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V/0131/2006

17. Änderung FNP - Beschluss zur Änderung

Vorlage 16.02.2006

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V-0131-2006-Anlage-1-Begründung.pdf

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31382 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 131/2006 
 
 
B e g r ü n d u n g  
 
 
zum Entwurf der 17. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster – Südost, Stadtteil Gremmendorf 
im Bereich Erbdrostenweg / Loddenbachsee 
 
 
 
1. Planungsanlass und Planungsziele  
Anlass zur 17. Änderung des wirksamen Flächennutzun gsplans (FNP) der Stadt Münster ist 
die Absicht, am nördlichen Rand der Ortslage Gremmendorf – Ost durch eine Abrundung der 
vorhandenen Wohnbebauung ein weiteres Angebot für E infamilienhausbebauung zu ermög-
lichen. 
 
Der wirksam fortgeschriebene Flächennutzungsplan st ellt den Änderungsbereich als Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun g 
von Boden, Natur und Landschaft  dar. Für die planungsrechtliche Sicherung der o. g . Wohn-
entwicklung ist daher die Änderung des FNP gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetzbuch (BauGB) 
erforderlich. Mit der vorliegenden Änderung wird di e Grünfläche teilweise in eine Wohnbau-
fläche umgewidmet. 
 
In einem so genannten Parallelverfahren gem. § 8 (3) Satz 1 BauGB wird die Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 497 Gremmendorf – Erbdrostenweg / Erich-Gref-
fin-Weg / Loddenbach  durchgeführt. 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landsch aftsplanes Nr. 1 Werse , Schutzauswei-
sungen bestehen innerhalb des Plangebietes jedoch n icht. Als Entwicklungsziel ist die Er-
haltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten 
Landschaft  festgesetzt. 
 
Für den Loddenbach besteht kein natürliches Übersch wemmungsgebiet, da der Wasser-
stand durch das vorgeschaltete Regenrückhaltebecken  Loddenbachsee  künstlich geregelt 
wird. 
 
Im Rahmen des Umweltberichts zur vorliegenden Fläch ennutzungsplan – Änderung ist gem. 
Ziffer 2 d) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Bauge setzbuch (BauGB) auch zu untersuchen, 
ob anderweitige Planungsmöglichkeiten in Betracht k ommen, wobei die Ziele und der räumli-
che Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind. 
 
Hierzu besteht aus städtebaulicher Sicht folgende A usgangssituation: Der wirksame FNP 
bzw. der geltende Gebietsentwicklungsplan (GEP) – T eilabschnitt Münsterland – enthalten 
im näheren Umfeld des Plangebiets nachfolgend aufge führte Flächenpotenziale, die wegen 
ihrer Darstellung als Wohnbaufläche bzw. Wohnsiedlu ngsbereich u. U. grundsätzlich für eine 
Wohnsiedlungsentwickung in Betracht kämen und für d ie bislang noch kein Verfahren zur 
Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans in Vorbereitung bzw. eingeleitet worden ist. 
 
Gremmendorf – Ost 
 
Für den Ortsteil Gremmendorf – Ost weisen – abgeseh en vom Plangebiet – weder der gel-
tende GEP noch der wirksame FNP weitere entwicklung sfähige Flächenpotenziale für eine 
Wohnsiedlungsentwicklung auf.

2 
Angelmodde – West  
Der GEP enthält im Ortsteil Angelmodde – West nördl ich der Homannstraße, östlich Birken-
heide, eine Siedlungsflächenreserve, die als Wohnsi edlungsbereich dargestellt ist; diese 
Fläche ist im wirksamen FNP bislang nicht als Wohnb aufläche dargestellt. Die Aufnahme 
dieser Fläche als Wohnbaufläche in den FNP war 1999  im Rahmen des Verfahrens zur Fort-
schreibung des FNP bereits angedacht, wurde jedoch wegen vorgetragener Bedenken sowie 
u. a. mit Rücksicht auf entgegenstehende Ziele der Landschaftsplanung und der Grünord-
nung nicht vollzogen. 
 
St. Mauritz 
 
Im Stadtteil St. Mauritz liegt westlich der Straße Schmittingheide eine im wirksamen FNP 
dargestellte Wohnbaufläche von vergleichbarer Größe nordnung wie die Fläche in Grem-
mendorf – Ost am Erbdrostenweg. 
 
Während die Fläche an der Homannstraße hinsichtlich  der Dimensionierung mit dem im Be-
bauungsplanentwurf Nr. 497 verfolgten Ziel nicht ve rgleichbar ist, weil die Fläche in Angel-
modde – Dorf wesentlich größer ist, ist die Fläche westlich der Schmittingheide vergleichbar 
groß. Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf Nr.  497 ist eindeutig die Flächenbereit-
stellung zur Schaffung von Wohnraum im Ortsteil Gre mmendorf – Ost beabsichtigt, die u. a. 
wegen der vorhandenen Infrastrukturausstattung eine  städtebaulich sinnvolle Abrundung 
darstellt. 
 
