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V/0999/2019

64. Änderung FNP - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 14.10.2019

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Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0999-2019-Anlage-2-Plan

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Ansehen

V-0999-2019-Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

V-0999-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung

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Anlage A

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Ansehen

Berichtsvorlage

2576 Zeichen

V/0999/2019 
V/0999/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im 
Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
[Wohngebiet Albachten-Ost] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht:  
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 den Beschluss zur 64.  Änderung des FNP im Bereich 
im Bereich Südlich Weseler Straße  / Östlich Hohe Geist gefasst. Dieser Beschluss erfolgte gemei n-
sam mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  572 „Albachten – Südlich Weseler 
Straße / Östlich Hohe Geist“ für das geplante Wohngebiet im Osten Albachten s (Vorlage 
Nr. V/0357/2015).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  1 BauGB zur 64.  Änderung des FNP 
und zum Bebauungsplan Nr.  572 fand am 14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der 
Begegnung in Albachten statt (Niederschr ift siehe Anlage  1 dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteil i-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 
15.01. bis zum 09.02.2018.  
 
Für die 64. Änderung des FNP wurde inzwischen der Planentwurf erarbeitet. Die Entwürfe des P lans 
und der Begründung sind als Anlagen  2 und 3 dieser Vorlage beigefügt. Die öffentliche Auslegung 
soll Anfang des kommenden Jahres erfolgen.  
 
Der Planentwurf der 64. Änderung des FNP beinhaltet gegenüber dem Änderungsbeschluss aus dem 
Jahr 2015 eine Reduzierung des Geltungsbereichs im Osten sowie eine geringfügige Erweiterung im 
Westen, um die vorhandenen Sportflächen des Stadtteils Albachten insgesamt in den Änderungsb e-
reich aufzunehmen. Daher erfolgt parallel zu dieser Be richtsvorlage eine Vorlage an den Rat zur Ä n-
derung des seinerzeitigen Beschlusses (siehe Vorlage Nr. V/0998/2019).  
Stadtplanungsamt 
 
18.10.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Dirking / Herr Husmann 
Telefon: 492 61 12 /  
492 61 94 
Dirking@stadt-muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0999/2019 
 
 
 
 
I. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
1. Niederschrift der Bürgeranhörung  
2. Plan der 64. FNP-Änderung 
3. Begründung der 64. FNP-Änderung

V-0999-2019-Anlage-2-Plan

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W
M
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Plan zur 64. Änderung
des Flächennutzungsplans
Albachten - Südlich Weseler
Straße / Östlich Hohe Geist
Stand: 02.10.2019
Änderungsbereich
N
Schule
Sportanlage/Sportlichen Zwecken
diend. Gebäude und Einrichtungen
Wohnbaufläche
Flächen für den Gemeinbedarf
Feuerwehr
Richtfunk
Gasfernleitung
Grünflächen
Spielbereich A
Sportplatz
Festplatz
Maßnahme zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Dauerkleingarten
Flächen für die
Landwirtschaft
Flächen für Wald
Wasserflächen
Altlast- /
Verdachtsfläche < 1 ha
Kindergarten
Flächen mit besonderer Bedeutung
für die Landwirtschaft
Flächen für vorwiegend
lineare und punktuelle
Maßnahmen
Parkanlage
Flächen für Ver- und Entsorgung
RegenrückhaltebeckenRRB
Hochspannungsleitung
ab 110kV
Kennzeichnung, nachrichtliche
Übernahmen u. Vermerke
Sozialer Zweck
Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Gemischte BauflächeM
W
Kultureller Zweck
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0999/2019

V-0999-2019-Anlage-3-Begruendung

65652 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 21 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0999/2019 
Begründung  
zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West  
im Stadtteil Albachten  
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist  
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 
2  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4 
2.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 7 
2.2.1  Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 7 
2.2.2 Bebauungsplan ................................................................................................................. 7 
2.2.3 Landschaftsplan ................................................................................................................ 8 
3  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 8 
4  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 8 
4.1  Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 8 
4.2  Gemischte Baufläche .................................................................................................................. 8 
4.3  Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 9 
4.3.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ......................... 9 
4.3.2  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen“ ............................................................................ 9 
4.3.3  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ ...................... 9 
4.3.4  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ................................ 9 
4.3.5  Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen ............................................... 9 
4.3.6  Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage .................... 9 
4.4  Flächen für Ver- und Entsorgung ................................................................................................ 9 
4.4.1  Regenrückhaltebecken...................................................................................................... 9 
4.5  Grünflächen ............................................................................................................................... 10 
4.5.1  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“........................................... 10 
4.5.2  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“ ....................................................... 10 
4.5.3  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ .................................................... 10 
4.5.4  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“ ............................................... 10 
4.5.5  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ............................................................. 10
 
4.6  Wasserflächen ........................................................................................................................... 10 
4.7  Flächen für die Landwirtschaft................................................................................................... 10 
4.8  Flächen für Wald ....................................................................................................................... 10 
5  Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft ........................................................................................................................................... 11
 
5.1  Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen ................................................... 11 
6  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 11 
6.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11 
6.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................ 11 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 12 
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13 
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 18 
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 18 
6.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 18 
6.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 19 
7  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 20

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 21 
7.1  Altlasten ..................................................................................................................................... 20 
7.2  Hochspannungsfreileitung ab 110 kV ........................................................................................ 20 
7.3  Gasfernleitung ........................................................................................................................... 20 
7.4  Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft ....................................................... 20 
7.5  Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 20 
 
1  Planungsanlass und Planungsziele  
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung, einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie 
steigender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend h ohe Nachfrage nach 
Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots ist daher ein 
zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.  
Nicht nur auf den Stadtteil bezogen, sondern auch gesamtstädtisch betrachtet, begründen 
junge Fam ilien ihren Wegzug aus Münster häufig mit dem Mangel an günstigem und 
stadtnahen Bauland. Um den sich abzuzeichnenden Verlust von Teilen dieser 
Bevölkerungsgruppe durch Abwanderung in das Umland zu verhindern und zugleich den 
Umstand zu berücksichtigen, dass die Nachfrage nach angemessenem Wohnraum weiterhin 
sehr groß ist, ist eine zusätzliche Bereitstellung von Wohnbauflächen erforderlich.  
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen des Stadt gebiets Münster. Die Entfernung zum 
Stadtzentrum beträgt ca. 9 km. D erzeit leben ca. 6.517  Einwohner (EW) im Stadtteil (Stand: 
31.12.2018). Planungsziel ist daher die Arrondierung des Siedlungsbereichs in Albachten als 
sinnvolle städtebauliche Abrundung im Osten der Ortslage. Die beabsichtigte 
Wohnbauflächenentwicklung ist  sinnvoll, da der Stadtteil kaum noch über erschlossene 
Wohnbaugrundstücke verfügt. Die Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2015- 2025 der Stadt 
Münster sieht – unter Berücksichtigung dieses und eines weiteren potenziellen Baugebiets  in 
Albachten an der Straße „ Steinbrede“ – in der Basisvar iante einen Anstieg auf ca. 8. 000 EW 
und damit eine Zunahme der Bevölkerung um ca. 25 % vor. Die Umsetzung der zwei geplanten 
Wohnbauflächen geht deutlich über den endogenen Bedarf des Stadtteils hinaus;  damit leistet 
Albachten einen erheblichen Beitrag zur Deckung des bestehenden gesamtstädtischen Defizits 
an neuen Wohnbauflächen.  
Die Planung beruht auf einem  städtebaulichen Wettbewerb, der im Dezember 2016 ausgelobt 
wurde. Aus der Preisgerichtssitzung Ende April 2017 ging die Arbeitsgemeinschaft „3pass 
Architekten Stadtplaner“  und „rheinflügel severin“  als Sieger hervor. Der Entwurf sieht eine 
Gruppierung der Gebäude um Wohnhöfe mit gemeinsamen Freiflächen vor. Zentrales Element 
des Freiraumsystems ist ein großzügiger Quartiersanger, der das geplante Wohngebiet mit dem 
östlich angrenzenden Freiraum verzahnt.  
Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe  1 des aktuellen Baulandprogramms 
2019-2030. Die Aktivierung des Gebiets ist für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nach 
heutigem Stand eine Größenordnung von ca. 480 Wohneinheiten haben.  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich 
überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als 
Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sowie als Flächen für Maßnahmen 
zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft . Der Rat der Stadt

