2021/0118
Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 1
40080 Zeichen
Allgemeine Vertragsbedingungen zum
Betreuungsvertrag
zur Aufnahme von Kindern in städtischen Betreuungseinrichtungen
Der Betreuungsvertrag in städtischen Betreuungseinrichtungen richtet sich nach folgenden
Grundsätzen:
• In den städtischen Betreuungseinrichtungen werden nur Kinder mit Hauptwohnsitz in
Darmstadt aufgenommen.
• In Krippen (Unter 3-Bereich) werden Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum
vollendeten 3. Lebensjahr aufgenommen.
• Im Kindergarten (Über 3-Bereich) werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zu
ihrem Schuleintritt aufgenommen.
• In den Horten werden Kinder nach ihrem Schuleintritt bis zum Ende der Grundschulzeit
(1.-4. Klasse) betreut.
• Die Aufnahme in der Krippe erfolgt nach den im § 24 Abs. 2 SGB VIII benannten
Kriterien. Übersteigt die Nachfrage die vorhandene Platzkapazität, erfolgt die
Aufnahme nach den vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegten
Vergabekriterien. Die Vergabe in den Horten erfolgt analog.
• Die Aufnahme eines Kindes in eine Betreuungseinrichtung im Bereich Krippe oder
Kindergarten begründet keinen Anspruch auf eine spätere Aufnahme in der selben
Betreuungseinrichtung in einer anderen Betreuungsform, zum Beispiel von der Krippe
in den Kindergarten oder vom Kindergarten in den Hort. Dies gilt auch für
Geschwisterkinder.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Betreuung von Kindern in
Betreuungseinrichtungen in Trägerschaft der Wissenschaftsstadt Darmstadt
I. Aufnahme
1. Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am 01.08. eines Jahres und endet im
darauffolgenden Jahr zum 31.07.
Das genaue Aufnahmedatum und die damit verbundenen Aufnahmemodalitäten sind mit
der Kita-Leitung abzustimmen und festzulegen.
Die Betreuungseinrichtungen sind montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr
geöffnet.
2. Für alle Kinder ist am ersten Tag des Besuchs in der Betreuungseinrichtung eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14
Tage sein. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen:
a) ob eine Allergie besteht, die bei einer Lebens- bzw. Genussmittelaufnahme im
Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung einen lebensbedrohlichen
Gesundheitszustand hervorrufen kann;
b) dass keine ärztlichen Bedenken gegen die Aufnahme des Kindes in eine
Betreuungseinrichtung bestehen
c) dass das Kind die gesetzlich verpflichtende Masern-Impfung erhalten hat.
3. Werden die Impfbelehrung gemäß Anlage 1 und die ärztliche Bescheinigung bis
spätestens zum ersten Tag des Besuches der Betreuungseinrichtung nicht vorgelegt,
kann die Betreuung des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht erfolgen.
4. Mit der Aufnahme des Kindes in einer Betreuungseinrichtung in städtischer Trägerschaft
sind entsprechende Eingewöhnungszeiten der Eltern verpflichtend wahrzunehmen. Diese
betragen in der Regel:
- 2 bis 4 Wochen im Unter 3-Bereich (Krippe)
- 2 Wochen im Über 3-Bereich (Kindergarten)
- im Hort ist keine Eingewöhnung erforderlich
Gegebenenfalls können die Zeiten, entsprechend der fachlichen Einschätzung des
pädagogischen Betreuungspersonals, variieren.
In der Eingewöhnungszeit ist die Anwesenheit der Eltern verpflichtend. Wie lange und in
welchem zeitlichen Umfang dies erforderlich ist, wird in Abstimmung zwischen
den
Eltern und dem pädagogischen Betreuungspersonal festgelegt.
II. Betrieb
1. Änderungen der persönlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes
sind unverzüglich der Kita-Leitung mitzuteilen. Dazu gehören:
- Änderungen im Zusammenhang mit Sorgerechtsregelungen;
- Änderungen der Adresse, der Telefonnummer, der Handynummer, der Email-
Adresse, die Telefonnummer und/oder der Kontaktdaten der im Notfall zu
benachrichtigenden Personen, sogenannte „Notfallkette“ (von den
Erziehungsberechtigte benannten anderen Personen, die berechtigt sind
, das Kind
abzuholen);
- die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit für das Kind eine
Entgeltbefreiung oder Ermäßigung gewährt wird.
Eine verspätete oder unterlassene Mitteilung von Änderungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse kann zu Nachforderungen seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt
führen.
Bei Umzug in eine andere Gemeinde ist dies umgehend der Betreuungseinrichtung, die
das Kind besucht, mitzuteilen.
