V/0999/2019
64. Änderung FNP - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung
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Berichtsvorlage
2576 Zeichen
V/0999/2019 V/0999/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist [Wohngebiet Albachten-Ost] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Der Rat der Stadt Münster hat am 17.06.2015 den Beschluss zur 64. Änderung des FNP im Bereich im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist gefasst. Dieser Beschluss erfolgte gemei n- sam mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ für das geplante Wohngebiet im Osten Albachten s (Vorlage Nr. V/0357/2015). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 64. Änderung des FNP und zum Bebauungsplan Nr. 572 fand am 14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der Begegnung in Albachten statt (Niederschr ift siehe Anlage 1 dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteil i- gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 15.01. bis zum 09.02.2018. Für die 64. Änderung des FNP wurde inzwischen der Planentwurf erarbeitet. Die Entwürfe des P lans und der Begründung sind als Anlagen 2 und 3 dieser Vorlage beigefügt. Die öffentliche Auslegung soll Anfang des kommenden Jahres erfolgen. Der Planentwurf der 64. Änderung des FNP beinhaltet gegenüber dem Änderungsbeschluss aus dem Jahr 2015 eine Reduzierung des Geltungsbereichs im Osten sowie eine geringfügige Erweiterung im Westen, um die vorhandenen Sportflächen des Stadtteils Albachten insgesamt in den Änderungsb e- reich aufzunehmen. Daher erfolgt parallel zu dieser Be richtsvorlage eine Vorlage an den Rat zur Ä n- derung des seinerzeitigen Beschlusses (siehe Vorlage Nr. V/0998/2019). Stadtplanungsamt 18.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dirking / Herr Husmann Telefon: 492 61 12 / 492 61 94 Dirking@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0999/2019 I. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Niederschrift der Bürgeranhörung 2. Plan der 64. FNP-Änderung 3. Begründung der 64. FNP-Änderung
V-0999-2019-Anlage-2-Plan
1126 Zeichen
M M W W W W M MGE W W M RRB RRB RRB L M W W W W M MGE W W M RRB RRB RRB RRB RRB L W W M Bisherige Darstellung Neue Darstellung Plan zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stand: 02.10.2019 Änderungsbereich N Schule Sportanlage/Sportlichen Zwecken diend. Gebäude und Einrichtungen Wohnbaufläche Flächen für den Gemeinbedarf Feuerwehr Richtfunk Gasfernleitung Grünflächen Spielbereich A Sportplatz Festplatz Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Dauerkleingarten Flächen für die Landwirtschaft Flächen für Wald Wasserflächen Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha Kindergarten Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen Parkanlage Flächen für Ver- und Entsorgung RegenrückhaltebeckenRRB Hochspannungsleitung ab 110kV Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahmen u. Vermerke Sozialer Zweck Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Gemischte BauflächeM W Kultureller Zweck Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0999/2019
V-0999-2019-Anlage-3-Begruendung
65652 Zeichen
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 21
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0999/2019
Begründung
zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-West
im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Inhalt Seite
1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2
2 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 4
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 4
2.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 7
2.2.1 Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 7
2.2.2 Bebauungsplan ................................................................................................................. 7
2.2.3 Landschaftsplan ................................................................................................................ 8
3 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 8
4 Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 8
4.1 Wohnbaufläche ............................................................................................................................ 8
4.2 Gemischte Baufläche .................................................................................................................. 8
4.3 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 9
4.3.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ......................... 9
4.3.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen“ ............................................................................ 9
4.3.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ ...................... 9
4.3.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ................................ 9
4.3.5 Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen ............................................... 9
4.3.6 Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage .................... 9
4.4 Flächen für Ver- und Entsorgung ................................................................................................ 9
4.4.1 Regenrückhaltebecken...................................................................................................... 9
4.5 Grünflächen ............................................................................................................................... 10
4.5.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“........................................... 10
4.5.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“ ....................................................... 10
4.5.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ .................................................... 10
4.5.4 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“ ............................................... 10
4.5.5 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ ............................................................. 10
4.6 Wasserflächen ........................................................................................................................... 10
4.7 Flächen für die Landwirtschaft................................................................................................... 10
4.8 Flächen für Wald ....................................................................................................................... 10
5 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ........................................................................................................................................... 11
5.1 Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen ................................................... 11
6 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 11
6.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 11
6.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................ 11
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 12
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 13
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 18
6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 18
6.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 18
6.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 19
7 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 20
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 21
7.1 Altlasten ..................................................................................................................................... 20
7.2 Hochspannungsfreileitung ab 110 kV ........................................................................................ 20
7.3 Gasfernleitung ........................................................................................................................... 20
7.4 Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft ....................................................... 20
7.5 Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 20
1 Planungsanlass und Planungsziele
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung, einer hohen Wohn - und Lebensqualität sowie
steigender Bevölkerungszahlen besteht in Münster eine anhaltend h ohe Nachfrage nach
Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots ist daher ein
zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung.
Nicht nur auf den Stadtteil bezogen, sondern auch gesamtstädtisch betrachtet, begründen
junge Fam ilien ihren Wegzug aus Münster häufig mit dem Mangel an günstigem und
stadtnahen Bauland. Um den sich abzuzeichnenden Verlust von Teilen dieser
Bevölkerungsgruppe durch Abwanderung in das Umland zu verhindern und zugleich den
Umstand zu berücksichtigen, dass die Nachfrage nach angemessenem Wohnraum weiterhin
sehr groß ist, ist eine zusätzliche Bereitstellung von Wohnbauflächen erforderlich.
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen des Stadt gebiets Münster. Die Entfernung zum
Stadtzentrum beträgt ca. 9 km. D erzeit leben ca. 6.517 Einwohner (EW) im Stadtteil (Stand:
31.12.2018). Planungsziel ist daher die Arrondierung des Siedlungsbereichs in Albachten als
sinnvolle städtebauliche Abrundung im Osten der Ortslage. Die beabsichtigte
Wohnbauflächenentwicklung ist sinnvoll, da der Stadtteil kaum noch über erschlossene
Wohnbaugrundstücke verfügt. Die Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2015- 2025 der Stadt
Münster sieht – unter Berücksichtigung dieses und eines weiteren potenziellen Baugebiets in
Albachten an der Straße „ Steinbrede“ – in der Basisvar iante einen Anstieg auf ca. 8. 000 EW
und damit eine Zunahme der Bevölkerung um ca. 25 % vor. Die Umsetzung der zwei geplanten
Wohnbauflächen geht deutlich über den endogenen Bedarf des Stadtteils hinaus; damit leistet
Albachten einen erheblichen Beitrag zur Deckung des bestehenden gesamtstädtischen Defizits
an neuen Wohnbauflächen.
Die Planung beruht auf einem städtebaulichen Wettbewerb, der im Dezember 2016 ausgelobt
wurde. Aus der Preisgerichtssitzung Ende April 2017 ging die Arbeitsgemeinschaft „3pass
Architekten Stadtplaner“ und „rheinflügel severin“ als Sieger hervor. Der Entwurf sieht eine
Gruppierung der Gebäude um Wohnhöfe mit gemeinsamen Freiflächen vor. Zentrales Element
des Freiraumsystems ist ein großzügiger Quartiersanger, der das geplante Wohngebiet mit dem
östlich angrenzenden Freiraum verzahnt.
Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Baulandprogramms
2019-2030. Die Aktivierung des Gebiets ist für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nach
heutigem Stand eine Größenordnung von ca. 480 Wohneinheiten haben.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich
überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als
Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sowie als Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft . Der Rat der Stadt
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 21
Münster hat daher am 17.06.2015 den Beschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans
gefasst.
Die geplante Wohnbaufläche liegt am ö stlichen Ortsrand des Stadtteils Albachten. Erschlossen
werden soll die geplante Wohnbaufläche für den Individualverkehr von Norden über die
Weseler Straße und in untergeordneter Form von Süden über die Sendener Stiege.
