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V/0437/2026

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 - Entwurf zur Veröffentlichung

Vorlagen 20.08.2026

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V-0437-2026-Anlage-3-Planzeichnung

5617 Zeichen

GFL
E
III
IV
öffentlich
Quartiersplatz
V
IV
Mehrzweckhalle
*
IV
V
MU 2
IV
MU 1MU 4
MU 3
IV
D
III
I
FD
FD
84,00 mGH
FD
FD
FD
FD
86,00 mGH
öffentlich
I
SD
82,00 mFH
75,50 mTH
GFL
E
II*
SD
85,50 mFH
78,50 mTH
401962,85/5757789,39
402209,01/5757737,08
81,00 mGH
84,00 mGH
88,00 mGH
85,00 mGH
83,50 mGH
86,50 mGH
80,00 mGH
73,50 mGH
Flur 41
Simonsplatz
32
32 a30
52 a
30 d
30 e
26 26
3
HsNr. 5
7
HsNr. 32
HsNr. 34
HsNr. 36
38
5
13 13
19 19
34 34
36 36
3 3
9
40 40
42 42 42
14
26 a 26 a
2 a
Nanny-Katz-Weg
Gumprichstraße
Meta-Seelig-Weg
Elfriede-Meyer-Weg
Sophie-Heimbach-Weg
Henny-Uhlmann-Weg
Henriette-Hertz-Weg
Gievenbecker Reihe
69,44 m
69,63 m
WA 3
0,6
0,8
0,8
0,6
0,8
WA 2
0,4
WA 10,4
24,04 m
8,00 m
15,00 m
6,00 m
5,50 m
Spielfläche Kategorie B/C
206
205
204
198
196
201
200
199
193
192
187
186
183
182
172
171
170
169
168
167
159
158
157
156
129
93
92
90
83
7989
88
125
121
120
119
114
113
112
106
103
146
145
155
161
139
360
473
312
749
710
739
694
471
750
748
747751
729
738
223
3,00 m
47,46 m
6,43 m
3,50 m
3,00 m
3,00 m
LPB III
LPB III
LPB IV
70,38 m
69,90 m
Vorgarten
Vorgarten
Vorgarten
Die Plangrundlage wurde am 21.07.2026 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 02.07.2025 gemäß § 2 Abs. 1
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 16
vom 11.07.2025 bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
______________ bis zum ______________ veröffentlicht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Zeichenerklärung
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr.579
579
1. Änderung
Gievenbeck -
Oxford-Quartier
im Bereich des Simonsplatzes
Münster
41
1 : 500
- Entwurf - 
61.32Köster, Scheck05.08.2026
Rechtsgrundlagen:
·Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBI. 2026 I Nr. 226)
·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV.NRW. S. 1172)
·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S. 618)
Festsetzungen
12Wohngebäude (hier mit Hausnummer)
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandshöhen (in m üNHN)
Bestandsangaben
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der
Bebauungsplanänderung
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Urbane Gebiete
WA
MU
Maß der baulichen Nutzung
Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßIII
Baulinie
Baugrenze
Überbaubare Grundstücksflächen
Verkehr
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Verkehrsberuhigter Bereich
Sonstige Festsetzungen
Grünflächen
Öffentliche Grünflächen
Parkanlage
öffentlich
Bäume
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Zahl der Vollgeschosse mit Überschreitungsmög-
lichkeit innerhalb des Dachraums, als Höchstmaß
(siehe textliche Festsetzungen)
II*
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder
Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
Vorgartenbereich (siehe textliche Festsetzungen) Vorgarten
Nachrichtliche Übernahme
Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die
dem Denkmalschutz unterliegen
D
Gebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) 85,00 mGH
Grundflächenzahl0,8
Bauweise
Bauvorschriften
FlachdachFD
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F und Leitungsrechten
L zu belastende Flächen zugunsten der
Erschließungsträger E
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIV
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1 MU
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz
(siehe textliche Festsetzungen)
LPB III
LPB IV
SatteldachSD
Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
Ver- und Entsorgung
Elektrizität (Trafostation)
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (Altlasten)
Kennzeichnungen
Vorgeschlagene Abgrenzung (Spielfläche)
Hinweise
Rad- und Gehweg
Traufhöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) 78,50 mTH
Firsthöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) 85,50 mFH
70,38 m
UTM-Koordinate
402209/5757737
Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen
 
Anlage 3 zur Vorlage Nr.  V/0437/2026

V-0437-2026-Anlage-1-Begruendung

82227 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 25 
B e g r ü n d u n g   
zum Entwurf der 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 579:  
Gievenbeck - Oxford-Quartier  
im Bereich des Simonsplatzes 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 7 
6.2.3 Überbaubare Flächen........................................................................................................ 8 
6.2.4  Bauweise ......................................................................................................................... 10 
6.2.5  Abweichende Tiefe der Abstandsflächen ........................................................................ 10 
6.2.6 Dachform .......................................................................................................................... 10 
6.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 10 
6.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 11 
6.2.8  Einfriedungen .................................................................................................................. 11 
6.2.9  Vorgärten ......................................................................................................................... 11 
6.2.10  Werbeanlagen ............................................................................................................ 12 
6.2.11  Abgrabungen und Aufschüttungen ............................................................................ 12 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 12 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte..................................................................................................... 13 
6.5  Technische Infrastruktur ............................................................................................................ 14 
6.6  Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses ............................... 14 
6.7  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 14 
6.8  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 15 
6.9  Energienutzung ......................................................................................................................... 16 
6.10  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 16 
6.11  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 17 
6.12  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 18 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 18 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 19 
8.1  Mensch ...................................................................................................................................... 19 
8.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 19 
8.3  Boden ........................................................................................................................................ 20 
8.4  Wasser ....................................................................................................................................... 21 
8.5  Klima / Luft ................................................................................................................................. 21 
8.6  Landschaft ................................................................................................................................. 22 
8.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 23 
8.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 23 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................... 24 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 24 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0437/2026

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 25 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Bebauungsplan Nr. 579 sowie der vorlaufende städtebauliche Masterplan betonen die 
Bedeutung des Simonsplatzes als Identifikationspunkt des denkmalgeschützten Oxford-
Quartiers. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 579 haben sich die Rahmenbedingungen 
im zentralen Quartiersbereich grundlegend geändert. Das stetig fortlaufende Monitoring zu der 
Bedarfslage im Bereich der sozialen Infrastruktur hat dazu geführt, dass die Stadt Münster 
entgegen der Festsetzung im o. g. Bebauungsplan keine Grundschule im Oxford-Quartier 
errichten wird. Der Entfall der ursprünglich vorgesehenen Grundschule nördlich des historischen 
Exerzierplatzes hat unmittelbare Auswirkungen auf die übrigen – im städtischen Eigentum 
befindlichen – Bausteine des Gemeinbedarfs.  
Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung hat die Verwaltung daher am 04.05.2023 
beauftragt, für die städtischen Grundstücke am Simonsplatz eine Alternativplanung zu erarbeiten, 
die den städtebaulichen Masterplan inhaltlich weiterentwickelt und die Ergebnisse der 
vorangegangenen Beteiligungsphasen zur städtischen Infrastruktur berücksichtigt (vgl. 
V/0181/2023). Als Ergebnis dieses Prozesses zur städtebaulichen Neuordnung am Simonsplatz 
steht ein städtebauliches Konzept, das auf die veränderten Rahmenbedingungen im Oxford-
Quartier reagiert und eine angepasste Perspektive hinsichtlich der Attraktivität des öffentlichen 
Raumes für die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers bietet.  
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: „Oxford-Quartier“ dient der Anpassung des 
Planungsrechts an die tatsächlich eingetretene Veränderung der Bedarfsentwicklung der sozialen 
Infrastruktur. Ohne Änderung des Bebauungsplans könnten die nun verfolgten städtebaulichen 
Entwicklungsziele planungsrechtlich nicht umgesetzt werden. 
Planverfahren 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck – Oxford-Quartier wird auf der 
Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als 
„Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die 
Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 1. Änderung befindet 
sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs und verfügt über eine zulässige 
Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m². Durch die Änderung des 
Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu befürchten.  
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten 
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Informationsveranstaltung am 24.03.2026 
im Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich 
bekanntgemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte vom 26.01.2026 bis einschließlich 
27.02.2026.

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 25 
2.  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 wird im Norden 
durch Wohnbebauung, im Osten durch die Straße „Gievenbecker Reihe“, im Süden durch 
durchmischte Bebauung und im Westen durch die Gumprichstraße begrenzt. 
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Münster, Flur 41,  
Flurstücke 89, 159, 161, 170, 171, 186, 205 
Teile der Flurstücke 79, 83, 90, 192, 204, 206 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 ist 
in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen dargestellt. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan Münsterland stellt die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 als 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 
16.12.2013 vom Regionalrat Münster festgestellt und am 27.06.2014 von der 
Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Seitdem wurde der 
Regionalplan Münsterland mehrfach geändert und weiterentwickelt. 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den überwiegenden Teil 
des Geltungsbereichs der 1. Änderung eine Fläche für Gemeinbedarf mit den 
Zweckbestimmungen „Schule“, „kultureller Zweck“ und „sozialer Zweck“ dar. Der übrige Teil ist 
als Wohnbaufläche dargestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplans entspricht somit nicht 
mehr den aktualisierten städtebaulichen Zielsetzungen. Da der Bebauungsplan auf Grundlage 
des § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der 
redaktionellen Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Inkrafttreten der hier 
vorliegenden Bebauungsplanänderung. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 579, der am 21.12.2018 in Kraft getreten ist, setzt für das 
Plangebiet der 1. Änderung Verkehrsflächen, eine öffentliche Grünfläche, Gemeinbedarfsflächen 
und zwei Mischgebiete fest.  
Das Plangebiet der 1. Änderung ist allseitig von dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 579: 
Gievenbeck – Oxford-Quartier umgeben. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet liegt im Süden des Stadtteils Gievenbeck in zentraler Lage des Oxford-Quartiers, 
ca. 3,5 Kilometer westlich der Innenstadt von Münster. Das Oxford-Quartier befindet sich 
gegenwärtig in der Entwicklung. Insbesondere im nördlichen Bereich des Quartiers ist bereits 
eine zwei- bis fünfgeschossige Bebauung realisiert worden. Neben der überwiegenden

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 25 
Wohnnutzung sind dort auch zwei neue Kita-Standorte entstanden. Weitere Einrichtungen der 
öffentlichen Grundversorgung wie Kindertagesstätten, eine Grundschule sowie 
Kirchengemeinden sind schwerpunktmäßig in der Ortsmitte Gievenbecks im Bereich der 
katholischen St.-Michael-Kirche konzentriert. Auch Angebote der Grund- und Nahversorgung 
haben sich in dem ca. 500 Meter vom ehemaligen Kasernengelände entfernten Stadtteilzentrum 
angesiedelt. Im unmittelbar westlich angrenzenden Stadtbereichszentrum „Gievenbeck Roxeler 
Straße“ bestehen weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote, wodurch im Plangebiet 
eine fußläufige Versorgungssituation sichergestellt wird. Mit der bestehenden 
Verkehrsinfrastruktur ist über den Individualverkehr sowie den öffentlichen Personennahverkehr 
eine gute Anbindung an das Zentrum Münsters und die umliegenden Stadtteile gewährleistet. 
5.  Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung eines 
städtebaulich hochwertigen Quartiersmittelpunktes durch eine angepasste städtebauliche 
Konfiguration zu schaffen. Mit der Änderung soll der bisher großzügig dimensionierte Simonsplatz 
– seiner Lage in einem Wohngebiet angemessen – reduziert und durch eine urbane 
Bebauungsstruktur eingefasst werden. Durch die Überplanung der bisherigen Platzfläche wird 
neben der Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten gleichermaßen dem Grundsatz 
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung" entsprochen. Die geplante Neubebauung mit einem 
durchmischten Nutzungsspektrum ergänzt die angrenzenden Wohnbereiche des Oxford-
Quartiers städtebaulich passend und trägt zur Belebung des öffentlichen Raums bei. 
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in die denkmalgeschützte Gesamtanlage 
einfügen und deren Maßstab aufgreifen. Die Gestaltungsleitlinien des städtebaulichen 
Masterplans zur Entwicklung des Oxford-Quartiers werden durch die Festsetzung einer drei- bis 
fünfgeschossigen Bauweise mit Flachdach aufgegriffen. 
Die Bewahrung der baulichen Identität ist für das Quartier von übergeordneter Bedeutung. Die 
Funktionszusammenhänge und Nutzungsbestandteile der ehemaligen Flugabwehrkaserne 
sollen als wichtiges Zeugnis der Zeitgeschichte weiterhin ablesbar sein. Insbesondere die 
Ablesbarkeit des historischen Exerzierplatzes wird im Rahmen der 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 579 weiterhin erhalten. 
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Gumprichstraße und den Meta-Seelig-Weg. Die 
beiden Straßen werden perspektivisch vollständig als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, so 
dass eine Aufnahme in den Bebauungsplan, mit Ausnahme eines Teilstücks der Gumprichstraße, 
nicht erforderlich ist. Sie können die Erschließungsfunktion für das Vorhaben übernehmen. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Die Bebauungsplanänderung erfolgt auf der Grundlage des städtebaulichen Konzepts zur 
Neuordnung am Simonsplatz (vgl. V/0004/2025). Daraus ergibt sich als wesentliches Ziel die 
Ausbildung einer baulichen Raumkante nordöstlich und südlich des Simonsplatzes zur Fassung 
und Qualifizierung des öffentlichen Raums, während der historische Exerzierplatz ablesbar bleibt.

