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2019/0145

Neufassung der Einstellplatzsatzung

Magistratsvorlage 25.04.2019

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5988 Zeichen

Anlage 3 
Stadtplanungsamt     Darmstadt,  10.12.2018 
 
 
Merkblatt zur Mobilitätsberatung  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat hohe Anforderungen an die Luftreinhaltung und sich 
dadurch die Stärkung des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß - und Radverkehr) zum Ziel gesetzt. 
Gleichzeitig stellt bei Bauvorhaben eine  Überdimensionierung in der Anzahl von Stellplätzen 
oft ein Investitionshemmnis dar. Aus diesen Gründen ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
daran interessiert, dass weniger Stellplätze herg estellt werden.  
 
Dieses Merkblatt dient zum einen als Handlungshilfe für Bauherren und zum anderen als 
verwaltungsinterne Richtlinie für das Bauaufsichtsamt zur Orientierung im Rahmen von 
Abweichungsentscheidungen.  
 
Abweichungsentscheidungen gegenüber der  Einstellplatzsatzung können durch das 
Bauaufsichtsamt getroffen werden, es besteht jedoch kein Anspruch auf eine 
Abweichungsentscheidung.  
 
 
1. Abminderung von Stellplätzen durch Maßnahmen zur Verringerung des Kfz -Verkehrs 
Bei baulichen und sonstigen Anlagen,  für die mehr als 10 Stellplätze nach Anlage 1 der 
Einstellplatzsatzung notwendig werden, kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die 
Anzahl der notwendigen Stellplätze reduziert werden, wenn Maßnahmen zur Verringerung 
des Zu- und Abgangsverkehrs mit K raftfahrzeugen (Kfz) durch die Bauherrschaft ergriffen 
werden. Maßnahmen zur Verringerung des Kfz -Verkehrs können sein:  
 
- Förderung CarSharing  
- Förderung Fahrradvermietsystem  
- Förderung Fahrgemeinschaften  
- Parkraumbewirtschaftung auf dem Grundstück  
- Mobilitätsinformationen 
- ÖPNV-Vergünstigung 
- Radverkehrsförderung  
 
2. Regelung zur Herstellung von nicht notwendigen Stellplätzen  
Die Herstellung von nicht notwendigen Stellplätzen oder Garagen für Personenkraftwagen 
(Pkw) bei Nutzungen nach Ziffer 2 bis 10 von Anlage 1  der Einstellplatzsatzung  kann im 
Rahmen der Bauleitplanung  wie folgt eingeschränkt werden . Die Anlage 2 der 
Einstellplatzsatzung bietet hi er die Grundlage für eine solche Festlegung  der Obergrenze an 
herzustellenden Stellplätzen : 
 
- In Gebieten mit sehr hoher  Erschließungsqualität durch den öffentlichen 
Personennahverkehr gemäß Anlage 2 der Einstellplatzsatzung ist auf die Herstellung nicht 
notwendiger Stellplätze zu verzichten . 
- In Gebieten mit hoher Erschließungsqualität durch den öffentlichen Personennahverk ehr 
gemäß Anlage 2 der Einstellplatzsatzung ist auf die Herstellung von mehr als dem 1,25 -
fachen der Anzahl der notwendigen Stellplätze zu verzichten .

3. Fahrradabstellplätze bei baulichen Anlagen  
Es wird empfohlen, dass Abstellplätze in Gebäuden  
- gut zugänglich,  
- auf möglichst kurzem, beleuchtetem Weg und  
- von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig schwellenlos erreichbar sind.  
 
Soweit Abstellplätze nicht ebenerdig hergestellt werden können, sollten sie über  
- befahrbare Rampen mit maximal 6  % Neigung oder  
- über Treppenrampen mit mindestens 1,50 m Treppenbreite und maximal 18  % Neigung 
erreichbar sein.  
- In Wohngebäuden sollte ein Aufzug in ausreichender Größe (Mindestabmessung 1,10 m x 
2,10 m) vorhanden sein.  
 
Abstellplätze in Gebäuden soll ten erreichbar sein, ohne  
- selbsttätig schließende Türen und 
- abknickende Wegführung .  
 
Einer ebenerdigen, niveaugleichen Zu - und Ausfahrt zu den Fahrradabstellanlagen ist im 
Hinblick auf die Nutzung mit Kindern sowie mit Lasten - und anderen Sonderfahrrädern der 
Vorzug zu geben. 
 
Eine verkehrssichere und reibungslose Nutzung der Zu - und Ausfahrt, auch zu Stoßzeiten, 
sollte sichergestellt sein . Bei Unterbringung im Zusammenhang mit Sammelgaragen ist auf 
getrennte Zu- und Ausfahrten für Fahrräder und Kfz zu achten.  
Die gemeinsame Benutzung einer Garagenrampe ist verkehrssicher nur möglich, wenn  
- die Rampe auf voller Länge einsehbar ist oder  
- seitlich der Rampe verkehrssicher abgegrenzte Wege (z.B. Hochbord) von mind. 0,8 m 
Breite vorhanden sind oder  
- eine Lichtsignalanlage das ungefährdete Befahren sicherstellt.  
 
 
4. Ausstattung der Stellplätze für Ladestationen  
Bei baulichen Anlagen mit mehr als 20 notwendigen Stellplätzen sollten 10 % der Stellplätze 
mit einer Stromzuführung versehen werden. Bei baulichen Anlagen mit mehr als  10 
notwendigen Abstellplätzen sollten 20 % der Abstellplätze mit einer Stromzuführung 
versehen werden.  
 
 
5. Einstellplätze in der Vorgartenzone  
Aus städtebaulichen und stadtklimatischen  Gründen ist es Ziel der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt die Herstellung von  Einstellplätzen in der Vorgartenzone einzuschränken . Bei der 
Erstellung von Bebauungsplänen und in der Bauberatung sind diese Ziele zu berücksicht igen.  
 
Als Vorgartenzone defini eren sich dabei die unbebauten Grundstücksflächen zwischen der 
straßenseitige n Hauptgebäud efront (Bauflucht) und der straßenseitigen Grundstücksgrenze 
bzw. -einfriedung. Bei Eckgrun dstücken bestehen an beiden Seiten Vorgartenzonen.  
 
Vorgärten sind grundsätzlich gärtnerisch zu gestalten, zu begrünen und dauerhaft zu 
unterhalten. Vo rgartenzonen sollen nicht zu Arbeits - und Lagerzwecken oder für die 
Herstellung von Stellplätzen genutzt werden.

Befestigungen für Zuwegungen zu den Gebäuden und rückwärtigen Grundstücksteilen sowie 
für Mülltonnenstandplätze und Fahrradabstellplätze sollten 25 % der Vorgartenzone nicht 
überschreiten. Die Flächen sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild der 
Vorgartenzone einfügen.  
 
Bei der Herstellung einer Überdachung darf diese eine maximale Höhe von 2,0 m 
(einschließlich Konstruktion) und e ine Fläche von 50  % der befestigten Fläche der 
Vorgartenzone nicht übe rschreiten. Allseitig umschlossene Einhausungen (Fahrradabstellbox) 
in der Vorgartenzone sollten eingeschränkt werden . 
 
Die Gestaltung von Einhausungen ist einheitlich aufeinander abzust immen. Das 
Erscheinungsbild des Vorgartens muss durch eine platzsparende Umsetzung der 
Unterstellmöglichkeit en soweit wie möglich erhalten bleiben.

2019/0145

13655 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.05.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Stadtplanungs amt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0145 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Einstellplatzsatzung  
 
Vorlage vom: 25.04.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Neufassung der Einstellplatzsatzung (Anlage 1) wird zugestimmt und diese als Satzung 
beschlossen. Das Merkblatt (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Anlagen: Anlage 1 - Einstellplatzsatzung -Neufassung 
Anlage 2 - Einstellplatzsatzung -bisher 
Anlage 3 - Merkblatt-Mobilitätsberatung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2019 
 
 
1. Anlass zur Aktualisierung  
 
Kommunale Stellplatzsatzungen dienen historisch als Ordnungs - und Gefahrenabwehr -
instrument: sie verpflichten Bauherren, Stellplätze auf dem eigenen Grundstück 
bereitzuhalten und sollen so eine übermäßige Inanspruchnahme des öffentlichen Raums 
durch parkende Kraftfahrzeuge verhindern. In dieser Funktion haben sie sich grundsätzlich 
bewährt. 
  
In den letzten Jahren ist aber auch deutlich geworden, dass Stellplatzs atzungen 
herkömmlichen Zuschnitts den aktuellen Anforderungen der Siedlungs - und Verkehrsent -
wicklung nicht mehr genügen. Relevante Aspekte sind dabei:  
• Die geltenden Stellplatzanforderungen mit ihren recht starren Regelungen weisen 
zunehmend Diskrepanzen z um tatsächlichen Bedarf auf.  
• Die Anforderungen der Stellplatzsatzung wirken in vielen Fällen als Kostentreiber 
bei der Immobilienentwicklung und als Investitionshemmnis.  
• Die Verkehrsprobleme und vor allem die verkehrsbedingten Umweltprobleme in 
den Städten erfordern eine verstärkte Förderung von alternativen 
Mobilitätskonzepten und eine Stärkung des „Umweltverbundes“ aus Fuß, Fahrrad 
und ÖPNV und eine Begrenzung der Zunahme des Kfz -Verkehrs.  
 