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 21 
Münster hat daher am 17.06.2015 den Beschluss zur 64.  Änderung des Flächennutzungsplans 
gefasst.  
Die geplante Wohnbaufläche liegt am ö stlichen Ortsrand des Stadtteils Albachten. Erschlossen 
werden soll die geplante Wohnbaufläche für den Individualverkehr von Norden über die 
Weseler Straße und in untergeordneter Form von Süden über die Sendener Stiege.  
Albachten verfügt über eine gute Anbindung an die Innenstadt Münster über den Öffentlichen 
Personennahverkehr. Die Linie 15 bietet einen 20-Minuten-Takt mit Haltestellen an der Weseler 
Straße / Osthofstraße an.  
Positiv ist die relativ geringe Entfernung der geplanten Wohnbaufläche n zum DB -Haltepunkt 
Albachten zu bewerten. Mit einer Fahrtzeit von lediglich ca. 8 Minuten kann der Hauptbahnhof 
Münster erreicht werden. Zudem besteht mit den Regionalbahnlinien RB 42 und RE  2 eine 
Anbindung an die Städte Essen, Gelsenkirchen, Recklinghausen und Düsseldorf. Der 
Haltepunkt ist jedoch noch barrierefrei zu gestalten, dies betrifft neben der Unterführung auch 
die Bahnsteige.  
Die Versorgungsangebote im „Stadtteilzentrum“ an der Dülmener Str aße sowie die Angebote 
des Sportvereins, des Hauses der Begegnung sowie der Musikschule können fußläufig bzw. mit 
dem Rad über bestehende sowie geplante Fuß - und Radwege erreicht werden.  
Bestehende Infrastrukturen des Stadtteils wie z.  B. die Grundschule sowie die Kindergärten 
sind bereits heute z.  T. überlastet. Daher w erden im geplanten Baugebiet Albachten-Ost ein 
zweiter Grundschulstandort sowie eine über den Bedarf des Baugebiets hinausgehende Anzahl 
an Betreuungsplätzen in drei geplanten Kindertagesstätten berücksichtigt.  
Durch die geplante Darstellung einer breiten , nord-südlich verlaufenden Grünfläche mit 
unterschiedlichen Zweckbestimmungen westlich parallel zur vorhandenen Stromtrasse werden 
die ausreichende Abstände zwischen der  vorhandenen Hochspannungsleitung und d er 
geplanten Wohnbaufläche erreicht.  
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der im wirksamen Flächennutzungsplan 
dargestellten Flächen für die Landwirtschaft als Fläche mit besonderer Bedeutung für die 
Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Fläche wird im Rahmen der FNP -Änderung umgewidmet 
als Grünfläche u.  a. mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “ dargestellt. Diese Flächen erhalten damit eine 
besondere Aufwertung.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)  
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310.000  Einwohnern. Für das Jahr 2030 
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres 
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt  – zusammen mit den 
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr 
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. Um 
die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i.  S. des Bodenschutzgebotes 
des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass mindestens die Hälfte der 
Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in 
Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich 
überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militärische

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 21 
Konversionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz 
dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster 
vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den 
prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. 
Im Baulandprogramm 2019- 2025/20301 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der 
Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht 
festgelegt. In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den 
Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem 
Hintergrund der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung 
ausschließlich auf Innenbereichsflächen zu fokus sieren. Bei Außenbereichsentwicklungen ist 
vorgesehen, dass auch in Außenstadtteilen – wie im Stadtteil Albachten – eine gemischte 
Wohnstruktur mit Ein - und Mehrfamilienhäusern realisiert wird. Im konkreten Fall ist dabei von 
einer Wohndichte von mindestens 55 Wohneinheiten / ha Nettowohnbauland auszugehen.  
Die vorliegende Planung zur 64.  Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits überwiegend 
im aktuellen Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für eine 
Siedlungsentwicklung dargestellt. Aufgrund des o. a. Schwerpunktes auf die Innentwicklung und 
der geplanten Dichte entspricht die Planung daher den Anforderungen des § 1 a BauGB, mit 
Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)  
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und 
vorhandene Gehölz-/ Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im 
Hinblick auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der 
freien Landschaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine 
bedeutenden Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Grünsystem  / 
Freiraumkonzept“, wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, sodass 
hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre 
Siedlungskörper vorliegt.  
Auch gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als 
klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Darüber hinaus liegt 
er nicht in einem Belüftungskorridor. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer 
relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens 
gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb 
festgesetzter Überschwemmungsbereiche, sodass bau-  und anlagenbedingte erhebliche 
Auswirkungen – z. B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen – nicht anzunehmen 
sind.  
2  Planungsrechtliche Situation  
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12. 2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27. 06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt 
                                                           
1 Vgl. Vorlage V/0224/2019 „Fortschreibung des Baulandprogramms 2019 – 2025/2030

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 21 
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wir d der Regionalplan durch den Sachlichen T eilplan Energie 
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Im 
fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderung sbereich überwiegend als 
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.  
Gemäß § 34 (1) des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) war zu Beginn 
der Planung bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte Darstellung 
des FNP mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf A nfrage bei der Bezirksregierung 
Münster hat diese mit Schreiben vom 31.0 1.2018 geantwortet und wesentliche textliche Ziele 
und Grundsätze der Raumordnung aufgelistet, die im weiteren Verfahren zu beachten und zu 
berücksichtigen sind.  
Folgende textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung  werden seitens der Stadt Münster 
wie folgt aufgegriffen bzw. berücksichtigt:  
• Gemäß dem Ziel 2- 3 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP  NRW) hat sich die 
Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch f estgelegten 
Siedlungsbereiche zu vollziehen.  
Aufgrund der bereichsunscharfen zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans hat die 
Bezirksplanungsbehörde dieses Ziel als erfüllt angesehen und damit die Vereinbarkeit der 
Planung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt.  
• Die Ziele 1.1, 3.2, 3.3 des Regional plans Münsterland und der Grundsa tz 6.1-5 des LEP  
NRW, die eine bedarfsgerechte, freiraumschonende Siedlungsflächenentwicklung zum Ziel 
haben, werden vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 1a B auGB 
(Bodenschutzklausel) in Kapitel 1 ebenfalls als erfüllt angesehen.  
• In Bezug auf die Grundsätze 6.1-7 (energieeffiziente Bauweisen, Einsatz von Kraft-Wärme-
Kopplung sowie passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren 
Energien) und 10.1- 4 ( Potenziale der kombinierten Strom -und Wärmeerzeugung ) des 
LEP NRW wird auf die Maßstäbl ichkeit des Flächennutzungsplans (Maßstab 1:20.000) 
verwiesen, sodass die o.  g. Grundsätze nicht im Plan dargestellt werden können. Auf 
Ebene der Bebauungsplanung können die Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung 
von Solarenergie und anderen  erneuerbaren Energien u.  a. durch die Ausrichtung der 
Gebäude optimiert werden. Im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgte ein Städtebaulicher 
Wettbewerb, in dem bereit s eine energetische Optimierung vorausgesetzt wurde 
(Ausrichtung Gebäude / Vermeidung Verschattung).  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist allgemein eine aktive Solarnutzung 
möglich. Durch die energetischen Standards der Stadt Münster werden hohe  
Anforderungen an die Minimierung des Transmissionswärmeverlustes der Gebäude 
vorgeschrieben. Die energetische Ausrichtung des Gebiet s ist somit insgesamt als günstig 
zu bewerten.  
• Der Grundsatz 8.2- 3 des LEP  NRW zielt bei der bauleitplanungsrechtlichen Ausweisung 
von neuen Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer 
Sensibilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, 
Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, darauf ab, dass nach Möglichkeit ein Abstand von

