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V/0422/2026

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung [Erweiterung Zentralklinikum]

Vorlagen 20.08.2026

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 11 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
  
zum Entwurf der 4. Änderung des  
Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße / 
Waldeyerstraße / Schmeddingstraße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung  
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1, 4 u. 11 BauNVO) 
1.1.1 Sonstiges Sondergebiet 
Im sonstigen Sondergebiet "Universitätsklinikum Münster" differenziert in die Teilgebiete SO 1, 
SO 1a und SO 1b sowie SO 2 und SO 2a sind Nutzungen der für den Betrieb des Universitätskli-
nikums erforderlichen Anlagen allgemein zulässig. Dazu zählen insbesondere: 
 Medizinische Einrichtungen und Institute 
 Einrichtungen für Forschung und Lehre  
Darüber hinaus sind folgende Nutzungen im Zusammenhang mit der klinischen Hauptnutzung in 
den jeweiligen Teilgebieten zusätzlich zulässig: 
 Im SO 1 »Zentralklinikum«: 
- Büro und Verwaltungseinrichtungen 
- gastronomische Einrichtungen 
- Räume und Gebäude für freie Berufe 
- Reha-Sport 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke 
- der Versorgung von Patienten/-innen, Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen dienende 
Läden mit insges. max. 200 m² Verkaufsfläche in Form von Läden mit den zentren- und 
nahversorgungsrelevantem Kernsortimenten (Schnitt-) Blumen, Drogeriewaren (inkl. 
Wasch- und Putzmittel), Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke, Tabakwaren und 
Reformwaren), Bücher, Zeitungen/Zeitschriften (gemäß Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept der Stadt Münster, »Münsteraner Sortimentsliste«) 
- Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung von Patienten/-innen, Mitarbeiter/-innen und 
Besucher/-innen dienen mit insges. max. 200 m² Verkaufsfläche in Form von Läden mit 
den zentrenrelevantem Kernsortimenten pharmazeutische Artikel (Apotheken), medizi-
nische und orthopädische Geräte (inkl. Hörgeräte) (gemäß Einzelhandels- und Zentren-
konzept der Stadt Münster, »Münsteraner Sortimentsliste«) 
- Dienstleistungen wie Santitätshäuser, Orthopädiegeschäfte, Friseur 
- Versorgungs- und Technikeinrichtungen 
- Nicht störende Gewerbebetriebe 
- Wohnungen für Pflegekräfte / Patientenangehörige 
- medizinische Bildungseinrichtungen 
- Einrichtungen zur Kinderbetreuung 
- Hubschrauberlandeplatz 
- Kfz-Tiefgaragen, -Stellplätze 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0422/2026

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 11 
- *Kfz-Parkhäuser 
- E-Ladestationen 
- *Werkstätten 
- *Anlieferung und Lager 
- *Betriebs-Feuerwehr 
- *Umspannstation 
- *Sammlung / Trennung / Abfuhr verbrauchten Materials (Wertstoffhof) 
 Im SO 1a »Zentralklinikum - Übergang«: 
die im SO 1 zulässigen Nutzungen 
- abzüglich der im SO 1 mit *-Zusatz gekennzeichneten technischen / versorgenden / 
stark frequentierten Nutzungen 
 Im SO 1b »Zentralklinikum - Parkhaus«: 
die im SO 1 zulässigen Nutzungen 
- abzüglich der sonstigen im SO 1 mit *-Zusatz gekennzeichneten technischen / versor-
genden / stark frequentierten Nutzungen 
- inklusive mit *-Zusatz gekennzeichneten Kfz-Parkhäusern 
 Im SO 2 »Pflegekräfte / -schule / Kita«: 
- Büro und Verwaltungseinrichtungen 
- gastronomische Einrichtungen 
- Räume und Gebäude für freie Berufe 
- Einrichtungen für Reha-Sport 
- Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke 
- Wohnungen für Pflegekräfte / Patientenangehörige 
- medizinische Bildungseinrichtungen 
- Einrichtungen zur Kinderbetreuung 
- Kfz-Tiefgaragen, Kfz-Stellplätze, E-Ladestationen 
 Im SO 2a »Pflegekräfte / -schule / Kita + FW«: 
die im SO 2 zulässigen Nutzungen 
- zuzüglich der Betriebsfeuerwehr 
1.1.2  Allgemeines Wohngebiet 
Im Allgemeinen Wohngebiet sind zulässig: 
 Wohngebäude 
Ausnahmsweise können zugelassen werden, sofern diese den Krankenhausbetrieb durch Emis-
sionen nicht wesentlich stören: 
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
 Anlagen für Verwaltungen,

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 11 
 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften  
 sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,  
 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.  
Im allgemeinen Wohngebiet sind folgende Nutzungen unzulässig: 
 Gartenbaubetriebe und 
 Tankstellen. 
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 20 BauNVO) 
1.2.1 Überschreitung der Grundflächenzahl 
Mit Ausnahme der festgesetzten Sondergebiete SO 1* und SO 1a darf die maximal zulässige 
Grundflächenzahl von 0,8 nicht durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanla-
gen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch 
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, überschritten werden. 
1.2.2 Bauhöhen 
Als maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen (Hmax) ist der höchste Punkt eines Gebäudes ein-
schließlich Attika, Umwehrung oder Dachrandabdeckung definiert. Den unteren Bezugspunkt zur 
Festlegung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen bildet der Meeresspiegel (Normalhöhennull – 
NHN). 
Die Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) dieses Bebauungsplanes beziehen sich auf die 
aktuell gültigen Höhen im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016). 
Die Oberkante des obersten Geschosses des jeweiligen Teilgebäudes darf durch technische An-
lagen, Schornsteine, Lüftungs-, Solar- und Blitzschutzanlagen, Antennen, Fahrstuhlschächte und 
Treppenhäuser um bis zu 3,0 m, durch Anlagen zum Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes 
um bis zu 10,0 m überschritten werden. 
1.3  Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenze für Untergeschosse sind oberirdisch Einhau-
sungen und vergleichbare Anlagen zum Schall- und Wetterschutz zulässig. 
1.4  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft  
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
Für drei nachgewiesene Quartiersbereiche sind insgesamt 15 Fledermauskästen aus Holzbeton 
als Ersatzquartiere im Umfeld anzubringen. Die Kästen sind vor Beginn der Abbrucharbeiten in 
der nahen Umgebung des Eingriffsorts an geeigneten Stellen anzubringen. Mindestens sieben 
der 15 Kästen sind in Form von wochenstubengeeigneten und weitere acht als ganzjährig nutz-
bare Kastentypen anzubringen.

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 11 
1.5  Solar-/Photovoltaikanlagen auf Gebäuden 
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
1.5.1  Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern sind Anlagen zur Solarenergienut-
zung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine Größe von mindestens 
50 % der Grundfläche des Gebäudes haben müssen. 
1.5.2  Von den Verpflichtungen aus 1.5.1 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die So-
laranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht 
bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 
1.6  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen 
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
1.6.1  Anpflanzungen von Bäumen 
Die zur Albert-Schweitzer-Straße hin orientierten, zeichnerisch gekennzeichneten Platzflächen 
(Klinikum Vorplatz) sind durch Baumpflanzungen mit mittel- bis großkronigen Bäumen zu bepflan-
zen. Je angefangener 400 m2 Platzfläche sind je ein großkroniger oder zwei mittelkronige Bäume 
anzupflanzen. 
Die Pflanzqualität wird wie folgt festgesetzt: 
Hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität: 3x, mit Ballen, Stammumfang 18 – 20 cm. 
Das Substratvolumen muss für Bäume der Pflanzliste 1 mindestens 12 m3, für Bäume der Pflanz-
liste 2 muss das Substratvolumen mindestens 24 m 3 betragen. Die Baumscheibengröße muss 
mindestens 6 m2 betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der nachfolgend aufgeführten Pflanzliste 
zu auswählen: 
1.6.2  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A1 zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist mit einer standortgerechten, klimaresili-
enten Bepflanzung zu begrünen. Der Bereich wird straßenbegleitend mit einen 5 m breiten 
Pflanzstreifen festgesetzt, in dem zur Schmeddingstraße hin Winterlinden und zur Albert-Schweit-
zer-Straße Spitzahorn (Acer platanoides) im 10 m Abstand untereinander zu pflanzen sind. Die 
Bepflanzung ist dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzmaß-
nahmen sind innerhalb des Plangebietes nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens je-
doch in der darauffolgenden Vegetationsperiode, durchzuführen. 
Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A2 zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-
gen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB ist mit einer standortgerechten, klimaresili-
enten Bepflanzung zu begrünen. In dem Bereich soll durch Sträuche und Wege ein grün gepräg-
ter Platz entstehen, der 80 cm Vegetationsschicht über der etwaigen TG hat. Naturgemäß kann 
der Pflanzstreifen 1 durch eine etwaige TG-Zufahrt durchbrochen werden. Die Bepflanzung ist 
dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Pflanzmaßnahmen sind in-
nerhalb des Plangebietes nach Fertigstellung der Baumaßnahme, spätestens jedoch in der da-
rauffolgenden Vegetationsperiode, durchzuführen. 
Für A1 sowie A2 sind erforderliche Zufahrten innerhalb der Pflanzflächen zulässig.

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 11 
Stellplatz-Begrünung 
Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener sechs Stell-
plätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsflä-
che von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. 
Im Bereich des Klinik-Vorplatzes werden die dort allgemein zu pflanzenden Bäume als (Teil- ) 
Erfüllung dieser Stellplatz-Begrünung anerkannt. 
Die Pflanzqualität wird wie folgt festgesetzt: 
Pflanzliste 1: Mittelkronige Bäume: 
 Feldahorn (Acer campestre i.S.) 
 Erle (Alnus x spaethii) 
 Hainbuche (Carpinus betulus i. S.) 
 Baumhasel (Coryllus colurna) 
 Manna-Esche (Fraxinus colurna) 
 Gleditschie (Gleditsia triacanthos 'Skyline') 
 Blasenbaum (Koelreuteria paniculata) 
 Zierapfel (Malus tschonoskii) 
 Amberbaum (liqidamber styraciflua) 
 Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia) 
 Thüringische Mehlbeere (Sorbus x thuringiaca) 
 Stadtlinde (Tilia cordata 'Rancho') 
 Stadtulme (Ulmus 'Lobel') 
Pflanzliste 2: Großkronige Bäume: 
 Spitzahorn (Acer platanoides) 
 Zürgelbaum (Celtis australis) 
 Platane (Platanus acerfolia) 
 Sumpfeiche (Quercus palustris) 
 Schnurbaum (Styphnolobium japanoicum) 
 Kaiserlinde (Tilia x europaea 'Pallida') 
 Stadtlinde (Tilia cordata i. S.) 
 Zelkove (Zelkova serrata) 
Solitärgehölze in der Pflanzqualität Sol. 3xv., 125-150t: 
 Cornus florida, Blumen- Hartriegel 
 Cornus kousa, Chinesischer Blumen-Hartriegel 
 Hamamelis x intermedia, Hybrid-Zaubernuss 
 Viburnum x burkwoodii, Schneeball 
Unterpflanzuung aus Stauden 
 Alchemilla, Frauenmantel 
 Carex, Segge 
 Geranium, Storchschnabel 
 Hemerocallis, Taglilie

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 11 
 Ophiopogon, Schlangenbart 
 Rudbeckia, Sonnenhut 
Untergeordnete Stäucher in der Pflanzqualität Container 60-100: 
 Kolkwitzia amabilis, Kolkwitzie 
 Philadelphus coronarius 'Schneesturm', Gewöhnlicher Pfeifenstrauch 
 Rosa canina Hundsrose in Sorten 
 Rosa pimpinellifolia, Bibernellrose in Sorten 
 Rosa villosa, Apfelrose in Sorten 
 Spiraea x cinerea 'Grefsheim', Aschgrauer Spierstrauch 
 Tamarix parviflora, Kleinblättrige Tamariske 
 Weigela florida, Weigelie 
1.6.3  Dachbegrünung 
Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination mit Anlagen 
zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des 
jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausgenommen 
sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische An-
lagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer 
standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Die 
Stärke der Vegetationstragschicht muss mind. 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. Photovoltaik-
anlagen oberhalb der Dachbegrünung sind zulässig. 
1.6.4  Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von Bäumen, Sträu-
chern oder sonstigen Bepflanzungen  
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) 
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für den 
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist die vorhandene Bepflanzung 
sachgerecht zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Erfor-
derliche Zufahrten sind innerhalb der Fläche zulässig. 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa-
len  
2.1  Zulässigkeit von Werbeanlagen  
Werbeanlagen sind, nur an der Stelle der Leistung und nur im Erdgeschoss bis zur Unterkante 
der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,5 m 
und eine Länge von 5 m nicht überschreiten. Der Gesamtanteil von Werbeanlagen darf 5 % der 
jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem 
Licht sind unzulässig. 
Eigenwerbung i. S. des UKM-Signet ist von den vorgenannten Regelungen ausgenommen, so-
fern diese je Fassadenseite eine Größe von 9 m2 nicht überschreiten.

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 11 
3  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-
Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Pla-
nen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 
3.2  Denkmalschutz 
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, 
d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der na-
türlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen 
Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entdeckung sind Benachrichtigungs-, 
Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmalschutzgesetz NRW (u. a. §§ 15, 16 und 
27 DSchG NRW i. d. F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dem-
entsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu infor-
mieren. 
3.3  Bauzeitenregelung 
Um Gefahren für Fledermausarten während der Reproduktionsphase (Wochenstubenzeit, im 
Zeitraum vom 15. April bis 15. August) auszuschließen, dürfen zu dieser Zeit keine Abrissarbeiten 
am Dach, bzw. der Dachverkleidung stattfinden. Zusätzlich ist in der Überwinterungszeit (01. No-
vember bis 28. / 29. Februar) vom Abrissbeginn abzusehen. Sind die relevanten Bereiche bereits 
entwertet worden (artenschutzkonformer Rückbau der Attikaverblendung vor Beginn der Über-
winterungszeit), kann mit dem Abriss fortgefahren werden. Vor Beginn der Abrissarbeiten ist ein 
Ausschluss von Besatz durch eine erneute Begutachtung durch den Fachgutachter im Rahmen 
der ökologischen Baubegleitung notwendig. 
3.4  Ökologische Baubegleitung 
Aufgrund der nachgewiesenen Zwergfledermausvorkommen in einem Gebäude (s. Artenschutz-
rechtlicher Beitrag, gruenplan, Mai 2026), ist für die hier erfolgenden Abbrucharbeiten die Ein-
richtung einer ökologischen Baubegleitung erforderlich. Folgende Aufgabenbereiche lassen sich 
festhalten, wobei sich im Rahmen des Bauprozesses Verschiebungen oder Ergänzungen erge-
ben können: Einflugkontrolle vor Baubeginn, Begleitung der Abrissarbeiten. 
3.5  Zeitliche Vorgaben zur Gehölzentnahme  
In Anlehnung an § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind projektbedingt anfallende Baumfällungen und 
Gehölzrodungen grundsätzlich nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel im Zeitraum 
vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Unbeabsichtigte Tötungen und Zerstörungen von 
Nestern, Eiern und Jungvögeln können so vorsorglich vermieden werden. Sofern im Rahmen 
einer Kontrolle durch einen ökologischen Fachgutachter ein sicherer Ausschluss von Verbotstat-
beständen nach § 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG möglich ist, kann in Abstimmung mit der UNB von 
dem oben genannten Zeitraum abgewichen werden. 
3.6  Vorsorgemaßnahmen zur Minimierung nächtlicher Lichtemissionen 
Zur Vermeidung von potenziellen Störungen lichtsensibler Fledermausarten werden vorsorglich 
Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger und diffuser Lichteinträge empfohlen. Diese dienen

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 11 
gleichzeitig zur Verringerung der Anziehung von Nachtinsekten (Fallenwirkung durch Verhun-
gern, Erschöpfung, leichte Beute) und tragen zu einer Reduktion der Lichtemissionen in die Um-
gebung bzw. das Umfeld bei. 
3.7  Vorsorgemaßnahmen zur Minimierung möglicher Vogelkollisionen 
Um die Gefahr von Vogelkollisionen zu minimieren, sind bei der Neuanlage von Gebäuden und 
baulichen Anlagen großflächige Verglasungen zu vermeiden. Sollten dennoch größere Bauteile 
als transparente/reflektierende Flächen vorgesehen sein, sind diese dauerhaft und wirksam für 
Vögel sichtbar zu gestalten. Große Reflektionsfronten sind gem. SCHMID H. ET. AL. (2012) mit 
möglichst flächigen Mustern und Strukturierungen nachfolgenden Vorgaben zu markieren: 
 Punktartige Markierungen mit 25 % Bedeckungsgrad bei mind. 5 mm Ø der Punkte oder 
15 % bei mind. 30 mm Ø 
 Horizontale Linien mit mind. 3 mm breiten Linien mit max. 3 cm Abstand oder mind. 5 mm 
breiten Linien mit max. 5 cm Abstand 
 Vertikale Linien mit mind. 5 mm breiten Linien mit max. 10 cm Abstand 
 Verzicht auf spiegelnde Oberflächen (max. 15 % Außenreflexionsgrad) 
3.8  Anordnung der Bettenzimmer 
Eine immissionskonfliktfreie Anordnung der Bettenzimmer ist auf Ebene des Baugenehmigungs-
verfahrens zu prüfen. Bei der konkreten Anordnung der Bettenzimmer im Gebäude sind u. a. die 
auf den Dachflächen der Bestandsgebäude vorhandenen technischen Anlagen als Emissions-
quellen zu berücksichtigen. 
3.9  Schallschutz 
Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Fassadenbauteile gem. DIN 4109 sind im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 
3.10  Empfehlung zum Überflutungsschutz 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die 
Oberkannte des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude 0,3 m über der Oberkannte der je-
weils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Falls dies nicht umsetzbar ist, sollte 
der Überflutungsschutz durch alternative Maßnahmen sichergestellt werden. 
Anlage – Münsteraner Liste 
Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Ratsbeschluss 01. Juli 
2026):

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 11 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach WZ 
2008 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
Antiquitäten 
 
47.79 
 
Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren 
 
Augenoptik 47.78.1 Augenoptiker 
 
Bekleidung (inkl.  
Kürschnerwaren, ohne 
Sportbekleidung) 
47.71 
 
Einzelhandel mit Bekleidung 
 
Bettwaren (ohne Matrat-
zen) 
aus 46.51 
 
Einzelhandel mit Bettwaren (daraus NICHT:  
Einzelhandel mit Matratzen)  
Bücher 47.61 Einzelhandel mit Büchern 
Einrichtungsbedarf (ohne 
Möbel), Bilder/Poster/Bil-
derrahmen/Kunstgegen-
stände 
 
aus 47.78.3 
 
 
 
 
aus 47.78.9 
 
 
aus 47.62.2 
 
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, 
kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, 
Münzen und Geschenkartikeln (daraus NICHT:  
Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken und  
-münzen) 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen ander-
weitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren) 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- 
und Büroartikeln (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Postern) 
Elektrokleingeräte 
 
47.61 
 
 
 
Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Elektrokleingeräten 
einschließlich Näh- und Strickmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 
 
47.64.1 
 
Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und  
-zubehör) 
Glas/Porzellan/Keramik 
 
47.59.2 
 
Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und 
Glaswaren 
Haus- und Heimtextilien  
 
aus 47.51 
 
Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Haus- und Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- 
und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, 
Bettwäsche sowie mit Dekorations- und Möbelstof-
fen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und 
Sesselauflagen o. ä.) 
Haushaltswaren (Hausrat) 
 
aus 47.59.9 
 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen  
anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, 
z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und  
Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte  
sowie mit Haushaltsartikeln und Einrichtungsgegen-
ständen anderweitig nicht genannt) 
Jagdbedarf/Waffen 
 
aus 47.78.9 
 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt 
(daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen und  
Munition) 
Kurzwaren/Schneiderei- 
bedarf/Handarbeiten sowie 
Meterware für Bekleidung 
und Wäsche (inkl. Wolle) 
 
aus 47.51 
 
 
 
 
 
Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR:  
Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln,  
handelsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und  
Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie 
Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbei-
ten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) 
Leuchten/Lampen 
 
aus 47.59.9 
 
 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen  
anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Lampen und Leuchten)

Bebauungsplan Nr. 144 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 10 von 11 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach WZ 
2008 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
Medizinische und orthopä-
dische Geräte (inkl.  
Hörgeräte) 
 
47.74 
 
Einzelhandel mit medizinischen und  
orthopädischen Artikeln 
 
Musikinstrumente,  
Musikalien 
 
47.59.3 
 
Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien  
 
Neue Medien/Unterhal-
tungselektronik (inkl.  
Bild-/Tonträger) 
 
47.41 
 
47.42 
47.43 
 
47.63 
47.78.2 
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten,  
peripheren Geräten und Software 
Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten 
Einzelhandel mit Geräten der  
Unterhaltungselektronik 
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen 
Papier-/Büroartikel/ 
Schreibwaren sowie  
Künstler- und Hobby-/ 
Bastelbedarf 
47.62.2 
 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren,  
Schul- und Büroartikeln  
 
Parfümerieartikel und  
Kosmetika 
 
aus 47.75 
 
Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und 
Körperpflegemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit 
Parfümerieartikeln und kosmetischen  
Erzeugnissen) 
Pharmazeutische Artikel 
(Apotheken) 
 
47.73 
 
Apotheken 
 
Schuhe, Lederwaren 
 
47.72.1 
47.72.2 
 
Einzelhandel mit Schuhen  
Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
 
Spielwaren 
 
47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel (inkl.  
Sportbekleidung und           
-schuhe, ohne Campingarti-
kel, Reitsportartikel und 
Sportgroßgeräte)  
aus 47.64.2 
 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne 
Campingmöbel) (daraus NICHT: Einzelhandel mit 
Campingartikeln und Anglerbedarf) 
 
Uhren, Schmuck 
 
47.77 
 
Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
(Schnitt-)Blumen 
 
aus 47.76.1 
 
Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und 
Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhandel mit  
Blumen) 
Drogeriewaren (inkl. 
Wasch- und Putzmittel) 
 
aus 47.75 
aus 47.78.9 
 
Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und 
Körperpflegemitteln (daraus NICHT: Einzelhandel 
mit Parfümerieartikeln und kosmetischen  
Erzeugnissen) 
Nahrungs- und Genussmit-
tel (inkl. Tabakwaren,  
Getränke und Reformwa-
ren) 
aus 47.2 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt 
(daraus NUR: Wach- und Putzmittel) 
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln und 
Tabakwaren (in Verkaufsräumen) 
Heim- und Kleintierfut-
ter/Tierpflegeartikel für 
Kleintiere 
47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und  
lebenden Tieren (daraus NICHT: Einzelhandel mit 
lebenden Tieren) 
Zeitungen/Zeitschriften 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen

V-0422-2026-Anlage-2-Begruendung

189644 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 67 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf der 4. Änderung des  
Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße / 
Waldeyerstraße / Schmeddingstraße“  
Inhalt Seite 
  
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1  Raumordnung und Landesplanung ............................................................................................. 5 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 5 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 
6  Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 11 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 11 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 12 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 12 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 14 
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Baukörperhöhe ........................................................ 14 
6.2.4  Stellplätze und Nebenanlagen ........................................................................................ 16 
6.2.5  Verkehrsflächen / Erschließung ...................................................................................... 17 
6.3  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 20 
6.4  Begrünung/Freiraum .................................................................................................................. 21 
6.4.1  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen ...... 22 
6.4.2  Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen  .......... 22 
6.4.3 Dachbegrünung ............................................................................................................... 22 
6.5  Solar-/Photovoltaikanlagen auf Gebäuden ................................................................................ 23 
7  Immissionsschutz................................................................................................................................. 23 
7.1  Immissionen: Ausgangssituation ............................................................................................... 23 
7.2  Immissionen: Künftig auf das Plangebiet einwirkend ................................................................ 24 
7.3  Schallschutzkonzept .................................................................................................................. 28 
8  Altlasten / Altstandorte ......................................................................................................................... 29 
9  Denkmalschutz / Archäologie .............................................................................................................. 29 
10  Artenschutz .......................................................................................................................................... 29 
11  Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ................................................................................................................. 30 
12  Klimaschutz und Klimaanpassung / Nachhaltigkeitskonzept .............................................................. 31 
13  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 33 
13.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 33 
13.2  Kurzdarstellung der Planung und des Untersuchungsraums .................................................... 34 
13.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 35 
13.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 41 
13.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit ............................................................................ 41 
13.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .................................................................... 44 
13.4.3  Boden / Fläche ........................................................................................................... 48 
13.4.4  Wasser ....................................................................................................................... 51 
13.4.5  Klima / Luft ................................................................................................................. 53 
13.4.6  Landschafts-/Ortsbild ................................................................................................. 57 
13.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ........................................................................... 59 
13.4.8  Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung ............ 59 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0422/2026

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 67 
13.4.9  Wechselwirkungen der Schutzgüter........................................................................... 59 
13.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  ..................... 60 
13.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 60 
13.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 60 
13.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 61 
13.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 61 
14  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 63 
15  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 65 
16  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 65 
Anlagen........................................................................................................................................................ 67

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 67 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die UKM Infrastruktur Management GmbH strebt die bauliche Weiterentwicklung des Medizin-
Campus des Universitätsklinikums in Münster (UKM) an. Der betreffende Bereich liegt im räum-
lichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyer 
Straße / Schmeddingstraße«. Dieser setzt bisher im Wesentlichen »Sondergebiete für Klinik« 
(einschließlich ergänzender Nutzungen wie z. B. Wohnungen für Pflegekräfte und Bedienstete), 
Verkehrsflächen sowie ein kleineres Wohngebiet (im Bereich der Waldeyerstraße) fest. Im Eck-
bereich Schmeddingstraße / Albert-Schweitzer-Straße ist zudem eine Grünfläche festgesetzt, auf 
der sich ein Hubschrauberlandeplatz befindet.  
Grundlage des beabsichtigten Bauvorhabens ist die Masterplanung »Universitätsmedizin 2028«, 
die eine Zentralisierung des Klinikstandortes mit einer räumlichen Konzentration von Fachklini-
ken, Operationssälen und Krankenversorgung in einem Erweiterungsbau an der Albert-Schweit-
zer-Straße zum Ziel hat. Perspektivisch sollen auch die Hals-Nasen-Ohren-Klinik, die Chirurgie 
und die Hautklinik dort angesiedelt und ein neuer Wertstoffhof errichtet werden. Der Erweite-
rungsbau soll im Bereich eines heutigen Parkdecks entstehen. 
Darüber hinaus liegt der Planung ein städtebaulicher Wettbewerb aus dem Jahr 2016 zu Grunde. 
Der Entwurf des Preisträgers Ingenhoven Architects wurde seitdem weiterentwickelt und bildet 
die wesentliche Planungsgrundlage. Neben dem bestehenden Zentralklinikum (ZK) mit den prä-
genden Bettentürmen sieht der Entwurf den Erweiterungsbau als weitere Großform mit einer 
Länge von rd. 500 m und einer Höhe von rd. 32 m parallel zum Zentralklinikum vor. Auf dieser 
Grundlage wurde im Jahr 2025 ein weiteres Qualifizierungsverfahren durchgeführt. Die favori-
sierten Entwürfe für den Neubau des Operatives Zentrums (OPZ) wurden bei den vorgesehenen 
Bebauungsplan- Festsetzungen (insbesondere hinsichtlich der Baugrenzen und Höhen) berück-
sichtigt.  
 
