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V/0152/2021

Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt Münster

Vorlagen 24.02.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.03.2021, TOP 23

Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 Geschäftsordnung mit Änderungen

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Ansehen

Anlage 4 Antrag FDP

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Ansehen

Anlage 1 Geschäftsordnung

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Ansehen

Anlage 3 A-R-0080-2020

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Ansehen

Anlage 6 Antrag Die PARTEI u. ÖDP

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 7 Antrag AfD

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Ansehen

Anlage 5 Antrag FDP

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Ansehen

Anlage A

1446 Zeichen

Anlage A zur V/0152/2021 
Kurzüberblick 
Die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen wird nach der 
Kommunalwahl neu gefasst.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung politische Gremien/Städtepartner- 
schaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Nach § 47 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die 
Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates durch die Ge-
schäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in der GO NRW Vorschriften getroffen sind.  
Weitere Vorschriften: z. B. Fragestunden für Einwohner § 48 Abs. 1 S. 3 GO NRW  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Anlage 2 Geschäftsordnung mit Änderungen

41050 Zeichen

Geschäftsordnung  
 
für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen  
der Stadt Münster vom 11.02.201517.03.2021 
 
 
 
I. Geschäftsordnung des Rates 
 
 
1. VORBEREITUNGEN DER RATSSITZUNGEN  
 
 
§ 1  
 
Einberufung der Ratssitzung 
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in beruft den Rat ein, sooft es die Geschäftslage 
erfordert, jedoch soll er/sie den Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen (§ 47 
Abs. 1 S. 3 GO  NRW). Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 
ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zu Beratung zu 
stellenden Gegenstände dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). 
 
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle 
Ratsmitglieder. 
 
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Zu den einzelnen 
Verhandlungsgegenständen sollen den Mitgliedern des Rates Erläuterungen 
(Vorlagen) zur Verfügung gestellt werden.  
 
 
§ 2  
 
Ladungsfrist  
 
(1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Ratsmitgliedern mindestens 5 volle 
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. 
 
(2) In dringenden Fällen kann der/die Oberbürgermeister/ -in mit kürzerer Frist 
einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

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§ 3 
 
Aufstellung der Tagesordnung 
  
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in setzt die Tagesordnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 
GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher 
Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel 
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs.  1 S. 2 GO 
NRW vorgelegt werden. 
 
(2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/ -in von einer Fraktion , einer 
Gruppe oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der 
Sitzung zur Aufnahme in die Tageso rdnung zugehen, sind von ihm/ihr auf die 
Tagesordnung zu setzen.  
 
Der Rat kann den Antrag an d en Hauptausschuss- und Finanzausschuss oder 
auf Vorschlag der einreichenden Fraktion , oder Gruppe oder des/der 
Oberbürgermeisters/-in an einen Fachausschuss verw eisen, der auf der 
Grundlage der Zuständigkeitsordnung über den Antrag berät und entscheidet. 
Mit Zustimmung der Antragsteller/ -innen kann der Antrag auch zur weiteren 
Bearbeitung an die Verwaltung verwiesen werden. 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in legt ferner die Reihenfolge der einzelnen 
Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen 
Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt 
werden müssen. 
 
 
§ 4 
 
Öffentliche Bekanntmachung 
  
Zeit, Ort und Tag esordnung der Ratssitzung sind vom/von der Oberbürgermeister/-in 
rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die 
die Hauptsatzung hierfür vorschreibt. 
 
 
§ 5 
 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
  
(1) Ratsmitglieder, die ve rhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies 
unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem/der Oberbürgermeister/-in 
mitzuteilen. 
 
(2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.

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§ 6  
 
Informationsrecht des Rates 
  
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Rat vom/von der Oberbürgermeister/ -in 
Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten 
Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, 
insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
 
(2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, 
insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. 
 
 
2. DURCHFÜHRUNG DER RATSSITZUNGEN  
 
 
§ 7 
 
Öffentlichkeit der Ratssitzungen  
 
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Jedermann  
Person hat das Recht, als Zuhörer/ -in an öffentlichen Ratssitzungen 
teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/ -
innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall oder Mi ssbilligung zu 
äußern oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. 
 
(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen 
 
 a) Liegenschaftsangelegenheiten,  
 
b) Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bürgeranhörung nach § 2 a 
Bundesbaugesetz (BBauG)§ 3 Baugesetzbuch (BauGB),  
 
c) Standortplanungen für öffentliche Vorhaben außerhalb der Bauleitplanung, 
soweit der Grunderwerb der Stadt noch aussteht, 
 
 d) Personenbezogene Angelegenheiten, insbesondere: 
  
   Personalangelegenheiten, soweit einzelne Dienstverhältnisse berührt werden, 
und die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse an der 
Geheimhaltung hat 
 
   sonstige Angelegenheiten, bei denen die persönliche oder fachliche 
Beurteilung von Personen Gegenstand der Beratung ist, 
 
   Angelegenheiten, bei denen die persönlichen oder wirtschaftlichen 
Verhältnisse oder die Bewertung von Leistungen oder 
Vermögensgegenständen von Privatpersonen oder von privaten 
Unternehmen in die Beratung einbezogen werden,

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 e) Vergabe von Aufträgen und Aushandeln von Verträgen im Rahmen des 
wirtschaftlichen Wettbewerbs,  
 
 f) Genehmigung von Verträgen nach § 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW, 
 
 g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme des Schlussberichts 
und allgemeiner Grundsätze, 
 
 h) Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist,  
 
 i) Angelegenheiten, deren Beratung in der öffentlichen Sitzung dem 
Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse der Stadt oder  einzelner 
Personen zuwiderlaufen würde, 
 
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des/der 
Oberbürgermeisters/-in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit 
ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss  der 
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten 
werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die 
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung 
weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW). 
 
(4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung von der Tagesordnung bestimmte 
Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am 
Ende der öffentlichen Sitzung gestellt werden. Solche Anträge dürfen nur in 
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. 
 
 
§ 8 
 
Vorsitz  
 
Der/Die Oberbürgermeister/-in führt den Vorsitz im Rat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich 
und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt einer der 
Bürgermeister/-innen in der nach § 67 Abs. 2 GO NRW festgelegten Reihenfolge den 
Vorsitz. 
 
 
§ 9 
  
Ältestenrat 
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in, die Bürgermeister/-innen und die Vorsitzenden der 
Fraktionen und die Sprecher/-innen der Gruppen im Rat bilden den Ältestenrat. 
Die Vorsitzenden der Fraktion und Sprecher/-innen der Gruppen können sich im 
Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen.

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(2) Der Ältestenrat unterstützt den/die Oberbürgermeister/-in in der Sitzungsleitung. 
Dieser soll den Ältestenrat zu seiner/ihrer  Beratung insbesondere bei Zweifeln 
über die Anwendung der Geschäftsordnung oder vor wichtigen Entscheidungen 
bezüglich der Sitzungsleitung anhören. Bei Vorschlägen zur Redezeitbegrenzung 
hat der/die Oberbürgermeister/-in den Ältestenrat gemäß § 15 Abs. 6 GeschO zu 
beteiligen. 
 
(3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf vom/von der Oberbürgermeister/-in einberufen. 
Neben den Aufgaben unter Abs. 2 nimmt er die Koordinierung von Aufgaben und 
Terminen wahr, im Rahmen der Repräsentation, der Kontaktpflege mit 
Institutionen, der Städtefreundschaften u. ä. Hierzu nimmt der/die Stadtdirektor/-in 
mit beratender Stimme an der Besprechung teil. 
 
 
§ 10  
 
Beschlussfähigkeit 
  
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Oberbürgermeister/ -in die 
ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung 
fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. 
 
(2) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen 
Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW). 
 
(3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, so hat der/die 
Oberbürgermeister/-in vor der Abstimmung die Beschlussunfähigkeit zu prüfen. 
Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit fe st, so hat er/sie die Sitzung sofort 
aufzuheben. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und 
wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen besch lussfähig, wenn bei der 
zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist 
(§ 49 Abs. 2 GO NRW). 
 
 
§ 11 
 
Befangenheit von Ratsmitgliedern  
 
(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs. 2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 
GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen 
zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung 
unaufgefordert dem/der Oberbürgermeister/-in anzuzeigen und den Sitzungsraum 
zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für 
die Zuhörer/-innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

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(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt (§ 43 
Abs. 2 Ziff. 4 GO NRW).  
 
(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der 
Rat dies durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW). Der Ratsbeschluss 
ist in die Niederschrift aufzunehmen. 
 
 
§ 12 
 
Teilnahme an Sitzungen 
  
(1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem/de r Oberbürgermeister/-in 
die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die 
Oberbürgermeister/-in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels 
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der 
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten sind 
hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der/die Oberbürgermeister/-in verlangt (§ 
69 Abs. 1 GO NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit 
dem/der Oberbürgermeister/-in zu Fragen ihres Aufgabengebietes vor dem Rat 
Stellung nehmen. 
 
(2) Die Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen 
des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer/-innen teilnehmen. Einladungen und 
Vorlagen werden an die Mi tglieder der Bezirksvertretungen nicht versandt. 
Der/Die Bezirksbürgermeister/-in oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/-in haben das 
Recht, Anregungen oder Vorschläge der Bezirksvertretung an den Rat oder an 
einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei der Beratung des Rates 
oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine 
Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört zu werden (§ 37 Abs. 
5 GO NRW). 
 
(3) Der/Die Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom 
AusländerbeiratIntegrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung 
einer Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates an der Sitzung 
teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm/ihr dazu im Rahmen der Redeordnung 
das Wort zu erteilen. 
 
§ 13 
 
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner  
 
(1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzungen des Rates und der 
Bezirksvertretungen ist als erster Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für 
Einwohner/-innen aufzunehmen. Fragen, die sich auf einen Punkt in der 
Tagesordnung beziehen, werden nicht be handelt Die Gesamtdauer der 
Einwohnerfragestunde Die Fragestunde soll 45 30 Minuten nicht überschreiten, 
wobei die Redezeit pro Wortbeitrag auf 2 Minuten begrenzt ist . Sie kann in

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begründeten Ausnahmefällen dur ch Beschluss verlängert werden.  Jede/-r 
Einwohner/-in ist berechtigt, bis zu 2 1 Einwohnerfragen zu einer Sitzung 
einzureichen. 
  
(2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantwortet werden sollen, sind 
spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung schriftl ich beim/bei der 
Oberbürgermeister/-in bzw. beim/bei der Bezirks bürgermeister/-in einzureichen. 
Diese/-r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu, die für die Beantwortung 
zuständig ist.  
 
(3) Fragen sind nur zulässig, wenn:  
 
 sie sich auf Angelegenheit en der Stadt Münster bzw. eines 
Stadtbezirkes beziehen, 
 deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, 
 sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung 
behandelt werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung), 
 sie nicht beleidigenden Inhaltes sind, 
 sie nicht anonym gestellt werden, 
 sie nicht vom/von der selben Eingeber/-in wiederholt werden und bereits 
in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind, 
 sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen. 
 
Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur das Entscheidungsrecht bzw. 
Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Frageberechtigt sind nur 
Einwohner/-innen/Einwohner des Stadtbezirks. 
 