Diese praktischen Erfahrungen sind Anlass, die Einstellplatzsat zung der Stadt Darmstadt zu 
modernisieren und an zeitgemäßen Leitbildern und Zielen der Stadtentwicklung 
auszurichten.  
 
 
2. Ziele für die aktualisierte Einstellplatzsatzung  
 
Aus dem geschilderten Hintergrund lassen sich folgende Ziele für die Einstellplatzsat zung 
ableiten: 
• Die Einstellplatzsatzung soll weiterhin dazu beitragen, öffentliche Straßenräume 
vom Ruhenden Verkehr zu entlasten.  
• Die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Parkraumnachfrage bei 
verschiedenen Bauvorhaben sollen differenzierter und sachge rechter 
Berücksichtigung finden.  
• Der Umweltverbund und alternative Mobilitätskonzepte einschließlich 
Elektromobilität sollen gefördert und die Funktionsfähigkeit von stark mit 
motorisiertem Individualverkehr belasteten Stadtbereichen gesichert werden.  
• Die Kosten von Immobilien sollen gesenkt und die Eigenverantwortung der 
Bauherren für den von einem Bauvorhaben ausgelösten Verkehr soll gestärkt 
werden. 
• Die Voraussetzungen für Nachverdichtung im Stadtgebiet sollen verbessert bzw. 
geschaffen werden.

- 4 - 
3. Wesentliche Änderungen der Einstellplatzsatzung  
 
Die Erarbeitung der Inhalte ist durch das Stadtplanungsamt und das Bauaufsichtsamt 
erfolgt. Die Einstellplatzsatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
Abminderung der notwendigen Stellplätze bei sehr hohe r und hoher ÖV -Erschließung  
Erfahrungsgemäß besteht in städtischen Räumen ein enger Zusammenhang zwischen der 
Pkw-Nutzung bzw. dem Pkw -Besitz an einem Standort und der Qualität der Erschließung des 
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) dieses Standorts: j e besser die ÖPNV -Erschließung 
ist, desto geringer ist die Stellplatznachfrage. Zugleich sind die zentralen städtischen 
Bereiche in der Regel stark vom Kfz -Verkehr und dessen Umweltfolgen belastet, so dass auf 
eine Begrenzung des Kfz -Verkehrs hingewirkt we rden muss. 
Nach dem Vorbild anderer Städte (u.a. Frankfurt am Main und Offenbach) werden diese 
Sachverhalte auch in der neuen Einstellplatzsatzung berücksichtigt, indem in Gebieten mit 
sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung verringerte Stellplatzbaupflich ten zum Tragen 
kommen. Künftig werden für Gebiete, in denen eine sehr hohe und hohe ÖPNV -Erschließung 
besteht, verringerte Stellplatzbaupflichten – in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung und 
deren Affinität zum ÖPNV – bei bis zu 50 % der regulär erforderli chen Stellplätze festgesetzt. 
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben 
unberührt. 
Die Definition der sehr hohen und hohen ÖPNV -Erschließung richtet sich hierbei nach dem 
„Nahverkehrsplan für die Stadt Darmst adt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der 
jeweils gültigen Fassung.  
Abminderung der notwendigen Stellplätze durch Schaffung von zusätzlichen Abstellplätzen  
Bis zu 25 % der notwendigen Stellplätze können durch zusätzliche nicht notwendige 
Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Abstellplätze 
zu realisieren.  
Keller- und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken  
Um die Voraussetzungen für die Nachverdichtung im Bestand zu verbessern, ist beim 
Ausbau von einem Keller - oder einem Dachgeschoss sowie durch Aufstockung um ein 
Geschoss zu Wohnzwecken kein Stellplatznachweis zu führen. Dies gilt jedoch nur, wenn es 
sich um ein Geschoss handelt. Bei der Aufstockung von mehreren Geschossen ist weiterhin 
ein Stellplatznachweis für alle neuen Geschosse zu führen.  
 
Entfall von Stellplatzbaupflichten in Gebieten der Parkraumbewirtschaftung  
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen auf Baugrundstücken ist aus Sicht der 
Allgemeinheit notwendig, wenn ohne diese Stellplätze der ö ffentliche Raum zu stark mit 
Ruhendem Verkehr belastet würde.  
Aus Sicht der Bauherren weist die Stellplatzfrage zwei Aspekte auf: zum einen soll das 
Stellplatzangebot im Umfeld eines Bauvorhabens so ausreichend bemessen sein, dass es die 
Attraktivität des  Bauvorhabens nicht schmälert. Zum anderen sollen aber die eigenen 
Aufwände zur Stellplatzbereitstellung möglichst gering ausfallen.  
Steht also im öffentlichen Straßenraum im Umfeld eines Bauvorhabens ein ausreichendes, 
gut (und kostenfrei) nutzbares Stel lplatzangebot zur Verfügung, so besteht für den Bauherrn 
kein Anreiz, auf eigenem Baugrund Stellplätze zu bauen und bereitzustellen. Umgekehrt gilt 
aber auch: wenn der öffentliche Parkraum im Umfeld des Bauvorhabens knapp ist und 
zudem durch Parkdauerbesch ränkungen und/oder Parkgebühren in seiner freien Nutzbarkeit 
eingeschränkt ist, so hat der Bauherr i.d.R. sehr wohl ein Interesse, den Nutzern seines 
Bauvorhabens eigene Stellplätze anzubieten.

- 5 - 
In der Konsequenz dieses Mechanismus können überall dort, wo der öffentliche Parkraum 
knapp ist und wirksam bewirtschaftet wird, die Stellplatzbaupflichten entfallen, da davon 
ausgegangen werden kann, dass die Bauherren im Interesse der Attraktivität ihres 
Bauobjekts selbst die notwendigen Stellplätze errichten und bereithalten. 
Künftig werden die Stellplatzbaupflichten für Gebiete, in denen der öffentliche Straßenraum 
wirksam bewirtschaftet wird, entfallen.  
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben 
unberührt. 
 
Förderung der E-Mobilität 
Zur Förderung der Elektromobilität wird neu gefordert, dass bei größeren Einstellplatz -
anlagen eine bestimmte Quote von Einstellplätzen bautechnische Maßnahmen getroffen 
werden, um die Ausstattung mit Stromanschlüssen zum Laden von Elekt rofahrzeugen zu 
ermöglichen. Die Quoten betragen bei Pkw -Stellplätzen 10  % bei Anlagen mit mehr als 20 
Stellplätzen und bei Fahrradabstellplätzen 20  % bei Anlagen mit mehr als 10 Stellplätzen. 
Bauliche Vorbereitungen für einen Stromanschluss sind mit einer  Quote in der 
Garagenverordnung festgelegt. Um die E -Mobilität zu fördern, werden die Quoten in der 
Einstellplatzsatzung höher als in der Garagenverordnung festgelegt.  
 
Aufnahme von zeitgemäßen Anforderungen für Abstellplätze  
Die Qualität von Fahrradabstellanlagen spielt bei der verkehrspolitisch notwendigen 
Förderung der Fahrradnutzung eine große Rolle: nur wer am Quell - und Zielort seines Weges 
bequem und sicher nutzbare Fahrradabstellanlagen vorfindet, benutzt regelmäßig das 
Fahrrad. 
In die Einstellplatzsatzung Darmstadt werden daher – orientiert am aktuellen Stand von 
Wissenschaft und Technik im verkehrsplanerischen Regelwerk (FGSV, Hinweise zum 
Fahrradparken, Entwurf zur Fahrradabstellplatzverordnung des Landes Hessen) – zeitgemäße 
Anforderungen an Fahrradabstellplätze aufgenommen, die sich insbesondere auf folgende 
Aspekte beziehen:  
• Anzahl der notwendigen Abstellplätze.  
• Verteilte Anordnung bzw. Lage der Abstellplätze in und außerhalb von Gebäuden.  
• Ausstattung mit Fahrradhaltern und Anforder ungen an diese.  
• Größe der Fahrradabstellplätze und der Zuwegung.  
 