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 25 
Die Grundzüge der Planung werden im Übrigen entsprechend den vorgenannten Planungszielen 
insbesondere gebildet durch die Festsetzung von: 
 der Art der baulichen Nutzung 
 öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen 
 der maximalen Vollgeschosszahl 
 der maximalen Höhe der Gebäude  
 der überbaubaren Grundstücksfläche 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept und dem Leitgedanken des Oxford-Quartiers als 
urbanes Wohngebiet, werden als zulässige Art der baulichen Nutzung im südlichen Bereich 
Urbane Gebiete gemäß § 6a BauNVO und im nördlichen sowie im östlichen Bereich „Allgemeine 
Wohngebiete“ gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Hiermit wird den formulierten Entwicklungszielen 
eines urbanen, vorwiegend dem Wohnen dienenden Stadtquartiers und der Schaffung von 
Wohnraum entsprochen. Zur Feinsteuerung in Bezug auf weitere Festsetzungen erfolgt eine 
Gliederung in die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 3 und die Urbanen Gebiete MU 1 bis 
MU 4. 
Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 3)  
Im nördlichen und östlichen Teil des Plangebiets werden allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß 
§ 4 BauNVO festgesetzt. Die Bereiche nördlich des Simonsplatzes sollen entgegen der 
ursprünglichen Festsetzung als Gemeinbedarfsflächen zukünftig vorwiegend zum Wohnen 
genutzt werden. Der Bereich der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 umfasst u.a. das 
bestehende Uhrenturmgebäude östlich der Gumprichstraße. Als Teil des eingetragenen 
Denkmals „Oxford-Kaserne“ soll dieses Gebäude in seinem Bestand gesichert werden.  
Neben Wohnnutzungen soll im Sinne eines urbanen Stadtgebietes auch die Umsetzung weiterer 
Nutzungen, wie die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen der Versorgung des Gebiets 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht-störenden Handwerksbetriebe 
und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, explizit 
ermöglicht werden.  
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 2 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss, deren 
Außenwand unmittelbar an den festgesetzten Vorgartenbereich angrenzt, nur ausnahmsweise 
zulässig. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass entlang des öffentlichen Raums 
lebendige und transparente Erdgeschosszonen und Fassaden entstehen. Diese dienen als Motor 
für das Leben im zentralen Stadtraum des Oxford-Quartiers und stärken so die Funktionsfähigkeit 
des Quartiersplatzes. Die Realisierung einer gastronomischen Nutzung ist an dieser Stelle ein 
vorrangiges Ziel. Aber auch gemeinschaftlich genutzte Bereiche, die dem Wohnen funktional 
zugeordnet sind, könnten an dieser Stelle realisiert werden. Die Zweckbestimmung des 
Baugebiets als Gebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient, bleibt somit gewahrt, da der

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 25 
überwiegende Bereich für das Wohnen genutzt werden kann und durch die Nutzungen in dem, 
dem Platzbereich zugewandten, Erdgeschoss funktional ergänzt wird. 
Anstelle des bisherigen Mischgebiets wird im östlichen Bereich des Plangebiets ein allgemeines 
Wohngebiet (WA 3) festgesetzt. Im Zuge der städtebaulichen Neuordnung wird der Fokus 
öffentlich wirksamer Nutzungen auf den westlichen Teil des Simonsplatzes gelegt. Aus dem 
Monitoring der bisherigen Quartiersentwicklung geht zudem ein geringerer Bedarf an 
gewerblichen Flächen hervor. Im Bereich des WA 3 ergibt sich keine besondere Lagegunst für 
gewerbliche Nutzungen. Der Fokus liegt daher auf der Schaffung von Wohnraum. 
Die in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und § 5 BauNVO ausnahmsweise 
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. Der Ausschluss dieser 
Nutzungen erfolgt, da diese aufgrund des damit verbundenen Flächenbedarfs, der 
Verkehrserzeugung und des Immissionsverhaltens nicht mit den Planungszielen und dem 
städtebaulichen Umfeld vereinbar sind. Zudem wird keinerlei Lagegunst für derartige Nutzungen 
gesehen. Durch die genannten Einschränkungen wird der Nutzungskatalog des § 4 BauNVO in 
einem zulässigen Maß begrenzt und der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets 
gewahrt. 
Urbane Gebiete MU 1 bis MU 4 
Den Planungszielen folgend werden im südlichen Teil des Plangebiets urbane Gebiete (MU) nach 
§ 6a BauNVO festgesetzt. Gemäß dem zugrunde gelegten städtebaulichen Konzept soll in 
diesem Bereich eine Nutzungsmischung aus Wohnen, Dienstleistungen, Gastronomie, 
Ladenlokalen und weiteren nicht-störenden Gewerbebetrieben sowie ggf. sozialen und kulturellen 
Einrichtungen ermöglicht werden.  
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben mit ausschließlich oder 
überwiegend Sexdarbietungen, Bordellen und bordellartigen Betrieben wird in den Urbanen 
Gebieten ausgeschlossen. Durch die Ansiedlung solcher Nutzungen können gravierende 
negative städtebauliche Auswirkungen entstehen. Insbesondere würden das Image und die 
Attraktivität des Quartiers negativ beeinflusst, sowie die langjährige Quartiersentwicklung in 
Frage gestellt. Durch den Ausschluss derartiger Betriebe sollen das Eintreten eines sogenannten 
Trading-Down-Effektes mit den negativen gestalterischen Auswirkungen sowie die hiermit 
verbundenen bodenrechtlichen Spannungen – insbesondere im Zusammenhang mit den im 
Plangebiet vorgesehenen Wohnnutzungen – vermieden werden. 
Entsprechend den Zielen und Grundsätzen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt 
Münster (Fortschreibung 2026; vgl. V/0192/2026/2) erfolgt für die urbanen Gebiete eine 
weitergehende Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben. So sind 
Einzelhandelsbetrieb ausschließlich mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form 
von Läden mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept der Stadt Münster („Münsteraner Liste“; vgl. V/0192/2026/2) zulässig. Auf 
diese Weise wird eine unerwünschte Konkurrenz zu den zentralen Versorgungsbereichen 
„Stadtteilzentrum Gievenbeck Mitte“ und „Stadtbereichszentrum Gievenbeck - Roxeler Straße“ 
sowie ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Plangebiet vermieden. Zugleich soll die Ansiedlung 
nahversorgungsrelevanter Ladeneinheiten für eine wohnortnahe Grundversorgung explizit

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Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 25 
zugelassen werden. Solche Betriebe tragen neben ihrer Versorgungsfunktion auch zur Stärkung 
des gewünschten urbanen Charakters des Quartiers bei.  
Wie in den allgemeinen Wohngebieten sind Tankstellen auch in den urbanen Gebieten nicht 
zulässig. Sie würden dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen und zu unerwünschtem 
Verkehrsaufkommen im Plangebiet und dessen Umfeld führen.  
In den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 3 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss entlang der 
öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Simonsplatz“ nicht zulässig. Der 
Simonsplatz als zentraler Quarteristreffpunkt wird hierbei als öffentlicher Verkehrsraum mit 
straßenseitiger Funktion verstanden. Durch die Festsetzung soll gewährleistet werden, dass der 
öffentliche Raum im Quartierszentrum durch eine belebte Erdgeschosszone geprägt wird. 
Gleichzeitig wird so dem Anspruch eines urbanen, nutzungsdurchmischten Stadtquartiers 
entsprochen. 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen 
Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe definiert. Die Festsetzungen des 
Bebauungsplans orientieren sich an der bestehenden Umgebung im Oxford-Quartier und dem 
städtebaulichen Konzept zur Neuordnung am Simonsplatz. Das städtebauliche Konzept sieht 
eine der innenstadtnahen Lage des Plangebietes angemessene bauliche Dichte vor.  
Für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 wird entsprechend dem Orientierungswert für 
allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Auf diese Weise wird 
die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung entsprechend der im Umfeld vorhandenen 
baulichen Dichte ermöglicht. 
Für das allgemeine Wohngebiet WA 3 wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Hierbei wird der 
zentralen Lage des Baugebiets im Quartierszentrum und der bereits vorhandenen bzw. 
festgesetzten baulichen Dichte in diesem Bereich des Oxford-Quartiers Rechnung getragen. 
Dieser Wert liegt höher als der Orientierungswert nach § 17 BauNVO, ist aber hinsichtlich der 
benachbarten Bebauung vertretbar und angemessen.  
Für die urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3 wird eine GRZ von 0,8 nach § 17 BauNVO festgesetzt. 
Dies entspricht dem Orientierungswert nach § 17 BauNVO für derartige Gebiete. Mit der 
Festsetzung wird dem Planungsziel einer maßvollen Nachverdichtung des innenstadtnahen 
Areals und dem Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 
BauGB Rechnung getragen.  
Für das urbane Gebiet MU 4 wird abweichend von dem Orientierungswert nach § 17 BauNVO 
eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Ausschlaggebend für die im Vergleich zu den übrigen urbanen 
Gebieten reduzierte bauliche Dichte ist, dass der Fokus in diesem Baugebiet vermehrt auf der 
Wohnnutzung liegen soll, da es sich nicht unmittelbar zum Quartiersplatz orientiert. Die 
differenzierte Festsetzung der GRZ sorgt für eine durchmischte, urbane Bebauung mit 
angemessener baulicher Dichte für eine hochwertige Wohnnutzung in diesem Bereich. 
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche ist die Festsetzung einer Grundflächenzahl städtebaulich 
nicht erforderlich.

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Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 25 
Geplant ist eine Bebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügt 
und der denkmalrechtlichen Anforderung einer ruhigen Dachlandschaft entspricht. Die 
umliegende Bebauung besteht überwiegend aus drei- bis fünfgeschossigen Baukörpern. Bei der 
Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die 
Neubebauung näher an das nördlich des Simonsplatzes gelegene, sensible Denkmalensemble 
(Uhrenturmgebäude, H-Gebäude und Turnhalle) heranrückt. Die Höhe der geplanten Baukörper 
wird in Metern über NHN (Normalhöhennull) festgesetzt. 
Im Baugebiet WA 1 sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Für die mit * gekennzeichneten 
Bestandsgebäude ist eine Überschreitung der festgesetzten Vollgeschosse durch den Ausbau 
des Dachgeschosses als Vollgeschoss zulässig, um eine Nachnutzung der Gebäude zu fördern. 
Dies gilt ebenso für die ehemalige Oxford-Turnhalle im Bereich der Gemeinbedarfsfläche. Der 
Erhalt der Gebäudekubaturen ist durch den denkmalpflegerischen Erlaubnisvorbehalt nach § 9 
DSchG und begleitende Festsetzungen zur First- bzw. Traufhöhe langfristig hinreichend 
gesichert. 
Im Baugebiet WA 2 nördlich des Simonsplatzes sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. Die 
festgesetzte Bauhöhe orientiert sich an den Traufhöhen der Bestandsgebäude westlich 
(Uhrenturmgebäude) und nördlich (H-Gebäude).  
In den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 ermöglichen die Höhen- bzw. 
Vollgeschossfestsetzungen eine drei- bis fünfgeschossige Bauweise. Im MU 1 wird dabei ein 
fünfgeschossiger Hochpunkt als Eckbetonung für den Simonsplatz festgesetzt. Im 
Blockinnenbereich (MU 4) sind hingegen lediglich drei Geschosse zulässig, damit sich dieser 
gegenüber der Blockrandbebauung unterordnet und ein einheitliches städtebauliches Gesamtbild 
entsteht. 
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 3 sind maximal vier bzw. fünf Vollgeschosse zulässig. Als 
Teil der urbanen Platzkante am Simonsplatz sind die Festsetzungen zur Vollgeschosszahl und 
zur baulichen Höhe in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 sowie im WA 3 aufeinander 
abgestimmt. 
Um die erforderlichen technischen Aufbauten im Sinne einer modernen Gebäudetechnik zu 
ermöglichen, wird festgesetzt, dass innerhalb des Plangebiets eine Überschreitung der maximal 
zulässigen Gebäudehöhen durch technische Anlagen (z. B. Treppenaufbauten und 
Solaranlagen) um bis zu 2,00 m zulässig ist, sofern diese Anlagen und Bauteile mindestens um 
das doppelte Maß ihrer Höhe von den Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden, 
um die wahrnehmbare Dachlandschaft nicht zu stören. 
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die lichte Höhe der Erdgeschosse (EG LH) in den urbanen 
Gebieten MU 1 und MU 3 mindestens 4 m über der Oberkante des Fertigfußboden (OK FF) 
betragen muss. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die Raumansprüche für 
gewerbliche Nutzungen (z. B. gastronomische Betriebe) in diesem städtebaulich und funktional 
hervorgehobenen Bereich erfüllt werden können.  
6.2.3 Überbaubare Flächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen und Baulinien 
festgesetzt. Die Anordnung der Baufenster orientiert sich an dem zugrundliegenden

