2019/0145
Neufassung der Einstellplatzsatzung
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anlage 3
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Anlage 3 Stadtplanungsamt Darmstadt, 10.12.2018 Merkblatt zur Mobilitätsberatung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat hohe Anforderungen an die Luftreinhaltung und sich dadurch die Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß - und Radverkehr) zum Ziel gesetzt. Gleichzeitig stellt bei Bauvorhaben eine Überdimensionierung in der Anzahl von Stellplätzen oft ein Investitionshemmnis dar. Aus diesen Gründen ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt daran interessiert, dass weniger Stellplätze herg estellt werden. Dieses Merkblatt dient zum einen als Handlungshilfe für Bauherren und zum anderen als verwaltungsinterne Richtlinie für das Bauaufsichtsamt zur Orientierung im Rahmen von Abweichungsentscheidungen. Abweichungsentscheidungen gegenüber der Einstellplatzsatzung können durch das Bauaufsichtsamt getroffen werden, es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Abweichungsentscheidung. 1. Abminderung von Stellplätzen durch Maßnahmen zur Verringerung des Kfz -Verkehrs Bei baulichen und sonstigen Anlagen, für die mehr als 10 Stellplätze nach Anlage 1 der Einstellplatzsatzung notwendig werden, kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Anzahl der notwendigen Stellplätze reduziert werden, wenn Maßnahmen zur Verringerung des Zu- und Abgangsverkehrs mit K raftfahrzeugen (Kfz) durch die Bauherrschaft ergriffen werden. Maßnahmen zur Verringerung des Kfz -Verkehrs können sein: - Förderung CarSharing - Förderung Fahrradvermietsystem - Förderung Fahrgemeinschaften - Parkraumbewirtschaftung auf dem Grundstück - Mobilitätsinformationen - ÖPNV-Vergünstigung - Radverkehrsförderung 2. Regelung zur Herstellung von nicht notwendigen Stellplätzen Die Herstellung von nicht notwendigen Stellplätzen oder Garagen für Personenkraftwagen (Pkw) bei Nutzungen nach Ziffer 2 bis 10 von Anlage 1 der Einstellplatzsatzung kann im Rahmen der Bauleitplanung wie folgt eingeschränkt werden . Die Anlage 2 der Einstellplatzsatzung bietet hi er die Grundlage für eine solche Festlegung der Obergrenze an herzustellenden Stellplätzen : - In Gebieten mit sehr hoher Erschließungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Anlage 2 der Einstellplatzsatzung ist auf die Herstellung nicht notwendiger Stellplätze zu verzichten . - In Gebieten mit hoher Erschließungsqualität durch den öffentlichen Personennahverk ehr gemäß Anlage 2 der Einstellplatzsatzung ist auf die Herstellung von mehr als dem 1,25 - fachen der Anzahl der notwendigen Stellplätze zu verzichten . 3. Fahrradabstellplätze bei baulichen Anlagen Es wird empfohlen, dass Abstellplätze in Gebäuden - gut zugänglich, - auf möglichst kurzem, beleuchtetem Weg und - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig schwellenlos erreichbar sind. Soweit Abstellplätze nicht ebenerdig hergestellt werden können, sollten sie über - befahrbare Rampen mit maximal 6 % Neigung oder - über Treppenrampen mit mindestens 1,50 m Treppenbreite und maximal 18 % Neigung erreichbar sein. - In Wohngebäuden sollte ein Aufzug in ausreichender Größe (Mindestabmessung 1,10 m x 2,10 m) vorhanden sein. Abstellplätze in Gebäuden soll ten erreichbar sein, ohne - selbsttätig schließende Türen und - abknickende Wegführung . Einer ebenerdigen, niveaugleichen Zu - und Ausfahrt zu den Fahrradabstellanlagen ist im Hinblick auf die Nutzung mit Kindern sowie mit Lasten - und anderen Sonderfahrrädern der Vorzug zu geben. Eine verkehrssichere und reibungslose Nutzung der Zu - und Ausfahrt, auch zu Stoßzeiten, sollte sichergestellt sein . Bei Unterbringung im Zusammenhang mit Sammelgaragen ist auf getrennte Zu- und Ausfahrten für Fahrräder und Kfz zu achten. Die gemeinsame Benutzung einer Garagenrampe ist verkehrssicher nur möglich, wenn - die Rampe auf voller Länge einsehbar ist oder - seitlich der Rampe verkehrssicher abgegrenzte Wege (z.B. Hochbord) von mind. 0,8 m Breite vorhanden sind oder - eine Lichtsignalanlage das ungefährdete Befahren sicherstellt. 4. Ausstattung der Stellplätze für Ladestationen Bei baulichen Anlagen mit mehr als 20 notwendigen Stellplätzen sollten 10 % der Stellplätze mit einer Stromzuführung versehen werden. Bei baulichen Anlagen mit mehr als 10 notwendigen Abstellplätzen sollten 20 % der Abstellplätze mit einer Stromzuführung versehen werden. 5. Einstellplätze in der Vorgartenzone Aus städtebaulichen und stadtklimatischen Gründen ist es Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Herstellung von Einstellplätzen in der Vorgartenzone einzuschränken . Bei der Erstellung von Bebauungsplänen und in der Bauberatung sind diese Ziele zu berücksicht igen. Als Vorgartenzone defini eren sich dabei die unbebauten Grundstücksflächen zwischen der straßenseitige n Hauptgebäud efront (Bauflucht) und der straßenseitigen Grundstücksgrenze bzw. -einfriedung. Bei Eckgrun dstücken bestehen an beiden Seiten Vorgartenzonen. Vorgärten sind grundsätzlich gärtnerisch zu gestalten, zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Vo rgartenzonen sollen nicht zu Arbeits - und Lagerzwecken oder für die Herstellung von Stellplätzen genutzt werden. Befestigungen für Zuwegungen zu den Gebäuden und rückwärtigen Grundstücksteilen sowie für Mülltonnenstandplätze und Fahrradabstellplätze sollten 25 % der Vorgartenzone nicht überschreiten. Die Flächen sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild der Vorgartenzone einfügen. Bei der Herstellung einer Überdachung darf diese eine maximale Höhe von 2,0 m (einschließlich Konstruktion) und e ine Fläche von 50 % der befestigten Fläche der Vorgartenzone nicht übe rschreiten. Allseitig umschlossene Einhausungen (Fahrradabstellbox) in der Vorgartenzone sollten eingeschränkt werden . Die Gestaltung von Einhausungen ist einheitlich aufeinander abzust immen. Das Erscheinungsbild des Vorgartens muss durch eine platzsparende Umsetzung der Unterstellmöglichkeit en soweit wie möglich erhalten bleiben.
2019/0145
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.05.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Stadtplanungs amt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0145
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Einstellplatzsatzung
Vorlage vom: 25.04.2019
Beschlussvorschlag :
Der Neufassung der Einstellplatzsatzung (Anlage 1) wird zugestimmt und diese als Satzung
beschlossen. Das Merkblatt (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: Anlage 1 - Einstellplatzsatzung -Neufassung
Anlage 2 - Einstellplatzsatzung -bisher
Anlage 3 - Merkblatt-Mobilitätsberatung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2019
1. Anlass zur Aktualisierung
Kommunale Stellplatzsatzungen dienen historisch als Ordnungs - und Gefahrenabwehr -
instrument: sie verpflichten Bauherren, Stellplätze auf dem eigenen Grundstück
bereitzuhalten und sollen so eine übermäßige Inanspruchnahme des öffentlichen Raums
durch parkende Kraftfahrzeuge verhindern. In dieser Funktion haben sie sich grundsätzlich
bewährt.
In den letzten Jahren ist aber auch deutlich geworden, dass Stellplatzs atzungen
herkömmlichen Zuschnitts den aktuellen Anforderungen der Siedlungs - und Verkehrsent -
wicklung nicht mehr genügen. Relevante Aspekte sind dabei:
• Die geltenden Stellplatzanforderungen mit ihren recht starren Regelungen weisen
zunehmend Diskrepanzen z um tatsächlichen Bedarf auf.
