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2157/2024

Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 69449/05, Arbeitstitel "Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)" in Köln-Deutz

Mitteilung Ausschuss 13.08.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 19.09.2024, TOP 17.2

Mitteilung Ausschuss

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Anlage_1_IWZ_4a_B32_Geltungsbereich+Ausgleich

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Anlage_3_IWZ_B4a_B32_Textliche Festsetzungen

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Anlage_4_IWZ_4a_B32_B_Planzeichung_Entwurf Blatt 1-3

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Anlage_2_IWZ_B4a_B32_Begründung

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

9057 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611-1 
 
Vorlagen-Nummer 13.08.2024 
 2157/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.09.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 
 
Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 69449/05, Arbeitstitel "Östlich Reitweg (Campus Deutz der 
TH Köln)" in Köln-Deutz 
hier: Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) des Entwurfs 
nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB 
Anlass und Ziel der Planung 
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2011 entschieden, das "Ingenieurwissenschaftli-
che Zentrum" (IWZ) der Fachhochschule (FH) Köln am Standort Deutz beizubehalten und stu-
fenweise neu zu entwickeln. Dabei werden die Gebäude der Fakultäten Architektur, Bauinge-
nieurwesen und Umwelttechnik sowie die Bibliothek als Bestand weiter genutzt. Die vorge-
nannten Fakultätsgebäude wurden überwiegend bereits saniert. Alle übrigen Bestandsge-
bäude sollen schrittweise abgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden.  
 
Aus der FH Köln wurde 2015 die Technische Hochschule (TH) Köln, die Bezeichnung für das 
frühere IWZ lautet jetzt "Campus Deutz". 
 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW hat 2012 in Abstimmung mit der Stadt Köln 
einen städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt. Der erstplatzierte Entwurf des Büros Kister, 
Scheithauer, Gross (ksg) aus Köln wurde detailliert fortentwickelt und berücksichtigte insbe-
sondere die Bedingungen der stufenweisen Realisierung des Gesamtvorhabens und die Er-
weiterung des Campus auf die angrenzenden Grundstücksflächen der Feuerwache, der Ab-
fallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) und der Sozialstation Gießener Straße. Auf der Grundlage 
dieses TH- Masterplankonzepts soll nunmehr ein Bebauungsplan für den künftigen neu ge-
stalteten Campus der TH Köln am Standort Deutz aufgestellt werden, der den heutigen städ-
tebaulichen Entwicklungszielen und Erfordernissen entspricht. Für das Areal des Campus 
Deutz soll eine städtebauliche und freiraumplanerische Figur bestimmt werden, die sich in die 
umgebende Stadtstruktur einfügt und gleichermaßen einen urbanen, kompakten und flächen-
effizienten Campus abbildet. 
 
Für die Umsetzung des neuen Quartieres sind die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie 
die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

2 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im südlichen Bereich gegenüber dem Vor-
gabenbeschluss geringfügig erweitert. 
 
Auf Grund der externen Ausgleichsflächen im Bezirk Rodenkirchen, hier Meschenich, und 
Mülheim, hier Dünnwald, wird die Vorlage den jeweiligen Bezirksvertretungen zur Kenntnis 
gegeben. 
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen 
der Leitlinien werden eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Energiebereitstel-
lung soll im Plangebiet über Geothermie mit Wärmepumpentechnik erfolgen. Auf den Dächern 
der Gebäude sind Photovoltaikanlagen vorgesehen. Eine Abwärmenutzung der Kompressi-
onskältmaschinen ist vorgesehen. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Unterlagen zur Offenlage zu entnehmen sind. 
 
 
Verfahrensverlauf: 
 
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 03.04.2014 im Stadtentwicklungsausschuss gefasst. 
Zum städtebaulichen Planungskonzept wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 25.04.2017 in der Tagespresse sowie am 
26.04.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung 
am 02.05.2017 in der Technischen Hochschule Köln, Altbau, Karl-Schüssler-Saal durchge-
führt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 16.05.2017 einschließlich an den Bezirks-
bürgermeister des Stadtbezirkes Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, gerichtet werden. Im Rah-
men dieser Beteiligung sind 2 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet 
eingegangen. Der Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Ent-
wurfes (Vorlagennummer 2492/2019) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 12.09.2019 
gefasst. 
 
Die erste öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Kombination mit der erneuten 
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 
BauGB fand in der Zeit vom 28.03.2024 bis 30.04.2024 statt. Die Bekanntmachung erfolgte 
unter www.stadt-koeln.de/Bekanntmachungen. Am 20.04.2024 wurde im Amtsblatt der Stadt 
Köln nachrichtlich auf die Beteiligung hingewiesen. 
 
Die erneute Veröffentlichung erfolgt aus den folgenden Gründen:  
Im Nachgang zur letzten öffentlichen Auslegung wurde die Planung vor dem Hintergrund zur 
Einhaltung des Immissionsschutzes angepasst. Die Änderungen betreffen die bisherige Fest-
setzung zum Lärmschutz unter § 7.1 c) sowie die zeichnerische Darstellung der Lärmschutz-
maßnahme 7.1 d) auf dem Planentwurf des Bebauungsplanes. Die Begründung mit Umwelt-
bericht wurde dahingehend angepasst. Die Änderungen wurden zur besseren Nachvollzieh-
barkeit in den Dokumenten farblich markiert (s. Anlagen 2 – 4). 
Die verkürzte und erneute Veröffentlichung soll entgegen der gängigen Vorgehensweise aus-
nahmsweise in den Schulferien in dem Zeitraum vom 08.08. bis 23.08.2024 durchgeführt wer-
den. 
Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplan-
Entwurfs während der Dauer der Veröffentlichungsfrist übermittelt werden 
 
Vor Satzungsbeschluss wird weiterhin eine vertragliche Regelung zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger Grund-
buchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) & KStW) getroffen werden. 
 
In Folge verpflichtet sich der BLB in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur 
Umsetzung bestimmter städtebaulich erforderlicher Maßnahmen. Regelungen des Vertrags 
sollen insbesondere werden:

3 
 
 Bauverpflichtung 
 Kinderspielangebot auf dem Campus 
 Erschließung; insbesondere die Herstellung der äußeren Erschließungsanlagen 
 Bauordnungsrechtliche Pflichten; insbesondere das Mobilitätskonzept und die inneren 
Erschließungsanlagen 
 Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit: 
o Verpflichtung zur Einhaltung energetischer Vorgaben auf Grundlage der Leitli-
nien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
o Maßnahmen des Grünordnungsplans 
o Externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
o Baumschutz 
o Schutz des Mutterbodens / Bodenschutz 
o Artenschutz 
 Umwelt und Trinkwasserhygiene 
 Lärmschutzmaßnahmen 
 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
 
In einem weiteren städtebaulichen Vertrag wird eine Regelung zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (derzeit Land NRW und 
KStW) getroffen, in der sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen 
Wohnheime innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der 
Umfang der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblich nach den Inhalten der 
schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche vertragliche Regelung müssten die betroffe-
nen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussicht nach auf den Bestand gesetzt werden. 
 
In einem weiteren gesonderten Vertrag, wird die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse ge-
regelt. Dabei geht es vor allem um die zusätzlichen Verkehrsflächen für den Deutzer Ring so-
wie um einzelne Flächen im Bereich der Gießener Straße. 
 
Die bis vor Kurzem durch die AWB, Feuerwehr und der Sozialstation mit Kita genutzten städti-
schen Grundstücke wurden bereits zu Zwecken der Hochschulnutzung durch das Land NRW 
erworben. 
 
Hinsichtlich des Ausbaus der Gießener Straße sowie der Knotenpunkte Gießener Straße/ 
Deutzer Ring und Betzdorfer Straße (neu: Campusallee) / Deutzer Ring/ Kannebäckerstraße, 
sowie der Herstellung des Geh- und Radweges am Deutzer Ring angrenzend an den Campus 
ist der Abschluss eines Infrastrukturvertrages/ Ausbauvertrages zwischen der Stadt Köln und 
dem BLB beabsichtigt. Der BLB soll hierbei voraussichtlich als Bauherr fungieren und die 
Stadt Köln sich an den Kosten beteiligen. 
 
 
 
Vorberatungen: 
 
Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zur Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Vorlagen Nummer 4287/2013) 
BV 1  20.02.2014  TOP 7.4  Einstimmig zugestimmt 
StEA  03.04.2014  TOP 10.9  Einstimmig zugestimmt 
 
Vorgabenbeschluss (Vorlagennummer 2494/2019) 
BV 1  19.9.2019  TOP 9.1  Einstimmig beschlossen 
StEA  12.9.2019  TOP 3.5  Einstimmig beschlossen 
 
 
 
Gez. Egerer

4 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1  Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69449/05 und Lage der externen 
Ausgleichsflächen 
Anlage 2  Begründung Entwurf mit Umweltbericht Nr. 69449/05 (Änderungen markiert) 
Anlage 3  Textliche Festsetzungen Entwurf Nr. 69449/05 (Änderungen markiert) 
Anlage 4  Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69449/05 Blatt 1-3 – unmaßstäblich (DinA3) (Än-
derungen markiert)

Anlage_1_IWZ_4a_B32_Geltungsbereich+Ausgleich

1897 Zeichen

l•lstadtKöln MJ 
Stadtplanungsamt Anlage 1 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 69449/05 
Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) 
in Köln - Deutz 
Maßstab 1 : 5 000 
1 
■50-•0c:=====1:::i
0■0••••2
1[
0=0====::J300 Meter �
Geltungsbereich vom Aufstellungsbeschluss, 
Bekanntmachung vom 30.04.14 (überholt) 
Modifizierter Geltungsbereich im N
achgang 
an den Vorgabenbeschluss des STEA 
vom 19.09.2019 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver­
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Maßstab  1 : 10 000
N
Stadtplanungsamt
Lage der externen Ausgleichsfläche Dünnwald zum Bebauungsplan 66449/05
 Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln - Deutz
Maßstab  1 : 10 000
0 200100 400 600 Meter
Gemarkung: Dünnwald
Flur: 51
Flurstücke: 1/3, 20/1, 21/1
Fläche: 89.590 m²
Innerhalb dieser Fläche
erfolgt die Anrechnung von
32.737 Ökopunkten einer
Maßnahme der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft.
Die Gesamtmaßnahme
(dargestellte Fläche) umfasst
ca. 744.000 BWP
.
Legende:
Abgrenzung externe
Ausgleichsfläche

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
N
Stadtplanungsamt
Lage der externen Ausgleichsfläche Meschenich zum Bebauungsplan 66449/05
 Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln - Deutz
Gemarkung: Meschenich
Flur: 55
Flurstück: Teil von 129
Fläche: 4.000 m² .
Maßstab  1 : 5 000
0 10050 200 300 Meter
Legende:
Abgrenzung externe
Ausgleichsfläche

Anlage_3_IWZ_B4a_B32_Textliche Festsetzungen

33369 Zeichen

A N L A G E  3  
2024-07- 
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69449/05  
Arbeitstitel: Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz 
 
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Festsetzungen über die A rt und das Maß der baulichen 
Nutzung 
 
1.1 Sondergebiet Hochschule (§ 11 Abs. 2 BauNVO) 
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet  Hochschule dient Hochschulen und den da- 
mit verbundenen Nutzungen. 
 
Zulässige Nutzungen, sowie dafür erforderliche Gebäude und Anlagen: 
a) Hochschulen/ Universitäten aller Art 
b) Hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaf tliche Einrichtungen 
c) innerhalb der mit dem Zusatz „Einzelhandel zuläs sig“ in der Planzeichnung fest- 
gesetzten Flächen, außer den  Nutzungen nach den Buchstaben a) und b) nur 
im Erdgeschoss auch insgesamt drei Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung 
des Gebietes dienen,mit einer Verkaufsfläche von maximal 150 m² je Betrieb 
d) Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgu ng des Gebietes dienen 
e) innerhalb der mit dem Zusatz „Parkhaus zulässig“  in der Planzeichnung festge- 
setzten Flächen, außer den Nutzungen nach den Buchstaben a) und b), auch 
oberirdische Garagen,mehrgeschossige Garagengebäude und Garagenge- 
schosse in sonst anders genutzten Gebäuden 
f) innerhalb der der mit dem Zusatz  „Studierendenw ohnen“ in der Planzeichnung 
festgesetzten Flächen  Studierendenwohnungen und -wohnheime sowie Woh- 
nungen für Angehörige der Hochschule.  
1.2  Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der  Planzeichnung festgesetz- 
ten Gebäudehöhen als Höchstgrenzen oder als Mindest- und Höchstgrenzen in 
Meter über Normalhöhe Null (m ü. NHN) festgesetzt.  
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika  oder, wenn keine Attika 
hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. 
 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzte n Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber- 
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeord- 
neten Dachflächen überschritten werden:  
aa) Um bis zu 2,5 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 60 % je 
Dachfläche, sofern die Gebäudehöhe nicht mehr als 66,0 m über NHN be- 
trägt. Die Dachaufbauten müssen zur Gießener Straße um mindestens 5,0 
m, ansonsten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante 
zurückspringen.  
bb) Um bis zu 2,0 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 30 % je 
Dachfläche, sofern die Gebäudehöhe mehr als 66,0 m ü. NHN m beträgt und 
die Aufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante 
zurückspringen.

- 2 - 
 
 
 
Antennen und Abluftrohre sind, sofern sie aufgrund technischer Vorschriften o- 
der aufgrund der Erfordernisse des Hochschulbetriebes notwendig sind, über die 
obenstehenden zulässigen Maße hinaus zulässig. 
 
c) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann eine Überschreitun g der GRZ durch Flächen, 
die wasserdurchlässig befestigt sind, bis zu einer GRZ von 0,85 zugelassen 
werden. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren 
und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der bauli- 
chen Anlagen  
 
2.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: 
Im Sondergebiet Hochschule  sind Gebäude bis zu einer Länge von höchstens 145 
m zulässig, sofern sie mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. 
 
2.2 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind die Gebäude mit ihren Längsseiten parallel zu 
den Baugrenzen oder Baulinien zu errichten. Die Festsetzung gilt jedoch nicht für 
die überbaubaren Grundstücksflächen, die in der Planzeichnung mit (::) bezeichnet 
sind. 
 
2.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2  BauGB) 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, 
dass Vordächer und andere untergeordnete Gebäudeteile die festgesetzten Bau- 
grenzen um ein Maß von maximal 2,0 m überschreiten dürfen, sofern ihre Länge 
ein Drittel der jeweiligen Gebäudelänge nicht überschreitet und eine lichte Durch- 
gangshöhe von 4,5 m eingehalten wird. 
 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Festsetzungen über die F lächen für Nebenanlagen, 
die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor- 
derlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für 
Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten 
 
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind PKW-Garagen,mehrge schossige Garagen- 
gebäude sowie Garagengeschosse in sonst anders genutzten Gebäuden nur 
innerhalb der   überbaubaren Grundstücksflächen, für die in der Planzeichnung 
der Zusatz „Parkhaus zulässig“ eingetragen ist, zulässig.  
 
b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind technische Nebenanlagen mit maschi- 
neller Lüftung, wie zum Beispiel Klimageräte und Luftwärmepumpen, nur ober- 
halb der Dachhaut der Gebäude zulässig. 
 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: Festsetzungen über den Anschluss anderer Flächen 
an die Verkehrsflächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass die Garagenein- und -aus- 
fahrten ausschließlich in den Bereichen zulässig sind, die in der Planzeichnung mit 
„Ein- und Ausfahrt“ festgesetzt sind. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB: Festsetzungen über die Führung von oberirdischen 
oder unterirdischen Versorgungsleitungen

- 3 - 
 
 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versor- 
gungsleitungen unterirdisch zu führen.  
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Lei- 
tungsrechten zugunsten der Allgemeinheit und der Versorgungsträger zu be- 
lastenden Flächen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden mit Geh-, Fahr- und Lei- 
tungsrechten zu belastenden Flächen festgesetzt: 
a) Die mit „Geh- und Fahrrecht 1“ bezeichneten Fläc hen sind mit einem Gehrecht 
zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Sie sind ferner mit 
einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belas- 
ten. Dem Fußgängerverkehr ist innerhalb der festgesetzten Flächen der Vorrang 
einzuräumen. 
b) Die mit „Geh- und Fahrrecht 2“ bezeichneten Fläc hen sind mit einem Gehrecht, 
sowie in einer Querschnittsbreite von 6 m mit einem Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.  
c) Die mit „Gehrecht“ bezeichneten Flächen sind mit  einem Gehrecht zugunsten 
der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
d) Die mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ bezeichn eten Flächen sind mit einem 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten. 
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Festsetzungen zum Immis sionsschutz 
7.1 Lärmschutz  
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schal lschutzmaßnahmen ent- 
sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz 
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maß- 
geblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs- 
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher 
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach- 
gewiesen wird.

- 4 - 
 
 
 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 
4109:2018 beruhen auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechni- 
scher Sicht ungünstigsten Höhe 
 
 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beur teilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge- 
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Der Nachweis ist durch ein 
qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. 
 
c) (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 müssen innerhal b der überbaubaren 
Grundstücksflächen außerhalb der Wohnnutzung bei schutzbedürftigen Räu- 
men im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) durch besondere Fensterkonstruktionen 
oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldiffe- 
renzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen 
von maximal 35 dB(A) während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) bei Büro- 
und Arbeitsräumen und ähnlichem, sowie 30 dB(A) während der Tagzeit 
(6:00 bis 22:00 Uhr) bei Unterrichts- und Seminarräumen und ähnlichem in 
den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster 
nicht überschritten wird. Abweichend von Satz 1 sind keine besonderen 
Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung 
erforderlich, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren an- 
hand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass auch 
ohne besondere Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen 
gleicher Wirkung die in Satz 1 genannten maximalen Beurteilungspegel in- 
nen in den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten 
Fenster nicht überschritten werden. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Teile des Plangebiets, in denen  
Beurteilungspegel aus dem Gesamtverkehrslärm während der Tagzeit (6:00 
bis 22:00 Uhr) von mindestens 70 dB(A) prognostiziert werden und die in der 
Planzeichnung mit dem Zusatz „Lärmschutzmaßnahme, textl. Festsetzung 
7.c)“ gekennzeichnet sind, folgendes: Bei schutzbedürftigen Räumen im 
Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –
Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind öffenbare Fenster unzulässig, wobei eine 
ausreichende fensterunabhängige Belüftung im Sinne des § 46 Abs. 2 BauO 
NRW sicherzustellen ist.bweichend von Satz 2 sind öffenbare Fenster zuläs- 
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass durch besondere 
Fensterkonstruktionen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wir- 
kung Schallpegeldifferenzen erreicht werden, die gewährleisten, dass die in 
Absatz 1 Satz 1 genannten maximalen Beurteilungspegel innen in den 
schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster 
nicht überschritten werden. 
 
 
d) Für die Teile des Plangebiets, in denen Beurteil ungspegel aus dem Gesamtver- 
kehrslärm während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) von mindestens 70 dB(A) 
prognostiziert werden und die in der Planzeichnung mit dem Zusatz „Lärm- 
schutzmaßnahme, textl. Festsetzung 7.1c)“ gekennzeichnet sind, gilt folgendes:  
Bei schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hoch- 
bau, Ausgabe Januar 2018 –Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind öffenbare Fenster

- 5 - 
 
 
 
unzulässig, wobei eine ausreichende fensterunabhängige Belüftung im Sinne 
des § 46 Abs. 2 BauO NRW sicherzustellen ist. 
Abweichend von Satz 2 sind öffenbare Fenster zulässig, wenn im bauordnungs- 
rechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- 
chung nachgewiesen wird, dass durch besondere Fensterkonstruktionen oder 
durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen er- 
reicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen von 55 
dB(A) während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) in den schutzbedürftigen Räu- 
men bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. 
 
e) Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen am  Deutzer Ring (Wohnheim 
Süd im Bestand) und Deutz-Kalker-Straße (Wohnheim Nord) müssen zum 
Schutz vor Verkehrslärm in schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –Beuth Verlag GmbH, Berlin) 
mit bestimmungsgemäßer Schlaffunktion durch besondere Fensterkonstruktio- 
nen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldiffe- 
renzen erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen 
von maximal 30 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in dem 
schutzbedürftigen Raum bei mindestens einem teilgeöffneten Fenstern nicht 
überschritten wird. Nachrangig kann eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Abweichend 
von Satz 1 sind keine besonderen Fensterkonstruktionen oder andere bauliche 
Maßnahmen gleicher Wirkung erforderlich, wenn im bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachge- 
wiesen wird, dass bei Wohnungen und Studierendenappartements im Sinne des 
Satzes 1 auch ohne besondere Fensterkonstruktionen oder andere bauliche 
Maßnahmen gleicher Wirkung ein Beurteilungspegel innen von maximal 30 
dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in dem schutzbedürftigen 
Raum oder den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten 
Fenster nicht überschritten wird. 
 
f) Zum Schutz vor Verkehrslärm sind innerhalb der ü berbaubaren Grundstücksflä- 
chen mit der Nutzung „Studierendenwohnen“ sowie für alle weiteren Wohnnut- 
zungen im Fall der Überschreitung des Gesamtbeurteilungspegels aus dem Ver- 
kehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 
bis 22:00 Uhr) baulich verbundene Außenwohnbereiche nur als verglaste Vor- 
bauten oder verglaste Loggien zulässig. Durch diese muss sichergestellt wer- 
den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird.  
Dies gilt nicht, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren an- 
hand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass für den 
baulich verbundenen Außenwohnbereich ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten 
wird. Satz 1 gilt ferner nicht bei Wohnungen und Studierendenappartements mit 
mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen, wenn im bauordnungs- 
rechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- 
chung nachgewiesen wird, dass zumindest bei einem der baulich verbundenen 
Außenwohnbereiche ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, 
Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten wird.  
 
 
 
 
7.2 Belichtung/ Tageslichtversorgung

- 6 - 
 
 
 
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Deutz-Kalker Straße/ Ecke 
Betzdorfer Straße sind Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss und 1. Oberge- 
schoss mit Orientierung der Fenster zur der Baulinie, die mit dem Texteintrag „Nut- 
zungsbeschränkung“ versehen ist, nicht zulässig. Nach Anzeige der abschließen- 
den Fertigstellung des südlich angrenzenden Baukörpers mit einer festgesetzten 
zwingenden Höhe von 66,45 m ü.NHN können sie  jedoch im Einzelfall zugelassen 
werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer Belichtungsun- 
tersuchung eine hinreichende natürliche Belichtung nachgewiesen wird. 
 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: Festsetzungen zur Grüno rdnung 
 
a)   Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be- 
grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
(1) Pflanzung von Einzelbäumen 
 
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Bäume BF 41 (GH 
742) zu pflanzen. Es sind 379 Bäume als Ausgleich zu pflanzen. 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden. Darüber hinaus gehende Verschiebungen um bis zu 2,5 m 
können zugelassen werden, sofern dies aus erschließungstechnischen Grün- 
den, beispielsweise für die Herstellung von Zufahrten erforderlich ist. 
  
(2) Flächenhafte Anpflanzungen 
 
Die mit „Grüner Platz“ bezeichnete Fläche zum Anpflanzen ist als Wiese/ 
Scherrasen PA121 mit einer Mindestgröße von 1.500 m² anzulegen, zu pflegen 
und zu erhalten. 
Alle anderen  festgesetzten Flächen zum Anpflanzen sind als Rasen oder als 
Staudenbeete PA12/ GA22 anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 
 
(3) Dachbegrünung 
 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils min- 
destens die in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrößen in Quadratme- 
tern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer extensiven 
Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetati- 
onstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü- 
nung zulässig. Sofern in der Planzeichnung für die jeweilige überbaubare 
Grundstücksfläche keine Flächengröße festgesetzt ist, gelten die vorstehenden 
Festsetzungen für einen Anteil von mindestens 36% der Dachfläche je Ge- 
bäude. 
 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils min- 
destens die in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrößen in Quadratme- 
tern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer intensiven Dach- 
begrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Ge- 
hölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustel- 
len. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je 
Baum mindestens 25 m³ betragen. Sofern in der Planzeichnung für die jeweilige 
überbaubare Grundstücksfläche keine Flächengröße festgesetzt ist, gelten die 
vorstehenden Festsetzungen für einen Anteil von mindestens 4% der Dachflä- 
che je Gebäude.

- 7 - 
 
 
 
(4) Hinweis zu Ausgleichsmaßnahmen 
  
Bei den unter „Pflanzungen von Einzelbäumen“ festgesetzten Bäumen sowie 
bei den unter „Dachbegrünung“ in der Planzeichnung festgesetzten Flächengrö- 
ßen in Quadratmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen handelt 
es sich um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. Diese be- 
ziehen sich auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich im Bebauungsplan. 
 
(5) Fassadenbegrünung 
 
Die Fassaden von Gebäuden sind innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassa- 
denbegrünung“ versehenen überbaubaren Grundstücksflächen des festgesetz- 
ten Sondergebietes mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungseinrichtun- 
gen mit einer Kletterpflanze  mit Bodenanschluss je zwei laufenden Metern 
Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflan- 
zen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen 
werden, wenn Anforderungen des Brandschutzes, der Haustechnik oder Ähnli- 
ches dies notwendig machen. 
 
Innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (1)“ versehenen über- 
baubaren Grundstücksfläche sind einzelne Gebäudeteile zu begrünen, hierbei 
mindestens: Die Innenseiten des aus Photovoltaikelementen bestehenden 
Sichtschutzes von Haustechnikaufbauten auf dem Dach. 
 
Innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (2)“ versehenen über- 
baubaren Grundstücksfläche sind einzelne Fassadenabschnitte zu begrünen, 
hierbei mindestens: Die Fassaden des Parkhauses.  
b) Bindungen für die Erhaltung von Bäumen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die in der Planzeichnung zur Erhaltung 
festgesetzten Einzelbäume adauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 
Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 20 cm 
betragen. 
 
9. § 9 Abs. 1a BauGB: Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs.1a Satz 2 BauGB werden: 
a) für die Eingriffe im ausgleichspflichtigen Eingr iffsbereich des Bebauungsplanes, 
ausgenommen die darin befindliche Waldfläche 32.737 Biotopwertpunkte (Be- 
rechnungsverfahren nach Köln Code) als externe Ausgleichsmaßnahme (s. 
auch Hinweise, Nr. IV.11.) innerhalb des Grundstücks der Gemarkung Dünn- 
wald, Flur 51, Flurstücke 1/3; 20/1; 21/1 über ein Ökopunktekonto angerechnet. 
b) für die Eingriffe innerhalb der im ausgleichspfl ichtigen Eingriffsbereichs befindli- 
chen Waldfläche 36.000 Biotopwertpunkte (Berechnungsverfahren nach Köln 
Code) als externe Ausgleichsmaßnahme (s. auch Hinweise, Nr. IV.11.) inner- 
halb des Grundstücks der Gemarkung Meschenich, Flur 55, Flurstück 129 teil- 
weise, über ein Ökopunktekonto angerechnet.

- 8 - 
 
 
 
II.  BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
 (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 48 BauO NRW und § 89 BauO NRW) 
 
1. Dachform/ Dachneigung 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2. Werbeanlagen 
 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen 
und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,5 m von der jeweiligen 
Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die 
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. 
b) Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.  
c) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen so- 
wie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen 
sind nicht zulässig.  
d) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden- (LED)-Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein.  
e) Anlagen des Wegeleit- und Orientierungssystems der TH Köln können abweichend 
von den  Festsetzungen nach den Buchstaben a) bis d) akustische Bestandteile so- 
wie, beispielsweise für die dynamische Information über Veranstaltungen, wech- 
selnde oder bewegte Sichtflächen aufweisen. Hierfür kann auch die LED-Technik 
verwendet werden. Sie können auch außerhalb von Gebäuden an Masten oder an- 
deren Tragkonstruktionen angeordnet werden. Hierbei darf die Höhe über dem Ge- 
lände 3 m nicht übersteigen. Die Anlagen dürfen nicht innerhalb der öffentlichen Ver- 
kehrsflächen liegen. 
 
 
III. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen g esetzlichen Vorschriften 
getroffenen Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in 
den Bebauungsplan übernommen: 
 
1.1  Denkmalschutz 
 
a) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter S chutz gestellte Bodendenkmal 
-Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung- im Reitweg 1, aufgestellt in der 
Außenanlage vor den Gebäuden der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwe- 
sen. 
 
b) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter S chutz gestellte Baudenk- 
mal -Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. Inge- 
nieurfachschule für Bauwesen- in der Betzdorfer Straße 2 
c) Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter S chutz gestellte Baudenk- 
mal -
 Ingenieurwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Köln „Neubau" 
der 1970er Jahre- .in der Betzdorfer Straße 2. Hinweis: Hierzu liegt eine denk- 
malrechtliche Abbrucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2013, Az. 
35.4.15-03.63 vor.

- 9 - 
 
 
 
2. Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten  Überschwemmungsge- 
biete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete 
außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des 
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des 
§ 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungs- 
plan übernommen.  
 
2.1 Risikogebiet 
 
 Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebi eten des Rheins im Sinne 
des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
 
IV. HINWEISE 
 
1. Rechtsfolgen 
 
 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzun gen aufgrund des Preußi- 
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes 
oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebau- 
ungsplanes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung  der Bekanntmachung 
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 2 3. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. 
I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 1 8. Dezember 1990 (BGBl. I 
S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-We stfalen - Landesbauord- 
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung ge ltende Fassung  
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
  
 
 Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straß en-, Schienen- und Flugver- 
kehrs vorbelastet. 
 
4. Erschütterungen 
 
Das Plangebiet befindet sich an der unterirdischen Stadtbahntrasse in der Deutz-
Kalker Straße. Damit sind Erschütterungsbeeinträchtigungen durch den Stadt- 
bahnbetrieb möglich. Daraus resultierende Ansprüche können gegen die Stadt 
nicht geltend gemacht werden. 
 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Auf- 
nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das  Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Be- 
nennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1452/23 sowie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-
koeln.de erfolgen.

- 10 - 
 
 
 
6.   Grundwasserabsenkung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist von durch Sümpfungsmaßnah- 
men des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.  
 
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Be- 
trieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam blei- 
ben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planbereich in 
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. 
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein 
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. 
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als 
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bo- 
denbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situatio- 
nen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. 
 
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Boden- 
bewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei 
den Objektplanungen wird daher empfohlen, jeweils eine Anfrage an die RWE 
Power AG (Stüttgenweg 2 in 50935 Köln) sowie für konkrete Grundwasserdaten 
an den Erftverband (Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim) zu stellen. 
 
7. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regel werke 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest- 
setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegen- 
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszei- 
ten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
8. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträ gen 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich 
auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungs- 
beiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe 
von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der 
Stadt Köln formuliert. 
 
9. Artenschutz 
 
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe I zum Plangebiet (Bebauungsplan „Öst- 
lich Reitweg, Campus Deutz der TH Köln in Köln-Deutz“, Aktualisierung der arten- 
schutzrechtlichen Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe 1); Kölner Büro für 
Faunistik, Köln, 18.03.2022) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sofern folgende Beschränkungen 
und Maßnahmen beachtet werden: 
 
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Haupt- 
brutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet 
brütenden Vogelarten auszuführen. 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf- 
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch ei- 
nen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen

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und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
Bei  Abbrucharbeiten: 
a) Abbrucharbeiten sind nur außerhalb des Zeitraums  01.03.-30.09. durchzufüh- 
ren. 
b) Bei Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen inne rhalb der Brutzeit wildle- 
bender Vogelarten, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individu- 
enverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzu- 
sehen, z.B. durch eine ökologische Baubegleitung. Die Einzelheiten sind mit 
der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
c) Durch vorgezogene Kontrollen bzw. eine ökologisc he Baubegleitung und ggf. 
zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer 
Gefährdung von Vogelbruten oder von Fledermäusen kommt. Dies ist mit der 
Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
d) Werden während der Abbrucharbeiten Fledermäuse o der in Gebäuden brü- 
tende Vogelarten angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine Fortset- 
zung ist dann nur mit ökologischer Baubegleitung möglich. Die Einzelheiten 
sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.  
e) Am nicht von Rückbau betroffenen Gebäudebestand im Plangebiet, sind vor 
Beginn der Abrissmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe- 
hörde anzubringen: 8 Sperlingskoloniehäuser à 3 Bruthöhlen  
 
Für die Neubauten: 
Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Vogelschlag an Gebäuden kann 
gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die 
Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 %  zur Reduk- 
tion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das An- 
bringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine 
Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außen- 
seiten. Die Umsetzung erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. 
 
10. Baumschutzsatzung 
 
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satz ung zum Schutz des Baum- 
bestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Gel- 
tungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsat- 
zung – BSchS) vom 18.Juli 2023 (in Kraft seit dem 28.Juli 2023, Amtsblatt Nr. 
29 vom 2. August 2023) angewandt worden.  
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist di e zur Zeit der Stellung 
des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der 
BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für 
die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu 
leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die be- 
troffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung 
und Bilanzierungnach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
Gesetz über Naturschutz und Landespflege NRW in Verbindung mit § 1a 
Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.   
 
11. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
 
Das Biotopwertdefizit von 68.737 Ökopunkten innerhalb des ausgleichspflichti- 
gen Eingriffsbereichs des Bebauungsplans wird über Flächen der Stiftung Rhei- 
nische Kulturlandschaft sowie über Flächen der Stadt Köln ausgeglichen.  
 
a) Die rechtliche Sicherung der Flächen der Stiftun g Rheinische Kulturlandschaft

- 12 - 
 
 
 
zum Ausgleich von 32.737 Biotopwertpunkten des ausgleichspflichtigen Ein- 
griffsbereichs außerhalb der darin befindlichen Waldfläche erfolgt über einen 
städtebaulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stiftung 
geschlossen wird. Hierzu werden der Stadt Köln folgende Flächen bereitge- 
stellt: 
 
Fläche:   Ökokonto Dünnwald      
Gemarkung:  Dünnwald 
Flur:   51         
Flurstücke:  1/3, 20/1, 21/1 
 
Flächengröße insgesamt:  89.590 m² 
 
Auf der Maßnahmenfläche werden standortuntypische Baumarten entfernt 
und mit standorttypischen Bäumen ersetzt, bzw. die natürliche, standorttpyi- 
sche Naturverjüngung gefördert. 
 
b) Die rechtliche Sicherung zum Ausgleich von 36.00 0 Biotopwertpunkten der 
Waldfläche erfolgt auf 4.000 m² der Fläche der Stadt Köln über einen städte- 
baulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Köln ge- 
schlossen wird. Hierzu stellt die Stadt Köln folgende Flächen bereit: 
 
Fläche:   Kompensationspool Südlich Steinneuer Hof   
Gemarkung:  Meschenich 
Flur:   55         
Flurstück:  129 
 
Flächengröße insgesamt:  296.588 m² 
 
Auf der Maßnahmenfläche wurde ein Acker aufgeforstet.

Anlage_4_IWZ_4a_B32_B_Planzeichung_Entwurf Blatt 1-3

37948 Zeichen

Anlage 4

/

hie}
&
&

1738

a achbogrünung extem 57
jegrünung intern 91 m?
Fassadenseginung

1185,

CH58, u
Dachbegrünung extern 1.836 mi
Dachbegrünung intern 219 m?

Fassa gr

Ibegrünung,extern 21
hbegrüni ‚intern 241
assadenbegrür

Geh, und Fahrrecht 1
usplatz
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in

‚grünung:extern 3346 m?
ünung intern 300m?
een ch GE

Jachbegrünung extern 2.325 m?
"Dachbegrünung intern 277. m? -

Anschluss Bl £

DEETZ

Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
$ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 0512022)
Vermessungsbüro Kroll
Dipl.-Ing, Dieter Kroll
Zollernstraße 33, 52070 Aachen

gez. D. Kroll
Offontich bostoltor Vormassungsingeniour
‚Aachen, den 02.02.2024

Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt

gez. Eva Herr
Amtsetern
‚Köln, don 06.02.2024

Für den Planentwurf
Dezemat VI, Planen und Bauen

gez. Markus Greitemann
Beigoordnater
Köln, don 13.02.2024

Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 03.04.2014
nach $ 12 Abs, 2 BauGB
beschlossen.

Der Beschluss wurde am 30.04.2014
ortsüblich bekannt gemacht.

gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 17.04.2017

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 02.05.2017

bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)

nach $ 3 Abs, 1 BauGB stattgefunden,

gez. A. Hupke
Bezirksbürgermaister
Köln, den 21.03.2024

Zeichenerklärung

Der Planentwurf wurde In der Zeit
vom 28.03.2024 bis 30.04.2024

nach $ 3 Abs, 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht

Die Oberbürgermeistern
Stadtplanungsamt
Im Auftrag,

Köln, den

Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom bis

nach $ 3 Abs, 2 BauGB. V.m. $ 4a Abs.
3 BauGB mit Begründung erneut,
veröffentlicht

Die Oborbürgermeistern
Stactpanungsamt
Im Auftrag

Kö, den

Der Planentwurf ist nach $ 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.

Oberbürgermeisterin

Kan, den

Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am

nach & 10 Abs, 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB.
beschlossen,

Oberbürgermesterin

Der Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
$ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.

it der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.

Oberbürgermeisterin
Köln, den

Bestand
g vorhandene Gebaude
Durchfahrt

Zahl der Vollgeschosse,

Dachform

Baum

Bahngleise

Bordstein

topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze

Flurgrenze

Gemarkungsgrenze

vorhandene Höhenlage über NHN

Es
FD

Grenze des räumlichen Geltungs-

Seriogabie
EEE bene
Snnanihenzat

4 Sehntnche ir hr
Bee
Veaacian

CH  Gebateah m tür

In Ken
BETTEN

& Senaerene m Marne
re

(zwingend)

len

Baugrenze

Bezeichnung überbaubarer Grund.
stücksflächen, in denen die text-
liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung der
Gebäude) nicht gilt

Grenzen zwischen verschiedenen |-
Nutzungen bez)

Icher Nutzung

naslnie auch
ehretächen

Straßenverkehrsflächen
Ein- und Ausfahrtsbereich
geplante Verkehrsführung

Flächen für Versorgungsanlagen.
für Löschwasser vun “

Geplante Geländehöhe inm
(über Normalhöhennull (NHN)

Fahr- (Fund
n (U) zu belastende,

bei schmalen Flächen

Baum zu erhalten

Baum zu pflanzen

Tnelelfrdenden Sehen
Besten

z.B. Altlastverdachtsfläche

die dem

rl Lämpegelbereich z.B. Vu. IV

Flächen zum Anpflanzen von
Ban u Orkleham uns Hochwasser Fiskogebit

sonstigen Bepflanzungen
}  Bussleichspichiger

EEE] Flächen, deren Böden erheblich mit

Einzelanlagen
EI (urbowoglehie Kulturdenkmale),
jenkmalschutz unterliegen

Bebauungsplan Entwurf
69449/05

Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln-Deutz

Blatt 1 von 3

Maßstab 1:500 _

TU

Sportplatz

Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
$ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.

NERIIT
III

III

SS

Für den Planentwurf Der Stadter
er die Planauf
nach $ 12
bescı

‚ntwicklungsausschuss hat
stellung am 03.04.2014
Abs, 2 BauGB

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
017

SEN

Der Beschluss wurde am 30.04.2014
ortsüblich bekannt gemacht.

hatin der Zeit vom 02.05,
bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)
nach $ 3 Abs, 1 BauGB stattgefunder

Zeichenerklärung

ZZ, Nornandene Gebäude
=== Durehfahrt

Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom bis

Zahl der Vollgeschosse,

nach $ 3 Abs, 2 Bau

veröffe

Bau
ıICBi.V.m.$4aAbs. | ge:
3 BauGB mit Begründung erneut
fenlicht.

Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am

nach & 10 Abs, 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB.
beschlossen,

© 00 Geplante Geländehöhe inm

(über Normalhöhennull (NHN)

BEN Dann

7 beischmalen Flächen

Ausgleichspfichtiger
james Br =

Bebauungsplan Entwurf

sim] 6949/05

Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln-Deutz

Blatt 2 von 3

„| Maßstab 1:500 _

-Erneute Veröffentlichung-
Änderungsplan

L
1.

11

Pi N ECHTLICHE FESTSETZUNGEN

$9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen
Nutzung

Sondergebiet Hochschule ($ 11 Abs. 2 BauNVO)
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet Hochschule dient Hochschulen und den da-
mit verbundenen Nutzungen

Zulassige Nutzungen, sowie datur eriorderliche (ebaude und Anlagen:

) Hochschulen/ Universitäten aller Art

b) Hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaftiche Einrichtungen

©) innerhalb der mit dem Zusatz „Einzelhandel zulässig“ in der Planzeichnung fest-
gesetzten Flächen, außer den Nutzungen nach den Buchstaben a) und b) nur
im Erdgeschoss auch insgesamt drei Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung
des Gobistes dionen,mit einor Verkaufsfläche von maximal 150 m? jo Batrieb

4) Schank- und Speisewirtschaften. die der Versorgung des Gebietes dienen

©) innerhalb der mit dem Zusatz „Parkhaus zulässig" in der Planzeichnung festge-
setzten Flächen, außer den Nutzungen nach den Buchstaben a) und b), auch
oberirdische Garagen,mehrgeschossige Garagengebäude und Garagenge-
schosse in sonst anders genutzten Gebäuden

N) innerhalb der der mit dem Zusatz ‚Studierendenwohnen“ in der Planzeichnung
festgesetzten Flächen Studierendenwohnungen und -wohnheime sowie Woh-
nungen für Angehörige der Hochschule.

Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ($ 16 BauNVO)

a) Gemäß $ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetz-
ten Gebäudehöhen als Höchstgrenzen oder als Mindest- und Höchstgrenzen in
Meter über Normalhöhe Null (m ü. NHN) festgesetzt
‚Als oberer Bezugspunkt git die Oberkante der Attika oder, wenn keine Attika
hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes,

Gemals $ 16 Abs. 5 BauNVO können die festgesetzten Gebaudehöhen durch

untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber-

fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeord-

neten Dachflächen überschritten werden:

aa)Um bis zu 2,5 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 60 % je
Dachftäche, sofern die Gebäudehöhe nicht mehr als 66,0 m über NHN be-
trägt. Die Dachaufbauten müssen zur Gießener Straße um mindestens 5,0
m. ansonsten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante
zurückspringen.

bb)Um bis zu 2,0 m und auf einer Fläche von höchstens insgesamt 30 % je
Dachfläche, sofer die Gebäudehöhe mehr als 66,0 m ü. NHN m beträgt und
die Aufbauten mindestens um das Maß, ihrer Höhe von der Gebäudekante
zurückspringen.

Antennen und Abluftrohre sind, sofern sie aufgrund technischer Vorschriften

oder aufgrund der Erfordernisse des Hochschulbetriebes notwendig sind, uber

die obonstehonden zulässigen Maßo hinaus zuläccig.

Gemäß $ 19 Abs. 4 BauNVO kann eine Überschreitung der GRZ durch Flächen,
die wasserdurchlässig befestigt sind, bis zu einer GRZ von 0,85 zugelassen
werden.

$ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubareı
una die nıcht überbaubaren Grundstuckstlachen sowie die Stellung der baulı-

chen Anlagen
Bauweise ($ 22 BauNVO)

(Gemäß $ 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt:

Im Sondergebiet Hochschule sind Gebäude bis zu einer Länge von höchstens 145
m zulässig, sofern sie mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden.

Stellung der baulichen Anlagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind die Gebäude mit ihren Längsseiten parallel zu
den Baugrenzen oder Baulinien zu errichten. Die Festsetzung gilt jedoch nicht für
die überbaubaren Grundstücksflächen, die in der Planzeichnung mit (:) bezeichnet
sind.

Überbaubare Grundstücksfläche ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Gemäß $ 23 Absatz 3 Satz 3i. V.m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt,
dass Vordächer und andere untergeordnete Gebäudeteile die festgesetzten Bau-
grenzen um ein Maß von maximal 2,0 m überschreiten dürfen, sofern ihre Länge,
ein Dritel der jeweiligen Gebäudelänge nicht überschreitet und eine lichte Durch-
gangshöhe von 4,5 m eingehalten wird.

$9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen,

die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor-

derlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für

Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten

a) Gemäß $ 12 Abs. 6 BauNVO sind PKW-Garagen,mehrgeschossige Garagen-
‚gebäude sowie Garagengeschosse in sonst anders genutzten Gebäuden nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, für die in der Planzeichnung
der Zusatz „Parkhaus zulässig" eingetragen ist, zulässig,
Gemäß $ 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind technische Nebenanlagen mit maschi-
neller Lüftung, wie zum Beispiel Klimageräte und Luflwärmepumpen, nur ober-
halb der Dachhaut der Gebäude zulässig,

$9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: Festsetzungen über den Anschluss anderer Flächen
an die Verkehrsflächen

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird festgesetzt, dass die Garagenein- und -aus-
fahrten ausschließlich in den Bereichen zulässig sind, die in der Planzeichnung mit
Ein- und Ausfahrt‘ festgesetzt sind.

89 Abs. 1 Nr. 13 BauGB: Festsetzungen über die Führung von oberirdi-
schen oder unterirdischen Versorgungsleitungen

Gemäß $ 9 Abs. 1|Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen,

$ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Lei
tungsrochten zugunsten der Allgemeinheit und der Versorgungsträger zu
belastenden Flächen

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden mit Geh-, Fahr- und Lei-

tungsrechten zu belastenden Flächen festgesetzt:
a) Die mit „Geh- und Fahrrecht 1° bezeichneten Flachen sind mit einem Geh-
recht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Sie sind

ferner mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planein-
trag zu belasten. Dem Fußgängerverkehr ist innerhalb der festgesetzten Flä-
chen der Vorrang einzuräumen.

Die mit „Geh- und Fahrrecht 2" bezeichneten Flächen sind mit einem Geh-
recht, sowie in einer Querschnittsbreite von 6 m mit einem Radfahrrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.

Die mit „Gehrecht‘ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.

Die mit ‚Geh-, Fahr- und Leitungsrecht" bezeichneten Flächen sind mit ei-
nem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger ge-
mäß Planeintrag zu belasten.

$9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Festsetzungen zum Immissionsschutz

Lärmschutz

a) Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen ent-
sprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen
(LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen,
Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1
(Schallschutz ım Hochbau, Ausgabe Januar ZU18 — Beutn Verlag GmbH,

Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maß-
geblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle

Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
u“

sd

1 55

TI 60

[1 65

v 70

v 75

v 80

Vi > 80°

® Für maßgebliche Außenlärmpegel L,> 80 dB sind die Anforderungen

aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen,

Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte

Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher
‚Außenlarmpegel an den Außenbautellen von schutzbedurrigen Raumen nach-
gewiesen wird.

Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN
4109:2018 beruhen auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechni-
scher Sicht ungünstigsten Höhe

Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Der Nachweis ist durch ein
qualifiziertes Gutachten eines anarkannten Sachverständigen für Schallschutz.
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.

Für die Teile des Plangebiets, in denen Beurteilungspegel aus dem Gesamtver-
kehrslärm während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) von mindestens 70 dB(A)
prognostiziert werden und die in der Planzeichnung mit dem Zusatz „Lärm-
Schutzmaßnahme, textl. Festsetzung 7.10)‘ gekennzeichnet sind, gill folgendes
Bei schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hoch-
bau, Ausgabe Januar 2018 -Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind öffenbare Fenster
unzulässig, wobei eine ausreichende fensterunabhängige Belüftung im Sinne
des $ 46 Abs. 2 BauO NRW sicherzustellen ist.
‚Abweichend von Satz 2 sind öffenbare Fenster zulässig, wenn im bauordnungs-
rechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung nachgewiesen wird, dass durch besondere Fensterkonstruktionen oder
durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldifferenzen er-
reicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel innen von 55
dB(A) während der Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) in den schutzbedürfigen Räu-
men bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen am Deutzer Ring (Wohnheim
Süd im Bestand) und Deutz-Kalker-Straße (Wohnheim Nord) müssen zum
Schutz vor Verkehrslärm in schulzbedürfligen Räumen im Sinne der DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgahe Januar 2018 -Beuth Verlag GmbH. Berlin)
bestimmungsgemäßer Schlaffunktion durch besondere Fensterkonstruktio-
nen oder durch andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung Schallpegeldiffe-
Tenzen erreicht werden, ale gewanrieisten, dass eın Beurtellungspegel innen
von maximal 30 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) in dem
schutzbedürftigen Raum bei mindestens einem teilgeöffneten Fenstern nicht
überschritten wird. Nachrangig kann eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zur Anwendung kommen. Abweichend
von Satz 1 sind keine besonderen Fensierkonstruktionen oder andere bauliche
Maßnahmen gleicher Wirkung erforderlich, wenn im bauordnungsrechtlichen
Genehmigunasverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachae-
wiesen wird, dass bei Wohnungen und Studierendenappartements im Sinne des
Satzes 1 auch ohne besondere Fensterkonstruktionen oder andere bauliche
Maßnahmen gleicher Wirkung ein Beurteilungspegel innen von maximal 30
AR(A) während dar Nachtzeit (97:N0 his AN UIhr) in dam sehutzhadiirtigen
Raum oder den schutzbedürftigen Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten
Fenster nicht überschritten wird

Zum Schutz vor Verkehrslärm sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
nen mit der Nutzung „Stualerendenwonnen" sowie für alle weiteren Wonnnut-
zungen im Fall der Überschreitung des Gesamtbeurteilungspegels aus dem Ver-
kehr (Straßen-. Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) baulich verbundene Außenwohnbereiche nur als verglaste Vorbauten
oder verglaste Loggien zulässig. Durch diese muss sichergestellt werden, dass
er vorgenannte Gesamtbeurtellungspegel nicht Oberschultten wird,

Dies gilt nicht, wenn im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren an-
hand einer schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen wird, dass für den
baulich verbundenen Außenwohnbereich ein Gesamtbeurteilungspegel aus dem
Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten
wird, Satz 1 gilt ferner nicht bei Wohnungen und Studierendenappartements mit
mehreren baulich verbundenen Außenwohnbereichen, wenn im bauordnungs-
rechtlichen Genehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
(chung nachgewiesen wird, dass zumindest bei einem der baulich verbundenen.
‚Außenwohnbereiche ein Gesamtbeurtellungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr) von 62 dB(A) nicht überschritten wird

Belichtung! Tageslichtversorgung
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Deutz-Kalker Straße/
Ecke Betzdorfer Straße sind Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss und 1
Obergeschoss mit Orientierung der Fenster zur der Baulinie, die mit dem Text-
eintrag „Nutzungsbeschränkung“ versehen ist, nicht zulässig. Nach Anzeige der
abschließenden Fertiostellung des südlich angrenzenden Baukörpers mit einer
festgesetzten zwingenden Höhe von 66,45 m ü.NHN können sie jedoch im Ein-
zeifall zugelassen werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand
einer Belichtungsuntersuchung eine hinreichende natürliche Belichtung nachge-
wiesen wird

$9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: Festsetzungen zur Grünordnung
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäs $ 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet tolgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten!
(1) Pflanzung von Einzeibäumen
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Bäume BF 41
(GH 742) zu pflanzen. Es sind 379 Bäume als Ausgleich zu pflanzen.
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5
m verschoben werden. Darüber hinaus gehende Verschiebungen um bis zu
2,5 m können zugelassen werden, sofern dies aus erschließungstechnischen
Gründen, beispielsweise für die Herstellung von Zufahrten erforderlich it
(2) Flächenhafte Anpflanzungen
Die mit „Grüner Platz“ bezeichnete Fläche zum Anpflanzen ist als Wicsc/
Scherrasen PA121 mit einer Mindestgröße von 1.500 m? anzulegen, zu pfle-
gen und zu erhalten.
Alle anderen festgesetzten Flächen zum Anpflanzen sind als Rasen oder als
Staudenbeete PA12/ GA22 anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

(3) Dachbegrünung

Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils
mindestens die in der Planzeichnung fesigesetzten Flächengrößen in Quad-
ralmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer extensi-
ven Dachbegrünung DC1 /DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich ei-
ner Fiter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der
Dachbegrünung zulässig. Sofern in der Planzeichnung für die jeweilige über-
baubare Grundstücksfläche keine Flächengröße festgesetzt ist, gelten die
vorstehenden Festsetzungen für einen Anteil von mindestens 36% der Dach-
fläche je Gebäude.

Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Sondergebiet sind jeweils
mindestens die in der Planzeichnung fesigeseizten Flächengrößen in Quad-
ratmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer inten:
ven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden
und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht
ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetationstrag-
schicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filer- und Drainschicht herzustel-
Ien. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m? betragen. Sofern in
der Planzeichnung für die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche keine
Flächengröße festgesetzt ist, geiten die vorstehenden Festsetzungen für ei
‚nen Anteil von mindestens 4% der Dachfläche je Gebäude.

(4) Hinweis zu Ausgleichsmaßnahmen

Bei den unter „Planzungen von Einzelbäumen“ festgesetzten Bäumen sowie
bei den unter „Dachbegrünung“ in der Planzeichnung festgesetzten Flächen-
größen in Quadratmetern innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des $ 1a Abs. 3 BauGB.
Diese beziehen sich auf den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich im Bebau-
ungsplan.

(6) assadenbegrünung

Die Fassaden von Gebäuden sind innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassa-
denbegrünung“ versehenen überbaubaren Grundstücksflächen des festge-
setzten Sondergebietes mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Lüftungsein-
fichtungen mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je zwei laufenden
Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 kön-
‚nen zugelassen werden, wenn Anforderungen des Brandschutzes, der Haus-
technik oder Ähnliches dies notwendig machen.

Innerhalb der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (1)" versehenen
überbaubaren Grundstücksfläche sind einzelne Gebäudeteile zu begrünen,
hierbei mindestens: Die Innenseiten des aus Photovoltaikelementen beste-
'henden Sichtschutzes von Haustechnikaufbauten auf dem Dach.Innerhalb
der mit dem Texteintrag „Fassadenbegrünung (2)' versehenen überbaubaren
Grundstücksäche sind einzeine Fassedenabschnilte zu begrünen, hierbei
mindestens: Die Fassaden des Parkhauses.

Bindungen für die Erhaltung von Bäumen

Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die in der Planzeichnung zur Erhal-
fung fesigesetzten Einzelbäume adauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei min-
destens 20 cm betragen.

$ 9 Abs. 1a BauGB: Externe Ausgleichsmaßnahmen

Gemäß $ 9 Abs.1a Satz 2 BauGB werden

a) für die Eingriffe im ausgleichspflichtigen Eingrifsbereich des Bebauungspla-
nes, ausgenommen die darin befindliche Waldfläche 32.737 Biotopwertpunkte
(Berechnungsverfahren nach Köln Code) als exteme Ausgleichsmaßnahme
(5. auch Hinweise, Nr. IV.11.) innerhalb des Grundstücks der Gemarkung
Dünnwald, Flur 51, Flurstücke 1/3; 2011; 21/1 über ein Ökopunktekonto ange-
rechnet.
für die Eingriffe innerhalb der im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs be-
indlichen Waldfläche 96.000 Diotopwertpunkte (Derechnungsverfahren nach
Köln Code) als externe Ausgleichsmaßnahme (s. auch Hinweise, Nr. IV.11.)
innerhalb des Grundstücks der Gemarkung Meschenich, Flur 55, Flurstück
129 teilweise, über ein Ökopunktekonto angerechnet.

BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

(69 Abs. 4 BauGB 1.V. m. $ 48 BauO NRW und $ 89 BauO NRW)

Dachform/ Dachneigung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zu-
lässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.

Werbeanlagen

a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befesti-
gungen und Beleuchtungen dürfen diese Warheanlagen maximal 0,5 m von
der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen
Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.

b) Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig,

©) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflä-
(chen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische
Werbeanlagen sind nicht zulässig.

4) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden- (LED)-Technik
oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen
dürfen nur hinterleuchtet sein.

) Anlagen des Wegeleit- und Orientierungssystems der TH Köln können abwei-
chend von den Festsetzungen nach den Buchstaben a) bis d) akustische Be-
standteile sowie, beispielsweise für die dynamische Information über Veran-
staltungen, wechselnde oder bewegte Sichtflächen aufweisen. Hierfür kann
‚auch die LED-Technik verwendet werden. Sie können auch außerhalb von
Gebäuden an Masten oder anderen Tragkonstruktionen angeordnet werden.
Hierbei darf die Höhe über dem Gelände 3 m nicht übersteigen. Die Anlagen
dürfen nicht innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen liegen.

Il. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN

4

Gemäß $ 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschrif-
ten getroffenen Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesracht nach-
richtlich in den Bebauungsplan übernommen:

Denkmalschutz

a) Das nach $ 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Boden-
donkmal_ Teil einor ehemaligen römischen Wasserleitung im Reitwog 1, auf
gestellt in der Außenanlage vor den Gebäuden der Fakultäten Architektur und
Bauingenieurwesen.

Das nach $ 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bau-
denkmal -Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieunwesen,
ehem. Ingenieurfachschule für Baunvesen- in der Betzdorfer Strafe 2

Das nach $ 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Bau-
denkmal - Ingenieunwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Koln
„Neubau" der 1970er Jahre- in der Betzdorfer Straße 2. Hinweis: Hierzu liegt
eine denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom
24.05.2013, Az. 35.4.15-03.63 vor.

Gemäß $ 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsge-
biete im Sinne des $ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebi
außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des $ 78b Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne
des $ 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen.

Risikogebiet

Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins im Sinne
des $ 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

IV. HINWEISE

Rechtsfolgen

Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-

schen Hluchtlniengeseizes, des Aulbaugeseizes NW, des Bundesbaugesetzes

oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebau-
ungsplanes außer Kraft,

Rechtsgrundlagen

&) Cs gilt das Daugesetzbuch (Dau@D) in der Fassung der Dekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBl. S. 3634).

b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI.
18.3786),

©) Eogilt die Planzeichenverordnung (PianZV) vom 18. Dezember 1000 (BOB. I
S.58)

©) Esgilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauord-
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 8. 421).

e) Esgilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung

Lärm- und Luftschadstoffimmissionen

Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugver-
kehrs vorbelastet.

Erschütterungen

Das Plangebiet befindet sich an der unterirdischen Stadtbahntrasse in der Deutz-
Kalker Straße. Damit sind Erschütterungsbeeinträchtigungen durch den Stadt-
bahnbetrieb möglich. Daraus resultierende Ansprüche können gegen die Stadt
nicht geltend gemacht werden.