Abbildung 1: Masterplan, Quelle: UKM / ingenhoven architects

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 67 
Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße« 
ist zu Beginn der 1970er-Jahre als planungsrechtliche Voraussetzung für die seinerzeit anste-
henden umfänglichen Neubauvorhaben des Zentralklinikums mit seinen prägnanten Bettentür-
men aufgestellt worden. Im Anschluss sind drei Änderungsverfahren erfolgt. Da die vorgenannten 
Vorhabenbausteine auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht realisierbar wä-
ren, soll der Bebauungsplan Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße« 
geändert werden. 
Ebenso gilt es im Zuge des nun anstehenden Änderungsverfahrens, der heutigen Bestandssitu-
ation Rechnung zu tragen, indem unter anderem eine Anpassung der Bebauungsdichten und 
überbaubaren Flächen an die Zielsetzung der Masterplanung (z.B. Streichung der Option eines 
dritten und vierten Bettenturms) erfolgt. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung der Festsetzungen 
an zwischenzeitlich realisierte Bauvorhaben - wie die Kindertagesstätte auf den seinerzeit als 
öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Flächen im Bereich der Schmeddingstraße - erforder-
lich. 
Einen Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung 
am 26.08.2020 gefasst. Die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung fanden 2023 statt.  
2  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße / 
Waldeyerstraße / Schmeddingstraße« liegt im westlichen Stadtgebiet von Münster zwischen der 
Albert-Schweitzer-Straße und der Waldeyerstraße. Er ist rd. 27 ha groß und wird grob beschrie-
ben wie folgt begrenzt: 
 Im Norden durch die nördlich an die Albert-Schweitzer-Straße angrenzende Bebauung, 
 im Osten durch die Straße Albert-Schweitzer-Campus, 
 im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 220 und 70, die südlich an die 
Waldeyerstraße angrenzende Bebauung sowie einzelne Klinikeinrichtungen auf dem 
Flurstück 70 und 
 im Westen durch die westlich an die Schmeddingstraße angrenzende Bebauung. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Münster, 
 Flur 34, Flurstücke 179, 220 und Teile des Flurstücks 363. 
 Flur 36, Flurstücke 24, 56, 57, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71 und Teile der Flurstücke 
70 und 75.  
 Flur 38, Teile des Flurstücks 322, 
 Flur 39, Flurstück 206 und Teile des Flurstücks 468. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist der Planzeichnung zu 
entnehmen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 67 
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Raumordnung und Landesplanung 
Der Planbereich wird im Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen dem Sied-
lungsraum zugeordnet. Die Stadt Münster wird ferner als Oberzentrum kategorisiert und erfüllt 
damit infrastrukturelle Versorgungsfunktionen über die Stadtgrenzen hinaus mit zusätzlichem 
spezifischem Bedarf. 
Der Regionalplan »Münsterland« der Bezirksregierung Münster stellt den Standort als Allgemei-
nen Siedlungsbereich (ASB) für zweckgebundene Nutzungen – Einrichtungen des Gesundheits-
wesens – dar. Die Bebauungsplan-Änderung greift somit dessen Zielsetzung auf. 
3.2  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als »Sondergebiet Hochschule« mit 
der Zweckbestimmung »Krankenhaus« dar. Zudem werden zwei öffentliche Parkflächen (Stell-
plätze), der Hubschrauberlandeplatz sowie eine Einrichtung für Elektrizität als Planzeichen im 
Plangebiet dargestellt. Den Hochschuleinrichtungen sind sämtliche Nutzungen des Universitäts-
klinikums zuzuordnen. Insofern sind die mit der Änderung dieses Bebauungsplanes vorgesehe-
nen Inhalte aus der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt. 
3.3  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Seit 1971 trifft der Bebauungsplan Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmedding-
straße« Festsetzungen für den Planungsbereich. Der Bebauungsplan setzt für den räumlichen 
Geltungsbereich “Sonstige Sondergebiete“ mit nutzungsspezifischen Zweckbestimmungen (z. B. 
Schwesternwohnungen/Schulen, Bedienstetenwohnungen, Klinik) fest. Ferner enthält er Festset-
zungen zur zulässigen Grundflächen- und Geschossflächenzahl, zu den überbaubaren Grund-
stücksflächen sowie zur zulässigen Geschossigkeit der Gebäude. Die Schmeddingstraße, Albert-
Schweitzer-Straße und Teile der Waldeyerstraße werden als öffentliche Verkehrsflächen eben-
falls planungsrechtlich abgesichert. Südlich der Albert-Schweitzer-Straße sowie nördlich der 
Waldeyerstraße sind zudem zwei Grünflächen festgesetzt, wobei in die Grünfläche an der Albert-
Schweitzer-Straße ein Hubschrauberlandeplatz integriert ist. 
Wesentlicher Inhalt der zuletzt erfolgten 3. Planänderung aus dem Jahr 2004 ist die Schaffung 
von Planungsrecht für die Errichtung eines Parkhauses südlich der Mund-, Zahn- und Kieferklinik 
gewesen. Dazu wurde eine unbebaute Fläche, die bis dahin als Parkplatz genutzt worden war, 
überplant. Die Erschließung des Parkhauses erfolgt ausschließlich von der Waldeyerstraße. 
Das nun anstehende Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 wird als Standard-
verfahren gemäß Baugesetzbuch durchgeführt, was die Durchführung einer Umweltprüfung mit 
anschließender Dokumentation im Umweltbericht als Teil B dieser Begründung miteinschließt. 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil »Sentrup« westlich der Innenstadt, welche rd. 250 m 
entfernt östlich vom Rishon-Le-Zion-Ring gefasst wird. Durch die Nähe zum Stadtkern befindet

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 67 
sich der Planungsbereich in städtebaulich integrierter Lage im zentralen Siedlungsbereich von 
Münster. 
Die Umgebung des Plangebiets wird visuell vor allem durch die östlich an der Domagkstraße 
gelegenen, ursprünglichen Klinikbauten aus den 1920er Jahren geprägt. Nördlich des Ände-
rungsbereiches im Anschluss an die Albert-Schweitzer-Straße befindet sich ähnlich großmaß-
stäbliche Bebauung. Genutzt werden die Gebäude von medizinischen und hochschulzugehöri-
gen Einrichtungen sowie von einer Schule (Overberg-Kolleg) und einem Studierendenwohnheim 
(»Tita-Cory-Campus«). Im Süden und Westen schließen sich Wohngebiete an das Gelände des 
Universitätsklinikums an. Das Plangebiet selbst ist das Ergebnis der Erweiterungen des Univer-
sitätsklinikums in den 1970er Jahren. Die beiden Bettentürme prägen die optische Erscheinung 
des Umfeldes und sind noch weit aus dem Umland wahrnehmbar. 
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Die Nutzungsstruktur des Plangebiets ist geprägt von Klinikgebäuden und damit zusammenhän-
genden Funktionen. Die UKM-Gebäude beherbergen Kliniken unterschiedlicher Fachbereiche, 
Einrichtungen der Psychiatrie, der Pharmakologie und Toxikologie, der Mikrobiologie, der Medi-
zinischen Fakultät, der Verwaltung, des Blutspendedienstes, der Augenklinik und der Pathologie 
(s. Abbildung 2). Außerdem befinden sich auf dem Gelände Einrichtungen und Institute, die von 
der Universität Münster genutzt werden.  
Weitere Bestandteile des Geländes sind die Parkpalette im Norden an der Albert-Schweitzer-
Straße und das Parkhaus im Süden an der Waldeyerstraße. Darüber hinaus sind im westlichen 
Bereich eine zehngruppige Kindertagesstätte und Wohnheime für Pflegekräfte vorzufinden. Im 
Süden an der Waldeyerstraße befinden sich neben der (ehemaligen) katholischen Klinikkirche 
die UKM-Klinikbücherei und ein Wohnhaus. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets befinden sich 
die historischen Gebäude des Universitätsklinikums Münster, die seit Jahrzehnten die städtebau-
liche Erscheinung des Universitätsklinikums prägen. Aufgrund ihrer stadtgeschichtlichen Bedeu-
tung unterliegen sie dem Denkmalschutz. 
Insgesamt bildet das Plangebiet einen klar abgegrenzten, überwiegend von größeren Verkehrs-
achsen umgebenden, eigenständigen Bereich, der als eigenständiger Campus wahrzunehmen 
ist.  
Aktuelle Planungsvorhaben des Jahres 2026 sind das Bettenmodul-Ost (östlich des ZK-
Sockelbaus), eine Infektionsstation für 25 Betten als Aufstockung auf dem ZK-Sockelgebäude 
und der Erweiterungsbau der Klinik für psychische Gesundheit.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 67 
 
Abbildung 2: UKM-Lageplan Plangebiet (Quelle: www.ukm.de/fileadmin/user_upload/Anfahrt/ukm-
lageplan_01.pdf) 
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Östlich des Plangebietes befinden sich weitere Nutzungen des UKM, wie z. B. das Studienlabor 
der medizinischen Fakultät, das Institut für translationale Psychiatrie sowie die Verwaltung. 
Nördlich des Plangebiets an der Nordseite der Albert-Schweitzer-Straße befinden sich weitere 
Einrichtungen der Universität sowie eine Schule und ein Studierendenwohnheim. 
Südlich und westlich an den Änderungsbereich grenzen die Wohnquartiere des Stadtteils Sen-
trup. Die Wohngebiete sind überwiegend durch Einfamilienhaus- und vereinzelt Mehrfamilien-
hausbebauung geprägt, welche punktuell durch gewerbliche und gastronomische Nutzungen so-
wie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, wie z.B. Kirchen und Schulen, ergänzt wird. 
Legende
3     P egeschule
5    Erwachseneninfektion
12 Kath. Klinikkirche 
13 Kinderdialysezentrum
14 Kinderinfektion
15 Kinderpsychosomatik
16 Kita
17 Klinik für Psychische 
      Gesundheit
18 Knochenmarktransplantation
19 Lehrgebäude
23 Kinder- u. Jugendpsychiatrie
25 Versorgungszentrum
27 Wohnen für Angehörige
28 Westdeutsches Tumorzentrum
29 Zahnklinik
30 Zenztralklinikum Ost/West

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 67 
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Der Planungsbereich des Zentralklinikums und seiner zugehörigen Einrichtungen ist seit Jahr-
zehnten als großmaßstäbliche Gebäudestruktur fest etabliert und bildet einen wichtigen Schwer-
punkt der wissenschaftlich-medizinischen Achse vom Schloss bis zum Universitätsgelände rund 
um die Corrensstraße / Coesfelder Kreuz.  
5  Planungsziele 
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 hat hauptsächlich die Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die geplanten Neubauvorhaben innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs zum Ziel. 
Im Mittelpunkt steht hierbei die bauliche Erweiterung des Zentralklinikums durch weitere Flächen 
für die Kliniknutzung. Darüber hinaus wird mit der Planänderung auch die Errichtung eines Wert-
stoffhofs südwestlich im Inneren des Plangebiets angestrebt. Die durch den ZK-Neubau entfal-
lenden Stellplatzpaletten werden durch einen Parkhausneubau im Nordwesten an der Albert-
Schweitzer-Straße ersetzt. 
Als weiteres Ziel der Planung gilt die Anpassung des Planungsrechts an die aktuelle Situation. In 
diesem Kontext soll u. a. die an der Schmeddingstraße gelegene Kindertagesstätte planungs-
rechtlich gesichert werden. Diesbezüglich ist eine Änderung der Zweckbestimmung des Sonder-
gebietes erforderlich. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 144 hat das dort befindliche Sonder-
gebiet die Zweckbestimmung »Schwesternwohnungen und Schulen«. Das neu abgegrenzte Son-
dergebiet »SO 2« wird zukünftig die Zweckbestimmung »Kita / Pflegekräfte / -schule« aufweisen.  
Entsprechend den Zielsetzungen der Masterplanung Universitätsmedizin 2028, welche u. a. be-
inhalten, die Kliniken und die Krankenversorgung an der Albert-Schweitzer-Straße zu bündeln, 
sollen zudem die Bebauungsmöglichkeiten im gesamten Geltungsbereich in den Baufeldern und 
Bauhöhen angepasst werden. Insbesondere bislang mögliche großmaßstäbliche Ergänzungen 
(zum Beispiel ein dritter und vierter Bettenturm) werden dabei zurückgenommen und durch die 
Schaffung des Baurechts für den Erweiterungsbau ersetzt. 
Im Zuge der Neubaumaßnahmen erfolgt auch eine Umstrukturierung der Erschließungssituation. 
Die bestehende Zufahrt entfällt im Zuge des Rückbaus der Parkpalette und wird aufgeteilt in eine 
westliche Zufahrt, über die der Hauptteil der Stellplätze erschlossen wird, und eine östliche Zu-
fahrt zu einer Tiefgarage (s. u.).

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 67 
Die städtebauliche Planung umfasst in Bezug auf die Neubauvorhaben im Einzelnen: 
Erweiterung des Zentralklinikums  
Abgestimmt auf die aktuellen Bedürfnisse der Universitätsmedizin in Münster wird eine bauliche 
Erweiterung des Zentralklinikums angestrebt. Das beabsichtigte Konzept sieht eine Zentralisie-
rung von Chirurgie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Dermatologie auf dem Medizin-Campus 
vor. Die Erreichbarkeit der einzelnen Fachdisziplinen, die Funktionalität und eine intuitive Wege-
führung sollen dadurch optimiert bzw. forciert werden.  
Dafür soll nördlich des bestehenden Hauptge-
bäudes des Zentralklinikums mit den zwei 
markanten Bettentürmen anstelle des vorhan-
denen Parkdecks bzw. der westlich angren-
zenden Erschließungs- und Freiflächen ein 
langgestreckter Klinikneubau „Operatives 
Zentrum“ (OPZ) mit einem offenen und reprä-
sentativen Eingang zur Albert-Schweitzer-
Straße für Patienten und Besucher entstehen. 
Geplant ist dabei ein ca. 200 m langer und bis 
zu 36 m hoher Gebäudekomplex, der sowohl 
vertikal als auch horizontal gegliedert ist.  
Nördlich bzw. nordwestlich des Versorgungs-
zentrums ist perspektivisch eine Erweiterung 
möglich. Vorhandene Achsen des Bestandes sollen aufgegriffen und fortgesetzt werden. Die 
nördliche Gebäudekante wird durch eine Baugrenze definiert, die im Bereich des geplanten Kli-
nikum-Vorplatzes durch eine Überbauung überschritten werden kann. Im Zuge der Umsetzung 
gilt es insbesondere, den Aspekt der natürlichen Belichtung durch Gebäudeeinschnitte etc. zu 
Abbildung 3: perspektivische Darstellung aus dem Masterplan (ergänzt), Quelle: UKM / ingen-
hoven architects 
Abbildung 3a: OPZ-Detaillierung , Quelle: UKM / 
WTR

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 67 
berücksichtigen, um eine hohe Aufenthaltsqualität für Patienten und Besucher zu generieren. 
Perspektivisch ist ein Hubschrauberlandeplatz auf den Dachflächen vorgesehen.  
Der o. g. geplante Erweiterungsbau entlang der Albert-Schweitzer-Straße erstreckt sich zu einem 
bedeutenden Teil auf dem Bereich, der bislang bereits durch die großflächigen Parkdecks ge-
prägt ist. Der neue Gebäuderiegel soll durch eine umfangreiche Gebäudebegrünung eine hohe 
Aufenthalts- und Gestaltqualität erhalten. Beabsichtigt sind die Anlage von Dachgärten als Erho-
lungs- und Aufenthaltsbereiche für Patienten / Beschäftigte und die Begrünung von Flachdä-
chern, was unter anderem einen positiven Einfluss auf das lokale Kleinklima zur Folge hat (z. B. 
Abmilderung von Temperaturextremen im Jahresverlauf, Verbesserung der Luftqualität durch 
Bindung und Filterung von Luftverunreinigungen, Erhöhung der Verdunstung).  
Unter Beachtung der heutigen planungsrechtlichen Situation wäre dieses Bauvorhaben nicht re-
alisierbar. Im Zuge der angestrebten Änderung des Bebauungsplans erfolgt daher die Festset-
zung eines Sondergebietes für den Erweiterungsbau mit Abgrenzung eines Baufeldes mit klar 
definiertem Spielraum.  
Parkhaus nördlich/nordöstlich Versorgungszentrum / westlich OPZ 
Zur Deckung des Stellplatzbedarfes und als Ersatz für die bestehende Parkpalette, die im Zuge 
der Planumsetzung zurückgebaut wird, soll ein neues Parkhaus nördlich bzw. nordöstlich des 
bestehenden Versorgungszentrums ermöglicht werden. Das geplante Parkhaus an der Albert-
Schweitzer-Straße westlich des o. g. Erweiterungsbaus soll – wenn möglich – etwa 800 Stell-
plätze umfassen und in der Einfahrtebene zusätzlich Taxi-Stellplätze und Kiss & Ride-Kurzzeit-
stellplätze vorhalten. 
Wertstoffhof 
Westlich des bestehenden Versorgungszentrums soll ein Wertstoffhof errichtet werden, der den 
bisherigen an der Albert-Schweitzer-Straße ersetzt. Die Anlage dient der zentralen Sammlung 
und Weiterleitung von Abfällen und Wertstoffen, die auf dem Gelände des UKM anfallen. Die 
Entwurfsplanung sieht für den Neubau ein geschlossenes, rechteckiges Gebäude vor, welches 
parallel zur Straße »Albert-Schweitzer-Campus« verläuft. 
Tiefgarage mit begrünter Platzfläche   
Um den Eingangsbereich des Zentralklinikums einladender und offener zu gestalten sowie die 
Aufenthaltsqualität für Patienten, Besucher und Mitarbeitende des UKM zu erhöhen, sieht das 
städtebauliche Konzept einen Rückbau des bisherigen Parkhauses an der Albert-Schweitzer-
Straße nördlich der Bettentürme vor. An dieser Stelle soll ein begrünter Vorplatz entstehen. Um 
den Stellplatzbedarf weiterhin zu decken, kann dieser Platzraum mit einer Tiefgarage mit bis zu 
200 Kfz-Stellplätzen unterbaut werden, welche ebenfalls über die Albert-Schweitzer-Straße er-
schlossen wird (östlich des Erweiterungsbaus). Ergänzend sind hier zahlreiche geschützte Fahr-
radabstellplätze vorgesehen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 67 
6  Inhalte des Bebauungsplans 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne nur aufzustellen, soweit es für die städtebauli-
che Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. In den folgenden Kapiteln werden die Inhalte im 
Einzelnen aufgelistet und begründet, welche in ihrer Summe die Änderung des steuernden Be-
bauungsplanes erfordern.  
6.1  Grundzüge der Planung 
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist die planungsrechtliche Absicherung des Baus eines 
Gebäudekomplexes als Erweiterung des Zentralklinikums des UKM. Der Bestandssituation wird 
ebenfalls durch Festsetzung sonstiger Sondergebiete Rechnung getragen.  
Die bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 144, 3. Änderung festgesetzten Verkehrsflä-
chen (Teile der Albert-Schweitzer-Straße, Schmeddingstraße und Teile der Waldeyerstraße) ha-
ben planungsrechtlich betrachtet Bestand, ebenso wie Teile des festgesetzten Allgemeine Wohn-
gebiets an der Waldeyerstraße. Die Beschränkung auf Nutzungen, die unmittelbar mit dem Be-
trieb eines Universitätsklinikums in Verbindung stehen, ist Grundzug der Planung. Daneben wer-
den die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die maximal zulässige 
Höhe baulicher Anlagen festgesetzt. Die parallele, aber sägezahnartig festgesetzte Baugrenze 
zur Albert-Schweitzer-Straße ist das Resultat intensiver Absprache, die als Grundsatz der Pla-
nung sicherstellen soll, dass die Gesamtfassade der OPZ- und verlängernden Neubauten den 
Straßenraum fasst, dass sie gegliedert wird und dass (in Verbindung mit den limitierten Baukör-
perhöhen) keine erdrückende Wirkung zur gegenüberliegenden Bebauung entsteht, sondern ver-
trägliche Maßstäblichkeit gewahrt bleibt. 
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücks-
flächen durch Baugrenzen soll  
 einerseits für die UKM-Bauten ausreichenden Spielraum sichern (insbesondere im Hin-
blick darauf, dass die allgemeine zukünftige Entwicklung der Notwendigkeiten für Groß-
kliniken nur schwer vorhersehbar ist und deshalb Flexibilität erfordert) und 
 andererseits für die Umgebung eine verlässliche Einschätzung zu den Zulässigkeiten 
und denkbaren Szenarien auf dem dominierenden Klinikgelände geben.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 67 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Sonstiges Sondergebiet (SO) 
 
Abbildung 4: Aufteilung der SO-Gebiete (Stadtplanungsamt, auf Basis des städt. „digitalen Zwillings“) 
Es wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »Universitätsklinikum« festge-
setzt. Allgemein sind hier „medizinische Einrichtungen und Institute“ sowie „Einrichtungen für For-
schung und Lehre“ als für den Betrieb des Universitätsklinikums erforderliche Anlagen zulässig. 
Sie müssen UKM-Zwecken dienen, ein Bürogebäude externer Dritter würde somit z. B. nicht 
diese Bedingung erfüllen. 
Das o. g. Sondergebiet wird differenziert in die Teilgebiete SO 1, SO 1a, SO 1b, SO 2a und 
SO 2b, um den individuellen Anforderungen des Klinikbetriebs hinsichtlich seiner bestehenden 
sowie geplanten Nutzungen gerecht zu werden und zugleich verträgliche Schnittstellen zur Um-
gebung auszuprägen. 
Das festgesetzte SO 1 dient der planungsrechtlichen Absicherung und Weiterentwicklung großer 
Teile der Bestandsgebäude des Klinikums. Darüber hinaus soll hier der geplante großmaßstäbli-
che Erweiterungsbau entlang der Albert-Schweitzer-Straße realisiert werden. Die hier zusam-
mengefassten umfangreichen Kliniknutzungen werden in geringem Umfang durch Einzelhandels-
nutzungen sowie die klinikbezogene Gastronomie ergänzt. Darüber hinaus dient das SO 1 der 
geplanten Erweiterung der Psychiatrie. Dort sind entsprechend der beabsichtigten Nutzung zu-
sätzliche Anlagen für sportliche Zwecke zulässig, welche mit dem Klinikbetrieb zusammenhängen 
und Bestandteil des geplanten therapeutischen Angebotes sind. Konkret soll eine Sporthalle in 
das Gebäude der neuen Psychiatrie integriert werden.  
Das SO 1a „Zentralklinikum - Übergang“ berücksichtigt die besondere Lage am nordwestlichen 
Plangebietsrand im Übergang zu sensiblen angrenzenden Nutzungen. Vor diesem Hintergrund 
sind hier potenziell störende technische, versorgende und stark frequentierte Nutzungen nicht 
zulässig, darüber hinaus gelten dieselben Rahmenbedingungen wie beim SO 1.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 67 
Das SO 1b „Zentralklinikum - Parkhaus“ sichert die vorhandene Parkhaus-Nutzung am südöstli-
chen Plangebietsrand ab. Auch hier gelten dieselben Rahmenbedingungen wie beim SO 1, aller-
dings sind die sonstigen im SO 1 mit *-Zusatz gekennzeichneten technischen / versorgenden / 
stark frequentierten Nutzungen nicht zulässig.  
Das SO 2 „Kita / Pflegekräfte / -schule“ sichert die spezifische Nutzungsstruktur im westlichen 
Plangebiet ab und ermöglicht eine entsprechende Weiterentwicklung des Bestandes. Die beste-
hende Kindertagesstätte, Wohnungen für Pflegekräfte (bestehendes Wohnheim) und Bildungs-
einrichtungen für Medizin sind angrenzend zu den benachbarten Wohnquartieren angeordnet, 
weil für sie der geringste gegenseitige Störungsgrad anzunehmen ist. 
Das SO 2a „Kita / Pflegekräfte / -schule + Fw“ am südlichen Plangebietsrand übernimmt diese 
Vorgaben. Zusätzlich wird hierbei die bestehende Betriebsfeuerwehr planungsrechtlich abgesi-
chert.  
Exkurs: Beschränkungen der Einzelhandelsauswirkungen 
Als ergänzende Teilnutzung sind kleinteilige Einzelhandelsangebote auf max. 200 qm Verkaufs-
fläche (zentren- und nahversorgungsrelevante) zulässig. Denkbar sind hier z. B. ein Kiosk für 
einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf, ein Buch-/Zeitschriftenhandel oder einen Blumenladen, 
wie dies für Patienten und deren Besucher bzw. zur Pausenversorgung von Mitarbeitenden im 
Kontext des Krankenhauses naheliegt. 
Als ergänzende Teilnutzungen sind auf weiteren max. 200 qm Verkaufsfläche Apotheken sowie 
medizinische Dienstleistungen (z. B. Orthopädiegeschäfte) zulässig, deren unselbstständige Ver-
kaufsstätten untergeordnet sind und deren Ware das Ergebnis einer entsprechend vorausgegan-
genen Dienstleistung ist. 
Mit den erläuterten Angeboten können sich die Beschäftigten beispielsweise in ihren Pausen ver-
sorgen oder Besucher Mitbringsel für Patienten erwerben. Da es sich bei dem Standort unter 
Bezugnahme auf das kommunale Einzelhandelskonzept nicht um einen zentralen Versorgungs-
bereich handelt, wurden konkrete Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Sortimente und Verkaufs-
flächen getroffen.  
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der im Einzelhandels- und Zentrenkonzept festgelegten 
zentralen Versorgungsbereiche. Deshalb werden nur einzelne Sortimenten gemäß der Münster-
aner Sortimentsliste zugelassen, um einen Funktionsverlust der Innenstadt, beziehungsweise 
sonstiger zentraler Versorgungsbereiche zu vermeiden. Die Festsetzung zielt dementsprechend 
auf kleinteilige Einzelhandelsnutzungen kliniknaher Einzelhandelsangebote ab und lässt entspre-
chende Sortimente (Blumen, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren) auf max. 
200 qm Verkaufsfläche zu, so dass sichergestellt wird, dass es nicht zu negativen Auswirkungen 
auf die bestehenden Einzelhandelsstrukturen im Umfeld kommt.  
Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Das Allgemeine Wohngebiet (WA) wird für eine kleine Teilfläche im Südosten des Plangebiets an 
der Waldeyerstraße festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt bestandssichernd. Die Zulässigkeiten 
orientieren sich im Wesentlichen an den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 67 
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen 
werden in diesem Fall allerdings ausgeschlossen, da diese in der Regel sehr flächen- bzw. ver-
kehrsintensiv sind. Sie sind im betreffenden Baugebiet weder städtebaulich erwünscht, noch steht 
ausreichend Fläche für eine Ansiedlung zur Verfügung, die Lagegunst für sie wäre gering. 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Gemäß §§ 16 und 17 BauNVO erfolgt eine Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ). 
Für die Sonstigen Sondergebiete wird die maximal zulässige Grundfläche mit dem Orientierungs-
wert gemäß BauNVO von 0,8 festgesetzt. Diese darf im nördlichen Teil des Plangebietes (SO 1a 
sowie Teile des SO 1) durch Nebenanlagen, wie Tiefgaragen, Stellplätze und ihre Zufahrten, auf 
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden. Für das Allgemeine Wohngebiet 
(WA) bleibt die GRZ von 0,4 unverändert. 
Damit wird zum einen der baulichen Bestandssituation Rechnung getragen und zum anderen (im 
nördlichen Teil des Plangebietes) der größtmögliche Spielraum in Bezug auf die Bebaubarkeit 
der Flächen ermöglicht. 
Im Zuge der Eingriffsbilanzierung werden diese Werte zugrunde gelegt.   
Hinsichtlich der Versiegelung von Freiflächen ist vorgesehen, den bestehenden Versiegelungs-
grad durch die Neuplanung nicht zu erhöhen, um unter anderem ausreichend Versickerungsflä-
chen für Niederschlagswasser vorzuhalten. Die vom Büro Ketteler & Blankenagel erstellte Was-
serbilanz zeigt, dass sich der abflussrelevante Versiegelungsgrad im Zuge der Neuplanung vo-
raussichtlich geringfügig reduziert. 1 Mögliche Neuversiegelungen können z. T. auch durch die 
festgesetzte Dachbegrünung kompensiert werden.  
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Baukörperhöhe 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt durch Baugrenzen in der Plan-
zeichnung, die der Klinikerweiterung Spielraum belassen soll, zugleich aber auch Abstand zu der 
benachbarten (Wohn-)Bebauung hält.  
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 beschränkt sich darauf, die nach außen wirksame 
städtebauliche Gestaltung zu steuern. Besonderer Schwerpunkt liegt darauf, die in der Master-
planung von Ingenhoven architects verankerten städtebaulichen Leitlinien zur Albert-Schweitzer-
Straße zu sichern. Diese sind 
 die lange geradlinige Gebäudefront, auch mit potenziellen Vor- und Rücksprüngen, 
 die potenzielle Anordnung eines Luftgeschosses mit Patientengärten, 
 das potenzielle Überkragen der obersten Geschosse, 
 eine große begrünte Vorzone vor dem Haupteingang. 
 