• Die Anforderungen der Stellplatzsatzung wirken in vielen Fällen als Kostentreiber
bei der Immobilienentwicklung und als Investitionshemmnis.
• Die Verkehrsprobleme und vor allem die verkehrsbedingten Umweltprobleme in
den Städten erfordern eine verstärkte Förderung von alternativen
Mobilitätskonzepten und eine Stärkung des „Umweltverbundes“ aus Fuß, Fahrrad
und ÖPNV und eine Begrenzung der Zunahme des Kfz -Verkehrs.
Diese praktischen Erfahrungen sind Anlass, die Einstellplatzsat zung der Stadt Darmstadt zu
modernisieren und an zeitgemäßen Leitbildern und Zielen der Stadtentwicklung
auszurichten.
2. Ziele für die aktualisierte Einstellplatzsatzung
Aus dem geschilderten Hintergrund lassen sich folgende Ziele für die Einstellplatzsat zung
ableiten:
• Die Einstellplatzsatzung soll weiterhin dazu beitragen, öffentliche Straßenräume
vom Ruhenden Verkehr zu entlasten.
• Die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Parkraumnachfrage bei
verschiedenen Bauvorhaben sollen differenzierter und sachge rechter
Berücksichtigung finden.
• Der Umweltverbund und alternative Mobilitätskonzepte einschließlich
Elektromobilität sollen gefördert und die Funktionsfähigkeit von stark mit
motorisiertem Individualverkehr belasteten Stadtbereichen gesichert werden.
• Die Kosten von Immobilien sollen gesenkt und die Eigenverantwortung der
Bauherren für den von einem Bauvorhaben ausgelösten Verkehr soll gestärkt
werden.
• Die Voraussetzungen für Nachverdichtung im Stadtgebiet sollen verbessert bzw.
geschaffen werden.
- 4 -
3. Wesentliche Änderungen der Einstellplatzsatzung
Die Erarbeitung der Inhalte ist durch das Stadtplanungsamt und das Bauaufsichtsamt
erfolgt. Die Einstellplatzsatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Abminderung der notwendigen Stellplätze bei sehr hohe r und hoher ÖV -Erschließung
Erfahrungsgemäß besteht in städtischen Räumen ein enger Zusammenhang zwischen der
Pkw-Nutzung bzw. dem Pkw -Besitz an einem Standort und der Qualität der Erschließung des
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) dieses Standorts: j e besser die ÖPNV -Erschließung
ist, desto geringer ist die Stellplatznachfrage. Zugleich sind die zentralen städtischen
Bereiche in der Regel stark vom Kfz -Verkehr und dessen Umweltfolgen belastet, so dass auf
eine Begrenzung des Kfz -Verkehrs hingewirkt we rden muss.
Nach dem Vorbild anderer Städte (u.a. Frankfurt am Main und Offenbach) werden diese
Sachverhalte auch in der neuen Einstellplatzsatzung berücksichtigt, indem in Gebieten mit
sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung verringerte Stellplatzbaupflich ten zum Tragen
kommen. Künftig werden für Gebiete, in denen eine sehr hohe und hohe ÖPNV -Erschließung
besteht, verringerte Stellplatzbaupflichten – in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung und
deren Affinität zum ÖPNV – bei bis zu 50 % der regulär erforderli chen Stellplätze festgesetzt.
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben
unberührt.
Die Definition der sehr hohen und hohen ÖPNV -Erschließung richtet sich hierbei nach dem
„Nahverkehrsplan für die Stadt Darmst adt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der
jeweils gültigen Fassung.
Abminderung der notwendigen Stellplätze durch Schaffung von zusätzlichen Abstellplätzen
Bis zu 25 % der notwendigen Stellplätze können durch zusätzliche nicht notwendige
Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Abstellplätze
zu realisieren.
Keller- und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken
Um die Voraussetzungen für die Nachverdichtung im Bestand zu verbessern, ist beim
Ausbau von einem Keller - oder einem Dachgeschoss sowie durch Aufstockung um ein
Geschoss zu Wohnzwecken kein Stellplatznachweis zu führen. Dies gilt jedoch nur, wenn es
sich um ein Geschoss handelt. Bei der Aufstockung von mehreren Geschossen ist weiterhin
ein Stellplatznachweis für alle neuen Geschosse zu führen.
Entfall von Stellplatzbaupflichten in Gebieten der Parkraumbewirtschaftung
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen auf Baugrundstücken ist aus Sicht der
Allgemeinheit notwendig, wenn ohne diese Stellplätze der ö ffentliche Raum zu stark mit
Ruhendem Verkehr belastet würde.
Aus Sicht der Bauherren weist die Stellplatzfrage zwei Aspekte auf: zum einen soll das
Stellplatzangebot im Umfeld eines Bauvorhabens so ausreichend bemessen sein, dass es die
Attraktivität des Bauvorhabens nicht schmälert. Zum anderen sollen aber die eigenen
Aufwände zur Stellplatzbereitstellung möglichst gering ausfallen.
Steht also im öffentlichen Straßenraum im Umfeld eines Bauvorhabens ein ausreichendes,
gut (und kostenfrei) nutzbares Stel lplatzangebot zur Verfügung, so besteht für den Bauherrn
kein Anreiz, auf eigenem Baugrund Stellplätze zu bauen und bereitzustellen. Umgekehrt gilt
aber auch: wenn der öffentliche Parkraum im Umfeld des Bauvorhabens knapp ist und
zudem durch Parkdauerbesch ränkungen und/oder Parkgebühren in seiner freien Nutzbarkeit
eingeschränkt ist, so hat der Bauherr i.d.R. sehr wohl ein Interesse, den Nutzern seines
Bauvorhabens eigene Stellplätze anzubieten.
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In der Konsequenz dieses Mechanismus können überall dort, wo der öffentliche Parkraum
knapp ist und wirksam bewirtschaftet wird, die Stellplatzbaupflichten entfallen, da davon
ausgegangen werden kann, dass die Bauherren im Interesse der Attraktivität ihres
Bauobjekts selbst die notwendigen Stellplätze errichten und bereithalten.
Künftig werden die Stellplatzbaupflichten für Gebiete, in denen der öffentliche Straßenraum
wirksam bewirtschaftet wird, entfallen.
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben
unberührt.
Förderung der E-Mobilität
Zur Förderung der Elektromobilität wird neu gefordert, dass bei größeren Einstellplatz -
anlagen eine bestimmte Quote von Einstellplätzen bautechnische Maßnahmen getroffen
werden, um die Ausstattung mit Stromanschlüssen zum Laden von Elekt rofahrzeugen zu
ermöglichen. Die Quoten betragen bei Pkw -Stellplätzen 10 % bei Anlagen mit mehr als 20
Stellplätzen und bei Fahrradabstellplätzen 20 % bei Anlagen mit mehr als 10 Stellplätzen.
Bauliche Vorbereitungen für einen Stromanschluss sind mit einer Quote in der
Garagenverordnung festgelegt. Um die E -Mobilität zu fördern, werden die Quoten in der
Einstellplatzsatzung höher als in der Garagenverordnung festgelegt.
Aufnahme von zeitgemäßen Anforderungen für Abstellplätze
Die Qualität von Fahrradabstellanlagen spielt bei der verkehrspolitisch notwendigen
Förderung der Fahrradnutzung eine große Rolle: nur wer am Quell - und Zielort seines Weges
bequem und sicher nutzbare Fahrradabstellanlagen vorfindet, benutzt regelmäßig das
Fahrrad.
In die Einstellplatzsatzung Darmstadt werden daher – orientiert am aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik im verkehrsplanerischen Regelwerk (FGSV, Hinweise zum
Fahrradparken, Entwurf zur Fahrradabstellplatzverordnung des Landes Hessen) – zeitgemäße
Anforderungen an Fahrradabstellplätze aufgenommen, die sich insbesondere auf folgende
Aspekte beziehen:
• Anzahl der notwendigen Abstellplätze.
