V/0812/2020
Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW
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Anlage 1
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Anlag zur Vorlage V/0812/2020 Der Oberbürgermeister .. 25.07.2020 Nichtöffentliche Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/20 Betreff Beschwerde wegen der Duldung von Gehwegparken Vorbringen j .2019 (Anlage 1) reicht ein Bürger eine Beschwerde nach $24 60 NRW ein über die Untätigkeit des Ordnungsamtes bei Gehweg- und Falschparkern und Insbesondere über die Anwendung des Opportunitätsprinzips, solange keine offensichtliche Gefährdung vorliege und eine Restgehwegbreite von 1m vorhanden sei, Der Beschwerdsführer istder Auffassung, dass das Ordnungsamt in diesen Fä Opportunitätsprinzip nicht anwenden dürfe, da die Verwaltungsvorschrift Straßenverkehrsordnung (StVO) ihm diese Auslegung nicht zugestehen würden. Zudem dürfe „Parkdruck* keine Erlaubnis für rechtswidriges Handeln sein. len das en zur Des weiteren beschwert sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Ordnungsamt nach der Aufstellung der Halteverbotsschilder auf der Bismarckallee dort. die Einhaltung des Halteverbots nicht kontrolliere. Ergänzend wird auf die Mail des Beschwerdeführers Bezug genommen. Stellungnahme der Verwaltung 1. Gehwegparken Nach $ 2 Abs. 1 Stvo müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Nach & 12 Abs. 4 SIVO ist zum Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Daraus ergibt sich, dass das Parken von Fahrzeugen auf Gehwegen verboten ist. IG kö idrigkei Igt werden. Die Behörde Nach 8 47 Abs. 1 OWiG können Ordnungswidrigkeiten verfolg e ist ee nicht verpflichtet, sondern entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip). Von dieser Regelung wird hier Gebrauch gemacht. ichen 315 Stvo schreibt das Parken auf dem Gehweg vor. Nach der nen zu Zeichen 315 darf das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von In ol gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im re r bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parken ” (= Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. Nach der städtischen Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachungskräfte wird das Parken auf Gehwegen außerhalb des Promenadenrings geduldet, sofern neben dem parkenden Fahrzeug eine Restgehwegbreite von mindestens 1,0 Meter verbleibt. Die Duldung gilt u.a. nicht neben Schwerbehindertenparkplätzen, im Bereich von Kreuzungen, Signalanlagen, Bordsteinabsenkungen oder auf Mittelinseln. Daraus ergibt sich, dass nicht jedes Gehwegparken toleriert wird, sondern anhand der Arbeitsanweisung im Einzelfall entschieden wird. Die Duldung des Gehwegparkens erfolgt aus folgenden Gründen: 1. Es besteht ein hoher Parkdruck in weiten Teilen des Stadtgebietes. Vielfach ist die Parkplatznachfrage erheblich größer als das Angebot an legalen Parkmöglichkeiten. Diesem Konflikt versucht die Stadt Münster unter Anwendung des Opportunitätsprinzips möglichst gerecht zu werden. 2. Die personellen und zeitlichen Ressourcen der Verkehrsüberwachung sind begrenzt. Daher sind Standards im Sinne einer für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nachvollziehbaren Überwachungspraxis zu setzen. Wenn das Gehwegparken zukünftig verwarnt werden sollte, müsste — bei gleichem Personalbestand - die Überwachung anderer Tatbestände zurückgefahren oder aufgegeben werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 315 regelt einzig die Voraussetzungen für die Anordnung des Gehwegparkens. Eine inhaltliche Verknüpfung zur Duldung des Gehwegparkens nach dem Opportunitätsprinzip ist damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gegeben. 2. Bismarckallee Aus Sicht der Verwaltung hat sich die Beschwerde bezüglich der Überwachung des Halteverbots an der Bismarckallee erledigt, da der Bereich seit Anfang des Jahres regelmäßig bestreift und überwacht wird. Über die Überwachung wurde auch öffentlich berichtet. Beschlussvorschlag der Verwaltung Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission, dem Haupt- und Finanzausschuss zu empfehlen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. gez. . Markus Lewe Oberbürgermeister Von; Gesendet: Montag, 23. Dezember 2019 1&:1# ne An: 'heuer@stadt-muenster.de' <heuer@stadt-muenster.de> Betreff: Beschwerde gemäß 824 Gemeindeordnung NRW Sehr geehrte Frau Heuer, hiermit möchte ich mich über die Untätigkeit des Ordnungsamtes bei Gehweg- und Falschparkern beschweren. . Unser Oberbürgermeister-Herr Lewe hat hierzu vor einigen Tagen’auf Twitter mitgeteilt, dass das Ordnungsamt angehalten ist, im Rahmen des Opportunitätsprinzips, Gehwegparken im Stadtgebiet zu dulden, solänge keine offensichtliche Gefährdung vorliegt und eine Restgehwegbreite von Im vorhanden ist. Das Opportunitätsprinzip kann nur angewandt werden, wenn das Gesetz ihm diesem Spielraum auch zusteht. In den Verwaltungsvorschriften zur StVO steht aber drin, dass Gehwegparken nur erlaubt werden darf, „wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt,..