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 21 
mindestens 400 m zu rechtlich abgesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen mit 
220 kV oder mehr eingehalten wird.  
Durch die Darstellung einer breiten Grünfläche mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen 
westlich parallel zur nord- südlich verlaufenden Stromtrasse werden die erforderlichen 
Abstände zu einer geplanten Wohnbaufläche vergrößert. Der geplante Schulstandort weist 
einen Abstand von ca. 540 m zur Stromtrasse auf, damit kann der geforderte Abstand von 
400 m eingehalten werden. Die weiteren beson ders schützenswerten Einrichtungen,  d. h. 
die vorliegenden K ita-Standorte, wurden soweit wie planerisch verträglich unter 
Berücksichtigung der Sicherung einer optimalen Verteilung im Gebiet  – möglichst im 
westlichen Plangebiet – dargestellt. Die Abstände betragen ca. 320- 380 m und erreichen 
damit annähernd den geforderten 400 m-Abstand.  
Gemäß der Richtlinie Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Abstände zwischen 
Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und 
sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), Stand 2007, 
werden aus Immissionsschutzgründen folgende Schutzabstände bei Anlagen zur 
elektrischen Energieweiterleitung oder Nachrichtenübertragung, d.  h. Schutzabstände bei 
Hochspannungsfreileitungen, festgelegt:  
380 kV / 50 Hz:  40 m  
220 kV / 50 Hz:  20 m  
110 kV / 50 Hz:  10 m  
110 kV / 16 ⅔ Hz:  5 m  
Diese Abstände können in der vorliegenden Planung deutlich eingehalten werden.  
• Die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und insbesondere besonders wertvoller 
landwirtschaftlicher Böden soll gem äß den Grundsätzen 7.5-2 LEP NRW sowie 17.1 und 
18.2 des Regionalplans Münsterland angestrebt werden. Hierzu wird auf die generellen 
Aussagen zu den Zielen 1.1, 3.2, 3.3 des Regional plans Münsterland und den Grundsatz 
6.1-5 des LEP  NRW verwiesen. Die landwirtschaftlichen Flächen, die im Rahmen der 
64. Änderung des Flächennutzungsplans für eine Wohnbauflächenentwicklung vorgesehen 
sind, sind im derzeit gültigen Flächennutzungsplan nicht als  Flächen mit besonderer 
Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Die geplanten Wohnbauflächen standen 
darüber hinaus auch nicht im Eigentum des östlich an den Änderungsbereich 
angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebs.  
Die Stadt Münster hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein 
Immissionsschutzgutachten vergeben, um die erforderlichen Abstände zwischen der 
geplanten Wohnbaufläche und dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu 
untersuchen. Mit der Berücksichtigung dieser berechneten Abstände in den vorliegenden 
Bauleitplänen wird der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Bestand gesichert. Zudem 
werden Übergänge zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen 
Betrieb durch die Darstellung von Grünflächen geschaffen. Im Westen des Stadtteils stellt 
der Offerbachpark den Übergang zur freien Landschaft dar. Es schließen sich hochwertige 
landschaftsökologische Elemente an. Zudem sind die angrenzenden Flächen als Flächen