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
entfällt zum Ende des Monats des Umzugs. Sollte in der neuen Heimatgemeinde kein
Betreuungsplatz unmittelbar zur Verfügung stehen, kann in der bisher besuchten
Betreuungseinrichtung ein Antrag auf weiteren Besuch dieser Betreuungseinrichtung
gestellt werden. Diesem Antrag muss ein Nachweis der neuen Heimatgemeinde
beigefügt werden, seit wann die Erziehungsberechtigten dort als Suchende geführt
werden und ab wann ein entsprechender Betreuungsplatz angeboten werden kann.
2. In der Krippe und im Kindergarten ist eine verbindliche Festlegung der Betreuungszeiten
anhand von wöchentlichen Betreuungsmodulen bei Vertragsabschluss erforderlich. Im
Hortbereich gibt es nur ein Betreuungsmodul. Der Umfang und Zeitrahmen beträgt:
NEU ab 01.08.2018
Krippe Kindergarten Hort
Modul A 20 Stunden / Woche X
Modul B bis zu 30 Std. / Woche X X
Modul C bis zu 40 Std. / Woche X X
Modul D bis zu 50 Std. / Woche X X X
Die Kernzeit der Betreuung in den Betreuungseinrichtungen ist für Krippe – „Unter 3-
Bereich“ - von 8:00 bis 14:00 Uhr und für Kindergarten – „Über 3-Bereich“ - von 8:00 bis
12:00 Uhr festgelegt.
Ein Wechsel innerhalb der Betreuungsmodulen kann nur in Absprache und Ermessen mit
der Kita-Leitung erfolgen. Hierzu kann es zu einer Vorlaufzeit von 2-4 Wochen kommen.
Da es sich bei den Betreuungsmodulen um wöchentliche Betreuungszeiten handelt, ist
bei Vertragsabschluss die tägliche Betreuungszeit festzulegen. Ein Wechsel dieser
Betreuungszeiten pro Woche kann nicht vorgenommen werden.
Bei Wochen mit Feiertagen kann diese Zeit nicht auf die übrigen Wochentage
ausgeweitet werden.
3. In der Krippe und im Kindergarten ist bei Besuch der Betreuungseinrichtung über 12:00
Uhr hinaus die Teilnahme am Mittagessen verbindlich.
Im Hortbereich werden ausnahmslos Ganztagsplätze angeboten. Die Teilnahme an der
Mittagsversorgung ist dort ebenfalls verbindlich.
4. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt bei Krippen- und Kindergartenkindern mit der
persönlichen Übergabe des Kindes an die pädagogischen Mitarbeiter*Innen und endet
mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten bzw. Abholberechtigten.
Die Aufsichtspflicht des Personals im Hort beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in der
Betreuungseinrichtung und endet beim Verlassen dieser.
Die Öffnungszeiten der städtischen Betreuungseinrichtungen sind von 7:00 bis 17:00
Uhr.
Kinder können ab 7:00 Uhr in die Betreuungseinrichtung gebracht werden
/kommen .
Die genauen Modalitäten werden mit der Kita-Leitung bei der Aufnahme des Kindes
festgelegt.
Sollte ein Kind nach der Schließung der Betreuungseinrichtung noch nicht abgeholt
sein, wird, wie in Punkt II Betrieb, Punkt 1 Absatz 1 beschrieben, die sogenannte
„Notfallkette“ gestartet. Wenn auch die für den Notfall benannten Personen nicht
innerhalb einer angemessenen Zeit (ca. 30 Minuten) das Kind abholen, kann das
Jugendamt in einer geeigneten Betreuungsform die Betreuung des Kindes
sicherstellen. Die dadurch entstehenden Kosten haben die Sorgeberechtigten zu
tragen.
5. Die Kinder sollten die Betreuungseinrichtung regelmäßig besuchen. Über die Gründe der
Abwesenheit sollte die Betreuungseinrichtung umgehend informiert werden.
6. Kinder, die unter Fieber, Schmerzen, starkem Husten, Durchfall, sichtbarem Unwohlsein
oder unter ansteckenden Krankheiten (gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz –
IfSG) leiden, dürfen die Betreuungseinrichtungen nicht besuchen.
Die Kita-Leitung der Betreuungseinrichtung ist umgehend zu unterrichten, wenn das
Kind eine ansteckende Krankheit hat (gemäß § 34 Absatz 5 IfSG).
Bevor ein Kind nach einer fiebrigen Erkrankung die Betreuungseinrichtung wieder
besucht, muss es mindestens 1 Tag fieberfrei sein.
Kinder, in deren Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auftritt, sind sofort von
der Betreuungseinrichtung fernzuhalten. Ferner ist eine solche Erkrankung unverzüglich
der Betreuungseinrichtung mitzuteilen (gemäß § 34 Absatz 3 IfSG).
Nach den Wiederzulassungsempfehlungen des Robert Koch Instituts ist nach der Genesung
von einer Krankheit gemäß § 34 Absatz 5 IfSG in den vorgesehenen Fällen für den Besuch der
Betreuungseinrichtung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Bei
Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann die Betreuung des Kindes nicht erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Zuwiderhandlung gegen die
Verbote nach dieser Ziffer
eine Ordnungswidrigkeit nach dem IfSG darstellt.