Kampfmittelboseitigungedionet

Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmittein zu rechnen. Vor Auf-
nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Be-
nennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1452/23 sowie der Bebauungsplan
Nummer vinzusuliallen. Dis Anfiaye han pcı E-Mail an harıphnillel@staul-
koeln.de erfolgen.

Grundwasserabsenkung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.

Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Be-
trieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam blei-
ben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planbereich in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Fer-
ner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grund-
wasserwiederanstieg zu erwarten.

‚Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbe-
wegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen.

Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Boden-
bewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei
en Objektplanunyen wird dalıcı suıpfullen, jeweils eine Auftaye atı uie RWE
Power AG (Stüttgenweg 2 in 50935 Köln) sowie für konkrete Grundwasserdaten
an den Erftverband (Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim) zu stellen.

DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke

DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass.
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E

08, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszei-
ten zur Einsichtnahme bereitgehalten

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen

Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträ-
gen gemäß $$ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt
Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlaae sind mit der Anaabe von Kürzeln
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln
formuliert

Artenschutz

Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe 1 zum Plangebiet (Bebauungsplan „Öst-
lich Reitweg, Campus Deutz der TH Köln in Köln-Deutz‘, Aktualisierung der arten-
schutzrechtlichen Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe 1); Kölner Büro für Faunis-
tik, Köln, 18.03.2022) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß $ 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSch@), sofem folgende Beschränkungen und Maß-
nahmen beachtet werden

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach $ 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Haupt-
brutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet
brütenden Vogelarten auszuführen.

Sind ınnemaib ıeses Zeitraumes Kodungsarbeiten ertorderlich, ist vor deren Aut-
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch ei-
nen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.

Bei_Abbrucharbeiten:
a) Abbrucharbeiten sind nur außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durchzuführen.

0.

Baumschutzsatzung

a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltunasbereichs der Bebauunaspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzuna - BSchS) vom 18.Juli
2023 (in Kraft seit dem 28.Juli 2023, Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) angewandt worden.

b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils
gültige Fassung der BSchS anzuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für die im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten sind, gl die BSchS In der Jewells gültigen Fassung, sowelt die betroffenen
Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierungnach der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-
ung nach $ 18 Gesetz über Naturschutz und Landespflege NRW in Verbindung mit $ 1 Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.

Externe Ausgleichsmaßnahmen
Das Biotopwertdefizit von 68.737 Ökopunkten innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingrffsbereichs des Bebauungsplans wird über
Flächen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft sowie über Flächen der Stadt Köln ausgeglichen.

a) Die rechtliche Sicherung der Flächen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zum Ausgleich von 32.737 Biotopwertpunkten des
ausgleichspflichtigen Eingrifsbereichs außerhalb der darin befindlichen Waldfläche erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag, der
Zwischen dem Vorhabenträger und der Stiftung geschlossen wird, Hierzu werden der Stadt Köln folgende Flächen bereitgestellt:
Fläche: Ökokonto Dünnwald Gemarkung: Dünnwald
Flur: 51 Flurstücke: 1/3, 20/1, 21/1
Flachengroße Insgesamt
‚Auf der Maßnahmenfläche werden standortuntypische Baumarten entfernt und mit standortiypischen Bäumen ersetzt, bzw. die
natürliche, standorttpyische Naturverjüngung gefördert.

Die rechtliche Sicherung zum Ausgleich von 36.000 Biotopwertpunkten der Waldfläche erfolgt auf 4.000 m? der Fläche der Stadt
Köln über einen städtebaulichen Vertrag, der zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Köln geschlossen wird. Hierzu stellt die
Stadt Köln folgende Flächen bereit:

Fläche: Kompensationspool Südlich Steinneuer Hof
Flur 55

Flächengröße insgesamt: 296.588 m?

‚Auf der Maßnahmenfläche wurde ein Acker aufgeforstet

89.390 m

Gemarkung: Meschenich
Flurstück: 128

Kompensa8onspool Südlich Steinneuer Hot
‚Sem. Meschenich, Flur 55, Tell von Flst. 120

4.000 m Weitausgeich
tr TH Deuz
[oexib: 1114

b) Bei Inanspruchnalrmen von Vegetätionsflächen inneihalb der Brutzeit wildlebender Vogelaiten, sind geeignete Maßnahmen zur Ver-
meidung von Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. durch eine ökologische
Rauhegleitung. Die Finzelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

©) Durch vorgezogene Kontrollen bzw. eine ökologische Baubegleitung und ggf. zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist sicherzustellen,
dass es nicht zu einer Gefährdung von Vogelbruten oder von Fledermäusen kommi. Dies ist mit der Unteren Naturschutzbehörde ab-
zustimmen.

4) Werden während der Abbrucharbeiten Fledermäuse oder in Gebäuden brütende Vogelarten angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbre-

chon. Eino Forteotzung iet dann nur mit ökologlechor Baubogleitung möglich. Dio Einzolhaiton eind mit dor Untoron Naturechutzbo
hörde abzustimmen.

€) Am nicht von Rückbau betroffenen Gebäudebestand im Plangebiet, sind vor Beginn der Abrissmaßnahmen in Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde anzubringen: 8 Sperlingskoloniehäuser ä 3 Bruthöhlen

Für die Neubauten;

Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von aroßflächi-
‚gen Glashauteilen, die Verwendung von Glas mit ainam Außenreflexinsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Ver-

wendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen oder Punktraster, keine Greifvogelsil
uueten), die Installation von Sumnschulzsysteinen an den Außeitseiten. Die Unselzung eifulgl iin Baugenelmigungsveifaliin

Berlin)

Es wird bescheinigt, dass diese,
Planunterlage den Bestimmungen des
$ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht
(Stand 082022)
Vermessungsbüro Kroll
Dipl.-Ing. Dieter Kroll
Zollernstraße 33, 52070 Aachen

gez. D. Kroll

öffentich bester Vormessungsingeniour
Aachen, den 02.02.2024

Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt

gez. Eva Herr
Amtsleterin
Köln, den 06.02.2024

Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen

gez. Markus Greitemann

Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 03.04.2014
nach $ 12 Abs. 2 BauGB.
beschlossen.

Der Beschluss wurde am 30.04.2014
ortsüblich bekannt gemacht.

gez. Reker
Oberbürgerme
Köln, don 17.04.2017

Öffentlichkeitsbeteilgung
hat in der Zeit vom 02.05.2017

Zeichenerklärung

bis 16.05.2017 ( am 02.05.2017)

nach $ 3.Abs. 1 BauGB stattgefunden. | Bestand

, orrandene Gebäude
Durchfahrt
Zahl der Vollgeschosse
Dachform

gez. A. Hupke Baum

Bezikebürgermaister Bahngleise.

Kein, den 21.03.2024 Bordstein

Der Planentwurf wurde In der Zeit
vom 28.03.2024 bis 30.04.2024

nach $ 3 Abs, 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht,

Die Oberbürgermeistrin
Stadtplanungsamt
Im Autrag,

Der Planentwurf wurde in der Zeit
vom bis,

nach $ 3 Abs, 2 BauGB. V.m. $ 4a Abs,
3 BauGB mit Begründung erneut
veröffentlicht,

Die Oberbürgermeistern
Stactplanungsamt
ImAutrag,

Der Planentwurf ist nach $ 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.

Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am

nach $ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach $ 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen,

Oborbürgermasterin

topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze,

Der Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
$ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tt der
Bebauungsplan in Kraft,

Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN

Oberbürgermeisterin

Planung
er

GRZ
H

CH

Bebauungsplan Entwurf
69449/05

Östlich Reitweg (Campus Deutz der TH Köln)
in Köln-Deutz

'eichnung überbaubarer Grund-
Stücksflächen, in denen die text-
liche Fests. Nr. 2.2 (Stellung der
Gebäude) nicht gt

Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungswel

Maßen baulicher Nutzung

Straßenbegrenzungslinie auch
Gebaudehöhe in Meter über gegenüber Verkerstlchen

Normalhöhennull (NHN) 'eSonderer Zweckbestimmung
(und Höchstmaß)

Gebäudehöhe in Meter über
Normalhöhennull (NHN)
(als Mindest- HöchstmaR)

Gebäudehöhe in Meter über
Normalhöhennul (NHN)
(zwingend)

Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind

Grenze des räumlichen Geltur
bereichen des Bebauungsplanes

Sordergebie,
Niet Überbaubar | überbaubar

Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl

Mi Geh, (@), Fahr- (Fund
Leitungsrechten (U) zu belastende
Flächen

bei schmalen Flächen. 28. ‚Altlastverdachtsfläche

Einzelanlagen
(unbewegliche Kulturdenkmale).
die dem Denkmalschutz unterliegen]

Baum zu erhalten

Straßenverkehrsflächen Baum zu pflanzen Lärmpegelbereich z.B. Vu.IV

Elächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sirauchern und
sonstigen Bepflanzungen

Ausgleichspflchtiger
Eingiiisbereich

Ein- und Ausfahrtsbereich,

Hochwasser-Risikogebiet

Blatt 3 von 3

geplante Verkehrsführung

Fuchs
aan

Baugrenze

Maßstab 1:500

Geplante Geländehöhe inm some
über Nommalhahennul (NH)

SS Stadt Köln

Die Onenärgermieui

-Erneute Veröffentlichung-

Anlage_2_IWZ_B4a_B32_Begründung

361778 Zeichen

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A N L A G E 2  
 
Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Bebauungsplan (Entwurf) Nr. 69449/05, „Östlich Reit weg 
(Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz“ 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
1.1  Anlass der Planung 
Der im Jahr 1977 fertiggestellte Gebäudekomplex des  Ingenieurwissenschaftlichen 
Zentrums (IWZ) der TH Köln im Campus Deutz wurde na ch den Bedürfnissen des 
Hochschulbetriebes auf dem Stand vom Anfang der 1970er Jahre entworfen. 
 
Zahlreiche Anforderungen, die Hochschulgebäude heut e erfüllen müssen, sei es im 
Hinblick auf die technische Ausstattung, die Raumgr ößen und das Raumprogramm 
oder die Barrierefreiheit sind in dem Gebäude nicht umsetzbar. Es kommt hinzu, dass 
das Gebäude eine sehr ungünstige Energiebilanz im B etrieb hat. Untersuchungen 
haben aufgezeigt, dass eine energetische Sanierung nur mit unzulänglichen 
Ergebnissen möglich wäre. Ein Neubaustandard nach d en heutigen Anforderungen 
wäre auch näherungsweise nicht erreichbar. Ferner s ind Schäden an der 
Betonkonstruktion gegeben, die ebenfalls eine umfassende Sanierung erfordern. 
 
Auch in städtebaulicher Hinsicht bestehen triftige Gründe für eine Neustrukturierung 
des Campus: Das Areal mit dem Ingenieurwissenschaft lichen Zentrum liegt isoliert 
innerhalb des umgebenden Straßensystems. Die städte bauliche Struktur des 
Gesamtkomplexes, das heißt Baukörper, Neben- und Fr eianlagen sowie die 
Erschließungsinfrastruktur verstärkt diese isolierte Lage am ehemaligen Stadtrand von 
Köln-Deutz. Die ringförmig um den Gebäudekomplex ge führte innere 
Erschließungsstraße, die in erster Linie für den mo torisierten Individualverkehr (MIV) 
gestaltet ist, manifestiert die räumlich-funktional e Trennung des Gebäudekomplexes 
von der Umgebung baulich. Die Anordnung der Frei- u nd Aufenthaltsflächen im 
Außenbereich auf einem erhöhten Niveau (+1- Ebene) bringt deren funktionale 
Zuordnung einzig für die Nutzer des Campus zum Ausd ruck und ermöglicht keine 
selbstverständliche Durchlässigkeit für (potenzielle) Nutzer aus der Nachbarschaft. Die 
stadträumliche Orientierung wird durch die Niveauanhebung im Außenraum erschwert 
und ist auch nicht reversibel. Die Örtlichkeit zeig t heute, nachdem Entwicklungen im 
unmittelbaren Umfeld stattgefunden haben, dass eine  qualitätvolle stadträumliche 
Anbindung des bestehenden Gebäudekomplexes an umgebende Stadtbausteine nicht 
möglich war, seine Isolierung im Stadtraum der Stru ktur des Gesamtkomplexes 
immanent ist. Obwohl heute umbaut, bietet der Gesam tkomplex keine Nutzbarkeit, 
keinen Aufenthaltswert im Stadtraum, ist kein vernetztes und durchquerbares Gebiet. 
 
Die seinerzeitige Fachhochschule Köln hat gemeinsam  mit dem BLB ab 2008 
wiederholt die Sanierung und Modernisierung der IWZ-Gebäude im laufenden Betrieb 
intensiv und detailliert anhand von Raumprogrammen,  Umzugsszenarien und 
Interimslösungen geprüft und bewertet. Die Untersuc hungen kamen zu dem 
eindeutigen Ergebnis, dass eine Sanierung und Modernisierung des IWZ im laufenden

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Betrieb über einen Zeitraum von mindestens 16 Jahren zu unzumutbaren Studien- und 
Arbeitsbedingungen am Standort Deutz geführt hätte. 
 
Deshalb hat das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 20 11 entschieden, den Campus 
Deutz der Technischen Hochschule Köln (TH), ehemals  Fachhochschule Köln, 
stufenweise neu zu entwickeln. Dabei werden die Gebäude der Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik sowie die Bibli othek als Bestand weiter 
genutzt. Die vorgenannten Fakultätsgebäude wurden überwiegend bereits saniert. Alle 
übrigen Bestandsgebäude sollen schrittweise abgebro chen und durch Neubauten 
ersetzt werden. 
 
Aufgrund städtebau- und bauhistorischer Aspekte war  im Jahr 2012 noch eine 
denkmalrechtliche Unterschutzstellung des IWZ erfol gt. Aufgrund der oben bereits 
beschriebenen Problematiken einer Sanierung des Bes tandsgebäudes wurde durch 
die Bezirksregierung Köln im Jahr 2013 die denkmalr echtliche Abbrucherlaubnis 
bezüglich des IWZ erteilt, da ein überwiegendes öff entliches Interesse an dem 
Abbruch besteht. Der derzeit bestehende Status des IWZ als Denkmal wird in den 
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. 
 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW hat 2012 in Abstimmung mit der Stadt 
Köln einen städtebaulichen Wettbewerb ausgelobt. De r erstplatzierte Entwurf des 
Büros Kister, Scheithauer, Gross (ksg) aus Köln bil dete die Grundlage des 
Masterplans „Teilneubau Fachhochschule Deutz und Umgebung“, der am 14.10.2013 
der Öffentlichkeit in einer Informationsveranstaltung vorgestellt wurde. Gemeinsam mit 
dem Atelier Loidl Landschaftsarchitekten aus Berlin und dem Aachener Büro für Stadt- 
und Verkehrsplanung Baier GmbH (BSV) entwickelte de r TH-Masterplan die 
städtebaulichen Qualitäten des Wettbewerbsentwurfes  in detaillierter Form fort und 
berücksichtigte insbesondere die Bedingungen der st ufenweisen Realisierung des 
Gesamtvorhabens und die Erweiterung des Campus auf die angrenzenden 
Grundstücksflächen der Feuerwache, der Abfallwirtsc haftsbetriebe Köln und der 
Sozialstation Gießener Straße. 
 
Auf der Grundlage des Masterplanes wurde das städtebauliche Planungskonzept zum 
Bebauungsplan für das künftige Areal der TH Köln am Standort Deutz aufgestellt. Das 
Planungserfordernis ergibt sich insbesondere daraus , dass der für diesen Bereich 
rechtsverbindliche Bebauungsplan 69449/03 von 1970 in Teilbereichen der 
vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung entgegenst eht, da dieser im künftigen 
Umgriff des Campus der TH bisher Flächen für den Ge meinbedarf mit 
unterschiedlichen Zweckbestimmungen wie „Staatliche Ingenieurschule", „Feuerwehr 
und Fuhrpark" und „Sozialeinrichtungen" festsetzt. Das Maß der baulichen Nutzung 
sowie die überbaubaren Grundstücksflächen sind nich t festgesetzt. Mit diesem 
bestehenden Planungsrecht können nur Teile des städ tebaulichen 
Planungskonzeptes aus dem Masterplan baurechtlich z ugelassen werden. Zudem ist 
eine städtebauliche Steuerung der künftigen Entwick lung im Sinne des 
städtebaulichen Planungskonzeptes mit dem bestehend en Planungsrecht nicht 
umfassend möglich. Aus beiden zuvor genannten Gründ en besteht das Erfordernis 
der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes, der den h eutigen städtebaulichen 
Entwicklungszielen und Erfordernissen entspricht.

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1.2 Ziele der Planung 
Mit der Auslobung des städtebaulichen Wettbewerbs z um Teilneubau des Campus 
Deutz wurden für den Kernbereich des Wettbewerbsgeb ietes, der sich 
näherungsweise mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes deckt, die folgenden 
wesentlichen städtebaulichen Ziele formuliert:  
 
Für das Areal des Campus sollte eine städtebauliche  und freiraumplanerische Figur 
entwickelt werden, die sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt und gleichermaßen 
einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Cam pus abbildet. Kriterien für eine 
gelungene Integration waren vor allem eine schlüssi ge Höhenentwicklung der 
Baukörper innerhalb des Areals, ein angemessener Um gang mit der Topografie und 
einladende bauliche Strukturen in den Eingangsberei chen des Areals, sowie im 
Übergang zu den angrenzenden Teilräumen. Entlang de s Deutzer Rings sollte zur 
baulichen Fassung des künftigen Campus eine Straßen randbebauung geplant 
werden. Die Neubauten der TH sollten im Zusammenwir ken miteinander, mit dem 
Bestand und mit dem unmittelbaren Umfeld ein insgesamt markantes Hochschul- und 
Stadtquartier mit Wiedererkennungswert prägen. 
 
Das städtebauliche Konzept für den Campus Deutz der  TH Köln beruht auf diesen 
Planungszielen. Es liegt dem Bebauungsplan zugrunde. 
1.3 Verfahren 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 03.04.2 014 auf der Grundlage des 
erstplatzierten Entwurfes aus dem städtebaulichen Wettbewerb für den Campus Deutz 
(s. dazu unter Abschnitt 1.1), den Bebauungsplan „Ö stlich Reitweg (Campus Deutz 
der TH Köln) in Köln-Deutz“ aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich- 
keit durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Bauleitplan- 
verfahrens erfolgte am 30.04.2014 in Amtsblatt Nr. 18. 
 
Auf Grundlage des nachfolgend erstellten Masterplans für den Campus Deutz der TH 
Köln wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligu ng gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetz- 
buch (BauGB) durch eine Abendveranstaltung am 02.05 .2017 und Aushang im Be- 
zirksrathaus Innenstadt (Kundenzentrum) in der Zeit  vom 02. bis 16. Mai 2017 ein- 
schließlich durchgeführt. Schriftliche Anregungen k onnten bis zum 16. Mai 2017 ein- 
schließlich an den Bezirksbürgermeister des Stadtbe zirkes Innenstadt gerichtet wer- 
den. Im Rahmen dieser Beteiligung sind drei Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
wurde erstmals im Zuge der Erarbeitung des Masterpl ans vom 31.03. bis zum 
07.05.2014 durchgeführt. Die Beteiligung wurde mit dem finalen Planungskonzept vom 
10.03. bis 11.04.2017 wiederholt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 19.09.2019 de n Beschluss über die 
Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurf s gefasst. Teil dieser 
Beschlussfassung war die Feststellung, dass der Gel tungsbereich des 
Bebauungsplanes um das im Westen geplante MU-Gebiet reduziert wird. Für das dort 
vorgesehene „Kreativquartier“ soll in einem spätere n gesonderten Verfahren 
Planungsrecht geschaffen werden, sobald eine rechtl iche Klärung der

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Planungsbegünstigung im Sinne des Kooperativen Baulandmodells Köln herbeigeführt 
wurde. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger ö ffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde 16.05.2023 bis  zum 11.07.2023 
 
durchgeführt.  
Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 28.03. bis 30.04.2024 gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB veröffentlicht// öffentlich ausgelegt. 
Aufgrund nachfolgender Änderungen der Planinhalte w urde die Beteiligung gemäß § 
4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB im obe n genannten Zeitraum der 
Veröffentlichung (§ 3 Abs. 2 BauGB) wiederholt. 
Aufgrund einer entsprechenden Anregung wurde die textliche Festsetzung Nr. 7c 7.1c) 
nach der Auslegung verändert. Zudem wurde eine zeichnerische Kennzeichnung zum 
passiven Schallschutz gemäß der textlichen Festsetz ung 7b 7.1d) in die 
Planzeichnung eingefügt. Zu diesen Änderungen ist e ine erneute Veröffentlichung/ 
Auslegung gemäß § 4a i. V. m. § 3 Absatz 2 BauGB er forderlich. Diese soll mit 
verkürzter Frist im Zeitraum vom 08.08. bis 22.08.2024 erfolgen. 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird durch den Deutzer Ring im Südosten, 
die Gießener Straße, Betzdorfer Straße und die Deutz-Kalker-Straße im Norden, sowie 
den Reitweg und den südlichen Abschnitt der Betzdor fer Straße, der sich auf dem 
bestehenden Gelände der TH Köln befindet, im Westen und Südwesten umgrenzt.  
Im Nachgang an den Vorgabenbeschluss des Stadtentwi cklungsausschusses vom 
19.09.2019 wurde der Plangeltungsbereich um den Ber eich des zukünftigen 
Kreativquartiers reduziert, sodass im Westen der Ge ltungsbereichsgrenze auf dem 
Gelände der TH Köln in etwa parallel zur Betzdorfer Straße verläuft. 
Der Plangeltungsbereich umfasst mit dem Stand des L iegenschaftskatasters vom 
02.01.2024 die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Deutz (054972) – Flur 033, Flurstück 759 (teilweise) sowie Flur 034 – 
Flurstücke 655, 1185, 1189, 1186, 1422, 1921-1924, 1970-1972, 1976, 1992, 1994, 
2006, 2009, 2010, 2384 sowie teilweise die Flurstücke 1121, 1421, 1762, 1965, 1995, 
1996, 1997, 1998, 2002, 2003, 2005, 2361, 2377, 2385, 2529 und 2578. 
 
Die Flächengröße des Geltungsbereichs beträgt ca. 12,2 ha.  
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet befindet sich an der östlichen Grenz e des Stadtteils Deutz zu den 
Stadtteilen Kalk und Humboldt-Gremberg.   
 
Die Bestandsgebäude der Technischen Hochschule best ehen aus dem 
„Ingenieurwissenschaftlichen Zentrum“ (IWZ), sowie den Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik und der Bibliothek. Im Norden und Süden des 
Gebiets steht jeweils ein dem Kölner Studierendenwe rk zugehöriger „Wohnturm“, 
westlich des Gebäudes der Fakultäten für Bauwesen und Umwelttechnik an der Deutz-
Kalker-Straße/ Reitweg befindet sich ein weiteres Gebäude studentisches Wohnen.

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Östlich der TH an der Gießener Straße befanden sich  eine stillgelegte Feuerwache, 
ein ebenfalls stillgelegter Betriebshof der Abfallw irtschaftsbetriebe (AWB) und eine 
Sozialstation mit Kindertagesstätte. Diese Nutzunge n wurden aufgegeben und die 
Flächen wurden nach Abriss der Gebäude zur Vorberei tung der Neubebauung 
beräumt.  
  
Das Plangebiet ist umgeben von Wohnbebauung, die pu nktuell mit nicht wesentlich 
störenden Gewerbebetrieben wie einer KFZ- Werkstatt  und Dienstleistungen 
durchmischt ist.  
 
Westlich des Campus befinden sich am Reitweg die Werner-von-Siemens-Schule, ein 
Berufskolleg für Elektrotechnik/ Berufliches Gymnasium.  
 
Unmittelbar südlich grenzt die städtische Bezirkssportanlage Reitweg an den Campus. 
Hier befinden sich unter anderem ein Fußballplatz u nd Leichtathletikanlagen. Die 
Anlage wird für den Vereinssport intensiv genutzt. 
 
Nördlich der Technischen Hochschule liegt eine öffe ntliche Grünfläche, der 
Pyramidenpark. 
 
Nordwestlich des Plangebiets befindet sich an der G ummersbacher Straße/ Deutz-
Kalker Straße die Veranstaltungs- und Sporthalle „Lanxess Arena“. 
2.3 Erschließung  
Verkehrserschließung 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die U-Bahn-Haltestelle „Deutz Technische Hochschule “ sowie die Bushalte- 
stelle „Betzdorfer Straße“ sind die nächstliegenden  Verbindungen zum ÖPNV 
und innerhalb von circa fünf Minuten fußläufig zu e rreichen. Die S-Bahnhalte- 
stelle „Trimbornstraße“ kann innerhalb von circa ze hn Gehminuten vom Cam- 
pus Deutz erreicht werden. Weiterhin befinden sich mehrere Bushaltestellen im 
Erreichbarkeitsradius von circa zehn Minuten. 
 
Ausgehend von der nächstliegenden S-Bahn Haltestelle Trimbornstraße/Messe 
Deutz können die S-Bahn Linien S12 und S19 genutzt werden. Beide Linien 
verkehren tagsüber in einem 20-Minuten-Takt und ver binden den Campus 
Deutz in Richtung Nord-Westen nach Horrem bzw. Düre n sowie Süd-Osten 
nach Au (Sieg). Die rund 1,6 km entfernte S-Bahn Haltestelle Messe Deutz bie- 
tet zusätzliche Verbindungen nach Essen, Düsseldorf  und Bergisch Gladbach 
mittels der S-Bahn Linien S6 und S11. Diese Strecke nverbindungen werden 
ebenfalls in einem 20-Minuten-Takt bedient. Darüber hinaus ist an diesem Hal- 
tepunkt auch ein Übergang zu vielen Regional- und Fernverkehrsverbindungen 
im Bahnverkehr möglich. An der U-Bahn-Haltestelle D eutz Technische Hoch- 
schule verkehren die Linien 1 und 9 in einem 10-Min uten-Takt an Werktagen. 
Die Linie 1 verkehrt zwischen Köln-Weiden-West und Bergisch Gladbach - 
Bensberg. Die Linie 9 verbindet die Endpunkte Sülz und Köln-Königsforst.

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Aus dem Plangebiet können außerdem sieben Buslinien  ohne eine Umsteige- 
beziehung erreicht werden. 
  
Das Gebiet verfügt damit über eine sehr gute Erschließung mit dem öffentlichen 
Personennahverkehr. 
 
Fuß- und Radwege 
Ausgehend vom Campus Deutz schließt die bestehende Radinfrastruktur in 
nordwestliche und südöstliche Richtung, entlang der  Deutz-Kalker Straße und 
der Gremberger Straße, an das Radverkehrsnetz NRW an. Im östlichen Bereich 
der Deutz-Kalker Straße steht dem Radverkehr eine e igene Radinfrastruktur 
sowie eine Führung im Mischverkehr mit dem Fußverke hr zur Verfügung. Das 
direkte Umfeld der TH Köln wird durch eine überwieg end gemischte Führung 
des Radverkehrs mit dem Fußverkehr geprägt. 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Plangebiet ist durch die Östliche Zubringerstra ße (L124) und den Deutzer 
Ring (B55) an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz angebunden. 
 
Der Campus Deutz wird im Norden von der Deutz-Kalker Straße als städtische 
Hauptverkehrsstraße über die Hauptsammelstraße Gieß ener Straße und den 
Reitweg erschlossen. Im Süden umschließt der Deutze r Ring (B55) als regio- 
nale Hauptverkehrsstraße das Plan-gebiet. Die Betzdorfer Straße verbindet ak- 
tuell den internen Verkehr des Plangebietes über eine Ringstraße. 
 
Sammelparkplätze sind im Norden des Campus an der Betzdorfer Straße/ Gie- 
ßener Straße, im Osten an der Bibliothek, sowie im Westen entlang der Ring- 
straße vorhanden. 
 
Wasser- und Energieversorgung 
 
Wasserversorgung 
Das Trinkwasser wird derzeitig im westlichen Bereich des Campus in den be- 
stehenden Medienkanal eingespeist. Nach Angaben der RheinEnergie AG ist 
die Menge ausreichend, die physikalische-chemische und mikrobiologische 
Beschaffenheit des Trinkwassers liegt innerhalb der festgelegten Grenzwerte. 
Der technische und bauliche Zustand der Wasserversorgungsanlage ist auf 
dem aktuellen Stand der Technik. Die Versorgungsleitungen werden im Medi- 
enkanal zu den einzelnen Gebäuden geführt. An das Trinkwassernetz ist ein 
Löschwassernetz, welches sich ringförmig um den Gebäudekomplex zieht, an- 
geschlossen. Das Löschwassernetz ist derzeit nicht vom Trinkwassernetz ge- 
trennt, sodass das Wasser stagniert und negativen Einfluss auf die Trinkwas- 
serqualität nimmt. Ein Betriebswassernetz ist auf dem Campus Deutz nicht 
vorhanden. Das Gebäude im nordwestlichen Bereich, der sogenannte Altbau, 
ist direkt an das Versorgungsnetz der RheinEnergie AG angeschlossen. Dies 
soll auch künftig so beibehalten werden. 
 
Wärmeversorgung 
Der Campus wird über eine mit Erdgas betriebene Heizzentrale beheizt.

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Elektroenergie 
Die derzeitige Versorgung des Campus wird über zwei Mittelspannungseinspei- 
sungen direkt aus dem Umspannwerk 110/10 kV „UW Rol shoven“ sicherge- 
stellt. Hierzu sind zwei Mittelspannungskabel bis zur zentralen Mittelspannungs- 
schaltanlage im Zentralbau-Ost verlegt. In der norm alen Netz-Fahrweise wird 
nur eine Zuleitung genutzt. Die zweite Zuleitung is t als Reserve/ Redundanz 
vorhanden. 
 
Abwasser 
Schmutz- und Oberflächenwasser werden über ein camp usinternes Kanalnetz in die 
städtische Mischwasserkanalisation eingeleitet. Ein Hauptsammler befindet sich in der 
Gießener Straße bzw. unter der Fläche des künftigen Entreeplatzes. 
2.4  Bodensituation 
Ausweislich der geologischen Karte von Köln stehen im Plangebiet geringmächtige, 
überwiegend lehmige Hochflutbildungen über mehrere Meter mächtigen, kiesigen und 
sandigen Niederterrassensedimenten des Quartärs an.  Im Liegenden der 
Niederterrassensedimente folgen ausweislich der geo logischen Karte die quartären 
Mittelterrassensedimente sowie die tertiären (Mitte lmiozän) weißen Quarzsande 
(Beckensande) über den untermiozänen Tonen der Jüngeren Braunkohlenstufe. 
 
Entsprechend der Ingenieurgeologischen Karte Blatt 5007 – Köln ist im Bereich des 
Untersuchungsgebietes ein oberes Grundwasserstockwerk mit einem Flurabstand von 
rund 5 Meter in den Terrassensedimenten zu erwarten. 
 
Derzeit sind ca. 90% des Bodens im Plangebiet überbaut oder versiegelt.  
 
Im Plangebiet sind gemäß den Angaben der Bodenkarte  NRW 1:50.000 keine 
schützenswerten Böden verzeichnet, da die Schutzwürdigkeit von Böden, die − wie in 
dem im Plangebiet vorliegenden Fall − eine mittlere oder geringere Funktionserfüllung 
aufweisen, seitens des Geologischen Dienstes NRW nicht bewertet werden. 
 
Altlasten 
Im Bereich der stillgelegten Feuerwache befindet sich eine Fläche, die im Kataster der 
Altlasten und altlastverdächtigen Flächen (gem. § 2 BBodSchG) unter der Nr. 105 163  
und der Bezeichnung "Gießener Str. 4-6" als Altstandort registriert ist. 
 
Es handelt sich um eine ehemalige Betriebstankstell e. Die Fläche ist als 
„nutzungsorientiert saniert/ gesichert" gelistet, z um Nachweis durchgeführter 
Maßnahmen liegt hier eine Sanierungsdokumentation von 1997 vor. 
 
Die NRW.URBAN GmbH & Co. KG wurde im April 2013 vom  Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb NRW beauftragt eine orientierende Altlastuntersuchung auf dem 
Grundstück “Gießener Straße 6“in 50679 Köln durchzuführen.  
 
Aufgrund des vorliegenden generellen Altlastenverda chtes hinsichtlich der zu 
erwartenden Auffüllungen unterhalb der Oberflächenv ersiegelungen sind auf dem 
AWB- Betriebsgrundstück im Rahmen einer orientieren den Altlastenerkundung im

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Bereich des Grundstücks 12 Rammkernsondierungen mit  Endteufen von 3 m 
flächendeckend festgelegt worden. Wesentliches Erge bnis ist, dass die chemischen 
Untersuchungsergebnisse in der Größenordnung der Vo rsorgewerte der BBodSchV 
(1999) und deutlich unterhalb der Prüfwerte BBodSchV – Kinderspielfläche liegen. Hier 
sind für die jetzige und auch für eine zukünftig se nsiblere Nutzung nach dem 
derzeitigen Kenntnisstand keine Gefährdungen über d ie verschiedenen relevanten 
Wirkungspfade, wie Boden-Mensch „direkter Kontakt“ und Boden–Sickerwasser–
Grundwasser, ableitbar. Die derzeit vorhandenen Obe rflächenbefestigungen aus 
bituminösen Asphaltdecken und den darunter anstehen den Tragschichten aus 
Recycling-Baustoffen können im Zuge von zukünftigen  Baumaßnahmen 
aufgenommen, gegebenenfalls aufbereitet (Brechen de r Asphaltdecken) und sowohl 
vor Ort als auch anderen Ortes einer Wiederverwertu ng als Recyclingmaterial der 
Güteklasse RCL I zugeführt werden. 
 
Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß dem Altlastenkataster der Stadt Köln 
die Altablagerung Nr. 10515 sowie die Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier 
ist derzeit gemäß den vorliegenden Unterlagen kein nutzungsbezogener 
Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 
im Bebauungsplan gekennzeichnet. 
 
Bodendenkmäler 
In den Außenanlagen des Campus im Zugangsbereich am  Reitweg ist ein Teilstück 
einer ehemaligen römischen Wasserleitung aufgestellt. Hierbei handelt es sich um ein 
Bodendenkmal. 
 
Weitere Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bek annt. Aus Sicht der 
Bodendenkmalpflege wurden zu dem Bebauungsplan keine Bedenken erhoben.  
 
Kampfmittel 
Nach Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungs dienstes (KBD) der 
Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.07.2014, ergeben  sich Verdachtspunkte auf 
Kampfmittelbelastung (Bombenblindgänger) im Plangeb iet. Eine Kampfmittel-
sondierung und -soweit danach erforderlich- Kampfmi ttelräumung ist durch den BLB 
vor Beginn der Baumaßnahmen beabsichtigt. 
2.5  Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverke hrslärm sowie in geringerem 
Ausmaß auch durch Sportlärmimmissionen vorbelastet.  Die Thematik Schall-
immissionen wird im Umweltbericht im Kapitel 6.5.12.1 näher betrachtet. 
2.6  Alternativstandorte  
Alternativstandorte für die geplante Neugestaltung des Campus Deutz der TH Köln 
sind in gleicher Größe und Lagequalität in der näheren Umgebung nicht verfügbar.   
2.7  Planungsrechtliche Situation  
Für das Plangebiet gilt derzeitig der Bebauungsplan  69449/03, 1. Änderung vom 
12.04.1976. Dieser Bebauungsplan setzt Flächen für den Gemeinbedarf mit den 
Zweckbestimmungen „Staatliche Ingenieurschule", „Fe uerwehr und Fuhrpark" und

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„Sozialeinrichtungen" fest. Das Maß der baulichen N utzung sowie die überbaubaren 
Grundstücksflächen sind nicht festgesetzt. Es hande lt sich somit um einen einfachen 
Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Die B eurteilung des Maßes der 
baulichen Nutzung sowie der Grundstücksflächen, die überbaut werden können richtet 
sich gemäß § 34 BauGB nach der Eigenart der näheren Umgebung. 
 
Der bestehende Bebauungsplan setzt die vorhandenen öffentlichen Straßen im 
Umfeld des Campus als öffentliche Verkehrsflächen f est. Ferner ist am Deutzer Ring 
eine Fläche mit der Bezeichnung „Schutzpflanzung“ ü berdeckend in der 
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Die am Reitweg gelegene Sportanlage, südwestlich 
der Fachhochschule, ist als öffentliche Grünfläche,  die Flächen am Deutzer Ring bis 
zur Auffahrt Severinsbrücke sind als verschiedene allgemeine Wohngebiete (WA) und 
Mischgebiete (MI) festgesetzt.  
2.8  Abstände zu Störfallbetrieben im Sinne des § 5 0 BImSchG  
Das Plangebiet befindet sich nicht im Einflussbereich von Störfallbetrieben oder -anla- 
gen im Sinne des § 50 BImSchG.  
 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Tei labschnitt Region Köln stellt für 
das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 
In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen, 
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, z entralörtliche Einrichtungen 
und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arb eitsstätten in der Weise 
zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren 
Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind. Inne rhalb der ASB sollen 
entsprechend dem Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden: 
- Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbund enen Folgeeinrichtungen, 
- Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen, 
- Flächen für die sonstigen privaten und öffentlich en Einrichtungen der Bildung 
und Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung, 
- gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung 
vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht 
erheblich belästigender Gewerbebetriebe, 
- wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und so nstige Grünflächen. 
Die vorliegende Planung befindet sich daher mit den  Zielen der Regionalplanung im 
Einklang. 
 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 29. 08.2023 gem. § 34 Abs. 5 
Landesplanungsgesetz NRW bestätigt, dass der Bebauu ngsplan an die Ziele der 
Raumordnung angepasst ist. 
3.2  Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln zum größten Teil als 
sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Fachhochschule“ dargestellt.

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Lediglich die Flächen südlich der Gießener Straße s ind als Wohnbauflächen (W) mit 
ergänzenden Signets für Feuerwehr und Kinderspielpl atz dargestellt. Darüber hinaus 
stellt der FNP am Deutzer Ring und zwischen den bei den vorgenannten Bauflächen 
eine kleine Grünfläche mit dem Signet für einen Kinderspielplatz dar.  
 
Ein wesentlicher Bestandteil des Entwicklungskonzepts für den Campus Deutz ist die 
Einbeziehung der bis vor kurzem durch die Feuerwehr, die Abfallwirtschaft sowie durch 
die Sozialstation mit Kindertagesstätte (einschließ lich der angrenzenden Grünfläche) 
genutzten Grundstücke südlich der Gießener Straße i n die Hochschulnutzung. Für 
diesen räumlichen Bereich mit einer Fläche von circ a 2,9 ha ist eine Änderung des 
Flächennutzungsplanes erforderlich, da hier Einrich tungen der TH Köln mit 
entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen sind. Der FNP wird im 
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.  
 
Zur Umsetzung des TH-Masterplans gehörte auch die E ntwicklung eines circa 2,1 ha 
großen sogenannten Kreativquartiers am Reitweg, das  Wohnungen, nicht störendes 
Gewerbe und eine Kindertageseinrichtung aufnehmen soll. 
  
Im gültigen Flächennutzungsplan bildet diese Fläche  derzeit eine Teilfläche des 
sonstigen Sondergebietes für die Fachhochschule. Fü r die langfristige 
Flächenentwicklung innerhalb der Änderung des Fläch ennutzungsplans findet diese 
Fläche weiterhin Berücksichtigung gemäß Masterplan.  
 
Allerdings ist die Entwicklung dieses Quartiers nun  nicht mehr Bestandteil des 
Bebauungsplanes und soll zu einem späteren Zeitpunk t getrennt fortgeführt werden. 
Diese Anpassung des Geltungsbereichs auf Ebene des Bebauungsplanes ist eine 
sinnvolle Lösung, um auf zukünftige Entwicklungen g ezielter reagieren zu können. 
Aufgrund des langen Zeitraums der Entwicklung des C ampus soll die zum Abschluss 
verfügbare Fläche auf die Bedarfe des Landes eingeh en. Im Zuge dessen werden 
Richtlinien der Stadt Köln –wie das kooperative Baulandmodell- entsprechend geprüft. 
Die Konzentration des jetzt zu schaffenden Planungs rechts liegt auf der 
Hochschulnutzung, welche den aktuellen Bedarf an Er satzfläche hat sowie den 
Handlungsauftrag durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft beinhaltet.  
 
Im Rahmen der 231. Flächennutzungsplanänderung, die im Parallelverfahren zu dem 
Bebauungsplan für den Campus Deutz gemäß § 8 Abs. 3  BauGB aufgestellt wird, ist 
die Darstellung des Kreativquartiers als Gemischte Baufläche (M) beabsichtigt, um so 
die angestrebte Entwicklung zu einem gemischt genut zten Baugebiet 
bauleitplanerisch vorzubereiten. 
3.3 Landschaftsplan 
Der rechtsverbindliche Landschaftsplan der Stadt Kö ln sieht für das 
Untersuchungsgebiet keine geschützten Teile von Nat ur und Landschaft vor. Das 
Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Dessen unge-
achtet liegt das Gebiet in einem Raum, für den der LP das Entwicklungsziel 6 
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissio nsschutzes oder Verbesserung 
des Klimas“ darstellt. Der Landschaftsschutz ist von der Planung nicht betroffen.

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3.4 Rahmenplanung 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Rahmenplanung R echtsrheinisches 
Entwicklungskonzept Teilraum Süd Deutz/ Poll. Die F ertigstellung wurde 
zwischenzeitlich nicht mehr verfolgt, sondern es wu rden zunehmend Einzelprojekte 
wie TH Deutz als Gesamtverfahren und Deutzer Hafen bearbeitet. 
 
Der Masterplan Innenstadt Köln aus dem Jahr 2008 de finiert bereits das Ziel einer 
städtebaulichen Neuordnung des Campus Deutz, zu dem  2012 der städtebauliche 
Wettbewerb durchgeführt wurde.  
3.5 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt 
Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich ge förderten Wohnungsbaus und zur 
Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten  beschlossen. Als wesentliches 
Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beit rag zu den wohnungspolitischen 
Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der S tadt Köln vom 04.04.2017 wurde 
die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 1 0.05.2017 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekanntgemacht.  
 
Für den Bebauungsplan kommt das Kooperative Baulandmodell nicht zur Anwendung, 
da der Bebauungsplan mit seinem Zusatz „Studierende nwohnen“ nur die Bereiche 
festsetzt, in denen bereits Studierendenwohnheime v orhanden sind, ohne hierbei die 
Möglichkeit zur Vergrößerung der vorhandenen Wohnnu tzung zu schaffen.  Das 
Bauleitplanverfahren ist insofern nicht auf ein Vor haben zur Erhöhung des 
gesamtstädtischen Wohnungsneubaus ausgerichtet. 
3.6 Köln-Katalog 
Der „Köln-Katalog: Typologien für kompakte, nachhal tige und lebenswerte Quartiere“ 
ist vom Rat am 23.03.2023 beschlossen worden. Als s tädtebauliches 
Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) wird der Köln-Katalog bei 
bebauungsplanrelevanten Vorhaben berücksichtigt, dies erfolgt unter dem Aspekt der 
Abwägung im Abgleich mit anderen Belangen (§ 1 Abs.  7 BauGB). So entfaltet der 
Köln-Katalog eine steuernde Wirkung innerhalb und a ußerhalb der Verwaltung. 
 Der 
Köln-Katalog widmet sich einer der wesentlichen Her ausforderungen der Stadt Köln: 
der nachhaltigen Siedlungsflächenentwicklung. 
 
Die Auswirkungen des Stadtwachstums stellen den Köl ner Wohnungsmarkt trotz 
rückläufiger Bevölkerungszahlen jetzt und auch in d en nächsten Jahrzehnten vor 
große Aufgaben. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum is t ungebrochen und kann im 
Bestand nicht gedeckt werden. Gleichzeitig verfügt Köln nur noch über wenige 
Flächenpotenziale für den Wohnungsbau. Daher gilt e s, mit den vorhandenen 
Flächenpotenzialen sparsam umzugehen, flächensparen de Wohnformen zu 
realisieren und nachhaltig zu wachsen. Der Köln-Katalog zeigt wie kompakte und somit 
flächensparende Quartiere, die sozial und funktional durchmischt sind, das Prinzip 
der kurzen Wege verfolgen, ausreichend Grünflächen aufweisen und nachhaltig sind, 
in Köln entwickelt werden können. Als Schlüsselproj ekt der Stadtstrategie „Kölner 
Perspektiven 2030+“ vertieft und konkretisiert der Köln-Katalog deren Leitsätze und 
Ziele. Er entwickelt anschauliche und flächensparende Quartierstypologien für die

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Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Qua rtiere vorgesehen sind. Der Köln-
Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf die untersch iedlichen Lagequalitäten der 
Innenstadt, inneren und äußeren Stadt bezogene Dich tetypologien für künftige 
Wohnbauentwicklungen. 
 
Der Bebauungsplan für den Campus Deutz beinhaltet k eine Wohnungsbauplanung 
und kann daher nicht unmittelbar auf eine der Dicht etypologien Bezug nehmen. Ein 
typologischer Abgleich ist dennoch hilfreich, denn eine flächensparende Entwicklung 
des Campus kann dabei unterstützen, Flächenpotenzia le für den Wohnungsbau 
freizumachen. Der zugrundeliegende Masterplan für d en Campus folgt mit seinen 
kompakten Baublöcken der im Köln-Katalog beschriebenen Strategie der horizontalen 
Dichte, und mit seinen Hochpunkten teils auch der Strategie der vertikalen Dichte. Zur 
Bewertung angemessener Dichtewerte bei neuen Quartiersentwicklungen bedient sich 
der Katalog des Begriffs der Quartiersdichte, mit d er das Verhältnis von 
Geschossfläche zur gesamten Quartiersfläche einschließlich der öffentlichen Flächen 
gemeint ist. Dabei wird für die Innenstadt, in der der Campus verortet wird, eine 
Quartiersdichte von 1,5 als Mindestwert angegeben. Der Bebauungsplan erreicht mit 
der festgesetzten GFZ von 2,0 einen Wert von ca. 1, 7 und bewegt sich damit im 
Zielwertkorridor.  
3.7 Masterplan Stadtgrün 
Der Masterplan Stadtgrün ist vom Rat ebenso wie der  Köln-Katalog am 23.03.2023 
beschlossen worden. Als Fachplanung findet er Einga ng in die Abwägung im 
Bauleitplanverfahren.  
 
Der Rat der Stadt Köln hatte in seiner Sitzung am 2 3.03.2021 die Verwaltung 
beauftragt, einen Masterplan Grün Köln aufzustellen . Die Verwaltung hat auf Basis 
dieses Ratsbeschlusses in einem ersten Schritt eine  gesamtstädtische Analyse der 
vielfältigen Funktionen des Stadtgrüns durchgeführt . Analysiert wurden die fünf 
Funktionsgruppen: Erholung, Stadtnatur, Umwelt, Klima sowie Produktion. Umso mehr 
Funktionen einer Fläche zugeordnet werden, umso grö ßer ist die Bedeutung dieser 
Fläche für die grüne Infrastruktur.  
 
Aufgegliedert in drei Gruppen wurden die Flächen mi t der höchsten Funktionsdichte 
als Immergrün bezeichnet. Hier wurden zudem bereits  vorhandene Grünanlagen, 
hochwertige Schutzgebiete, wie geschützte Landschaf tsbestandteile und 
Naturschutzgebiete sowie geschützte Biotope und Aus gleichflächen, grundsätzlich 
dem Immergrün zugeordnet. Das Zukunftsgrün stellen Flächen mit einem großen 
Potential für die Stärkung der grünen Infrastruktur  dar. Das Potentialgrün weist die 
geringste Funktionsdichte auf, da es sich zumeist u m landwirtschaftliche Flächen 
handelt, die aber neben der lokalen Nahrungsmittelp roduktion sehr wichtig für die 
Kaltluftbildung sind und somit einen großen Wert für das Stadtklima aufweisen. 
 
Die vorliegende Untersuchung wird fortgeschrieben. Bis 2027 werden nacheinander in 
allen Stadtbezirken Maßnahmen zur gerechteren Verte ilung des Stadtgrüns und zur 
konkreten Weiterentwicklung der vorhandenen Grünanl agen in den Veedeln 
erarbeitet. Dieses Vorgehen wird begleitet durch ei ne umfangreiche Bürger*innen-
Beteiligung.

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Auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Maste rplans Stadtgrün kann für den 
Bebauungsplan 69449/05 festgehalten werden, dass er  keinerlei ausgewiesene 
Potenzialflächen oder Flächen des Immergrüns und Zu kunftsgrüns überplant. 
Handlungsempfehlungen aus dem Masterplan werden dur ch den Bebauungsplan 
beachtet:  
- es wird ein Grünordnungsplan erstellt (Handlungse mpfehlungen, Teil b) 
- Freiflächen werden als öffentlich zugängliche Flä chen wo immer möglich 
naturnah gestaltet (Handlungsempfehlungen, Teil c):  Öffentliche Grün- und 
Freiflächen anlegen, qualifizieren und weiterentwickeln 
- Es werden zu den Handlungsempfehlungen des Teils c): Stadtgrün 
klimaresilient ausgestalten insbesondere die Versic kerungs- und 
Auffangmöglichkeiten für Starkregenereignisse in Gr ün- und Freiflächen 
geschaffen, der Straßenraum wird durch Versickerung smöglichkeiten und 
Bepflanzung aufgewertet, es werden klimaangepasste nachhaltige Pflanz- und 
Pflegekonzepte entwickelt 
3.8 Denkmalschutz 
Im Plangebiet befinden sich die folgenden Baudenkma le, die in den Bebauungsplan 
nachrichtlich übernommen werden: 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Sc hutz gestellte Bodendenk- 
mal -Teil einer ehemaligen römischen Wasserleitung- im Reitweg 1, aufgestellt in 
der Außenanlage vor den Gebäuden der Fakultäten Architektur und Bauingeni- 
eurwesen. 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Sc hutz gestellte Baudenkmal 
-Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, ehem. Ingenieur- 
fachschule für Bauwesen- in der Betzdorfer Straße 2 
- Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Sc hutz gestellte Baudenkmal 
-
 Ingenieurwissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Köln „Neubau" der 
1970er Jahre- .in der Betzdorfer Straße 2. Hierzu liegt eine denkmalrechtliche Ab- 
brucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2013, Az. 35.4.15-03.63 vor.  
 
Die Baudenkmale „Teil einer ehemaligen römischen Wa sserleitung“ im Reitweg 1, 
sowie „Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauin genieurwesen, ehem. 
Ingenieurfachschule für Bauwesen“ werden gemäß dem städtebaulichen Konzept, das 
dem Bebauungsplan zugrunde liegt erhalten. Auch der  Umgebungsschutz wird 
beachtet.  
 
Aufgrund städtebau- und bauhistorischer Aspekte war  im Jahr 2012 die 
denkmalrechtliche Unterschutzstellung des IWZ erfol gt. Aufgrund der bereits 
beschriebenen Problematiken einer Sanierung des Bestandsgebäudes (siehe Kapitel 
1) wurde durch die Bezirksregierung Köln im Jahr 20 13 die denkmalrechtliche 
Abbrucherlaubnis bezüglich des IWZ erteilt, da ein überwiegendes öffentliches 
Interesse an dem Abbruch besteht. Der derzeit beste hende Status des IWZ als 
Denkmal wird in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. 
3.9 Stadtraum besonderer Bedeutung 
 
Als Stadtraum besonderer Bedeutung „stadtweit“ sind ca. 100 m des Reitwegs ab der 
Einmündung von der Deutz-Kalker Str. nach Süden, sowie Teilbereiche der Flurstücke 
1998 und 2385 und der Betzdorfer Str. im Bedeutungs plan zu den

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Planungsgrundsätzen der Stadt Köln verzeichnet. Hie r sind dementsprechend die 
Vorgaben des Gestaltungshandbuchs -Gesamtstrategie für den öffentlichen Raum der 
Stadt Köln- zu beachten. 
 
3.10 Abwägung der Stellungnahmen aus den Beteiligun gen gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB 
In der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
(2) BauGB, die vom 16.05. bis zum 11.07.2023 stattf and, sind die folgenden 
wesentlichen Stellungnahmen eingegangen und werden vorbehaltlich der 
abschließenden Entscheidung des Rates im Satzungsbe schluss wie folgt in der 
Abwägung behandelt: 
 
PLEdoc GmbH: 
Die PLEdoc GmbH weist auf das Vorhandensein einer F erngasleitung innerhalb der 
externen Ausgleichsfläche in Dünnwald hin, in der e in Teil des Eingriffsausgleichs für 
den Bebauungsplan vorgesehen ist. Diese Trasse nebs t Schutzstreifen dürfe nicht 
überpflanzt oder unzugänglich gemacht werden. 
- Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Stift ung Rheinische 
Kulturlandschaft, die die Ausgleichsmaßnahme umsetz t hat Kenntnis von 
der Ferngasleitung und beachtet die diesbezüglichen  Vorgaben des 
Leitungsbetreibers zur Leitungssicherung. 
 
Stadtentwässerungsbetriebe: 
Die Stadtentwässerungsbetriebe regen an, den Planei ntrag für ein Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht bezüglich einer vorhandenen Hauptwasserleitung zu korrigieren, da der 
Planeintrag die vorhandene Leitung und den Schutzst reifen, sowie die 
Schachtbauwerke nicht vollständig umfasse. 
- Die Stellungnahme wurde durch die Korrektur des P laneintrags 
berücksichtigt. 
 
Landschaftsverband Rheinland (LVR), Amt für Denkmalpflege im Rheinland: 
Die Stellungnahme besagt, dass die Belange der Denk malpflege von dem 
Bebauungsplan betroffen seien, da sich das denkmalg eschützte 
Ingenieurwissenschaftliche Zentrum der Fachhochschu le (IWZ) sowie der Altbau der 
TH Deutz in der Betzdorfer Str. 2 innerhalb des Pla ngebiets befinden. Der LVR 
verweist dazu insbesondere auf die Erfordernisse ei ner textlichen und planbildlichen 
Würdigung bzw. Kennzeichnung der Denkmäler, sowie a uf die Abwägungspflicht vor 
Abbruch. Die Denkmäler seien darüber hinaus nicht n ur substanziell und in ihrem 
Erscheinungsbild, sondern auch in ihrem Wirkungsrau m („Umgebungsschutz“) zu 
schützen. 
- Die Stellungnahme wird teilweise, nämlich bezügli ch des Teilstücks einer 
römischen Wasserleitung sowie bezüglich des sogenan nten „Altbaus“ 
(Gebäude der Fakultäten Architektur und Bauingenieu rwesen, ehem. 
Ingenieurfachschule für Bauwesen) im Bebauungsplan berücksichtigt. Das 
IWZ wird nicht berücksichtigt. Hierzu liegt eine de nkmalrechtliche 
Abbrucherlaubnis der Bezirksregierung Köln vom 24.0 5.2013, Az. 35.4.15-
03.63 vor. Es besteht ein vorrangiges öffentliches Interesse an dem 
Abbruch.

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Studierendenschaft der TH Köln: 
Die Studierendenschaft regt im Wesentlichen an, das  Planverfahren für das 
Kreativquartier schneller zu beginnen, studentische n Wohnraum auf dem Campus 
allgemein zuzulassen, soziale Einrichtungen der Studierendenschaft auf dem Campus 
(z. B. eine Kita) zu ermöglichen sowie ein nachhaltiges Energiekonzept umzusetzen. 
- Die Stellungnahme wird zu den folgenden Punkten n icht berücksichtigt: 
- Es bestehen gewichtige Gründe für eine zeitliche Zurückstellung der 
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Kreativqua rtier. Das dafür 
vorgesehene Gelände wird, da die städtebauliche Neuordnung des Campus 
in Abschnitten und im laufenden Hochschulbetrieb erfolgt, zunächst noch für 
Hochschulnutzungen sowie für die Baulogistik benötigt. 
- Aufgrund der erheblichen Vorbelastung des Plangeb iets durch Verkehrslärm 
und wegen der Flächenbedarfe der eigentlichen Hochs chulnutzung kann 
das Wohnen im Plangebiet nicht allgemein zugelassen werden. 
 
- Die Stellungnahme wird zu den folgenden Punkten b erücksichtigt: 
- Der Bebauungsplan lässt Nutzungen der Hochschule für soziale Zwecke zu. 
Damit wird planungsrechtlich die Möglichkeit zur be darfsdeckenden 
Unterbringung entsprechender Einrichtungen auf dem Campus eröffnet. 
- Mit der nahezu vollständigen Wärmeversorgung durch Geothermie wird ein 
nachhaltiges Konzept verfolgt.  
 
Regionalfortsamt Rhein-Sieg: 
In der Stellungnahme werden Bedenken wegen der Inan spruchnahme des als Wald 
eingestuften Gehölzbestandes am Deutzer Ring, ohne einen Waldausgleich gemäß 
Landesforstgesetz, geltend gemacht. 
- Die Stellungnahme wird durch den nunmehr vorgeseh enen Waldausgleich 
im städtischen Kompensationsflächenpool Steinneuer Hof berücksichtigt. 
Hier wurde Ackerland aufgeforstet. 
 
Kölner Studierendenwerk (KStW): 
Das KStW erklärt im Hinblick auf Lärmschutzmaßnahme n an seinen 
Studierendenwohnheimen, die wegen der gutachterlich  festgestellten 
Lärmbelastungen erforderlich werden, dass es die da für anfallenden Kosten nicht 
werde tragen können. Das KStW sieht zudem die Belan ge von Studierenden im 
Hinblick auf den Ausbau von bezahlbarem Wohnraum so wie der Betreuung von 
Kindern von Studierenden als nicht ausreichend berücksichtigt.  
- Die Stellungnahme wird durch die vorgesehenen ver traglichen Regelungen 
zur Lärmsanierung der Wohnheime berücksichtigt. Hier ist eine Lösung zur 
Kostentragung zwischen dem Land NRW, vertreten durc h den BLB, dem 
KStW und der Stadt Köln entwickelt worden. 
- Die Stellungnahme wird bezüglich der Zulassung vo n zusätzlichem 
studentischem Wohnraum innerhalb des Sondergebietes  für den Campus 
Deutz nicht berücksichtigt. Dies ist mit der erhebl ichen Vorbelastung des 
Plangebiets durch Verkehrslärm und durch die Fläche nbedarfe der 
eigentlichen Hochschulnutzung begründet. 
- Bezüglich der Möglichkeiten der Kinderbetreuung a uf dem Campus wird die 
Stellungnahme berücksichtigt, denn der Bebauungspla n lässt Nutzungen 
der Hochschule für soziale Zwecke zu. Damit wird pl anungsrechtlich die

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Möglichkeit zur bedarfsdeckenden Unterbringung ents prechender 
Einrichtungen auf dem Campus eröffnet. 
 
