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2021/0118

Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 05.05.2021

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Allgemeine Vertragsbedingungen zum 
Betreuungsvertrag 
 
zur Aufnahme von Kindern in städtischen Betreuungseinrichtungen 
 
Der Betreuungsvertrag in städtischen Betreuungseinrichtungen richtet sich nach folgenden 
Grundsätzen: 
 
 
• In den städtischen Betreuungseinrichtungen werden nur Kinder mit Hauptwohnsitz in 
Darmstadt aufgenommen. 
 
• In Krippen (Unter 3-Bereich) werden Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum 
vollendeten 3. Lebensjahr aufgenommen. 
 
• Im Kindergarten (Über 3-Bereich) werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zu 
ihrem Schuleintritt aufgenommen. 
 
• In den Horten werden Kinder nach ihrem Schuleintritt bis zum Ende der Grundschulzeit 
(1.-4. Klasse) betreut. 
 
• Die Aufnahme in der Krippe erfolgt nach den im § 24 Abs. 2 SGB VIII benannten 
Kriterien. Übersteigt die Nachfrage die vorhandene Platzkapazität, erfolgt die 
Aufnahme nach den vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegten 
Vergabekriterien. Die Vergabe in den Horten erfolgt analog. 
 
• Die Aufnahme eines Kindes in eine Betreuungseinrichtung im Bereich Krippe oder 
Kindergarten begründet keinen Anspruch auf eine spätere Aufnahme in der selben 
Betreuungseinrichtung in einer anderen Betreuungsform, zum Beispiel von der Krippe 
in den Kindergarten oder vom Kindergarten in den Hort. Dies gilt auch für 
Geschwisterkinder.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Betreuung von Kindern in  
Betreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
I.  Aufnahme 
 
 
1.  Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am 01.08. eines Jahres und endet im 
darauffolgenden Jahr zum 31.07. 
 
Das genaue Aufnahmedatum und die damit verbundenen Aufnahmemodalitäten sind mit 
der Kita-Leitung abzustimmen und festzulegen. 
 
Die Betreuungseinrichtungen sind montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr 
geöffnet. 
 
 
2.  Für alle Kinder ist am ersten Tag des Besuchs in der Betreuungseinrichtung eine 
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14 
Tage sein. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen: 
 
a)  ob eine Allergie besteht, die bei einer Lebens- bzw. Genussmittelaufnahme im 
Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung einen lebensbedrohlichen 
Gesundheitszustand hervorrufen kann; 
 
b)  dass keine ärztlichen Bedenken gegen die Aufnahme des Kindes in eine 
Betreuungseinrichtung bestehen 
 
c)  dass das Kind die gesetzlich verpflichtende Masern-Impfung erhalten hat. 
 
 
3.  Werden die Impfbelehrung gemäß Anlage 1 und die ärztliche Bescheinigung bis 
spätestens zum ersten Tag des Besuches der Betreuungseinrichtung nicht vorgelegt, 
kann die Betreuung des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht erfolgen. 
 
 
4.  Mit der Aufnahme des Kindes in einer Betreuungseinrichtung in städtischer Trägerschaft 
 
sind entsprechende Eingewöhnungszeiten der Eltern verpflichtend wahrzunehmen. Diese 
betragen in der Regel:  
 
- 2 bis 4 Wochen im Unter 3-Bereich (Krippe) 
- 2 Wochen im Über 3-Bereich (Kindergarten) 
- im Hort ist keine Eingewöhnung erforderlich 
 
 
Gegebenenfalls können die Zeiten, entsprechend der fachlichen Einschätzung des 
pädagogischen Betreuungspersonals, variieren. 
 
In der Eingewöhnungszeit ist die Anwesenheit der Eltern verpflichtend. Wie lange und in 
welchem zeitlichen Umfang dies erforderlich ist, wird in Abstimmung zwischen 
den 
Eltern und dem  pädagogischen Betreuungspersonal festgelegt.

II.  Betrieb 
 
 
1.  Änderungen der persönlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes 
sind unverzüglich der Kita-Leitung mitzuteilen. Dazu gehören:  
 
- Änderungen im Zusammenhang mit Sorgerechtsregelungen;  
 
- Änderungen der Adresse, der Telefonnummer, der Handynummer, der Email-
Adresse, die Telefonnummer und/oder der Kontaktdaten der im Notfall zu 
benachrichtigenden Personen, sogenannte „Notfallkette“ (von den 
Erziehungsberechtigte benannten anderen Personen, die berechtigt sind 
, das Kind 
abzuholen);  
 
- die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit für das Kind eine 
Entgeltbefreiung oder Ermäßigung gewährt wird. 
 
 
Eine verspätete oder unterlassene Mitteilung von Änderungen der wirtschaftlichen 
Verhältnisse kann zu Nachforderungen seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
führen. 
 
Bei Umzug in eine andere Gemeinde ist dies umgehend der Betreuungseinrichtung, die 
das Kind besucht, mitzuteilen. 
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
entfällt zum Ende des Monats des Umzugs. Sollte in der neuen Heimatgemeinde kein 
Betreuungsplatz unmittelbar zur Verfügung stehen, kann in der bisher besuchten 
Betreuungseinrichtung ein Antrag auf weiteren Besuch dieser Betreuungseinrichtung 
gestellt werden. Diesem Antrag muss ein Nachweis der neuen Heimatgemeinde 
beigefügt werden, seit wann die Erziehungsberechtigten dort als Suchende geführt 
werden und ab wann ein entsprechender Betreuungsplatz angeboten werden kann. 
 
