V/0437/2026
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 - Entwurf zur Veröffentlichung
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V-0437-2026-Anlage-3-Planzeichnung
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GFL E III IV öffentlich Quartiersplatz V IV Mehrzweckhalle * IV V MU 2 IV MU 1MU 4 MU 3 IV D III I FD FD 84,00 mGH FD FD FD FD 86,00 mGH öffentlich I SD 82,00 mFH 75,50 mTH GFL E II* SD 85,50 mFH 78,50 mTH 401962,85/5757789,39 402209,01/5757737,08 81,00 mGH 84,00 mGH 88,00 mGH 85,00 mGH 83,50 mGH 86,50 mGH 80,00 mGH 73,50 mGH Flur 41 Simonsplatz 32 32 a30 52 a 30 d 30 e 26 26 3 HsNr. 5 7 HsNr. 32 HsNr. 34 HsNr. 36 38 5 13 13 19 19 34 34 36 36 3 3 9 40 40 42 42 42 14 26 a 26 a 2 a Nanny-Katz-Weg Gumprichstraße Meta-Seelig-Weg Elfriede-Meyer-Weg Sophie-Heimbach-Weg Henny-Uhlmann-Weg Henriette-Hertz-Weg Gievenbecker Reihe 69,44 m 69,63 m WA 3 0,6 0,8 0,8 0,6 0,8 WA 2 0,4 WA 10,4 24,04 m 8,00 m 15,00 m 6,00 m 5,50 m Spielfläche Kategorie B/C 206 205 204 198 196 201 200 199 193 192 187 186 183 182 172 171 170 169 168 167 159 158 157 156 129 93 92 90 83 7989 88 125 121 120 119 114 113 112 106 103 146 145 155 161 139 360 473 312 749 710 739 694 471 750 748 747751 729 738 223 3,00 m 47,46 m 6,43 m 3,50 m 3,00 m 3,00 m LPB III LPB III LPB IV 70,38 m 69,90 m Vorgarten Vorgarten Vorgarten Die Plangrundlage wurde am 21.07.2026 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ __________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am 02.07.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 16 vom 11.07.2025 bekannt gemacht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom ______________ bis zum ______________ veröffentlicht. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Zeichenerklärung Gemarkung: Flur: Maßstab: Bebauungsplan Nr. Stand: Bebauungsplan Nr.579 579 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Münster 41 1 : 500 - Entwurf - 61.32Köster, Scheck05.08.2026 Rechtsgrundlagen: ·Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 226) ·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) ·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172) ·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618) Festsetzungen 12Wohngebäude (hier mit Hausnummer) Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Öffentliche Gebäude Wirtschaftsgebäude Bestandshöhen (in m üNHN) Bestandsangaben Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete Urbane Gebiete WA MU Maß der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßIII Baulinie Baugrenze Überbaubare Grundstücksflächen Verkehr Öffentliche Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich Sonstige Festsetzungen Grünflächen Öffentliche Grünflächen Parkanlage öffentlich Bäume Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Zahl der Vollgeschosse mit Überschreitungsmög- lichkeit innerhalb des Dachraums, als Höchstmaß (siehe textliche Festsetzungen) II* Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Vorgartenbereich (siehe textliche Festsetzungen) Vorgarten Nachrichtliche Übernahme Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen D Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) 85,00 mGH Grundflächenzahl0,8 Bauweise Bauvorschriften FlachdachFD Mit Gehrechten G, Fahrrechten F und Leitungsrechten L zu belastende Flächen zugunsten der Erschließungsträger E Zahl der Vollgeschosse, zwingendIV Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1 MU Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz (siehe textliche Festsetzungen) LPB III LPB IV SatteldachSD Gemeinbedarf Flächen für den Gemeinbedarf Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Ver- und Entsorgung Elektrizität (Trafostation) Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten) Kennzeichnungen Vorgeschlagene Abgrenzung (Spielfläche) Hinweise Rad- und Gehweg Traufhöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) 78,50 mTH Firsthöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) 85,50 mFH 70,38 m UTM-Koordinate 402209/5757737 Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0437/2026
V-0437-2026-Anlage-1-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 25 B e g r ü n d u n g zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 7 6.2.3 Überbaubare Flächen........................................................................................................ 8 6.2.4 Bauweise ......................................................................................................................... 10 6.2.5 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen ........................................................................ 10 6.2.6 Dachform .......................................................................................................................... 10 6.2.6 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 10 6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 11 6.2.8 Einfriedungen .................................................................................................................. 11 6.2.9 Vorgärten ......................................................................................................................... 11 6.2.10 Werbeanlagen ............................................................................................................ 12 6.2.11 Abgrabungen und Aufschüttungen ............................................................................ 12 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 12 6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte..................................................................................................... 13 6.5 Technische Infrastruktur ............................................................................................................ 14 6.6 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses ............................... 14 6.7 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 14 6.8 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 15 6.9 Energienutzung ......................................................................................................................... 16 6.10 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 16 6.11 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 17 6.12 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 18 7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 18 8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 19 8.1 Mensch ...................................................................................................................................... 19 8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 19 8.3 Boden ........................................................................................................................................ 20 8.4 Wasser ....................................................................................................................................... 21 8.5 Klima / Luft ................................................................................................................................. 21 8.6 Landschaft ................................................................................................................................. 22 8.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 23 8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 23 9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................... 24 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 24 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0437/2026 Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 25 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der Bebauungsplan Nr. 579 sowie der vorlaufende städtebauliche Masterplan betonen die Bedeutung des Simonsplatzes als Identifikationspunkt des denkmalgeschützten Oxford- Quartiers. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 579 haben sich die Rahmenbedingungen im zentralen Quartiersbereich grundlegend geändert. Das stetig fortlaufende Monitoring zu der Bedarfslage im Bereich der sozialen Infrastruktur hat dazu geführt, dass die Stadt Münster entgegen der Festsetzung im o. g. Bebauungsplan keine Grundschule im Oxford-Quartier errichten wird. Der Entfall der ursprünglich vorgesehenen Grundschule nördlich des historischen Exerzierplatzes hat unmittelbare Auswirkungen auf die übrigen – im städtischen Eigentum befindlichen – Bausteine des Gemeinbedarfs. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung hat die Verwaltung daher am 04.05.2023 beauftragt, für die städtischen Grundstücke am Simonsplatz eine Alternativplanung zu erarbeiten, die den städtebaulichen Masterplan inhaltlich weiterentwickelt und die Ergebnisse der vorangegangenen Beteiligungsphasen zur städtischen Infrastruktur berücksichtigt (vgl. V/0181/2023). Als Ergebnis dieses Prozesses zur städtebaulichen Neuordnung am Simonsplatz steht ein städtebauliches Konzept, das auf die veränderten Rahmenbedingungen im Oxford- Quartier reagiert und eine angepasste Perspektive hinsichtlich der Attraktivität des öffentlichen Raumes für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers bietet. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: „Oxford-Quartier“ dient der Anpassung des Planungsrechts an die tatsächlich eingetretene Veränderung der Bedarfsentwicklung der sozialen Infrastruktur. Ohne Änderung des Bebauungsplans könnten die nun verfolgten städtebaulichen Entwicklungsziele planungsrechtlich nicht umgesetzt werden. Planverfahren Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier wird auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 1. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 24.03.2026 im Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte vom 26.01.2026 bis einschließlich 27.02.2026. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 25 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 wird im Norden durch Wohnbebauung, im Osten durch die Straße „Gievenbecker Reihe“, im Süden durch durchmischte Bebauung und im Westen durch die Gumprichstraße begrenzt. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 41, Flurstücke 89, 159, 161, 170, 171, 186, 205 Teile der Flurstücke 79, 83, 90, 192, 204, 206 Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 ist in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen dargestellt. 3. Planungsrechtliche Situation Der Regionalplan Münsterland stellt die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster festgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Seitdem wurde der Regionalplan Münsterland mehrfach geändert und weiterentwickelt. 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs der 1. Änderung eine Fläche für Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Schule“, „kultureller Zweck“ und „sozialer Zweck“ dar. Der übrige Teil ist als Wohnbaufläche dargestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplans entspricht somit nicht mehr den aktualisierten städtebaulichen Zielsetzungen. Da der Bebauungsplan auf Grundlage des § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der redaktionellen Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Inkrafttreten der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 579, der am 21.12.2018 in Kraft getreten ist, setzt für das Plangebiet der 1. Änderung Verkehrsflächen, eine öffentliche Grünfläche, Gemeinbedarfsflächen und zwei Mischgebiete fest. Das Plangebiet der 1. Änderung ist allseitig von dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier umgeben. 4. Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtteils Gievenbeck in zentraler Lage des Oxford-Quartiers, ca. 3,5 Kilometer westlich der Innenstadt von Münster. Das Oxford-Quartier befindet sich gegenwärtig in der Entwicklung. Insbesondere im nördlichen Bereich des Quartiers ist bereits eine zwei- bis fünfgeschossige Bebauung realisiert worden. Neben der überwiegenden Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 25 Wohnnutzung sind dort auch zwei neue Kita-Standorte entstanden. Weitere Einrichtungen der öffentlichen Grundversorgung wie Kindertagesstätten, eine Grundschule sowie Kirchengemeinden sind schwerpunktmäßig in der Ortsmitte Gievenbecks im Bereich der katholischen St.-Michael-Kirche konzentriert. Auch Angebote der Grund- und Nahversorgung haben sich in dem ca. 500 Meter vom ehemaligen Kasernengelände entfernten Stadtteilzentrum angesiedelt. Im unmittelbar westlich angrenzenden Stadtbereichszentrum „Gievenbeck Roxeler Straße“ bestehen weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote, wodurch im Plangebiet eine fußläufige Versorgungssituation sichergestellt wird. Mit der bestehenden Verkehrsinfrastruktur ist über den Individualverkehr sowie den öffentlichen Personennahverkehr eine gute Anbindung an das Zentrum Münsters und die umliegenden Stadtteile gewährleistet. 5. Planungsziele Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung eines städtebaulich hochwertigen Quartiersmittelpunktes durch eine angepasste städtebauliche Konfiguration zu schaffen. Mit der Änderung soll der bisher großzügig dimensionierte Simonsplatz – seiner Lage in einem Wohngebiet angemessen – reduziert und durch eine urbane Bebauungsstruktur eingefasst werden. Durch die Überplanung der bisherigen Platzfläche wird neben der Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten gleichermaßen dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" entsprochen. Die geplante Neubebauung mit einem durchmischten Nutzungsspektrum ergänzt die angrenzenden Wohnbereiche des Oxford- Quartiers städtebaulich passend und trägt zur Belebung des öffentlichen Raums bei. Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in die denkmalgeschützte Gesamtanlage einfügen und deren Maßstab aufgreifen. Die Gestaltungsleitlinien des städtebaulichen Masterplans zur Entwicklung des Oxford-Quartiers werden durch die Festsetzung einer drei- bis fünfgeschossigen Bauweise mit Flachdach aufgegriffen. Die Bewahrung der baulichen Identität ist für das Quartier von übergeordneter Bedeutung. Die Funktionszusammenhänge und Nutzungsbestandteile der ehemaligen Flugabwehrkaserne sollen als wichtiges Zeugnis der Zeitgeschichte weiterhin ablesbar sein. Insbesondere die Ablesbarkeit des historischen Exerzierplatzes wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 weiterhin erhalten. Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Gumprichstraße und den Meta-Seelig-Weg. Die beiden Straßen werden perspektivisch vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, so dass eine Aufnahme in den Bebauungsplan, mit Ausnahme eines Teilstücks der Gumprichstraße, nicht erforderlich ist. Sie können die Erschließungsfunktion für das Vorhaben übernehmen. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Die Bebauungsplanänderung erfolgt auf der Grundlage des städtebaulichen Konzepts zur Neuordnung am Simonsplatz (vgl. V/0004/2025). Daraus ergibt sich als wesentliches Ziel die Ausbildung einer baulichen Raumkante nordöstlich und südlich des Simonsplatzes zur Fassung und Qualifizierung des öffentlichen Raums, während der historische Exerzierplatz ablesbar bleibt. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 25 Die Grundzüge der Planung werden im Übrigen entsprechend den vorgenannten Planungszielen insbesondere gebildet durch die Festsetzung von: der Art der baulichen Nutzung öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen der maximalen Vollgeschosszahl der maximalen Höhe der Gebäude der überbaubaren Grundstücksfläche 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend dem städtebaulichen Konzept und dem Leitgedanken des Oxford-Quartiers als urbanes Wohngebiet, werden als zulässige Art der baulichen Nutzung im südlichen Bereich Urbane Gebiete gemäß § 6a BauNVO und im nördlichen sowie im östlichen Bereich „Allgemeine Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hiermit wird den formulierten Entwicklungszielen eines urbanen, vorwiegend dem Wohnen dienenden Stadtquartiers und der Schaffung von Wohnraum entsprochen. Zur Feinsteuerung in Bezug auf weitere Festsetzungen erfolgt eine Gliederung in die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 3 und die Urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4. Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 3) Im nördlichen und östlichen Teil des Plangebiets werden allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Die Bereiche nördlich des Simonsplatzes sollen entgegen der ursprünglichen Festsetzung als Gemeinbedarfsflächen zukünftig vorwiegend zum Wohnen genutzt werden. Der Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 umfasst u.a. das bestehende Uhrenturmgebäude östlich der Gumprichstraße. Als Teil des eingetragenen Denkmals „Oxford-Kaserne“ soll dieses Gebäude in seinem Bestand gesichert werden. Neben Wohnnutzungen soll im Sinne eines urbanen Stadtgebietes auch die Umsetzung weiterer Nutzungen, wie die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht-störenden Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, explizit ermöglicht werden. Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 2 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss, deren Außenwand unmittelbar an den festgesetzten Vorgartenbereich angrenzt, nur ausnahmsweise zulässig. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass entlang des öffentlichen Raums lebendige und transparente Erdgeschosszonen und Fassaden entstehen. Diese dienen als Motor für das Leben im zentralen Stadtraum des Oxford-Quartiers und stärken so die Funktionsfähigkeit des Quartiersplatzes. Die Realisierung einer gastronomischen Nutzung ist an dieser Stelle ein vorrangiges Ziel. Aber auch gemeinschaftlich genutzte Bereiche, die dem Wohnen funktional zugeordnet sind, könnten an dieser Stelle realisiert werden. Die Zweckbestimmung des Baugebiets als Gebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient, bleibt somit gewahrt, da der Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 25 überwiegende Bereich für das Wohnen genutzt werden kann und durch die Nutzungen in dem, dem Platzbereich zugewandten, Erdgeschoss funktional ergänzt wird. Anstelle des bisherigen Mischgebiets wird im östlichen Bereich des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet (WA 3) festgesetzt. Im Zuge der städtebaulichen Neuordnung wird der Fokus öffentlich wirksamer Nutzungen auf den westlichen Teil des Simonsplatzes gelegt. Aus dem Monitoring der bisherigen Quartiersentwicklung geht zudem ein geringerer Bedarf an gewerblichen Flächen hervor. Im Bereich des WA 3 ergibt sich keine besondere Lagegunst für gewerbliche Nutzungen. Der Fokus liegt daher auf der Schaffung von Wohnraum. Die in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und § 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. Der Ausschluss dieser Nutzungen erfolgt, da diese aufgrund des damit verbundenen Flächenbedarfs, der Verkehrserzeugung und des Immissionsverhaltens nicht mit den Planungszielen und dem städtebaulichen Umfeld vereinbar sind. Zudem wird keinerlei Lagegunst für derartige Nutzungen gesehen. Durch die genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des § 4 BauNVO in einem zulässigen Maß begrenzt und der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets gewahrt. Urbane Gebiete MU 1 bis MU 4 Den Planungszielen folgend werden im südlichen Teil des Plangebiets urbane Gebiete (MU) nach § 6a BauNVO festgesetzt. Gemäß dem zugrunde gelegten städtebaulichen Konzept soll in diesem Bereich eine Nutzungsmischung aus Wohnen, Dienstleistungen, Gastronomie, Ladenlokalen und weiteren nicht-störenden Gewerbebetrieben sowie ggf. sozialen und kulturellen Einrichtungen ermöglicht werden. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben mit ausschließlich oder überwiegend Sexdarbietungen, Bordellen und bordellartigen Betrieben wird in den Urbanen Gebieten ausgeschlossen. Durch die Ansiedlung solcher Nutzungen können gravierende negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. Insbesondere würden das Image und die Attraktivität des Quartiers negativ beeinflusst, sowie die langjährige Quartiersentwicklung in Frage gestellt. Durch den Ausschluss derartiger Betriebe sollen das Eintreten eines sogenannten Trading-Down-Effektes mit den negativen gestalterischen Auswirkungen sowie die hiermit verbundenen bodenrechtlichen Spannungen – insbesondere im Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermieden werden. Entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster (Fortschreibung 2026; vgl. V/0192/2026/2) erfolgt für die urbanen Gebiete eine weitergehende Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben. So sind Einzelhandelsbetrieb ausschließlich mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“; vgl. V/0192/2026/2) zulässig. Auf diese Weise wird eine unerwünschte Konkurrenz zu den zentralen Versorgungsbereichen „Stadtteilzentrum Gievenbeck Mitte“ und „Stadtbereichszentrum Gievenbeck - Roxeler Straße“ sowie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Plangebiet vermieden. Zugleich soll die Ansiedlung nahversorgungsrelevanter Ladeneinheiten für eine wohnortnahe Grundversorgung explizit Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 25 zugelassen werden. Solche Betriebe tragen neben ihrer Versorgungsfunktion auch zur Stärkung des gewünschten urbanen Charakters des Quartiers bei. Wie in den allgemeinen Wohngebieten sind Tankstellen auch in den urbanen Gebieten nicht zulässig. Sie würden dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen und zu unerwünschtem Verkehrsaufkommen im Plangebiet und dessen Umfeld führen. In den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 3 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss entlang der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Simonsplatz“ nicht zulässig. Der Simonsplatz als zentraler Quarteristreffpunkt wird hierbei als öffentlicher Verkehrsraum mit straßenseitiger Funktion verstanden. Durch die Festsetzung soll gewährleistet werden, dass der öffentliche Raum im Quartierszentrum durch eine belebte Erdgeschosszone geprägt wird. Gleichzeitig wird so dem Anspruch eines urbanen, nutzungsdurchmischten Stadtquartiers entsprochen. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an der bestehenden Umgebung im Oxford-Quartier und dem städtebaulichen Konzept zur Neuordnung am Simonsplatz. Das städtebauliche Konzept sieht eine der innenstadtnahen Lage des Plangebietes angemessene bauliche Dichte vor. Für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 wird entsprechend dem Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Auf diese Weise wird die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung entsprechend der im Umfeld vorhandenen baulichen Dichte ermöglicht. Für das allgemeine Wohngebiet WA 3 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Hierbei wird der zentralen Lage des Baugebiets im Quartierszentrum und der bereits vorhandenen bzw. festgesetzten baulichen Dichte in diesem Bereich des Oxford-Quartiers Rechnung getragen. Dieser Wert liegt höher als der Orientierungswert nach § 17 BauNVO, ist aber hinsichtlich der benachbarten Bebauung vertretbar und angemessen. Für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3 wird eine GRZ von 0,8 nach § 17 BauNVO festgesetzt. Dies entspricht dem Orientierungswert nach § 17 BauNVO für derartige Gebiete. Mit der Festsetzung wird dem Planungsziel einer maßvollen Nachverdichtung des innenstadtnahen Areals und dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Für das urbane Gebiet MU 4 wird abweichend von dem Orientierungswert nach § 17 BauNVO eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Ausschlaggebend für die im Vergleich zu den übrigen urbanen Gebieten reduzierte bauliche Dichte ist, dass der Fokus in diesem Baugebiet vermehrt auf der Wohnnutzung liegen soll, da es sich nicht unmittelbar zum Quartiersplatz orientiert. Die differenzierte Festsetzung der GRZ sorgt für eine durchmischte, urbane Bebauung mit angemessener baulicher Dichte für eine hochwertige Wohnnutzung in diesem Bereich. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ist die Festsetzung einer Grundflächenzahl städtebaulich nicht erforderlich. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 25 Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügt und der denkmalrechtlichen Anforderung einer ruhigen Dachlandschaft entspricht. Die umliegende Bebauung besteht überwiegend aus drei- bis fünfgeschossigen Baukörpern. Bei der Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Neubebauung näher an das nördlich des Simonsplatzes gelegene, sensible Denkmalensemble (Uhrenturmgebäude, H-Gebäude und Turnhalle) heranrückt. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Metern über NHN (Normalhöhennull) festgesetzt. Im Baugebiet WA 1 sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Für die mit * gekennzeichneten Bestandsgebäude ist eine Überschreitung der festgesetzten Vollgeschosse durch den Ausbau des Dachgeschosses als Vollgeschoss zulässig, um eine Nachnutzung der Gebäude zu fördern. Dies gilt ebenso für die ehemalige Oxford-Turnhalle im Bereich der Gemeinbedarfsfläche. Der Erhalt der Gebäudekubaturen ist durch den denkmalpflegerischen Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG und begleitende Festsetzungen zur First- bzw. Traufhöhe langfristig hinreichend gesichert. Im Baugebiet WA 2 nördlich des Simonsplatzes sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. Die festgesetzte Bauhöhe orientiert sich an den Traufhöhen der Bestandsgebäude westlich (Uhrenturmgebäude) und nördlich (H-Gebäude). In den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 ermöglichen die Höhen- bzw. Vollgeschossfestsetzungen eine drei- bis fünfgeschossige Bauweise. Im MU 1 wird dabei ein fünfgeschossiger Hochpunkt als Eckbetonung für den Simonsplatz festgesetzt. Im Blockinnenbereich (MU 4) sind hingegen lediglich drei Geschosse zulässig, damit sich dieser gegenüber der Blockrandbebauung unterordnet und ein einheitliches städtebauliches Gesamtbild entsteht. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 3 sind maximal vier bzw. fünf Vollgeschosse zulässig. Als Teil der urbanen Platzkante am Simonsplatz sind die Festsetzungen zur Vollgeschosszahl und zur baulichen Höhe in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 sowie im WA 3 aufeinander abgestimmt. Um die erforderlichen technischen Aufbauten im Sinne einer modernen Gebäudetechnik zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass innerhalb des Plangebiets eine Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und Solaranlagen) um bis zu 2,00 m zulässig ist, sofern diese Anlagen und Bauteile mindestens um das doppelte Maß ihrer Höhe von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden, um die wahrnehmbare Dachlandschaft nicht zu stören. Der Bebauungsplan setzt fest, dass die lichte Höhe der Erdgeschosse (EG LH) in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 mindestens 4 m über der Oberkante des Fertigfußboden (OK FF) betragen muss. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die Raumansprüche für gewerbliche Nutzungen (z. B. gastronomische Betriebe) in diesem städtebaulich und funktional hervorgehobenen Bereich erfüllt werden können. 6.2.3 Überbaubare Flächen Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Die Anordnung der Baufenster orientiert sich an dem zugrundliegenden Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 25 städtebaulichen Konzept sowie dem baulichen Grundkonzept des Bebauungsplans Nr. 579 und räumt zugleich einen angemessenen Gestaltungsspielraum für die genaue Positionierung und Dimensionierung der Baukörper auf den Grundstücken ein. Im Bereich des zentralen Quartierplatzes soll entsprechend dem städtebaulichen Konzept eine Straßenrandbebauung entstehen, um in Verbindung mit Gastronomie, Geschäfts- und / oder Dienstleistungsangeboten in den Erdgeschosszonen attraktive Straßen- und Platzzonen mit Verweil- und Erlebnisqualitäten zu erreichen. Die Ausbildung der Raumkanten wird durch die Festsetzung von Baulinien in den Baugebieten MU 1, MU 3 und WA 2 sichergestellt. Die Baulinie in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 ergibt sich dabei aus der Verlängerung des östlichen angrenzenden Baufelds, so dass eine stringente Bauflucht entlang des öffentlichen Raums auf dem ehemaligen Exerzierplatz entsteht. Die Umrisse der Gebäude (WA 1 und Gemeinbedarfsfläche) aus der Gründungszeit der Kaserne werden durch Baukörperfestsetzungen gesichert. An den zum öffentlichen Raum zugewandten Seiten werden darüber hinaus Baulinien festgesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Flächen tragen insofern den denkmalpflegerischen Belangen Rechnung. Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen in dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 orientieren sich an den bestehenden Baufluchten der nördlich und östlich angrenzenden Bestandsgebäude. Sie rücken von diesen zurück, so dass sich die Neubebauung denkmalverträglich in das bestehende Ensemble einfügt. Das Baufenster ist dabei von der südlichen Mauer, die Teil des Exerzierplatzes und des Denkmals ist, zurückversetzt, so dass die historische Abgrenzung zwischen Exerzierplatz und der Kasernenbebauung mit den funktionalen Zusammenhängen ablesbar bleibt und zukünftig als Leitorientierung der wichtigen Wegeverbindung in Ost-West-Richtung dient. Durch das Zurückspringen wird zugleich sichergestellt, dass die Blickbeziehung zwischen dem zentralen Nord-Süd-Boulevard (Gumprichstraße) und der Turnhalle erhalten bleibt. Um einen angemessenen Gestaltungsspielraum für gastronomische Außennutzungen im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 2 zu gewährleisten, wird eine Ausnahme für das Abrücken von der festgesetzten Baulinie zur Betonung einzelner Gebäudeteile und Gliederung des Baukörpers eingeräumt. Das Zurückspringen ist um maximal 3 m auf einer Länge von maximal 1/4 des Gesamtbaukörpers zulässig. Im Sinne einer hinreichenden Flexibilität in Bezug auf die individuelle bauliche Ausgestaltung und die Umnutzung des Uhrenturmgebäudes zu Wohnzwecken dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 entlang der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten nordöstlichen Gebäudeseite durch erdgeschossige Terrassen und zur Erschließung des Erdgeschosses genutzte Bauteile um bis zu 5 m überschritten werden. Balkone, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden können, dürfen die Baugrenze ebenfalls überschreiten. Die Festsetzung dient einerseits der planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Terrassenanlage und ermöglicht andererseits eine flexible Organisation der Grundrisse sowie die Anordnung von Aufenthaltsbereichen in den (begrünten) Gartenbereichen. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 25 6.2.4 Bauweise Die Festsetzung einer Bauweise ist in dem Plangebiet städtebaulich nicht erforderlich. Eine ausreichende Steuerung der Neubebauung erfolgt über die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Vorgaben des Denkmalschutzes. Die nachgelagerten Vergabeverfahren stellen zudem sicher, dass sich die Neubebauung maßstäblich in das Wohnquartier einfügt und eine für die städtebauliche Lage angepasste Bebauungsdichte gewahrt bleibt. Der sich dadurch ergebende Gestaltungsspielraum eröffnet Perspektiven u. a. im Hinblick auf die Errichtung gemeinschaftlicher Bau- und Wohnformen. 6.2.5 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen In dem urbanen Gebiet MU 1 wird durch die Höhen- bzw. Vollgeschossfestsetzungen ein fünfgeschossiger Hochpunkt als Eckbetonung für den Simonsplatz vorgegeben. An dieser Stelle darf bis zur zulässigen Gebäudehöhe von 88,00 m ü. NHN an die rückwärtige, südöstliche Baugrenze herangebaut werden, auch wenn dadurch die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das rückwärtige Maß der Abstandsflächen beträgt hier 0,3 H (im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW2018). Mit dieser Festsetzung soll in dem zentralen Quartiersbereich eine kompakte, urbane Bebauung realisiert werden. Der fünfgeschossige Hochpunkt als Betonung des Quartiersmittelpunkts ist dabei städtebaulich essenziell. Um innerhalb des südlichen Baufelds dennoch ein städtebaulich zusammenhängendes Gesamtbild zwischen der geplanten Neubebauung und dem Bestandsbaufeld zu ermöglichen, wird ein abweichendes Abstandsflächenmaß festgesetzt. Der Abstand zwischen den Baukörpern in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 beträgt aufgrund der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen mindestens 11,50 m. Die Unterschreitung des üblichen Maßes der Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018 wird überwiegend durch das fünfte Vollgeschoss im MU 1 ausgelöst. Da die südöstlich angrenzende Bebauung (MU 3) auf vier Vollgeschosse und eine maximale Höhe von 86,00 m ü. NHN begrenzt ist, entstehen hierdurch keine Konflikte. Aus den genannten Gründen werden die Anforderungen an eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie ein angemessener sozialer Abstand auch durch die abweichende Tiefe der Abstandsflächen im o. g. Bereich erfüllt. 6.2.6 Dachform Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in denen das städtebauliche Konzept Neubauten vorsieht, werden durch den Bebauungsplan ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° bis 5° zugelassen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Neubebauung von den ausschließlich mit Satteldächern versehenen Bestandsgebäuden im Sinne der Belange des Denkmalschutzes sichtbar unterscheidet und unterordnet. Zur Sicherung der bestehenden Dachform der Bestandsgebäude wird festgesetzt, dass hier nur Satteldächer zulässig sind. 6.2.6 Material, Farbgebung Die Gestaltungsleitlinien und der denkmalpflegerische Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG regeln die Materialität und Farbgebung der Bauvorhaben im Oxford-Quartier hinreichend. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 25 Entsprechend der in den Gestaltungsleitlinien formulierten Planungsziele sollen die Grundstücksvergabeverfahren ein spannungsreiches und vielfältiges Erscheinungsbild gewährleisten. 6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines ansprechenden Erscheinungsbildes der öffentlich einsehbaren Bereiche sowie eines hohen Grünanteils im Quartier, wird im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen und ebenerdigen Stellplätzen insbesondere innerhalb der Vorgärten (s. Kap. 6.2.9) eingeschränkt. Zur Sicherung einer grundlegenden Qualität der Vorgartenbereiche sind in dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 Nebenanlagen und ebenerdige Stellplätze in den Vorgartenbereichen nicht zulässig. Fahrradabstellanlagen und gastronomische Anlagen sind von dieser Beschränkung ausgenommen. Zur Wahrung des Erscheinungsbildes des Denkmals Uhrenturmgebäude sind in dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 Nebenanlagen und oberirdische Stellplätze in den Vorgartenbereichen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind nicht überdachte Fahrradabstellanlagen in Form von Anlehnbügeln. Aufgrund der angestrebten baulichen Dichte und zur Wahrung der freiräumlichen Qualitäten in den Blockinnenbereichen sind im allgemeinen Wohngebiet WA 3 und in den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Tiefgaragenzufahrten sind zur Wahrung des städtebaulichen Erscheinungsbildes in die Gebäude zu integrieren. Ausführungen zur Begrünung von Flächen oberhalb von Tiefgaragen sind in Kapitel 6.7 zu finden. Nähere Maßgaben zu den Nebenanlagen werden in den Gestaltungsleitlinien des Oxford- Quartiers getroffen. 6.2.8 Einfriedungen Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes mit hohem Grünanteil sind Einfriedungen ausschließlich in blickdurchlässiger Form (z. B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun) in Verbindung / Kombination mit einer Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen oder als Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Einfriedungen nicht zulässig. Durch diese Festsetzung soll einerseits der boulevardartige Charakter der zentralen Hauptachse des Oxford-Quartiers (Gumprichstraße) realisiert und andererseits die Ablesbarkeit der historischen Abgrenzung des Exerzierplatzes gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Erdgeschosszonen im allgemeinen Wohngebiet WA 2 durch belebende Nutzungen (bspw. gastronomische Einrichtungen) genutzt werden und sich zum Simonsplatz hin öffnen. 6.2.9 Vorgärten In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 werden durch Signatur in der Planzeichnung die Bereiche zwischen den öffentlichen Flächen und den überbaubaren Grundstücksflächen als Vorgartenzonen definiert. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 25 Vorgärten prägen neben den Gebäuden das äußere Erscheinungsbild und sind somit städtebaulich bedeutend, da sie vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind. Aus diesem Grund werden für diese exponierten Grundstücksbereiche Regelungen vorgenommen. Die in der Planzeichnung als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und dauerhaft mit Vegetation zu begrünen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig, da sie Hitzeinseln in den Sommermonaten begünstigen und sich somit auf das Kleinklima auswirken. Befestigte Flächen im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche Fahrradabstellplätze, Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz) zulässig. In Kombination mit den festgesetzten Einfriedungsbeschränkungen für Vorgärten und dem überwiegenden Ausschluss von Stellplätzen und Nebenanlagen bekommen die Vorgärten durch diese Festsetzung einen grünen und offenen Charakter. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 sollen die Vorgärten die Nutzungen im Erdgeschoss funktional ergänzen. Der Vorgartenbereich soll als Entree gestaltet werden und bspw. Platz für Anlagen der Außengastronomie bieten. Zu diesem Zweck sind Abweichungen von den oben genannten gestalterischen Anforderungen zulässig. 6.2.10 Werbeanlagen In dem Plangebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen sich auf maximal ein Drittel der jeweiligen Gebäudebreite erstrecken und eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten. Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder mit bewegtem (laufendem) Licht sowie freistehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) sind nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung werden Störeffekte auf das Wohnumfeld vermieden. Im Sinne des übergeordneten Entwicklungsziels, ein urbanes Wohnquartier mit vielfältigen visuellen und atmosphärischen Qualitäten zu entwickeln, wird die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß reduziert. Dadurch wird ein störungsfreies und hochwertiges Erscheinungsbild der Gebäude und Freianlagen planungsrechtlich gesichert. Dennoch gewährleistet die getroffene Regelung eine angemessene Außendarstellung möglicher gewerblicher Einrichtungen. 6.2.11 Abgrabungen und Aufschüttungen Um störende Wirkungen auf den öffentlichen Raum zu verhindern, sind Abgrabungen und Aufschüttungen im Plangebiet nicht zulässig. Anlagen zur Versickerung oder Rückhaltung des Niederschlagswassers sind zugunsten des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes von dieser Regelung ausgenommen. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Das Plangebiet ist über die Gumprichstraße im Süden an die L 843 Roxeler Straße und im Norden an die Gievenbecker Reihe angebunden. Die Zu- und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern erfolgt im Westen des Plangebietes über die Gumprichstraße sowie im Osten über den Nanny- Katz-Weg und den Meta-Seelig-Weg. Um die Erschließung des Uhrenturmgebäudes nördlich des Simonsplatzes sicherzustellen, wird ein Teil der historischen Natursteinpflasterfläche westlich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Die übrige Natursteinpflasterfläche dient dem Fuß- Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 25 und Radverkehr und ist Bestandteil des zentralen Quartiersplatzes (Simonsplatz), welcher ebenfalls vorrangig dem Fuß- und Radverkehr vorbehalten ist. Um den Simonsplatz vom Kfz- Verkehr freizuhalten und somit die Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr zu gewährleisten, werden in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sowie in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Erschließung der Baufelder erfolgt über den Nanny-Katz-Weg (WA 2) nördlich und den Meta-Seelig-Weg (MU und WA 3) südlich des Plangebiets. Verkehrliche Auswirkungen der Planung Durch die Weiterentwicklung der Planung im Bereich des Simonsplatzes entstehen statt der ursprünglich angedachten zweizügigen Grundschule (Verlagerung in die Mosaikschule nördlich des Oxford-Quartiers) ca. 80 neue Wohneinheiten. Zur Beurteilung der neuen verkehrlichen Situation sind die Verkehrsaufkommen der ursprünglich geplanten zweizügigen Grundschule und der stattdessen geplanten Wohnnutzung bilanziert und miteinander verglichen worden. Die dem Bebauungsplan Nr. 579 zu Grunde liegende Verkehrsuntersuchung hat die Verkehre der Schule nicht gesondert ausgewiesen. Es wurden die Verkehre durch die neuen Bewohnenden ermittelt und unterstellt, dass die Schule darüber hinaus keinen Verkehr erzeugt. Für das Gebiet wurde insgesamt ein Verkehrsaufkommen von ca. 2.800 Kfz/Tag berechnet. Zum Vergleich der beiden Planungsvarianten „Schule” und „Wohnbebauung” wurde für beide eine Verkehrserzeugungsberechnung durchgeführt. Das Ergebnis zeigt, dass das Verkehrsaufkommen beider Varianten nahezu gleich ist. Die Tagesganglinien unterscheiden sich dabei, da die Grundschule durch den Hol- und Bringverkehr morgens und mittags jeweils Quell- und Zielverkehr erzeugt, während durch die Wohnbebauung morgens vor allem Quell- und abends Zielverkehr entsteht. Diese Veränderung wird als unkritisch bewertet. Da der Weg zur Mosaikschule nicht wesentlich länger ist als der Weg zur Grundschule im Quartier, ist davon auszugehen, dass der Anteil Hol- und Bringverkehr nicht maßgeblich steigt. Somit gelten die Annahmen der bestehenden Verkehrsuntersuchung 1 unverändert und es werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 keine negativen verkehrlichen Auswirkungen ausgelöst. 6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Bebauungsplan erfolgt die planungsrechtliche Festsetzung, grundbuchlich zu sichernder Flächen mit Geh- (G), Fahr-(F) und / oder Leitungsrechten (L) zu Gunsten der Erschließungsträger (E). Im Bereich der urbanen Gebiete MU 1 und MU 2 sowie der Gemeinbedarfsfläche wurden verschiedene Versorgungsleitungen, einschließlich eines Schmutzwasserkanals zur Schmutzwasserentwässerung der westlichen Baufelder im Oxford- Quartier, verlegt. Zur Erreichung der Leitungen zu Wartungszwecken sind die in der Planzeichnung mit „GFL E“ gekennzeichneten Flächen auf einer Breite von 6,00 m (MU) bzw. 3,00 m (Gemeinbedarf) mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger festgesetzt. 1 Verkehrsuntersuchung Konversion Oxford-Kaserne (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt Münster, März 2017) Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 25 6.5 Technische Infrastruktur Im Bebauungsplan wird der Standort der bestehenden Ortsnetzstation (Trafostation) nordöstlich der Mehrzweckhalle mit dem Planzeichen Elektrizität verortet und planungsrechtlich gesichert. 