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V/0812/2020

Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW

Vorlagen 17.08.2020

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 26.08.2020, TOP 3

Anlage 1

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Beschlussvorlage

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Anlage 1

6292 Zeichen

Anlag
zur Vorlage V/0812/2020

Der Oberbürgermeister .. 25.07.2020

Nichtöffentliche Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/20

Betreff

Beschwerde wegen der Duldung von Gehwegparken

Vorbringen

j .2019 (Anlage 1) reicht ein Bürger eine Beschwerde nach $24 60
NRW ein über die Untätigkeit des Ordnungsamtes bei Gehweg- und Falschparkern
und Insbesondere über die Anwendung des Opportunitätsprinzips, solange keine

offensichtliche Gefährdung vorliege und eine Restgehwegbreite von 1m vorhanden
sei,

Der Beschwerdsführer istder Auffassung, dass das Ordnungsamt in diesen Fä
Opportunitätsprinzip nicht anwenden dürfe, da die Verwaltungsvorschrift
Straßenverkehrsordnung (StVO) ihm diese Auslegung nicht zugestehen würden.
Zudem dürfe „Parkdruck* keine Erlaubnis für rechtswidriges Handeln sein.

len das
en zur

Des weiteren beschwert sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Ordnungsamt
nach der Aufstellung der Halteverbotsschilder auf der Bismarckallee dort. die
Einhaltung des Halteverbots nicht kontrolliere.

Ergänzend wird auf die Mail des Beschwerdeführers Bezug genommen.

Stellungnahme der Verwaltung

1. Gehwegparken

Nach $ 2 Abs. 1 Stvo müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Nach & 12 Abs. 4
SIVO ist zum Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Daraus ergibt sich,
dass das Parken von Fahrzeugen auf Gehwegen verboten ist.

IG kö idrigkei Igt werden. Die Behörde
Nach 8 47 Abs. 1 OWiG können Ordnungswidrigkeiten verfolg e
ist ee nicht verpflichtet, sondern entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen
(Opportunitätsprinzip). Von dieser Regelung wird hier Gebrauch gemacht.

ichen 315 Stvo schreibt das Parken auf dem Gehweg vor. Nach der
nen zu Zeichen 315 darf das Parken auf Gehwegen nur zugelassen
werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von In ol
gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im re r
bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parken ”

(=

Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht
beeinträchtigt werden kann.

Nach der städtischen Arbeitsanweisung für die Verkehrsüberwachungskräfte wird das
Parken auf Gehwegen außerhalb des Promenadenrings geduldet, sofern neben dem
parkenden Fahrzeug eine Restgehwegbreite von mindestens 1,0 Meter verbleibt. Die
Duldung gilt u.a. nicht neben Schwerbehindertenparkplätzen, im Bereich von
Kreuzungen, Signalanlagen, Bordsteinabsenkungen oder auf Mittelinseln. Daraus
ergibt sich, dass nicht jedes Gehwegparken toleriert wird, sondern anhand der
Arbeitsanweisung im Einzelfall entschieden wird.

Die Duldung des Gehwegparkens erfolgt aus folgenden Gründen:

1. Es besteht ein hoher Parkdruck in weiten Teilen des Stadtgebietes. Vielfach ist die
Parkplatznachfrage erheblich größer als das Angebot an legalen
Parkmöglichkeiten. Diesem Konflikt versucht die Stadt Münster unter Anwendung
des Opportunitätsprinzips möglichst gerecht zu werden.

2. Die personellen und zeitlichen Ressourcen der Verkehrsüberwachung sind
begrenzt. Daher sind Standards im Sinne einer für alle Verkehrsteilnehmerinnen
und Verkehrsteilnehmer nachvollziehbaren Überwachungspraxis zu setzen. Wenn
das Gehwegparken zukünftig verwarnt werden sollte, müsste — bei gleichem
Personalbestand - die Überwachung anderer Tatbestände zurückgefahren oder
aufgegeben werden.

Die vom Beschwerdeführer angeführte Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 315
regelt einzig die Voraussetzungen für die Anordnung des Gehwegparkens. Eine
inhaltliche Verknüpfung zur Duldung des Gehwegparkens nach dem

Opportunitätsprinzip ist damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -
nicht gegeben.

2. Bismarckallee

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die Beschwerde bezüglich der Überwachung des
Halteverbots an der Bismarckallee erledigt, da der Bereich seit Anfang des Jahres
regelmäßig bestreift und überwacht wird. Über die Überwachung wurde auch öffentlich
berichtet.

Beschlussvorschlag der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission, dem Haupt- und
Finanzausschuss zu empfehlen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

gez. .
Markus Lewe
Oberbürgermeister

Von;

Gesendet: Montag, 23. Dezember 2019 1&:1# ne
An: 'heuer@stadt-muenster.de' <heuer@stadt-muenster.de>
Betreff: Beschwerde gemäß 824 Gemeindeordnung NRW

Sehr geehrte Frau Heuer,

hiermit möchte ich mich über die Untätigkeit des Ordnungsamtes bei Gehweg- und Falschparkern
beschweren. .