Albachten verfügt über eine gute Anbindung an die Innenstadt Münster über den Öffentlichen
Personennahverkehr. Die Linie 15 bietet einen 20-Minuten-Takt mit Haltestellen an der Weseler
Straße / Osthofstraße an.
Positiv ist die relativ geringe Entfernung der geplanten Wohnbaufläche n zum DB -Haltepunkt
Albachten zu bewerten. Mit einer Fahrtzeit von lediglich ca. 8 Minuten kann der Hauptbahnhof
Münster erreicht werden. Zudem besteht mit den Regionalbahnlinien RB 42 und RE 2 eine
Anbindung an die Städte Essen, Gelsenkirchen, Recklinghausen und Düsseldorf. Der
Haltepunkt ist jedoch noch barrierefrei zu gestalten, dies betrifft neben der Unterführung auch
die Bahnsteige.
Die Versorgungsangebote im „Stadtteilzentrum“ an der Dülmener Str aße sowie die Angebote
des Sportvereins, des Hauses der Begegnung sowie der Musikschule können fußläufig bzw. mit
dem Rad über bestehende sowie geplante Fuß - und Radwege erreicht werden.
Bestehende Infrastrukturen des Stadtteils wie z. B. die Grundschule sowie die Kindergärten
sind bereits heute z. T. überlastet. Daher w erden im geplanten Baugebiet Albachten-Ost ein
zweiter Grundschulstandort sowie eine über den Bedarf des Baugebiets hinausgehende Anzahl
an Betreuungsplätzen in drei geplanten Kindertagesstätten berücksichtigt.
Durch die geplante Darstellung einer breiten , nord-südlich verlaufenden Grünfläche mit
unterschiedlichen Zweckbestimmungen westlich parallel zur vorhandenen Stromtrasse werden
die ausreichende Abstände zwischen der vorhandenen Hochspannungsleitung und d er
geplanten Wohnbaufläche erreicht.
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der im wirksamen Flächennutzungsplan
dargestellten Flächen für die Landwirtschaft als Fläche mit besonderer Bedeutung für die
Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Fläche wird im Rahmen der FNP -Änderung umgewidmet
als Grünfläche u. a. mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “ dargestellt. Diese Flächen erhalten damit eine
besondere Aufwertung.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. Um
die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebotes
des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass mindestens die Hälfte der
Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand und in
Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich
überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militärische
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im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Konversionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz
dieser intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster
vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den
prognostizierten Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können.
Im Baulandprogramm 2019- 2025/20301 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der
Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht
festgelegt. In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den
Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem
Hintergrund der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung
ausschließlich auf Innenbereichsflächen zu fokus sieren. Bei Außenbereichsentwicklungen ist
vorgesehen, dass auch in Außenstadtteilen – wie im Stadtteil Albachten – eine gemischte
Wohnstruktur mit Ein - und Mehrfamilienhäusern realisiert wird. Im konkreten Fall ist dabei von
einer Wohndichte von mindestens 55 Wohneinheiten / ha Nettowohnbauland auszugehen.
Die vorliegende Planung zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits überwiegend
im aktuellen Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für eine
Siedlungsentwicklung dargestellt. Aufgrund des o. a. Schwerpunktes auf die Innentwicklung und
der geplanten Dichte entspricht die Planung daher den Anforderungen des § 1 a BauGB, mit
Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und
vorhandene Gehölz-/ Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im
Hinblick auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der
freien Landschaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine
bedeutenden Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Grünsystem /
Freiraumkonzept“, wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, sodass
hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre
Siedlungskörper vorliegt.
Auch gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als
klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Darüber hinaus liegt
er nicht in einem Belüftungskorridor. Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer
relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens
gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb
festgesetzter Überschwemmungsbereiche, sodass bau- und anlagenbedingte erhebliche
Auswirkungen – z. B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen – nicht anzunehmen
sind.
2 Planungsrechtliche Situation
2.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12. 2013 vom Regionalrat Münster
aufgestellt und am 27. 06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt
1 Vgl. Vorlage V/0224/2019 „Fortschreibung des Baulandprogramms 2019 – 2025/2030
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im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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gemacht. Seit dem 16.02.2016 wir d der Regionalplan durch den Sachlichen T eilplan Energie
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Im
fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderung sbereich überwiegend als
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Gemäß § 34 (1) des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) war zu Beginn
der Planung bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte Darstellung
des FNP mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf A nfrage bei der Bezirksregierung
Münster hat diese mit Schreiben vom 31.0 1.2018 geantwortet und wesentliche textliche Ziele
und Grundsätze der Raumordnung aufgelistet, die im weiteren Verfahren zu beachten und zu
berücksichtigen sind.
Folgende textliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden seitens der Stadt Münster
wie folgt aufgegriffen bzw. berücksichtigt:
• Gemäß dem Ziel 2- 3 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) hat sich die
Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch f estgelegten
Siedlungsbereiche zu vollziehen.
Aufgrund der bereichsunscharfen zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans hat die
Bezirksplanungsbehörde dieses Ziel als erfüllt angesehen und damit die Vereinbarkeit der
Planung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt.
• Die Ziele 1.1, 3.2, 3.3 des Regional plans Münsterland und der Grundsa tz 6.1-5 des LEP
NRW, die eine bedarfsgerechte, freiraumschonende Siedlungsflächenentwicklung zum Ziel
haben, werden vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 1a B auGB
(Bodenschutzklausel) in Kapitel 1 ebenfalls als erfüllt angesehen.
• In Bezug auf die Grundsätze 6.1-7 (energieeffiziente Bauweisen, Einsatz von Kraft-Wärme-
Kopplung sowie passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren
Energien) und 10.1- 4 ( Potenziale der kombinierten Strom -und Wärmeerzeugung ) des
LEP NRW wird auf die Maßstäbl ichkeit des Flächennutzungsplans (Maßstab 1:20.000)
verwiesen, sodass die o. g. Grundsätze nicht im Plan dargestellt werden können. Auf
Ebene der Bebauungsplanung können die Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung
von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien u. a. durch die Ausrichtung der
Gebäude optimiert werden. Im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgte ein Städtebaulicher
Wettbewerb, in dem bereit s eine energetische Optimierung vorausgesetzt wurde
(Ausrichtung Gebäude / Vermeidung Verschattung).
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist allgemein eine aktive Solarnutzung
möglich. Durch die energetischen Standards der Stadt Münster werden hohe
Anforderungen an die Minimierung des Transmissionswärmeverlustes der Gebäude
vorgeschrieben. Die energetische Ausrichtung des Gebiet s ist somit insgesamt als günstig
zu bewerten.
• Der Grundsatz 8.2- 3 des LEP NRW zielt bei der bauleitplanungsrechtlichen Ausweisung
von neuen Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer
Sensibilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, darauf ab, dass nach Möglichkeit ein Abstand von
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mindestens 400 m zu rechtlich abgesicherten Trassen von Höchstspannungsleitungen mit
220 kV oder mehr eingehalten wird.
Durch die Darstellung einer breiten Grünfläche mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen
westlich parallel zur nord- südlich verlaufenden Stromtrasse werden die erforderlichen
Abstände zu einer geplanten Wohnbaufläche vergrößert. Der geplante Schulstandort weist
einen Abstand von ca. 540 m zur Stromtrasse auf, damit kann der geforderte Abstand von
400 m eingehalten werden. Die weiteren beson ders schützenswerten Einrichtungen, d. h.
die vorliegenden K ita-Standorte, wurden soweit wie planerisch verträglich unter
Berücksichtigung der Sicherung einer optimalen Verteilung im Gebiet – möglichst im
westlichen Plangebiet – dargestellt. Die Abstände betragen ca. 320- 380 m und erreichen
damit annähernd den geforderten 400 m-Abstand.
