V/0422/2026
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung [Erweiterung Zentralklinikum]
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V-0422-2026-Anlage-3-TF
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 11 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1, 4 u. 11 BauNVO) 1.1.1 Sonstiges Sondergebiet Im sonstigen Sondergebiet "Universitätsklinikum Münster" differenziert in die Teilgebiete SO 1, SO 1a und SO 1b sowie SO 2 und SO 2a sind Nutzungen der für den Betrieb des Universitätskli- nikums erforderlichen Anlagen allgemein zulässig. Dazu zählen insbesondere: Medizinische Einrichtungen und Institute Einrichtungen für Forschung und Lehre Darüber hinaus sind folgende Nutzungen im Zusammenhang mit der klinischen Hauptnutzung in den jeweiligen Teilgebieten zusätzlich zulässig: Im SO 1 »Zentralklinikum«: - Büro und Verwaltungseinrichtungen - gastronomische Einrichtungen - Räume und Gebäude für freie Berufe - Reha-Sport - Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke - der Versorgung von Patienten/-innen, Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen dienende Läden mit insges. max. 200 m² Verkaufsfläche in Form von Läden mit den zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortimenten (Schnitt-) Blumen, Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke, Tabakwaren und Reformwaren), Bücher, Zeitungen/Zeitschriften (gemäß Einzelhandels- und Zentrenkon- zept der Stadt Münster, »Münsteraner Sortimentsliste«) - Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung von Patienten/-innen, Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen dienen mit insges. max. 200 m² Verkaufsfläche in Form von Läden mit den zentrenrelevantem Kernsortimenten pharmazeutische Artikel (Apotheken), medizi- nische und orthopädische Geräte (inkl. Hörgeräte) (gemäß Einzelhandels- und Zentren- konzept der Stadt Münster, »Münsteraner Sortimentsliste«) - Dienstleistungen wie Santitätshäuser, Orthopädiegeschäfte, Friseur - Versorgungs- und Technikeinrichtungen - Nicht störende Gewerbebetriebe - Wohnungen für Pflegekräfte / Patientenangehörige - medizinische Bildungseinrichtungen - Einrichtungen zur Kinderbetreuung - Hubschrauberlandeplatz - Kfz-Tiefgaragen, -Stellplätze Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0422/2026 Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 11 - *Kfz-Parkhäuser - E-Ladestationen - *Werkstätten - *Anlieferung und Lager - *Betriebs-Feuerwehr - *Umspannstation - *Sammlung / Trennung / Abfuhr verbrauchten Materials (Wertstoffhof) Im SO 1a »Zentralklinikum - Übergang«: die im SO 1 zulässigen Nutzungen - abzüglich der im SO 1 mit *-Zusatz gekennzeichneten technischen / versorgenden / stark frequentierten Nutzungen Im SO 1b »Zentralklinikum - Parkhaus«: die im SO 1 zulässigen Nutzungen - abzüglich der sonstigen im SO 1 mit *-Zusatz gekennzeichneten technischen / versor- genden / stark frequentierten Nutzungen - inklusive mit *-Zusatz gekennzeichneten Kfz-Parkhäusern Im SO 2 »Pflegekräfte / -schule / Kita«: - Büro und Verwaltungseinrichtungen - gastronomische Einrichtungen - Räume und Gebäude für freie Berufe - Einrichtungen für Reha-Sport - Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke - Wohnungen für Pflegekräfte / Patientenangehörige - medizinische Bildungseinrichtungen - Einrichtungen zur Kinderbetreuung - Kfz-Tiefgaragen, Kfz-Stellplätze, E-Ladestationen Im SO 2a »Pflegekräfte / -schule / Kita + FW«: die im SO 2 zulässigen Nutzungen - zuzüglich der Betriebsfeuerwehr 1.1.2 Allgemeines Wohngebiet Im Allgemeinen Wohngebiet sind zulässig: Wohngebäude Ausnahmsweise können zugelassen werden, sofern diese den Krankenhausbetrieb durch Emis- sionen nicht wesentlich stören: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 11 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Im allgemeinen Wohngebiet sind folgende Nutzungen unzulässig: Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 20 BauNVO) 1.2.1 Überschreitung der Grundflächenzahl Mit Ausnahme der festgesetzten Sondergebiete SO 1* und SO 1a darf die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 nicht durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanla- gen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden. 1.2.2 Bauhöhen Als maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen (Hmax) ist der höchste Punkt eines Gebäudes ein- schließlich Attika, Umwehrung oder Dachrandabdeckung definiert. Den unteren Bezugspunkt zur Festlegung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen bildet der Meeresspiegel (Normalhöhennull – NHN). Die Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) dieses Bebauungsplanes beziehen sich auf die aktuell gültigen Höhen im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016). Die Oberkante des obersten Geschosses des jeweiligen Teilgebäudes darf durch technische An- lagen, Schornsteine, Lüftungs-, Solar- und Blitzschutzanlagen, Antennen, Fahrstuhlschächte und Treppenhäuser um bis zu 3,0 m, durch Anlagen zum Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes um bis zu 10,0 m überschritten werden. 1.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenze für Untergeschosse sind oberirdisch Einhau- sungen und vergleichbare Anlagen zum Schall- und Wetterschutz zulässig. 1.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Für drei nachgewiesene Quartiersbereiche sind insgesamt 15 Fledermauskästen aus Holzbeton als Ersatzquartiere im Umfeld anzubringen. Die Kästen sind vor Beginn der Abbrucharbeiten in der nahen Umgebung des Eingriffsorts an geeigneten Stellen anzubringen. Mindestens sieben der 15 Kästen sind in Form von wochenstubengeeigneten und weitere acht als ganzjährig nutz- bare Kastentypen anzubringen. Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 11 1.5 Solar-/Photovoltaikanlagen auf Gebäuden (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 1.5.1 Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern sind Anlagen zur Solarenergienut- zung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben müssen. 1.5.2 Von den Verpflichtungen aus 1.5.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die So- laranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 1.6 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 1.6.1 Anpflanzungen von Bäumen Die zur Albert-Schweitzer-Straße hin orientierten, zeichnerisch gekennzeichneten Platzflächen (Klinikum Vorplatz) sind durch Baumpflanzungen mit mittel- bis großkronigen Bäumen zu bepflan- zen. Je angefangener 400 m2 Platzfläche sind je ein großkroniger oder zwei mittelkronige Bäume anzupflanzen. Die Pflanzqualität wird wie folgt festgesetzt: Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3x, mit Ballen, Stammumfang 18 – 20 cm. Das Substratvolumen muss für Bäume der Pflanzliste 1 mindestens 12 m3, für Bäume der Pflanz- liste 2 muss das Substratvolumen mindestens 24 m 3 betragen. Die Baumscheibengröße muss mindestens 6 m2 betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der nachfolgend aufgeführten Pflanzliste zu auswählen: 1.6.2 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A1 zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist mit einer standortgerechten, klimaresili- enten Bepflanzung zu begrünen. Der Bereich wird straßenbegleitend mit einen 5 m breiten Pflanzstreifen festgesetzt, in dem zur Schmeddingstraße hin Winterlinden und zur Albert-Schweit- zer-Straße Spitzahorn (Acer platanoides) im 10 m Abstand untereinander zu pflanzen sind. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzmaß- nahmen sind innerhalb des Plangebietes nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens je- doch in der darauffolgenden Vegetationsperiode, durchzuführen. Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A2 zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist mit einer standortgerechten, klimaresili- enten Bepflanzung zu begrünen. In dem Bereich soll durch Sträuche und Wege ein grün gepräg- ter Platz entstehen, der 80 cm Vegetationsschicht über der etwaigen TG hat. Naturgemäß kann der Pflanzstreifen 1 durch eine etwaige TG-Zufahrt durchbrochen werden. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzmaßnahmen sind in- nerhalb des Plangebietes nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens jedoch in der da- rauffolgenden Vegetationsperiode, durchzuführen. Für A1 sowie A2 sind erforderliche Zufahrten innerhalb der Pflanzflächen zulässig. Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 11 Stellplatz-Begrünung Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener sechs Stell- plätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsflä- che von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Im Bereich des Klinik-Vorplatzes werden die dort allgemein zu pflanzenden Bäume als (Teil- ) Erfüllung dieser Stellplatz-Begrünung anerkannt. Die Pflanzqualität wird wie folgt festgesetzt: Pflanzliste 1: Mittelkronige Bäume: Feldahorn (Acer campestre i.S.) Erle (Alnus x spaethii) Hainbuche (Carpinus betulus i. S.) Baumhasel (Coryllus colurna) Manna-Esche (Fraxinus colurna) Gleditschie (Gleditsia triacanthos 'Skyline') Blasenbaum (Koelreuteria paniculata) Zierapfel (Malus tschonoskii) Amberbaum (liqidamber styraciflua) Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia) Thüringische Mehlbeere (Sorbus x thuringiaca) Stadtlinde (Tilia cordata 'Rancho') Stadtulme (Ulmus 'Lobel') Pflanzliste 2: Großkronige Bäume: Spitzahorn (Acer platanoides) Zürgelbaum (Celtis australis) Platane (Platanus acerfolia) Sumpfeiche (Quercus palustris) Schnurbaum (Styphnolobium japanoicum) Kaiserlinde (Tilia x europaea 'Pallida') Stadtlinde (Tilia cordata i. S.) Zelkove (Zelkova serrata) Solitärgehölze in der Pflanzqualität Sol. 3xv., 125-150t: Cornus florida, Blumen- Hartriegel Cornus kousa, Chinesischer Blumen-Hartriegel Hamamelis x intermedia, Hybrid-Zaubernuss Viburnum x burkwoodii, Schneeball Unterpflanzuung aus Stauden Alchemilla, Frauenmantel Carex, Segge Geranium, Storchschnabel Hemerocallis, Taglilie Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 11 Ophiopogon, Schlangenbart Rudbeckia, Sonnenhut Untergeordnete Stäucher in der Pflanzqualität Container 60-100: Kolkwitzia amabilis, Kolkwitzie Philadelphus coronarius 'Schneesturm', Gewöhnlicher Pfeifenstrauch Rosa canina Hundsrose in Sorten Rosa pimpinellifolia, Bibernellrose in Sorten Rosa villosa, Apfelrose in Sorten Spiraea x cinerea 'Grefsheim', Aschgrauer Spierstrauch Tamarix parviflora, Kleinblättrige Tamariske Weigela florida, Weigelie 1.6.3 Dachbegrünung Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische An- lagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mind. 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. Photovoltaik- anlagen oberhalb der Dachbegrünung sind zulässig. 1.6.4 Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von Bäumen, Sträu- chern oder sonstigen Bepflanzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist die vorhandene Bepflanzung sachgerecht zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Erfor- derliche Zufahrten sind innerhalb der Fläche zulässig. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len 2.1 Zulässigkeit von Werbeanlagen Werbeanlagen sind, nur an der Stelle der Leistung und nur im Erdgeschoss bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,5 m und eine Länge von 5 m nicht überschreiten. Der Gesamtanteil von Werbeanlagen darf 5 % der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig. Eigenwerbung i. S. des UKM-Signet ist von den vorgenannten Regelungen ausgenommen, so- fern diese je Fassadenseite eine Größe von 9 m2 nicht überschreiten. Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 11 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Pla- nen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Denkmalschutz Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der na- türlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u. a. §§ 15, 16 und 27 DSchG NRW i. d. F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dem- entsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu infor- mieren. 3.3 Bauzeitenregelung Um Gefahren für Fledermausarten während der Reproduktionsphase (Wochenstubenzeit, im Zeitraum vom 15. April bis 15. August) auszuschließen, dürfen zu dieser Zeit keine Abrissarbeiten am Dach, bzw. der Dachverkleidung stattfinden. Zusätzlich ist in der Überwinterungszeit (01. No- vember bis 28. / 29. Februar) vom Abrissbeginn abzusehen. Sind die relevanten Bereiche bereits entwertet worden (artenschutzkonformer Rückbau der Attikaverblendung vor Beginn der Über- winterungszeit), kann mit dem Abriss fortgefahren werden. Vor Beginn der Abrissarbeiten ist ein Ausschluss von Besatz durch eine erneute Begutachtung durch den Fachgutachter im Rahmen der ökologischen Baubegleitung notwendig. 3.4 Ökologische Baubegleitung Aufgrund der nachgewiesenen Zwergfledermausvorkommen in einem Gebäude (s. Artenschutz- rechtlicher Beitrag, gruenplan, Mai 2026), ist für die hier erfolgenden Abbrucharbeiten die Ein- richtung einer ökologischen Baubegleitung erforderlich. Folgende Aufgabenbereiche lassen sich festhalten, wobei sich im Rahmen des Bauprozesses Verschiebungen oder Ergänzungen erge- ben können: Einflugkontrolle vor Baubeginn, Begleitung der Abrissarbeiten. 3.5 Zeitliche Vorgaben zur Gehölzentnahme In Anlehnung an § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind projektbedingt anfallende Baumfällungen und Gehölzrodungen grundsätzlich nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Unbeabsichtigte Tötungen und Zerstörungen von Nestern, Eiern und Jungvögeln können so vorsorglich vermieden werden. Sofern im Rahmen einer Kontrolle durch einen ökologischen Fachgutachter ein sicherer Ausschluss von Verbotstat- beständen nach § 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG möglich ist, kann in Abstimmung mit der UNB von dem oben genannten Zeitraum abgewichen werden. 3.6 Vorsorgemaßnahmen zur Minimierung nächtlicher Lichtemissionen Zur Vermeidung von potenziellen Störungen lichtsensibler Fledermausarten werden vorsorglich Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger und diffuser Lichteinträge empfohlen. Diese dienen Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 11 gleichzeitig zur Verringerung der Anziehung von Nachtinsekten (Fallenwirkung durch Verhun- gern, Erschöpfung, leichte Beute) und tragen zu einer Reduktion der Lichtemissionen in die Um- gebung bzw. das Umfeld bei. 3.7 Vorsorgemaßnahmen zur Minimierung möglicher Vogelkollisionen Um die Gefahr von Vogelkollisionen zu minimieren, sind bei der Neuanlage von Gebäuden und baulichen Anlagen großflächige Verglasungen zu vermeiden. Sollten dennoch größere Bauteile als transparente/reflektierende Flächen vorgesehen sein, sind diese dauerhaft und wirksam für Vögel sichtbar zu gestalten. Große Reflektionsfronten sind gem. SCHMID H. ET. AL. (2012) mit möglichst flächigen Mustern und Strukturierungen nachfolgenden Vorgaben zu markieren: Punktartige Markierungen mit 25 % Bedeckungsgrad bei mind. 5 mm Ø der Punkte oder 15 % bei mind. 30 mm Ø Horizontale Linien mit mind. 3 mm breiten Linien mit max. 3 cm Abstand oder mind. 5 mm breiten Linien mit max. 5 cm Abstand Vertikale Linien mit mind. 5 mm breiten Linien mit max. 10 cm Abstand Verzicht auf spiegelnde Oberflächen (max. 15 % Außenreflexionsgrad) 3.8 Anordnung der Bettenzimmer Eine immissionskonfliktfreie Anordnung der Bettenzimmer ist auf Ebene des Baugenehmigungs- verfahrens zu prüfen. Bei der konkreten Anordnung der Bettenzimmer im Gebäude sind u. a. die auf den Dachflächen der Bestandsgebäude vorhandenen technischen Anlagen als Emissions- quellen zu berücksichtigen. 3.9 Schallschutz Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Fassadenbauteile gem. DIN 4109 sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 3.10 Empfehlung zum Überflutungsschutz Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkannte des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude 0,3 m über der Oberkannte der je- weils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Falls dies nicht umsetzbar ist, sollte der Überflutungsschutz durch alternative Maßnahmen sichergestellt werden. Anlage – Münsteraner Liste Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Ratsbeschluss 01. Juli 2026): Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 11 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008 Zentrenrelevante Sortimente Antiquitäten 47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren Augenoptik 47.78.1 Augenoptiker Bekleidung (inkl. Kürschnerwaren, ohne Sportbekleidung) 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung Bettwaren (ohne Matrat- zen) aus 46.51 Einzelhandel mit Bettwaren (daraus NICHT: Einzelhandel mit Matratzen) Bücher 47.61 Einzelhandel mit Büchern Einrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/Poster/Bil- derrahmen/Kunstgegen- stände aus 47.78.3 aus 47.78.9 aus 47.62.2 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln (daraus NICHT: Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken und -münzen) Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen ander- weitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren) Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Einzelhandel mit Postern) Elektrokleingeräte 47.61 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrokleingeräten einschließlich Näh- und Strickmaschinen) Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör) Glas/Porzellan/Keramik 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhan- del mit Haus- und Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche sowie mit Dekorations- und Möbelstof- fen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen o. ä.) Haushaltswaren (Hausrat) aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhan- del mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte sowie mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegen- ständen anderweitig nicht genannt) Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen und Munition) Kurzwaren/Schneiderei- bedarf/Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche (inkl. Wolle) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbei- ten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) Leuchten/Lampen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhan- del mit Lampen und Leuchten) Bebauungsplan Nr. 144 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 10 von 11 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. nach WZ 2008 Bezeichnung nach WZ 2008 Zentrenrelevante Sortimente Medizinische und orthopä- dische Geräte (inkl. Hörgeräte) 47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln Musikinstrumente, Musikalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Neue Medien/Unterhal- tungselektronik (inkl. Bild-/Tonträger) 47.41 47.42 47.43 47.63 47.78.2 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen Papier-/Büroartikel/ Schreibwaren sowie Künstler- und Hobby-/ Bastelbedarf 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln Parfümerieartikel und Kosmetika aus 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit Parfümerieartikeln und kosmetischen Erzeugnissen) Pharmazeutische Artikel (Apotheken) 47.73 Apotheken Schuhe, Lederwaren 47.72.1 47.72.2 Einzelhandel mit Schuhen Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck Spielwaren 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren Sportartikel (inkl. Sportbekleidung und -schuhe, ohne Campingarti- kel, Reitsportartikel und Sportgroßgeräte) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NICHT: Einzelhandel mit Campingartikeln und Anglerbedarf) Uhren, Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Schnitt-)Blumen aus 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit Blumen) Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel) aus 47.75 aus 47.78.9 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (daraus NICHT: Einzelhandel mit Parfümerieartikeln und kosmetischen Erzeugnissen) Nahrungs- und Genussmit- tel (inkl. Tabakwaren, Getränke und Reformwa- ren) aus 47.2 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Wach- und Putzmittel) Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) Heim- und Kleintierfut- ter/Tierpflegeartikel für Kleintiere 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NICHT: Einzelhandel mit lebenden Tieren) Zeitungen/Zeitschriften 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen
V-0422-2026-Anlage-2-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 67
B e g r ü n d u n g
zum Entwurf der 4. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße /
Waldeyerstraße / Schmeddingstraße“
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5
3.1 Raumordnung und Landesplanung ............................................................................................. 5
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5
3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 8
6 Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 11
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 11
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 12
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 12
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 14
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baukörperhöhe ........................................................ 14
6.2.4 Stellplätze und Nebenanlagen ........................................................................................ 16
6.2.5 Verkehrsflächen / Erschließung ...................................................................................... 17
6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 20
6.4 Begrünung/Freiraum .................................................................................................................. 21
6.4.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen ...... 22
6.4.2 Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen .......... 22
6.4.3 Dachbegrünung ............................................................................................................... 22
6.5 Solar-/Photovoltaikanlagen auf Gebäuden ................................................................................ 23
7 Immissionsschutz................................................................................................................................. 23
7.1 Immissionen: Ausgangssituation ............................................................................................... 23
7.2 Immissionen: Künftig auf das Plangebiet einwirkend ................................................................ 24
7.3 Schallschutzkonzept .................................................................................................................. 28
8 Altlasten / Altstandorte ......................................................................................................................... 29
9 Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 29
10 Artenschutz .......................................................................................................................................... 29
11 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ................................................................................................................. 30
12 Klimaschutz und Klimaanpassung / Nachhaltigkeitskonzept .............................................................. 31
13 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 33
13.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 33
13.2 Kurzdarstellung der Planung und des Untersuchungsraums .................................................... 34
13.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 35
13.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 41
13.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ............................................................................ 41
13.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................... 44
13.4.3 Boden / Fläche ........................................................................................................... 48
13.4.4 Wasser ....................................................................................................................... 51
13.4.5 Klima / Luft ................................................................................................................. 53
13.4.6 Landschafts-/Ortsbild ................................................................................................. 57
13.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................................... 59
13.4.8 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung ............ 59
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0422/2026
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 67
13.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter........................................................................... 59
13.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ..................... 60
13.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 60
13.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 60
13.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 61
13.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 61
14 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 63
15 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 65
16 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 65
Anlagen........................................................................................................................................................ 67
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 67
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Die UKM Infrastruktur Management GmbH strebt die bauliche Weiterentwicklung des Medizin-
Campus des Universitätsklinikums in Münster (UKM) an. Der betreffende Bereich liegt im räum-
lichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyer
Straße / Schmeddingstraße«. Dieser setzt bisher im Wesentlichen »Sondergebiete für Klinik«
(einschließlich ergänzender Nutzungen wie z. B. Wohnungen für Pflegekräfte und Bedienstete),
Verkehrsflächen sowie ein kleineres Wohngebiet (im Bereich der Waldeyerstraße) fest. Im Eck-
bereich Schmeddingstraße / Albert-Schweitzer-Straße ist zudem eine Grünfläche festgesetzt, auf
der sich ein Hubschrauberlandeplatz befindet.
Grundlage des beabsichtigten Bauvorhabens ist die Masterplanung »Universitätsmedizin 2028«,
die eine Zentralisierung des Klinikstandortes mit einer räumlichen Konzentration von Fachklini-
ken, Operationssälen und Krankenversorgung in einem Erweiterungsbau an der Albert-Schweit-
zer-Straße zum Ziel hat. Perspektivisch sollen auch die Hals-Nasen-Ohren-Klinik, die Chirurgie
und die Hautklinik dort angesiedelt und ein neuer Wertstoffhof errichtet werden. Der Erweite-
rungsbau soll im Bereich eines heutigen Parkdecks entstehen.
Darüber hinaus liegt der Planung ein städtebaulicher Wettbewerb aus dem Jahr 2016 zu Grunde.
Der Entwurf des Preisträgers Ingenhoven Architects wurde seitdem weiterentwickelt und bildet
die wesentliche Planungsgrundlage. Neben dem bestehenden Zentralklinikum (ZK) mit den prä-
genden Bettentürmen sieht der Entwurf den Erweiterungsbau als weitere Großform mit einer
Länge von rd. 500 m und einer Höhe von rd. 32 m parallel zum Zentralklinikum vor. Auf dieser
Grundlage wurde im Jahr 2025 ein weiteres Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Die favori-
sierten Entwürfe für den Neubau des Operatives Zentrums (OPZ) wurden bei den vorgesehenen
Bebauungsplan- Festsetzungen (insbesondere hinsichtlich der Baugrenzen und Höhen) berück-
sichtigt.
Abbildung 1: Masterplan, Quelle: UKM / ingenhoven architects
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 67
Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße«
ist zu Beginn der 1970er-Jahre als planungsrechtliche Voraussetzung für die seinerzeit anste-
henden umfänglichen Neubauvorhaben des Zentralklinikums mit seinen prägnanten Bettentür-
men aufgestellt worden. Im Anschluss sind drei Änderungsverfahren erfolgt. Da die vorgenannten
Vorhabenbausteine auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht realisierbar wä-
ren, soll der Bebauungsplan Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße«
geändert werden.
Ebenso gilt es im Zuge des nun anstehenden Änderungsverfahrens, der heutigen Bestandssitu-
ation Rechnung zu tragen, indem unter anderem eine Anpassung der Bebauungsdichten und
überbaubaren Flächen an die Zielsetzung der Masterplanung (z.B. Streichung der Option eines
dritten und vierten Bettenturms) erfolgt. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung der Festsetzungen
an zwischenzeitlich realisierte Bauvorhaben - wie die Kindertagesstätte auf den seinerzeit als
öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Flächen im Bereich der Schmeddingstraße - erforder-
lich.
Einen Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung
am 26.08.2020 gefasst. Die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung fanden 2023 statt.
2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße /
Waldeyerstraße / Schmeddingstraße« liegt im westlichen Stadtgebiet von Münster zwischen der
Albert-Schweitzer-Straße und der Waldeyerstraße. Er ist rd. 27 ha groß und wird grob beschrie-
ben wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die nördlich an die Albert-Schweitzer-Straße angrenzende Bebauung,
im Osten durch die Straße Albert-Schweitzer-Campus,
im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 220 und 70, die südlich an die
Waldeyerstraße angrenzende Bebauung sowie einzelne Klinikeinrichtungen auf dem
Flurstück 70 und
im Westen durch die westlich an die Schmeddingstraße angrenzende Bebauung.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 34, Flurstücke 179, 220 und Teile des Flurstücks 363.
Flur 36, Flurstücke 24, 56, 57, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71 und Teile der Flurstücke
70 und 75.
Flur 38, Teile des Flurstücks 322,
Flur 39, Flurstück 206 und Teile des Flurstücks 468.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist der Planzeichnung zu
entnehmen.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 67
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Raumordnung und Landesplanung
Der Planbereich wird im Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen dem Sied-
lungsraum zugeordnet. Die Stadt Münster wird ferner als Oberzentrum kategorisiert und erfüllt
damit infrastrukturelle Versorgungsfunktionen über die Stadtgrenzen hinaus mit zusätzlichem
spezifischem Bedarf.
Der Regionalplan »Münsterland« der Bezirksregierung Münster stellt den Standort als Allgemei-
nen Siedlungsbereich (ASB) für zweckgebundene Nutzungen – Einrichtungen des Gesundheits-
wesens – dar. Die Bebauungsplan-Änderung greift somit dessen Zielsetzung auf.
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als »Sondergebiet Hochschule« mit
der Zweckbestimmung »Krankenhaus« dar. Zudem werden zwei öffentliche Parkflächen (Stell-
plätze), der Hubschrauberlandeplatz sowie eine Einrichtung für Elektrizität als Planzeichen im
Plangebiet dargestellt. Den Hochschuleinrichtungen sind sämtliche Nutzungen des Universitäts-
klinikums zuzuordnen. Insofern sind die mit der Änderung dieses Bebauungsplanes vorgesehe-
nen Inhalte aus der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt.
3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Seit 1971 trifft der Bebauungsplan Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmedding-
straße« Festsetzungen für den Planungsbereich. Der Bebauungsplan setzt für den räumlichen
Geltungsbereich “Sonstige Sondergebiete“ mit nutzungsspezifischen Zweckbestimmungen (z. B.
Schwesternwohnungen/Schulen, Bedienstetenwohnungen, Klinik) fest. Ferner enthält er Festset-
zungen zur zulässigen Grundflächen- und Geschossflächenzahl, zu den überbaubaren Grund-
stücksflächen sowie zur zulässigen Geschossigkeit der Gebäude. Die Schmeddingstraße, Albert-
Schweitzer-Straße und Teile der Waldeyerstraße werden als öffentliche Verkehrsflächen eben-
falls planungsrechtlich abgesichert. Südlich der Albert-Schweitzer-Straße sowie nördlich der
Waldeyerstraße sind zudem zwei Grünflächen festgesetzt, wobei in die Grünfläche an der Albert-
Schweitzer-Straße ein Hubschrauberlandeplatz integriert ist.
Wesentlicher Inhalt der zuletzt erfolgten 3. Planänderung aus dem Jahr 2004 ist die Schaffung
von Planungsrecht für die Errichtung eines Parkhauses südlich der Mund-, Zahn- und Kieferklinik
gewesen. Dazu wurde eine unbebaute Fläche, die bis dahin als Parkplatz genutzt worden war,
überplant. Die Erschließung des Parkhauses erfolgt ausschließlich von der Waldeyerstraße.
Das nun anstehende Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 wird als Standard-
verfahren gemäß Baugesetzbuch durchgeführt, was die Durchführung einer Umweltprüfung mit
anschließender Dokumentation im Umweltbericht als Teil B dieser Begründung miteinschließt.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Lage und visuelle Prägung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil »Sentrup« westlich der Innenstadt, welche rd. 250 m
entfernt östlich vom Rishon-Le-Zion-Ring gefasst wird. Durch die Nähe zum Stadtkern befindet
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 67
sich der Planungsbereich in städtebaulich integrierter Lage im zentralen Siedlungsbereich von
Münster.