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städtebaulichen Konzept sowie dem baulichen Grundkonzept des Bebauungsplans Nr. 579 und 
räumt zugleich einen angemessenen Gestaltungsspielraum für die genaue Positionierung und 
Dimensionierung der Baukörper auf den Grundstücken ein. 
Im Bereich des zentralen Quartierplatzes soll entsprechend dem städtebaulichen Konzept eine 
Straßenrandbebauung entstehen, um in Verbindung mit Gastronomie, Geschäfts- und / oder 
Dienstleistungsangeboten in den Erdgeschosszonen attraktive Straßen- und Platzzonen mit 
Verweil- und Erlebnisqualitäten zu erreichen. Die Ausbildung der Raumkanten wird durch die 
Festsetzung von Baulinien in den Baugebieten MU 1, MU 3 und WA 2 sichergestellt. Die Baulinie 
in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 ergibt sich dabei aus der Verlängerung des östlichen 
angrenzenden Baufelds, so dass eine stringente Bauflucht entlang des öffentlichen Raums auf 
dem ehemaligen Exerzierplatz entsteht. Die Umrisse der Gebäude (WA 1 und 
Gemeinbedarfsfläche) aus der Gründungszeit der Kaserne werden durch 
Baukörperfestsetzungen gesichert. An den zum öffentlichen Raum zugewandten Seiten werden 
darüber hinaus Baulinien festgesetzt. Die festgesetzten überbaubaren Flächen tragen insofern 
den denkmalpflegerischen Belangen Rechnung. 
Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen in dem allgemeinen Wohngebiet 
WA 2 orientieren sich an den bestehenden Baufluchten der nördlich und östlich angrenzenden 
Bestandsgebäude. Sie rücken von diesen zurück, so dass sich die Neubebauung 
denkmalverträglich in das bestehende Ensemble einfügt. Das Baufenster ist dabei von der 
südlichen Mauer, die Teil des Exerzierplatzes und des Denkmals ist, zurückversetzt, so dass die 
historische Abgrenzung zwischen Exerzierplatz und der Kasernenbebauung mit den funktionalen 
Zusammenhängen ablesbar bleibt und zukünftig als Leitorientierung der wichtigen 
Wegeverbindung in Ost-West-Richtung dient. Durch das Zurückspringen wird zugleich 
sichergestellt, dass die Blickbeziehung zwischen dem zentralen Nord-Süd-Boulevard 
(Gumprichstraße) und der Turnhalle erhalten bleibt. Um einen angemessenen 
Gestaltungsspielraum für gastronomische Außennutzungen im Bereich des allgemeinen 
Wohngebiets WA 2 zu gewährleisten, wird eine Ausnahme für das Abrücken von der 
festgesetzten Baulinie zur Betonung einzelner Gebäudeteile und Gliederung des Baukörpers 
eingeräumt. Das Zurückspringen ist um maximal 3 m auf einer Länge von maximal 1/4 des 
Gesamtbaukörpers zulässig. 
Im Sinne einer hinreichenden Flexibilität in Bezug auf die individuelle bauliche Ausgestaltung und 
die Umnutzung des Uhrenturmgebäudes zu Wohnzwecken dürfen die überbaubaren 
Grundstücksflächen (Baugrenzen) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 entlang der 
von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten nordöstlichen Gebäudeseite durch 
erdgeschossige Terrassen und zur Erschließung des Erdgeschosses genutzte Bauteile um bis 
zu 5 m überschritten werden. Balkone, die nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden können, 
dürfen die Baugrenze ebenfalls überschreiten. Die Festsetzung dient einerseits der 
planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden Terrassenanlage und ermöglicht andererseits 
eine flexible Organisation der Grundrisse sowie die Anordnung von Aufenthaltsbereichen in den 
(begrünten) Gartenbereichen.

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6.2.4  Bauweise  
Die Festsetzung einer Bauweise ist in dem Plangebiet städtebaulich nicht erforderlich. Eine 
ausreichende Steuerung der Neubebauung erfolgt über die Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Vorgaben des 
Denkmalschutzes. Die nachgelagerten Vergabeverfahren stellen zudem sicher, dass sich die 
Neubebauung maßstäblich in das Wohnquartier einfügt und eine für die städtebauliche Lage 
angepasste Bebauungsdichte gewahrt bleibt. Der sich dadurch ergebende Gestaltungsspielraum 
eröffnet Perspektiven u. a. im Hinblick auf die Errichtung gemeinschaftlicher Bau- und 
Wohnformen. 
6.2.5  Abweichende Tiefe der Abstandsflächen 
In dem urbanen Gebiet MU 1 wird durch die Höhen- bzw. Vollgeschossfestsetzungen ein 
fünfgeschossiger Hochpunkt als Eckbetonung für den Simonsplatz vorgegeben. An dieser Stelle 
darf bis zur zulässigen Gebäudehöhe von 88,00 m ü. NHN an die rückwärtige, südöstliche 
Baugrenze herangebaut werden, auch wenn dadurch die bauordnungsrechtlich erforderlichen 
Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das rückwärtige Maß der Abstandsflächen beträgt 
hier 0,3 H (im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW2018). Mit dieser Festsetzung soll in dem 
zentralen Quartiersbereich eine kompakte, urbane Bebauung realisiert werden. Der 
fünfgeschossige Hochpunkt als Betonung des Quartiersmittelpunkts ist dabei städtebaulich 
essenziell. Um innerhalb des südlichen Baufelds dennoch ein städtebaulich 
zusammenhängendes Gesamtbild zwischen der geplanten Neubebauung und dem 
Bestandsbaufeld zu ermöglichen, wird ein abweichendes Abstandsflächenmaß festgesetzt. Der 
Abstand zwischen den Baukörpern in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 beträgt aufgrund 
der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen mindestens 11,50 m. Die 
Unterschreitung des üblichen Maßes der Tiefe der Abstandsflächen von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 4 
BauO NRW 2018 wird überwiegend durch das fünfte Vollgeschoss im MU 1 ausgelöst. Da die 
südöstlich angrenzende Bebauung (MU 3) auf vier Vollgeschosse und eine maximale Höhe von 
86,00 m ü. NHN begrenzt ist, entstehen hierdurch keine Konflikte. Aus den genannten Gründen 
werden die Anforderungen an eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie ein 
angemessener sozialer Abstand auch durch die abweichende Tiefe der Abstandsflächen im o. g. 
Bereich erfüllt. 
6.2.6 Dachform 
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, in denen das städtebauliche Konzept 
Neubauten vorsieht, werden durch den Bebauungsplan ausschließlich Flachdächer mit einer 
Dachneigung von 0° bis 5° zugelassen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Neubebauung 
von den ausschließlich mit Satteldächern versehenen Bestandsgebäuden im Sinne der Belange 
des Denkmalschutzes sichtbar unterscheidet und unterordnet. Zur Sicherung der bestehenden 
Dachform der Bestandsgebäude wird festgesetzt, dass hier nur Satteldächer zulässig sind. 
6.2.6  Material, Farbgebung 
Die Gestaltungsleitlinien und der denkmalpflegerische Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG regeln 
die Materialität und Farbgebung der Bauvorhaben im Oxford-Quartier hinreichend.

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Entsprechend der in den Gestaltungsleitlinien formulierten Planungsziele sollen die 
Grundstücksvergabeverfahren ein spannungsreiches und vielfältiges Erscheinungsbild 
gewährleisten. 
6.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen 
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines ansprechenden 
Erscheinungsbildes der öffentlich einsehbaren Bereiche sowie eines hohen Grünanteils im 
Quartier, wird im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Nebenanlagen und ebenerdigen 
Stellplätzen insbesondere innerhalb der Vorgärten (s. Kap. 6.2.9) eingeschränkt. Zur Sicherung 
einer grundlegenden Qualität der Vorgartenbereiche sind in dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 
Nebenanlagen und ebenerdige Stellplätze in den Vorgartenbereichen nicht zulässig. 
Fahrradabstellanlagen und gastronomische Anlagen sind von dieser Beschränkung 
ausgenommen. Zur Wahrung des Erscheinungsbildes des Denkmals Uhrenturmgebäude sind in 
dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 Nebenanlagen und oberirdische Stellplätze in den 
Vorgartenbereichen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind nicht überdachte 
Fahrradabstellanlagen in Form von Anlehnbügeln. 
Aufgrund der angestrebten baulichen Dichte und zur Wahrung der freiräumlichen Qualitäten in 
den Blockinnenbereichen sind im allgemeinen Wohngebiet WA 3 und in den urbanen Gebieten 
MU 1 bis MU 4 oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Tiefgaragenzufahrten sind 
zur Wahrung des städtebaulichen Erscheinungsbildes in die Gebäude zu integrieren. 
Ausführungen zur Begrünung von Flächen oberhalb von Tiefgaragen sind in Kapitel 6.7 zu finden.  
Nähere Maßgaben zu den Nebenanlagen werden in den Gestaltungsleitlinien des Oxford-
Quartiers getroffen. 
6.2.8  Einfriedungen 
Zur Unterstützung eines harmonischen Ortsbildes mit hohem Grünanteil sind Einfriedungen 
ausschließlich in blickdurchlässiger Form (z. B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun) in 
Verbindung / Kombination mit einer Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen oder 
als Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der 
blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt.  
Innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenzonen in den allgemeinen 
Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Einfriedungen nicht zulässig. Durch diese Festsetzung soll 
einerseits der boulevardartige Charakter der zentralen Hauptachse des Oxford-Quartiers 
(Gumprichstraße) realisiert und andererseits die Ablesbarkeit der historischen Abgrenzung des 
Exerzierplatzes gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Erdgeschosszonen im allgemeinen 
Wohngebiet WA 2 durch belebende Nutzungen (bspw. gastronomische Einrichtungen) genutzt 
werden und sich zum Simonsplatz hin öffnen. 
6.2.9  Vorgärten 
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 werden durch Signatur in der Planzeichnung 
die Bereiche zwischen den öffentlichen Flächen und den überbaubaren Grundstücksflächen als 
Vorgartenzonen definiert.

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Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 25 
Vorgärten prägen neben den Gebäuden das äußere Erscheinungsbild und sind somit 
städtebaulich bedeutend, da sie vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind. Aus diesem 
Grund werden für diese exponierten Grundstücksbereiche Regelungen vorgenommen. Die in der 
Planzeichnung als Vorgärten gekennzeichneten Zonen sind vollständig und dauerhaft mit 
Vegetation zu begrünen. Stein- und Schottergärten sind unzulässig, da sie Hitzeinseln in den 
Sommermonaten begünstigen und sich somit auf das Kleinklima auswirken. Befestigte Flächen 
im Vorgarten sind nur für die notwendige Erschließung (erforderliche Fahrradabstellplätze, 
Zufahrten, Zuwege, Spritzschutz) zulässig. In Kombination mit den festgesetzten 
Einfriedungsbeschränkungen für Vorgärten und dem überwiegenden Ausschluss von Stellplätzen 
und Nebenanlagen bekommen die Vorgärten durch diese Festsetzung einen grünen und offenen 
Charakter. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 sollen die Vorgärten die Nutzungen im 
Erdgeschoss funktional ergänzen. Der Vorgartenbereich soll als Entree gestaltet werden und 
bspw. Platz für Anlagen der Außengastronomie bieten. Zu diesem Zweck sind Abweichungen 
von den oben genannten gestalterischen Anforderungen zulässig. 
6.2.10  Werbeanlagen 
In dem Plangebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur Unterkante 
der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen sich auf maximal ein 
Drittel der jeweiligen Gebäudebreite erstrecken und eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten. 
Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder mit bewegtem (laufendem) Licht sowie 
freistehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) sind nicht zulässig.  
Mit dieser Festsetzung werden Störeffekte auf das Wohnumfeld vermieden. Im Sinne des 
übergeordneten Entwicklungsziels, ein urbanes Wohnquartier mit vielfältigen visuellen und 
atmosphärischen Qualitäten zu entwickeln, wird die Anordnung von Werbeanlagen auf ein 
stadträumlich vertretbares Maß reduziert. Dadurch wird ein störungsfreies und hochwertiges 
Erscheinungsbild der Gebäude und Freianlagen planungsrechtlich gesichert. Dennoch 
gewährleistet die getroffene Regelung eine angemessene Außendarstellung möglicher 
gewerblicher Einrichtungen. 
6.2.11  Abgrabungen und Aufschüttungen  
Um störende Wirkungen auf den öffentlichen Raum zu verhindern, sind Abgrabungen und 
Aufschüttungen im Plangebiet nicht zulässig. Anlagen zur Versickerung oder Rückhaltung des 
Niederschlagswassers sind zugunsten des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes von dieser 
Regelung ausgenommen. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Gumprichstraße im Süden an die L 843 Roxeler Straße und im Norden 
an die Gievenbecker Reihe angebunden. Die Zu- und Abfahrt zu den geplanten Baukörpern 
erfolgt im Westen des Plangebietes über die Gumprichstraße sowie im Osten über den Nanny-
Katz-Weg und den Meta-Seelig-Weg. 
Um die Erschließung des Uhrenturmgebäudes nördlich des Simonsplatzes sicherzustellen, wird 
ein Teil der historischen Natursteinpflasterfläche westlich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 
als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Die übrige Natursteinpflasterfläche dient dem Fuß-