Vor dem Hintergrund des Planungsziels, im Ortsteil Gremmendorf – Ost Flächen zur Errich-
tung für zusätzlichen Wohnraum bereitzustellen, sow ie der weiteren Ziele des Bebauungs-
planentwurfes Nr. 497 stellen die beiden Flächen an  der Homannstraße im Ortsteil Angel-
modde – West wie auch westlich der Straße Schmittin gheide im Ortsteil St. Mauritz keine in 
Betracht kommenden, anderweitige Planungsalternativen dar.  
 
Der parallel zur vorliegenden 17. Änderung des FNP in Aufstellung befindliche Bebauungs-
plan Nr. 497 verfolgt das Ziel, den bestehenden Sie dlungsansatz im Ortsteil Gremmendorf – 
Ost um 24 Baugrundstücke geringfügig auszuweiten un d abzurunden. Diese Siedlungsent-
wicklung bedeutet eine städtebaulich sinnvolle Abru ndung der südwestlich und östlich an-
grenzenden Einfamilienhausbebauung an einem attrakt iven Standort. Eine entsprechende 
Grundstücksnachfrage ist in Münster und insbesonder e in Gremmendorf gegeben. Kinder-
gärten und Grundschulangebot liegen in unmittelbare r Nähe (Standorte Vörnste Esch und 
Delstrup); Handels- und Dienstleistungsangebote im Bereich der Nahversorgung befinden 
sich im Ortskern von Gremmendorf. 
 
Zugleich verfolgt der Bebauungsplan Nr. 497 das Zie l, die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die geplante Straßenverlegung Erbdrostenweg  zu schaffen, als Voraussetzung 
zur Errichtung eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbere ich Erbdrostenweg / Vörnste Esch / 
Delstrup . 
 
2. Änderungsbereich 
Der Geltungsbereich der FNP- Änderung wird begrenzt  durch den Loddenbachsee im Wes-
ten, den Loddenbach im Norden sowie die wirksam im FNP südlich bzw. östlich dargestellten 
Wohnbauflächen. Nähere Einzelheiten sind der Planzeichnung zu entnehmen. 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Flächensicherung im Gebietsentwicklungsplan 
Der geltende Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Münster – Teilab-
schnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich a ls Übergang zwischen einem Wohn-
siedlungsbereich  und einem Agrarbereich  dar. Der Agrarbereich wird überlagert durch die 
Funktionszuweisung Erholungsbereich . Da die neu dargestellte Wohnbaufläche mit ca. 2 h a 
Fläche relativ klein ist, es sich um die Arrondieru ng eines bestehenden Wohnsiedlungsbe-

3 
reichs handelt und anderweitige Schutzziele der Rau mordnung nicht entgegenstehen, ist da-
von auszugehen, dass die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. 
 
Eine Anfrage zur Vereinbarkeit mit den Zielen der R aumordnung gem. § 32 Landespla-
nungsgesetz (LPlG) erfolgt in Kürze. 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verordnungen  
 Landschaftsschutz 
Der seit 1987 rechtskräftige Landschaftsplan Werse  weist das Plangebiet vollständig als un-
bebauten Außenbereich aus. Als zentrales Entwicklun gsziel ist die Erhaltung einer mit natür-
lichen Landschaftselementen reich und vielfältig au sgestatteten Landschaft  genannt. 
Schutzausweisungen bestehen innerhalb des Plangebietes jedoch nicht. 
 
Gemäß einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (B VerwG) vom 21.10.1999 darf ein 
Flächennutzungsplan keine Darstellungen enthalten, die einer Landschaftsschutzverordnung 
bzw. den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebie ts (LSG) oder sonstiger Satzungen, 
z.B. einem Landschaftsplan (LP), widersprechen; and erenfalls wäre die Genehmigung des 
FNP gem. § 6 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wegen Ver stoßes gegen sonstige Rechtsvor-
schriften zu versagen. 
 
