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V/0265/2025

Bebauungsplan Nr. 576 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 20.05.2025

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V-0265-2025-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0265-2025-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0265-2025-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0265-2025-Anlage-4-Plan

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Anlage A

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V-0265-2025-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

27749 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 10 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n 
zum Bebauungsplan Nr. 576:  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke 
Münster-Rheine / Aldruper Straße 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Art der baulichen Nutzung 
1.1.1 Das Allgemeine Wohngebiet ist in die Baugebiete WA 1 bis WA 10 gegliedert. In den Allge-
meinen Wohngebieten werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
1.1.2 In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5  bis WA 9 sind pro Hauseinheit maximal zwei 
Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 
1.2 Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1 In allen Baugebieten ist bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als 
Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend. Die einem Grundstück zu-
geordneten mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten privaten Verkehrsflächen 
und privaten Grünflächen sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 
1.2.2 In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 kann die festgesetzte Grundflächenzahl für 
die unter § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO benannten Grundflächen von Garagen und Stellplät-
zen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anla-
gen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 
1.3 Höhe baulicher Anlagen 
1.3.1 In allen Baugebieten ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen über das Höchstmaß der 
Firsthöhe, bei Gebäuden mit Satteldach, oder der Gebäudehöhe, bei Gebäuden mit Flach-
dach, über Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist in der Mitte der Fassadenlänge des 
jeweiligen Gebäudes zu bestimmen. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Attika 
des Flachdachs bzw. die Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Ge-
schosses. Doppel- und Reihenhäuser bilden eine Gebäudeeinheit. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen ist die Höhenlage der fertig 
ausgebauten, zur Erschließung dienenden Verkehrsfläche in der Mitte der gemeinsamen 
Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für 
das jeweilige Gebäude bzw. die Gebäudeeinheit durch lineare Interpolation aus den beiden 
benachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen geplanten Höhen in Meter über Nor-
malhöhennull (m. ü. NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 
BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0265/2025

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 10 
1.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist eine abweichende Bauweise 
"a" festgesetzt. 
 
Abb. 1 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Satteldach – ohne Maßstab 
Gebäude im Baugebiet WA 1 und WA 2 sind ohne Grenzabstand ein- bis zweigeschossig 
mit Satteldach, traufständig an die nördliche und eingeschossig mit Flachdach (Anbau) an 
die südliche Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 1). Für Obergeschosse bzw. 
Dachkonstruktionen ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m zur südlichen Grund-
stücksgrenze einzuhalten. 
 
Abb. 2 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Flachdach – ohne Maßstab 
Gebäude im Baugebiet WA 6 sind mit bereichsweiser Festsetzung Satteldach ohne Grenz-
abstand ein- bis zweigeschossig, traufständig, an die östliche und eingeschossig mit Flach-
dach (Anbau) an die westliche Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 1). Mit be-
reichsweiser Festsetzung Flachdach im Baugebiet WA 6 und mit Festsetzung Flachdach in 
den Baugebieten WA 7 und WA 9 sind Gebäude ohne Grenzabstand zweigeschossig an 
die östliche und eingeschossig (Anbau) an die westliche Grundstücksgrenze heranzubauen 
(siehe Abb. 2). Für Obergeschosse ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m zur west-
lichen Grundstücksgrenze einzuhalten. 
Endgrundstücke weichen, entsprechend den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflä-
chen, einseitig von der grenzständigen Bebauung ab (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 
Abs. 4 Bau NVO). 
1.5 Breite der Baugrundstücke 
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist die Breite der Baugrundstücke 
auf ein Mindestmaß von 9,50 m und Höchstmaß von 11,50 m festgesetzt (siehe Abb. 1 und 
2). Endgrundstücke sind von Satz 1 ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). 
1.6 Stellplätze und Nebenanlagen 
1.6.1 Oberirdische Gemeinschaftsstellplatzanlagen sind in allen Baugebieten nur in den dafür 
festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 10 
1.6.2 Tiefgaragen sind ausschließlich in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 zulässig. Sie 
sind einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3 BauNVO). 
1.6.3 Garagen, Carports und Stellplätze sind in allen Baugebieten nur in den dafür festgesetzten 
Flächen und den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf den Flächen für Garagen 
sind auch überdachte Stellplätze (Carports) und ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flä-
chen für Carports ebenfalls ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. 
§ 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.6.4 Nebenanlagen sind in allen Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig, soweit diese mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze und 
hinter der Einfriedung des Grundstückes errichtet werden. In den Baugebieten WA 1, WA 2 
und WA 5 bis WA 9 dürfen Nebenanlagen pro Gebäude eine Grundfläche von maximal 
10 m² nicht überschreiten. 
In den Vorgartenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen, 
überdachten sowie nicht überdachten Fahrradabstellanlagen und Ladestationen für 
Elektro-Kfz unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 
Abs. 1 BauNVO). 
1.6.5 Dachterrassen sind in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 auf einge-
schossigen Gebäudeteilen (Anbauten), ohne Grenzabstand, zulässig. Brüstungen und Um-
wehrungen sind bis zu einer Höhe von 1,10 m zulässig. Eine Überdachung der Dachter-
rasse ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO). 
1.7 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 
1.7.1 Die Wärme- und Warmwasserversorgung von Wohnnutzungen durch Technologien, die auf 
der Verbrennung fossiler Rohstoffe basieren (z. B. Gas- oder Ölheizungen), ist in allen Bau-
gebieten ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB). 
1.7.2 In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 sind auf den Dachflächen der oberir-
dischen Gebäude Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) 
pro Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 
1.7.3 In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 sind die Dachflächen der oberirdischen Ge-
bäude, die nicht mit technischen Anlagen, untergeordneten Bauteilen oder Wartungswegen 
belegt sind, vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarther-
mie) auszustatten (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 
1.7.4 Zur Erfüllung der Pflicht nach 1.7.2 – 1.7.3 kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet 
werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 
1.7.5 Von den Festsetzungen 1.7.2 – 1.7.4 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine 
Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben 
werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im geforderten Umfang für eine Nutzung 
solarer Strahlungsenergie geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 
BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 10 
1.8 Freiflächen und Begrünung 
1.8.1 Flachdächer (Dachneigung ≤ 5°) und flach geneigte Dächer (Dachneigung ≤ 15°) sind in 
allen Baugebieten mit einer Substratschicht von mindestens 10 cm Aufbauhöhe fachge-
recht zu überdecken. Die Flächen sind unter Ausschluss von Dachterrassen, Lüftungsan-
lagen, untergeordneten Bauteilen, erforderlichen Randstreifen und Wartungswegen mit ei-
ner standortgerechten, mindestens extensiven, Vegetation zu begrünen. Die Flächen sind 
als begrünte Flächen zu unterhalten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind 
mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus. Dächer von Neben-
anlagen sowie in Leichtbauweise ausgeführte Carports und Garagen sind von der Verpflich-
tung nach Satz 1 und 2 ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8.2 Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, Ter-
rassen, Spiel- und Aufenthaltsbereichen und Nebenanlagen mit einer Substratschicht / ei-
nem für vegetationstechnische Zwecke geeigneten Aufbau fachgerecht zu überdecken. Die 
Aufbauhöhe der Überdeckung muss im Mittel 60 cm und für Baumpflanzungen mindestens 
80 cm betragen. Speicher- bzw. Retentionsplatten / -kästen / -boxen sind bis zu einer Auf-
bauhöhe von 15 cm in den Aufbauhöhen nach Satz 2 zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8.3 Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft 
zu pflegen. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z. B. Schotter, 
Kies, Split o. ä.) ist nicht zulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude 
dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 
40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für zu-
lässige oberirdische Gemeinschaftsstellplatzanlagen, zulässige Stellplätze und Carports 
und zulässige Fahrradabstellanlagen, Mülltonnenstandorte und Ladestationen für Elektro-
Kfz sowie notwendige Zufahrten und Zuwegungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB). 
1.8.4 Gemeinschaftsstellplatzanlagen mit einem Mindestabstand von 0,50 m an benachbarte 
Wohnbau-, Misch- oder Gewerbegrundstücke sind an der gemeinsamen Grundstücks-
grenze mit einer Grundstückseinfriedung nach 2.1.1 zu versehen und dauerhaft zu erhalten. 
Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8.5 Für die Gemeinschaftsstellplatzanlagen ist je angefangene sechs Stellplätze ein hochstäm-
miger Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den Stellplatzflächen fachge-
recht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Für die Bäume ist 
eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m Breite und eine offene Vegetationsfläche von 
6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.8.6 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte 
Fläche ist mit heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, dau-
erhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. 
Innerhalb der festgesetzten Fläche ist die Errichtung der erforderlichen Lärmschutzeinrich-
tung einschließlich der notwendigen baulichen Maßnahmen und Wartungsflächen zulässig. 
Eine durchgehende, die Lärmschutzeinrichtung eingrünende, Anpflanzung ist zu gewähr-
leisten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 10 
1.9 (Aktiver und passiver) Schallschutz 
1.9.1 Im Plangebiet ist die festgesetzte Lärmschutzeinrichtung aus Lärmschutzwänden oder ei-
ner Kombination aus Lärmschutzwall und -wand, in einer Gesamtlänge von rund 275 m, in 
den zeichnerisch festgesetzten Höhen in Meter über Normalhöhenull (m. ü. NHN) mit einem 
Bauschalldämm-Maß (R'w) von mindestens 25 dB, ohne Aufweisung von Lücken, auszu-
führen. Lärmschutzwände sind mit einem Material von mindestens 10 kg/m² Flächenge-
wicht zu befüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.9.2 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung von Teilbereichen mit passivem Lärm-
schutz gekennzeichneten Bereiche (LPB III = maßgeblicher Außenlärmpegel 61 bis 
65 dB(A); LPB IV = maßgeblicher Außenlärmpegel 66 bis 70 dB(A); LPB V = maßgeblicher 
Außenlärmpegel 71 bis 75 dB(A) LPB VI = maßgeblicher Außenlärmpegel 76 bis 80 dB(A)) 
müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in 
den zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen – 
Aufenthaltsräume im Sinne von § 46 BauO NRW 2018 –, die Anforderungen an das resul-
tierende Schalldämm-Maß R‘w,res gemäß DIN 4109-2 – Schallschutz im Hochbau – erfüllt 
werden. Die resultierenden bewerteten Schalldämmmaße (R’w,res) sind unter Berücksichti-
gung der im schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, 
Bericht Nr. L-1606-02/12) für die erste Variante (lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten 
und in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche 
zu erfüllen. 
Mit der vollständigen baulichen Schließung der Lärmschutzwand LW3 sind die resultieren-
den bewerteten Schalldämmmaße (R’w,res) unter Berücksichtigung der im schalltechnischen 
Gutachten (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12) für die zweite Vari-
ante (lückenlose Lärmschutzwand) ermittelten und in der Nebenzeichnung zu diesem Be-
bauungsplan dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche zu erfüllen. 
Für Aufenthaltsräume, die nicht vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, gelten vom Plan 
abweichende Lärmpegelbereiche (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.9.3 In allen Baugebieten sind Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzu-
sehen, die einen ausreichenden Luftwechsel in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern 
ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindern (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.9.4 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.9.1 – 1.9.3 können gestattet werden, soweit durch 
einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen eines Einzelfallnachweises nach 
DIN 4109-2 nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausrei-
chen. Auch die in 1.9.3 genannten Lüftungen sind nicht erforderlich, wenn die Mittelungs-
pegel für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) nachweislich an Fenstern mit Schlafnutzung 
50 dB(A) nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.10 Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen 
1.10.1 Die in allen Baugebieten festgesetzte Nutzung bleibt so lange unzulässig, bis die im 
Schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht 
Nr. L-1606-02/12) für die erste Variante (lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und 
in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 10 
durch Umsetzung der im Schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzanlagen 
hergestellt sind. 
Bis zum Eintritt der Bedingungen nach Absatz 1 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
1.10.2 Folgenutzung für die östlich des Baugebietes WA 9 festgesetzte private Grünfläche ist 
ein Allgemeines Wohngebiet, sofern die im Schalltechnischen Gutachten vom 
16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12) für die zweite 
Variante (lückenlose Lärmschutzwand) ermittelten und in der Nebenzeichnung zum Be-
bauungsplan dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche durch 
die vollständige bauliche Schließung der im schalltechnischen Gutachten aufgeführten 
Lärmschutzwand LW3 gesichert sind. 
Mit Eintritt der Bedingungen nach Absatz 1 kann das Allgemeine Wohngebiet entspre-
chend den zeichnerischen Festsetzungen der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan 
entwickelt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfa-
len (BauO NRW 2018) 
2.1 Anpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen 
2.1.1 Grundstückseinfriedung 
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus 
heimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. 
Im übrigen Grundstücksbereich sind Einfriedungen entweder in blickdurchlässiger Form 
(z. B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke oder als He-
cke zulässig. Hecken sind aus heimischen, standortgerechten Gehölzen zu pflanzen. Die 
zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,60 m 
begrenzt. 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen in Form von Mauern, Gabionen und Sichtschutz-
zäunen sind ausschließlich zwischen Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m 
über Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden und einer maximalen Länge von 3,00 m im 
direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
2.1.2 Fassaden von Garagen und Nebenanlagen 
Fassaden von Garagen, Carports und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen weniger als 1,00 m beträgt, sind zu begrünen. 
2.1.3 Anlagen für Abfallbehälter 
In den Vorgartenbereichen sind Anlagen für Abfallbehälter von drei Seiten mit Sträuchern 
oder Hecken zu umpflanzen oder mit begrünten Holz-, Gabionen- oder Stahlkonstruktionen 
einzugrünen. Alternativ sind Mülltonnenboxen mit einer Metall-, Holz- oder Steinverkleidung 
zulässig.

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 10 
2.2 Dachflächen und Dachaufbauten 
2.2.1 Dachform und Dachneigung 
Entsprechend der bereichsweisen Festsetzung sind für den Hauptbaukörper ausschließlich 
Sattel- oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdä-
cher zulässig.  
Doppelhäuser sind mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und 
Firsthöhe auszubilden. Hausgruppen sind mit gleichen Dachformen und Dachneigungen 
auszuführen. 
2.2.2 Dacheindeckung 
Satteldächer sind in einer Dacheindeckung aus unglasierten, nicht glänzenden Dachstei-
nen oder Dachpfannen auszuführen. Technische Aufbauten wie Sonnenkollektoren und 
Photovoltaikanlagen sind von Satz 1 ausgenommen. 
2.2.3 Dachgauben und Dachaufbauten 
Dachgauben und Dachaufbauten sind unzulässig. 
2.2.4 Dachterrassen 
Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen sind blickdurchlässig auszuführen. Eine 
Montage der Brüstungen und Umwehrungen an der Außenkante der Außenwand / vor der 
Fassade ist nicht zulässig. 
2.3 Fassadenmaterial und -farbe 
2.3.1 Hauptbaukörper 
Die Fassaden der Hauptbaukörper sind ausschließlich mit Klinker, Klinkerriemchen oder 
Putz auszuführen. Die Kombination aus Putz und Klinker an einem Gebäude ist zulässig. 
Untergeordnet können Holz- und Solarpaneele sowie Fassadenplatten verwendet werden. 
Doppelhäuser sind jeweils mit gleichen Materialien und Farbtönen auszubilden. 
2.3.2 Garagen 
Garagen sind dem Hauptbaukörper in Farbe und Material anzupassen. 
3 Hinweise 
3.1 Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer abgeschlos-
sen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum ‚Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden.

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 10 
3.3 Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs 
Die westlich des Fahrbahnverlaufs der planfestgestellten Landesstraße 587 (Aldruper 
Straße) – außerhalb des Geltungsbereiches – geplante Lärmschutzwand ist entsprechend 
den mit dem Straßenbaulastträger abgestimmten Planungen (Länge, Höhe, Gründung, Sta-
tik, Böschungsneigung und -gestaltung) als übergeordnete Straßenbaumaßnahme herzu-
stellen. Der Verkehr auf der L 587 darf weder behindert noch gefährdet werden, die Stand-
sicherheit der Lärmschutzwand ist auf Dauer zu gewährleisten. 
3.4 Belange der Landesstraße 
Durch den Verkehr auf der L 587 entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körper-
schall sowie Abgase), die zu Immissionen an der Bebauung führen können. Entschädi-
gungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen den 
Straßenbaulastträger nicht geltend gemacht werden. 
Für Wartungs- und Pflegemaßnahmen ist die Zugänglichkeit der Böschung der Landes-
straße durch parallel und entlang der Böschungsunterkante befahrbare Flächen dauerhaft 
sicherzustellen. 
3.5 Belange der Bahnanlage 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen 
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Brems-
stäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen 
an der Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- 
oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden. 
Entlang des Lärmschutzwalls ist ein Wirtschaftsweg geplant, der parallel zu den Gleisen 
der DB Netz AG verläuft. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein ge-
wolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hinein-
gelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen dauerhaft verhindert wird. 
3.6 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen 
Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die Ent-
wicklung der Ziele des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke 
Münster-Rheine / Aldruper Straße“ mit insgesamt 27.193,56 Biotopwertepunkten sowie der 
Ausgleich einer parallel zur Bahntrasse (Flurstück Nr. 301) überplanten bestehenden Wald-
fläche mit einem Kompensationsbedarf für den Waldausgleich von 700 m² erfolgt über 
nachstehende außerhalb des Geltungsbereiches liegende Maßnahmen. 
*Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ 
Stadt Münster, Gemarkung Münster, Flur 123, Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 569 
Ausgleich von 27.193,56 Biotopwertepunkten

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 9 von 10 
Maßnahmen: Konversion von Flächen für eine Erwerbsgärtnerei mit einem kompensatori-
schen Überschuss von 37.496 Biotopwertepunkte. Planungsrechtliche Sicherung allgemei-
ner Wohngebiete, öffentlicher Spiel- und Grünflächen, Baumbestandener Erschließungs- 
und Stellplatzflächen und einer strukturieren Ortsrandeingrünung. 
*Aufforstung als Waldfläche  
Gemeinde Emsdetten, Gemarkung Emsdetten, Flur 089, Flurstück Nr. 20 
Maßnahmen: Aufforstung einer 700 m² großen Teilfläche des Flurstückes Nr. 20. Die Flä-
che wird nördlich an einen bestehenden Wald anschließend als Waldfläche aufgeforstet 
und ist dauerhaft als Waldfläche zu erhalten. Alle Handlungen, die den Bestand der einge-
brachten Pflanzen und die damit verbundenen pflegerischen Maßnahmen beinträchtigen 
oder gefährden sind zu unterlassen. 
3.7 Bodendenkmale 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). 
Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer 
Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW). 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffe-
nen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-
suchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 
3.8 Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten 
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feu-
erwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Grün-
dungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungssta-
dium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 
3.9 Empfehlungen zum Schutz vor Starkregenereignissen 
3.9.1 Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfoh-
len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über 
der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbeson-
dere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung 
getroffen werden. 
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen 
zu treffen (z. B. Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).

Bebauungsplan Nr. 576  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße  
  
Textliche Festsetzungen / Seite 10 von 10 
3.9.2 Um Schäden durch Rückstau aus dem öffentlichen Mischwasserkanal zu vermeiden, wird 
empfohlen, die Hausanschlussleitung mit einem Rückschlagventil zu versehen. 
3.10 Artenschutz 
3.10.1 Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext 
als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden: 
„Der Bauherr / die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle 
europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fleder-
mausarten, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse). 
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verlet-
zen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu 
beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Straf-
vorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann un-
ter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzu-
mutbare Belastung vorliegt.“ 
3.10.2 Für die Bautätigkeiten zur Errichtung des Plangebietes ist die Beachtung der Bauzeiten-
regelungen und Gehölzschnittmaßnahmen entsprechend dem Landesgesetz erforderlich 
(Gehölzschnitt bzw. Baumfällung und Baufeldräumung nur zwischen dem 1.10. und dem 
28./29.2.). 
3.10.3 Zum Ausgleich der bestehenden Quartierspotenziale für Fledermäuse und den Star wird 
die Anlage von 10 Fledermauskästen (unterschiedliche Typen und Größen) und 5 Staren-
kästen im Bereich der südlichen und westlichen Bereiche der Lärmschutzeinrichtung 
(lärmabgewandte Seiten) empfohlen. Starenkästen sollten im Norden (Bereich Am Hang-
kamp) angeordnet werden.

V-0265-2025-Anlage-1-Stellungnahmen

222298 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0265/2025 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 90 
Bebauungsplan Nr. 576: Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Zusammenfassung der Stellungnahmen aus 
 der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Informationsveranstaltung am 11.05.2015) und der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligungszeitraum vom 09.10. bis einschließlich 09.11.2015), 
 der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
zum Entwurf des Bebauungsplans (Beteiligungszeitraum vom 13.03. bis einschließlich 13.04.2017), 
 der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum zweiten 
Entwurf des Bebauungsplans (Beteiligungszeitraum vom 14.10. bis einschließlich 14.11.2019), 
 der erneuten Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum dritten Entwurf des 
Bebauungsplans (Beteiligungszeitraum vom 20.11. bis einschließlich 20.12.2023) und 
 der beschränkten erneuten Veröffentlichung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum 
vierten Entwurf des Bebauungsplans (Beteiligungszeitraum vom 11.09. bis einschließlich 25.09.2024). 
1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Informationsveranstaltung fand am 11.05.2015 von ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Marienheim in Sprakel statt. Anwesend waren rund 70 Bürgerinnen und 
Bürger. Der Ablauf und die vorgestellten Inhalte wurden in einer Niederschrift festgehalten (siehe Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1144/2016). Die nachstehenden, 
thematisch sortierten, Stellungnahmen sind Fragestellungen der Interessierten aus der Informationsveranstaltung, die mit Stellungnahme der Stadt Münster und 
der Vertreter des Grundstückseigentümers, in der Veranstaltung beantwortet wurden. Weitergehende schriftliche Stellungnahmen wurden im Rahmen der frühzei-
tigen Beteiligung der Öffentlichkeit nicht eingereicht. 
 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 Erschließung 
1.1 Wie nah ist die Erschließungsstraße des 
neuen Baugebiets an den von der Sprakeler 
Straße abgewandten Gärten? 
Das städtebauliche Konzept sieht einander zugewandte Gärten vor. Die Gärten der 
Neubebauung grenzen an die westlichen Bestandsgärten an. Die neue Erschließungs-
straße durch das Quartier ist etwa 30-40 m von den Bestandsgärten entfernt und durch 
die neuen Gartenbereiche und die vorgesehene Bebauung von dieser abgetrennt. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 90 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.2 Was kann unternommen werden, um eine der 
beiden Zufahrten in da s neue Baugebiet zu 
verhindern? 
Zur Gewährleistung einer dauerhaft leistungsfähigen und verträglichen gesicherten Er-
schließung sind zwei Anbindungspunkte an die Sprakeler Straße geplant. Neben der 
grundlegenden Verteilung der Neuverkehre auf zwei Anbindungspunkte ist die Mög-
lichkeit einer Ausweichstrecke, im Rahmen von beispielhaft Bautätigkeiten, Sperrun-
gen oder Notfalleinsätzen gegeben. 
Der Anregung, eine der bei-
den Zufahrten in das Wohn-
gebiet auszuschließen, 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.1) 
 Immissionsschutz 
1.3 Wie kann sichergestellt werden, dass der 
Lärmschutz auch tatsächlich gebaut wird? 
Ein ausreichender Lärmschutz ist Genehmigungsvoraussetzung für jedes Bauvorha-
ben. Die formulierten planungsrechtlichen Festsetzungen (vgl. Textliche Festsetzun-
gen 1.9 und 1.10) bestimmen die bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Lärm-
schutzmaßnahmen. Die Maßgaben zum erforderlichen Lärmschutz zur Aldruper 
Straße werden im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Münster und dem In-
vestor verbindlich festgeschrieben. Die Umsetzung der Lärmschutz erfordernisse ist 
auch durch mögliche Vertragsstrafen abgesichert. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
1.4 Inwiefern wird die Firma Stegemann (Kfz-
Werkstatt) durch das neue Baugebiet beläs-
tigt? 
Über die, an bestehende Gewerbebetriebe, heranrückenden Wohnbebauung sind 
keine negativen Auswirkungen verbunden. Das bereits heute vorhandene und über 
den Bebauungsplan STM 8 gesicherte Nebeneinander von Wohnnutzungen und aus-
schließlich nicht störenden Gewerbebetrieben erfordert bereits eine Rücksichtnahme. 
Die neuen Nutzungen rücken nicht näher an die Betriebe heran. Eine Beeinträchtigung 
der bestehenden Nutzungen wird damit nicht gesehen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 Planbedingte Auswirkungen 
1.5 Wie wird verhindert, dass die Allgemeinheit 
sowie die Anlieger nicht für vom Baustellen-
verkehr verursachte Schäden aufkommen 
müssen? 
Die Verantwortung für eine fach- und sachgerechte Ausführung der Erschließungs-
maßnahmen sowie gegebenenfalls erforderliche Sicherungsmaßnahmen an Be-
standsnutzungen und Gutachten liegt in der Verantwortung des Bauherrn und der aus-
führenden Fachfirmen. Im Rahmen der einzelnen Hochbautätigkeiten obliegt die Sorg-
faltspflicht dem jeweiligen Bauherrn. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 90 
Nr. Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.6 Wurde im Entwurf die Gebäudeverschattung 
berücksichtigt. 
Die Beschattung wurde entsprechend den rechtlichen Maßgaben berücksichtigt. Mit 
dem Bebauungsplan wird ein Allgemeines Wohngebiet in einer dem Ort angepassten 
städtebaulichen Dichte festgeschrieben. Die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Ab-
standsflächen zur Sicherung der Belichtung, der Besonnung, des Brandschutzes und 
des Sozialfriedens werden gewürdigt und sind mit den jeweiligen Bauanträgen auf dem 
eigenen Grundstück nachzuweisen. Negative Einflüsse der Planung auf die Bestands-
nutzungen oder unter zukünftigen Gebäuden werden nicht gesehen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
1.7 Kann es im nördlich angrenzenden Bereich 
ggf. durch Trichtereffekte an der geplante 
Lärmschutzwand zu Schallreflexionen kom-
men? 
In der Stellungnahme 7.2, vom 01.12.2023 zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf 
die gleichen Inhalte zu Trichtereffekten durch die Lärmschutzwand hingewiesen. Die 
Abwägung findet sich unter der Stellungnahme 7.2. 
Den Bedenken gegenüber 
einer Verschlechterung der 
Immissionssituation für die 
Bestandsnutzungen wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.2) 
 Allgemeines 
1.8 Wieso mussten sich Anwohner früher an den 
Erschließungskosten beteiligen, während die 
Finanzierung nun vollständig durch den In-
vestor geplant sei? 
Mit Erschließung und Vermarktung des Gebiets über den Investor als Grundstücksei-
gentümer sind mit der Entwicklung des Wohngebiets keine Aufwendungen der Stadt 
Münster verbunden. Darüber hinaus wurde am 28.02.2024 das Gesetz zur Abschaf-
fung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen verabs chiedet. Damit würde 
auch bei Anfallen kommunaler Kosten aktuell keine Kostenumlagen erforderlich.  
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
1.9 Es werden die Fragen aufgeworfen, ob die 
Sprakeler Straße zurückgebaut werden kann 
und ob dort Tempo 30 verfügt werden könne. 
Der Straßenausbau sowie die Straßenverkehrsregelung sind kein Gegenstand der 
Bauleitplanung. Darüber hinaus ist die Sprakeler Straße kein Gegenstand des vorlie-
genden Geltungsbereichs. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 90 
2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Beteiligungszeitraum vom 09.10. bis einschließlich 09.11.2015 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Münsterland vom 9.10.2015 
  […] Aus Sicht von Straßen.NRW bestehen, aufgrund 
negativer Auswirkungen auf das klassifizierte Stra-
ßennetz, gegen den Vorentwurf des Bebauungsplans 
erhebliche Bedenken. […] 
  
 2.1.1 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16 ) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zum Zustimmungserfordernis des Straßenbau-
lastträgers angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.1 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Der Hinweis auf die notwendige Zu-
stimmung des Straßenbaulastträ-
gers zur Lärmschutzwand an der Al-
druper Straße wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.1.2 Die angrenzende planfestgestellte Lärmschutzwand 
weist eine Höhe von 3,50 m auf. Aufgrund der mit ei-
ner Höhe von 2,50 m geplanten Lärmschutzwand (L4) 
sind Unterschiede hinsichtlich der geplanten Lärm-
minderung sehr wahrscheinlich. 
Mit Fortschreibung der Planung wurde die entlang der 
Aldruper Straße fortzuführende Lärmschutzwand, in 
enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger, an 
die Höhe und bauliche Gestaltung der bestehenden 
Wand angepasst. Die geänderte Ausführung wurden 
im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt und in 
die Abwägung zum Bauleitplanverfahren eingestellt. 
Die Umsetzung der Lärmschutzanlage entlang der Al-
druper Straße wird über öffentlich-rechtliche Verein-
barungen im städtebaulichen Vertrag verbindlich ge-
sichert. 
Der Anregung zur baugleichen Aus-
führung der Lärmschutzanlage an 
der Aldruper Straße wird entspro-
chen. 
(Beschlussvorschlag 1.1.1) 
 2.1.3 Das vorliegende Lärmgutachten ist nicht eindeutig 
nachvollziehbar, u. a. fehlen die in der Berechnung 
hinterlegten Höhen der Lärmschutzanlagen. Hieraus 
Das schalltechnische Gutachten wurde in enger Ab-
stimmung mit den Fachämtern, Behörden und dem 
Den Anregungen zur Überarbeitung 
des schalltechnische n Berichtes 
wird gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ergibt sich die Notwendigkeit die Lärmtechnik zu opti-
mieren und aufeinander abzustimmen. 
Straßenbaulastträger überarbeitet. Die auf dem ab-
schließenden schalltechnischen Bericht aufbauenden 
planungsrechtlichen Festsetzungen sowie vertraglich 
gesicherten öffentlich-rechtlich Vereinbarungen stel-
len eine geordnete städtebauliche Entwicklung ge-
mäß § 1 BauGB sicher. Die mit Aufstellung des Be-
bauungsplans nach BauGB zu bewertenden allgemei-
nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und Belange 
des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene 
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesund-
heit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 
Nr. 7c BauGB) werden berücksichtigt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.2) 
 2.1.4 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16)  
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur gestalterischen Ausführung der Lärmschutz-
wand angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.3 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Art der bauli-
chen Ausführung der Lärmschutz-
wand werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.1.5 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16)  
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur lückenlosen Fortführung der Lärmschutz-
wand an der L 587 angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.2 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
varianten der Lärmschutzwand wer-
den zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.1.6 Aus lärmtechnischen Gründen ist die geplante Lärm-
schutzwand [Anmerkung: L3] in nördlicher Richtung 
um ca. 100 m zu verlängern, um eine hinreichende 
Die zur Umsetzung der Plan ungsziele erforderlichen 
Lärmschutzmaßen wurden mit den Fachbehörden 
und dem Straßenbaulastträger abschließend abge-
stimmt und im schalltechnischen Bericht zu diesem 
Der Anregung zur Verlängerung der 
Lärmschutzwand entlang der L 587 
wird nicht entsprochen. 
(Beschlussvorschlag 1.2.3).

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Überstandslänge der Lärmschutzwand zu der geplan-
ten Wohnbebauung sicherzustellen. 
Verfahren bewertet. Im Ergebnis der schalltechni-
schen Bewertung würde eine Verlängerung der Lärm-
schutzeinrichtung, wie angeregt, zu keiner weiteren 
Reduzierung der Pegel beitragen. 
Eine weitere Reduzierung der Immissionen wäre nur 
über die Errichtung von städtebaulich unmaßstäbli-
chen und unverträglichen Schallschutzmaßnahmen 
gegeben. Aufgrund vo n Verschattungseffekten und 
optisch-psychologischen Wirkungen sind Schall-
schutzeinrichtungen von über 10,00 m Höhe ange-
sichts der geplanten Entwicklungsziele im Geltungs-
bereich abzulehnen. Die Lärmschutzmaßnahmen 
sind über Festsetzung für den Geltungsberei ch und 
den städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt 
Münster und dem Investor als Grundstückseigentü-
mer in der Umsetzung verbindlich gesichert. Eine ge-
ordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 
BauGB ist gegeben. 
 2.1.7 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stel lungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zum erforderlichen Nachweis zur Statik und 
Gründung der Lärmschutzwand L3 sowie Nichtgefähr-
dung des Verkehrs auf der L 587 angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.4 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
details der Lärmschutzwand werden 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.1.8 Im Zuge der Bundesstraße sind eine Entwurfs- und 
Ausführungsplanung der Bundesstraße und ein Bau-
werksentwurf der Lärmschutzwand notwendig. Die 
geplante Lärmschutzwand ist von der Bundesstraße 
abzurücken. Die vorhandene Bankettbreite ist für die 
Die seitens des Einwendenden vorgetragenen Be-
lange sind in der konstruktiven Fach-/ Ausführungs-
planung zu den Lärmschu tzeinrichtungen über das 
sach- und fachkundige Ingenieurbüro Thomas & 
Bökamp dargestellt. Die Fachplanung wurde über die 
Die Entwurfs- und Ausführungspla-
nung ist kein Gegenstand der Bau-
leitplanung  
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Anordnung der Lärmschutzwand nicht ausreichend. 
Aus diesem Grund muss der Böschungskörper ver-
breitert werden. Sowohl die Statik (Bohrpfähle mit So-
ckel durch Steinkohlenflugasche) als auch die Bö-
schungsuntersuchungen sind zu bemessen und nach-
zuweisen. 
Stadt Münster in Zusammenarbeit mit dem Grund-
stückseigentümer als Investor und dem Ingenieurbüro 
mit Straßen.NRW abgestimmt. 
Eine belastbare Beurteilung sowie Bewertung der ge-
planten Maßnahmen über den Straßenbaulastträger 
sowie im Rahmen des grundlegenden Abwägungser-
fordernisses der Bauleitplanung ist gegeben. 
Siehe auch Punkte 10.2.2 bis 10.2.4 der Stellung-
nahme 10.2. 
 2.1.9 Die hierdurch bedingten Änderungen der Böschungs-
abmessungen (Böschungsfuß / Graben) sind bei der 
Festsetzung der Baugrenze im weiteren Bauleitver-
fahren zu berücksichtigen. 
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebau-
ungsplans wurden in Bezug auf die k onstruktiven 
Fach-/ Ausführungsplanungen zu den Lärmschutzein-
richtungen geprüft und in Berücksichtigung der Be-
lange der Böschung angepasst. 
Der Anregung zur Bea chtung der 
Böschungsabmessungen zur L 587 
wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.3) 
 2.1.10 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 30.09.2024 
(Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur Anwen-
dung der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen 
durch Fahrzeug Rückhaltesysteme (RPS 2009) ange-
regt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.5 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise zur baulichen Ausfüh-
rung der Neu- und Umbauarbeiten 
werden zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.1.11 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 2 0.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur Fahrbahn-/ Oberflächenentwässerung ange-
regt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.11 der 
Stellungnahme 10.2. 
Den Anregungen zum Nachweis ei-
ner fachgerechten Ab leitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 2.1.12 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur planfestgestellten Straßenentwässerung und 
Sicherung der Durchlasshaltung angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.11 und 
10.2.12 der Stellungnahme 10.2. 
Den Anregungen zum Nachweis ei-
ner fachgerechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4) 
 2.1.13 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zum Ausschluss von eventuellen An sprüchen 
auf aktiven oder passiven Lärmschutz gegenüber 
dem Straßenbaulastträger angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.7 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenverkehr 
wird durch entsprechende textliche 
Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 2.1.14 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zum Ausschluss von eventuellen Ansprüchen 
auf Maßnahme n zur Verbesserung der Luftqualität 
gegenüber dem Straßenbaulastträger angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.8 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenverkehr 
wird durch entsprechende textliche 
Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 2.1.15 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) auf die glei-
chen Inhalte zur überregionalen Bedeutung der Lan-
desstraße hingewiesen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.15 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 2.1.16 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur Durchführung von Baumaßnahmen im Zuge 
der L 587 unter Bauleitung der Stadt Münster ange-
regt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.16 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.1.17 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur eigenverantwortlichen und grundstücksbe-
zogenen Ableitung von Oberflächenwässern ange-
regt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.12 der 
Stellungnahm 10.2. 
Die entwässerungstechnischen 
Hinweise werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.1.18 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) die gleichen Inhalte 
zur dauerhaften Freihaltung eines 3,00 m breiten Un-
terhaltungsweges für die Unterhaltung und Pflege der 
Böschung angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 8.16.12 der 
Stellungnahme 8.16. 
Der Anregung zur Festsetzung ei-
nes Pflegeweges für die Böschung 
der L 587 wurde mit Entwurf des 
Bebauungsplans bereits gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.6) 
 2.1.19 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur Kostentragung im Sinne des Veranlasser-
prinzips sowie zur Kostenübernahme von Unterhalts-
mehrkosten für die neuen Anlagen angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.17 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Übernahme 
der Kosten und Unterhaltungsmehr-
kosten gemäß dem Veranlasser-
prinzip werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 2.1.20 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
04.04.2017 (Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stel-
lungnahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) 
und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zum Abschluss einer Vereinbarung zur Kosten-
tragung sowie zur Regelung der rechtlichen und tech-
nischen Einzelheiten zwischen der Stadt Münster und 
Straßen.NRW angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.18 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf den Abschluss ei-
ner Vereinbarung zur Kostentra-
gung sowie zur Regelung der recht-
lichen und technischen Einzelheiten 
werden zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.2 Städtische Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege vom 13.10.2015 
  […] aus Sicht der Städtischen Denkmalbehörde (Bau-
denkmalpflege) keine Bedenken. 
– Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.3 Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege vom 02.11.2015 
  […] aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine Be-
denken. Die Belange der Bodendenkmalpflege sind 
ausreichend berücksichtigt. 
– Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.4 Amprion GmbH vom 16.10.2015 
  im Planbereich […] verlaufen keine Höchstspan-
nungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen 
von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lie-
gen aus heutiger Sicht nicht vor. 
– Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.5 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 19.10.2015 
  […] Fernwärmeleitungen der Westfälischen Fernwär-
meversorgung GmbH weder vorhanden noch geplant 
sind. 
– Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.6 LWL – Archäologie für Westfalen / Außenstelle Münster vom 26.10.2015 
  […] keine Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.7 Gelsenwasser AG vom 29.10.2015 
  […] keine Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.8 münsterNETZ GmbH vom 29.10.2015 
 2.8.1 […] lediglich im Bereich der Zufahrtsstraßen zum B-
Plangelände [liegen] Stromkabel zur Versorgung 
der vorhandenen Bebauung. Im sonstigen Plange-
biet befinden sich keinerlei Versorgungsleitungen 
bzw. - kabel der münsterNETZ GmbH oder der 
Stadtwerke Münster GmbH. […] Die niederspan-
nungsseitige Versorgung der Bebauung wird zum 
größten Teil von […, der] Ortsnetzstation (ONS) erfol-
gen. Wir beabsichtigen jedoch Verbindungen zum be-
stehenden Netz her zu stellen. 
– Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.8.2 Die Versorgung des Plangebiets mit Wasser wird von 
der Sprakeler Straße realisiert.  
– Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.8.3 Sollte sich die Erschließung mit Gasversorgung wirt-
schaftlich darstellen, werden wir das Gebiet ebenfalls 
von der Sprakeler Straße erschließen. 
In Anwendung des Ratsbeschlusses zur klimagerech-
ten Stadtentwicklung (vgl. V/0317/2022) und des Leit-
fadens Klimagerechte Bauleitplanung (vgl. 
V/0123/2023) wurde die auf der Verbrennung fossiler 
Rohstoffe basierende Wärme- und Warmwasserer-
zeugung ausgeschlossen. 
Eine Versorgung des Gebiets mit 
Gas wird ausgeschlossen.  
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 2.8.4 […] auf mögliche Konfliktpunkte zwischen den 
Baumanpflanzungen und der Versorgungsinfrastruk-
tur hinweisen. Laut DVGW- Arbeitsblatt GW 125 sind 
mindestens 2,50 m Abstand zwischen Versorgungs-
leitung und der Stammachse der Bäume zu halten. 
Ebenfalls sind laut technischen Richtlinien "Leitungs-
trassen grundsätzlich von Baumpflanzungen freizu-
halten". Weiterhin verweisen wir auf die DIN 18920. 
Baumstandorte werden im Zuge der Ausführungspla-
nung/en und koordinierten Erschließung entspre-
chend den geltenden Richtlinien und Regelwerken ge-
plant. Konfliktpunkte zwischen Baumpflanzungen und 
der Versorgungsinfrastruktur werden nicht gesehen. 
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzung zu kon-
kreten Baumstandorten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.9 HWK – Handwerkskammer Münster vom 05.11.2015 
  […] keine Anregungen […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.10 IHK – Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 05.11.2015 
  […] weder Anregungen noch Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.11 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 06.11.2015 
  Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
11.04.2017 (Stellungnahme 4.7) die gleichen Inhalte 
vorgetragen. Die Inhalte finden sich unter den Punk-
ten 4.7.1 bis 4.7.4 der Stellungnahme 4.7. 
Die Abwägungen finden sich unter den Punkten 4.7.1 
bis 4.7.4 der Stellungnahme 4.7. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
Beschlüsse sind nicht erforderlich. 
2.12 Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Region West / Kompetenzteam Baurecht vom 11.11.2015 
 2.12.1 […] keine Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.12.2 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
13.12.2019 (Stellungnahme 6.8), vom 14.12.2023 
(Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 (Stellung-
nahme 10.1) die gleichen Inhalte zu bahnbezogenen 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.15 der 
Stellungnahme 10.1. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenverkehr

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Emissionen und dem Ausschluss von Entschädi-
gungsansprüchen vorgetragen.  
wird durch entsprechende textliche 
Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 2.12.3 Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach-  
oder sonstige Abwässer zugeleitet werden. 
Entsprechend der rechtlichen Bestimmungen sind alle 
im Geltungsbereich oder auf den zukünftigen Grund-
stücken anfallenden Wässer auf diesen zu bewirt-
schaften. Wässer dürfen nicht auf Nachbargrundstü-
cke tropfen, übertreten oder abgeleitet werden. Eine 
Beeinträchtigung der Bahnanlagen wird mit Umset-
zung der Planungsziele nicht gesehen. 
Dem Hinweis wird entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.12.4 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
13.12.2019 (Stellungnahme 6.8), vom 14.12.2023 
(Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 (Stellung-
nahme 10.1) die gleichen sowie ergänzende Inhalte 
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit 
des Eisenbahnverkehrs vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.2 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Die Hinweise zur Gewährleistung 
der Sicherheit und Leichtigke it des 
Eisenbahnverkehrs werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.12.5 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) die gleichen sowie 
ergänzende Inhalte zu Eisenbahnbetriebsanlagen 
und dem Fachplanungsvorbehalt vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 8.7.1 der Stel-
lungnahme 8.7. 
Den Stellungnahmen zum Fachpla-
nungsvorbehalt sowie dem Erfor-
dernis zur Freistellung von Bahnbe-
triebsflächen und der damit verbun-
denen Herausnahme von Teilflä-
chen aus dem Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.7) 
 2.12.6 Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht 
(§§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. 
Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchti-
– Der Hinweis auf die Verkehrssiche-
rungspflicht des Grundstückseigen-
tümers wird zur Kenntnis genom-
men.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
gungen des Eisenbahnbetriebs und der Verkehrssi-
cherheit ausgehen können, müssen diese entspre-
chend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in 
Verzug behält sich die DB AG vor, die Bepflanzung 
auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. 
zu entfernen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.12.7 Bautechnisch ist die Errichtung der Schallschutzwand 
auf einem neu aufgebauten Erdwall möglich. Durch 
Detailplanung ist im weiteren Planungsverlauf anzu-
geben, wie die Entwässerung des Walls und der 
Bahnanlagen sichergestellt werden. 
Die Entwässerung der Lärmschutzanlagen kann voll-
ständig, ohne Beeinflussung der Bahnanlagen, auf 
den Planungsflächen der Schallschutzanlage reali-
siert werden. Der überschlägige Nachweis wurde mit 
dem Entwässerungskonzept als Gegenstand des 
Bauleitplanverfahrens erbracht. 
Detailplanungen und mögliche Einzelnachweise sind 
im Rahmen der Ausführungsplanung beizubringen. 
Den Anregungen zum Nachweis ei-
ner fachgerechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4) 
 2.12.8 Die Anordnung der Schallschutzwand am Brücken-
bauwerk, der vorgesehene Bauablauf und die vertrag-
lichen Regelungen sind zu gege bener Zeit im Detail 
mit der Produktionsdurchführung der DB Netz AG in 
Hamm abzustimmen. 
Die Anordnung sowie die technische Ausführung der 
Schallschutzanlage wurde insbesondere im An-
schluss sowie in Fortführung der Wand an der Aldru-
per Straße umfassend mit dem Straßenbaulastträger 
der Straße abgestimmt. Ein direkter Anschluss oder 
eine Beeinflussung der Brückenanlage besteht hierbei 
nicht. 
Der Hinweis auf die erforderlichen 
Abstimmungen und Regelungen zur 
Errichtung der Lärmschutzwand am 
Brückenbauwerk werden zur Kennt-
nis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.13 Untere Immissionsschutzbehörde vom 06.11.2015 
 2.13.1 […] zwischen der bestehenden und geplanten Lärm-
schutzwand […] entlang der „Aldruper Straße" ver-
bleibt eine Lücke von 35 m Länge. Die Lücke ist im 
Lärmgutachten deutlich kürzer [..]. Es wird unterstellt, 
dass die Darstellung im B- Plan maßgeblich ist. Das 
Sowohl die Planungen zur Lärmschutzeinrichtung als 
auch das schalltechnische Gutachten wurden mit dem 
Entwurf des Bebauungsplans überarbeitet. Mit der 
nun vorliegenden Planung wurden zwei Varianten der 
Schallschutzanlagen untersucht und planungsrecht-
lich gesichert. Zum einem wurde eine lückenhafte  
Den Anregungen zur Überarbeitung 
des schalltechnischen Berichtes 
wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.2)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Gutachten ist daher zu überarbeiten. Eine Überarbei-
tung des Gutachtens erübrigt sich, falls ein aus akus-
tischer Sicht sowieso sinnvolle Lückenschluss durch-
geführt wird. 
Lärmschutzeinrichtung an der Aldruper Straße u nd 
zum anderen eine vollständig geschlossene Anlage 
zur Aldruper Straße untersucht, bewertet und in ihren 
Erfordernissen planungsrechtlich gesichert. 
In beiden Varianten werden verträgliche Wohnverhält-
nisse im Geltungsbereich nachgewiesen und gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert. Die Voll-
zugsfähigkeit des Bebauungsplans ist dargestellt. 
 2.13.2 Der Schienenlärm wurde nach Schall03 2014 durch-
geführt. Im Gutachten sollte aus Gründen der Nach-
vollziehbarkeit explizit aufgeführt werden, ob der 
Schienenbonus berücksichtigt wurde oder nicht. 
Mit den aktuell anzuwendenden rechtlichen Grundla-
gen ist für die Untersuchung des Schienenverkehrs-
lärms kein Schienenbonus mehr anzusetzen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.13.3 Die in der Stellungnahme des Amtes 67 vom 
04.03.2015 zum Planvorhaben geforderte Darstellung 
der lärmtechnischen Auswirkung der Quell- und Ziel-
verkehre auf den Erschließungsstraßen an der vor-
handenen Bebauung entlang der Sprakeler Straße ist 
nicht erfolgt. Eine lärmtechnische Aussage bezüglich 
der nördlichen Anbindung des Bebauungsplangebiets 
wird weiterhin als erforderlich angesehen. Die nächst-
gelegene Wohnbebauung befindet sich lediglich 5 m 
von der Straßenachse entfernt. Zudem ist zu berück-
sichtigen, dass es sich im Ist-Zustand um eine Stich-
straße handelt, die planungsbedingt mit Durchgangs-
verkehr belastet wird. Diese Tatsache ist abwägungs-
relevant. 
Die planbedingten Auswirkungen auf die Bestands-
nutzungen wurden mit Entwurf des Bebauungsplans 
untersucht und dargestellt. Im Ergebnis wirken bereits 
heute wesentliche Verkehrslärmimmissionen, durch 
den Verkehr auf der Sprakeler Straße, auf die beste-
henden Nutzungen ein. Mit dem erheblichen bauli-
chen Eingriff in die öffentlichen Straßen, durch Ände-
rung der derzeitigen Stichstraßen zu einer Erschlie-
ßungsstraße, und die planbedingten Verkehre ist 
keine wesentliche Veränderung der Immissionssitua-
tion verbunden. Die Überschreitung der Immissions-
grenzwerte wird alleinig über die Verkehre der Spra-
keler Straße hervorgerufen. Die Vollzugsfähigkeit des 
Bebauungsplans ist dargestellt. 
Der Anregung zur Untersuchung 
der planbedingten Auswirkungen 
auf die umliegenden Nutzungen 
wurde entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 2.13.4 In der Stellungnahme vom 04.03.2015 wurde eben-
falls darauf hingewiesen, dass für die Erweiterungsop-
– Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
tion des Supermarkts zu prüfen ist, ob der Stellplatz-
nachweis im Ist-Zustand ausreicht. In der Begründung 
zum Bebauungsplan S. 6 wird erläutert, dass die Er-
weiterungsabsichten in einem eigenständigen Verfah-
ren erfolgen soll. Dagegen bestehen keine Bedenken. 
 2.13.5 Die geplante Wohnbebauung rückt dreigeschossig bis 
auf 10 m an den Supermarkt heran. Die lärmtechni-
schen Einwirkungen der Getränkeanlieferung sowie 
der Klima- und Lüftungstechnik des Marktes müssen 
betrachtet werden. Eine lärmtechnische Einschätzung 
ist hier aufgrund der heranrückenden Bebauung für 
den Ist-Zustand erforderlich. 
Die Gewerbelärmimmissionen wurden mit Entwurf 
des Bebauungsplans untersucht und im Hinblick auf 
die heranrückende Wohnbebauung planungsrechtlich 
bewertet. Im Ergebnis wird ein verträgliches Nebenei-
nander bestätigt. Negative oder unverträgliche Aus-
wirkungen der Wohnbebauung auf die Gewerbebe-
triebe werden nicht hergestellt. Die Vollzugsfähigkeit 
des Bebauungsplans ist dargestellt. 
Der Anregung zur Gewerbelärmbe-
wertung des Einzelhandelsbetr iebs 
wurde entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.14 Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde vom 06.11.2015 
  Wird nachgereicht. – Die Stellungnahme wurde nicht 
nachgereicht. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.15 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern vom 06.11.2015 
 2.15.1 […] gehe ich davon aus, dass das Plangebiet über 
Mischwasserkanäle an einen in der Sprakeler Straße 
vorhandenen Mischwasserkanal angeschlossen wer-
den soll. Dieses Vorgehen ist mit der für die Erstellung 
und den Betrieb des Mischwassernetzes zuständigen 
Genehmigungsbehörde (BR) abzustimmen. 
Der Anschluss des Plangebiets an, das in Sprakel be-
stehende Mischwasserkanalsystem wurde mit den zu-
ständigen Fachämtern und Behörden abgestimmt und 
als Planungsziel bestätigt. Die Einleitungserlaubnis 
der entlasteten Mischwässer in die Aa wurde im Rah-
men der 2016 beantragen Verlängerung, einschließ-
lich der Wässer dieses Bebauungsplans, bis zum 
31.08.2026 erteilt. 
Der Anregung zur Abstimmung und 
Genehmigung der Mischwasserab-
führung wurde entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Da für Sprakel nur ein Mischwasserkanal besteht, bie-
tet die Errichtung eines Trennsystems mit Einleitung 
in den Mischwasserkanal als Hauptsammler des 
Stadtteils ökologisch keinen Mehrwert. Die Errichtung 
eines eigenständigen Trennsystems für das Plange-
biet ist wiederum nicht wirtschaftlich darstellbar. 
 2.15.2 Die Oberflächenentwässerung des Lärmschutzwalls 
ist in den Unterlagen nicht dargestellt. Im Rahmen der 
Entwässerung des Erschließungsgebiets ist die Ober-
flächenentwässerung des Lärmschutzwalls zu klären 
und nachzuweisen. 
Zur Darstellung der Entwässerung der Planungsziele 
wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, welches 
auch die Entwässerung der Lärmschutzanlagen be-
rücksichtigt. Darüber hinaus wurde mit der Entwurfs-
planung zur Lärmschutzanlage auch die Entwässe-
rung bedacht. Die Entwässerung des Geltungsbe-
reichs ist ohne Beeinträchtigung oder negative Aus-
wirkungen auf angrenzende Flächen gewährleistet. 
Den Anregungen zum Nachweis ei-
ner fachgerechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 90 
3 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (erster Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 13.03. bis einschließlich 13.04.2017 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 Private Stellungnahme vom 27.03.2017 
  […] Im Sinne […] des Klimaanpassungskonzepts […] 
rege ich daher an: 
  
 3.1.1 Festsetzung zur Ausführung von extensiver Dachbegrü-
nung mit mindestens 10 cm Aufbaudicke in allen Berei-
chen mit der Festsetzung Flachdächer (FD) gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Gleiches für alle Dächer auf Flä-
chen für Garagen und Carports (Ga bzw. Cp). 
In Aufnahme der städtischen Klimaschutzkonzepte wurde 
mit Entwurf des Bebauungsplans zur Stärkung der ökologi-
schen Diversität gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB eine min-
destens extensive Begrünung auf allen Flachdächern (Dach-
neigung ≤ 5°) und flach geneigten Dächern (Dachneigung ≤ 
15°) von Gebäuden und in Massivbauweise errichteten Car-
ports und Garagen im Geltungsbereich festgesetzt. Die Auf-
bauhöhe der Substratschicht muss hierbei mindestens 
10 cm betragen. 
Dächer von Nebenanlagen sowie in Leichtbauweise ausge-
führte Carports und Garagen sind von der Verpflichtung zur 
Sicherung einer dauerhaften Standfestigkeit ausgenommen. 
Der Anregung zur Festset-
zung von Dachbegrünun-
gen wird entsprochen. 
(Beschlussvorschlag 1.1.8) 
 3.1.2 Festsetzung einer Abflussbegrenzung in Höhe des natür-
lichen Gebietsabflusses im unbebauten Zustand nach 
DWA-A 102 bei Anschluss an die öffentliche Regenent-
wässerung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB mit Verweis 
auf § 27 WHG. 
Verpflichtung der Grundstückseigentümer gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 14 BauGB zur Errichtung der dann benötigten 
Rückhaltung in Form von Rigolenkörpern oder Mulden-
Rigolen-Kombinationen nach DWA-A 138, sofern im an-
stehenden Boden kf-Werte von mind. 10-5 m/s vorliegen. 
Aufgabe der Bauleitplanung ist die Prüfung, Bewertung und 
Sicherung der gemäß § 1 Abs. 6 BauGB formulierten 
Grundsätze und die Gewährleistung der Vollzugsfähigkeit 
der formulierten Planungsziele. Mit den unter § 1 Abs. 6 
Nr. 12 BauGB aufgeführten Belangen des Hochwasser-
schutzes ist hierbei auch eine Prüfung auf die Beeinflussung 
des Geltungsbereichs durch festgesetzte Überschwem-
mungsgebiete und durch besondere Regen-Ereignisse ver-
bunden. Die Anwendbarkeit bzw. die zur Einschätzung her-
angezogenen amtlichen Hochwassergefahrenkarten wurde 
Der Anregung zur Festset-
zung einer Abflussbegren-
zung wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.4)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
mit Urteil des OVG NRW vom 06.10.2016 – 2 D 62/14.NE 
bekräftigt. 
Eine ortsnahe Versickerung ist im Geltungsbereich nicht 
möglich. Das Sickerverhalten des Bodens ist eingeschränkt. 
Mit Ergebnis der Baugrunduntersuchung (Ingenieurbüro für 
Geotechnik und Baustofftechnologie Dipl.- Ing. Wolfgang 
Reuter) liegt der Durchlässigkeitskoeffizienten des im Gel-
tungsbereich anstehenden Bodens bei k f > 1,0 x 10 -6 m/s. 
Das Anforderungsprofil des ATV-Arbeitsblattes A138 wird 
nicht erfüllt. 
In Abhängigkeit der Bodeneigenschaften ist von einer grund-
stücksbezogenen (z. B. Rigolenversickerung) sowie großflä-
chigen dezentralen Versickerung abzusehen.  
Der durch den Geltungsbereich verlaufende Hauptmisch-
wasserkanal verfügt über ausreichende Kapazitäten, um die 
planbedingten Wässer schadlos aufnehmen zu können. Die 
Festsetzung einer Abflussbegrenzung für die Nutzungen im 
Geltungsbereich oder die Einrichtung einer zentralen Regen-
rückhalteanlage ist nicht erforderlich. Die geplanten und fest-
geschriebenen Straßenausbauhöhen gewährleisten über 
das Gefälle eine geregelte und schadlose Ableitung der im 
Gebiet anfallenden Wässer. Umliegende Flächen oder Nut-
zungen werden nicht beeinträchtigt. Auch bei Starkregener-
eignissen sind nach den erstellten Prognosen keine negati-
ven Auswirkungen zu erwarten. 
 3.1.3 Erstellung des Überflutungskonzepts nach DIN 1986-100 
bei kanalindizierter Überflutung i. S. von DIN EN 752 mit 
Nutzung der Verkehrswege als Notwasserwege. Ent-
sprechende Anpassung der Geländehöhen und Straßen-
endausbauhöhen sowie entsprechende Festlegung der 
baulichen Gestaltung der Verkehrswege. Nötigenfalls 
Der Geltungsbereich stellt sich aktuell als landwirtschaftliche 
Fläche dar und ist nicht erschlossen. Mit Umsetzung der Ent-
wicklungsziele werden alle Ver- und Entsorgungsleitungen 
entsprechend den geltenden Regeln der Technik fach- und 
sachgerecht geplant und hergestellt. Hierbei sind Entwässe-
rungsanlagen gemäß DIN 1986-100 so zu bem essen, dass 
Den Anregungen zum 
Nachweis einer fachge-
rechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Festsetzung von mindest-NHN-Höhen und/oder höheren 
Rückstaulinien für die Zugangsebene der Gebäude ge-
mäß § 9 (5) 1 BauGB im Bebauungsplan. 
ein ausreichender Schutz vor unplanmäßiger Überflutung 
gegeben ist. 
Aufgrund der, zwischen der erforderlichen Lärmschutzan-
lage, der Böschung der Aldruper Straße und den westlich 
anschließenden Siedlungsstrukturen, „gefangenen“ Lage 
des Geltungsbereichs wurde mit Entwurf des Bebauungs-
plans ein Entwässerungskonzept erstellt. Der in Kooperation 
der Ingenieurgesellschaft Thomas und Bökamp mit dem In-
genieurbüro Rummler und Hartmann erarbeitete Entwässe-
rungsbeitrag betrachtet und simuliert die Ableitung der anfal-
lenden Schmutz- sowie Oberflächenwässern nach den Re-
geln der Technik. Das Höhenprofil der zukünftigen Straßen 
und damit der Grundstücke wurde so ausgelegt, dass Ober-
flächenwässer über die Wohnwege der in Nordsüdrichtung 
geplanten Straßen zugeleitet wird und über diese in Rich-
tung Quartiersplatz bzw. Verlauf des Hauptmischwasserka-
nals abgeführt wird. Im Bereich des Quartiersplatzes ist eine 
Notüberstauung der Flächen möglich. 
Neben der Gewährleistung des geordneten Wasserabflus-
ses wird zur Sicherung der Erdgeschossbereiche vor nega-
tiven Einflüssen über Starkregen oder besondere Hochwas-
serereignisse empfohlen, die Oberkante Erdgeschoss Fer-
tigfußboden mindestens 0,30 m über dem zukünftigen Stra-
ßenniveau anzulegen.  
Der Nachweis des schadlosen Abflus ses innerhalb der 
Grenzen der anerkannten Regeln der Technik sowie das 
Aufzeigen der Wasserwege bei Sturzfluten bzw. Systemver-
sagen ist im Detail dem Fachbeitrag zur Entwässerung zu 
entnehmen. Schädliche Auswirkungen auf die zukünftigen 
sowie bestehenden Grundstücke werde nicht gesehen. Die 
Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans ist dargestellt. 
ein Entwässerungskonzept 
wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Die Dimensionierung von Entsorgungsleitungen ist kein Ge-
genstand der Bauleitplanung und bleibt der Ausführungspla-
nung vorbehalten. 
3.2 Private Stellungnahme vom 11.04.2017 
 3.2.1 […]  Das Grundstück […]  ist bislang über den über die 
städtische Parzelle Flurstück Nr. 284 verlaufenden as-
phaltierten Weg erschlossen. Über diese Fläche sind 
auch Nebenanlagen, die auf den südlich und nördlich an-
grenzenden Grundstücken errichtet wurden, erschlos-
sen. Der Planent wurf sieht diese Wegefläche nunmehr 
zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche und zum Teil als 
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der 
Anlieger zu belastender Fläche vor. Wir gehen davon 
aus, dass Anlieger in diesem Sinne auch das Flurstück 
321 im Eigentum unserer Mandantin ist. 
Den Planunterlagen lässt sich allerdings nicht eindeutig 
entnehmen, in welcher Ausbauqualität die Erschließung 
der Fläche unserer Mandantin errichtet oder sicherge-
stellt werden soll. […]  die Formulierung „privater Er-
schließungsstich" für die mit dem Geh, Fahr- und Lei-
tungsrecht zu belastende Fläche südlich der Kinderta-
gesstätte wohl nicht zutreffend sein dürfte, sehen wir uns 
veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ein Ausbau in einer 
Regelbreite von nur 4,75 m zur Erschließung des Grund-
stücks unserer Mandantin nicht ausreichend ist. Diese 
Breite ermöglicht keinen Begegnungsverkehr. 
[…]  Sollte die planerische Festsetzung des vorhandenen 
Weges als lediglich mit einem Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht zu belastender Fläche der planerischen Zielset-
Die mit bestehendem Planungsrecht – Bebauungsplan 
STM 8 – festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche endet in 
Flucht der nördlichen Bebauung (Flurstück 801) nach Süden 
(ehemals Flurstück 366). Nach Osten ist die vorhandene 
Feldzufahrt (ehemals Flurstück 365) zur Andienung der 
nördlichen landwirtschaftlichen Fläche (Geltungsbereich) 
nicht als öffentliche Straße gewidmet. Die untergeordnete 
Funktion als Feldzufahrt zeigt sich auch in der Örtlichkeit 
über den Ausbau als unbefestigter Schotterweg mit Be-
wuchs außerhalb der Fahrspuren. Ein Endausbau oder eine 
asphaltierte Straßenfläche ist entgegen der Einwendung 
auch im gewidmeten Straßenabschnitt nicht vorhanden. 
Mit den Festsetzungen des vorliegenden Bauleitplanverfah-
rens wird erstmals eine geordnete Erschließung des Gel-
tungsbereichs in Aufnahme und Anbindung an die über den 
Bebauungsplan STM 8 festgesetzten öffentlichen Verkehrs-
flächen hergestellt. Die im Rahmen der ers ten öffentlichen 
Auslegung aus 2017 südlich der Gemeinbedarfsfläche – Kin-
dertagesstätte – dargestellte private Erschließungsfläche 
wurde mit der Konkretisierung der Planungen zur Kinderta-
gesstätte und Sicherung einer zukünftigen Erschließung 
über die Gebietsstraßen zurückgenommen. Neben der nach 
Gewährleistung von vollständig nach Süden ausgerichteten 
Außenbereichen und einer verbesserten Belichtung der 
Gruppenräume wird die mit den Planungszielen verbundene 
Die Bedenken gegen die 
Festsetzung der südlichen 
Erschließungsfläche wer-
den nicht geteilt. Der Anre-
gung zur öffentlichen Wid-
mung des Feldweg s wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.5)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
zung dienen, das Grundstück unserer Mandantin be-
wusst von einer öffentlichen Erschließung abzubinden, 
wäre der Plan mit diesem Inhalt ersichtlich abwägungs-
fehlerhaft. […] 
Wir weisen darauf hin, dass es die Berücksichtigung des 
Eigentumsrechts unserer Mandantin in der städtebauli-
chen Planung gebietet, die schon bislang gegebene Er-
schließungssituation aufrecht zu erhalten und der künfti-
gen Baulandqualität ihres Grundstücks anzupassen. 
Wir beantragen daher, das Flurstück 284 insgesamt als 
öffentliche Verkehrsfläche mit einer entsprechenden 
Ausbauqualität im Bebauungsplan festzusetzen. 
Flächenversiegelung reduziert sowie der schonende Um-
gang mit Grund und Boden gefördert. In bereits planungs-
rechtlicher Berücksichtigung von zukünftigen Hol- und Bring-
verkehren der Kita und einer verkehrssicheren Abwicklung 
dieser, ist in Verlängerung der südlichen Erschließungs-
straße ein Wendehammer auf öffentlicher Verkehrsfläche 
festgesetzt. 
Die Erreichbarkeit von angrenzenden Außenbereichsflä-
chen / landwirtschaftliche Flächen ist weiterhin über den 
Wirtschafts-/ Feldweg auf städtischem Grundstück gegeben. 
Eine Veränderung oder Verschlechterung der Erschlie-
ßungssituation im Vergleich zur Ist-Situation wird nicht gese-
hen. Belange der übergeordneten Verkehrswege oder um-
liegenden Flurstücke werden nicht beeinträchtigt. 
Siehe auch Abwägung zu Punkt 5.3.1 der Stellungnahme 5.3 
aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit. 
 3.2.2 […]  Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, 
dass […]  beabsichtigt, das Flurstück 321 einer Bebau-
ung mit Wohngebäuden zuzuführen. […]  Nach Fertig-
stellung der baulichen Anlagen im Plangebiet des in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplans 576 handelt es 
sich bei […]  Flurstück 321 um ein dem unbeplanten In-
nenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnendes Baugrund-
stück. Das Grundstück hat eine Größe von etwa 
3.500 m². Es stellt sich dann als Baulücke zwischen der 
östlich angrenzenden Bebauung im Plangebiet des Be-
bauungsplans 576, der in westlicher Richtung angren-
zenden Bestandsbebauung und der in südlicher Rich-
tung angrenzenden Neubebauung […]  dar. Die Erschlie-
ßung dieses Baugrundstücks ist nur über das Flurstück 
284 möglich. […]  
Entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb 
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundlegend zu-
lässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nut-
zung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die über-
baut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein-
fügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen 
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben 
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. 
Wie unter Punkt 3.2.1 dieser Stellungnahme aufgeführt, ist 
die Erschließung des Flurstücks 321 nicht g esichert. Die 
Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist nicht 
automatisch über die Aldruper Straße abgebildet und wird, 
nach fachlicher Bewertung der Verwaltung, hier durch die 
bestehende Bebauung westlich des Flurstücks 321 und die 
Der Hinweis zur beabsich-
tigten Entwicklung von 
Wohnnutzungen wird be-
grüßt.  
Den Stellungnahmen zur 
Anwendbarkeit des § 34 
BauGB, zur Ausweisung 
von Bauland und zur Siche-
rung der Erschließung für 
ein südlich angrenzendes 
Flurstück wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.6)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ausgleichsfläche auf dem Flurstück 229 gebildet. Das Flur-
stück 321 liegt demnach im Außenbereich nach § 35 
BauGB.  
In Anbetracht der mit vorliegendem Verfahren ermittelten Im-
missionen über die anliegenden übergeordneten Verkehrs-
wege wirken voraussichtlich wesentliche umw eltrelevante 
Einflüsse auf das Flurstück 321 ein. Die Anforderungen an 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können somit nicht 
pauschal nachgewiesen werden und sind gutachterlich zu 
bewerten und darzulegen. 
Eine Anwendbarkeit des § 34 BauGB für das benannte Flur-
stück wird nicht gesehen. 
Dem Einwendenden bleibt es vorbehalten ein planungs-
rechtliches Verfahren einschließlich der Prüfung der umwelt-
relevanten Einflüsse auf die Schutzgüter durchzuführen. 
Siehe auch Abwägung zu Punkt 5.3.2 der Stellungnahme 
5.3 aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 90 
4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (erster Entwurf des Be-
bauungsplans Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 03.03. bis einschließlich 13.04.2017 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1  Amprion GmbH vom 09.03.2017 
  […] keine Bedenken. – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
4.2 Stadtwerke Münster GmbH – Nahversorgungsmanagement vom 13.03.2017 
  […] keine Bedenken oder Ergänzungen. – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
4.3 Gelsenwasser AG vom 15.03.2017 
  […] keine Anregungen […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
4.4 Eisenbahn-Bundesamt vom 24.03.2017 
 4.4.1 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
17.10.2019 (Stellungnahme 6.3) die gleichen Inhalte zur 
Vereinbarkeit der Planung mit den Bahnbelangen vorge-
tragen.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 6.3.1 der 
Stellungnahme 6.3. 
Die Hinweise auf den Ausschluss 
der Beeinträchtigung der Bahnan-
lagen werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.4.2 […] Die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen ob-
liegt allein der Stadt Münster. 
Festsetzungen können nur im Rahmen der Ermäch-
tigungsgrundlagen des BauGB getroffen werden . 
Eine Bindung von Bautätigkeiten an die Stadt 
Münster ist planungsrechtlich nicht möglich. Gleich-
wohl obliegt der Stadt Münster im Rahmen der Ge-
nehmigungsplanung und als oberer Bauaufsichts-
behörde die Genehmigung und Überwachung von 
Die Hinweise zur alleinigen Durch-
führung von Schallschutzmaßnah-
men im Einwirkungsbereich der 
Bahnanlage über die Stadt Münster 
werden zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Baumaßnahmen. Weitergehend siehe Abwägung  
zu Punkt 6.3.1. 
4.5 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Münsterland von 04.04.2017 
  Wenngleich nach Sichtung der statischen Unterlagen die 
Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand laut 
Einschätzung der Ingenieurgesellschaft Thomas & 
Bökamp theoretisch möglich erscheint, wurde im Verlauf 
der Erörterung deutlich, dass eine Ausführungs planung 
inkl. Statik vorliegen muss, um eine abschließende Beur-
teilung bezüglich der geplanten Maßnahme treffen zu 
können. Aus Sicht von Straßen NRW bestehen nur unter 
hinreichender Achtung nachstehender Belange keine Be-
denken gegen den Bebauungsplan: 
  