Gemäß der Richtlinie Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Abstände zwischen
Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und
sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), Stand 2007,
werden aus Immissionsschutzgründen folgende Schutzabstände bei Anlagen zur
elektrischen Energieweiterleitung oder Nachrichtenübertragung, d. h. Schutzabstände bei
Hochspannungsfreileitungen, festgelegt:
380 kV / 50 Hz: 40 m
220 kV / 50 Hz: 20 m
110 kV / 50 Hz: 10 m
110 kV / 16 ⅔ Hz: 5 m
Diese Abstände können in der vorliegenden Planung deutlich eingehalten werden.
• Die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und insbesondere besonders wertvoller
landwirtschaftlicher Böden soll gem äß den Grundsätzen 7.5-2 LEP NRW sowie 17.1 und
18.2 des Regionalplans Münsterland angestrebt werden. Hierzu wird auf die generellen
Aussagen zu den Zielen 1.1, 3.2, 3.3 des Regional plans Münsterland und den Grundsatz
6.1-5 des LEP NRW verwiesen. Die landwirtschaftlichen Flächen, die im Rahmen der
64. Änderung des Flächennutzungsplans für eine Wohnbauflächenentwicklung vorgesehen
sind, sind im derzeit gültigen Flächennutzungsplan nicht als Flächen mit besonderer
Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Die geplanten Wohnbauflächen standen
darüber hinaus auch nicht im Eigentum des östlich an den Änderungsbereich
angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebs.
Die Stadt Münster hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein
Immissionsschutzgutachten vergeben, um die erforderlichen Abstände zwischen der
geplanten Wohnbaufläche und dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu
untersuchen. Mit der Berücksichtigung dieser berechneten Abstände in den vorliegenden
Bauleitplänen wird der landwirtschaftliche Betrieb in seinem Bestand gesichert. Zudem
werden Übergänge zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen
Betrieb durch die Darstellung von Grünflächen geschaffen. Im Westen des Stadtteils stellt
der Offerbachpark den Übergang zur freien Landschaft dar. Es schließen sich hochwertige
landschaftsökologische Elemente an. Zudem sind die angrenzenden Flächen als Flächen
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mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Daher wird einer
weiteren Entwicklung des Stadtteils in westlicher Richtung keine Priorität eingeräumt.
• Der Schutz der Oberflächengewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für Pflanzen und Tiere
soll gem äß den Grundsätzen 29.1 und 29.4 des Regionalplans M ünsterland gesichert
werden.
Gemäß den vorgesehenen Darstellungen des Flächennutzungsplans verläuft der
Kannenbach im Planbereich zukünftig nicht mehr durch landwirtschaftliche Flächen,
sondern verläuft in Randlage durch eine geplante Grünfläche mit den Zweckbestimmungen
„Dauerkleingarten“ und „Festplatz“. Durch diese Verlagerung wird eine Querung der
geplanten Einrichtungen Dauerkleingärten sowie Festplatz vermieden.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die erforderlichen Abstände des
Kannenbachs für die Bedeutung des Bachverlaufs für Natur und Landschaft, zu der
geplanten Kleingartenanlage sowie zum Festplatz festzusetzen. Damit können das Ufer
des Kannenbachs als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erhalten bzw. wiederhergestellt
und die Lebensfähigkeit des Naturhaushalts langfristig gesichert werden.
Zur Entwässerung des Baugebiets ist ein naturnahes Entwässerungskonzept vorgesehen.
Niederschlagswasser soll vorrangig über Entwässerungsmulden und Retentionsflächen
dem Wasserkreislauf zugeführt werden. Stoffliche Belastungen durch Einleitungen in den
Kannenbach können somit minimiert werden.
2.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
2.2.1 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich
überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dar, z. T. mit der überlagernden Darstellung als
Fläche mit besonderer Bedeutung für die Landwirtsc haft sowie als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und dabei als Fläche für
vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen. Weitere Flächen sind als Grünflächen mit den
Zweckbestimmungen „Sportplatz“, „Spielbereich A“, „Festplatz“, „Dauerkleingarten“, sowie als
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft dargestellt. Eingebettet in die Grünflächen ist die bestehende Sporthalle durch das
entsprechende Planzeichen als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Sportlichen Flächen dienenden Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Südlich der Weseler
Straße befindet sich zudem eine Fläche für Wald und im Nordosten durchquert das
Fließgewässer Kannenbach das Plangebiet.
2.2.2 Bebauungsplan
Im Parallelverfahren zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Bebauungsplan
Nr. 572 „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ aufgestellt. Zeitgleich mit der
Einleitung dieser FNP-Änderung hat der Rat am 17.06.2015 den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 572 gefasst.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
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2.2.3 Landschaftsplan
Der FNP-Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“.
Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sons tigen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)
3-1.1.2.5 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen
ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung (temporäre
Erhaltung)
Das Entwicklungsziel 3 -1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplant e
Regenrückhaltebecken.
Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz ( LNatSchG NRW) treten bei Änderung eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkraftt reten des
entsprechenden Bebauungs plans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Der
Landschaftsplan wird entsprechend geändert.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Müns ter wurde in seiner Sitzung am 07.03.2018 über die
Planung informiert. Hinweise wurden seitens des Beirates nicht eingebracht.
3 Änderungsbereich
Der FNP-Änderungsbereich wird begrenzt durch die Weseler Straße im Norden, die Sendener
Stiege im Süden, die bestehenden Wohnbauflächen im Westen und die landwirtschaftliche
Flächen im Osten. Aufgrund eines Geruchsimmissionsschutzgutachtens sind speziell für die
geplanten Wohnbauflächen Abstände zur östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Hofstelle
einzuhalten.
4 Änderungsinhalte
4.1 Wohnbaufläche
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den überwiegenden Änderungsbereich als Flächen
für die Landwirtschaft bzw. als Grünflächen dar. Im Rahmen der vorliegenden 64. Änderung des
Flächennutzungsplans ist die Umwidmung von großen Teilflächen zu Wohnbauflächen
vorgesehen.
4.2 Gemischte Baufläche
Südlich des geplanten Feuerwehrstandorts wird eine gemischte Baufläche dargestellt , um die
Möglichkeit zu bekommen, auch Nutzungen, die in einem A llgemeinen Wohngebiet
planungsrechtlich nicht zulässig wären, ansiedeln zu können.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
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4.3 Flächen für den Gemeinbedarf
4.3.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“
Im Norden des Änderungsbereichs wird der neue Feuerwehrstandort für den Stadtteil Albachten
dargestellt. Es ist beabsichtigt, den bisherigen Standort an der Dülmener Straße aufzugeben.
4.3.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen“
Innerhalb der Flächen für den G emeinbedarf wird das Planzeichen für eine kulturelle
Einrichtung als Angebotsplanung dargestellt.
4.3.3 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“
Im Plangebiet sind drei neue Kindergartenstandorte vorg esehen, um einerseits den Bedarf, der
sich aus der Umsetzung des Bau gebiets ergeben wird, abzudecken. Andererseits soll das
derzeit bestehende Defizit des Stadtteils im Bereich „Versorgung mit Kindertagesstätten“
behoben werden. Die Standorte werden innerhalb der geplanten Wohnbauflächen durch das
entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.
4.3.4 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“
Da die derzeit bestehende Ludgerusschule Albachten die prognostizierten Schülerzahlen
voraussichtlich nicht aufnehmen kann, ist im Westen des P langebiets ein zweiter
Grundschulstandort mit einer Einfachsporthalle vorgesehen.
4.3.5 Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
Innerhalb des Plan gebiets ist eine Kombinationseinrichtung für den zukünftigen Bedarf der
Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen und wird entsprechend gekennzeichnet.
