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1171/2024

Bestätigung eines Teilstandortes der Paul-Maar-Schule, Marienplatz 2, 50676 Köln, Schulnummer 154246 in der Pfälzer Straße 30, 50677 Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.04.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2024, TOP 10.6

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

5205 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1171/2024 
Freigabedatum 
30.04.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bestätigung eines Teilstandortes der Paul-Maar-Schule, Marienplatz 2, 50676 Köln, 
Schulnummer 154246 in der Pfälzer Straße 30, 50677 Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln bestätigt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen die 
Errichtung des Teilstandortes Pfälzer Straße 30, 50677 Köln für die Paul-Maar-Schule, Schul-
nummer 154246.  
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschluss-
fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung 
des Beschlusses zu stellen.  
 
3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsge-
richtsordnung angeordnet. 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 10.06.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 13.06.2024 
Rat 27.06.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
(0) Ausgangslage 
Seit dem Jahr 2012 fungiert der Standort Pfälzer Straße 30, 50677 Köln als Teilstandort für die 
Förderschule Paul-Maar-Schule, Marienplatz 2, 50676 Köln, Schulnummer 154246. 
Beim Umzug der Nebenstelle wurde in der Vergangenheit versäumt, die Errichtung des Teil-
standortes schulrechtlich formell zu beschließen.  
Die politische Beschlussfassung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sind daher 
nachträglich einzuholen. 
 
(1) Hintergrund 
Die Paul-Maar-Schule wurde im Jahr 1957 in der Georgsstraße 9-13 gegründet. Nach Fertig-
stellung des Schulgebäudes am Marienplatz im Jahr 1968 erfolgte der Umzug. 
Durch die begrenzten Raumkapazitäten am Standort Marienplatz wurde, um die Schulplatzbe-
darfe abbilden zu können, das Erfordernis zusätzlicher Raumkapazitäten deutlich. So dienten 
in der Vergangenheit zunächst der Standort Nußbaumer Straße, anschließend der Standort 
Wendelinstraße der räumlichen Ergänzung der Paul-Maar-Schule. 
Seit Anfang des Jahres 2012 ist die einzige Nebenstelle am Standort Pfälzer Straße 30 gelegen. 
Bei der Bildung eines Teilstandortes handelt es sich schulrechtlich um eine Änderung der 
Schule gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW. Diese ist demnach per Beschluss festzulegen 
und bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung.  
Mit Schreiben vom 14.12.2023 wies die Bezirksregierung Köln die Stadt Köln darauf hin, dass 
für die Bildung eines Teilstandortes der Paul-Maar-Schule kein Genehmigungsverfahren doku-
mentiert sei. Da es sich dabei um ein ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung der 
Leitungsstunden der Schulleitung handelt, sei es erforderlich, die Genehmigung gemäß § 81 
Abs. 3 Schulgesetz NRW im Nachhinein einzuholen.  
Vor diesem Hintergrund ergibt sich das Erfordernis, die Bildung eines Teilstandortes für die 
Paul-Maar-Schule, inzwischen am Standort Pfälzer Straße, nachträglich durch den Rat der 
Stadt Köln zu beschließen. 
 
(2) Beteiligung der Schulkonferenzen 
Bei Änderungen ist die betroffene Schule nach § 76 Schulgesetz NRW zu beteiligen.  
Da es sich bei der Beschlussfassung lediglich um die Anpassung des rechtlichen Rahmens an 
die Praxis handelt, wird davon abgesehen, eine Stellungnahme von der Schulkonferenz einzu-
holen.

3 
(3) Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern 
§ 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schulträger, in enger Zusammenarbeit und 
gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes 
Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planun-
gen in ihren Rechten betroffen sein können. Als benachbarte Schulträger sind Gemeinden zu 
verstehen, die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzen (Nachbargemeinden) und Trä-
ger von Ersatzschulen auf Kölner Stadtgebiet (private Schulen). Nach § 80 Absatz 7 Schulge-
setz NRW informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen 
gegenseitig über ihre Planungen. 
Aufgrund der lediglich regionalen Bedeutung und da es sich um die Anpassung des rechtlichen 
Rahmens an die Praxis handelt, verzichtet die Stadt Köln in diesem Fall auf eine Abstimmung 
mit den Nachbarschulträgern. 
 
(4) Anordnung der sofortigen Vollziehung 
Es liegt im dringenden öffe ntlichen Interesse, dass der Schulträger nicht durch eingelegte 
Rechtsmittel Einzelner gegen die schulrechtliche Änderung der Paul-Maar-Schule, Marienplatz 
2, 50676 Köln, Schulnummer 154246 für die schulrechtliche Errichtung des Teilstandortes Pfäl-
zer Straße 30 zu einem erheblichen finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand 
für die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen juristischen Verfahrens gezwungen wird. Ins-
besondere liegt es im Interesse der Eltern, rechtzeitig Klarheit über das zukünftige Schulange-
bot zu haben. Daher ist für die Ausführung des Beschlusses zur Bildung des Teilstandortes die 
sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (besonderes 
öffentliches Interesse) anzuordnen. 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

10.06.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.06.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2024 Rat
TOP 10.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1171/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.04.2024
Erstellt
04.04.2024 10:04