Die Umgebung des Plangebiets wird visuell vor allem durch die östlich an der Domagkstraße
gelegenen, ursprünglichen Klinikbauten aus den 1920er Jahren geprägt. Nördlich des Ände-
rungsbereiches im Anschluss an die Albert-Schweitzer-Straße befindet sich ähnlich großmaß-
stäbliche Bebauung. Genutzt werden die Gebäude von medizinischen und hochschulzugehöri-
gen Einrichtungen sowie von einer Schule (Overberg-Kolleg) und einem Studierendenwohnheim
(»Tita-Cory-Campus«). Im Süden und Westen schließen sich Wohngebiete an das Gelände des
Universitätsklinikums an. Das Plangebiet selbst ist das Ergebnis der Erweiterungen des Univer-
sitätsklinikums in den 1970er Jahren. Die beiden Bettentürme prägen die optische Erscheinung
des Umfeldes und sind noch weit aus dem Umland wahrnehmbar.
Nutzungsstruktur im Plangebiet
Die Nutzungsstruktur des Plangebiets ist geprägt von Klinikgebäuden und damit zusammenhän-
genden Funktionen. Die UKM-Gebäude beherbergen Kliniken unterschiedlicher Fachbereiche,
Einrichtungen der Psychiatrie, der Pharmakologie und Toxikologie, der Mikrobiologie, der Medi-
zinischen Fakultät, der Verwaltung, des Blutspendedienstes, der Augenklinik und der Pathologie
(s. Abbildung 2). Außerdem befinden sich auf dem Gelände Einrichtungen und Institute, die von
der Universität Münster genutzt werden.
Weitere Bestandteile des Geländes sind die Parkpalette im Norden an der Albert-Schweitzer-
Straße und das Parkhaus im Süden an der Waldeyerstraße. Darüber hinaus sind im westlichen
Bereich eine zehngruppige Kindertagesstätte und Wohnheime für Pflegekräfte vorzufinden. Im
Süden an der Waldeyerstraße befinden sich neben der (ehemaligen) katholischen Klinikkirche
die UKM-Klinikbücherei und ein Wohnhaus. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets befinden sich
die historischen Gebäude des Universitätsklinikums Münster, die seit Jahrzehnten die städtebau-
liche Erscheinung des Universitätsklinikums prägen. Aufgrund ihrer stadtgeschichtlichen Bedeu-
tung unterliegen sie dem Denkmalschutz.
Insgesamt bildet das Plangebiet einen klar abgegrenzten, überwiegend von größeren Verkehrs-
achsen umgebenden, eigenständigen Bereich, der als eigenständiger Campus wahrzunehmen
ist.
Aktuelle Planungsvorhaben des Jahres 2026 sind das Bettenmodul-Ost (östlich des ZK-
Sockelbaus), eine Infektionsstation für 25 Betten als Aufstockung auf dem ZK-Sockelgebäude
und der Erweiterungsbau der Klinik für psychische Gesundheit.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 67
Abbildung 2: UKM-Lageplan Plangebiet (Quelle: www.ukm.de/fileadmin/user_upload/Anfahrt/ukm-
lageplan_01.pdf)
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld
Östlich des Plangebietes befinden sich weitere Nutzungen des UKM, wie z. B. das Studienlabor
der medizinischen Fakultät, das Institut für translationale Psychiatrie sowie die Verwaltung.
Nördlich des Plangebiets an der Nordseite der Albert-Schweitzer-Straße befinden sich weitere
Einrichtungen der Universität sowie eine Schule und ein Studierendenwohnheim.
Südlich und westlich an den Änderungsbereich grenzen die Wohnquartiere des Stadtteils Sen-
trup. Die Wohngebiete sind überwiegend durch Einfamilienhaus- und vereinzelt Mehrfamilien-
hausbebauung geprägt, welche punktuell durch gewerbliche und gastronomische Nutzungen so-
wie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, wie z.B. Kirchen und Schulen, ergänzt wird.
Legende
3 P egeschule
5 Erwachseneninfektion
12 Kath. Klinikkirche
13 Kinderdialysezentrum
14 Kinderinfektion
15 Kinderpsychosomatik
16 Kita
17 Klinik für Psychische
Gesundheit
18 Knochenmarktransplantation
19 Lehrgebäude
23 Kinder- u. Jugendpsychiatrie
25 Versorgungszentrum
27 Wohnen für Angehörige
28 Westdeutsches Tumorzentrum
29 Zahnklinik
30 Zenztralklinikum Ost/West
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 67
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Der Planungsbereich des Zentralklinikums und seiner zugehörigen Einrichtungen ist seit Jahr-
zehnten als großmaßstäbliche Gebäudestruktur fest etabliert und bildet einen wichtigen Schwer-
punkt der wissenschaftlich-medizinischen Achse vom Schloss bis zum Universitätsgelände rund
um die Corrensstraße / Coesfelder Kreuz.
5 Planungsziele
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 hat hauptsächlich die Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die geplanten Neubauvorhaben innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs zum Ziel.
Im Mittelpunkt steht hierbei die bauliche Erweiterung des Zentralklinikums durch weitere Flächen
für die Kliniknutzung. Darüber hinaus wird mit der Planänderung auch die Errichtung eines Wert-
stoffhofs südwestlich im Inneren des Plangebiets angestrebt. Die durch den ZK-Neubau entfal-
lenden Stellplatzpaletten werden durch einen Parkhausneubau im Nordwesten an der Albert-
Schweitzer-Straße ersetzt.
Als weiteres Ziel der Planung gilt die Anpassung des Planungsrechts an die aktuelle Situation. In
diesem Kontext soll u. a. die an der Schmeddingstraße gelegene Kindertagesstätte planungs-
rechtlich gesichert werden. Diesbezüglich ist eine Änderung der Zweckbestimmung des Sonder-
gebietes erforderlich. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 144 hat das dort befindliche Sonder-
gebiet die Zweckbestimmung »Schwesternwohnungen und Schulen«. Das neu abgegrenzte Son-
dergebiet »SO 2« wird zukünftig die Zweckbestimmung »Kita / Pflegekräfte / -schule« aufweisen.
Entsprechend den Zielsetzungen der Masterplanung Universitätsmedizin 2028, welche u. a. be-
inhalten, die Kliniken und die Krankenversorgung an der Albert-Schweitzer-Straße zu bündeln,
sollen zudem die Bebauungsmöglichkeiten im gesamten Geltungsbereich in den Baufeldern und
Bauhöhen angepasst werden. Insbesondere bislang mögliche großmaßstäbliche Ergänzungen
(zum Beispiel ein dritter und vierter Bettenturm) werden dabei zurückgenommen und durch die
Schaffung des Baurechts für den Erweiterungsbau ersetzt.
Im Zuge der Neubaumaßnahmen erfolgt auch eine Umstrukturierung der Erschließungssituation.
Die bestehende Zufahrt entfällt im Zuge des Rückbaus der Parkpalette und wird aufgeteilt in eine
westliche Zufahrt, über die der Hauptteil der Stellplätze erschlossen wird, und eine östliche Zu-
fahrt zu einer Tiefgarage (s. u.).
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 67
Die städtebauliche Planung umfasst in Bezug auf die Neubauvorhaben im Einzelnen:
Erweiterung des Zentralklinikums
Abgestimmt auf die aktuellen Bedürfnisse der Universitätsmedizin in Münster wird eine bauliche
Erweiterung des Zentralklinikums angestrebt. Das beabsichtigte Konzept sieht eine Zentralisie-
rung von Chirurgie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Dermatologie auf dem Medizin-Campus
vor. Die Erreichbarkeit der einzelnen Fachdisziplinen, die Funktionalität und eine intuitive Wege-
führung sollen dadurch optimiert bzw. forciert werden.
Dafür soll nördlich des bestehenden Hauptge-
bäudes des Zentralklinikums mit den zwei
markanten Bettentürmen anstelle des vorhan-
denen Parkdecks bzw. der westlich angren-
zenden Erschließungs- und Freiflächen ein
langgestreckter Klinikneubau „Operatives
Zentrum“ (OPZ) mit einem offenen und reprä-
sentativen Eingang zur Albert-Schweitzer-
Straße für Patienten und Besucher entstehen.
Geplant ist dabei ein ca. 200 m langer und bis
zu 36 m hoher Gebäudekomplex, der sowohl
vertikal als auch horizontal gegliedert ist.
Nördlich bzw. nordwestlich des Versorgungs-
zentrums ist perspektivisch eine Erweiterung
möglich. Vorhandene Achsen des Bestandes sollen aufgegriffen und fortgesetzt werden. Die
nördliche Gebäudekante wird durch eine Baugrenze definiert, die im Bereich des geplanten Kli-
nikum-Vorplatzes durch eine Überbauung überschritten werden kann. Im Zuge der Umsetzung
gilt es insbesondere, den Aspekt der natürlichen Belichtung durch Gebäudeeinschnitte etc. zu
Abbildung 3: perspektivische Darstellung aus dem Masterplan (ergänzt), Quelle: UKM / ingen-
hoven architects
Abbildung 3a: OPZ-Detaillierung , Quelle: UKM /
WTR
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 67
berücksichtigen, um eine hohe Aufenthaltsqualität für Patienten und Besucher zu generieren.
Perspektivisch ist ein Hubschrauberlandeplatz auf den Dachflächen vorgesehen.
Der o. g. geplante Erweiterungsbau entlang der Albert-Schweitzer-Straße erstreckt sich zu einem
bedeutenden Teil auf dem Bereich, der bislang bereits durch die großflächigen Parkdecks ge-
prägt ist. Der neue Gebäuderiegel soll durch eine umfangreiche Gebäudebegrünung eine hohe
Aufenthalts- und Gestaltqualität erhalten. Beabsichtigt sind die Anlage von Dachgärten als Erho-
lungs- und Aufenthaltsbereiche für Patienten / Beschäftigte und die Begrünung von Flachdä-
chern, was unter anderem einen positiven Einfluss auf das lokale Kleinklima zur Folge hat (z. B.
Abmilderung von Temperaturextremen im Jahresverlauf, Verbesserung der Luftqualität durch
Bindung und Filterung von Luftverunreinigungen, Erhöhung der Verdunstung).
Unter Beachtung der heutigen planungsrechtlichen Situation wäre dieses Bauvorhaben nicht re-
alisierbar. Im Zuge der angestrebten Änderung des Bebauungsplans erfolgt daher die Festset-
zung eines Sondergebietes für den Erweiterungsbau mit Abgrenzung eines Baufeldes mit klar
definiertem Spielraum.
Parkhaus nördlich/nordöstlich Versorgungszentrum / westlich OPZ
Zur Deckung des Stellplatzbedarfes und als Ersatz für die bestehende Parkpalette, die im Zuge
der Planumsetzung zurückgebaut wird, soll ein neues Parkhaus nördlich bzw. nordöstlich des
bestehenden Versorgungszentrums ermöglicht werden. Das geplante Parkhaus an der Albert-
Schweitzer-Straße westlich des o. g. Erweiterungsbaus soll – wenn möglich – etwa 800 Stell-
plätze umfassen und in der Einfahrtebene zusätzlich Taxi-Stellplätze und Kiss & Ride-Kurzzeit-
stellplätze vorhalten.
Wertstoffhof
Westlich des bestehenden Versorgungszentrums soll ein Wertstoffhof errichtet werden, der den
bisherigen an der Albert-Schweitzer-Straße ersetzt. Die Anlage dient der zentralen Sammlung
und Weiterleitung von Abfällen und Wertstoffen, die auf dem Gelände des UKM anfallen. Die
Entwurfsplanung sieht für den Neubau ein geschlossenes, rechteckiges Gebäude vor, welches
parallel zur Straße »Albert-Schweitzer-Campus« verläuft.
Tiefgarage mit begrünter Platzfläche
Um den Eingangsbereich des Zentralklinikums einladender und offener zu gestalten sowie die
Aufenthaltsqualität für Patienten, Besucher und Mitarbeitende des UKM zu erhöhen, sieht das
städtebauliche Konzept einen Rückbau des bisherigen Parkhauses an der Albert-Schweitzer-
Straße nördlich der Bettentürme vor. An dieser Stelle soll ein begrünter Vorplatz entstehen. Um
den Stellplatzbedarf weiterhin zu decken, kann dieser Platzraum mit einer Tiefgarage mit bis zu
200 Kfz-Stellplätzen unterbaut werden, welche ebenfalls über die Albert-Schweitzer-Straße er-
schlossen wird (östlich des Erweiterungsbaus). Ergänzend sind hier zahlreiche geschützte Fahr-
radabstellplätze vorgesehen.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 67
6 Inhalte des Bebauungsplans
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne nur aufzustellen, soweit es für die städtebauli-
che Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. In den folgenden Kapiteln werden die Inhalte im
Einzelnen aufgelistet und begründet, welche in ihrer Summe die Änderung des steuernden Be-
bauungsplanes erfordern.
6.1 Grundzüge der Planung
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist die planungsrechtliche Absicherung des Baus eines
Gebäudekomplexes als Erweiterung des Zentralklinikums des UKM. Der Bestandssituation wird
ebenfalls durch Festsetzung sonstiger Sondergebiete Rechnung getragen.
Die bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 144, 3. Änderung festgesetzten Verkehrsflä-
chen (Teile der Albert-Schweitzer-Straße, Schmeddingstraße und Teile der Waldeyerstraße) ha-
ben planungsrechtlich betrachtet Bestand, ebenso wie Teile des festgesetzten Allgemeine Wohn-
gebiets an der Waldeyerstraße. Die Beschränkung auf Nutzungen, die unmittelbar mit dem Be-
trieb eines Universitätsklinikums in Verbindung stehen, ist Grundzug der Planung. Daneben wer-
den die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die maximal zulässige
Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. Die parallele, aber sägezahnartig festgesetzte Baugrenze
zur Albert-Schweitzer-Straße ist das Resultat intensiver Absprache, die als Grundsatz der Pla-
nung sicherstellen soll, dass die Gesamtfassade der OPZ- und verlängernden Neubauten den
Straßenraum fasst, dass sie gegliedert wird und dass (in Verbindung mit den limitierten Baukör-
perhöhen) keine erdrückende Wirkung zur gegenüberliegenden Bebauung entsteht, sondern ver-
trägliche Maßstäblichkeit gewahrt bleibt.
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücks-
flächen durch Baugrenzen soll
einerseits für die UKM-Bauten ausreichenden Spielraum sichern (insbesondere im Hin-
blick darauf, dass die allgemeine zukünftige Entwicklung der Notwendigkeiten für Groß-
kliniken nur schwer vorhersehbar ist und deshalb Flexibilität erfordert) und
andererseits für die Umgebung eine verlässliche Einschätzung zu den Zulässigkeiten
und denkbaren Szenarien auf dem dominierenden Klinikgelände geben.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 67
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Sonstiges Sondergebiet (SO)
Abbildung 4: Aufteilung der SO-Gebiete (Stadtplanungsamt, auf Basis des städt. „digitalen Zwillings“)
Es wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »Universitätsklinikum« festge-
setzt. Allgemein sind hier „medizinische Einrichtungen und Institute“ sowie „Einrichtungen für For-
schung und Lehre“ als für den Betrieb des Universitätsklinikums erforderliche Anlagen zulässig.
Sie müssen UKM-Zwecken dienen, ein Bürogebäude externer Dritter würde somit z. B. nicht
diese Bedingung erfüllen.
Das o. g. Sondergebiet wird differenziert in die Teilgebiete SO 1, SO 1a, SO 1b, SO 2a und
SO 2b, um den individuellen Anforderungen des Klinikbetriebs hinsichtlich seiner bestehenden
sowie geplanten Nutzungen gerecht zu werden und zugleich verträgliche Schnittstellen zur Um-
gebung auszuprägen.
Das festgesetzte SO 1 dient der planungsrechtlichen Absicherung und Weiterentwicklung großer
Teile der Bestandsgebäude des Klinikums. Darüber hinaus soll hier der geplante großmaßstäbli-
che Erweiterungsbau entlang der Albert-Schweitzer-Straße realisiert werden. Die hier zusam-
mengefassten umfangreichen Kliniknutzungen werden in geringem Umfang durch Einzelhandels-
nutzungen sowie die klinikbezogene Gastronomie ergänzt. Darüber hinaus dient das SO 1 der
geplanten Erweiterung der Psychiatrie. Dort sind entsprechend der beabsichtigten Nutzung zu-
sätzliche Anlagen für sportliche Zwecke zulässig, welche mit dem Klinikbetrieb zusammenhängen
und Bestandteil des geplanten therapeutischen Angebotes sind. Konkret soll eine Sporthalle in
das Gebäude der neuen Psychiatrie integriert werden.
Das SO 1a „Zentralklinikum - Übergang“ berücksichtigt die besondere Lage am nordwestlichen
Plangebietsrand im Übergang zu sensiblen angrenzenden Nutzungen. Vor diesem Hintergrund
sind hier potenziell störende technische, versorgende und stark frequentierte Nutzungen nicht
zulässig, darüber hinaus gelten dieselben Rahmenbedingungen wie beim SO 1.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 67
Das SO 1b „Zentralklinikum - Parkhaus“ sichert die vorhandene Parkhaus-Nutzung am südöstli-
chen Plangebietsrand ab. Auch hier gelten dieselben Rahmenbedingungen wie beim SO 1, aller-
dings sind die sonstigen im SO 1 mit *-Zusatz gekennzeichneten technischen / versorgenden /
stark frequentierten Nutzungen nicht zulässig.
Das SO 2 „Kita / Pflegekräfte / -schule“ sichert die spezifische Nutzungsstruktur im westlichen
Plangebiet ab und ermöglicht eine entsprechende Weiterentwicklung des Bestandes. Die beste-
hende Kindertagesstätte, Wohnungen für Pflegekräfte (bestehendes Wohnheim) und Bildungs-
einrichtungen für Medizin sind angrenzend zu den benachbarten Wohnquartieren angeordnet,
weil für sie der geringste gegenseitige Störungsgrad anzunehmen ist.
Das SO 2a „Kita / Pflegekräfte / -schule + Fw“ am südlichen Plangebietsrand übernimmt diese
Vorgaben. Zusätzlich wird hierbei die bestehende Betriebsfeuerwehr planungsrechtlich abgesi-
chert.
Exkurs: Beschränkungen der Einzelhandelsauswirkungen
Als ergänzende Teilnutzung sind kleinteilige Einzelhandelsangebote auf max. 200 qm Verkaufs-
fläche (zentren- und nahversorgungsrelevante) zulässig. Denkbar sind hier z. B. ein Kiosk für
einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf, ein Buch-/Zeitschriftenhandel oder einen Blumenladen,
wie dies für Patienten und deren Besucher bzw. zur Pausenversorgung von Mitarbeitenden im
Kontext des Krankenhauses naheliegt.
Als ergänzende Teilnutzungen sind auf weiteren max. 200 qm Verkaufsfläche Apotheken sowie
medizinische Dienstleistungen (z. B. Orthopädiegeschäfte) zulässig, deren unselbstständige Ver-
kaufsstätten untergeordnet sind und deren Ware das Ergebnis einer entsprechend vorausgegan-
genen Dienstleistung ist.
Mit den erläuterten Angeboten können sich die Beschäftigten beispielsweise in ihren Pausen ver-
sorgen oder Besucher Mitbringsel für Patienten erwerben. Da es sich bei dem Standort unter
Bezugnahme auf das kommunale Einzelhandelskonzept nicht um einen zentralen Versorgungs-
bereich handelt, wurden konkrete Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Sortimente und Verkaufs-
flächen getroffen.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten
zentralen Versorgungsbereiche. Deshalb werden nur einzelne Sortimenten gemäß der Münster-
aner Sortimentsliste zugelassen, um einen Funktionsverlust der Innenstadt, beziehungsweise
sonstiger zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Die Festsetzung zielt dementsprechend
auf kleinteilige Einzelhandelsnutzungen kliniknaher Einzelhandelsangebote ab und lässt entspre-
chende Sortimente (Blumen, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren) auf max.
200 qm Verkaufsfläche zu, so dass sichergestellt wird, dass es nicht zu negativen Auswirkungen
auf die bestehenden Einzelhandelsstrukturen im Umfeld kommt.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Das Allgemeine Wohngebiet (WA) wird für eine kleine Teilfläche im Südosten des Plangebiets an
der Waldeyerstraße festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt bestandssichernd. Die Zulässigkeiten
orientieren sich im Wesentlichen an den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 67
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen
werden in diesem Fall allerdings ausgeschlossen, da diese in der Regel sehr flächen- bzw. ver-
kehrsintensiv sind. Sie sind im betreffenden Baugebiet weder städtebaulich erwünscht, noch steht
ausreichend Fläche für eine Ansiedlung zur Verfügung, die Lagegunst für sie wäre gering.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Gemäß §§ 16 und 17 BauNVO erfolgt eine Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ).
Für die Sonstigen Sondergebiete wird die maximal zulässige Grundfläche mit dem Orientierungs-
wert gemäß BauNVO von 0,8 festgesetzt. Diese darf im nördlichen Teil des Plangebietes (SO 1a
sowie Teile des SO 1) durch Nebenanlagen, wie Tiefgaragen, Stellplätze und ihre Zufahrten, auf
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden. Für das Allgemeine Wohngebiet
(WA) bleibt die GRZ von 0,4 unverändert.
Damit wird zum einen der baulichen Bestandssituation Rechnung getragen und zum anderen (im
nördlichen Teil des Plangebietes) der größtmögliche Spielraum in Bezug auf die Bebaubarkeit
der Flächen ermöglicht.
Im Zuge der Eingriffsbilanzierung werden diese Werte zugrunde gelegt.
Hinsichtlich der Versiegelung von Freiflächen ist vorgesehen, den bestehenden Versiegelungs-
grad durch die Neuplanung nicht zu erhöhen, um unter anderem ausreichend Versickerungsflä-
chen für Niederschlagswasser vorzuhalten. Die vom Büro Ketteler & Blankenagel erstellte Was-
serbilanz zeigt, dass sich der abflussrelevante Versiegelungsgrad im Zuge der Neuplanung vo-
raussichtlich geringfügig reduziert. 1 Mögliche Neuversiegelungen können z. T. auch durch die
festgesetzte Dachbegrünung kompensiert werden.
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Baukörperhöhe
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen in der Plan-
zeichnung, die der Klinikerweiterung Spielraum belassen soll, zugleich aber auch Abstand zu der
benachbarten (Wohn-)Bebauung hält.
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 beschränkt sich darauf, die nach außen wirksame
städtebauliche Gestaltung zu steuern. Besonderer Schwerpunkt liegt darauf, die in der Master-
planung von Ingenhoven architects verankerten städtebaulichen Leitlinien zur Albert-Schweitzer-
Straße zu sichern. Diese sind
die lange geradlinige Gebäudefront, auch mit potenziellen Vor- und Rücksprüngen,
die potenzielle Anordnung eines Luftgeschosses mit Patientengärten,
das potenzielle Überkragen der obersten Geschosse,
eine große begrünte Vorzone vor dem Haupteingang.
1 Ingenieurbüro Ketteler & Blankenagel GmbH, Karte »Entwässerung Bestand OPZ Zentralklinikum«, Münster, Au-
gust 2022
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 67
Aus diesem Grund wird zur Albert-Schweitzer-Straße eine gebäudeparallel gestaffelte Baugrenze
festgesetzt, die z. T. in die Basisgeschosse und die überkragenden Geschosse differenziert ist.
Vor dem Haupteingang wird eine entsprechende Einhausung / Wetterschutz zu erwarten sein,
die den Besuchenden optisch die Zugänglichkeit verdeutlicht.
Zudem sind auch Baugrenzen für Untergeschosse festgesetzt, da Teilbereiche auch unterirdisch
weiterreichender für Stellplätze, Personalräume etc. unterbaut werden sollen, was städtebaulich
ohne Relevanz ist und sich in der Höhenentwicklung ohnehin bis auf die Sohle unter den Freian-
lagen bzw. der Vegetationsschicht beschränken muss. Auf dem Klinikum-Vorplatz werden ab-
sehbar Fassungen von Ein-/Ausfahrtrampen, Buswartehäuschen o. ä. auch oberirdisch aus dem
Boden ragen.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die gemäß dem zugrundeliegenden Masterplan beabsichtigten Plätze nordwestlich (Kreuzungs-
bereich Albert-Schweitzer-Straße / Schmeddingstraße) und nördlich vor dem Erweiterungsbau
des OPZ (Vorplatz) sollen von Bebauung freigehalten werden, sodass hier keine überbaubaren
Grundstücksflächen festgesetzt werden (bzw. eine Festsetzung als private Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung erfolgt). Um das Klinikgelände optimiert nutzen zu können, dürfen
sie jedoch unterbaut werden, was durch eine Baugrenze für Untergeschosse manifestiert wird,
so dass die angestrebte städtebauliche Gestalt hingegen nicht beeinträchtigt wird. Oberirdische
Einhausungen und ähnliche Anlagen sind hier zulässig, um bspw. für die Kfz-Ein- und Ausfahrt
einen ausreichenden Schallschutz im Plangebiet und im näheren Umfeld zu ermöglichen, bzw.
Zufahrten zu Fahrradtiefgaragen vor der Witterung abzuschirmen. Naturgemäß betrifft dies auch
sonstige kliniktypische Nebenanlagen wie überdachte Fahrradständer, Aussensitzbereiche o.ä.
Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze („Schlüterstraße“, „Sentruper Höhe“) bleibt – wie
bislang – ein r d. 15 m breiter Streifen von der Überbaubarkeit ausgeschlossen, um Konflikte zum
angrenzenden Wohngebiet zu vermeiden. Der Streifen ist bereits heute weitgehend durch den
abschirmend bewachsenen Wall geprägt. Hier erfolgt eine Erhaltungsfestsetzung (s. Kap. 6.4.2).
Höhen baulicher Anlagen
Im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ist die Höhe der Gebäude durch die zulässige Anzahl
an Vollgeschossen geregelt, die allerdings aufgrund unterschiedlicher Erfordernisse von Klinik-
Spezialbauten, sowie der Ergänzungsmöglichkeit durch Nicht-Vollgeschosse, schwierig in ihren
Ausmaßen einzuschätzen sind. Im Rahmen seiner 4. Änderung werden hingegen zukünftig die
maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (Hmax) mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) fest-
gesetzt, da sie eine verlässlichere Einschätzbarkeit der zu erwartenden Dimensionen ermögli-
chen.
Bisherige kleinteiligere Gliederungen, die einzelne Höhenstaffelungen beinhalteten, jedoch auch
grundsätzliche Abschnitte zwischen einzelnen Klinikteilen bildeten, werden zu größeren Abschnit-
ten zusammengefasst. Dem UKM soll auf seinem Gelände bis in den Abstandsbereich seiner
Grundstücksgrenze (bzw. bis zu seinen begrünten Wällen) ausreichend Spielraum belassen wer-
den, zumal in der Vergangenheit auch mehrere Ausnahmen von den bisherigen Baugrenzen er-
teilt wurden.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 67
Die zukünftigen Festsetzungen zur maximal möglichen Gebäudehöhe der Sondergebiete greifen
unter Berücksichtigung einer gewissen Flexibilität für Erweiterungen im Wesentlichen den Be-
stand auf und ermöglichen die Umsetzung der geplanten baulichen Vorhaben. Zudem wurde ein
harmonischer Übergang zu den angrenzenden Baustrukturen im Westen / Süden abgesichert.
Sofern möglich wurden die definierten Bereiche gleicher Höhen mit der Abgrenzung der o. g. Teil-
Sondergebiete synchronisiert. Folgende Bereiche gleicher Höhen wurden definiert (zur Orientie-
rung: die nördlich angrenzende Albert-Schweitzer-Straße liegt auf ca. 71,0 m ü. NHN, die westlich
angrenzende Schmeddingstraße auf ca. 68,5 m ü. NHN, die südlich angrenzende Schlüterstraße
ca. 70 m ü. NHN, die südöstliche Waldeyerstraße ca. 68,5 m ü. NHN):
nördliches Plangebiet entlang Albert-Schweitzer-Straße (geplanter OPZ-
Erweiterungsbau): max. 107,0 m ü. NHN (entspricht ca. 36 m faktischer Höhe bezogen
auf die Albert-Schweitzer-Straße)
zentrales Plangebiet einschließlich Nordosten (Bestandsbebauung): max. 96,0 m
ü. NHN (entspricht ca. 25 m faktischer Höhe), im westlichen Bereich: max. 90,0 m
ü. NHN (entspricht ca. 21 m faktischer Höhe zur Schmeddingstraße)
Bettentürme (Bestand): max. 140,0 m ü. NHN (entspricht ca. 69 m faktischer Höhe)
westlicher Rand (Bestandsbebauung) max. 80,0 m ü. NHN (entspricht ca. 11,5 m fakti-
scher Höhe zur Schmeddingstraße)
südwestlicher Rand (Bestandsbebauung): max. 85,0 m ü. NHN (entspricht ca. 15 m fak-
tischer Höhe zur Schlüterstraße)
südöstliches Plangebiet (Bestandsbebauung): max. 79,0 / 80,0 / 82,0 / 86,0 m ü. NHN
(entspricht ca. 10,5 / 11,5 / 13,5 / 17,5 m faktischer Höhe zur Waldeyerstraße)
Im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird unter Berücksichtigung einer gewissen Fle-
xibilität für Erweiterungen der Bestand mit einer maximalen Gebäudehöhe von 79 m ü. NHN auf-
gegriffen.