 
 
2.  In der Krippe und im Kindergarten ist eine verbindliche Festlegung der Betreuungszeiten 
anhand von wöchentlichen Betreuungsmodulen bei Vertragsabschluss erforderlich. Im 
Hortbereich gibt es nur ein Betreuungsmodul. Der Umfang und Zeitrahmen beträgt: 
 
 NEU ab 01.08.2018 
Krippe Kindergarten Hort 
Modul A 20 Stunden / Woche  X  
Modul B bis zu 30 Std. / Woche X X  
Modul C bis zu 40 Std. / Woche X X  
Modul D bis zu 50 Std. / Woche X X X 
 
Die Kernzeit der Betreuung in den Betreuungseinrichtungen ist für Krippe – „Unter 3-
Bereich“ - von 8:00 bis 14:00 Uhr und für Kindergarten – „Über 3-Bereich“ - von 8:00 bis 
12:00 Uhr festgelegt. 
 
Ein Wechsel innerhalb der Betreuungsmodulen kann nur in Absprache und Ermessen  mit 
der Kita-Leitung erfolgen. Hierzu kann es zu einer Vorlaufzeit von 2-4 Wochen kommen.

Da es sich bei den Betreuungsmodulen um wöchentliche Betreuungszeiten handelt, ist 
bei Vertragsabschluss die tägliche Betreuungszeit festzulegen. Ein Wechsel dieser 
Betreuungszeiten pro Woche kann nicht vorgenommen werden. 
 
Bei Wochen mit Feiertagen kann diese Zeit nicht auf die übrigen Wochentage 
ausgeweitet werden. 
 
3.  In der Krippe und im Kindergarten ist bei Besuch der Betreuungseinrichtung über 12:00 
Uhr hinaus die Teilnahme am Mittagessen verbindlich. 
Im Hortbereich werden ausnahmslos Ganztagsplätze angeboten. Die Teilnahme an der 
Mittagsversorgung ist dort ebenfalls verbindlich. 
 
4.  Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt bei Krippen- und Kindergartenkindern mit der 
persönlichen Übergabe des Kindes an die pädagogischen Mitarbeiter*Innen und endet 
mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten bzw. Abholberechtigten. 
 
Die Aufsichtspflicht des Personals im Hort beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in der 
Betreuungseinrichtung und endet beim Verlassen dieser. 
 
Die Öffnungszeiten der städtischen Betreuungseinrichtungen sind von 7:00 bis 17:00 
Uhr. 
 
 Kinder können ab 7:00 Uhr in die Betreuungseinrichtung gebracht werden 
/kommen . 
Die genauen Modalitäten werden mit der Kita-Leitung bei der Aufnahme des Kindes 
festgelegt. 
 
 Sollte ein Kind nach der Schließung der Betreuungseinrichtung noch nicht abgeholt 
sein, wird, wie in Punkt II Betrieb, Punkt 1 Absatz 1 beschrieben, die sogenannte 
„Notfallkette“ gestartet. Wenn auch die für den Notfall benannten Personen nicht 
innerhalb einer angemessenen Zeit (ca. 30 Minuten) das Kind abholen, kann das 
Jugendamt in einer geeigneten Betreuungsform die Betreuung des Kindes 
sicherstellen. Die dadurch entstehenden Kosten haben die Sorgeberechtigten zu 
tragen. 
 
5.  Die Kinder sollten die Betreuungseinrichtung regelmäßig besuchen. Über die Gründe der 
Abwesenheit sollte die Betreuungseinrichtung umgehend informiert werden. 
 
6.  Kinder, die unter Fieber, Schmerzen, starkem Husten, Durchfall, sichtbarem Unwohlsein 
oder unter ansteckenden Krankheiten (gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz – 
IfSG) leiden, dürfen die Betreuungseinrichtungen nicht besuchen. 
 
Die Kita-Leitung der Betreuungseinrichtung ist umgehend zu unterrichten, wenn das 
Kind eine ansteckende Krankheit hat (gemäß § 34 Absatz 5 IfSG). 
Bevor ein Kind nach einer fiebrigen Erkrankung die Betreuungseinrichtung wieder 
besucht, muss es mindestens 1 Tag fieberfrei sein.  
Kinder, in deren Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auftritt, sind sofort von 
der Betreuungseinrichtung fernzuhalten. Ferner ist eine solche Erkrankung unverzüglich 
der Betreuungseinrichtung mitzuteilen (gemäß § 34 Absatz 3 IfSG). 
 
Nach den Wiederzulassungsempfehlungen des Robert Koch Instituts ist nach der Genesung 
von einer Krankheit gemäß § 34 Absatz 5 IfSG in den vorgesehenen Fällen für den Besuch der 
Betreuungseinrichtung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Bei 
Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann die Betreuung des Kindes nicht erfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Zuwiderhandlung gegen die 
Verbote  nach dieser Ziffer 
eine Ordnungswidrigkeit nach dem IfSG darstellt.

III.  Schließzeiten 
 
 
1.  Während der Schulferien im Sommer haben die Betreuungseinrichtungen für 3 Wochen 
regelmäßig, im Wechsel zwischen der ersten und der letzten Ferienhälfte, Betriebsferien. 
Die Schließzeiten werden den Sorgeberechtigten zum Anfang des jeweiligen 
Kalenderjahres mitgeteilt. 
 