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 21 
mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Daher wird einer 
weiteren Entwicklung des Stadtteils in westlicher Richtung keine Priorität eingeräumt.  
• Der Schutz der Oberflächengewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für Pflanzen und Tiere 
soll gem äß den Grundsätzen 29.1 und 29.4 des Regionalplans M ünsterland gesichert 
werden.  
Gemäß den vorgesehenen Darstellungen des Flächennutzungsplans verläuft der 
Kannenbach im Planbereich zukünftig nicht mehr durch landwirtschaftliche Flächen, 
sondern verläuft in Randlage durch eine geplante Grünfläche mit den Zweckbestimmungen 
„Dauerkleingarten“ und „Festplatz“. Durch diese Verlagerung wird eine Querung der 
geplanten Einrichtungen Dauerkleingärten sowie Festplatz vermieden.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die erforderlichen Abstände des 
Kannenbachs für die Bedeutung des Bachverlaufs für Natur und Landschaft, zu der 
geplanten Kleingartenanlage sowie zum Festplatz festzusetzen. Damit können das Ufer 
des Kannenbachs als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erhalten bzw. wiederhergestellt 
und die Lebensfähigkeit des Naturhaushalts langfristig gesichert werden.  
Zur Entwässerung des Baugebiets  ist ein naturnahes Entwässerungskonzept vorgesehen. 
Niederschlagswasser soll vorrangig über Entwässerungsmulden und Retentionsflächen 
dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Stoffliche Belastungen durch Einleitungen in den 
Kannenbach können somit minimiert werden.  
2.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
2.2.1  Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich 
überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft  dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als 
Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtsc haft sowie als Fläche für Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und dabei als  Fläche für 
vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen.  Weitere Flächen sind als Grünflächen mit den 
Zweckbestimmungen „Sportplatz“, „Spielbereich A“, „Festplatz“, „Dauerkleingarten“, sowie als 
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft dargestellt. Eingebettet in die Grünflächen  ist die bestehende Sporthalle durch das 
entsprechende Planzeichen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
„Sportlichen Flächen dienenden Gebäude und Einrichtungen“  dargestellt. Südlich der Weseler 
Straße befindet sich zudem eine Fläche für Wald und im Nordosten durchquert das 
Fließgewässer Kannenbach das Plangebiet.  
2.2.2 Bebauungsplan  
Im Parallelverfahren zur 64.  Änderung des Flächennutzungsplans  wird der Bebauungsplan 
Nr. 572 „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ aufgestellt. Zeitgleich mit der 
Einleitung dieser FNP-Änderung hat der Rat am 17.06.2015 den Beschluss zur Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 572 gefasst.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 21 
2.2.3 Landschaftsplan  
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans  3 „Roxeler Riedel“. 
Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:  
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sons tigen Landschaftselementen  
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)  
3-1.1.2.5 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen  
ausgestatteten Landschaft  bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung (temporäre 
Erhaltung)  
Das Entwicklungsziel 3 -1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der 
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplant e 
Regenrückhaltebecken.  
Gemäß §  20 Abs.  4 Landesnaturschutzgesetz ( LNatSchG NRW) treten bei Änderung eines 
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende 
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkraftt reten des 
entsprechenden Bebauungs plans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im 
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der 
Landschaftsplan wird entsprechend geändert.  
Der Naturschutzbeirat der Stadt Müns ter wurde in seiner Sitzung am 07.03.2018 über die 
Planung informiert. Hinweise wurden seitens des Beirates nicht eingebracht.  
3  Änderungsbereich  
Der FNP-Änderungsbereich wird begrenzt durch die Weseler Straße im Norden, die Sendener 
Stiege im Süden, die bestehenden Wohnbauflächen im Westen und  die landwirtschaftliche 
Flächen im Osten. Aufgrund eines Geruchsimmissionsschutzgutachtens sind speziell für die 
geplanten Wohnbauflächen Abstände zur östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstelle 
einzuhalten.  
4  Änderungsinhalte  
4.1  Wohnbaufläche  
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den überwiegenden Änderungsbereich als Flächen 
für die Landwirtschaft bzw. als Grünflächen dar. Im Rahmen der vorliegenden 64. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist die Umwidmung von großen Teilflächen zu Wohnbauflächen 
vorgesehen.  
4.2  Gemischte Baufläche  
Südlich des geplanten Feuerwehrstandorts wird eine gemischte Baufläche dargestellt , um die 
Möglichkeit zu bekommen, auch Nutzungen, die in einem A llgemeinen Wohngebiet 
planungsrechtlich nicht zulässig wären, ansiedeln zu können.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 21 
4.3  Flächen für den Gemeinbedarf  
4.3.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“  
Im Norden des Änderungsbereichs wird der neue Feuerwehrstandort für den Stadtteil Albachten 
dargestellt. Es ist beabsichtigt, den bisherigen Standort an der Dülmener Straße aufzugeben.  
4.3.2  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen“ 
Innerhalb der Flächen für  den G emeinbedarf wird das Planzeichen für eine kulturelle 
Einrichtung als Angebotsplanung dargestellt.  
4.3.3  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“  
Im Plangebiet sind drei neue Kindergartenstandorte vorg esehen, um einerseits den Bedarf, der 
sich aus der Umsetzung des Bau gebiets ergeben wird, abzudecken. Andererseits soll das 
derzeit bestehende Defizit des Stadtteils  im Bereich „Versorgung mit Kindertagesstätten“ 
behoben werden. Die Standorte werden innerhalb der geplanten Wohnbauflächen durch das  
entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.  
4.3.4  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“  
Da die derzeit bestehende Ludgerusschule Albachten die prognostizierten Schülerzahlen 
voraussichtlich nicht aufnehmen kann, ist im Westen des P langebiets ein zweiter 
Grundschulstandort mit einer Einfachsporthalle vorgesehen.  
4.3.5  Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen  
Innerhalb des Plan gebiets ist eine Kombinationseinrichtung für den zukünftigen Bedarf der 
Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen und wird entsprechend gekennzeichnet.  
4.3.6  Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage  
Aufgrund eines Urteils des OVG  NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im 
Sinne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen 
Anlagen und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem 
Umfang erlauben, in der Bauleitpl anung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbestimmung 
„Sportplatz“ dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gem äß § 9 
Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ 
oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen.  
Im vorliegenden Fall werden daher die bestehenden sowie die geplanten Sportanlagen im 
nordwestlichen Plangebiet  als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimm ung 
„Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage“ dargestellt.  
4.4  Flächen für Ver- und Entsorgung  
4.4.1  Regenrückhaltebecken  
Im südöstlichen Planbereich ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen; der Standort wird durch 
das entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 21 
4.5  Grünflächen  
4.5.1  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“  
Südlich der Weseler Straße wird der bisher dargestellte Standort für eine 
Dauerkleingartenanlage durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der Ersatzstandort 
liegt im nordöstlichen Planbereich südlich der Weseler Straße. Diese Fläche soll den Bedarf 
des gesamten Stadtteils Albachten abdecken.  
4.5.2  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“  
Der im wirksamen Flächennutzungs plan bereits dargestellte Festplatz -Standort wird 
aufgehoben und durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der neu dargestellte 
Standort liegt im nordöstlichen Planbereich südlich der Weseler Straße.  
4.5.3  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“  
Die vorgesehenen Grünflächen im östlichen Planungsgebiet sichern den Übergang zwischen 
der geplanten Wohnbebauung und dem Außenbereich. Der west -östlich verlaufende 
„Grünfinger“ verknüpft die geplanten Wohnbauflächen mit den bereits bestehenden Flächen im 
Stadtteil. Die Grünflächen mit der Zweckbestimmung „ Parkanlage“ sollen 
Naherholungsmöglichkeiten für alle Bürger des Stadtteils anbieten.  
4.5.4  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“  
Der Spielbereich A ist im  Bereich zwischen den geplanten Kleinspielfeldern und dem  zweiten 
Grundschulstandort vorgesehen.  
4.5.5  Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“  
Das im wirksamen FNP dargestellte Planzeichen im nordöstlichen Planungsbereich wird durch 
Wohnbauflächen überplant. Innerhalb der geplanten großen Grünfläche im östlichen Plangebiet 
werden punktuell Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, weshalb hier das entsprechende 
Planzeichen eingeführt wird.  
4.6  Wasserflächen  
Der als Wasserfläche dargestellte Kannenbach durchquert im Nordosten das Plangebiet. Er soll 
zukünftig im nordöstlichen Planbereich verlagert werden, damit eine Zerschneidung der 
geplanten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Dauerkleingarten“ und „Festplatz“ sowie 
eine dies bezogene zusätzliche Querung des Fließgewässers vermieden werden kann.  
4.7  Flächen für die Landwirtschaft  
Die Flächen für die Landwirt schaft werden überplant und zu Wohnbauflächen und zu 
Grünflächen umgewidmet.  
4.8  Flächen für Wald  
Die Flächen für Wald werden entsprechend den Darstellungen des städtischen 
Umweltkatasters neu abgegrenzt dargestellt.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 21 
5  Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft  
5.1  Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen  
Die überlagernde Darstellung der bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten  Fläche 
mit der Darstellung als Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maß nahmen im  
Planbereich wird zurückgenommen. Die zukünftige Abgrenzung der  Flächen für vorwiegend 
lineare und punktuelle Maßnahmen orientiert sich an der Abgrenzung des Änderungs bereichs 
der Flächennutzungsplan-Änderung.  
6  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
6.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die 
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen – soweit nicht anders 
angegeben – auf dem Umw eltkataster der Stadt Münster ( http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster).  
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen:  
• öKon GmbH (2017): Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungspl an Nr.  572 
„Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“  
• Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019 – Entwurf): Lärmtechnische Beurteilung 
zum Bebauungsplan Nr. 572 „Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“  
• Uppenkamp und Partner (2019 – Vorabzug): Immissionsschutz-Gutachten; 
Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in 
Münster-Albachten  
6.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung  
Die 64.  Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohn gebiets mit rund 480 Wohneinheiten zu 
schaffen. Die geplante Wohnbaufläche wird flankiert von einer kleineren gemischten Baufläche 
im Kern der Bauflächen, von Flächen für den Gemeinbedarf für sportliche, soziale und kulturelle 
Zwecke, Schule, Kindergarten, Feuerwehr sowie von Grünflächen verschiedener 
Zweckbestimmung. Die Darstellungen umfassen zudem Flächen für den Wald, Wasserflächen 
(verlegter Kannenbach) und Flächen für Ver - und Entsorgung (Regenrückhaltebecken). Die 
Änderungen treten an die Stelle bisheriger Darstellungen als Grünfläche, Flächen für die 
Landwirtschaft und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 21 
6.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan überwiegend als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und 
Agrarbereiche, Waldbereiche und Fließgewässer.  
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans  3 
„Roxeler Riedel“. Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:  
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen 
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteter Landschaft (Erhaltung)  
3-1.1.2.5  Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen 
Landschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer 
städtebaulichen Überplanung (temporäre Erhaltung)  
Das Entwicklungsziel 3 -1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der  
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplante  
Regenrückhaltebecken.  
Im Randbereich des dargestellten Waldes befindet sich eine im Landschaftsplan festgesetzte 
Pflegemaßnahme für ein Kleingewässer.  
Innerhalb des geplanten Änderungs bereichs befindet sich der Bebauungsplan Nr.  466 
Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist. Dieser setzt Sportflächen und einen Spielbereich fest.  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:  
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch /  
menschliche Gesundheit  
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)  
- DIN 18005, Anlage 1  
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)  
- 39. BImSchV  
- Geruchsimmissionsrichtlinie  
- Abstandserlass NRW  
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt  
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)  
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete  
- Bundesnaturschutzgesetz  
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)  
Boden / Fläche  - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz  
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)  
Klima / Luft  - 39. BImSchV (Luftqualität)  
Landschaft  - Bundesnaturschutzgesetz  
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)  
Kulturgüter  - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmale)

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 21 
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union 
oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen 
Rechnung tragen. Auf der Ebene des Flächennutzungs plans sind diesbezüglich insbesondere 
die Ziele und Grundsätze des Regionalplans und die Zielsetzungen der Umweltdaten Münster 
(Stand: 2014 / 2015) heranzuziehen.  
6.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im 
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten 2. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die 
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben 
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw.  Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 2). 
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Anschluss an die tabellarische Aufstellung 
detaillierter erläutert. Erhebliche Beeinträchtigungen liegen insbesondere dann vor, wenn 
geltende Normen und Zielsetzungen zum Umweltschutz nicht eingehalten werden.  
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung   
Umwelt-
belang  
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewer-
tung* 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
- Vorwiegend landwirtschaftliche 
Nutzflächen (Acker) im Bereich der 
geplanten Nutzungsänderungen.  
- Westlich angrenzende 
Wohnbebauung (vorwiegend 
Einfamilienhausbebauung).  
- Vorhandene Sportanlagen im 
Nordwesten des Plangebiets.  
- Nördlich an das Plangebiet 
angrenzende Landesstraße L 551.  
- Südlich des Plangebiets gelegene 
Bahnstrecke (ca. 300 m Abstand zu 
Wohnbauflächen) sowie 
Bundesautobahn.  
- Zwei östlich an das Plangebiet 
angrenzende bzw. weiter südlich 
gelegene Tierhaltungsbetriebe.  
- 380 kV-Hochspannungsfreileitung ab 
ca. 200 m östlich der geplanten 
Wohnbaufläche.  
- Lärmimmissionen werden im 
Rahmen eines Gutachtens zum 
Bebauungsplan geprüft. Die 
Lärmimmissionen liegen z. T. 
deutlich über den 
Orientierungswerten der DIN 18005.
  
- Geruchsimmissionen werden im 
Rahmen eines Gutachtens zum 
Bebauungsplan geprüft. Für die 
naheliegende Wohnbebauung sind 
Häufigkeiten von 10-14 % der 
Jahresstunden gemäß GIRL 
anzusetzen.  
- Die geplanten Wohnnutzungen 
halten die Abstandserfordernisse zu 
Hochspannungsfreileitungen gemäß 
Abstandserlass NRW ein. Die 
Abstandsempfehlung des 
Landesentwicklungsplans 
(Grundsatz 8.2-3) von 400 m zu 
Baugebieten, die dem Wohnen 
dienen oder eine vergleichbare 
Sensibilität haben, wird nicht 
eingehalten.  
 
