2013/0161
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 02.10.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Rechtsamt Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0161 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: 6110-11 Investitionsnummer: Kostenträger: 910-010-1000 Sachkonto: 5559120 Betreff: Änderung der Sa tzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 Vorlage vom: 30.09.2013 Beschlussvorschlag: 1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spiel- apparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 27.06.2007 wird zugestimmt. 2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. Anlagen: Änderungssatzung_2014 Bisher gültiges Satzungsrecht Datenschutzrelevante Anlage: - 2 - Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.09.2013 Bei Routinekontrollen der Spielhallen und Spielcasinos haben die zuständigen Mitarbeiter der Finanz- verwaltung, Abteilung Steuern, Gebühren und Beiträge, festgestellt, dass in diesen Einrichtungen zunehmend Personalcomputer und andere elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte aufgestellt werden. Teilweise sind diese Geräte von den Aufstellern in der Steueranmeldung nach § 8 der Spielappara- testeuersatzung angegeben worden, ein Großteil der Aufsteller hat darüber keine Angaben gemacht. Die bisherige Satzung erfasst als Steuergegenstand nicht explizit die Besteuerung des Aufwandes für das Spielen an Personalcomputern oder ähnlichen Geräten. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen ist es daher notwendig, entweder auf eine Besteuerung des Aufwandes für das Spielen an Personalcomputern oder ähnlichen Geräten generell zu verzichten oder diesen Tatbestand in die bestehende Satzung aufzunehmen und alle Aufsteller entsprechend zu besteuern. Die Rechtsprechung hat sich in mehreren Gerichtsurteilen zu der Zulässigkeit der Besteuerung von Personalcomputern in Vergnügungs- oder Spielapparatesteuersatzungen geäußert (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.01.2008; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.11.2009). Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2005 (Az. 6 C 11/04) sind Multifunktionsgeräte wie Computer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken (etwa Textverarbeitung, Internetre- cherche oder Kommunikation) benutzt werden können, Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten werden. Lediglich in Internet-Cafés hat der Rechtsprechung zufolge eine Besteuerung von Computern zu unterbleiben, da dort von einer überwiegend nicht vergnügungssteuerpflichtigen Benutzung zu Kommunikations- und Informationszwecken auszugehen ist. Mit anliegender Änderungssatzung sollen daher Personalcomputer und ähnliche elektronische multi- funktionale Bildschirmgeräte, die zum Spielen verwendet werden können und nicht überwiegend der Informationsbeschaffung oder Kommunikation dienen oder für die Aus- bzw. Weiterbildung verwendet werden, besteuert werden. Gerade von solchen „Spielapparaten“ geht ein zunehmendes Suchtpoten- tial aus. Gleichzeitig soll mit der vorliegenden Änderungssatzung eine weitere moderate Anhebung der Steu- ersätze erfolgen. Im Vergleich mit anderen hessischen Großstädten liegt die Wissenschaftsstadt Darmstadt trotz einer Erhöhung im Jahr 2012 mit ihren Steuersätzen im unteren Bereich. Die Städte Wiesbaden und Frankfurt beispielsweise erheben für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen einen Steuersatz in Höhe von 20% der Bruttokasse. Offenbach, Kassel und Marburg setzen für die gleichen Apparate 15% der Bruttokasse fest, weshalb es nicht überhöht erscheint, auch in der Wis- senschaftsstadt Darmstadt den derzeitigen Steuersatz von 14% auf 15% anzuheben. Von einer er- drosselnden Wirkung der Steuer ist nicht auszugehen. Die Gefahr einer erdrosselnden Wirkung kann auch für die in § 4 der Spielapparatesteuersatzung genannten Festbeträge ausgeschlossen werden. In Spielhallen sind steuerlich momentan 542 Spiel- geräte mit Gewinnmöglichkeit gemeldet, in Gaststätten stehen 129 dieser Geräte. Die Möglichkeit der Besteuerung nach der Bruttokasse, die einen wirklichkeitsgetreuen Maßstab für die Besteuerung von Spielapparaten darstellt, wird von den Apparateaufstellern vor allem in Spielhallen sehr wenig genutzt. Von 20 Spielhallen in Darmstadt wird nur eine nach der Bruttokasse besteuert. Die Festbeträge sind daher augenscheinlich niedriger, als der tatsächliche Gewinn, weshalb es legitim ist, die Festbeträge in Spielhallen um 50 Euro bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit und um 25 Euro bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit zu erhöhen. In Gaststätten erklären 6 von 26 Gaststätten nach der Bruttokasse. Hier sollen die Festbeträge sowohl bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit als auch bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit um jeweils 20 Euro angehoben werden. Nachfolgende Tabelle zeigt die alten und neuen Steuersätze und Festbeträge nach § 4 der Spielappa- ratesteuersatzung im Vergleich: Sätze und Beträge ab 1.1.12 Neufassung ab 1.1.2014 zu § 2 a) 1. Apparate mit Gewinn- - 4 - möglichkeit in Spielhallen 14 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 200,00 € 15 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 250,00 € in Gaststätten 13 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 80,00 € 13 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 100,00 € 2. Apparate ohne Ge- winnmöglichkeit in Spielhallen 8 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 75,00 € 8 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 100,00 € in Gaststätten 6 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 30,00 € 6 % der Bruttokasse oder ein Festbetrag von 50,00 € zu § 2 b) Spielclubs, Spielcasi- nos und ähnliche Einrichtungen 40,00 € je angefangenem Quadratmeter 50,00 € je angefangenem Quadratmeter Bei der Veranlagung von Personalcomputern und ähnlichen Geräten ist mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 35.000,- Euro zu rechnen. Die Erhöhung der Steuersätze wird voraussichtlich ca. 265.000,- Euro einbringen. Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. Darmstadt, den 30.09.2013 20.3 Rh-al Der Dezernent IV André Schellenberg Stadtkämmerer
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zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 27.06.2007
vom
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S.218), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S.134), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen:
Artikel I
§ 2 wird um folgenden Besteuerungstatbestand ergänzt:
c) die Benutzung von Personalcomputern und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, Punktspielgeräten (zum Beispiel Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), TV-Komplettgeräten (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren) und ähnlichen Geräten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind und aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen oder gemeinsamen Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder zum Spielen im Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat überwiegend zu Kommunikations- oder Informationszwecken benutzt oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