Unser Oberbürgermeister-Herr Lewe hat hierzu vor einigen Tagen’auf Twitter mitgeteilt, dass das
Ordnungsamt angehalten ist, im Rahmen des Opportunitätsprinzips, Gehwegparken im Stadtgebiet
zu dulden, solänge keine offensichtliche Gefährdung vorliegt und eine Restgehwegbreite von Im
vorhanden ist.

Das Opportunitätsprinzip kann nur angewandt werden, wenn das Gesetz ihm diesem Spielraum
auch zusteht. In den Verwaltungsvorschriften zur StVO steht aber drin, dass Gehwegparken nur
erlaubt werden darf, „wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern
gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt,..“ Nach
den gültigen Straßenbau-Richtlinien muss ein solcher. Gehweg(rest) mindestens 2,20 Meter breit
sein. e

Meiner Auffassung nach, kann das Ordnungsamt in diesem Fall nicht vom Opportunitätsprinzip
gebrauch machen, da die VwV zur StVO im diese Auslegung nicht zugesteht. Zudem darf der von
Herrn Lewe genannte „Parkdruck“ keine Erlaubnis für rechtswidriges Verhalten sein.

Weiter möchte ich mich über die Untätigkeit des Ordnungsamt auf der Bismarckallee beschweren.
Während das eine Amt hier vor kurzem Halteverbotsschilder hat aufstellen lassen, torpediert das
Ordnungsamt diese Maßnahme indem es das Halteverbot nicht versucht durchzusetzen. Die
parkenden Autos gefährden die Radfahrer auf der Fahrradstraße. Bei einer Restbreite von 3,5m und
einem empfchlenen Sicherheitsabstand für Radfahrer zu parkenden Autos von mindestens Im
bleibt lediglich eine Restbreite von 1,5m für sich begegnende Radfahrer. Somit ist das parkende
Auto eindeutig eine Gefährdung des Radverkehrs. Da selbst Herr Lewe zugegeben hat, dass das
Ordnungsamt bei offensichtlichen Gefährdungen tätig werden soll, ist hier dringendes Handeln
nötig. Das Opportunitätsprinzip kann hier abermals nicht zur Anwendung kommen.

Mit freundlichen Grüßen

[Selte]

Beschlussvorlage

2784 Zeichen

V/0812/2020 
V/0812/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW 
hier: Beschwerde Nr. 1/2020 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Duldung von Gehwegparken im Rahmen des 
pflichtgemäßen Ermessens nach § 47 Abs. 1 OWiG kein rechtswidriges Verhalten des Ord-
nungsamtes ist. Zudem wird das Halteverbot in der Bismarckallee seit Anfang des Jahres 
überwacht. 
 
2. Der Haupt- und Finanzausschuss bittet den neu gewählten Rat der Stadt Münster, unter Ein-
beziehung der zuständigen Fachausschüsse darauf hinzuwirken, dass verbindliche und 
transparente Regelungen für die Durchsetzung des Verbots des Gehwegparkens durch PKW 
bzw. die ausnahmsweise Duldung in Kraft gesetzt werden, die die Belange von Fußgängern, 
Menschen mit Behinderungen (Rollstuhlfahrer und Rollatorennutzende) sowie Menschen mit 
Kinderwagen angemessen berücksichtigen. In die Überlegungen soll auch im Rahmen der 
rechtlichen Möglichkeiten das behindernde Abstellen von Fahrrädern und E -Scootern auf 
Gehwegen einbezogen werden. 
 
 
Begründung: 
 
Der Beschwerdeführer hat mit Mail mit Mail vom 23.12.2019 eine Beschwerde nach § 24 GO NRW 
eingereicht. 
 
Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde coronabedingt in ihrer Sitzung am 12.08.2020 
vorberaten. Sie empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, die Beschwerde zurückzuweisen. 
 
Grundlage der Beratung war die Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/20 nebst Anlage 
(Anlage zur Vorlage), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug geno m-
men wird. 
 
Justiziariat 
Verwaltungsführung 
 
18.08.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Heuer 
Telefon: 492-6030 
Heuer@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0812/2020 
Im Rahmen der Vorberatung wurde die Differenzierung betont, dass das Gehwegparken von PKW 
unzulässig ist (ergibt sich aus § 12 StVO), davon aber zu trennen ist, dass die Duldung des Ge h-
wegparkens außerhalb des Promenadenrings durch das Ordnungsamt im Rahmen des Opportun i-
tätsprinzips nach pflichtgemäßem Ermessen nicht rechtswidrig, sondern verkehrsrechtlich zulässig 
ist. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu beachtende Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 
315 StVO regelt hingegen einzig die Voraussetzungen für die Anordnung des dauerhaften Ge h-
wegparkens. Eine inhaltliche Verknüpfung zur Duldung des Gehwegparkens nach dem Opportun i-
tätsprinzip ist damit nicht gegeben. Die Aufteilung des Verkehrsraums einschließlich der Möglic h-
keit der Duldung von Gehwegparken ist jedoch eine verkehrspolitische Entscheidung. 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
 
Anlage: 
Nichtöffentliche Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/20

Beratungsverlauf (1)

26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bismarckallee

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Details

Aktenzeichen
V/0812/2020
Typ
Vorlagen
Datum
17.08.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37