 4.5.1 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum Zustimmungserfordernis des Straßenbaulastträgers 
angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.1 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis auf die notwendige 
Zustimmung des Straßenbaulast-
trägers zur Lärmschutzwand an der 
Aldruper Straße wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.5.2 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur 
lückenlosen Fortführung der Lärmschutzwand an der 
L 587 angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.2 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
varianten der Lärmschutzwand 
werden zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 4.5.3 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur 
gestalterischen Ausführung der Lärmschutzwand ange-
regt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.3 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Art der bauli-
chen Ausführung der Lärmschutz-
wand werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.5.4 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum erforderlichen Nachweis zur Statik und Gründung 
der Lärmschutzwand L3 sowie Nichtgefährdung des Ver-
kehrs auf der L 587 angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.4 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
details der Lärmschutzwand wer-
den zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.5.5 Die entlang der Landesstraße, gemäß den aktuellen An-
forderungen der Richtlinie für passiven Schutz an Stra-
ßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009), neu 
angebrachten Systeme sind im Regelquerschnitt darzu-
stellen. 
Ausbaustandards und Regeldetails sind den Fach-
planungen sowie insbesondere der Ausführungs-
planung vorbehalten. Festsetzungen können im 
Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen des BauGB 
nicht getroffen werden. 
Gleichwohl wurden die seitens des Einwendenden 
vorgetragenen Belange zum Entwurf des Bebau-
ungsplans in den konstruktiven Fach-/ Ausfüh-
rungsplanungen über das Ingenieurbüro Thomas & 
Bökamp dargestellt und mit Straßen.NRW abge-
stimmt. Eine belastbare Beurteilung sowie Bewer-
tung der geplanten Maßnahmen über den Straßen-
baulastträger sowie im Rahmen des grundlegenden 
Abwägungserfordernisses der Bauleitplanung ist 
gegeben. 
Die Darstellung eines verkehrs-
technischen Regel details für die 
L 587 ist kein Gegenstand der Bau-
leitplanung. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Siehe auch Punkt 10.2.5 der Stellungnahmen 10.2 
zur eingeschränkten Veröffentlichung nach § 4a 
Abs. 3 BauGB. 
 4.5.6 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur 
Fahrbahn-/ Oberflächenentwässerung angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.11 der 
Stellungnahme 10.2. 
Den Anregungen zum Nachweis ei-
ner fachgerechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4) 
 4.5.7 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur 
planfestgestellten Straßenentwässerung und Sicheru ng 
der Durchlasshaltung angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.11 und 
10.2.12 der Stellungnahme 10.2. 
Den Anregungen zum Nachweis ei-
ner fachgerechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4) 
 4.5.8 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur 
eigenverantwortlichen und grundstücksbezogenen Ablei-
tung von Oberflächenwässern angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.12 der 
Stellungnahm 10.2. 
Die entwässerungstechnischen 
Hinweise werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.5.9 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) auf die gleichen Inhalte 
zur überregionalen Bedeutung der Landesstraße hinge-
wiesen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.15 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 4.5.10 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur 
Durchführung von Baumaßnahmen im Zuge der L 587 
unter Bauleitung der Stadt Münster angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.16 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.5.11 […] Die als Ausgleichsmaßnahme für den Landesbetreib 
Straßenbau NRW festgelegten Flächen sind durch Er-
satzflächen von der Stadt Münster wiederherzustellen. 
Die Verlagerung dieser Kompensationsfunktionen – ein-
schließlich der fachbehördlichen Abstimmung, der Bereit-
stellung eines Grundstücks und die Herrichtung in adä-
quater Größenordnung – sind durch die Stadt Münster 
durchzuführen. 
Der Einwendende hat in seiner Stellungnahme vom 
12.11.2019 (Stellungnahme 6.6) zur gleichen Flä-
che Stellung bezogen. Die Abwägung sowie der Be-
schlussvorschlag finden sich unter Punkt 6.6.13 der 
Stellungnahme 6.6. 
Ein separater Ausgleich der Über-
planung des Flurstück 234 durch 
das Ökokonto Vennheide ist nicht 
mehr erforderlich. Das Kompensa-
tionsdefizit der Planungsziele wird 
insgesamt ausgeglichen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.5.12 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum Ausschluss von eventuellen Ansprüchen auf aktiven 
oder passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßenbau-
lastträger angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.7 der 
Stellungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 4.5.13 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum Ausschluss von eventuellen Ansprüchen auf Maß-
nahmen zur Verbesserung der Luftqualität gegenüber 
dem Straßenbaulastträger angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.8 der 
Stellungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 4.5.14 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum Abschluss einer Vereinbarung zur Kostentragung 
sowie zur Regelung der rechtlichen und technischen Ein-
zelheiten zwischen der Stadt Münster und Straßen.NRW 
angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.18 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf den Abschluss ei-
ner Vereinbarung zur Kostentra-
gung sowie zur Regelung der 
rechtlichen und technischen Ein-
zelheiten werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.5.15 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 12.11.2019 (Stellung-
nahme 6.6), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte zur 
Kostentragung im Sinne des Veranlasserprinzips sowie 
zur Kostenübernahme von Unterhaltsmehrkosten für die 
neuen Anlagen angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.17 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Übernahme 
der Kosten und Unterhaltungs-
mehrkosten gemäß dem Veranlas-
serprinzip werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
4.6 Handwerkskammer Münster vom 05.04.2017 
  […] keine Anregungen […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
4.7 Telekom Deutschland GmbH vom 11.04.2017 
 4.7.1 […] keine grundsätzlichen Einwände. – Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.7.2 […] Die Festsetzung der mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB allein begründen das Recht zur Verlegung und 
Unterhaltung von Telekommunikationslinien jedoch noch 
Der vorgetragene Hinweis ist mit den Eigentümern 
/ dem Erschließungsträger kommuniziert. Eine 
dingliche Sicherung der Belange soll im Zuge der 
Parzellierung der Grundstücke erfolgen. 
Der Hinweis auf eine dingliche Si-
cherung zur Verlegung und Unter-
haltung von Telekommunikations-
leitungen wird zur Kenntnis genom-
men.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintra-
gung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im 
Grundbuch erfolgen. Daher wird beantragt dem Eigentü-
mer bzw. Erschließungsträger aufzuerlegen, die dingli-
che Sicherung gemäß der nachstehenden Eintragungs-
bewilligung durchzuführen. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der 
Verwaltung umfassen aufgrund der zuvor einge-
reichten, inhaltlich gleichen Stellungnahme des Ein-
wendenden ebenfalls die Abwägung folgender Stel-
lungnahme: 2.11. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.7.3 […] aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des 
Neubaugebiets mit Telekommunikationsinfrastruktur in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile 
einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichen-
den Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, 
dass der Ausbau […] aus wirtschaftlichen Gründen in 
oberirdischer Bauweise erfolgt. 
Die Erschließungsmaßnahmen erfolgen koordiniert 
und geschlossen über den Erschließungsträger, 
eine ausreichende Planungssicherheit und Ausnut-
zung der Vorteile einer koordinierten Erschließung 
ist gewährleistet. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der 
Verwaltung umfassen aufgrund der zuvor einge-
reichten, inhaltlich gleichen Stellungnahme des Ein-
wendenden ebenfalls die Abwägung folgender Stel-
lungnahme: 2.11. 
Die Anregung zu einer koordinier-
ten Erschließung ist kein Gegen-
stand der Bauleitplanung. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.7.4 […]  Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunika-
tionsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau 
und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist 
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deut-
schen Telekom Technik GmbH unter der Absenderad-
resse dieser E-Mail so f rüh wie möglich, mindestens 
3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Der Hinweis wurde dem Erschließungsträger mitge-
teilt. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der 
Verwaltung umfassen aufgrund der zuvor einge-
reichten, inhaltlich gleichen Stellungnahme des Ein-
wendenden ebenfalls die Abwägung folgender Stel-
lungnahme: 2.11. 
Die Anregung zur Anzeige von Er-
schließungsmaßnahmen ist kein 
Gegenstand der Bauleitplanung. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.8 IHK – Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 12.04.2017 
 4.8.1 […] Wir begrüßen die planerische Berücksichtigung einer 
potentiellen Erweiterungsoption des an der Sprakeler 
Straße etablierten Einzelhandelsbetriebes. 
Eine mittel- bzw. langfristige Entwicklung des Ein-
zelhandelsstandortes an der Sprakeler Straße ist 
nicht erkennbar. Seit 2014 wurde kein Antrag auf 
Erweiterung dieses Betriebs bzw. kein Antrag auf 
Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt. Mit 
der unsicheren Entwicklungsperspektive sowie dem 
Ziel eines geschlossenen und lückenlosen Pla-
nungsrechts zum Geltungsbereich des Bebauungs-
plans STM 8 wurde die im Entwurf des Bebauungs-
plans ausgesparte Fläche im Jahr 2024 in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 aufge-
nommen und als Allgemeines Wohngebiet festge-
setzt. Eine Erweiterung der überbaubaren Grund-
stücksfläche wurde nicht vorgenommen. Die Option 
einer Erweiterung und Überplanung der Freiflächen 
des Allgemeinen Wohngebiets ist bei Einleitung ei-
nes entsprechenden Planverfahrens für den Einzel-
handelsstandort damit weiterhin gegeben. 
Der zustimmende Hinweis auf eine 
Erweiterungsoption des Einzelhan-
delsbetriebs wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 4.8.2 […] durch die Planungen die Belange der im Plangebiet 
und im unmittelbaren Umfeld ansässigen Gewerbebe-
triebe ausreichend berücksichtigt werden. Durch die her-
anrückende Wohnbebauung darf keine Gemengelage zu 
Ungunsten der Betriebe entstehen. 
Mit Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungs-
plans STM 8 sind im westlichen Anschluss an den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 
überwiegend Allgemeine Wohngebiete und zwei 
kleinteilige Gewerbeflächen festgesetzt. Auf den 
Gewerbeflächen sind ausschließlich nicht störende 
Betriebe oder Betriebsteile zuläs sig. Die bereits 
1969 über den Bebauungsplan STM 8 getroffene 
Festsetzung dient der Begrenzung des Emissions-
verhaltens gewerblicher Nutzungen auf ein Misch-
gebietsniveau im Sinne des § 6 BauNVO. 
Der Hinweis auf den Ausschluss 
von betrieblichen Einschränkungen 
für Gewerbebetriebe wird zur 
Kenntnis genommen. Eine Beein-
trächtigung ansässiger Betriebe ist 
nicht gegeben. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Mit den rechtswirksamen Beschränkungen für die 
Gewerbeflächen ist sowohl in der Bestandssituation 
als auch mit Wohnbebauung über die Umsetzung 
der Entwicklungsziele des vorliegenden Bebau-
ungsplans keine Gemengelage vorhanden oder ab-
sehbar. Über die heranrückende Wohnbebauung 
wird den Betrieben keine weitergehende Rücksicht-
nahme abverlangt, als diese bereits heute besteht. 
Dem Trennungsgebot gemäß § 50 BImSchG wird 
entsprochen. 
Die Belange der im Umfeld ansässigen Betriebe 
werden mit den Zielen dieses Bebauungsplans be-
rücksichtigt. 
4.9 Untere Naturschutzbehörde vom 08.11.2017 
  Im Rahmen der Ämterbeteiligung zum o. a. Bebauungs-
plan wurde seitens 67 eine umfangreiche Stellungnahme 
(06.11.2015 Z. 67.20.0011) an Amt 61 verfasst. Nach ak-
tueller Prüfung des offengelegten Entwurfs des Bebau-
ungsplans wurde festgestellt, dass insbesondere die An-
merkungen zu den Punkten 8.1 bis 8. 7 des Umweltbe-
richtes und zur Anlage zum Umweltbericht nur unzu-
reichend berücksichtigt wurden und unvollständig sind. 
[…] Der Bebauungsplanentwurf ist im Fortgang ohne 
Rückkopplung mit Amt 67 in die Offenlegung gegangen 
(vom 13.03. bis 13.04.1 7). Diesbezüglich ist die untere 
Naturschutzbehörde als Träger öffentlicher Belange nicht 
beteiligt worden. 
Die Anmerkungen der Unteren Naturschutzbehörde 
zu den Ausführungen des Umweltberichtes wurden 
mit dem zweiten Entwurf des Bebauungsplans in 
Rückkopplung mit der Behörde aufgenommen. Im 
Rahmen der erneuten Beteiligungen zum Bebau-
ungsplanverfahren wurde die Behörde erneut betei-
ligt. In diesen trug die Behörde keine weitergehen-
den Einwendungen vor. 
Die Anmerkungen zu Ausführun-
gen des Umweltberichtes wurd en 
aufgenommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 90 
5 Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (zweiter Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 14.10. bis einschließlich 14.11.2019 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.1  Private Stellungnahme vom 01.11.2019 
  […] welche Wohnformen, außer Einzel- und Doppel-
häusern, im Ort dringend benötigt werden. In Sprakel 
gibt es so viele ältere Herrschaften, die allein in ihren 
riesigen Häusern leben. […] Sie bleiben aber dort, weil 
es […] in Sprakel kaum Möglichkeiten gibt, an eine 
Miet- oder Eigentumswohnung zu kommen. […] Im 
Namen sehr vieler Sprakeler bitten wir um zeitnahe 
Umsetzung der seit Jahren geplanten Bauvorhaben. 
– Die Hinweise auf eine zeitnahe 
Umsetzung der Planungsziele und 
Schaffung eines neuen Wohnrau-
mangebots in Sprakel werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
5.2 Private Stellungnahme vom 03.11.2019 
 5.2.1 […]  Im Sinne der Umsetzung der Vorsorgemaßnah-
men S5 und S6 des Klimaanpassungskonzepts […] 
rege ich […] folgende Änderungen des Entwurfs an: 
 Festsetzung der Befestigung von (Gemein-
schafts-) Stellplatzflächen mit Rasenpflaster-
steinen. 
 Festsetzung der Befestig ung von öffentlichen 
Stellplatzflächen mit Rasenfugensteinen oder 
Drain- bzw. Ökopflaster. 
Siehe auch Abwägung zu Punkt 3.1 der Beteiligung der 
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. 
Mit dem eingeschränkten Sickerverhalten des Bodens 
sowie begrenzten Flächen im Geltungsbereich ist eine 
ortsnahe Versickerung oder Rückhaltung von Oberflä-
chenwässern entsprechend der Maßnahme S5 – Ver-
besserung der Niederschlagsrückhaltung im Siedlungs-
raum – des Klimaanpassungskonzepts der Stadt Müns-
ter im Geltungsbereich nicht g egeben. In Entwicklung 
eines Allgemeinen Wohngebiets mit einem vorwiegen-
den Anteil an Einfamilienhäusern in verschiedenen Bau-
formen und Anwendung der Obergrenzen nach § 17 
BauNVO wird ein ausgewogenes Verhältnis von versie-
gelten Flächen und Freibereichen g ewährleistet. Eine 
verbindliche und bindende Festsetzung zur Befestigung 
Den Anregungen zur Festsetzung 
von Materialien zur Oberflächenbe-
festigung von Stellplätzen wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.7)

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
von privaten Stellplatzanlagen wird auf Ebene der Bau-
leitplanung nicht für angemessen gehalten. Die freiwil-
lige Regelung wird auch in Hinblick auf die stadträumli-
che Lage und offene Bauweise des zukünftigen Wohn-
gebiets als ausreichend erachtet. 
Festsetzungen zur Ausführung von öffentlichen Flächen 
und Straßen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
Der Maßnahme S6 zur überflutungsangepassten Bau-
weise wird mit vorliegender Planung und den Festset-
zungen zur Anhebung der Erdgeschossbereiche in 
Kombination mit der Höhenlage der öffentlichen und pri-
vaten Verkehrsflächen entsprochen. Weitergehende 
Regelungsbedarfe sind auf der Ebene des Bauleitplan-
verfahrens nicht erforderlich. 
 5.2.2  Festsetzung zur Ausführung von extensiver 
Dachbegrünung mit mindestens 10 cm Auf-
baudicke in allen Bereichen mit der Festset-
zung Garagen und Carports […] 
Siehe Abwägung zu Punkt 3.1.1 der Stellungnahme 3.1 
der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 
BauGB. 
Der Anregung zur Festsetzung von 
Dachbegrünungen wird entspro-
chen. 
(Beschlussvorschlag 1.1.8) 
5.3 Private Stellungnahme vom 13.11.2019 
 5.3.1 […] Mit Schreiben vom 11.04.2017 […] hatten wir be-
reits zu dem Planentwurf in der damaligen Fassung 
Stellung genommen. In diesem Schreiben hatten wir 
dargelegt, dass das […] Grundstück Flurstück Nr. 321 
bislang über den über die städtische Parzelle Flur-
stück Nr. 284 verlaufenden Weg erschlossen ist. […] 
beabsichtigt, das Flurstück Nr. 321 einer Bebauung 
mit Wohngebäuden zuzuführen. Jedenfalls nach Fer-
tigstellung der baulichen Anlagen innerhalb des Plan-
gebiets handelt es sich bei dem Flurstück Nr. 321 um 
Siehe Abwägung zu Punkt 3.2.1 der Stellungnahme 3.2 
der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 
BauGB. 
Mit Aufstellung dieses Bebauungsplans bleibt die Er-
schließungssituation für das Grundstück des Einwen-
denden unverändert erhalten. Die Reduzierung d es 
Geltungsbereichs und der planungsrechtlich gesicher-
ten Erschließungsflächen hat keine Auswirkungen auf 
Die Bedenken gegen die Festset-
zung der südlichen Erschließungs-
fläche werden nicht geteilt. Der An-
regung zur öffentlichen Widmung 
des Feldwegs wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.5)

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ein dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB 
zuzuordnendes Baugrundstück. 
Die Erschließung des Grundstücks […] ist nur über 
das Flurstück Nr. 284 möglich. Bereits die damalige 
Fassung des Planentwurfs ließ besorgen, d ass die 
planerische Festsetzung des vorhandenen Weges als 
lediglich mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu 
belastende Fläche der planerischen Zielsetzung 
diente, das Grundstück […] bewusst von der öffentli-
chen Erschließung abzubinden. Der geänderte und  
aktuell offengelegte Planentwurf sieht nunmehr vor, 
lediglich noch einen Teil des Flurstücks Nr. 284 in das 
Plangebiet aufzunehmen und denjenigen Teil des 
Flurstücks, der westlich an das Grundstück […] an-
schließt, aus dem Plangebiet herauszunehmen. 
Ein vernünftiger städtebaulicher Grund hierfür ist nicht 
ersichtlich. Wir gehen davon aus, dass die abwei-
chende Regelung darauf abzielt, das Grundstück 
[…] von der öffentlichen Erschließung abzubinden, 
um […] so die Bebauung ihres Grundstücks im Rah-
men des § 34 BauGB zu erschweren. Wir weisen in 
diesem Zusammenhang erneut daraufhin, dass es die 
Berücksichtigung des Eigentumsrechts unserer Man-
dantin in der stä dtebaulichen Planung gebietet, die 
schon bislang gegebene Erschließungssituation auf-
recht zu erhalten und der künftigen Baulandqualität ih-
res Grundstücks anzupassen. 
Wir beantragen daher, das Plangebiet auf das ge-
samte Flurstück 284 auszudehnen und insgesamt als 
öffentliche Verkehrsfläche mit einer entsprechenden 
Ausbauqualität im Bebauungsplan festzusetzen. 
die Erschließungssituation des eingewendeten südli-
chen Grundstückes. Über die Anpassungen wird der 
Flächenverbrauch entsprechend § 1 BauGB auf das 
zwingend erforderliche Maß angepasst und der Gel-
tungsbereich auf die zur Umsetzung der Planungsziele 
erforderlichen Flächen begrenzt. 
Der Grundstückseigentümerin bleibt es unvoreinge-
nommen vorbehalten, mit dem Nachweis gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, einen Antrag auf Einlei-
tung eines Bauleitplanverfahrens für Ihr Grundstück zu 
stellen. Ein Anrecht auf Durchführung eines Planverfah-
rens sowie auf Erreichen der Rechtskraft eines Bebau-
ungsplans besteht jedoch nicht.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 5.3.2 […] die Stadt Münster hat in früheren Planungsüber-
legungen zur Mobilisierung von Wohnraum selbst vor-
gesehen das Grundstück […] als Bauland auszuwei-
sen. Dies geschah zum einen in Gestalt des Flächen-
nutzungsplans, in dem das Grundstück als Wohnbau-
fläche ausgewiesen ist, zum anderen in Gestalt eines 
Entwurfs zum Wohnbauflächenmonitoring aus dem 
Jahr 2016, aus dem eine Flächensicherung für eben 
dieses Grundstück […] hervorgeht. Es wäre daher nur 
konsequent, das Grundstück […] als Bauland auszu-
weisen, bzw. jedenfalls die Erschließung sicherzustel-
len. 
Die Erschließungssituation des in Frage stehenden 
Grundstücks wird mit dem vorliegenden Bebauungs-
planverfahren nicht verändert. Über den auf dem Flur-
stück Nr. 284 bestehenden Feldweg kann die landwirt-
schaftliche Fläche weitergehend angefahren werden. 
Auch eine Erschließung von anderen Nutzungsweisen 
wäre über die Parzelle grundsätzlich möglich. Siehe 
auch Abwägung zu Punkt 3.2 aus der Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und 5.3.1 dieser 
Stellungnahme. 
Mit dem vorliegenden Verfahren werden ausschließlich 
die mit dem Aufstellungsbeschluss und dem städtebau-
lichen Konzept zum Verfahren dargestellten Planungs-
ziele aufgenommen und planungsrechtlich gesichert. 
Auch mit Darstellung der südlichen Flächen im flächen-
unscharfen Flächennutzungsplan der Stadt Münster so-
wie in früheren Versionen des Baulandprogramms ist 
die Sicherung einer Nutzungsänderung der südlich ge-
legenen Flächen kein Gegenstand dieses Verfahrens. 
In Anbetracht der bestehenden Immissionssituation im 
Planungsbereich wäre zur Entwicklung der Flächen ein 
Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse er-
forderlich. 
Wie unter 5.3.1 ausgeführt bleibt es der Grundstücksei-
gentümerin unvoreingenommen die Aufstellung eines 
Planverfahrens zu beantragen. 
Der Hinweis zur beabsichtigten 
Entwicklung von Wohnnutzungen 
wird begrüßt.  
Den Stellungnahmen zur Anwend-
barkeit des § 34 BauGB, zur Aus-
weisung von Bauland und zur Si-
cherung der Erschließung für ein 
südlich angrenzendes Flurstück 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.6)

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 90 
6 Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 
BauGB (zweiter Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 14.10. bis einschließlich 14.11.2019 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
6.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 10.10.2019 
  […] Fernwärmeleitungen der Westfälischen Fernwär-
meversorgung GmbH weder geplant noch vorhanden 
sind. 
– Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
6.2 Thyssengas GmbH vom 14.10.2019 
  […]  keine Anlagen unserer Gesellschaft betroffen […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
6.3 Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Essen vom 17.10.2019 
 6.3.1 […] keine Bedenken, sofern Bahnanlagen dadurch nicht 
beeinträchtigt werden. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans, insbeson-
dere die Lage und der Verlauf der geplanten Lärm-
schutzeinrichtung berücksichtigen, zur Gewährleis-
tung der Vollzugsfähigkeit des Baurechts, die Be-
lange der Bahnanlage sowie anderer anliegender  
Nutzungen. Ausführungsdetails sowie das Baustel-
lenmanagement sind jedoch kein Gegenstand der 
Bauleitplanung und werden im Rahmen der Fach-/  
Ausführungsplanung mit dem Eisenbahn-Bundes-
amt und dem Betreiber der Bahnanlagen abge-
stimmt. Sicherungsmaßnahmen, zum Schutz des 
Bahnbetriebs sowie der Fachkräfte während der 
Bauphase sind hierbei ein wesentlicher Bestandteil. 
Den Belangen der vorhandenen Bahntrasse und 
den sonstigen Bahnanlagen wird entsprochen. 
Die Hinweise auf den Ausschluss 
der Beeinträchtigung der Bahnan-
lagen werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der 
Verwaltung umfassen aufgrund der zuvor einge-
reichten, inhaltlich gleichen Stellungnahme des Ein-
wendenden ebenfalls die Abwägung folgender Stel-
lungnahme: 4.4.1. 
 6.3.2 […] das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit 
aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen 
und der Bahnstromfernleitung (DB AG) prüft. Die Betrei-
ber dieser Anlagen sind möglicherweise betroffen. Da-
her werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, so-
fern sie nicht bereits stattfinden. 
Als Betreiber der an den Geltungsbereich anliegen-
den Bahntrasse wurde die DB AG im Rahmen der 
durchgeführten Beteiligungsverfahren sowie voran-
gehender Grundstücksverhandlungen umfassend 
beteiligt. Die Stellungnahmen der DB AG sind unter 
den Punkten 2.12, 6.8, 8.7 und 10.1 in die Abwä-
gung eingestellt. 
Siehe auch Abwägung zu Punkt 8.1.3. 
Der Anmerkung zur Beteiligung der 
DB AG wurde entsprochen. 
Der Hinweis auf die Vereinbarkeits-
prüfung wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
6.4 münsterNETZ GmbH vom 17.10.2019 
 6.4.1 Gas- und Wasserversorgung: Wir beabsichtigen das 
Plangebiet von der Sprakeler Straße aus zu versorgen. 
Die Erschließung im südlichen Bereich soll über die Zu-
wegung bei Haus Nummer 47 erfolgen. Im nördlichen 
Bereich soll entweder der Fußweg bei Haus Nummer 29 
oder bei Haus Nummer 19 genutzt werden, abhängig 
vom Platzangebot und der sich bietenden Synergien. 
Eine Gasversorgung wird nur bei entsprechender Nach-
frage / Wirtschaftlichkeit aufgebaut. 
Siehe Abwägung zu Punkt 2.8.3 Eine Versorgung des Gebiets mit 
Gas wird ausgeschlossen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.4.2 Stromversorgung: Im Jahr 2016 wurde auf dem dafür 
ausgewiesenen Standort bereits eine Ortsnetzstation 
(ONS) errichtet. Diese dient der Versorgung der Be-
standsgebäude in der näheren Umgebung sowie der 
neu zu errichtenden Gebäude des Plangebiets. Über die 
Die Umsetzung der Ratsbeschlüsse zur klimage-
rechten Entwicklung des Plangebiets (siehe Abwä-
gung zu Punkt 2.8.3) führt zu einem erhöhten Strom-
bedarf der zukünftigen Nutzungen im Geltungsbe-
reich. 
Der Stellungnahme zum Erforder-
nis einer ergänzenden Ortsnetzsta-
tion wird durch Darstellung eines 
entsprechenden Symbols in der 
Planzeichnung gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Zuwegungen ganz im Norden und Süden des Plange-
biets beabsichtigen wir das neu zu errichtende Nieder-
spannungsnetz mit dem Bestandsnetz zu verbinden. In 
der Begründung der Offenlegung halten Sie unter Punkt 
6.4.3 […]  fest, dass die Versorgung des Gebiets mit 
Elektrizität uneingeschränkt gewährleistet ist. Diese 
Feststellung wollen wir in der Weise einschränken, dass 
wenn sich die Bauherren vermehrt gegen eine gasge-
stützte und auf Wärmepumpen basierende Wärmever-
sorgung ihrer Häuser festlegen, es erforderlich we rden 
kann eine weitere ONS zu installieren. Dies ist dann 
dem erhöhten Strombedarf der Gebäude geschuldet, 
gleiches gilt für eine erhöhte Zahl von Elektrofahrzeu-
gen. 
In dieser Kenntnis wurden die erhöhten Bedarfe und 
ein weiterer Standort mit dem Versorger abge-
stimmt. Im Ergebnis ist ein zweiter Standort im Gel-
tungsbereich erforderlich, um die zukünftigen Nut-
zungen versorgen zu können. Dieser Standort soll 
im nördlichen Geltungsbereich, innerhalb der festge-
setzten öffentlichen Grünfläche, Flurstück 234, er-
richtetet werden. In der Planzeichnung wird dort ein 
Symbol für die Trafo-Station dargestellt. Eine pla-
nungsrechtliche flächenhafte Sicherung des Stan-
dortes ist nicht erforderlich. Über die bestehenden 
Konzessionsverträge des Versorgers mit der Stadt 
Münster kann die technische Anlage auf den städti-
schen Grundstücksfl ächen errichtet und betreiben 
werden. Die Anfahrbarkeit und Wartung sind durch 
den öffentlichen Weg gewährleistet. 
(Beschlussvorschlag 1.1.9) 
 6.4.3 Telekommunikation: Wir werden im Zuge der Neuverle-
gungen seitens der Stadtwerke Münster bereits Leer-
rohre für eine Glasfaseranbindung mit verlegen. […]  
– Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.4.4 Allgemeines: Wir legen besonderen Wert auf die bereits 
im Vorentwurf dargestellten GFL-Rechte. Wir bitten aus-
drücklich darum, diese Rechte im Bebauungsplan zu 
verankern. 
Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Bereich der 
Wohnwege sowie des Hauptmischwasserkanals 
und der Entwässerungseinrichtungen der Aldruper 
Straße sind fester Bestandteil des vorliegenden Pla-
nungsrechts. Sie bilden die Basis für die nachge-
hende dingliche Sicherung der Rechte der jeweils 
Begünstigten. 
Der Anregung zur Festsetzung der 
GFL-Rechte wird bereits entspro-
chen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.4.5 […] Vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der münster-
NETZ GmbH und Stadtwerke Münster GmbH sind bei 
anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen 
Der Geltungsbereich stellt sich derzeit, mit Aus-
nahme der Anbindungen an die Sprakeler Straße 
Der zustimmende Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
bzw. zu sichern. Wenn bei der o. g. Maßnahme sicher-
gestellt wird, dass keine negativen Auswirkungen auf 
unsere Versorgungsleitungen eintreten, geben wir hier-
mit unsere Zustimmung. 
sowie den Hauptabwasserkanal, als unerschlos-
sene landwirtschaftliche Fläche dar. 
Gleichwohl werden d ie Erschließungsmaßnahmen 
geschlossen, koordiniert und fachgerecht über den 
Erschließungsträger erfolgen . Tiefbauarbeiten zu 
den einzelnen Bauvorhaben im Geltungsbereich 
sind entsprechend den geltenden Bauvorschriften 
und Richtlinien anzuzeigen und fachgerecht durch-
zuführen. 
6.5 IHK – Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen vom 11.11.2019 
  […] weder Anregungen noch Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
6.6 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Münsterland vom 12.11.2019 
  Durch die Ingenieurgesellschaft Thomas & Bökamp 
wurde für die geplante Lärmschutzwand (L3) sowie die 
geänderte Entwässerung der Landesstraße eine Aus-
führungsplanung aufgestellt und bereits mit Stra-
ßen.NRW im Detail erörtert. […]  Vor dem Hintergrund 
bestehen von Straßen.NRW gegen den Bebauungsplan 
Nr. 576 keine Bedenken unter der Voraussetzung, dass 
die nachfolgenden Punkte im Rahm en der weiteren 
Bauleitplanung berücksichtigt werden: 
  
 6.6.1 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleiche n Inhalte 
zum Abstimmungsbedarf mit dem Straßenbaulastträger 
angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.1 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis auf die notwendige Zu-
stimmung des Straßenbaulastträ-
gers zur Lärmschutzwand an der 
Aldruper Straße wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 6.6.2 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zur l ückenlosen Fortführung der Lärmschutzwand an 
der L 587 angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.2 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
varianten der Lärmschutzwand 
werden zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.6.3 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zur gestalterischen Ausführung der Lärmschutzwand  
angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.3 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Art der bauli-
chen Ausführung der Lärmschutz-
wand werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.6.4 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum erforderlichen Nachweis zur Statik und Gründung 
der Lärmschutzwand L3 sowie Nichtgefährdung des 
Verkehrs auf der L 587 angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.4 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
details der Lärmschutzwand wer-
den zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.6.5 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zur Fahrbahn-/ Oberflächenentwässerung angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.11 der 
Stellungnahme 10.2. 
Den Anregungen zum Nachweis ei-
ner fachgerechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4) 
 6.6.6 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.12 der 
Stellungnahm 10.2. 
Die entwässerungstechnischen 
Hinweise werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
zur eigenverantwortlichen und grundstücksbezogenen 
Ableitung von Oberflächenwässern angeregt. 
 6.6.7 Der Einwendende hat in seinen Stel lungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum Ausschluss von eventuellen Ansprüchen auf akti-
ven oder passiven Lärmschutz gegenüber dem Stra-
ßenbaulastträger angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.7 der 
Stellungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 6.6.8 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum Ausschluss von eventuellen Ansprüchen auf Maß-
nahmen zur Verbesserung der Luftqualität gegenüber 
dem Straßenbaulastträger angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.8 der 
Stellungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 6.6.9 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) auf die 
gleichen Inhalte zur überregionalen Bedeutung der Lan-
desstraße hingewiesen. 
Die Abwägung findet sich un ter Punkt 10.2.15 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.6.10 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zur Durchführung von Baumaßnahmen im Zuge der 
L 587 unter Bauleitung der Stadt Münster angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.16 der 
Stellungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 6.6.11 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zur Kostentragung im Sinne des Veranlasserprinzips 
sowie zur Kostenübernahme von Unterhaltsmehrkosten 
für die neuen Anlagen angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.17 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Übernahme 
der Kosten und Unterhaltungs-
mehrkosten gemäß dem Veranlas-
serprinzip werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.6.12 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 (Stellung-
nahme 4.5), 20.12.2023 (Stellungnahme 8.16) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen Inhalte 
zum Abschluss einer Vereinbarung zur Kostentragung 
sowie zur Regelung der rechtlichen und technischen 
Einzelheiten zwischen der Stadt Münster und Stra-
ßen.NRW angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.18 der 
Stellungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf den Abschluss ei-
ner Vereinbarung zur Kostentra-
gung sowie zur Regelung der recht-
lichen und technischen Einzelhei-
ten werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.6.13 Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan wird die 
durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW angelegte 
Kompensationsfläche durch bereits hergestellte Kom-
pensationsflächen im Bereich Vennheideweg in Müns-
ter Hiltrup durch die Stadt Münster ausgeglichen. 
Die Fläche bzw. das Flurstück 234 ist nach § 6 Bun-
desfernstraßengesetz am 26.08.2015 an die Stadt 
Münster übertragen worden. Aktuell wird dieses im 
städtischen Grundbuch, Blatt 1942 geführt, davor 
wurde es in den Grundbuchblättern 86 und 932 
Grundbuch von St. Mauritz geführt. Belastungen und 
Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches 
bestehen in Hinsicht auf Kompensationsmaßnah-
men weder aktuell noch in der Vergangenheit. 
Im Ergebnis wird durch den Bebauungsplan 576 auf 
dem Flurstück 234 in keine planfestgestellte Aus-
gleichsfläche eingegriffen. Ein separater Ausgleich 
über das Ökokonto Vennheide ist nicht erforderlich. 
Ein separater Ausgleich der Über-
planung des Flurstück 234 durch 
das Ökokonto Vennheide ist nicht 
mehr erforderlich. Das Kompensa-
tionsdefizit der Planungsziele wird 
insgesamt ausgeglichen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
6.7 HWK - Handwerkskammer Münster vom 15.11.2019 
  […] keine Anregungen […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
6.8 Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Region West vom 13.12.2019 
 6.8.1 In dem Bereich des Bebauungsplans ist eine Teilfläche 
des Flurstücks 238, Flur 44, Gemarkung Sankt Mauritz 
[…]  mit einbezogen. Dieses Flurstück befindet sich im 
Eigentum der DB Netz AG und ist als Fläche für Bahn-
betriebszwecke gewidmet. Weiterhin ist das Flurstück 
301, Flur 44, Gemarkung Sankt Mauritz […] mit einbe-
zogen. Dieses Flurstück wurde mit Kaufvertrag vom 
21.12.2015 an den Vorhabenträger veräußert. Die Frei-
stellung von Bahnbetriebszwecken ist für dieses Flur-
stück noch nicht erfolgt. 
Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn kön-
nen in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenom-
men werden. […] Den Festsetzungen auf den derzeit 
noch planfestgestellten und gewidmeten Bahnflächen 
stimmen wir zu. Diese Festsetzungen werden jedoch 
erst nach Freistellung der Flächen von Bahnbetriebs-
zwecken, unabhängig von der Rechtskraft des Bebau-
ungsplans […] zulässig. Die mit der Einschränkung des 
Bedingungseintritts versehenen Flächen sind im Text-  
sowie Planteil des B ebauungsplans festzuschreiben 
bzw. zu kennzeichnen. 
Die Teilflächen des Flurstücks 238, Flur 44, wurden 
aus dem Geltungsbereich ausgegrenzt. Verhandlun-
gen zum Kauf oder zur Nutzungsgestattung der Teil-
flächen des Flurstücks 238 blieben ohne Ergebnis. 
Die Lärmschutzeinrichtung zur Bahntrasse und Al-
druper Straße sowie die Baugebiete und Straßen 
wurden entsprechend angepasst. Die auf den neuen 
Verlauf der Lärmschutzanlage angepasste schall-
technische Bewertung weist weiterhin gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach. 
Mit Bekanntgabe des Freistellungsbescheides vom 
23.10.2020 wurden die Flächen des im Geltungsbe-
reich einbezogenen Flurstücks 301 von Bahnbe-
triebszwecken freigestellt. Die mit dem vorliegenden 
Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen stehen 
den Bahnbetriebszwecken damit nicht mehr entge-
gen. 
Die Fassung einer bedingten Festsetzung ist durch 
die Neufassung des Geltungsbereiches, durch Aus-
grenzung des Flurstücks 238 und die Freistellung 
des Flurstücks 301 nicht erforderlich. 
Den Stellungnahmen zum Fachpla-
nungsvorbehalt sowie dem Erfor-
dernis zur Freistellung von Bahnbe-
triebsflächen und der damit verbun-
denen Herausnahme von Teilflä-
chen aus dem Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.7) 
 6.8.2 […] Grundstücksfläche des Flurstücks 238 ist im Rah-
men des Vorhabens vor Baubeginn zu erwerben […] 
Sollte eine Veräußerung nicht möglich sein, ist für die 
Siehe Abwägung zu Punkt 6.8.1 dieser Stellung-
nahme. 
Grundstückserwerbsverfahren und 
Gestattungsverträge sind kein Ge-
genstand der Bauleitplanung.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
dauerhafte Inanspruchnahme des Bahngrundstücks al-
ternativ ein kostenpflichtiger Gestattungsvertrag zwi-
schen dem Antragssteller und der DB Netz AG abzu-
schließen […] 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.3 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 
(Stellungnahme 10.1) die gleichen Inhalte zum Erforder-
nis der weiteren Beteiligung und zur Vorlage von Bau-
anträgen vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.16 der 
Stellungnahme 10.1. 
Der Bitte zur weitergehenden Be-
teiligung im Planverfahren wird ent-
sprochen. 
Der Hinweis auf die notwendige 
Beteiligung im Genehmigungsver-
fahren wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.4 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 
(Stellungnahme 10.1) die gleichen Inhalte zur bautech-
nischen Ausführung des Erdwalls sowie Sicherhe it des 
Bahnbetriebs vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.7 der 
Stellungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf die bautechni-
sche Ausführung des Erdwalls und 
Sicherheit des Bahnbetriebs wer-
den zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.5 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 
(Stellungnahme 10.1) die gleichen Inhalte zum Aus-
schluss der Beeinträchtigung von bahneigenen Entwäs-
serungsanlagen und deren Wartung und Instandhaltung 
vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.8 der 
Stellungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf Anforderungen 
von bahneigenen Entwässerungs-
einrichtungen werden zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.6 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 
(Stellungnahme 10.1) die gleichen Inhalte zum Aus-
schluss der Beeinträchtigung der Vorflutverhältnisse  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.9 der 
Stellungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf die Funktion des 
Bahnseitengrabens bzw. die Bahn-
entwässerung werden zur Kenntnis 
genommen.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
durch Baumaßnahmen, Baumaterialien, Erdaushub etc. 
vorgetragen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.7 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 
(Stellungnahme 10.1) die gleichen Inhalte zum Aus-
schluss der Beeinträchtigung der Entwässerungsanla-
gen der DB AG vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.10 der 
Stellungnahme 10.1. 
Der Hinweis auf den Ausschluss 
der Beeinträchtigung der Entwäs-
serungsanlagen der DB AG wird 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.8 Entlang des Lärmschutzwalls ist ein Wirtschaftsweg ge-
plant, der parallel zu den Gleisen der DB Netz AG ver-
läuft. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustel-
len, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und 
Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelan-
gen in den Gefahrenbereich der Bahnanlage dauerhaft 
verhindert wird. 
Mit den planungsrechtlichen Festsetzungen des Be-
bauungsplans wird eine Fläche für besondere Anla-
gen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen sowie eine textliche Festset-
zung zur zwingenden Herstellung einer rund 275 m 
langen Lärmschutzeinrichtung festgesetzt. Die Min-
desthöhe der Maßnahme ist abschnittsweise be-
stimmt. Innerhalb dieser Regelungen ist die Lärm-
schutzeinrichtung umzusetzen. Die konkrete Aus-
führung der Lärmschutzmaßnahme einschließlich 
der Anordnung von erforderlichen Wartun gsflächen 
ist jedoch kein Gegenstand des vorliegenden Bau-
leitplans. 
Einschränkungen oder eine Gefährdung des Eisen-
bahnbetriebs werden jedoch nicht gesehen , da die 
Realisierung der Lärmschutzmaßnahme auf Fach-
planungen aufbaut, die die erforderlichen Siche-
rungsmaßnahmen gegenüber den anliegenden Ver-
kehrsanlagen berücksichtigen. Ein gewolltes oder 
ungewolltes Betreten und Befahren von Bahnge-
lände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefah-
renbereich der Bahnanlage ist dauerhaft verhindert. 
Der Hinweis auf erforderliche Si-
cherungsmaßnahmen zur Bahnan-
lage wird zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Der vorliegende Bebauungsplan entspricht dem Ab-
wägungserfordernis der Bauleitplanung. Die Voll-
zugsfähigkeit des Bebauungsplans ist dargestellt. 
 6.8.9 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 
(Stellungnahme 10.1) die gleichen Inhalte zu Abstands-
flächen sowie sonstigen baurechtlichen und nachbar-
rechtlichen Bestimmungen vorgetragen. 
Die Abwä gung findet sich unter Punkt 10.1.3 der 
Stellungnahme 10.1. 
Die das Baugenehmigungsverfah-
ren betreffenden Hinweise werden 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.10 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
13.12.2019 (Stellungnahme 6.8), vom 14.12.2023 (Stel-
lungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 (Stellungnahme 
10.1) die gleichen sowie ergänzende Inhalte zur Ge-
währleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisen-
bahnverkehrs vorgetragen. 
Die Abwägung findet unter Punkt 10.1.2 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Die Hinweise zur Gewährleistung 
der Sicherheit und Leichtigkeit des 
Eisenbahnverkehrs werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.11 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
14.12.2023 (Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 
(Stellungnahme 10.1) die gleichen Inhalte zu Kreu-
zungs- bzw. Gestattungsverträgen vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.12 der 
Stellungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf erforderliche Ge-
stattungsverträge werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 6.8.12 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen vom 
11.11.2015 (Stellungnahme 2.12), vom 14.12.2023 
(Stellungnahme 8.7) sowie vom 25.09.2024 (Stellung-
nahme 10.1) die gleichen Inhalte zu bahnbezogenen 
Emissionen und dem Ausschluss von Entschädigungs-
ansprüchen vorgetragen.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.15 der 
Stellungnahme 10.1. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 90 
7 Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (dritter Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 20.11. bis einschließlich 20.12.2023 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
7.1 Private Stellungnahme vom 23.11.2023 
 7.1.1 Angesichts der neuen klimagerechten Bauleitplanung 
sehe ich die geringe maximale Geschosszahl und die  
hohe Anzahl an Einfamilien-, Doppel-, Reihen- und Ket-
tenhäusern mit Blick auf die Klimaziele der Stadt Münster 
und der hohen Wohnraumpreise kritisch. Der Fokus 
sollte auf der Schaffung bezahlbaren, ökologisch nach-
haltigen Wohnraums liegen, nicht auf der Schaffung wei-
terer Einfamilienhäuser. 
Mit dem Bebauungsplan wird das, auf dem Wettbewerb aus 
2014 aufbauende, städtebauliche Konzept planungsrecht-
lich gesichert. Hierbei wird eine, im Rahmen des Wohnrau-
mangebots, der Gebäudetypologie sowie der städtebauli-
chen Dichte, dem Ort angepasste zukunftsorientierte, nach-
haltige und verträgliche Entwicklung des Stadtteils ange-
strebt. Darüber hinaus wurden die Zielsetzungen zur Ener-
gieversorgung und Dachbegrünung aus dem Konzept zur 
klimagerechten Bauleitplanung mit Aufstellung des Bebau-
ungsplans berücksichtigt. Diese sind mit Ausarbeitung des 
dritten Entwurfs des Bebauungsplans, durch z.B. den Aus-
schluss einer Gasversorgung und zwingende Begrünung 
von Dachflächen aufgenommen worden. 
Zur Stärkung des Angebots im Geschosswohnungsbau sind 
auf rund einem ¼ der Wohnbauflächen Mehrfamilienhäuser 
mit einem diversen Mix an Wohnraumangeboten geplant.  
Auch werden mit Umsetzung der Planungsziele die Maßga-
ben der Sozialgerechten Bodennutzung in Münster umge-
setzt (30 % der Wohneinheiten gefördert / 30 % der 
Wohneinheiten förderfähig). 
Im Bereich der Baufelder für den Einfamilienhaussektor wird 
der Flächenverbrauch durch zeitgemäße Grundstücksgrö-
ßen und Gebäudehöhen sowie die Umsetzung von gereih-
ten Bauformen reduziert. Gleichzeitig ist i n Aufnahme der 
nach BauNVO zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl, 
für ein Allgemeines Wohngebiet, eine der Nutzung und dem 
Die Bedenken gegenüber 
dem geplanten Wohnungs-
mix werden nicht geteilt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.8)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ort entsprechende Dichte dargestellt. Neben der zeitgemä-
ßen Ausnutzung der Baugebietsflächen werden negative 
umweltrelevante A uswirkungen auf den Boden oder das 
Grundwasser nicht gesehen. 
Eine weitergehende Ausnutzung der Baufelder durch eine 
Anhebung der Gebäudehöhe wird aufgrund der Lärmvorbe-
lastung im Geltungsbereich nicht gesehen. Im Ergebnis des 
schalltechnischen Gutachtens sind zum Nachweis gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Gebiet die festgesetzten 
rund 10 m hohen Lärmschutzanlagen zur östlichen 
Bahntrasse sowie südlichen Aldruper Straße erforderlich. 
Eine weitergehende Erhöhung der Lärmschutzanlagen wird 
neben städtebaulichen Gründen auch aus optisch-psycholo-
gische Gründen als nicht sinnvoll erachtet. 
Die geplante und planungsrechtlich gesicherte Bebauung im 
Geltungsbereich gewährleistet eine dem Ort entsprechende 
zeitgemäße und sozialverträgliche Bebauung. 
 7.1.2 Die Stellungnahme des Amts für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit stammt aus dem Jahr 2015 und sollte 
angesichts der neuen Bauleitplanung in einem beschleu-
nigten Verfahren erneut geprüft werden. Angesichts der 
prekären Wohnraumsituation in Münster vermisse ich 
eine Stellungnahme des Amts für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung. 
Sowohl das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
als auch das Amt für Wohnungswesen und Quartiersent-
wicklung wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungs-
planverfahrens als auch abseits der offiziellen Verfahrens-
schritte umfassend beteiligt und angehört. D as geplante 
Wohnraumangebot, das Spielflächenangebot und die darauf 
basierenden Festsetzungen zu Anpflanzung und Begrünung 
entsprechen den Zielsetzungen der Fachämter. 
Der Anmerkung zur Beteili-
gung von städtischen Äm-
tern wurde entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
7.2 Private Stellungnahme in Vertretung für die Eigentümer der Immobilien Sprakeler Str. 13, 13 a, 15, 15 a, 17, 17 a, 17 b, 17 c vom 01.12.2023 
  Gemäß der Datei 576_01-01- Planzeichnung.pdf ist die 
Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie 
Mit Aufstellung des Bebauungsplans sind für die im Gel-
tungsbereich gesicherten Nutzungen gesunde Wohn- und 
Den Bedenken gegenüber 
einer Verschlechterung der 
Immissionssituation für die

