1906/2024
Zeitplanung zur Einbringung des Doppelhaushalts 2025/2026
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/II Vorlagen-Nummer 13.06.2024 1906/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 14.06.2024 Zeitplanung zur Einbringung des Doppelhaushalts 2025/2026 1. Ausgangssituation a) Bisheriger Aufstellungsprozess in Köln In seiner Sitzung am 05.02.2024 wurde der Finanzausschuss über den Start des verwaltungs- internen Haushaltsaufstellungsverfahrens für den Doppelhaushalt 2025/2026 informiert (Mit- teilung 3716/2023). Es wurde - wie in den Vorjahren - das Ziel formuliert, durch frühzeitige Einbringung des Haus- haltsplanentwurfs in den Rat ein Inkrafttreten des Doppelhaushaltes 2025/2026 zum Jahres- beginn 2025 zu gewährleisten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Rahmenbe- dingungen angesichts der sich abzeichnenden Mehrbelastungen sehr herausfordernd sind und einen stark strukturierten Aufstellungs- sowie Beratungs- und Priorisierungsprozess zur Erreichung einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung erfordern. Diese Einschätzung hat sich in den zurückliegenden Monaten des Aufstellungsprozesses wei- ter verfestigt. Zusätzliche Finanzierungserfordernisse und in der Folge Haushaltsbelastungen ergeben sich neben den Nachwirkungen der Corona-Pandemie und den Auswirkungen des Angriffskrieges in der Ukraine insbesondere durch die Kostenentwicklungen im Bereich Sozia- les und Jugend, Klinken sowie Schulen, aber auch durch die deutlich gestiegenen Zinsen so- wie die hohen Tarifabschlüsse. Letztere führen zu deutlichen Steigerungen beim Personalauf- wand und externen Dienstleistungen. Diese schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen sind nicht nur auf der Ebene des Bundes, sondern auch beim Land NRW und vor allem bei den Kommunen deutlich spürbar. Im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens wurden daher alle zusätzlichen Bedarfe auf der Aufwandsseite hinsichtlich ihrer zwingenden Notwendigkeit sowie dahingehend über- prüft, ob sie durch interne Umschichtungen innerhalb der fachbezogenen Budgets zumindest teilweise aufgefangen werden können. In Teilen wurden verbindliche Reduktionspfade festge- legt. Bei Aufgabenausweitungen oder der Übernahme neuer Aufgaben wurde betrachtet, ob eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme besteht. Angesichts der hoch dynamischen Kostenentwicklung auf der Aufwandsseite lassen sich trotz einer verschärften Prüfung und restriktiven Veranschlagungspraxis massive Nachsteuerungs- bedarfe auf der Aufwandsseite nicht vermeiden. In Teilen sind sie Ausdruck gesamtgesell- schaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen, in Teilen - wie z. B. bei den Schulmieten - auch Folge bewusster und notwendiger Weichenstellungen der letzten Jahre. 2 Für die Beurteilung der künftigen Haushaltswirtschaft der Stadt kommt daher der weiteren Entwicklung der Ertragsseite eine wichtige Rolle zu: Zwar rechnet die Stadt auch weiterhin noch mit Steuereinnahmen auf sehr hohem Niveau (s. Mitteilungsvorlage zur Steuerschät- zung, Vorlage Nr. 1716/2024), aber das prognostizierte Wachstum bleibt hinter den zwischen- zeitlichen Prognosen zurück und wird nicht ausreichen, um mit den derzeit absehbaren Kos- tensteigerungen Schritt halten zu können. In der Folge zeichnen sich für die kommenden Jahre in Köln trotz der im bisherigen Prozess bereits identifizierten Umschichtungs-, Nachsteuerungs- und Konsolidierungsmöglichkeiten derzeit durchgängig jährliche Haushaltsdefizite im hohem dreistelligen Millionenbereich ab. Dies wird über die im Doppelhaushalt 2025/2026 abzubildenden Jahre von 2025 bis 2029 einen Vermögensverzehr in Milliardenhöhe nach sich ziehen und stellt eine Gefahr für die langfristige finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt dar. Dem ist daher schon aus Gründen der Finanzverantwortung und mit Blick auf die Refinanzie- rung der Stadt frühzeitig und effektiv zu begegnen. b) Einordnung in die Gesamtsituation Diese deutlichen Herausforderungen für die kommunale Haushaltswirtschaft zeigen sich nicht nur für Köln, sondern flächendeckend, weshalb auch das Ministerium für Heimat, Kommuna- les, Bau und Digitalisierung in einer Handreichung zum neuen kommunalen Haushaltsrecht erst jüngst ausgeführt hat: "Zeichnet sich bei der Haushaltsplanung ab, dass ein Jahresfehlbetrag zu besorgen ist, so hat die Kommune zunächst eigenverantwortlich zu prüfen, ob dieser Fehlbetrag durch Einspa- rungen oder durch die Erhöhung von Erträgen ausgeglichen werden kann. Bei den Ein- sparungen sind auch Strukturveränderungen zu prüfen. Beispiele: Wir wissen: Zahlreiche Kommunen befinden sich bereits seit Jahren in einer äußerst heraus- fordernden Finanzumgebung, so dass etliche Haushaltsverbesserungsmaßnahmen oder so- gar Haushaltssicherungsmaßnahmen bereits ergriffen worden sind. Der Anteil freiwilliger Leistungen in diesen Kommunalhaushalten ist entsprechend gering ausgeprägt. Nichtsdes- totrotz gilt es, sich auch an diesen Stellen mit Einsparmöglichkeiten und dem Für und Wider im Hinblick auf das Gemeinschaftsleben vor Ort auseinanderzusetzen. Bei gesetzlichen und/oder vertraglichen und/oder freiwilligen Leistungen, die über die Kommu- nen erbracht werden, ist der Leistungsstandard stets einer kritischen Würdigung zu unterzie- hen. Auch kann geprüft werden, ob Leistungen im Rahmen einer interkommunalen Koopera- tion erbracht werden können [...]