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V/0236/2021

Bebauungsplan Nr. 595 I - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 29.03.2021

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Anlage A

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Ansehen

V-0236-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0236-2021-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0236-2021-Anlage-4-Planzeichnung

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Ansehen

V-0236-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

3421 Zeichen

Anlage A zur V/0236/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I herbeige-
führt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I ist Bestandteil der Fortschreibung des Baulandpro-
gramms 2020 - 2030 (V/0104/2020, Vorhaben 862-03: Angelmodde – südlich Hiltruper Straße). 
 
Insgesamt werden im neuen Quartier rund 250 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamili-
enhäusern entstehen. Die Flächen für Mehrfamilienhäuser bieten auch ein Potential für besonde-
re Wohnformen wie Wohngruppen, Mehrgenerations- sowie altengerechten Wohnungen. Dies 
beinhaltet auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum entspre-
chend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). Zudem werden 
eine 7-Gruppen-Kita sowie ergänzende untergeordnete Infrastruktureinrichtung entstehen. So 
sollen an zentraler Stelle ein Spielplatz mit etwa 1.400 m² sowie, an diesen angebunden, ein 
Quartiersplatz integriert werden. Als Übergang in den Freiraum nach Süden und Osten werden 
Grünräume entstehen, die durch Fuß- und Radwege erschlossen sind und zusätzlich dem Re-
genwassermanagement dienen. 
 
Finanzierung 
Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kos-
ten. 
Die Kosten für Planungs-und Bauleistungen werden vertraglich geregelt und nach dem Schlüssel 
der derzeitigen Grundstücksanteile im Plangebiet (Eigentümer mit 50 % und Stadt mit 50 %) ge-
tragen. 
Die durch die Planung erforderlichen künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Regen-
rückhaltung, öffentliche Grünflächen) werden durch die Stadt realisiert. Die Kosten für Planung und 
Bau werden derzeit insgesamt auf ca. 9.1 Mio. € geschätzt; die Kosten für Planung und Herstel-
lung der öffentlichen Grünflächen werden derzeit auf ca. 1 Mio. € geschätzt. Die hier überschlägig 
aufgeführten Kosten werden im Zuge der Vorlagen zu den einzelnen Maßnahmen noch näher be-
stimmt. 
Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Veräu-
ßerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klima: 
Im Zusammenhang mit der Versiegelung und Bebauung der Fläche entstehen erhebliche Um-
weltauswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft, die auch das lokale Klima des Plangebietes 
umfassen. Aufgrund der angrenzenden Lage an den Freiraum sind diese jedoch für dieses 
Schutzgut als geringfügig einzuschätzen.   
Der vollständige Ausgleich (Kompensationsquote 100 %) für den Eingriff in Boden, Natur und 
Landschaft erfolgt auf Flächen im südlichen Stadtgebiet, in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet 
(westlich der Werse). Zudem wirken sich die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Maßnah-
men zur Vermeidung, Minderung und der Kompensation von Eingriffen in Boden, Natur und 
Landschaft positiv auf das lokale Klima aus. 
Insgesamt ist daher die Umsetzung der Zielsetzungen des Bebauungsplans an dieser Stelle als 
sinnvoll und verträglich einzustufen.

V-0236-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

16323 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 6 
Textliche Festsetzungen
  
zum Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I:  
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße   
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete festgesetzten Baugebieten werden die gemäß § 4 
Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungs-
plans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
1.1.2 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind pro Gebäude (je Einfamilienhaus, 
je Doppelhaushälfte, je Reihenhaus) maximal zwei Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 
BauGB). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1 Tiefgaragen dürfen die GRZ bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschreiten (§ 19 
Abs. 4 BauNVO). 
1.2.2 Bei Reihenmittelhäusern ist eine Überschreitung der GRZ bis  0,5 zulässig (§ 17 Abs. 2 
BauNVO). 
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen  
1.3.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 ist eine Überschreitung der gartenseiti-
gen Baugrenzen (d. h. von der Erschließungsstraße abgewandten Seite) durch Terrassen 
und Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von maximal 3,00  m zulässig, sofern die 
Gesamttiefe der Überdachung nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 
i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO).  
1.3.2 Im südlichen Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 sind Flächen festge-
setzt, die zum Abstand zur Hochspannungsleitung von jeglich en Hochbauten freizuhalten 
sind. Ebenerdige Stellplätze innerhalb dieser Fläche sind nur innerhalb der  dafür festge-
setzten Flächen zulässig.  
1.4  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 
1.4.1 In den allgemeinen Wohngebieten wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) als höchster Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs definiert 
(§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4.2 Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen z ur Nut-
zung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen 
Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0236/2021

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 6 
1.5  Nebenanlagen 
In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen in den Vorgartenbereichen (Defini-
tion siehe 2.1) mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter und Fahrradabstellanlagen 
unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO). 
1.6  Ruhender Verkehr 
1.6.1 In den allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von ebenerdigen Gemeinschaftsstell-
plätze (GSt), ebenerdigen Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) nur in den dafür festgesetzten 
Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und 
ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA  3 ist für die Realisierung einer zweiten 
Wohnung und/oder einem bauordnungsrechtlich oder nach der Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster (bei einer Wohnfläche >150 m²) erforderlichen zweiten Stellplatz ein ebenerdiger 
Stellplatz auch außerhalb der dafür vorgesehen GSt-, St- oder Ga-Flächen zulässig. Dieser 
darf eine Tiefe von 15 m von der zur Erschließung dienenden Fläche nicht überschreiten. 
1.6.2 Die Errichtung von Tiefgaragen ist im  allgemeinen Wohngebiet WA 1 zulässig. Sie sind 
einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt in den überbaubaren Grundstücksflächen und den fest-
gesetzten Flächen für Stellplätze zulässig (§  9 Abs.  1 Nr.  4 BauGB, §  23 Abs.  3 i.V.m. 
Abs. 2 S. 3 BauNVO).  
1.6.3 Die Flächen oberhalb der Tiefgaragen sind, sofern sie nicht für andere Zwecke (z.B. Zu - 
und Abfahrten, Gehwege, Stellplatzflächen) benötigt werden, mit Boden substrat in mind. 
0,80 m Stärke zu überdecken und zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 
1.7  Versiegelung / Begrünung 
1.7.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer mit Ausnahme von Dachterrassen und 
der Bereiche mit Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, technische Anlagen so-
wie untergeordnete Bauteile mit mindestens 0,10  m Bodensubstrat zu bedecken und mit 
einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu un-
terhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 
1.7.2 Für die festgesetzten Stellplatzanlagen (St) ist je angefangener sechs Stellplätze ein stand-
ortgerechter, hochstämmiger Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den 
Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu erset-
zen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten 
Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfan g von mindestens 18 -
20 cm, z.B. Platane, Stiel eiche, Ahorn. Die Baumscheiben sind mit einer Größe von min-
destens 6 m² (2x3 m) oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite 
einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor 
dem Befahren und Beparken zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 
Ausnahmsweise darf die Bepflanzung außerhalb der Stellplatzanlage erfolgen, sofern eine 
darunterliegende Tiefgarage dies erfordert.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 6 
1.7.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind offene, ebenerdige Stellplätze nur 
mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflastern, offenfugige Pflasterungen, Ra-
sengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.7.4 Im südlichen Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 sind Flächen festge-
setzt, die zum Abstand zur Hochspannungsleitung von jeglichen Hochbauten freizuhalten 
sind. In diesem Bereich dürfen Neuanpflanzungen eine Höhe von 3,5 m nicht überschrei-
ten. 
1.8  Immissionsschutz 
1.8.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außen-
lärmpegel müssen bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Gebäuden, in denen nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen 
Räumen - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW -  nach DIN 4109-1:2018-01, 
die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftun-
gen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges 
der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7. 1, Gleichung (6) zu bestim-
men (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.2 Abweichungen von der Festsetzung 1.8.1 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Bau-
genehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen anerkannten Sach-
verständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassaden-
abschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109- 2:2018-01 die 
schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unter-
schiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermittelt und 
umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.3 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Beurteilungspegel von 
≥ 45 dB(A) nachts sind für zum Schlafen geeignete Räume nach DIN 18005 „Schallschutz 
im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich. Die akustischen Eigen-
schaften der Lüftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße von R′w,ges zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.4 Abweichungen von der Festsetzung 1.8.3 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Bau-
genehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen anerkannten Sach-
verständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels < 45 dB(A) nachts zulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.8.5 Im Plangebiet wird in Teilbereichen der äquivalente Dauer schallpegel von 62 dB(A) tags 
überschritten, sodass hier eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen mit nor-
maler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke nicht mehr sichergestellt ist.  
Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festges etzten Bereiches mit Über-
schreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von ≥ 62 dB(A) tags ist die Errichtung, Er-
weiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnbereichen 
in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Bal kone) ohne zusätzliche schallab-
schirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete 
Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschutzwänden im

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 6 
Nahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der 
Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags sichergestellt ist. 
Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der betroffenen Gebäude zu 
legen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1  Vorgartenbereich 
Im Geltungsbereich ist als "Vorgartenbereich" die zwischen der Verkehrsfläche gelegene 
Fläche und der ihr zugewandten Baugrenze definiert. Für Eckgrundstücke, die von zwei 
Straßen erschlossen werden, gilt die Fläche zwischen Verkehrsfläche und hinterer Bau-
grenze. Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege, Zufahren, Stell-
platzanlagen, Fahrradabstellanlagen und Müllsammelanlagen gärtnerisch anzulegen und 
dauerhaft zu erhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schot-
ter, Kies, Splitt o.ä.) ist unzulässig. 
2.2  Grundstückseinfriedung 
In den allgemeinen Wohngebieten sind Grundstückseinfriedungen im Vorgarten nur als He-
cke aus standortgerechten Laubgehölzen, z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster usw. zuläs-
sig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen als Hecke und bauliche Einfriedungen lediglich in 
blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit ei-
ner Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind 
in dem WA ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:  
• angrenzend an Terrassenflächen und 
• mit einer maximalen Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude  
2.3  Profilgleichheit Baukörper 
Zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu er-
richten. Dies umfasst Einheitlichkeit hinsichtlich der vorderen Bauflucht, Gebäudehöhe so-
wie Material und Farbe der Außenwand. 
2.4 Fassadenmaterial 
Im Geltungsbereich sind als Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Klinker zuläs-
sig. Untergeordnet können auch Putz, Fassadenplatten, Holz- und / oder Aluminiumpa-
neele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden. 
3  Hinweise 
3.1  Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer/in abgeschlossen 
(Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 6 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 48155 
Münster eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmäler 
Im Geltungsbereich befinden sich Bodendenkmäl er gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz 
Nordrhein-Westfalen (DSchG), die im Vorfeld jedweder Erdarbeiten wissenschaftlich unter-
sucht, geborgen und dokumentiert werden müssen (§ 29 DSchG). 
3.4.  Kampfmittel 
Auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigun gsdienstes 
Westfalen-Lippe (KBD-WL), kann eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Ver-
färbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdec kt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster 
ist zu verständigen. 
3.5  Altlasten   
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
der Stadt Münster zu informieren. 
3.6  Schutz vor Überflutungen 
Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss de r Ge-
bäude zu verhindern, wird empfohlen, die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss 
(OKFF EG) der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Er-
schließungsflächen zu realisieren. Die konkreten Höhen der Ausbauplanung können wäh-
rend der Dienstzeiten beim Amt für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster angefragt wer-
den. 
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen 
zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 
3.7  Artenschutz 
Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch ge-
schützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). 
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen 
oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschä-
digen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften 
der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter Umständen 
eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung 
vorliegt.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 6 
Aus Gründen des Artenschutzes sind Gehölzarbeiten nicht während der Brut- und Aufzucht-
zeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Die Erschließung 
des Planbereichs und/oder sonstige Erdarbeiten sind außerhalb der Brutzeit des Kiebitzes 
(witterungsbedingt Anfang März bis Mitte Juni) durchzuführen. Es ist dabei sicherzustellen, 
dass sich während der Erschließungsarbeiten keine Kiebitzbrutpaare auf der Fläche etab-
lieren. Kann das o.g. Baufenster nicht eingehalten werden, ist durch eine ökologische Bau-
begleitung zu prüfen, dass die Fläche nicht als Bruthabitat genutzt wird. 
 Beleuchtungen 
Die Beleuchtung soll durch insektenfreundliche Leuchtmittel (aktueller Stand der Technik) 
in nach unten strahlenden Gehäusen erfolgen. 
3.8  Hochspannungsleitung 
Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter 
der Hochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe 
von Bäumen und Sträuchern) wird hingewiesen. 
3.9  Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Die durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft wer-
den einer insgesamt 26.233 m² große Fläche bezogen auf folgende Grundstücke als ex-
terne Ausgleichsfläche zugeordnet: Gemarkung Angelmodde, Flur  6, Flurstück  77 
(2.568 m²) und Teilfläche Gemarkung Angelmodde, Flur 6, Flurstück 176 (23.665 m²). Das 
Zuordnungsverhältnis der Eingriffe durch Bebauung zu denen durch öffent liche Verkehrs-
flächen beträgt 61,23 % zu 38,77 % (§ 9 Abs. 1a BauGB). 
Der durch den Bebauungsplan erforderliche artenschutzrechtliche Ausgleich wird einer ins-
gesamt 15.404 m² große Fläche bezogen auf folgende Grundstücke zugeordnet: Gemar-
kung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 8. Flurstücke 123, 124.

V-0236-2021-Anlage-2-Begruendung

157479 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 49 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I:  
Angelmodde – Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
3.1  Entwicklung aus dem Regionalplan Münsterland........................................................................ 4 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 4 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 4 
3.3.1  Bestehendes Planungsrecht ............................................................................................. 4 
3.3.2  Veränderungssperre.......................................................................................................... 5 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 8 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 8 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe Baulicher Anlagen ................................................................... 8 
6.2.3  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 10 
6.2.4 Dachform .......................................................................................................................... 10 
6.2.5 Material ............................................................................................................................. 10 
6.2.6 Nebenanlagen, ruhender Verkehr .................................................................................... 11 
6.3  Verkehrliche Situation / Erschließung / Verkehrsflächen .......................................................... 11 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 14 
6.4.1 Entwässerung ................................................................................................................... 14 
6.4.2 Abfallentsorgung ............................................................................................................... 15 
6.4.3 Technische Infrastruktur ................................................................................................... 15 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 15 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 16 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 17 
6.8  Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 22 
6.9  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 23 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 23 
6.11  Kampfmittel ................................................................................................................................ 23 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 24 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 24 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 24 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 25 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 26 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 28 
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 28 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 32 
8.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 39 
8.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 39 
8.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 40 
8.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 41 
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 42 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0236/2021

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 2 von 49 
8.4.8  Wechselwirkungen ..........................................................................................................  43 
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................  43 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................  44 
8.6  Anderweitige Planungsmö glichkeiten  ........................................................................................  44 
8.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................  44 
8.8  Zusammenfassung  ....................................................................................................................  44 
9.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................  47 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................  49 
sowie den Gewerbe
 
-
 und Dienstleistungs-
standorten Loddenheide, Zum Kaiserbusch und Wolbeck-Münsterstraße ermöglicht dieses neue 
Baugebiet arbeitsplatznahes Wohnen. Darüber hinaus bieten die Hohe Ward sowie der Land-
schaftsraum Werse attraktive Naherholungsgebiete in kurzer Entfernung. Angebote der Nahver-
sorgung sowie der sozialen Infrastruktur sind ebenfalls im Stadtteil Angelmodde vorhanden und 
können durch die
 
 
beabsichtigte, neue wohnbauliche Entwicklung weiter gestärkt werden
 
. So kann 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die gute Wirtschaftsentwicklung in Verbindung mit steigenden Bevölkerungszahlen sowie einer 
hohen Wohn- und Lebensqualität sorgt in der Stadt Münster für eine hohe Nachfrage nach Wohn-
raum. Für die Stadt mit aktuell über 310.000 Einwohnern prognostiziert das Land NRW als auch 
die Stadt selbst für das Jahr 2030 ein weiteres Einwohnerwachstum auf m indestens 326.000 
Einwohner. Dies führt – zusammen mit den 
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zu 
einem Bedarf von ca. 2.000 neuen Wohnun- 
gen pro Jahr bei einem derzeit angespann- 
ten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten 
und B odenpreisen.  Dieser Bedarf ist nicht 
allein durch die Realisierung von Wohnraum 
im Innenbereich zu befriedigen, weshalb ge- 
eignete Fl ächen  im A ußenbereich identifi- 
ziert und entwickelt werden müssen.   
Der Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I 
ist Bestandteil der Fortschreibung des Bau- 
landprogramms 2020 - 2030 (V/0104/2020, 
Vorhaben 862 -03:  Angelmodde  –  südlich 
Hiltruper S traße).  Das  zukünftige Q uartier 
ist dabei von der Politik als eines der priori- 
sierten Projekte eingestuft worden. Die Ver- 
waltung  wurde  beauftragt, di e pl anungs- 
rechtlichen V oraussetzungen z ur B auland- 
aktivierung am südlichen Siedlungsrand des 
Stadtteils Angelmodde zu schaffen.  
Durch die räumliche Nähe zu den A rbeits- 
platzschwerpunkten der Fa. BASF in Hiltrup 
Abbildung 1: Übersicht Teilabschnitt I und II

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 3 von 49 
das neue Quartier positive Impulse für die bestehende Umgebung geben und eine sozialverträg-
liche Stadtentwicklung vorangetrieben werden. 
Das städtebauliche Ziel ist neben der Entwicklung eines neuen Baugebiets auch die Standortsi-
cherung eines landwirtschaftlichen Betriebes im südlichen Bereich des Geltungsbereichs des Be-
bauungsplanes Nr. 595.  Im Laufe des Ver fahrens stellte sich allerdings heraus, dass sich die 
zukünftigen Nutzungsperspektiven für den südlichen Bereich des Plangebietes verändert haben 
und weiterer Abstimmung bedürfen. Die Zielvorgabe der Schaffung eines Wohngebietes bleibt 
jedoch bestehen; der landwirtschaftliche Betrieb wird hierdurch in seiner aktuellen bereits lang-
jährigen Nutzungsform nicht eingeschränkt.  
Entsprechend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans in einen nördlichen (Teilabschnitt I) 
und einen südlichen (Teilabschnitt II) Bereich aufgeteilt worden. So kann der Teilabschnitt I zügig 
zur Rechtskraft gebracht werden, um damit den dringend benötigten Wohnbedarf zu decken. Der 
südlich gelegene Teilabschnitt II wird zeitlich parallel fortgeführt. Aufgrund weiterer Abstimmungs-
bedarfe erfolgt ein Beschluss allerdings nicht zum gleichen Zeitpunkt.  In den folgenden Ausfüh-
rungen ist mit dem „Plangebiet“ nur der Teilabschnitt I gemeint.  
Der bisherige Stadteingang entlang des Albersloher Weges wird durch das neu zu entwickelnde 
Wohngebiet weiter Richtung Süden und damit Richtung Stadtgrenze verschoben. Genau dieser 
Punkt verdeutlicht die besondere Bedeutung dieser räumlichen Situation. Um zu einer hochwer-
tigen städtebaulichen Lösung für das neue Wohngebiet zu gelangen, diente ein kooperativ-städ-
tebauliches Wettbewerbsverfahren als Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplans, des-
sen Ergebnisse den politischen Gremien sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch 
(BauGB) vorgestellt wurde. Das überarbeitete städtebauliche Konzept des kooperativen Work-
shops ist Grundlage dieses Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich etwa 250 Wohnungen 
sowie eine 7-zügige Kita geschaffen werden können. Die Intention ist, ein attraktives und hoch-
wertiges Wohnquartier zu realisieren, welches verschiedenen Wohnansprüchen und Lebenssti-
len Rechnung trägt und eine hohe ökologische Qualität aufweist. Dies soll auch zu einer weiteren 
Stärkung der benachbarten Quartiere führen.  
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus den im Kapitel 1 genannten Gründen redu-
ziert und umfasst nun derzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen, die sich südlich des derzeitigen 
Siedlungsrandes erstrecken.  
Das Plangebiet liegt in dem Stadtteil Angelmodde und wird begrenzt durch  
 Wohnbebauung an der Hiltruper Straße im Norden,  
 Größtenteils Ackerflächen und einer kleinen Waldfläche im Süden und Osten,  
 Außenbereichsflächen mit Wohnbebauung am Albersloher Weg und der Straße Osttor im 
Westen. 
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Angelmodde, Flur 3, Flurstück 1999 teilweise und 
Gemarkung Angelmodde, Flur 7, Flurstück 37 teilweise.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 4 von 49 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Regionalplan Münsterland 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt ge-
macht. Mit Wirksamwerden der 9. Änderung des Regionalplans vom 16.05.2018 wird der Bereich 
der geplanten Wohnbauentwicklung als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.  
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) entsprechen nicht den Zielsetzungen des 
Bebauungsplans. Der FNP wird geändert, sodass der Bebauungsplan nach § 8 (2) BauGB aus 
dem FNP entwickelt ist.  
Mit der 78. Änderung des FNP (Angelmodde - südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße / Albers-
loher Weg / Hochspannungsfreileitung) stellt der Flächennutzungsplan zukünftig im Norden des 
Änderungsbereichs Wohnbauflächen und im südlichen Bereich  öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage dar. Zudem sind im südöstlichen Bereich die Flächen für ein Re-
genrückhaltebecken dargestellt. 
Das Änderungsverfahren zur Flächennutzungsplanänderung wurde bereits 2016 eingeleitet (Vor-
lage Nr. V/0194/2016, mehrere Beschlüsse zur Änderung des Flächennutzungsplans im Rahmen 
der Fortschreibung des Baulandprogramms 2016 – 2025). Die frühzeitige Beteiligung der Öffent-
lichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 09.04.2019 statt. Die 
öffentliche Auslegung des Entwurfes der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolge am 
02.06.- 17.07.2020. Der Hauptausschuss der Stadt Münster hat am 10.02.2021 gemäß § 60 
Abs. 2 GO NRW den Abschließenden Beschluss zur 78. Änderung des FNP gefasst. Die Geneh-
migung durch die Bezirksregierung Münster steht derzeit noch aus. 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
3.3.1  Bestehendes Planungsrecht  
Das Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Der Aufstel-
lungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 595 wurde durch den Rat der Stadt Münster am 
16.05.2018 (V/0177/2018) gefasst und am 25.05.18 durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Münster bekannt gemacht. 
Derzeit gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Landschaftsplan 1 (Werse). Mit der 
Rechtskraft des Bebauungsplans wird die Flächen des Bebauungsplans aus dem Geltungsbe-
reich des Landschaftsplans entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans „Werse“ 
erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplans. Das erforderliche Landschaftsplanänderungs-
verfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfah-
rens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß 
§ 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NW. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 5 von 49 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Dar-
stellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In- Kraft-Treten des entsprechen-
den Bebauungsplans Nr. 595 außer Kraft. 
Die am nordwestlichen Bereich des Plangebiets angrenzende Straßenkreuzung Albersloher  
Weg / Osttor / Hiltruper Straße liegt innerhalb des Planverfahrens für den Ausbau des Albersloher 
Weges zwischen dem Otto-Hersing-Weg und der Kreuzung Osttor / Hiltruper Straße (Bebauungs-
plan Nr.  526, Planungsstand: Aufstellungsbeschluss durch den Rat am 11.02.2009 - Vorlage 
Nr. V/1067/2008). Bei der Erarbeitung des Planentwurfs für den Bebauungsplan Nr. 595 werden 
die Ziele der Ausbauplanung für den Albersloher Weg berücksichtigt.  
Eine losgelöste Betrachtung des Kreuzungspunktes mit dem Plangebiet ist ni cht zielführend. 
Gleichwohl besteht aus heutiger Sicht eine unzureichende Leistungsfähigkeit des Knotenbe-
reichs. Um die Leistungsfähigkeit mittelfristig zu verbessern sind bereits Untersuchungen des 
Albersloher Weges bis zu dem besagten Kreuzungspunkt in Bearbeitung. Auf Grundlage der Er-
gebnisse ist mittelfristig die Ertüchtigung des Kreuzungsbereichs für die gesamte verkehrliche 
Abwicklung des südlichen Stadtgebiets –  und darunter auch des hier geplanten Baugebiets – 
vorgesehen. 
3.3.2  Veränderungssperre 
Für ein Grundstück im Teilbereich II liegt ein Baugesuch zur Errichtung und Betrieb eines Schwei-
nemastbetriebes vor. Es besteht die Gefahr, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 595 
mit der Ausweisung eines Wohngebietes durch den geplanten Schweinemastbetrieb verhindert 
bzw. wesentlich erschwert würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß 
§ 15 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 
11.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten, von der Zustellung an gerechnet, ausgesetzt.  
Da absehbar war, dass der Bebauungsplan Nr. 595 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Bau-
gesuchs nicht in Kraft treten würde, wurde vom Rat der Stadt Münster am 03.04.2019 eine Ver-
änderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen (V/0050/2019). Die Verlänge-
rung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr wurde am 13.05.2020 (V/0076/2020) be-
schlossen. Vor dem Hintergrund des Baugesuchs, welches eine Neuausrichtung gegenüber der 
bisherigen Nutzungsform des landwirtschaftlichen Betriebes darstellen würde,  wird geprüft, ob 
die beantragte Nutzung an anderer Stelle innerhalb des Teilabschnittes II realisiert werden kann. 
Im bisherigen Verfahren änderte sich zudem die Planungsabsicht des Antragstellers für die Flä-
che des Teilabschnittes II. Aktuell werden diese Planungen seitens des Antrag stellers konkreti-
siert. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Angelmodde. Die nächs-
ten Stadtbereichszentren in Gremmendorf und Hiltrup liegen in etwa 2-3 km, das nächste Grund-
versorgungszentrum in Wolbeck in etwa 2 km Entfernung zum geplanten Wohngebiet. Nördlich 
des Gebietes befindet sich in etwa 700 m Entfernung ein Lebensmittelsupermarkt (Vollsortimen-
ter), der die Grundversorgung sicherstellt. Perspektivisch erfährt das Gebiet durch die Entwick-
lung des Stadtteilzentrum Hiltrup-Ost eine weitere Stärkung im Versorgungssektor.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 6 von 49 
Der Stadtteil Angelmodde ist im südlichen Bereich durch den Albersloher Weg als Zäsur auch in 
seinen Nutzungen zweigeteilt: Östlich befinden sich überwiegend Wohnnutzungen, der westliche 
Teil ist von überwiegend gewerblicher Nutzung geprägt.  
Die Siedlungsstruktur der nördlich an das geplante Wohngebiet angrenzenden Wohnsiedlung ist 
geprägt durch überwiegend ost/west-orientierte, II und IV-geschossige Mehrfamilienhausbebau-
ung sowie I-geschossiger Reihenhausbebauung. Innerhalb der Wohnsiedlung befinden sich meh-
rere Kindertagesstätten sowie eine Grundschule und die Sportanlage Angelmodde. Nordwestlich 
des Plangebietes und westlich des Albersloher Weges schließt sich das Gewerbegebiet „Zum 
Kaiserbusch“ mit dem Schwerpunkt Auto- und Autozubehör an (Bebauungsplan Nr.331).  
Direkt westlich des Plangebietes schließen sich am Albersloher Weg Außenbereichsflächen mit 
Wohnnutzung, einer Gärtnerei und Kleingartenflächen an. Südlich und östlich des Plangebietes 
sind ebenfalls Außenbereichsflächen der typisch münsterländischen Parklandschaft vorzufinden. 
Diese sind durch Ackerflächen, Grünland, Gehölzstrukturen und landwirtschaftliche Hofstellen 
geprägt. Am Rande des Ortsteils schließen sich hier naturnahe Bereiche der Werse an.  
Das Plangebiet selbst ist  durch Ackerflächen geprägt. Den nördlichen Rand bild et die Hiltruper 
Straße zusammen mit einer prägenden Baumreihe inklusive Strauchunterwuchs. Im Osten stellt 
eine Wallhecke den Rand des Plangebietes dar. 
5.  Planungsziele 
Für das Plangebiet ist gemäß §  2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan u.a. z ur 
Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und 
der Verkehrsflächen aufzustellen. 
Das zentrale Planungsziel besteht darin, neuen Wohnraum zu schaffen und damit dem anhalten-
den Wohnungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Das Hauptaugenmerk liegt auf einer orts-
förderlichen Angebotsplanung, die die Nachfrage nach unterschiedlichen Wohnraumansprüchen 
berücksichtigt, um hierdurch ein vielfältiges Angebot für unterschiedliche Zielgruppen zu schaf-
fen. Dies beinhaltet  auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum 
entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). Für eine 
bedarfsgerechte Wohnraumversorgung kinderreicher Haushalte sollen hier Optionen zur Reali-
sierbarkeit von (geförderten) Mietreihenhäusern berücksichtigt werden.  
Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der in ei-
nem kooperativen Workshopverfahren zwischen der Stadt Münster und verschiedener Planungs-
büros erarbeitet wurde. Für das geplante Wohngebiet ist eine Dichte von rund 55 WE / ha vorge-
sehen. So wird durch das neue Quartier einerseits sparsam mit der Ressource Boden umgegan-
gen, anderseits ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das einen verträglichen Umgang mit der 
Umgebung zum Ziel hat. Insgesamt werden im neuen Quartier rund 250 Wohneinheiten in Form 
von Mehr- und Einfamilienhäusern entstehen. Ergänzend zu der ausge wogenen Mischung aus 
Ein- und Mehrfamilienhäusern, in denen auch besondere Wohnformen - Wohngruppen, Mehrge-
nerations- sowie altengerechtem Wohnen Platz finden können, soll eine 7-Gruppen KITA sowie 
eine ergänzende untergeordnete Infrastruktureinrichtung entstehen. Neben diesen Infrastruktur-
einrichtungen wird zudem an zentraler Stelle ein Spielplatz mit etwa 1.400 m² sowie, hieran an-

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 7 von 49 
gebunden, ein Quartiersplatz integriert. Der zentrale Platz, im Eingangsbereich des neuen Quar-
tiers eignet sich zudem für die Integration einer Mobilstation/ E-Mobility Hub mit unterschiedlichen 
Möglichkeiten der Ausgestaltung. Zudem soll der Platz durch eine gemeinschaftliche Nutzung im 
Rahmen des angrenzend vorgesehenen gemeinschaftlichen Wohnprojektes belebt werden.   
Als Übergang in den Freiraum nach Süden und Os ten sollen Grünräume entstehen. Diese fun-
gieren zum einen als Fuß- und Radwegeverbindung abseits der Hautverkehrsstraßen in und um 
das Quartier, zum anderen stellen sie durch offen verlaufene Regenwasserableiter Flächen für 
das Regenwassermanagement bereit. 
Südlich des Grünstreifens parallel zum Plangebiet verläuft in ostwestlicher  Richtung eine 110 -
kV Leitung. Die Wallhecke an der östlichen Grenze des Plangebiets wird erhalten und ist im Be-
bauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die schützenswerten Qualitäten dieses Grün-
bestandes werden zudem nachrichtlich übernommen, damit deutlich wird, dass diese über Fach-
gesetze direkt geschützt sind. Auch der Erhalt der Baumreihe entlang der Hiltruper Straße ist Ziel 
des Bebauungsplans. Sie wird als Verkehrsgrün festgesetzt. Perspektivisch ist eine Verlegung 
der Bushaltestelle „Abzweig Hiltrup“ vorgesehen, wodurch die Erschließungssituation des neuen 
Quartiers verbessert werden. Im südöstlichen Teilbereich des Geltungsbereiches ist ein Regen-
rückhaltebecken vorgesehen.  
Das Plangebiet wird über die Hil truper Straße erschlossen. Auf Höhe des Kreuzungsbereichs 
Theodor-Heuss–Straße / Hiltruper Straße befindet sich zudem eine Bushaltestelle, die den ÖPNV 
auch im künftigen Baugebiet sicherstellt. Entlang des Albersloher Wegs verläuft neben der Fahr-
bahn, getrennt durch einen Grünstreifen, ein Radweg. Im Plangebiet wird dieser Weg entlang der 
öffentlichen Grünfläche weitergeführt.  
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend der vorgenannten Planungsziele sind die Festsetzungen bezüglich 
 der Nutzungsart und Maß der baulichen Nutzung 
 der Bauweise sowie überbaubarer Flächen, 
 der öffentlichen Grünflächen 
 der offenen Regenentwässerung und 
 der öffentlichen Verkehrsflächen 
von besonderer Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen gemäß 
§ 9 BauGB und § 89 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele in den Bebauungs plan 
aufgenommen und dienen dazu, die städtebaulichen Qualitäten der Planung zu sichern.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 8 von 49 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Die Bauflächen im Plangebiet werden mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche für den geplanten 
KITA-Standort als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, da die vorgesehenen Strukturen 
überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Das Quartier ist dabei in die Baugebiete WA1 (Mehr-
familienhäuser), WA2 (Einfamilien- und Doppelhäuser) und WA3 (Reihenhäuser) geteilt. In den 
Allgemeinen Wohngebieten sind zudem nur die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß §  4 
Abs. 2 BauNVO zulässig. Nutzungen wie z.B. Läden, Schank- und Speisewirtschaften oder nicht 
störende Handwerksbetriebe, die die Verflechtung zwischen Wohnen und Arbeit fördern und das 
Quartier erlebbarer machen, sollen ermöglicht werden. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzun-
gen gemäß § 4 Abs. 3 werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Störungen und großer Flä-
chenbedarfe ausgeschlossen. 
Der städtebauliche Entwurf ist durch eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Dop-
pel-und Reihen- sowie Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Die Allgemeinen Wohngebiete sind 
in die Baugebiete WA1 bis WA3 gegliedert. Dabei nimmt die Nutzungsdichte in südlicher Richtung 
zum offenen Landschaftsraum ab. Im nördlichen sowie westlichen Bereich, direkt angrenzend an 
die Straßen „Albersloher Weg“ und „Hiltruper Straße“ befinden sich Baufenster für dreigeschos-
sige Mehrfamilienhauszeilen, die eine Option für ein weiteres Nicht-Vollgeschoss mit Flachdach 
bieten. 
Gemeinschaftliche Wohnformen 
Die lokal zunehmenden Nachfrage an Gemeinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen, 
Projektgenossenschaften oder Bewohnergemeinschaften soll in diesem Plangebiet Berücksich-
tigung finden. Im Eingangsbereich des neuen Quartiers, angebunden an die Flächen des Quar-
tiers- und Kinderspielplatzes, im Bereich der Mehrfamilienhäuser (WA1) können Wohnflächen für 
Gemeinschaftliche Wohnformen untergebracht werden. Der Quartiersplatz kann im Rahmen ei-
ner gemeinschaftlichen Nutzung weitere Belebung erfahren. Diese zentrale Fläche eig net sich 
besonders um gemeinschaftliche Wohnformen zu integrieren. Generell können diese Konzepte 
auch in anderen Bereichen des Geltungsbereiches Berücksichtigung finden. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe Baulicher Anlagen 
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) gibt sowohl den künftigen Bewohnern selbst als auch 
den Bewohnern der unmittelbaren Umgebung eine Verlässlichkeit hinsichtlich der zu erwartenden 
baulichen Dichte. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definier-
ten Obergrenze für allgemeine Wohngebiete im gesamten Gebiet auf 0,4 festgesetzt. Die Fest-
setzung orientiert sich dabei an der Bauweise der umliegenden Wohngebiete und fügt sich ver-
träglich ein. Eine Überschreitung der GRZ bis max.0,5 kann bei Reihenmittelhäusern zugelassen 
werden. Dies liegt in der Gebäudetypologie eines Reihenhauses begründet. Da Reihenmittelhäu-
ser eine beidseitige Grenzbebauung ausweisen, ist ihnen stets eine vergleichsweise hoher bau-
licher Ausnutzungsgrad immanent. Würde man für Reihenend- und Reihenmittelhäuser die glei-
che GRZ festsetzen, könnte dies zu deutlichen Unterschieden in der baulichen Ausnutzung füh-
ren, was zu einem inhomogenen städtebaulichen Erscheinungsbild führen kann. Durch die fest-