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 90 
Nr. Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Münster – Osnabrück bis zur Unterführung geplant. Ent-
lang der Straße die zur Unterführung führt wird diese 
nach Westen fortgeführt. Dadurch ist das Neubaugebiet 
östlich und nördlich zur Bahnlinie hin abgegrenzt. Wir […] 
wünschen darüber Auskunft ob das Vorhandensein die-
ser Lärmschutzwand Auswirkungen auf unsere Lärmbe-
lastung haben wird. Die Dateien […]  geben hierüber 
keine Auskunft. Gegebenenfalls wird am Ende der Lärm-
schutzwand der Schalldruck eines von Münster durch-
fahrenden Zuges in unsere Richtung gepresst. Wir ver-
weisen hierfür auf die Stellungnahme der Straßen-NRW 
[…] „Zwischen der bestehenden und geplanten Lärm-
schutzwand (L4) ist derzeit eine Lücke von ca. 38 m im 
Bebauungsplan vorgesehen. Die Lärmschutzwand ist 
unmittelbar im Anschluss an den Bestan d fortzuführen, 
da eine Lücke zwischen den Lärmschutzwänden erfah-
rungsgemäß wegen der hierdurch erzeugten Schleusen-
wirkung zu Problemen bei der Wahrnehmung des Ver-
kehrslärms bei den betroffenen Emittenten führt.“ 
Diese bezieht sich zwar auf eine andere Stelle, das phy-
sikalische Prinzip ist ggf. das Gleiche. 
Arbeitsverhältnisse und für die umliegenden Nutzungen eine 
verträgliche Einbindung der Planungsziele nachzuweisen. 
Die nach den schalltechnischen Untersuchungen hierzu er-
forderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind als absorbierende 
Lärmschutzeinrichtungen mit einem Reflexionsverlust von 
mindestens 4 dB zu errichten. Neben der baulichen Ausfüh-
rung werden die geplanten Lärmschutzwände zusätzlich 
über vorgelagerte Gehölzpflanzungen oder eine direkte Be-
grünung der Schallschutzwände eingegrünt. Diese können,  
neben der optisch-psychologischen Wirkung zu einer zu-
sätzlichen Schallabsorption beitragen. Schallreflexionen auf 
umliegenden Nutzungen werden nicht gesehen. 
Die schalltechnische Situation für die Grundstücke der Ein-
wendenden bleibt unverändert. Dementgegen wird die Im-
missionsbelastung f ür die Grundstücke Sprakeler Straße 
Nr. 19 bis 57, mit der zukünftig zur Bahntrasse vorgelagerten 
Bebauung und Lärmschutzmaßnahme, insbesondere ge-
genüber dem nächtlichen Schienenverkehrslärm, gegen-
über der heutigen Situation verbessert. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwal-
tung umfassen, aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich 
gleichen Stellungnahme der Einwendenden ebenfalls die 
Abwägung folgender Stellungnahme: 1.7. 
Bestandsnutzungen wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.2)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 90 
8 Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 
BauGB (dritter Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 20.11. bis einschließlich 20.12.2023 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
8.1  Eisenbahn-Bundesamt vom 22.11.2023 
 8.1.1 Es ist sicherzustellen, dass die Flurstücke von 
Bahnbetriebszwecken freigestellt sind. Andernfalls 
unterfällt das Flurstück dem eisenbahnrechtlichen 
Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allgemei-
nes Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fachpla-
nungsvorrang nach § 38 Baugesetzbuch (BauGB). 
Auskunft über die Zweckbestimmung der o. g. Flä-
che erteilt die DB Immobilien -Region West-, Erna-
Scheffler-Str. 5 in 51103 Köln. 
Mit den Einwendungen der DB AG vom 13.12.2019 (Stel-
lungnahme 6.8) und vom 14.12.2023 (Stellungnahme 
8.7) wurde auf den Einbezug von Flurstücken mit Bahn-
betriebszwecken in den Geltungsbereich aufmerksam 
gemacht. 
Das Flurstück 301 wurde mit Bekanntgabe des Freistel-
lungsbeschlusses vom 23.10.2020 von Bahnbetriebs-
zwecken freigestellt und ist weiterhin Bestandteil des Gel-
tungsbereiches. Die Flurstücke 238 und 242 konnten 
nicht aus dem Bahnrecht entlassen werden und wur den 
aus dem Geltungsbereich ausgegrenzt. Die Abgrenzung 
des Geltungsbereichs wurde entsprechend angepasst. 
Die Planungsziele und Festsetzungen des vierten Ent-
wurfs des Bebauungsplans stehen dem Fachplanungs-
vorrang sowie Bahnbetriebszwecken damit nicht entge-
gen. 
Siehe auch Abwägungen zu Punkt 6.3.1 und 6.3.2 der 
Stellungnahme 6.3, Punkt 6.8.1 der Stellungnahme 6.8 
und Punkt 8.7.1 der Stellungnahme 8.7. 
Den Stellungnahmen zum Fach-
planungsvorbehalt sowie dem Er-
fordernis zur Freistellung von 
Bahnbetriebsflächen und der damit 
verbundenen Herausnahme von 
Teilflächen aus dem Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans wird ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.7) 
 8.1.2 Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u. a. die Vor-
schriften des § 6 BauO NRW zu beachten. 
Mit den Zielen des vorliegenden Bebauungsplans ist eine 
Grenzbebauung, für Hauptbaukörper, nur innerhalb des 
Allgemeinen Wohngebiets und hier nur in den mit einer 
abweichenden Bauweise festgesetzten Baugebieten  
WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 möglich. Garagen, 
Der Hinweis auf die Vorschriften 
des § 6 BauO NRW wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Carports oder Nebenanlagen können dementgegen in al-
len Baugebieten, mit einem Mindestabstand von 0,50 m, 
grenznah und in Teilen grenzständig errichtet werden. 
Zu den planfestgestellten Bahnflächen sowie zur Aldru-
per Straße bilden die festgesetzten Grünflächen ein-
schließlich der Flächen für Lärmschutzanlagen gleich-
wohl einen Puffer zu Allgemeinen Wohngebieten. Eine 
Beeinträchtigung der Bahnflächen durch die zukünftigen 
Wohngebäude oder deren Nebenanlagen besteht nicht. 
Die innerhalb der festgesetzten Flächen erforderliche Re-
alisierung der notwendigen Lärmschutzanlagen, ein-
schließlich ihrer Wartungsflächen und der Begrünung, ist 
entsprechend den rechtlichen Bestimmungen, insbeson-
dere des § 6 BauO NRW und des § 41 NachbG NRW,  
vorzunehmen. Eine Beeinflussung der Eisenbahntr asse 
sowie des Schienenverkehrs wird nicht gesehen. 
 8.1.3 Sofern dies nicht ohnehin veranlasst, worden sein 
sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetrei-
berin DB Netz AG -Regionalbereich West- […] 
empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft 
nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht 
der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen […] 
aktuelle zulassungsrechtliche und raumbedeut-
same Planungen der Eisenbahnen des Bundes […] 
nicht bekannt sind. Hierzu sollte sich ggf. ebenfalls 
auch die DB Netz AG äußern. 
Als Betreiber der an den Geltungsbereich anliegenden 
Bahntrasse wurde die DB AG im Rahmen der durchge-
führten Beteiligu ngsverfahren sowie vorangehender 
Grundstücksverhandlungen umfassend beteiligt. Die 
Stellungnahmen der DB AG sind unter den Punkten 2.12, 
6.8, 8.7 und 10.1 in die Abwägung eingestellt. 
Siehe auch Abwägung zu Punkt 6.3.2. 
Der Anmerkung zur Beteiligung der 
DB AG wurde entsprochen. 
Der Hinweis auf die Vereinbar-
keitsprüfung wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.1.4 Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men, die sich durch Immissionen aus dem Eisen-
bahnbetrieb auf planfest gestellten und baulich 
nicht geänderten Verkehrsanlagen begründen, 
Das zum Verfahren erarbeiteten Schallgutachten zeigt  
die Schienenverkehrslärmimmissionen im Geltungsbe-
reich auf und stellt die, zur Umsetzung der Entwicklungs-
ziele, erforderlichen Schallschutzmaßnahm en dar. Als 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
sind ausgeschlossen. Für einen ausreichenden 
Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus dem Ei-
senbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein 
Bauvorhaben in der Nachbarschaft von Eisenbahn-
betriebsanlagen durchzuführen beabsichtigt, selbst 
zu sorgen. 
heranrückende Wohnbebauung werden die Immissions-
schutzmaßnahmen mit Umsetzung der Planungsziele 
durch aktive Maßnahmen sowie ergänzende passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden realisiert.  
Unverträgliche Erschütterungen werden, in Anbetracht in 
vergleichbarer räumlicher Nähe zur Bahntrasse beste-
hender Wohnnutzungen, im Plangebiet nicht gesehen. 
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis zur Kenntnis-
nahme des bestehenden Schienenverkehrs und den Aus-
schluss von Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem 
Eisenbahnbetrieb. 
Eine Beeinträchtigung der Bahntrasse über die heranrü-
ckende Wohnbebauung ist nicht gegeben. 
Siehe auch Abwägung zur Stellungnahme 10.1.15. 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 8.1.5 Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher 
Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der 
Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahn-
betriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen 
zwingend vorgeschrieben. Ein gewolltes oder un-
gewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich 
und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist ge-
mäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete 
und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dau-
erhaft auszuschließen. 
Die angeregten Maßnahmen sind Gegenstand der Aus-
führungsplanung. Eine Rechtsgrundlage zur planungs-
rechtlichen Festsetzung derartiger Maßnahmen in einem 
Bebauungsplan besteht nicht. 
Gleichwohl bauen die festgesetzten Flächen zur Errich-
tung der Lärmschutzmaßnahme auf Fachplanungen auf, 
die die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegenüber 
den anliegenden Verkehrsanlagen berücksichtigen. Ein-
schränkungen oder eine Gefährdung des Eisenbahnbe-
triebs werden nicht gesehen. 
Der vorliegende Bebauungsplan entspricht dem Abwä-
gungserfordernis der Bauleitplanung. Die Vollzugsfähig-
keit des Bebauungsplans ist dargestellt. 
Der Hinweis auf erforderliche Si-
cherungsmaßnahmen zur planfest-
gestellten Bahnanlage wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 8.1.6 Die infrastrukturellen Belange sowie die spezifisch 
vorliegenden Sicherheitsabstände für Bauten nahe 
der Bahn, Lagerung von Baumaterialien, den not-
wendigen Arbeitsraum für Instandsetzungsarbeiten 
der Bahnanlagen, Abstand und Art von Neuan-
pflanzungen im Nachbarbereich, Beleuchtung, Ent-
wässerung, etc., sind von der Infrastrukturbetreibe-
rin, bzw. von der DB Immobilien anzugeben. 
Die DB AG wurde umfassend im Rahmen des Bauleit-
planverfahren beteiligt. Hinweise auf Sicherheitsab-
stände, den Ausschluss von negativen Wirkungen auf die 
Bahnanlage und den Bahnbetrieb, Erfordernisse wäh-
rend Bautätigkeiten und Wartungsarbeiten sowie notwen-
dige Abstände von Bäumen und Sträuchern wurden in ih-
ren Stellungnahmen unter den Punkten 2.12, 6.8, 8.7 und 
10.1 vorgetragen und in die Abwägung eingestellt. 
Dem Hinweis auf die Beteiligung 
der DB AG wurde gefolgt. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.2 Stadt Greven vom 04.12.2023 
  […] keine Anregungen bzw. Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.3 LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster vom 11.12.2023 
  […] keine Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.4 IHK Nord-Westfalen vom 13.12.2023 
  […] weder Anregungen noch Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.5 Handwerkskammer Münster (Wirtschaftsförderung) vom 14.12.2023 
  […] keine Anregungen […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.6 Polizeipräsidium Münster: Direktion Verkehr vom 14.12.2023 
  […] derzeit keine Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
8.7 DB AG – DB Immobilien Baurecht I vom 14.12.2023 
 8.7.1 […] In den Bebauungsplan ist eine Teilfläche des 
DB-Flurstücks Nr. 242, Flur 44, Gemarkung Sankt 
Mauritz mit einbezogen. 
Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine 
gewidmete Eisenbahnbetriebsanlage, die dem 
Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundes-
amtes (EBA) unterliegt. Änderungen an Eisen-
bahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem 
Genehmigungsvorbehalt des EBA (§ 23 Abs. 1 
AEG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 BE-
VVG i. V. m. § 18 AEG). Die hier vorgelegte Über-
planung ist mit der Zweckbestimmung der Fläche, 
dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht vereinbar 
und daher bis zu einer Freistellung der Fläche von 
Bahnbetriebszwecken durch das EBA nicht zuläs-
sig (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az. 4 C 
48.86). 
Die Teilfläche des Flurstücks 242 ist daher aus 
dem Bebauungsplan herauszunehmen bzw. als 
Bahnbetriebsfläche darzustellen. 
Einer Nutzung d ieses Grundstücks zur Errichtung 
der Lärmschutzwand/des Lärmschutzwalls können 
wir nicht zustimmen. 
Inwieweit eine Teilfläche des Flurstücks 242 ggf. 
als Wartungsweg genutzt werden kann, ist derzeit 
noch in Abstimmung. Dies setzt jedoch eine ver-
tragliche Regelung voraus. 
Die rund 140 m² große Fläche des Flurstück 242, Flur 44, 
ist für die Umsetzung der planbedingten Lärmschutzmaß-
nahme nicht zwingend erforderlich. Die Teilfläche des 
Flurstück 242 wurde vollständig aus dem Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans ausgegrenzt. Vertragliche Re-
gelungen oder die Einleitung eines Freistellungs-/End-
widmungsverfahrens sind somit nicht erforderlich. 
Innerhalb der reduzierten Flächenfestsetzung für beson-
dere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen ist die Realisierung der zum 
Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfor-
derlichen Lärmschutzmaßnahme einschließlich der not-
wendigen Wartungsflächen weiterhin nachgewiesen.  
Eine fachliche Prüfung wurde im Rahmen der Konfliktbe-
wältigung und Gewährleistung der Vollzugsfähigkeit des 
Bebauungsplans durchgeführt. 
Eine geordnete städtebaulichen Entwicklung ist darge-
stellt. 
Den Stellungnahmen zum Fach-
planungsvorbehalt sowie dem Er-
fordernis zur Freistellung von 
Bahnbetriebsflächen und der damit 
verbundenen Herausnahme von 
Teilflächen aus dem Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans wird ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.7)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 8.7.2 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen 
Inhalte hinsichtlich der Zugänglichkeit des Brü-
ckenbauwerks vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.6 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Der Anmerkung zur Zugänglichkeit 
der Bauwerke wird bereits entspro-
chen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.3 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 11.11.2015 (Stellungnahme 2.12), vom 
13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen so-
wie ergänzende Inhalte zur Gewährleistung der Si-
cherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs  
vorgetragen. 
Die Abwägung findet unter Punkt 10.1.2 der Stellung-
nahme 10.1. 
Die Hinweise zur Gewährleistung 
der Sicherheit und Leichtigkeit des 
Eisenbahnverkehrs werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.4 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 13.12.2019 (Stellungnahme 6.8 ) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zur bautechnischen Ausführung des Erdwalls 
sowie Sicherheit des Bahnbetriebs vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.7 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf die bautechni-
sche Ausführung des Erdwalls und 
Sicherheit des Bahnbetriebs wer-
den zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.5 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zum Ausschluss der Beeinträchtigung von 
bahneigenen Entwässerungsanlagen und deren 
Wartung und Instandhaltung vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.8 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf Anforderungen 
von bahneigenen Entwässerungs-
einrichtungen werden zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.6 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 13.12.2019 (Stellungnah me 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zum Ausschluss der Beeinträchtigung der 
Vorflutverhältnisse durch Baumaßnahmen, Bau-
materialien, Erdaushub etc. vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.9 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf die Funktion des 
Bahnseitengrabens bzw. die Bahn-
entwässerung werden zur Kennt-
nis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 8.7.7 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zum Ausschluss der Beeinträchtigung der 
Entwässerungsanlagen der DB AG vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.10 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Der Hinweis auf den Ausschluss 
der Beeinträchtigung der Entwäs-
serungsanlagen der DB AG wird 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.8 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zu Abstandsflächen sowie sonstigen bau-
rechtlichen und nachbarrechtlichen Bestimmungen 
vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.3 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Die das Baugenehmigungsverfah-
ren betreffenden Hinweise werden 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.9 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zu Kreuzungs- bzw. Gestattungsverträgen  
vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.12 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Die Hinweise auf erforderliche Ge-
stattungsverträge werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.10 Der Einwendende hat in seiner Stellungnahme vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zur Gewährung zukünftiger Aus- und Umbau-
maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisen-
bahnbetrieb vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.13 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Der Hinweis auf das öffentliche In-
teresse an der Bahntrasse wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.7.11 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 11.11.2015 (Stellungnahme 2.12), vom 
13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zu bahnbezogenen Emissionen und dem 
Ausschluss von Entschädigungsansprüchen vor-
getragen.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.15 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 8.7.12 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen  
vom 13.12.2019 (Stellungnahme 6.8) sowie vom 
25.09.2024 (Stellungnahme 10.1) die gleichen In-
halte zum Erfordernis der weiteren Beteiligung und 
zur Vorlage von Bauanträgen vorgetragen. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.1.16 der Stel-
lungnahme 10.1. 
Der Bitte zur weitergehenden Be-
teiligung im Planverfahren wird 
entsprochen. 
Der Hinweis auf die notwendige 
Beteiligung im Genehmigungsver-
fahren wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.8 Untere Immissionsschutzbehörde vom 19.12.2023 
  Keine Bedenken. – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.9 Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde vom 19.12.2023 
  Keine Bedenken. – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.10 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern vom 19.12.2023 
 8.10.1 Grundwasser – Geothermie: […] Für Errichtung 
und Betrieb einer Geothermie-Anlage ist, unabhän-
gig von der Baugenehmigung, eine wasserrechtli-
che Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Um-
weltbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit zu beantragen. […] 
– Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich 
 8.10.2 Oberflächengewässer: Keine Bedenken. – Ein Beschluss ist nicht erforderlich 
8.11 Städtische Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege vom 19.12.2023 
  […] keine Baudenkmäler […] keine Bedenken […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
8.12 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland vom 19.12.2023 
  […] gegen […] Planung bestehen […] derzeit Be-
denken. 
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.12.1 […] Im Rahmen der Errichtung eines Lärmschutz-
walles soll Wald in Anspruch genommen werden. 
Dieser ist nach § 15 Abs. 1 BNatSchG entspre-
chend zu kompensieren. 
Aus der Begründung zum Entwurf des Bebauungs-
plans Nr. 576 geht hervor, dass der entstehend e 
Ausgleichsbedarf mit überschüssigen Biotopwert-
punkten aus dem Bauleitplanverfahren Nr. 569 so-
wie auf einer Teilfläche der Kompensationsfläche 
Münster Hiltrup abgedeckt werden kann. 
Um jedoch die Kompensation, der in Anspruch zu 
nehmenden Waldflächen für den Bebauungsplan 
Nr. 576 nachvollziehen zu können, bitte ich um 
eine Erläuterung, inwieweit die Anlage von Wald zu 
einem Biotopwertüberschuss im Bauleitplanverfah-
ren Nr. 569 beigetragen hat, sowie eine detaillierte 
Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen auf 
den Flächen in Münster Hiltrup. 
Die Planungsziele sowie die mit Entwurf des Bebauungs-
plans angesetzten Kompensationsmaßnahmen zum Be-
bauungsplan wurden in einem Ortstermin am 18.03.2024 
mit dem Landesbetrieb erläutert und abgestimmt. 
Die Ergebnisse sind in der erneuten Stellungnahme des 
Landesbetriebs vom 18.03.2024 (siehe Punkt 8.13) zu-
sammengefasst. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 
 8.12.2 Überdies verweise ich auf geltenden Abstandsre-
geln zwischen Bebauung und Wald. […] 
 Abstandswahrung zum Schutz des Waldes 
vor anthropogenen Einflüssen (15 m) 
 Abstandswahrung zum Schutz der bauli-
chen Anlagen und ihrer Nutzer*innen vor 
Gefahren, die vom Wald ausgehen (30 m) 
Die Abstandsregeln und die Planungsziele des Bebau-
ungsplans wurden in einem Ortstermin am 18.03.2024 
mit dem Landesbetrieb erläutert und hinsichtlich einer al-
ternativen Abstandseinhaltung bewertet. 
Die Ergebnisse sind in der erneuten Stellungnahme des 
Landesbetriebs vom 18.03.2024 (siehe Punkt 8.13) zu-
sammengefasst. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 Abstandserlass von 1975 als bes tehende 
Argumentationsgrundlage 
 Alternativen zur Abstandseinhaltung 
 Empfehlung der grundbuchlichen Siche-
rung einer Haftungsverzichtserklärung und 
Haftungsfreistellungserklärung 
 Abwehranspruch der Eigentümer angren-
zender Waldgrundstücke gegen die Bauge-
nehmigung 
 Einhaltung eines dauerhaften Mindestab-
stands 
8.13 Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Münsterland vom 18.03.2024 
 8.13.1 […] die Bedenken des Regionalforstamtes Müns-
terland [können] zurückgenommen werden, wenn 
der jetzige Gehölz-/ Waldstreifen im Bebauungs-
plan als Grünfläche mit einheimischen, standortge-
rechten Bäumen und Sträuchern mit Erhaltungsge-
bot festgesetzt wird. Überdies ist die eigentliche 
Fläche der Lärmschutzwand im Verhält nis 1:1 zu 
kompensieren. 
Bei einer Länge von 173,2 m […] und einer […] 
Breite von 4 m ergibt sich eine Fläche von 
692,8 m², die durch Erstaufforstung zu kompensie-
ren ist. 
Die auf den Flächen des Flurstück 301 und den angren-
zenden Flächen festgesetzte Grünfläche wird insgesamt 
mit einem Gebot zur Anpflanzung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Damit 
wird auf den Flächen sowie den derzeitigen Waldflächen 
auf dem Flurstück 301 eine Fläche von rund 0,53 ha für 
die Anpflanzung von heimischen Gehölzen vorgesehen. 
Der Waldausgleich für die durch die bauliche Lärm-
schutzanlage überformten Waldbereiche wird durch eine 
Erstaufforstung von rund 700 m² vorgenommen. Die Flä-
chen befinden sich in der Gemarkung Emsdetten, 
Flur 089, auf dem Flurstück Nr. 20. Durch Eintragung ei-
ner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit werden die 
Flurstückanteile als Waldfläche gesichert und dauerhaft 
als solche erhalten. 
Den Anregungen zur Kompensa-
tion der überplanten Waldbereiche 
sowie zur Festsetzung der An-
pflanzung wird entsprochen. 
(Beschlussvorschlag 1.1.10)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Alle Zuwiderhandlungen, die den Bestand der einge-
brachten Pflanzen und die damit verbundenen pflegeri-
schen Maßnahmen beinträchtigen oder gefährden, sind 
ausgeschlossen. Die Sicherung der Belange ist über die 
Dienstbarkeit auf dem Flurstück dauerhaft gegeben. 
Über diese Änderungen werden die Belange des Bebau-
ungsplans nicht erstmalig oder stärker be rührt als durch 
die Planungsziele des veröffentlichten dritten Entwurfs 
des Bebauungsplans. Der Mehraufwand liegt alleinig auf 
der Seite des Projektentwickelnden. 
 8.13.2 Die Waldfläche im Süden (Kompensationsfläche 
für den Bau der L 587) wird insofern im Bebau-
ungsplan berücksichtigt, als dass die geltenden Ab-
standsregeln (mind. 15 m Abstand zwischen Be-
bauung und Bäumen I. Ordnung) Anwendung fin-
den. Die hierfür zu entnehmenden Bäume I. Ord-
nung sind durch die Schaffung eines entsprechend 
breiten Waldrands zu ersetzen. Ich weise jedoch 
nochmals darauf hin, dass zur Vermeidung von Ge-
fahren, die vom Wald ausgehen, ein Sicherheitsab-
stand von einer baumfallenden Länge (30 m) emp-
fohlen wird. Eine weitere Entnahme von Bäumen 
I. Ordnung ist im Hinblick auf die geringe Flächen-
größe des Waldstücks jedoch seitens des Regio-
nalforstamtes nicht tragbar. Sollte ein größerer Si-
cherheitsabstand gewünscht werden, so müssten 
Alternativen, wie eine Waldumwandlung oder eine 
Verlegung der Baugrenze in Betracht gezogen wer-
den. 
Mit Aufnahme der Erschließungsmaßnahmen im Gel-
tungsbereich wird die auf dem Flurstück 229 bestehende 
Waldfläche, in Abstimmung mit dem Landesbetrieb sowie 
dem Straßenbaulastträger, gepflegt. Die junge Waldflä-
che erhält einen natürlichen Waldaufbau und wird in ihrer 
ökologischen Funktion gestärkt. 
In Anwendung des zukünftigen Waldrand s und der für 
den Abstand anzunehmenden Bäume I. Ordnung kann 
ein Abstand von mindestens 15 m zu den festgesetzten 
Baufenstern, entsprechend den Abstandsregeln, zum 
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. 
Die auf dem Flurstück 229 befindliche Waldfläche liegt 
außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die beschriebe-
nen Maßnahmen liegen damit nicht im Geltungsbereich. 
Alle Erfordernisse werden somit über privatrechtliche 
Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern verbind-
lich vereinbart. 
Eine erstmalige oder stärkere Berührung der Belange des 
Bebauungsplans besteht nicht. 
Die Hinweise auf die Schaffung ei-
nes neuen Waldrands werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
8.14 Stadtnetze Münster GmbH (Grundsatzplanung) vom 20.12.2023 
   […]  keinerlei Einwände […] – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  Ausdrücklich bedanken möchten wir uns für den 
zusätzlichen Trafostationsstandort […] 
– Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.  
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.15 Stadtwerke Münster GmbH (Nahverkehrsmanagement) vom 20.12.2023 
  […] keine Einwände. – Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
8.16 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Münsterland vom 20.12.2023 
 8.16.1 […] Gemäß dem Fachbeitrag Entwässerung soll 
das im Bebauungsplangebiet anfallende Oberflä-
chenwasser im Überlastungsfall in die Entwässe-
rungseinrichtungen der Landesstraße eingeleitet 
werden. Offensichtlich erfolgt hierbei auch eine 
Einleitung von Mischwasser. Ob bei der Bemes-
sung die Zuflüsse aus dem Osten, die in das Gra-
bensystem der Landesstraße einfließen (DN 700 / 
DN 800) vollständig berücksichtigt wurden, ist nicht 
eindeutig nachvollziehbar. 
Die Planungsziele sowie das Entwässerungskonzept 
wurden dem Landesbetrieb, in einem Ortstermin am 
13.03.2024, erläutert und mit ihm erörtert und abge-
stimmt. 
Eine gezielte oder ungewollte Einleitung von Mischwäs-
sern in das Entwässerungssystem des Landesbetriebs ist 
ausgeschlossen. Das bestehende Mischwasserkanalsys-
tem besitzt ausreichende Kapazitäten, um die Wässer 
des Plangebiets aufnehmen zu können. Eine Verbindung 
des Mischwasserkanals oder der neuen Kanäle im Plan-
gebiet an das Entwässerungssystem des Landesbetriebs 
besteht nicht. Auch die im Plangebiet anfallenden Ober-
flächenwässer werden dem Mischwasserkanal, üb er die 
geplanten Wasserwege und neuen Kanäle, vollständig 
zugeführt. 
Dass Oberflächenwasser im Extremfall in die Entwässe-
rungsanlagen des Landesbetriebs gelangt, kann jedoch 
nicht vollständig ausgeschlossen werden. Um das Risiko 
Die Hinweise zur Entwässerung 
werden zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
zu reduzieren, wurden ergänzende bauliche Maßnahmen 
vereinbart. Das Bauleitplanverfahren bleibt hiervon unbe-
rührt. 
Zur redaktionellen Klarstellung der Belange wurde eine 
ergänzende entwässerungstechnische Stellungnahme 
zum Bauleitplanverfahren formuliert, die Gegenstand der 
Planunterlagen ist. 
Insgesamt ist die gesicherte Entwässerung der Entwick-
lungsziele über die Maßgaben des Entwässerungskon-
zepts dargestellt. Der Bebauungsplan entspricht dem Ab-
wägungsgebot und ist in seinen Zielen vollzugsfähig. 
 8.16.2 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zum Zustimmungserfordernis des 
Straßenbaulastträgers angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.1 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Der Hinweis auf die notwendige 
Zustimmung des Straßenbaulast-
trägers zur Lärmschutzwand an 
der Aldruper Straße wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.3 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zur nachträglichen Schließung der 
Lärmschutzwand LW 3) vorgetragen.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.2 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
varianten der Lärmschutzwand 
werden zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.4 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zur Ausführung der Lärmschutzwand 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.3 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Art der bauli-
chen Ausführung der Lärmschutz-
wand werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
in Anlehnung an den vorhandenen Bestand vorge-
tragen.  
 8.16.5 Der Einwe ndende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zum erforderlichen Nachweis der dau-
erhaften Standsicherheit dargelegt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.4 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Ausführungs-
details der Lärmschutzwand wer-
den zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.6 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zum Ausschluss von eventuellen An-
sprüchen auf aktiven o der passiven Lärmschutz 
gegenüber dem Straßenbaulastträger angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.7 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 8.16.7 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1) und 
30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die gleichen In-
halte zur Anwendung der Richtlinie für passiven 
Schutz an Straßen durch Fahrzeug Rückhaltesys-
teme (RPS 2009) angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.5 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise zur baulichen Aus-
führung der Neu- und Umbauarbei-
ten werden zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.8 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zur Fahrbahn-/ Oberflächenentwässe-
rung angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.11 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Den Anregungen zum Nachweis 
einer fachgerechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch ein Ent-
wässerungskonzept wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 65 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 8.16.9 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zur eigenverantwortlichen und grund-
stücksbezogenen Ableitung von Oberflächenwäs-
sern angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.12 der Stel-
lungnahm 10.2. 
Die entwässerungstechnischen 
Hinweise werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.10 Gegen das im Fachbeitrag Entwässerung be-
schriebene Entwässerungskonzept, dass eine Ein-
leitung von Oberflächen- und Mischwasser in das 
Grabensystem der Landesstraße 587 vorsieht, be-
stehen seitens Straßen.NRW erhebliche Beden-
ken. Bei einer Überlastung der Durchlassleitung 
DN 800 sollen der Straßenseitengräben der Lan-
desstraße sowie die landwirtschaftlichen Flächen 
östlich der Landesstraße als Rückstaufläche ge-
nutzt werden. Die Mitbenutzung der Straßenseiten-
gräben der Landesstraße als Regenrückhalteflä-
che für das aus dem Bebauungsplangebiet anfal-
lende Oberflächen- bzw. Mischwasser wird seitens 
Straßen.NRW nicht mitgetragen. Darüber hinaus 
ist der rückstaufreie Betrieb des unter der 
Bahntrasse verlaufenden Durchlasses DN 800 
nicht hinreichend gesichert. Inwieweit dieser vo-
rausgesetzt werden kann, bleibt mit der Deutschen 
Bahn AG zu erörtern, da der Durchlass laut dem 
Fachbeitrag Entwässerung bereits im Bestand, 
bzw. zum Zeitpunkt der Begehung, eingestaut war 
(Foto Seite 2). Daher ist aus Sicht von Stra-
ßen.NRW eine Überarbeitung des Entwässerungs-
konzepts notwendig. 
Die Planungsziele wurden in einem Ortstermin am 
18.03.2024 mit dem Landesbetrieb erläutert und abge-
stimmt. Die im Entwässerungskonzept irreführend formu-
lierten Aussagen wurden mit einer ergänzenden Stellung-
nahme um Entwässerungskonzept klargestellt. 
Mit dem zum Bebauungsplanverfahren erstellten Entwäs-
serungskonzept wird eine konfliktfreie Ableitung der im 
Plangebiet anfallenden Oberflächenwasser und 
Schmutzwasser nachgewiesen. Eine Beeinträchtigung o-
der Nutzung der Entwässerungsanlagen des Straßen-
baulastträgers oder der DB AG liegt nicht vor (siehe auch 
Punkt 3.1.2 der Stellungnahme 3.1 sowie Punkt 
8.16.1,8.16.8 und 8.16.9 dieser Stellungnahme). 
Eine erstmalige oder stärkere Beeinflussung von Belan-
gen ist hiermit nicht verbunden. 
Die Entwässerungseinrichtungen 
der Landesstraße werden über die 
Planungsziele nicht beansprucht. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 66 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
 8.16.11 Die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen 
der Landesstraße wird im Bebauungsplan durch 
Leitungs- und Wegerechte im Verlauf der Privat-
wege gesichert. Die gesicherte Erschließung ist in 
einem Lageplan nachzuweisen. Hierbei sind die 
Wartungsflächen inklusive der angrenzenden Bö-
schungskörper der Lärmschutzanlage (L 2) im De-
tail darzustellen. Die Zu- und Abfahrtswege durch 
das Bebauungsplangebiet sind für das maßgebli-
che Bemessungsfahrzeug (Spülwagen) an Hand 
von Schleppkurven nachzuweisen. Die Wartungs-
flächen inklusive der angrenzenden Böschungs-
körper (L 2) sind als private Flächen im Bebau-
ungsplan ausgewiesen. Aus Sicht von Stra-
ßen.NRW sind diese Bereiche als öffentliche Flä-
chen auszuweisen, damit eine ungehinderte War-
tung- und Unterhaltung der Kanalanlage dauerhaft 
sichergestellt ist. 
Die Planungsziele sowie die zum Entwurf des Bebau-
ungsplans vorliegenden Fachbeiträge wurden in einem 
Ortstermin am 18.03.2024 mit dem Landesbetrieb erör-
tert und abgestimmt. Die geforderten zeichnerischen 
Nachweise zur Anfahrbarkeit und gesicherten Wartung 
wurden beigebracht. Im Ergebnis sichern die planungs-
rechtlich festgesetzten Verkehrsflächen und Geh-, Fahr-  
und Leitungsrechte eine fach- und sachgerechte Wartung 
der Entwässerungsanlagen sowie Pflege der Straßenbö-
schung. 
Der Anregung zum Nachweis der 
Planungsdetails wurde entspro-
chen. 
Die Hinweise zur Unterhaltung der 
Entwässerungseinrichtungen wer-
den zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.12 Im Osten grenzt das Plangebiet partiell unmittelbar 
an die Böschungsentwässerung der Landesstraße 
an. Zwischen dem Plangebiet und der außenlie-
genden Böschungsoberkante ist ein min. 3,00 m 
breiter Streifen für den Unterhaltungsdienst dauer-
haft freizuhalten.  
Die Aus- und Zufahrt für den Unterhaltungsweg der 
Straßenböschung ist im Bebauungsplan zu sichern 
und im Lageplan darzustellen. 
Die Planungsziele sowie die zum Entwurf des Bebau-
ungsplans vorliegenden Fachbeiträge wurden in einem 
Ortstermin am 18.03.2024 mit dem Landesbetrieb erör-
tert und abgestimmt. Die Zugänglichkeit und Pflege der 
Böschung an der Aldruper Straße (L 587) ist mit den fest-
gesetzten Verkehrsflächen und Geh-, Fahr- und Lei-
tungsflächen gewährleistet. 
Der zeichnerische Nachweis wurde dem Straßenbaulast-
träger ergänzend vorgelegt. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Ver-
waltung umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, in-
haltlich gleichen Stellungnahme des Einwendenden 
Der Anregung zur Festsetzung ei-
nes Pflegeweges für die Böschung 
der L 587 wurde mit Entwurf des 
Bebauungsplans bereits gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.6)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 67 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnahme: 
2.1.18. 
 8.16.13 Soweit ein Eingriff in die von Straßen.NRW als 
Ausgleichsmaßnahme hergestellte Kompensati-
onsmaßnahme (LAP A5) erfolgt, ist eine Ersatzflä-
che von der Stadt Münster herzustellen. Die Verla-
gerung dieser Kompensationsfunktion, einschließ-
lich der fachbehördlichen Abstimmung (HNB, UNB, 
Planfeststellungsbehörde), der Bereitstellung eines 
Grundstücks sowie die He rrichtung in adäquater 
Größenordnung, sind durch die Stadt Münster 
durchzuführen und in Abstimmung mit und für Stra-
ßen.NRW nachzuweisen. Ein Ausgleich über Öko-
punkte ist hierbei nicht möglich. 
Die Planungsziele sowie die zum Entwurf des Bebau-
ungsplans vorliegenden Fachbeiträge wurden in einem 
Ortstermin am 18.03.2024 mit dem Landesbetrieb erör-
tert und abgestimmt. Hierbei wurde deutlich, dass die auf 
den Flurstücken 229 und 231, Flur 44, verortete Kompen-
sationsmaßnahme LAP A5 nicht im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans eingebunden ist. Die Eigenschaft der 
Kompensationsfläche als Wald bleibt für die gesamte Flä-
che vollständig erhalten. Auch die im Rahmen des Orts-
termins abgestimmte Durchforstung der Fläche, zur Stär-
kung des Waldaufbaus, hat keinen Einfluss auf die Kom-
pensationsziele der aufgeforsteten Waldfläche. Ein Wer-
teverlust der planfestgestellten Ausgleichsfläche wird 
nicht generiert. Die vorliegenden Planungsziele beein-
flussen die Ausgleichsmaßnahme nicht. Ein spezieller 
Ausgleich ist nicht erforderlich. 
Siehe auch Punkt 10.2.13 der Stellungnahme 10.2. 
Die Kompensationsfläche LAP A5 
ist kein Bestandteil des Geltungs-
bereiches. Ein Eingriff erfolgt nicht. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.14 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zum Ausschluss von eventuellen An-
sprüchen auf Maßnahmen zur Verbesserung der 
Luftqualität gegenüber dem Straßenbaulastträger  
angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.8 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Den Stellungnahmen zum Aus-
schluss von Anspruchsvorausset-
zungen gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Straßenver-
kehr wird durch entsprechende 
textliche Hinweise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 8.16.15 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.15 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 68 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zur überregionalen Bedeutung der 
Landesstraße hingewiesen.  
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.16 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zur Durchführung von Baumaßnah-
men im Zuge der L 587 unter Bauleitung der Stadt 
Münster angeregt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.16 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.17 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zur Kostentragung im Sinne des Ver-
anlasserprinzips sowie zur Kostenübernahme von 
Unterhaltsmehrkosten für die neuen Anlagen ange-
regt. 
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.17 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf die Übernahme 
der Kosten und Unterhaltungs-
mehrkosten gemäß dem Veranlas-
serprinzip werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
 8.16.18 Der Einwendende hat in seinen Stellungnahmen 
vom 09.10.2015 (Stellungnahme 2.1), 04.04.2017 
(Stellungnahme 4.5), 12.11.2019 (Stellungnahme 
6.6) und 30.09.2024 (Stellungnahme 10.2) die glei-
chen Inhalte zum Abschluss einer Vereinbarung 
zur Kostentragung sowie zur Regelung der rechtli-
chen und technischen Einzelheiten zwischen der 
Stadt Münster und Straßen.NRW angeregt.  
Die Abwägung findet sich unter Punkt 10.2.18 der Stel-
lungnahme 10.2. 
Die Hinweise auf den Abschluss ei-
ner Vereinbarung zur Kostentra-
gung sowie zur Regelung der 
rechtlichen und technischen Ein-
zelheiten werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 69 von 90 
9 Stellungnahmen aus der beschränkten erneuten Veröffentlichung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (vierter Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 11.09. bis einschließlich 25.09.2024 
Die Beteiligung wurde beschränkt auf die betroffene Grundstückseigentümerin und Investorin Holz GmbH. 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
9.1  Holz GmbH vom 11.10.2024 
  Die Holz GmbH hat zu diesem Entwurf weder zusätzliche 
Anregungen noch Bedenken. 
– Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 70 von 90 
10 Stellungnahmen aus der beschränkten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. 
§ 4 Abs. 2 BauGB (vierter Entwurf des Bebauungsplans Nr. 576) 
Beteiligungszeitraum vom 11.09. bis einschließlich 25.09.2024 
Die Beteiligung wurde beschränkt auf die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange DB AG, Landesbetrieb Straßenbau NRW und Landes-
betrieb Wald und Holz NRW. 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
10.1  DB AG – DB Immobilien Baurecht I vom 25.09.2024 
 10.1.1 […] Nach Anpassung des Bebauungsplanentwurfs 
gemäß unserer Stellungnahme vom 14.12.2023 
und der gemeinsamen Abstimmung vom 
13.06.2024 bestehen unsererseits keine Beden-
ken mehr […] 
– Der zustimmende Hinweis 
wird zur Kenntnis genom-
men. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.2 […] Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und 
die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der 
angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder 
gestört werden. Auswirkungen auf Bahndurch-
lässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahr-
zeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder 
Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außer-
dem ist zu beachten, dass Bahnübergänge, z.B. 
durch erhöhtes Verkehrsaufkommen oder den Ein-
satz schwer beladener Baufahrzeuge, nicht beein-
trächtigt werden dürfen. 
Die zum Verfahren erstellten Gutachten und fachlichen Stellung-
nahmen stellen die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans in un-
mittelbarer Nachbarschaft der Bahntrasse dar. Detailplanungen 
der Entwässerung der Flächen im Geltungsbereich und der Be-
leuchtung des Straßenraums sind der Ausführungsplanung vor-
behalten. Gleichwohl kann durch die zu den übergeordneten Ver-
kehrsflächen (Straße und Schiene) erforderlichen und festge-
setzten Lärmschutzmaßnahmen eine negative Beeinflussung der 
Bahnanlage über die Planungsziele ausgeschlossen werden. Die 
zukünftigen Gebäude, baulichen Anlagen sowie Straßen und 
Wege einschließlich der Straßenbeleuchtungen oder anderer 
Lichtquellen werden hinter der rund 10 m hohen Lärmschutzan-
lage errichtet. Neben dem Schallschutz für die Wohnnutzungen 
wird somit auch eine visuelle Trennung der Wohnnutzung und 
der Bahntrasse sowie der Aldruper Straße hergestellt. Blendun-
gen durch Lichtquellen oder Reflexionen im Plangebiet sowie 
verkehrsstörende Staubentwicklungen werden nicht gesehen. 
Die Hinweise zur Gewähr-
leistung der Sicherheit und 
Leichtigkeit des Eisenbahn-
verkehrs werden zur Kennt-
nis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 71 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Mit der an die Bahntrasse heranrückenden Wohnbebauung bleibt 
die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs ge-
währleistet. 
Auch können unverhältnismäßige Mehrverkehre auf den umlie-
genden Straßen und eine übermäßige Belastung des Brücken-
bauwerks über die Bahntrasse durch planbedingte Verkehre aus-
geschlossen werden. Die für Wohngebiete üblichen Verkehre 
können leistungsfähig auf den angrenzenden Straßen abgewi-
ckelt werden. 
Der vorliegende Bebauungsplan entspricht dem Abwägungser-
fordernis der Bauleitplanung. Die Vollzugsfähigkeit des Bebau-
ungsplans ist dargestellt. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 2.12.4, 6.8.10, 8.7.3. 
 10.1.3 Die Abstandsflächen […] sowie sonstigen bau-
rechtlichen und nachbarrechtlichen Bestimmun-
gen sind grundsätzlich einzuhalten. 
Die Einwendungen betreffen bauordnungsrechtliche Belange, 
die im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Gleich-
wohl ist eine genehmigungsfähige Planung der technischen An-
lagen innerhalb der planungsrechtlich gesicherten Flächen ge-
währleistet. Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans ist gege-
ben. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 6.8.9, 8.7.8. 
Die das Baugenehmi-
gungsverfahren betreffen-
den Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.4 Bestehende Wege-/ Leitungs- oder sonstige 
Rechte dürfen durch das Vorhaben nicht einge-
schränkt werden. 
Bestehende Wege-/ Leitungs- oder sonstige Rechte werden 
durch die Planung nicht eingeschränkt. Insbesondere die Zu-
gänglichkeit der Bahnflächen über das Flurstück 301 ist weiterhin 
Der Anmerkung zur Wah-
rung der Rechte der DB AG 
wird bereits entsprochen.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 72 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
gewährleistet. Hierzu wurde mit Verkauf des Flurstücks eine be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der DB AG in den 
Grundbüchern eingetragen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.5 Anlagen der DB InfraGo AG dürfen weder über-
plant noch in Ihrer Funktion beeinträchtigt werden. 
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Flächen o-
der Anlagen der DB InfraGo AG. Auch wird eine Beeinträchtigung 
an den Geltungsbereich angrenzenden Anlagen der DB InfraGo 
AG nicht gesehen. 
Der Anmerkung zum Aus-
schluss einer Überplanung 
oder Beeinträchtigung von 
Anlagen der DB InfraGo 
AG wird entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.6 Der Zugang zu unserem Brückenbauwerk und die 
Flügelwände der Brücke müssen jederzeit zu-
gänglich bleiben. 
Die Zugänglichkeit des Brückenbauwerks wird durch die Pla-
nungsziele nicht verändert. Der DB AG ist es weitergehend mög-
lich, das Brückenbauwerk über die westlich der Bahntrasse an-
schließenden Flurstücke 301 (innerhalb des Geltungsbereichs) 
und 303 (außerhalb des Geltungsbereichs) zur erreichen. Hierzu 
wurde mit Verkauf der Flurstücke eine beschränkte persönliche 
Dienstbarkeit zugunsten der DB AG in den Grundbüchern einge-
tragen. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellung-
nahme: 8.7.2. 
Der Anmerkung zur Zu-
gänglichkeit der Ba uwerke 
wird bereits entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.7 Zur Errichtung des Erdwalls darf kein Bahngelände 
in Anspruch genommen werden und er darf nicht 
steiler als im Neigungsverhältnis 1:1,5 ausgeführt 
sein. In keinem Fall dürfen Rutschungen stattfin-
den. Die Sicherheit des Bahnbetriebs darf nicht ge-
fährdet werden. 
Die Anmerkungen sind Gegen stand der Ausführungsplanung 
und kein Bestandteil des Bauplanungsrechts. Eine Rechtsgrund-
lage zur planungsrechtlichen Festsetzung von Böschungsnei-
gungen und technischen Ausführungen besteht nicht. Gleichwohl 
bauen die festgesetzten Flächen zur Errichtung der Lärmschutz-
anlage auf Fachplanungen auf, die die erforderlichen Siche-
Die Hinweise auf die bau-
technische Ausführung des 
Erdwalls und Sicherheit 
des Bahnbetriebs werden 
zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 73 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
rungsmaßnahmen im Entwurf berücksichtigen und einen dauer-
haften und sicheren Eisenbahnbetrieb auf der Bahntrasse ge-
währleisten. Ferner wurde die Fläche für besondere Anlagen und 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
mit dem vierten Entwurf des Bebauungsplans um 3 m von der 
Flurstücksgrenze der Bahntrasse abgerückt, um einen Mindest-
abstand der Schallschutzanlagen zur Bahntrasse darzustellen. 
Flächen des Bahngeländes werden mit Umsetzung der Lärm-
schutzmaßnahmen nicht in Anspruch genommen. Negative Aus-
wirkungen auf die Bahntrasse werden damit nicht gesehen. 
Der vorliegende Bebauungsplan entspricht dem Abwägungser-
fordernis der Bauleitplanung. Die Vollzugsfähigkeit des Bebau-
ungsplans ist dargestellt. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 6.8.4, 8.7.4. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.8 Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanla-
gen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt 
werden […]. Ein Zugang zu diesen Anlagen für In-
spektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaß-
nahmen ist sicherzustellen. 
Die Entwässerung des Plangebiets sowie die Funktion der im 
südöstlichen Geltungsbereich befindlichen Entwässerungsanla-
gen der Aldruper Straße einschließlich des Durchlasses unter-
halb der Bahntrasse sind im Entwässerungskonzept zum Plan-
verfahren dargestellt. 
Die Funktion der übergeordneten Entwässerungsanlagen wird 
durch die Planungsziele nicht beeinflusst. Durch die erforderliche 
Verrohrung von Teilabschnitten der derzeitigen Entwässerungs-
mulde, im Bereich der geplanten Lärmschutzanlage, und den 
neuen Anschluss an den Durchlass unterhalb der Bahnanlage ist 
die Entwässerung weitergehend gewährleistet. Ein hydraulischer 
Nachweis wurde dem Straßenbaulastträger sowie der DB AG zur 
Verfügung gestellt. Der abgestimmte Leitungsverlauf ist durch 
Die Hinweise auf Anforde-
rungen von bahneigenen 
Entwässerungseinrichtun-
gen werden zur Kenntn is 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 74 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
entsprechende Leitungsrechte gesichert. Zur verbindlichen Si-
cherung erfolgt auf Grundlage der Festsetzungen eine dingliche 
Sicherung im Grundbuch. 
Zur Wartung des Leitungssystems sowie des Durchlasses wer-
den Wartungsschächte vorgesehen. Die Anfahrbarkeit der 
Schächte mit Großgeräten und die nachgehende dingliche Siche-
rung ist durch planungsrechtlich festgesetzte Geh- und Fahr-
rechte vorbereitet. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahme ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 6.8.5, 8.7.5. 
 10.1.9 Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen 
durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, 
Erdaushub etc. nicht verändert werden. 
Der Bahnseitengraben liegt östlich außerhalb des Geltungsbe-
reichs und ist damit kein Bestandteil des Plangebiets. Eine Be-
einträchtigung oder Veränderung wird durch die Planungsziele 
nicht gesehen. Aufgrund der Nähe der zur Umsetzung der Pla-
nungsziele erforderlichen Arbeiten sind im Zuge der Baumaßnah-
men jedoch Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen und Ach-
tungsabstände einzuhalten um die Vorflutverhältnisse nicht zu 
verändern. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahme ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 6.8.6, 8.7.6. 
Die Hinweise auf die Funk-
tion des Bahnseitengra-
bens bzw. die Bahnentwäs-
serung werden zur Kennt-
nis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.10 Es ist durch eine geeignete Profilierung mit ent-
sprechender Bodenbegrünung sicherzustellen, 
dass kein Erdreich sowie Oberflächenwasser aus 
der neuen Böschung in den vorhandenen Bahnsei-
tengraben gelangt. 
Wie bereits zu Punkt 10.1 .8 dargestellt, ist die Ausführung der 
Lärmschutzanlage nach den geltenden rechtlichen Bestimmun-
gen vorzunehmen. Dies beinhaltet auch den Ausschluss der Be-
einträchtigung von Nachbargrundstücken durch abfließendes 
Der Hinweis auf den Aus-
schluss der Beeinträchti-
gung der Entwässerungs-
anlagen der DB AG wird 
zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 75 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Oberflächenwasser oder die Erosion von Erdreich. Eine Rechts-
grundlage zur planungsrechtlichen Festsetzung besteht nicht. 
Zur Darstellung der Vollzugsfähigkeit der Planungsziele wurde 
ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dass die potenziellen Ab-
flussmengen und die Entwässerung der Planungsziele aufge-
zeigt. Eine von den bestehenden Anlagen der DB AG und der 
Aldruper Straße unabhängige Entwässerung des Plangebiets  
kann damit sichergestellt werden. Negative Auswirkungen auf 
den Bestand können ausgeschlossen werden. Die festgesetzten 
Anpflanzmaßnahmen wirken darüber hinaus erosionsmindernd 
und wasserabflussreduzierend. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 6.8.7, 8.7.7. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.11 Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von 
Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den 
Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetr iebs 
entsprechen. 
Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so 
gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch 
nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Ab-
stände sind durch geeignete Maßnahmen (Rück-
schnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Der Pflanz-
abstand zum Bahnbetriebsgelände ist entspre-
chend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von 
bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen 
des Eisenbahnbetriebs und der Verkehrssicherheit 
ausgehen können, müssen diese entsprechend 
angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in 
Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht 
Die Anordnung der einze lnen Gehölze und Pflanzen sowie die 
Pflege der Pflanzungen ist kein Gegenstand des Bauleitplanver-
fahrens. Konkrete Baumstandorte werden mit den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans nicht getroffen. 
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden nur Flächen 
zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen definiert. Die hier umzusetzenden Neupflanzungen 
sind, im Rahmen der Ausführung, entsprechend den rechtlichen 
Maßgaben zum Nachbarschaftsschutz sowie zum Schutz von 
übergeordneten Infrastrukturen anzulegen und zu dauerhaft zu 
pflegen. Negative Auswirkungen auf angrenzende Nutzungen o-
der den Anpflanzfestsetzungen entgegenstehende Interessen 
werden nicht gesehen. Die ökologisch und stadtgestalterisch 
wertvollen Neupflanzungen können gegenüber den angrenzen-
den Nutzungen verträglich umgesetzt werden. 
Die Hinweise auf die Si-
cherheit des Eisenbahnbe-
triebs werden zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 76 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers 
zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten 
deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in un-
mittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschlie-
ßen. 
 10.1.12 Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der 
vorhandenen Bahnstrecke mit Kanälen, Wasser-
leitungen o. ä. erforderlich, so sind hierfür entspre-
chende Kreuzungs- bzw. Gestattungsverträge zu 
stellen […] 
Mit Umsetzung der Planungsziele sind keine weiteren Querun-
gen der Bahntrasse geplant. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der z uvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 6.8.11, 8.7.9. 
Die Hinweise auf erforderli-
che Gestattungsverträge 
werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.13 Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zu-
sammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der 
Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und 
ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse 
zu gewähren. 
Die Planungsziele werden in Kenntnis und in Berücksichtigung 
des B ahnverkehrs realisiert. Die Nutzung, Instandhaltung und 
Entwicklung der Bahntrasse wird nicht beeinträchtigt und ist im 
Sinne des öffentlichen Interesses gewährleistet. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellung-
nahme: 8.7.10. 
Der Hinweis auf das öffent-
liche Interesse an der 
Bahntrasse wird zur Kennt-
nis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.14 Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf 
Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -im-
missionen, Erstellung schalltechnischer Untersu-
chungen und Planung von Schallschutzmaßnah-
men) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, 
Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz […] 
Die für die anliegende Bahntrasse bestehenden und prognosti-
zierten Schienenbelastungsdaten der DB AG wurden in der 
schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan berück-
sichtigt. 
Der Hinweis auf die Ver-
kehrsdaten bereitstellende 
Abteilung wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.1.15 Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der 
Bahnanlage entstehen Emissionen […] die zu Im-
Mit Stellungnahme vom 22.11.2023 hat das Eisenbahn-Bundes-
amt inhaltlich gleiche Einwendungen vorgetragen. Die Abwägung 
Den Stellungnahmen zum 
Ausschluss von An-
spruchsvoraussetzungen

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 77 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
missionen an benachbarter Bebauung führen kön-
nen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche 
auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können ge-
gen die DB AG nicht geltend gemacht werden. 
der Belange findet sich unter Punkt 8.1.4 der Stellungnahmen 8.1 
zur erneuten öffentlichen Auslegung. 
gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Stra-
ßenverkehr wird durch ent-
sprechende textliche Hin-
weise gefolgt. 
(Beschlussvor-
schlag 1.1.5). 
 10.1.16 Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verfahren. 
Spätere Anträge auf Baugenehmigung für den 
Geltungsbereich sind uns ebenfalls erneut zur 
Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns wei-
tere Bedingungen und Auflagen, insbesondere in 
Bezug auf die Bauausführung, vor. 
Mit der räumlichen Nähe der Nutzungen wird der bestehende in-
tensive Austausch zwischen den Beteiligten zur Aufstellung die-
ses Bebauungsplans bis zur Rechtskraft aufrechterhalten. Auch 
eine Beteiligung zu der Genehmigung der Lärmschutzanlage ist 
angestrebt. Dies bezieht sich jedoch auf Belange außerhalb des 
vorliegenden Planverfahrens. 
In Würdigung der Anmerkungen und Hinweise des Einwenden-
den werden die planungsrechtlichen Belange abschließend be-
wertet und in die Abwägung eingestellt. Die Vollzugsfähigkeit des 
Bebauungsplans ist dargestellt. Negative Einwirkungen auf die 
Bahnanlage oder von der Bahnanlage auf die geplanten Nutzun-
gen werden nicht gesehen. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen ebenfalls die Abwägung folgender Stellungnah-
men: 6.8.3, 8.7.12. 
Der Bitte zur weitergehen-
den Beteiligung im Planver-
fahren wird entsprochen. 
Der Hinweis auf die not-
wendige Beteiligung im Ge-
nehmigungsverfahren wird 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
10.2  Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen – Regionalniederlassung Münsterland vom 30.09.2024 
  […] Negative Auswirkungen auf das klassifizierte 
Straßennetz durch die in der Bauleitplanung auf-
gezeigten Maßnahmen sind auszuschließen. Aus

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 78 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Sicht von Straßen.NRW sind deshalb die nachfol-
genden Punkte bei der weiteren Bauleitplanung zu 
berücksichtigen: 
 10.2.1 Die Lärmschutzwand liegt auf dem Straßengebiet 
im Bereich der Anbaubeschränkungszone der 
Landesstraße 587 und bedarf der Zustimmung 
von Straßen.NRW. 
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung sind zum Nach-
weis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbe-
reich Lärmschutzmaßnahmen zu den übergeordneten Verkehrs-
wegen (Schiene, Straße) erforderlich. Als planfestgestellte Stra-
ßenverkehrsfläche sind die Flächen der Aldruper Straße kein Be-
standteil des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Die erforderli-
che Lärmschutzmaßnahme (hier LW 3) kann auf den planfestge-
stellten Flächen realisiert werden. Die Umsetzung wird durch öf-
fentlich-rechtliche Verträge zwischen der Stadt Münster und dem 
Straßenbaulastträger sowie der Stadt Münster und dem Projekt-
entwickler verbindlich vereinbart. 
Zur Bewertung und erforderlichen Einstellung der Auswirkungen 
in die planungsrechtliche Abwägung ist die Realisierung der 
Lärmschutzwand LW3 nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9 Abs. 2 
Nr. 2 BauGB mit dem Bebauungsplan verknüpft. 
In Anbetracht der Lage der Lärmschutzwand LW3, im Bereich der 
Anbaubeschränkungszone der L 587, auf planfestgestellten Flä-
chen sowie auf Grundstücksflächen des Straßenbauträgers 
wurde parallel zum Bauleitplanverfahren eine Ausführungspla-
nung erstellt. Alle Planunterlagen und Berechnungen wurden mit 
dem Straßenbaulastträger erörtert und abgestimmt. Eine Zustim-
mung des Straßenbaulastträgers zu den vorgelegten Planungen 
wurde ausgesprochen. 
Die schalltechnischen Auswirkungen auf die Planungsziele sind 
im schalltechnischen Gutachten dargestellt und durch planungs-
Der Hinweis auf die not-
wendige Zustimmung des 
Straßenbaulastträgers zur 
Lärmschutzwand an der Al-
druper Straße wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 79 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
rechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gesi-
chert. Der Bebauungsplan entspricht dem Abwägungsgebot und 
ist in seinen Zielen vollzugsfähig. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.1, 4.5.1, 6.6.1, 8.16.2. 
 10.2.2 Die geplante Lärmschu tzwand (LW 3) ist gemäß 
der Variante Vollausbau (VA) unmittelbar im An-
schluss an die vorhandene Lärmschutzwand […] 
fortzuführen. Bei der Zwischenausbauvariante 
(ZA) verbleibt zunächst eine Lücke von ca. 70 m 
bis zur bestehenden Lärmschutzwand bestehen, 
die nach dem Vorliegen der baurechtlichen Vor-
rausetzungen durch die Stadt Münster nachträg-
lich geschlossen werden soll. 
Mit Vorlage der Voraussetzungen wird die außerhalb des Gel-
tungsbereichs verortete Lärmschutzeinrichtung entsprechend 
den vertraglichen Vereinbarungen vollständig geschlossen wer-
den. Die Ausbauvarianten wurden vollumfänglich mit dem Stra-
ßenbaulastträger beraten. Hierbei wurden neben Ausführungs-
unterlagen auch technische Berechnungen, Statiken sowie Bau- 
und Unterhaltungskosten dargestellt und abgestimmt. 
Sowohl für die lückenhafte Ausführung (ZA) als auch für den Voll-
ausbau (VA) der Lärmschutzeinrichtung wurde den Planungszie-
len seitens des Straßenbaulastträgers zugstimmt. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.5, 4.5.2, 6.6.2, 8.16.3. 
Die Hinweise auf die Aus-
führungsvarianten der 
Lärmschutzwand werden 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.3 Um entlang der Landesstraße eine einheitliche Art, 
Form und Farbe der Lärmschutzanlagen sicherzu-
stellen, erfolgt die Ausführung der Lärmschutz-
wand in Anlehnung an den vorhandenen Bestand 
mit Aluminiumelementen. 
Planungsrechtliche Belange werden durch die Stellungnahme 
nicht berührt. Ausbaustandards sowie Form und Farbe von Lärm-
schutzmaßnahmen können im Rahmen der Ermächtigungs-
grundlage des BauGB nicht festgesetzt werden. Ausführungsde-
tails bleiben der Fachplanung sowie insbesondere der Ausfüh-
rungsplanung vorbehalten. Gleichwohl wurde die Gestaltung so-
wie die bautechnische und statische Ausführung der Lärmschutz-
anlage mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. Die abge-
stimmten Inhalte und Ausführungsdetails werden abseits des 
Die Hinweise auf die Art der 
baulichen Ausführung der 
Lärmschutzwand werden 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 80 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Planungsrechts vertraglich verbindlich vereinbart. Planungs-
rechtliche Belange werden nicht berührt. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.4, 4.5.3, 6.6.3, 8.16.4. 
 10.2.4 Die Lärmschutzwand ist so zu bemessen und zu 
errichten, dass deren Standsicherheit auf Dauer 
gewährleistet bleibt und der Verkehr auf der Lan-
desstraße weder behindert noch gefährdet wird. 
Hierzu sind die notwendigen Nachweise zur Statik 
und Gründung der Lärmschutzwand (LW 3) für 
beide Ausbauvarianten (VA / ZA) beizubringen und 
mit Straßen.NRW im Rahmen der weiteren Aus-
führungsplanung abzustimmen. Ferner sind Unter-
lagen für das Bauwerksbuch aufzustellen. 
Siehe auch Abwägung zu Punkt 10.2.2 und 10.2.3 dieser Stel-
lungnahme. Planungsrechtliche Belange werden durch die Ein-
wendung nicht berührt. 
Ausbaustandards von Lärmschutzmaßnahmen sowie Unterlagen 
für das Bauwerksbuch sind kein Gegenstand der Bauleitplanung 
und bleiben den Fachplanungen sowie insbesondere der Ausfüh-
rungsplanung vorbehalten. Gleichwohl sind die vorgetragenen 
Inhalte in den mit dem Straßenbaulastträger abgestimmten Aus-
führungsplanungen beinhaltet. Die bautechnische und statische 
Machbarkeit der Lärmschutzanlage ist nachgewiesen. 
Eine belastbare Bewertung der Maßnahme über den Straßen-
baulastträger ist gegeben. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.7, 4.5.4, 6.6.4, 8.16.5. 
Die Hinweise auf die Aus-
führungsdetails der Lärm-
schutzwand werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.5 Die Neu- und Umbauarbeiten im Bereich der Bau-
werke sind gemäß den aktuellen Anforderungen 
der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen 
durch Fahrzeug- Rückhaltesysteme (RPS 2009) 
durchzuführen. Der Bestand ist laut den Vorgaben 
der RPS 2009 anzupassen. 
Planungsrechtliche Belange werden durch die Einwendung nicht 
berührt. Die Ausführung von Anlagen für den Schutz an Straßen 
durch Rückhaltesysteme kann im Rahmen der Ermächtigungs-
grundlagen des BauGB nicht festgesetzt werden. Diese Details 
sind den Fachplanungen sowie insbesondere der Ausführungs-
planung vorbehalten. 
Die Hinweise zur baulichen 
Ausführung der Neu- und 
Umbauarbeiten werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 81 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Abseits davon wurde die Ausführung der Fahrzeug-Rückhalte-
systeme mit dem Straßenbaulastträger abgestimmt. Eine belast-
bare Beurteilung sowie Bewertung der geplanten Maßnahmen ist 
möglich. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahme des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.10, 8.16.7. 
 10.2.6 Entgegen der Darstellung im Bebauungsplan, 
dass die Lärmschutzwand (LW 3) als hoheitliche 
Aufgabe des Straßenbaulastträgers realisiert wird, 
handelt es sich bei der Baumaßnahme um eine 
einseitige Veranlassung aufgrund des Änderungs-
verlangens der Stadt Münster zur Sicherstellung 
des Immissionsschutzes im geplanten Bebau-
ungsplangebiet. Der Passus in der Begr ündung 
zum Bebauungsplan auf Seite 36, Absatz 3 ist da-
her entsprechend anzupassen. 
Die Erweiterung der Lärmschutzanlage an der Aldruper Straße 
ist alleinig auf die Planungsziele des vorliegenden Bebauungs-
plans zurückzuführen. Eine Notwendigkeit aus den Verkehrs-
lärmemissionen der Aldruper Straße besteht nicht. Der Absatz 
der Begründung wird redaktionell klargestellt. Eine Änderung,  
erstmalige oder stärkere Beeinflussung von Belangen ist hiermit 
nicht verbunden. 
Der Anmerkung zur redak-
tionellen Anpassung der 
Begründung wird entspro-
chen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.7 Aus der Begründung zum Bebauungsplan geht 
hervor, dass die Immissionsgrenzwerte trotz der 
geplanten Lärmschutzanlagen teilweise nicht ein-
gehalten werden. Aus diesem Grund soll der 
Schallschutz durch weitere passive Lärmminde-
rungsmaßnahmen sichergestellt werden. Die zwi-
schen den Lärmschutzwänden (Ausbaustufe ZA) 
zunächst verbleibende Lücke könnte aufgrund der 
erzeugten Schleusenwirkung bei den von den Lär-
mimmissionen betroffenen Anliegern zu negativer 
Wahrnehmung des Verkehrslärms führen. Vor die-
Mit der an die Landesstraße sowie die Bahntrasse heranrücken-
den Wohnbebauung wurden die schalltechnischen Auswirkun-
gen abschließend untersucht und bewertet. Hierbei wurden so-
wohl der Vollausbau der Lärmschutzmaßnahmen als auch der 
Teilausbau fachgutachterlich betrachtet. Die zur Gewährleistung 
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse notwendigen Anforde-
rungen an den Schallschutz sind im schalltechnischen Gutachten 
zu diesem Bebauungsplan aufgezeigt und sind durch planungs-
rechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gesi-
chert. 
Den Stellungnahmen zum 
Ausschluss von An-
spruchsvoraussetzungen 
gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Stra-
ßenverkehr wird durch ent-
sprechende textliche Hin-
weise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 82 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
sem Hintergrund wird vorsorglich darauf hingewie-
sen, dass eventuelle Ansprüche auf aktiven oder 
passiven Lärmschutz gegenüber dem Straßen-
baulastträger der Landesstraße nicht geltend ge-
macht werden können, da die Aufstellung des Be-
bauungsplans in Kenntnis der Landesstraße 
durchgeführt wird. Spätere lärmsenkende Maß-
nahmen in Rahmen einer Lärmaktionsplanung zu 
Lasten der Funktionsfähigkeit der Landesstraße 
werden vorsorglich ausgeschlossen. 
Der Bebauungsplan entspricht dem rechtlichen Abwägungserfor-
dernis und ist in seinen Zielsetzungen vollzugsfähig. Als an plan-
festgestellte Verkehrsflächen heranrückende Wohnbebauung 
sind Anspruchsvoraussetzungen gegenüber Schienen- oder 
Straßenverkehrslärm ausgeschlossen. Zur dauerhaften Kenntnis 
enthält der Bebauungsplan entsprechende textliche Hinweise. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.13, 4.5.12, 6.6.7, 8.16.6. 
 10.2.8 Wenngleich gemäß der Begründung zum Bebau-
ungsplan keine Grenzwertüberschreitungen der 
Luftschadstoffimmissionen zu erwarten sind, wird 
von hier vorsorglich darauf hingewiesen, dass 
eventuelle Ansprüche auf Maßnahmen zur Ver-
besserung der Luftqualität gegenüber dem Stra-
ßenbaulastträger der Landesstraße nicht geltend 
gemacht werden können, da die Aufstellung des 
Bebauungsplans in Kenntnis der Landesstraße 
durchgeführt wird. 
Mit der an übergeordnete Straßen- und Schienenverkehrswege 
heranrückenden Wohnnutzung wurden die Luftschadstoffimmis-
sionen mit Aufstellung des Bauleitplanverfahrens beurteilt. We-
sentliche Beeinträchtigungen liegen im Ergebnis nicht vor. Der 
Bebauungsplan entspricht dem grundlegenden Abwägungserfor-
dernis nach BauGB. Die Entwicklung von gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnissen ist dargestellt. 
Zur dauerhaften Kenntnis enthält der Bebauungsplan entspre-
chende textliche Hinweise, dass Entschädigungsansprüche oder 
Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen nicht geltend ge-
macht werden können. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.14, 4.5.13, 6.6.8, 8.16.14. 
Den Stellungnahmen zum 
Ausschluss von An-
spruchsvoraussetzungen 
gegenüber Immissionen 
aus Schienen- oder Stra-
ßenverkehr wird durch ent-
sprechende textliche Hin-
weise gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.5) 
 10.2.9 Die Wartungsflächen inklusive der angrenzenden 
Böschungskörper (L 2) sind als private Flächen im 
Bebauungsplan ausgewiesen und sollen nach Fer-
tigstellung durch den Grundstückseigentümer an 
die Stadt Münster übertragen werden. Damit eine 
Eigentumsverhältnisse oder Grundstücksübertragungen können 
im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des BauGB nicht fest-
Die Hinweise zur ungehin-
derten Wartung der Kanal-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 83 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
ungehinderte Wartung- und Unterhaltung der Ka-
nalanlage dauerhaft sichergestellt ist, ist seitens 
der Stadt Münster der Grundstücksübergang si-
cherzustellen. Andernfalls sind diese Bereiche be-
reits im Bebauungsplan als öffentliche Flächen 
auszuweisen. 
gesetzt werden. Als privat oder öffentlich festgesetzte Zweckbe-
stimmungen von Flächen sichern lediglich die Nutzungsrechte an 
diesen Flächen. 
Im vorliegenden Bebauungsplan wird durch die Festsetzung der 
privaten Grünfläche zur Bahntrasse bereits planungsrechtlich do-
kumentiert, dass die Öffentlichkeit hier kein Zugangsrecht erhält 
und keine öffentliche Durchwegung geplant ist. Neben der erfor-
derlichen Errichtung der Lärmschutzanlage soll somit die Sicher-
heit der Bevölkerung sowie der sichere Betrieb der Bahnanlage 
unterstützt werden. 
Der Grundstücksübertrag wird im vorliegenden Verfahren gleich-
wohl über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt 
Münster und der Grundstückseigentümerin sichergestellt. Eine 
ungehinderte Wartung und Unterhaltung der Kanalanlage ist ge-
geben. 
anlage und der Grund-
stücksübertragung werden 
zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.10 Im Osten grenzt das Plangebiet partiell unmittelbar 
an die Böschungsentwässerung der Landesstraße 
an. Zwischen dem Plangebiet und der außenlie-
genden Böschungsoberkante ist ein min. 3,00 m 
breiter Streifen für den Unterhaltungsdienst dauer-
haft freizuhalten. Aufgrund der geplanten Folge-
nutzung als Wohnbebauung ist die Aus- und Zu-
fahrt für den Unterhaltungsweg im Bebauungsplan 
zu sichern und im Lageplan darzustellen. 
Der im östlichen Bereich des WA 9 erforderliche Unterhaltungs-
weg zur Pfle ge der angrenzenden Böschung der Landesstraße 
wird durch ein rund 3,00 m breites Geh- und Fahrrecht gesichert. 
Die Abgrenzung des Geh- und Fahrrechtes wurde in Aufnahme 
der bestehenden Böschungsoberkante des Böschungsgrabens  
festgesetzt. Die Mindestbreite des Unterhaltungsweges beträgt 
3,00 m. 
Die erforderlichen dinglichen Sicherungen auf dem zukünftigen 
Wohnbaugrund sind damit bereits planungsrechtlich aufgezeigt. 
Der Anregung zur zeichne-
rischen Darstellung des 
Unterhaltungsweges wird 
bereits entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.11 Das Oberflächenwasser der Landesstraße wird im 
Ausbaubereich der Lärmschutzwand über die Bö-
schung abgeleitet und im weiteren Verlauf im Be-
reich der Lärmschutzanlage (L2) durch die neu ge-
plante Kanalhaltung üb er den Durchlass DN 800 
der Vorflut zugeführt. Die fachgerechte Ableitung 
Die Entwässerung der Planungsziele ist wie in Punkt 8.16.1 der  
Stellungnahme 8.16 und Punkt 10.1.8 der Stellungnahme 10.1  
dargestellt durch das Entwässerungskonzept zum Planverfahren 
grundlegend aufgezeigt. Die Bemessung und Konzeption der je-
weiligen Entwässerungsanlagen erfolgt auf Grundlage der jewei-
ligen fachlichen Erfordernisse. Für die Aldruper Straße sowie die 
Den Anregungen zum 
Nachweis einer fachge-
rechten Ableitung der 
Oberflächenwässer durch