Ausnahmen für Überschreitungen um bis zu 3 m für untergeordnete Bauteile, zum Beispiel für
technische Aufbauten und Aufzugschächte, werden im Sinne der Flexibilität definiert. Darüber
hinaus kann für Anlagen der Flugrettung (Hubschrauberlandeplatz und Zubehör) eine Über-
schreitung um bis zu 10 m zugelassen werden.
6.2.4 Stellplätze und Nebenanlagen
Stellplätze und Nebenanlagen sind im gesamten räumlichen Geltungsbereich grundsätzlich zu-
lässig. Die Beschränkung der Zu- und Ausfahrtbereiche i. V. m. den Pflanzstreifen stellen bereits
ausreichend sicher, dass keine stadtgestalterischen Missstände entstehen.
Das geplante Parkhaus an der Albert-Schweitzer-Straße westlich des Erweiterungsbaus soll,
wenn möglich, etwa 800 Stellplätze umfassen und in der Einfahrtebene zusätzlich Taxi-Stellplätze
und Kiss & Ride-Kurzzeitstellplätze vorhalten. Die Tiefgarage unterhalb des Erweiterungsbaus
soll, wenn möglich, 200 Stellplätze umfassen. Am nordwestlichen Plangebietsrand ist eine Un-
terbauung mit einer weiteren Tiefgarage ebenfalls möglich.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 67
6.2.5 Verkehrsflächen / Erschließung
Anbindung / Leistungsfähigkeit
Das Zentralklinikum der UKM ist – als Infrastruktureinrichtung mit weit über die Region hinaus-
strahlender Bedeutung – über die leistungsfähige Albert-Schweitzer-Straße gut an das überge-
ordnete Straßennetz angebunden.
Zur Vorbereitung auf die Leistungsfähigkeitsprüfung des umliegenden Straßennetzes wurde eine
Verkehrsuntersuchung für den Bestand und eine Verkehrserzeugungsrechnung für den zukünfti-
gen Zustand aufgrund der geplanten Vorhaben durch die nts Ingenieurgesellschaft mbH durch-
geführt.2 Dabei sind die folgenden Knotenpunkte (KP) betrachtet und die morgen- und abendli-
chen Spitzenstunden zur Beurteilung der Veränderung des Verkehrsaufkommens herangezogen
worden:
Orleans-Ring / Einsteinstraße (KP 1),
»Coesfelder Kreuz« (KP 2)
Albert-Schweitzer-Straße / Albert-Schweitzer-Campus (KP 3)
Albert-Schweitzer-Straße / Schmeddingstraße (KP 4)
Roxeler Straße / Albert-Schweitzer-Straße (KP 5) sowie
Von-Esmarch-Straße / Roxeler Straße (KP 6)
Abbildung 5: Untersuchte Knotenpunkte
Untersucht wurde zum einen der „Prognose-Null-Fall“, welcher die Weiterentwicklung des Status
quo ohne Realisierung des Vorhabens zugrunde legt, sowie der Prognose-1-Fall, welcher den
künftigen Zustand nach Umsetzung des Vorhabens aufzeigt. Die ermittelten Qualitätsstufen
(QSV) reichen von A (sehr gut) bis F (ungenügend).
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Verkehrsmengen am Knotenpunkt 1 (Orleans-
Ring / Einsteinstraße) in Folge der Standortveränderungen nahezu gleichbleiben (Änderung in
der Morgenspitzenstunde von 2.673 auf 2.674 Kfz/h und in der Abendspitzenstunde von 2.961
auf 2.959 Kfz/h), sodass dieser abends in der Qualitätsstufe (QSV) E verbleibt. In der Morgen-
2 nts Ingenieurgesellschaft mbH, Verkehrsuntersuchung Änderung des Bebauungsplans Nr. 144, Münster, August
2024
1 2
3
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4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 67
spitzenstunde ist die Leistungsfähigkeit im Prognose-1-Fall 2035 ebenfalls mit QSV E zu bewer-
ten. Der Knoten zeigt somit Hinweise auf eine Überlastung. Diese Situation wird jedoch durch
das Vorhaben nicht weiter verschlechtert.
Am Knotenpunkt 2 (»Coesfelder Kreuz«) verändern sich die Verkehrsmengen morgens von 1.639
auf 1.652 Kfz/h und abends von 1.722 auf 1.730 Kfz/h, was in der Morgen- und Abendspitzen-
stunde weiterhin der QSV D entspricht.
Am Knotenpunkt 3 (Albert-Schweitzer-Straße / Albert-Schweitzer-Campus) wird sich voraussicht-
lich im Prognose-1-Fall 2035 lediglich die Leistungsfähigkeit in der Morgenspitzenstunde von
QSV A auf QSV B verändern, während diese in der Abendspitzenstunde bei QSV A verbleibt
(Veränderung von 720 auf 762 Kfz/h (neue Zufahrt UKM-West) in der Morgenspitzenstunde und
von 799 auf 845 Kfz/h in der Abendspitzenstunde). Der Knotenpunkt Albert-Schweitzer-Straße /
Albert-Schweitzer-Campus - Neue Zufahrt UKM Ost wird für den Prognose-1-Fall 2035 mit einer
Leistungsfähigkeit von QSV A bewertet. Hier wird eine Verkehrsbelastung von 600 Kfz/h in der
Morgenspitzenstunde und 665 Kfz/h in der Abendspitzenstunde prognostiziert.
Hinsichtlich der Prüfung der Erforderlichkeit eines Aufstellbereiches für Linksabbiegende wird für
beide Zufahrten ein Linksabbiegestreifen empfohlen. Die Untersuchung der Querungsbedingun-
gen in diesem Kontext ergab, dass westlich des geplanten Parkhauses eine weitere Querungs-
möglichkeit sinnvoll wäre. Dies ist auch bei einer reduzierten öffentlichen Verkehrsfläche „Albert-
Schweitzer-Straße“ möglich und im nts-Entwurf berücksichtigt (s. Abbildung 6).
Abbildung 6: Auszug Entwurfskonzept Albert-Schweitzer-Straße, nts Ingenieurgesellschaft mbH
(©nts 2024)
Der Knotenpunkt 4 (Albert-Schweitzer-Straße / Schmeddingstraße) verbleibt im Prognose-1-Fall
2035 in beiden Spitzenstunden in den QSV A (morgens) bzw. QSV B (abends). Dort wird eine
vorhabenbedingte Zunahme der Verkehrsmenge von 789 auf 872 Kfz/h in der Morgenspitzen-
stunde und von 869 auf 954 Kfz/h in der Abendspitzenstunde prognostiziert, die jedoch für die
Verkehrsteilnehmenden kaum spürbar sein wird.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 67
Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 5 (Albert-Schweitzer-Straße / Roxeler Straße) ändert
sich im Prognose-1-Fall 2035 ebenfalls nicht signifikant, sodass dann weiterhin eine Leistungs-
fähigkeit gem. QSV B (morgens) und eine QSV A (abends) besteht. Dort wird eine vorhabenbe-
dingte Zunahme der Verkehrsmenge von 1.068 auf 1.142 Kfz/h in der Morgenspitzenstunde und
von 1.153 Kfz/h auf 1.222 Kfz/h in der Abendspitzenstunde prognostiziert.
Am Knotenpunkt 6 (Von-Esmarch-Straße / Roxeler Straße) steigt die Verkehrsmenge in der Mor-
genspitzenstunde von 1.437 auf 1.532 Kfz/h und in der Abendspitzenstunde von 1.594 auf 1.689
Kfz/h. Der Knotenpunkt wird in der Verkehrsuntersuchung rechnerisch mit guter Qualität bewer-
tet, es wird jedoch eingeordnet, dass das hohe Fuß- und Radverkehrsaufkommen zu geringerer
Qualität führt.
Bei dem Knotenpunkt handelt es sich um einen unfallauffälligen Knotenpunkt, weshalb er im Hin-
blick auf Verkehrsablauf und Verkehrssicherheit eigenständig detaillierter betrachtet und mittels
mikroskopischer Verkehrsflusssimulation untersucht wurde (vgl. Vorlage V/0048/2026). Folge
dieser Untersuchung ist der Beschluss zum Umbau zu einem signalisierten Knotenpunkt, womit
die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes gesichert ist.
Im Ergebnis der Leistungsfähigkeitsprüfung konnte gezeigt werden, dass die Verkehrsabwicklung
an den untersuchten Knotenpunkten auch im Prognose-1-Fall 2035 gewährleistet werden kann.
Auch der im Zuge des Vorhabens neuentstehende Knotenpunkt Albert-Schweitzer-Straße / Neue
Zufahrt UKM-Gelände erhält zukünftig die Qualitätsstufe B. Unter Berücksichtigung des Erschlie-
ßungsvorentwurfs von nts können dort alle Quell- und Zielverkehre sicher und leistungsfähig ab-
gewickelt werden. Eine Lichtsignalanlage ist dort nicht notwendig. Trotz der Zunahme der Ver-
kehrsmenge des Plangebiets können die Knotenpunkte weiterhin die anfallenden Verkehre abar-
beiten. Somit kann ein leistungsfähiger Verkehrsablauf im umliegenden Straßennetz gewährleis-
tet werden. Aus verkehrstechnischer Sicht bestehen somit keine Bedenken gegen das Vorhaben
– auch im Hinblick auf die störungsfreie Anfahrt von Rettungsfahrzeugen.
Verkehrsflächen Festsetzungen
Der Verkehrsraum der bislang in weiten Abschnitten mit je zwei Richtungsfahrbahnen (eine davon
i. d. R. beparkt) und z. T. mit Abbiegespuren sowie begrüntem Mittelstreifen ausgestattete Albert-
Schweitzer-Straße wird zugunsten des festgesetzten Sondergebietes bzw. privater Verkehrsflä-
chen besonderer Zweckbestimmung bedarfsgerecht reduziert. Die darüber hinaus gehenden Flä-
chen werden (weiterhin) als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Im Rahmen der Ver-
kehrsuntersuchung sind zur o. g. Reduzierung umfassende Ausführungen erarbeitet worden.
Für den kurzen Teilabschnitt der im Süden vor dem dortigen Parkhaus gelegenen Waldeyer-
straße, die bereits im Ursprungsbebauungsplan als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt war,
besteht kein Anlass zu einer Änderung.
Im Bereich der Schmeddingstraße erfolgt eine Rücknahme bisher festgesetzter Verkehrsflächen
zugunsten der dort bestehenden Kindertagesstätte, die somit in das sonstige Sondergebiet ein-
bezogen werden (s. Kapitel 6.2.1 Art der baulichen Nutzung).
Der Vorplatz vor dem geplanten Erweiterungsbau wird als private Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung festgesetzt. Die Zweckbestimmung »Klinikum-Vorplatz« konkretisiert den be-
absichtigten Charakter dieses Platzes, der als repräsentativer Eingangsbereich und zentraler
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 67
Verteilerpunkt dienen soll. Bestandteile des Platzes sind u.a. Taxivorfahrt, Bushaltestelle und TG-
Zufahrt. Er soll zugleich deutlich durch Bäume geprägt sein.
Erschließung des Erweiterungsbaus / Parken
Die bestehende Hauptzufahrt wird im Zuge des Vorhabens überplant und der Verkehrsraum der
Albert-Schweitzer-Straße im Bereich des UKM-Geländes neu geordnet, sodass die bisher zwei-
spurige Fahrbahn stadteinwärts im Bereich der derzeitigen Hauptzufahrt um die Abbiegespur re-
duziert werden kann. Der bepflanzte Mittelstreifen kann im Bereich der derzeitigen Hauptzufahrt
fortgesetzt werden, da hier keine Abbiegemöglichkeit mehr notwendig ist. Im Bereich der neuge-
planten Zufahrt für Liegendkranke wird eine Linksabbiegespur eingerichtet.
Momentan ist beabsichtigt, dass zur Sicherstellung der Erschließung des Erweiterungsbaus eine
nutzerbezogene Verkehrstrennung in drei Gruppen erfolgen soll: Die erste Gruppe bilden Feuer-
wehr und Rettungsdienste, welche die zentrale Notaufnahme anfahren. Für sie ist eine separate
Notfallzufahrt von der Albert-Schweitzer-Straße (für Liegendkranke) östlich des bestehenden Ver-
sorgungszentrums vorgesehen, sodass eine schnelle und konfliktfreie Einlieferung neuer Patien-
ten sichergestellt ist.
Die zweite Gruppe bilden Notfälle und Taxiverkehre, die von der Albert-Schweitzer-Straße eine
direkte Vorfahrt zum neuen Eingangsbereich des Erweiterungsbaus, auf Höhe des westlichen
Bettenturms des angrenzenden Bestandsgebäudes, erhalten.
Schließlich bilden die Beschäftigten-, Besucher- und Lieferverkehre die dritte Gruppe. Eine Zu-
fahrt für diese Gruppe befindet sich im Westen am bisherigen Hubschrauberlandeplatz / nord-
westlich des bestehenden Versorgungszentrums. Nördlich des Versorgungszentrums ist die Zu-
und Abfahrt zu bzw. von den Parkdecks auf bzw. vor dem Versorgungszentrum über zwei Spin-
deln geplant.
Die zweite Zufahrt ist am nordöstlichen Rand des Geländes auf dem Vorplatz vorgesehen und
soll in einer Tiefgaragenabfahrt münden, die als Ersatz für die Parkdecks dient, welche im Zuge
der Planumsetzung zurückgebaut werden.
Festsetzung von Zu- und Abfahrten
Entlang des westlichen Plangebietes zur Schmeddingstraße wird ein Zu- und Abfahrtsverbot
(Ausnahme nur zum Wohnheim für Pflegekräfte) festgesetzt. Dies soll eine Störung des Wohn-
gebietes durch Verkehre verhindern. Zudem sollen dadurch Konflikte mit der Veloroute Waldey-
erstraße / Schmeddingstraße / Roxeler Straße vermieden werden. Weitergehende Regelungen
zu Zu- und Abfahrtsgeboten sind im Sinne der Flexibilität (Albert-Schweitzer-Straße) nicht ge-
wünscht bzw. nicht erforderlich. Im südlichen Plangebiet ist der störungsfreie Betrieb durch Er-
haltungsfestsetzungen im Übergangsbereich zwischen Verkehrsflächen und Baugebieten sicher-
gestellt.
6.3 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Um die Folgen des Klimawandels in der Planung zu berücksichtigen und die Kapazitäten der
städtischen Kanalisation durch die in Folge der Planung zusätzlich auftretenden Wassermengen
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 67
nicht vollständig auszuschöpfen, wurde im Vorgriff auf das sich anschließende Baugenehmi-
gungsverfahren eine Regenwasserbilanz erstellt.3 Dementsprechend wurde in Bezug auf die Re-
genwasserentsorgung bzw. den Überflutungsschutz festgestellt, dass sich durch die vorgese-
hene Planung der derzeitige Regenwassereintrag nicht erhöht. Darüber hinaus ist eine Retention
durch großflächige Dachbegrünung vorgesehen (s. Kap. 6.4.3.).
Hinsichtlich der Energieversorgung ist darüber hinaus eine Dekarbonisierung (Umstellung der
Energiequellen in Richtung eines niedrigeren Umsatzes von Kohlenstoff) als Beitrag zur Redu-
zierung des Primärenergieverbrauches und zur Minimierung der Klimaauswirkungen angestrebt.
In diesem Kontext wird durch das UKM u. a. der Einsatz eines Eisspeichers zur Reduzierung des
Kältebedarfs sowie die Möglichkeit von Tiefenbohrungen zur Grundwasserwärmenutzung ge-
prüft.
In den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches befindet sich unterirdische und oberirdische
Versorgungs-Infrastruktur (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, Telekommunikation (TK und LWL))
der Stadtnetze Münster GmbH, welche für die Versorgung des Universitätsklinikums Münster und
auch für die angrenzenden Wohngebiete erforderlich ist.
Das Umspannwerk »UW Klinikum« der Stadtwerke Münster befindet sich mit gasisolierter 110-
kV-Schaltanlage, zwei 110/10-kV-Leistungstransformatoren und einer 10-kV-Schaltanlage im
süd-westlichen Geltungsbereich (südlich des Hubschrauberlandeplatzes) innerhalb eines Gebäu-
des. Hier wird die elektrische Energie im Westen von Münster sichergestellt. Die Fläche wird
dementsprechend als Fläche für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung »Elektrizität«
festgesetzt.
Hinsichtlich der Entsorgung von Abfällen des Klinikums ist ein neuer Wertstoffhof vorgesehen.
Dieser wird voraussichtlich im südwestlichen Bereich des festgesetzten SO 1 auf der Fläche ei-
nes bisherigen Parkplatzes realisiert.
In Bezug auf die Abwasserentsorgung werden die Voraussetzungen für die Aufbereitung des
Abwassers (insbesondere hinsichtlich Medikamentenrückständen) geschaffen. Dementspre-
chend werden die neu erstellten oder umverlegten Schmutzwasserleitungen so zusammenge-
führt, dass später erforderliche Reinigungsstufen möglich sind.
6.4 Begrünung/Freiraum
Aufgrund der kompakten und verdichteten Bebauung des Klinikgeländes finden sich Grünflä-
chen / Bewuchs überwiegend streifenartig in Randlage bzw. insulär insbesondere im Osten im
Umfeld der älteren Bausubstanz aus den Entstehungsjahren sowie im Süden und Westen im
Umfeld der UKM-Kita-, Schul- und Wohnbauten. Um die mit diesem nur geringen Anteil einher-
gehenden optischen und klimatischen Wirkungen abzumildern und den UKM-Campus klima-
freundlicher und optisch ansprechender zu gestalten, sind insbesondere in Verbindung mit dem
geplanten Erweiterungsbau unterschiedliche Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Die vorgese-
henen Anpflanzmaßnahmen dienen der gestalterischen Aufwertung und leisten einen Beitrag zur
ökologischen Aufwertung. Zudem tragen sie auch dazu bei, negative Folgen des Klimawandels
3 Ingenieurbüro Ketteler und Blankenagel GmbH, Flächenvergleich OPZ, Münster, August 2022
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 67
abzumildern. Der Erhalt bestehender, prägender Grünstrukturen soll durch entsprechende Fest-
setzungen abgesichert werden.
6.4.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzfestsetzungen Vorplatz
Die zur Albert-Schweitzer-Straße hin orientierten, zeichnerisch festgesetzten Platzflächen sind
durch Baumpflanzungen mit mittel- bis großkronigen Bäumen zu bepflanzen. Je angefangener
400 qm Platzfläche sind je ein großkroniger oder zwei mittelkronige Bäume anzupflanzen. Dabei
wird die Baum-Art, die Pflanzqualität, das Substratvolumen und die Baumscheiben so konkreti-
siert, dass eine realistische Wuchswahrscheinlichkeit gesichert ist.
Der zentrale Vorplatz befindet sich im östlichen Bereich des UKM-Campus vor dem Eingangsbe-
reich des geplanten Erweiterungsbaus.
Anpflanzfestsetzungen Platz im Nordwesten
Ein zweiter, kleinerer Platz entsteht im Kreuzungsbereich der Albert-Schweitzer-Straße mit der
Schmeddingstraße im nordwestlichen Plangebiet. Hier befindet sich bislang der Hubschrauber-
landeplatz des UKM. Da dieser in die Planungen zum Erweiterungsbau integriert und zukünftig
auf dessen Dach vorgehalten wird, steht die ehemalige Fläche nunmehr für eine neue Nutzung
in Form eines zusätzlichen Gebäudes (als 2. Bauabschnitt) und der besagten vorgelagerten
Platzfläche zur Verfügung.
Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A1 ist mit einer standortgerechten, klimaresilienten Be-
pflanzung straßenbegleitend zu begrünen. Der Bereich wird straßenbegleitend mit einem 5 m
breiten Pflanzstreifen festgesetzt, der die Schmeddingstraße mit Winterlinden und die Albert-
Schweitzer-Straße mit Spitzahorn fasst.
Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A2 ist mit einer standortgerechten, klimaresilienten Be-
pflanzung zu begrünen. In dem Bereich soll durch Sträucher und Wege ein grün geprägter Platz
entstehen, der 80 cm Vegetationsschicht über der etwaigen TG hat. Naturgemäß können die
Bereiche 1 und 2 durch eine etwaige TG-Zufahrt durchbrochen werden.
6.4.2 Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für den
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen am südlichen Plangebietsrand ist
die vorhandene Bepflanzung sachgerecht zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
gleichwertig zu ersetzen. Erforderliche Zufahrten sind innerhalb der Fläche zulässig. Bestehende
Feuerwehrzufahrten / interne Erschließungen wurden bei der Festsetzung berücksichtigt.
6.4.3 Dachbegrünung
Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination mit Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des
jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausgenommen
sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische An-
lagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 67
standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. Die Stärke der Vegetations-
tragschicht muss mind. 10 cm zzgl. Drainageschicht betragen. Photovoltaikanlagen oberhalb der
Dachbegrünung sind zulässig.
Die Festsetzung zur Dachbegrünung soll insbesondere zur Aufwertung und Anpassung des
Standorts an die Folgen des Klimawandels dienen sowie die Biodiversität im Plangebiet erhöhen.
Weiterhin können die Einleitungsmengen in die Kanalisation durch die Dachbegrünung (zusätzli-
che Retentionsfläche) verringert und zeitlich gedrosselt werden. In der Folge konnte im Rahmen
einer vorgezogenen Regenwasserbilanzierung festgestellt werden, dass sich der aktuelle Regen-
wassereintrag durch die Planung nicht erhöht.
Neben den ökologischen Vorteilen bringt eine Dachbegrünung ebenso bautechnische Vorteile
mit sich. So verlängert sie die Lebensdauer von Dächern (Schutzfunktion) und trägt zu einer bes-
seren Wärmedämmung bei. In Bezug auf die Photovoltaiktechnik ergeben sich Synergien durch
die Dachbegrünung, da durch die damit einhergehende Kühlwirkung ein hoher Leistungsgrad der
Photovoltaik-Anlage begünstigt wird.
6.5 Solar-/Photovoltaikanlagen auf Gebäuden
Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern sind Anlagen zur Solarenergienutzung
(Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grund-
fläche des Gebäudes haben müssen. Von diesen Verpflichtungen können Ausnahmen zugelas-
sen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder
das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.
Mit der lokalen Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien werden CO2- Emissionen ver-
mieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Die Kombination aus Dachbegrünung
und Photovoltaikanlagen dient somit zur Stromerzeugung, zur Regenrückhaltung, zum Klima-
schutz und zur Biodiversität sowie als Witterungsschutz.
7 Immissionsschutz
7.1 Immissionen: Ausgangssituation
Straßenverkehrslärm
Eine wesentliche auf das Plangebiet einwirkende Lärmquelle ist die nördlich verlaufende Albert-
Schweitzer-Straße. Bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von derzeit rund
6.950 Kfz/24h westlich bzw. 7.550 Kfz/24h östlich der Hauptzufahrt werden die hieraus resultie-
renden Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet überwiegend durch die räumliche Nähe zur
Straße und nicht durch ein außergewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen bestimmt. Die erforder-
lichen Schalldämmmaße der Außenbauteile gehen nicht über die zeitgemäßen Anforderungen
der Baukonstruktionen hinaus.
Flugverkehr
Die vorhandene Bodenlandestelle für Hubschrauber im Westen des Geltungsbereiches ist eine
Lärmquelle, die im unmittelbaren Umfeld sowie in ihrem An- und Abflugkorridor das UKM-
Gelände wie auch die umgebende Nachbarschaft beeinflusst. Damit verbunden sind Fluggeräu-
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 67
sche und Bodengeräusche. Im Jahr 2022 wurden an diesem Landeplatz insgesamt 170 Hub-
schrauberbewegungen registriert. Der zweite Landeplatz am Ring / Waldeyerstraße wurde im
gleichen Zeitraum 150-mal genutzt. Die bisherige Bodenlandestelle im Westen wird im Zuge des
OPZ-Projektes auf dessen Dach verlagert. Ein Parallelbetrieb des westlichen Bodenlandeplatzes
und des geplanten Dachlandeplatzes ist nicht vorgesehen. Der Alt-Standort mit einem sonstigen
Sondergebiet wird voraussichtlich zu Gunsten des mittel- bis langfristig dort beabsichtigten Er-
weiterungsbaus überplant.
Gewerbelärm
Hinsichtlich der bestehenden Emissionsquellen sind auf dem Klinikgelände Wirtschaftsverkehre,
Mitarbeiter- und Besucherverkehre, technische Anlagen, An-/Abliefervorgänge (Wirschaftshof)
und Stellplatzanlagen zu nennen. Von diesen gehen Lärmbelastungen aus, sodass das Plange-
biet entsprechend vorbelastet ist. In Abstimmung mit der Stadt Münster wird von der ungünstigs-
ten Annahme ausgegangen, dass die Immissionsrichtwerte durch diese Geräuschvorbelastung
bereits vollständig ausgeschöpft werden.
Das Umspannwerk „UW Klinik“ ist tagsüber und nachts in Betrieb. Die Transformatoren sind in-
nerhalb des Gebäudes untergebracht, sodass gegenüber einer Aufstellung im Freien von einer
Reduzierung der nach außen abgestrahlten Geräuschemissionen auszugehen ist. Belastbare
Angaben zu den tatsächlich emittierten Schallleistungen sowie zur schalltechnischen Ausführung
des Gebäudes liegen derzeit jedoch nicht vor.
Das Umspannwerk befindet sich an der Albert-Schweitzer-Straße in räumlicher Nähe zu den
nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen. Aufgrund der Gebäudekapselung sowie der Ab-
schirmwirkungen entlang der Ausbreitungswege ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das
Umspannwerk die Geräuschsituation im Plangebiet maßgeblich prägt. Hinweise auf schalltech-
nische Konflikte oder relevante Beschwerden liegen derzeit nicht vor.
Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren Geräuschvorbelastungen wahrzunehmen.
Sonstige Immissionen
Zu Geräuscheinwirkungen durch Sport-/Freizeitanlagen und Schienenverkehrswege, Immissio-
nen durch Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Licht und Wärme o. ä liegen keine Hin-
weise auf erhebliche Konflikte vor. Die Auswirkungen der Rotorabwinde sind Gegenstand der
luftrechtlichen Fachplanung.
Von Umspannwerken wie jenem am bisherigen Bodenlandeplatz können elektromagnetische Fel-
der auf das Gebiet einwirken. Hier ist in der Detailplanung der anzuordnenden Nutzungen zu
berücksichtigen, ob bzgl. Elektromagnetismus Sensibilitäten vorliegen.
7.2 Immissionen: Künftig auf das Plangebiet einwirkend
Die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG wurde mit der Erstellung einer schalltechnischen
Gesamtuntersuchung für das Vorhaben beauftragt. 4 Ziel ist es, im Rahmen des angestrebten
4 TÜV NORD, Schalltechnisches Gutachten – Gesamtlärmbetrachtung, Bebauungsplanverfahren Nr. 144 Roxeler
Straße / Waldeyer Straße / Schmeddingstraße der Stadt Münster, 4. Änderung Erweiterung des Universitätsklinikums
Münster (UKM) an der Albert-Schweitzer-Straße, Essen, Juni 2026
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
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Bauleitplanverfahrens (Angebotsbebauungsplan) die prinzipielle Umsetzbarkeit der Rahmenpla-
nung zu bewerten, auf mögliche Konflikte hinzuweisen und vorbeugende Maßnahmen zum
Schallschutz zu beschreiben.
Im Rahmen der Bauleitplanung sowie für die sachgemäße Gesamtabwägung sollten für das Be-
bauungsplanverfahren mehrere schalltechnische Untersuchungsschritte im Hinblick auf die zu
erwartenden Geräuschimmissionen durchgeführt werden. Der nutzungsbedingte Fluglärm wurde
durch TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG gesondert in einer schalltechnischen Prognose
ermittelt und beurteilt 5. Die Ergebnisse werden bei der Ermittlung der Gesamtbelastung in der
vorliegenden Untersuchung übernommen und berücksichtigt.
Maßgebliche Immissionspunkte
Stellvertretend für die unmittelbare Nachbarschaft außerhalb des Plangebiets wurden 18 „maß-
gebliche Immissionspunkte“ ausgewählt.
Im Plangebiet wird zum Schutz der Patienten für Schlafräume, Bettenzimmer und Ruheräume im
Klinikgebiet bzgl. dem Eigenschutz mindestens eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes,
soweit möglich eines allgemeinen Wohngebiets zu Grunde gelegt, da insbesondere Patienten
i. d. R. sich den Auswirkungen der Anlage jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können.