 
4. Grenzen der Einstellplatzsatzung  
 
Da über die Einstellplatzsatzung lediglich die Anzahl und die Ausstattung der Stellplätze und 
Abstellplätze geregelt werden kann, können einige Aspekte in der Einstellplatzsatzung nicht 
abgebildet werden, da derzeit die rechtliche Grundlage dafür nicht vorhanden ist. Um diese 
Aspekte dennoch berücksichtigen zu können, ist ein gesondertes „Merkblatt zur 
Mobilitätsberatung“ aufgesetzt worden, das Ziele und Emp fehlungen im Hinblick auf 
Stellplätze enthält. Dieses Merkblatt dient als Handlungshilfe für Bauherren und als 
verwaltungsinterne Richtlinie für das Bauaufsichtsamt zur Orientierung im Rahmen von 
Abweichungsentscheidungen. Hierbei handelt es sich um folgen de Punkte:  
 
In die Einstellplatzsatzung konnten keine Regelung aufgenommen werden, die Maßnahmen 
zur dauerhaften Reduzierung des Zu - und Abgangsverkehrs berücksichtigen. Beispielsweise 
kann die Anzahl an notwendigen Stellplätzen nicht reduziert werden, we nn auf einem Teil der 
Stellplätze Carsharing eingerichtet wird, da keine Kontrolle des dauerhaften Angebots von 
Carsharing-Fahrzeugen möglich ist. Im neuen Merkblatt ist die Regelung aufgenommen 
worden, dass vier notwendige Stellplätze durch einen Stellpla tz für ein Carsharing -Fahrzeug

- 6 - 
mittels Befreiung ersetzt werden können. Diese Handhabung ist eine Möglichkeit, die im 
Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erfolgen kann.  
 
Es kann in der Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden, dass eine Herstellung von 
nicht notwendigen Stellplätzen untersagt ist. Die Festlegung einer Obergrenze ist jedoch im 
Rahmen der Bauleitplanung möglich. Aus diesem Grund wird in das „Merkblatt z ur 
Mobilitätsberatung“ eine Empfehlung für die maximale Anzahl an herzustellenden 
Stellplätzen differenziert nach der Qualität der ÖPNV -Erschließung aufgenommen. Die 
Definition von sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung bezieht sich hierbei in Anlehnung an  
den „Nahverkehrsplan für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der 
jeweils gültigen Fassung. Die Anlage 2 der Einstellplatzsatzung bietet hier die Grundlage für 
eine solche Festlegung der Obergrenze an herzustellenden Stellplätzen in  der 
Bauleitplanung.  
 
In die Einstellplatzsatzung können lediglich Anforderungen zur Anzahl und Ausstattung der 
Abstellplätze für Fahrräder formuliert werden. Für folgende weitere Aspekte wurden 
Anforderungen in das neue Merkblatt aufgenommen:  
• Zugänglichkeit, Einsehbarkeit, Zuwegung, Beleuchtung, ebenerdige und leichte 
Erreichbarkeit.  
• Anforderungen an Rampen etc. zur Überwindung von Höhenunterschieden.  
• Berücksichtigung von Fahrradanhängern und Lastenfahrrädern.  
 
Für die Förderung der E -Mobilität sollte ein  Anteil an Stellplätzen definiert werden, bei dem 
nicht nur bautechnische Voraussetzungen, sondern bereits eine Stromversorgung als 
Vorbereitung von Ladestationen vorhanden ist. Da dies im rechtlichen Rahmen der 
Einstellplatzsatzung nicht geregelt werden k ann, wurde ein entsprechender Passus als 
Empfehlung in das Merkblatt zur Mobilitätsberatung aufgenommen.  
 
Eine Regelung, dass die Vorgartenzone nicht ausschließlich für Stellplätze genutzt werden 
darf, kann in die Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden. Empfehlungen im Umgang 
mit der Vorgartenzone sind in das neue Merkblatt eingeflossen.  
 
Das „Merkblatt zur Mobilitätsberatung“ wird anhand neuer Entwicklungen, aber auch durch 
gesammelte Erfahrungen in der Anwendung des Merkblattes bei Bedarf aktual isiert und/oder 
ergänzt. 
 
 
5. Ausblick 
 
Juristische Änderungen auf Bundes - und Landesebene die Einstellplatzsatzung betreffend 
werden kontinuierlich verfolgt. Neue Aspekte, die den Zielen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt entsprechen, werden in die Einstellpla tzsatzung aufgenommen. Die 
Fahrradabstellverordnung sowie die aktualisierte Musterstellplatzsatzung des Landes Hessen 
werden im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass 
dadurch dann eine Überarbeitung der Einstellplatzsatzu ng notwendig wird.

- 7 - 
 
 
Darmstadt, den 25.04.2019 
 
 
Dezernat I       Dezernat III   
i.V. 
 
 
 
Jochen Partsch  Jochen Partsch  
Oberbürgermeister       Oberbürgermeister

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15447 Zeichen

2 
(4) Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen 
kann im Falle des Abs. 1 Satz 3 auf Antrag ausgesetzt werden, so 
lange und soweit nachweislich kein Bedarf an Stellplätzen oder 
Garagen für Kraftfahrzeuge besteht. Kein Bedarf besteht, so lange 
sichergestellt ist, dass die zur Nutzung des Grundstücks 
Berechtigten im Umkreis von 750 m, gemessen von den Grenzen des 
Bebauungsplangebietes, kein Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen. Auf 
Verlangen ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein 
Aussetzen der Einstellplatz-Verpflichtung erfüllt sind. Die Aussetzung 
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.                __ 
  
(5) Die Aussetzung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere 
wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind oder 
entfallen. Im Falle des Widerrufs obliegt die Einstellplatz-Herstellung 
dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonst dinglich 
Berechtigten. 
  
  
§ 2 
Größe 
  
(1) Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so 
ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Zufahrten von 
öffentlichen Straßen zu Stellplätzen und Garagen dürfen regelmäßig 
nicht breiter als 6,00 m sein.                               __ 
Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von 
Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO). 
(2) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein 
geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als 
Mindestgröße bestimmt.                                                                     
 
_ 
 
§ 3 
Zahl 
 
(1) Die Zahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden 
notwendigen Einstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung 
beigefügten Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.  
(2) Anteile von Einstellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu 
rechnen. Bei unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Zahl 
der notwendigen Einstellplätze nach dem größten gleichzeitigen 
Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. 
  
(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der 
Anlage zu Abs. 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der 
Einstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 
Dabei sind die in der Anlage zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen 
festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. 
_______________________________________________________

Einstellplatzsatzung 662 
 3
(4) Bei Anlagen oder Maßnahmen nach §§ 45 und 46 HBO müssen 
mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch 
mindestens ein Stellplatz für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer) 
benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein. 
Sie sind mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen. 
 
 
§ 4 
Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit 
  
(1) Einstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, 
herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen 
auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom 
Baugrundstück, Abstellplätze nur in unmittelbarer Nähe (höchstens 
30 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten 
Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich 
gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden. 
____________________ 
(2) Stellplätze und Abstellplätze sind mit geeignetem, luft- und 
wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht andere 
Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. 
Sie dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als 
Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die 
Feuerwehr erforderlich sind. 
  
(3) Einstellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen 
Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs 
stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und 
dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. Im Fall des 
Abs. 1 Satz 2 ist die Kennzeichnung der Einstellplätze für Besucher 
auf dem Baugrundstück und auf dem Einstellplatzgrundstück 
anzubringen und zu unterhalten. 
  
(4) Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind, soweit 
möglich, ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu 
umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen. 
Für je 4 Stellplätze sind zwei großwüchsige Sträucher oder ein 
standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten 
Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten. Diese ist in einer Größe 
von mindestens 4 m² auszuführen. Sie ist durch Rand- oder 
Kantensteine oder in vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch 
zu unterhalten. Die Pflanzflächen sollen durch geeignete 
Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden.
 Stellplätze 
mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine 
raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu 
unterteilen. 
  
(5) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als 
Einstellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, 
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger 
Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden.

4 
(6) Der Aufstellort von Fahrradabstellplätzen muss von der 
öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder 
Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen 
sein. Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden 
Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. 
  
(7) Für Wohngebäude nach Nr. 1.2 bis 1.6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 
sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden 
nachgewiesen werden. In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im 
Freien zulässig. 
 
(8) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer 
Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und 
Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden. 
 
 
§ 5 
Untersagung, Einschränkung 
  
Die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von 
Stellplätzen oder Garagen aus verkehrlichen oder städtebaulichen 
Gründen bleibt einer gesonderten Satzung vorbehalten. 
  
  
§ 6 
Ablösung 
  
(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze oder Garagen für 
Personenkraftwagen kann auf Antrag durch Zahlung eines 
Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garagen 
oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen 
nicht möglich ist. Ein Ablöseanspruch besteht nicht. 
 
(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beläuft sich auf:  
 in Zone 1 = 12.000 €, 
 in Zone 2 =   9.000 €, 
 in Zone 3 =   6.500 €, 
 in allen nicht von den Zonen  1 bis 3 erfassten Gebieten  4.000 €. 
  
(3) Die einzelnen Zonen sind in einer Abgrenzungskarte (Maßstab 
1:15000), die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. 
  
(4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder 
Garagen, die mit den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.  
 
  
§ 7 
Entsprechende Anwendung 
  
Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe 
und Zahl gelten entsprechend für nicht notwendige Stellplätze und 
Abstellplätze.

Einstellplatzsatzung 662 
 5
 
  
§ 8 
Ordnungswidrigkeiten 
  
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, 
wer entgegen 
 
1. § 1 Abs.1 bauliche  und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder 
Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze oder 
Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und 
Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 
 
2. § 1 Abs. 2  bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von 
baulichen oder sonstigen Anlagen  den hierdurch ausgelösten 
Mehrbedarf an notwendigen  Einstellplätzen durch Herstellung dieser 
in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt. 
  