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 84 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
der Oberflächenentwässerung ist durch die Stadt 
Münster sicherzustellen und fachtechnisch nach-
zuweisen. Hierfür ist eine Ausführungsplanung in-
klusive der hydraulischen Nachweise für den ge-
planten Kanal aufzustellen und einvernehmlich mit 
Straßen.NRW sowie der Deutschen Bahn AG 
(Baulastträger Durchlass DN 800) abzustimmen. 
Bahntrasse ist mit Umsetzung der Entwicklungsziele eine von 
den planbedingten Entwässerungsanlagen unabhängige Ent-
wässerung der Oberflächenwässer sichergestellt. In Aufnahme 
und Fortführung des vorhandenen Querschnittes des Durchlas-
ses (DN800) sowie fachgerechten Planung von Abzweigungen 
werden hydraulischen Probleme im geplanten Kanalsystem nicht 
gesehen. Eher werden bestehende hydraulischen Probleme des 
offenen Muldensystems beseitigt. 
Ein hydraulischer Abgleich der Ingenieursgesellschaft Thomas & 
Bökamp liegt zwischenzeitlich vor (Stand: 1 0.2.2025). Gemäß 
Berechnung nach der aktuellen REwS (Richtlinien für die Ent-
wässerung von Straßen 2021) ist der vorhandene Durchlass 
(auch aufgrund des zukünftig geringeren Zuflusses von O sten 
her) ausreichend dimensioniert. Durch das höhere Gefälle in der 
geplanten Duchlassverlängerung (siehe auch Kanallängsschnitt) 
wird die mögliche Durchflussmenge (Kapazität) in diesem Be-
reich nicht eingeschränkt. 
Da sich aufgrund des neuen geplanten Baugebiets das Einzugs-
gebiet (Außengebiet) des Grabens verringert, wird der vorhan-
dene Durchlass zukünftig geringere Wassermengen aufweisen. 
Die Dimensionierung ist großzügig und ausreichend. 
Die Flächen zur Herstellung bzw. zum Erhalt der Entwässerungs-
mulden, Kanäle und des Durchlasses sowie die Flächen zur War-
tung dieser Anlagen sind im B ebauungsplan entsprechend der 
jeweiligen Anforderung als Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesi-
chert. Die Ausgestaltung der technischen Anlagen und Wirt-
schaftswege ist hingegen der Ausführungsplanung vorbehalten. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zeigen die zukünftigen 
Anforderungen an Flächen auf. Die rechtsverbindliche Sicherung 
erfolgt nachgehend durch dingliche Sicherungen. 
ein Entwässerungskonzept 
wird gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.1.4)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 85 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.11, 2.1.12, 4.5.6, 4.5.7, 6.6.5, 
8.16.8. 
 10.2.12 Eine Einleitung des Oberflächenwassers in die 
Entwässerungseinrichtungen der Landesstraße ist 
nicht zulässig. Dies gilt auch für den Belastungsfall 
durch Sturzregen. Soweit die im Bebauungsplan 
und in der ergänzenden Stellungnahme zum Fach-
beitrag Entwässerung beschriebenen Schutzmaß-
nahmen (2. Notüberlauf / Muldenschacht als bau-
liche Barriere) umgesetzt werden, um bei einem 
Sturzregenereignis eine Einleitung von Oberflä-
chen- und Mischwasser in das Grabensystem der 
Landesstraße 587 zu verhindern, werden die sei-
tens Straßen.NRW bisher erhoben Bedenken zu-
rückgestellt. 
Wie bereits in Punkt 3.1.2 der Stellungnahme 3.1 aufgeführt ist 
die Prüfung, Bewertung und Sicherung der gemäß § 1 Abs. 6 
BauGB formulierten Grundsätze und die Gewährleistung der 
Vollzugsfähigkeit der formulierten Planungsziele grundlegende 
Aufgabe eines Bauleitplanverfahrens. Der Verbleib und die gere-
gelte Abführung des auf einem privaten Grundstück anfallenden 
Oberflächenwassers wird hierbei mit dem Nachbarrechtsgesetz 
(NachbG NRW) abseits des Bebauungsplans geregelt. Eine Be-
einträchtigung von Nachbargrundstücken ist zu unterbinden. 
Im Allgemeinen wird mit den Ergebnissen des zum Bebauungs-
plan erstellten Entwässerungskonzepts (siehe auch Punkt 10.1.8 
der Stellungnahme 10.1 und Punkt 8.16.1 der Stellungnahme  
8.16) eine Umsetzung der vorliegenden Planungsziele ohne Be-
einträchtigung von anliegenden Nutzungen nachgewiesen. 
Die Entwässerungseinrichtungen der Landesstraße sowie auch 
der Bahn werden nicht beeinflusst. Das städtische Kanalnetz ver-
fügt über ausreichende Kapazitäten, um die Bedarfe der Entwick-
lungsziele aufnehmen zu können. Die beschriebenen ergänzen-
den baulichen Schutzmaßnahmen sind kein Festsetzungsgegen-
stand des Bebauungsplans. Diese werden im Rahmen der städ-
tebaulichen Verträge zum Verfahren verbindlich zwischen den 
Vertragsparteien geregelt. Eine Umsetzung der Maßnahmen 
kann damit gesichert vorgetragen werden. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Die entwässerungstechni-
schen Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
Die Entwässerungseinrich-
tungen der Landesstraße 
werden über die Planungs-
ziele nicht beansprucht. 
Der Hinweis zur Zurück-
nahme der Bedenken zur 
Entwässerung bei Umset-
zung der Schutzmaßnah-
men wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 86 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.17, 4.5.8, 6.6.6, 8.16.9. 
 10.2.13 Seitens der Stadt Münster ist ein Eingriff in die auf 
dem Flurstück 229 von Straßen.NRW als Aus-
gleichsmaßnahme hergestellte Kompensations-
maßnahme (LAP A5) geplant. Laut Planung der 
Stadt Münster soll im Rahmen von Pflege- und 
Entwicklungsmaßnahmen in den Waldrand ord-
nend eingegriffen werden, mit dem Ziel einen brei-
ten Waldrand aus Gräsern, Sträuchern und Klein-
bäumen zu schaffen, um den erforderlichen Min-
destabstand zu den geplanten Wohnbaugebieten 
(WA 9 / WA 10) einzuhalten. Eine Änderung oder 
Reduzierung der Kompensationsleistung durch 
den 15 m-Streifen ist unter Berücksichtigung der 
Inhalte des damaligen Planfeststellungsverfahrens 
zur Bundestraße 219 aus hiesiger Sicht ohne Be-
teiligung der Planfeststellungsbehörde nicht zuläs-
sig. 
Während bei bestockten Waldflächen der Wert 
durch Bodenwert und Holzaufwuchs bestimmt 
wird, bestimmt sich der Bodenwert von Waldsäu-
men (vgl. Unland) maximal über den Waldboden-
wert. Insoweit würde der Umbau der durch den 
Planfeststellungsbeschluss ausgewiesenen Wald-
fläche in einen Waldsaum eine dauerhafte Wert-
minderung für Straßen.NRW darstellen. Aufgrund 
der bestehenden Besitz- und Eigentumsverhält-
nisse kann eine Waldrandgestaltung derzeit n ur 
durch Straßen.NRW erfolgen. Hierfür würden Stra-
Die Planungsziele wurden unter Beteiligung der Unteren Natur-
schutzbehörde und dem zum Bauleitplanverfahren beauftragten 
Umweltgutachter mit dem Landesbetrieb in einem Ortstermin am 
13.03.2024 erörtert und abgestimmt. Innerhalb eines Ortstermins 
am 18.03.2024 wurden die Kompensationsmaßnahmen ergän-
zend mit dem Landesbetrieb Wald und Holz besprochen (siehe 
Stellungnahme 8.13). Neben den Entwicklungszielen wurde auch 
bestimmt, dass jegliche Arbeiten ausschließlich durch einen 
Fachbetrieb und auf Kosten des Veranlassers (Projektentwickler, 
Stadt Münster) zu erbringen sind. 
Entsprechend der Abstimmungsinhalte stellt die Entnahme von 
Bäumen I. Ordnung im Randbereich des Flurstücks 229 keinen 
Verlust der Waldeigenschaften dar. Vielmehr stellt die ange-
dachte Durchforstung einen gestuften Wald aufbau mit einer 
Kern- und Randzone her. 
Als Idealbild eines natürlichen Waldaufbaus wird ein dach- oder 
pultförmiger Aufbau mit lockerer Struktur angesehen. Er soll aus 
unregelmäßig ineinander verzahnten Zonen aufgebaut sein. 
Hierbei sind Gehölze in der Strauchzone (bis zu 10 m Breite), der 
Traufzone (ca. 10 bis 15 m Breite) und der eigentlichen Baum-
zone verortet. Den Gehölzzonen ist im Idealfall eine bis zu 5 m 
breite Krautzone mit unteranderen Gräsern, Kräutern und Wie-
senblumen vorgelagert. 
Aufgrund der Flächengröße des Flurstück 229 und der bestehen-
den Gehölze auf der Gesamtfläche ist die Herstellung einer  
Krautzone oder die Ausformulierung eines idealtypischen Wald-
aufbaus und Waldsaums nicht vorgesehen. Im Randbereich der 
Flächen werden lediglich, wie oben beschreiben, Bäume erster 
Den Bedenken gegen die 
geplanten Pflege- und Ent-
wicklungsmaßnahmen auf 
dem Flurstück 229 und der 
damit verbundenen Anre-
gung zur Verschiebung von 
Baugrenzen wird nicht ge-
folgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2.9)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 87 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
ßen.NRW erhebliche Kosten für die Fertigstel-
lungs- und Entwicklungspflege sowie die anschlie-
ßende Unterhaltungspflege entstehen. 
Der Wald wurde seinerzeit im Außenbereich mit 
den dafür geltenden Grenzabstän den angelegt. 
Die Baulandentwicklung der angrenzenden Be-
bauungsplanflächen muss hierauf Rücksicht neh-
men. Eine verbesserte Wertschöpfung (bauliche 
Ausnutzung) der angrenzenden Fläche kann nicht 
zu Lasten der rechtlich zulässigen Nutzung der mit 
Wald bestan denen Besitzfläche gehen. Aus den 
vorgenannten Gründen wird die von der Stadt 
Münster geplante Pflege- und Entwicklungsmaß-
nahme von Straßen.NRW nicht mitgetragen. Inso-
weit ist die Baugrenze entsprechend der notendi-
gen Grenzabstände im Bebauungsplan zu ver-
schieben. 
Ordnung herausgenommen. Bestehende Sträucher und Klein-
bäume bleiben erhalten. Das Schnittholz kann als anreicherndes 
Biotopelement als Totholz am Gehölzrand aufgeschichtet wer-
den und auf der Fläche verbleiben. 
Durch die Herausnahme der Großbäume kann die Struktur eines 
gestuften Waldrands aus Strauchzone und Traufzone zumindest 
näherungsweise hergestellt werden. Das stellt vor dem Hinter-
grund der Kompensationsziele einer Waldfläche jedoch keine 
Minderung der Waldeigenschaften dar, sondern stärkt den Wald-
aufbau insgesamt. Da auch die der Baumzone vorgelagerten Flä-
chen (Krautsaum, Strauchzone, Traufzone) dem Wald dienen  
und stets der Waldfläche zugerechnet werden, kann formal ge-
sehen, keine Beeinträchtigung oder ein theoretisch-rechneri-
sches Defizit der planfestgestellten Kompensationsfläche Flur-
stück 229 durch die Durchforstung festgestellt werden. Auch han-
delt es sich bei einem Kraut- oder Waldsaum nicht um Unland 
oder ähnliches, welche bezogen auf die Bewertung keine stan-
dardisierte Lebensraumstruktur beschreiben würden. Noch ist  
der Bodenwert in diesem Zusammenhang als Teil der Kompen-
sationsbewertung zu betrachten. 
Insgesamt übt die in den Randbereichen des Flurstücks 229 ge-
plante Entnahme von Bäumen erster Ordnung keine Änderung  
auf die Waldfunktion der planfestgestellten Kompensationsfläche 
aus. Es wird weder eine Qualitäts- noch eine flächenhafte Minde-
rung der Waldfläche und damit der planfestgestellten Kompensa-
tionsfläche (LAP A5) bewirkt. Die Eigenschaften der Kompensa-
tionsfläche (LAP A5) bleiben für das gesamte Flurstück 229 als 
Wald erhalten. 
Zusätzliche Kosten (wie Herstellungskosten, Kosten für Fertig-
stellungs- und Entwicklungspflege) werden nicht entstehen, da 
die vorgesehene Maßnahme selbst eine Pflegemaßnahme für

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 88 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
die Waldfläche darstellt. Vielmehr minder n die planbedingten 
Maßnahmen die Kosten auf Seiten des Straßenbaulastträgers. 
Mit der Grundstückseigentümerin konnte zwischenzeitlich eine 
Zustimmung zu den aufgeführten Maßnahmen erwirkt werden. 
Darüber hinaus liegen Zustimmungen der Bezirksregierung 
Münster – Planfeststellungsbehörde (Schreiben vom  
24.02.2025) und der Bezirksregierung Münster – Höhere Natur-
schutzbehörde HNB (Schreiben vom 10.01.2025) vor. 
 10.2.14 Zur der von Straßen.NRW auf dem Flurstück 234 
im damaligen Planfeststellungsverfahren herge-
stelltem Gestaltungsmaßnahme (LAP G8) ist fest-
zustellen, dass diese Fläche nach § 6 Bundesfern-
straßengesetz am 26.08.2015 auf die Stadt Müns-
ter übertragen wurde. Mit der Straßenbaulast sind 
die rechtlichen Festsetzungen aus dem Planfest-
stellungsbeschluss auf die Stadt Münster überge-
gangen. Im Ergebnis wird durch den Bebauungs-
plan in die auf dem Flurstück 234 planfestgestellte 
Gestaltungsmaßnahme eingegriffen. Auf dem 
Grundstück wurden als Gestaltungsmaßnahmen 
550 m² Hecke / Feldgehölz, verteilt auf 3 Teilflä-
chen angelegt. Eine punktuelle Anpassung / Ver-
schiebung stellt aus fachlicher Sicht von Stra-
ßen.NRW kein Problem dar, solange nach Reali-
sierung der Maßnahmen die beschriebene Gestal-
tungsmaßnahme insgesamt wiederhergestellt 
wird. Soweit die Gestaltungsmaßnahme auf dem 
Bebauungsplangebiet nicht sichergestellt wird, 
sind durch die Stadt Münster die rechtlichen As-
pekte für den Ersatz der Gestaltungsmaßnahme 
Der Bebauungsplan Nr. 576 schließt mit einer Fläche von rund 
853 m² nur rund die Hälfte des insgesamt rund 1.633 m² großen 
Flurstücks 234 und damit der planfestgestellten Gestaltungs-
maßnahme LAP G8 ein. Aufgrund des mittig durch das Flurstück 
verlaufenden Forstwegs und der dadurch gebildeten Teilflächen 
wird davon ausgegangen, dass zwei der drei angelegten Teilflä-
chen innerhalb der in den Geltungsbereich aufgenommenen süd-
lichen Flächen des Flurstücks 234 vorgesehen wurden. Dem-
nach ist mit dem geplanten Eingriff in die umgesetzten He-
cken/Feldgehölze eine Ersatzpflanzung von aufgerundet rund 
400 m² erforderlich. 
Diese ist mit den festgesetzten Umgrenzungen von Flächen zum 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen im Bebauungsplan gewährleistet. Auf dem Flurstück 234 
werden ca. 700 m² und im südöstlichen Bereich des Flurstück 
323 werden ca. 250 m² Anpflanzfläche festgesetzt. Auch mit ei-
nem Abzug für erforderliche Wartungsflächen der Lärmschutz-
einrichtung sowie Pflanzeinschränkungen durch Kanäle und Lei-
tungssysteme können mit den festgesetzten Anpflanzf lächen 
(rund 950 m²) die bestehenden rund 400 m² Hecken/Feldgehölz 
im Geltungsbereich sicher wiederhergestellt werden. 
Den Anmerkungen zur 
Wiederherstellung der Ge-
staltungsmaßnahmen 
LAP G8 wird im Geltungs-
bereich des Bebauungs-
plans entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 89 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
aus hiesiger Sicht mit den zuständigen Fachbehör-
den sowie der Planfeststellungsbehörde abzustim-
men. 
 Zustimmungen liegen seitens der Bezirksregierung Münster - Plan-
feststellungsbehörde (Schreiben vom 24.02.2025) und der Bezirks-
regierung Münster – Höhere Naturschutzbehörde HNB (Schreiben 
vom 10.01.2025) vor.  
 10.2.15 Bei der weiteren P lanung ist zu berücksichtigen, 
dass die Landesstraße als überregionale Be-
darfsumleitung dient. Daher sind die geplanten 
Baumaßnahmen darauf abzustimmen.  
– Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.16 Baumaßnahmen im Zuge der Landesstraße dür-
fen nur unter Bauleitung der Stadt Münster von 
qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden. 
Die Umsetzung und Durchführung sowie die damit verbundene 
Bauleitung ist kein Gegenstand der Bauleitplanung. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.16, 4.5.10, 6.6.10, 8.16.16. 
Der Hinweis wird zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.17 Die Kosten für die Lärmschutzwand und für den 
geplanten Kanal inklusive der Folgekosten sind 
gemäß dem Veranlasserprinzip nach dem Stra-
ßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) von 
der Stadt Münster zu tragen. Da die Baulast – und 
Unterhaltung für die geplante Lärmschutzwand 
(VA / ZA) im Zuge der Landesstraße und den Ent-
wässerungskanal nach Fertigstellung auf die Stra-
ßenbaubehörde übergehen, sind die hierdurch an-
fallenden Unterhaltungsmehrkosten gemäß der 
ABBV 2022 / RL-ABBV 2022 von der Stadt Müns-
ter zu ermitteln und Straßen.NRW zu erstatten. 
Die Ermittlung von Unterhalts- sowie Herstellungskosten und 
Vereinbarung von Kostenübernahmen sind kein Gegenstand der 
Bauleitplanung. Siehe auch Punkt 10.2.18 dieser Stellungnahme. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.19, 4.5.15, 6.6.11, 8.16.17. 
Die Hinweise auf die Über-
nahme der Kosten und Un-
terhaltungsmehrkosten ge-
mäß dem Veranlasserprin-
zip werden zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 90 von 90 
Nr.  Eingebende Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag  
 10.2.18 Über die vorgenannten Baumaßnahmen ist noch 
vor Realisierungsbeginn des Bebauungsplange-
biets zwischen der Stadt Münster und Stra-
ßen.NRW auf der Grundlage einer Ausführungs-
planung (LSW / Kanal) und der Ablöseberechnung 
nach der ABBV 2022 eine Vereinbarung abzu-
schließen, in der die Kostentragung sowie die 
rechtlichen und technischen Einzelheiten geregelt 
werden. 
Die nach ABBV abzulösenden Kosten der Lärmschutzmaß-
nahme entlang der Aldruper Straße sowie die rechtlichen und 
technischen Details wurden im Rahmen einer aussagekräftigen 
Ausführungsplanung zwischen dem Straßenbaulastträger, der 
Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer als Investor ab-
gestimmt. Die nach dem Veranlasserprinzip des Straßen- und 
Wegegesetzes durch die Stadt Münster bzw. den Grundstücks-
eigentümer als Investor zu tragenden Kosten werden in öffent-
lich-rechtlichen Verträgen zwischen den dem Straßenbaulastträ-
ger und der Stadt Münster sowie der Stadt Münster und dem In-
vestor verbindlich geregelt. 
Diese Abwägung sowie der Beschlussvorschlag der Verwaltung 
umfassen aufgrund der zuvor eingereichten, inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen des Einwendenden ebenfalls die Abwägung fol-
gender Stellungnahmen: 2.1.20, 4.5.14, 6.6.12, 8.16.18. 
Die Hinweise auf den Ab-
schluss einer Vereinbarung 
zur Kostentragung sowie 
zur Regelung der rechtli-
chen und technischen Ein-
zelheiten werden zur 
Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.19 Ich bitte seitens der Stadt Münster die vorgenann-
ten Punkte mit den Fachbehörden einvernehmlich 
abzustimmen und die noch ausstehenden Nach-
weise im Rahmen der weiteren Ausführungspla-
nung hier vorzulegen. 
Der Anmerkung zur Abstimmung wurde entsprochen. 
Der Anmerkung zur Vorlage der Nachweise im Rahmen der Aus-
führungsplanung wird entsprochen. 
Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
 10.2.20 Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß 
§ 4 (2) BauGB werden von Straßen.NRW zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Anregungen 
vorgebracht. 
Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich. 
10.3  Landesbetrieb Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Münsterland 
  Es wurde keine Stellungnahme zur eingeschränk-
ten Beteiligung abgegeben. 
– Ein Beschluss ist nicht er-
forderlich.

V-0265-2025-Anlage-2-Begruendung

273674 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 85 
B e g r ü n d u n g   
zum Bebauungsplan Nr. 576:  
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke 
Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Inhalt ___________________________________________________________________ Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 5 
1.3 Standortalternativen .................................................................................................................... 6 
1.4 Klimaschutz ................................................................................................................................. 6 
1.5 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................ 8 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 9 
3 Planungsrechtliche Situation ............................................................................................................... 10 
3.1 Darstellung im Regionalplan Münsterland ................................................................................. 10 
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................. 10 
3.3 Bestehendes Planungsrecht ...................................................................................................... 10 
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen ......................................................................................... 10 
4 Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................................... 11 
5 Planungsziele ....................................................................................................................................... 11 
6 Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 12 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 13 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 13 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 13 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 14 
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 16 
6.2.4 Dachform, Firstrichtung und Dachaufbauten .................................................................. 18 
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 19 
6.2.6 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen ........................................................ 19 
6.2.7 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 22 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 24 
6.3.1 Verkehrliche Situation ..................................................................................................... 24 
6.3.2 ÖPNV-Anbindung ............................................................................................................ 25 
6.3.3 Verkehrsflächen .............................................................................................................. 25 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 26 
6.5 Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur......................................................................... 27 
6.5.1 Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem ........................................................... 27 
6.5.2 Versorgungsnetz und Flächen für Versorgungsanlagen ................................................. 29 
6.5.3 Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie ................................................... 30 
6.5.4 Abfallentsorgung ............................................................................................................. 31 
6.6 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ......................................................................................... 31 
6.7 Grünflächen ............................................................................................................................... 32 
6.7.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 32 
6.7.2 Private Grünfläche ........................................................................................................... 32 
6.8 Waldflächen ............................................................................................................................... 33 
6.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ...... 34 
6.10 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 35 
6.10.1 Einwirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet ..................................................... 36 
6.10.2 Auswirkungen des Gewerbelärms .................................................................................. 40 
6.10.3 Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen ...................................................... 41 
6.10.4 Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 42 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0265/2025

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
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6.11 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 42 
6.12 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 42 
6.13 Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 43 
6.14 Artenschutz ................................................................................................................................ 44 
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 45 
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 45 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 45 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 46 
8.2.1 Planungsrechtliche Belange ............................................................................................ 46 
8.2.2 Beschreibung des Plankonzeptes ................................................................................... 47 
8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten 
Ziele des Umweltschutzes ......................................................................................................... 48 
8.4 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes – Basisszenario .................................. 52 
8.4.1 Mensch und menschliche Gesundheit ............................................................................ 52 
8.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .......................................................................... 59 
8.4.3 Fläche .............................................................................................................................. 67 
8.4.4 Boden .............................................................................................................................. 67 
8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 69 
8.4.6 Klima/Luft ........................................................................................................................ 71 
8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 73 
8.4.8 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................... 73 
8.4.9 Wechselwirkung der Schutzgüter .................................................................................... 74 
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 74 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 74 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 75 
8.7 Monitoring .................................................................................................................................. 75 
8.8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen ............................................................................ 75 
8.9 Realisierung der Planung/Durchführungsmaßnahmen ............................................................. 78 
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 78 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 79 
Anlage zum Umweltbericht .......................................................................................................................... 80 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren 
Die Stadt Münster ist mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld von hoher Natur- 
und Freizeitqualität und ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ein at-
traktiver Lebensstandort mit einer überdurchschnittlichen Nachfrage nach Wohnraum. 
Bei der Realisierung von Wohnnutzungen ist die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven 
Wohnraumangebots mit einer Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ein zentrales Ziel 
der Münsteraner Stadtentwicklung. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preisstei-
gerungen in Grenzen zu halten, soll eine jährliche Wohnungsneubauleistung von rund 2.000 
Wohneinheiten in Münster realisiert werden. Das Planungsziel sowie die langfristigen Perspekti-
ven sind im Handlungskonzept Wohnen und im Baulandprogramm, aktuell in der Fassung für 
2024-2032, dargestellt. Der dem vorliegenden Bauleitplanverfahren zugrunde liegende Geltungs-
bereich wird im Baulandprogramm unter der Kennziffer 681-05 „Sprakel - östlich Sprakeler 
Straße/westlich DB“ geführt.1 
                                                
1  Stadt Münster, Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032, Münster, 11.09.2024, https://www.stadt-mu-
enster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm, zuletzt abgerufen am 09.05.2025

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
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Die Eignung des Plangebietes zu Wohnzwecken wurde über einen beschränkten städtebaulichen 
Wettbewerb im Jahr 2014 und die darin aufgezeigten städtebaulich architektonischen Konzepte 
aufgezeigt. Die Grundstückseigentümerin, als Auslober des Wettbewerbs, beauftragte den ersten 
Preisträger mit der Konkretisierung des Entwurfes, der über das vorliegende Bauleitplanverfahren 
in die verbindliche Bauleitplanung übertragen wird. 
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 11.05.2015 
im Marienheim Sprakel in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntge-
macht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte vom 09.10.2015 bis einschließlich 09.11.2015 und die 
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vom 13.03.2017 bis ein-
schließlich dem 13.04.2017.  
Im Zuge der Beteiligungsverfahren wurden von Trägern öffentlicher Belange und seitens der Öf-
fentlichkeit Bedenken gegenüber der Entwässerungsplanung, dem Höhenprofil der zukünftigen 
Straßen und den Lärmminderungsmaßnahmen vorgetragen. Anlässlich der Stellungnahmen wur-
den die Fachplanungen zum Straßenausbau, zur Entwässerung und zu den lärmtechnischen An-
lagen sowie die Schalltechnische Untersuchung in Teilen überarbeitet. 
Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans sowie die zum Planverfahren erstellten 
Gutachten wurden vom 14.10.2019 bis einschließlich 14.11.2019 nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut 
öffentlich ausgelegt.  
Die Deutsche Bahn AG wies im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange auf die Überplanung der Flurstücke 302 und 238, die Eigentum der 
DB Netz AG sind. Des Weiteren merkte die DB AG an, dass diese sowie die im Jahr 2015 bereits 
veräußerte Grundstücksflächen (Flurstück 301) als Fläche für Bahnbetriebszwecke gewidmet 
sind. Nach Einleitung des Entwidmungsverfahrens wurde das Flurstück 301 mit Freistellungsbe-
scheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 23.10.2020 aus dem Bahnrecht entlassen. Verhand-
lungen zum Verkauf oder zur Nutzungsgestattung der im Geltungsbereich aufgenommenen Teil-
flächen des Flurstücks 238 blieben ohne Erfolg. 
Um die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplans umsetzen zu können, wurden die im 
Eigentum der DB AG befindlichen Flächen der Flurstücke 238 und 302 aus dem Geltungsbereich 
herausgenommen. Die geplante Lärmschutzanlage zur Bahntrasse und Aldruper Straße wurde 
einschließlich der Entwässerungseinrichtungen und des Wirtschaftsweges an die neuen Abgren-
zungen und Geltungsbereich des Bebauungsplans angepasst. Mit Ausschluss des Flurstücks 238 
musste auch die südliche Ringstraße in Überplanung eines Einfamilienhaus-Grundstückes ver-
legt werden. Die angepasste Planung wurde schalltechnisch bewertet und aufgrund des verän-
derten Anschlusspunktes an die Lärmschutzanlage an der Aldruper Straße mit dem Straßenbau-
lastträger (Straßen NRW) abgestimmt. Im Zuge dieser Abstimmungen wurde seitens des Stra-
ßenbaulastträgers erklärt, dass die vollständige und geschlossene Umsetzung der Verlängerung 
der Lärmschutzanlage entlang der planfestgestellten öffentlichen Straße „Aldruper Straße“ auf-
grund fehlender Zugriffsrechte auf dem Teilabschnitt des Flurstücks 230 auf kurzfristige Sicht 
nicht gewährleistet ist. 
In Abwägung einer zeitnahen planungsrechtlichen Sicherung und damit verbundenen Realisie-
rung von erforderlichem Wohnraum in Münster gegen die geänderte schalltechnische Planungs-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
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situation, wurden die Schallschutzanlagen sowie die schalltechnische Untersuchung erneut über-
arbeitet und in ihren Ergebnissen auf die Entwicklung einer schützenswerten Wohnnutzung be-
wertet. Wegen erhöhter Lärmwerte im südlichen Plangebiet und des erforderlichen Schutzes der 
Wohnnutzungen wurde die Bebauung eines kleinen Teilbereichs im südlichen Geltungsbereich 
an bestimmte Bedingungen geknüpft. Erst nach vollständiger Realisierung der Lärmschutzmaß-
nahme zur Aldruper Straße ist auch die Umsetzung dieser Teilbereiche zulässig und ein verbes-
serter Schallschutz für das Gesamtgebiet gegeben. 
Des Weiteren wurden die allgemeinen Rahmenbedingungen zu diesem Bauleitplanverfahren auf 
Aktualität geprüft und planungsrechtlich hinterfragt. Hierbei wurde deutlich, dass eine mittel- bzw. 
langfristige Entwicklung der für eine Erweiterung des Einzelhandelsstandortes an der Sprakeler 
Straße aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ausgeklammerten Fläche nicht erkenn-
bar ist. Seit 2014 wurde kein Antrag auf Erweiterung dieses Betriebes bzw. kein Antrag auf Ein-
leitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt. Mit der unsicheren Entwicklungsperspektive sowie 
dem Ziel eines geschlossenen und lückenlosen Planungsrechts zum STM 8 wurde die Fläche in 
den Geltungsbereich dieses Bauleitplanverfahrens aufgenommen. 
Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans sowie die zum Planverfahren erstellten 
Gutachten wurden vom 20.11.2023 bis einschließlich 20.12.2023 nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut 
veröffentlicht. 
Mit den im Rahmen der erneuten Veröffentlichung eingereichten Stellungnahmen des Eisenbahn-
Bundesamtes, der DB AG, des Landesbetriebes Wald und Holz sowie des Landesbetrieb Stra-
ßenbau Nordrhein-Westfalen waren zur Klarstellung des Entwässerungskonzeptes, der schall-
technischen Untersuchung sowie der Würdigung von Waldflächen (angrenzend sowie im Gel-
tungsbereich) und Bahnbetriebsflächen (Flurstück 242) Anpassungen in den Planunterlagen er-
forderlich. Die Einwendungen würdigend wurde zum Entwässerungskonzept eine ergänzende 
Stellungnahme formuliert, das schalltechnische Gutachten in den Berechnungen angepasst so-
wie zu einem Gutachten zusammengeführt, eine Fläche zum Waldausgleich definiert, Waldpfle-
gemaßnahmen bestimmt und der Geltungsbereich angepasst. Die geänderte Abgrenzung des 
Geltungsbereiches durch Ausschluss des Flurstück 242 erforderte keine Anpassung der Wohn-
bauflächen. Die zur Umsetzung der Planungsziele erforderliche Lärmschutzanlage kann ein-
schließlich der notwendigen Wartungsflächen auf den reduzierten Flächen realisiert werden. 
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen hatten jeweils nur Wirkungen auf die Planungsziele 
selbst, umliegende bestehende Nutzungen blieben unberührt. Die Anpassungen führten nicht zu 
einer erstmaligen oder stärkeren Berührung der Planungsbelange. Entsprechend § 4a Abs. 3 
BauGB wurden nur die Betroffenen über die geänderten Planinhalte bzw. die Würdigung ihrer 
Einwendungen informiert und im Zeitraum vom 11.09.2024 bis einschließlich 25.09.2024 erneut 
beteiligt. 
Neben zustimmenden Stellungnahmen seitens der DB AG sowie der Vorhabenträgerin wurden 
seitens des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen Bedenken zum Eingriff in die plan-
festgestellte Waldfläche (LAP A5) auf dem Flurstück 229 sowie die planfestgestellte Kompensa-
tionsfläche (LAP G8) auf dem Flurstück 234 geäußert. Die zu den Bedenken führenden Frage-
stellungen konnten nachgehend ausgeräumt werden. Die Ziele zur Durchforstung der Fläche 
LAP A5 sowie zur Kompensation der Fläche LAP G8 wurden redaktionell in der Begründung zum 
Bebauungsplan klargestellt. Eine Änderung von Planinhalten sowie eine erstmalige oder stärkere

Bebauungsplan Nr. 576 
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Berührung der Planbelange war mit den Klarstellungen nicht verbunden. Die zeichnerischen und 
textlichen Festsetzungen sowie Hinweise wurden nicht angepasst. 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens 
Das städtebauliche Konzept sieht eine Arrondierung des Siedlungskörpers des Ortsteils Sprakel 
bis an die Bahntrasse und die Aldruper Straße vor. Die dem Standort angepasste Wohnflächen-
entwicklung wird hierbei um eine viergruppige Kindertageseinrichtung im Süden des Plangebietes 
und einen Quartiersplatz mit Spielbereich ergänzt. Durch unterschiedliche Wohn- und Baufor-
men, auf zeitgemäßen Grundstücksgrößen, ist ein vielfältiges und attraktives Wohnraumangebot 
geplant. 
Neben neuem Wohnraum ist die Sicherung der Nahversorgung in Sprakel ein zentrales Ziel für 
den Stadtteil Sprakel. Angesichts der siedlungsstrukturell peripheren Lage und der geringen Ein-
wohnerstärke Sprakels ist der Einzelhandel strukturell nur schwach ausgeprägt und liegt auch 
hinsichtlich der quantitativen Verkaufsflächenausstattung in der Grundversorgung mit Lebensmit-
teln (0,22 m² Verkaufsfläche je Einwohner) unter dem gesamtstädtischen Durchschnitt (0,38 m² 
Verkaufsfläche je Einwohner). 
Der als Magnet fungierende Lebensmittelmarkt sowie die Bäckerei an der Sprakeler Straße 35 
grenzt mit seiner Rückseite grenzständig an den Geltungsbereich an und wird durch die vorlie-
genden Planungsziele in seinem Betrieb nicht beeinflusst. Die auf der Grundlage der Wettbe-
werbsauslobung freizuhaltende potenzielle Erweiterungsfläche für diesen Betrieb bleibt auch mit 
Aufnahme der Flächen in diesen Bebauungsplan im Wesentlichen gesichert. Durch ein eigen-
ständiges Bauleitplanverfahren kann eine Betriebsentwicklung weiterhin ermöglicht werden. Die 
mit dem Wettbewerb aufgezeigte städtebauliche Figur bleibt von der Aufweitung des Geltungs-
bereiches unberührt. Gleichwohl würde das Wohnbaugrundstück in seinen nun möglichen Au-
ßenbereichen mit Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes reduziert werden. 
Nach Osten ist eine aufgefächerte Kammstruktur aus kurzen Gebäudezeilen mit jeweils unter-
schiedlichen Gebäudetypen vorgesehen. Zur Bestandsbebauung nach Westen wird die Orientie-
rung der Bestandsgebäude mit einer in Nord-Süd-Richtung orientierten Bebauung und back-to-
back-Lösung (Garten an Garten) der Strukturen aufgenommen. 
Als Auftakt sind im Zentrum sowie im Süden des Plangebietes maximal dreigeschossige Mehrfa-
milienhäuser geplant, die im Wesentlichen westlich der Haupterschließungsachse angeordnet 
werden. Die übrigen Flächen sind dem Einfamilienhaussektor vorbehalten. In Aufnahme der in 
Sprakel vorherrschenden Mischung aus Einfamilien- und Doppelhäusern, Hausgruppen und 
Mehrfamilienhäusern sowie der grundsätzlichen Maßstäblichkeit der Gebäude wird der neue 
Wohnabschnitt unter der Maßgabe einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte an dem Standort 
gerecht fortgeführt. Hierbei wird, im Anschluss an die Bestandsnutzungen, über die back-to-back 
(Garten-an-Garten) Lösung sowie in Aufnahme der geneigten Dachformen und der Nordsüdori-
entierung der Einfamilienhäuser im Norden ein gezielter und verträglicher Übergang in das neue 
Wohngebiet gewährleistet. 
Insgesamt sollen im Plangebiet rund 134 Wohneinheiten (WE) realisiert werden, davon rund 
88 WE im Geschosswohnungsbau und rund 46 WE in Einfamilien-, Doppel-, Reihen- oder Ket-
tenhäusern. Im Bereich des Geschosswohnungsbaus sollen eine Mischung unterschiedlicher 
Wohnungsgrößen sowie Flächen für altengerechtes und auch experimentelles Wohnen umge-
setzt werden. Im Bereich der Häuserzeilen soll im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes ein

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differentes Spektrum an Bau- und Wohnformen angeboten werden, um zukünftigen Nutzern in-
dividuelle Wohnraumangebote machen zu können. 
Die Anbindung für PKW erfolgt über die Sprakeler Straße. Die innere Erschließung besteht aus 
der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließung, einer Ringstraße und Wohnstichen. 
Ein Ausbau bestehender Verkehrswege ist mit Ausnahme der Anbindungsbereiche an die Spra-
keler Straße nicht vorgesehen. 
Anwohnerparkplätze einschließlich der Fahrradabstellplätze sind vollständig auf den privaten 
Grundstücksflächen unterzubringen. Für Mehrfamilienhäuser sind ebenerdige Stellplatzanlagen 
oder auch Tiefgaragen möglich. Besucherstellplätze werden in den zukünftigen Straßen vorge-
sehen und gleichmäßig über das Wohngebiet verteilt angeordnet. 
In Umsetzung der Planungsziele wird die angrenzende Siedlungsstruktur arrondiert, der Stadtteil 
gestärkt und weiter belebt. Insgesamt trägt das Wohngebiet zu einer positiven Gesamtentwick-
lung des Stadtteils bei. 
1.3 Standortalternativen 
Der Geltungsbereich stellt mit den im Baulandprogramm 2024-2032 dargestellten Flächen die 
aktuell letzte über den Flächennutzungsplan bzw. den Regionalplan vorbereitete und noch nicht 
entwickelte Wohnbaufläche im Ortsteil Sprakel dar. Die im südwestlichen Siedlungsanschluss 
gekennzeichnete Reservefläche ist hierbei für eine langfristige Entwicklungsperspektive vorge-
sehen. 
Die Arrondierung und Bauverdichtung des östlichen Siedlungsbereichs, bis an die räumlichen 
Barrieren der Bahntrasse und der Aldruper Straße heran, ist bauleitplanerisch bereits vorbereitet: 
Der Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt und im 
Zuge dessen mit den relevanten Fachbehörden abgestimmt worden. 
Gesamtstädtisch zeigt die Bevölkerungsprognose für Münster ein anhaltendes und kontinuierli-
ches Bevölkerungswachstum auf. Bis 2030 kann Münster um 7,2 % auf eine wohnberechtigte 
Bevölkerung von rund 334.774 Bewohnenden 2 anwachsen. Damit würde die Stadtbevölkerung 
jährlich um durchschnittlich ca. 2.000 Bewohnende ansteigen. 
Neben den Bedarfen in der Kernstadt besteht mit der Bevölkerungszunahme auch in den Ortsla-
gen wie Sprakel, Albachten, Amelsbüren oder Wolbeck ein Bedarf an neuen Wohnbauflächen. 
Der Bedarf wird nicht zuletzt durch entsprechend lange Interessentenlisten zu neuen Baugrund-
stücken und Wohneinheiten dokumentiert. Baulücken oder wesentliche Nachverdichtungspoten-
ziale in Sprakel sind in einer zum Geltungsbereich vergleichbaren Größe nicht vorhanden oder 
eine Flächenverfügbarkeit bzw. Verkaufsbereitschaft der Eigentümer ist kurzfristig nicht gegeben. 
Standortalternativen in Sprakel selbst sind derzeit nicht verfügbar. 
1.4 Klimaschutz 
Nach § 1a Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen eine menschenwürdige Umwelt zu 
sichern, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz 
und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Im Rahmen 
                                                
2 Stadt Münster: Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2019-2030 der Stadt Münster, Dynamischer Wissenschafts- 
und Wirtschaftsstandort, Entwicklung der Wohnberechtigten Bevölkerung nach ausgewählten Altersgruppen Ge-
schlecht, Teilbereichen und Stadtteilen; Münster, 07.01.2021

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 7 von 85 
dieses bundesgesetzlichen Grundsatzes sowie dem im Jahr 2019 beschlossenen Handlungs-
konzept Klimaschutz 2030 und der Aufnahme der Stadt Münster in den europäischen Kreis der 
„100 Climate Neutral Cities by 2030“3 im Mai 2022 wurden insbesondere im Juni 2022 sowie im 
Mai 2023 ergänzende Beschlüsse 4 zur klimagerechten Stadtentwicklung und Bauleitplanung in 
Münster gefasst, um die Bedeutung der Bauleitplanung für eine klimagerechte baulich räumliche 
Entwicklung und eine zukünftig klimaneutrale Energieversorgung zu bekräftigen. Die Verwaltung 
ist damit beauftragt, bei zukünftigen Entwicklungsmaßnahmen neben den gesetzlichen Vorgaben 
auch einen städtischen Leitfaden für klimagerechte Bauleitplanung zu beachten. Die Themen 
Klimaschutz und Klimaanpassung sind damit zunehmend von großer und zentraler Bedeutung 
für das Verwaltungshandeln der Stadt Münster. 
Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehenden und im Flächennutzungsplan darge-
stellten zukünftigen Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich dar-
gestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskör-
per besteht nicht. Er liegt nicht in einem Belüftungskorridor oder im Bereich systemüberlagernder 
Grünzüge. 
Gekennzeichnet wird der Bereich aktuell durch eine intensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche 
Ackerfläche sowie durch Gehölzbestände entlang der Bahntrasse und zum Forstweg. Angren-
zend bestimmen neben Wohn- und einzelnen Gewerbenutzungen im Westen und Süden die Ge-
hölzbestände auf der Böschung zur Aldruper Straße sowie ein kleiner Waldbereich im Südosten 
das nähere Umfeld. Neben den Siedlungsflächen im Westen schließen im weiteren östlichen Be-
reich landwirtschaftliche Flächen und Landschaftselemente an.  
Das städtebauliche Konzept zum vorliegenden Bebauungsplan enthält einen Mix aus Mehrfami-
lien-, Reihen- und Ketten- sowie freistehenden Einfamilienhäusern auf zeitgemäßen Grund-
stücksgrößen. Für das energiesparende Bauen und die effiziente Nutzung von solarer Strah-
lungsenergie bis hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung von Gebäuden sind die Kom-
paktheit des Baukörpers und die Dachform von großer Bedeutung. Neben der Minderung des 
Energiebedarfs und der klimaneutralen Energiegewinnung ist die Begrenzung der insbesondere 
sommerlichen Aufheizung von Flächen und die damit verbundene Wärmeabstrahlung ein wichti-
ger Beitrag zum Klimaschutz. Insbesondere Gehölze, Dachbegrünungen und artenreich gestal-
tete Gartenbereiche haben in bebauten Stadtbereichen, im Hinblick auf die Schutzgüter „Tiere, 
Pflanzen und biologische Vielfalt“, „Boden“ sowie „Klima/Luft“ positiven Einfluss und übernehmen 
eine wichtige Funktion im Stadt- bzw. Mikroklima am Standort. 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren 
durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch 
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So werden 
im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der BauNVO Festsetzungen zu einer zeitgemäßen Ver-
dichtung, einem fachgerechten Umgang mit Grund und Boden, Dachbegrünungen, zur Überde-
ckung und Bepflanzung von Tiefgaragendecken, zu Gehölzpflanzungen, zur Nutzung von solarer 
Strahlungsenergie sowie zum Ausschluss fossiler Brennstoffe zur Minderung der negativen Aus-
wirkungen auf das Klima getroffen. Die Diversität auf der aktuell landwirtschaftlich genutzten Flä-
che soll durch Begrünungsmaßnahmen erhöht werden, um die biologische Vielfalt zu fördern. 
                                                
3  European Commission Unit D.2 - Future Urban and Mobility systems: 100 Climate-neutral Cities by 2030 – by and 
for the Citizens. Brüssel, September 2020 
4  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlagen V/0531/2020, V/0323/2022, V/0319/2022 sowie V/0123/2023

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Mit der Planung entsteht ein integrierter Wohnstandort mit kurzen Wegen zu Einrichtungen des 
täglichen Bedarfs sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze Wege und ein guter Anschluss an den 
Öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- und Radwegenetz fördern eine umwelt- und 
klimafreundliche Mobilität. 
1.5 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) 
Gemäß dem länderübergreifenden Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) sind 
insbesondere die nachfolgend genannten Ziele I.1.1 und I.2.1 zu berücksichtigen. Raumbedeut-
same Maßnahmen zum Hochwasserschutz wie in den Grundsätzen I.1.2 und I.2.2 benannt sowie 
eine grenzüberschreitende Koordinierung von Maßnahmen, sind mit der Entwicklung des Wohn-
gebietes nicht vorgesehen. 
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1 
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans liegt außerhalb festgesetzter Über-
schwemmungsbereiche. Der Einzugsbereich des Fließgewässers Münstersche Aa liegt rund 
500 m östlich des Plangebietes. Auch die Starkregenereigniskarte NRW zeigt für den Geltungs-
bereich keine wesentlichen Beeinflussungen auf. Die Fließwege befinden sich, der aktuellen To-
pografie folgend, westlich der Bahntrasse sowie im Bereich der Entwässerungsmulde der Aldru-
per Straße. Bei seltenen sowie extremen Starkregenereignissen könnten diese Flächen gering-
fügig (0,10 - 0,50 m) überflutet werden. Durch die geplante Bebauung, die Geländemodellierung 
und das vorgesehene Entwässerungskonzept werden die Fließwege des Oberflächenwassers 
verändert. 
Die Lage des Baugebietes zwischen der bestehenden Siedlungsstruktur und den erforderlichen 
Lärmschutzeinrichtungen zur Bahntrasse und Aldruper Straße erforderte im Rahmen des Bau-
leitplanverfahrens eine besondere Betrachtung des Wassermanagements im Geltungsbereich, 
um die schadlose Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nach den anerkannten Regeln 
der Technik zu gewährleisten. Die Straßenausbauhöhen wurden hierbei so geplant, dass eine 
schadlose Ableitung des Oberflächenwassers über die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Haupt-
erschließung gegeben ist und Troglagen vor der Lärmschutzwand ausgeschlossen sind. 
Mit den Ergebnissen des, von der Thomas und Bökamp Ingenieurgesellschaft mbH und dem 
Ingenieurbüro Rummler und Hartmann GmbH, erstellten Fachbeitrag Entwässerung5,6 kann eine 
Gefährdung sowie eine Überflutung der Erdgeschossbereiche durch die Anhebung der Erdge-
schossfußbodenhöhe in Kombination mit der Höhenlage der öffentlichen und privaten Verkehrs-
flächen auch bei Sturzregenereignissen theoretisch ausgeschlossen werden. Auch sind negative 
Beeinflussungen der Entwässerungseinrichtungen der Aldruper Straße sowie der Bahntrasse mit 
Umsetzung der Entwicklungsziele nicht verbunden. Das Entwässerungskonzept sowie die pla-
nungsrechtlich aus diesen abgeleiteten Festsetzungen und Hinweise sind abschließend innerhalb 
des Entwässerungskonzeptes sowie in Kapitel 6.5.1 dieser Begründung dargestellt. 
                                                
5  THOMAS UND BÖKAMP INGENIERUGESELLSCHAFTS MBH MIT INGENIEURBÜRO RUMMLER UND 
HARTMANN GMBH: Fachbeitrag Entwässerung. Münster, Oktober 2022 
6  THOMAS UND BÖKAMP INGENIERUGESELLSCHAFTS MBH: Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel – östlich Spra-
keler Straße / westlich DB“, Ergänzende Stellungnahme zum Fachbeitrag Entwässerung. Münster, 18.04.2024

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Baubedingte erhebliche Auswirkungen werden mit den Planungszielen nicht gesehen. Auch ist 
mit der Lage abseits der Einzugsbereiche der Fließgewässer kein Verlust von Retentionsflächen 
der Gewässer verbunden. 
Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1 
Das Plangebiet wird zwar aktuell landwirtschaftlich genutzt, ist jedoch über die anliegenden 
überörtlichen Verkehrswege und den Siedlungsbereich stark vorgeprägt. Auswirkungen des Kli-
mawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit Herabstufung der Art der baulichen 
Nutzung (landwirtschaftliche Fläche zu Wohnbaufläche) nicht zu erwarten. In Achtung der Ein-
flüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden – 
sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rahmen des Bebau-
ungsplans Nr. 576 Festsetzungen zu Begrünung von Freiflächen und Flachdächern, zur Erzeu-
gung und Nutzung solarer Strahlungsenergie und zum Schutz von Wohneinheiten durch Starkre-
genereignisse getroffen. Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden 
Schmutz- und Regenwassers wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Fachbeitrag zur 
Entwässerung erarbeitet (siehe Kapitel 6.5.1). Über das Entwässerungskonzept ist die grund-
sätzliche Machbarkeit einer gesicherten Ableitung oder Speicherung der Oberflächenwasser auf 
der Ebene der Bauleitplanung dokumentiert, im Rahmen eines weitergehenden Regenwasser-
managements wird im Baugenehmigungsverfahren für die privaten Flächen ein Überflutungs-
nachweis beigebracht. 
2 Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke 
Münster-Rheine / Aldruper Straße“ umfasst die innerhalb des wirksamen Flächennutzungsplans 
dargestellten Wohnbauflächen östlich der Sprakeler Straße, zwischen Forstweg, Bahnanlage, Al-
druper Straße (ehemalige B 219, neu L 587) und einen Stichweg der Sprakeler Straße im Süden, 
in Münster-Sprakel. 
Entgegen der Planfassung zur Veröffentlichung aus 2017 und der erneuten Veröffentlichung aus 
2019 und 2023 wurde der Geltungsbereich im Zuge des Verfahrens angepasst. Im Süden wurden 
die Teilbereiche des Flurstücks 284 zurückgenommen. Im Westen wurden Teile des Flurstücks 
322 (ehemals Teil des Flurstück 300) ergänzt. Im Osten wurde der Geltungsbereich an die Flur-
stücksgrenze der Flurstücke 302 und 238 angepasst. Im Norden wurde das Flurstück 242 aus 
dem Geltungsbereich ausgeschlossen. 
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und umfasst mit einer Fläche von 
rund 3,8 ha die folgenden Flurstücke in der Gemarkung St. Mauritz: 
 Flur 3, Flurstück 810 
 Flur 5, Flurstück 248  
 Flur 44, Flurstücke 299, 301, 322 und 323 sowie Teile der Flurstücke 234 und 284. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 10 von 85 
3 Planungsrechtliche Situation 
3.1 Darstellung im Regionalplan Münsterland 
Der Regionalplan Münsterland7 stellt die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans voll-
ständig als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Im wirksamen Flächennutzungsplan8 (FNP) der Stadt Münster sind die Flächen des vorliegenden 
Bauleitplanverfahrens als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die Wohnbaufläche ist Teil eines Sied-
lungsschwerpunktes (SSP).  
Die vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen zur Sicherung eines Allgemeinen Wohn-
gebietes und einer Gemeinbedarfsfläche sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächen-
nutzungsplan entwickelt. Gleichwohl wird der FNP, nach Inkrafttreten des vorliegenden Bauleit-
planverfahrens, nachrichtlich aktualisiert, indem sowohl der Kita-Standort als auch die geplante 
Lärmschutzeinrichtung durch die entsprechenden Planzeichen im FNP dargestellt werden. 
3.3 Bestehendes Planungsrecht 
Der Geltungsbereich liegt im Bereich der Anbindungspunkte an die Sprakeler Straße innerhalb 
des Bebauungsplans St. Mauritz Nr. 8 (STM 8) „Sprakel“ mit Rechtskraft vom 10.6.1969. Die 
rechtskräftigen Festsetzungen sichern für diese Flächen Straßenverkehrsflächen. Für die übri-
gen, östlich an die bestehenden Grundstücke anschließenden Flächen besteht kein rechtskräfti-
ges Planungsrecht. 
Die westlich an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen sind im Bebauungsplan STM 8, 
nördlich des Flurstücks 248 als allgemeines Wohngebiet und südlich dieses Flurstücks als Ge-
werbeflächen mit Einschränkungen nach § 8 Abs. 4 BauGB festgesetzt. Angrenzend an allge-
meine Wohngebiete sind demnach ausschließlich nicht wesentlich störende Betriebe oder Be-
triebsteile zulässig. 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans wird der bisher gültige Bebauungsplan STM 8 in den 
oben beschriebenen Teilbereichen durch diesen Bebauungsplan überlagert. 
3.4 Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfris-
tige und kontrollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Münster erfüllt. In der geplanten Ver-
teilung von öffentlich geförderten, förderfähigen und freifinanzierten Wohnungen entspricht das 
Planvorhaben den Zielaussagen – Gleichbehandlung, Transparenz, Investitionssicherheit zur Er-
richtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus – des am 2.4.2014 vom Rat der Stadt Münster 
beschlossenen Modells der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). Ferner werden 
                                                
7  Bezirksregierung Münster: Regionalplan Münsterland aufgestellt am 16.12.2013 und bekannt gemacht am 
27.6.2014, zuletzt geändert durch die 36. Änderung des Regionalplans, wirksam seit dem 18.3.2022. Seit dem 
16.2.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie und seit dem 24.10.2018 zusätzlich 
durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein ergänzt. 
8  Stadt Münster: Flächennutzungsplan der Stadt Münster wirksam seit 8.4.2004, zuletzt geändert durch die 109. 
Änderung mit Wirksamkeit vom 8.10.2021

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 11 von 85 
mit dem für das Stadtgebiet Münster ausgerufenen Klimanotstand die Beschlüsse zur klimage-
rechten Stadtentwicklung und Bauleitplanung gewürdigt und planungsrechtlich umgesetzt. 
Weitergehende Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind nicht betroffen. 
4 Räumliche und strukturelle Situation 
Der derzeit landwirtschaftlich genutzte Geltungsbereich befindet sich am östlichen Rand des 
Stadtteils Münster-Sprakel zwischen den bestehenden Siedlungsstrukturen, der Bahnstrecke 
Hamm (Westf.) – Emden Rbf und der Aldruper Straße (L 587). 
Sprakel ist der nördlichste Siedlungsbereich der Stadt Münster und liegt rund 9 km vom Zentrum 
Münsters und ca. 7 km vom Zentrum der Nachbarstadt Greven entfernt. Mit rund 2.800 Einwoh-
nern im gesamten Siedlungsbereich und rund 1.800 Einwohnern im Ortskern ist der Charakter 
eines eigenständigen Dorfes und der für das Münsterland typischen Streusiedlungen und Gehöfte 
im Umfeld bis heute bewahrt. Ein- bis zweigeschossige Einfamilien- und Doppelhäuser sowie 
vereinzelt zwei- bis dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise prägen den Stadt-
teil. Großformatige Wohn-, Geschäfts- oder Gewerbebauten bestehen nicht. 
Das Plangebiet arrondiert die gewachsenen Strukturen um den bestehenden Lebensmittelmarkt 
nach Osten und schließt diese zu den östlich verlaufenden Verkehrswegen Aldruper Straße und 
der Bahntrasse ab. 
Mit der L 587, dem Bahnhaltepunkt Sprakel und den bestehenden Fahrradwegen, insbesondere 
der Veloroute Münster-Greven, ist eine sehr gute Anbindung an die Innenstädte von Münster und 
Greven sowie das landschaftlich geprägte Umfeld gewährleistet. Die Verkehrsinfrastruktur ist für 
alle Mobilitätsarten gut ausgebaut. 
Die Nah- und Grundversorgung ist mit dem Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter), einer Bäckerei 
und einer Metzgerei an der Sprakeler Straße fußläufig aus dem Plangebiet gegeben. Neben Lä-
den des täglichen Bedarfs sind hier auch Bankfilialen bzw. Geldautomaten und weitere Dienst-
leister ansässig, die eine ortsnahe Versorgung gewährleisten. Auch das Betreuungs- und Bil-
dungsangebot ist mit dem bestehenden und geplanten Kindergarten sowie der Grundschule orts-
nah gegeben. 
5 Planungsziele 
Mit diesem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung 
einer Wohnbebauung und einer Kindertageseinrichtung einschließlich der erforderlichen Er-
schließungs- und Grünflächen sowie der Fläche für den notwendigen Lärmschutz geschaffen. 
Die Entwicklungsziele sind aus dem Baulandprogramm, aktuell 2024-2032, der Stadt Münster 
abgeleitet. Der politische Beschluss zur sozialgerechten Bodennutzung und Schaffung eines 
Wohnraumangebots nach sozialen Kriterien – Gleichbehandlung, Transparenz, Investitionssi-
cherheit zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus – wird berücksichtigt. Ein Anteil von 
30 % förderfähiger Wohnungen sowie 30 % geförderter Wohnungen ist mit Umsetzung der Ent-
wicklungsziele entsprechend den Förderbestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungs-
baus im Gebiet vorzusehen. 
Neben den sozialen Aspekten sind die städtischen Ziele einer klimagerechten Stadtentwicklung 
im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Hierbei wurden mit den Beschlüssen zu den

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 12 von 85 
Vorlagen V/0531/2020, V/0319/2022, V/0317/2022 und V/0323/2022 bereits seit dem Jahr 2020 
einzelne Prüfkriterien für eine klimagerechte Stadtentwicklung aufgestellt. Mit der Vorlage 
V/0123/2023 wurde die Arbeitshilfe „Leitfaden Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ als ver-
bindliche Handreichung für zukünftige Bauleitplanverfahren im Mai 2023 durch den Rat der Stadt 
Münster beschlossen. 
Hiernach sind mit Aufstellung eines Bebauungsplans insbesondere Dach- sowie Vorgartenbegrü-
nungen, die Wahl der Wärme- und Warmwasserversorgung und die Errichtung von Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie planungsrechtlich zu regeln, um die Klimaschutzziele der 
Stadt Münster zu erreichen. Ferner soll mit der Prüfung und Abwägung der städtebaulichen 
Dichte und Bauweise im Rückschluss auf die Art der baulichen Nutzung ein flächensparendes 
Bauen und eine Reduzierung der Neuversiegelung von Flächen erreicht werden. 
Auf der städtebaulichen Ebene greift das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept (siehe 
Kapitel 1.2) den Maßstab der angrenzenden Bebauungsstrukturen mit dem Schwerpunkt auf ver-
dichteten Bauweisen auf. Durch die unterschiedlichen Wohn- und Bauformen aus zwei- bis drei-
geschossigen Gebäuden, auf zeitgemäßen Grundstücken, wird ein vielfältiges Wohnraumange-
bot in einer dem Ort angemessenen, zeitgemäßen und zukunftsorientierten Dichte ermöglicht. 
Ergänzt wird das Wohnraumangebot um eine viergruppige Kita. 
Unter Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung wird der Ortsrand damit verträglich abge-
rundet und der Stadtteil Sprakel im östlichen Anschluss an sein „Nahversorgungszentrum“ bis an 
die räumliche Barriere aus Bahntrasse und Aldruper Straße maßstäblich fortgeführt. Mit den 
neuen Wohnnutzungen wird eine Stärkung des Stadtteils erreicht. 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt für den motorisierten Verkehr über die Planstraßen mit 
zwei Anbindungen an die Sprakeler Straße. Für den unmotorisierten Verkehr wird eine ergän-
zende Anbindung an die Sprakeler Straße sowie eine weitere Anbindung nach Norden zum Bahn-
haltepunkt gesichert. Im Rahmen des Ausbaus der Planstraßen entsprechend den Richtlinien für 
die Anlage von Stadtstraßen 9 können die zukünftigen Verkehre leistungsfähig abgewickelt wer-
den. 
Die Prüfung und Sicherung der umweltschützenden, klimagerechten sowie nachbarschaftlichen 
und öffentlichen Interessen im Sinne der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und seinem Umfeld ist Grundlage der planerischen Abwägung 
der Bauleitplanung. Die maßstäbliche und wohnbedürfnisorientierte Entwicklung des Plangebie-
tes berücksichtigt die Bedürfnisse der Bevölkerung und unterstützt eine sozial stabile Bewoh-
nerstruktur. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist gegeben. 
6 Inhalte des Bebauungsplans 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen gemäß 
§ 9 BauGB und § 89 BauO NRW 2018 in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Fest-
setzungen dieses Bebauungsplans werden weitergehende Regelungen zur Erschließung des 
Gebietes und Realisierung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für das Gebiet im Städ-
tebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB vereinbart. 
                                                
9  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – 
RASt 06, Köln, 26.07.2007

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Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
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6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend dem in Kapitel 1.2 beschriebenen Planvorhaben und den in Kapitel 5 dargestellten 
Planungszielen zur Entwicklung des städtebaulichen Konzeptes werden die folgenden Punkte als 
Grundzüge der Planung definiert: 
 Planungsrechtliche Sicherung der wesentlichen Entwurfsmerkmale des städtebaulichen 
Konzeptes aus dem Wettbewerbsverfahren, wie Gebäudeanordnung, Gebäudetyp, Ge-
bäudenutzung, Freiflächenkonzept und Erschließungskonzept. 
 Entwicklung eines Wohnquartiers mit einem Angebot an Wohneinheiten im Geschoss-
wohnungsbau und im Einfamilienhaussektor. 
 Sicherung von vorwiegend verdichteten Wohnformen im Einfamilienhaussektor, wie Ket-
ten- und Reihenhäuser, auf zeitgemäß großen Grundstücken. 
 Sicherung einer viergruppigen Kita. 
 Umsetzung einer dem Ort angemessenen zeitgemäßen städtebaulichen Dichte und Ge-
währleistung eines angemessenen Verhältnisses von überbauter zu unbebauter Fläche 
mit einem ausreichenden Maß an Freiflächen, die dem Schutz von Grund und Boden 
und der angrenzenden Wohnbebauung Rechnung tragen. 
 Umsetzung der wesentlichen Leitlinien zur Klimagerechten Bauleitplanung mit Festzun-
gen zur Erzeugung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte, Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft so-
wie Empfehlungen und Bindungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen. 
 Umsetzung der städtischen Zielsetzungen einer sozialgerechten Bodennutzung und kli-
magerechten Stadtentwicklung in Münster. 
 Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die an die übergeordneten emit-
tierenden Verkehrswege (Bahntrasse, Landesstraße) heranrückende Wohnbebauung. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Art der baulichen Nutzung wird – mit Ausnahme der südlichen Fläche für den Gemeinbedarf 
(siehe Kapitel 6.6) – gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
 als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt. Das Allgemeine 
Wohngebiet wird in die Baugebiete WA 1 bis WA 10 gegliedert. 
In dem allgemeinen Wohngebiet sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen aufgrund ihrer Störwirkung, insbesondere wegen des mit den Nutzungen verbunde-
nen zusätzlichen Verkehrsaufkommens, nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil dieses 
Bebauungsplans. 
Mit den Festsetzungen wird das formulierte Entwicklungsziel einer vorwiegenden Wohnnutzung 
aufgenommen. Störende und einer Aufwertung des Standortes entgegenwirkende Nutzungen 
sind ausgeschlossen. 
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans STM 8 und im unmittelbaren Anschluss an das 
Plangebiet festgesetzten Gewerbegebiete werden mit den vorliegenden Festsetzungen in ihren

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung / Seite 14 von 85 
rechtskräftigen und planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht beeinflusst. Im bestehenden Neben-
einander von Wohnnutzungen und nicht störenden Gewerbebetrieben beeinträchtigt die heran-
rückende Wohnbebauung die vorhandenen Betriebe nicht. Der Bebauungsplan STM 8 ist voll-
zugsfähig. 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Als Maß der baulichen Nutzung werden nach § 9 Abs.  1 Nr.  1 BauGB folgende Festsetzungen 
getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird für alle Baugebiete 
 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. 
In Bezug auf die Versiegelungsanteile von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Tiefgaragen und Ne-
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO kann nach § 19 Abs. 4 S. 4 Bau NVO im Einzelfall eine 
über die sich aus § 19 Abs. 4 S. 2 Bau NVO ergebenden Grenzen hinausgehende Grundflächen-
zahl, mit geringfügigen Auswirkungen, im Baugenehmigungsverfahren zugelassen werden, um 
die zweckentsprechende Grundstücksnutzung zu gewährleisten. Mit Anwendung dieses Rechts-
grundsatzes im Bereich der Einfamilienhausbebauung werden keine zusätzlichen abwägungsre-
levanten Umweltbelange oder Belange zwischen den geplanten Wohnbaugrundstücken sowie 
gegenüber den Bestandsnutzungen im Umfeld gesehen. Auch ohne Festsetzung einer fixen 
Obergrenze wird auf den zeitgemäß großen und flächensparenden Grundstücken für Einfamili-
enhaustypen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und 
umweltschützenden Anforderungen berücksichtigt, gewährleistet. 
Da im Bereich des Geschosswohnungsbaus die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots an 
Pkw- als auch Fahrrad-Stellplatzflächen, egal ob ober- oder unterirdisch, auf zeitgemäßen und 
flächensparenden Grundstücken regelhaft zu höheren Versiegelungsgraden führt, wird in den für 
Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 festgesetzt, dass die 
Grundflächenzahl durch die in § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO benannten baulichen Anlagen, in An-
wendung des § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO, auf bis zu 0,8 überschritten werden kann. Dies berück-
sichtigt neben den reinen Stellplatzflächen auch den erhöhten Flächenanspruch für die witte-
rungsgeschützte Unterbringung von Fahrrädern. 
Von weiteren nach § 19 Abs. 4 Satz 2 Bau NVO ausnahmsweise zulässigen Überschreitungen 
der Grundflächenzahl in geringfügigem Ausmaß sollte im Baugenehmigungsverfahren abgese-
hen werden, da eine vollständige Versiegelung von Grundstücksflächen weitere Auswirkungen 
auf die natürliche Funktion des Bodens hätte. Auch entspricht eine vollständige Versiegelung von 
Grundstücksflächen nicht den ortstypischen offenen Strukturen im eher dörflichen Stadtteil. 
Insgesamt gewährleistet die Festsetzung die in den Zielsetzungen des städtebaulichen Konzep-
tes formulierte Bebaubarkeit des Plangebiets. Der Nachweis der bauordnungsrechtlich erforder-
lichen Stellplätze für Pkws und Fahrräder kann erbracht werden. Negative städtebauliche Ein-
flüsse auf den öffentlichen Raum oder umliegende Strukturen sowie umweltrelevante Auswirkun-
gen auf den Boden oder das Grundwasser werden durch die Überschreitung der Orientierungs-
werte nicht gesehen. Die Planungsziele können im Rahmen einer zeitgemäßen Dichte am Stand-
ort realisiert werden. 
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Baugebiete

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 WA 6 bis WA 9 eine GFZ von 0,8 festgesetzt. 
Sie findet Anwendung auf zeitgemäß großen und verdichteten Grundstücken, die für Einzelhäu-
ser am Stadt-/Ortsrand im Übergang zur freien Landschaft vorgesehen sind. Hiermit wird der 
nach BauNVO benannte Orientierungswert für Obergrenzen von 1,2 um 0,4 unterschritten. 
 WA 1, WA 2 und WA 5 eine GFZ von 1,0 festgesetzt. 
Sie findet Anwendung auf zeitgemäß großen und verdichteten Grundstücken, die für Hausgrup-
pen oder Kettenhäuser vorgesehen sind. Hiermit wird der nach BauNVO benannte Orientierungs-
wert für Obergrenzen von 1,2 um 0,2 unterschritten. 
 WA 3, WA 4 und WA 10 eine GFZ von 1,2 festgesetzt. 
Sie findet Anwendung auf zeitgemäß großen und verdichteten Grundstücken, die eine Bebauung 
von Geschoßwohnungsbauten ermöglichen. Dies entspricht dem Orientierungswert für Ober-
grenzen gemäß § 17 BauNVO. 
In Vorbereitung einer möglichen Grundstücksteilung unter Einbeziehung von privaten Erschlie-
ßungsflächen sowie privaten Grünflächen (siehe Kapitel 6.3.1, 6.4 und 6.7.2) werden für Teile 
der Baugebiete Regelungen nach § 19 Abs. 3 und 4 BauNVO getroffen. Demnach ist bei der 
Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als Grundstücksfläche die Fläche des Bau-
grundstücks maßgebend. Über Geh- und Fahrrechte gesicherte private Erschließungsflächen so-
wie als private Grünflächen ausgewiesene Grundstücksbereiche sind nicht auf die Baugrund-
stücksfläche anzurechnen. Damit wird der Anrechenbarkeit von unverhältnismäßig großen 
Grundstücken und dadurch ermöglichten unerwünscht großen Baukörpern im Bereich der Einfa-
milienhausbebauung entgegengewirkt. 
Insgesamt sichert das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung eine den Zielsetzungen des städ-
tebaulichen Wettbewerbes entsprechende Bebaubarkeit des Geltungsbereiches. Dabei ist unter 
der Maßgabe einer zusammengehörigen und gegenüber dem Bestand verträglichen Bebauung 
sowie in Abwägung der Belange des Bodens und des Versiegelungsgrades eine Flexibilität für 
die zukünftigen Bauherren gegeben. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Zahl 
der Vollgeschosse als Höchstmaß in Kombination mit maximalen Bauhöhen in Abhängigkeit der 
Dachform bestimmt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten Gebäu-
dehöhen und Firsthöhen die fertig ausgebaute zugehörige Erschließungsfläche in der Mitte der 
gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Aneinander ge-
bauten Bauformen, wie Doppelhäuser und Reihenhäuser bilden eine Gebäudeeinheit. Bei Dop-
pel- und Reihenhäusern ist somit die Mitte der Gebäudeeinheit als Bezugspunkt am Gebäude für 
die Höhenbestimmung anzunehmen. Die Bezugshöhe für das jeweilige Gebäude bzw. die Ge-
bäudeeinheit ist durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Planzeichnung 
eingetragenen, geplanten Höhenlagen der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. privaten Erschlie-
ßungsfläche (GFL-AE-Fläche) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) zu ermitteln. Ketten-
häuser werden als Hausgruppe aus aneinander geketteten Einzelhäusern in ihrer baulichen Höhe 
jeweils als einzelnes Gebäude bewertet. Mit den die Hausgruppe gliedernden Anbauten werden 
auch bei geringfügig unterschiedlichen Gebäudehöhen keine negativen städtebaulichen Wirkun-
gen für das Gesamtensemble gesehen.

