V/0743/2006
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0743-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. 743/2006 Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Sondergebiete (SO)- Technologiepark - 1.1.1 Es sind technologieorientierte Betriebe zuläs- sig, die auf Kooperation mit Hochschulen oder sonstigen Forschungseinrichtungen zielen (§ 11 (2) BauNVO). Zulässig sind Büros, Praxen, Forschungs- und Entwicklungslabore, Produktionseinrichtungen und Lagergebäude (technologieorientiertes Gewerbe). 1.1.2 Die Höhe der Oberkante der Erdgeschoss - Fußböden wird auf max. 1,0 m festgesetzt. 1.1.3 Bei Einhaltung der Geschossflächenzahl kann ausnahmsweise eine Grundflächenzahl von max. 0,6 zugelassen werden, wenn ein Aus- gleich für die zusätzlich versiegelten Flächen durch eine entsprechende Begrünung erfolgt. Für jeden Quadratmeter, der über die festge- setzte Grundflächenzahl hinausgeht, ist 1 qm als intensiv begrünte Dachfläche zu erstellen. Falls der Dachbereich als Ausgleichsfläche nicht ausreichend ist, müssen je qm des verbleibenden auszugleichenden Anteils 2 qm Fassadenbegrünung erstellt werden (§ 31 (1) BauGB). 1.1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig (§ 23 (5) BauNVO). 1.2 Sondergebiet (SO) - Sport - 1.2.1 Zulässig sind Eissport-, Rollsport- und Badmin - tonhallen einschließlich der Nebeneinrichtun- gen, die für den wirtschaftlichen Betrieb erfor- derlich sind (§ 11 (2) BauNVO). 1.2.2 Sondergebiet (SO) Sport und Gastronomie Zulässig sind Sportanlagen und Gastronomie- einrichtungen (§ 11 (2) BauNVO). 1.2.3 Sondergebiet (SO) Sport und Büro Zulässig sind Sportanlagen, Büros und Ver- waltungseinrichtungen. Im Erdgeschoss sind ausnahmsweise Cafés zulässig, wenn die Nut- zung – bezogen auf das Gesamtobjekt – ein- deutig untergeordnet ist (§ 11 (2) BauNVO). 1.3 Kerngebiete (MK) 1.3.1 Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie nicht großflächig ( 1200 qm Geschossflä- che) sind und keine Nah- und Grundversor- gungssortimente gemäß Münsteraner Sorti- mentsliste (vgl. Pkt. 3.7) führen (§ 1 (5) u. (6) BauNVO). 1.3.2 Vergnügungsstätten gemäß § 7 (2) 2 BauNVO und Tankstellen gemäß § 7 (3) 1 BauNVO sind unzulässig (§ 1 (5) und (6) BauNVO). 1.4 allgemeines Wohngebiet (WA) 1.4.1 Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ge- mäß § 4 (3) BauNVO sind unzulässig (§ 1 (6) BauNVO). 1.4.2 Pro Hauseinheit sind nicht mehr als 2 Wohnun- gen zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.4.3 Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen sind Anbauten sowie Nebenanlagen bis max. 7,5 qm zulässig. Ein Abstand von mind. 1,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen muss ein- gehalten werden (§ 23 (3) und (5) BauNVO). 1.5 Weitere textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.5.1 Stellplätze und Garagen sind in den Baugebie- ten nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 (6) BauN- VO). 1.5.2 Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen Vollgeschossen einzuhalten. Ausnahmsweise kann ein Zurücktreten von Ge- bäudeteilen auf einer Länge von max. 20 % der durch das Vorhaben an der Baulinie entstehen- den Gebäudefront zugelassen werden, sofern es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 31 (1) BauGB). 1.5.3 Bei der Berechnung der Grund- und Geschoss- flächenzahl sind Flächenanteile von Gemein- schaftsstellplatzanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, der Grundstücksfläche hinzuzurechnen (§ 21a (2) und (5) BauNVO). 1.5.4 Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Ge- schossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und Um- fassungswände werden nicht auf die Ge- schossfläche angerechnet (§ 20 (3) BauNVO). 1.5.5 Das Überschreiten der max. Traufhöhe in den SO- und MK-Gebieten durch notwendige Auf- bauten der Aufzugsanlagen sowie durch Anla- gen zur Solarenergienutzung um max. 3,0 m ist ausnahmsweise zulässig (§ 31 (1) BauGB). 1.5.6 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die O- berkante der fertiggestellten Straße (Fahrbahn), gemessen in der Mitte der jeweiligen Fassaden- länge. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen aufsteigendem Mauer- werk und Dachhaut (§ 18 (1) BauNVO). 1.5.7 An den festgesetzten Baulinien / Baugrenzen müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die Anforde- rungen an das resultierende Schalldämm-Maß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt wer- den (§ 9 (1) 24 BauGB). Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 Die ausgewiesenen Lärmpegelbereiche für die gekennzeichneten Baulinien/-grenzen gelten bis zu einem Abstand von 5,0 m. Das Über- schreiten der Abstände bei Errichtung, Erweite- rung oder Änderung von Gebäuden ist zulässig, wenn eine detaillierte schalltechnische Unter- suchung vorliegt (§ 31 (1) BauGB). 1.5.8 Die Pflanzgebotsflächen sind dauerhaft zu be- grünen und mit standortgerechten Laubgehöl- zen zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Rasen und Bodendecker sind zulässig. Ausgenommen hiervon sind notwendige Zuwegungen von max. 3,0 m und Zufahrten von max. 5,0 m Breite. 1.5.9 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je angefangene 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dau- erhaft zu erhalten. Die Baumstandorte sind aus klimaökologischen Gründen so anzuordnen, dass die Baumkronen die Stellplatzflächen be- schatten. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mind. 6 qm vorzusehen (§ 9 (1) 25a BauGB). 1.5.10 Geschlossene Fassaden ab einer Breite von 8,0 m sind durch Rank-, Schling- oder Kletter- pflanzen zu begrünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). 1.5.11 Die in diesem Bebauungsplan nach § 9 (1) 15 i. V. m. § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten Flächen übernehmen Ausgleichsfunktion und werden al- len Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind, gemäß § 8a (1) BNatSchG zu- geordnet, wobei 78,5 % den Eingriffen aus der Bebauung und 21,5 % den Eingriffen aus den öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet sind. 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Grundstückseinfriedigungen sind im Bereich zwi- schen Straßenbegrenzungslinie und der festge- setzten Baulinie unzulässig. In den übrigen Be- reichen sind Sicherheitszäune bis 1,80 m Höhe über Gelände und nur in einem Abstand von mind. 2,0 m von der Straßenbegrenzungslinie sowie zwischen privaten Grundstücken auf der Grenze - außerhalb der GFL-Flächen - zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedigungen nur als Hecken oder Hecken i. V. m. Maschen- drahtzäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig. Sichtschutzeinrichtungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m und einer Höhe von 2,0 m sind an Wohnterrassen zulässig. 2.2 In den Sondergebieten und in den Kerngebieten sind Außenwände, die zu öffentlichen Verkehrs- flächen bzw. zur Austermannstraße gerichtet sind, nur in Betonstein, Kalksandstein oder glat- tem Putz mit weißem bis hellgrauem Farbton auszuführen. Materialkombinationen mit Stahl und Glas sind zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind je Hausgruppe nur einheitliche Fassadenmaterialien, Dachfor- men und Dachneigungen zulässig. Für einzelne Teilflächen, z. B. zur Solarenergie- nutzung, zur Dachbegrünung und für Wintergär- ten, sind Ausnahmen zulässig. 2.3 Überdachungen von Einstellplätzen sind als Holz - konstruktion in naturbelassener bis mittelbrauner Farbgebung ohne sichtbare Neigung herzustel- len. Dabei darf die Höhe der Konstruktion das Maß von 2,60 m über Geländeoberkante nicht überschreiten. 2.4 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leis- tung zulässig. An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fassade bis zu einer Höhe von max. 1,00 m Hö- he und einer Länge von max. 5,00 m zulässig. Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die Gebäudefront vortreten. Die Oberkante von Aus- legern darf die Unterkante der Fenster des 2. Obergeschosses nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausnahmen können für die einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweis- schilder gestattet werden. Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schorn- steinen und anderen hochragenden Bauteilen, sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderli- cher oder reflektierender Form sind unzulässig. Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht werden sollen, können gestattet werden, wenn ansonsten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Größe der Werbeanlage und der zugeordneten Wand- und Fassadenfläche ent- stehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuordnenden Werbeanla- gen max. 10 % der jeweiligen Wand- und Fassa- denfläche betragen. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf hierbei jedoch 2,00 m, die Breite 8,00 m (oder 16 qm) nicht überschreiten. 3. Hinweise 3.1 Der im südwestlichen SO-Gebiet dargestellte Erdwall ist mit einer Höhe von 1,5 m über Ge- lände aufzuschütten. 3.2 Für Teile des Geltungsbereiches kann ein Kampf- mittelvorkommen nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Durchführung aller bodeneingreifen- den Baumaßnahmen sollte daher mit der gebote- nen Sorgfalt erfolgen. 3.3 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauer- werk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 3 Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf- fenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenk- malpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.4 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeind- liche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ (Entwässerungssatzung) vom 16.12.1999 ist zu beachten. Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungs- verbot von Drainage- und Grundwasser. 3.5 Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten und in den SO-Gebieten erhalten keinen An- schluss an die Regenwasserkanalisation. Zur Regenwasserentsorgung dieser Grundstücke wird durch das städtische Tiefbauamt auf den mit GFL-E belasteten Flächen eine grundstücks- übergreifende Entwässerungsmulde angelegt. Die private Nutzung dieser Flächen wird durch folgende Auflagen eingeschränkt: - es dürfen keine Zäune oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden - es dürfen keine Bäume, Büsche oder Sträu- cher angepflanzt werden - es sind alle sonstigen Maßnahmen oder Handlungen zu unterlassen, die die Funkti- onsfähigkeit der Entwässerungsmulde beein- trächtigen könnten (z. B. Anlage von Kom- posthaufen, Ablagerung von Rasen- und Baumschnitt). Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten und in den SO-Gebieten, die nicht an die Mulden- Rigolen-Systeme angeschlossen werden können, erhalten ihre Regenwasserentsorgung über die vorhandene Regenwasserkanalisation. 3.6 Im Bereich der als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzten Baugrundstücke im Südwesten des Plangebietes muss zeitweilig mit Immissionen aus der angrenzenden landwirtschaftlichen Nut- zung gerechnet werden. 3.7 Einzelhandelskonzept Münster - Münsteraner Sortimentsliste - (Auszug): Nah- /Grundversorgung: - Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) - Drogerie- /Parfümartikel - Getränke - Kosmetische Artikel - Nahrungs- und Genussmittel - Pharmazeutische Artikel - Tabakwaren - Tierfutter / Tierpflegeartikel - Zeitschriften, Zeitungen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 743/2006 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße Zur öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Beba uungsplanes Nr. 409 wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. Die Stadtwerke Münster weisen daraufhin, dass du rch die geplante Begradigung des Jo- hann-Krane-Weges die vorhandenen Versorgungsleitung en und die bestehende Trafosta- tion an einen neuen Standort verlegt werden müssten . Die kombinierte Trafostation mit zwei Transformatoren ist für die Stromversorgung de r Eissporthalle dringend erforderlich. Ein neuer Standort soll auf dem Gelände der Eisspor thalle, am südwestlichen Ende einer Rad – und Fußwegverbindung zwischen Steinfurter Str aße und Johann-Krane-Weg erfol- gen. Die Kosten für die Verlegung der Trafostation und aller Versorgungsleitungen im be- troffenen Bereich seien von der Stadt Münster zu tragen. Stellungnahme der Verwaltung: Der künftige Standort der Trafostation ist mit dem Versorgungsträger abgestimmt und bei der Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. Ein Beschluss erübrigt sich hierzu. Für die Realisierung der Bebauungsplan- Änderung en tstehen der Stadt Münster u. a. für die Verlegung der Trafo- Station die in der Vorlage dargestellten zusätzlichen Kosten. 2. Die B&B Sport- und Freizeitanlagen GmbH & Co. KG beabsichtigt zukünftig im südlichen Eckbereich des Gebäudes der Eissporthalle auf einer Größe von ca. 90 qm einen Kaffee- shop als Ergänzung des Angebotes der Eissporthalle zu betreiben. Derzeit wird der Be- reich als Büro genutzt. Falls hierzu eine Änderung der Festsetzungen erforderlich sei, wird diese angeregt. Stellungnahme der Verwaltung: Der gewählte Standort liegt zum überwiegenden Teil im künftigen „Sondergebiet Sport und Büro“. Gemäß textlicher Festsetzung 1.2.3. könn en hier Cafés ausnahmsweise zu- gelassen werden, wenn sie bezogen auf das Gesamtobjekt eindeutig untergeordnet sind. Mit nur 90 qm ist die Fläche im Vergleich zur Eissp orthalle als gering zu bezeichnen und deutlich untergeordnet. Eine Änderung der Festsetzungen ist daher nicht erforderlich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3. Die IHK Nord Westfalen weist daraufhin, dass die geplante Regelung zur Zulässigkeit von Einzelhandel im MK-Gebiet zu negativen städtebaulic hen Auswirkungen führen könne, und damit den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Zielen widerspräche. Nach den geplanten Festsetzungen für das Kerngebiet sind – bis auf die nah- und grund- versorgungsrelevanten Betriebe – Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art unterhalb der Groß- flächigkeit zulässig. Damit sei auch zentrenrelevan ter Einzelhandel zulässig. Bei der Größe der überbaubaren Flächen und der Geschossigke it in den Kerngebietsflächen, seien mehrere Einzelhandelseinrichtungen mit zentre nrelevanten Sortimenten zulässig, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 STELLUNGNAHMEN / Seite 2 die aufgrund ihrer Agglomerationswirkung doch zu st ädtebaulich negativen Auswirkungen führen könnten. Es wird daher angeregt, die Regelungen zur Zulässigkeit des Einzelhandels zu ändern. Stellungnahme der Verwaltung: Die Festsetzung zur Regelung des Einzelhandels muss einerseits die städtischen Zielset- zungen des Einzelhandelskonzeptes und andererseits die rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Gebietskategorien gem. Baunutzungsverordnung erfüllen. Gemäß Einzelhandelskonzept ist die Standortentwickl ung im Einzelhandel vorrangig auf Zentren auszurichten. Mit dem nördlich der Austerma nnstraße geplanten multifunktiona- len Zentrum ist in der Nachbarschaft zu den MK-Gebi eten am Johann-Krane-Weg ein Versorgungsstandort für den gesamten Bereich westli ch der Steinfurter Straße vorgese- hen. Da dieses Zentrum nicht parzellenscharf abzugr enzen ist, ist es strukturell durchaus vorstellbar, dass sich das Zentrum auch auf Teilber eiche südlich der Austermannstraße erstrecken könnte. Die praktischen Voraussetzungen der Standorte am Jo hann-Krane-Weg stellen aber be- sondere Anforderungen an die potenziellen Nutzer. D ie Grundstücksflächen ermöglichen keine größeren Stellplatzangebote. Außerdem ist nur eine mindestens 4-geschossige Be- bauung zulässig. Auch planungsrechtlich ist eine weitergehende Einsc hränkung der Zulässigkeit von Ein- zelhandel kritisch zu bewerten. Die Gestaltungsmögl ichkeiten des Satzungsgebers hin- sichtlich zulässiger Nutzungen in den Baugebieten f indet dort ihre Grenze, wo der Ge- bietscharakter der festgesetzten Gebietskategorie i nfrage gestellt würde. So gehört der Einzelhandel als typisches Merkmal zu Kerngebieten. Der Ausschluss von Einzelhandel ist deshalb nur in engem Rahmen möglich. Andernfall s wäre die Festsetzung eines Kern- gebietes, in dem typischerweise Einzelhandel anzusiedeln ist, rechtsfehlerhaft. Unabhängig von den städtebaulichen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer stadt- strukturverträglichen Steuerung der Einzelhandelsen twicklung bestehen für die Stadt als überwiegender Eigentümer der Flächen weitere Möglic hkeiten im Rahmen der Grund- stücksvergabe für die Einhaltung der Entwicklungsziele der Stadt zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist das Risiko negativer stä dtebaulicher Auswirkungen durch die vorgesehenen Festsetzungen als gering einzustufen. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1).
