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A-N/0015/2018

Bebauungsplan Nr. 587 "Kinderhaus - Südlich Moorhock" - Antrag auf Einholung eines unabhängigen geologischen Gutachtes vor der Bebauungsplanaufstellung

Antrag an die BV Nord 26.10.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 13.11.2018, TOP 7.1

A-N-0015-2018 - Bebauungsplan Nr 587 Kinderhaus-Südlich Moorhock -

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Ansehen

A-N-0015-2018-Stellungnahme-61

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A-N-0015-2018 - Bebauungsplan Nr 587 Kinderhaus-Südlich Moorhock -

3011 Zeichen

A-N/0015/2018
 
 
              
 
Münster, 25.10.2018
 
Bebauungsplan Nr. 587 „Kinderhaus - Südlich Moorhock“ – 
Antrag auf Einholung eines unabhängigen geologischen Gutachtes vor der Be-
bauungsplanaufstellung 
 
Die BV-Nord beschließt: 
Vor der Anhörung zum Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 587 „Kinderhaus – 
Südlich Moorhock“ erwartet die BV-Nord die Vorlage eines unabhängigen geolo-
gischen Gutachtens, das die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Bebauung die-
ses Geländes zu Wohnzwecken bestätigt. 
 
Begründung: 
Mit der Vorlage V/0462/2018 wurde die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes 
beschlossen. In dieser Vorlage findet sich zwar ein Hinweis darauf, dass diese 
Fläche bis 1992 bereits als Wohngebiet ausgewiesen war, geht aber mit keinem 
Wort darauf ein, dass die damalige Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 106 
wegen des von der Universität Münster 1987 gutachterlich bestätigten hohen 
Gefährdungspotentials der dort befindlichen Altlast (Bauschutt und Hausmüll) 
erfolgt ist. Diese wichtige Information sollte den Entscheidungsträgern in der Po-
litik offenbar vorenthalten werden. 
Die Entscheidung der Verwaltung, die Bebauung auf diesem Areal nun doch für 
möglich zu halten, stützt sich auf ein geologisches Gutachten einer privaten Fir-
ma aus dem Jahr 2016. Selbst dieses Gutachten, bestätigt, dass es auf Teilen 
des vorgesehene Baugebiets gesundheitsgefährdende Stoffe gibt, die sich dort 
weiterhin im Boden befinden. Ins Gesamtbild passt sich ein, dass das Gutachten 
zudem erst nach massiven Drängen an die politischen Entscheidungsträger her-
ausgegeben wurde 
Im Unterschied zum Gutachten der Universität Münster aus dem Jahre 1987, das 
zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 106 geführt hat, geht das neue Gut-
achten davon aus, das durch geeignete Maßnahmen wie Abdeckung der schad-

stoffbehafteten Flächen durch ein Geotextil und Auftragung einer Erdabdeckung 
mit einer Mächtigkeit von 30 cm bzw. 60 cm ein Gesundheitsgefährdung der zu-
künftigen BewohnerInnen ausgeschlossen werden kann. 
Ob das vorliegende Gutachten fachlich geeignet ist, die Bedenken des Gutachtes 
der Universität Münster aus dem Jahre 1987 auszuräumen, kann schon nicht ab-
schließend beurteilt werden. Das vorliegende Gutachten leidet jedoch an einem 
schwerwiegenden Mangel: Es ist im Auftrag des Eigentümers der Fläche des po-
tentiellen Baugebietes erstellt worden. Darüber hinaus ist auch der bisherige in 
Teilen intransparente Umgang der Verwaltung mit der Altlastenproblematik nicht 
geeignet, Vertrauen in die Belastbarkeit des vorliegenden Gutachtens herzustel-
len. 
Damit fehlt diesem Gutachten die erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität, 
die für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der vorgesehenen 
Baumaßnahmen aber unerlässlich ist. Eine verantwortungsvolle Entscheidung, ob 
und wie an dieser Stelle Wohnbebauung errichtet werden kann, bedarf daher 
zwingend einer weiteren unabhängigen Expertise. 
 
 
Guddorf         
Schonhoff        
Kiewit

A-N-0015-2018-Stellungnahme-61

4695 Zeichen

Stadt Münster
Dezemat VI

Ai Jan. 2019

61.32.0006 17.01.2019
Herr Beck 6142
An die Bezirksvertretung Münster-West - - „-

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Stellungnahme zum Antrag Nr. A-N/0015/2018 / Bebauungsplan-Entwurf Nr. 587: „Kin-
derhaus — Südlich Im Moorhock / westlich Rektoratsweg“

Die BV Nord hat in ihrer Sitzung am 13.11.2018 für das o.g. Bebauungsplanverfahren ein
unabhängiges geologisches Gutachten, das die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Be-
bauung zu Wohnzwecken bestätigt, beantragt.

