeld der Ratssitzung reichen Fraktionen oder Gruppen Anträge ein. Ein Teil hiervon sind Anträge zur sofortigen Beschlussfassung. Nach geltender Rechtslage muss der Oberbürgermeister diese in die Tagesordnung aufnehmen. In der Ratssitzung selbst wird dann über die Tagesordnung abgestimmt und diese durch Beschluss festgelegt. Hierbei bleiben die Anträge zur sofortigen Beschlussfassung unverändert auf der Tagesordnung. Bei Eintritt in die Tagesordnungspunkte zur sofortigen Beschlussfassung werden diese dann oft durch eine Mehrheit des Rates umgewandelt in normale Anträge zur Tagesordnung. Und an einen Ausschuss verwiesen. Dieses Verfahren ist daher undemokratisch. Denn der Antragsteller kann nach Festlegung und Beschlussfassung über die Tagesordnung davon ausgehen, dass sein Antrag in der beschlossenen Form Bestandteil der Tagesordnung geworden ist. Und dann auch in der Ratssitzung behandelt wird. Es ist jedoch höchst undemokratisch, wenn dann direkt bei Eintritt in den Tagesordnungspunkt dieser von einer Mehrheit des Rates umgewandelt wird und an den Fachausschuss verwiesen wird. Zugleich entscheidet bislang der Antragsteller selbst darüber ob sein Antrag zur sofortigen Beschlussfassung erfolgen soll oder ein regulärer Ratsantrag sein soll. Dies eröffnet für die Antragsberechtigten Möglichkeiten zum Missbrauch. Denn sie können so von ihnen favorisierte Themen auf die Tagesordnung setzen lassen und eine sofortige Beschlussfassung beantragen. Daher ist dieser Sachverhalt dringend reformbedürftig. Deshalb sollen in der Geschäftsordnung selbst festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein Antrag zur sofortigen Beschlussfassung zulässig ist. Wenn der Rat dann in der Sitzung die Tagesordnung beschließt, so sind dort aufgeführte Anträge zur sofortigen Beschlussfassung dann auch bindend. Sie werden in der Sitzung unter dem entsprechenden Punkt der Tagesordnung behandelt und es wird über den Antrag Beschluss gefasst. gez. Martin Schiller Richard Mol
Anlage 5 Antrag FDP
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Freie Demokraten FDP-Ratsfraktion Rothenburg 20/21 48143 Münster Tel. 0251 - 987 30 60 Fax: 0251 - 987 30 61 Email: fraktion@fdp-ms.de fdp-ms.de Ergänzungsantrag Münster, 08.12.2020 TOP 37.2 Anderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster, hier: I. Geschäftsordnung des Rates Der Rat möge ergänzend beschließen: $& 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung wird wie folgt geändert: $ 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem Sitzungstag eine Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von aktuellem kommunalem Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Werktages. Jede Fraktion und Gruppekann je Sitzung nur ein Thema zur Aussprache beantragen. Der/Die Oberbürgermeister/in gibt einen zulässigen Antrag unverzüglich der Presse bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf. Der/Die Oberbürgermeister/in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Ratssitzung. Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 5 Minuten und je Ratsmitglied 3 Minuten bei einer Gesamtdauer von höchstens 45 Minuten. Hat ein/e Redner/in einer Fraktion oder Gruppe gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe erst dann das Wort zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen Fraktionen oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtdauer nicht angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. gez. Jörg Berens Bernd Mayweg Heinrich Götting FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Leostraße 16B
- Rothenburg 20
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0152/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.02.2021
- Erstellt
- 10.02.2021 12:15