III. Schließzeiten
1. Während der Schulferien im Sommer haben die Betreuungseinrichtungen für 3 Wochen
regelmäßig, im Wechsel zwischen der ersten und der letzten Ferienhälfte, Betriebsferien.
Die Schließzeiten werden den Sorgeberechtigten zum Anfang des jeweiligen
Kalenderjahres mitgeteilt.
Während der dreiwöchigen Schließzeit in den Schul-Sommerferien wird für Kinder im
„Unter 3-Bereich“ ab dem 1. bis zum 2. Lebensjahr keine Notdienstbetreuung
angeboten.
Für Kinder ab dem 2. Lebensjahr wird eine Notdienstbetreuung angeboten nach Vorlage
von Arbeitgeber*Innenbescheinigungen der Erziehungsberechtigten, aus denen
hervorgeht, dass während der Schließzeit der Betreuungseinrichtung kein Urlaub
gewährt werden kann.
2. Bei besonderem Bedarf (Notdienst) während der Schließzeiten kann über KiBe-
Notbetreuung@darmstadt.de ein Platz im Notdienst beantragt werden. Eine
Arbeitgeber*Innenbescheinigung, gemäß Ziff. III, 1ist vorzulegen.
Die Zuweisung erfolgt über die Abteilung Kinderbetreuung.
3. In Abstimmung mit dem jeweiligen Elternbeirat werden Betreuungseinrichtungen an 4
Tagen im Kindertagesstättenjahr zur Fortentwicklung des pädagogischen Konzeptes
geschlossen. Die Terminierung wird den Eltern mindestens 8 Wochen im Voraus
bekanntgegeben.
4. An den vom Träger als dienstfrei erklärten Arbeitstagen (Heinerfestmontag, Schließung
zwischen den Jahren) sind die Betreuungseinrichtungen geschlossen.
Bei dienstlichen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Personal- oder Dienstversammlung,
wird ein Betreuungsbedarf abgefragt und gegebenenfalls ein Notdienst angeboten. Die
Erziehungsberechtigten, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, haben den
besonderen Bedarf durch Vorlage von
Arbeitgeber*innenbescheinigung entsprechend Ziff. III, 1. nachzuweisen.
Die Abfrage erfolgt umgehend nach Bekanntgabe der jeweiligen Termine.
5. In besonderen Ausnahmefällen kann der Betrieb der Betreuungseinrichtung ganz oder
teilweise ruhen, insbesondere, wenn eine Benutzung der Räume aufgrund plötzlich
eingetretener Schäden wie zum Beispiel: Brand, Erdbeben, Unwetter, Vandalismus oder
wegen festgestellter schwerwiegender Mängel nicht möglich ist. Während dieser Zeit
wird die Betreuung der Kinder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten nach
Möglichkeit in anderen Betreuungseinrichtungen sichergestellt.
6. In Fällen von höherer Gewalt (Sturm, Corona Pandemie etc.) informieren sich
Erziehungsberechtigte auf der Internetseite der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(
https://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/soziales-und-
gesellschaft/familien/kinderbetreuung ) über evtl. Schließungen der
Betreuungseinrichtungen.
Entsprechende Informationen erhalten Sie zusätzlich über die in der
Betreuungseinrichtung hinterlassene Email-Adresse oder durch Aushang.
IV. Haftung und Versicherung
1. Jedes aufgenommene Kind ist über die Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert.
Der Versicherungsschutz umfasst alle Unfälle während der Dauer der Betreuung und auf
unmittelbaren direkten Wegen zwischen Wohnung und Betreuungseinrichtung oder
Schule und Betreuungseinrichtung. Wegeunfälle, die eine ärztliche Behandlung zur Folge
haben, sind der Kita-Leitung umgehend zu melden, damit die Schadensregulierung
eingeleitet werden kann. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen
sich nur auf Personenschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
Ansprüche aus Sachschäden und Schmerzensgeld. Für den Verlust oder die
Beschädigung von Kleidern, Spielzeug oder Wertgegenständen der Kinder wird keine
Haftung übernommen.
2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt haftet im Falle von Verletzungen der ihr obliegenden
Aufsichtspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen haftet die
Wissenschaftsstadt Darmstadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
V. Entgelte
1. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts (für pädagogische Betreuung und gegebenenfalls
Mittagessensversorgung bzw. Verpflegungskosten) richtet sich nach der von der
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossenen jeweils
gültigen Regelung.
Die derzeit gültigen Entgelte sind der Anlage zu entnehmen. Änderungen werden den
Erziehungsberechtigten schriftlich und durch Aushang in der Betreuungseinrichtung
mitgeteilt.
2. Die vorgenannten Entgelte sind bis zum 3. Werktag eines Monats für den laufenden
Monat an die Stadtkasse, im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, zu entrichten.
3. Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die
Betreuungseinrichtung aufgenommen wird. Die Zahlungspflicht erlischt mit
Wirksamwerden einer Kündigung gemäß Ziffer VI. – Laufzeit, Kündigung -. Wird der
Betreuungsvertrag nicht gekündigt, so ist das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn das
Kind der Betreuungseinrichtung fernbleibt, aus welchen Gründen auch immer.
4. Das Entgelt ist auch bei vorübergehender Schließung der Betreuungseinrichtung gemäß
Ziffer III – Schließzeiten -, die die Zeit
von vier Wochen am Stück pro Jahr nicht
überschreitet, weiter zu zahlen. Dazu zählen Streik oder Schließung aus anderen
Gründen – siehe Ziffer III – Schließzeiten -.
VI. Laufzeit, Kündigung
1. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Erziehungsberechtigten oder die
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist grundsätzlich nur zum Ablauf des jeweiligen
Kindertagesstättenjahres möglich.
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 12 Wochen zum Ende des
Kindertagesstättenjahres – 31.07. -.
2. Die Laufzeit des Betreuungsvertrages über eine Betreuung im Hort endet ohne
Kündigung mit dem Ende der Grundschulzeit des betreuten Kindes. Im Übrigen kann der
Vertrag mit der Kündigungsfrist gemäß Ziff. VI, 1 gekündigt werden.
3. Erziehungsberechtigte können den Betreuungsvertrag abweichend von Ziff. VI, 1 und 2 –
bei Vorliegen einer der nachstehenden Ausnahmegründen zum Ende des auf das
Ereignis folgenden Monats kündigen:
- Im Falle eines Wohnungswechsels oder Schulwechsels, durch den die Erreichbarkeit
der Betreuungseinrichtung in zumutbarer Zeit oder Entfernung für das Kind nicht
mehr gegeben ist.
- Im Falle der Änderung des Sorgerechtes oder sonstiger wesentlicher Änderungen
der familiären Verhältnisse, wenn dadurch der weitere Besuch der
Betreuungseinrichtung unzumutbar ist.
4. Der Betreuungsvertrag kann von den Erziehungsberechtigten abweichend von Ziff. VI, 1
und 2 mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kindertagesstättenjahres – 31.07. –
gekündigt werden, wenn bei sogenannten „Kann-Kindern“ oder künftigen
„Eingangsstufenkindern“ die Zusage der Schule für eine Aufnahme erst in den
Sommerferien erfolgt.
5. Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist
zum Ende des Folgemonats zulässig, wenn
- das Kind ununterbrochen länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt oder
- die vorstehenden Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten nicht eingehalten
werden oder
- die vereinbarten Betreuungszeiten (Module) nicht eingehalten werden (die
Kündigung erfolgt mit dem Ziel, einen Betreuungsvertrag über ein erweitertes
Modul abzuschließen) oder
- durch Umzug der Erstwohnsitz des Kindes außerhalb des Stadtgebiets vorliegt.
6. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt
insbesondere dann vor, wenn ein Zahlungsrückstand den Betrag von 2 Monatsentgelten
erreicht oder die Betreuung des Kindes für die Betreuungseinrichtung nicht mehr
zumutbar ist.
7. Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind seitens der
Erziehungsberechtigten bei der Kita-Leitung abzugeben.
Anlagen:
1. Belehrungen für Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß § 34 Absatz 5
Infektionsgesetz (IfSG)
2. Übersicht ansteckender Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des
IfSG
3. Masernimpfpflicht
4. Einwilligungserklärung zur Verbreitung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen
5. Einverständniserklärung zum Austausch bei Wechsel der Betreuungseinrichtung
6. Information zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
7. Betreuungsvertrag
8. Formular zum SEPA-Lastschriftmandat
9. Entgeltordnung
Anlage 1
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß § 34 Absatz 5, Satz 1
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Bitte lesen Sie sich beide Seiten des Merkblattes sorgfältig durch!!
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann die Schule oder andere
Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es
andere Kinder, Lehrer, Kita-Fachkräfte oder Betreuer anstecken.
Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit
abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen)
zuziehen.
Um dies zu verhindern, werden Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten,
Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichtet, wie es das Infektionsschutzgesetz
vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der
Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb werden
Sie gebeten, stets mit Offenheit und vertrauensvoller Zusammenarbeit an die Kita-Leitung
heranzutreten. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere
Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht
wird. Dies sind nach der Vorschrift: Cholera, Diphtherie, Typhus, Tuberkulose und
Durchfall durch EHEC-Bakterien . All diese Krankheiten kommen in der Regel nur als
Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetzt noch virusbedingte hämorrhagische Fieber,
Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese
Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen
kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken,
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze,
ansteckende Borkenflechte, Hapatitis A und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt der in Behandlung ist;
4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist
oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle
und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch
mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch
Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen), Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind
zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und
Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine
Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften
Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu
nehmen (zum Beispiel bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen,
Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Es wird
Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden
konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der
Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden,
benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Kita-Leitung und teilen Sie auch die entsprechende
Diagnose mit, damit dann, in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, alle notwendigen
Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit
vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon
erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits
Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten
Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall muss die Einrichtung die
Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit
informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken.