Die Untere Bodenschutzbehörde (UBB) der Stadt Münster ist mit Schreiben vom 14.12.2018
zu einer Anfrage der GAL-Fraktion vom 06.12.2018 bereits auf die im vorliegenden Antrag A-
N/0015/2018 thematisierten bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkte und das Antragsanlie-
gen zur Einholung eines Zweitgutachtens eingegangen.

Die UBB führt darin aus, dass das vorliegende Altlastengutachten den gesetzlichen Vorga-
ben genügt:

„Die [...] beauftragte Gutachterliche Stellungnahme Nr. 1 des Ingenieurbüros GEOlogik Wil-
bers & Oeder GmbH [...] vom 03.06.2016 enthält die notwendige bodenschutzrechtliche Ge-
fährdungsabschätzung zu allen von einer zukünftigen Wohnbebauung tangierten Wirkungs-
pfaden (Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze, Boden-Grundwasser, Boden-Bodenluft). Sie
wurde. den geltenden bodenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend erstellt [Bundesbo-
denschutzgesetz (BBodSchG) und Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV)].

Für die Gefährdungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist der oberflächennahe
Bereich von 0,0 m - 0,60 m unter Geländeoberkante (GOK) zu betrachten. Dieser wurde
aktuell nicht untersucht, sondern hier wurde auf Ergebnisse aus 2007 zurückgegriffen, da der
Gutachter grundlegend empfiehlt, diese Gefährdungspfade durch eine Grabesperre und Auf-
bringung von 0,60 m unbelasteten Mutterboden zu unterbinden.

Die Überprüfung der Bodenluft ergab im Rahmen der Untersuchungen durch die WWU im
Mai 1987 nur leicht erhöhte Gehalte an Trichlormethan. Die bei dieser ersten Messung auch
nachgewiesenen leicht erhöhten Xylol-Gehalte fanden sich bei wiederkehrenden Messungen
im September 1987 nicht bestätigt. Methan war bei der Zweitmessung im September auch
nicht mehr nachweisbar. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Rotteprozesse nach
mehr als 70 Jahren abgeschlossen sind.

Die Aussage zur nicht gegebenen Grundwassergefährdung hat der Gutachter einem Gutach-
ten aus 2007 entlehnt. Damals wurde in Bezug auf den Gefährdungspfad Boden-
Grundwasser eine Grundwassermessstelle im Grundwasserabstrom der Altablagerung er-
richtet. Die entnommene Grundwasserprobe zeigte nur eine geringfügige Überschreitung
des Prüfwertes der LAWA-Liste (0,1 —- 0,2 ug/! PAK) für den Parameter polycyclische aroma-
tische Kohlenwasserstoffe (0,14 ug/I PAK). Weitere Maßnahmen waren schon damals nicht
erforderlich.“

Die UBB geht in ihrem Schreiben vom 14.12.2018 außerdem dezidiert auf das Ansinnen des
vorliegenden Antrags A-N/0015/2018 ein. Im Ergebnis stellt sie fest, dass ein Zweitgutachten
zu keinen anderen Ergebnissen führen würde und daher nicht zu-beauftragen ist:

Zelphed

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„Jeder anerkannte Gutachter hat.seine Leistung unabhängig, weisungsfrei, persönlich, ge-
wissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Eine Einflussnahme des Auftraggebers auf das Er-
gebnis der gutachterlichen Aussage ist nicht statthaft.

Das Ingenieurbüro Geologik Wilbers & Oeder GmbH ist der UBB durch seine jahrzehntelan-
ge Tätigkeit in Münster als qualifiziertes Büro mit der für die Durchführung bodenschutzrecht-
licher Gefährdungsbeurteilungen erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie der
erforderlichen gerätetechnischen Ausstattung bekannt und hat bodenschutzrechtliche Gut-
achtertätigkeiten auch schon im Auftrag der UBB zufriedenstellend ausgeführt, insbesondere
die Etablierung einer Wohnbebauung auf Altablagerungen qualifiziert begleitet.

Die UBB ist daher davon überzeugt, dass ein weiteres Gutachten durch ein anderes geeig-
netes Ingenieurbüro zu keinem anderen Ergebnis führt.

Es.bleibt auch zu bedenken, dass eine Auftragsvergabe durch die Stadt Münster ähnlich
kritisch gesehen werden könnte, da die Stadt Münster gleichfalls Eigentümer von im Plange-
biet gelegenen Wohnbauflächen ist, die für das Projekt „SoBoMü — Sozialgerechte Boden-
nutzung Münster“ genutzt werden sollen.“

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen der UBB sollte der Antrag zur Beauftragung
eines weiteren Altlastengutachtens aus Sicht des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung,
Verkehrsplanung — auch unter planungsrechtlichen und verfahrensmäßigen Gesichtspunkten
— nicht a griffen werden.

shser

st

Anlage .
Antrag Nr. A-N/0015/2018 der Grüne-Fraktion in der BV Nord

Beratungsverlauf (1)

13.11.2018 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 7.1 Antrag Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Rektoratsweg
  • Im Moorhock
  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
A-N/0015/2018
Typ
Antrag an die BV Nord
Datum
26.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37