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Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 25 
und Radverkehr und ist Bestandteil des zentralen Quartiersplatzes (Simonsplatz), welcher 
ebenfalls vorrangig dem Fuß- und Radverkehr vorbehalten ist. Um den Simonsplatz vom Kfz-
Verkehr freizuhalten und somit die Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr zu 
gewährleisten, werden in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sowie in den urbanen 
Gebieten MU 1 und MU 2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Erschließung der 
Baufelder erfolgt über den Nanny-Katz-Weg (WA 2) nördlich und den Meta-Seelig-Weg (MU und 
WA 3) südlich des Plangebiets. 
Verkehrliche Auswirkungen der Planung 
Durch die Weiterentwicklung der Planung im Bereich des Simonsplatzes entstehen statt der 
ursprünglich angedachten zweizügigen Grundschule (Verlagerung in die Mosaikschule nördlich 
des Oxford-Quartiers) ca. 80 neue Wohneinheiten. Zur Beurteilung der neuen verkehrlichen 
Situation sind die Verkehrsaufkommen der ursprünglich geplanten zweizügigen Grundschule und 
der stattdessen geplanten Wohnnutzung bilanziert und miteinander verglichen worden. 
Die dem Bebauungsplan Nr. 579 zu Grunde liegende Verkehrsuntersuchung hat die Verkehre 
der Schule nicht gesondert ausgewiesen. Es wurden die Verkehre durch die neuen 
Bewohnenden ermittelt und unterstellt, dass die Schule darüber hinaus keinen Verkehr erzeugt. 
Für das Gebiet wurde insgesamt ein Verkehrsaufkommen von ca. 2.800 Kfz/Tag berechnet.  
Zum Vergleich der beiden Planungsvarianten „Schule” und „Wohnbebauung” wurde für beide 
eine Verkehrserzeugungsberechnung durchgeführt. Das Ergebnis zeigt, dass das 
Verkehrsaufkommen beider Varianten nahezu gleich ist. Die Tagesganglinien unterscheiden sich 
dabei, da die Grundschule durch den Hol- und Bringverkehr morgens und mittags jeweils Quell- 
und Zielverkehr erzeugt, während durch die Wohnbebauung morgens vor allem Quell- und 
abends Zielverkehr entsteht. Diese Veränderung wird als unkritisch bewertet.  
Da der Weg zur Mosaikschule nicht wesentlich länger ist als der Weg zur Grundschule im 
Quartier, ist davon auszugehen, dass der Anteil Hol- und Bringverkehr nicht maßgeblich steigt. 
Somit gelten die Annahmen der bestehenden Verkehrsuntersuchung 1 unverändert und es 
werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 keine negativen verkehrlichen 
Auswirkungen ausgelöst. 
6.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
Im Bebauungsplan erfolgt die planungsrechtliche Festsetzung, grundbuchlich zu sichernder 
Flächen mit Geh- (G), Fahr-(F) und / oder Leitungsrechten (L) zu Gunsten der 
Erschließungsträger (E). Im Bereich der urbanen Gebiete MU 1 und MU 2 sowie der 
Gemeinbedarfsfläche wurden verschiedene Versorgungsleitungen, einschließlich eines 
Schmutzwasserkanals zur Schmutzwasserentwässerung der westlichen Baufelder im Oxford-
Quartier, verlegt. Zur Erreichung der Leitungen zu Wartungszwecken sind die in der 
Planzeichnung mit „GFL E“ gekennzeichneten Flächen auf einer Breite von 6,00 m (MU) bzw. 
3,00 m (Gemeinbedarf) mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Erschließungsträger festgesetzt. 
 
1 Verkehrsuntersuchung Konversion Oxford-Kaserne (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der 
Stadt Münster, März 2017)

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6.5  Technische Infrastruktur 
Im Bebauungsplan wird der Standort der bestehenden Ortsnetzstation (Trafostation) nordöstlich 
der Mehrzweckhalle mit dem Planzeichen Elektrizität verortet und planungsrechtlich gesichert. 
6.6  Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wasserabflusses 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der 
kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten.  
Die gesamte Fläche des Oxford-Quartiers soll – wie bereits zu Zeiten der Kasernennutzung – im 
Trennsystem entwässert werden. Entsprechend der Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes 
wird eine nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung angestrebt. Unter anderem soll die 
Umsetzung des in die Gesamtplanung integrierten Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes 
einen verzögerten Abfluss des Regenwassers, eine hohe Verdunstungs- und Versickerungsrate 
und einen Beitrag zur Freiraumgestaltung gewährleisten. Abfluss, Versickerung und Verdunstung 
sollen sich künftig am natürlichen Wasserhaushalt orientieren. Mit der Umsetzung der Ziele kann 
die Gewässerbelastung im Gievenbach deutlich verringert und das Stadtklima verbessert werden. 
Im Fall von Extremniederschlägen soll ein geordneter Überflutungsweg sichergestellt werden. 
Aus den vorgenannten Gründen wird festgesetzt, dass das auf den privaten Grundstücken 
anfallende Niederschlagswasser im gesamten Plangebiet zur Versickerung zu bringen, zu 
verdunsten oder als Gebrauchswasser zu nutzen ist. Die abgeleitete Wassermenge pro 
Grundstück darf maximal 3 l/sek./ha (n = 0,2) betragen. Ausnahmen können zugelassen werden, 
wenn eine vollständige Versickerung auf den Flächen nicht möglich bzw. eine gedrosselte 
Ableitung in andere Flächen gesichert ist. Zusätzlich wird festgesetzt, dass private Zuwegungen, 
Zufahrten und Plätze sowie offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien 
(z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) 
anzulegen sind. 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfohlen, die 
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude in den Baugebieten WA 1 bis WA 3 
und MU 4 mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und 
Freiflächen anzuordnen. Um einen niveaufreien Übergang zu den geplanten aktiven 
Erdgeschosszonen am zentralen Quartiersplatz zu gewährleisten, gilt diese Vorgabe nicht für die 
Baugebiete MU 1 bis MU 3. Ein dem Stand der Technik entsprechender Überflutungsschutz ist 
hier auf andere Weise im Rahmen der Genehmigungsverfahren sicherzustellen. 
Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müssen 
mit dem Bauantrag eingereicht werden. Tiefgaragen dürfen die Grundwasserströme nicht 
erheblich beeinträchtigen. Die Zufahrten zu den Tiefgaragen sollen so angelegt werden, dass ein 
Wasserübertritt bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden kann. 
6.7  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Innerhalb des Plangebiets wird eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
„kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Das

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zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht die Entwicklung der ehemaligen Turnhalle zu 
einer Mehrzweckhalle vor, um sportliche und soziokulturelle Angebote zu bündeln. Aus dem 
sportlichen Profil und dem Nutzungsspektrum heraus können soziokulturelle Formate entwickelt 
werden, die auf die identifizierten Bedürfnisse in Bezug auf Gemeinschaftserlebnisse sowie auf 
die Bedarfe in Bezug auf Gesundheitsförderung sowie Integration und Inklusion einzahlen. 
Gleichzeitig bietet dieser Konzeptansatz einen hohen potenziellen Mehrwert in Bezug auf die 
Entwicklung einer Programmatik, die zur Belebung des Simonsplatzes beiträgt und damit eine 
positive Nachbarschaftskultur fördert. 
6.8  Grünflächen / Begrünung 
Öffentliche Grünflächen 
Die bestehende Grünfläche südlich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 wird in ihrer Form 
weitgehend erhalten und planungsrechtlich gesichert. Sie ist Teil des zentralen öffentlichen 
Raums am Simonsplatz und kann insbesondere in den Sommermonaten aufgrund ihres dichten 
Bewuchses als wichtiges schattenspendendes Element dienen. Die in diesem Bereich zum Erhalt 
festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind 
durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Laubbäumen (z. B. Eiche, 
Hainbuche, Ahorn) zu ersetzen. 
Westlich des allgemeinen Wohngebiets WA 1 wird eine öffentliche Grünfläche in ihrem Bestand 
gesichert. In Form einer Entwässerungsmulde ist sie Teil des übergeordneten 
Regenentwässerungskonzepts des Oxford-Quartiers. 
Der Spielplatz im Bereich des Quartiersplatzes soll eine urbane Prägung aufweisen und ein 
belebendes Element der Platzgestaltung bilden. 
Grünordnerische Festsetzungen 
Im Plangebiet sind Flachdächer zu mindestens 75 % mit mindestens 10 cm Bodensubstrat zu 
bedecken und zu begrünen. Flächen oberhalb von Tiefgaragen, die sich außerhalb der 
überbauten Flächen befinden, sind, sofern sie nicht für andere Zwecke (z. B. Zu- und Abfahrten, 
Gehwege, Platzflächen) benötigt werden, mit einer mindestens 0,80 m starken Bodenschicht zu 
überdecken und zu begrünen. Die Festsetzungen dienen insbesondere der Umsetzung des 
Regenwasserbewirtschaftungskonzepts (vgl. Kap. 6.5 Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / 
Regelung des Wasserabflusses). Durch Verdunstung und verzögerte Ableitung kann die 
anfallende Niederschlagsmenge deutlich reduziert werden. Darüber hinaus können 
Dachbegrünungen Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern. Zudem wird dem Effekt der 
lokalklimatischen Aufheizung versiegelter Flächen in den Sommermonaten entgegengewirkt. 
Pflanzmaßnahmen 
Im Plangebiet sind für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stellplätzen) ein Baum je 
angefangener sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum 
mit einer Vegetationsfläche von mind. 6 m² zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu 
unterhalten. Die notwendigen Baumscheiben sind gemäß der Richtlinie zur Planung und 
Ausführung von Baum- und Strauchpflanzungen im Verkehrsgrün (Stadt Münster 2016) 
einzuplanen. Diese Festsetzung zu den Baumpflanzungen dient einerseits der attraktiven

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im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 25 
Gestaltung des Quartiers und andererseits der Minderung der Folgen der Versiegelungen auf das 
lokale Klima. 
Um Störwirkungen von Anlagen für Abfallbehälter auf den öffentlichen Raum zu vermeiden, sind 
diese in den Vorgartenbereichen und in Bereichen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, 
dauerhaft mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen, mit Rankpflanzen einzugrünen oder 
einzuhausen. 
6.9  Energienutzung  
Die Nutzung von Technologien, die für die Wärme und Warmwassererzeugung auf der 
Verbrennung fossiler Rohstoffe basieren, wird in Anwendung des Ratsbeschlusses zur 
klimagerechten Stadtentwicklung (vgl. V/0317/2022) und des Leitfadens klimagerechte 
Bauleitplanung (vgl. V/0123/2023) nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ausgeschlossen. Die 
Verwendung von fossilen Brennstoffen, wie Braunkohle, Steinkohle, Torf, Erdgas und Erdöl, die 
sich in Jahrmillionen aus Abbauprodukten von toten Pflanzen und Tieren entwickelt haben und 
für deren Abbau bzw. Gewinnung erhebliche Umwelteingriffe erforderlich sind, wird damit für 
Haustechnikanlagen planungsrechtlich ausgeschlossen. Die Verwendung von Biomasse, wie 
Holz oder anderen organischen Stoffen als nachwachsende Rohstoffe, wird über die Festsetzung 
nicht beeinträchtigt.  
Auf den Dachflächen von Wohngebäuden mit Flachdach (FD) ist eine Photovoltaikanlage mit 
einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren. Auf den 
Dachflächen von Nichtwohngebäuden mit Flachdach (FD) sind Anlagen zur Solarenergienutzung 
(Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine Größe von mindestens 50 % der 
Grundfläche des Gebäudes haben müssen. Von diesen Festsetzungen können Ausnahmen 
zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden 
kann oder das Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung 
geeignet ist. Mit diesen Festsetzungen wird dem Ratsbeschluss (vgl. V/0319/2022) vom 
14.06.2022 Rechnung getragen.  
Die Nutzung und Speicherung solarer Strahlungsenergie bei Neu- und Umbauten und deren 
Sicherung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist dabei ein wichtiger Baustein auf 
dem Weg einer klimagerechten Stadtentwicklung und Klimaneutralität bis zum Jahr 2030. Eine 
Kombination der Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Solarenergienutzung mit einer 
Dachbegrünung (siehe Kapitel 6.7) ist zwingend umzusetzen und kann z. B. über 
Systemlösungen wie ein Solargründach beigebracht werden. Damit ist auch die Realisierung 
einer Dachbegrünung auf mindestens 75 % der Dachfläche gewährleistet. Dies erfolgt in 
Rückschluss auf die übergeordneten städtischen Zielsetzungen zur Förderung der Nutzung von 
erneuerbaren Energiequellen, der Reduzierung der Wärmeabsorption und Stärkung des 
Schwammstadtprinzips.  
6.10  Immissionsschutz 
Sport- und Freizeitlärm  
Die bestehende Sporthalle im Bereich des künftigen zentralen Quartierplatzes soll u. a. wieder 
einer Sportnutzung zugeführt werden. Primär soll diese als Veranstaltungsstätte für Vereine aus

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im Bereich des Simonsplatzes 
 