Zum Schutz der im Krankenhaus beschäftigten Mitarbeiter wird für Büros und Therapieräume im
Klinikgebiet bzgl. dem Eigenschutz die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets zu Grunde gelegt,
wobei allerdings die niedrigeren für die Nachtzeit aufgeführten Immissionsrichtwerte nur zur An-
wendung kommen, wenn in den Gebieten schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 bestehen, die
auch dem Schlafen dienen, was nach den vorliegenden Informationen nicht der Fall ist.
Verkehrslärm
Die Neuordnung des ruhenden Verkehrs und die damit verbundene Errichtung eines Parkhauses
und einer Tiefgarage führt zu einer verkehrlichen Konzentration im Bereich der Zu- und Abfahrt
an der Albert-Schweitzer-Straße. Die innere Erschließung des Klinikgeländes bleibt bestehen und
wird lediglich durch punktuelle Maßnahmen optimiert. Sonstiges zukünftiges Mehraufkommen der
Verkehre wird keinen wesentlich höheren Anteil im Vergleich zum Bestand betragen und kann
gemäß Verkehrsgutachten abgewickelt werden.
Im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung wurden die Verkehrsmengen auf den rele-
vanten Abschnitten der hinsichtlich der Straßenverkehrsgeräusche maßgeblichen Albert-
Schweitzer-Straße ermittelt. Dabei wurde der zukünftige Zustand im Jahr 2035 als Prognose-0-
Fall, also ohne das Vorhaben und als Prognose-1-Fall mit Berücksichtigung des Vorhabens be-
trachtet (s. Kapitel 6.2.5). Die durch den Straßenverkehr verursachten Geräuschemissionen wur-
den auf dieser Basis gemäß der RLS-19 für den Tages- und Nachtzeitraum ermittelt.
5 TÜV NORD, Schalltechnisches Gutachten. Geräuschemissionen und -immissionen durch Fluglärm am geplanten
Hubschraubersonderlandeplatz (Dachlandeplatz) auf dem Erweiterungsbau des Universitätsklinikums Münster (UKM)
Essen, Juni 2026
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Die Untersuchung zeigt, dass angesichts der Verkehrsbelastung durch die Straßen im Plangebiet
die Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr überschritten werden.
Im Zuge der verkehrlichen Prüfungen für den Bebauungsplan wurde auch eine schalltechnische
Differenz-Betrachtung durchgeführt, um die verkehrlichen Auswirkungen durch die zukünftige
Nutzung des Areals zu untersuchen. Demnach tritt keine wesentliche vorhabenbedingte Verän-
derung der Verkehrslärmgeräusche bedingt durch den planungsinduzierten An- und Abfahrtver-
kehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen auf. Im Bereich der Immissionspunkte werden zum Teil
die nutzungsspezifischen Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BlmSchV (Vorsorgegrenzwerte) be-
reits für den Prognose-Null-Fall (P-0-Fall) erreicht bzw. überschritten, jedoch für den Prognose
Planfall P-1 (P-1-Fall) nicht erstmals überschritten. Die Verkehrslärmberechnung zeigt, dass dort,
wo Grenzwertüberschreitungen prognostiziert werden, die Pegelerhöhungen des Dauerschallpe-
gels für den P-1-Fall gegenüber dem P-0-Fall durch den planinduzierten Ziel-/Quellverkehr maxi-
mal 1 dB(A) (ab 0,1 dB aufgerundet) betragen. Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (von
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) wird im Bereich der Immissionspunkte für den Prognose-
Null-Fall (P-0-Fall) und den Prognose Planfall P-1 (P-1-Fall) tagsüber und nachts nicht überschrit-
ten.
Fluglärm
Für die Fluglärmberechnung wurde ein erhöht liegender Hubschrauber-Sonderlandeplatz auf
dem Dach des Erweiterungsbaus (OPZ) an der Albert-Schweitzer-Straße zugrunde gelegt. Die
Festlegung der zwei An- und Abflugflächen erfolgt in der zu Grunde liegenden luftrechtlichen
Voruntersuchung (An- und Abflugflächen Ingenieurgesellschaft Bauer & Gelhausen) unter Aus-
wertung der vorherrschenden Hauptwindrichtungen, der Windstatistik, den vorhandenen Hinder-
nissen und unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung. Die angenommenen Flug-
bewegungszahlen entsprechen der Zielplanung für das Prognosejahr. Bei der vorliegenden Un-
tersuchung handelt es sich um eine Maximalwertabschätzung. Die prognostizierten Flugbewe-
gungszahlen für das Bezugsjahr (plus zehn Jahre) wurden konservativ abgeschätzt und bilden
den oberen Vertrauensbereich ab. Ferner wurden als Erhebungszeit die sechs verkehrsreichsten
Monate des Prognosejahres (180 Tage) zugrunde gelegt. Bei der Berechnung wird die Luftfahr-
zeugklasse H1.2 (3,0 t bis 5,0 t) zugrunde gelegt. Da sich die Daten der Flugzeugklassen jedoch
vorrangig an den Hubschraubermustern mit den höchsten Schallemissionen der Klasse orientie-
ren, führt dies zu einer Überschätzung der zu erwartenden Fluglärmbelastung. Der konkret zu
beurteilende Hubschrauber vom Typ AIRBUS Helicopter H 145 (BK117 D-2) [zukünftig: BK117 –
D3 mit 5-Blatt-Hauptrotor] weist deutlich geringere Schallemissionen aus.
Im Rahmen der Beurteilung der Geräuschsituationen für Fluglärm wurden sowohl der Prognose-
Nullfall (Betrieb bestehende Bodenlandestelle im Prognosejahr) sowie der Prognose-Planfall (Be-
trieb Sonderlandeplatz auf dem Dach des Neubaus im Prognosejahr) berechnet und beurteilt, um
darzulegen, ob und wie sich die Geräuschsituation durch das Vorhaben verändert. Prognose-
Nullfall und Prognose-Planfall beziehen sich beide auf das gleiche Prognosejahr.
Im Fazit kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen
aufgrund der Höhe und der Häufigkeit von Lärmereignissen durch Start- und Landevorgänge von
Hubschraubern sowohl hinsichtlich der Dauerschalldruckpegel als auch der Maximalpegel keine
Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn ausgehen.
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Gewerbelärm
Im Fokus der Untersuchung zu Gewerbelärm stehen die zusätzlichen gewerblichen Anlagen
(Bauvorhaben Parkhaus und Tiefgarage auf dem Klinikgelände). Die berechneten Schallemissi-
onen der Zusatzbelastung umfassen Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb des Parkhauses sowie
der Tiefgarage und Emissionen bei voller Auslastung. Der Betrieb soll sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes erfolgen. Die nächstliegenden schutzbedürftigen
Wohnnutzungen befinden sich nördlich der Albert-Schweitzer-Straße (Familienhaus am UKM mit
Zimmern für Patientenangehörige und Studierenden-Wohnheim Tita-Cory-Campus) sowie west-
lich der Schmeddingstraße (B-Plan Nr. 133 und 422, allgemeines und reines Wohngebiet). Auch
auf dem Krankenhausgrundstück selbst befinden sich mit der Behandlung und Unterbringung von
Patienten sensible Nutzungen. Daher wurden im Rahmen des schalltechnischen Prognosegut-
achtens die zu erwartenden Geräuschimmissionen der Zusatzbelastung untersucht, die im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb der neu geplanten Anlagen (gepl. Parkhaus und Tiefgarage auf
dem Klinikgelände) im Bereich der zu schützenden Wohngebäude und Klinikgebäude entstehen.
Die Geräuschuntersuchung zeigt, dass für Immissionspunkte außerhalb des Klinikgeländes durch
die nutzungsbedingten Geräusche der zusätzlich gewerblichen Anlagen (Bauvorhaben Parkhaus
und Bauvorhaben Tiefgarage auf dem Klinikgelände) unter Berücksichtigung von Schallschutz-
maßnahmen tagsüber und nachts durch die ermittelten Beurteilungspegel keine Überschreitun-
gen der zulässigen Orientierungswerte der DIN 18005 für eine angemessene Berücksichtigung
des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung sowie der zulässigen Immissionsrichtwerte
nach TA Lärm für das spätere bauordnungsrechtliche Verfahren eintreten. Spitzenpegel, die die
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm um mehr als 30 dB(A) am Tage bzw. 20 dB(A) in der Nacht
überschreiten, treten nach aktuellem Erkenntnisstand nicht auf.
Für die Immissionspunkte innerhalb des Klinikgeländes ist aufgrund der besonderen Nutzungssi-
tuation ein differenzierter Bewertungsmaßstab anzulegen. Patientenräume weisen eine hohe
Schutzbedürftigkeit auf, befinden sich jedoch in einem durch Eigenemissionen geprägten Kli-
nikstandort. Vor diesem Hintergrund ist ein abgestufter Schutzmaßstab sachgerecht, der zwi-
schen den Richtwerten für Krankenhäuser und dem Schutzniveau eines Mischgebiets vermittelt.
An dem maßgeblichen Gebäude (Appartmenthaus der Psychosomatik) werden die strengen Im-
missionsrichtwerte für Krankenhäuser sowie die Zielwerte eines allgemeinen Wohngebiets in der
Nachtzeit überschritten, während die Mischgebietswerte eingehalten werden. Die Beurteilung der
Zumutbarkeit erfordert daher eine ergänzende Betrachtung der Innenraumverhältnisse. Unter Be-
rücksichtigung typischer Schalldämm-Maße von Außenbauteilen – einschließlich moderner Fens-
terkonstruktionen – ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Innenpegel von ≤ 30 dB(A)
in den schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden können. Die Innenraumpegel stellen zwar
keinen eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Grenzwert dar, können jedoch im Rahmen
der gebotenen Gesamtbewertung als Indikator für eine ausreichende Schutzwirkung herangezo-
gen werden.
Folglich können bei Einhaltung und Umsetzung der erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen,
welche konkret im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens zu bestimmen sind,
schalltechnische und das Gebot der Rücksichtnahme beeinträchtigende Konflikte unterbunden
werden.
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Da im Bebauungsplanverfahren (Angebots-Bebauungsplan) die Planung für die Modernisierung
des UKM und den Neubau des Operativen Zentrums (OPZ) noch nicht in der notwendigen De-
tailtiefe vorliegt, wird im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gesondert zu untersuchen
sein, ob die Geräuschimmissionen der Zusatzbelastung durch weitere Anlagenteile (z. B. Tech-
nische Gebäudeausrüstung) die zulässigen Immissionsrichtwerte einhalten. Notwendige Maß-
nahmen zum Schallschutz werden perspektivisch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
bewältigbar sein. In diesem Zusammenhang werden auch die Geräuschemissionen und -immis-
sionen bestehender Anlagen des UKM berücksichtigt (Vorbelastung z. B. durch Klima-, Kälte-
und Lüftungstechnik, Werkstätten, Anlieferung, Wirtschaftsverkehr, Entsorgungshof, Werksfeu-
erwehr etc.)
Insgesamt wird festgestellt, dass aus gutachterlicher Sicht keine unlösbaren Konflikte vorliegen,
die der Planung grundsätzlich widersprechen. Die Prognose beruht entsprechend der Angebots-
bebauungsplanung auf einem Worst-Case-Ansatz.
Die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren
nachzuweisen. Da eine Angebotsplanung vorliegt, ist in diesem Verfahren erneut nachzuweisen,
dass auch weitere technische Anlagen des UKM (Lüftung, Kälteanlagen, Werkstätten usw.) die
Vorgaben der TA Lärm einhalten.
7.3 Schallschutzkonzept
Da im vorliegenden Fall die Möglichkeiten zum aktiven Schallschutz (sowohl aus funktionstech-
nischen, als auch aus stadtgestalterischen Gründen) ausscheiden, insbesondere zum Schutz vor
Fluglärm, sollten ersatzweise folgende Maßnahmen zum Schallschutz berücksichtigt werden.
passive Schallschutzmaßnahmen an der schutzwürdigen Bebauung durch Ermittlung
der erforderlichen Bauschalldämm-Maße von Außenbauteilen
Be- und Entlüftungskonzept für die Wohneinheiten
Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, eine Minderung der Emissionen durch eine Kombination
von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der
schutzbedürftigen Räume zu erreichen
Dort wo schutzwürdige Bereiche im Krankenhaus sind (Schlafräume, Bettenzimmer und Ruhe-
räume), die dem Schlafen dienen und wo der Beurteilungspegel (Außenpegel) im Bereich der
Außenfassade nachts Lr > 50 dB(A) beträgt, sollten die Fenster hier grundsätzlich geschlossen
bleiben, um die Einhaltung der in der Richtlinie empfohlenen Innenpegel zu gewährleisten. In
diesem Fall wird eine fensterunabhängige Lüftung über geeignete schallgedämmte Lüftungsele-
mente/-einrichtungen empfohlen.
Durch die passiven Maßnahmen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Inneren der
geplanten Gebäudeteile (z. B. Patienten-, Bettenzimmer sowie Büros) auf der Grundlage der Au-
ßenlärmpegel bzw. den Lärmpegelbereichen und der Gebäudegeometrie sichergestellt.
Die Dimensionierung der konkreten akustischen Eigenschaften der Fassadenbauteile erfolgt im
Rahmen des Schallschutznachweises. Die konkret einzusetzenden Schalldämm-Maße gem.
DIN 4109 werden in der Regel im Rahmen des Bauantragverfahrens nachgewiesen. Das Bebau-
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ungsplanverfahren dient dem Nachweis, dass die schalltechnischen Konflikte grundsätzlich lös-
bar sind. Die konkrete Bemessung der baulichen Schallschutzmaßnahmen erfolgt im Baugeneh-
migungsverfahren nach DIN 4109.
8 Altlasten / Altstandorte
Altlasten oder Altstandorte sind im Plangebiet nicht verzeichnet und aufgrund der vorausgegan-
genen Nutzungen auch nicht zu erwarten.
9 Denkmalschutz / Archäologie
Im Umfeld des Planungsbereiches befindet sich denkmalgeschützte Bausubstanz. Entlang der
Domagkstraße stehen mehrere Klinikgebäude aus der Entstehungszeit des Klinikums unter
Denkmalschutz. Im Plangebiet selbst befinden sich verschiedene denkmalgeschützte Gebäude
der alten Universitätsklinik. Für die beabsichtigten Neubauten an der Albert-Schweitzer-Straße
sind keine denkmalrechtlichen Konflikte zu erwarten. Näheres ist erst im Baugenehmigungsver-
fahren bei Vorliegen der konkreten Gebäudeentwürfe und der dann zu erfolgenden Prüfung der
betroffenen Umgebung einzuschätzen.
10 Artenschutz
Zur Prüfung möglicher vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Artenschutz wurde ein arten-
schutzrechtlicher Beitrag erarbeitet. 6 Die ursprüngliche Fassung des Berichtes aus dem Jahr
2021 wurde im Jahr 2026 im Zuge der Würdigung/Plausibilitätskontrolle in Anlehnung an den
Leitfaden "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung NRW“ (MUNLV, 2021) aktualisiert.
Ziel dieser artenschutzrechtlichen Untersuchung ist es, mögliche aus der Umsetzung einer Pla-
nung resultierende artenschutzrechtliche Konflikte frühzeitig zu identifizieren, um – sofern erfor-
derlich – darauf aufbauend Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen. Als wesentliche
rechtliche Bezugsquelle dient § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Rahmen der Untersuchung wurde anhand einer Datenbankabfrage im Auskunftssystem des
Landesinstituts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) poten-
ziell vorkommende Arten an diesem Standort ermittelt. Im Ergebnis ist das Vorkommen von pla-
nungsrelevanten Vogelarten aufgrund der realen Habitatverhältnisse nicht zu erwarten. Auch ein
Vorkommen der im Messtischblattquadranten gelisteten Zauneidechse ist aufgrund der äußerst
geringen Lebensraumeignung im Plangebiet nicht zu erwarten.
Bei den potenziell vorkommenden Vogelarten handelt es sich um sog. »Allerweltsarten«, die nicht
zu den planungsrelevanten Arten zählen. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit
günstigen Erhaltungszustands ist bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ein Verstoß gegen
die Zugriffsverbote daher nicht zu erwarten. Dem T ötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
kann durch Bauzeitenregelungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens begegnet werden.
6 grünplan Büro für Landschaftsplanung, Artenschutzrechtlicher Beitrag zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr.
144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum) « in der Stadt Münster, Dortmund, Mai
2026
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Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden in einem zum Abriss vorgesehenen Flachdachgebäude
westlich des Haupteinganges Quartiersnachweise der Zwergfledermaus erbracht. Um individuel-
len Verlusten (Tötungsverbot) beim Abbruch der Gebäude vorzubeugen, müssen Vermeidungs-
maßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung und einer ökologischen Baubegleitung eingehalten
werden. Weiterhin sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Ersatzquar-
tiere als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) vor Beginn der Abbrucharbeiten
im nahen Umfeld des Eingriffsortes anzubringen (bei drei nachweislichen Quartierbereichen ins-
gesamt 15 Fledermauskästen). Eine entsprechende Festsetzung sichert diese Maßnahme pla-
nungsrechtlich ab.
Um unbeabsichtigte Tötungen und Zerstörungen von Nestern, Eiern und Jungvögeln zu vermei-
den, sollten Baumfällungen und Gehölzrodungen vorsorglich nur außerhalb der Brut- und Auf-
zuchtzeiten der Vögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde somit festgestellt, dass artenschutzrecht-
liche Verbotstatbestände durch das Vorhaben bei Berücksichtigung der Maßnahmen nicht aus-
gelöst werden.
11 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erfolgt in einem separaten Gutachten.7 Da im Plangebiet bereits
ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, sind Eingriffe gemäß dem bestehenden Planungsrecht be-
reits zulässig. Weite Teile des Plangebietes sind entsprechend dicht bebaut bzw. durch Versie-
gelungen geprägt. Unter Beachtung des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist für zulässige Eingriffe, die
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, ein Ausgleich nicht
erforderlich. Innerhalb der Bilanzierung werden demnach zunächst die Festsetzungen des Be-
bauungsplans Nr. 144 als Ausgangszustand gewertet. Die darüber hinaus durch neue oder ge-
änderte Festsetzungen möglichen Eingriffe werden im Rahmen der vorliegenden Bilanzierung
erhoben.
Im Ergebnis steht dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 394.046 Wertpunkten
nach Realisierung der Planung ein prognostizierter Biotopwert von 389.587 Wertpunkten gegen-
über. Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich somit eine
negative Gesamtbilanz von 3.689 Wertpunkten.
Voraussichtlich wird im städtebaulichen Vertrag zu dieser 4. Bebauungsplanänderung verankert,
dass der Eingriff in den Naturhaushalt durch Maßnahmen eines auf derartige Ausgleiche spezia-
lisierten Dienstleisters auf Flächen im naturräumlichen Kontext kompensiert wird.
7 grünplan Büro für Landschaftsplanung, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zur 4. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 144 „Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)“ in der Stadt Münster, Dortmund, Juli
2026
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
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12 Klimaschutz und Klimaanpassung / Nachhaltigkeitskonzept
Insbesondere Neubauvorhaben sind vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels
und dessen möglicher Folgen in der Zukunft klimaresilient auszugestalten. Maßnahmen zu Kli-
mawandelfolgeanpassung erfordern lokale Investitionen und Vorkehrungen zum Schutz der Inf-
rastruktur, Gebäude und Menschen. Insbesondere in sozialen Einrichtungen, konkreter noch
Krankenhäusern, sind Investitionen in Klimaanpassungsmaßnahmen notwendig, da hier die Vul-
nerabilität besonders hoch ist. Im Hinblick auf die in Rede stehende Planung wird dieser Anfor-
derung durch Implementierung unterschiedlicher Bausteine Rechnung getragen.
Die Berücksichtigung von bestehenden Baufluchten und Wegen – trotz langer Baukörper – si-
chern eine gute Durchlüftung des Plangebietes und beugen auf diese Weise einer Hitzebelastung
und -stauung vor. Die Begrenzung des Anteils bebauter und versiegelter Flächen auf das erfor-
derliche Maß trägt ebenso dazu bei, Hitzebelastungen zu vermeiden und den Oberflächenabfluss
bei Starkregenereignissen zu optimieren. Durch die Neuplanung wird sich der bestehende Ver-
siegelungsgrad daher voraussichtlich nicht erhöhen, sodass unter anderem Versickerungsflä-
chen für Niederschlagswasser vorgehalten werden können.
Zudem sind umfangreiche Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Zur Erhöhung der ökologischen
Qualität der Platzflächen und in Anpassung an den Klimawandel wird im Zuge der Umstrukturie-
rung der ehemaligen Parkpalette vor dem Erweiterungsbau eine möglichst durchgrünte Fläche
angestrebt. Aus diesem Grund werden an den dort geplanten Platzflächen Baumpflanzungen
vorgesehen. Dabei ist insbesondere die Anpflanzung einheimischer und standortgerechter Ge-
hölze geplant. Durch die Baumüberstellungen können die Plätze optisch gegliedert werden und
wirken zudem ausgleichend auf das Mikroklima. Darüber hinaus soll die Verwendung wasser-
speichernder Materialien bei der Platzgestaltung geprüft werden. Damit kann einerseits ein Bei-
trag zur Sicherung des Grundwasserdargebots geleistet und andererseits Belangen des Boden-
schutzes Rechnung getragen werden.
Ergänzend sollen im Plangebiet weitere Grünstrukturen in Form eines Dachgartens auf einer der
oberen Etagen des Erweiterungsbaus angelegt werden. Dies dient einerseits der Schaffung von
Grünräumen mit Aufenthaltsqualität und trägt andererseits zum Mikroklima, insbesondere der
Beschattung, Filterung von Luftschadstoffen, der Bindung von Niederschlagswasser und dem
Schutz vor Hitzebelastungen bei.
Zur Sicherung ökologisch wertvoller Strukturen und der damit verbundenen ökologischen Funk-
tionen soll der Baumbestand im Plangebiet weitgehend erhalten werden. Aus diesem Grund wird
der Baumbestand im südlichen Plangebiet im Bereich des Parkhauses an der Waldeyerstraße
als zu erhalten festgesetzt. Die bestehenden Grünstrukturen des Walls im südlichen Plangebiet
parallel zur Schlüterstraße / Sentruper Höhe werden bestandssichernd zur Erhaltung festgesetzt.
Die dortige Gehölzbepflanzung wirkt ganz wesentlich im Sinne eines verträglichen Nebeneinan-
ders von Wohnen und Kliniknutzung.
Darüber hinaus wird eine Dachbegrünung im gesamten Plangebiet festgesetzt. Diese muss dau-
erhaft gepflegt und erhalten werden. Die geplante Dachbegrünung der Neubauten wirkt sich po-
sitiv im Hinblick auf den Klimaschutz und die Klimaanpassung aus. Sie ist sowohl aus Entwässe-
rungssicht als auch aus stadtklimatischer Sicht gewünscht. Hierdurch können die Einleitungs-
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mengen in die Kanalisation verringert und zeitlich gedrosselt werden. Darüber hinaus sind posi-
tive klimatische Auswirkungen auf das überwiegend versiegelte Umfeld zu erwarten. Dachbegrü-
nungen wirken sich durch Verdunstung kühlend auf das Mikroklima aus und tragen zur Filterung
von Luftschadstoffen bei. In heißen wie auch in kühlen Jahreszeiten leisten Gründächer einen
zusätzlichen Dämmeffekt, was sich kostenreduzierend auf Energieaufwendungen zum Heizen
oder Kühlen auswirkt.
Insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien wird bei dem Vorhaben forciert. Dementspre-
chend sind Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen des Neubaus festgesetzt. Aus diesem
Grund ist die Kombination von Dachbegrünung und Solar- und Photovoltaikanlagen im Bebau-
ungsplan zugelassen.
Hinsichtlich der Energieversorgung ist darüber hinaus eine Dekarbonisierung vorgesehen. Damit
soll ein Beitrag zur Reduzierung des Primärenergieverbrauches geleistet werden. Der Einsatz
eines Eisspeichers zur Reduzierung des Kältebedarfs wird in diesem Kontext geprüft. Auch der
Einsatz von Tiefenbohrungen zur Grundwasserwärmenutzung wird im Rahmen der Vorha-
benumsetzung untersucht.
Das Nachhaltigkeitskonzept zum Klinikerweiterungsbau berücksichtigt ebenfalls artenschutz-
rechtliche Belange (vgl. Kapitel 10). Dementsprechend werden hinsichtlich der Bauweise Vorsor-
gemaßnahmen zur Minimierung nächtlicher Lichtemissionen und möglicher Vogelkollisionen be-
rücksichtigt und Ersatzquartiere für Fledermäuse im Umfeld des Vorhabenstandortes angebracht.
Um die Folgen des Klimawandels auch hinsichtlich möglicher Starkregenereignisse in der Pla-
nung zu berücksichtigen, wurde weiterhin eine Regenwasserbilanz 8 erstellt. Dementsprechend
wurde in Bezug auf die Regenwasserentsorgung bzw. den Überflutungsschutz festgestellt, dass
sich durch die vorgesehene Planung der derzeitige Regenwassereintrag nicht erhöht. Durch die
vorgenannten Begrünungsmaßnahmen wird ein Beitrag zur Regenrückhaltung im Plangebiet und
somit zur Starkregenvorsorge geleistet.
Das Nachhaltigkeitskonzept umfasst auch das Thema Entsorgung. Zur Entsorgung von Abfällen
des Klinikums wird daher ein neuer Wertstoffhof errichtet. In Bezug auf die Abwasserentsorgung
werden die Voraussetzungen für die Aufbereitung des Abwassers (insbesondere hinsichtlich Me-
dikamentenrückständen) geschaffen. Dementsprechend werden die neu erstellten oder umver-
legten Schmutzwasserleitungen so zusammengeführt, dass später erforderliche Reinigungsstu-
fen möglich sind.
Hochwasserschutz
Dem Schutz vor Hochwasser kommt wegen der vermehrt auftretenden Häufigkeit und stärkeren
Schäden eine steigende Bedeutung zu. Auf Grundlage der am 01.09.2021 in Kraft getretenen
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen übergreifenden Hochwasserschutz ist ein
länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) erstellt worden. Die
Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 sind mit den relevanten Zielen und Grunds-
ätzen des BRPH vereinbar. Als nächstgelegene Risikogewässer verlaufen der Kinderbach sowie
die Münstersche Aa (im Teileinzugsgebiet der Ems) etwa 800 m nördlich bzw. 850m südöstlich
8 Ingenieurbüro Ketteler und Blankenagel GmbH, Flächenvergleich OPZ, Münster, August 2022
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entfernt. Der Standort des Zentralklinikums liegt gemäß dem Kommunensteckbrief Münster 9
(Stand Dezember 2021) nicht im Einflussgebiet eines Risikogewässers.
Die Prüfung des Hochwasserrisikos10 zeigt, dass für das Plangebiet kein signifikantes Hochwas-
serrisiko (HQhäufig, HQ100, HQextrem) besteht.
13 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Standardverfahren gemäß den Vorgaben des Baugesetz-
buches. Dazu gehört, dass neben der Begründung zum Bebauungsplan mit der Darlegung der
Ziele und Zwecke der Planung, auch ein zweiter Teil über die Auswirkungen der Planung auf die
gesetzlich definierten Umweltschutzgüter und Umweltbelange zu erarbeiten ist (Umweltbericht).
Das Baugesetzbuch sowie insbesondere dessen Anlage 1 stellen die Grundlage zur Durchfüh-
rung der Umweltprüfung dar, die schließlich im Umweltbericht dokumentiert wird. Er erhält neben
der Ermittlung und Bewertung der planungsbedingten Auswirkungen auf Umwelt, Natur und
Landschaft insbesondere auch Aussagen zu erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Sinne
der gesetzlichen Eingriffsregelung. Der Umweltbericht ist dem Bebauungsplanentwurf im Rah-
men der Veröffentlichung beizufügen und ist somit integraler Bestandteil des Planverfahrens.
13.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Die Umweltprüfung umfasst den
gesamten Geltungsbereich des bereits bestehenden Bebauungsplans, der für die Weiterentwick-
lung des Medizin-Campus in Anspruch genommen wird. Der Maßstab für die Bewertung der Um-
weltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Die Beschreibung soll sich gemäß Anlage 1 zum BauGB auf die direkten und die etwaigen indi-
rekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und lang-
fristigen, ständigen und vorübergehenden (Baustellenphase) sowie positiven und negativen Aus-
wirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere/Pflanzen, Boden/Fläche,
Klima/Luft, Landschaftsbild einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den genannten
Schutzgütern erstrecken. Im Zuge des vorliegenden Umweltberichts werden die jeweils wesent-
lichen Aspekte behandelt. Eine für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltfolgen maßgebli-
che Kumulierung mit anderen Projekten ist nicht ersichtlich. Für die Beschreibung und Bewertung
der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter wurden insbesondere die Gutachten nach Anlage
dieser Begründung sowie weitergehende Gutachten der Stadt Münster (im Folgenden jeweils
angegeben) herangezogen.