(4) In jeder Sitzung werden höchsten 2 Fragen beantwortet. Hierbei In der Sitzung 
sind die Fragen grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangsdatums zu 
beantworten. Liegen mehr als zwei Fragen vor und betreffen mehrere Fragen ein 
Themengebiet, entscheidet das vom/ von der Oberbürgermeister/-in zu ziehende 
Los, welche der vorliegenden Frage/-n zum selben Themengebiet in der Sitzung 
beantwortet wird/werden. Der/Die Fragesteller/-in trägt seine/ihre möglichst kurz 
gehaltene Frage, die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich 
vor. Von einer Einführung und von einer Begründung ist abzusehen. Zusatzfragen 
sind nicht möglich.Der/Die Fragesteller/-in ist berechtigt, eine im Zusammenhang 
mit der Ausgangsfrage stehende Zusatzfrage zu stellen. Eine Aussprache findet 
nicht statt.  
Ist der/die Fragesteller/-in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. 
 
(5) Zusatzfragen, die nicht sofort beantwortet werden können und Fragen, die nach 
Ablauf in der Fragestunde noch nicht behandelt worden sind, werden bis zur 
nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Ei nvernehmen mit der fragenden 
Person schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind 
der/die Oberbürgermeister/-in bzw. der/die Bezirks bürgermeister/-in sowie die 
Fraktionsvorsitzenden, und die Sprecher/ -innen der Gruppen und di e 
Einzelmitglieder über die Antwort in Kenntnis zu setzen.

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§ 14 
 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung  
 
(1) Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem Sitzungstag 
eine Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von aktuellem 
kommunalem Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist auf 
einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die 
Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Werktages. Jede Fraktion und Gruppe 
kann je Sitzung nur ei n Thema zur Aussprache beantragen. Der/Die 
Oberbürgermeister/-in gibt einen zulässigen Antrag unverzüglich der Presse 
bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf. Der/Die 
Oberbürgermeister/-in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Rats sitzung. 
Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 64 Minuten und je Ratsmitglied 32 
Minuten bei einer Gesamtdauer von höchstens 30 Minuten. Hat ein/-e Redner/-in 
einer Fraktion oder Gruppe gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder 
Gruppe erst dann das Wort zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen 
Fraktionen oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der 
Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtdauer nicht 
angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. 
 
(2) Der Rat kann beschließen  
 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern  
 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden  
 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.  
 
Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehene n 
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, 
wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit (§ 30 GO NRW, § 
7 Abs. 2 GeschO) handelt. 
 
(3) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert 
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden 
oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO  NRW). Der 
Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. Zu Anträgen, die 
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber Ansätzen des Haushaltsplanes 
zur Folge haben, muss vor der Behandlung im Rat ein Beschluss des Haupt- und 
Finanzausschusses eingeholt werden. 
 
 
§ 15 
 
Redeordnung  
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der 
vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des

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Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird 
eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von Ratsmitgliedern oder einer 
Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worde n ist (§ 3 Abs. 1 und 2 
GeschO) so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren 
Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält 
zunächst der/die Berichterstatter/-in das Wort. 
 
(2) Der/Die Oberbürgermeister/ -in ertei lt das Wort in der Reihenfolge der 
Wortmeldungen. Hat ein/ -e Redner/ -in schon zum Tagesordnungspunkt 
gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu erteilen, wenn die 
Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gemeldet haben, gesprochen 
haben. Bei Zweit-, Drittmeldungen etc. wird analog verfahren. Berichterstattung 
und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. 
 
(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur 
Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will. 
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann auch außerhalb der Reihenfolge das Wort 
ergreifen. 
 
(5) Die Redezeit pro Wort beitrag beträgt höchstens 53 Minuten, bei 
Geschäftsordnungsdebatten höchstens 2 Minuten. Die maximale Gesamtdauer 
pro Tagesordnungspunkt beträgt 30 Minuten. Der Rat kann die Redezeit mit 2/3 
Mehrheit verlängern oder verkürzen. Die von Mitgliedern der Verwaltung in 
Anspruch genommene Redezeit berührt die Gesamtdauer nicht. 
 
(6) Der Rat kann vor Eintritt in d ie Behandlung eines Tagesordnungspunktes die 
Redezeit und GesamtDdauer der Verhandlung zu diesem Punkt neu festsetzen. 
und die Redezeit für jede Fraktion und Gruppe begrenzen. Jede Fraktion und 
Gruppe hat mindestens Anrecht auf eine/-n Redner/-in. Die Rechte und Pflichten 
des/der Oberbürgermeisters/-in und der Beigeordneten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 u. 
3 GO NRW sowie das Recht des Kämmerers/der Kämmerin nach § 79 Abs. 4 GO 
NRW bleiben durch die Begrenzung der Redezeit unberührt. 
 
(7) Wenn der/die Redner/ -in e inverstanden ist, erteilt der/die Oberbürgermeister/-in 
auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer Zwischenfrage. Er/Sie soll in 
gleichem Zusammenhang nicht mehr als 2 Zwischenfragen zulassen. 
 
 
§ 16 
 
Anträge zur Geschäftsordnung  
 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt 
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:  
 
 a) auf Schluss der Aussprache (§ 17 GeschO),  
 b) auf Schluss der Rednerliste (§ 17 GeschO),  
 c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den/die Oberbürgermeister/-in,

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 d) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,  
 e) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,  
 f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,  
 g) auf Änderung der Tagesordnung.  
 
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. 
Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen, wenn ihm nicht 
widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort 
abzustimmen. Der/Die Oberbürgermeister/-in kann vor der Entscheidung Stellung 
nehmen. 
 
(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über 
den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen 
bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung. 
 
 
§ 17 
 
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste  
 
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass 
die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen 
wird. Wird ein solche r Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits 
vorliegenden Wortmeldungen bekannt. 
 
 
§ 18 
 
Anträge zur Sache  
 
(1) Die Grundlage der Debatte und der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt 
ist der Antrag in der vom Haupt - und Finanzausschuss verabschiedeten Form, 
soweit der Rat nicht etwas anderes beschließt (Hauptantrag). 
 
(2) Jedes Ratsmitglied und der/die Oberbürgermeister/-in sind berechtigt, Zusatz- und 
Änderungsanträge zum Hauptantrag zu stellen. Sie müssen einen 
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, sie sind schriftlich zu stellen 
und sie müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden, wenn sie 
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenübe r den Ansätzen des 
Haushaltsplanes zur Folge haben. 
 
 
§ 19 
 
Abstimmung  
 
(1) Nach Abschluss der Aussprac he stellt der/die Oberbürgermei ster/-in den 
Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und Ergänzungsanträge ist vor 
der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest -

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gehende Abänderungs - und Ergänzungsantrag Vorrang.  In Zweifelsfällen 
bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung.  
 
(2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen, soweit nicht Einmütigkeit 
festgestellt wird. 
 
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei 
namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der 
Niederschrift zu vermerken. 
 
(4) Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim 
abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszug eben und 
eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. 
 
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine 
geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung 
Vorrang. 
 
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/v on der Oberbürgermeister/ -in bekannt 
gegeben und in der Niederschrift festgehalten. 
 
 
§ 20 
 
Wahlen  
 
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im 
Regelfall durch Handzeichen. 
 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen 
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von 
Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden 
abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als 
Stimmenthaltung. 
 
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein -
Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der 
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten 
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, 
wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW). 
 
(4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NRW.

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§ 21 
 
Fragerecht der Ratsmitglieder  
 
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die 
Oberbürgermeister/-in zu richten. Anfragen, die in der nächsten Ratssitzung 
beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung 
beziehen, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag schriftlich 
beim/bei der Oberbürgermeister/-in gestellt werden. 
 
(2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kurzer Einzelfragen gestellt 
werden. Sie dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. 
 
(3) Die Anfragen werden in der Ratssitzung in einer Fragestunde von höchstens 60 
Minuten Dauer beantwortet, und zwar in der Regel nach der Bekanntgabe von 
Eingängen und Mitteilungen des/der Oberbürgermeisters/ -in zu Beginn der 
Sitzung. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingänge aufgerufen. Hat ein/ -e 
Fragesteller/-in mehr als eine Anfrage gestellt, so werden die weiteren Anfragen 
erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen aufgerufen. Nur der/die 
Fragesteller/-in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. 
 
(4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, sind je 
nach dem Antrag des/der Fragestellers/ -in entweder schriftlich zur Niederschrift 
der Ratssitzung zu nehmen oder in der Fr agestunde der nächstfolgenden 
Ratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln.  
 
(5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelt sind, finden Abs. 3 und 
Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
 
(6) Auf Verlangen des/der Fragestellers -/in kann anstelle einer mündlichen 
Beantwortung die Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. 
 
(7) § 16 findet keine Anwendung.  
 
 
§ 22 
 
Ordnungsgewalt und Hausrecht 
  
(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der/die Oberbürgermeister/-in die Ordnung 
und übt das Hausrecht aus (§ 51 Abs. 1 GO NRW). Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt 
und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen vorbehaltlich der §§ 23, 24 dieser 
Geschäftsordnung alle Personen, die sich während der Ratssitzung im 
Sitzungssaal aufhalten.  
 
(2) Zuhörer/-innen, die Beifall oder Missbilligung äußern, die Ordnung oder Anstand 
verletzen oder die ohne Genehmigung des/der Oberbürgermeisters/ -in

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Tonaufnahmen machen, kann der/die Oberbürgermeister/ -in aus dem 
Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen.  
 
(3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern/ -innen störende 
Unruhe, so kann der/die Oberbürgermeister/-in nach vorheriger Abmahnung den 
für die Zuschauer/-innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen.  
 
 
§ 23 
 
Ordnungsruf und Wortentziehung  
 
(1) Redner/-innen, die vom Thema abschweifen, kann der/die Oberbürgermeister/-in 
zur Sache rufen. 
 
(2) Redner/-innen, die ohne Worterteilung das Wort ergreifen oder die 
vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann 
der/die Oberbürgermeister/-in zur Ordnung rufen. 
 
(3) Hat ein/-e Redner/-in bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen 
Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Oberbürgermeister/-in ihm/ihr das 
Wort entziehen, wenn der/die Redner/ -in Anlass zu einer wei teren 
Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/-r Redner/-in, dem/der das Wort entzogen ist, 
darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht 
wieder erteilt werden.  
 
 
§ 24 
 
Ausschluss aus der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung  
 
(1) Ein Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates nach § 51 Abs. 2 GO NRW für 
eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen und ihm können die auf den 
Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, 
wenn das Ratsmitglied  
 
 a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhung des 
Sitzungsausschlusses seitens des/der Vorsitzenden sein störendes Verhalten 
fortsetzt oder  
 
 b) in gröblicher Weise die Ordnung verletzt.  
 
(2) Hält der/die Oberbürgermeister/-in die Voraussetzungen für den Ausschluss eines 
Ratsmitgliedes nach Abs. 1 für gegeben und hält er/sie den sofortigen Ausschluss 
des Ratsmitgliedes für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss 
verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser 
Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW).

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§ 25 
 
Sonstige Ordnungsmaßnahmen  
 
Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/-innen, von Zuhörern/-innen oder von außen 
gestört, so kann der/die Oberbürgermeister/-in die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die 
Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnahmen nicht für geeignet, einen 
im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung 
aufheben. 
 
 
§ 26 
 
Niederschrift  
 
(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch d en/die Schriftführer/-in eine 
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:  
 
 a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,  
 
 b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,  
 
 c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und 
der Beendigung der Sitzung,  
 
 d) die behandelten Beratungsgegenstände,  
 
 e) die gestellten Anträge,  
 
 f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. 
 