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € 
geahndet werden. 
  
  
§ 9 
Inkrafttreten 
  
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2009 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen 
und Garagen in der Stadt Darmstadt vom 23. Mai 1995 
einschließlich der Änderungssatzung vom 23. September 2002 außer 
Kraft. Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 31.12.2009 auf bis zum 
31.05.2009 beantragte, aber noch nicht entschiedene Fälle weiter 
anzuwenden.       .                                                               
                
_ 
  
Darmstadt, den 04.05.2009 
  
Dieter Wenzel 
Stadtrat

6 
Anlage zu § 3 Abs. 1  
der Einstellplatzsatzung - Zahl der notwendigen Einstellplätze  
         
      Pkw-Einstellplätze   Abstellplätze für Fahrräder  
Nr. Verkehrsquelle     
davon für 
Besucher in 
% 
Einstellpl. 
für Lkw/ 
Omnibusse 
zusätzl. zu 
Spalte 3 in 
% 
Zahl 
davon für 
Besucher in 
% 
 
Neu   Je            
                 
1 Wohngebäude              
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser Wohneinheit 1,4 30 - - -  
1.2 
Mehrfamilienhäuser u. 
sonstige Gebäude mit 
Wohnungen 
Wohneinheit 1,2 10 - 2 20 
 
1.3 Kleinwohnungen bis 58 m² Wohneinheit 1,0 30 - 1 -  
1.4 
Mehrfamilienhäuser u. 
sonstige Gebäude mit 
öffentlich geförderten 
Wohnungen 
Wohneinheit 0,8 30 - 1 20 
 
1.5 Studenten-, 
Arbeitnehmerwohnheime 4 Betten 1 mind. 
2 10 - 2 20 
 
1.6 Schwesternwohnheime 3 Betten 1 mind. 
2 10 - 1 20  
1.7 Alten-(wohn-)heime, 
Altenpflegeheime 8 Betten 1 mind. 
3 80 - 1 je 10 Betten 50

Einstellplatzsatzung 662 
 7 
                 
         
                 
2 
Gebäude mit Büro-, 
Verwaltungs- und 
Praxisräumen 
            
 
2.1 Büro- und Verwaltungsräume 
allgemein 35 m² Nutzfläche 1 30 - 1 je 60 m² 
Nutzfläche 20 
 
2.2 
Räume mit erheblichem 
Besucherverkehr (z.B. 
Schalter-, Abfertigungs- oder 
Beratungsräume, 
Arztpraxen) 
20 m² Nutzfläche 1 mind. 
3 70 - 1 je 50 m² 
Nutzfläche 75 
 
                 
         
                 
3 Verkaufsstätten              
3.1 Läden, Geschäftshäuser 30 m² 
Verkaufsnutzfl. (¹) 
1 mind. 
2 70 4 
1 je 70 m² 
Verkaufsnutzfl. 
(¹) 
75 
 
3.2 Geschäftshäuser mit 
geringem Besucherverkehr 
50 m² 
Verkaufsnutzfl. (¹) 1 50 5 
1 je 100 m² 
Verkaufsnutzfl. 
(¹) 
75

8 
         
                 
4 
Versammlungsstätten       
(außer Sportstätten), 
Kirchen 
            
 
4.1 
Versammlungsstätten von 
überörtl. Bedeutung (z.B. 
Theater, Konzerthäuser, 
Mehrzweckhallen) 
5 Sitzplätze  1 90 5 mind. 1 
Einstellplatz 
1 je 15 
Sitzplätze 90 
 
4.2 
Sonstige 
Versammlungsstätten (z.B. 
Lichtspieltheater, 
Schulaulen, Vortragssäle) 
10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 7 Sitzplätze  90 
 
4.3 Kirchen 20 Sitzplätze  1 90 - 1 je 15 
Sitzplätze 90 
 
4.4 Kirchen von überörtlicher 
Bedeutung  10 Sitzplätze 1 90 - 1 je 25 
Sitzplätze 75 
 
                 
                 
5 Sportstätten              
5.1 
Sportplätze ohne 
Zuschauerplätze                     
(z. B. Trainingsplatz) 
250 m² Sportfläche  1 90 - 1 - 
 
250 m² Sportfläche  1 90       
 
5.2 Sportplätze/Sportstadien 
mit Zuschauerplätzen zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100   
1 je 50 
Zuschauer      
plätze

Einstellplatzsatzung 662 
 9 
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne 
Zuschauerplätze 50 m² Hallenfläche 1 90 - 1 80 
 
50 m² Hallenfläche 1     1   
 
5.4 
Spiel- und Sporthallen sowie 
Fitneßcenter mit 
Zuschauerplätzen  zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100 10 1 je 10 
Zuschauerplätze 80 
 
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 200 m² 
Grundstücksfläche 1 90 - 1 90 
 
5.6 Hallenbäder ohne 
Zuschauerplätze 10 Kleiderablagen 1 90 - 1 90 
 
10 Kleiderablagen 1   - 1 80 
 
5.7 Hallenbäder mit 
Zuschauerplätzen 
 zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100   1 je 10 
Zuschauerplätze   
 
5.8 Tennisplätze ohne 
Zuschauerplätze Spielfeld 4 90 - 1 80 
 
Spielfeld  4 90   1   
 
5.9 Tennisplätze mit 
Zuschauerplätzen zusätzlich je 15 
Zuschauerplätze 1 100 - 1 je 10 
Zuschauerplätze 80

10 
5.10 Minigolfplätze Minigolfanlage 6 90 - 5 80 
 
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen            
Bahn für 
zugehörigen 
Restaurationsbetrieb 
Zuschläge nach 6.1 
od. 6.2 
4 90 5 1 80 
 
                 
          
                 
6 Gaststätten und 
Beherbergungsbetriebe             
 
6.1 Gaststätten 30 m² Gastraum 1 80 - 1 je 4 Sitzplätze  90 
 
6.2 
Gaststätten von überörtlicher 
Bedeutung (z. B. Bars, 
Diskotheken, 
Ausflugsstätten) 
10 m² Gastraum 1 90 - 1 je 8 Sitzplätze  90 
 
6.3   
Hotels, Pensionen, Kurheime 
und andere 
Beherbergungsbetriebe 
3 Betten für 
zugehörigen 
Restaurationsbetrieb 
Zuschläge nach 6.1 
od. 6.2 
1 90 5 1 je 10 Betten 10 
 
6.4 Jugendherbergen 10 Betten 1 80 10 1 90

Einstellplatzsatzung 662 
 11 
                 
7 Krankenanstalten              
7.1 
Krankenanstalten von 
überörtlicher Bedeutung 
(z.B. 
Schwerpunktkrankenhäuser, 
Privatkliniken) 
4 Betten 1 60 - 1 je 40 Betten 50 
 
7.2 Krankenanstalten von 
örtlicher Bedeutung 6 Betten 1 60 - 1 je 25 Betten 75 
 
                 
         
                 
8 Schulen, Einrichtungen der 
Jugendförderung             
 
8.1 Grundschulen 30 Schüler 1 - - 1 je 6 Schüler 80 
 
8.2 
Sonstige allgemeinbildende 
Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen, 
Sonderschulen 
15 Schüler 1 50 - 1 je 6 Schüler 80 
 
8.3 Fachhochschulen, 
Hochschulen 10 Studierende 1 70 - 1 je 3 
Studierende 80 
 
8.4 Kindergärten 30 Kinder 1 mind. 
2 30 - 1 je 25 Kinder 10  
8.5 Kindertagesstätten 30 Kinder 1 mind. 
2 30 - 1 je 6 Kinder 10  
8.6 Jugendfreizeitheime 15 Besucherplätze 1 30 - 1 10

12 
         
                 
9 Gewerbliche Anlagen             
 
9.1 Handwerks- und 
Industriebetriebe 
60 m² Nutzfläche 
od. je 3 Beschäftigte 
(²) 
1 30 10 
1 je 100 m² 
oder je 6 
Beschäftigte (²) 
20 
 
9.2 
Lagerräume, Lagerplätze, 
Ausstellungs- u. 
Verkaufsplätze 
100 m²Nutzfläche 
od. je 3 Beschäftigte 
(²) 
1 50 10 
1 je 160 m² 
oder je 5 
Beschäftigte (²) 
20 
 
9.3 
Kraftfahrzeugwerkstätten, 
Tankstellen mit 
Pflegeplätzen 
Pflege- od. 
Reparaturstand 
(mind. wie Ziff. 9.1) 
6 70 - - - 
 
9.4 Automatische 
Kraftfahrzeugwaschstraße 
Waschanlage 
zusätzlich als 
Stauraum 
3      
8 
70         
__________100 - - - 
 
9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze 
zur Selbstbedienung Waschplatz 3 95 - - - 
 
9.6 Spiel- und Automatenhallen 8 m² Nutzfläche (³) 1 mind. 
3 80 - 1 je 10 m² 
Nutzfläche (³) 90

Einstellplatzsatzung 662 
 13 
 
                 
10 Verschiedenes              
10.1 Kleingartenanlagen 2 Kleingärten  1 20 - 1 20 
 
10.2 Kleintierzuchtanlage n 2 Gehege 1 20 - 1 20 
 
10.3 Friedhöfe 2000 m² Fläche 1 mind. 
10 80 - 1 90 
 
10.4 
Nichtgewerbliche Schau- und 
Präsentationsfläche (z.B. 
Museen) 
200 m² 1 80 - 1 80 
 
         
         
         
Anmerkungen        
         
(¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem 
Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, 
Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen.      
         