9 https://flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe
10 ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in
NRW), online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/. Stand 14.8.2024
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13.2 Kurzdarstellung der Planung und des Untersuchungsraums
Wesentlicher Inhalt der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyer-
straße / Schmeddingstraße« ist die planungsrechtliche Absicherung des Baus eines Gebäude-
komplexes als Erweiterung des Zentralklinikums des UKM. Der Bestandssituation wird ebenfalls
durch Festsetzung sonstiger Sondergebiete Rechnung getragen.
Grundlage des beabsichtigten Bauvorhabens ist die Masterplanung »Universitätsmedizin 2028«,
die eine Zentralisierung des Klinikstandortes mit einer räumlichen Konzentration von Fachklini-
ken, Operationssälen und Krankenversorgung in einem Erweiterungsbau an der Albert-Schweit-
zer-Straße zum Ziel hat. Der Erweiterungsbau soll im Bereich eines heutigen Parkdecks entste-
hen. Perspektivisch sollen auch die Hals-Nasen-Ohren-Klinik, die Chirurgie und die Hautklinik
dort angesiedelt und ein neuer Wertstoffhof errichtet werden.
Im Vergleich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind u. a. die festgesetzten Sondergebiete
stärker differenziert worden. Die Änderungen in Bezug auf die Festsetzungen zu Art und Maß der
baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen soll
einerseits für die UKM-Bauten ausreichenden Spielraum sichern (insbesondere im Hin-
blick darauf, dass die allgemeine zukünftige Entwicklung der Notwendigkeiten für Groß-
kliniken nur schwer vorhersehbar ist und deshalb Flexibilität erfordert) und
andererseits für die Umgebung eine verlässliche Einschätzung zu den Zulässigkeiten
und denkbaren Szenarien auf dem dominierenden Klinikgelände geben
Darüber hinaus wurde durch entsprechende Festsetzungen die Anpassung an den Klimawandel
stärker als bisher berücksichtigt und auch artenschutzrechtliche Aspekte aufgegriffen.
Der räumliche Geltungsbereich der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 liegt im west-
lichen Stadtgebiet von Münster zwischen der Albert-Schweitzer-Straße und der Waldeyerstraße.
Es ist rd. 27 ha groß und wird grob beschrieben wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die nördlich an die Albert-Schweitzer-Straße angrenzende Bebauung,
im Osten durch die Straße Albert-Schweitzer-Campus,
im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 220 und 70, die südlich an die
Waldeyerstraße angrenzende Bebauung sowie einzelne Klinikeinrichtungen auf dem
Flurstück 70 und
im Westen durch die westlich an die Schmeddingstraße angrenzende Bebauung.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt im Norden über die Albert-Schweizer-Straße, im Westen
über die Schmeddingstraße, im Süden über die Waldeyer Straße und im Osten über den Albert-
Schweizer Campus. In rd. 300 m Entfernung befindet sich in östlicher Richtung die Bundesstraße
54, welche als Hauptverkehrsachse durch das Münsteraner Stadtgebiet verläuft.
Zur Bewertung der vorhabenbezogenen Umweltauswirkungen ist es erforderlich, neben dem ei-
gentlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans auch dessen näheres Standortumfeld zu be-
rücksichtigen (s. u.). Daher werden neben dem eigentlichen Planungsbereich auch die nördlich
der Albert-Schweizer-Straße angrenzende Bebauung und östlich bis zur Domagkstraße angren-
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 67
zenden Flächen mit in den Untersuchungsraum dieser Umweltprüfung einbezogen. Südlich be-
grenzt die Waldeyerstraße und westlich der Siedlungsrand des Stadtgebiets den Betrachtungs-
raum.
Abbildung 7: Abgrenzung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 mit weiterem Umfeld
13.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und -plänen sind für die Aufstellung der vierten
Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im
Wesentlichen Folgende relevant und zu berücksichtigen:
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorhaben des Umwelt-
schutzes
Menschen / menschliche
Gesundheit
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV)
DIN 18005/07.02, DIN 4109 (technisches Regel-
werk)
TA Lärm
TA Luft
Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Ar-
ten und Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 67
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (Ge-
meinsame Handlungsempfehlung des Ministeri-
ums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klima-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz NRW vom 22.12.2010)
Boden/Fläche
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW)
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
(BRPH)
Klima/Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
TA Luft
Klimaschutzgesetz NRW
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
Kulturgüter und sonstige
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
Tabelle 1: Relevante Fachgesetze und Fachpläne
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Wiederherstellung der Natur (W-VO)
Die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2024
über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 setzt
zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Ziele für die Wiederherstellung von Ökosystemen
und zur Bekämpfung des Biodiversitätsverlusts.
Gemäß Artikel 8 der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) ist über nati-
onale Wiederherstellungspläne sicherzustellen, dass bis Ende 2030 gegenüber dem Status Quo
(2024) kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und der Baum-
überschirmung in städtischen Ökosystemgebieten entsteht. Ab 2031 muss ein steigender Trend
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 67
der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung bis
zur Erreichung eines „zufriedenstellenden Niveaus“ erzielt werden. Dieses „zufriedenstellende
Niveau“ wird erst zwischen 2028 und 2030 festgelegt, basierend auf einem Orientierungsrahmen
der EU-Kommission. Die Regelungen der W-VO sind zudem in nationalen Wiederherstellungs-
plänen zu konkretisieren.
Nach einer durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vorgenommenen Klassifizierung liegt das
Plangebiet innerhalb eines städtischen Raums, der den Bestimmungen des Art. 8 W-VO unter-
liegt. Ein einheitliches Verfahren zur Bewertung von Grünverlusten und eine Abgrenzung bzw.
eine Bezugnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung liegen bislang noch nicht vor.
Das Plangebiet ist bereits im Bestand nahezu vollständig versiegelt. Lediglich untergeordnete
Teilbereiche (Nahbereich der Albert-Schweitzer-Straße, Bodenlandestelle für Hubschrauber, teil-
weise begrünte Innenhöfe etc.) sind als Grünflächen ausgestaltet und mit Bäumen gesäumt.
In Folge der Planung wird es im Plangebiet in begrenztem Umfang zu einem Nettoverlust von
städtischen Grünflächen kommen. Im Sinne des Freiflächenschutzes ist jedoch die effektive Aus-
nutzung der vorgenutzten Fläche positiv zu bewerten. Es kommt nicht zu einer erstmaligen Inan-
spruchnahme von bislang ungenutzten Freiflächen im Außenbereich. Daneben sind Baumpflan-
zungen im Rahmen der Planung vorgesehen (Klinikum Vorplatz, straßenbegleitend, Stellplatzan-
lagen). Die gesetzten Zielvorgaben des Art. 8 W-VO können zudem durch Begrünungsmaßnah-
men an anderer Stelle im Stadtgebiet erreicht werden (z. B. durch die Neuanlage von Grünflä-
chen).
Landesentwicklungsplan
Hinsichtlich der Vorgaben der Raumordnung und Landes- bzw. Regionalplanung wird auf die
Ausführungen in Kapitel 3.1 der Begründung verwiesen.
Demnach wird der Untersuchungsraum im Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-
Westfalen dem Siedlungsraum zugeordnet. Die Stadt Münster wird ferner als Oberzentrum kate-
gorisiert und erfüllt damit infrastrukturelle Versorgungsfunktionen über die Stadtgrenzen hinaus
mit zusätzlichem spezifischem Bedarf.
Regionalplan
Das Plangebiet wird im Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) mit
der zweckgebundenen Nutzung für Einrichtungen des Gesundheitswesens dargestellt. Das Plan-
vorhaben stimmt demnach mit den Vorgaben der Raumordnung und Landes- bzw. Regionalpla-
nung grundsätzlich überein.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als »Sondergebiet« mit der Zweck-
bestimmung »Hochschule« dar. Den Hochschuleinrichtungen sind sämtliche Nutzungen des Uni-
versitätsklinikums zuzuordnen. Insofern sind die mit der Änderung dieses Bebauungsplanes vor-
gesehenen Inhalte aus der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 67
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 3 (Roxeler Riedel) umfasst das westliche Stadtgebiet von Münster. Das
Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Somit liegen keine Ent-
wicklungsziele oder weitere Festsetzungen für das Plangebiet vor.
Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 3 (rote Linie = Abgrenzung des Plangebiets)
Integriertes Flächenkonzept Münster
Das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM) zeigt eine Perspektive für die weitere Siedlungs-
flächenentwicklung bis zum Jahr 2045 in Münster auf, mit dem Ziel, die künftige Stadtentwicklung
raum- und umweltverträglich zu steuern.
Das Plangebiet liegt innerhalb der bestehenden Siedlungsfläche, nahe der Münsteraner Kern-
stadt. Nordwestlich und südwestlich des Stadtteils beginnen Leitprojekte der Freiflächenentwick-
lung.
Abbildung 9: Integriertes Flächenkonzept Münster
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 67
Grünordnung Münster
Die Grünordnung Münster ist ein informelles Planungskonzept der Stadt, das sich dem Schutz
und der nachhaltigen Weiterentwicklung von Grün- und Freiflächen widmet. Sie umfasst drei
Pläne zum Grünsystem und den unterschiedlichen Zielkonzepten.
Gemäß dem Plan „Grünsystem / Freiraumkonzept“ liegt das Plangebiet im Siedlungsbereich
(rosa Fläche) und befindet sich nördlich einer Grünverbindung, die als wichtiges funktionales Ver-
netzungsinstrument zwischen der Kernstadt und einer westlich liegenden Grünfläche fungiert.
Westlich des Plangebietes befindet sich eine innenstadtbezogene ökologische Ausgleichsfläche,
die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulässt.
In der Karte „Naturraum“ wird deutlich, dass sich westlich des Plangebietes der Niederungs- und
Uferbereich „Gievenbach“ befindet.
Das Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ zeigt, dass südlich des Plangebietes ebenfalls eine wich-
tige Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtung zwischen der Kernstadt Münster
und der westlich liegenden Grünfläche verläuft. Bei der Grünfläche westlich des Plangebietes
handelt es sich um eine münsterländische Parklandschaft mit charakteristischen Elementen, ver-
einzelt Aufenthaltsräumen mit Spiel- und Ruhezonen und ökologischer Aufwertung – insbeson-
dere im Bereich von Gewässern (hier: Gievenbach).
Somit leistet das Plangebiet keinen direkten wesentlichen Beitrag zum Freiraum bzw. Grünsys-
tem. Es liegt jedoch nördlich einer zentralen Verbindung zwischen dem Stadtkern und dem Nie-
derungsbereich Gievenbach.
Der Eingriff in das Grünsystem Münster ist in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach dem
Bewertungsverfahren der Stadt Münster zu berücksichtigen und multifunktional zu kompensieren.
Darüber hinaus ist der Eingriff in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Abbildung 10: Grünordnung - Grünsystem Freiraumkonzept
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 67
Abbildung 11: Grünordnung - Zielkonzept Naturraum
Abbildung 12: Grünordnung - Zielkonzept Freizeit und Erholung
Naturschutzrechtliche Schutzausweisungen
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Schutzgebiete oder geschützte Biotope. Insbeson-
dere sind keine Natura 2000-Gebiete im Gebiet oder in der näheren Umgebung vorhanden.
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Müns-
terland
Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Münster-
land wurde durch das LANUV erarbeitet und stellt die Grundlage für den Regionalplan als Land-
schaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan dar. Der Fachbeitrag enthält Bestandsaufnah-
men, Bewertungen sowie Aussagen über Auswirkungen von Raumnutzungen auf Natur und
Landschaft. Aufgrund der abstrakteren Betrachtungsebene lassen sich Aussagen für das Plan-
gebiet nicht ableiten.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 67
13.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im Um-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Für die einzelnen Schutzgüter wird jeweils die Be-
standssituation dargestellt und anschließend werden die mit der Planung verbundenen Umwelt-
auswirkungen dargelegt.
13.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Das Schutzgut Mensch umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit sowohl im städtischen Kon-
text als auch in dessen unbebautem Umfeld. Wesentliche betroffene Raumfunktionen des
Schutzgutes Mensch sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der Schutz und die
Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie das gesunde Wohnen und die Regenera-
tionsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund gesunder Verhältnisse für die Bevölkerung sind der Zu-
stand und die Auswirkungen der Planung auf die Wohnbereiche und das Wohnumfeld zu bewer-
ten. Hierbei spielen Schall- und sonstige Emissionen eine wesentliche Rolle. Daneben sind die
Nutz- und Erlebbarkeit der Flächen für Freizeit- und Erholungszwecke im Rahmen der Schutz-
gutbewertung zu untersuchen. Hierbei steht neben der Nutzbarkeit von Angeboten für Freizeit-
und Erholungszwecke, die Zugänglichkeit von Flächen auch im weiteren Planungsraum im Vor-
dergrund der Schutzgutbewertung.
Bestandserfassung
Plangebiet
Das Gebiet unterliegt hauptsächlich der medizinischen Nutzung, bis auf das einzelne Wohnge-
bäude (Wohnnutzung). Die UKM-Gebäude beherbergen Kliniken unterschiedlicher Fachberei-
che. Weitere Bestandteile des Geländes sind der Parkplatz im Norden an der Albert-Schweitzer-
Straße und das Parkhaus im Süden an der Waldeyerstraße. Darüber hinaus sind im westlichen
Bereich eine Kindertagesstätte und Wohnheime für Pflegekräfte vorzufinden. In dem als Allge-
meines Wohngebiet festgesetzten Bereich an der Waldeyerstraße befindet sich neben einem
Wohnhaus die UKM-Klinikbücherei. Insgesamt bildet das Plangebiet einen klar abgegrenzten,
überwiegend von größeren Verkehrsachsen umgebenen Bereich, der als eigenständiger Campus
definiert werden kann. Durch die Nutzungen ist der überwiegende Teil des Plangebiets versiegelt
oder bebaut. Grünflächen stellen in den meisten Fällen Straßenbegleitgrün dar, oder beschrän-
ken sich auf kleinere Grünflächen im Norden des Plangebiets, zwischen der Albert-Schweitzer-
Straße und den Gebäuden des UKM.
Erholungsfunktion
Aufgrund der überwiegenden klinischen Nutzung, die mit einem hohen Versiegelungsgrad einher
geht, sowie durch die angrenzende Albert-Schweitzer-Straße im Norden und die umgebenden
dichten Bebauungsstrukturen besteht keine nennenswerte Erholungsfunktion im Plangebiet. Ge-
mäß der Grünordnung Münster sind keine wesentlich prägenden Grünstrukturen im Plangebiet
und an dieses angrenzend vorhanden. Zielorte für Erholungssuchende oder Bereiche mit beson-
derer Aufenthaltsqualität sind im Umfeld erst ab einem Umkreis von rd. 600 m vorzufinden. Da-
runter fallen in östlicher Richtung der Botanische Garten sowie der Schlossgarten von Münster,
in südlicher Richtung der Sportpark Sentruper Höhe sowie in südöstlicher Richtung der Aasee.
In westlicher Richtung ist der Siedlungsrand des Münsteraner Stadtgebiets vorzufinden, wodurch
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 67
weitere Aufenthaltsbereiche mit besonderer Erholungsfunktion in Erscheinung treten. Dort grenzt
der zweite Grünring an, der innenstadtbezogene ökologische Ausgleichsflächen, mit großer Be-
deutung für Stadtgliederung und Erholung, darstellt. Zur Sicherung der Freiraumfunktionen ist im
zweiten Grünring keine bauliche Entwicklung zugelassen.
Lärmvorbelastung – Straßenverkehrslärm (siehe auch Kapitel 7 mit entsprechenden Quellen)
Eine wesentliche Lärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist die im Norden verlaufende Al-
bert-Schweitzer-Straße. Die Belastung der Albert-Schweitzer-Straße von derzeit etwa 6.950 Kfz
DTV westlich und rd. 7.550 Kfz DTV östlich der Hauptzufahrt ist jedoch vergleichsweise gering.
Lärmvorbelastung - Flugverkehr
Die vorhandene Bodenlandestelle für Hubschrauber im Westen des Geltungsbereiches ist eine
Lärmquelle, die im unmittelbaren Umfeld sowie in ihrem An- und Abflugkorridor das UKM-
Gelände wie auch die umgebende Nachbarschaft beeinflusst. Damit verbunden sind Fluggeräu-
sche und Bodengeräusche. Im Jahr 2022 ist dort 170-mal ein Hubschrauber gelandet (zum Ver-
gleich: der zweite Landeplatz am Ring / Waldeyerstraße ist 150-mal angesteuert worden).
Lärmvorbelastung – Gewerbelärm
Durch vorhandene Anlagen z. B. Stellplätze, Klima-, Kälte- und Lüftungstechnik, Werkstätten,
Anlieferung, Wirtschaftsverkehr, Entsorgungshof, Werksfeuerwehr etc. besteht eine Vorbelas-
tung im Plangebiet. Die nächstliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen befinden sich nörd-
lich der Albert-Schweitzer-Straße (Familienhaus am UKM mit Zimmern für Patientenangehörige
und Studierenden-Wohnheim Tita-Cory-Campus) sowie westlich der Schmeddingstraße (B-Plan
Nr. 133 und 422, allgemeines und reines Wohngebiet). Auch auf dem Krankenhausgrundstück
selbst befinden sich mit der Behandlung und Unterbringung von Patienten sensible Nutzungen.
Sonstige Vorbelastungen / Emissionen
Es liegen derzeit keine Hinweise auf relevante Geruchsbelastungen, Erschütterungen oder sons-
tige Störwirkungen (Wärme, Strahlung, elektromagnetische Felder) vor. Zusätzliche Beeinträch-
tigungen können beispielsweise im Hinblick auf Luftschadstoffe bestehen, die negativ auf die
Gesundheit des Menschen einwirken können. Weitere Ausführungen dazu erfolgen in der ent-
sprechenden Schutzgutbetrachtung.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Erholungsfunktion
Perspektivisch werden die geplanten Patientengärten auf dem Dach der Neubauten große Be-
deutung für die Erholung der Patienten haben.
Verkehrslärm
Die Neuordnung des ruhenden Verkehrs und die damit verbundene Errichtung eines Parkhauses
und einer Tiefgarage führt zu einer verkehrlichen Konzentration im Bereich der Zu- und Abfahrt
an der Albert-Schweitzer-Straße in Münster. Die innere Erschließung des Klinikgeländes bleibt
bestehen und wird lediglich durch punktuelle Maßnahmen optimiert. Sonstiges zukünftiges Mehr-
aufkommen der Verkehre wird keinen wesentlich höheren Anteil im Vergleich zum Bestand be-
tragen und kann gemäß Verkehrsgutachten abgewickelt werden.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 67
Im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung wurden die Verkehrsmengen auf den rele-
vanten Abschnitten der hinsichtlich der Straßenverkehrsgeräusche maßgeblichen Albert-
Schweitzer-Straße ermittelt. Die Untersuchung zeigt, dass im nördlichen Plangebiet angesichts
der Verkehrsbelastung durch die Albert-Schweitzer-Straße die Orientierungswerte der DIN 18005
für Verkehr überschritten (in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straße). Entsprechende Maß-
nahmen werden im Zuge der Baugenehmigung umgesetzt.
Im Zuge der verkehrlichen Prüfungen für den Bebauungsplan wurde auch eine schalltechnische
Differenz-Betrachtung durchgeführt, um die verkehrlichen Auswirkungen durch die zukünftige
Nutzung des Areals zu untersuchen. Hieraus ergeben sich keine erforderlichen Maßnahmen.
Fluglärm
Die bisherige Bodenlandestelle für Hubschrauber wird im Zuge des OPZ-Projektes auf dessen
Dach verlagert, der Alt-Standort mit einem sonstigen Sondergebiet zu Gunsten des mittel- bis
langfristig dort beabsichtigten Erweiterungsbaus überplant.
Im Rahmen der Beurteilung der Geräuschsituationen für Fluglärm wurden sowohl der Prognose-
Nullfall (Betrieb bestehende Bodenlandestelle im Prognosejahr) sowie der Prognose-Planfall (Be-
trieb Sonderlandeplatz auf dem Dach des Neubaus im Prognosejahr) berechnet und beurteilt, um
darzulegen, ob und wie sich die Geräuschsituation durch das Vorhaben verändert. Prognose-
Nullfall und Prognose-Planfall beziehen sich beide auf das gleiche Prognosejahr.
Im Fazit kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen
aufgrund der Höhe und der Häufigkeit von Lärmereignissen durch Start- und Landevorgänge von
Hubschraubern sowohl hinsichtlich der Dauerschalldruckpegel als auch der Maximalpegel keine
Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn ausgehen.
Gewerbelärm
Im Fokus der Untersuchung zu Gewerbelärm stehen die zusätzlichen gewerblichen Anlagen
(Bauvorhaben Parkhaus und Tiefgarage auf dem Klinikgelände). Die berechneten Schallemissi-
onen umfassen Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb des Parkhauses sowie der Tiefgarage und
Emissionen bei voller Auslastung. Der Betrieb soll sowohl während des Tages- als auch während
des Nachtzeitraumes erfolgen.
Die Geräuschuntersuchung zeigt, dass durch die nutzungsbedingten Geräusche – unter Berück-
sichtigung von Schallschutzmaßnahmen (Fassadenelemente mit Schallschutz-Lamellen, die
oberste Parkebene überdacht) – tagsüber und nachts keine Überschreitungen der zulässigen
Orientierungswerte der DIN 18005 sowie der zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm ein-
treten. Auch Spitzenpegel und tieffrequente Geräusche treten nach aktuellem Erkenntnisstand
nicht auf. Folglich können bei Einhaltung und Umsetzung der erforderlich werdenden Schutzmaß-
nahmen, welche konkret im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens zu bestimmen
sind, schalltechnische und das Gebot der Rücksichtnahme beeinträchtigende Konflikte unterbun-
den werden.
Da im Bebauungsplanverfahren (Angebots-Bebauungsplan) die Planung für die Modernisierung
des UKM und den Neubau des Operativen Zentrums (OPZ) noch nicht in der notwendigen De-
tailtiefe vorliegt, wird im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gesondert zu untersuchen
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 67
sein, ob die Geräuschimmissionen durch Anlagen im Geltungsbereich der TA-Lärm die zulässi-
gen Immissionsrichtwerte einhalten, auch unter Berücksichtigung weiterer Anlagenteile (z. B.
Technische Gebäudeausrüstung). Notwendige Maßnahmen zum Schallschutz werden perspek-
tivisch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewältigbar sein. In diesem Zusammen-
hang werden auch die Geräuschemissionen und -immissionen bestehender Anlagen des UKM
berücksichtigt (Vorbelastung z. B. durch Klima-, Kälte- und Lüftungstechnik, Werkstätten, Anlie-
ferung, Wirtschaftsverkehr, Entsorgungshof, Werksfeuerwehr etc.).
Insgesamt wird festgestellt, dass aus gutachterlicher Sicht keine unlösbaren Konflikte vorliegen,
die der Planung grundsätzlich widersprechen. Die Prognose beruht entsprechend der Angebots-
bebauungsplanung auf einem Worst-Case-Ansatz. Entsprechend der o. g. Ergebnisse kann eine
mögliche zukünftige Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der gewerblichen Vorbe-
lastung nicht ausgeschlossen werden. Durch passive Schallschutzmaßnahmen an den betroffe-
nen Immissionsorten sind diese grundsätzlich lösbar. Möglicherweise auftretende Konflikte soll-
ten auf Ebene der Baugenehmigungsverfahren konkret gelöst werden.
Fazit
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch, insbesondere die menschliche
Gesundheit, sind bei Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen nicht zu erwarten. Lärm in der Bauphase des OPZ ist als temporäre Belastung zu be-
rücksichtigen. Hinzuweisen ist darauf, dass die UKM-Erweiterung elementare Bedeutung für die
Gesundheit der Menschen in Münster und weit in die Region hinaus hat und sich hieraus positive
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ergeben.
13.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beinhaltet den Schutz der Arten und ihrer
Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie den Schutz ihrer Lebensräume und
Lebensbedingungen. Ein besonderes Augenmerk des Schutzgutes liegt auf:
der Lebensraumfunktion der Biotoptypen,
der Habitatfunktion für Tiere und deren Entwicklung und
der Biotopvernetzungsfunktion.
Als Schutzgutfunktionen mit besonderer Sensibilität sind Auswirkungen auf die besonders ge-
schützten Arten (nationale Schutzkategorie), die streng geschützten Arten (national) inklusive der
FFH-Anhang-IV-Arten (europäisch) sowie die heimischen oder eingebürgerten europäischen Vo-
gelarten (europäisch) in die Abwägung einzustellen.
Bestandserfassung
Reale Vegetation
Das Plangebiet ist zu einem Großteil versiegelt. Im Nordwesten befindet sich um die Bodenlan-
destelle für Hubschrauber eine großzügige Rasenfläche, welche mit einer Hecke eingefasst ist.
Weiterhin sind entlang der Albert-Schweitzer-Straße straßengeleitende Grünflächen mit Sträu-
chern und Gehölzen vorzufinden (z. B. Platanen im Einfahrtsbereich zum Zentralklinikum). An
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 67
der südlichen Plangebietsgrenze ist eine lineare Struktur mit dichtem Laubbaumbestand vorzu-
finden, zudem bestehen mehrere Laubbäume südlich des Parkhauses Waldeyerstraße. Darüber
hinaus sind zwischen den Gebäuden nur untergeordnet kleinere Gehölze vorzufinden. Es besteht
jedoch eine umfangreiche Dachbegrünung im Plangebiet.
Tiere (vgl. auch Kapitel 7)
Aufgrund der Lage in einem bereits bestehenden Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »Uni-
versitätsklinikum Münster«, der vorherigen und weiterhin andauernden Nutzung als Medizin-
Campus sowie der Lage nach der Grünordnung Münster im Siedlungsbereich weist das Plange-
biet keine besondere biologische Vielfalt oder Eignung für planungsrelevante Arten auf.
Die o. g. Lebensraumtypen grenzen das potenziell vorhandene Artenspektrum ein. Grundsätzlich
bieten diese Biotop-/Nutzungstypen einen Lebensraum für Vögel und Fledermäuse, die somit
potenziell im Plangebiet vorkommen können. Entsprechend der vorgenannten Biotoptypen sind
dies insbesondere Gebüschbrüter (z. B. Bluthänfling, Girlitz und Nachtigall). Die Biotop-/Nut-
zungstypen werden darüber hinaus in der ASP I durch eine naturferne Gebietsausstattung sowie
eine starke Störung durch Verkehrslärm und den Krankenhausbetrieb gekennzeichnet. Hinsicht-
lich der Lebensraumansprüche von Reptilien und Amphibien wird die Lebensraumeignung der im
Plangebiet vorhandenen Biotoptypen als äußerst gering bewertet.
In Bezug auf der Fledermausfauna wurden in einem zum Abriss vorgesehenen Flachdachge-
bäude westlich des Haupteinganges Quartiersnachweise der Zwergfledermaus erbracht.
Schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Schutzgebiete im
Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG oder geschützte Biotope nach § 42 LNatSchG bzw. § 30
BNatSchG. Insbesondere sind keine Natura 2000-Gebiete im Gebiet oder in der näheren Umge-
bung vorhanden. Die nächstgelegenen Schutzgebiete befinden sich ca. 1,5 km nördlich und süd-
westlich des Plangebiets. Im Norden befindet sich das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Altenber-
ger Rücken (LSG-3911-0004) sowie im Südwesten das LSG-Schonbeck, Rueschenfeld und Al-
vingheide (LSG-4010-0005). Es handelt sich in beiden Fällen um Landschaftsschutzgebiete, wel-
che einen nationalen Schutzgebietstyp darstellen.
Die nächstgelegenen geschützten Biotope befinden sich südwestlich des Plangebiets in über
500 m Entfernung. Dazu zählt zum einen das geschützte Biotop mit der Bezeichnung BT-4011-
0001, zum anderen das geschützte Biotop mit der Bezeichnung BT-4011-0061-2010, welche
beide als Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen spezifiziert werden.