1 Ingenieurbüro Ketteler & Blankenagel GmbH, Karte »Entwässerung Bestand OPZ Zentralklinikum«, Münster, Au-
gust 2022

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 67 
Aus diesem Grund wird zur Albert-Schweitzer-Straße eine gebäudeparallel gestaffelte Baugrenze 
festgesetzt, die z. T. in die Basisgeschosse und die überkragenden Geschosse differenziert ist. 
Vor dem Haupteingang wird eine entsprechende Einhausung / Wetterschutz zu erwarten sein, 
die den Besuchenden optisch die Zugänglichkeit verdeutlicht.  
Zudem sind auch Baugrenzen für Untergeschosse festgesetzt, da Teilbereiche auch unterirdisch 
weiterreichender für Stellplätze, Personalräume etc. unterbaut werden sollen, was städtebaulich 
ohne Relevanz ist und sich in der Höhenentwicklung ohnehin bis auf die Sohle unter den Freian-
lagen bzw. der Vegetationsschicht beschränken muss. Auf dem Klinikum-Vorplatz werden ab-
sehbar Fassungen von Ein-/Ausfahrtrampen, Buswartehäuschen o. ä. auch oberirdisch aus dem 
Boden ragen. 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die gemäß dem zugrundeliegenden Masterplan beabsichtigten Plätze nordwestlich (Kreuzungs-
bereich Albert-Schweitzer-Straße / Schmeddingstraße) und nördlich vor dem Erweiterungsbau 
des OPZ (Vorplatz) sollen von Bebauung freigehalten werden, sodass hier keine überbaubaren 
Grundstücksflächen festgesetzt werden (bzw. eine Festsetzung als private Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung erfolgt). Um das Klinikgelände optimiert nutzen zu können, dürfen 
sie jedoch unterbaut werden, was durch eine Baugrenze für Untergeschosse manifestiert wird, 
so dass die angestrebte städtebauliche Gestalt hingegen nicht beeinträchtigt wird. Oberirdische 
Einhausungen und ähnliche Anlagen sind hier zulässig, um bspw. für die Kfz-Ein- und Ausfahrt 
einen ausreichenden Schallschutz im Plangebiet und im näheren Umfeld zu ermöglichen, bzw. 
Zufahrten zu Fahrradtiefgaragen vor der Witterung abzuschirmen. Naturgemäß betrifft dies auch 
sonstige kliniktypische Nebenanlagen wie überdachte Fahrradständer, Aussensitzbereiche o.ä. 
Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze („Schlüterstraße“, „Sentruper Höhe“) bleibt – wie 
bislang – ein r d. 15 m breiter Streifen von der Überbaubarkeit ausgeschlossen, um Konflikte zum 
angrenzenden Wohngebiet zu vermeiden. Der Streifen ist bereits heute weitgehend durch den 
abschirmend bewachsenen Wall geprägt. Hier erfolgt eine Erhaltungsfestsetzung (s. Kap. 6.4.2). 
Höhen baulicher Anlagen 
Im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan ist die Höhe der Gebäude durch die zulässige Anzahl 
an Vollgeschossen geregelt, die allerdings aufgrund unterschiedlicher Erfordernisse von Klinik-
Spezialbauten, sowie der Ergänzungsmöglichkeit durch Nicht-Vollgeschosse, schwierig in ihren 
Ausmaßen einzuschätzen sind. Im Rahmen seiner 4. Änderung werden hingegen zukünftig die 
maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (Hmax) mit Bezug auf Normalhöhennull (NHN) fest-
gesetzt, da sie eine verlässlichere Einschätzbarkeit der zu erwartenden Dimensionen ermögli-
chen. 
Bisherige kleinteiligere Gliederungen, die einzelne Höhenstaffelungen beinhalteten, jedoch auch 
grundsätzliche Abschnitte zwischen einzelnen Klinikteilen bildeten, werden zu größeren Abschnit-
ten zusammengefasst. Dem UKM soll auf seinem Gelände bis in den Abstandsbereich seiner 
Grundstücksgrenze (bzw. bis zu seinen begrünten Wällen) ausreichend Spielraum belassen wer-
den, zumal in der Vergangenheit auch mehrere Ausnahmen von den bisherigen Baugrenzen er-
teilt wurden.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 67 
Die zukünftigen Festsetzungen zur maximal möglichen Gebäudehöhe der Sondergebiete greifen 
unter Berücksichtigung einer gewissen Flexibilität für Erweiterungen im Wesentlichen den Be-
stand auf und ermöglichen die Umsetzung der geplanten baulichen Vorhaben. Zudem wurde ein 
harmonischer Übergang zu den angrenzenden Baustrukturen im Westen / Süden abgesichert. 
Sofern möglich wurden die definierten Bereiche gleicher Höhen mit der Abgrenzung der o. g. Teil-
Sondergebiete synchronisiert. Folgende Bereiche gleicher Höhen wurden definiert (zur Orientie-
rung: die nördlich angrenzende Albert-Schweitzer-Straße liegt auf ca. 71,0 m ü. NHN, die westlich 
angrenzende Schmeddingstraße auf ca. 68,5 m ü. NHN, die südlich angrenzende Schlüterstraße 
ca. 70 m ü. NHN, die südöstliche Waldeyerstraße ca. 68,5 m ü. NHN):  
 nördliches Plangebiet entlang Albert-Schweitzer-Straße (geplanter OPZ-
Erweiterungsbau): max. 107,0 m ü. NHN (entspricht ca. 36 m faktischer Höhe bezogen 
auf die Albert-Schweitzer-Straße) 
 zentrales Plangebiet einschließlich Nordosten (Bestandsbebauung): max. 96,0 m 
ü. NHN (entspricht ca. 25 m faktischer Höhe), im westlichen Bereich: max. 90,0 m 
ü. NHN (entspricht ca. 21 m faktischer Höhe zur Schmeddingstraße) 
 Bettentürme (Bestand): max. 140,0 m ü. NHN (entspricht ca. 69 m faktischer Höhe) 
 westlicher Rand (Bestandsbebauung) max. 80,0 m ü. NHN (entspricht ca. 11,5 m fakti-
scher Höhe zur Schmeddingstraße) 
 südwestlicher Rand (Bestandsbebauung): max. 85,0 m ü. NHN (entspricht ca. 15 m fak-
tischer Höhe zur Schlüterstraße) 
 südöstliches Plangebiet (Bestandsbebauung): max. 79,0 / 80,0 / 82,0 / 86,0 m ü. NHN 
(entspricht ca. 10,5 / 11,5 / 13,5 / 17,5 m faktischer Höhe zur Waldeyerstraße) 
Im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird unter Berücksichtigung einer gewissen Fle-
xibilität für Erweiterungen der Bestand mit einer maximalen Gebäudehöhe von 79 m ü. NHN auf-
gegriffen.  
Ausnahmen für Überschreitungen um bis zu 3 m für untergeordnete Bauteile, zum Beispiel für 
technische Aufbauten und Aufzugschächte, werden im Sinne der Flexibilität definiert. Darüber 
hinaus kann für Anlagen der Flugrettung (Hubschrauberlandeplatz und Zubehör) eine Über-
schreitung um bis zu 10 m zugelassen werden. 
6.2.4  Stellplätze und Nebenanlagen 
Stellplätze und Nebenanlagen sind im gesamten räumlichen Geltungsbereich grundsätzlich zu-
lässig. Die Beschränkung der Zu- und Ausfahrtbereiche i. V. m. den Pflanzstreifen stellen bereits 
ausreichend sicher, dass keine stadtgestalterischen Missstände entstehen. 
Das geplante Parkhaus an der Albert-Schweitzer-Straße westlich des Erweiterungsbaus soll, 
wenn möglich, etwa 800 Stellplätze umfassen und in der Einfahrtebene zusätzlich Taxi-Stellplätze 
und Kiss & Ride-Kurzzeitstellplätze vorhalten. Die Tiefgarage unterhalb des Erweiterungsbaus 
soll, wenn möglich, 200 Stellplätze umfassen. Am nordwestlichen Plangebietsrand ist eine Un-
terbauung mit einer weiteren Tiefgarage ebenfalls möglich.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 67 
6.2.5  Verkehrsflächen / Erschließung 
Anbindung / Leistungsfähigkeit 
Das Zentralklinikum der UKM ist – als Infrastruktureinrichtung mit weit über die Region hinaus-
strahlender Bedeutung – über die leistungsfähige Albert-Schweitzer-Straße gut an das überge-
ordnete Straßennetz angebunden. 
Zur Vorbereitung auf die Leistungsfähigkeitsprüfung des umliegenden Straßennetzes wurde eine 
Verkehrsuntersuchung für den Bestand und eine Verkehrserzeugungsrechnung für den zukünfti-
gen Zustand aufgrund der geplanten Vorhaben durch die nts Ingenieurgesellschaft mbH durch-
geführt.2 Dabei sind die folgenden Knotenpunkte (KP) betrachtet und die morgen- und abendli-
chen Spitzenstunden zur Beurteilung der Veränderung des Verkehrsaufkommens herangezogen 
worden: 
 Orleans-Ring / Einsteinstraße (KP 1),  
 »Coesfelder Kreuz« (KP 2) 
 Albert-Schweitzer-Straße / Albert-Schweitzer-Campus (KP 3) 
 Albert-Schweitzer-Straße / Schmeddingstraße (KP 4) 
 Roxeler Straße / Albert-Schweitzer-Straße (KP 5) sowie 
 Von-Esmarch-Straße / Roxeler Straße (KP 6)  
 
Abbildung 5: Untersuchte Knotenpunkte 
Untersucht wurde zum einen der „Prognose-Null-Fall“, welcher die Weiterentwicklung des Status 
quo ohne Realisierung des Vorhabens zugrunde legt, sowie der Prognose-1-Fall, welcher den 
künftigen Zustand nach Umsetzung des Vorhabens aufzeigt. Die ermittelten Qualitätsstufen 
(QSV) reichen von A (sehr gut) bis F (ungenügend).  
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Verkehrsmengen am Knotenpunkt 1 (Orleans-
Ring / Einsteinstraße) in Folge der Standortveränderungen nahezu gleichbleiben (Änderung in 
der Morgenspitzenstunde von 2.673 auf 2.674 Kfz/h und in der Abendspitzenstunde von 2.961 
auf 2.959 Kfz/h), sodass dieser abends in der Qualitätsstufe (QSV) E verbleibt. In der Morgen-
 
2 nts Ingenieurgesellschaft mbH, Verkehrsuntersuchung Änderung des Bebauungsplans Nr. 144, Münster, August 
2024 
1 2 
3 
5 
4 
6

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 67 
spitzenstunde ist die Leistungsfähigkeit im Prognose-1-Fall 2035 ebenfalls mit QSV E zu bewer-
ten. Der Knoten zeigt somit Hinweise auf eine Überlastung. Diese Situation wird jedoch durch 
das Vorhaben nicht weiter verschlechtert.  
Am Knotenpunkt 2 (»Coesfelder Kreuz«) verändern sich die Verkehrsmengen morgens von 1.639 
auf 1.652 Kfz/h und abends von 1.722 auf 1.730 Kfz/h, was in der Morgen- und Abendspitzen-
stunde weiterhin der QSV D entspricht. 
Am Knotenpunkt 3 (Albert-Schweitzer-Straße / Albert-Schweitzer-Campus) wird sich voraussicht-
lich im Prognose-1-Fall 2035 lediglich die Leistungsfähigkeit in der Morgenspitzenstunde von 
QSV A auf QSV B verändern, während diese in der Abendspitzenstunde bei QSV A verbleibt 
(Veränderung von 720 auf 762 Kfz/h (neue Zufahrt UKM-West) in der Morgenspitzenstunde und 
von 799 auf 845 Kfz/h in der Abendspitzenstunde). Der Knotenpunkt Albert-Schweitzer-Straße / 
Albert-Schweitzer-Campus - Neue Zufahrt UKM Ost wird für den Prognose-1-Fall 2035 mit einer 
Leistungsfähigkeit von QSV A bewertet. Hier wird eine Verkehrsbelastung von 600 Kfz/h in der 
Morgenspitzenstunde und 665 Kfz/h in der Abendspitzenstunde prognostiziert.  
Hinsichtlich der Prüfung der Erforderlichkeit eines Aufstellbereiches für Linksabbiegende wird für 
beide Zufahrten ein Linksabbiegestreifen empfohlen. Die Untersuchung der Querungsbedingun-
gen in diesem Kontext ergab, dass westlich des geplanten Parkhauses eine weitere Querungs-
möglichkeit sinnvoll wäre. Dies ist auch bei einer reduzierten öffentlichen Verkehrsfläche „Albert-
Schweitzer-Straße“ möglich und im nts-Entwurf berücksichtigt (s. Abbildung 6). 
Abbildung 6: Auszug Entwurfskonzept Albert-Schweitzer-Straße, nts Ingenieurgesellschaft mbH 
(©nts 2024)  
Der Knotenpunkt 4 (Albert-Schweitzer-Straße / Schmeddingstraße) verbleibt im Prognose-1-Fall 
2035 in beiden Spitzenstunden in den QSV A (morgens) bzw. QSV B (abends). Dort wird eine 
vorhabenbedingte Zunahme der Verkehrsmenge von 789 auf 872 Kfz/h in der Morgenspitzen-
stunde und von 869 auf 954 Kfz/h in der Abendspitzenstunde prognostiziert, die jedoch für die 
Verkehrsteilnehmenden kaum spürbar sein wird.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 67 
Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 5 (Albert-Schweitzer-Straße / Roxeler Straße) ändert 
sich im Prognose-1-Fall 2035 ebenfalls nicht signifikant, sodass dann weiterhin eine Leistungs-
fähigkeit gem. QSV B (morgens) und eine QSV A (abends) besteht. Dort wird eine vorhabenbe-
dingte Zunahme der Verkehrsmenge von 1.068 auf 1.142 Kfz/h in der Morgenspitzenstunde und 
von 1.153 Kfz/h auf 1.222 Kfz/h in der Abendspitzenstunde prognostiziert.  
Am Knotenpunkt 6 (Von-Esmarch-Straße / Roxeler Straße) steigt die Verkehrsmenge in der Mor-
genspitzenstunde von 1.437 auf 1.532 Kfz/h und in der Abendspitzenstunde von 1.594 auf 1.689 
Kfz/h. Der Knotenpunkt wird in der Verkehrsuntersuchung rechnerisch mit guter Qualität bewer-
tet, es wird jedoch eingeordnet, dass das hohe Fuß- und Radverkehrsaufkommen zu geringerer 
Qualität führt. 
Bei dem Knotenpunkt handelt es sich um einen unfallauffälligen Knotenpunkt, weshalb er im Hin-
blick auf Verkehrsablauf und Verkehrssicherheit eigenständig detaillierter betrachtet und mittels 
mikroskopischer Verkehrsflusssimulation untersucht wurde (vgl. Vorlage V/0048/2026). Folge 
dieser Untersuchung ist der Beschluss zum Umbau zu einem signalisierten Knotenpunkt, womit 
die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes gesichert ist. 
Im Ergebnis der Leistungsfähigkeitsprüfung konnte gezeigt werden, dass die Verkehrsabwicklung 
an den untersuchten Knotenpunkten auch im Prognose-1-Fall 2035 gewährleistet werden kann. 
Auch der im Zuge des Vorhabens neuentstehende Knotenpunkt Albert-Schweitzer-Straße / Neue 
Zufahrt UKM-Gelände erhält zukünftig die Qualitätsstufe B. Unter Berücksichtigung des Erschlie-
ßungsvorentwurfs von nts können dort alle Quell- und Zielverkehre sicher und leistungsfähig ab-
gewickelt werden. Eine Lichtsignalanlage ist dort nicht notwendig. Trotz der Zunahme der Ver-
kehrsmenge des Plangebiets können die Knotenpunkte weiterhin die anfallenden Verkehre abar-
beiten. Somit kann ein leistungsfähiger Verkehrsablauf im umliegenden Straßennetz gewährleis-
tet werden. Aus verkehrstechnischer Sicht bestehen somit keine Bedenken gegen das Vorhaben 
– auch im Hinblick auf die störungsfreie Anfahrt von Rettungsfahrzeugen. 
Verkehrsflächen Festsetzungen 
Der Verkehrsraum der bislang in weiten Abschnitten mit je zwei Richtungsfahrbahnen (eine davon 
i. d. R. beparkt) und z. T. mit Abbiegespuren sowie begrüntem Mittelstreifen ausgestattete Albert-
Schweitzer-Straße wird zugunsten des festgesetzten Sondergebietes bzw. privater Verkehrsflä-
chen besonderer Zweckbestimmung bedarfsgerecht reduziert. Die darüber hinaus gehenden Flä-
chen werden (weiterhin) als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Im Rahmen der Ver-
kehrsuntersuchung sind zur o. g. Reduzierung umfassende Ausführungen erarbeitet worden.  
Für den kurzen Teilabschnitt der im Süden vor dem dortigen Parkhaus gelegenen Waldeyer-
straße, die bereits im Ursprungsbebauungsplan als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt war, 
besteht kein Anlass zu einer Änderung. 
Im Bereich der Schmeddingstraße erfolgt eine Rücknahme bisher festgesetzter Verkehrsflächen 
zugunsten der dort bestehenden Kindertagesstätte, die somit in das sonstige Sondergebiet ein-
bezogen werden (s. Kapitel 6.2.1 Art der baulichen Nutzung). 
Der Vorplatz vor dem geplanten Erweiterungsbau wird als private Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung festgesetzt. Die Zweckbestimmung »Klinikum-Vorplatz« konkretisiert den be-
absichtigten Charakter dieses Platzes, der als repräsentativer Eingangsbereich und zentraler

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 67 
Verteilerpunkt dienen soll. Bestandteile des Platzes sind u.a. Taxivorfahrt, Bushaltestelle und TG-
Zufahrt. Er soll zugleich deutlich durch Bäume geprägt sein. 
Erschließung des Erweiterungsbaus / Parken 
Die bestehende Hauptzufahrt wird im Zuge des Vorhabens überplant und der Verkehrsraum der 
Albert-Schweitzer-Straße im Bereich des UKM-Geländes neu geordnet, sodass die bisher zwei-
spurige Fahrbahn stadteinwärts im Bereich der derzeitigen Hauptzufahrt um die Abbiegespur re-
duziert werden kann. Der bepflanzte Mittelstreifen kann im Bereich der derzeitigen Hauptzufahrt 
fortgesetzt werden, da hier keine Abbiegemöglichkeit mehr notwendig ist. Im Bereich der neuge-
planten Zufahrt für Liegendkranke wird eine Linksabbiegespur eingerichtet.  
Momentan ist beabsichtigt, dass zur Sicherstellung der Erschließung des Erweiterungsbaus eine 
nutzerbezogene Verkehrstrennung in drei Gruppen erfolgen soll: Die erste Gruppe bilden Feuer-
wehr und Rettungsdienste, welche die zentrale Notaufnahme anfahren. Für sie ist eine separate 
Notfallzufahrt von der Albert-Schweitzer-Straße (für Liegendkranke) östlich des bestehenden Ver-
sorgungszentrums vorgesehen, sodass eine schnelle und konfliktfreie Einlieferung neuer Patien-
ten sichergestellt ist. 
Die zweite Gruppe bilden Notfälle und Taxiverkehre, die von der Albert-Schweitzer-Straße eine 
direkte Vorfahrt zum neuen Eingangsbereich des Erweiterungsbaus, auf Höhe des westlichen 
Bettenturms des angrenzenden Bestandsgebäudes, erhalten.  
Schließlich bilden die Beschäftigten-, Besucher- und Lieferverkehre die dritte Gruppe. Eine Zu-
fahrt für diese Gruppe befindet sich im Westen am bisherigen Hubschrauberlandeplatz / nord-
westlich des bestehenden Versorgungszentrums. Nördlich des Versorgungszentrums ist die Zu- 
und Abfahrt zu bzw. von den Parkdecks auf bzw. vor dem Versorgungszentrum über zwei Spin-
deln geplant.  
Die zweite Zufahrt ist am nordöstlichen Rand des Geländes auf dem Vorplatz vorgesehen und 
soll in einer Tiefgaragenabfahrt münden, die als Ersatz für die Parkdecks dient, welche im Zuge 
der Planumsetzung zurückgebaut werden.  
Festsetzung von Zu- und Abfahrten 
Entlang des westlichen Plangebietes zur Schmeddingstraße wird ein Zu- und Abfahrtsverbot 
(Ausnahme nur zum Wohnheim für Pflegekräfte) festgesetzt. Dies soll eine Störung des Wohn-
gebietes durch Verkehre verhindern. Zudem sollen dadurch Konflikte mit der Veloroute Waldey-
erstraße / Schmeddingstraße / Roxeler Straße vermieden werden. Weitergehende Regelungen 
zu Zu- und Abfahrtsgeboten sind im Sinne der Flexibilität (Albert-Schweitzer-Straße) nicht ge-
wünscht bzw. nicht erforderlich. Im südlichen Plangebiet ist der störungsfreie Betrieb durch Er-
haltungsfestsetzungen im Übergangsbereich zwischen Verkehrsflächen und Baugebieten sicher-
gestellt.  
6.3  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Um die Folgen des Klimawandels in der Planung zu berücksichtigen und die Kapazitäten der 
städtischen Kanalisation durch die in Folge der Planung zusätzlich auftretenden Wassermengen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 67 
nicht vollständig auszuschöpfen, wurde im Vorgriff auf das sich anschließende Baugenehmi-
gungsverfahren eine Regenwasserbilanz erstellt.3 Dementsprechend wurde in Bezug auf die Re-
genwasserentsorgung bzw. den Überflutungsschutz festgestellt, dass sich durch die vorgese-
hene Planung der derzeitige Regenwassereintrag nicht erhöht. Darüber hinaus ist eine Retention 
durch großflächige Dachbegrünung vorgesehen (s. Kap. 6.4.3.). 
Hinsichtlich der Energieversorgung ist darüber hinaus eine Dekarbonisierung (Umstellung der 
Energiequellen in Richtung eines niedrigeren Umsatzes von Kohlenstoff) als Beitrag zur Redu-
zierung des Primärenergieverbrauches und zur Minimierung der Klimaauswirkungen angestrebt. 
In diesem Kontext wird durch das UKM u. a. der Einsatz eines Eisspeichers zur Reduzierung des 
Kältebedarfs sowie die Möglichkeit von Tiefenbohrungen zur Grundwasserwärmenutzung ge-
prüft. 
In den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches befindet sich unterirdische und oberirdische 
Versorgungs-Infrastruktur (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, Telekommunikation (TK und LWL)) 
der Stadtnetze Münster GmbH, welche für die Versorgung des Universitätsklinikums Münster und 
auch für die angrenzenden Wohngebiete erforderlich ist. 
Das Umspannwerk »UW Klinikum« der Stadtwerke Münster befindet sich mit gasisolierter 110-
kV-Schaltanlage, zwei 110/10-kV-Leistungstransformatoren und einer 10-kV-Schaltanlage im 
süd-westlichen Geltungsbereich (südlich des Hubschrauberlandeplatzes) innerhalb eines Gebäu-
des. Hier wird die elektrische Energie im Westen von Münster sichergestellt. Die Fläche wird 
dementsprechend als Fläche für Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung »Elektrizität« 
festgesetzt.   
Hinsichtlich der Entsorgung von Abfällen des Klinikums ist ein neuer Wertstoffhof vorgesehen. 
Dieser wird voraussichtlich im südwestlichen Bereich des festgesetzten SO 1 auf der Fläche ei-
nes bisherigen Parkplatzes realisiert.  
In Bezug auf die Abwasserentsorgung werden die Voraussetzungen für die Aufbereitung des 
Abwassers (insbesondere hinsichtlich Medikamentenrückständen) geschaffen. Dementspre-
chend werden die neu erstellten oder umverlegten Schmutzwasserleitungen so zusammenge-
führt, dass später erforderliche Reinigungsstufen möglich sind. 
6.4  Begrünung/Freiraum  
Aufgrund der kompakten und verdichteten Bebauung des Klinikgeländes finden sich Grünflä-
chen / Bewuchs überwiegend streifenartig in Randlage bzw. insulär insbesondere im Osten im 
Umfeld der älteren Bausubstanz aus den Entstehungsjahren sowie im Süden und Westen im 
Umfeld der UKM-Kita-, Schul- und Wohnbauten. Um die mit diesem nur geringen Anteil einher-
gehenden optischen und klimatischen Wirkungen abzumildern und den UKM-Campus klima-
freundlicher und optisch ansprechender zu gestalten, sind insbesondere in Verbindung mit dem 
geplanten Erweiterungsbau unterschiedliche Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Die vorgese-
henen Anpflanzmaßnahmen dienen der gestalterischen Aufwertung und leisten einen Beitrag zur 
ökologischen Aufwertung. Zudem tragen sie auch dazu bei, negative Folgen des Klimawandels 
 
3 Ingenieurbüro Ketteler und Blankenagel GmbH, Flächenvergleich OPZ, Münster, August 2022

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Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 67 
abzumildern. Der Erhalt bestehender, prägender Grünstrukturen soll durch entsprechende Fest-
setzungen abgesichert werden.  
6.4.1  Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen 
Anpflanzfestsetzungen Vorplatz  
Die zur Albert-Schweitzer-Straße hin orientierten, zeichnerisch festgesetzten Platzflächen sind 
durch Baumpflanzungen mit mittel- bis großkronigen Bäumen zu bepflanzen. Je angefangener 
400 qm Platzfläche sind je ein großkroniger oder zwei mittelkronige Bäume anzupflanzen. Dabei 
wird die Baum-Art, die Pflanzqualität, das Substratvolumen und die Baumscheiben so konkreti-
siert, dass eine realistische Wuchswahrscheinlichkeit gesichert ist. 
Der zentrale Vorplatz befindet sich im östlichen Bereich des UKM-Campus vor dem Eingangsbe-
reich des geplanten Erweiterungsbaus.  
Anpflanzfestsetzungen Platz im Nordwesten  
Ein zweiter, kleinerer Platz entsteht im Kreuzungsbereich der Albert-Schweitzer-Straße mit der 
Schmeddingstraße im nordwestlichen Plangebiet. Hier befindet sich bislang der Hubschrauber-
landeplatz des UKM. Da dieser in die Planungen zum Erweiterungsbau integriert und zukünftig 
auf dessen Dach vorgehalten wird, steht die ehemalige Fläche nunmehr für eine neue Nutzung 
in Form eines zusätzlichen Gebäudes (als 2. Bauabschnitt) und der besagten vorgelagerten 
Platzfläche zur Verfügung.  
Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A1 ist mit einer standortgerechten, klimaresilienten Be-
pflanzung straßenbegleitend zu begrünen. Der Bereich wird straßenbegleitend mit einem 5 m 
breiten Pflanzstreifen festgesetzt, der die Schmeddingstraße mit Winterlinden und die Albert-
Schweitzer-Straße mit Spitzahorn fasst. 
Der zeichnerisch festgesetzte Bereich A2 ist mit einer standortgerechten, klimaresilienten Be-
pflanzung zu begrünen. In dem Bereich soll durch Sträucher und Wege ein grün geprägter Platz 
entstehen, der 80 cm Vegetationsschicht über der etwaigen TG hat. Naturgemäß können die 
Bereiche 1 und 2 durch eine etwaige TG-Zufahrt durchbrochen werden.  
6.4.2  Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen 
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für den 
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen am südlichen Plangebietsrand ist 
die vorhandene Bepflanzung sachgerecht zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang 
gleichwertig zu ersetzen. Erforderliche Zufahrten sind innerhalb der Fläche zulässig. Bestehende 
Feuerwehrzufahrten / interne Erschließungen wurden bei der Festsetzung berücksichtigt. 
6.4.3 Dachbegrünung  
Bei der erstmaligen Errichtung von Gebäuden mit Flachdach (auch in Kombination mit Anlagen 
zur Nutzung erneuerbarer Energien) mit bis zu 5 Grad Dachneigung sind die Dachflächen des 
jeweils obersten Geschosses vollständig zu begrünen. Von der Begrünungspflicht ausgenommen 
sind Dachflächenbereiche, die für erforderliche haustechnische Einrichtungen, für technische An-
lagen oder für Dachöffnungen und Dachfenster genutzt werden. Die Dachbegrünung ist mit einer

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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 67 
standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzuführen. Die Stärke der Vegetations-
tragschicht muss mind. 10 cm zzgl. Drainageschicht betragen. Photovoltaikanlagen oberhalb der 
Dachbegrünung sind zulässig. 
Die Festsetzung zur Dachbegrünung soll insbesondere zur Aufwertung und Anpassung des 
Standorts an die Folgen des Klimawandels dienen sowie die Biodiversität im Plangebiet erhöhen. 
Weiterhin können die Einleitungsmengen in die Kanalisation durch die Dachbegrünung (zusätzli-
che Retentionsfläche) verringert und zeitlich gedrosselt werden. In der Folge konnte im Rahmen 
einer vorgezogenen Regenwasserbilanzierung festgestellt werden, dass sich der aktuelle Regen-
wassereintrag durch die Planung nicht erhöht. 
Neben den ökologischen Vorteilen bringt eine Dachbegrünung ebenso bautechnische Vorteile 
mit sich. So verlängert sie die Lebensdauer von Dächern (Schutzfunktion) und trägt zu einer bes-
seren Wärmedämmung bei. In Bezug auf die Photovoltaiktechnik ergeben sich Synergien durch 
die Dachbegrünung, da durch die damit einhergehende Kühlwirkung ein hoher Leistungsgrad der 
Photovoltaik-Anlage begünstigt wird.  
6.5  Solar-/Photovoltaikanlagen auf Gebäuden 
Bei der erstmaligen Errichtung von Hauptbaukörpern sind Anlagen zur Solarenergienutzung 
(Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grund-
fläche des Gebäudes haben müssen. Von diesen Verpflichtungen können Ausnahmen zugelas-
sen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder 
das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. 
Mit der lokalen Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien werden CO2- Emissionen ver-
mieden und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Die Kombination aus Dachbegrünung 
und Photovoltaikanlagen dient somit zur Stromerzeugung, zur Regenrückhaltung, zum Klima-
schutz und zur Biodiversität sowie als Witterungsschutz. 
7  Immissionsschutz 
7.1  Immissionen: Ausgangssituation 
Straßenverkehrslärm 
Eine wesentliche auf das Plangebiet einwirkende Lärmquelle ist die nördlich verlaufende Albert-
Schweitzer-Straße. Bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von derzeit rund 
6.950 Kfz/24h westlich bzw. 7.550 Kfz/24h östlich der Hauptzufahrt werden die hieraus resultie-
renden Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet überwiegend durch die räumliche Nähe zur 
Straße und nicht durch ein außergewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen bestimmt. Die erforder-
lichen Schalldämmmaße der Außenbauteile gehen nicht über die zeitgemäßen Anforderungen 
der Baukonstruktionen hinaus. 
Flugverkehr 
Die vorhandene Bodenlandestelle für Hubschrauber im Westen des Geltungsbereiches ist eine 
Lärmquelle, die im unmittelbaren Umfeld sowie in ihrem An- und Abflugkorridor das UKM-
Gelände wie auch die umgebende Nachbarschaft beeinflusst. Damit verbunden sind Fluggeräu-

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Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 67 
sche und Bodengeräusche. Im Jahr 2022 wurden an diesem Landeplatz insgesamt 170 Hub-
schrauberbewegungen registriert. Der zweite Landeplatz am Ring / Waldeyerstraße wurde im 
gleichen Zeitraum 150-mal genutzt. Die bisherige Bodenlandestelle im Westen wird im Zuge des 
OPZ-Projektes auf dessen Dach verlagert. Ein Parallelbetrieb des westlichen Bodenlandeplatzes 
und des geplanten Dachlandeplatzes ist nicht vorgesehen. Der Alt-Standort mit einem sonstigen 
Sondergebiet wird voraussichtlich zu Gunsten des mittel- bis langfristig dort beabsichtigten Er-
weiterungsbaus überplant.  
Gewerbelärm 
Hinsichtlich der bestehenden Emissionsquellen sind auf dem Klinikgelände Wirtschaftsverkehre, 
Mitarbeiter- und Besucherverkehre, technische Anlagen, An-/Abliefervorgänge (Wirschaftshof) 
und Stellplatzanlagen zu nennen. Von diesen gehen Lärmbelastungen aus, sodass das Plange-
biet entsprechend vorbelastet ist. In Abstimmung mit der Stadt Münster wird von der ungünstigs-
ten Annahme ausgegangen, dass die Immissionsrichtwerte durch diese Geräuschvorbelastung 
bereits vollständig ausgeschöpft werden.  
Das Umspannwerk „UW Klinik“ ist tagsüber und nachts in Betrieb. Die Transformatoren sind in-
nerhalb des Gebäudes untergebracht, sodass gegenüber einer Aufstellung im Freien von einer 
Reduzierung der nach außen abgestrahlten Geräuschemissionen auszugehen ist. Belastbare 
Angaben zu den tatsächlich emittierten Schallleistungen sowie zur schalltechnischen Ausführung 
des Gebäudes liegen derzeit jedoch nicht vor. 
Das Umspannwerk befindet sich an der Albert-Schweitzer-Straße in räumlicher Nähe zu den 
nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen. Aufgrund der Gebäudekapselung sowie der Ab-
schirmwirkungen entlang der Ausbreitungswege ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das 
Umspannwerk die Geräuschsituation im Plangebiet maßgeblich prägt. Hinweise auf schalltech-
nische Konflikte oder relevante Beschwerden liegen derzeit nicht vor. 
Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren Geräuschvorbelastungen wahrzunehmen.  
Sonstige Immissionen 
Zu Geräuscheinwirkungen durch Sport-/Freizeitanlagen und Schienenverkehrswege, Immissio-
nen durch Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Licht und Wärme o. ä liegen keine Hin-
weise auf erhebliche Konflikte vor. Die Auswirkungen der Rotorabwinde sind Gegenstand der 
luftrechtlichen Fachplanung. 
Von Umspannwerken wie jenem am bisherigen Bodenlandeplatz können elektromagnetische Fel-
der auf das Gebiet einwirken. Hier ist in der Detailplanung der anzuordnenden Nutzungen zu 
berücksichtigen, ob bzgl. Elektromagnetismus Sensibilitäten vorliegen. 
7.2  Immissionen: Künftig auf das Plangebiet einwirkend 
Die TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG wurde mit der Erstellung einer schalltechnischen 
Gesamtuntersuchung für das Vorhaben beauftragt. 4 Ziel ist es, im Rahmen des angestrebten 
 
4 TÜV NORD, Schalltechnisches Gutachten – Gesamtlärmbetrachtung, Bebauungsplanverfahren Nr. 144 Roxeler 
Straße / Waldeyer Straße / Schmeddingstraße der Stadt Münster, 4. Änderung Erweiterung des Universitätsklinikums 
Münster (UKM) an der Albert-Schweitzer-Straße, Essen, Juni 2026

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 67 
Bauleitplanverfahrens (Angebotsbebauungsplan) die prinzipielle Umsetzbarkeit der Rahmenpla-
nung zu bewerten, auf mögliche Konflikte hinzuweisen und vorbeugende Maßnahmen zum 
Schallschutz zu beschreiben. 
Im Rahmen der Bauleitplanung sowie für die sachgemäße Gesamtabwägung sollten für das Be-
bauungsplanverfahren mehrere schalltechnische Untersuchungsschritte im Hinblick auf die zu 
erwartenden Geräuschimmissionen durchgeführt werden. Der nutzungsbedingte Fluglärm wurde 
durch TÜV NORD Umweltschutz GmbH & Co. KG gesondert in einer schalltechnischen Prognose 
ermittelt und beurteilt 5. Die Ergebnisse werden bei der Ermittlung der Gesamtbelastung in der 
vorliegenden Untersuchung übernommen und berücksichtigt. 
Maßgebliche Immissionspunkte 
Stellvertretend für die unmittelbare Nachbarschaft außerhalb des Plangebiets wurden 18 „maß-
gebliche Immissionspunkte“ ausgewählt.  
Im Plangebiet wird zum Schutz der Patienten für Schlafräume, Bettenzimmer und Ruheräume im 
Klinikgebiet bzgl. dem Eigenschutz mindestens eine Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes, 
soweit möglich eines allgemeinen Wohngebiets zu Grunde gelegt, da insbesondere Patienten 
i. d. R. sich den Auswirkungen der Anlage jedenfalls nicht nachhaltig entziehen können. 
Zum Schutz der im Krankenhaus beschäftigten Mitarbeiter wird für Büros und Therapieräume im 
Klinikgebiet bzgl. dem Eigenschutz die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets zu Grunde gelegt, 
wobei allerdings die niedrigeren für die Nachtzeit aufgeführten Immissionsrichtwerte nur zur An-
wendung kommen, wenn in den Gebieten schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 bestehen, die 
auch dem Schlafen dienen, was nach den vorliegenden Informationen nicht der Fall ist. 
Verkehrslärm  
Die Neuordnung des ruhenden Verkehrs und die damit verbundene Errichtung eines Parkhauses 
und einer Tiefgarage führt zu einer verkehrlichen Konzentration im Bereich der Zu- und Abfahrt 
an der Albert-Schweitzer-Straße. Die innere Erschließung des Klinikgeländes bleibt bestehen und 
wird lediglich durch punktuelle Maßnahmen optimiert. Sonstiges zukünftiges Mehraufkommen der 
Verkehre wird keinen wesentlich höheren Anteil im Vergleich zum Bestand betragen und kann 
gemäß Verkehrsgutachten abgewickelt werden. 
Im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung wurden die Verkehrsmengen auf den rele-
vanten Abschnitten der hinsichtlich der Straßenverkehrsgeräusche maßgeblichen Albert-
Schweitzer-Straße ermittelt. Dabei wurde der zukünftige Zustand im Jahr 2035 als Prognose-0-
Fall, also ohne das Vorhaben und als Prognose-1-Fall mit Berücksichtigung des Vorhabens be-
trachtet (s. Kapitel 6.2.5). Die durch den Straßenverkehr verursachten Geräuschemissionen wur-
den auf dieser Basis gemäß der RLS-19 für den Tages- und Nachtzeitraum ermittelt. 
 