• Verteilte Anordnung bzw. Lage der Abstellplätze in und außerhalb von Gebäuden.
• Ausstattung mit Fahrradhaltern und Anforder ungen an diese.
• Größe der Fahrradabstellplätze und der Zuwegung.
4. Grenzen der Einstellplatzsatzung
Da über die Einstellplatzsatzung lediglich die Anzahl und die Ausstattung der Stellplätze und
Abstellplätze geregelt werden kann, können einige Aspekte in der Einstellplatzsatzung nicht
abgebildet werden, da derzeit die rechtliche Grundlage dafür nicht vorhanden ist. Um diese
Aspekte dennoch berücksichtigen zu können, ist ein gesondertes „Merkblatt zur
Mobilitätsberatung“ aufgesetzt worden, das Ziele und Emp fehlungen im Hinblick auf
Stellplätze enthält. Dieses Merkblatt dient als Handlungshilfe für Bauherren und als
verwaltungsinterne Richtlinie für das Bauaufsichtsamt zur Orientierung im Rahmen von
Abweichungsentscheidungen. Hierbei handelt es sich um folgen de Punkte:
In die Einstellplatzsatzung konnten keine Regelung aufgenommen werden, die Maßnahmen
zur dauerhaften Reduzierung des Zu - und Abgangsverkehrs berücksichtigen. Beispielsweise
kann die Anzahl an notwendigen Stellplätzen nicht reduziert werden, we nn auf einem Teil der
Stellplätze Carsharing eingerichtet wird, da keine Kontrolle des dauerhaften Angebots von
Carsharing-Fahrzeugen möglich ist. Im neuen Merkblatt ist die Regelung aufgenommen
worden, dass vier notwendige Stellplätze durch einen Stellpla tz für ein Carsharing -Fahrzeug
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mittels Befreiung ersetzt werden können. Diese Handhabung ist eine Möglichkeit, die im
Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erfolgen kann.
Es kann in der Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden, dass eine Herstellung von
nicht notwendigen Stellplätzen untersagt ist. Die Festlegung einer Obergrenze ist jedoch im
Rahmen der Bauleitplanung möglich. Aus diesem Grund wird in das „Merkblatt z ur
Mobilitätsberatung“ eine Empfehlung für die maximale Anzahl an herzustellenden
Stellplätzen differenziert nach der Qualität der ÖPNV -Erschließung aufgenommen. Die
Definition von sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung bezieht sich hierbei in Anlehnung an
den „Nahverkehrsplan für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der
jeweils gültigen Fassung. Die Anlage 2 der Einstellplatzsatzung bietet hier die Grundlage für
eine solche Festlegung der Obergrenze an herzustellenden Stellplätzen in der
Bauleitplanung.
In die Einstellplatzsatzung können lediglich Anforderungen zur Anzahl und Ausstattung der
Abstellplätze für Fahrräder formuliert werden. Für folgende weitere Aspekte wurden
Anforderungen in das neue Merkblatt aufgenommen:
• Zugänglichkeit, Einsehbarkeit, Zuwegung, Beleuchtung, ebenerdige und leichte
Erreichbarkeit.
• Anforderungen an Rampen etc. zur Überwindung von Höhenunterschieden.
• Berücksichtigung von Fahrradanhängern und Lastenfahrrädern.
Für die Förderung der E -Mobilität sollte ein Anteil an Stellplätzen definiert werden, bei dem
nicht nur bautechnische Voraussetzungen, sondern bereits eine Stromversorgung als
Vorbereitung von Ladestationen vorhanden ist. Da dies im rechtlichen Rahmen der
Einstellplatzsatzung nicht geregelt werden k ann, wurde ein entsprechender Passus als
Empfehlung in das Merkblatt zur Mobilitätsberatung aufgenommen.
Eine Regelung, dass die Vorgartenzone nicht ausschließlich für Stellplätze genutzt werden
darf, kann in die Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden. Empfehlungen im Umgang
mit der Vorgartenzone sind in das neue Merkblatt eingeflossen.
Das „Merkblatt zur Mobilitätsberatung“ wird anhand neuer Entwicklungen, aber auch durch
gesammelte Erfahrungen in der Anwendung des Merkblattes bei Bedarf aktual isiert und/oder
ergänzt.
5. Ausblick
Juristische Änderungen auf Bundes - und Landesebene die Einstellplatzsatzung betreffend
werden kontinuierlich verfolgt. Neue Aspekte, die den Zielen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt entsprechen, werden in die Einstellpla tzsatzung aufgenommen. Die
Fahrradabstellverordnung sowie die aktualisierte Musterstellplatzsatzung des Landes Hessen
werden im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass
dadurch dann eine Überarbeitung der Einstellplatzsatzu ng notwendig wird.
- 7 -
Darmstadt, den 25.04.2019
Dezernat I Dezernat III
i.V.
Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
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2
(4) Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen
kann im Falle des Abs. 1 Satz 3 auf Antrag ausgesetzt werden, so
lange und soweit nachweislich kein Bedarf an Stellplätzen oder
Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. Kein Bedarf besteht, so lange
sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks
Berechtigten im Umkreis von 750 m, gemessen von den Grenzen des
Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen. Auf
Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein
Aussetzen der Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. Die Aussetzung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. __
(5) Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere
wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder
entfallen. Im Falle des Widerrufs obliegt die Einstellplatz-Herstellung
dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich
Berechtigten.
§ 2
Größe
(1) Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so
ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Zufahrten von
öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen regelmäßig
nicht breiter als 6,00 m sein. __
Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von
Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO).
(2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein
geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als
Mindestgröße bestimmt.
_
§ 3
Zahl
(1) Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden
notwendigen Einstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung
beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu
rechnen. Bei unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Zahl
der notwendigen Einstellplätze nach dem größten gleichzeitigen
Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der
Anlage zu Abs. 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der
Einstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf.
Dabei sind die in der Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen
festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
_______________________________________________________
Einstellplatzsatzung 662
3
(4) Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 45 und 46 HBO müssen
mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch
mindestens ein Stellplatz für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer)
benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein.
Sie sind mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen.
§ 4
Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit
(1) Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen,
herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen
auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom
Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens
30 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten
Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden.
____________________
(2) Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und
wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht andere
Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind.
Sie dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als
Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die
Feuerwehr erforderlich sind.
(3) Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen
Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs
stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und
dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. Im Fall des
Abs. 1 Satz 2 ist die Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher
auf dem Baugrundstück und auf dem Einstellplatzgrundstück
anzubringen und zu unterhalten.
(4) Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit
möglich, ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu
umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen.
Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein
standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten
Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten. Diese ist in einer Größe
von mindestens 4 m² auszuführen. Sie ist durch Rand- oder
Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch
zu unterhalten. Die Pflanzflächen sollen durch geeignete
Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden.
Stellplätze
mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine
raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu
unterteilen.
(5) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als
Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten,
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger
Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden.
4
(6) Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder
Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen
sein. Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden
Bewegungsfläche direkt zugänglich sein.
(7) Für Wohngebäude nach Nr. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1
sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden
nachgewiesen werden. In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im
Freien zulässig.
(8) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer
Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und
Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden.
§ 5
Untersagung, Einschränkung
Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von
Stellplätzen oder Garagen aus verkehrlichen oder städtebaulichen
Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten.
§ 6
Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze oder Garagen für
Personenkraftwagen kann auf Antrag durch Zahlung eines
Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garagen
oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht möglich ist. Ein Ablöseanspruch besteht nicht.
(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beläuft sich auf:
in Zone 1 = 12.000 €,
in Zone 2 = 9.000 €,
in Zone 3 = 6.500 €,
in allen nicht von den Zonen 1 bis 3 erfassten Gebieten 4.000 €.
(3) Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab
1:15000), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
(4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder
Garagen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.
