3365/2019
"Rather See – Umwelt schützen!" Anfrage der Ratsgruppe GUT vom 24.06.2019, AN/0934/2019
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
9473 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tuch Sa Vorlagen-Nummer 07.10.2019 3365/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 10.10.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2019 "Rather See – Umwelt schützen!" Anfrage der Ratsgruppe GUT vom 24.06.2019, AN/0934/2019 Anfragetext: Nach erfolgter Auskiesung des heute als Rather See bekannten Gebietes stünde eigentlich eine ver- traglich vereinbarte Renaturierung der Fläche an. Eine weitere intensive gewerbliche Nutzung mit Strandbad und Wasserskianlage war bei der Genehmigung zur Auskiesung nie vorgesehen, und steht unseres Erachtens nach auch im Widerspruch zu den Umwelt- und Klimaschutzzielen der Stadt. Dennoch kommt die Verwaltung dem Wunsch der Investoren nach, und möchte mit einem neuen Be- bauungsplan die rechtlichen Möglichkeiten für eine kommerzielle Nutzung des Sees schaffen. In einem internen Abwägungsprozess scheint die Verwaltung die Erweiterung des Freizeitangebotes für Kölns Einwohner*innen vorrangig gegenüber Umwelt- und Klimaschutz zu erachten. Denn auch mit Ausgleichsmaßnahmen bleibt der künftige Betrieb der Wassersportanlage eine Belas- tung für die Umwelt. Allein schon die Anlage von mehreren hundert Parkplätzen verdeutlicht dies. Zusätzliche Verkehre werden durch ihre Emissionen die Umwelt belasten, dies in erheblichem Um- fang, da die Anlage nur wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn Gäste aus einem weiten Ein- zugsgebiet diese auch nutzen. Aber auch im und am See selbst sehen wir einen großen Konflikt mit dem Artenschutz. Es ist uns in diesem Zusammenhang vollkommen unverständlich, warum die Verwaltung erstellte Artenschutzgut- achten nicht weiterhin öffentlich zugänglich macht. Eine kurze Auslage der Gutachten vor mehreren Jahren ist nicht ausreichend, wie sollen etwa Mandatsträger*innen ihre Entscheidung vorbereiten, ohne alle Fakten zu kennen? 1. Gibt es neben der geplanten Abbiegespur seitens der Stadtverwaltung ein Konzept zur Entlas- tung der umliegenden Infrastruktur, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden CO2- Emmissionnen durch zusätzliche bzw. intensivierte Staus auf der ohnehin schon stauanfälli- gen Rösrather Straße? 2. Um die Wirtschaftlichkeit und die angekündigten "sozialadäquaten" Eintrittspreise der Was- serskianlage und des Naturbadestrandes nicht zu gefährden, verzichtet der Bebauungsplan auf einen vollständigen Ausgleich der in Anspruch genommenen Wasserfläche. Wie steht das Umweltdezernat zu diesem Kompromiss zulasten der Umwelt? 3. Mit welcher Begründung akzeptiert das Stadtplanungsamt Auftragsgutachten des Vorhaben- trägers zum Artenschutz, deren Untersuchungsrahmen die angezeigte Erfassung und Kartie- rung der Unterwasserflora, der Insektenpopulation und das Vorkommen anderer, in früheren Gutachten festgestellter, geschützter Arten, auslässt? (siehe Anhang: Stellungnahme BUND) 2 4. Bis zum Ende der Auskiesung des Rather Sees übernahm der ansässige Angelverein ASV Rath-Heumar 1947 e.V. die gesetzlich vorgeschriebene Hege des Sees. Existiert seit der Nichtverlängerung des Pachtvertrags des Angelvereins ein neuer Hegeplan, und welche Maßnahmen wurden und werden von der Stadtverwaltung getroffen, um dessen Einhaltung in der Vergangenheit und Zukunft zu gewährleisten? 5. Weshalb verweigert das Stadtplanungsamt Bürger*innen und Mandatsträger*innen die Ein- sicht in die beiden Artenschutzgutachten, obwohl es der Behörde bei unklarer Rechtslage frei- stünde, die Dokumente herauszugeben? Beantwortung der Verwaltung: Zu 1. Zum Bebauungsplan wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Darin ermittelt der Gutachter die zukünfti- gen Verkehrsmengen für einen normalen Sommertag und für den Fall eines Wasserski-Events: 1.) Schönwettertag – Nutzung der Bade- und Wasserski-Einrichtungen durch 2.850 Gäste, ermit- telt wurden dafür 2.138 Fahrzeugbewegungen zum Plangebiet (Hauptparkplatz) und vom Plangebiet (Ziel- und Quellverkehr); 2.) Spitzentag mit einem Wasserski-Event – Nutzung der Einrichtungen durch bis zu 5.000 Gäste (geplant ca. 2 x pro Jahr), ermittelt wurden dazu insgesamt 3.200 Fahrzeugbewegungen auf den Haupt- und Ausweichparkplatz bzw. Abfahren von den beiden Parkplätzen. Für beide Fälle weist der Gutachter nach, dass die betroffenen Straßen Rösrather Straße und Neu- brücker Ring sowie die Kreuzung der beiden Straßen ausreichende verkehrliche Kapazitäten aufwei- sen. Der zukünftige Mehrverkehr wird insbesondere aufgrund der guten Durchlüftung des Straßen- raumes vorgenannter Straßen nicht zu einem Erreichen der Grenzwerte der 39. Bundesimmissions- schutz-Verordnung (BImSchV) für die Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub führen. Insofern ist weder aus verkehrlicher noch aus lufthygienischer Sicht ein Entlastungskonzept erforderlich. Das Gutachten und die Bewertung der Ergebnisse sind mit den zuständigen Fachämtern abgestimmt. Zu 2. Aus Sicht der Umweltverwaltung wäre ein vollständiger Ausgleich der Beeinträchtigungen der Funkti- onen des Naturhaushaltes wünschenswert. Das Maß der Kompensation unterliegt jedoch der städte- baulichen Abwägung, so dass eine vollständige Kompensation nicht zwingend ist. Zu 3. Die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens durchgeführten Artenschutzgutachten sind in Ab- stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) im Umwelt- und Verbraucherschutzamt und dem Stadtplanungsamt durchgeführt worden. Sowohl die Ergebnisse als auch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Gutachten im Bebauungsplan sind mit der UNB abgestimmt. Die planungsrechtli- che Prüfung hat ergeben, dass der Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit der Ar- tenschutzgutachten sowie der Umgang mit den Ergebnissen der Gutachten im Bebauungsplan den Anforderungen an ein rechtssicheres Bebauungsplan-Verfahren entsprechen. Zu 4. Die Sicherstellung der Hegepflicht obliegt dem/den Eigentümer(n) des Rather Sees und ist nicht Be- standteil des Bebauungsplan-Verfahrens. Mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan wird die Wahrnehmung der Hegepflicht durch einen Angelverein nicht ausgeschlos- sen, sondern ist weiterhin entsprechend der fachrechtlichen Rahmenbedingungen möglich (u.a. Zu- gänglichkeit des Seeufers, Befahrbarkeit mit Booten). Zu 5. Die Beteiligungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen auf Grundlage der §§ 3 und 4 3 Baugesetzbauch (BauGB) nach einheitlichen Standards mit der Zielsetzung größtmöglicher Rechtssi- cherheit der Satzungsverfahren durch das Stadtplanungsamt. Der Bebauungsplan lag in der Zeit vom 20.09.2018 bis einschließlich 19.10.2018 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offen, so dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan mit seiner Begrün- dung und in die vorliegenden Gutachten innerhalb dieses Zeitraumes bestand. Während eines laufenden Bebauungsplanverfahrens gehen die spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die §§ 3 bis 4 a BauGB, den Einsichtsrechten nach dem Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) grundsätzlich vor, soweit nicht aus- drücklich anderes bestimmt ist. Das UIG des Bundes gilt gem. § 1 Abs. 2 UIG nicht für Gemeinden. Gegenüber den UIG der Länder sind die §§ 3 bis 4a BauGB spezieller, zumal im UIG NRW keine spezifizierte Regelung bestimmt ist. Im Gegensatz zu einigen Länderregelungen, die speziellere Ein- sichtsrechte im Verfahren der Bauleitplanung enthalten, gibt es für das Land Nordrhein-Westfalen keine spezifizierte Regelung. Dieses bedeutet, dass das UIG des Bundes entsprechend nicht anzuwenden ist, die Landesregelun- gen in Form von IFG und in diesem Fall UIG NRW, treten hinter das geltende Bundesrecht in Form des BauGB, welches spezifische Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet, zurück. Sinn und Zweck der spezielleren Einsichtsrechte aus dem Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere des § 3 BauGB, ist es, die Öffentlichkeit an den planerischen Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen und damit auch zu ermöglichen, dass ihre Belange und Vorstellungen möglichst frühzeitig in den Planungs-und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen. Dabei soll der Öffentlichkeit so- weit wie möglich Material, das planungsrechtlich von Bedeutung ist, verschafft werden. § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB konkretisiert die Einsichtsrechte dahingehend, dass die Entwürfe der Bauleit- pläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorlie- genden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, durch die Gemeinde öffentlich auszulegen sind. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB regelt folglich, welche Unterlagen innerhalb welches Zeitraumes der Öffentlichkeit zugäng- lich zu machen sind. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die bundesrechtlichen Ein- sichtsrechte aus dem BauGB während eines laufenden Bauleitverfahrens für einen gesonderten Sachbereich und für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen. Die Gewährung eines umfassenden Informationsanspruchs nach dem UIG NRW würde die durch § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB eingeräumte gemeindliche Entscheidungs- bzw. Einschätzungsbefugnis mittelbar unterlaufen und liefe daher dem Schutzzweck der spezielleren Einsichtsrechte nach dem BauGB zu- wider. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3365/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 07.10.2019
- Erstellt
- 25.09.2019 10:27