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
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gesetzten Baufenster wird sichergestellt, dass durch die Abweichung keine städtebaulich unver-
hältnismäßige Dichte entsteht und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
nicht beeinträchtigt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Entspre-
chende Ausnahmeregelungen für Reihenmittelhäuser werden durch den § 17 Abs. 2 BauNVO 
ermöglicht.  
Bei der Berechnung der Grundfläche sind die zugehörigen Flächenanteile von Gemeinschaftsan-
lagen als Teil des Be messungsgrundstücks (also Stellplatzanlagen), die außerhalb des Bau-
grundstücks liegen, nicht mitzurechnen. 
Die Flächen der Tiefgaragen im WA1 Gebiet  sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzu-
rechnen. Die GRZ darf – durch sie bedingt – jedoch auf bis zu 0,8 ausgeschöpft werden, weil die 
unterirdischen Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare Di chte nicht beeinflussen und ein  
Abzug des ruhenden Verkehrs aus dem unmittelbaren Verkehrsraum wünschenswert ist. Eine 
oberirdische Anordnung der Gemeinschaftsstellplätze ist allerdings auch zulässig.  
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Gebäude in den WA1 Gebieten gemäß § 17 Abs. 1 
BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Durch die Einhaltung der Obergrenzen wird eine verträgliche Ein-
gliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt. Zum Siedlungsrand ist eine abnehmende 
Dichte und damit einhergehend  eine Öffnung zum Landschaftsraum gewünscht, sodass in den 
WA2 und WA3 Gebieten eine GFZ von 0,8 festsetzt wird. 
Die überbaubaren Flächen sind mittels  Baugrenzen festgesetzt. Die Dimensionierung der Bau-
fenster ermöglicht es, bei der zukünftigen Parzellierung der Grundstücke, auf eine ausreichende 
Flexibilität bei unterschiedlichen Bedarfen einzugehen. Zur Sicherung eines geordneten städte-
baulichen Erscheinungsbilds ist allerdings bei der Anordnung der Gebäude im Baufeld zu berück-
sichtigen, dass Hausgruppen profilgleich realisiert werden müssen. Dies umfasst unteranderem, 
Einheitlichkeit hinsichtlich der vorderen Bauflucht sowie der Gebäudehöhe. 
In den Erdgeschossbereichen der WA2- und WA3-Gebieten ist zur Hauptgartenseite zudem eine 
Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen oder Terrassenüberdachungen bis zu einer 
Tiefe von 3,0 m zulässig. Dies ermög licht gestalterische Freiräume, sichert aber dennoch ein 
homogenes städtebauliches Bild. 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0m hohe Anlagen zur Nut-
zung erneuerbarer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen Gründen sind die Auf-
bauten und Anlagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine nach Süden abnehmende Höhenstruktur vor. Angrenzend 
des Albersloher Weges und der Hiltruper Straße ist die Möglichkeit einer dreigeschossigen Be-
bauung gegeben. Die Mehrfamilienhausriegel , die parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche aus-
gerichtet sind, bilden dabei eine klare Raumkante. Südlich angrenzend folgt eine aufgelockerte 
zweigeschossige Bebauung, die einen Mix aus Reihen-, und Doppelhäusern sowie freistehenden 
Einfamilienhäusern vorsieht. Um diese Durchmischung unterschiedlicher Gebäudetypen sicher-
zustellen, werden neben den Mehrfamilienhäusern die Bauweisen wie „Hausgruppen“, „Einzel- 
und Doppelhäuser“ festgesetzt. 
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben und 
eine abnehmende Bauhöhe zum Landschaftraum sicherzustellen, werden in der Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
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blockweise maximale Attikahöhen gemäß "Normalhöhe über Null" (NHN) festgesetzt. Diese wur-
den aus den überschlägigen Straßenausbauhöhen g ebildet. Die konkreten Höhen der Ausbau-
planung können nach Rechtskraft des Bebauungsplans beim zuständigen Amt für Mobilität und 
Tiefbau der Stadt Münster eingesehen werden.  
Um für die Erdgeschossbereiche Schutz vor Überflutungen, beispielsweise bei Starkregenereig-
nissen, zu bieten, ist bei den festgesetzten Höhen eine erhöhte Oberkante Erdgeschossfertigfuß-
boden von mindestens 0,30 m berücksichtigt. Diese präventive Maßnahme zum Hochwasser-
schutz ist als Hinweis hinterlegt. Dieser empfiehlt eine, bezogen auf die angrenzende Erschlie-
ßung, erhöhten Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFF EG). Diese sollte bei mindes-
tens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschließungsflächen liegen. 
Für die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche ist das Maß der baulichen Nutzung nicht konkret fest-
gesetzt um flexibel auf die Bedarfe des zukünftigen Kitastandortes zu reagieren.  
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Im geplanten Quartier sind die Gebäude in einer offenen Bauweise zu errichten. Diese ermöglicht 
es, eine aufgelockerte Bebauung sicherzustellen. Besonders im WA1-Gebiet (Mehrfamilienhäu-
ser) ist somit gewährleistet, dass keine Mehrfamilienhauszeilen mit über 50 m Länge entstehen. 
Die südlich des WA1 -Gebietes anschließenden Baugebiete WA2 und WA3 k ennzeichnen sich 
durch einen Mix an Einzel - und Doppelhaus- sowie Hausgruppenfestsetzungen in offener Bau-
weise aus.  
6.2.4 Dachform 
Entgegen der in der Umgebung prägenden Dachform „Satteldach“ wird für das Plangebiet als 
Dachform „Flachdach“ (mit einem maximal 5° geneigten Flachdach) festgesetzt. Damit wird das 
Bild eines eigenständigen, ganzheitlichen Quartiers gestärkt. Zudem können durch die Begrü-
nung der Flachdächer Regenrückhaltungs- und Verdunstungsflächen geschaffen werden, die ei-
nen elementaren Beitrag zum Entwässerungskonzept für das Plangebiet leisten.  Zudem bieten 
sie weitere positive Effekte hinsichtlich klimatischer Effekte und der Ausnutzungsziffern der 
Wohnräume. 
6.2.5 Material 
Innerhalb des Plangebiets sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial 
Ziegel festgesetzt. Untergeordnet sind auch andere Materialien zulässig. Damit wird ein ausge-
wogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit und ausreichendem Spielraum in 
Farbgebung und Materialwahl erreicht. Des Weiteren wird durch die getroffene Vors chrift zum 
Fassadenmaterial - den für Münster typischen Klinker - der besonderen städtebaulichen Rolle 
des Quartiers als südliches Tor zur Stadt Rechnung getragen. Das städtebauliche Konzept sieht 
eine kubische ( Backstein-)Architektur mit Flachdächern vor . Darüber hinaus sind im gesamten 
Plangebiet Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen (Reihenhäu-
ser) profilgleich und einheitlich in Material und Farbe der Fassade zu gestalten. Dieses Anglei-
chungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich- funktio-
nalen Zusammenhang auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck zu bringen.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
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6.2.6 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
Im den Baugebieten WA2 und WA3 ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) Stell-
plätzen (St), und Garagen (Ga) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den speziell dafür gekennzeichneten Flä-
chen zulässig, um eine geordnete Parkplatzstruktur im Einfamilienhausbereich sicher zu stellen. 
Auf den mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen sind jedoch neben Garagen auch überdachte Stell-
plätze (Carports) sowie offene, ebenerdige Stellplätze möglich.  Umgekehrt sind auf den festge-
setzten Stellplätzen keine Carports oder Garagen zulässig. Der notwendige Stellplatznachweis 
für die Reihenmittelhäuser wird durch separate,  gebündelte Stellplatzanlagen in unmittelbarer 
Nähe nachgewiesen. Flächen für einen möglichen zweiten nachzuweisenden Stellplatz - durch 
die Realisierung einer zweiten Wohnung oder einer bauordnungsrechtlichen Erforderlichkeit, re-
sultierend aus der Wohnfläche - sind an dieser Stelle berücksichtigt. Zudem darf der nachzuwei-
sende Stellplatz ausnahmsweise als ebenerdiger Stellplatz im Bereich zwischen hinterer Bau-
grenze und der zu Erschließung dienenden Verkehrsfläche realisiert werden. Um private Garten-
flächen nicht zu beeinträchtigen, darf die Tiefe des zu errichtenden ebenerdigen Stellplatzes nicht 
mehr als 15 m von der zur Erschließung dienenden Fläche (öffentliche Verkehrsfläche) betragen.  
Im Baugebiet WA1 sind oberirdische Stellplätze für den jeweiligen Stellplatznachweis auf  den 
festgesetzten Stellplatzflächen zuläs sig. Die in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellten 
Stellplätze dienen der Orientierung und stellen eine Möglichkeit für die Anordnung innerhalb der 
Fläche für die Gemeinschaftsstellplätze dar. Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Carports 
und Garagen nicht zulässig. 
Die Errichtung von Tiefgaragen ist im Baugebiet WA1 zulässig. Diese sind einschließlich ihrer Zu- 
und Abfahrten auf den Flächen für Stellplätze sowie der überbaubaren Grundstücksflächen zu-
lässig. Dadurch wird die Möglichkeit gegeben, dass keine „Parkplatzwüsten“ entstehen, sondern 
die erforderlichen Stellplätze auch unter der Erde angelegt werden können. 
Neben den privaten Stellplätzen werden die notwendigen Besucherstellplätze (30 % der erforder-
lichen privaten Stellplätze) in Form von Längs parken in den öffentlichen Verkehrsflächen ange-
ordnet. Diese sind im Gebiet verträglich in die Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes einge-
bunden. In jedem Abschnitt des Neubaugebietes steht eine ausreichende Anzahl an Besucher-
stellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der öffentlichen Stellplätze ist nachrichtlich im Bebau-
ungsplan dargestellt. 
6.3  Verkehrliche Situation / Erschließung / Verkehrsflächen
 
Das Plangebiet wird durch den Albersloher Weg  (L 586) im Westen und die Hiltruper Straße  
(K 37) im Norden begrenzt. Mit der Umsetzung der geplanten Wohnentwicklung des Bebauungs-
plans Nr. 595 I sind zusätzliche Belastungen auf den umgebenden Erschließungsstraßen durch 
den planbedingten Mehrverkehr der zukünftigen Wohnbebauung sowie des geplanten Kita Stand-
orts verbunden. Die planungsbedingten Lärmbelastungen wurden in einem schalltechnischen 
Gutachten erfasst (vgl. Pkt. 6.7) , die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes wurde ebenfalls ge-
prüft. In einer verkehrstechnischen Einschätzung wurden die Auswirkungen der Planung auf die 
bestehenden Straßen und die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Knotenpunkte bewertet.  
Da die PKW-Anbindung des neuen Wohnquartiers an das übergeordnete Straßennetz über zwei 
Stellen an der Hiltruper Straße, jeweils im nordwestlichen und nordöstlichen Teil des Plangebiets,

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 12 von 49 
erfolgt, wurden diese Punkte genauer betrachtet. Die Grundlage bildete die Verkehrszählungen 
des Knotenpunktes Albersloher Weg (L  586) / Hiltruper Straße (K 37) / Osttor (L 885) vom 
06.12.2018. Die Verkehrsbelastung wurde mithilfe der Verkehrsverflechtungsprognose des Bun-
desministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) auf das Jahr 2035 hochgerechnet. 
Gemäß Prognose erfolgt ein bundesweiter Verkehrsanstieg um durchschnittlich 0,2 Prozent-
punkte pro Jahr . Dies e rgibt in der Prognose bis 2035 eine Steigerung von +3  %. Zudem sind 
mithilfe von Erfahrungswerten aus dem Programm Ver_Bau sowie aus den Ergebnissen der 
Haushaltsbefragung der Stadt Münster Annahmen,  der durch das Neubaugebiet ausgelösten 
Verkehre erstellt worden. Diese Mehrverkehre wurden auf die beiden geplanten Ausfahrten (75 % 
fahren über die westliche und 25  % über die östliche) sowie in die jeweiligen Fahrtrichtungen 
(in/aus Fahrtrichtung Hiltrup (70 % am westlichen Knoten und 40 % am östlichen Knoten) sowie 
in/aus Fahrtrichtung Wolbeck (30 % am westlichen Knoten und 60 % am östlichen Knoten)) ver-
teilt. Anschließend wurde mithilfe der Knotenpunktsimulationssoftware eine Bewertung der un-
signalisierten Knotenpunkte vorgenommen. Nach Maßgabe des Handbuchs für die Bemessung 
von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) sollte mindestens die Qualitätsstufe „D“ erreicht wer-
den. In der Untersuchung wurde ohne Abbiegefahrstreifen gerechnet, da diese erst bei einer 
Qualitätsstufe schlechter als „D“ eingeführt werden.  
Durch das Wohngebiet erzeugte Kfz-Fahrten je Werktag 1.499 
Schlechteste Qualitätsstufe an den 
Knotenpunkten 
West morgens B 
West abends B 
Ost morgens B 
Ost abends B 
Tabelle 1: Ergebnisse der Bewertungen 
Es zeigte sich , dass die neu entstandenen Knotenpunkte auf der Hiltruper Straße den planbe-
dingten Mehrverkehr gut aufnehmen können und der gesamte Verkehr weiterhin verträglich ab-
gewickelt werden kann.  
Auch der bestehende Knotenpunkt  Albersloher Weg (L 586) / Hiltruper Straße  (K 37) / Osttor 
(L 885) nordwestlich des Plangebiet wurde untersucht. Diese Untersuchung hat zum Ergebnis, 
dass bereits im Ist-Zustand eine Überlastung des Knotenpunktes zu verzeichnen ist. Der Knoten-
punkt ist den Früh- sowie Nachmittagsstunden nicht leistungsfähig und erreicht zu diesen Zeiten 
die Qualitätsstufe F. Auch die Berechnungsergebnisse für den ermittelten Prognose-Planfall zei-
gen, dass der vorhandene Knotenpunkt  auch künftig sowohl in der morgendlichen als auch 
abendlichen Spitzenstunde die Qualitätsstufe F aufweisen wird. Eine deutliche Verschlechterung 
und nennenswerter Rückstau entsteht auf der Hiltruper Straße. Der Knoten überschreitet in die-
sen Spitzenzeiten mit Sättigungsgraden über g = 1 die Kapazitätsgrenze. Der Knotenpunkt ist  
somit in den Spitzenstunden nicht mehr leistungsfähig.   
Eine maximale Aufdehung der Phasen in den einzelnen Programmen ist erreicht, sodass keine 
Erhöhung der programmierten Umlaufzeiten von 90 Sekunden erfolgen kann. 
Das bisher hohe Sicherheitsniveau in Bezug  auf die Fußgänger- und Radfahrer, was durch die 
Zwischenzeitberechnung an diesem Knotenpunkt gewährleistet ist, soll nicht eingeschränkt wer-

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 13 von 49 
den. Die grundlegende Ursache für die Beeinträchtigung im Verkehrsfluss ist das hohe Verkehrs-
aufkommen sowohl in der Morgen - wie auch der Nachmittagsspitze und der für die Abwicklung 
dieser Verkehrsmengen zur Verfügung stehende Straßenraum. 
Der vorhandene Knotenpunkt ist sowohl für den Ist-Zustand als auch für die prognostizierten Ver-
kehrsmengen nicht ausreichend dimensioniert. Um die Durchlassfähigkeit und Verkehrsqualität 
zu erhöhen, sind mittelfristig Um- oder Ausbaumaßnahmen an dem Knotenpunkt erforderlich, da 
davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung der Umlaufzeit keine wesentliche Verbesserung des 
Verkehrsablaufs bewirken wird. Diese werden zurzeit vom zuständigen Fachamt und zuständigen 
Baulastträgern erarbeitet und sollen mittelfristig – unabhängig von diesem Bebauungsplanverfah-
ren – umgesetzt werden. Es ist sicherzustellen, dass bei Realisierung des zukünftigen Wohn-
quartiers die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Dies kann auch durch kurzfris-
tige Maßnahmen an der bestehenden Infrastruktur, wie eine verbesserte Beleuchtung, Hochbor-
dung u.ä. geschehen.  
Diese kurzfristigen sowie mittelfristigen Maßnahmen werden zurzeit noch erarbeitet und können 
noch nicht näher benannt werden. Die Entwicklung des Plangebietes sowie weitere Strukturent-
wicklungen im Süden von Münster werden allerdings zum Anlass genommen,  Anpassung und 
Umbaumaßnahmen zu ermitteln, Flächen für den potentiellen Ausbau des Knotenpunktes sind 
bereits berücksichtigt worden. Bevor weitere Verfahren wie insbesondere der Teilabschnitt II re-
alisiert werden, ist die Leistungsfähigkeit durch Umbaumaßnahmen zu erhöhen. 
Innere Erschließung 
Die innere Erschließung für den motorisierten Verkehr erfolgt über eine Planstraße als Tempo-
30-Zone, die sich von Ost nach West durch das Quartier zieht und als Haupterschließung dient. 
Die Haupterschließungsstraße misst eine Breite von 6,00 m. Beidseitig werden Gehwege von 
2,00 m Breite angelegt. Der ruhende Verkehr ist einseitig de r Haupterschließung in Form von 
„Längsparken“ in den öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet und weist eine Breite von 2,00 m 
auf. Eine detaillierte Dimensionierung ist Bestandteil der Ausbauplanung. Weitere Parktaschen 
befinden sich am Eingang des Quartiers. Um eine möglichst naturnahe Entwässerung des Bau-
gebietes zu gewährleisten, wird zudem im nördlichen Bereich der Haupterschließungsstraße ein 
offener Ableiter von 3,00 m Breite realisiert. Das anfallende Regenwasser kann somit auf diesen 
Flächen versickern und verzögert abgeleitet werden.  
Die Erschließung der Gebäude erfolgt über die zentrale Haupterschließungsstraße. Südlich von 
dieser schließen als Wohnstraße deklarierten verkehrsberuhigten Bereiche an, welche die Er-
schließung der Doppel- und freistehenden Einfamilienhäuser sichern. Die Dimensionierung ist mit 
6,50 m großzügig um die bestehenden Anforderungen der Versorgungsträger sicherzustellen.  
Ein Durchgang für Rad- und Fußverkehr zum südlich anschließenden Landschaftsraum ist gege-
ben. Die Erschließung der im nördlichen und südwestlichen Bereich gelegenen Mehr- und Einfa-
milienhäuser erfolgt ebenfalls über die als Wohnstraße deklarierten verkehrsberuhigten Bereiche. 
Auch diese sind mit einer Breite von 6,50  m dimensioniert. Die jeweiligen verkehrsberuhigten 
Bereiche sind für den motorisierten Individualverkehr (MIV) als Sackgassen ausgebildet, so dass 
ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Durchfahrtsverkehr nicht möglichgemacht wird. Für den 
Rad- und Fußgängerverkehr werden parallel zur Hiltruper Straße Wegeverbindungen geschaffen.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 14 von 49 
Mit den getroffenen Festsetzungen ist eine  leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung 
des Plangebietes an das öffentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet. 
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Erschließungs - und Wohnstraßen in den über 
das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche Verkehrsfläche g emäß §  9 Abs.  1 
Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den ruhen-
den Verkehr sind nachrichtlich in dem Bebauungsplan dargestellt. 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1 Entwässerung 
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Um das Schmutzwasser an die vorhandenen 
Leitungen in der Theodor -Heuss-Straße anzuschließen, wird ein Schmutzwasserpumpwerk er-
forderlich, welches am Standort des geplanten Regenrückhaltebeckens realisiert wird.  
Die Kläranlage „Loddenbach“ arbeitet an ihrer Kapazitätsgrenze. Die Stadt Münster hat sowohl 
kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Abwassereinigung als auch Planungen 
zu den erforderlichen Kapazitätsausweitungen der Kläranlagen, die durch das Wohnbaulandpro-
gramm erzeugt werden, vorbereitet und eingeleitet. Diese Maßnahmen werden in die 7.  Fort-
schreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts aufgenommen. 
Regenwassermanagement 
Zur Ableitung des Regenwassers ist in großen Teilen des Baugebiets ein oberflächennahes Ent-
wässerungssystem vorgesehen. Mit diesem sollen die Auswirkungen auf den natürlichen Was-
serhaushalt so gering wie möglich gehalten werden. Die wesentlichen Entwässerungselemente 
wie Gräben, Mulden und Kastenrinnen sind dabei prägende Gestaltungsmittel im öffentlichen 
Raum des Plangebiets. Die offenen Ableitungselemente sorgen dafür, dass eine verzögerte Ab-
leitung im Plangebiet stattfinden kann. Dies fördert den lokalen Wasserhaushalt durch Verduns-
tung im erheblichen Maße und stellt einen Überflutungsschutz für Spitzenabflüsse bei Starkrege-
nereignissen dar. Eine im gesamten Plangebiet vorgesehene Begrünung der Dachflächen (ex-
tensiv) verstärkt die genannten Aspekte maßgeblich. 
Teilbereiche des Plangebiets werden aus technischen Gründen konventionell in einer Regenwas-
serkanalisation entwässert. 
Über das offene und geschlossene Ableitungssystem wird das abzuleitende Niederschlagswas-
ser in ein neues, südöstlich im Plangebiet liegenden Regenrückhaltebecken gesammelt und ge-
drosselt über einen offenen Entwässerungsgraben in den Emmerbach abgeleitet. 
Das geplante Entwässerungssystem stellt eine ausreichende Vorsorge im Falle von Starkregen-
ereignissen sicher. Bei der Planung wird der natürliche Geländeverlauf von Nordwest nach Süd-
ost aufgegriffen. Notwasserwege in diese Richtung werden über die Lage der Verkehrsflächen 
und der geplanten Gefälle in schadlos überflutbare Freiflächen sichergestellt.  
Aufgrund der überwiegend als Freiraum ausgeprägten Erscheinung der Niederschlagswasserbe-
seitigung werden die in den Freianlagen gelegenen Retentionsräume überwiegend als „öffentli-
che Grünfläche“ festgesetzt und die Zweckbestimmung „ Entwässerungsfunktion“ nachrichtlich 
dargestellt. Lediglich die kaskadenartig als landschaftsgerecht gestalteten Regenrückhaltebe-
cken im Südosten werden als „Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 15 von 49 
Reglung des Wasserabflusses“ verankert. Diese Flächen sind mit einer Größe von rund 3.170 m² 
ausreichend dimensioniert. 
6.4.2 Abfallentsorgung 
Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet die üblichen Haushalts - und Siedlungsabfälle an-
fallen. Diese werden getrennt gesammelt, weiterverwendet oder entsorgt. Abfallbehältnisse sind 
auf den privaten Grundstücken vorgesehen. Für die privaten Stichstraßen südlich der Haupter-
schließung ist im Einfahrt sbereich jeweils ein Müllsammelplatz vorgesehen.  Diese finden nur 
während der Abholzeiten der jeweiligen Abfallentsorgung Benutzung und dienen nicht als dauer-
hafter Müllsammelplatz. 
Zentrale Entsorgungsstandorte für Altglas, E-Schrott sowie Altkleider sind im Bereich der öffent-
lichen Verkehrsfläche unterzubringen.  
6.4.3 Technische Infrastruktur 
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikat ion, 
Strom etc. erfolgt in Abstimmung mit den Stadtwerken Münster und der Westfälischen Fernwärme 
durch Erweiterung bestehender Netze. Die Wasserversorgung kann von nordwestlicher Richtung 
hergestellt werden. Ein Anschluss an die Gasversorgung wird nicht realisiert, da i m unmittelbar 
nördlichen Bereich des Plangebiets ein Fernwärmenetz vorhanden ist, welches das Quartier ver-
sorgen wird. Für die elektrische Stromversorgung ist die Errichtung einer neuen Ortsnetzstation 
notwendig. Diese wird an einem städtebaulich verträglichen Standort realisiert und als Fläche für 
Versorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. Für die Trafostation 
wurde dabei eine Fläche von etwa 40 m² gesichert. 
Unter der Vision Klimaschutz 2050 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2050 die 
Treibhausgasemissionen um 95 % und der Endenergieverbrauch im Vergleich zu 1990 um die 
Hälfte zu reduzieren. Eine der wichtigsten Maßnahmen hierbei ist der weitere Ausbau der Fern-
wärme.  
An der südlichen Grenze des Plangebietes verläuft eine oberirdische Hoch spannungs-Trasse 
(110-kV-Bahnstromleitung). Diese ist mit ihren einhergehenden Beschränkungen (Unbebaubar-
keit, Bewuchs; vgl. Kap. 6.7) beidseitig der Trasse in der Planzeichnung berücksichtigt. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen und den bestehenden Bedarfen im Stadtteil ist mit der 
Umsetzung der Entwicklungsziele des neuen Baugebiets die Errichtung einer Sieben- Gruppen-
Kindertagesstätte erforderlich. Eine festgesetzte Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 
mit Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ mit ca. 3.000 m² trägt diesem Entwicklungsziel Rech-
nung. Der Standort ist im Eingangsbereich des neuen Quartiers westlich der Haupterschließung 
zentral und verkehrsgünstig gelegen. Somit ist gewährleistet, dass zukünftige Hol- und Bringver-
kehre nicht durchs Wohngebiet geleitet werden. In direkter Nachbarschaft liegt zudem der öffent-
liche Spielplatz. Vor der Kindertageseinrichtung sollen Aufpflasterungen für eine reduzierte Fahr-
geschwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßenverkehr sorgen.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 16 von 49 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
Mit dem südlich an das Plangebiet grenzenden Landschaftsraum und dem nordöstlich anschlie-
ßenden Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist bereits ein at-
traktiver Grün- und Erholungsraum vorhanden. Das  städtebauliche Konzept sieht für das neue 
Quartier einen südlich und östlich angelegten Grünzug vor, der die bestehenden Grünstrukturen 
erlebbar macht. Die Grünflächen im südlichen Bereich des Wohngebietes und nördlich der 110-
kV-Leitung werden somit als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage gesi-
chert. Dieser Grünzug erstreckt sich östlich des neuen Wohnquartiers bis zur Hiltruper Straße, 
wo er an das nordöstlich gelegenen NSG anknüpft. Für die städtischen Grünflächen nördlich des 
Trassenverlaufs besteht eine grundbuchlich gesicherte Bau-  und Aufwuchsbeschränkung von 
19,00 m beidseits der Leitungstrasse. Diese Beschränkung ragt in Teilen in die privaten Grün-
räume der südlichsten Grundstücke. Auf diesen Flächen sind jegliche Hochbauten untersagt und 
eine Bepflanzung bis zu einer maximalen Höhe v on 3,5 m erlaubt. Auf hochwachsende Neuan-
pflanzungen wird somit auch im südlich anschließend en öffentlichen Grünraum aus diesem 
Grund verzichtet und eine naturnahe Gestaltung mit Sicht auf die Münsteraner Parklandschaft 
forciert. Die Grünfläche ist zudem teilweise mit Retentionsflächen für Regenwasser versehen.  
Auch die Entwässerungsmulden sowie das Verkehrsgrün entlang der Haupterschließung dienen 
der Durchgrünung des Quartiers. Der bestehende Baumbestand mit Strauchunterwuchs entlang 
der Hiltruper Straße ist ein zentraler Qualitätsfaktor und soll mit Ausnahmen der notwendigen 
Zufahrten ins Plangebiet, der Bereiche der daraus resultierenden Sichtdreiecke sowie von zwei 
Bushaltebuchten vollständig erhalten bleiben.  Der südlich festgesetzte 3  m breite Grüns treifen 
dient dabei als Schutz für den Grünbestand.  
Das Erhaltungsziel gilt auch für die öst lich gelegene Wallhecke, die in den geplanten Grünzug 
integriert wird. Die schützenswerten Qualitäten dieses Grünbestandes werden auf einer Fläche 
von ca. 950 m² in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.  Eine Umwandlung der Wall-
hecke in eine andere  Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde gem.  § 39 
(1) LFoG. Der Wallkörper ist ca. 50 cm hoch und zum Teil lückig bewachsen. Im Bereich eines 
Hochspannungsleitungsmastes und einer Überfahrt wird die Wallhecke unterbrochen. Im Falle 
einer Änderung der Nutzungsart ist die Fläche in Absprache mit der Forstbehörde im Verhältnis 
1:2 zu ersetzten.  
Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlicher Spielplatzfläche wird in zentraler 
Lage des Bebauungsplans - zum Eingangsbereich des Quartiers orientiert - durch die Festset-
zung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ gedeckt. Der Spielbe-
reich umfasst dabei eine Fläche von ca. 1400 m² und soll das zukünftige Wohngebiet auch für 
junge Familien mit Kindern attraktiv gestalten. 
Durch die Erhaltung der beschriebenen Grünstrukturen wird eine nachhaltige freiräumliche Qua-
lität des Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch die dem Bebauungsplan zugrundeliegen-
den Festsetzungen Versiegelungen vermieden und damit das Entwässerungskonzept unter-
stützt. Zur Sicherung einer grundsätzlichen grünräumlichen Gestaltqualität wird gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 16 c, 20 und 25 a und b BauGB festgesetzt, dass 
 in den Baugebieten WA2 und WA3 offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässi-
gen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteinen, Schot-
terrasen o.ä.) anzulegen sind,

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
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 innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen (WA 1) ein Baum je angefangene sechs Stell-
plätze als standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum auf der Stellplatzanlage fachge-
recht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist, 
 Flachdächer mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrü-
nen sind (hierdurch kein Ausschluss von Photovoltaik) und 
 die Decken von Tiefgaragen mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 
0,80 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind.  
Um die von den Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebauli chen Qualitäten abzusichern 
und die grünräumliche Gestaltungsqualität zu bewahren, enthält der Bebauungsplan Festsetzun-
gen zu Grundstückeinfriedungen. So sind zur Abgrenzung der Hausgärten Einfriedungen als He-
cke und bauliche Einfriedungen nur in Kombination mit Hecke aus standortgerechten Laubgehöl-
zen, z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster usw. zulässig. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen 
(z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind in dem WA ausschließlich nur unter den folgen-
den Voraussetzungen zulässig:  
 angrenzend an Terrassenflächen  
 mit einer maximalen Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude  
Ausgleichsflächen befinden sich in räumlicher Nähe zum Plangebiet (vgl. Kap. 6.8).  
6.7  Immissionsschutz 
Die Immissionssituation wurde bezogen auf alle relevanten Emissionsquellen analysiert und 
wenn notwendig gutachterlich untersucht.  
Geruchsemissionen 
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche sowie 
gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beeinträchtigungen auf das Vorhaben haben 
können. Zur Einschätzung dieser immissionsschutzrechtlichen Situation wurde 2016 ein Gutach-
ten
1 erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im derzeit genehmigten Bestand 
Emissionen verursachen, die die Orientierungswerte von Geruchsstundenhäufigkeiten von 10 % 
für Wohn- und Mischgebiete gemäß GIRL überschreiten. Durch vertragliche Regelungen wurde 
jedoch bereits sichergestellt, dass einer der Hauptemittenten zugunsten der wohnbaulichen Ent-
wicklung in Angelmodde-Süd seinen Betrieb nicht weiterführt, so dass die relevanten O rientie-
rungswerte für eine zumutbare Geruchsimmission eingehalten werden können. Es ergeben sich 
auf den Flächen des geplanten Wohngebietes Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 8 und 9 %. 
Den übrigen in räumlicher Nähe zum Plangebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben wer-
den bestehende Betriebsstrukturen gesichert und geringe Entwicklungsmöglichkeiten zugestan-
den. Im Laufe des Verfahrens wurde zudem kontrolliert, dass  sich in genehmigungsrechtlicher 
                                                
1 Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz: Immissionsschutz-Gutach-
ten -  Geruchsimmissionen durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten Wohnbauflächen 
in Münster Angelmodde, Ahaus, April 2016

Bebauungsplan Nr. 595 
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Hinsicht keine Änderung bezüglich der untersuchten landwirtschaftlichen Betriebe ergeben ha-
ben und somit die Daten weiterhin aktuell sind. 
Verkehrslärmimmissionen 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 wurde das Ingenieurbüro nts mit der 
Erarbeitung einer schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm2 beauftragt. Die Untersu-
chung hat zum Ziel, die  Lärmbelastungen, die durch die Verkehre auf  der Hiltruper Straße und 
dem Albersloher Weg auf das geplante Wohngebiet hervorgehen sowie die Lärmbelastung, die 
durch die neuen Planverkehre auf die Bestandswohnbebauungen einwirken , aufzuzeigen. Der 
Standort des neuen Wohnquartieres wurde zuvor politisch beschlossen, um die Entwicklung des 
südlichen Stadtteilbereiches zu stärken und neue Impulse zu setzen. Die Ermittlung der Verkehrs-
lärmimmissionen geht von einer freien Schallausbreitung aus. Somit kann eine Entwicklung der 
Bebauung entsprechend der Nac hfrage auf dem Markt er folgen, ohne von einer vorrangig zu 
errichtenden „Lärmschutz“ Bebauung abhängig zu sein. 
Für das Wohngebiet nördlich der Hiltruper Straße führt der Mehrverkehr durch das geplante 
Wohngebiet tags und nachts zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um maximal 0,3 dB - auf-
gerundet 1 dB und damit nur zu einer geringfügigen Erhöhung. Die Schwellenwerte zur Gesund-
heitsgefahr von 70 dB(A) tags und v on 60 dB(A) nachts, werden aufgrund der planbedingten 
Mehrverkehre weiterhin nicht erreicht. Weder aktive noch passive Schallschutzmaßnahmen sind 
hier erforderlich. 
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche zeigt sich, dass am Tag der 
schalltechnische Orientierungswert des Beiblatts 1 zu DIN 18005-1 für Allgemeine Wohngebiete 
(WA) von 55  dB(A) nur im südöstlichen Bereich des Plangebietes sowohl in den ebener digen 
Freibereichen als auch in den Obergeschossen eingehalten bzw. unterschritten wird. 
 
Abbildung 2: Maßgebliche Außenlärmpegelbereiche nach DIN 4109-1:2018 
In den übrigen, zu den angrenzenden Straßen orientierten Bereichen des Plangebietes wird der 
tags geltende Orientierungswert  überschritten. Im Nahbereich der Straßenverkehrswege wird 
                                                
2 Nts Ingenieurgesellschaft mbH; Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.595 
Angelmodde –Südlich Hiltruper Straße der Stadt Münster, Münster, April 2020

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zudem auch der  hilfsweise hinzugezogene,  für diese Gebietsnutzung geltende 
Immissionsgrenzwert der 16.  BImSchV von tags 59 dB(A), bei dessen Einhaltung für diese 
Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- bzw. Aufenthaltsverhältnissen 
ausgegangen werden kann, überschritten.  Das Baufenster im nordwestlichen Teil des 
Plangebiets zeigt dabei die höchste Belastung mit einem rechnerischen Beurteilungspe gel der 
Verkehrsgeräusche von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts auf. 
Im Nachtzeitraum liegen gegenüber dem Tageszeitraum knapp 10 dB niedrigere Geräuschbelas-
tungen durch den Straßenverkehr für den am stärksten betroffenen Immissionsort vor. Der schall-
technische Orientierungswert im Allgemeinen Wohngebieten (WA) liegt nachts für Verkehrsge-
räusche bei 45 dB(A). Aus der Schalltechnischen Untersuchung folgend wird der Orientierungs-
wert nachts nur im südöstlichen Berei ch des Plangebietes eingehalten bzw. unterschritten (vgl. 
Abb. 3). Der hilfsweise hinzugezogene nachts geltende Immissionsgrenzwert der 16.  BImSchV 
von 49 dB(A) wird im Nahbereich der Straßenverkehrswege ebenfalls noch überschritten.  
 