(2) Eine in der Sitzung abgegebene Erkl ärung ist in die Niederschrift aufzunehmen, 
falls der/die Redner/-in dies in der Sitzung ausdrücklich verlangt und den Wortlaut 
dem/der Oberbürgermeister/-in binnen 3 Tagen nach der Sitzung schriftlich 
einreicht.  
 
(3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeist ers/-in bestellt der Rat den/die 
Schriftführer/in.  
 
(4) Die Niederschrift wird von dem/der Oberbürgermeister/ -in und dem/der 
Schriftführer/-in unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so 
ist dies in der Niederschrift mit seiner schriftlichen Begründung zu vermerken. Die 
Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern und dem/der Oberbürgermeister/ -in 
zuzuleiten.

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§ 27 
 
Unterrichtung der Öffentlichkeit  
 
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die 
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, 
dass der/die Oberbürgermeister/ -in den Wortlaut eines vom Rat gefassten 
Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem 
nach der Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.  
 
(2) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für 
Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei 
denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.  
 
§ 28 
 
Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten  
 
Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Rates erledigt ist, kann erst nach 6 Monaten 
neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekanntwerdende Umstände eine 
frühere Beratung notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Rat fest.  
 
 
II. Geschäftsführung der Ausschüsse  
 
§ 29 
 
Grundregel  
 
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden 
Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 30 dieser Geschäftsor dnung 
abweichende Regelungen enthält.  
 
 
§ 30 
 
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse  
 
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem 
Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/-in ist der/die 
Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung 
aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, 
wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Über Zeit, 
Ort und Tagesordnung der Ausschu sssitzung unterrichtet der/die 
Oberbürgermeister/-in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer 
öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf (§ 58 
Abs. 2 Satz 35 GO NRW).

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(2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen i st über § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser 
Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden 
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/-innen übersteigt; 
Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW). Bei 
der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 
und 11 GO NRW bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender Stimme nicht 
mitgezählt.  
 
(3) Der/Die Oberbür germeister/-in und die Beigeordneten sind berechtigt und auf 
Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches 
verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der/Die Oberbürgermeister/ -in 
ist berechtigt und auf Verlangen mindestens e ines Fünftels der 
Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der 
Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen (§ 69 Abs. 2 GO NRW). 
Im Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeordneten an den Sitzungen der 
Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung.  
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/-in ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er/Sie 
hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist 
auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen  (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Die 
Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/ -in 
zuzuleiten. Einladungen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder des 
Ausschusses. Neben den Ausschussmitgliedern erhalten die 
Fraktionsvorsitzenden im Rat die Ausschussvorlagen und die Niederschriften. Auf 
Regelanforderung werden sie auch den Stellvertretern/ -innen im Ausschuss 
übersandt.  
 
(5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher 
Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige 
Bürger/-innen und sachkundige Einwohner/ -innen, die zu stellvertretenden 
Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen 
Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen (§ 58 Abs.  1 S. 4 GO 
NRW).  
 
(6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Änderungs- 
und Ergänzungsanträge, die sich auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, 
bedürfen nicht der Schriftform.  
 
(7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachverständige und Einwohner/-innen 
anhören (§ 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW).  
 
(8) Die §§ 6 (Informationsrecht über ges peicherte Daten), 9 (Ältestenrat ), 13 
(Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner)  und 1 4 Abs. 1 (Aktuelle 
Stunde) dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung; die 
§§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter 
Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für Beschlüsse, durch die 
Entscheidungen getroffen werden.

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(9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung klärt der/die Vorsitzende.  
 
 
§ 31 
 
Behandlung von Anregungen und abweichenden  
Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen 
  
(1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung 
der Stadt Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW an Ausschüsse ist 
in den Ausschusssitzungen abzustimmen.  
 
(2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abweichenden Beschlussvorschläge 
der Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für 
die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Haupt- und 
Finanzausschusses bzw. des Rates im Regelfall im Haupt- und Finanzausschuss 
abzustimmen. Dies gilt auch für Etatberatungen in den Fachausschüssen, die 
dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschaltet sind. 
 
(3) Für abweichende Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen zum Etat gilt, 
dass diese in der Regel dem zuständigen Ausschuss schriftlich vorzulegen und 
dort abzustimmen sind.  
 
 
§ 32 
 
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse  
 
(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst 
durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von 3 Werktagen weder vom/von 
der Oberbürgermeister/ -in noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder 
Einspruch eingelegt worden ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Sitzungstages, an 
dem der Beschluss gefasst wurde.  
 
(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat (§ 57 Abs. 4 GO NRW).  
 
 
III. Besondere Regelungen für die Bezirksvertretungen  
 
§ 33 
 
(1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen fin den die Vorschriften über den 
Rat entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden 
Absätzen Abweichendes ergibt.  
 
(2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 6, 7 und 9 sind 
entsprechend anzuwenden.  
Der § 6 (Informationsre cht über gespeicherte Daten dieser Geschäftsordnung) 
findet auf die Bezirksvertretungen keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der

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Öffentlichkeit) und 2 8 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten 
entsprechend nur für die Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in hat das Recht, mit beratender Stimme an den 
Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen 
jederzeit das Wort zu erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksver tretung als 
ordentliche Mitglieder angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk 
wohnen oder dort kandidiert haben, das Recht, an den Sitzungen der 
Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck 
sind der/die Oberbürgermeister/ -in und diese Ratsmitglieder wie die 
ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzung zu laden (§ 36 
Abs. 6 GO  NRW). Die Niederschriften der Sitzungen sind dem/der 
Oberbürgermeister/-in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten.  
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/ -in ist berechtigt und auf Verlangen einer 
Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung 
teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch eine /n Beigeordnete/-n oder eine leitende 
Dienstkraft (Angehörige/ -r des höhe ren Dienstes  oder einer vergleichbaren 
Vergütungsgruppe) oder die/den Leiter/ -in einer Bezirksverwaltung vertreten 
lassen § 36 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung).  
 
(5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretungen können sich zu Frakti onen 
zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. 
Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. 
 
 
IV. Fraktionen  
 
§ 34 
 
Bildung von Fraktionen und Gruppen 
 
(1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. 
Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern, eine Gruppe aus zwei 
Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion oder 
Gruppe angehören.  
 
(2) Die Bildung einer Fraktion  oder Gruppe  ist dem/der Oberbürgermei ster/-in 
vom/von der  Fraktionsvorsitzenden oder Sprecher/ -in der Gruppe schriftlich 
anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion  oder 
Gruppe, die Namen des /der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprechers/ Sprecherin 
der Gruppe und ihrer/seiner Stellvertreter/-innen sowie aller der Fraktion bzw. 
Gruppe angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer 
berechtigt ist, für die Fraktion bzw. Gruppe Anträge zu stellen oder sonstige 
Erklärungen im Rat abzugeben. Unterhält die Frakti on oder Gruppe eine 
Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu 
enthalten.

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(3) Die Auflösung einer Fraktion  oder Gruppe , der Wechsel im Fraktionsvorsitz 
(stellvertretenden Fraktionsvorsitz) bzw. in der Sprecherfunktio n der Gruppe 
sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem/der 
Oberbürgermeister/-in vom/von der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprecher/-in der 
Gruppe ebenfalls schriftlich anzuzeigen. 
 
(4) Die Abs. 2 - 3 gelten entsprechend für die Bezirksvertretungen.  
 
 
§ 35 
 
Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen 
  
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen und Gruppen im 
Rahmen ihrer Aufgaben von dem/der Oberbürgermeister/-in Auskünfte über die 
von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, 
soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere 
Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
 
(2) Das Auskunftsersuchen ist durch den/die Vorsitzende/ -n der Fraktion bzw. 
Sprecher/-in der Gruppe schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses 
der Fraktion oder Gruppe an den/die Oberbürgermeister/-in zu richten. 
 
(3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, 
insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze.  
 
 
V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten  
 
§ 36 
 
Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung 
  
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im 
Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder b eschlossen 
werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.  
 
(2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der/die 
Oberbürgermeister/-in nach Beratung im Ältestenrat.  
 
 
§ 37 
 
Inkrafttreten  
 
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in 
Kraft.

Anlage 4 Antrag FDP

1274 Zeichen

=
Freie
Demokraten
Mine FDP
FDP-Ratsfraktion
Rothenburg 20/21
48143 Münster
Tel. 0251 - 987 30 60
Fax: 0251 - 987 30 61
Email: fraktion@fdp-ms.de
fdp-ms.de

Ergänzungsantraq Münster, 08.12.2020

TOP 37.2

Anderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt
Münster, hier: I. Geschäftsordnung des Rates

Der Rat möge ergänzend beschließen:

Nach $ 7 Öffentlichkeit der Ratssitzungen wird ein neuer Paragraf eingefügt der wie
folgt lautet

$ 7a Medienübertragung der Sitzungen des Rates

(1) Sitzungen des Rates (öffentlicher Teil) werden live als Medienangebot in Bild und Ton
im Internet auf der Webseite www.stadt-muenster.de zur Verfügung gestellt. Die Rats-TV
Aufzeichnungen werden auch für späteres Abrufen verfügbar gemacht.

(2) Der Rat kann jederzeit, als Geschäftsordnungsantrag beschließen, einzelne
Tagesordnungspunkte von der Übertragung auszuschließen. Jedes Ratsmitglied kann im
Einzelfall und ohne Begründung erklären, dass sein / ihr Redebeitrag von einer
Medienübertragung und Videoaufzeichnung ausgeschlossen ist.

(3) Der Rat kann durch Einzelbeschluss weitere Regelungen zur Übertragung,
Archivierung und Löschung treffen.

gez.
Jörg Berens Bernd Mayweg Heinrich Götting

FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster

Anlage 1 Geschäftsordnung

39855 Zeichen

Geschäftsordnung  
 
für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen  
der Stadt Münster vom 17.03.2021 
 
 
 
I. Geschäftsordnung des Rates 
 
 
1. VORBEREITUNGEN DER RATSSITZUNGEN  
 
 
§ 1  
 
Einberufung der Ratssitzung 
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in be ruft den Rat ein, sooft es die Geschäftslage 
erfordert, jedoch soll er/sie den Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen (§ 47 
Abs. 1 S. 3 GO  NRW). Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 
ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zu Beratung zu 
stellenden Gegenstände dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). 
 
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle 
Ratsmitglieder. 
 
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Zu den einzelnen 
Verhandlungsgegenständen sollen den Mitgliedern des Rates Erläuterungen 
(Vorlagen) zur Verfügung gestellt werden.  
 
 
§ 2  
 
Ladungsfrist  
 
(1) Die Einladung zu den Sitzungen muss den Ratsmitgliedern mindestens 5 volle 
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. 
 
(2) In dringenden Fällen kann der/die Oberbürgermeister/ -in mit kürzerer Frist 
einladen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

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§ 3 
 
Aufstellung der Tagesordnung 
  
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in setzt die Tagesordnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 
GO NRW). Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher 
Form spätestens am 8. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel 
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion unter Berufung auf § 48 Abs.  1 S. 2 GO 
NRW vorgelegt werden. 
 
(2) Sachanträge, die dem/der Oberbürgermeister/ -in von einer Fraktion , einer 
Gruppe oder von mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 8. Tage vor der 
Sitzung zur Aufnahme in die Tagesordnung zug ehen, sind von ihm/ihr auf die 
Tagesordnung zu setzen.  
 