Auch werden in einigen Fällen Erreger, nach durchgemachter Erkrankung, noch längere Zeit
mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die
Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler
oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die
„Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-
Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine
Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden
Infektionskrankheit leidet (siehe Tabelle 3), können weitere Mitglieder des Haushaltes diese
Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst krank zu
sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wenn ein Besuchsverbot der
Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise
infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr
Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden Fällen müssen Sie die Kita-Leitung
benachrichtigen. Gegen Diphterie, Masern, Mumps (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und
Hepatits A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das
Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben.
Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem/jeder Einzelnen sowie der
Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder
an das Gesundheitsamt.
Anlage 2
Übersicht ansteckender Krankheiten und die dabei zu beachtenden Regelungen des IfSG
Tabelle 1:
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Betreuungseinrichtung so lange
nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Tabelle 2:
Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphterie-Bakterien) oder
im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-
)Zulassung zur Betreuungseinrichtung erforderlich ist:
Tabelle 3:
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die
Betreuungseinrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine
Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Anlage 3
Anlage 4
Einwilligungserklärung
zur Verbreitung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen
(auch im Internet)
Allgemeine Hinweise:
- Die Einwilligung kann – ganz oder teilweise – verweigert werden.
- Eine einmal abgegebene Einwilligungserklärung kan n für die Zukunft jederzeit ganz oder
teilweise widerrufen werden; der Widerruf ist schriftlich zu richten an die Leitung der
Betreuungsseinrichtung. Sollte die Durchführung von Einzelaktionen (wie z. B. Projekte,
Veranstaltungen) in der Einrichtung geplant sein, werden Sie auch individuell über Aushang,
Informationsblätter und/oder über die Homepage der jeweiligen Einrichtung informiert.
1. Gegenstand dieser Einwilligungserklärung
Diese Erklärung gilt für die Anfertigung und Verbreitung von Fotos sowie von Film- und
Tonaufnahmen (im Folgenden: „Aufnahmen“), die Einblick in das Alltagsgeschehen und in
Aktivitäten der Betreuungseinrichtung …………………………………… geben und auf denen das
Kind
…………………………………………………
(Vor- und Familienname des Kindes)
allein oder mit Anderen (Gruppenaufnahmen) abgebildet ist.
2. Veröffentlichung von Aufnahmen innerhalb der Kindertageseinrichtung
Ich/wir willige/n ein, dass Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sinne der Ziffer 1 angefertigt
und innerhalb der Betreuungseinrichtung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt bzw. aufgehängt
bzw. vorgeführt werden dürfen und zwar
Aufnahmen des Kindes alleine
Gemeinschaftsaufnahmen
Eine Einwilligung zu Ziffer 2 wird nicht erteilt.
3. Weitergabe von Gruppenaufnahmen an andere Sorgeberechtigten
Ich/wir willige/n ein, dass Gruppenaufnahmen im Sinne der Ziffer 1, auf denen auch
mein/unser Kind abgebildet ist, auch an Sorgeberechtigten anderer Kinder, die die
Betreuungseinrichtung besuchen, sowohl in ausgedruckter wie in digitaler Form,
weitergegeben werden dürfen.
Ja Nein
4. Veröffentlichung von Fotos in Druckmedien
Hinweis:
Zeitungen, aber auch andere Druckmedien und die darin abgebildeten Fotos können eventuell
auch im Internet eingesehen und von dort herunter geladen werden. Auf im Internet
veröffentlichte Informationen und Bilder kann weltweit zugegriffen werden und sie können von
jedermann herunter geladen, gespeichert und mit anderen Daten zusammengeführt werden.
Einmal im Internet veröffentlichte Informationen lassen sich kaum mehr daraus entfernen.
Ich/wir willige/n ein, dass
Aufnahmen des Kindes alleine,
Gemeinschaftsaufnahmen,
insbesondere für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, in folgenden Druckmedien veröffentlicht
werden dürfen, auch wenn damit eine Veröffentlichung im Internet verbunden sein kann (vgl.
oben ausgeführten Hinweis):
Veröffentlichungen des Trägers der Kindertageseinrichtung
Lokale und regionale Presse
Eine Einwilligung zu Ziffer 4 wird nicht erteilt.
5. Erstellung von Entwicklungsdokumentationen
Ich/wir willige/n ein, dass
Aufnahmen des Kindes alleine,
Gemeinschaftsaufnahmen
im Rahmen der Entwicklungsdokumentation genutzt werden dürfen.
Eine Einwilligung zu Ziffer 5 wird nicht erteilt.