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Entsprechend der geplanten Höhendifferenzierung der Gebäude und baulichen Anlagen aus dem 
städtebaulichen Konzept  
 werden für die Baugebiete WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 maximal zwei Vollge-
schosse in Kombination mit der Gebäudehöhe, als Höchstmaß, von 7,00 m für Gebäude 
mit Flachdach sowie die Firsthöhen, als Höchstmaß, von 9,50 m für Gebäude mit Sattel-
dach festgesetzt. 
 werden für die Baugebiete WA 3, WA 4 und WA 10 drei Vollgeschosse mit einer Gebäu-
dehöhe, als Höchstmaß, von 10,00 m festgesetzt. 
Die Gebäudehöhe ist bei Gebäuden mit Flachdach als der höchste Punkt der Attika bzw. die 
Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses definiert. Als Flachdach 
sind Dachflächen mit einer Dachneigung von maximal 5° bestimmt. Bei Gebäuden mit Satteldach 
gilt der höchste Punkt des Firstes als oberer Bezugspunkt am Gebäude. 
Im Hinblick auf den Überflutungsschutz bei Starkregen- oder Hochwasserereignissen sollte die 
Oberkante des Fertigfußbodens von Wohnräumen im Erdgeschoss, bei allen Wohneinheiten min-
destens 0,30 m über der zur Erschließung dienenden Fläche angelegt werden. 
Die Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude 
wurde entsprechend dem städtebaulichen Konzept und der Rechtsgrundlagen in das Planungs-
recht übertragen. 
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Die Bauweise wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO bestimmt. 
 Für die zur Errichtung von Kettenhäusern vorgesehenen Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, 
WA 7 und WA 9 wird die abweichende Bauweise „a“ festgesetzt. 
Entsprechend den Zielen einer aufgelockerten, doch zugleich flächensparenden Bebauung sind 
die Gebäude, wie in Abbildung 1 dargestellt, in den Baufenstern dieser Baugebiete als Ketten-
hausbebauung einseitig ein- bis zweigeschossig und zur gegenüberliegenden Seite eingeschos-
sig (Anbau) jeweils grenzständig zu errichten. 
Entsprechend den zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (siehe Kapitel 
6.2.3) sowie Flächen für Garagen und Carports (siehe Kapitel 6.2.6) weicht die Bebauung auf 
den Endgrundstücken jeweils einseitig von der grenzständigen Bauweise ab.

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Abb. 1 Darstellung der abweichenden Bauweise (blaue Strichlinie und Schraffur) und Breite der 
Baugrundstücke (grüne Schraffur) für Gebäude mit Sattel- oder Flachdach – ohne Maßstab 
Die abweichende Bauweise sichert die Realisierung der im städtebaulichen Konzept dargestell-
ten Kettenhausbebauung in Form von aneinandergereihten schmalen Einfamilienhaustypen mit 
einseitigem, eingeschossigem Anbau, welcher als Garage oder Nebenraum genutzt werden 
kann, in zusammenhängenden Gebäudezeilen mit teils über 50 m. Um darüber hinaus das städ-
tebauliche Ziel langgestreckter Gebäudetypen in der Umsetzung des Angebotsbebauungsplans 
zu gewährleisten und damit den sparsamen und nachhaltigen Umgang mit Grund und Boden zu 
fördern, werden für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 die Grundstücksbreiten 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 
 auf ein Mindestmaß von 9,50 m und Höchstmaß von 11,50 m bestimmt. 
Im Verhältnis der Grundstücksbreiten zur festgesetzten abweichenden Bauweise können in die-
sen Baufenstern Gebäudebreiten von 6,50 m bis 8,50 m realisiert werden. In Kombination der 
Grundstücksbreite mit der Auflockerung der Gebäudezeilen durch die Höhenversprünge zwi-
schen dem Haupt- und Nebengebäude werden unverhältnismäßig und unverträglich lang wir-
kende Gebäudezeilen nicht gesehen. Vielmehr wird mit der zeitgemäßen Verdichtung im Einfa-
milienhaussektor der Flächenverbrauch bei der Sicherung von neuen Wohnbauflächen gezielt 
reduziert. 
 Für die Baugebiete WA 5 und WA 8 wird die offene Bauweise (o) festgesetzt. 
Die Festsetzung sichert die Überbaubarkeit dieser Grundstücke mit freistehenden Gebäuden im 
seitlichen Grenzabstand und die mit dem städtebaulichen Konzept geplante Mischung an unter-
schiedlichen Wohnraumangeboten. Als prozentual untergeordneter Gebäudetyp steht diese Pla-
nung dem Grundsatz einer dem Ort angepassten zeitgemäßen Verdichtung nicht entgegen. 
 Für die Baugebiete WA 3, WA 4 und WA 10, als Standort für Geschosswohnungsbau-
ten, wird keine Bauweise festgesetzt. 
Mit dem Ziel der Realisierung von Geschosswohnungsbauten in den zeichnerisch festgesetzten 
Baufenstern und im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl kann in diesen 
Baugebieten auf die Festsetzung einer Bauweise verzichtet werden. Unter Berücksichtigung der 
auf das städtebauliche Konzept eng abgestimmten Baufenster und der nach dem Maß der bauli-
chen Nutzung möglichen Baumassen und Versiegelungsanteile werden städtebauliche Miss-
stände oder dem Leitfaden „Klimagerechte Bauleitplanung Münster“ entgegenstehende Pla-
nungsinhalte nicht gesehen. Eher entspricht das städtebauliche Konzept bereits mit dem Wett-
bewerbsergebnis wesentlichen Planungsinhalten des neuen Leitfadens für eine klimagerechte 
Entwicklung. 
Um die grundlegenden Entwicklungsziele einer gezielten Mischung bei gleichzeitiger Zonierung 
von Gebäudetypologien planungsrechtlich darzustellen und städtebauliche Missstände unver-
träglicher Flächenanteile für den ruhenden Verkehr bereits planungsrechtlich auszuschließen, 
wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen für die vorwiegend für Einzel-, Doppel-, Reihen- 
und Kettenhäuser vorgesehenen Baugebiete WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 6 BauGB 
 auf maximal zwei Wohnungen pro Hauseinheit beschränkt.

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Mit den Festsetzungen zur Bauweise wird den Entwicklungszielen für den Standort und einer 
städtebaulich maßstäblichen Einbindung der Neubebauung in die Bestandsstruktur bei gleichzei-
tiger flexibler Ausnutzung der Baufelder über Ketten- und Reihen- sowie Einfamilien- und Dop-
pelhäuser sowie in Teilen Mehrfamilienhäusern entsprochen. Unmaßstäbliche Gebäudekom-
plexe, die eine gegenüber dem Bestand und für die städtebauliche Lage unangepasste Bebau-
ungsdichte herstellen würden, werden ausgeschlossen. Eine zukunfts- und marktorientierte Ver-
marktbarkeit der Grundstücke und Bautypen ist gewährleistet. Über die weitergehende Festset-
zung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen, in Abhängigkeit von der Wohnform, werden 
eine maßvolle Verdichtung und ein vertretbares Verhältnis der Flächen für den ruhenden Verkehr 
auf den Grundstücken und im Wohngebiet sichergestellt. 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten Gebäude und 
baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Form von Bau-
grenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
 In den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 5 bis WA 7 und WA 9 werden Baufenster mit einer 
Regeltiefe von 14,00 m und einem Abstand zur jeweiligen Erschießungsfläche von 
3,00 m bzw. 5,00 m festgesetzt. 
 Im Baugebiet WA 8 wird ein Baufenster mit einer Tiefe von 14,00 m und einem Abstand 
zur südlichen Erschließungsseite von mindestens 10,00 m festgesetzt. 
 In dem Baugebiet WA 3 und WA 4 werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m 
und einen Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 1,50 m festgesetzt. 
 In dem Baugebiet WA 10 werden rechteckige Baufenster mit einer Regeltiefe von 
16,00 m und Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 3,00 m festgesetzt. 
 In der Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ wird ein großzü-
giges Baufenster mit einem Abstand zur Erschließungsseite von mindestens 1,50 m und 
zu übrigen Grundstücksgrenzen von 3,00 m festgesetzt. 
Aus den Gebäudestellungen des städtebaulichen Konzeptes entwickelt bieten die mit Regeltiefen 
festgesetzten Baufenster einen Entwicklungsspielraum für die späteren Bauherren. Damit ist 
auch bei der zukünftigen Parzellierung der Grundstücke eine ausreichende Flexibilität bei der 
Lage der Gebäude und der Grundstücksgröße gegeben. 
6.2.4 Dachform, Firstrichtung und Dachaufbauten 
Mit dem Ziel eines ablesbaren Gesamtensembles und der Sicherung des geplanten Wechsels 
bzw. des Gegenübers von geneigten Dächern und Flachdächern sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB 
i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW 2018 als Dachform für die Baugebiete 
 WA 1, WA 2 und WA 5 Satteldächer (SD) bis zu einer Neigung von maximal 45°, 
 WA 3, WA 4, WA 9 und WA 10 Flachdächer (FD) bis maximal 5° und 
 WA 6 bis WA 8 Flachdächer (FD) bis maximal 5° sowie Satteldächer (SD) bis maximal 
45° zulässig. 
Neben dem Spiel der Dachformen sieht das städtebauliche Konzept zudem vor, dass geneigte 
Dächer jeweils giebelständig zu Flachdächern orientiert werden. Die Firstrichtung, für die mit 
Satteldach (SD) auszuführenden Ketten- und Reihen- sowie Einfamilien- und Doppelhäuser in

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den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 5, WA 6 und WA 8 ist entsprechend der zeichnerischen Dar-
stellung bestimmt.  
Um die geplante Gestaltungsstruktur zwischen den variierenden Dachneigungen nicht zu schwä-
chen und das gewünschte Straßenbild zu erzielen, sind 
 Dachgauben und Dachaufbauten gemäß § 89 BauO NRW 2018 ausgeschlossen. 
Mit dem Ausschluss von Dachgauben und -aufbauten werden zusätzliche und die Gebäude drei-
geschossig wirkende Aufbauten, sowie insbesondere im Bereich der Kettenhausbebauung, das 
Gesamtensemble störende Wirkungen bereits planungsrechtlich ausgeschlossen. Die Nutzbar-
keit der Dachräume ist im Rahmen der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen und Dachneigun-
gen auch ohne Dachaufbauten möglich, da die Giebelwandflächen für eine Belichtung ausrei-
chend sind. 
Die Dachform als auch die Firstrichtung sind, im Sinne des individuellen Gestaltungswillens eines 
jeden, kein wesentlich einschränkendes Merkmal für die zukünftigen Bauherren. Überdies sind 
die gebietsbedeutenden Gestaltungsmerkmale den individuellen Bedürfnissen der einzelnen 
Bauherren abwägend vorzuziehen. 
6.2.5 Material, Farbgebung 
Die Umsetzung der stadtgestalterischen Absichten zur äußeren Gestaltung von baulichen Anla-
gen wird auf Grundlage des § 89 BauO NRW 2018 gesteuert. 
Um gleichwohl ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für die zukünftigen Bauherren zu ge-
währleisten, sind ausschließlich die Materialien der Dacheindeckung sowie die Hauptmaterialien 
einschließlich untergeordneter Materialien für die Fassaden in Abstimmung auf das bestehende 
Umfeld bestimmt. Mit Aufnahme von Solarpaneelen sowohl als Fassaden- als auch Dachmaterial 
ist beabsichtigt, die Nutzung von Sonnenenergie auch bei der Gestaltung und Planung der Ge-
bäude bereits grundlegend zu berücksichtigen und die Nutzung von solarer Strahlungsenergie 
nicht ausschließlich auf die Dachflächen zu beziehen. 
Für die zukünftigen Bauherren ist ein umfassender Gestaltungsspielraum einschließlich einer 
ausreichenden Materialauswahl gegeben. 
6.2.6 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen 
Der mit den zukünftigen Wohneinheiten verbundene ruhende Verkehr ist nach den Maßgaben 
der BauO NRW 2018 ausschließlich auf den privaten Grundstücksflächen unterzubringen. Zur 
Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität der privaten Freiflächen und einer stadträumlich 
sowie sozialverträglichen Anordnung von Anlagen für den ruhenden Verkehr wird gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO bestimmt, dass 
 die Errichtung von oberirdischen Gemeinschaftsstellplätzen, Garagen und Carports nur 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den jeweils dafür gekennzeich-
neten Flächen zulässig ist. 
 auf den Gemeinschaftsstellplatzanlagen ausschließlich die Errichtung von ebenerdigen 
Stellplätzen, auf den Garagenflächen neben Garagen auch überdachte Stellplätze (Car-
ports) sowie ebenerdige Stellplätze und auf den Carportflächen auch ebenerdige Stell-
plätze zulässig sind.

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 die Errichtung von Tiefgaragen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt ausschließlich in den 
Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 und in diesen Baugebieten sowohl innerhalb als 
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. 
Innerhalb der Festsetzungen werden vielfältige Möglichkeiten zur Anordnung und Ausgestaltung 
der im Baugenehmigungsverfahren bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätze für den 
jeweiligen Gebäudetypen geschaffen. Unter Bezug auf die Begrenzung der Anzahl der Wohnein-
heiten im Bereich der Einfamilienhaushalte und die definierten Flächen für Stellplätze im Bereich 
des Geschosswohnungsbaus werden negative Auswirkungen des privaten ruhenden Verkehrs 
auf den öffentlichen Raum nicht gesehen. Damit insbesondere bei den Gemeinschaftsstellplätzen 
ein Mindestabstand sowie eine Einfriedung der Stellplätze oder der Fahrgassen zu angrenzenden 
Wohnbau-, Mischgebiets- oder Gewerbegebietsgrundstücken gewährleistet ist, sind die festge-
setzten Flächen für Gemeinschaftsstellplatzanlagen um mindestens 0,50 m von gemeinsamen 
Flurstücksgrenzen abgerückt. Über das Zurückbleiben der Stellplatzflächen und die visuelle Ab-
schirmung der Stellplätze wird dem Gebot der nachbarschützenden Rücksichtnahme Rechnung 
getragen. 
Mit der Option zur Errichtung von Tiefgaragen in den Flächen für den Geschosswohnungsbau 
kann, bei einem Mehrbedarf an Stellplätzen oder im Rahmen einer Optimierung der Gestaltung 
des wohnungsnahen Freiraums, auf ebenerdige Stellplatzflächen verzichtet oder der ebenerdige 
Anteil reduziert werden. 
Neben privaten Stellplätzen ist die Realisierung von Besucherstellplätzen (30 % der erforderli-
chen privaten Stellplätze) zur Umsetzbarkeit der Planungsziele im Geltungsbereich sicherzustel-
len. In den festgesetzten Straßenverkehrsflächen können diese Besucherstellplätze in Form von 
Längs- und Querparken entsprechend dem vorliegenden Konzept verträglich im Straßenraum 
angeordnet werden. In jedem Abschnitt des Baugebietes können Besucherstellplätze realisiert 
werden. Wegen der noch ausstehenden Ausführungsplanung ist die Anordnung der Stellplätze 
im Bebauungsplan lediglich als vorgeschlagene Abgrenzung dargestellt. Eine bindende Festset-
zung zur Aufteilung und Gestaltung des Straßenprofils ist im Hinblick auf die ausstehende Par-
zellierung der Baugrundstücke und Flexibilität im Zuge der Ausführungsplanung nicht sinnvoll. 
Nebenanlagen im Sinne von Schuppen, Gartenhäusern oder anderen baulichen Anlagen be-
stimmen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu angrenzenden Ver-
kehrs- und Erschließungsflächen, neben Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das 
Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Die Vorgartenbereiche sind hierbei als die zwischen stra-
ßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelege-
nen Grundstücksbereiche definiert. Die Bereiche sind zeichnerisch im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet. 
Zur Sicherung einer grundlegenden Gestaltqualität und Wirkung der Vorgarten- sowie Gartenbe-
reiche auf den öffentlichen und halböffentlichen Raum wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass Nebenanlagen  
 im Vorgartenbereich nur als Müllsammelanlage, überdachte sowie nicht überdachte 
Fahrradabstellanlage und Ladestationen für Elektro-Kfz zulässig sind,  
 mit Ausnahme der Vorgartenbereiche außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig sind, soweit diese mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Grundstücks-
grenze und hinter der Einfriedung des Grundstückes errichtet werden und

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 in den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 pro Gebäude eine Grundfläche von 
maximal 10 m² nicht überschreiten dürfen.  
Mit den Festsetzungen wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem Baugebiet dienen-
den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen. Im Rahmen der stadtgestalteri-
schen und nachbarschaftsrechtlichen Aspekte sind Nebenanlagen auf ein stadtraum- sowie so-
zialverträgliches Maß zu begrenzen und der räumliche Zusammenschluss mit dem Hauptge-
bäude anzustreben. Zusätzliche Versiegelungen im Gartenbereich durch die baulichen Anlagen 
selbst als auch deren Zuwegungen würden damit reduziert werden. Nachteilige Auswirkungen 
auf die zukünftige Nutzung werden nicht gesehen. 
Neben den ebenerdigen Nebenanlagen sind in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und 
WA 9, mit der festgesetzten abweichenden Bauweise, grenzständige Dachterrassen möglich und 
in Anbetracht der Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten je Gebäudeeinheit (siehe Kapitel 6.2.1) 
auch sinnvoll. Die Abstandsregeln nach § 6 BauO NRW 2018 sind mit der festgesetzten abwei-
chenden Bauweise hier nicht anzuwenden. Zur Klarstellung der Zulässigkeit und Regelung von 
grundsätzlichen Gestaltungsmerkmalen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 
BauNVO und § 89 BauO NRW 2018 bestimmt, dass 
 Dachterrassen in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 auf eingeschos-
sigen Gebäudeteilen (Anbauten), ohne Grenzabstand, 
 Brüstungen und Umwehrungen bis zu einer Höhe von 1,10 m, 
 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen nur blickdurchlässig,  
 eine Montage der Brüstungen und Umwehrungen ausschließlich auf der Dachfläche o-
der bis auf die Außenwand/Attika 
zulässig ist. Um eine, im Bereich der Dachterrassen, visuell zwei geschossig wirkende Bebauung 
und eine damit einhergehende Wirkung wie von einer Reihenhausbebauung auszuschließen, ist 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO 
 Überdachung der Dachterrasse nicht zulässig. 
Im Rahmen der stadtgestalterischen und nachbarschaftsrechtlichen Aspekte wird mit den Fest-
setzungen eine verträgliche Eingliederung von grenzständigen Dachterrassen gewährleistet. Der 
Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme ist hierbei jedoch zu wahren.  Von der Dach-
terrasse dürfen insbesondere keine unmittelbaren Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstü-
cke gegeben sein, bei denen es für den Nachbarn zu Beeinträchtigungen kommen kann. Dies ist 
beispielsweise der Fall, wenn von der Dachterrasse eines vorspringenden Anbaus eine unmittel-
bare Einsichtnahme auf die ebenerdige Terrasse oder die Fenster des Nachbargebäudes gege-
ben ist. Lage und Umfang der Dachterrassen werden durch das Rücksichtnahmegebot angemes-
sen einzelfallbezogen reguliert, sodass es hierzu keiner gesonderten bauleitplanerischen Fest-
setzung bedarf. Die auf den Anbauten nicht mit Dachterrassen belegten Flächen sind gemäß der 
Festsetzung 1.8.1 zu begrünen. Mit Realisierung von zwei Wohneinheiten in einem Gebäude wird 
damit auch in den Obergeschossen ein attraktiver privater Freiraum ermöglicht.

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6.2.7 Freiflächen, Begrünung 
Mit den Festsetzungen im Zusammenhang mit Freiflächen und Begrünung wird die Verdunstung 
von Regenwasser und die Reduzierung der Aufheizung von Flächen gefördert und das allge-
meine Erscheinungsbild des Wohngebietes sowie sein Mikroklima positiv beeinflusst. Versiegelte 
Flächen wie Flachdächer, flach geneigte Dächer und Decken von Tiefgaragen  sind in Auf-
nahme der Zielsetzungen des Leitfadens Klimagerechte Bauleitplanung (vgl. V/0123/2023, siehe 
Kapitel 3.4) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mit einer Substratschicht zu bedecken. Hierbei 
sind 
 Flachdächer unter Achtung der brandschutztechnischen Bedingungen und Ausschluss 
von Dachterrassen und der Bereiche von technischen Anlagen sowie untergeordneter 
Bauteile sowie erforderlichen Randstreifen und Wartungswegen mit einer Substrat-
schicht von mindestens 10 cm Aufbauhöhe und 
 nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, Terras-
sen, Spiel- und Aufenthaltsbereichen sowie Nebenanlagen mit einer Substratschicht/ei-
nem für vegetationstechnische Zwecke geeigneten Aufbau fachgerecht zu überdecken. 
Die Aufbauhöhe der Überdeckung muss im Mittel 60 cm und für Baumpflanzungen min-
destens 80 cm betragen. 
Zur Sicherung einer dauerhaften Standfestigkeit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen 
sowie dem Ausschluss von Bauschäden durch eine zu hohe Dachlast sind Dächer von Neben-
anlagen sowie in Leichtbauweise errichtete Carports und Garagen von einer verpflichtenden 
Dachbegrünung ausgenommen. 
Neben der Förderung der Begrünung können, zur Förderung der ortsnahen Speicherung bzw. 
Rückhaltung von Regenwässern und im Rahmen der festgesetzten Höhenbegrenzung, in den 
Überdeckungen der Gebäude- sowie Tiefgaragendächer Speicher- und Retentionsmedien vor-
gesehen werden. 
Mit den erforderlichen Zufahrtsbereichen, Stellplatzflächen für Pkw und Fahrräder sowie Zuwe-
gungen von Wohngebäuden sind insbesondere in den Vorgartenbereichen verschiedene Nut-
zungsansprüche verbunden, die zu einem nicht unerheblichen Anteil zu der Versiegelung der 
Grundstücksflächen beitragen. Die in den verbleibenden Bereichen vorgesehene Gestaltung 
kann neben den positiven gestalterischen Aspekten auch einen positiven Beitrag für das Ökosys-
tem und das Mikroklima leisten. In Anwendung des Leitfadens Klimagerechte Bauleitplanung 
 sind die Vorgartenbereiche, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, bis auf zulässige Neben-
anlagen und deren notwendige Zuwegungen und Zufahrten, dauerhaft zu begrünen und  
 ist die Verwendung von Schotter-, Stein- und Kiesmaterialien als Substrat nach § 89 
Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018 nicht zulässig. 
Die in den Vorgartenbereichen zulässigen Nebenanlagen nach § 9 Abs. 4 BauGB sind als Ge-
meinschaftsstellplatzanlagen, Stellplätze, Carports, Fahrradabstellanlagen, Mülltonnenstandorte 
sowie Ladestationen für Elektro-Kfz (siehe Kapitel 6.2.6) bestimmt. Gemeinschaftsstellplätze, 
Stellplätze und Carports bleiben, entsprechend der planungsrechtlichen Festsetzung 1.6.3., wei-
terhin nur innerhalb der für diese festgesetzten Flächen zulässig. Über die überlappende Fest-
setzung der Flächen für den ruhenden Verkehr und der Vorgartenbereiche wird die gärtnerische

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Begründung / Seite 23 von 85 
Gestaltung der auf den öffentlichen Raum wirkenden Flächen, auch bei nicht Umsetzung der 
Stellplätze gewährleistet. 
Der Vorgarten ist als die zwischen dem jeweiligen Gebäude und der jeweiligen Erschließungsflä-
chen orientierte Fläche definiert. Die Flächen sind zeichnerisch im Bebauungsplan gekennzeich-
net. 
Die Begrünung von Vorgärten gewährleistet sowohl unter stadtgestalterischen als auch ökologi-
schen Gesichtspunkten eine qualitative und nachhaltige Gestaltung der auf den gemeinschaftli-
chen und öffentlichen Raum wirkenden Grundstücksbereiche. Gleichzeitig bleibt mit den Mög-
lichkeiten aus Sämereien, Topf- und Ballenpflanzen und den diversen Arten und Sorten an Stau-
den, Gräsern und Gehölzen ein umfangreiches Spektrum sowie ein vielfältiger Spielraum für ein 
individuelles Erscheinungsbild und die Gestaltungsfreiheit eines Jeden gewahrt. Auch der Pfle-
geaufwand von Pflanzungen ist gegenüber Steingärten nicht höher einzustufen. 
Um eine sozialverträgliche und rücksichtsvolle Realisierung von erforderlichen Anlagen des ru-
henden Verkehrs, im Bereich der Mehrfamilienhäuser bei Umsetzung von ebenerdigen Gemein-
schaftsstellplatzanlagen, gewährleisten zu können sind diese gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 
 an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Grundstückseinfriedung zu verse-
hen. 
Über die Einfriedung werden Gemeinschaftsstellplatzanlagen gezielt abgegrenzt und visuell ge-
genüber den anderen Nutzungen abgeschirmt. Durch die Abschirmung wird die physische und 
subjektive Wahrnehmung der Bewohnenden positiv beeinflusst, da der Verkehr visuell abge-
grenzt wird. 
Zur Gliederung und Beschattung der Stellplatzflächen sowie Fahrgassen von Gemeinschafts-
stellplatzanlagen sind diese durch Baumpflanzungen aufzuwerten. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB ist 
 je angefangene sechs Stellplätzen ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. 
Für eine gezielte Beschattung sind die Pflanzungen in unmittelbarer Nähe zu bzw. zwischen den 
Stellplätzen und zur Förderung eines gesunden und standsicheren Wachstums der Bäume mit 
einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 6 m² und Mindestbreite von 2,00 m vorzusehen.  
Der Dachaufbau und die Begrünung der Flachdach- und unterbauten Freibereiche sowie die 
Festsetzung von Baumpflanzungen und der Ausschluss von Schotter- und Steinvorgärten fördert 
insgesamt die ortsnahe Regenrückhaltung und Verdunstung über Pflanzenteile und die belebte 
Bodenzone. Darüber hinaus tragen die Maßnahmen zu einer qualitativen Gestaltung des Wohn-
gebietes bei. Baumpflanzungen in Verbindung mit Gemeinschaftsstellplatzanlagen sichern neben 
der Beschattung der Stellplatzanlagen die Einbindung dieser Anlagen in den Stadtraum. 
In Anwendung des Leitfadens Klimagerechte Bauleitplanung sind neben den Festsetzungen nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Einfriedungen und begrünte grenznahe Fassaden als den Straßen-
raum begleitende Gestaltungselemente sowie Nebenanlagen in den Vorgartenbereichen für das 
Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes sowie für das Ökosystem und das Mikroklima von 
großer Bedeutung. Hierbei haben neben der Art der Vorgartengestaltung auch die Höhen und Art 
der Einfriedung einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die räumliche Wirkung. Gemäß § 89 
BauO NRW 2018

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 sind Grundstückseinfriedungen ausschließlich als Hecke aus heimischen, standortge-
rechten Gehölzen zulässig. 
 können Hecken außerhalb der Vorgartenbereiche mit Zaunelementen (z. B. Stabgitter-
zäunen, Stabmattenzäunen) kombiniert werden. Zaunelemente sind auf eine maximale 
Höhe von maximal 1,60 m begrenzt. 
 sind bauliche Sichtschutzanlagen in einer maximalen Höhe von 2,00 m und Länge von 
3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
 sind Fassaden von Garagen und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen weniger als 1,00 m beträgt, zu begrünen. 
 sind Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen einzugrünen oder baulich so 
einzufassen, dass die Abfallbehälter von der Straße aus nicht sichtbar sind. 
Die gestalterischen Festsetzungen gewährleisten sowohl unter stadtgestalterischen als auch öko-
logischen Gesichtspunkten eine qualitative und nachhaltige Gestaltung der Grundstückseinfrie-
dung. Gleichzeitig bleibt ein angemessener Spielraum für ein vielfältiges Erscheinungsbild und 
eine angemessene Gestaltungsfreiheit gewahrt. 
Insgesamt wird die strukturelle Diversität der aktuell intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flä-
che, auch mit der Realisierung des Wohngebietes, über die durch Pflanzen geprägte Gestaltung 
der privaten Freibereiche gesteigert. Standortgerechte und heimische, möglichst herkunftsgesi-
cherte Pflanzen sind hierbei unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit sowie als Nahrungsquelle für 
Insekten und fruchtfressende Vogelarten von großer Bedeutung. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1 Verkehrliche Situation 
Die derzeitig landwirtschaftlich genutzte Fläche ist über eine Zufahrt aus Norden vom Forstweg 
sowie einen Stichweg der Sprakeler Straße im Süden erschlossen. Neben der Feldzufahrt dient 
die nördliche Zufahrt auch der DB AG zur Erreichbarkeit und Wartung der östlich an den Gel-
tungsbereich anliegenden Bahntrasse. Der südliche Straßenstich sowie eine weitere Stichstraße 
in Höhe des Grundstückes Sprakeler Straße Nr. 47 sind bereits heute über die Festsetzungen 
des Bebauungsplan STM 8 als öffentliche Straße planungsrechtlich gesichert. Die Stichstraße in 
Höhe des Grundstückes Sprakeler Straße Nr. 47 ist über einen Grünstreifen von der landwirt-
schaftlichen Fläche abgetrennt. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplans wird die Haupterschließung für 
den motorisierten Individualverkehr über die bereits gesicherten öffentlichen Straßenstiche an die 
Sprakeler Straße erfolgen. Die heutige Feld- bzw. Pflegezufahrt über den Forstweg wird aus-
schließlich für den Fuß- und Radverkehr sowie als Feuerwehrüberfahrt und mögliche Abfahrt für 
Entsorgungsfahrzeuge ausgebaut. Eine Ausweisung dieses Weges als dritten Anbindungspunkt 
des Wohngebietes für den motorisierten Verkehr wird zur Vorbeugung unerwünschter Durch-
fahrtsverkehre nicht getroffen. Die Erreichbarkeit und Anfahrbarkeit der Bahnanlagen bleibt über 
einen Wirtschaftsweg abseits der Erschließung des Wohngebietes erhalten. 
Nach der Eröffnung der Aldruper Straße (L 587) als östliche Ortsumfahrt ist die Verkehrsbelas-
tung auf der Sprakeler Straße, die nach RASt 06 als dörfliche Hauptstraße zu klassifizieren ist, 
wesentlich gesunken. Sie liegt mit Stand 2015 bei einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV)

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Begründung / Seite 25 von 85 
von rund 4.000 Kfz / 24h 10 bzw. einer maßgeblichen Verkehrsstärke von rund 240 Kfz/h. Dies 
liegt im unteren Bereich der für dörfliche Hauptstraßen aufnahmefähigen Verkehrsstärken von 
200 bis 1.000 Kfz/h. 
Der Ausbau der Sprakel Straße entspricht aktuell noch dem Ausbau einer Ortsdurchfahrt, da 
dieser aus Kostengründen bis heute noch nicht an die neuen reduzierten Anforderungen ange-
passt und umgebaut wurde. Dieser ist auch aktuell nicht im Haushalt der Stadt Münster einge-
preist. 
Ausgehend von der Ist-Situation werden die Verkehrsstärken in Anwendung der Verkehrsver-
flechtungsprognose des Bundes näherungsweise um rund 3,2 % zunehmen. Damit ist im Prog-
nosehorizont 2035 von einer Verkehrsstärke von rund 250 Kfz/h auf der Sprakeler Straße ohne 
Einwirkung der Planungsziele zu rechnen. Über die im Geltungsbereich geplanten rund 
134 Wohneinheiten wird nach einer überschlägigen Verkehrsabschätzung nach Bosserhoff ein 
Verkehrsaufkommen von ca. 368 Kfz/24h und ca. 22 Kfz/h über die zukünftigen Wohneinheiten 
entstehen. Dem hinzuzurechnen sind die Hol- und Bringverkehre der geplanten Kita. 
Die Werte, die die Sprakeler Straße als dörfliche Hauptstraße aufnehmen können muss, liegen 
auch mit den Mehrverkehren deutlich im unteren Belastungsbereich. Da eine Verteilung der Ver-
kehre auf beide Anbindungspunkte an die Sprakeler Straße anzunehmen ist, werden die tatsäch-
lichen Werte an den jeweiligen Einmündungen niedriger ausfallen. Die Mehrverkehre können ver-
kehrssicher und leistungsfähig abgewickelt werden. Aus Sicht des Amtes für Mobilität und Tiefbau 
stellt die geplante Erschließung keine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Sprakeler 
Straße dar. 
6.3.2 ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über den unmittel-
bar nördlich gelegenen Bahnhaltepunkt Sprakel besteht Anschluss an die Bahnlinien RE 7 
(Rhein-Münsterland-Express: Krefeld - Rheine) und RB 65 (Ems-Bahn: Münster - Rheine). Mit 
den Haltestellen „Sprakel Mitte“ westlich und „Sprakel Bahnhof“ nördlich des Plangebietes be-
steht Anschluss an die Stadtbuslinien 9 und 19 sowie die TaxiBus-Linie T81. Die Haltestellen der 
Bahn- sowie der Buslinien stellen mit einer maximalen Entfernung von rund 200 m eine sehr gute 
Erreichbarkeit des öffentlichen Personennahverkehrs sicher. 
6.3.3 Verkehrsflächen 
Die verkehrliche Anbindung des Planbereiches erfolgt über die in Kapitel 6.3.1 benannten An-
schlusspunkte. Die Planstraßen wurden unter Anwendung der Dimensionierung von Stadtstraßen 
nach RASt 06 und der zur Aufstellung des Verfahrens anzuwendenden Regelquerschnitte für 
Wohnstraßen der Stadt Münster geplant. Hierbei sind die Anbindungspunkte und die in Nord-
Süd-Richtung verlaufende Erschließungsstraße in einem Regelquerschnitt von 7,50 m bis 8,50 m 
und die als Verkehrsberuhigter Bereich geplanten Wohnwege sowie die südliche Wohnstraße 
(Ringstraße) mit Regelquerschnitten von 4, 50 m bzw. 6,00 m geplant. Für einen uneingeschränk-
ten Verkehrsablauf ist wegen des Durchfahrtsverbots zum Forstweg sowie im Bereich der ge-
planten Kindertagesstätte jeweils ein Wendehammer für Fahrzeuge bis 10,00 m vorgesehen. 
                                                
10  STADT MÜNSTER, Amt 61 Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Stadtverwaltung Münster: „Bebau-
ungsplan Sprakel-Ost, Stellungnahme 61.4 zur verkehrlichen Erschließung. Münster, April 2015

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Eine Befahrbarkeit der Straßen mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug oder größeren Wartungs-
fahrzeugen, zum Beispiel zur Wartung der Kanalisation, ist innerhalb der Straßenflächen gege-
ben. Auch die im Rahmen der Verkehrssicherheit erforderlichen Sicherdreiecke in Kreuzungs- 
und Einmündungsbereichen können mit der Ausführungsplanung nachgewiesen werden. 
Von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße sind alle Wohneinheiten direkt 
oder über die abzweigenden Wohnwege und die Wohnstraße erschlossen. 
Zur Sicherung der verkehrlichen Belange werden die geplanten Straßen, mit Ausnahme der 
Wohnwege (siehe Kapitel 6.4), als öffentliche Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsfläche einschließlich der Baumstandorte und der 
Parkplätze sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine verbindliche Sicherung 
der Straßenaufteilung ist mit der ausstehenden Grundstücksparzellierung und damit erforderli-
chen Flexibilität der Straßenausbauplanung kein Gegenstand dieser Bauleitplanung. 
Neben den Straßen werden zur Verknüpfung des Plangebietes mit dem Bahnhaltepunkt sowie 
den Einrichtungen des täglichen Bedarfs an der Sprakeler Straße  
 ein Fuß- und Radweg zum Forstweg und 
 ein Fußweg nördlich des Flurstücks 736 (Sprakeler Straße 29) zur Sprakeler Straße 
als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fußweg“ bzw. „Fuß- und Radweg“ gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Die geplanten Straßen sichern eine leistungsfähige Erschließung des Plangebietes und gute Er-
reichbarkeit der umliegenden Infrastruktur. Die Nähe zum Bahnhaltepunkt und zur bestehenden 
Nahversorgung stärkt die unmotorisierte (fuß- und radläufige) Versorgung mit Produkten des täg-
lichen Bedarfs und Nutzung des ÖPNV. 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
In Teilen erfolgt die Erschließung der Wohnbaugrundstücke über Privatstraßen (siehe Kapitel 
6.3.3). Die privaten Erschließungswege, die Sicherung der bestehenden Kanaltrasse und Ent-
wässerungseinrichtung der Landesstraße sowie die zur Wartung der Kanaltrassen und Böschung 
der Landesstraße erforderlichen Wege- und Leitungsführungen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegte Flächen entsprechend dem jeweiligen 
Nutzungserfordernis ausgewiesen. Hierbei ist/sind 
 die Privatstraßen in den Baugebieten WA 5 und WA 6 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
ten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger/Versorger zu belegen. 
 der bestehende Mischwasserkanal sowie die Entwässerungsanlage der Landesstraße 
mit einem Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger/Versorger zu belegen. Die 
Leitungsrechte entsprechen in ihren Abmessungen den Anforderungen des jeweilig Be-
günstigten. 
 die zur ordnungsgemäßen Pflege, Wartung, Instandhaltung und Unterhaltung der Ent-
wässerungsanlagen notwendigen Zuwegungen sowie Standflächen an Schachtbauwer-
ken mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht oder Geh- und Fahrrechten zugunsten der Er-
schließungsträger zu belegen. 
Die Festsetzungen sichern eine ordentliche Erschließung der zukünftigen Wohnnutzungen sowie 
eine fachgerechte Ableitung und Unterhaltung von technischen Bauwerken.

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Die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung im Jahr 2017 südlich der Gemeinbedarfsfläche 
– Kita – dargestellte Stichstraße wurde, mit der Drehung der geplanten Kita und Ausrichtung der 
Außenspielflächen nach Süden, zugunsten eines Wendehammers im unmittelbaren Kreuzungs-
bereich zurückgenommen.  
Zur Realisierung der vorliegenden Planungsziele (Erschließung des Gebietes und der Gemein-
bedarfsfläche) ist die Stichstraße nicht erforderlich. Eine Erschließung der Kita von Norden oder 
Westen und Führung der Hol- und Bringverkehre über die Wohnstraße ist verkehrstechnisch vor-
teilhaft. Mit den zwei Anbindungspunkten (siehe Kapitel 1.2 und 6.3.1) können die motorisierten 
Hol- und Bringverkehre verkehrsgünstig und -sicher abgewickelt werden. Wesentliche Wende-
manöver in einer Stichstraße und damit verbundene Schall- und Schadstoffimmissionen werden 
planungsrechtlich reguliert und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert. 
Angrenzende Außenbereichsflächen sind über den unbefestigten Wirtschaftsweg auf städti-
schem Grundstück weitergehend erschlossen. Eine Veränderung oder Verschlechterung der Er-
schließungssituation im Vergleich der Ist-Situation zum Ausbauzustand wird nicht gesehen. Be-
lange der übergeordneten Verkehrswege oder umliegenden Flurstücke werden nicht beeinträch-
tigt. Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten Erschließungs-
flächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den Fachbehörden getroffen. 
6.5 Ver- und Entsorgung, Technische Infrastruktur 
6.5.1 Wasserversorgungs- und Entwässerungssystem 
Der Geltungsbereich wird aktuell landwirtschaftlich genutzt und ist als solcher nicht erschlossen. 
Gleichwohl verläuft in Verlängerung des Flurstücks 248 ein Mischwasserkanal (Mischwasser-
transportsammler/Hauptsammler des Ortsteils Sprakel), entlang des Böschungsfußes der Aldru-
per Straße (L 587) ein offener Entwässerungsgraben zur Ableitung des Oberflächenwassers der 
Landesstraße und parallel zur Bahnanlage ein Bahnseitengraben. 
In Höhe der Flurstücke 238 und 239 quert der städtische Mischwasserkanal in einem Kreuzungs-
punkt mit der Bahntrasse und der Aldruper Straße die Verkehrsachsen und verläuft bis zum 
Schmutzwasserpumpwerk und zum Regenrückhaltebecken an der Straße „Am Hangkamp“ wei-
ter nach Osten. Die entlasteten Mischwässer werden von hier in die Aa eingeleitet. Eine entspre-
chende Einleitungserlaubnis liegt, mit der Aussicht auf Verlängerung, bis zum 31.08.2026 vor. Im 
Rahmen der 2016 beantragten Verlängerung der Einleitungserlaubnis wurde das vorliegende 
Wohngebiet bereits als Erweiterungsfläche aufgenommen. 
Separiert von den städtischen Wässern werden die Oberflächenwässer der Landesstraße in 
Höhe der Flurstücke 285 und 291 über einen Durchlass unter der Bahntrasse nach Osten und 
weiter parallel zur Aldruper Straße abgeführt. Die auf der Bahntrasse anfallenden Wässer werden 
über den Bahnseitengraben auf den bahneigenen Flächen zurückgehalten. 
Um Schäden an den baulichen Anlagen durch Rückstau aus dem Mischwasserkanal zu vermei-
den, wird den zukünftigen Bauherren empfohlen, die Hausanschlussleitungen mit einem Rück-
schlagventil zu versehen. Insbesondere bei Starkregenereignissen kann ein wesentlicher Anstau 
in dem Mischwasserkanalsystem nicht ausgeschlossen werden. Ein unerwünschter und unge-
hinderter Rückfluss von Mischwässern in Gebäude ist zu verhindern.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 28 von 85 
Mit Umsetzung der Planungsziele wird das Ver- und Entsorgungsnetz für Wasser und Abwas-
ser neu hergestellt. Der Anschluss an das bestehende Frischwassernetz erfolgt im Bereich der 
zwei Anbindungspunkte an die Sprakeler Straße. Das geplante Kanalnetz wird im Bereich des 
Quartiersplatzes bzw. der Ringstraße direkt an den Hauptsammler angebunden. Alle Leitungs-
systeme können in den geplanten Straßenquerschnitten fachgerecht hergestellt werden. Das be-
stehende Netz und insbesondere der vorhandene Mischwasserkanal sind in der Lage die zusätz-
lichen Wässer hydraulisch aufzunehmen bzw. den prognostizierten Bedarf zu decken. 
Neben dem Ausbau des Ver- und Entsorgungsnetzes ist ein Eingriff in das Entwässerungssys-
tem der Landesstraße  erforderlich. Entsprechend dem mit dem Straßenbaulastträger abge-
stimmten Entwässerungskonzept11,12 wird dieses entsprechend den Leistungsanforderungen in 
Teilen neu hergestellt. Hierbei wird die im Geltungsbereich bestehende Entwässerungsmulde in 
Teilen umgelegt und neu modelliert sowie im Bereich der zukünftigen Lärmschutzmaßnahme ver-
rohrt (siehe Kapitel 6.4). Mit einem über die Thomas und Bökamp Ingenieurgesellschaft mbH und 
dem Ingenieurbüro Rummler und Hartmann GmbH abgeschätzten Abfluss von ca. 790 l/s für ein 
100-jähriges Regenereignis in Relation zu einer Leistungsfähigkeit des Durchlasses unter dem 
Bahndamm von ca. 1006 l/s können die prognostizierten Oberflächenwässer der Landesstraße 
überstaufrei und leistungsfähig abgeleitet werden. Ein Zulauf von Wässern von den öffentlichen 
Straßen, den Wohnbauflächen oder den Lärmschutzmaßnahmen in das Entwässerungssystem 
der Landesstraße ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der Ausführungsplanung sollen, in Abstim-
mung mit der Straßenbaulastträger, zudem bauliche Maßnahmen als ergänzende Barrieren er-
richtet werden, die auch bei Sturzflutereignissen die Sicherheit des Grabensystems gewährleis-
tet. 
Die Entwässerung des Plangebietes sowie der anliegenden übergeordneten Verkehrswege 
(L 587, Bahntrasse) erfolgt getrennt und vollständig unabhängig voneinander. 
Aufgrund der „gefangenen“ Lage des Geltungsbereiches, zwischen den bestehenden Siedlungs-
strukturen und den erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen zur Bahntrasse und Landesstraße, 
sowie der Darstellungen der Planungsflächen in der Starkregengefährdungshinweiskarte NRW 
ist eine gesonderte Betrachtung der Oberflächenentwässerung vorgenommen worden, um die 
schadlose Ableitung der anfallenden Wässer nach den Regeln der Technik gewährleisten zu kön-
nen. 
Im Ergebnis der Simulation von Regenereignissen (n=0,05; n=0,03; n=0,02) im Rahmen des 
Fachbeitrags Entwässerung kann mit einer Anhebung der Erdgeschossfußbodenhöhe in Kombi-
nation mit den Höhenlagen der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen eine Gefährdung und 
Überflutung der Erdgeschossbereiche auch bei Sturzregenereignissen theoretisch ausgeschlos-
sen werden. Bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss als auch bei Tiefgaragen wird die Einrich-
tung und Nutzung von technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen empfohlen, um 
auch die Nutzungen unterhalb der Geländeoberfläche aktiv vor negativen Einflüssen durch Was-
sereinbruch zu schützen. 
                                                
11  THOMAS UND BÖKAMP INGENIERUGESELLSCHAFTS MBH MIT INGENIEURBÜRO RUMMLER UND 
HARTMANN GMBH: Fachbeitrag Entwässerung. Münster, Oktober 2022 
12  THOMAS UND BÖKAMP INGENIERUGESELLSCHAFTS MBH: Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel – östlich Spra-
keler Straße / westlich DB“, Ergänzende Stellungnahme zum Fachbeitrag Entwässerung. Münster, 25.05.2024

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 29 von 85 
Auch die gemäß der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW (siehe Kapitel 1.5) dargestellte mög-
liche Überflutung von Teilen des Geltungsbereiches ist als unkritisch zu bewerten, da die Berech-
nungsergebnisse der Hinweiskarte auf dem bestehenden Geländeprofil der landwirtschaftlichen 
Fläche basieren. Sie berücksichtigt nicht den Ausbauzustand nach Fertigstellung der Straßen-
verkehrsflächen, Lärmschutzanlagen und Wohnbaugrundstücke. 
Der Abfluss sowie die Ableitung von Wässern sind nach den anerkannten Regeln der Technik 
nachgewiesen. Die bei Sturzfluten bzw. Systemversagen wahrscheinlichen Wasserwege sind 
dem Fachbeitrag Entwässerung zu entnehmen. Die von der Entwässerung der Landesstraße und 
der Bahntrasse unabhängige Entwässerung der Planungsflächen wird auch über die ergänzende 
Stellungnahme zum Fachbeitrag nochmals bekräftigt. 
Eine zentrale Regenrückhaltung oder Niederschlagsversickerung ist mit den vorherrschen-
den Bodenverhältnissen im Geltungsbereich nicht möglich. Anfallende Oberflächenwässer sind 
wie dargestellt, unabhängig von den Oberflächenwässern der Landesstraße, über das Mischwas-
serkanalsystem abzuleiten. Gleichwohl ist eine Speicherung von Oberflächenwässern zur 
Brauchwassernutzung und Förderung der Verdunstungseffekte durch Rückhaltung von Wässern 
in Dachbegrünungen ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll und möglich. Dies kann den Abfluss 
von Wässern und Verbrauch von Trinkwasser nachhaltig reduzieren. Darüber wird nicht nur ein 
positiver ökologischer Beitrag geleistet, sondern auch der finanzielle Aufwand für Frisch- und Ab-
wassergebühren der Bewohnenden gesenkt. 
6.5.2 Versorgungsnetz und Flächen für Versorgungsanlagen 
Neben der Wasserver- und -entsorgung wird auch das Versorgungsnetz für Strom und Telekom-
munikation neu hergestellt. Eine Versorgung des neuen Wohngebietes mit Gas bzw. eine Nut-
zung von Technologien, die für die Wärme- und Warmwassererzeugung auf der Verbrennung 
fossiler Rohstoffe basieren, wird in Anwendung des Ratsbeschlusses zur klimagerechten Stadt-
entwicklung (vgl. V/0317/2022) und dem Leitfaden klimagerechte Bauleitplanung (vgl. 
V/0123/2023) nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ausgeschlossen. 
Zur Gewährleistung der Stromversorgung der zukünftigen Nutzungen sind zwei Ortsnetzstationen 
erforderlich. Ein Standort wurde bereits zum Entwurf des Bebauungsplans aus 2017 durch den 
Versorgungsträger, im zentralen westlichen Geltungsbereich, südlich der nördlichen Erschlie-
ßungsstraße errichtet und in Betrieb genommen. Das entsprechende Grundstück wurde einge-
messen und als Flurstück 299 ausparzelliert. Mit den aktuellen Beschlüssen zum Ausschluss 
fossiler Brennstoffe in neuen Wohngebieten in Münster sowie der bundesweiten Förderung der 
Elektromobilität geht ein erhöhter Strombedarf einher. Demzufolge wurde seitens des Versorgers 
der Bedarf nach einer zweiten Ortsnetzstation zur Realisierung der Entwicklungsziele angezeigt. 
Diesem Bedarf wird mit Ausweisung eines zweiten Standortes im nördlichen Geltungsbereich 
nördlich des WA 1 entsprochen. Der Standort wurde mit dem Versorger sowie der Stadt Münster 
abgestimmt. Entsprechend den zwischen den Versorgern und der Stadt Münster bestehenden 
Kommissionsverträgen kann die Ortsnetzstation auf der öffentlichen Grünfläche errichtet und be-
trieben werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB werden  
 auf dem Flurstück 299, Flur 44, eine Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestim-
mung Elektrizität und  
 auf dem Flurstück 234, Flur 44, ein Bereich mit Zweckbestimmung Elektrizität planungs-
rechtlich gesichert.

Bebauungsplan Nr. 576 
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Mit direktem Anschluss an bzw. der Lage auf öffentlichen Flächen sind die Standorte jederzeit 
über den Versorgungsträger zu Wartungszwecken anfahrbar. Die bedarfsgerechte Versorgung 
der zukünftigen Nutzungen ist gewährleistet. 
6.5.3 Nutzung oder Speicherung solarer Strahlungsenergie 
Mit Einrichtung der „Stabsstelle Klima“ und Aufnahme der Stadt Münster in den europäischen 
Kreis der „100 Climate Neutral Cities by 2030“ im Mai 2022 sind die Themen Klimaschutz und 
Klimaanpassung von einer zunehmend größeren und zentralen Bedeutung für das Verwaltungs-
handeln der Stadt Münster. Die Nutzung und Speicherung solarer Strahlungsenergie bei Neu- 
und Umbauten und deren Sicherung bereits auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist 
dabei ein wichtiger Baustein auf dem Weg einer klimagerechten Stadtentwicklung und Klimaneut-
ralität bis zum Jahr 2030. 
Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hat der Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 
14.6.2022 sowie 10.05.2023 für Bebauungspläne eine Verpflichtung zur Installation von Solaran-
lagen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude getroffen. In Anwendung der grundsätzlichen 
Zielsetzung dieser Beschlüsse werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 
BauNVO Festsetzungen zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung 
von solarer Strahlungsenergie getroffen. 
 In den für Einfamilienwohnformen vorgesehenen Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 
bis WA 9 sind auf den Dachflächen der oberirdischen Gebäude Photovoltaikanlagen mit 
einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren. 
 In den für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 sind 
die Dachflächen der oberirdischen Gebäude, die nicht mit technischen Anlagen, unter-
geordneten Bauteilen oder Wartungswegen belegt sind, vollständig mit Anlagen zur So-
larenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) auszustatten. 
Von den Festsetzungen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Solaranlage z. B. 
wegen einer wesentlichen Verschattung der Dach- und Fassadenflächen eines Gebäudes nach-
weislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im gefor-
derten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist.  
Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer Dach-
begrünung (siehe Kapitel 6.2.7) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über Systemlösungen 
wie ein Solargründach beigebracht werden. Dies erfolgt in Rückschluss auf die übergeordneten 
städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, der Re-
duzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des Schwammstadtprinzips. Münsters Wohnquar-
tiere sollen zukunftsorientiert und ökologisch entwickelt werden. 
Ferner wird mit den Festsetzungen lediglich die verbindliche Errichtung von Anlagen zur Solar-
energienutzung planungsrechtlich vorgegeben. Um eine Betreiberschaft auch ohne das Eigen-
tum an der Immobilie zu ermöglichen, kann zur Erfüllung der Pflicht die Dachfläche auch an Dritte 
verpachtet werden. 
Die getroffene Festsetzung für die für Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebiete WA 3, 
WA 4 und WA 10 berücksichtigen eine maximale Ausnutzbarkeit der Dachflächen zur Auswei-
sung von Solaranlagen. Im Rückschluss auf die geplanten Wohneinheiten in bis zu dreigeschos-
sigen Neubauten und den auf den Dachflächen notwendigen technischen und baulichen Anlagen

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 31 von 85 
sind die zur Errichtung von Solaranlagen verbleibenden tatsächlichen Dachflächenanteile gegen-
über den Vorgaben des Grundsatzbeschlusses bzw. des Leitfadens der Stadt Münster stark re-
duziert. Dem Ziel von 1 kWp Mindestleistung der PV-Anlagen pro Wohneinheit kann in den für 
Mehrfamilienhäuser vorgesehenen Baugebieten nicht entsprochen werden. Gleichwohl nehmen 
die Festsetzungen die Ziele zur verpflichtenden Installation von Solaranlagen auf der Ebene des 
Bebauungsplans auf, so dass den Maßgaben nach einer klimagerechten Stadtentwicklung ent-
sprochen wird. 
Auch mit dem übergeordneten Ziel zur Förderung der erneuerbaren Energien sollen unwirtschaft-
liche sowie unproduktive Anlagen, die die zukünftig Bauenden nur wirtschaftlich belasten ausge-
schlossen werden. Mit Nachweis der Unwirtschaftlichkeit oder der fehlenden Eignung des Ge-
bäudes für eine Nutzung solarer Strahlungsenergie können Ausnahmen von den Festsetzungen 
eingeräumt werden. Dies entspricht dem Nachhaltigkeitsgedanken, da Ressourcen für unrentable 
Anlagen eingespart werden. 
6.5.4 Abfallentsorgung 
Die Abfallentsorgung erfolgt über die öffentlichen Straßenverkehrsflächen, eine Befahrung der 
privaten Wohnwege ist nicht geplant. Abfallbehälter können im Einmündungsbereich der Wohn-
wege barriere- und störungsfrei abgestellt werden. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist mit den 
vorgesehenen und gesicherten Straßenquerschnitten und Wendemöglichkeiten gegeben. 
6.6 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
Neben den aktuellen Bedarfen im Stadtteil Sprakel entsteht mit der Realisierung der neuen Wohn-
nutzungen ein Mehrbedarf an wohnungsnahen Kinderbetreuungsplätzen. Dem Bedarf wird mit 
der Planung einer vier-Gruppen Kita im südlichen Geltungsbereich entsprochen. Die Flächen für 
die Kita einschließlich der erforderlichen Außenflächen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 
als  
 Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Ge-
bäude und Einrichtungen“ festgesetzt. 
Im südlichen Abschluss des Wohngebietes mit direkter Anbindung an die Haupterschließungs-
straße ist die Kita verkehrsgünstig angeordnet. Insbesondere mit dem Pkw getätigte Hol- und 
Bringverkehre können über die Ringerschließung aus beiden Anbindungspunkten an die Sprake-
ler Straße ohne wesentliche Beeinflussung der neuen Wohnnutzungen abgewickelt werden. Zur 
Stärkung der Nutzung der südlichen Anbindung ist in Verlängerung dieser ein Wendehammer für 
Pkw vorgesehen. Konflikten durch unerwünschte Wendemanöver und Staubildungen im Straßen-
raum wird so entgegengewirkt. Die Verkehre können zielgerichtet, verkehrssicher und leistungs-
fähig abgewickelt werden. 
Die geplante Randlage und Südausrichtung der Kindertagesstätte mit Verbindung zum östlich 
anschließenden Waldstück ist ansprechend und funktionsgerecht.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 32 von 85 
6.7 Grünflächen 
6.7.1 Öffentliche Grünflächen 
Abseits der privaten Grundstücksbereiche ist als öffentlicher Begegnungsort und Spielpunkt ein 
zentral gelegener Quartiersplatz geplant. Neben den sozialen und kommunikativen Aspekten bil-
det der Platz das städtebauliche Entree in das neue Wohngebiet und formuliert einen attraktiven 
Auftakt. Entsprechend seiner Nutzung wird der Platz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als öffent-
liche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage und Spielplatz festgesetzt. In seinen geplan-
ten Abgrenzungen umfasst die Grünfläche eine Größe von 630 m². 
Den städtischen Zielsetzungen einer Spielraumentwicklung und den im städtebaulichen Konzept 
aufgezeigten Qualitäten wird entsprochen. Insgesamt wird mit den Festsetzungen den Entwick-
lungszielen zur Sicherung eines hochwertig gestalteten Wohngebietes entsprochen. In Kombina-
tion mit den Verkehrsgrünflächen und privaten Vorgartenbereichen sichert die Öffentliche Grün-
fläche eine Durchgrünung des öffentlichen Straßenraumes sowie ein ergänzendes Angebot zu 
den privaten Freibereichen. 
6.7.2 Private Grünfläche 
Die zur Umsetzung der Planungsinhalte erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zur östlich an-
grenzenden Bahntrasse sowie zum nördlich gelegenem Bahnhaltepunkt Sprakel (siehe Kapitel 
1.1 und 6.10) dienen ausschließlich dem Schutz der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im 
Geltungsbereich. Sowohl die der Bahntrasse zugewandte Ostseite als auch die den Wohnbau-
grundstücken zugewandte Westseite der Lärmschutzmaßnahme werden öffentlich nicht zugäng-
lich sein. Die Anlage soll in Kombination mit den Erschließungsmaßnahmen durch den Grund-
stückseigentümer als Investor hergestellt und der Stadt Münster nach Fertigstellung übertragen 
werden. Privatrechtliche Vereinbarungen zur Ausführung der Lärmschutzanlage und deren War-
tungsflächen/-wegen sowie die Übertragung der Flächen und der baulichen Anlagen werden im 
städtebaulichen Vertrag verbindlich abgeschlossen.  
Die Flächen sind als Grünflächen deklariert und nicht als Bauland zu bewerten. Dies greift das 
Planungsziel der Grundstückübertragung an die Stadt Münster auf. Anrechenbare unverhältnis-
mäßig große Grundstücksflächen mit einer möglichen höheren Versiegelung von Flächen werden 
in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO 
ausgeschlossen. 
In Überplanung der parallel zur Bahntrasse bestehenden Waldstruktur sowie zur Bepflanzung 
und wohnbaulich verträglichen Gestaltung der technischen Lärmschutzanlage werden die Flä-
chen vollständig mit Anpflanzbestimmungen (siehe Kapitel 6.8) überlagert. 
Neben diesen Flächen wird auch der östliche Teil des Baugebietes WA 9 bis zum Eintritt der 
schalltechnischen Bedingungen vorerst von einer wohnbaulichen Nutzung ausgegrenzt (siehe 
Kapitel 6.10.3). 
Entsprechend den Entwicklungszielen und in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse werden die 
Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche festgesetzt. In Anlehnung an die 
Nutzungsbestimmung und Nutzungszuweisung der Flächen ist die Zweckbestimmung der durch 
die Lärmschutzeinrichtung belegten privaten Grünfläche als „spezielle Grünfläche“ und die im 
WA 9 festgesetzte Grünfläche als „Naturerlebnis“ bestimmt.