6.6 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten. Die gesamte Fläche des Oxford-Quartiers soll – wie bereits zu Zeiten der Kasernennutzung – im Trennsystem entwässert werden. Entsprechend der Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes wird eine nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung angestrebt. Unter anderem soll die Umsetzung des in die Gesamtplanung integrierten Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes einen verzögerten Abfluss des Regenwassers, eine hohe Verdunstungs- und Versickerungsrate und einen Beitrag zur Freiraumgestaltung gewährleisten. Abfluss, Versickerung und Verdunstung sollen sich künftig am natürlichen Wasserhaushalt orientieren. Mit der Umsetzung der Ziele kann die Gewässerbelastung im Gievenbach deutlich verringert und das Stadtklima verbessert werden. Im Fall von Extremniederschlägen soll ein geordneter Überflutungsweg sichergestellt werden. Aus den vorgenannten Gründen wird festgesetzt, dass das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser im gesamten Plangebiet zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen ist. Die abgeleitete Wassermenge pro Grundstück darf maximal 3 l/sek./ha (n = 0,2) betragen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine vollständige Versickerung auf den Flächen nicht möglich bzw. eine gedrosselte Ableitung in andere Flächen gesichert ist. Zusätzlich wird festgesetzt, dass private Zuwegungen, Zufahrten und Plätze sowie offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen sind. Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude in den Baugebieten WA 1 bis WA 3 und MU 4 mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Um einen niveaufreien Übergang zu den geplanten aktiven Erdgeschosszonen am zentralen Quartiersplatz zu gewährleisten, gilt diese Vorgabe nicht für die Baugebiete MU 1 bis MU 3. Ein dem Stand der Technik entsprechender Überflutungsschutz ist hier auf andere Weise im Rahmen der Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müssen mit dem Bauantrag eingereicht werden. Tiefgaragen dürfen die Grundwasserströme nicht erheblich beeinträchtigen. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen sollen so angelegt werden, dass ein Wasserübertritt bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden kann. 6.7 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Innerhalb des Plangebiets wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Das Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 25 zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht die Entwicklung der ehemaligen Turnhalle zu einer Mehrzweckhalle vor, um sportliche und soziokulturelle Angebote zu bündeln. Aus dem sportlichen Profil und dem Nutzungsspektrum heraus können soziokulturelle Formate entwickelt werden, die auf die identifizierten Bedürfnisse in Bezug auf Gemeinschaftserlebnisse sowie auf die Bedarfe in Bezug auf Gesundheitsförderung sowie Integration und Inklusion einzahlen. Gleichzeitig bietet dieser Konzeptansatz einen hohen potenziellen Mehrwert in Bezug auf die Entwicklung einer Programmatik, die zur Belebung des Simonsplatzes beiträgt und damit eine positive Nachbarschaftskultur fördert. 6.8 Grünflächen / Begrünung Öffentliche Grünflächen Die bestehende Grünfläche südlich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 wird in ihrer Form weitgehend erhalten und planungsrechtlich gesichert. Sie ist Teil des zentralen öffentlichen Raums am Simonsplatz und kann insbesondere in den Sommermonaten aufgrund ihres dichten Bewuchses als wichtiges schattenspendendes Element dienen. Die in diesem Bereich zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Laubbäumen (z. B. Eiche, Hainbuche, Ahorn) zu ersetzen. Westlich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 wird eine öffentliche Grünfläche in ihrem Bestand gesichert. In Form einer Entwässerungsmulde ist sie Teil des übergeordneten Regenentwässerungskonzepts des Oxford-Quartiers. Der Spielplatz im Bereich des Quartiersplatzes soll eine urbane Prägung aufweisen und ein belebendes Element der Platzgestaltung bilden. Grünordnerische Festsetzungen Im Plangebiet sind Flachdächer zu mindestens 75 % mit mindestens 10 cm Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen. Flächen oberhalb von Tiefgaragen, die sich außerhalb der überbauten Flächen befinden, sind, sofern sie nicht für andere Zwecke (z. B. Zu- und Abfahrten, Gehwege, Platzflächen) benötigt werden, mit einer mindestens 0,80 m starken Bodenschicht zu überdecken und zu begrünen. Die Festsetzungen dienen insbesondere der Umsetzung des Regenwasserbewirtschaftungskonzepts (vgl. Kap. 6.5 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses). Durch Verdunstung und verzögerte Ableitung kann die anfallende Niederschlagsmenge deutlich reduziert werden. Darüber hinaus können Dachbegrünungen Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern. Zudem wird dem Effekt der lokalklimatischen Aufheizung versiegelter Flächen in den Sommermonaten entgegengewirkt. Pflanzmaßnahmen Im Plangebiet sind für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stellplätzen) ein Baum je angefangener sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 6 m² zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Die notwendigen Baumscheiben sind gemäß der Richtlinie zur Planung und Ausführung von Baum- und Strauchpflanzungen im Verkehrsgrün (Stadt Münster 2016) einzuplanen. Diese Festsetzung zu den Baumpflanzungen dient einerseits der attraktiven Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 25 Gestaltung des Quartiers und andererseits der Minderung der Folgen der Versiegelungen auf das lokale Klima. Um Störwirkungen von Anlagen für Abfallbehälter auf den öffentlichen Raum zu vermeiden, sind diese in den Vorgartenbereichen und in Bereichen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dauerhaft mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen, mit Rankpflanzen einzugrünen oder einzuhausen. 6.9 Energienutzung Die Nutzung von Technologien, die für die Wärme und Warmwassererzeugung auf der Verbrennung fossiler Rohstoffe basieren, wird in Anwendung des Ratsbeschlusses zur klimagerechten Stadtentwicklung (vgl. V/0317/2022) und des Leitfadens klimagerechte Bauleitplanung (vgl. V/0123/2023) nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ausgeschlossen. Die Verwendung von fossilen Brennstoffen, wie Braunkohle, Steinkohle, Torf, Erdgas und Erdöl, die sich in Jahrmillionen aus Abbauprodukten von toten Pflanzen und Tieren entwickelt haben und für deren Abbau bzw. Gewinnung erhebliche Umwelteingriffe erforderlich sind, wird damit für Haustechnikanlagen planungsrechtlich ausgeschlossen. Die Verwendung von Biomasse, wie Holz oder anderen organischen Stoffen als nachwachsende Rohstoffe, wird über die Festsetzung nicht beeinträchtigt. Auf den Dachflächen von Wohngebäuden mit Flachdach (FD) ist eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren. Auf den Dachflächen von Nichtwohngebäuden mit Flachdach (FD) sind Anlagen zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben müssen. Von diesen Festsetzungen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist. Mit diesen Festsetzungen wird dem Ratsbeschluss (vgl. V/0319/2022) vom 14.06.2022 Rechnung getragen. Die Nutzung und Speicherung solarer Strahlungsenergie bei Neu- und Umbauten und deren Sicherung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist dabei ein wichtiger Baustein auf dem Weg einer klimagerechten Stadtentwicklung und Klimaneutralität bis zum Jahr 2030. Eine Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.7) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über Systemlösungen wie ein Solargründach beigebracht werden. Damit ist auch die Realisierung einer Dachbegrünung auf mindestens 75 % der Dachfläche gewährleistet. Dies erfolgt in Rückschluss auf die übergeordneten städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, der Reduzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des Schwammstadtprinzips. 6.10 Immissionsschutz Sport- und Freizeitlärm Die bestehende Sporthalle im Bereich des künftigen zentralen Quartierplatzes soll u. a. wieder einer Sportnutzung zugeführt werden. Primär soll diese als Veranstaltungsstätte für Vereine aus Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 25 dem Stadtteil dienen. Ergänzend dazu soll die Mehrzweckhalle Räumlichkeiten für die Bewohnenden des Oxford-Quartiers und Gievenbecks beherbergen. Aufgrund der vergleichsweise geringen Nutzerfrequenz einer Einfachsporthalle wurde im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 579 von einer gutachterlichen Einschätzung der Auswirkungen des Sportlärms gemäß 18. BImSchV abgesehen. Es ist jedoch grundsätzlich mit Zu- und Abfahrtsverkehren von und zur Halle zu rechnen. Es muss sichergestellt sein, dass sich auch nach 22 Uhr durch den Abfahrtsverkehr vom Parkplatz keine Überschreitungen der einschlägigen schalltechnischen Richtwerte für Sportlärm ergeben. An dieser Einschätzung ändern die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 nichts. Aus diesem Grund enthält der Bebauungsplan weiterhin den Hinweis, dass die Nutzung der Mehrzweckhalle bis 21:30 Uhr beendet bzw. der Parkplatz bis 22:00 Uhr geräumt werden muss. Verkehrslärm Auf Basis der o. g. verkehrlichen Bilanzierung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 (vgl. Kap. 6.3) ist eine Einschätzung der Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Lärmimmissionen getroffen worden. Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 2.800 Kfz/d entspricht eine Zunahme der Verkehre um 30 Kfz/d ca. 1 % und liegt damit sicherlich innerhalb der Rechenungenauigkeit für Verkehrsprognosen. Die Erhöhung der Querschnittbelastung um 1 % bei ansonsten gleichen verkehrlichen Bedingungen führt zu einer Erhöhung des rechnerischen Lärmpegels von deutlich unter 0,1 dB(A). Aus lärmtechnischer Sicht ist diese Pegeldifferenz vernachlässigbar. Aus diesem Grund ist die Erstellung eines erneuten Lärmgutachtens nicht erforderlich, da die maßgeblichen Rahmenbedingungen des alten Gutachtens unverändert geblieben sind. Die Erkenntnisse des Lärmgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 5792 bilden weiterhin die Grundlage für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579. 6.11 Altlasten / Altstandorte Auf dem ehemaligen Kasernengelände erfolgten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung. Diese zeigten in Teilbereichen punktuelle Belastungen des Bodens, so dass im Rahmen der Umnutzung/Bebauung Sanierungen erforderlich sind. In weiteren Bereichen zeigten sich keine oder geringe Belastungen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind, unabhängig von der zukünftigen Nutzung, keine Gefährdungen des Schutzgutes Boden erkennbar und somit auch keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Teilbereiche sind aufgrund der bestehenden Bebauung und Versiegelung noch nicht betrachtet, auf diesen Flächen erfolgen Untersuchungen im Rahmen des Abbruchs. Da Sanierungen und weitere Untersuchungen unterhalb der versiegelten Flächen noch nicht erfolgt sind, ist die ehemalige Kasernenanlage weiterhin vollständig als Altlast- / Verdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen. Die Untersuchung versiegelter Verkehrsflächen und Tragschichtuntersuchungen 3 ergaben stellenweise Belastungen mit PAK, KW und Schwermetallen. Gebäudeschadstoffuntersuchungen 4 an ausgewählten Bestandsgebäuden zur Ermittlung schadstoffrelevanter Baumaterialien auf 2 Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge, Senden, März 2017) 3 Untersuchung versiegelter Verkehrsflächen, Tragschichtuntersuchung (Dr. Kerth + Lampe Geo-Infometric GmbH, Detmold, April 2017) 4 Gebäudeschadstoffuntersuchung (Dr. Kerth + Lampe Geo-Infometric GmbH, Detmold, April 2017) Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 25 mögliche Belastungen insbesondere mit Asbest, PCB, Formaldehyd, Holzschutzmittel und Schwermetalle ergaben die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Entsorgung von belasteten Baustoffen. Die Gutachter empfehlen teilweise zur Überprüfung der festgestellten Befunde Raumluftuntersuchungen innerhalb der Gebäude zur Feststellung einer Sanierungserfordernis durchzuführen. 6.12 Denkmalschutz / Archäologie Die ehemalige Oxford-Kaserne ist als Gesamtanlage mit Datum vom 12.01.2015 in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. Zum Denkmal gehören die bauzeitlichen Terrassen und Wege, Gebäude, eine Bunkeranlage und ein Wasserwerk, der Pflanzen- und Baumbestand sowie die Kaserneneinfriedung. Die Beseitigung, Veränderung, oder Nutzungsänderung von Teilen des Denkmals innerhalb des gekennzeichneten Bereichs bedarf der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG). Die derzeit noch zuständige Obere Denkmalbehörde, als auch die künftig zuständige Untere Denkmalbehörde wurden kontinuierlich in die Planungen eingebunden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind Ergebnis der denkmalfachlichen Abwägung und sollen dazu beitragen, den Denkmalwert der Gesamtanlage unter Berücksichtigung heutiger städtebaulicher und funktioneller Anforderungen langfristig zu sichern. Der Bebauungsplan gewährleistet, dass sich die geplanten Neubauten maßvoll in die Gesamtanlage integrieren und der Grundcharakter des ehemaligen Kasernengeländes gewahrt bleibt. Die bauzeitliche Gliederung der Anlage – leicht verschwenkte Hauptachse im Zentrum, Vermeidung geometrischer Aufstellung durch Vor- und Zurücklegen der Baukörper, Wechsel zwischen mehrgeschossigen Aufenthaltsgebäuden und niedrigerer Bebauung – soll für die Nachwelt ebenso ablesbar sein wie die prägenden Terrassierungen aus massivem Bruchstein im südlichen Teil des Kasernengeländes. Die festgesetzten Verkehrs- und Grünflächen orientieren sich daher am bauzeitlichen Straßen- und Wegenetz und stellen sicher, dass die Weitläufigkeit der Anlage weiterhin erfahrbar ist. Die im Bebauungsplan geregelte Höhenentwicklung bei den geplanten Neubauten stellt sicher, dass diese gegenüber den denkmalwerten Gebäuden städtebaulich-visuell zurücktreten 7. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 24.766 m² 2,48 ha 100 % öffentliche Verkehrsfläche 1.395 m² 0,14 ha 5,6 % Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 5.939 m² 0,59 ha 24 % Öffentliche Grünfläche 2.057 m² 0,21 ha 8,3 % Gemeinbedarfsfläche 1.857 m² 0,19 ha 7,5 % Allgemeine Wohngebiete (WA) 8.995 m² 0,90 ha 36,3 % Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 25 Plangebiet gesamt 24.766 m² 2,48 ha 100 % Urbane Gebiete (MU) 4.523 m² 0,45 ha 18,3 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 wird auf Grundlage des § 13a BauGB und der danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 1. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt. Für die einzelnen Schutzgüter wird jeweils die Bestandssituation dargestellt und anschließend die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen dargelegt. 8.1 Mensch Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Gievenbeck innerhalb des Oxford-Quartiers. Die Bereiche nördlich des Simonsplatzes sollen entgegen der ursprünglichen Festsetzung als Gemeinbedarfsflächen zukünftig zum Wohnen (WA) genutzt werden. Die bestehende Turnhalle im Bereich des künftigen zentralen Quartiersplatzes soll zu einer Mehrzweckhalle entwickelt werden. Sie soll als Ort für sportliche und soziokulturelle Angebote zu Gesundheitsförderung, Inklusion und Integration beitragen. Der Teilbereich des Simonsplatzes südlich der Halle, ist als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Es ist mit Zu- und Abfahrtsverkehren von und zu dem hier vorgesehenen Parkplatz zu rechnen. Aus diesem Grund erhält der Bebauungsplan den Hinweis, dass der Sportbetrieb bis 21.30 Uhr beendet bzw. der Parkplatz bis 22.00 Uhr geräumt werden muss. 8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Das Plangebiet umfasst versiegelte Flächen sowie intensiv gepflegte Zierrasenflächen, welche über geringe landschaftsökologische Wertigkeiten verfügen. Der Altbaumbestand ist hinsichtlich seiner Lebensraumfunktionen, der kleinklimatischen Ausgleichswirkungen sowie der räumlichen Funktion der Einbindung der Gebäude und Geländegliederung als wertvoll einzustufen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 579: „Gievenbeck – Oxford-Quartier“ wurde im Jahr 2017 eine Artenschutzprüfung Stufe II 5 sowie eine Potentialanalyse der einzelnen Gebäude 5 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Zukünftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster (Ökoplanung Münster, Februar 2017) Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 25 bezüglich Fledermausquartiervorkommen 6 erstellt. Die erforderlichen Vermeidungs-, Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen werden von Seiten der unteren Naturschutzbehörde seitdem fortlaufend im Rahmen der separaten Bauantragsverfahren innerhalb des Oxford- Quartiers festgelegt. In dem dargestellten Änderungsbereich sind Quartiervorkommen der Arten Zwerg- und Breitflügelfledermaus bekannt. Weiterhin wird der Bereich als Jagdgebiet für Fledermäuse genutzt. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfolgen im Änderungsbereich ebenfalls von Seiten der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Bauantragsverfahren. Aufgrund des nachgewiesenen Artvorkommens werden neben Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (u. a. Bauzeitenregelung) ebenfalls Ersatzmaßnahmen (Schaffung von Fledermausquartieren) umgesetzt. Bei Bestandsgebäuden, u. a. mit einem hohen Quartierpotential, ist eine erneute artenschutzfachliche Überprüfung der Artvorkommen am Gebäude vorgesehen. Der Bebauungsplan enthält hierzu einen Hinweis. Mit Umsetzung der von Seiten der unteren Naturschutzbehörde festzulegenden Maßnahmen im Rahmen der Bauantragsverfahren sind im Zusammenhang mit der B-Plan-Änderung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu erwarten. 8.3 Boden Der Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt. Insbesondere dient er als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist Graubrauner Plaggenesch. Bei den Plaggeneschböden handelt es sich nach den Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW um schutzwürdige Böden (vgl. Umweltkataster Münster). Der kulturhistorisch bedeutsame Plaggenesch ist durch die langjährige intensive Kasernennutzung jedoch so stark überformt worden, z. B. durch Geländeauftrag und -abtrag, dass der schutzwürdige Charakter hier nicht mehr erhalten ist. Durch die Konversion des Kasernengeländes erfolgt im Sinne des Bodenschutzes eine wirksame Maßnahme der Innenentwicklung, die einerseits neue Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich begrenzt und andererseits der Entsiegelung hochversiegelter Bereiche dient. Im Sinne der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB ist die Planung daher effizient und flächensparend. Die Nachnutzung der Oxford-Kaserne entspricht der Zielsetzung der Stadt Münster, den Außenbereich durch strategisches Flächenmanagement zu schonen. Auf dem ehemaligen Kasernengelände gibt es punktuelle Belastungen des Bodens, so dass im Rahmen der Umnutzung / Bebauung Sanierungen erforderlich sind. Teilbereiche sind aufgrund der bestehenden Bebauung und Versiegelung noch nicht betrachtet, auf diesen Flächen erfolgen Untersuchungen im Rahmen des Abbruchs. Da Sanierungen und weitere Untersuchungen unterhalb der versiegelten Flächen noch nicht erfolgt sind, ist die ehemalige Kasernenanlage weiterhin vollständig als Altlast-/Verdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen. (vgl. Kap. 6.10) 6 Potenzialanalyse Fledermausquartiere in Gebäuden - Zukünftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster (Ökoplanung Münster, Februar 2017) Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 25 8.4 Wasser Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Das nächstgelegene Fließgewässer ist der Gievenbach östlich des Quartiers. Das Gebiet befindet sich innerhalb von zwei Grundwassereinheiten (L39106-04 bzw. L41101-01; vgl. Umweltkataster Münster). In den Grundwassereinheiten wird der oberflächennahe Kalkmergel von geringmächtigem Geschiebelehm überlagert. Bereichsweise reicht der Kalkmergel bis an die Geländeoberfläche. Örtlich wird der Geschiebelehm von geringmächtigen Flugsanden überlagert. Die Sande können lokale kleinräumige Grundwasserleiter bilden. Im Plangebiet beschränken sich die von Sanden überlagerten Bereiche auf den Südosten. Bei den Geschieben handelt es sich um Grundwassergeringleiter mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit. Für die Sande ist eine hohe Wasserdurchlässigkeit anzusetzen. Das Niederschlagswasser im Oxford-Quartier soll entsprechend den natürlichen Gegebenheiten, die sich bei einem unbebauten Grundstück einstellen würden, versickern, verdunsten oder oberflächig abgeleitet werden. Auf Grundlage von Erkenntnissen aus vorangegangenen Untersuchungen soll die Versickerung im südlichen Teil des B-Plangebietes tendenziell möglich sein. Zur Förderung eines naturnahen Wasserhaushaltes wird in den textlichen Festsetzungen, analog zum Bebauungsplan 579, festgeschrieben, dass die Regenentwässerung von den Grundstücken so zu gestalten ist, dass nur eine Menge von 3,0 Liter pro Sekunde und Hektar in die städtischen Regenwassersysteme abgeleitet wird. 8.5 Klima / Luft Bestandssituation (Ist-Zustand) Gemäß Bewertungskarte zum Ist-Zustand (Tag-Situation) der Klimaanalyse der Stadt Münster (vgl. V/0200/2025) besteht der Bereich der Bebauungsplanänderung größtenteils aus bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Flächen (Wohn- und Gewerbeflächen), in denen eine bioklimatische Belastung auftreten kann. Für diese Flächen erfolgt eine 5-stufige Bewertung der Aufenthaltsqualität im Außenraum an Sommertagen (sehr ungünstig, ungünstig, mittel, günstig, sehr günstig). Im vorliegenden Fall wird für den Wirkungsraum eine günstige (im nördlichen Bereich) bis mittlere (im südlichen Teilbereich) Aufenthaltsqualität angegeben. Im Bereich der Gumprichstraße im Westen des Änderungsbereiches sowie im Osten finden sich Grünflächen. Hierbei handelt es sich um relativ unbelastete Freiflächen, die an einen stärker belasteten Wirkungsraum angrenzen. Durch die Bildung kühlerer Luft sowie über funktionsfähige Austauschbeziehungen tragen diese zur Verminderung oder zum Abbau der Wärmebelastungen im Wirkungsraum bei. Mit ihren günstigen klimatischen Eigenschaften bieten die Grünflächen eine besondere Aufenthaltsqualität für Menschen. Die Aufenthaltsqualität der vorhandenen Grünflächen wird mit mittel bis hoch angegeben. Hierbei handelt es sich vorzugsweise um Flächen, die durch eine hohe Schattenwirkung vor solarer Einstrahlung und daraus resultierendem Hitzestress abschirmen. Bewertung gemäß Planungshinweiskarte Stadtklima (PHK) Kerngegenstand der Planungshinweiskarte Stadtklima (PHK) ist die klimaökologische Bewertung von Flächen im Hinblick auf die menschliche Gesundheit bzw. auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. V/0200/2025). Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 25 Obwohl der Änderungsbereich in einem Kaltlufteinwirkbereich liegt, nimmt die bioklimatische Belastung des Wirkraums aufgrund des zunehmenden Klimawandels zu. Flächen mit zuvor geringer bioklimatischer Belastung werden nun mit einer mittleren bioklimatischen Belastung bewertet. Für den Bereich am Simonsplatz und die südlich angrenzenden Flächen wird – statt einer mittleren – nun eine hohe bioklimatische Belastung prognostiziert. In der PHK wird der Bereich der Bebauungsplanänderung zudem als hoch sensitives bzw. sensitives Gebiet dargestellt. Das bedeutet, dass eine Empfindlichkeit bzw. Anfälligkeit der Münsteraner Bevölkerung gegenüber Hitze in diesem Bereich vorliegt. Die vorhandenen Grünflächen werden in großen Teilen weiterhin als solche planungsrechtlich gesichert. Westlich des Uhrenturmgebäudes (WA 1) wird ein Teilbereich als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt, um die Erschließung des Baugebietes zu sichern. Die bestehende Grünfläche südlich des Uhrenturmgebäudes (WA 1) wird geringfügig verkleinert und in Teilen durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA 2) überplant. Dies ist zur Realisierung des zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes erforderlich. In der PHK haben die Grünflächen im Geltungsbereich einen sehr hohen stadtklimatischen Schutzbedarf. In die Bewertung fließen sowohl die Kaltluftentstehung und die Kaltluftströmung auf den Flächen als auch deren Funktion als öffentlich zugängliche Rückzugsorte an heißen Tagen ein. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung Zur Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen auf Flächen mit sehr hohem Schutzbedarf dienen insbesondere die Festsetzung öffentlicher Grünflächen, der weitgehende Erhalt des vorhandenen, umfangreichen Baumbestands auf der Grünfläche südlich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 sowie ergänzende Neu- und Ersatzpflanzungen im Rahmen der Grünflächengestaltung sowie Neupflanzungen auf den Kfz-Stellflächen. Darüber hinaus werden in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 jeweils Vorgärten festgesetzt, die – abgesehen von erforderlichen Erschließungsflächen und gastronomischen Nutzungen – dauerhaft mit Vegetation zu begrünen sind. Die vorgesehene Dachbegrünung von Flachdächern wirkt sich durch Verdunstungseffekte, die Rückhaltung von Niederschlagswasser, die Bindung von Staub sowie eine reduzierte Aufheizung der Dachflächen positiv auf das Mikroklima aus. Darüber hinaus wird die bauliche Entwicklung klimafachlich begleitet. 8.6 Landschaft Die Schutzziele des Schutzgutes Landschaft bestehen in der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten Raum. Dementsprechend bezieht sich der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung. Im Plangebiet stehen städtebauliche Aspekte im Vordergrund. Das Plangebiet umfasst durch die Umnutzung des Kasernengeländes überwiegend Flächen im bereits versiegelten Zustand. Besonders hervorstechend ist der ehemalige Exerzierplatz, welcher in verkleinerter Form als Simonsplatz beibehalten wird. Ebenfalls prägnant ist der vorhandene Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 25 Altbaumbestand, welcher in die Planung integriert wurde. So werden die Grundstrukturen des Kasernengeländes beibehalten und der grüne Gesamtcharakter gesichert. 8.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die ehemalige Oxford-Kaserne ist als Gesamtanlage mit ihrer städtebaulichen Konzeption, den Gebäuden der 1930er Jahre, Einfriedungsmauern und Terrassierungen, Freiflächen, Baumbestand und Wegestrukturen in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. Die denkmalgeschützten Gebäude und Anlagen der ehemaligen Flakartillerie-Kaserne aus den 1930er Jahren sind nicht nur baugeschichtlich sowie wissenschaftlich (militärgeschichtlich), sondern für die Geschichte des Menschen – hier für die Geschichte der Garnison Münster im Dritten Reich – bedeutsam. Baufeld Uhrenturmgebäude WA1 Das denkmalgeschützte Uhrenturmgebäude im Baufeld WA 1 wird durch die Festsetzung von Baulinien in seinem Bestand gesichert. Die bauzeitliche, erhöhte Sandsteinterrasse im Süden mit Stützmauern ist ein wesentliches Merkmal des Uhrenturmgebäudes und wichtig für seine Bedeutung als Sonderbau mit Freigestaltung. Baufeld östlich des Uhrenturmgebäudes / Simonsplatz WA 2 Der Simonsplatz ist prägender städtebaulicher und funktionaler Bestandteil für die Denkmalaussage der Gesamtanlage und bereits als denkmalpflegerische Zielsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 579 definiert. Auch die allseitige Raumkante des ehemaligen Exerzierplatzes mit Einfassungsmauer, begleitender Baumreihe und Turnhalle bleibt erhalten. Die ca. 50 cm hohe, historische Einfassungsmauer des Simonsplatzes wird weiterhin als Platz begrenzendes Element wahrgenommen und als Teil der Freiraumgestaltung ohne Zäune oder sonstige Überformung erhalten. Der Abstand zur bestehenden Baumgruppe am Simonsplatz wird in der Planung eingehalten. Die Beseitigung, Veränderungen und Nutzungsänderungen von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern bedürfen der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (§ 9 DSchG). Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 8.8 Zusammenfassung Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Oxford-Quartier erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB handelt. Die Auswirkungen von Lärmbelastungen durch Verkehr und Sportnutzung sowie klimatische Verschlechterungen sollen durch Maßnahmen wie Grünflächen, Baumerhalt und Dachbegrünung gemindert werden. Natur- und Artenschutzbelange (z. B. Fledermäuse) werden berücksichtigt, und notwendige artenschutzrelevante Vermeidungsmaßnahmen sind vorgesehen. Der Boden ist teilweise belastet und muss saniert werden, während die Innenentwicklung Flächen im Außenbereich schont. Wasserhaushalt, Landschaftsbild und kulturelles Erbe bleiben weitgehend erhalten bzw. werden gezielt integriert und geschützt. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 25 9. Gesamtabwägung Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um auf die veränderten Rahmenbedingungen im Oxford-Quartier zu reagieren und den Quartiersmittelpunkt am Simonsplatz entsprechend den aktuellen Bedarfen weiterzuentwickeln. Die ursprüngliche Planung einer Grundschule wurde aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Entwicklung der sozialen Infrastruktur verworfen. Die nun vorgesehene städtebauliche Neuordnung ermöglicht stattdessen die Schaffung zusätzlichen Wohnraums, die Stärkung des Quartierszentrums durch eine nutzungsgemischte Bebauung sowie die Weiterentwicklung der bestehenden Sporthalle zu einer multifunktionalen Einrichtung für Sport, Kultur und Nachbarschaft. Im Rahmen der Abwägung wurden die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB umfassend berücksichtigt. Den Belangen einer nachhaltigen Innenentwicklung, der Wohnraumversorgung, der sparsamen Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie einer qualitätsvollen Gestaltung des öffentlichen Raums wird ein hohes Gewicht beigemessen. Gleichzeitig werden die Anforderungen des Denkmal-, Klima-, Natur- und Artenschutzes sowie des Hochwasserschutzes durch die getroffenen Festsetzungen und ergänzende Maßnahmen angemessen berücksichtigt. Die Festsetzungen zur Baukörpergestaltung, Höhenentwicklung und Freiraumgestaltung gewährleisten eine denkmalverträgliche Einbindung der Neubebauung in die geschützte Gesamtanlage der ehemaligen Oxford-Kaserne. Die klimatischen Auswirkungen der zusätzlichen Bebauung werden durch den Erhalt prägender Grünstrukturen, umfangreiche Begrünungsmaßnahmen, Regenwasserbewirtschaftung sowie Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien wirksam gemindert. Die verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurden überprüft. Es ist nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes, der Altlastensanierung und des Artenschutzes sind die mit der Planung verbundenen Eingriffe vertretbar bzw. können durch geeignete Maßnahmen vermieden oder bewältigt werden. Insgesamt überwiegen die mit der Planung verbundenen städtebaulichen, sozialen und ökologischen Vorteile die verbleibenden Beeinträchtigungen. Die Bebauungsplanänderung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung des Oxford-Quartiers bei, stärkt dessen Identität als urbanes Wohnquartier und schafft einen qualitätsvollen, langfristig funktionsfähigen Quartiersmittelpunkt. Die öffentlichen und privaten Belange wurden sachgerecht gegeneinander und untereinander abgewogen. Die Planung ist insgesamt städtebaulich erforderlich und gerechtfertigt. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Stadt Münster beabsichtigt, das Plangebiet in Teilen (MU 1 bis MU 4 + WA 3) durch die Projektgesellschaft KonvOY GmbH entwickeln zu lassen. Die bestehenden Qualitätsziele für das künftige Oxford Quartier – zusammengefasst in den Gestaltungsleitlinien – werden über öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Verträge abgesichert. Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Ordnung des Grund und Bodens erforderlich. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 25 Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Münster, den __________ Der Oberbürgermeister In Vertretung Robin Denstorff Stadtbaurat
V-0437-2026-Anlage-4-Niederschrift
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Stadtbezirk: Münster - West Anlass: frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB Zeit: 24.03.2026, 18:30 – 20:00 Uhr Ort: Aula des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums, Dieckmannstraße 141, Gievenbeck Teilnehmer: ca. 55 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeisterin Frau Kraut-Kleinschmidt Vertretung der Verwaltung: Herr Köster, Herr Blick-Veber und Frau Herzog (alle Stadtplanungsamt), Herr Koops (Amt für Immobilienmanagement), Herr Bergmann und Frau Schleicher (beide Sportamt) Weitere Teilnehmer: Herr Leifken (KonvOY GmbH) Anlass Die Stadt Münster beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Oxford -Quartier im Bereich des Simonsplatzes mit dem Ziel, durch eine angepasste städtebauliche Konfiguration der Realisierung einens hochwertigen Quartiersmittelpunkt durch eine angepasste städtebauliche Konfiguration zu schaffen. Mit der Änderung soll der bisher großzügig dimensionierte Simonsplatz – seinem Standort angemessen – reduziert und durch eine urbane Bebauungsstruktur eingefasst werden. Eröffnung Frau Kraut-Kleinschmidt begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter der Verwaltung und informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung , die als frühzeitige Beteiligung im Bauleitplanverfahren gem. § 3 (1) BauGB der Stadt Münster dient. Ziele der Veranstaltung sind die Information über das Vorhaben, die Erörterung der Ziele, ein gemeinsamer Austausch und Anregungen der Anwesenden. Die Bezirksbürgermeisterin macht auf die Möglichkeit aufmerksam, schriftliche Stellungnahmen (per Online -Formular, alternativ per Mail oder per Brief) zum Projekt beim Stadtplanungsamt einzureichen, die im weiteren Verfahren in die Abwägung einfließen. Die in der Veranstaltung vorgebrachten Anregungen werden protokolliert. Die Niederschrift wird den politischen Vertretern zur Information zur Verfügung gestellt. Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0437/2026 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 Vorstellung der Planungen Herr Köster erläutert anhand einer PowerPoint-Präsentation: • den Anlass des Projektes und der Planung, • die räumlichen Gegebenheiten der Projektfläche, • die Bauleitplanverfahren inkl. der dazugehörigen zwei Beteiligungsphasen, • die bisherige Planungshistorie zum Oxford-Quartier und • die Bestandteile des städtebaulichen Konzeptes sowie des Vorentwurfes zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579. Abschließend stellt Herr Köster die weitere Zeitplanung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans vor. Im nächsten Schritt werden die Bebauungsplanunterlagen konkretisiert. Dabei fließen die Hinweise und Anregungen aus der aktuellen Beteiligungsphase mit ein. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit in Form der Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB, bei der weitere Anregungen eingebracht werden können. Der Satzungsbeschluss ist gegenwärtig für Ende 2026 bzw. Anfang 2027 vorgesehen. Frau Kraut -Kleinschmidt bedankt sich bei de m Referenten und eröffnet den anschließenden Austausch. Die Anregungen und Fragen werden nachfolgend thematisch zusammengefasst: Städtebau und Nutzungskonzept • Wie sieht die Strategie zur Öffentlichkeit am Platz aus, insbesondere hinsichtlich der Nutzungen in den Erdgeschosszonen? ➢ Das städtebauliche Konzept sieht entlang der Platzkanten belebende Nutzungen in den Erdgeschossen vor. Dies kann durch gewerbliche oder sozial geprägte Nutzungen erfolgen. Wünschenswert wäre die Ansiedlung gastronomischer Nutzungen. Der Fokus soll dabei vor allem auf dem westlichen Teilbereich des Simonsplatzes liegen. Von dort aus soll durch belebende Nutzungen ein Übergang zur Mehrzweckhalle geschaffen werden. Das übergeordnete Ziel ist die Schaffung eines Identifikationsortes für das Oxford-Quartier, der zum Verweilen einlädt. • Es wird angeregt, das Uhrenturmgebäude als Ankerpunkt für alle , wie im ursprünglichen Masterplan vorgesehen, zu erhalten und die Nutzungen aus der Mehrzweckhalle an dieser Stelle zu verorten. ➢ Das Uhrenturmgebäude soll weiterhin erhalten bleiben. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen – ausgelöst durch den Entfall des Grundschulstandorts – allerdings mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen. Die Mehrzweckhalle bietet aufgrund der großzügigen Gebäu dehülle eine höhere Flexibilität und mehr Möglichkeiten zur Bündelung von Sport und Kultur. Zudem ist die ehem. Turnhalle aufgrund der baulichen Grundstruktur im Gegensatz zum Uhrenturmgebäude nicht für eine Wohnnutzung geeignet. • Es wird angemerkt, dass – abgesehen von den Freianlagen im „Grünen Trichter“ – ein Mangel an Einrichtungen speziell für Jugendliche bestehe. ➢ In der weiteren Konkretisierung der Planungen (insb. zur Mehrzweckhalle) wird geprüft, inwiefern solche Nutzungen integriert werden können. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 • Die ehem. Turnhalle sei vor allem für großflächigere, sportliche Nutzungen (bspw. Fitnessstudio) geeignet, während sich das Uhrenturmgebäude für eine kleinteiligere Nutzung anbieten würde. ➢ Die Turnhalle bietet aufgrund der großzügigen Gebäudehülle vielfältige Möglichkeiten zur Nachnutzung und Raumaufteilung. Vorgesehen ist eine kleinteiligere Gliederung des Gebäudes, um das Plankonzept der Bündelung von sportlichen und soziokulturellen Nutzungen umzusetzen. In der gegenwärtigen Machbarkeitsstudie sind zwei multifunktional nutzbare Räume vorgesehen, die bei Bedarf zusammengelegt werden können. ➢ Die Nutzung in Form eines Fitnessstudios erfolgt in der Regel auf kommerzieller Basis und ist daher von einem externen Betreiber abhängig. Dies würde dem Ziel der Mehrzweckhalle widersprechen, ein Zuhause für gemeinnützige Vereine sowie ein Zentrum für Bürgerinnen und Bürger zu bieten. • Es wird angeregt, eine Tagespflegeeinrichtung im Plangebiet vorzusehen, um sich dem fortschreitenden demografischen Wandel anzupassen. Darüber hinaus wird angeregt, Nutzungen wie Mehrgenerationenwohnen, Senioren -WGs oder ähnliche Modelle vorzusehen. Vorgeschlagen wird, dafür die ehemalige Turnhalle zu nutzen. ➢ Das Thema „demografischer Wandel “ und die damit verbundenen Fragen sind grundsätzlich in den städtebaulichen Überlegungen präsent. Auf Ebene des Bebauungsplans werden derartige Nutzungen durch die Festsetzung von „Allgemeinen Wohngebieten“ ermöglicht – wie u.a. im Änderungsbereich vorgesehen. Grundsätzlich sind die o. g. Nutzungen Bestandteil der Überlegungen im Rahmen der Entwicklung des übrigen Oxford-Quartiers. ➢ Die Turnhalle bietet sich aufgrund der hohen Gebäudetiefe, den damit verbundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Belichtung sowie de s erhöhten Umbauaufwands nicht für eine Wohnnutzung an. • Es wird angeregt, im Uhrenturmgebäude und der Mehrzweckhalle Gastronomie betriebe vorzusehen. ➢ Aus städtebaulicher Sicht wäre die Ansiedlung gastronomischer Betriebe am Simonsplatz wünschenswert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür werden durch den Bebauungsplan geschaffen. Die Integration einer solchen Nutzung im Uhrenturmgebäude wird im weiteren Verfahren geprüft. • Bestehen im Oxford-Quartier Kapazitäten für Ateliers? ➢ Grundsätzlich sind derartige Nutzungen durch den Bebauungsplan Nr. 579 nicht ausgeschlossen. Konkrete Nutzungskonzepte werden im Rahmen der Baufeldvergabe erarbeitet. • Welche Änderungen ergeben sich durch die Bebauungsplanänderung im östlichen Baugebiet (WA 3)? ➢ Im Bebauungsplan Nr. 579 ist das Baugebiet bislang als „Mischgebiet“ festgesetzt. Dies bedeutet, dass das Gebiet dem Wohnen und Gewerbe gleichermaßen dienen soll. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll das Baugebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ festgeset zt werden, um den Fokus an dieser Stelle stärker auf die Wohnnutzung zu legen. In baulicher Hinsicht ergeben sich jedoch keine Veränderungen. • Was ist die zentrale Leitidee des Oxford-Quartiers? ➢ Ziel ist d ie Schaffung eines urbanen, vielfältigen und resilienten Wohnquartiers, welches das Nebeneinander verschiedener Wohnformen, Nutzergruppen und Architekturstile stärkt und durch eine oberflächennahe Entwässerung an die klimabedingten Rahmenbedingungen adaptiert ist. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 Freianlagenplanung • Wie sieht die Planung für die Freianlagen am Simonsplatz aus? ➢ Es liegt bislang keine aktualisierte Freianlagen vor. Bislang war der Simonsplatz als überwiegend gepflasterte Platzfläche inkl. eines Wasserspiels vorgesehen. Hintergrund war das Ziel, die historische Situation rund um den Exerzierplatz der Oxford-Kaserne ablesbar bzw. wahrnehmbar zu machen. Auf Grundlage der geplanten Bebauungsplanänderung soll anschließend perspektivisch eine neue (externe) Freianlagenplanung erfolgen. Neben einer urbanen Spielfläche sollen auf dem Platz auch neue Baumstandorte entstehen. Diese Tatsache kommt der Anregung einer Bürgerin entgegen, die sich einen nicht zu stark betonierten Simonsplatz wünscht. Die bestehende Grünfläche inkl. der Bäume südlich des Uhrenturmgebäudes bleibt erhalten. Im weiteren Verfahren wird geprüft, inwiefern das Thema Wasser integriert werden kann. Auf den Wunsch von Wasserelementen einer Bürgerin reagierte eine andere Bürgerin, dass Wasserflächen aus Elternsicht auch kritisch zu beurteilen seien. Verkehr • Wie ist die Erschließung der Mehrzweckhalle und der „Allgemeinen Wohngebiete“ (WA 1 und WA 2) geplant? Ist die Erschließung der Halle über die Gievenbecker Reihe möglich? ➢ Die Mehrzweckhalle wird von Süden über den Meta -Seelig-Weg erschlossen. Unmittelbar südlich der Halle sind einige Stellplätze vorgesehen. Der tatsächliche Bedarf wird im weiteren Verfahren anhand des zu konkretisierenden Raum - und Nutzungskonzepts ermittelt. ➢ Die Erschließung des Allgemeinen Wohngebiets 1 (WA 1) ist von Westen über die Gumprichstraße und d ie Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung an der nordwestlichen Grundstücksecke vorgesehen. ➢ Für die Erschließung des WA 2 werden gegenwärtig zwei Optionen geprüft: o Erschließung von Süden über den Meta-Seelig-Weg und den Simonsplatz, o Erschließung von Nordosten über den Nanny-Katz-Weg. ➢ Gegen die erste Option spricht, dass hierdurch ein potenzieller Konflikt zwischen der privaten Erschließung und dem Radverkehr in ost-westlicher Fahrtrichtung über den Simonsplatz entstehen würde. ➢ Die Erschließung der Mehrzweckhalle über die Gievenbecker Reihe ist aufgrund des großen Höhenunterschieds zwischen Straße und ehem. Kasernenareal sowie der zu erhaltenden historischen Mauer nicht darstellbar. • Wie sieht die Verkehrsplanung für den Simonsplatz aus? ➢ Grundsätzlich ist der Simonsplatz autofrei geplant, d.h. , er steht lediglich dem Fuß - und Radverkehr zur Verfügung. Ausgenommen davon ist der östliche Teilbereich zwischen der Mehrzweckhalle und dem WA 3, da hier u. a. die Erschließung der Mehrzweckhalle vorgesehen ist. Von Osten über die Gievenbecker Reihe führt zudem eine wichtige Radverbindung in das Oxford -Quartier. Der für den Aufenthalt vorgesehene Platzbereich befindet sich im Westen zwischen dem Uhrenturmgebäude und dem Urbanen Gebiet 1 (MU 1). • Es wird die Sorge geäußert, dass durch die zusätzliche (Wohn -)Bebauung mehr Verkehr entstehe und der Straßenraum durch parkende Pkw noch stärker beansprucht werde. Dieser sei b ereits jetzt stark belastet. Es wird nach Überlegungen zu einem Parkraumbewirtschaftungskonzept gefragt. ➢ Im Vergleich zur bisherigen Grundschulplanung wird durch die neugeplante Wohnbebauung kein maßgeblicher Anstieg des Kfz-Verkehrs prognostiziert. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 ➢ Grundsätzlich ist der erforderliche Stellplatznachweis für die geplante Neubebauung auf dem jeweiligen Grundstück in Form von Tiefgaragen (TG) oder oberirdischen Stellplätzen zu erbringen. Darüber hinaus sind im öffentlichen Straßenraum die erforderlichen Besucherstellplätze vorgesehen. Da der Endausbau des Straßenraums erst nach Realisierung des Hochbaus im Oxford-Quartier erfolgt, sind gegenwärtig noch keine markierten Stellplätze vorhanden. ➢ In Münster wurden in der jüngeren Vergangenheit insbesondere im innerstädtischen Bereich neue Bewohnerparkzonen ausgewiesen. Perspektivisch könnten solche Lösungen auch für Wohnquartiere in den Außenstadtteilen infrage kommen. Konkrete Überlegungen zum Oxford-Quartier gibt es gegenwärtig noch nicht. • Es wird angeregt , eine Quartiersgarage für den Stellplatznachweis (insb. für die Mehrzweckhalle und die neu geplante Bebauung) vorzusehen. ➢ In der Planung neuer Quartiere werden Quartiersgaragen als Lösungsansatz für den ruhenden Verkehr berücksichtigt. Im Verkehrskonzept für das Oxford -Quartier ist dieser Ansatz jedoch nicht verfolgt worden. Da der Bebauungsplan bereits seit 2018 rechtskräftig ist, ist es schw ierig, solche großmaßstäblichen Baukörper nachträglich zu integrieren. Hintergrund ist, dass sich die übrigen Baufelder im Quartier tlw. bereits in der Vermarktung befinden bzw. durch anderweitige Nutzungen beplant sind. • Es wird angemerkt, dass es im Quartier Probleme mit zu schnell fahrenden Autos gebe und der Fuß- und Radweg entlang der Turnhalle tlw. von Autos benutzt werde. ➢ Da der Endausbau des Straßenraums erst nach Realisierung des Hochbaus im Oxford-Quartier erfolgt, sind gegenwärtig noch keine Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung (bspw. Verschwenkungen, Hindernisse etc.) im Straßenraum vorhanden. Dies wird im Rahmen des Endausbaus erfolgen. ➢ Eine Durchfahrt vom Nanny -Katz-Weg über den F uß- und Radweg entlang der Turnhalle zum Meta-Seelig-Weg ist auch zukünftig explizit nicht vorgesehen. Ende der Veranstaltung Frau Krau-Kleinschmidt bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und be endet die Veranstaltung gegen 20:00 Uhr. gez. Elke Kraut-Kleinschmidt Bezirksbürgermeisterin gez. Kristina Herzog Protokollführerin
Berichtsvorlage
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V/0437/2026 V/0437/2026 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung Beratungsfolge 17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gie- venbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen. Der Rat der Stadt Münster hat am 02.07.2025 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier teilräumig zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städte- bauliche Neuordnung der Grundstücke am Simonsplatz zu schaffen (V/0004/2025). Ziel des Bebauungsplans ist, die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung eines hochwerti- gen Quartiersmittelpunktes durch eine angepasste städtebauliche Konfiguration zu schaffen. Mit der Änderung soll der bisher großzügig dimensionierte Simonsplatz – seiner Lage in einem Wohngebiet angemessen – reduziert und durch eine urbane Bebauungsstruktur eingefasst werden. Die geplante Neubebauung mit einem durchmischten Nutzungsspektrum ergänzt die angrenzenden Wohnbereiche des Oxford-Quartiers städtebaulich passend und trägt zur Belebung des öffentlichen Raums bei. Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfügen und deren Maßstab aufgreifen. Die Gestaltungsleitlinien des städtebaulichen Masterplans zur Ent- wicklung des Oxford -Quartiers werden durch die Festsetzung einer drei- bis fünfgeschossigen Bau- weise mit Flachdach aufgegriffen. Insgesamt können durch die Änderung des Bebauungsplans etwa 80 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden, bei zugleich weniger versiegelter Fläche im Ver- gleich zur ursprünglichen Planung. Die Bewahrung der baulichen Identität ist für das Quartier von übergeordneter Bedeutung. Die Funk- tionszusammenhänge und Nutzungsbestandteile der ehemaligen Flugabwehrkaserne sollen als wich- Stadtplanungsamt 24.08.2026 Ihre Ansprechpartner: Herr Köster Telefon: 492 -6155 Koester@stadt -muenster.de Herr Geitel Telefon: 492 -6193 Geitel@stadt -muenster.de - 2 - V/0437/2026 tiges Zeugnis der Zeitgeschichte weiterhin ablesbar sein. Insbesondere die Ablesbarkeit des histori- schen Exerzierplatzes wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 weiterhin erhal- ten. Beteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 24.03.2026 in der Aula des Freiherr-von-Stein-Gymnasiums in Gievenbeck (Dieckmannstraße 141) statt. Das Protokoll zu der Veranstaltung ist als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt (s. Anlage 4). Die Kernpunkte der Anregungen lagen in den Themenfeldern soziale Infrastruktur und Verkehr. Im Zeitraum vom 13.03. bis zum 13.04.2026 konnten die Planunterlagen online oder in herkömmlicher Papierform im Kunden- zentrum eingesehen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 26.01. bis zum 27.02.2026. Geltungsbereich Zur planungsrechtlichen Klarstellung werden – ergänzend zum seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss (vgl. V/0004/2025) – kleine Teilflächen im Westen und Osten in den Geltungsbereich einbezogen. Weiteres Verfahren Die Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im Anschluss an die aktuelle Beratungskette. Parallel dazu wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB stattfinden. Die Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Be- bauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der Bebauungsplanände- rung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Dabei wird der überwiegende Teil des Planbereichs voraussichtlich als Wohn- baufläche dargestellt. Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: „Oxford-Quartier“ wird perspektivisch als Grundla- ge der Freiraumplanung zum Simonsplatz im Rahmen der weiteren Quartiersentwicklung dienen. Erste verwaltungsinterne Abstimmungen zu einer klimaangepassten Gestaltung des Simonsplatz ha- ben bereits stattgefunden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Begründung Anlage 2 – Textliche Festsetzungen Anlage 3 – Planzeichnung Bebauungsplan Anlage 4 – Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
V-0437-2026-Anlage-2-TF
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 9 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes. 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 3 sind die folgenden nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO): Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) 1.1.2 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 2 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss, deren Außenwand unmittelbar an den festgesetzten Vorgartenbereich angrenzt, nur ausnahms- weise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO). 1.1.3 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht zulässig, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwie- gend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 1.1.4 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 sind Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und nah- versorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste – s. Tab. 1) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 1.1.5 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 sind die folgenden nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Vergnügungsstätten (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) Tankstellen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) 1.1.6 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss ent- lang der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Simonsplatz“ nicht zu- lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO). Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0437/2026 Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 9 Tabelle 1: Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gemäß Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2026 - Langfassung) 1 Kurzbezeichnung Sortiment Nr. WZ 2008* Bezeichnung nach WZ 2008* zentrenrelevante Sortimente Antiquitäten 47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren Augenoptik 47.78.1 Augenoptiker Bekleidung (inkl. Kürschnerwaren, ohne Sportbe- kleidung) 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung Bettwaren (ohne Matratzen) aus 46.51 Einzelhandel mit Bettwaren (daraus NICHT: Einzelhandel mit Matratzen) Bücher 47.61 Einzelhandel mit Büchern Einrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/Pos- ter/Bilderrahmen/Kunstgegenstände aus 47.78.3 aus 47.59.9 aus 47.62.2 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmar- ken, Münzen und Geschenkartikeln (daraus NICHT: Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken und -münzen) Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel- handel mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren) Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Einzel- handel mit Postern) Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektro- kleingeräten einschließlich Näh- und Strickmaschinen) Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör Glas/Porzellan/Keramik 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Haus- und Heimtextilien aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z. B. Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche sowie mit De- korations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen o. ä.) Haushaltswaren (Hausrat) aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel- handel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte sowie mit Haushaltsartikeln und Ein- richtungsgegenständen anderweitig nicht genannt) Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen und Munition) Kurzwaren/Schneidereibedarf/Handarbeiten so- wie Meterware für Bekleidung und Wäsche (inkl. Wolle) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, han- delsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und Stickereien) Leuchten/Lampen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel- handel mit Lampen und Leuchten) Medizinische und orthopädische Geräte (inkl. Hör- geräte) 47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln Musikinstrumente und Musikalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Neue Medien/Unterhaltungselektronik (inkl. Bild- /Tonträger) 47.41 47.42 47.43 47.63 47.78.2 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen Papier-/Büroartikel/Schreibwaren sowie Künstler- und Hobby-/Bastelbedarf 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln 1 Quelle: Darstellung Stadt + Handel; * WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesam- tes, Ausgabe 2008; ** Die Aufführung der nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente soll zur Verdeutlichung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des Einzel- handels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch nicht abschließend; *** umfasst: Baustof-fe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, Farben/Lacke/Tapeten, Elektroinstallationsmateri-al, Bodenbeläge/Parket/Fliesen. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 9 Parfümerieartikel und Kosmetika aus 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (daraus NUR: Ein- zelhandel mit Parfümerieartikeln und kosmetischen Erzeugnissen) Pharmazeutische Artikel (Apotheken) 47.73 Apotheken Schuhe, Lederwaren 47.72.1 47.72.2 Einzelhandel mit Schuhen Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck Spielwaren 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren Sportartikel (inkl. Sportbekleidung und -schuhe, ohne Campingartikel, Reitsportartikel und Sport- großgeräte) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NICHT: Einzel- handel mit Campingartikeln und Anglerbedarf) Uhren, Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente (Schnitt-)Blumen aus 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhan- del mit Blumen) Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel) aus 47.75 aus 47.78.9 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (daraus NICHT: Ein- zelhandel mit Parfümerieartikeln und kosmetischen Erzeugnissen) Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Wach- und Putzmittel) Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren, Getränke und Reformwaren) aus 47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) Heim- und Kleintierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NICHT: Einzelhandel mit lebenden Tieren) Zeitungen/Zeitschriften 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente** Angelgeräte und -zubehör aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel- handel mit Anglerbedarf) Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen aus 47.82 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör Baumarktsortiment i. e. S.