Im Zusammenhang mit dem abschließenden Beschluss zu r 17. Änderung des FNP muss 
deshalb der Rat der Stadt Münster – als Träger der Landschaftsplanung in der kreisfreien 
Stadt Münster – grundsätzlich noch erklären, dass e r die 17. Änderung des FNP mit der neu 
dargestellten Wohnbaufläche bewusst in Kenntnis der  zurzeit noch entgegenstehenden 
Festsetzungen des Landschaftsplans (sowie in Kenntn is der jeweiligen Stellungnahmen des 
Landschaftsbeirats und der Unteren Landschaftsbehör de) beschließt 
1. Dieser Beschluss be-
deutet, dass die widersprechenden Darstellungen und  Festsetzungen des Landschaftspla-
nes Werse  mit der Rechtskraft des aus der geänderten FNP- Da rstellung entwickelten Be-
bauungsplans Nr. 497 außer Kraft treten. 
 
 Hochwasserschutz 
Für den Loddenbach besteht kein natürliches Übersch wemmungsgebiet, da der Wasser-
stand durch das vorgeschaltete Regenrückhaltebecken  Loddenbachsee  künstlich geregelt 
wird. 
 
4. Änderungsinhalte 
4.1 Wohnbaufläche 
Das vorhandene Wohngebiet im Bereich Erich-Greffin- Weg wird nördlich des Erbdrostenwe-
ges nach Osten bis zum Loddenbach erweitert dargest ellt. Die im wirksamen FNP als Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun g 
von Boden, Natur und Landschaft  dargestellte Fläche wird teilweise zu einer Wohnba ufläche 
umgewidmet. 
 
4.2 Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage 
Zur Einbindung der geplanten Wohnbaufläche in das L andschaftsbild ist entlang der zukünf-
tigen Siedlungskante eine öffentliche Grünverbindun g mit integriertem Fuß- und Radweg ge-
plant. Im Entwurf zur 17. Änderung des FNP wird die  bestehende Grünfläche entsprechend 
um das Planzeichen Parkanlage ergänzt. 
 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2a BauGB 
5.1 Rahmen / Hinweise zur Durchführung der Umweltpr üfung 
Im Jahr 2004 wurden in das Baugesetzbuch europarech tliche Vorgaben integriert, die u. a. 
für die Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 1 (6) Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB die Durchführung 
einer Umweltprüfung vorsehen, in der die mit der be absichtigen Planung voraussichtlich ver-
                                                           
1 Gem. § 29 Landschaftsgesetz (LG) NRW vom 20.04.2005

4 
bundenen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Ergebnisse der Umwelt-
prüfung werden im vorliegenden Umweltbericht als Be standteil der Begründung zur FNP- 
Änderung dokumentiert. 
 
Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten or ientiert sich der Umweltbericht an den 
Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erford erlichen Informationen traten nicht auf. 
Bezüglich detaillierterer Erläuterungen zu den einz elnen Schutzgütern wird auf den Umwelt-
bericht zum Bebauungsplan Nr. 497 Gremmendorf – Erbdrostenweg / Erich-Greffin-Weg / 
Loddenbach verwiesen, der parallel zur FNP- Änderung aufgestellt wird. 
 
5.2 Kurzdarstellung der Planung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 497 Gremmendorf – Erbdrostenweg / Erich-
Greffin-Weg / Loddenbach  soll die Errichtung von einigen Wohngebäuden östli ch der beste-
henden Bebauung Erich-Greffin-Weg  sowie nördlich des Erbdrostenwegs planungsrechtlic h 
ermöglicht werden. Die räumliche Ausdehnung der Woh nbaufläche wird von den notwendi-
gen Abstandsflächen zu den Gewässern Loddenbach und Loddenbachsee bzw. zu der nörd-
lich des Loddenbachs angrenzenden Waldfläche gebild et. Diese Abstandsflächen sollen 
dem Ausgleich des mit der Entwicklung des Wohngebiets verbundenen Eingriffs in Natur und 
Landschaft dienen und bleiben bei der FNP- Änderung  entsprechend dargestellt . Die vorlie-
gende FNP- Änderung schafft die für die Aufstellung  des Bebauungsplans erforderlichen 
planungsrechtlichen Voraussetzungen. 
 
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
• Mensch 
Hier bestehen Fachgesetze, die insbesondere auf den  Schutz des Menschen vor Emissions-
belästigungen (z.B. Lärm) zielen (z.B. Baugesetzbuc h, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im 
Städtebau). 
 
• Tiere und Pflanzen sowie Landschaft 
Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesnaturschutzgesetz, dem 
Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Para graphen des Baugesetzbuches vor-
gegeben. 
 
• Boden und Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundes- und Landesbodens chutzgesetzes, die Bodenschutz-
klausel des Baugesetzbuches, das Wasserhaushaltsges etz sowie das Landeswassergesetz 
die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. 
 
• Luft und Klima 
Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität sind  die Vorgaben des Bundesimmissions-
schutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirek t enthalten auch das Bundesnatur-
schutzgesetz und das Landschaftsgesetz NW über die darin enthaltenen Aussagen zum 
Schutz von Biotopen Vorgaben für den Klimaschutz. 
 