Der Rat kann den Antrag an d en Haupt ausschuss oder auf Vorschlag der 
einreichenden Fraktion, Gruppe oder des/der Oberbürgermeisters/ -in an einen 
Fachausschuss verweisen , der auf der Grundlage der Zus tändigkeitsordnung 
über den Antrag berät und entscheidet. Mit Zustimmung der Antragsteller/-innen 
kann der Antrag auch zur weiteren Bearbeitung an die Verwaltung verwi esen 
werden. 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in legt ferner die Reihenfolge der einzelnen  
Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen 
Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt 
werden müssen. 
 
 
§ 4 
 
Öffentliche Bekanntmachung 
  
Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom/v on der Oberbürgermeister/-in 
rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die 
die Hauptsatzung hierfür vorschreibt. 
 
 
§ 5 
 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
  
(1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teil zunehmen, haben dies 
unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem/der Oberbürgermeister/-in 
mitzuteilen. 
 
(2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.

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§ 6  
 
Informationsrecht des Rates 
  
(1) Im Rahmen sein er Aufgaben kann der Rat vom/von der Oberbürgermeister/ -in 
Auskünfte über die von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten 
Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, 
insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
 
(2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, 
insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. 
 
 
2. DURCHFÜHRUNG DER RATSSITZUNGEN  
 
 
§ 7 
 
Öffentlichkeit der Ratssitzungen  
 
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich (§ 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Jede Person 
hat das Recht, als Zuhörer/-in an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit 
dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/ -innen sind nicht 
berechtigt, das Wort zu ergreifen, Beifall oder Missbilligung zu äußern oder sich 
sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. 
 
(2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen 
 
 a) Liegenschaftsangelegenheiten,  
 
b) Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bür geranhörung nach § 3 
Baugesetzbuch (BauGB),  
 
c) Standortplanungen für öffentliche Vorhaben außerhalb der Bauleitplanung, 
soweit der Grunderwerb der Stadt noch aussteht, 
 
 d) Personenbezogene Angelegenheiten, insbesondere: 
  
   Personalangelegenheiten, soweit einzelne Dienstverhältnisse berührt werden, 
und die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse an der 
Geheimhaltung hat 
 
   sonstige Angelegenheiten, bei denen die persönliche oder fachliche 
Beurteilung von Personen Gegenstand der Beratung ist, 
 
   Angelegenheiten, bei denen die persönlichen oder wirtschaftlichen 
Verhältnisse oder die Bewertung von Leistungen oder 
Vermögensgegenständen von Privatpersonen oder von privaten 
Unternehmen in die Beratung einbezogen werden,

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 e) Vergabe von Aufträgen und  Aushandeln von Verträgen im Rahmen des 
wirtschaftlichen Wettbewerbs,  
 
 f) Genehmigung von Verträgen nach § 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW, 
 
 g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme des Schlussberichts 
und allgemeiner Grundsätze, 
 
 h) Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist,  
 
 i) Angelegenheiten, deren Beratung in der öffentlichen Sitzung dem 
Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse der Stadt oder einzelner 
Personen zuwiderlaufen würde, 
 
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des/der 
Oberbürgermeisters/-in für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit 
ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der 
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet u nd beraten 
werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die 
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung 
weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 GO NRW). 
 
(4) Anträge und Vorschläge, in Abweichung v on der Tagesordnung bestimmte 
Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, können zu Beginn und am 
Ende der öffentlichen Sitzung gestellt werden. Solche Anträge dürfen nur in 
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. 
 
 
§ 8 
 
Vorsitz  
 
Der/Die Oberbürgermeister/-in führt den Vorsitz im Rat. Er/Sie hat die Sitzung sachlich 
und unparteiisch zu leiten. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt einer der 
Bürgermeister/-innen in der nach § 67 Abs. 2 GO NRW festgelegten Reihenfolge den 
Vorsitz. 
 
 
§ 9 
  
Ältestenrat 
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in, die Bürgermeister/-innen und die Vorsitzenden der 
Fraktionen und die Sprecher/-innen der Gruppen im Rat bilden den Ältestenrat. 
Die Vorsitzenden der Fraktion und Sprecher/-innen der Gruppen können sich im 
Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen.

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(2) Der Ältestenrat unterstützt den/die Oberbürgermeister/-in in der Sitzungsleitung. 
Dieser soll den Ältestenrat zu seiner/ihrer Beratung insbesondere bei Zweifeln 
über die Anwendung der Geschäftsord nung oder vor wichtigen Entscheidungen 
bezüglich der Sitzungsleitung anhören. Bei Vorschlägen zur Redezeitbegrenzung 
hat der/die Oberbürgermeister/-in den Ältestenrat gemäß § 15 Abs. 6 GeschO zu 
beteiligen. 
 
(3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf vom/von der Oberbürgermeister/-in einberufen. 
Neben den Aufgaben unter Abs. 2 nimmt er die Koordinierung von Aufgaben und 
Terminen wahr, im Rahmen der Repräsentation, der Kontaktpflege mit 
Institutionen, der Städtefreundschaften u. ä. Hierzu nimmt der/die Stadtdirektor/-in 
mit beratender Stimme an der Besprechung teil. 
 
 
§ 10  
 
Beschlussfähigkeit 
  
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Oberbürgermeister/ -in die 
ordnungsgemäße Einberufung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. 
 
(2) Der Rat is t beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen 
Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 GO NRW). 
 
(3) Wird im Laufe der Sitzung die Beschlussfähigkeit bezwe ifelt, so hat der/die 
Oberbürgermeister/-in vor der Abstimmung die Beschlussunfähigkeit zu prüfen. 
Stellt er/sie die Beschlussunfähigkeit fest, so hat er/sie die Sitzung sofort 
aufzuheben. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestel lt worden und 
wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der 
zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist 
(§ 49 Abs. 2 GO NRW). 
 
 
§ 11 
 
Befangenheit von Ratsmitgliedern  
 
(1) Muss ein Ratsmitglied annehmen, nach § 43 Abs. 2, i.V.m. § 31 und § 50 Abs. 6 
GO NRW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen 
zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Ein tritt in die Verhandlung 
unaufgefordert dem/der Oberbürgermeister/-in anzuzeigen und den Sitzungsraum 
zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für 
die Zuhörer/-innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

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(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt (§ 43 
Abs. 2 Ziff. 4 GO NRW).  
 
(3) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der 
Rat dies durch Beschluss fest (§ 43 Abs. 2 Ziff. 5 GO NRW). Der Ratsbeschluss 
ist in die Niederschrift aufzunehmen. 
 
 
§ 12 
 
Teilnahme an Sitzungen 
 
(1) Die Beigeordneten sowie im Einvernehmen mit dem/der Oberbürgermeister/ -in 
die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Der/Die 
Oberbürgermeister/-in ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels 
der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der 
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch die Beigeordneten sind 
hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der/die Oberbürgermeister/-in verlangt (§ 
69 Abs. 1 GO NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Einvernehmen mit 
dem/der Oberbürgermeister/-in zu Fragen ihres Aufgabengebietes vor dem Rat 
Stellung nehmen. 
 
(2) Die Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen 
des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer/-innen teilnehmen. Einladungen und 
Vorlagen werden an die Mitg lieder der Bezirksvertretungen nicht versandt. 
Der/Die Bezirksbürgermeister/-in oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/-in haben das 
Recht, Anregungen oder Vorschläge der Bezirksvertretung an den Rat oder an 
einen Ausschuss in der Sitzung zu begründen und bei der Beratung des Rates 
oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine 
Anregung der Bezirksvertretung zurückgehen, dazu gehört zu werden (§ 37 Abs. 
5 GO NRW). 
 
(3) Der/Die Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat 
benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung einer Anregung oder 
Stellungnahme des Integrationsrates an der Sitzung teilzunehmen; auf sein 
Verlangen ist ihm/ihr dazu im Rahmen der Redeordnung das Wort zu erteilen. 
 
 
§ 13 
 
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner  
 
(1) In die Tagesordnungen der ordentlichen Sitzungen des Rates und der 
Bezirksvertretungen ist als Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für 
Einwohner/-innen aufzunehmen. Fragen, die sich auf einen Punkt in der 
Tagesordnung beziehen, werden nicht be handelt Die Gesamtdauer der 
Einwohnerfragestunde soll 45 Minuten nicht überschreiten, wobei d ie Redezeit 
pro Wortbeitrag auf 2 Minuten begrenzt ist.  Jede/-r Einwohner/-in ist berechtigt, 1 
Einwohnerfrage zu einer Sitzung einzureichen.

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(2) Die Fragen, die in der nächsten Sitzung beantwortet werden sollen, sind 
spätestens 10 Arbeitstage vor der S itzung schriftlich beim/bei der 
Oberbürgermeister/-in bzw. beim/bei der Bezirks bürgermeister/-in einzureichen. 
Diese/-r leitet die Frage unverzüglich der Stelle zu, die für die Beantwortung 
zuständig ist.  
 
(3) Fragen sind nur zulässig, wenn:  
 
 sie sich au f Angelegenheiten der Stadt Münster bzw. eines 
Stadtbezirkes beziehen, 
 deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, 
 sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung 
behandelt werden können (§ 7 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung), 
 sie nicht beleidigenden Inhaltes sind, 
 sie nicht anonym gestellt werden, 
 sie nicht vom/von der selben Eingeber/-in wiederholt werden und bereits 
in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind, 
 sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen. 
 
Die Fragen an eine Bezirksvertretung dürfen nur das Entscheidungsrecht bzw. 
Anhörungsrecht der Bezirksvertretung betreffen. Frageberechtigt sind nur 
Einwohner/-innen des Stadtbezirks. 
 
(4) In jeder Sitzung werden höchsten 2 Fragen beantwortet. Hierbei sind die Fragen 
grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangsdatums zu beantworten. Liegen 
mehr als zwei Fragen vor und betreffen mehrere Fragen ein Themengebiet, 
entscheidet das vom/ von der Oberbürgermeister/-in zu ziehende Los, welche der 
vorliegenden Frage/ -n zum selben Themengebiet in der Sitzung beantwortet 
wird/werden. Der/Die Fragesteller/-in trägt seine /ihre möglichst kurz gehaltene 
Frage, die nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden darf, mündlich vor. Von 
einer Einführung und von einer  Begründung ist abzusehen. Zusatzfragen sind 
nicht möglich. Eine Aussprache findet nicht statt.  
Ist der/die Fragesteller/-in nicht anwesend, wird die Frage schriftlich beantwortet. 
 
(5) Fragen, die in der Fragestunde nicht behandelt worden sind, werden bi s zur 
nächsten Fragestunde zurückgestellt oder im Einvernehmen mit der fragenden 
Person schriftlich beantwortet. Soweit eine schriftliche Beantwortung erfolgt, sind 
der/die Oberbürgermeister/-in bzw. der/die Bezirks bürgermeister/-in sowie die 
Fraktionsvorsitzenden, die Sprecher/-innen der Gruppen und die Einzelmitglieder 
über die Antwort in Kenntnis zu setzen.

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§ 14 
 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung  
 
(1) Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem Sitzungstag 
eine Aussprache üb er ein bestimmt bezeichnetes Thema von aktuellem 
kommunalem Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist auf 
einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die 
Frist mit dem Ablauf des vorhergehenden Werktages. Jede Fraktion und Gruppe 
kann je Sitzung nur ein Thema zur Aussprache beantragen. Der/Die 
Oberbürgermeister/-in gibt einen zulässigen Antrag unverzüglich der Presse 
bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf. Der/Die 
Oberbürgermeister/-in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Ratssitzung. 
Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 4 Minuten und je Ratsmitglied 2 
Minuten bei einer Gesamtdauer von höchstens 30 Minuten. Hat ein/-e Redner/-in 
einer Fraktion oder Gruppe gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder 
Gruppe erst dann das Wort zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen 
Fraktionen oder Gruppen berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der 
Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit wird auf die Gesamtdauer n icht 
angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst werden. 
 