4.3.6 Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im
Sinne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen
Anlagen und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem
Umfang erlauben, in der Bauleitpl anung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Sportplatz“ dargestellt bzw. festgesetzt werden. Stattdessen sind sie entweder gem äß § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“
oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. festzusetzen.
Im vorliegenden Fall werden daher die bestehenden sowie die geplanten Sportanlagen im
nordwestlichen Plangebiet als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimm ung
„Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Sportanlage“ dargestellt.
4.4 Flächen für Ver- und Entsorgung
4.4.1 Regenrückhaltebecken
Im südöstlichen Planbereich ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen; der Standort wird durch
das entsprechende Planzeichen gekennzeichnet.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 21
4.5 Grünflächen
4.5.1 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“
Südlich der Weseler Straße wird der bisher dargestellte Standort für eine
Dauerkleingartenanlage durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der Ersatzstandort
liegt im nordöstlichen Planbereich südlich der Weseler Straße. Diese Fläche soll den Bedarf
des gesamten Stadtteils Albachten abdecken.
4.5.2 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Festplatz“
Der im wirksamen Flächennutzungs plan bereits dargestellte Festplatz -Standort wird
aufgehoben und durch eine Wohnbauflächendarstellung überplant. Der neu dargestellte
Standort liegt im nordöstlichen Planbereich südlich der Weseler Straße.
4.5.3 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
Die vorgesehenen Grünflächen im östlichen Planungsgebiet sichern den Übergang zwischen
der geplanten Wohnbebauung und dem Außenbereich. Der west -östlich verlaufende
„Grünfinger“ verknüpft die geplanten Wohnbauflächen mit den bereits bestehenden Flächen im
Stadtteil. Die Grünflächen mit der Zweckbestimmung „ Parkanlage“ sollen
Naherholungsmöglichkeiten für alle Bürger des Stadtteils anbieten.
4.5.4 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielbereich A“
Der Spielbereich A ist im Bereich zwischen den geplanten Kleinspielfeldern und dem zweiten
Grundschulstandort vorgesehen.
4.5.5 Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
Das im wirksamen FNP dargestellte Planzeichen im nordöstlichen Planungsbereich wird durch
Wohnbauflächen überplant. Innerhalb der geplanten großen Grünfläche im östlichen Plangebiet
werden punktuell Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, weshalb hier das entsprechende
Planzeichen eingeführt wird.
4.6 Wasserflächen
Der als Wasserfläche dargestellte Kannenbach durchquert im Nordosten das Plangebiet. Er soll
zukünftig im nordöstlichen Planbereich verlagert werden, damit eine Zerschneidung der
geplanten Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Dauerkleingarten“ und „Festplatz“ sowie
eine dies bezogene zusätzliche Querung des Fließgewässers vermieden werden kann.
4.7 Flächen für die Landwirtschaft
Die Flächen für die Landwirt schaft werden überplant und zu Wohnbauflächen und zu
Grünflächen umgewidmet.
4.8 Flächen für Wald
Die Flächen für Wald werden entsprechend den Darstellungen des städtischen
Umweltkatasters neu abgegrenzt dargestellt.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 21
5 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
5.1 Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen
Die überlagernde Darstellung der bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Fläche
mit der Darstellung als Flächen für vorwiegend lineare und punktuelle Maß nahmen im
Planbereich wird zurückgenommen. Die zukünftige Abgrenzung der Flächen für vorwiegend
lineare und punktuelle Maßnahmen orientiert sich an der Abgrenzung des Änderungs bereichs
der Flächennutzungsplan-Änderung.
6 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
6.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen – soweit nicht anders
angegeben – auf dem Umw eltkataster der Stadt Münster ( http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster).
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen:
• öKon GmbH (2017): Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungspl an Nr. 572
„Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
• Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019 – Entwurf): Lärmtechnische Beurteilung
zum Bebauungsplan Nr. 572 „Albachten – südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
• Uppenkamp und Partner (2019 – Vorabzug): Immissionsschutz-Gutachten;
Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in
Münster-Albachten
6.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Die 64. Änderung des Flächennutzungsplans verfolgt das Ziel, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohn gebiets mit rund 480 Wohneinheiten zu
schaffen. Die geplante Wohnbaufläche wird flankiert von einer kleineren gemischten Baufläche
im Kern der Bauflächen, von Flächen für den Gemeinbedarf für sportliche, soziale und kulturelle
Zwecke, Schule, Kindergarten, Feuerwehr sowie von Grünflächen verschiedener
Zweckbestimmung. Die Darstellungen umfassen zudem Flächen für den Wald, Wasserflächen
(verlegter Kannenbach) und Flächen für Ver - und Entsorgung (Regenrückhaltebecken). Die
Änderungen treten an die Stelle bisheriger Darstellungen als Grünfläche, Flächen für die
Landwirtschaft und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 21
6.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan überwiegend als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche, Waldbereiche und Fließgewässer.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans 3
„Roxeler Riedel“. Der Landschaftsplan stellt folgende Entwicklungsziele dar:
3-1.1 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteter Landschaft (Erhaltung)
3-1.1.2.5 Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen
Landschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer
städtebaulichen Überplanung (temporäre Erhaltung)
Das Entwicklungsziel 3 -1.1 umfasst den nördlichen Teil der Wohnbaufläche, Teilbereiche der
öffentlichen Grünflächen einschließlich Kleingartenanlage und Festplatz sowie das geplante
Regenrückhaltebecken.
Im Randbereich des dargestellten Waldes befindet sich eine im Landschaftsplan festgesetzte
Pflegemaßnahme für ein Kleingewässer.
Innerhalb des geplanten Änderungs bereichs befindet sich der Bebauungsplan Nr. 466
Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist. Dieser setzt Sportflächen und einen Spielbereich fest.
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch /
menschliche Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- DIN 18005, Anlage 1
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- 39. BImSchV
- Geruchsimmissionsrichtlinie
- Abstandserlass NRW
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)
Boden / Fläche - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima / Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz
(Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmale)
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 21
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union
oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen
Rechnung tragen. Auf der Ebene des Flächennutzungs plans sind diesbezüglich insbesondere
die Ziele und Grundsätze des Regionalplans und die Zielsetzungen der Umweltdaten Münster
(Stand: 2014 / 2015) heranzuziehen.
6.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten 2. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 2).
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Anschluss an die tabellarische Aufstellung
detaillierter erläutert. Erhebliche Beeinträchtigungen liegen insbesondere dann vor, wenn
geltende Normen und Zielsetzungen zum Umweltschutz nicht eingehalten werden.
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Umwelt-
belang
Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswirkungen Bewer-
tung*
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Vorwiegend landwirtschaftliche
Nutzflächen (Acker) im Bereich der
geplanten Nutzungsänderungen.
- Westlich angrenzende
Wohnbebauung (vorwiegend
Einfamilienhausbebauung).
- Vorhandene Sportanlagen im
Nordwesten des Plangebiets.
- Nördlich an das Plangebiet
angrenzende Landesstraße L 551.
- Südlich des Plangebiets gelegene
Bahnstrecke (ca. 300 m Abstand zu
Wohnbauflächen) sowie
Bundesautobahn.
- Zwei östlich an das Plangebiet
angrenzende bzw. weiter südlich
gelegene Tierhaltungsbetriebe.
- 380 kV-Hochspannungsfreileitung ab
ca. 200 m östlich der geplanten
Wohnbaufläche.
- Lärmimmissionen werden im
Rahmen eines Gutachtens zum
Bebauungsplan geprüft. Die
Lärmimmissionen liegen z. T.
deutlich über den
Orientierungswerten der DIN 18005.
- Geruchsimmissionen werden im
Rahmen eines Gutachtens zum
Bebauungsplan geprüft. Für die
naheliegende Wohnbebauung sind
Häufigkeiten von 10-14 % der
Jahresstunden gemäß GIRL
anzusetzen.