Im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB, 
die vom 28.03. bis 30.04.2024 stattfand, sind keine  Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit eingegangen.  
In der erneuten Beteiligung der Behörden und sonsti gen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB, die parallel mit der Verö ffentlichung erfolgte, sind die 
folgenden wesentlichen Stellungnahmen eingegangen u nd werden vorbehaltlich der 
abschließenden Entscheidung des Rates im Satzungsbe schluss wie folgt in der 
Abwägung behandelt: 
 
DB AG - DB Immobilien: 
Die DB AG erhebt grundsätzlich keine Bedenken, wenn  die nachfolgenden Hinweise 
und Auflagen beachtet werden: 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Ba hnanlagen entstehen 
Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Ab gase, Funkenflug, Abriebe z.B. 
durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die 
zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen könn en. 
Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen 
können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden , da die Bahnstrecke eine 
planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Fl ächen sind frühzeitig und in 
geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 
Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsan lagen in der Nähe der Bahn 
(zum Beispiel Beleuchtungen von Zuwegungen, Park- /  Haltezonen) ist darauf zu 
achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer aus geschlossen sind und 
Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen vo n Signalbildern nicht 
vorkommen. 
- Die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichti gen den passiven 
Schallschutz gegen Schienenverkehrslärm aufgrund de r Prognose der 
künftigen Streckenbelegung (2030) gemäß den Angaben  der DB Netz AG von 
2022. Andere Emissionen des Bahnbetriebs sind aufgr und des Abstands der 
Bebauung im Plangebiet von den Gleisanlagen nicht planungserheblich. 
- Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahnanlagen sind 
aufgrund des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Zude m ist es aufgrund der 
topographisch erhöhten Lage der Gleise auf einem Ba hndamm nicht 
wahrscheinlich, dass Beeinträchtigungen des Bahnver kehrs durch 
Lichtemissionen des Campus Deutz der TH Köln eintreten könnten. 
 
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen: 
Im Bebauungsplan werden zwei Ausgleichsflächen bena nnt. Auf dem Grundstück 
Gemarkung Meschenich, Flur 55, Flurstück 129 befind et sich auch eine 
Ausgleichsmaßnahme des Landesbetriebes. Die Lage di eser Ausgleichsmaßnahme 
ist der unteren Naturschutzbehörde bekannt. Der Lan desbetrieb bittet darum, mit 
dieser entsprechend Rücksprache zu halten. 
Aus Sicht des Landesstraßenbaubetriebes bestehen ge gen die Maßnahme keine 
grundsätzlichen Bedenken. Sofern sich im Lauf des V erfahrens herausstellt, dass 
Änderungen an Straßen in der Baulast des Landesbetr iebes notwendig sind, hat die 
planende Kommune diese mit dem Landesbetrieb abzust immen. Im weiteren Verlauf 
ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen.

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Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass aus dem Bebauungsplan heraus gegenüber 
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven 
Lärmschutz geltend gemacht werden können, auch künftig nicht. 
- Es wurde seitens des Stadtplanungsamtes nochmals eine Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. Im Ergebni s besteht keine 
Flächenüberschneidung von Ausgleichsmaßnahmen Auf dem über 200.000 m² 
großen Flurstück in der Gemarkung Meschenich sind v erschiedene 
Ausgleichsmaßnahmen verortet. Eine 4.000 m² große F läche wird für den 
Bebauungsplan in Anspruch genommen. Es besteht kein  Konflikt mit 
Maßnahmen des Landesbetriebes Straßenbau NRW 
- Die Stadt Köln wird für den Umbau des Knotenpunkt s Deutzer Ring (B55) / 
Betzdorfer Straße/ Kannebäckerstraße im Zuge der Um setzung dieser 
Planungsabsicht eine Verwaltungsvereinbarung mit Straßen NRW abschließen. 
- Es ist nicht beabsichtigt, in Folge der Planaufst ellung Ansprüche auf 
Lärmschutzmaßnahmen gegenüber Straßen NRW geltend z u machen. 
Vielmehr sind im Bebauungsplan die erforderlichen p assiven 
Lärmschutzmaßnahmen an der Bebauung festgesetzt, di e durch die 
Bauherren/ Eigentümer der Gebäude umzusetzen sind. 
 
Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH für den BLB NRW: 
In einer nachgelagerten Prüfung durch den Lärmschut zgutachter/Bauphysiker des 
BLB hat sich die Festsetzung Nr. 7c) (1) des Offenlageentwurfs als problematisch bzw. 
nicht umsetzbar herausgestellt. Es handelt sich dab ei um die Anforderungen, dass 
grundsätzlich (also unabhängig vom Lärmpegelbereich ) ein Nachweis über die 
Einhaltung der Innenraumpegeln bei teilgeöffnetem F enster für Seminar- und 
Unterrichtsräume von <= 30dB gefordert wird. Dieser Wert ist aus gutachterlicher Sicht 
fachlich falsch. Bei Außenlärmpegeln über 45dB kann  bei teilgeöffneten Fenstern 
diese Anforderung grundsätzlich nicht eingehalten werden. 
- Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend g eändert, dass anstelle des 
bisher geforderten Innenraumpegels von 30 dB(A) bei  teilgeöffnetem Fenster 
ein Innenraumpegel von 55 dB(A), ebenfalls bei teil geöffnetem Fenster 
festgesetzt wird. Dieser Wert orientiert sich an de r Arbeitsstättenrichtlinie, 
gewährleistet einen Innenraumpegel, der eine ungest örte Kommunikation bei 
geschlossenem Fenster ermöglicht und ist aus Sicht der hierzu befassten 
Gutachterinnen und Gutachter technisch umsetzbar.  
- Wegen der Änderung der Festsetzung Nr. 7c) erfolg t eine erneute 
Veröffentlichung des Bebauungsplans gem. § 4a BauGB. 
 
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (ADR): 
Von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmalpf lege betroffen, da sich im 
Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung des Pl angebiets nach § 3 DSchG 
NRW geschützte Gebäude befinden. Das LVR-ADR verweist diesbezüglich auf seine 
Stellungnahmen vom 19.5.2017 und 16.6.2023. Da das denkmalgeschützte IWZ aus 
der Denkmalliste der Stadt Köln ausgetragen werden wird, nimmt das LVR-ADR im 
weiteren Verlauf lediglich zu Fragen des Umgebungss chutzes den sogenannten 
„Altbau“ betreffend Stellung. Hier besteht innerhal b der aktuellen Planung eine 
Bedrängung der östlichen Fassade durch die zu nah an das Gebäude herangezogene 
Neubebauung. Diese Beeinträchtigung des Denkmals wurde seitens der BZR Köln und 
des LVR-ADR in einem Abstimmungstermin mit dem BLB NRW und Schüßler-Plan-
Architekten erörtert, leider lässt sich diese im vo rliegenden Fall durch zum Zeitpunkt

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der Denkmaleintragung bereits durchgeführte Planung sschritte nicht im Nachhinein 
abmildern. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren, besonders die Freiflächen 
um den Altbau herum betreffend. 
- Eine Beteiligung in den nachfolgenden Baugenehmig ungsverfahren im Umfeld 
des sogenannten „Altbaus“ ist vorgesehen. 
 
Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt (57): 
 
-Verkehrslärmschutz- 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen a us Sicht des 
Verkehrslärmschutzes keine Bedenken. 
Das beiliegende schalltechnische Prognosegutachten von Graner+Partner (sc A20495 
221222 sgut-2; Stand: 22.12.2022) wurde bereits im Zuge der Überarbeitung des B-
Planes im Jahr 2023 geprüft. 
Derzeit befindet sich ein Vertrag zu Lärmschutzmaßn ahmen bezüglich der 
Studentenwohnheime in Aufstellung. Aufgrund des Ver trages wurden die 
Planentwürfe des Bebauungsplanes dahingehend angepa sst, dass die zuvor 
eingetragenen zeichnerischen Hinweise (Textliche Fe stsetzungen: 
Lärmschutzmaßnahme 7.1 d) zum Thema Lärmschutz in d en neuen Planentwürfen 
nicht mehr eingetragen sind. Aus Sicht des Verkehrs lärmschutzes wäre es 
empfehlenswert, die Planentwürfe gemäß der Darstellung aus 2023 umzusetzen. 
- Die zeichnerische Kennzeichnung der textlichen Fe stsetzung 7.1d) ist zur 
erneuten Veröffentlichung wieder eingefügt worden. 
 
-Stadtklima / Anpassung an den Klimawandel- 
Im Hinblick auf § 6 KlAnG, NW (Klimaanpassungsgeset z, NW) sind nachfolgend 
aufgeführten Belange im Rahmen der Planung zu berücksichtigen: 
Der Baumbestand ist möglichst zu erhalten und auf d en Flächen mit natürlichem 
Bodenanschluss ist die Versiegelung auf ein Minimum zu begrenzen. 
Hinsichtlich der Thematik Trockenheit / Dürre sollt e eine umfassende 
Niederschlagswassernutzung vorgesehen werden. Hierbei sind neben den geplanten 
Versickerungsanlagen mittel- und langfristige Speic hermedien zum Zweck der 
Bewässerung und eine Bewässerungsplanung in der Vorhabenplanung zu integrieren. 
Zur Starkregenvorsorge ist das Schwammstadtkonzept zu berücksichtigen. 
Die geplanten Campusflächen sollten möglichst multi funktional genutzt werden und 
Campusplätze sind mit möglichst vielen entsiegelten  und begrünten Flächen 
anzulegen. Es ist zu prüfen, ob Parkplatz- und Stel lflächen mit Rasengittersteinen 
angelegt werden können. 
Ferner ist der Gesundheitsschutz von Mitarbeitenden  und Studierenden vor den 
Klimawandelfolgen zu berücksichtigen. Die vorliegen de Planung hat also 
entsprechende Minderungs- und Schutzmaßnahmen vorzusehen. 
Zur Abmilderung von sommerlichen Hitzeereignissen i st eine intensive Dach- und 
Fassadenbegrünung erforderlich, um eine bessere Verdunstungskühlung zu erzielen. 
Auf den sonnenzugewandten Fassadenseiten sollten mö glichst helle Materialien und 
Oberflächen verbaut werden, die sich bei starker So nneneinstrahlung weniger 
aufheizen. Das Innenraumklima von Aufenthaltsbereic hen sollte energieeffizient und 
hitzeangepasst reguliert werden können. 
Bei Neupflanzungen von Bäumen ist darauf zu achten, dass diese hochstämmig sind, 
einen gewachsenen Bodenanschluss haben und eine hoh e Verdunstungsleistung

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aufweisen (entsprechend ausladende Äste und Blattfl ächen) sowie bezüglich des 
Schattenwurfes sinnvoll für Aufenthaltsbereiche platziert werden 
Die bisher abgegebenen Stellungnahmen zum Vorhaben haben weiter Bestand. 
 
- An der städtebaulichen Grundhaltung des Masterpla ns wird für die Planung 
festgehalten. Die Planung folgt städtebaulichen Typ ologien der europäischen 
Stadt mit menschlichem Maß. Dies schließt einzelne,  abstrakt denkbare 
Maßnahmen einer primär klimagerechten Planung, wie zum Beispiel die weitere 
Minderung der Flächeninanspruchnahme durch Bauen in die Höhe aus. Zudem 
sind gerade Hochhäuser häufig nicht klimagerecht hi nsichtlich der 
hervorgerufenen Luftströmungen in ihrem Umfeld, des  spezifischen 
Energiebedarfs im Betrieb sowie des Verhältnisses v on Bauaufwand und den 
damit verbundenen Emissionen zur Nutzfläche. 
- Die Beibehaltung der bestehenden, ungestalteten G rünfläche am Deutzer Ring 
lässt sich ebenfalls nicht mit den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans 
vereinbaren. Eine städtebauliche Neufassung des Deu tzer Rings als 
Stadtstraße wäre damit nicht möglich und die angest rebte räumliche 
Verknüpfung des Campus mit seinem Umfeld wäre zumin dest deutlich 
abgeschwächt. Zudem ließe sich der Nutzflächenbedar f der TH mit einem 
reduzierten Bebauungsumfang unter Wahrung des Höhen konzepts aus dem 
Masterplan nicht mehr decken. 
- Der Geltungsbereich weist heute einen hohen Versieg elungsgrad auf. Dieser 
hohe Versiegelungsgrad von ca. 90 % ergibt sich aus  der bisherigen Nutzung. 
Der Versiegelungsgrad wird auf ein Maß von 0,8 verringert. Durch eine Vergrö- 
ßerung der bisher vorhandenen Vegetationsflächen sowie Flächen mit offenem 
Boden wird die Rückhaltung des Oberflächenwassers v erbessert und es ent- 
steht eine günstigere Verdunstungskühlung . 
- Es wird mehr Regenwasser als bisher zur Versicker ung gelangen, da Teilflä- 
chen des neuen Geländes vom Mischwasserkanalnetz abgekoppelt werden 
und das Regenwasser über unterirdische Versickerungsanlagen dem Grund- 
wasserkörper zugeführt wird. 
- Es wurde per Überflutungsnachweis nachgewiesen, d ass in einem Starkregen- 
fall innerhalb des Plangebiet ausreichend Flächen z ur Überflutungsvorsorge 
vorhanden sind. 
- Die Gestaltung der Fassaden obliegt der Objektpla nung. Für jedes der neuen 
Gebäude werden architektonische Wettbewerbe durchge führt, die anhand der 
Aufgabenstellung die Anforderungen an Energieeffizienz und klimagerechte Ar- 
chitektur sicherstellt.  
- Die Auswahl der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt unter Abstimmung mit Amt 
67.  
- Die Ersatzpflanzungen innerhalb des Plangebiets e rfolgen in großem Umfang 
innerhalb der Erschließungswege sowie auf den Platz flächen. Weitere Minde- 
rungsmaßnahmen wie die intensive und extensive Dachbegrünung und Fassa- 
denbegrünung sowie insbesondere die Versickerung de s Oberflächenwassers 
werden ebenfalls im Bebauungsplan und/oder städteba ulichen Vertrag veran- 
kert.

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4. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
4.1  Städtebauliches Konzept 
Mit der vorliegenden Planung wurde eine städtebauli che und freiraumplanerische 
Figur entwickelt, die sich in die umgebende Stadtst ruktur einfügt und gleichermaßen 
einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Cam pus abbildet. Das Bild der 
neuen „Campusstadt“ wird durch den großen Campuspla tz geprägt, um den sich die 
Fakultäten auf Baufeldern, die Stadtblöcke bilden, gruppieren. Dieser Kernbereich 
gliedert sich in insgesamt fünf Baublöcke, die alle  um den zentralen, begrünten 
Campusplatz gruppiert sind, sowie das Hörsaalzentru m an der Betzdorfer Straße als 
Solitär und neues Auftaktgebäude.  
 
Zur Sicherung der zukünftigen Hochschulentwicklung stehen im Süden und westlich 
der neuen Mensa Erweiterungsflächen zur Verfügung. Der Campus endet auf seiner 
Südostseite am Deutzer Ring, der durch die neue Beb auung räumlich gefasst wird. 
Zugleich dient die geschlossene Bebauung hier dem S challschutz für die inneren 
Bereiche des Campus. Auf der Nordseite des Campus b leibt das Gebäude der 
Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen/ Umwel ttechnik erhalten und wird 
durch das neue Hörsaalgebäude auf dem heutigen Park platz Betzdorfer Straße 
ergänzt. Eine Nord-Süd-Achse begrenzt den Kernberei ch des Campus nach Westen 
und stellt zugleich den Übergang zu dem sogenannten  Kreativquartier dar, das nach 
Abschluss der baulichen Entwicklung der eigentlichen Hochschulnutzung am Reitweg 
entstehen soll. Dieses Quartier liegt nicht im Plan gebiet des Bebauungsplans für den 
Campus Deutz. Hier sollen in drei Baublöcken sowohl  Wohnungen als auch Räume 
für Büros und vor allem für solche gewerblichen Nut zungen angesiedelt werden, die 
einen inhaltlichen Bezug zur TH haben. 
 
Die Bebauung ist an den geplanten Blockrändern vier geschossig, wobei einzelne 
Baukörper aus funktionalen und / oder städtebaulich en Gründen hiervon abweichen. 
Für den überwiegenden Teil des Campus eignet sich d aher eine Höhenentwicklung 
von max. 18,5 m für die Blockränder. Am zentralen C ampusplatz bilden mehrere 
höhere Baukörper, die mit max. 26,0 m vorgesehen si nd, eine räumliche Betonung 
dieses zentralen Ortes innerhalb des Campus. Zudem ist für das Hörsaalgebäude eine 
größere Höhe mit 22,0 m vorgesehen, da hier für die  Hörsäle größere Höhen als für 
die Labore und Büros der Fakultätsgebäude erforderlich sind. 
 
Die Baufelder sind als Baublöcke mit großen Innenhö fen gedacht, in denen sowohl 
Gebäude für Werkhallen, als auch Wirtschaftshöfe, r uhige Innenräume mit 
Aufenthaltsqualität oder Sonderflächen möglich sind und in der Planung der einzelnen 
Gebäude weiter konkretisiert werden. 
 
Insgesamt sind in den Neubauten rund 45.910 qm Nutzfläche geplant, rund 1.000 qm 
weniger als die heutige Flächengröße des wegfallenden Altbestandes von rund 47.000 
qm. 
 Ein sechster Baublock am südlichen Rand bildet die Erweiterungsreserve mit ca. 
9.000 qm Nutzfläche. Der Campus endet auf seiner Südostseite am Deutzer Ring, der 
durch die neue Bebauung räumlich gefasst wird.  
 
Die Realisierung der Planung ist in vier Phasen vor gesehen, s. dazu Kapitel 7 dieser 
Begründung.

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4.2  Freiraumkonzept 
In der Neuplanung wird der Freiraum zum Gerüst des Campusgeländes, es entstehen 
großzügige Stadträume mit hoher Aufenthaltsqualität . Die Pflanzflächen bilden eine 
räumliche Einheit mit den Plätzen und Wegen auf dem  Campusgelände. Alle Orte 
werden zu Teilen eines urbanen Stadtquartiers mit m ultifunktional nutzbaren 
Freiflächen. 
 
Die Struktur der Freiräume orientiert sich am Vorbi ld der europäischen Stadt mit den 
Elementen „Straßen / Wege“ und „Plätze“. Der öffent liche Raum auf dem Campus-
gelände gliedert sich in fünf unterschiedliche Teil bereiche, deren besonderer 
Charakter im Folgenden näher beschrieben wird.  
 
Auch wenn alle Plätze durch ihre Umgebung und die G estaltung einen eigenen 
Charakter haben, werden sie durch die gleiche Mater ialwahl doch Teil einer Familie 
und sind somit ein identitätsstiftendes Element auf dem Campusgelände.  
 
Entreeplatz  
Am Entréeplatz zeigt sich die neue Adresse der TH Köln an der Deutz-Kalker-Straße. 
Der Platz aus Natursteinbelag ist Bewegungsfläche u nd Verbindung zwischen der U-
Bahn-Station, dem Altbau und dem neuen Hörsaalzentrum. Der nördliche Bereich des 
Wohnheims Nord-West ist mitgestaltet, um als Teil des Entreeplatzes wahrgenommen 
zu werden. Auf dem Platz befinden sich zahlreiche F ahrradstellplätze und einige 
Neupflanzungen, da durch die Geländehöhenveränderung nicht viele Bestandsbäume 
erhalten werden können. Die Neupflanzungen werden i n Gruppen in sogenannte 
Pflanzinseln gesetzt, die den Natursteinbelag großz ügig aufbrechen. Der Platz 
umschließt auch das neue Hörsaalzentrum und öffnet durch das Auslichten der 
Bestandsbäume den Blick zur Straße. Eine große Plat ane im Norden des Gebäudes 
soll erhalten bleiben und mit einer großen Rundbank  eine Aufenthalts- und 
Treffpunktmöglichkeit bieten. Damit der Neubau des Hörsaalzentrums auf einer 
einheitlichen Erdgeschosshöhe liegen kann, muss sic h der umgebende Freiraum 
daran anpassen. Hierzu wird vor dem neuen Nebeneing ang des Altbaus eine 6 m 
lange Rampe gebaut. 
 
Campusplatz  
Kernbereich des neu gestalteten Campus ist der Campusplatz, um den sich insgesamt 
fünf Baublöcke gruppieren. Hauptmensa, Bibliothek sowie die Hochpunkte der Blöcke 
sind zum Platz orientiert und heben seine Funktion als zentralen öffentlichen Ort 
innerhalb des neuen Hochschulareals hervor. Der Pla tz übernimmt eine wichtige 
Kommunikations- und Vernetzungsfunktion, ist Kuliss e für das studentische Leben. 
Der breite Rahmen aus einem dunklen Natursteinbelag  umschließt eine zentrale, 
rechteckige Intarsie aus wassergebundener Fläche. D ie Fläche ermöglicht alle 
Querverbindungen für den Fußverkehr und der Rahmen verbindet die Campuswege 
mit den angrenzenden Gebäuden. Gestaltet wird der P latz mit 10 bis 20 m im 
Durchmesser großen Pflanzinseln, die mit Baumgruppe n sowie Stauden-
anpflanzungen aufgewertet werden. Außerdem dienen b is zu 45 m (Durchmesser) 
große Rasenflächen zu Verweilen. Zusammen mit einer  35 m langen Holztribüne 
ergeben sie einen einladenden Freiraum für diverse Veranstaltungen, wobei 
zusätzliche Ausstattungen für die Veranstaltungen a uf den breiten, befahrbaren 
Rahmen aufgebaut werden sollen. Die Mensa hat die M öglichkeit, ihre

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Außengastronomie auf die Freifläche westliche des Platzes zu stellen. Auf zusätzliche 
Einbauten, die die Funktionalität als Veranstaltung sfläche einschränken, wie z. B. 
Fahrradabstellplätze, soll verzichtet werden. 
 
Foyerplatz  
Der Foyerplatz stellt den seitlichen Zugang vom Rei tweg zum Gelände dar. Der 
näherungsweise dreieckige Platz erhält wie der Camp usplatz einen Rahmen aus 
Naturstein und besitzt eine ovale Intarsie aus wass ergebundenen Flächenbelägen 
sowie Pflanzinseln Ein zentral gelegenes Holzpodest soll dem Aufenthalt dienen. Das 
vorhandene Denkmal des alten römischen Kanals wird erhalten und in eine neu 
gestaltete Grünfläche integriert. Das Denkmal steht  dabei auf einem Hügel, um es 
auch in der Höhe nicht versetzen zu müssen. Der südliche Bereich wird bis auf wenige 
Baumpflanzungen freigehalten, da hier der Verbindungsweg für Fuß- und Radverkehr 
vom Reitweg zur Campusallee liegt. 
 
Campuswege  
Die Wege folgen dem Prinzip des traditionellen Stra ßenquerschnitts mit Fahrgasse, 
minimaler Bordsteinhöhe, beidseitiger Baumreihe und  Gehwegen bis zur 
Gebäudekante. Die in sich versetzten Baumreihen bes tehen aus teils 
unterschiedlichen Leitarten, die durch zusätzliche Arten und Sorten komplementiert 
werden. Durch die Wiederholung der zusätzlichen Art en und die versetze Anordnung 
ergibt sich ein zusammenhängendes Bild für den gesa mten Campus. Zwischen den 
Bäumen werden funktionale Einbauten wie Fahrradstel lplätze, Behindertenstellplätze 
und die Straßenbeleuchtung angeordnet. 
 
Campusallee  
Die Campusallee stellt das Rückgrat des Areals dar. Die Zufahrten zur Anlieferung der 
Mensa und den Hallennutzungen erfolgt über die Alle e, sowie im südlichen Bereich 
über die Zufahrt zum Parkhaus P1. Darüber hinaus ist die Campusallee als Nord-Süd-
Achse wichtiges Bindeglied zwischen den nord-westli chen Stadtgebieten Richtung 
Bahnhof Deutz / Lanxess Arena und den süd-östlichen  Wohngebieten. Die 
Campusallee besteht aus einer ca. 6 m breiten Fahrg asse, seitlichen Gehwegen und 
eines zusätzlichen, alleebestandenen Multifunktionsbereichs aus einem splittverfüllten 
Fugenplattenbelag. Letztere wird zum Teil als Stell platz für verschiedene 
Verkehrsteilnehmer eingeplant, sie kann aber auch a ls Ausstellungs- oder 
Aktionsfläche genutzt werden.  
 
Als weitere Begrünungsmaßnahme ist das Anlegen der Grünfläche „Grüner Platz“ am 
Deutzer Ring gedacht, welche zur Verbesserung des lokalen Klimas, des Bodens und 
Wasserhaushaltes, der Lufthygiene und der Erholungsnutzung dient. 
 
Mindestens 40% der Dachflächen im Plangebiet sind für eine Begrünung vorgesehen. 
Dies bedeutet gegenüber dem heutigen Zustand eine d eutliche Verbesserung im 
Hinblick auf die Minderung der sommerlichen Aufheiz ung und die 
Regenwasserretention. 
 
Der Wert von mindestens 40% hat sich nach den Erfah rungen aus den ersten 
konkreten Hochbauplanungen, unter anderem für das n eue Hörsaalgebäude und 
einen Gebäudekomplex am künftigen Campusplatz als realistische Größe erwiesen.

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Anders als bei Wohnbauten und reinen Bürogebäuden b estehen bei den Gebäuden 
für die Hochschule zahlreiche Anforderungen an die Nutzung der Dachflächen, die sich 
mit einer Dachbegrünung nicht kombinieren lassen. H ierbei handelt es sich 
insbesondere um die umfangreichen Aufbauten für Lüf tungs- und Klimatechnik, 
Belichtungsflächen z. B. für Seminarräume, sowie Ve rsuchs- und Freilandlabor-
flächen, die aus Gründen der knappen Flächenverfügb arkeit und zur Minderung der 
Versiegelung auf den Dachflächen verortet werden sollen.  
 
Aufgrund der vorgenannten technischen Anforderungen  an die Gebäude erfolgt im 
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Fest setzung der zu begrünenden 
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzeln en Gebäuden ein geringerer 
Anteil als 40% begrünter Dachfläche erreicht, was m it einem höheren Anteil auf 
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insg esamt der Flächenanteil von 
40% nicht unterschritten wird.    
  
Grundsätzlich sind an allen neuen Gebäuden Fassaden begrünungen zur Erhöhung 
der ökologischen Qualität im Plangebiet vorgesehen. 
4.3  Verkehrliche Erschließung und Mobilitätskonzep t 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Die ÖPNV-Erschließung des Campus ist in sehr guter Qualität vorhanden und bedarf 
keiner grundlegenden Ergänzungen oder Verbesserunge n durch die Anlage neuer 
Linienverbindungen oder Haltestellen. Weiterhin erhält bereits heute jeder Studierende 
der TH Köln durch Zahlung des Semesterbeitrags ein Semesterticket, das den 
gesamten öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhe in-Westfalen umfasst. Zudem 
macht die Einführung des Deutschland-Tickets die ÖPNV-Nutzung attraktiver. 
 
Der Campus wird durch die U-Bahn-Haltestelle „Deutz  Technische Hochschule“ 
erschlossen. Hier verkehren die Stadtbahnlinien 1 u nd 9. Die Linie 1 verkehrt in der 
Hauptverkehrszeit in einem annäherndem 5-Minuten-Takt. 
 
Durch die städtebauliche Neuordnung des Campus ents tehen neue 
Wegeverbindungen insbesondere am Deutzer Ring, mit denen die Erreichbarkeit der 
Haltestelle Trimbornstraße durch kürzere Fußwege ve rbessert wird. Mögliche, 
langfristig von der TH Köln umsetzbare Maßnahmen, d urch die der ÖPNV noch 
zusätzlich, auch ohne neue Linienverläufe oder neue Haltestellen, attraktiver gestaltet 
werden kann, sind die Beschilderung der Wege zu den  umliegenden ÖPNV-
Haltestellen mit Angabe von Entfernung und Dauer sowie elektronische Anzeigetafeln 
auf dem Campus mit Angabe der tatsächlichen Abfahrtzeit der Busse/Stadtbahnen an 
den umliegenden Haltestellen (dynamische Fahrgastinformation)  
 
Langfristig ist für den Bereich ÖPNV die Realisieru ng der neuen S-Bahn-Linie 16 
geplant. Diese neue S-Bahn-Linie 16 von Leverkusen nach Au (Sieg), deren 
Realisierung der NVR, unterstützt von der Stadt Köl n, plant, wird zur weiteren 
Verbesserung der künftigen Verkehrsverhältnisse und  der besseren Erreichbarkeit 
innerstädtischer Ziele, u.a. auch für den Campus De utz beitragen. Die neue S-Bahn-
Linie 16 soll die größeren Haltepunkte Köln-Mülheim , Köln Messe/ Deutz, Köln Hbf., 
Köln Süd, Köln/Bonn Flughafen und Troisdorf beinhal ten und es sollen die neuen S-

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Bahn-Haltepunkte Köln Bonner Wall, Köln-Poll und Köln-Humboldt/Gremberg errichtet 
werden. Der innerstädtische Abschnitt soll in einem 20-Minuten-Takt bedient werden. 
Die Linie ist ein Teilprojekt des NVR-Nahverkehrspl ankonzepts 2030+. Durch die 
geplante S-Bahn-Station „Köln-Humboldt / Gremberg” ergeben sich für den Campus 
Deutz langfristig neue Verknüpfungsmöglichkeiten. 
 
Erschließungskonzepte für alle Verkehrsarten 
Die Umsetzung des Bebauungsplans erfordert aufgrund  der Neustrukturierung des 
Campus Deutz eine neue Erschließungsplanung für all e Verkehrsarten. Aus diesem 
Grund sind im Rahmen der Verkehrsuntersuchung [BSV,  2022] sowohl 
Erschließungskonzepte für den nicht motorisierten I ndividualverkehr 
(Fußgänger/Radfahrer) als auch für den motorisierte n Individualverkehr erstellt 
worden. 
 
Fußverkehr 
Das Erschließungskonzept für den Fußverkehr ergibt sich aus den bestehenden 
straßenbegleitenden Fußgängerwegen und den vorgeseh enen Verbindungs- bzw. 
Erschließungspunkten zum Campusgelände. Im Bestand sind mit Ausnahme des 
Deutzer Rings an jeder Straße im Umfeld des Campus Gehwege vorhanden. Aus 
Richtung Süden kommend kann der Campus über den par allel zur Bahnstrecke 
verlaufenden Wissener Weg über den Zugang Kannebäck erstraße erreicht werden, 
dieser überquert die Östliche Zubringerstraße mittels einer Brücke für Fußgänger und 
Radfahrer. Aus allen anderen Richtungen kommend sin d ausreichend Gehwege 
vorhanden. Die nachfolgende Abbildung stellt die zu künftige Erschließung und die 
Wegeverbindungen differenziert für die straßenbegle itenden 
Fußgängerverkehrsführungen und den neuen Straßen un d Wegen auf dem Campus 
dar. Entlang des Deutzer Ring soll auf der westlichen Seite ein Fußweg mit einer Breite 
von mindestens 2,5 m ausgebildet werden.  
 
Bei den neuen Straßen und Wegen im Campus handelt e s sich zum einen um 
verkehrsberuhigte innere Erschließungsstraßen zu de n Parkhäusern und zum 
anderen um „autofreie“ Wege, die nur sehr selten von Wirtschafts- und Lieferverkehren 
befahren werden. Die Durchwegung für die Allgemeinh eit wird hier über 
entsprechende Wegerechte gesichert werden. 
 
Fahrradverkehr 
Bei dem Erschließungskonzept für den Fahrradverkehr wurde analog zum Fußverkehr 
zwischen straßenbegleitenden Radverkehrsführungen im angrenzenden Straßennetz, 
sowie den neuen Straßen und Wegen auf dem Campusgelände unterschieden.  
Bei den straßenbestehenden Radverkehrsführungen han delt es sich um getrennte 
Geh- und Radwege entlang der Deutz-Kalker-Straße, d ie in Richtung Westen in die 
linksrheinisch gelegene Innenstadt von Köln und Ric htung Osten zum Stadtteil Kalk 
führen. Im restlichen angrenzenden Straßennetz wird der Radverkehr im Mischverkehr 
geführt. Hierbei handelt es sich zum einen um Ersch ließungsstraßen in Tempo-30-
Zonen und zum anderen um Straßen mit einer relativ geringen Verkehrsbelastung (z. 
B. die Gießener Straße).  
Zukünftig soll entlang des Deutzer Rings auf der we stlichen Seite ein Radweg im 
Zweirichtungsverkehr mit einer Breite von 4,0 m aus gebildet werden, der an das 
vorhandene Radverkehrsnetz angeschlossen wird.

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Abb. 1: Wegenetz für den Fußverkehr [BSV, 2022]
  
 
Abb. 2: Wegenetz für den Fahrradverkehr [BSV, 2022] 
 
Autoverkehr einschließlich ruhendem Verkehr 
Die Erschließungskonzepte für den Autoverkehr werde n differenzenziert nach der 
inneren und der äußeren Verkehrserschließung. Bei d er inneren Verkehrs-

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erschließung des Campus können folgende Ziel- und Q uellverkehre unterschieden 
werden:  
 
- Kfz-Verkehre der Studierenden, Beschäftigten und Besuchenden, die zum 
Großteil zu den Parkhausstellplätzen und den Stellp lätzen auf dem Campus 
Gelände im Süden fahren. Diese Verkehre treten tägl ich auf, wobei die 
Zielverkehre in der Morgenspitze zeitlich wesentlic h „komprimierter“ auftreten 
als die Quellverkehre, die sich über den Tagesverlauf verteilen.  
 
- Wirtschaftsverkehre zur An-/Ablieferung der Mensa , die regelmäßig 
vorzugweise früh morgens oder um die Mittagszeit auftreten. Hierbei handelt es 
sich im Regelfall um große Transporter, kleine und 2-achsige Lkw (< 7,5 t) oder 
in seltenen Fällen auch um große meist 3-achsige Lkw.  
 
- Erschließungsverkehre zu den Hallen, Laboren und Innenhöfen der 
Gebäudekomplexe. Diese Verkehre treten nur sehr sel ten auf und können als 
Anliegerverkehre auch Bereiche des Campus befahren,  die sonst 
ausschließlich für Fuß- und Radverkehre vorgesehen sind. Bei den 
Erschließungsverkehren kann es sich im Sonderfall a uch um einen Sattelzug 
handeln – z. B. zum Transport einer großen Maschine.  
 
In der nachfolgenden Abbildung wird die innere Ersc hließung des Ziel- und 
Quellverkehrs zu den Parkhäusern und Stellplätzen dargestellt. 
 
Abb.3: Erschließungskonzept für den Autoverkehr

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Die äußere Erschließung des Campus erfolgt über drei Zu- und Ausfahrten von denen 
zwei das Gelände über die Gießener Straße, aus dem Norden, erschließen und eine 
vom Deutzer Ring aus dem Süden. 
 
Die aus Fahrtrichtung Deutz-Kalker-Straße erste Möglichkeit von der Gießener Straße 
auf den Campus zu fahren, ist als Zufahrt bzw. Vorf ahrt mit „repräsentativem 
Charakter“ vorgesehen. Da über die Zufahrt keine St ellplätze erschlossen werden, 
sollte die Zufahrt mit einer Schranke versehen werd en und nur von 
Zufahrtsberechtigten und (seltenen) Lieferverkehre passiert werden dürfen.  
 
Die zweite Zu- und Ausfahrt von der Gießener Straße  führt direkt zu dem Parkhaus 
P2/ Nord mit geplanten 250 Stellplätzen. Aufgrund des Zielverkehrs, der vom Deutzer 
Ring als Linksabbieger zu dem Parkhaus fahren möcht e, ist ein 
Linksabbiegefahrstreifen erforderlich. Es muss gewä hrleistet sein, dass der 
Verkehrsfluss auf der Gießener Straße durch den Zie lverkehr zum Parkhaus nicht 
gestört wird. Für den Fall eines 100 % ausgelastete n Parkhauses, muss durch die 
Straßenraumgestaltung zwischen der Zufahrt und dem Campusplatz sichergestellt 
werden, dass in die Straße einfahrende Zielverkehre wenden und das Gelände wieder 
verlassen können. Ergänzend kann direkt an der Gieß ener Straße eine 
Parkhausanzeige eingerichtet werden, die über freie Stellplätze informieren.  
 
Gemäß dem Planungsstand vom Juli 2021 sind nach der  Stellplatzsatzung der Stadt 
Köln 528 Kfz-Stellplätze, davon 19 barrierefrei, er forderlich. Geplant sind insgesamt 
657 Kfz-Stellplätze und davon 47 barrierefrei. Es w ird somit ein gewisser Überhang 
geschaffen, um Parksuchverkehre und Parkplatznutzun gen durch Studierende und 
Besuchende des Campus zu minimieren.

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Die Planung sieht vor, dass auch in Zukunft die Hau pterschließung für die 
Studierenden über den Deutzer Ring erfolgen soll. D ies resultiert aus der Tatsache, 
dass der Großteil der geplanten Stellplätze auf dem  Campus Deutz – insbesondere 
die 350 Stellplätze in dem (Haupt-)Parkhaus P1/ Süd  und weitere 53 oberirdische 
Stellplätze über den Deutzer Ring erschlossen werden sollen.  
 
Der vorhandene Knotenpunkt Deutzer Ring/ Kannebäckerstraße/ Zufahrt TH soll dazu 
umgebaut werden. Der signalisierte Haupterschließun gsknotenpunkt ist heute mit 
mehreren freien Rechtsabbiegestreifen angelegt. Mit dieser Erscheinungsform passte 
er bisher in das bestehende städtebauliche Umfeld m it überwiegend anbaufreien 
Flächen. Dies wird durch die Neuentwicklungen zukün ftig geändert. Mit dem 
Knotenpunkt als Haupterschließung des Campus Deutz und der Bebauung des 
Deutzer Rings durch den Campus erfolgt die Transformation zu einer innerstädtischen 
Erschließungsachse mit anliegender Bebauung. Funkti onal lässt der Knotenpunkt für 
den Quellverkehr derzeit ausschließlich ein Rechtse inbiegen auf den Deutzer Ring 
über einen freien Rechtseinbiegestreifen zu. Für de n Zielverkehr ist die Zufahrt aus 
allen Richtungen möglich. Mit der geplanten, größeren Bedeutung des Knotenpunktes 
wird die Anbindung zukünftig aus und in alle Richtungen angeboten.  
 
Funktional soll für den Kfz-Verkehr auf dem Deutzer Ring das bestehende Angebot in 
der Anzahl und dem Richtungsbezug der Fahrstreifen nicht verändert werden. Das 
Gleiche gilt für den süd- östlichen Ast in Richtung  Kannenbäcker-
straße/Bahnunterführung mit einer zulässigen Durchf ahrtshöhe von 3,95 m. Im 
Bereich der Anbindung an den Campus sollen zukünfti g alle Fahrbeziehungen auch 
für den Quellverkehr eingeplant werden.

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Mobilitätskonzept 
Mit dem Mobilitätskonzept [RK GmbH, 2023] werden ve rschiedene Maßnahmen zur 
Reduzierung des Kfz.-Verkehrs auf und um den Campus  vorgeschlagen. Dazu 
erfolgen Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. 
 
Autoverkehr 
Der neue Campus Deutz wird weitgehend autofrei gest altet. Der MIV wird auf 
direkten Wegen zu den Stellplätzen bzw. Parkhäusern geführt  
 
Die TH Köln schafft die technische Vorrüstung für e lektrische Ladesäulen in 
beiden Parkhäusern (20%), die bedarfsangepasst nach gerüstet werden 
können.  
 
Fußverkehr 
Es ist geplant die Fußwege einladend und barrierefr ei zu gestalten und die 
Anforderungen aller Zielgruppen zu beachten. Ein barrierefreier Fußverkehr ist 
u.a. wesentlicher Teil der Inklusion und dient der Erschließung aus dem lokalen 
Umfeld und als Zubringer zum ÖPNV. Eine weitere, langfristig von der TH Köln 
umsetzbare Maßnahme ist die Beschilderung der Wege zu den umliegenden 
ÖPNV-Haltestellen mit Angabe von Entfernung und Dauer. 
 
Fahrradverkehr 
Konkrete Maßnahmen, die von der TH Köln kurzfristig umgesetzt werden, sind:  
- Direkte Anbindung an das vorhandene Straßen- und Radwegenetz  
- Ausreichendes Angebot an Fahrradabstellplätzen au f dem 
Campusgelände. Nach der spezifischen Bedarfsermittl ung durch das 
Mobilitätskonzept sind auf dem Campus mindestens 56 0 
Fahrradstellplätze erforderlich. Der Nachweis dazu erfolgt im 
Baugenehmigungsverfahren. 
- Duschgelegenheiten für Fahrradpendler. 
 
Eine mögliche weitere (langfristig von der TH Köln umsetzbare) Maßnahme ist 
die Bereitstellung von sicheren und wettergeschützt en Fahrradabstellplätzen 
mit E-Lademöglichkeiten in den beiden Parkhäusern. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Wie bereits oben ausgeführt wurde, besteht bereits eine sehr gute ÖPNV-
Anbindung des Campus. Mögliche, langfristig von der  TH Köln umsetzbare 
Maßnahmen, durch die der ÖPNV noch zusätzlich, auch  ohne neue 
Linienverläufe oder neue Haltestellen, attraktiver gestaltet werden kann, sind: 
  
- Beschilderung der Wege zu den umliegenden ÖPNV-Ha ltestellen mit 
Angabe von Entfernung und Dauer  
- Elektronische Anzeigetafeln mit Angabe der tatsäc hlichen Abfahrtzeit der 
Busse und Bahnen an den umliegenden Haltestellen (d ynamische 
Fahrgastinformation)

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4.4  Ver- und Entsorgung 
Wasserversorgung 
Das Versorgungsnetz für Trinkwasser und Löschwasser  wird innerhalb des Campus, 
bis auf den bestehenden Anschluss des Gebäudes der Fakultäten Architektur, Bau- 
und Umweltingenieurwesen innerhalb der geplanten Ca mpuswege und -plätze neu 
errichtet. Das Versorgungsnetz für die Trinkwasserl eitung ist in drei Strängen 
gegliedert. Die Wasserversorgung bindet im Kreuzung sbereich Gießener Straße–
Betzdorfer Straße östlich des neuen Hörsaalzentrums  an das bestehende 
Versorgungsnetz der RheinEnergie AG an. Im Neubau e rfolgt eine Trennung von 
Trinkwasser- und Löschwassernetz.  
 
Abwasser 
Das Abwassernetz wird innerhalb der Campuswege und -plätze als qualifiziertes 
Mischsystem, mit Anbindung an das bestehende städti sche Mischwasserkanalnetz 
neu errichtet.  
 
Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird ü ber 
Gebäudeanschlussleitungen gefasst und über die gepl anten 
Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt. Auf 
dem Campusgelände fällt häusliches Abwasser an. Bes ondere Verunreinigungen z. 
B. durch Labore sind nicht bekannt.   
 
Die künftige Entwässerung der Oberflächen erfolgt t eilweise über das Mischwasser-
kanalnetz und im zentralen Campusbereich über neu geplante Versickerungsanlagen. 
Somit werden Teilflächen des neustrukturierten Geländes vom Mischwasserkanalnetz 
abgekoppelt und deren Oberflächenwasser über unteri rdische Versickerungsanlagen 
direkt dem Grundwasser zugeleitet. Entsprechend der  Vorplanung ist im Bereich des 
Campusplatzes eine zentrale, unterirdische Versicke rungsanlage vorgesehen. Das 
Oberflächenwasser wird über separate Regenwasserkan äle gesammelt und nach 
Reinigung der Versickerungsanlage (Rigole) zugeführ t. Weitere Versickerungs-
anlagen werden dezentral im Bereich des Entreeplatzes angeordnet. 
 
Überflutungsnachweis 
Im Rahmen der Erschließungsplanung (Entwurf) wurde ein Überflutungsnachweis für 
einen 30-jährigen Bemessungsfall erstellt [BPR Dr. Schäpertöns Consult; 2022] . Die 
Berechnungsergebnisse für das Regenereignis seltener als einmal in 30 Jahren zeigen 
Überflutungen von ca. 2,5 - 4,0 cm auf den Oberfläc hen des Campusgeländes. Die 
Gefährdung von Einbauten, wie Gebäudeeingänge, Innenhöfe, Rampentiefpunkte etc. 
wurden bei der Nachweisführung besonders betrachtet . Eine Gefährdung ist nicht 
gegeben, da die Oberflächenplanung generell vorsieh t das Gelände mit mind. 2,5 % 
Neigung von Gebäudeaußenkanten weg zu führen. Entwä sserungspunkte unterhalb 
der Rückstauebene wie Gebäudeanschlüsse, werden dur ch geeignete Maßnahmen, 
z. B. Hebeanlagen, gegen Rückstau aus dem Kanalnetz  ins Gebäude geschützt. Als 
Flächen für die Überflutungsvorsorge sind der Foyer platz, Flächen am Wohnheim 
Nord-West, Flächen rundum das Hörsaalgebäude, die Campusallee und weitere Geh- 
und Fahrwege, der Grüne Platz und Flächen um den da s Wohnheim Süd in die   
Erhebung eingegangen. Innerhalb dieser Flächen wird für den Starkregenfall eines 30-
jährlichen Bemessungsregens und einer 15-minütigen Dauer des Regenereignisses 
ein Einstauvolumen von 1.780 m³ nachgewiesen.

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Elektroenergie 
Ausgehend von der bestehenden 10 kV-Mittelspannungs versorgung sollen über eine 
zentrale Mittelspannungsschaltanlage auf dem Campus gelände zwei 
Mittelspannungsringe errichtet werden. In einer Cam pusenergiezentrale werden 
Niederspannungshauptverteilungen der Allgemeinstrom versorgung (AV) und der 
zentralen Netzersatzanlage (Notstromversorgung) in getrennten Räumen angeordnet. 
Von der Energiezentrale aus erfolgt die Niederspann ungsversorgung der einzelnen 
Baublöcke. 
 
Wärmeversorgung/ Energiekonzept 
Wesentliche Zielgröße des neuen Campus Deutz ist ei n minimaler 
Primärenergiebedarf und niedrige CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Gewährleistung 
des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur Er reichung dieses Ziels sind 
sowohl bauliche als auch technische Optimierungspot entiale auszuschöpfen. Durch 
bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zu  errichtenden Gebäude einen 
möglichst geringen Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer 
Maßnahmen ist dieser minimierte Energiebedarf optimal zu decken.  
 
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nord rhein-Westfalen in §7 und im 
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zi elsetzung der „klimaneutrale 
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermöge ns des BLB NRW (ohne 
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine 
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.  
Um das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die vollständige 
Vermeidung von CO2-Emissionen, sind die nachfolgenden Schritte umzusetzen:  
 
Reduktion  
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Ende nergiebedarf eines Gebäudes 
senken.  
 
Substitution  
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas durch 
klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger- und B rennstoffkonzepte. Der 
Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.  
 
Kompensation  
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. de n Ankauf von 
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um die an 
einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2 -Emissionen an anderer Stelle 
zu kompensieren.  
Dabei wird stets die Reihenfolge  
1. Reduktion  
2. Substitution  
3. Kompensation  
eingehalten.  
 
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie- und 
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.

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Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Redukt ion und Substitution. Die 
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend 
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt. 
 
Energiekonzept 
Das Energiekonzept für den Campus baute ursprünglic h im Wesentlichen auf einer 
zentralen Wärmeversorgung durch Gas-Blockheizkraftwerke auf. Im Jahr 2022 wurde 
durch den BLB eine Neubewertung und Neuausrichtung des Energiekonzeptes 
angestoßen. Resultat der Neuausrichtung ist die kon sequente Nutzung von 
Umweltenergie.  
Die wesentlichen Bestandteile des Energiekonzepts sind:  
 
- Konsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in Ve rbindung mit einer 
Brunnenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die  Entnahme und 
Schluckbrunnen für die Versickerung bestehen. Dabei  wird jedoch kein Wasser 
"verbraucht" sondern genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich 
zugeführt wird wie vorher entnommen wurde. Die Nutzung von Brunnenwasser zur 
Beheizung gewährleistet ganzjährig konstante Temper aturen für den Betrieb der 
Wärmepumpen und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei niedrigen 
Außentemperaturen auf hohem Niveau.  
 
- Zentrale statt dezentraler Energieversorgung je G ebäude. Die effizient erzeugte 
Energie wird über ein lokales Nahwärme- und Kältene tz an die Gebäude verteilt. 
Hierdurch werden Bereitschafts- und Erzeugerverluste minimiert.  
 
- Niedertemperatur-Nahwärmenetz mit Temperaturen vo n 50/30°C: Die niedrigen 
Netztemperaturen ermöglichen später eine einfache I ntegration von 
Umweltenergien mittels Wärmepumpe in das Versorgung skonzept 
(Zukunftsfähigkeit). So kann jederzeit in den weite ren Bauabschnitten eine 
Einbindung Erneuerbarer Energien geprüft und flexibel umgesetzt werden.  
 
- Hochtemperatur-Nahkältenetz mit Temperaturen von 13/19°C: Dieses führt zu 
einer hohen Effizienz der eingesetzten Kompressions kältemaschinen und zu 
einem erhöhten Freikühlpotential über die vorgesehene Brunnenanlage. Auch hier 
wird konsequent die Nutzung von Umweltenergie zur Kühlung verfolgt.  
 
- Eine zusätzliche Effizienzmaßnahme ist die Abwärm enutzung der 
Kompressionskältemaschinen (KKM) zur anteiligen Beheizung des Campus. Durch 
die niedrigen Temperaturen des Nahwärmenetzes, kann  die Abwärme ideal 
genutzt werden.  
 
- Für den Bau der Mensa (2. Bauabschnitt) ist der E insatz einer Solarthermie-Anlage 
im aktuellen Energiekonzept vorgesehen und ohne Pro bleme mit der zentralen 
Energieerzeugung kombinierbar. Grundsätzlich bietet  die zentrale Versorgung 
über ein Niedertemperaturnetz die ideale Voraussetz ung, auch in der Zukunft auf 
veränderte Randbedingungen und neue Technologien zu reagieren.  
 
- Nutzung der Dachflächen durch Photovoltaik: Auf B asis des Masterplans für die 
Bebauung des Campus wurde im Vorfeld ein Potential von bis zu 860 kWp bei

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Umsetzung der Bauabschnitte 1-3 ermittelt. Die kons equente Nutzung von 
Photovoltaik auf den Dachflächen ist ein wichtiger Baustein des Energiekonzepts.  
 
- Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altb au, unter Beachtung der Belange 
des Denkmalschutzes, soweit energetisch saniert wer den, dass auch dieser mit 
den niedrigen Vorlauftemperaturen des Campusnetzes beheizt werden kann. Ein 
Anschluss an die Fernwärme ist dann nicht mehr notw endig und die so 
freiwerdende Anschlusskapazität steht dann wieder a nderen Gebäuden des 
Fernwärmenetzes zur Verfügung.  
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des in Kapitel 
4.1 dargestellten städtebaulichen Konzepts.  
 
Das vorgesehene Nutzungskonzept erfordert die Fests etzung eines sonstigen Son- 
dergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung als Hochschulge- 
biet („Sondergebiet Hochschule“). Hierdurch wird ei ne planungsrechtliche Grundlage 
für die Nutzungen einer Hochschule mit ihren zugehörigen Einrichtungen und Anlagen 
sowie für mit der Hochschule verbundene Nutzungen geschaffen.  
 
Dieses Sondergebiet dient damit den Einrichtungen u nd Anlagen der Technischen 
Hochschule, sowie untergeordneten weiteren Nutzunge n, die die eigentliche 
Hochschulnutzung unterstützen. Dies können kleinere, gastronomische Betriebe sein, 
die die Mensa funktional ergänzen, oder auch Fachbu chhandlungen und Ähnliches, 
sowie studentisches Wohnen und auch die notwendigen  Parkhäuser/ 
Garagenebenen. 
 
Im städtebaulichen Konzept sind zwei Standorte für das Parken vorgesehen. Diese 
Nutzung in Parkhäusern/ Garagengebäuden soll nur an  den entsprechenden 
Standorten an der Gießener Straße und am Deutzer Ri ng erfolgen, weil nur so eine 
entsprechende Verteilung der Verkehre unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte und 
die Freihaltung der Erschließungsflächen insbesonde re um den Campusplatz vom 
Autoverkehr gesichert ist. Das Sondergebiet wird daher gemäß § 11 BauGB räumlich 
dahingehend gegliedert, dass oberirdische Garagen u nd mehrgeschossige 
Garagengebäude nur in den geplanten Standortbereich en zugelassen werden. 
Ergänzend wird gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt , dass PKW-Garagen und 
mehrgeschossige Garagengebäude außerhalb dieser Standorte nicht zulässig sind. 
 
Fahrzeughallen für die Lehre, wie sie zum Beispiel das Institut für Bau- und 
Landmaschinentechnik benötigt sowie Unterstände für  Nutzfahrzeuge (z. B. 
Kehrmaschinen) sind durch die Festsetzung nicht ausgeschlossen, da sie an anderen 
Standorten innerhalb des Campus vorgesehen sind. 
 
Bezüglich des studentischen Wohnens wird das Sonder gebiet als Bestandteil der 
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 1 1 BauNVO räumlich so 
gegliedert, dass das Wohnen nur in den in der Planz eichnung mit

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„Studierendenwohnen“ festgesetzten Bereichen zuläss ig ist. Die Zulässigkeit des 
Wohnens bleibt hierbei auf die Teilflächen des Sond ergebiets beschränkt, die 
tatsächlich bereits mit Studierendenwohnheimen beba ut sind. Dadurch sind die 
vorhandenen Wohnheime des Kölner Studierendenwerks in das Plangebiet 
einbezogen und werden dem Grunde nach im Rahmen der  Neustrukturierung des 
Campus planerisch erhalten. Ein darüber hinaus gehender Bedarf kann künftig in dem 
angrenzend geplanten Kreativquartier gedeckt werden. Die Flächen innerhalb des SO, 
in denen kein Studierendenwohnen zulässig ist, werd en für die originären 
Hochschulnutzungen benötigt.  
 
Da die Schwelle der Gesundheitsgefährdung im Bereic h der Wohnheime Nord und 
Süd bei Beurteilungspegeln ab 60 dB(A) nachts berei ts im Bestand teilweise 
rechnerisch in der Schallimmissionsprognose erreich t bzw. überschritten ist, ist die 
planungsrechtliche Zulassung von Wohnnutzungen für Studierende und Angehörige 
der TH Köln in diesen Teilen des Plangebiets jedoch  nur dann abwägungsfehlerfrei 
möglich, wenn die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse auch hinsichtlich der 
bestehenden Wohnheime gewährleistet sind. Denn eine  Überplanung durch einen 
Bebauungsplan darf nicht dazu führen, dass sich ein e die menschliche Gesundheit 
gefährdende Wohnnutzung planerisch verfestigt.  
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelu ng zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger 
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und KStW) getroffen werden, in 
dem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierun g der betroffenen Wohnheime 
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang 
der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßge blich nach den Inhalten der 
schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche vertra gliche Regelung müssten die 
betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussi cht nach auf den Bestand 
gesetzt werden. 
 
Es wird somit insgesamt ein Konzept verfolgt, bei dem eine vertragliche Verpflichtung 
zur Sanierung zum Tragen kommt, damit auch die vorh andene Wohnnutzung den 
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerecht w ird. Hierdurch kann 
letztendlich unter Berücksichtigung des hinreichend  gewichtigen städtebaulichen 
Grundes, am Campus-Standort Deutz knappen und sozia lverträglich vermieteten 
Wohnraum in Hochschulnähe zu erhalten und zu ermöglichen, und der Anforderungen 
an gesunde Wohnverhältnisse das Abwägungsergebnis e rzielt werden, am Standort 
der bereits vorhandenen Wohnnutzung studentisches W ohnen dauerhaft planerisch 
zu sichern. 
 
Aufgrund der Planung des Hörsaalgebäudes mit einer Gebäudehöhe von ca. 22 m auf 
der Südseite des Studierendenwohnheims Nord ist dor t künftig die natürliche 
Belichtung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss einge schränkt. Dies ist für den 
Bestand unproblematisch, weil keine Wohn- und Schlafräume betroffen sind. Um auch 
für die Zukunft, bei eventuellen baulichen Änderung en, ungünstige Wohnverhältnisse 
auszuschließen, werden Wohn- und Schlafräume im Erd geschoss und 1. 
Obergeschoss mit Orientierung zur Südseite planungs rechtlich grundsätzlich nicht 
zugelassen. Sofern nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung des südlich 
angrenzenden Hörsaalgebäudes im Einzelfall ein guta chterlicher Nachweis der 
hinreichenden natürlichen Belichtung erfolgt, kann von der Festsetzung im

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Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden. 
 
Nach dem städtebaulichen Konzept des Masterplans un d der Überprüfung der 
strukturellen Verträglichkeit mit dem Einzelhandels - und Zentrenkonzept der Stadt 
Köln werden am Campusplatz maximal drei Einzelhande lsbetriebe von je 150 m² 
Verkaufsfläche zugelassen. Diese können zum Beispiel eine Fachbuchhandlung oder 
auch einen auf den Bedarf der Studierenden ausgerichteten Kioskbetrieb umfassen. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Grundflächenzahl 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 festgesetzt. Der Geltungsbereich weist heute 
einen hohen Versiegelungsgrad auf. Dieser hohe Vers iegelungsgrad von ca. 90 % 
ergibt sich aus der bisherigen Nutzung. Insgesamt sind wenig Freiflächen vorhanden. 
Der Großteil an Pflanzflächen ist räumlich Parkplät zen zugeordnet oder als Straßen- 
begleitgrün bzw. Abstandsgrün zu werten. Lediglich ein zusammenhängender Streifen 
Straßenbegleitgrün entlang des Deutzer Rings ist nicht überbaut. 
 