(²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu 
berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis 
zum tatsächlichen Bedarf, ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde 
zu legen.      
         
(³) Nebenräume bleiben außer Betracht.

14
 
 
Öffentliche Auslegung der Abgrenzungskarte: 
 
Die Abgrenzungskarte nach § 6 Abs. 3 der Einstellplatzsatzung wird 
auf die Dauer von 7 Tagen in der Zeit vom 
 
  18. Mai 2009 
 
  bis einschließlich  
 
  28.Mai 2009 
  
zu den allgemeinen Dienststunden ( montags-donnerstags von 08.00 
bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) beim Magistrat 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Stadthaus - , 
Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 203 
öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden. 
 
 
 
Darmstadt, den 04.05.2009 
  
Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 5

184 Zeichen

Punkt 8: Neufassung der Einstellplatzsatzung 
 (V-Nr. 2019/0145) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: FDP-Fraktion

anlage 6

219 Zeichen

Punkt 11: Neufassung der Einstellplatzsatzung 
 (V-Nr. 2019/0145) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Gegenstimmen: FDP, 1 Stimme aus AfD und 1 Stimme aus UWIGA  
Stimmenthaltung: 1 Stimme aus AfD und 1 Stimme aus UWIGA

anlage 1

18636 Zeichen

Anlage 1 
1 
 
Satzung  
über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und  
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
- Einstellplatzsatzung -  
vom xx.xx.2019 
 
Aufgrund der §§ 52, 86, 90 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 198) sowie der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung 
(HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird gemäß Beschluss der Stadtver-
ordnetenversammlung vom XX.XX.2019 folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1 Herstellungspflicht 
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen 
nur errichtet werden, wenn Einstellplätze (Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Ab-
stellplätze für Fahrräder) in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit nachgewiesen und 
hergestellt werden (notwendige Einstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nut-
zungsaufnahme bzw. der Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlage fertig gestellt sein.  
(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen oder sonstigen Anlagen ist der hier-
durch ausgelöste Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch die Herstellung dieser in 
ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit zu erfüllen. 
(3) Auf die Herstellung von notwendigen Einstellplätzen wird verzichtet, soweit der Stellplatzbedarf 
durch den nachträglichen Ausbau einschließlich der Änderung von zum Zeitpunkt des in Krafttre-
tens dieser Satzung bestehenden Dach- und Kellergeschossen zu Wohnzwecken oder durch Auf-
stockung um ein Geschoss zu Wohnzwecken entsteht. Bei einer Aufstockung von mehr als einem 
Geschoss müssen für alle neuen Geschosse Einstellplätze nachgewiesen und hergestellt werden. 
(4) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen Stellplatzeinschränkungssatzungen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt anderslautende Regelungen treffen. 
 
§ 2 Größe 
(1) Einstellplätze und ihre Zufahrten müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck 
erfüllen. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen 
(Garagenverordnung - GaV). 
(2) Die Grundfläche für einen Abstellplatz beträgt mindestens 0,70 m Breite und 2 m Länge. Der 
Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern beträgt bei paralleler Aufstellung mindestens 0,80 
m und bei Schräg- oder Hoch-/Tiefaufstellung mindestens 0,50 m. Die Breite des Erschließungs-
gangs zwischen den Fahrradständern beträgt bei rechtwinkliger Aufstellung mind. 1,80 m, bei 
Schrägaufstellung mind. 1,30 m. Bei mehr als 20 notwendigen Abstellplätzen ist zusätzlich eine 
Fläche von 3 m² pro 20 Abstellplätze für weitere Fahrräder und Anhänger vorzusehen. 
§ 3 Anzahl 
(1) Die Anzahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Stellplätze bemisst 
sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. In Gebieten 
mit sehr hoher oder hoher Erschließungsqualität durch den Öffentlichen Personennahverkehr 
gemäß Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, ergibt sich die Anzahl der notwendigen Stell-

2 
 
plätze aus Spalte V der Tabelle in Anlage 1, in den übrigen Gebieten aus Spalte IV. Anteile von 
Stellplätzen sind ab 0,5 als ganze Einheiten zu rechnen. 
(2) Die Anzahl der nach § 1 nachzuweisenden und herzustellenden notwendigen Abstellplätze be-
misst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1. Anteile von Abstellplätzen sind ab 0,5 
als ganze Einheiten zu rechnen. 
(3) Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 können durch Abstellplätze für 
Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen notwendigen Stellplatz vier zusätzliche nicht not-
wendige Abstellplätze für Fahrräder herzustellen. 
(4) Bei unterschiedlich genutzten Anlagen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Einstellplätze 
nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.  
(5) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet 
sich die Anzahl der Einstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die 
in der Anlage 1 zu Abs. 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran-
zuziehen. 
(6) Bei Anlagen nach § 54 Abs. 2 HBO sowie bei baulichen Anlagen ab 10 notwendigen Stellplätzen 
und Garagen müssen mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze und Garagen, jedoch mindes-
tens ein Stellplatz, als barrierefreie Stellplätze im Sinne des § 2 (2) Garagenverordnung ausgebil-
det sein. 
(7) In Gebieten mit wirksamer Parkraumbewirtschaftung (Gebiete, in denen im öffentlichen Straßen-
raum das Verhältnis zwischen Parksuchverkehr und Anzahl verfügbarer Stellplätze zielgerichtet 
gesteuert wird) entfällt die Pflicht zur Herstellung von Garagen oder Stellplätzen. Diese Gebiete 
sind in Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist, gesondert ausgewiesen.  
 
§ 4 Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit von Stellplätzen und Garagen 
(1) Stellplätze oder Garagen sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unter-
halten. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrund-
stück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich 
gesichert ist, nachgewiesen oder hergestellt werden. 
(2) Stellplätze sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, soweit nicht 
andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Sie dürfen nur auf 
Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- und Bewegungsflä-
chen für die Feuerwehr erforderlich sind. 
(3) Stellplätze sowie die zugehörigen Verkehrsflächen sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und 
Sträuchern zu umpflanzen und durch Grünstreifen von anderen Flächen zu trennen. Für je 4 
Stellplätze ist zwischen den Stellplätzen oder in begründeten Ausnahmefällen in unmittelbarer 
Nähe ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche zu pflan-
zen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzfläche ist durch Rand- oder Kantensteine oder in 
vergleichbarer Weise zu sichern und gärtnerisch dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzflächen sol-
len durch geeignete Schutzvorkehrungen wie Abdeckgitter gesichert werden. Stellplätze mit 
mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwi-
schen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. 
(4) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst als Einstellplatzfläche genehmigt ist, 
als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Flachdächer ebenerdiger 
Garagenanlagen mit über 100 m² Nutzfläche sollen begrünt werden.  
(5) Stellplätze und Garagen müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar 
sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann hiervon abgewichen werden. 
(6) Bei baulichen Anlagen mit mehr als 20 notwendigen Stellplätzen sind für 10 % der Stellplätze 
bautechnische Maßnahmen, die eine Stromzuführung für die Ladung von Elektrofahrzeugen er-
möglichen, vorzubereiten.

3 
 
 
§ 5 Lage, Ausstattung, Gestaltung und Beschaffenheit von Abstellplätzen 
(1) Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Sie 
dürfen auch in unmittelbarer Nähe (höchstens 100 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem 
geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, 
nachgewiesen oder hergestellt werden. 
(2) Bei Wohngebäuden nach Anlage 1, Nr. 1.2 bis 1.6, sollen mindestens 50 % der notwendigen Ab-
stellplätze in einem abschließbaren Raum – in Gebäuden oder im Außenbereich - nachgewiesen 
werden.  
(3) Abstellplätze in Gebäuden müssen gut zugänglich und schwellenlos erreichbar sein.  
(4) Abstellplätze außerhalb von Gebäuden müssen gut zugänglich, beleuchtet und schwellenlos er-
reichbar sein. Sie sind mit geeignetem, luft- und wasserdurchlässigem Belag zu befestigen, so-
weit nicht andere Ausführungsarten zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Sie dürfen 
nur auf Flächen hergestellt werden, die weder als Rettungswege noch als Aufstell- und Bewe-
gungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.  
(5) Abstellplätze außerhalb abschließbarer Räume müssen, Abstellplätze in abschließbaren Räumen 
sollen mit Fahrradbügeln versehen sein, an denen Fahrräder nach dem Anlehnprinzip abgestellt 
werden können. Die Anschließbarkeit des Rahmens und mindestens eines Laufrades muss ge-
währleistet sein. 
(6) Bei baulichen und sonstigen Anlagen nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 9 der Anlage 1 mit mehr als zehn 
notwendigen Abstellplätzen sind für mindestens 20 % der Abstellplätze bautechnische Maß-
nahmen, die eine Stromzuführung für die Ladung von Elektrofahrrädern ermöglichen, vorzube-
reiten. 
 