• Landschafts- und Ortsbild 
Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesnaturschutzgesetz, dem 
Landschaftsgesetz NW und in den entsprechenden Para graphen des Baugesetzbuches vor-
gegeben. 
 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Die Berücksichtigung von Belangen der Bau- und Bode ndenkmale ist in den Bestimmungen 
des Denkmalschutzgesetzes NRW geregelt.

5 
5.4 Umweltbeschreibung, -bewertung und Wirkungsprog nose 
• Mensch 
Der Änderungsbereich ist im wirksamen FNP als Grünf läche mit der Zweckbestimmung 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun g von Boden, Natur und Landschaft  
dargestellt. Weitere anthropogene Nutzungsansprüche  an den Änderungsbereich bestehen 
nicht. Das weitere Umfeld des Änderungsbereichs wir d als Naherholungsgebiet genutzt. Die 
Erholungsfunktion bleibt auch mit der geänderten Darstellung des FNP erhalten. 
 
Die benachbarte, bestehende Wohnbebauung wird nicht  beeinträchtigt, da die zukünftige 
Darstellung dieser entspricht und somit keine Emissionsbelastungen bewirkt. 
 
Beeinträchtigungen des Menschen sind auf dieser Planungsebene somit nicht zu erwarten. 
 
• Biotoptypen und Fauna 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans  Nr. 1 Werse , der in 
diesem Bereich die gesamte freie Landschaft umfasst . Die Entwicklungskarte des Land-
schaftsplans nennt als Entwicklungsziel die Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdi-
gen Landschaft mit gliedernden und belebenden Eleme nten . Als besonders geschützte Teile 
von Natur und Landschaft i. S. d. §§ 19 ff LG NW we ist der Landschaftsplan außerhalb, aber 
unmittelbar östlich angrenzend an den Änderungsbere ich am Erbdrostenweg zwei Stielei-
chen als Naturdenkmal aus. 
 
Das Planwerk Grünordnung Münster  stellt im Zielkonzept Naturraum  den nordöstlichen 
Planbereich am Loddenbach mit dem Ziel Sicherung und Entwicklung von Niederungs- und 
Uferbereichen  dar. Im Zielkonzept Freizeit und Erholung  verläuft eine Verbindung zwischen 
Freizeit- und Erholungseinrichtungen am Loddenbachs ee und im Weiteren entlang der 
Trasse der Umgehungsbahn. 
 
In der Themenkarte Grünsystem, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur Fre iraumsicherung  
ist der Änderungsbereich im Randbereich des Grünzug s Lütkenbeck – Loddenbach  darge-
stellt. Innerhalb dieses Grünzugs liegen Vorrangflächen zur Freiraumsicherung , d.h. Freiflä-
chen, die zur Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. 
 
Als informelles Planwerk stellt der Umweltplan  Münster  für den Stadtteil Gremmendorf – 
und somit für den Änderungsbereich – u. a. folgende Situation bzw. Funktionen 
 dar: 
• Lage am Rand des Grünflächenrings mit klimarelevan ter Bebauungsgrenze am östlichen 
Ortsrand 
• Angrenzende Bereiche mit sensiblen Böden 
• Randlage zum Landschaftsschutzgebiet Wersetal 
 
Als relevante Entwicklungsziele
 nennt der Umweltplan u. a.: 
• Leitmodell Umwelt: Lage am Grüngürtel mit ökologis cher Ausgleichsfunktion sowie am 
Rand des östlichen Freiraums (Schutzraum) 
• Wiederherstellen der Auenräume von Loddenbach, Vor nholtgraben und Edelbach 
• Berücksichtigung der bodenökologischen Extremstand orte 
 
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und sei-
ner Umgebung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet D E-4012-301 Wolbecker Tiergarten  
liegt in einer Entfernung von ca. 5 km jenseits der  Ortslage Wolbeck, so dass von einer Be-
einträchtigung des Schutzgebiets durch die vorliege nde FNP- Änderung nicht auszugehen 
ist. 
 
Hochwertige Strukturen sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. 
 
Die sich im Änderungsbereich während der Stilllegun g aus der Ackerfläche entwickelte Bra-
che ist von mittlerer ökologischer Wertigkeit. Angrenzend sind als hochwertige Strukturen der

6 
Loddenbach östlich des Erbdrostenwegs, der Loddenba chsee sowie die Waldflächen nörd-
lich des Änderungsbereichs zu nennen. Beeinträchtig ungen dieser Biotoptypen werden 
durch die vorgelagerte Ausgleichsfläche vermieden. 
 