- Die geplanten Wohnnutzungen
halten die Abstandserfordernisse zu
Hochspannungsfreileitungen gemäß
Abstandserlass NRW ein. Die
Abstandsempfehlung des
Landesentwicklungsplans
(Grundsatz 8.2-3) von 400 m zu
Baugebieten, die dem Wohnen
dienen oder eine vergleichbare
Sensibilität haben, wird nicht
eingehalten.
2 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr. 2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen,
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens.
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 21
Umwelt-
belang
Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswirkungen Bewer-
tung*
Tiere /
Pflanzen /
biologische
Vielfalt
- Im Änderungsbereich Ackerflächen
vorherrschend.
- Waldbestand ist ein schutzwürdiges
Biotop gemäß Kartierung der LANUV:
BK-4011-0188.
- Hofzufahrt Billermann weist eine
gesetzlich geschützte Allee auf.
- Gemäß vorliegendem
Artenschutzgutachten kein besonders
relevanter Lebensraum für
planungsrelevante Tierarten.
- FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet
Davert in ca. 6.500 m Entfernung
südlich gelegen.
- Mit der Planung sind in größerem
Umfang Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden. Vorwiegend
sind Ackerflächen betroffen.
Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen in Natur und Landschaft
werden im Zuge der verbindlichen
Bauleitplanung konkretisiert.
- Maßgebliche Auswirkungen auf das
schutzwürdige Biotop (Wald)
ergeben sich durch die geplante
Erschließungs-straße durch den
Wald zur L551. Vertiefte
Artenschutzprüfung erfolgte im
parallelen Bebauungsplanverfahren.
Kein Hinweis auf Vorkommen
verfahrenskritischer Tier- und
Pflanzenarten.
- Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete) oder
europäische Vogelschutzgebiete
werden nicht berührt.
Boden /
Fläche
- Vorherrschende Bodentypen sind
Pseudogleye, Pseudogley-
Braunerden, Plaggenesch.
- Im südöstlichen Änderungsbereich
Flächen mit besonderer Bedeutung
für die Landwirtschaft.
- Vorkommende Plaggenesch-Böden
sind als schutzwürdige Böden vom
Geologischen Dienst NRW kartiert.
- Neuversiegelung im Außenbereich.
- Erhebliche Aufschüttungen und
Bodenbewegungen zur
Entwässerung des zukünftigen
Baugebiets erforderlich.
- Inanspruchnahme von Flächen mit
besonderer Bedeutung für die
Landwirtschaft.
- Inanspruchnahme schutzwürdigen
Bodens.
- Kein Hinweis auf Altlasten-/
Verdachtsflächen im Plangebiet.
-
Wasser - Bereiche mit oberflächennahem
Geschiebemergel /-lehm; zur
Staunässe neigend.
- Hohe Grundwasserneubildungsrate
(überwiegend 200-300 mm / a).
- Oberflächengewässer Kannenbach
(Strukturgüte merklich bis stark
geschädigt).
- Versiegelung führt zur Minimierung
der Grundwasserneubildung, die
durch Versickerungs-/
Rückhaltungsmaßnahmen im
Gebiet gemindert werden sollen.
- Entwässerung erfolgt nach näherer
Konkretisierung im Bebauungsplan
gedrosselt in den Kannenbach.
- Geplante Verlegung des
Kannenbachs soll in Verbindung mit
einer ökologischen Aufwertung des
Fließgewässers erfolgen (vgl.
Grundsatz 29.1 des Regionalplans).
/
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 21
Umwelt-
belang
Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der Umweltauswirkungen Bewer-
tung*
Klima / Luft - Freilandklimatop.
- geringe Luftbelastung.
- Lokal begrenzte, wenig erhebliche
Auswirkungen auf das Stadtklima
(Änderung zu Siedlungsklimatop).
Klimaschutz /
Klimawandel
- Vorhandene Gefährdung bei
Starkregenabfluss in westlich
angrenzendem Wohngebiet.
- Wirksame Maßnahmen zum Schutz
vor Starkregenereignissen sind im
Bebauungsplan vorgesehen.
Landschaft - Durch weiträumige Ackerflächen
bestimmter Raum. Kulissenwirkung
durch Waldbestand und sonstige
Gehölzbestände, z. B. Allee im
östlichen Plangebiet.
- Der gesamte Planungsraum liegt
innerhalb des 3. Grünrings der
Grünordnung Münster.
- Eingriff in zu erhaltende
Landschaftsbereiche gemäß
Landschaftsplan.
- Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen in das Landschaftsbild
sind im Zuge der weiteren
Bauleitplanverfahren zu
konkretisieren.
- Die Erhaltung randlicher
Gehölzkulissen sowie eine
landschaftsgerechte
Ortsrandgestaltung sind
vorgesehen.
Sach- und
Kulturgüter
- Landwirtschaftlich genutzte
Produktionsfläche.
- Keine bekannten Boden-/ Denkmäler;
denkmalpflegerisch interessante
Kulturlandschaft
- Landwirtschaftliche
Produktionsflächen betroffen.
- Potenzielle Eingriffe in
denkmalpflegerisch bedeutsame
Landschaftsteile; vorgesehene
Prospektion.
Wechsel-
wirkungen
- Bodenfunktionen /Denkmalpflege - Verlust von Eschböden /
* Bewertung:
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6.500 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018.) Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.
Eine int ensivere Erholungsnutzung findet im Bereich der im Nordwesten dargestellten
Sportanlagen statt. Das zentrale Plangebiet dient als lokal relevanter Raum für Spaziergänge
etc. Im Bereich der Sportanlagen befindet sich zudem die Vogelstange des örtlichen
Schützenvereins.
Lärmimmissionen:
Auf das Plangebiet wirken verschiedene Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für
die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt
werden. Folgende Lärmbelastungen sind zu berücksichtigen:
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 21
• Verkehrslärm (Straße/Schiene)
• Sportlärm (Sportanlagen)
• Freizeitlärm (Festplatz)
Die aus dem Verkehr herrührenden Lärmimmissionen bewegen sich in den Randbereichen der
geplanten Wohnbebauung bei Werten von ca. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts und liegen
damit um etwa 7 bzw. 9 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 Teil 1. In den
zentral gelegenen Wohnbauflächen sinken die Belastungen, liegen aber noch über den
Orientierungswerten.
Auftretenden Belastungen, auch durch Sport - und Freizeitlärm, kann durch entsprechende
Zuordnung von Nutzungen sowie durch Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan
begegnet werden.
Luftschadstoffe
Für Albachten ist überwiegend eine Luftschadstoffbel astung anzunehmen, die weitgehend der
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind nicht
zu erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe
(Stickstoffdioxid, Feinstaub / PM 10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar
Grenzwertüberschreitungen vor.
Geruchsbelastungen
Von den im Nahbereich der Planung liegenden Tierhaltungsbetrieben (Schweinehaltung)
werden Geruchsimmissionen innerhalb der geplanten Wohnbaufläc hen ausgelöst. Die
Immissionswerte überschreiten die in der Geruchsimmissionsrichtlinie NRW (GIRL) festgelegten
Immissionswerte für Wohngebiete von 10 % Jahresgeruchsstunden. Die prognostizierten
Immissionen liegen jedoch unterhalb von 15 % Jahresgeruchsstunden, die die Grenze zu einem
Dorfgebiet markieren. Nach gutachterlicher Einschätzung sind in begründeten Einzelfällen
Überschreitungen von 10 % möglich. Von den Geruchsbelastungen sind auch die geplante
Kleingartenanlage und der Festplatz betroffen.
Elektrosmog
Von der im Osten des Plangebiets liegenden Hochspannungsleitung gehen keine erheblichen
Immissionen in den geplanten Wohngebieten aus. Die geplanten Wohnnutzungen halten die
Abstandserfordernisse zu Hochspannungsfreileitungen gemäß Abstandserlass NRW ein
(380 kV / 50 Hz: 40 m Abstand von der Trassenmitte bis zum Bebauungsrand). Ein
entsprechender Abstand ist auch für die Kleingärten vorgesehen.