Mit dem Bebauungsplan intendiert die Stadt Köln die  Entwicklung des bestehenden, 
im Stadtraum isoliert wirkenden Campus zu einem urb anen, vielfältig mit dem umge- 
benden Stadtraum verflochtenen Innenstadtquartier. Gemäß dieser, mit dem Master- 
plan entwickelten städtebaulichen Grundkonzeption i st Überbauung des Straßenbe- 
gleitgrüns am Deutzer Ring notwendig, weil nur so eine städtebauliche Raumkante an 
der Straße im Sinne der Raumbildung eines innerstäd tischen Quartiers entstehen 
kann. 
 
Die Absenkung des Versiegelungsgrades auf ein Maß von 0,8 dient in diesem Zusam- 
menhang vor allem der Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Durch eine Ver- 
größerung der bisher vorhandenen Vegetationsflächen sowie Flächen mit offenem Bo- 
den wird die Rückhaltung des Oberflächenwassers ver bessert und es entsteht eine 
günstigere Verdunstungskühlung. 
 
Außerdem entspricht eine GRZ von 0,8 dem Orientierungswert für Sondergebiete ge- 
mäß § 17 BauNVO und stellt somit bei der Festsetzun g dieses Gebietstyps den Re- 
gelfall dar. 
 
Für die Umsetzung ist beachtlich, dass nutzungsbedingt in einzelnen Baublöcken 
des Campus eine vollständige, oder jedenfalls über 0,8 hinausgehende Überbauung 
erfolgen muss. Hierfür wird eine auf das gesamte Gelände des Campus bezogene 
Versiegelungsbilanzierung erstellt und mit jedem Bauantrag fortgeschrieben. Diese 
Bilanzierung dient als Prüfunterlage und sichert es ab, dass die festgesetzte GRZ be- 
zogen auf den gesamten Campus eingehalten wird. Das Land Nordrhein-Westfalen 
wird nach dem Erwerb der zuvor städtischen Grundstücke an der Gießener Straße 
(ehem. Feuerwache, AWB, Sozialstation) sowie nach der Neuvermessung und Par- 
zellierung der öffentlichen Verkehrsflächen Eigentümer und Nutzer nahezu des ge- 
samten Baulands im Sondergebiet Hochschule des Campus Deutz sein. Ausgenom- 
men sind die Grundstücksflächen der Studierendenwohnheime Nord-Ost und Nord-
West. Es besteht die Absicht, die derzeit noch unterschiedlichen Buchgrundstücke 
der Hochschule zu einem Grundstück zu vereinigen. Veranlasser ist hierbei das Land 
NRW als Eigentümer, vertreten durch den BLB. Die beschriebene Bilanz bezieht sich

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somit auf das dann neu gebildete Baugrundstück der TH im Sinne des § 19 
BauNVO. 
 
Um den Bedürfnissen des Hochschulstandortes bezügli ch Parkmöglichkeiten für Mit- 
arbeitende und Studierende, einschließlich der notwendigen Flächen für das Fahrrad- 
parken, aber auch sonstigen Wegeflächen und Aufenth altsbereichen gerecht zu wer- 
den, können Überschreitungen der GRZ mit wasserdurchlässigen Befestigungen, wie 
zum Beispiel wassergebundenen Wegedecken oder Rasen pflaster bis 0,85 zugelas- 
sen werden. Trotz dieser Überschreitungsmöglichkeit  führt die Planung zu einer Ver- 
ringerung des derzeitigen Versiegelungsgrades im Pl angebiet, der im Ausgangszu- 
stand ca. 0,9 beträgt.  
 
Die Auswirkungen dieser über das Maß von 0,8 hinaus gehenden Flächenbefestigun- 
gen auf den Boden und das Mikroklima werden dadurch  gemindert, dass es sich um 
wasserdurchlässige, versickerungsgeeignete Flächen handelt.  
 
Eine kompensierende Wirkung hinsichtlich der Rückha ltung und Abflussverzögerung 
des Oberflächenwassers haben zudem die festgesetzte n Begrünungen von mindes- 
tens 40% der Summe der Dachflächen im Plangebiet. S ie wirken sich auch begünsti- 
gend für das Mikroklima aus. 
 
Geschossflächenzahl 
Gemäß dem Masterplan wird für die TH eine Geschossf läche von gerundet 140.000 
m² als Höchstwert benötigt. Weitere circa 40.000 m²  sind als Bestand des 
studentischen Wohnens im Plangebiet hinzuzurechnen. Diese insgesamt 180.000 m² 
entsprechen bei einer Größe des Sondergebiets Hochs chule von rund 104.000 m² 
einer GFZ von 1,73. Dementsprechend wird nach Rundu ng eine GFZ von 2,0 
festgesetzt. Diese unterschreitet die zulässige Höc hstgrenze für Sondergebiete von 
2,4 gemäß § 17 BauNVO deutlich. Es wird ein langfri stig angemessener Rahmen für 
die bauliche Entwicklung des Campus gesetzt, der je doch keine besonders hohe 
bauliche Verdichtung beinhaltet. Damit wird insbeso ndere dem Bedürfnis nach einer 
verträglichen Einbindung des Campus bezüglich der zu erwartenden Verkehrsmengen 
entsprochen. Von gesunden Arbeitsverhältnissen und auch gesunden 
Wohnverhältnissen kann daher ausgegangen werden. 
 
Die GFZ wird zwischen dem künftigen (einheitlichen)  Baugrundstück der Hochschule 
und dem Grundstück des Studierendenwerks für das Wo hnheim Nord-Ost 
differenziert, und die GFZ für dieses Studierendenwohnheim mit 4,6 entsprechen dem 
vorhandenen Bauwerk gesondert festgesetzt. Für das Grundstück des 
Studierendenwohnheims Nord-West mit einer vorhanden en GFZ von 1,9 ist die 
Festsetzung von 2,0 auskömmlich, hier muss also keine Differenzierung erfolgen. 
Aufgrund des Abstands der geplanten Bebauung zu dem  Hochhaus des Studieren- 
denwohnheims Nord-Ost, sowie wegen der Festsetzung der GFZ für das Hochhaus 
waren die Belichtungsverhältnisse gutachterlich zu überprüfen [Peutz Consult, 2022]. 
Es wurde festgestellt, dass keine erheblichen Beein trächtigungen für die heute vor- 
handenen Wohnungen zu befürchten sind. Auch von daher sind die gesunden Wohn- 
verhältnisse durch die Planung berücksichtigt.

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Gebäudehöhen 
Um die Inhalte des Masterplanes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung in Fest- 
setzungen umzusetzen, eignet sich zunächst vor allem die Festsetzung der Gebäude- 
höhe nach § 18 BauNVO. Der Masterplan enthält ein Höhenkonzept für die Bebauung, 
das entsprechend umgesetzt wird.  
 
Die Bebauung ist an den geplanten Blockrändern viergeschossig, wobei einzelne Bau- 
körper aus funktionalen und / oder städtebaulichen Gründen hiervon abweichen. Für 
den überwiegenden Teil des Campus eignet sich daher  eine Höhenfestsetzung von 
max. 18,5 m für die Blockränder.  Diese erlaubt beispielsweise 4 Geschosse mit einer 
Höhe von je ca. 4,25 m zuzüglich einer Attika von ca. 1,5 m.  
 
Am zentralen Campusplatz bilden mehrere höhere Bauk örper, die mit 26,0 m vorge- 
sehen sind, eine räumliche Betonung dieses zentrale n Ortes innerhalb des Campus. 
Hier wird überwiegend auch eine Mindesthöhe von 18, 5 m festgesetzt, um mit der 
Bebauung um den Campusplatz eine wirksame Raumbildu ng auch in der gesamten 
Höhenentwicklung zu erzielen. Ausgenommen bleibt die Südseite des Campusplatzes 
mit der vorhandenen Bibliothek, die erhalten bleibt. Hier ist die Festsetzung einer Min- 
desthöhe von 18,5 m nicht sinnvoll, da die Bibliothek diese nicht erreicht. Für das Hör- 
saalgebäude ist die Höhe mit 22,0 m vorgesehen, da hier größere Höhen als für die 
Labore und Büros der Fakultätsgebäude erforderlich sind. 
 
In den Bereichen am Campusplatz, in denen nach dem städtebaulichen Konzept 
Hochpunkte mit einer Höhe von bis zu 26,0 m vorgesehen sind, werden entsprechende 
Festsetzungen der zulässigen Gebäudehöhe getroffen.  
 
In den Blockinnenräumen sollen niedrigere Gebäudeteile bis 11,0 m möglich sein. 
 
Die Festsetzungen erfolgen in Meter über Normalhöhe nnull (NHN). Somit ist ein ver- 
messungstechnisch eindeutiger Höhenbezug gegeben.  
 
Die örtlichen Bezugshöhen für die Bemessung der Geb äudehöhen ergeben sich aus 
den geplanten Höhen der Oberkanten der inneren Ersc hließung des Campus, die im 
Bebauungsplan eingetragen sind. Dabei muss zur Ermittlung der tatsächlichen Höhen- 
differenz/ Gebäudehöhe zwischen den eingetragenen Höhen interpoliert werden.  
 
Der Campus zeigt sich als nahezu ebenes Gelände. Di e Bestandshöhen liegen zwi- 
schen 46,25 und 47,50 m über NHN. Die geplanten Höhen bewegen sich ebenfalls in 
diesem Bereich bis ca. 47,50 m über NHN. 
  
Eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhen durc h Technikaufbauten um bis 
zu 2,0 m bzw. 2,5 m ist zulässig, sofern die in der  Festsetzung definierten Bedingun- 
gen, insbesondere die Beschränkung der Grundflächen der Technikaufbauten, die die 
zulässigen Gebäudehöhen überschreiten, eingehalten werden. Damit wird einer Kon- 
zentration von technischen Aufbauten vorgebeugt, weil Dachaufbauten in sehr großer 
Zahl dazu führen können, dass ein Gebäude faktisch um ein Geschoss erhöht wird, 
was für die städtebauliche Wirkung relevant ist. Es ist daher sicherzustellen, dass tech- 
nische Aufbauten stets in ihrem Ausmaß untergeordnet sind. 
 
Je niedriger ein Gebäude ist, desto weniger treten Dachaufbauten in Erscheinung;

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deshalb wurden die Ausmaße in Abhängigkeit zur Gebäudehöhe beschränkt. Eine ein- 
heitliche Gestaltung von Dachaufbauten ist für die Fernwirkung entscheidend. Aus grö- 
ßeren Distanzen und/oder von höheren Aussichtspunkten sind Dachaufbauten einseh- 
bar und Bestandteil der Dachlandschaft. Eine hetero gene Struktur und Gestaltung 
führt zu einem unruhigen und nicht attraktiven Gestaltungsbild. 
 
Weiterhin ist es erforderlich, dass die Dachaufbaut en von den Gebäudeaußenkanten 
einen Abstand halten. Dies ist insbesondere für die Nahwirkung von Bedeutung. Tech- 
nische Anlagen an den Gebäudekanten treten für den Betrachter ins Blickfeld und füh- 
ren zu einer optischen Überhöhung der Fassade. Städ tebauliche Räume können so 
schnell unproportioniert und einengend wirken. Mit dem festgesetzten Abstand ist si- 
chergestellt, dass aus der Nahperspektive die Aufba uten im Regelfall nicht zu sehen 
sind.  
 
Die Anforderungen des Hochschulbetriebs ergeben es, dass auf den Dachflächen ne- 
ben haustechnischen Anlagen und Anlagen zur Nutzung  der Solarenergie auch Ver- 
suchs- und Freilandlaborflächen möglich sein müssen. Daher sollen in den niedrigeren 
Bereichen des Campus bis 66,0 m ü. NHN zulässiger Gebäudehöhe, mit entsprechend 
geringerer Einsehbarkeit der Dachflächen, maximal 6 0% je Dachfläche mit Dachauf- 
bauten überstellt werden können, Darüber hinaus werden ab einer Gebäudehöhe von 
66,0 m ü. NHN m max. 30% zugelassen. 
 
Die Technische Hochschule Köln unterhält ein eigenes Richtfunknetz für die Kommu- 
nikation zwischen ihren verschiedenen Standorten im  Stadtgebiet Köln und im Um- 
land. Die Lage und Höhe der Richtfunkantennen muss anhand spezifischer techni- 
scher Parameter festgelegt werden. Die Richtfunkant ennen können daher die oben 
genannten Begrenzungen für Dachaufbauten nicht einhalten. Ähnliches gilt für Anten- 
nenaufbauten zu Forschungs- und Versuchszwecken. Aufgrund technischer Anforde- 
rungen kann es notwendig werden, Abluftrohre insbesondere von Versuchseinrichtun- 
gen über die vorgegebenen Maße für Dachaufbauten hinaus zu errichten.  
  
Antennen und Abluftrohre werden daher, sofern sie aufgrund technischer Vorschriften 
oder aufgrund der Erfordernisse des Hochschulbetrie bes notwendig sind über das 
Maß von 2,0 bzw. 2,5 oberhalb der Gebäudehöhe hinausgehend zugelassen. 
 
Zwingende Gebäudehöhe für das Hörsaalgebäude am Entreeplatz 
Zum Entreeplatz wird für das geplante Hörsaalzentrum eine zwingende Gebäudehöhe 
in Verbindung mit einer Baulinie ab dem 1. OG. Letz tere wird erforderlich, weil die 
Erdgeschossebene über die gesamte Frontlänge zum Pl atz um ca. 6 m nach innen 
zurücktritt und der Baukörper erst ab dem 1. OG an die Platzfläche auskragt. 
 
Es ist für die städtebauliche Raumbildung des Entre eplatzes erforderlich, dass das 
Hörsaalzentrum mit seiner Nordfassade den Platzraum  abschließt und dass das Ge- 
bäude eine räumliche Trennwirkung zwischen dem Platzraum und der östlich angren- 
zenden Straßenflucht der Gießener Straße erzeugt.  
 
Es ist für die wirksame Raumbildung ferner erforderlich, dass das Gebäude mit seiner 
zentralen Bedeutung am künftigen Hauptzugang zum Ca mpus von der Deutz-Kalker 
Straße aus in der Höhenentwicklung ausreichend präs ent ist und nicht zu sehr hinter

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der Höhe des benachbarten Hochhauses zurückbleibt. Die Untersuchungen am städ- 
tebaulichen Massenmodell während der Entwicklung des Masterplans haben gezeigt, 
dass ein Hörsaalgebäude mit seiner funktionsbedingt notwendigen Höhe von über 20 
m dieser städtebaulichen Anforderung gut entspricht.  
 
Es entsteht von der Deutz-Kalker Straße, gerade auch von dem dortigen Ausgang der 
U-Bahn-Haltestelle aus, eine hohe Sichtbarkeit des Gebäudes, das den Zugang zu 
dem neu gestalteten Campus markiert. 
 
Dabei kann das Gebäude unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe, die für einen 
Saalbau erforderlich ist, zu dem gegenüber liegenden Studierendenwohnheim eine 
Abstandsflächentiefe von 0,4 H nicht einhalten. Zudem überschneiden sich die Ab- 
standsflächen des Hörsaalgebäudes und des Hochhauses Nord in Teilen, bzw. fällt 
eine Abstandsfläche des Hochhauses im Süden auf das Hörsaalgebäude. 
 
Im Regelfall sind bei einer Neubebauung oder wesent lichen Änderung der Bestands- 
bebauung die Abstandflächenregelungen der Landesbauordnung – BauO NRW anzu- 
wenden. Diese Regelungen beschränken sich insbesond ere auf Gesichtspunkte der 
Gefahrenabwehr (Belichtung, Belüftung und Brandschutz) und verfolgen keine städte- 
baulichen Ziele. Gemäß § 6 Abs, 5 Satz 6 BauO NRW finden die bauordnungsrechtli- 
chen Bestimmungen über die Tiefe der Abstandsfläche n dann keine Anwendung, 
wenn von einer städtebaulichen Satzung Außenwände z ugelassen oder vorgeschrie- 
ben sind, vor denen Abstandsflächen größerer Tiefe liegen müssten, es sei denn, die 
Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. Für die durch eine Baulinie und die 
zwingende Wandhöhe auf der Baulinie aus städtebauli chen Gründen im Bebauungs- 
plan festgesetzte Außenwand des Hörsaalgebäudes fin det die Abstandsflächentiefe 
von 0,4 H somit keine Anwendung. 
 
Hierzu wird nachfolgend begründet, dass durch die F estsetzung gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
 
Das Belichtungsgutachten [Peutz, 2022] kommt zu dem  Ergebnis, dass mit Realisie- 
rung der Planung, trotz der Abstandsflächenüberlapp ung, eine sehr gute direkte Be- 
sonnung für die maßgeblichen Studentenappartements nachweisbar ist. Betroffen von 
der Abstandsflächenüberlappung ist die südliche Fas sade bzw. die südliche Bau- 
grenze des Baufeldes Studierendenwohnen an der Deut z-Kalker Straße/Betzdorfer 
Straße.   
 
Für vereinzelte Apartments (Studierendenappartement  -.00.012 und 00.011 im 1.OG 
und 2.OG) ist eine geminderte direkte Besonnung aus zumachen. Jedoch ist für das 
Studierendenappartement 00.012 weiterhin eine auskö mmliche direkte Besonnung 
von 4 Stunden gemäß DIN 5034-1 nachweisbar. Am Nach weispunkt wird hier weiter- 
hin eine Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden zur T agundnachtgleiche eingehal- 
ten. Auch für das Appartement 00.011 im 2.OG ist ei ne gute Besonnung von 2,5-3 
Stunden weiterhin nachweisbar. 
 
Für das weniger gut besonnte Appartement -.00.011 i m 1.OG (1,5 Stunden direkte 
Besonnung) erfolgte eine detailliertere Untersuchung. Um zu prüfen, ob hier weiterhin 
gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtun g vorliegen, wurde eine Tages- 
lichtsimulation nach DIN 5034:2011 durchgeführt. Er gebnis dieser Untersuchung ist,

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dass auch mit Realisierung der Planung eine gute Tageslichtsituation nachweisbar ist. 
Die Anforderungen der DIN 5034-1 werden deutlich erfüllt. Da hier die Kriterien einge- 
halten werden, gilt dies entsprechend auch in den m ehr besonnten Appartements 
oberhalb (00.011 im 2.OG) bzw. neben 00.012 im 1.OG). 
 
An der Nordfassade des Hörsaalgebäudes sind keine B elichtungsflächen von Räu- 
men, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen, vorgese hen. Eine Beeinträchtigung der 
Belichtung ist dort somit nicht gegeben. 
 
Die Belüftung des Wohnheims erfährt keine merklichen Beeinträchtigungen, denn das 
Wohnheim ist freistehend errichtet, eine natürliche Belüftung bleibt auch von der Süd- 
seite des Wohnheims her möglich. Die Verringerung der Abstandsflächentiefe führt zu 
einem Heranrücken des Hörsaalgebäudes an das Wohnhe im von max. 4,40 m bei 
einer Gebäudehöhe von ca. 22 m. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt min- 
destens 16,43 m. Diese Maßverhältnisse verdeutlichen, dass die Verringerung der Ab- 
standsflächentiefe keinen wesentlichen Einfluss auf die Belüftung haben kann. 
 
Die vorhandenen Feuerwehrbewegungs- und Aufstellflä chen des Wohnheims sind in 
der Planung beachtet.  
 
Das Hörsaalgebäude wird mit insgesamt 4 Treppenhäusern geplant, die der Evakuie- 
rung im Brandfall dienen. Gemäß dem Brandschutzkonzept zur Entwurfsplanung sind 
eine vollständige Ausstattung mit Sprinkleranlagen sowie trockene Steigleitungen vor- 
gesehen. Damit besteht kein Erfordernis für die Bereitstellung einer Feuerwehrumfahrt 
oder für die Rettung mittels Drehleiter. Das Gebäude ist für die Feuerwehr vom Cam- 
pusweg W1 sowie vom Entreeplatz anfahrbar. Die Feuerwehrzufahrt gemäß § 5 BauO 
NRW ist damit gegeben.  
 
Durch die Unterschreitung der Abstandsflächen entst ehen gemäß Brandschutzkon- 
zept keine Beeinträchtigungen des Brandschutzes für das Hörsaalgebäude. 
 
Von dem Wohnheim aus besteht bisher ein Blickbezug zu den Bestandsgebäuden der 
Fakultäten Architektur und Bauingenieurwesen, sowie zu dem vorhandenen Parkplatz. 
Letzterer wird durch den Blickbezug zu dem Hörsaalg ebäude, das auf einem bisheri- 
gen Parkplatz errichtet werden soll, ersetzt. Eine besonders schützenswerte Aussicht 
aus dem Wohnheim ist nicht gegeben und wird nicht b eeinträchtigt. Eine Einsicht- 
nahme aus dem Hörsaalgebäude in das Wohnheim ergibt sich nicht, da das Hörsaal- 
gebäude auf der Nordseite nicht über Balkone, Fenster etc. verfügt. 
 
Die Nutzbarkeit der benachbarten Grundstücke Dritter wird durch die Unterschreitung 
der Abstandsflächen, die sich auf den Bereich nördl ich des Hörsaalgebäudes bzw. 
südlich des Studierendenwohnheims beschränkt, nicht beeinträchtigt.  
 
Die Festsetzung dient der Nachverdichtung des Hochs chulcampus auf einem derzei- 
tigen Parkplatz. Eine Beeinträchtigung des Ortsbild es ist aufgrund des Heranrückens 
des Hörsaalgebäudes an das Wohnheim um ca. 10 m wegen der Unterschreitung der 
Abstandsflächen nicht erkennbar.

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Für das Studierendenwohnheim Nord soll angesichts d er oben beschriebenen Ab- 
standsflächenüberschneidung Situation planungsrecht lich die Möglichkeit von Ände- 
rungen, die über den reinen Bestandsschutz hinausge hen und auch eine Neuerrich- 
tung eines Gebäudes an gleicher Stelle gesichert we rden. Daher wird in den Berei- 
chen, an denen künftig eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H durch das Wohnheim un- 
terschritten ist eine Baulinie in Verbindung mit einer zwingenden Höhe von 91,7 m über 
NHN festgesetzt, die den heute dort vorhandenen fünfzehn Geschossen entspricht.  
 
Durch die zwingende Festsetzung soll die bestehende  Raumbildung mit dem städte- 
baulich bedeutsamen Hochpunkt am Entreeplatz des Campus planungsrechtlich gesi- 
chert werden. Zudem wird durch die Festsetzung das bestehende Volumen an Wohn- 
raum für Studierende gesichert. 
 
Belichtung der vorhandenen Wohnbebauung Gießener Straße 
Da die geplante Bebauung des Campus höher wird als die vorhandenen Bauten süd- 
lich der Gießener Straße, wurde eine mögliche Beein trächtigung der vorhandenen 
Wohnbebauung mit dem oben genannten Gutachten ebenf alls geprüft. Gemäß den 
Ergebnissen wird an den Gebäuden Betzdorfer Straße 1 und Gießener Straße 15-25 
die Mindestbesonnungsdauer von 4 Stunden überschrit ten. Unverträgliche Beein- 
trächtigungen der Belichtung und Besonnung werden d urch die Planung nicht verur- 
sacht.  
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stell ung der Gebäude  
Bauweise 
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO sind in der abweichenden Bauweise Gebäude mit bis zu 
145 m Länge zulässig. Auch diese Festsetzung dient unmittelbar der Umsetzung der 
städtebaulichen Figur aus dem Masterplan. Gebäude mit mehr als 50 m Länge sind in 
der überwiegenden Zahl der Blockränder vorgesehen u nd werden die städtebauliche 
Wirkung des Campus künftig wesentlich prägen. Die g rößten Längenausdehnungen 
finden sich im Bereich des geplanten Audimax sowie am Deutzer Ring mit ca. 140 
bzw. 145 m. Da es sich bei dem Campus planungsrecht lich um ein zusammenhän- 
gendes Baugrundstück handelt, kommt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise 
zur Umsetzung des Konzepts nicht zur Anwendung, den n es entsteht regelmäßig 
keine Grenzbebauung.  
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen und Baulinien be- 
stimmt. Sie orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Die Baugrenzen definie- 
ren die einzelnen Baublöcke, die den Campus künftig aufnehmen. Entlang des Deutzer 
Ringes und der Gießener Straße ist die Baulinie mit der Straßenbegrenzung identisch. 
 
Die Festsetzung der Baulinien ist mit der städtebaulichen Planungsabsicht begründet, 
am Deutzer Ring, der Gießener Straße sowie am Entre eplatz eine einheitliche und 
raumbildende Bauflucht zu schaffen. Dies ist jeweil s für die Außenwirkung des Cam- 
pus von besonderer Bedeutung. Zudem soll durch die Festlegung einer unmittelbar an 
die Straßen und Plätze angrenzenden Bebauung die schallabschirmende Wirkung der 
Gebäude dort gesichert werden, wo sich die wesentlichen Quellen des Verkehrslärms 
befinden, der auf den Campus einwirkt. Dies sind de r Deutzer Ring, die Betzdorfer/ 
Gießener Straße und die Deutz-Kalker Straße nördlich des Entreeplatzes.

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Mit den Baugrenzen sowie den oben genannten Baulini en werden die Baublöcke 
räumlich so definiert, dass die Umsetzung des städt ebaulichen Konzepts aus dem 
Masterplan gewährleistet wird. 
 
Stellung der Gebäude 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind die Gebäude mit i hren Längsseiten parallel zu 
den Baugrenzen zu errichten. Die Festsetzung ist zu r Schaffung eines über das ein- 
zelne Gebäude hinausgehenden Gesamtzusammenhangs be stimmt. Sie ist damit 
städtebaulich begründet. Die Festsetzung soll insbe sondere verhindern, dass Zeilen- 
strukturen errichtet werden, die von dem zugrundeli egenden Konzept der Blockrand- 
bebauung abweichen. Die Festsetzung greift folglich  für die beiden überbaubaren 
Grundstücksflächen der Wohnhochhäuser Nord und Süd nicht, denn diese weisen 
keine eindeutigen Längsseiten auf und sind auch nic ht Teil der geplanten Blockrand- 
bebauungen. Sie sind daher durch einen entsprechend en Planeintrag von der Fest- 
setzung zur Gebäudestellung ausgenommen. 
 
Überschreitung der Baugrenzen 
Um eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Bauausf ührung zu gewährleisten, wird 
textlich festgesetzt, dass Vordächer und Gesimse di e Baugrenzen um bis zu 2,0 m 
überschreiten dürfen. Dabei ist die Überschreitung auf maximal ein Drittel der Länge 
des jeweiligen Gebäudes beschränkt. Eine lichte Höh e von 4,50 m ist aus Gründen 
der Nutzbarkeit der Verkehrswege unter anderem durch die Feuerwehr einzuhalten. 
5.4 Verkehrsflächen 
Die öffentlichen Verkehrsflächen der um den Campus vorhandenen Straßen werden 
den Anforderungen des Verkehrskonzepts (s. dazu Kapitel 4.3) festgesetzt. 
 
Die festgesetzten Flächen berücksichtigen am Deutzer Ring den Ausbau des Gehwe- 
ges und eines Zweirichtungsradweges auf der Westseite sowie den Umbau des Kno- 
tenpunktes Kannebäckerstraße. 
 
An der Gießener und Betzdorfer Straße sind ebenfall s Änderungen der vorhandenen 
Gehwegflächen berücksichtigt. 
 
Die Festsetzungen am Reitweg und für den in Verlängerung des Reitweges zum Deut- 
zer Ring führenden Rad- und Fußweg beruhen im Wesentlichen auf dem Bestand der 
Verkehrsanlagen, der hier keine Veränderungen erfahren soll. Der Rad- und Fußweg 
soll an einer Stelle in Höhe des bestehenden Sportl erheims angepasst werden. Dies 
ist im Plan berücksichtigt. 
5.5 Flächen für Garagen und Stellplätze sowie deren  Zufahrten, 
 Nebenanlagen 
Im Bebauungsplan werden die beiden geplanten Parkhausstandorte für mehrgeschos- 
sige Garagengebäude und die dafür nötigen Zufahrten festgesetzt. Stellplätze sind ge- 
mäß § 12 BauNVO in allen Baugebieten für den durch die zugelassene Nutzung ver- 
ursachten Bedarf zulässig. 
 
Innerhalb des Sondergebietes besteht die Zulässigke it für Parkhäuser innerhalb der

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dafür zeichnerisch festgesetzten Bereiche. Die Fest setzung folgt der Verortung der 
Parkhäuser im Masterplan und setzt diese -im Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 
3 a) als mehrgeschossige Garagengebäude- an den ent sprechenden Standorten als 
zulässig fest. Die verkehrlichen und emissionsseiti gen Auswirkungen der Parkhäuser 
sind für genau diese Standorte gutachterlich bewert et worden und es ist daher erfor- 
derlich, diese verbindlich festzusetzen. Die Festse tzungen ermöglichen jedoch auch 
eine Nachnutzung der Parkhausstandorte durch andere  Hochschulgebäude sowie 
eine kleinere Dimensionierung der Parkhäuser, als sie im Masterplan vorgesehen war. 
Dies ist bei verändertem Bedarf an Stellplätzen dur ch Veränderungen der Mobilität 
notwendig.   
 
Die Zulassung von Nebenanlagen mit maschineller Lüftung, wie zum Beispiel Luft- 
wärmepumpen und Klimageräten wird auf die Dachflächen beschränkt. Damit sollen 
störende Wirkungen durch Geräusche minimiert werden, zudem sollen baugestalte- 
risch störende Montageweisen dieser Geräte an den Fassaden vermieden werden. 
5.6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten de Flächen 
Ein Gerüst von Campuswegen verbindet den Stadtraum mit dem Hochschulgelände, 
schafft klare Orientierung und vermittelt zugleich die Urbanität städtischen Lebens. 
Durch die weitgehende Freihaltung von motorisiertem  Verkehr nehmen die 
Campuswege den Charakter von Promenaden an.  
 
Die Campuswege und -plätze sind integrale Bestandteile des Hochschulgeländes und 
sollen als solche auch für temporäre Nutzungen durch die Hochschule zur Verfügung 
stehen, die über die reine Erschließungs- und Verbindungsfunktion hinausgehen. Dies 
können beispielsweise Veranstaltungen im Freien ode r kurzzeitige Belegungen mit 
Installationen für Forschungszwecke (zum Beispiel M essstationen) sein. Aber auch 
eine gelegentliche Nutzung eines Fahrbahnabschnitts  in Campusweg W3 für die 
Reinigung der Maschinen des Instituts für Bau- und Landmaschinentechnik und 
anderer Fahrzeuge der TH gehört zu diesen temporären Nutzungen. Dieser wird dafür 
in der Oberfläche sowie technisch entsprechend ausgestattet (siehe dazu auch Kapitel 
4.2). 
 
Die Durchwegung des Campus für die Allgemeinheit wi rd wie folgt planungsrechtlich 
gewährleistet: 
 
Die Campuswege sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB m it einem Gehrecht und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit belegt. Hierbei wird aufgrund der hohen 
Frequentierung durch Fußgänger sowie Radfahrende zw ischen dem 
Fußgängerbereich mit Zulässigkeit für Radfahrende ( Geh- und Fahrrecht 1) und dem 
Bereich mit Geh- und Fahrrecht 2, in dem die Breite  des Fahrrechts 6 m beträgt 
unterschieden.  
 
Die Bereiche mit Geh- und Fahrrecht 1 sind die Platzflächen des Campusplatzes, des 
Entreeplatzes und des Foyerplatzes. Sie werden als gemischt durch den Fuß- und 
Radverkehr nutzbare Bereiche mit Aufenthaltsfunktio n geplant. Ähnlich wie dies in 
Fußgängerbereichen gemäß der StVO geregelt werden k ann, sollen hier Fuß- und 
Radverkehr in der gesamten Fläche zulässig sein, wo bei der Radverkehr auf die zu 
Fuß Gehenden Rücksicht nehmen muss.

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Die Campuswege in den Bereichen, die mit Geh- und F ahrrecht 2 zu belasten sind, 
werden mit Trennprofil gestaltet, wobei eine Fahrgasse in 6 m Breite dem Radverkehr 
zur Verfügung steht.  
 
Die Innenflächen auf dem Campusplatz sind als Berei che für den Aufenthalt zur 
Erholung und bei Veranstaltungen geplant und sollen  im Allgemeinen zu Fuß, jedoch 
nicht als Verbindungswege mit dem Fahrrad nutzbar sein. Hier werden daher Flächen 
festgesetzt, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten sind. 
 
Im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan wird g eregelt, dass die im 
Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Geh- und Ra dfahrrechte nach ihrer 
endgültigen Herstellung durch Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt im 
Grundbuch zu belasten sind. Die Dienstbarkeiten müs sen jeweils den in Nr. 6 der 
textlichen Festsetzungen getroffenen Bestimmungen entsprechen.  
 
Die vorgenannten Dienstbarkeiten können im Hinblick  auf die oben genannten 
Nutzungsanforderungen des Hochschulbetriebs in den Freiflächen dahingehend 
beschränkt werden, dass die Wegeflächen in Teilbere ichen vorübergehend für kurze 
Zeiträume durch Veranstaltungen und andere temporär e Nutzungen der Hochschule 
in Anspruch genommen werden können. Die Durchwegung en müssen dabei 
gewährleistet sein. Ebenso werden wie in öffentlichen Straßen auch Möblierungen und 
andere Einbauten, zum Beispiel Sitzbänke möglich sein. 
 
Im Norden und Süden des Campus befindet sich jeweil s ein städtischer 
Abwasserhauptsammler auf dem Grundstück der TH. Die Trassenräume der Sammler 
werden zur planungsrechtlichen Sicherung des Bestan des als mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger zu belastende Flächen festgesetzt.   
 
Die Campuswege münden auf dem zentralen Campusplatz . Der Platz wird als 
wassergebundene Wegedecke und mit Pflanzinseln gest altet und ist zum Spielen, 
Sonnen, als kommunikativer Treffpunkt und Veranstaltungsort vorgesehen. Zahlreiche 
Baumpflanzungen tragen zur Qualität der Campuswege und des Platzes bei.  
5.7 Begründung von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB zum 
 Anpflanzen, sowie zur Erhaltung von Bäumen, Sträuc hern und sonstigen 
 Bepflanzungen 
Mit der Umsetzung der Planung sind Eingriffe in Nat ur und Landschaft i. S. d. § 14 
Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbunden , da „Veränderungen der 
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“ erfolgen. Be i der Aufstellung von 
Bauleitplänen ist „über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den 
Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden“ (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Als 
Grundlage hierfür ist ein Grünordnungsplan (GOP) als ökologische Grundlage für den 
Bebauungsplan erstellt worden, auf dessen Maßnahmen konzept die Festsetzungen 
des Bebauungsplanes zu den Anpflanzungen beruhen. 
 
Das Plangebiet ist heute durch die bestehende Bebau ung und Versiegelung geprägt. 
Die Gebäude der Technischen Hochschule und die Nebe ngebäude, ebenso die 
Stellplatzflächen sind dominierend. Darüber hinaus finden sich aber auch 
Biotopstrukturen, die jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen. Hervorzuheben ist 
der Grüngürtel am Deutzer Ring entlang der östliche n Grenze des

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Untersuchungsraums. Hier stehen in einem ca.15-20 m  breiten Streifen viele Bäume 
unterschiedlichen Alters und bilden einen durchgehe nden Gehölzstreifen entlang der 
vielbefahrenen Straße. Der Gehölzstreifen endet im Norden an einigen 
Mehrfamilienhäusern mit Kinderspielplatz und umgibt  auch diese. Als weitere 
Biotopstruktur ist eine öffentliche Grünfläche im N ordwesten am Reitweg zu nennen, 
welche die einzige größere flächige Grünstruktur im  gesamten Untersuchungsraum 
darstellt. Darüber hinaus befinden sich viele Einze lbäume entlang von Straßen oder 
Stellplätzen. 
 
Aufgrund des bestehenden Baurechts durch den Bebauu ngsplan 69449/03, 1. 
Änderung vom 12.04.1976 sind nur Eingriffe in den B estand der dort festgesetzten 
Grünflächen am Deutzer Ring ausgleichspflichtig im Sinne des §1a BauGB. Darüber 
hinaus besteht die Notwendigkeit von Ersatzpflanzungen für das Fällen von Bäumen, 
die innerhalb des bestehenden Baulandes durch die B aumschutzsatzung der Stadt 
Köln geschützt sind. 
 
In dem Bebauungsplan wird der städtebaulichen Neuor dnung des Campus mit der 
Entwicklung hin zu einem offenen, mit der Umgebung vernetzten städtischen Quartier 
in der Typologie der europäischen Stadt der Vorrang  gegenüber dem Erhalt der 
Baumbestände gegeben. Dies geschieht aus den bereit s unter Punkt 1 dieser 
Begründung dargelegten Gründen. 
 
Im Rahmen des Grünordnungsplanes erfolgt eine Eingr iffs- / Ausgleichsbilanzierung 
um die Defizite des Naturhaushaltes, die durch die Planung entstehen, zu ermitteln. 
Eingriffe, die innerhalb des bestehenden Bebauungsp lanes entstehen, werden durch 
Baumpflanzungen sowie Grünfestsetzungen gemindert u nd zum Teil ausgeglichen. 
Das verbleibende Defizit wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen, die 
festgesetzt und gemäß § 11 BauGB vertraglich gesich ert werden.  Bei Bäumen, die 
innerhalb des definierten Eingriffsbereiches entfer nt werden, erfolgt der Ausgleich 
mittels der Bewertung des Köln-Codes. Werden Bäume außerhalb des definierten 
Eingriffsbereiches gefällt, erfolgt der Ausgleich über die Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln. 
 
Die grundsätzlichen Ziele des Grünordnungskonzeptes sind: 
• Entwicklung eines zentralen grünen Campusplatzes,  
• Durchlässigkeit des Campusgeländes in alle Richtu ngen (Campuswege), 
• Neue Freiraumangebote schaffen (Entreeplatz, Foye rplatz, Campusallee) und 
• Extensive und intensive Dachbegrünungen  
 
Im Einzelnen sind folgende Anpflanzungen und Bindun gen für Bepflanzungen 
festgesetzt: 
 
Anpflanzungen gemäß Maßnahme 11 des Grünordnungsplanes (Eingriffsminderung): 
Im Plangebiet werden Grünflächen mit Aufenthaltsqua lität angelegt. Ziel ist es, den 
Grünflächenanteil zu erhöhen und für eine Vernetzun g des Campus-Geländes durch 
Grünstrukturen zu sorgen und somit auch negative Be einträchtigungen auf den 
Naturhaushalt zu vermeiden. Hierdurch können das lokale Klima, die Lufthygiene, die 
landschaftsgebundene Erholungsnutzungen, das Landsc haftsbild sowie der Boden- 
und Wasserhaushalt verbessert werden. Diese Maßnahme dient auch der Einbindung 
der neu entstehenden Baukörper in das Ortsbild. Für  den Campusplatz sind

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Rasenflächen als Aufenthaltsflächen und Pflanzinsel n vorgesehen. Die mit „Grüner 
Platz“ bezeichnete Fläche ist als Grünfläche mit Extensivrasen mit einer Mindestgröße 
von 1.500 m 2 geplant. Diese wird mit einer artenreichen Blumenwiese angesät z.B. mit 
der Veitshöchheimer Sommerblumenwiese. Da es sich bei diesen Saatgutmischungen 
um einjährige Pflanzen handelt, werden die Wiesen i m Spätherbst abgemäht und in 
jedem Frühjahr neu angelegt. 
 
Weitere Pflanzinseln werden mit Staudenmischungen b epflanzt. Diese sollten gute 
Bodendeckeigenschaften haben sowie mit wenig Pflegeaufwand verbunden sein. 
Im Norden zwischen Entreeplatz und Foyerplatz, west lich der Mensa, im 
Kreativquartier im Westen sowie im Süden des Plange bietes sind 
Schmetterlingswiesen geplant.  
 
Anpflanzen von Einzelbäumen gemäß Maßnahme 12 des G rünordnungsplanes 
(Ausgleich): 
Im Plangebiet sind insgesamt 379 Bäume zeichnerisch  zur Anpflanzung festgesetzt. 
Die Baumscheiben sind mit bodendeckenden, standortg erechten Stauden oder 
Sträuchern dauerhaft zu begrünen. Im Bereich des Gr ünen Platzes im Süden sowie 
im Norden sind einzelne Bäume gemäß der Baumschutzs atzung der Stadt Köln zu 
erhalten. 
 
Entlang des Deutzer Rings wird das Straßenbegleitgr ün beseitigt. Die Bäume 
außerhalb des definierten Eingriffsbereiches werden  gemäß der Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln ersetzt, die innerhalb gelegenen wer den gemäß der Eingriffsregelung 
NRW ausgeglichen. 
 
Am Campusplatz wird es 79 Neupflanzungen geben, am Entréeplatz 32 am Foyerplatz 
27, in den Campuswegen 105, in der Campusallee 58, an der Zufahrt zur Campusallee 
und der Grünfläche am Deutzer Ring 26 Neupflanzunge n. Am zukünftigen Gehweg 
am Deutzer Ring werden 52 Bäume eingeplant. Im Bauf eld für das Gebäude E sind 
weitere 7 Bäume als Innenhofbegrünung geplant. 
 
Die Baumaßnahmen auf dem Campus sind überwiegend noch nicht konkret planerisch 
bearbeitet. So sind beispielsweise Zufahrten und Zu gänge sowie Fahrrad-
abstellanlagen noch nicht festgelegt, ebenso die Rettungswege. Daraus kann sich die 
Notwendigkeit ergeben, einzelne Baumstandorte um ei n Maß von bis zu 5 m 
verschieben oder diese innerhalb des Campus zu verlagern.  
 
Um letzteres zu gewährleisten werden Verschiebungen  von Baumstandorten aus er- 
schließungstechnischen Gründen über das Maß von 5 m hinaus um weitere max. 2,50 
m zugelassen, sofern dies aus erschließungstechnischen Gründen, beispielsweise für 
die Herstellung von Zufahrten erforderlich ist. 
 
Festsetzung von Dachbegrünungen gemäß Maßnahme 13 d es Grünordnungsplanes 
(Eingriffsminderung): 
Mit Ausnahme der Vorrichtungen für die technische G ebäudeausstattung sind die 
Flachdächer der Gebäude auf 36% der überbaubaren Gr undstücksflächen im 
Plangebiet extensiv mit einer Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratschicht von 10 
cm zuzüglich Filter- und Drainschicht zu bepflanzen . Diese Begrünungen sind

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dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die Maßnahme dient der Minderung 
der Auswirkungen, die von der Versiegelung der Böden im Plangebiet ausgehen. 
 
Anders als bei Wohnbauten und reinen Bürogebäuden b estehen bei den Gebäuden 
für die Hochschule zahlreiche Anforderungen an die Nutzung der Dachflächen, die sich 
mit einer Dachbegrünung nicht kombinieren lassen. H ierbei handelt es sich 
insbesondere um die umfangreichen Aufbauten für Lüf tungs- und Klimatechnik, 
Belichtungsflächen z. B. für Seminarräume, sowie Ve rsuchs- und Freilandlabor-
flächen, die aus Gründen der knappen Flächenverfügb arkeit und zur Minderung der 
Versiegelung auf den Dachflächen verortet werden sollen.  
 
Aufgrund der vorgenannten technischen Anforderungen  an die Gebäude erfolgt im 
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Fest setzung der zu begrünenden 
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzeln en Gebäuden ein geringerer 
Anteil als 40% begrünter Dachfläche erreicht, was m it einem höheren Anteil auf 
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insg esamt der Flächenanteil von 
40% nicht unterschritten wird.    
 
In Bereichen, die durch bestehende Gebäude geprägt sind sowie in der 
Erweiterungsfläche, für die bisher keine konkreten Bauabsichten bestehen, erfolgt eine 
Festsetzung mit 36% der Dachfläche für die extensiv e Dachbegründung je Gebäude 
als Mindestanforderung. 
 
Hierbei genießen die bestehenden Gebäude Bestandsch utz und die 
Begrünungspflicht greift demzufolge für ggfs. erfolgende Neubauvorhaben. 
 
Flachdächer der Gebäude sind, bezogen auf das gesamte Plangebiet auf mindestens 
4% der überbaubaren Grundstücksfläche mit einer int ensiven Dachbegrünung mit 
Raseneinsaat, Gräsern, Stauden und/oder Gehölze zu bepflanzen. Die 
Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindest ens 30 cm zzgl. einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumbepflanzung ist eine Vegetationstragschicht 
von 100 cm Tiefe. 
 
Auch hierzu erfolgt aufgrund der technischen Anford erungen an die Gebäude im 
Bebauungsplan überwiegend eine flächenkonkrete Fest setzung der zu begrünenden 
Dachfläche in Quadratmetern. Dabei wird auf einzeln en Gebäuden ein geringerer 
Anteil als 4% intensiv begrünter Dachfläche erreicht, was mit einem höheren Anteil auf 
benachbarten Gebäuden kompensiert wird, sodass insg esamt der Flächenanteil von 
4% intensiv begrünter Dachfläche nicht unterschritten wird.    
 
In Bereichen, die durch bestehende Gebäude geprägt sind sowie in der 
Erweiterungsfläche, für die bisher keine konkreten Bauabsichten bestehen, erfolgt eine 
Festsetzung mit 4% der Dachfläche für die intensive Dachbegründung je Gebäude als 
Mindestanforderung. 
Die im Plangebiet insgesamt zu begrünende Fläche vo n mindestens 40% (36% 
extensiv und 4% intensiv, zur Differenzierung der Festsetzungen s. die obenstehenden 
Ausführungen) korrespondiert mit der Zulassung von Dachaufbauten auf max. 60% 
der Dachflächen aufgrund der Anforderungen des Hoch schulbetriebs (s. Kapitel 5.2) 
sowie mit der Notwendigkeit, Versuchsflächen auf de n Dächern anlegen zu können, 
die der Forschung und Lehre dienen.

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Eine Kombination der Dachbegrünung mit aufgeständer ten Photovoltaikanlagen ist 
technisch möglich und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Sie ist 
zudem sinnvoll, weil durch die kühlende Wirkung der  Begrünung eine Verbesserung 
des Stromertrags in den Sommermonaten erreicht werden kann. 
 
Die mit einem prozentualen Anteil der Begrünung fes tgesetzten Flächen der 
Bestandsbebauung und des Erweiterungsbereichs Süd g ehen nicht in die 
Ausgleichsbilanz ein, weil hier kein zeitlicher Realisierungshorizont für die Begrünung 
angesetzt werden kann. 
 
Festsetzung von Fassadenbegrünungen gemäß Maßnahme 14 des Grünordnungs-
planes (Eingriffsminderung): 
Die Fassadenbegrünungen sind, mit Ausnahme von Fens tern, Türen und 
Lüftungseinrichtungen, mit einer Kletterpflanze je zwei laufenden Metern Wand bei 
Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- un d Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen. Hierbei sind standortgerec hte, bodengebundene, rankende, 
schlingende oder klimmende Pflanzen zu verwenden. D er Pflanzabstand ist in 
Abhängigkeit von der Begrünungstechnik, der Pflanze nauswahl sowie dem Standort 
zu wählen. Je nach verwendeter Pflanzenart sind Rankhilfen / Gerüste an der Fassade 
zu installieren. Der Erhalt der Begrünung ist durch  fachgerechte Anlage, dauerhafte 
Pflege und Unterhaltung sicherzustellen.  
 
Für die Umsetzung ist beachtlich, dass aus bautechnischen Gründen, wegen fehlender 
Möglichkeiten der Pflanzung mit Bodenanschluss sowie nutzungsbedingt an einzelnen 
Gebäuden die festgesetzte Fassadenbegrünung aus bau technischen Gründen nicht 
umgesetzt werden kann. Hierbei handelt es sich um d ie verbleibenden 
Bestandsgebäude und um die Gebäude B (Hörsaalgebäud e) sowie E 
(Institutsgebäude an der vorhandenen Bibliothek mit Parkhaus). Für die vorgenannten 
Bereiche werden daher abweichend der Musterfestsetzungen der Stadt Köln lediglich 
Mindestanforderungen für die Fassadenbegrünung fest gesetzt, welche mit dem 
Entwurfsstand der Objektplanung vereinbar sind.  
 
Der Grünordnungsplan ist Gegenstand des städtebauli chen Vertrages zu diesem 
Bebauungsplan und sichert die Umsetzung.  
 
Waldausgleich 
Der Randbereich des Campus am Deutzer Ring ist derzeit auf einer Flächengröße von 
ca. 0,24 ha als Wald zu beurteilen. Aufgrund der st ädtebaulich begründeten 
Inanspruchnahme dieser Fläche ist neben dem ökologi schen Ausgleich ein 
Waldausgleich erforderlich. Dieser erfolgt in dem s tädtischen Kompensationspool 
Südlich Steinneuer Hof im Stadtteil Meschenich. 
5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
5.8.1 Lärmschutz 
Für den Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches G utachten vor. [Graner + Partner 
Ingenieure; 2022]. Das Gutachten berücksichtigt den  Straßenverkehr, 
Schienenverkehr, sowie den Sportlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet 
grundsätzlich unkritisch.

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Für die Gebietsart „Sondergebiet Hochschule" sind gemäß DIN 18005 keine konkreten 
Orientierungswerte genannt. Sondergebiete werden mi t einer weiten Spanne der zu 
berücksichtigenden Orientierungswerte angegeben, di e im Einzelfall je nach zu 
berücksichtigendem Schutzanspruch einzustufen sind.  
 
Für das Sondergebiet wird aufgrund der vorgesehenen  Nutzungen durch die TH, die 
in ihrem Emissionsverhalten mit nicht wesentlich st örendem Gewerbe vergleichbar 
sind, sowie aufgrund der vorhandenen Wohnheime der Schutzanspruch eines 
Mischgebietes in Ansatz gebracht. 
 
Nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher 
Beurteilungsgrundlage gelten folgende Orientierungswerte: 
 
Verkehrslärm: 60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts 
Gewerbelärm: 60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts 
 
a) Straßenverkehrslärm 
Die höchsten Verkehrsgeräuscheinwirkungen sind im N ahbereich der stärker 
frequentierten Verkehrsachsen östlich und nördlich des Plangebietes zu erwarten. Die 
maximalen Belastungen im Sondergebiet Hochschule entstehen dabei im Bereich des 
Deutzer Rings im östlichen Plangebiet, wo tagsüber Beurteilungspegel von bis zu 70 
dB(A) und nachts von bis zu 62 dB(A) prognostiziert  werden. Im nördlichen 
Plangebietsbereich ergeben sich Beurteilungspegel v on bis zu 65 dB(A) am Tag und 
57 dB(A) in der Nacht. Im Bereich des südlichen Pla ngebietes sind tagsüber 
Beurteilungspegel von 61…68 dB(A) und nachts von 52 …60 dB(A) zu erwarten. 
Aufgrund der Schallabschirmung durch die geplanten Gebäude reduzieren sich die 
Verkehrsgeräuscheinwirkungen im Kernbereich des Pla ngebietes deutlich. 
Insbesondere im Bereich der Innenhoflagen ergeben s ich deutlich niedrigere 
Geräuscheinwirkungen. Im mittleren Plangebietsberei ch sind demnach 
Beurteilungspegel tagsüber von < 35...60 dB(A) und < 35…52 dB(A) nachts zu 
erwarten. 
 
Die in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß D IN 18005 (60/50 dB(A) 
tags/nachts) werden somit tagsüber und nachts teilw eise deutlich überschritten. Im 
Kernbereich des Plangebietes verbleiben große Berei che, in denen die 
Orientierungswerte tags/nachts eingehalten werden. 
 
b) Schienenverkehrslärm 
Im Plangebiet sind die höchsten Geräuscheinwirkunge n durch den Schienenverkehr 
aufgrund der hier mit dem geringsten Abstand östlic h gelegenen Bahntrasse im 
südöstlichen Bereich zu erwarten. Hier ergeben sich  tagsüber und nachts 
Beurteilungspegel von ≤65 dB(A) ohne relevante Diff erenzen in den einzelnen 
Geschossen. Die Geräuscheinwirkungen reduzieren sic h in nördliche Richtung, so 
dass in diesem Bereich des Plangebietes tagsüber Beurteilungspegel von ≤ 65 dB(A) 
erwartet werden und während des Nachtzeitraumes Beurteilungspegel von ≤ 59 dB(A). 
In diesem Bereich ergeben sich um bis zu 5 dB(A) ge ringere Geräuscheinwirkungen 
in den unteren Geschossen. Im mittleren Bereich des Sondergebietes Hochschule sind 
aufgrund der Schallabschirmung der Gebäude des Plan gebietes geringere

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Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Hier ergeben sich tags/nachts Beurteilungspegel 
in einer Größenordnung von 35…65 dB(A).   
 
Die für das Sondergebiet Hochschule in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß 
DIN 18005 (Mischgebiet) werden für die Schienenverk ehrsgeräusche während des 
Tageszeitraumes im nordöstlichen und südöstlichen Plangebietsbereich überschritten, 
in allen anderen Bereichen jedoch im Wesentlichen erfüllt. Während des Nachtzeitrau- 
mes ergeben sich im Bereich der äußeren Plangebiets grenzen ebenfalls Überschrei- 
tungen der Orientierungswerte, im Kernbereich des Plangebietes werden die Orientie- 
rungswerte in großen Teilen eingehalten. 
 
Da die kritischen Lärmimmissionen von 70 dB(A) am Tag und 60dB(A) in der Nacht im 
Plangebiet überschritten werden, wird neben den Ein zelbetrachtungen von Straßen- 
und Schienenverkehr auch ein Summenbeurteilungspege l für den 
Gesamtverkehrslärm Straße und Schiene ermittelt und beurteilt.  
 
c) Gewerbelärm 
Relevante Gewerbelärmquellen, die auf das Plangebie t einwirken, sind nicht 
vorhanden. 
 
d) Flugverkehrslärm 
Für das Plangebiet sind keine Lärmschutzbereiche na ch dem Gesetz zum Schutz 
gegen Fluglärm festgesetzt. Laut dem Schallimmissio nsplan des Umwelt- und 
Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stand 2014) ist tagsüber und nachts ein in 
Anlehnung an das Fluglärmgesetz ermittelter energie äquivalenter Dauerschallpegel 
von ≤ 40 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte zur DIN 18005 innerhalb sind 
somit eingehalten. 
 
e) Sportlärm 
Die beiden Sportplatzanlagen südwestlich des Plange bietes wurden nach Angaben 
des Sportamtes der Stadt Köln aus dem Jahr 2020 nic ht voll ausgenutzt. Es wird 
geplant, die Sportanlage zukünftig einer Generalsan ierung zu unterziehen, jedoch 
stehen der konkrete Zeitpunkt sowie der Umfang der Sanierungsmaßnahmen derzeit 
noch nicht fest. Für eine zukünftig modernisierte A nlage an gleicher Stelle ist nach 
Angaben des Sportamtes der Stadt Köln von folgender Maximalnutzung auszugehen: 
- Montag bis Freitag Schulnutzung 08.00 bis 16.00 U hr 
- Montag bis Freitag Vereinssport 16.00 bis 21.30 U hr (22.00 Uhr) 
- Samstag bis Sonntag Meisterschaftsspiele, Vereins sport ca. 09.00 bis 20.00 
Uhr 
 
Aus schalltechnischer Sicht wurde im Gutachten für die beiden Sportplätze von einer 
möglichen Maximalnutzung durch die Fußballabteilung ausgegangen. Im Vergleich zu 
anderen üblichen Vereinssportarten ist dies regelmä ßig aus schalltechnischer Sicht 
der ungünstigste Nutzungszustand. Es wird davon aus gegangen, dass beide 
Sportplätze in den o.g. Zeiten (werktags 08.00 bis 22.00 Uhr und sonntags 09.00 bis 
22.00 Uhr) ununterbrochen genutzt werden. Ein Nutzu ngsbetrieb während des 
Nachtzeitraumes sowie der morgendlichen Ruhezeiten gemäß 18. BImSchV ist nicht 
üblich und wurde nicht betrachtet.

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Die Berechnungsergebnisse des Schallgutachtens zum Sportlärm zeigen, dass die 
Anforderungen der 18. BImSchV sowohl für den Traini ngsbetrieb an Werktagen als 
auch für den Spielbetrieb an Sonntagen und Werktage n innerhalb und außerhalb der 
Ruhezeiten in allen Bereichen eingehalten werden. A ufgrund der deutlichen 
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte und zulässigen Maximalpegel sind über die 
bereits in Ansatz gebrachten Maximalannahmen hinaus  weitere 
Entwicklungsmöglichkeiten für die Sportanlage gegeben. 
 
f) Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebie te sind durch den Straßen- und 
Schienenverkehrslärm insbesondere am östlichen Rand  des Plangebietes 
überschritten. Am Deutzer Ring werden auch die Sani erungsschwellenwerte von 70 
dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritte n, wobei an dem bestehenden 
Wohnheim Süd nur der Nachtwert von 60 dB(A) überschritten wird.  
 
Es sind somit Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.  
 
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: 
- Einhalten von Mindestabständen, 
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
- Aktive Schallschutzmaßnahmen, 
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lös ungsansatz teilweise aus, da 
dies keine Straßenrandbebauung am Deutzer Ring ermö glichen würde. Aus 
stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend d em Masterplan eine 
straßenbegleitende Bebauung umgesetzt werden.  
 
Eine Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossene r straßenbegleitender 
Bauflucht ist vorgesehen. Diese städtebauliche Form  schirmt die geplante Bebauung 
des Blockinnenbereichs vor Straßenverkehrslärm wirk sam ab und hat damit eine 
Schallschutzfunktion für den Innenhof.  
 