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dem Stadtteil dienen. Ergänzend dazu soll die Mehrzweckhalle Räumlichkeiten für die 
Bewohnenden des Oxford-Quartiers und Gievenbecks beherbergen. Aufgrund der 
vergleichsweise geringen Nutzerfrequenz einer Einfachsporthalle wurde im Rahmen des 
Bebauungsplans Nr. 579 von einer gutachterlichen Einschätzung der Auswirkungen des 
Sportlärms gemäß 18. BImSchV abgesehen. Es ist jedoch grundsätzlich mit Zu- und 
Abfahrtsverkehren von und zur Halle zu rechnen. Es muss sichergestellt sein, dass sich auch 
nach 22 Uhr durch den Abfahrtsverkehr vom Parkplatz keine Überschreitungen der einschlägigen 
schalltechnischen Richtwerte für Sportlärm ergeben. An dieser Einschätzung ändern die 
Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 nichts. Aus diesem Grund enthält 
der Bebauungsplan weiterhin den Hinweis, dass die Nutzung der Mehrzweckhalle bis 21:30 Uhr 
beendet bzw. der Parkplatz bis 22:00 Uhr geräumt werden muss.  
Verkehrslärm  
Auf Basis der o. g. verkehrlichen Bilanzierung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 (vgl. 
Kap. 6.3) ist eine Einschätzung der Auswirkungen auf die verkehrsbedingten Lärmimmissionen 
getroffen worden. Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 2.800 Kfz/d entspricht eine Zunahme 
der Verkehre um 30 Kfz/d ca. 1 % und liegt damit sicherlich innerhalb der Rechenungenauigkeit 
für Verkehrsprognosen. Die Erhöhung der Querschnittbelastung um 1 % bei ansonsten gleichen 
verkehrlichen Bedingungen führt zu einer Erhöhung des rechnerischen Lärmpegels von deutlich 
unter 0,1 dB(A). Aus lärmtechnischer Sicht ist diese Pegeldifferenz vernachlässigbar. Aus diesem 
Grund ist die Erstellung eines erneuten Lärmgutachtens nicht erforderlich, da die maßgeblichen 
Rahmenbedingungen des alten Gutachtens unverändert geblieben sind. Die Erkenntnisse des 
Lärmgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 5792 bilden weiterhin die Grundlage für die 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 579. 
6.11  Altlasten / Altstandorte 
Auf dem ehemaligen Kasernengelände erfolgten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung. 
Diese zeigten in Teilbereichen punktuelle Belastungen des Bodens, so dass im Rahmen der 
Umnutzung/Bebauung Sanierungen erforderlich sind. In weiteren Bereichen zeigten sich keine 
oder geringe Belastungen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind, unabhängig von der zukünftigen 
Nutzung, keine Gefährdungen des Schutzgutes Boden erkennbar und somit auch keine weiteren 
Maßnahmen erforderlich. Teilbereiche sind aufgrund der bestehenden Bebauung und 
Versiegelung noch nicht betrachtet, auf diesen Flächen erfolgen Untersuchungen im Rahmen 
des Abbruchs. Da Sanierungen und weitere Untersuchungen unterhalb der versiegelten Flächen 
noch nicht erfolgt sind, ist die ehemalige Kasernenanlage weiterhin vollständig als Altlast- / 
Verdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu kennzeichnen. Die Untersuchung 
versiegelter Verkehrsflächen und Tragschichtuntersuchungen 3 ergaben stellenweise 
Belastungen mit PAK, KW und Schwermetallen. Gebäudeschadstoffuntersuchungen 4 an 
ausgewählten Bestandsgebäuden zur Ermittlung schadstoffrelevanter Baumaterialien auf 
 
2 Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau (Planungsbüro für Lärmschutz 
Altenberge, Senden, März 2017) 
3 Untersuchung versiegelter Verkehrsflächen, Tragschichtuntersuchung (Dr. Kerth + Lampe Geo-Infometric GmbH, 
Detmold, April 2017) 
4 Gebäudeschadstoffuntersuchung (Dr. Kerth + Lampe Geo-Infometric GmbH, Detmold, April 2017)

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mögliche Belastungen insbesondere mit Asbest, PCB, Formaldehyd, Holzschutzmittel und 
Schwermetalle ergaben die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Entsorgung von belasteten 
Baustoffen.  
Die Gutachter empfehlen teilweise zur Überprüfung der festgestellten Befunde 
Raumluftuntersuchungen innerhalb der Gebäude zur Feststellung einer Sanierungserfordernis 
durchzuführen. 
6.12  Denkmalschutz / Archäologie 
Die ehemalige Oxford-Kaserne ist als Gesamtanlage mit Datum vom 12.01.2015 in die 
Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen worden. Zum Denkmal gehören die bauzeitlichen 
Terrassen und Wege, Gebäude, eine Bunkeranlage und ein Wasserwerk, der Pflanzen- und 
Baumbestand sowie die Kaserneneinfriedung. Die Beseitigung, Veränderung, oder 
Nutzungsänderung von Teilen des Denkmals innerhalb des gekennzeichneten Bereichs bedarf 
der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG). Die derzeit 
noch zuständige Obere Denkmalbehörde, als auch die künftig zuständige Untere 
Denkmalbehörde wurden kontinuierlich in die Planungen eingebunden. Die Festsetzungen des 
Bebauungsplans sind Ergebnis der denkmalfachlichen Abwägung und sollen dazu beitragen, den 
Denkmalwert der Gesamtanlage unter Berücksichtigung heutiger städtebaulicher und 
funktioneller Anforderungen langfristig zu sichern. Der Bebauungsplan gewährleistet, dass sich 
die geplanten Neubauten maßvoll in die Gesamtanlage integrieren und der Grundcharakter des 
ehemaligen Kasernengeländes gewahrt bleibt. Die bauzeitliche Gliederung der Anlage – leicht 
verschwenkte Hauptachse im Zentrum, Vermeidung geometrischer Aufstellung durch Vor- und 
Zurücklegen der Baukörper, Wechsel zwischen mehrgeschossigen Aufenthaltsgebäuden und 
niedrigerer Bebauung – soll für die Nachwelt ebenso ablesbar sein wie die prägenden 
Terrassierungen aus massivem Bruchstein im südlichen Teil des Kasernengeländes. Die 
festgesetzten Verkehrs- und Grünflächen orientieren sich daher am bauzeitlichen Straßen- und 
Wegenetz und stellen sicher, dass die Weitläufigkeit der Anlage weiterhin erfahrbar ist. Die im 
Bebauungsplan geregelte Höhenentwicklung bei den geplanten Neubauten stellt sicher, dass 
diese gegenüber den denkmalwerten Gebäuden städtebaulich-visuell zurücktreten 
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 24.766 m² 2,48 ha 100 % 
öffentliche Verkehrsfläche 1.395 m² 0,14 ha 5,6 % 
Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung 
5.939 m² 0,59 ha 24 % 
Öffentliche Grünfläche 2.057 m² 0,21 ha 8,3 % 
Gemeinbedarfsfläche 1.857 m² 0,19 ha 7,5 % 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 8.995 m² 0,90 ha 36,3 %

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Plangebiet gesamt 24.766 m² 2,48 ha 100 % 
Urbane Gebiete (MU) 4.523 m² 0,45 ha 18,3 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 wird auf Grundlage des § 13a BauGB und der 
danach geltenden Verfahrensvorschriften im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die 
Voraussetzungen des § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ sind hierbei erfüllt: 
Das Plangebiet der 1. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs 
und verfügt über eine Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m². Durch 
die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur 
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und 
Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen 
Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten. Eine förmliche 
Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Gleichwohl werden gemäß dem Standard der Stadt 
Münster die Auswirkungen auf die Umwelt in einem „Umweltprotokoll“ gesondert dargelegt. Für 
die einzelnen Schutzgüter wird jeweils die Bestandssituation dargestellt und anschließend die mit 
der Planung verbundenen Umweltauswirkungen dargelegt. 
8.1  Mensch 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Gievenbeck innerhalb des Oxford-Quartiers. Die 
Bereiche nördlich des Simonsplatzes sollen entgegen der ursprünglichen Festsetzung als 
Gemeinbedarfsflächen zukünftig zum Wohnen (WA) genutzt werden. Die bestehende Turnhalle 
im Bereich des künftigen zentralen Quartiersplatzes soll zu einer Mehrzweckhalle entwickelt 
werden. Sie soll als Ort für sportliche und soziokulturelle Angebote zu Gesundheitsförderung, 
Inklusion und Integration beitragen. 
Der Teilbereich des Simonsplatzes südlich der Halle, ist als verkehrsberuhigter Bereich 
festgesetzt. Es ist mit Zu- und Abfahrtsverkehren von und zu dem hier vorgesehenen Parkplatz 
zu rechnen.  Aus diesem Grund erhält der Bebauungsplan den Hinweis, dass der Sportbetrieb 
bis 21.30 Uhr beendet bzw. der Parkplatz bis 22.00 Uhr geräumt werden muss. 
8.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet umfasst versiegelte Flächen sowie intensiv gepflegte Zierrasenflächen, welche 
über geringe landschaftsökologische Wertigkeiten verfügen. Der Altbaumbestand ist hinsichtlich 
seiner Lebensraumfunktionen, der kleinklimatischen Ausgleichswirkungen sowie der räumlichen 
Funktion der Einbindung der Gebäude und Geländegliederung als wertvoll einzustufen. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 579: „Gievenbeck – Oxford-Quartier“ wurde im Jahr 
2017 eine Artenschutzprüfung Stufe II 5 sowie eine Potentialanalyse der einzelnen Gebäude 
 
5 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Zukünftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster (Ökoplanung Münster, 
Februar 2017)

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
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im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 25 
bezüglich Fledermausquartiervorkommen 6 erstellt. Die erforderlichen Vermeidungs-, 
Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen werden von Seiten der unteren Naturschutzbehörde 
seitdem fortlaufend im Rahmen der separaten Bauantragsverfahren innerhalb des Oxford-
Quartiers festgelegt. In dem dargestellten Änderungsbereich sind Quartiervorkommen der Arten 
Zwerg- und Breitflügelfledermaus bekannt. Weiterhin wird der Bereich als Jagdgebiet für 
Fledermäuse genutzt. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher 
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfolgen im Änderungsbereich ebenfalls von Seiten der 
unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Bauantragsverfahren. Aufgrund des 
nachgewiesenen Artvorkommens werden neben Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 
(u. a. Bauzeitenregelung) ebenfalls Ersatzmaßnahmen (Schaffung von Fledermausquartieren) 
umgesetzt. Bei Bestandsgebäuden, u. a. mit einem hohen Quartierpotential, ist eine erneute 
artenschutzfachliche Überprüfung der Artvorkommen am Gebäude vorgesehen. Der 
Bebauungsplan enthält hierzu einen Hinweis. Mit Umsetzung der von Seiten der unteren 
Naturschutzbehörde festzulegenden Maßnahmen im Rahmen der Bauantragsverfahren sind im 
Zusammenhang mit der B-Plan-Änderung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 
§ 44 BNatSchG zu erwarten. 
8.3  Boden 
Der Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt. Insbesondere dient er 
als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. 
Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist Graubrauner Plaggenesch. Bei den 
Plaggeneschböden handelt es sich nach den Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW um 
schutzwürdige Böden (vgl. Umweltkataster Münster). Der kulturhistorisch bedeutsame 
Plaggenesch ist durch die langjährige intensive Kasernennutzung jedoch so stark überformt 
worden, z. B. durch Geländeauftrag und -abtrag, dass der schutzwürdige Charakter hier nicht 
mehr erhalten ist. Durch die Konversion des Kasernengeländes erfolgt im Sinne des 
Bodenschutzes eine wirksame Maßnahme der Innenentwicklung, die einerseits neue 
Flächeninanspruchnahmen im Außenbereich begrenzt und andererseits der Entsiegelung 
hochversiegelter Bereiche dient. Im Sinne der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB ist die 
Planung daher effizient und flächensparend. Die Nachnutzung der Oxford-Kaserne entspricht der 
Zielsetzung der Stadt Münster, den Außenbereich durch strategisches Flächenmanagement zu 
schonen.  
Auf dem ehemaligen Kasernengelände gibt es punktuelle Belastungen des Bodens, so dass im 
Rahmen der Umnutzung / Bebauung Sanierungen erforderlich sind. Teilbereiche sind aufgrund 
der bestehenden Bebauung und Versiegelung noch nicht betrachtet, auf diesen Flächen erfolgen 
Untersuchungen im Rahmen des Abbruchs. Da Sanierungen und weitere Untersuchungen 
unterhalb der versiegelten Flächen noch nicht erfolgt sind, ist die ehemalige Kasernenanlage 
weiterhin vollständig als Altlast-/Verdachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu 
kennzeichnen. (vgl. Kap. 6.10) 
 
6 Potenzialanalyse Fledermausquartiere in Gebäuden - Zukünftige Entwicklung der Oxfordkaserne in Münster 
(Ökoplanung Münster, Februar 2017)

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Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 25 
8.4  Wasser 
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Das nächstgelegene Fließgewässer ist 
der Gievenbach östlich des Quartiers. Das Gebiet befindet sich innerhalb von zwei 
Grundwassereinheiten (L39106-04 bzw. L41101-01; vgl. Umweltkataster Münster). In den 
Grundwassereinheiten wird der oberflächennahe Kalkmergel von geringmächtigem 
Geschiebelehm überlagert. Bereichsweise reicht der Kalkmergel bis an die Geländeoberfläche. 
Örtlich wird der Geschiebelehm von geringmächtigen Flugsanden überlagert. Die Sande können 
lokale kleinräumige Grundwasserleiter bilden. Im Plangebiet beschränken sich die von Sanden 
überlagerten Bereiche auf den Südosten. Bei den Geschieben handelt es sich um 
Grundwassergeringleiter mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit. Für die Sande ist eine hohe 
Wasserdurchlässigkeit anzusetzen.  
Das Niederschlagswasser im Oxford-Quartier soll entsprechend den natürlichen Gegebenheiten, 
die sich bei einem unbebauten Grundstück einstellen würden, versickern, verdunsten oder 
oberflächig abgeleitet werden. Auf Grundlage von Erkenntnissen aus vorangegangenen 
Untersuchungen soll die Versickerung im südlichen Teil des B-Plangebietes tendenziell möglich 
sein. Zur Förderung eines naturnahen Wasserhaushaltes wird in den textlichen Festsetzungen, 
analog zum Bebauungsplan 579, festgeschrieben, dass die Regenentwässerung von den 
Grundstücken so zu gestalten ist, dass nur eine Menge von 3,0 Liter pro Sekunde und Hektar in 
die städtischen Regenwassersysteme abgeleitet wird. 
8.5  Klima / Luft 
Bestandssituation (Ist-Zustand) 
Gemäß Bewertungskarte zum Ist-Zustand (Tag-Situation) der Klimaanalyse der Stadt Münster 
(vgl. V/0200/2025) besteht der Bereich der Bebauungsplanänderung größtenteils aus bebauten 
oder zur Bebauung vorgesehenen Flächen (Wohn- und Gewerbeflächen), in denen eine 
bioklimatische Belastung auftreten kann. Für diese Flächen erfolgt eine 5-stufige Bewertung der 
Aufenthaltsqualität im Außenraum an Sommertagen (sehr ungünstig, ungünstig, mittel, günstig, 
sehr günstig). Im vorliegenden Fall wird für den Wirkungsraum eine günstige (im nördlichen 
Bereich) bis mittlere (im südlichen Teilbereich) Aufenthaltsqualität angegeben. 
Im Bereich der Gumprichstraße im Westen des Änderungsbereiches sowie im Osten finden sich 
Grünflächen. Hierbei handelt es sich um relativ unbelastete Freiflächen, die an einen stärker 
belasteten Wirkungsraum angrenzen. Durch die Bildung kühlerer Luft sowie über funktionsfähige 
Austauschbeziehungen tragen diese zur Verminderung oder zum Abbau der Wärmebelastungen 
im Wirkungsraum bei. Mit ihren günstigen klimatischen Eigenschaften bieten die Grünflächen 
eine besondere Aufenthaltsqualität für Menschen. Die Aufenthaltsqualität der vorhandenen 
Grünflächen wird mit mittel bis hoch angegeben. Hierbei handelt es sich vorzugsweise um 
Flächen, die durch eine hohe Schattenwirkung vor solarer Einstrahlung und daraus 
resultierendem Hitzestress abschirmen. 
Bewertung gemäß Planungshinweiskarte Stadtklima (PHK) 
Kerngegenstand der Planungshinweiskarte Stadtklima (PHK) ist die klimaökologische Bewertung 
von Flächen im Hinblick auf die menschliche Gesundheit bzw. auf gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse (vgl. V/0200/2025).