Beschlussvorlage
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V/0743/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 02.11.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird der Anregung, die Regelungen zur Zulässi gkeit des Einzelhandels zu ändern, nicht gefolgt. (Anlage 1, Punkt 3). 2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 wird eben- falls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes zusätzliche Kos- ten in Höhe von ca. 0,67 Mio. € entstehen. . Finanzierung/Mittelbereitstellung Die erforderlichen Mittel sind im Finanzplan und Investitionsprogramm mit 0,3 Mio. € teilweise ver- anschlagt. Die noch nicht veranschlagten Mittel sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel im künftigen Finanzplan und Investitionsprogramm vorgesehen werden. Vorlagen-Nr.: V/0743/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 02.10.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0743/2006 Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2005 den Beschluss zur 1. Änderung des Bebau- ungsplanes Nr. 409 gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 22.05. bis zum 22.06.2006 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend dem Beschlussvorschlag 1.1 Beschluss gefasst werden soll. 2. Da der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 aufgrund des obenstehenden Beschlussvorschlages nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Sat- zungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Die Stadt Münster ist Trägerin des sich aus der Bebauungsplanänderung ergebenden Erschlie- ßungsaufwandes. Die zur Realisierung erforderlichen Mittel werden zur Zeit auf ca. 0,67 Mio. € geschätzt. Diese Kosten werden der Stadt Münster im Rahm en der gesetzlichen Möglichkeiten durch Anlie- gerleistungen zum überwiegenden Teil ersetzt werden. Die erforderlichen Mittel sind im Finanzplan und Investitionsprogramm 2005 – 2009 mit ca. 0,3 Mio. € veranschlagt. Die noch nicht veranschlagten Mittel sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel im künftigen Finanzplan und Investitionsprogramm vorgesehen werden. Durch den Abschluss des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung werden keine Vorentscheidun- gen über die Bereitstellung von Mitteln getroffen. Hierüber ist vielmehr zu einem späteren Zeit- punkt bei den jährlichen Beratungen über das Investitionsprogramm unter Berücksichtigung der dann gegebenen Haushalts- und Finanzlage zu entscheiden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. 743/2006 BEGRÜNDUNG / Seite 1 B e g r ü n d u n g zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße Inhalt 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 2. Geltungsbereich 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 4. Räumliche und strukturelle Situation 5. Planungsziele 6 Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe 6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen 6.2.4 Werbeanlagen 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 6.5 Grünflächen / Begrünung 6.5.1 Private Grünflächen 6.5.2 Ausgleichsflächen 6.6 Immissionsschutz 6.7 Altlasten / Altstandorte 7. Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 8.1 Rahmen der Umweltprüfung 8.2 Kurzdarstellung der Planung 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 8.4.1 Mensch 8.4.2 Eingriffsregelung 8.4.3 Boden/Altlasten 8.4.4 Wasser 8.4.5 Klima / Luft 8.4.6 Wechselwirkungen der Schutzgüter 8.4.7 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 8.7 Überwachung (Monitoring) 8.8 Zusammenfassung 9. Gesamtabwägung 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 2 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 409 bildet die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung des Technologieparks im Bereich sü dwestlich der Steinfurter Straße / Eissporthalle. Anlass für die Planänderung ist die beabsichtigte A ufgabe des Standortes der Erweite- rungsoption südlich der Eissporthalle und das Angebot, die Fläche der Stadt Münster zur Verfügung zu stellen. Dies soll genutzt werden, um die Erschließung neu zu ordnen und den Technologiepark in Richtung Steinfurter Straße zu entwickeln. Außerdem soll die Zulässigkeit von Einzelhandel ent sprechend dem Einzelhandelkon- zept der Stadt Münster neu geregelt werden. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand der Inn enstadt südlich der Steinfurter Straße und wird von der Austermannstraße, dem Rudol f-Harbig-Weg, dem Leonardo- Campus sowie der Steinfurter Straße begrenzt. Die Bebauungsplanänderung umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Mü nster stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes südwestlich der Steinfurter Str aße und südöstlich der Auster- mannstraße als gemischte Baufläche und Sonderbauflächen dar. Die Änderung des Bebauungsplanes steht in Übereinst immung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Ein Änderungsverfahren ist somit nicht erforderlich. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Der Bebauungsplan trat am 08.08.1997 in Kraft. Er s chafft die Voraussetzungen für an- siedlungswillige forschungsintensive Unternehmen, w enn sie im Einklang mit den Ziel- setzungen des Technologiekonzeptes stehen. 4. Räumliche und strukturelle Situation Im Geltungsbereich sind neben der Eissporthalle im Eingangsbereich des Plangebietes inzwischen verschiedene technologieorientierte Betr iebe, ein biotechnologisches Zent- rum sowie ein Bürogebäude entstanden. Dabei handelt es sich entweder um Ausgrün- dungen aus dem Technologiehof oder um Neuansiedlungen. Im Südwesten des Plangebietes sind am Rudolf-Harbig -Weg insgesamt 36 Reihenhäu- ser entstanden und auch bereits bezogen worden. Die beiden Wohnhäuser, Johann- Krane-Weg 29 und 31, sind von einer kleinen Siedlun g westlich der Eissporthalle noch vorhanden und genießen Bestandsrecht. Von den Fests etzungen werden sie im Bebau- ungsplan nicht mehr berücksichtigt und von einer in neren Erschließungsstraße über- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 3 plant. Der Johann-Krane-Weg, als Haupterschließungsstraße zwischen der Steinfurter Straße und der Austermannstraße, ist im Rohbau fertig gest ellt und auch in diesem Zustand an die kürzlich eröffnete Austermannstraße mit einem K reisverkehr angebunden worden. Die übrigen Erschließungsstraßen sind erst teilweis e hergestellt oder können auf Grund örtlicher Gegebenheiten – nicht verfügbarer Grundst ücke – zurzeit nicht weitergebaut werden. 5. Planungsziele Die 1. Änderung des Bebauungsplanes hat zum Inhalt, das bestehende Planungsrecht an die aktuellen Erfordernisse anzupassen. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die durch di e Begradigung des Johann-Krane- Weges gewonnene Baufläche überwiegend dem Sondergeb iet Technologiepark zuzu- ordnen, um so den Technologiepark in Richtung Eissporthalle zu erweitern. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Änderung des bestehenden Planungsrechtes erfolg t im Wesentlichen zur Neufest- setzung von Sondergebietsflächen für den Technologi epark, sowie Sondergebietsflä- chen zur Arrondierung der Eissporthalle und öffentl ichen Verkehrsflächen. Die zulässi- gen Nutzungsarten – insbesondere zum Einzelhandel – werden neu geregelt. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte Durch die Verlegung des Johann-Krane-Weges wird ein Flächentausch von bisherigen Erweiterungsflächen für die Eissporthalle zugunsten von künftigen Technologieparkflä- chen ermöglicht. Damit rückt der Technologiepark näher an die Steinfurter Straße heran. Das Sondergebiet Sport wird neu gegliedert. Neben d er Sportnutzung werden weitere Entwicklungspotenziale für den Standort vorgesehen. Auf der Nordseite der Halle soll künftig eine selbständige Entwicklung der gastronom ischen Nutzung – auch ohne Ver- knüpfung mit der Nutzung von Sportangeboten – ermög licht werden. Aufgrund der ver- kehrsgünstigen Lage ist diese Entwicklung durchaus sinnvoll. Zur Vermeidung von Be- einträchtigungen für den Technologiepark wird die G astronomie ausschließlich auf der Nordseite der Halle vorgesehen. Im Gegenzug hierzu werden auf der Südseite der Hall e zusätzliche Bürostandorte er- möglicht. In Nachbarschaft zum Technologiepark ist dies die adäquate Nutzung zur Un- terstützung des angestrebten Gebietscharakters. Für das Sondergebiet „Büro und Sport “ wird die zul ässige Nutzungsdichte gegenüber den anderen Sondergebietsflächen höher ausgewiesen (GRZ 0,65). Damit wird eine bauliche Erweiterung in Nachbarschaft zum Technologiepark ermöglicht. Für den Technologiepark werden die zulässigen Nutzu ngsarten näher konkretisiert. Das 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 4 Bauprogramm vom Büro -, Lager-, Produktions-, Labor gebäude etc., dass typischer- weise einen Gewerbestandort kennzeichnet, wird zur Klarstellung in die textlichen Fest- setzungen aufgenommen. Die Zielrichtung einer Ansie dlung von technologieorientierten Betrieben wird damit verdeutlicht. Der Rat der Stadt hat 2004 das Einzelhandelskonzept zur Grundlage der Einzelhan- delsentwicklung in Münster gemacht. Zentrale Zielse tzung ist die Ausrichtung der Ein- zelhandelsentwicklung auf die Zentren der Stadt bzw . der Stadtteile. Entsprechend der Fortschreibung des Flächennutzungsplans soll der Te chnologiepark künftig nördlich der Austermannstraße weiterentwickelt werden. Das Einzelhandelskonzept sieht hier die Be- rücksichtigung eines multifunktionalen Zentrums, be stehend aus Büro-, Dienstleistungs-, Einzelhandelsangeboten etc. vor. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von Ein zelhandel im Plangebiet neu zu re- geln. Die Möglichkeit im Rahmen der Erweiterung der Eissporthalle auch einen Sport- fachmarkt ansiedeln zu können, wird künftig entfall en, da ein isolierter Fachmarktstand- ort einer Zersplitterung der Einzelhandelsangebote Vorschub leisten würde. Dieses pla- nerische Angebot hat sich bisher auch nicht als mar ktgerecht erwiesen. Durch die Att- raktivitätssteigerung für den Gastronomiestandort i st mit mehr Kundenverkehr zu rech- nen. Weitere Einzelhandelsangebote würden die Verkehrsbelastung weiter steigern, was dem angestrebten hochwertigen Standortcharakter des Technologieparks in direkter Nachbarschaft zur Eissporthalle abträglich wäre. Auch für die Kerngebietsflächen wird – mit Blick au f das geplante multifunktionale Zent- rum – die Zulässigkeit für den Einzelhandel neu ger egelt. Die Begrenzung auf ein einzi- ges Sortiment (Büroartikel) und eine bestimmte Verk aufsflächengröße (600 qm) lässt sich städtebaulich nicht ausreichend rechtfertigen. Um sowohl die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes als auch den Gebietscharakte r (MK) zu wahren, wird der Ein- zelhandel generell bis zur Großflächigkeit und unte r Ausschluss der nah- bzw. grund- versorgungsrelevanten Sortimente zugelassen. Dies g ilt unter der Maßgabe, dass keine negativen städtebaulichen Auswirkungen entstehen. D ie Beschränkungen der Einzel- handelsnutzung werden insbesondere wegen der durch größere Kundenverkehre ent- stehenden Beeinträchtigungen im Kerngebiet getroffen. 6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe Durch die Begradigung der inneren Erschließungsstra ße südwestlich der Steinfurter Straße verkleinert sich die überbaubare Grundstückf läche für die Eissporthalle. Die ge- genüberliegenden Sondergebiets- bzw. Kerngebietsflä chen erweitern ihre überbaubaren Grundstücksflächen im Gegenzug entsprechend. Auf die genaue örtliche Vorgabe von Gebäuderücksprü ngen soll künftig verzichtet wer- den. Durch die vorhandene Bebauung wird der Straßen raum bereits gegliedert. Eine einheitliche Grundstücksfrontlänge ist für die unte rschiedlichsten Ansprüche der Bauher- ren nicht geeignet. Durch die Baulinie wird die bau liche Fassung des Straßenraums in ausreichender Weise sichergestellt. Die Reihenhäuser am Rudolf-Harbig-Weg überschreiten teilweise an den Kopfseiten o- der mit untergeordneten Anbauten die überbaubaren G rundstücksflächen. Im Rahmen des Änderungsverfahrens sollen die Baugrenzen den ö rtlichen Gegebenheiten ange- passt werden. An der südwestlichen Stichstraße ist auf den straße nzugewandten Bauflächen zurzeit ebenfalls zwingend eine 3-geschossige Bebauung vorg eschrieben. Aus städtebaulichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 5 Gründen und als Höhenübergang zur angrenzenden bere its vorhandenen zweigeschos- sigen Wohnbebauung, soll künftig eine 2- bis 3-gesc hossige Bebauung zugelassen wer- den. Damit soll dem Bauherrn ein größerer Gestaltun gsspielraum geboten werden, ohne die räumliche Fassung des Straßenraumes durch eine mehrgeschossige Bebauung auf- zugeben. Im Vergleich zur Haupterschließung des Tec hnologieparks durch den Johann- Krane-Weg, der die Adresse des Technologieparks prä gt, sind die gestalterischen An- forderungen an eine einheitliche Geschosszahl hier nicht so hoch zu bewerten. Die südliche Arrondierung der Eissporthalle durch e ine potenzielle Bürobebauung soll mehrgeschossig ausgeführt werden. Damit werden die städtebaulichen Gestaltungsan- forderungen aus dem Kerngebiet und dem Sondergebiet „Technologiepark“ übernom- men, die eine klare Fassung des Straßenraums vorsehen. 6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen In den textlichen Festsetzungen wie auch in den Pla nfestsetzungen soll der Begriff „Carport“ bzw. „Gemeinschaftscarport“ durch „überdachter Stellplatz“ ersetzt werden. In den Sondergebieten werden Stellplätze und Garage n künftig nicht mehr allgemein, sondern nur für den durch die zugelassene Nutzung v erursachten Bedarf zugelassen. Damit werden der Vorrang der baulichen Nutzung der Grundstücke und der städtebauli- che Gebietszusammenhang hervorgehoben. Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen sind zurz eit Anbauten sowie Nebenanla- gen bis max. 4,0 qm zulässig. Aus der Erfahrung der Entwicklung zahlreicher Wohng ebiete hat sich diese Größe in der Praxis als zu klein und nicht familiengerecht erwie sen. Deshalb sollen nunmehr bis max. 7,5 qm Anbauten und Nebenanlagen zugelassen werden. 6.2.4 Werbeanlagen Für die Werbeanlagen sollen die Größen und die Stan dorte neu definiert und aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Vermarktung der Grundstücke die Regelungen zu Werbeanlagen flexibler gefasst werden: - Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. - An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fassad e bis zu einer Höhe von max. 1,0 m Höhe und einer Länge von max. 5,0 m zulässig. - Ausleger dürfen nicht mehr als 1,0 m vor die Gebä udefront vortreten. Die Ober- kante von Auslegern darf die Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses nicht überschreiten. - Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen zulässig. Ausnahmen können für einheitlich gestaltete, in Sammelanla- gen zusammengefasste Hinweisschilder gestattet werden. - Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteine n und anderen hochragen- den Bauteilen, sowie Werbeanlagen in beweglicher, v eränderlicher oder reflek- tierender Form sind unzulässig. - Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuor dnenden Werbeanlage max. 10 % der jeweiligen Wand- und Fassadenfläche b eträgt. Die Höhe jeder einzelnen Werbeanlage darf jedoch 2,0 m, die Breite 8,0 m (oder 16 qm) nicht überschreiten. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 6 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die Erschließungsstraße für das Kerngebiet, verläuf t zurzeit vom Johann-Krane-Weg beginnend, westlich der Eissporthalle, auf halber L änge abknickend und ohne Anbin- dung an die Austermannstraße. Durch den geplanten geraden Verlauf der Erschließun gsstraße wird der Straßenraum im gleichen Profil, d.h. mit Stellplatzangebot in Senk rechtaufstellung fortgesetzt und an die Austermannstraße angebunden. Die Arrondierungsflächen nördlich und südlich der E issporthalle im verkleinerten Son- dergebiet „Sport“ werden auch zukünftig vom Johann-Krane-Weg erschlossen. Für den Gastronomiebetrieb ist eine zusätzliche Drive- In- Spur auf der Nordseite des Gebäudes geplant. Die Kundenverkehre werden über die bestehe nde Zufahrt und den Stellplatz abgewickelt. Für die Erreichbarkeit der Verwaltungs- / Bürogebäu de steht noch ein kurzes Straßen- stück von der parallel zur Steinfurter Straße verla ufenden Erschließungsstraße zur Ver- fügung. Ansonsten umgibt das Grundstück ein Zu- und Abfahrtsverbot, ein Rad- und Fußweg sowie eine öffentliche Grünfläche. Das nördliche Teilstück des bestehenden Rad- und Fu ßweges vom Horstmarer Land- weg zum Johann-Krane-Weg befindet sich außerhalb de s Bebauungsplanes. Parallel dazu ist westlich innerhalb des bestehenden Bebauun gsplanes eine private Wegefläche u. a. mit Öffentlichkeitswidmung festgesetzt, die d ie Wegefläche für diesen Bereich rechtlich absichern soll. Mit der Fertigstellung der Austermannstraße sind di e Voraussetzungen für die Erschlie- ßung des südlichen Abschnitts des Technologieparks geschaffen worden. Damit soll auch die Fuß-/Radwegeverbindung vom Rudolf-Harbig-W eg zum Johann-Krane-Weg, die auch als Leitungstrasse dienen soll, hergestell t werden. Deshalb besteht künftig kein öffentliches Interesse mehr an einer planungsrechtl ichen Sicherung der Wegeverbin- dung zum Horstmarer Landweg – westlich des Leonardo -Campus. Da hier auch keine städtischen Ver- oder Entsorgungsleitungen vorhande n sind, die ein Leitungsrecht er- fordern würden, soll der Bereich aus dem Geltungsbe reich des Bebauungsplanes he- rausgenommen und das Plangebiet verkleinert werden. 6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Durch die Begradigung der inneren Erschließungsstra ße ist es notwendig, die vorhan- denen Versorgungsleitungen und die Trafostation zu verlegen. Die Trafostation ist für die Stromversorgung der Eissporthalle dringend erfo rderlich. Ein neuer Standort für die Trafostation soll auf dem Gelände der Eissporthalle , südlich des Rad- und Fußweges, eingerichtet werden. 6.5 Grünflächen / Begrünung 6.5.1 Private Grünflächen Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für die Kern gebiete und die Sondergebiete - so- wohl im rückwärtigen wie auch im straßenseitigen Be reich - das Anlegen von Mulden- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 7 Rigolen- Systemen fest. Grund hierfür ist der fehle nde Anschluss des Plangebietes an eine Regenwasserrückhaltung. Auf den gekennzeichnet en Flächen ist daher eine grundstücksübergreifende Entwässerungsmulde anzulegen. Bei den bisher bebauten Grundstücken konnte auf ein e straßenseitige Mulden- Rigole verzichtet werden, da die rückwärtigen Mulden-Rigol en ausreichend bemessen sind, um das gesamte anfallende Regenwasser aufzunehmen. Außerdem lässt sich straßenseitig, wegen der erford erlichen Zu- und Abfahrten keine durchgängige, grundstücksübergreifende, offene Entw ässerungsmulde anlegen. Auf die Festsetzung einer straßenseitigen Mulden-Rigole wird deshalb künftig verzichtet. 6.5.2 Ausgleichsflächen Die Bilanzierung der 1. Änderung des Bebauungsplane s hat ergeben, dass mit der Än- derung ein geringfügiger zusätzlicher Ausgleichsbedarf von 56 qm verbunden ist. Auf die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ausgleichsfläche soll jedoch verzichtet werden, da mit der Planänderung die gleichen Maßstäbe für die Grun dstückseingrünung sowie die Ge- bietsdurchgrünung und eine geringe GRZ verwirklicht werden. 6.6 Immissionsschutz Die geplanten Änderungen betreffen im Wesentlichen den Standort der Eissporthalle und sein Umfeld. Das Sondergebiet „Sport“ wird neu gegliedert, mit der Folge, dass Gastronomie künftig auf der Nordseite der Halle allgemein zulässig sein wird und auf der Südseite der Halle eine Erweiterung auch für Büronutzungen möglich wird. Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält Festsetzun gen von Lärmpegelbereichen zum Schutz der im Gebiet arbeitenden Menschen. Grundlag e der Festsetzungen sind die Er- gebnisse der Schalltechnischen Untersuchung vom Sep tember 1995. Aufgrund der un- terschiedlichen Verkehrseinflüsse waren die Immissionsschutzfestsetzungen nur entlang der Haupterschließung des Gebietes – dem Johann-Kra ne-Weg – und entlang der Aus- termannstraße notwendig, die in der Zwischenzeit re alisiert worden ist. Der gebiets- interne Verkehr konnte demgegenüber als Lärmquelle vernachlässigt werden. Deshalb verzichtet der Änderungsentwurf dort auch auf die u rsprünglich festgesetzten Lärmpe- gelbereiche. Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes führen nicht zu einer grundsätzlich anderen Einschätzung der Verkehrsbelastungen und Im missionssituation im Plangebiet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass für den Be reich nördlich der Austermannstraße gemäß fortgeschriebenem Flächennutzungsplan inzwisc hen die Fortsetzung des Tech- nologieparks in einer Größenordnung von ca. 25 ha m it integriertem multifunktionalem Zentrum geplant ist. Denn mit der Austermannstraße ist eine leistungsfähige Anbindung an das übergeordnete Straßennetz (Steinfurter Straß e/Altstadt/ BAB, Horstmarer Land- weg /Universitätsbereich) geschaffen worden. Innerh alb des Technologieparks bleibt das Erschließungsnetz nahezu unverändert. Auch das Schnellrestaurant an der Eis- sporthalle verfügt bereits über eine Zufahrt, die nicht verändert werden soll. Die Planung sieht vor, den vorhandenen Lärmschutzwa ll abzutragen und den Technolo- giepark mit seiner gewerblichen Nutzung näher an di e Eissporthalle heranzuführen. Die Baugenehmigung fordert diesen Lärmschutzwall allein zum Schutz gegen den Lärm von dem – ursprünglich geplanten – Stellplatz auf der S üdseite der Halle. Dieser Stellplatz wurde jedoch nicht realisiert. Der Wall ist damit n icht erforderlich. Zum Schutz der – zum 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 8 Zeitpunkt der Baugenehmigung bereits vorhandenen – Wohnbebauung wurden in der Baugenehmigung Auflagen hinsichtlich der Anforderun gen an das Schalldämmmaß der Gebäudehülle der Eissporthalle gemacht. Bei ordnung sgemäßem Betrieb sind daher keine Beeinträchtigungen für die Umgebungsnutzung zu erwarten. Zwischen dem Leonardo – Campus und der studentische n Wohnanlage östlich des Ru- dolf-Harbig-Weges befindet sich eine Universitätssp ortplatzanlage mit Fußballfeld, einer 400 m Laufbahn und weiteren Wettkampfeinrichtungen. Sie dient vorwiegend der Aus- bildung von Sportstudierenden, die in unregelmäßige n Abständen während des Se- mesterbetriebes die Sportanlage nutzen. Selten komm t es zu sportlichen Wettkämpfen, bei denen auch Zuschauer erwartet werden. Insofern sind aus dem Betrieb der Anlage keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten. 6.7 Altlasten / Altstandorte Im Bereich der Planung befindet sich eine Verfüllun g, vermutlich ein Bombentrichter. Bei Sondierungen im März 2006 wurden Schlacken und Zieg elbruch festgestellt. Die Analy- sen des Auffüllungsmaterials auf PAK, Schwermetalle und Arsen haben keine Prüfwert- überschreitungen ergeben. Für Teile des Plangebietes kann ein Kampfmittelvork ommen nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei Erdarbeiten ist Sorgfalt geboten. 