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2013/0161

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007

Magistratsvorlage 27.08.2013

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2013/0161

6967 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
02.10.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Rechtsamt 
Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0161 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle: 6110-11 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 910-010-1000 Sachkonto: 5559120 
 
Betreff: Änderung der Sa tzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das 
Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 
 
Vorlage vom: 30.09.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spiel-
apparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 27.06.2007 
wird zugestimmt. 
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: Änderungssatzung_2014 
Bisher gültiges Satzungsrecht 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.09.2013  
 
Bei Routinekontrollen der Spielhallen und Spielcasinos haben die zuständigen Mitarbeiter der Finanz-
verwaltung, Abteilung Steuern, Gebühren und Beiträge, festgestellt, dass in diesen Einrichtungen 
zunehmend Personalcomputer und andere elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte aufgestellt 
werden.  
 
Teilweise sind diese Geräte von den Aufstellern in der Steueranmeldung nach § 8 der Spielappara-
testeuersatzung angegeben worden, ein Großteil der Aufsteller hat darüber keine Angaben gemacht. 
Die bisherige Satzung erfasst als Steuergegenstand nicht explizit die Besteuerung des Aufwandes für 
das Spielen an Personalcomputern oder ähnlichen Geräten. 
 
Im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen ist es daher notwendig, entweder auf eine 
Besteuerung des Aufwandes für das Spielen an Personalcomputern oder ähnlichen Geräten generell 
zu verzichten oder diesen Tatbestand in die bestehende Satzung aufzunehmen und alle Aufsteller 
entsprechend zu besteuern. 
 
Die Rechtsprechung hat sich in mehreren Gerichtsurteilen zu der Zulässigkeit der Besteuerung von 
Personalcomputern in Vergnügungs- oder Spielapparatesteuersatzungen geäußert (OVG Lüneburg, 
Beschl. v. 29.01.2008; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.11.2009). Nach einer Entscheidung 
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 (Az. 6 C 11/04) sind Multifunktionsgeräte wie 
Computer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken (etwa Textverarbeitung, Internetre-
cherche oder Kommunikation) benutzt werden können, Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit, 
wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten 
werden. Lediglich in Internet-Cafés hat der Rechtsprechung zufolge eine Besteuerung von Computern 
zu unterbleiben, da dort von einer überwiegend nicht vergnügungssteuerpflichtigen Benutzung zu 
Kommunikations- und Informationszwecken auszugehen ist. 
 
Mit anliegender Änderungssatzung sollen daher Personalcomputer und ähnliche elektronische multi-
funktionale Bildschirmgeräte, die zum Spielen verwendet werden können und nicht überwiegend der 
Informationsbeschaffung oder Kommunikation dienen oder für die Aus- bzw. Weiterbildung verwendet 
werden, besteuert werden. Gerade von solchen „Spielapparaten“ geht ein zunehmendes Suchtpoten-
tial aus. 
 
Gleichzeitig soll mit der vorliegenden Änderungssatzung eine weitere moderate Anhebung der Steu-
ersätze erfolgen. Im Vergleich mit anderen hessischen Großstädten liegt die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt trotz einer Erhöhung im Jahr 2012 mit ihren Steuersätzen im unteren Bereich. Die Städte 
Wiesbaden und Frankfurt beispielsweise erheben für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen 
einen Steuersatz in Höhe von 20% der Bruttokasse. Offenbach, Kassel und Marburg setzen für die 
gleichen Apparate 15% der Bruttokasse fest, weshalb es nicht überhöht erscheint, auch in der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt den derzeitigen Steuersatz von 14% auf 15% anzuheben. Von einer er-
drosselnden Wirkung der Steuer ist nicht auszugehen. 
 
Die Gefahr einer erdrosselnden Wirkung kann auch für die in § 4 der Spielapparatesteuersatzung 
genannten Festbeträge ausgeschlossen werden. In Spielhallen sind steuerlich momentan 542 Spiel-
geräte mit Gewinnmöglichkeit gemeldet, in Gaststätten stehen 129 dieser Geräte. Die Möglichkeit der 
Besteuerung nach der Bruttokasse, die einen wirklichkeitsgetreuen Maßstab für die Besteuerung von 
Spielapparaten darstellt, wird von den Apparateaufstellern vor allem in Spielhallen sehr wenig genutzt. 
Von 20 Spielhallen in Darmstadt wird nur eine nach der Bruttokasse besteuert. Die Festbeträge sind 
daher augenscheinlich niedriger, als der tatsächliche Gewinn, weshalb es legitim ist, die Festbeträge 
in Spielhallen um 50 Euro bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und um 25 Euro bei Apparaten ohne 
Gewinnmöglichkeit zu erhöhen. In Gaststätten erklären 6 von 26 Gaststätten nach der Bruttokasse. 
Hier sollen die Festbeträge sowohl bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit als auch bei Apparaten ohne 
Gewinnmöglichkeit um jeweils 20 Euro angehoben werden. 
 
