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V/0743/2006

Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlage 29.09.2006

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11966 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 743/2006 
Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
1.1  Sondergebiete (SO)- Technologiepark -  
 
1.1.1  Es sind technologieorientierte Betriebe zuläs-
sig, die auf Kooperation mit Hochschulen oder 
sonstigen Forschungseinrichtungen zielen (§ 11 
(2) BauNVO). 
 
Zulässig sind Büros, Praxen, Forschungs- und 
Entwicklungslabore, Produktionseinrichtungen 
und Lagergebäude (technologieorientiertes 
Gewerbe). 
 
1.1.2  Die Höhe der Oberkante der Erdgeschoss - 
Fußböden wird auf max. 1,0 m festgesetzt. 
 
1.1.3  Bei Einhaltung der Geschossflächenzahl kann 
ausnahmsweise eine Grundflächenzahl von 
max. 0,6 zugelassen werden, wenn ein Aus-
gleich für die zusätzlich versiegelten Flächen 
durch eine entsprechende Begrünung erfolgt. 
Für jeden Quadratmeter, der über die festge-
setzte Grundflächenzahl hinausgeht, ist 1 qm 
als intensiv begrünte Dachfläche zu erstellen. 
Falls der Dachbereich als Ausgleichsfläche 
nicht ausreichend ist, müssen je qm des 
verbleibenden auszugleichenden Anteils 2 qm 
Fassadenbegrünung erstellt werden (§ 31 (1) 
BauGB). 
 
1.1.4  Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sind 
nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig 
(§ 23 (5) BauNVO). 
 
1.2  Sondergebiet (SO) - Sport - 
 
1.2.1  Zulässig sind Eissport-, Rollsport- und Badmin -
tonhallen einschließlich der Nebeneinrichtun-
gen, die für den wirtschaftlichen Betrieb erfor-
derlich sind (§ 11 (2) BauNVO). 
 
1.2.2  Sondergebiet (SO) Sport und Gastronomie 
Zulässig sind Sportanlagen und Gastronomie-
einrichtungen (§ 11 (2) BauNVO). 
 
1.2.3 Sondergebiet (SO) Sport und Büro 
Zulässig sind Sportanlagen, Büros und Ver-
waltungseinrichtungen. Im Erdgeschoss sind 
ausnahmsweise Cafés zulässig, wenn die Nut-
zung – bezogen auf das Gesamtobjekt – ein-
deutig untergeordnet ist (§ 11 (2) BauNVO). 
 
1.3  Kerngebiete (MK) 
 
1.3.1  Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn  
sie nicht großflächig (  1200 qm Geschossflä-
che) sind und keine Nah- und Grundversor-
gungssortimente gemäß Münsteraner Sorti-
mentsliste (vgl. Pkt. 3.7) führen (§ 1 (5) u. (6) 
BauNVO). 
 
1.3.2  Vergnügungsstätten gemäß § 7 (2) 2 BauNVO 
und Tankstellen gemäß § 7 (3) 1 BauNVO sind 
unzulässig (§ 1 (5) und (6) BauNVO). 
 
1.4  allgemeines Wohngebiet (WA) 
 
1.4.1  Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ge-
mäß § 4 (3) BauNVO sind unzulässig (§ 1 (6) 
BauNVO). 
 
1.4.2  Pro Hauseinheit sind nicht mehr als 2 Wohnun-
gen zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 
 
1.4.3  Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen 
sind Anbauten sowie Nebenanlagen bis max. 
7,5 qm zulässig. Ein Abstand von mind. 1,50 m 
zu öffentlichen Verkehrsflächen muss ein-
gehalten werden (§ 23 (3) und (5) BauNVO). 
 
1.5  Weitere textliche Festsetzungen gemäß § 9 
BauGB 
 
1.5.1 Stellplätze und Garagen sind in den Baugebie-
ten nur für den durch die zugelassene Nutzung 
verursachten Bedarf zulässig (§ 12 (6) BauN- 
VO). 
 
1.5.2  Ist eine Baulinie festgesetzt, so ist sie in allen 
Vollgeschossen einzuhalten. 
 
 Ausnahmsweise kann ein Zurücktreten von Ge-
bäudeteilen auf einer Länge von max. 20 % der 
durch das Vorhaben an der Baulinie entstehen-
den Gebäudefront zugelassen werden, sofern 
es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 
31 (1) BauGB). 
 
1.5.3 Bei der Berechnung der Grund- und Geschoss-
flächenzahl sind Flächenanteile von Gemein-
schaftsstellplatzanlagen, die außerhalb des 
Baugrundstücks liegen, der Grundstücksfläche 
hinzuzurechnen (§ 21a (2) und (5) BauNVO). 
 
1.5.4 Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Ge-
schossen als Vollgeschossen einschließlich der 
zu ihnen gehörenden Treppenräume und Um-
fassungswände werden nicht auf die Ge-
schossfläche angerechnet (§ 20 (3) BauNVO). 
 
1.5.5 Das Überschreiten der max. Traufhöhe in den 
SO- und MK-Gebieten durch notwendige Auf-
bauten der Aufzugsanlagen sowie durch Anla-
gen zur Solarenergienutzung um max. 3,0 m ist 
ausnahmsweise zulässig (§ 31 (1) BauGB). 
 
1.5.6 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist die O- 
berkante der fertiggestellten Straße (Fahrbahn), 
gemessen in der Mitte der jeweiligen Fassaden- 
länge. Die Traufhöhe ist definiert als der äußere 
Schnittpunkt zwischen aufsteigendem Mauer- 
werk und Dachhaut (§ 18 (1) BauNVO). 
 
1.5.7 An den festgesetzten Baulinien / Baugrenzen 
müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung 
oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den 
nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von 
Menschen vorgesehenen Räumen die Anforde-
rungen an das resultierende Schalldämm-Maß 
gemäß den ermittelten und ausgewiesenen 
Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt wer-
den (§ 9 (1) 24 BauGB).

Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 
 Die ausgewiesenen Lärmpegelbereiche für die 
gekennzeichneten Baulinien/-grenzen gelten 
bis zu einem Abstand von 5,0 m. Das Über-
schreiten der Abstände bei Errichtung, Erweite-
rung oder Änderung von Gebäuden ist zulässig, 
wenn eine detaillierte schalltechnische Unter-
suchung vorliegt (§ 31 (1) BauGB). 
 
1.5.8 Die Pflanzgebotsflächen sind dauerhaft zu be-
grünen und mit standortgerechten Laubgehöl-
zen zu bepflanzen (§ 9 (1) 25 a BauGB). Rasen 
und Bodendecker sind zulässig. Ausgenommen 
hiervon sind notwendige Zuwegungen von max. 
3,0 m und Zufahrten von max. 5,0 m Breite. 
 
1.5.9 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je  
angefangene 6 Stellplätze ein hochstämmiger, 
großkroniger Laubbaum zu pflanzen und dau-
erhaft zu erhalten. Die Baumstandorte sind aus 
klimaökologischen Gründen so anzuordnen, 
dass die Baumkronen die Stellplatzflächen be-
schatten. Je Baum ist eine Vegetationsfläche 
von mind. 6 qm vorzusehen (§ 9 (1) 25a 
BauGB). 
 
1.5.10 Geschlossene Fassaden ab einer Breite von 
8,0 m sind durch Rank-, Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen (§ 9 (1) 25 a BauGB). 
 
1.5.11  Die in diesem Bebauungsplan nach § 9 (1) 15 i. 
V. m. § 9 (1) 20 BauGB festgesetzten Flächen 
übernehmen Ausgleichsfunktion und werden al- 
len Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe 
aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zu 
erwarten sind, gemäß § 8a (1) BNatSchG zu-
geordnet, wobei 78,5 % den Eingriffen aus der 
Bebauung und 21,5 % den Eingriffen aus den 
öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet sind. 
 
 
2.  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO 
NRW 
 
2.1 Grundstückseinfriedigungen sind im Bereich zwi-
schen Straßenbegrenzungslinie und der festge-
setzten Baulinie unzulässig. In den übrigen Be-
reichen sind Sicherheitszäune bis 1,80 m Höhe 
über Gelände und nur in einem Abstand von 
mind. 2,0 m von der Straßenbegrenzungslinie 
sowie zwischen privaten Grundstücken auf der 
Grenze - außerhalb der GFL-Flächen - zulässig. 
Im allgemeinen Wohngebiet sind Einfriedigungen 
nur als Hecken oder Hecken i. V. m. Maschen-
drahtzäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 
m zulässig. Sichtschutzeinrichtungen bis zu einer 
Tiefe von 3,0 m und einer Höhe von 2,0 m sind 
an Wohnterrassen zulässig. 
 
2.2 In den Sondergebieten und in den Kerngebieten 
sind Außenwände, die zu öffentlichen Verkehrs-
flächen bzw. zur Austermannstraße gerichtet 
sind, nur in Betonstein, Kalksandstein oder glat-
tem Putz mit weißem bis hellgrauem Farbton 
auszuführen. Materialkombinationen mit Stahl 
und Glas sind zulässig. 
 
 Im allgemeinen Wohngebiet sind je Hausgruppe 
nur einheitliche Fassadenmaterialien, Dachfor-
men und Dachneigungen zulässig. 
 