5 TÜV NORD, Schalltechnisches Gutachten. Geräuschemissionen und -immissionen durch Fluglärm am geplanten 
Hubschraubersonderlandeplatz (Dachlandeplatz) auf dem Erweiterungsbau des Universitätsklinikums Münster (UKM) 
Essen, Juni 2026

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Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 67 
Die Untersuchung zeigt, dass angesichts der Verkehrsbelastung durch die Straßen im Plangebiet 
die Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr überschritten werden. 
Im Zuge der verkehrlichen Prüfungen für den Bebauungsplan wurde auch eine schalltechnische 
Differenz-Betrachtung durchgeführt, um die verkehrlichen Auswirkungen durch die zukünftige 
Nutzung des Areals zu untersuchen. Demnach tritt keine wesentliche vorhabenbedingte Verän-
derung der Verkehrslärmgeräusche bedingt durch den planungsinduzierten An- und Abfahrtver-
kehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen auf. Im Bereich der Immissionspunkte werden zum Teil 
die nutzungsspezifischen Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BlmSchV (Vorsorgegrenzwerte) be-
reits für den Prognose-Null-Fall (P-0-Fall) erreicht bzw. überschritten, jedoch für den Prognose 
Planfall P-1 (P-1-Fall) nicht erstmals überschritten. Die Verkehrslärmberechnung zeigt, dass dort, 
wo Grenzwertüberschreitungen prognostiziert werden, die Pegelerhöhungen des Dauerschallpe-
gels für den P-1-Fall gegenüber dem P-0-Fall durch den planinduzierten Ziel-/Quellverkehr maxi-
mal 1 dB(A) (ab 0,1 dB aufgerundet) betragen. Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (von 
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) wird im Bereich der Immissionspunkte für den Prognose-
Null-Fall (P-0-Fall) und den Prognose Planfall P-1 (P-1-Fall) tagsüber und nachts nicht überschrit-
ten. 
Fluglärm 
Für die Fluglärmberechnung wurde ein erhöht liegender Hubschrauber-Sonderlandeplatz auf 
dem Dach des Erweiterungsbaus (OPZ) an der Albert-Schweitzer-Straße zugrunde gelegt. Die 
Festlegung der zwei An- und Abflugflächen erfolgt in der zu Grunde liegenden luftrechtlichen 
Voruntersuchung (An- und Abflugflächen Ingenieurgesellschaft Bauer & Gelhausen) unter Aus-
wertung der vorherrschenden Hauptwindrichtungen, der Windstatistik, den vorhandenen Hinder-
nissen und unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung. Die angenommenen Flug-
bewegungszahlen entsprechen der Zielplanung für das Prognosejahr. Bei der vorliegenden Un-
tersuchung handelt es sich um eine Maximalwertabschätzung. Die prognostizierten Flugbewe-
gungszahlen für das Bezugsjahr (plus zehn Jahre) wurden konservativ abgeschätzt und bilden 
den oberen Vertrauensbereich ab. Ferner wurden als Erhebungszeit die sechs verkehrsreichsten 
Monate des Prognosejahres (180 Tage) zugrunde gelegt. Bei der Berechnung wird die Luftfahr-
zeugklasse H1.2 (3,0 t bis 5,0 t) zugrunde gelegt. Da sich die Daten der Flugzeugklassen jedoch 
vorrangig an den Hubschraubermustern mit den höchsten Schallemissionen der Klasse orientie-
ren, führt dies zu einer Überschätzung der zu erwartenden Fluglärmbelastung. Der konkret zu 
beurteilende Hubschrauber vom Typ AIRBUS Helicopter H 145 (BK117 D-2) [zukünftig: BK117 – 
D3 mit 5-Blatt-Hauptrotor] weist deutlich geringere Schallemissionen aus. 
Im Rahmen der Beurteilung der Geräuschsituationen für Fluglärm wurden sowohl der Prognose-
Nullfall (Betrieb bestehende Bodenlandestelle im Prognosejahr) sowie der Prognose-Planfall (Be-
trieb Sonderlandeplatz auf dem Dach des Neubaus im Prognosejahr) berechnet und beurteilt, um 
darzulegen, ob und wie sich die Geräuschsituation durch das Vorhaben verändert. Prognose-
Nullfall und Prognose-Planfall beziehen sich beide auf das gleiche Prognosejahr. 
Im Fazit kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen 
aufgrund der Höhe und der Häufigkeit von Lärmereignissen durch Start- und Landevorgänge von 
Hubschraubern sowohl hinsichtlich der Dauerschalldruckpegel als auch der Maximalpegel keine 
Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn ausgehen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 67 
Gewerbelärm  
Im Fokus der Untersuchung zu Gewerbelärm stehen die zusätzlichen gewerblichen Anlagen 
(Bauvorhaben Parkhaus und Tiefgarage auf dem Klinikgelände). Die berechneten Schallemissi-
onen der Zusatzbelastung umfassen Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb des Parkhauses sowie 
der Tiefgarage und Emissionen bei voller Auslastung. Der Betrieb soll sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes erfolgen. Die nächstliegenden schutzbedürftigen 
Wohnnutzungen befinden sich nördlich der Albert-Schweitzer-Straße (Familienhaus am UKM mit 
Zimmern für Patientenangehörige und Studierenden-Wohnheim Tita-Cory-Campus) sowie west-
lich der Schmeddingstraße (B-Plan Nr. 133 und 422, allgemeines und reines Wohngebiet). Auch 
auf dem Krankenhausgrundstück selbst befinden sich mit der Behandlung und Unterbringung von 
Patienten sensible Nutzungen. Daher wurden im Rahmen des schalltechnischen Prognosegut-
achtens die zu erwartenden Geräuschimmissionen der Zusatzbelastung untersucht, die im Zu-
sammenhang mit dem Betrieb der neu geplanten Anlagen (gepl. Parkhaus und Tiefgarage auf 
dem Klinikgelände) im Bereich der zu schützenden Wohngebäude und Klinikgebäude entstehen. 
Die Geräuschuntersuchung zeigt, dass für Immissionspunkte außerhalb des Klinikgeländes durch 
die nutzungsbedingten Geräusche der zusätzlich gewerblichen Anlagen (Bauvorhaben Parkhaus 
und Bauvorhaben Tiefgarage auf dem Klinikgelände) unter Berücksichtigung von Schallschutz-
maßnahmen tagsüber und nachts durch die ermittelten Beurteilungspegel keine Überschreitun-
gen der zulässigen Orientierungswerte der DIN 18005 für eine angemessene Berücksichtigung 
des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung sowie der zulässigen Immissionsrichtwerte 
nach TA Lärm für das spätere bauordnungsrechtliche Verfahren eintreten. Spitzenpegel, die die 
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm um mehr als 30 dB(A) am Tage bzw. 20 dB(A) in der Nacht 
überschreiten, treten nach aktuellem Erkenntnisstand nicht auf.  
Für die Immissionspunkte innerhalb des Klinikgeländes ist aufgrund der besonderen Nutzungssi-
tuation ein differenzierter Bewertungsmaßstab anzulegen. Patientenräume weisen eine hohe 
Schutzbedürftigkeit auf, befinden sich jedoch in einem durch Eigenemissionen geprägten Kli-
nikstandort. Vor diesem Hintergrund ist ein abgestufter Schutzmaßstab sachgerecht, der zwi-
schen den Richtwerten für Krankenhäuser und dem Schutzniveau eines Mischgebiets vermittelt. 
An dem maßgeblichen Gebäude (Appartmenthaus der Psychosomatik) werden die strengen Im-
missionsrichtwerte für Krankenhäuser sowie die Zielwerte eines allgemeinen Wohngebiets in der 
Nachtzeit überschritten, während die Mischgebietswerte eingehalten werden. Die Beurteilung der 
Zumutbarkeit erfordert daher eine ergänzende Betrachtung der Innenraumverhältnisse. Unter Be-
rücksichtigung typischer Schalldämm-Maße von Außenbauteilen – einschließlich moderner Fens-
terkonstruktionen – ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Innenpegel von ≤  30  dB(A) 
in den schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden können. Die Innenraumpegel stellen zwar 
keinen eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Grenzwert dar, können jedoch im Rahmen 
der gebotenen Gesamtbewertung als Indikator für eine ausreichende Schutzwirkung herangezo-
gen werden. 
Folglich können bei Einhaltung und Umsetzung der erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen, 
welche konkret im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens zu bestimmen sind, 
schalltechnische und das Gebot der Rücksichtnahme beeinträchtigende Konflikte unterbunden 
werden.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 67 
Da im Bebauungsplanverfahren (Angebots-Bebauungsplan) die Planung für die Modernisierung 
des UKM und den Neubau des Operativen Zentrums (OPZ) noch nicht in der notwendigen De-
tailtiefe vorliegt, wird im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gesondert zu untersuchen 
sein, ob die Geräuschimmissionen der Zusatzbelastung durch weitere Anlagenteile (z. B. Tech-
nische Gebäudeausrüstung) die zulässigen Immissionsrichtwerte einhalten. Notwendige Maß-
nahmen zum Schallschutz werden perspektivisch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
bewältigbar sein. In diesem Zusammenhang werden auch die Geräuschemissionen und -immis-
sionen bestehender Anlagen des UKM berücksichtigt (Vorbelastung z. B. durch Klima-, Kälte- 
und Lüftungstechnik, Werkstätten, Anlieferung, Wirtschaftsverkehr, Entsorgungshof, Werksfeu-
erwehr etc.) 
Insgesamt wird festgestellt, dass aus gutachterlicher Sicht keine unlösbaren Konflikte vorliegen, 
die der Planung grundsätzlich widersprechen. Die Prognose beruht entsprechend der Angebots-
bebauungsplanung auf einem Worst-Case-Ansatz.  
Die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren 
nachzuweisen. Da eine Angebotsplanung vorliegt, ist in diesem Verfahren erneut nachzuweisen, 
dass auch weitere technische Anlagen des UKM (Lüftung, Kälteanlagen, Werkstätten usw.) die 
Vorgaben der TA Lärm einhalten. 
7.3  Schallschutzkonzept 
Da im vorliegenden Fall die Möglichkeiten zum aktiven Schallschutz (sowohl aus funktionstech-
nischen, als auch aus stadtgestalterischen Gründen) ausscheiden, insbesondere zum Schutz vor 
Fluglärm, sollten ersatzweise folgende Maßnahmen zum Schallschutz berücksichtigt werden. 
 passive Schallschutzmaßnahmen an der schutzwürdigen Bebauung durch Ermittlung 
der erforderlichen Bauschalldämm-Maße von Außenbauteilen 
 Be- und Entlüftungskonzept für die Wohneinheiten 
Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, eine Minderung der Emissionen durch eine Kombination 
von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der 
schutzbedürftigen Räume zu erreichen 
Dort wo schutzwürdige Bereiche im Krankenhaus sind (Schlafräume, Bettenzimmer und Ruhe- 
räume), die dem Schlafen dienen und wo der Beurteilungspegel (Außenpegel) im Bereich der 
Außenfassade nachts Lr > 50 dB(A) beträgt, sollten die Fenster hier grundsätzlich geschlossen 
bleiben, um die Einhaltung der in der Richtlinie empfohlenen Innenpegel zu gewährleisten. In 
diesem Fall wird eine fensterunabhängige Lüftung über geeignete schallgedämmte Lüftungsele-
mente/-einrichtungen empfohlen. 
Durch die passiven Maßnahmen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Inneren der 
geplanten Gebäudeteile (z. B. Patienten-, Bettenzimmer sowie Büros) auf der Grundlage der Au-
ßenlärmpegel bzw. den Lärmpegelbereichen und der Gebäudegeometrie sichergestellt. 
Die Dimensionierung der konkreten akustischen Eigenschaften der Fassadenbauteile erfolgt im 
Rahmen des Schallschutznachweises. Die konkret einzusetzenden Schalldämm-Maße gem. 
DIN 4109 werden in der Regel im Rahmen des Bauantragverfahrens nachgewiesen. Das Bebau-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 67 
ungsplanverfahren dient dem Nachweis, dass die schalltechnischen Konflikte grundsätzlich lös-
bar sind. Die konkrete Bemessung der baulichen Schallschutzmaßnahmen erfolgt im Baugeneh-
migungsverfahren nach DIN 4109. 
8  Altlasten / Altstandorte 
Altlasten oder Altstandorte sind im Plangebiet nicht verzeichnet und aufgrund der vorausgegan-
genen Nutzungen auch nicht zu erwarten. 
9  Denkmalschutz / Archäologie 
Im Umfeld des Planungsbereiches befindet sich denkmalgeschützte Bausubstanz. Entlang der 
Domagkstraße stehen mehrere Klinikgebäude aus der Entstehungszeit des Klinikums unter 
Denkmalschutz. Im Plangebiet selbst befinden sich verschiedene denkmalgeschützte Gebäude 
der alten Universitätsklinik. Für die beabsichtigten Neubauten an der Albert-Schweitzer-Straße 
sind keine denkmalrechtlichen Konflikte zu erwarten. Näheres ist erst im Baugenehmigungsver-
fahren bei Vorliegen der konkreten Gebäudeentwürfe und der dann zu erfolgenden Prüfung der 
betroffenen Umgebung einzuschätzen. 
10  Artenschutz 
Zur Prüfung möglicher vorhabenbedingter Auswirkungen auf den Artenschutz wurde ein arten-
schutzrechtlicher Beitrag erarbeitet. 6 Die ursprüngliche Fassung des Berichtes aus dem Jahr 
2021 wurde im Jahr 2026 im Zuge der Würdigung/Plausibilitätskontrolle in Anlehnung an den 
Leitfaden "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung NRW“ (MUNLV, 2021) aktualisiert. 
Ziel dieser artenschutzrechtlichen Untersuchung ist es, mögliche aus der Umsetzung einer Pla-
nung resultierende artenschutzrechtliche Konflikte frühzeitig zu identifizieren, um – sofern erfor-
derlich – darauf aufbauend Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen. Als wesentliche 
rechtliche Bezugsquelle dient § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). 
Im Rahmen der Untersuchung wurde anhand einer Datenbankabfrage im Auskunftssystem des 
Landesinstituts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) poten-
ziell vorkommende Arten an diesem Standort ermittelt. Im Ergebnis ist das Vorkommen von pla-
nungsrelevanten Vogelarten aufgrund der realen Habitatverhältnisse nicht zu erwarten. Auch ein 
Vorkommen der im Messtischblattquadranten gelisteten Zauneidechse ist aufgrund der äußerst 
geringen Lebensraumeignung im Plangebiet nicht zu erwarten.  
Bei den potenziell vorkommenden Vogelarten handelt es sich um sog. »Allerweltsarten«, die nicht 
zu den planungsrelevanten Arten zählen. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit 
günstigen Erhaltungszustands ist bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ein Verstoß gegen 
die Zugriffsverbote daher nicht zu erwarten. Dem T ötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 
kann durch Bauzeitenregelungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens begegnet werden.  
 
6 grünplan Büro für Landschaftsplanung, Artenschutzrechtlicher Beitrag zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum) « in der Stadt Münster, Dortmund, Mai 
2026

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 67 
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden in einem zum Abriss vorgesehenen Flachdachgebäude 
westlich des Haupteinganges Quartiersnachweise der Zwergfledermaus erbracht. Um individuel-
len Verlusten (Tötungsverbot) beim Abbruch der Gebäude vorzubeugen, müssen Vermeidungs-
maßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung und einer ökologischen Baubegleitung eingehalten 
werden. Weiterhin sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) Ersatzquar-
tiere als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) vor Beginn der Abbrucharbeiten 
im nahen Umfeld des Eingriffsortes anzubringen (bei drei nachweislichen Quartierbereichen ins-
gesamt 15 Fledermauskästen). Eine entsprechende Festsetzung sichert diese Maßnahme pla-
nungsrechtlich ab.  
Um unbeabsichtigte Tötungen und Zerstörungen von Nestern, Eiern und Jungvögeln zu vermei-
den, sollten Baumfällungen und Gehölzrodungen vorsorglich nur außerhalb der Brut- und Auf-
zuchtzeiten der Vögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen. 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde somit festgestellt, dass artenschutzrecht-
liche Verbotstatbestände durch das Vorhaben bei Berücksichtigung der Maßnahmen nicht aus-
gelöst werden.  
11  Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erfolgt in einem separaten Gutachten.7 Da im Plangebiet bereits 
ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, sind Eingriffe gemäß dem bestehenden Planungsrecht be-
reits zulässig. Weite Teile des Plangebietes sind entsprechend dicht bebaut bzw. durch Versie-
gelungen geprägt. Unter Beachtung des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist für zulässige Eingriffe, die 
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, ein Ausgleich nicht 
erforderlich. Innerhalb der Bilanzierung werden demnach zunächst die Festsetzungen des Be-
bauungsplans Nr. 144 als Ausgangszustand gewertet. Die darüber hinaus durch neue oder ge-
änderte Festsetzungen möglichen Eingriffe werden im Rahmen der vorliegenden Bilanzierung 
erhoben. 
Im Ergebnis steht dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 394.046 Wertpunkten 
nach Realisierung der Planung ein prognostizierter Biotopwert von 389.587 Wertpunkten gegen-
über. Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich somit eine 
negative Gesamtbilanz von 3.689 Wertpunkten. 
Voraussichtlich wird im städtebaulichen Vertrag zu dieser 4. Bebauungsplanänderung verankert, 
dass der Eingriff in den Naturhaushalt durch Maßnahmen eines auf derartige Ausgleiche spezia-
lisierten Dienstleisters auf Flächen im naturräumlichen Kontext kompensiert wird. 
 
7 grünplan Büro für Landschaftsplanung, Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zur 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 144 „Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)“ in der Stadt Münster, Dortmund, Juli 
2026

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 67 
12  Klimaschutz und Klimaanpassung / Nachhaltigkeitskonzept 
Insbesondere Neubauvorhaben sind vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels 
und dessen möglicher Folgen in der Zukunft klimaresilient auszugestalten. Maßnahmen zu Kli-
mawandelfolgeanpassung erfordern lokale Investitionen und Vorkehrungen zum Schutz der Inf-
rastruktur, Gebäude und Menschen. Insbesondere in sozialen Einrichtungen, konkreter noch 
Krankenhäusern, sind Investitionen in Klimaanpassungsmaßnahmen notwendig, da hier die Vul-
nerabilität besonders hoch ist. Im Hinblick auf die in Rede stehende Planung wird dieser Anfor-
derung durch Implementierung unterschiedlicher Bausteine Rechnung getragen.  
Die Berücksichtigung von bestehenden Baufluchten und Wegen – trotz langer Baukörper – si-
chern eine gute Durchlüftung des Plangebietes und beugen auf diese Weise einer Hitzebelastung 
und -stauung vor. Die Begrenzung des Anteils bebauter und versiegelter Flächen auf das erfor-
derliche Maß trägt ebenso dazu bei, Hitzebelastungen zu vermeiden und den Oberflächenabfluss 
bei Starkregenereignissen zu optimieren. Durch die Neuplanung wird sich der bestehende Ver-
siegelungsgrad daher voraussichtlich nicht erhöhen, sodass unter anderem Versickerungsflä-
chen für Niederschlagswasser vorgehalten werden können. 
Zudem sind umfangreiche Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Zur Erhöhung der ökologischen 
Qualität der Platzflächen und in Anpassung an den Klimawandel wird im Zuge der Umstrukturie-
rung der ehemaligen Parkpalette vor dem Erweiterungsbau eine möglichst durchgrünte Fläche 
angestrebt. Aus diesem Grund werden an den dort geplanten Platzflächen Baumpflanzungen 
vorgesehen. Dabei ist insbesondere die Anpflanzung einheimischer und standortgerechter Ge-
hölze geplant. Durch die Baumüberstellungen können die Plätze optisch gegliedert werden und 
wirken zudem ausgleichend auf das Mikroklima. Darüber hinaus soll die Verwendung wasser-
speichernder Materialien bei der Platzgestaltung geprüft werden. Damit kann einerseits ein Bei-
trag zur Sicherung des Grundwasserdargebots geleistet und andererseits Belangen des Boden-
schutzes Rechnung getragen werden.  
Ergänzend sollen im Plangebiet weitere Grünstrukturen in Form eines Dachgartens auf einer der 
oberen Etagen des Erweiterungsbaus angelegt werden. Dies dient einerseits der Schaffung von 
Grünräumen mit Aufenthaltsqualität und trägt andererseits zum Mikroklima, insbesondere der 
Beschattung, Filterung von Luftschadstoffen, der Bindung von Niederschlagswasser und dem 
Schutz vor Hitzebelastungen bei.  
Zur Sicherung ökologisch wertvoller Strukturen und der damit verbundenen ökologischen Funk-
tionen soll der Baumbestand im Plangebiet weitgehend erhalten werden. Aus diesem Grund wird 
der Baumbestand im südlichen Plangebiet im Bereich des Parkhauses an der Waldeyerstraße 
als zu erhalten festgesetzt. Die bestehenden Grünstrukturen des Walls im südlichen Plangebiet 
parallel zur Schlüterstraße / Sentruper Höhe werden bestandssichernd zur Erhaltung festgesetzt. 
Die dortige Gehölzbepflanzung wirkt ganz wesentlich im Sinne eines verträglichen Nebeneinan-
ders von Wohnen und Kliniknutzung.  
Darüber hinaus wird eine Dachbegrünung im gesamten Plangebiet festgesetzt. Diese muss dau-
erhaft gepflegt und erhalten werden. Die geplante Dachbegrünung der Neubauten wirkt sich po-
sitiv im Hinblick auf den Klimaschutz und die Klimaanpassung aus. Sie ist sowohl aus Entwässe-
rungssicht als auch aus stadtklimatischer Sicht gewünscht. Hierdurch können die Einleitungs-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 67 
mengen in die Kanalisation verringert und zeitlich gedrosselt werden. Darüber hinaus sind posi-
tive klimatische Auswirkungen auf das überwiegend versiegelte Umfeld zu erwarten. Dachbegrü-
nungen wirken sich durch Verdunstung kühlend auf das Mikroklima aus und tragen zur Filterung 
von Luftschadstoffen bei. In heißen wie auch in kühlen Jahreszeiten leisten Gründächer einen 
zusätzlichen Dämmeffekt, was sich kostenreduzierend auf Energieaufwendungen zum Heizen 
oder Kühlen auswirkt.  
Insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien wird bei dem Vorhaben forciert. Dementspre-
chend sind Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen des Neubaus festgesetzt. Aus diesem 
Grund ist die Kombination von Dachbegrünung und Solar- und Photovoltaikanlagen im Bebau-
ungsplan zugelassen.  
Hinsichtlich der Energieversorgung ist darüber hinaus eine Dekarbonisierung vorgesehen. Damit 
soll ein Beitrag zur Reduzierung des Primärenergieverbrauches geleistet werden. Der Einsatz 
eines Eisspeichers zur Reduzierung des Kältebedarfs wird in diesem Kontext geprüft. Auch der 
Einsatz von Tiefenbohrungen zur Grundwasserwärmenutzung wird im Rahmen der Vorha-
benumsetzung untersucht. 
Das Nachhaltigkeitskonzept zum Klinikerweiterungsbau berücksichtigt ebenfalls artenschutz-
rechtliche Belange (vgl. Kapitel 10). Dementsprechend werden hinsichtlich der Bauweise Vorsor-
gemaßnahmen zur Minimierung nächtlicher Lichtemissionen und möglicher Vogelkollisionen be-
rücksichtigt und Ersatzquartiere für Fledermäuse im Umfeld des Vorhabenstandortes angebracht.  
Um die Folgen des Klimawandels auch hinsichtlich möglicher Starkregenereignisse in der Pla-
nung zu berücksichtigen, wurde weiterhin eine Regenwasserbilanz 8 erstellt. Dementsprechend 
wurde in Bezug auf die Regenwasserentsorgung bzw. den Überflutungsschutz festgestellt, dass 
sich durch die vorgesehene Planung der derzeitige Regenwassereintrag nicht erhöht. Durch die 
vorgenannten Begrünungsmaßnahmen wird ein Beitrag zur Regenrückhaltung im Plangebiet und 
somit zur Starkregenvorsorge geleistet.  
Das Nachhaltigkeitskonzept umfasst auch das Thema Entsorgung. Zur Entsorgung von Abfällen 
des Klinikums wird daher ein neuer Wertstoffhof errichtet. In Bezug auf die Abwasserentsorgung 
werden die Voraussetzungen für die Aufbereitung des Abwassers (insbesondere hinsichtlich Me-
dikamentenrückständen) geschaffen. Dementsprechend werden die neu erstellten oder umver-
legten Schmutzwasserleitungen so zusammengeführt, dass später erforderliche Reinigungsstu-
fen möglich sind. 
Hochwasserschutz  
Dem Schutz vor Hochwasser kommt wegen der vermehrt auftretenden Häufigkeit und stärkeren 
Schäden eine steigende Bedeutung zu. Auf Grundlage der am 01.09.2021 in Kraft getretenen 
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen übergreifenden Hochwasserschutz ist ein 
länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) erstellt worden. Die 
Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 sind mit den relevanten Zielen und Grunds-
ätzen des BRPH vereinbar. Als nächstgelegene Risikogewässer verlaufen der Kinderbach sowie 
die Münstersche Aa (im Teileinzugsgebiet der Ems) etwa 800 m nördlich bzw. 850m südöstlich 
 
8 Ingenieurbüro Ketteler und Blankenagel GmbH, Flächenvergleich OPZ, Münster, August 2022

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Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 67 
entfernt. Der Standort des Zentralklinikums liegt gemäß dem Kommunensteckbrief Münster 9 
(Stand Dezember 2021) nicht im Einflussgebiet eines Risikogewässers.  
Die Prüfung des Hochwasserrisikos10 zeigt, dass für das Plangebiet kein signifikantes Hochwas-
serrisiko (HQhäufig, HQ100, HQextrem) besteht.  
13  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Standardverfahren gemäß den Vorgaben des Baugesetz-
buches. Dazu gehört, dass neben der Begründung zum Bebauungsplan mit der Darlegung der 
Ziele und Zwecke der Planung, auch ein zweiter Teil über die Auswirkungen der Planung auf die 
gesetzlich definierten Umweltschutzgüter und Umweltbelange zu erarbeiten ist (Umweltbericht). 
Das Baugesetzbuch sowie insbesondere dessen Anlage 1 stellen die Grundlage zur Durchfüh-
rung der Umweltprüfung dar, die schließlich im Umweltbericht dokumentiert wird. Er erhält neben 
der Ermittlung und Bewertung der planungsbedingten Auswirkungen auf Umwelt, Natur und 
Landschaft insbesondere auch Aussagen zu erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Sinne 
der gesetzlichen Eingriffsregelung. Der Umweltbericht ist dem Bebauungsplanentwurf im Rah-
men der Veröffentlichung beizufügen und ist somit integraler Bestandteil des Planverfahrens. 
13.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage 1 zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Die Umweltprüfung umfasst den 
gesamten Geltungsbereich des bereits bestehenden Bebauungsplans, der für die Weiterentwick-
lung des Medizin-Campus in Anspruch genommen wird. Der Maßstab für die Bewertung der Um-
weltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Die Beschreibung soll sich gemäß Anlage 1 zum BauGB auf die direkten und die etwaigen indi-
rekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und lang-
fristigen, ständigen und vorübergehenden (Baustellenphase) sowie positiven und negativen Aus-
wirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere/Pflanzen, Boden/Fläche, 
Klima/Luft, Landschaftsbild einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den genannten 
Schutzgütern erstrecken. Im Zuge des vorliegenden Umweltberichts werden die jeweils wesent-
lichen Aspekte behandelt. Eine für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltfolgen maßgebli-
che Kumulierung mit anderen Projekten ist nicht ersichtlich. Für die Beschreibung und Bewertung 
der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter wurden insbesondere die Gutachten nach Anlage 
dieser Begründung sowie weitergehende Gutachten der Stadt Münster (im Folgenden jeweils 
angegeben) herangezogen.  
 