(2) Der Rat kann beschließen  
 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern  
 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden  
 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.  
 
Die Verweisung eines z ur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen 
Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, 
wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit (§ 30 GO NRW, § 
7 Abs. 2 GeschO) handelt. 
 
(3) Die Tagesordnung kann in de r Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert 
werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden 
oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO  NRW). Der 
Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.  
 
 
§ 15 
 
Redeordnung  
 
(1) Der/Die Oberbürgermeister/-in ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der 
vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des 
Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.

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Wird eine Angelegenheit be raten, die auf Vorschlag von Ratsmitgliedern oder 
einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 und 2 
GeschO) so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren 
Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgeseh en, so erhält 
zunächst der/die Berichterstatter/-in das Wort. 
 
(2) Der/Die Oberbürgermeister/ -in erteilt das Wort in der Reihenfolge der 
Wortmeldungen. Hat ein/ -e Redner/ -in schon zum Tagesordnungspunkt 
gesprochen, so ist ihm/ihr erst wieder das Wort zu er teilen, wenn die 
Ratsmitglieder, die sich zum ersten Mal zu Wort gemeldet haben, gesprochen 
haben. Bei Zweit-, Drittmeldungen etc. wird analog verfahren. Berichterstattung 
und Meldungen zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. 
 
(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur 
Geschäftsordnung stellen oder sich sonst zur Geschäftsordnung melden will. 
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann auch außerhalb der Reihenfolge das Wort 
ergreifen. 
 
(5) Die Redezeit pro Wort beitrag beträgt höchstens 3 Minuten, bei 
Geschäftsordnungsdebatten höchstens 2 Minuten. Die maximale Gesamtdauer 
pro Tagesordnungspunkt beträgt 30 Minuten. Die von Mitgliedern der Verwaltung 
in Anspruch genommene Redezeit berührt die Gesamtdauer nicht. 
 
(6) Der Rat kann vor Eintritt in die Behandlung eines Tagesordnungspunktes die 
Redezeit und Gesamtdauer  zu diesem Punkt neu festsetzen. Die Rechte und 
Pflichten des/der Oberbürgermeisters/-in und der Beigeordneten nach § 69 Abs. 1 
Satz 2 u. 3 GO NRW sowie das Recht des Kämmerers/der Kämmerin nach § 79 
Abs. 4 GO NRW bleiben durch die Begrenzung der Redezeit unberührt. 
 
(7) Wenn der/die Redner/ -in einverstanden ist, erteilt der/die Oberbürgermeister/ -in 
auf entsprechende Wortmeldung das Wort zu einer Zwischenfrage. Er/Sie soll in 
gleichem Zusammenhang nicht mehr als 2 Zwischenfragen zulassen. 
 
 
§ 16 
 
Anträge zur Geschäftsordnung  
 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt 
werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:  
 
 a) auf Schluss der Aussprache (§ 17 GeschO),  
 b) auf Schluss der Rednerliste (§ 17 GeschO),  
 c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den/die Oberbürgermeister/-in, 
 d) auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,  
 e) auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,  
 f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,  
 g) auf Änderung der Tagesordnung.

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(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. 
Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist angenommen , wenn ihm nicht 
widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort 
abzustimmen. Der/Die Oberbürgermeister/-in kann vor der Entscheidung Stellung 
nehmen. 
 
(3) Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so i st über 
den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen 
bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung. 
 
 
§ 17 
 
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste  
 
Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass 
die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen 
wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits 
vorliegenden Wortmeldungen bekannt. 
 
 
§ 18 
 
Anträge zur Sache  
 
(1) Die Grundlage der Debatte und der Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt 
ist der Antrag in der vom Hauptausschuss verabschiedeten Form, soweit der Rat 
nicht etwas anderes beschließt (Hauptantrag). 
 
(2) Jedes Ratsmitglied und der/die Oberbürgermeister/-in sind berechtigt, Zusatz- und 
Änderungsanträge zum Hauptantrag zu stellen. Sie müssen einen 
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten, sie sind schriftlich zu stellen 
und sie müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden, wenn sie 
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenübe r den Ansätzen des 
Haushaltsplanes zur Folge haben. 
 
 
§ 19 
 
Abstimmung  
 
(1) Nach Abschluss der Aussprac he stellt der/die Oberbürgermei ster/-in den 
Hauptantrag zur Abstimmung. Über Abänderungs- und Ergänzungsanträge ist vor 
der Entscheidung über den Hauptantrag abzustimmen. Dabei hat der weitest - 
gehende Abänderungs - und Ergänzungsantrag Vorrang. In Zweifelsfällen 
bestimmt der/die Oberbürgermeister/-in die Reihenfolge der Abstimmung.

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(2) Abgestimmt wird im Regelfall durch Handzeichen, soweit nicht Einmütigkeit 
festgestellt wird. 
 
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei 
namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Ratsmitgliedes in der 
Niederschrift zu vermerken. 
 
(4) Auf A ntrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim 
abzustimmen. Für die geheime Abstimmung sind Stimmzettel auszugeben und 
eine unbeobachtete Stimmabgabe sicherzustellen. 
 
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl eine namentliche als auch eine 
geheime Abstimmung verlangt, so hat das Verlangen auf geheime Abstimmung 
Vorrang. 
 
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Oberbürgermeister/ -in bekannt 
gegeben und in der Niederschrift festgehalten. 
 
 
§ 20 
 
Wahlen  
 
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im 
Regelfall durch Handzeichen. 
 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen 
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von 
Stimmzetteln. Auf dem Stimmzette l ist der Name des/der zu Wählenden 
abzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als 
Stimmenthaltung. 
 
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein -
Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand me hr als die Hälfte der 
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten 
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt (Stichwahl). Gewählt ist, 
wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW). 
 
(4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Abs. 3 GO NRW.

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§ 21 
 
Fragerecht der Ratsmitglieder  
 
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftlich Anfragen an den/die 
Oberbürgermeister/-in zu  richten. Anfragen, die in der nächsten Ratssitzung 
beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung 
beziehen, müssen spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag schriftlich 
beim/bei der Oberbürgermeister/-in gestellt werden. 
 
(2) Anfragen müssen in Form einer oder mehrerer kurzer Einzelfragen gestellt 
werden. Sie dürfen weder eine Begründung noch eine Stellungnahme enthalten. 
 
(3) Die Anfragen werden in der Ratssitzung in einer Fragestunde von höchstens 60 
Minuten Dauer beantwortet, und zwar in der Regel nach der Bekanntgabe von 
Eingängen und Mitteilungen des/der Oberbürgermeisters/ -in zu Beginn der 
Sitzung. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Eingänge aufgerufen. Hat ein/ -e 
Fragesteller/-in mehr als eine Anfrage gestellt, so we rden die weiteren Anfragen 
erst nach der Beantwortung der übrigen Anfragen aufgerufen. Nur der/die 
Fragesteller/-in kann eine Zusatzfrage stellen. Eine Aussprache findet nicht statt. 
 
(4) Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden , sind je 
nach dem Antrag des/der Fragestellers/ -in entweder schriftlich zur Niederschrift 
der Ratssitzung zu nehmen oder in der Fragestunde der nächstfolgenden 
Ratssitzung erneut als Anfrage zu behandeln.  
 
(5) Für Anfragen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelt sind, finden Abs. 3 und 
Abs. 4 entsprechende Anwendung. 
 
(6) Auf Verlangen des/der Fragestellers -/in kann anstelle einer mündlichen 
Beantwortung die Antwort schriftlich zur Niederschrift gegeben werden. 
 
(7) § 16 findet keine Anwendung.  
 
 
§ 22 
 
Ordnungsgewalt und Hausrecht 
  
(1) In den Sitzungen des Rates handhabt der/die Oberbürgermeister/-in die Ordnung 
und übt das Hausrecht aus (§ 51 Abs. 1 GO NRW). Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt 
und seinem/ihrem Hausrecht unterliegen vorbehaltlich der §§ 2 3, 24 dieser 
Geschäftsordnung alle Personen, die sich während der Ratssitzung im 
Sitzungssaal aufhalten.  
 
(2) Zuhörer/-innen, die Beifall oder Missbilligung äußern, die Ordnung oder Anstand 
verletzen oder die ohne Genehmigung des/der Oberbürgermeisters/ -in

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Tonaufnahmen machen, kann der/die Oberbürgermeister/ -in aus dem 
Sitzungssaal verweisen und entfernen lassen.  
 
(3) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern/ -innen störende 
Unruhe, so kann der/die Oberbürgermeister/-in nach vorheriger Abmahnung den 
für die Zuschauer/-innen bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen.  
 
 
§ 23 
 
Ordnungsruf und Wortentziehung  
 
(1) Redner/-innen, die vom Thema abschweifen, kann der/die Oberbürgermeister/-in 
zur Sache rufen. 
 
(2) Redner/-innen, die ohne Wor terteilung das Wort ergreifen oder die 
vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann 
der/die Oberbürgermeister/-in zur Ordnung rufen. 
 
(3) Hat ein/-e Redner/-in bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen 
Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Oberbürgermeister/-in ihm/ihr das 
Wort entziehen, wenn der/die Redner/ -in Anlass zu einer weiteren 
Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/-r Redner/-in, dem/der das Wort entzogen ist, 
darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht 
wieder erteilt werden.  
 
 
§ 24 
 
Ausschluss aus der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung  
 
(1) Ein Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates nach § 51 Abs. 2 GO NRW für 
eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen u nd ihm können die auf den 
Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, 
wenn das Ratsmitglied  
 
 a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhung des 
Sitzungsausschlusses seitens des/der Vorsitzenden sein störendes Verhalten 
fortsetzt oder  
 
 b) in gröblicher Weise die Ordnung verletzt.  
 
(2) Hält der/die Oberbürgermeister/-in die Voraussetzungen für den Ausschluss eines 
Ratsmitgliedes nach Abs. 1 für gegeben und hält er/sie den sofortigen Ausschluss 
des Ratsmitgliedes für  erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss 
verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser 
Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW).

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§ 25 
 
Sonstige Ordnungsmaßnahmen  
 
Wird die Sitzung von Sitzungsteilnehmern/-innen, von Zuhörern/-innen oder von außen 
gestört, so kann der/die Oberbürgermeister/-in die Sitzung unterbrechen. Hält er/sie die 
Unterbrechung der Sitzung und andere Ordnungsmaßnahmen nicht für geeignet, einen 
im Wesentlichen ungestörten Sitzungsablauf zu sichern, so kann er/sie die Sitzung 
aufheben. 
 
 
§ 26 
 
Niederschrift  
 
(1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer/ -in eine 
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:  
 
 a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,  
 
 b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,  
 
 c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und 
der Beendigung der Sitzung,  
 
 d) die behandelten Beratungsgegenstände,  
 
 e) die gestellten Anträge,  
 
 f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. 
 
(2) Eine in der Sitzung abgegebene Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen, 
falls der/die Redner/-in dies in der Sitzung ausdrücklich verlangt und den Wortlaut 
dem/der Oberbürgermeister/-in binnen 3 Tagen nach der Sitzung schriftlich 
einreicht.  
 
(3) Auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/ -in bestellt der Rat den/die 
Schriftführer/in.  
 