Abbildung 3: Beurteilungspegel Straßenverkehrsgeräusche nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005  
Die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden hingegen an allen Immissi-
onsorten tags und nachts unterschritten. 
In – dem Wohnen zugeordneten - Außenwohnbereichen (wie Balkone, Loggien, Terrassen), aber 
auch im Bereich der im Wohnumfeld geplanten Freiflächen, sollten - so der Verwaltungsgerichts-
hof Baden-Württemberg (Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10) - tagsüber gewisse Lärmpegelgrenzen 
nicht überschritten werden, um eine angemessene Aufenthaltsqualität im Freien zu gewährleis-
ten. 
Ein Kriterium für eine akzeptable Aufenthaltsqualität, das im Rahmen der Abwägung bei einer 
Überschreitung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 -1 herangezogen werden 
kann, ist z. B. die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übli-
ches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlaut-
stärke. Den Schwellenwert, bis zu dem eine ungestörte Kommunikation unter den o. g. Voraus-
setzungen möglich ist, sieht di e Rechtsprechung (hier z. B. im Urteil des BVerwG, Urt. v. 
16.03.2006 – 4 A 1075.04 zu einer Planfeststellung für eine Flughafenerweiterung) bei einem 
äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) außen. 
Dieser Dauerschallpegel wird im Nahbereich der Verkehrswege nicht eingehalten (s. Abb. 4).

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Abbildung 4: Äquivalenter Dauerschallpegel Straßenverkehrsgeräusche von 62 dB(A)  
In dem größeren Bereich südöstlich hiervon wird der genannte Wert hingegen unterschritten, so-
dass hier nach den vorgenannten Maßstäben ohne weitere Maßnahmen von einer weitestgehend 
ungestörten Kommunikation und einer angemessenen Aufenthaltsqualität ausgegangen werden 
kann. 
Schallschutz 
Zur Herstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Plangebiet Lärmschutzm aß-
nahmen erforderlich. Die Prüfung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen ist im Ergebnis negativ. 
Eine mögliche Lärmschutzwand müsste auch die Obergeschosse im geplanten Wohngebiet 
schützen, um die Lärmwerte effektiv zu senken. Damit würde mit einer entsprechend hohen Wand 
entlang der Hiltruper Straße und des Albersloher Wegs eine städtebaulich bedrängende Wirkung 
einhergehen und das Neubaugebiet völlig isoliert werden. Die Lärmschutzwand hätte zudem ne-
gative Effekte hinsichtlich der Belichtung und Belüftung des Bestands- und des neuen Wohnge-
bietes. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind in diesem Fall geeignet um dem Anspruch auf 
Lärmvorsorge für die Wohn- und Schlafräume Rechnung zu tragen. Zur uneingeschränkten Nut-
zung der Außenwohnbereiche – Garten, Terrassen und Balkone – sind zusätzliche schallabschir-
mende Maßnahmen durchzuführen. 
Um gesunde Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse im Quartier sicherzustellen,  sind Maßnahmen 
des passiven Schallschutzes hinsichtlich der Innenräume  (vgl. Abb. 2)
3, der Schlafräume  (vgl. 
Abb. 3) sowie der Außenwohnbereiche (vgl. Abb. 4) im Bebauungsplan getroffen worden. 
So sind entsprechend der Planzeichen für Lärmvorsorge im Bebauungsplan für Neubauten bzw. 
baugenehmigungspflichtigen Änderungen von Aufenthaltsräumen nach der DIN 4109 Anforde-
rungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) zu 
                                                
3 Im Bebauungsplan sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1:2018 festge-
setzt. Zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels wurde im vorliegenden Fall entspre-
chend DIN 4109-2:2018 die Beurteilungspegel für Straßenverkehrsgeräusche nach der 16. 
BImSchV bestimmt und zu den errechneten Werten jeweils 3 dB hinzuaddiert.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 21 von 49 
gewährleisten. Für Schlafräume oder für zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurtei-
lungspegel nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte 
Lüftungseinrichtungen erforderlich. 
Auch durch eine entsprechende Grundrissgestaltung kann Vorsorge getroffen werden, z.  B. 
durch Anordnung von Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen gedacht sind 
(Treppenhäuser, Flure, Badezimmer usw.) zu den Lärmquellen.  
Schallschutzmaßnahmen (vgl. Textliche Festsetzungen Pkt.1.8.5) für die Außenwohnbereiche 
sind nur im nördlichen und westlichen Bereich des Quartiers erforderlich. Diese Bereiche sind in 
der Planzeichnung grau gekennzeichnet (orange in der Abb. 4). In allen übrigen Bereichen wird 
bereits bei freier Schallausbreitung der kritische Wert (äquivalenten Dauerschallpegel von 62 
dB(A) außen) nicht überschritten, so dass hier – insbesondere unter Berücksichtigung der zu-
künftigen lärmabsorbierenden Bebauung im Norden –  ohne Schallschutzmaßnahmen nutzbare 
Außenwohnbereiche entstehen können.  
Geräuschimmissionen durch Gewerbe 
Im Nordwesten des Plangebiets und westlich des Albersloher Weges liegt das Gewerbegebiet 
„Zum Kaiserbusch“. Das Gewerbegebiet liegt im Gelt ungsbereich des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 331 - Gremmendorf „Gewerbegebiet Albersloher Weg - Osttor“. Entsprechend den 
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in den Gewerbegebieten Anlagen und Be-
triebe unzulässig, die in die Abstandsklassen I - VII bzw. I - VIII des Abstandserlasses NRW fallen. 
Die Abstandsliste kann zur Gewährleistung ausreichender Abstände zwischen bestimmungsge-
mäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits 
und den schutzwürdigen Gebieten in der Nachbarschaft andererseits angewendet werden. Im 
Gewerbegebiet „Zum Kaiserbusch“ sind höchstens Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse VII 
zulässig, für die nach Abstandserlass NRW 2007 ein Abstand zu Reinen Wohngebieten (WR) 
von 100 m einzuhalten ist. Da der Abstand der in Allgemeinen Wohngebieten (WA) geplanten 
Wohnbauflächen deutlich mehr als 100 m beträgt, ist im Plangebiet dementsprechend von keinen 
relevanten Geräuschimmissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen auszugehen. 
Auf dem Grundstück Osttor 250/250a westlich des Plangebietes  wird eine Gärtnerei betrieben. 
Die von der Gärtnerei verursachten Geräuschimmissionen werden maßgeblich durch den Kun-
den- und Mitarbeiter Parkplatz, durch Lieferverkehr sowie u. U. durch gebäudetechnische Anla-
gen (z. B. Lüftungsanlagen) bestimmt. Der Parkplatz - und Lieferbereich wird von den Betriebs-
gebäuden in Richtung des Plangebiets abgeschirmt. Der Abstand der relevanten Geräuschquel-
len zum Rand des Plangebiets beträgt deutlich mehr als 100 m. Aufgrund dieses Abstandes, der 
Abschirmung durch die Betriebsgebäude und der für Gärtnereien typischen, vergleichsweise 
niedrigen Kundenfrequentierung ist im Plangebiet erfahrungsgemäß von keinen relevanten Ge-
räuschimmissionen durch die Gärtnerei auszugehen. 
Zudem ist bereits Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) auf den - durch die Betriebs-
gebäude der Gärtnerei weniger abgeschirmten -  Grundstücken Bachstraße 1, 3 und 5 sowie – 
deutlich näher gelegen - auf den Grundstücken Osttor 251/253, für die ein Schutzniveau entspre-
chen Mischgebieten (MI) anzunehmen ist, vorhanden. Diese Bebauung ist aufgrund der freien 
Schallausbreitung und der deutlich geringeren räumlichen Distanz der maßgebliche Immissions-
ort nach TA Lärm. Das geplante allgemeine Wohngebiet (WA) führt zu keinen verschärfenden

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 22 von 49 
schalltechnischen Restriktionen auf die gewerbliche Nutzung. Aus den vorgenannten Gründen ist 
eine gutachterliche schalltechnische Untersuchung zu den Geräuschimmissionen durch Ge-
werbe nicht erforderlich. 
Sportlärm 
Nördlich des Plangebiets liegt die Sportanlage „Angelmodde“ an der Eichendorffstraße. Aufgrund 
des großen Abstandes der Sportanlage von über 400 m zum nördlichen Rand des Plangebiets 
sowie der zwischen der Anlage und dem Plangebiet gelegenen Bebauung können relevante Ge-
räuschimmissionen durch den Betrieb der Sportanlage innerhalb des Plangebietes ausgeschlos-
sen werden. Aus diesem Grund sind schalltechnische Untersuchungen zu den Geräuschimmis-
sionen durch die Sportanlage ebenfalls nicht gutachterlich untersucht worden. 
Elektromagnetische Immissionen 
Es befindet sich eine 110- kV-Hochspannungsleitung im Bereich der südlichen Plangrenze. Zur 
Einhaltung der Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder der 26. BIm-
SchV „Verordnung über elektromagnetische Felder“ durch die südöstlich des Plangebietes ver-
laufende 110 -kV-Hochspannungsanlage wird im B ebauungsplan ein Sicherheitsabstand von 
20 m zwischen Achse der Hochspannungsleitung und den Baugrenzen im Bebauungsplan ein-
gehalten. Auch hier sind deutliche Unterschreitungen des Grenzwertes für die magnetische 
Flussdichte von 100  µT bei 50 Hz Hochspannungsanlagen erfahrungsgemäß gegeben. Im A b-
standserlass NRW 2007 sind für 110 -kV-Leitungen einen Mindestschutzabstand v on 10 m zur 
Wohnbebauung vorgesehen. Ein Gutachten ist hier nicht erforderlich. 
Luftschadstoffbelastung 
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die Straßenab-
schnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die Luftschadstoffe 
aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig geschlossener Blockrand-
bebauung die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem eine Verkehrsfrequentie-
rung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. Eine solche Situation ist i m Bereich des 
Plangebiets nicht gegeben, insbesondere liegt – auch nach Realisierung der Planung – keine mit 
den innerstädtischen Verhältnissen vergleichbare Straßenschlucht vor. Von einer deutlichen Ein-
haltung der Grenzwerte unter den gegebenen günstigeren Bedingungen an den Straßen im Um-
feld der Planung kann daher mit S icherheit ausgegangen werden. Ein Immissionsgutachten zur 
Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Schadstoffbelastung ist somit nicht erforder-
lich. 
6.8  Ausgleichsflächen 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft nach 
§ 14 BNatSchG einher, die nach § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB ausgleichspflichtig sind. 
Die zum Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft für den Bebauungsplan Nr. 595 
benötigte, insgesamt 26 .233 m² große Kompensationsfläche w ird außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans an der Werse, nördlich der Hiltruper Straße auf folgenden, landwirt-
schaftlich genutzten Liegenschaften nachgewiesen: 
Gemarkung Angelmodde Flur 6 Flurstück 77 – Größe 2.568 m²

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
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Gemarkung Angelmodde Flur 6 Teilfläche des Flurstück 176 – Größe: 23.665 m² 
Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde als betroffene planungsrelevante Brutvo-
gelart der Kiebitz festgestellt. Aufgrund dessen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erfor-
derlich. Für die Maßnahmen wird die städtische Fläche südlich der Straße „Berdel“ zur Verfügung 
gestellt: 
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 8, Flurstücke 123 und 124 - Größe 15.404 m² 
Die Fläche wurde bisher als Acker genutzt und wird teilweise in extensives Grünland und teilweise 
in eine Schwarzbrache umgewandelt. Auch die Anlage einer Blänke / Feuchtstelle ist vorgesehen. 
Auch diese Ausgleichsfläche unterliegt einem Monitoring durch das Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit der Stadt Münster. 
6.9  Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich sind keine Altlasten -/Verdachtsflächen bekannt. Westlich des Albersloher 
Weges (Nr. 856) sowie östlich des geplanten Wohngebietes  (Nr. 852)  liegen Altlasten(ver-
dachts)flächen. 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des P langebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein 
Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW, dessen Ausdehnung in der Fläche 
beim derzeitigen Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen in-
nerhalb und außerhalb des Plangebietes belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach 
gelegenen Areals insbesondere während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit ver-
gleichbar günstiger Topographie (hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon aus-
zugehen, dass sich im Gelände auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor - und frühge-
schichtlicher Zeit befinden. Um Planungssicherheit zu gewinnen, sollten Ausdehnung und Erhal-
tungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung durch geeignete Pros-
pektionsmaßnahmen geklärt werden.   
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hin-
weis. 
6.11  Kampfmittel 
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD WL) 
im Rahmen einer Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durchgeführt, aus der hervor-
ging, dass eine Kampfmittelbeeinflussung vorliegt. So ist für Teilbereiche erkennbar, dass es sich 
um ehemalige Stellungsbereiche sowie Bereiche mit Artilleriebeschuss handelt. Spezifische Hin-
weise auf Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen für diesen Bereich allerdings nicht vor.  
Eine Kampfmittelbelastung der untersuchenden Flächen konnte daher aber nicht gänzlich aus-
geschlossen werden, sodass in diesem Bereich im Laufe des Bebauungsplanverfahrens eine 
systematische Absuche / Sondierung der zu bebauenden Flächen durchgeführt wurden. Mit dem 
Ergebnis, dass ferromagnetische Anomalien in Teilen der Fläche vorliegen. Diese werden vor

Bebauungsplan Nr. 595 
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zukünftigen Erschließungsmaßnahmen der Fläche und anderer Eingriffe ins Erdreich durch wei-
tere Kampfmittelbeseitungsmaßnahmen in Form eines feststellenden Bodeneingriffs überprüft 
und ausgeräumt.  
Zudem ist zu beachten, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung der KBD-WL eine 
komplette Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von Bau-
vorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Ge-
genstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustel-
len und die Feuerwehr ist zu verständigen. 
7. Flächenbilanz 
 m² ha % 
Gesamtes Plangebiet 94.850 9,49 100,0 
Öffentliche Verkehrsfläche 17.653 1,76 18,6 
Verkehrsfläche besonderer  
Zweckbestimmung 
7.787 0,78 8,2 
- Verkehrsberuhigter Bereich 7.045   
- Fußgängerbereich 742   
Öffentliche Grünfläche 16.044 1,60 16,9 
Gemeinbedarfsfläche 2.965 0,30 3,1 
Versorgungsfläche 47 0,01 0,1 
Wasserwirtschaftsfläche 3.171 0,32 3,3 
WA 47.183 4,72 49,8 
Tabelle 2: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg-
ten Ziele des Umweltschutzes. 
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie verschie-
dene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
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Begründung / Seite 25 von 49 
 Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswas-
ser im Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße (BP Nr. 595) in Münster-Angelmodde – 
Versickerungsgutachten  
 Hinz Ingenieure (2020): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswas-
ser im Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße (BP Nr. 595) in Münster-Angelmodde – 2. 
Versickerungsgutachten 
 Landschaftsökologie und Umweltplanung (April 2020): Artenschutzrechtliche Prüfung zum 
geplanten Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde – Südlich Hiltruper Straße (Ersteinschät-
zung Stand: 05.04.2020) 
 Landschaftsökologie und Umweltplanung (Juli 2020): Artenschutzrechtliche Prüfung zum 
geplanten Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde – Südlich Hiltruper Straße 
 LWL, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag 
zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster https://www.lwl.org/dlbw/ser-
vice/publikationen/kulturlandschaft 
 nts (2020): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde – 
Südlich Hiltruper Straße der Stadt Münster 
 Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept 
 Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadtmuenster.de/sessionnet/session-
netbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: (http://www.muenster.de/verkehr_um-
welt.html / Umweltkataster 
 Uppenkamp und Partner (2016): Immissionsschutz-Gutachten: Geruchsimmissionen 
durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten Wohnbauflächen in Münster-Angel-
modde 
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefass t, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Geltungsbereich des 
Bebauungsplans hinaus.  
Es handelt sich dabei um den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 595, Teilabschnitt I, im 
Folgenden auch „Plangebiet“ und „Bebauungsplan“ genannt. 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I liegt im Stadtteil Angelmodde südlich 
der Hiltruper Straße und östlich des Albersloher Weges und umfasst eine Größe von rund 9,5 ha.   
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgemeines Wohngebiet, eine Gemeinbedarf sfläche 
(Kindertagesstätte), öffentliche Grünfl ächen (Parkanlage, Spielplatz) , Straßenverkehrsflächen 
und Verkehrsgrün, eine Fläche für die Wasserwirtschaft (Regenrückhaltebecken) sowie schall-
schutztechnische Vorkehrungen fest.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
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8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und – plänen sind für den vorliegenden Bebau-
ungsplan neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende relevant 
und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelt-
schutzes 
Menschen und menschliche 
Gesundheit  
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 
DIN 18005, Teil  1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; 
DIN 4109-1 (technische Regelwerke)  
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BIm-
SchV) 
Pflanzen und Tiere  /  
biologische Vielfalt 
 
Bundesnaturschutzgesetz i.  V. m. FFH -Richtlinie 
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hin blick auf streng ge-
schützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den Re-
gelungen des BauGB 
 
Fläche und Boden Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz 
Wasser 
 
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW 
 
Klima / Luft Verordnung über Luftqualitätsstandards und  Emissi-
onshöchstmengen (39. BImSchV) 
Landschaft Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) 
Kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter  
Denkmalschutzgesetz NRW  
Tabelle 3: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Zi ele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan 
Im Rahmen der 9. Änderung des Regionalplans wurde im Bereich des Plangebietes ein Allge-
meiner Siedlungsbereich als Ziel der Raumordnung festgelegt. Die Änderung wurde am

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
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Begründung / Seite 27 von 49 
16.05.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW., Ausgabe 2018 Nr. 11) bekanntgemacht 
und ist seitdem wirksam. 
Flächennutzungsplan 
Im Rahmen der 78. Änderung wird der Flächennutzungsplan geändert, so dass die Bebauungs-
planung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann.  
Bodenschutz- und der Umwidmungssperrklausel  
Bei der Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Außenbereichsflächen, wie im vorliegenden 
Fall, ist insbesondere die Bodenschutzklausel des § 1a Absatz 2 BauGB zu berücksichtigen, wo-
nach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und landwirtschaftliche Fläche nur 
im notwendigen Umfang umgenutzt werden soll (s. Punkt 8.4.3 Fläche und Boden). 
Folgen des Klimawandels 
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima/Luft.  
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Natura 2000 -Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiet e) sind nicht von dem Bebauungsplan 
Nr. 595 betroffen. 
Das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“ liegt nordöstlich außerhalb des Plangebietes, nördlich der 
Hiltruper Straße. Das Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und 
Wolbecker Tiergarten“ liegt rund 400 m bis 500  m Luftlinie östlich und südlich im Bereich der 
Werse und des Emmerbachs.  
Landschaftsplan Werse (LP 1) 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Landschafts plans 
Werse. Der Landschaftsplan stellt das Entwicklungsziel 1- 1.1 „Erhaltung einer mit natürlichen 
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dar.  
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellun g des Bebau-
ungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. 
„Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW. Bei 
der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich ei-
nes Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplans mit dem In- Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr.  595, Teil-
abschnitt I) außer Kraft.  
Landschaftspläne sind gemäß § 9 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW einer Strategi schen 
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Land-
schaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisie-
rung von Plänen und Programmen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, be-
schrieben und bewertet.  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I erfolgt gleichfalls die Durch-
führung einer eigenständigen SUP. Es bestehen im Rahmen der Landschaftsplanung keine An-

Bebauungsplan Nr. 595 
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haltspunkte für weitergehende, zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen, die nicht be-
reits in der SUP zum Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Insofern wird gemäß § 9 Abs. 2 
LNatSchG von der Durchführung einer Strategi schen Umweltprüfung im Rahmen der Land-
schaftsplanänderung abgesehen. 
Im Rahmen des Bebauungsplans werden die Flächen aus dem Geltungsbereich des Land-
schaftsplanes entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans „Werse“ erfolgt an der 
Außengrenze des Bebauungsplans. Landschaftsplanerische Belange werden seitens der Unte-
ren Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht entgegengehalten. 
Grünordnung Münster 
Gemäß der Grünordnung Münster liegt das Plangebiet im 3.  Grünring der Stadt Müns ter. Die 
Fläche ist zusätzlich als Freifläche, in der stadtökologische und/oder grünstrukturelle Anforderun-
gen Vorrang haben, ausgewiesen.   
Sonstige Schutzwürdigkeiten 
Das Plangebiet grenzt im Osten an das Biotopverbundsystem „Gehölze und Grünland-komplexe 
im Raum Angelmodde / St. Mauritz“ ( VB-MS-4011-018) an. Es handelt sich um Gehölz -Acker-
Grünlandkomplexe, die an die Werseaue angrenzen und Reste der ehemaligen, reich strukturier-
ten Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes darstellen. Die Wallhecke im Osten des Plangebie-
tes liegt am Rand dieses Biotopverbundsystems.  
Bestandteile dieses Biotopverbundsystems sind auch das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“, 
nordöstlich außerhalb des Plangebietes sowie der Emmerbach südlich außerhalb des Plangebie-
tes.  
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der Be-
standssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In die-
ser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die Maßnahmen 
zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich erheblicher nach-
teiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die baubedingten Auswirkun-
gen, unter denen auch die anlagebedingten Auswirkungen subsumiert werden sowie die betriebs-
bedingten Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der Zusammenstellung der Angaben nicht 
auf. 
8.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit 
Bestandssituation der Umwelt 
Das geplante Wohngebiet wird als Ackerfläche genutzt und im Osten und Norden von Bäumen 
und Gehölzen begrenzt. Wohngebäude sind im Plangebiet nicht vorhanden. Nördlich der Hiltru-
per Straße befindet sich das Wohngebiet „Angelmodde-Waldsiedlung“. Die Bewohner der Wald-
siedlung nutzen das östlich angrenzende Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“ für die Naherholung.  
Im Plangebiet findet keine Freizeit - und Erholungsnutzung statt, da keine Wege bzw. sonstige 
Einrichtungen vorhanden sind. Für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung ist der rund 700 m

Bebauungsplan Nr. 595 
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östlich gelegene Landschaftsraum an der Werse geeignet, der als Landschaftsschutzgebiet aus-
gewiesen ist. Das Plangebiet ist Teil der großräumigen Landschaftskulisse dieses Raumes. 
Die nächsten vorhandenen öffentlichen Spielflächen befinden sich nördlich der Hiltruper Straße. 
Auf das Plangebiet wirkt der Verkehrslärm der Hiltruper Straße im Norden und des Albersloher 
Weges im Westen ein. Im Umfeld befinden sich landwirtschaftliche Hof stellen und gewerbliche 
Betriebe, deren Geruchsemissionen auf das Plangebiet einwirken.  
Eine 110 kV-Hochspannungsleitung, die die Funktion einer Bahnstromleitung innehat, verläuft im 
Süden des Plangebietes. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche entfällt mit der Inanspruchnahme durch die Wohnbe-
bauung ersatzlos. Generell wird die landwirtschaftliche Nutzfläche in Münster durch die fortschrei-
tende Siedlungsentwicklung im Außenbereich kontinuierlich geringer. Als Grundlage zur Vermei-
dung der Überplanung von Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind diese 
im Flächennutzungsplan dargestellt. Eine solche Bedeutung hat die Fläche des Plangebietes 
nicht.  
Für die Freizeit- und Erholungsnutzung werden die öffentlichen Grünflächen im Plangebiet fest-
gesetzt. Diese umrahmen das Plangebiet insbesondere im Osten und Süden als Parkanlage und 
sind von einem Fuß- und Radweg durchzogen. Im Westen und Norden ist jeweils ein schmaler 
Grünstreifen zur Begrenzung des Wohngebietes ausgewiesen.  
Der durch die geplante Wohnbebauung entstehende Bedarf an öffentlichen Spielflächen der B/C-
Kategorie (Schulkinder) wird innerhalb des Plangebietes gedeckt. Der rund 1.400 m² große Spiel-
platz ist relativ zentral im Plangebiet, gegenüber der Kindertagesstätte, festgesetzt.  
Die zukün ftigen Bewohner des Plangebietes werden voraussichtlich das Naturschutz gebiet 
Bonnenkamp für die Naherholung nutzen, wodurch sich der Erholungsdruck auf das kleine N a-
turschutzgebiet erhöhen wird. Der östlich an das Plangebiet angrenzende Werseraum ist gut ge-
eignet für die landschaftsbezogene Erholung.   
Immissionsschutz 
Die Verkehrsmengen der nördlich verlaufenden Hiltruper Straße und des westlich gelegenen Al-
bersloher Weges wurden mit den durch das Wohngebiet mit Kindertages stätte erzeugten Ver-
kehren für den Prognose-Plan-Fall 2035 zugrunde gelegt. Als Verkehrsmengen wurden auf der 
Hiltruper Straße 9.400 und auf dem Albersloher Weg 7.200 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden (durch-
schnittliche tägliche Verkehre, DTV) ermittelt.  
Lärm im Plangebiet 
In einer schalltechnischen Untersuchung (nts, 2020) wurde die Lärmsituation im Plangebiet sowie 
an Immissionsorten nördlich, außerhalb des Plangebietes, ermittelt.  
Die Berechnungsergebnisse für das Plangebiet zeigen, dass der schalltechnische Orientierungs-
wert (Beiblatt 1 zur DIN 18005- 1) von 55  dB(A) tags für Allgemeine Wohngebiete (WA) nur im 
südlichen und südöstlichen Bereich des Plangebiets eingehalten bzw. unterschritten werden 
kann.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
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In den übrigen, zu den angrenzenden Straßen orientierten Bereichen des Plangebietes wird der 
tags geltende Orientierungswert teils deutlich überschritten. Auch nachts wird der Orientierungs-
wert von 45 dB(A) nur im südlichen und südöstlichen Plangebiet eingehalten bzw. unterschritten. 
Die Pegelwerte können den Rasterlärmkarten der schall technischen Untersuchung entnommen 
werden. Die Planzeichnung des Bebauungsplans enthält die Isolinien der maßgeblichen Außen-
lärmpegel. 
Nach den allgemeinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben sind im Plan-
gebiet aufgrund der Lärmvorbelastung erhöhte Anforderungen an den Schallschutz der Außen-
wände zu stellen um gesunde Wohnverhältnisse zu wahren. Daher sind im Bebauungsplan Vor-
gaben zum passiven Schallschutz festgesetzt.  
Lärm außerhalb des Plangebietes 
Nördlich der Hiltruper Straße, außerhalb des Plangebietes, wurden die Verkehrsgeräusche an 
repräsentativen Immissionsorten sowohl ohne als auch mit dem planbedingten Mehrverkehr er-
mittelt. Die Immissionsorte können der schalltechnischen Untersuchung entnommen werden.  
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für allge-
meine Wohngebiete (WA) an den betrachteten Immissionsorten tags und nachts an den am 
stärksten betroffenen Fassaden bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr teils erheblich 
überschritten werden. Die einzelnen Werte können der schalltechnischen Untersuchung entnom-
men werden. 
Der zusätzliche, planbedingte Mehrverkehr durch das geplante Wohngebiet führt an den Immis-
sionsorten nördlich der Hiltruper Straße tags und nachts zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel 
um aufgerundet 1  dB und damit nur zu geringfügigen Erhöhungen. Die Schwellenwerte von 
70/60 dB(A) tags/nachts, die in der Regel für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ge-
nannt werden, werden jedoch an allen Immissionsorten unterschritten.  
Die Überschreitung der Orientierungswerte tags / nachts durch die planbedingten Mehrverkehre 
an Immissionsorten außerhalb des Plangebietes bedarf der planerischen Abwägung. 
Sowohl vom Gewerbegebiet Kaiserbusch nordwestlich al s auch von der Gärtnerei westlich des 
Plangebietes wirken im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung (nts, 2020) keine relevan-
ten Geräuschimmissionen auf das Plangebiet ein. Es werden auch seitens der über 400 m nörd-
lich gelegenen Sportanlage „Angelmodde“ relevante Geräuschimmissionen innerhalb des Plan-
gebietes ausgeschlossen.  
Während der Bauphase sind in den benachbarten Wohnbereichen Störungen (z.B. durch Lärm, 
Licht, etc.) durch Baufahrzeuge und – maschinen zu rechnen. Als Vermei dungs- und Verringe-
rungsmaßnahme ist eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung 
von Störungen anzustreben.  
Luftschadstoffe 
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die 
Grenzwerte der 39.  BImSchV "Verord nung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchst-
mengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die verkehrsbedingten

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 31 von 49 
Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen für die Luftqualität 
zu betrachten.  
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die Straßenab-
schnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die Luftschadstoffe 
aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig geschlossener Blockrand-
bebauung die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem eine Verkehrsfrequentie-
rung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.  
Die das Plangebiet begrenzenden Hauptverkehrsstraßen werden auch im Planfall größere Ab-
stände zwischen der Straßenrandbebauung, keine geschlossene Bebauung und etwas geringere 
Verkehrsbelastungen aufweisen als die innerstädtisch hoch belasteten Straßen.   
Von der deutlichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daher auch im 
Planfall sicher ausgegangen werden. 
Elektrische Felder 
Zur Einhaltung der Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder der 
26. BImSchV „Verordnung über elektromagnetische Felder“ durch die südöstlich des Plangebie-
tes verlaufende 110 kV-Hochspannungsanlage wird ein Sicherheitsabstand von 20 m zwischen 
der Achse der Hochspannungsleitung und den Baugrenzen im Bebauungsplan eingehalten. Im 
Abstandserlass NRW 2007 ist für 110  kV-Leitungen ein Mindestschutzabstand von 10 m zur 
Wohnbebauung vorgesehen, der gemäß den obigen Angaben überschritten wird. 
Geruch 
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche sowie 
gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beeinträchtigungen auf das Vorhaben haben 
können. Zur Eins chätzung dieser immissionsschutzrechtlichen Situation wurde ein Gutachten 
(Uppenkamp und Partner, 2016) erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im 
derzeit genehmigten Bestand Emissionen verursachen, die auf dem Gebiet der geplanten Wohn-
bebauung die Immissionswerte der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) überschreiten. Durch ver-
tragliche Regelungen ist jedoch sichergestellt, dass einer der Hauptemittenten zugunsten der 
wohn-baulichen Entwicklung in Angelmodde- Süd den Betrieb einstellt, so dass die relevanten 
Immissions-Grenzwerte auf dieser Grundlage eingehalten werden können. Auf den Flächen des 
geplanten Wohngebietes ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 8 und 9 %.  
Den übrigen in räumlicher Nähe zum Plangebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben wer-
den bestehende Betriebsstrukturen gesichert und geringe Entwicklungsmöglichkeiten zugestan-
den.  
Für ein Grundstück innerhalb des Teilabschnitts II des Bebauungsplans Nr. 595 liegt ein Bauge-
such vor, dessen Realisierung eine Geruchsbelastung für die geplante Wohnbebauung bedeuten 
würde. Diese würde die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Zur Vermei-
dung und Bewältigung möglicher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen Nähe zwi-
schen der landwirtschaftlic hen Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten, wurde der 
Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes in den Bereich des Aufstellungsbeschlusses zum Be-
bauungsplan Nr. 595 (Teilabschnitte I und II) miteinbezogen und die Veränderungssperre Nr. 110

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 32 von 49 
für den Bebauungsplanbereich beschlossen. Eine Verlängerung dieser Veränderungssperre um 
ein weiteres Jahr wurde am 13.05.2020 (V/0076/2020) beschlossen.   
Aufgrund der Lage des Plangebietes angrenzend an den Außenbereich ist mit Geruchsimmissi-
onen durch Gülleauftrag etc. auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu rechnen.  
Potentielle Risiken für die menschliche Gesundheit 
Eine Kampfmittelbelastung des Plangebietes kann nicht ausgeschlossen werden. Der Bebau-
ungsplan trifft diesbezügliche Regelungen über einen Hinweis.  
Fazit: Den potentiellen erheblichen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine Gesund-
heit durch die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wird mit geeigneten Maßnahmen des passi-
ven Schallschutzes begegnet. Die verbleibende (geringfügige) Erhöhung der Lärmbelastung an 
Wohngebäuden nördlich außerhalb des Plangebietes um 1 dB(A) bedarf der planerischen Abwä-
gung.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Bestandskartierung nach Biotoptypen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst vorwiegend landwirtschaftlich intensiv ge-
nutzte Ackerflächen. Eine Hochspannun gsleitung überspannt den südlichen Teil der Ackerflä-
chen von West nach Ost. 
Entlang der östlichen Bebauungsplangrenze erstreckt sich eine sehr lückig bewachsene Wallhe-
cke, die sich vorwiegend aus Stieleiche, untergeordnet auch aus Buche und Weide in der Baum-
schicht zusammensetzt. Die Stieleichen erreichen Stammdurchmesser zwischen 30 und 70 cm. 
Als Sträucher treten Holunder, Strauchweide, Hasel und Brombeeren auf. Die Wallkörperhöhe 
beträgt etwa 50 cm. Im Bereich eines in der Wallhecke stehenden Hochspannungsmastes und 
einer Feldzufahrt ist der Bestand unterbrochen. 
Nach Norden wird die Ackerfläche durch eine Feldhecke aus Bäumen und Sträuchern begrenzt, 
die die unmittelbar dahinterliegende Hiltruper Straße beidseitig entlang eines flachen Straßensei-
tengrabens begleitet. Die Hauptbestandsbildner der Baumschicht sind Stieleiche, Linde, Birke, 
Hainbuche, Erle und Süßkirsche, vorwiegend aus geringem Baumholz. Als Sträucher treten 
Schlehe, Roter Hartriegel, Hasel, Brombeere, Weißdorn, Feldahorn, Strauchweide, ver einzelt 
auch Efeu auf. Der grabenbegleitende Baumbestand stockt im westlichen Heckenabschnitt stra-
ßenseitig, im östlichen Abschnitt ackerseitig. Eine Krautschicht fehlt mit Ausnahme von Gräsern 
weitgehend. 
Nördlich der Hiltruper Straße bildet der Waldrandbereich am NSG Bonnenkamp einen Teil der 
nördlichen Bebauungsplangrenze. Stieleichen mit Stammdurchmessern bis ca. 50 cm bilden die 
Baumschicht. Liguster, Holunder, Hasel und Brombeere wachsen als einreihige Strauchhecke 
unmittelbar entlang der Waldgrenze an der Hiltruper Straße.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 33 von 49 
Weiter westlich geht der vorstehende Waldbereich i n eine Abstandsgehölzfläche zwi schen Be-
bauung und Hiltruper Straße über, die ausschließlich aus jungem Aufwuchs der Straucharten 
Holunder, Schlehe, Hasel und Liguster besteht. 
In die Straßenverkehrsfläche der Hiltruper Straße sind mehrere Grünflächen aus Rasen mit ein-
zelnen, unregelmäßig gepflanzten Hainbuchen integriert. 
Landschaftsökologische Bestandsbewertung 
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestandes wurde auf der Grundlage des städtischen 
Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt. 
Demnach erzielt die in der offenen Landschaft liegende Wallhecke entlang der östlichen Plange-
bietsgrenze eine relativ hohe ökologische Wertigkeit. Die Feldhecke entlang der Hiltruper Straße, 
der ebenfalls unmittelbar an der Hiltruper Straße liegende Waldrandbereich des NSG Bonnen-
kamps sowie die von standortheimischen Strauchgehölzen geprägten Abstandsgrünflächen er-
reichen mittlere Biotopwerte. Eine relativ geringe landschaftsökologische Wertigkeit erzielen die 
versiegelten Verkehrsflächen der Hiltruper Straße sowie das Verkehrsbegleitgrün. 
In die landschaftsökologische Bewertung fließt neben den abiotischen und biotischen Naturfak-
toren die Bedeutung im Grünsystem der Grünordnung Münster ein. Demnach liegt das Plangebiet 
südlich der Hiltruper Straße innerhalb des 3. Grünrings und ist als Vorrangfläche zur Freiraumsi-
cherung und als „Freifläche, in denen stadtökologische und / oder grünstrukturelle Anforderungen 
Vorrang haben“ gekennzeichnet. Die Berücksichtigung der grünordnerischen Funktion bei der 
Bewertung der Biotoptypen in diesem Bereich führt, abhängig von der Hemerobiestufe der jeweils 
zu bewertenden Biotoptypen, zu einer grundsätzlich höheren Gesamtbewertung. Neben der Wall- 
und Feldhecke ist dies auch für die Ackerfläche relevant, deren Wertigkeit in der Gesamtschau 
aller Bewertungskriterien vergleichsweise zu anderen Standorten außerhalb des Grünsystems 
damit knapp unterhalb der Schwelle zur mittleren Wertigkeit liegt. 
Für das rd. 9,5 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen Bestands-
bewertung insgesamt 363.752 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen 
Wertstufe aller Biotoptypen von 3,84. 5.799 m² des Plangebiets sind im Bestand vollständig ver-
siegelt, die Versiegelungsquote beträgt 6,11 %. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschaftsbild 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 werden hauptsächlich bislang intensiv landwirt-
schaftlich genutzte Außenbereichsflächen durch Wohnbaunutzung und die Ausweisung von Ver-
kehrsflächen überplant. Betroffen hiervon sind in erster Linie Ackerflächen, die durch ihre Lage 
und Bedeutung im Grünsystem eine höhere landschaftsökologische Bedeutung besitzen ( vgl. 
Bestandsbeschreibung). Die Eingriffe werden in erster Linie durch die vorgesehene Neuversie-
gelung bislang offenporiger Flächen hervorgerufen; diese beträgt 45.523 m² bzw. 47,99 %. Hier-
mit einher geht der vollständige Verlust der vorhandenen Biotop- und grünordnerischen Funktio-
nen. Die vorhandene Wallhecke kann in die öffentliche Grünfläche integriert werden. Die Feldhe-
cke südlich der Hiltruper Straße wird mit Ausnahme einer Fläche für eine erforderlich werdende