Während der dreiwöchigen Schließzeit in den Schul-Sommerferien wird für Kinder im 
„Unter 3-Bereich“ ab dem 1. bis zum 2. Lebensjahr keine Notdienstbetreuung 
angeboten. 
Für Kinder ab dem 2. Lebensjahr wird eine Notdienstbetreuung angeboten nach Vorlage 
von Arbeitgeber*Innenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten, aus denen 
hervorgeht, dass während der Schließzeit der Betreuungseinrichtung kein Urlaub 
gewährt werden kann.  
 
 
2.  Bei besonderem Bedarf (Notdienst) während der Schließzeiten kann über KiBe-
Notbetreuung@darmstadt.de   ein Platz im Notdienst beantragt werden. Eine 
Arbeitgeber*Innenbescheinigung, gemäß Ziff. III, 1ist vorzulegen. 
 
Die Zuweisung erfolgt über die Abteilung Kinderbetreuung. 
 
 
3.  In Abstimmung mit dem jeweiligen Elternbeirat werden Betreuungseinrichtungen an 4 
Tagen im Kindertagesstättenjahr zur Fortentwicklung des pädagogischen Konzeptes 
geschlossen. Die Terminierung wird den Eltern mindestens 8 Wochen im Voraus 
bekanntgegeben. 
 
 
4.  An den vom Träger als dienstfrei erklärten Arbeitstagen (Heinerfestmontag, Schließung 
zwischen den Jahren) sind die Betreuungseinrichtungen geschlossen. 
 
Bei dienstlichen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Personal- oder Dienstversammlung, 
wird ein Betreuungsbedarf abgefragt und gegebenenfalls ein Notdienst angeboten. Die 
Erziehungsberechtigten, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, haben den 
besonderen Bedarf durch Vorlage von  
Arbeitgeber*innenbescheinigung entsprechend Ziff. III, 1. nachzuweisen. 
Die Abfrage erfolgt umgehend nach Bekanntgabe der jeweiligen Termine. 
 
 
5.  In besonderen Ausnahmefällen kann der Betrieb der Betreuungseinrichtung ganz oder 
teilweise ruhen, insbesondere, wenn eine Benutzung der Räume aufgrund plötzlich 
eingetretener Schäden wie zum Beispiel: Brand, Erdbeben, Unwetter, Vandalismus oder 
wegen festgestellter schwerwiegender Mängel nicht möglich ist. Während dieser Zeit 
wird die Betreuung der Kinder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten nach 
Möglichkeit in anderen Betreuungseinrichtungen sichergestellt. 
 
6.  In Fällen von höherer Gewalt (Sturm, Corona Pandemie etc.) informieren sich 
Erziehungsberechtigte auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
( 
https://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/soziales-und-
gesellschaft/familien/kinderbetreuung  ) über evtl. Schließungen der 
Betreuungseinrichtungen. 
Entsprechende Informationen erhalten Sie zusätzlich über die in der 
Betreuungseinrichtung hinterlassene Email-Adresse oder durch Aushang.

IV.  Haftung und Versicherung 
 
 
1.  Jedes aufgenommene Kind ist über die Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert. 
Der Versicherungsschutz umfasst alle Unfälle während der Dauer der Betreuung und auf 
unmittelbaren direkten Wegen zwischen Wohnung und Betreuungseinrichtung oder 
Schule und Betreuungseinrichtung. Wegeunfälle, die eine ärztliche Behandlung zur Folge 
haben, sind der Kita-Leitung umgehend zu melden, damit die Schadensregulierung 
eingeleitet werden kann. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen 
sich nur auf Personenschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf 
Ansprüche aus Sachschäden und Schmerzensgeld. Für den Verlust oder die 
Beschädigung von Kleidern, Spielzeug oder Wertgegenständen der Kinder wird keine 
Haftung übernommen. 
 
2.  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt haftet im Falle von Verletzungen der ihr obliegenden 
Aufsichtspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen haftet die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

V.  Entgelte 
 
 
1.  Die Höhe des zu zahlenden Entgelts (für pädagogische Betreuung und gegebenenfalls 
Mittagessensversorgung bzw. Verpflegungskosten) richtet sich nach der von der 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossenen jeweils 
gültigen Regelung. 
 
Die derzeit gültigen Entgelte sind der Anlage zu entnehmen. Änderungen werden den 
Erziehungsberechtigten schriftlich und durch Aushang in der Betreuungseinrichtung 
mitgeteilt. 
 
2.  Die vorgenannten Entgelte sind bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden 
Monat an die Stadtkasse, im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, zu entrichten. 
 
3.  Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die 
Betreuungseinrichtung aufgenommen wird. Die Zahlungspflicht erlischt mit 
Wirksamwerden einer Kündigung gemäß Ziffer VI. – Laufzeit, Kündigung  -. Wird der 
Betreuungsvertrag nicht gekündigt, so ist das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn das 
Kind der Betreuungseinrichtung fernbleibt, aus welchen Gründen auch immer. 
 
4.  Das Entgelt ist auch bei vorübergehender Schließung der Betreuungseinrichtung gemäß 
Ziffer III – Schließzeiten  -, die die Zeit 
von vier Wochen am Stück  pro Jahr  nicht 
überschreitet, weiter zu zahlen. Dazu zählen Streik oder Schließung aus anderen 
Gründen – siehe Ziffer III – Schließzeiten  -.