6. Veröffentlichung von Fotos im Internet
Hinweis:
Auf im Internet veröffentlichte Informationen und Bilder kann weltweit zugegriffen werden und
sie können von jedermann herunter geladen, gespeichert und mit anderen Daten
zusammengeführt werden. Einmal im Internet veröffentlichte Informationen lassen sich kaum
mehr daraus entfernen.
Ich/wir willige/n ein, dass
Aufnahmen des Kindes alleine,
Gemeinschaftsaufnahmen
insbesondere für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im Internet auf folgenden Websites
veröffentlicht werden dürfen (vgl. oben ausgeführten Hinweis):
Website der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Website der Kindertageseinrichtung
Website des Trägers der Kindertageseinrichtung
Eine Einwilligung zu Ziffer 6 wird nicht erteilt.
7. Aufbewahrung von Fotos nach Austritt aus der Betreuungseinrichtung
Ich/wir willige/n ein, dass Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sinne der Ziffer 1 nach dem
Austritt aus der Betreuungseinrichtung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt bzw. aufgehängt
bzw. vorgeführt werden dürfen und zwar
Aufnahmen des Kindes alleine
Gemeinschaftsaufnahmen
Eine Einwilligung zu Ziffer 7 wird nicht erteilt.
……………………………………… ………………………………………………………………
Ort, Datum Unterschrift(en)
Erziehungsberechtigte (n)
Die Unterzeichnung hat immer durch alle vorhandenen Erziehungsberechtigte zu erfolgen, es sei denn,
die personenberechtigten Eltern leben getrennt und das Kind hält sich mit Einwilligung des einen
Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf.
In diesem Fall genügt die Unterschrift desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält.
Anlage 5
Einverständniserklärung zum Austausch bei Betreuungswechsel
Sehr geehrte Sorgeberechtigten,
die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätten arbeiten gemäß ihrem gesetzlichen
Auftrag nach dem SGB VIII kooperativ mit den zuständigen Betreuungseinrichtungen und
Schulen zusammen und werden von Experten verschiedener Beratungsstellen professionell
begleitet und beraten.
Die pädagogische Arbeit gestalten wir so transparent wie möglich. Sie können sich
entsprechend über das aktuelle Geschehen in der Betreuungseinrichtung informieren. Wir
gehen dabei sehr verantwortlich mit dem Thema Datenschutz und Schweigepflicht um.
Wir haben deshalb die beiliegende Einverständniserklärung vorbereitet und bitten Sie, diese
unterzeichnet an uns zurück zu geben.
Das Einverständnis erfolgt auf freiwilliger Basis
Eine, von Ihnen erteilte Einverständnis kann jederzeit von Ihnen für einen konkreten Einzelfall
ausgestellt und aktualisiert werden. Darüber hinaus haben Sie das Recht, Ihre
Einverständniserklärung ganz oder teilweise zu widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich zu
richten an die Leitung der zuständigen Betreuungseinrichtung
oder
Einverständniserklärung
Ich/wir sind damit einverstanden, dass
1. die pädagogischen Mitarbeiter*Innen der Betreuungseinrichtung bei einem Wechsel in
eine andere Betreuungseinrichtung mit den zukünftig verantwortlichen Fachkräften
kooperieren
ja
nein
2. die pädagogischen Mitarbeiter*Innen der Betreuungseinrichtung zwecks Einschätzung
der Schulfähigkeit mit den verantwortlichen Fachkräften der Grundschule kooperieren
ja
nein
3. sich die pädagogischen Mitarbeiter*Innen der Betreuungseinrichtung mit den
verantwortlichen Fachkräften der von meinem Kind besuchten Schule über dessen
Entwicklung und Förderung austauschen
ja
nein
4. das pädagogische Personal unsere Adresse und Telefonnummer an andere
Erziehungsberechtigte der Betreuungseinrichtung weitergeben
ja
nein
--------------------------------------------- --- ----------------------------------------------------------------
Ort, Datum Unterschrift der/des
Erziehungsberechtigte (n)
Anlage 6
Informationspflicht nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union bewirkt seit 25.05.2018
eine ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die Ihre Daten verarbeiten,
also auch gegenüber dem Jugendamt, Abteilung Kinderbetreuung, der Wissenschaftsstadt
Darmstadt.
Diese Datenschutzerklärung soll Sie darüber informieren, wie wir mit den personenbezogenen
Daten von Ihnen und Ihrem Kind im Rahmen des Betreuungsverhältnisses in einer
Kinderbetreuungseinrichtung der Wissenschaftsstadt Darmstadt umgehen und welche Rechte
zu haben.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten von Ihnen Ihrem Kind, die wir von Ihnen erhalten
haben, wie folgt:
1. Aufnahmeantrag und SEPA-Lastschriftmandat:
Die im Betreuungsvertrag und im Formular zum SEPA-Lastschriftmandat angegebenen
personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Email-Adresse,
Name aller Sorgeberechtigten, Name und Geburtsdatum des Kindes, Bankverbindung,
Nummer der Teilhabecard) werden zu Zwecke des Vertragsabschlusses für einen
Betreuungsplatz Ihres Kindes erhoben, elektronisch gespeichert. Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO zur Erfüllung vertraglicher Pflichten.