Innerhalb des Plangebietes, das der Hochschulnutzun g dienen soll, können keine 
Baugebietsausweisungen festgesetzt werden, die grundsätzlich Nutzungen mit einem 
geringeren Schutzanspruch zum Deutzer Ring vorsehen . Hierfür stünden nur die 
Ausweisungen als Gewerbe- oder Industriegebiet zur Verfügung, die der geplanten 
Nutzung nicht entsprechen.  
 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emit tenten und Immissionsorten 
und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive  Schallschutzmaßnahmen in 
Form von Lärmschutzwänden an den Grundstücksgrenzen  städtebaulich für das 
Plangebiet nicht geeignet, da sie die geplante Beba uung von der Umgebung 
abschotten würden und sich städtebaulich mit einer hohen Störwirkung für das Orts- 
und Landschaftsbild darstellen würden. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen  Gründen passive 
Schallschutzmaßnahmen in Betracht, die den erforder lichen Schallschutz in den

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Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß 
der Außenbauteile, und soweit erforderlich den Einb au schallgedämmter 
Lüftungsanlagen sicherstellen. Der nach DIN 4109 ma ßgebliche Außenlärmpegel 
errechnet sich dabei aus der Summe der jeweils ungü nstigeren Beurteilungspegel 
(tags oder nachts) der maßgeblich auf die Planbebau ung einwirkenden 
Emittentenarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkeh rslärm und Gewerbelärm. Bei 
der Ermittlung der Lärmbelastung wurde der Beitrag des Fluglärms nicht berechnet, 
weil dieser einen vernachlässigbar geringen Einfluss auf die Ergebnisse hat. 
 
Die Hochschulnutzung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch 
gerechtfertigt, um dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Standortsicherung für den 
Campus Deutz der TH Köln gerecht werden zu können, ein ausreichendes 
Nutzflächenangebot für die Hochschule bereit zu ste llen, und um dem Grundsatz zu 
entsprechen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 
5 und 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnut zung der Infrastruktur aufgrund 
der sehr guten Anbindung des Plangebietes an den ÖP NV ist eine Ansiedlung von 
schutzbedürftigen Nicht-Wohnnutzungen in lärmvorbel asteten innerstädtischen 
Bereichen, wie sie hier erfolgen soll, stadtentwick lungspolitisch erforderlich und 
gerechtfertigt. 
 
Die Festsetzung einer Nutzung für studentisches Woh nen ist davon abhängig, dass 
der vorhandene Gebäudestand schalltechnisch ertücht igt wird. Andernfalls würde die 
vorhandene schutzbedürftige Wohnnutzung in unmittel barer Nähe zum Deutzer Ring 
und zur Bahnstrecke, wo die Schwelle der Gesundheit sgefährdung bei einem 
nächtlichen Beurteilungspegel von 60 dB (A) übersch ritten ist, durch die Festsetzung 
dauerhaft weiter beeinträchtigt. Deshalb wird zwisc hen der Stadt Köln und dem Land 
NRW / KStW ein städtebaulicher Vertrag, oder, sofer n dies aus rechtlichen Gründen 
erforderlich sein sollte, eine anderweitige vertrag liche Regelung zum Bebauungsplan 
geschlossen, um den Wohnheimbestand zur Einhaltung der Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse schalltechnisch zu ertücht igen (siehe Begründung unter 
5.1).  
  
Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan 
Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschiede n, die jeweils eine Spanne 
maßgeblicher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen: 
 
Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel 
(Obergrenze) in dB(A) 
I bis 55 
II 55 … 60 
III 60 … 65 
IV 65 … 70 
V 70 ... 75 
VI 75 … 80 
VII über 80

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Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurku nde bei angenommener freier 
Schallausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Danach ergeben sich für das 
gesamte Plangebiet während des Tageszeitraumes die Lärmpegelbereiche: IV - V und 
während des Nachtzeitraumes die Lärmpegelbereiche: IV – VII. Die aus den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln resultierenden Nachwei se zur Schalldämmung 
(resultierendes Schalldämm-Maß) der Außenbauteile s ind im Rahmen des 
Baugenehmigungs-verfahrens durch die Eignung der ge wählten Gebäude-
konstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtu ngen, wie Rollladenkästen, etc. 
nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau", anhand der  prognostizierten 
maßgeblichen Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen. 
 
g) Schutzkonzept und Festsetzungen 
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden gee ignete passive 
Schutzmaßnahmen getroffen.  
 
Allgemeine Anforderungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, d ass entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmp egel passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Auf enthaltsräumen nach DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) 
zu treffen sind. Die Minderung der zu treffenden Sc hallschutzmaßnahmen ist im 
Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Gene hmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelb ereiche bzw. niedrigere 
maßgebliche Außenlärmpegel an einzelnen Gebäudeteil en oder Geschossebenen 
nachgewiesen werden. 
 
Schlafräume  
Für Schlafräume, die in den zulässigen Wohnheimen v orhanden sind, ist bei 
wesentlichen baulichen Änderungen eine schalltechni sche Ertüchtigung 
vorzunehmen, die vorzugsweise eine natürliche Belüf tung mit schalldämmenden, in 
Kippstellung geöffneten Fenstern erlaubt. Ist dies nicht möglich, so kann eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte L üftungseinrichtungen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen vorgesehen werden.  Von den vorstehenden 
Anforderungen kann abgewichen werden, wenn im bauau fsichtlichen 
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel 
von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden.  
 
Nach dem allgemein anerkannten Stand der Forschung ist ein ungestörter Schlaf 
oberhalb eines durch Außenlärm hervorgerufenen Inne nraumpegels von 30 dB(A) 
nicht mehr hinreichend zu gewährleisten. Zudem muss  in Schlafräumen auch ein 
ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 gegeben sein, um den Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anforderungen 
können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22-6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt 
werden, dass ein Fenster im Schlafraum (zu den Schl afräumen gehören auch die 
Kinderzimmer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in  Kippstellung geöffnete Fenster 
bewirkt eine Schallpegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der 
Innenraumpegel nicht über 30 dB(A) beträgt. Wird je doch ein Beurteilungspegel von 
45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten, müssen zur  Gewährleistung gesunder 
Wohnverhältnisse spezielle Fensterkonstruktionen zu r natürlichen Belüftung, oder

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aber, sofern sich so der Schallschutz nicht gewährl eisten lässt, zusätzliche 
Belüftungsmöglichkeiten geschaffen werden, um den e rforderlichen Luftwechsel bei 
geschlossenen Fenstern und Türen zu gewährleisten. Dies wird im Bebauungsplan, in 
dessen gesamtem Geltungsbereich Beurteilungspegel v on über 45 dB(A) nachts bei 
freier Schallausbreitung zu erwarten sind, entsprechend festgesetzt.  
 
Der Inhalt der textlichen Festsetzung 7.1 b) ist im  Ergebnis darauf gerichtet, dass 
hinsichtlich des Gesamtlärmpegels „ein Innenraumpeg el von 30 dB(A) im 
Nachtzeitraum bei teilgeöffneten Fenstern nicht überschritten wird.“ Es wird demnach 
bezweckt, durch passive Schallschutzmaßnahmen eine Wohnnutzung auch in solchen 
Bereichen zu ermöglichen, in denen bei schutzwürdig en Räumen i. S. d. DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) ande rnfalls ein Beurteilungspegel 
innen von 30 dB(A) nachts bei teilgeöffneten Fenstern überschritten würde. 
 
Dies berücksichtigt zum einen den Stand der Lärmfor schung, wonach mit 
verkehrslärmbedingten Schlafstörungen bereits zu rechnen ist, wenn ein Pegel von 30 
dB(A) in den Innenräumen überschritten wird (vgl. B VerwG Beschl. v. 17.5.1995 – 4 
NB 30/94, BeckRS 1995, 21529).  
 
Zum anderen wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass zur angemessenen 
Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens 
bei gekipptem Fenster gehört (BVerwG Urt. v. 21.9.2 006 – 4 C 4/05, BeckRS 2006, 
26945). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Bewohner n von Wohnhäusern nicht 
zugemutet werden kann, die Fenster grundsätzlich ge schlossen zu halten; 
ausschließlich dauerhaft geschlossene, nicht öffenb are Schallschutzfenster scheiden 
daher bei schutzbedürftigen Räumen zur Wohnnutzung aus (vgl. VGH München 
Beschl. v. 2.12.2010 – 15 ZB 08.1428, BeckRS 2011, 45006). Jedenfalls dann, wenn 
eine natürliche Luftzufuhr in Schlafräumen wegen der nächtlichen Lärmbelastung nicht 
mehr möglich ist, ist zur Wahrung angemessener Wohn verhältnisse der Einbau 
technischer Belüftungseinrichtungen zur Einhaltung des Beurteilungspegel innen von 
30 dB(A) nachts in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG Urt. v. 21.9.2006 – 4 C 4/05, 
BeckRS 2006, 26945). 
 
Unter der Bezeichnung „besondere Fensterkonstruktio nen“ werden alle baulich-
technischen Ausführungen zusammengefasst, die ausschließlich das Element Fenster 
betreffen. Dazu zählt zum Beispiel das sogenannte H afenCity-Fenster. Das Ziel der 
Maßnahme besteht immer darin, in der betroffenen Wo hnung eine Teilöffnung 
(definierte/begrenzte Kippstellung) des Fensters be i gleichzeitig noch ausreichender 
Schalldämmung zur Einhaltung des Beurteilungspegels für Innen von 30 dB(A) in der 
Nacht zu ermöglichen. Mit der Formulierung „bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung“ 
sind solche Maßnahmen gemeint, die zur Erhöhung der  Schalldämmung des 
Außenbauteils bei gekipptem Fenster zusätzlich baul ich-technische Lösungen 
vorsehen. Dieser Ansatz kommt also insbesondere dan n in Betracht, wenn der bloße 
Einbau besonderer Fensterkonstruktionen angesichts der Lärmkulisse nicht 
ausreichen würde, um nachts einen Innenraumpegel vo n maximal 30 dB(A) bei 
mindestens einem teilgeöffneten Fenster zu erreiche n. Zu Beispielen für „bauliche 
Maßnahmen gleicher Wirkung“ vergleiche Berliner Lei tfaden – Lärmschutz in der 
verbindlichen Bauleitplanung 2021, S. 113 f.

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In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksa mer Schallabschirmung durch 
die Baustruktur insbesondere an den von den Straßen  abgewandten Fassaden 
günstigere Beurteilungspegel zu erwarten als bei de r freien Schallausbreitung. Wenn 
dazu im Baugenehmigungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann 
der niedrigere Beurteilungspegel berücksichtigt wer den und somit auf 
Sonderkonstruktionen oder zusätzliche Belüftungseinrichtungen verzichtet werden.   
 
Schallschutzkonzept in besonders belasteten Bereich en (Lärmeinwirkung > 70 dB(A) 
tagsüber/ > 60 dB(A) nachts)  
 
Schallschutzkonzept für die Hochschulnutzung bei Be urteilungspegeln bei 70 dB(A) 
tags 
An zwei kleineren Abschnitten der Baulinien zum Deu tzer Ring, im Norden im 
Eckbereich Deutzer Ring/ Gießener Straße sowie im S üden im Bereich nördlich der 
Zufahrt zum Deutzer Ring sind Beurteilungspegel aus  dem Gesamtverkehrslärm von 
70 dB(A) bzw. >70 dB(A) prognostiziert. 
 
Schützenswerte Aufenthaltsräume wie zum Beispiel Bü ros, Seminarräume und 
Ähnliches, die Fassadenabschnitte zum Deutzer Ring mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel für Verkehrslärm von 70 dB(A) und mehr aufweisen, dürfen 
im Regelfall keine öffenbaren Fenster an den besond ers belasteten Fassaden 
aufweisen. Hiermit werden geeignete Innenraumpegel sichergestellt. Dies ist mit einer 
schallgedämmten Lüftung zu kombinieren. Eine Gesund heitsgefahr ist dann nicht zu 
befürchten.  
 
Nach dem Stand der Technik ist es mit geeigneten Fe nsterkonstruktionen oder 
zweischaligen Konstruktionen wie zum Beispiel Fenst ern in Kombination mit 
vorgesetzten Prallscheiben möglich, Innenraumpegel von 35 dB(A) bei teilgeöffneten 
Fenstern zu erreichen. Der Wert von 35 dB(A) ist in der DIN 4109:2018 für Büroräume 
und ähnliche Arbeitsräume vorgesehen. deutlich zu reduzieren. Sofern nachgewiesen 
werden kann, dass an schutzwürdigen Räumen wie z.B.  Seminar- und 
Unterrichtsräumen der Beurteilungspegel innen bei t eilgeöffnetem Fenster 55 dB(A) 
einhält sind öffenbare Fenster zulässig. Der Wert orientiert sich an der Tatsache, dass 
bei einem geschlossenen Fenster die Werte für eine ungestörte Kommunikation von 
40-45 dB(A) eingehalten werden können. (s. dazu Umw eltbundesamt: 
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3047.pdf 
). Anders als bei Schlafräumen ist bei Seminar- und  Unterrichtsräumen das 
durchgehende Öffnen bzw. Teilöffnen der Fenster nic ht zwingend erforderlich um 
gesunde Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Hier ist ein Stoßlüften als ausreichend 
anzusehen. Auch arbeitsschutzrechtlich werden Fenst erlüftungen nicht zwingend 
vorgeschrieben. 
Ferner ist zu beachten, dass am Deutzer Ring je nac h Geschossebene günstigere 
Beurteilungspegel für den Gesamtverkehrslärm vorliegen können als 70 dB(A).  
 
Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig, ö ffenbare Fenster am Deutzer 
Ring vollständig auszuschließen. Der Bebauungsplan ist insoweit an das 
planungsrechtliche Übermaßverbot aus § 1 BauGB gebu nden. Öffenbare Fenster 
werden daher zugelassen, wenn im bauordnungsrechtli chen Verfahren anhand einer 
schalltechnischen Untersuchung Gesamtbeurteilungspe gel aus dem Verkehr von 
weniger als 70 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 ) oder Innenraumpegel von

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höchstens 35 55 dB(A) bei einem teilgeöffneten Fens tern Fenster nachgewiesen 
werden .., Die Einhaltung der zulässigen Innenraumpegel im Si nne der VDI-Richtlinie 
2719 und der DIN 4109 bei teilgeöffneten Fenstern i st hierbei im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren nachzuweisen.  
 
Aufgrund der Schallimmissionssituation wird das Woh nen am Deutzer Ring in den 
Neubaubereichen des Campus ausgeschlossen. Die Hers tellung von Wohnungen 
oder Wohnheimen sieht der Masterplan in diesem Bere ich auch nicht vor. Insoweit 
sind die prognostizierten Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und mehr in diesem 
Bereich nicht kritisch im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung. 
 
Schallschutzkonzept für die Wohnnutzung bei Beurteilungspegeln ab 60 dB(A) nachts 
Im Sondergebiet ist die Wohnnutzung in den Wohnheim en Nord und Süd 
(Hochhäuser) heute vorhanden und genehmigt. Sie wir d daher trotz der 
Lärmbelastungen oberhalb 60 dB(A) in der Nacht weit erhin zugelassen, wobei 
Anforderungen an den Lärmschutz neu festgesetzt werden. Der Beurteilungspegel von 
60 dB(A) nachts stellt hier zudem den sogenannten S anierungsschwellenwert dar, 
Dies macht es neben der Festsetzung der Anforderung en an den Lärmschutz auch 
erforderlich, eine Regelung zur Umsetzung zu treffe n bzw. eine realistische 
Perspektive für die Umsetzung der erforderlichen Lärmsanierung aufzuzeigen.  
 
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelu ng zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger 
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) und KStW) getroffen werden, in 
dem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierun g der betroffenen Wohnheime 
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Der Umfang 
der erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßge blich nach den Inhalten der 
schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche vertra gliche Regelung müssten die 
betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussi cht nach auf den Bestand 
gesetzt werden. 
 
Die Zulassung der Wohnnutzung in dem hoch lärmbelas teten Bereich und die oben 
genannte Festsetzung zum Schallschutz werden weitergehend wie folgt begründet: 
 
Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird an den vorhandenen Wohnheimen 
Nord und Süd nur im Nachtzeitraum in einzelnen Gesc hossen und 
Fassadenabschnitten erreicht. Sie wird nur am Wohnh eim Süd um bis zu 6 dB(A) 
überschritten.  
 
Es kann somit grundsätzlich dasselbe Schallschutzko nzept für die Schlafräume 
verfolgt werden, wie es allgemein ab einem Beurteil ungspegel von 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum vorzusehen und festgesetzt ist. 
  
Für die Außenbauteile gelten ohnehin die Anforderun gen der DIN 4109 (2018). Die 
DIN 4109 schreibt für Aufenthaltsräume in Wohnungen vor, dass ein Innenraumpegel 
von 30 dB(A) bei geschlossenen Fenstern und Außentüren gewährleistet sein muss. 
Da Beurteilungspegel von 60 dB(A) (Schwellenwertpegel) nachts in den Teilbereichen 
des Sondergebietes SO, in denen sich die Wohnheime (Hochhäuser) Nord, Deutz-
Kalker Straße 118, und Süd, Deutzer Ring 5 befindet  überschritten sind, bedarf es 
hierzu einer gesonderten Abwägung des Schallschutzk onzeptes für die betroffenen

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Bereiche. Das Einhalten von Mindestabständen scheid et als Lösungsansatz aus, da 
die Bebauung bereits vorhanden ist. Aufgrund der rä umlich engen Zuordnung 
zwischen Emissionsquellen und Immissionsorten sowie  vor allem aufgrund der 
Ausformung der Wohnheime als Hochhäuser sind aktive  Schallschutzmaßnahmen in 
Form von Lärmschutzwänden nicht geeignet. Als aktiv e Schallschutzmaßnahme 
könnte die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschw indigkeit auf Verkehrslärm 30 
km/h dienen. Diese kann allerdings in Ermangelung e iner Rechtsgrundlage nicht im 
Bebauungsplan festgesetzt und somit auch hier nicht  in die Abwägung eingestellt 
werden. Maßnahmen im Netz der Deutschen Bahn, wie z um Beispiel die 
Verbesserung der Bremsen bei Güterwagen sind im Gru ndlagenmaterial für die 
Schallimmissionsprognose bereits berücksichtigt worden. 
 
Wohnnutzungen können in hoch lärmbelasteten Bereichen zugelassen werden, wenn 
gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Die Recht sprechung ging diesbezüglich 
in den 1970er Jahren nach dem damaligen Stand der T echnik davon aus, dass ab 
dem Erreichen der o. g. Schwellenwertpegel ein gesundes Wohnen nicht mehr möglich 
sein werde. Schutzgegenstand ist ein den berechtigt en Wohnerwartungen und 
Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen, das die ang emessene Nutzung der 
Wohnbereiche sowohl innerhalb als auch außerhalb de r Gebäude umfasst (BVerwG, 
21.05.1976 - BVerwG IV C 80.74). Nach dem heutigen Stand der Technik ist es unter 
zumutbarem Kostenaufwand hingegen möglich, die Auße nbauteile so auszulegen, 
dass gesunde Innenraumpegel von 30 dB(A) gewährleistet werden.  
 
Für die Planung kommen somit auch in den stark lärmvorbelasteten Bereichen passive 
Schallschutzmaßnahmen in Betracht, die den erforder lichen Schallschutz für die 
Schlafräume in Form von Mindestanforderungen an das  resultierende 
Schalldämmmaß der Außenbauteile sowie mehrschaliger  Konstruktionen wie 
Prallscheiben, oder entsprechenden Fensterkonstrukt ionen wie sogenannte 
„Hamburger Fenster“, ggfs. in Kombination mit schal lgedämmten Lüftungsanlagen 
erbringen. Der Bebauungsplan enthält unter Nr. 7b 1 d) die entsprechende textliche 
Festsetzung bei genehmigungspflichtigen Änderungs- oder Neuvorhaben. 
 
Schalltechnische Sanierung und Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag: 
Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind in de n Festsetzungen des Bebau- 
ungsplans für künftige Bebauungen und Nutzungen geregelt.  
 
Vor Satzungsbeschluss wird eine vertragliche Regelu ng zwischen der Stadt und den 
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im Plangebiet (nach derzeitiger 
Grundbuchlage Land NRW (vertreten durch den BLB) un d KStW) getroffen werden, 
indem sich die jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime 
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflichten. Dies kann 
entweder im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungspl an, oder, soweit es sich aus 
rechtlichen Gründen als erforderlich erweist, in ei nem gesonderten Vertrag erfolgen. 
Die planerische Konfliktbewältigung hinsichtlich de r bestehenden Wohnnutzungen 
erfolgt somit auf vertraglich gesicherter Grundlage . Hierdurch kann letztendlich unter 
Berücksichtigung des hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grundes, am Campus-
Standort Deutz knappen und sozialverträglich vermie teten Wohnraum in 
Hochschulnähe zu erhalten und zu ermöglichen, und d er Anforderungen an gesunde 
Wohnverhältnisse das Abwägungsergebnis erzielt werd en, am Standort der bereits

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vorhandenen Wohnnutzung studentisches Wohnen dauerh aft planerisch zu sichern 
(siehe auch Kap. 5.1). 
Außenwohnbereiche  
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in  den Außenwohnbereichen, wie 
zum Beispiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert 
die Schwelle, bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation 
und der Erholung zu erwarten sind. Grundsätzlich is t dies durch verglaste Vorbauten 
und Loggien umsetzbar. Es kann baulich sichergestel lt werden, dass der 
Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Klarstellend wird festgesetzt, 
dass die oben genannten Bestimmungen sowohl für Auß enwohnbereiche von 
Wohnungen als auch von Wohnheimplätzen gelten. 
 
Außenwohnbereiche sind an den durch Beurteilungspeg el von 62 dB(A) und mehr 
betroffenen Fassaden der Wohnheime derzeit nicht vo rhanden. Sie sollen jedoch für 
die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden, wenn der notwendige Schallschutz 
sichergestellt wird. Daher ist die oben genannte Festsetzung erforderlich. 
 
h) Schallemissionen der Hochschule in der Umgebung 
Parkhäuser 
Für die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Par kplätze und die Parkhäuser P1 
und P2 wurden im Rahmen des Schallgutachtens orient ierende Berechnungen 
durchgeführt. Dabei wurde in einem ersten Schritt v on einer weitestgehend offenen 
Ausführung der Parkhausfassaden ausgegangen und die  gemäß Verkehrsgutachten 
ermittelten Verkehrsbewegungshäufigkeiten für den ü blichen Betrieb des 
Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums wurden berücks ichtigt. Im Ergebnis konnte 
dabei festgestellt werden, dass die gemäß TA Lärm z ulässigen Immissionsrichtwerte 
im Bereich der bestehenden Wohnnachbarschaft währen d des Tageszeitraumes 
erfüllt werden. Von einer Nutzung der Parkhäuser im Nachtzeitraum wird aufgrund der 
typischen Nutzungszeiten der Hochschule nicht ausgegangen. 
 
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Schallquellen mi t möglicher Störwirkung für die 
Umgebung, wie beispielsweise technische Anlagen, Wa renanlieferungen, 
Außengastronomie noch nicht im Detail bekannt sind,  kann eine diesbezügliche 
Beurteilung der Geräuschimmissionen in der Nachbars chaft erst im Rahmen der 
nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren erfolgen.  Aufgrund der 
städtebaulichen Konzeption, der vorhandenen Gebiets einstufungen sowie der 
zwischenliegenden schallabschirmenden Bebauung wird  grundsätzlich davon 
ausgegangen, dass die Anforderungswerte gemäß TA Lä rm ggf. unter 
Berücksichtigung von zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erfüllt werden können.  
 
Planbedingter Mehrverkehr 
Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt 
in den meisten Bereichen der vorhandenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu keiner 
relevanten Erhöhung der bestehenden Verkehrslärmbel astung. In einigen Bereichen 
werden sogar zukünftig geringere Verkehrslärmbelast ungen prognostiziert. Die 
höchsten Änderungen der vorhandenen Verkehrsgeräusc he sind im Bereich des 
Reitweges zu erwarten. Die schalltechnischen Erhebl ichkeitsschwellen von 70/60 
dB(A) werden in der Umgebung des Plangebiets keinem  Bereich durch die Verkehre

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/ 60 
 
des Plangebiets und durch den damit verursachten Ve rkehrslärm überschritten (s. 
hierzu auch Tabelle 4 im Umweltbericht Kapitel 6.5.12.1). 
 
5.8.2 Belichtung/ Tageslicht in Wohnungen 
Für das Studierendenwohnheim Nord-Ost entsteht durc h die Festsetzung der 
Baulinien am Bestand und für das neue Hörsaalgebäud e (siehe dazu, insbesondere 
auch zu den städtebaulichen Gründen Nr. 5.3 dieser Begründung) die Notwendigkeit, 
die Errichtung von Wohnungen in künftig unzureichen d belichteten Geschossebenen 
an der nach Süden gerichteten Baulinie zu vermeiden. Es handelt sich hierbei um das 
EG und das 1. Obergeschoss, das im Bestand in diese n Geschossen keine Fenster 
von Wohnräumen aufweist.  
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.2 sind Wohn-  und Schlafräume im 
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss mit Orientierung de r Fenster zur der Baulinie, die 
mit dem Texteintrag „Nutzungsbeschränkung“ versehen  ist, nicht zulässig. Nach 
Anzeige der abschließenden Fertigstellung des südlich angrenzenden Baukörpers mit 
einer festgesetzten zwingenden Höhe von 66,45 m übe r NHN können sie jedoch im 
Einzelfall zugelassen werden, wenn im bauordnungsre chtlichen Verfahren anhand 
einer Belichtungsuntersuchung eine hinreichende natürliche Belichtung nachgewiesen 
wird. 
Damit wird einerseits dem Schutz der Wohngesundheit  Rechnung getragen. Es 
handelt sich hier um eine Schutzvorkehrung vor Vers chattung und damit um eine 
Regelung zur Bewältigung ggf. fehlender Lichtimmissionen, die nach § 3 Abs. 2 i.V.m. 
§ 3 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW werden für den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes die folgenden ö rtlichen Bauvorschriften 
erlassen: 
 
Das Flachdach wird zur Gewährleistung eines einheit lichen Erscheinungsbildes als 
Dachform für das gesamte Plangebiet festgesetzt.  
 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflusse n Werbeanlagen das 
Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auff älligkeit gestaltet werden. Um das 
heute vorhandene Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, 
werden im Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung 
negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen 
der zulässigen gewerblichen Betriebe (Büro, Gastron omie) einer angemessenen 
werblichen Darstellung Rechnung tragen. 
 
Werbeanlagen sind zudem straßenrechtlich nur an der  Stätte der Leistung zulässig 
oder aber ihr Standort muss sich außerhalb des fest gesetzten (zukünftigen) 
öffentlichen Straßenlandes befinden.  
 
Hinweistafeln des Wegeleit- und Orientierungssystems der TH können, beispielsweise 
bei der Ankündigung von Veranstaltungen, auch werbliche Inhalte enthalten. Sie sind 
dennoch keine Werbeanlagen im eigentlichen Sinne, d a ihr Hauptzweck in der 
Wegeorientierung und Leitung der Verkehre liegt. Es  wird daher klarstellend

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festgesetzt, dass die Komponenten des Wegeleitsystems durch die Festsetzungen zu 
Werbeanlagen nicht erfasst werden. 
 
Anlagen des Wegeleit- und Orientierungssystems sowie Parkplatzbelegungsanzeiger 
sind ausschließlich im Bauland aufzustellen und dür fen nicht in (zukünftiges) 
öffentliches Straßenland hineinragen. In den öffent lichen Verkehrsflächen hat die 
entsprechende Beschilderung gemäß der StVO die Priorität. 
 
 
6. Umweltbericht 
A Einleitung 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2011 entsc hieden, das 
„Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) der Fach hochschule (FH) Köln am 
Standort Deutz zu belassen, aber stufenweise neu zu  entwickeln, da der 
Gebäudebestand nicht mehr den Anforderungen an eine n zeitgemäßen 
Studienbetrieb entspricht. Aus der FH Köln wurde 20 15 die Technische Hochschule 
(TH) Köln. Die Fakultäten und Einrichtungen des IWZ  werden seitdem als „Campus 
Deutz“ bezeichnet. 
Als rechtsverbindliche bauleitplanerische Grundlage  stellt die Stadt Köln den 
Bebauungsplan (B-Plan) 69449/05 „Östlich Reitweg (C ampus Deutz der TH Köln) in 
Köln-Deutz“ auf. Das rund 12,3 ha große Plangebiet liegt im Osten des 
rechtsrheinischen Stadtteils Deutz.  
 
 
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Raum (Hintergrundka rte: Geobasis NRW 2022, 
ergänzt)

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Im Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 2 Abs. 4 Baug esetzbuch (BauGB) für die 
Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 un d § 1a BauGB eine 
Umweltprüfung durchzuführen. In dieser Prüfung werd en die voraussichtlichen 
(erheblichen) Umweltauswirkungen ermittelt sowie im Umweltbericht beschrieben und 
bewertet. Die relevanten Umweltaspekte der Planände rung werden für eine 
ordnungsgemäße und sachgerechte Abwägung so aufbereitet, dass die Kommune sie 
mit dem ihnen nach der Rechtsordnung zukommenden Ge wicht in die Abwägung 
einstellen kann.  
 
Zur Vorbereitung der angestrebten städtebaulichen Entwicklung ist die 231. Änderung 
des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Köln, die  im Parallelverfahren gemäß § 
8 Abs. 3 BauGB erfolgen soll, erforderlich. Zu dies er Planänderung wurde ebenfalls 
ein Umweltbericht erstellt.  
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplans 
Mit der Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs  zum Teilneubau des Campus 
Deutz wurden für den Kernbereich des Wettbewerbsgeb ietes städtebauliche 
Zielsetzungen formuliert. Für das Areal sollte eine  städtebauliche und 
freiraumplanerische Figur entwickelt werden, die sich in die umgebende Stadtstruktur 
einfügt und gleichermaßen einen urbanen, kompakten und flächeneffizienten Campus 
abbildet. Kriterien für eine Integration waren vor allem eine schlüssige 
Höhenentwicklung der Baukörper, ein angemessener Umgang mit der Topografie und 
einladende bauliche Strukturen in den Eingangsberei chen des Areals, sowie im 
Übergang zu den angrenzenden Teilräumen. Entlang de s Deutzer Rings sollte zur 
baulichen Fassung des künftigen Campus eine Straßen randbebauung geplant 
werden. Die Neubauten der TH sollten im Zusammenwir ken miteinander, mit dem 
Bestand und mit dem unmittelbaren Umfeld ein insgesamt markantes Hochschul- und 
Stadtquartier mit Wiedererkennungswert prägen. Auf der Grundlage des 
Siegerentwurfes des städtebaulichen Wettbewerbes wu rde, unter Einbeziehung an 
das Hochschulgelände im Nordosten grenzender Grunds tücke, ein TH-Masterplan 
erstellt und im Rahmen eines städtebaulichen Konzepts weiterentwickelt. 
 
Das Planungsrecht des rechtswirksamen B-Plans 69449 /03, 1. Änderung von 1976, 
bei dem es sich um einen einfachen Bebauungsplan im  Sinne des § 30 Abs. 1 und 
3 BauGB handelt, steht in Teilbereichen der vorgese henen städtebaulichen 
Entwicklung entgegen. 
 
Der B-Plan 69449/05 soll die im städtebaulichen Kon zept definierten Grundlagen für 
die städtebauliche Neuordnung des Hochschulgebietes  in Festsetzungen umsetzten 
und das Planungsrecht an die heutigen städtebaulich en Entwicklungsziele und 
Anforderungen anpassen. Die wesentlichen Festsetzun gen lassen sich wie folgt 
zusammenfassen (ausführliche Beschreibung s. städte baulicher Teil der 
Begründung): 
 
Art der baulichen Nutzung 
Sondergebiet Hochschule; zulässige Nutzungen:  
 Hochschulen/Universitäten aller Art; 
 hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaftl iche Einrichtungen;

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 am Campusplatz einzelne ergänzende Nutzungen des E inzelhandels und der 
Gastronomie 
 Bestandssichernde Festsetzung der vorhandenen Stud ierendenwohnheime, in 
Verbindung mit der Verpflichtung im städtebaulichen Vertrag zu diesem Be- 
bauungsplan, mit einer schalltechnischen Sanierung die Einhaltung der Anfor- 
derungen an gesunde Wohnverhältnisse im vorhandenen Bestand im Hinblick 
auf die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose für die Zukunft sicherzustel- 
len 
Maß der baulichen Nutzung 
 Grundflächenzahl (GRZ): 0,8 (Überschreitung bis 0, 85 durch Stellplätze und 
deren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,85 ist möglich); 
 Geschossflächenzahl (GFZ): 1,8; 
 Mindestgebäudehöhen und maximale Gebäudehöhen (s. Planzeichnung); ma- 
ximale Gebäudehöhe für bestimmte Teilnutzungsgebiete: 73,1 m über NHN, 
dies entspricht ca. 27 m über der Geländeoberfläche; 
 maximale Gebäudehöhe im Norden / Süden des Plangeb iets (Studierenden- 
wohnheime, Bestand): 93,0 (Nord)/ 120,8 (Süd) Meter über NHN 
Dachform und -neigung 
 Flachdächer mit maximaler Neigung von 5 Grad. 
Flächen für Nebenanlagen 
 Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sind nur in den dafür festgesetz- 
ten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig 
 oberirdische Garagen und mehrgeschossige Parkhäuse r sind nur in zwei hier- 
für zeichnerisch festgesetzten Teilflächen zulässig. 
Straßenverkehrsflächen 
 Bestehende öffentliche Verkehrsflächen und geplant e Erweiterungen (Deutzer 
Ring, Gießener Straße). 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 Passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der in der Planzeichnung dar- 
gestellten Lärmpegelbereiche und weiteren Lärmschutzfestsetzungen. 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 Pflanzung von Einzelbäumen (Campusallee, Campusweg e, Plätze) sowie 
Staudenpflanzungen auf Plätzen; 
 Anlage einer arten- und blütenreichen Wiese mit ei ner Mindestgröße von 
1.500 m2 (Grünfläche am Deutzer Ring im Süden des Plangebiets); 
 Dachbegrünung: Mindestens 40 % der Flachdächer inn erhalb des Sonderge- 
bietes, davon 36 % extensiv und 4 % intensiv; 
 Begrünung der Fassaden mit Kletterpflanzen (zuläss ige Ausnahmen s. textli- 
che Festsetzungen).

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/ 64 
 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für 
die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die folgende Tabelle stellt die Flächenanteile der im rechtswirksamen B-Plan 
ausgewiesenen Festsetzungen und der geplanten Fests etzungen gegenüber. Im 
geplanten Sondergebiet (10,46 ha) ist, unter der Be rücksichtigung der zulässigen 
Überschreitung der GRZ bis zu 0,85, die Überbauung mit Hauptgebäuden, Garagen 
und Stellplätzen inkl. Zufahrten und baulichen Anla gen unterhalb der 
Geländeoberfläche auf einer 8,89 ha großen Fläche m öglich. Der rechtswirksame B-
Plan lässt im Bereich der Baugrundstücke für den Ge meinbedarf (10,84 ha) eine 
vollständige Überbauung zu. 
 
Etwa 90 % (11 ha) des 12,22 ha großen Plangebiets s ind gegenwärtig überbaut bzw. 
versiegelt. 
 
Tab. 1 Vergleich bisheriger und beabsichtigter Festsetzungen 
Art der Festsetzung B-Plan 
69449/03,  
1. Änd. 
Plan 
69449/05 
ha % ha % 
Baugrundstücke für den 
Gemeinbedarf 
10,84 88,7   
(davon Schutzpflanzung) (0,70)  (5,7)   
Sondergebiet Hochschule    10,46 85,6 
(davon Flächen zum Anpflanzen von 
Bäumen und Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen, ohne 
Einzelbaumpflanzung) 
  (0,37) 
 (3,0) 
Straßenverkehrsflächen  1,27 10,4 1,76 14,4 
(davon Schutzpflanzung) (0,22)  (1,8)   
Öffentliche Grünfläche 
(Kinderspielplatz) 
0,11 0,9   
Summen (gerundet) 12,22 100,0 12,22 100,0 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen u nd Fachplänen fest-
 gelegten planungsrelevanten Ziele des Umweltschutz es 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägig en Gesetze, 
Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschrifte n und „Technischen 
Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweilige n Umweltbelange in Bauleitplan-
Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finde n sich im Wesentlichen 
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Ver ordnungen, dem Bundes-
naturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnu ng, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutz gesetz (DSchG). Auf

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Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geru chsrichtlinie Nordrhein-
Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das La ndeswassergesetz Nordrhein-
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebot es) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzo nen-Verordnungen und der 
Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der 
Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Gese tze, deren Ziele nicht tangiert 
werden und europäische Richtlinien, die bereits in nationales Recht umgesetzt 
wurden, werden nicht aufgeführt. 
Tab. 2 Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes 
 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer 
Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Landschaft,  
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG 
NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und 
Entwicklung der Vielfalt, 
Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur 
und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW 
Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und 
Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und 
Naturbestände, Vermeidung 
von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Vermeidung 
Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz 
wild-lebender Tiere und 
Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung 
(Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- 
und Pflanzenarten, Erhalt 
von Lebensräumen, 
Stärkung der 
Biotopvernetzung, 
Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- 
und Pflanzenwelt z.B. bei 
Eingriffen; Schutz der 
natürlichen 
Lebensgrundlagen

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Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes 
 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in 
den Naturhaushalt; 
Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen 
nachhaltig und 
standortgerecht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in 
das Landschaftsbild; 
Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem 
Erholungswert von 
Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters 
der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit 
Grund und Boden, 
Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung 
und Entwicklung von 
Bodenfunktionen, 
Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und 
Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; 
Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; 
Deckung Wasserbedarf; 
Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; 
naturnaher Aus- bzw. 
Rückbau 
Grundwasser WHG, 
Landeswassergesetz 
NW, 
Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von 
Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung 
von Einträgen; 
Grundwasserneubildung 
erhalten und verbessern 
Klima, 
Kaltluft/Ventilation 
Klimaschutzgesetz 
NRW, 
Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch 
belasteter Wohngebiete, 
Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und 
Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt 
und Planung von 
Frischluftzufuhr durch

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/ 67 
 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes 
 
Grünflächen; Verbesserung 
des Mikroklimas durch 
Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen 
zur Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe– 
Emissionen/Immissionen 
 
Bundesimmissions-
schutzgesetz; BauGB, 
39. BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt 
gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse; 
Vermeiden von Emissionen 
und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; 
Einhaltung Grenzwerte der 
39. BImSchV 
Erhaltung der 
bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, 
in denen die durch 
Rechtsverordnung zur 
Er-füllung von 
bindenden Beschlüssen 
der Europäischen 
Gemeinschaft 
festgelegten 
Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten 
werden 
BauGB; 
Bundesimmissions-
schutzgesetz; 
Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Einhaltung Grenzwerte der 
39. BImSchV 
Vermeidung von 
Emissionen (nicht 
Lärm/Luft, insbesondere 
Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang 
mit Abfällen und 
Abwässern 
Bundesimmissions-
schutzgesetz; 
Lichterlass NW; LAI-
Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von 
Emissionen; 
Konfliktbewältigung; 
Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare 
Energien/Energie-
effizienz 
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungsaus-
schuss zur solaren 
Optimierung; EEG, DIN 
5034; 
EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates 
der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz 
der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, 
Verringerung / Vermeidung 
von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte 
Baustandards 
Lärm Bundesimmissions-
schutzgesetz; TA Lärm; 
DIN 4109; DIN 18005; 
Einhaltung der 
Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte;

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/ 68 
 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes 
 
DIN 45691; 16. 
BImSchV; 
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe 
III 
Konfliktvermeidung durch 
Planung; 
Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung 
gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA-Anforderungen 
Vermeidung von 
Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, 
Boden-Luft, Boden-
Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissions-
schutzgesetz; 
Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der 
DIN 4150 Teil 2; 
Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz : 
 
Hochwasserschutz 
 
 
 
 
 
Störfallrecht 
 
 
 
Magnetfeldbelastung 
 
 
 
Starkregenvorsorge 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; 
HochwasserschutzG II 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Bundesimmissions-
schutzgesetz, 
Abstandserlass NW,  
 
städtischer 
Vorsorgewert 
WHG 
 
 
Hochwassersichere 
Baugebiete, Hinweis auf 
Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisiko-
prophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- 
und angemessenen 
Sicherheitsabständen 
 
Einhaltung ausreichender 
Abstände zu sensiblen 
Nutzungen 
 
Hinweis auf 
Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von 
Niederschlagswasser; 
Verhindern von 
Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier 
„Versorgung mit 
Tageslicht / Besonnung“ 
im Stadtplanungsamt 
Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der 
Beeinträchtigung von Bau,- 
Klein und 
Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten 
historischer

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/ 69 
 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift 
Ziel des Umweltschutzes 
 
Kulturlandschaften oder 
deren Bestandteilen 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen 
Umweltauswirkungen 
6.4 Grundlagen 
6.4.1 Derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Großform- und Punktbebauung der Technischen Hochsch ule sowie versiegelte 
Verkehrsflächen stellen die dominierenden Strukture n dar. Die Endpunkte des 
Campusgeländes werden im Norden bzw. Süden durch je weils ein als 
Studierendenwohnheim genutztes Hochhaus markiert. E in weiteres Wohngebäude 
des Studierendenwerkes Köln befindet sich am nordwestlichen Rand, an das sich der 
Altteil der Hochschule anschließt. Außerhalb des heutigen Campusgeländes waren im 
Nordosten des Plangebiets bis 2022 Anlagen der Feue rwehr und der 
Abfallwirtschaftsbetriebe, eine Kindertagesstätte m it einem Familienzentrum, eine 
Jugendeinrichtung sowie ein Mehrfamilienhaus vorhan den. Diese Nutzungen wurden 
aufgegeben und die Flächen wurden nach Abriss der G ebäude zur Vorbereitung der 
Neubebauung beräumt. 
 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen 
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen un d -gruppen sowie 
Scherrasenflächen und Zierstrauchrabatten bilden di e wesentlichen Grünelemente 
innerhalb der ansonsten versiegelten Freianlagen. Z wei größere Stellplatzanlagen 
werden von einem Baumraster bzw. schmalen Gehölzstreifen gegliedert.  
 
Parallel zum stark befahrenen Deutzer Ring erstreck t sich die größte 
zusammenhängende Grünfläche, ein breiter, von Bäumen dominierter Gehölzstreifen, 
der im Nordosten des Plangebiets von einem Siedungsgehölz ergänzt wird.  
 
Das angrenzende Plangebietsumfeld setzt sich aus pu nktuell mit nicht wesentlich 
störenden Gewerbebetrieben durchmischter Wohnbebauu ng, einem 
Berufskolleg/Beruflichen Gymnasium, einer Gewerbefl äche (Autohandel), der 
Bezirkssportanlage „Reitweg“ und dem „Pyramidenpark“ zusammen. 
 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustands bei Nichtdurc hführung der Planung 
(Nullvariante) 
Die Nullvariante (Prognosenullfall) dient der Progn ose über die Entwicklung des 
Plangebiets bei Nichtdurchführung der Planung unter Berücksichtigung des geltenden 
Planungsrechts des B-Plans 69449/03, 1. Änderung. D ie Hochschulnutzung würde 
fortgesetzt werden. Möglicherweise käme es zu Umbau- und Sanierungsmaßnahmen 
an bestehenden Gebäuden der Hochschule. Eine Wieder aufnahme der bereits 
aufgegeben Nutzungen (Feuerwache, Betriebshof der A bfallwirtschaftsbetriebe, 
Mehrfamilienhaus, soziale Einrichtungen, Spielfläch e) ist dagegen unwahrscheinlich. 
Aufgrund der planungsrechtlichen Gegebenheiten sind  keine grundsätzlich anders-
artigen städtebaulichen Entwicklungen möglich. Ein ggf. teilweise durch Sukzession

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entstandenes Siedlungsgehölz in einer brachgefallen en öffentlichen Grünfläche, die 
als Kinderspielplatz festgesetzt ist bietet wenig Entwicklungspotential aufgrund seiner 
Lage. Der als Schutzpflanzung im Bebauungsplan fest gesetzte Gehölzstreifen am 
Deutzer Ring bleibt erhalten und kann weiterentwick elt werden. Sowohl das 
schalltechnische Prognosegutachten (GRANER + PARTNER  INGENIEURE  2022) als auch 
die Luftschadstoffuntersuchung (P EUTZ CONSULT  2023) greifen bei ihren 
Prognosenullfall-Berechnungen auf die Daten des Ver kehrsgutachtens (BSV  GMB H 
2022; erste Fassung der Prognose 2020) zurück. „Im Prognosenullfall werden alle 
städtebaulichen Entwicklungen und Infrastrukturmaßn ahmen im Umfeld des 
Plangebiets berücksichtigt, deren Umsetzung bis zum  Prognosehorizont 2030 zum 
jetzigen Zeitpunkt als gesichert bzw. sehr wahrsche inlich angesehen werden kann.“ 
(BSV  GMB H 2022: 14). Insgesamt dürfte der Umweltzustand der Nullvariante, bezogen 
auf das Prognosejahr 2030, für das Plangebiet selbs t im Wesentlichen den aktuell 
bestehenden (bzw. bereits aufgegebenen) Nutzungen und Qualitäten entsprechen. 
6.4.3 Beschreibung des Umweltzustandes bei Durchfüh rung der Planung 
Die Planung sieht eine Nutzungsfortsetzung der über wiegend bereits sanierten 
Gebäude der Fakultäten Architektur, Bauingenieurwes en und Umwelttechnik (Altteil 
des Hochschulkomplexes) sowie der Bibliothek vor. A lle übrigen Bestandsgebäude 
sollen sukzessiv abgebrochen und durch Neubauten er setzt werden. Ein neuer, 
zentraler Campusplatz soll von einem neuen Hörsaalzentrum und fünf angrenzenden 
Baublöcken (u.a. Mensa und Fakultäten) eingefasst werden. Die Flachdächer erhalten 
auf mindestens 40 % ihrer Fläche eine Begrünung. Di e Gebäudefassaden sollen 
teilweise mit Kletterpflanzen begrünt werden. 
 
Die Freiflächengestaltung sieht verschiedene Typologien vor und orientiert sich dabei 
am Vorbild der europäischen Stadt mit den Elementen  Platz, Promenade und 
sonstigen Wegen. Ziel ist die Öffnung des Campus al s urbanes Stadtquartier mit 
multifunktional nutzbaren Flächen. Der öffentliche Raum gliedert sich in diese 
Teilräume: 
 Entréeplatz (Vorplatz des neuen Hörsaalzentrums); 
 Campusplatz (zentraler Kommunikationsort und Treff punkt mit Rasenflächen, 
Staudenmischpflanzungen und Baumgruppen); 
 Foyerplatz (Zugangsbereich vom Reitweg, Pflanzinse ln); 
 Grünfläche im Süden des Plangebiets (Wiesenfläche mit einzelnen randlichen 
Baumanpflanzungen); 
 Campusallee mit Baumanpflanzungen (Verbindung zwis chen Umgebung, ge- 
plantem Kreativquartier und Campus); 
 Campuswege mit Baumanpflanzungen (Gerüst zwischen Plätzen, Allee und 
den Gebäuden); 
 weitgehend autofreies Erschließungskonzept mit Flä chen ausschließlich für den 
Fußgängerverkehr oder mit Vorrang für den Fußgänger- oder Radfahrverkehr. 
 
Die Umstrukturierung des Campus soll, innerhalb eines 15- bis 20-jährigen Zeitraums, 
in drei Bauphasen erfolgen. In einer ersten Phase i st zum einen der Neubau des 
Hörsaalgebäudes geplant, das östlich des Gebäudes d er Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik an der Gießener  Straße errichtet wird. Zum 
anderen werden ein Institutsgebäude im unmittelbare n Anschluss an die bestehende 
Bibliothek sowie ein Parkhaus errichtet. Damit geht     auch die Neugestaltung der

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Freiflächen im Norden des Campus mit Ausnahme des C ampusplatzes einher. In der 
zweiten Phase wird, südlich der Gießener Straße, de r Campusplatz mit den 
unmittelbar angrenzenden Neubauten (Fakultäten und Mensa) und einem weiteren 
Parkhaus geschaffen. In  der dritten Bauphase ist südlich und westlich davon der Ab-
bruch des Hauptgebäudes der IWZ und der benachbarte n Hallenbauten sowie im 
Anschluss die Neuerrichtung der weiteren Hochschulgebäude vorgesehen. Im Norden 
zwischen Entreeplatz und Foyerplatz, westlich der Mensa, im Süden des Plangebiets 
sowie östlich angrenzend ist die Anlage temporärer „Schmetterlingswiesen“ geplant, 
die bis zur Realisierung der zukünftigen Bebauung erhalten bleiben.  
 
Bei der vorliegenden Überplanung bestehenden Bauplanungsrechtes ist zu prüfen, ob 
ein Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung vorlieg t. Für die Schutzpflanzung entlang 
des Deutzer Rings sowie die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) ist die 
Eingriffsregelung anzuwenden, zum einen aufgrund de r rechtlichen Bindung, zum 
anderen, da sich der Biotopwert durch den hier gepl anten Zustand (Sondergebiet) 
verringert. Dabei ist nicht der reale Bestand, sondern die Biotopwertdifferenz zwischen 
dem bestehenden und dem neu zu schaffenden Planungsrecht zu berücksichtigen. 
 
Nach dem Abschluss der Hochschulneuordnung ist die Entwicklung eines im Westen 
an das Plangebiet grenzenden, bis zum Reitweg reich ende Mischnutzung als 
sogenanntes „Kreativquartier“ geplant. In drei Baub löcken sollen sowohl Wohnungen 
als auch Räume für Büros und vor allem solche gewer blichen Nutzungen angeboten 
werden, die einen inhaltlichen Bezug zur TH Köln be sitzen. Ferner ist eine 
Kindertagesstätte vorgesehen. Für die Planvorhaben wird zur gegebenen Zeit ein 
Bebauungsplanverfahren durchgeführt. 
 
Wesentliche Zielgröße des neuen Campus Deutz ist ei n minimaler 
Primärenergiebedarf und niedrige CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Gewährleistung 
des Behaglichkeitsstandards in den Gebäuden. Zur Er reichung dieses Ziels sind 
sowohl bauliche als auch technische Optimierungspot entiale auszuschöpfen. Durch 
bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zu  errichtenden Gebäude einen 
möglichst geringen Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender technischer 
Maßnahmen ist dieser minimierte Energiebedarf optimal zu decken.  
 
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nord rhein-Westfalen in §7 und im 
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zi elsetzung der „klimaneutrale 
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermöge ns des BLB NRW (ohne 
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine 
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.  
Um das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, also die vollständige 
Vermeidung von CO2-Emissionen, sind die nachfolgenden Schritte umzusetzen:  
 
Reduktion  
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Ende nergiebedarf eines Gebäudes 
senken.  
 
Substitution  
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas durch 
klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger- und B rennstoffkonzepte. Der 
Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.

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Kompensation  
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. de n Ankauf von 
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um die an 
einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2 -Emissionen an anderer Stelle 
zu kompensieren.  
Dabei wird stets die Reihenfolge  
1. Reduktion  
2. Substitution  
3. Kompensation  
eingehalten.  
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie- und 
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.  
Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Redukt ion und Substitution. Die 
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend 
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt. 
 
Energiekonzept 
Das Energiekonzept für den Campus sieht die konsequ ente Nutzung von 
Umweltenergie vor, um weitestgehende CO2-Neutralitä t im Betrieb zu erreichen. 
Wichtigster Baustein ist ein konsequenter Einsatz v on Wärmepumpentechnik in 
Verbindung mit einer Brunnenanlage, die aus mehrere n Saugbrunnen für die 
Entnahme und Schluckbrunnen für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch kein 
Wasser "verbraucht" sondern genau so viel Wasser üb er die Schluckbrunnen dem 
Erdreich zugeführt wird wie vorher entnommen wurde.  Die Nutzung von 
Brunnenwasser zur Beheizung gewährleistet ganzjähri g konstante Temperaturen für 
den Betrieb der Wärmepumpen und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei 
niedrigen Außentemperaturen auf hohem Niveau.  
6.5 Prognose der Auswirkungen auf die Umweltbelange  
6.5.1 Tiere 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Bewertung der Planung (K ÖLNER BÜRO FÜR 
FAUNISTIK  2022) wurden im Plangebiet 15 weit verbreitete und  ungefährdete 
Brutvogelarten (Tab. 3) registriert. Für zwei weite re Arten, den Buntspecht und den 
Eichelhäher, besteht Brutverdacht. Als Gastvogelart en wurden Halsbandsittich und 
Stieglitz registriert. Nachweise von regional gefäh rdeten und/oder in Kolonien 
brütenden Arten liegen für den Hausperling und die Türkentaube (beides Brutvögel) 
sowie den Mauersegler (Nahrungsgast) vor. 
 
Die Habitatausstattung mit einem hohen Anteil natur ferner Strukturen, die zentrale 
Lage innerhalb einer Großstadt und das hohe Maß an Störeinwirkungen stellen 
limitierende Faktoren für ein Vorkommen planungsrelevanter Arten dar.  
 
Planungsrelevante Vogelarten (Tab. 3):  Mehlschwalbe und Mauersegler wurden als 
Nahrungsgäste, die Arten Graureiher, Star und Turmf alke wurden als Durchzügler 
beobachtet. Ein gelegentliches Aufsuchen des Plange biets zur Nahrungssuche kann 
für die Arten Mäusebussard, Star sowie Turm- und Wa nderfalke nicht gänzlich

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ausgeschlossen werden. Nachweise fehlen hierfür jed och ebenso wie für Bruten 
planungsrelevanter Arten.  
 
Säugetiere/Fledermäuse:  Die gebäudebewohnenden Arten Zwergfledermaus und 
Breitflügelfledermaus wurden jagend erfasst, letztere nur unregelmäßig. Hinweise auf 
größere Quartieransammlungen (Wochenstuben, Sommer-  und Winterquartiere) 
liegen nicht vor. Einzelquartiere, insbesondere der  Zwergfledermaus, können jedoch 
nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Ferner wurd e die Rauhautfledermaus, 
allerdings nur vereinzelt und sehr unregelmäßig, en tlang des Gehölzstreifens am 
Deutzer Ring nachgewiesen.  
 
Sonstige Tiergruppen : In Ermangelung geeigneter Habitatstrukturen kann ein 
Vorkommen planungsrelevanter Reptilien-, Amphibien- , Libellen- und 
Schmetterlingsarten ausgeschlossen werden. 
 
Eine tabellarische Erfassung der nachgewiesenen Vogelarten ist im Anhang zu dieser 
Begründung enthalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Da von einer weitgehenden Beibehaltung der Lebensra umverhältnisse auszugehen 
ist, sind auch bezüglich des Artenspektrums keine w esentlichen Veränderungen zu 
erwarten.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Das Eintreten des auch für nicht planungsrelevante europäische Vogelarten geltenden 
Tötungsverbotes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) wird durch e ntsprechende 
Vermeidungsmaßnahmen verhindert. Durch baubedingte Störwirkungen und 
anlagebedingte Teillebensraumverluste (u.a. Einzelbäume und Gehölzstreifen) wird es 
zumindest vorübergehend zu einer Verdrängung einzel ner Arten kommen. Aufgrund 
ihrer geringen Spezialisierung und der bestehenden Grünflächen im 
Plangebietsumfeld kann davon ausgegangen werden, dass Ausweichmöglichkeiten in 
ausreichender Größe und Qualität zur Verfügung steh en. Der Wirkungsraum des 
Planvorhabens wird weitgehend auf das Plangebiet beschränkt bleiben. Für den Haus-
sperling, eine nicht planungsrelevante, aber in der  regionalen Rote Liste auf der 
Vorwarnliste stehende Art, werden zur Sicherung des  Brutangebotes 
Höhlenbrüterkästen installiert. Für die vorkommende n Fledermausarten können sich 
unter Umständen artenschutzrechtlich relevante Gefährdungen ergeben, wenn es zum 
Rückbau von Gebäuden kommt. Für diese Arten werden daher ebenfalls 
Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzreleva nter Verbotstatbestände 
sind gemäß des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zu berücksichtigen: 
 
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1  
Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von  Gehölzen außerhalb 
der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im 
Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.

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/ 75 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbe hörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern un d 
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffin den die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
Bei Abbrucharbeiten: 
- Abbrucharbeiten sind nur außerhalb des Zeitraums 01.03.-30.09. durch- 
zuführen. 
- Bei Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen inner halb der Brutzeit 
wildlebender Vogelarten, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von 
Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von Nestern u nd Eiern brütender 
Vögel vorzusehen, z.B. durch eine ökologische Baubegleitung. Die Einzel- 
heiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
- Durch vorgezogene Kontrollen bzw. eine ökologisch e Baubegleitung und 
ggf. zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist sicherzuste llen, dass es nicht 
zu einer Gefährdung von Vogelbruten oder von Fleder mäusen kommt. 
Dies ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 
- Werden während der Abbrucharbeiten Fledermäuse od er in Gebäuden 
brütende Vogelarten angetroffen, sind die Arbeiten zu unterbrechen. Eine 
Fortsetzung ist dann nur mit ökologischer Baubegleitung möglich. Die Ein- 
zelheiten sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.  
- Am nicht von Rückbau betroffenen Gebäudebestand i m Plangebiet, sind 
vor Beginn der Abrissmaßnahmen in Abstimmung mit de r Unteren Natur- 
schutzbehörde anzubringen: 8 Sperlingskoloniehäuser à 3 Bruthöhlen  
 
Mit den im Zuge der Begrünung des Gebiets vorgesehe nen Maßnahmen werden all- 
gemeine Habitatfunktionen gefördert und Lebensraumverluste teilweise ausgeglichen. 
 
Für die Neubauten: 
- Das Risiko von Vogelschlag ist zu vermindern. Vog elschlag an Gebäuden 
kann gemindert werden durch: die Vermeidung von gro ßflächigen Glas- 
bauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenr eflexionsgrad von 
max. 15% zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verw endung von halb- 
transparentem Glas, das Anbringen entsprechender Ma rkierungen (z.B. 
Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhoue tten), die Installation 
von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. Die Um setzung erfolgt 
im Bauleitplanverfahren. 
 