                                                           
2 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr. 2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten, 
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. 
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 21 
Umwelt-
belang  
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewer-
tung* 
Tiere / 
Pflanzen / 
biologische 
Vielfalt  
- Im Änderungsbereich Ackerflächen 
vorherrschend.  
- Waldbestand ist ein schutzwürdiges 
Biotop gemäß Kartierung der LANUV: 
BK-4011-0188.  
- Hofzufahrt Billermann weist eine 
gesetzlich geschützte Allee auf.  
- Gemäß vorliegendem 
Artenschutzgutachten kein besonders 
relevanter Lebensraum für 
planungsrelevante Tierarten.  
- FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet 
Davert in ca. 6.500 m Entfernung 
südlich gelegen.  
- Mit der Planung sind in größerem 
Umfang Eingriffe in Natur und 
Landschaft verbunden. Vorwiegend 
sind Ackerflächen betroffen. 
Maßnahmen zum Ausgleich von 
Eingriffen in Natur und Landschaft 
werden im Zuge der verbindlichen 
Bauleitplanung konkretisiert.  
- Maßgebliche Auswirkungen auf das 
schutzwürdige Biotop (Wald) 
ergeben sich durch die geplante 
Erschließungs-straße durch den 
Wald zur L551. Vertiefte 
Artenschutzprüfung erfolgte im 
parallelen Bebauungsplanverfahren. 
Kein Hinweis auf Vorkommen 
verfahrenskritischer Tier- und 
Pflanzenarten.  
- Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder 
europäische Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt.  
 
Boden / 
Fläche  
- Vorherrschende Bodentypen sind 
Pseudogleye, Pseudogley-
Braunerden, Plaggenesch.  
- Im südöstlichen Änderungsbereich 
Flächen mit besonderer Bedeutung 
für die Landwirtschaft.  
- Vorkommende Plaggenesch-Böden 
sind als schutzwürdige Böden vom 
Geologischen Dienst NRW kartiert.  
- Neuversiegelung im Außenbereich.  
- Erhebliche Aufschüttungen und 
Bodenbewegungen zur 
Entwässerung des zukünftigen 
Baugebiets erforderlich.  
- Inanspruchnahme von Flächen mit 
besonderer Bedeutung für die 
Landwirtschaft.  
- Inanspruchnahme schutzwürdigen 
Bodens.  
 
- Kein Hinweis auf Altlasten-/ 
Verdachtsflächen im Plangebiet.  
 - 
Wasser  - Bereiche mit oberflächennahem 
Geschiebemergel /-lehm; zur 
Staunässe neigend.  
- Hohe Grundwasserneubildungsrate 
(überwiegend 200-300 mm / a).  
- Oberflächengewässer Kannenbach 
(Strukturgüte merklich bis stark 
geschädigt).  
- Versiegelung führt zur Minimierung 
der Grundwasserneubildung, die 
durch Versickerungs-/ 
Rückhaltungsmaßnahmen im 
Gebiet gemindert werden sollen.  
- Entwässerung erfolgt nach näherer 
Konkretisierung im Bebauungsplan 
gedrosselt in den Kannenbach. 
- Geplante Verlegung des 
Kannenbachs soll in Verbindung mit 
einer ökologischen Aufwertung des 
Fließgewässers erfolgen (vgl. 
Grundsatz 29.1 des Regionalplans). 
 
/

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 21 
Umwelt-
belang  
Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation  
Prognose der Umweltauswirkungen  Bewer-
tung* 
Klima / Luft  - Freilandklimatop.  
- geringe Luftbelastung.  
- Lokal begrenzte, wenig erhebliche 
Auswirkungen auf das Stadtklima 
(Änderung zu Siedlungsklimatop).  
 
Klimaschutz / 
Klimawandel  
- Vorhandene Gefährdung bei 
Starkregenabfluss in westlich 
angrenzendem Wohngebiet.  
- Wirksame Maßnahmen zum Schutz 
vor Starkregenereignissen sind im 
Bebauungsplan vorgesehen.  
 
Landschaft  - Durch weiträumige Ackerflächen 
bestimmter Raum. Kulissenwirkung 
durch Waldbestand und sonstige 
Gehölzbestände, z. B. Allee im 
östlichen Plangebiet.  
- Der gesamte Planungsraum liegt 
innerhalb des 3. Grünrings der 
Grünordnung Münster.  
- Eingriff in zu erhaltende 
Landschaftsbereiche gemäß 
Landschaftsplan.  
- Maßnahmen zum Ausgleich von 
Eingriffen in das Landschaftsbild 
sind im Zuge der weiteren 
Bauleitplanverfahren zu 
konkretisieren.  
- Die Erhaltung randlicher 
Gehölzkulissen sowie eine 
landschaftsgerechte 
Ortsrandgestaltung sind 
vorgesehen.  
 
Sach- und 
Kulturgüter  
- Landwirtschaftlich genutzte 
Produktionsfläche.  
- Keine bekannten Boden-/ Denkmäler; 
denkmalpflegerisch interessante 
Kulturlandschaft  
- Landwirtschaftliche 
Produktionsflächen betroffen.  
- Potenzielle Eingriffe in 
denkmalpflegerisch bedeutsame 
Landschaftsteile; vorgesehene 
Prospektion.  
 
Wechsel-
wirkungen  
- Bodenfunktionen /Denkmalpflege  - Verlust von Eschböden  / 
*  Bewertung:  
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) 
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit  
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6.500  Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018.) Die aktuelle Nutzung des Plangebiets  wird 
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.  
Eine int ensivere Erholungsnutzung findet im Bereich der im Nordwesten dargestellten 
Sportanlagen statt. Das zentrale Plangebiet dient als lokal relevanter Raum für Spaziergänge 
etc. Im Bereich der Sportanlagen befindet sich zudem die Vogelstange des örtlichen 
Schützenvereins.  
Lärmimmissionen:  
Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für 
die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt 
werden. Folgende Lärmbelastungen sind zu berücksichtigen:

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• Verkehrslärm (Straße/Schiene)  
• Sportlärm (Sportanlagen)  
• Freizeitlärm (Festplatz)  
Die aus dem Verkehr herrührenden Lärmimmissionen bewegen sich in den Randbereichen der 
geplanten Wohnbebauung bei Werten von ca. 62 dB(A) tags und 54  dB(A) nachts und liegen 
damit um etwa 7 bzw. 9 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN  18005 Teil  1. In den 
zentral gelegenen Wohnbauflächen sinken die Belastungen, liegen aber noch über den 
Orientierungswerten.  
Auftretenden Belastungen, auch durch Sport - und Freizeitlärm, kann durch entsprechende 
Zuordnung von Nutzungen sowie durch Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan 
begegnet werden.  
Luftschadstoffe  
Für Albachten ist überwiegend eine Luftschadstoffbel astung anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind nicht 
zu erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe 
(Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM 10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar 
Grenzwertüberschreitungen vor.  
Geruchsbelastungen  
Von den im Nahbereich der Planung liegenden Tierhaltungsbetrieben (Schweinehaltung) 
werden Geruchsimmissionen innerhalb der geplanten Wohnbaufläc hen ausgelöst. Die 
Immissionswerte überschreiten die in der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW (GIRL) festgelegten 
Immissionswerte für Wohngebiete von 10 % Jahresgeruchsstunden. Die prognostizierten 
Immissionen liegen jedoch unterhalb von 15 % Jahresgeruchsstunden, die die Grenze zu einem 
Dorfgebiet markieren. Nach gutachterlicher Einschätzung sind in begründeten Einzelfällen 
Überschreitungen von 10 % möglich. Von den Geruchsbelastungen sind auch die geplante 
Kleingartenanlage und der Festplatz betroffen.  
Elektrosmog  
Von der im Osten des Plangebiets  liegenden Hochspannungsleitung gehen keine erheblichen 
Immissionen in den geplanten Wohngebieten aus. Die geplanten Wohnnutzungen halten die 
Abstandserfordernisse zu Hochspannungsfreileitungen gemäß Abstandserlass  NRW ein 
(380 kV / 50  Hz: 40  m Abstand von der Trassenmitte bis zum Bebauungsrand).  Ein 
entsprechender Abstand ist auch für die Kleingärten vorgesehen.  
Die Abstandsempfehlung des Landesentwicklungsplans (Grundsatz  8.2-3) von 400 m zu 
Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder eine vergleichbare Sensibilität haben, wird nicht 
eingehalten.  
Erholung / Grünordnung Münster  
Maßgebliche negative Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind nicht erkennbar. Für das 
neue Wohngebiet sollen unmittelbar anschließend in größerem Umfang Grünflächen mit 
Freizeit- und Erholungsfunktion angelegt werden.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 21 
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt  
Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.  
Für das Plangebiet  liegt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungs plans eine 
artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017) vor. Das Gutachten ergab keinen Nachweis 
verfahrenskritischer Tier - und Pflanzenarten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
können artenschutzrecht liche Konflikte durch Bauzeitenregelungen und vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme Steinkauz) vermieden werden.  
Eingriff in Natur und Landschaft  
Mit der Planung sind in größerem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. 
Vorwiegend sind Ackerflächen betroffen. Maßgebliche Auswirkungen auf ein sc hutzwürdiges 
Biotop (Wald) ergeben sich durch die geplante Erschließungsstraße durch den Wald zur L 551. 
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Lands chaft und zum Waldaus gleich 
werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert. Es ist vorgesehen,  einen 
Großteil der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs umzusetzen.  
Die 64.  Änderung des Flächennutzungsplans  erstreckt sich auch auf Flächen, für die der 
geltende Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen 
oder sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. 
Die Planung geht dabei über Flächen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung bis zum 
Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und 
Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten 
des entsprechenden Bebauung splans außer Kr aft, soweit der Träger der Landschaftsplanung 
im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete) oder europäische 
Vogelschutzgebiete werden nicht berührt.  
Schutzgüter Boden / Wasser / Klima  
Die Planung führt zu einer erheblichen Neuversiegelung und Inanspruchnahme von Boden im 
Außenbereich. Abgesehen von der Versiegelung sind nach den vorliegenden Planungen 
erhebliche Aufschüttungen und Bodenbewegungen zur Ent wässerung des zukünftigen 
Baugebiets erforderlich. Die betroffenen Böden haben hinsichtlich ihrer natürlichen 
Bodenfunktionen für den Naturhaushalt eine mittlere bis hohe Bedeutung. Bei den betroffenen 
schutzwürdigen Böden handelt es sich um kulturhistorisch bedeutsame Eschböden.  
Die von der Planung betroffene Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für 
die Landwirtschaft (vgl. bisherige Darstellungen des Flächennutzungsplans) befinde t sich im 
Bereich geplanter Grünanlagen  / Ausgleichsflächen sowie im Bereich geplanter 
Regenrückhaltemaßnahmen. Eine Versiegelung ist damit nur in untergeordnetem Maß 
verbunden.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 21 
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Vorgesehene 
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch der Kompensation 
von Eingriffen in den Boden.  
Altlasten-/ Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.  
Hinsichtlich des Wasserhaushalts sind die Auswirk ungen auf das Gewässersystem des 
Kannenbachs und die Auswirkungen möglicher Starkregenereignisse zu betrachten. Die aus 
dem Gebiet abfließenden Niederschlagswässer sollen durch Versickerung und Rückhaltung 
soweit gemindert werden, dass das Gewässersystem des Kannenbachs  nicht unverträglich 
belastet wird. Mit der geplanten Verlegung des Kannenbachs  innerhalb von Grünflächen am 
nordöstlichen Rand des Änderungsbereichs wird zudem eine ökologische Verbesserung des 
Fließgewässers angestrebt.  
Die bislang auftret enden Schadereignisse durch Starkregen am westlichen angrenzenden, 
heutigen Siedlungsrand werden durch eine in südöstliche Richtung ausgerichtete zukünftige 
Entwässerung des gesamten Bau gebiets vermieden werden. In diesem Zuge sind 
entsprechende Geländemodellierungen erforderlich. Mit dieser Maßnahme wird auch der 
Anpassung an den Klimawandel Rechnung getragen.  
Eine Verzahnung der geplanten Wohnbebauung mit dem Außenbereich soll mit dazu beitragen, 
die Auswirkungen des Klimawandels im geplanten Siedlungsgebiet abzumildern.  
Schutzgut Kulturgüter  
Durch die 64.  Änderung des Flächennutzungsplans werden Flächen inmitten einer 
mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft tangiert, deren Entstehungsgeschichte vermutlich 
bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die für das Plangebiet bodenkundlich nachgewiesenen 
Eschböden sind in dieser Hinsicht für den Denkmalschutz hochrelevant. Zudem ist eine 
besondere Fossilführung des Pleistozäns im Plangebiet möglich. Vor dem genannten 
Hintergrund sind denkmalpflegerische P rospektionen im Plangebiet vorgesehen, um potenziell 
erhebliche Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden bzw. zu minimieren.  
6.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)  
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplans ist absehbar von einer unveränderten 
Nutzung der Fläche auszugehen. Eine Umsetzung der dargestellten Grünflächen ist prinzipiell 
möglich.  
6.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht  
gezogen werden müssten, drängen sich nicht auf. Die Fläche beschränkt sich im Wesentlichen  
auf Flächen, die der geltende Regionalplan bereits als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt.  
6.7  Überwachung (Monitoring)  
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring-Maßnahmen gemäß 
§ 4c BauGB vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 21 
zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung 
des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswir kungen erlangt haben 
(§ 4 Abs.  3 BauGB). Die Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder 
Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB (Ausgleichsmaßnahmen) erfolgt im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung. Die grundsätzliche Umsetzung ist im Änderungsbereich 
selber und ggf. im weiteren Stadtgebiet gesichert.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster 
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter i m Stadtgebiet von Münster. Mittels 
geeigneter Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen 
Umweltstandards, z.  B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des 
Grünsystems in Münster, nachvollzogen werden. Die Umwel tdaten Münster dienen damit in 
Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.  
6.8  Zusammenfassung  
Durch die 64.  Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Albachten werden die 
planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines  neuen Wohngebiets und ergänzender 
Infrastruktur am östlichen Ortsrand geschaffen.  
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen 
für die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmg utachtens zum Bebauungsplan dar gelegt 
werden. Hinsichtlich des Verkehrslärms sind deutliche Überschreitungen der 
Orientierungswerte der DIN  18005 zu erwarten. Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen 
liegen die prognostizierten Immissionen am östlichen Siedlungsrand oberhalb der 
Immissionswerte für Wohngebiete. Die Immissionswerte für auch dem Wohnen dienende Dorf -
gebiete werden nicht überschritten.  
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen oder Elektrosmog sind nicht 
gegeben.  
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und 
Landschaft verbunden, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung auszugleichen sind. Die 
64. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende 
Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder 
sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Mit 
dem Inkrafttreten des Bebauungsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im 
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Grundsätzliche 
Belange des Artenschutzes stehen der Änderung nicht entgegen.  
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Flächen mit 
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt 
werden absehbar  durch eine ökologisch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet 
minimiert. Damit erfolgt zugleich durch die Minderung von Gefahren durch Starkregenereignisse 
eine Anpassung an den Klimawandel.