 Für einzelne Teilflächen, z. B. zur Solarenergie- 
nutzung, zur Dachbegrünung und für Wintergär- 
ten, sind Ausnahmen zulässig. 
 
2.3 Überdachungen von Einstellplätzen sind als Holz -
konstruktion in naturbelassener bis mittelbrauner 
Farbgebung ohne sichtbare Neigung herzustel-
len. Dabei darf die Höhe der Konstruktion das 
Maß von 2,60 m über Geländeoberkante nicht 
überschreiten. 
 
2.4 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leis-
tung zulässig. 
 
An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur 
Fassade bis zu einer Höhe von max. 1,00 m Hö- 
he und einer Länge von max. 5,00 m zulässig. 
 
Ausleger dürfen nicht mehr als 1,00 m vor die 
Gebäudefront vortreten. Die Oberkante von Aus-
legern darf die Unterkante der Fenster des 2. 
Obergeschosses nicht überschreiten. 
 
Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
Ausnahmen können für die einheitlich gestaltete, 
in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweis-
schilder gestattet werden. 
 
Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schorn-
steinen und anderen hochragenden Bauteilen, 
sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderli-
cher oder reflektierender Form sind unzulässig. 
 
Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften 
von Werbeanlagen, die an Gebäuden angebracht 
werden sollen, können gestattet werden, wenn 
ansonsten ein offensichtliches Missverhältnis 
zwischen der Größe der Werbeanlage und der 
zugeordneten Wand- und Fassadenfläche ent-
stehen würde. Dabei darf die Gesamtfläche der 
einer Gebäudeseite zuzuordnenden Werbeanla-
gen max. 10 % der jeweiligen Wand- und Fassa-
denfläche betragen. Die Höhe jeder einzelnen 
Werbeanlage darf hierbei jedoch 2,00 m, die 
Breite 8,00 m (oder 16 qm) nicht überschreiten. 
 
 
3.  Hinweise 
 
3.1 Der im südwestlichen SO-Gebiet dargestellte 
Erdwall ist mit einer Höhe von 1,5 m über Ge-
lände aufzuschütten. 
 
3.2 Für Teile des Geltungsbereiches kann ein Kampf-
mittelvorkommen nicht völlig ausgeschlossen 
werden. Die Durchführung aller bodeneingreifen-
den Baumaßnahmen sollte daher mit der gebote-
nen Sorgfalt erfolgen. 
 
3.3 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauer-
werk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und

Bebauungsplan Nr. 409 in der Fassung der 1. Änderung 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 3 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf-
fenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von 
Bodendenkmalen ist unverzüglich der Stadt 
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. 
Museum für Archäologie / Amt für Bodendenk-
malpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). 
Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 
DSchG). 
 
3.4 Die „Ortssatzung über die Entwässerung der 
Grundstücke und den Anschluss an die gemeind-
liche Abwasseranlage in der Stadt Münster“ 
(Entwässerungssatzung) vom 16.12.1999 ist zu 
beachten. 
 
 Besonders hingewiesen wird auf das Einleitungs-
verbot von Drainage- und Grundwasser. 
 
3.5 Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten 
und in den SO-Gebieten erhalten keinen An-
schluss an die Regenwasserkanalisation. Zur 
Regenwasserentsorgung dieser Grundstücke 
wird durch das städtische Tiefbauamt auf den mit 
GFL-E belasteten Flächen eine grundstücks-
übergreifende Entwässerungsmulde angelegt. 
Die private Nutzung dieser Flächen wird durch 
folgende Auflagen eingeschränkt: 
 
 - es dürfen keine Zäune oder sonstige bauliche 
Anlagen errichtet werden 
 - es dürfen keine Bäume, Büsche oder Sträu-
cher angepflanzt werden 
 - es sind alle sonstigen Maßnahmen oder 
Handlungen zu unterlassen, die die Funkti-
onsfähigkeit der Entwässerungsmulde beein-
trächtigen könnten (z. B. Anlage von Kom-
posthaufen, Ablagerung von Rasen- und 
Baumschnitt). 
 
 Die Baugrundstücksflächen in den MK-Gebieten 
und in den SO-Gebieten, die nicht an die Mulden-
Rigolen-Systeme angeschlossen werden können, 
erhalten ihre Regenwasserentsorgung über die 
vorhandene Regenwasserkanalisation. 
 
3.6 Im Bereich der als „Allgemeine Wohngebiete“ 
festgesetzten Baugrundstücke im Südwesten des 
Plangebietes muss zeitweilig mit Immissionen 
aus der angrenzenden landwirtschaftlichen Nut-
zung gerechnet werden. 
 
3.7 Einzelhandelskonzept Münster 
- Münsteraner Sortimentsliste - (Auszug): 
 
Nah- /Grundversorgung: 
- Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 
- Drogerie- /Parfümartikel 
- Getränke 
- Kosmetische Artikel 
- Nahrungs- und Genussmittel 
- Pharmazeutische Artikel 
- Tabakwaren 
- Tierfutter / Tierpflegeartikel 
- Zeitschriften, Zeitungen

V-0743-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

5445 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 743/2006 
 
STELLUNGNAHMEN / Seite 1 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße 
 
Zur öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Beba uungsplanes Nr. 409 wurden folgende 
Stellungnahmen abgegeben: 
 
1. Die Stadtwerke Münster weisen daraufhin, dass du rch die geplante Begradigung des Jo-
hann-Krane-Weges die vorhandenen Versorgungsleitung en und die bestehende Trafosta-
tion an einen neuen Standort verlegt werden müssten . Die kombinierte Trafostation mit 
zwei Transformatoren ist für die Stromversorgung de r Eissporthalle dringend erforderlich. 
Ein neuer Standort soll auf dem Gelände der Eisspor thalle, am südwestlichen Ende einer 
Rad – und Fußwegverbindung zwischen Steinfurter Str aße und Johann-Krane-Weg erfol-
gen. Die Kosten für die Verlegung der Trafostation und aller Versorgungsleitungen im be-
troffenen Bereich seien von der Stadt Münster zu tragen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Der künftige Standort der Trafostation ist mit dem Versorgungsträger abgestimmt und bei 
der Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. 
 
Ein Beschluss erübrigt sich hierzu. 
 
Für die Realisierung der Bebauungsplan- Änderung en tstehen der Stadt Münster u. a. für 
die Verlegung der Trafo- Station die in der Vorlage dargestellten zusätzlichen Kosten. 
 
 
2. Die B&B Sport- und Freizeitanlagen GmbH & Co. KG  beabsichtigt zukünftig im südlichen 
Eckbereich des Gebäudes der Eissporthalle auf einer  Größe von ca. 90 qm einen Kaffee-
shop als Ergänzung des Angebotes der Eissporthalle zu betreiben. Derzeit wird der Be-
reich als Büro genutzt. 
 
Falls hierzu eine Änderung der Festsetzungen erforderlich sei, wird diese angeregt. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Der gewählte Standort liegt zum überwiegenden Teil im künftigen „Sondergebiet Sport 
und Büro“. Gemäß textlicher Festsetzung 1.2.3. könn en hier Cafés ausnahmsweise zu-
gelassen werden, wenn sie bezogen auf das Gesamtobjekt eindeutig untergeordnet sind. 
 
Mit nur 90 qm ist die Fläche im Vergleich zur Eissp orthalle als gering zu bezeichnen und 
deutlich untergeordnet. Eine Änderung der Festsetzungen ist daher nicht erforderlich. 
 
Ein Beschluss erübrigt sich. 
 
 
3. Die IHK Nord Westfalen weist daraufhin, dass die  geplante Regelung zur Zulässigkeit von 
Einzelhandel im MK-Gebiet zu negativen städtebaulic hen Auswirkungen führen könne, 
und damit den in der Begründung zum Bebauungsplan genannten Zielen widerspräche. 
 
Nach den geplanten Festsetzungen für das Kerngebiet  sind – bis auf die nah- und grund-
versorgungsrelevanten Betriebe – Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art unterhalb der Groß-
flächigkeit zulässig. Damit sei auch zentrenrelevan ter Einzelhandel zulässig. Bei der 
Größe der überbaubaren Flächen und der Geschossigke it in den Kerngebietsflächen, 
seien mehrere Einzelhandelseinrichtungen mit zentre nrelevanten Sortimenten zulässig,

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
STELLUNGNAHMEN / Seite 2 
die aufgrund ihrer Agglomerationswirkung doch zu st ädtebaulich negativen Auswirkungen 
führen könnten. 
 
Es wird daher angeregt, die Regelungen zur Zulässigkeit des Einzelhandels zu ändern. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
 
Die Festsetzung zur Regelung des Einzelhandels muss  einerseits die städtischen Zielset-
zungen des Einzelhandelskonzeptes und andererseits die rechtlichen Anforderungen an 
die Festsetzung der Gebietskategorien gem. Baunutzungsverordnung erfüllen. 
 
