A-N/0015/2018
Bebauungsplan Nr. 587 "Kinderhaus - Südlich Moorhock" - Antrag auf Einholung eines unabhängigen geologischen Gutachtes vor der Bebauungsplanaufstellung
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A-N-0015-2018 - Bebauungsplan Nr 587 Kinderhaus-Südlich Moorhock -
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A-N/0015/2018
Münster, 25.10.2018
Bebauungsplan Nr. 587 „Kinderhaus - Südlich Moorhock“ –
Antrag auf Einholung eines unabhängigen geologischen Gutachtes vor der Be-
bauungsplanaufstellung
Die BV-Nord beschließt:
Vor der Anhörung zum Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 587 „Kinderhaus –
Südlich Moorhock“ erwartet die BV-Nord die Vorlage eines unabhängigen geolo-
gischen Gutachtens, das die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Bebauung die-
ses Geländes zu Wohnzwecken bestätigt.
Begründung:
Mit der Vorlage V/0462/2018 wurde die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes
beschlossen. In dieser Vorlage findet sich zwar ein Hinweis darauf, dass diese
Fläche bis 1992 bereits als Wohngebiet ausgewiesen war, geht aber mit keinem
Wort darauf ein, dass die damalige Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 106
wegen des von der Universität Münster 1987 gutachterlich bestätigten hohen
Gefährdungspotentials der dort befindlichen Altlast (Bauschutt und Hausmüll)
erfolgt ist. Diese wichtige Information sollte den Entscheidungsträgern in der Po-
litik offenbar vorenthalten werden.
Die Entscheidung der Verwaltung, die Bebauung auf diesem Areal nun doch für
möglich zu halten, stützt sich auf ein geologisches Gutachten einer privaten Fir-
ma aus dem Jahr 2016. Selbst dieses Gutachten, bestätigt, dass es auf Teilen
des vorgesehene Baugebiets gesundheitsgefährdende Stoffe gibt, die sich dort
weiterhin im Boden befinden. Ins Gesamtbild passt sich ein, dass das Gutachten
zudem erst nach massiven Drängen an die politischen Entscheidungsträger her-
ausgegeben wurde
Im Unterschied zum Gutachten der Universität Münster aus dem Jahre 1987, das
zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 106 geführt hat, geht das neue Gut-
achten davon aus, das durch geeignete Maßnahmen wie Abdeckung der schad-
stoffbehafteten Flächen durch ein Geotextil und Auftragung einer Erdabdeckung
mit einer Mächtigkeit von 30 cm bzw. 60 cm ein Gesundheitsgefährdung der zu-
künftigen BewohnerInnen ausgeschlossen werden kann.
Ob das vorliegende Gutachten fachlich geeignet ist, die Bedenken des Gutachtes
der Universität Münster aus dem Jahre 1987 auszuräumen, kann schon nicht ab-
schließend beurteilt werden. Das vorliegende Gutachten leidet jedoch an einem
schwerwiegenden Mangel: Es ist im Auftrag des Eigentümers der Fläche des po-
tentiellen Baugebietes erstellt worden. Darüber hinaus ist auch der bisherige in
Teilen intransparente Umgang der Verwaltung mit der Altlastenproblematik nicht
geeignet, Vertrauen in die Belastbarkeit des vorliegenden Gutachtens herzustel-
len.
Damit fehlt diesem Gutachten die erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität,
die für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der vorgesehenen
Baumaßnahmen aber unerlässlich ist. Eine verantwortungsvolle Entscheidung, ob
und wie an dieser Stelle Wohnbebauung errichtet werden kann, bedarf daher
zwingend einer weiteren unabhängigen Expertise.