Die Abstandsempfehlung des Landesentwicklungsplans (Grundsatz 8.2-3) von 400 m zu
Baugebieten, die dem Wohnen dienen oder eine vergleichbare Sensibilität haben, wird nicht
eingehalten.
Erholung / Grünordnung Münster
Maßgebliche negative Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind nicht erkennbar. Für das
neue Wohngebiet sollen unmittelbar anschließend in größerem Umfang Grünflächen mit
Freizeit- und Erholungsfunktion angelegt werden.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 21
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt
Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Für das Plangebiet liegt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungs plans eine
artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017) vor. Das Gutachten ergab keinen Nachweis
verfahrenskritischer Tier - und Pflanzenarten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
können artenschutzrecht liche Konflikte durch Bauzeitenregelungen und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme Steinkauz) vermieden werden.
Eingriff in Natur und Landschaft
Mit der Planung sind in größerem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden.
Vorwiegend sind Ackerflächen betroffen. Maßgebliche Auswirkungen auf ein sc hutzwürdiges
Biotop (Wald) ergeben sich durch die geplante Erschließungsstraße durch den Wald zur L 551.
Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Lands chaft und zum Waldaus gleich
werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert. Es ist vorgesehen, einen
Großteil der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs umzusetzen.
Die 64. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auch auf Flächen, für die der
geltende Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt.
Die Planung geht dabei über Flächen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung bis zum
Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten
des entsprechenden Bebauung splans außer Kr aft, soweit der Träger der Landschaftsplanung
im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete) oder europäische
Vogelschutzgebiete werden nicht berührt.
Schutzgüter Boden / Wasser / Klima
Die Planung führt zu einer erheblichen Neuversiegelung und Inanspruchnahme von Boden im
Außenbereich. Abgesehen von der Versiegelung sind nach den vorliegenden Planungen
erhebliche Aufschüttungen und Bodenbewegungen zur Ent wässerung des zukünftigen
Baugebiets erforderlich. Die betroffenen Böden haben hinsichtlich ihrer natürlichen
Bodenfunktionen für den Naturhaushalt eine mittlere bis hohe Bedeutung. Bei den betroffenen
schutzwürdigen Böden handelt es sich um kulturhistorisch bedeutsame Eschböden.
Die von der Planung betroffene Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für
die Landwirtschaft (vgl. bisherige Darstellungen des Flächennutzungsplans) befinde t sich im
Bereich geplanter Grünanlagen / Ausgleichsflächen sowie im Bereich geplanter
Regenrückhaltemaßnahmen. Eine Versiegelung ist damit nur in untergeordnetem Maß
verbunden.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 21
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Vorgesehene
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch der Kompensation
von Eingriffen in den Boden.
Altlasten-/ Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Hinsichtlich des Wasserhaushalts sind die Auswirk ungen auf das Gewässersystem des
Kannenbachs und die Auswirkungen möglicher Starkregenereignisse zu betrachten. Die aus
dem Gebiet abfließenden Niederschlagswässer sollen durch Versickerung und Rückhaltung
soweit gemindert werden, dass das Gewässersystem des Kannenbachs nicht unverträglich
belastet wird. Mit der geplanten Verlegung des Kannenbachs innerhalb von Grünflächen am
nordöstlichen Rand des Änderungsbereichs wird zudem eine ökologische Verbesserung des
Fließgewässers angestrebt.
Die bislang auftret enden Schadereignisse durch Starkregen am westlichen angrenzenden,
heutigen Siedlungsrand werden durch eine in südöstliche Richtung ausgerichtete zukünftige
Entwässerung des gesamten Bau gebiets vermieden werden. In diesem Zuge sind
entsprechende Geländemodellierungen erforderlich. Mit dieser Maßnahme wird auch der
Anpassung an den Klimawandel Rechnung getragen.
Eine Verzahnung der geplanten Wohnbebauung mit dem Außenbereich soll mit dazu beitragen,
die Auswirkungen des Klimawandels im geplanten Siedlungsgebiet abzumildern.
Schutzgut Kulturgüter
Durch die 64. Änderung des Flächennutzungsplans werden Flächen inmitten einer
mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft tangiert, deren Entstehungsgeschichte vermutlich
bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die für das Plangebiet bodenkundlich nachgewiesenen
Eschböden sind in dieser Hinsicht für den Denkmalschutz hochrelevant. Zudem ist eine
besondere Fossilführung des Pleistozäns im Plangebiet möglich. Vor dem genannten
Hintergrund sind denkmalpflegerische P rospektionen im Plangebiet vorgesehen, um potenziell
erhebliche Beeinträchtigungen von Kulturgütern zu vermeiden bzw. zu minimieren.
6.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplans ist absehbar von einer unveränderten
Nutzung der Fläche auszugehen. Eine Umsetzung der dargestellten Grünflächen ist prinzipiell
möglich.
6.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht
gezogen werden müssten, drängen sich nicht auf. Die Fläche beschränkt sich im Wesentlichen
auf Flächen, die der geltende Regionalplan bereits als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
dargestellt.
6.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring-Maßnahmen gemäß
§ 4c BauGB vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 21
zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung
des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswir kungen erlangt haben
(§ 4 Abs. 3 BauGB). Die Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder
Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB (Ausgleichsmaßnahmen) erfolgt im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung. Die grundsätzliche Umsetzung ist im Änderungsbereich
selber und ggf. im weiteren Stadtgebiet gesichert.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter i m Stadtgebiet von Münster. Mittels
geeigneter Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen
Umweltstandards, z. B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des
Grünsystems in Münster, nachvollzogen werden. Die Umwel tdaten Münster dienen damit in
Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
6.8 Zusammenfassung
Durch die 64. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Albachten werden die
planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohngebiets und ergänzender
Infrastruktur am östlichen Ortsrand geschaffen.
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen
für die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmg utachtens zum Bebauungsplan dar gelegt
werden. Hinsichtlich des Verkehrslärms sind deutliche Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 zu erwarten. Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen
liegen die prognostizierten Immissionen am östlichen Siedlungsrand oberhalb der
Immissionswerte für Wohngebiete. Die Immissionswerte für auch dem Wohnen dienende Dorf -
gebiete werden nicht überschritten.
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen oder Elektrosmog sind nicht
gegeben.
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung auszugleichen sind. Die
64. Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende
Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder
sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Mit
dem Inkrafttreten des Bebauungsplans treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Grundsätzliche
Belange des Artenschutzes stehen der Änderung nicht entgegen.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Flächen mit
besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt
werden absehbar durch eine ökologisch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet
minimiert. Damit erfolgt zugleich durch die Minderung von Gefahren durch Starkregenereignisse
eine Anpassung an den Klimawandel.
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 21
7 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
7.1 Altlasten
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im FNP
sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden. Im
Plangebiet liegt keine Altlast -/ Verdachtsfläche. Die im wirksamen Flächennutzungsplan
dargestellte Fläche wurde aus dem Altlastverdachtskataster gelöscht.
Besondere Hinweise in Bezug auf das Vorhandensein von Kampfmitteln sind bisher ebenfalls
nicht bekannt, eine diesbezügliche Prüfung im Detail erfolgt auf der nachgelagerten Planungs -
bzw. Genehmigungsebene.
7.2 Hochspannungsfreileitung ab 110 kV
Im nordwestlichen Plangebiet verläuft eine 380 / 220 kV-Hochspannungsleitung. Der
Trassenverlauf wird nachrichtlich im Bestand dargestellt.
7.3 Gasfernleitung
Im nordwestlichen Plangebiet verläuft eine Gasfernleitung. Der Trassenverlauf wird
nachrichtlich im Bestand dargestellt.