Gemäß Einzelhandelskonzept ist die Standortentwickl ung im Einzelhandel vorrangig auf 
Zentren auszurichten. Mit dem nördlich der Austerma nnstraße geplanten multifunktiona-
len Zentrum ist in der Nachbarschaft zu den MK-Gebi eten am Johann-Krane-Weg ein 
Versorgungsstandort für den gesamten Bereich westli ch der Steinfurter Straße vorgese-
hen. Da dieses Zentrum nicht parzellenscharf abzugr enzen ist, ist es strukturell durchaus 
vorstellbar, dass sich das Zentrum auch auf Teilber eiche südlich der Austermannstraße 
erstrecken könnte. 
 
Die praktischen Voraussetzungen der Standorte am Jo hann-Krane-Weg stellen aber be-
sondere Anforderungen an die potenziellen Nutzer. D ie Grundstücksflächen ermöglichen 
keine größeren Stellplatzangebote. Außerdem ist nur  eine mindestens 4-geschossige Be-
bauung zulässig. 
 
Auch planungsrechtlich ist eine weitergehende Einsc hränkung der Zulässigkeit von Ein-
zelhandel kritisch zu bewerten. Die Gestaltungsmögl ichkeiten des Satzungsgebers hin-
sichtlich zulässiger Nutzungen in den Baugebieten f indet dort ihre Grenze, wo der Ge-
bietscharakter der festgesetzten Gebietskategorie i nfrage gestellt würde. So gehört der 
Einzelhandel als typisches Merkmal zu Kerngebieten.  Der Ausschluss von Einzelhandel 
ist deshalb nur in engem Rahmen möglich. Andernfall s wäre die Festsetzung eines Kern-
gebietes, in dem typischerweise Einzelhandel anzusiedeln ist, rechtsfehlerhaft. 
 
Unabhängig von den städtebaulichen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer stadt-
strukturverträglichen Steuerung der Einzelhandelsen twicklung bestehen für die Stadt als 
überwiegender Eigentümer der Flächen weitere Möglic hkeiten im Rahmen der Grund-
stücksvergabe für die Einhaltung der Entwicklungsziele der Stadt zu sorgen. 
 
Vor diesem Hintergrund ist das Risiko negativer stä dtebaulicher Auswirkungen durch die 
vorgesehenen Festsetzungen als gering einzustufen. 
 
Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1).

Beschlussvorlage

3741 Zeichen

V/0743/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
02.11.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
08.11.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 409: Technologiepark Steinfurter Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
wird der Anregung, die Regelungen zur Zulässi gkeit des Einzelhandels zu ändern, nicht 
gefolgt. (Anlage 1, Punkt 3). 
 
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: Technologiepark Steinfurter 
Straße wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung 
NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 wird eben-
falls beschlossen. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die Änderung des Bebauungsplanes zusätzliche Kos-
ten in Höhe von ca. 0,67 Mio. € entstehen. 
. 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
Die erforderlichen Mittel sind im Finanzplan und Investitionsprogramm mit 0,3 Mio. € teilweise ver-
anschlagt. Die noch nicht veranschlagten Mittel sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel im künftigen 
Finanzplan und Investitionsprogramm vorgesehen werden. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0743/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.10.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0743/2006 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.2005 den Beschluss zur 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 409 gefasst. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung hat vom 22.05. bis zum 
22.06.2006 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten 
Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend dem Beschlussvorschlag 1.1 Beschluss 
gefasst werden soll. 
 
2. Da der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 aufgrund des obenstehenden 
Beschlussvorschlages nicht geändert oder ergänzt werden soll, kann somit auch der Sat-
zungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
Die Stadt Münster ist Trägerin des sich aus der Bebauungsplanänderung ergebenden Erschlie-
ßungsaufwandes. Die zur Realisierung erforderlichen Mittel werden zur Zeit auf ca. 0,67 Mio. € 
geschätzt. 
 
Diese Kosten werden der Stadt Münster im Rahm en der gesetzlichen Möglichkeiten durch Anlie-
gerleistungen zum überwiegenden Teil ersetzt werden. 
 
Die erforderlichen Mittel sind im Finanzplan und Investitionsprogramm 2005 – 2009 mit ca. 0,3 
Mio. € veranschlagt. Die noch nicht veranschlagten Mittel sollen vorbehaltlich verfügbarer Mittel im 
künftigen Finanzplan und Investitionsprogramm vorgesehen werden. 
 
Durch den Abschluss des Verfahrens zur Bebauungsplanänderung werden keine Vorentscheidun-
gen über die Bereitstellung von Mitteln getroffen. Hierüber ist vielmehr zu einem späteren Zeit-
punkt bei den jährlichen Beratungen über das Investitionsprogramm unter Berücksichtigung der 
dann gegebenen Haushalts- und Finanzlage zu entscheiden. 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

V-0743-2006-Anlage-2-Begründung.pdf

44797 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 743/2006 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 
B e g r ü n d u n g  
 
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409: 
Technologiepark Steinfurter Straße 
 
 
 
Inhalt 
 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen   
2. Geltungsbereich  
3. Planungsrechtliche Situation   
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,   
Verordnungen 
4. Räumliche und strukturelle Situation  
5. Planungsziele  
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe  
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen  
6.2.4 Werbeanlagen  
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
6.5 Grünflächen / Begrünung  
6.5.1 Private Grünflächen  
6.5.2 Ausgleichsflächen  
6.6 Immissionsschutz  
6.7 Altlasten / Altstandorte  
7. Flächenbilanz  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes  
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und  
 Wirkungsprognose 
8.4.1 Mensch  
8.4.2 Eingriffsregelung  
8.4.3 Boden/Altlasten  
8.4.4 Wasser  
8.4.5 Klima / Luft  
8.4.6 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
8.4.7 Zusammenfassung der erheblichen   
 nachteiligen Umweltauswirkungen 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)  
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
8.7 Überwachung (Monitoring)  
8.8 Zusammenfassung  
9. Gesamtabwägung  
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 2 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 409 bildet  die planungsrechtliche Grundlage 
zur Realisierung des Technologieparks im Bereich sü dwestlich der Steinfurter Straße / 
Eissporthalle. 
 
Anlass für die Planänderung ist die beabsichtigte A ufgabe des Standortes der Erweite-
rungsoption südlich der Eissporthalle und das Angebot, die Fläche der Stadt Münster zur 
Verfügung zu stellen. Dies soll genutzt werden, um die Erschließung neu zu ordnen und 
den Technologiepark in Richtung Steinfurter Straße zu entwickeln. 
 
Außerdem soll die Zulässigkeit von Einzelhandel ent sprechend dem Einzelhandelkon-
zept der Stadt Münster neu geregelt werden. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand der Inn enstadt südlich der Steinfurter 
Straße und wird von der Austermannstraße, dem Rudol f-Harbig-Weg, dem Leonardo-
Campus sowie der Steinfurter Straße begrenzt. 
 
Die Bebauungsplanänderung umfasst das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Mü nster stellt den Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes südwestlich der Steinfurter Str aße und südöstlich der Auster-
mannstraße als gemischte Baufläche und Sonderbauflächen dar. 
 
Die Änderung des Bebauungsplanes steht in Übereinst immung mit den Darstellungen 
des Flächennutzungsplanes. Ein Änderungsverfahren ist somit nicht erforderlich.  
 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
Der Bebauungsplan trat am 08.08.1997 in Kraft. Er s chafft die Voraussetzungen für an-
siedlungswillige forschungsintensive Unternehmen, w enn sie im Einklang mit den Ziel-
setzungen des Technologiekonzeptes stehen. 
 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Im Geltungsbereich sind neben der Eissporthalle im Eingangsbereich des Plangebietes 
inzwischen verschiedene technologieorientierte Betr iebe, ein biotechnologisches Zent-
rum sowie ein Bürogebäude entstanden. Dabei handelt  es sich entweder um Ausgrün-
dungen aus dem Technologiehof oder um Neuansiedlungen. 
 
Im Südwesten des Plangebietes sind am Rudolf-Harbig -Weg insgesamt 36 Reihenhäu-
ser entstanden und auch bereits bezogen worden. Die  beiden Wohnhäuser, Johann-
Krane-Weg 29 und 31, sind von einer kleinen Siedlun g westlich der Eissporthalle noch 
vorhanden und genießen Bestandsrecht. Von den Fests etzungen werden sie im Bebau-
ungsplan nicht mehr berücksichtigt und von einer in neren Erschließungsstraße über-

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 3 
plant. 
 
Der Johann-Krane-Weg, als Haupterschließungsstraße zwischen der Steinfurter Straße 
und der Austermannstraße, ist im Rohbau fertig gest ellt und auch in diesem Zustand an 
die kürzlich eröffnete Austermannstraße mit einem K reisverkehr angebunden worden. 
Die übrigen Erschließungsstraßen sind erst teilweis e hergestellt oder können auf Grund 
örtlicher Gegebenheiten – nicht verfügbarer Grundst ücke – zurzeit nicht weitergebaut 
werden. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes hat zum Inhalt,  das bestehende Planungsrecht 
an die aktuellen Erfordernisse anzupassen. 
 