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 21 
7  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise  
7.1  Altlasten  
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im FNP 
sollen gemäß § 5 Abs.  3 Nr.  3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren 
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden. Im 
Plangebiet liegt keine Altlast -/ Verdachtsfläche. Die im wirksamen Flächennutzungsplan 
dargestellte Fläche wurde aus dem Altlastverdachtskataster gelöscht.  
Besondere Hinweise in Bezug auf das Vorhandensein von Kampfmitteln sind bisher ebenfalls 
nicht bekannt, eine diesbezügliche Prüfung im Detail erfolgt auf der nachgelagerten Planungs - 
bzw. Genehmigungsebene.  
7.2  Hochspannungsfreileitung ab 110 kV  
Im nordwestlichen Plangebiet verläuft eine 380 / 220 kV-Hochspannungsleitung. Der 
Trassenverlauf wird nachrichtlich im Bestand dargestellt.  
7.3  Gasfernleitung  
Im nordwestlichen Plangebiet verläuft eine Gasfernleitung. Der Trassenverlauf wird 
nachrichtlich im Bestand dargestellt.  
7.4  Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft  
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der dargestellten Flächen für die Landwirtschaft 
als Fläche für besondere Bedeutung für die Landwirtschaft  gekennzeichnet. Diese Fläche wir d 
im Rahmen der FNP -Änderung umgewidmet als Grünfläche u.a. mit der Zweckbestimmung 
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “ 
dargestellt.  
7.5  Bodendenkmäler  
Es befinden sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Bodendenkmäler i m Sinne des 
Denkmalschutzes NRW im Plangebiet.  
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren 
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze 
des Plangebiets bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar 
östlich des Plangebiets  liegt der ehemalige Hof Emsmann,  der in den Heberegistern des 
Domkapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets 
sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche verzeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch 
die seit dem ausgehenden 10.  Jahrhundert praktizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet 
haben. Ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist unklar. Eschfluren sind 
erfahrungsgemäß im Münsterland archäologisch hochrelevant. In der Regel befinden sich die 
frühmittelalterlichen Höfe, die den hoch-  und spätmittelalterlichen Anlagen am Rand des Eschs 
vorausgehen, mitten in diesem. Durch den schützenden Bodenauftrag sind sie meist sehr gut 
erhalten. Gleichfalls befinden sich dort häufig Siedlungsplätze der Eisenzeit. Darauf kann die an

64. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten 
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 21 
der Sendener Stiege unweit des Plangebiets  gefundene Münze der Römischen Kaiserzeit 
(3. Jh. n. Chr.) hinweisen.  
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän 
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere 
Fossilführung des Pleistozäns (Saale- Kaltzeit) im Plangebiet hin. Bei Bodeneingriffen in dieser 
historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfund e 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende 
Hinweise.  
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf de r 64.  Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -West im Stadtteil Albachten im 
Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung  
 
 
Stadtbaurat

V-0999-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung

12335 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 
N i e d e r s c h r i f t   
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
zum Entwurf der  
64. Änderung des Flächennutzungsplans „Albachten – Südlich Weseler Straße /
Östlich Hohe Geist“ und dem  
Bebauungsplanentwurf Nr. 572: „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich 
Hohe Geist“ 
Stadtbezirk: Münster - West 
Anlass: Entwurf 64. Änderung des Flächennutzungsplans: „Albach-
ten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ 
Entwurf Bebauungsplan Nr. 572: „Albachten – Südlich We-
s
eler Straße / Östlich Hohe Geist“ 
Zeit: 14.12.2017, 18:00 Uhr 
Ort: Haus der Begegnung 
Teilnehmer: ca. 100 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Brinktrine 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Bunse, Herr König, Amt für Stadtentwic k-
lung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Severin, Vertreter der Arbeitsgemeinschaft 3pass / 
rheinflügel severin / hermanns landschaftsarchitektur 
Eröffnung 
Herr Brinktrine begrüßt die Bürgerinnen und Bürger, Herrn Severin sowie die Vertreter aus der 
Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. 
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz erläutert zu Beginn die Rahmenbedingungen des städtebaulichen Wettbewerbs: Auf 
dem rd. 14 ha großen Areal sollen insgesamt rd. 500 Wohneinheiten entstehen. Vor der Ausl o-
bung des Wettbewerbs wurden die Inhalte in einer Bürgerinformation vorgestellt. Die eing e-
reichten Arbeiten wurden nach der Preisgerichtssitzung im Haus der Begegnung öffentlich aus-
gestellt, in einer Bürgerinformation Anfang Mai wurde die siegreiche Arbeit durch die Planve r-
fasser präsentiert.  
Seit dieser Veranstaltung hat es folgende Änderungen gegeben: 
 Die gesamte Fläche befindet sich in städtischem Eigentum,
 die Flächensicherung für den Grundschulstandort wurde durch den Rat beschlossen,
 das Entwässerungskonzept wurde in den Entwurf eingearbeitet und
 nach Entscheidung des Planungsausschusses wurde die Bebauung im Übergang zur
Lütke Geist verändert.
Anschließend geht Herr Kurz auf das Entwässerungskonzept ein. Der am östlichen Gebietsrand 
gelegene Kannenbach dient als Vorfluter. Um das Regenwasser aus dem Plangebiet in diesen 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0999/2019