§ 7
Entsprechende Anwendung
Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe
und Zahl gelten entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und
Abstellplätze.
Einstellplatzsatzung 662
5
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt,
wer entgegen
1. § 1 Abs.1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder
Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und
Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
2. § 1 Abs. 2 bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von
baulichen oder sonstigen Anlagen den hierdurch ausgelösten
Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch Herstellung dieser
in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 €
geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen
und Garagen in der Stadt Darmstadt vom 23. Mai 1995
einschließlich der Änderungssatzung vom 23. September 2002 außer
Kraft. Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31.12.2009 auf bis zum
31.05.2009 beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle weiter
anzuwenden. .
_
Darmstadt, den 04.05.2009
Dieter Wenzel
Stadtrat
6
Anlage zu § 3 Abs. 1
der Einstellplatzsatzung - Zahl der notwendigen Einstellplätze
Pkw-Einstellplätze Abstellplätze für Fahrräder
Nr. Verkehrsquelle
davon für
Besucher in
%
Einstellpl.
für Lkw/
Omnibusse
zusätzl. zu
Spalte 3 in
%
Zahl
davon für
Besucher in
%
Neu Je
1 Wohngebäude
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser Wohneinheit 1,4 30 - - -
1.2
Mehrfamilienhäuser u.
sonstige Gebäude mit
Wohnungen
Wohneinheit 1,2 10 - 2 20
1.3 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit 1,0 30 - 1 -
1.4
Mehrfamilienhäuser u.
sonstige Gebäude mit
öffentlich geförderten
Wohnungen
Wohneinheit 0,8 30 - 1 20
1.5 Studenten-,
Arbeitnehmerwohnheime 4 Betten 1 mind.
2 10 - 2 20
1.6 Schwesternwohnheime 3 Betten 1 mind.
2 10 - 1 20
1.7 Alten-(wohn-)heime,
Altenpflegeheime 8 Betten 1 mind.
3 80 - 1 je 10 Betten 50
Einstellplatzsatzung 662
7
2
Gebäude mit Büro-,
Verwaltungs- und
Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume
allgemein 35 m² Nutzfläche 1 30 - 1 je 60 m²
Nutzfläche 20
2.2
Räume mit erheblichem
Besucherverkehr (z.B.
Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume,
Arztpraxen)
20 m² Nutzfläche 1 mind.
3 70 - 1 je 50 m²
Nutzfläche 75
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m²
Verkaufsnutzfl. (¹)
1 mind.
2 70 4
1 je 70 m²
Verkaufsnutzfl.
(¹)
75
3.2 Geschäftshäuser mit
geringem Besucherverkehr
50 m²
Verkaufsnutzfl. (¹) 1 50 5
1 je 100 m²
Verkaufsnutzfl.
(¹)
75
8
4
Versammlungsstätten
(außer Sportstätten),
Kirchen
4.1
Versammlungsstätten von
überörtl. Bedeutung (z.B.
Theater, Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen)
5 Sitzplätze 1 90 5 mind. 1
Einstellplatz
1 je 15
Sitzplätze 90
4.2
Sonstige
Versammlungsstätten (z.B.
Lichtspieltheater,
Schulaulen, Vortragssäle)
10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 7 Sitzplätze 90
4.3 Kirchen 20 Sitzplätze 1 90 - 1 je 15
Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher
Bedeutung 10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 25
Sitzplätze 75
5 Sportstätten
5.1
Sportplätze ohne
Zuschauerplätze
(z. B. Trainingsplatz)
250 m² Sportfläche 1 90 - 1 -
250 m² Sportfläche 1 90
5.2 Sportplätze/Sportstadien
mit Zuschauerplätzen zusätzlich je 15
Zuschauerplätze 1 100
1 je 50
Zuschauer
plätze
Einstellplatzsatzung 662
9
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne
Zuschauerplätze 50 m² Hallenfläche 1 90 - 1 80
50 m² Hallenfläche 1 1
5.4
Spiel- und Sporthallen sowie
Fitneßcenter mit
Zuschauerplätzen zusätzlich je 15
Zuschauerplätze 1 100 10 1 je 10
Zuschauerplätze 80
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 200 m²
Grundstücksfläche 1 90 - 1 90
5.6 Hallenbäder ohne
Zuschauerplätze 10 Kleiderablagen 1 90 - 1 90
10 Kleiderablagen 1 - 1 80
5.7 Hallenbäder mit
Zuschauerplätzen
zusätzlich je 15
Zuschauerplätze 1 100 1 je 10
Zuschauerplätze
5.8 Tennisplätze ohne
Zuschauerplätze Spielfeld 4 90 - 1 80
Spielfeld 4 90 1
5.9 Tennisplätze mit
Zuschauerplätzen zusätzlich je 15
Zuschauerplätze 1 100 - 1 je 10
Zuschauerplätze 80
10
5.10 Minigolfplätze Minigolfanlage 6 90 - 5 80
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen
Bahn für
zugehörigen
Restaurationsbetrieb
Zuschläge nach 6.1
od. 6.2
4 90 5 1 80
6 Gaststätten und
Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 30 m² Gastraum 1 80 - 1 je 4 Sitzplätze 90
6.2
Gaststätten von überörtlicher
Bedeutung (z. B. Bars,
Diskotheken,
Ausflugsstätten)
10 m² Gastraum 1 90 - 1 je 8 Sitzplätze 90
6.3
Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere
Beherbergungsbetriebe
3 Betten für
zugehörigen
Restaurationsbetrieb
Zuschläge nach 6.1
od. 6.2
1 90 5 1 je 10 Betten 10
6.4 Jugendherbergen 10 Betten 1 80 10 1 90
Einstellplatzsatzung 662
11
7 Krankenanstalten
7.1
Krankenanstalten von
überörtlicher Bedeutung
(z.B.
Schwerpunktkrankenhäuser,
Privatkliniken)
4 Betten 1 60 - 1 je 40 Betten 50
7.2 Krankenanstalten von
örtlicher Bedeutung 6 Betten 1 60 - 1 je 25 Betten 75
8 Schulen, Einrichtungen der
Jugendförderung
8.1 Grundschulen 30 Schüler 1 - - 1 je 6 Schüler 80
8.2
Sonstige allgemeinbildende
Schulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen,
Sonderschulen
15 Schüler 1 50 - 1 je 6 Schüler 80
8.3 Fachhochschulen,
Hochschulen 10 Studierende 1 70 - 1 je 3
Studierende 80
8.4 Kindergärten 30 Kinder 1 mind.
2 30 - 1 je 25 Kinder 10
8.5 Kindertagesstätten 30 Kinder 1 mind.
2 30 - 1 je 6 Kinder 10
8.6 Jugendfreizeitheime 15 Besucherplätze 1 30 - 1 10
12
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und
Industriebetriebe
60 m² Nutzfläche
od. je 3 Beschäftigte
(²)
1 30 10
1 je 100 m²
oder je 6
Beschäftigte (²)
20
9.2
Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- u.
Verkaufsplätze
100 m²Nutzfläche
od. je 3 Beschäftigte
(²)
1 50 10
1 je 160 m²
oder je 5
Beschäftigte (²)
20
9.3
Kraftfahrzeugwerkstätten,
Tankstellen mit
Pflegeplätzen
Pflege- od.
Reparaturstand
(mind. wie Ziff. 9.1)
6 70 - - -
9.4 Automatische
Kraftfahrzeugwaschstraße
Waschanlage
zusätzlich als
Stauraum
3
8
70
__________100 - - -
9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze
zur Selbstbedienung Waschplatz 3 95 - - -
9.6 Spiel- und Automatenhallen 8 m² Nutzfläche (³) 1 mind.
3 80 - 1 je 10 m²
Nutzfläche (³) 90
Einstellplatzsatzung 662
13
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 2 Kleingärten 1 20 - 1 20
10.2 Kleintierzuchtanlage n 2 Gehege 1 20 - 1 20
10.3 Friedhöfe 2000 m² Fläche 1 mind.
10 80 - 1 90
10.4
Nichtgewerbliche Schau- und
Präsentationsfläche (z.B.