 
Nachfolgende Tabelle zeigt die alten und neuen Steuersätze und Festbeträge nach § 4 der Spielappa-
ratesteuersatzung im Vergleich: 
 
 Sätze und Beträge ab 1.1.12 Neufassung ab 1.1.2014 
zu § 2 a) 
1. Apparate mit Gewinn-

- 4 - 
möglichkeit  
in Spielhallen 14 % der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 200,00 € 
15 % der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 250,00 € 
in Gaststätten 13 % der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 80,00 € 
13 % der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 100,00 € 
2. Apparate ohne Ge-
winnmöglichkeit 
  
in Spielhallen 8 % der Bruttokasse oder  
ein Festbetrag von 75,00 € 
8 % der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 100,00 € 
in Gaststätten 6 % der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 30,00 € 
6 % der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 50,00 € 
zu § 2 b) Spielclubs, Spielcasi-
nos und ähnliche Einrichtungen 
 
40,00 € je angefangenem 
Quadratmeter 
 
50,00 € je angefangenem 
Quadratmeter 
 
 
Bei der Veranlagung von Personalcomputern und ähnlichen Geräten ist mit Mehreinnahmen in Höhe 
von ca. 35.000,- Euro zu rechnen. Die Erhöhung der Steuersätze wird voraussichtlich ca. 265.000,- 
Euro einbringen. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
 
 
Darmstadt, den 30.09.2013 
20.3 Rh-al 
 
 
 
 
Der Dezernent IV                                                      
 
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

anlage 1

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zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate 
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 27.06.2007

vom …

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S.218), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S.134), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom           folgende Satzung erlassen:


Artikel I

§ 2 wird um folgenden Besteuerungstatbestand ergänzt:
	
„c) die Benutzung von Personalcomputern und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, Punktspielgeräten (zum Beispiel Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), TV-Komplettgeräten (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren) und ähnlichen Geräten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind und aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen oder gemeinsamen Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder zum Spielen im Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat überwiegend zu Kommunikations- oder Informationszwecken benutzt oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.“


§ 3 wird um folgenden Buchstaben c) ergänzt:

„c)  zu § 2 c): 
die Anzahl der technisch selbständigen Geräte. Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge, z.B. durch separate Geldeinwürfe, ausgelöst werden können.“


In § 4 Absatz 1 a) Nr. 1 wird für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 

in Spielhallen der Steuersatz „14 v.H.“ durch den Steuersatz „15 v.H.“ und der Festbetrag „200,00 ¬   durch den Festbetrag  250,00 ¬   und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Festbetrag  80,00 ¬   durch den Festbetrag  100,00 ¬   ersetzt.

In § 4 Absatz 1 a) Nr. 2 wird für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen der Festbetrag  75,00 ¬   gegen den Festbetrag  100,00 ¬   und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Festbetrag  30,00 ¬   durch den Festbetrag  50,00 ¬   ersetzt.

In § 4 Absatz 1 b) wird der Betrag  40,00 ¬   durch den Betrag  50,00 ¬   ersetzt.






§ 4 Absatz 1 wird um folgenden Buchstaben ergänzt:
	
„c)  zu § 2 c): 	

Für Apparate
	1. in Spielhallen 					100,- Euro,
	2. in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten	50,- Euro 

je Kalendermonat und Gerät.“


In § 6 Satz 2 ist hinter der Angabe „§ 2 a)“ die Folge „und c“ einzufügen.

In § 7 wird das Wort „Veranstalter“ gegen das Wort „Steuerschuldner“ ersetzt.

In § 7 a) wird hinter der Angabe „§ 2 a)“ die Folge „und c)“³´¶¸¹º	W	a	m	p	™	´	¶	¹	º	¾	Ê	Í	Ï	Ð	N
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Artikel II

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.