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 34 von 49 
Busbucht für den öffentlichen Nahverkehr sowie der Zufahrten ins Baugebiet  durch die Festset-
zung einer Verkehrsgrünfläche ebenfalls erhalten. Gleichermaßen verhält es sich mit den nördlich 
an die Hiltruper Straße angrenzenden Gehölzbeständen im Straßenrandbereich. 
Die Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die Grenze 
der städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich bislang nördlich der Hiltruper Straße. Die unmittel-
bar südlich der Hiltruper Straße stoc kende Feldhecke trennt den Siedlungsraum vom offenen, 
von der Landwirtschaft geprägten Außenbereich und bindet den Ortsrand gut in die Landschaft 
ein. Mit der Entwicklung des Baugebiets geht diese Einbindung verloren. Das neue Baugebiet 
greift in einen bislang nur durch die vorhandene Hochspannungsleitung vorbelasteten Raum ein. 
Hierdurch wird eine erhebliche Veränderung des Orts - bzw. Landschaftsbildes herbeigeführt. In 
Ost-West Richtung ist die Einbindung des Baugebiets in die Landschaft durch den Erhalt der alten 
Wallhecke gegeben. Entlang der südlichen Flanke der Bebauung wird die Einbindung des Bau-
gebiets in den Landschaftsraum bzw. die Schaffung eines klaren Ortsrandes nur zum Teil gelin-
gen. Obwohl hier ein zur freien Landschaft orientierter knapp 20 m breiter Pufferstreifen in Form 
einer öffentlichen Grünfläche geschaffen wird, verhindern die dort leitungsbedingten Aufwuchs-
beschränkungen eine umfassende Einbindung. Es ist beabsichtigt, durch Strauchpflanzungen im 
öffentlichen Grün dennoch eine gewisse Einbindung herbeizuführen. Der Verlust der grünordne-
rischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets ist bei der Bewertung des Bebau-
ungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im Grünsystem berücksichtigt worden. 
Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung 
Über die grafischen und textlichen Festsetzungen werden umfangreiche Maßnahmen zur Ein-
griffsminderung / -minimierung getroffen. 
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung aller Flachdächer der Wohngebäude im Bebauungs-
plan mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch eine Ver-
besserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhaltung eines Teils des Regenwassers 
erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote vor allem für 
Insekten und Vögel geschaffen. 
Die Festsetzung für die privaten Stellplatzflächen, einen Baum pro angefangene sechs Stellplätze 
dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbesserung des Kleinklimas 
sowie untergeordnet, zur Rückhaltung von Regenwasser bei. Hierdurch wird auch die Durchgrü-
nung innerhalb des Baugebiets verbessert. 
Die straßenbegleitende Feldhecke aus Bäumen und Sträuchern südlich der Hiltruper Straße 
bleibt mit Ausnahme der Fläche für eine notwendige Busbucht sow ie für die Erschließung des 
Baugebiets nötigen Zufahrten weitestgehend erhalten und wird über die Festsetzung einer Ver-
kehrsgrünfläche gesichert. Unmittelbar südlich angrenzend erfolgt die Ausweisung eines drei Me-
ter breiten Grünstreifens als Öffentliche Grünfläche, um der vorhandenen Gehölzstruktur mehr 
Entwicklungsraum zu verschaffen. 
Weitere grafische Festsetzungen von Verkehrsgrünflächen umfassen die nördlich der Hiltruper 
Straße liegenden Randbereiche von älteren Gehölzbeständen westlich des NSG Bonnen kamp, 
so dass auch diese Gehölzstrukturen erhalten bleiben.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 35 von 49 
Darüber hinaus ist die im Bebauungsplan vorgesehene offene Regenwasserableitung innerhalb 
der öffentlichen Grünflächen eingriffsmindernd wirksam. Vor allem spielt hier die Retention des 
Wassers, verbunden mit einer Versickerungsmöglichkeit des Regenwassers in den offenen Re-
genwasserableitern eine Rolle. 
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs 
Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichti gten planrechtlichen Festsetzungen be-
rücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung. Dem-
nach wird für die Planung eine landschaftsökologische Wertigkeit von 258.364 Werteinheiten er-
zielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,72. 
Kompensation des Eingriffs / Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands- und Planungssituation 
führt unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen zu einem D efizit von 
105.388 Werteinheiten. Dies entspricht einem durchschnittlichen landschaftsökologischen Wert-
stufenverlust im Plangebiet von 1,11 Wertstufen. 
Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine Kom-
pensationsflächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet 
nachgewiesen werden. Dieser N achweis erfolgt durch die Zuordnung der insgesamt 26 .233 m² 
großen Flächen Nr. 15030 und 15031 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Gemar-
kung Angelmodde, Flur 6, Flurstück Nr. 77 - 2.568 m² und Teilfläche Gemarkung Angelmodde, 
Flur 6 Flurstück Nr. 176 – 23.665 m²), gelegen im südlichen Stadtgebiet, unmittelbar westlich der 
Werse, nördlich der Hiltruper Straße (vgl. Lageplan Anlage zum Umweltbericht). Auf dieser Flä-
che werden folgende landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt: 
 Förderung der Entwicklung eines dem vorhandenen Feldgehölz vorgelagerten Saumstrei-
fens durch gezielte Maßnahmen 
 Erhaltung der vorhandenen Heckenstrukturen 
 Ergänzung der vorhandenen Heckenstrukturen durch zusätzliche Gehölzanpflanzungen 
 Anlage von Feldheckenabschnitten / Ufergehölzen entlang des Böschungskopfes der 
Werse 
 Pflanzung von Einzelbäumen / Anlage von Baumgruppen 
 Anlage von extensivem Grünland mittels Regiosaatgut 
 Anlage von temporär wasserführenden Kleingewässern und Blänken 
Mit den vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen wird gegenüber der Bestandssitu-
ation (überwiegend Ackerfläche) eine landschaftsökologische Wertsteigerung von insgesamt 
105.388 Werteinheiten erzielt, die einer durchschnittlichen Aufwertung von 4,02 Wertstufen ent-
sprechen. 
Mit dem Nachweis von 105.388 Werteinheiten wird die vollständige Kompensation des Eingriffs 
erfüllt (Kompensationsquote 100 %). Eine Ber eitstellung weiterer Ausgleichs flächen ist somit 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 36 von 49 
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)  
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung für den Bebauungsplan 595, Teilabschnitt I, er-
folgte zunächst eine Ersteinschätzung im Sinne eines Zwischenberichts (Landschaftsökologie 
und Umweltplanung, Stand 05.04.2020).  
Ergebnisse der Ersteinschätzung  
Im Rahmen der Ersteinschätzung wurde südlich außerhalb des Plangebietes ein re- vieranzei-
gender Kiebitz beobachtet. Das Vorkommen weiterer Individuen und Paare dieser Art im Süden 
bzw. südlich des Plangebietes ist nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund müssen weitere Un-
tersuchungen zeigen, inwieweit das Plangebiet und sein Umfeld vom Kiebitz und ggf. weiteren 
Offenlandarten genutzt wird und diese Arten ggf. von der Planung betroffen und Maßnahmen 
erforderlich sind.    
Im Hinblick auf den Baumbestand entlang der Hiltruper Straße wird festgestellt, dass es sich um 
Straßenbäume entlang einer stark befahrenen Straße handelt. Die Bäume sind überwiegend äl-
ter, dennoch sind größere Höhlen, die Eulen oder Fledermäuse als Quartier dienen könnten, nicht 
nachweisbar. Diese Arten präferieren zudem häufig Wälder und/oder strukturreiche Parkanlagen 
als Lebensräume.  
Der Standort unmittelbar an der Straße zwischen der geschlossenen Wohnbebauung und einer 
Ackerfläche minimiert die Habitatqualitäten zusätzlich. Neben den Lärmimmissionen wird auch 
die Fluchtdistanz der Arten unterschritten (PKW, Spaziergänger, auch mit Hunden).  
Größere Nester oder Horste konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Vorkom men von 
planungsrelevanten Arten wie Greifvögel und Eulen kann somit mit hoher Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden. Dies gilt auch für die meisten planungsrelevanten Kleinvogelarten. Nicht 
völlig ausgeschlossen werden können Arten wie Blut hänfling oder Star, der in kleineren Höhlen 
brüten könnte.  
Weitere Fledermaus- und Vogelarten (insbesondere Greifvögel) könnten die Bäume und das 
sonstige Plangebiet in ihr Nahrungshabitat einbeziehen. Jedoch ist davon auszugehen, dass dies 
wegen der großen Aktionsradien nicht essentiell für die Nahrungssuche der Tiere ist.  
Es ist nach einer ersten Einschätzung nicht zu erwarten, dass in der Baumreihe an der Hiltruper 
Straße planungsrelevante Arten vorkommen. Dagegen werden nicht planungsrelevante Vogelar-
ten Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Gehölzstreifen nutzen. Von der Maßnahme sind nur 
einzelne Bäume betroffen, der Gesamtbestand bleibt weitgehend erhalten. Auch dadurch ist eine 
relevante Betroffenheit von Arten auszuschließen, da im unmittelbaren Umfeld adäquate Ersatz-
lebensräume für diese Arten zu finden sind.  
Somit werden artenschutzrechtliche Konflikte bei Ei ngriffen in die Baumreihe ausgeschlossen, 
sofern als Vermeidungsmaßnahme für Konflikte die generell gültige Bauzeitenregelung beachtet 
wird:  
Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von Individuen sind mögliche Rodun-
gen grundsätzlich nur im Winterhalbjahr, das heißt zwischen Oktober und Februar des Folgejah-
res durchzuführen. Bei Anzeichen von Höhlen in den Bäumen erfolgt eine weitergehende Kon-
trolle.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 37 von 49 
In Ergänzung der Ersteinschätzung wird festgestellt, dass die gesetzlich geschützte Wallhecke 
im Osten des Plangebietes als öffentliche Grünfläche festgesetzt und dauerhaft erhalten wird.   
In der weitergehenden Artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne eines Endberichts (Land-
schaftsökologie und Umweltplanung, Juli 2020) erfolgte schließlich eine genaue Bestandsauf-
nahme und –bewertung des Kiebitzvorkommens sowie Kartierungen der Vögel und Fledermäuse 
innerhalb eines größeren Untersuchungsraumes, der sich über das Bebauungsplangebiet hinaus 
erstreckt. Die Karte mit den Abgrenzungen sowie weitere Informationen befinden sich in dem 
Gutachten.  
Die wichtigsten Ergebnisse sind im Folgenden zusammengefasst:  
Avifauna 
Der Kiebitz als planungsrelevante Art hat einen zweimaligen Brutversuch im Untersuchungsraum 
unternommen. Unabhängig von dem mangelnden Bruterfolg ist für den Geltungsbereich des Be-
bauungsplans Nr. 595 die Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für ein Kiebitzpaar be-
legt und ist aus artenschutzrechtlicher Sicht im Sinne der dauerhaften Inanspruchnahme dersel-
ben zu werten. 
Aufgrund dessen werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) zugunsten 
des Kiebitz erforderlich. Dafür werden geeignete Maßnahmenflächen auf Ebene der lokalen Po-
pulation (hier: = Stadtgebiet Münster) vor dem Eingriff im Bebauungsplangebiet zur Verfügung 
gestellt und entsprechend hergerichtet. In der Fachliteratur werden unterschiedliche Bezugsgrö-
ßen genannt. Die Münsterlandkreise haben sich auf eine Flächengröße von 1,5 ha pro Brutpaar 
geeinigt. Bei Überplanung eines Brutreviers, wie im vorliegenden Fall, besteht demnach ein Aus-
gleichsbedarf von 1,5 ha. Grundsätzlich sollen Maßnahmen möglichst nahe zu bestehenden Vor-
kommen umgesetzt werden, da Kiebitze für die Nistplatzwahl bevorzugt die Nähe von Artgenos-
sen aufsuchen.  
Entsprechend diesen Vorgaben wird die Fläche Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 8, Flurstü-
cke 123 und 124 südlich der Straße „Berdel“ mit der Größe 1,5404 ha zur Verfügung gestellt (s. 
Karte in der Anlage). Die Fläche wurde bisher als Acker genutzt und wird teilweise in extensives 
Grünland und teilw eise in eine Schwarzbrache umgewandelt. Auch die Anlage einer Blänke / 
Feuchtstelle ist vorgesehen.  
Die Fläche weist eine besondere Eignung für die standort treuen Kiebitze auf, da diese in den 
letzten Jahren (zuletzt 2020) im Umfeld erfolgreich gebrütet haben.   
Als Vermeidungsmaßnahmen erfolgen die Erschließung des Planbereichs und/oder sonstige Erd-
arbeiten prinzipiell nur außerhalb der Brutzeit vom Kiebitz. Die Brutzeit liegt witterungsabhängig 
zwischen Anfang März und Mitte Juni, demgemäß werden die Erdarbeiten zwischen Mitte Juni 
bis Ende Februar des Folgejahres durchgeführt. Bei Abweichungen ist eine ökologische Baube-
gleitung erforderlich.  
Weitere planungsrelevante Vogelarten wurden in der Artenschutzrechtlichen Prüfung lediglich als 
Gastvögel (Nahrungsgäste, Durchzügler) und nicht als Brutvögel festgestellt. Zum Beispiel brütet 
der Star als planungsrelevante Art im nördlich gelegenen Naturschutzgebiet Bonnenkamp und 
sucht die Ackerflächen südlich der Hiltruper Stra ße regelmäßig als Nahrungsgast auf. Auch die 
planungsrelevanten Greifvögel Mäusebussard und Turmfalke treten als Nahrungsgäste auf, eine

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 38 von 49 
essentielle Bedeutung ist wegen der Größe der Aktionsräume dieser Arten auszuschließen. Po-
tentielle Strukturen bieten die Gehölze außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 
für die planungsrelevanten Arten Feldsperling, Bluthänfling oder Nachtigall, eine Brut wurde je-
doch nicht festgestellt.    
Die Gehölzbestände im Untersuchungsraum werden jedoch von zahlreichen nicht planungsrele-
vanten Arten besiedelt. Hiervon sind einige Arten auf der Vorwarnliste bzw. der Roten Liste der 
gefährdeten Vogelarten geführt. Hier sind z. B. Klappergrasmücke oder Fitis zu nennen. Als häu-
fige und nicht planungsrelevante Arten sind beispielhaft zu nennen Amsel, Grünfink, Kohlmeise, 
Blaumeise, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Buchfink, Zaunkönig und Ringel-
taube.  
Auch in der partiell von Rodung betroffenen Baumreihe an der Hiltruper Straße wurden nicht 
planungsrelevante Vogelarten festgestellt. Für diese stehen bei einem Wegfall einzelner Bäume 
ausreichende Ausweichhabitate zur Verfügung.  
Zur Vermeidung möglicher Verstöße gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 
wurde in der Artenschutzprüfung ein Verbot der Rodung von Gehölzen zwischen März und Sep-
tember eines jeden Jahres festgelegt.  
Fledermäuse 
Bei den Detektorbegehungen konnte lediglich die Zwergflederm aus jagend nachgewiesen wer-
den. Die Zwergfledermäuse nutzten vor allem den Luftraum über bzw. entlang der Gehölzbe-
stände, vor allem im Westen. Die Ackerfl äche zählt nicht zu den beflogenen Strukturen und ist 
als Nahrungsfläche nicht von relevanter / essentieller Bedeutung.  
Im Untersuchungsraum selber sind potentielle Quartiere nicht vorhanden, da die Art Gebäude 
nutzt. Arten, die in Gehölzen Quartiere finden könnten, wie z. B. der Große Abendsegler konnten 
nicht nachgewiesen werden und sind in den Straßenbäumen auch nicht zu erwarten. Des Weite-
ren wurden in den von der Rodung betroffenen Bäumen keine als Quartier geeigneten Höhlen 
entdeckt. 
Im Hinblick auf die Gruppe der Fledermäuse kann eine Betroffenheit von Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten ebenso wie eine essentielle Bedeutung als Nahrungshabit at ausgeschlossen wer-
den. Es sind auch bei Verlust einzelner Bäume keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwar-
ten.  
Fazit:  
Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung (ohne Artenschutzrecht) wird auf Basis 
der aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung sowie zum Ausgleich der Eingriffe in 
Boden, Natur und Landschaft festgestellt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt verbleiben. Dies gilt auch mit Blick 
auf den Artenschutz, unter der Voraussetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für den 
Kiebitz und die sonstigen Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung, ggf. 
ökologische Baubegleitung). Die genannte städtische Ausgleichsfläche in einer Größe von rund 
1,5 ha mit den geplanten Maßnahmen für den Kiebitz ist vollumfänglich für den artenschutzrecht-
lichen Ausgleich geeignet.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 39 von 49 
8.4.3  Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt, die Fläche ist weitgehend unversie-
gelt. Als vollversiegelte Fläche ist die Hiltruper Straße im Norden des Plangebietes zu nennen.  
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß Umweltkataster überwie-
gend Gley-Braunerde sowie im Süden Gley-Podsol. Schutzwürdige Böden befinden sich nicht im 
Plangebiet.  
Altlasten:  
Das Plangebiet war vor der 78. Änderung des Flächennutzungsplans als Altlasten- /-Verdachts-
fläche dargestellt. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt, daher entfällt mit der 78. Änderung 
des FNP die diesbezügliche Kennzeichnung und es ist keine Kennzeichnung im Bebauungsplan 
Nr. 595 erforderlich.   
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die Überbauung und Versiegelung von bislang unversiegelten Flächen w ird der Boden in 
seinen Funktionen für den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt. Der 
konkrete Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ist im Rahmen der Eingriffs -/Ausgleichsbilan-
zierung ermittelt und bei der Ausgleichsmaßnahmenplanung berücksichtigt worden, so dass ge-
mäß dieser anerkannten Verfahrensweise kein erheblicher Eingriff zurückbleibt (s. Punkt 8.4.2). 
Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehende Fläche nicht ver-
mehrbar ist und aufgrund des S iedlungswachstums der Freiraum und die landwirtschaftliche 
Nutzfläche verringert wird. 
Kampfmittel:  
Eine Kampfmittelbelastung des Plangebietes kann nicht ausgeschlossen werden. Der Bebau-
ungsplan enthält hierzu einen Hinweis.  
Abfall 
Es ist mit dem typisch en Abfallaufkommen von Wohngebieten zu rechnen, es erfolgt eine Ge-
trenntsammlung der Wertstoffe.  
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 8.4.7 (Kulturgüter). 
8.4.4  Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Im Plangebiet befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. In einem Gutachten von Hinz Inge-
nieure (2020) zur Überprüfung der Vers ickerungsfähigkeit werden unterschiedliche Grundwas-
serstände dokumentiert: im ungewöhnlich niederschlagsreichen Februar 2020 wurden Grund-
wasserstände zwischen 0,50 m und 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) ermittelt. Das bedeu-
tet, dass der Grundwasserstand gegenüber den Untersuchungen im September 2018 im Durch-
schnitt um etwa 1,0 m angestiegen ist. Damals wurde ein Grundwasserstand von 1,95 m bis 
1,75 m unter GOK festgestellt. Diese Wasserstände wurden nach einer außergewöhnlichen Tro-
ckenphase im Sommer 2018 gemessen und stellen vermutlich niedrige Wasserstände dar.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 40 von 49 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Es sind 
jedoch weder grundwasserabhängige Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet o.ä. betroffen, so 
dass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.   
Für die Rückhaltung des Niederschlagswassers ist im Südosten des Plangebietes ein Regen-
rückhaltebecken festgesetzt. Das Niederschlagswasser wird dem Rückhaltebecken soweit wie 
möglich über offene Ableiter zugeführt.  
Mit Hilfe von Dachbegrünung wird das Niederschlagswasser verzög ert abgeführt und kann teil-
weise verdunsten. Eine dementsprechende textliche Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.  
Die Versickerungsmöglichkeiten sind aufgrund der Boden - und Grundwasserverhält nisse be-
grenzt, deshalb erfolgt diesbezüglich keine Festsetzung im Bebauungsplan. Es besteht jedoch 
die Möglichkeit, Stellplätze mit v ersickerungsfähigen Oberflächen materialien zu befestigen. 
Wenn die Böden nicht mehr aufnahmefähig sind, fließt das Wasser oberflächig ab und wird der 
Kanalisation zugeführt. In Trockenperioden hingegen ist der ökologische Mehrwert nach Nieder-
schlägen für das Grundwasser hoch.  
Gemäß den obigen Ausführungen sind erhebliche, nachteilige Auswirkungen der Planung auf 
das Schutzgut Wasser nicht zu erwarten.  
8.4.5  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Das Klima des Plangebietes ist dem Freilandklimatop zuzuordnen. Generell sind große Ackerflä-
chen wie im Plangebiet und seiner Umgebung geeignet, nächtlich Kaltluft zu produzieren. Eine 
besondere Klimafunktion weist das Plangebiet und sein Umfeld jedoch nicht auf. Die Bäume und 
Gehölze am Nord- und Ostrand des Plangebietes fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie 
Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Die positiven Klimafunktionen des Plangebietes können mit Blick auf die Kaltluftproduktion auf-
grund der zukünftigen Versiegelung und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrechterhalten 
werden. Relevante Auswirkungen über das Plangebiet hinaus sind jedoch nicht zu erwarten. Die 
Bäume und Gehölze als Sauerstoffproduzenten bleiben weitgehend erhalten und werden in der 
ausgewiesenen Grünfläche, im Bereich der Stellplätze sowie in den zukünftigen Hausgärten er-
gänzt.   
Klimawandel 
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Treibhaus-
effekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verursachten 
Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, LKW etc. sowie 
betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den Kfz-Verkehr zu er-
warten. Durch die geplante Anbindung an die potentielle stadtregionale Veloroute am Albersloher 
Weg sowie an den ÖPNV wird der motorisierte Individualverkehr eingedämmt. Durch Nutzung

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 41 von 49 
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie können Treib-
hausgasemissionen vermindert werden.   
Gemäß der Karte der potenziell überfluteten Flächen des Klimaanpassungskonzeptes (STADT 
MÜNSTER, 2015) liegt das Plangebiet in überfluteten Freiraumflächen.  
Zur Verringerung der Folgen des Klimawandels im Plangebiet trifft der Bebauungsplan Regelun-
gen zur Regenrückhaltung sowie zur verzögerten Niederschlagswasserabführung und -verduns-
tung mit Hilfe von D achbegrünung. Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen bei Hitzeperioden für 
einen Kühleffekt. Auc h die Nutzung von Niederschlags wasser als Gebrauchswasser gehört zu 
diesem Maßnahmenkatalog.  
Zum Schutz vor Überflutungen erfolgt im Bebauungs plan der Hinweis, dass die Oberkante des 
Fertigfußbodens im Erdgeschoss der Gebäude mindestens 0,30  m über der Geländehöhe der 
angrenzenden Erschließungsflächen liegen sollte. Diese Maßnahme dient dazu, bei Starkregen-
ereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss zu verhindern.  
Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in 
sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Bäumen entlang der 
Gemeinschaftsstellplätze festgesetzt. Ergänzt werden diese Baum - und Strauchpflanzungen in 
den öffentlichen Grünflächen und privaten Hausgärten.  
Im Zusammenhang mit der Versiegelung und Bebauung der Fläche entstehen erhebli che Um-
weltauswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft, die auch das lokale Klima des Plangebietes 
umfassen. Aufgrund der angrenzenden Lage an den Freiraum sind diese jedoch für dieses 
Schutzgut als geringfügig einzuschätzen. Die Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und der 
Kompensation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft (s. Punkt 8 .4.2) wirken sich auch 
positiv auf das lokale Klima aus.  
8.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Die Hiltruper Straße stellt die Grenze des bebauten Bereichs von Angelmodde- Waldsiedlung 
nach Süden hin dar. Das geplante Wohngebiet liegt südlich der Hiltruper Straße im landwirtschaft-
lich geprägten Außenbereich der Stadt Münster. Eingegrünt wird die Fläche im Ist-Zustand durch 
die Feldhecke im Norden entlang der Hiltruper Straße sowie durch die Wallhecke im Osten. Im 
Westen des Plangebietes bestehen keine Gehölze, südlich außerhalb befindet sich eine kleine 
Waldparzelle.  
Vorbelastungen bestehen durch die Hauptverkehrsstraßen Albersloher Weg im Westen und 
Hiltruper Straße im Norden sowie durch die Hochspannungsfreileitung mit ihren Masten im Sü-
den.  
Der Landschaftsplan Werse sieht für das Plangebiet sowie die südliche und östliche Umgebung 
die Erhaltung einer mit natürlichen Lands chaftselementen reich oder viel fältig ausgestatteten 
Landschaft vor. Der östliche Rand des Plangebietes mit der dorti gen Wallhecke ragt in ein Bio-
topverbundsystem herein, das im Bereich der ehemaligen, reichhaltig strukturierten Kulturland-
schaft liegt. Das Plangebiet ist Teil der landwirtschaftlich geprägten Raumkulisse.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 42 von 49 
Südlich und östlich, außerhalb des Plangebietes, liegt ein bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich 
hinsichtlich der Landschaftskultur gemäß dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum Regional-
plan. Das Plangebiet liegt in einem großräumig bedeutsamen Bereich hinsichtlich Archäologie 
und Denkmalpflege (LWL, 2013).  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Die Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die Grenze 
der städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich bislang nördlich der Hiltruper Straße. Die unmittel-
bar südlich der Hiltruper Straße stockende Feldhecke trennt den Siedlungsraum vom offenen, 
von der Landwirtschaft geprägten Außenbereich und bindet den Ortsrand gut in die Landschaft 
ein.  
Mit der Entwicklung des Baugebiets geht diese Einbindung verl oren. Das neue Baugebiet greift 
in einen im Süden bislang nur durch die vorhandene Hochspannungsleitung vorbelasteten Raum 
ein. Hierdurch wird eine erhebliche Veränderung des Orts- bzw. Landschaftsbildes herbeigeführt. 
In Ost-West Richtung ist die Einbindung des Baugebiets in die Landschaft durch den Erhalt der 
alten Wallhecke gegeben. Entlang der südlichen Flanke der Bebauung wird die Einbindung des 
Baugebiets in den Landschaftsraum bzw. die Schaffung eines kla ren Ortsrandes nur zum Teil 
gelingen. Obwohl hier ein zur freien Landschaft orientierter knapp 20 m breiter Pufferstreifen in 
Form einer öffentlichen Grünfläche geschaffen wird, verhindern die dort leitungsbedingten Auf-
wuchsbeschränkungen eine umfassende Einbindung. Es ist beabsichtigt, durch Strauchpflanzun-
gen im öffentlichen Grün dennoch eine gewisse Einbindung herbeizuführen.  
Der Verlust der grünordnerischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets ist bei der 
Bewertung des Bebauungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im Grünsystem be-
rücksichtigt worden. 
Der Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird vollständig ausgeglichen (s. Punkt 8.4.2). Unter 
dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung der Vermeidungs - und Minderungsmaßnah-
men (s. Punkt 8.4.2) ist nicht von erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutz-
gut Landschaft auszugehen.  
8.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation   
Seitens der Städtischen Denkmalbehörde/Bodendenkmalpflege bestehen gegen die Planung 
keine Bedenken. Die Denkmalbehörde geht davon aus, dass sich innerhalb des Plangebietes mit 
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzge-
setz NRW befindet, dessen Ausdehnung in der Fläche beim derzeitigem Kenntnisstand nicht ge-
nau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen innerhalb und außerhalb des Plangebietes 
belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach gelegenen Areals insbesondere während 
der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit vergleichbar günstiger Topographie (hochwas-
serfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon auszugehen, dass sich im Gelände auch Sied-
lungsbefunde aus anderen Epochen vor- und frühgeschichtlicher Zeit befinden.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 43 von 49 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Um Planungssicherheit zu gewinnen, empfiehlt die städtische Denkmalbehörde die Ausdehnung 
und den Erhaltungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung durch 
geeignete Prospektionsmaßnahmen zu klären. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält einen ent sprechenden 
Hinweis.  
Baudenkmäler befinden sich nicht im Plangebiet. Zum Thema Kulturlandschaft s. Punkt 8.4.6 
Unter der Voraussetzung des sachgerechten Umgangs mit dem voraussichtlich vor kommenden 
Bodendenkmal gemäß den Angaben der Städtischen Denkmalbehörde/Bodendenkmalpflege ist 
nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter auszugehen.   
8.4.8  Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die ein-
zelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
8.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Aufgrund von Verkehrslärmimmissionen können die Orientierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 
1, nur im südlichen und südöstlichen Plangebiet tags und nachts eingehalten bzw. unterschritten 
werden. Im sonstigen Plangebiet werden die Werte teils deutlich überschr itten. Nach den allge-
meinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben sind im Plangebiet aufgrund 
der Lärmvorbelastung erhöhte Anforderungen an den Schallschutz der Außenwände zu stellen 
um gesunde Wohnverhältnisse zu wahren. Daher sind im Bebauungsplan Vorgaben zum passi-
ven Schallschutz festgesetzt.  
Nördlich der Hiltruper Straße, außerhalb des Plangebietes, wurden die Verkehrsgeräusche an 
repräsentativen Immissionsorten ohne und mit dem planbedingten Mehrverkehr ermittelt.  
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für allge-
meine Wohngebiete (WA) an den betrachteten Immissionsorten tags und nachts an den am 
stärksten betroffenen Fassaden bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr teils erheblich 
überschritten werden. Der zusätzliche, planbedingte Mehrverkehr durch das geplante Wohnge-
biet führt an den Immissionsorten nördlich der Hiltruper Straße tags und nachts zu einer Erhöhung 
der Beurteilungspegel um aufgerundet 1 dB und damit nur zu geri ngfügigen Erhöhungen. Die 
Schwellenwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts, die in der Regel für eine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit genannt werden, werden jedoch an allen Immissionsorten unterschritten.  
Die Überschreitung der Orientierungswerte tags / nachts durch die planbedingten Mehrverkehre 
an Immissionsorten außerhalb des Plangebietes bedarf der planerischen Abwägung. 
Generell entstehen durch die Bodenversiegelung erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und Land-
schaft, die mit geeigneten Maßnahmen im vermindert und kompen siert werden. Es verbleibt je-
doch die Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht vermehrbar ist und aufgrund des Siedlungs-
wachstums der Freiraum und die landwirtschaftliche Nutzfläche verringert wird.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 44 von 49 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Nicht-Umsetzung der Planung (Nullvariante) die bis-
herige landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes weitergeführt würde. 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die grundsätzliche Prüfung geeigneter Siedlungsflächen erfolgte im Rahmen des fortgeschriebe-
nen Baulandprogramms 2020 - 2030, Stufe 1, deren Teil das Plangebiet ist. Die Fläche wurde 
als planerisch geeignet eingestuft und aufgrund fehlender K.O. -Kriterien mit positivem Ergebnis 
geprüft. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 24.06.2020  die Fortschreibung des 
Baulandprogramms beschlossen. 
8.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen.  
Die Kompensationsflächen und -maßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft sowie die 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung durch das Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.   
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Um weltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit einem gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwick-
lungen. 
8.8  Zusammenfassung 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I liegt im Stadtteil Angelmodde südlich 
der Hiltruper Straße und östlich des Albersloher Weges und umfasst eine Größe von rund 9,5 ha.   
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgemeines Wohngebiet, eine Gemeinbedarfsfläche 
(Kindertagesstätte), öffentliche Grünfl ächen (Parkanlage, Spielplatz),  Straßenverkehrsflächen 
und Verkehrsgrün, eine Fläche für die Wasserwirtschaft (Regenrückhaltebec ken) sowie schall-
schutztechnische Vorkehrungen fest.   
Aufgrund von Verkehrslärmimmissionen können die Orientierungswerte der DIN 18005, Beiblatt 
1, nur im südlichen und südöstlichen Plangebiet tags und nachts eingehalten bzw. unterschritten 
werden. Im sonstigen Plangebiet werden die Werte teils deutlich überschritten. Nach den allge-
meinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben sind im Plangebiet aufgrund 
der Lärmvorbelastung erhöhte Anforderungen an den Schallschutz der Außenwände zu stell en 
um gesunde Wohnverhältnisse zu wahren. Daher sind im Bebauungsplan Vorgaben zum passi-
ven Schallschutz festgesetzt.  
Nördlich der Hiltruper Straße, außerhalb des Plangebietes, wurden die Verkehrsgeräusche an 
repräsentativen Immissionsorten sowohl ohne als auch mit dem planbedingten Mehrverkehr er-
mittelt. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 45 von 49 
allgemeine Wohngebiete (WA) an den betrachteten Immissionsorten tags und nachts an den am 
stärksten betroffenen Fassaden bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr teils erheblich 
überschritten werden. Der zusätzliche, planbedingte Mehrverkehr durch das geplante Wohnge-
biet führt an den Immissionsorten nördlich der Hiltruper Straße tags und nachts zu einer Erhöhung 
der Beurteilungspegel um aufgerundet 1 dB und damit nur zu geringfügigen Erhöhungen. Die 
Schwellenwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts, die in der Regel für eine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit genannt werden, werden jedoch an allen Immissionsorten unterschritten.  
Die Überschreitung der Orientierungswerte tags / nachts durch die planbedingten Mehrverkehre 
an Immissionsorten außerhalb des Plangebietes bedarf der planerischen Abwägung. 
Hinsichtlich der Luftschadstoffe werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung 
über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ deutlich eingehalten. Zur Einhaltung 
der Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder der 26. BImSchV „Ver-
ordnung über elektromagnetische Felder“ durch die südöstlich des Plangebietes verlaufende 110-
kV-Hochspannungsanlage wird ein Sicherheitsabstand von 20 m zwischen der Achse der Hoch-
spannungsleitung und den Baugrenzen im Bebauungsplan eingehalten. Im Abstandserlass NRW 
2007 ist für 110-kV-Leitungen ein Mindestschutzabstand von 10 m zur Wohnbebauung vorgese-
hen, der entsprechend überschritten wird. 
Mit Hilfe von vertraglichen Regelungen werden die relevanten Geruchswerte der Geruchsimmis-
sionsrichtlinie (GIRL) eingehalten. Zur Vermeidung und Bewältigung möglicher planerischer Kon-
flikte, die sich aus der räumli chen Nähe zwischen der landwirt schaftlichen Hofstelle und der 
Wohnbebauung ergeben könnten, wurde der Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes in den 
Bereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 595 (Teilabschnitte I und II) miteinbe-
zogen und die Veränderungssperre Nr. 110 für den Bebauungsplanbereich beschlos sen. Eine 
Verlängerung dieser Veränderungssperre um ein weiteres Jahr wurde am 13.05.2020 
(V/0076/2020/1) beschlossen. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 werden hauptsächlich bislang intensiv landwirt-
schaftlich genutzte Außenbereichsflächen durch Wohnbaunutzung und die Ausweisung von Ver-
kehrsflächen überplant. Betroffen hiervon sind in erster Linie Ackerflächen, die durch ihre Lage 
und Bedeutung im Grünsystem eine höhere landschaftsökologische Bedeutung besitzen. Die Ein-
griffe werden in erster Linie durch die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenporiger Flächen 
hervorgerufen; diese beträgt 45.523 m² bzw. 47,99 %. Hiermit einher geht der vollständige Verlust 
der vorhandenen Biotop- und grünordnerischen Funktionen. Die vorhandene Wallhecke kann in 
die öffentliche Grünfläche integriert werden. Die  Feldhecke südlich der Hiltruper Straße wird 
durch die Festsetzung einer Verkehrsgrünfläche ebenfalls weitgehend erhalten. Gleichermaßen 
verhält es sich mit den nördlich an die Hiltruper Straße angrenzenden Gehölzbeständen im Stra-
ßenrandbereich. 
Die Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die Grenze 
der städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich bislang nördlich der Hiltruper Straße. Die unmittel-
bar südlich der Hiltruper Straße stockende Feldhecke trennt den Siedlungsraum vom offenen, 
landwirtschaftlich geprägten Außenbereich und bindet den Ortsrand gut in die Landschaft ein. Mit 
der Entwicklung des Baugebiets geht diese Einbindung verloren. Das neue Baugebiet greift in 
einen im Süden bislang nur durch die vorhandene Hochspannungsleitung vorbelasteten Raum 
ein. Hierdurch wird eine erhebliche Veränderung des Orts- bzw. Landschaftsbildes herbeigeführt.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 46 von 49 
In Ost-West Richtung ist die Einbindung des Baugebiets in die Landschaft durch den Erhalt der 
alten Wallhecke gegeben. Entlang der südlichen Flanke der Bebauung wird die Einbindung des 
Baugebiets in den Landschafts raum bzw. die Schaffung eines klaren Ortsrandes nur zum Teil 
gelingen. Obwohl hier ein zur freien Landschaft orientierter ca. 20 m breiter Pufferstreifen in Form 
einer öffentlichen Grünfläche geschaffen wird, verhindern die dort leitungsbedingten Aufwuchs-
beschränkungen eine umfassende Einbindung. Es ist beabsichtigt, durch Strauchpflanzungen im 
öffentlichen Grün dennoch eine gewisse Einbindung herbeizuführen. Der Verlust der grünordne-
rischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets ist bei der Bewertung des Bebau-
ungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im Grünsystem berücksichtigt worden. 
Der vollständige Ausgleich (Kompensationsquote 100 %) für den Eingriff in Boden, Natur und 
Landschaft erfolgt auf den insgesamt 26.233 m² großen Flächen aus dem städtischen Kompen-
sationsflächenpool im südlichen Stadtgebiet, unmittelbar westlich der Werse, nördlich der Hiltru-
per Straße (s. Lageplan in der Anlage 1 zum Umweltbericht).  
Im Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde als betroffene planungsrelevante Brutvo-
gelart der Kiebitz festgestellt. Aufgrund dessen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erfor-
derlich. Für die Maßnahmen wird die städtische Fläche Gemarkung Wolbeck -Kirchspiel, Flur 8, 
Flurstücke 123 und 124 südlich der Straße „Berdel“ mit der Größe 1,5404 ha zur Verfügung ge-
stellt (s. Lageplan in der Anlage 2 zum Umweltbericht). Die Fläche wurde bisher als Acker genutzt 
und wird teilweise in extensives Grünland und teilweise in eine Schwarz -brache umgewandelt. 
Auch die Anlage einer Blänke / Feuchtstelle ist vorgesehen. Auch diese Ausgleichsfläche unter-
liegt einem Monitoring durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt 
Münster.  
Die Fläche weist eine besondere Eignung für die standorttreuen Kiebitze auf, da sie in den letzten 
Jahren (zuletzt 2020) im Umfeld erfolgreich gebrütet haben.   
Als Vermeidungsmaßnahme erfolgt die Erschließung des Planbereichs und/oder sonstige Erdar-
beiten prinzipiell nur außerhalb der Brutzeit vom Kiebitz. Die Brutzeit liegt witterungsbedingt zwi-
schen Anfang März und Mitte Juni, demg emäß werden die Erdarbeiten zwi schen Mitte Juni bis 
Ende Februar durchgeführt. Bei Abweichungen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich.  
Weitere planungsrelevante Vogelarten wurden in der Artenschutzrechtlichen Prüfung lediglich als 
Gastvögel (Nahrungsgäste, Durchzügler) und nicht als Brutvögel festgestellt. Die Gehölzbe-
stände im Untersuchungsraum werden jedoch von zahlreichen nicht planungsrelevanten Arten 
besiedelt. Zur Vermeidung möglicher Verstöße gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG wurde in der Artenschutzprüfung ein Verbot der Rodung von Gehölzen zwischen März 
und September eines jeden Jahres festgelegt.  
Die Kompensationsflächen und -maßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft sowie die 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung durch das Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.   
Mit Blick auf das Schutzgut Wasser und zur Verringerung der Folgen des Klimawandels im Plan-
gebiet trifft der Bebauungsplan Regelungen zur Regenrückhaltung sowie zur verzögerten Nieder-
schlagswasserabführung und -verdunstung mit Hilfe von Dachbegrünung. Erhöhte Verduns-
tungsanteile sorgen bei Hitzeperioden für einen Kühleffekt. Zum Schutz vor Überflutungen erfolgt 
im Bebauungsplan der Hinweis, dass die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss der