Museen)
200 m² 1 80 - 1 80
Anmerkungen
(¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem
Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren,
Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen.
(²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu
berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis
zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde
zu legen.
(³) Nebenräume bleiben außer Betracht.
14
Öffentliche Auslegung der Abgrenzungskarte:
Die Abgrenzungskarte nach § 6 Abs. 3 der Einstellplatzsatzung wird
auf die Dauer von 7 Tagen in der Zeit vom
18. Mai 2009
bis einschließlich
28.Mai 2009
zu den allgemeinen Dienststunden ( montags-donnerstags von 08.00
bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) beim Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Stadthaus - ,
Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 203
öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden.
Darmstadt, den 04.05.2009
Dieter Wenzel
Stadtrat
anlage 5
184 Zeichen
Punkt 8: Neufassung der Einstellplatzsatzung (V-Nr. 2019/0145) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: FDP-Fraktion
anlage 6
219 Zeichen
Punkt 11: Neufassung der Einstellplatzsatzung (V-Nr. 2019/0145) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: FDP, 1 Stimme aus AfD und 1 Stimme aus UWIGA Stimmenthaltung: 1 Stimme aus AfD und 1 Stimme aus UWIGA
anlage 1
18636 Zeichen
Anlage 1
1
Satzung
über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Einstellplatzsatzung -
vom xx.xx.2019
Aufgrund der §§ 52, 86, 90 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 198) sowie der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird gemäß Beschluss der Stadtver-
ordnetenversammlung vom XX.XX.2019 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen
nur errichtet werden, wenn Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Ab-
stellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit nachgewiesen und
hergestellt werden (notwendige Einstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nut-
zungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlage fertig gestellt sein.
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen oder sonstigen Anlagen ist der hier-
durch ausgelöste Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch die Herstellung dieser in
ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit zu erfüllen.
(3) Auf die Herstellung von notwendigen Einstellplätzen wird verzichtet, soweit der Stellplatzbedarf
durch den nachträglichen Ausbau einschließlich der Änderung von zum Zeitpunkt des in Krafttre-
tens dieser Satzung bestehenden Dach- und Kellergeschossen zu Wohnzwecken oder durch Auf-
stockung um ein Geschoss zu Wohnzwecken entsteht. Bei einer Aufstockung von mehr als einem
Geschoss müssen für alle neuen Geschosse Einstellplätze nachgewiesen und hergestellt werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen Stellplatzeinschränkungssatzungen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt anderslautende Regelungen treffen.
§ 2 Größe
(1) Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck
erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
(Garagenverordnung - GaV).
(2) Die Grundfläche für einen Abstellplatz beträgt mindestens 0,70 m Breite und 2 m Länge. Der
Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern beträgt bei paralleler Aufstellung mindestens 0,80
m und bei Schräg- oder Hoch-/Tiefaufstellung mindestens 0,50 m. Die Breite des Erschließungs-
gangs zwischen den Fahrradständern beträgt bei rechtwinkliger Aufstellung mind. 1,80 m, bei
Schrägaufstellung mind. 1,30 m. Bei mehr als 20 notwendigen Abstellplätzen ist zusätzlich eine
Fläche von 3 m² pro 20 Abstellplätze für weitere Fahrräder und Anhänger vorzusehen.
§ 3 Anzahl
(1) Die Anzahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze bemisst
sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. In Gebieten
mit sehr hoher oder hoher Erschließungsqualität durch den Öffentlichen Personennahverkehr
gemäß Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergibt sich die Anzahl der notwendigen Stell-
2
plätze aus Spalte V der Tabelle in Anlage 1, in den übrigen Gebieten aus Spalte IV. Anteile von
Stellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu rechnen.
(2) Die Anzahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Abstellplätze be-
misst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1. Anteile von Abstellplätzen sind ab 0,5
als ganze Einheiten zu rechnen.
(3) Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 können durch Abstellplätze für
Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier zusätzliche nicht not-
wendige Abstellplätze für Fahrräder herzustellen.
(4) Bei unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Einstellplätze
nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
(5) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet
sich die Anzahl der Einstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die
in der Anlage 1 zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran-
zuziehen.
(6) Bei Anlagen nach § 54 Abs. 2 HBO sowie bei baulichen Anlagen ab 10 notwendigen Stellplätzen
und Garagen müssen mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch mindes-
tens ein Stellplatz, als barrierefreie Stellplätze im Sinne des § 2 (2) Garagenverordnung ausgebil-
det sein.
(7) In Gebieten mit wirksamer Parkraumbewirtschaftung (Gebiete, in denen im öffentlichen Straßen-
raum das Verhältnis zwischen Parksuchverkehr und Anzahl verfügbarer Stellplätze zielgerichtet
gesteuert wird) entfällt die Pflicht zur Herstellung von Garagen oder Stellplätzen. Diese Gebiete
sind in Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist, gesondert ausgewiesen.
§ 4 Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit von Stellplätzen und Garagen
(1) Stellplätze oder Garagen sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unter-
halten. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrund-
stück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich
gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden.
(2) Stellplätze sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht
andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Sie dürfen nur auf
Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflä-
chen für die Feuerwehr erforderlich sind.
(3) Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und
Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen. Für je 4
Stellplätze ist zwischen den Stellplätzen oder in begründeten Ausnahmefällen in unmittelbarer
Nähe ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche zu pflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzfläche ist durch Rand- oder Kantensteine oder in
vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzflächen sol-
len durch geeignete Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden. Stellplätze mit
mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwi-
schen den Stellplatzgruppen zu unterteilen.
(4) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist,
als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger
Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden.
(5) Stellplätze und Garagen müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar
sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden.
(6) Bei baulichen Anlagen mit mehr als 20 notwendigen Stellplätzen sind für 10 % der Stellplätze
bautechnische Maßnahmen, die eine Stromzuführung für die Ladung von Elektrofahrzeugen er-
möglichen, vorzubereiten.
3
§ 5 Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit von Abstellplätzen
(1) Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Sie
dürfen auch in unmittelbarer Nähe (höchstens 100 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem
geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist,
nachgewiesen oder hergestellt werden.
(2) Bei Wohngebäuden nach Anlage 1, Nr. 1.2 bis 1.6, sollen mindestens 50 % der notwendigen Ab-
stellplätze in einem abschließbaren Raum – in Gebäuden oder im Außenbereich - nachgewiesen
werden.
(3) Abstellplätze in Gebäuden müssen gut zugänglich und schwellenlos erreichbar sein.
(4) Abstellplätze außerhalb von Gebäuden müssen gut zugänglich, beleuchtet und schwellenlos er-
reichbar sein. Sie sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, so-
weit nicht andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Sie dürfen
nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- und Bewe-
gungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.
(5) Abstellplätze außerhalb abschließbarer Räume müssen, Abstellplätze in abschließbaren Räumen
sollen mit Fahrradbügeln versehen sein, an denen Fahrräder nach dem Anlehnprinzip abgestellt
werden können. Die Anschließbarkeit des Rahmens und mindestens eines Laufrades muss ge-
währleistet sein.
(6) Bei baulichen und sonstigen Anlagen nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 9 der Anlage 1 mit mehr als zehn
notwendigen Abstellplätzen sind für mindestens 20 % der Abstellplätze bautechnische Maß-
nahmen, die eine Stromzuführung für die Ladung von Elektrofahrrädern ermöglichen, vorzube-
reiten.
§ 6 Untersagung, Einschränkung
Die Untersagung oder die weitergehende Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen oder Gara-
gen aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen bleibt gesonderten Satzungsregelungen vorbe-
halten.
§ 7 Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht für Einstellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abge-
löst werden, wenn die Herstellung der Einstellplätze aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht möglich ist.