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 25 
Obwohl der Änderungsbereich in einem Kaltlufteinwirkbereich liegt, nimmt die bioklimatische 
Belastung des Wirkraums aufgrund des zunehmenden Klimawandels zu. Flächen mit zuvor 
geringer bioklimatischer Belastung werden nun mit einer mittleren bioklimatischen Belastung 
bewertet. Für den Bereich am Simonsplatz und die südlich angrenzenden Flächen wird – statt 
einer mittleren – nun eine hohe bioklimatische Belastung prognostiziert. In der PHK wird der 
Bereich der Bebauungsplanänderung zudem als hoch sensitives bzw. sensitives Gebiet 
dargestellt. Das bedeutet, dass eine Empfindlichkeit bzw. Anfälligkeit der Münsteraner 
Bevölkerung gegenüber Hitze in diesem Bereich vorliegt. 
Die vorhandenen Grünflächen werden in großen Teilen weiterhin als solche planungsrechtlich 
gesichert. Westlich des Uhrenturmgebäudes (WA 1) wird ein Teilbereich als öffentliche 
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt, um die Erschließung des 
Baugebietes zu sichern. Die bestehende Grünfläche südlich des Uhrenturmgebäudes (WA 1) 
wird geringfügig verkleinert und in Teilen durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes 
(WA 2) überplant. Dies ist zur Realisierung des zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes 
erforderlich. In der PHK haben die Grünflächen im Geltungsbereich einen sehr hohen 
stadtklimatischen Schutzbedarf. In die Bewertung fließen sowohl die Kaltluftentstehung und die 
Kaltluftströmung auf den Flächen als auch deren Funktion als öffentlich zugängliche 
Rückzugsorte an heißen Tagen ein. 
Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Zur Vermeidung und Minderung negativer Auswirkungen auf Flächen mit sehr hohem 
Schutzbedarf dienen insbesondere die Festsetzung öffentlicher Grünflächen, der weitgehende 
Erhalt des vorhandenen, umfangreichen Baumbestands auf der Grünfläche südlich des 
allgemeinen Wohngebiets WA 1 sowie ergänzende Neu- und Ersatzpflanzungen im Rahmen der 
Grünflächengestaltung sowie Neupflanzungen auf den Kfz-Stellflächen. 
Darüber hinaus werden in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 jeweils Vorgärten 
festgesetzt, die – abgesehen von erforderlichen Erschließungsflächen und gastronomischen 
Nutzungen – dauerhaft mit Vegetation zu begrünen sind. Die vorgesehene Dachbegrünung von 
Flachdächern wirkt sich durch Verdunstungseffekte, die Rückhaltung von Niederschlagswasser, 
die Bindung von Staub sowie eine reduzierte Aufheizung der Dachflächen positiv auf das 
Mikroklima aus. Darüber hinaus wird die bauliche Entwicklung klimafachlich begleitet. 
8.6  Landschaft 
Die Schutzziele des Schutzgutes Landschaft bestehen in der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung 
der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in 
für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten Raum. Dementsprechend 
bezieht sich der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und 
landschaftsgebundene Erholung. Im Plangebiet stehen städtebauliche Aspekte im Vordergrund. 
Das Plangebiet umfasst durch die Umnutzung des Kasernengeländes überwiegend Flächen im 
bereits versiegelten Zustand. Besonders hervorstechend ist der ehemalige Exerzierplatz, welcher 
in verkleinerter Form als Simonsplatz beibehalten wird. Ebenfalls prägnant ist der vorhandene

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 25 
Altbaumbestand, welcher in die Planung integriert wurde. So werden die Grundstrukturen des 
Kasernengeländes beibehalten und der grüne Gesamtcharakter gesichert. 
8.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Die ehemalige Oxford-Kaserne ist als Gesamtanlage mit ihrer städtebaulichen Konzeption, den 
Gebäuden der 1930er Jahre, Einfriedungsmauern und Terrassierungen, Freiflächen, 
Baumbestand und Wegestrukturen in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen.  
Die denkmalgeschützten Gebäude und Anlagen der ehemaligen Flakartillerie-Kaserne aus den 
1930er Jahren sind nicht nur baugeschichtlich sowie wissenschaftlich (militärgeschichtlich), 
sondern für die Geschichte des Menschen – hier für die Geschichte der Garnison Münster im 
Dritten Reich – bedeutsam. 
Baufeld Uhrenturmgebäude WA1 
Das denkmalgeschützte Uhrenturmgebäude im Baufeld WA 1 wird durch die Festsetzung von 
Baulinien in seinem Bestand gesichert. Die bauzeitliche, erhöhte Sandsteinterrasse im Süden mit 
Stützmauern ist ein wesentliches Merkmal des Uhrenturmgebäudes und wichtig für seine 
Bedeutung als Sonderbau mit Freigestaltung.  
Baufeld östlich des Uhrenturmgebäudes / Simonsplatz WA 2 
Der Simonsplatz ist prägender städtebaulicher und funktionaler Bestandteil für die 
Denkmalaussage der Gesamtanlage und bereits als denkmalpflegerische Zielsetzung des 
ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 579 definiert. Auch die allseitige Raumkante des ehemaligen 
Exerzierplatzes mit Einfassungsmauer, begleitender Baumreihe und Turnhalle bleibt erhalten. 
Die ca. 50 cm hohe, historische Einfassungsmauer des Simonsplatzes wird weiterhin als Platz 
begrenzendes Element wahrgenommen und als Teil der Freiraumgestaltung ohne Zäune oder 
sonstige Überformung erhalten. Der Abstand zur bestehenden Baumgruppe am Simonsplatz wird 
in der Planung eingehalten. 
Die Beseitigung, Veränderungen und Nutzungsänderungen von Baudenkmälern oder ortsfesten 
Bodendenkmälern bedürfen der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde (§ 9 DSchG). Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
8.8  Zusammenfassung 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Oxford-Quartier erfolgt im beschleunigten 
Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung, da es sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung gem. § 13a BauGB handelt. Die Auswirkungen von Lärmbelastungen durch 
Verkehr und Sportnutzung sowie klimatische Verschlechterungen sollen durch Maßnahmen wie 
Grünflächen, Baumerhalt und Dachbegrünung gemindert werden. Natur- und 
Artenschutzbelange (z. B. Fledermäuse) werden berücksichtigt, und notwendige 
artenschutzrelevante Vermeidungsmaßnahmen sind vorgesehen. Der Boden ist teilweise 
belastet und muss saniert werden, während die Innenentwicklung Flächen im Außenbereich 
schont. Wasserhaushalt, Landschaftsbild und kulturelles Erbe bleiben weitgehend erhalten bzw. 
werden gezielt integriert und geschützt.

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
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Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 25 
9. Gesamtabwägung 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen geschaffen, um auf die veränderten Rahmenbedingungen im Oxford-Quartier 
zu reagieren und den Quartiersmittelpunkt am Simonsplatz entsprechend den aktuellen Bedarfen 
weiterzuentwickeln. Die ursprüngliche Planung einer Grundschule wurde aufgrund der 
zwischenzeitlich geänderten Entwicklung der sozialen Infrastruktur verworfen. Die nun 
vorgesehene städtebauliche Neuordnung ermöglicht stattdessen die Schaffung zusätzlichen 
Wohnraums, die Stärkung des Quartierszentrums durch eine nutzungsgemischte Bebauung 
sowie die Weiterentwicklung der bestehenden Sporthalle zu einer multifunktionalen Einrichtung 
für Sport, Kultur und Nachbarschaft. 
Im Rahmen der Abwägung wurden die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 
BauGB umfassend berücksichtigt. Den Belangen einer nachhaltigen Innenentwicklung, der 
Wohnraumversorgung, der sparsamen Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie einer 
qualitätsvollen Gestaltung des öffentlichen Raums wird ein hohes Gewicht beigemessen. 
Gleichzeitig werden die Anforderungen des Denkmal-, Klima-, Natur- und Artenschutzes sowie 
des Hochwasserschutzes durch die getroffenen Festsetzungen und ergänzende Maßnahmen 
angemessen berücksichtigt. Die Festsetzungen zur Baukörpergestaltung, Höhenentwicklung und 
Freiraumgestaltung gewährleisten eine denkmalverträgliche Einbindung der Neubebauung in die 
geschützte Gesamtanlage der ehemaligen Oxford-Kaserne. Die klimatischen Auswirkungen der 
zusätzlichen Bebauung werden durch den Erhalt prägender Grünstrukturen, umfangreiche 
Begrünungsmaßnahmen, Regenwasserbewirtschaftung sowie Festsetzungen zur Nutzung 
erneuerbarer Energien wirksam gemindert. 
Die verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurden überprüft. 
Es ist nicht mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Unter Berücksichtigung der 
Belange des Bodenschutzes, der Altlastensanierung und des Artenschutzes sind die mit der 
Planung verbundenen Eingriffe vertretbar bzw. können durch geeignete Maßnahmen vermieden 
oder bewältigt werden. 
Insgesamt überwiegen die mit der Planung verbundenen städtebaulichen, sozialen und 
ökologischen Vorteile die verbleibenden Beeinträchtigungen. Die Bebauungsplanänderung trägt 
zu einer nachhaltigen Entwicklung des Oxford-Quartiers bei, stärkt dessen Identität als urbanes 
Wohnquartier und schafft einen qualitätsvollen, langfristig funktionsfähigen Quartiersmittelpunkt. 
Die öffentlichen und privaten Belange wurden sachgerecht gegeneinander und untereinander 
abgewogen. Die Planung ist insgesamt städtebaulich erforderlich und gerechtfertigt. 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Stadt Münster beabsichtigt, das Plangebiet in Teilen (MU 1 bis MU 4 + WA 3) durch die 
Projektgesellschaft KonvOY GmbH entwickeln zu lassen. Die bestehenden Qualitätsziele für das 
künftige Oxford Quartier – zusammengefasst in den Gestaltungsleitlinien – werden über 
öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Verträge abgesichert.  
Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur 
Ordnung des Grund und Bodens erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
im Bereich des Simonsplatzes 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 25 
Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher 
oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck 
– Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

V-0437-2026-Anlage-4-Niederschrift

14669 Zeichen

Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 5 
N i e d e r s c h r i f t   
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: 
Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des 
Simonsplatzes 
 
Stadtbezirk: Münster - West  
Anlass: frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB 
Zeit: 24.03.2026, 18:30 – 20:00 Uhr 
Ort:  Aula des Freiherr-vom-Stein-Gymnasiums, 
Dieckmannstraße 141, Gievenbeck 
Teilnehmer: ca. 55 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeisterin Frau Kraut-Kleinschmidt 
Vertretung der Verwaltung: Herr Köster, Herr Blick-Veber und Frau Herzog (alle 
Stadtplanungsamt), Herr Koops (Amt für 
Immobilienmanagement), Herr Bergmann und Frau 
Schleicher (beide Sportamt) 
Weitere Teilnehmer: Herr Leifken (KonvOY GmbH) 
 
Anlass 
Die Stadt Münster beabsichtigt die Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Oxford -Quartier im 
Bereich des Simonsplatzes mit dem Ziel, durch eine angepasste städtebauliche Konfiguration der 
Realisierung einens hochwertigen Quartiersmittelpunkt durch eine angepasste städtebauliche 
Konfiguration zu schaffen. Mit der Änderung soll der bisher großzügig dimensionierte Simonsplatz 
– seinem Standort angemessen – reduziert und durch eine urbane Bebauungsstruktur eingefasst 
werden. 
Eröffnung 
Frau Kraut-Kleinschmidt begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter der Verwaltung 
und informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung , die als  frühzeitige Beteiligung im 
Bauleitplanverfahren gem. § 3 (1) BauGB der Stadt Münster  dient. Ziele der Veranstaltung sind 
die Information über das  Vorhaben, die Erörterung der Ziele, ein gemeinsamer Austausch und 
Anregungen der Anwesenden. 
Die Bezirksbürgermeisterin macht auf die Möglichkeit aufmerksam, schriftliche Stellungnahmen 
(per Online -Formular, alternativ per Mail oder per Brief) zum Projekt beim Stadtplanungsamt 
einzureichen, die im weiteren Verfahren in die Abwägung einfließen. Die in der Veranstaltung  
vorgebrachten Anregungen werden protokolliert. Die Niederschrift wird den politischen Vertretern 
zur Information zur Verfügung gestellt. 
 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0437/2026