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die durch di e Begradigung des Johann-Krane-
Weges gewonnene Baufläche überwiegend dem Sondergeb iet Technologiepark zuzu-
ordnen, um so den Technologiepark in Richtung Eissporthalle zu erweitern. 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung 
 
Die Änderung des bestehenden Planungsrechtes erfolg t im Wesentlichen zur Neufest-
setzung von Sondergebietsflächen für den Technologi epark, sowie Sondergebietsflä-
chen zur Arrondierung der Eissporthalle und öffentl ichen Verkehrsflächen. Die zulässi-
gen Nutzungsarten – insbesondere zum Einzelhandel – werden neu geregelt. 
 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
 
Durch die Verlegung des Johann-Krane-Weges wird ein  Flächentausch von bisherigen 
Erweiterungsflächen für die Eissporthalle zugunsten  von künftigen Technologieparkflä-
chen ermöglicht. Damit rückt der Technologiepark näher an die Steinfurter Straße heran. 
 
Das Sondergebiet Sport wird neu gegliedert. Neben d er Sportnutzung werden weitere 
Entwicklungspotenziale für den Standort vorgesehen.  Auf der Nordseite der Halle soll 
künftig eine selbständige Entwicklung der gastronom ischen Nutzung – auch ohne Ver-
knüpfung mit der Nutzung von Sportangeboten – ermög licht werden. Aufgrund der ver-
kehrsgünstigen Lage ist diese Entwicklung durchaus sinnvoll. Zur Vermeidung von Be-
einträchtigungen für den Technologiepark wird die G astronomie ausschließlich auf der 
Nordseite der Halle vorgesehen. 
 
Im Gegenzug hierzu werden auf der Südseite der Hall e zusätzliche Bürostandorte er-
möglicht. In Nachbarschaft zum Technologiepark ist dies die adäquate Nutzung zur Un- 
terstützung des angestrebten Gebietscharakters. 
 
Für das Sondergebiet „Büro und Sport “ wird die zul ässige Nutzungsdichte gegenüber 
den anderen Sondergebietsflächen höher ausgewiesen (GRZ 0,65). Damit wird eine 
bauliche Erweiterung in Nachbarschaft zum Technologiepark ermöglicht. 
 
Für den Technologiepark werden die zulässigen Nutzu ngsarten näher konkretisiert. Das

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 4 
Bauprogramm vom Büro -, Lager-, Produktions-, Labor gebäude etc., dass typischer-
weise einen Gewerbestandort kennzeichnet, wird zur Klarstellung in die textlichen Fest-
setzungen aufgenommen. Die Zielrichtung einer Ansie dlung von technologieorientierten 
Betrieben wird damit verdeutlicht. 
 
Der Rat der Stadt hat 2004 das Einzelhandelskonzept  zur Grundlage der Einzelhan-
delsentwicklung in Münster gemacht. Zentrale Zielse tzung ist die Ausrichtung der Ein-
zelhandelsentwicklung auf die Zentren der Stadt bzw . der Stadtteile. Entsprechend der 
Fortschreibung des Flächennutzungsplans soll der Te chnologiepark künftig nördlich der 
Austermannstraße weiterentwickelt werden. Das Einzelhandelskonzept sieht hier die Be- 
rücksichtigung eines multifunktionalen Zentrums, be stehend aus Büro-, Dienstleistungs-, 
Einzelhandelsangeboten etc. vor. 
 
Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von Ein zelhandel im Plangebiet neu zu re-
geln. Die Möglichkeit im Rahmen der Erweiterung der  Eissporthalle auch einen Sport-
fachmarkt ansiedeln zu können, wird künftig entfall en, da ein isolierter Fachmarktstand-
ort einer Zersplitterung der Einzelhandelsangebote Vorschub leisten würde. Dieses pla-
nerische Angebot hat sich bisher auch nicht als mar ktgerecht erwiesen. Durch die Att-
raktivitätssteigerung für den Gastronomiestandort i st mit mehr Kundenverkehr zu rech-
nen. Weitere Einzelhandelsangebote würden die Verkehrsbelastung weiter steigern, was 
dem angestrebten hochwertigen Standortcharakter des  Technologieparks in direkter 
Nachbarschaft zur Eissporthalle abträglich wäre. 
 
Auch für die Kerngebietsflächen wird – mit Blick au f das geplante multifunktionale Zent-
rum – die Zulässigkeit für den Einzelhandel neu ger egelt. Die Begrenzung auf ein einzi-
ges Sortiment (Büroartikel) und eine bestimmte Verk aufsflächengröße (600 qm) lässt 
sich städtebaulich nicht ausreichend rechtfertigen.  Um sowohl die Zielsetzungen des 
Einzelhandelskonzeptes als auch den Gebietscharakte r (MK) zu wahren, wird der Ein-
zelhandel generell bis zur Großflächigkeit und unte r Ausschluss der nah- bzw. grund-
versorgungsrelevanten Sortimente zugelassen. Dies g ilt unter der Maßgabe, dass keine 
negativen städtebaulichen Auswirkungen entstehen. D ie Beschränkungen der Einzel-
handelsnutzung werden insbesondere wegen der durch größere Kundenverkehre ent-
stehenden Beeinträchtigungen im Kerngebiet getroffen. 
 
 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe  
 
Durch die Begradigung der inneren Erschließungsstra ße südwestlich der Steinfurter 
Straße verkleinert sich die überbaubare Grundstückf läche für die Eissporthalle. Die ge-
genüberliegenden Sondergebiets- bzw. Kerngebietsflä chen erweitern ihre überbaubaren 
Grundstücksflächen im Gegenzug entsprechend. 
 
Auf die genaue örtliche Vorgabe von Gebäuderücksprü ngen soll künftig verzichtet wer-
den. Durch die vorhandene Bebauung wird der Straßen raum bereits gegliedert. Eine 
einheitliche Grundstücksfrontlänge ist für die unte rschiedlichsten Ansprüche der Bauher-
ren nicht geeignet. Durch die Baulinie wird die bau liche Fassung des Straßenraums in 
ausreichender Weise sichergestellt. 
 
Die Reihenhäuser am Rudolf-Harbig-Weg überschreiten  teilweise an den Kopfseiten o- 
der mit untergeordneten Anbauten die überbaubaren G rundstücksflächen. Im Rahmen 
des Änderungsverfahrens sollen die Baugrenzen den ö rtlichen Gegebenheiten ange-
passt werden. 
 
An der südwestlichen Stichstraße ist auf den straße nzugewandten Bauflächen zurzeit 
ebenfalls zwingend eine 3-geschossige Bebauung vorg eschrieben. Aus städtebaulichen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 5 
Gründen und als Höhenübergang zur angrenzenden bere its vorhandenen zweigeschos-
sigen Wohnbebauung, soll künftig eine 2- bis 3-gesc hossige Bebauung zugelassen wer- 
den. Damit soll dem Bauherrn ein größerer Gestaltun gsspielraum geboten werden, ohne 
die räumliche Fassung des Straßenraumes durch eine mehrgeschossige Bebauung auf- 
zugeben. Im Vergleich zur Haupterschließung des Tec hnologieparks durch den Johann-
Krane-Weg, der die Adresse des Technologieparks prä gt, sind die gestalterischen An- 
forderungen an eine einheitliche Geschosszahl hier nicht so hoch zu bewerten. 
 
Die südliche Arrondierung der Eissporthalle durch e ine potenzielle Bürobebauung soll 
mehrgeschossig ausgeführt werden. Damit werden die städtebaulichen Gestaltungsan-
forderungen aus dem Kerngebiet und dem Sondergebiet  „Technologiepark“ übernom-
men, die eine klare Fassung des Straßenraums vorsehen. 
 
 
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen 
 
In den textlichen Festsetzungen wie auch in den Pla nfestsetzungen soll der Begriff 
„Carport“ bzw. „Gemeinschaftscarport“ durch „überdachter Stellplatz“ ersetzt werden. 
 
In den Sondergebieten werden Stellplätze und Garage n künftig nicht mehr allgemein, 
sondern nur für den durch die zugelassene Nutzung v erursachten Bedarf zugelassen. 
Damit werden der Vorrang der baulichen Nutzung der Grundstücke und der städtebauli-
che Gebietszusammenhang hervorgehoben. 
 
Außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen sind zurz eit Anbauten sowie Nebenanla-
gen bis max. 4,0 qm zulässig. 
 
Aus der Erfahrung der Entwicklung zahlreicher Wohng ebiete hat sich diese Größe in der 
Praxis als zu klein und nicht familiengerecht erwie sen. Deshalb sollen nunmehr bis max. 
7,5 qm Anbauten und Nebenanlagen zugelassen werden. 
 
 
6.2.4 Werbeanlagen 
 
Für die Werbeanlagen sollen die Größen und die Stan dorte neu definiert und aufgrund 
der bisherigen Erfahrungen bei der Vermarktung der Grundstücke die Regelungen zu 
Werbeanlagen flexibler gefasst werden: 
 
- Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
- An Gebäuden sind Werbeanlagen parallel zur Fassad e bis zu einer Höhe von 
max. 1,0 m Höhe und einer Länge von max. 5,0 m zulässig. 
- Ausleger dürfen nicht mehr als 1,0 m vor die Gebä udefront vortreten. Die Ober-
kante von Auslegern darf die Unterkante der Fenster  des 1. Obergeschosses 
nicht überschreiten. 
- Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks- 
flächen zulässig. Ausnahmen können für einheitlich gestaltete, in Sammelanla- 
gen zusammengefasste Hinweisschilder gestattet werden. 
- Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornsteine n und anderen hochragen-
den Bauteilen, sowie Werbeanlagen in beweglicher, v eränderlicher oder reflek-
tierender Form sind unzulässig. 
- Ausnahmen hinsichtlich der Größenvorschriften von  Werbeanlagen sind zulässig, 
wenn die Gesamtfläche der einer Gebäudeseite zuzuor dnenden Werbeanlage 
max. 10 % der jeweiligen Wand- und Fassadenfläche b eträgt. Die Höhe jeder 
einzelnen Werbeanlage darf jedoch 2,0 m, die Breite  8,0 m (oder 16 qm) nicht 
überschreiten.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 6 
 
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Die Erschließungsstraße für das Kerngebiet, verläuf t zurzeit vom Johann-Krane-Weg 
beginnend, westlich der Eissporthalle, auf halber L änge abknickend und ohne Anbin-
dung an die Austermannstraße. 
 