§ 3 wird um folgenden Buchstaben c) ergänzt:
c) zu § 2 c):
die Anzahl der technisch selbständigen Geräte. Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge, z.B. durch separate Geldeinwürfe, ausgelöst werden können.
In § 4 Absatz 1 a) Nr. 1 wird für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen der Steuersatz 14 v.H. durch den Steuersatz 15 v.H. und der Festbetrag 200,00 ¬ durch den Festbetrag 250,00 ¬ und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Festbetrag 80,00 ¬ durch den Festbetrag 100,00 ¬ ersetzt.
In § 4 Absatz 1 a) Nr. 2 wird für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen der Festbetrag 75,00 ¬ gegen den Festbetrag 100,00 ¬ und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Festbetrag 30,00 ¬ durch den Festbetrag 50,00 ¬ ersetzt.
In § 4 Absatz 1 b) wird der Betrag 40,00 ¬ durch den Betrag 50,00 ¬ ersetzt.
§ 4 Absatz 1 wird um folgenden Buchstaben ergänzt:
c) zu § 2 c):
Für Apparate
1. in Spielhallen 100,- Euro,
2. in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 50,- Euro
je Kalendermonat und Gerät.
In § 6 Satz 2 ist hinter der Angabe § 2 a) die Folge und c einzufügen.
In § 7 wird das Wort Veranstalter gegen das Wort Steuerschuldner ersetzt.
In § 7 a) wird hinter der Angabe § 2 a) die Folge und c)³´¶¸¹º W a m p ´ ¶ ¹ º ¾ Ê Í Ï Ð N
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Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Darmstadt , den 30.09.2013
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach-
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 214
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Satzung 1
über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld
oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 27.06.2007
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S.
666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be-
schluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 26.06.2007
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen
(1) Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue-
rungstatbestände.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form ge-
führt.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten soweit sie allgemein zugänglich
sind und - auch nebeneinander-
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer-
te.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind
a) zu § 2 a):
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüg-
lich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
b) zu § 2 b):
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit-
telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge,
Logen und Galerien, Wandelgänge, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme
der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen.
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.06.2007, in Kraft getreten am 01.07.2007, zuletzt geändert durch Satzung
vom 06.09.2011, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 09.09.2011, in Kraft getreten am 01.10.2011.
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§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
a) zu § 2 a):
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 14 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 200,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 13 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 80,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 8 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 75,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 6 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 30,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
3. Für Apparate, mit denen sexuelle
Handlungen oder Gewalttätigkeiten
dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges zum Gegenstand haben, 50 v.H. der Bru ttokasse oder ein
Festbetrag von 500,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
b) zu § 2 b):
40,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen-
dermonat.
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in
Abs. 1 genannten Festbeträge.
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle
im Gebiet der Stadt vom Steuerpflichtigen betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit ma-
nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und
nachgewiesen werden kann. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung
nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen.
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach-
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(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des
ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit
vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen-
über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflichtigen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit
betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge-
winnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn-
möglichkeit.
§ 6
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. der-
jenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Austausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten
sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb
dienenden Räume
unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu-
erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach
Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steueranmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich-
ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In die-
sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl-
werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben min-
destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus-
drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.
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(5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach,
wird die Steuer geschätzt.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 11
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt,
(1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen,
die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli-
che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt,
(2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig
sind, oder
(3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er-
möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er-
langen.
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.
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§ 13
Überleitungsvorschriften
Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, die nach dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstehen. Sie gelten erstmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende
Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden.
Darmstadt, den 27.06.2007
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0161
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.08.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00