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 47 von 49 
Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschließungsf lächen 
liegen sollte. Diese Maßnahme dient dazu, bei Starkregenereigniss en ein Eindringen des Was-
sers in das Erdgeschoss zu verhindern.  
Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in 
sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Bäumen entlang der 
Stellplätze festgesetzt. Ergänzt werden diese Baum- und Strauchpflanzungen in den öffentlichen 
Grünflächen und privaten Hausgärten. 
Seitens der Städtischen Denkmalbehörde/Bodendenkmalpflege bestehen gegen die Planung 
keine Bedenken. Die Denkmalbehörde geht davon aus, dass sich innerhalb des Plangebietes mit 
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß  § 2 Denkmalschutzge-
setz NRW befindet, dessen Ausdehnung in der Fläche beim derzeitigen Kenntnisstand nicht ge-
nau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen innerhalb und außerhalb des Plangebietes 
belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach gelegenen Areals insbesondere während 
der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit vergleichbar günstiger Topographie (hochwas-
serfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon auszugehen, dass sich im Gelände auch Sied-
lungsbefunde aus anderen Epochen vor- und frühgeschichtlicher Zeit befinden.  
Um Planungssicherheit zu gewinnen, empfiehlt die städtische Denkmalbehörde die Ausdehnung 
und den Erhaltungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung durch 
geeignete Prospektionsmaßnahmen zu klären. 
9.  Gesamtabwägung 
Der Bebauungsplan Nr. 595 I verfolgt das übergeordnete Planungsziel, dem anhaltenden Woh-
nungsbedarf in Münster Rec hnung zu tragen und vielfältige Angebote für alle Zielgruppen zu 
realisieren. Das beinhaltet auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohn-
raum - entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü). Da 
sich der gegenwertig sehr hohe Nachfragedruck auf dem städtischen Wohnungsmarkt nicht aus-
schließlich durch Wohnbauprojekte im Innenbereich befriedigen lässt, ist es erforderlich, auch  
neue Siedlungsflächen in Anspruch zu nehmen.  
Der Bebauungsplan basiert mit seinen Festsetzungen auf einer umfassenden Abwägung zwi-
schen den Zielen der Wohnraumschaffung in einem planerisch ansprechenden neuen Wohnge-
biet in verkehrsgünstiger Lage, den Belangen landwirtschaftlicher Nutzungen in Stadtrandlagen 
und den Vorgaben des Umweltrechtes und den Anforderungen des Immissionsschutzes. 
Durch das neue Quartier wird der bisher wahrnehmbare Stadteingang auf die südliche Seite der 
Hiltruper Straße erweitert. Um dieser besonderen räumlichen Bedeutung gerecht zu werden, bil-
dete ein kooperatives Wettbewerbsverfahren die Basis für den nun bestehenden städtebaulich 
hochwertigen Planentwurf. 
Die Realisierung des neuen Quartiers bedarf einer umfassenden Abstimmung zwischen den ver-
schiedenen Fachplanungen. So stellt die Flächeninanspruchnahme durch das Plangebiet im 
3. Grünring der Stadt Münster  einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft  dar, den es 
auszugleichen gilt. Zudem ist das Plangebiet durch seine Lage am Siedlungsrand durch Lärm - 
sowie Geruchsimmissionen vorbelastet.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 48 von 49 
Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft (Kompensationsquote 100 %) 
werden in räumlicher Nähe des Bebauungsplans verschiede landschaftspflegerische Maßnah-
men auf einer Fläche von insgesamt 26.233 m² durchgeführt. Zudem werden für den artenschutz-
rechtlicher Ausgleich Flächen mit der Größe 15.404 m² zur Verfügung gestellt.4 Die Ausgleichs-
maßnahmen erfolgen vollständig durch die Stadt und auf städtischen Flächen.  
Die Vorbelastungen durch Geruchsimmissionen wurden gutachterlich untersucht und zunächst 
festgestellt, dass die Orientierungswerte der GIRL für Wohngebiete überschritten werden. Aller-
dings wurden durch vertragliche Regelungen eine Unterschreitung der maßgeblichen Werte si-
chergestellt und gutachterlich bestätigt. Das bedeutet, dass die Nutzung eines Schweinemastbe-
triebs aktuell bereits eingestellt ist. Der betroffene Landwirt hat sich verpflichtet auf eine Tierhal-
tung zu Gunsten des Wohngebietes zu verzichten. Somit ist sowohl die Realisierung der neuen 
Wohnbauflächen, als auch die Fortführung weiterer landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe si-
chergestellt. Neue Tierhaltungsbetriebe müssten jedoch zunächst die Verträglichkeit mit dem hier 
geplanten Wohngebiet nachweisen. Die Aktualität der dem Gutachten zu Grunde liegenden Da-
ten wurden im Laufe des Verfahrens überprüft und bestätigt. 
Die Lärmimmissionen im Plangebiet be tragen, nach der Berechnung der Schallemissionspegel 
im Straßenverkehr, östlich des Albersloher Weg s und südlich der Hiltruper Straße 63,8 dB(A) 
tags und 53,7 dB(A) nachts. Dies sind die höchsten Werte im gesamten Plangebiet. Die Schwel-
lenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an allen Immissionsorten unterschritten.  
Das Verkehrsimmissionsgutachten wurde auf der Grundlage einer freien Schallausbreitung er-
mittelt. Damit soll sichergestellt werden, dass unabhängig von einer lärmabschirmenden Bebau-
ung immer gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden. Eine Untersuchung 
des Schallschutzes für die Außenwohnbereiche war nicht erforderlich, da bereits durch die freie 
Schallausbreitung der kritische Wert (äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) außen) nicht 
überschritten wird. Lediglich im nordwestlichen Bereich des Quarti ers sind Maßnahmen für die 
uneingeschränkte Nutzung des Außenwohnbereichs zwingend umzusetzen. Diese Bereiche sind 
in der Planzeichnung grau gekennzeichnet. In diesen Bereichen sind durch zusätzliche schallab-
schirmende Maßnahmen (vgl. Textliche Festsetzung en Pkt.1.8.5) die Außenwohnbereiche un-
eingeschränkt nutzbar herzustellen.  Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz stellen ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die künftigen Bewohner, sowohl im Innenwohnraum als 
auch im Außenbereich, sicher. Durch die umfassenden Festsetzungen kann die Stadt sicherstel-
len, dass auch in diesem Bereich dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden kann, der 
zum einem auf die massive Wohnraumnachfrage eingeht und zum anderen stärkende Impulse 
für den bestehenden Standort gibt, die zu einer sozialverträglichen Entwicklung des Stadtteils 
führen.   
Die getroffenen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen lassen ein Quartier entstehen, wel-
ches soziale, wirtschaftliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und 
damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für ein neues Wohngebiet im Süden von 
Münster bildet. 
                                                
4 Diese Informationen werden nur nachrichtlich wiedergegeben, da die Artenschutzprüfung der 
gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich ist.

Bebauungsplan Nr. 595 
Teilabschnitt I: 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
Begründung / Seite 49 von 49 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Das Plangebiet befindet sich derzeit zu je 50 % in privater und öffentlicher Hand. Eine kurzfristige 
Aktivierbarkeit der Bauflächen ist vertraglich gewährleistet. Zur Realisierung des Bebauungsplans 
wurden zudem vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich -rechtliche Vereinbarungen zwi-
schen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen (Städtebaulicher Ver-
trag gemäß § 11 BauGB). 
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans werden die Erschließungsarbeiten mit dem Bau der Stra-
ßen und Kanäle durch von der Stadt Münster beauftragte Firmen durchgeführt. 
Um die Realisierung eines Regenwasserableiters von dem geplanten Regenrückhaltebecken im 
Plangebiet zum Emmerbach zu sichern, hat die Stadt südlich des Plangebietes Flächen in einer 
Größe von ca. 8.800 m² erworben. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Al-
bersloher Weg / Hiltruper Straße 
Münster, den ____________ 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

186.7 
83.4 
Gemarkung 
Wolbeck-Kirchspiel 
Flur 008 
Flurstück 124 
0,820 ha 
Flurstück 123 
0,722 ha 
66.5 
Plan Nr.: 
Anlage: Druck: 
Abteilungsleiter: 
Amtsleiter: 
Bruns 
Stoldt 
Bearbeitet: 
Gezeichnet: 
Index 
Geändert: 
Datum Inhalt Bearbeiter 
Backhaus 
1
1
Niesing 
Stand: 06.07.2020 
0038-2020 
Maßstab: 
1: 2.000 
07.07.2020 
Bebauungsplan Nr. 595 
Angelmodde - 
Südlich Hiltruper Straße 
Artenschutz- 
Ausgleichsmaßnahme (Kiebitz) 
in Wolbeck, südlich Berdel 
Übersichtsplan, M.: 1: 20.000 
Artenschutz- 
Ausgleichsmaßnahme 
1,54 ha

V-0236-2021-Anlage-4-Planzeichnung

3101 Zeichen

K KITA
7-zügig
E-Mobilität
Offener Ableiter
Offener Ableiter
Offener Ableiter
Fuß und Radweg
Fuß und Radweg
Fuß und Radweg
Fuß und Radweg
Offener Ableiter
M
M
R
Offener Ableiter
F+R
Offener Ableiter
M
St
St
St
GSt
GSt
GSt
GSt
GSt
M
M
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
70 dB(A)
70 dB(A)
St
St
St
GSt
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
St
Ga
St
St
Ga
Ga
Ga
Ga
Grenze SchutzstreifenBahnstromleitung (19m)
BH max.
67,2m üNHN
BH max.67,9m üNHN
BH max.68,2m üNHN
BH max.68,1m üNHN
BH max.68,3m üNHN
BH max.
68,4m üNHN
BH max.
68,3m üNHN
BH max.
65,0m üNHN
BH max.
65,0m üNHN
BH max.
64,6m üNHN
BH max.
64,6m üNHN
BH max.
64,1m üNHN
BH max.
64,1m üNHN
BH max.
64,0m üNHN
BH max.
64,1m üNHN
BH max.
63,9m üNHN
BH max.64,1m üNHN
BH max.
63,9m üNHN
BH max.
64,4m üNHN
BH max.64,6m üNHN
BH max.
64,4m üNHN
BH max.
64,9m üNHN
BH max.65,1m üNHN
BH max.
64,9m üNHN
BH max.
65,1m üNHN
BH max.
65,1m üNHN
BH max.
65,1m üNHN
BH max.65,1m üNHN
BH max.
64,7m üNHN
75 dB(A)
75 dB(A)
75 dB(A)
70 dB(A)
70 dB(A)
70 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
70 dB(A)
G
A
G
A
G
A
G
A
St
BH max.67,6m üNHN
BH max.
68,1m üNHN
³ 45 dB(A)
< 62 dB(A)
0,4 0,8
FD
0,4 0,8
FD
0,4 0,8
FD
WA 2
0,4 0,8
FD
WA 2
0,4 0,8
FD
0,4 0,8
FD
0,4 1,2
FD
III
0,4 1,2
FD
III
0,4 1,2
FD
III
0,4 1,2
FD
IIIWA 1
0,4 0,8
FD
0,4 0,8
FD
0,4 0,8
FD
WA 3
0,4 1,2
FD
IIIWA 1
WA 1
WA 1
WA 1
WA 2
WA 2
WA 3
WA 2
WA 2
WA 2
o
o
o
o
o
0,4 1,2
FD
IIIWA 1 o
0,4 1,2
FD
IIIWA 1 o
0,4 1,2
FD
IIIWA 1 o
70 dB(A)
II ED
³ 62 dB(A)
³ 62 dB(A)
< 62 dB(A)
< 45 dB(A)
³ 45 dB(A)< 45 dB(A)
< 45 dB(A)
³ 45 dB(A)
0°- 5°
0°- 5°0°- 5°
0°- 5°
0°- 5°
0°- 5°
0°- 5°
0°- 5°
0°- 5°
II ED
0°- 5°
II ED
0°- 5°
II ED
0°- 5°
II ED
0°- 5°
II ED
0°- 5°
II H
0°- 5°
II H
0°- 5°
II E
0°- 5°
G
A
BH max.63,4m üNHN
BH max.63,9m üNHN
St
110 KV
110 KV
II
I
I
I
I
43
45
IV
I
I
I
Flur 7
II
IV
II
II
IV
49
IV
I
II
IV
II
II
57a
I
II
I
IV
I
I
I
I
I
II
IV
II
I
II
IV
11
IV
I
IV
I
IV
I
IV
I
57
I
I
IV
I
I
I
I
II
IV
IV
II
I
Flur 3
II
II
IV
47
IV
I
I
52
69
13
73
8
40
71
28
722
73
61
54
7
Albersloher Weg
Albersloher Weg
8a
56
6
7KHRGRU+HXVV6WUD‰H
55
67a
59
69
71
11
1
54
42
Middelkamp
Heinrich-von-Stephan-Ring
9
59
23
41
63
77
65
5
Bonnenkamp
Bonnenkamp
39
3
75
13
40
58
17
52
57
25
1
67
26a
61
4
67
3
35
2
15
37
21
38
+LOWUXSHU6WUD‰H
5
+LOWUXSHU6WUD‰H
61a
889
38
37
1336
472
1950
443
1331
538
1415
590
896
886
495
2010
1906
533
532
611
1651
892
478
1744
1333
1332
1922
531
441
1795
587
487
604
2019
479
605
529
581
883
586 601
1646
596
880
894
1335
442
1904
2021
530
525
191
536
537
1907
600
189
527
197
887
1409
1523
588
1650592
1866
39
1648
4
304
303
609
1855
884
190
1949
593
1923
589
1905
602
606
528
612
1410
64
591
583
1663
192
895
2020
534
599
2018
193
882
526
1334
885
199
888
445
603
1999
1856
1327
1796
1863
1647
535
1337
Ga
Ga
Fuß und Radweg
St
Fuß und Radweg
Fuß und Radweg
Fuß und Radweg
Fuß und Radweg
F+R
St
0,4 1,2
FD
WA 1
0°- 5°
III o
Grenze SchutzstreifenBahnstromleitung (19m)
6,50 m
16,00 m
13,00 m
6,50 m
6,50 m
6,50 m
16,00 m
Offener Ableiter
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0236/2021
Planzeichnung / Maßstab 1:2500Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I

V-0236-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

118015 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 62 
Bebauungsplan Nr.595 I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße   
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 
Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §  3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 09.04.2019 von 18:00 -
19:30 Uhr statt. Veranstaltungsort war die Eichendorffschule, Eichendorffstraße 36, 48167 Münster. Anwesend waren rund 50 Bürgerinnen und Bürger. 
Nach kurzer Einleitung durch Herrn Peitzmeier (Stellvertretender Bezirksbürgermeister Südost) wurden zwei städtebauliche Entw ürfe durch Frau Ter-
hechte (Verwaltung - Stadtplanungsamt) vorgestellt. Weitergehende Aussagen zu den vorgestellten Inhalten, zum Planverfahren, zum städtebaulichen 
Konzept und zur planungsrechtlichen Umsetzung sind dem Protokoll zur Bürgeranhörung zu entnehmen. Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll 
der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, wurden einzelne Anregungen vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themen, zusammengefasst. 
Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-
muenster.de/stadtplanung im Zeitraum ab dem 02.04.2019 bereitgestellt. 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Bürgerinformationsveranstaltung 
 
 
1.1.1 Thema: Lage 
Eine Realisierung des Neubaugebiets an dieser 
Stelle im Stadtgebiet wird als nicht sinnvoll angese-
hen. Es werden die isolierte Lage, die Luftver-
schmutzung durch die Nähe zur Hauptverkehrsstra-
ßen sowie die Zerstörung von Ackerland genannt. 
Münster ist eine stark wachsende Stadt. Für das Jahr 
2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die 
Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum 
auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zu-
sammen mit den allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – 
zu einem  Bedarf von ca.  2.000 neuen Wohnungen pro 
Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit 
steigenden Mieten und Bodenpreisen. 
Um die Inanspruchnahme bisher nicht genutzter Freiflä-
chen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB zu mini-
mieren hat der Rat de r Stadt Münster bereits festgelegt, 
Der Anregung, an diesem 
Standort kein Wohngebiet 
anzusiedeln, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.1 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0236/2021

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im In-
nenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleer-
stand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser 
Wert w urde in der Vergangenheit regel mäßig deutlich 
überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbli-
che Brachflächen, mili tärische Konversionsflächen, aber 
auch bauliche Nachverdichtungsmögl ichkeiten genutzt 
wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen Bemü-
hungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor 
dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbe-
darfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern 
Wohnraum in ausreichendem Umfang zur Verfügung stel-
len zu können. 
Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohn-
baulandentwicklung auf bisherigen Freiflächen findet da-
her statt 
• im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen 
Regionalplans Münsterland, der weit ere Wohnbauflä-
chendarstellungen für Münster beinhaltet, 
• auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster und 
• durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandpro-
gramm der Stadt Münster. 
Im fortgeschriebenen Baulandprogramm 2020 -2030 hat 
die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssitua-

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
tion eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflä-
chen in zeitlicher Hinsicht festgelegt; das vorliegende 
Baugebiet ist eines dieser priorisierten Projekte. 
Die vorliegende Planung ist bereits im aktuellen Regio-
nalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) für eine Siedlungsentwicklung dargestellt. Zudem 
stimmte der Rat der Stadt Münster der 78. Änderung des 
FNP zu. Mit der Inanspruchnahme und planerischen 
Umsetzung der Potenzial-Fläche Angelmodde-Süd wird 
das abgestimmte Vorgehen konsequent weitergeführt. 
Die gesamtgesellschaftlichen Belange sind im Rahmen 
der aufgeführten politischen Beschlüsse gegeneinander 
und untereinander gerecht abgewägt worden. Im Bebau-
ungsplanverfahren wurden zudem auf die genannten 
Punkte, der Luftverschmutzung (Pkt 1.1.4), der isolierten 
Lage (Pkt. 1.1.6 und 1.1.7) sowie die Zerstörung von 
Ackerflächen (Pkt. 2.18.) eingegangen. 
1.1.2 Thema: Verkehr 
Es wird angemerkt, dass die verkehrliche Situation 
bereits heute angespannt sei und sich das Ver-
kehrsaufkommen durch das Neubaugebiet weiter 
verstärken werde. Ein vierspuriger Ausbau des Al-
bersloher Weges sowie die Realisierung eines 
Kreisverkehres sei notwendig. Daraus abgeleitet 
wird die Frage nach einem Verkehrskonzept gestellt.  
Das Thema „Mehrverkehre“ und der Umgang damit wur-
den im weiteren Verfahren betrachtet. Vergleiche hierzu 
vertiefend Pkt. 4.14.1 i.V.m. Pkt. 6.10 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.3 Thema: Lärm 
Es wird angemerkt, dass durch die angrenzenden 
Straßen negative Lärmauswirkungen auf das Neu-
baugebiet, besonders vor dem Hintergrund der feh-
lenden Lärmschutzwand, zu erwarten seien. 
Die Thematik „Lärmschutz“ wurde im weiteren Verfahren 
umfassend betrachtet. Vergleiche hierzu vertiefend  Pkt. 
1.2.2 und Pkt.1.2.3. 
Der Anregung, zusätzliche 
Lärmschutzmaßnahmen 
vorzunehmen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.2 
1.1.4 Thema: Feinstaub 
Es wird angemerkt, dass sich durch das Neubauge-
biet das Verkehrsaufkommen weiter verstärken wird. 
Dies geht einher mit einer verstärkten Feinstaubbe-
lastung.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen 
der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt 
Münster wurden die Straßenabschnitte, welche Immissi-
onskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die 
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos 
sind dies Straßen mit beidseitig geschlossener Block-
randbebauung die einen Abstand von weniger als 25 m 
Breite und zudem eine Verkehrsfrequentierung von deut-
lich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. Eine solche Si-
tuation ist in Bereich des Plangebietes nicht gegeben, 
insbesondere liegt – auch nach Realisierung der Pla-
nung – keine mit den innerstädtischen Verhältnissen ver-
gleichbare Straßenschlucht vor. Von einer deutlichen 
Einhaltung der Grenzwerte unter den gegebenen günsti-
geren Bedingungen an den Straßen im Umfeld der Pla-
nung kann daher mit Sicherheit ausgegangen werden. 
Ein Immissionsgutachten zur Beurteilung der Auswirkun-
gen der Planung auf die Schadstoffbelastung ist somit 
nicht erforderlich. 
Der Anregung, ein Fein-
staubgutachten zu erstel-
len, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.3 
 
1.1.5 Thema: Stellplätze Eine strukturierte Anordnung der privaten Kfz-Haltung ist 
durch die Festsetzungen im Neubaugebiet sichergestellt. 
Tiefgaragen sind im WA 1 Gebiet vorgesehen. Garagen 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
Es wird nach der zukünftigen Stellplatzsituation im 
Neubaugebiet gefragt und wie mit der Tatsache um-
gegangen wird, dass heutzutage viele Haushalte 
zwei Autos haben. Zudem wird gefragt, ob es Gara-
gen oder Tiefgaragen geben wird. 
dürfen im gesamten Baugebiet nur auf dafür festgesetz-
ten Flächen oder innerhalb der Baugrenzen realisiert wer-
den.  
Bei allen Wohngebäuden wird im Rahmen des Genehmi-
gungsverfahren ein Stellplatznachweis gefordert. Vor die-
sem Hintergrund sind ausreichende Kapazitäten an Stell-
plätzen vorhanden bzw. wurden im 
Plangebiet planerisch 
berücksichtigt. 
1.1.6 Thema: Infrastruktur (Kita und Schule) 
Es wird angemerkt, dass die bestehenden Kitas und 
Schulen in Angelmodde bereits heute überfüllt sind. 
Zudem wird angemerkt, dass die Kita nicht direkt 
neben dem Albersloher Weg liegen und einen zent-
ralen Platz im Quartier finden sollte.  
Die Anregungen wurden berücksichtigt. Die zuständigen 
Ämter wurden in der Planung beteiligt. Aufgrund der zu-
künftigen Wohnnutzungen und den bestehenden Bedar-
fen im Stadtteil ist mit der Um setzung der Entwicklungs-
ziele des neuen Baugebiets die Errichtung einer Sieben-
Gruppen-Kindertagesstätte erforderlich. Eine festge-
setzte Gemeinbedarfsfläche gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 5 mit 
Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ mit ca. 3.000 m² 
trägt diesem Entwic klungsziel Rechnung. Der Standort  
der Kita hat sich gegenüber den vorgestellten städtebau-
lichen Entwürfen geändert. Die Kita befindet sich im Ein-
gangsbereich des neuen 
Quartiers westlich der inneren 
Haupterschließung zentral und verkehrsgünstig gelegen. 
Die unmittelbare Nähe zum Albersloher Weg und Hiltru-
per Straße ist nicht mehr gegeben. 
Im Rahmen der Schulversorgung wird sichergestellt, 
dass der Bezugszeitpunkt der Wohneinheiten an die vor-
handene Infrastruktur angepasst wird.  
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1.7 Thema: Infrastruktur Einkaufsmöglichkeiten 
Es wird auf die Unterversorgung hinsichtlich Ein-
kaufsmöglichkeiten im Stadtteil hingewiesen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plange-
biet befindet sich am südlichen Siedlungsrand des Stadt-
teils Angelmodde. Nördlich des Gebietes befindet sich 
fußläufig erreichbar, in etwa 700 m Entfernung ein Le-
bensmittelsupermarkt (Vollsortimenter), der die Grund-
versorgung sicherstellt. Die nächsten Stadtbereichszen-
tren in Gremmendorf und Hiltrup liegen in etwa 2-3 km, 
das nächste Grundversorgungszentrum in Wolbeck in 
etwa 2 km Entfernung zum geplanten Wohngebiet. Per-
spektivisch erfährt das Gebiet durch die Entwicklung des 
Stadtteilzentrum Hiltrup-Ost eine weitere Stärkung im 
Versorgungssektor. Im Gebiet ist eine 7 –zügige Kita ge-
plant, weitere soziale Einrichtung sind im Stadtteil Angel-
modde vorhanden und werden künftig durch das Bauge-
biet Hiltrup-Ost noch erweitert.  
Die Versorgungslage ist für eine städtische Randlage 
ausreichend und wird sich in absehbarer Zukunft weiter 
verbessern. Zudem bietet das Plangebiet die Möglichkeit 
weitere Läden des täglichen Bedarfs direkt zu integrie-
ren. 
Den Bedenken, die Versor-
gung mit Gütern des tägli-
chen Bedarfs sei unzu-
reichend, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.4 
1.1.8 Thema: Dichte 
Eine Bürgerin weist, darauf hin, dass ihrer Meinung 
nach zu dicht geplant worden sein. (in Bezug auf 
Entwurf 1 mit 67 WE/ha).  
Der angestrebten städtebaulichen Struktur sowie Dichte 
liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der  in einem 
kooperativen Workshopverfahren zwischen der Stadt 
Münster und verschiedener Planungsbüros erarbeitet 
wurde. Für das geplante Wohngebiet ist eine Dichte 
von rund 55 WE / ha vorgesehen, welche sich zwischen 
den beiden Wohndichten der vorstellten Entwürfe einord-
net. So wird durch das neue Quartier einerseits sparsam 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
mit der Ressource Boden umgegangen, anderseits ein 
städtebauliches Konzept erarbeitet, das verträgliche 
Wohnverhältnisse schafft. 
1.1.9 Thema: Gebäudeanordnung 
Es wird angemerkt, dass die Mehrfamilienhausbe-
bauung zu sehr an den Albersloher Weg gedrückt 
wird. Dies müsse geändert werden. 
Aufgrund der Maßgabe eines sparsamen Umgangs mit 
dem Gut Boden sowie dem Ziel den nördlichen gelege-
nen Siedlungsbereich zu ergänzen wird von einem un-
verhältnismäßig großen Abstand zum Albersloher Weg 
sowie zur Hiltruper Straße abgesehen. Die Grundstücke 
zum Albersloher Weg sind so angelegt, dass die Bau-
fenster einen Abstand von rund 25 m einhalten. Eine ge-
drungene Anordnung des Quartiers zum Albersoher 
Weg kann unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht 
festgestellt werden. Die Mehrfamilienhausriegel, die pa-
rallel zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichtet sind, 
bilden dabei eine klare Raumkante. Durch die Anord-
nung wird zudem sichergesellt, dass die zukünftige 
Wohnbebauung eine ruhige Seite ausbilden kann, die 
abgewandt vom Albersloher Weg, der inneren Erschlie-
ßungsstraße sowie der Stellplatzflächen liegt. Eine Städ-
tebauliche Qualität wird somit garantiert. 
Der Anregung, die Mehrfa-
milienhäuser weiter vom Al-
bersloher Weg abzurücken, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.5 
1.1.10 Thema: Grundstückszuschnitt 
Es wird angemerkt, dass die privaten Gärten zwi-
schen den Gebäuden zu groß seien und die Bürger 
eher kleinere Grundstücke bevorzugen. 
Es ist anzumerken, dass die Grundstückzuschnitte im 
Bebauungsplan vorgeschlagen sind. Mit dem Bebau-
ungsplan wird versucht, einen ausgewogenen Mix aus 
Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser anzubieten. Die Zu-
schnitte der Gärten sind dabei, abhängig der Bauform 
freistehendes Haus, Doppelhaus oder Reihenhauszeile, 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
von unterschiedlichster Größe. Dieses diversifizierte An-
gebot soll zum Ergebnis haben, möglichst unterschiedli-
che Zielgruppen zufrieden zu stellen. Auf unverhältnis-
mäßig tiefe Gartengrundstücke, wie in der vorgestellten 
städtebaulichen Variante vorgesehen, wurde verzichtet.  
1.1.11 Thema: Innere Erschließung / Verkehrsberuhigung 
Eine Person regt an, stärkere Versprünge der 
Straße vorzunehmen, um eine Verkehrsberuhigung 
zu erzielen. 
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Er-
schließungs- und Wohnstraßen als öffentliche Verkehrs-
fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Mit 
den getroffenen Festsetzungen ist eine leistungsfähige 
innere Erschließung uneingeschränkt gewährleistet. Die 
Dimensionierung der Flächen wurde mit den zuständi-
gen Fachämtern abgestimmt. Die angesprochenen Ver-
sprünge, sowie weitere Möglichkeiten der Verkehrsberu-
higung in den Verkehrsflächen sind nicht Teil des Be-
bauungsplanverfahrens und werden im Rahmen der 
Ausbauplanung abschließend verortet und hergestellt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
1.1.12 Thema: Qualität der Bebauung 
Es wird angemerkt, dass es eine zu harte Grenze im 
Übergang zwischen Bebauung und Ackerland gäbe. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine nach Süden ab-
nehmende Höhenstruktur vor. Angrenzend des Alberslo-
her Weges und der Hiltruper Straße ist die Möglichkeit 
einer dreigeschossigen Bebauung gegeben. Die Mehrfa-
milienhausriegel, die parallel zur öffentlichen Verkehrs-
fläche ausgerichtet sind, bilden dabei eine klare Raum-
kante. Südlich angrenzend folgt eine aufgelockerte zwei-
geschossige Bebauung, die einen Mix aus Reihen-, und 
Doppelhäusern sowie freistehenden Einfamilienhäusern 
vorsieht. Durch die abnehmende Höhenstruktur sowie 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
kleinteiligere Wohnstrukturen wird ein verträglicher Über-
gang zum Landschaftsraum gebildet. 
1.1.13 Thema: 3-D Ansicht 
Es wird eine 3-D Ansicht gefordert, durch die das 
Baugebiet besser vorstellbar sei. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Dieses betrifft nicht die Regelungsebene des Bebau-
ungsplans. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
1.1.14 Thema: Versiegelte Fläche 
Eine Bürgerin weist darauf hin, dass der Anteil der 
versiegelten Fläche beispielsweise durch Stellplätze 
oder begrünte Vorgärten festgelegt werden könne. 
Der Anteil der Versiegelten Fläche wird im Bebauungs-
plan grundlegend über die GRZ sowie den überbaubaren 
Flächen geregelt. Zudem werden durch die dem Bebau-
ungsplan zugrundeliegenden Festsetzungen Regelungen 
zur Minimierung der Versiegelungen getroffen und damit 
das Entwässerungskonzept unterstützt. Zur Sicherung ei-
ner grundsätzlichen grün räumlichen Gestaltqualität wird 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c, 20 und 25 a und b BauGB 
festgesetzt, dass 
• in den Baugebieten WA2 und WA3 offene, eben-
erdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Mate-
rialien (z.B. Porenpflaster, offenfu gige Plasterun-
gen, R asengittersteinen, Schotterrasen o.ä.) an-
zulegen sind, 
• innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen (WA 1) 
ein Baum je angefangene sechs Stellplätze als 
standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum auf 
der Stellplatzanlage fachgerecht zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten ist, 
• Flachdächer mit mindestens 0,10 m  Bodensub-
strat zu bedecken und extensiv zu begrünen sind 
(hierdurch kein Ausschluss von Photovoltaik) und 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
• die Decken von Tiefgaragen mit einer Substrat-
schicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 0,80 m zu 
überdecken und dauerhaft zu begrünen sind. 
Zudem müssen Vorgartenbereiche mit Ausnahme der 
notwendigen Zuwege, Zufahren, Stellplatzanlagen, Fahr-
radabstellanlagen und Müllsammelanlagen gärtnerisch 
angelegt und dauerhaft erhalten werden. 
1.1.15 Thema: Regenwasserbewirtschaftung 
Es wird angeregt, das Regenrückhaltebecken nicht 
außerhalb des Quartieres zu verorten, sondern als 
Spiel und Aufenthaltsfläche mitten im Quartier zu 
planen. 
Aufgrund der Geländeentwicklung muss das Regenrück-
haltebecken im Südoste n des Neubaugebietes geplant 
und kann nicht wie angeregt mittig im Plangebiet verortet 
werden. Zur Ableitung des Regenwassers ist in großen 
Teilen des Baug ebiets allerdings ein oberflächennahes 
Entwässerungssystem vorgesehen. Mit diesem sollen die 
Auswirkungen auf den natürlichen Wasserhaushalt so ge-
ring wie möglich gehalten werden. Die wesentlichen Ent-
wässerungselemente wie Gräben, Mulden und Kastenrin-
nen sind dabei prägende Gestaltungsmittel im öffentli-
chen Raum des Plangebiets. Die offenen Ableitungsele-
mente sorgen  dafür, dass eine verzögerte Abl
eitung im 
Plangebiet stattfinden kann. Dies fördert den lokal en 
Wasserhaushalt durch Verdunstung im erheblichen Maße 
und stellt einen Überflutungsschutz für Spitzenabflüsse 
bei Starkregenereignissen dar. Eine im gesamten Plange-
biet vorgesehene Begrünung der Dachflächen (ex tensiv) 
verstärkt die genannten Aspekte maßgeblich. 
Der Anregung, das Regen-
rückhaltebecken zentral im 
Plangebiet zu verorten, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.6 
1.1.16 Thema: Zielgruppen Der Bebauungsplan Nr. 595 I verfolgt das übergeordnete 
Planungsziel, dem anhaltenden Wohnungsbedarf in 
Münster Rechnung zu tragen und vielfältige Angebote 
Eine Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Fokus auf al-
tengerechte Wohnformen gelegt werden solle. Zu-
dem wird darauf hingewiesen, dass so geplant wer-
den solle, dass es zu einer Durchmischung der Al-
tersschichten komme und eine monotone Alters-
struktur verhindert werde.  
für alle Zielgruppen zu realisieren. Dies beinhaltet auch 
altengerechte Wohnformen. Allerdings besteht auf 
Ebene des Bebauungsplans hier kein unmittelbarer Re-
gelungsbedarf, da das Nutzungs-/ Vermarktungskonzept 
nicht Bestandteil des Bebauungsplans ist. 
1.2 Waldsiedlung e.V., 02.05.2019 
 1.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das Neubaugebiet 
im Westen vom Albersloher Weg und im Norden von 
der Hiltruper Straße von zwei stark befahrenen Stra-
ßen begrenzt sei. Zudem seien durch die Umge-
hungsstraße westlich von Wolbeck neue Verkehrs-
spannungen zwischen Hiltrup und Wolbeck entstan-
den. Durch das Neubaugebiet werde sich das Ver-
kehrsaufkommen weiter verstärken. Dies gehe ein-
her mit einer verstärkten Lärmbelastung. Diese solle 
in einem unabhängigen Gutachten betrachtet wer-
den. 
 