9  https://flussgebiete.nrw.de/kommunensteckbriefe  
10  ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in 
NRW), online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/. Stand 14.8.2024

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Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 67 
13.2  Kurzdarstellung der Planung und des Untersuchungsraums 
Wesentlicher Inhalt der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyer-
straße / Schmeddingstraße« ist die planungsrechtliche Absicherung des Baus eines Gebäude-
komplexes als Erweiterung des Zentralklinikums des UKM. Der Bestandssituation wird ebenfalls 
durch Festsetzung sonstiger Sondergebiete Rechnung getragen.  
Grundlage des beabsichtigten Bauvorhabens ist die Masterplanung »Universitätsmedizin 2028«, 
die eine Zentralisierung des Klinikstandortes mit einer räumlichen Konzentration von Fachklini-
ken, Operationssälen und Krankenversorgung in einem Erweiterungsbau an der Albert-Schweit-
zer-Straße zum Ziel hat. Der Erweiterungsbau soll im Bereich eines heutigen Parkdecks entste-
hen. Perspektivisch sollen auch die Hals-Nasen-Ohren-Klinik, die Chirurgie und die Hautklinik 
dort angesiedelt und ein neuer Wertstoffhof errichtet werden.  
Im Vergleich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind u. a. die festgesetzten Sondergebiete 
stärker differenziert worden. Die Änderungen in Bezug auf die Festsetzungen zu Art und Maß der 
baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen soll  
 einerseits für die UKM-Bauten ausreichenden Spielraum sichern (insbesondere im Hin-
blick darauf, dass die allgemeine zukünftige Entwicklung der Notwendigkeiten für Groß-
kliniken nur schwer vorhersehbar ist und deshalb Flexibilität erfordert) und 
 andererseits für die Umgebung eine verlässliche Einschätzung zu den Zulässigkeiten 
und denkbaren Szenarien auf dem dominierenden Klinikgelände geben 
Darüber hinaus wurde durch entsprechende Festsetzungen die Anpassung an den Klimawandel 
stärker als bisher berücksichtigt und auch artenschutzrechtliche Aspekte aufgegriffen.  
Der räumliche Geltungsbereich der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 liegt im west-
lichen Stadtgebiet von Münster zwischen der Albert-Schweitzer-Straße und der Waldeyerstraße. 
Es ist rd. 27 ha groß und wird grob beschrieben wie folgt begrenzt: 
 Im Norden durch die nördlich an die Albert-Schweitzer-Straße angrenzende Bebauung, 
 im Osten durch die Straße Albert-Schweitzer-Campus, 
 im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 220 und 70, die südlich an die 
Waldeyerstraße angrenzende Bebauung sowie einzelne Klinikeinrichtungen auf dem 
Flurstück 70 und 
 im Westen durch die westlich an die Schmeddingstraße angrenzende Bebauung. 
Die verkehrliche Erschließung erfolgt im Norden über die Albert-Schweizer-Straße, im Westen 
über die Schmeddingstraße, im Süden über die Waldeyer Straße und im Osten über den Albert-
Schweizer Campus. In rd. 300 m Entfernung befindet sich in östlicher Richtung die Bundesstraße 
54, welche als Hauptverkehrsachse durch das Münsteraner Stadtgebiet verläuft. 
Zur Bewertung der vorhabenbezogenen Umweltauswirkungen ist es erforderlich, neben dem ei-
gentlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans auch dessen näheres Standortumfeld zu be-
rücksichtigen (s. u.). Daher werden neben dem eigentlichen Planungsbereich auch die nördlich 
der Albert-Schweizer-Straße angrenzende Bebauung und östlich bis zur Domagkstraße angren-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 67 
zenden Flächen mit in den Untersuchungsraum dieser Umweltprüfung einbezogen. Südlich be-
grenzt die Waldeyerstraße und westlich der Siedlungsrand des Stadtgebiets den Betrachtungs-
raum. 
 
Abbildung 7: Abgrenzung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 mit weiterem Umfeld 
13.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und -plänen sind für die Aufstellung der vierten 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im 
Wesentlichen Folgende relevant und zu berücksichtigen:  
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorhaben des Umwelt-
schutzes 
Menschen / menschliche 
Gesundheit  
 
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV)  
 DIN 18005/07.02, DIN 4109 (technisches Regel-
werk)  
 TA Lärm  
 TA Luft 
 Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt  
 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. 
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Ar-
ten und Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) 
 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 67 
 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der 
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (Ge-
meinsame Handlungsempfehlung des Ministeri-
ums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klima-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz NRW vom 22.12.2010)  
Boden/Fläche 
 
 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) 
 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NRW) 
 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) 
Wasser  
 
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),  
 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) 
 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) 
Klima/Luft  
 
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) 
 TA Luft 
 Klimaschutzgesetz NRW 
Landschaft   Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) 
Kulturgüter und sonstige 
Sachgüter  
 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) 
 
Tabelle 1: Relevante Fachgesetze und Fachpläne 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.  
Wiederherstellung der Natur (W-VO)  
Die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2024 
über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 setzt 
zeitlich gestaffelte qualitative und quantitative Ziele für die Wiederherstellung von Ökosystemen 
und zur Bekämpfung des Biodiversitätsverlusts.  
Gemäß Artikel 8 der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) ist über nati-
onale Wiederherstellungspläne sicherzustellen, dass bis Ende 2030 gegenüber dem Status Quo 
(2024) kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und der Baum-
überschirmung in städtischen Ökosystemgebieten entsteht. Ab 2031 muss ein steigender Trend

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 67 
der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung bis 
zur Erreichung eines „zufriedenstellenden Niveaus“ erzielt werden. Dieses „zufriedenstellende 
Niveau“ wird erst zwischen 2028 und 2030 festgelegt, basierend auf einem Orientierungsrahmen 
der EU-Kommission. Die Regelungen der W-VO sind zudem in nationalen Wiederherstellungs-
plänen zu konkretisieren. 
Nach einer durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vorgenommenen Klassifizierung liegt das 
Plangebiet innerhalb eines städtischen Raums, der den Bestimmungen des Art. 8 W-VO unter-
liegt. Ein einheitliches Verfahren zur Bewertung von Grünverlusten und eine Abgrenzung bzw. 
eine Bezugnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung liegen bislang noch nicht vor. 
Das Plangebiet ist bereits im Bestand nahezu vollständig versiegelt. Lediglich untergeordnete 
Teilbereiche (Nahbereich der Albert-Schweitzer-Straße, Bodenlandestelle für Hubschrauber, teil-
weise begrünte Innenhöfe etc.) sind als Grünflächen ausgestaltet und mit Bäumen gesäumt. 
In Folge der Planung wird es im Plangebiet in begrenztem Umfang zu einem Nettoverlust von 
städtischen Grünflächen kommen. Im Sinne des Freiflächenschutzes ist jedoch die effektive Aus-
nutzung der vorgenutzten Fläche positiv zu bewerten. Es kommt nicht zu einer erstmaligen Inan-
spruchnahme von bislang ungenutzten Freiflächen im Außenbereich. Daneben sind Baumpflan-
zungen im Rahmen der Planung vorgesehen (Klinikum Vorplatz, straßenbegleitend, Stellplatzan-
lagen). Die gesetzten Zielvorgaben des Art. 8 W-VO können zudem durch Begrünungsmaßnah-
men an anderer Stelle im Stadtgebiet erreicht werden (z. B. durch die Neuanlage von Grünflä-
chen). 
Landesentwicklungsplan  
Hinsichtlich der Vorgaben der Raumordnung und Landes- bzw. Regionalplanung wird auf die 
Ausführungen in Kapitel 3.1 der Begründung verwiesen. 
Demnach wird der Untersuchungsraum im Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-
Westfalen dem Siedlungsraum zugeordnet. Die Stadt Münster wird ferner als Oberzentrum kate-
gorisiert und erfüllt damit infrastrukturelle Versorgungsfunktionen über die Stadtgrenzen hinaus 
mit zusätzlichem spezifischem Bedarf. 
Regionalplan 
Das Plangebiet wird im Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) mit 
der zweckgebundenen Nutzung für Einrichtungen des Gesundheitswesens dargestellt. Das Plan-
vorhaben stimmt demnach mit den Vorgaben der Raumordnung und Landes- bzw. Regionalpla-
nung grundsätzlich überein. 
Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als »Sondergebiet« mit der Zweck-
bestimmung »Hochschule« dar. Den Hochschuleinrichtungen sind sämtliche Nutzungen des Uni-
versitätsklinikums zuzuordnen. Insofern sind die mit der Änderung dieses Bebauungsplanes vor-
gesehenen Inhalte aus der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 67 
Landschaftsplan  
Der Landschaftsplan 3 (Roxeler Riedel) umfasst das westliche Stadtgebiet von Münster. Das 
Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Somit liegen keine Ent-
wicklungsziele oder weitere Festsetzungen für das Plangebiet vor.  
 
Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan 3 (rote Linie = Abgrenzung des Plangebiets) 
Integriertes Flächenkonzept Münster 
Das Integrierte Flächenkonzept Münster (IFM) zeigt eine Perspektive für die weitere Siedlungs-
flächenentwicklung bis zum Jahr 2045 in Münster auf, mit dem Ziel, die künftige Stadtentwicklung 
raum- und umweltverträglich zu steuern.  
Das Plangebiet liegt innerhalb der bestehenden Siedlungsfläche, nahe der Münsteraner Kern-
stadt. Nordwestlich und südwestlich des Stadtteils beginnen Leitprojekte der Freiflächenentwick-
lung. 
 
Abbildung 9: Integriertes Flächenkonzept Münster

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 67 
Grünordnung Münster  
Die Grünordnung Münster ist ein informelles Planungskonzept der Stadt, das sich dem Schutz 
und der nachhaltigen Weiterentwicklung von Grün- und Freiflächen widmet. Sie umfasst drei 
Pläne zum Grünsystem und den unterschiedlichen Zielkonzepten. 
Gemäß dem Plan „Grünsystem / Freiraumkonzept“ liegt das Plangebiet im Siedlungsbereich 
(rosa Fläche) und befindet sich nördlich einer Grünverbindung, die als wichtiges funktionales Ver-
netzungsinstrument zwischen der Kernstadt und einer westlich liegenden Grünfläche fungiert. 
Westlich des Plangebietes befindet sich eine innenstadtbezogene ökologische Ausgleichsfläche, 
die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulässt. 
In der Karte „Naturraum“ wird deutlich, dass sich westlich des Plangebietes der Niederungs- und 
Uferbereich „Gievenbach“ befindet. 
Das Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ zeigt, dass südlich des Plangebietes ebenfalls eine wich-
tige Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtung zwischen der Kernstadt Münster 
und der westlich liegenden Grünfläche verläuft. Bei der Grünfläche westlich des Plangebietes 
handelt es sich um eine münsterländische Parklandschaft mit charakteristischen Elementen, ver-
einzelt Aufenthaltsräumen mit Spiel- und Ruhezonen und ökologischer Aufwertung – insbeson-
dere im Bereich von Gewässern (hier: Gievenbach). 
Somit leistet das Plangebiet keinen direkten wesentlichen Beitrag zum Freiraum bzw. Grünsys-
tem. Es liegt jedoch nördlich einer zentralen Verbindung zwischen dem Stadtkern und dem Nie-
derungsbereich Gievenbach. 
Der Eingriff in das Grünsystem Münster ist in der Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung nach dem 
Bewertungsverfahren der Stadt Münster zu berücksichtigen und multifunktional zu kompensieren. 
Darüber hinaus ist der Eingriff in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. 
 
Abbildung 10: Grünordnung - Grünsystem Freiraumkonzept

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 67 
 
Abbildung 11: Grünordnung - Zielkonzept Naturraum 
 
Abbildung 12: Grünordnung - Zielkonzept Freizeit und Erholung 
Naturschutzrechtliche Schutzausweisungen 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Schutzgebiete oder geschützte Biotope. Insbeson-
dere sind keine Natura 2000-Gebiete im Gebiet oder in der näheren Umgebung vorhanden.  
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Müns-
terland 
Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Münster-
land wurde durch das LANUV erarbeitet und stellt die Grundlage für den Regionalplan als Land-
schaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan dar. Der Fachbeitrag enthält Bestandsaufnah-
men, Bewertungen sowie Aussagen über Auswirkungen von Raumnutzungen auf Natur und 
Landschaft. Aufgrund der abstrakteren Betrachtungsebene lassen sich Aussagen für das Plan-
gebiet nicht ableiten.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 67 
13.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im Um-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Für die einzelnen Schutzgüter wird jeweils die Be-
standssituation dargestellt und anschließend werden die mit der Planung verbundenen Umwelt-
auswirkungen dargelegt.  
13.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit 
Das Schutzgut Mensch umfasst die Bevölkerung und ihre Gesundheit sowohl im städtischen Kon-
text als auch in dessen unbebautem Umfeld. Wesentliche betroffene Raumfunktionen des 
Schutzgutes Mensch sind die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, der Schutz und die 
Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie das gesunde Wohnen und die Regenera-
tionsmöglichkeiten. Vor dem Hintergrund gesunder Verhältnisse für die Bevölkerung sind der Zu-
stand und die Auswirkungen der Planung auf die Wohnbereiche und das Wohnumfeld zu bewer-
ten. Hierbei spielen Schall- und sonstige Emissionen eine wesentliche Rolle. Daneben sind die 
Nutz- und Erlebbarkeit der Flächen für Freizeit- und Erholungszwecke im Rahmen der Schutz-
gutbewertung zu untersuchen. Hierbei steht neben der Nutzbarkeit von Angeboten für Freizeit- 
und Erholungszwecke, die Zugänglichkeit von Flächen auch im weiteren Planungsraum im Vor-
dergrund der Schutzgutbewertung. 
Bestandserfassung 
Plangebiet 
Das Gebiet unterliegt hauptsächlich der medizinischen Nutzung, bis auf das einzelne Wohnge-
bäude (Wohnnutzung). Die UKM-Gebäude beherbergen Kliniken unterschiedlicher Fachberei-
che. Weitere Bestandteile des Geländes sind der Parkplatz im Norden an der Albert-Schweitzer-
Straße und das Parkhaus im Süden an der Waldeyerstraße. Darüber hinaus sind im westlichen 
Bereich eine Kindertagesstätte und Wohnheime für Pflegekräfte vorzufinden. In dem als Allge-
meines Wohngebiet festgesetzten Bereich an der Waldeyerstraße befindet sich neben einem 
Wohnhaus die UKM-Klinikbücherei. Insgesamt bildet das Plangebiet einen klar abgegrenzten, 
überwiegend von größeren Verkehrsachsen umgebenen Bereich, der als eigenständiger Campus 
definiert werden kann. Durch die Nutzungen ist der überwiegende Teil des Plangebiets versiegelt 
oder bebaut. Grünflächen stellen in den meisten Fällen Straßenbegleitgrün dar, oder beschrän-
ken sich auf kleinere Grünflächen im Norden des Plangebiets, zwischen der Albert-Schweitzer-
Straße und den Gebäuden des UKM. 
Erholungsfunktion  
Aufgrund der überwiegenden klinischen Nutzung, die mit einem hohen Versiegelungsgrad einher 
geht, sowie durch die angrenzende Albert-Schweitzer-Straße im Norden und die umgebenden 
dichten Bebauungsstrukturen besteht keine nennenswerte Erholungsfunktion im Plangebiet. Ge-
mäß der Grünordnung Münster sind keine wesentlich prägenden Grünstrukturen im Plangebiet 
und an dieses angrenzend vorhanden. Zielorte für Erholungssuchende oder Bereiche mit beson-
derer Aufenthaltsqualität sind im Umfeld erst ab einem Umkreis von rd. 600 m vorzufinden. Da-
runter fallen in östlicher Richtung der Botanische Garten sowie der Schlossgarten von Münster, 
in südlicher Richtung der Sportpark Sentruper Höhe sowie in südöstlicher Richtung der Aasee. 
In westlicher Richtung ist der Siedlungsrand des Münsteraner Stadtgebiets vorzufinden, wodurch

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 42 von 67 
weitere Aufenthaltsbereiche mit besonderer Erholungsfunktion in Erscheinung treten. Dort grenzt 
der zweite Grünring an, der innenstadtbezogene ökologische Ausgleichsflächen, mit großer Be-
deutung für Stadtgliederung und Erholung, darstellt. Zur Sicherung der Freiraumfunktionen ist im 
zweiten Grünring keine bauliche Entwicklung zugelassen.  
Lärmvorbelastung – Straßenverkehrslärm (siehe auch Kapitel 7 mit entsprechenden Quellen) 
Eine wesentliche Lärmquelle, die auf das Plangebiet einwirkt, ist die im Norden verlaufende Al-
bert-Schweitzer-Straße. Die Belastung der Albert-Schweitzer-Straße von derzeit etwa 6.950 Kfz 
DTV westlich und rd. 7.550 Kfz DTV östlich der Hauptzufahrt ist jedoch vergleichsweise gering.   
Lärmvorbelastung - Flugverkehr 
Die vorhandene Bodenlandestelle für Hubschrauber im Westen des Geltungsbereiches ist eine 
Lärmquelle, die im unmittelbaren Umfeld sowie in ihrem An- und Abflugkorridor das UKM-
Gelände wie auch die umgebende Nachbarschaft beeinflusst. Damit verbunden sind Fluggeräu-
sche und Bodengeräusche. Im Jahr 2022 ist dort 170-mal ein Hubschrauber gelandet (zum Ver-
gleich: der zweite Landeplatz am Ring / Waldeyerstraße ist 150-mal angesteuert worden).  
Lärmvorbelastung – Gewerbelärm  
Durch vorhandene Anlagen z. B. Stellplätze, Klima-, Kälte- und Lüftungstechnik, Werkstätten, 
Anlieferung, Wirtschaftsverkehr, Entsorgungshof, Werksfeuerwehr etc. besteht eine Vorbelas-
tung im Plangebiet. Die nächstliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen befinden sich nörd-
lich der Albert-Schweitzer-Straße (Familienhaus am UKM mit Zimmern für Patientenangehörige 
und Studierenden-Wohnheim Tita-Cory-Campus) sowie westlich der Schmeddingstraße (B-Plan 
Nr. 133 und 422, allgemeines und reines Wohngebiet). Auch auf dem Krankenhausgrundstück 
selbst befinden sich mit der Behandlung und Unterbringung von Patienten sensible Nutzungen.  
Sonstige Vorbelastungen / Emissionen  
Es liegen derzeit keine Hinweise auf relevante Geruchsbelastungen, Erschütterungen oder sons-
tige Störwirkungen (Wärme, Strahlung, elektromagnetische Felder) vor. Zusätzliche Beeinträch-
tigungen können beispielsweise im Hinblick auf Luftschadstoffe bestehen, die negativ auf die 
Gesundheit des Menschen einwirken können. Weitere Ausführungen dazu erfolgen in der ent-
sprechenden Schutzgutbetrachtung. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Erholungsfunktion 
Perspektivisch werden die geplanten Patientengärten auf dem Dach der Neubauten große Be-
deutung für die Erholung der Patienten haben.  
Verkehrslärm 
Die Neuordnung des ruhenden Verkehrs und die damit verbundene Errichtung eines Parkhauses 
und einer Tiefgarage führt zu einer verkehrlichen Konzentration im Bereich der Zu- und Abfahrt 
an der Albert-Schweitzer-Straße in Münster. Die innere Erschließung des Klinikgeländes bleibt 
bestehen und wird lediglich durch punktuelle Maßnahmen optimiert. Sonstiges zukünftiges Mehr-
aufkommen der Verkehre wird keinen wesentlich höheren Anteil im Vergleich zum Bestand be-
tragen und kann gemäß Verkehrsgutachten abgewickelt werden.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 67 
Im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung wurden die Verkehrsmengen auf den rele-
vanten Abschnitten der hinsichtlich der Straßenverkehrsgeräusche maßgeblichen Albert-
Schweitzer-Straße ermittelt. Die Untersuchung zeigt, dass im nördlichen Plangebiet angesichts 
der Verkehrsbelastung durch die Albert-Schweitzer-Straße die Orientierungswerte der DIN 18005 
für Verkehr überschritten (in Abhängigkeit von der Entfernung zur Straße). Entsprechende Maß-
nahmen werden im Zuge der Baugenehmigung umgesetzt.  
Im Zuge der verkehrlichen Prüfungen für den Bebauungsplan wurde auch eine schalltechnische 
Differenz-Betrachtung durchgeführt, um die verkehrlichen Auswirkungen durch die zukünftige 
Nutzung des Areals zu untersuchen. Hieraus ergeben sich keine erforderlichen Maßnahmen.  
Fluglärm 
Die bisherige Bodenlandestelle für Hubschrauber wird im Zuge des OPZ-Projektes auf dessen 
Dach verlagert, der Alt-Standort mit einem sonstigen Sondergebiet zu Gunsten des mittel- bis 
langfristig dort beabsichtigten Erweiterungsbaus überplant.  
Im Rahmen der Beurteilung der Geräuschsituationen für Fluglärm wurden sowohl der Prognose-
Nullfall (Betrieb bestehende Bodenlandestelle im Prognosejahr) sowie der Prognose-Planfall (Be-
trieb Sonderlandeplatz auf dem Dach des Neubaus im Prognosejahr) berechnet und beurteilt, um 
darzulegen, ob und wie sich die Geräuschsituation durch das Vorhaben verändert. Prognose-
Nullfall und Prognose-Planfall beziehen sich beide auf das gleiche Prognosejahr. 
Im Fazit kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen 
aufgrund der Höhe und der Häufigkeit von Lärmereignissen durch Start- und Landevorgänge von 
Hubschraubern sowohl hinsichtlich der Dauerschalldruckpegel als auch der Maximalpegel keine 
Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn ausgehen. 
Gewerbelärm  
Im Fokus der Untersuchung zu Gewerbelärm stehen die zusätzlichen gewerblichen Anlagen 
(Bauvorhaben Parkhaus und Tiefgarage auf dem Klinikgelände). Die berechneten Schallemissi-
onen umfassen Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb des Parkhauses sowie der Tiefgarage und 
Emissionen bei voller Auslastung. Der Betrieb soll sowohl während des Tages- als auch während 
des Nachtzeitraumes erfolgen. 
Die Geräuschuntersuchung zeigt, dass durch die nutzungsbedingten Geräusche – unter Berück-
sichtigung von Schallschutzmaßnahmen (Fassadenelemente mit Schallschutz-Lamellen, die 
oberste Parkebene überdacht) – tagsüber und nachts keine Überschreitungen der zulässigen 
Orientierungswerte der DIN 18005 sowie der zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm ein-
treten. Auch Spitzenpegel und tieffrequente Geräusche treten nach aktuellem Erkenntnisstand 
nicht auf. Folglich können bei Einhaltung und Umsetzung der erforderlich werdenden Schutzmaß-
nahmen, welche konkret im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens zu bestimmen 
sind, schalltechnische und das Gebot der Rücksichtnahme beeinträchtigende Konflikte unterbun-
den werden.  
Da im Bebauungsplanverfahren (Angebots-Bebauungsplan) die Planung für die Modernisierung 
des UKM und den Neubau des Operativen Zentrums (OPZ) noch nicht in der notwendigen De-
tailtiefe vorliegt, wird im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gesondert zu untersuchen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 67 
sein, ob die Geräuschimmissionen durch Anlagen im Geltungsbereich der TA-Lärm die zulässi-
gen Immissionsrichtwerte einhalten, auch unter Berücksichtigung weiterer Anlagenteile (z. B. 
Technische Gebäudeausrüstung). Notwendige Maßnahmen zum Schallschutz werden perspek-
tivisch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewältigbar sein. In diesem Zusammen-
hang werden auch die Geräuschemissionen und -immissionen bestehender Anlagen des UKM 
berücksichtigt (Vorbelastung z. B. durch Klima-, Kälte- und Lüftungstechnik, Werkstätten, Anlie-
ferung, Wirtschaftsverkehr, Entsorgungshof, Werksfeuerwehr etc.). 
Insgesamt wird festgestellt, dass aus gutachterlicher Sicht keine unlösbaren Konflikte vorliegen, 
die der Planung grundsätzlich widersprechen. Die Prognose beruht entsprechend der Angebots-
bebauungsplanung auf einem Worst-Case-Ansatz. Entsprechend der o. g. Ergebnisse kann eine 
mögliche zukünftige Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der gewerblichen Vorbe-
lastung nicht ausgeschlossen werden. Durch passive Schallschutzmaßnahmen an den betroffe-
nen Immissionsorten sind diese grundsätzlich lösbar. Möglicherweise auftretende Konflikte soll-
ten auf Ebene der Baugenehmigungsverfahren konkret gelöst werden. 
Fazit 
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzguts Mensch, insbesondere die menschliche 
Gesundheit, sind bei Berücksichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen nicht zu erwarten. Lärm in der Bauphase des OPZ ist als temporäre Belastung zu be-
rücksichtigen. Hinzuweisen ist darauf, dass die UKM-Erweiterung elementare Bedeutung für die 
Gesundheit der Menschen in Münster und weit in die Region hinaus hat und sich hieraus positive 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ergeben.  
13.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt beinhaltet den Schutz der Arten und ihrer 
Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie den Schutz ihrer Lebensräume und 
Lebensbedingungen. Ein besonderes Augenmerk des Schutzgutes liegt auf:   
 der Lebensraumfunktion der Biotoptypen,  
 der Habitatfunktion für Tiere und deren Entwicklung und  
 der Biotopvernetzungsfunktion.  
Als Schutzgutfunktionen mit besonderer Sensibilität sind Auswirkungen auf die besonders ge-
schützten Arten (nationale Schutzkategorie), die streng geschützten Arten (national) inklusive der 
FFH-Anhang-IV-Arten (europäisch) sowie die heimischen oder eingebürgerten europäischen Vo-
gelarten (europäisch) in die Abwägung einzustellen.  
Bestandserfassung  
Reale Vegetation  
Das Plangebiet ist zu einem Großteil versiegelt. Im Nordwesten befindet sich um die Bodenlan-
destelle für Hubschrauber eine großzügige Rasenfläche, welche mit einer Hecke eingefasst ist. 
Weiterhin sind entlang der Albert-Schweitzer-Straße straßengeleitende Grünflächen mit Sträu-
chern und Gehölzen vorzufinden (z. B. Platanen im Einfahrtsbereich zum Zentralklinikum). An

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 67 
der südlichen Plangebietsgrenze ist eine lineare Struktur mit dichtem Laubbaumbestand vorzu-
finden, zudem bestehen mehrere Laubbäume südlich des Parkhauses Waldeyerstraße. Darüber 
hinaus sind zwischen den Gebäuden nur untergeordnet kleinere Gehölze vorzufinden. Es besteht 
jedoch eine umfangreiche Dachbegrünung im Plangebiet. 
Tiere (vgl. auch Kapitel 7) 
Aufgrund der Lage in einem bereits bestehenden Sondergebiet mit der Zweckbestimmung »Uni-
versitätsklinikum Münster«, der vorherigen und weiterhin andauernden Nutzung als Medizin-
Campus sowie der Lage nach der Grünordnung Münster im Siedlungsbereich weist das Plange-
biet keine besondere biologische Vielfalt oder Eignung für planungsrelevante Arten auf.  
Die o. g. Lebensraumtypen grenzen das potenziell vorhandene Artenspektrum ein. Grundsätzlich 
bieten diese Biotop-/Nutzungstypen einen Lebensraum für Vögel und Fledermäuse, die somit 
potenziell im Plangebiet vorkommen können. Entsprechend der vorgenannten Biotoptypen sind 
dies insbesondere Gebüschbrüter (z. B. Bluthänfling, Girlitz und Nachtigall). Die Biotop-/Nut-
zungstypen werden darüber hinaus in der ASP I durch eine naturferne Gebietsausstattung sowie 
eine starke Störung durch Verkehrslärm und den Krankenhausbetrieb gekennzeichnet. Hinsicht-
lich der Lebensraumansprüche von Reptilien und Amphibien wird die Lebensraumeignung der im 
Plangebiet vorhandenen Biotoptypen als äußerst gering bewertet.  
In Bezug auf der Fledermausfauna wurden in einem zum Abriss vorgesehenen Flachdachge-
bäude westlich des Haupteinganges Quartiersnachweise der Zwergfledermaus erbracht. 
Schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Schutzgebiete im 
Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG oder geschützte Biotope nach § 42 LNatSchG bzw. § 30 
BNatSchG. Insbesondere sind keine Natura 2000-Gebiete im Gebiet oder in der näheren Umge-
bung vorhanden. Die nächstgelegenen Schutzgebiete befinden sich ca. 1,5 km nördlich und süd-
westlich des Plangebiets. Im Norden befindet sich das Landschaftsschutzgebiet (LSG) Altenber-
ger Rücken (LSG-3911-0004) sowie im Südwesten das LSG-Schonbeck, Rueschenfeld und Al-
vingheide (LSG-4010-0005). Es handelt sich in beiden Fällen um Landschaftsschutzgebiete, wel-
che einen nationalen Schutzgebietstyp darstellen. 
Die nächstgelegenen geschützten Biotope befinden sich südwestlich des Plangebiets in über 
500 m Entfernung. Dazu zählt zum einen das geschützte Biotop mit der Bezeichnung BT-4011-
0001, zum anderen das geschützte Biotop mit der Bezeichnung BT-4011-0061-2010, welche 
beide als Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen spezifiziert werden.   
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung ist ein schutzwürdiges Biotop der 
Stadtbiotopkartierung ausgewiesen. Dabei handelt es sich um die „Hecke am Zentralklinikum“ 
(Nr. 221). Zwischen dem Albert-Schweitzer-Campus und der Schlüterstraße im Umfeld des Zent-
ralklinikums gelegen, gliedert sich das städtische Biotop in eine kräuterreiche Scherrasen-Fläche 
und Baumpflanzungen mit größtenteils heimischen Baumarten, aber auch nicht heimischen 
Straucharten bzw. Bodendeckern. Als heimische Strauch- bzw. Baumarten lassen sich Hainbu-
che, Hasel, Stieleiche, Bergahorn und Hängebirke finden. Die benachbarten privaten Gartenan-
lagen stehen in einer ökologischen Vernetzung.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 67 
 