*** aus 47.52.1 47.52.3 aus 47.53 aus 47.59.9 Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht genannt (daraus NICHT: Einzelhandel mit Gartengeräten/-bedarf aus Holz und Kunststoff, Metallkurzwaren und Kleineisenwaren für den Garten, Rasenmähern, Spielgeräten für den Garten sowie Werk- zeugen für den Garten) Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Tapeten) Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel- handel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen und Tresore) Boote und Zubehör aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel- handel mit Booten) Campingartikel (ohne Campingmöbel) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikel und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzelhandel mit Campingartikeln) Elektrogroßgeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektro- großgeräten wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränken und -truhen) Gartenartikel (ohne Gartenmöbel) aus 47.59.9 aus 47.52.1 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Koch- und Bratgeschirr für den Garten, Bedarfsartikel für den Garten) Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Gartengeräten/-bedarf aus Holz und Kunststoff, Metallkurzwaren und Kinderwagen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel- handel mit Kinderwagen) Motorräder und Motorrad-Zubehör (ohne Motor- adbekleidung und -schuhe) aus 47.83 Einzelhandel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör Matratzen aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Matratzen) Möbel (inkl. Garten- und Campingmöbel) 47.59.1 47.79.1 aus 47.59.9 Einzelhandel mit Wohnmöbeln Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (draus NUR: Einzel- handel mit Garten- und Campingmöbeln) Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 9 Pflanzen/Pflanzenartikel aus 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NICHT: Einzel- handel mit Blumen) Reitsportartikel (ohne Reitbekleidung und - schuhe) aus 47.63.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NICHT: Einzel- handel mit Campingartikeln) Sportgroßgeräte aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel- handel mit Sportgroßgeräten) Teppiche (Einzelware) aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (daraus NUR: Einzelhandel mit Teppichen, Brücken und Läufern) Zoologischer Bedarf und lebendige Tiere (ohne Heim- und Kleintierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere) 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Bezugspunkte zur Höhe baulicher Anlagen Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deut- schen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016). Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäu- dehöhe (GH) die Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend. Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut maßgebend. Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) 1.2.2 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhen ist ausnahmsweise für tech- nische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig, so- fern diese Anlagen und Bauteile mindestens um das doppelte Maß ihrer Höhe von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.2.3 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 und MU 3 muss die lichte Höhe des Erdgeschosses (EG LH) mindestens 4 m betragen. Die lichte Höhe ist definiert als die Höhendifferenz zwi- schen der Oberkante Fertigfußboden (OK FF) und der darüber liegenden Unterkante der Decke (UK Decke). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO). 1.2.4 In den mit * gekennzeichneten Bereichen ist der Ausbau des Dachgeschosses als zusätz- liches Vollgeschoss zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1 Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3 sind Abweichungen von den fest- gesetzten Baulinien durch Vor- und Rücksprünge bis zu einer Tiefe von maximal 3 m auf einer Länge von maximal 1/4 des Gesamtbaukörpers zur Betonung von einzelnen Gebäu- deelementen und zur Gliederung von Gebäudekörpern zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO). Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 9 1.3.2 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 dürfen die überbaubaren Grundstücksflä- chen (Baugrenzen) entlang der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten nordöst- lichen Gebäudeseite durch erdgeschossige Terrassen und zur Erschließung des Erdge- schosses genutzte Bauteile um bis zu 5 m überschritten werden. Balkone, die nach § 23 Abs.5 BauNVO zugelassen werden können, dürfen die Baugrenze ebenfalls überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3, Abs. 5 BauNVO) 1.4 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen Innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 darf im Bereich der zwingend festgesetzten Geschos- sigkeit von fünf Vollgeschossen bis zur zulässigen Gebäudehöhe von 88,00 m ü. NHN an die rückwärtige, südöstliche Baugrenze herangebaut werden, auch wenn dadurch die bau- ordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das Maß der Abstandsflächen beträgt hier 0,3 H (im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 sind in den gekennzeichneten Vorgarten- bereichen Nebenanlagen und oberirdische Stellplätze nicht zulässig. Ausgenommen hier- von sind nicht überdachte Fahrradabstellanlagen in Form von Anlehnbügeln (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.5.2 Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind Nebenanlagen und oberirdische Stell- plätze in den gekennzeichneten Vorgartenbereichen mit Ausnahme von Fahrradabstellan- lagen und Anlagen zu gastronomischen Zwecken nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO). 1.5.3 Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 3 und der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 sind oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.6 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Energie 1.6.1 Die Wärme- und Warmwasserversorgung durch Technologien, die auf der Verbrennung fossiler Rohstoffe basieren (z. B. Gas- oder Ölheizungen), ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB). 1.6.2 Auf den Dachflächen von Wohngebäuden mit Flachdach (FD) ist eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). 1.6.3 Auf den Dachflächen von Nichtwohngebäuden mit Flachdach (FD) sind Anlagen zur Solar- energienutzung auf einer Fläche (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). 1.6.4 Von den Verpflichtungen aus 1.6.2 und 1.6.3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 9 1.7 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.7.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Flachdächer zu mindestens 75 % mit min- destens 10 cm Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinie- ren und schließen diese nicht aus. 1.7.2 Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vege- tationsfläche von mind. 6 m² zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhal- ten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 1.7.3 Anlagen für Abfallbehälter in Bereichen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen, mit Rankpflanzen einzugrünen oder einzuhau- sen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.7.4 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Flächen oberhalb von Tiefgaragen, die sich außerhalb der überbauten Flächen befinden – sofern sie nicht für andere Zwecke (z.B. Zu- und Abfahrten, Gehwege, Platzflächen) benötigt werden – mit einer mindestens 0,80 m starken Bodenschicht zu überdecken und zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.7.5 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Laub- bäumen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 1.8 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wassersabflusses 1.8.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist das auf den privaten Grundstücken anfal- lende Niederschlagswasser zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Ge- brauchswasser zu nutzen. Die abgeleitete Wassermenge von den Grundstücken darf ma- ximal 3 l/sek./ha (n = 0,2) betragen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine vollständige Versickerung auf den Flächen nicht möglich bzw. eine gedrosselte Ableitung in andere Flächen gesichert ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB). 1.8.2 Private Zuwegungen, Zufahrten und Plätze sowie offene, ebenerdige Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind keine Einfriedungen zulässig. 2.1.2 In den übrigen Bereichen sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form in Verbindung / Kombination mit einer Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen oder als He- cke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Hecken dürfen dieses Maß überschreiten (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018). Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 9 2.2 Vorgärten 2.2.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 sind die gekennzeichneten Vorgarten- bereiche als gärtnerisch angelegte Vegetationsfläche anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Abweichungen sind nur für notwendige Erschließungswege zulässig. Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwas- serschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Abweichungen von den oben genannten ge- stalterischen Anforderungen zugunsten von Außengastronomie einschließlich Bestuhlung und Möblierung zulässig. (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018) 2.3 Werbeanlagen 2.3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen sich auf maximal ein Drittel der jeweiligen Gebäudebreite erstrecken und eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten. Wer- beanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder mit bewegtem (laufendem) Licht sowie freistehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) sind unzulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW 2018). 2.4 Abgrabungen und Aufschüttungen 2.4.1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Anlagen zur Versickerung oder Rückhaltung von Niederschlagswasser (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018). 2.5 Dachform 2.5.1 In den mit FD gekennzeichneten Baugebieten sind für die Hauptgebäude ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° bis 5° zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018). 2.5.2 In den mit SD gekennzeichneten Baugebieten sind für die Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018). 3 Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB Das ehemalige Kasernengelände ist mit Datum vom 12.01.2015 in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. Der Umgrenzungsbereich ist im Plan durch einen roten Farbstreifen mit schwarzen Signaturen dargestellt. Beseitigungen, Veränderungen und Nut- zungsänderungen von baulichen Anlagen innerhalb dieses Bereiches bedürfen der Zustim- mung der Unteren Denkmalbehörde (Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG NRW). 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 ist als Altlastenver- dachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 9 5 Hinweise 5.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 5.2 Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Boden- funde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entde- ckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmal- schutzgesetz NRW (u.a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 5.3 Kampfmittel Für Teilbereiche des Plangebietes können keine gesicherten Aussagen zu Kampfmittelvor- kommen getroffen werden. Für diese nicht geprüften Flächen ist bei geplanten Baumaß- nahmen mit Erdeingriffen eine systematische Absuche/Sondierung zu bebauender Grund- flächen und ausgehobener Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass geplante Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgrün- dung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst unterzogen werden müssen. Bei Abbruch- oder Rückbauarbeiten im Altbestand ist zu beachten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des zuvor umbauten Raumes kommt. Für den gesamten Geltungsbereich gilt grundsätzlich, dass Erd- und Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen sind und die Feuer- wehr der Stadt Münster unverzüglich zu verständigen ist, sofern der Erdaushub eine au- ßergewöhnliche Verfärbung aufweist oder verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel ent- deckt werden. 5.4 Artenschutz Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erstellt. Im Plan- gebiet befinden sich geschützte Vogel- und Fledermausarten. Es sind Bauzeitenregelungen bei der Fällung und Rodung von Gehölzen und bei Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und eine ökologische Bau- begleitung durchzuführen. Vorhandene Quartiere von Fledermäusen sind vorrangig zu er- halten oder, sofern nicht zu erhalten, nach Maßgabe der ASP innerhalb der Kaserne neu anzulegen. Der vorhandene Altbaumbestand ist im größtmöglichen Umfang zu erhalten. 5.5 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen 5.5.1 Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfoh- len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude in den Baugebieten Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 9 WA 1 bis WA 3 und MU 4 mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. 5.6 Stadtentwässerung 5.6.1 Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müs- sen parallel zum Bauantrag beim Amt für Mobilität und Tiefbau Grundstücksentwässerung eingereicht werden. 5.6.2 Tiefgaragen dürfen die Grundwasserströme nicht erheblich beeinträchtigen. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen sollen so angelegt werden, dass ein Wasserübertritt bei Starkregener- eignissen ausgeschlossen werden kann. 5.7 Gestaltungsleitlinien Über die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus wer- den in den Gestaltungsleitlinien für das Oxford-Quartier weitere, insbesondere qualitative Maßgaben zur stadtgestalterischen Ausprägung der Gebäude sowie der Übergänge zwi- schen öffentlichen und privaten Freiräumen formuliert. Die Leitlinien richten sich an alle im Planungsprozess Beteiligte und sollen insbesondere als Orientierungsrahmen für die künf- tigen Investoren- und Qualifizierungswettbewerbe dienen. Die Umsetzung der Qualitäts- ziele erfolgt über privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge. 5.8 Nutzungszeiten der Mehrzweckhalle Der Betrieb in der Mehrzweckhalle muss bis 21.30 Uhr beendet sein bzw. der Parkplatz muss bis 22.00 Uhr geräumt sein.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (12)
- Bebauungsplan Nr. 579, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Dieckmannstraße 141
- Gumprichstraße
- Roxeler Straße
- Simonsplatz 32
- Meta-Seelig-Weg
- Nanny-Katz-Weg
- Elfriede-Meyer-Weg
- Sophie-Heimbach-Weg
- Henriette-Hertz-Weg
- Albersloher Weg 33
- Gievenbecker Reihe 69
Bebauungsplan Nr. 579, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gievenbeck - Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0437/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.08.2026
- Erstellt
- 06.08.2026 12:25