Ein lärmtechnisches Gutachten ist im Rahmen der Auf-
stellung des Bebauungsplans erstellt worden. Das Gut-
achten hatte zum Ziel, die lärmtechnischen Auswirkun-
gen der durch die Planung erzeugten Kfz-Verkehre zu 
prognostizieren, die Auswirkungen der verkehrlichen 
Lärmvorbelastung auf das Wohngebiet zu ermitteln, so-
wie die durch die Planung verursachte Lärmeinwirkung 
auf den Bestand zu ermitteln. 
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass  
a) im Bestand keine Maßnahmen erforderlich sind. 
b) zur Herstellung gesunder Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse im Plangebiet Lärmschutzmaßnahmen 
erforderlich sind.  
Passive Lärmschutzmaßnahmen sind in diesem Fall ge-
eignet, um dem Anspruch auf Lärmvorsorge für die 
Wohn- und Schlafräume Rechnung zu tragen. Zur un-
eingeschränkten Nutzung der Außenwohnbereiche – 
Garten, Terrassen und Balkone – sind zusätzliche 
schallabschirmende Maßnahmen durchzuführen. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
Um gesunde Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse im 
Quartier sicherzustellen, sind Festsetzungen zu Maß-
nahmen des passiven Schallschutzes hinsichtlich der In-
nenräume, der Schlafräume sowie der Außenwohnberei-
che im Bebauungsplan getroffen worden. 
Der Anregung, eine schalltechnische Untersuchung 
durchzuführen, wurde zur öffentlichen Auslegung 
der Planunterlagen gefolgt.  
1.2.2 Es wird angemerkt, dass ein gesonderter Lärm-
schutz nicht vorgesehen sei. Zudem wird die Anord-
nung der Baufenster in Frage gestellt. „Die Miet-
blocks im sozialen Wohnungsbau sorgen für den 
Lärmschutz, der auch noch unvollkommen ist, da es 
ja Lücken gibt“.  
 
Die Verkehrslärmimmissionen wurden bei freier Schal-
lausbreitung ermittelt und nicht wie hier angenommen 
durch einen baulichen Lärmschutzriegel. So kann sicher-
gestellt werden, dass der Schallschutz für jedes errich-
tete Gebäude, unabhängig von einer Abfolge von Reali-
sierungsschritten, eingehalten wird. Die zur Hiltruper 
Straße und zum Albersloher Weg ausgerichteten Bau-
fenster dienen demnach nicht als Lärmschutz für die an-
schließende Bebauung. Zudem sind durch die Festset-
zungen des Bebauungsplans gesunder Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse in diesen Baufenstern gesichert. Dar-
über hinaus sollen hier weder ausschließlich geförderter 
Wohnungsbau noch zwingend Geschosswohnungsbau 
entstehen. Neben dem klassischen Geschosswohnungs-
bau ist auch z.B. eine den Festsetzungen entspre-
chende Reihenhausbebauung denkbar und zulässig. 
Der Anregung, zusätzliche 
Lärmschutzmaßnahmen 
vorzunehmen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.2 
1.2.3 Es wird angemerkt, dass ein begrünter Lärmschutz-
wall Abhilfe schaffen könnte. Dies aber die isolierte 
Lage des Gebietes weiter verstärken würde. 
Das neue Plangebiet hat zum Ziel den nördlichen gelege-
nen Siedlungsbereich zu ergänzen (Vgl. auch 1.2.7). An 
dieser Stelle sprechen aktive Lärmschutzmaßnahmen 
(Lärmschutzwall) gegen dieses Ziel. Sie sind auch vor 
Der Anregung, zusätzliche 
Lärmschutzmaßnahmen 
vorzunehmen, wird nicht 
gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
dem Hintergrund der gegebenen Lärmeinwirkung nicht 
zwingend erforderlich. Zwar kann eine erhebliche 
Lärmeinwirkung nicht verneint werden, allerdings bewegt 
sich diese jenseits der Gesundheitsgefahr. Passive Lärm-
schutzmaßnahmen sind geeignet hier gesunde Wohn - 
und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. 
Der Albersloher Weg wirkt sich hinsichtlich der Lärmein-
wirkung geringer als die Hiltruper Straße au
s. Insofern 
wäre auch hier vor dem Hintergrund eines schlüssigen 
Plankonzepts eine aktive Lärmschutzwand nicht zwin-
gend erforderlich. Durch das Plangebiet wird auch eine 
neue Stadteingangssituation definiert. Diese sollte durch 
eine städtebauliche Kante und nicht durch einen abgren-
zenden Lärmschutzwall in Erscheinung treten. Im Zusam-
menhang mit der Anforderung des sparsamen Umgangs 
mit Grund und Boden, wurde hier auf einen flächeninten-
siven Lärmschutzwall verzichtet.  
 
Eine mögliche Lärmschutzwand müsste auch die Ober-
geschosse im geplanten Wohngebiet schützen, um die 
Lärmwerte effektiv zu senken. Damit würde mit einer 
entsprechend hohen Wand entlang der Hiltruper Straße 
und des Albersloher Wegs eine städtebaulich bedrän-
gende Wirkung einhergehen und das Neubaugebiet völ-
lig isoliert werden. Die Lärmschutzwand hätte zudem ne-
gative Effekte hinsichtlich der Belichtung und Belüftung 
des Bestands- und des neuen Wohngebietes. Im Ergeb-
nis haben in der betroffenen Planung die passiven Lärm-
schutzmaßnahmen Vorrang vor den aktiven erhalten. 
Beschlussvorschlag 1.1.2

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.2.4 Es wird angemerkt, dass sich durch das Neubauge-
biet das Verkehrsaufkommen weiter verstärken 
werde. Dies geht einher mit einer verstärkten 
Feinstaubbelastung. Dies soll in einem unabhängi-
gen Gutachten betrachtet werden. 
Siehe Punkt 1.1.4. Der Anregung, ein Fein-
staubgutachten zu erstel-
len, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.3 
1.2.5 Es wird angemerkt, dass im südlichen Bereich des 
Plangebietes eine Hochspannungsleitung vorbei-
führt. Es wird angeregt ein unabhängiges Gutachten 
zur Elektrosmogbelastung erstellen zu lassen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur Einhal-
tung der Grenzwerte für niederfrequente elektrische und 
magnetische Felder der 26. BImSchV „Verordnung über 
elektromagnetische Felder“ durch die südöstlich des 
Plangebietes verlaufende 110-kV-Hochspannungsan-
lage wird im Bebauungsplan ein Sicherheitsabstand von 
20 m zwischen Achse der Hochspannungsleitung und 
den Baugrenzen im Bebauungsplan eingehalten. Auch 
hier sind deutliche Unterschreitungen des Grenzwertes 
für die magnetische Flußdichte von 100 µT bei 50 Hz 
Hochspannungsanlagen erfahrungsgemäß gegeben. Im 
Abstandserlass NRW 2007 sind für 110-kV-Leitungen ei-
nen Mindestschutzabstand von 10 m zur Wohnbebau-
ung vorgesehen. Ein Gutachten ist nicht erforderlich. 
Der Anregung, ein Gutach-
ten zur Elektrosmogbelas-
tung zu erstellen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.7 
1.2.6 Es werden Bedenken geäußert, dass das Neubau-
gebiet sehr isoliert von Einrichtung der Infrastruktur 
und des täglichen Bedarfs sei. Eine Realisierung 
des Neubaugebiets an dieser Stelle wird als nicht 
sinnvoll angesehen. 
Siehe Punkt 1.1.7  Den Bedenken, die Versor-
gung mit Gütern des tägli-
chen Bedarfs sei unzu-
reichend, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.4 
1.2.7 Es wird auf die sozial fragile Situation im nördlich an-
grenzenden Bestandsgebiet hingewiesen und die 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die 
neue wohnbauliche Entwicklung soll der Stadtteil weiter 
Den Bedenken, das ge-
plante Wohngebiet führe zu

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
Frage aufgeworfen, ob es sozialverträglich und städ-
tebaulich sinnvoll sei, an dieser Stelle ein Neubau-
gebiet zu realisieren. 
 
gestärkt werden. Ein Hauptaugenmerk liegt daher auf ei-
ner ortsförderlichen Angebotsplanung, die die Nachfrage 
nach unterschiedlichen Wohnraumansprüchen berück-
sichtigt, um hierdurch ein vielfältiges Angebot für unter-
schiedliche Zielgruppen zu schaffen, wobei der Fokus 
auf Familien liegt. Für eine bedarfsgerechte Wohnraum-
versorgung kinderreicher Haushalte sollen hier Optionen 
zur Realisierbarkeit von (geförderten) Mietreihenhäusern 
berücksichtigt werden. Dies beinhaltet auch die Schaf-
fung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohn-
raum entsprechend dem Programm der sozialgerechten 
Bodennutzung in Münster (SoBoMü). Mit anteilig zu er-
richtendem öffentlich gefördertem Mietwohnraum in die-
sem städtischen Neubaugebiet lassen sich grundsätzlich 
sowohl „wohnberechtigte Haushalte“ versorgen, die da-
für maßgebliche gesetzliche Einkommensgrenzen (§ 13 
WFNG) für eine soziale Wohnraumversorgung nach-
weislich einhalten (Einkommensgruppe A) als auch sol-
che, die diese bis zu 40 % überschreiten (sog. Einkom-
mensgruppe B). Unter bekannten sozialen Bewoh-
nerstrukturen im benachbarten Wohnquartier „Bonnen-
kamp“ kann die Stadt Münster im Zuge der Vermarktung 
städtischer Grundstücke ggf. abweichende Vorgaben an 
zu fördernde Angebotsstrukturen und Wohnberechtigun-
gen definieren, mit denen sich eine sozialverträgliche 
Bewohnerstruktur und Quartiersentwicklung unterstützen 
lassen. 
sozialen Spannungen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.8

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
So kann das neue Quartier positive Impulse für die be-
stehende Umgebung geben und eine sozialverträgliche 
Stadtentwicklung vorangetrieben werden. 
1.2.8 Es wird angemerkt, dass die Wolbecker Umge-
hungsstraße zu einer Steigerung des Verkehrsvolu-
mens in beide Richtungen der Hiltruper Straße ge-
führt habe. Da die Ampelphasen an der Kreuzung 
Osttor / Albersloher Weg sowohl in Richtung Wol-
beck, als auch in Richtung Hiltrup nicht entspre-
chend angepasst seien, wird angeregt, beide Ampel-
phasen gleichlang zu schalten. 
Die Steuerung der Ampel Albersloher Weg / Osttor er-
folgt im Normalbetrieb verkehrsabhängig, d.h. die zeitli-
che Dauer einer Grünzeit wird permanent in Abhängig-
keit des Verkehrs errechnet. Die Grundstellung der Am-
pel ist Dauergrün für die Hauptrichtung Albersloher Weg, 
alle anderen Fahr- und Gehbeziehungen müssen ihre 
Freigabe anfordern. Damit sich die Anlage dynamisch 
auf den Verkehr einstellen kann, wird das Verkehrsauf-
kommen an diesem Knotenpunkt mittels Induktions-
schleifen zuverlässig erfasst. Zudem werden an diesem 
Knotenpunkt Busse in allen Zufahrten erfasst und im 
Rahmen der Erlaubnisrahmen beschleunigt.
 Im Ergebnis 
ist der bestehende Knotenpunkt aufgrund des hohen 
Verkehrsaufkommens entsprechend dem erbrachten 
Leistungsfähigkeitsnachweis aktuell in der Überlast. 
Zur Optimierung des Verkehrsflusses werden Um- und 
Ausbaumaßnahmen derzeit geprüft und in einem sepa-
raten Bebauungsplanverfahren umgesetzt.  
Der Anregung, die Ampel-
phasen an der Kreuzung 
Osttor / Albersloher Weg 
gleichlang zu schalten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.9 
1.2.9 Es wird angemerkt, dass die Situation für Radfahrer 
und Fußgänger in der Kreuzung gefährlich sei.  
Aus Richtung Wolbeck kommend sei der Wartebe-
reich vor der Fußgängerampel nicht genug gesi-
chert, sodass hier erhebliches Gefahrenpotenzial ei-
nes Unfalls mit dem MIV bestehe. 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Kreu-
zungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans. Somit können keine konkreten Fest-
setzungen getroffen werden. 
Es wird die Ist-Situation beschrieben, die nicht durch die 
Planung verursacht wird. Dennoch wird sich die Situa-
tion am Knotenpunkt durch das neue Wohngebiet weiter 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
Dies gelte auch für die Querung aus der Gegenrich-
tung kommend. 
Der Gefahrenpunkt müsse dringend gesichert wer-
den, da es sich um einen Schulweg handele. 
Es wird angeregt, den Kreuzungsbereich für Radfah-
rer und Fußgänger verkehrssicher zu gestalten. 
 
verschärfen. Vom Fachamt wurde festgestellt, dass der 
vorhandene Knotenpunkt sowohl für den Ist-Zustand als 
auch für die prognostizierten Verkehrsmengen nicht aus-
reichend dimensioniert ist. Um die Sicherheit aller Ver-
kehrsteilnehmer zu gewährleisten sind Um- und Ausbau-
maßnahmen zu realisieren, die zurzeit vom zuständigen 
Fachamt und zuständigen Baulastträgern erarbeitet wer-
den. Die Maßnahmen werden in einem separaten Be-
bauungsplanverfahren berücksichtigt.  
1.2.10 Es wird bemängelt, dass zum einen der Weg zur 
Haltestelle Deilmann nicht gesichert sei, zum ande-
ren, dass die Haltestellen über keine Wartehäus-
chen verfügen, sodass man der Witterung ausge-
setzt sei.  
Es wird angeregt den Weg zu den Bushaltestellen 
verkehrssicher zu machen und die Haltestellen mit 
Häuschen zu versehen. 
Der Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der be-
sagte Haltepunkt liegt westlich des Kreuzungsbereich 
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. 
Somit können keine konkreten Festsetzungen getroffen 
werden. Perspektivisch wird der 
Bushaltepunkt „Abzweig 
Hiltrup“ an die Hiltruper Straße verlagert werden. Dies ist 
in der Planung bereits durch eine Potentialfläche berück-
sichtigt, wird jedoch aus fachplanerischer Sicht noch 
weiter untersucht.  
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
1.2.11 Insgesamt wird vorgeschlagen, die Kreuzung in ei-
nen sicheren Kreisverkehr umzuwandeln. Die Pla-
nung soll dabei sofort eingeleitet werden, um nicht 
Flächen durch zwischenzeitliche Maßnahmen zu 
verlieren. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da der Kreu-
zungsbereich nicht im Geltungsbereich des Bebauungs-
planes liegt, können keine konkreten Festsetzungen ge-
troffen werden. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplans 
werden die Ziele der Ausbauplanung für den Knoten-
punkt berücksichtigt. Die Abstimmungen mit den Bau-
lastträgern zur Optimierung der Verkehrssituation sind 
bereits eingeleitet worden. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 62 
Nr.  Stellungnahme  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.2.12 Es wird angemerkt, dass aufgrund der demografi-
schen Entwicklung in der Waldsiedlung ein größerer 
Bedarf an Schulplätzen bestehe. Daher wird ange-
regt, dass eine Erweiterung der Eichendorffschule 
bedacht werden solle. 
Durch einen Anbau, welcher einen Innenhof ausbil-
den soll, solle dieser Bedarf gedeckt werden. 
Auf Ebene dieses Bebauungsplans besteht hier kein un-
mittelbarer Regelungsbedarf. Die Stellungnahme wurde 
an die zuständigen Fachämter weiter gereicht. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
1.2.13 Es wird angemerkt, dass das Ende des Wendeham-
mers im Bonnenkamp 73 eine Potenzialfläche für 
eine Kita darstellt. 
Auf Ebene dieses Bebauungsplans besteht hier kein un-
mittelbarer Regelungsbedarf. Die Stellungnahme wurde 
an die zuständigen Fachämter weiter gereicht. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
1.2.14 Es wird angeregt, den Clemens-August-Platz weiter 
aufzuwerten. Es wird angemerkt, dass die positiven 
Prozesse der Waldsiedlung, die bisher angestoßen 
und realisiert wurden konsequent weiterzuführen 
seien. Es wird angeregt, ein Bürgerzentrum unter 
Beteiligung der Bevölkerung zu realisieren. 
 
 
Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmit-
telbarer Regelungsbedarf. Die Stellungnahme wurde an 
die zuständigen Fachämter weiter gereicht. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 62 
1.3 AC Münster im ADAC, 08.04.2019 
 1.3.1 Durch die Planung sowie ein weiteres, geplantes 
Baugebiet am Osttor stellt sich die Frage, wie die 
daraus resultierenden zusätzlichen Verkehrsströme 
reguliert werden sollen.  
Bereits seit den 1980er Jahren bestehen Ausbau-
pläne für den Albersloher Weg, die bis heute nicht 
realisiert sind.  
Es wird um einen aktuellen Sachstandsbericht zum 
Ausbau des Albersloher Weges gebeten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der planbe-
dingte Mehrverkehr wurde durch das Fachamt geprüft. 
Die zukünftigen Strukturen werden auf dem Albersloher 
Weg keine messbaren Verkehrsveränderungen herbei-
führen. Die besagte Untersuchung setzt sich mit einem 
weiträumigen Verlauf der linearen Infrastruktur ausei-
nander und mündet in dem besagten Kreuzungspunkt. 
Eine isolierte Betrachtung auf Ebene dieses Bebauungs-
plans ist allerdings nicht zielführend. Vor dem Hinter-
grund weiterer städtebaulicher Entwicklungen muss der 
Knotenpunkt Albersloher Weg / Osttor / Hiltruper Straße 
allerdings vorangetrieben werden. Die Pläne zu Um- und 
Ausbaumaßnahmen werden zurzeit vom zuständigen 
Fachamt und zuständigen Baulastträgern erarbeitet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 62 
1.4 ADFC Münsterland, 24.01.2020 
 1.4.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das zentrale aus-
formulierte Ziel aus dem Runderlass des Ministeri-
ums für Stadtentwicklung Wohnen und Verkehr 
NRW von 1988 §1 in Münster in der Vergangenheit 
nicht konsequent umgesetzt wurde. 
Für die Planung des neuen Baugebiets sollten deut-
lich mehr und bessere Lösungen mit der klaren Ziel-
setzung eines klimawirksamen Wohnens der kurzen 
Wege geplant und umgesetzt werden. 
 
Es wird angemerkt, dass der dringende Wohnbedarf 
mit einem Wohnumfeld und unterschiedlichsten 
Wohnformen gefördert werden muss, die verkehrs-
reduzierend genutzt werden können. Folgende In-
strumente stehen zur Verfügung: 
Einkauf und Arbeit, Freizeit und Gesundheitsversor-
gung, Bildung und Teilhabe sind funktional-räumlich 
zusammenbringen. 
Durch die räumliche Nähe zu den Arbeitsplatzschwer-
punkten der Fa. BASF in Hiltrup sowie den Gewerbe- 
und Dienstleistungsstandorten Loddenheide, Zum Kai-
serbusch und Wolbeck-Münsterstraße ermöglicht dieses 
neue Baugebiet arbeitsplatznahes Wohnen. Angebote 
der Nahversorgung sowie der sozialen Infrastruktur sind 
ebenfalls im Stadtteil Angelmodde vorhanden. Für die 
ruhige, landschaftsbezogene Erholung ist der rund 
700 m östlich gelegene Landschaftsraum an der Werse 
geeignet, der als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen 
ist. Das Plangebiet ist Teil der großräumigen Land-
schaftskulisse dieses Raumes.
  
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
1.4.2 Es wird angeregt private Kfz-Haltung durch Quar-
tiersparkplätze zu strukturieren, 
Das angeregte Verkehrskonzept ist hier nicht vorgese-
hen. Ein zentraler Quartiersparkplatz für private Stell-
plätze wird nicht realisiert. Durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans wird jedoch sichergestellt, dass ein 
Großteil der privaten Stellplätze gebündelt zu realisieren 
ist. Eine strukturierte Anordnung der privaten Kfz-Hal-
tung ist durch die Festsetzungen sichergestellt. 
Der Anregung, private 
PKW-Stellflächen durch 
Quartiersparkplätze zu 
strukturieren, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 
1.1.10 
1.4.3 Es wird angeregt Grünflächen lebens- und aufent-
haltsfördernd zu gestalten. 
Die zentralen öffentlichen Freiflächen dienen in erster Li-
nie als Spielplatz, öffentlicher Quartiersplatz, sowie als 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 62 
Parkanlage. Die Dimensionierung ist mit dem zuständi-
gen Fachamt abgestimmt worden. Die Gestaltung und 
Realisierung wird durch das zuständige Fachamt im 
Rahmen städtischer Richtlinien durchgeführt. Weiterge-
hende Regelungen auf Ebene des Bebauungsplans sind 
nicht erforderlich. 
1.4.4 Es wird angeregt die Flächenversiegelung zu mini-
mieren. 
Der angestrebten städtebaulichen Struktur sowie Dichte 
im Gebiet liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der 
in einem kooperativen Workshopverfahren zwischen der 
Stadt Münster und verschiedener Planungsbüros erar-
beitet wurde. Für das geplante Wohngebiet ist eine 
Dichte von rund 55 WE / ha vorgesehen. So wird durch 
das neue Quartier einerseits sparsam mit der Ressource 
Boden umgegangen, anderseits ein städtebauliches 
Konzept erarbeitet, das verträgliche Wohnverhältnisse 
schafft. 
Um den aus der städtebaulichen Dichte resultierenden 
Versiegelungsgrad zu minimieren, wurden im Bebau-
ungsplan zudem Festsetzungen (z.B. Pkt. 1.6.3, Pkt. 
1.7.1-1.7.3, Pkt. 2.1.) getroffen, die weitere Versiegelung 
vermeiden und damit das Entwässerungskonzept unter-
stützen. Dem zentralen Ziel, die Flächenversiegelung zu 
minimieren, wird somit durch den Bebauungsplan Rech-
nung getragen. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 
1.4.5 Zum Themenfeld „Mobilität“ werden verschiedene 
Forderungen gestellt:  
a) zügiger, sicherer und komfortabler Rad- und 
Fußverkehr;  
Die angeregten Punkte b – e betreffen nicht unmittelbar 
den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Im Sinne ei-
nes ganzheitlichen Planungsansatzes wurde der Aspekt 
der Anbindung des Plangebiets im Bebauungsplanver-
fahren thematisiert und mit Blick auf zukünftige Maßnah-
men eng mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt.  
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 62 
b) die Veloroute über Gremmendorf in die Stadt 
müsse mit dem Bezug der ersten Wohnungen 
fertiggestellt sein; 
c) Komfortable ÖPNV- und Fahrradverbindung zu 
den nächsten schienengebundenen Haltepunk-
ten (hier Hiltrup und Wolbeck); 
d) Vertaktung des zubringenden Busverkehrs mit 
dem Zugverkehr; 
e) ein sehr attraktiver ÖPNV sowie  
f) attraktives ressourcenschonendes Car- und Bi-
kesharing. 
Mit Blick auf die innere Erschließung des Plangebiets 
wird eine optimale Erschließung des Plangebietes auch 
für die schwächeren Verkehrsteilnehmer gewährleistet 
sein. Innerhalb des Plangebietes sind die Verkehrsflä-
chen ausreichend dimensioniert. Perspektivisch ist ein 
Verknüpfen des Plangebietes mit der Veloroute möglich. 
Dies könnte über einen bestehenden Radweg am Al-
bersloher Weg geschehen. Eine zeitgleiche Fertigstel-
lung der Veloroute mit dem Zuzug der neuen Bewohner 
kann nicht sichergestellt werden. 
Auf Höhe des Kreuzungsbereichs Theodor-Heuss–
Straße / Hiltruper Straße befindet sich eine Bushalte-
stelle, die den ÖPNV auch im künftigen Baugebiet si-
cherstellt. Perspektivisch ist die Verlegung des Bushalte-
punktes „Abzweig Hiltrup“ auf die Hiltruper Straße vorge-
sehen, was die Erschließung des Plangebietes optimiert. 
Der zentrale Quartiersplatz, im Eingangsbereich des 
neuen Quartiers eignet sich zudem für die Integration ei-
ner Mobilstation/ E-Mobility Hub mit unterschiedlichen 
Möglichkeiten der Ausgestaltung. 
Der Bebauungsplan schafft damit – dort wo möglich - die 
Voraussetzungen für eine gute Anbindung des Quartiers 
bzw. nimmt mögliche weitere Maßnahmen zur Optimie-
rung in den Blick.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 62 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.02.2019 vom bis einschließlich 28.03.2019 
Nr.  Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Thyssengas GmbH, 04.03.2019 
 2.1.1 Es sind keine von Thyssengas GmbH betreuten Gas-
fernleitungen betroffen. Auch Neuverlegungen sind 
zurzeit nicht vorgesehen.  
Es bestehen keine Bedenken. 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.2 Bundesnetzagentur, Referat 226, 05.03.2019 
 2.2.1 Es bestehen keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.3 Bezirksregierung Münster, Dezernat 33, Flurbereinigungsbehörde, 06.03.2019 
 2.3.1 Es bestehen keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.4 Amprion GmbH, 08.03.2019 
 2.4.1 Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungslei-
tungen des Unternehmens . Es bestehen keine Be-
denken. 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.5 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52, Abfallwirtschaft, 06.03.2019 
 2.5.1 Es bestehen keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 62 
2.6 Straßenverkehrsbehörde, 13.03.2019 
 2.6.1 Es wird angemerkt, dass der Gehweg auf der südli-
chen Seite der Hiltruper Straße sehr marode sei . Es 
wird angeregt, diesen im Rahmen der Bebauung un-
bedingt zu ertüchtigen. 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge 
der Entwicklung des Baugebietes wird der bestehende 
Gehweg ertüchtigt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.6.2 Es wird angemerkt, dass der Knotenpunkt Albersloher 
Weg/Hiltruper Straße/Osttor unfallauffällig und nicht 
beleuchtet sei. Vor dem Hintergrund eines zukünftig 
erhöhten Verkehrsaufkommens (insbesondere Fuß-
gänger und Radfahrer aus dem Wohngebiet) wird an-
geregt, den Nahbereich des Knotenpunktes zu be-
leuchten. 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Kreu-
zungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans. Somit können keine konkreten Fest-
setzungen getroffen werden. Um die Sicherheit aller 
Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sind mittelfristig 
Um- und Ausbaumaßnahmen zu realisieren, die zurzeit 
vom zuständigen Fachamt und zuständigen Baulastträ-
gern erarbeitet und in einem separaten Bebauungsplan-
verfahren umgesetzt werden. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.6.3 Es wird angemerkt, dass bei der Variante 1 zum städ-
tebaulichen Strukturkonzept die Einfahrt ins Wohnge-
biet näher zum Knotenpunkt liegt, dafür ist die Lage 
der KiTa aus verkehrlichen Gründen aber besser an-
gesiedelt ist. Aufgrund des Hol- und Bringverkehrs zur 
KiTa wird deshalb empfohlen den Verkehr zur KiTa 
nicht durch das Wohngebiet (wie in Variante 2) zu füh-
ren. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Einfahrt-
situation ins Wohngebiet der Variante 1 wurde nicht wei-
terverfolgt. Durch den KITA Standort wird der Hol- und 
Bringverkehr nicht durch das Wohngebiet geführt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.7 Stadtwerke Münster GmbH, 13.03.2019, 13.06.2019 
 2.7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die  Umsteige-Hal-
testelle Abzweig Hiltrup derzeit auf der Straße Osttor 
in Fahrtrichtung Hiltrup nicht ausgebaut sei.  
Siehe Pkt. 2.7.5 
 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 62 
 2.7.2 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst 
den Knotenpunkt Albersloher Weg / Hiltruper Straße / 
Osttor. Es wird angeregt hier  einen Umsteigepunkt 
von der Schnellbuslinie S30 auf den Stadtverkehr zu 
schaffen.  
 
Vgl. Stellungnahme vom 13.06.2019 - Pkt. 2.7.4 
Die Anregung wird von der Stadtwerke Münster GmbH 
verworfen.  
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.7.3 Es wird angeregt mit der langfristigen Bebauung Blu-
menkamp sei auch eine Erschließung durch eine Bus-
linie vorzusehen.  
Die jetzt vorhandene Endhaltestelle / Buswende An-
gelmodde Waldsiedlung wäre in dieses Gebiet zu ver-
legen.  
Die Aussage des zukünftigen Endhaltepunktes bezieht 
sich nicht auf den Geltungsbereich dieses Bebauungs-
planverfahrens, sondern auf Liegenschaften westlich 
des Albersloher Weges. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.7.4 Neue Stellungnahme vom 13.06.2019: 
Es wird darauf hingewiesen, dass, entgegen der alten 
Stellungnahme, auf eine Umsteigehaltestelle mit der  
SchnellBus-Linie S30 verzichtet werden kann . Sie 
wird mit der Reaktivierung der WLE eingestellt. Es ist 
davon auszugehen, dass dieses etwa zeitgleich mit 
der Bebauung passiert. 
 
Vgl. Pkt. 2.7.2 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.7.5 Es wird angeregt, dass die Haltestelle Abzweig 
Hiltrup, welche aktuell westlich des Albersloher Wegs 
auf der Straße Osttor liegt, zur besseren Anbindung 
des geplanten Neubaugebietes auf die Hiltruper 
Straße direkt östlich des Albersloher Weges verlegt 
werden soll. 
 