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten – Südlich Weseler Straße/ 
Östlich Hohe Geist 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 
einzuleiten, muss es insgesamt vom Westen nach Osten durch das Plangebiet geführt werden. 
Hierfür muss das Gelände neu modelliert werden. Das Entwässerungskonzept sieht offene, 3 m 
breite Gräben entlang der Erschließungsfläche vor. D as Regenwass er des nördlichen Bere i-
ches wird über eine Retentionsfläche in den Kannenbach ein geleitet, das Regenwasser des 
südlichen Bereiches über ein Regenrückhaltebecken. Im Übergang zur Lütke Geist wird  vo-
raussichtlich ein Teil des Regenwassers in die vorhandene K analisation eingeleitet, der Rest 
wird ebenfalls dem Kannenbach zugeführt. Für den Transport des Regenwassers sind straßen-
begleitende Entwässerungsgräben vorgesehen. Die Berechnungen werden durch das Tiefba u-
amt an ein externes Büro vergeben und zur Genehmigung abschließend von der Unteren Was-
serbehörde geprüft. Das Tiefbauamt hat zudem angeboten, bei Bedarf Anfang 2018 eine  Bür-
gerinformation zum Entwässerungskonzept durchzuführen. 
Im Anschluss daran stellt Herr König die Verkehrsuntersuchung vor. Bezüglich der Anbindung 
des Plangebiets an die Weseler Straße findet eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen 
NRW statt. Mit der neuen Anbindung einher geht eine Verlegung der Bushaltestelle an der We-
seler Straße. Die Anbindung an die Sendener Stieg e ist als untergeordnete Anbindung vorg e-
sehen, die Hohe Geist ist nicht als Durchfahrtsstraße geplant. Sowohl die Analyse der Ist -
Situation, als auch die Progno se für das Jahr 2030 zeigen , dass die Weseler und Osthofstraße 
sowie die Sendener Stiege entspre chend ihrer zugewiesenen Funktion zwar gut ausgelastet, 
jedoch nicht überlastet sind. In der Sendener Stiege wird aufgrund der Ausweisung als Velorou-
te künftig eine Stärkung des Radverkehrs angestrebt. 
Als Vertreter der siegreichen Arbeitsgemeinschaft geht  Herr Severin im Anschluss auf die Ve r-
änderungen im städtebaulichen Entwurf ein:  
 Eine Kindertagesstätte wurde in den südlichen Bereich verlegt, 
 der Festplatz wurde aus Immissionsgründen an den östlichen Rand verlegt, 
 die Kubatur der Feuerwehr wurde in Rücksprache mit der Feuerwehr verändert, 
 das Regenrückhaltebecken wurde verlagert, 
 die Hierarchie der Straßen im Umfeld der Grundschule wurde verändert und 
 das Entwässerungskonzept wurde in den städtebaulichen Entwurf integriert. 
Aufgrund der Entscheidung des  Planungsausschusses wurde zudem der Übergang zur Lütke 
Geist umgestaltet. Die vorhandene zweigeschossige Eigenheimbebauung wird nun fortgeführt, 
durch Bebauung mit kurzen Reihen - und Doppelhäusern werden weiterhin Sichtbeziehungen 
aus dem Bestand in den Landschaftsraum ermöglicht. Die zwei dahinterliegenden dreigeschos-
sigen Gebäude dienen zur räumlichen Fassung des Angers. 
Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Brinktrine die Anwesenden um Anmerkun-
gen und Fragen: 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger (thematisch geordnet) 
Entwässerung 
• Eine Bürgerin erkundigt sich, ob auch im süd-westlichen Plangebiet zur Entwässerung eine 
Anhebung des Geländes vorgesehen ist. 
 Herr Kurz erklärt, dass voraussichtlich im gesamten westlichen Bereich eine Model-
lierung des Geländes vorgenommen wird. 
• Ein Bürger gibt zu bedenken, dass aufgrund der Anhebung des Geländes die zweig e-
schossig geplante Bebauung aus dem Bestand wie eine dreigeschossige wirke.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten – Südlich Weseler Straße/ 
Östlich Hohe Geist 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 
• Ein Bürger regt an, dass aufgrund der topographischen Situation das Re genrückhaltebe-
cken auf der falschen Seite angelegt worden sei. Das Regenrückhaltebecken solle besser 
im Übergang zur Lütke Geist angeordnet werden. 
 Herr Kurz erläutert, dass die bestehende Kanalisation  an der Lütke Geist  nicht 
sämtliches Regenwasser aufneh men kann und das Regenwasser deshalb zum 
Kannenbach geleitet werden muss. Um dies zu erreichen, ist die vorgesehene G e-
ländemodellierung notwendig. 
• Ein Bürger fragt nach den Kosten für die Entwässerungsmaßnahmen. 
 Herr Kurz erklärt, dass die Kosten erst nach  Erstellung der Ausführungsplan ung 
beziffert werden können. Herr Severin ergänzt, dass der Entwurf durch das effizien-
te Erschließungssystem bereits die Erschließungskosten reduziert. 
• Ein Bürger erkundigt sich, wie die Aufschüttung umgesetzt werden soll. 
 Herr Kurz führt aus, dass die einfachste Variante eine Mauer an der Grundstück s-
grenze ist. Eine schrittweise Modellierung des Geländes ist aufgrund der dafür b e-
nötigten tiefen Grundstücke nicht realisierbar. 
Verkehr 
• Ein Bürger moniert, dass die Erschließungs situation an der Lütke Geist bei Erstellen der 
Planung nicht bekannt gewesen sei. Durch die vorgesehene Anbindung für Fußgänger und 
Radfahrer würde ein neuer Gefahrenpunkt geschaffen. 
 Herr Kurz erläutert, dass die Anbindung an die Lütke Geist die einzige M öglichkeit 
für eine Anbindung des neuen Gebietes an den Bestand darstellt. Aufgrund der 
Wichtigkeit dieser Verbindung wird an der Planung eines Fuß- und Radweges fest-
gehalten. 
• Ein Bürger gibt zu bedenken, dass bei voraussichtlich 500 Wohneinheiten rund 1.500 Fahr-
radfahrer die neue Anbindung an die Lütke Geist nutzen würden und dies zu gefährlichen 
Situationen führe. 
 Herr Severin erläutert, dass aus Sicht der Planverfasser insbesondere die Anbi n-
dung an die Hohe Geist für Fußgänger und Radfahrer wichtig ist. Über diese Anbi n-
dung lassen sich alle wichtigen Infrastruktureinrichtungen direkt erreichen, zudem 
verbindet sie die Ortsmitte im Westen mit dem vorgesehenen Festplatz und dem 
Landschaftsraum im Osten. 
• Ein Bürger erkundigt sich, ob auf der Weseler Straße aus der Innenstadt kommend künftig 
ein Abbiegen in die Sendener Stiege vorgesehen werden soll. 
 Herr König erläutert, dass dies nicht geplant ist. 
• Ein Bürger fragt, ob sich durch die Planung an den Tempobegrenzungen am Ortseingang 
etwas verändern wird. 
 Herr König führt aus, dass diesbezüglich noch keine Planungen erstellt wurden, die-
se aber in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW erfolgen werden. 
• Ein Bürger fordert eine Verbreiterung der Anbindung an den Festplatz, um eine Anfahrt mit 
LKWs zu ermöglichen. 
• Ein Bürger fordert, die Anbindung an die Lütke Geist zu verbreitern, mindestens auf die 
vorhandene Breite der Lütke Geist. 
• Ein Bürger gibt zu bedenken, dass die Sendener Stiege entweder Veloroute oder Ve r-
kehrsstraße, nicht beides sein könne. 
• Ein Bürger befürchtet, dass durch die im südlichen Bereich vorgesehene Kindertagesstätte 
deutlich mehr Verkehr als angenommen über die Sendener Stiege abgewickelt werden 
wird. Aus diesem Grund fordert er verkehrsregelnde Maßnahmen. 
• Ein Bürger fordert aufgrund der guten Erfahrung an der Westseite Albachtens die Anbi n-
dung an die Weseler Straße mit einem Kreisverkehr auszubauen. Zudem fordert er auf der 
Weseler Straße auch in östliche Fahrtrichtung eine Busbucht.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten – Südlich Weseler Straße/ 
Östlich Hohe Geist 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 4 
Sportflächen 
• Ein Bürger berichtet, dass der Sportverein Concordia Albachten bereits aktuell nicht über 
ausreichend Sport-Außenflächen und Hallen -Kapazitäten verfüge. Durch die Planung ver-
liere der Sportverein Flächen, zudem wird eine Entwickl ung von Sportflächen im Umfeld 
der bestehenden verhindert. U.a. auch aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch das 
neue Baugebiet werden in Zukunft mehr Sportflächen, insbesondere ein drittes Großspie l-
feld, benötigt. 
• Ein Bürger regt an zu prüfen, ob ein dritte s Großspielfeld dur ch eine Verlagerung der 
Grundschule möglich gemacht werden könne.  Ein anderer Bürger regt eine Verlagerung 
der Hauptzufahrt zugunsten eines neuen Großspielfeldes an. 
 Herr Kurz bestätigt, dass durch die Anbindung an die Weseler Straße Sportflächen 
entfallen, der Sportverein in der Summe jedoch Ersatzflächen in größerem Umfang  
südlich der Großspielfelder  bekommt. Zudem lässt s ich durch den Umbau eines 
Großspielfeldes in einen Kunstrasenplatz dessen Nutzungszeit deutlich ausweiten. 
Sonstige Anmerkungen 
• Ein Bürger befürchtet, dass durch die Pla nung einer Einfamilienhaus-Zeile entlang des Be-
stands an der Lütke Geist ein „Dorf im D orf“ entstehe und plädiert dafür, stattdessen den 
zentralen Anger bis an die bestehende Bebauung zu führen. 
 Herr Severin erklärt, dass die vorhandene zweigeschossige Bebauung im Übergang 
zur Lütke Geist  fortgeführt wurde. Durch die zwei dahinterliegenden dreigeschossi-
gen Gebäude wird der Anger räumlich gefasst. D iese Fassung wäre bei zweig e-
schossigen Gebäuden nicht gegeben. 
• Ein Bürger führt die Wohnhöfe westlich der Osthofstraße als negatives Beispiel für Woh n-
höfe an. Dort gäbe es keine Kinder mehr. Die Höf e seien komplett leer und niemand fühle 
sich zuständig. 
 Herr Severin stellt das Projekt WagnisArt in München als positives Beispiel  entge-
gen. Zudem führt er aus, dass durch die Kombination von Einfamilien- und Mehrfa-
milienhäusern keine einseitige Bewohnerstruktur entsteht, sondern Familien, Paare 
und Singles in den Wohnhöfen zusammen wohnen. In Kombination mit der Ausrich-
tung der Gebäude und Wohnungen zu den Wohnhöfen hin werden diese belebt. 
• Ein Bürger fragt, ob nach Beschluss des Flächennutzungsplans noch  Änderungen am 
städtebaulichen Entwurf möglich sind. 
 Herr Kurz führt aus, dass der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Zielsetzu n-
gen definiert. Der städtebauliche Entwurf konkretisiert diese Zielsetzungen. Bis zum 
Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sind Änderungen möglich. 
Ende der Veranstaltung 
Herr Brinktrine bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung sowie Herrn Severin für die Vor-
stellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und 
beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. 
gez. 
Herr Brinktrine 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Herr Bunse 
Protokollführer

Anlage A

1185 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/0999/2019 
 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur beabsichtigten öffentlichen Auslegung der 64. Änderung des 
Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Albachten für das geplante Wohngebiet im 
Osten Albachtens.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet im 
Osten Albachtens. Neben der Erstellung eines Bebauungsplans ist die Änderung des Flächennut-
zungsplans ein Teilziel. Mit der vorliegenden Berichtsvorlage für die BV West und den ASSVW und 
der parallel an den Rat ergehenden Vorlage zum geänderten Änderungsbeschluss (V/0998/2019) 
werden notwendige Verfahrensschritte zur Zielerreichung durchgeführt.  
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig freiwil-
lig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Beratungsverlauf (3)

27.02.2020 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
Bericht

Orte (7)

  • Weseler Straße
  • Osthofstraße
  • Dülmener Straße
  • Sendener Stiege
  • Lütke Geist
  • Hohe Geist
  • Steinbrede

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0999/2019
Typ
Vorlagen
Datum
14.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37