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung / Seite 33 von 85 
Die bauordnungsrechtliche Anrechenbarkeit der Flächen auf die Grund- und Geschossflächen-
zahl sowie die nicht erwünschte Zwischennutzung der Flächen im WA 9 als private Gartenberei-
che wird damit bereits planungsrechtlich dargestellt. 
Mit dem Ziel einer ungebundenen Bauweise der Wartungs- und Pflegewege sind die Flächen 
Bestandteil der Grünflächenfestsetzung. Ergänzende Regelungen zur Gestaltung und Kosten-
übernahme bzw. -teilung im städtebaulichen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und 
der Stadt Münster verbindlich vereinbart. 
6.8 Waldflächen 
Der Geltungsbereich selbst zeigt sich mit Ausnahme der Gehölz-/ Waldfläche zur Bahntrasse und 
der kleineren Gehölzfläche zum Forstweg aktuell als landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche. 
Diese Strukturen werden über an den Geltungsbereich angrenzende Gehölzflächen entlang der 
Bahntrasse, auf der Böschung der Aldruper Straße (L 587) und durch eine kleine Waldfläche im 
Süden (Flurstück 229) ergänzt. 
Die auf dem Flurstück 301 bestehende Gehölzfläche, mit teils größeren Einzelbäumen (Pappeln, 
Weiden, Birken), im Kernbereich der Fläche, ist durch extensive Pflege auf der ehemaligen Bahn-
fläche entstanden und ist in ihrer Struktur als Waldfläche einzustufen. Der Saumbereich der Flä-
chen, insbesondere zur Bahntrasse, wird regelmäßig zurückgeschnitten. Standortgerechte Be-
dingungen liegen im Bereich des Flurstücks 301, aufgrund des Sonderstandortes auf ehemaligen 
Gleisschotterflächen, nicht vor. 
Dementgegen wurde die Waldfläche auf dem Flurstück 229 als Kompensationsfläche für den Bau 
der L 587, vor rund 20 Jahren, als Hochwald ohne eine differenzierte Waldrandgestaltung aktiv 
angelegt. Die Fläche wurde als Kompensationsfläche LAP A5 im Planfeststellungsverfahren fest-
gestellt. Die Entwicklung dieser Maßnahme kann aktuell als Vorwaldstadium eingestuft werden. 
Zur weiteren Entwicklung des Waldes soll in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger Stra-
ßen.NRW, dem Landesbetrieb Wald und Holz sowie der Unteren Naturschutzbehörde im Rah-
men von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ordnend in den Waldrand eingegriffen werden. 
Hierzu sollen Bäume 1. Ordnung im Randbereich der Fläche entnommen und eine Durchforstung 
der Gesamtfläche durchgeführt werden. Durch die Herausnahme der Großbäume im Randbe-
reich kann die Struktur eines gestuften Waldrandes aus Strauchzone und Traufzone zumindest 
näherungsweise hergestellt werden. Das stellt vor dem Hintergrund der Kompensationsziele der 
LAP A5 mit einer Waldfläche und dem geringen Alter des Bestandes jedoch keine Minderung der 
Waldeigenschaften dar, sondern stärkt den Waldaufbau. Auch die Unteren Naturschutzbehörde 
sieht in der angedachten Durchforstung eine ökologisch sinnvolle positive Anreicherung und 
strukturelle Entwicklungsmaßnahme im Sinne eines gestuften natürlichen Waldrandes. 
Aufgrund der Flächengröße des Flurstücks 229 und der bestehenden Gehölze auf der Gesamt-
fläche ist die Herstellung einer Krautzone oder die Ausformulierung eines idealtypischen Wald-
aufbaus13 nicht vorgesehen. Im Randbereich der Flächen werden lediglich, wie oben beschrei-
ben, Bäume erster Ordnung herausgenommen. Bestehende Sträucher und Kleinbäume bleiben 
                                                
13  Als Idealbild eines natürlichen Waldaufbaus wird ein dach- oder pultförmiger Aufbau mit lockerer Struktur im An-
schluss an die offene Landschaft angesehen. Er soll aus den unregelmäßig ineinander verzahnten Zonen, Kraut-
zone (bis zu 5 m Breite), Strauchzone (bis zu 10 m Breite), Traufzone (ca. 10 bis 15 m Breite) und Baumzone 
(Kernbereich), aufgebaut sein. Die Krautzone wird unteranderen durch Gräsern, Kräutern und Wiesenblumen be-
stimmt. Ab der Strauchzone bestimmen Gehölze die Struktur.

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Begründung / Seite 34 von 85 
erhalten. Das Schnittholz kann als anreicherndes Biotopelement als Totholz am Gehölzrand auf-
geschichtet werden und auf der Fläche verbleiben. Ziel der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 
ist die Stärkung der ökologischen Funktionen des Waldes, für die Flora und Fauna, sowie die 
gesunde und widerstandsfähige Entwicklung der Waldfläche. 
Entsprechend § 3 Abs. 1 BauO NRW 2018 kann ein Mindestabstand von 15 m zwischen einer 
zulässigen Bebauung, innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenze, und einem Baum 1. Ord-
nung in den Baugebieten WA 9, WA 10 und im Bereich der Gemeinbedarfsfläche eingehalten 
werden. Der Sicherheitsabstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbe-
sondere des Lebens, der Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlage ist gewährleistet. 
Ein Erhalt der Waldfläche zur Bahntrasse (Flurstück 301) sowie der Gehölzfläche (Flurstück 
234 – planfestgestellte Kompensationsfläche LAP G8) zum Forstweg ist mit den erforderlichen 
Schallschutzmaßnahmen nicht möglich (siehe Kapitel 6.9). Der damit verbundene Eingriff in Na-
tur und Landschaft wird neben internen Ausgleichsmaßnahmen über den Biotopwertüberschuss 
des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 ausgeglichen. Die planfestgestellte Anpflanzmaßnahme der 
Kompensationsfläche LAP G8 (Hecke/Feldgehölz) kann auf den in Kapitel 6.9 dargestellten Flä-
chen mit Anpflanz- und Erhaltungsgebote auf dem Flurstück 234 selbst sowie dem Flurstück 323 
wiederhergestellt werden. Der notwendige Waldausgleich für die Eingriffe in die Waldfläche zur 
Bahntrasse erfolgt über eine externe Erstaufforstung (siehe Kapitel 6.13). 
Die vorliegenden Planungsziele ausschließende Kriterien werden nicht gesehen. Die außerhalb 
des Geltungsbereiches gelegene Waldfläche wird in ihrer Funktion als Wald nicht verändert  
6.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplans ist mit der erforderlichen Lärm-
schutzanlage (siehe Kapitel 6.10) die Überplanung der Strukturen auf den im Geltungsbereich 
einbezogenen Flächen der Flurstücke 234 und 301 verbunden. 
Um die Eingriffe in den Naturhaushalt zu mindern und gleichzeitig die technische Lärmschutzan-
lage als zukünftigen Ortsrand landschaftsverträglich zu gestalten sowie in diese einzubinden wer-
den die als private Grünfläche festgesetzten nördlichen und östlichen Flächen des Geltungsbe-
reiches gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a 
 mit einer Anpflanz- und Erhaltungsfestsetzung belegt. 
Die Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen um-
schließt hierbei die gesamte private Grünfläche. Flächen für erforderliche Wartungs- und Pflege-
wege der Lärmschutzeinrichtung als auch die notwendigen baulichen Maßnahmen (wie Funda-
mente) von Lärmschutzwänden sind im Rahmen der Ausführungsflexibilität nicht ausparzelliert 
oder gesondert ausgewiesen. Die zur Errichtung der Lärmschutzmaßnahme notwendigen Flä-
chen und Maßnahmen sind innerhalb der Anpflanzflächen zulässig, soweit eine durchgehende 
und die Lärmschutzmaßnahme eingrünende Anpflanzung gewährleistet ist. 
Mit Bezug zu den privaten Grundstücksflächen wirken die westlichen, den Wohnbaugrundstücken 
zugewandten, Bereiche der Lärmschutzmaßnahme diesen zugeordnet und erweitern diese op-
tisch. Eine gärtnerische Nutzung und Aneignung der Flächen oder sogar höhere Ausnutzbarkeit 
bzw. Versiegelung der Baugrundstücke ist jedoch ausgeschlossen, da die Flächen der Lärm-
schutzmaßnahme öffentliches Eigentum und kein Bestandteil der Baugrundstücke werden.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 35 von 85 
Die Anpflanzungen bilden neben den ökologisch wertvollen Aspekten (Flora und Fauna) eine 
aufwertende und dem Wohnen verträgliche Gestaltung der Lärmschutzmaßnahmen. Mit der Ent-
wicklung der Pflanzung werden die technischen Anlagen überformt und die optische sowie psy-
chologische Wirkung zurückgenommen. In Kombination mit der Böschungsbepflanzung zur Al-
druper Straße entsteht eine geschlossene, harmonische und lebendige Ortsrandeingrünung.  
Der erforderliche Abstand von Sträuchern, Bäumen und ihren Kronen ist durch die Regelungen 
des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) abschließend geregelt. Insbesondere zur 
Bahntrasse sind die erforderlichen Abstände damit dauerhaft gewährleistet. Über einen Wirt-
schaftsweg ist eine fach- und sachgerechte Pflege ohne Betreten, Beeinflussung oder Beein-
trächtigung der Bahnverkehre möglich. 
Insgesamt wird mit den Anpflanz- und Erhaltungsfestsetzungen ein positiver Beitrag zur qualita-
tiven Entwicklung des Wohngebietes geleistet. Ein wesentlicher Anteil des erforderlichen Aus-
gleichs, der durch die notwendige Überplanung der bestehenden Waldstrukturen verursacht wird, 
kann bereits im Geltungsbereich erbracht werden. 
6.10 Immissionsschutz 
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und die Be-
lange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen 
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) zu berück-
sichtigen. Planungsbedingte Auswirkungen auf das Gebiet selbst sowie auf Nutzungen außerhalb 
des Plangebietes sind zu prüfen und in eine Abwägung zu stellen. 
Zur Ermittlung und Bewertung der Immissionen, die auf das Plangebiet selbst einwirken sowie 
durch die Umsetzung der Entwicklungsziele ausgelöst werden, wurde eine schalltechnische Un-
tersuchung erstellt, die aufgrund im Verfahren anzupassender Planungsgrundlagen (wie Ände-
rung der Planstraßen, Anpassung des Geltungsbereiches, Aktualisierung von Schienenverkehrs-
zahlen, Anpassung der Lärmschutzeinrichtung innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches, 
Anpassung der Berechnungen an aktualisierte Richtlinien für den Lärmschutz) im Zuge des Bau-
leitplanverfahrens mehrfach überarbeitet und an die geänderten Inhalte angepasst wurde. Mit 
den planungsbedingten Änderungen der Lärmschutzeinrichtungen zur Bahntrasse sowie zur Al-
druper Straße (siehe Kapitel 1.1, 1.2 sowie 6.1) und der Anpassung an die RLS-19, als aktuell 
gültige Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, wurden die Berechnungen und Bewertungen 
dieses Gutachtens auf den aktuell vorliegenden Stand14 angepasst. 
Auch wenn die Maßnahmen entlang des Fahrbahnrandes der Aldruper Straße zur Sicherstellung 
des Immissionsschutzes im Geltungsbereich erforderlich sind, sind diese aufgrund ihrer Lage an 
der planfestgestellten und öffentlich gewidmeten Landesstraße kein Bestandteil des Geltungsbe-
reiches dieses Bebauungsplans. Gleichwohl wird die Umsetzung der planbedingten Erfordernisse 
nach § 9 Abs. 2 BauGB mit dem vorliegenden Verfahren verknüpft und über privatrechtliche Ver-
träge verbindlich abgesichert. Eine geschlossene, lückenlose Umsetzung der Lärmschutzwand 
                                                
14  RICHTER & HÜLS: Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose, Aufstellung des Bebauungsplanes „Spra-
kel – östlich Sprakeler Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Untersuchung der Geräuscheinwirkungen durch 
gewerbliche Anlagen und den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr. Bericht Nr. L-1606-02/12. Ahaus, 
16.04.2024

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Begründung / Seite 36 von 85 
ist, wie in Kapitel 1.1 beschrieben, entgegen den im Entwurf dieses Bebauungsplans aus 2019 
dargestellten Zielen, aufgrund des nicht gesicherten Zugriffs aktuell nicht darstellbar. 
Auf den Flächen des Flurstücks 230 kann die Realisierung der Lärmschutzwand, auf einer Länge 
von rund 300 m, nicht gesichert vorgetragen werden. Mit dem grundsätzlichen Ziel der zukünfti-
gen Schließung der Lücke in der Lärmschutzwand und Vervollständigung der Bebauung wurden 
zur umfassenden Darstellung der schalltechnischen Auswirkungen des Verkehrslärms die Be-
wertung der lückenhaften Lärmschutzwand zur Aldruper Straße (erste Variante) sowie die Be-
wertung der lückenlosen Lärmschutzwand zur Aldruper Straße (zweite Variante) im schalltechni-
schen Gutachten berechnet und in ihren Auswirkungen bewertet.  
Im Hinblick auf die mit dem Lückenschluss einhergehende Verbesserung der schalltechnischen 
Situation für alle Nutzungen im Geltungsbereich selbst als auch für die angrenzenden Nutzungen 
ist die höhere Immissionsbelastung der Betrachtung der lückenhaften Lärmschutzwand zur Al-
druper Straße als Worst-Case Betrachtung zu bewerten. 
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes wurde auf Basis des Geltungsbereiches zum Entwurf 
des Bebauungsplans aus 2019 gebildet. 
6.10.1 Einwirkungen des Verkehrslärms auf das Plangebiet 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Bahntrasse Hamm (Westf.) – Emden Rbf und der 
hier in Hochlage zum Plangebiet verlaufenden Aldruper Straße (L 587). 
Datengrundlage für die Prognose und Bewertung der Schallimmissionen sind die auf das Jahr 
2038 hochgerechnete Straßenverkehrszählung 2021 15 und die Zähldaten vom 17.10.2013 im 
Knotenpunkt Aldruper Straße/Sprakeler Straße der Stadt Münster sowie die Prognose des Mehr-
verkehrs über das Plangebiet und die Schienenbelastungsdaten der DB AG für das Prognosejahr 
2025. Die Zähldaten im Knotenpunkt Aldruper Straße/Sprakeler Straße aus dem Jahr 2018 wei-
sen geringere Spitzenstundenbelastungen aus, so dass im Sinne einer Worst Case-Betrachtung 
weiterhin auf den Werten aus 2013 Bezug aufgebaut wird. 
Schallschutz für die Wohnbebauung nach DIN 18005 
Entsprechend den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfolgt die Beurteilung der Aus-
wirkungen des Verkehrslärms auf die Nutzung in Anlehnung an die Orientierungswerte der 
DIN 18005 von 55/45 dB(A) tags/nachts und Grenzwerte der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) 
tags/nachts für allgemeine Wohngebiete. Zur Reduzierung der Lärmeinwirkungen wurden im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans eine rund 55,00 m lange und rund 5,50 m hohe Lärmschutz-
wand zum Forstweg, eine abgestufte rund 20,00 m lange Lärmschutzwand im Übergang zur 
Bahntrasse, eine rund 225,00 m lange und rund 10,00 m hohe Lärmschutzwallwandkombination 
zur Bahntrasse berücksichtigt. Darüber hinaus wurde außerhalb des Geltungsbereiches eine Ver-
längerung der Lärmschutzwand an der Aldruper Straße angesetzt. 
Wie zuvor sowie in Kapitel 1.1 ausgeführt, wurde in der ersten untersuchten Variante der Ab-
schnitt der Lärmschutzwand auf dem Flurstück 230 (Aldruper Straße) nicht berücksichtigt. Die 
Umsetzung der dargestellten notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
                                                
15  STRAßEN NRW: Straßenverkehrszählung 2021 (Straßeninformationsbank Nordrhein-Westfalen -Daten der Ver-
kehrszählung 2021). www.nwsib-online.nrw.de

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BauGB und deren Umsetzung vor Aufnahme der wohnbaulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 
i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB planungsrechtlich festgesetzt. 
Unter Ansatz der geänderten Planungsinhalte werden im Ergebnis der freien Schallausbreitung 
die Orientierungswerte der DIN 18005, im oben beschriebenen Untersuchungsraum, mit den be-
rechneten Beurteilungspegeln zur 
 Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 
o in den Erdgeschosslagen (Berechnungshöhe 2,80 m) im südöstlichen zur Aldruper 
Straße orientierten Teilbereich überschritten, wobei im Bereich der festgesetzten pri-
vaten Grünfläche, auf einem kleinen Teilabschnitt eine Überschreitung von 7 dB(A) 
mit einem Wert von 62 dB(A) berechnet wurde. 
o im Bereich des ersten Obergeschosses (Berechnungshöhe 5,60 m) im Norden um 
bis zu 3 dB(A) auf einen Wert von 58 dB(A) und im südöstlichen, zur Aldruper 
Straße orientierten, Teilbereich um bis zu 10 dB(A) auf einen Wert von 65 dB(A) 
überschritten. 
o sowie im Bereich des zweiten Obergeschosses (Berechnungshöhe 8,40 m) auf der 
westlichen Plangebietshälfte überschritten, wobei in einem schmalen Bereich im 
Norden Überschreitungen um bis zu 4 dB(A) mit einen Wert von 59 dB(A) und im 
südöstlichen Teilbereich zur Aldruper Straße Überschreitungen um bis zu 11 dB(A) 
mit einem Wert von 66 dB(A) berechnet wurden. 
 Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 
o in allen Beurteilungshöhen flächendeckend überschritten. 
o Wobei in den Erdgeschosslagen im südöstlichen Teilbereich zur Aldruper Straße 
Überschreitungen von bis zu 55 dB(A) ermittelt wurden. 
o Wobei im Bereich des ersten Obergeschosses im nördlichen Teilbereich Beurtei-
lungspegel von bis zu 56 dB(A) und im südöstlichen Teilbereich Beurteilungspegel 
von bis zu 59 dB(A) ermittelt wurden. 
o Wobei im Bereich des zweiten Obergeschosses im nördlichen Teilbereich Beurtei-
lungspegel von bis zu 64 dB(A) und im südöstlichen Teilbereich Beurteilungspegel 
von bis zu 60 dB(A) ermittelt wurden. 
Abgesehen von den nördlichen, östlichen und insbesondere den südöstlichen Teilflächen werden 
die Orientierungswerte zur Tageszeit in einer Beurteilungshöhe von 5,60 m (1. Obergeschoss) 
und insbesondere in den Erdgeschosslagen (Beurteilungshöhe 2,80 m) einschließlich der priva-
ten sowie öffentlichen Freibereiche weitestgehend eingehalten. Zur Nachtzeit werden die Orien-
tierungswerte jedoch in allen Bereichen und Berechnungshöhen überschritten. Damit liegt der 
Fokus, zur Gewährleistung von gesunden Wohnverhältnissen und einem gesunden Schlaf, auf 
dem Schutz der Nachtruhe. 
Die entgegen dem Bebauungsplanentwurf aus 2019 höheren Immissionen im gesamten Gel-
tungsbereich sind insbesondere auf die Lücke in der Lärmschutzwand an der Aldruper Straße 
sowie die Anpassung der Berechnungen von der RLS-90 auf die RLS-19 zurückzuführen. Mit den 
auf die schützenswerten Wohnnutzungen und deren privaten Freibereiche einwirkenden unge-
minderten Verkehrslärmemissionen wurden in den östlichen Erdgeschossbereichen im Bauge-
biet WA 9 Beurteilungspegel von bis zu 62 dB(A) tags bzw. bis zu 55 dB(A) nachts ermittelt. Damit

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werden die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie Grenzwerte der 16. BImSchV an den Fas-
saden sowie in den Gartenbereichen um bis zu 7 bzw. 3 dB(A) tags und 10 bzw. 6 dB(A) nachts 
überschritten. Die Flächen sind dem Lärmpegelbereich IV nach DIN 18005 zuzuordnen. 
In Würdigung der grenzwertüberschreitenden Beeinträchtigungen in den Gartenbereichen dieser 
Teilflächen in Rückschluss auf die aktuell nicht absehbare Realisierung des Lückenschlusses in 
der Lärmschutzanlage soll von einer wohnbaulichen Nutzung dieser Flächen bis zur vollständigen 
Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen abgesehen werden. Erst mit Nachweis der im Bericht 
Nr. L-1606-02/12 zur zweiten Variante (lückenlose Lärmschutzwand) dargestellten gesunden 
Wohnverhältnissen können die Bereiche einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden (siehe 
Kapitel 6.10.3). 
Neben der Immissionsbelastung auf den oben genannten Teilflächen wäre im Allgemeinen die 
Errichtung von unverhältnismäßig hohen und städtebaulich unverträglichen Schallschutzanlagen 
gegenüber den emittierenden Quellen erforderlich, um die Orientierungswerte der DIN 18005 ein-
halten zu können. Auch wenn aktive Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich passiven Schall-
schutzmaßnahmen vorzuziehen sind, sind diese aufgrund der negativen Auswirkungen auf die 
zukünftigen Wohnnutzungen (Verschattung, optisch-psychologische Wirkung, etc.) mit den städ-
tebaulichen Zielsetzungen dieser Planung nicht vereinbar. Alternativ kann durch passive Schall-
schutzmaßnahmen ein hinreichender Immissionsschutz sichergestellt werden. Grundlage für die 
Anforderungen an den Schallschutz von den Außenbauteilen der Gebäude (Außenwände und 
Fassadenelemente) bildet der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2. Die Orientie-
rungswerte in den Außenbereichen/privaten Freibereichen sowie im Erdgeschoss und überwie-
gendem Teil der Obergeschosse werden zur Tageszeit durch die Errichtung von aktiven Schall-
schutzmaßen sichergestellt. So liegt der Fokus beim passiven Schallschutz auf dem Schutz der 
Wohnräume während der Nachtzeit. Daher wird auf Basis der ermittelten Beurteilungspegel für 
den Nachzeitraum der maßgebliche Außenlärmpegel16 ermittelt. An den Baufenstern der festge-
setzten Baugebiete im Geltungsbereich ergeben sich maßgebliche Außenlärmpegel (nachts) von 
 bis zu 70 dB(A) in den Erdgeschosslagen, 
 bis zu 75 dB(A) in den ersten Obergeschossen im Norden und bis zu 72 dB(A) im Süd-
osten sowie 
 bis zu 82 dB(A) in den zweiten Obergeschossen im Norden bzw. bis zu 73 dB(A) im 
Südosten. 
Die maßgeblichen Außenlärmpegel wurden den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109-1 zugeord-
net und zeichnerisch festgesetzt. Anhand der im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
festgesetzten Lärmpegelbereiche sind die Außenbauteile der Gebäude in der Ausführungspla-
nung zu bestimmen und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Für die im Bebauungs-
plan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A) (LPB III), 66 bis 70 dB(A) 
(LPB IV), 71 bis 75 dB(A) (LBP V) sowie 76 bis 80 dB(A) (LBP VI) für die unterschiedlichen Be-
rechnungshöhen abgegrenzten Teilbereiche sind besondere Anforderungen an den Schallschutz 
von Außenwänden und Fassadenelementen von Aufenthaltsräumen zu stellen. Die in Lärmpe-
gelbereich VI einzustufenden Bereiche schneiden ausschließlich in den Baugebieten WA 1 und 
                                                
16  Da die Differenz der errechneten Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A) beträgt, ist 
der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes nach DIN 4109-2 Kapitel 4.4.5. aus einem 
3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A) zu bilden (vgl. Ingenieurbüro 
Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12. S. 26).

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WA 5 die nördlichen überbaubaren Grundstücksflächen, in einer Berechnungshöhe von 8,40 m 
(2.OG), in deren Randbereichen. Über die, in diesen Teilbereichen, festgesetzte maximale Ge-
bäudehöhe (siehe Kapitel 6.2.2) werden im Dachgeschoss angeordnete Aufenthaltsräume nicht 
gesehen. 
Neben der bautechnischen Ausführung der Fassadenbauteile sind bei einem Beurteilungspegel 
von über 50 dB(A) in der Nacht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Vorrichtungen (z. B. schallge-
dämmte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel in Schlafräumen 
bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile 
nicht mindern. Die festgesetzten Mindestanforderungen an die Schalldämmung von Außenbau-
teilen, insbesondere zur Sicherung der Nachtruhe, kann anhand DIN 4109-2 (2018) – Schall-
schutz im Hochbau – ermittelt werden. Zudem kann über die innere Organisation der Gebäude 
erreicht werden, dass Räume, die zum vorwiegenden Aufenthalt von Menschen bzw. zum Schla-
fen vorgesehen sind, an der dem Lärm abgewandten Fassadenseite angeordnet werden. 
Am Tag sind die Einflüsse wesentlich geringer. Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse und 
in Abwägung der für die Nacht festgesetzten baulichen Maßnahmen gegenüber den geringeren 
Restriktionen für den Tageszeitraum können Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, die nicht 
vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, für den Lärmpegelbereich III dimensioniert werden 
(entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A)). 
Die sogenannte ‚Zumutbarkeitsschwelle‘ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird in den Erdgeschoss- 
und Außenbereichen sowie in einer Berechnungshöhe von 5,60 m unter Betrachtung der Beur-
teilungspegel flächendeckend unterschritten. In einer Berechnungshöhe von 8,40 m (zweites 
Obergeschoss) können die Werte in einem nördlichen Teilabschnitt rechnerisch nicht eingehalten 
werden. Da in diesem Bereich mit den festgesetzten Gebäudehöhen und Dachformen im zweiten 
Obergeschoss (siehe Kapitel 6.2.2 und 6.2.4) keine Wohn- und Aufenthaltsräume gesehen wer-
den bzw. möglich sind, ist die Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle in diesem Bereich hin-
nehmbar. 
Durch die planbedingten Mehrverkehre werden im Geltungsbereich selbst keine relevanten Er-
höhungen der Verkehrslärmsituation prognostiziert. 
Planbedingte Auswirkungen auf die Nachbarschaft nach 16. BImSchV 
Da die Umwandlung der, zur Erschließung des Gebietes (siehe Kapitel 6.3.1) herangezogenen, 
bisherigen Wohnstichstraßen in Erschließungsstraßen mit einem erheblichen baulichen Eingriff 
verbunden ist, erfolgt für die Bestandsbebauung eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für 
Lärmvorsorge nach der 16. BImSchV. Gilt der erhebliche bauliche Eingriff als wesentliche Ände-
rung einer Straße und die Grenzwerte der 16. BImSchV werden durch die baulich bedingten Ver-
kehrszunahmen überschritten, sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Eine wesentliche Än-
derung liegt vor, wenn die Erhöhung des Beurteilungspegels aufgerundet mindestens 3 dB be-
trägt (> 2,1 dB) oder der Beurteilungspegel auf mindestens 70/60 dB(A) tags/nachts erhöht oder 
darüber hinaus weiter erhöht wird.  
Im Ergebnis liegt eine wesentliche Änderung vor, da mit Umwandlung der Wohnstraßen in Er-
schließungsstraßen die Lärmpegel um mehr als 3 dB(A) erhöht werden. An den Gebäuden Spra-
keler Straße 38, 38a, 38b, und 45 werden die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte für allge-
meine Wohngebiete von 59/49 dB(A) um bis zu 5 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts überschritten.

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Allerdings sind die Überschreitungen nicht allein auf den Verkehrslärm auf den Erschließungs-
straßen zurückzuführen, sondern werden wesentlich durch den bestehenden Verkehr auf der 
Sprakeler Straße beeinflusst. Für die Beurteilung nach 16. BImSchV wurden die Erschließungs-
straßen und die bestehende Sprakeler Straße als Gesamtbelastung berücksichtigt. Die verfas-
sungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten von 70/60 dB(A) tags/nachts wird nicht 
erreicht. 
Über passive Schallschutzmaßnahmen kann der Verkehrslärm an den bestehenden Wohnge-
bäuden effektiv gemindert werden. 
Fazit 
Die auf den gutachterlichen Ergebnissen aufbauenden Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB planungsrechtlich gesichert und werden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen er-
gänzt. Der Bebauungsplan entspricht den Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung 
gemäß BauGB und ist in seinen Festsetzungen vollzugsfähig. 
Als an emittierende übergeordnete Verkehrswege (Aldruper Straße und Bahntrasse) heranrü-
ckende Wohnbebauung werden die, zum Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse er-
forderlichen Maßnahmen, abschließend durch das Planverfahren selbst dargestellt und pla-
nungsrechtlich festgesetzt. Auswirkungen auf den Bahnbetrieb oder die Landesstraße sind mit 
den Planungszielen ausgeschlossen. Zukünftige Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf 
Schütz- und Ersatzmaßnahmen gegenüber den Baulastträgern der planfestgestellten Bahntrasse 
sowie der Landesstraße können nicht geltend gemacht werden. 
In Abwägung der gutachterlich geprüften Möglichkeiten von aktiven und passiven Schallschutz-
maßnahmen sind mit den Entwicklungszielen keine unzumutbaren Emissionen verbunden. Mit 
den Lärmschutzmaßnahmen und der zukünftig dem Bestand vorgelagerten Bebauung wird dar-
über hinaus eine Verbesserung der aktuellen Lärmsituation, insbesondere gegenüber dem nächt-
lichen Schienenverkehrslärm, für die Bestandsnutzungen erzielt. 
6.10.2 Auswirkungen des Gewerbelärms 
Mit der östlich an den bestehenden Einzelhandelsbetrieb (Sprakeler Straße Nr. 35) heranrücken-
den Wohnbebauung (siehe auch Kapitel 1.2) ist die Gewerbelärmsituation zum Schutz des Be-
triebes und der zukünftigen Wohnnutzung zu untersuchen. Grundlage bildet die DIN 18005-1 in 
Verbindung mit der TA Lärm. 
Die Lärmpegel werden für die genehmigten Betriebszeiten bewertet. Als maßgebliche Schallquel-
len sind die Anlieferungen, die Kundenverkehre und die technischen Anlagen zu berücksichtigen. 
Im Ergebnis werden die für allgemeine Wohngebiete anzunehmenden Orientierungswerte der 
DIN 18005-1 von 55/40 dB(A) tags/nachts und die Richtwerte der TA Lärm von 55/40 dB(A) 
tags/nachts an den festgesetzten überbaubaren Flächen flächendeckend eingehalten. Auswir-
kungen über den Betrieb des Einzelhandelsunternehmens auf die schützenswerten Wohnnutzun-
gen im Geltungsbereich sind nicht gegeben. 
Auch der südlich des Geltungsbereiches bestehenden Kfz-Werkstatt wird durch die Planungs-
ziele des Bebauungsplans in seinem Betrieb nicht beeinträchtigt. Bereits heute grenzt der Kfz-
Betrieb unmittelbar an Wohnnutzungen, die nördlich durch ein eingeschränktes Gewerbegebiet

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und südlich durch ein Allgemeines Wohngebiet gesichert sind. Die mit dem vorliegenden Bebau-
ungsplan gesicherten Nutzungen rücken nicht näher als die bereits bestehenden Nutzungen an 
den Betrieb heran. Einschränkungen für den Betrieb oder Auswirkungen auf die geplanten Nut-
zungen werden nicht gesehen. 
6.10.3 Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen 
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, 
dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen erst 
mit Eintritt bestimmter Umstände zulässig werden. 
Mit den zweiseitig auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärmimmissionen können ent-
sprechend den in Kapitel 6.10.1 dargestellten Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchun-
gen ohne aktive Schallschutzmaßnahmen zu den Emittenten (Bahntrasse und Aldruper Straße) 
keine gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden. Die erforderlichen und in 
dem Schalltechnischen Gutachten (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12) 
dargestellten Schallschutzmaßnahmen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zwar planungsrecht-
lich bzw. als übergeordnete behördliche Maßnahme an einer planfestgestellten und öffentlich ge-
widmeten Landesstraße in der grundsätzlichen Form und Ausbildung gesichert, jedoch kann der 
Zeitpunkt der Umsetzung, nach den geltenden Rechtsgrundlagen des BauGB, nicht bestimmt 
werden. Um die Wirkung der Schallschutzanlagen mit der Aufnahme der wohnbaulichen Nutzung 
den im Geltungsbereich zu gewährleisten, wird nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass 
 die festgesetzte Nutzung in allen Baugebieten so lange unzulässig ist, bis die im Schall-
technischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-
1606-02/12) für die erste Variante (lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und in der 
Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche durch 
Umsetzung der im Schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzanlagen her-
gestellt sind. 
Bis zum Eintritt dieser Bedingung können die Flächen im Geltungsbereich weiterhin als landwirt-
schaftlichen Fläche bewirtschaftet werden. 
Ferner werden erst mit dem baulichen Lückenschluss in der Lärmschutzanlage die Verkehrs-
lärmemissionen der Aldruper Straße vollständig abgeschirmt und die auf die schützenswerten 
Wohnnutzungen einwirkenden Emissionen, wie im schalltechnischen Bericht vom 16.04.2024 
Nr. L-1606-02/12 zur zweiten Variante (lückenlose Lärmschutzwand) dargestellt, um mindestens 
einen Lärmpegelbereich reduziert. Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden dann, in den 
Erdgeschossbereichen, vollständig eingehalten. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist 
 die Folgenutzung der im östlichen Teilbereich des Baugebietes WA 9 als private Grün-
fläche festgesetzten Flächen als ein Allgemeines Wohngebiet bestimmt. Diese, in der 
Nebenzeichnung zum Bebauungsplan dargestellte Folgenutzung wird mit den zeichneri-
schen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sobald die im 
Schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht 
Nr. L-1606-02/12) für die zweite Variante (lückenlose Lärmschutzwand) ermittelten und 
in dieser Nebenzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbe-
reiche durch die vollständige bauliche Schließung der im schalltechnischen Gutachten 
aufgeführten Lärmschutzwand LW3 gesichert sind.

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Begründung / Seite 42 von 85 
Bis zum Eintritt dieser Bedingung kann die Fläche als private Grünfläche genutzt werden. 
Die Festsetzungen sichern eine geordnete städtebauliche Entwicklung mit dem Nachweis gesun-
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Da der Grundstückseigentümer alleiniger Grundbesitzer der 
Flächen ist und auf Basis der planungsrechtlichen Festsetzungen und privatrechtlichen Verein-
barungen im Zuge der Erschließungsmaßnahmen auch die Umsetzung der schallmindernden 
Maßnahmen vollzieht, werden Verzögerungen in der Umsetzung von Erschließungsmaßnahmen 
und Wohnnutzungen nicht gesehen. Eine Veröffentlichung und Kenntnis eines Jeden über die 
aufschiebende und bedingte Nutzung von Wohnnutzungen ist über diesen Bebauungsplan gege-
ben. 
6.10.4 Luftschadstoffimmissionen 
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01.07.2014 für 
den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Im Rahmen der Aufstellung des Luft-
reinhalteplans wurde ein Grobscreening-Verfahren zur Ermittlung der Schadstoffkonzentration im 
Hauptverkehrsstraßennetz Münsters durch das Umweltamt der Stadt Münster erstellt. Untersucht 
wurden die beiden Leitkomponenten zur Beurteilung der Luftqualität in den Städten, die Luft-
schadstoffe Stickstoffdioxid und Feinstaub. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung kann 
eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO 2) von 40 μg / m3 als 
Jahresmittelwert und eine Überschreitung des Tagesmittelwertes für Feinstaub (PM10) von 
> 50 μg / m³ an mehr als 35 Tagen im Jahr mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden. 
6.11 Altlasten / Altstandorte 
Mit aktuellem Kenntnisstand befinden sich ausschließlich im Verlauf der geplanten Lärmschutz-
maßnahme, Flurstück 301, Altlasten bzw. Altlastenverdachtsfälle. Die ehemals als Lagerflächen 
der DB AG genutzten Bereiche werden im städtischen Verzeichnis historischer Altlastenstandorte 
unter der Nummer 4034 geführt. 
Neben den in den Jahren 1997 17 und 199818 für diese Flächen durchgeführten Untersuchungen 
wurde zur Einschätzung einer möglichen Überdeckung der kontaminierten Böden und Gefahren-
abschätzung eine erneute Untersuchung der Altlastenflächen19 vorgenommen. Im Ergebnis kön-
nen die kontaminierten Böden unter der geplanten Lärmschutzeinrichtung verbleiben. Mit der 
vollständigen Überdeckung dieser Böden durch die Errichtung des geplanten Lärmschutzwalls 
eine Auswaschung von Schadstoffen in das Grundwasser nicht gegeben, der Gefährdungspfad 
entfällt. 
6.12 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
                                                
17  DR. HECKMANNS UND PARTNER GMBH: Planung und Vorbereitung der Orientierenden Untersuchung ein-
schließlich einer Historischen Erkundung für Einrichtungen der Deutschen Bahn AG im Stadtgebiet von Münster – 
Standortbezogener Auswertebericht –. Essen, 31.07.1997 
18  BFUB DÜSSELDORF GMBH, UMWELTBERATUNG FISCHER & KÖCHLING: Gutachten zur Orientierenden Un-
tersuchung am Standort Münster – Stadt. Düsseldorf, 1998 
19  DIPL. -ING. WOLFGANG DE REUTER, ING.-BÜRO FÜR GEOTECHNIK UND BAUSTOFFTECHNOLOGIE: 
Münster-Sprakel – Städtebauliche Neuordnung im Bereich der Sprakeler Straße –, Aktenvermerk. Altenberge, 
05.08.2015

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Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Bo-
dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 
6.13 Ausgleichsflächen 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG einen Ein-
griff in Boden, Natur und Landschaft vor. Als maßgebliche Eingriffe sind der Eingriff in die Wald-
fläche entlang der Bahntrasse, die Gehölzstrukturen zum Forstweg und die Beanspruchung von 
Ackerflächen anzusehen. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie die Darstellung von Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind dem Umweltbericht (siehe Kapitel 8) 
sowie der Bilanzierung20 zu entnehmen. 
Neben den internen Anpflanzmaßnahmen zur Reduzierung des Eingriffs erfolgt der Ausgleich für 
den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft über den Biotopwertüberschuss des Bauleitplanver-
fahrens Nr. 569 „Südlich Markweg“. In diesem hat sich mit Entwicklung eines zeitgemäß verdich-
teten Wohnquartiers in Konversion einer Fläche für eine Erwerbsgärtnerei mit umfangreicher ver-
siegelter Fläche durch Gewächshäuser ein Kompensatorischer Überschuss an 37.496 Bio-
topwertpunkten ergeben. Bei einem Kompensationsbedarf von 27.193,56 Biotopwertpunkten im 
vorliegenden Verfahren kann dieser vollständig erbracht werden. Ein Zuordnungshinweis ist in 
den Bebauungsplan aufgenommen. 
Aus der Verrechnung des notwendigen Bedarfs und den zur Verfügung stehenden Biotopwert-
punkten ergibt sich für den Bebauungsplan Nr. 576 kein weiterer Ausgleichsbedarf. Die verblei-
benden Biotopwertpunkte bzw. der verbleibende Überschuss aus dem Bebauungsplan Nr. 569 
verfallen. 
Neben dem „allgemeinen“ Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird auf dem Flurstück 301 
eine parallel zur Bahntrasse bestehende Waldfläche mit Errichtung der erforderlichen Lärm-
schutzanlage überplant. Mit der Wertigkeit des Waldbereiches und dem Umstand, dass die Flä-
chen mit Ausnahme der technischen Lärmschutzanlage wieder aufgeforstet werden sollen ergibt 
sich ein Kompensationsbedarf für den Waldausgleich von 700 m². 
Der Waldausgleich erfolgt auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Emsdetten in der Gemarkung 
Emsdetten, Flur 089, auf Teilflächen des Flurstücks 20. Die Fläche befindet sich rund 13,5 km 
nördlich des Geltungsbereiches. Der Waldausgleich erfolgt durch Aufforstung eines nördlich an 
den bestehenden Wald anschließenden 700 m² großen Teilgrundstückes des Flurstücks 20. Die 
Fläche wird durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Waldfläche ge-
sichert und dauerhaft als solche erhalten. Alle Handlungen, die den Bestand der eingebrachten 
Pflanzen und die damit verbundenen pflegerischen Maßnahmen beinträchtigen oder gefährden 
sind vertraglich gesichert zu unterlassen. 
Alle Kompensationsmaßnahmen werden gemäß § 11 BauGB verbindlich zwischen dem Grund-
stückseigentümer und der Stadt Münster geregelt. Eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 
Abs. 1a S. 2 BauGB ist nicht erforderlich. 
                                                
20  SCHULTEWOLTER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN: Bebauungsplan Nr. 576 Sprakel – Sprakeler Straße / 
Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Heide, Anlage zum Umweltbericht, Eingriffs-Ausgleichsermittlung. Telgte, 
Juli 2024

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 44 von 85 
6.14 Artenschutz 
Zur Bewertung und Einschätzung der artenschutzrechtlichen Belange wurde im Jahr 2015 die 
Bestandserfassung planungsrelevanter Arten21 sowie im Jahr 2022 die validierende Kartierung22 
zum Bauleitplanverfahren durchgeführt. Gegenüber der Kartierung aus 2015/2016 und den fort-
laufend bis 2022 erhobenen Daten sind im Messtischblatt aktuell die Arten Bluthänfling, Girlitz 
und Star als weitere streng geschützte Arten in die Listen der planungsrelevanten Arten aufge-
nommen worden.  
Insgesamt konnten im Zuge der Kartierungen 23 Vogelarten als Nahrungsgäste im Geltungsbe-
reich festgestellt werden, von denen nur die Mehlschwalbe zu den planungsrelevanten Arten 
zählt. Mit dem Ausschluss von Brutvorkommen bestehen keine Verbotstatbestände nach § 44 
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen). 
Die Potentialbetrachtung für das Vorkommen des Stars, des Girlitzes und des Bluthänflings er-
brachte zumindest für den Star eine potenzielle Brutmöglichkeit in den Höhlungen der Pappeln. 
Auch in der Nachkartierung konnten keine Stare erfasst werden. Insofern werden Ersatzquartiere 
für Stare mit Umsetzung der Planungen an der Lärmschutzwand empfohlen. Wegen des Verlusts 
des Quartierspotentials für Fledermäuse wird empfohlen, Fledermauskästen im Bereich des 
Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand anzubringen. 
Unter Berücksichtigung der artspezifischen Habitatansprüche und der erheblichen Störfaktoren 
durch die unmittelbare Nachbarschaft des Plangebietes zur Bahntrasse erscheint ein Vorkommen 
des Bluthänflings und des Girlitzes auf der Vorhabenfläche wenig wahrscheinlich und die Arten 
konnten auch in der Nachkartierung nicht erfasst werden. Darüber hinaus bestehen im direkten 
östlichen Umfeld günstigere und gut geeignete Lebensräume auf die die Arten auszuweichen 
könnten, so dass keine Auslösung des Zugriffsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG er-
folgt. 
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von Tieren zu rele-
vanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population) sind auch 
ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Verbotstatbestände nach § 44 
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten) bestehen nicht. 
  
                                                
21  B.U.G.S. – BIOLOGISCHE UMWELTGUTACHTEN SCHÄFER: Bebauungsplan „Sprakel – östlich Sprakeler 
Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Bestandserfassung planungsrelevanter Vogelarten“. Telgte, 19.08.2015 
22  B.U.G.S. – BIOLOGISCHE UMWELTGUTACHTEN SCHÄFER: Bebauungsplan „Sprakel – östlich Sprakeler 
Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Bestandserfassung planungsrelevanter Vogelarten“. Telgte, 03.11.2022

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 45 von 85 
7 Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 576 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
Plangebiet gesamt 3,86 ha 100 %
Bauflächen (WA) 2,42 ha 62 %
davon anteilig Baugebiet WA 9 mit au fschiebend bedingter Zulässigkeit 
der Wohnnutzung  0,11 ha 
davon anteilig als private Erschließungsfläche (GFL-AE) Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger 0,08 ha 
davon anteilig als (GFL-E/GF-E) Geh-, Fahr- und / oder Leitungsrecht zu-
gunsten der Erschließungsträger 0,01 ha 
davon anteilig als (L-E) Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger 0,09 ha 
Baufläche Gemeinbedarf (Kindertagesstätte) 0,17 ha 4 %
Straßenverkehrsfläche 0,67 ha 17 %
davon anteilig mit Zweckbestimmung Fuß- und Radweg / Fußweg 0,01 ha 
Grünflächen 0,72 ha 18 %
davon öffentliche Grünflächen 0,07 ha 
davon private Grünfläche 0,64 ha 
davon mit Überlagerung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 0,76 ha 
davon mit Überlagerung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkeh-
rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 0,74 ha 
Fläche für Versorgungsanlagen 0,004 ha 0 %
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Die Stadt Münster, vertreten durch das Stadtplanungsamt, plant im nördlichen Stadtbereich im 
Ortsteil Sprakel im Bereich der Sprakeler Straße mit dem Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel – 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße“ neue Bauflächen. Der Bebau-
ungsplan verfolgt das Ziel, neue Wohnbauflächen bei gleichzeitiger Arrondierung des Stadtkör-
pers mit der Anlage eines geschlossenen Siedlungsrandes zu schaffen. 
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne grundsätzlich einer 
Beachtung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sowie einer 
Umweltprüfung (UP) nach § 2, 2a BauGB (Ausnahme: Verfahren nach §§ 13 und 13a BauGB) 
unter besonderer Beachtung der Anlage 1 zum BauGB, in der die Belange des Umweltschutzes 
zu berücksichtigen sind und in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermit-
telt, beschrieben und bewertet werden. Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich auf alle 
Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 46 von 85 
Ziel der Umweltprüfung ist eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der wesentlichen Umwelt-
belange über die Aspekte des Natur- und Umweltschutzes hinaus, um eine möglichst verträgliche 
und alle ökologischen und umweltrelevanten Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des 
Bebauungsplans zu erreichen. Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufga-
ben im Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des geplanten 
Konzeptes landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte Maßnahmen benannt, sondern 
möglichst auch eine harmonische Einbindung in das vorhandene Umfeld in Münsters Norden 
erreicht werden. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Münster - Sprakel und grenzt dort auf der östlichen Seite 
der Sprakeler Straße an die bestehende Bebauung an. Das Untersuchungsgebiet der Umwelt-
prüfung entspricht in der Regel dem Geltungsbereich des Bebauungsplans, kann aber je nach 
Belang und Schutzgut auch darüber hinaus reichen. 
Es ist vorgesehen ein Wohngebiet zu entwickeln. Die Grenzen des Plangebietes werden 
 im Norden durch den Haltepunkt Münster Sprakel der Deutschen Bahn und daran an-
schließender Bebauung an der Sprakeler Straße, 
 im Osten durch die Bahnanlage Hamm-Münster-Rheine-Emden, 
 im Süden durch eine landwirtschaftliche Fläche und eine Gehölzfläche zwischen Aldru-
per Straße und der Sprakeler Straße sowie 
 im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Sprakeler Straße 
gebildet. 
8.2.1 Planungsrechtliche Belange 
Im Regionalplan wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt (Regi-
onalplan Münsterland Blatt Münster).23 
Der als Wohngebiet vorgesehene Teil des Bebauungsplans Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / 
Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße“ ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster als Wohnbaufläche (W) ausgewiesen.24 Der Flächennutzungsplan muss daher nicht ge-
ändert zu werden. 
Das dem vorliegenden Bauleitplanverfahren zugrunde liegende Plangebiet wird innerhalb des 
Baulandprogramms der Stadt Münster (aktuell 2024-2032, Stand 11.09.2024) geführt und erfüllt 
somit in vollem Umfang die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfristige gezielte und kon-
trollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Münster. 
Der Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst nur den Freiraum der Orts-
lage Sprakel. Der Planbereich selbst wird der Ortslage zugeordnet. Daher bestehen keine Aus-
sagen des Landschaftsplanes zum Plangebiet.25 
                                                
23  Bezirksregierung Münster, Regionalplan Münsterland, https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regio-
nalplan/index.html, zuletzt abgerufen am 09.05.2025 
24 Stadt Münster, Flächennutzungsplan, https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/bauleitplanung/flaechennut-
zungsplan, zuletzt abgerufen am 09.05.2025 
25  Stadt Münster, Landschaftsplan 2 „Nördliches Aatal und Vorbergshügel“, https://www.stadt-muens-
ter.de/gruen/naturschutz/landschaftsplanung, zuletzt abgerufen am 09.05.2025

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 47 von 85 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura-2000 Gebiete (FFH-Gebiet und Europä-
isches Vogelschutzgebiet) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in dessen Umfeld nicht 
vorhanden. Auch existieren innerhalb des Plangebietes keine schützenswerten Landschaftsbe-
standteile oder geschützten Biotope, wie z. B. § 62-Biotope nach dem Landesnaturschutzgesetz 
NRW. Die nächsten Schutzgebiete finden sich als Landschaftsschutzgebiet (LSG-MS-00009 
LSG-Nördliches Aatal und Emsniederung) östlich der Bahnlinie sowie das Verbundbiotop VB-
MS-4011-001 Münstersche Aa, GSN-0520 mit zahlreichen Biotopkatasterflächen und Biotopty-
pen die zum Verbundbiotop VB-MS-3911-103 / VB-MS-3911-106, FFH-Gebiet 3911-401 Vogel-
schutzgebiet Rieselfelder Münster, NSG Rieselfelder (MS-010) mit bedeutsamen Brutvorkommen 
von Bartmeise, Schafstelze, Beutelmeise sowie über 30 Tierarten von gemeinschaftlichem Inte-
resse als Rastbiotope und Brutbiotop. Aufgrund der deutlich unterschiedlichen Strukturen sind 
keine Lebensraumbeziehungen zwischen dem Plangebiet und den Schutzgebieten erkennbar26. 
Der Planbereich wird im Freiraumkonzept – Grünordnung der Stadt Münster27 als Siedlungsbe-
reich dargestellt und befindet sich daher außerhalb des städtischen Grünsystems. 
8.2.2 Beschreibung des Plankonzeptes 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe-
rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten 
der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nach-
verdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiege-
lung auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2). Der Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel – 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße“ entspricht der Vorgabe des 
Gesetzgebers vollständig. 
Angrenzend an die östliche Ortslage von Sprakel sollen attraktive Wohnangebote für verschie-
dene Nutzergruppen geschaffen werden. Vorgesehen sind neben Einfamilien-, Ketten- und Rei-
henhäusern auch einige Mehrfamilienhäuser. Darüber hinaus ist es geplant, eine Kindertages-
stätte sowie einen Quartiersplatz mit Spielgeräten zu errichten.  
Abgeleitet aus dem Konzept eines städtebaulichen Wettbewerbes sollen rund 134 Wohneinheiten 
im Quartier realisiert werden. Davon rund 88 im Geschosswohnungsbau und rund 46 in Einfami-
lien- und Reihen- bzw. Kettenhäusern. 
Das Plangebiet arrondiert die gewachsenen Strukturen, um das bestehende Nahversorgungs-
zentrum nach Osten, und schließt diese zu den östlich verlaufenden Verkehrsachsen mit der 
Aldruper Straße und der Bahnstrecke Hamm (Westf.) – Emden hin ab. 
Der Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldru-
per Straße“ sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – unter Berücksichtigung des benachbarten sied-
lungsstrukturellen Bestandes – die Ausweisung von Wohnbauflächen als allgemeines Wohnge-
biet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 bis 
1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel- und Reihen- bzw. Kettenhäusern und Geschosswoh-
nungsbauten mit bis zu drei Etagen geplant.  
                                                
26  LINFOS NRW über TIM-online, https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/, zuletzt abgerufen am 09.05.2025 
27  Stadt Münster, Grünordnung Münster, Grünsystem/ Freiraumkonzept https://www.stadt-muenster.de/gruen/stadt-
gruen/gruenordnung-und-freiraumentwicklung, , zuletzt abgerufen 09.05.2025

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 48 von 85 
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen. Der Straßenraum 
erhält dabei separate Gehwege sowie Längsparkbuchten zur Ordnung des ruhenden Verkehrs. 
Die äußere Erschließung erfolgt über die Sprakeler Straße bzw. kurze Stichstraßen.  
Weitere Festsetzungen bestehen, neben den grundsätzlich erforderlichen Regeln zu Art, Höhe, 
Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise insbesondere zum (aktiven und passiven) 
Schallschutz mit der Darstellung von 
 Lärmpegelbereichen 
 einer Lärmschutzeinrichtung zur Bahnstrecke, 
 einer Lärmschutzeinrichtung an der Landesstraße L 587, 
 einer Fläche für Gemeinbedarf (Kita) sowie einer öffentlichen Grünfläche (Spielplatz), 
 Einer privaten Grünfläche (bis zur Realisierung ergänzender Lärmschutzeinrichtungen 
an der L 587. 
Darüber hinaus bestehen zahlreiche Festsetzungen 
 zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 
 Zur Nutzung von Freiflächen und zur Begrünung  
 Sowie der Darstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung zum Haltepunkt und zur 
Sprakeler Straße. 
8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan re-
levanten Ziele des Umweltschutzes 
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, 
die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden 
müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und 
Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fach-
gesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen (z. B. geschützte oder schutz-
würdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasser-
leiter in ihrer Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. weiterzuent-
wickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten:

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 49 von 85 
Schutzgut Quelle Zielaussage 
Mensch Baugesetzbuch, Bun-
desimmissionsschutz-
gesetz inkl. Verord-
nungen 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der Frei-
zeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbeson-
dere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des Menschen, der 
Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre so-
wie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
(Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von 
Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen 
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, 
Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 TA Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. 
 DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölke-
rung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verrin-
gerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städte-
bauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung 
bewirkt werden soll. 
 LAI Freizeit Lärm-
Richtlinie 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm. 
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnaturschutzge-
setz / Landesnatur-
schutzgesetz NRW 
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als 
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich 
so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, so weit erforderlich, 
wiederherzustellen, dass  
* die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,  
* die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der 
Naturgüter,  
* die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und 
Lebensräume sowie  
* die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von 
Natur und Landschaft  
auf Dauer gesichert sind. Des Weiteren sind die Belange des Arten- 
und Biotopschutzes zu berücksichtigen. 
 Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange 
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere  
* die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima 
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und 
die biologische Vielfalt sowie  
* die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Be-
einträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 
Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz)  
* die Biologische Vielfalt  
zu berücksichtigen.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 50 von 85 
Schutzgut Quelle Zielaussage 
 Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie (FFH-
Richtlinie) und  Vogel-
schutzrichtlinie (Vogel-
SchRL) 
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz und Er-
haltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und ihrer 
Lebensräume. 
Boden Bundesbodenschutz-
gesetz inkl. Bundesbo-
denschutzverordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die Wieder-
herstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Natur-
haushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und -raum für Men-
schen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen 
Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche 
Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturge-
schichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirt-
schaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, 
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vor-
sorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenverände-
rungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenverände-
rungen und Altlasten, sowie dadurch verursachter Gewässerverun-
reinigungen. 
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innen-
entwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von 
Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für Woh-
nungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß für an-
dere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Anfor-
derungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeichnungspflicht 
für erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete Böden. 
Wasser Wasserhaushaltsge-
setz 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer 
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
 Landeswassergesetz 
inkl. Verordnungen 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeid-
baren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Was-
sers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allge-
meinheit. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstel-
lung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von wirtschaftlichen 
Belangen bei den Regelungen zur Wasserversorgung und Abwas-
serbeseitigung. 
Luft Bundesimmissions-
schutzgesetz inkl. Ver-
ordnungen TA Luft 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung 
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche 
Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräu-
sche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Er-
scheinungen).