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung ist ein schutzwürdiges Biotop der
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Dabei handelt es sich um die „Hecke am Zentralklinikum“
(Nr. 221). Zwischen dem Albert-Schweitzer-Campus und der Schlüterstraße im Umfeld des Zent-
ralklinikums gelegen, gliedert sich das städtische Biotop in eine kräuterreiche Scherrasen-Fläche
und Baumpflanzungen mit größtenteils heimischen Baumarten, aber auch nicht heimischen
Straucharten bzw. Bodendeckern. Als heimische Strauch- bzw. Baumarten lassen sich Hainbu-
che, Hasel, Stieleiche, Bergahorn und Hängebirke finden. Die benachbarten privaten Gartenan-
lagen stehen in einer ökologischen Vernetzung.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 67
Abbildung 13: Landschaftsschutzgebiete, Biotopkataster und geschützte Biotope (schwarze Linie = Abgren-
zung des Plangebiets), Quelle: Landschaftsinformationssammlung NRW, abgerufen über das GEOpor-
tal.NRW am 28.07.2026
Biotopverbund
Im Plangebiet selbst befinden sich keine durch das LANUV ausgewiesene Biotopverbundflächen
mit besonderer oder herausragender Bedeutung. Erst in einem Umkreis von ca. 300 m um das
Plangebiet befinden sich Verbundflächen besonderer und herausragender Bedeutung. Dazu
zählt der Gievenbach (VB-MS-4011-005) in westlicher Richtung mit herausragender Bedeutung.
In östlicher Richtung befindet sich der Zentralfriedhof (VB-MS-4011-011) als Park und Grünan-
lage in der Innenstadt mit besonderer Bedeutung sowie der Schlosspark und die Promenade (VB-
MS-4011-012) als Verbundfläche mit herausragender Bedeutung.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 67
Abbildung 14: Verbundflächen (schwarze Linie = Abgrenzung des Plangebiets), Quelle: Landschaftsinforma-
tionssammlung NRW, abgerufen über das GEOportal.NRW am 28.07.2026
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Pflanzen
Mit den Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhande-
nen Grünstrukturen bewirkt. Bedingt durch die Neubauten wird sich künftig der Anteil an begrün-
ten Flächen reduzieren. Der Versiegelungsgrad wird sich erhöhen. Geplante Baumanpflanzun-
gen im Zusammenhang mit neuen Platzräumen im nördlichen Plangebiet kompensieren z. T.
diese Eingriffe im Plangebiet. Die prägenden Gehölzstrukturen im südlichen Plangebiet werden
über Erhaltungsfestsetzungen planungsrechtlich abgesichert.
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erfolgt in einem separaten Gutachten (grünplan, Juli 2026). Da
im Plangebiet bereits ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, sind Eingriffe gemäß dem bestehenden
Planungsrecht bereits zulässig. Weite Teile des Plangebietes sind entsprechend dicht bebaut
bzw. durch Versiegelungen geprägt. Unter Beachtung des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist für zu-
lässige Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren,
ein Ausgleich nicht erforderlich. Innerhalb der Bilanzierung werden demnach zunächst die Fest-
setzungen des Bebauungsplans Nr. 144 als Ausgangszustand gewertet. Die darüber hinaus
durch neue oder geänderte Festsetzungen möglichen Eingriffe werden im Rahmen der vorliegen-
den Bilanzierung erhoben.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 67
Im Ergebnis steht dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 394.046 Wertpunkten
nach Realisierung der Planung ein prognostizierter Biotopwert von 389.587 Wertpunkten gegen-
über. Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich somit eine
negative Gesamtbilanz von 3.689 Wertpunkten.
Diese werden voraussichtlich durch Maßnahmen auf externen Flächen kompensiert, was durch
den städtebaulichen Vertrag zu sichern ist.
Tiere
Bei den potenziell vorkommenden Vogelarten handelt es sich um sog. »Allerweltsarten«, die nicht
zu den planungsrelevanten Arten zählen. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit
günstigen Erhaltungszustands ist bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ein Verstoß gegen
die Zugriffsverbote daher nicht zu erwarten. Dem T ötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
kann durch Bauzeitenregelungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens begegnet werden.
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden in einem zum Abriss vorgesehenen Flachdachgebäude
westlich des Haupteinganges Quartiersnachweise der Zwergfledermaus erbracht. Um individuel-
len Verlusten (Tötungsverbot) beim Abbruch der Gebäude vorzubeugen, müssen Vermeidungs-
maßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung und einer ökologischen Baubegleitung eingehalten
werden. Weiterhin sind in Abstimmung mit der UNB Ersatzquartiere als CEF-Maßnahme vor Be-
ginn der Abbrucharbeiten im nahen Umfeld des Eingriffsortes anzubringen (bei drei nachweisli-
chen Quartierbereichen insgesamt 15 Fledermauskästen). Eine entsprechende Festsetzung si-
chert diese Maßnahme planungsrechtlich ab.
Um unbeabsichtigte Tötungen und Zerstörungen von Nestern, Eiern und Jungvögeln zu vermei-
den, sollten Baumfällungen und Gehölzrodungen vorsorglich nur außerhalb der Brut- und Auf-
zuchtzeiten der Vögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen.
Fazit
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sind bei Berück-
sichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten
13.4.3 Boden / Fläche
Das Schutzgut Boden besitzt diverse Funktionen für den Naturhaushalt. Die wesentlichen Funk-
tionen des Bodens umfassen u. a.
Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch, Flora und Fauna (Biotopentwicklungs-
potenzial);
Abbau und Umbau von Stoffen, einschließlich des Abbaus von Schadstoffen (Filter-,
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften);
Speicherung und Filterung von Wasser (Grundwasserschutzfunktion sowie Speicher-
und Reglerfunktion);
Standort für die wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit; (Fläche)
Produktionsgrundlage für die Land- und Forstwirtschaft, für Gartenbau und Rohstoffge-
winnung (Ertragspotenzial);
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 67
Grundlage der menschlichen Kulturentwicklung, aus denen auch historische Vorgänge
ablesbar sind (Archiv der Natur- und Kulturgeschichte).
Diese Funktionen sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und als natürliche Bo-
denfunktionen zu schützen. Im Rahmen der Untersuchung von Wechselwirkungen besitzt der
Boden als vermittelndes Medium besondere Bedeutung: Hinsichtlich des Standortpotenzials für
natürliche Pflanzengesellschaften sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen
zu berücksichtigen, hinsichtlich der Wasserfunktionen sind die Wechselwirkungen mit dem
Schutzgut Wasser näher zu beurteilen. Die Archivfunktion spielt zudem hinsichtlich der Schutz-
gutbewertung der Kultur- und sonstigen Sachgüter eine zentrale Rolle. Die Schutzwürdigkeit des
Schutzgutes Boden hat somit einen besonders hohen Stellenwert im Rahmen der Schutzgüter-
abwägung.
Bestandserfassung
Naturraum
Naturräumlich betrachtet ist Münster dem Kernmünsterland (NR-541) zuzuordnen. Das Plange-
biet gehört zudem der naturräumlichen Großeinheit Westfälische Bucht an. Geotope oder einge-
tragene Bodendenkmäler kommen im erweiterten Untersuchungsraum nicht vor.
Geologie
Kreidezeitliche Gesteine bilden den geologischen Untergrund des Kernmünsterlandes, der aus
Sanden, Sandmergel, Kalk- und Kalksandsteinen, Mergelsanden und Tonmergelgesteinen be-
steht. Die Kreidegesteine werden von quartären Lockersedimenten und Flussablagerungen ent-
lang der Flüsse ergänzt.
Bezüglich der Böden liegen überwiegend grund- und stauwasserbeeinträchtigte Böden vor, wel-
che zum einen in den Tälern und Niederungen (Gley bis Pseudogley-Gley oder Podsol-Gley) und
zum anderen über wasserstauenden Geschiebelehmen oder Kreidetonmergeln im Untergrund
vorkommen. Insgesamt sind viele kleinräumige Übergänge zwischen den Hauptbodenarten vor-
handen. Bei kalkarmen Oberkreidegesteinen liegen Braunerden vor, aus denen sich Rendzina,
Braunerde Rendzina und Rendzina-Braunerde entwickelt haben.
Topografie
Das Plangebiet befindet sich auf einer Höhe von 64,0 bis 71,0 m ü. NHN. Dabei liegt der Gelän-
dehochpunkt am südlichen Rand und der Geländetiefpunkt am östlichen Rand des Plangebiets.
Der zentrale Bereich (insbesondere das zukünftige OP-Zentrum) des Campus liegt dabei auf ei-
ner Höhe zwischen 69,5 bis 70,5 m ü. NHN, von Westen nach Osten ansteigend. Mehrere Ge-
ländeeinschnitte – insbesondere durch die südliche Erschließungsmagistrale der technischen Inf-
rastruktur – haben das natürliche Geländeniveau dauerhaft verändert.
Nutzung des Bodens / Bodenfunktionen
Da der Großteil des Planungsbereiches im Bestand versiegelt ist, trägt das Plangebiet nur zum
Teil zur Erfüllung der o. g. Schutzgutfunktionen bei. Grünflächen stellen überwiegend Straßenbe-
gleitgrün dar oder beschränken sich auf kleinere Grünflächen im Norden des Plangebiets, zwi-
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 67
schen der Albert-Schweitzer-Straße und den Gebäuden des UKM, die aufgrund der Bestandssi-
tuation unversiegelt sind. Hier könnte demnach eine Versickerung von Niederschlagswasser er-
folgen. Die wesentliche Schutzgutfunktion, die am Standort erfüllt wird, ist die Nutzung als
»Standort für wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit«. Größere oder unzer-
schnittene Freiflächen mit gering veränderten Böden liegen im Vorhabenraum nicht vor.
Die Speicher- und Reglerfunktion (Wasserhaushalt und Nährstoffhaushalt) sowie die Pufferfunk-
tion wird im Plangebiet gemäß Umweltkataster der Stadt Münster als „mittel“ bewertet. Die Filter-
funktion wird mit "hoch" angegeben.
Im Randbereich (nur in untergeordneten Teilflächen) liegt schutzwürdiger Boden gemäß Boden-
karte von NRW (Maßstab 1:50.000) vor. Im Südwesten ist im Bereich der Schmeddingstraße und
der bestehenden Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Plaggenesche mit hoher Funktionser-
füllung als Archiv der Kulturgeschichte vorzufinden. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster
wird für diesen Teilbereich abweichend von den zuvor genannten Funktionen eine geringe Spei-
cher- und Reglerfunktion für den Wasserhaushalt angegeben.
Altlasten
Altlasten- bzw. Verdachtsflächen sowie Ergebnisse aus Kampfmittelsondierungen sind derzeitig
nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Weiterentwicklung des Campus erfolgt im Sinne des Bodenschutzes eine wirksame
Maßnahme der Innenentwicklung, die neue Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich be-
grenzt. Im Sinne der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB ist die Planung daher sehr effizient
und flächensparend. Die Weiterentwicklung des Medizin Campus entspricht der Zielsetzung der
Stadt Münster, durch strategisches Flächenmanagement den Außenbereich zu schonen. Da die
natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet bereits im Bestand weitgehend zerstört sind, sind in
der Gesamtbetrachtung allenfalls geringe negative Auswirkungen auf den Bodenhaushalt in
Folge der zusätzlichen Versiegelung im nördlichen Teilbereich der Fläche zu erwarten.
Sowohl im Bestand als auch nach Umsetzung der in Rede stehenden Planung wird das Plange-
biet lediglich in geringen Teilbereichen die o. g. ökologischen Schutzgutfunktionen erfüllen. Vor-
nehmlich wird das Gelände, analog zur heutigen Bestandssituation, eine Funktion als »Standort
für wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit« erfüllen. Insofern kommt es ledig-
lich im nördlichen Randbereich zu Veränderungen der zukünftigen Erfüllung von Schutzgutfunk-
tionen.
Die Eingriffe in das Schutzgut Fläche und Boden werden in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt und multifunktional über die
Kompensation des Biotopwertverlustes ausgeglichen. Die wesentliche Maßnahme zur Konflikt-
minderung besteht in der Reduzierung der Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige
Maß. Ausgehobener Mutterboden im Sinne der DIN 18300 ist in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutterboden ist nach Möglichkeit im
Bebauungsplangebiet oder in der näheren Umgebung wieder einzubauen. Eine Bodenverdich-
tung ist zugunsten der Vegetationsentwicklung und Flächenversickerung zu vermeiden.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 67
Fazit
Unter Beachtung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(s. o.) können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche und Boden vermieden bzw.
kompensiert werden.
13.4.4 Wasser
Das Schutzgut Wasser erfüllt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Unterschieden
wird im Rahmen der Beschreibung der Funktionen in die Bereiche Grundwasser und Oberflä-
chengewässer. Wesentliche Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und Qualität von
Grundwasservorkommen sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer. Darüber hinaus
sind Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete und damit verbundene Maßnahmen der
Hochwasservorbeugung und des Hochwasserschutzes näher zu untersuchen. Bei den Gewäs-
sern sind die folgenden Funktionen zu benennen:
Gewässerökologische Funktionen,
Vorfluterfunktionen und
Nutzungsfunktionen.
Die Schutzwürdigkeit des Wassers ergibt sich aus dessen Bedeutung für Menschen, Tiere und
Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung des Wassers (und aller Zuströme) besitzt somit
eine besonders hohe Bedeutung im Rahmen der Bewertung. Das Grundwasser ist hinsichtlich
der Grundwasserneubildung und der potenziellen Verschmutzung zu untersuchen, die in Zusam-
menhang mit dem Schutzgut Boden beurteilt werden müssen. Hierbei übernehmen der Grund-
wasserflurabstand und die hydraulischen Fähigkeiten des Bodens (bzw. die Durchlässigkeit der
überlagernden Deckschichten) wesentliche Vorbedingungen, für die Eintragung von Stoffen in
die Wasserkreisläufe. Die Puffer- und Speicherfähigkeit des Bodens spielen zudem bei der Hoch-
wasservorsorge bzw. dem Hochwasserschutz eine zentrale Rolle.
Bestandserfassung
Oberflächengewässer (Fließgewässer und stehende Gewässer)
Weder im Planungsbereich noch im übergeordneten Untersuchungsraum befinden sich Fließge-
wässer. Das nächstgelegene Fließgewässer ist der Gievenbach in rd. 0,6 km westlicher Entfer-
nung. Der Gievenbach stellt eines der bedeutendsten Fließgewässer im westlichen Teil des
Stadtgebietes dar.
Nach Auswertung der Hochwassergefahren- und -risikokarten des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sind für den in Rede stehenden
Planungsbereich weder Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko gemäß § 73 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) noch Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG oder Wasserschutzge-
biete gemäß § 51 WHG verzeichnet, sodass keine Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich
sind. Stehende Gewässer sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Im näheren Umfeld des
Pangebiets befindet sich in rd. 1 km südöstlicher Richtung der Aasee und in rd. 0,7 km nordöstli-
cher Richtung der Schlossgraben.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 67
In der städtischen Starkregengefahrenkarte werden drei Szenarien abgebildet. Bei einem selte-
nen Regenereignis zeigt sich überwiegend ein Wasserstand von 0,02 m bis 0,1 m, vereinzelt tre-
ten auch Wasserstände von bis zu 1 m auf (an der Rampe zum Haupteingang und an der Straße
Albert-Schweitzer-Campus bzw. nördlich des Gebäudes A 12, (siehe Abbildung 15). Bei einem
außergewöhnlichen Regenereignis treten vermehrt Wasserstände von 0,3 m bis 0,5 m auf. Das
Regenwasser staut sich vor allem entlang der Straßen und den versiegelten Bereichen entlang
der Gebäude. Bei einem extremen Regenereignis staut sich das Regenwasser nun großflächig,
insbesondere südlich der Hauptgebäude des Zentralklinikums entlang der Straße Albert-Schweit-
zer-Campus mit hauptsächlich 0,1 m bis 0,3 m. An der Rampe vor dem Haupteingang sowie
nördlich des Gebäudes A 12 steigt der Wasserstand auf über 1 m.
Abbildung 15: Extremes Regenereignis (Szenario 3), Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster (Schwarze
Linie = Abgrenzung des Plangebietes)
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im 355,88 km² großen Grundwasserkörper Münsterländer Oberkreide (Al-
tenberge/Aschenberg, ID 3-13), welcher sich über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der men-
genmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird als gut bewertet. Der chemische Zustand wird
ebenfalls, im Gesamtergebnis des 3. Monitoringzyklus 2013 - 2018, als gut bewertet.
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Bestand erfüllt der Planungsbereich keine der o. g.
Schutzgutfunktionen in nennenswertem Umfang. Es hat demnach keine besondere Bedeutung
für das Schutzgut.
Die Entwässerung des Gebiets erfolgt durch Anschluss an die bestehende Kanalisation.
A1
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 67
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Da weder im Plangebiet noch in näherer Umgebung Oberflächengewässer vorhanden sind, be-
schränkt sich die Beurteilungsprognose zum Schutzgut Wasser auf die Auswirkungen der Pla-
nung auf das Grundwasser. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Versickerung von Nieder-
schlagswasser auf dem Gelände lediglich in untergeordneten Flächenanteilen ermöglicht wird,
da ein Großteil des Geländes versiegelt bzw. bebaut wird.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine Wasserbilanz erstellt (Ketteler & Blankena-
gel, August 2020). Nach gutachterlicher Prüfung wird sich der Anteil abflussrelevanter Flächen
nach Umsetzung der Planung nicht erhöhen.
Zudem sind im Rahmen der Planung Begrünungsmaßnahmen wie eine Dachbegrünung und
Baumpflanzungen vorgesehen. Diese wirken sich positiv auf den Wasserhaushalt am Standort
aus, da diese zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bzw. einer zeitverzögerten Ableitung in
die Kanalisation beiträgt.
Da der geplante Bauk örper des OPZ teilweise in diesem überflutungsgefährdeten Bereich aus-
gewiesen ist, hat der Vorhabentr äger dieses Risiko und diese Problematik in dem von ihm zu
erstellenden Überflutungsnachweis aufzugreifen und umzusetzen. Bei der angestrebten Nutzung
und der Anordnung der kritischen Infrastruktur in den Untergeschossen ist eine Vermeidung der
Überflutung durch st ädtische Maßnahmen nicht m öglich. Die Aufrechterhaltung der geplanten
Nutzung kann nur durch umfangreiche bauliche Vorkehrungen am Baukörper durch den Bauherrn
hergestellt werden.
Als Ausgangshöhe für die Überflutungsbetrachtung von Überflutungen aus dem Straßenbereich
ist die Albert-Schweitzer-Straße anzusetzen. Die R ückstauebene bezogen auf die privaten An-
schlussleitungen, ist die Straßenoberkante der Straße, in der die jeweilige Anschlussleitung an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.
Fazit
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind bei Berücksichtigung der
entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
13.4.5 Klima / Luft
Als Schutzziele für die Schutzgüter Klima und Luft sind die Vermeidung von Luftverunreinigungen
und die Erhaltung von Reinluftgebieten zu nennen. Das Bestandsklima sowie die lokalklimatische
Regenerations- und Austauschfunktion sollen erhalten bleiben. Zu berücksichtigen sind:
die Durchlüftungsfunktion,
die Luftreinigungsfunktion und Frischluftproduktion sowie
die Wärmeregulationsfunktion.
Die Schutzwürdigkeit von Klima und Luft ergibt sich aus deren Bedeutung für Menschen, Tiere
und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung der Luft besitzt aufgrund ihres ständigen
Austausches und ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften insbesondere überregionale, na-
tionale und internationale Bedeutung. Die mit einer Belastung einhergehenden Auswirkungen
großräumiger Verunreinigungen werden jedoch auch lokal wirksam. Eine hohe Empfindlichkeit
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 67
besitzt in diesem Zusammenhang die Gesundheit der Menschen bzw. die Belastungen der Men-
schen durch Schadstoffe, wie Stickoxide, Kohlenstoffverbindungen oder Feinstaub. Somit gehen
mit dem Schutzgut Klima und Luft insbesondere Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Mensch
einher. Da Stoffeinträge neben anthropogenen Ursachen auch durch Aufwirbelungen von Stoffen
von der Erdoberfläche erfolgen können, sind zudem die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut
Boden sowie untergeordnet mit dem Schutzgut Wasser zu untersuchen.
Bestandserfassung
Der Planungsbereich befindet sich im westlichen Teil des Münsteraner Stadtgebietes auf dem
Albert-Schweizer-Campus des UKM. Der Standort stellt einen stark verdichteten Bereich mit
anthropogener Überformung dar. Aufgrund der dichten und von Großstrukturen geprägten Be-
bauung wird das Gelände mäßig belüftet, der hohe Versieglungsgrad des Campus trägt zudem
zu einer Aufheizung, insbesondere im Sommer bei. Gemäß städtischer Klimaanalyse zeigt sich
bereits eine starke Wärmebelastung im Plangebiet.
Größere Freiflächen bzw. Grünstrukturen im Nahbereich befinden sich westlich des Plangebietes
(Münsteraner Umland) sowie nördlich der Albert-Schweitzer-Straße (Wiesenfläche). Der Pla-
nungsbereich selbst stellt einen Klinikstandort dar und hat aufgrund des hohen Versiegelungs-
grades kaum positiven Einfluss auf das Lokalklima. Klimaanapassungsmaßnahmen und Schutz-
maßnahmen gegen Starkregenereignisse wurden im bestehenden Bebauungsplan Nr. 144 nicht
ergriffen, werden jedoch vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels in der Zukunft
erforderlich. Große Teile der Dachflächen sind im Bestand schon begrünt und wirken daher klein-
räumig positiv auf das Klima ein.
Allgemeine Klimasituation
Die Jahresdurchschnittstemperatur der Stadt Münster betrug in den Jahren 1991 bis 2020 10,4
Grad Celsius (vgl. Klimaatlas des LANUV). Die Jahresdurchschnittstemperatur betrug im Jahr
2024 in Münster ca. 11,7 Grad Celsius (Stadt Münster). Die durchschnittliche Niederschlags-
summe der Jahre 1991 bis 2020 betrug ca. 755 mm pro Jahr (vgl. Klimaatlas des LANUV).
Lokalklima und Klimatope
Gemäß städtischer Klimaanalyse handelt es sich bei dem Plangebiet um einen Wirkraum im
Siedlungsgebiet. Es zeigt sich eine Überwärmung, insbesondere im Umfeld der Hauptgebäude,
sowie eine mittlere bis erhöhte bioklimatische Belastung. Es wird eine moderate bis starke Wär-
mebelastung im Plangebiet dargestellt. Insbesondere im Nahbereich der Gebäude wird eine Wär-
mebelastung (PET) von über 41 Grad angezeigt, so dass von einer extremen Hitzebelastung
gesprochen werden kann. Gemäß Bewertungskarte Ist-Zustand der Tag-Situation wird die Auf-
enthaltsqualität im Außenbereich überwiegend als mittel bewertet.
Nordwestlich des Plangebietes liegt ein Ausgleichsraum mit einem sehr hohen Schutzbedarf. Von
dieser Freifläche ist ein flächenhafter Kaltluftabfluss in Richtung des Plangebietes zu verzeich-
nen. Das Plangebiet liegt somit in einem Kaltlufteinwirkbereich, allerdings unterbrechen die vor-
handenen massiven Baukörper des Zentralklinikums zum Teil den Luftstrom.
Das Mikroklima wird vor allem durch die Faktoren Flächennutzung, Bebauungsdichte, Versiege-
lungsgrad, Oberflächenstruktur, Relief und Vegetationsart beeinflusst. Ein Klimatop stellt dabei
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 67
die kleinste klimaräumliche Einheit dar, die von einheitlich verlaufenden Prozessen und mikrokli-
matischen Verhältnissen bestimmt wird. Das Plangebiet kann, bedingt durch seine Struktur bzw.
Ausstattung und Nutzung, dem Gewerbeklimatop zugeordnet werden.
Gewerbeklimatope weisen bei entsprechender Witterung ein tagsüber erhöhtes Belastungspo-
tenzial durch Hitzestress und Schwüle sowie langanhaltende nächtliche Wärmebelastungen auf.
Sie sind gekennzeichnet durch eine starke Veränderung des Mikroklimas, Überwärmung, Wind-
feldveränderung, z. T. Abwärme sowie Luft- und Lärmemissionen. Fehlende Verschattungsstruk-
turen durch verdunstungsaktive Baumkronen fördern darüber hinaus die Hitze- und Wärmebe-
lastung zusätzlich. Häufig handelt es sich um lufthygienische Lasträume mit lokal erhöhten
Schadstoffemissionen. Die bioklimatischen Verhältnisse werden entsprechend in Gewerbeklima-
topen allgemeinhin als sehr ungünstig bewertet (RVR, 2018).
Lufthygiene
Vorbelastungen der Luft ergeben sich durch die Schadstoffemissionen der Albert-Schweizer-
Straße sowie der Bundesstraße 54. Detaillierte Angaben zur lufthygienischen Situation im Plan-
gebiet liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass ein erhöhtes lufthygienisches Belastungs-
niveau in Folge der genannten potenziellen Emissionsquellen vorliegt. Messorte der Luftquali-
tätsüberwachung des LANUV sind im Umfeld nicht vorhanden. Der nächste Messort befindet sich
an der Weseler Straße in Münster.
In unmittelbarer Umgebung zum Plangebiet befinden sich keine Arbeitsstätten, die potenziell Luft-
verunreinigungen hervorrufen können.
Das Plangebiet weist hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe durch die Industrie im Jahr 2012
mittlere Werte auf. Bei dem erfassten Stoff Methan (CH4) weist das Plangebiet eine erhöhte Be-
lastung auf. Dabei liegt der Wert bei 82 - 1.200 kg/km².
Hinsichtlich der Emissionen des Verkehrs aus dem Jahr 2013 weist das Plangebiet bezüglich der
Stoffe Feinstaub (PM 2,5), Distickoxid (N 2O) Schwefeloxide (SOx/SO 2) eine mittlere Belastung
auf. Eine höhere Belastung besteht bei den Stoffen Feinstaub PM 10 (440 - 1.100 kg/km²), Koh-
lendioxid 1.600 - 4.000 t/km²), Methan (110 - 320 kg/km²), und Stickoxide (4,7 – 14 t/km²).
Bereits am 03.08.2009 wurde in der Stadt Münster ein Luftreinhalteplan zur Verringerung der
Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung aufgestellt. Eine weitgehende Umsetzung der dort fest-
gelegten Maßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt. Dadurch konnte die Belastungssitua-
tion in einigen Bereichen der Stadt Münster verbessert werden. Da aber nach wie vor Überschrei-
tungen der Immissionsgrenzwerte für NO2 vorlagen, wurde eine Fortschreibung des Luftreinhal-
teplans Münster erforderlich. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Münster ist am
01.07.2014 in Kraft getreten. Ziel ist es, die festgelegten Grenzwerte für Luftschadstoffe zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu überschreiten bzw. dauerhaft zu unterschreiten (Luftreinhal-
teplan Münster 2014).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Lokalklima
Der bereits vorhandene hohe Versiegelungsgrad des Plangebietes wird durch den Bebauungs-
plan aus klimatischer Sicht nicht maßgeblich verändert. Hinsichtlich der Gesamtversiegelung ist
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 67
von einer geringfügigen Erhöhung auszugehen. Die neuen Baukörper des OPZ stehen zwar quer
zur Hauptwindrichtung, es wird aber bereits durch das bestehende Zentralklinikum ein Riegel
gebildet, der künftig mit dem OPZ lediglich um ca. 80 m vorangestellt wird. Angesichts des Zu-
schnittes der verbliebenen verfügbaren Fläche (bisherige Park-Paletten) besteht für die Anord-
nung der neuen Baukörper allerdings auch keine Alternative.
Die auch bei Neubauten vorgesehene Begrünung von Flachdächern und die Baumpflanzungen
wirken sich durch Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die
verminderte Aufheizung von Dach- und Platzflächen positiv auf das Mikroklima aus.
Nennenswerte über das Plangebiet hinauswirkende lokalklimatische Veränderungen sind durch
die Weiterentwicklung des Medizin-Campus sowie die Sicherung im Bestand nicht zu erwarten.
Klimaschutz/Klimawandelanpassung
Bebauungspläne sollen u. a. dazu beitragen, insbesondere den Klimaschutz und die Klimaan-
passung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawan-
del dienen, Rechnung getragen werden (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB).
Als grundlegende Maßnahme zum Klimaschutz ist gemäß dem städtebaulichen Gestaltungs-
plan, der die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, eine hohe Kompaktheit vorgesehen.
Zudem kennzeichnet sich die Erweiterungsbebauung durch eine Dachbegrünung, die sich durch
Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die verminderte Aufhei-
zung von Dachflächen positiv auf das Klima auswirkt. Die geplanten Platzflächen werden darüber
hinaus mit Baumpflanzungen versehen.
Die für die Stadt Münster geltenden ökologischen Baustandards sind in nachfolgenden Städte-
baulichen Verträgen oder Grundstückskaufverträgen festzulegen.
Als Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, sind insbesondere zu nennen:
Verzicht auf die Inanspruchnahme von Bauflächen im Außenbereich durch die Weiter-
entwicklung eines bereits bestehenden Medizin-Campus.
Minimierung der Überwärmung im Quartier durch eine starke Durchgrünung des Quar-
tiers und Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden.