Für Vögel können bereits gewöhnliche Glasscheiben eine Kollisionsgefahr darstellen. 
Die Gefahr ist umso größer, je transparenter und gr oßflächiger die Glasfront ist und 
inwieweit sich die Umgebung, insbesondere Gehölze, spiegeln. Sollte ein Verzicht auf 
ggf. geplante größere Glasfronten bei einzelnen Gebäuden nicht möglich sein, werden 
Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Vogelschlagrisi kos erforderlich (z.B. 
Verwendung von Glas mit geringem Reflexionsgrad und  Teilflächen-Markierung). Die 
Maßnahmen sind im Rahmen des jeweiligen Baugenehmig ungsverfahren zu prüfen 
und zu konkretisieren.

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Bewertung 
Die Überplanung von Habitatstrukturen mit Funktionen für weit verbreitete Arten stellt 
eine mäßige Beeinträchtigung des Umweltbelanges „Tiere“ dar. Vor dem Hintergrund 
der allgemeinen Bedeutung der betroffenen Strukture n sowie der weitgehenden 
Wiederherstellung der derzeit vorliegenden Habitats trukturen, entsteht kein 
substanzieller Widerspruch zu den Zielen des Naturs chutzes und der 
Landschaftspflege laut Bundesnaturschutzgesetz für den besiedelten Freiraum und 
den Schutz von Bäumen und Gehölzen. Die entscheiden den Eingriffe werden im 
Rahmen des Abrisses des Gebäudebestandes erfolgen und sich im Rahmen Abrisses 
umsetzen. Der Abriss findet bereits aktuell im Vorfeld der Rechtskraft des Bebauungs- 
planes statt. 
 
Unter Berücksichtigung der im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag formulierten und zu 
berücksichtigenden Vermeidungsmaßnahmen, für den Ab riss und die Auswirkungen 
der Planung, sind keine Vorhabenwirkungen erkennbar , die Verbotstatbestände im 
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG erwarten las sen und einer Realisierung der 
Planung entgegenstehen würden.  
Zwischen den bestehenden und den bei einer Nichtdur chführung des Planvorhabens 
zu erwartenden Habitatfunktionen sowie den sich nac h der Planrealisierung 
darstellenden Habitatfunktionen sind keine wesentlichen Unterschiede erkennbar. 
 
6.5.2 Pflanzen 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen 
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen un d Baumgruppen, 
Scherrasenflächen und mit Ziersträuchern bepflanzte  Rabatten sind als typische 
Grünelemente stark verdichteter großstädtischer Qua rtiere anzutreffen. Laut der im 
Zuge des Grünordnungsplans (F ROELICH & SPORBECK  2023) durchgeführten 
Bestandserfassung kommen als Baumarten überwiegend Platanen, Berg- und 
Feldahorne sowie Hainbuchen vor. Zwei große Stellpl atzanlagen werden von einem 
Baumraster (Einzelbäume in mit Ziersträuchern bepfl anzten Baumbeeten) oder 
schmalen Gehölzstreifen gegliedert. Parallel des De utzer Rings erstreckt sich ein ca. 
15 bis 20 m breiter und ca. 8.000 m2 großer, von Bäumen dominierter Gehölzstreifen. 
Er bildet, in Verbindung mit einer kleineren brachg efallenen Grünanlage 
(Siedungsgehölz) die größte zusammenhängende Grünfl äche. Während die 
Bestandsränder des Siedlungsgehölzes von einer Hain buchenreihe und einem 
Abschnitt des o.g. Gehölzstreifens gebildet werden,  besteht das Bestandsinnere aus 
jüngeren Bäumen (Stangenhölzer, hoher Anteil Feldah orn). Anhaltspunkte für ein 
Vorkommen geschützter Pflanzen liegen nicht vor. In sgesamt waren im Plangebiet 
zum Zeitpunkt der Erfassung (2017) 861 Bäume vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die Baum- und Gehölzbestände würden erhalten bleibe n. Die Bäume würden ihre 
Reifephase fortsetzen, bis die jeweilige Art ihre o ptimale Kronengröße und maximale 
Blüten- und Samenproduktionskapazität erreicht hat.  Die sich anschließende 
Altersphase würde sich durch abnehmendes Wachstum u nd verringerte Vitalität 
auszeichnen. Die Pflege der Grünflächen würde wie bisher fortgesetzt.

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Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Bis auf einige kleinere Baumbestände im Altteil der  Hochschule, an der Betzdorfer 
Straße sowie im Bereich des geplanten Entreeplatzes und Grünen Platzes, kommt es 
sukzessive zu einem vollständigen Verlust der Veget ation und folgender Strukturen 
(Biotoptypen): 
 Einzelbäume und Baumgruppen, Baumreihen (über die Freianlagen verteilt); 
 breiter Gehölzstreifen (Schutzpflanzung entlang de s Deutzer Rings); 
 Siedlungsgehölz (im Nordosten des Plangebiets); 
 Schnitthecken und schmale freiwachsende Hecken (sp oradisch vorkommend); 
 Zierstrauchrabatten und artenarme Scherrasenfläche n (über die Freianlagen 
verteilt). 
Es kommt zu einer Inanspruchnahme von 176 Bäumen (v on 861 insgesamt 
vorhandenen Bäumen), die unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen (FROELICH 
& SPORBECK  2023).  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die meisten Bäume müssen für die neuen Baufelder un d den neuen öffentlichen 
Gehweg am Deutzer Ring gefällt werden. Nur ein klei ner Teil der Bestandsbäume 
außerhalb der geplanten Hochbauten kann erhalten we rden. Der überwiegende Teil 
der Bäume befindet sich auf Hügeln und damit auf ei nem höheren als dem geplanten 
Geländeniveau (Vermeidung einer Barrierewirkung auf  dem zukünftigen 
Campusgelände). Weitere Gründe für nicht vermeidbare Fällungen sind eine zu große 
Nähe von Baugruben sowie die Lage von Baustelleneinrichtungen.  
 
Der Biotopwertverlust durch die Überplanung der im rechtswirksamen B-Plan 
69449/03 festgesetzten Schutzpflanzung und der öffe ntlichen Grünfläche (Spielplatz) 
ist gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregel ung auszugleichen (s. 
Umweltbericht, Abschnitt 6.5.20). Im Plangebiet sind insgesamt 379 Baumpflanzungen 
vorgesehen. Weitere Maßnahmen mit teils kompensator ischer Funktion bilden die 
übrigen geplanten Begrünungsmaßnahmen (Scherrasenfl ächen und 
Staudenmischpflanzungen im Bereich von Plätzen, tem poräre „Schmetter-
lingswiesen“, Dach- und Fassadenbegrüngen). Dennoch  verbleibt ein 
Kompensationsdefizit, welches plangebietsextern aus zugleichen ist. Für die 
betroffenen, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume wurde ein Erfordernis von 
520 Ersatzpflanzungen ermittelt (F
ROELICH & SPORBECK  2023). Die Festlegung der 
Standorte für die Ersatzpflanzungen erfolgt im Rahm en des jeweiligen 
Fällgenehmigungsantrags. 
 
Bewertung 
Freiräume im besiedelten Bereich einschließlich ihr er Bestandteile, zu denen auch 
Bäume und Gehölzstrukturen gehören, sind laut Bunde snaturschutzgesetz (§ 1 
Abs. 6) zu schützen. Konfliktmindernd wirken sich im vorliegenden Fall die allgemeine 
Bedeutung der betroffenen Strukturen sowie die geplanten Ersatzpflanzungen, Dach- 
und Fassadenbegrünungen sowie Ausgleichsmaßnahmen a us. Die geplante 
Vegetation unterscheidet sich von der bestehenden V egetation in ihrer Art und 
Ausprägung, mit Ausnahme des Gehölzstreifens, nicht wesentlich. Ferner genießt eine 
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbepl anten Innenbereich, soweit 
sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Vor den genannten Hintergründen

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ist die Realisierung der Planung mit einer insgesam t mäßigen Beeinträchtigung des 
Umweltbelanges „Pflanzen“ verbunden. 
 
6.5.3 Fläche 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Siedlungs- und Verkehrsflächen enthalten nicht nur bebaute versiegelte Flächen, wie 
z.B. Gebäude und Straßen, sondern auch private und öffentliche Grünflächen (Gärten, 
Parks, Friedhöfe etc.). Für das Plangebiet weist das „Amtliche Liegenschaftskataster-
Informationssystem“ (ALKIS) folgende Bodennutzungen  aus, die allesamt der 
Kategorie „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ (SuV) zuzuordnen sind: 
 
Baulich geprägte SuV 
 Wohnbaufläche (Nutzung wurde aufgegeben) 
 Fläche besonderer funktionaler Prägung 
o Bildung und Forschung 
o Sicherheit und Ordnung / Soziales (Nutzungen wurden aufgegeben) 
 Industrie- und Gewerbefläche 
o Versorgungsanlage, Elektrizität 
o Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung (Nutzungen wurden aufgegeben) 
 Straßenverkehr - Verkehrsbegleitfläche / Straße 
 Weg, Fahrweg 
Siedlungsfreifläche 
 Vegetation (Gehölz) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die bestehenden Nutzungen würden voraussichtlich fo rtgesetzt werden. Für die 
bereits aufgegebenen Nutzungen (Abfallwirtschaftsbe triebe, Feuerwache, 
Wohnnutzung etc.) ist eine Wiederaufnahme nicht wahrscheinlich.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Ein „Flächenverbrauch“ im Sinne einer Zunahme von S iedlungs- und Verkehrsfläche 
zu Ungunsten von Freiraumfläche ist mit der Planrea lisierung nicht verbunden. Die 
Nutzungen des neuen B-Plans sind ebenfalls der Kate gorie „Siedlungs- und 
Verkehrsfläche“ (SuV) zuzuordnen. Die statistische Nutzungskategorie 
„Siedlungsfreifläche“ mit der Spezifikation „Vegeta tion - Gehölz“ (Gehölzsteifen und 
Siedlungsgehölz am Deutzer Ring) entfällt. Der entl ang des Deutzer Rings geplante 
Grünstreifen mit einer Baumreihe wird in der zukünf tigen Flächenstatistik als 
„Verkehrsbegleitfläche“ geführt werden. Der gemäß a ltem Planungsrecht zulässige 
Anteil überbaubarer Fläche (10,41 ha) reduziert sich gemäß neuem Planungsrecht auf 
8,85 ha. Der Freiflächenanteil mit Aufenthaltsmöglichkeit (Plätze, Allee, Wege) nimmt 
zu.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich

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/ 79 
 
Bewertung 
Als eine Maßnahme der Innenentwicklung folgt die Pl anung dem Gebot des 
Baugesetzbuches, mit Grund und Boden sparsam und sc honend umzugehen. Das 
Plangebiet ist sowohl hinsichtlich der bisher planu ngsrechtlich zulässigen 
Gebietstypen als auch der bestehenden realen Nutzungen vollständig als „Siedlungs- 
und Verkehrsfläche“ einzustufen. Dies gilt sowohl f ür den Zustand bei einer 
Nichtdurchführung (Nullvariante) als auch bei einer  Durchführung der Planung. Eine 
Flächenneuinanspruchnahme im Sinne eines „Flächenve rbrauchs“ findet daher nicht 
statt. Für den Umweltbelang „Fläche“ ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen. 
 
6.5.4 Boden 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Ausgangsmaterial der ursprünglich im Plangebiet ans tehenden Böden waren lehmig-
sandige Hochflutsedimente auf der Niederterrasse de s Rheins. Laut Bodenkarte 
haben sich im Südwesten als Bodentyp eine Parabraun erde mit sandigem Lehm und 
im zentralen Abschnitt des Plangebiets Braunerden m it schwach lehmigem Sand bis 
stark sandigen Lehm entwickelt. Der Norden des Plan gebiets ist als Stadtboden 
klassifiziert. Die Böden sind staunässefrei und wei sen keinen Kontakt zum 
Grundwasser auf. Im ehemals landwirtschaftlich genu tzten Plangebiet wurden die 
natürlichen Bodenverhältnisse infolge von Bauaktivi täten vollständig überformt. 
Oberflächennah stehen in den bisher geotechnisch er kundeten Freiflächen 
Anschüttungen aus umgelagerten Böden (mit mineralischen Fremdbeimengungen) in 
Schichtstärken von ca. 1,6 bis 4,1 m an (ICG  DÜSSELDORF GMB H 2020,  2019). Die 
Anschüttungen sind bis auf einen geringen Flächenanteil versiegelt. Im Bereich unter-
kellerter Gebäude ist von einem vollständigen Abtra g der natürlichen Bodenprofile 
auszugehen.  
 
Der 3. Auflage der „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ liegt nicht mehr wie 
bisher eine dreistufige Schutzwürdigkeitsbewertung zugrunde, sondern das Maß der 
Funktionserfüllung. Demnach gelten Böden mit hoher bis sehr hoher Funktions-
erfüllung als schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit von Böden, die − wie im vorliegenden 
Fall − eine mittlere oder geringere Funktionserfüll ung aufweisen, wurde seitens des 
Geologischen Dienstes NRW nicht bewertet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Für die beschriebenen Bodenverhältnisse wären keine Veränderungen zu erwarten. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Im Bestand beträgt die zulässige Flächenversiegelun g im Bauland 9,8 ha sowie 
innerhalb der Straßenverkehrsflächen 1,1 ha. Nach neuem Planungsrecht sind 8,85 ha 
(85%) als maximal versiegelbare Fläche im Sondergeb iet und 1,7 ha 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Daraus resultier t unter der Voraussetzung, dass 
die übrige Fläche im neuen B-Plangebiet unversiegel t bleibt, eine Verringerung der 
zulässigen Flächenversiegelung um ca. 0,45 ha.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Oberboden überplanter Grünflächen ist − sofern dies er für neue Pflanz- und 
Ansaatflächen geeignet ist − zwischenzulagern und wieder zu verwenden.

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Bewertung 
Betroffen sind überformte und daher weniger schutzw ürdige Stadtböden. Als eine 
Maßnahme der Innenentwicklung und durch die weitgeh ende Begrenzung von 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß, wird de n Zielen der einschlägigen 
Fachgesetze zur Minderung von Bodenbeeinträchtigung en entsprochen. Für den 
Umweltbelang „Boden“ sind keine Verschlechterungen zu erwarten. Vielmehr ergeben 
sich aufgrund der Begrenzung der überbaubaren Fläch e Potenziale für die 
Wiederherstellung von Bodenfunktionen. 
 
6.5.5 Wasser 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Das Plangebiet ist innerhalb des hydrogeologischen Raumes Niederrheinische 
Tieflandbucht“ dem Teilraum „Terrassenebenen des Rh eins und der Maas“ 
zugeordnet. Der Untergrund ist Bestandteil des Grun dwasserkörpers (GWK) 27_25 
„Niederungen des Rheins“, einem sehr ergiebigen Por en-Grundwasserleiter aus 
Kiesen und Sanden mit hoher Durchlässigkeit, der im  Plangebiet von Tonen und 
Sanden der Köln-Schichten mit deutlich geringerer D urchlässigkeit unterlagert wird. 
Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers ist, b edingt durch Belastungen mit 
Pflanzenschutzmitteln sowie Trichlorethen und Perch lorat, schlecht. Der 
mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird als gut beurteilt (MULNV o. J. 
a.). 
 
Die generellen hydrogeologischen Verhältnisse werde n durch den ca. 1,25 km 
entfernten Rhein geprägt, der die Grundwasserstände  und die 
Grundwasserfließrichtung maßgeblich beeinflusst. „U nter regulären Verhältnissen 
bildet sich ein Grundwasserfluss aus, der im betrac hteten Bereich nach Südwesten 
auf den Rhein gerichtet ist.“ (ICG D
ÜSSELDORF GMB H 2019: 10). Die Aufzeichnungen 
der im Jahr 2019 errichteten Grundwassermessstellen  korrespondieren 
erwartungsgemäß gut mit dem generellen Verlauf des Rheinwasserstands am Kölner 
Pegel. Die aufgezeichneten Grundwasserstände in den bisher untersuchten Bereichen 
liegen etwa zwischen 37,5 und 38,5 m (39,2 m) über NHN. Die Grund-
wasserflurabstände betragen, bezogen auf die niedri gste Höhe im Plangebiet (ca. 
46 m über NHN), mindestens 7,5 bis 8,5 m (6,8 m) (ICG DÜSSELDORF  2020, 2019). 
 
Aufgrund der weitgehenden Überbauung und Flächenversieglung (ca. 90 %) kann nur 
wenig Regenwasser zur Versickerung gelangen und zur  Grundwasserneubildung 
beitragen. 
 
Das Gebiet enthält keine Oberflächengewässer. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Für die beschriebenen hydrogeologischen Verhältniss e wären keine Veränderungen 
zu erwarten. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Da die Überdeckung durch bauliche Anlagen im Bereic h des Sondergebiets 
„Hochschulnutzung“ auf 85% der Baugrundstücke begre nzt wird, ist von einer 
Verringerung sowohl der bisher planungsrechtlich zu lässigen als auch der realen 
Versiegelung auszugehen. Es wird mehr Regenwasser a ls bisher zur Versickerung

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gelangen, da Teilflächen des neuen Geländes vom Mis chwasserkanalnetz 
abgekoppelt werden und das Regenwasser über unterirdische Versickerungsanlagen 
dem Grundwasserkörper zugeführt wird. 
 
Die vorgesehenen Brunnenanlagen für die Geothermien utzung sollen so ausgelegt 
werden, dass genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen dem Erdreich zugeführt 
wird wie vorher entnommen wurde. Somit entsteht kei ne Beeinträchtigung des 
Grundwasserdargebots. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Im Bereich des Campusplatzes ist eine zentrale, unt erirdische Versickerungsanlage 
vorgesehen. Das Oberflächenwasser wird über separat e Regenwasserkanäle 
gesammelt und der Versickerungsanlage zugeführt. We itere Versickerungsanlagen 
werden dezentral im Bereich des Entreeplatzes angeo rdnet (s. Umweltbericht, 
Abschnitt 6.5.14). 
 
Bewertung 
Flächenversiegelungen werden weitgehend auf das erf orderliche Maß begrenzt. Die 
Zielvorgaben des Wasserhaushaltsgesetztes werden nicht beeinträchtigt (Vermeidung 
einer Verschlechterung des mengenmäßigen und chemis chen Zustands des 
Grundwassers). Aufgrund eines etwas geringeren Vers iegelungsgrads und die 
geplanten Versickerungsanlagen ist – im Vergleich zwischen der Nullvariante und dem 
Planfall – eine tendenzielle Verbesserung des menge nmäßigen Zustands des 
Grundwasserkörpers zu erwarten.  
 
6.5.6 Luft 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen (inkl. Treibha usgase) 
Das ursprüngliche Luftschadstoffgutachten aus dem Jahr 2020 ist 2023 auf den letzten 
Stand der Verkehrsprognose, die aktuelle Emissionsg rundlage HBEFA 4.2, das 
Prognosejahr 2028 sowie eine Aktualisierung von Hin tergrunddaten angepasst 
worden. Die Version von 2023 ist Bestandteil der Ve röffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB. Das Ergebnis ändert sich gegenüber der Versi on von 2020 im Wesentlichen 
durch die verminderte Hintergrundbelastung. Diese lag im Mittel der Vorjahre 2017-19 
im Gutachten von 2020 bei 25,7 µg/m³ für NO 2 (Stickstoffdioxid), 17,5 µg/m³ für PM 10  
und 11,7 µg/m³ für PM 2,5  (jeweils Feinstaub). Im Gutachten von 2023 betrage n die 
Werte 20,5 µg/m³ für NO 2, 14,5 µg/m³ für PM 10  und 10,3 µg/m³ für PM 2,5 . 
Die Abnahme wird nur unwesentlich auf Sondereffekte  der Corona-Beschränkungen 
zurückgeführt. Andere Parameter wie die Änderungen in der Fahrzeugflotte sind 
ausschlaggebend [Peutz Consult, 2023]. 
Auch die Prognose 2028 ist günstiger als die vorherige Prognose 2025.  Die Prognose 
2025 ergab für den Planfall maximale Werte von 35,4  µg/m³ für NO 2, 21,3 µg/m³ für 
PM 10  und 13,2 µg/m³ für PM 2,5 . Im Gutachten von 2023 betragen die maximalen Werte 
für 2028 20,9 µg/m³ für NO 2, 17,2 µg/m³ für PM 10  und 11,2 µg/m³ für PM 2,5 . 
 
Bestand 
Luftverunreinigende Stoffe treten als Partikel (z.B. Staub), Gase (z.B. Stickstoffdioxid) 
oder Gerüche auf. Unabhängig von der großräumigen, durch gebietsexterne 
Emissionsquellen verursachten Hintergrundbelastung,  kommt es insbesondere in

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urbanen Räumen durch lokale Emittenten (Verkehr, In dustrie, Gewerbe, 
Kleinfeuerungsanlagen) zu einer Erhöhung der Grundb elastung. Als lokale, 
plangebietsinterne, u.a. das Treibhausgas Kohlendio xid (CO 2) emittierende Quellen 
sind der Kfz-Verkehr sowie die Wärmeversorgung von Gebäuden auf der Basis fossiler 
Energieträger zu nennen. Empirische Daten zum gegen wärtigen plangebiets-
bezogenen Emissionsaufkommen liegen nicht vor.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung (P EUTZ CONSULT  2023) wurden die 
Emissionen der im Untersuchungsgebiet verlaufenden Straßenabschnitte für die 
Schadstoff-Komponenten NO 2, PM 10 , PM 2,5  für den Prognosehorizont 2028 berechnet. 
Ob Modernisierungsmaßnahmen im jetzigen Gebäudebest and hinsichtlich einer 
emissionsärmeren Wärmeversorgung durchgeführt werde n würden, kann nicht 
beurteilt werden. Eine zunehmende Nutzung umwelt- u nd klimaverträglicher 
Verkehrsmittel (z.B. E-Mobilität) würde, im Verglei ch zum Ist-Zustand, zu einer 
Verringerung des lokalen Emissionsaufkommens verkeh rsbedingter Luftschadstoffe 
führen.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Auch nach der Planrealisierung wird der Kfz-Verkehr  als lokale Emissionsquelle 
vorliegen. Laut Verkehrsgutachten (BSV GMB H 2022) sind, gemäß einer Prognose der 
TH Köln, für den Planfall keine größeren Zu- oder Abnahmen der Studierendenzahlen 
und der TH Köln-Angestellten zu erwarten, da keine neuen Nutzungen (z.B. neue 
Fakultäten) vorgesehen sind, sodass von einer etwa gleichbleibenden 
Verkehrsbelastung und verkehrsbedingten Emissionsme nge ausgegangen werden 
kann. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die verkehrsbedingten Emissionen durch eine 
verbesserte Abgasreinigung und eine Zunahme der Elektromobilität sinken werden. 
 
Für die Wärmeversorgung des Campus sind Wärmepumpen  mit Geothermie 
vorgesehen.
  Die heutigen Emissionen aus der Haustechnik können  dadurch 
weitestgehend minimiert werden. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Ziel des zur Neu- und Umgestaltung des Campus Deutz erstellten Mobilitätskonzeptes 
(RK GMB H 2023) ist primär die Bereitstellung einer ausgewo genen Angebotsstruktur 
umweltverträglicher und damit auch emissionsarmer b is -freier Verkehrsmittel 
(öffentlicher Nahverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr ). Hierfür geeignete 
Maßnahmen werden im Rahmen des weitgehend autofreien Erschließungskonzeptes 
für den Camus Deutz berücksichtigt. Das Mobilitätsk onzept nennt darüber hinaus 
weitere Maßnahmen, die von der TH Köln kurzfristig umgesetzt werden oder langfristig 
umsetzbare Möglichkeiten darstellen. Zu den kurzfristig umzusetzenden Maßnahmen 
gehören beispielsweise eine technische Vorrüstung für elektrische Ladesäulen in den 
Parkhäusern sowie ein ausreichendes Angebot an Fahr radstellplätzen und 
Duschgelegenheiten für Fahrradpendler. Aufgrund der  bereits heute sehr guten 
ÖPNV-Anbindung des Campus sieht die Stadt Köln kurz - bis mittelfristig keine 
Notwendigkeit für einen Ausbau. 
 
Das Konzept zur Nachhaltigkeit und zum Klimaschutz (BLB NRW 2023) nennt als 
wesentliche Zielgröße einen minimalen Primärenergie bedarf und Anfall an CO 
2-
Emissionen bei gleichzeitiger Gewährleistung des Be haglichkeitsstandards in den

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Gebäuden. Hinsichtlich der technischen und bauliche Maßnahmen zur Sicherstellung 
dieses Ziels wird auf Abschnitt 6.5.15 des Umweltberichts verwiesen. 
 
 
Bewertung 
Für die bei der Wärmeerzeugung anfallenden Emissionsmenge (vor allem CO 2) ist, im 
Vergleich zum Prognosenullfall, aufgrund der vorges ehenen effizienteren, klima- und 
umweltfreundlicheren Technologien von einer Verringerung auszugehen. Auch für die 
verkehrsbedingten Emissionen ist aufgrund einer ins gesamt stagnierenden 
Verkehrsbelastung und einer wahrscheinlichen Zunahm e klimafreundlicher Mobilität 
ein Rückgang anzunehmen. Das Planvorhaben steht nic ht im Widerspruch zu den 
Zielen und Maßnahmen des Luftreinhalteplans (LRP) Köln. 
 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen 
Bestand 
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so 
auch in Köln, die überwiegend durch den Kfz-Verkehr  emittierten Komponenten 
Feinstaub PM 10  und PM 2,5  (Partikelförmige Luftverunreinigungen mit einem 
Durchmesser von maximal 10 bzw. 2,5 Mikrogramm) und Stickstoffdioxid (NO 2) in den 
Fokus geraten. Die Feinstaubbelastung bei PM 10  ist landesweit zurückgegangen. Der 
Grenzwert der 39. Verordnung zur Durchführung des B undes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftquali tätsstandards und 
Emissionshöchstmenge – 39. BImSchV) für den PM 10 -Jahresmittelwert wird seit 
einigen Jahren an allen Messstellen des Luftqualitä ts-Überwachungssystems 
eingehalten (LANUV 2021). Der Grenzwert für den Jah resmittelwert von NO 2 wurde 
erstmalig im Jahr 2020 an allen NRW-Probenahmestell en, begünstigt durch die 
Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie (Lockdown), unterschritten. 
 
Der Gehölzstreifen entlang des Deutzer Rings und die übrigen Bäume des Plangebiets 
nehmen lufthygienische Funktionen wahr (Staubminder ung, Bindung von CO 
2 und 
Freisetzung von Sauerstoff). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität bez üglich der insbesondere 
verkehrsbedingten Schadstoffkomponenten NO 2 sowie Feinstaub PM 10  und PM 2,5  
wurden im Rahmen einer Luftschadstoffuntersuchung ( PEUTZ CONSULT  2023) die 
Werte für den Prognosenullfall (Nichtdurchführung d es Vorhabens, Verkehrsmengen 
für das Jahr 2030, Prognosehorizont 2028) berechnet. 
„Die Ergebnisse der Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass im Prognosenullfall die 
Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwerte NO 2, PM 10 und PM 2,5 , 
Kurzzeitgrenzwerte PM 10 und NO 2) im gesamten Untersuchungsgebiet (Plangebiet 
inkl. Kreativquartier und Annex-Bebauung) eingehalt en werden. Die höchsten 
Schadstoffbelastungen treten hierbei aufgrund der h ohen Verkehrsbelastung und der 
durch dichte Randbebauung verminderten Belüftung en tlang der Gießener Straße 
östlich der Kreuzung Deutzer Ring sowie entlang der Ostseite des Deutzer Rings auf.“ 
(PEUTZ CONSULT  2023, s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.17).

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Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Laut Verkehrsgutachten (BSV G MB H 2022) resultieren Veränderungen der Kfz-
Belastungen an den Campus Deutz grenzender Straßen gegenüber dem 
Prognosenullfall nicht durch ein für 2030 zusätzlic h anzusetzendes 
Verkehrsaufkommen, sondern ausschließlich durch die  neue Erschließungssituation. 
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Planfall (Prognosehorizont 2028) die 
Verkehrsmengen [im Sinne einer veränderten räumlichen Verteilung] und hiermit auch 
die freigesetzten Luftschadstoff-Emissionsmengen. D es Weiteren verändern sich 
durch die Plangebäude die Belüftungsverhältnisse. D urch diese Veränderungen 
steigen die Luftschadstoffkonzentrationen gemäß der  Luftschadstoffuntersuchung 
(PEUTZ CONSULT  2023) entlang des Deutzer Rings im Umfeld der Plan gebäude leicht 
an. Für die Gießener Straße östlich der Kreuzung De utzer Ring ist eine leichte 
Verbesserung der Belüftungssituation zu erwarten (s . Umweltbericht, Abschnitt 
6.5.17).  
 
Die Realisierung der Planung ist mit einem Verlust lufthygienisch wirksamer 
Grünstrukturen verbunden. Wegen der geplanten Baump flanzungen, der Förderung 
des Rad- und Fußgängerverkehrs sowie der Elektromob ilität und der geplanten 
weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energie (Wärmepum pen) als CO 
2-einsparende 
Technologie ist insgesamt von einer Immissionsminderung auszugehen.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die in den Abschnitten 6.5.6.1 und 6.5.15 genannten  emissionseinsparenden 
Maßnahmen führen zu einer Verringerung der Immissionsbelastung. Zu dieser tragen 
auch die zu realisierenden Baumanpflanzungen sowie die Dach- und 
Fassadenbegrünungen, beispielsweise durch Staubbind ung und -reduktion, bei. Die 
Leistungskapazität von Bäumen zur Lufthygiene hängt  von verschiedenen Faktoren 
ab, vor allem von der Art, dem Alter sowie dem Kronenvolumen. Je älter Bäume sind, 
desto mehr CO 2 können sie in der Regel speichern.  
 
Bewertung 
Die in der 39. BImSchV verankerten Grenzwerte (Jahr esmittelwerte NO 2, PM 10 und 
PM 2,5 , Kurzzeitgrenzwerte PM 10 und NO 2) werden auch nach Realisierung der Planung 
unterschritten, also eingehalten (PEUTZ CONSULT  2023). Aufgrund der Maßnahmen zur 
Förderung klimafreundlicher Mobilität sowie baulich er und technischer Maßnahmen 
zur Emissionsreduzierung ist − im Vergleich zum Pro gnosenullfall − eine 
Immissionsverringerung anzunehmen. 
 
6.5.7 Klima 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Städte und Ballungsräume verursachen aufgrund der p hysikalischen Eigenschaften 
ihrer Oberflächen im Vergleich zu ihrem weniger sta rk bebauten und stärker 
durchgrünten Umland klimatische Effekte, die unter dem Begriff „Stadtklima“ 
zusammengefasst werden. Die Folgen des Stadtklimas sind ein erhöhtes thermisches 
Niveau im Vergleich zum Umland („Städtische Wärmein sel“), oftmals eingeschränkte 
Belüftungsverhältnisse aufgrund der teilweise dicht en und hohen Bebauung, meist 
niedrigere Luftfeuchtigkeitsverhältnisse und eine V erschlechterung der städtischen 
Luftqualität. „Die Größten Temperaturunterschiede z wischen Stadt und Umland sind

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bei austauscharmen Wetterlagen zu erwarten, die dur ch wolkenarme und wind-
schwache Bedingungen geprägt sind.“ (s. Planungshin weiskarte zukünftige 
Wärmebelastung, LANUV 2013).  
 
Die Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung “ stellt für das Kölner 
Stadtgebiet Gebiete mit ähnlichen mikroklimatischen  Eigenschaften dar und 
unterscheidet zwischen Siedlungs- und Freiflächenkl imatopen. Die 
Siedlungsklimatope sind in drei Klassen unterteilt.  Die in den Sommermonaten 
thermisch am stärksten belasteten Gebiete sind der Klasse III zugeordnet, so auch die 
gesamte Kölner Innenstadt einschließlich des Plange biets. Kennzeichen dieses 
Lastraums sind, im Vergleich zum Freiland, starke V eränderungen aller 
Klimaelemente, Windfeldstörungen, intensive Wärmein seln, Störungen lokaler 
Windsysteme und eine Minderung der Frischluftzirkulation. 
 
Die langjährigen übergeordneten Windverhältnisse in  Köln entsprechen der 
Windrichtungsverteilung der Kölner Bucht mit – bedi ngt durch die Ausrichtung des 
Rheintals – dominierenden Windrichtungen aus Südost en. „Ein sekundäres 
Windrichtungsmaximum entfällt auf Anströmungen aus Richtung West“ (P
EUTZ 
CONSULT  2022). Einen entscheidenden Einfluss auf die Belüf tung der Innenstadt hat 
der sogenannte „Rheintalwind“. In austauscharmen St rahlungsnächten setzt sich die 
nächtlich entstehende Kaltluft dem Relief der Kölne r Bucht folgend aus Richtung 
Süden hangabwärts in Bewegung. Beim Erreichen einer  bestimmten Mächtigkeit 
strömt sie als „Rheintalwind“ weiter talabwärts und  überlagert dabei die lokalen 
Kaltluftabflüsse. Trotz der dichten Bebauung wird die Kaltluft in der zweiten Nachthälfte 
bis an den Rhein transportiert. Dieses regionale Windsystem (Bergwind) gewährleistet 
aufgrund seiner starken Ausprägung nicht nur in aus tauscharmen sommerlichen 
Hochdruckwetterlagen, sondern auch in winterlichen Strahlungsnächten eine 
Belüftung der Deutzer Innenstadt (LANUV 2013).  
 
Die Waldfunktionskarte (MULNV o. J. b) weist dem Ge hölzstreifen an der Deutzer 
Straße einschließlich des Siedlungsgehölzes eine lokale Klimaschutzfunktion zu. Eine 
ausgleichende Wirkung (Beschattung, Abkühlung durch  Verdunstung) auf 
Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsextreme besitzen auch die übrigen Baumbestände.  
 
Für das Verfahren wurde ein stadtklimatologisches G utachten erstellt, welches die 
klimatischen Auswirkungen der stufenweisen Neuentwi cklung des Campus Deutz 
Geländes aufzeigt (P
EUTZ CONSULT  2022). Hierfür wurden mithilfe des mikroskaligen 
Stadtklimamodells ENVI-met in der Version 5.02 (Win ter Release 2021/2022) der 
Istfall sowie insgesamt drei Planvarianten in drei verschiedenen Bebauungsstadien 
untersucht. Simuliert wurde ein heißer Sommertag mi t der an Hitzetagen in Köln 
typischen südöstlichen Windrichtung. 
 
Die Beurteilung der klimatischen Veränderungen erfo lgte anhand der simulierten 
Temperaturverhältnisse zu zwei verschiedenen Uhrzei ten sowie anhand der 
bioklimatischen Kenngröße des PET-Wertes am Nachmit tag. Zusätzlich wurden die 
Windverhältnisse in einer Höhe von 1,5 m und 13 m ü ber Grund ausgewertet und 
dargestellt. 
 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass bei allen dr ei Planvarianten eine 
Veränderung des nachmittäglichen Temperaturniveaus im Plangebiet selbst und in der

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nahen Umgebung erfolgt. Hierbei ist im östlichen Te il des Plangebietes mit 
Temperaturerhöhungen und im westlichen Teil mit Abk ühlungen zu rechnen. Die 
Planvariante 3, die die Realisierung des Kreativqua rtiers und der Bebauung auf der 
südlichen Erweiterungsfläche einbezieht, erweist si ch in Bezug auf das 
nachmittägliche Temperaturniveau als günstigste Planvariante. 
 
Bezüglich der bioklimatischen Belastung entstehen durch das Planvorhaben innerhalb 
des Plangebietes einige Bereiche, in denen eine Ver besserung der bioklimatischen 
Belastung erzielt wird. Dies ist vor allem auf die vorgesehenen Baumneupflanzungen, 
die verbesserte Durchlüftung und die Entsiegelung der Oberflächen zurückzuführen. 
Jedoch resultieren aus dem Vorhaben auch Bereiche m it hoher bis extremer 
thermische Belastung, insbesondere in den Innenhöfe n der neuen 
Hochschulgebäude. Darüber hinaus wird auch vereinze lt im restlichen Plangebiet, 
bedingt durch verminderte Durchlüftung sowie durch Baumfällungen und der damit 
einhergehenden fehlenden Verschattungswirkung und V erdunstungskühlung, eine 
höhere thermische Belastung prognostiziert. 
 
Eine Verschlechterung der bioklimatischen Belastung ssituation im Umfeld des 
Planvorhabens kann auf Grundlage der Berechnungserg ebnisse für alle aber 
Planvarianten ausgeschlossen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Infolge des Klimawandels werden bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts Hitzebelastungen 
und Starkniederschlagsereignisse deutlich zunehmen.  Laut Planungshinweiskarte 
(LANUV 2013) mit der hier dargestellten, zu erwarte nden Wärmebelastung (Periode 
2021 bis 2050) sind der nördliche und mittlere Absc hnitt des Plangebiets, mit 
Ausnahmen einiger Randzonen, den Flächen der Klasse  1 und damit den „sehr hoch 
belasteten Siedlungsflächen“ zuzuordnen. So ist hie r, im Vergleich zu klimaaktiven 
Freiflächen, beispielsweise mit einer um 40 bis 80 % höheren Anzahl von Tagen mit 
starker Wärmebelastung (≥ 32 °C) zu rechnen. Richtu ng Süden und am östlichen 
Rand schließen sich „hoch belastete Siedlungsfläche n“ (Klasse 2) an. Die südliche 
Spitze des Plangebiets ist als „belastete Siedlungsfläche“ (Klasse 3) gekennzeichnet. 
 
Das Areal würde überwiegend weiterhin in den Sommermonaten zu den thermisch am 
stärksten belasteten Stadtgebieten gehören. Die im alten B-Plan ausgewiesene 
Schutzpflanzung mit ihrer lokalen klimatischen Funktion würde erhalten bleiben. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Die geplante Blockrandbebauung mit abgestuften Gebä udehöhen, breiten 
durchgehenden Wegetrassen und dem zentralen Campusp latz, dürfte eine höhere 
Winddurchlässigkeit und damit bessere Durchlüftung als bisher ermöglichen. Der für 
die übergeordnete Belüftung der Deutzer Innenstadt relevante „Rheintalwind“ wird 
nicht beeinträchtigt. Das Maß der Überbauung (einsc hließlich ihrer zulässigen 
Überschreitung) wird auf 85 % des Sondergebiets bes chränkt. Im alten B-Plan, der 
keine GRZ festsetzt, ist außerhalb der Grünfläche u nd Schutzpflanzung eine 
vollständige Versiegelung möglich. Trotz der gering eren Dichte der neuen Bebauung 
und überwiegend offener Innenhöfe ist für den Campus Deutz, aufgrund des nach wie 
vor hohen Versiegelungsgrades, nicht von einer wese ntlichen Abschwächung der für 
den Status quo (s.o.) prognostizierten Wärmebelastung auszugehen. Allerdings kann 
an dieser Stelle nicht konkret beurteilt werden, in wieweit die vorgesehenen

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Dachbegrünungen durch ihre Verdunstungskühlung zu e inem merklichen Ausgleich 
sommerlicher Umgebungstemperatur und damit einer Mi nderung von Wärmeinseln 
führen könnten. Der Beitrag dürfte vor dem Hintergr und des zu begrünenden 
Dachanteils (40%) eher gering sein.  
 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die Realisierung von Dach- und Fassadenbegrünungen,  Baumanpflanzungen und 
weiteren Grünelementen wird durch Kühlungseffekte z u einer Minderung der 
klimatischen Belastung beitragen. Es wird davon aus gegangen, dass durch die 
Verwendung reflektierender Materialien und heller F arben eine Erhöhung der 
Rückstrahlwirkung von Dächern, Fassaden und Flächenbefestigungen im Rahmen der 
weiteren Detailplanung erreicht werden kann.  
 
Bewertung 
Die stadtklimatischen Verhältnisse des Plangebiets,  insbesondere während 
sommerlicher Hitzephasen, werden sich – trotz der b ioklimatischen Gunstwirkungen 
der vorgesehenen Grünflächen und -strukturen – vora ussichtlich nicht signifikant 
verbessern. Hierfür wären eine geringere bauliche D ichte und Flächenversiegelung 
sowie ein noch höherer Grünanteil erforderlich.  
 
6.5.8 Wirkungsgefüge 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Bei den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima ist 
das Wirkungsgefüge zwischen den genannten Landschaf tsfaktoren zu 
berücksichtigen. Dazu gehören auch Stoffkreisläufe und Energieströme im 
Naturhaushalt. Die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen und innerhalb der 
abiotischen und biotischen Funktionselemente der je weiligen Landschaftsfaktoren 
werden im Rahmen der Auswirkungsprognose mittelbar berücksichtigt, da die 
betroffenen Elemente im Sinne des Indikatorprinzips  bereits Informationen über die 
funktionalen Beziehungen zu anderen Faktoren beinhalten.  
 
6.5.9 Landschaft (Ortsbild) 
  (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Großform- und Punktbebauung bestimmen die bauliche Struktur des Plangebiets. 
Hinsichtlich der Gestalt und teilweise auch der Fun ktion der Bebauung lassen sich 
folgende baulichen Elemente und Komplexe des Campus Deutz unterscheiden: 
 Das nördliche und südliche Ende des Campusgeländes  wird durch ein 15- bzw. 
23-geschossiges Hochhaus (Studierendenwohnheime) geprägt.  
 Ein bis zu viergeschossiger Altbaukomplex der TH K öln mit einem viergeschos- 
sigen Wohnblock (Studierendenwohnheim) sowie eine S tellplatzanlage bilden 
den nördlichen Abschnitt des Campus. 
 Der mittlere und südliche Abschnitt wird von einem  bis zu 12-geschossigen 
Kreuzbau des „Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums“ (IWZ) dominiert. wegen 
seines Denkmalwertes Anfang 2013 in die Denkmallist e der Stadt Köln einge- 
tragen wurde. Einzelne bauliche Elemente dieses Hauptgebäudes weisen eine

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markante Farbgebung auf (s. auch Umweltbericht, Abs chnitt 6.5.13). In Rich- 
tung Süden schließen sich flache Hallenbauten an. Östlich des Komplexes be- 
finden sich eine weitere Stellplatzanlage und das f ünfgeschossige Bibliotheks- 
gebäude mit einer schwebenden Verbindung zum Kreuzbau. 
 
Den Nordosten des Plangebiets prägten dagegen bis z um Abriss der Gebäude nicht 
mehr genutzte Gebäude und Betriebsflächen. Dazu geh ört das ehemalige Areal der 
Feuerwehr und der Abfallwirtschaftsbetriebe, besteh end aus zumeist 
eingeschossigen, sich um zwei Höfe gruppierende Hal len sowie westlich davon zwei 
dreigeschossige Gebäude (Kita, Mehrfamilienhaus). Z ur Gießener Straße hin ist das 
Gelände durch einen Bauzaun gesichert. Nach dem Abr iss der Gebäude ist ein 
unbebautes Baustellengelände vorhanden. 
 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung sowie fehlender Dach- 
und Fassadenbegrünung, weist das Gebiet einen geringen Grünanteil auf. Als typische 
urbane Grünelemente sind Einzelbäume, Baumgruppen, Zierstrauchrabatten sowie 
Scherrasenflächen vertreten. Zwischen dem Deutzer R ing und dem Campusgelände 
erstreckt sich ein breiter Gehölzstreifen, der im N ordosten durch ein Siedlungsgehölz 
ergänzt wird. Zwischen dem Gehölz und dem o.g. Mehrfamilienhaus befand sich früher 
ein Spielplatz, heute nur noch eine Rasenfläche. Von Bedeutung für das Ortsbild sind 
vor allem die Bäume und der Gehölzstreifen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Bezüglich des IWZ und einen ebenfalls denkmalgeschü tzten Altbau wären 
grundsätzliche bauliche Veränderungen bereits aus D enkmalschutzgründen nicht 
möglich. Für die übrigen Gebäude und Freiflächen wä re ebenfalls von einem 
Fortbestand auszugehen. Die im alten B-Plan festges etzten Grünflächen 
(Schutzpflanzung, Spielplatz) würden erhalten bleiben. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Grundgedanke des Bebauungskonzeptes für den neuen C ampus ist, anstatt der 
bestehenden massiven, großformatigen Bebauung, eine  dezentrale durchlässige 
Bauweise mit Einzelgebäuden zu schaffen, die individuell an die Raumnutzungen der 
Institute angepasst ist und sich in die umgebende Stadtstruktur einfügt. Die Baufelder 
sind als Baublöcke mit großen Innenhöfen gedacht, i n denen sowohl Gebäude für 
Werkhallen, als auch Wirtschaftshöfe, ruhige Innenr äume mit Aufenthaltsqualität und 
Sonderflächen möglich sind. Das Bild des neuen Camp us wird insbesondere durch 
den großen Campusplatz geprägt, um den sich die aus fünf Baublöcken bestehenden 
Fakultäten gruppieren. Das Hörsaalzentrum an der Betzdorfer Straße als Solitär bildet 
das neue Auftaktgebäude. Der Campus endet auf seine r Südostseite am Deutzer 
Ring, der durch die neue Bebauung räumlich gefasst wird. Auf der Nordseite des 
Campus bleibt das Gebäude der Fakultäten Architektu r und Bauingenieur-
wesen/Umwelttechnik erhalten und wird durch das neu e Hörsaalgebäude auf dem 
heutigen Parkplatz Betzdorfer Straße ergänzt. Eine Nord-Süd-Achse begrenzt den 
Kernbereich des Campus nach Westen und stellt zugle ich den Übergang zum 
zukünftigen Kreativquartier dar.  
 
Die Bebauung ist an den geplanten Blockrändern in d er Regel viergeschossig. 
(Höhenentwicklung von max. 19,5 m). Der zentrale Ca mpusplatz erhält durch

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/ 89 
 
mehrere, höhere Baukörper (max. 27,0 m) eine räumliche Betonung. Zudem ist für das 
Hörsaalgebäude mit 22,0 m eine größere Höhe vorgesehen. 
 
Die weitgehende Neugestaltung des Areals bedingt vo rübergehende (u.a. 
Einzelbäume) und dauerhafte (Gehölzstreifen) Verlus te von Grünelementen mit 
Bedeutung für das Ortsbild. Das neue Freiraumkonzept übernimmt die Funktion eines 
verbindenden Gerüstes des Campusgeländes, aus großz ügigen begrünten Plätzen 
und Wegen mit hoher Aufenthaltsqualität und Sichtbezügen zur Umgebung. Die Plätze 
erhalten durch ihre Umgebung und Gestaltung einen eigenen Charakter, weisen aber 
durch die Verwendung gleicher Materialen einen gestalterischen Zusammenhang auf. 
Ein Teil der Gebäudefassaden wird mit Kletterpflanzen begrünt. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen werden zur Einbin dung der Gebäude in das 
Ortsbild und zu einer Steigerung der Aufenthaltsqualität beitragen. Die Festsetzungen 
zur Begrünung sowie die im Rahmen der Freiflächenge staltung zum Einsatz 
kommenden Typologien sind Abschnitt 6.4.3 des Umweltberichtes zu entnehmen. 
 
Um das Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im 
Bebauungsplan Regelungen getroffen, die einen Rahme n zur Vermeidung negativer 
stadtgestalterischer Einflüsse festlegen. 
 
Bewertung 
Das Plangebiet ist Bestandteil einer großflächig vo n Bebauung geprägten 
Stadtlandschaft. Das derzeitige Campusgelände weist  einen besonderen baulichen 
Charakter auf. Allerdings wird die Bauweise, sowohl  aus städtebaulicher als auch 
freiraumplanerischer Sicht, im Allgemeinen als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Die 
nunmehr verfolgte kleinteiligere, sich zu den Rände rn öffnende Bebauung wird sich 
besser in die Umgebung einfügen als der bestehende kompakte Komplex. Insgesamt 
ist von einer Steigerung der visuellen Qualität des Areals auszugehen.  
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand 
Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG „[...] die Vielfalt der 
Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerart lichen Vielfalt sowie die Vielfalt an 
Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen.“ Nach  wie vor liegen keine 
umfassenden Ansätze zur planungspraktischen Operati onalisierung der biologischen 
Vielfalt vor. Eine plangebietsbezogene Einschätzung der biologischen Vielfalt ist daher 
an dieser Stelle nur anhand des Biotoptypen- und de s bekannten Tier- und 
Pflanzenartenspektrums möglich. Die Vielfalt ist als gering einzustufen. Verantwortlich 
hierfür sind insbesondere der hohe Anteil an Gebäud en und versiegelten Flächen, 
artenarme Scherrasen- und Zierstrauchrabatten sowie  die innerstädtische Lage mit 
intensiven Störeinflüssen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Eine geringe biologische Vielfalt ist auch bei eine r Fortsetzung des Status quo 
anzunehmen.

- 89 - 
 
 
/ 90 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Nach der Fertigstellung der Begrünungsmaßnahmen wir d sich relativ kurzfristig eine 
zumindest dem Niveau des Vor-Eingriffszustands ents prechende Vielfalt einstellen. 
Bestimmte Biotoptypen (Gehölzstreifen, Siedlungsgeh ölz) werden zwar vor Ort nicht 
wiederhergestellt, dafür kommen einige bisher nicht  vertretene Strukturen hinzu (u.a. 
Dach- und Fassadenbegrünungen, Wiese, Staudenpflanzungen).  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Hierzu zählen alle im B-Plan festgesetzten Begrünungsmaßnahmen einschließlich der 
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern.  
 
Bewertung 
Aufgrund der Etablierung bisher nicht im Änderungsgebiet vertretener Biotoptypen ist 
eine etwas größere biologische Vielfalt zu erwarten. 
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2 000-Gebiete 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) 
 
Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete sind ca. 4 km (FFH-Gebiet DE-4405-301 
„Rhein-Fischzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ ) und 7,3 km (Vogelschutz- 
und FFH-Gebiet DE-4405-401/302 „Königsforst“) entfe rnt (LANUV o. J.). Eine 
Betroffenheit der Erhaltungsziele kann aufgrund der  Art des Planvorhabens und der 
genannten Distanzen ausgeschlossen werden. 
 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm 
Bestand 
Straßenverkehrsgeräusche werden im Plangebiet beispielweise durch das Aufsuchen 
der Stellplatzanlagen verursacht, wirken aber in de utlich stärkerem Maße von den 
angrenzenden Straßen in das Gebiet ein. Zu nennen s ind hier insbesondere der 
Deutzer Ring und die östliche Zubringerstraße (L 124). Eine weitere, als Vorbelastung 
zu berücksichtigende Geräuschquelle stellt der Schi enenverkehr im näheren Umfeld 
des Plangebiets dar. Für das Plangebiet sind keine Lärmschutzbereiche nach dem 
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt. Laut dem Schallimmissionsplan des 
Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln ( Stand 2014) ist tagsüber und 
nachts ein in Anlehnung an das Fluglärmgesetz ermit telter energieäquivalenter 
Dauerschallpegel von ≤ 40 dB(A) zu erwarten. Südwes tlich, in unmittelbarer 
Nachbarschaft des Hochschulareals, befinden sich zw ei Sportplätze als zu 
berücksichtigende Geräuschvorbelastung. Relevante g ewerbliche Lärmquellen sind 
nicht vorhanden.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Im Prognosenullfall (Nichtdurchführung des Vorhabens, Verkehrsmengen für das Jahr 
2030) sind für den Deutzer Ring (je nach Abschnitt zwischen 19.400 und 
28.400 Kfz/24h), die östliche Zubringerstraße (25.4 39 Kfz/24h) und den östlichen 
Abschnitt der Gießener Straße (10.000 Kfz/24h) die höchsten durchschnittlichen 
Verkehrsbelastungen anzunehmen. Für den Schienenverkehr liegen Angaben der DB 
AG zur Zugfrequentierung für den Planungshorizont 2 025 vor (G RANER + PARTNER

- 90 - 
 
 
/ 91 
 
INGENIEURE  2022). Für die Sportplätze südwestlich des Plangeb iets wird von einer 
möglichen Maximalnutzung durch die Fußballabteilung ausgegangen. Im Vergleich zu 
anderen üblichen Vereinssportarten ist dies regelmä ßig aus schalltechnischer Sicht 
der ungünstigste Nutzungszustand. Es wird davon aus gegangen, dass beide 
Sportplätze in den o.g. Zeiten (werktags 08.00 bis 22.00 Uhr und sonntags 09.00 bis 
22.00 Uhr) ununterbrochen genutzt werden.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Im Rahmen des schalltechnischen Prognosegutachtens (GRANER + PARTNER  
INGENIEURE  2022) wurde geprüft, ob und ggf. unter welchen Vor aussetzungen die 
Entwicklung des Plangebiets im Einklang mit den Anf orderungen an den 
Schallimmissionsschutz erfolgen kann. Hierzu wurden  schalltechnische 
Prognoseberechnungen durchgeführt und die – getrenn t nach den jeweiligen 
Geräuschemittenten (z.B. Straßenverkehr) – auf das Plangebiet einwirkenden 
Geräuschimmissionen prognostiziert. Ferner wurden d ie Auswirkungen durch den 
zusätzlichen Verkehr bzw. die Verkehrsverlagerungen untersucht.  
 
Bezüglich der schallschutztechnischen Einordnung und orientierenden Bewertung der 
auf das Plangebiet einwirkenden Straßen-, Schienen-  und Flugverkehrsgeräusche 
wird die DIN 18005 herangezogen. „Die bei der Planu ng von Baugebieten zugrunde 
zulegenden Richtwerte sind, unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit der in den 
benachbarten Gebieten zulässigen Nutzungen, unterschiedlich hoch und hängen von 
der Baugebietsart, der Lage des Gebietes und der Im missions-Vorbelastung ab“ 
(G
RANER + PARTNER  I NGENIEURE  2022: 9). Die Schutzbedürftigkeit der 
Hochschulnutzung und den darin integrierten Studier endenwohnheimen gegenüber 
Lärmimmissionen ist mit der eines Mischgebiets verg leichbar. Die DIN 18005 gibt für 
Mischgebiete 60 dB (A) für den Tageszeitraum und 50 /45 dB (A) für den 
Nachtzeitraum als Orientierungswerte an. Der im vor liegenden Fall nicht 
anzuwendende niedrigere Nachtwert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm. 
 
Straßenverkehrslärm (G
RANER + PARTNER  INGENIEURE  2022: 29f.) 
Die höchsten Verkehrsgeräuscheinwirkungen sind im N ahbereich der stärker 
frequentierten Verkehrsachsen östlich und nördlich des Plangebietes zu erwarten. Die 
maximalen Belastungen im "Sondergebiet Hochschule" entstehen dabei im Bereich 
des Deutzer Rings im östlichen Plangebiet, wo tagsüber Beurteilungspegel von bis zu 
70 dB(A) und nachts von bis zu 62 dB(A) prognostizi ert werden. Im nördlichen 
Plangebietsbereich ergeben sich Beurteilungspegel v on bis zu 65 dB(A) am Tag und 
57 dB(A) in der Nacht. Im Bereich des südlichen Pla ngebietes sind tagsüber 
Beurteilungspegel von 61...68 dB(A) und nachts von 52…60 dB(A) zu erwarten. 
Aufgrund der Schallabschirmung durch die geplanten Gebäude reduzieren sich die 
Verkehrsgeräuscheinwirkungen im Kernbereich des Pla ngebietes deutlich. 
Insbesondere im Bereich der Innenhoflagen ergeben s ich deutlich niedrigere 
Geräuscheinwirkungen. Im mittleren Plangebietsberei ch sind demnach 
Beurteilungspegel tagsüber von < 35...60 dB(A) und < 35…52 dB(A) nachts zu 
erwarten. 
 
Die in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß D IN 18005 (60/50 dB(A) tags/ 
nachts) werden somit tagsüber und nachts teilweise deutlich überschritten. Im 
Kernbereich des Plangebietes verbleiben große Berei che, in denen die 
Orientierungswerte tags/ nachts eingehalten werden.

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Schienenverkehrslärm (G
RANER + PARTNER  INGENIEURE  2022: 29) 
Im Plangebiet treten die höchsten Geräuscheinwirkungen durch den Schienenverkehr 
im südöstlichen Bereich aufgrund des hier geringste n Abstands zu der östlich 
gelegenen Bahntrasse auf.  
 
Hier ergeben sich tagsüber und nachts Beurteilungsp egel von ≤ 65 dB(A) ohne 
relevante Differenzen in den einzelnen Geschossen. Die Geräuscheinwirkungen 
reduzieren sich zunächst in nördliche Richtung, im nördlichsten Teil des Plangebietes 
werden tagsüber ebenfalls Beurteilungspegel von ≤ 6 5 dB(A) erwartet. Während des 
Nachtzeitraumes ergeben sich hier Beurteilungspegel  von ≤ 59 dB(A). In diesem 
Bereich ergeben sich um bis zu 5 dB(A) geringere Ge räuscheinwirkungen in den 
unteren Geschossen. Im mittleren Bereich des Sonder gebietes Hochschule sind 
aufgrund der Schallabschirmung der Gebäude des Plan gebietes geringere 
Geräuscheinwirkungen zu erwarten. Hier ergeben sich tags/nachts Beurteilungspegel 
in einer Größenordnung von 35…65 dB(A).  
 
Die für das Sondergebiet Hochschule in Ansatz gebrachten Orientierungswerte gemäß 
DIN 18005 werden für die Schienenverkehrsgeräusche während des Tageszeitraumes 
im nordöstlichen und südöstlichen Plangebietsbereich überschritten, in allen anderen 
Bereichen jedoch im Wesentlichen erfüllt. Während des Nachtzeitraumes ergeben sich 
im Bereich der äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls  Überschreitungen der 
Orientierungswerte, im Kernbereich des Plangebietes  werden die Orientierungswerte 
in großen Teilen eingehalten.“ 
 
Flugverkehrslärm 
Laut dem Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbr aucherschutzamtes der Stadt 
Köln (Stand 2014) ist tagsüber und nachts ein Dauer schallpegel von ≤ 40 dB(A) zu 
erwarten, sodass die Orientierungswerte zur DIN 180 05 innerhalb des Plangebiets in 
Bezug auf die Flugverkehrsgeräusche unterschritten, also eingehalten werden.  
 