Die Planungen berücksichtigen die Möglichkeit einer 
Verlagerung des Bushaltepunktes im Bereich der Hiltru-
per Straße. Ein Ausbau des bestehenden Haltepunktes 
(Pkt. 2.7.1) ist dann nicht mehr notwendig. 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 62 
2.8  Deutsche Bahn AG, 18.03.2019 und 12.04.2019 
 2.8.1 Es wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans teilweise im Schutzstreifen 
der 110-KV-Bahnstromtrasse liegt. 
Aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeiten zuguns-
ten der DB Energie GmbH sind bauliche Nutzungen 
im Bereich des Schutzstreifens begrenzt und bedür-
fen der Abstimmung mit bzw. der Zustimmung 
durch die DB Energie GmbH.  
Die Hinweise werden berücksichtigt. An der südlichen 
Grenze des Plangebietes verläuft eine oberirdische 
Hochspannungs-Trasse. Diese ist mit ihren einherge-
henden Beschränkungen (Eingeschränkte Bebaubar-
keit, Bewuchs) beidseitig der Trasse in der Planzeich-
nung berücksichtigt. Diese wurde mit DB Energie GmbH 
abgestimmt. 
Die Grunddienstbarkeiten bleiben bei Parzellierung der 
betroffenen Grundstücke bestehen. Im Laufe der Aus-
bau- und Entwässerungsplanung werden weitere Ab-
stimmungen erfolgen. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.9 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen 19.03.2019 
 2.9.1 Im nördlichen Bereich ist die Entwicklung eines neuen 
Baugebietes vorgesehen. Im östlichen Bereich befin-
det sich eine Wallhecke. Nach § 1 Abs. 1 LFoG gelten 
auch Wallhecken und Windschutzstreifen als Wald. 
Dementsprechend ist besagte Fläche auch als Wald 
festzusetzen.  
Bei entsprechender Festsetzungen können die  Be-
denken zurückgestellt werden.  
Der Abstand zwischen Wallhecke und Bebauung wird 
als ausreichend erachtet und begrüßt. 
Die Hinweise sind in dem Bebauungsplanentwurf der er-
neuten Offenlegung berücksichtigt worden. Das Erhal-
tungsziel gilt auch für die östlich gelegene Wallhecke, 
die in den geplanten Grünzug integriert wird. Die schüt-
zenswerten Qualitäten dieses Grünbestandes werden 
auf einer Fläche von ca. 950 m² in den Bebauungsplan 
nachrichtlich übernommen. Eine Umwandlung der Wall-
hecke in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmi-
gung durch die Forstbehörde gem. § 39 (1) LFoG. Im 
Falle einer Änderung der Nutzungsart ist die Fläche in 
Absprache mit der Forstbehörde im Verhältnis 1:2 zu er-
setzten. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 62 
2.10 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, – Wasserwirtschaft – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 22.03.2019 
 2.10.1 Im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren nach 
§ 57 Abs. 1 LWG ist für den Bebauungsplan die Leis-
tungsfähigkeit der Kläranlage Am Loddenbach für die 
Aufnahme des Schmutzwassers nachzuweisen.  
Die Kläranlage „Loddenbach“ arbeitet an ihrer Kapazi-
tätsgrenze. Die Stadt Münster hat sowohl kurzfristige 
Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Abwas-
sereinigung als auch Planungen zu den erforderlichen 
Kapazitätsausweitungen der Kläranlagen, die durch das 
Wohnbaulandprogramm erzeugt werden, vorbereitet 
und eingeleitet. Diese Maßnahmen werden in die 7. 
Fortschreibung des ABKs aufgenommen. 
Im Laufe des Bebauungsplanverfahrens wurden die Be-
denken seitens des Dezernats 54 Wasserwirtschaft zu-
rückgezogen. 
Die Stadt Münster plant den Bau einer Kläranlage Süd. 
Damit wird das Problem an der Kläranlage Am Lodden-
bach gelöst. (vgl. Pkt. 6.6 ) 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.10.2 Es wird der Hinweis gegeben, dass der  Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans im gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiet des Emmerbachs liegt. 
Die Regelung §§ 78 ff. Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) und des § 84 Landeswassergesetz NRW 
(LWG) sind daher anzuwenden 
Das Überschwemmungsgebiet befindet sich außerhalb 
des Bebauungsplangebietes Teilabschnitt I. Die Nutzun-
gen im Überschwemmungsgebiet bleiben unverändert. 
Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet sind 
nicht zu erwarten. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.11 Westnetz GmbH,23.01.2019 
 2.11.1 Es verlaufen keine 110 -kV-Hochspannungsleitungen 
der Westnetz GmbH und auch Planungen liegen im 
Planbereich nicht vor.  
Es bestehen keine Bedenken. 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 62 
2.12 münsterNETZ GmbH, 25.03.2019 
 2.12.1 Gas- und Wasserversorgung: 
Es wird darauf hingewiesen, dass vor dem Hinter-
grund des Klimaschutzkonzepts der Stadt Münster 
der Ausbau der Fernwärme vorangetrieben werden 
soll. Vor diesem Hintergrund wird die Möglichkeit ei-
ner Erstellung eines Nahwärmenetzes in dem neuen 
Baugebiet geprüft werden. Die Wärmeversorgung soll 
über ein neu verlegtes Nahwärmenetz realisiert wer-
den. Im Plangebiet sind entsprechende Flächen (E r-
zeugungsanlage) vorzusehen. Gasanbindung für die 
Wärmeerzeugung erfolgt von der Hiltruper Straße 
aus. 
Nach Rücksprache mit münsterNetz sowie Westfäli-
scher Fernwärme ist eine Erzeugungsanlage für die Re-
alisierung eines Nahwärmenetzes nicht mehr notwen-
dig. Die Versorgung des Gebietes wird über einen Fern-
wärmeanschluss über das bestehende Netz gesichert 
(Anschluss Theodor-Heuss-Straße), vgl. Pkt. 2.17 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.12.2 Elektrizitätsversorgung: 
Für die elektrische Stromversorgung ist die Errichtung 
einer neuen Ortsnetzstation (idealerweise an einer 
Straßenecke oder Kreuzung im Südwestlichen Teilbe-
reich) im Plangebiet erforderlich. 
Der Standort für die erforderliche ONS wurde mit müns-
terNETZ abgestimmt und ist entsprechend in der Plan-
zeichnung festgesetzt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.13 Untere Immissionsschutzbehörde, 25.03.2019 
 2.13.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Lärmimmissio-
nen durch die Verkehre auf der Hiltruper Straße und 
dem Albersloher Weg als Lärm vorbelastung auf das 
Gebiet zu berücksichtigen sind. Die Lärmpegel aus 
dem Straßenverkehr führen zu einer Lärmvorbelas-
tung auf das Plangebiet. Die Orientierungswerte nach 
DIN 18005, Teil 1 für WA-Gebiete werden im Nahbe-
reich der „Hiltruper Straße“ und des „Albersloher 
Der Hinweis wurde berücksichtigt. Die bestehende sowie 
planungsbedingte Lärmimmission wurde durch ein exter-
nes Verkehrslärmgutachten geprüft. Die Ergebnisse sind 
in der Begründung zum Bebauungs plan dargestellt. Er-
forderliche Festsetzungen wurden getroffen. (Vgl. 1.2.1) 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 62 
Weg“ voraussichtlich überschritten. Ob und welche 
Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Wohnbevöl-
kerung erforderlich sind, ist im weiteren Verfahren zu 
ermitteln. 
 2.13.2 Es wird darauf hingewiesen, dass sich eine 110 -kV-
Hochspannungsleitung im Bereich der südlichen 
Plangrenze befindet. Hier ist, wie in der FNP -Ände-
rung bereits vorgesehen, ein Abstandsstreifen zwi-
schen Wohnbebauung und Hochspannungsleitung 
einzuhalten. 
Der Hinweis wird be rücksichtigt. Zur Einhaltung der 
Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magneti-
sche Felder der 26. BImSchV „Verordnung über elektro-
magnetische Felder“ durch die südöstlich des Plangebie-
tes verlaufende 110 -kV-Hochspannungsanlage wird im 
B-Plan ein Sicherheitsabstand von 20 m zwischen Achse 
der Hochspannungsleitung und den Baugrenzen im Be-
bauungsplan eingehalten. (Vgl.1.2.5) 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.14 Untere Wasserbehörde, 25.03.2019 
  Es wird angemerkt, dass der Bebauungsplan im west-
lichen Teil an den Emmerbach angrenzt und Flurstü-
cke im Emmerbach umfasst. Der südlich angren-
zende Emmerbach ist in seinem Unterlauf ab Düker 
DEK ökologisch besonders wertvoll und ist nicht an-
zutasten.  
Die Grenze des B -Plans ist um 15m von der natürli-
chen Böschungskante abzurücken, die im Gelände 
eindeutig zu erkennen ist. Außerdem ist die südliche 
Grenze des B -Plans außerhalb des festgesetzten 
Überschwemmungsgebiets festzusetzen, je nachdem 
was weiter in das Gelände hineinragt – Überschwem-
mungsgebiet oder Böschungskante. 
Der Bebauungsplan Teilabschnitt I liegt außerhalb des 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Die Nutzun-
gen auf den besagten Flächen bleiben unverändert. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 62 
Alternativ kann die südliche Fläche am Emmerbach – 
Gewässerfläche und 15m ab der deutlich sichtbaren 
Böschungskante als Fläche für die Wasserwirtschaft, 
Hochwasserschutz und Regelungen des Wasserab-
flusses einzutragen. 
2.15 Untere Bodenschutzbehörde, 25.03.2019 
 2.15.1 Es wird angemerkt, dass sich im Bereich des vorge-
sehenen B -Plans die im städtischen Altlast -/Ver-
dachtsflächenkataster geführte Fläche 856 befindet. 
Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde ist die 
Fläche im Bebauungsplan zu kennzeichnen. 
Die Altlast-/ Verdachtsflächen befinden sich nicht im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilabschnitt I 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.16 Evangelische Kirche, 25.03.2019 
 2.16.1 Es bestehen keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.17 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, 25.03.2019 
 2.17.1 Es wird angeregt, die Fernwärmeversorgung der Ge-
bäude in die weiterführenden Planungen mit einzube-
ziehen.  
Der Stadtteil Angelmodde wird bereits mit Fernwärme 
versorgt, so dass die Anbindung des neuen Bauge-
biets in das bereits  bestehende Verteilnetz nahelie-
gend ist. 
Nach Rücksprache mit münsterNetz und Westfälischer 
Fernwärme wird das Plangebiet über die Theodor -
Heuss-Straße an das bestehende Fernwärmenetz ange-
schlossen. Ein Anschlusszwang ist diesem Gebie t nicht 
vorgesehen. Individuelle Lösungen zur Energieversor-
gung sind möglich. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.18 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 27.03.2019 
 2.18.1 Es sind keine eigenen Planungen der Landwirt-
schaftskammer beabsichtigt.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 62 
 2.18.2 Durch den Vorentwurf zum Bebauungsplan 595 seien 
öffentliche landwirtschaftliche Belange erheblich be-
einträchtigt und werden zu Bedenken gegeben. 
Durch die Planung und damit den Verlust der Acker-
flächen würden die wirtschaftlichen und öffentlichen 
Funktionen der Landwirtschaft beeinträchtigt. Wegen 
der Verschärfung und ständig steigenden Auflagen für 
die Landwirtschaft seien die Landwirte auf jede Flä-
che angewiesen.  
Es bestünde ein gesamtgesellschaftlicher Konsens, 
dass Agrarflächen zu erhalten seien und möglichst 
von außerlandwirtschaftlichen Nutzungen verschont 
bleiben sollen. Dieser Grundsa tz werde in der Pla-
nung nicht beachtet.  
Münster ist eine stark wachsende Stadt. Für das Jahr 
2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die 
Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum 
auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zu-
sammen mit den allgemein sinkenden Haushaltsgrößen 
– zu einem Bedarf von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro 
Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt 
mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. 
Um die Inanspruchnahme bisher nicht genutzter Freiflä-
chen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB zu mini-
mieren hat der Rat der Stadt Münster bereits festgelegt, 
dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im In-
nenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleer-
stand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser 
Wert w urde in der Vergangenheit regel mäßig deutlich 
überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbli-
che Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber 
auch bauliche Nachverdichtungsmögl ichkeiten genutzt 
wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen Bemü-
hungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor 
dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbe-
darfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern 
Wohnraum in ausreichendem Umfang zur Verfügung 
stellen zu können. 
Die planerische Vorabstimmung über die weitere Wohn-
baulandentwicklung auf bisherigen Freiflächen findet da-
her statt 
Der Anregung, die Agrarflä-
chen zu erhalten, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.11

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 62 
• im Rahmen der Möglichkeiten des fortgeschriebenen 
Regionalplans Münsterland, der weit ere Wohnbauflä-
chendarstellungen für Münster beinhaltet, 
• auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch den 
Flächennutzungsplan der Stadt Münster und 
• durch das regelmäßig fortzuschreibende Baulandpro-
gramm der Stadt Münster. 
Im fortgeschriebenen Baulandprogramm 2020 -2030 hat 
die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssitua-
tion eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflä-
chen in zeitlicher Hinsicht festgelegt; das vorliegende 
Baugebiet ist eines dieser priorisierten Projekte. 
Die vorliegende Planung ist bereits im aktuellen Regio-
nalplan Münsterland als Al lgemeiner Siedlungsbereich 
(ASB) für eine Siedlungsentwicklung dargestellt. Zudem 
stimmte der Rat der Stadt Münster der 78. Änderung des 
FNP zu. Mit der Inanspruchnahme und planerischen Um-
setzung der Potenzial-Fläche Angelmodde-Süd wird das 
abgestimmte Vor gehen konsequent weitergeführt. Die 
gesamtgesellschaftlichen Belange sind im Rahmen der 
aufgeführten politischen Beschlüsse gegeneinander und 
untereinander gerecht abgewägt worden. 
Zudem wird im Umweltbericht vertieft auf die Umwand-
lung von den hauptsächlich intensiv landwirtschaftlich ge-
nutzte Außenbereichsflächen, die durch ihre Lage und 
Bedeutung im Grünsystem eine hohe landschaftsökolo-
gische Bedeutung besitzen, eingegangen.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 62 
 2.18.3 Bei der Umsetzung der Planung sind eventuell vor-
handene Entwässerungssysteme auf angrenzenden, 
nicht überplanten Flächen sowie örtliche Vorflut in vol-
ler Funktion zu erhalten.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Eine Beein-
flussung ist aktuell nicht absehbar. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.18.4 Es wird angeregt, dass Art, Umfang und Platzierung 
der Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen nicht noch 
zusätzlich landwirtschaftliche Flächen in Anspruch 
nehmen dürfen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
seien insbesondere im Plangebiet oder in bestehen-
den Naturschutzgebieten durchzuführen. 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird ver-
sucht den Eingriff in Natur und Landschaft so gering wie 
möglich zu halten. Weitere Ausgleichflächen im Plange-
biet würden den Geltungsbereich des Bebauungsplans 
vergrößern und ebenfalls aktiv genutzte Acker in An-
spruch nehmen. Die für die Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahmen genutzten Ackerflächen wurden in Abstimmun-
gen mit dem betroffenen Landwirt einer Umnutzung un-
terzogen. Zudem liegen sie in direkter Umgebung der 
Werse und können in den Landschaftsraum der Werse 
integriert werden. Da Ackerflächen im Vergleich zu ande-
ren Flächen im Außenbereich zumeist eine geringere 
ökologische Wertig keit aufweisen, lässt sich für diese 
Flächen die größte Verbesserung erzielen.  
Bestehende Naturschutzgebiete weisen im Status Quo 
eine hohe, wenn nicht die höchst mögliche, Qualitäts-
stufe auf, sodass eine Verbesserung –  und damit der 
bauplanungsrechtlich erforderliche Ausgleich – hier häu-
fig nicht gelingen kann.  
Gleichwohl wird – wann immer möglich –  versucht ein 
Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen sicherzu-
stellen. Sodass z.B. für die Flächen des artenschutz-
Der Anregung, für Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnah-
men keine zusätzlichen land-
wirtschaftlichen Flächen in 
Anspruch zu nehmen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.12

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 62 
rechtlichen Ausgleichs auch noch Landwirts chaft betrie-
ben werden kann. Zeitlich Eingeschränkt, aber parallel 
möglich. 
2.19 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, 28.03.2019 
 2.19.1 Es werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetra-
gen.  
Es wird empfohlen  im Dialog mit den Emittenten im 
Plangebiet die aktuelle Bestandssituation mit den Da-
ten aus 2016 (Geruchsgutachten) abzugleichen. 
Im Laufe des Verfahrens wurde kontrolliert, dass sich in 
genehmigungsrechtlicher Hinsicht keine Änderung be-
züglich der untersuchten landwirtschaftlichen Betriebe 
ergeben haben und somit die Daten weiterhin aktuell 
sind. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
  Es wird darauf hingewiesen, mögliche Erweiterungs-
absichten der Betriebe im Rahmen der Planung zu 
würdigen. 
Den übrigen in räumlicher Nähe zum Plangebiet vorhan-
denen landwirtschaftlichen Betrieben werden beste-
hende Betriebsstrukturen gesichert und geringe Entwick-
lungsmöglichkeiten zugestanden. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.20 Deutsche Telekom Technik, 26.03.2019 
 2.20.1 Es bestehen keine Einwände gegen die vorgelegten 
Entwürfe.  
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.20.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Te-
lekom nur dann erfolgt, wenn dies aus wirtschaftlicher 
Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, 
dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur ei-
nes alternativen Anbieters besteht oder 
geplant ist, 
nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruk-
tur errichtet. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.20.3 Es wird darauf hingewiesen zur Koordinierung des 
Ausbaus des Telekommunikationsne tzes mit dem 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 62 
Straßen- und Kanalbau sowie sonstigen Maßnahmen 
rechtzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) 
Kontakt zur Telekom aufzunehmen. 
2.21 Handwerkskammer Münster, 29.03.2019 
 2.21.1 Keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.22 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 29.03.2019 
 2.22.1 Es wird angemerkt, dass durch die geplante Besied-
lung des Plangebietes mit einem erhöhten Verkehrs-
aufkommen zu rechnen sei. Diese verkehrlichen Aus-
wirkungen auf das angrenzende klassifizierte Stra-
ßennetz seien nicht hinreichend dargestellt.  
Es wird angeregt, im Hinblick auf die zu erwartenden 
Verkehre ein Verkehrsgutachten zu erstellen. Mit die-
sem solle die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes L 
885 / L 586 / K 37 nach vollständiger Besiedlung über-
prüft werden und die Verkehrsqualitätsstufen gemäß 
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrs-
anlagen (HBS 2015) nachzuweisen. 
Es bestehen gegen den Bebauungsplan daher zu-
nächst Bedenken bis die vorgenannten Belange hin-
reichend und einvernehmlich mit Straßen.NRW abge-
stimmt sind und negative Auswirkungen auf das klas-
sifizierte Straßennetz  ausgeschlossen werden kön-
nen.  
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die 
Untersuchung der planungsbedingten verkehrlichen Aus-
wirkungen der zukünftigen Wohnbebauung sowie des 
geplanten Kita Standorts wurden in der erneuten öffentli-
chen Auslegung dargestellt. In einer verkehrstechni-
schen Einschätzung wurden die Auswirkungen der Pla-
nung auf die bestehenden Straßen und die Leistungsfä-
higkeit der jeweiligen Knotenpunkte bewertet. Die zwei 
geplanten Knotenpunkte auf der Hiltruper Straße können 
den planbedingten Mehrverkehr gut aufnehmen. 
Auch der bestehende Knotenpunkt Albersloher Weg (L 
586) / Hiltruper Straße (K 37) / Osttor (L 885) nordwest-
lich des Plangebiet wurde untersucht. Der vorhandene 
Knotenpunkt ist sowohl für den Ist -Zustand als auch für 
die prognostizierten Verkehrsmengen nicht ausreichend 
dimensioniert.  
Im Verlauf des Bebauungsplanver fahrens wurde in ei-
nem Abstimmungsgespräch zwischen dem landesbe-
trieb Straßenbau NRW und der Stadt Münster Konsens 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 62 
über das weitere Vorgehen gefunden, sodass der Lan-
desbetrieb seine Bedenken zurückstellt, da sichergestellt 
wird, dass der Knotenpunkt zeitnah – in einem separaten 
Bebauungsplanverfahren leistungsfähig und v erkehrssi-
cher ausgebaut wird. (Vgl. Pkt. 6.10)  
 2.22.2 Es wird darauf hingewiesen, dass eventuelle Ansprü-
che auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber 
dem Straßenbaulastträger der Landesstraßen 885 
und 586 nicht geltend gemacht werden können, da die 
Aufstellung des Bebauungsplanes in Kenntnis der 
Straßen durchgeführt wird. 
Nach vorliegender Begründung soll es hierzu noch 
gutachterliche Ermittlungen geben, um dann ggf. not-
wendige Maßnahmen im Bebauungsplan fest zu set-
zen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.23 LWL Archäologie für Westfalen, 29.03.2019 
 2.23.1 Bei dem Areal handelt es sich um ein Bodendenkmal 
gem. § 3.5 DSchG NW. Direkt östlich des Plangebie-
tes ist eine steinzeitliche Fundstelle bekannt, eine 
weitere liegt direkt westlich am Emmerbach.  
Bevor eine endgültige Stellungnahme abgegeben 
werden kann, ist es erforderlich, durch geeignete 
Prospektionsmaßnahmen Ausmaß und Erhaltung des 
Bodendenkmals zu klären. 
Der Hinweis wird berücksichtigt. In der erneuten Offen-
lage ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen wor-
den. (Vgl. Pkt.4.9) 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
2.24 Städtischen Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege 07.05.2019 / Baudenkmalpflege 28.03.2019)

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 62 
 2.24.1 Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der städti-
schen Bodendenkmalpflege keine Bedenken. 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.24.2 Innerhalb des Plangebietes befindet sich mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Boden-
denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW, 
dessen Ausdehnung in der Fläche beim derzeitigen 
Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist. 
Es wird angeregt, dies als Hinweis mit aufzunehmen. 
Um Planungssicherheit zu gewinnen sollten Ausdeh-
nung und Erhaltungszustand des Bodendenkmals im 
Vorfeld der Umsetzung der Planung durch geeignete  
Prospektionsmaßnahmen geklärt werden. 
Der Hinweis wird berücksichtigt. In der erneuten Offen-
lage ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen wor-
den. (Vgl. Pkt.4.9) 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 2.24.3 Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Städti-
schen Baudenkmalpflege keine Bedenken. 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I  
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38  von 62 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit  gemäß §  3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 28.09.20
 
20 bis einschließlich 06.11.
2020 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Privat vom 30.09.2020 
 3.1.1 Es wird darauf hingewiesen, dass der Landwirt einen 
landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Hierfür hat er 
die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsge-
Güllehochbeh älter und vier Futtersilos bean tragt. 
Eine Erweiterung des Betriebs sei  erforderlich, damit 
der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb in den 
nächsten Generationen weiterbetrieben werden 
kann. Der Bauantrag wurde bereits gestellt, gegen 
den Ablehnungsbescheid vom 05.05.2019 hat der 
Mandant des Verfassers der Stellungnahme Klage 
am 31.05.2019 vor dem Verwaltungsgericht Münster 
erhoben. Der Mandant ist nach wie vor auf die ent-
sprechende Tierhaltung an seinem Betrieb für die 
langfristige Erhaltung des Betriebes angewiesen. 
Der Landwirt hat für ein Grundstück, gelegen im  Teilbe-
reich II des Bebauungsplanentwurfs, die Genehmigun g 
für einen Schweinemastbetrieb beantragt. Die von dem 
nen würden die Realisierung der geplanten Wohnb
 
ebau-
ung im Plangebiet vereiteln oder zumindest erheblich er-
schweren. Auf der Grundlage des Bebau
 
ungsplanaufstel-
lungsbeschlusses 
bäudes, bes tehend au s einem S chweinstall, ei nem geplanten Schweinestall ausgehenden Geruchsemmissio
- 
von 2018 für das gesamte Plangebiet (I 
und II) ist das Baugesuch  zunächst gemäß § 15 BauGB 
zurückgestellt worden. Vor Ablauf des Zurückstellungs-
zeitraums ist am 03.04.2019 eine Veränderungssp
 
erre er-
lassen worden, auf deren Grundlage das Baugesuch ab-
gelehnt wurde. Gegen die Ablehnung wurde geklagt.  
 
Der Landwirt hat auf dem betroffenen landwirtschaftlichen 
Betriebsgelände, auch auf Jahrzehnte in der Vergangen-
heit hin betrachtet, nie eine Nutztierhaltung und insbeson-
dere k eine Schweinemast betrieben. Dies wurde städti-
scherseits sowohl durch Aktenrecherche, als auch gut-
achterlich anhand der tatsächlichen Situation vor Ort un-
tersucht und festgestellt. Die landwirtschaftliche Nutzung 
als solche wird durch die geplante Wohnbebauung weder 
Den Bedenken, das geplante 
Wohngebiet beeinträchtige 
den langfristigen Erhalt des 
benachbarten landwirtschaft-
lichen Betriebes, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.1 3

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
eingeschränkt, noch verhindert. Damit ist zunächst nicht 
ersichtlich, warum der Betrieb nun nur mit einer Tierhal-
tung (hier Schweinemast) zukunftsfähig sein soll, obwohl 
er schon immer auch ohne die Tierhaltung Bestand hat. 
 
Ein 1959 beantragter Hühnerstall wurde genehmig. Mit 
Antrag 2003 wurde dieser Hühnerstall als Geräte-  und 
Maschinenhalle umgenutzt. Eine Tierhaltung fand laut da-
maliger Betriebsbeschreibung nicht stat t. Der leerste-
hende Hühnerstall war zudem einsturzgefährdet. Einen 
späteren Antrag auf Tierhaltung hat es bis zum dem be-
sagten Schweinemastantrag nicht gegeben. Auch vor die-
sem Hintergrund wird ersichtlich, dass die Rentabilität des 
landwirtschaftlichen Be triebs nicht an der Tierhaltung 
hängen kann. 
 
Da die geplante Umsetzung der Wohnbebauung jedoch 
eine betriebliche Entwicklung hin zu einer im Außenbe-
reich privilegierten Tierhaltung deutlich erschweren oder 
in diesem Fall gegebenenfalls gänzlich ausschließen 
würde, wurde dem Landwirt ein alternativer Standort an-
geboten. Dieser Standort befindet sich bereits im Eigen-
tum desselben Landwirts. Die Stadt hat um das Vorhaben 
zu unterstützen bereits eine gutachterliche Überprüfung 
durchgeführt und um die darin beschriebenen Abstände 
etc. einzuhalten dem Landw irt städtische Flächen zum 
Kauf angeboten. Dieser hat sogar festgestellt, dass der

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Tierhaltungsbetrieb an dem Alternativstandort auch ohne 
die Flächen der Stadt realisierbar sei. 
 
Die Stadt hat damit ihrerseits die wirtschaftlichen Belange 
des Landwirtes angemessen berücksichtigt. 
3.1.2 Es wird der Hinweis gegeben, dass der vorgelegte 
Entwurf des Bebauungsplans dem eingerichteten 
und wirtschaftlichen Betrieb widerspr eche und dass 
die heranrückende W ohnbebauung im Konflikt mit 
diesem landwirtschaftlichen Betrieb stehe. Daher er-
hebt der Mandant des Verfassers erhebliche Einwen-
dungen und B edenken gegen den entsprechenden 
Bebauungsplanentwurf. In der Abwägung des Be-
bauungsplans sei der  Bestand des Betriebes nicht 
ausreichend gewürdigt. 
Der Bebauungsplan widerspricht nicht dem eingerichteten 
und wirtschaftlichen Betrieb. Wie bereits unter Punkt 3.1.1 
ausgeführt, kann der Betrieb in seiner aktuellen Form un-
eingeschränkt weitergeführt werden. Lediglich die Ent-
wicklung hin zu einer Tierhaltung – in dem Sinne des An-
trags von 2018 – ist nicht gleichzeitig möglich. 
 
Das 2016 durchgeführte Geruchsgut achten bestätigt, 
dass ohne Einschränkungen dieses Landwirts die Umset-
zung der Wohnbebauung möglich ist. Ein anderer Land-
wirt hingegen hat seine Tierhaltung zu Gunsten einer 
wohnbaulichen Entwicklung aufgegeben. Dies ist vertrag-
lich gesichert. Alle anderen landwirtschaftlichen Betrieben 
entstehen keine Nachteile durch die geplante Wohnbe-
bauung. 
Zudem soll durch die neue wohnbauliche Entwicklung an 
dieser Stelle der Stadtteil weiter gestärkt werden. Ein 
Hauptaugenmerk liegt daher auf einer ortsförderlichen 
Angebotsplanung, die die Nachfrage nach unterschiedli-
chen Wohnraumansprüchen berücksichtigt, um hierdurch 
ein vielfältiges Angebot für unterschiedliche Zielgruppen 
Den Bedenken, das geplante 
Wohngebiet stehe im Wider-
spruch zum bestehenden 
landwirtschaftlichen Betrieb, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.14

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
zu schaffen , die eine nachhaltige Stadtteilentwicklung 
zum Ziel hat. 
3.2 Privat vom 17.10.2020 
 3.2.1 Bestehende Anregungen 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Eingabe des 
Einwendenden an den Rat der Stadt Münster vom 
02.05.2019 im vollem Umfang bestehen bleibt und 
durch den nachfolgenden Punkt ergänzt wird. 
Vgl. Pkt. 1.2 Vgl. Pkt. 1.2 
3.2.2 In der Stellungnahme wird auf die schalltechnische 
Untersuchung hingewiesen und aus dieser Inhalte 
sowie verschiedene Pegelwerte genannt. Daraus 
abgeleitet wird die von der Stadt geplante Stellung 
der Baukörper abgelehnt, da gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnissen in WA1 Gebiet nicht gewähr-
leistet seien.  
Durch die Errichtung von Parkplätzen und Erschließungs-
straßen entlang der Verkehrswege im Nahbereich der 
Hauptverkehrsstraßen wird eine größere Entfernung der 
Baufenster zu diesen Straßen erreicht. Durch die größere 
Entfernung weisen die Baufenster des  WA1-Gebiets Be-
urteilungspegel deutlich unterhalb der Schwellenwerte zur 
Gesundheitsgefahr, der bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts beginnt, auf. 
Die Baukörperstellung im WA1-Gebiet ist so gewählt wor-
den, dass die Gebäude über eine geschützte straßenab-
gewandte Seite verfügen mit einer aus lärmtechnischer 
Sicht deutlich besseren Aufenthaltsqualität. Diese Stel-
lung der Baukörper dient auch -  aber nicht vorwiegend -
 
dem Schutz der dahinterliegenden Gebäude vor Lärm. 
Um gesunde Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse im Quar-
tier sicherzustellen, sind im Bebauungsplan Maßnahmen 
des passiven Schallschutzes hinsichtlich der Innenräume 
und der Schlafräume sowie, für die erste Gebäudereihe 
Der Anregung, die Ausrich-
tung der Baukörper im Plan-
gebiet zu ändern, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.15

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
entlang der Hauptverkehrsstraßen im WA1-Gebiet, für die 
Außenwohnbereiche getroffen worden (siehe 3.2.3). 
3.2.3 Aufgrund der Lärmbelastung wird mindestens die 
Realisierung einer Nahschutzwand gefordert.  
Auf die Errichtung von Lärmschutzwänden oder –wällen 
wurde verzichtet. Eine Wand, die über eine städtebaulich 
vertretbare Höhe verfügt, könnte voraussichtlich nur d ie 
Einhaltung des Orientierungswerte im Erdgeschoss der 
Gebäude im WA1-Gebiet gewährleisten. Dem verbesser-
ten Schallschutz für einige Wohnungen müssen, die Kos-
ten für die Errichtung und den Unterhalt einer Wand/eines 
Walles sowie deren städtebaulich unerwünschten As-
pekte, die Trennwirkung und den Flächenbedarf entge-
gengehalten werden. Der Bebauungsplan sieht zur Ver-
meidung dieser unerwünschten Aspekte und vor dem Hin-
tergrund der Lärmvorbelastung deutlich unterhalb der 
Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr ei n zweigeteiltes 
lärmtechnisches Schutzkonzept ohne aktiven Schall-
schutzmaßnahmen für die Gebäude im WA1-Gebiet vor: 
ERSTENS: Passive Lärmschutzmaßnahmen sind in Hin-
blick auf die Lärminnenpegel geeignet dem Anspruch auf 
gesunde Wohnverhältnisse für die Wohn - und Schlaf-
räume Rechnung zu tragen. Ein gelegentliches Lüften 
über Fenster erscheint bei der gegebenen Lärmvorbelas-
tung ebenfalls möglich.  
Vergleichbare Anforderungen an den Schallschutz beste-
hen für die Nutzung der Außenflächen der Wohngebäude 
Der Anregung, zusätzliche 
Lärmschutzmaßnahmen vor-
zunehmen, wird nicht gefolgt.
 
Beschlussvorschlag 1.1.2

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
nicht. Eine Zwischenstellung nehmen die Außenwohnbe-
reiche (Terrassen und Balkone) ein. Sie dienen auch dem 
Wohnen ohne, dass Ihnen das gleiche Schutzniveau wie 
den Wohnungen zukommt. 
ZWEITENS ist daher sicher zu stellen, dass die Aufent-
haltsfunktion bei den Außenwohnbereichen gewährleistet 
ist. Ab Lärmpegel von 62 dB(A) am Tag sind passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Balkonen und Terras-
sen (lärmdichte Umfriedungen) erforderlich . Diese wur-
den in Bebauungsplan berücksichtigt (Vgl. Textliche Fest-
setzungen Pkt. 1.8.5). Die Errichtung von Außenwohnsit-
zen an den schallabgewandten Fassaden der Gebäude 
oder die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen für die 
Außenwohnbereiche ist grundsätzlich möglich. 
Insgesamt sind durch das Schutzkonzept gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gesichert. 
3.2.4 Spielfläche: Kita/Kindertagesstätte  
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben für 
Spielflächen unbedingt einzuhalten seien. Dies um-
fasst, dass für eine Spielfläche für eine geplante 5-
gruppige Kindertagesstätte eine Spielfläche von 
1500m² vorzuhalten ist. Der Nachweis für die not-
wendige Spielfläche könne nicht auf den öffentli-
chen Spielplatz nachgewiesen werden. Ausrei-
chende PKW- und Fahrradabstellflächen seien zu-
sätzlich zu berücksichtigen. 
Diese Flächen sind im Bebauungsplan als Flächen für den 
Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertages stätte ge-
sichert. Die  Dimensionierung der festgesetz ten Fläche 
wurde mit dem entsprechenden Fachamt abgestimmt und 
entsprechen dem städtischen Raumprogramm für eine 7-
zügige Kindertagesstätte. Die notwendigen Flächenbe-
darfe werden dabei nur auf der dafür vorgesehe nen Flä-
che und nicht auf der angrenzenden öffentlichen Spielflä-
chen nachgewiesen. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.2.5 Rechtskräftiger Landschaftsplan – Werse  
Die Verfasserin spricht sich dagegen aus, dass das 
Baugebiet aus dem rechtskräftigen Landschafts-
schutzplan Werse entlassen wird. 
 
Gemäß § 7 Landesnaturschutzgesetz NW (LNatSchG) er-
streckt sich der Landschaftsplan auf den baulichen Au-
ßenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Bei der Auf-
stellung, Änderung und Er gänzung eines Flächennut-
zungsplans im Geltungsbe reich eines Landschaftsplans 
treten widersprechende Darstellungen und Festsetzun-
gen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des ent-
sprechenden Bebauungsplans (hier Bebauungsplan Nr. 
595) außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftspla-
nung im Beteiligungsverfahren di esem Flächennutzugs-
plan nicht widersprochen hat (§ 20 Absatz 4 LNatSchG). 
Die unte re Naturschutzbehörde, als Träger der Land-
schaftsplanung, hat dem FNP (78. Änderung) nicht wider-
sprochen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
595 Teilabschnitt I ist somit aus dem Geltungsbereich des 
Landschaftsplans Werse zu entlassen. 
Der Anregung, das Bauge-
biet nicht aus dem rechts-
kräftigen Landschaftsplan zu 
entlassen, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.16 
3.2.6 Die Verfasserin gibt an, dass von der Durchführung 
einer strategischen Umweltprüfung im Landschafts-
planverfahren abgesehen wird. 
Landschaftspläne sind gemäß § 9 Absatz 1 Landesnatur-
schutzgesetz NW (LNatSchG) einer strategischen Um-
weltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt auch für die 
Aufstellung und Änderung von Landschaftsplänen. Dabei 
werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf-
grund der Realisierung des Plans im Hinbli ck auf eine 
wirksame Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und be-
wertet.  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Teilabschnitt I erfolgte bereits die Durchführung einer ei-
genständigen SUP. Es bestehen im Rahmen der Land-
schaftsplanung keine Anhaltspunkte für weiter gehende, 
zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirk ungen, die 
nicht bereits in der SUP zur Bauleitplanung berücksichtigt 
wurden. In solchen Fällen bedarf es gemäß § 9 (2) 
LNatSchG keiner Strategischen Umweltprüfung in der 
Landschaftsplanung.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 62 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 28.09.2020 bis einschließlich 06.11.2020 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Straßenverkehrsbehörde, 22.09.2020 
 4.1.1 Es wird angemerkt, dass der Knotenpunkt Alberslo-
her Weg/Hiltruper Straße/Osttor unfallauffällig und 
nicht beleuchtet ist. Es wird angeregt den Nahbe-
reich des Knotenpunktes zu beleuchten, da nunmehr 
zwei Geh- und Radwegeverbindungen im Kreu-
zungsbereich vorgesehen sind. Des Weiteren sei der 
Grünbewuchs im Knotenpunkt zu jeder Zeit so nied-
rig zu halten, dass eine gute Sicht auf Fußgänger 
und Radfahrer gewährleistet sei. 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Kreu-
zungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans. Somit können keine konkreten Fest-
setzungen getroffen werden. Um die Sicherheit aller 
Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sind mittelfristig 
Um- und Ausbaumaßnahmen zu realisieren, die zurzeit 
vom zuständigen Fachamt und zuständigen Baulastträ-
gern erarbeitet und in einem separaten Bebauungsplan-
verfahren umgesetzt werden. Zusätzliche Beleuchtung 
und ggf. weitere kurzfristige Maßnahmen zur Steigerung 
der Verkehrssicherheit sind auch vor einem neuen Be-
bauungsplan umsetzungsfähig und werden vom zustän-
digen Fachamt berücksichtigt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass in den Einmün-
dungsbereichen der verkehrsberuhigten Bereiche die 
Gehwege zwingend durch zu bauen/durch zu ziehen 
seien. Der Gehweg zum Parkplatz im nordöstlichen 
Zufahrtsbereich müsse ebenfalls durchgezogen wer-
den. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf 
Ebene des Bebauungsplans besteht hier kein unmittel-
barer Regelungsbedarf. Die Stellungnahme wurde an 
die zuständigen Fachämter weitergereicht und in der 
Ausbauplanung berücksichtigt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.1.3 Die einseitigen „Längsparker“ an der Haupterschlie-
ßungsstraße weisen eine Breite von 2 m auf. Es wird 
jedoch empfohlen 2,20 m bzw. 2,50 m aufgrund der 
immer breiteren Fahrzeuge einzuplanen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird da-
rauf hingewiesen, dass die Dimensionierung der vorge-
schlagene Stellplatzdimensionierung der RASt ent-
spricht. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht hier 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
 kein unmittelbarer Regelungsbedarf. Die Stellungnahme 
wurde an die zuständigen Fachämter weiter gereicht 
und kann ggf. in der Ausbauplanung berücksichtigt wer-
den. 
4.1.4 Es wird angemerkt, dass die Einmündungsbereiche 
zur Hiltruper Straße breiter angelegt werden müssen, 
damit sich zwei Fahrzeuge begegnen bzw. abbiegen 
können.  
 