Solarpflicht auf Dachflächen
Begrünungsfestsetzungen (u. a. Dachbegrünung, Baumpflanzungen)
Lufthygiene
Von der Planung gehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Immissionswirkungen aus, die sich
auf die Luftbelastung im Einwirkungsbereich der Planung erheblich nachteilig auswirken. Eine in
geringem Umfang auf das Vorhaben zurückzuführende verkehrliche Mehrbelastung ist mit Blick
auf die Luftschadstoffe nach Maßgabe der 39. BImSchV als vernachlässigbar einzustufen. Sons-
tige relevante Schadstoffparameter sind nicht ersichtlich.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
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Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 67
Fazit
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima/Luft sind bei Berücksichtigung
der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten.
13.4.6 Landschafts-/Ortsbild
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Abs. 1 BNatSchG verankert. Insbesondere Landschaftsteile
mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe sind vor diesem Hintergrund zu
betrachten und die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Bedeutung des
Landschaftsbildes ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Land-
schaftselementen, der Topografie und der Nutzung, aber auch von der bestehenden Vorbelas-
tung durch künstliche Elemente wie Lärm, Gerüche und Unruhe.
Für Plangebiete, die in innerstädtischen Bereichen liegen, beziehen sich die Ausführungen zum
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild vorwiegend auf das Ortsbild, sofern das jeweilige Plangebiet
nicht besondere topographische Merkmale oder Landmarken aufweist. Das Ortsbild wird über-
wiegend durch künstliche Elemente bzw. anthropogene Einflüsse bestimmt. Dabei ist als Bewer-
tungsmaßstab einerseits die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des BauGB heranzuzie-
hen (etwa Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücks-
flächen innerhalb des Untersuchungsbereiches). Andererseits ist das Ortsbild ein Rechtsbegriff
des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DschG NRW); hier wird definiert
(zum Schutz von Denkmalbereichen): »Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Orts-
bilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauli-
che Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren
Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produkti-
onsstätten [...]«. Für die Bewertung des Ortbildes sind demnach die Silhouette, die bauliche Ab-
folge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungs-
bild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) relevante Bewertungsmaß-
stäbe.
Die Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbilds ergibt sich demnach durch dessen Vielfalt,
Eigenart und Schönheit sowie dessen Erholungswert.
Bestandserfassung
Ortbildbeschreibung und -bewertung
Der Bebauungsplan umfasst durch die Weiterentwicklung des UMK-Medizin-Campus Flächen im
bereits besiedelten Raum. Das Plangebiet ist durch einen hohen Versiegelungsgrad gekenn-
zeichnet. Eine Reihe von größeren Gebäuden prägt das Stadtbild, hervorzuheben sind insbeson-
dere die beiden ca. 60 m hohen Bettentürme, die - je nach Topografie - bereits auf weite Entfer-
nung (ca. 30 km) aus der Region heraus zu sehen sind. Darüber hinaus fällt die Parkpalette im
nördlichen Plangebiet auf, die im heutigen Zustand baufällig und städtebaulich sehr wenig attrak-
tiv für das Stadtbild ist. Auch die vierspurige Albert-Schweitzer-Straße beeinflusst das Ortsbild in
diesem Bereich maßgeblich.
Das Umfeld des Plangebietes ist baulich geprägt: Durch die nördlich angrenzenden Institute der
Universität, die östlich angrenzenden Gebäude des UKM sowie die südlich angrenzende Wohn-
bebauung. Dabei stellen die Gebäude der Universität und des UKM größere Gebäudestrukturen
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Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 67
dar, wohingegen die Gebäudestrukturen der umliegenden Wohngebiete durch Einfamilienhäuser
oder Doppelhaushälften geprägt sind. Die Gebäudestrukturen um den Kern des Campus herum
sind mit Gehölzbeständen durchzogen, sodass diese für eine Anreicherung mit naturnahen Ele-
menten sorgen. Der Planungsraum grenzt an keiner Stelle an die freie Landschaft an.
Sichtbeziehungen
Lage- und strukturbedingt verfügen das Plangebiet sowie der darüberhinausgehende Untersu-
chungsraum nicht über schützenswerte Sichtbeziehungen wie bspw. Sichtachsen zwischen kul-
turell bedeutsamen Hochpunkten, radiale Zufahrten auf historische Kirchen o. ä. Da es sich dabei
um ein Klinikstandort mit zum Teil größeren Baukörpern handelt, ergeben sich Sichtbeziehungen
allenfalls im Hinblick auf die vorhandenen Straßenzüge. Dabei handelt es sich allerdings nicht
um Sichtbeziehungen im Sinne weithin sichtbarer städtebaulich relevanter Strukturen mit Strahl-
kraft oder identitätsstiftender Funktion.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild sind mit der Planung nicht verbunden. Durch
die Erhaltung und Weiterentwicklung des bebauten Medizin-Campus sind keine negativen Folge-
wirkungen auf das Ortsbild im Umfeld des Campus zu erwarten. Erheblich nachteilige Auswirkun-
gen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Das in Rede stehende Planvorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut
zur Folge. Die Planung führt in geringem Ausmaß zu Veränderungen des Orts- bzw. Landschafts-
bildes. Ebenso werden keine prägenden Landschaftsbestandteile oder Einzelelemente mit be-
sonderer Bedeutung überplant. Für den geplanten Baukörper des OPZ im nördlichen Plangebiert
entlang der Albert-Schweitzer-Straße wird eine Höhe von bis zu 36 m ermöglicht. Damit überragt
er zwar die südlich angrenzenden Gebäude, die beiden Bettentürme dominieren aber weiterhin
den Campus. Die städtebauliche Figur und die Gestaltungsansätze wurden im Rahmen eines
wettbewerbsähnlichen Verfahrens mit starker Ausprägung auf das Stadtbild definiert. Eine archi-
tektonisch hochkarätig besetzte Jury hat diesen Prozess begleitet. Der Gestaltungsanspruch soll
auch im Weiteren im Rahmen einer engen Abstimmung von Bauherr und Stadt Münster abgesi-
chert werden.
Relevante Einflüsse auf das Orts- bzw. Landschaftsbild beschränken sich somit auf eine mögliche
Störwirkung des geplanten Erweiterungsbaus. Aufgrund der bereits bestehenden Kliniken und
Institute der Universität im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets und der geringen Empfindlich-
keit des Standortes, sind diese Auswirkungen jedoch als gering bzw. nicht erheblich anzusehen.
Durch die Nachnutzung des bereits vorgeprägten und weithin versiegelten Standortes kann land-
schaftlicher Freiraum an anderer Stelle geschont werden, sodass die Planung positiv im Sinne
des Freiraumschutzes gewertet werden kann. Durch eine Weiterentwicklung ebenfalls als medi-
zinische Nutzung entsteht ein strukturiertes städtebauliches Erscheinungsbild, das der Cluster-
bildung auf dem Campus Rechnung trägt. Somit entsteht ein sinnvoller und nachvollziehbarer
Übergang zwischen den nördlich und westlich gelegenen Kliniken und Instituten. Der Übergang
des Medizin-Campus zur Wohnbebauung bleibt erhalten.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 67
13.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das Schutzziel für Kultur- und sonstige Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer Kultur-
landschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von
Stadt- bzw. Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmä-
lern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des
Denkmals erforderlich ist. Die Schutzwürdigkeit der Kultur- und sonstigen Sachgüter ergibt sich,
ähnlich zum Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, aus ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit.
Bestandserfassung
Kulturgüter
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets befinden sich die historischen Gebäude des Universitäts-
klinikums Münster, die seit Jahrzehnten die städtebauliche Erscheinung des Universitätsklini-
kums prägen. Aufgrund ihrer stadtgeschichtlichen Bedeutung unterliegen sie dem Denkmal-
schutz. Eingetragene Bodendenkmäler oder Naturdenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt.
Sachgüter
Als Sachgüter im Sinne der Umweltprüfung können natürliche Ressourcen oder Elemente des
Naturhaushaltes verstanden werden, die für die Gesellschaft insgesamt von materieller Bedeu-
tung sind. Hierzu zählen insbesondere forst- und landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Boden-
schätze als endliche Ressourcen. Mit Bezug hierauf liegen im Plangebiet keine Sachgüter im
Sinne der Umweltprüfung vor.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung führt nicht zu Beeinträchtigungen von geschützten Kulturgütern oder von Sachgütern
im Sinne der Umweltprüfung. Das Vorhaben hat demnach keine Auswirkungen auf das Schutzgut
zur Folge. Insbesondere der obligatorische Einbezug der zuständigen Denkmalfachbehörde bei
konkreten Vorhaben sichert die gebotene Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Belange.
Beeinträchtigungen von Baudenkmälern finden nicht statt.
13.4.8 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung
Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsplan handelt und Nutzungen und deren
Umfang noch nicht endgültig festgesetzt sind, sind konkrete Aussagen zum jetzigen Stand der
Planung nicht zu treffen. Die Art und Menge der erzeugten Abfälle sind in Bau- und Betriebspha-
sen orts- und sachgerecht zu entsorgen und bei Möglichkeit wiederzuverwenden.
13.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Mögliche Wechselwirkungen werden im Rahmen der beschriebenen Umweltauswirkungen auf
die einzelnen Schutzgüter erfasst und beschrieben. Relevante Wechselwirkungen ergeben sich
im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans insbesondere zwischen den Schutzgütern Fläche
und Klima / Luft. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades in Verbindung mit der zum Teil sehr
hohen und dichten Bebauung wird eine Aufheizung des Standorts begünstigt. Dem wird in Folge
der Planung dadurch Rechnung getragen, dass im Zuge der Bebauungsplanänderung grünord-
nerische Festsetzungen getroffen werden, die zur Abmilderung von Hitzebelastungen beitragen.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 67
13.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Mit der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 „Roxeler Straße / Waldeyerstraße /
Schmeddingstraße“ ist beabsichtigt, die bauliche Weiterentwicklung des Campus des Universi-
tätsklinikums in Münster (UKM) planungsrechtlich abzusichern.
Im Ergebnis der Schallschutzuntersuchung werden zusätzliche Belastungen durch die Planung
festgestellt, die aber grundsätzlich lösbar sind. Notwendige Maßnahmen werden im Zuge der
Baugenehmigung umgesetzt.
Im Ergebnis steht dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 394.046 Wertpunkten
nach Realisierung der Planung ein prognostizierter Biotopwert von 389.587 Wertpunkten gegen-
über. Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich somit eine
negative Gesamtbilanz von 3.689 Wertpunkten. Deren Ausgleich kann sichergestellt werden.
Die durchgeführte Artenschutzvorprüfung (Stufe 1) ergab Hinweise auf das Vorkommen von re-
levanten Fledermausarten. Hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von Fledermäusen werden
daher Regelungen zum Artenschutz einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme
(CEF) in den Bebauungsplan aufgenommen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen sind nicht festzustellen. Erheblich nachteilige
Umweltauswirkungen, die nicht vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgegli-
chen werden können, resultieren aus der Planung nicht.
13.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Sofern keinerlei bauliche Weiterentwicklung des Standortes erfolgt (Nullfall), ist im Plangebiet mit
einem Fortbestand der vorhandenen klinischen und universitären Nutzungen zu rechnen.
Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch würden die Vorbelastungen durch Lärmwirkungen weiter-
hin Bestand haben. Durch das Ausbleiben der Planung könnte im Worst-Case-Szenario ein an-
derweitiger Standort herangezogen werden, durch welchen eine weitere Flächenversiegelung er-
folgen würde und sich weitere Auswirkungen auf die Umwelt ergeben könnten. Hinsichtlich des
Schutzgutes Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ist mit keinem Brachfallen der Fläche zu
rechnen, sodass keine weiteren Habitatstrukturen zu erwarten sind. Durch den hohen Versiege-
lungsgrad ist dabei lediglich eine geringe weitere Vegetationsentwicklung zu erwarten. Hinsicht-
lich des Schutzgutes Boden und Fläche Wasser, Landschaft, Kultur und Sachgüter sowie Klima
und Luft würde das Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand verbleiben. Hinsichtlich dieser
Schutzgüter würden die vorhandenen Vorbelastungen weiterhin Bestand haben, sodass keine
Abweichung vom bisherigen Status Quo zu erwarten ist. Ein Verzicht auf das Vorhaben würde
gravierend nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ haben.
13.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Jahr 2010 wurden der Masterplan „Zukunftsmedizin Münster 2020 – das neue UKM“ Zur Op-
timierung des Standortes der Universitätsmedizin Münster und zur Verbesserung der Zukunfts-
und Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf veränderte Anforderungen entwickelt. Darin wird u. a.
eine räumlich-funktionale und bauliche Neuordnung sowie eine räumliche Zusammenführung und
Verknüpfung verschiedener Bereiche fokussiert. Durch den Masterplan wurde der Standort des
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 67
Medizin-Campus für das Erweiterungsgebäude ausgewählt. Weiterhin ergibt sich die Standort-
begründung aus dem Grundsatz des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung und folgt
somit den Zielen und Leitlinien einer nachhaltigen sowie umwelt- und ressourcenschonenden
Stadtentwicklung.
Zur baulichen Ausgestaltung des Erweiterungsgebäudes wurde durch die UKM Infrastruktur Ma-
nagement GmbH ein städtebaulicher Wettbewerb im Jahr 2016 ausgelobt. Daran haben verschie-
dene Büros teilgenommen und Entwürfe eingereicht. Ziel war es eine bestmögliche Ausnutzung
der Fläche zu erreichen. Dabei sollte sich die bauliche Nutzung weiterhin in die Umgebung ein-
fügen sowie eine optimale interne Gebäudeerschließung aufweisen.
Im Bewertungsverfahren wurden die eingereichten Entwürfe analysiert und verglichen, wodurch
eine Diskussion über mehrere Alternativen zu Stande gekommen ist. Der nun vorliegende Ent-
wurf stellt den ersten Platz und somit das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes zur Wei-
terentwicklung des Medizin-Campus im Stadtteil Sentrup dar.
Das städtebauliche Konzept legt für den Standort und die beabsichtigte Planung die städtebaulich
verträglichste Variante dar. Dies begründet sich darin, dass die Dimension der Fläche am besten
ausgenutzt wird, sodass ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden gewährleistet wird. Die
vorliegende Planung ist aufgrund ihrer freiraumschonenden Wirkung sowohl aus umweltplaneri-
scher als auch aus städtebaulicher Sicht als sinnvoll anzusehen. Die im Zuge dieses Bauleitplan-
verfahrens verfolgte Variante stellt somit die Idealvariante des Vorhabens dar.
13.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für planungsrelevante Fleder-
mausarten unterliegen der Überwachung durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhal-
tigkeit der Stadt Münster.
Sofern sich im Zuge der kontinuierlich laufenden Untersuchungen zur Umweltsituation in Münster
Hinweise auf nachteilige Auswirkungen für das Baugebiet oder die Umgebung ergeben, werden
diese mit Blick auf ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe herangezogen.
Die Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur
Vermeidung bzw. Minderung zu ergreifen.
13.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 umfasst rund 27 ha und lag
zum Zeitpunkt der Planaufstellung innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 144 „Roxe-
ler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße“. Mit der vierten Änderung des Bebauungsplans
Nr. 144 ist beabsichtigt, die bauliche Weiterentwicklung des Medizin-Campus des Universitätskli-
nikums Münster (UKM) zu ermöglichen. Im Bereich des heutigen Parkdecks südlich der Albert-
Schweitzer-Straße soll ein Erweiterungsbau entstehen. Dieses Gebäude stellt eine wichtige Er-
gänzung des Medizin-Campus dar, die in einer Masterplanung festgeschrieben ist. Als weiterer
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 67
Vorhabenbaustein soll ein Wertstoffhof im Bereich des Albert-Schweitzer-Campus errichtet wer-
den. Darüber hinaus gilt es, der heutigen Bestandssituation Rechnung zu tragen, indem die vor-
handene Kindertagesstätte an der Schmeddingstraße planungsrechtlich abgesichert wird.
Das Plangebiet ist entsprechend seiner derzeitigen Nutzung als Klinikstandort hinsichtlich der
Umweltschutzgüter bereits vorbelastet. Dementsprechend liegen bereits im Bestand eine dichte
Bebauung verbunden mit einem hohen Versiegelungsgrad sowie Emissionen der Kliniknutzung
vor. Umweltauswirkungen ergeben sich aus der vorgesehenen Planung insbesondere auf die
Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden / Fläche und Klima / Luft.
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden schalltechnische Gutachten erstellt. Die Gut-
achten umfassen Prognosen der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch den
Straßenverkehr sowie durch bestehende Gewerbebetriebe ebenso wie die aus der gewerblichen
Nutzung und dem geplanten Hubschrauberlandeplatz im Plangebiet resultierenden Emissionen
auf die umgebenden Nutzungen. Im Ergebnis liegen keine unlösbaren Konflikte vor. Potenzielle
nachteilige Umweltauswirkungen können durch Maßnahmen zum Schallschutz vermieden wer-
den, die im Zuge der Baugenehmigung umgesetzt werden.
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen
bewirkt. Geplante Baumanpflanzungen im Zusammenhang mit neuen Platzräumen im nördlichen
Plangebiet kompensieren z. T. diese Eingriffe im Plangebiet. Die prägenden Gehölzstrukturen im
südlichen Plangebiet werden über Erhaltungsfestsetzungen planungsrechtlich abgesichert. Die
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ergibt eine auszugleichende negative Gesamtbilanz von 3.689 Wert-
punkten.
Die durchgeführte Artenschutzvorprüfung ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträch-
tigung von planungsrelevanten Tierarten bei Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen.
Aufgrund der dabei ermittelten Hinweise auf das potenzielle Vorkommen von Fledermausarten
werden entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in den Bebauungs-
plan aufgenommen. Darüber hinaus werden weitere artenschutzrechtliche Regelungen zum
Schutz planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten getroffen, wie eine Bauzeitenregelung
bzgl. Gehölzrodungen und Abbrucharbeiten und der Vermeidung von Lichtemissionen und Vo-
gelkollisionen.
Hinsichtlich des Boden- / Flächenschutzes ist die Planung als verträglich einzustufen. Das Plan-
gebiet ist bereits im Bestand zu größeren Teilen versiegelt. Neuversiegelungen werden im Zuge
der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz berücksichtigt. Im Rahmen der Wasserbilanz konnte gezeigt wer-
den, dass sich die abflussrelevanten Flächen durch die Neuplanung nicht erhöhen. Kennzeich-
nungspflichtige Altlasten- / Verdachtsflächen sind nach derzeitigem Wissensstand nicht bekannt.
Da weder im Plangebiet noch in näherer Umgebung Oberflächengewässer vorhanden sind, be-
schränkt sich die Beurteilungsprognose zum Schutzgut Wasser auf die Auswirkungen der Pla-
nung auf das Grundwasser. Der Anteil abflussrelevanter Flächen wird sich nach Umsetzung der
Planung nicht erhöhen. Zudem sind im Rahmen der Planung Begrünungsmaßnahmen wie eine
Dachbegrünung und Baumpflanzungen vorgesehen. Diese wirken sich positiv auf den Wasser-
haushalt am Standort aus, da diese zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bzw. einer zeit-
verzögerten Ableitung in die Kanalisation beiträgt.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 67
Das Klima im Plangebiet ist durch die bestehende dichte Bebauungsstruktur und die damit ein-
hergehende hohe Versiegelung vorbelastet, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt fallen dem-
entsprechend gering aus. Als mindernde Maßnahme wird im Bebauungsplan eine Dachbe-
grünung festgesetzt. Diese ist mit weiteren positiven Wirkungen auf das Lokalklima verbunden
und dienen zudem dem Schutz des vorbelasteten Gebietes vor Starkregenf ällen. Auch die er-
stellte Wasserbilanz (Ketteler und Blankenagel, August 2022) weist nach, dass sich der Versie-
gelungsgrad im Zuge der Planung nicht gegenüber dem heutigen Zustand erhöht. Dementspre-
chend stehen die vorhandenen unversiegelten Flächen weiterhin als Retentionsflächen zur Ver-
fügung, sodass sich der derzeitige Regenwassereintrag durch die Planung nicht erhöht.
Die Planung führt nicht zu Beeinträchtigungen von geschützten Kulturgütern oder von Sachgütern
im Sinne der Umweltprüfung
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungs- sowie arten-
schutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkun-
gen der Planung zu rechnen.
Im Falle der Nicht-Umsetzung der Planung der baulichen Weiterentwicklung des Standortes (Null-
fall), ist im Plangebiet mit einem Fortbestand der vorhandenen klinischen und universitären Nut-
zungen zu rechnen. Ein Verzicht auf das Vorhaben würde gravierende Auswirkungen auf das
Schutzgut „menschliche Gesundheit“ haben.
14 Gesamtabwägung
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmed-
dingstraße« sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Entwicklung
des Universitätsklinikums in Münster (UKM), insbesondere der räumlichen Konzentration von
Fachkliniken und der Ergänzung von Operationssälen geschaffen werden.
Der städtebauliche Entwurf wurde in einem Wettbewerbsverfahren ausgelobt, in dessen Rahmen
eine Alternativenprüfung erfolgt ist. Ausschlaggebende Kriterien waren insbesondere die Ziele
und Leitlinien einer nachhaltigen sowie umwelt- und ressourcenschonenden Stadtentwicklung
und der Grundsatz des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung.
Um für die Vorhaben des UKM planungsrechtliche Zulässigkeit zu schaffen, sind bislang entge-
genstehende Festsetzungen, u. a. zur überbaubaren Grundstücksfläche und den zulässigen bau-
lichen Höhen, zu ändern.
Hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen wurden die Rahmenbedingungen in den
entsprechenden Schallschutzgutachten (vgl. Kap 7) untersucht und die grundsätzliche Umsetz-
barkeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Schallschutzmaßnahmen bestätigt. Die je-
weiligen Vorgaben werden auf Ebene der Baugenehmigung umgesetzt. Der Bebauungsplan ent-
hält einen entsprechenden Hinweis.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind aufgrund der Höhe und der Häufigkeit von Lärmer-
eignissen durch Start- und Landevorgänge von Hubschraubern sowohl hinsichtlich der Dauer-
schalldruckpegel als auch der Maximalpegel keine Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn zu
erwarten.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 67
Im Rahmen einer Gesamtabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsentscheidung sollten zudem die
folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
Die Errichtung und der Betrieb des Landeplatzes am gewählten Standort haben erkenn-
bare Vorteile in der notfallmedizinischen Versorgung der Stadtbevölkerung und des wei-
ten Umlands der Region.
Es besteht ein öffentliches Interesse an einer zentralen und schnellen Versorgung
Schwerverletzter.
Der Landeplatz eröffnet die Möglichkeit, intensivmedizinisch zu behandelnde Patienten
ohne längere Anfahrtswege in eines der nahegelegenen Krankenhäuser bringen zu kön-
nen.
Aufgrund des bisherigen Flugbetriebs in der Luftrettung (Notfälle, Gefahr für Leib und
Leben) ist bereitseine Geräuschvorbelastung gegeben.
Die Belastung der Anwohner ist in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zu setzen,
auf schnellstem Wege die bestmögliche Notfallmedizin erreichen zu können.
Städtebauliche Planungen gehen grundsätzlich mit Eingriffen in Natur und Landschaft einher,
diese wurden bei dem in Rede stehenden Vorhaben bereits in der Planung berücksichtigt und
können gelöst werden. Vom Plangebiet ausgehende Verkehrsbelastungen haben dementspre-
chend keine erhebliche Steigerung der Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes zur Folge.
In der bisherigen Fassung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen zum Klimaschutz /-an-
passung im Bebauungsplan festgesetzt, im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden diese
jedoch u. a. in Form von Begrünungsfestsetzungen (Dachbegrünung und Baumpflanzungen) er-
griffen.
Die durchgeführte Artenschutzvorpr üfung (Stufe 1) 11 ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche
Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten bei Berücksichtigung der empfohlenen Maß-
nahmen. Aufgrund der dabei ermittelten Hinweise auf das potenzielle Vorkommen von Fleder-
mausarten werden entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in den
Bebauungsplan aufgenommen. Darüber hinaus werden vorsorglich weitere artenschutzrechtliche
Regelungen zum Schutz planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten getroffen, wie eine
Bauzeitenregelung bzgl. Gehölzrodungen und Abbrucharbeiten sowie der Vermeidung von
Lichtemissionen und Vogelkollisionen.
Auch hinsichtlich des Boden- und Flächenschutzes ist das Vorhaben als verträglich einzuschät-
zen. Als Maßnahme der Innenentwicklung werden durch die Planung keine neuen Flächen in
Anspruch genommen. Zudem fallen die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die
Schutzgüter durch die Neuplanung aufgrund der bereits bestehenden dichten Bebauung mit ei-
nem hohen Versiegelungsgrad gering aus. Die klimatischen Auswirkungen des Vorhabens sind
11 grünplan Büro für Landschaftsplanung, Artenschutzrechtlicher Beitrag zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)« in der Stadt Münster, Dortmund, Mai
2026
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 67
lokal begrenzt, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Ausgleich werden Begrünungsmaß-
nahmen in den Bebauungsplan aufgenommen. In Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Klima und
Luft trifft der Bebauungsplan ebenfalls rahmensetzende Festsetzungen.
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan sind nicht festzustel-
len.
Der Vergleich der landschaftsökologischen Wertigkeiten von bisherigem Zustand und Planungs-
zustand der vierten Bebauungsplanänderung zeigt ein negatives Bilanzierungsergebnis, das ab-
sehbar ausgeglichen werden kann.
Die städtebaulichen Ziele – insbesondere hinsichtlich der funktionalen Bedeutung des UKM für
die (spitzen-)medizinische Versorgung bis weit in das Umland – überwiegen in der Abwägung
gegenüber den ermittelten Auswirkungen des Vorhabens. In der Gesamtheit aller Bebauungspla-
ninhalte liegt insofern eine Planung vor, die städtebauliche, wirtschaftliche, immissionsbezogene
und ökoklogische Belange soweit wie möglich in Einklang bringt. Sie bildet damit eine geeignete,
planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung eines maßgebenden Städtebauprojektes
westlich der Innenstadt und zugleich eine deutliche Stärkung des Medizin- und Forschungsstan-
dortes Münster generell.
15 Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 26,9 ha 100,00 %
Sondergebiet 22,2 ha 82,5 %
Ver- und Entsorgungsfläche 0,1 ha 0,4 %
Öffentliche Verkehrsfläche 3,7 ha 13,8 %
Private Verkehrsfläche (Vorplatz) 0,7 ha 2,6 %
Allgemeines Wohngebiet 0,2 ha 0,7 %
Tabelle 2: Flächenbilanz (Rundungsbedingte Abweichungen möglich)
16 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Bei dem Planvorhaben handelt es sich um die Erweiterungsabsichten des Medizin-Campus des
Universitätsklinikums Münster. Neben den Festsetzungen der vorliegenden Bebauungsplanän-
derung wird die Durchführung der geplanten Maßnahmen insbesondere auch im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrages zwischen den betreffenden Beteiligten (Stadt Münster und UKM Infra-
struktur Management GmbH als Initiator dieses Bauleitplanverfahrens) geregelt.