VI.  Laufzeit, Kündigung 
 
 
1.  Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Erziehungsberechtigten oder die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist grundsätzlich nur zum Ablauf des jeweiligen 
Kindertagesstättenjahres möglich. 
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 12 Wochen zum Ende des 
Kindertagesstättenjahres – 31.07. -. 
 
2.  Die Laufzeit des Betreuungsvertrages über eine Betreuung im Hort endet ohne 
Kündigung mit dem Ende der Grundschulzeit des betreuten Kindes. Im Übrigen kann der 
Vertrag mit der Kündigungsfrist gemäß Ziff. VI, 1 gekündigt werden. 
 
3.  Erziehungsberechtigte können den Betreuungsvertrag abweichend von Ziff. VI, 1 und 2  –  
bei Vorliegen einer der nachstehenden Ausnahmegründen zum Ende des auf das 
Ereignis folgenden Monats kündigen: 
 
- Im Falle eines Wohnungswechsels oder Schulwechsels, durch den die Erreichbarkeit 
der Betreuungseinrichtung in zumutbarer Zeit oder Entfernung für das Kind nicht 
mehr gegeben ist. 
 
- Im Falle der Änderung des Sorgerechtes oder sonstiger wesentlicher Änderungen 
der familiären Verhältnisse, wenn dadurch der weitere Besuch der 
Betreuungseinrichtung unzumutbar ist. 
 
4.  Der Betreuungsvertrag kann von den Erziehungsberechtigten abweichend von Ziff. VI, 1 
und 2 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kindertagesstättenjahres – 31.07. – 
gekündigt werden, wenn bei sogenannten „Kann-Kindern“ oder künftigen 
„Eingangsstufenkindern“ die Zusage der Schule für eine Aufnahme erst in den 
Sommerferien erfolgt. 
 
5.  Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist 
zum Ende des Folgemonats zulässig, wenn 
 
- das Kind ununterbrochen länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt oder 
- die vorstehenden Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten nicht eingehalten 
werden oder 
- die vereinbarten Betreuungszeiten (Module) nicht eingehalten werden (die 
Kündigung erfolgt mit dem Ziel, einen Betreuungsvertrag über ein erweitertes 
Modul abzuschließen) oder 
- durch Umzug der Erstwohnsitz des Kindes außerhalb des Stadtgebiets vorliegt. 
 
6.  Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein 
wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt 
insbesondere dann vor, wenn ein Zahlungsrückstand den Betrag von 2 Monatsentgelten 
erreicht oder die Betreuung des Kindes für die Betreuungseinrichtung nicht mehr 
zumutbar ist. 
 
7.  Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind seitens der 
Erziehungsberechtigten bei der Kita-Leitung abzugeben.

Anlagen:  
 
1.  Belehrungen für Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß § 34 Absatz 5 
Infektionsgesetz (IfSG) 
 
2.  Übersicht ansteckender Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des 
IfSG 
 
3.  Masernimpfpflicht 
 
4.  Einwilligungserklärung zur Verbreitung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen 
 
5.  Einverständniserklärung zum Austausch bei Wechsel der Betreuungseinrichtung 
 
6.  Information zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) 
 
7.  Betreuungsvertrag 
 
8.  Formular zum SEPA-Lastschriftmandat 
 
9.  Entgeltordnung

Anlage 1 
 
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß § 34 Absatz 5, Satz 1 
Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
 
Bitte lesen Sie sich beide Seiten des Merkblattes sorgfältig durch!! 
 
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule oder andere 
Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es 
andere Kinder, Lehrer, Kita-Fachkräfte oder Betreuer anstecken. 
Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit 
abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) 
zuziehen. 
Um dies zu verhindern, werden Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, 
Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichtet, wie es das Infektionsschutzgesetz 
vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der 
Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb werden 
Sie gebeten, stets mit Offenheit und vertrauensvoller Zusammenarbeit an die Kita-Leitung 
heranzutreten. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere 
Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn 
 
1.  es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht 
wird. Dies sind nach der Vorschrift: Cholera, Diphtherie, Typhus, Tuberkulose und 
Durchfall durch EHEC-Bakterien . All diese Krankheiten kommen in der Regel nur als 
Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetzt noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, 
Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese 
Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 
 
2.  eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen 
kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, 
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, 
ansteckende Borkenflechte, Hapatitis A und bakterielle Ruhr;  
 
3.  ein Kopflausbefall vorliegt der in Behandlung ist; 
 
4.  es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis  erkrankt ist 
oder ein entsprechender Verdacht besteht. 
 
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle 
und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch 
mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch 
Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen), Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind 
zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und 
Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. 
 
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine 
Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften 
Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu 
nehmen (zum Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, 
Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Es wird 
Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden 
konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der 
Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, 
benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Kita-Leitung und teilen Sie auch die entsprechende 
Diagnose mit, damit dann, in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, alle notwendigen 
Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit 
vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon 
erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits 
Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten 
Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall muss die Einrichtung die 
Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit 
informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. 
Auch werden in einigen Fällen Erreger, nach durchgemachter Erkrankung, noch längere Zeit 
mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die 
Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler 
oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die 
„Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-
Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine 
Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen. 
 