(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages je Garage oder Stellplatz beläuft sich auf:
in Zone 1 = 12.000 €,
in Zone 2 = 9.000 €,
in Zone 3 = 6.500 €,
in allen nicht von den Zonen 1 bis 3 erfassten Gebieten 4.000 €. Die Zonen sind in Anlage 4, die
Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages je Abstellplatz beläuft sich auf jeweils ein Sechstel des
Betrages aus § 7 Abs. 2 der in Anlage 4 dargestellten Zonen.
(4) Ein Ablöseanspruch besteht nicht.
(5) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen, die mit
den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.
4
§ 8 Entsprechende Anwendung
Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl gelten entsprechend
für nicht notwendige Stellplätze und Abstellplätze.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen
1. § 1 Abs.1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten
ist, errichtet, ohne Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender
Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
2. § 1 Abs. 2 bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen An-
lagen den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch Herstel-
lung dieser in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwen-
dung.
§ 10 Regelungen in Bebauungsplänen
Abweichende Festsetzungen zur Anzahl, Lage, Ausstattung, Gestaltung oder Beschaffenheit von Ga-
ragen, Stellplätzen und Abstellplätzen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 24.07.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009 außer Kraft. Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum
29.02.2020 auf bis zum 23.07.2019 beantragte, aber noch nicht entschiedene Bauanträge weiter
anzuwenden.
Darmstadt, den XX.XX.2019
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Anlagen
5
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 und 2 der Einstellplatzsatzung
Anzahl der notwendigen Einstellplätze
I II III IV V VI VII
Nutzung Je Stellplätze
Stellplätze in Gebieten
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2)
Lkw-
/Busstellplätze
zusätzlich zu
Stellplätzen Abstellplätze
1 Wohngebäude
1.1 Ein- und Zweifamilien-
häuser Wohneinheit 1 0,8 - 2,5
1.2 Mehrfamilienhäuser u.
sonstige Gebäude mit
Wohnungen
Wohneinheit 0,9 0,7 - 2,5
1.3 Kleinwohnungen bis 58 m2 Wohneinheit 0,8 0,5 - 1
1.4 Mehrfamilienhäuser u.
sonstige Gebäude mit
öffentlich geförderten
Wohnungen
Wohneinheit 0,6 0,5 - 2,5
1.5 Studierendenwohnheime 5 Betten 1 0,5 - 4
1.6 Alten-(wohn-)heime,
Pflegeheime 10 Betten 1 0,7 - 1,5
6
I II III IV V VI VII
Nutzung Je Stellplätze
Stellplätze in Gebieten
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2)
Lkw-
/Busstellplätze
zusätzlich zu
Stellplätzen Abstellplätze
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungs-
räume allgemein, Praxen 50 m² Nutzfläche 1 0,7 - 1 je 40 m² Nutz-
fläche
2.2 Pflegedienste Je 3 Pflegekräfte 1 1 - 1,5
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 50 m² Verkaufsnutzfläche (1) 1 0,8 - 1 je 40 m² Verkaufs-
nutzfläche (1)
4 Versammlungsstätten
(außer Sportstätten),
4.1 Versammlungsstätten von
überörtl. Bedeutung (z.B.
Theater, Konzerthäuser,
Mehrzweckhalle)
7 Sitzplätze 1 0,8 5% der Stellplät-
ze, mindestens 1 1
4.2 Sonstige Versammlungs-
stätten (z.B. Lichtspielthe-
ater, Schulaulen, Vortrags-
säle)
15 Sitzplätze 1 0,8 - 1 je 5 Sitzplätze
4.3 Versammlungsstätten von
Religionsgemeinschaften 25 Sitzplätze 1 0,8 - 1 je 10 Sitzplätze
7
I II III IV V VI VII
Nutzung Je Stellplätze
Stellplätze in Gebieten
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2)
Lkw-
/Busstellplätze
zusätzlich zu
Stellplätzen Abstellplätze
4.4 Versammlungsstätten von
Religionsgemeinschaften
von überörtlicher Bedeu-
tung
15 Sitzplätze 1 0,8 - 1 je 20 Sitzplätze
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze/Sportstadien 300 m² Sportfläche 1 0,8 - 2
Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 10% der Stell-
plätze
Zusätzlich 1 je 50
Zuschauerplätze
5.2 Spiel- und Sporthallen
sowie Fitnesscenter 75 m² Hallenfläche 1 0,8 - 2
Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 10% der Stell-
plätze
Zusätzlich 1 je 10
Zuschauerplätze
5.3 Freibäder und Freiluftbä-
der 250 m² Grundstücksfläche 1 0,8 - 2
5.4 Hallenbäder 15 Kleiderablagen 1 0,8 - 2
Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 10% der Stell-
plätze
Zusätzlich 1 je 10
Zuschauerplätze
5.5 Tennisplätze Spielfeld 1 0,8 - 1,5
Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 - Zusätzlich 1 je 10
Zuschauerplätze
8
I II III IV V VI VII
Nutzung Je Stellplätze
Stellplätze in Gebieten
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2)
Lkw-
/Busstellplätze
zusätzlich zu
Stellplätzen Abstellplätze
5.6 Kegel-, Bowlingbahnen Bahn 2 1,5 5% der Stell-
plätze 2
6 Gaststätten und Beher-
bergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 50 m² Nutzfläche (3) 1 0,7 - 1 je 40 m² Nutz-
fläche (3)
6.2 Gaststätten von überörtli-
cher Bedeutung (z. B. Bars,
Diskotheken, Ausflugsstät-
ten)
25m² Nutzfläche (3) 1 0,9 - 1 je 80 m² Nutz-
fläche (3)
6.3 Hotels, Pensionen,
Kurheime und andere
Beherbergungsbetriebe
2 Zimmer 1 0,8 - 1 je 4 Zimmer
6.4 Jugendherbergen 10 Betten 1 0,7 - 4
7 Krankenanstalten
7.1 Krankenanstalten 7 Betten 1 0,8 - 1 je 15 Betten
8 Schulen, Einrichtungen
der Jugendförderung
8.1 Grundschulen 50 Schüler 1 0,8 - 1 je 4 Schüler
9
I II III IV V VI VII
Nutzung Je Stellplätze
Stellplätze in Gebieten
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2)
Lkw-
/Busstellplätze
zusätzlich zu
Stellplätzen Abstellplätze
8.2 Sonstige allgemeinbilden-
de Schulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen, Son-
derschulen
20 Schüler 1 0,8 - 1 je 2 Schüler
8.3 Fachhochschulen, Hoch-
schulen 15 Studierende 1 0,8 - 1 je 2 Studierende
8.4 Kindertagesstätten 30 Kinder 1, mind. 2 1, mind. 2 - 1 je 5 Kinder
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Indust-
riebetriebe
70 m² Nutzfläche (2)
oder je 5 Beschäftigte 1 0,8 -
1 je 70 m² Nutz-
fläche (2) oder je 4
Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- u. Verkaufs-
plätze
150 m² Nutzfläche (2)
oder je 5 Beschäftigte 1 0,8 -
1 je 100 m² Nutz-
fläche (2) oder je 4
Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten,
Tankstellen mit Pflegeplät-
zen
Pflege- oder Reparaturstand
(mind. wie Handwerks- und
Industriebetriebe)
6 6 - -
9.4 Automatische Kraftfahr-
zeugwaschstraße
Waschanlage
zusätzlich als Stauraum
3
8
3
8
- -
9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze
zur Selbstbedienung Waschplatz 3 3 - -
10
I II III IV V VI VII
Nutzung Je Stellplätze
Stellplätze in Gebieten
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2)
Lkw-
/Busstellplätze
zusätzlich zu
Stellplätzen Abstellplätze
9.6 Spiel- und Automatenhal-
len, Wettbüros, Wettan-
nahmestellen mit Quo-
tenmonitoren
10 m² Nutzfläche(3) 1 0,8 - 1 je 10 m² Nutz-
fläche(3)
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen und
Kleintierzuchtanlage 4 Nutzungseinheiten 1 0,8 - 2
10.2 Friedhöfe 2000 m² Fläche 1, mind. 10 0,8, mind. 8 - 1 je 500 m2 Fläche
10.3 Nichtgewerbliche Schau-
und Präsentationsflächen
(z.B. Museen)
300 m² Nutzfläche(3) 1 0,8 - 1 je 75 m2 Nutz-
fläche(3)
Anmerkungen
(¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen
und Garagen.