Durch den geplanten geraden Verlauf der Erschließun gsstraße wird der Straßenraum im 
gleichen Profil, d.h. mit Stellplatzangebot in Senk rechtaufstellung fortgesetzt und an die 
Austermannstraße angebunden. 
 
Die Arrondierungsflächen nördlich und südlich der E issporthalle im verkleinerten Son-
dergebiet „Sport“ werden auch zukünftig vom Johann-Krane-Weg erschlossen. Für den 
Gastronomiebetrieb ist eine zusätzliche Drive- In- Spur auf der Nordseite des Gebäudes 
geplant. Die Kundenverkehre werden über die bestehe nde Zufahrt und den Stellplatz 
abgewickelt. 
 
Für die Erreichbarkeit der Verwaltungs- / Bürogebäu de steht noch ein kurzes Straßen-
stück von der parallel zur Steinfurter Straße verla ufenden Erschließungsstraße zur Ver-
fügung. Ansonsten umgibt das Grundstück ein Zu- und  Abfahrtsverbot, ein Rad- und 
Fußweg sowie eine öffentliche Grünfläche. 
 
Das nördliche Teilstück des bestehenden Rad- und Fu ßweges vom Horstmarer Land-
weg zum Johann-Krane-Weg befindet sich außerhalb de s Bebauungsplanes. Parallel 
dazu ist westlich innerhalb des bestehenden Bebauun gsplanes eine private Wegefläche 
u. a. mit Öffentlichkeitswidmung festgesetzt, die d ie Wegefläche für diesen Bereich 
rechtlich absichern soll. 
 
Mit der Fertigstellung der Austermannstraße sind di e Voraussetzungen für die Erschlie-
ßung des südlichen Abschnitts des Technologieparks geschaffen worden. Damit soll 
auch die Fuß-/Radwegeverbindung vom Rudolf-Harbig-W eg zum Johann-Krane-Weg, 
die auch als Leitungstrasse dienen soll, hergestell t werden. Deshalb besteht künftig kein 
öffentliches Interesse mehr an einer planungsrechtl ichen Sicherung der Wegeverbin-
dung zum Horstmarer Landweg – westlich des Leonardo -Campus. Da hier auch keine 
städtischen Ver- oder Entsorgungsleitungen vorhande n sind, die ein Leitungsrecht er-
fordern würden, soll der Bereich aus dem Geltungsbe reich des Bebauungsplanes he-
rausgenommen und das Plangebiet verkleinert werden. 
 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 
Durch die Begradigung der inneren Erschließungsstra ße ist es notwendig, die vorhan-
denen Versorgungsleitungen und die Trafostation zu verlegen. Die Trafostation ist für 
die Stromversorgung der Eissporthalle dringend erfo rderlich. Ein neuer Standort für die 
Trafostation soll auf dem Gelände der Eissporthalle , südlich des Rad- und Fußweges, 
eingerichtet werden. 
 
 
6.5 Grünflächen / Begrünung 
 
6.5.1 Private Grünflächen 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für die Kern gebiete und die Sondergebiete - so- 
wohl im rückwärtigen wie auch im straßenseitigen Be reich - das Anlegen von Mulden-

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 7 
Rigolen- Systemen fest. Grund hierfür ist der fehle nde Anschluss des Plangebietes an 
eine Regenwasserrückhaltung. Auf den gekennzeichnet en Flächen ist daher eine 
grundstücksübergreifende Entwässerungsmulde anzulegen. 
 
Bei den bisher bebauten Grundstücken konnte auf ein e straßenseitige Mulden- Rigole 
verzichtet werden, da die rückwärtigen Mulden-Rigol en ausreichend bemessen sind, um 
das gesamte anfallende Regenwasser aufzunehmen. 
 
Außerdem lässt sich straßenseitig, wegen der erford erlichen Zu- und Abfahrten keine 
durchgängige, grundstücksübergreifende, offene Entw ässerungsmulde anlegen. Auf die 
Festsetzung einer straßenseitigen Mulden-Rigole wird deshalb künftig verzichtet. 
 
 
6.5.2 Ausgleichsflächen 
 
Die Bilanzierung der 1. Änderung des Bebauungsplane s hat ergeben, dass mit der Än-
derung ein geringfügiger zusätzlicher Ausgleichsbedarf von 56 qm verbunden ist. Auf die 
Bereitstellung dieser zusätzlichen Ausgleichsfläche  soll jedoch verzichtet werden, da mit 
der Planänderung die gleichen Maßstäbe für die Grun dstückseingrünung sowie die Ge- 
bietsdurchgrünung und eine geringe GRZ verwirklicht werden. 
 
 
6.6 Immissionsschutz 
 
Die geplanten Änderungen betreffen im Wesentlichen den Standort der Eissporthalle 
und sein Umfeld. Das Sondergebiet „Sport“ wird neu gegliedert, mit der Folge, dass 
Gastronomie künftig auf der Nordseite der Halle allgemein zulässig sein wird und auf der 
Südseite der Halle eine Erweiterung auch für Büronutzungen möglich wird. 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält Festsetzun gen von Lärmpegelbereichen zum 
Schutz der im Gebiet arbeitenden Menschen. Grundlag e der Festsetzungen sind die Er-
gebnisse der Schalltechnischen Untersuchung vom Sep tember 1995. Aufgrund der un-
terschiedlichen Verkehrseinflüsse waren die Immissionsschutzfestsetzungen nur entlang 
der Haupterschließung des Gebietes – dem Johann-Kra ne-Weg – und entlang der Aus- 
termannstraße notwendig, die in der Zwischenzeit re alisiert worden ist. Der gebiets-
interne Verkehr konnte demgegenüber als Lärmquelle vernachlässigt werden. Deshalb 
verzichtet der Änderungsentwurf dort auch auf die u rsprünglich festgesetzten Lärmpe-
gelbereiche. 
 
Die geplanten Änderungen des Bebauungsplanes führen  nicht zu einer grundsätzlich 
anderen Einschätzung der Verkehrsbelastungen und Im missionssituation im Plangebiet. 
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass für den Be reich nördlich der Austermannstraße 
gemäß fortgeschriebenem Flächennutzungsplan inzwisc hen die Fortsetzung des Tech-
nologieparks in einer Größenordnung von ca. 25 ha m it integriertem multifunktionalem 
Zentrum geplant ist. Denn mit der Austermannstraße ist eine leistungsfähige Anbindung 
an das übergeordnete Straßennetz (Steinfurter Straß e/Altstadt/ BAB, Horstmarer Land-
weg /Universitätsbereich) geschaffen worden. Innerh alb des Technologieparks bleibt 
das Erschließungsnetz nahezu unverändert. Auch das Schnellrestaurant an der Eis-
sporthalle verfügt bereits über eine Zufahrt, die nicht verändert werden soll. 
 
Die Planung sieht vor, den vorhandenen Lärmschutzwa ll abzutragen und den Technolo-
giepark mit seiner gewerblichen Nutzung näher an di e Eissporthalle heranzuführen. Die 
Baugenehmigung fordert diesen Lärmschutzwall allein  zum Schutz gegen den Lärm von 
dem – ursprünglich geplanten – Stellplatz auf der S üdseite der Halle. Dieser Stellplatz 
wurde jedoch nicht realisiert. Der Wall ist damit n icht erforderlich. Zum Schutz der – zum

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 8 
Zeitpunkt der Baugenehmigung bereits vorhandenen – Wohnbebauung wurden in der 
Baugenehmigung Auflagen hinsichtlich der Anforderun gen an das Schalldämmmaß der 
Gebäudehülle der Eissporthalle gemacht. Bei ordnung sgemäßem Betrieb sind daher 
keine Beeinträchtigungen für die Umgebungsnutzung zu erwarten. 
 
Zwischen dem Leonardo – Campus und der studentische n Wohnanlage östlich des Ru-
dolf-Harbig-Weges befindet sich eine Universitätssp ortplatzanlage mit Fußballfeld, einer 
400 m Laufbahn und weiteren Wettkampfeinrichtungen.  Sie dient vorwiegend der Aus-
bildung von Sportstudierenden, die in unregelmäßige n Abständen während des Se-
mesterbetriebes die Sportanlage nutzen. Selten komm t es zu sportlichen Wettkämpfen, 
bei denen auch Zuschauer erwartet werden. Insofern sind aus dem Betrieb der Anlage 
keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten. 
 