Abbildung 13: Landschaftsschutzgebiete, Biotopkataster und geschützte Biotope (schwarze Linie = Abgren-
zung des Plangebiets), Quelle: Landschaftsinformationssammlung NRW, abgerufen über das GEOpor-
tal.NRW am 28.07.2026 
Biotopverbund 
Im Plangebiet selbst befinden sich keine durch das LANUV ausgewiesene Biotopverbundflächen 
mit besonderer oder herausragender Bedeutung. Erst in einem Umkreis von ca. 300 m um das 
Plangebiet befinden sich Verbundflächen besonderer und herausragender Bedeutung. Dazu 
zählt der Gievenbach (VB-MS-4011-005) in westlicher Richtung mit herausragender Bedeutung. 
In östlicher Richtung befindet sich der Zentralfriedhof (VB-MS-4011-011) als Park und Grünan-
lage in der Innenstadt mit besonderer Bedeutung sowie der Schlosspark und die Promenade (VB-
MS-4011-012) als Verbundfläche mit herausragender Bedeutung.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 67 
 
Abbildung 14: Verbundflächen (schwarze Linie = Abgrenzung des Plangebiets), Quelle: Landschaftsinforma-
tionssammlung NRW, abgerufen über das GEOportal.NRW am 28.07.2026 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Pflanzen 
Mit den Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhande-
nen Grünstrukturen bewirkt. Bedingt durch die Neubauten wird sich künftig der Anteil an begrün-
ten Flächen reduzieren. Der Versiegelungsgrad wird sich erhöhen. Geplante Baumanpflanzun-
gen im Zusammenhang mit neuen Platzräumen im nördlichen Plangebiet kompensieren z. T. 
diese Eingriffe im Plangebiet. Die prägenden Gehölzstrukturen im südlichen Plangebiet werden 
über Erhaltungsfestsetzungen planungsrechtlich abgesichert.  
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz erfolgt in einem separaten Gutachten (grünplan, Juli 2026). Da 
im Plangebiet bereits ein Bebauungsplan rechtskräftig ist, sind Eingriffe gemäß dem bestehenden 
Planungsrecht bereits zulässig. Weite Teile des Plangebietes sind entsprechend dicht bebaut 
bzw. durch Versiegelungen geprägt. Unter Beachtung des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist für zu-
lässige Eingriffe, die bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, 
ein Ausgleich nicht erforderlich. Innerhalb der Bilanzierung werden demnach zunächst die Fest-
setzungen des Bebauungsplans Nr. 144 als Ausgangszustand gewertet. Die darüber hinaus 
durch neue oder geänderte Festsetzungen möglichen Eingriffe werden im Rahmen der vorliegen-
den Bilanzierung erhoben.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 67 
Im Ergebnis steht dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 394.046 Wertpunkten 
nach Realisierung der Planung ein prognostizierter Biotopwert von 389.587 Wertpunkten gegen-
über. Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich somit eine 
negative Gesamtbilanz von 3.689 Wertpunkten. 
Diese werden voraussichtlich durch Maßnahmen auf externen Flächen kompensiert, was durch 
den städtebaulichen Vertrag zu sichern ist. 
Tiere 
Bei den potenziell vorkommenden Vogelarten handelt es sich um sog. »Allerweltsarten«, die nicht 
zu den planungsrelevanten Arten zählen. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit 
günstigen Erhaltungszustands ist bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ein Verstoß gegen 
die Zugriffsverbote daher nicht zu erwarten. Dem T ötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 
kann durch Bauzeitenregelungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens begegnet werden.  
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden in einem zum Abriss vorgesehenen Flachdachgebäude 
westlich des Haupteinganges Quartiersnachweise der Zwergfledermaus erbracht. Um individuel-
len Verlusten (Tötungsverbot) beim Abbruch der Gebäude vorzubeugen, müssen Vermeidungs-
maßnahmen in Form einer Bauzeitenregelung und einer ökologischen Baubegleitung eingehalten 
werden. Weiterhin sind in Abstimmung mit der UNB Ersatzquartiere als CEF-Maßnahme vor Be-
ginn der Abbrucharbeiten im nahen Umfeld des Eingriffsortes anzubringen (bei drei nachweisli-
chen Quartierbereichen insgesamt 15 Fledermauskästen). Eine entsprechende Festsetzung si-
chert diese Maßnahme planungsrechtlich ab.  
Um unbeabsichtigte Tötungen und Zerstörungen von Nestern, Eiern und Jungvögeln zu vermei-
den, sollten Baumfällungen und Gehölzrodungen vorsorglich nur außerhalb der Brut- und Auf-
zuchtzeiten der Vögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen. 
Fazit 
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen sind bei Berück-
sichtigung der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten 
13.4.3  Boden / Fläche 
Das Schutzgut Boden besitzt diverse Funktionen für den Naturhaushalt. Die wesentlichen Funk-
tionen des Bodens umfassen u. a.  
 Lebensgrundlage und Lebensraum für Mensch, Flora und Fauna (Biotopentwicklungs-
potenzial); 
 Abbau und Umbau von Stoffen, einschließlich des Abbaus von Schadstoffen (Filter-, 
Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften); 
 Speicherung und Filterung von Wasser (Grundwasserschutzfunktion sowie Speicher- 
und Reglerfunktion); 
 Standort für die wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit; (Fläche) 
 Produktionsgrundlage für die Land- und Forstwirtschaft, für Gartenbau und Rohstoffge-
winnung (Ertragspotenzial);

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 67 
 Grundlage der menschlichen Kulturentwicklung, aus denen auch historische Vorgänge 
ablesbar sind (Archiv der Natur- und Kulturgeschichte). 
Diese Funktionen sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen und als natürliche Bo-
denfunktionen zu schützen. Im Rahmen der Untersuchung von Wechselwirkungen besitzt der 
Boden als vermittelndes Medium besondere Bedeutung: Hinsichtlich des Standortpotenzials für 
natürliche Pflanzengesellschaften sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen 
zu berücksichtigen, hinsichtlich der Wasserfunktionen sind die Wechselwirkungen mit dem 
Schutzgut Wasser näher zu beurteilen. Die Archivfunktion spielt zudem hinsichtlich der Schutz-
gutbewertung der Kultur- und sonstigen Sachgüter eine zentrale Rolle. Die Schutzwürdigkeit des 
Schutzgutes Boden hat somit einen besonders hohen Stellenwert im Rahmen der Schutzgüter-
abwägung. 
Bestandserfassung   
Naturraum 
Naturräumlich betrachtet ist Münster dem Kernmünsterland (NR-541) zuzuordnen. Das Plange-
biet gehört zudem der naturräumlichen Großeinheit Westfälische Bucht an. Geotope oder einge-
tragene Bodendenkmäler kommen im erweiterten Untersuchungsraum nicht vor. 
Geologie 
Kreidezeitliche Gesteine bilden den geologischen Untergrund des Kernmünsterlandes, der aus 
Sanden, Sandmergel, Kalk- und Kalksandsteinen, Mergelsanden und Tonmergelgesteinen be-
steht. Die Kreidegesteine werden von quartären Lockersedimenten und Flussablagerungen ent-
lang der Flüsse ergänzt.  
Bezüglich der Böden liegen überwiegend grund- und stauwasserbeeinträchtigte Böden vor, wel-
che zum einen in den Tälern und Niederungen (Gley bis Pseudogley-Gley oder Podsol-Gley) und 
zum anderen über wasserstauenden Geschiebelehmen oder Kreidetonmergeln im Untergrund 
vorkommen. Insgesamt sind viele kleinräumige Übergänge zwischen den Hauptbodenarten vor-
handen. Bei kalkarmen Oberkreidegesteinen liegen Braunerden vor, aus denen sich Rendzina, 
Braunerde Rendzina und Rendzina-Braunerde entwickelt haben. 
Topografie 
Das Plangebiet befindet sich auf einer Höhe von 64,0 bis 71,0 m ü. NHN. Dabei liegt der Gelän-
dehochpunkt am südlichen Rand und der Geländetiefpunkt am östlichen Rand des Plangebiets.  
Der zentrale Bereich (insbesondere das zukünftige OP-Zentrum) des Campus liegt dabei auf ei-
ner Höhe zwischen 69,5 bis 70,5 m ü. NHN, von Westen nach Osten ansteigend. Mehrere Ge-
ländeeinschnitte – insbesondere durch die südliche Erschließungsmagistrale der technischen Inf-
rastruktur – haben das natürliche Geländeniveau dauerhaft verändert. 
Nutzung des Bodens / Bodenfunktionen 
Da der Großteil des Planungsbereiches im Bestand versiegelt ist, trägt das Plangebiet nur zum 
Teil zur Erfüllung der o. g. Schutzgutfunktionen bei. Grünflächen stellen überwiegend Straßenbe-
gleitgrün dar oder beschränken sich auf kleinere Grünflächen im Norden des Plangebiets, zwi-

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 67 
schen der Albert-Schweitzer-Straße und den Gebäuden des UKM, die aufgrund der Bestandssi-
tuation unversiegelt sind. Hier könnte demnach eine Versickerung von Niederschlagswasser er-
folgen. Die wesentliche Schutzgutfunktion, die am Standort erfüllt wird, ist die Nutzung als 
»Standort für wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit«. Größere oder unzer-
schnittene Freiflächen mit gering veränderten Böden liegen im Vorhabenraum nicht vor. 
Die Speicher- und Reglerfunktion (Wasserhaushalt und Nährstoffhaushalt) sowie die Pufferfunk-
tion wird im Plangebiet gemäß Umweltkataster der Stadt Münster als „mittel“ bewertet. Die Filter-
funktion wird mit "hoch" angegeben.  
Im Randbereich (nur in untergeordneten Teilflächen) liegt schutzwürdiger Boden gemäß Boden-
karte von NRW (Maßstab 1:50.000) vor. Im Südwesten ist im Bereich der Schmeddingstraße und 
der bestehenden Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Plaggenesche mit hoher Funktionser-
füllung als Archiv der Kulturgeschichte vorzufinden. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 
wird für diesen Teilbereich abweichend von den zuvor genannten Funktionen eine geringe Spei-
cher- und Reglerfunktion für den Wasserhaushalt angegeben. 
Altlasten 
Altlasten- bzw. Verdachtsflächen sowie Ergebnisse aus Kampfmittelsondierungen sind derzeitig 
nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Durch die Weiterentwicklung des Campus erfolgt im Sinne des Bodenschutzes eine wirksame 
Maßnahme der Innenentwicklung, die neue Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich be-
grenzt. Im Sinne der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB ist die Planung daher sehr effizient 
und flächensparend. Die Weiterentwicklung des Medizin Campus entspricht der Zielsetzung der 
Stadt Münster, durch strategisches Flächenmanagement den Außenbereich zu schonen. Da die 
natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet bereits im Bestand weitgehend zerstört sind, sind in 
der Gesamtbetrachtung allenfalls geringe negative Auswirkungen auf den Bodenhaushalt in 
Folge der zusätzlichen Versiegelung im nördlichen Teilbereich der Fläche zu erwarten.  
Sowohl im Bestand als auch nach Umsetzung der in Rede stehenden Planung wird das Plange-
biet lediglich in geringen Teilbereichen die o. g. ökologischen Schutzgutfunktionen erfüllen. Vor-
nehmlich wird das Gelände, analog zur heutigen Bestandssituation, eine Funktion als »Standort 
für wirtschaftliche Nutzung, für Siedlung, Verkehr und Freizeit« erfüllen. Insofern kommt es ledig-
lich im nördlichen Randbereich zu Veränderungen der zukünftigen Erfüllung von Schutzgutfunk-
tionen. 
Die Eingriffe in das Schutzgut Fläche und Boden werden in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
nach dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster berücksichtigt und multifunktional über die 
Kompensation des Biotopwertverlustes ausgeglichen. Die wesentliche Maßnahme zur Konflikt-
minderung besteht in der Reduzierung der Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige 
Maß. Ausgehobener Mutterboden im Sinne der DIN 18300 ist in nutzbarem Zustand zu erhalten 
und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutterboden ist nach Möglichkeit im 
Bebauungsplangebiet oder in der näheren Umgebung wieder einzubauen. Eine Bodenverdich-
tung ist zugunsten der Vegetationsentwicklung und Flächenversickerung zu vermeiden.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 67 
Fazit 
Unter Beachtung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
(s. o.) können erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche und Boden vermieden bzw. 
kompensiert werden.  
13.4.4  Wasser 
Das Schutzgut Wasser erfüllt unterschiedliche Funktionen für den Naturhaushalt. Unterschieden 
wird im Rahmen der Beschreibung der Funktionen in die Bereiche Grundwasser und Oberflä-
chengewässer. Wesentliche Schutzziele sind die Sicherung der Quantität und Qualität von 
Grundwasservorkommen sowie die Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer. Darüber hinaus 
sind Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete und damit verbundene Maßnahmen der 
Hochwasservorbeugung und des Hochwasserschutzes näher zu untersuchen. Bei den Gewäs-
sern sind die folgenden Funktionen zu benennen:  
 Gewässerökologische Funktionen, 
 Vorfluterfunktionen und  
 Nutzungsfunktionen. 
Die Schutzwürdigkeit des Wassers ergibt sich aus dessen Bedeutung für Menschen, Tiere und 
Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung des Wassers (und aller Zuströme) besitzt somit 
eine besonders hohe Bedeutung im Rahmen der Bewertung. Das Grundwasser ist hinsichtlich 
der Grundwasserneubildung und der potenziellen Verschmutzung zu untersuchen, die in Zusam-
menhang mit dem Schutzgut Boden beurteilt werden müssen. Hierbei übernehmen der Grund-
wasserflurabstand und die hydraulischen Fähigkeiten des Bodens (bzw. die Durchlässigkeit der 
überlagernden Deckschichten) wesentliche Vorbedingungen, für die Eintragung von Stoffen in 
die Wasserkreisläufe. Die Puffer- und Speicherfähigkeit des Bodens spielen zudem bei der Hoch-
wasservorsorge bzw. dem Hochwasserschutz eine zentrale Rolle.  
Bestandserfassung  
Oberflächengewässer (Fließgewässer und stehende Gewässer) 
Weder im Planungsbereich noch im übergeordneten Untersuchungsraum befinden sich Fließge-
wässer. Das nächstgelegene Fließgewässer ist der Gievenbach in rd. 0,6 km westlicher Entfer-
nung. Der Gievenbach stellt eines der bedeutendsten Fließgewässer im westlichen Teil des 
Stadtgebietes dar.  
Nach Auswertung der Hochwassergefahren- und -risikokarten des Ministeriums für Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sind für den in Rede stehenden 
Planungsbereich weder Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko gemäß § 73 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) noch Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG oder Wasserschutzge-
biete gemäß § 51 WHG verzeichnet, sodass keine Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich 
sind. Stehende Gewässer sind im Plangebiet ebenfalls nicht vorhanden. Im näheren Umfeld des 
Pangebiets befindet sich in rd. 1 km südöstlicher Richtung der Aasee und in rd. 0,7 km nordöstli-
cher Richtung der Schlossgraben.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 67 
In der städtischen Starkregengefahrenkarte werden drei Szenarien abgebildet. Bei einem selte-
nen Regenereignis zeigt sich überwiegend ein Wasserstand von 0,02 m bis 0,1 m, vereinzelt tre-
ten auch Wasserstände von bis zu 1 m auf (an der Rampe zum Haupteingang und an der Straße 
Albert-Schweitzer-Campus bzw. nördlich des Gebäudes A 12, (siehe Abbildung 15). Bei einem 
außergewöhnlichen Regenereignis treten vermehrt Wasserstände von 0,3 m bis 0,5 m auf. Das 
Regenwasser staut sich vor allem entlang der Straßen und den versiegelten Bereichen entlang 
der Gebäude. Bei einem extremen Regenereignis staut sich das Regenwasser nun großflächig, 
insbesondere südlich der Hauptgebäude des Zentralklinikums entlang der Straße Albert-Schweit-
zer-Campus mit hauptsächlich 0,1 m bis 0,3 m. An der Rampe vor dem Haupteingang sowie 
nördlich des Gebäudes A 12 steigt der Wasserstand auf über 1 m. 
Abbildung 15: Extremes Regenereignis (Szenario 3), Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster (Schwarze 
Linie = Abgrenzung des Plangebietes) 
Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im 355,88 km² großen Grundwasserkörper Münsterländer Oberkreide (Al-
tenberge/Aschenberg, ID 3-13), welcher sich über das gesamte Plangebiet erstreckt. Der men-
genmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird als gut bewertet. Der chemische Zustand wird 
ebenfalls, im Gesamtergebnis des 3. Monitoringzyklus 2013 - 2018, als gut bewertet.  
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades im Bestand erfüllt der Planungsbereich keine der o. g. 
Schutzgutfunktionen in nennenswertem Umfang. Es hat demnach keine besondere Bedeutung 
für das Schutzgut. 
Die Entwässerung des Gebiets erfolgt durch Anschluss an die bestehende Kanalisation. 
A1

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 67 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Da weder im Plangebiet noch in näherer Umgebung Oberflächengewässer vorhanden sind, be-
schränkt sich die Beurteilungsprognose zum Schutzgut Wasser auf die Auswirkungen der Pla-
nung auf das Grundwasser. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Versickerung von Nieder-
schlagswasser auf dem Gelände lediglich in untergeordneten Flächenanteilen ermöglicht wird, 
da ein Großteil des Geländes versiegelt bzw. bebaut wird.  
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine Wasserbilanz erstellt (Ketteler & Blankena-
gel, August 2020). Nach gutachterlicher Prüfung wird sich der Anteil abflussrelevanter Flächen 
nach Umsetzung der Planung nicht erhöhen.  
Zudem sind im Rahmen der Planung Begrünungsmaßnahmen wie eine Dachbegrünung und 
Baumpflanzungen vorgesehen. Diese wirken sich positiv auf den Wasserhaushalt am Standort 
aus, da diese zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bzw. einer zeitverzögerten Ableitung in 
die Kanalisation beiträgt. 
Da der geplante Bauk örper des OPZ teilweise in diesem überflutungsgefährdeten Bereich aus-
gewiesen ist, hat der Vorhabentr äger dieses Risiko und diese Problematik in dem von ihm zu 
erstellenden Überflutungsnachweis aufzugreifen und umzusetzen. Bei der angestrebten Nutzung 
und der Anordnung der kritischen Infrastruktur in den Untergeschossen ist eine Vermeidung der 
Überflutung durch st ädtische Maßnahmen nicht m öglich. Die Aufrechterhaltung der geplanten 
Nutzung kann nur durch umfangreiche bauliche Vorkehrungen am Baukörper durch den Bauherrn 
hergestellt werden.  
Als Ausgangshöhe für die Überflutungsbetrachtung von Überflutungen aus dem Straßenbereich 
ist die Albert-Schweitzer-Straße anzusetzen. Die R ückstauebene bezogen auf die privaten An-
schlussleitungen, ist die Straßenoberkante der Straße, in der die jeweilige Anschlussleitung an 
die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.  
Fazit 
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind bei Berücksichtigung der 
entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
13.4.5  Klima / Luft 
Als Schutzziele für die Schutzgüter Klima und Luft sind die Vermeidung von Luftverunreinigungen 
und die Erhaltung von Reinluftgebieten zu nennen. Das Bestandsklima sowie die lokalklimatische 
Regenerations- und Austauschfunktion sollen erhalten bleiben. Zu berücksichtigen sind: 
 die Durchlüftungsfunktion,  
 die Luftreinigungsfunktion und Frischluftproduktion sowie  
 die Wärmeregulationsfunktion. 
Die Schutzwürdigkeit von Klima und Luft ergibt sich aus deren Bedeutung für Menschen, Tiere 
und Pflanzen als Lebensgrundlage. Die Reinhaltung der Luft besitzt aufgrund ihres ständigen 
Austausches und ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften insbesondere überregionale, na-
tionale und internationale Bedeutung. Die mit einer Belastung einhergehenden Auswirkungen 
großräumiger Verunreinigungen werden jedoch auch lokal wirksam. Eine hohe Empfindlichkeit

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 67 
besitzt in diesem Zusammenhang die Gesundheit der Menschen bzw. die Belastungen der Men-
schen durch Schadstoffe, wie Stickoxide, Kohlenstoffverbindungen oder Feinstaub. Somit gehen 
mit dem Schutzgut Klima und Luft insbesondere Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Mensch 
einher. Da Stoffeinträge neben anthropogenen Ursachen auch durch Aufwirbelungen von Stoffen 
von der Erdoberfläche erfolgen können, sind zudem die Wechselwirkungen mit dem Schutzgut 
Boden sowie untergeordnet mit dem Schutzgut Wasser zu untersuchen.   
Bestandserfassung  
Der Planungsbereich befindet sich im westlichen Teil des Münsteraner Stadtgebietes auf dem 
Albert-Schweizer-Campus des UKM. Der Standort stellt einen stark verdichteten Bereich mit 
anthropogener Überformung dar. Aufgrund der dichten und von Großstrukturen geprägten Be-
bauung wird das Gelände mäßig belüftet, der hohe Versieglungsgrad des Campus trägt zudem 
zu einer Aufheizung, insbesondere im Sommer bei. Gemäß städtischer Klimaanalyse zeigt sich 
bereits eine starke Wärmebelastung im Plangebiet. 
Größere Freiflächen bzw. Grünstrukturen im Nahbereich befinden sich westlich des Plangebietes 
(Münsteraner Umland) sowie nördlich der Albert-Schweitzer-Straße (Wiesenfläche). Der Pla-
nungsbereich selbst stellt einen Klinikstandort dar und hat aufgrund des hohen Versiegelungs-
grades kaum positiven Einfluss auf das Lokalklima. Klimaanapassungsmaßnahmen und Schutz-
maßnahmen gegen Starkregenereignisse wurden im bestehenden Bebauungsplan Nr. 144 nicht 
ergriffen, werden jedoch vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels in der Zukunft 
erforderlich. Große Teile der Dachflächen sind im Bestand schon begrünt und wirken daher klein-
räumig positiv auf das Klima ein.  
Allgemeine Klimasituation 
Die Jahresdurchschnittstemperatur der Stadt Münster betrug in den Jahren 1991 bis 2020 10,4 
Grad Celsius (vgl. Klimaatlas des LANUV). Die Jahresdurchschnittstemperatur betrug im Jahr 
2024 in Münster ca. 11,7 Grad Celsius (Stadt Münster). Die durchschnittliche Niederschlags-
summe der Jahre 1991 bis 2020 betrug ca. 755 mm pro Jahr (vgl. Klimaatlas des LANUV).  
Lokalklima und Klimatope 
Gemäß städtischer Klimaanalyse handelt es sich bei dem Plangebiet um einen Wirkraum im 
Siedlungsgebiet. Es zeigt sich eine Überwärmung, insbesondere im Umfeld der Hauptgebäude, 
sowie eine mittlere bis erhöhte bioklimatische Belastung. Es wird eine moderate bis starke Wär-
mebelastung im Plangebiet dargestellt. Insbesondere im Nahbereich der Gebäude wird eine Wär-
mebelastung (PET) von über 41 Grad angezeigt, so dass von einer extremen Hitzebelastung 
gesprochen werden kann. Gemäß Bewertungskarte Ist-Zustand der Tag-Situation wird die Auf-
enthaltsqualität im Außenbereich überwiegend als mittel bewertet. 
Nordwestlich des Plangebietes liegt ein Ausgleichsraum mit einem sehr hohen Schutzbedarf. Von 
dieser Freifläche ist ein flächenhafter Kaltluftabfluss in Richtung des Plangebietes zu verzeich-
nen. Das Plangebiet liegt somit in einem Kaltlufteinwirkbereich, allerdings unterbrechen die vor-
handenen massiven Baukörper des Zentralklinikums zum Teil den Luftstrom. 
Das Mikroklima wird vor allem durch die Faktoren Flächennutzung, Bebauungsdichte, Versiege-
lungsgrad, Oberflächenstruktur, Relief und Vegetationsart beeinflusst. Ein Klimatop stellt dabei

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Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 67 
die kleinste klimaräumliche Einheit dar, die von einheitlich verlaufenden Prozessen und mikrokli-
matischen Verhältnissen bestimmt wird. Das Plangebiet kann, bedingt durch seine Struktur bzw. 
Ausstattung und Nutzung, dem Gewerbeklimatop zugeordnet werden. 
Gewerbeklimatope weisen bei entsprechender Witterung ein tagsüber erhöhtes Belastungspo-
tenzial durch Hitzestress und Schwüle sowie langanhaltende nächtliche Wärmebelastungen auf. 
Sie sind gekennzeichnet durch eine starke Veränderung des Mikroklimas, Überwärmung, Wind-
feldveränderung, z. T. Abwärme sowie Luft- und Lärmemissionen. Fehlende Verschattungsstruk-
turen durch verdunstungsaktive Baumkronen fördern darüber hinaus die Hitze- und Wärmebe-
lastung zusätzlich. Häufig handelt es sich um lufthygienische Lasträume mit lokal erhöhten 
Schadstoffemissionen. Die bioklimatischen Verhältnisse werden entsprechend in Gewerbeklima-
topen allgemeinhin als sehr ungünstig bewertet (RVR, 2018). 
Lufthygiene 
Vorbelastungen der Luft ergeben sich durch die Schadstoffemissionen der Albert-Schweizer-
Straße sowie der Bundesstraße 54. Detaillierte Angaben zur lufthygienischen Situation im Plan-
gebiet liegen nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass ein erhöhtes lufthygienisches Belastungs-
niveau in Folge der genannten potenziellen Emissionsquellen vorliegt. Messorte der Luftquali-
tätsüberwachung des LANUV sind im Umfeld nicht vorhanden. Der nächste Messort befindet sich 
an der Weseler Straße in Münster. 
In unmittelbarer Umgebung zum Plangebiet befinden sich keine Arbeitsstätten, die potenziell Luft-
verunreinigungen hervorrufen können.  
Das Plangebiet weist hinsichtlich der luftverunreinigenden Stoffe durch die Industrie im Jahr 2012 
mittlere Werte auf. Bei dem erfassten Stoff Methan (CH4) weist das Plangebiet eine erhöhte Be-
lastung auf. Dabei liegt der Wert bei 82 - 1.200 kg/km². 
Hinsichtlich der Emissionen des Verkehrs aus dem Jahr 2013 weist das Plangebiet bezüglich der 
Stoffe Feinstaub (PM 2,5), Distickoxid (N 2O) Schwefeloxide (SOx/SO 2) eine mittlere Belastung 
auf. Eine höhere Belastung besteht bei den Stoffen Feinstaub PM 10 (440 - 1.100 kg/km²), Koh-
lendioxid 1.600 - 4.000 t/km²), Methan (110 - 320 kg/km²), und Stickoxide (4,7 – 14 t/km²). 
Bereits am 03.08.2009 wurde in der Stadt Münster ein Luftreinhalteplan zur Verringerung der 
Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung aufgestellt. Eine weitgehende Umsetzung der dort fest-
gelegten Maßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt. Dadurch konnte die Belastungssitua-
tion in einigen Bereichen der Stadt Münster verbessert werden. Da aber nach wie vor Überschrei-
tungen der Immissionsgrenzwerte für NO2 vorlagen, wurde eine Fortschreibung des Luftreinhal-
teplans Münster erforderlich. Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Münster ist am 
01.07.2014 in Kraft getreten. Ziel ist es, die festgelegten Grenzwerte für Luftschadstoffe zu einem 
bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu überschreiten bzw. dauerhaft zu unterschreiten (Luftreinhal-
teplan Münster 2014).  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Lokalklima  
Der bereits vorhandene hohe Versiegelungsgrad des Plangebietes wird durch den Bebauungs-
plan aus klimatischer Sicht nicht maßgeblich verändert. Hinsichtlich der Gesamtversiegelung ist

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Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 67 
von einer geringfügigen Erhöhung auszugehen. Die neuen Baukörper des OPZ stehen zwar quer 
zur Hauptwindrichtung, es wird aber bereits durch das bestehende Zentralklinikum ein Riegel 
gebildet, der künftig mit dem OPZ lediglich um ca. 80 m vorangestellt wird. Angesichts des Zu-
schnittes der verbliebenen verfügbaren Fläche (bisherige Park-Paletten) besteht für die Anord-
nung der neuen Baukörper allerdings auch keine Alternative.  
Die auch bei Neubauten vorgesehene Begrünung von Flachdächern und die Baumpflanzungen 
wirken sich durch Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die 
verminderte Aufheizung von Dach- und Platzflächen positiv auf das Mikroklima aus.  
Nennenswerte über das Plangebiet hinauswirkende lokalklimatische Veränderungen sind durch 
die Weiterentwicklung des Medizin-Campus sowie die Sicherung im Bestand nicht zu erwarten. 
Klimaschutz/Klimawandelanpassung  
Bebauungspläne sollen u. a. dazu beitragen, insbesondere den Klimaschutz und die Klimaan-
passung zu fördern. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die 
dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawan-
del dienen, Rechnung getragen werden (§ 1 Abs. 5 und § 1a Abs. 5 BauGB).  
Als grundlegende Maßnahme zum Klimaschutz ist gemäß dem städtebaulichen Gestaltungs- 
plan, der die Grundlage für den Bebauungsplan darstellt, eine hohe Kompaktheit vorgesehen. 
Zudem kennzeichnet sich die Erweiterungsbebauung durch eine Dachbegrünung, die sich durch 
Verdunstung, Niederschlagswasserrückhaltung, Bindung von Staub und die verminderte Aufhei-
zung von Dachflächen positiv auf das Klima auswirkt. Die geplanten Platzflächen werden darüber 
hinaus mit Baumpflanzungen versehen. 
Die für die Stadt Münster geltenden ökologischen Baustandards sind in nachfolgenden Städte- 
baulichen Verträgen oder Grundstückskaufverträgen festzulegen.  
Als Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, sind insbesondere zu nennen:  
 Verzicht auf die Inanspruchnahme von Bauflächen im Außenbereich durch die Weiter-
entwicklung eines bereits bestehenden Medizin-Campus. 
 Minimierung der Überwärmung im Quartier durch eine starke Durchgrünung des Quar-
tiers und Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden.  
 Solarpflicht auf Dachflächen 
 Begrünungsfestsetzungen (u. a. Dachbegrünung, Baumpflanzungen) 
Lufthygiene  
Von der Planung gehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Immissionswirkungen aus, die sich 
auf die Luftbelastung im Einwirkungsbereich der Planung erheblich nachteilig auswirken. Eine in 
geringem Umfang auf das Vorhaben zurückzuführende verkehrliche Mehrbelastung ist mit Blick 
auf die Luftschadstoffe nach Maßgabe der 39. BImSchV als vernachlässigbar einzustufen. Sons-
tige relevante Schadstoffparameter sind nicht ersichtlich.