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 51 von 85 
Schutzgut Quelle Zielaussage 
 Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vor-
sorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte 
Umwelt. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der 
Aufstellung der Bauleitpläne. 
Klima Bundes-Klimaschutz-
gesetz 
Klimaschutzgesetz 
NRW (aktuell nur für 
Öffentliche Stellen be-
achtlich) 
Landesnaturschutzge-
setz NRW 
Stadt Münster - Nach-
haltigkeitsstrategie 
Münster 2030 
Das Bundes-Klimaschutzgesetz hat den Zweck, die Erfüllung der na-
tionalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen 
Zielvorgaben zu gewährleisten. Grundlage bildet die Verpflichtung 
nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkon-
vention der Vereinten Nationen. Danach soll der Anstieg der globalen 
Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad Celsius und 
möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Ni-
veau begrenzt werden, um die Auswirkungen des weltweiten Klima-
wandels so gering wie möglich zu halten. 
Im Sinne des Klimaschutzgesetzes und dem Landesnaturschutzge-
setzes NRW ist der Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur 
und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
haltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebens-
grundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung zu nen-
nen. 
Die Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Münster umfasst zehn Hand-
lungsfelder, denen handlungsleitende Nachhaltigkeitsziele und ent-
sprechende Maßnahmen zugeordnet sind und die letztlich dem Klima 
im gesamten zugutekommen. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie 
Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente. 
Land-
schaft 
Bundesnaturschutzge-
setz 
Landesnaturschutzge-
setz NRW 
Baugesetzbuch 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Land-
schaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des 
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im 
besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung 
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von 
Natur und Landschaft Erhaltung und Entwicklung des Orts- und 
Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. Berücksichtigung 
der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleit-
pläne und Anwendung der Eingriffsplanung bei Eingriffen in das 
Landschaftsbild. 
Kultur- 
und 
Sachgü-
ter 
Baugesetzbuch  
Bundesnaturschutzge-
setz 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und Land-
schaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der Be-
lange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. Er-
haltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von 
besonders charakteristischer Eigenart sowie der Umgebung ge-
schützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, 
sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit s Denk-
mals erforderlich ist. 
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 52 von 85 
Für das Plangebiet und dessen direktem Umfeld existieren aus den Bereichen des Wasser-, Im-
missionsschutz- und Abfallrechtes keine weitergehenden Ziele aus relevanten Fachplänen. Auch 
aus der Landschaftsplanung ergeben sich keine weiteren Vorgaben. Natur- und Landschafts-
schutzgebiete, Gebiete aus der Natura 2000-Gebietskulisse oder gesetzlich geschützte Biotope 
gemäß § 42 LNatSchG NRW sind weder im Plangebiet noch dessen näherem Umfeld vorhanden.  
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zur Emsdettener Sandplatte (541.38) zum zent-
ralen Teil der Haupteinheit „Ostmünsterland“ (540)28. Dieser Naturraum ist ein fast ebenes Tals-
andgebiet, das sich von Emsdetten bis nahe der Stadt Münster (Gelmer) erstreckt. 
8.4 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes – Basisszenario 
8.4.1 Mensch und menschliche Gesundheit 
Bestandsanalyse 
In dem Plangebiet zeigt sich eine klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus 
einer großen landwirtschaftlich genutzten Fläche und einem der Deutschen Bahn zugehörigen 
ehemaligen Gleis- und Gehölzstreifen zusammensetzt. Die Landwirtschaftsfläche wird als Fläche 
für den Maisanbau genutzt. Der Gehölzstreifen an der Bahnlinie besitzt aktuell keine Nutzung. 
(Historisch wurde die Fläche für Nebenanlagen der Bahn und insbesondere als Lagerfläche ge-
nutzt). Da auf der Fläche keine wirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, hat sich eine Gehölz-
struktur standortgerechter Vegetationszusammensetzung gebildet, die regelmäßig durch die 
Deutsche Bahn gepflegt und der Gehölzbereich in Teilen auf den Stock gesetzt wird. Daneben 
bestehen nur vereinzelte kleine Säume an der nördlichen Plangebietsseite, im Übergang zur au-
ßerhalb des Plangebietes liegenden Landstraße und zu einer Gehölzfläche sowie an den Gren-
zen zu den wohnbaulich genutzten Grundstücken an der Westseite. 
Angrenzend an das Plangebiet nach Norden befindet sich der Haltepunkt Sprakel, der sowohl 
nach Münster Hbf. als auch nach Rheine vernetzt. Östlich wird das Plangebiet durch die Bahnlinie 
und durch die Hochlage der L 587 (Aldruper Straße) sehr deutlich begrenzt. 
Auch die westliche Plangebietsgrenze ist durch die bestehende Bebauung an der Sprakeler 
Straße, die durch Einzelhandel, Kleinbetriebe und einer wohnbaulichen Nutzung geprägt ist, deut-
lich abgegrenzt. Der bestehende Siedlungskörper rahmt das Plangebiet auf der Westseite mit 
einer geschlossenen Baustruktur. Nach Süden bestehen baulich und in der Nutzung vergleich-
bare Strukturen, die nach Westen in eine Ackerfläche und eine kleinere Gehölzfläche übergehen.   
Innerhalb des Plangebietes bestehen keine für die Anlieger nutzbaren Wege. Eine Naherholungs-
funktion der landwirtschaftlichen Fläche als auch der diese Fläche erschließenden Feldwege ist 
nicht vorhanden. 
Auch der Gehölzbereich an der Bahnlinie ist nur schwierig entlang der Bahngleise erreichbar. 
Eine schmale, bestehende Anbindung (Trampelpfad) an der Nordseite der Ackerfläche wird zu-
nehmend durch Gehölze überwachsen. Vormalige Nutzungsspuren waren im Jahre 2022 nicht 
mehr feststellbar. Eine Vernetzung in den östlichen Freiraum im Sinne der Erholungsnutzung 
besteht nicht.  
                                                
28  Meisel 1960, Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 83/84 Osnabrück-Bentheim, Selbstverlag der Bundesanstalt 
für Landeskunde

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 53 von 85 
Im Hinblick auf die anthropogenen Nutzungsansprüche ist insgesamt festzustellen, dass das 
Plangebiet für die Landwirtschaft als Produktionsstandort eine große Rolle spielt, während andere 
wirtschaftlich orientierte Nutzungs- oder Raumansprüche nicht bestehen. 
Auswirkungsanalyse 
Mit der Planung wird die bislang der Landwirtschaft und der Biogas- Futter- und Nahrungsmittel-
produktion dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt. 
Während innerhalb des Plangebietes keine Wohnfunktionen vorhanden sind, stellen sich die an-
grenzenden Wohn- und Wohnumfeldfunktionen im Bereich Sprakeler Straße vergleichsweise-
günstig dar, da in der Regel nur Ortsverkehr zu erwarten ist. Dennoch bestehen für den Planbe-
reich als auch für die angrenzenden Wohngebiete bereits heute Beeinträchtigungen in Form von 
Lärm aus dem Bahnverkehr sowie aus dem Bereich der südöstlich bestehenden Landesstraße. 
Günstig stellt sich die zukünftige Nahversorgungssituation für den Planbereich dar. Es besteht 
eine fast unmittelbare Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Edeka an 
der Sprakeler Straße). Es sind kurze Anbindungsmöglichkeiten an soziale und kulturelle Einrich-
tungen (z. B. St. Marien Kirche Sprakel in ca. 300,00 m, geplante Kita im Plangebiet, Katholische 
Kindertagesstätte St. Marien, Grundschule Richard bzw. Neue Grundschule Sprakel in ca. 
500,00 m, Seniorenzentrum Böckmannplatz ca. 200 m sowie Ärzte, Dienstleister und Hand-
werksbetriebe) vorhanden. Die Anbindung über den Haltepunkt als auch über die L 587 nach 
Münster oder Greven/Rheine ist relativ günstig, so dass sich der Standort für eine Wohnbebau-
ung grundsätzlich gut eignet.  
Aus der Sicht der Erholungsnutzung besitzt das Plangebiet keine besondere Bedeutung, weder 
im Hinblick auf eine Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur noch aufgrund einer höhe-
ren landschaftsästhetischen Wertigkeit. Eine partielle Nutzung von Spaziergängern bzw. als 
“Hunderunde” ist jedoch gegeben.  
Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der an-
grenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird durch das Planvorhaben keine Be-
einträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.  
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen, insbesondere Lärm, 
die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt werden, sowie mit verkehrsbeding-
ten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche Belastungen für die benachbarten Wohn-
bereiche zu rechnen. Davon betroffen sind insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohn-
gebäude an der Sprakeler Straße. Die Wohnumfeld- und die Erholungsfunktionen werden durch 
diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Un-
abhängig davon sollten bei besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe- und 
Nachtzeiten beachtet werden. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d. h. durch die zu-
künftigen Gebäude und versiegelten Flächen, zu erwarten. Jedoch ist hier einzig eine visuelle 
Veränderung für die heutigen Anwohner zu erkennen. Der Blick auf eine regelmäßig mit Mais 
bestandene Ackerfläche und einem dahinterliegenden Gehölzbereich wird durch eine Siedlungs-
struktur ersetzt. Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die Frei-
flächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes der Bestandsbebauung ver-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 54 von 85 
mindert wird und zeitweise bestehende Sichtbeziehungen in den Freiraum zum Teil durch ge-
plante Gebäude und Gärten zukünftig unterbunden werden. Da diese Funktion allerdings nicht 
von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist, ist dieser Auswirkung keine besondere Re-
levanz zuzumessen. 
Andererseits ist festzustellen, dass mit den geplanten Wohnbauflächen auch positive Effekte für 
das Wohnumfeld zu erwarten sind, da örtliche Strukturen gestärkt (Schule, Kita, Einzelhandel) 
werden. Besonders zu nennen sind die positiven Wirkungen durch den im Plangebiet vorgese-
henen Lärmschutz (Lärmschutzwall und Lärmschutzwand), der sich nicht nur das Plangebiet und 
für die Bewohner an der Sprakeler Straße, sondern auch für weite Teile des Ortsteils Sprakel 
lärmmindernd auswirkt. 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden motorisierten Indivi-
dualverkehr sowie zunehmende Hausbrandemissionen zu erwarten. Diese lufthygienischen Be-
einträchtigungen besitzen aber eine vergleichsweise geringe Größenordnung und entsprechen 
den üblichen Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen Immissions-
situation ist dadurch und auch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation und Durchlüftung im 
Plangebiet nicht anzunehmen. Auch ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Neubauten 
durch alternative Heiz- und Energiesysteme (Photovoltaik, Luftwärmetauscher, Erdwärme) ge-
speist bzw. versorgt werden, sodass nennenswerte Belastungen des Plangebiets und des Um-
felds zum Beispiel durch Abgase, Staub und Ruß nicht zu erwarten sind. 
Verkehr 
Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzfläche ist über eine Zufahrt aus Norden vom Forstweg an 
das öffentliche Straßenverkehrsnetz der Stadt Münster angebunden. Zwei Stichwege führen be-
reits heute von der Sprakeler Straße aus nach Osten und enden an der Ackerfläche bzw. Er-
schließen diese. Von der landwirtschaftlichen Fläche sind sie über schmale grasbestandene 
Grünstreifen abgetrennt. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 soll 
die Hauptanbindung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr zukünftig über die 
beiden westlichen Erschließungsstiche von der Sprakeler Straße erfolgen. Eine verkehrliche An-
bindung über die bestehende Anbindung an den Forstweg bleibt ausschließlich für den Fuß- und 
Radverkehr sowie als Feuerwehrzu- und -abfahrt sowie eventuelle Abfahrt für Entsorgungsfahr-
zeuge bestehen.  
Zur fachlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 576 
eine Stellungnahme zur verkehrlichen Erschließung über die Fachabteilung Verkehrsplanung 
61.4 der Stadt Münster abgegeben. Nach Aussage des Fachamtes sind mit dem Neubau der 
Ortsumgebung Aldruper Straße (L 587) die Verkehrsbelastungen sowie die verkehrstechnische 
Bedeutung der Sprakeler Straße deutlich geringer geworden. Die Verkehrsbelastung auf der 
Sprakeler Straße liegt derzeit bei rund 4.000 Kfz/24h.  
Auswirkungsanalyse 
Aus Sicht des Fachamtes stellt die geplante Bebauung und Erschließung über die benannten 
Anbindungen an die Sprakeler Straße keine Beeinträchtigung für den Verkehrsfluss dar. Negative 
Auswirkungen des Mehrverkehrs auf den Bestand sind daher nicht zu erwarten. Das neue Wohn-
gebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die notwendigen Ausbauten für den

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Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 55 von 85 
ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen Wohnquartiere bewegen in einem übli-
chen Spektrum. Des Weiteren sind innere Fuß- und Radwegeverbindungen als Verbindung der 
Wohnquartiere mit der Sprakeler Straße und dem Haltepunkt vorgesehen. 
Immissionsschutz 
Mit der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach dem Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und die Be-
lange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen 
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) zu berück-
sichtigen. Planungsbedingte Auswirkungen auf das Gebiet selbst sowie auf Nutzungen außerhalb 
des Plangebietes sind zu prüfen und in eine Abwägung zu stellen.  
Lärm 
Zur Ermittlung und Bewertung der Immissionen, die auf das Plangebiet selbst einwirken sowie 
durch die Umsetzung der Entwicklungsziele ausgelöst werden, wurde eine schalltechnische Un-
tersuchung29 erstellt. Die Darstellung der Schallimmissionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.10.1 
der Begründung sowie im Gutachten. 
Relevante Lärmquellen, die auf das Plangebiet einwirken sind der Gewerbelärm (z. B. Lebens-
mittelmarkt) sowie insbesondere der Verkehrslärm der umgebenden Straßen (Aldruper Straße - 
L587, Sprakeler Straße) und der Schienenwege. Die lärmtechnischen Auswirkungen auf die ge-
planten Nutzungen werden anhand der Orientierungswerte nach DIN 18005 sowie nach der 
16. BImSchV (Verkehrslärm) und der TA Lärm (Gewerbelärm) beurteilt. 
Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr sind in Überlagerung mit dem bestehenden um-
liegenden Verkehrslärm im Plangebiet selbst als nicht relevant zu betrachten. 
Verkehrslärm 
Im Ergebnis sind durch den Verkehrslärm Überschreitungen der Orientierungswerte in Teilen des 
Plangebietes zur Tagzeit und flächendeckend zur Nachtzeit vorhanden.  
Zur Reduzierung der Lärmeinwirkungen wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine 
rund 55,00 m lange und rund 5,50 m hohe Lärmschutzwand zum Forstweg, eine abgestufte rund 
20,00 m lange Lärmschutzwand im Übergang zur Bahntrasse, eine rund 225,00 m lange und rund 
10,00 m hohe Lärmschutzwallwandkombination zur Bahntrasse berücksichtigt. Darüber hinaus 
wurde außerhalb des Geltungsbereiches eine Verlängerung der Lärmschutzwand an der Aldruper 
Straße angesetzt.  
Wie zuvor sowie in Kapitel 1.1 ausgeführt wurde, ist in der ersten untersuchten Variante der Ab-
schnitt der Lärmschutzwand, auf dem Flurstück 230 (Aldruper Straße), nicht berücksichtigt. Die 
Umsetzung der dargestellten notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB und deren Umsetzung vor Aufnahme der wohnbaulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 
i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB planungsrechtlich festgesetzt. 
                                                
29  RICHTER & HÜLS: Schalltechnisches Gutachten, Immissionsprognose, Aufstellung des Bebauungsplanes „Spra-
kel – östlich Sprakeler Straße / westlich DB“ der Stadt Münster, Untersuchung der Geräuscheinwirkungen durch 
gewerbliche Anlagen und den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr. Bericht Nr. L-1606-02/12. Ahaus, 
16.04.2024

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Die dokumentierten Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen zeigen auf, dass die schall-
technischen Orientierungswerte trotz der berücksichtigten Lärmminderungsmaßnahmen des öf-
fentlichen Verkehrslärms zum Teil nicht eingehalten werden. Abgesehen von den nördlichen, öst-
lichen und insbesondere den südöstlichen Teilflächen werden die Orientierungswerte zur Tages-
zeit in einer Beurteilungshöhe von 5,60 m (1. Obergeschoss) und insbesondere in den Erdge-
schosslagen (Beurteilungshöhe 2,80 m) einschließlich der privaten sowie öffentlichen Freiberei-
che weitestgehend eingehalten. Zur Nachtzeit werden die Orientierungswerte jedoch in allen Be-
reichen und Berechnungshöhen überschritten. Damit sind, zur Gewährleistung von gesunden 
Wohnverhältnissen und einem gesunden Schlaf und dem Schutz der Nachtruhe weitere Maß-
nahmen durch passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Mit den auf die schützenswerten Wohnnutzungen und deren privaten Freibereiche einwirkenden 
ungeminderten Verkehrslärmemissionen wurden in den östlichen Erdgeschossbereichen im Bau-
gebiet WA 9 die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie Grenzwerte der 16. BImSchV an den 
Fassaden sowie in den Gartenbereichen überschritten. Die Flächen sind dem Lärmpegelbe-
reich IV nach DIN 18005 zuzuordnen. 
Bis zur Realisierung des Lückenschlusses in der Lärmschutzanlage soll von einer wohnbaulichen 
Nutzung dieser Flächen bis zur vollständigen Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen abgese-
hen werden. Erst mit Nachweis der im Bericht Nr. L-1606-02/12 zur zweiten Variante (lückenlose 
Lärmschutzwand) dargestellten gesunden Wohnverhältnissen können die Bereiche einer wohn-
baulichen Nutzung zugeführt werden (siehe Kapitel 6.10.3). 
Die weitere Minderung der Verkehrslärmeinwirkungen ist im Bereich der Überschreitungen durch 
passive Lärmschutzmaßnahmen zu erreichen. Grundlage für die Anforderungen an den Schall-
schutz von Außenbauteilen der Gebäude (Außenwände und Fassadenelemente) bildet der maß-
gebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2. Dies sind Schalldämmmaßnahmen am Gebäude 
(Fenster, Wände, Dächer) sowie eine entsprechende Ausrichtung der schutzbedürftigen Nutzun-
gen und Räume bzw. Fenster und Maueröffnungen. Entsprechend den im Bebauungsplan fest-
gesetzten Lärmpegelbereichen sind insbesondere die Schutzklassen von Fenstern zu beachten. 
Die Orientierungswerte in den Außenbereichen/privaten Freibereichen sowie im Erdgeschoss 
und überwiegendem Teil der Obergeschosse werden zur Tageszeit durch die Errichtung von ak-
tiven Schallschutzmaßen sichergestellt. Für die im Bebauungsplan abgegrenzten Teilbereiche 
sind bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in den nicht 
nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen (Aufenthaltsräume 
im Sinne von § 46 BauO NRW 2018), die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß 
R‘wres zu berücksichtigen.  Die maßgeblichen Außenlärmpegel wurden den Lärmpegelbereichen 
nach DIN 4109-1 zugeordnet und zeichnerisch festgesetzt. Anhand der im Bebauungsplan nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten Lärmpegelbereiche sind die Außenbauteile der Gebäude 
in der Ausführungsplanung zu bestimmen und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
Durch den passiven Lärmschutz wird ein ausreichender Immissionsschutz für die Wohnbebauung 
gewährleistet. 
Planbedingte Auswirkungen auf die Nachbarschaft nach 16. BImSchV  
Da die Umwandlung der, zur Erschließung des Gebietes (siehe Kapitel 6.3.1) herangezogenen, 
bisherigen Wohnstichstraßen in Erschließungsstraßen mit einem erheblichen baulichen Eingriff 
verbunden ist, erfolgt für die Bestandsbebauung eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 57 von 85 
Lärmvorsorge nach der 16. BImSchV. Gilt der erhebliche bauliche Eingriff als wesentliche Ände-
rung einer Straße und die Grenzwerte der 16. BImSchV werden durch die baulich bedingten Ver-
kehrszunahmen überschritten, sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Eine wesentliche Än-
derung liegt vor, wenn die Erhöhung des Beurteilungspegels aufgerundet mindestens 3 dB be-
trägt (> 2,1 dB) oder der Beurteilungspegel auf mindestens 70/60 dB(A) tags/nachts erhöht oder 
darüber hinaus weiter erhöht wird.  
Im Ergebnis liegt eine wesentliche Änderung vor, da mit Umwandlung der Wohnstraßen in Er-
schließungsstraßen die Lärmpegel um mehr als 3 dB(A) erhöht werden. An den Gebäuden Spra-
keler Straße 38, 38a, 38b, und 45 werden die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte für allge-
meine Wohngebiete von 59/49 dB(A) um bis zu 5 dB(A) tags und 7 dB(A) nachts überschritten. 
Allerdings sind die Überschreitungen nicht allein auf den Verkehrslärm auf den Erschließungs-
straßen zurückzuführen, sondern werden Wesentlich durch den bestehenden Verkehr auf der 
Sprakeler Straße beeinflusst. Für die Beurteilung nach 16. BImSchV wurden die Erschließungs-
straßen und die bestehende Sprakeler Straße als Gesamtbelastung berücksichtigt. Die Verfas-
sungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten von 70/60 dB(A) tags/nachts wird nicht 
erreicht. Über passive Schallschutzmaßnahmen kann der Verkehrslärm an den bestehenden 
Wohngebäuden effektiv gemindert werden. 
Gewerbelärm 
Mit der östlich an den bestehenden Einzelhandelsbetrieb (Sprakeler Straße Nr. 35) heranrücken-
den Wohnbebauung (siehe auch Kapitel 1.2) ist die Gewerbelärmsituation zum Schutz des Be-
triebes und der zukünftigen Wohnnutzung zu untersuchen. Grundlage bildet die DIN 18005-1 in 
Verbindung mit der TA Lärm.  
Die Lärmpegel werden für die genehmigten Betriebszeiten bewertet. Als maßgebliche Schallquel-
len sind die Anlieferungen, die Kundenverkehre und die technischen Anlagen zu berücksichtigen. 
Im Ergebnis werden die für allgemeine Wohngebiete anzunehmenden Orientierungswerte der 
DIN 18005-1 von 55/40 dB(A) tags/nachts und die Richtwerte der TA Lärm von 55/40 dB(A) 
tags/nachts an den festgesetzten überbaubaren Flächen flächendeckend eingehalten. Auswir-
kungen über den Betrieb des Einzelhandelsunternehmens auf die schützenswerten Wohnnutzun-
gen im Geltungsbereich sind nicht gegeben. 
Auswirkungsprognose 
Abschließend ist festzustellen, dass insbesondere Lärmimmissionen aus dem Schienen- und 
Straßenverkehr maßgeblich auf die Umwelt, den Menschen und das Plangebiet einwirken. Diese 
lassen sich mittels Lärmschutzeinrichtungen wie Lärmschutzwände reduzieren, verbleibende Be-
einträchtigungen sind durch zusätzliche passive Schutzmaßnahmen an den Gebäuden zu mini-
mieren. Durch den Lärmschutz kann die Wohnbebauung vor zu hohen Schallpegeln geschützt 
werden. Eine Schalldämmung der Außenbauteile an Gebäuden (Fenster, Wände, Dächer) kann 
den Schallpegel in den Wohnräumen entsprechend niedrig halten.  
Unzumutbare Lärmeinwirkungen auf das Schutzgut Mensch - Wohnen und Wohnumfeld – kön-
nen auf diese Weise im Plangebiet und der näheren Umgebung vermieden werden. 
Im Rahmen der Vorsorge wird nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Bebauungsplan in besonderen 
Fällen festgesetzt, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen 
und Anlagen erst mit Eintritt bestimmter Umstände zulässig werden. Mit den zweiseitig auf den

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Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärmimmissionen können entsprechend den in Kapitel 
6.10.1 dargestellten Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchungen ohne aktive Schall-
schutzmaßnahmen zu den Emittenten (Bahntrasse und Aldruper Straße) keine gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden. Um die Wirkung der Schallschutzanlagen mit der 
Aufnahme der wohnbaulichen Nutzung den im Geltungsbereich zu gewährleisten, wird nach § 9 
Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die festgesetzte Nutzung in allen Baugebieten so lange 
unzulässig ist, bis die im Schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter 
und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12) für die erste Variante (lückenhafte Lärmschutzwand) ermit-
telten und in der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelberei-
che durch Umsetzung der im Schalltechnischen Gutachten aufgeführten Lärmschutzanlagen her-
gestellt sind. Ferner werden erst mit dem baulichen Lückenschluss in der Lärmschutzanlage die 
Verkehrslärmemissionen der Aldruper Straße vollständig abgeschirmt und die auf die schützen-
werten Wohnnutzungen einwirkenden Emissionen, wie im schalltechnischen Bericht vom 
16.04.2024 Nr. L-1606-02/12 zur zweiten Variante (lückenlose Lärmschutzwand) dargestellt, um 
mindestens einen Lärmpegelbereich reduziert.  
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden dann, in den Erdgeschossbereichen, vollständig 
eingehalten. Entsprechend erfolgte eine Festsetzung einer Folgenutzung der im östlichen Teilbe-
reich des Baugebietes WA 9 als private Grünfläche festgesetzten Flächen, als ein Allgemeines 
Wohngebiet bestimmt. Diese, in der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan dargestellte, Folge-
nutzung wird mit den zeichnerischen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche zuläs-
sig, sobald die im Schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, 
Bericht Nr. L-1606-02/12) für die zweite Variante (lückenlose Lärmschutzwand) ermittelten und 
in dieser Nebenzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel/Lärmpegelbereiche 
durch die vollständige bauliche Schließung der im schalltechnischen Gutachten aufgeführten 
Lärmschutzwand LW3 gesichert sind.  
Die Festsetzungen sichern, neben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere 
den Nachweis gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. 
Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster 30 vom 01.07.2014 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt somit keine lufthygienisch kriti-
sche Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese Einschätzung wird auch 
über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster bestätigt, wonach eine Überschrei-
tung des Immissionsgrenzwertes von 40 μg/m3 Luft für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahresmittel und 
für Feinstaub (PM10) mit einer maximal zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tages-
mittelwerten > 50 μg/m³ Luft für den Bereich nicht zu erwarten ist. Des Weiteren zeigt die Ent-
wicklung der Stickstoffbelastung von 2009 - 2018 eine deutlich abnehmende Tendenz mit einer 
Unterschreitung des Grenzwertes unter 40 μg/m³. 
Auswirkungsprognose 
Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es somit keine Anhaltspunkte für besondere Belas-
tungen. So dürften die Werte einer üblichen ländlichen Hintergrundbelastung entsprechen, auch 
schon aufgrund der meist westlichen und südwestlichen Windströmungen, die insgesamt für 
                                                
30  Bezirksregierung Münster, Umweltzonen und Luftreinhaltepläne, https://www.bezreg-muenster.de/de/um-
welt_und_natur/umweltzonen_und_luftreinhalteplaene/index.html, zuletzt abgerufen am 09.05.2025

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günstige Durchlüftungsverhältnisse sorgen. Die lufthygienischen Aspekte spielen auch im Hin-
blick auf den allgemeinen Klimaschutz – insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2-
Problematik – eine große Rolle.  
Nennenswerte Vorbelastungen sind weder aus bioklimatischer, noch aus lufthygienischer Sicht 
festzustellen. Für den Naturhaushalt, aber auch für die für den Menschen relevanten klimatisch-
lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische Funktion sowie die lufthygienische Funktion, 
lassen sich aufgrund der oben geschilderten Situation keine besonderen Aspekte ableiten. Beide 
Funktionen spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere 
Rolle im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima und werden daher keiner 
weiteren Analyse unterzogen. 
8.4.2 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Bestandsanalyse Biotoptypen 
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Eichen-Birkenwald und z. T. mit 
Eichen-Hainbuchen-Durchdringungen31. Strukturen, die der potenziellen natürlichen Vegetation 
entsprechen, sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des Planungsgebietes wur-
den im Frühjahr 2015 kartiert. Die Ergebnisse dieser Geländeerhebungen werden nachfolgend 
beschrieben. Im Frühjahr 2019, 2021 und Frühjahr 2022 erfolgten jeweils Nachbegehungen. Nen-
nenswerte strukturelle Veränderungen des Bestandes hinsichtlich der Gehölz- und Grünflächen, 
der Nutzungen des Plangebietes sowie der daran angrenzenden Flächen konnten nicht festge-
stellt werden. 
Die Bestandssituation ist somit weiterhin durch eine große Ackerfläche mit Maisbestand und ei-
nen Gehölzbestand auf der Nord- und Ostseite geprägt. Besondere Pflanzen oder Strukturen sind 
nicht festgestellt worden. 
An der Zufahrt zur Ackerfläche besteht ein teilweise trockenheitsgeprägter Saum auf Schotter 
und Bauschutt, der aber unmittelbar an den Rändern auch Feuchtezeiger aufweist. Kennzeich-
nende Arten sind: 
Beifuß, Wiesenmargerite, Schafgarbe (Achillea millefolium und Achillea filipendulina), Topinam-
bur (teilweise dominant und flächendeckend bis in den Acker), Goldrute, Huflattich, Löwenzahn, 
Breitwegerich, Möhre, Malve, Spitzwegerich, Johanniskraut, Ackerkratzdistel, Ackerhirse, Brenn-
nessel, Wasserdost, Pfeifengras, Binse, Reitgras. 
Als Gehölze kommen auf der nördlichen Seite der Zufahrt zum Acker vor: Hasel, Zitterpappel, 
Kirsche, Eiche, Walnuss, Feldahorn, Brombeere, Ilex, Birke, Salweide, Wildrose, Schneeball, He-
ckenkirsche, Ginster sowie eingebrachte Zier- und Gartengehölze wie z.B. Bambus vor. Alle Ge-
hölzstrukturen an der Nordseite des Plangebietes sind gepflanzt. Der Bestand weist keine grö-
ßeren Gehölze oder nennenswerte Einzelbäume auf. Mit Stand Frühjahr 2022 / Frühsommer 
2024 stellt sich der Gehölzbereich als verfestigter und weitgehend geschlossener Bestand mit 
schmalen Saumbereichen dar, der zunehmend durch Gehölze beschattet wird.  
                                                
31  Burrichter, 1973 (Die pot. nat. Vegetation in der Westfäl. Bucht; Siedlung und Landschaft in Westfalen Bd. 8 
Selbstverlag, Münster

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Der nordöstliche, bahnbegleitende Gehölzsaum besteht aus überwiegend wild aufgeschlagenen 
Gehölzen. Prägend sind insbesondere Salweiden, Haseln und Hybridpappeln. Daneben sind Er-
len, Eichen und Birken häufig. Die Säume zur Bahntrasse sind grasig mit meist hohen Brombee-
renanteilen. Die Deutsche Bahn pflegt den Gehölzbestand (Rückschnitt oberirdischer Triebe) im 
Nahbereich (bis ca. 5 m) zu den Gleisen regelmäßig.  
Herauszustellen sind hier zwei große Pappeln innerhalb der Gehölzflächen mit Stammdurchmes-
sern von über 1,40 m, die im südöstlichen Grenzbereich zur Ackerfläche stehen. Die beiden 
Bäume als auch die weiteren Gehölzbestände können aufgrund der notwendigen Lärmschutz-
einrichtungen nicht erhalten werden. Der gesamte Gehölzbestand wird durch Wald und Holz als 
Wald32 geführt. Entsprechend der Einstufung durch die Forstbehörde ist der Verlust des Waldes 
durch eine Ersatzpflanzung auszugleichen (siehe Kapitel 6.13). 
Im Südosten verläuft die Entwässerung der Landesstraße, die über eine Verrohrung auf die öst-
liche Bahnseite führt. Am Beginn der Verrohrung ist eine kleine wechselfeuchte Wasserstelle, die 
mit Binsen (Juncus effusus) und Rohrkolben (Thypha latifolia) bestanden ist. Da der Graben nur 
unregelmäßig Wasser führt, ist keine Wasserpflanzenvegetation vorhanden. Der Entwässerungs-
graben wird mit Herstellung der Lärmschutzanlage verlegt. Die Anschlussstellen am Fuß der Bö-
schung der Landesstraße und an der Unterführung der Bahn bleiben erhalten. Ein weiterer kleiner 
Entwässerungsgraben verläuft zwischen Ackerfläche und Bahngehölzbereich, jedoch ist auch 
hier keine Wasserführung oder eine Wasserpflanzenvegetation vorhanden. Nennenswerte Funk-
tionen im Wasserhaushalt sind für die Gräben nicht feststellbar.  
Die Grenzsäume der Ackerfläche zu den Anliegern an der westlichen Plangebietsgrenze sind 
deutlich nährstoffbetont und durch Brennnesselhorden und Wiesenkerbel sowie Gartenstauden 
und Gartenabfälle geprägt. 
Südlich des Plangebietes befindet sich eine mittelgroße Gehölzpflanzung als Kompensationsflä-
che des Ausbaues der Landesstraße. Der Gehölzbereich weist eine fast geschlossene Struktur 
aus landschafts- und standortgerechten Gehölzen auf.  
Auswirkungsanalyse 
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische Funktion 
auf. So ist das Plangebiet mit der Ackerfläche als Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der 
intensiven Nutzung als Maisacker insgesamt nur von geringer ökologischer Funktion. Auch ein 
Vorhandensein von Freiflächenarten wie Feldlerche oder Kiebitz konnte nicht festgestellt werden. 
Die Ackerfläche bleibt nicht erhalten und wird durch eine Wohnbebauung und durch Gartenstruk-
turen ersetzt.  
Der Gehölzbereich bleibt ebenfalls nicht erhalten. Der Bereich wird durch eine Lärmschutzein-
richtung ersetzt. Die gesamte Fläche der Lärmschutzanlage wird als Grünfläche festgesetzt. Die 
Wallanlage wird daher nach Wallerstellung wieder mit Gehölzen bepflanzt werden. 
Die im Bereich der heutigen Zufahrt zur Ackerfläche vorhandene Gehölzstruktur bleibt nicht er-
halten. Auf der Wegeachse wird eine Lärmschutzwand errichtet, sodass die Saumstrukturen des 
Weges vorübergehend verloren gehen. Da eine Zufahrt über einen Pflegeweg zur Wall- und 
                                                
32  https://www.waldinfo.nrw.de/waldinfo2/?lang=de, zuletzt abgerufen am 09.05.2025

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung / Seite 61 von 85 
Bahnanlage erforderlich ist, sind auch die den heutigen Weg begleitenden Gehölze nicht zu er-
halten. 
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate 
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenkartierung (siehe Anlage zum Umweltbericht) ver-
wiesen. In der Artenkartierung ist das Plangebiet mit seinen randlichen Strukturen hinsichtlich 
des Vorkommens streng geschützter Vogelarten erfasst worden. 
Die betroffenen Tier- und Pflanzenarten werden hinsichtlich ihrer Betroffenheit durch das Plan-
konzept nachfolgend dargestellt und beurteilt.  
Ergebnisse der Kartierung der Brutvögel 
Im Untersuchungsgebiet und in angrenzenden Bereichen konnten insgesamt 23 Vogelarten fest-
gestellt werden (Nahrungsgäste). Während 22 dieser Arten häufig und ungefährdet sind und da-
her im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren gewöhnlich nicht einzeln betrachtet wer-
den, gehört die Mehlschwalbe zu den sogenannten planungsrelevanten Arten und ist daher quan-
titativ erfasst worden. Die Art trat im Untersuchungsgebiet allerdings nur als Nahrungsgast auf.  
Die Mehlschwalbe ist die einzige festgestellte Art, die in der nordrhein-westfälischen Roten Liste 
geführt wird und hier sowohl landesweit als auch im Naturraum als gefährdet (Kategorie 3) gilt. 
Ihr Erhaltungszustand wird in der atlantischen Region Nordrhein-Westfalens als „unzureichend“ 
eingestuft. Auf der landesweiten – und vom Fitis abgesehen – auch regionalen Vorwarnliste be-
finden sich Bachstelze, Fitis, Haussperling und Goldammer.  
Alle einheimischen wildlebenden Vogelarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders 
geschützt. Einen weitergehenden Schutz genießen die „streng geschützten“ Arten, von denen 
aber keine im Untersuchungsgebiet nachgewiesen wurde. Darüber hinaus werden alle wildleben-
den europäischen Vogelarten über den Artikel 1 der VogelSchRL erfasst. Weitergehend ge-
schützte Arten des Anhangs I dieser Richtlinie waren im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.  
Die Mehlschwalbe als einzige planungsrelevante Art brütete nicht im Untersuchungsgebiet. Die 
Begehungen im Frühjahr 2022 erbrachten hinsichtlich des Artenbestandes keine neuen Erkennt-
nisse. Die Bestandsbäume wurden zusätzlich hinsichtlich Horste und Nestern untersucht, jedoch 
fanden sich nur vereinzelte Nester von Amsel und Ringeltaube sowie Spechtspuren an einem 
Pappelstumpf. 
Ergebnisse zu den Fledermäusen 
Als weitere mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der 
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgäste im Umfeld der größeren Bestandsgehölze und 
im Bereich von Bestandsgebäuden (außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 
Nr. 576) ermittelt. Da bis auf zwei Pappeln keine größeren Gehölze im Plangebiet vorhanden 
sind, ist das Angebot an Quartiersbäumen sehr begrenzt. Die Pappeln wurden einer Sichtkon-
trolle unterzogen. An der südlichen Pappel befinden sich im mittleren Stammbereich einzelne 
Astlöcher. Die Pappel ist jedoch relativ hoch und der obere Kronenbereich ist weitgehend der 
Sichtkontrolle entzogen. An der nördlichen Pappel wurden keine größeren hohlen Bereiche fest-
gestellt. Da Pappeln eine deutlich grobe Rindenstruktur aufweisen, sind auch kleinere Unter-
schlupfbereiche als Tagesverstecke am Stamm möglich. Ein konkreter Besatz von Fledermäusen

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Begründung / Seite 62 von 85 
ließ sich an beiden Gehölzen jedoch nicht feststellen. Auch in der Neukontrolle (2022) des Plan-
gebietes ergab sich keine Änderung der vorhandenen Situation in Bezug auf die vorhandenen 
Strukturen. Das bedeutet, dass die südöstliche Pappel weiterhin Höhlenstrukturen aufweist, wäh-
rend an der Pappel im mittleren Gehölzbereich weiterhin keine Höhlungen erfasst werden konn-
ten.  
Da jedoch grundsätzlich an den Pappeln ein Quartierspotenzial besteht, wird empfohlen dieses 
durch die Bereitstellung / Anlage von Fledermauskästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. 
der Lärmschutzwand wiederherzustellen. Dazu sollten insbesondere auf der Nordseite und auf 
der Westseite des Wandsystems mindestens 10 Fledermauskästen (unterschiedliche Typen als 
Großraumkasten, Flachkasten sowie auch Winterquartierseigenschaften wie z. B. Schwegler Fle-
dermausganzjahresquartier 1WQ) entsprechend der Einbauempfehlungen angebracht werden 
(Die Nordostseite / Bahnseite erscheint aufgrund der Lärmbelastung für Fledermäuse als weniger 
bis ungeeigneter Standort).  
Amphibien 
Im Messtischblatt 3911 Quadrant 4 werden als Amphibien die Arten Kleiner Wasserfrosch, Laub-
frosch und Kammmolch benannt. Da keine Gewässerstrukturen im Plangebiet oder im Nahbe-
reich zum Plangebiet vorhanden sind, ist das Vorkommen von streng geschützten Amphibien 
wenig wahrscheinlich. Auch Landlebensräume sind für die Arten sehr unwahrscheinlich, da der 
Planbereich deutlich von Siedlungsräumen und Verkehrsachsen eingerahmt wird, die eine Aus-
breitung in das Plangebiet erheblich erschweren. 
Weitere Arten 
Gegenüber der Kartierung 2015/2016 bzw. den erhobenen Daten sind im Messtischblatt aktuell 
die Arten Bluthänfling, Girlitz und Star als weitere streng geschützte Arten in die Listen der pla-
nungsrelevanten Arten aufgenommen worden.  
Als typische Vogelart der ländlichen Gebiete, die durch Hecken, Sträucher oder junge Koniferen 
bewachsen sind, könnte somit auch der Bluthänfling als vorkommende Vogelart zu berücksichti-
gen sein, der offene Landschaftsräume bevorzugt. Ebenso tritt die Art auch auf Heide-, Ödland- 
und Ruderalflächen auf. Inzwischen kommt Sie ebenso in urbanen Lebensräumen vor, wo sie in 
Gärten, Parkanlagen etc. ein reichhaltigeres Nahrungsangebot in Form von Sämereien vorfindet. 
Da der Neststandort bevorzugt in dichtem Gebüsch und Hecken angelegt wird, könnte die Art im 
Bereich der Gehölzfläche auf der Nord-Ostseite außerhalb des Plangebietes auftreten. Beim Blut-
hänfling ist ein Brutvorkommen nicht grundsätzlich auszuschließen, auch wenn die bestehenden 
Gehölzstrukturen aufgrund der Größe weniger geeignet ist. Die Verbreitungsschwerpunkte des 
Bluthänflings liegen in Teilen der Parklandschaft des Münsterlandes und des Sauerlandes. Wäh-
rend dort geschlossene Waldgebiete gemieden werden, stellen Trockenrasen, Kahlschläge, 
Windbruchflächen, Agrarlandschaften mit Ackerbau und Dauergrünland (Brut fast ausschließlich 
in gepflegten niedrigen Hecken), Baumschulen, Zwergstrauch- und Besenginsterheiden, aber 
auch Ödland- und Ruderalflächen wichtige Lebensräume für den Bluthänfling dar. Dort werden 
bevorzugt offene und sonnenexponierte, mit Hecken und Sträuchern bewachsene Flächen mit 
kurzer, aber samentragender Krautschicht besiedelt, während wiederum auf stark verbuschten 
Flächen ein deutlicher Rückgang der Siedlungsdichte festzustellen ist.

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Begründung / Seite 63 von 85 
Unter Berücksichtigung dieser artspezifischen Habitatansprüche erscheint ein Vorkommen des 
Bluthänflings auf der Vorhabenfläche wenig wahrscheinlich, auch vor dem insgesamt sehr gerin-
gen Ruderalanteil der Säume als Nahrungsfläche und dem weitgehenden Fehlen von Grünland-
flächen in der Umgebung sowie zum anderen aufgrund der Nachbarschaft zur Bahnlinie, die hier 
einen erheblichen Störfaktor darstellt. Unabhängig davon ist diese Art aufgrund der vergleichs-
weise geringen Empfindlichkeit gegenüber Störungen (durch die Anwesenheit des Menschen), 
seines großen Aktionsraums, des relativ unsteten Brutvorkommens und der Fähigkeit zu kolonie-
artigem Brüten und seiner damit verbundenen hohen Anpassungsfähigkeit in der Lage, auf an-
dere günstigere Lebensräume, die im Umfeld in ausreichendem Maße vorhanden sind, auszu-
weichen. Der Verlust der für die Art wenig geeigneten Gehölzfläche wird insofern als nicht erheb-
lich beurteilt, sodass auch keine Auslösung des Zugriffsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 
BNatSchG erfolgt, da auch die ökologische Funktion seiner vom Eingriff potenziell betroffenen 
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt, da letzt-
lich der Grünbereich in seiner Vernetzungs- und Habitatfunktion wiederhergestellt wird. 
Als weitere streng geschützte Art ist hier der Girlitz zu beachten. Der Girlitz bevorzugt ein trocke-
nes und warmes Klima, welches in NRW nur regional bzw. in bestimmten Habitaten zu finden ist. 
Aus diesem Grund ist der Lebensraum Stadt für diese Art von besonderer Bedeutung, da hier zu 
jeder Jahreszeit ein milderes und trockeneres Mikroklima herrscht als in ländlichen Gebieten. 
Eine abwechslungsreiche Landschaft mit lockerem Baumbestand findet er in der Stadt auf Fried-
höfen und in Parks und Kleingartenanlagen. Der bevorzugte Neststandort befindet sich in Nadel-
bäumen. Aufgrund der Lebensraumansprüche der Art sind die Ackerfläche und der angrenzende 
Gehölzsaum für die Art nicht geeignet. Das Vorkommen als Brutvogel im Planbereich wird als 
unwahrscheinlich eingeschätzt. 
Der Star hat sein Vorkommen in einer Vielzahl von Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er 
Gebiete mit einem ausreichenden Angebot an Brutplätzen (z. B ausgefaulte Astlöcher, Bunt-
spechthöhlen) und angrenzenden offenen Flächen zur Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art 
wohl ein Charaktervogel der mit Huftieren beweideten, halboffenen Landschaften und feuchten 
Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nisthilfen brütet dieser Kulturfolger auch immer häu-
figer in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden 
besiedelt werden. Insgesamt ungünstig ist auch der Mangel an geeigneten Grünlandflächen bzw. 
Nahrungsflächen im Plangebiet als auch in der näheren Umgebung, sodass die Art im Planbe-
reich unwahrscheinlich ist.  
Der Star als Nischenbrüter könnte zwar die Baumhöhlen an der Pappel nutzen, ein Nachweis 
gelang bei den Begehungen sowohl im Jahr 2019 als auch im Jahr 2022 nicht.  
Da jedoch grundsätzlich an den Pappeln ein Quartierspotential besteht, wird die Anlage von Nist-
kästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand empfohlen. Sinnvoll sind 5 
Starenkästen (z. B. Starenhöhle 3 SV der Firma Schwegler) auf der nördlichen Lärmschutzwand. 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Gehölzflächen auf der Vorhabenfläche zu Beginn 
der Brutaktivitäten nicht mehr vorhanden sind, sodass eine Zerstörung von Nestern oder Gelegen 
bzw. eine Tötung von vorkommenden nicht planungsrelevanten Vogelarten unterbleibt. Dadurch 
wird die Auslösung des Zugriffsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG vermieden. Zur Ver-
meidung ist daher erforderlich, die baulichen Maßnahmen in Anlehnung an § 39 BNatSchG au-
ßerhalb der Brutzeit der Vögel in den Wintermonaten zwischen Anfang Oktober und Ende Feb-
ruar durchzuführen.

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Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG  
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der Etablie-
rung großflächiger Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch Umstrukturierung und 
teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige Überplanung gekennzeichnet; 
dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser ge-
planten Umstrukturierung lässt sich folgende Prognose erstellen: 
Bei den Fledermäusen sind potenziell Quartiere in der bestehenden Gehölzstruktur zweier großer 
Pappeln in Form eines Höhlenquartiers und in Zwischenquartieren (Rindenverstecke) möglich. 
Auch der Star könnte die Höhlung an der südlichen Pappel nutzen. Für keine Art ergaben sich 
Hinweise auf eine Höhlennutzung. 
Für die Mehlschwalbe, die das Plangebiet zur Nahrungssuche nutzt, ist von keiner Beeinträchti-
gung der Brutplätze auszugehen. 
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet u. U. vorkommenden europäischen, 
aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von Gehölzen sind diese Arbei-
ten gemäß Naturschutzgesetz in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen. Dadurch 
kann ausgeschlossen werden, dass während der Tätigkeiten Nester zerstört, Gelege zerbrochen 
oder Jungtiere getötet werden. Hierdurch wird ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wirksam vermieden. Sollten die Gehölzarbeiten zu einem späteren 
Zeitpunkt erfolgen, so sind die Bestände vor Fällung durch einen Gutachter hinsichtlich des Brut-
bestandes zu prüfen. 
Auswirkungsprognose 
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind von der heu-
tigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängig. So besteht ein hoher Anteil von 
Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit – dies sind die Ackerflächen. 
Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen, insbesondere im Gehölzbereich an 
der Bahnlinie wird durch die vorgesehene Überbauung durch die Lärmschutzanlage, die Ge-
bäude, die Versiegelung in Form von Straßen, Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung 
der Flächen durch Inanspruchnahme im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Bau-
gruben, die Zwischenlagerung von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und 
danach in Form von Gartenflächen zumindest in wesentlichen Teilen entfernt werden. Dadurch 
gehen die Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen vollständig, in anderen 
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind diese Beein-
trächtigungen aufgrund des derzeitigen, relativ geringen Biotopbestandes nur eingeschränkt und 
nur lokal bedeutsam, und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen entfernt werden müssen. 
Diese erfolgen jedoch zeitlich begrenzt, da nach Fertigstellung der Lärmschutzanlage die Flächen 
wieder bepflanzt und begrünt werden.  
Somit ist insgesamt ein teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, vor allem 
aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z. B. durch Änderung der Standortfak-
toren (Veränderung von Bodenstruktur und -gefüge), das Einbringen künstlicher Arten im Bereich 
zukünftig bebauter Flächen (z. B. innerhalb der Gärten) festzustellen. Es ist dadurch auch mit 
einer Verschiebung des Artenspektrums innerhalb des Plangebietes zu rechnen.

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Insgesamt sind jedoch erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der Vorbelastung durch die in-
tensive Landwirtschaft und den Auswirkungen des Lärms aus dem Bahnbetrieb und der Landes-
straße nicht zu erwarten. Folgende Wirkungen sind abschließend mit der Planung verbunden: 
 Überbauung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen 
des Bebauungsplans. 
 Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Biotopstruktu-
ren zu erwarten. 
 Aufgrund der vorgesehenen Pflanzmaßnahmen am Lärmschutzwall ist nicht von einer 
nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Landschaftsbereichen auszuge-
hen. 
 Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine erhebliche Beein-
trächtigung des Biotopverbunds. 
 Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für kulturfol-
gende Arten ein neuer Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für Gartenvö-
gel) geschaffen. 
Vermeidungsmaßnahmen  
Für die Bautätigkeiten zur Errichtung des Plankonzeptes ist die Beachtung der Bauzeitenrege-
lungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich: 
 Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. 
und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung vorgesehen, so sind 
diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete Höhlen und Spalten 
hin zu untersuchen.  
 Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen 
Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in je-
dem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“ einzu-
halten. Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.  
 Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubeglei-
tung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut 
beendet haben bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt 
bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines 
Jahres möglich.  
 Für bestehende Quartierspotenzial für Fledermäuse wird die Anlage von Fledermaus-
kästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand empfohlen. Dazu 
sollten auf der Nordseite (Bereich „Am Hangkamp“) und der Westseite des Wandsys-
tems mindestens 10 Fledermauskästen (unterschiedliche Typen als Großraumkasten, 
Flachkasten sowie auch Winterquartierseigenschaften wie z. B. Schwegler Fledermaus-
ganzjahresquartier 1WQ) entsprechend den Einbauempfehlungen angebracht werden 
(Die Nordostseite/Bahnseite erscheint aufgrund der Lärmbelastung für Fledermäuse als 
weniger bis ungeeigneter Standort).

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Begründung / Seite 66 von 85 
 Für den Star wird empfohlen, das bestehende Quartierspotenzial durch die Anlage von 
Nistkästen im Bereich des Lärmschutzwalles bzw. der Lärmschutzwand wiederherzu-
stellen. Es sollten 5 Starenkästen (z. B. Starenhöhle 3 SV der Firma Schwegler) auf der 
Nordseite (Bereich „Am Hangkamp“) der Lärmschutzwand angebracht werden. 
Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft 
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 15 Abs. 1 BNatSchG – als Grundlage für Vermeidung-, 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen – verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen 
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Aus-
gleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgegli-
chen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaus-
halts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder 
neugestaltet ist. 
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans ent-
stehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land-
schaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen Funktionen zu sichern und zu entwickeln und 
damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bereiten im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG einen Ein-
griff in Boden, Natur und Landschaft vor. Als maßgeblicher Eingriff ist der Eingriff in den Gehölz-
saum entlang der Bahntrasse sowie des Forstwegs und die Beanspruchung von Ackerflächen 
anzusehen. Aufgrund der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung mit einem Wertedefizit von 27.193,56 
Biotopwertepunkten sind Maßnahmen außerhalb des Plangebiets erforderlich. Neben den inter-
nen Maßnahmen zur Reduzierung des Eingriffs (wie Anpflanzflächen, Vorgartenbegrünung, An-
pflanzung von Bäumen, Dachbegrünung) erfolgt der Ausgleich über den Biotopwertüberschuss 
des Bauleitplanverfahrens Nr. 569 „Südlich Markweg“. In diesem hat sich mit Entwicklung eines 
zeitgemäß verdichteten Wohnquartiers in Konversion einer Fläche für eine Erwerbsgärtnerei mit 
umfangreicher versiegelter Fläche durch Gewächshäuser ein kompensatorischer Überschuss an 
37.496 Biotopwertpunkten ergeben. Bei einem Kompensationsbedarf von 27.193,56 Biotopwert-
punkten im vorliegenden Verfahren kann dieser vollständig erbracht werden. Ein Zuordnungshin-
weis ist in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Aus der Verrechnung des notwendigen Bedarfs und den zur Verfügung stehenden Biotopwert-
punkten ergibt sich für den Bebauungsplan Nr. 576 kein weiterer Ausgleichsbedarf. Die verblei-
benden Biotopwertpunkte des Bebauungsplanes Nr. 569 verfallen. 
Neben dem ermittelten Eingriffswert/Kompensationswert in Boden, Natur und Landschaft wird auf 
dem Flurstück 301 eine parallel zur Bahntrasse bestehende Waldfläche mit Errichtung der erfor-
derlichen Lärmschutzanlage überplant. Mit der Wertigkeit des Waldbereiches und dem Umstand, 
dass die Flächen mit Ausnahme der technischen Lärmschutzanlage wieder aufgeforstet werden 
sollen ergibt sich ein Kompensationsbedarf für den Waldausgleich von 700 m².  
Der Waldausgleich erfolgt auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Emsdetten in der Gemarkung 
Emsdetten, Flur 089, auf Teilflächen des Flurstücks 20. Die Fläche befindet sich rund 13,5 km 
nördlich des Geltungsbereiches. Der Waldausgleich erfolgt durch Aufforstung eines nördlich an 
den bestehenden Wald anschließenden 700 m² großen Teilgrundstückes des Flurstücks 20. Die 
Fläche wird durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Waldfläche ge-
sichert und dauerhaft als solche erhalten. Alle Handlungen, die den Bestand der eingebrachten

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung / Seite 67 von 85 
Pflanzen und die damit verbundenen pflegerischen Maßnahmen beinträchtigen oder gefährden 
sind vertraglich gesichert zu unterlassen. 
Alle Kompensationsmaßnahmen werden gemäß § 11 BauGB verbindlich zwischen dem Grund-
stückseigentümer und der Stadt Münster geregelt. Eine Zuordnungsfestsetzung gemäß § 9 
Abs. 1a S. 2 BauGB ist nicht erforderlich. 
8.4.3 Fläche 
Mit der Aufnahme des Schutzgutes “Fläche” in den Katalog der zu berücksichtigenden Umwelt-
belange im Rahmen der Umweltprüfung wird die Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB 
stärker instrumentalisiert. Das Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll damit 
stärker verfolgt werden, um insbesondere der fortdauernden Inanspruchnahme land- und forst-
wirtschaftlicher Nutzflächen entgegenzuwirken. Im Baugesetzbuch heißt es diesbezüglich, dass 
die Möglichkeiten der Innenentwicklung durch die Städte und Gemeinden stärker betrieben wer-
den sollen, und zwar durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung und 
anderweitige Maßnahmen – auch im Hinblick auf eine Begrenzung der Bodenversiegelung. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 576 wird dieser Zielsetzung insoweit entsprochen, 
dass hier der Anteil von in Anspruch zu nehmenden Freiflächen im Außenbereich begrenzt wird. 
So wird eine bereits durch Bebauung bzw. Verkehrswegen allseitig eingegrenzte Fläche für eine 
zukünftige Bebauung vorgesehen, sowie ehemals genutzte Bahnanlagen, die durch vorherige 
anthropogene Nutzungen und Altablagerungen gekennzeichnet sind, in den Geltungsbereich ein-
bezogen. Auch die übergeordneten Planungen (FNP und Regionalplan) weisen den Bereich als 
Fläche für die Wohnbebauung bzw. als allgemeinen Siedlungsraum aus.  
Vor dem Hintergrund des dringlichen Bedarfs an Wohnraum, dem aktuellen Baulandprogramm 
und der hier sinnvollen Arrondierung des Ortsrandes von Sprakel wird deutlich, dass mit dem 
Bebauungsplan Nr. 576 sowohl die Möglichkeiten eines sinnvollen und gleichzeitig sparsamen 
Flächenverbrauchs gewahrt werden. 
8.4.4 Boden 
Die im Plangebiet vorhandenen sandigen und lehmig-sandigen Böden bilden die Ausgangsma-
terialien der Bodenbildung, aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die 
großmaßstäbige Bodenkarte aus der landwirtschaftlichen Standorterkundung des Geologischen 
Dienstes NRW (1:5.000) weist für das Plangebiet Pseudogley als prägenden Bodentypen aus. 
Im nördlichen Teil ist der Bodentyp Gley vergesellschaftet. Die im Plangebiet vergesellschafteten 
Bodentypen sind durch oberflächennah gestautes Niederschlagswasser beziehungsweise höher-
stehendes Grundwasser gekennzeichnet, sodass das Plangebiet für eine Versickerung vollstän-
dig ungeeignet ist. Das anfallende Oberflächenwasser wird über die Kanalisation abgeführt. Ge-
mäß der aktuellen Auflage der Karte der Schutzwürdigen Böden im Maßstab 1:5.000 (3. Auflage, 
Geologischer Dienst NRW) sind großflächig Böden im Plangebiet vorhanden, die hinsichtlich ihrer 
Wasserrückhaltefunktion und Kühlfunktion schutzwürdig sind. Böden mit dieser Art der Funkti-
onsausprägung sind im Hinblick auf die Klimaanpassung von hoher Bedeutung. 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans ergaben sich bei der Auswertung von entsprechen-
den Unterlagen Hinweise auf mögliche Altablagerungen oder belastete Auffüllungen im Bereich 
der geplanten Lärmschutzeinrichtungen. Im Jahr 1998 wurden durch die BFUB Düsseldorf GmbH

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung / Seite 68 von 85 
im Wallbereich 12 Rammkernsondierungen bis in eine max. Tiefe von 4,00 m abgeteuft und di-
verse Bodenproben entnommen. Im Bereich der Grundstücksfläche steht im Baugrund oberflä-
chennah eine ca. 1,00 m mächtige Auffüllung aus Sanden mit eingelagertem Schotter, Asche und 
Ziegelbruch an. Unterlagert werden die Auffüllungen von einer Schlufflage mit Schichtdicken von 
ca. 0,80 m bis 1,20 m. Darauf folgen in der Regel schluffige Sande. Das Grundwasserniveau ist 
in Tiefen zwischen ca. 3,00 und 5,00 m zu erwarten. Zeitabhängig ist mit Änderungen der Tiefen-
lage des Grundwassers zu rechnen. Für die Zuordnung der Messwerte wurde die LAGA Boden 
1997 zugrunde gelegt. In zwölf Messpunkten wurde der Gehalt an Kohlenwasserstoff (MKW), in 
sechs Messstellen der PAK-Gehalt und an vier Proben der Gehalt an Schwermetallen bestimmt.  
Es ergaben sich folgende Zuordnungswerte: 
 Kohlenwasserstoffe (MKW) Der Grenzwert für Z0 von 100 mg/kg wurde von keiner 
Probe erreicht. Zuordnungswert Z 0 
 PAK-Gehalt - Bei vier Proben lag der Messwert unter 5 mg/kg Zuordnungswert Z 1.1 
 Bei Probe 711 bei < 15 mg/kg Zuordnungswert Z 1.2  
 Nur bei Probe 911 wurde der Grenzwert für Z 2 von 20 mg/kg überschritten. Zuord-
nungswert > Z 2 
 Gehalt an Schwermetallen, nur der Gehalt an Quecksilber überschritt den Grenzwert 
von 3 mg/kg (Z 1.2) und liegt mit 10 mg/kg deutlich über dem Grenzwert. Zuordnungs-
wert > Z 2 
 Alle übrigen Gehalte entsprechen den Zuordnungswerten Z0 bis Z 1.1. 
Gemäß Gutachten wurde eine Gesamteinschätzung der Altlastenverdachtssituation vorgenom-
men. Für den Gefährdungspfad Grundwasser ist nur bei einer unzureichenden Versiegelung eine 
Elution von Schadstoffen durch versickernde Niederschläge möglich. Die beprobte Fläche wird 
durch den geplanten Lärmschutzwall weitgehend abgedeckt. Eine Elution von Schadstoffen in 
das Grundwasser wird durch die Versiegelung infolge der Bodenaufschüttungen im Bereich des 
Lärmschutzwalls verhindert, so dass dieser Gefährdungspfad entfällt.  
Allgemeine Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen im Bereich der Gehölzfläche (Be-
triebsgelände der Deutschen Bahn) durch entsprechende Verunreinigungen mit Schwermetallen 
und an einer Stelle mit PAK. 
Auswirkungsprognose 
Im Zuge der Versiegelung gehen die natürlichen Bodenfunktionen vollständig verloren. Weitere 
Beeinträchtigung treten baubedingt durch Bodenabtrag, Neuauffüllung, Anschnitt des Bodenpro-
fils sowie Verdichtung des Bodens auf.  Auswertungen des Geologischen Dienstes NRW kenn-
zeichnen die im Plangebiet vergesellschafteten Böden mit einer sehr hohen bis extrem hohen 
Verdichtungsempfindlichkeit. Die baubedingte Beanspruchung (Lagerung, Befahrung usw.) der 
unversiegelten Flächen (Grünflächen, Gärten) ist auf das Mindeste zu reduzieren. Für eine bo-
denschonende Durchführung der Baumaßnahme sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men gemäß der DIN19639 und DIN 18915 zu berücksichtigen.  
Mit der Überbauung wird die Fläche künftig der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse ent-
zogen. Im Bereich der Gehölzfläche wird durch die Abdeckung der Altlasten der potenziellen Ver-
schmutzung des Grundwassers durch Schadstoffverlagerung vorgebeugt.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 69 von 85 
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer der wesentlichsten Regelungs-
faktoren bei der Ausprägung der natürlichen Funktionen. Die zumeist sandigen Böden weisen 
aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grund-
wasser belastende Stoffe zu filtern, zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen zumal der Grund-
wasserstand relativ oberflächennah anstehen kann. 
Zur Vermeidung einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen oder 
Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) sind während der 
Baumaßnahme die einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 18300 u. 18915) zu berücksich-
tigen.  
8.4.5 Wasser 
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und Oberflächengewäs-
ser (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu beschreiben und zu bewerten 
sind. 
Hydrogeologie / Grundwasser 
Der Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die bereichs-
weise von Flugsanden überlagert werden. Geringdurchlässige, schützende Deckschichten sind 
nicht vorhanden. Das Grundwasser strömt in nordöstliche Richtung. Vorfluter ist die Aa bzw. die 
Ems. Das Grundwasser steht zeitweise bis in die oberen Bodenhorizonte an, sodass in Verbin-
dung mit den schluffigen Sanden und stark sandigen Schluffen eine Versickerung nicht möglich 
ist. (Laut Prüfprotokoll zur Versickerungsmöglichkeit vom 17.05.2011 durch den Gutachter de 
Reuter aus Altenberge sind Grundwasserflurabstände von 1,4 bis 2,2 m angetroffen worden. Die 
Durchlässigkeitskoeffizienten sind mit 2,3 x 10 hoch minus 5 im Sand-Schluff und mit 3,4 x 10 
hoch minus 7 m/s im Schluff-Lehm angegeben.) Die Anforderungen zur Niederschlagsversicke-
rung gemäß ATV Arbeitsblatt A 136 im Hinblick auf den Durchlässigkeitskoeffzienten von kf >= 1 
x 10 hoch minus 6 m/s werden nicht erfüllt.  
Im südlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Beeinträchti-
gungen des Grundwassers werden nicht gesehen, jedoch sind durch die Bautätigkeit Freilegun-
gen des Grundwassers möglich. Hier ist der sachgerechte Umgang mit allen potenziellen was-
serverschmutzenden Stoffen während der Bautätigkeiten erforderlich. 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer existieren innerhalb als auch im näheren Umfeld des Plangebietes nicht. 
Die benannten Gräben sind ausschließlich zur Ableitung von Oberflächenwasser aus den Stra-
ßenbereichen der Landesstraße genutzt. Eine Gewässerfunktion ist nicht vorhanden. 
Der Graben verläuft entlang des Böschungsfußes der Aldruper Straße (L 587) auf dem Flurstück 
235 (außerhalb des Geltungsbereichs) nach Norden abknickend im Flurstück 323 (ehemals Teil 
des Flurstück 300) und weiter verlaufend im Flurstück 301 (innerhalb des Geltungsbereichs) als 
offener Entwässerungsgraben zur Ableitung des Oberflächenwassers der Aldruper Straße. Das 
anfallende Oberflächenwasser wird in Höhe des Flurstücks 291 über einen Durchlass (DN 800) 
unter der Bahntrasse nach Osten und weitergehend in die Aa abgeführt. Mit Umsetzung der Ent-
wicklungsziele ist ein Eingriff in das Entwässerungssystem der Landesstraße erforderlich. Zu-

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Begründung / Seite 70 von 85 
künftig werden die Oberflächenwässer über eine Mulde am Böschungsfuß der Landesstraße auf-
genommen und über eine offene Mulde entlang der Böschungskante der Landesstraße und des 
Lärmschutzwalls nach Norden geführt und dort kanalisiert unterhalb des zukünftigen Lärmschutz-
walls in den vorhandenen Durchlass eingeleitet. 
Entwässerung des Plangebietes 
Aufgrund der Lage des Bebauungsplans Nr. 576 innerhalb des Siedlungsgebietes Sprakel erfor-
dert die Entwässerung eine gesonderte Betrachtung, die durch ein Fachingenieurbüro (Fachbei-
trag Entwässerung, Thomas + Bökamp Ingenieurgesellschaft mbH, Münster in Zusammenarbeit 
mit Ingenieurbüro Rummler + Hartmann GmbH, Havixbeck mit Stand vom 10.11.2022) erarbeitet 
wurde. Sie besteht aus einer Vorbemessung der Kanalisation, einer generellen Betrachtung im 
Falle einer Systemüberlastung und den Einfluss der Entwässerung der L 587 die eine geordnete 
und schadlose Ableitung des anfallenden Mischwassers nach den Regeln der Technik aus dem 
geplanten Entwässerungsgebiet gewährleisten kann.   
Die Entwässerung des Erschließungsgebietes erfolgt, bedingt durch den in West-Ost-Richtung 
querenden Mischwassertransportkanal in drei Abschnitten: 
 Bemessung der Entwässerung innerhalb des Baugebietes, 
 Nachweis der schadlosen Entwässerung innerhalb des Baugebietes unter Berücksichti-
gung des Abflussverhaltens in der gesamten Mischwasserkanalisation, 
 Aufzeigen der Wasserwege bei Sturzfluten bzw. Systemversagen. 
Der Nachweis des Kanalnetzes erfolgt unter Berücksichtigung der zurzeit gültigen Normen und 
Regelwerke unter Anwendung der anerkannten Regeln der Technik. Für die hydrodynamische 
Kanalnetzberechnung sind dies die Norm DIN EN 752, das DWA Arbeitsblatt A 118 sowie die 
Empfehlungen der zuständigen ATV Arbeitsgruppen. 
Auswirkungsprognose 
Die Vorbemessung der Kanalisation innerhalb des Erschließungsgebietes ist ausreichend, die 
austretenden Wassermengen für die betrachteten Lastfälle (Regenhäufigkeiten N= 0,5 bis 0,2) 
verbleiben temporär in den Verkehrsflächen bzw. fließen über die unterhalb gelegenen Straßen-
abläufe wieder in die Kanalisation ein. 
Für Sturzregen ist Vorsorge getroffen, die vor einer Überflutung der privaten Grundstücke schützt, 
sofern die Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Die Umsetzung der zu-
sätzlichen Vorsorgemaßnahmen (Speicher innerhalb der Bebauung, Speicher außerhalb der Be-
bauung, Notentlastung in den Mischwassersammler) werden im Zuge der Entwurfs- und Ausfüh-
rungsplanung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen konkretisiert. 
Die zusätzliche Belastung der Mischwasserkanalisation Sprakel durch das Erschließungsgebiet 
führt zu einer Erhöhung der Austrittsmengen oberhalb des Erschließungsgebietes. Die Wasser-
menge, die aus dem vorhandenen Entwässerungsgebiet in das Erschließungsgebiet einfließen 
könnte, ist eher gering. Die Sprakeler Straße bildet eine Wasserscheide in Ost/ West Richtung. 
Das Straßengefälle hat zur Folge, dass das Oberflächenwasser überwiegend in westlicher Rich-
tung abfließen wird. Die Entsorgung der Wassermenge von der L 587 ist aus aktueller Sicht als 
unkritisch zu bewerten. Der Regenabfluss durch ein 100-jähriges Regenereignis kann durch den

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung / Seite 71 von 85 
vorhandenen Durchlass überstaufrei entsorgt werden. Bei Betrachtung des gemeinsamen Ab-
flusses wird die Leistungsfähigkeit des Durchlasses an der Bahnlinie überschritten. Das Volumen 
im Entwässerungsgraben bei einer Einstauhöhe von 49,50 m ü. NHN ist aber ausreichend, um 
eine schadlose Entwässerung zu gewährleisten. Zusätzliche Leistungsreserven bilden die hyd-
raulische Leistungsfähigkeit des Mischwassertransportkanals.  
Hinsichtlich der Entwässerung innerhalb des Erschließungsgebietes ist auszuschließen, dass die 
Erdgeschoßhöhen über die Höhenangaben zu der Fläche der Notentwässerung ermittelt werden 
können. 
Eine abschließende Risikobewertung wird nach Abschluss der Entwurfsplanung durchgeführt 
werden. 
Insgesamt ist festzustellen, dass sich bei einer geordneten Entwässerung des Plangebietes keine 
nennenswerten Beeinträchtigungen für das Plangebiet noch für Ober- oder Unterhalb befindliche 
Kanalleitungen oder Entwässerungseinrichtungen darstellen lassen.  
8.4.6 Klima/Luft 
Das Planungsgebiet befindet sich hinsichtlich seiner klimageographischen Einstufung im 
Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch relativ kühle 
Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als Folge zyklonaler West-
wetterlagen sowie reichlichen Niederschlägen gekennzeichnet. Die Hauptwindrichtung innerhalb 
der Region ist Südwest.  
Bei strahlungsintensiven austauscharmen Wetterlagen hat der hohe Freiflächenanteil in Verbin-
dung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur Folge, dass insbesondere der Bereich 
der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet fungiert. Aufgrund der örtlichen Situation kommt es 
u.U. zu einem geringfügigen Kaltluftabfluss in Richtung Norden; nennenswerte bioklimatische 
Ausgleichsleistungen erwachsen daraus alleine aufgrund der geringen Größe des Plangebietes 
nicht. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es keine Anhaltspunkte für besondere Belas-
tungen. So dürften die Werte einer üblichen Hintergrundbelastung entsprechen. 
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz – insbeson-
dere den Treibhauseffekt aufgrund der CO 2-Problematik – eine große Rolle. In diesem Zusam-
menhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes keine Nutzung erneuerbarer 
Energien oder Projekte mit besonderen Energiesparmaßnahmen vorhanden sind. 
Bis zum Jahr 2045 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in 
Deutschland an. Das bedeutet, dass die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid (CO2) entweder voll-
ständig vermieden oder kompensiert werden soll. Dazu beitragen soll neben dem Erneuerbare-
Energie-Gesetz (EEG), in dem die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen 
ins Stromnetz geregelt ist, auch die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV. Der Gesetzgeber 
sieht in der Verordnung unter anderem bestimmte Pflichten für Hauseigentümer vor – insbeson-
dere im Hinblick auf die Dämmung der Immobilie und auf die eingebaute Heizanlage. Die EnEV 
wird regelmäßig novelliert und damit weiter verschärft. Neue Wohngebäude dürfen bestimmte 
Richtwerte für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlen nicht überschreiten. Darüber 
hinaus müssen sie so gebaut oder gedämmt sein, dass auch der Wärmeverlust unter einem be-
stimmten Grenzwert liegt. Wie hoch diese Werte sind, geht aus Tabellen in der Anlage der EnEV 
hervor.