 
6.7 Altlasten / Altstandorte 
 
Im Bereich der Planung befindet sich eine Verfüllun g, vermutlich ein Bombentrichter. Bei 
Sondierungen im März 2006 wurden Schlacken und Zieg elbruch festgestellt. Die Analy-
sen des Auffüllungsmaterials auf PAK, Schwermetalle  und Arsen haben keine Prüfwert-
überschreitungen ergeben. 
 
Für Teile des Plangebietes kann ein Kampfmittelvork ommen nicht völlig ausgeschlossen 
werden. Bei Erdarbeiten ist Sorgfalt geboten. 
 
 
7. Flächenbilanz 
 
 
 Nr. 409  Nr. 409, 1. Änderung  
SO – Gebiet Sport 1,80 ha 12 % 1,38 ha 10 % 
SO – Gebiet Technopark 6,60 ha 46 % 6,90 ha 48 % 
MK – Gebiet 2,25 ha 16 % 2,34 ha 16 % 
WA – Gebiet 1,20 ha 8 % 1,20 ha 8 % 
Straßenverkehrsflächen 1,72 ha 12 % 1,69 ha 12 % 
Öffentliche Grünflächen 0,94 ha 6 % 0,94 ha 6 % 
Gesamtfläche   14,45 ha 100 % 
 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2a BauGB 
 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
 
Für den Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung nach  § 2 Abs. 4 BauGB durchge-
führt. 
 
Die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlic h erheblichen Umweltauswirkungen 
werden in nachfolgendem Umweltbericht beschrieben u nd bewertet. Die Bewertung er-
folgt auf der Basis des Baugesetzbuches sowie der einschlägigen fachgesetzlichen Ziele 
und Vorgaben des Umweltschutzes. Ausgangspunkt der Bewertung ist die pla-
nungsrechtlich zulässige Bestandssituation des Bebauungsplanes Nr. 409.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 9 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 409 sind  schwerpunktmäßig Anpassungen 
des Bebauungsplans im Bereich des Sondergebietes-Sp ort (Eissporthalle) vorgesehen 
(vgl. Kap. 2). Das Sondergebiet wird hinsichtlich d er Art der baulichen Nutzung stärker 
gegliedert und an die Vorgaben des Einzelhandelskon zeptes angepasst. Damit verbun-
den ist eine Reduzierung des Flächenumfanges im Wes ten des Sondergebietes durch 
den Verzicht auf einen Sportfachmarkt. Mit der Rück nahme des SO-Gebietes-Sport er-
geben sich Anpassungen der Verkehrsführung sowie de r südlich angrenzenden Bauge-
biete. Die Straßenführung vom Johann-Krane-Weg zur Austermannstraße wird begra-
digt. Die angrenzenden MK- und SO-Gebiete werden in  Richtung der Eissporthalle leicht 
ausgeweitet und der Straßenführung angeglichen. 
 
Weitere Anpassungen des Bebauungsplanes, z.B. der B augrenzen, der Geschossigkeit 
bzw. der Entwässerungssituation greifen den zwische nzeitlichen Realisierungsstand des 
Bebauungsplanes auf bzw. sollen einer größeren Flex ibilität in der Entwicklung des 
Technologieparks Vorschub leisten. 
 
In den Kerngebieten wird zukünftig im Einklang mit den Zielsetzungen des Einzelhan-
delskonzeptes der Stadt Münster die Zulässigkeit von Einzelhandel aufgeweitet. 
 
 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen  Umweltauswirkungen sind neben 
den sich unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebend en Umweltschutzzielen insbe-
sondere folgende fachgesetzliche Ziele und Vorgaben  des Umweltschutzes 
 zu berück-
sichtigen. 
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Um weltschutzes 
Menschen / Ge- 
sundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- DIN 18005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerke) 
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) 
- TA-Lärm (technische Anleitung zum Schutz vor (Gewerbe-) 
Lärm) 
- 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte für Schad-
stoffe in der Luft) 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re- 
gelungen des BauGB) 
 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im 
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, wird j eweils bei den einzelnen Schutz- 
gütern dargelegt. 
 
In der Grünordnung der Stadt Münster werden die nor döstlich des Plangebiets angren-
zenden Flächen des Kinderbachtales dem Grünzug Vorb ergshügel-Gasselstiege zuge-
ordnet. Nordwestlich grenzt der 2. Grünring an das Plangebiet. Die Grünzüge und Grün-
ringe sind für die Erholung und die Freiraumsicheru ng bedeutsam. Der Umweltplan der 
Stadt Münster (1996) formuliert als Planungsziel, d ass im Baugebiet die Anforderungen 
an den Klimaschutz in besonderem Maße berücksichtig t werden sollen. Sonstige Fach-
pläne mit umweltbezogenen Zielvorgaben liegen für d en Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes nicht vor.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 10 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entspreche nd der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Be standsituation, eine Prognose 
der zu erwartenden Auswirkungen der Planung sowie d ie Vorstellung der vorgesehenen 
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen 
Auswirkungen. Erhebliche Umweltauswirkungen durch d ie geplante Änderung des Be-
bauungsplanes konnten im Rahmen der Umweltprüfung f ür die meisten zu betrachten-
den Schutzgüter ausgeschlossen werden, da mit der Ä nderung des Bebauungsplanes 
sich keine maßgeblichen Veränderungen in den Umwelt auswirkungen im Vergleich zur 
planungsrechtlich zulässigen Situation ergeben. Auf  eine ausführlichere Darlegung ver-
schiedener Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs . 6 Nr. 7 BauGB, d.h. für Klima, 
Tiere und Pflanzen (biologische Vielfalt) sowie Lan dschaftsbild, Sachgüter und kulturel-
les Erbe, kann daher verzichtet werden. Mit Blick a uf die geplanten Nutzungsänderun-
gen stehen die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensc h (Immissionsschutz) im Vor-
dergrund der Betrachtung. 
 
 
8.4.1 Mensch 
 
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 409 ist d er Technologiepark bereits auf 
Teilflächen realisiert worden. Im Südwesten des Geb ietes befindet sich darüber hinaus 
ein allgemeines Wohngebiet für ca. 36 Wohneinheiten , das bereits realisiert ist. Durch 
den bestehenden Bebauungsplan wurde die im Bereich des geplanten Technologie-
parks noch bestehende Wohnbaunutzung überplant. Für  die noch erhaltenen Wohnge-
bäude besteht Bestandsschutz. 
 
Vorbelastungen durch Immissionen: 
 
Das Plangebiet ist (Lärm-)Immissionsbelastungen dur ch den Straßenverkehr, insbeson-
dere durch die Steinfurter Straße (B 54) und die Au stermannstraße ausgesetzt. Die 
Wohnbebauung entlang der Austermannstraße im Südwes ten des Plangebietes ist da-
durch Immissionen ausgesetzt, die mit Werten von ca . 63 dB(A) tags und 55 dB(A) 
nachts die in der Bauleitplanung heranzuziehenden O rientierungswerte der DIN 18005 
um 8 bzw. 10 dB(A) überschreiten. Der bestehende Be bauungsplan trifft daher bereits 
schallschutztechnische Vorkehrungen, indem für die betroffenen Gebäude im Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes Lärmpegelbereiche (III- V) gemäß DIN 4109 festgesetzt 
sind. 
 
Im Umfeld der Eissporthalle sind Lärmimmissionen du rch den Betrieb der Anlage ein-
schließlich Parkplatzlärm vorhanden. Im Rahmen der Baugenehmigung wurden zum 
Schutz der Nachbarschaft vor Lärmeinwirkungen Aufla gen für den Bau und den Betrieb 
der Anlage festgelegt. Auf der Grundlage eines scha lltechnischen Gutachtens wurde 
damit sichergestellt, dass es an den westlich angre nzenden Wohngebäuden nicht zu 
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lä rm von 55 dB(A) tags und 40 
dB(A) nachts kommt. Zu diesem Zweck wurde u. a. im Westen des Eissporthallenge-
ländes ein Lärmschutzwall vorgesehen. Dieser diente  allerdings der Abschirmung eines 
im Westen der Anlage geplanten, aber bislang nicht realisierten Parkplatzes. Hinsichtlich 
des allein auf die Eissporthalle zurückzuführenden Lärms wurde für das nächstliegende 
Wohngebäude (Johann-Krane-Weg 29) in rd. 65 m Entfe rnung ein Immissionspegel von 
31 dB(A) ermittelt. 
 
Südlich des Plangebietes befindet sich eine Sportan lage der Universität Münster. Unter-
suchungen im Rahmen der Lärmminderungsplanung ergab en aufgrund der geringen 
Frequentierung keine Beeinträchtigung der angrenzenden Nutzungen.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 11 
Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung ist von er höhten Belastungen im Bereich der 
stark frequentierten Steinfurter Straße auszugehen.  Eine Überschreitung der Grenz-
werte der 22. BImSchV für Feinstaub bzw. NO 2 ist im näheren Umfeld der Straße nicht 
auszuschließen. Im Jahr 2005 kam es an der Mess-Sta tion Steinfurter Straße zu insge-
samt 31 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 g/m³ gemäß 22. BImSchV. 
 