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Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 67 
Fazit 
Erhebliche negative Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima/Luft sind bei Berücksichtigung 
der entsprechenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht zu erwarten. 
13.4.6  Landschafts-/Ortsbild 
Der Schutz der Landschaft ist in § 1 Abs. 1 BNatSchG verankert. Insbesondere Landschaftsteile 
mit besonderen Ausprägungen hinsichtlich Struktur und Größe sind vor diesem Hintergrund zu 
betrachten und die landschaftsästhetische Funktion zu berücksichtigen. Diese Bedeutung des 
Landschaftsbildes ist abhängig von der Ausstattung eines Gebietes mit unterschiedlichen Land-
schaftselementen, der Topografie und der Nutzung, aber auch von der bestehenden Vorbelas-
tung durch künstliche Elemente wie Lärm, Gerüche und Unruhe.  
Für Plangebiete, die in innerstädtischen Bereichen liegen, beziehen sich die Ausführungen zum 
Schutzgut Orts- und Landschaftsbild vorwiegend auf das Ortsbild, sofern das jeweilige Plangebiet 
nicht besondere topographische Merkmale oder Landmarken aufweist. Das Ortsbild wird über-
wiegend durch künstliche Elemente bzw. anthropogene Einflüsse bestimmt. Dabei ist als Bewer-
tungsmaßstab einerseits die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des BauGB heranzuzie-
hen (etwa Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücks-
flächen innerhalb des Untersuchungsbereiches). Andererseits ist das Ortsbild ein Rechtsbegriff 
des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DschG NRW); hier wird definiert 
(zum Schutz von Denkmalbereichen): »Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Orts-
bilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauli-
che Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren 
Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produkti-
onsstätten [...]«. Für die Bewertung des Ortbildes sind demnach die Silhouette, die bauliche Ab-
folge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungs-
bild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) relevante Bewertungsmaß-
stäbe.  
Die Schutzwürdigkeit des Orts- und Landschaftsbilds ergibt sich demnach durch dessen Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit sowie dessen Erholungswert.  
Bestandserfassung  
Ortbildbeschreibung und -bewertung 
Der Bebauungsplan umfasst durch die Weiterentwicklung des UMK-Medizin-Campus Flächen im 
bereits besiedelten Raum. Das Plangebiet ist durch einen hohen Versiegelungsgrad gekenn-
zeichnet. Eine Reihe von größeren Gebäuden prägt das Stadtbild, hervorzuheben sind insbeson-
dere die beiden ca. 60 m hohen Bettentürme, die - je nach Topografie - bereits auf weite Entfer-
nung (ca. 30 km) aus der Region heraus zu sehen sind. Darüber hinaus fällt die Parkpalette im 
nördlichen Plangebiet auf, die im heutigen Zustand baufällig und städtebaulich sehr wenig attrak-
tiv für das Stadtbild ist. Auch die vierspurige Albert-Schweitzer-Straße beeinflusst das Ortsbild in 
diesem Bereich maßgeblich.  
Das Umfeld des Plangebietes ist baulich geprägt: Durch die nördlich angrenzenden Institute der 
Universität, die östlich angrenzenden Gebäude des UKM sowie die südlich angrenzende Wohn-
bebauung. Dabei stellen die Gebäude der Universität und des UKM größere Gebäudestrukturen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
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Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 67 
dar, wohingegen die Gebäudestrukturen der umliegenden Wohngebiete durch Einfamilienhäuser 
oder Doppelhaushälften geprägt sind. Die Gebäudestrukturen um den Kern des Campus herum 
sind mit Gehölzbeständen durchzogen, sodass diese für eine Anreicherung mit naturnahen Ele-
menten sorgen. Der Planungsraum grenzt an keiner Stelle an die freie Landschaft an.  
Sichtbeziehungen 
Lage- und strukturbedingt verfügen das Plangebiet sowie der darüberhinausgehende Untersu-
chungsraum nicht über schützenswerte Sichtbeziehungen wie bspw. Sichtachsen zwischen kul-
turell bedeutsamen Hochpunkten, radiale Zufahrten auf historische Kirchen o. ä. Da es sich dabei 
um ein Klinikstandort mit zum Teil größeren Baukörpern handelt, ergeben sich Sichtbeziehungen 
allenfalls im Hinblick auf die vorhandenen Straßenzüge. Dabei handelt es sich allerdings nicht 
um Sichtbeziehungen im Sinne weithin sichtbarer städtebaulich relevanter Strukturen mit Strahl-
kraft oder identitätsstiftender Funktion. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild sind mit der Planung nicht verbunden. Durch 
die Erhaltung und Weiterentwicklung des bebauten Medizin-Campus sind keine negativen Folge-
wirkungen auf das Ortsbild im Umfeld des Campus zu erwarten. Erheblich nachteilige Auswirkun-
gen sind ebenfalls nicht zu erwarten.  
Das in Rede stehende Planvorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut 
zur Folge. Die Planung führt in geringem Ausmaß zu Veränderungen des Orts- bzw. Landschafts-
bildes. Ebenso werden keine prägenden Landschaftsbestandteile oder Einzelelemente mit be-
sonderer Bedeutung überplant. Für den geplanten Baukörper des OPZ im nördlichen Plangebiert 
entlang der Albert-Schweitzer-Straße wird eine Höhe von bis zu 36 m ermöglicht. Damit überragt 
er zwar die südlich angrenzenden Gebäude, die beiden Bettentürme dominieren aber weiterhin 
den Campus. Die städtebauliche Figur und die Gestaltungsansätze wurden im Rahmen eines 
wettbewerbsähnlichen Verfahrens mit starker Ausprägung auf das Stadtbild definiert. Eine archi-
tektonisch hochkarätig besetzte Jury hat diesen Prozess begleitet. Der Gestaltungsanspruch soll 
auch im Weiteren im Rahmen einer engen Abstimmung von Bauherr und Stadt Münster abgesi-
chert werden.  
Relevante Einflüsse auf das Orts- bzw. Landschaftsbild beschränken sich somit auf eine mögliche 
Störwirkung des geplanten Erweiterungsbaus. Aufgrund der bereits bestehenden Kliniken und 
Institute der Universität im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets und der geringen Empfindlich-
keit des Standortes, sind diese Auswirkungen jedoch als gering bzw. nicht erheblich anzusehen.  
Durch die Nachnutzung des bereits vorgeprägten und weithin versiegelten Standortes kann land-
schaftlicher Freiraum an anderer Stelle geschont werden, sodass die Planung positiv im Sinne 
des Freiraumschutzes gewertet werden kann. Durch eine Weiterentwicklung ebenfalls als medi-
zinische Nutzung entsteht ein strukturiertes städtebauliches Erscheinungsbild, das der Cluster-
bildung auf dem Campus Rechnung trägt. Somit entsteht ein sinnvoller und nachvollziehbarer 
Übergang zwischen den nördlich und westlich gelegenen Kliniken und Instituten. Der Übergang 
des Medizin-Campus zur Wohnbebauung bleibt erhalten.

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Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 59 von 67 
13.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das Schutzziel für Kultur- und sonstige Sachgüter besteht in der Erhaltung historischer Kultur-
landschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von 
Stadt- bzw. Ortsbildern, Ensembles, geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmä-
lern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des 
Denkmals erforderlich ist. Die Schutzwürdigkeit der Kultur- und sonstigen Sachgüter ergibt sich, 
ähnlich zum Schutzgut Orts- und Landschaftsbild, aus ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit.  
Bestandserfassung 
Kulturgüter 
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets befinden sich die historischen Gebäude des Universitäts-
klinikums Münster, die seit Jahrzehnten die städtebauliche Erscheinung des Universitätsklini-
kums prägen. Aufgrund ihrer stadtgeschichtlichen Bedeutung unterliegen sie dem Denkmal-
schutz. Eingetragene Bodendenkmäler oder Naturdenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Sachgüter 
Als Sachgüter im Sinne der Umweltprüfung können natürliche Ressourcen oder Elemente des 
Naturhaushaltes verstanden werden, die für die Gesellschaft insgesamt von materieller Bedeu-
tung sind. Hierzu zählen insbesondere forst- und landwirtschaftliche Nutzflächen sowie Boden-
schätze als endliche Ressourcen. Mit Bezug hierauf liegen im Plangebiet keine Sachgüter im 
Sinne der Umweltprüfung vor.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung führt nicht zu Beeinträchtigungen von geschützten Kulturgütern oder von Sachgütern 
im Sinne der Umweltprüfung. Das Vorhaben hat demnach keine Auswirkungen auf das Schutzgut 
zur Folge. Insbesondere der obligatorische Einbezug der zuständigen Denkmalfachbehörde bei 
konkreten Vorhaben sichert die gebotene Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Belange. 
Beeinträchtigungen von Baudenkmälern finden nicht statt. 
13.4.8  Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung 
Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsplan handelt und Nutzungen und deren 
Umfang noch nicht endgültig festgesetzt sind, sind konkrete Aussagen zum jetzigen Stand der 
Planung nicht zu treffen. Die Art und Menge der erzeugten Abfälle sind in Bau- und Betriebspha-
sen orts- und sachgerecht zu entsorgen und bei Möglichkeit wiederzuverwenden. 
13.4.9  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Mögliche Wechselwirkungen werden im Rahmen der beschriebenen Umweltauswirkungen auf 
die einzelnen Schutzgüter erfasst und beschrieben. Relevante Wechselwirkungen ergeben sich 
im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans insbesondere zwischen den Schutzgütern Fläche 
und Klima / Luft. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades in Verbindung mit der zum Teil sehr 
hohen und dichten Bebauung wird eine Aufheizung des Standorts begünstigt. Dem wird in Folge 
der Planung dadurch Rechnung getragen, dass im Zuge der Bebauungsplanänderung grünord-
nerische Festsetzungen getroffen werden, die zur Abmilderung von Hitzebelastungen beitragen.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 60 von 67 
13.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Mit der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 „Roxeler Straße / Waldeyerstraße / 
Schmeddingstraße“ ist beabsichtigt, die bauliche Weiterentwicklung des Campus des Universi-
tätsklinikums in Münster (UKM) planungsrechtlich abzusichern.  
Im Ergebnis der Schallschutzuntersuchung werden zusätzliche Belastungen durch die Planung 
festgestellt, die aber grundsätzlich lösbar sind. Notwendige Maßnahmen werden im Zuge der 
Baugenehmigung umgesetzt.  
Im Ergebnis steht dem ermittelten Biotopwert des Ausgangszustandes von 394.046 Wertpunkten 
nach Realisierung der Planung ein prognostizierter Biotopwert von 389.587 Wertpunkten gegen-
über. Aus der Gegenüberstellung von Ausgangs- und Planungszustand ergibt sich somit eine 
negative Gesamtbilanz von 3.689 Wertpunkten. Deren Ausgleich kann sichergestellt werden. 
Die durchgeführte Artenschutzvorprüfung (Stufe 1) ergab Hinweise auf das Vorkommen von re-
levanten Fledermausarten. Hinsichtlich eines möglichen Vorkommens von Fledermäusen werden 
daher Regelungen zum Artenschutz einschließlich einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme 
(CEF) in den Bebauungsplan aufgenommen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden. 
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen sind nicht festzustellen. Erheblich nachteilige 
Umweltauswirkungen, die nicht vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgegli-
chen werden können, resultieren aus der Planung nicht.  
13.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Sofern keinerlei bauliche Weiterentwicklung des Standortes erfolgt (Nullfall), ist im Plangebiet mit 
einem Fortbestand der vorhandenen klinischen und universitären Nutzungen zu rechnen.  
Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch würden die Vorbelastungen durch Lärmwirkungen weiter-
hin Bestand haben. Durch das Ausbleiben der Planung könnte im Worst-Case-Szenario ein an-
derweitiger Standort herangezogen werden, durch welchen eine weitere Flächenversiegelung er-
folgen würde und sich weitere Auswirkungen auf die Umwelt ergeben könnten. Hinsichtlich des 
Schutzgutes Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ist mit keinem Brachfallen der Fläche zu 
rechnen, sodass keine weiteren Habitatstrukturen zu erwarten sind. Durch den hohen Versiege-
lungsgrad ist dabei lediglich eine geringe weitere Vegetationsentwicklung zu erwarten. Hinsicht-
lich des Schutzgutes Boden und Fläche Wasser, Landschaft, Kultur und Sachgüter sowie Klima 
und Luft würde das Plangebiet in seinem derzeitigen Zustand verbleiben. Hinsichtlich dieser 
Schutzgüter würden die vorhandenen Vorbelastungen weiterhin Bestand haben, sodass keine 
Abweichung vom bisherigen Status Quo zu erwarten ist. Ein Verzicht auf das Vorhaben würde 
gravierend nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ haben. 
13.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Jahr 2010 wurden der Masterplan „Zukunftsmedizin Münster 2020 – das neue UKM“ Zur Op-
timierung des Standortes der Universitätsmedizin Münster und zur Verbesserung der Zukunfts- 
und Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf veränderte Anforderungen entwickelt. Darin wird u. a. 
eine räumlich-funktionale und bauliche Neuordnung sowie eine räumliche Zusammenführung und 
Verknüpfung verschiedener Bereiche fokussiert. Durch den Masterplan wurde der Standort des

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 67 
Medizin-Campus für das Erweiterungsgebäude ausgewählt. Weiterhin ergibt sich die Standort-
begründung aus dem Grundsatz des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung und folgt 
somit den Zielen und Leitlinien einer nachhaltigen sowie umwelt- und ressourcenschonenden 
Stadtentwicklung. 
Zur baulichen Ausgestaltung des Erweiterungsgebäudes wurde durch die UKM Infrastruktur Ma-
nagement GmbH ein städtebaulicher Wettbewerb im Jahr 2016 ausgelobt. Daran haben verschie-
dene Büros teilgenommen und Entwürfe eingereicht. Ziel war es eine bestmögliche Ausnutzung 
der Fläche zu erreichen. Dabei sollte sich die bauliche Nutzung weiterhin in die Umgebung ein-
fügen sowie eine optimale interne Gebäudeerschließung aufweisen.  
Im Bewertungsverfahren wurden die eingereichten Entwürfe analysiert und verglichen, wodurch 
eine Diskussion über mehrere Alternativen zu Stande gekommen ist. Der nun vorliegende Ent-
wurf stellt den ersten Platz und somit das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbes zur Wei-
terentwicklung des Medizin-Campus im Stadtteil Sentrup dar. 
Das städtebauliche Konzept legt für den Standort und die beabsichtigte Planung die städtebaulich 
verträglichste Variante dar. Dies begründet sich darin, dass die Dimension der Fläche am besten 
ausgenutzt wird, sodass ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden gewährleistet wird. Die 
vorliegende Planung ist aufgrund ihrer freiraumschonenden Wirkung sowohl aus umweltplaneri-
scher als auch aus städtebaulicher Sicht als sinnvoll anzusehen. Die im Zuge dieses Bauleitplan-
verfahrens verfolgte Variante stellt somit die Idealvariante des Vorhabens dar.  
13.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Aus-
wirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen.  
Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für planungsrelevante Fleder-
mausarten unterliegen der Überwachung durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhal-
tigkeit der Stadt Münster.  
Sofern sich im Zuge der kontinuierlich laufenden Untersuchungen zur Umweltsituation in Münster 
Hinweise auf nachteilige Auswirkungen für das Baugebiet oder die Umgebung ergeben, werden 
diese mit Blick auf ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe herangezogen.  
Die Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur 
Vermeidung bzw. Minderung zu ergreifen.  
13.8  Zusammenfassung 
Das Plangebiet der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 umfasst rund 27 ha und lag 
zum Zeitpunkt der Planaufstellung innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 144 „Roxe-
ler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße“. Mit der vierten Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 144 ist beabsichtigt, die bauliche Weiterentwicklung des Medizin-Campus des Universitätskli-
nikums Münster (UKM) zu ermöglichen. Im Bereich des heutigen Parkdecks südlich der Albert-
Schweitzer-Straße soll ein Erweiterungsbau entstehen. Dieses Gebäude stellt eine wichtige Er-
gänzung des Medizin-Campus dar, die in einer Masterplanung festgeschrieben ist. Als weiterer

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 67 
Vorhabenbaustein soll ein Wertstoffhof im Bereich des Albert-Schweitzer-Campus errichtet wer-
den. Darüber hinaus gilt es, der heutigen Bestandssituation Rechnung zu tragen, indem die vor-
handene Kindertagesstätte an der Schmeddingstraße planungsrechtlich abgesichert wird. 
Das Plangebiet ist entsprechend seiner derzeitigen Nutzung als Klinikstandort hinsichtlich der 
Umweltschutzgüter bereits vorbelastet. Dementsprechend liegen bereits im Bestand eine dichte 
Bebauung verbunden mit einem hohen Versiegelungsgrad sowie Emissionen der Kliniknutzung 
vor. Umweltauswirkungen ergeben sich aus der vorgesehenen Planung insbesondere auf die 
Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden / Fläche und Klima / Luft.  
Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden schalltechnische Gutachten erstellt. Die Gut-
achten umfassen Prognosen der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch den 
Straßenverkehr sowie durch bestehende Gewerbebetriebe ebenso wie die aus der gewerblichen 
Nutzung und dem geplanten Hubschrauberlandeplatz im Plangebiet resultierenden Emissionen 
auf die umgebenden Nutzungen. Im Ergebnis liegen keine unlösbaren Konflikte vor. Potenzielle 
nachteilige Umweltauswirkungen können durch Maßnahmen zum Schallschutz vermieden wer-
den, die im Zuge der Baugenehmigung umgesetzt werden.  
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen 
bewirkt. Geplante Baumanpflanzungen im Zusammenhang mit neuen Platzräumen im nördlichen 
Plangebiet kompensieren z. T. diese Eingriffe im Plangebiet. Die prägenden Gehölzstrukturen im 
südlichen Plangebiet werden über Erhaltungsfestsetzungen planungsrechtlich abgesichert. Die 
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ergibt eine auszugleichende negative Gesamtbilanz von 3.689 Wert-
punkten.  
Die durchgeführte Artenschutzvorprüfung ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträch-
tigung von planungsrelevanten Tierarten bei Berücksichtigung der empfohlenen Maßnahmen. 
Aufgrund der dabei ermittelten Hinweise auf das potenzielle Vorkommen von Fledermausarten 
werden entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in den Bebauungs-
plan aufgenommen. Darüber hinaus werden weitere artenschutzrechtliche Regelungen zum 
Schutz planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten getroffen, wie eine Bauzeitenregelung 
bzgl. Gehölzrodungen und Abbrucharbeiten und der Vermeidung von Lichtemissionen und Vo-
gelkollisionen.  
Hinsichtlich des Boden- / Flächenschutzes ist die Planung als verträglich einzustufen. Das Plan-
gebiet ist bereits im Bestand zu größeren Teilen versiegelt. Neuversiegelungen werden im Zuge 
der Eingriffs- / Ausgleichsbilanz berücksichtigt. Im Rahmen der Wasserbilanz konnte gezeigt wer-
den, dass sich die abflussrelevanten Flächen durch die Neuplanung nicht erhöhen. Kennzeich-
nungspflichtige Altlasten- / Verdachtsflächen sind nach derzeitigem Wissensstand nicht bekannt.  
Da weder im Plangebiet noch in näherer Umgebung Oberflächengewässer vorhanden sind, be-
schränkt sich die Beurteilungsprognose zum Schutzgut Wasser auf die Auswirkungen der Pla-
nung auf das Grundwasser. Der Anteil abflussrelevanter Flächen wird sich nach Umsetzung der 
Planung nicht erhöhen. Zudem sind im Rahmen der Planung Begrünungsmaßnahmen wie eine 
Dachbegrünung und Baumpflanzungen vorgesehen. Diese wirken sich positiv auf den Wasser-
haushalt am Standort aus, da diese zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bzw. einer zeit-
verzögerten Ableitung in die Kanalisation beiträgt.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 67 
Das Klima im Plangebiet ist durch die bestehende dichte Bebauungsstruktur und die damit ein-
hergehende hohe Versiegelung vorbelastet, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt fallen dem-
entsprechend gering aus. Als mindernde Maßnahme wird im Bebauungsplan eine Dachbe-
grünung festgesetzt. Diese ist mit weiteren positiven Wirkungen auf das Lokalklima verbunden 
und dienen zudem dem Schutz des vorbelasteten Gebietes vor Starkregenf ällen. Auch die er-
stellte Wasserbilanz (Ketteler und Blankenagel, August 2022) weist nach, dass sich der Versie-
gelungsgrad im Zuge der Planung nicht gegenüber dem heutigen Zustand erhöht. Dementspre-
chend stehen die vorhandenen unversiegelten Flächen weiterhin als Retentionsflächen zur Ver-
fügung, sodass sich der derzeitige Regenwassereintrag durch die Planung nicht erhöht.  
Die Planung führt nicht zu Beeinträchtigungen von geschützten Kulturgütern oder von Sachgütern 
im Sinne der Umweltprüfung 
Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungs- sowie arten-
schutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht mit erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkun-
gen der Planung zu rechnen. 
Im Falle der Nicht-Umsetzung der Planung der baulichen Weiterentwicklung des Standortes (Null-
fall), ist im Plangebiet mit einem Fortbestand der vorhandenen klinischen und universitären Nut-
zungen zu rechnen. Ein Verzicht auf das Vorhaben würde gravierende Auswirkungen auf das 
Schutzgut „menschliche Gesundheit“ haben. 
14  Gesamtabwägung 
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmed-
dingstraße« sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Entwicklung 
des Universitätsklinikums in Münster (UKM), insbesondere der räumlichen Konzentration von 
Fachkliniken und der Ergänzung von Operationssälen geschaffen werden.  
Der städtebauliche Entwurf wurde in einem Wettbewerbsverfahren ausgelobt, in dessen Rahmen 
eine Alternativenprüfung erfolgt ist. Ausschlaggebende Kriterien waren insbesondere die Ziele 
und Leitlinien einer nachhaltigen sowie umwelt- und ressourcenschonenden Stadtentwicklung 
und der Grundsatz des Vorrangs der Innen- vor der Außenentwicklung. 
Um für die Vorhaben des UKM planungsrechtliche Zulässigkeit zu schaffen, sind bislang entge-
genstehende Festsetzungen, u. a. zur überbaubaren Grundstücksfläche und den zulässigen bau-
lichen Höhen, zu ändern.  
Hinsichtlich gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen wurden die Rahmenbedingungen in den 
entsprechenden Schallschutzgutachten (vgl. Kap 7) untersucht und die grundsätzliche Umsetz-
barkeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Schallschutzmaßnahmen bestätigt. Die je-
weiligen Vorgaben werden auf Ebene der Baugenehmigung umgesetzt. Der Bebauungsplan ent-
hält einen entsprechenden Hinweis. 
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind aufgrund der Höhe und der Häufigkeit von Lärmer-
eignissen durch Start- und Landevorgänge von Hubschraubern sowohl hinsichtlich der Dauer-
schalldruckpegel als auch der Maximalpegel keine Gefahren für die Gesundheit der Nachbarn zu 
erwarten.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 67 
Im Rahmen einer Gesamtabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsentscheidung sollten zudem die 
folgenden Aspekte berücksichtigt werden: 
 Die Errichtung und der Betrieb des Landeplatzes am gewählten Standort haben erkenn-
bare Vorteile in der notfallmedizinischen Versorgung der Stadtbevölkerung und des wei-
ten Umlands der Region. 
 Es besteht ein öffentliches Interesse an einer zentralen und schnellen Versorgung 
Schwerverletzter. 
 Der Landeplatz eröffnet die Möglichkeit, intensivmedizinisch zu behandelnde Patienten 
ohne längere Anfahrtswege in eines der nahegelegenen Krankenhäuser bringen zu kön-
nen. 
 Aufgrund des bisherigen Flugbetriebs in der Luftrettung (Notfälle, Gefahr für Leib und 
Leben) ist bereitseine Geräuschvorbelastung gegeben. 
 Die Belastung der Anwohner ist in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zu setzen, 
auf schnellstem Wege die bestmögliche Notfallmedizin erreichen zu können. 
Städtebauliche Planungen gehen grundsätzlich mit Eingriffen in Natur und Landschaft einher, 
diese wurden bei dem in Rede stehenden Vorhaben bereits in der Planung berücksichtigt und 
können gelöst werden. Vom Plangebiet ausgehende Verkehrsbelastungen haben dementspre-
chend keine erhebliche Steigerung der Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes zur Folge. 
In der bisherigen Fassung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen zum Klimaschutz /-an-
passung im Bebauungsplan festgesetzt, im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden diese 
jedoch u. a. in Form von Begrünungsfestsetzungen (Dachbegrünung und Baumpflanzungen) er-
griffen. 
Die durchgeführte Artenschutzvorpr üfung (Stufe 1) 11 ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche 
Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten bei Berücksichtigung der empfohlenen Maß-
nahmen. Aufgrund der dabei ermittelten Hinweise auf das potenzielle Vorkommen von Fleder-
mausarten werden entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen in den 
Bebauungsplan aufgenommen. Darüber hinaus werden vorsorglich weitere artenschutzrechtliche 
Regelungen zum Schutz planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten getroffen, wie eine 
Bauzeitenregelung bzgl. Gehölzrodungen und Abbrucharbeiten sowie der Vermeidung von 
Lichtemissionen und Vogelkollisionen. 
Auch hinsichtlich des Boden- und Flächenschutzes ist das Vorhaben als verträglich einzuschät-
zen. Als Maßnahme der Innenentwicklung werden durch die Planung keine neuen Flächen in 
Anspruch genommen. Zudem fallen die Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die 
Schutzgüter durch die Neuplanung aufgrund der bereits bestehenden dichten Bebauung mit ei-
nem hohen Versiegelungsgrad gering aus. Die klimatischen Auswirkungen des Vorhabens sind 
 
11 grünplan Büro für Landschaftsplanung, Artenschutzrechtlicher Beitrag zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
144 »Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)« in der Stadt Münster, Dortmund, Mai 
2026

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 67 
lokal begrenzt, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Ausgleich werden Begrünungsmaß-
nahmen in den Bebauungsplan aufgenommen. In Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Klima und 
Luft trifft der Bebauungsplan ebenfalls rahmensetzende Festsetzungen.  
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan sind nicht festzustel-
len. 
Der Vergleich der landschaftsökologischen Wertigkeiten von bisherigem Zustand und Planungs-
zustand der vierten Bebauungsplanänderung zeigt ein negatives Bilanzierungsergebnis, das ab-
sehbar ausgeglichen werden kann.  
Die städtebaulichen Ziele – insbesondere hinsichtlich der funktionalen Bedeutung des UKM für 
die (spitzen-)medizinische Versorgung bis weit in das Umland – überwiegen in der Abwägung 
gegenüber den ermittelten Auswirkungen des Vorhabens. In der Gesamtheit aller Bebauungspla-
ninhalte liegt insofern eine Planung vor, die städtebauliche, wirtschaftliche, immissionsbezogene 
und ökoklogische Belange soweit wie möglich in Einklang bringt. Sie bildet damit eine geeignete, 
planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung eines maßgebenden Städtebauprojektes 
westlich der Innenstadt und zugleich eine deutliche Stärkung des Medizin- und Forschungsstan-
dortes Münster generell. 
15  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 26,9 ha 100,00 % 
Sondergebiet 22,2 ha 82,5 % 
Ver- und Entsorgungsfläche 0,1 ha 0,4 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 3,7 ha 13,8 % 
Private Verkehrsfläche (Vorplatz) 0,7 ha 2,6 % 
Allgemeines Wohngebiet 0,2 ha 0,7 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz (Rundungsbedingte Abweichungen möglich) 
16  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Bei dem Planvorhaben handelt es sich um die Erweiterungsabsichten des Medizin-Campus des 
Universitätsklinikums Münster. Neben den Festsetzungen der vorliegenden Bebauungsplanän-
derung wird die Durchführung der geplanten Maßnahmen insbesondere auch im Rahmen eines 
städtebaulichen Vertrages zwischen den betreffenden Beteiligten (Stadt Münster und UKM Infra-
struktur Management GmbH als Initiator dieses Bauleitplanverfahrens) geregelt.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 67 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße / Waldey-
erstraße / Schmeddingstraße 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: 
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 67 
Anlagen 
Folgende Anlagen sind zusätzliche Bestandteile der Verfahrensunterlagen: 
1. Verkehrsuntersuchung Änderung des Bebauungsplans Nr.144 (nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, Münster, August 2024)  
2. Schalltechnisches Gutachten – Gesamtlärmbetrachtung, Bebauungsplanverfahren Nr. 
144 Roxeler Straße / Waldeyer Straße / Schmeddingstraße der Stadt Münster, 4. Ände-
rung Erweiterung des Universitätsklinikums Münster (UKM) an der Albert-Schweitzer-
Straße (TÜV Nord, Essen, Juni 2026) 
3. Schalltechnisches Gutachten. Geräuschemissionen und -immissionen durch Fluglärm am 
geplanten Hubschraubersonderlandeplatz (Dachlandeplatz) auf dem Erweiterungsbau 
des Universitätsklinikums Münster (UKM) (TÜV Nord, Essen, Juni 2026) 
4. Artenschutzrechtlicher Beitrag zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 »Roxeler 
Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)« in der Stadt Münster (grün-
plan Büro für Landschaftsplanung, Dortmund, Mai 2026) 
5. Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 „Roxeler 
Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)“ in der Stadt Münster Müns-
ter (grünplan Büro für Landschaftsplanung, Dortmund, Juli 2026) 
6. Flächenvergleich OPZ einschließlich Karten zur Entwässerung (Ingenieurbüro Ketteler 
und Blankenagel GmbH, Münster, August 2022)