Sportlärm 
Die Berechnungsergebnisse des Schallgutachtens zum Sportlärm zeigen, dass die 
Anforderungen der heranzuziehenden 18. BImSchV sowo hl für den Trainingsbetrieb 
an Werktagen als auch für den Spielbetrieb an Sonnt agen und Werktagen innerhalb 
und außerhalb der Ruhezeiten in allen Bereichen ein gehalten werden. Aufgrund der 
deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte  und zulässigen Maximalpegel - 
bezogen auf einen Schutzanspruch des Sondergebiets,  der demjenigen eines 
Mischgebiets entspricht - sind, über die bereits in  Ansatz gebrachten 
Maximalannahmen hinaus, weitere Entwicklungsmöglich keiten im Rahmen einer 
Generalsanierung und Modernisierung für die Sportanlage gegeben. 
 
Verkehr innerhalb des Plangebiets 
Für die vorgesehenen ebenerdigen Parkplätze und die  Parkhäuser wurden 
orientierende Berechnungen durchgeführt. Dabei wurde von einer weitgehend offenen 
Ausführung der Parkhausfassaden und einer ausschlie ßlichen Nutzung während des 
Tageszeitraumes ausgegangen, und es wurden die gemä ß Verkehrsgutachten 
ermittelten Verkehrsbewegungshäufigkeiten für den ü blichen Betrieb des 
Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums berücksichtigt . Die Berechnungsergebnisse 
zeigen, dass sowohl die gemäß TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte als auch die

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Orientierungswerte der DIN 18005 im Bereich der Woh nnachbarschaft während des 
Tageszeitraumes unterschritten, also eingehalten werden. Eine Nachtnutzung ist nicht 
vorgesehen und deshalb nicht bewertet worden.  
 
Planungsbedingte Verkehrszunahme auf öffentlichen Straßen 
„Der durch das Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt 
in den meisten Bereichen der vorhandenen schutzbedürftigen Nachbarschaft zu keiner 
relevanten Erhöhung der bestehenden Verkehrslärmbel astung. In einigen Bereichen 
werden sogar zukünftig geringere Verkehrslärmbelast ungen prognostiziert. Die 
schalltechnischen Erheblichkeitsschwellen von 70/60 dB(A) werden in keinem Bereich 
überschritten.“ (GRANER + PARTNER  INGENIEURE  2022: 57).  
 
Tab. 4 Ergebnisse der Einzelpunktberechnung an exemplarischen Gebäuden zur 
Überprüfung der  Geräuschimmissionen in der Nachbar schaft durch den 
Verkehr auf öffentlichen Straßen  (G
RANER + PARTNER INGENIEURE  2022: 57) 
Immis-
sions-
punkt (IP) 
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
 
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Planfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Pegeldifferenz 
Prognose 
Planfall – 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Immissions-
grenzwert gem.  
16. BImSchV  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
IP3 
Südost; 
Deutzer 
Ring 5a 
66,9/59,5 66,4/58,1 -0,5/-1,4 64/54 
IP4;  
Gießener 
Str. 23 
63,9/56,4 62,2/53,5 -1,6/-2,8 64/54 
IP5; 
Burgen-
landstr. 3c 
55,7/47,9 56,1/47,6 +0,3/-0,3 59/49 
IP6; 
Camberger 
Str. 2 
64,6/57,2 64,9/56,5 +0,2/-0,7 59/49 
IP7;  
Gießener 
Str. 29 
67,2/59,7 67,0/58,7 -0,2/-1,0 64/54 
IP8;  
Gießener 
Str. 1 
65,4/57,8 64,0/55,4 -1,3/-2,4 64/54 
IP9;  
Deutz-
Kalker Str. 
11a 
67,1/58,3 67,0/58,3 -0,1/0,0 64/54  
IP10; 
Reitweg 2-
4 
59,6/51,7 59,6/51,7 0,0/0,0 64/54 
IP11; 55,8/48,2 56,1/48,4 +0,3/+0,2 57/47

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Immis-
sions-
punkt (IP) 
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
 
Beurteilungs-
pegel nach 
RLS 90 
Prognose 
Planfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Pegeldifferenz 
Prognose 
Planfall – 
Prognose 
Nullfall  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Immissions-
grenzwert gem.  
16. BImSchV  
in dB(A) 
Tag/Nacht 
Eitorfer Str. 
22-24 
(Berufs-
kolleg) 
 
Gesundheitsgefährdender Lärm (Gesamtverkehrslärm au s Straßen- und 
Schienenverkehr) 
An zwei kleineren Abschnitten der Baulinien zum Deu tzer Ring, im Norden im 
Eckbereich Deutzer Ring/ Gießener Straße sowie im S üden im Bereich nördlich der 
Zufahrt zum Deutzer Ring sind Beurteilungspegel aus  dem Gesamtverkehrslärm von 
70 dB(A) prognostiziert. Dieser Wert stellt die Sch welle der Gesundheitsgefährdung 
im Tagzeitraum (6-22 Uhr) dar. 
An den beiden Wohnheimen Nord und Süd sind Beurteil ungspegel von 60 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22-6 Uhr) erreicht bzw. um bis zu 6 dB(A) überschritten.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die vorgesehene Blockrandbebauung mit überwiegend g eschlossener, 
straßenbegleitender Bauflucht schirmt die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs 
vor Straßenverkehrslärm wirksam ab und besitzt dami t eine Schallschutzfunktion für 
die Innenhöfe. 
 
Aus städtebaulichen Gründen kommen an den Außenbauteilen ausschließlich passive 
Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Vor diesem Hinte rgrund wurden im 
schalltechnischen Prognosegutachten „[…] Lärmpegelb ereiche gemäß der DIN 4109 
ermittelt, auf deren Basis verträgliche Innenraumpe gel für die jeweils geplanten 
Nutzungsbereiche geschaffen werden können.  
 
Der nach der DIN 4109 maßgebliche Außenlärmpegel er rechnet sich dabei aus der 
Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungspegel ( tags oder nachts) der 
maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emitte ntenarten Straßen- 
Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm. Die bei freie n 
Schallausbreitungsbedingungen ermittelten Lärmpegelbereiche umfassen jeweils eine 
Spanne maßgeblicher Außenlärmpegel von 5 dB(A) und werden im B-Plan textlich 
festgesetzt. 
 
Schützenswerte Aufenthaltsräume wie zum Beispiel Bü ros, Seminarräume und 
Ähnliches, die Fassadenabschnitte zum Deutzer Ring mit einem 
Gesamtbeurteilungspegel für Verkehrslärm von 70 dB( A) und mehr aufweisen, 
bedürfen gesonderter Schutzmaßnahmen. Diese Bereich e werden im Plan 
gekennzeichnet und dürfen im Regelfall keine öffenb aren Fenster an den besonders 
belasteten Fassaden aufweisen. Andere Maßnahmen sin d möglich, wenn der

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festgesetzte Innenraumpegel (55 dB(A) bei teilgeöff netem Fenster) eingehalten 
werden kann. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu befürchten. 
 
Für die Wohnnutzung in den Studierendenwohnheimen N ord und Süd werden 
aufgrund von prognostizierten Überschreitungen eine s Beurteilungspegels von 60 
dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) besondere Fes tsetzungen zum Schutz der 
Schlafräume getroffen. Hier sind zweischalige Konst ruktionen oder besondere 
Fensterkonstruktionen (Prallscheiben, kalte Winterg ärten, „Hamburger“ 
Kastenfenster) ggfs. in Kombination mit schallgedäm mten Lüftungsanlagen 
festgesetzt.  
 
Die gesunden Wohnverhältnisse werden für die Wohnheime Nord und Süd durch eine 
Sanierungsverpflichtung auf Grundlage eines städteb aulichen Vertrags gesichert, da 
hier die Schwelle der Gesundheitsgefährdung bei Beu rteilungspegeln über 60 dB(A) 
nachts bereits im Bestand überschritten ist. Denn die allgemeine, über den einfachen 
Bestandsschutz der vorhandenen Wohnheim-Bebauung hi nausgehende positive 
Festsetzung von Wohnnutzung für Studierende und Ang ehörige der TH Köln ist nur 
dann rechtlich möglich, wenn die auf diese Weise ve reinbarten 
Schallschutzfestsetzungen dazu führen, dass gesunde  Wohnverhältnisse auch im 
Bestand gewährleistet sind. Eine Verfestigung von W ohnnutzung durch einen 
Bebauungsplan in einem stark lärmvorbelasteten Bere ich wäre ohne eine solche 
Sanierungsvorgabe unter Berücksichtigung des Abwägu ngsgebots nicht rechtssicher 
möglich. (siehe Kap. 5.1 und 5.9.7 der Begründung).  
 
Für die Wohnnutzungen wird zudem der Schutz der Auß enwohnebereiche oberhalb 
eines Beurteilungspegels durch den Gesamt-Verkehrsl ärm (Straßen., Schienen- und 
Flugverkehrslärm) von 62 dB(A) festgesetzt. 
 
Bewertung 
Die Hochschulnutzung soll in einem insbesondere dur ch den Verkehr angrenzender 
Straßen, aber auch durch Schienenverkehrsgeräusche erheblich lärmvorbelasteten 
Bereich fortgesetzt werden. Die für das „Sondergebi et Hochschule“ in Ansatz 
gebrachten Orientierungswerte gemäß DIN 18005 (60/5 0 dB(A) tags/nachts 
entsprechend einer Mischgebietseinstufung) für Verk ehrsgeräusche werden entlang 
der Verkehrstrassen teilweise deutlich überschritten. Im Kernbereich des Plangebiets 
verbleiben große Bereiche, in denen die Orientierun gswerte tags/nachts eingehalten 
werden.  
Es sind passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt w orden, sodass für die 
geplanten Nutzungen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind.  
 
Da sich die Orientierungswerte in vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe 
von Verkehrswegen, oft nicht einhalten lassen, kann  gemäß der DIN 18005 im 
Rahmen der Abwägung von den Werten abgewichen werde n. Voraussetzung hierfür 
sind eine plausible Begründung (s. städtebaulicher Teil der Begründung) und der 
Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung. Ferner sind , wie dies im vorliegenden Fall 
auch erfolgt, bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzus ehen und planungsrechtlich 
abzusichern.  
 
In Teilbereichen des Plangebietes werden die kritischen Lärmwerte von 70 dB(A) tags 
und 60 d(A) nachts durch Verkehrsgeräusche überschr itten. Betroffen sind hier zum

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/ 96 
 
einen die Hochschulnutzung entlang des Deutzer Ringes für die hochschulspezifische 
Nutzung im Tagzeitraum sowie zwei Studentenwohnheim e im Nachtzeitraum. Für 
diese Bereiche sind weiterreichende Festsetzungen getroffen worden, sodass auch für 
diese Bereiche gesunde Wohn- und Arbeitsverhältniss e bei Umsetzung der 
Maßnahmen gewahrt werden.  
 
6.5.12.2 Altlasten 
Bestand 
Eine den ehemaligen Hof der Abfallwirtschaftsbetrie be umfassende Fläche ist im 
Kataster der Altlasten und altlastverdächtigen Fläc hen unter der Nr. 105163 und der 
Bezeichnung „Gießener Str. 4-6“ als Altstandort (eh emalige Betriebstankstelle) 
registriert. Die Fläche ist als „nutzungsorientiert  saniert/gesichert“ gelistet; zum 
Nachweis durchgeführter Maßnahmen liegt eine Sanier ungsdokumentation von 1997 
vor. Zwei weitere Altstandorte mit den Nummern 1051 16 und 105116-001 sowie die 
Altablagerung Nr. 105115 tangieren den äußersten Süden des Plangebiets.  
 
Aufgrund des generellen Altlastenverdachts hinsicht lich der unter den 
Oberflächenversiegelungen zu erwartenden Auffüllungen, wurden 2014 auf der Fläche 
Nr. 105163 orientierende Bodenuntersuchungen mit 12  Rammkernsondierungen 
durchgeführt (NRW.  URBAN GMB H 2014). Die chemischen Untersuchungsergebnisse 
lagen in der Größenordnung der Vorsorgewerte der Bu ndes-Bodenschutz- und 
Altlastenverordnung (BBodSchV) und deutlich unterhalb der Prüfwerte der BBodSchV 
für Kinderspielflächen vor. Für die damalige und ei ne zukünftig sensiblere Nutzung 
wurden gutachterlicherseits keine Gefährdungen über  die verschiedenen relevanten 
Wirkungspfade wie Boden – Mensch „direkter Kontakt“  oder Boden – Sickerwas-
ser – Grundwasser abgeleitet. 
 
Im Süden des Plangebiets befinden sich gemäß dem Altlastenkataster der Stadt Köln 
die Altablagerung Nr. 10515 sowie die Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier 
ist derzeit gemäß den vorliegenden Unterlagen kein nutzungsbezogener 
Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB 
im Bebauungsplan gekennzeichnet. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Eine Änderung der jetzigen Situation ist aufgrund e ines nicht bestehenden 
Handlungsbedarfs bzw. Gefährdungspotenzials unwahrscheinlich.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Die Oberflächenbefestigung aus bituminösen Asphaltd ecken und die darunter 
anstehenden Tragschichten aus Recycling-Baustoffen im Bereich der Fläche Nr. 
105163 können im Zuge der Baumaßnahme aufgenommen, aufbereitet (Brechen der 
Asphaltdecken) und einer Wiederverwertung als Recyc lingmaterial zugeführt werden 
(NRW.  URBAN GMB H 2014). 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich

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Bewertung 
Von dem sanierten Altstandort Nr. 105163 im Bereich  der ehemaligen Fläche der 
Abfallwirtschaftsbetriebe geht keine Gesundheitsgef ährdung aus. Das übrige 
Plangebiet ist frei von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen. 
 
6.5.12.3 Besonnung / Belichtung 
Bestand 
Es sind weder für die Bestandsgebäude innerhalb des  Plangebiets noch für den 
benachbarten Gebäudebestand nachteilige Auswirkunge n durch Schattenwurf 
bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Unter Berücksichtigung der aus den planungsrechtlic hen Gegebenheiten ableitbaren 
Bebauung ergeben sich zwischen dem bestehenden Stud ierendenwohnheim im 
Norden des Plangebiets und einer fiktiven südlich b enachbarten Bebauung (Ist-
Zustand: Stellplatzanlage) keine Überlappungen der Abstandsflächen.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Für den Planfall wurden Abstandsflächenüberlappunge n zwischen dem o.g. 
Wohnheim und einem südlich davon geplanten Gebäude festgestellt. Aus diesem 
Grund wurden die Auswirkungen der Planung auf die B esonnungssituation des 
Studierendenwohnheim durch eine Studie (P EUTZ CONSULT  2022) untersucht und 
bewertet. Im Rahmen einer Simulation wurde die Beso nnungsdauer bzw. der 
Schattenwurf der Gebäude für einzelne Zeitabschnitte berechnet. „Nach Teil 1 der DIN 
5034 sollte für Wohngebäude eine minimale Besonnung sdauer der Fassaden zur 
Tagesnachtgleiche (einer der beiden Tage im Jahr, a n denen der lichte Tag und die 
Nacht gleich lang sind – in Deutschland ist dies durchschnittlich der 21. März bzw. der 
23. September) von 4 Stunden in der Fensterebene als Mindestmaß erreicht werden.“ 
(PEUTZ CONSULT  2022: 5). Laut dem Ergebnis der Verschattungsstudi e ist nach einer 
Realisierung der Planung, im Vergleich zum Planungs recht, in Teilbereichen eine 
Verminderung der Besonnungsdauer in zwei Ebenen aus zumachen. „Hierbei ist 
jedoch ausschließlich ein Teilbereich eines Apparte mentfensters einer Wohneinheit 
betroffen […]. Mit Realisierung der Planung sind für diesen Teilbereich noch weiterhin 
2,5 Stunden direkte Besonnung festzustellen. In Fenstermitte, welche der Nachweisort 
der DIN 5034-1 ist, ist weiterhin eine Mindestbeson nungsdauer von 4 Stunden 
auszumachen.“  
 
Für vereinzelte Appartements (Studierendenapparteme nt -.00.012 und 00.011 im 
1.OG und 2.OG) ist eine verminderte direkte Besonnu ng auszumachen. Es konnte 
jedoch für das Appartement -.00.012 im 1. Und 2. OG  eine ausreichende Besonnung 
von 4 Stunden festgestellt werden. Auch für das Appartement 00.011 im 2.OG ist eine 
gute Besonnung von 2,5-3 Stunden weiterhin nachweisbar. 
 
Für das weniger gut besonnte Appartement -.00.011 i m 1.OG (1,5 Stunden direkte 
Besonnung) erfolgte eine detailliertere Untersuchung. Um zu prüfen, ob hier weiterhin 
gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich Belichtung vo rliegen, wurde eine 
Tageslichtsimulation nach DIN 5034:2011 durchgeführ t. Ergebnis dieser 
Untersuchung ist, dass auch mit Realisierung der Pl anung eine gute 
Tageslichtsituation nachweisbar ist. Die Anforderun gen der DIN 5034-1 werden

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deutlich erfüllt. Da hier die Kriterien eingehalten werden, gilt die entsprechend auch in 
den mehr besonnten Appartements oberhalb (00.011 im 2.OG) bzw. neben 00.012 im 
1.OG) (PEUTZ CONSULT  2022). 
 
Die im Belichtungsgutachten enthaltene Untersuchung  für die Bestandsgebäude 
nördlich des Plangebiets (Gießener Straße 15-25, Betzdorfer Straße 1) zeigt, dass bei 
einer Realisierung der Planung an den Südfassaden d er genannten Gebäude eine 
sehr gute direkte Besonnung nachweisbar ist (Besonn ungsdauer von mindestens 4 
Stunden zur Tagesnachtgleiche).  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich 
 
Bewertung 
Trotz der Abstandsflächenüberlappung ist weiterhin eine sehr gute direkte Besonnung 
für die maßgeblichen Studierenden-Apartments nachwe isbar. An dem am 
ungünstigsten betroffenen Appartement wird eine Min destbesonnungsdauer von 
4 Stunden eingehalten.  
 
Eine Beeinträchtigung der Besonnungssituation der B estandbebauung an der 
Gießener Straße, die gegenüber der heranrückenden P langebäude liegen, kann 
ausgeschlossen werde.  
 
6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsrisiken (Hochwasser, Starkregen) 
Bestand 
 
Hochwassergefährdung, Hochwasserrisiko 
Das Plangebiet gehört zum Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord. Es weist zum Rhein 
einen minimalen Abstand von ca. 1,2 km auf und ist laut den 
Hochwassergefahrenkarten (S
TADT  K ÖLN  o. J. d) durch die bestehenden 
Hochwasserschutzeinrichtungen am Rhein geschützt. S ollten die Einrichtungen 
versagen, wäre der Nordosten des Plangebiets bei ei nem im Mittel alle 100 Jahre 
auftretenden (HQ 100) und weitere Flächen bei einem  seltenen, alle 200 Jahre 
vorkommenden Hochwasserereignis (HQ 200) betroffen. Bei einem statistisch einmal 
in 1000 Jahren auftretenden, extremen Ereignis (HQ extrem) würde es zu einer 
Überströmung der Schutzanlagen und, mit Ausnahme ei nes flachen Hügels im 
Nordwesten, zu einer Überflutung des Plangebiets, ü berwiegend mit 
Überflutungshöhen zwischen 1 und 2 m, kommen.  
 
Das Plangebiet befindet sich auf Blatt 091 der Hoch wasserrisikokarten (MULNV o. J. 
c). Bei den o.g. Überflutungsszenarien wären die Ho chschulnutzungen als „Flächen 
mit besonderer funktionaler Prägung“ betroffen. 
 
Starkregengefährdung 
Die aus Modellrechnungen abgeleiteten Starkregengef ahrenkarten (STADT KÖLN  o. J. 
d) bilden nicht ein reales Ereignis ab, sondern zei gen die Gefahren durch Sturzfluten 
und Starkregen auf, die bei verschiedenen Starkrege nereignissen aufgrund von 
Geländehöhen und Topographie auftreten können. Dabei wird unterschieden, wie groß 
das Ausmaß der Überflutung für ein mittleres (stati stisch 30-jährlich), ein intensives

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(statistisch 50-jährlich), ein außergewöhnliches (s tatistisch 100-jährlich) und ein 
extremes (statistisch 200-jährlich) Starkregenereignis ist.  
 
Die Starkregengefahrenkarte zeigt für alle o.g. Ereignisse für den Ist-Zustand nur sehr 
kleinräumige Unterschiede auf. Weite Teile des Plan gebiets weisen eine geringe 
Starkregengefährdung auf. Eine überwiegend mäßig au sgeprägte Gefährdung 
beschränkt sich auf partielle Bereiche angrenzender  Straßen, plangebietsinterne 
Wege und die ehemaligen Betriebshöfe von Feuerwehr und 
Abfallwirtschaftsbetrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die sehr geringe Hochwassergefährdung und die für w eite Teile des Plangebiets 
geltende geringe Starkregengefährdung würde auch be i einer Nichtrealisierung der 
Planung weiterhin Bestand haben. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung), Schutz-, Verminde-
rungsmaßnahmen sowie Bewertung 
 
Starkregengefährdung 
Im Rahmen der Erschließungsplanung wurde ein Überflutungsnachweis für einen 30-
jährlichen Bemessungsfall erstellt (A TELIER LOIDL & BPR  CONSULT 2022). Die 
Berechnungsergebnisse für das Regenereignis zeigen Überflutungen von ca. 
2,5 - 4,0 cm auf den Oberflächen des Campusgeländes . Eine Gefährdung ist nicht 
gegeben, da die Oberflächenplanung generell vorsieht, dass Gelände mit mindestens 
2,5 % Neigung von den Gebäudeaußenkanten wegzuführe n. Entwässerungspunkte 
unterhalb der Rückstauebene, wie etwa Gebäudeanschlüsse, werden durch geeignete 
Maßnahmen, z.B. Hebeanlagen, gegen Rückstau aus dem  Kanalnetz ins Gebäude 
geschützt.  
 
Es wurde nachgewiesen, dass in einem Starkregenfall  innerhalb des Plangebiet 
ausreichend Flächen zur Überflutungsvorsorge vorhan den sind. Als Flächen für die 
Überflutungsvorsorge sind der Foyerplatz, Flächen am Wohnheim Nord-West, Flächen 
rundum das Hörsaalgebäude, die Campusallee und weit ere Geh- und Fahrwege, der 
Grüne Platz und Flächen um den das Wohnheim Süd in die Erhebung eingegangen.  
Innerhalb dieser Flächen wird für den Starkregenfal l eines 30- jährlichen 
Bemessungsregens und einer 15-minütigen Dauer des R egenereignisses ein   
Einstauvolumen von 1.780 m³ nachgewiesen.  
 
Klimawandelbedingt ist von zunehmenden Starkregener eignissen (Regenmengen ab 
15 I/m 
2 in einer Stunde) auszugehen. Auch vor diesem Hinte rgrund gewinnt eine 
Verminderung und verzögerte Abgabe des Regenwassers  zur Entlastung der 
Kanalisation durch die Berücksichtigung entsprechen der Maßnahmen an Bedeutung 
(hier: Dachbegrünung, Versickerungsanlagen, versick erungsfähige 
Flächenbefestigungen, s. auch Umweltbericht, Abschnitt 6.5.14). 
 
Hochwassergefährdung 
Für das Plangebiet besteht sowohl derzeit als auch zukünftig bei einer 
ordnungsgemäßen Funktion der Hochwasserschutzanlage n am Rhein keine 
Hochwassergefährdung. Bei einem Extremhochwasser un d gleichzeitig hohen

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Grundwasserständen bleibt die Gefährdungslage gegen über der Nullvariante 
unverändert.  
 
6.5.12.5 Erholung 
Bestand 
Die Freiflächen im Bereich des Campus dienen vor al lem der Erschließung und dem 
ruhenden Verkehr (Stellplatzanlagen). Den Grünstruk turen kommt primär eine 
gestalterische Funktion, dem Gehölzsteifen am Deutz er Ring darüber hinaus eine 
Schutzfunktion, zu. Der Gehölzsteifen und das einge zäunte Siedlungsgehölz weisen 
nicht zuletzt aufgrund ihrer Lage keine Erholungsnu tzung für eine Spielplatznutzung 
auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Die derzeitige Bebauungsstruktur des Campus Deutz b ietet kaum räumlichen Mög-
lichkeiten für die Entwicklung von Flächen mit Aufe nthaltsqualität. Vor diesem 
Hintergrund ist von einem Fortbestand der bisherigen Situation auszugehen. Auch für 
das weniger dicht bebaute Areal im Nordosten des Pl angebiets ist bei 
Nichtdurchführung der Planung bezüglich des Angebot s an Erholungsflächen keine 
grundsätzliche Veränderung zu erwarten.  
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Das Freimraumkonzept sieht im Wesentlichen folgende , überwiegend multfunktional 
nutzbare Freianlagen vor:  
 Entréeplatz: Errichtung einer Rundbank um eine zu erhaltende Platane als Auf- 
enthalts- und Treffpunktmöglichkeit; 
 Campusplatz: Zentraler Ort mit Kommunikations- und  Aufenthaltsfunktionen 
(Rasenflächen zum Verweilen, Holztribüne für Veranstaltungen, Möglichkeit der 
Mensa für eine Außengastronomie westlich des Platzes); 
 Foyerplatz: Platz mit Holzpodest als Aufenthaltsor t; 
 Campusallee: Alleebestandener Multifunktionsbereic h seitlich der Fahrgasse 
und der Gehwege mit der Möglichkeit der Nutzung als Ausstellungs- oder Akti- 
onsfläche. 
 
Die Baufelder sind als Baublöcke mit lärmgeschützten großen Innenhöfen gedacht, in 
denen auch Bereiche mit Aufenthaltsqualität bereitgestellt werden sollen.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Nicht erforderlich 
Bewertung 
Der bestehenden Bebauungsstruktur des Plangebiets g eht mit einem Mangel an 
Aufenthalts- und Kommunikationsort geeigneter Freif lächen einher. Dies würde sich 
bei einer Nichtdurchführung der Planung nicht grund sätzlich ändern. Mit den laut 
Freiraumkonzept vorgesehenen Freianlagen werden auf  dem Campus großzügige 
Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen.

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6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
Bestand 
Das „Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) wurde in der Zeit von 1977 bis 1979, 
basierend auf einer neuartigen Planungs- und Konstr uktionsmethode, errichtet und 
wegen seines Denkmalwertes Anfang 2013 unter der De nkmalnummer 8762 in die 
Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen.  
 
„Das Bauwerk entstand in Montage-Bauweise aus Beton fertigteilen, kombiniert mit 
Ortbeton auf der Grundlage des Bausystems der „Zent ralen Planungsstelle zur 
Rationalisierung von Landesbauten (ZPL)“ in Nordrhein-Westfalen. […] Den baulichen 
Schwerpunkt der Anlage bildet ein mehrgeschossiger Kreuzbau, dessen vier Flügel 
sich von den Enden zur Mitte von vier auf maximal z wölf, zum Teil zurückspringende 
Geschosse aufeinanderstapeln: Als bauliche Figurati on entstand so ein 
mehrflügeliges, pyramidales Hochhaus. […] Die verti kale Erschließung erfolgt über 
oktogonale Turmbauten, die im Zentrum des Kreuzes i n unterschiedlicher Höhe 
vierfach gebündelt sind; die übrigen Erschließungstürme bilden an den Enden einiger 
Flügelbauten ebenfalls vertikale Dominanten. Durch die markante Farbgebung (Beton; 
grau oder weiß; Fensterprofile: braun, mit gelben A ußenjalousien; Verkleidung der 
Erschließungstürme: blau) wird die Gebäudestruktur unterstrichen. Das Balken-
Platten-System der umlaufende Wartungsbalkone aus B etonfertigteilen rückt das 
Fassadenbild der gestapelten, an den Schmalseiten getreppten Flügel in die Nähe der 
zeitgenössischen Architektur Japans […]. Aufgrund s einer architektonischen 
Signifikanz und seiner beträchtlichen Höhe ist es [ das IWZ] von stadtteilprägender 
Bedeutung mit einer gewissen Fernwirkung in die Gesamtstadt hinein“ (K
RINGS  2013).  
 
Die Bezirksregierung Köln hat noch im Jahr der Unte rschutzstellung − basierend auf 
der Feststellung eines überwiegenden öffentlichen I nteresses − eine unbefristete 
denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis für das IWZ erteilt. Wesentliche Grundlage dieser 
Erteilung stellt eine umfassende Stellungnahme des Ministeriums für Innovation, 
Wissenschaft und Forschung NRW dar, die vor allem d ie Anforderungen an einen 
zeitgemäßen Studienbetrieb in dem bestehenden Gebäu de nicht mehr als erfüllt 
ansieht. Daher hat die Bezirksregierung die Belange  von Wissenschaft und Bildung 
gegenüber dem Interesse der Denkmalpflege höher eingestuft. 
 
Bei dem von der Architekturfakultät genutzten Altbau nördlich des IWZ handelt es sich 
ebenfalls um ein Baudenkmal. Die Planung greift in diesen Bestand nicht ein. Der 
Umgebungsschutz wird durch die Planung unter Würdig ung der Tatsache, dass die 
Planungen bereits seit über 10 Jahren betrieben wer den und die Unterschutzstellung 
hier erst im August 2022 erfolgte, berücksichtigt.  
 
Im Nordosten des Plangebiets, südlich des dortigen Studierendenwohnheims, befindet 
sich ein Bodendenkmal. Dabei handelt es sich um den  Abschnitt eines zu Tage 
geförderten, römischen Abwasserkanals. Im Süden des  Plangebiets hat das Kunst-
am-Bau-Objekt „Sonnenuhr“ seinen Platz.  
 
Die Waldfunktionskarte (MULNV o. J. b) weist dem Ge hölzstreifen an der Deutzer 
Straße einschließlich des Siedlungsgehölzes eine Lä rmschutz- und lokale 
Klimaschutzfunktion zu. Aufgrund dieser spezifischen Funktionen kann die rund 0,9 ha 
große Gehölzfläche als sonstiges Sachgut betrachtet werden.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Ohne die Realisierung der Planung würde es, auch un ter Berücksichtigung einer 
erforderlichen denkmalgerechten Sanierung, nicht zu  wesentlichen baulichen 
Veränderungen des IWZ kommen. 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Die Umsetzung des Bebauungsplans bedingt den Abriss des IWZ und die dauerhafte 
Beseitigung des Gehölzes mit Lärmschutz- und lokaler Klimaschutzfunktion. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Der römische Abwasserkanal bleibt an seinem jetzige n Ort erhalten. In Abstimmung 
mit dem für die Bodendenkmäler der Stadt Köln zuständigen Römisch-Germanischen 
Museum muss er während der Bauphase mit einer Einhausung gesichert werden. 
 
Das Kunstobjekt „Sonnenuhr“ wird von der TH Köln vo r dem Abbruch des Hügels am 
Reitweg von seinem Standort entfernt und zwischenge lagert. Im Rahmen der dritten 
Bauphase wird es an seinem alten Standort, im Berei ch der neu gestalteten 
Grünfläche im Süden des Plangebiets, wieder aufgestellt.  
 
Bewertung 
Mit der Realisierung der Planung kommt es zum Verlu st des IWZ, dessen 
Unterschutzstellung als Baudenkmal seitens der Bezi rksregierung Köln allerdings 
zeitlich befristet wurde.  
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Lich t, Gerüche, Strahlung, 
 Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwä ssern 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
 
Da vor der Neuerrichtung umfangreiche Gebäudeabbrüc he erfolgen, werden 
emissionsmindernde Maßnahmen im Rahmen der jeweilig en Abbruchanzeige zu 
konkretisieren sein. 
 
Vermeidung betriebsbedingter Lichtemissionen (Außenbeleuchtung) 
Die bisherige Beleuchtung des Campus Deutz erfolgt über Lichtmasten sowie 
Pollerleuchten in konventioneller Technik. Campuswe ge und Campusallee sowie die 
neuen Plätze sollen mit Mastleuchten in LED-Technik ausgestattet werden.  
 
Gerüche, Strahlung 
Mit den geplanten Nutzungen sind, zumindest außerha lb von Laboren oder 
Werkstätten, keine Geruchsemissionen oder Strahlungen verbunden. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfällen 
Die Verwertung / Entsorgung bei Erd- und Aushubarbe iten anfallenden 
Bodenmaterials ist auf der Grundlage der einschlägi gen gesetzlichen und 
untergesetzlichen Regelungen (Bundes-Bodenschutz- u nd Altlastenverordnung, 
Richtlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) v orzunehmen. Im Gutachten zur 
Baugrunduntersuchung (ICG  DÜSSELDORF 2020) wird empfohlen, das 
Anschüttungsmaterial komplett zu entsorgen, da eine Trennung in wiederverwertbares 
(nicht bindiges) und nicht wiederverwertbares (bind iges) Material zu aufwendig ist. 
Ferner müssen punktuell vorkommende Auffüllungen au s Hochofenschlacke

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voraussichtlich auf einer Deponie entsorgt werden ( s. Abschnitt 6.5.12). Eine 
Gefährdung des Grundwassers im Rahmen der Erdarbeit en durch die Auswaschung 
von Schadstoffen ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden. 
 
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer 
hohen Verwertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung. 
 
Betriebsbedingt infolge der Hochschulnutzung anfallende, mit aus privaten Haushalten 
vergleichbare Abfälle werden – unter Berücksichtigu ng einer getrennten Sammlung 
von Wertstoffen und Abfällen – im Rahmen der kommun alen Abfallentsorgung 
entsorgt. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abwässern 
Ableitung von Grund- und Oberflächenwasser während der Bauphase: Die 
Gründungssohlen geplanter Tiefgaragen und ggf. vorg esehener Untergeschosse 
liegen außerhalb des Grundwasserleiters. Eine Grund wasserhaltung für das 
Bauvorhaben wird nicht erforderlich. 
 
Schmutzwasser:  Das Abwassernetz wird innerhalb der Campuswege und  -plätze als 
qualifiziertes Mischsystem neu errichtet und an das  bestehende städtische 
Mischwasserkanalnetz angeschlossen. Das in den Gebä uden anfallende 
Schmutzwasser wird über Gebäudeanschlussleitungen g efasst und über die 
geplanten Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln 
zugeführt. Auf dem Campusgelände fällt häusliches A bwasser an. Besondere 
Verunreinigungen, z.B. durch Labore, sind nicht bekannt.  
 
Oberflächenwasser: Die künftige Oberflächenentwässerung erfolgt zum ei nen über 
das Mischwasserkanalnetz, zum anderen über neu gepl ante Versickerungsanlagen. 
Im Bereich des Campusplatzes ist eine zentrale, unt erirdische Versickerungsanlage 
vorgesehen. Das Oberflächenwasser wird über separat e Regenwasserkanäle 
gesammelt und nach einer Vorreinigung der unterirdi sche Versickerungsanlage 
(Rigole) zugeführt. Weitere Versickerungsanlagen we rden dezentral im Bereich des 
Entreeplatzes angeordnet. Ziel ist eine maximal mög liche Abkoppelung zu 
entwässernder Fläche vom Mischwasserkanalnetz. 
 
Die vorgesehenen Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Reduzierung 
des Niederschlagsabflusses führen. Der Wasserrückhalt eines extensiven Gründachs 
liegt im Jahresmittel bei 50 bis 60% vom Niederschlag, bei intensiv begrünten Dächern 
mit dickeren Substratschichten liegt er noch deutlich darüber. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und  effiziente Nutzung von 
 Energie 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
Bestand 
Eine Nutzung erneuerbarer Energien findet nicht statt. Der Wärmeschutz der Gebäude 
erfolgte vermutlich nach dem zur damaligen Zeit üblichen Standard.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Eine Veränderung gegenüber dem Status quo ist nicht erkennbar.

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Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Wesentliche Zielgröße der Neukonzeption für die Ene rgieversorgung des Campus 
Deutz ist ein minimaler Primärenergiebedarf und nie drige CO2-Emissionen bei 
gleichzeitiger Gewährleistung des Behaglichkeitssta ndards in den Gebäuden. Zur 
Erreichung dieses Ziels sind sowohl bauliche als au ch technische 
Optimierungspotentiale auszuschöpfen. Durch baulich e Maßnahmen ist 
sicherzustellen, dass die zu errichtenden Gebäude e inen möglichst geringen 
Endenergiebedarf haben. Mittels entsprechender tech nischer Maßnahmen ist dieser 
minimierte Energiebedarf optimal zu decken.  
 
Zusätzlich ist im Klimaschutzgesetz des Landes Nord rhein-Westfalen in §7 und im 
dazugehörigen Klimaschutzplan des Landes NRW die Zi elsetzung der „klimaneutrale 
Landesverwaltung“ für den Bereich des Sondervermöge ns des BLB NRW (ohne 
Hochschulen) bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Gemäß §4 haben die Hochschulen eine 
Vorbildfunktion im Bereich des Klimaschutzes.  
 
Die Planung wird die Klimaschutzleitlinien der Stad t Köln einhalten. Um diese, sowie 
darüber hinausgehend das Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung zu erreichen, 
also die vollständige Vermeidung von CO2-Emissionen , sind die nachfolgenden 
Schritte umzusetzen:  
 
Reduktion  
Unter Reduktion fallen alle Maßnahmen, die den Ende nergiebedarf eines Gebäudes 
senken.  
 
Substitution  
Die Substitution bezeichnet das Ersetzen fossiler Energieträger wie z.B. Erdgas durch 
klimafreundliche bzw. klimaneutrale Erzeuger- und B rennstoffkonzepte. Der 
Endenergiebedarf der Gebäude bleibt dabei unverändert.  
 
Kompensation  
Kompensation beschreibt Ersatzmaßnahmen wie z.B. de n Ankauf von 
Emissionszertifikaten oder die Initiierung klimafreundlicher Umweltprojekte, um die an 
einem Standort verursachten, nicht nachhaltigen CO2 -Emissionen an anderer Stelle 
zu kompensieren.  
Dabei wird stets die Reihenfolge  
1. Reduktion  
2. Substitution  
3. Kompensation  
eingehalten.  
Diese Ziele werden konsequent durch die Einbindung von Energie- und 
Nachhaltigkeitsberatern des BLB NRW und durch externe Fachleute verfolgt.  
Der BLB NRW forciert dabei die Maßnahmen der Redukt ion und Substitution. Die 
Kosten für den Teilbereich Kompensation wurden bereits im Rahmen des nachfolgend 
erläuterten Energiekonzepts für den Campus Deutz ermittelt. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen/ Energiekonzept 
Das Energiekonzept für den Campus baute ursprünglic h im Wesentlichen auf einer 
zentralen Wärmeversorgung durch Gas-Blockheizkraftwerke auf. Im Jahr 2022 wurde

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durch den BLB eine Neubewertung und Neuausrichtung des Energiekonzeptes ange- 
stoßen. Resultat der Neuausrichtung ist die konsequente Nutzung von Umweltenergie.  
Die wesentlichen Bestandteile des Energiekonzepts sind:  
 
- Konsequenter Einsatz von Wärmepumpentechnik in Ve rbindung mit einer Brun- 
nenanlage, die aus mehreren Saugbrunnen für die Entnahme und Schluckbrunnen 
für die Versickerung bestehen. Dabei wird jedoch ke in Wasser "verbraucht" son- 
dern genau so viel Wasser über die Schluckbrunnen d em Erdreich zugeführt wird 
wie vorher entnommen wurde. Die Nutzung von Brunnenwasser zur Beheizung ge- 
währleistet ganzjährig konstante Temperaturen für den Betrieb der Wärmepumpen 
und hält die Effizienz der Wärmepumpen auch bei nie drigen Außentemperaturen 
auf hohem Niveau.  
 
- Zentrale statt dezentraler Energieversorgung je G ebäude. Die effizient erzeugte 
Energie wird über ein lokales Nahwärme- und Kältene tz an die Gebäude verteilt. 
Hierdurch werden Bereitschafts- und Erzeugerverluste minimiert.  
 
- Niedertemperatur-Nahwärmenetz mit Temperaturen vo n 50/30°C. Die niedrigen 
Netztemperaturen ermöglichen später eine einfache I ntegration von Umweltener- 
gien mittels Wärmepumpe in das Versorgungskonzept (Zukunftsfähigkeit). So kann 
jederzeit in den weiteren Bauabschnitten eine Einbi ndung Erneuerbarer Energien 
geprüft und flexibel umgesetzt werden.  
 
- Hochtemperatur-Nahkältenetz mit Temperauren von 1 3/19°C führt zu einer hohen 
Effizienz der eingesetzten Kompressionskältemaschin en und zu einem erhöhten 
Freikühlpotential über die vorgesehene Brunnenanlage. Auch hier wird konsequent 
die Nutzung von Umweltenergie zur Kühlung verfolgt.  
 
- Eine zusätzliche Effizienzmaßnahme ist die Abwärm enutzung der Kompressions- 
kältemaschinen (KKM) zur anteiligen Beheizung des Campus. Durch die niedrigen 
Temperaturen des Nahwärmenetzes, kann die Abwärme ideal genutzt werden.  
 
- Für den Bau der Mensa (2. Bauabschnitt) ist der E insatz einer Solarthermie-Anlage 
im aktuellen Energiekonzept vorgesehen und ohne Pro bleme mit der zentralen 
Energieerzeugung kombinierbar. Grundsätzlich bietet  die zentrale Versorgung 
über ein Niedertemperaturnetz die ideale Voraussetz ung, auch in der Zukunft auf 
veränderte Randbedingungen und neue Technologien zu reagieren.  
 
- Nutzung der Dachflächen durch Photovoltaik. Auf B asis des Masterplans für die 
Bebauung des Campus wurde im Vorfeld ein Potential von bis zu 860 kWp bei 
Umsetzung der Bauabschnitte 1-3 ermittelt. Die konsequente Nutzung von Photo- 
voltaik auf den Dachflächen ist ein wichtiger Baustein des Energiekonzepts.  
 
- Bis Ende des 3. Bauabschnittes soll auch der Altb au, unter Beachtung der Belange 
des Denkmalschutzes, soweit energetisch saniert wer den, dass auch dieser mit 
den niedrigen Vorlauftemperaturen des Campusnetzes beheizt werden kann. Ein 
Anschluss an die Fernwärme ist dann nicht mehr notw endig und die so freiwer- 
dende Anschlusskapazität steht dann wieder anderen Gebäuden des Fernwärme- 
netzes zur Verfügung.

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Ferner werden Maßnahmen zur Förderung der Elektromo bilität ergriffen (BLB NRW 
2023). Für die Außenbeleuchtung des Campus soll LED -Technik eingesetzt werden, 
die eine deutlich höhere Energieeffizienz als die d erzeit genutzte konventionelle 
Technik aufweist.  
 
Bewertung 
Im Vergleich zum Ist-Zustand bzw. zur Nullvariante ist von einer erheblichen 
Minderung des lokalen CO 2-Emissionsaufkommens auszugehen. Die 
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln für Nichtwohng ebäude sowie das darüber 
hinausgehende Ziel einer klimaneutralen Landesverwa ltung zu erreichen, also die 
vollständige Vermeidung von CO2-Emissionen, soll da s oben beschriebene Konzept 
einen Vorbildcharakter entfalten. 
 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sons tigen Plänen, insbeson-
 dere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrech tes 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
Bestand 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs  des Landschaftsplans. Dessen 
ungeachtet liegt das Gebiet in einem Raum, für den der LP das Entwicklungsziel 6 
„Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissio nsschutzes oder Verbesserung 
des Klimas“ darstellt. Festsetzungen des Landschaftsplans sind nicht betroffen. Pläne 
des Wasser- und Abfallrechts werden von der Planung  nicht berührt. Der Stadtteil 
Deutz und somit auch das Plangebiet liegen innerhal b der Umweltzone und damit im 
Wirkungsbereich des Luftreinhalteplans. Weder der L uftreinhalte- noch der 
Lärmaktionsplan führen konkrete standortbezogene Zi ele und Einzelmaßnahmen für 
das Plangebiet auf.  
 
Bewertung 
Durch die Planung werden weder Festsetzungen des La ndschaftsplans noch 
Darstellungen wasser- und abfallrechtlicher Pläne berührt. Konkrete Maßnahmen und 
Zielvorgaben immissionsschutzrechtlicher Pläne lieg en für das Plangebiet nicht vor. 
Allgemeine Maßnahmen des Luftreinhaltplans für das Stadtgebiet (u.a. Verbesserung 
für des Radverkehrs, Förderung der E-Mobilität) fin den sich im Mobilitätskonzept 
wieder. 
 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen durch 
 Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Besch lüssen der EG 
 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit ten werden 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) 
Das ursprüngliche Luftschadstoffgutachten aus dem Jahr 2020 ist 2023 auf den letzten 
Stand der Verkehrsprognose, die aktuelle Emissionsg rundlage HBEFA 4.2, das 
Prognosejahr 2028 sowie eine Aktualisierung von Hin tergrunddaten angepasst 
worden. Die Version von 2023 ist Bestandteil der Ve röffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB. Das Ergebnis ändert sich gegenüber der Versi on von 2020 im Wesentlichen 
durch die verminderte Hintergrundbelastung (siehe d azu auch Kapitel 6.5.6.1). Diese 
lag im Mittel der Vorjahre 2017-19 im Gutachten von  2020 bei 25,7 µg/m³ für NO 
2 
(Stickstoffdioxid), 17,5 µg/m³ für PM 10  und 11,7 µg/m³ für PM 2,5  (jeweils Feinstaub). Im 
Gutachten von 2023 betragen die Werte 20,5 µg/m³ für NO 2, 14,5 µg/m³ für PM 10  und 
10,3 µg/m³ für PM 2,5 .

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Die Abnahme wird nur unwesentlich auf Sondereffekte  der Corona-Beschränkungen 
zurückgeführt. Andere Parameter wie die Änderungen in der Fahrzeugflotte sind 
ausschlaggebend [PEUTZ CONSULT , 2023]. 
Auch die Prognose 2028 ist günstiger als die vorherige Prognose 2025.  Die Prognose 
2025 ergab für den Planfall maximale Werte von 35,4  µg/m³ für NO 2, 21,3 µg/m³ für 
PM 10  und 13,2 µg/m³ für PM 2,5 . Im Gutachten von 2023 betragen die maximalen Werte 
für 2028 20,9 µg/m³ für NO 2, 17,2 µg/m³ für PM 10  und 11,2 µg/m³ für PM 2,5 . 
 
Bestand 
Hinsichtlich lufthygienischer Belastungen sind in Ballungsräumen und Großstädten, so 
auch in Köln, die Komponenten Feinstaub (PM 10 , PM 2,5 ) und Stickstoffdioxid (NO 2) in 
den Fokus geraten. Der Straßenverkehr ist – neben d em regionalen Hintergrund – 
Hauptverursacher von NO 2-Belastungen im Kölner Stadtgebiet (B EZIRKSREGIERUNG 
KÖLN  2021).  
 
Grundsätzlich hängt die örtliche Belastungssituatio n sehr stark von der 
Verkehrsbelastung der Straße und deren Bebauungsstr uktur ab. „In der Regel muss 
eine geschlossene Bebauung vorliegen, damit es zu e iner Grenzwertüberschreitung 
im Straßenbereich kommt, da die Schadstoffkonzentra tion mit dem Abstand von der 
Straße sehr schnell durch Verdünnung mit der Umgebu ngslauft abnimmt. 
(B
EZIRKSREGIERUNG KÖLN  2021: 14). Weder für das Plangebiet noch sein unmittelbares 
Umfeld liegen empirische Daten zur aktuellen lufthygienischen Situation vor. 
 
Die berechnete Hintergrundbelastung hält die Grenzwerte der 39. BImSchV vollständig 
ein: Hier betragen die Mittelwerte für 2020-22: 20,5 µg/m³ für NO 
2, 14,5 µg/m³ für PM 10  
und 10,3 µg/m³ für PM 2,5  im Vergleich zu den Grenzwerten von 40,0 µg/m³ für  NO 2, 
40,0 µg/m³ für PM 10  und 25,0 µg/m³ für PM 2,5 . 
Auch die Grenzwerte für Kurzzeitbelastungen bei Feinstaub sind deutlich eingehalten.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung (P EUTZ CONSULT  2023) wurden die 
Emissionen der im Untersuchungsgebiet verlaufenden Straßenabschnitte für die 
Schadstoff-Komponenten NO 2, PM 10 , PM 2,5  für den Prognosehorizont 2028 berechnet. 
Mit den Ergebnissen der Emissionsberechnung und wei teren Daten wurden für 11 
Immissionsorte die Immissionsbelastung rechnerisch ermittelt. Die 
Schadstoffkonzentration an einem Immissionsort setz t sich aus der großräumig 
vorhandenen Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr 
zusammen. Für den Prognosenullfall sind folgende Ergebnisse festzuhalten: 
 
Stickstoffdioxid (NO 
2): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum NO 2-Jahresmittelwert von 
40 µg/m 3 wird im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchsten 
Schadstoffbelastungen treten aufgrund der hohen Ver kehrsbelastung und der durch 
dichte Randbebauung verminderten Belüftung entlang der Gießener Straße östlich der 
Kreuzung Deutzer Ring sowie entlang der Ostseite de s Deutzer Rings auf. Für den 
Immissionsort Gießener Straße wird mit 21,3 µg/m 3 die höchste NO 2-Konzentration 
prognostiziert.  
 
Feinstaub (PM 
10 ): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 10 -Jahresmittelwert von 
40 µg/m 3 wird im gesamte Untersuchungsgebiet deutlich einge halten. Die mit 17,4 
µg/m 3 höchste Belastung tritt wiederum an der Gießener S traße auf. Die maximal

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zulässige Anzahl an Überschreitungstagen (35 pro Ja hr) wird nicht überschritten 
(maximal 4 Tage).  
 
Feinstaub (PM 
2,5 ): Der Grenzwert der 39. BImSchV zum PM 2,5 -Jahresmittelwert von 
25 µg/m 3 wird an allen Immissionsorten deutlich unterschrit ten (maximale 
Konzentration 11,4 µg/m 3 am Immissionsort Gießener Straße 44). 
 
Prognose (Umweltzustand nach Durchführung der Planung) 
Im Vergleich zum Prognosenullfall ändern sich im Pl anfall die Verkehrsmengen (im 
Sinne einer veränderten räumlichen Verteilung) und damit auch die freigesetzten 
Luftschadstoff-Emissionsmengen. Des Weiteren veränd ern sich durch die 
Plangebäude die Belüftungsverhältnisse. Die Berechn ungen für den Planfall zeigen 
folgende Ergebnisse: 
 
Stickstoffdioxid (NO 
2): Im Vergleich zum Prognosenullfall verändern sich  im Planfall 
durch die Realisierung des Planvorhabens die Belüft ungsverhältnisse sowie, durch 
Änderung der Verkehrsmengen, die freigesetzten Scha dstoffemissionen. Hierdurch 
steigt die NO 2-Belastung an einem Immissionsort um maximal 0,5 µg/m³ an. An sieben 
Immissionsorten hingegen kommt es durch die geänderten Belüftungsverhältnisse zu 
einer Abnahme der jahresmittleren NO 2-Belastung um bis zu 0,6 µg/m³. Der Grenzwert 
zum NO 2-Jahresmittelwert wird somit auch nach Realisierung  des Planvorhabens an 
den Bestandsgebäuden der Umgebung nicht überschritt en. So beträgt die höchste 
jahresmittlere NO 2-Belastung an Bestandsgebäuden 20,9 µg/m³. Die 
Wahrscheinlichkeit, dass der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-Belastungenspitzen nicht 
eingehalten wird, beträgt maximal 1,3%. 
 
Feinstaub (PM 
10 ): Im Vergleich zum Prognosenullfall steigen die jahresmittleren PM 10 -
Belastungen an sechs Immissionsorten leicht an. Die Zunahme maximal 0,2 µg/m³. An 
drei Immissionsorten sinkt die jahresmittlere PM 10 -Belastung leicht um maximal 
0,3 µg/m³, während an fünf Immissionsorten keine Ve ränderung auftritt. Mit einer 
maximalen jahresmittleren PM 10 -Konzentration von 17,2 µg/m³ wird auch nach 
Realisierung des Planvorhabens der Grenzwert zum PM10 -Jahresmittelwert (40 µg/m³) 
an allen Bestandsgebäuden eingehalten. Die maximale  Anzahl an 
Überschreitungstagen pro Jahr an Bestandsgebäuden beträgt weiterhin 4 Tage.  
 
Feinstaub (PM 
2,5 ): Bezüglich der Konzentrationsentwicklungen gelten  die gleichen 
generellen Aussagen wie für den PM 10 -Jahreswert. Die Belastung nimmt überwiegend 
leicht um 0,1 – 0,2 µg/m³ ab und steigt nur an einem Immissionsort um 0,2 µg/m³. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die in den Abschnitten 6.5.6.1 und 6.5.15 des Umwel tberichts beschriebenen 
Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsreduzierung unterstützen die Vorgabe der 
39. BImSchV zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität unterhalb der Grenzwerte. 
 
Bewertung 
Die in der 39. BImSchV definierten Grenzwerte (Jahr esmittelwerte NO 2, PM 10 und 
PM 2,5 , Kurzzeitgrenzwerte PM 10 und NO 2) werden auch nach Realisierung des 
Planvorhabens weiterhin deutlich eingehalten. Mit d er 39. BImSchV wurden 
verschiedene Richtlinien des Europäischen Parlament s und des Rates in nationales 
Recht zur Luftreinhaltung umgesetzt. Die zuständigen Behörden haben sich nach § 26

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BImSchV zu bemühen, in Gebieten und Ballungsräumen,  wo die 
Immissionsgrenzwerte (u.a. für Partikel PM 10 , PM2 ,5  und Stickstoffdioxid) und 
Zielwerte unterschritten werden, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, 
die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrecht zu erhalten 
und dies bei allen relevanten Planungen zu berücksi chtigen. Die Planung steht nicht 
im Widerspruch zu diesem Ziel. Die höchsten mittler en Belastungen betragen im 
Prognose-Nullfall 21,3 µg/m 3 für NO 2 bei einem Grenzwert von 40 µg/m 3, sowie 
17,4 µg/m 3 für Feinstaub (PM 10 ) bei einem Grenzwert von 40 µg/m 3 und 11,4 µg/m 3 für 
Feinstaub (PM 2,5 ) bei einem Grenzwert von 25 µg/m 3. 
 
Die höchsten mittleren Belastungen betragen im Prognose-Planfall 20,9 µg/m 
3 für NO 2 
bei einem Grenzwert von 40 µg/m 3, sowie 17,2 µg/m 3 für Feinstaub (PM 10 ) bei einem 
Grenzwert von 40 µg/m 3 und 11,2 µg/m 3 für Feinstaub (PM 2,5 ) bei einem Grenzwert 
von 25 µg/m 3. 
 
Die maximal zulässige Anzahl an Überschreitungstage n hinsichtlich der 
Feinstaubbelastung PM 
10 ist im Prognose-Nullfall und -Planfall mit 4 Tagen im Jahr 
gleich hoch. Der Grenzwert von 35 Tagen im Jahr wird sicher unterschritten. 
 
Die Grenzwerte werden somit im Prognose-Planfall ei ngehalten und eine 
Verschlechterung gegenüber dem Prognose-Nullfall tritt durch die Planung nicht ein. 
 
6.5.18 Wechselwirkungen 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den 
einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a bis d zu 
berücksichtigen. Darunter werden an dieser Stelle die wechselseitigen Abhängigkeiten 
zwischen menschlichen Nutzungen und beispielsweise dem Boden oder der 
Vegetation verstanden. Wechselwirkungen werden im S inne funktionaler und 
struktureller Beziehungen zwischen und innerhalb der Umweltschutzbelange zunächst 
im Rahmen der Bestandsdarstellung berücksichtigt, d a die hier zugrunde gelegten 
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die 
funktionalen Beziehungen zu anderen Umweltbelangen beinhalten. Besondere 
Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswirkungen, d ie ggf. auch zu einer 
gegenseitigen Verstärkung verschiedener Auswirkungen führen könnten, sind nicht zu 
erwarten.  
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer U nfälle und Katastrophen auf 
 die Belange des Umweltschutzes 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 
 
Störfall-Risiken (Seveso III-Betriebsbereiche) 
Im Umfeld des Plangebiets sind keine Betriebe oder Betriebsbereiche im Sinne des 
Störfallrechts bekannt, deren Sicherheitsabstände d urch die Planung unterschritten 
werden könnten (s. kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfallverordnung - KABAS).

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Erdbebengefährdung 
Laut dem Normen-Handbuch Eurocode (Erdbeben) und de r geologischen Karte der 
Untergrundklassen für NRW liegt das Plangebiet in d er Erbebenzone 1 und ist in die 
Untergrundklasse T einzuordnen (ICG  INGENIEURE GMB H 2020). In dieser Zone können 
leichte Erdbeben mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden auftreten. 
Die geplanten Gebäude werden unter Beachtung DIN EN  1998-1/NA: 2021-07 
(Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1: G rundlagen, 
Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten) errichtet. 
 
Gefährdung durch Kampfmittel 
Im Zuge der Luftbildauswertung des Kampfmittelbesei tigungsdienstes (KDB) der 
Bezirksregierung Düsseldorf vom 01.07.2014 haben si ch Verdachtspunkte auf 
Kampfmittelbelastung (Bombenblindgänger) im Plangeb iet ergeben. Eine 
Kampfmittelsondierung (ggf. Kampfmittelräumung) wir d vor Beginn der 
Baumaßnahmen durchgeführt. 
 
Gefahrenpotenzial im Baustellenbetrieb 
Auch bei einer Beachtung der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln zum 
Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit und zur Unfall verhütung sowie einem 
ordnungsgemäßen Betrieb von Baufahrzeugen und Bauma schinen können Unfälle, 
z.B. infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit, nicht völlig ausgeschlossen werden. 
Eine erhöhte branchenunübliche Eintrittswahrscheinlichkeit, insbesondere für schwere 
Unfälle, ist nicht zu prognostizieren.  
 