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden 
Infektionskrankheit leidet (siehe Tabelle 3), können weitere Mitglieder des Haushaltes diese 
Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst krank zu 
sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wenn ein Besuchsverbot der 
Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise 
infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr 
Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden Fällen müssen Sie die Kita-Leitung 
benachrichtigen. Gegen Diphterie, Masern, Mumps (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und 
Hepatits A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das 
Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. 
 
Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem/jeder Einzelnen sowie der 
Allgemeinheit dient. 
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder 
an das Gesundheitsamt.

Anlage 2 
 
Übersicht ansteckender Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des IfSG 
 
Tabelle 1:  
 
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Betreuungseinrichtung so lange 
nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist: 
 
 
 
Tabelle 2:  
 
Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphterie-Bakterien) oder 
im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-
)Zulassung zur Betreuungseinrichtung erforderlich ist: 
 
 
 
Tabelle 3:  
 
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die 
Betreuungseinrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine 
Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

Anlage 3

Anlage 4 
 
Einwilligungserklärung 
zur Verbreitung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen 
(auch im Internet) 
 
Allgemeine Hinweise: 
 
- Die Einwilligung kann – ganz oder teilweise – verweigert werden. 
- Eine einmal abgegebene Einwilligungserklärung kan n für die Zukunft jederzeit ganz oder 
teilweise widerrufen werden; der Widerruf ist schriftlich zu richten an die Leitung der 
Betreuungsseinrichtung. Sollte die Durchführung von Einzelaktionen (wie z. B. Projekte, 
Veranstaltungen) in der Einrichtung geplant sein, werden Sie auch individuell über Aushang, 
Informationsblätter und/oder über die Homepage der jeweiligen Einrichtung informiert. 
 
 
1. Gegenstand dieser Einwilligungserklärung 
 
Diese Erklärung gilt für die Anfertigung und Verbreitung von Fotos sowie von Film- und 
Tonaufnahmen (im Folgenden: „Aufnahmen“), die Einblick in das Alltagsgeschehen und in 
Aktivitäten der Betreuungseinrichtung  …………………………………… geben und auf denen das 
Kind 
 
………………………………………………… 
(Vor- und Familienname des Kindes) 
 
allein oder mit Anderen (Gruppenaufnahmen) abgebildet ist. 
 
 
2. Veröffentlichung von Aufnahmen innerhalb der Kindertageseinrichtung 
 
Ich/wir willige/n ein, dass Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sinne der Ziffer 1 angefertigt 
und innerhalb der Betreuungseinrichtung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt bzw. aufgehängt 
bzw. vorgeführt werden dürfen und zwar 
 
   
 Aufnahmen des Kindes alleine 
    Gemeinschaftsaufnahmen 
 
 
 Eine Einwilligung zu Ziffer 2 wird nicht erteilt. 
 
 
3. Weitergabe von Gruppenaufnahmen an andere Sorgeberechtigten 
 
Ich/wir willige/n ein, dass Gruppenaufnahmen im Sinne der Ziffer 1, auf denen auch 
mein/unser Kind abgebildet ist, auch an Sorgeberechtigten anderer Kinder, die die 
Betreuungseinrichtung besuchen, sowohl in ausgedruckter wie in digitaler Form, 
weitergegeben werden dürfen. 
 
   
 Ja   Nein

4. Veröffentlichung von Fotos in Druckmedien 
 
Hinweis: 
 
Zeitungen, aber auch andere Druckmedien und die darin abgebildeten Fotos können eventuell 
auch im Internet eingesehen und von dort herunter geladen werden. Auf im Internet 
veröffentlichte Informationen und Bilder kann weltweit zugegriffen werden und sie können von 
jedermann herunter geladen, gespeichert und mit anderen Daten zusammengeführt werden. 
Einmal im Internet veröffentlichte Informationen lassen sich kaum mehr daraus entfernen. 
 
Ich/wir willige/n ein, dass 
 
 Aufnahmen des Kindes alleine, 
 Gemeinschaftsaufnahmen, 
 
insbesondere für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, in folgenden Druckmedien veröffentlicht 
werden dürfen, auch wenn damit eine Veröffentlichung im Internet verbunden sein kann (vgl. 
oben ausgeführten Hinweis): 
 
   
 Veröffentlichungen des Trägers der Kindertageseinrichtung 
    Lokale und regionale Presse 
 
 
 Eine Einwilligung zu Ziffer 4 wird nicht erteilt. 
 
 
 
 
5. Erstellung von Entwicklungsdokumentationen  
 
Ich/wir willige/n ein, dass 
 
 Aufnahmen des Kindes alleine, 
 Gemeinschaftsaufnahmen 
 
im Rahmen der Entwicklungsdokumentation genutzt werden dürfen. 
 
  
 
 
 Eine Einwilligung zu Ziffer 5 wird nicht erteilt.

6. Veröffentlichung von Fotos im Internet 
 
Hinweis: 
 
Auf im Internet veröffentlichte Informationen und Bilder kann weltweit zugegriffen werden und 
sie können von jedermann herunter geladen, gespeichert und mit anderen Daten 
zusammengeführt werden. Einmal im Internet veröffentlichte Informationen lassen sich kaum 
mehr daraus entfernen. 
 