Berichtsvorlage

5526 Zeichen

V/0422/2026 
V/0422/2026 
 
 
Öffentliche  Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144: Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße 
[Erweiterung Zentralklinikum] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 144 „Ro-
xeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zu veröffentlichen. 
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen , den Bebauungsplan Nr. 144 zu ändern, 
um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Zentralklinikums zu schaffen  
(V/0669/2020). 
Das Universitätsklinikum Münster (UKM) plant die Erweiterung des Zentralklinikums. Die Dermatolo-
gie (Von -Esmarch-Straße), die Klinik für Hals -, Nasen - und Ohrenheilkunde (Kardinal-von-Galen-
Ring) und die Chirurgie (Waldeyerstraße) sollen künftig in einem Neubau an der Albert -Schweitzer-
Straße angesiedelt werden. Damit einhergehend sollen die Operationssäle des Klinikums und die 
Intensivkrankenversorgung hier räumlich im OP -Zentrum, („OPZ“) konzentriert werden. Durch das 
Projekt werden die Patientenkapazitäten des UKM nicht erhöht, sondern die medizinischen Einrich-
tungen optimiert und dezentrale UKM -Einrichtungen konzentriert. Bedeutende Veränderungen bei 
den Bestandsnutzungen wie bspw. Wohnheime, Kinder - und Jugendpsychiatrie, Klinikschule oder 
UKM-Kindergarten, die in Richtung Schmeddingstraße, Schlüterstraße und Sentruper Höhe orientiert 
sind, stehen nicht an. 
Stadtplanungsamt  
 
24.08.2026  
 
Ihre Ansprechpartner:  
Herr Blick -Veber 
Telefon: 492 -6141 
Blick -Veber@stadt-
muenster.de  
 
Herr Husmann  
Telefon: 492 -6194 
Husmann@stadt -
muenster.de

- 2 - 
V/0422/2026 
Das UKM hat im Jahr 2016 einen international besetzten städtebaulichen Wettbewerb durchgeführt, 
aus dem der Entwurf des Büros „ingenhoven architects“ aus Düsseldorf als Sieger hervorging. Die 
Planung sieht – vorgelagert zur Großstruktur des bestehenden Klinikums mit den Bettentürmen – 
einen langgestreckten Baukörper parallel zum Klinikum vor. 
Im Jahr 2025 bis Mitte 2026 hat das UKM ein Vergabeverfahren für die Weiterentwicklung des Ingen-
hoven-Entwurfs durchgeführt. Der Klinikum -Neubau wird sich künftig mit einem großzügigen Ein-
gangsbereich (dem Bettenturm West vorgelagert) repräsentativ zur Albert-Schweitzer-Straße öffnen 
und dort einen einladenden Vorplatz ausbilden. Ruhend auf drei Sockelgeschossen (zzgl. eingescho-
benen Technik-Ebenen) mit der Notfallaufnahme, OP-Sälen und Behandlungsräumen sind sogenann-
te Vitalgärten für Patienten, Angehörige und medizinisch Beschäftigte angeordnet. Darüber befinden 
sich – rückgestaffelt – zwei bis drei Geschosse mit Arztdienstzonen und Intensivbetten. Atriumartige 
Höfe sichern die Belichtung bis in die unteren Geschosse. 
Die Erschließung des Klinikums wird neu geordnet, die Hauptzufahrt etwa 50  m Richtung Westen 
verlegt. Der Hubschrauberlandeplatz wird künftig auf dem Dach des Klinikums platziert. Um für den 
OPZ-Neubau Platz zu schaffen, müssen zunächst die zweigeschossigen Parkpaletten beseitigt wer-
den, die bislang die zentralen Zugangsbereiche West und Ost zum Klinikum prägen. Ersatzstellplätze 
sollen durch ein neues Parkhaus bereitgestellt werden, das westlich des OPZ an der Albert -
Schweitzer-Straße vor dem sogenannten Versorgungszentrum platziert wird. Weitere Kfz- und Fahr-
radstellplätze werden zweigeschossig unterirdisch unter dem neuen OPZ-Vorplatz erstellt. 
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umsetzung dieser Ziele. Daneben ist der Bebauungsplan auch in anderen Aspekten (bspw. Redukti-
on zweier umfangreicher sechzehngeschossiger Baufenster für weitere Bettentürme Nord / Süd) an-
gepasst worden und schafft somit einen soliden rechtlichen Rahmen zur Weiterentwicklung des Kran-
kenhauses. 
Das UKM hat einen Förderantrag zu einem Mobilitätskonzept erstellt, das bei Bewilligung ab Anfang 
2027 erarbeitet werden wird. 
Beteiligung 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB zur Bebauungsplanänderung 
fand am 02.02.2023 als Informationsveranstaltung vor Ort statt (Niederschrift siehe Anlage 5), zuvor 
waren die Unterlagen bereits im Stadthaus  3 und im Internet einsehbar. Die frühzeitige Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 
01.02. bis zum 01.03.2023. 
Kostenaspekte / Städtebaulicher Vertrag 
Die Stadt Münster schließt vor Satzungsbeschluss mit dem UKM einen städtebaulichen Vertrag ge-
mäß § 11 BauGB, der u.a. die Gestaltung und die Kostenübernahme durch das UKM regelt. 
Weiteres Verfahren 
Die Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist für den Herbst 2026 vorgesehen. 
Parallel hierzu findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 2 BauGB statt.

- 3 - 
V/0422/2026 
Für das Vorhaben hat eine intensive Abstimmung mit dem UKM sowie eine Begleitung durch externe 
Planungs- und Gutachterbüros stattgefunden. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1 – Visualisierung 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 –Textliche Festsetzungen   
Anlage 4 – Planzeichnung 
Anlage 5 – Niederschrift der Informationsveranstaltung

V-0422-2026-Anlage-5-Niederschrift

7806 Zeichen

Niederschrift 
über eine Bürgeranhörung nach § 3(1) BauGB zur 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144: Roxeler Straße, 
Waldeyer Straße, Schmeddingstraße   (Erweiterung des 
Zentralklinikums) 
Stadtbezirk: Münster-West 
Zeit:   Donnerstag, den 02.02.2023, 18:00 Uhr 
Ort:  Albert-Schweitzer-Campus,  UKM 
Teilnehmer:  ca. 45 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Peter Wolfgarten, stellv. Bezirksbürgermeister 
Vertreter der Verwaltung: Andreas Kurz, Stadtplanungsamt und 
Vertreter UKM Infrastrukturmanagement: Stephan Triphaus, Andreas Benesch 
 
Herr Wolfgarten begrüßt um 18:00 Uhr die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, stellt die 
Vertreter des UKM Infrastrukturmanagements, Herr Triphaus und Herr Benesch, sowie Herrn 
Kurz vom Stadtplanungsamt vor und weist daraufhin, dass die Informationsveranstaltung 
protokolliert wird.  
Herr Triphaus und Herr Benesch informieren über die geplanten Standortentwicklungen für 
das Universitätsklinikum (UKM). Das UKM ist in den 1920er Jahren entlang der heutigen 
Domagkstraße entstanden. Die einzelnen Fachkliniken wurden als Pavillonbauten in eine 
parkartige Umgebung gebaut. 1983 wurde dann das neue Zentralklinikum in Betrieb 
genommen, dessen bauliche Großform das Stadtbild weithin prägt.  
Der „Masterplan Medizin“ des UKM sieht für die Zukunft des UKM die Schaffung einer 
modernen und leistungsfähigen Infrastruktur für die Krankenversorgung, die Forschung und 
die Lehre mit jeweils eigenen räumlichen Schwerpunkten vor. Ausbildung und Lehre werden 
im Bereich des Versaliusweges ausgebaut. Die Forschungsaktivitäten werden im 
Forschungscampus Ost entlang der Domagkstraße konzentriert. Mit dem MedForCe Institut 
und dem BBIM-Institut sowie dem Service Zentrum des UKM und dem StudiLab, einem 
neuartigen Konzept für die medizinische Lehre, befinden sich derzeit mehrere 
Großbauvorhaben in der Realisierung.  
Die Krankenversorgung soll durch die Erweiterung des Zentralklinikums ausgebaut werden. 
Statt vieler dezentraler Fachkliniken mit je eigenen Notaufnahmen, eigenen Operationssälen 
und eigener Krankenversorgung, soll das Zentralklinikum, durch die Integration der HNO-
Klinik, der Hautklinik und der Chirurgie verbunden mit einer Bündelung der Notaufnahme, der 
Operationskapazitäten sowie der Intensivkrankenversorgung und einem neuen 
Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach, eine zukunftsweisende Infrastruktur erhalten. Die 
Zielsetzung der Planung des UKM sieht demnach eine Neuordnung des Klinikstandortes mit 
Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0422/2026

kurzen Wegen und optimierten internen Abläufen vor. Ein Wachstum des UKM ist nicht 
geplant. 
Die große Parkpalette wird durch den Klinikneubau überplant. Wo werden die 
Stellplätze künftig sein? 
Die Parkpalette verfügt über ca. 1.100 Stellplätze. Sie werden künftig verteilt in einer 
Tiefgarage unter dem Klinikneubau und in einem Parkhaus am westlichen Ende des 
Klinikneubaus ersetzt. Vor dem Abriss der Parkpalette werden Ersatzkapazitäten für die 
entfallenden Parkplätze erstellt.  
Bleibt die Albert-Schweitzer-Straße in ihrem Querschnitt erhalten? Wo werden die 
Zufahrten von der Albert-Schweitzer-Straße zum Klinikum künftig angeordnet?  
Der vier-spurige Querschnitt der Albert-Schweitzer-Straße bleibt erhalten. Änderungen 
ergeben sich dort, wo Abbiegespuren für die neuen Zufahrten zum Klinikum erforderlich 
werden. Die Klinikerweiterung wird für optimale Erschließungsabläufe mit getrennten 
Zufahrten für die Notfallanlieferung, die Anlieferung der Versorgung und die Stellplätze 
vorgesehen. 
Wird der Vorplatz frei von Verkehr sein? Kann der ÖPNV über den Vorplatz die Klinik 
direkt anfahren? 
Der Haupteingang der Klinikerweiterung erfolgt direkt vom Vorplatz aus. Deshalb werden auf 
dem Vorplatz ebenerdige Kurzzeitparkplätze, eine taxenvorfahrt und idealerweise auch eine 
Bushaltestelle vorgesehen. Hierzu laufen aktuell noch Abstimmungsgespräche. Zusätzlich 
wird auf der Platzfläche eine Tiefgaragenzufahrt für Fahrräder geben. 
Angesichts der angestrebten Klimaneutralität für Münster bis 2030 und der Tatsache, 
dass das UKM mit ca. 12.000 Mitarbeitern der größte Arbeitgeber Münsters ist, sollte 
unbedingt ein Mobilitätskonzept entwickelt werden, das die Pendlerverkehre deutlich 
reduziert und ein anderes Nutzerverhalten erreicht. 
Die Erreichbarkeit des UKM mit dem KFZ spielt auch künftig eine wichtige Rolle. Als 
Krankenhaus der Maximalversorgung hat das UKM einen sehr großen Einzugsbereich. 
Patienten kommen aus dem westlichen Münsterland sowie aus dem norddeutschen Raum 
nach Münster. Außerdem sind viele Mitarbeiter auf das KFZ angewiesen, da sie aus dem 
gesamten Umland und zu unterschiedlichsten Schichtzeiten kommen. 
Bestandteil des in Bearbeitung befindlichen „Masterplan Mobilität“ wird auch ein Konzept für 
Mobilstationen im Stadtgebiet sein. Die radialen Hauptverkehrsstraßen sind prädestiniert um 
attraktive Umsteigemöglichkeiten vom Individualverkehr auf den ÖPNV zu bieten. 
Das Coesfelder Kreuz ist nach dem Hauptbahnhof der am stärksten frequentierte ÖPNV 
Knoten im Stadtgebiet. Mehrere Buslinien verbinden die Innenstadt mit der Universität, dem 
UKM und mit dem Westen des Stadtgebietes hierüber. Mit der künftigen Linienführung wird 
auch eine Verkürzung der Fahrzeit vom Hauptbahnhof zum Coesfelder Kreuz und dem UKM 
an der Albert-Schweitzer-Straße angestrebt. 
Die Bewohner der westlich angrenzenden Wohngebiete seien erheblichen 
Lärmbelastungen durch den Flugbetrieb des Hubschrauberlandeplatzes ausgesetzt.

Wird durch den geplanten neuen Landeplatz auf dem Dach der Klinik die 
Lärmbelastung weiter zunehmen? 
Nach ersten Ergebnissen des Lärmgutachters wird die künftige Lärmbelastung durch den 
Flugbetrieb für die angrenzenden Wohngebiete deutlich geringer ausfallen. Die Gründe 
hierfür sind, die Lage des neuen Landeplatzes in ca. 35 m Höhe sowie die günstigere 
Anflugsituation. Der Landeplatz kann künftig direkt angeflogen werden, während der heutige 
meist nur mit lärmintensiverem Kreisen erreichbar ist. 
Hinsichtlich der Parksituation auf der Sentruper Höhe, in Nachbarschaft zum UKM, 
wird daraufhin gewiesen, dass das Parkhaus an der Waldeyer Straße zum Teil 
leerstehe und nicht zur gewünschten Entlastung geführt habe. Die Besucherstellplätze 
in der Waldeyer Straße seien ständig belegt. 
Ergänzend wird auf die bevorstehende Kanalsanierung in der Waldeyer Straße 
hingewiesen. Die 2-3 jährige Baumaßnahme werde zu noch mehr Verdrängung führen. 
Deshalb wird angeregt, nochmals die Möglichkeit einer Anwohnerparkregelung zu 
prüfen und ein Parkleitsystem während der Bauzeit einzurichten. 
Die Fachverwaltung wird zu den Anregungen eine Rückäußerung geben.  
Wird die Schule an der Schmeddingstraße eine Dauerlösung? 
Die dreigeschossige Containeranlage für die Krankenpflegeschule ist lediglich eine 
Übergangslösung. Geplant ist der neue Standort am Versaliusweg / Pottkamp. 
Was wird künftig aus dem Standort der HNO-Klinik? 
Der Bereich bietet sich unter anderem für eine Wohnbauentwicklung an. Das UKM hat 
großen Bedarf an Wohnungen für Mitarbeiter. 
Wann ist mit der Baumaßnahme für die Klinikerweiterung zu rechnen? 
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 144 kann voraussichtlich bis Ende 
2023 abgeschlossen werden.  
Der Baubeginn für die Klinik ist für Ende 2025 / Anfang 2026 vorgesehen. die 
Inbetriebnahme würde dann 2029 erfolgen. 
Da keine weiteren Fragen aufkamen, dankte Herr Wolfgarten den Vortragenden für die 
ausführliche Information und dem Publikum für das Interesse an der Planung und beendete 
die Veranstaltung um 19:45 Uhr. 
 
 
 
   Peter Wolfgarten                                                          Andreas Kurz 
stellv. Bezirksbürgermeister                                                                 Schriftführer 
gez. gez.

V-0422-2026-Anlage-4-Plan

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p
2 39
193
41
14
87
92
1 27
145
133
115
119 1 59
1 81
185
194
225
235
2 40
215
1 91
434
435
6 3 6 4
5 6
6 1
3 22
1 33
1 36
1 91
2 68
2 69
2 70
3 20
321
322
324
335
3 36
3 40
3 55
95
105
5 53
554
33 8
33 9
322
2 02
272
1 63
174
169
7 5
1 42
129
143
1 30
1 32
146
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134
114
195
222
1 96
1 97
2 24
1 98
1 99
234
2 00
201
286
2 53
255
2 56
258
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323
325
332
6 5
7 1
7 0
56
170
1 71172
1 60
173
1 61
3 37
1 64
1 66
167
1 68
1 50
1 51
149
162
180
7
8
9
10
2
5
6
4
1 31
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94
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9 8
9 9
1 00
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179
5 48
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105
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91
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117 118
1 65
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187
188
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70
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1 21120
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1 24
138
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1 40
141
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2 03
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204
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220
252
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1 92
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266
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3 56
3 77
93
9 2
9 3
9 4
9 6
97
9 89 9103
2 91
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561
5 08
9 2
1 23
1 24
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6
1 6
2 4
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6 8
69
57
1 92
2 14
2 34
237
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2 06
104
106
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332
333
3 19
91
3 23
334
560
260
1 32
130
78,66
6 9,53
70,60
8 7,36
69,05
6 9,22
6 9,13
6 9,25
6 9,176 9,14
6 8,90
69,22
69,1569,05
6 8,40
68,43
6 8,43
6 8,55
6 8,38
6 8,40
68,47 6 8,75 68,96
69,07
6 9,06
6 8,67
6 8,81
6 8,88 69,02
68,32
68,59
68,96
6 8,97
6 8,81
6 8,87
6 9,04
68,80
6 9,10
6 8,93
68,77
6 8,74
6 8,9168,69
68,68
6 8,62
68,63
68,51
6 8,41
6 7,986 8,43
6 5,43 6 8,58
7 1,20
70 ,13
6 4,93
64,95
6 4,82
64,96
65,14 6 5,14
65,14
6 5,15 6 5,15
69,38
70,14
6 9,55
6 9,27
6 9,35
6 9,66
6 9,55
6 9,60
6 9,76
70,26
6 9,37
7 0,51
6 9,83
7 0,04
67,15
6 7,15
6 9,24
6 9,26
69,65
6 9,27
68,74
69,05
6 9,06
6 8,91
68,75
D H(A)
8 2,83
8 5,67
A ttika
Attika
A ttika
D H(A) 83,93
G eländeniveau circa 65,15
69,01
O K FD-Abdeckung 90,16
6 5,14
6 8,62
D H(A) 72,56
6 4,89
66,56
6 5,10
6 5,07
6 8,61
6 7,72
65,01
65 ,11
6 5,14
6 6,12
6 8,87
67 ,39
65,53
6 5,17
6 5,13
65,21
6 5,24
6 5,22
Ø 0,3
65 ,28
D H (FLD)72,96
DH (FLD)81,24
D H (PD)78,38
O KFFEG71,00
6 8.18
6 8.16
6 8.45
6 8.73
6 8.52
6 9.03
6 8.72
6 9.04
6 8.70
6 8.32
6 8.50
68.50
69.19
6 8.99
6 8.72
6 8.51
6 8.77
6 8.81
6 8.54
68.72
68.70
68.88
6 8.83
6 9.55
69.39
6 9.11
6 9.10
69.01
68.81
6 9.79
7 0.24
69.89
7 0.04
6 9.32
69.82
6 9.57
70.50
71.36
7 1.42
71.20
7 0.47
7 0.73
7 1.29
70 .99
7 0.79
7 0.8070.64
7 0.50
70.17
70.00
70.80
70 .787 0.60
7 0.31
7 1.11
7 1.19
71 .37
71 .427 1.44
7 1.40
7 1.11
7 0.83
7 0.98
7 0.97
7 0.84
70 .98
70.53
70.58
70.63
70.50
70.89
70.60
70 .48
70 .65
70.38
7 0.43
70.15
69.96
70 .22
70 .25
70.17
7 0.04
70 .44
71.89
70 .87
71 .12
70 .98
7 1.13
71.15
7 0.92
7 1.00
7 0.89
70.69
7 0.10
6 9.89
69.52
69.35
6 9.01
68.43
69 .79
69.53
69.30
68 .84
6 8.25
6 8.49
6 8.80
69.24
69.80
7 3.53
7 3.49
73 .47
7 3.52
73 .3870 .81
7 0.55 7 0.49
69.60
6 8.44
6 8.04
68.40
6 9.15
7 0.12
7 0.75
7 1.05
67.52
70.50
70 .44
7 0.53
7 0.51
70 .46
7 0.53
70.51
7 0.49
6 7.79
67.47
67.92
6 7.36
6 7.35
70 .50
69 .43
69 .48
6 9.77
70 .02
7 0.46
7 0.67
7 0.9571 .47
6 7.30
67 .05
67 .73
6 7.90
68.31
7 0.617 0.61
7 0.52
70.56
7 0.51
7 0.51
7 0.51
70 .56
6 8.61
6 8.73
68 .90
69 .24
6 9.52
69.66
68 .85
68 .86
68.84
7 4.70
7 4.77
74 .70
7 1.74
7 0.827 0.68
70 .54
7 0.48
7 0.46
7 0.52
7 0.53
7 0.50
70 .47
70 .53
7 0.44
6 5.11
6 5.10
6 5.09
6 5.08
6 5.16
6 5.10
65.09 65 .10
65.10
7 4.28
74 .29
7 4.70
74 .75
6 9.64
7 0.31
7 0.18
66 .91
6 5.33
6 5.02
6 7.10
7 0.92
7 0.23
6 9.17
7 0.21
7 4.00
7 0.63
7 0.75
6 5.06
65.06
64 .97
64 .90
6 5.20
6 5.10
69.30
6 4.88
6 5.06
64.86
64.98 6 5.07
6 5.07
65.13
65.07
64.96
6 4.93
63.95
70 .27
67.93
6 9.88
64.96
6 4.93 6 4.85
6 4.97 6 4.92
65.07
65.09
6 6.92
6 5.04
6 5.146 5.12
7 1.127 1.05
70.28
7 0.38
69.76
6 9.69
69.58
6 8.73
71.00
7 1.18
6 7.45
69.57
69.95
7 0.62
70.00
70.36
69.9369.9669.92
7 0.44
7 0.54
7 0.21
6 5.336 5.32
6 4.96
6 9.49
69.52
6 9.26
68.92
6 8.93
6 9.81
6 8.89
6 8.87
6 9.99
6 8.99
69.41
6 9.46
6 9.28
6 9.97
7 0.22
7 0.16
69.94
68.46
71 .27
7 1.30
7 1.26
70.57
70.46
70.89
71.23
7 0.90
7 0.97
70.94
7 0.91
71.42
71 .86
71 .37
7 1.34
71.29
7 2.55
70.69
70 .49
7 0.55
72 .09
72 .61
7 0.38
7 0.33
70.27
7 0.37
7 1.20
72 .35
7 2.36
7 2.02
72.41
7 2.41
7 2.44
7 2.187 0.58
7 2.29
7 1.59
71.04
7 1.21
70.49
70.52
7 0.62
70.34
7 0.577 0.58
70.42
70.73
70.51
70.41
7 0.68
7 0.40
7 0.45
7 0.64
7 0.56
7 0.38
7 0.56
71.17
7 0.22
7 0.04
6 9.77
6 9.64
6 9.57
6 9.16
6 9.37
6 9.40
6 9.18
6 9.10
6 9.41
6 9.14
6 9.03
6 9.13
6 9.04
6 9.34
6 9.38
69.37
6 9.04
6 8.89
6 9.63
6 9.54
6 9.40
6 8.83
6 8.63
6 8.89
68.94
68.90
6 8.72
6 8.73
6 7,80
6 7,84
7 0,59
6 7,64
6 7,67
6 8,00
6 5,98
6 5,71
6 5,76
6 6,34
6 5,71
6 5,75
6 5,69 6 5,55
6 5,66
6 5,696 5,70
6 5,60
6 5,46
6 5,47
6 6,61
6 6,41
6 7,09 6 6,57
6 5,44
6 5,50
6 5,84
6 6,28
6 5,39
6 5,57
6 5,84
6 5,74
6 5,44
6 5,29
6 5,636 5,68
6 5,37
6 5,79
6 5,93
6 6,64
6 6,73
6 6,48
6 6,92
6 6,98 6 7,05
6 6,05
6 5,86
6 6,06
6 7,10
6 7,18
6 7,22
6 5,87
6 5,83
6 6,03
6 6,60
6 6,00
6 8,43
6 8,15
6 5,43
6 5,60
6 5,78
6 8,10
6 8,49
6 6,29
6 7,42
6 5,58
6 7,36
67,85
6 8,16
6 8,35
6 6,21
6 8,96
6 8,146 8,39
6 8,38
7 0,79
7 0,30
7 0,13
70 ,28
7 0,3071 ,49
7 0,26
7 1,73
69 ,53 6 8,85
6 8,51
6 7,76
6 6,44
6 5,74
6 5,66
6 6,68
6 6,74
6 5,81
6 6,78
6 6,61
6 6,18
6 6,00
6 5,72
6 6,54
6 5,91
6 6,30
6 7,45
6 7,48
6 7,47
6 7,60
6 7,72
66 ,81
6 6,36
6 6,266 7,25
6 7,58
6 7,59
6 7,26 6 7,16
6 6,60
6 8,90
6 8,71
6 7,74
F D
6 8,69
6 5,60
6 5,95
6 7,46
6 5.57
6 5.57
6 5.61
6 5.77
6 5.72
6 5.066 5.07
6 5.53
6 4.98
6 5.27
6 5.28
6 5.20 65 .15
6 4.92
6 4.97
6 5.91
6 5.94 R asen
S chacht
T errasse
Fal lrohr
7 0.96
7 1.07
6 6.56
6 7.296 9.16
6 8.38
6 8.34
6 8.26
6 9.36
6 8.96
6 9.05
69.43
6 9.64
6 9.64
6 9.35
65.02
6 5.17
6 5.03
6 5.06
6 5.07 6 5.09
65.04
U G
U G
O G O G
O G
WA
0,4
H max. 79,0 m ü. NHN 
Bearbeitung durch:
SO 2
0,8
Die Plangrundlage wurde am _ 15.07.2026_ aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
__________ ____ 
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
__________ ____ _______________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 gemäß § 2 (1) BauGB 
den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 25 vom 
04.09.2020 bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan wurden aufgrund der Bekanntmachung vom 
__________ gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis 
einschließlich __________ veröffentlicht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 
41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________ ____ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
_______________
Brinkheetker
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
12
70,98
Öffentliche Gebäude (hier mit Hausnummer)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Geländehöhen (Meter über Normalhöhennull)
Die festgesetzten Normalhöhen beziehen sich aktuell auf 
das Deutsche Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016).
Bestandsangaben
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
144
144
Münster
34, 36, 38, 39
1 : 1.000
Stand:
Bebauungsplan Nr.
Blatt 1 von 2
in der Fassung der 4. Änderung
Münster
1 : 1.000
- Entwurf -
61.31 22.07.2026
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist.
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die  zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176) geändert worden ist.
· Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 
18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I S. 189) geändert 
worden ist.
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom  21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), die 
zuletzt  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist.
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist.
Lizenz: Datenlizenz Deutschland - Land NRW / Stadt Münster (Jahr 2026) - Verion 2.0
Roxeler Straße / Waldeyerstraße / 
Schmeddingstraße
WA
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplans 
Allgemeines Wohngebiet
Sondergebiet "Universitätsklinikum Münster"
siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.1
Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß
Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß über 
Normalhöhennull (NHN), 
(z.B. 90,0 m ü. NHN)
siehe textliche Festsetzung Nr. 1.2.2
Baugrenze UG
Baugrenze (siehe Höhenfestsetzungen in der 
Planzeichnung)
Baugrenze Überhang Obergeschosse
(H. min. 96 m. ü. NHN, H. max. 107 m ü. NHN)
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Private Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung "Klinikum-Vorplatz" 
(inkl. Taxivorfahrt, Bushalt, TG-Zufahrt)
Straßenbegrenzungslinie
Bereich ohne Zu- und Ausfahrt
Elektrizität
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und zum 
Erhalt von  Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen
siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.4
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
oder sonstigen Bepflanzungen
siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.2
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
Baudenkmal gemäß Denkmalliste Stadt Münster
SO
Maß der baulichen Nutzung
0,8
Hmax
Überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Sonstige Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
D
H max. = 140 m ü. NHN H max. = 140 m ü. NHN
D
D
Hinweise
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft
Vorschlag für Baumstandorte - aufgelockerte 
Anordnung Vorplatz
siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.1
Neubau "Psychosoziale Medizin für Erwachsene" und 
"Bettenmodul Ost"
Wohngebäude (hier mit Hausnummer)
Wirtschaftsgebäude (hier mit Hausnummer)
12
12
WA
D
LOGO NEU Stand: 2024-09
postwelters    p a r t n e r
Architektur & S t a d t p l a n u n g
D
p
"Klinikum-Vorplatz"
ö
p
öSO 1a
0,8
SO 2a
0,8
SO 1b
0,8
H max. = 85 m 
ü. NHN
H max. = 80 m 
ü. NHN
H max. = 86 m 
ü. NHN
H max. = 82 m 
ü. NHN
H max. = 80 m
ü. NHN
H max. = 96 m 
ü. NHN
H max. = 107 m 
ü. NHN
H max. = 85 m 
ü. NHN
SO 1
0,8
SO 1a
0,8
A1A2
Hmax. = 107 m 
ü. NHN
H max. = 79 m ü. NHN
O G
U G
Hmax. = 82 m 
ü. NHN
Flächen für Versorgungsanlagen
Hmax. = 90 m 
ü. NHN
H max. = 90 m 
ü. NHN
SO 1*
0,8
Anlage
 4 zur
 Vorlage
 Nr.
 V/0422/2026

V-0422-2026-Anlage-1-Visualisierung

438 Zeichen

Schrägluftbild mit Abgrenzung Geltungsbereich                         Anlage 1 
Blick Richtung Norden      (Quelle: GSnet Stadt Münster)

bisherige perspektivische Darstellung aus Masterplan      (Entwurf ingenhoven architects) 
heutiger städtebaulicher Eindruck                                     (Quelle: digitaler Zwilling NRW) 
 
Blick Richtung Süden 
Detaillierung Eingang OPZ                                           (Entwurf WTR)

Beratungsverlauf (2)

17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 8.6 Bericht
Zur Sitzung

Orte (20)

  • Bebauungsplan Nr. 144, 4. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Roxeler Straße
  • Waldeyerstraße
  • Schmeddingstraße 1
  • Schlüterstraße
  • Albert-Schweitzer-Straße
  • Domagkstraße
  • Corrensstraße
  • Einsteinstraße
  • Von-Esmarch-Straße
  • Weseler Straße
  • Pottkamp
  • Schulteweg
  • Albersloher Weg 33
  • Kardinal-von-Galen-Ring
  • Albert-Schweitzer-Campus
  • Rishon-Le-Zion-Ring
  • Sentruper Höhe
  • Schlossgarten
  • Promenade

Bebauungsplan Nr. 144, 4. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxeler Straße / Waldeyerstraße / Schmeddingstraße (Großklinikum)

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0422/2026
Typ
Vorlagen
Datum
20.08.2026
Erstellt
23.07.2026 09:41