 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
 
Lärmimmissionen 
 
Die vorgesehenen Änderungen des Bebauungsplanes hab en keinen erheblichen Ein-
fluss auf die Verkehrsbelastung innerhalb des Plang ebietes, da das Erschließungskon-
zept des Technologieparks im Grundsatz erhalten bleibt. 
 
Darüber hinaus haben sich auch die im Rahmen der vo rliegenden schallschutztechni-
schen Untersuchung von September 1995 herangezogene n Prognosewerte für die Ver-
kehrsbelastung nicht in erheblichem Maße verändert.  Damit können die festgesetzten 
Lärmpegelbereiche im Rahmen der 1. Änderung weitgeh end übernommen werden. In 
den Bereichen, in denen nach Abgleich des Schalltec hnischen Gutachtens und der ge-
planten Festsetzungen nicht mehr von einer Überschr eitung der Orientierungswerte der 
DIN 18005 ausgegangen wird, kann auf die weitere Fe stsetzung von Lärmpegelberei-
chen verzichtet werden. So ist im Bereich der geänd erten Straßenführung zwischen Jo-
hann-Krane-Weg und Austermannstraße die Festsetzung  von Lärmpegelbereichen ent-
behrlich. Bei den der Austermannstraße zugewandten Reihenhäusern (WA-Gebiet) wird 
an einem Gebäude mit nach Südwesten ausgerichtetem Giebel zusätzlich der Lärmpe-
gelbereich III festgesetzt. Nachteilige Auswirkunge n auf die Nutzungen des Gebietes 
durch Verkehrslärm können durch die getroffenen Lär mschutzvorkehrungen somit auch 
weiterhin vermieden werden. 
 
Durch die Planänderung rücken das Sondergebiet Tech nologiepark und das Kerngebiet 
näher an die Eissporthalle heran. Der Abstand der g eplanten Baugrenzen zur Sporthalle 
reduziert sich auf ca. 45 m. Gleichzeitig kann der derzeitige Lärmschutzwall nicht erhal-
ten werden. 
 
Die von der Eissportanlage herrührenden Lärmimmissi onen sind als Sport- bzw. Frei-
zeitlärm zu berücksichtigen. In Kern- und Mischgebi eten sowie vergleichbaren Sonder-
gebieten betragen die Immissionsrichtwerte: 
 
tags außerhalb der Ruhezeiten  60 dB(A) 
tags innerhalb der Ruhezeiten  55 dB(A) 
nachts     45 dB(A) 
 
Durch die mit der Baugenehmigung festgelegte Dämmwi rkung der Eissporthalle können 
bei ordnungsgemäßem Betrieb Lärmimmissionen oberhal b der o. g. Immissionsricht-
werte ausgeschlossen werden. 
 
In Anbetracht des allein auf den nicht realisierten  Parkplatz ausgerichteten Lärmschutz-
walles ist ein Verzicht auf aktiven Lärmschutz für die zukünftige Nutzung unbedenklich. 
 
Durch die Gliederung der Nutzungen im Bereich der E issporthalle wird im Norden der 
Halle eine Erweiterung der gastronomischen Nutzung,  auch ohne Verknüpfung mit der 
Eissporthalle ermöglicht. Eine von der gastronomisc hen Nutzung ausgehende Immissi-
onsbelastung ist abhängig von den konkreten Planung sabsichten des Betreibers (z.B. 
Betriebszeiten) und entzieht sich daher einer Beurt eilung auf der Ebene des Bebau-
ungsplanes. Der immissionsschutzrechtliche Nachweis  der Verträglichkeit ist im Rah-

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 12 
men der Baugenehmigung nach den Anforderungen der TA-Lärm zu erbringen. 
 
Luftschadstoffimmissionen 
 
Die vorgesehenen baulichen Nutzungen sind durch ein e Grünfläche bzw. Pflanzflächen 
von der Steinfurter Straße abgerückt. Infolge der zudem guten Belüftungssituation (keine 
engen Straßenschluchten) kann daher davon ausgegang en werden, dass die Grenzwer- 
te der 22. BImSchV nicht überschritten werden und s omit keine schädlichen Luftschad- 
stoffimmissionen auf die baulichen Nutzungen des Ge bietes und insbesondere auf 
Wohnnutzungen einwirken. Die bauliche Entwicklung d es Gebietes selber wirkt sich 
nicht nachteilig auf die Luftqualität aus. 
 
Erholungsnutzung 
 
Auf die Erholungsnutzung in Form von Nutzung der Ra d- und Fußwege oder die grün-
ordnerischen Funktionen des Raumes wirkt sich die Ä nderung des Bebauungsplanes 
nicht nachteilig aus. 
 
 
8.4.2 Eingriffsregelung 
 
Der Änderungsbereich des Bebauungsplans südwestlich  der Eissporthalle liegt gegen-
wärtig brach. Der das Grundstück begrenzende Lärmsc hutzwall weist einen dichten 
Strauchwuchs auf. Diese temporären Strukturen haben  als Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen bis zur Realisierung eines Bauvorhabens eine Zwischenfunktion. 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 409, der berei ts einer Ermittlung des Eingriffs un- 
terzogen wurde, stellt trotz des gegenwärtigen Bewu chses die Basis für die Prüfung der 
Eingriffsregelung dar. Ein Vergleich der mit der 1.  Änderung vorgesehenen Planung mit 
dem geltenden Planungsrecht ergibt eine geringfügig e Erhöhung der Eingriffsintensität. 
Der aus dem Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 BNatSchG resultierende Aus- 
gleichsbedarf beläuft sich auf 139 WE (entspricht c a. 56 m²). Ein Ausgleich des im Ver- 
hältnis zum Gesamtumfang des Technologieparks gerin gen Eingriffs ist nicht vorge-
sehen. 
 
Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (FFH-Gebie te / Vogelschutzgebiete) sind 
nicht betroffen. Das Vorkommen streng geschützter A rten 
 ist aufgrund der Lage und der 
angetroffenen Biotopstrukturen nicht zu erwarten. 
 
 
8.4.3 Boden / Altlasten 
 
Im Bereich der Bebauungsplanänderung befindet sich eine im Altlasten-/ Verdachtsflä-
chenkataster geführte Fläche, vermutlich ein verfül lter Bombentrichter, deren Existenz 
zum Zeitpunkt der Erstaufstellung des Bebauungsplan es noch nicht bekannt war. Im 
Rahmen eines Baugrundgutachtens wurden später Auffü llungen mit Boden, Bauschutt, 
Schlacken und Kunstoffen festgestellt. 
 
Auf der Fläche wurden daher im März 2006 sechs Sond ierungen bis 3 m Tiefe nieder-
gebracht. Dabei wurden in drei Sondierungen im südl ichen Bereich Auffüllungen in ca. 
0,7-1,8 m Tiefe aus Schlacke und Ziegelbruch festge stellt. In den nördlichen und westli-
chen Sondierungen wurden oberflächlich bis maximal 0,9 m u. GOK Auffüllungen aus 
Ziegelbruch festgestellt. Die Analysen des Auffüllu ngsmaterials auf PAK, Schwermetalle 
und Arsen ergaben keine Prüfwertüberschreitungen. F ür die Schutzgüter nach dem 
Bundesbodenschutzgesetz (Mensch, Grundwasser, Boden luft und Nutzpflanze) sind auf 
Grundlage der Analysenergebnisse keine Gefährdungen  zu befürchten. Von einer 
Kennzeichnung der Fläche im Bebauungsplan wird daher abgesehen.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 13 
 
Die Bebauungsplanänderung führt nicht zu einer maßg eblichen Steigerung der Versie-
gelung. Die Planung erfüllt damit das Gebot, mit Gr und und Boden sparsam und scho-
nend umzugehen (§ 1 a Abs. 2 BauGB). 
 
 
8.4.4 Wasser 
 
Innerhalb der im Norden des Plangebietes gelegenen öffentlichen Grünfläche verläuft 
das namenlose Gewässer Nr. 332.8000.400. Das Gewäss er, das sich im ursprünglichen 
Zustand auf Teilflächen des Kerngebietes erstreckte , ist im Jahr 2004 in die Grünfläche 
verlegt und naturnah ausgebaut worden. 
 
Für die Baugrundstücke in den MK-Gebieten und in de n SO-Gebieten des Technologie-
parks war nach dem bestehenden Bebauungsplan kein A nschluss an die Regenwasser-
kanalisation vorgesehen. Zur Regenwasserentsorgung dieser Grundstücke waren Ent-
wässerungsmulden auf den mit Geh-/ Fahr- und Leitun gsrechten (GFL-E) belasteten 
Flächen vorgesehen. Mit der 1. Änderung des Bebauun gsplanes soll zukünftig aus tech- 
nischen Erwägungen auf die straßenbegleitenden Muld en innerhalb von GFL-E Flächen 
verzichtet werden. Das Niederschlagswasser wird zuk ünftig ausschließlich in die im 
rückwärtigen Bereich bereits fertig gestellten Muld ensysteme abgeleitet. Für Baugebiete 
ohne entsprechende Anschlussmöglichkeit ist ein Ans chluss an die bestehende Regen- 
wasserkanalisation vorgesehen. (vgl. Hinweis Nr. 3.5) 
 
Für Zuwegungen, Zufahrten und ebenerdige Stellplatz anlagen durften bislang nur was-
serdurchlässige Baumaterialien wie z. B. Rasengitte rsteine verwendet werden. Aufgrund 
der in weiten Teilen des Bebauungsplans nur eingesc hränkten Versickerungseignung 
(Mergel) wird zukünftig auf eine Verpflichtung zum Einbau wasserdurchlässiger Bau-
materialien verzichtet. Der Bebauungsplan trägt dam it der Tatsache Rechnung, dass bei 
der Realisierung einzelner Bauvorhaben bereits Befreiungen erteilt werden mussten. 
 