Sozialdaten dürfen von uns erhoben und verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der
Erziehungs- und Betreuungsaufgabe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB)
erforderlich ist. Weitere Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetzt
(IfSG).
Es erhalten nur diejenigen Mitarbeiter*Innen Zugriff auf die Daten, diese zur Erfüllung der
gesetzlichen und vertraglichen Pflichten benötigen.
Wir stellen durch einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-
GVO sicher, dass die Daten von Ihnen bei der Firma Itones GmbH nach dem geltenden
Datenschutzrecht verarbeitet werden.
Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten so lange, wie sie zur Zweckerfüllung notwendig sind.
Im Rahmen des Betreuungsverhältnisses werden Ihre Daten 10 Jahre nach Beendigung
gespeichert. Danach werden die Daten gelöscht.
Die Daten, die im Rahmen des Zahlungsverkehrs erhoben und verarbeitet werden, haben eine
Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren und werden danach gelöscht.
Eine Verarbeitung für andere als die oben genannten Zwecke findet nicht statt. Jede darüber
hinausgehende Nutzung und Weitergabe der oben genannten personenbezogenen Daten
erfolgt nur dann, wenn gesetzliche Bestimmungen dies verlangen oder Sie eingewilligt haben.
Ihr gutes Recht:
Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
das Berichtigen unrichtiger Angaben, die Einschränkung der Verarbeitung und die Löschung
nicht mehr erforderlicher Daten, soweit diese Angaben nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften aufzubewahren sind.
Zudem können Sie eine freiwillig erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer
Daten
jederzeit ganz oder teilweise wiederrufen.
Außerdem haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation ergeben,
jederzeit der Verarbeitung der Sie und Ihrem Kind betreffenden Daten zu widersprechen.
Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet.
Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Ihre Unterstützung:
Haben Sie Fragen oder sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten nicht rechtmäßig erfolgt? Dann können Sie sich an das Jugendamt – Abteilung
Kinderbetreuung – oder die zuständige Datenschutzbeauftragte der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wenden und um Prüfung bitten.
Das Jugendamt – Abteilung Kinderbetreuung – erreichen Sie telefonisch unter 06151-132469;
Email:
Kinderbetreuung@darmstadt.de .
Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich direkt an die Datenschutzbeauftragte: Email:
datenschutz@darmstadt.de ; Telefon: 06151-132401 oder 132402.
Die für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
ist der: Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI),
poststelle@datenschutz.hessen.de , Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.
Folgen des Nicht-Unterzeichnens:
Wenn Sie diese Information mit Ihrer Unterschrift nicht bestätigen, kann ein
Betreuungsvertrag nicht zustande kommen und der Aufnahme Ihres Kindes in einer
Betreuungseinrichtung nicht stattgegeben werden.
Bitte bestätigen Sie, dass Sie diese Information erhalten und zur Kenntnis genommen haben.
…………………………………………………..………….………….…
Datum und Unterschrift der/des
Erziehungsberechtigte (n)
Betreuungsvertrag
Zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat
Abteilung Kinderbetreuung
Stadthaus Frankfurter S traße
Frankfurter-Str. 71
64293 Darmstadt
und
den Erziehungsberechtigten : ${ SB1_NAME} ${SB2_NAME}
Namen
von: ${ KIND_VORNAME} ${KIND_NACHNAME}
Name des Kindes
Zur Aufnahme in der Kindertagesstätte
${KITA_NAME}
Name der aufnehmenden städtischen Kindertagesstätte
zum: ${KIND_VERTRAGSBEGINN}
Datum des Beginns des KiTa-Besuches
Gültig ab 01.08.2018
Krippe Kindergarten Hort
Modul A 20 Stunden / Woche
Modul B bis zu 30 Std. / Woche
Modul C bis zu 40 Std. / Woche
Modul D bis zu 50 Std. / Woche
${KIND_NACHNAME}, ${KIND_VORNAME} ${KIND_GEBURTSDAT UM} ${KIND_GEBURTSORT }
Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Geburtsort
${KIND_KONFESSION} ${KIND_STAATSANGEHOERIGKEIT }
Konfession Staatsangehörigkeit krankenversichert bei familienversichert bei
${SB1_ADRESSE}
1) Anschrift des Kindes / der Kinder Telefon Festnetz Handy
Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten, Behinderungen….