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579:  
Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 5 
Vorstellung der Planungen 
Herr Köster erläutert anhand einer PowerPoint-Präsentation: 
• den Anlass des Projektes und der Planung, 
• die räumlichen Gegebenheiten der Projektfläche, 
• die Bauleitplanverfahren inkl. der dazugehörigen zwei Beteiligungsphasen, 
• die bisherige Planungshistorie zum Oxford-Quartier und 
• die Bestandteile des städtebaulichen Konzeptes sowie des Vorentwurfes zur 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 579.  
Abschließend stellt Herr Köster die weitere Zeitplanung des Verfahrens zur Änderung des 
Bebauungsplans vor. Im nächsten Schritt werden die Bebauungsplanunterlagen konkretisiert. 
Dabei fließen die Hinweise und Anregungen aus der aktuellen Beteiligungsphase mit ein. Im 
weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit 
in Form der Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB, bei der weitere Anregungen 
eingebracht werden können. Der Satzungsbeschluss ist gegenwärtig für Ende 2026 bzw. Anfang 
2027 vorgesehen. 
Frau Kraut -Kleinschmidt bedankt sich bei de m Referenten und eröffnet den anschließenden 
Austausch. Die Anregungen und Fragen werden nachfolgend thematisch zusammengefasst: 
Städtebau und Nutzungskonzept 
• Wie sieht die Strategie zur Öffentlichkeit am Platz aus, insbesondere hinsichtlich der 
Nutzungen in den Erdgeschosszonen? 
➢ Das städtebauliche Konzept sieht entlang der Platzkanten belebende Nutzungen in 
den Erdgeschossen vor. Dies kann durch gewerbliche oder sozial  geprägte 
Nutzungen erfolgen. Wünschenswert wäre die Ansiedlung gastronomischer 
Nutzungen. Der Fokus soll dabei vor allem auf dem westlichen Teilbereich des 
Simonsplatzes liegen. Von dort aus soll durch belebende Nutzungen ein Übergang 
zur Mehrzweckhalle geschaffen werden. Das übergeordnete Ziel ist die Schaffung 
eines Identifikationsortes für das Oxford-Quartier, der zum Verweilen einlädt. 
• Es wird angeregt, das Uhrenturmgebäude als Ankerpunkt für alle , wie im ursprünglichen 
Masterplan vorgesehen, zu erhalten und die Nutzungen aus der Mehrzweckhalle an dieser 
Stelle zu verorten.  
➢ Das Uhrenturmgebäude soll weiterhin erhalten bleiben. Aufgrund der veränderten 
Rahmenbedingungen – ausgelöst durch den Entfall des Grundschulstandorts – 
allerdings mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen. Die Mehrzweckhalle bietet 
aufgrund der großzügigen Gebäu dehülle eine höhere Flexibilität und mehr 
Möglichkeiten zur Bündelung von Sport und Kultur. Zudem ist die ehem. Turnhalle 
aufgrund der baulichen Grundstruktur im Gegensatz zum Uhrenturmgebäude nicht 
für eine Wohnnutzung geeignet. 
• Es wird angemerkt, dass – abgesehen von den Freianlagen im „Grünen Trichter“ – ein 
Mangel an Einrichtungen speziell für Jugendliche bestehe. 
➢ In der weiteren Konkretisierung der Planungen (insb. zur Mehrzweckhalle) wird 
geprüft, inwiefern solche Nutzungen integriert werden können.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579:  
Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 5 
• Die ehem. Turnhalle sei vor allem für großflächigere, sportliche Nutzungen (bspw. 
Fitnessstudio) geeignet, während sich das Uhrenturmgebäude für eine kleinteiligere Nutzung 
anbieten würde. 
➢ Die Turnhalle bietet aufgrund der großzügigen Gebäudehülle vielfältige Möglichkeiten 
zur Nachnutzung und Raumaufteilung. Vorgesehen ist eine kleinteiligere Gliederung 
des Gebäudes, um das Plankonzept der Bündelung von sportlichen und 
soziokulturellen Nutzungen umzusetzen.  In der gegenwärtigen Machbarkeitsstudie 
sind zwei multifunktional  nutzbare Räume vorgesehen, die bei Bedarf 
zusammengelegt werden können. 
➢ Die Nutzung in Form eines Fitnessstudios erfolgt in der Regel auf kommerzieller Basis 
und ist daher von einem externen Betreiber abhängig.  Dies würde dem Ziel der 
Mehrzweckhalle widersprechen, ein Zuhause für gemeinnützige Vereine sowie ein 
Zentrum für Bürgerinnen und Bürger zu bieten. 
• Es wird angeregt, eine Tagespflegeeinrichtung im Plangebiet vorzusehen, um sich dem 
fortschreitenden demografischen Wandel anzupassen. Darüber hinaus wird angeregt, 
Nutzungen wie Mehrgenerationenwohnen, Senioren -WGs oder ähnliche Modelle 
vorzusehen. Vorgeschlagen wird, dafür die ehemalige Turnhalle zu nutzen. 
➢ Das Thema „demografischer Wandel “ und die damit verbundenen Fragen sind 
grundsätzlich in den städtebaulichen Überlegungen präsent. Auf Ebene des 
Bebauungsplans werden derartige Nutzungen durch die Festsetzung von 
„Allgemeinen Wohngebieten“ ermöglicht – wie u.a. im Änderungsbereich vorgesehen. 
Grundsätzlich sind die o. g. Nutzungen Bestandteil der Überlegungen im Rahmen der 
Entwicklung des übrigen Oxford-Quartiers. 
➢ Die Turnhalle bietet sich aufgrund der hohen Gebäudetiefe, den damit verbundenen 
Schwierigkeiten hinsichtlich der Belichtung sowie de s erhöhten Umbauaufwands 
nicht für eine Wohnnutzung an.  
• Es wird angeregt, im Uhrenturmgebäude und der Mehrzweckhalle Gastronomie betriebe 
vorzusehen. 
➢ Aus städtebaulicher Sicht wäre die Ansiedlung gastronomischer Betriebe am 
Simonsplatz wünschenswert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür 
werden durch den Bebauungsplan geschaffen. Die Integration einer solchen Nutzung 
im Uhrenturmgebäude wird im weiteren Verfahren geprüft. 
• Bestehen im Oxford-Quartier Kapazitäten für Ateliers? 
➢ Grundsätzlich sind derartige Nutzungen durch den Bebauungsplan Nr. 579 nicht 
ausgeschlossen. Konkrete Nutzungskonzepte werden im Rahmen der 
Baufeldvergabe erarbeitet. 
• Welche Änderungen ergeben sich durch die Bebauungsplanänderung im östlichen 
Baugebiet (WA 3)? 
➢ Im Bebauungsplan Nr. 579 ist das Baugebiet bislang als „Mischgebiet“ festgesetzt. 
Dies bedeutet, dass das Gebiet dem Wohnen und Gewerbe gleichermaßen dienen 
soll. Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll das Baugebiet als „Allgemeines 
Wohngebiet“ festgeset zt werden, um den Fokus an dieser Stelle stärker auf die 
Wohnnutzung zu legen. In baulicher Hinsicht ergeben sich jedoch keine 
Veränderungen. 
• Was ist die zentrale Leitidee des Oxford-Quartiers? 
➢ Ziel ist d ie Schaffung eines urbanen, vielfältigen und resilienten Wohnquartiers, 
welches das Nebeneinander verschiedener Wohnformen, Nutzergruppen und 
Architekturstile stärkt und durch eine oberflächennahe Entwässerung  an die 
klimabedingten Rahmenbedingungen adaptiert ist.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579:  
Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 5 
Freianlagenplanung 
• Wie sieht die Planung für die Freianlagen am Simonsplatz aus? 
➢ Es liegt bislang keine aktualisierte Freianlagen vor. Bislang war der Simonsplatz als 
überwiegend gepflasterte Platzfläche inkl. eines Wasserspiels vorgesehen. 
Hintergrund war das Ziel, die historische Situation rund um den Exerzierplatz der 
Oxford-Kaserne ablesbar bzw. wahrnehmbar zu machen.  Auf Grundlage der 
geplanten Bebauungsplanänderung soll  anschließend perspektivisch eine neue 
(externe) Freianlagenplanung erfolgen. Neben einer urbanen Spielfläche sollen auf 
dem Platz auch neue Baumstandorte entstehen. Diese Tatsache kommt der 
Anregung einer Bürgerin entgegen, die sich einen nicht zu stark betonierten 
Simonsplatz wünscht. Die bestehende Grünfläche inkl. der Bäume südlich des 
Uhrenturmgebäudes bleibt erhalten. Im weiteren Verfahren wird geprüft, inwiefern 
das Thema Wasser integriert werden kann. Auf den Wunsch von Wasserelementen 
einer Bürgerin reagierte eine andere Bürgerin, dass Wasserflächen aus Elternsicht 
auch kritisch zu beurteilen seien. 
Verkehr 
• Wie ist die Erschließung der Mehrzweckhalle und der „Allgemeinen Wohngebiete“ (WA 1 
und WA 2) geplant? Ist die Erschließung der Halle über die Gievenbecker Reihe möglich? 
➢ Die Mehrzweckhalle wird von Süden über den Meta -Seelig-Weg erschlossen. 
Unmittelbar südlich der Halle sind einige Stellplätze vorgesehen. Der tatsächliche 
Bedarf wird im weiteren Verfahren anhand des zu konkretisierenden Raum - und 
Nutzungskonzepts ermittelt.  
➢ Die Erschließung des Allgemeinen Wohngebiets 1 (WA 1) ist von Westen über die 
Gumprichstraße und d ie Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung an der 
nordwestlichen Grundstücksecke vorgesehen. 
➢ Für die Erschließung des WA 2 werden gegenwärtig zwei Optionen geprüft: 
o Erschließung von Süden über den Meta-Seelig-Weg und den Simonsplatz, 
o Erschließung von Nordosten über den Nanny-Katz-Weg. 
➢ Gegen die erste Option spricht, dass hierdurch ein potenzieller Konflikt zwischen der 
privaten Erschließung und dem Radverkehr in ost-westlicher Fahrtrichtung über den 
Simonsplatz entstehen würde. 
➢ Die Erschließung der Mehrzweckhalle über die Gievenbecker Reihe ist aufgrund des 
großen Höhenunterschieds zwischen Straße und ehem. Kasernenareal sowie der zu 
erhaltenden historischen Mauer nicht darstellbar. 
• Wie sieht die Verkehrsplanung für den Simonsplatz aus? 
➢ Grundsätzlich ist der Simonsplatz autofrei geplant, d.h. , er steht lediglich dem Fuß - 
und Radverkehr zur Verfügung. Ausgenommen davon ist der östliche Teilbereich 
zwischen der Mehrzweckhalle und dem WA 3, da hier u.  a. die Erschließung der 
Mehrzweckhalle vorgesehen ist. Von Osten über die Gievenbecker Reihe führt zudem 
eine wichtige Radverbindung in das Oxford -Quartier. Der für den Aufenthalt 
vorgesehene Platzbereich befindet sich im Westen zwischen dem 
Uhrenturmgebäude und dem Urbanen Gebiet 1 (MU 1). 
• Es wird die Sorge geäußert, dass durch die zusätzliche (Wohn -)Bebauung mehr Verkehr 
entstehe und der Straßenraum durch parkende Pkw noch stärker beansprucht werde. Dieser 
sei b ereits jetzt stark belastet. Es wird nach Überlegungen zu einem 
Parkraumbewirtschaftungskonzept gefragt. 
➢ Im Vergleich zur bisherigen Grundschulplanung wird durch die neugeplante 
Wohnbebauung kein maßgeblicher Anstieg des Kfz-Verkehrs prognostiziert.

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579:  
Gievenbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes 
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 5 
➢ Grundsätzlich ist der erforderliche Stellplatznachweis für die geplante Neubebauung 
auf dem jeweiligen Grundstück in Form von Tiefgaragen (TG) oder oberirdischen 
Stellplätzen zu erbringen. Darüber hinaus sind im öffentlichen Straßenraum die 
erforderlichen Besucherstellplätze vorgesehen. Da der Endausbau des 
Straßenraums erst nach Realisierung des Hochbaus im Oxford-Quartier erfolgt, sind 
gegenwärtig noch keine markierten Stellplätze vorhanden.  
➢ In Münster wurden in der jüngeren Vergangenheit insbesondere im innerstädtischen 
Bereich neue Bewohnerparkzonen ausgewiesen. Perspektivisch könnten solche 
Lösungen auch für Wohnquartiere in den Außenstadtteilen infrage kommen. Konkrete 
Überlegungen zum Oxford-Quartier gibt es gegenwärtig noch nicht. 
• Es wird angeregt , eine Quartiersgarage für den Stellplatznachweis (insb. für die 
Mehrzweckhalle und die neu geplante Bebauung) vorzusehen. 
➢ In der Planung neuer Quartiere werden Quartiersgaragen als Lösungsansatz für den 
ruhenden Verkehr berücksichtigt. Im Verkehrskonzept für das Oxford -Quartier ist 
dieser Ansatz jedoch nicht verfolgt worden. Da der Bebauungsplan bereits seit 2018 
rechtskräftig ist, ist es schw ierig, solche großmaßstäblichen Baukörper nachträglich 
zu integrieren. Hintergrund ist, dass sich die übrigen Baufelder im Quartier tlw. bereits 
in der Vermarktung befinden bzw. durch anderweitige Nutzungen beplant sind.  
• Es wird angemerkt, dass es im Quartier Probleme mit zu schnell fahrenden Autos gebe und 
der Fuß- und Radweg entlang der Turnhalle tlw. von Autos benutzt werde. 
➢ Da der Endausbau des Straßenraums erst nach Realisierung des Hochbaus im 
Oxford-Quartier erfolgt, sind gegenwärtig noch keine Maßnahmen zur 
Geschwindigkeitsreduzierung (bspw. Verschwenkungen, Hindernisse etc.) im 
Straßenraum vorhanden. Dies wird im Rahmen des Endausbaus erfolgen.  
➢ Eine Durchfahrt vom Nanny -Katz-Weg über den F uß- und Radweg entlang der 
Turnhalle zum Meta-Seelig-Weg ist auch zukünftig explizit nicht vorgesehen. 
 