Von der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche i st eine Brache bzw. Ackerstilllegungs-
fläche betroffen. Die Darstellung einer Grünfläche mit Ausgleichsfunktion führt zu einer Auf-
wertung der bestehenden Biotopstrukturen. 
 
Faunistische Besonderheiten sind im Änderungsbereich nicht bekannt und nicht zu erwarten. 
 
In den angrenzenden Bereichen übernehmen insbesonde re der Loddenbachsee und die um-
liegenden Waldflächen Lebensraumfunktionen für die Avifauna. Während der Bautätigkeiten 
sind Störungen der Fauna zu erwarten. Aufgrund der vorgesehenen Pflanz- und Ausgleichs-
maßnahmen in der Grünfläche mit Pufferwirkung ist n icht von einer nachhaltigen Störung der 
Fauna in den angrenzenden Bereichen auszugehen. Die  Aufwertung der Biotopstrukturen in 
der Ausgleichsfläche führt zu einer Erhöhung der Lebensraumqualität für die Fauna. 
 
Für die Änderung des FNP wird die Rücknahme des Lan dschaftsplans erforderlich. Aufgrund 
der Kleinflächigkeit der geplanten Wohnbaufläche – verbunden mit der Randlage im Land-
schaftsplanbereich und der mittleren ökologischen W ertigkeit – ist die vorgesehene Ände-
rung des FNP – auch im Hinblick auf die in den übri gen genannten Planwerken aufgeführten 
Ziele – vertretbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass mit der benachbarten Grünfläche 
eine räumlich und funktional geeignete Fläche für A usgleichsmaßnahmen zur Verfügung 
steht. Die konkrete Regelung der erforderlichen Aus gleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen 
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 497 Gremmendorf – Erbdrostenweg / Erich-Greffin-
Weg / Loddenbach , die parallel zur Änderung des FNP erfolgt. 
 
• Boden 
Dem Änderungsbereich unterliegt mit einem Pseudogle y ein Bodentyp, der um Gremmen-
dorf verbreitet ist, eine mittlere Ertragsfähigkeit  aufweist und nicht als schutzwürdig einzu-
stufen ist. 
 
Mit der Entwicklung des Wohngebiets ist die Entnahme, Umlagerung und Versiegelung eines 
derzeit offenen Bodens verbunden. Unter der Grünflä che mit Ausgleichsfunktion werden die 
bestehenden Bodenverhältnisse langfristig aufgewert et, weil die entsprechenden Aus-
gleichsmaßnahmen auch Verbesserungen im Untergrund bewirken werden. 
 
Die Vorgaben des Landesbodenschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs (sparsamer und 
schonender Umgang mit Grund und Boden, Wiedernutzba rmachung von Flächen, Nachver-
dichtung, Innenentwicklung und Begrenzung der Boden versiegelung) werden mit der Arron-
dierung eines bestehenden Siedlungsbereichs weitgehend berücksichtigt. 
 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Bod en sind mit der Änderung des FNP 
nicht zu erwarten. 
 
• Grundwasser 
Der Änderungsbereich und sein Umfeld liegen weder i nnerhalb eines Wasserschutzgebiets 
noch innerhalb des für die Wasserversorgung wichtigen Münsterländer Kiessandzuges. 
 
Der Grundwasserstand schwankt stark zwischen 4 – 20  dm unter Flur. Aufgrund der gerin-
gen bis mittleren Filterfunktion des aufliegenden B odens ist hier von einer mittleren bis ho-
hen Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen auszugehen. Gemäß 
dem Umweltkataster der Stadt Münster trägt der Bode n mit einer Rate von max. 200 – 300 
mm/a deutlich zur Grundwasserneubildung bei.

7 
Das Schutzgut Grundwasser ist aufgrund der Zunahme der Versiegelung von einer vermin-
derten Grundwasserneubildungsrate betroffen. Unter der Ausgleichsfläche ist von einer Auf-
wertung der Grundwasserverhältnisse auszugehen, wei l im Zuge der Nutzungsextensivie-
rung bzw. -einstellung der Schadstoffeintrag vermindert werden wird. 
 
Die Vorgaben des § 51a LWG werden bei der Entwässer ung der zukünftig in der Wohnbau-
fläche entstehenden versiegelten Bereiche berücksic htigt, so dass erhebliche Umweltauswir-
kungen auf das Schutzgut Grundwasser mit der Änderung des FNP nicht zu erwarten sind. 
 
• Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind innerhalb des Änderungsber eichs nicht vorhanden. Unmittelbar 
angrenzend befinden sich die Oberflächengewässer Loddenbachsee  und Loddenbach . Das 
im geplanten Wohngebiet und auf den Verkehrsflächen  anfallende und in den Loddenbach-
see eingeleitete Oberflächenwasser ist unbelastet. Somit sind die Gewässer von der Ände-
rung des FNP nicht nachteilig betroffen. Die geplan ten Maßnahmen auf der vorgelagerten 
Ausgleichsfläche führen zu einer Aufwertung der Uferstrukturen am Loddenbach. 
 