(4) Die Niederschrift wird von dem/der Oberbürgermeister/ -in und dem/de r 
Schriftführer/-in unterzeichnet. Verweigert einer der genannten die Unterschrift, so 
ist dies in der Niederschrift mit seiner schriftlichen Begründung zu vermerken. Die 
Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern und dem/der Oberbürgermeister/ -in 
zuzuleiten.

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§ 27 
 
Unterrichtung der Öffentlichkeit  
 
(1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die 
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, 
dass der/die Oberbürgermeister/ -in den Wortlaut eines v om Rat gefassten 
Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem 
nach der Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.  
 
(2) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für 
Beschlüsse des Rat es, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei 
denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.  
 
 
§ 28 
 
Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten  
 
Ein Gegenstand, der durch Beschluss des Rates erledigt ist, kann erst nach 6 Monaten 
neu verhandelt werden, es sei denn, dass neu bekanntwerdende Umstände eine 
frühere Beratung notwendig machen. Die Notwendigkeit stellt der Rat fest.  
 
 
II. Geschäftsführung der Ausschüsse  
 
§ 29 
 
Grundregel  
 
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden 
Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit nicht § 30 dieser Geschäftsordnung 
abweichende Regelungen enthält.  
 
 
§ 30 
 
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse  
 
(1) Der/Die Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem 
Oberbürgermeister fest. Auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/-in ist der/die 
Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung 
aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende ist in gleich er Weise verpflichtet, 
wenn eine Fraktion dies beantragt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 – 4 GO NRW). Über Zeit, 
Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzung unterrichtet der/die 
Oberbürgermeister/-in die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer 
öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf (§ 58 
Abs. 2 Satz 5 GO NRW).

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(2) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 10 Abs. 2 Satz 1 dieser 
Geschäftsordnung hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden 
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/-innen übersteigt; 
Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 S. 4 und 5 GO NRW). Bei 
der Berechnung der Beschlussfähigkeit werden vom Rat nach § 58 Abs. 1 S. 7, 8 
und 11 GO NRW bestellte Ausschussmitglieder mit nur beratender Stimme nicht 
mitgezählt.  
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in und die Beigeordneten sind berechtigt und auf 
Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsb ereiches 
verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der/Die Oberbürgermeister/ -in 
ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der 
Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der 
Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen (§ 69 Abs. 2 GO NRW). 
Im Übrigen gilt für die Teilnahme der Beigeordneten an den Sitzungen der 
Ausschüsse und ihre Vertretung § 16 Abs. 1 - 3 der Hauptsatzung.  
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/-in ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er/Sie 
hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist 
auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW). Die 
Niederschriften der Ausschusssitzungen sind dem/der Oberbürgermeister/ -in 
zuzuleiten. Einlad ungen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder des 
Ausschusses. Neben den Ausschussmitgliedern erhalten die 
Fraktionsvorsitzenden im Rat die Ausschussvorlagen und die Niederschriften. Auf 
Regelanforderung werden sie auch den Stellvertretern/ -innen im  Ausschuss 
übersandt.  
 
(5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher 
Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige 
Bürger/-innen und sachkundige Einwohner/ -innen, die zu stellvertretenden 
Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen 
Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen (§ 58 Abs.  1 S. 4 GO 
NRW).  
 
(6) Sachanträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Änderungs- 
und Ergänzungsanträge, die sich a uf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, 
bedürfen nicht der Schriftform.  
 
(7) Die Ausschüsse können in Einzelfragen Sachverständige und Einwohner/ -innen 
anhören (§ 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW).  
 
(8) Die §§ 6 (Informationsrecht über ges peicherte Daten), 9 (Ält estenrat), 13 
(Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner)  und 1 4 Abs. 1 (Aktuelle 
Stunde) dieser Geschäftsordnung finden auf Ausschüsse keine Anwendung; die 
§§ 27 (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und 28 (Erneute Behandlung erledigter 
Angelegenheiten) gelten entsprechend nur für Beschlüsse, durch die 
Entscheidungen getroffen werden.

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(9) Zweifel über die Anwendung der Geschäftsordnung klärt der/die Vorsitzende.  
 
 
§ 31 
 
Behandlung von Anregungen und abweichenden  
Beschlussvorschlägen von Bezirksvertretungen 
  
(1) Über Anregungen von Bezirksvertretungen gem. § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung 
der Stadt Münster in Verbindung mit § 37 Abs. 5 S. 5 GO NRW an Ausschüsse ist 
in den Ausschusssitzungen abzustimmen.  
 
(2) Bei der Beratung von Vorlagen ist über die abwe ichenden Beschlussvorschläge 
der Bezirksvertretungen, die in der Regel schriftlich vorzulegen sind, in dem für 
die Entscheidung zuständigen Ausschuss und bei Zuständigkeit des Rates im 
Regelfall im Hauptausschuss abzustimmen.  
 
(3) Für abweichende Beschlussvor schläge der Bezirksvertretungen zum Etat gilt, 
dass diese in der Regel dem zuständigen Ausschuss schriftlich vorzulegen und 
dort abzustimmen sind.  
 
 
§ 32 
 
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse  
 
(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Ent scheidungsbefugnis können erst 
durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von 3 Werktagen weder vom/von 
der Oberbürgermeister/ -in noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder 
Einspruch eingelegt worden ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Sitzungstages, an 
dem der Beschluss gefasst wurde.  
 
(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat (§ 57 Abs. 4 GO NRW).  
 
 
III. Besondere Regelungen für die Bezirksvertretungen  
 
§ 33 
 
(1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die Vorschriften über den 
Rat entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden 
Absätzen Abweichendes ergibt.  
 
(2) Die für Ausschüsse geltenden Bestimmungen des § 30 Abs. 6, 7 und 9 sind 
entsprechend anzuwenden.  
Der § 6 (Informationsrecht über gespeicherte Daten di eser Geschäftsordnung) 
findet auf die Bezirksvertretungen keine Anwendung; die §§ 27 (Unterrichtung der

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Öffentlichkeit) und 2 8 (Erneute Behandlung erledigter Angelegenheiten) gelten 
entsprechend nur für die Beschlüsse, durch die Entscheidungen getroffen werden. 
 
(3) Der/Die Oberbürgermeister/ -in hat das Recht, mit beratender Stimme an den 
Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen 
jederzeit das Wort zu erteilen. Außerdem haben nicht der Bezirksvertretung als 
ordentliche Mitgli eder angehörende Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk 
wohnen oder dort kandidiert haben, das Recht, an den Sitzungen der 
Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu diesem Zweck 
sind der/die Oberbürgermeister/ -in und diese Ratsmitglieder w ie die 
ordentlichen Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzung zu laden (§ 36 
Abs. 6 GO  NRW). Die Niederschriften der Sitzungen sind dem/der 
Oberbürgermeister/-in und den vorbezeichneten Ratsmitgliedern zuzuleiten.  
 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/ -in ist berechtigt und auf Verlangen einer 
Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung 
teilzunehmen. Er/Sie kann sich durch eine /n Beigeordnete/-n oder eine leitende 
Dienstkraft (Angehörige/ -r des höheren Dienstes  oder einer vergle ichbaren 
Vergütungsgruppe) oder die/den Leiter/ -in einer Bezirksverwaltung vertreten 
lassen § 36 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung).  
 
(5) Die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretungen können sich zu Fraktionen 
zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Mitgliedern bestehen. 
Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. 
 
 
IV. Fraktionen  
 
§ 34 
 
Bildung von Fraktionen und Gruppen 
 
(1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. 
Eine Fraktion muss aus mindestens drei Ratsmitgliedern, eine Gruppe aus zwei 
Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion oder 
Gruppe angehören.  
 
(2) Die Bildung einer Fraktion  oder Gruppe  ist dem/der Oberbürgermeister/ -in 
vom/von der  Fraktionsvorsitzenden oder Sprecher/ -in der Gruppe schriftlich 
anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion  oder 
Gruppe, die Namen des /der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprechers/ Sprecherin 
der Gruppe und ihrer/seiner Stellvertreter/-innen sowie aller der Fraktion bzw. 
Gruppe angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer 
berechtigt ist, für die Fraktion bzw. Gruppe Anträge zu stellen oder sonstige 
Erklärungen im Rat abzugeben. Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine 
Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu 
enthalten.

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(3) Die Auflösung einer Fraktion  oder Gruppe , der Wechsel im Fraktionsvorsitz 
(stellvertretenden Fraktionsvorsitz) bzw. in der Sprecherfunktion der Gruppe 
sowie die Aufnahm e und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem/der 
Oberbürgermeister/-in vom/von der Fraktionsvorsitzenden bzw. Sprecher/-in der 
Gruppe ebenfalls schriftlich anzuzeigen. 
 
(4) Die Abs. 2 - 3 gelten entsprechend für die Bezirksvertretungen.  
 
 
§ 35 
 
Informationsrecht der Fraktionen und Gruppen 
  
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen und Gruppen im 
Rahmen ihrer Aufgaben von dem/der Oberbürgermeister/-in Auskünfte über die 
von diesem/dieser oder in seinem/ihrem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, 
soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere 
Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
 
(2) Das Auskunftsersuchen ist durch den/die Vorsitzende/ -n der Fraktion bzw. 
Sprecher/-in der Gruppe schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Beschlusses 
der Fraktion oder Gruppe an den/die Oberbürgermeister/-in zu richten. 
 
(3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften, 
insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgesetze.  
 
 
V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten  
 
§ 36 
 
Abweichungen von der Geschäftsordnung, Auslegung 
  
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im 
Einzelfall mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen 
werden, wenn nicht andere rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.  
 
(2) Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der/die 
Oberbürgermeister/-in nach Beratung im Ältestenrat.  
 
 
§ 37 
 
Inkrafttreten  
 
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in 
Kraft.

Anlage 3 A-R-0080-2020

1604 Zeichen

Antrag an den Rat A-R/0080/2020 
 
       
 
    
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine 
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt 
Münster, hier: I. Geschäftsordnung des Rates 
 
- Ratsantrag - 
01. Dezember 2020 
 
  
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1. Die Redezeit pro Wortmeldung beträgt drei Minuten. 
 
2. Die maximale gesamte Redezeit pro Tagesordnungspunkt beträgt 30 Minuten. Über 
Abweichungen davon verständigt sich der Rat auf Vorschlag des Ältestenrats. 
 
3. Aktuelle Stunde: Die Gesamtdauer bleibt bei 30 Minuten, die antragstellende 
Fraktion/Ratsgruppe hat vier Minuten Zeit zur Einführung. Bei allen weiteren 
Wortmeldungen wird die Redezeit auf zwei Minuten festgelegt. 
 
4. Einwohnerfragestunde: Pro Sitzung werden max. zwei Einwohnerfragestunden 
behandelt. Das Thema soll nicht bereits in der aktuellen Rats-Tagesordnung 
enthalten sein. Bei mehr als zwei Einwohnerfragen entscheidet das Los. Jede 
Fraktion/Ratsgruppe hat eine Möglichkeit zur Antwort, bei dieser beträgt die Redezeit 
zwei Minuten. Die Gesamtdauer der Einwohnerfragestunde wird auf 45 Minuten 
begrenzt. Fragesteller*innen, deren Frage nicht beantwortet werden konnte, können 
entscheiden, ob sie eine schriftliche Antwort bevorzugen oder aber ihre Frage in der 
nächsten Sitzung nochmals dem Verfahren zugeführt werden soll.  
 