7.4 Flächen mit besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft
Im südöstlichen Plangebiet ist ein Teilbereich der dargestellten Flächen für die Landwirtschaft
als Fläche für besondere Bedeutung für die Landwirtschaft gekennzeichnet. Diese Fläche wir d
im Rahmen der FNP -Änderung umgewidmet als Grünfläche u.a. mit der Zweckbestimmung
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “
dargestellt.
7.5 Bodendenkmäler
Es befinden sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Bodendenkmäler i m Sinne des
Denkmalschutzes NRW im Plangebiet.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze
des Plangebiets bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar
östlich des Plangebiets liegt der ehemalige Hof Emsmann, der in den Heberegistern des
Domkapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets
sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche verzeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch
die seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert praktizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet
haben. Ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist unklar. Eschfluren sind
erfahrungsgemäß im Münsterland archäologisch hochrelevant. In der Regel befinden sich die
frühmittelalterlichen Höfe, die den hoch- und spätmittelalterlichen Anlagen am Rand des Eschs
vorausgehen, mitten in diesem. Durch den schützenden Bodenauftrag sind sie meist sehr gut
erhalten. Gleichfalls befinden sich dort häufig Siedlungsplätze der Eisenzeit. Darauf kann die an
64. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-West im Stadtteil Albachten
im Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 21
der Sendener Stiege unweit des Plangebiets gefundene Münze der Römischen Kaiserzeit
(3. Jh. n. Chr.) hinweisen.
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere
Fossilführung des Pleistozäns (Saale- Kaltzeit) im Plangebiet hin. Bei Bodeneingriffen in dieser
historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfund e
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende
Hinweise.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zum Entwurf de r 64. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster -West im Stadtteil Albachten im
Bereich Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Stadtbaurat
V-0999-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung
12335 Zeichen
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf der 64. Änderung des Flächennutzungsplans „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ und dem Bebauungsplanentwurf Nr. 572: „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ Stadtbezirk: Münster - West Anlass: Entwurf 64. Änderung des Flächennutzungsplans: „Albach- ten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“ Entwurf Bebauungsplan Nr. 572: „Albachten – Südlich We- s eler Straße / Östlich Hohe Geist“ Zeit: 14.12.2017, 18:00 Uhr Ort: Haus der Begegnung Teilnehmer: ca. 100 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Brinktrine Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Bunse, Herr König, Amt für Stadtentwic k- lung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Weitere Teilnehmer: Herr Severin, Vertreter der Arbeitsgemeinschaft 3pass / rheinflügel severin / hermanns landschaftsarchitektur Eröffnung Herr Brinktrine begrüßt die Bürgerinnen und Bürger, Herrn Severin sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Vorstellung der Planungen Herr Kurz erläutert zu Beginn die Rahmenbedingungen des städtebaulichen Wettbewerbs: Auf dem rd. 14 ha großen Areal sollen insgesamt rd. 500 Wohneinheiten entstehen. Vor der Ausl o- bung des Wettbewerbs wurden die Inhalte in einer Bürgerinformation vorgestellt. Die eing e- reichten Arbeiten wurden nach der Preisgerichtssitzung im Haus der Begegnung öffentlich aus- gestellt, in einer Bürgerinformation Anfang Mai wurde die siegreiche Arbeit durch die Planve r- fasser präsentiert. Seit dieser Veranstaltung hat es folgende Änderungen gegeben: Die gesamte Fläche befindet sich in städtischem Eigentum, die Flächensicherung für den Grundschulstandort wurde durch den Rat beschlossen, das Entwässerungskonzept wurde in den Entwurf eingearbeitet und nach Entscheidung des Planungsausschusses wurde die Bebauung im Übergang zur Lütke Geist verändert. Anschließend geht Herr Kurz auf das Entwässerungskonzept ein. Der am östlichen Gebietsrand gelegene Kannenbach dient als Vorfluter. Um das Regenwasser aus dem Plangebiet in diesen Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0999/2019 Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – Südlich Weseler Straße/ Östlich Hohe Geist Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 einzuleiten, muss es insgesamt vom Westen nach Osten durch das Plangebiet geführt werden. Hierfür muss das Gelände neu modelliert werden. Das Entwässerungskonzept sieht offene, 3 m breite Gräben entlang der Erschließungsfläche vor. D as Regenwass er des nördlichen Bere i- ches wird über eine Retentionsfläche in den Kannenbach ein geleitet, das Regenwasser des südlichen Bereiches über ein Regenrückhaltebecken. Im Übergang zur Lütke Geist wird vo- raussichtlich ein Teil des Regenwassers in die vorhandene K analisation eingeleitet, der Rest wird ebenfalls dem Kannenbach zugeführt. Für den Transport des Regenwassers sind straßen- begleitende Entwässerungsgräben vorgesehen. Die Berechnungen werden durch das Tiefba u- amt an ein externes Büro vergeben und zur Genehmigung abschließend von der Unteren Was- serbehörde geprüft. Das Tiefbauamt hat zudem angeboten, bei Bedarf Anfang 2018 eine Bür- gerinformation zum Entwässerungskonzept durchzuführen. Im Anschluss daran stellt Herr König die Verkehrsuntersuchung vor. Bezüglich der Anbindung des Plangebiets an die Weseler Straße findet eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW statt. Mit der neuen Anbindung einher geht eine Verlegung der Bushaltestelle an der We- seler Straße. Die Anbindung an die Sendener Stieg e ist als untergeordnete Anbindung vorg e- sehen, die Hohe Geist ist nicht als Durchfahrtsstraße geplant. Sowohl die Analyse der Ist - Situation, als auch die Progno se für das Jahr 2030 zeigen , dass die Weseler und Osthofstraße sowie die Sendener Stiege entspre chend ihrer zugewiesenen Funktion zwar gut ausgelastet, jedoch nicht überlastet sind. In der Sendener Stiege wird aufgrund der Ausweisung als Velorou- te künftig eine Stärkung des Radverkehrs angestrebt. Als Vertreter der siegreichen Arbeitsgemeinschaft geht Herr Severin im Anschluss auf die Ve r- änderungen im städtebaulichen Entwurf ein: Eine Kindertagesstätte wurde in den südlichen Bereich verlegt, der Festplatz wurde aus Immissionsgründen an den östlichen Rand verlegt, die Kubatur der Feuerwehr wurde in Rücksprache mit der Feuerwehr verändert, das Regenrückhaltebecken wurde verlagert, die Hierarchie der Straßen im Umfeld der Grundschule wurde verändert und das Entwässerungskonzept wurde in den städtebaulichen Entwurf integriert. Aufgrund der Entscheidung des Planungsausschusses wurde zudem der Übergang zur Lütke Geist umgestaltet. Die vorhandene zweigeschossige Eigenheimbebauung wird nun fortgeführt, durch Bebauung mit kurzen Reihen - und Doppelhäusern werden weiterhin Sichtbeziehungen aus dem Bestand in den Landschaftsraum ermöglicht. Die zwei dahinterliegenden dreigeschos- sigen Gebäude dienen zur räumlichen Fassung des Angers. Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Brinktrine die Anwesenden um Anmerkun- gen und Fragen: Fragen der Bürgerinnen und Bürger (thematisch geordnet) Entwässerung • Eine Bürgerin erkundigt sich, ob auch im süd-westlichen Plangebiet zur Entwässerung eine Anhebung des Geländes vorgesehen ist. Herr Kurz erklärt, dass voraussichtlich im gesamten westlichen Bereich eine Model- lierung des Geländes vorgenommen wird. • Ein Bürger gibt zu bedenken, dass aufgrund der Anhebung des Geländes die zweig e- schossig geplante Bebauung aus dem Bestand wie eine dreigeschossige wirke. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – Südlich Weseler Straße/ Östlich Hohe Geist Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 • Ein Bürger regt an, dass aufgrund der topographischen Situation das Re genrückhaltebe- cken auf der falschen Seite angelegt worden sei. Das Regenrückhaltebecken solle besser im Übergang zur Lütke Geist angeordnet werden. Herr Kurz erläutert, dass die bestehende Kanalisation an der Lütke Geist nicht sämtliches Regenwasser aufneh men kann und das Regenwasser deshalb zum Kannenbach geleitet werden muss. Um dies zu erreichen, ist die vorgesehene G e- ländemodellierung notwendig. • Ein Bürger fragt nach den Kosten für die Entwässerungsmaßnahmen. Herr Kurz erklärt, dass die Kosten erst nach Erstellung der Ausführungsplan ung beziffert werden können. Herr Severin ergänzt, dass der Entwurf durch das effizien- te Erschließungssystem bereits die Erschließungskosten reduziert. • Ein Bürger erkundigt sich, wie die Aufschüttung umgesetzt werden soll. Herr Kurz führt aus, dass die einfachste Variante eine Mauer an der Grundstück s- grenze ist. Eine schrittweise Modellierung des Geländes ist aufgrund der dafür b e- nötigten tiefen Grundstücke nicht realisierbar. Verkehr • Ein Bürger moniert, dass die Erschließungs situation an der Lütke Geist bei Erstellen der Planung nicht bekannt gewesen sei. Durch die vorgesehene Anbindung für Fußgänger und Radfahrer würde ein neuer Gefahrenpunkt geschaffen. Herr Kurz erläutert, dass die Anbindung an die Lütke Geist die einzige M öglichkeit für eine Anbindung des neuen Gebietes an den Bestand darstellt. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Verbindung wird an der Planung eines Fuß- und Radweges fest- gehalten. • Ein Bürger gibt zu bedenken, dass bei voraussichtlich 500 Wohneinheiten rund 1.500 Fahr- radfahrer die neue Anbindung an die Lütke Geist nutzen würden und dies zu gefährlichen Situationen führe. Herr Severin erläutert, dass aus Sicht der Planverfasser insbesondere die Anbi n- dung an die Hohe Geist für Fußgänger und Radfahrer wichtig ist. Über diese Anbi n- dung lassen sich alle wichtigen Infrastruktureinrichtungen direkt erreichen, zudem verbindet sie die Ortsmitte im Westen mit dem vorgesehenen Festplatz und dem Landschaftsraum im Osten. • Ein Bürger erkundigt sich, ob auf der Weseler Straße aus der Innenstadt kommend künftig ein Abbiegen in die Sendener Stiege vorgesehen werden soll. Herr König erläutert, dass dies nicht geplant ist. • Ein Bürger fragt, ob sich durch die Planung an den Tempobegrenzungen am Ortseingang etwas verändern wird. Herr König führt aus, dass diesbezüglich noch keine Planungen erstellt wurden, die- se aber in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW erfolgen werden. • Ein Bürger fordert eine Verbreiterung der Anbindung an den Festplatz, um eine Anfahrt mit LKWs zu ermöglichen. • Ein Bürger fordert, die Anbindung an die Lütke Geist zu verbreitern, mindestens auf die vorhandene Breite der Lütke Geist. • Ein Bürger gibt zu bedenken, dass die Sendener Stiege entweder Veloroute oder Ve r- kehrsstraße, nicht beides sein könne. • Ein Bürger befürchtet, dass durch die im südlichen Bereich vorgesehene Kindertagesstätte deutlich mehr Verkehr als angenommen über die Sendener Stiege abgewickelt werden wird. Aus diesem Grund fordert er verkehrsregelnde Maßnahmen. • Ein Bürger fordert aufgrund der guten Erfahrung an der Westseite Albachtens die Anbi n- dung an die Weseler Straße mit einem Kreisverkehr auszubauen. Zudem fordert er auf der Weseler Straße auch in östliche Fahrtrichtung eine Busbucht. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – Südlich Weseler Straße/ Östlich Hohe Geist Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 4 Sportflächen • Ein Bürger berichtet, dass der Sportverein Concordia Albachten bereits aktuell nicht über ausreichend Sport-Außenflächen und Hallen -Kapazitäten verfüge. Durch die Planung ver- liere der Sportverein Flächen, zudem wird eine Entwickl ung von Sportflächen im Umfeld der bestehenden verhindert. U.a. auch aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch das neue Baugebiet werden in Zukunft mehr Sportflächen, insbesondere ein drittes Großspie l- feld, benötigt. • Ein Bürger regt an zu prüfen, ob ein dritte s Großspielfeld dur ch eine Verlagerung der Grundschule möglich gemacht werden könne. Ein anderer Bürger regt eine Verlagerung der Hauptzufahrt zugunsten eines neuen Großspielfeldes an. Herr Kurz bestätigt, dass durch die Anbindung an die Weseler Straße Sportflächen entfallen, der Sportverein in der Summe jedoch Ersatzflächen in größerem Umfang südlich der Großspielfelder bekommt. Zudem lässt s ich durch den Umbau eines Großspielfeldes in einen Kunstrasenplatz dessen Nutzungszeit deutlich ausweiten. Sonstige Anmerkungen • Ein Bürger befürchtet, dass durch die Pla nung einer Einfamilienhaus-Zeile entlang des Be- stands an der Lütke Geist ein „Dorf im D orf“ entstehe und plädiert dafür, stattdessen den zentralen Anger bis an die bestehende Bebauung zu führen. Herr Severin erklärt, dass die vorhandene zweigeschossige Bebauung im Übergang zur Lütke Geist fortgeführt wurde. Durch die zwei dahinterliegenden dreigeschossi- gen Gebäude wird der Anger räumlich gefasst. D iese Fassung wäre bei zweig e- schossigen Gebäuden nicht gegeben. • Ein Bürger führt die Wohnhöfe westlich der Osthofstraße als negatives Beispiel für Woh n- höfe an. Dort gäbe es keine Kinder mehr. Die Höf e seien komplett leer und niemand fühle sich zuständig. Herr Severin stellt das Projekt WagnisArt in München als positives Beispiel entge- gen. Zudem führt er aus, dass durch die Kombination von Einfamilien- und Mehrfa- milienhäusern keine einseitige Bewohnerstruktur entsteht, sondern Familien, Paare und Singles in den Wohnhöfen zusammen wohnen. In Kombination mit der Ausrich- tung der Gebäude und Wohnungen zu den Wohnhöfen hin werden diese belebt. • Ein Bürger fragt, ob nach Beschluss des Flächennutzungsplans noch Änderungen am städtebaulichen Entwurf möglich sind. Herr Kurz führt aus, dass der Flächennutzungsplan die städtebaulichen Zielsetzu n- gen definiert. Der städtebauliche Entwurf konkretisiert diese Zielsetzungen. Bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sind Änderungen möglich. Ende der Veranstaltung Herr Brinktrine bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung sowie Herrn Severin für die Vor- stellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. gez. Herr Brinktrine Bezirksbürgermeister gez. Herr Bunse Protokollführer
Anlage A
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Anlage A zur Vorlage Nr. V/0999/2019 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur beabsichtigten öffentlichen Auslegung der 64. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Albachten für das geplante Wohngebiet im Osten Albachtens. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet im Osten Albachtens. Neben der Erstellung eines Bebauungsplans ist die Änderung des Flächennut- zungsplans ein Teilziel. Mit der vorliegenden Berichtsvorlage für die BV West und den ASSVW und der parallel an den Rat ergehenden Vorlage zum geänderten Änderungsbeschluss (V/0998/2019) werden notwendige Verfahrensschritte zur Zielerreichung durchgeführt. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwil- lig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (7)
- Weseler Straße
- Osthofstraße
- Dülmener Straße
- Sendener Stiege
- Lütke Geist
- Hohe Geist
- Steinbrede
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0999/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.10.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37