• Klima und Lufthygiene 
Großräumig gesehen übernehmen die Brachfläche im Än derungsbereich und die landwirt-
schaftlichen Flächen im Umfeld – hier insbesondere das Grünland nördlich des Loddenbach-
sees – klimatisch positive Wirkungen als Kaltluften tstehungsgebiete. Die angrenzenden 
Waldflächen sind nennenswerte Frischluftproduzenten , die Wasserfläche des Loddenbach-
sees weist eine temperaturausgleichende Wirkung auf. 
 
Entsprechend dieser klimatisch positiven Wirkungen ist die nördlich an Gremmendorf an-
grenzende freie Landschaft als klimaökologischer Au sgleichsraum im Umweltkataster aus-
gewiesen. Aufgrund der vorherrschenden Windrichtung  um Süd- West profitiert der Stadtteil 
Gremmendorf jedoch nur in untergeordnetem Maß von diesen Wirkungen. 
 
Die Lufthygiene im Änderungsbereich ist geprägt von  der Lage im Randbereich eines Sied-
lungsgebietes im Übergang zu landwirtschaftlich gen utzten Freiflächen und Waldbeständen. 
Es bestehen Immissionsvorbelastungen durch siedlungstypische Verbrennungsprozesse, die 
in die freie Landschaft ausstreichen. Als besondere r Emittent ist der vielbefahrene Alberslo-
her Weg zu nennen. 
 
Insgesamt sind unter Berücksichtigung der vorhanden en Freiflächen in der Umgebung des 
Änderungsbereichs, der geringfügigen Erweiterung de r Wohnbaufläche mit einer relativ ge-
ringen Versiegelung und der Darstellung einer Grünf läche mit Ausgleichsfunktion keine Ver-
schlechterungen der bestehenden klimatischen Situat ion und somit keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten. 
 
Bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wird au f den in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplan Nr. 497 verwiesen. 
 
• Landschafts- und Ortsbild 
Das Landschaftsbild im Änderungsbereich und seiner Umgebung ist geprägt von den beiden 
Großstrukturen Siedlungsbereich Gremmendorf  im Süden und land- und forstwirtschaftlich 
genutzte, reich strukturierte Landschaft  im Norden. Das Landschaftsbild weist zwar deutlich e 
anthropogene Beeinträchtigungen im südlichen Bereic h auf, die nördlich angrenzende freie 
Landschaft besitzt jedoch aufgrund ihrer Strukturvielfalt ein wertvolles Landschaftsbild. 
 
Bei Realisierung der durch die Darstellung einer Wo hnbaufläche vorbereiteten Bebauung 
gehen von dieser während der Bauphase Beeinträchtig ungen des Landschaftsbildes aus. 
Unter Berücksichtigung der Grünfläche mit Ausgleich sfunktion – geeignete Maßnahmen zur 
Einbindung der Wohnbaufläche in das Landschaftsbild  werden im in Aufstellung befindlichen

8 
Bebauungsplan Nr. 497 getroffen – sind jedoch langf ristig keine Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes zu erwarten. 
 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Baudenkmale, auf die die Vorgaben des Denkmalschutz gesetzes anzuwenden wären, kom-
men im Änderungsbereich nicht vor. Bodendenkmale si nd im Änderungsbereich bislang 
ebenfalls nicht bekannt. Bei Bodeneingriffen in ein er über Jahrhunderte hinweg besiedelten 
Kulturlandschaft können jederzeit archäologische Fu nde und Befunde auftreten sowie Bo-
dendenkmale entdeckt werden. 
 
Die sog. Umwidmungssperrklausel des Baugesetzbuchs (Umnutzung von landwirtschaftli-
chen, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Fläche n nur im notwendigen Umfang) findet 
im vorliegenden Planverfahren insofern Beachtung, d ass die Dimensionierung der geplanten 
Wohnbaufläche aufgrund der restriktiven Wirkung der  angrenzenden Biotopstrukturen gering 
ausfällt. 
 
5.5 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Zu beachtende und voraussichtlich beeinträchtigte W echselwirkungen zwischen den aufge-
führten Schutzgütern sind auf dieser Planungsebene im Änderungsbereich nicht ersichtlich 
und nicht zu vermuten. 
 