letzte Tetanusimpfung Anschrift der Arztpraxis Telefon
Besucht das Kind bereits eine Kita? nein ja Name der Kita Nur bei Antrag für Hort:
(Schule und Klasse)
${SB1_NACHNAME}, ${SB1_VORNAME}
Name, Vorname der 1. Sorgeberechtigen Geburtsdatum Staatsangehörigkei t
${ SB1_TELEFON}
Beschäftigungsstelle Anschrift bei Abweichung von 1) Telefon
${SB2_NACHNAME}, ${SB2_VORNAME}
Name, Vorname des 2. Sorgeberechtigten Geburtsdatum Staatsangehörigke it
${SB2_TELEFON}
Beschäftigungsstelle Anschrift bei Abweichung von 1) Telefon
Eltern
/ Erziehungsberechtigte ( Unterschrift)
Weitere Kinder der Sorgeberechtigten, die Kindertagesstätten bzw. Betreuungsvereine an Grundschulen besuchen:
Name, Vorname Geburtsdatum Kindertagesstä tte/ Betreuungsverein
Name,
Vorname Geburtsdatum Kindertagesstätte/ Betreuungsverein
Namen, Vornamen und Geburtsdaten weiterer Kinder
Mit der Annahme dieses Vertrages durch die W issenschaftsstadt Darmstadt entsteht ein bürgerlich -rechtlicher Vertrag.
Es gelten die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedin gungen für die Betreuung, die wir zur Kenntnis geno mmen haben und
akzeptieren.
Ort,
Datum Unterschrift beider Eltern / Erziehungsberechtigte Unterschrift der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jugendamt
Abt. interne Verwaltung
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Zahlungspflichtige/r
Name, Vorname bzw. Firma
Straße, Hausnummer, Postfach
PLZ, Ort
Telefonnummer für eventuelle Rückfragen
Ich ermächtige bzw. wir ermächtigen die Wissenschaf tsstadt Darmstadt, Zahlungen von
meinem bzw. unserem Konto mittels Lastschrift einzu ziehen. Zugleich weise ich mein
bzw. weisen wir unser Kreditinstitut an, die von de r Wissenschaftsstadt Darmstadt auf
mein bzw. unser Konto gezogenen Lastschriften einzu lösen.
Hinweis: Ich kann bzw. wir können innerhalb von ach t Wochen, beginnend mit dem
Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betr ages verlangen. Es gelten dabei die
mit meinem bzw. unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Das SEPA-Basislastschriftmandat gilt
auch für rückständige
Beträge ab sofort ab
Datum:
${KIND_VERTRAGSBEGI
NN}
Name des Kindes, geboren am: _${KIND_NAME}_
Für sonstige Forderungen:
Entgelt in städtischen Kinderbetreuungseinrich tungen
Pflege-/Verpflegungskosten in städtischen Kin derbetreuungseinrichtungen
Bankverbindung
Name der Bank
BIC
IBAN
Kontoinhaber/-in (Die Angaben sind nur erforderlich, wenn der/die Zahlungspflichtige nich t gleichzeitig Kontoinhaber/in ist)
Name, Vorname
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Ich bin bzw. wir sind damit einverstanden, dass Er stattungsbeträge auf die
vorgenannte Bankverbindung überwiesen werden.
Ort,
Datum
Unterschrift der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhab ers
oder gesetzliche Betreuerin bzw. gesetzlicher Betre uer
anlage 3
297 Zeichen
Punkt 14: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2021/0118) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Die Linke.
anlage 4
208 Zeichen
Punkt 49: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2021/0118) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
2021/0118
2379 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
19.05.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0118
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstellen :
Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen
Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 19.05.2021
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Änderungen im
Betreuungsvertrag für die städtischen Kindertagesstätten auf Grundlage der Magistratsvorlage
Nummer 2018/0106.
Anlagen: Geänderter Betreuungsvertrag ( Änderungen sind in rot hervorgehoben)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19.05.2021:
Die Anpassung des Betreuungsvertrages zur Aufnahme von Kindern in städtischen
Betreuungseinrichtungen ist aufgrund von Veränderungen im Ablauf der Kinderbetreuung und
zur Anpassung an gesetzliche Vorschriften notwendig.
Diese Veränderungen sind im Wesentlichen:
- Änderung des Verfahrens in Bezug auf die Feriennotdienste,
- die Masernimpfpflicht und
- eine Aktualisierung der Anlagen.
Alle Eltern wurden bereits mit Vertragsabschluss darüber informiert, dass es eine Anpassung
hinsichtlich des Betreuungsvertrages geben wird.
Der Hauptelternbeirat wurde beteiligt. Das Rechtsamt und die Datenschutzbeauftragte der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wurden in die Bearbeitung eingebunden.
Nach Beschluss durch die Gremien erhalten die Eltern, deren Kinder aktuell und in Zukunft in
städtischen Betreuungseinrichtungen betreut werden, den neuen Betreuungsvertrag zur
Unterschrift zugeleitet.
Darmstadt, den 19.05.2021
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 2
261 Zeichen
Punkt 11: Betreuungsvertrag zur Aufnahme von Kindern in städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2021/0118) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Soziales der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0118
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.05.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00