§ 6 Untersagung, Einschränkung 
Die Untersagung oder die weitergehende Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen oder Gara-
gen aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen bleibt gesonderten Satzungsregelungen vorbe-
halten. 
 
§ 7 Ablösung  
(1) Die Herstellungspflicht für Einstellplätze kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abge-
löst werden, wenn die Herstellung der Einstellplätze aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen 
nicht möglich ist.  
(2) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages je Garage oder Stellplatz beläuft sich auf: 
 in Zone 1 = 12.000 €, 
 in Zone 2 = 9.000 €, 
 in Zone 3 = 6.500 €, 
in allen nicht von den Zonen 1 bis 3 erfassten Gebieten 4.000 €. Die Zonen sind in Anlage 4, die 
Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. 
(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages je Abstellplatz beläuft sich auf jeweils ein Sechstel des 
Betrages aus § 7 Abs. 2 der in Anlage 4 dargestellten Zonen. 
(4) Ein Ablöseanspruch besteht nicht. 
(5) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen, die mit 
den Beträgen geschaffen werden, nicht entstehen.

4 
 
 
§ 8 Entsprechende Anwendung 
Die Vorschriften dieser Satzung über Ausstattung, Gestaltung, Größe und Zahl gelten entsprechend 
für nicht notwendige Stellplätze und Abstellplätze. 
 
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen 
1. § 1 Abs.1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten 
ist, errichtet, ohne Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender 
Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 
2. § 1 Abs. 2 bei der Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen An-
lagen den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an notwendigen Einstellplätzen durch Herstel-
lung dieser in ausreichender Zahl und Größe sowie Beschaffenheit nicht erfüllt. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden. 
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwen-
dung. 
 
§ 10 Regelungen in Bebauungsplänen 
Abweichende Festsetzungen zur Anzahl, Lage, Ausstattung, Gestaltung oder Beschaffenheit von Ga-
ragen, Stellplätzen und Abstellplätzen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. 
 
§ 11 Inkrafttreten 
(1) Diese Satzung tritt am 24.07.2019 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009 außer Kraft. Ihre Vorschriften sind jedoch bis zum 
29.02.2020 auf bis zum 23.07.2019 beantragte, aber noch nicht entschiedene Bauanträge weiter 
anzuwenden. 
 
 
Darmstadt, den XX.XX.2019 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin 
 
 
 
 
Anlagen

5 
 
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 und 2 der Einstellplatzsatzung 
Anzahl der notwendigen Einstellplätze 
 
I II III IV V VI VII 
 Nutzung Je Stellplätze 
Stellplätze in Gebieten 
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2) 
Lkw-
/Busstellplätze 
zusätzlich zu 
Stellplätzen Abstellplätze 
1 Wohngebäude 
1.1 Ein- und Zweifamilien-
häuser Wohneinheit 1 0,8 - 2,5 
1.2 Mehrfamilienhäuser u. 
sonstige Gebäude mit 
Wohnungen 
Wohneinheit 0,9 0,7 - 2,5 
1.3 Kleinwohnungen bis 58 m2 Wohneinheit 0,8 0,5 - 1 
1.4 Mehrfamilienhäuser u. 
sonstige Gebäude mit 
öffentlich geförderten 
Wohnungen 
Wohneinheit 0,6 0,5 - 2,5 
1.5 Studierendenwohnheime 5 Betten 1 0,5 - 4 
1.6 Alten-(wohn-)heime,  
Pflegeheime 10 Betten 1 0,7 - 1,5

6 
 
I II III IV V VI VII 
 Nutzung Je Stellplätze 
Stellplätze in Gebieten 
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2) 
Lkw-
/Busstellplätze 
zusätzlich zu 
Stellplätzen Abstellplätze 
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 
2.1 Büro- und Verwaltungs-
räume allgemein, Praxen 50 m² Nutzfläche 1 0,7 - 1 je 40 m² Nutz-
fläche 
2.2 Pflegedienste Je 3 Pflegekräfte 1 1 - 1,5 
3 Verkaufsstätten      
3.1 Läden, Geschäftshäuser 50 m² Verkaufsnutzfläche (1) 1 0,8 - 1 je 40 m² Verkaufs-
nutzfläche (1) 
4 Versammlungsstätten 
(außer Sportstätten),  
     
4.1 Versammlungsstätten von 
überörtl. Bedeutung (z.B. 
Theater, Konzerthäuser, 
Mehrzweckhalle) 
7 Sitzplätze 1 0,8 5% der Stellplät-
ze, mindestens 1 1 
4.2 Sonstige Versammlungs-
stätten (z.B. Lichtspielthe-
ater, Schulaulen, Vortrags-
säle) 
15 Sitzplätze 1 0,8 - 1 je 5 Sitzplätze 
4.3 Versammlungsstätten von 
Religionsgemeinschaften 25 Sitzplätze 1 0,8 - 1 je 10 Sitzplätze

7 
 
I II III IV V VI VII 
 Nutzung Je Stellplätze 
Stellplätze in Gebieten 
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2) 
Lkw-
/Busstellplätze 
zusätzlich zu 
Stellplätzen Abstellplätze 
4.4 Versammlungsstätten von 
Religionsgemeinschaften 
von überörtlicher Bedeu-
tung 
15 Sitzplätze 1 0,8 - 1 je 20 Sitzplätze 
5 Sportstätten      
5.1 Sportplätze/Sportstadien  300 m² Sportfläche 1 0,8 - 2 
  Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 10% der Stell-
plätze 
Zusätzlich 1 je 50 
Zuschauerplätze 
5.2 Spiel- und Sporthallen 
sowie Fitnesscenter  75 m² Hallenfläche 1 0,8 - 2 
  Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 10% der Stell-
plätze 
Zusätzlich 1 je 10 
Zuschauerplätze 
5.3 Freibäder und Freiluftbä-
der 250 m² Grundstücksfläche 1 0,8 - 2 
5.4 Hallenbäder  15 Kleiderablagen 1 0,8 - 2 
  Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 10% der Stell-
plätze 
Zusätzlich 1 je 10 
Zuschauerplätze 
5.5 Tennisplätze  Spielfeld 1 0,8 - 1,5 
  Zusätzlich je 20 Zuschauer-
plätze 1 0,8 - Zusätzlich 1 je 10 
Zuschauerplätze

8 
 
I II III IV V VI VII 
 Nutzung Je Stellplätze 
Stellplätze in Gebieten 
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2) 
Lkw-
/Busstellplätze 
zusätzlich zu 
Stellplätzen Abstellplätze 
5.6 Kegel-, Bowlingbahnen Bahn 2 1,5 5% der Stell-
plätze 2 
6 Gaststätten und Beher-
bergungsbetriebe      
6.1 Gaststätten 50 m² Nutzfläche (3) 1 0,7 - 1 je 40 m² Nutz-
fläche (3) 
6.2 Gaststätten von überörtli-
cher Bedeutung (z. B. Bars, 
Diskotheken, Ausflugsstät-
ten) 
25m² Nutzfläche (3) 1 0,9 - 1 je 80 m² Nutz-
fläche (3) 
6.3 Hotels, Pensionen, 
Kurheime und andere 
Beherbergungsbetriebe 
2 Zimmer 1 0,8 - 1 je 4 Zimmer 
6.4 Jugendherbergen 10 Betten 1 0,7 - 4 
7 Krankenanstalten      
7.1 Krankenanstalten 7 Betten 1 0,8 - 1 je 15 Betten 
8 Schulen, Einrichtungen 
der Jugendförderung      
8.1 Grundschulen 50 Schüler 1 0,8 - 1 je 4 Schüler

9 
 
I II III IV V VI VII 
 Nutzung Je Stellplätze 
Stellplätze in Gebieten 
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2) 
Lkw-
/Busstellplätze 
zusätzlich zu 
Stellplätzen Abstellplätze 
8.2 Sonstige allgemeinbilden-
de Schulen, Berufsschulen, 
Berufsfachschulen, Son-
derschulen 
20 Schüler 1 0,8 - 1 je 2 Schüler 
8.3 Fachhochschulen, Hoch-
schulen 15 Studierende 1 0,8 - 1 je 2 Studierende 
8.4 Kindertagesstätten 30 Kinder 1, mind. 2 1, mind. 2 - 1 je 5 Kinder 
9 Gewerbliche Anlagen      
9.1 Handwerks- und Indust-
riebetriebe 
70 m² Nutzfläche (2)  
oder je 5 Beschäftigte 1 0,8 - 
1 je 70 m² Nutz-
fläche (2) oder je 4 
Beschäftigte 
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, 
Ausstellungs- u. Verkaufs-
plätze 
150 m² Nutzfläche (2) 
oder je 5 Beschäftigte 1 0,8 - 
1 je 100 m² Nutz-
fläche (2) oder je 4 
Beschäftigte 
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten, 
Tankstellen mit Pflegeplät-
zen 
Pflege- oder Reparaturstand 
(mind. wie Handwerks- und 
Industriebetriebe) 
6 6 - - 
9.4 Automatische Kraftfahr-
zeugwaschstraße 
Waschanlage 
zusätzlich als Stauraum 
3 
8 
3 
8 
- - 
9.5 Kraftfahrzeugwaschplätze 
zur Selbstbedienung Waschplatz 3 3 - -