Darmstadt , den 30.09.2013




Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 




André Schellenberg
Stadtkämmerer 


 
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anlage 2

9012 Zeichen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach- 
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  214 
   
 
1 
Satzung 1 
 
über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld 
oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
vom 27.06.2007 
 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 
666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be- 
schluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 26.06.2007 
folgende Satzung erlassen: 
 
 
§ 1 
Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen 
 
(1)  Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 
als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue- 
rungstatbestände. 
 
(2)  Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form ge- 
führt. 
 
§ 2 
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände 
 
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für  
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten soweit sie allgemein zugänglich 
sind und - auch nebeneinander-  
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer- 
te. 
 
§ 3 
Bemessungsgrundlagen 
 
Bemessungsgrundlagen sind  
a)  zu § 2 a):  
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüg- 
lich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. 
b)  zu § 2 b):  
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit- 
telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge, 
Logen und Galerien, Wandelgänge, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme 
der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen. 
                                                 
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.06.2007, in Kraft getreten am 01.07.2007, zuletzt geändert durch Satzung 
vom 06.09.2011, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 09.09.2011, in Kraft getreten am 01.10.2011.

2 
§ 4 
Steuersätze 
 
(1) Die Steuer beträgt  
a)  zu § 2 a): 
  1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 
 in Spielhallen 14 v.H. der Bruttokasse oder ein  
 Festbetrag von 200,00 €, 
 in Gaststätten und an sonstigen 
 Aufstellorten 13 v.H. der Bruttokasse oder ein 
 Festbetrag von 80,00 € 
 je Kalendermonat und Gerät. 
 
 2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 
 in Spielhallen 8 v.H. der Bruttokasse oder ein 
 Festbetrag von 75,00 €, 
 in Gaststätten und an sonstigen 
 Aufstellorten 6 v.H. der Bruttokasse oder ein 
 Festbetrag von 30,00 € 
 je Kalendermonat und Gerät. 
 
 3. Für Apparate, mit denen sexuelle  
  Handlungen oder Gewalttätigkeiten  
  dargestellt werden oder die eine  
  Verherrlichung oder Verharmlosung  
  des Krieges zum Gegenstand haben, 50 v.H. der Bru ttokasse oder ein 
Festbetrag von 500,00 € 
 je Kalendermonat und Gerät. 
 
b)  zu § 2 b): 
40,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen- 
dermonat. 
 
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen. 
 
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in 
Abs. 1 genannten Festbeträge. 
 
§ 5 
Verfahren bei der Besteuerung 
 
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle 
im Gebiet der Stadt vom Steuerpflichtigen betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit ma- 
nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und 
nachgewiesen werden kann. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. 
 
(2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung 
nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen.

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach- 
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  214 
   
 
3 
(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des 
ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit 
vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen. 
 
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen- 
über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel 
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.  
 
(5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflichtigen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit 
betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge- 
winnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn- 
möglichkeit. 
 
§ 6 
Steuerschuldner 
 
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. der- 
jenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter. 
 
§ 7 
Anzeigepflicht 
 
Der Veranstalter ist verpflichtet, 
a)  im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten 
sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten, 
b)  im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb 
dienenden Räume 
unverzüglich der Stadt mitzuteilen. 
 
§ 8 
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit 
 
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu- 
erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. 
 
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach 
Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorge- 
schriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich- 
ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.  
 
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung 
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In die- 
sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu 
entrichten. 
 
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl- 
werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben min- 
destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus- 
drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

4 
(5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach, 
wird die Steuer geschätzt. 
 
§ 9 
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 
 
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von 
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die 
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. 
 
§ 10 
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben 
 
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes 
über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung.  
 
§ 11 
Bußgeldvorschriften 
 
Ordnungswidrig handelt, 
 
 (1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten  
eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen, 
die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht oder die  Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli- 
che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht- 
  fertigte Steuervorteile erlangt, 
  
 (2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig  
  sind, oder 
 
 (3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er- 
  möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er- 
  langen. 
  
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € 
geahndet werden. 
 
§ 12 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach- 
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5 
§ 13 
Überleitungsvorschriften 
 
Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, die nach dem Inkrafttreten dieser 
Satzung entstehen. Sie gelten erstmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende 
Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den 27.06.2007  
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0161
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.08.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00