Guddorf
Schonhoff
Kiewit
A-N-0015-2018-Stellungnahme-61
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Stadt Münster Dezemat VI Ai Jan. 2019 61.32.0006 17.01.2019 Herr Beck 6142 An die Bezirksvertretung Münster-West - - „- über Il “an Stellungnahme zum Antrag Nr. A-N/0015/2018 / Bebauungsplan-Entwurf Nr. 587: „Kin- derhaus — Südlich Im Moorhock / westlich Rektoratsweg“ Die BV Nord hat in ihrer Sitzung am 13.11.2018 für das o.g. Bebauungsplanverfahren ein unabhängiges geologisches Gutachten, das die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Be- bauung zu Wohnzwecken bestätigt, beantragt. Die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) der Stadt Münster ist mit Schreiben vom 14.12.2018 zu einer Anfrage der GAL-Fraktion vom 06.12.2018 bereits auf die im vorliegenden Antrag A- N/0015/2018 thematisierten bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkte und das Antragsanlie- gen zur Einholung eines Zweitgutachtens eingegangen. Die UBB führt darin aus, dass das vorliegende Altlastengutachten den gesetzlichen Vorga- ben genügt: „Die [...] beauftragte Gutachterliche Stellungnahme Nr. 1 des Ingenieurbüros GEOlogik Wil- bers & Oeder GmbH [...] vom 03.06.2016 enthält die notwendige bodenschutzrechtliche Ge- fährdungsabschätzung zu allen von einer zukünftigen Wohnbebauung tangierten Wirkungs- pfaden (Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze, Boden-Grundwasser, Boden-Bodenluft). Sie wurde. den geltenden bodenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend erstellt [Bundesbo- denschutzgesetz (BBodSchG) und Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)]. Für die Gefährdungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist der oberflächennahe Bereich von 0,0 m - 0,60 m unter Geländeoberkante (GOK) zu betrachten. Dieser wurde aktuell nicht untersucht, sondern hier wurde auf Ergebnisse aus 2007 zurückgegriffen, da der Gutachter grundlegend empfiehlt, diese Gefährdungspfade durch eine Grabesperre und Auf- bringung von 0,60 m unbelasteten Mutterboden zu unterbinden. Die Überprüfung der Bodenluft ergab im Rahmen der Untersuchungen durch die WWU im Mai 1987 nur leicht erhöhte Gehalte an Trichlormethan. Die bei dieser ersten Messung auch nachgewiesenen leicht erhöhten Xylol-Gehalte fanden sich bei wiederkehrenden Messungen im September 1987 nicht bestätigt. Methan war bei der Zweitmessung im September auch nicht mehr nachweisbar. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Rotteprozesse nach mehr als 70 Jahren abgeschlossen sind. Die Aussage zur nicht gegebenen Grundwassergefährdung hat der Gutachter einem Gutach- ten aus 2007 entlehnt. Damals wurde in Bezug auf den Gefährdungspfad Boden- Grundwasser eine Grundwassermessstelle im Grundwasserabstrom der Altablagerung er- richtet. Die entnommene Grundwasserprobe zeigte nur eine geringfügige Überschreitung des Prüfwertes der LAWA-Liste (0,1 —- 0,2 ug/! PAK) für den Parameter polycyclische aroma- tische Kohlenwasserstoffe (0,14 ug/I PAK). Weitere Maßnahmen waren schon damals nicht erforderlich.“ Die UBB geht in ihrem Schreiben vom 14.12.2018 außerdem dezidiert auf das Ansinnen des vorliegenden Antrags A-N/0015/2018 ein. Im Ergebnis stellt sie fest, dass ein Zweitgutachten zu keinen anderen Ergebnissen führen würde und daher nicht zu-beauftragen ist: Zelphed I „Jeder anerkannte Gutachter hat.seine Leistung unabhängig, weisungsfrei, persönlich, ge- wissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Eine Einflussnahme des Auftraggebers auf das Er- gebnis der gutachterlichen Aussage ist nicht statthaft. Das Ingenieurbüro Geologik Wilbers & Oeder GmbH ist der UBB durch seine jahrzehntelan- ge Tätigkeit in Münster als qualifiziertes Büro mit der für die Durchführung bodenschutzrecht- licher Gefährdungsbeurteilungen erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie der erforderlichen gerätetechnischen Ausstattung bekannt und hat bodenschutzrechtliche Gut- achtertätigkeiten auch schon im Auftrag der UBB zufriedenstellend ausgeführt, insbesondere die Etablierung einer Wohnbebauung auf Altablagerungen qualifiziert begleitet. Die UBB ist daher davon überzeugt, dass ein weiteres Gutachten durch ein anderes geeig- netes Ingenieurbüro zu keinem anderen Ergebnis führt. Es.bleibt auch zu bedenken, dass eine Auftragsvergabe durch die Stadt Münster ähnlich kritisch gesehen werden könnte, da die Stadt Münster gleichfalls Eigentümer von im Plange- biet gelegenen Wohnbauflächen ist, die für das Projekt „SoBoMü — Sozialgerechte Boden- nutzung Münster“ genutzt werden sollen.“ Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der UBB sollte der Antrag zur Beauftragung eines weiteren Altlastengutachtens aus Sicht des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung — auch unter planungsrechtlichen und verfahrensmäßigen Gesichtspunkten — nicht a griffen werden. shser st Anlage . Antrag Nr. A-N/0015/2018 der Grüne-Fraktion in der BV Nord
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: eingebracht
Zur SitzungOrte (3)
- Rektoratsweg
- Im Moorhock
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- A-N/0015/2018
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 26.10.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37