7. Flächenbilanz Nr. 409 Nr. 409, 1. Änderung SO – Gebiet Sport 1,80 ha 12 % 1,38 ha 10 % SO – Gebiet Technopark 6,60 ha 46 % 6,90 ha 48 % MK – Gebiet 2,25 ha 16 % 2,34 ha 16 % WA – Gebiet 1,20 ha 8 % 1,20 ha 8 % Straßenverkehrsflächen 1,72 ha 12 % 1,69 ha 12 % Öffentliche Grünflächen 0,94 ha 6 % 0,94 ha 6 % Gesamtfläche 14,45 ha 100 % 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung Für den Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchge- führt. Die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlic h erheblichen Umweltauswirkungen werden in nachfolgendem Umweltbericht beschrieben u nd bewertet. Die Bewertung er- folgt auf der Basis des Baugesetzbuches sowie der einschlägigen fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes. Ausgangspunkt der Bewertung ist die pla- nungsrechtlich zulässige Bestandssituation des Bebauungsplanes Nr. 409. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 9 8.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 sind schwerpunktmäßig Anpassungen des Bebauungsplans im Bereich des Sondergebietes-Sp ort (Eissporthalle) vorgesehen (vgl. Kap. 2). Das Sondergebiet wird hinsichtlich d er Art der baulichen Nutzung stärker gegliedert und an die Vorgaben des Einzelhandelskon zeptes angepasst. Damit verbun- den ist eine Reduzierung des Flächenumfanges im Wes ten des Sondergebietes durch den Verzicht auf einen Sportfachmarkt. Mit der Rück nahme des SO-Gebietes-Sport er- geben sich Anpassungen der Verkehrsführung sowie de r südlich angrenzenden Bauge- biete. Die Straßenführung vom Johann-Krane-Weg zur Austermannstraße wird begra- digt. Die angrenzenden MK- und SO-Gebiete werden in Richtung der Eissporthalle leicht ausgeweitet und der Straßenführung angeglichen. Weitere Anpassungen des Bebauungsplanes, z.B. der B augrenzen, der Geschossigkeit bzw. der Entwässerungssituation greifen den zwische nzeitlichen Realisierungsstand des Bebauungsplanes auf bzw. sollen einer größeren Flex ibilität in der Entwicklung des Technologieparks Vorschub leisten. In den Kerngebieten wird zukünftig im Einklang mit den Zielsetzungen des Einzelhan- delskonzeptes der Stadt Münster die Zulässigkeit von Einzelhandel aufgeweitet. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebend en Umweltschutzzielen insbe- sondere folgende fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berück- sichtigen. Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Um weltschutzes Menschen / Ge- sundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) - DIN 18005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerke) - 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) - TA-Lärm (technische Anleitung zum Schutz vor (Gewerbe-) Lärm) - 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte für Schad- stoffe in der Luft) Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re- gelungen des BauGB) Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird j eweils bei den einzelnen Schutz- gütern dargelegt. In der Grünordnung der Stadt Münster werden die nor döstlich des Plangebiets angren- zenden Flächen des Kinderbachtales dem Grünzug Vorb ergshügel-Gasselstiege zuge- ordnet. Nordwestlich grenzt der 2. Grünring an das Plangebiet. Die Grünzüge und Grün- ringe sind für die Erholung und die Freiraumsicheru ng bedeutsam. Der Umweltplan der Stadt Münster (1996) formuliert als Planungsziel, d ass im Baugebiet die Anforderungen an den Klimaschutz in besonderem Maße berücksichtig t werden sollen. Sonstige Fach- pläne mit umweltbezogenen Zielvorgaben liegen für d en Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes nicht vor. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 10 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entspreche nd der jeweiligen Relevanz für den Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Be standsituation, eine Prognose der zu erwartenden Auswirkungen der Planung sowie d ie Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen. Erhebliche Umweltauswirkungen durch d ie geplante Änderung des Be- bauungsplanes konnten im Rahmen der Umweltprüfung f ür die meisten zu betrachten- den Schutzgüter ausgeschlossen werden, da mit der Ä nderung des Bebauungsplanes sich keine maßgeblichen Veränderungen in den Umwelt auswirkungen im Vergleich zur planungsrechtlich zulässigen Situation ergeben. Auf eine ausführlichere Darlegung ver- schiedener Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs . 6 Nr. 7 BauGB, d.h. für Klima, Tiere und Pflanzen (biologische Vielfalt) sowie Lan dschaftsbild, Sachgüter und kulturel- les Erbe, kann daher verzichtet werden. Mit Blick a uf die geplanten Nutzungsänderun- gen stehen die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensc h (Immissionsschutz) im Vor- dergrund der Betrachtung. 8.4.1 Mensch Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 409 ist d er Technologiepark bereits auf Teilflächen realisiert worden. Im Südwesten des Geb ietes befindet sich darüber hinaus ein allgemeines Wohngebiet für ca. 36 Wohneinheiten , das bereits realisiert ist. Durch den bestehenden Bebauungsplan wurde die im Bereich des geplanten Technologie- parks noch bestehende Wohnbaunutzung überplant. Für die noch erhaltenen Wohnge- bäude besteht Bestandsschutz. Vorbelastungen durch Immissionen: Das Plangebiet ist (Lärm-)Immissionsbelastungen dur ch den Straßenverkehr, insbeson- dere durch die Steinfurter Straße (B 54) und die Au stermannstraße ausgesetzt. Die Wohnbebauung entlang der Austermannstraße im Südwes ten des Plangebietes ist da- durch Immissionen ausgesetzt, die mit Werten von ca . 63 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts die in der Bauleitplanung heranzuziehenden O rientierungswerte der DIN 18005 um 8 bzw. 10 dB(A) überschreiten. Der bestehende Be bauungsplan trifft daher bereits schallschutztechnische Vorkehrungen, indem für die betroffenen Gebäude im Geltungs- bereich des Bebauungsplanes Lärmpegelbereiche (III- V) gemäß DIN 4109 festgesetzt sind. Im Umfeld der Eissporthalle sind Lärmimmissionen du rch den Betrieb der Anlage ein- schließlich Parkplatzlärm vorhanden. Im Rahmen der Baugenehmigung wurden zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärmeinwirkungen Aufla gen für den Bau und den Betrieb der Anlage festgelegt. Auf der Grundlage eines scha lltechnischen Gutachtens wurde damit sichergestellt, dass es an den westlich angre nzenden Wohngebäuden nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lä rm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts kommt. Zu diesem Zweck wurde u. a. im Westen des Eissporthallenge- ländes ein Lärmschutzwall vorgesehen. Dieser diente allerdings der Abschirmung eines im Westen der Anlage geplanten, aber bislang nicht realisierten Parkplatzes. Hinsichtlich des allein auf die Eissporthalle zurückzuführenden Lärms wurde für das nächstliegende Wohngebäude (Johann-Krane-Weg 29) in rd. 65 m Entfe rnung ein Immissionspegel von 31 dB(A) ermittelt. Südlich des Plangebietes befindet sich eine Sportan lage der Universität Münster. Unter- suchungen im Rahmen der Lärmminderungsplanung ergab en aufgrund der geringen Frequentierung keine Beeinträchtigung der angrenzenden Nutzungen. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 11 Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung ist von er höhten Belastungen im Bereich der stark frequentierten Steinfurter Straße auszugehen. Eine Überschreitung der Grenz- werte der 22. BImSchV für Feinstaub bzw. NO 2 ist im näheren Umfeld der Straße nicht auszuschließen. Im Jahr 2005 kam es an der Mess-Sta tion Steinfurter Straße zu insge- samt 31 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 g/m³ gemäß 22. BImSchV. Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung Lärmimmissionen Die vorgesehenen Änderungen des Bebauungsplanes hab en keinen erheblichen Ein- fluss auf die Verkehrsbelastung innerhalb des Plang ebietes, da das Erschließungskon- zept des Technologieparks im Grundsatz erhalten bleibt. Darüber hinaus haben sich auch die im Rahmen der vo rliegenden schallschutztechni- schen Untersuchung von September 1995 herangezogene n Prognosewerte für die Ver- kehrsbelastung nicht in erheblichem Maße verändert. Damit können die festgesetzten Lärmpegelbereiche im Rahmen der 1. Änderung weitgeh end übernommen werden. In den Bereichen, in denen nach Abgleich des Schalltec hnischen Gutachtens und der ge- planten Festsetzungen nicht mehr von einer Überschr eitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ausgegangen wird, kann auf die weitere Fe stsetzung von Lärmpegelberei- chen verzichtet werden. So ist im Bereich der geänd erten Straßenführung zwischen Jo- hann-Krane-Weg und Austermannstraße die Festsetzung von Lärmpegelbereichen ent- behrlich. Bei den der Austermannstraße zugewandten Reihenhäusern (WA-Gebiet) wird an einem Gebäude mit nach Südwesten ausgerichtetem Giebel zusätzlich der Lärmpe- gelbereich III festgesetzt. Nachteilige Auswirkunge n auf die Nutzungen des Gebietes durch Verkehrslärm können durch die getroffenen Lär mschutzvorkehrungen somit auch weiterhin vermieden werden. Durch die Planänderung rücken das Sondergebiet Tech nologiepark und das Kerngebiet näher an die Eissporthalle heran. Der Abstand der g eplanten Baugrenzen zur Sporthalle reduziert sich auf ca. 45 m. Gleichzeitig kann der derzeitige Lärmschutzwall nicht erhal- ten werden. Die von der Eissportanlage herrührenden Lärmimmissi onen sind als Sport- bzw. Frei- zeitlärm zu berücksichtigen. In Kern- und Mischgebi eten sowie vergleichbaren Sonder- gebieten betragen die Immissionsrichtwerte: tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) nachts 45 dB(A) Durch die mit der Baugenehmigung festgelegte Dämmwi rkung der Eissporthalle können bei ordnungsgemäßem Betrieb Lärmimmissionen oberhal b der o. g. Immissionsricht- werte ausgeschlossen werden. In Anbetracht des allein auf den nicht realisierten Parkplatz ausgerichteten Lärmschutz- walles ist ein Verzicht auf aktiven Lärmschutz für die zukünftige Nutzung unbedenklich. Durch die Gliederung der Nutzungen im Bereich der E issporthalle wird im Norden der Halle eine Erweiterung der gastronomischen Nutzung, auch ohne Verknüpfung mit der Eissporthalle ermöglicht. Eine von der gastronomisc hen Nutzung ausgehende Immissi- onsbelastung ist abhängig von den konkreten Planung sabsichten des Betreibers (z.B. Betriebszeiten) und entzieht sich daher einer Beurt eilung auf der Ebene des Bebau- ungsplanes. Der immissionsschutzrechtliche Nachweis der Verträglichkeit ist im Rah- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 12 men der Baugenehmigung nach den Anforderungen der TA-Lärm zu erbringen. Luftschadstoffimmissionen Die vorgesehenen baulichen Nutzungen sind durch ein e Grünfläche bzw. Pflanzflächen von der Steinfurter Straße abgerückt. Infolge der zudem guten Belüftungssituation (keine engen Straßenschluchten) kann daher davon ausgegang en werden, dass die Grenzwer- te der 22. BImSchV nicht überschritten werden und s omit keine schädlichen Luftschad- stoffimmissionen auf die baulichen Nutzungen des Ge bietes und insbesondere auf Wohnnutzungen einwirken. Die bauliche Entwicklung d es Gebietes selber wirkt sich nicht nachteilig auf die Luftqualität aus. Erholungsnutzung Auf die Erholungsnutzung in Form von Nutzung der Ra d- und Fußwege oder die grün- ordnerischen Funktionen des Raumes wirkt sich die Ä nderung des Bebauungsplanes nicht nachteilig aus. 8.4.2 Eingriffsregelung Der Änderungsbereich des Bebauungsplans südwestlich der Eissporthalle liegt gegen- wärtig brach. Der das Grundstück begrenzende Lärmsc hutzwall weist einen dichten Strauchwuchs auf. Diese temporären Strukturen haben als Lebensraum für Tiere und Pflanzen bis zur Realisierung eines Bauvorhabens eine Zwischenfunktion. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409, der berei ts einer Ermittlung des Eingriffs un- terzogen wurde, stellt trotz des gegenwärtigen Bewu chses die Basis für die Prüfung der Eingriffsregelung dar. Ein Vergleich der mit der 1. Änderung vorgesehenen Planung mit dem geltenden Planungsrecht ergibt eine geringfügig e Erhöhung der Eingriffsintensität. Der aus dem Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 BNatSchG resultierende Aus- gleichsbedarf beläuft sich auf 139 WE (entspricht c a. 56 m²). Ein Ausgleich des im Ver- hältnis zum Gesamtumfang des Technologieparks gerin gen Eingriffs ist nicht vorge- sehen. Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (FFH-Gebie te / Vogelschutzgebiete) sind nicht betroffen. Das Vorkommen streng geschützter A rten ist aufgrund der Lage und der angetroffenen Biotopstrukturen nicht zu erwarten. 8.4.3 Boden / Altlasten Im Bereich der Bebauungsplanänderung befindet sich eine im Altlasten-/ Verdachtsflä- chenkataster geführte Fläche, vermutlich ein verfül lter Bombentrichter, deren Existenz zum Zeitpunkt der Erstaufstellung des Bebauungsplan es noch nicht bekannt war. Im Rahmen eines Baugrundgutachtens wurden später Auffü llungen mit Boden, Bauschutt, Schlacken und Kunstoffen festgestellt. Auf der Fläche wurden daher im März 2006 sechs Sond ierungen bis 3 m Tiefe nieder- gebracht. Dabei wurden in drei Sondierungen im südl ichen Bereich Auffüllungen in ca. 0,7-1,8 m Tiefe aus Schlacke und Ziegelbruch festge stellt. In den nördlichen und westli- chen Sondierungen wurden oberflächlich bis maximal 0,9 m u. GOK Auffüllungen aus Ziegelbruch festgestellt. Die Analysen des Auffüllu ngsmaterials auf PAK, Schwermetalle und Arsen ergaben keine Prüfwertüberschreitungen. F ür die Schutzgüter nach dem Bundesbodenschutzgesetz (Mensch, Grundwasser, Boden luft und Nutzpflanze) sind auf Grundlage der Analysenergebnisse keine Gefährdungen zu befürchten. Von einer Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan wird daher abgesehen. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 13 Die Bebauungsplanänderung führt nicht zu einer maßg eblichen Steigerung der Versie- gelung. Die Planung erfüllt damit das Gebot, mit Gr und und Boden sparsam und scho- nend umzugehen (§ 1 a Abs. 2 BauGB). 8.4.4 Wasser Innerhalb der im Norden des Plangebietes gelegenen öffentlichen Grünfläche verläuft das namenlose Gewässer Nr. 332.8000.400. Das Gewäss er, das sich im ursprünglichen Zustand auf Teilflächen des Kerngebietes erstreckte , ist im Jahr 2004 in die Grünfläche verlegt und naturnah ausgebaut worden. Für die Baugrundstücke in den MK-Gebieten und in de n SO-Gebieten des Technologie- parks war nach dem bestehenden Bebauungsplan kein A nschluss an die Regenwasser- kanalisation vorgesehen. Zur Regenwasserentsorgung dieser Grundstücke waren Ent- wässerungsmulden auf den mit Geh-/ Fahr- und Leitun gsrechten (GFL-E) belasteten Flächen vorgesehen. Mit der 1. Änderung des Bebauun gsplanes soll zukünftig aus tech- nischen Erwägungen auf die straßenbegleitenden Muld en innerhalb von GFL-E Flächen verzichtet werden. Das Niederschlagswasser wird zuk ünftig ausschließlich in die im rückwärtigen Bereich bereits fertig gestellten Muld ensysteme abgeleitet. Für Baugebiete ohne entsprechende Anschlussmöglichkeit ist ein Ans chluss an die bestehende Regen- wasserkanalisation vorgesehen. (vgl. Hinweis Nr. 3.5) Für Zuwegungen, Zufahrten und ebenerdige Stellplatz anlagen durften bislang nur was- serdurchlässige Baumaterialien wie z. B. Rasengitte rsteine verwendet werden. Aufgrund der in weiten Teilen des Bebauungsplans nur eingesc hränkten Versickerungseignung (Mergel) wird zukünftig auf eine Verpflichtung zum Einbau wasserdurchlässiger Bau- materialien verzichtet. Der Bebauungsplan trägt dam it der Tatsache Rechnung, dass bei der Realisierung einzelner Bauvorhaben bereits Befreiungen erteilt werden mussten. Bedingt durch die geringe Eignung der Böden zur Ver sickerung ist mit den geplanten Änderungen der Entwässerung kein erheblich nachteil iger Einfluss auf den Wasser- haushalt zu erwarten. 