Ich/wir willige/n ein, dass 
 
 Aufnahmen des Kindes alleine, 
 Gemeinschaftsaufnahmen 
 
insbesondere für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im Internet auf folgenden Websites 
veröffentlicht werden dürfen (vgl. oben ausgeführten Hinweis): 
 
 Website der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 Website der Kindertageseinrichtung 
 Website des Trägers der Kindertageseinrichtung 
 
 
 Eine Einwilligung zu Ziffer 6 wird nicht erteilt. 
   
 
 
 
7. Aufbewahrung von Fotos nach Austritt aus der Betreuungseinrichtung  
 
 
Ich/wir willige/n ein, dass Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sinne der Ziffer 1 nach dem 
Austritt aus der Betreuungseinrichtung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt bzw. aufgehängt 
bzw. vorgeführt werden dürfen und zwar 
 
   
 Aufnahmen des Kindes alleine 
    Gemeinschaftsaufnahmen 
 
 
 Eine Einwilligung zu Ziffer 7 wird nicht erteilt. 
 
 
 
 
 
………………………………………  ……………………………………………………………… 
Ort, Datum                 Unterschrift(en) 
Erziehungsberechtigte (n) 
 
Die Unterzeichnung hat immer durch alle vorhandenen Erziehungsberechtigte zu erfolgen, es sei denn, 
die personenberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen 
Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf. 
In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält.

Anlage 5 
 
Einverständniserklärung zum Austausch bei Betreuungswechsel  
 
Sehr geehrte Sorgeberechtigten, 
 
die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätten arbeiten gemäß ihrem gesetzlichen 
Auftrag nach dem SGB VIII kooperativ mit den zuständigen Betreuungseinrichtungen und 
Schulen zusammen und werden von Experten verschiedener Beratungsstellen professionell 
begleitet und beraten. 
Die pädagogische Arbeit gestalten wir so transparent wie möglich. Sie können sich 
entsprechend über das aktuelle Geschehen in der Betreuungseinrichtung informieren. Wir 
gehen dabei sehr verantwortlich mit dem Thema Datenschutz und Schweigepflicht um.  
Wir haben deshalb die beiliegende Einverständniserklärung vorbereitet und bitten Sie, diese 
unterzeichnet an uns zurück zu geben. 
 Das Einverständnis erfolgt auf freiwilliger Basis 
 
Eine, von Ihnen erteilte Einverständnis kann jederzeit von Ihnen für einen konkreten Einzelfall 
ausgestellt und aktualisiert werden. Darüber hinaus haben Sie das Recht, Ihre 
Einverständniserklärung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich zu 
richten an die Leitung der zuständigen Betreuungseinrichtung  
 
oder 
 
Einverständniserklärung 
 
Ich/wir sind damit einverstanden, dass 
 
1.  die pädagogischen Mitarbeiter*Innen der Betreuungseinrichtung bei einem Wechsel in 
eine andere Betreuungseinrichtung mit den zukünftig verantwortlichen Fachkräften 
kooperieren 
 
ja 
     nein  
 
2.  die pädagogischen Mitarbeiter*Innen der Betreuungseinrichtung zwecks Einschätzung 
der Schulfähigkeit mit den verantwortlichen Fachkräften der Grundschule kooperieren 
 
ja 
     nein  
 
3.  sich die pädagogischen Mitarbeiter*Innen der Betreuungseinrichtung mit den 
verantwortlichen Fachkräften der von meinem Kind besuchten Schule über dessen 
Entwicklung und Förderung austauschen 
 
ja 
     nein  
 
4.  das pädagogische Personal unsere Adresse und Telefonnummer an andere 
Erziehungsberechtigte der Betreuungseinrichtung weitergeben 
 
ja 
     nein  
 
 
 
 
 
 
---------------------------------------------   --- ---------------------------------------------------------------- 
Ort, Datum      Unterschrift der/des 
Erziehungsberechtigte (n)

Anlage 6 
 
Informationspflicht nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  
 
 
Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union bewirkt seit 25.05.2018 
eine ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die Ihre Daten verarbeiten, 
also auch gegenüber dem Jugendamt, Abteilung Kinderbetreuung, der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. 
 
Diese Datenschutzerklärung soll Sie darüber informieren, wie wir mit den personenbezogenen 
Daten von Ihnen und Ihrem Kind im Rahmen des Betreuungsverhältnisses in einer 
Kinderbetreuungseinrichtung der Wissenschaftsstadt Darmstadt umgehen und welche Rechte 
zu haben.  
 
Wir verarbeiten personenbezogene Daten von Ihnen Ihrem Kind, die wir von Ihnen erhalten 
haben, wie folgt: 
 
1.  Aufnahmeantrag und SEPA-Lastschriftmandat: 
 
Die im Betreuungsvertrag und im Formular zum SEPA-Lastschriftmandat angegebenen 
personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse, 
Name aller Sorgeberechtigten, Name und Geburtsdatum des Kindes, Bankverbindung, 
Nummer der Teilhabecard) werden zu Zwecke des Vertragsabschlusses für einen 
Betreuungsplatz Ihres Kindes erhoben, elektronisch gespeichert. Rechtsgrundlage für die 
Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO zur Erfüllung vertraglicher Pflichten. 
Sozialdaten dürfen von uns erhoben und verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der 
Erziehungs- und Betreuungsaufgabe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) 
erforderlich ist. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetzt 
(IfSG). 
 
Es erhalten nur diejenigen Mitarbeiter*Innen Zugriff auf die Daten, diese zur Erfüllung der 
gesetzlichen und vertraglichen Pflichten benötigen. 
 
