V/0075/2020
Veränderungssperre Nr. 109, Erste Verlängerung
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V-0075-2020-Anlage-1-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:50001. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 109 für den BereichDortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 /Theodor-Scheiwe-Straße Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0075/2020
Beschlussvorlage
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V/0075/2020 V/0075/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße [Nachhaltige Sicherung der Planung im Bereich Theodor-Scheiwe-Straße] Beratungsfolge 10.03.2020 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 19.03.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 25.03.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 25.03.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die nachfolgende Satzung wird beschlossen: S a t z u n g der Stadt Münster zur 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße Der Rat der Stadt Münster hat am 25.03.2020 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgenden Beschluss gefasst: Die Geltungsdauer der Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 109 für den Be- reich Dortmund-Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe-Straße wird um ein Jahr verlängert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung recht s- verbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Verlängerung der Veränderungssperre keine Kosten. Stadtplanungsamt 12.02.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Herberhold / Herr Husmann Telefon: 492-6123 / 492-6194 Herberhold@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0075/2020 Begründung: Im Gebiet zwischen Albersloher Weg, Dortmund -Ems-Kanal, Lütkenbecker Weg und Bundesstraße B 51 gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 348, in Kraft getreten am 09.07.1993. Des Weiteren wurde durch den Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 d er Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 541: Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg gefasst. Dieser wurde am 06.07.2012 im Amtsblatt der Stadt Münster verö f- fentlicht. Die Offenlegung des Plans er folgte vom 19.03.2018 bis 04.05.2018 (Teilabschnitt I des Be- bauungsplans Nr. 541 im Bereich Stadthafen I / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg). Ziel dieses Bebauungsplans ist es, ein Gesamtkonzept zur städtebaulichen Neuordnung des Mü ns- teraner Hafengebiets zu entwickeln. Für ein Grundstück im Bereich der Theodor -Scheiwe-Straße lag ein Baugesuch vor. Es war zu b e- fürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung durch das geplante Bauvorhaben unmöglich g e- macht oder wesentlich erschwert werden würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 25.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt. Nachdem absehbar wurde, dass der Bebauungsplan Nr. 541 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird, beschloss der Rat der Stadt Münster am 03.04.2019 als weit e- res Plansicherungsinstrument die Satzung der Stadt Münster über die Verä nderungssperre Nr. 109 für den Bereich Dortmund -Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Theodor-Scheiwe- Straße (Vorlage Nr. V/0020/2019, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 7 am 12.04.2019, in Kraft getre- ten am 13.04.2019). Das Baugesuch wurde daraufhin am 14.05.2019 durch das Bauordnungsamt der Stadt Münster abgelehnt. Zur nachhaltigen Sicherung der Planung wurde der Geltungsbereich der Veränderungssperre über das von dem zurückgestellten Baugesuch betroffene Grundstück hinaus ausgedehnt auf den g esam- ten östlich des Dortmund -Ems-Kanals gelegenen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 541. Ausge- nommen hiervon blieben lediglich die Flächen des Baumarktes (einschließlich des östlich angrenze n- den Baustoffhandels), des Park-und-Ride-Parkplatzes und der Feuerwache 2, deren genehmigte und ausgeübte Nutzungen auch durch die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 541, Teil- abschnitt I abgedeckt werden. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst in 2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Daher läuft die Verä n- derungssperre für das von der Zurückstellung betroffenen Grundstück bereits im Juni 2020 aus. Der bereits öffentlich ausgelegene Entwurf des Bebauungsplans Nr. 541 wird zurzeit überarbeitet. Das Inkrafttreten des Bebauungsplans wird bis zum Juni 2020 nicht erreicht werden. Zur weiteren Sicherung der Planung is t es daher erforderlich, die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 109 bereits jetzt um ein Jahr zu verlängern. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlich. I. V. gez. Anlagen: Robin Denstorff Anlage A Stadtbaurat Anlage 1: Geltungsbereich
Anlage A
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Anlage A zur V/0075/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist die Verlängerung der Veränderungssperre für den im Umfeld der Theodor- Scheiwe-Straße östlich des Dortmund-Ems-Kanals gelegenen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 541. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 541 hat vom 19.03. bis 04.05.2018 öffentlich ausgelegen. Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung eines Gesamtkonzepts zur städtebaulichen Neu- ordnung des Münsteraner Hafengebiets. Für ein Grundstück im Bereich der Theodor-Scheiwe-Straße lag ein Baugesuch vor, welches von der Verwaltung am 25.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt wurde. Als weiteres Plansicherungsinstrument hat der Rat der Stadt Münster am 03.04.2019 die Verän- derungssperre Nr. 109 für den betroffenen Bereich beschlossen. Das Baugesuch wurde darauf- hin abgelehnt. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541 wird sich noch über das Jahr 2020 erstrecken. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, somit hier erst in 2021. Auf die Zweijahresfrist ist allerdings der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Bau- gesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Daher läuft die Veränderungssperre für das von der Zurückstellung betroffene Grundstück bereits im Juni 2020 aus, bevor der Bebauungsplan rechtskräftig werden wird, sodass die Verlängerung bereits zu diesem Zeitpunkt geboten ist. Finanzierung Durch die Verlängerung der Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Theodor-Scheiwe-Straße
- Schillerstraße
- Lütkenbecker Weg
- Albersloher Weg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0075/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37