8.4.5 Klima Der Bebauungsplan trägt der Nutzung erneuerbarer En ergien Rechnung, indem in den Sonder- und Kerngebieten Aufbauten zur Nutzung der Solarenergie zulässig sind (TF 1.5.5) und im Allgemeinen Wohngebiet Abweichungen v on der einheitlichen Gestaltung zum Zwecke der Solarenergienutzung möglich sind (TF 2.2). Den im Umweltplan formulierten Ansprüchen an den Kl imaschutz wird auch mit der Än- derung des Bebauungsplanes durch die geringe Dichte des Baugebietes Rechnung ge- tragen. 8.4.6 Wechselwirkungen der Schutzgüter Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 14 8.4.7 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnah men zur Vermeidung, zur Min- derung und zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen . Mit der 1. Änderung des Bebau- ungsplanes sind abgesehen von einem geringfügigen Ausgleichsdefizit für den Eingriff in Natur und Landschaft keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) Bei Beibehaltung des gegenwärtigen Planungsstandes kann die derzeit brachliegende Fläche südwestlich der Eissporthalle grundsätzlich für eine Erweiterung des Sonderge- bietes Sport genutzt werden. Die Ansiedlung eines e ntsprechenden Sportzentrums ge- lang allerdings bislang nicht. Da das geltende Plan ungsrecht eine anderweitige Nutzung nicht zulässt, ist davon auszugehen, dass das Gelän de bis auf weiteres ungenutzt ver- bleibt. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ist bei Beibeha ltung der gegenwärtigen Planung entsprechend der Ausführungen des Kapitels 8.4 nich t von erheblichen Mehr- oder Min- derbelastungen auszugehen. 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht und sind daher nicht Gegenstand des Umweltberichtes. 8.7 Überwachung (Monitoring) Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu übe rwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maß- nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich kein Hinweis auf konkret durch- zuführende Überwachungsmaßnahmen. Im Rahmen der Erm ittlung des Umgebungs- lärms durch die Lärmminderungsplanung sowie der Ums etzung der Luftqualitätsrah- menrichtlinien nach der 22. BImSchV können etwaige Auswirkungen auf das Baugebiet abgeleitet werden. 8.8 Zusammenfassung Die Stadt Münster beabsichtigt mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 eine Anpassung an eine zwischenzeitlich veränderte Bedar fssituation im Bereich des Tech- nologieparks Steinfurter Straße. Zu diesem Zweck so ll insbesondere ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Sport zurückgenommen werden , um die Fläche für ander- weitige Nutzungen verfügbar zu machen. Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und bewertet diese umweltfachlich. Die Umweltauswir kungen verändern sich gegenüber dem bisherigen Planungsstand nur geringfügig. Mit d er 1. Änderung des Bebauungs- planes ist eine geringfügige Erhöhung der Eingriffs intensität verbunden. Ein Ausgleich 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 15 ist nicht vorgesehen. Das Plangebiet ist Immissionen durch Lärm und Lufts chadstoffe ausgesetzt. Durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erfolgt ein wirk samer passiver Schutz vor Lärm- einwirkungen durch den Straßenverkehr. Durch die in der Baugenehmigung der Eis- sporthalle festgelegten Auflagen können erheblich n achteilige Immissionen für die an- grenzenden Nutzungen ausgeschlossen werden. Hinsich tlich der Luftschadstoffbelas- tung bewirkt das Abrücken der Baugebiete von der St einfurter Straße, dass ein Puffer gegenüber schädlichen Belastungen aufgebaut wird. Ü berschreitungen der Grenzwerte (z.B. für Feinstäube) sind daher nicht zu erwarten. Eine im Änderungsbereich befindliche Altlasten-/Ver dachtsfläche weist nach den vorlie- genden Analyseergebnissen keine relevanten Schadsto ffbelastungen auf. Auf eine Kennzeichnung im Bebauungsplan wird daher verzichtet. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen z ur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich verbleiben abgesehen von einen ge ringfügigen Kompensationsdefi- zit für den Eingriff in Natur und Landschaft keine erheblich nachteiligen Umweltauswir- kungen. 9. Gesamtabwägung Die Bebauungsplanänderung schafft die Voraussetzung en für die Erweiterung des Technologieparks und gibt dem Eissporthallenstandor t Entwicklungsmöglichkeiten für zusätzliche Sport-, Gastronomie- und Büroangebote. Damit wird das Ziel verfolgt, den Technologiepark i m Eingangsbereich von der Stein- furter Straße kommend aufzuwerten. Dies geschieht v or allem durch die Neuordnung der Gebietserschließung. Grundsätzliche Planungsalternativen zur Verbesserun g der Standortqualitäten für den Technologiepark gibt es innerhalb des Plangebietes nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Umweltprüfung zu prü fenden Schutzgüter verbleiben keine erheblichen Umweltauswirkungen, da lediglich ein minimales zusätzliches Aus- gleichserfordernis entsteht. Im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziel e, eine Standortverbesserung für den Technologiepark und Entwicklungsmöglichkeiten für e rgänzende Nutzungen zur Eis- sporthalle zu schaffen, ist die Planung vertretbar. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind, soweit n och erforderlich, als Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens freihändige vertra gliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den beteiligten Grundstücksei gentümern vorgesehen, und falls diese Verhandlungen nicht zum Ziele führen sollten, hilfsweise die Enteignung. Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Mensch en zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hins icht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 BEGRÜNDUNG / Seite 16 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes, Nr. 409: Technolog iepark Steinfur- ter Straße. Münster, __________ Dr. Tillmann Oberbürgermeister
V-0743-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
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IV IV-V IV-V IV-V IV IV-V III III III II-III II-III II-III II-III III III III SO 0,5 1,2 WA 0,4 0,8 II TH max. 6,25 m SD 22°± 3° TH max. 13,50 m TH max. 17,00 m FH max. 19,00 m TH max. 6,00 m FH max. 8,00 m Sport TH max. 12,00 m MK 0,65 2,6 TH max. 12,00 m FD TH max. 18,50 m TH max. 15,00 m TH max. 15,00 m TH max. 18,50 m GüSt GüSt GüSt GüSt GüSt GüSt Erdwall SO TH max. 12,75m FD Rad- und Fußweg Rad- und Fußweg EGFL EGFL Technologiepark 0,5 1,2 SO TH max. 12,75m FD Technologiepark 0,5 1,2 SO TH max. 12,75m FD Technologiepark 0,5 1,2 SO TH max. 12,75m FD Technologiepark 0,5 1,2 MK 0,65 2,6 FD III III TH max. 13,50 m FH max. 15,50 m SO 0,65 1,2 SO 0,5 1,2 Sp ort Ve rwaltung/ Bü ro Sp ort Gastronomie III FD Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung - Verkleinerung - Maßstab 1:2500 Anlage 4 zur Vorlage Nr. 743/2006
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Austermannstraße
- Steinfurter Straße 1
- Johann-Krane-Weg 29
- Rudolf-Harbig-Weg
- Horstmarer Landweg
- Leonardo-Campus
- Gasselstiege
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Technologiepark Steinfurter Straße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0743/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 29.09.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37