Wir stellen durch einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-
GVO sicher, dass die Daten von Ihnen bei der Firma Itones GmbH nach dem geltenden 
Datenschutzrecht verarbeitet werden. 
 
Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten so lange, wie sie zur Zweckerfüllung notwendig sind. 
Im Rahmen des Betreuungsverhältnisses werden Ihre Daten 10 Jahre nach Beendigung 
gespeichert. Danach werden die Daten gelöscht. 
 
Die Daten, die im Rahmen des Zahlungsverkehrs erhoben und verarbeitet werden, haben eine 
Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren und werden danach gelöscht. 
 
Eine Verarbeitung für andere als die oben genannten Zwecke findet nicht statt. Jede darüber 
hinausgehende Nutzung und Weitergabe der oben genannten personenbezogenen Daten 
erfolgt nur dann, wenn gesetzliche Bestimmungen dies verlangen oder Sie eingewilligt haben. 
 
Ihr gutes Recht: 
Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, 
das Berichtigen unrichtiger Angaben, die Einschränkung der Verarbeitung und die Löschung 
nicht mehr erforderlicher Daten, soweit diese Angaben nicht aufgrund gesetzlicher 
Vorschriften aufzubewahren sind.  
 
Zudem können Sie eine freiwillig erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer 
Daten 
 jederzeit ganz oder teilweise wiederrufen.

Außerdem haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation ergeben, 
jederzeit der Verarbeitung der Sie und Ihrem Kind betreffenden Daten zu widersprechen. 
 
Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes 
öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet. 
 
Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen 
Datenschutzaufsichtsbehörde. 
 
Ihre Unterstützung: 
 
Haben Sie Fragen oder sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
Daten nicht rechtmäßig erfolgt? Dann können Sie sich an das Jugendamt – Abteilung 
Kinderbetreuung – oder die zuständige Datenschutzbeauftragte der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wenden und um Prüfung bitten. 
 
Das Jugendamt – Abteilung Kinderbetreuung – erreichen Sie telefonisch unter 06151-132469; 
Email: 
Kinderbetreuung@darmstadt.de  . 
 
Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich direkt an die Datenschutzbeauftragte: Email: 
datenschutz@darmstadt.de ; Telefon: 06151-132401 oder 132402. 
 
Die für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz 
ist der: Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), 
poststelle@datenschutz.hessen.de , Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden. 
 
 
Folgen des Nicht-Unterzeichnens: 
 
Wenn Sie diese Information mit Ihrer Unterschrift nicht bestätigen, kann ein 
Betreuungsvertrag nicht zustande kommen und der Aufnahme Ihres Kindes in einer 
Betreuungseinrichtung nicht stattgegeben werden. 
 
Bitte bestätigen Sie, dass Sie diese Information erhalten und zur Kenntnis genommen haben. 
 
 
 
 
 
 
…………………………………………………..………….………….… 
Datum und Unterschrift der/des 
Erziehungsberechtigte (n)

Betreuungsvertrag 
 
Zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat  
Abteilung Kinderbetreuung  
Stadthaus  Frankfurter S traße  
Frankfurter-Str. 71  
64293  Darmstadt 
und  
 
den  Erziehungsberechtigten : ${ SB1_NAME}      ${SB2_NAME}   
Namen  
 
von:   ${ KIND_VORNAME} ${KIND_NACHNAME}  
Name des Kindes  
 
Zur Aufnahme in der Kindertagesstätte  
 
${KITA_NAME}  
Name der aufnehmenden städtischen Kindertagesstätte  
 
 
zum:  ${KIND_VERTRAGSBEGINN}   
Datum des Beginns des KiTa-Besuches   
 
 Gültig ab 01.08.2018 
Krippe Kindergarten Hort 
Modul A 20 Stunden / Woche    
Modul B bis zu 30 Std. / Woche    
Modul C bis zu 40 Std. / Woche    
Modul D bis zu 50 Std. / Woche    
    
    
${KIND_NACHNAME}, ${KIND_VORNAME} ${KIND_GEBURTSDAT UM} ${KIND_GEBURTSORT } 
Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Geburtsort  
 
 ${KIND_KONFESSION} ${KIND_STAATSANGEHOERIGKEIT }  
Konfession Staatsangehörigkeit krankenversichert bei familienversichert bei 
 
 
${SB1_ADRESSE}  
1) Anschrift des Kindes /  der Kinder Telefon Festnetz Handy  
 
 
Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten,  Behinderungen….  
 
 
letzte Tetanusimpfung Anschrift der Arztpraxis Telefon  
 
 
 
Besucht das Kind bereits eine Kita?  nein    ja   Name der Kita Nur bei Antrag für Hort:  
(Schule und Klasse)  
 
 
${SB1_NACHNAME}, ${SB1_VORNAME}                                
Name, Vorname der 1. Sorgeberechtigen Geburtsdatum Staatsangehörigkei t  
 
   ${ SB1_TELEFON}  
Beschäftigungsstelle Anschrift bei Abweichung von 1) Telefon  
 
 
${SB2_NACHNAME}, ${SB2_VORNAME} 
Name, Vorname des 2. Sorgeberechtigten Geburtsdatum Staatsangehörigke it  
 
   ${SB2_TELEFON} 
Beschäftigungsstelle Anschrift bei Abweichung von 1) Telefon  
 
 
 
Eltern 
/  Erziehungsberechtigte ( Unterschrift)