Bedingt durch die geringe Eignung der Böden zur Ver sickerung ist mit den geplanten 
Änderungen der Entwässerung kein erheblich nachteil iger Einfluss auf den Wasser-
haushalt zu erwarten. 
 
 
8.4.5 Klima 
 
Der Bebauungsplan trägt der Nutzung erneuerbarer En ergien Rechnung, indem in den 
Sonder- und Kerngebieten Aufbauten zur Nutzung der Solarenergie zulässig sind (TF 
1.5.5) und im Allgemeinen Wohngebiet Abweichungen v on der einheitlichen Gestaltung 
zum Zwecke der Solarenergienutzung möglich sind (TF 2.2). 
 
Den im Umweltplan formulierten Ansprüchen an den Kl imaschutz wird auch mit der Än-
derung des Bebauungsplanes durch die geringe Dichte  des Baugebietes Rechnung ge-
tragen. 
 
 
8.4.6 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
 
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nicht erkennbar.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 14 
8.4.7 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die 
auch unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnah men zur Vermeidung, zur Min-
derung und zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen . Mit der 1. Änderung des Bebau-
ungsplanes sind abgesehen von einem geringfügigen Ausgleichsdefizit für den Eingriff in 
Natur und Landschaft keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. 
 
 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)  
 
Bei Beibehaltung des gegenwärtigen Planungsstandes kann die derzeit brachliegende 
Fläche südwestlich der Eissporthalle grundsätzlich für eine Erweiterung des Sonderge-
bietes Sport genutzt werden. Die Ansiedlung eines e ntsprechenden Sportzentrums ge-
lang allerdings bislang nicht. Da das geltende Plan ungsrecht eine anderweitige Nutzung 
nicht zulässt, ist davon auszugehen, dass das Gelän de bis auf weiteres ungenutzt ver-
bleibt. 
 
Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ist bei Beibeha ltung der gegenwärtigen Planung 
entsprechend der Ausführungen des Kapitels 8.4 nich t von erheblichen Mehr- oder Min-
derbelastungen auszugehen.  
 
 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht und sind daher nicht 
Gegenstand des Umweltberichtes. 
 
 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund 
der Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu übe rwachen. Sie werden damit in die 
Lage versetzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maß-
nahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 
 
Aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich  kein Hinweis auf konkret durch-
zuführende Überwachungsmaßnahmen. Im Rahmen der Erm ittlung des Umgebungs-
lärms durch die Lärmminderungsplanung sowie der Ums etzung der Luftqualitätsrah-
menrichtlinien nach der 22. BImSchV können etwaige Auswirkungen auf das Baugebiet 
abgeleitet werden. 
 
 
8.8 Zusammenfassung 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409 eine 
Anpassung an eine zwischenzeitlich veränderte Bedar fssituation im Bereich des Tech-
nologieparks Steinfurter Straße. Zu diesem Zweck so ll insbesondere ein Sondergebiet 
mit der Zweckbestimmung Sport zurückgenommen werden , um die Fläche für ander-
weitige Nutzungen verfügbar zu machen. 
 
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen 
und bewertet diese umweltfachlich. Die Umweltauswir kungen verändern sich gegenüber 
dem bisherigen Planungsstand nur geringfügig. Mit d er 1. Änderung des Bebauungs-
planes ist eine geringfügige Erhöhung der Eingriffs intensität verbunden. Ein Ausgleich

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 15 
ist nicht vorgesehen. 
 
Das Plangebiet ist Immissionen durch Lärm und Lufts chadstoffe ausgesetzt. Durch die 
Festsetzung von Lärmpegelbereichen erfolgt ein wirk samer passiver Schutz vor Lärm-
einwirkungen durch den Straßenverkehr. Durch die in  der Baugenehmigung der Eis-
sporthalle festgelegten Auflagen können erheblich n achteilige Immissionen für die an-
grenzenden Nutzungen ausgeschlossen werden. Hinsich tlich der Luftschadstoffbelas-
tung bewirkt das Abrücken der Baugebiete von der St einfurter Straße, dass ein Puffer 
gegenüber schädlichen Belastungen aufgebaut wird. Ü berschreitungen der Grenzwerte 
(z.B. für Feinstäube) sind daher nicht zu erwarten. 
 
Eine im Änderungsbereich befindliche Altlasten-/Ver dachtsfläche weist nach den vorlie-
genden Analyseergebnissen keine relevanten Schadsto ffbelastungen auf. Auf eine 
Kennzeichnung im Bebauungsplan wird daher verzichtet. 
 
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen z ur Vermeidung, Verringerung 
und zum Ausgleich verbleiben abgesehen von einen ge ringfügigen Kompensationsdefi-
zit für den Eingriff in Natur und Landschaft keine erheblich nachteiligen Umweltauswir-
kungen. 
 
 
9. Gesamtabwägung 
 
Die Bebauungsplanänderung schafft die Voraussetzung en für die Erweiterung des 
Technologieparks und gibt dem Eissporthallenstandor t Entwicklungsmöglichkeiten für 
zusätzliche Sport-, Gastronomie- und Büroangebote. 
 
Damit wird das Ziel verfolgt, den Technologiepark i m Eingangsbereich von der Stein-
furter Straße kommend aufzuwerten. Dies geschieht v or allem durch die Neuordnung 
der Gebietserschließung. 
 
Grundsätzliche Planungsalternativen zur Verbesserun g der Standortqualitäten für den 
Technologiepark gibt es innerhalb des Plangebietes nicht. 
 
Hinsichtlich der im Rahmen der Umweltprüfung zu prü fenden Schutzgüter verbleiben 
keine erheblichen Umweltauswirkungen, da lediglich ein minimales zusätzliches Aus-
gleichserfordernis entsteht. 
 
Im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziel e, eine Standortverbesserung für den 
Technologiepark und Entwicklungsmöglichkeiten für e rgänzende Nutzungen zur Eis-
sporthalle zu schaffen, ist die Planung vertretbar. 
 
 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en 
 
Zur Durchführung des Bebauungsplanes sind, soweit n och erforderlich, als Maßnahmen 
zur Ordnung des Grund und Bodens freihändige vertra gliche Vereinbarungen zwischen 
der Stadt Münster und den beteiligten Grundstücksei gentümern vorgesehen, und falls 
diese Verhandlungen nicht zum Ziele führen sollten, hilfsweise die Enteignung. 
 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im 
bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Mensch en zwar auswirken, nachteilige 
Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hins icht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein 
Sozialplan ist daher nicht erforderlich.

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 409  
BEGRÜNDUNG / Seite 16 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung  beschlossenen 
1. Änderung des Bebauungsplanes, Nr. 409: Technolog iepark Steinfur-
ter Straße. 
 
 
Münster, __________ 
 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

V-0743-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

921 Zeichen

IV 
IV-V 
IV-V 
IV-V IV 
IV-V 
III 
III 
III 
II-III 
II-III 
II-III 
II-III 
III 
III 
III 
SO 
0,5 
1,2 
WA 
0,4 
0,8 
II 
TH max. 6,25 m 
SD 
22°± 3° 
TH max. 13,50 m 
TH max. 17,00 m 
FH max. 19,00 m 
TH max. 6,00 m 
FH max. 8,00 m 
Sport 
TH max. 12,00 m 
MK 
0,65 
2,6 
TH max. 12,00 m FD 
TH max. 
18,50 m 
TH max. 
15,00 m 
TH max. 
15,00 m 
TH max. 
18,50 m 
GüSt GüSt 
GüSt 
GüSt 
GüSt GüSt 
Erdwall 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Rad- und Fußweg 
Rad- und Fußweg 
EGFL 
EGFL 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
SO 
TH max. 
12,75m 
FD 
Technologiepark 
0,5 
1,2 
MK 
0,65 
2,6 
FD 
III 
III 
TH max. 13,50 m 
FH max. 15,50 m 
SO 
0,65 
1,2 
SO 
0,5 
1,2 
Sp
ort 
Ve
rwaltung/ 
Bü
ro 
Sp
ort 
Gastronomie 
III 
FD 
Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung 
- Verkleinerung - 
Maßstab 1:2500 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 743/2006

Beratungsverlauf (4)

02.11.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
08.11.2006 Hauptausschuss
TOP 15.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
08.11.2006 Rat
TOP 20.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Austermannstraße
  • Steinfurter Straße 1
  • Johann-Krane-Weg 29
  • Rudolf-Harbig-Weg
  • Horstmarer Landweg
  • Leonardo-Campus
  • Gasselstiege

Bebauungsplan Nr. 409, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Technologiepark Steinfurter Straße

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0743/2006
Typ
Vorlage
Datum
29.09.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37