10 
 
I II III IV V VI VII 
 Nutzung Je Stellplätze 
Stellplätze in Gebieten 
mit sehr hoher und ho-
her Erschließungsquali-
tät (vgl. Anlage 2) 
Lkw-
/Busstellplätze 
zusätzlich zu 
Stellplätzen Abstellplätze 
9.6 Spiel- und Automatenhal-
len, Wettbüros, Wettan-
nahmestellen mit Quo-
tenmonitoren 
10 m² Nutzfläche(3) 1 0,8 - 1 je 10 m² Nutz-
fläche(3) 
10 Verschiedenes      
10.1 Kleingartenanlagen und 
Kleintierzuchtanlage 4 Nutzungseinheiten 1 0,8 - 2 
10.2 Friedhöfe 2000 m² Fläche 1, mind. 10 0,8, mind. 8 - 1 je 500 m2 Fläche 
10.3 Nichtgewerbliche Schau- 
und Präsentationsflächen 
(z.B. Museen) 
300 m² Nutzfläche(3) 1 0,8 - 1 je 75 m2 Nutz-
fläche(3) 
 
Anmerkungen 
(¹) Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen 
und Garagen. 
 
(²) Der Einstellplatzbedarf ist regelmäßig nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, ist 
die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. 
 
(³) Nebenräume bleiben außer Betracht.

11 
 
Öffentliche Auslegung der Anlagen 2 bis 4: 
Die Anlagen 2 bis 4 der Einstellplatzsatzung werden auf die Dauer von 14 Tagen in der Zeit vom 
04.07. 2019 
bis einschließlich 
23.07.2019 
zu den allgemeinen Dienststunden (montags-donnerstags von 08.00 
bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) beim Magistrat 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt -Technisches Stadthaus - , 
Bessunger Straße 125, Block D, 64295 Darmstadt, Zimmer 204 
öffentlich ausgelegt und kann dort eingesehen werden. 
 
Darmstadt, den XX.XX.2019 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin

12 
 
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Einstellplatzsatzung 
Gebiete mit sehr hoher und hoher Erschließungsqualität durch den Öffentlichen Personennahverkehr  
Karte liegt im Maßstab 1:15.000 beim Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Einsicht aus.

13 
 
Anlage 3 zu §3 Abs. 7 der Einstellplatzsatzung 
 Gebiete mit wirksamer Parkraumbewirtschaftung  
Karte liegt im Maßstab 1:15.000 beim Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Einsicht aus.

14 
 
Anlage 4 zu § 7 Abs. 2 und Abs. 3 der Einstellplatzsatzung 
Ablösezonen

anlage 4

13721 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.05.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Stadtplanungs amt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 61 63 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0145 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
215 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Einstellplatzsatzung  
 
Vorlage vom: 25.04.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Neufassung der Einstellplatzsatzung (Anlage 1) wird zugestimmt und diese als Satzung 
beschlossen. Das Merkblatt (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Anlagen: Anlage 1 - Einstellplatzsatzung -Neufassung 
Anlage 2 - Einstellplatzsatzung -bisher 
Anlage 3 - Merkblatt-Mobilitätsberatung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 29.05.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.04.2019 
 
 
1. Anlass zur Aktualisierung  
 
Kommunale Stellplatzsatzungen dienen historisch als Ordnungs - und Gefahrenabwehr -
instrument: sie verpflichten Bauherren, Stellplätze auf dem eigenen Grundstück 
bereitzuhalten und sollen so eine übermäßige Inanspruchnahme des öffentlichen Raums 
durch parkende Kraftfahrzeuge verhindern. In dieser Funktion haben sie sich grundsätzlich 
bewährt. 
  
In den letzten Jahren ist aber auch deutlich geworden, dass Stellplatzs atzungen 
herkömmlichen Zuschnitts den aktuellen Anforderungen der Siedlungs - und Verkehrsent -
wicklung nicht mehr genügen. Relevante Aspekte sind dabei:  
• Die geltenden Stellplatzanforderungen mit ihren recht starren Regelungen weisen 
zunehmend Diskrepanzen z um tatsächlichen Bedarf auf.  
• Die Anforderungen der Stellplatzsatzung wirken in vielen Fällen als Kostentreiber 
bei der Immobilienentwicklung und als Investitionshemmnis.  
• Die Verkehrsprobleme und vor allem die verkehrsbedingten Umweltprobleme in 
den Städten erfordern eine verstärkte Förderung von alternativen 
Mobilitätskonzepten und eine Stärkung des „Umweltverbundes“ aus Fuß, Fahrrad 
und ÖPNV und eine Begrenzung der Zunahme des Kfz -Verkehrs.  
 
Diese praktischen Erfahrungen sind Anlass, die Einstellplatzsat zung der Stadt Darmstadt zu 
modernisieren und an zeitgemäßen Leitbildern und Zielen der Stadtentwicklung 
auszurichten.  
 
 
2. Ziele für die aktualisierte Einstellplatzsatzung  
 
Aus dem geschilderten Hintergrund lassen sich folgende Ziele für die Einstellplatzsat zung 
ableiten: 
• Die Einstellplatzsatzung soll weiterhin dazu beitragen, öffentliche Straßenräume 
vom Ruhenden Verkehr zu entlasten.  
• Die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der Parkraumnachfrage bei 
verschiedenen Bauvorhaben sollen differenzierter und sachge rechter 
Berücksichtigung finden.  
• Der Umweltverbund und alternative Mobilitätskonzepte einschließlich 
Elektromobilität sollen gefördert und die Funktionsfähigkeit von stark mit 
motorisiertem Individualverkehr belasteten Stadtbereichen gesichert werden.  
• Die Kosten von Immobilien sollen gesenkt und die Eigenverantwortung der 
Bauherren für den von einem Bauvorhaben ausgelösten Verkehr soll gestärkt 
werden. 
• Die Voraussetzungen für Nachverdichtung im Stadtgebiet sollen verbessert bzw. 
geschaffen werden.

- 5 - 
3. Wesentliche Änderungen der Einstellplatzsatzung  
 
Die Erarbeitung der Inhalte ist durch das Stadtplanungsamt und das Bauaufsichtsamt 
erfolgt. Die Einstellplatzsatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.  
 
Abminderung der notwendigen Stellplätze bei sehr hohe r und hoher ÖV -Erschließung  
Erfahrungsgemäß besteht in städtischen Räumen ein enger Zusammenhang zwischen der 
Pkw-Nutzung bzw. dem Pkw -Besitz an einem Standort und der Qualität der Erschließung des 
ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) dieses Standorts: j e besser die ÖPNV -Erschließung 
ist, desto geringer ist die Stellplatznachfrage. Zugleich sind die zentralen städtischen 
Bereiche in der Regel stark vom Kfz -Verkehr und dessen Umweltfolgen belastet, so dass auf 
eine Begrenzung des Kfz -Verkehrs hingewirkt we rden muss. 
Nach dem Vorbild anderer Städte (u.a. Frankfurt am Main und Offenbach) werden diese 
Sachverhalte auch in der neuen Einstellplatzsatzung berücksichtigt, indem in Gebieten mit 
sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung verringerte Stellplatzbaupflich ten zum Tragen 
kommen. Künftig werden für Gebiete, in denen eine sehr hohe und hohe ÖPNV -Erschließung 
besteht, verringerte Stellplatzbaupflichten – in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung und 
deren Affinität zum ÖPNV – bei bis zu 50 % der regulär erforderli chen Stellplätze festgesetzt. 
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben 
unberührt. 
Die Definition der sehr hohen und hohen ÖPNV -Erschließung richtet sich hierbei nach dem 
„Nahverkehrsplan für die Stadt Darmst adt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der 
jeweils gültigen Fassung.  
Abminderung der notwendigen Stellplätze durch Schaffung von zusätzlichen Abstellplätzen  
Bis zu 25 % der notwendigen Stellplätze können durch zusätzliche nicht notwendige 
Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Abstellplätze 
zu realisieren.  
Keller- und Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken  
Um die Voraussetzungen für die Nachverdichtung im Bestand zu verbessern, ist beim 
Ausbau von einem Keller - oder einem Dachgeschoss sowie durch Aufstockung um ein 
Geschoss zu Wohnzwecken kein Stellplatznachweis zu führen. Dies gilt jedoch nur, wenn es 
sich um ein Geschoss handelt. Bei der Aufstockung von mehreren Geschossen ist weiterhin 
ein Stellplatznachweis für alle neuen Geschosse zu führen.  
 