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 67
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage
zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße / Waldey-
erstraße / Schmeddingstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144:
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 67
Anlagen
Folgende Anlagen sind zusätzliche Bestandteile der Verfahrensunterlagen:
1. Verkehrsuntersuchung Änderung des Bebauungsplans Nr.144 (nts Ingenieurgesellschaft
mbH, Münster, August 2024)
2. Schalltechnisches Gutachten – Gesamtlärmbetrachtung, Bebauungsplanverfahren Nr.
144 Roxeler Straße / Waldeyer Straße / Schmeddingstraße der Stadt Münster, 4. Ände-
rung Erweiterung des Universitätsklinikums Münster (UKM) an der Albert-Schweitzer-
Straße (TÜV Nord, Essen, Juni 2026)
3. Schalltechnisches Gutachten. Geräuschemissionen und -immissionen durch Fluglärm am
geplanten Hubschraubersonderlandeplatz (Dachlandeplatz) auf dem Erweiterungsbau
des Universitätsklinikums Münster (UKM) (TÜV Nord, Essen, Juni 2026)
4. Artenschutzrechtlicher Beitrag zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 »Roxeler
Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)« in der Stadt Münster (grün-
plan Büro für Landschaftsplanung, Dortmund, Mai 2026)
5. Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „Roxeler
Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)“ in der Stadt Münster Müns-
ter (grünplan Büro für Landschaftsplanung, Dortmund, Juli 2026)
6. Flächenvergleich OPZ einschließlich Karten zur Entwässerung (Ingenieurbüro Ketteler
und Blankenagel GmbH, Münster, August 2022)
Berichtsvorlage
5526 Zeichen
V/0422/2026 V/0422/2026 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße [Erweiterung Zentralklinikum] Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung Beratungsfolge 17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 „Ro- xeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen , den Bebauungsplan Nr. 144 zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Zentralklinikums zu schaffen (V/0669/2020). Das Universitätsklinikum Münster (UKM) plant die Erweiterung des Zentralklinikums. Die Dermatolo- gie (Von -Esmarch-Straße), die Klinik für Hals -, Nasen - und Ohrenheilkunde (Kardinal-von-Galen- Ring) und die Chirurgie (Waldeyerstraße) sollen künftig in einem Neubau an der Albert -Schweitzer- Straße angesiedelt werden. Damit einhergehend sollen die Operationssäle des Klinikums und die Intensivkrankenversorgung hier räumlich im OP -Zentrum, („OPZ“) konzentriert werden. Durch das Projekt werden die Patientenkapazitäten des UKM nicht erhöht, sondern die medizinischen Einrich- tungen optimiert und dezentrale UKM -Einrichtungen konzentriert. Bedeutende Veränderungen bei den Bestandsnutzungen wie bspw. Wohnheime, Kinder - und Jugendpsychiatrie, Klinikschule oder UKM-Kindergarten, die in Richtung Schmeddingstraße, Schlüterstraße und Sentruper Höhe orientiert sind, stehen nicht an. Stadtplanungsamt 24.08.2026 Ihre Ansprechpartner: Herr Blick -Veber Telefon: 492 -6141 Blick -Veber@stadt- muenster.de Herr Husmann Telefon: 492 -6194 Husmann@stadt - muenster.de - 2 - V/0422/2026 Das UKM hat im Jahr 2016 einen international besetzten städtebaulichen Wettbewerb durchgeführt, aus dem der Entwurf des Büros „ingenhoven architects“ aus Düsseldorf als Sieger hervorging. Die Planung sieht – vorgelagert zur Großstruktur des bestehenden Klinikums mit den Bettentürmen – einen langgestreckten Baukörper parallel zum Klinikum vor. Im Jahr 2025 bis Mitte 2026 hat das UKM ein Vergabeverfahren für die Weiterentwicklung des Ingen- hoven-Entwurfs durchgeführt. Der Klinikum -Neubau wird sich künftig mit einem großzügigen Ein- gangsbereich (dem Bettenturm West vorgelagert) repräsentativ zur Albert-Schweitzer-Straße öffnen und dort einen einladenden Vorplatz ausbilden. Ruhend auf drei Sockelgeschossen (zzgl. eingescho- benen Technik-Ebenen) mit der Notfallaufnahme, OP-Sälen und Behandlungsräumen sind sogenann- te Vitalgärten für Patienten, Angehörige und medizinisch Beschäftigte angeordnet. Darüber befinden sich – rückgestaffelt – zwei bis drei Geschosse mit Arztdienstzonen und Intensivbetten. Atriumartige Höfe sichern die Belichtung bis in die unteren Geschosse. Die Erschließung des Klinikums wird neu geordnet, die Hauptzufahrt etwa 50 m Richtung Westen verlegt. Der Hubschrauberlandeplatz wird künftig auf dem Dach des Klinikums platziert. Um für den OPZ-Neubau Platz zu schaffen, müssen zunächst die zweigeschossigen Parkpaletten beseitigt wer- den, die bislang die zentralen Zugangsbereiche West und Ost zum Klinikum prägen. Ersatzstellplätze sollen durch ein neues Parkhaus bereitgestellt werden, das westlich des OPZ an der Albert - Schweitzer-Straße vor dem sogenannten Versorgungszentrum platziert wird. Weitere Kfz- und Fahr- radstellplätze werden zweigeschossig unterirdisch unter dem neuen OPZ-Vorplatz erstellt. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele. Daneben ist der Bebauungsplan auch in anderen Aspekten (bspw. Redukti- on zweier umfangreicher sechzehngeschossiger Baufenster für weitere Bettentürme Nord / Süd) an- gepasst worden und schafft somit einen soliden rechtlichen Rahmen zur Weiterentwicklung des Kran- kenhauses. Das UKM hat einen Förderantrag zu einem Mobilitätskonzept erstellt, das bei Bewilligung ab Anfang 2027 erarbeitet werden wird. Beteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Bebauungsplanänderung fand am 02.02.2023 als Informationsveranstaltung vor Ort statt (Niederschrift siehe Anlage 5), zuvor waren die Unterlagen bereits im Stadthaus 3 und im Internet einsehbar. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 01.02. bis zum 01.03.2023. Kostenaspekte / Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Münster schließt vor Satzungsbeschluss mit dem UKM einen städtebaulichen Vertrag ge- mäß § 11 BauGB, der u.a. die Gestaltung und die Kostenübernahme durch das UKM regelt. Weiteres Verfahren Die Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für den Herbst 2026 vorgesehen. Parallel hierzu findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt. - 3 - V/0422/2026 Für das Vorhaben hat eine intensive Abstimmung mit dem UKM sowie eine Begleitung durch externe Planungs- und Gutachterbüros stattgefunden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Visualisierung Anlage 2 – Begründung Anlage 3 –Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planzeichnung Anlage 5 – Niederschrift der Informationsveranstaltung
V-0422-2026-Anlage-5-Niederschrift
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Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3(1) BauGB zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144: Roxeler Straße, Waldeyer Straße, Schmeddingstraße (Erweiterung des Zentralklinikums) Stadtbezirk: Münster-West Zeit: Donnerstag, den 02.02.2023, 18:00 Uhr Ort: Albert-Schweitzer-Campus, UKM Teilnehmer: ca. 45 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Peter Wolfgarten, stellv. Bezirksbürgermeister Vertreter der Verwaltung: Andreas Kurz, Stadtplanungsamt und Vertreter UKM Infrastrukturmanagement: Stephan Triphaus, Andreas Benesch Herr Wolfgarten begrüßt um 18:00 Uhr die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, stellt die Vertreter des UKM Infrastrukturmanagements, Herr Triphaus und Herr Benesch, sowie Herrn Kurz vom Stadtplanungsamt vor und weist daraufhin, dass die Informationsveranstaltung protokolliert wird. Herr Triphaus und Herr Benesch informieren über die geplanten Standortentwicklungen für das Universitätsklinikum (UKM). Das UKM ist in den 1920er Jahren entlang der heutigen Domagkstraße entstanden. Die einzelnen Fachkliniken wurden als Pavillonbauten in eine parkartige Umgebung gebaut. 1983 wurde dann das neue Zentralklinikum in Betrieb genommen, dessen bauliche Großform das Stadtbild weithin prägt. Der „Masterplan Medizin“ des UKM sieht für die Zukunft des UKM die Schaffung einer modernen und leistungsfähigen Infrastruktur für die Krankenversorgung, die Forschung und die Lehre mit jeweils eigenen räumlichen Schwerpunkten vor. Ausbildung und Lehre werden im Bereich des Versaliusweges ausgebaut. Die Forschungsaktivitäten werden im Forschungscampus Ost entlang der Domagkstraße konzentriert. Mit dem MedForCe Institut und dem BBIM-Institut sowie dem Service Zentrum des UKM und dem StudiLab, einem neuartigen Konzept für die medizinische Lehre, befinden sich derzeit mehrere Großbauvorhaben in der Realisierung. Die Krankenversorgung soll durch die Erweiterung des Zentralklinikums ausgebaut werden. Statt vieler dezentraler Fachkliniken mit je eigenen Notaufnahmen, eigenen Operationssälen und eigener Krankenversorgung, soll das Zentralklinikum, durch die Integration der HNO- Klinik, der Hautklinik und der Chirurgie verbunden mit einer Bündelung der Notaufnahme, der Operationskapazitäten sowie der Intensivkrankenversorgung und einem neuen Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach, eine zukunftsweisende Infrastruktur erhalten. Die Zielsetzung der Planung des UKM sieht demnach eine Neuordnung des Klinikstandortes mit Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0422/2026 kurzen Wegen und optimierten internen Abläufen vor. Ein Wachstum des UKM ist nicht geplant. Die große Parkpalette wird durch den Klinikneubau überplant. Wo werden die Stellplätze künftig sein? Die Parkpalette verfügt über ca. 1.100 Stellplätze. Sie werden künftig verteilt in einer Tiefgarage unter dem Klinikneubau und in einem Parkhaus am westlichen Ende des Klinikneubaus ersetzt. Vor dem Abriss der Parkpalette werden Ersatzkapazitäten für die entfallenden Parkplätze erstellt. Bleibt die Albert-Schweitzer-Straße in ihrem Querschnitt erhalten? Wo werden die Zufahrten von der Albert-Schweitzer-Straße zum Klinikum künftig angeordnet? Der vier-spurige Querschnitt der Albert-Schweitzer-Straße bleibt erhalten. Änderungen ergeben sich dort, wo Abbiegespuren für die neuen Zufahrten zum Klinikum erforderlich werden. Die Klinikerweiterung wird für optimale Erschließungsabläufe mit getrennten Zufahrten für die Notfallanlieferung, die Anlieferung der Versorgung und die Stellplätze vorgesehen. Wird der Vorplatz frei von Verkehr sein? Kann der ÖPNV über den Vorplatz die Klinik direkt anfahren? Der Haupteingang der Klinikerweiterung erfolgt direkt vom Vorplatz aus. Deshalb werden auf dem Vorplatz ebenerdige Kurzzeitparkplätze, eine taxenvorfahrt und idealerweise auch eine Bushaltestelle vorgesehen. Hierzu laufen aktuell noch Abstimmungsgespräche. Zusätzlich wird auf der Platzfläche eine Tiefgaragenzufahrt für Fahrräder geben. Angesichts der angestrebten Klimaneutralität für Münster bis 2030 und der Tatsache, dass das UKM mit ca. 12.000 Mitarbeitern der größte Arbeitgeber Münsters ist, sollte unbedingt ein Mobilitätskonzept entwickelt werden, das die Pendlerverkehre deutlich reduziert und ein anderes Nutzerverhalten erreicht. Die Erreichbarkeit des UKM mit dem KFZ spielt auch künftig eine wichtige Rolle. Als Krankenhaus der Maximalversorgung hat das UKM einen sehr großen Einzugsbereich. Patienten kommen aus dem westlichen Münsterland sowie aus dem norddeutschen Raum nach Münster. Außerdem sind viele Mitarbeiter auf das KFZ angewiesen, da sie aus dem gesamten Umland und zu unterschiedlichsten Schichtzeiten kommen. Bestandteil des in Bearbeitung befindlichen „Masterplan Mobilität“ wird auch ein Konzept für Mobilstationen im Stadtgebiet sein. Die radialen Hauptverkehrsstraßen sind prädestiniert um attraktive Umsteigemöglichkeiten vom Individualverkehr auf den ÖPNV zu bieten. Das Coesfelder Kreuz ist nach dem Hauptbahnhof der am stärksten frequentierte ÖPNV Knoten im Stadtgebiet. Mehrere Buslinien verbinden die Innenstadt mit der Universität, dem UKM und mit dem Westen des Stadtgebietes hierüber. Mit der künftigen Linienführung wird auch eine Verkürzung der Fahrzeit vom Hauptbahnhof zum Coesfelder Kreuz und dem UKM an der Albert-Schweitzer-Straße angestrebt. Die Bewohner der westlich angrenzenden Wohngebiete seien erheblichen Lärmbelastungen durch den Flugbetrieb des Hubschrauberlandeplatzes ausgesetzt. Wird durch den geplanten neuen Landeplatz auf dem Dach der Klinik die Lärmbelastung weiter zunehmen? Nach ersten Ergebnissen des Lärmgutachters wird die künftige Lärmbelastung durch den Flugbetrieb für die angrenzenden Wohngebiete deutlich geringer ausfallen. Die Gründe hierfür sind, die Lage des neuen Landeplatzes in ca. 35 m Höhe sowie die günstigere Anflugsituation. Der Landeplatz kann künftig direkt angeflogen werden, während der heutige meist nur mit lärmintensiverem Kreisen erreichbar ist. Hinsichtlich der Parksituation auf der Sentruper Höhe, in Nachbarschaft zum UKM, wird daraufhin gewiesen, dass das Parkhaus an der Waldeyer Straße zum Teil leerstehe und nicht zur gewünschten Entlastung geführt habe. Die Besucherstellplätze in der Waldeyer Straße seien ständig belegt. Ergänzend wird auf die bevorstehende Kanalsanierung in der Waldeyer Straße hingewiesen. Die 2-3 jährige Baumaßnahme werde zu noch mehr Verdrängung führen. Deshalb wird angeregt, nochmals die Möglichkeit einer Anwohnerparkregelung zu prüfen und ein Parkleitsystem während der Bauzeit einzurichten. Die Fachverwaltung wird zu den Anregungen eine Rückäußerung geben. Wird die Schule an der Schmeddingstraße eine Dauerlösung? Die dreigeschossige Containeranlage für die Krankenpflegeschule ist lediglich eine Übergangslösung. Geplant ist der neue Standort am Versaliusweg / Pottkamp. Was wird künftig aus dem Standort der HNO-Klinik? Der Bereich bietet sich unter anderem für eine Wohnbauentwicklung an. Das UKM hat großen Bedarf an Wohnungen für Mitarbeiter. Wann ist mit der Baumaßnahme für die Klinikerweiterung zu rechnen? Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 kann voraussichtlich bis Ende 2023 abgeschlossen werden. Der Baubeginn für die Klinik ist für Ende 2025 / Anfang 2026 vorgesehen. die Inbetriebnahme würde dann 2029 erfolgen. Da keine weiteren Fragen aufkamen, dankte Herr Wolfgarten den Vortragenden für die ausführliche Information und dem Publikum für das Interesse an der Planung und beendete die Veranstaltung um 19:45 Uhr. Peter Wolfgarten Andreas Kurz stellv. Bezirksbürgermeister Schriftführer gez. gez.
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40 1 3 e 1 3 d 13 c 1 3 b 60 58 37 3 2 6 0 1 3 1 5 1 4 1 0 89 a 89 a 89 b 89 b 1 2 9 1 4 7 7 7 5 5 7 5 7 3 5 3 7 1 919 39 3 2 2 1 8 32 30 37 5 0 3 5 4 0 2 6 4 8 4 6 44 4 7 4 9 5 1 5 3 3 8 39 45 54 54 a 50 4 6 3 0 6 2 58 1 2 4 34 3 2 7 14 a 74 666666 60 56 52 646464 1 5 2 1 1 7 4 4 12 10 2 2 5 1 4 4 7 1 6 6 4 2 1 17 1 0 1 5 12 28 2 3 11 27 29 1 11 a 2 4 1 4 7 2 a 2 3 9 1 6 1 6 a 2 2 54 b 54 c 54 d 1 1 0 2 8 3 0 62626270 1 20201818 16 14 8 6 4 2 13 15 3 55 4 7 45 44 1 3 7 62 41 1 4 3939 39 a 39 a 6 9 5 1 6 7 6 3 7 9 57 6 5 40 38 34 4 2 5 16 6 5 67 8 4 9 6 3 1 85 83 8 1 4 7 6 1 24 5 9 1 3 3 4 2 4 3 6 41 3 4 42 4 4 33 4 6 31 4 8 4 2 56 5 2 0 4 3 36 91 1 131 13 111111 115 3 1 1 2 1 1 1 1 5 3 6 4 0 2 5 2 3 1 9 1 1 5 a5 a 7 9 11 4 9 3 0 3 2 26 2 8 80 a 58 4 6 a 43 57 59 61 6 3 64 3 S chlüterstra ße A lbert-Schweitzer-Straße 45 A lbert-Schweitzer-Campus S entruper Höhe Schm eddingstraße S chm eddingstraße 35 Waldeyerstraße W aldeyerstraße Schulteweg S oetenkam p 2 39 193 41 14 87 92 1 27 145 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8,90 69,22 69,1569,05 6 8,40 68,43 6 8,43 6 8,55 6 8,38 6 8,40 68,47 6 8,75 68,96 69,07 6 9,06 6 8,67 6 8,81 6 8,88 69,02 68,32 68,59 68,96 6 8,97 6 8,81 6 8,87 6 9,04 68,80 6 9,10 6 8,93 68,77 6 8,74 6 8,9168,69 68,68 6 8,62 68,63 68,51 6 8,41 6 7,986 8,43 6 5,43 6 8,58 7 1,20 70 ,13 6 4,93 64,95 6 4,82 64,96 65,14 6 5,14 65,14 6 5,15 6 5,15 69,38 70,14 6 9,55 6 9,27 6 9,35 6 9,66 6 9,55 6 9,60 6 9,76 70,26 6 9,37 7 0,51 6 9,83 7 0,04 67,15 6 7,15 6 9,24 6 9,26 69,65 6 9,27 68,74 69,05 6 9,06 6 8,91 68,75 D H(A) 8 2,83 8 5,67 A ttika Attika A ttika D H(A) 83,93 G eländeniveau circa 65,15 69,01 O K FD-Abdeckung 90,16 6 5,14 6 8,62 D H(A) 72,56 6 4,89 66,56 6 5,10 6 5,07 6 8,61 6 7,72 65,01 65 ,11 6 5,14 6 6,12 6 8,87 67 ,39 65,53 6 5,17 6 5,13 65,21 6 5,24 6 5,22 Ø 0,3 65 ,28 D H (FLD)72,96 DH (FLD)81,24 D H (PD)78,38 O KFFEG71,00 6 8.18 6 8.16 6 8.45 6 8.73 6 8.52 6 9.03 6 8.72 6 9.04 6 8.70 6 8.32 6 8.50 68.50 69.19 6 8.99 6 8.72 6 8.51 6 8.77 6 8.81 6 8.54 68.72 68.70 68.88 6 8.83 6 9.55 69.39 6 9.11 6 9.10 69.01 68.81 6 9.79 7 0.24 69.89 7 0.04 6 9.32 69.82 6 9.57 70.50 71.36 7 1.42 71.20 7 0.47 7 0.73 7 1.29 70 .99 7 0.79 7 0.8070.64 7 0.50 70.17 70.00 70.80 70 .787 0.60 7 0.31 7 1.11 7 1.19 71 .37 71 .427 1.44 7 1.40 7 1.11 7 0.83 7 0.98 7 0.97 7 0.84 70 .98 70.53 70.58 70.63 70.50 70.89 70.60 70 .48 70 .65 70.38 7 0.43 70.15 69.96 70 .22 70 .25 70.17 7 0.04 70 .44 71.89 70 .87 71 .12 70 .98 7 1.13 71.15 7 0.92 7 1.00 7 0.89 70.69 7 0.10 6 9.89 69.52 69.35 6 9.01 68.43 69 .79 69.53 69.30 68 .84 6 8.25 6 8.49 6 8.80 69.24 69.80 7 3.53 7 3.49 73 .47 7 3.52 73 .3870 .81 7 0.55 7 0.49 69.60 6 8.44 6 8.04 68.40 6 9.15 7 0.12 7 0.75 7 1.05 67.52 70.50 70 .44 7 0.53 7 0.51 70 .46 7 0.53 70.51 7 0.49 6 7.79 67.47 67.92 6 7.36 6 7.35 70 .50 69 .43 69 .48 6 9.77 70 .02 7 0.46 7 0.67 7 0.9571 .47 6 7.30 67 .05 67 .73 6 7.90 68.31 7 0.617 0.61 7 0.52 70.56 7 0.51 7 0.51 7 0.51 70 .56 6 8.61 6 8.73 68 .90 69 .24 6 9.52 69.66 68 .85 68 .86 68.84 7 4.70 7 4.77 74 .70 7 1.74 7 0.827 0.68 70 .54 7 0.48 7 0.46 7 0.52 7 0.53 7 0.50 70 .47 70 .53 7 0.44 6 5.11 6 5.10 6 5.09 6 5.08 6 5.16 6 5.10 65.09 65 .10 65.10 7 4.28 74 .29 7 4.70 74 .75 6 9.64 7 0.31 7 0.18 66 .91 6 5.33 6 5.02 6 7.10 7 0.92 7 0.23 6 9.17 7 0.21 7 4.00 7 0.63 7 0.75 6 5.06 65.06 64 .97 64 .90 6 5.20 6 5.10 69.30 6 4.88 6 5.06 64.86 64.98 6 5.07 6 5.07 65.13 65.07 64.96 6 4.93 63.95 70 .27 67.93 6 9.88 64.96 6 4.93 6 4.85 6 4.97 6 4.92 65.07 65.09 6 6.92 6 5.04 6 5.146 5.12 7 1.127 1.05 70.28 7 0.38 69.76 6 9.69 69.58 6 8.73 71.00 7 1.18 6 7.45 69.57 69.95 7 0.62 70.00 70.36 69.9369.9669.92 7 0.44 7 0.54 7 0.21 6 5.336 5.32 6 4.96 6 9.49 69.52 6 9.26 68.92 6 8.93 6 9.81 6 8.89 6 8.87 6 9.99 6 8.99 69.41 6 9.46 6 9.28 6 9.97 7 0.22 7 0.16 69.94 68.46 71 .27 7 1.30 7 1.26 70.57 70.46 70.89 71.23 7 0.90 7 0.97 70.94 7 0.91 71.42 71 .86 71 .37 7 1.34 71.29 7 2.55 70.69 70 .49 7 0.55 72 .09 72 .61 7 0.38 7 0.33 70.27 7 0.37 7 1.20 72 .35 7 2.36 7 2.02 72.41 7 2.41 7 2.44 7 2.187 0.58 7 2.29 7 1.59 71.04 7 1.21 70.49 70.52 7 0.62 70.34 7 0.577 0.58 70.42 70.73 70.51 70.41 7 0.68 7 0.40 7 0.45 7 0.64 7 0.56 7 0.38 7 0.56 71.17 7 0.22 7 0.04 6 9.77 6 9.64 6 9.57 6 9.16 6 9.37 6 9.40 6 9.18 6 9.10 6 9.41 6 9.14 6 9.03 6 9.13 6 9.04 6 9.34 6 9.38 69.37 6 9.04 6 8.89 6 9.63 6 9.54 6 9.40 6 8.83 6 8.63 6 8.89 68.94 68.90 6 8.72 6 8.73 6 7,80 6 7,84 7 0,59 6 7,64 6 7,67 6 8,00 6 5,98 6 5,71 6 5,76 6 6,34 6 5,71 6 5,75 6 5,69 6 5,55 6 5,66 6 5,696 5,70 6 5,60 6 5,46 6 5,47 6 6,61 6 6,41 6 7,09 6 6,57 6 5,44 6 5,50 6 5,84 6 6,28 6 5,39 6 5,57 6 5,84 6 5,74 6 5,44 6 5,29 6 5,636 5,68 6 5,37 6 5,79 6 5,93 6 6,64 6 6,73 6 6,48 6 6,92 6 6,98 6 7,05 6 6,05 6 5,86 6 6,06 6 7,10 6 7,18 6 7,22 6 5,87 6 5,83 6 6,03 6 6,60 6 6,00 6 8,43 6 8,15 6 5,43 6 5,60 6 5,78 6 8,10 6 8,49 6 6,29 6 7,42 6 5,58 6 7,36 67,85 6 8,16 6 8,35 6 6,21 6 8,96 6 8,146 8,39 6 8,38 7 0,79 7 0,30 7 0,13 70 ,28 7 0,3071 ,49 7 0,26 7 1,73 69 ,53 6 8,85 6 8,51 6 7,76 6 6,44 6 5,74 6 5,66 6 6,68 6 6,74 6 5,81 6 6,78 6 6,61 6 6,18 6 6,00 6 5,72 6 6,54 6 5,91 6 6,30 6 7,45 6 7,48 6 7,47 6 7,60 6 7,72 66 ,81 6 6,36 6 6,266 7,25 6 7,58 6 7,59 6 7,26 6 7,16 6 6,60 6 8,90 6 8,71 6 7,74 F D 6 8,69 6 5,60 6 5,95 6 7,46 6 5.57 6 5.57 6 5.61 6 5.77 6 5.72 6 5.066 5.07 6 5.53 6 4.98 6 5.27 6 5.28 6 5.20 65 .15 6 4.92 6 4.97 6 5.91 6 5.94 R asen S chacht T errasse Fal lrohr 7 0.96 7 1.07 6 6.56 6 7.296 9.16 6 8.38 6 8.34 6 8.26 6 9.36 6 8.96 6 9.05 69.43 6 9.64 6 9.64 6 9.35 65.02 6 5.17 6 5.03 6 5.06 6 5.07 6 5.09 65.04 U G U G O G O G O G WA 0,4 H max. 79,0 m ü. NHN Bearbeitung durch: SO 2 0,8 Die Plangrundlage wurde am _ 15.07.2026_ aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ __________ ____ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ __________ ____ _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 gemäß § 2 (1) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 25 vom 04.09.2020 bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Dieser Bebauungsplan wurden aufgrund der Bekanntmachung vom __________ gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis einschließlich __________ veröffentlicht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ __________ ____ _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag _______________ Brinkheetker Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Art der baulichen Nutzung 12 70,98 Öffentliche Gebäude (hier mit Hausnummer) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Geländehöhen (Meter über Normalhöhennull) Die festgesetzten Normalhöhen beziehen sich aktuell auf das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016). Bestandsangaben Gemarkung: Flur: Maßstab: Bebauungsplan Nr. 144 144 Münster 34, 36, 38, 39 1 : 1.000 Stand: Bebauungsplan Nr. Blatt 1 von 2 in der Fassung der 4. Änderung Münster 1 : 1.000 - Entwurf - 61.31 22.07.2026 Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist. · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176) geändert worden ist. · Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I S. 189) geändert worden ist. · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist. · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist. Lizenz: Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Stadt Münster (Jahr 2026) - Verion 2.0 Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße WA Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet Sondergebiet "Universitätsklinikum Münster" siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß über Normalhöhennull (NHN), (z.B. 90,0 m ü. NHN) siehe textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 Baugrenze UG Baugrenze (siehe Höhenfestsetzungen in der Planzeichnung) Baugrenze Überhang Obergeschosse (H. min. 96 m. ü. NHN, H. max. 107 m ü. NHN) Öffentliche Straßenverkehrsfläche Private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Klinikum-Vorplatz" (inkl. Taxivorfahrt, Bushalt, TG-Zufahrt) Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Zu- und Ausfahrt Elektrizität Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.4 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Baudenkmal gemäß Denkmalliste Stadt Münster SO Maß der baulichen Nutzung 0,8 Hmax Überbaubare Grundstücksflächen Verkehrsflächen Sonstige Festsetzungen Nachrichtliche Übernahme D H max. = 140 m ü. NHN H max. = 140 m ü. NHN D D Hinweise Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Vorschlag für Baumstandorte - aufgelockerte Anordnung Vorplatz siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.1 Neubau "Psychosoziale Medizin für Erwachsene" und "Bettenmodul Ost" Wohngebäude (hier mit Hausnummer) Wirtschaftsgebäude (hier mit Hausnummer) 12 12 WA D LOGO NEU Stand: 2024-09 postwelters p a r t n e r Architektur & S t a d t p l a n u n g D p "Klinikum-Vorplatz" ö p öSO 1a 0,8 SO 2a 0,8 SO 1b 0,8 H max. = 85 m ü. NHN H max. = 80 m ü. NHN H max. = 86 m ü. NHN H max. = 82 m ü. NHN H max. = 80 m ü. NHN H max. = 96 m ü. NHN H max. = 107 m ü. NHN H max. = 85 m ü. NHN SO 1 0,8 SO 1a 0,8 A1A2 Hmax. = 107 m ü. NHN H max. = 79 m ü. NHN O G U G Hmax. = 82 m ü. NHN Flächen für Versorgungsanlagen Hmax. = 90 m ü. NHN H max. = 90 m ü. NHN SO 1* 0,8 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0422/2026
V-0422-2026-Anlage-1-Visualisierung
438 Zeichen
Schrägluftbild mit Abgrenzung Geltungsbereich Anlage 1 Blick Richtung Norden (Quelle: GSnet Stadt Münster) bisherige perspektivische Darstellung aus Masterplan (Entwurf ingenhoven architects) heutiger städtebaulicher Eindruck (Quelle: digitaler Zwilling NRW) Blick Richtung Süden Detaillierung Eingang OPZ (Entwurf WTR)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (20)
- Bebauungsplan Nr. 144, 4. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Roxeler Straße
- Waldeyerstraße
- Schmeddingstraße 1
- Schlüterstraße
- Albert-Schweitzer-Straße
- Domagkstraße
- Corrensstraße
- Einsteinstraße
- Von-Esmarch-Straße
- Weseler Straße
- Pottkamp
- Schulteweg
- Albersloher Weg 33
- Kardinal-von-Galen-Ring
- Albert-Schweitzer-Campus
- Rishon-Le-Zion-Ring
- Sentruper Höhe
- Schlossgarten
- Promenade
Bebauungsplan Nr. 144, 4. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0422/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.08.2026
- Erstellt
- 23.07.2026 09:41