(²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist
die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
(³) Nebenräume bleiben außer Betracht.
11
Öffentliche Auslegung der Anlagen 2 bis 4:
Die Anlagen 2 bis 4 der Einstellplatzsatzung werden auf die Dauer von 14 Tagen in der Zeit vom
04.07. 2019
bis einschließlich
23.07.2019
zu den allgemeinen Dienststunden (montags-donnerstags von 08.00
bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) beim Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Stadthaus - ,
Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 204
öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden.
Darmstadt, den XX.XX.2019
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
12
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Einstellplatzsatzung
Gebiete mit sehr hoher und hoher Erschließungsqualität durch den Öffentlichen Personennahverkehr
Karte liegt im Maßstab 1:15.000 beim Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Einsicht aus.
13
Anlage 3 zu §3 Abs. 7 der Einstellplatzsatzung
Gebiete mit wirksamer Parkraumbewirtschaftung
Karte liegt im Maßstab 1:15.000 beim Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Einsicht aus.
14
Anlage 4 zu § 7 Abs. 2 und Abs. 3 der Einstellplatzsatzung
Ablösezonen
anlage 4
13721 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.05.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Stadtplanungs amt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 61 63
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0145
Magistratsbeschluss -Nr.
215
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Einstellplatzsatzung
Vorlage vom: 25.04.2019
Beschlussvorschlag :
Der Neufassung der Einstellplatzsatzung (Anlage 1) wird zugestimmt und diese als Satzung
beschlossen. Das Merkblatt (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: Anlage 1 - Einstellplatzsatzung -Neufassung
Anlage 2 - Einstellplatzsatzung -bisher
Anlage 3 - Merkblatt-Mobilitätsberatung
Datenschutzrelevante Anlage:
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Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 29.05.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2019
1. Anlass zur Aktualisierung
Kommunale Stellplatzsatzungen dienen historisch als Ordnungs - und Gefahrenabwehr -
instrument: sie verpflichten Bauherren, Stellplätze auf dem eigenen Grundstück
bereitzuhalten und sollen so eine übermäßige Inanspruchnahme des öffentlichen Raums
durch parkende Kraftfahrzeuge verhindern. In dieser Funktion haben sie sich grundsätzlich
bewährt.
In den letzten Jahren ist aber auch deutlich geworden, dass Stellplatzs atzungen
herkömmlichen Zuschnitts den aktuellen Anforderungen der Siedlungs - und Verkehrsent -
wicklung nicht mehr genügen. Relevante Aspekte sind dabei:
• Die geltenden Stellplatzanforderungen mit ihren recht starren Regelungen weisen
zunehmend Diskrepanzen z um tatsächlichen Bedarf auf.
• Die Anforderungen der Stellplatzsatzung wirken in vielen Fällen als Kostentreiber
bei der Immobilienentwicklung und als Investitionshemmnis.
• Die Verkehrsprobleme und vor allem die verkehrsbedingten Umweltprobleme in
den Städten erfordern eine verstärkte Förderung von alternativen
Mobilitätskonzepten und eine Stärkung des „Umweltverbundes“ aus Fuß, Fahrrad
und ÖPNV und eine Begrenzung der Zunahme des Kfz -Verkehrs.
Diese praktischen Erfahrungen sind Anlass, die Einstellplatzsat zung der Stadt Darmstadt zu
modernisieren und an zeitgemäßen Leitbildern und Zielen der Stadtentwicklung
auszurichten.
2. Ziele für die aktualisierte Einstellplatzsatzung
Aus dem geschilderten Hintergrund lassen sich folgende Ziele für die Einstellplatzsat zung
ableiten:
• Die Einstellplatzsatzung soll weiterhin dazu beitragen, öffentliche Straßenräume
vom Ruhenden Verkehr zu entlasten.
• Die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Parkraumnachfrage bei
verschiedenen Bauvorhaben sollen differenzierter und sachge rechter
Berücksichtigung finden.
• Der Umweltverbund und alternative Mobilitätskonzepte einschließlich
Elektromobilität sollen gefördert und die Funktionsfähigkeit von stark mit
motorisiertem Individualverkehr belasteten Stadtbereichen gesichert werden.
• Die Kosten von Immobilien sollen gesenkt und die Eigenverantwortung der
Bauherren für den von einem Bauvorhaben ausgelösten Verkehr soll gestärkt
werden.
• Die Voraussetzungen für Nachverdichtung im Stadtgebiet sollen verbessert bzw.
geschaffen werden.
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3. Wesentliche Änderungen der Einstellplatzsatzung
Die Erarbeitung der Inhalte ist durch das Stadtplanungsamt und das Bauaufsichtsamt
erfolgt. Die Einstellplatzsatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Abminderung der notwendigen Stellplätze bei sehr hohe r und hoher ÖV -Erschließung
Erfahrungsgemäß besteht in städtischen Räumen ein enger Zusammenhang zwischen der
Pkw-Nutzung bzw. dem Pkw -Besitz an einem Standort und der Qualität der Erschließung des
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) dieses Standorts: j e besser die ÖPNV -Erschließung
ist, desto geringer ist die Stellplatznachfrage. Zugleich sind die zentralen städtischen
Bereiche in der Regel stark vom Kfz -Verkehr und dessen Umweltfolgen belastet, so dass auf
eine Begrenzung des Kfz -Verkehrs hingewirkt we rden muss.
Nach dem Vorbild anderer Städte (u.a. Frankfurt am Main und Offenbach) werden diese
Sachverhalte auch in der neuen Einstellplatzsatzung berücksichtigt, indem in Gebieten mit
sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung verringerte Stellplatzbaupflich ten zum Tragen
kommen. Künftig werden für Gebiete, in denen eine sehr hohe und hohe ÖPNV -Erschließung
besteht, verringerte Stellplatzbaupflichten – in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung und
deren Affinität zum ÖPNV – bei bis zu 50 % der regulär erforderli chen Stellplätze festgesetzt.
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben
unberührt.
Die Definition der sehr hohen und hohen ÖPNV -Erschließung richtet sich hierbei nach dem
„Nahverkehrsplan für die Stadt Darmst adt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der
jeweils gültigen Fassung.
Abminderung der notwendigen Stellplätze durch Schaffung von zusätzlichen Abstellplätzen
Bis zu 25 % der notwendigen Stellplätze können durch zusätzliche nicht notwendige
Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Abstellplätze
zu realisieren.
Keller- und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken
Um die Voraussetzungen für die Nachverdichtung im Bestand zu verbessern, ist beim
Ausbau von einem Keller - oder einem Dachgeschoss sowie durch Aufstockung um ein
Geschoss zu Wohnzwecken kein Stellplatznachweis zu führen. Dies gilt jedoch nur, wenn es
sich um ein Geschoss handelt. Bei der Aufstockung von mehreren Geschossen ist weiterhin
ein Stellplatznachweis für alle neuen Geschosse zu führen.
Entfall von Stellplatzbaupflichten in Gebieten der Parkraumbewirtschaftung
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen auf Baugrundstücken ist aus Sicht der
Allgemeinheit notwendig, wenn ohne diese Stellplätze der ö ffentliche Raum zu stark mit
Ruhendem Verkehr belastet würde.
Aus Sicht der Bauherren weist die Stellplatzfrage zwei Aspekte auf: zum einen soll das
Stellplatzangebot im Umfeld eines Bauvorhabens so ausreichend bemessen sein, dass es die
Attraktivität des Bauvorhabens nicht schmälert. Zum anderen sollen aber die eigenen
Aufwände zur Stellplatzbereitstellung möglichst gering ausfallen.