Angrenzend an den Änderungsbereich befinden sich am  Loddenbach und im Umfeld der 
Regenkläranlage am Loddenbachsee Weichholzarten, die von höheren (Grund-)Wasserstän-
den abhängen. Diese sind jedoch von der geplanten F NP- Änderung nicht betroffen, da der 
Wasserhaushalt nicht verändert wird. 
 
5.6 Zusammenfassung erheblich nachteiliger Umweltau swirkungen 
Unter Beachtung der Festlegung von geeigneten Ausgl eichsmaßnahmen innerhalb der 
Grünfläche mit Ausgleichsfunktion sind mit der beab sichtigten Änderung des FNP keine vor-
aussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbunden. 
 
5.7 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nul lvariante) 
Bei Beibehaltung der derzeitigen Darstellungen des FNP ist nicht von Nutzungsänderungen 
im Änderungsbereich auszugehen. 
 
5.8 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Mit dem vorliegenden Entwurf zur 17. Änderung des F NP ist eindeutig eine kleinteilige Flä-
chenbereitstellung zur Schaffung von Wohnraum im Or tsteil Gremmendorf – Ost beabsich-
tigt, die u. a. wegen der vorhandenen Infrastruktur ausstattung eine städtebaulich sinnvolle 
Abrundung darstellt.  Für den Ortsteil Gremmendorf – Ost weisen darüber h inaus – abgese-
hen vom Plangebiet – weder der geltende Gebietsentw icklungsplan (GEP) – Teilabschnitt 
Münsterland – noch der wirksame FNP weitere entwick lungsfähige Flächenpotenziale für 
eine Wohnsiedlungsentwicklung aus. 
 
Vor dem Hintergrund des Planungsziels, im Ortsteil Gremmendorf – Ost Flächen zur Errich-
tung für zusätzlichen Wohnraum bereitzustellen, ste llen die beiden potenziellen Wohnbauflä-
chen im weiteren Umfeld, außerhalb des Ortsteils Gr emmendorf – Ost (an der Homann-
straße im Ortsteil Angelmodde – West sowie westlich  der Straße Schmittingheide im Ortsteil 
St. Mauritz; siehe hierzu auch Kap. 1) keine in Bet racht kommenden Planungsalternativen 
dar, die gem. Ziffer 2 d) der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zu un-
tersuchen wären. 
 
5.9 Überwachung (Monitoring) 
Welche Überwachungsmaßnahmen gem. § 4c BauGB im Änd erungsbereich erforderlich 
werden, muss im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellu ng des Bebauungsplans Nr. 497 fest-
gelegt werden.

9 
 
Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall a uf der Planungsebene des FNP 
nicht erforderlich. Unbenommen ist dabei die regelm äßige Überprüfung im Rahmen einer 
Fortschreibung des FNP. 
 
5.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt das vorhandene Wohng ebiet Erich-Greffin-Weg  im Ortsteil 
Gremmendorf – Ost nördlich des Erbdrostenwegs nach Osten bis zum Loddenbach zu 
erweitern. Die Änderung des wirksamen FNP erfolgt d urch eine Umwidmung der Darstellung 
einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  in eine Wohnbaufläche . 
 
Für den Bereich der geplanten Wohnbaufläche wird da rüber hinaus die Herausnahme aus 
dem Geltungsbereich des Landschaftsplans Werse  erforderlich. 
 
Mit den Änderungen auf der Ebene der vorbereitenden  Bauleitplanung sind keine voraus-
sichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die im Umw eltbericht zu betrachtenden Schutzgü-
ter verbunden. Detailliertere Betrachtungen erfolge n im Umweltbericht zum Bebauungsplan 
Nr. 497 Gremmendorf – Erbdrostenweg / Erich-Greffin-Weg / L oddenbach , der parallel zur 
FNP- Änderung aufgestellt wird. 
 
Anderweitige, in Betracht kommende Planungsmöglichk eiten im Ortsteil Gremmendorf – Ost 
sind weder im geltenden Gebietsentwicklungsplan (GE P) – Teilabschnitt Münsterland – noch 
im wirksamen FNP vorhanden. In den angrenzenden Sta dtteilen ggf. noch zur Verfügung 
stehende Flächenpotenziale sind mit dem Planungszie l der Schaffung von Wohnraum in 
Gremmendorf nicht vereinbar. 
 
Maßnahmen zum Monitoring werden im konkreten Fall a uf dieser Planungsebene nicht er-
forderlich. Unbenommen ist dabei die regelmäßige Üb erprüfung im Rahmen einer zukünfti-
gen Fortschreibung des FNP. 
 
6. Gesamtabwägung  
6.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Mit der Darstellung einer zusätzlichen Wohnbaufläche wird eine Freifläche, die im wirksamen 
FNP als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  dargestellt ist, überplant. Zusätzlich wird die 
Rücknahme des Geltungsbereichs des Landschaftsplan Werse  erforderlich. Hiervon ist eine 
Brachfläche von mittlerer ökologischer Wertigkeit betroffen. 
 