Entfall von Stellplatzbaupflichten in Gebieten der Parkraumbewirtschaftung  
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen auf Baugrundstücken ist aus Sicht der 
Allgemeinheit notwendig, wenn ohne diese Stellplätze der ö ffentliche Raum zu stark mit 
Ruhendem Verkehr belastet würde.  
Aus Sicht der Bauherren weist die Stellplatzfrage zwei Aspekte auf: zum einen soll das 
Stellplatzangebot im Umfeld eines Bauvorhabens so ausreichend bemessen sein, dass es die 
Attraktivität des  Bauvorhabens nicht schmälert. Zum anderen sollen aber die eigenen 
Aufwände zur Stellplatzbereitstellung möglichst gering ausfallen.  
Steht also im öffentlichen Straßenraum im Umfeld eines Bauvorhabens ein ausreichendes, 
gut (und kostenfrei) nutzbares Stel lplatzangebot zur Verfügung, so besteht für den Bauherrn 
kein Anreiz, auf eigenem Baugrund Stellplätze zu bauen und bereitzustellen. Umgekehrt gilt 
aber auch: wenn der öffentliche Parkraum im Umfeld des Bauvorhabens knapp ist und 
zudem durch Parkdauerbesch ränkungen und/oder Parkgebühren in seiner freien Nutzbarkeit 
eingeschränkt ist, so hat der Bauherr i.d.R. sehr wohl ein Interesse, den Nutzern seines 
Bauvorhabens eigene Stellplätze anzubieten.

- 6 - 
In der Konsequenz dieses Mechanismus können überall dort, wo der öffentliche Parkraum 
knapp ist und wirksam bewirtschaftet wird, die Stellplatzbaupflichten entfallen, da davon 
ausgegangen werden kann, dass die Bauherren im Interesse der Attraktivität ihres 
Bauobjekts selbst die notwendigen Stellplätze errichten und bereithalten. 
Künftig werden die Stellplatzbaupflichten für Gebiete, in denen der öffentliche Straßenraum 
wirksam bewirtschaftet wird, entfallen.  
Die Herstellungspflichten für (Fahrrad -) Abstellplätze und Behindertenstellplätze bleiben 
unberührt. 
 
Förderung der E-Mobilität 
Zur Förderung der Elektromobilität wird neu gefordert, dass bei größeren Einstellplatz -
anlagen eine bestimmte Quote von Einstellplätzen bautechnische Maßnahmen getroffen 
werden, um die Ausstattung mit Stromanschlüssen zum Laden von Elekt rofahrzeugen zu 
ermöglichen. Die Quoten betragen bei Pkw -Stellplätzen 10  % bei Anlagen mit mehr als 20 
Stellplätzen und bei Fahrradabstellplätzen 20  % bei Anlagen mit mehr als 10 Stellplätzen. 
Bauliche Vorbereitungen für einen Stromanschluss sind mit einer  Quote in der 
Garagenverordnung festgelegt. Um die E -Mobilität zu fördern, werden die Quoten in der 
Einstellplatzsatzung höher als in der Garagenverordnung festgelegt.  
 
Aufnahme von zeitgemäßen Anforderungen für Abstellplätze  
Die Qualität von Fahrradabstellanlagen spielt bei der verkehrspolitisch notwendigen 
Förderung der Fahrradnutzung eine große Rolle: nur wer am Quell - und Zielort seines Weges 
bequem und sicher nutzbare Fahrradabstellanlagen vorfindet, benutzt regelmäßig das 
Fahrrad. 
In die Einstellplatzsatzung Darmstadt werden daher – orientiert am aktuellen Stand von 
Wissenschaft und Technik im verkehrsplanerischen Regelwerk (FGSV, Hinweise zum 
Fahrradparken, Entwurf zur Fahrradabstellplatzverordnung des Landes Hessen) – zeitgemäße 
Anforderungen an Fahrradabstellplätze aufgenommen, die sich insbesondere auf folgende 
Aspekte beziehen:  
• Anzahl der notwendigen Abstellplätze.  
• Verteilte Anordnung bzw. Lage der Abstellplätze in und außerhalb von Gebäuden.  
• Ausstattung mit Fahrradhaltern und Anforder ungen an diese.  
• Größe der Fahrradabstellplätze und der Zuwegung.  
 
 
4. Grenzen der Einstellplatzsatzung  
 
Da über die Einstellplatzsatzung lediglich die Anzahl und die Ausstattung der Stellplätze und 
Abstellplätze geregelt werden kann, können einige Aspekte in der Einstellplatzsatzung nicht 
abgebildet werden, da derzeit die rechtliche Grundlage dafür nicht vorhanden ist. Um diese 
Aspekte dennoch berücksichtigen zu können, ist ein gesondertes „Merkblatt zur 
Mobilitätsberatung“ aufgesetzt worden, das Ziele und Emp fehlungen im Hinblick auf 
Stellplätze enthält. Dieses Merkblatt dient als Handlungshilfe für Bauherren und als 
verwaltungsinterne Richtlinie für das Bauaufsichtsamt zur Orientierung im Rahmen von 
Abweichungsentscheidungen. Hierbei handelt es sich um folgen de Punkte:  
 
In die Einstellplatzsatzung konnten keine Regelung aufgenommen werden, die Maßnahmen 
zur dauerhaften Reduzierung des Zu - und Abgangsverkehrs berücksichtigen. Beispielsweise 
kann die Anzahl an notwendigen Stellplätzen nicht reduziert werden, we nn auf einem Teil der 
Stellplätze Carsharing eingerichtet wird, da keine Kontrolle des dauerhaften Angebots von 
Carsharing-Fahrzeugen möglich ist. Im neuen Merkblatt ist die Regelung aufgenommen

- 7 - 
worden, dass vier notwendige Stellplätze durch einen Stellpla tz für ein Carsharing -Fahrzeug 
mittels Befreiung ersetzt werden können. Diese Handhabung ist eine Möglichkeit, die im 
Rahmen einer Einzelfallbetrachtung erfolgen kann.  
 
Es kann in der Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden, dass eine Herstellung von 
nicht notwendigen Stellplätzen untersagt ist. Die Festlegung einer Obergrenze ist jedoch im 
Rahmen der Bauleitplanung möglich. Aus diesem Grund wird in das „Merkblatt z ur 
Mobilitätsberatung“ eine Empfehlung für die maximale Anzahl an herzustellenden 
Stellplätzen differenziert nach der Qualität der ÖPNV -Erschließung aufgenommen. Die 
Definition von sehr hoher und hoher ÖPNV -Erschließung bezieht sich hierbei in Anlehnung an  
den „Nahverkehrsplan für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt -Dieburg“ in der 
jeweils gültigen Fassung. Die Anlage 2 der Einstellplatzsatzung bietet hier die Grundlage für 
eine solche Festlegung der Obergrenze an herzustellenden Stellplätzen in  der 
Bauleitplanung.  
 
In die Einstellplatzsatzung können lediglich Anforderungen zur Anzahl und Ausstattung der 
Abstellplätze für Fahrräder formuliert werden. Für folgende weitere Aspekte wurden 
Anforderungen in das neue Merkblatt aufgenommen:  
• Zugänglichkeit, Einsehbarkeit, Zuwegung, Beleuchtung, ebenerdige und leichte 
Erreichbarkeit.  
• Anforderungen an Rampen etc. zur Überwindung von Höhenunterschieden.  
• Berücksichtigung von Fahrradanhängern und Lastenfahrrädern.  
 
Für die Förderung der E -Mobilität sollte ein  Anteil an Stellplätzen definiert werden, bei dem 
nicht nur bautechnische Voraussetzungen, sondern bereits eine Stromversorgung als 
Vorbereitung von Ladestationen vorhanden ist. Da dies im rechtlichen Rahmen der 
Einstellplatzsatzung nicht geregelt werden k ann, wurde ein entsprechender Passus als 
Empfehlung in das Merkblatt zur Mobilitätsberatung aufgenommen.  
 
Eine Regelung, dass die Vorgartenzone nicht ausschließlich für Stellplätze genutzt werden 
darf, kann in die Einstellplatzsatzung nicht aufgenommen werden. Empfehlungen im Umgang 
mit der Vorgartenzone sind in das neue Merkblatt eingeflossen.  
 
Das „Merkblatt zur Mobilitätsberatung“ wird anhand neuer Entwicklungen, aber auch durch 
gesammelte Erfahrungen in der Anwendung des Merkblattes bei Bedarf aktual isiert und/oder 
ergänzt. 
 
 
5. Ausblick 
 
Juristische Änderungen auf Bundes - und Landesebene die Einstellplatzsatzung betreffend 
werden kontinuierlich verfolgt. Neue Aspekte, die den Zielen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt entsprechen, werden in die Einstellpla tzsatzung aufgenommen. Die 
Fahrradabstellverordnung sowie die aktualisierte Musterstellplatzsatzung des Landes Hessen 
werden im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass 
dadurch dann eine Überarbeitung der Einstellplatzsatzu ng notwendig wird.

Darmstadt, den 25.04.2019 
 
 
Dezernat I       Dezernat III   
i.V. 
 
 
 
Jochen Partsch  Jochen Partsch  
Oberbürgermeister       Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (3)

TOP 11
TOP 8
TOP 11

Orte (1)

  • Bessunger Straße 125

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0145
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.04.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00