Steht also im öffentlichen Straßenraum im Umfeld eines Bauvorhabens ein ausreichendes,
gut (und kostenfrei) nutzbares Stel lplatzangebot zur Verfügung, so besteht für den Bauherrn
kein Anreiz, auf eigenem Baugrund Stellplätze zu bauen und bereitzustellen. Umgekehrt gilt
aber auch: wenn der öffentliche Parkraum im Umfeld des Bauvorhabens knapp ist und
zudem durch Parkdauerbesch ränkungen und/oder Parkgebühren in seiner freien Nutzbarkeit
eingeschränkt ist, so hat der Bauherr i.d.R. sehr wohl ein Interesse, den Nutzern seines
Bauvorhabens eigene Stellplätze anzubieten.
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In der Konsequenz dieses Mechanismus können überall dort, wo der öffentliche Parkraum
knapp ist und wirksam bewirtschaftet wird, die Stellplatzbaupflichten entfallen, da davon
ausgegangen werden kann, dass die Bauherren im Interesse der Attraktivität ihres
Bauobjekts selbst die notwendigen Stellplätze errichten und bereithalten.
Künftig werden die Stellplatzbaupflichten für Gebiete, in denen der öffentliche Straßenraum
wirksam bewirtschaftet wird, entfallen.
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben
unberührt.
Förderung der E-Mobilität
Zur Förderung der Elektromobilität wird neu gefordert, dass bei größeren Einstellplatz -
anlagen eine bestimmte Quote von Einstellplätzen bautechnische Maßnahmen getroffen
werden, um die Ausstattung mit Stromanschlüssen zum Laden von Elekt rofahrzeugen zu
ermöglichen. Die Quoten betragen bei Pkw -Stellplätzen 10 % bei Anlagen mit mehr als 20
Stellplätzen und bei Fahrradabstellplätzen 20 % bei Anlagen mit mehr als 10 Stellplätzen.
Bauliche Vorbereitungen für einen Stromanschluss sind mit einer Quote in der
Garagenverordnung festgelegt. Um die E -Mobilität zu fördern, werden die Quoten in der
Einstellplatzsatzung höher als in der Garagenverordnung festgelegt.
Aufnahme von zeitgemäßen Anforderungen für Abstellplätze
Die Qualität von Fahrradabstellanlagen spielt bei der verkehrspolitisch notwendigen
Förderung der Fahrradnutzung eine große Rolle: nur wer am Quell - und Zielort seines Weges
bequem und sicher nutzbare Fahrradabstellanlagen vorfindet, benutzt regelmäßig das
Fahrrad.
In die Einstellplatzsatzung Darmstadt werden daher – orientiert am aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik im verkehrsplanerischen Regelwerk (FGSV, Hinweise zum
Fahrradparken, Entwurf zur Fahrradabstellplatzverordnung des Landes Hessen) – zeitgemäße
Anforderungen an Fahrradabstellplätze aufgenommen, die sich insbesondere auf folgende
Aspekte beziehen:
• Anzahl der notwendigen Abstellplätze.
• Verteilte Anordnung bzw. Lage der Abstellplätze in und außerhalb von Gebäuden.
• Ausstattung mit Fahrradhaltern und Anforder ungen an diese.
• Größe der Fahrradabstellplätze und der Zuwegung.
4. Grenzen der Einstellplatzsatzung
Da über die Einstellplatzsatzung lediglich die Anzahl und die Ausstattung der Stellplätze und
Abstellplätze geregelt werden kann, können einige Aspekte in der Einstellplatzsatzung nicht
abgebildet werden, da derzeit die rechtliche Grundlage dafür nicht vorhanden ist. Um diese
Aspekte dennoch berücksichtigen zu können, ist ein gesondertes „Merkblatt zur
Mobilitätsberatung“ aufgesetzt worden, das Ziele und Emp fehlungen im Hinblick auf
Stellplätze enthält. Dieses Merkblatt dient als Handlungshilfe für Bauherren und als
verwaltungsinterne Richtlinie für das Bauaufsichtsamt zur Orientierung im Rahmen von
Abweichungsentscheidungen. Hierbei handelt es sich um folgen de Punkte:
In die Einstellplatzsatzung konnten keine Regelung aufgenommen werden, die Maßnahmen
zur dauerhaften Reduzierung des Zu - und Abgangsverkehrs berücksichtigen. Beispielsweise
kann die Anzahl an notwendigen Stellplätzen nicht reduziert werden, we nn auf einem Teil der
Stellplätze Carsharing eingerichtet wird, da keine Kontrolle des dauerhaften Angebots von
Carsharing-Fahrzeugen möglich ist. Im neuen Merkblatt ist die Regelung aufgenommen
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worden, dass vier notwendige Stellplätze durch einen Stellpla tz für ein Carsharing -Fahrzeug
mittels Befreiung ersetzt werden können. Diese Handhabung ist eine Möglichkeit, die im
Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erfolgen kann.
Es kann in der Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden, dass eine Herstellung von
nicht notwendigen Stellplätzen untersagt ist. Die Festlegung einer Obergrenze ist jedoch im
Rahmen der Bauleitplanung möglich. Aus diesem Grund wird in das „Merkblatt z ur
Mobilitätsberatung“ eine Empfehlung für die maximale Anzahl an herzustellenden
Stellplätzen differenziert nach der Qualität der ÖPNV -Erschließung aufgenommen. Die
Definition von sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung bezieht sich hierbei in Anlehnung an
den „Nahverkehrsplan für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der
jeweils gültigen Fassung. Die Anlage 2 der Einstellplatzsatzung bietet hier die Grundlage für
eine solche Festlegung der Obergrenze an herzustellenden Stellplätzen in der
Bauleitplanung.
In die Einstellplatzsatzung können lediglich Anforderungen zur Anzahl und Ausstattung der
Abstellplätze für Fahrräder formuliert werden. Für folgende weitere Aspekte wurden
Anforderungen in das neue Merkblatt aufgenommen:
• Zugänglichkeit, Einsehbarkeit, Zuwegung, Beleuchtung, ebenerdige und leichte
Erreichbarkeit.
• Anforderungen an Rampen etc. zur Überwindung von Höhenunterschieden.
• Berücksichtigung von Fahrradanhängern und Lastenfahrrädern.
Für die Förderung der E -Mobilität sollte ein Anteil an Stellplätzen definiert werden, bei dem
nicht nur bautechnische Voraussetzungen, sondern bereits eine Stromversorgung als
Vorbereitung von Ladestationen vorhanden ist. Da dies im rechtlichen Rahmen der
Einstellplatzsatzung nicht geregelt werden k ann, wurde ein entsprechender Passus als
Empfehlung in das Merkblatt zur Mobilitätsberatung aufgenommen.
Eine Regelung, dass die Vorgartenzone nicht ausschließlich für Stellplätze genutzt werden
darf, kann in die Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden. Empfehlungen im Umgang
mit der Vorgartenzone sind in das neue Merkblatt eingeflossen.
Das „Merkblatt zur Mobilitätsberatung“ wird anhand neuer Entwicklungen, aber auch durch
gesammelte Erfahrungen in der Anwendung des Merkblattes bei Bedarf aktual isiert und/oder
ergänzt.
5. Ausblick
Juristische Änderungen auf Bundes - und Landesebene die Einstellplatzsatzung betreffend
werden kontinuierlich verfolgt. Neue Aspekte, die den Zielen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt entsprechen, werden in die Einstellpla tzsatzung aufgenommen. Die
Fahrradabstellverordnung sowie die aktualisierte Musterstellplatzsatzung des Landes Hessen
werden im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass
dadurch dann eine Überarbeitung der Einstellplatzsatzu ng notwendig wird.
Darmstadt, den 25.04.2019
Dezernat I Dezernat III
i.V.
Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Bessunger Straße 125
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0145
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.04.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00