. Im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung sind auch Prozesse, deren Aufbau und Ab- lauf, einer kritischen Würdigung auf Optimierungsmöglichkeiten zu unterziehen. Sofern Ver- waltungen bzw. Verwaltungsteile in Anmietungsobjekten untergebracht sind, kann - vor dem Hintergrund von Home-Office-Quoten - auch geprüft werden, ob Abmietungen vorgenommen werden können. [...] Im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung ist es des Weiteren empfehlenswert, sich mit dem Verhältnis von Konsum- und Investitionsausgaben auseinanderzusetzen. Bevor neue freiwillige Leistungen und damit Mehraufwendungen in einer Zeit beschlossen werden, in denen die öffentlichen Haushalte mit potentiell weniger Finanzmitteln auszukommen haben und der Druck auf die Erhaltung des öffentlichen Vermögens zunimmt, ist sich eingehend mit deren nachhaltiger Finanzierbarkeit - aus einer Haushaltskraft - auseinanderzusetzen. Der Grundsatz der generationengerechten Haushalts- und Finanzpolitik nach § 1 Absatz 1 Satz 3 GO NRW ist zu beachten." Mit dem 3. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (3. NKFWG), welches am 5.3.2024 beschlossen und rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft getre- ten ist, hat der Gesetzgeber bestimmte Erleichterungen in der Haushaltswirtschaft - wie unter anderem die erweiterte Möglichkeit der Veranschlagung eines globalen Minderaufwands und eines Fehlbetragsvortrags - geschaffen. Gleichzeitig führt er mit Blick auf die geordnete kom- munale Finanzwirtschaft zusätzliche Genehmigungserfordernisse ein, in deren Rahmen die o. 3 g. Aspekte zum Tragen kommen und erforderlichenfalls ein verpflichtendes Haushaltssiche- rungskonzept angeordnet werden kann. Letzteres würde die Handlungsfähigkeit der Stadt Köln massiv einschränken. Der Erfahrungsaustausch mit anderen Kommunen in NRW zeigt, dass die Herausforderungen auch dort enorm sind und in vielen Städten derzeit an Gegensteuerungsmaßnahmen und Konsolidierungs-, Sanierungs- oder Stabilisierungskonzepten gearbeitet wird. 2. Aktualisierte Zeitplanung Um die Handlungsfähigkeit der Stadt für die Zukunft angesichts der oben skizzierten finanziel- len Herausforderungen zu bewahren, den Haushaltsausgleich zumindest perspektivisch wie- der in den Blick nehmen zu können und die Haushaltswirtschaft weiter eigenverantwortlich ge- stalten zu können, bedarf es daher grundlegender struktureller Veränderungen sowohl auf der Aufwands- als auch auf der Ertragsseite – einschließlich einer verstärkten Aufgabenkritik und Prioritätensetzung. Diese Maßnahmen und weitere Schritte müssen wegen ihrer Bedeutung für alle Leistungsbereiche der Stadt und die Stadtgesellschaft jedoch sorgsam abgewogen werden. Aus diesen Gründen hat sich die Verwaltung zu einer Aktualisierung der Zeitplanung für die Haushaltseinbringung entschieden. Ziel ist es, schon zur Haushaltseinbringung verwaltungs- seitige Vorschläge zur dringend notwendigen Stabilisierung und Verbesserung der Haushalts- situation vorzulegen, um eine Beratungsgrundlage für den Rat zu schaffen. Es ist derzeit be- absichtigt, den Haushalt noch in 2024 einzubringen. Je nach Einbringung und erforderlichem Beratungszeitraum könnte sodann möglichst frühzeitig im Jahr 2025 die Verabschiedung er- folgen, so dass die Genehmigung durch die Bezirksregierung auf dieser Basis eingeholt wer- den kann. Im Anschluss an die erteilte Genehmigung kann die Haushaltssatzung dann be- kanntgemacht werden und der Haushalt damit schnellstmöglich in Kraft treten. Auf diesem Weg soll die sog. haushaltslose Zeit, in der sich die Gemeinde in der vorläufigen Haushalts- führung nach § 82 GO befindet, möglichst kurz gehalten werden. Ein erfolgreicher Abschluss dieser aktualisierten Zeitplanung setzt voraus, dass die vorzuneh- menden strukturellen Veränderungen auf der Ertrags- und Aufwandsseite zeitnah abgeschlos- sen und planerisch trag- und genehmigungsfähige Jahresergebnisse erarbeitet werden kön- nen. 3. Fazit Die derzeitigen Rahmenbedingungen belasten die Finanzsituation aller Kommunen, Länder und auch den Bund. Ziel der Verwaltung ist es, möglichst zügig einen genehmigungs- und tragfähigen Doppelhaushalt 2025/2026 einzubringen und die Zeit der Verschiebung möglichst kurz zu halten. Der Aufstellungsprozess wird von der gesamten Verwaltung konzentriert und fokussiert fortge- setzt. Die Gremien werden fortlaufend unterrichtet. gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 1906/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.06.2024
- Erstellt
- 11.06.2024 17:27