Aufgrund der geringen Größe der neuen Wohnbaufläche , verbunden mit der Randlage im 
Landschaftsplanbereich und der mittleren ökologisch en Wertigkeit, ist die vorgesehene Än-
derung des FNP vertretbar. Diese Einschätzung erfol gt auch vor dem Hintergrund, dass mit 
der benachbarten Grünfläche eine räumlich und funkt ional geeignete Fläche für Ausgleichs-
maßnahmen zur Verfügung steht. Die konkrete Regelun g der erforderlichen Ausgleichsmaß-
nahmen erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauu ngsplans Nr. 497 Gremmendorf –
 Erbdrostenweg / Erich-Greffin-Weg / Loddenbach , die parallel zur Änderung des FNP er-
folgt. 
 
6.2 Altlasten 
Im FNP werden gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für baul iche Nutzungen vorgesehene Flä-
chen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Inner-
halb des Änderungsbereichs sind nach derzeitigem Ke nntnisstand keine Altlastenverdachts-
flächen vorhanden, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen. 
 
Damit sind diesbezüglich im weiteren Verfahren keine Komplikationen zu erwarten.

10  
6.3 Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der gültige Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den R egierungsbezirk Münster – Teilab-
schnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich a ls Übergang zwischen einem Wohn-
siedlungsbereich  und einem Agrarbereich  dar. Der Agrarbereich wird überlagert durch die 
Funktionszuweisung Erholungsbereich . Da die geplante Wohnbaufläche mit ca. 2 ha Fläche  
relativ klein ist, es sich um die Arrondierung eine s bestehenden Wohnsiedlungsbereichs 
handelt und anderweitige Schutzziele der Raumordnun g nicht entgegenstehen, ist davon 
auszugehen, dass die Planung mit den Zielen der Rau mordnung vereinbar ist. Eine Anfrage 
zur Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung ge m. § 32 Landesplanungsgesetz (LPlG) 
erfolgt in Kürze. 
 
6.4 Liegenschaftliche Verfügbarkeit 
Die für eine Wohnbebauung vorgesehene Fläche befindet sich vollständig im Eigentum eines 
Eigentümers, der auch den Antrag auf Aufstellung eines Bauleitplans gestellt hat. 
 
Damit sind die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung der Planungsziele gegeben. 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ b eschlossenen 
17. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes. 
 
Münster, 
 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

2138 Zeichen

V/0131/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
17. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes der Stadt Münster für den Bereich 
Erbdrostenweg / Loddenbachsee im Stadtteil Gremmendorf 
Beschluss zur Änderung 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.03.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
05.04.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt M ünster wird gemäß § 2 (1) und (4) Baugesetz-
buch (BauGB) im Bereich Erbdrostenweg / Lodd enbachsee im Stadtteil Gremmendorf dahingehend 
geändert, dass die dargestellte Grünfläche mit der  Zweckbestimmung „Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ teilweise als Wohnbaufläche neu darge-
stellt wird. 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die Flächennutzungsplanänderung entstehen der St adt Münster keine Kosten und keine Folge-
kosten. 
 
Begründung: 
Im Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. 
Durch die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen 
zur weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung im v. g. Bereich geschaffen werden. 
Um das Vorhaben realisieren zu können sind die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die im 
Parallelverfahren geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 497: Gremmendorf – Erbdrostenweg / 
Erich-Greffin-Weg / Loddenbach notwendig. 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen und den Vorlagen zum Bebau-
ungsplan Nr. 497 entnommen werden. 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Plan 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0131/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit /  
Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 11 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.02.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

V-0131-2006-Anlage-2-Plan.pdf

309 Zeichen

. . Anl 2 Vor-
Bisherige Darstellung lage, N. 13112008

vr» Wohnbaufläche

Srünflich Amt für 7 Stadtentwicklung
runfeche | Stadtplanung
Verkehrsplanung
Parkanlage
Plan zur 17. Änderung des fortge-
RER Begrenzungslinie Siedlungsschwerpunkt schriebenen Flächennutzungsplanes

N
—m Stand: 17.10.2005

M.: 115.000

Beratungsverlauf (4)

14.03.2006 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Hauptausschuss
TOP 10.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Rat
TOP 42.4.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Homannstraße
  • Erbdrostenweg
  • Erich-Greffin-Weg
  • Schmittingheide
  • Vörnste Esch
  • Edelbach
  • Tiergarten
  • Werse
  • Delstrup

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0131/2006
Typ
Vorlage
Datum
16.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37