5. Der Hauptausschuss beginnt um 16:00 Uhr, anschließend folgt der Rat. Der 
Ältestenrat tagt in der Regel eine Woche vorher. 
 
gez. gez.  gez.     
Stefan Weber Christoph Kattentidt Mathias Kersting  
und Fraktion Sylvia Rietenberg und Fraktion

Anlage 6 Antrag Die PARTEI u. ÖDP

1732 Zeichen

DePARTEI © ÖDP

Gruppe im Rat der Stadt Münster

Münster, 09.12.2020

Änderungsantrag zu A-R/0080/2020

Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:

1. Die Redezeit pro Wortmeldung beträgt drei Minuten.

% 2. Aktuelle Stunde: Die Gesamtdauer bleibt bei 30 Minuten, die antragstellende
Fraktion/Ratsgruppe hat vier Minuten Zeit zur Einführung. Bei allen weiteren Wortmeldungen wird die
Redezeit auf zwei Minuten festgelegt.

4: 3. Einwohnerfragestunde: Pro Sitzung werden max. zwei Einwohnerfragestunden behandelt. Das
Thema soll nicht bereits in der aktuellen Rats-Tagesordnung enthalten sein. Bei mehr als zwei
Einwohnerfragen entscheidet das Los. Jede Fraktion/Ratsgruppe hat eine Möglichkeit zur Antwort, bel
dieser beträgt die Redezeit zwei Minuten. Die Gesamtdauer der Einwohnerfragestunde wird auf 45
Minuten begrenzt. Fragesteller*innen, deren Frage nicht beantwortet werden konnte, können
entscheiden, ob sie eine schriftliche Antwort bevorzugen oder aber ihre Frage in der nächsten Sitzung
nochmals dem Verfahren zugeführt werden soll,

«5 4, Der Hauptausschuss beginnt um 16:00 Uhr, anschließend folgt der Rat, Der Ältestenrat tagt in
der Regel eine Woche vorher.

Begründung

Laut $ 15 (6) der Geschäftsordnung kann der Rat bereits „[..] vor Eintritt in die Behandlung eines
Tagesordnungspunktes die Dauer der Verhandlung zu diesem Punkt festsetzen“ bzw. nach $ 17 kann
die Beendigung der Beratung eines Tagesordnungspunktes beantragt werden. Der hier gestrichene
Antragspunkt ist daher obsolet und birgt zusätzlich die Gefahr, dass strittige Themen nicht ausreichend
im demokratischen Verfahren ausdiskutiert werden können,

gez.
RH Franz Pohlmann, ÖDP
RH Lars Nowak, Die PARTEI

RH Dr. Georgios Tsakalidis, fraktionslos

Beschlussvorlage

8209 Zeichen

V/0152/2021 
V/0152/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der 
Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   17.03.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertr etun-
gen der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksve rtretungen der Stadt 
Münster vom 11.02.2015 wird aufgehoben.  
 
3. Der Antrag A -R/0080/2020 der CDU -Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und 
der SPD-Fraktion, die in der Sitzung eingebrachten Änderungsanträge der FDP -Fraktion und 
Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP, sowie der Antrag A -R/0041/2020 der AfD -Ratsgruppe sind 
damit erledigt.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. 
 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Rates am 09.12.2020 haben die CDU -Fraktion, die Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen/GAL und die SPD-Fraktion einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates (Antrag 
Nr.: A-R/0080/2020) eingebacht. Darüber hinaus haben  die FDP -Fraktion und die Ratsgruppe Die 
PARTEI/ÖOP in der Sitzung ergänzenden Anträge eingereicht. Die Verwaltung hat die vorliegenden 
Anträge geprüft und empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte geänderte Geschäftsordnung zu 
beschließen.  
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
05.03.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dierkes 
Telefon: 492-3362 
Dierkes@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0152/2021 
Nach § 47 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) sind die 
Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Rates durch die Geschäftsord-
nung zu regeln, soweit hierüber nicht in der GO NRW Vorschriften getroffen sind.  
Auf der Basis der vorliegenden Anträge schlägt die Verwaltung einige materielle Änderungen vor, 
darüber hinaus sind nach der Beschlussfassung des Rates zur Bildung der Ausschüsse auch einige 
redaktionelle Änderungen erforderlich.  
 
In dem vorgelegten Änd erungsvorschlag zur Geschäftsordnung (GeschO) wurde die Änderungen 
kenntlich gemacht. Streichungen wurden durchgestrichen, Ergänzungen wurden unterstrichen. ( s. 
Anlage 2). Die Änderungsvorschläge aus dem Antrag A -R/0080/2020 werden dabei weitgehend auf-
gegriffen. 
 
Zu den Änderungen der Geschäftsordnung wird folgendes ausgeführt: 
 
Zu §§ 3, 18 und 31 - Hauptausschuss  
 
Der Rat hat am 09.12.2020 einen Hauptausschuss und den für Finanzen zuständigen Ausschuss für 
Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft gebildet. Dementsprechend sind hier redaktionelle 
Änderungen vorzunehmen.  
 
 
Zu § 3 Aufstellung der Tagesordnung 
 
In der Praxis schlägt der Oberbürgermeister in der Tagesordnung vor, an welches Organ ein nach § 3 
Abs. 2 gestellter Sachantrag verwiesen werden sollte. Dies ist in der bisherigen Fassung der Ge-
schäftsordnung nicht vorgesehen und sollte daher ergänzt werden, da sich das Verfahren bewährt 
hat. Natürlich bleibt es der Antrag stellenden Fraktion/Gruppe unbenommen, eine entsprechende 
Verweisung bei der Antragstellung vorzuschlagen oder auch in der Sitzung zu beantragen.  
 
 
Zu § 7 Öffentlichkeit der Ratssitzungen 
 
Die Rechtsgrundlage zu den Vorplanungen zu Bebauungsplänen vor der Bürgeranhörung ist aktuali-
siert.  
 
 
Zu § 10 Beschlussfähigkeit 
 
In der Ge schäftsordnung sind die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung 
des Rates zu regeln, soweit die GO NRW dazu keine Regelung enthält (§ 47 GO NRW). Die Be-
schlussfähigkeit des Rates dagegen ist in § 49 GO NRW ausdrücklich geregelt, so dass diese Aus-
führung nicht erforderlich ist.  
 
 
Zu § 12 Teilnahme an Sitzungen 
 
Die Formulierung zu den Teilnahmerechten der/des Vorsitzenden bzw. eines anderen Mitglieds de s 
Integrationsrates ist nur hinsichtlich der Bezeichnung des Gremiums angepasst ( § 12 Absatz 3 Ge-
schO).  
 
 
Zu § 13 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner 
 
„Fragestunden für Einwohner können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Ge-
schäftsordnung Einzelheiten dazu regelt“ (§ 48 Absatz 1 Satz 3 GO NRW). In der Geschäftsord nung

- 3 - 
V/0152/2021 
wird das Verfahren zu den Einwohnerfragen an den Rat bzw. die Bezirksvertretungen der Stadt 
Münster geregelt.  
 
In der Rückschau auf die Jahre 2015 – 2019 wird deutlich, dass in der Regel 1 – 2 Fragen von Ein-
wohnern in einer Sitzung gestellt wurden. F ür das Jahr 2020 sind allerdings die Anzahl der Einwoh-
nerfragen pro Jahr und pro Sitzung stark gestiegen.  
 
Das starke Interesse an der Fragestunde in 2020 führte dazu, dass eingegangene Fragen - teilweise 
zu aktuellen Tagesordnungspunkten, teilweise mehre re Fragen zum gleichen Thema - nicht in der 
Sitzung beantwortete werden konnten. Einwohnerinnen und Einwohner erhielten die Antworten zu 
ihren Fragen erst zu einem späteren Zeitpunkt - schriftlich oder in der nächsten Sitzung - an dem das 
Thema eventuell nicht mehr aktuell für sie ist. Die Fragestunde nahm einen erheblichen Zeitanteil der 
Sitzungen in Anspruch. Themen wurden in der Sitzung mehrfach als Tagesordnungspunkt und in der 
Fragestunde angesprochen, so dass möglicherweise Ausführungen von Politik od er Verwaltung wie-
derholt wurden.  
 
Um die Fragestunde auch im Interesse der Fragenden effektiver zu gestalten, werden zukünftig die 
Reihenfolge der Fragen grundsätzlich nach Eingangsdatum festgelegt, die Anzahl der Fragen je Ein-
wohner/-in und Sitzung wird begrenzt, nur Fragen zu Themen außerhalb der Tagesordnung behan-
delt, ein Losentscheid bei Überschreiten der maximal zugelassenen Fragen und bei Fragen zum glei-
chen Thema eingeführt. Zusatzfragen sind nicht mehr möglich. Die Gesamtdauer für die Fragestunde 
wird ausgeweitet. Die Anliegen des Antrags werden damit vollständig aufgegriffen  
 
Im Falle einer schriftlichen Antwort werden wie bisher der/die Oberbürgermeister/ -in bzw. Bezirksbür-
germeister/-in, die Fraktionsvorsitzenden, die Sprecherinnen und Sprecher der Gruppen und neu die 
Einzelmitglieder informiert.  
 
 
Zu § 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
 
Die Redezeiten bei der „Aktuellen Stunde“ im Rat sind für den/die Antragsteller/-in und je Ratsmitglied 
reduziert, die Gesamtdauer mit 30 Minuten bl eibt unverändert. Damit kann einer größeren Anzahl an 
Ratsmitgliedern das Wort erteilt werden und es ist eine breitere politische Diskussion möglich. 
 
 
Zu § 15 Redeordnung  
 
Die Redezeit ist pro Wortbeitrag grundsätzlich auf 3 Minuten reduziert. Eine Gesam tdauer für einen 
Tagesordnungspunkt ist neu eingeführt, wobei die Redezeit der Mitglieder der Verwaltung nicht auf 
die Gesamtdauer anzurechnen ist (§ 15 Absatz 5 GeschO). Redezeit und Gesamtdauer können vor 
Eintritt in die Behandlung des Tagesordnungspunktes vom Rat neu festgesetzt werden (§ 15 Absatz 6 
GeschO).  
 
 
Zu § 31 Behandlung von Anregungen und abweichenden Beschlussvorschlägen von Bezirks-
vertretungen 
 
Abweichende Beschlussvorschläge der Bezirksvertretungen zum Etat sind im zuständigen Ausschuss 
abzustimmen (§ 31 Absatz 3 GeschO). Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung der bisher 
schon über den § 31 Abs. 2 letzter Satz GeschO geltenden Regelung. 
 
 
Ergänzungsantrag FDP-Ratsfraktion vom 08.12.2020  
§ 7 a Medienübertragung der Sitzungen des Rates neu einfügen 
 
Der Ältestenrat hat in 2018 entschieden, dass nach der Kommunalwahl 2020 die Idee, Ratssitzungen

- 4 - 
V/0152/2021 
per Livestream der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erneut aufzugreifen ist. Die Verwaltung erar-
beitet aktuell einen Verfahrensvorschlag und wird diesen zunächst im Ältestenrat vorstell en. Der Er-
gänzungsantrag der FDP-Ratsfraktion wird dabei mitbearbeitet. Ob bzw. in wie weit dies Auswirkun-
gen auf eine Anpassung der Geschäftsordnung haben wird, ist noch nicht absehbar. 
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlage 1 - Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt 
Münster vom 17.03.2021  
 
Anlage 2 - Anlage Geschäftsordnung mit Änderungen 
 
Anlagen 3ff Anträge der Fraktionen/Gruppe

Anlage 7 Antrag AfD

8011 Zeichen

Antrag an den Rat A-R/0041/2020 
 
AfD-Ratsgruppe Münster Mitglieder   
Leostraße 16 B 
48153 Münster 
Marrtin Schiller (Sprecher) 
Richard Frederik Mol 
  +49(251) 60688623 
 
 martin.schiller@afd-muenster.de 
www.afd-muenster.de 
 
 
Arbeit der Ratsgremien optimieren 
AfD-Ratsgruppe 
im Rat der Stadt Münster 
 
Leostr. 16-B 
 
48153 Münster 
Tel. (0251) 60688623 
martin.schiller@afd-
muenster.de 
Antrag an den Rat der Stadt Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
1. §1 (1) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert: „Der/die 
Oberbürgermeister/in beruft den Rat ein. Der Rat tagt in der Regel einmal im 
Monat.  Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der 
Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stehenden 
Sachverhalte dies verlangen (§ 47 Abs. 1 S. 4 GO NRW). 
 