 
Die Einmündungsbereiche zur Hiltruper Straße sind mit 
15,00 m ausreichend dimensioniert. In der erneuten Of-
fenlage wurde die nachrichtlich eingetragenen Gehweg-
breite auf 2,50 m reduziert. In diesem Zusammenhang 
wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorge-
schlagene Aufteilung handelt. Auf Ebene des Bebau-
ungsplans besteht hier kein unmittelbarer Regelungsbe-
darf. Die Stellungnahme wurde an die zuständigen 
Fachämter weitergereicht und in der Ausbauplanung be-
rücksichtigt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.1.5 Es wird angemerkt, dass ein sehr breites Sichtdrei-
eck an beiden Zufahrten gegeben sein müsse. 
Die Ausreichende Dimensionierung des Sichtfeldes, das 
ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung haben muss, um 
gefahrenfrei von einer untergeordneten in eine überge-
ordnete Straße einbiegen zu können, wurde vom zu-
ständigen Fachamt geprüft und ist bereits im Bebau-
ungsplan entsprechend berücksichtigt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.1.6 Es wird auf erhebliche Verkehrssicherheitsbedenken 
hinsichtlich der parallel der Hiltruper Straße verlau-
fenden verkehrsberuhigten Straßen und den beiden 
Einmündungsbereichen zur Hiltruper Straße hinge-
wiesen. 
Der Hinweis wurde berücksichtig. Die zwei Zufahrtsbe-
reiche ins Plangebiet wurden im Einvernehmen des zu-
ständigen Fachamts, der Straßenverkehrsbehörde und 
der Polizei optimiert. Die Verkehrssicherheitsbedenken 
konnten nun ausgeräumt werden. Die Optimierungen 
sind Grundlage der erneuten öffentlichen Auslegung.   
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Einbiegende Fahrzeuge hätten auf der Planstraße 
nach dem angefügten Bebauungsplanentwurf Vor-
rang vor den aus dem verkehrsberuhigten Bereich 
Ausfahrenden. Die aus dem verkehrsberuhigten Be-
reich Ausfahrenden hätten jedoch keinen ausrei-
chenden Einblick auf die von der Hiltruper Straße 
einbiegenden Fahrzeuge. Dadurch könnte die Ein-
mündung zur Planstraße versperrt werden, die Hiltru-
per Straße und evtl. sogar der Knotenpunkt könnten 
sich überstauen. Darin und in der „schwer verständli-
chen“ Vorfahrtsregelung werden seitens der Stra-
ßenverkehrsbehörde erhebliche Verkehrsgefährdun-
gen gesehen. Falls an der Planung der zur Hiltruper 
Straße sehr straßennah parallel verlaufenden ver-
kehrsberuhigten Straßen festgehalten werden sollte, 
wäre eine unechte Einbahnstraßenregelung (keine 
Ausfahrt zur Planstraße) eine mögliche Lösung. 
4.2 Deutsche Bahn AG, 29.09.2020 
 4.2.1 Es wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans teilweise im Schutzstreifen 
der 110-KV-Bahnstromtrasse liegt. 
Aufgrund der eingetragenen Dienstbarkeiten zuguns-
ten der DB Energie GmbH sind bauliche Nutzungen 
im Bereich des Schutzstreifens begrenzt und bedür-
fen der Abstimmung mit bzw. der Zustimmung 
durch die DB Energie GmbH. 
Die Hinweise werden berücksichtigt. An der südlichen 
Grenze des Plangebietes verläuft eine oberirdische 
Hochspannungs-Trasse. Diese ist mit ihren einherge-
henden Beschränkungen (Eingeschränkte Bebaubar-
keit, Bewuchs) beidseitig der Trasse in der Planzeich-
nung berücksichtigt. 
Die Grunddienstbarkeiten bleiben bei Parzellierung der 
betroffenen Grundstücke bestehen. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.3 Stadtwerke Münster GmbH, 05.10.2020 
 4.3.1 Die Stadtwerke Münster GmbH teilt mit, dass grund-
sätzlich keine Bedenken bestehen.  
 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.3.2 Es wird angeregt, dass bei der weiteren Planung auch 
der barrierefreie Ausbau des Haltestellenpaares „The-
odor-Heuss-Straße“ auf der Hiltruper Straße in die 
Ausbauplanung mit aufgenommen wird. Die Bedeu-
tung dieser Haltestelle werde mit der zunehmenden 
Bebauung wesentlich zunehmen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an das 
zuständige Fachamt weitergeleitet. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.4 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 – Wasserwirtschaft - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz, 06.10.2020 
 4.4.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im nachfolgenden 
wasserrechtlichen Verfahren gem. § 57 Abs. 1 LWG 
(Landeswassergesetz) die Leistungsfähigkeit der 
Kläranlage Am Loddenbach für die Aufnahme des 
Schmutzwassers aus dem Bebauungsplan Nr. 595 
nachzuweisen sei.  
 
Vgl. 2.10.1 Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.5 Untere Naturschutzbehörde, 07.10.2020 
 4.5.1 Feldhecke südlich der Hiltruper Straße  
Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, 
dass die Feldhecke südlich der Hiltruper Straße ge-
mäß Bebau ungsplan als öffentliche Verkehrsfläche 
Die Planunterlagen wurden zur erneuten Offenlegung 
entsprechend überarbeitet. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
festgesetzt wird, diese gemäß Kap. 8.4.2 des Umwelt-
berichts „faktisch jedoch erhalten“ wird. Wie darge-
stellt erhöht sich planungsrechtlich damit die Versie-
gelungsfläche, so dass letztlich mehr Kompensations-
fläche benötigt wird. 
Es wird angeregt, dass vor dem Hintergrund der Bun-
desnaturschutzgesetzgebung des § 15, nachdem ver-
meidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft zu unterlassen sind, der Grünbestand der Feld-
hecke in den Bereichen ohne geplante Ein- und Aus-
fahrten bzw. Durchgängen deshalb als Verkehrs -
grünfläche ausgewiesen werden sollte. 
4.5.2 Gehölzbestand nördlich der Hiltruper Straße  
Es wird darauf hingewiesen, dass im Nordosten des 
Plangebietes, nördlich der Hiltruper Straße sowohl 
der Waldrandbereich am NSG Bonnenkamp als auch 
eine Abstandsgehölzfläche zwischen vorhandener 
Bebauung und Fuß-/Radweg der Hiltruper Straße von 
der Planung betroffen sind. Der Bebauungsplan setzt 
hier ebenfalls öffentliche Verkehrsflächen fest.  
Es wird angeregt, dass aufgrund der Tatsache, dass 
kein Ausbau der Hiltruper Straße vorgesehen ist, 
auch diese Flächen unter eingriffsminimierenden Ge-
sichtspunkten a ls Verkehrsgrünfläche festgesetzt 
werden sollten. 
Die Planunterlagen wurden zur erneuten Offenlegung 
entsprechend überarbeitet. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.6 Stadtnetze Münster GmbH, 07.10.2020

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
 4.6.1 Es bestehen keine Bedenken. 
 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.6.2 Es wird gebeten, dass  sich frühzeitig mit den Stadt-
netzen Münster in Verbindung gesetzt wird, um eine 
Netzausbauplanung anzufertigen. Hierfür wird das 
Projekt ausgeschrieben, sodass ein Zeitfenster von 
mindestens einem Jahr Vorlauf benötigt wird. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellung-
nahme wurde an das zuständige Fachamt weitergelei-
tet. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.7 Bezirksregierung Münster, Dezernat 33, Flurbereinigungsbehörde) 
 4.7.1 keine Bedenken - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.8 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, 12.10.2020 
 4.8.1 Es bestehen keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.9 LWL – Archäologie für Westfalen, 14.10.2020 
 4.9.1 Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Plan-
gebietes sich mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit ein Bodendenkmal gem. § 2 D SchG 
NW befindet, dessen Ausdehnung in der Fläche beim 
derzeitigen Kenntnis stand nicht  genau zu beschrei-
ben ist. Um Planungssicherheit zu gewinnen, wird an-
geregt, dass Ausdehnung und Erhaltungszustand des 
Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Pla-
nung durch geeignete Prospektionsmaßnahmen ge-
klärt werden. 
Die Planunterlagen wurden zur erneuten Offenlegung 
um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.9.2 Die Durchführung der Untersuchungen sollte in einem 
städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Münster gere-
gelt werden. Sofern ein entsprechender Hinweis – wie 
auch schon von der Städtischen Denkmalbehörde / 
Bodendenk-malpflege formuliert- in der Begründung 
zum Bebau ungsplan aufgenommen wird, bestehen 
aber keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Pla-
nung. 
Die Sicherstellung der Durchführung der Untersuchun-
gen wird Bestandteil des städtebaulichen Vertrages 
sein. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 
4.10 Städtischen Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege), 14.10.2020 
  Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der 
frühzeitigen Beteiligung am 07.05.2019 eine Stellung-
nahme für die städtische Bodendenkmalpflege abge-
geben wurde. Diese sei im Wortlaut und inhaltlich pas-
send in die Begründung eingegan
gen, nicht aber in 
die Hinweise. Es wird angeregt, dass der Hinweis da-
her wie in der Stellungnahme vom 07.05.2019 formu-
liert wird. 
Die textlichen Festsetzungen wurden zur erneuten Of-
fenlegung in diesem Punkt überarbeitet.. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
 
4.11 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 
 4.11.1 Durch den Bebauungsplanentwurf Nr. 595 sind öffent-
liche landwirtschaftliche Belange erheblich beein-
trächtigt und werden zu Bedenken gegeben. Durch 
die Planung, durch den Verlust der Ackerflächen wer-
den die wirtschaftlichen und öffentlichen Funktionen 
der Landwirtschaft beeinträchtigt. Wegen  der Ver-
schärfung und ständig steigenden Auflagen für die 
Vgl. Pkt. 2.18.2 Vgl. Pkt. 2.18.2

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Landwirtschaft sind die Landwirte auf jede Fläche an-
gewiesen. Es besteht ein gesamtgesellschaftlicher 
Konsens, dass Agrarflächen zu erhalten sind und 
möglichst von außerlandwirtschaftlichen Nutzunge n 
verschont bleiben sollen. Dieser Grundsatz wird in der 
Planung nicht beachtet.  
4.11.2 Bei der Umsetzung der Planung sind eventuell vor-
handene Entwässerungssysteme auf angrenzenden, 
nicht überplanten Flächen sowie örtliche Vorflut in vol-
ler Funktion zu erhalten.  
Vgl. Pkt. 2.18.3 Vgl. Pkt. 2.18.3 
4.11.3 Art, Umfang und Platzierung der Ausgleichs- und Er-
satzmaßnahmen dürfen nicht noch zusätzlich land-
wirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. 
 
Vgl. Pkt. 2.18.4 Vgl. Pkt. 2.18.4 
4.12 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52, Abfallwirtschaft, 03.11.2020 
 4.12.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Ände-
rungen schutzwürdige Böden mit Wahr scheinlichkeit 
auf Bodendenkmälern, vollständig durch Überbauung 
versiegelt und damit zerstört werden sollen. Dagegen 
bestsehen beim Dez. 52 Bedenken. 
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befin-
det sich ein Bodendenkmal gem. § 2 DSchG NW im 
Plangebiet, dessen Ausdehnung in der Fläche beim der-
zeitigen Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist.
 
Um Planungssicherheit zu gewinnen muss die Ausdeh-
nung und Erhaltungszustand des Bodendenkmals im 
Vorfeld der Umsetzung der Planung durch geeignete 
Prospektionsmaßnahmen geklärt werden. Der Hinweis 
wird zur Kenntnis genommen. In der erneuten Offenlage 
ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.12.2 Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere der 
Umbruch von landwirtschaftlichen und bewaldeten 
Flächen einen Verlust sehr wichtiger Bereiche bedeu-
tet, die sowohl Beitrag zum Klimaschutz leisten als 
auch als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke 
fungieren. 
Die positiven Klimafunktionen des Plangebietes können 
mit Blick auf die Kaltluftproduktion aufgrund der zukünf-
tigen Versiegelung und Bebauung nicht bzw. nur einge-
schränkt aufrechterhalten werden. Relevante Auswir-
kungen über das Plangebiet hinaus sind jedoch nicht zu 
erwarten. Die Bäume und Gehölze als Sauerstoffprodu-
zenten bleiben weitgehend erhalten, die Wallhecke wird 
forstrechtlich geschützt und in der ausgewiesenen 
Grünfläche, im Bereich der Stellplätze sowie in den zu-
künftigen Hausgärten werden Bäume und Gehölze er-
gänzt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.12.3 Darüber hinaus wird bzgl. der baulichen Ausführun-
gen darauf hingewiesen, dass beispielsweise Rasen-
gittersteine für Parkplätze und Wege zur Anwendung 
kommen sollten.   
Der Hinweis wurde bereits durch die textliche Festset-
zung 1.7.3 umgesetzt. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.13 Handwerkskammer Münster, 03.11.2020 
 4.13.1 Es bestehen keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.14 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 06.11.2020 
 4.14.1 Es bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen 
den Bebauungsplan. 
Bemängelt wird die ungenügende Darstellung der ver-
kehrlichen Auswirkungen auf das angrenzende Stra-
ßennetz vor allem mit Blick auf die Leistungsfähigkeit 
des Knotenpunktes L 885/ L 586/ K 37. Durch das  
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die 
Untersuchung der planungsbedingten verkehrlichen Aus-
wirkungen der zukünftigen Wohnbebauung sowie des 
geplanten Kita Standorts wurden in der erneuten öffentli-
chen Auslegung dargestellt. In einer verkehrstechni-
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
steigende Verkehrsaufkommen ist dieser nicht geeig-
net, um die Mehrverkehre ( auch Fußgänger - und 
Radverkehre) sicher und in guter Qualität abzuwi-
ckeln. Ein Verkehrsgutachten wird als erforderlich an-
gesehen.  
 
 
 
schen Einschätzung wurden die Auswirkungen der Pla-
nung auf die bestehenden Straßen und die Leistungsfä-
higkeit der jeweiligen Knotenpunkte bewertet. Die zwei 
geplanten Knotenpunkte auf der Hiltruper Straße können 
den planbedingten Mehrverkehr gut aufnehmen. 
Auch der bestehende Knotenpunkt Albersloher Weg (L 
586) / Hiltruper Straße (K 37) / Osttor (L 885) nordwest-
lich des Plangebiet wurde untersucht. Der vorhandene 
Knotenpunkt ist sowohl für den Ist -Zustand als auch für 
die prognostizierten Verkehrsmengen nicht ausreichend 
dimensioniert.  
Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurde in ei-
nem Abstimmungsgespräch zwischen dem landesbe-
trieb Straßenbau NRW und der Stadt Münster Konsens 
über das weitere Vorgehen gefunden, sodass der Lan-
desbetrieb seine Bedenken zurückstellt, da sichergestellt 
wird, dass der Knotenpunkt zeitnah – in einem separaten 
Bebauungsplanverfahren leistungsfähig und verkehrssi-
cher ausgebaut wird.(vgl. Pkt. 6.10) 
 4.14.2 Es wird angemerkt, dass auch Teilabschnitt II in die 
verkehrlichen Begutachtungen mit einbezogen wer-
den muss. 
Für die Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen 
und notwendige Aus - oder Umbaumaßnahmen ist es 
zielführend, nicht nur die Entw icklungen des  Teilab-
schnitts I isoliert zu betrachten, sondern auch perspekti-
vische, verkehrsrelevante Entwicklungen  im südlichen 
Stadtgebiet einzubeziehen. Es ist aber festzuhalten, dass 
im parallel ablaufenden Verfahren zum Teilabschnitt II, 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
welcher die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Hof-
stelle zum Ziel hat, keine relevanten Mehrverkehre zu er-
warten sind. 
4.15 Telekom Deutschland GmbH, 06.11.2020 
 4.15.1 Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommu-
nikationslinien der Telekom. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.15.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Te-
lekom nur dann erfolgt, wenn dies aus wirtschaftlicher 
Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, 
dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur ei-
nes alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, 
nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruk-
tur errichtet. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.15.3 Es wird darauf hingewiesen, dass für eine ggf. zukünf-
tige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind 
in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende  
Trassen für die Unterbringung der TK -Linien der Te-
lekom vorzusehen. 
Der Bebauungsplan sichert die erforderlichen Flächen 
durch die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen. 
Die Dimensionierung wurde dabei mit den entsprechen-
den Fachämtern und Behörden abgestimmt.  
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
4.15.4 Es wird darauf hingewiesen zur Koordinierung des 
Ausbaus des Telekommunikationsnetzes mit dem 
Straßen- und Kanalbau sowie sonstigen Maßnahmen 
rechtzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) 
Kontakt zur Telekom aufzunehmen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an das 
zuständige Fachamt weitergeleitet. 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 62 
5  Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 14.12.2020 bis einschließlich 14.01.2021 
Zur erneuten öffentlichen Auslegung wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 
6  Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung 
mit § 4a Abs. 3 BauGB 
Beteiligungszeitraum vom 14.12.2020 bis einschließlich 14.01.2021 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
6.1  Stadtwerke Münster GmbH, 14.12.2020 
 6.1.1 Die Stadtwerke Münster GmbH teilt mit, dass grund-
sätzlich keine Bedenken bestehen. 
- 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.1.2 Es wird angeregt, dass bei der weiteren Planung 
auch der barrierefreie Ausbau des Haltestellenpaa-
res „Theodor-Heuss-Straße“ auf der Hiltruper Straße 
in die Ausbauplanung mit aufgenommen wird. Die 
Bedeutung dieser Haltestelle werde mit der zu-neh-
menden Bebauung wesentlich zunehmen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellung-
nahme wurde an die zuständigen Fachämter weiterge-
reicht. (Vgl. 4.3.2) 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.2 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH, 14.12.20 
 6.2.1 Es wird angeregt, die Fernwärmeversorgung der Ge-
bäude in die weiterführenden Planungen mit einzube-
ziehen.  
Der Stadtteil Angelmodde wird bereits mit Fern-
wärme versorgt, so dass die Anbindung des neuen 
Vgl. 2.17.1 Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 62 
Nr.   Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Baugebiets in das bereits bestehende Verteilnetz na-
heliegend ist. 
6.3 Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, 17.12.2020 
 6.3.1 Es bestehen keine Bedenken. - 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.4 Bezirksregierung Münster, Dezernat 33, Flurbereinigungsbehörde,18.12.2020 
 6.4.1 Es bestehen keine Bedenken. - 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.5 Stadtnetze Münster GmbH, 22.12.2020 
 6.5.1 Es bestehen keine Bedenken. 
 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.5.2 Es wird gebeten,  dass sich frühzeitig mit den Stadt-
netzen Münster in Verbindung gesetzt wird, um eine 
Netzausbauplanung anzufertigen. Hierfür wird das 
Projekt ausgeschrieben, sodass ein Zeitfenster von 
mindestens einem Jahr Vorlauf benötigt wird. 
Der Hinweis wird zur Kenn tnis genommen und an das 
zuständige Fachamt weitergeleitet. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.6 Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, – Wasserwirtschaft – einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz,05.01.2021 
 6.6.1 Es bestehen keine Bedenken. 
Die Stadt Münster plant den Bau einer Kläranlage 
Süd. Damit wird das Problem an der Kläranlage Am 
Loddenbach gelöst. 
- Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 62 
6.7 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, 05.01.2021 
 6.7.1 Seitens der Landwirtschaftskammer verbleibt es bei 
der Stellungnahme vom 28.10.2020 
Vgl. Pkt. 4.11 
 
 
6.8 Telekom Deutschland GmbH, 11.01.2021 
 6.8.1 Im Planbereich befinden sich noch keine Telekom-
munikationslinien der Telekom. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.8.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausbau der 
Telekom nur dann erfolgt, wenn dies aus wirtschaftli-
cher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber 
auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infra-
struktur eines alternativen Anbieters besteht oder ge-
plant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene 
Infrastruktur errichtet. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.8.3 Es wird darauf hingewiesen, dass für eine ggf. zu-
künftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes 
sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausrei-
chende Trassen für die Unterbringung der TK-Linien 
der Telekom vorzusehen. 
Der Bebauungsplan sichert die erforderlichen Flächen 
durch die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen. 
Die Dimensionierung wurde dabei mit den entsprechen-
den Fachämtern und Behörden abgestimmt.  
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.8.4 Es wird darauf hingewiesen zur Koordinierung des 
Ausbaus des Telekommunikationsnetzes mit dem 
Straßen- und Kanalbau sowie sonstigen Maßnah-
men rechtzeitig (mindestens 3 Monate vor Baube-
ginn) Kontakt zur Telekom aufzunehmen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.8.5 Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der 
Koordinierung mitgeteilt werden soll, welche eigenen 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an das 
zuständige Fachamt weitergeleitet. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 62 
oder bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des 
Plangebietes stattfinden werden. 
 
6.9 Bezirksregierung Münster, Dezernat 52, Abfallwirtschaft 12.01.2021 
 6.9.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Ände-
rungen schutzwürdige Böden mit Wahr scheinlichkeit 
auf Bodendenkmälern, vollständig durch Überbauung 
versiegelt und damit zerstört werden sollen. Dagegen 
bestsehen beim Dez. 52 Bedenken. 
Vgl. 4.12.1 Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.9.2 Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere der 
Umbruch von landwirtschaftlichen und bewaldeten 
Flächen einen Verlust sehr wichtiger Bereiche bedeu-
tet, die sowohl Beitrag zum Klimaschutz leisten als 
auch als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke 
fungieren. 
Vgl. 4.12.2 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.9.3 Darüber hinaus wird bzgl. der baulichen Ausführun-
gen darauf hingewiesen, dass beispielsweise Rasen-
gittersteine für Parkplätze und Wege zur Anwendung 
kommen sollten.   
Vgl. 4.12.3 Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.10 Landesbetrieb Straßenbau NRW, 14.01.2021 
 6.10.1 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die geplante ver-
kehrliche Erschließung in einem gemeinsamen Ter-
min zwischen der Stadt Münster und Straßen.NRW 
erörtert wurde. Seitens der Stadt Münster und Stra-
ßen.NRW besteht Einvernehmen darüber, dass für 
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Knoten-
punkt Albersloher Weg/ Osttor/ Hiltruper Straße eines 
Ausbaus bedarf. In der aktuellen Situation leidet der 
Knotenpunkt bereits an der Leistungsfähigkeit. Durch 
das neue Baugebiet verschärft sich die Situation. Auch 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 62 
den notwendigen Knotenpunktausbau eine Verkehrs-
planung durchgeführt und der Knotenpunkt zeitnah 
leistungsfähig und verkehrssicher ausgebaut wird. 
Vor diesem Hintergrund werden die von Stra-
ßen.NRW im Vorfeld gegen den Bebauungsplan 
erhoben Bedenken zurückgestellt, sofern die ge-
meinsam vereinbarten Punkte in einem separaten 
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden.  
 
für die weitere Entwicklung im Umfeld dieses Knoten-
punktes ist eine Anpassung der Dimensionierung an die 
künftigen verkehrlichen Anforderungen erforderlich. 
Zwischen dem landesbetrieb Straßenbau NRW und der 
Stadt Münster besteht Einigkeit darüber, dass dieser 
Ausbau auf der Grundlage einer gutachterlichen Unter-
suchung, über dieses Bebauungsplanverfahren hinaus, 
in einem separaten Bebauungsplan, erforderlich ist. 
Hierzu finden Abstimmungsgespräche zwischen Stra-
ßen.NRW und der Stadt Münster statt. Derzeit wird ein 
vertraglicher Rahmen vereinbart, auf dessen Grundlage 
ein fachkundiges Ingenieurbüro mit der Verkehrspla-
nung für einen leistungsfähigen Knotenpunktausbau be-
auftragt wird. Dieses Ergebnis soll die Grundlage für ein 
neues Bebauungsplanverfahren bilden. 
6.10.2 Vor dem Hintergrund, der in der Schalltechnischen 
Untersuchung zum Bebauungsplan aufgezeigten 
Lärmbetroffenheit, wird darauf hingewiesen, dass 
eventuelle Ansprüche auf aktiven oder passiven 
Lärmschutz gegenüber dem Straßenbaulastträger 
der Landesstraßen nicht geltend gemacht werden 
können, da die Aufstellung des Bebauungsplanes in 
Kenntnis der Landestraßen durchgeführt wird. 
Der Hinweis wurde berücksichtigt. Die festgesetzten 
passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind 
durch die künftigen Eigentümer auf eigene Kosten um-
zusetzen. 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.11 Handwerkskammer Münster, 08.01.2021 
 6.11.1 Es bestehen keine Bedenken.  Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich. 
6.12 Deutsche Bahn AG, 15.12.2020

Bebauungsplan Nr. 595 I 
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 62 
 6.12.1 Seitens der Deutschen Bahn AG verbleibt es bei der 
Stellungnahme vom 29.09.2020 
Vgl. Pkt. 4.2 
 
Ein Beschluss ist nicht  
erforderlich.

Beschlussvorlage

9045 Zeichen

V/0236/2021 
V/0236/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 
[Wohnen] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   11.05.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   12.05.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   19.05.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.05.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt 
I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 595 Teilabschnitt I nicht gefolgt. 
1.1.1 Der Anregung, an diesem Standort kein Wohngebiet anzusiedeln  (Anlage 1, 
Nr. 1.1.1) 
1.1.2  Der Anregung, zusätzliche Lärmschutzma ßnahmen vorzunehmen (Anlage 1, 
Nr. 1.1.3, 1.2.2, 1.2.3, 3.2.3) 
1.1.3  Der Anregung, ein Feinstaubgutachten zu erstellen (Anlage 1, Nr. 1.1.4, 1.2.4) 
1.1.4  Den Bedenken, die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sei unzu-
reichend (Anlage 1, Nr. 1.1.7, 1.2.6)  
Stadtplanungsamt 
 
07.04.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Bruun / Herr Geitel 
Telefon: 492-6177 /  
492-6193 
Bruun@stadt-muenster.de / 
Geitel@stadt-muenster.de

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1.1.5  Der Anregung, die Mehrfamilienhäuser weiter vom Albersloher Weg abzurücken 
(Anlage 1, Nr. 1.1.9) 
1.1.6  Der Anregung, das Regenrückhaltebecken zentral im Plangebiet zu verorten  
(Anlage 1, Nr. 1.1.15) 
1.1.7  Der Anregung, ein Gutachten zur Elektrosmogbelastung zu erstellen (Anlage 1, 
Nr. 1.2.5) 
1.1.8  Den Bedenken, das geplante Wohngebiet führe zu sozialen Spannungen (An-
lage 1, Nr. 1.2.7) 
1.1.9  Der Anregung, die Ampelphasen an der Kreuzung Osttor / Albersloher Weg  
gleichlang zu schalten (Anlage 1, Nr. 1.2.8) 
1.1.10  Der Anregung, private PKW -Stellflächen durch Quartiersparkplätze zu struktu-
rieren (Anlage 1, Nr. 1.4.2) 
1.1.11  Der Anregung, die Agrarflächen zu erhalten (Anlage 1, Nr. 2.18.2) 
1.1.12  Der Anregung, für Ausg leichs- und Ersatzmaßnahmen keine zusätzlichen land-
wirtschaftlichen Flächen in Anspruch zu nehmen (Anlage 1, Nr. 2.18.4) 
1.1.13 Den Bedenken, das geplante Wohngebiet beeinträchtige den langfristigen Erhalt 
des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes (Anlage 1, Nr. 3.1.1) 
1.1.14  Den Bedenken, das geplante Wohngebiet steh e im Widerspruch zum beste-
henden landwirtschaftlichen Betrieb (Anlage 1, Nr. 3.1.2) 
1.1.15  Der Anregung, die Ausrichtung der Baukörper im Plangebiet zu ändern (Anlage 
1, Nr. 3.2.2) 
1.1.16  Der Anregung, das Baugebiet nicht aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan zu 
entlassen (Anlage 1, Nr. 3.2.5) 
2.  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  595 Teilabschnitt  I: Angelmodde - Albersloher Weg / 
Hiltruper Straße wird gemäß §§  2 und 10 Baugesetzbuc h und §§  7 und 41 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen als Satzung beschlossen.  
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I wird ebenfalls beschlossen. 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: 
Gemarkung Angelmodde, Flur 3, Flurstück 1999 teilweise und 
Gemarkung Angelmodde, Flur 7, Flurstück 37 teilweise. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. 
Die Kosten für Planungs -und Bauleistungen wer den vertraglich geregelt und nach dem Schlüssel 
„Eigentümer 50% und Stadt 50%“ getragen. 
Die durch die Planung erforderlichen künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Regenrückhal-
tung, öffentliche Grünflächen) werden durch die Stadt Münster realisiert. Die Kosten für Planung und

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Bau werden derzeit insgesamt auf ca. 9 ,1 Mio. € geschätzt; die Kosten  für Planung und Herstellung 
der öffentlichen Grünflächen werden derzeit auf ca. 1  Mio. € geschätzt. Die hier überschlägig aufge-
führten Kosten werden im Zuge der Vorlagen zu den einzelnen Maßnahmen noch näher bestimmt. 
Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Veräuße-
rung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.05.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 595 gefasst (V/0177/2018).  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr.  595 und zur 78.  Änderung des 
Flächennutzungsplans (FNP) fand am 09.04.2019 in Form einer Bürgeranhörung in der Eichen-
dorffschule in Angelmodde statt.  
Der abschließende Beschluss zur 78.Änderung des FNP wurde vom Hauptausschuss der Stadt 
Münster am 10.02.2021 gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW (epidemische Lage) gefasst.  
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie die zu diesem Zeitpunkt  vorliegenden Gutachten und Stel-
lungnahmen haben vom 28.09.2020 bis zum 06.11.2020 und erneut vom 14.12.2020 bis zum 
14.01.2021 öffentlich ausgelegen. Neben den jeweiligen Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden auch 
die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) um Stellungnahme gebeten. 
Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und Träger 
öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf d es Bebauungsplans Nr. 595 Teil-
abschnitt I soll gemäß den Beschlussvorschlägen unter 1.1 Beschluss gefasst werden. 
Da der Entwurf des Bebauungsplans nicht geändert werden soll, kann der Satzungsbeschluss gefasst 
werden (Beschlussvorschlag 2). 
Teilabschnitte I und II: 
Das städtebauliche Ziel der Bauleitplanung ist neben der Entwicklung eines neuen Wohngebiets die 
Standortsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes im südlichen Bereich des 2018 aufgestellten 
Geltungsbereichs. Im Laufe des Verfahrens stellte  sich heraus, dass sich die zukünftigen Nutzungs-
perspektiven für den südlichen Bereich verändert haben und weiterer Abstimmung bedürfen. Die Ziel-
vorgaben für das künftige, im nördlichen Planbereich liegende Wohngebiet sind hingegen klar umris-
sen. Der Geltu ngsbereich wurde daher in zwei Teilabschnitte unterteilt. Der landwirtschaftliche Be-
trieb wird durch den Satzungsbeschluss zum Teilabschnitt I in seiner aktuellen, bereits langjährigen 
Nutzungsform nicht eingeschränkt. Der südlich gelegene Teilabschnitt II  wird zeitlich parallel fortge-
führt. Aufgrund weiterer Abstimmungsbedarfe erfolgt ein Beschluss allerdings nicht zum gleichen 
Zeitpunkt. 
Der Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I ist Bestandteil der Fortschreibung des Baulandprogramms 
2020 - 2030 (V/0104/2020, Vorhaben 862-03: Angelmodde – südlich Hiltruper Straße). Das zukünfti-
ge Quartier ist dabei von der Politik als eines der priorisierten Projekte eingestuft worden.

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Der im Bebauungsplanentwurf angestrebten städtebaulichen Struktur liegt ein städtebaulicher Entwurf 
zugrunde, der in einem kooperativen Workshopverfahren zwischen der Stadt Münster und verschie-
dener Planungsbüros erarbeitet wurde. Für das geplante Wohngebi et ist eine Dichte von rund 55 
Wohneinheiten pro Hektar (WE/ha) vorgesehen. Mit diesem Dichteziel wird durch das neue Quartier 
einerseits sparsam mit der Ressource Boden umgegangen, anderseits wird ein städtebauliches Kon-
zept verfolgt, das einen verträglichen Umgang mit der Umgebung zum Ziel hat.  
Insgesamt werden im neuen Quartier rund 250 Wohneinheiten in Form von Mehr-und Einfamilienhäu-
sern entstehen. Die Flächen für Mehrfamilienhäuser bieten auch ein Potential für besondere Wohn-
formen wie Wohngruppen, Mehrgenerations- sowie altengerechten Wohnungen. Dies beinhaltet auch 
die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum entsprechend dem Programm 
der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). Zudem werden eine 7 -Gruppen-Kita sowie 
ergänzende untergeordnete Infrastruktureinrichtung entstehen. So sollen an zentraler Stelle ein 
Spielplatz mit etwa 1.400  m² sowie, an diesen angebunden, ein Quartiersplatz integriert werden. Als 
Übergang in den Freiraum nach Süden und Osten werden Grünräume entstehen, die durch Fuß-und 
Radwege erschlossen sind und zusätzlich dem Regenwassermanagement dienen.  
Die Flächen befinden sich je zur Hälfte im Eigentum der Stadt Münster sowie eines privaten Eigentü-
mers. Mit diesem wurde vor dem Satzungsbeschluss ein s tädtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB 
geschlossen, in dem u. a. Regelungen zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen und 
zur Kostentragung (50% / 50%) getroffen werden. Außerdem gibt es Regelungen zu Realisierungs-
fristen.  
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
 
In Vertretung 
Gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planzeichnung

Beratungsverlauf (3)

27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2021 Hauptausschuss
TOP 2.22.1.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung

Orte (21)

  • Hiltruper Straße 9
  • Eichendorffstraße 36
  • Theodor-Heuss-Straße
  • Middelkamp
  • Albersloher Weg 33
  • Bonnenkamp 73
  • Clemens-August-Platz
  • Otto-Hersing-Weg
  • Zum Kaiserbusch
  • Heinrich-von-Stephan-Ring 9
  • Münsterstraße
  • Loddenheide
  • Am Emmerbach
  • Hohe Ward
  • Bachstraße 1
  • Kreuzbach
  • Tiergarten
  • Werse
  • Osttor 250
  • Berdel
  • Werseaue

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Details

Aktenzeichen
V/0236/2021
Typ
Vorlagen
Datum
29.03.2021
Erstellt
16.03.2021 15:57