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Begründung / Seite 72 von 85 
Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Er-
neuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG mit der Maßgabe einen gewissen Teil des Ener-
giebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken) verpflichtet Eigentümer von Neubauten ener-
giesparende Maßnahmen umzusetzen.  
Darüber hinaus bestehen entsprechende Ratsbeschlüsse (siehe Kapitel 1.4) der Stadt Münster 
zum Klimaschutz (diese umfassen ein Verbot von Schottergärten, Errichtung von Solaranlagen 
auf Dächern, Verzicht auf eine Gasversorgung und die Dachbegrünung auf Flachdächern). 
Trotz der insgesamt rückläufigen CO 2-Bilanz (im Jahr 2022 auf 68 % gegenüber dem Basisjahr 
1990 – auf 1.788 kt) stellt die Erreichung der Klimaneutralität bis 2030 für die Stadt Münster eine 
Herausforderung auch vor dem Hintergrund einer deutlich wachsenden Stadt dar. Allein der 
Wohngebäudebestand ist zwischen 1990 und 2022 um 42 % (von 40495 auf 57740) gestiegen.33 
Zugleich lässt sich verstärkt und hier insbesondere im Wohnungsbau der Verzicht auf fossile 
Heizungssysteme und der Einsatz von Alternativen wie Luft-Wärmetauschern oder Geothermie 
in Kombination mit Solaranlagen verzeichnen. 
Die Festsetzungen zum Bebauungsplan schließen den Betrieb von Wärmesystemen auf Basis 
fossiler Rohstoffe aus. Dachflächen sind - je nach Teilbereich - mit mindestens 1 KW/ Peak je 
Wohnung bzw. vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung vorzusehen. Des Weiteren sind 
Flachdächer (Dachneigung bis 15 %) mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen. Ebenso 
sind Tiefgaragen mit einer Begrünung mit Gehölzpflanzungen herzustellen.   
Diese Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie 
führen in Verbindung mit den festgesetzten Begrünungen und den weiteren gesetzlichen Vorga-
ben (z. B. EEG, EnEV, EEWärmeG) zu einer reduzierten CO2-Bilanz und zur Minderung der ne-
gativen Auswirkungen auf das Klima. 
Auswirkungsprognose 
Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den Menschen relevanten klimatisch-lufthygieni-
schen Funktionen, d.h. die bioklimatische Funktion sowie die lufthygienische Funktion, lässt sich 
aufgrund der oben geschilderten Situation keine besondere Bedeutung ableiten. Beide Funktio-
nen spielen insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere Rolle 
im Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die mikroklimatischen Bedingun-
gen werden sich infolge der Überbauung verändern. Zusammen mit Verschiebungen der Strah-
lungsabsorption werden die Oberflächentemperaturen und damit auch die Lufttemperaturen im 
Bereich der bebauten Flächen geringfügig angehoben werden. Durch die Wohngebäude wird 
sich die Rauigkeit der Oberfläche und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein Effekt, 
der aufgrund der topografischen Situation und der Lage weitgehend innerhalb der bestehenden 
Ortsbebauung zu vernachlässigen ist. Durch KFZ-Verkehr werden zukünftig weitere Immissionen 
entstehen. Die Teilflächen des Bebauungsplans, die zukünftig bebaut werden, werden somit ihre 
bioklimatischen und lufthygienischen Funktionen einbüßen und somit selbst zur Ausbildung von 
Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten, dass sich diese Auswirkungen 
auf das Bebauungsareal selbst beschränken werden. Wichtige, über die lokale Situation hinaus-
reichende klimatische Ausgleichsfunktionen sind dadurch nicht betroffen. Mit der Anordnung der 
Gebäude bzw. Dachflächen mit überwiegender Südausrichtung besteht zudem die Möglichkeit 
                                                
33 Stadt Münster: Energie und Treibhausgasbilanz der Stadt Münster – 1990-2022, https://www.stadt-muens-
ter.de/klima/unser-klima-2030/vision/energie-und-klimaschutzbilanz, zuletzt abgerufen am 09.05.2025

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Begründung / Seite 73 von 85 
zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). 
Somit wird der Zielsetzung des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange 
des Klimaschutzes gefolgt. 
8.4.7 Landschaft 
Im Rahmen der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in der Erhal-
tung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhistorisch 
geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und 
der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten 
Raum. 
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist der Schutz-
gedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung, insbeson-
dere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses Schutzgut für das Plangebiet 
nur bedingt relevant ist, da es eher dem Innenbereich zuzuordnen ist. Die landschaftlichen Be-
züge bestehen nur auf der Ostseite durch die Gehölzstrukturen entlang der Bahnlinie und erst 
dann über die Bahnlinie hinaus in die freie Landschaft. Ähnlich verhält es sich nach Süden, wo 
die Anbindung an den Freiraum zunehmend schmaler wird und letztlich nur eine Verbindung über 
den Böschungsbereich der Landesstraße in die freie Landschaft vorhanden ist. Im Norden und 
Westen grenzen die Bebauung und die Siedlungsstruktur mit Verkehrswegen und dem Halte-
punkt Sprakel an das Plangebiet.  
Aufgrund dieser räumlichen Einbindung ist der Planbereich ein eigenständiger, landschaftlich ge-
sehener sehr kleiner Landschaftsbildbereich. Besondere Funktionen aufgrund von Struktur, To-
pografie, Vielfalt oder Naturnähe sind nicht zu erkennen. Auch Eigenschaften wie eine Erholungs-
funktion oder nennenswerte natürliche Ausstattungsmerkmale sind ebenso wie kulturhistorische 
Funktionen nicht vorhanden.  
Auswirkungsprognose 
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente sind insbesondere durch die Ver-
kehrswege und durch einen gewissen Maßstabsverlust (Landesstraße in Hochlage) erkennbar. 
Die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der bis-
lang landwirtschaftlich genutzten Fläche. Eine Veränderung ansonsten wertbestimmender Cha-
rakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder Eigenart, lässt sich aufgrund der 
Vorprägung des Gebietes nicht ableiten. Trotz allem werden die heutigen Strukturen durch künst-
liche Elemente (Gebäude und Straßen) und insbesondere einem Lärmschutzwall ersetzt, sodass 
sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage einstellt. Die vorge-
sehenen Grünstrukturen werden das Plangebiet in den Landschaftsraum einbinden. Insofern sind 
die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen redu-
zierbar. 
8.4.8 Kultur- und Sachgüter 
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige – auch im Boden 
verborgene – Anlagen, wie Park- oder Friedhofsanlagen und andere vom Menschen gestaltete 
Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem, künstlerischem, archäologi-
schem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft prägendem Wert sind.

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Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes sind natür-
liche oder vom Menschen geschaffener Güter, die für Einzelne, besondere Gruppen oder die 
Gesellschaft insgesamt von materieller Bedeutung sind. Dies können bauliche Anlagen sein, oder 
aber wirtschaftlich genutzte, natürliche regenerierbare Ressourcen, wie z. B. besonders ertrag-
reiche landwirtschaftliche Böden. Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung 
historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristi-
scher Eigenart, von Stadt- / Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten 
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigen-
art und Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 
Auswirkungsprognose 
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nicht vorhanden. Hinzuweisen ist auf die 
landwirtschaftliche Fläche als Sachgut, das hier verloren geht und durch ähnliche Sachgüter (hier 
Wohnbauland) ersetzt wird. 
8.4.9 Wechselwirkung der Schutzgüter 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig 
in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie 
Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge unter 
den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der Landschaft und auch des Menschen zu betrachten. 
Dominierend wirkt die gärtnerisch-landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen 
auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ Zu-
sammenhänge hinausgehen, bestehen nicht. 
8.4.10 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei sind nach 
§ 1 Abs. 6 S. 7a, c und d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, 
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung 
insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 6 
S. 7b, e bis BauGB und nach § 1a Abs. 2 u. 3 BauGB zu untersuchen. Erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen entstehen durch die Neuversiegelung von Fläche und Boden und die Ein-
griffe in Boden, Natur und Landschaft, die entsprechend zu vermeiden, minimieren und auszu-
gleichen sind. Diese sind im Rahmen der Umweltprüfung dargelegt worden. 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine besonderen Auswirkungen auf die Schutzgüter 
und sonstigen Belange nach § 1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei einer verbleibenden 
Status-Quo-Situation nach gegenwärtigem Kenntnisstand die Nutzung des bestehenden Gelän-
des als landwirtschaftliche Fläche erhalten bleiben wird. Die Gehölzbereiche würden weiterhin 
durch die Deutsche Bahn, Straßen.NRW und die Stadt Münster genutzt. Durch diese Weiternut-
zungen sind jedoch keine veränderten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten.

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8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestellt, dass für Münster lang-
fristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. Um Wohnungsengpässe 
und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu halten, ist gemäß Baulandprogramm 
eine kontinuierlich hohe jährliche Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich. 
Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das Baulandprogramm auf-
gestellt, welches aktuell in der Fassung für 2024-2032 vorliegt. In diesem sind Flächen darge-
stellt, für die eine zeitlich abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur Umsetzung berück-
sichtigt worden.  
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird eine fast 
ausschließlich für den Maisanbau genutzte Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im 
Plangebiet wie die Waldflächen zur Bahntrasse und der Gehölzbereich zum Forstweg werden 
ausgleichend wiederhergestellt. Somit bestehen innerhalb des Plangebiets keine Planungsalter-
nativen, mit denen die städtebaulichen Ziele mit geringeren Umweltauswirkungen umgesetzt wer-
den könnten. 
8.7 Monitoring 
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkun-
gen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den 
für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Notwendige Maßnahmen zur Überwa-
chung der Umweltauswirkungen betreffen hier neben den allgemeinen Überwachungen der 
Schutzgüter insbesondere die Überprüfung der Grünfestsetzungen und des Artenschutzes sowie 
die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen. 
8.8 Zusammenfassen der Umweltauswirkungen 
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sind alle 
Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher Auswirkungen betroffen.  
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge von Überbauung und 
Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist abhängig von der bestehenden 
Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die Schutzgüter prägenden Elemente. Neben 
den ermittelten Beeinträchtigungen bau-, anlage- und betriebsbedingter Art sind allerdings auch 
positive Auswirkungen zu nennen, da mit der vorliegenden Planung dem Grundwasserschutz 
(aufgrund der potenziellen Verschmutzung aus Altlasten) entsprochen wird. Im Rahmen der Um-
weltprüfung wurden im Untersuchungsraum zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt:  
Mensch  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft, wo-
bei die akustischen und optischen Belastungen aus den Verkehrswegen die prägenden Struktu-
ren sind. Besondere Funktion für den Menschen konnten für den Planbereich nicht erfasst wer-
den.

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Begründung / Seite 76 von 85 
Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung passen sich den angrenzenden Bebauungen bzw. 
rechtsverbindlichen Bebauungsplänen an. Die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans vor-
gesehenen Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des Planes zu erwartenden Beein-
trächtigungen für die Schutzgüter zu mindern und auszugleichen. Insbesondere sind dies die 
Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der Belastungen aus dem Bahnverkehr und der Landes-
straße während der Nachtzeiten. Hier sind neben den Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwall, 
Lärmschutzwand) auch Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichti-
gende Maßnahmen aufgrund der Mehrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich da-
gegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen 
für den Menschen und dessen Wohnumfeld vorbereitet. 
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere 
Besondere Biotopstrukturen kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die randlich 
nach Osten gelegenen Gehölzstrukturen auf dem Bahngelände. Diese Grünstrukturen bleiben 
insofern erhalten, als dass nach Herstellung der Lärmschutzeinrichtungen die Flächen land-
schaftsgerecht wieder begrünt und aufgeforstet werden. 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche Konflikte ge-
genüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Vermin-
derungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. 
Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 01.10. und dem 
28. / 29.02. durchgeführt werden. 
Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen Gehölz-
schnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem Fall, auch 
in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für 
eventuell weitere notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.  
Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der 
Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutvögel ihre Brut beendet haben, 
bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung ge-
gebenenfalls auch zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.  
Für potenziell betroffene Arten (Fledermäuse, Stare) wird die Einrichtung von Quartieren bzw. 
Nisthilfen empfohlen.  
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden Ausgleichsmaß-
nahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den Vorgaben des § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. 
Die Eingriffsregelung führt zu einem ökologischen Gesamtwert, der dem heutigen Wert des Plan-
gebietes entspricht. Ein erforderlicher Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach Bundesna-
turschutzgesetz erfolgt auf externen Flächen (siehe Kapitel 8.4.2). 
Boden 
Mit der Planung wird der Boden dauerhaft der naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Da Bo-
den ein nicht vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der städte-
baulichen Ziele auch eine Fläche für die Landwirtschaft bzw. für die Biogas-, Tierfutter- oder Nah-
rungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird. Für den Bereich des Lärmschutzwalles bestehen

Bebauungsplan Nr. 576 
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Begründung / Seite 77 von 85 
Belastungen des Bodens aus der vorherigen Nutzung als Bahnbetriebsfläche. Die beprobte Flä-
che wird durch den geplanten Lärmschutzwall weitgehend abgedeckt. Eine Elution von Schad-
stoffen in das Grundwasser wird durch die Versiegelung infolge der Bodenaufschüttungen im 
Bereich des Lärmschutzwalls verhindert, sodass dieser Gefährdungspfad zukünftig entfällt. 
Wasser 
Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächige Versiegelungen. Für die 
Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers wird eine Ablei-
tung über das anliegende Kanalnetz vorgesehen. Eine Versickerung ist aufgrund der zeitweisen 
hohen Grundwasserstände und der Bodenverhältnisse nicht möglich. 
Klima / Luft 
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im lufthygieni-
schen Ausgleich nur eine sehr geringe lokale Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet. Durch die 
Neubebauung ist nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die angrenzen-
den Siedlungsbereiche auszugehen. Unter Beachtung der Gesetze und Verordnungen (z.B. 
EnEV) bestehen Vorgaben des Gesetzgebers, die insbesondere die klimatischen Auswirkungen 
von Neubauten wie Wärmeverluste und den Einsatz alternativer Energien zur Verbesserung der 
Energieeffizienz regeln, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der klimatischen Situation 
im Plangebiet oder dem näheren Umfeld besteht. 
Landschaft 
Der umgebende Landschaftsraum des Stadtteils Münster Sprakel ist mit seinen vielfältigen Struk-
turen ein hochwertiger Ausschnitt der Münsterländer Parklandschaft. Da der Planbereich bereits 
allseitig baulich deutlich vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild in diesem kleinen Teilbereich nur 
gering betroffen. Die bestehenden Grünstrukturen auf der Ostseite werden in Form einer begrün-
ten Lärmschutzeinrichtung wiederhergestellt. Auch die planfestgestellten Gehölzstrukturen im 
Norden werden durch Anpflanzmaßnahmen im Geltungsbereich selbst wiederhergestellt. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Kulturgüter sind nicht betroffen. Als Sachgut ist die landwirtschaftliche Fläche betroffen. Diese 
wird durch Wohnbaulandflächen ersetzt.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen keine nennenswerten Wech-
selwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen hinaus. 
Die Stadt Münster hat im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung für die nächsten Jahre einen 
hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die zukünftigen städtebaulichen 
Entwicklungsziele wurde daher das Baulandprogramm aufgestellt und kontinuierlich bis zur aktu-
ellen Fassung 2024-2032 fortgeschrieben, um im Rahmen einer gesamtstädtischen Alternativen-
prüfung mögliche Standorte ermittelt.  
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der angestrebten 
Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen Entwicklungszeitraum aufgenommen 
worden.

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Begründung / Seite 78 von 85 
8.9 Realisierung der Planung/Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 wird sich auf die persönli-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
9 Gesamtabwägung 
Ziel der Planung ist eine Arrondierung des Siedlungsrandes des Ortsteils Sprakel mit Ausweisung 
und Sicherung von Wohnbauflächen sowie einer Verbesserung des Kinderbetreuungsangebotes 
(siehe Kapitel 1.2 und 5). Neben der Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung gemäß § 1 
Abs. 6 BauGB wird mit Aufstellung des Bebauungsplans das Ortsbild weiterentwickelt und zu den 
übergeordneten Verkehrswegen abgerundet. Das Konzept fügt sich sowohl von der Nutzungs-
struktur als auch von den Gebäudehöhen und -kubaturen in die Umgebung ein und ist gleichzeitig 
als eigenständiges Quartier sichtbar. 
Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB wurden insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung 
schützenswerter Wohnnutzungen im Bereich überregional bedeutender Verkehrswege 
(Bahntrasse, Aldruper Straße) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung mit Auf-
stellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Darüber hinaus waren eine verträgliche 
Abwicklung des Verkehrs und die Entwicklung von umweltfördernden und umweltschützenden 
Anforderungen grundlegende Planungs- und Prüfinhalte. 
Aufbauend auf dem beschränkten städtebaulichen Wettbewerb im Jahr 2014 und dem daraus 
weiterentwickelten städtebaulichen Konzept ist insgesamt eine geordnete städtebauliche Innen-
entwicklung gemäß § 1 BauGB für den Planstandort sichergestellt. In Würdigung und Abwägung 
der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (siehe Kapitel 6.10), der verkehrstechni-
schen Einschätzung des Fachamtes (siehe Kapitel 6.3), der Artenschutzprüfung (siehe Kapitel 
6.14), der Untersuchung zu Altlasten (siehe Kapitel 6.11) sowie der Bewertung der Umweltbe-
lange (siehe Kapitel 8) wird mit Festsetzung und Durchführung der erforderlichen Schutz- und 
Vermeidungsmaßnahmen den verkehrlichen, lärmtechnischen, artenschutzrechtlichen und um-
weltbezogenen Belangen uneingeschränkt entsprochen.  
In verträglicher Ergänzung des Ortsteils Sprakel mit Förderung des sozialgerechten Wohnungs-
baus und infrastrukturellen Ergänzungen entspricht das Planvorhaben uneingeschränkt den städ-
tischen Zielsetzungen zur Stärkung der Innenentwicklung mit dem Schwerpunkt der Wohnbau-
landentwicklung. Den Vorbelastungen aus der bestehenden Lärmsituation, insbesondere aus der 
unmittelbar an den Planstandort angrenzenden Bahnlinie, kann neben den aktiven Lärmschutz-
maßnahmen über die festgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen entgegengewirkt werden, so 
dass eine qualitative Entwicklung der Flächen und Stärkung des Stadtteils in den formulierten 
Entwicklungszielen auch in dem durch Verkehrs- und Schienenlärm intensiv vorgeprägten Raum 
gewährleistet ist. 
Insgesamt entspricht der Bebauungsplan den Zielsetzungen einer nachhaltigen städtebaulichen 
Entwicklung im Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. 
Den Grundsätzen der Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr auf der Ebene der Bauleitpla-

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 79 von 85 
nung wird mit den umfangreichen umweltbezogenen Bewertungen und daraus abgeleiteten Maß-
nahmen vollumfänglich entsprochen. Verbleibende nachteilige Umweltauswirkungen sind mit 
Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 nicht gegeben. 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 576 wird sich auf die persönli-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, 
nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. 
Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 80 von 85 
Anlage zum Umweltbericht

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 81 von 85 
Anlage 1 Plan zur Kategorisierung der Bestandsnutzungen (Bestandsplan) zur Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung, maßstabslos (im Original 1:500)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 82 von 85 
Anlage 2 Plan zur Kategorisierung der Planungsinhalte (Planungsplan) zur Eingriffs-/Aus-
gleichsbilanzierung, maßstabslos (im Original 1:500) ((Die im Bebauungsplan ausgewiesene 
zukünftige Wohnbaufläche von 1.109,35 m² wird in die hier dargestellte Eingriffs-/Ausgleichsbi-
lanz eingerechnet, um einer Änderung und Anpassung des Bebauungsplans und dementspre-
chend einem nachträglichen Nachweis von Ausgleichsflächen zu begegnen.)

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 83 von 85 
Anlage 3 Bilanzierung zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung – Bestand

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 84 von 85 
Anlage 4 Bilanzierung zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung – Planung

Bebauungsplan Nr. 576 
Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße 
Begründung / Seite 85 von 85 
Anlage 5 Bilanzierung zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 
 Flächenwert 
Bestandswert 113.146,09 
Planungswert 85.952,53 
Defizit 27.193,56 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / 
Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße“ 
Münster, den __________  
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

13046 Zeichen

V/0265/2025 
V/0265/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 576: Sprakel - Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper 
Straße [Wohnen] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2 Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   02.07.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  576: Sprakel – 
Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße wird wie folgt Beschluss ge-
fasst: 
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen gefolgt: 
 
1.1.1 Der Anregung zur baugleichen Ausführung der Lärmschutzanlage an der Aldru-
per Straße (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 
 
1.1.2 Den Anregungen zur Überarbeitung des schalltechnischen Berichtes (Anlage  1, 
Punkte 2.1.3, 2.13.1). 
 
1.1.3 Der Anregung zur Beachtung der Böschungsabmessungen zur L 587 (Anlage 1, 
Punkt 2.1.9). 
 
1.1.4 Den Anregungen zum Nachweis einer fachgerechten Ableitung der Oberflächen-
wässer durch ein Entwässerungskonzept (Anlage  1, Punkte  2.1.11, 2.1.12., 
2.12.7, 2.15.2, 3.1.3, 4.5.6, 4.5.7, 6.6.5, 8.16.8, 10.2.11). 
Stadtplanungsamt 
 
26.05.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Völlmecke 
Herr Husmann 
Telefon: 492-6154 
492-6194 
Voellmecke@stadt-
muenster.de 
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0265/2025 
 
1.1.5 Den Stellungnahmen zum Ausschluss von Anspruchsvoraussetzungen gegen-
über Immissionen aus Schienen- oder Straßenverkehr (Anlage 1, Punkte 2.1.13, 
2.1.14, 2.12.2, 4.5.12, 4.5.13, 6.6.7, 6.6.8, 6.8.12, 8.1.4, 8.7.11, 8.16.6, 8.16.14, 
10.1.15, 10.2.7, 10.2.8). 
 
1.1.6 Der Anregung zur Festsetzung eines Pflegeweges für die Böschung der L  587 
(Anlage 1, Punkte 2.1.18, 8.16.12). 
 
1.1.7 Den Stellungnahmen zum Fachplanungsvorbehalt sowie dem Erfordernis zur 
Freistellung von Bahnbetriebsflächen und der damit verbundenen Herausnahme 
von Teilflächen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans (Anlage 1, Punk-
te 2.12.5, 6.8.1, 8.1.1, 8.7.1). 
 
1.1.8 Der Anregung zur Festsetzung von Dachbegrünungen (Anlage  1, Punkte 3.1.1, 
5.2.2). 
 
1.1.9 Der Stellungnahme zum E rfordernis einer ergänzenden Ortsnetzstation (Anla-
ge 1, Punkt 6.4.2). 
 
1.1.10 Den Anregungen zur Kompensation der überplanten Waldbereiche sowie zur 
Festsetzung der Anpflanzung (Anlage 1, Punkt 8.13.1). 
 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, eine der beiden Zufahrten in das Wohngebiet auszuschließen 
(Anlage 1, Punkt 1.2). 
 
1.2.2 Den Bedenken gegenüber einer Verschlechterung der Immissionssituation für die 
Bestandsnutzungen (Anlage 1, Punkte 1.7, 7.2). 
 
1.2.3 Der Anregung zur Verlängerung der Lärmschutzwand entlang der L  587 (Anla-
ge 1, Punkt 2.1.6). 
 
1.2.4 Der Anregung zur Festsetzung einer Abflussbegrenzung (Anlage 1, Punkt 3.1.2).  
 
1.2.5 Den Bedenken gegen die Festsetzung der südlichen Erschließungsfläche und 
der Anregung zur öffentlichen Widmung des Feldwegs (Anlage  1, Punkte 3.2.1, 
5.3.1). 
 
1.2.6 Den Stellungnahmen zur Anwendbarkeit des § 34 BauGB, zur Ausweisung von 
Bauland und zur Sicherung der Erschließung für ein südlich angrenzendes Flur-
stück (Anlage 1, Punkte 3.2.2, 5.3.2). 
 
1.2.7 Den Anregungen zur Festsetzung von Materialien zur Oberflächenbefestigung 
von Stellplätzen (Anlage 1, Punkt 5.2.1). 
 
1.2.8 Den Bedenken gegenüber dem geplanten Wohnungsmix (Anlage  1, 
Punkt ´7.1.1). 
 
1.2.9 Den Bedenken gegen die geplanten Pflege - und Entwicklungsmaßnahmen auf 
dem Flurstück 229 und der damit verbundenen Anregung zur Verschiebung von 
Baugrenzen (Anlage 1, Punkt 10.2.13).

- 3 - 
V/0265/2025 
 
2.  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  576: Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-
Rheine / Aldruper Straße wird gemäß §§  2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten. Mit dem Investor wurde ein Städtebaulicher Vertrag ge-
mäß § 11 BauGB geschlossen, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch 
den Investor regelt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Firma Holz GmbH beabsichtigt, auf der in Ihrem Eigentum befindlichen Fläche im Osten des 
Stadtteils Sprakel ein Wohngebiet zu entwickeln. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Grundlage des Bebauungsplanentwurfs ist 
ein städtebauliches Konzept des Büros STADTRAUM Architektengruppe, Düsseldorf/Münster, das im 
Rahmen einer Mehrfachbeauftragung von einer Jury prämiert wurde. 
 
Das Rückgrat des städtebaulichen Entwurfs bildet eine an zwei Punkten an die Sprakeler Straße an-
knüpfende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Wohnstraße, von der aus insgesamt sechs Wohnhöfe 
erschlossen werden. Zentral im Plangebiet angeordnet ist ein Quartiersplatz mit Spielbereich, im süd-
lichen Teil ist eine Kindertagesstätte für insgesamt vier Gruppen vorgesehen. Die Gebäudehöhe vari-
iert zwischen zwei und drei Vollgeschossen. Das städtebauliche Konzept umfasst insgesamt rund  
134 Wohneinheiten, die sich aus einen Mix an Gebäudetypen zusammensetzen: Geplant sind ca. 
88 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern und rund 46 Wohneinheiten in Einfamilien-, Doppel-, Rei-
hen- und Kettenhäusern. 
 
Die Planung hat einen langen Vorlauf und ist  gemäß den Grundsätzen der sozialgerechten Boden-
nutzung (SoBoMünster) ein Altfall (in der Beschlussvorlage V/0039/2014 auch explizit als solcher 
benannt). Die Holz GmbH hat mit der Stadt Münster dennoch einen städtebaulichen Vertrag gemäß 
§ 11 BauGB abgeschlossen, in der sie sich verpflichtet, mit diesem Projekt die wohnungs- und sozial-
strukturellen Ziele der Stadt (30% -Anteil öffentlicher geförderter Wohnungsbau in den entstehenden 
Nettowohnflächen der MEFA) umzusetzen und sämtliche maßnahmenbedingten Infrastrukturkosten 
zu tragen. 
 
Das für die geplante Erweiterung des Siedlungsbereiches im Stadtteil Sprakel notwendige Planungs-
recht soll durch den Bebauungsplan mit den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen geschaffen 
werden. 
 
Beteiligungsschritte 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Informations-
veranstaltung am 11.05.2015 im Marienheim in Sprakel durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 
09.10. bis einschließlich 09.11.2015. 
 
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 13.03. bis einschließlich 13.04.2017 statt. 
Parallel dazu wurde die TöB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 
 
Im Zuge d ieser Beteiligungsverfahren wurden von Trägern öffentlicher Belange und seitens der Öf-
fentlichkeit Bedenken gegenüber der Entwässerungsplanung, dem Höhenprofil der zukünftigen Stra-

- 4 - 
V/0265/2025 
ßen und den Lärmminderungsmaßnahmen vorgetragen. Anlässlich der Stellungnahmen wurden die 
Fachplanungen zum Straßenausbau, zur Entwässerung und zu den lärmtechnischen Anlagen sowie 
die Schalltechnische Untersuchung in Teilen überarbeitet. 
 
Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 1 4.10. bis einschließlich 
14.11.2019 nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange wurden wiederum parallel beteiligt. 
 
Die Deutsche Bahn AG wies im Rahmen der erneuten TöB-Beteiligung auf die Überplanung von Flur-
stücken hin, die im Eigentum der DB Netz AG sind. Verhandlungen zum Verkauf oder zur Nutzungs-
gestattung der in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommenen Teilflächen der Flurstü-
cke blieben ohne Erfolg. Um die Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplans umsetzen zu kön-
nen, wurden die im Eigentum der DB Netz AG befindlichen Flächen (Gemarkung St. Mauritz, Flur 44, 
Flurstücke 238 und 302) aus dem Geltungsbereich herausgenommen. 
 
Die geplante Lärmschutzanlage zur Bahntrasse und Aldruper Straße wurde einschließlich der Ent-
wässerungseinrichtungen und des Wirtschaftsweges an die neue Abgrenzung des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans angepasst. Die angepasste Planung wurde schalltechnisch bewertet und auf-
grund des veränderten Anschlusspunkts an die Lärmschutzanlage an der Aldruper Straße mit dem 
Straßenbaulastträger (Straßen NRW) abgestimmt. Im Zuge dieser Abstimmungen wurde seitens des 
Straßenbaulastträgers erklärt, dass die vollständige und geschlossene Umsetzung der Verlängerung 
der Lärmschutzanlage entlang der planfestgestellten öffentlichen Straße „Aldruper Straße“ aufgrund 
fehlender Zugriffsrechte auf dem Teilabschnitt des Flurstücks  230 (Gemarkung St. Mauritz, Flur 44) 
auf kurzfristige Sicht nicht gewährleistet ist. 
 
In Abwägung einer zeitnahen planungsrechtlichen Sicherung und damit verbundenen Realisierung 
von erforderlichem Wohnraum in Münster gegen die geänderte schalltechnische Planungssituation, 
wurden die Schallschutzanlagen sowie die schalltechnische Untersuchung erneut überarbeitet und in 
ihren Ergebnissen auf die Entwicklung einer schützenswerten Wohnnutzung bewertet. Wegen erhöh-
ter Lärmwerte im südlichen Plangebiet und de s erforderlichen Schutzes der Wohnnutzungen wurde 
die Bebauung eines kleinen Teilbereichs im südlichen Geltungsbereich an bestimmte Bedingungen 
geknüpft. Erst n ach vollständiger Realisierung der Lärmschutzmaßnahme zur Aldruper Straße ist 
auch die Umsetzung dieser Teilbereiche zulässig und ein verbesserter Schallschutz für das Gesamt-
gebiet gegeben. 
 
Des Weiteren wurden die allgemeinen Rahmenbedingungen zu diesem Bauleitplanverfahren auf Ak-
tualität geprüft und planungsrechtlich hinterfragt. Hierbei wurde deutlich, dass eine mittel- bzw. lang-
fristige Entwicklung der für eine Erweiterung des Einzelhandelsstandorts an der Sprakeler Straße 35 
aus dem Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ausgeklammerten Fläche östlich des bestehenden 
Einzelhändlers nicht erkennbar ist. Mittlerweile wurden mit dem Eigentümer des Marktes Gespräche 
über eine mögliche Erweiterung aufgenommen und ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans 
STM 8 im Bereich des Marktes, nicht aber auf der östlich angrenzenden Fläche im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Nr. 576, gestellt. Mit dem Ziel eines geschlossenen und lückenlosen Planungs-
rechts zum bestehenden benachbarten Bebauungsplan STM  8 hin wurde die Fläche in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans Nr.  576 mit aufgenommen. Aufgrund des fortgeschrittenen Pla-
nungsstadiums kann eine etwaige Markterweiterung über ein eigenständiges Verfahren eröffnet wer-
den, damit das hiesige Verfahren und die Schaffung von Wohnraum keine starke Verzögerung mehr 
erfahren. 
 
Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans sowie die zu m Planverfahren erstellten 
Gutachten wurden vom 20.11. bis einschließlich 20.12.2023 nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut veröf-
fentlicht. Die TöB-Beteiligung wurde erneut parallel durchgeführt. 
 
Mit den im Rahmen der erneuten Veröffentlichung eingereichten Stellu ngnahmen des Eisenbahn-
Bundesamtes, der DB AG, des Landesbetriebes Wald und Holz sowie des Landesbetriebes Straßen-
bau Nordrhein-Westfalen waren zur Klarstellung des Entwässerungskonzeptes, der schalltechnischen

- 5 - 
V/0265/2025 
Untersuchung sowie der Würdigung von Waldfläc hen (angrenzend sowie im Geltungsbereich) und 
Bahnbetriebsflächen (Flurstück 242 in Gemarkung St. Mauritz, Flur 44) Anpassungen in den Planun-
terlagen erforderlich. 
 
Durch diese Änderungen und Ergänzungen wurden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Ent-
sprechend § 4a Abs. 3 Satz  4 BauGB wurden nur die Betroffenen über die geänderten Planinhalte 
bzw. die Würdigung ihrer Einwendungen informiert und im Zeitraum  vom 11.09. bis einschließlich 
25.09.2024 erneut beteiligt. 
 
Die zu den Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligungen eingegangen Stellungnahmen sind insgesamt 
in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt und abgewogen worden. Zu ihnen soll entsprechend 
den obenstehenden Beschlussvorschlägen unter 1 Beschluss gefasst werden. 
 
Die in Punkt 1.1 genannten Anregungen, denen gefolgt werden soll, waren im letzten Entwurfsstand 
des Bebauungsplans bereits berücksichtigt. Eine nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit oder der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist daher nicht erforderlich. Somit kann nun der 
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 576 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge 
Anlage 2:  Begründung 
Anlage 3:  Textliche Festsetzungen 
Anlage 4:  Planverkleinerung

V-0265-2025-Anlage-4-Plan

36854 Zeichen

privat
öffentlich
GSt
GSt
GSt
GSt
Cp
Cp
Cp
GSt
privat
ö
9,50 mFH
9,50 mFH
GFL
AE
GFL
AE
L
E
L
E
L
E
L
E
GFL
E
GFL
AE
GF
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Kindergarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
GFL
AE
WA 10 III
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10,00 mGH
10,00 mGH
7,00 mGH
1,20,4
0,4 1,2
0,4
7,00 mGH
WA 9
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II
II
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0,4
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II
9,50 mFH
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WA 1
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II
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9,50 mFH
a
0,4
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7,00 mGH
WA 7
a0,80,4
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0,4
III
10,00 mGH
1,2
WA 4
5°
5°
5°
5°
5°
5°
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
5°
45°
FD
FD
FD
FD
FD
FD
FD
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SD
45°
FD
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9,50 mFH
SD
45°
0,4
45°
SD
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SD
32 b
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30
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26
28
43
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33
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29 a
29 b
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22 a
22
1
38 b
38 a
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67 d
1
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58
56
97
50
52
48
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63 a
57 57 b57 a
55
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49
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63 h 63 i 63 k
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17 a
17
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15
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9
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27
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25
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23
21
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19 a
19
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6
4
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23 b
19
21
54
50
92
64
25
76
72
3 d
3 c
3 b
3 a
3
1 e
1 b
1 d
1 c
40
3 c3 b3 a
3434 a34 b
34 c
78
38
77
69
71
73
75
Lärmschutzwand L1
Lärmschutzwand L2
Lärmschutzwand L1-2
Lärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)
Lärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)
(EG) LPB III
(EG) LPB IV
(2.OG) LPB III(2.OG) LPB IV
(2.OG) LPB IV
(2.OG) LPB III
(1.OG) LPB V
(1.OG) LPB IV
(2.OG) LPB IV
(2.OG) LPB V
(2.OG) LPB V
(2.OG) LPB IV
(2.OG) LPB VI
(2.OG) LPB V
(EG) LPB III(EG) LPB IV
(EG) LPB IV(EG) LPB III
(1.OG) LPB IV
(1.OG) LPB III
(1.OG) LPB IV(1.OG) LPB V
(1.OG) LPB III
(1.OG) LPB IV
(1.OG) LPB IV
(1.OG) LPB III
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Böckmannplatz
L 587
Sprakeler Straße
Sprakeler Straße
Am Hangkamp
Aldruper Straße
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5 302
301
304
303
319
318
317
316
315314313312311
310
309
308
307
321
320
299
298297296295294
293
291
798
290
796
795
794
284
285
323
322
811
810
1148
1146
95
266
260
243
228
261
175
274
280
235
234
233
232
231
275
205
168
101
108
82
81
76
59
148
140
137
149
104
176
247
258
245
244
256
242
254
265
264
262
206
203
164
103
102
100
117
116
115
240
239
238
249
230
229
227
114
113
112
111
110
109
58
57
56
55
54
107
119
106
118
105
61
60
84
99
83
94
80
79
78
77
89
135
134
147
146
158
156
155
141 139
138
150
136
21
4
3
65
870
390
1033
388387
251
519
535
529
537
523
407
406 405
801
800799
736
735
1035
1065
1064
1058
1010
1008
1034
1032
1031
1030
869
41
40
39
38
731
737
734733
671
670
732
673
672
526
538
525
524
536
522
521
520518
534
533
532
531
530 528
527
404 403 402 401 400
399
412
392391389
386
248
398 397
395394393
411410409
735
43
40
774
773
768
736
724
734
645
640
791790789788
44
39
Flur 5
Flur 44
Flur 3
49,61 m
49,56 m
49,60 m
50,40 m
50,56 m
50,09 m
49,92 m
49,42 m
50,10 m
50,00 m
50,33 m
50,06 m
50,03 m
49,60 m
49,90 m
49,96 m
50,49 m
50,06 m
59,50 m
59,50 m
56,00 m
58,80 m
57,40 m
58,10 m
59,50 m
56,70 m
49,83 m
privat
öffentlich
GSt
GSt
GSt
GSt
Cp
Cp
FD 5°
Cp
GSt
Vorgarten
privat
ö
9,50 mFH
9,50 mFH
GFL
AE
GFL
AE
L
E
L
E
L
E
L
E
GFL
E
GFL
AE
GF
E
Kindergarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
GFL
AE
WA 10 III
IIIWA 3
10,00 mGH
10,00 mGH
7,00 mGH
1,20,4
0,4 1,2
0,4
7,00 mGH
WA 9
a0,8
II
II
a
0,4
WA 6
0,8
0,4 o
WA 8
0,8
II
9,50 mFH
1,0
WA 1
0,4
II
 a
9,50 mFH
a
0,4
IIWA 2
1,0
7,00 mGH
WA 7
a0,80,4
II
0,4
III
10,00 mGH
1,2
WA 4
5°
5°
5°
5°
5°
5°
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
5°
45°
FD
FD
FD
FD
FD
FD
FD
SD
5°
FD
45°
SD
SD
45°
SD
45°
FD
5°
FD
5°
5°
FD
WA 5 II
SD
1,0
45°
9,50 mFH
SD
45°
0,4
45°
SD
o
45°
SD
29
57 b
47 a
63 h 63 i 63 k
63 e 63 f
57 d57 c
63 g
Lärmschutzwand L1
Lärmschutzwand L2
Lärmschutzwand L1-2
Lärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)
Lärmschutzwand Aldruper Straße (LW3)
(2.OG) LPB III(2.OG) LPB IV
(EG) LPB IV(EG) LPB III
(2.OG) LPB IV(2.OG) LPB III
(2.OG) LPB V
(2.OG) LPB IV
(2.OG) LPB VI
(2.OG) LPB V
(1.OG) LPB V
(1.OG) LPB IV
(1.OG) LPB IV
(1.OG) LPB III
(2.OG) LPB III
(2.OG) LPB IV
L 587
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5
0,5 302
301
299
291
290
284
323
322
811
243
280
235
234
232
168
108
104
258
245
244
256
242
117
116
115
238
230
229
114
113
112
111
110
109
119
106
118
105
870
251
801
800
40
39
38
248
43
736
44
39
Flur 44
49,61 m
49,56 m
49,60 m
50,40 m
50,56 m
50,09 m
49,92 m
49,42 m
50,10 m
50,00 m
50,33 m
50,06 m
50,03 m
49,60 m
49,90 m
49,96 m
50,49 m
50,06 m
59,50 m
59,50 m
56,00 m
58,80 m
57,40 m
58,10 m
59,50 m
56,70 m
49,83 m
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr. 576
576
Sprakel -
Sprakeler Straße /
Bahnstrecke Münster-Rheine /
Aldruper Straße
St. Mauritz
3, 5, 44
1 : 1000
Die Plangrundlage wurde am 29.08.2024 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 22.02.2017 gemäß § 2 Abs. 1 
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans 
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 5
vom 03.03.2017 bekannt gemacht.
Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vom
Rat der Stadt Münster am 08.11.2023 geändert. Der geänderte
Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24
vom 17.11.2023 bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen 
gegenüber dem vom 13.03.2017 bis einschließlich 13.04.2017 
erstmalig ausgelegten Entwurf, dem vom 14.10.2019 bis 
einschließlich 14.11.2019 erneut ausgelegten geänderten Entwurf 
sowie dem vom 20.11.2023 bis einschließlich 20.12.2023 
veröffentlichten erneut geänderten Entwurf.
Die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4a Abs. 3 
i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom __________ bis
einschließlich __________ zur Stellungnahme aufgefordert.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ 
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Zeichenerklärung
Rechtsgrundlagen:
- Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 
vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
in Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1.Januar 2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.Oktober 2023
(GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2024
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 
vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444).
Festsetzungen
12 Wohngebäude mit Hausnummer
Flurgrenze
Flurnummer
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Wirtschaftsgebäude
Bestandsangaben
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1. Art der baulichen Nutzung
1.1.1. Das Allgemeine Wohngebiet ist in die Baugebiete WA 1 bis WA 10 gegliedert. In den Allgemeinen Wohngebieten werden die
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO).
1.1.2. In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB).
1.2. Maß der baulichen Nutzung
1.2.1. In allen Baugebieten ist, bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche als Grundstücksfläche die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend. Die einem Grundstück zugeordneten mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten privaten
Verkehrsflächen und privaten Grünflächen sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19
Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO).
1.2.2. In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 kann die festgesetzte Grundflächenzahl für die unter § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO
benannten Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO).
1.3. Höhe baulicher Anlagen
1.3.1. In allen Baugebieten ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen über das Höchstmaß der Firsthöhe, bei Gebäuden mit Satteldach,
oder der Gebäudehöhe, bei Gebäuden mit Flachdach, über Bezugspunkt festgesetzt. Die Firsthöhe ist in der Mitte der Fassaden-
länge des jeweiligen Gebäudes zu bestimmen. Als Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Attika des Flachdachs bzw. die
Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen Geschosses. Doppel- und Reihenhäuser bilden eine Gebäudeeinheit.
Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhe baulicher Anlagen ist die Höhenlage der fertig ausgebauten, zur Erschließung dienenden
Verkehrsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe
ist für das jeweilige Gebäude bzw. die Gebäudeeinheit durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der
Planzeichnung eingetragenen geplanten Höhen in Meter über Normalhöhennull (m. ü. NHN) zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist eine abweichende Bauweise "a" festgesetzt.
Abb. 1 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Satteldach – ohne Maßstab
Gebäude im Baugebiet WA 1 und WA 2 sind ohne Grenzabstand ein- bis zweigeschossig mit Satteldach, traufständig an die
nördliche und eingeschossig mit Flachdach (Anbau) an die südliche Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 1). Für
Obergeschosse bzw. Dachkonstruktionen ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m zur südlichen Grundstücksgrenze
einzuhalten.
Abb. 2 Darstellung der abweichenden Bauweise für Gebäude mit Flachdach – ohne Maßstab
Gebäude im Baugebiet WA 6 sind mit bereichsweiser Festsetzung Satteldach ohne Grenzabstand ein- bis zweigeschossig,
traufständig, an die östliche und eingeschossig mit Flachdach (Anbau) an die westliche Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe
Abb. 1). Mit bereichsweiser Festsetzung Flachdach im Baugebiet WA 6 und mit Festsetzung Flachdach in den Baugebieten WA 7
und WA 9 sind Gebäude ohne Grenzabstand zweigeschossig an die östliche und eingeschossig (Anbau) an die westliche
Grundstücksgrenze heranzubauen (siehe Abb. 2). Für Obergeschosse ist ein Grenzabstand von mindestens 3,00 m zur westlichen
Grundstücksgrenze einzuhalten.
Endgrundstücke weichen, entsprechend den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, einseitig von der grenzständigen
Bebauung ab (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 Bau NVO).
1.5. Breite der Baugrundstücke
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 ist die Breite der Baugrundstücke auf ein Mindestmaß von 9,50 m und
Höchstmaß von 11,50 m festgesetzt (siehe Abb. 1 und 2). Endgrundstücke sind von Satz 1 ausgenommen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3
BauGB).
1.6. Stellplätze und Nebenanlagen
1.6.1. Oberirdische Gemeinschaftsstellplatzanlagen sind in allen Baugebieten nur in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.6.2. Tiefgaragen sind ausschließlich in den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 zulässig. Sie sind einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt
innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 3
BauNVO).
1.6.3. Garagen, Carports und Stellplätze sind in allen Baugebieten nur in den dafür festgesetzten Flächen und den überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Auf den Flächen für Garagen sind auch überdachte Stellplätze (Carports) und ebenerdige Stellplätze sowie
auf den Flächen für Carports ebenfalls ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.6.4. Nebenanlagen sind in allen Baugebieten außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit diese mit einem
Mindestabstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze und hinter der Einfriedung des Grundstückes errichtet werden. In den
Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 dürfen Nebenanlagen pro Gebäude eine Grundfläche von maximal 10 m² nicht
überschreiten.
In den Vorgartenbereichen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen, überdachten sowie nicht überdachten
Fahrradabstellanlagen und Ladestationen für Elektro-Kfz unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und
§ 14 Abs. 1 BauNVO).
1.6.5. Dachterrassen sind in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 6, WA 7 und WA 9 auf eingeschossigen Gebäudeteilen (Anbauten), ohne
Grenzabstand, zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von 1,10 m zulässig. Eine Überdachung der
Dachterrasse ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO).
1.7. Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie
1.7.1. Die Wärme- und Warmwasserversorgung von Wohnnutzungen durch Technologien, die auf der Verbrennung fossiler Rohstoffe
basieren (z. B. Gas- oder Ölheizungen), ist in allen Baugebieten ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB).
1.7.2. In den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 5 bis WA 9 sind auf den Dachflächen der oberirdischen Gebäude Photovoltaikanlagen
mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14
Abs. 3 BauNVO).
1.7.3. In den Baugebieten WA 3, WA 4 und WA 10 sind die Dachflächen der oberirdischen Gebäude, die nicht mit technischen Anlagen,
untergeordneten Bauteilen oder Wartungswegen belegt sind, vollständig mit Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder
Solarthermie) auszustatten (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).
1.7.4. Zur Erfüllung der Pflicht nach 1.7.2 - 1.7.3 kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB
i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).
1.7.5. Von den Festsetzungen 1.7.2 - 1.7.4 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht im geforderten
Umfang für eine Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).
1.8. Freiflächen und Begrünung
1.8.1. Flachdächer (Dachneigung ≤ 5°) und flach geneigte Dächer (Dachneigung ≤ 15°) sind in allen Baugebieten mit einer Substrat-
schicht von mindestens 10 cm Aufbauhöhe fachgerecht zu überdecken. Die Flächen sind unter Ausschluss von Dachterrassen,
Lüftungsanlagen, untergeordneten Bauteilen, erforderlichen Randstreifen und Wartungswegen mit einer standortgerechten,
mindestens extensiven, Vegetation zu begrünen. Die Flächen sind als begrünte Flächen zu unterhalten. Anlagen zur Nutzung
solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinieren und schließen diese nicht aus. Dächer von Nebenanlagen
sowie in Leichtbauweise ausgeführte Carports und Garagen sind von der Verpflichtung nach Satz 1  und 2 ausgenommen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.8.2. Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Zufahrten, Terrassen, Spiel- und Aufenthaltsbereichen
und Nebenanlagen mit einer Substratschicht / einem für vegetationstechnische Zwecke geeigneten Aufbau fachgerecht zu über-
decken. Die Aufbauhöhe der Überdeckung muss im Mittel 60 cm und für Baumpflanzungen mindestens 80 cm betragen. Speicher-
bzw. Retentionsplatten / -kästen / -boxen sind bis zu einer Aufbauhöhe von 15 cm in den Aufbauhöhen nach Satz 2 zulässig
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.8.3. Die festgesetzten Vorgartenbereiche sind als bepflanzter Garten anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Die Gestaltung der Vor-
gartenfläche durch Steinaufschüttungen (z. B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist nicht zulässig, soweit sie nicht dem Spritzwasser-
schutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder ent-
sprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Abweichungen sind nur für zulässige oberirdische Gemeinschaftsstellplatzanlagen,
zulässige Stellplätze und Carports und zulässige Fahrradabstellanlagen, Mülltonnenstandorte und Ladestationen für Elektro-Kfz
sowie notwendige Zufahrten und Zuwegungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
1.8.4. Gemeinschaftsstellplatzanlagen mit einem Mindestabstand von 0,50 m an benachbarte Wohnbau-, Misch- oder Gewerbegrund-
stücke sind an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Grundstückseinfriedung nach 2.1.1 zu versehen und dauerhaft zu
erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.8.5. Für die Gemeinschaftsstellplatzanlagen ist je angefangene sechs Stellplätze ein hochstämmiger Laubbaum in unmittelbarer räum-
licher Zuordnung zu den Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, Ausfälle sind zu ersetzen. Für die
Bäume ist eine Pflanzfläche von mindestens 2,00 m Breite und eine offenen Vegetationsfläche von 6,00 m² vorzusehen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB).
1.8.6. Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte Fläche ist mit heimischen, standortge-
rechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen.
Innerhalb der festgesetzten Fläche ist die Errichtung der erforderlichen Lärmschutzeinrichtung einschließlich der notwendigen
baulichen Maßnahmen und Wartungsflächen zulässig. Eine durchgehende, die Lärmschutzeinrichtung eingrünende, Anpflanzung
ist zugewährleisten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.9. (Aktiver und passiver) Schallschutz
1.9.1. Im Plangebiet ist die festgesetzte Lärmschutzeinrichtung aus Lärmschutzwänden oder einer Kombination aus Lärmschutzwall und
-wand, in einer Gesamtlänge von rund 275 m, in den zeichnerisch festgesetzten Höhen in Meter über Normalhöhenull (m. ü. NHN)
mit einem Bauschalldämm-Maß (R'w) von mindestens 25 dB, ohne Aufweisung von Lücken, auszuführen. Lärmschutzwände sind
mit einem Material von mindestens 10 kg/m² Flächengewicht zu befüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.9.2. Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung von Teilbereichen mit passivem Lärmschutz gekennzeichneten Bereiche
(LPB III = maßgeblicher Außenlärmpegel 61 bis 65 dB(A); LPB IV = maßgeblicher Außenlärmpegel 66 bis 70 dB(A); LPB V =
maßgeblicher Außenlärmpegel 71 bis 75 dB(A) LPB VI = maßgeblicher Außenlärmpegel 76 bis 80 dB(A)) müssen bei Errichtung,
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in den zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
vorgesehenen Räume – Aufenthaltsräume im Sinne von § 46 BauO NRW 2018–, die Anforderungen an das resultierende Schall-
dämm-Maß R‘w,res gemäß DIN 4109-2 – Schallschutz im Hochbau – erfüllt werden. Die resultierenden bewerteten Schalldämm-
maße (R‘w,res) sind unter Berücksichtigung der im schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls,
Bericht Nr. L-1606-02/12) für die erste Variante (lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und in der Planzeichnung dargestellten
maßgeblichen Außenlärmpegel / Lärmpegelbereiche zu erfüllen.
Mit der vollständigen baulichen Schließung der Lärmschutzwand LW3 sind die resultierenden bewerteten Schalldämmmaße
(R‘w,res) unter Berücksichtigung der im schalltechnischen Gutachten (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12) für
die zweite Variante (lückenlose Lärmschutzwand) ermittelten und in der Nebenzeichnung zu diesem Bebauungsplan dargestellten
maßgeblichen Außenlärmpegel / Lärmpegelbereiche zu erfüllen
Für Aufenthaltsräume, die nicht vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, gelten vom Plan abweichende Lärmpegelbereiche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.9.3. In allen Baugebieten sind Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luft-
wechsel in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht
mindern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.9.4. Ausnahmen von den Festsetzungen 1.9.1-1.9.3 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen im
Rahmen eines Einzelfallnachweises nach DIN 4109-2 nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten
ausreichen. Auch die in 1.9.3 genannten Lüftungen sind nicht erforderlich, wenn die Mittelungspegel für die Nacht (22.00 bis 6.00
Uhr) nachweislich an Fenstern mit Schlafnutzung 50 dB(A) nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.10. Aufschiebend bedingte Zulässigkeit von Nutzungen
1.10.1. Die in allen Baugebieten festgesetzte Nutzung bleibt so lange unzulässig, bis die im Schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024
(Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12) für die erste Variante (lückenhafte Lärmschutzwand) ermittelten und in
der Planzeichnung dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel / Lärmpegelbereiche durch Umsetzung der im Schalltechnischen
Gutachten aufgeführten Lärmschutzanlagen hergestellt sind.
Bis zum Eintritt der Bedingungen nach Absatz 1 bleibt die landwirtschaftliche Nutzung zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 i. V. m. § 9
Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
1.10.2. Folgenutzung für die östlich des Baugebietes WA 9 festgesetzte private Grünfläche ist ein Allgemeines Wohngebiet, sofern die im
Schalltechnischen Gutachten vom 16.04.2024 (Ingenieurbüro Richter und Hüls, Bericht Nr. L-1606-02/12) für die zweite Variante
(lückenlose Lärmschutzwand) ermittelten und in der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan dargestellten maßgeblichen Außen-
lärmpegel / Lärmpegelbereiche durch die vollständige bauliche Schließung der im schalltechnischen Gutachten aufgeführten
Lärmschutzwand LW3 gesichert sind.
Mit Eintritt der Bedingungen nach Absatz 1 kann das Allgemeine Wohngebiet entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen der
Nebenzeichnung zum Bebauungsplan entwickelt werden.
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
2.1. Anpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen
2.1.1. Grundstückseinfriedung
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus heimischen, standortgerechten Gehölzen
zulässig.
Im übrigen Grundstücksbereich sind Einfriedungen entweder in blickdurchlässiger Form (z. B. Maschendrahtzaun, Stabmatten-
zäune) in Kombination mit einer Hecke oder als Hecke zulässig. Hecken sind aus heimischen, standortgerechten Gehölzen zu
pflanzen. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,60 m begrenzt.
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen in Form von Mauern, Gabionen und Sichtschutzzäunen sind ausschließlich zwischen
Terrassenflächen mit einer Höhe von maximal 2,00 m über Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden und einer maximalen Länge
von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig.
2.1.2. Fassaden von Garagen und Nebenanlagen
Fassaden von Garagen, Carports und Nebenanlagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen weniger als 1,00 m beträgt,
sind zu begrünen.
2.1.3. Anlagen für Abfallbehälter
In den Vorgartenbereichen sind Anlagen für Abfallbehälter von drei Seiten mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit
begrünten Holz-, Gabionen- oder Stahlkonstruktionen einzugrünen. Alternativ sind Mülltonnenboxen mit einer Metall-, Holz- oder
Steinverkleidung zulässig.
2.2. Dachflächen und Dachaufbauten
2.2.1. Dachform und Dachneigung
Entsprechend der bereichsweisen Festsetzung sind für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel- oder Flachdächer zulässig. Bei
Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig.
Doppelhäuser sind mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe auszubilden. Hausgruppen
sind mit gleichen Dachformen und Dachneigungen auszuführen.
2.2.2. Dacheindeckung
Satteldächer sind in einer Dacheindeckung aus unglasierten, nicht glänzenden Dachsteinen oder Dachpfannen auszuführen.
Technische Aufbauten wie Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind von Satz 1 ausgenommen.
2.2.3. Dachgauben und Dachaufbauten
Dachgauben und Dachaufbauten sind unzulässig.
2.2.4. Dachterrassen
Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen sind blickdurchlässig auszuführen. Eine Montage der Brüstungen und
Umwehrungen an der Außenkante der Außenwand / vor der Fassade ist nicht zulässig.
2.3. Fassadenmaterial und -farbe
2.3.1. Hauptbaukörper
Die Fassaden der Hauptbaukörper sind ausschließlich mit Klinker, Klinkerriemchen oder Putz auszuführen. Die Kombination aus
Putz und Klinker an einem Gebäude ist zulässig. Untergeordnet können Holz- und Solarpaneele sowie Fassadenplatten verwendet
werden. Doppelhäuser sind jeweils mit gleichen Materialien und Farbtönen auszubilden.
2.3.2. Garagen
Garagen sind dem Hauptbaukörper in Farbe und Material anzupassen.
3. Hinweise
3.1. Städtebaulicher Vertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt
Münster und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB).
3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der
Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum ‚Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg
33, eingesehen werden.
3.3. Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs
Die westlich des Fahrbahnverlaufs der planfestgestellten Landesstraße 587 (Aldruper Straße) – außerhalb des Geltungsbereiches
– geplante Lärmschutzwand ist entsprechend den mit dem Straßenbaulastträger abgestimmten Planungen (Länge, Höhe,
Gründung, Statik, Böschungsneigung und -gestaltung) als übergeordnete Straßenbaumaßnahme herzustellen. Der Verkehr auf der
L 587 darf weder behindert noch gefährdet werden, die Standsicherheit der Lärmschutzwand ist auf Dauer zu gewährleisten.
3.4. Belange der Landesstraße
Durch den Verkehr auf der L 587 entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall sowie Abgase), die zu Immissionen
an der Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen
den Straßenbaulastträger nicht geltend gemacht werden.
Für Wartungs- und Pflegemaßnahmen ist die Zugänglichkeit der Böschung der Landesstraße durch parallel und entlang der
Böschungsunterkante befahrbare Flächen dauerhaft sicherzustellen.
3.5. Belange der Bahnanlage
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall,
Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu
Immissionen an der Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen
können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden.
Entlang des Lärmschutzwalls ist ein Wirtschaftsweg geplant, der parallel zu den Gleisen der DB Netz AG verläuft. Es ist durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder
sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen dauerhaft verhindert wird.
3.6. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen
Die Kompensationsmaßnahmen des Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft über die Entwicklung der Ziele des Bebauungsplans
Nr. 576 „Sprakel – Sprakeler Straße / Bahnstrecke Münster-Rheine / Aldruper Straße“ mit insgesamt 27.193,56 Biotopwerte-
punkten sowie der Ausgleich einer parallel zur Bahntrasse (Flurstück Nr. 301) überplanten bestehenden Waldfläche mit einem
Kompensationsbedarf für den Waldausgleich von 700 m² erfolgt über nachstehende außerhalb des Geltungsbereiches liegende
Maßnahmen.
*Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“
Stadt Münster, Gemarkung Münster, Flur 123, Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569
Ausgleich von 27.193,56 Biotopwertepunkten
Maßnahmen: Konversion von Flächen für eine Erwerbsgärtnerei mit einem kompensatorischen Überschuss von 37.496
Biotopwertepunkte. Planungsrechtliche Sicherung allgemeiner Wohngebiete, öffentlicher Spiel- und Grünflächen,
Baumbestandener Erschließungs- und Stellplatzflächen und einer strukturieren Ortsrandeingrünung.
*Aufforstung als Waldfläche
Gemeinde Emsdetten, Gemarkung Emsdetten, Flur 089, Flurstück Nr. 20
Maßnahmen: Aufforstung einer 700 m² großen Teilfläche des Flurstückes Nr. 20. Die Fläche wird nördlich an einen bestehenden
Wald anschließenden als Waldfläche aufgeforstet und ist dauerhaft als Waldfläche zu erhalten. Alle Handlungen, die den Bestand
der eingebrachten Pflanzen und die damit verbundenen pflegerischen Maßnahmen beinträchtigen oder gefährden sind zu
unterlassen.
3.7. Bodendenkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). Das entdeckte
Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16
DSchG NRW).
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157
Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich
mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf.
archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 26 DSchG NRW). Die dafür benötigten
Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
3.8. Kampfmittel
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten
sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und
Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung
anzumelden.
3.9. Empfehlungen zum Schutz vor Starkregenereignissen
3.9.1. Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des
Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und
Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung
getroffen werden.
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (z. B. Schwellen,
Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).
3.9.2. Um Schäden durch Rückstau aus dem öffentlichen Mischwasserkanal zu vermeiden, wird empfohlen, die Hausanschlussleitung mit
einem Rückschlagventil zu versehen.
3.10. Artenschutz
3.10.1. Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender
Mustertext als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden:
"Der Bauherr / die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz
verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle
Fledermausarten, Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch, Laubfrosch, Kreuzkröte, Zauneidechse). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es
unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und
Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff
BNatSchG. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt."
3.10.2. Für die Bautätigkeiten zur Errichtung des Plangebietes ist die Beachtung der Bauzeitenregelungen und Gehölzschnittmaßnahmen
entsprechend dem Landesgesetz erforderlich (Gehölzschnitt bzw. Baumfällung und Baufeldräumung nur zwischen dem 1.10. und
dem 28./29.2.).
3.10.3. Zum Ausgleich der bestehenden Quartierspotenziale für Fledermäuse und den Star wird die Anlage von 10 Fledermauskästen
(unterschiedliche Typen und Größen) und 5 Starenkästen im Bereich der südlichen und westlichen Bereiche der Lärmschutz-
einrichtung (lärmabgewandte Seiten) empfohlen. Starenkästen sollten im Norden (Bereich Am Hangkamp) angeordnet werden.
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine WohngebieteWA
Maß der baulichen Nutzung
Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl
1,2
0,4
Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßIII
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.1.1.)1WA
Firsthöhe, als Höchstmaß
(siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.3.1.)
9,50 mFH
Gebäudehöhe, als Höchstmaß
(siehe textliche Festsetzungen Nr.1.3.1.)
10,00 mGH
Bauweise
Offene Bauweiseo
Abweichende Bauweise
(siehe textliche Festsetzungen Nr.1.4.)
a
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
Flachdach
Satteldach
FD
SD
Dachneigung, als Höchstmaß45°
Hauptfirstrichtung
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen (hier: Kindergarten)
Verkehr
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Getrennter Rad- und Gehweg
Fußgängerbereich
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität (Trafostation)
Grünflächen
Private Grünflächen
Öffentliche Grünflächen
Parkanlage
privat
öffentlich
Spielplatz
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für GaragenGa
Flächen für CarportsCp
Flächen für GemeinschaftsstellplätzeGStGSt
Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen
und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (Lärmschutzanlage; siehe
textliche Festsetzung Nr. 1.9.1)
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Gliederung / Kennziffer der geplanten
Lärmschutzeinrichtungen
L1 / L1-2 / L2
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Abgrenzung der Teilbereiche mit Lärmschutz
(siehe  textliche Festsetzung Nr. 1.9.2.)
(1. OG) LPB III
(1. OG) LPB IV
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F und Leitungsrechten
L zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E, der Öffentlichkeit Ö
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder
Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
Sonstige Festsetzungen
GFL
AEÖ
Vorgartenbereich
(siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.6.4., 1.8.3., 2.1.1., 2.1.3)
Vorgarten
geplante Höhen (in m ü. NHN)
65,54 m
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Gebäude, Entwässerungsfunktion)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung (Grundstücke)
Vorgeschlagener Baumstandort
Bezugshöhe (in m ü. NHN)
50,40 m
geplante Lärmschutzwand
(siehe textliche Festsetzungen Nr. 1.9.1.)
Lärmschutzwand
Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 576
Nebenzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 576:
Darstellung der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet WA 9 (Textliche Festsetzung Nr. 1.10.2.) und der maßgeblichen
Außenlärmpegel / Lärmpegelbereiche (Textliche Festsetzung Nr. 1.9.2.) bei Eintritt der in den Textlichen Festsetzungen
beschriebenen Umstände.
Naturerfahrungsraum
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F und Leitungs-
rechten L zu belastende Fläche zugunsten der
Erschließungsträger E (schmale Fläche)
GFL
E
322
zwingender Abstand (siehe textliche Festsetzungen 1.8.4.)0,5
bestehende Böschung
vorhandene Lärmschutzwand
Flurstücksnummer
Flur 44
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0265/2025

Anlage A

2487 Zeichen

Anlage A zur V/0265/2025 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan für das neue Wohngebiet im Os-
ten Sprakels herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Be-
hördenbeteiligungen eingegangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errich-
tung von ca. 134 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern sowie Einfamilien-, Doppel-, 
Reihen- und Kettenhäusern schaffen. Zur Deckung der neuen und der allgemeinen Bedarfe im 
Stadtteil Sprakel ist im Plangebiet zudem eine Kita mit vier Gruppen vorgesehen. 
 
Nachdem die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen absolviert wurden, können nun im An-
schluss die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss zum 
Bebauungsplan erfolgen.  
 
Finanzierung  
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten. Mit dem Investor wurde ein Städtebaulicher Vertrag 
gemäß § 11 BauGB geschlossen, der die Übernahme der Lasten und Kosten des Vorhabens durch 
den Investor regelt.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Durch die geplanten 134 Wohneinheiten kann die weiterhin hohe Wohnraumnachfrage aller Bevöl-
kerungsgruppen in Münster teilweise gedeckt werden.  
 
Im Bereich des Geschosswohnungsbaus mit rund 88 barrierefreien WE, davon 30 % gefördert und 
30 % förderfähig, soll eine Mischung an unterschiedlichen Wohnungsgrößen sowie Flächen für 
altengerechtes und auch experimentelles Wohnen umgesetzt werden.  
 
Mit Festsetzungen zu Dachbegrünungen, zu Gehölzpflanzungen, zur Nutzung von solarer Strah-
lungsenergie sowie zum Ausschluss fossiler Brennstoffe werden Maßnahmen zur Minderung der 
negativen Auswirkungen auf das Klima getroffen. Die Diversität auf der aktuell landwirtschaftlichen 
Fläche soll durch Begrünungsmaßnahmen erhöht werden, um die biologische Vielfalt zu fördern.  
 
Kurze Wege und ein guter Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- 
und Radwegenetz bilden eine umwelt- und klimafreundliche Mobilität. Das Wohngebiet trägt zu 
einer positiven Gesamtentwicklung des Stadtteils bei.

Beratungsverlauf (4)

03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2025 Hauptausschuss
TOP 66.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
02.07.2025 Rat
TOP 67.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Sprakeler Straße 35
  • Aldruper Straße 1
  • Sentruper Straße 285
  • Albersloher Weg 33
  • Forstweg
  • Trampelpfad
  • Am Hangkamp
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Vennheideweg
  • Böckmannplatz
  • Ringstraße
  • Kinderhaus
  • Markweg
  • Rummler
  • Asche

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0265/2025
Typ
Vorlagen
Datum
20.05.2025
Erstellt
25.04.2025 13:58