§2 (1) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert: Die Einladung zu 
den Sitzungen muss den Ratsmitgliedern mindestens 10 volle Tage vor dem 
Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. 
 
§3 (2) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt geändert: Sachanträge, die 
dem/der Oberbürgermeister/in von einer Fraktion, einer Gruppe oder von 
mindestens 3 Ratsmitgliedern spätestens am 13. Tage vor der Sitzung zur 
Aufnahme in die Tagesordnung zugehen, sind von ihm/ihr auf die Tagesordnung 
zu setzen.  
 
§3 (1) der Geschäftsordnung des Rates wird wie folgt neu gefasst: Der/Die 
Oberbürgermeister/in setzt die Tagesordnung fest (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). 
Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form 
spätestens am 13. Tag vor dem Sitzungstag von einer Fraktion oder Gruppe oder 
mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 
GO NRW vorgelegt werden. Die Gründe für die Dringlichkeit sind im Antrag 
hinreichend zu erläutern. 
In der Geschäftsordnung des Rates wird ein neuer Absatz (2) eingefügt. Der 
bisherige Absatz (2) wird zu Absatz (3) usw.: Der Rat entscheidet durch 
Beschluss über die Tagesordnung der Sitzung. Er entscheidet durch Beschluss 
über die Zulässigkeit von Anträgen zur sofortigen Beschlussfassung nach §3 (1) 
der Geschäftsordnung. 
 
Der Beginn der Sitzungen des Rates wird auf 14:00 Uhr festgesetzt. Sitzungen

des Rates finden an einem Wochentag, mit Ausnahme von Samstagen statt. 
 
 
Begründung: 
Punkt 1: Tagungsfrequenz 
Der Rat tagt laut Geschäftsordnung mindestens einmal alle 2 Monate. In der 
Praxis gestaltet sich der Sitzungsablauf innerhalb eines Jahres idealtypisch wie 
folgt.  
Die erste Sitzung findet entweder im Februar oder Anfang März statt. Ihr folgt 
meist eine weitere Sitzung im April oder Anfang Mai. Gefolgt von einer weiteren 
im Juli. 
Danach tritt der Rat in die Sommerpause ein. Diese wird beendet durch die 
jährliche Ratssitzung im September. In der traditionell der Haushalt der Stadt 
Münster eingebracht wird.  
Sodann folgt eine weitere Sitzung des Rates entweder im Oktober oder 
November. Traditionell stellt die Dezembersitzung mit den Haushaltsreden der 
Fraktionen, Gruppen und Einzelsprecher den Abschluss der jährlichen 
Ratsperiode statt. 
In der Praxis bedeutet dies dann etwa 6 bis 7 Sitzungen des Rates pro Jahr. 
Daher hat jede Ratssitzung eine sehr lange Tagesordnung. Und viele Themen 
werden entweder gar nicht mehr im Rat erörtert oder nicht mit der ihnen 
gebührenden Sorgfalt. Sie werden nur noch durchgewunken. 
Ergebnis ist eine nicht optimale Arbeit des Rates. In der viele Beschlüsse 
nachgebessert werden müssen. Und Themen immer wieder in den Rat getragen 
werden, weil nicht demokratisch abgestimmt und entschieden wurde. 
Denn Demokratie bedeutet nicht nur, dass bei der Entscheidung ein bestimmtes 
Verfahren formell korrekt zur Anwendung kommt. Es bedeutet eben auch, dass 
die Themen in ihrer Gesamtheit ausführlich im Rat erörtert werden. Und dass 
jede Seite- auch diejenige die am Ende bei der Abstimmung unterliegt -ihre Sicht 
der Dinge ausführlich darlegen kann. 
Hierfür aber ist es notwendig, dass die Sitzungsfrequenz des Rates erhöht wird. 
Und er in jedem Monat einmal tagt. Mit Ausnahme der Sommerferien. Was dann 
auf 10 oder 11. Sitzungstermine pro Jahr hinausläuft. 
Punkt 2: Einladung und Fristen 
Bislang erfolgt die Einladung zu den Ratssitzungen 5 Tage vor der Sitzung. Erst 
dann wissen die Mitglieder des Rates endgültig, welche Themen in der 
kommenden Sitzung behandelt werden.

Diese Frist ist zu kurz. Da die Ratsmitglieder die Einladung meist am Donnerstag 
oder Freitag vor der Ratssitzung erhalten. Und dann nur noch am Montag die 
Fraktionen in den Sitzungen letztlich über die tatsächlichen Themen der 
Ratssitzung beraten können. 
Das Ergebnis sind unter anderem eine stete Flut von Änderungsanträgen der 
Fraktionen zu den Ratsvorlagen der Verwaltung. Was ebenfalls die 
Entscheidungsfindung der Ratsmitglieder bei den Abstimmungen deutlich 
erschwert. 
Daher wird die Frist zur Einladung verlängert. Von jetzt 5 auf 10 Tage. 
Entsprechend wird die Frist zur Einreichung von Anträgen durch Fraktionen und 
Gruppen ebenfalls von 8 auf 13 Tage verlängert. 
Bislang ist der Mittwoch jeweils Sitzungstag des Rates. Es wird ebenfalls 
angeregt, hier über eine flexiblere Handhabung nachzudenken. In vielen 
Kommunen beginnen die Ratssitzungen bereits am frühen Nachmittag.  
Damit sie sich nicht bis spät in die Nacht erstrecken. Und die Themen ausführlich 
erörtert werden können. Die Ratsmitglieder sind dann auch körperlich noch 
ausgeruhter. Diese Tendenz ist vor allem in größeren Städten zu beobachten. 
Münster sollte sich dieser Entwicklung anschließen. Denn in Zusammenarbeit 
mit einer höheren Tagungsfrequenz verbessert dies die Arbeit im Rat ganz 
wesentlich. 
Punkt 3: Tagesordnung und Anträge zur sofortigen Beschlussfassung: 
Der Rat entscheidet auch bislang schon über die Tagesordnung. Entsprechend 
den Vorschriften in der Gemeindeordnung von NRW. 
In der Praxis hat dies dann Folgendes Ergebnis: Im Vorfeld der Ratssitzung 
reichen Fraktionen oder Gruppen Anträge ein. Ein Teil hiervon sind Anträge zur 
sofortigen Beschlussfassung. 
Nach geltender Rechtslage muss der Oberbürgermeister diese in die 
Tagesordnung aufnehmen. In der Ratssitzung selbst wird dann über die 
Tagesordnung abgestimmt und diese durch Beschluss festgelegt. 
Hierbei bleiben die Anträge zur sofortigen Beschlussfassung unverändert auf der 
Tagesordnung. Bei Eintritt in die Tagesordnungspunkte zur sofortigen 
Beschlussfassung werden diese dann oft durch eine Mehrheit des Rates 
umgewandelt in normale Anträge zur Tagesordnung. Und an einen Ausschuss 
verwiesen. 
Dieses Verfahren ist daher undemokratisch. Denn der Antragsteller kann nach 
Festlegung und Beschlussfassung über die Tagesordnung davon ausgehen, 
dass sein Antrag in der beschlossenen Form Bestandteil der Tagesordnung 
geworden ist. Und dann auch in der Ratssitzung behandelt wird.

Es ist jedoch höchst undemokratisch, wenn dann direkt bei Eintritt in den 
Tagesordnungspunkt dieser von einer Mehrheit des Rates umgewandelt wird 
und an den Fachausschuss verwiesen wird.  
Zugleich entscheidet bislang der Antragsteller selbst darüber ob sein Antrag zur 
sofortigen Beschlussfassung erfolgen soll oder ein regulärer Ratsantrag sein soll. 
Dies eröffnet für die Antragsberechtigten Möglichkeiten zum Missbrauch. Denn 
sie können so von ihnen favorisierte Themen auf die Tagesordnung setzen 
lassen und eine sofortige Beschlussfassung beantragen. 
Daher ist dieser Sachverhalt dringend reformbedürftig. Deshalb sollen in der 
Geschäftsordnung selbst festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein 
Antrag zur sofortigen Beschlussfassung zulässig ist. 
Wenn der Rat dann in der Sitzung die Tagesordnung beschließt, so sind dort 
aufgeführte Anträge zur sofortigen Beschlussfassung dann auch bindend. Sie 
werden in der Sitzung unter dem entsprechenden Punkt der Tagesordnung 
behandelt und es wird über den Antrag Beschluss gefasst. 
 
gez. 
 
Martin Schiller 
Richard Mol

Anlage 5 Antrag FDP

1756 Zeichen

Freie
Demokraten

FDP-Ratsfraktion
Rothenburg 20/21

48143 Münster

Tel. 0251 - 987 30 60
Fax: 0251 - 987 30 61
Email: fraktion@fdp-ms.de
fdp-ms.de

Ergänzungsantrag Münster, 08.12.2020

TOP 37.2

Anderung der Geschäftsordnung für den Rat, seine
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen der Stadt
Münster, hier: I. Geschäftsordnung des Rates

Der Rat möge ergänzend beschließen:
$& 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung wird wie folgt geändert:
$ 14 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

Jede Fraktion und Gruppe kann bis 12.00 Uhr des 2. Tages vor dem Sitzungstag eine
Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von aktuellem kommunalem
Interesse beantragen (Aktuelle Stunde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des
vorhergehenden Werktages. Jede Fraktion und Gruppekann je Sitzung nur ein Thema zur
Aussprache beantragen. Der/Die Oberbürgermeister/in gibt einen zulässigen Antrag
unverzüglich der Presse bekannt, ohne dass es einer förmlichen Bekanntgabe bedarf.
Der/Die Oberbürgermeister/in eröffnet die "Aktuelle Stunde" zu Beginn der Ratssitzung.
Die Redezeit beträgt für den Antragsteller 5 Minuten und je Ratsmitglied 3 Minuten bei
einer Gesamtdauer von höchstens 45 Minuten. Hat ein/e Redner/in einer Fraktion oder
Gruppe gesprochen, so ist einem Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe erst dann das Wort
zu erteilen, wenn je eine Wortmeldung der anderen Fraktionen oder Gruppen
berücksichtigt worden ist. Die von Mitgliedern der Verwaltung in Anspruch genommene
Redezeit wird auf die Gesamtdauer nicht angerechnet. Beschlüsse können nicht gefasst
werden.

gez.
Jörg Berens Bernd Mayweg Heinrich Götting

FDP-Fraktion im Rat der Stadt Münster

Beratungsverlauf (1)

17.03.2021 Rat
TOP 23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Leostraße 16B
  • Rothenburg 20

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0152/2021
Typ
Vorlagen
Datum
24.02.2021
Erstellt
10.02.2021 12:15