Gefahrenpotential gegenüber Bränden 
In einem Brandschutzkonzept werden alle erforderlichen baulichen, technischen sowie 
organisatorischen Maßnahmen, die den Ausbruch von B ränden und ihre Ausbreitung 
verhindern sowie die Rettung von Personen im Brandf all (Zugänglichkeit von 
Gebäuden für Rettungskräfte, Rettungswege) ermöglic hen, dargelegt. Das bereits 
vorliegende Brandschutzkonzept für die geplante Infrastruktur stellt die Grundlage für 
die Brandschutzordnung dar. Diese stellt eine Art Betriebsanweisung für die Verhütung 
von Bränden und das richtige Verhalten im Brandfall dar und muss in Teilen öffentlich 
in Gebäuden aushängen. Weder gegenwärtig noch nach Umsetzung des 
Planvorhabens ist ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ge genüber Bränden erkennbar 
bzw. zu erwarten. 
  
6.5.20 Eingriffsregelung 
 (§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Im Rahmen des Grünordnungsplans (F
ROELICH & SPORBECK  2023) wurde geprüft, ob 
der neue Bebauungsplan einen Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet und eine 
Ausgleichsverpflichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB auslöst.  
 
Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist auf  Eingriffe, die aufgrund der 
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen oder von 
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorgerufen werden, anzuwenden 
(§ 1a Abs. 3 BauGB und § 18 BNatSchG). Beim rechtswirksamen B-Plan 69449/03, 1. 
Änderung handelt es sich um einen einfachen Bebauun gsplan im Sinne des § 30 
Abs. 1 und 3 BauGB. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, sofern der Eingriff bereits vor 
der planerischen Entscheidung erfolgt ist oder zulä ssig war (§ 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB). Dies hat zur Folge, dass für die Ausweisungen der Schutzpflanzung entlang

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des Deutzer Rings sowie des Spielplatzes die Eingri ffsregelung anzuwenden ist, da 
sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zustand (Sondergebiet) vermindert, nicht 
jedoch für das übrige Plangebiet des B-Plans 69449/05. 
 
Laut Grünordnungsplan weist der gemäß des „Köln-Cod es“ bewertete 
eingriffsrelevante Bereich einen Gesamtflächenwert von 78.741 Biotopwertpunkten 
auf (Tab. 5):  
 
Tab. 5 Ausgangszustand des Plangebiets  
Biotoptyp Bio- 
topwert 
[Punkt/m 2] 
Fläche  
[m 2] 
Bio- 
topwert x 
Fläche  
Nicht eingriffsrelevanter Bereich 
Öffentliche Gebäude mit Freiflächen, 
hoher Versiegelungsgrad; überbaubarer 
Bereich gemäß des rechtskräftigen B-
Plans 
1 113.453 
 0 
Eingriffsrelevanter Bereich 
Innerstädtische Baumgruppen und Alleen 
mit mittlerem Baumholz, 
Stammdurchmesser 20-50 cm 
9 6.334 
 57.006  
Laubforste, starkes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht 
19 2.415 
 45.885  
Gesamtflächenwert A (Summe)  122.202  102.891  
 
Die im Plangebiet als Kompensation anrechenbare Maß nahmen 
(Einzelbaumpflanzungen, Dachbegrünungen) ergeben in sgesamt einen Flächenwert 
von 37.839 Punkten (Tab. 6). Das Biotopwertdefizit von – 68.737 Punkten (Tab. 7) 
kann nicht innerhalb des B-Plangebiets ausgeglichen  werden. Daher werden externe 
kompensatorische Maßnahmen erforderlich. Der Ausgle ich des Biotopwertdefizits 
erfolgt über die Aufwertung von Flächen der Stiftun g Rheinische Kulturlandschaft 
(Ökokonto Dünnwald) mit 32.737 Ökopunkten, sowie au f einer Fläche von 4.000 m² 
innerhalb des Kompensationspools Südlich Steinneuer  Hof in der Gemarkung 
Meschenich, wo der Waldausgleich vorgesehen ist, mi t 36.000 Ökopunkten. Auf der 
knapp 9 ha großen Maßnahmenfläche Dünnwald, am nörd lichen Stadtrand von Köln 
werden standortuntypische Baumarten entfernt und du rch standorttypische Bäume 
ersetzt bzw. die Naturverjüngung gefördert.  
 
Auf der Maßnahmenfläche in Meschenich ist bereits e ine naturnahe Anlage der 
dortigen Waldfläche erfolgt.

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Tab. 6  Planzustand des Plangebiets  
Biotoptyp Bio- 
topwert 
[Punkt/m 2] 
Fläche  
[m 2] 
Bio- 
topwert x 
Fläche  
Verkehrsflächen 
Verkehrsflächen – Straßen, sonstige 
versiegelte Verkehrsflächen 
0 17.750 
 0 
Sondergebiet 
Sondergebiet (GRZ 0,85 – 85% 
Versiegelung) 
0 89.793 
 0 
Dachflächenbegrünung extensiv 1 11.138  11.138  
Dachflächenbegrünung intensiv 5 1.247  6.235  
Einzelbaumpflanzung 
Einzelbaumpflanzung/Gehölzstreifen 
entlang von Straßen 
9 2.274 
 20.466  
Gesamtflächenwert A (Summe)  122.202  37.839  
 
Tab. 7  Biotopwertbilanz  
Gesamtbilanz Biotopwert- 
punkte  
37.839 (Planzustand) minus 102.981 (Ausgangszustand) - 68.737  
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhabe n benachbarter Gebiete 
 (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Unter kumulierenden Wirkungen kann das Zusammenwirk en von Belastungen des 
Planvorhabens mit einem oder mehreren Vorhaben (im Sinne eines baulichen 
Projektes) aus benachbarten Plangebieten verstanden werden, die für sich genommen 
ggf. irrelevant sein können, zusammengenommen aber möglicherweise erhebliche 
zusätzliche Umweltauswirkungen auslösen. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung, 
des schalltechnischen Prognosegutachtens und der Lu ftschadstoffuntersuchung 
wurden die für die jeweilige Untersuchung relevante n Emissions- bzw. 
Immissionsbeiträge, die aus realistischen städtebau lichen Entwicklungen und 
Infrastrukturvorhaben im näheren Umfeld des Plangeb iets zu erwarten sind, 
berücksichtigt (s. Umweltbericht, Abschnitt 6.6). Sonstige Planvorhaben, die aufgrund 
eines engen räumlichen Zusammenhangs und sich übers chneidender 
Einwirkungsbereiche zu kumulierenden Auswirkungen m it der geplanten 
Umstrukturierung des Campus Deutz führen könnten, s ind mit Ausnahme des 
Kreativquartiers, nicht bekannt. Bezüglich des Krea tivquartiers beststeht jedoch kein 
zeitlicher Zusammenhang, da es erst nach der Fertig stellung des Campus realisiert 
wird.

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6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
 (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Abbruchverfahren 
Bei dem geplanten Rückbau der Gebäude handelt es si ch um einen kontrollierten 
Abbruch, d.h. ein Abbruch mit vorhergehender Beräumung unter Berücksichtigung von 
Forderungen zum sortenspezifischen Erfassen im Rahm en der vorlaufenden 
Schadstoffbelastung, der Entkernung mit getrennter Entsorgung der 
Abbruchmaterialien. 
 
Gebäudeerrichtung  
Die Verwendung von Baustoffen und ggf. spezieller T echniken wird auf den 
nachfolgenden Planungsstufen konkretisiert. Die im Zuge der Gebäudeerrichtung und 
des Gebäudebetriebs zu erfüllenden allgemeinen Anfo rderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse werden auf der Baugenehmigungsebene geprüft und geregelt. 
Dadurch wird vermieden, dass umweltbelastende, gesu ndheitsschädliche Stoffe und 
Techniken eingesetzt werden. 
 
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmö glichkeiten 
 (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zum BauGB in Betracht 
kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten und die  wesentlichen Gründe der 
getroffenen Wahl darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des 
Bauleitplans zu berücksichtigen sind. „Bei der Aufs tellung eines Bebauungsplans 
beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitig en Planungsmöglichkeiten 
grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet. In Betra cht kommen nur solche 
Planungsalternativen, die ebenfalls zur Umsetzung d er Planungsziele geeignet 
erscheinen. 
 
Anderweitige zentrale Standorte oder dezentrale Lös ungen wurden bereits vor der 
Auslobung des städtebaulichen Ideenwettbewerbs für die Neuordnung des Campus 
Deutz verworfen. Bei einer kompletten räumlichen Ve rlagerung des Campus hätten 
Synergieeffekte durch die vorhandenen infrastruktur ellen Bedingungen nicht genutzt 
werden können. Dezentrale Lösungen schieden aufgrund der ineffizienten räumlichen 
Struktur und den damit einhergehenden höheren Aufwendungen aus. 
 
Im Rahmen des Ideenwettbewerbs zum Teilneubau des C ampus Deutz am 
bestehenden Standort wurden verschiedene städtebaul iche/freiraumplanerische 
Lösungen eingereicht und das Konzept weiterverfolgt , welches den höchsten 
Erfüllungsgrad hinsichtlich der ausgegebenen Zielse tzungen verspricht. Mit einer 
Sanierung und einem weitgehenden Bestandserhalt lie ßen sich die städtebaulichen 
und freiraumplanerischen Ziele nicht erreichen.

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C Zusätzliche Angaben 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw.  Hinweise auf Schwie-
rigkeiten 
Auf fehlenden Kenntnissen oder auf technischen Lück en beruhende Schwierigkeiten 
sind bei der Zusammenstellung der Angaben des Umweltberichts nicht aufgetreten. 
 
Es werden in den unter Punkt 6.9 des Umweltberichts  aufgeführten Gutachten die 
gängigen und fachlich einschlägigen Untersuchungsve rfahren für die 
Prognoseerstellung berücksichtigt.  
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblic hen Auswirkungen 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden „[…] die erheblichen 
Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um 
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und 
in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilf e zu ergreifen; […]“. Sie nutzen 
dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchtstabe  b der Anlage 1 zu diesem 
Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und di e Informationen der 
Behörden nach § 4 Abs. 3.“ 
 
Erhebliche Umweltauswirkungen sind nach den Ergebni ssen des vorliegenden 
Umweltberichts nicht zu erwarten. Vor diesem Hinter grund sind auch keine 
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich. Die Stadt Köln 
ist aufgrund der o.g. Informationspflicht von den z uständigen Fachbehörden über 
unvorhergesehene Auswirkungen auf die Umwelt, die von den Fachbehörden erkannt 
werden, zu informieren. 
6.8 Zusammenfassung 
Planungsanlass und wesentliche Zielsetzung der Planung 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2011 entsc hieden, das 
„Ingenieurwissenschaftliche Zentrum“ (IWZ) der Fach hochschule (FH) Köln am 
Standort Deutz zu belassen, aber stufenweise neu zu  entwickeln, da der 
Gebäudebestand nicht mehr den Anforderungen an eine n zeitgemäßen 
Studienbetrieb entspricht. Aus der FH Köln wurde 20 15 die Technische Hochschule 
(TH) Köln Die Fakultäten und Einrichtungen des IWZ werden seitdem als „Campus 
Deutz“ bezeichnet.  
 
Das Planungsrecht des bestehenden Bebauungsplans (B -Plans), in dessen 
Geltungsbereich sich das Planvorhaben befindet, ste ht in Teilbereichen der 
vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung entgegen. Als neue rechtsverbindliche 
bauleitplanerische Grundlage stellt die Stadt Köln den B-Plan 69449/05 „Östlich 
Reitweg (Campus Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz“ a uf. Die Planung sieht eine 
Nutzungsfortsetzung der überwiegend bereits saniert en Gebäude der Fakultäten 
Architektur, Bauingenieurwesen und Umwelttechnik (Altteil des Hochschulkomplexes), 
der Bibliothek sowie der Studierendenwohnheime vor. Alle übrigen Bestandsgebäude 
sollen sukzessive abgebrochen und durch Neubauten ersetzt werden.

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Im Bebauungsplanverfahren ist – gemäß des Baugesetz buches (BauGB) – für die 
Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durch zuführen. Grundlage dieser 
Prüfung bildet ein Umweltbericht, in dem die voraus sichtlichen (erheblichen) 
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden.  
 
Ist-Zustand 
Das rund 12,3 ha große Plangebiet liegt im Osten de s rechtsrheinischen Stadtteils 
Deutz. Großform- und Punktbebauung der Technischen Hochschule sowie versiegelte 
Verkehrsflächen stellen die dominierenden baulichen  Strukturen dar. Etwa 90 % 
(11 ha) des Plangebiets sind gegenwärtig überbaut b zw. versiegelt. Die Endpunkte 
des Campusgeländes werden im Norden bzw. Süden durc h jeweils ein als 
Studierendenwohnheim genutztes Hochhaus markiert. E in weiteres Wohngebäude 
des Studierendenwerks Köln befindet sich am nordwes tlichen Rand, an das sich der 
Altteil der Hochschule anschließt. Im Nordosten des Plangebiets prägen ein nicht mehr 
genutztes Areal der Feuerwehr und der Abfallwirtsch aftsbetriebe, das 
Erscheinungsbild. Die Nutzung der östlich an dieses  Areal grenzenden Strukturen 
(Kindertagesstätte, Mehrfamilienhaus, Spielplatz) wurden ebenfalls aufgegeben.  
 
Aufgrund der hohen baulichen Dichte und Flächenversiegelung weist das Gebiet einen 
geringen Grünanteil auf. Einzelbäume, Baumreihen un d -gruppen sowie 
Scherrasenflächen und Zierstrauchrabatten bilden di e wesentlichen Grünelemente 
innerhalb der ansonsten versiegelten Freiflächen. Z wei größere Stellplatzanlagen 
werden von einem Baumraster bzw. schmalen Gehölzstreifen gegliedert. Parallel zum 
stark befahrenen Deutzer Ring erstreckt sich die gr ößte zusammenhängende 
Grünfläche, ein breiter Gehölzstreifen, der im Nord osten des Plangebiets durch ein 
Siedungsgehölz (brachgefallene Grünfläche) ergänzt wird. Oberflächengewässer 
kommen nicht vor.  
 
Auswirkungen auf die Umweltbelange 
Tiere 
Es wurden fast ausschließlich weit verbreitete und wenig spezialisierte Vogelarten 
nachgewiesen. Ferner gelang die Erfassung von drei Fledermausarten. Eine 
Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen im Zuge des Gebäuderückbaus und der 
sonstigen Baufeldräumung wird durch eine Bauzeitenb eschränkung vermieden 
(Durchführung bauvorbereitender Maßnahmen außerhalb  der Brut- und Aufzuchtzeit 
wildlebender Vogelarten und der Aktivitätszeit von Fledermäusen). Für den 
Haussperling werden zur Sicherung des Brutangebots Höhlenbrüterkästen installiert. 
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Bedeutung der b etroffenen Strukturen sowie 
den durchzuführenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaß nahmen, stellt die 
Überplanung von Lebensraumstrukturen eine mäßige, n icht erhebliche 
Beeinträchtigung des Umweltbelangs dar. Unter Berüc ksichtigung der genannten 
Maßnahmen sind keine Vorhabenwirkungen erkennbar, d ie artenschutzrechtliche 
Verbotstatbestände erwarten lassen und einer Realis ierung der Planung 
entgegenstehen würden. 
 
Pflanzen 
Die Neustrukturierung des Campus Deutz geht mit ein em fast vollständigen Vege-
tationsverlust einher. Es werden 176 Bäume in Anspr uch genommen, die unter den 
Schutz der Baumschutzsatzung fallen und für die 520  Ersatzpflanzungen 
vorzunehmen sind. Auch der breite Gehölzstreifen entlang des Deutzer Rings entfällt. 
Konfliktmindernd wirken sich die allgemeine Bedeutu ng der betroffenen

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Vegetationstypen, die im Plangebiet vorgesehenen Baumpflanzungen (379 Stück) und 
sonstigen Begrünungsmaßnahmen sowie eine plangebiet sexterne Ausgleichs-
maßnahme aus, sodass – analog zum Umweltbelang „Tie re“ − eine insgesamt 
mäßige, nicht erhebliche Beeinträchtigung zu konsta tieren ist. Es erfolgt neben dem 
Biotopwertausgleich ein externer Waldausgleich auf einer Fläche von ca. 4.000 m² im 
Stadtteil Meschenich. 
 
Fläche 
Sowohl die realen als auch die im alten B-Plan festgelegten Bodennutzungen sind der 
Kategorie „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ zuzuordne n. Ein „Flächenverbrauch“ im 
Sinne einer Umwandlung von beispielsweise landwirtschaftlich genutztem Freiraum in 
Siedlungs- und Verkehrsfläche findet nicht statt. A ls eine Maßnahme der 
Innentwicklung folgt die Planung dem Gebot des Baug esetzbuches, mit Grund und 
Boden sparsam und schonend umzugehen. Auf den Umwel tbelang „Fläche“ ergeben 
sich keine nachteiligen Auswirkungen. 
 
Boden 
Im ehemals landwirtschaftlich genutzten Plangebiet wurden die natürlichen Bodenver-
hältnisse vollständig infolge von Bauaktivitäten üb erformt. Betroffen sind weniger 
schutzwürdige Stadtböden. Als eine Maßnahme der Inn enentwicklung und durch die 
weitgehende Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß wird 
den Zielen der einschlägigen Fachgesetze zur Minder ung von 
Bodenbeeinträchtigungen entsprochen. Tendenziell is t von einer Abnahme 
versiegelter zu Gunsten biotisch aktiver Flächen auszugehen. Für den Umweltbelang 
„Boden“ sind keine Verschlechterungen zu erwarten. Vielmehr ergeben sich, wenn 
auch in relativ geringem Umfang, Potenziale für die Wiederherstellung von Bodenfunk-
tionen. 
 
Wasser 
Das Grundwasser steht im Plangebiet oberflächenfern an. Aufgrund der bestehenden 
Überbauung und Flächenversieglung kann derzeit nur wenig Regenwasser zur 
Versickerung gelangen und zur Grundwasserneubildung beitragen. Das Planvorhaben 
greift nicht in den Grundwasserleiter ein. Es wird nach der Planrealisierung mehr 
Regenwasser als bisher versickern, da Teilflächen d es neuen Geländes vom 
Mischwasserkanalnetz abgekoppelt werden und das Regenwasser über unterirdische 
Versickerungsanlagen dem Grundwasserkörper zugeführt wird. Die Zielvorgaben des 
Wasserhaushaltsgesetztes werden nicht beeinträchtig t (Vermeidung einer 
Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Z ustands des 
Grundwassers). Durch einen geringeren Versiegelungsgrad und die geplante örtliche 
Versickerung einer Teilmenge des Regenwassers, ist eine tendenzielle Verbesserung 
des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers zu erwarten.  
Die vorgesehenen Geothermiebrunnen werden für das G rundwasseraufkommen 
keine Verschlechterung mit sich bringen, da sie aufkommensneutral betrieben werden. 
 
Luft – Luftschadstoffe (auch Treibhausgase) 
Da keine größeren Zu- oder Abnahmen der Studierende nzahlen und der TH Köln-
Angestellten prognostiziert werden, wird nicht von einem zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen, sondern – infolge der neuen Erschließungssituation – von einer 
veränderten räumlichen Verteilung der Verkehrsmengen ausgegangen. Des Weiteren 
verändern sich durch die geplanten Gebäude die Belü ftungsverhältnisse. Durch die 
genannten Veränderungen steigen die Luftschadstoffk onzentrationen entlang des 
Deutzer Rings im Umfeld der neuen Gebäude leicht an . Für die Gießener Straße 
östlich der Kreuzung Deutzer Rings ist eine leichte  Verbesserung der

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Belüftungssituation zu prognostizieren. Die in der 39. Verordnung zur Durchführung 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  verankerten Grenzwerte für Stickstoffdioxid 
und Feinstaub werden auch nach Realisierung der Pla nung deutlich unterschritten, 
also eingehalten. Aufgrund der Förderung klimafreun dlicher Mobilität, baulicher 
Maßnahmen zum energiesparenden Wärmeschutz von Gebä uden, der Nutzung 
effizienterer Technologien zur Energieversorgung un d der durchzuführenden 
Begrünungsmaßnahmen ist im Vergleich zur Bestandssituation mit einer Verringerung 
der lokalen Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 
 
Klima 
Die Innenstadt und damit auch das Plangebiet gehöre n zu den in den 
Sommermonaten thermisch am stärksten belasteten Geb ieten in Köln. Die geplante 
Blockrandbebauung mit abgestuften Gebäudehöhen, bre iten durchgehenden 
Wegetrassen und dem zentralen Campusplatz, dürfte e ine höhere 
Winddurchlässigkeit und damit bessere Durchlüftung als bisher ermöglichen. Dach- 
und Fassadenbegrünungen, Baumanpflanzungen sowie we itere Begrü-
nungsmaßnahmen werden zu einer Minderung klimatisch er Belastungen beitragen. 
Dennoch ist, aufgrund des nach wie vor sehr hohen V ersiegelungsgrades, nicht von 
einer wesentlichen Abschwächung thermischer Belastu ngen während sommerlicher 
Hitzeperioden auszugehen. 
 
Wirkungsgefüge 
Die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen un d innerhalb der 
Landschaftsfaktoren Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,  Wasser, Luft und Klima werden 
im Rahmen der Umweltprognose für den jeweiligen Faktor beschrieben und bewertet. 
 
Landschaft (Ortsbild) 
Das bestehende Campusgelände weist einen besonderen  baulichen Charakter auf. 
Allerdings wird die massive Bauweise, sowohl aus st ädtebaulicher als auch 
freiraumplanerischer Sicht, als nicht mehr zeitgemä ß angesehen Die nunmehr 
verfolgte kleinteiligere, sich zu den Rändern öffne nde Bebauung wird sich besser in 
die Umgebung einfügen als der bestehende kompakte K omplex. Die weitgehende 
Neugestaltung des Areals bedingt zunächst auch den Verlust von Grünelementen mit 
Bedeutung für das Ortsbild. Das neue Freiraumkonzep t sieht ein die Baublöcke 
verbindendendes Gerüst aus begrünten Plätzen und We gen mit hoher 
Aufenthaltsqualität und Sichtbezügen zur Umgebung v or. Ferner wird ein Teil der 
Gebäudefassaden mit Kletterpflanzen begrünt. Insges amt ist eine Steigerung der 
visuellen Qualität des Areals zu erwarten. 
 
Biologische Vielfalt 
Die Umsetzung der Planung führt zumindest zu keiner  Verschlechterung, sondern 
tendenziell zu einer etwas größeren biologischen Vielfalt. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete 
Eine Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten (Vogels chutzgebiete, Fauna-Flora-
Habitat-Gebiete) kann aufgrund der Art des Planvorh abens und seiner räumlichen 
Entfernung zu den Gebieten ausgeschlossen werden. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
 
Lärm 
Straßenverkehrsgeräusche wirken in hohem Maße von den angrenzenden Straßen in 
das Plangebiet ein, insbesondere der Deutzer Ring u nd die östliche Zubringerstraße. 
Als weitere Geräuschquellen sind der Schienenverkeh r und der Betrieb von zwei 
Sportplätzen zu nennen. Die für das Hochschulgebiet  nach der Planrealisierung

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heranzuziehenden Orientierungswerte gemäß der DIN 1 8005 „Schallschutz im 
Städtebau“ werden teilweise deutlich überschritten,  also nicht eingehalten. Im 
Kernbereich des Plangebiets verbleiben große Bereic he, in denen die 
Orientierungswerte tagsüber und nachts eingehalten werden. Die Werte für 
Schienenverkehrsgeräusche werden während des Tagesz eitraums im nordöstlichen 
und südöstlichen Plangebiet überschritten, in allen  anderen Bereichen im 
Wesentlichen erfüllt. Während des Nachtzeitraums er geben sich im Bereich der 
äußeren Plangebietsgrenzen ebenfalls Überschreitung en der Orientierungswerte; in 
der Kernzone werden die Werte dagegen in großen Tei len eingehalten. Da in 
vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe v on Verkehrswegen, eine 
Einhaltung oft nicht möglich ist, kann gemäß der DI N 18005 im Rahmen der 
Abwägung – unter der Voraussetzung einer plausiblen  Begründung und dem 
Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung sowie der Ve rankerung einer 
schalltechnischen Sanierung einzelner Gebäude in ei nem städtebaulichen Vertrag 
– von den Orientierungswerten abgewichen werden. Fe rner sind, wie dies im 
vorliegenden Fall auch erfolgt, bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. 
 
Altlasten 
Von einem sanierten Altstandort (Standort einer ehe maligen Betriebstankstelle) geht 
keine Gesundheitsgefährdung aus. Im Süden des Plang ebiets befinden sich gemäß 
dem Altlastenkataster der Stadt Köln die Altablager ung Nr. 10515 sowie die 
Altstandorte Nr. 105116 und 105116_01. Hier ist der zeit gemäß den vorliegenden 
Unterlagen kein nutzungsbezogener Sanierungsbedarf gegeben. Die betroffenen 
Flächen werden gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Bebauungsplan gekennzeichnet. 
 
Besonnung/Belichtung 
Wegen einer Abstandsflächenüberlappung zwischen ein em bestehenden 
Studierendenwohnheim im Norden des Plangebiets und einem südlich davon 
geplanten Gebäude wurde eine Verschattungsstudie erstellt. Die Untersuchung zeigt, 
dass trotz der Abstandsflächenüberlappung weiterhin  eine sehr gute direkte 
Besonnung für die maßgeblichen Studierenden-Apparte ments nachweisbar ist. An 
dem am ungünstigsten betroffenen Appartement wird d ie gemäß der DIN 5034 
(Tageslicht in Innenräumen, Allgemeine Anforderunge n) empfohlene 
Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden eingehalten . Eine weiterhin sehr gute 
Besonnung ist für die untersuchten Wohnnutzungen in  der Gießener und Betzdorfer 
Straße zu konstatieren. 
 
Gefahrenschutz (Starkregen, Hochwasser)  
Bei einem statistisch einmal in 30 Jahren auftreten den Starkregenereignis kommt es 
zu Überflutungen in geringer Höhe auf dem Campusgel ände. Eine Gefährdung von 
Gebäuden ist durch eine Berücksichtigung entspreche nder baulich-technischer 
Maßnahmen vermeidbar. Für das Plangebiet besteht sowohl derzeit als auch zukünftig 
bei einer ordnungsgemäßen Funktion der Hochwasserschutzanlagen am Rhein keine 
Hochwassergefährdung. Bei einem statistisch einmal in 1.000 Jahren auftretenden, 
extremen Ereignis würde es zu einer Überströmung de r Schutzanlagen und zu einer 
weitgehenden Überflutung des Geländes kommen. 
 
Erholung 
Die bestehende Bebauungsstruktur des Campus geht mi t einem Mangel an als Auf-
enthalts- und Kommunikationsort geeigneter Freifläc hen einher. Mit den laut 
Freiraumkonzept vorgesehenen Freianlagen werden auf  dem Campusgelände 
großzügige Freiräume mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen.

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Kultur- und sonstige Sachgüter 
Ein von der Architekturfakultät genutzter Altbau (Baudenkmal) nördlich des IWZ bleibt 
ebenso erhalten wie ein im Nordosten des Plangebiet s ausgestelltes Bodendenkmal 
(Abschnitt eines zu Tage geförderten römischen Abwa sserkanals). Die Realisierung 
des B-Plans geht mit dem Abbruch des „Ingenieurwissenschaftlichen Zentrums“ (IWZ) 
einher. Das IWZ wurde wegen seines Denkmalwertes Anfang 2013 in die Denkmalliste 
der Stadt Köln eingetragen. Die Bezirksregierung Kö ln hat noch im selben 
Jahr − basierend auf der Feststellung eines überwie genden öffentlichen 
Interesses − eine unbefristete denkmalrechtliche Abbrucherlaubnis für das IWZ erteilt 
und damit die Belange von Wissenschaft und Bildung gegenüber dem Interesse der 
Denkmalpflege höher eingestuft, da die Anforderunge n an einen zeitgemäßen 
Studienbetrieb in dem bestehenden Gebäude als nicht mehr erfüllt angesehen wurden. 
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerü che, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Mit der Hochschulnutzung sind keine Geruchsemission en oder Strahlungen 
verbunden. Bei der Wärme- und Kälteerzeugung anfall ende Abwärme kann 
überwiegend für die Energieversorgung der Gebäude mitgenutzt werden.  
 
Ziel beim Rückbau von Gebäuden und Flächenbefestigungen ist die Erreichung einer 
hohen Wiederverwertungsquote mittels einer sortenreinen Trennung. Die Verwertung/ 
Entsorgung des bei Erd- und Aushubarbeiten anfallenden Bodenmaterials wird auf der 
Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und unterg esetzlichen Regelungen 
vorgenommen. Durch die Hochschulnutzung anfallende, mit aus privaten Haushalten 
vergleichbare Abfälle werden – unter Berücksichtigu ng einer getrennten Sammlung 
von Wertstoffen und Abfällen – im Rahmen der kommun alen Abfallentsorgung 
entsorgt. 
 
Das in den Gebäuden anfallende Schmutzwasser wird ü ber 
Gebäudeanschlussleitungen gefasst und über die gepl anten 
Mischwassersammelkanäle dem öffentlichen Kanalnetz der Stadt Köln zugeführt. Die 
künftige Oberflächenentwässerung erfolgt zum einen über das Mischwasserkanalnetz, 
zum anderen über neu geplante Versickerungsanlagen.  Die zu realisierenden 
Dachbegrünungen werden zu einer Rückhaltung und Red uzierung des 
Niederschlagsabflusses und damit auch zu einer Entl astung der städtischen 
Kanalisation führen. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
Das Energiekonzept für den neuen Campus Deutz beruh t auf der konsequenten 
Nutzung von Umweltenergie, um einen nahezu CO2- neu tralen Betrieb zu erreichen. 
Insbesondere werden Geothermie für die Wärmeversorg ung und Photovoltaik soweit 
wie möglich genutzt. Eine Vielzahl von Maßnahmen zur Sicherung der Energieeffizienz 
im Neubau kommt hinzu. Bis Ende des 3. Bauabschnitt es soll auch der Altbau, unter 
Beachtung der Belange des Denkmalschutzes, energetisch saniert werden.  
 
Im Vergleich zum Ist-Zustand bzw. zur Nullvariante ist von einer erheblichen 
Minderung des lokalen CO 2-Emissionsaufkommens auszugehen. Die 
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln für Nichtwohng ebäude werden eingehalten. Die 
Planung soll auch das darüber noch hinausgehende Zi el einer klimaneutralen 
Landesverwaltung erreichen.

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/ 120 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs  des Landschaftsplans. Pläne 
des Wasser- und Abfallrechts werden von der Planung  nicht berührt. Der Stadtteil 
Deutz liegt innerhalb der Umweltzone und damit im W irkungsbereich des Luftrein-
halteplans. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität 
Die zuständigen Behörden haben sich gemäß der 39. V erordnung zur Durchführung 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bemühen, in Gebieten und 
Ballungsräumen, wo die in der Verordnung festgelegt en Immissionsgrenzwerte für 
Luftschadstoffe unterschritten werden, die bestmögl iche Luftqualität unterhalb dieser 
Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Ei nklang zu bringen ist, 
aufrechtzuerhalten und dies bei allen relevanten Pl anungen zu berücksichtigen. Das 
Planvorhaben steht nicht im Widerspruch zu diesem Ziel. 
 
Wechselwirkungen 
Besondere Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswi rkungen, die ggf. auch zu 
einer gegenseitigen Verstärkung verschiedener Auswi rkungen führen könnten, sind 
nicht zu erwarten.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
Eine erhöhte Anfälligkeit des Planvorhabens für die Auswirkungen im Zusammenhang 
mit Naturkatastrophen (hier Erdbeben), Störfällen o der schweren Unfällen ist nicht 
erkennbar.  
 
Eingriffsregelung 
Für die im alten B-Plan 69449/03, 1. Änderung ausge wiesene Schutzpflanzung 
entlang des Deutzer Rings sowie den Spielplatz ist die Eingriffsregelung anzuwenden, 
da sich der Biotopwert durch den hier geplanten Zus tand (Sondergebiet) vermindert. 
Betroffen ist hier sowohl die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche als 
auch die Schutzpflanzung entlang des Deutzer Rings. Für das übrige Plangebiet findet 
die Eingriffsregelung keine Anwendung. Laut Grünord nungsplan weist der ein-
griffsrelevante Bereich einen Gesamtflächenwert von  78.741 Biotopwertpunkten auf. 
Die im Plangebiet als Kompensation anrechenbare Maß nahmen (Einzelbaum-
pflanzungen, Dachbegrünungen) ergeben insgesamt ein en Flächenwert von 34.154 
Punkten. Der Ausgleich des Biotopwertdefizits in Hö he von 40.902 Punkten erfolgt 
durch die ökologische Aufwertung von Flächen der St iftung Rheinische 
Kulturlandschaft am nördlichen Stadtrand von Köln. 
 
Resümee 
Nicht erhebliche mäßige Beeinträchtigungen entstehen für die Umweltbelange „Tiere“ 
und „Pflanzen“. Für die übrigen Umweltbelange sind bei einer Planrealisierung – im 
Vergleich zum tatsächlichen und planungsrechtlich z ulässigen Zustand – keine bzw. 
keine zusätzlichen Belastungen zu prognostizieren. Vielmehr sind überwiegend 
Verbesserungen für die Umwelt zu erwarten. Einen ab wägungserheblichen 
Umweltbelang stellt die Überschreitung der Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 
„Schallschutz im Städtebau“ in Teilen des neustrukt urierten Campus Deutz und 
punktuell auch die Überschreitung der kritischen Lä rmimmissionen des 
Gesamtverkehrs dar. Eine Gesundheitsgefährdung kann  durch passive 
Schallschutzmaßnahmen und die entsprechenden Festse tzungen im Bebauungsplan 
einschließlich der Umsetzung einer schalltechnische n Sanierung bei einzelnen 
Gebäuden im Bestand sicher ausgeschlossen werden.

- 120 - 
 
 
/ 121 
 
6.9 Referenzliste der Quellen 
Gutachten 
A
TELIER LOIDL UND BPR  DR. SCHÄPERTÖNS CONSULT (13.12.2022): 
Überflutungsnachweis für einen 30-jährigen Bemessungsfall 
 
BLB 
 NRW  - BAU - UND LIEGENSCHAFTSBETRIEB NORDRHEIN -WESTFALEN , 
REGIONALNIEDERLASSUNG KÖLN (15.11.2023): Nachhaltigkeit und Klimaschutz 
bei dem Ersatzneubau Technische Hochschule Köln – C ampus Deutz. – 
Energiekonzept, Köln.  
 
BSV 
 GMB H – BÜRO FÜR STADT - UND VERKEHRSPLANUNG DR. ING . RHEINHOLD BAIER GMB H 
(13.12.2022): Aktualisierung  und Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zum 
Campus Deutz der Technischen Hochschule Köln. - Verkehrsgutachten für den 
Bebauungsplan „Östlich Reitweg“ im Auftrag des Bau-  und 
Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
F
ROELICH & SPORBECK  (20.11.2023): TH-Köln Ersatzneubau Campus Deutz. -  
Grünordnungsplan im Auftrag des Bau- und Liegenscha ftsbetriebes NRW, 
Niederlassung Köln. 
 
G
RANER + PARTNER INGENIEURE GMB H (22.12.2022): Schalltechnisches 
Prognosegutachten Bebauungsplan „Camus Deutz“ in Kö ln. - Gutachten im 
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
ICG 
 DÜSSELDORF GMB H (25.02.2020): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau 
TH Deutz, 2. Bericht. - Geotechnischer Bericht (Blo ck B - Hörsaalzentrum) im 
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
ICG 
 DÜSSELDORF GMB H (21.10.2019): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau 
TH Deutz, 1. Bericht. - Geotechnischer Bericht (Gebäude A und Parkhaus P1) 
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
ICG 
 DÜSSELDORF GMB H (26.08.2019): Köln-Deutz, Betzdorfer Straße 2: Ersatzneubau 
TH Deutz, Geotechnische Vorabstellungnahme Infrastrukturmaßnahmen 
KEMPEN KRAUSE BERATENDE INGENIEURE GMB H (15.03.2022):  Köln, Betzdorfer Straße, 
TH Köln, Gebäude B Hörsaalzentrum, Ersatzneubau Campus Deutz, 
Stellungnahme Abstandsflächen und Feuerwehraufstellflächen 
 
K
ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK  (18.03.2022): Bebauungsplan „Östlich Reitweg (Campus 
Deutz der TH Köln) in Köln-Deutz“. Aktualisierung d er artenschutzrechtlichen 
Bewertung (Artenschutzprüfung Stufe I). - Gutachten im Auftrag des Bau- und 
Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
NRW.URBAN 
 GMB H & CO. KG (17.02.2014): Orientierende Altlastenuntersuchung auf 
dem Grundstück Gießener Straße 6 in 50679 Köln. - Gutachten im Auftrag des 
Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. Gutachten im 
Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln.

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PEUTZ CONSULT  (07.12.2022): Belichtungsuntersuchung zum Bauvorha ben TH 
Campus Deutz in Köln, Gutachten im Auftrag des Bau-  und Liegenschafts-
betriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
P
EUTZ CONSULT  (15.11.2023): Luftschadstoffuntersuchung zum gepla nten 
Ersatzneubau des Campus Deutz der Technischen Hochs chule Köln. - 
Gutachten im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetr iebes NRW, 
Niederlassung Köln. 
 
P
EUTZ CONSULT  (24.06.2022): Mikroskalige Klimauntersuchung für d as Vorhaben 
Ersatzneubau Campus Deutz der Technischen Hochschul e Köln - Gutachten 
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
RK 
 GMB H - RUDOLF KELLER VERKEHRSINGENIEURE GMB H (14.11.2023): Erstellung eines 
Mobilitätskonzeptes für den B-Plan „Östlich Reitweg “ in Köln-Deutz. - Bericht 
im Auftrag des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Niederlassung Köln. 
 
Weitere Unterlagen und Quellen: 
 
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN  (Hrsg.) (2021): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - 
dritte Fortschreibung 2021.  
 
LANUV 
 NRW  - LANDESAMT FÜR NATUR , UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -
WESTFALEN (Hrsg.) (2021): Bericht über die Luftqualität im Jahr 2020. – 26. 
S., Recklinghausen. 
  
LANUV 
 NRW  - LANDESAMT FÜR NATUR , UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -
WESTFALEN NRW  (Hrsg.)  (2013): Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht. – LANUV-Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen.  
Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“  
(s. i. d. Anlagekarten) 
 
LANUV 
 NRW  - LANDESAMT FÜR NATUR , UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -
WESTFALEN (o. J.):  Infosysteme und Datenbanken » Naturschutz » Bio- 
topschutz » Biotopkataster NRW » Karten » Landschaftsinformationen / 
>Schutzgebiete  
 >Biotopkataster 
 >Biotopverbund 
 >FFH- und Vogelschutzgebiete 
 >Gesetzlich geschützte Biotope  
 >Alleen 
 
MULNV 
 NRW - MINISTERIUM FÜR UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. a): 
Fachinformationssystem ELWAS der Wasserwirtschaftsverwaltung NRW. 
Karte » Grundwasser » Grundwasserkörper: Lage, Zustandsbewertung und 
Datenblatt zum GWK 27-05.

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/ 123 
 
MULNV  NRW  - MINISTERIUM FÜR UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. b): 
Waldinformation NRW. Themen, Karten: Waldfunktionen 
 
MULNV 
 NRW  - MINISTERIUM FÜR UMWELT , LANDWIRTSCHAFT , NATUR - UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN -WESTFALEN (Hrsg.) (o. J. c): Flussgebiete 
NRW. Gefahren und Risikokarten Rhein.  
 
S
TADT KÖLN (2020): Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“.  
 https://www.stadt-oeln.de/mediaasset/content/pdf15 /kp2030/stadtstrategie.pdf 
[30.11.2021] 
 
S
TADT KÖLN - ABTEILUNG BODEN - UND GRUNDWASSERSCHUTZ  (2018): Kataster über 
altlastverdächtige Flächen und Altlasten der Stadt Köln.  
 
S
TADT KÖLN (1991a): Landschaftsplan Köln. Stand: Januar 2021. 
 
S
TADT KÖLN , Hochwasserrisikogebiet und gesetzliches Überschwemmungsgebiet 
des Rheines Hrsg.: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
Nordrhein-Westfalen, Köln, (s. i. d. Anlagenkarten) 
 
S
TADT KÖLN - STADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE  (STEB) (o. J. d): 
Hochwassergefahrenkarten (Überschwemmungstiefen und 
Überschwemmungsausbreitungen für verschiedene Wasserstände am Rhein, 
Starkregenkarten (Überflutungshöhen bei verschiedenen 
Starkregenereignissen); (s. i. d. Anlagekarten).

- 123 - 
 
 
/ 124 
 
Tabellenanhang zum Umweltbericht für den B-Plan Nr. 69449/05:  
Tiere und Eingriffsregelung 
 
zu Punkt 6.5.1   Tiere 
 
Tabelle 1  Kartierte Tierarten : 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt ) und – = 
besonders geschützte Arten, FFH  = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat 
Richtlinie, VS-RL  = Art des Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie,  RL  NRW = Rote 
Liste NRW, Regionalisierung RL NB / RL TL/ RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ 
Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 
für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = 
vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = ge fährdet, R = extrem selten, G = 
Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten 
unzureichend.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten 
in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant VS-RL 
 RL 
NRW 
RL  
NB 
Amsel Brutvogel - - * * 
Bachstelze Brutvogel - - * * 
Blaumeise Brutvogel - - * * 
Buchfink Brutvogel - - * * 
Buntspecht Brutverdacht - - * * 
Eichelhäher Brutverdacht - - * * 
Elster Brutvogel - - * * 
Graureiher Durchzügler + - * * 
Grünling Brutvogel - - * * 
Halsbandsittich Nahrungsgast - - * * 
Hausrotschwanz Brutvogel - - * * 
Haussperling Brutvogel - - * V 
Heckenbraunelle Brutvogel - - * * 
Kohlmeise Brutvogel - - * * 
Mauersegler Nahrungsgast + - *  V 
Mehlschwalbe Nahrungsgast + - 3 2 
Ringeltaube Brutvogel - - * * 
Rotkehlchen Brutvogel - - * * 
Star Durchzügler + - 3 3 
Stieglitz Nahrungsgast - - * * 
Straßentaube Brutvogel - - * * 
Schwanzmeise Brutvogel - - * * 
Türkentaube Brutvogel - - * * 
Turmfalke Durchzügler + - V 3 
Zaunkönig Brutvogel - - * * 
Zilpzalp Brutvogel - - * *

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Säugetiere 
Art Status planungs-
relevant FFH RL  
NRW 
RL  
TL 
Zwergfledermaus jagend + FFH Anh. IV * * 
Breitflügelfledermaus  jagend + FFH Anh. IV 2 2 
Rauhautfledermaus jagend + FFH Anh. IV * * 
 
zu Punkt 6.5.20    Eingriffsregelung 
 
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] 
 
Fläche  
[m²]  
Gesamtwert 
[P]  
Öffentliche Gebäude mit Freiflä-
chen, hoher Versiegelungsgrad 
(überbaubarer Bereich gemäß 
 
B-Plan Nr. 6844 Sb/03) 
HN1 SB171 1  113.453  0 
Innerstädtische Baumgruppen u. 
Alleen mit mittlerem Baumholz HM52 PA43 9  6.334  57.006  
Laubforste, starkes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht, 
einheimische Baumarten die der 
potenziellen natürlichen 
Vegetation entsprechen. 
AX12 GH3121 19 
 2.425  45.885  
Summe       122.202  102.891  
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
 
Biotopwert 
[P/m²]  
Fläche  
[m²]  
Gesamtwert 
[P]  
Versiegelte Flächen - Straßen  VF2 0 17.750  0 
Versiegelte Fläche mit 
besonderer Zweckbestimmung - 
 
Geh- und Radweg 
 VF2 0  0 0 
Sondergebiet (GRZ 0,85) HN1 SB171 1 89.739  0 
Dachflächenbegrünung extensiv 
nicht 
vorkommend 
 
nicht 
vorkommend 
 1 11.138  11.138 
Dachflächenbegrünung intensiv 
nicht 
vorkommend 
 
nicht 
vorkommend 
 5 1.247  6.235  
Einzelbaumpflanzungen/Gehölz-
streifen entlang von Straßen HM52 PA42 9
 2.274  20.466  
Summe    122.202  37.839  
 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
 
Biotopwert 
[P/m²]  
Fläche  
[m²]  
Gesamtwert 
[P]  
Innerstädtische Baumgruppen u. 
Alleen mit mittlerem Baumholz HM52 PA43 9  6.334  57.006  
Laubforste, starkes Baumholz, 
einheimisch und standortgerecht, 
einheimische Baumarten die der 
potenziellen natürlichen 
Vegetation entsprechen. 
AX12 GH3121 19 
 2.425  45.885  
    8.749  102.891

- 125 - 
 
 
/ 126 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Anteil am Plangebiet: 7,16%) 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
 
Biotopwert 
[P/m²]  
Fläche  
[m²]  
Gesamtwert 
[P]  
Sondergebiet (GRZ 0,85) HN1 SB171 0 7.775  0 
Dachflächenbegrünung extensiv 
nicht 
vorkommend 
 
nicht 
vorkommend 
 1 811  811  
Einzelbaumpflanzungen/Gehölz-
streifen entlang von Straßen  HM52 PA42 9
 163  1.467  
Summe       8.749  2.278  
      
Eingriffswert (a-b):  -100.613

/ 127 
 
 
 
Für den externen Ausgleich werden die erforderlichen 68.737 Ökopunkte (nach Köln Code1991): 
- Mit 32.737 Punkten aus dem Ökokonto Dünnwald der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft erworben. Die Gesamtfläche, auf der die 
Maßnahmen umgesetzt werden, hat eine Größe von 89.590 m² und umfasst eine Aufwertung von 744.367 Biotopwertpunkten. Auf 
der Maßnahmenfläche werden standortuntypische Bauma rten entfernt und mit standorttypischen Bäumen erse tzt, bzw. die 
natürliche, standorttypische Naturverjüngung gefördert. 
- Mit 36.000 Punkten aus dem Kompensationspool Südl ich Steinneuer Hof im Meschenich der Stadt Köln erworben. Die Bezugsfläche 
umfasst 4.000 m² und dient zugleich dem Waldausglei ch gemäß Bundeswaldgesetz/ Landesforstgesetz NRW. D ie Maßnahme 
umfasst die Aufforstung von Ackerland und ist bereits erfolgt. 
 
 
 
          
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig  
Code  
Köln 
Code 
Wert 
 
[P/m²]  
Biotoptyp Ludwig  
Code  
Köln 
Code 
Wert 
 
[P/m²]  
Differenz  
[P/m²]  Fläche [m²]  
Gesamtwert  
[P]  
Dachflächen, 
versiegelt 
nicht vor-
kommend 
 
nicht vor-
kommend 
 0 Dachbegrünung extensiv nicht vor-
kommend 
 
nicht vor-
kommend 
 1 1 11.138  11.138  
Dachflächen, 
versiegelt 
nicht vor-
kommend 
 
nicht vor-
kommend 
 0 Dachbegrünung intensiv nicht vor-
kommend 
 
nicht vor-
kommend 
 5 5 1.247  6.235  
Gebäude, 
Verkehrs-
fläche 
HN1, 
VF2 SB171 0
 Einzelbaumpflanzungen/Gehölzstreifen 
entlang von Straßen 
HM52 PA42 9 
 9 2.274  20.466  
Summe                14.659  37.839

- 127 - 
 
/ 128 
 
7. Planverwirklichung 
7.1 Überplanungen/ Bestandsschutz 
Die Überplanung der vorhandenen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im Interesse 
und auf Veranlassung des Landes NRW. Belange des Be standsschutzes für 
vorhandene bauliche Anlagen und Nutzungen der Techn ischen Hochschule sind nur 
für die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude gegeb en. Diese werden 
bestandsorientiert überplant und bleiben erhalten. 
 
Die vorhandenen Studierendenwohnheime haben Bestandsschutz, ihre baurechtliche 
Zulässigkeit wird durch die Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht grundsätzlich 
verändert. Für die Wohnheime Nord (Deutz-Kalker Str aße 118) und Süd, (Deutzer 
Ring 5) ist es jedoch notwendig, aufgrund der prognostizierten Beurteilungspegel aus 
dem Gesamtverkehrslärm Festsetzungen zu Schallschut zmaßnahmen zu treffen 
sowie einen städtebaulichen Vertrag über eine lärmt echnische Sanierung 
abzuschließen, um eine Einhaltung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse 
beim überplanten Bestand zu erreichen.  
7.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Das Plangebiet ist im Bestand erschlossenes Bauland . Die vorhandenen 
nichtöffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Leitungen) im Plangebiet 
sind überaltert, entsprechen weitgehend nicht dem a nerkannten Stand der Technik 
und sind für eine weitere Nutzung teilweise nicht geeignet.  
 
Für die Neuerschließung im Plangebiet sowie für Änd erungen und Anpassungen im 
öffentlichen Straßenraum und an den Ver- und Entsor gungsnetzen, die durch die 
Planung veranlasst werden, lässt der BLB die erford erlichen Fachplanungen 
erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum städtebaulichen Vertrag nach § 
11 BauGB sowie in einen erforderlichen Ausbauvertra g für öffentliche 
Verkehrsanlagen (s. unten, Nr. 7.4) aufgenommen wer den. Da es sich bei dem 
Bebauungsplan für den Campus Deutz nicht um einen v orhabenbezogenen 
Bebauungsplan handelt, wird kein Durchführungsvertr ag gemäß § 12 BauGB 
geschlossen. 
7.3 Umlegung, Baulasten, Grunddienstbarkeiten 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB (Umlegun g) sind nicht erforderlich. 
Die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erfolgt auf vertraglicher Basis nach 
Rechtskraft des Bebauungsplanes. 
 
Die Geh- und Radfahrrechte zugunsten der Allgemeinheit im Plangebiet sind der Stadt 
Köln durch das Land NRW mit dinglicher Sicherung (Grunddienstbarkeit) sowie durch 
Baulasten einzuräumen. Einträge in das Baulastenver zeichnis können hier erst nach 
Rechtskraft des Bebauungsplanes erfolgen. 
 
Auf dem Gelände der TH sind derzeit 74 Stellplätze für Wohnungen/ Wohnheimplätze 
des Studierendenwerks durch Baulast gesichert. Dies e Stellplätze müssen im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungsplans verlagert werden. Hierzu wird eine Umschrei- 
bung der bestehenden Baulast erforderlich.

- 128 - 
 
 
Die Abstandsflächen der beiden Hochhäuser des Studi erendenwerks liegen teilweise 
nicht auf den Grundstücken des Studierendenwerks, sondern auf dem Grundstück der 
TH. Hierzu sind bisher keine Baulasten eingetragen,  dies kann im Zuge der Umset- 
zung des Bebauungsplans erforderlich werden. 
7.4 Städtebauliche Verträge 
Der BLB verpflichtet sich in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zur 
Umsetzung bestimmter städtebaulich erforderlicher M aßnahmen. Regelungen des 
Vertrags sollen insbesondere werden: 
 
 Die Freiraumgestaltung des Plangebietes, 
 Die Maßnahmen zur Umsetzung des Mobilitätskonzepte s, wie die Schaffung von 
Car-Sharing-Stellplätzen, 
 Die Ausgleichsmaßnahmen für den Biotopwertausgleic h innerhalb und außerhalb 
des Plangebietes, 
 Klimaleitlinien und Umsetzung Energiekonzept, 
 Lärmsanierung des vorhandenen Wohnheimbestands, si ehe dazu auch unten, 
 Beantragung von Grunddienstbarkeiten und Baulasten , 
 Qualifizierungsverfahren/ Wettbewerbe in der Objek tplanung. 
 Bauverpflichtung 
 Kinderspielangebot auf dem Campus 
 Erschließung; insbesondere die Herstellung der äuß eren 
Erschließungsanlagen 
 Bauordnungsrechtliche Pflichten; insbesondere das Mobilitätskonzept und die 
inneren Erschließungsanlagen 
 Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhalti gkeit: 
o Verpflichtung zur Einhaltung energetischer Vorgabe n auf Grundlage der 
Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
o Maßnahmen des Grünordnungsplans 
o Externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
o Baumschutz 
o Schutz des Mutterbodens / Bodenschutz 
o Artenschutz 
 Umwelt und Trinkwasserhygiene 
 Lärmschutzmaßnahmen 
 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
 
 
In einem weiteren städtebaulichen Vertrag  oder, soweit es sich aus rechtlichen 
Gründen als erforderlich erweist, in einem gesonder ten Vertrag, wird eine Regelung 
zwischen der Stadt und den Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnheimen im 
Plangebiet (derzeit Land NRW und KStW) getroffen we rden, in dem der sich die 
jeweiligen Eigentümer zur Lärmsanierung der betroffenen Wohnheime innerhalb eines 
bestimmten Zeitraumes und auf ihre Kosten verpflich ten. Der Umfang der 
erforderlichen Lärmsanierung richtet sich maßgeblic h nach den Inhalten der 
schalltechnischen Prognose. Ohne eine solche vertra gliche Regelung müssten die 
betroffenen Wohnheimgebäude hingegen aller Voraussi cht nach auf den Bestand 
gesetzt werden. 
 
Im städtebaulichen Vertrag oder, soweit es sich aus  rechtlichen Gründen als 
erforderlich erweist, in einem In einem weiteren ge sonderten Vertrag, wird die

- 129 - 
 
 
Neuordnung der Grundstücksverhältnisse geregelt. Da bei geht es vor allem um die 
zusätzlichen Verkehrsflächen für den Deutzer Ring s owie um einzelne Flächen im 
Bereich der Gießener Straße. 
 
Die bis vor Kurzem durch die AWB, Feuerwehr und der Sozialstation mit Kita genutzten 
städtischen Grundstücke wurden bereits zu Zwecken der Hochschulnutzung durch das 
Land NRW erworben. 
 
Hinsichtlich des Ausbaus der Gießener Straße sowie der Knotenpunkte Gießener 
Straße/ Deutzer Ring und Betzdorfer Straße (neu: Ca mpusallee) / Deutzer Ring/ 
Kannebäckerstraße, sowie der Herstellung des Geh- und Radweges am Deutzer Ring 
angrenzend an den Campus ist der Abschluss eines In frastrukturvertrages/ 
Ausbauvertrages zwischen der Stadt Köln und dem BLB  beabsichtigt.  Der BLB soll 
hierbei voraussichtlich als Bauherr fungieren und d ie Stadt Köln sich an den Kosten 
beteiligen. Die erstmalige Herstellung des Geh- und Radweges am Deutzer Ring durch 
den BLB bedarf eines Erschließungsvertrags im Sinne des § 124 BauGB. Dieser kann 
ggfs. in den oben genannten Ausbau-/ Infrastrukturvertrag integriert werden. 
7.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durc h den Veranlasser der 
 Planung  
Der BLB übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes betreffen. 
Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
 
Hinsichtlich des Ausbaus der Gießener Straße, der K notenpunkte Gießener Straße/ 
Deutzer Ring und Betzdorfer Straße (neu: Campusalle e) / Deutzer Ring/ 
Kannebäckerstraße, sowie bezüglich der erstmaligen Herstellung des Geh- und 
Radweges am Deutzer Ring ist eine Teilung der Koste n zwischen der Stadt Köln und 
dem BLB vorgesehen. Diese Maßnahmen sind nicht in G änze durch die Neuordnung 
des Campus veranlasst. Nach den Einzelmaßnahmen dif ferenzierte 
Kostenteilungsschlüssel zu den Ausbau- und Erschlie ßungsmaßnahmen werden im 
Zuge der Vertragsbearbeitung des Ausbau-/ Infrastru kturvertrags und des 
Erschließungsvertrags festgelegt. 
7.6 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
Die Planung löst keinen Bedarf an städtischen Einrichtungen und Anlagen der sozialen 
Infrastruktur wie zum Beispiel Spielplätzen, Kindergärten oder Schulen aus. Ggfs. aus 
dem Betrieb der Hochschule heraus notwendige Anlage n wie zum Beispiel 
Kinderbetreuungsplätze für die Kinder von Studierenden und Mitarbeitenden liegen im 
eigenen Verantwortungsbereich der TH Köln. 
7.7 Realisierung in Bauphasen 
Die Umgestaltung des Campus soll voraussichtlich in  insgesamt 3 Bauphasen (ca. 6 
Bauabschnitten) erfolgen. In einer ersten Phase ist  zum einen der Neubau des 
Hörsaalgebäudes vorgesehen, das östlich des Gebäude s der Fakultäten Architektur, 
Bauingenieurwesen und Umwelttechnik an der Gießener  Straße errichtet wird. Zum 
anderen wird ein Institutsgebäude im unmittelbaren Anschluss an die bestehende 
Bibliothek sowie ein Parkhaus errichtet. Damit geht  auch die Neugestaltung der 
Freiflächen im Norden des Campus einher. In der zwe iten Phase wird auf den früher 
durch die AWB, die Feuerwache und die Sozialstation  genutzten Flächen südlich der 
Gießener Straße der Campusplatz mit den unmittelbar  daran angrenzenden

- 130 - 
 
 
Neubauten (Institutsgebäude und Mensa) und einem we iteren Parkhaus geschaffen. 
In der weiteren dritten Bauphase erfolgt südlich un d westlich davon der Abbruch des 
Hochhauses und einem Großteil der Hallenbauten und die Neuerrichtung des weiteren 
Hochschulgebäudes. 
    
Der BLB wird für die Planung der einzelnen Gebäude und Freianlagen die weiteren 
Verfahren – weitestgehend Qualifizierungsverfahren - durchführen. Eine Beteiligung 
der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verfahren ist grundsätzlich vorgesehen. Der BLB 
wird dazu im Zuge des weiteren Planungsfortschritts  mit der Stadt Köln ein 
Beteiligungsformat abstimmen. 
 
 
8. Flächenangaben 
 
Art der Festsetzung B-Plan 69449/05 
ha % 
Sondergebiet Hochschule  10,46 85,6 
(davon Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, ohne 
Einzelbaumpflanzungen) 
(0,37) (3,0) 
Straßenverkehrsflächen  1,76 14,4 
Summen  12,22 100,0 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 69449/05 wird gemäß § 4a Absatz 3 i. V. m. § 3 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründun g erneut und verkürzt 
veröffentlicht. 
 
Köln, den 
 
 
 
 
 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (4)

02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.18 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.09.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.09.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2157/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.08.2024
Erstellt
09.07.2024 14:10