1171/2024
Bestätigung eines Teilstandortes der Paul-Maar-Schule, Marienplatz 2, 50676 Köln, Schulnummer 154246 in der Pfälzer Straße 30, 50677 Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 1171/2024 Freigabedatum 30.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bestätigung eines Teilstandortes der Paul-Maar-Schule, Marienplatz 2, 50676 Köln, Schulnummer 154246 in der Pfälzer Straße 30, 50677 Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln bestätigt gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen die Errichtung des Teilstandortes Pfälzer Straße 30, 50677 Köln für die Paul-Maar-Schule, Schul- nummer 154246. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschluss- fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen. 3. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsge- richtsordnung angeordnet. Ausschuss Schule und Weiterbildung 10.06.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 13.06.2024 Rat 27.06.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: (0) Ausgangslage Seit dem Jahr 2012 fungiert der Standort Pfälzer Straße 30, 50677 Köln als Teilstandort für die Förderschule Paul-Maar-Schule, Marienplatz 2, 50676 Köln, Schulnummer 154246. Beim Umzug der Nebenstelle wurde in der Vergangenheit versäumt, die Errichtung des Teil- standortes schulrechtlich formell zu beschließen. Die politische Beschlussfassung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sind daher nachträglich einzuholen. (1) Hintergrund Die Paul-Maar-Schule wurde im Jahr 1957 in der Georgsstraße 9-13 gegründet. Nach Fertig- stellung des Schulgebäudes am Marienplatz im Jahr 1968 erfolgte der Umzug. Durch die begrenzten Raumkapazitäten am Standort Marienplatz wurde, um die Schulplatzbe- darfe abbilden zu können, das Erfordernis zusätzlicher Raumkapazitäten deutlich. So dienten in der Vergangenheit zunächst der Standort Nußbaumer Straße, anschließend der Standort Wendelinstraße der räumlichen Ergänzung der Paul-Maar-Schule. Seit Anfang des Jahres 2012 ist die einzige Nebenstelle am Standort Pfälzer Straße 30 gelegen. Bei der Bildung eines Teilstandortes handelt es sich schulrechtlich um eine Änderung der Schule gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW. Diese ist demnach per Beschluss festzulegen und bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Mit Schreiben vom 14.12.2023 wies die Bezirksregierung Köln die Stadt Köln darauf hin, dass für die Bildung eines Teilstandortes der Paul-Maar-Schule kein Genehmigungsverfahren doku- mentiert sei. Da es sich dabei um ein ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung der Leitungsstunden der Schulleitung handelt, sei es erforderlich, die Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW im Nachhinein einzuholen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich das Erfordernis, die Bildung eines Teilstandortes für die Paul-Maar-Schule, inzwischen am Standort Pfälzer Straße, nachträglich durch den Rat der Stadt Köln zu beschließen. (2) Beteiligung der Schulkonferenzen Bei Änderungen ist die betroffene Schule nach § 76 Schulgesetz NRW zu beteiligen. Da es sich bei der Beschlussfassung lediglich um die Anpassung des rechtlichen Rahmens an die Praxis handelt, wird davon abgesehen, eine Stellungnahme von der Schulkonferenz einzu- holen. 3 (3) Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schulträger, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planun- gen in ihren Rechten betroffen sein können. Als benachbarte Schulträger sind Gemeinden zu verstehen, die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzen (Nachbargemeinden) und Trä- ger von Ersatzschulen auf Kölner Stadtgebiet (private Schulen). Nach § 80 Absatz 7 Schulge- setz NRW informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen gegenseitig über ihre Planungen. Aufgrund der lediglich regionalen Bedeutung und da es sich um die Anpassung des rechtlichen Rahmens an die Praxis handelt, verzichtet die Stadt Köln in diesem Fall auf eine Abstimmung mit den Nachbarschulträgern. (4) Anordnung der sofortigen Vollziehung Es liegt im dringenden öffe ntlichen Interesse, dass der Schulträger nicht durch eingelegte Rechtsmittel Einzelner gegen die schulrechtliche Änderung der Paul-Maar-Schule, Marienplatz 2, 50676 Köln, Schulnummer 154246 für die schulrechtliche Errichtung des Teilstandortes Pfäl- zer Straße 30 zu einem erheblichen finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand für die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen juristischen Verfahrens gezwungen wird. Ins- besondere liegt es im Interesse der Eltern, rechtzeitig Klarheit über das zukünftige Schulange- bot zu haben. Daher ist für die Ausführung des Beschlusses zur Bildung des Teilstandortes die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (besonderes öffentliches Interesse) anzuordnen. Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1171/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.04.2024
- Erstellt
- 04.04.2024 10:04