Weitere Kinder der Sorgeberechtigten, die Kindertagesstätten bzw. Betreuungsvereine an Grundschulen besuchen: 
 
 
 
 
 
 
 
Name, Vorname     Geburtsdatum       Kindertagesstä tte/ Betreuungsverein 
   
 
 
 
Name, 
Vorname     Geburtsdatum       Kindertagesstätte/ Betreuungsverein  
 
 
 
 
Namen, Vornamen und Geburtsdaten weiterer Kinder  
 
 
 
       Mit der Annahme dieses Vertrages durch die W issenschaftsstadt Darmstadt entsteht ein bürgerlich -rechtlicher Vertrag.  
Es gelten die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedin gungen für die Betreuung, die wir zur Kenntnis geno mmen haben und 
akzeptieren.  
 
 
 
 
 
 
 
Ort, 
Datum Unterschrift beider Eltern /  Erziehungsberechtigte  Unterschrift der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jugendamt 
Abt. interne Verwaltung 
Frankfurter Straße 71 
64293 Darmstadt 
Zahlungspflichtige/r  
Name, Vorname bzw. Firma 
      
Straße, Hausnummer, Postfach 
      
PLZ, Ort 
      
Telefonnummer für eventuelle Rückfragen 
      
 
Ich ermächtige bzw. wir ermächtigen die Wissenschaf tsstadt Darmstadt, Zahlungen von 
meinem bzw. unserem Konto mittels Lastschrift einzu ziehen. Zugleich weise ich mein 
bzw. weisen wir unser Kreditinstitut an, die von de r Wissenschaftsstadt Darmstadt auf 
mein bzw. unser Konto gezogenen Lastschriften einzu lösen. 
Hinweis: Ich kann bzw. wir können innerhalb von ach t Wochen, beginnend mit dem 
Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betr ages verlangen. Es gelten dabei die 
mit meinem bzw. unserem Kreditinstitut vereinbarten  Bedingungen. 
 
Das SEPA-Basislastschriftmandat gilt  
 
 auch für rückständige 
Beträge  ab sofort  ab 
Datum:  
${KIND_VERTRAGSBEGI 
NN}  
 
Name des Kindes, geboren am:   _${KIND_NAME}_ 
 
Für sonstige Forderungen: 
 
     Entgelt in städtischen Kinderbetreuungseinrich tungen 
     Pflege-/Verpflegungskosten  in städtischen Kin derbetreuungseinrichtungen 
 Bankverbindung 
Name der Bank 
 
BIC 
 
 IBAN  
 
 
Kontoinhaber/-in (Die Angaben sind nur  erforderlich, wenn der/die Zahlungspflichtige nich t gleichzeitig Kontoinhaber/in ist) 
Name, Vorname 
 
 
 Straße, Hausnummer, PLZ, Ort 
 
 
 Ich bin bzw. wir sind damit einverstanden, dass Er stattungsbeträge auf die 
vorgenannte Bankverbindung überwiesen werden. 
 
 
Ort, 
Datum 
   
    
Unterschrift der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhab ers  
oder gesetzliche Betreuerin bzw. gesetzlicher Betre uer

anlage 3

297 Zeichen

Punkt 14: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen 
Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2021/0118) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: Die Linke.

anlage 4

208 Zeichen

Punkt 49: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen 
Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2021/0118) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

2021/0118

2379 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
19.05.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
  
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0118  
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig      
 
Produkt-Nr.:  
Kostenstellen :  
 
Investitionsnummer:        
Kostenträger:   Sachkonto:  
 
Betreff: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen 
Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt   
 
Vorlage vom: 19.05.2021 
 
Beschlussvorschlag : 
 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Änderungen im 
Betreuungsvertrag für die städtischen Kindertagesstätten auf Grundlage der Magistratsvorlage 
Nummer 2018/0106.  
 
 
 
 
 
Anlagen:  Geänderter Betreuungsvertrag ( Änderungen sind in rot hervorgehoben)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:     Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.05.2021: 
 
Die Anpassung des Betreuungsvertrages zur Aufnahme von Kindern in städtischen 
Betreuungseinrichtungen ist aufgrund von Veränderungen im Ablauf der Kinderbetreuung und 
zur Anpassung an gesetzliche Vorschriften notwendig. 
Diese Veränderungen sind im Wesentlichen: 
- Änderung des Verfahrens in Bezug auf die Feriennotdienste, 
- die Masernimpfpflicht und  
- eine Aktualisierung der Anlagen. 
 
Alle Eltern wurden bereits mit Vertragsabschluss darüber informiert, dass es eine Anpassung 
hinsichtlich des Betreuungsvertrages geben wird. 
Der Hauptelternbeirat wurde beteiligt. Das Rechtsamt und die Datenschutzbeauftragte der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wurden in die Bearbeitung eingebunden. 
 
Nach Beschluss durch die Gremien erhalten die Eltern, deren Kinder aktuell und in Zukunft in 
städtischen Betreuungseinrichtungen betreut werden, den neuen Betreuungsvertrag zur 
Unterschrift zugeleitet. 
 
Darmstadt, den 19.05.2021 
 
 
Dezernat I     Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch     Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister    Stadträtin

anlage 2

261 Zeichen

Punkt 11: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen 
Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2021/0118) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Soziales der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 49
TOP 130
TOP 11
TOP 14

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0118
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.05.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00