“ Nach den gültigen Straßenbau-Richtlinien muss ein solcher. Gehweg(rest) mindestens 2,20 Meter breit sein. e Meiner Auffassung nach, kann das Ordnungsamt in diesem Fall nicht vom Opportunitätsprinzip gebrauch machen, da die VwV zur StVO im diese Auslegung nicht zugesteht. Zudem darf der von Herrn Lewe genannte „Parkdruck“ keine Erlaubnis für rechtswidriges Verhalten sein. Weiter möchte ich mich über die Untätigkeit des Ordnungsamt auf der Bismarckallee beschweren. Während das eine Amt hier vor kurzem Halteverbotsschilder hat aufstellen lassen, torpediert das Ordnungsamt diese Maßnahme indem es das Halteverbot nicht versucht durchzusetzen. Die parkenden Autos gefährden die Radfahrer auf der Fahrradstraße. Bei einer Restbreite von 3,5m und einem empfchlenen Sicherheitsabstand für Radfahrer zu parkenden Autos von mindestens Im bleibt lediglich eine Restbreite von 1,5m für sich begegnende Radfahrer. Somit ist das parkende Auto eindeutig eine Gefährdung des Radverkehrs. Da selbst Herr Lewe zugegeben hat, dass das Ordnungsamt bei offensichtlichen Gefährdungen tätig werden soll, ist hier dringendes Handeln nötig. Das Opportunitätsprinzip kann hier abermals nicht zur Anwendung kommen. Mit freundlichen Grüßen [Selte]
Beschlussvorlage
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V/0812/2020 V/0812/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Beschwerde Nr. 1/2020 Beratungsfolge 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Duldung von Gehwegparken im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach § 47 Abs. 1 OWiG kein rechtswidriges Verhalten des Ord- nungsamtes ist. Zudem wird das Halteverbot in der Bismarckallee seit Anfang des Jahres überwacht. 2. Der Haupt- und Finanzausschuss bittet den neu gewählten Rat der Stadt Münster, unter Ein- beziehung der zuständigen Fachausschüsse darauf hinzuwirken, dass verbindliche und transparente Regelungen für die Durchsetzung des Verbots des Gehwegparkens durch PKW bzw. die ausnahmsweise Duldung in Kraft gesetzt werden, die die Belange von Fußgängern, Menschen mit Behinderungen (Rollstuhlfahrer und Rollatorennutzende) sowie Menschen mit Kinderwagen angemessen berücksichtigen. In die Überlegungen soll auch im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten das behindernde Abstellen von Fahrrädern und E -Scootern auf Gehwegen einbezogen werden. Begründung: Der Beschwerdeführer hat mit Mail mit Mail vom 23.12.2019 eine Beschwerde nach § 24 GO NRW eingereicht. Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde coronabedingt in ihrer Sitzung am 12.08.2020 vorberaten. Sie empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, die Beschwerde zurückzuweisen. Grundlage der Beratung war die Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/20 nebst Anlage (Anlage zur Vorlage), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug geno m- men wird. Justiziariat Verwaltungsführung 18.08.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Heuer Telefon: 492-6030 Heuer@stadt-muenster.de - 2 - V/0812/2020 Im Rahmen der Vorberatung wurde die Differenzierung betont, dass das Gehwegparken von PKW unzulässig ist (ergibt sich aus § 12 StVO), davon aber zu trennen ist, dass die Duldung des Ge h- wegparkens außerhalb des Promenadenrings durch das Ordnungsamt im Rahmen des Opportun i- tätsprinzips nach pflichtgemäßem Ermessen nicht rechtswidrig, sondern verkehrsrechtlich zulässig ist. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu beachtende Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315 StVO regelt hingegen einzig die Voraussetzungen für die Anordnung des dauerhaften Ge h- wegparkens. Eine inhaltliche Verknüpfung zur Duldung des Gehwegparkens nach dem Opportun i- tätsprinzip ist damit nicht gegeben. Die Aufteilung des Verkehrsraums einschließlich der Möglic h- keit der Duldung von Gehwegparken ist jedoch eine verkehrspolitische Entscheidung. gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Anlage: Nichtöffentliche Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/20
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Bismarckallee
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Details
- Aktenzeichen
- V/0812/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.08.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37