2734/2019
Satzungsbeschluss betreffend die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 75409/02, Arbeitstitel: 1. Teilaufhebung Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil
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Anlage 5 DE BV 7
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Az Vorlagen-Nummer 2733/2019 Freigabedatum 27.08.2019 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Satzungsbeschluss betreffend die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 75409/02, Arbeitstitel: 1. Teilaufhebung Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 10.09.2019 Begründung für die Dringlichkeit: Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungspla- nes nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen (Bebauungsplan Carlebachstraße), der Einzelhan- delsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente ausschließen soll. Das betrifft somit auch ei- ne noch nicht bebaute Fläche des Discounter-Grundstückes. Der Bebauungsplan Carlebach- straße kann dann nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwicklung der beiden fußläu- fig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche Eil, Frankfurter Straße und Finkenberg rechtskräftig werden. Die für den Bebauungsplan-Entwurf Carlebachstraße erlassene Veränderungssperre gemäß den §§ 14, 16 und 17 BauGB läuft zum 04.10.2019 aus. Mit dem Auslaufen der Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB ist die gestellte Bauvoran- frage zur Großflächigkeit eines vorhandenen Discounters zu genehmigen. Die Realisierung dieser Voranfrage würde die nahegelegenen zentralen Versorgungsberei- che "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Finken- berg“ gefährden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich der Discounter Aldi mit 799,92 m² Verkaufsfläche. Der Einzelhandelsbetrieb beabsichtigt eine Nutzungsänderung der Lagerflä- che und damit die Erweiterung der Verkaufsfläche auf insgesamt 1 033,34 m². Das Vorhaben wird durch die geplante Erweiterung großflächig und widerspricht somit dem Steuerungs- schema des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) der Stadt Köln. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier aus Gründen des Zentrenschutzes zu vermei- den. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte wie hier an der Carlebachstraße, entfalten schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ver- sorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen, auch da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor außer Kraft treten der Veränderungssperre eine rechtverbindliche Planung (Satzungsbe- 2 schluss inkl. Bekanntmachung) betreffend den Bebauungsplan Carlebachstraße und die da- mit verbundene Teilaufhebung Neue Eiler Straße sicherzustellen. Im September 2019 muss die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Teilaufhebung im Amtsblatt erfolgt sein, damit danach (ebenfalls im September 2019) die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Carlebachstraße erfolgen kann. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf (unmaßstäblich) Anlage 4 Zentren- und Standortstruktur Beschluss: Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 75409/02 nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 27.08.2019 Zustimmung Gez. Redlin Gez. Van Benthem 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Az Vorlagen-Nummer 2734/2019 Freigabedatum 27.08.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzungsbeschluss betreffend die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 75409/02, Arbeitstitel: 1. Teilaufhebung Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 75409/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbin- dung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der B e- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige- fügten Begründung. Rat 28.08.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungspla- nes nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen (Bebauungsplan Carlebachstraße), der Einzelhan- delsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente ausschließen soll. Das betrifft somit auch ei- ne noch nicht bebaute Fläche des Discounter-Grundstückes. Der Bebauungsplan Carlebach- straße kann auch nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwicklung der beiden fußläu- fig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche Eil, Frankfurter Straße und Finkenberg rechtskräftig werden. Die für den Bebauungsplan-Entwurf Carlebachstraße erlassene Veränderungssperre gemäß den §§ 14, 16 und 17 BauGB läuft zum 04.10.2019 aus. Mit dem Auslaufen der Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB ist die gestellte Bauvoran- frage zur Großflächigkeit eines vorhandenen Discounters zu genehmigen. Die Realisierung dieser Voranfrage würde die nahegelegenen zentralen Versorgungsberei- che "Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße" und "Nahversorgungszentrum Finken- berg“ gefährden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich der Discounter Aldi mit 799,92 m² Verkaufsfläche. Der Einzelhandelsbetrieb beabsichtigt eine Nutzungsänderung der Lagerflä- che und damit die Erweiterung der Verkaufsfläche auf insgesamt 1 033,34 m². Das Vorhaben wird durch die geplante Erweiterung großflächig und widerspricht somit dem Steuerungs- schema des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) der Stadt Köln. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier aus Gründen des Zentrenschutzes zu vermei- den. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funkt ionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte wie hier an der Carlebachstraße, entfalten schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ver- sorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen, auch da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Begründung für die Dringlichkeit: Um die Ziele der oben genannten Planung nicht zu gefährden, ist es zwingend erforderlich vor außer Kraft treten der Veränderungssperre eine rechtsverbindliche Planung (Satzungs- beschluss inkl. Bekanntmachung) betreffend den Bebauungsplan Carlebachstraße und die damit verbundene Teilaufhebung Neue Eiler Straße sicherzustellen. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Teilaufhebung im Amtsblatt muss demnach vor dem 04.10.2019 erfolgt sein. Dafür muss im September 2019 die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Teilaufhebung im Amtsblatt erfolgt sein, damit im Anschluss (eben- falls im September 2019) die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Carlebachstraße er- folgen kann (vgl. hierzu Beschlussvorlage 2715/2019). Der Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 28.08.2019 ist erforderlich, weil die Behand- lung in der September-Beratungsfolge (nächste Ratssitzung am 26.09.2019) mit Blick auf den Redaktionsvorlauf des Amtsblattes keine fristgerechte Bekanntmachung des Ratsbe- schlusses über die Teilaufhebung zulässt. 3 Die Anhörung der Bezirksvertretung Porz erfolgt im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 3 Bebauungsplan-Entwurf (unmaßstäblich) Anlage 4 Zentren- und Standortstruktur Anlage 5 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Porz
Anlage 1 Geltungsbereich
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1. Teilaufhebung"Neue Eiler Straße"rechtskräftigerBebauungsplan 75409/02 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75409/02Neue Eiler Straßein Köln - Porz - Eil Maßstab 1 : 10 0000200100400600 Meter
Anlage 2 Satzungsbegründung
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/ 2 A N L A G E 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch BauGB zur 1.Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75409/02 Arbeitstitel: Neue Eiler Straße in Köln -Porz-Eil, 1. Teilaufhebung Rechtskraft Der Bebauungsplan 75409/02 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 02.11.1987 in Kraft. Geltungsbereich Sein räumlicher Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Leostraße, der Kurt-Schu- macher-Straße, der Humboldtstraße, der Theodor-Heuss-Straße, der Frankfurter Straße, dem Pfaffenpfädchen, der Ludwigstraße und der Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung beschränkt sich auf das Gebiet zwischen dem nördlich gelegenen Baumarkt, begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden circa 26,00 m parallel zur Carlebachstraße und im Westen durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke Gemarkung Eil, Flur 16, Flurstücke 879 und 904) in Köln-Porz-Eil. Der Geltungsbereich hat eine Flächengröße von circa 6100 m². Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Planinhalt Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Mischgebiet (MI), Gewerbegebiet (GE), allgemeines Wohngebiet (WA), öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmung -Kinderspielplatz- und -Ballspielplatz-, Fläche für Versorgungsanlagen (Hochdruckgasbehälter), öffentliche Verkehrsflächen. Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: Gewerbegebiet(GE), III Vollgeschosse GFZ 2,0 geschlossene Bauweise überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) Zone 1 (Ausschluss von Betrieben mit bestimmten Emissionsverhalten auf der Grundlage der Abstandliste des Abstandserlasses vom 09.07.1982) Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Grund der Aufhebung Der Bebauungsplan 75409/02 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest. Durch die vor dem Verwaltungsgericht erstrittene Baugenehmigung im Jahr 2011 hat ein Discoun- ter auf der südlich an den Bereich der Teilaufhebung angrenzenden Fläche ein Gebäude mit einer - 2 - / 3 Verkaufsfläche von knapp 800 m² sowie einer Geschossfläche von circa 1 550 m² errichtet. Im Geltungsbereich der Teilaufhebung ist der Parkplatz des Discounters angeordnet. Es liegt eine Bauvoranfrage vor, mit der der Discounter durch eine Nutzungsänderung der Lager- fläche die Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 1 033,34 m² (und damit großflächig) beantragt. Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.07.2011 (23 K 8691/09) festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Discounters auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen, soll die Teilaufhebung beschlossen werden, um auch für das ge- samte Discounter-Grundstück die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB zu ermöglichen. Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Babauungsplanes nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen, der Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente ausschließen soll. Das betrifft somit auch eine noch nicht bebaute Fläche des Discounter- Grundstückes. Der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB wird zur Erhaltung und Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche Eil, Frankfurter Straße und Finkenberg aufgestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzu- lassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauN- VO) kommen bei der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht in Betracht. Am 10.11.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlosse- ne Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Carlebachstraße einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel im Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.12.2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Ebenfalls am 10.11.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlossene Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich des Bebauungsplanes Neue Eiler Straße die 1. Teilaufhebung aufzustellen mit dem Ziel, die rechtliche Voraussetzung für den Bebauungsplan Carlebachstraße zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde auch am 12.10.2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs der 1. Teil- aufhebung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln am 19.07.2019 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung wurde vom 27.06 bis einschließlich 26.07.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes. Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentren- konzept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor ei- nem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgele- genen zentralen Versorgungsbereiche - Nahbereichszentrum Eil (Frankfurter Straße) und Nahbe- reichszentrum Finkenberg (Konrad-Adenauer-Straße) - zu erwarten sind. Der Planstandort liegt fußläufig (rund 500 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versor- gungsbereichen sowie rund 1,2 km vom Stadtteil Porz-Gremberghoven entfernt. Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren verfügen derzeit über einen relativ - 3 - / 4 schwachen Einzelhandelbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu stabilisieren bezie- hungsweise sogar auszubauen. Für den Stadtteil Porz-Gremberghoven wurde im Frühjahr 2016 im Auftrag der Stadt Köln eine Machbarkeitsstudie zur Herstellung eines standortangepassten, kleinflächigen Lebensmittelange- botes vorgelegt. Zurzeit führt die Stadt auf dieser Grundlage intensive Gespräche mit Grundstü- ckeigentümern, potenziellen Marktbetreibern und der Bürgerschaft in Gremberghoven. Die Studie belegt unter anderem einen hohen Kaufkraftabfluss aus Gremberghoven in das Gewerbegebiet Eil. Eine weitere Vergrößerung der Attraktivität dieser nicht integrierten Einkaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Sicherung und Weiterentwicklung der Zentren und der wohnortin- tegrierten Nahversorgungsangebote. Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75405/03, Arbeitstitel: Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil) notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes soll im Bereich des bestehenden Discounters großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß Sortimentsliste der Stadt Köln und im sonsti- gen Geltungsbereich des Bebauungsplans Carlebachstraße zentren- und nahversorgungsrelevan- ter Einzelhandel in jeglicher Form ausgeschlossen werden. Da die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwick- lung zentraler Versorgungsbereiche nur für im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB zulässig ist, ist die Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 75409/02 für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 75405/03 erforderlich. Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt. Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landes- entwicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Pla- nungsgebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei- chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). Das Vorhaben liegt im GIB, so dass entsprechend des Regionalplanes eine Einzelhandelsnutzung hier ausgeschlossen werden soll. Zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sind sowohl die Teilaufhebung des Bebauungspla- nes, als auch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Carlebachstraße für den teilaufzuheben- den Bereich notwendig. Aus vorgenannten Gründen wird deshalb der Bebauungsplan 75409/02 in einem förmlichen Ver- fahren teilaufgehoben. Auswirkungen der Teilaufhebung Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 75409/02 weiterhin zur Realisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt. Für den Bereich der Teilaufhebung soll die zukünftige städtebauliche Entwicklung über die Neu- aufstellung des Bebauungsplanes Carlebachstraße mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Bauge- setzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB erfolgen. Die Anwendung dieses Planungsinstrumentariums sichert die städtebauliche Ordnung des Rau- mes. - 4 - / 5 Da die Umgebung der Teilaufhebung durch Wohnen und gewerbliche Nutzungen in Form von Au- tohäusern, Kfz Reparaturbetriebe, einer Taxizentrale, einem Baumarkt, sowie metallverarbeiten- den Betrieben geprägt ist, stellt dies nach Inkrafttreten der Teilaufhebung das zukünftige Nut- zungsspektrum dar. Die einzige Ausnahme bildet hier Einzelhandel mit zentren- und nahversor- gungsrelevanten Sortimenten, da diese Form der gewerblichen Nutzung durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 75405/03 (Carlebachstraße) unterbunden werden wird. Da sich die Teilaufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt, wurde von einer vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB ab- gesehen. Umweltbericht gemäß § 2a Nummer 2 BauGB Es wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB mit einer Beschreibung und Bewertung des gegenwärtigen und des zukünftigen Umweltzustandes einschließlich Prognose der Nullvarian- te (Plan wird nicht teilweise aufgehoben) durchgeführt. Für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. Überwachungs- maßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich nicht. Im Einzelnen: 1. Ziel der Teilaufhebung: Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet, Zone 1 - Aus- schluss von Betrieben mit mehr als 100 m Abstandserfordernis nach der Abstandsliste, maximal dreigeschossig, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 in geschlossener Bauweise fest sowie eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Im Geltungsbereich der Teilaufhebung liegt der Discounter Aldi mit einer Verkaufsfläche von ca 800 qm sowie Lager- und betribesflächen von ca. 1500 qm. Die vorhandene Bebauung weicht in Teilen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab (überbaubare Fläche, Überplanung von vier Baumstandorten entlang der Carlebachstraße). Der Discounter hat eine Er- weiterung der Verkaufsfläche in die Großflächigkeit zu Lasten der Lagerfläche beantragt. Zur Si- cherstellung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Köln wird für den Bereich des Discounters ein Bebauungsplan mit Regelungen zum Einzelhandel aufgestellt.. Weitere Regelungen soll der neue Bebauungsplan nicht treffen. Dazu ist die Teilaufhebung eine Voraussetzung. 2. Bestand: Das Plangebiet der Teilaufhebung ist durch einen Lebensmitteldiscounter mit Pkw-Stellplätzen zum größeren Teil versiegelt und bebaut. Im Bereich der Pkw-Stellplätze sind untergeordnet Zier- rabatte mit geringer ökologischer Wertigkeit vorhanden. Weiterhin ist im nördlichen Bereich zwi- schen Pkw-Stellplätzen und den angrenzenden Gewerbebetrieb eine Pflanzfläche angelegt. 3. Auswirkungen der Planung (Teilaufhebung) und Definition der Nullvariante: Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie- rung in § 2 Abs.4 Satz 3 BauGB daran, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Teilaufhe- bung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die nach der Teilaufhebung zulässigen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung dauerhaft zu erwarten sind. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Diese Prü- fung beinhaltet auch nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da diese auf der Ebene der Teilaufhebung nicht abgeschätzt werden können und eine Prüfung insoweit in einem späteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen wird. - 5 - / 6 Es werden durch die Umsetzung der Teilaufhebung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Nullvariante: Bei einem Erhalt des Bestandes kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Umweltbe- lange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB. Zusätzlich könnte bei Nichtaufhebung des Planes die heute vorhandene Pkw-Stellfläche mit Pflanzstreifen durch ein gewerbliches Gebäude, z. B. Büro, Lager gemäß den Ausnutzungskenn- zahlen des rechtskräftigen Bebauungsplanes bebaut werden. Dies würde die vorhandene Versie- gelung nur marginal erhöhen. Zusätzlich wäre, je nach Art der gewerblichen Nutzung, von einem leicht erhöhten Verkehrsaufkommen (Angestellte, Besucher, An- / Ablieferung) zu rechnen. Eine erhebliche Verkehrszunahme auf der Eiler Straße wäre allerdings nicht zu erwarten. Prognose: Nach der Teilaufhebung beurteilt sich das Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB und die sich in der Umgebung einfügende Bebauung ist zulässig. Auf der Basis von § 34 Abs. 1 BauGB kann im Änderungsbereich nach der Teilaufhebung eine Bebauung des heutigen Parkplatzes und der Pflanzfläche durch Wohnnutzung sowie gewerbliche Nutzungen einschließlich Einzelhandel erfol- gen. Damit sind dann Eingriffe in den Naturhaushalt sowie Auswirkungen auf die südlich vorhan- dene Wohnbebauung möglich. Pflanzen, Tiere, Boden, Grundwasser: Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Naturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW, WHG, LWG NRW; Bestand: Im Plangebiet sind derzeit keine hochwertigen Biotoptypen vorhanden. Die wenigen kleinkronigen Bäume, Ziersträucher und der Scherrasen leisten sowohl aufgrund der Kleinflächigkeit als auch der mangelnden Biotopvernetzung keinen erheblichen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Natur- haushaltes. Sie stellen keine Brut- und Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten dar. Zum einen weist der Biotopbestand keine Strukturen auf, wie sie speziell angepasste Tierarten als Brut-, Fort- pflanzungs- oder Überwinterungsstätten benötigen, zum anderen unterliegt die Fläche durch den Betrieb des Parkplatzes und der täglichen Andienung ständigen Störungen. Die Bäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der im Teilaufhebungsbereich vorhandene Boden dürfte aufgrund von Bautätigkeiten nicht mehr im natürlichen Zustand vorliegen, seine Bodeneigenschaften sind gestört und anthropogen verän- dert. Einer Nachverdichtung an dieser Stelle ist einer Neuinanspruchnahme unbelasteter Böden im Außenbereich vorzuziehen. Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind für den Teilaufhebungsbereich und seinen Nahbereich keine Eintragungen vorhanden. Der Teilaufhebungsbereich liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Aufgrund der Kleinflächigkeit der unversiegelten Flächen und der gestörten Bodeneigenschaften leistet der Änderungsbereich kei- nen erheblichen Beitrag zur Grundwasserneubildung. Nullvariante/Prognose: In beiden Betrachtungsfällen sind die Auswirkungen identisch und im Ver- gleich zum Bestand nicht erheblich, da es sich in beiden Fällen um eine versiegelte bzw. zu ver- siegelnde Fläche handelt. Luftgüte / Klima: Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, BauGB, Ver- meidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen; Bestand: Gemäß Luftgüteindex (2001 – 2003) liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Zone mittle- rer Luftgüte. Eine geringfügige Zunahme von Emissionen aus Hausbrand und Mehrverkehr ist in diesem Bereich unproblematisch. - 6 - / 7 Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß der „Planungshinweiskarte zukünfti- ge Wärmebelastung“ als sehr hoch (wärme-)belastete Siedlungsfläche bewertet wird. Prognose: Aufgrund der geringen Flächengröße des Teilaufhebungsbereiches und der südlich vorhandenen Wohnbebauung kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig nur eine Nutzung zulässig sein wird, die nicht zu einer erheblichen Zunahme der Luftschadstoff-Emission führen wird. Der Änderungsbereich liegt nicht in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Die zukünftig mögliche zusätzliche Bebauung wird aufgrund der geringen Flächengröße und der Lage innerhalb der Wärmeinsel von Porz-Eil keine spürbaren negativen Auswirkungen auf das Kleinklima im Teilaufhebungsbereich und seinem Nahbereich aufweisen. Die Fläche hat auch heu- te keinerlei thermische Wohlfahrtsfunktion. Nullvariante: diese entspricht der Prognose, in beiden Betrachtungsfällen sind die Auswirkungen identisch und im Vergleich zum Bestand unerheblich, da es sich in beiden Fällen um eine versie- gelte bzw. zu versiegelnde Fläche handelt. Mensch, Gesundheit, hier Lärm: Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit- lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse), Bestand: Der Änderungsbereich ist stark lärmvorbelastet durch Straßenverkehrslärm der BAB 59, der Theodor-Heuss-Straße, der Frankfurter Straße, der Neue Eiler Straße und der Carlebachstra- ße. Untergeordnet liegen vermutlich auch gewerbliche Lärmimmissionen vor. Aufgrund der Zonie- rung des Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr.75409/02 dürften diese jedoch nur gering ausfal- len. Prognose / Nullvariante: Bei einer Neubebauung und Neunutzung im Teilaufhebungsbereich ist sowohl nach Durchführung der Teilaufhebung als auch bei einem Verzicht hierauf im Rahmen des Bauantrages eine schalltechnische Untersuchung erforderlich, die nachweist, ob und wie die Grenzwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an der südlich gelegenen Wohnbebau- ung eingehalten werden. Dazu wird auch die Lärm-Vorbelastung aus dem bestehenden Gewerbe zu berücksichtigen sein. Weitere Umweltbelange wie: Landschaftsplan, Fachpläne (Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete Biologische Vielfalt Landschaft/Ortsbild Abwasser, Abfälle, sonstige Emissionen wie Gerüche, Licht, Strahlung, Wärme Erneuerbare Energien/Energieeffizienz Erschütterungen Gefahrenschutz/Risiken Kultur- und sonstige Sachgüter Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen sind durch die Teilaufhebung und die Nullvariante nicht betroffen. Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen können bei der Teilaufhebung nicht wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Form von Festsetzungen geregelt werden. Dies erfolgt, soweit erforderlich, in späteren Baugenehmigungsverfahren. - 7 - 3. Sonstige Angaben: Alternativen zur geplanten Teilaufhebung bestehen nicht. Die Verfestigung eines Einzelhandels- standortes, der dem vom Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept widerspricht, soll mit den zur Verfügung stehenden Planungsinstrumentarien ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf die allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen Umwelt- daten zurückgegriffen. - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln, Deutscher Wetterdienst, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung, aus LANUV Fachbericht Nr.50, Recklinghausen, 2013; - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindi- katoren, Essen, 2003; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003; - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 - Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III-Richtlinie, eigene kartographische Dar- stellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen aktualisiert - Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2010; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 2014; Zusammenfassung: Im Rahmen der Teilaufhebung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen im Vergleich zum Bestand sowie zur Nullvariante gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB festzustellen.
Anlage 3 Bebauungsplan(unmaßstäblich)
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1. Teilaufhebung 1HXH(LOHU6WUDH UHFKWVNUlIWLJHU Bebauungsplan 75409/02 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 3 0DVWDE N Stadtplanungsamt Geltungsbereich der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75409/02 1HXH(LOHU6WUDH LQ.|OQ3RU](LO 0 10050 200 300 Meter
Anlage 4 zentren-Standortstruktur
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Einzelhandels- und Stadtbezirk Porz Zentrenkonzept Köln 2010 c( c( c( c( c( c( c( c( c( c( c( c( c( #* c( c( c( c( c( c( c( ") ") ") c( c( c( c( c( c( c( c( c( c( c( c( cc(( c( c( c( c( c( c( cc(( c( Sonderstandort Poll Sonderstandort Eil BZ Porz STZ Wahnheide, Heidestr. NVZ Finkenberg NVZ Eil, Frankfurter Str. STZ Zündorf, Hauptstr./Schmittgasse STZ Poll, Siegburger Str. STZ Wahn, Frankfurter Str./Heidestr. STZ Urbach, Kaiserstr./ Frankfurter Str. STZ Westhoven/Ensen, Gilgaustr. NVL Grengel, Friedensstr. ´ Z e ntr e n und St a n d o r t s t r u k t u r Ratsbeschluss 17.12.2013 Nahversorgung / Einzugsbereiche Lebensmittelbetriebe ab 400 m² VKF 700 Meter Radius um die Betriebe 700 Meter Radius um die Zentren SB-Warenhaus Verbrauchermarkt Supermarkt Discounter Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete Versorgungsgebiet BZ - Bezirkszentrum NVZ - Nahversorgungszentrum STZ - Stadtteilzentrum Versorgungsgebiet Versorgungsgebiet Sonderstandort ") c( #* c( NVL - Nahversorgungslage Sonderstandort Lind 0 700 1.400 2.100350 Meter 1:42.000 Karte: 7.1 Amt für Stadtentwicklung und Statistik 2010 Darstellung: Erhebung: GMA 2008 Anlage 4 Standort ALDI Süd
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2734/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.08.2019
- Erstellt
- 09.08.2019 14:08