Ende der Veranstaltung 
Frau Krau-Kleinschmidt bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der 
Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und be endet die 
Veranstaltung gegen 20:00 Uhr. 
 
 
gez. 
Elke Kraut-Kleinschmidt  
Bezirksbürgermeisterin 
gez. 
Kristina Herzog 
Protokollführerin

Berichtsvorlage

4799 Zeichen

V/0437/2026 
V/0437/2026 
 
 
Öffentliche  Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gievenbeck - Oxford-Quartier im Bereich des 
Simonsplatzes 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: Gie-
venbeck – Oxford-Quartier im Bereich des Simonsplatzes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) zu veröffentlichen. 
Der Rat der Stadt Münster hat am 02.07.2025 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 579: Gievenbeck 
– Oxford-Quartier teilräumig zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städte-
bauliche Neuordnung der Grundstücke am Simonsplatz zu schaffen (V/0004/2025). 
Ziel des Bebauungsplans ist, die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung eines hochwerti-
gen Quartiersmittelpunktes durch eine angepasste städtebauliche Konfiguration zu schaffen. Mit der 
Änderung soll der bisher großzügig dimensionierte Simonsplatz – seiner Lage in einem Wohngebiet 
angemessen – reduziert und durch eine urbane Bebauungsstruktur eingefasst werden. Die geplante 
Neubebauung mit einem durchmischten Nutzungsspektrum ergänzt die angrenzenden Wohnbereiche 
des Oxford-Quartiers städtebaulich passend und trägt zur Belebung des öffentlichen Raums bei. 
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfügen 
und deren Maßstab aufgreifen. Die Gestaltungsleitlinien des städtebaulichen Masterplans zur Ent-
wicklung des Oxford -Quartiers werden durch die Festsetzung einer drei- bis fünfgeschossigen Bau-
weise mit Flachdach aufgegriffen. Insgesamt können durch die Änderung des Bebauungsplans etwa 
80 zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden, bei zugleich weniger versiegelter Fläche im Ver-
gleich zur ursprünglichen Planung. 
Die Bewahrung der baulichen Identität ist für das Quartier von übergeordneter Bedeutung. Die Funk-
tionszusammenhänge und Nutzungsbestandteile der ehemaligen Flugabwehrkaserne sollen als wich-
Stadtplanungsamt  
 
24.08.2026  
 
Ihre Ansprechpartner:  
Herr Köster  
Telefon: 492 -6155 
Koester@stadt -muenster.de  
  
Herr Geitel  
Telefon: 492 -6193 
Geitel@stadt -muenster.de

- 2 - 
V/0437/2026 
tiges Zeugnis der Zeitgeschichte weiterhin ablesbar sein. Insbesondere die Ablesbarkeit des histori-
schen Exerzierplatzes wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 weiterhin erhal-
ten. 
Beteiligung  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB fand am 24.03.2026 in der 
Aula des Freiherr-von-Stein-Gymnasiums in Gievenbeck (Dieckmannstraße 141) statt. Das Protokoll 
zu der Veranstaltung ist als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt (s. Anlage 4). Die Kernpunkte der 
Anregungen lagen in den Themenfeldern soziale Infrastruktur und Verkehr. Im Zeitraum vom 13.03. 
bis zum 13.04.2026 konnten die Planunterlagen online oder in herkömmlicher Papierform im Kunden-
zentrum eingesehen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 26.01. bis zum 27.02.2026.  
Geltungsbereich 
Zur planungsrechtlichen Klarstellung werden – ergänzend zum seinerzeitigen Aufstellungsbeschluss 
(vgl. V/0004/2025) – kleine Teilflächen im Westen und Osten in den Geltungsbereich einbezogen.  
Weiteres Verfahren  
Die Veröffentlichung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im Anschluss an die aktuelle 
Beratungskette. Parallel dazu wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB stattfinden. 
Die Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Be-
bauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB 
durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der Bebauungsplanände-
rung erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß §  13a 
Abs. 2 Nr.  2 BauGB. Dabei wird der überwiegende Teil des Planbereichs voraussichtlich als Wohn-
baufläche dargestellt. 
Die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 579: „Oxford-Quartier“ wird perspektivisch als Grundla-
ge der Freiraumplanung zum Simonsplatz im Rahmen der weiteren Quartiersentwicklung dienen. 
Erste verwaltungsinterne Abstimmungen zu einer klimaangepassten Gestaltung des Simonsplatz ha-
ben bereits stattgefunden. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 – Begründung  
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 3 – Planzeichnung Bebauungsplan 
Anlage 4 – Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

V-0437-2026-Anlage-2-TF

27249 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 9 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n
  
zum Entwurf der 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 579:  
Gievenbeck - Oxford-Quartier  
im Bereich des Simonsplatzes. 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 3 sind die folgenden nach § 4 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. 
V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO):  
 Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO)  
 Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO)  
1.1.2 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 2 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss, deren 
Außenwand unmittelbar an den festgesetzten Vorgartenbereich angrenzt, nur ausnahms-
weise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO). 
1.1.3  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 
Nr. 4 BauNVO) nicht zulässig, soweit es sich um Betriebe mit ausschließlich oder überwie-
gend Sexdarbietungen, Bordelle und bordellartige Betriebe handelt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 
1.1.4 Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 sind Einzelhandelsbetriebe ausschließlich 
mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment sowie in Form von Läden mit zentren- und nah-
versorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der 
Stadt Münster („Münsteraner Liste – s. Tab. 1) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 
1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 
1.1.5  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 sind die folgenden nach § 6a Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. 
V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 
 Vergnügungsstätten (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO)  
 Tankstellen (§ 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)  
1.1.6  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 3 sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss ent-
lang der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Simonsplatz“ nicht zu-
lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO). 
 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0437/2026

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
Gievenbeck - Oxford-Quartier 
im Bereich des Simonsplatzes 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 9 
Tabelle 1: Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gemäß Zentren- und 
Einzelhandelskonzept der Stadt Münster (Fortschreibung 2026 - Langfassung) 1 
Kurzbezeichnung Sortiment Nr. WZ 
2008* Bezeichnung nach WZ 2008* 
zentrenrelevante Sortimente   
Antiquitäten 47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren 
Augenoptik 47.78.1 Augenoptiker 
Bekleidung (inkl. Kürschnerwaren, ohne Sportbe-
kleidung) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 46.51 Einzelhandel mit Bettwaren (daraus NICHT: Einzelhandel mit Matratzen)  
Bücher 47.61 
 
Einzelhandel mit Büchern 
Einrichtungsbedarf (ohne Möbel), Bilder/Pos-
ter/Bilderrahmen/Kunstgegenstände 
aus 47.78.3 
 
 
aus 47.59.9 
 
aus 47.62.2 
Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmar-
ken, Münzen und Geschenkartikeln (daraus NICHT: Einzelhandel mit Sammlerbriefmarken 
und -münzen) 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel-
handel mit Holz-, Kork-, Korb- und Flechtwaren) 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (daraus NUR: Einzel-
handel mit Postern) 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektro-
kleingeräten einschließlich Näh- und Strickmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zubehör 
Glas/Porzellan/Keramik 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren 
Haus- und Heimtextilien  aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z. B. 
Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche sowie mit De-
korations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen 
o. ä.) 
 
Haushaltswaren (Hausrat) aus 47.59.9 
 
 
 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel-
handel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- 
und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsgeräte sowie mit Haushaltsartikeln und Ein-
richtungsgegenständen anderweitig nicht genannt) 
Jagdbedarf/Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzelhandel mit Waffen 
und Munition) 
 Kurzwaren/Schneidereibedarf/Handarbeiten so-
wie Meterware für Bekleidung und Wäsche (inkl. 
Wolle) 
aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, han-
delsfertig aufgemachte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie 
Einzelhandel mit Ausgangsmaterial für Handarbeiten zur Herstellung von Teppichen und 
Stickereien) 
Leuchten/Lampen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel-
handel mit Lampen und Leuchten) 
Medizinische und orthopädische Geräte (inkl. Hör-
geräte) 
47.74 Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln 
Musikinstrumente und Musikalien  47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien  
Neue Medien/Unterhaltungselektronik (inkl. Bild-
/Tonträger) 
47.41 
47.42 
47.43 
47.63 
47.78.2 
Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten und Software 
Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten 
Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 
Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern 
Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen 
Papier-/Büroartikel/Schreibwaren sowie Künstler- 
und Hobby-/Bastelbedarf 
47.62.2 
 
 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln  
 
 
1 Quelle: Darstellung Stadt + Handel; * WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesam-
tes, Ausgabe 2008; ** Die Aufführung der nicht zentrenrelevanten und nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten 
Sortimente soll zur Verdeutlichung beitragen, welche Sortimente vor dem Hintergrund der Zielstellungen des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster als nicht kritisch gesehen werden und ist somit erläuternd, jedoch 
nicht abschließend; *** umfasst: Baustof-fe, Bauelemente, Eisenwaren/Werkzeuge, Sanitär- und Installationsbedarf, 
Farben/Lacke/Tapeten, Elektroinstallationsmateri-al, Bodenbeläge/Parket/Fliesen.

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 9 
Parfümerieartikel und Kosmetika aus 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (daraus NUR: Ein-
zelhandel mit Parfümerieartikeln und kosmetischen Erzeugnissen) 
Pharmazeutische Artikel (Apotheken) 47.73 Apotheken 
Schuhe, Lederwaren 47.72.1 
47.72.2 
Einzelhandel mit Schuhen  
Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 
Spielwaren 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren 
Sportartikel (inkl. Sportbekleidung und -schuhe, 
ohne Campingartikel, Reitsportartikel und Sport-
großgeräte)  
aus 47.64.2  Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NICHT: Einzel-
handel mit Campingartikeln und Anglerbedarf) 
Uhren, Schmuck 47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 
zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente 
(Schnitt-)Blumen aus 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NUR: Einzelhan-
del mit Blumen) 
Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel) aus 47.75 
 
aus 47.78.9 
Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (daraus NICHT: Ein-
zelhandel mit Parfümerieartikeln und kosmetischen Erzeugnissen) 
Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Wach- und Putzmittel) 
Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Tabakwaren, 
Getränke und Reformwaren) 
aus 47.2 Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) 
Heim- und Kleintierfutter/Tierpflegeartikel für 
Kleintiere 
47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus NICHT: Einzelhandel 
mit lebenden Tieren) 
Zeitungen/Zeitschriften 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen 
nicht zentrenrelevante und nicht zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente** 
Angelgeräte und -zubehör aus 47.64.2 
 
Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Anglerbedarf) 
Autos, Autoteile, -zubehör und -reifen aus 47.82 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör 
Baumarktsortiment i. e. S.*** aus 47.52.1 
 
 
 
47.52.3 
aus 47.53 
 
aus 47.59.9 
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht genannt (daraus NICHT: 
Einzelhandel mit Gartengeräten/-bedarf aus Holz und Kunststoff, Metallkurzwaren und 
Kleineisenwaren für den Garten, Rasenmähern, Spielgeräten für den Garten sowie Werk-
zeugen für den Garten) 
Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf 
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Tapeten) 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel-
handel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen und Tresore) 
 Boote und Zubehör aus 47.64.2  Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Booten) 
Campingartikel (ohne Campingmöbel) aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikel und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Campingartikeln) 
Elektrogroßgeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus NUR: Einzelhandel mit Elektro-
großgeräten wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränken 
und -truhen) 
Gartenartikel (ohne Gartenmöbel) aus 47.59.9 
 
aus 47.52.1 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Koch- 
und Bratgeschirr für den Garten, Bedarfsartikel für den Garten) 
Einzelhandel mit Metall- und Kunststoffwaren anderweitig nicht genannt (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Gartengeräten/-bedarf aus Holz und Kunststoff, Metallkurzwaren und Kinderwagen aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus NUR: Einzel-
handel mit Kinderwagen) 
Motorräder und Motorrad-Zubehör (ohne Motor-
adbekleidung und -schuhe) 
aus 47.83 Einzelhandel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör  
Matratzen  aus 47.51 
 
 
Einzelhandel mit Textilien (daraus NUR: Einzelhandel mit Matratzen) 
Möbel (inkl. Garten- und Campingmöbel) 47.59.1 
47.79.1 
aus 47.59.9 
Einzelhandel mit Wohnmöbeln 
Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen 
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (draus NUR: Einzel-
handel mit Garten- und Campingmöbeln)

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 9 
Pflanzen/Pflanzenartikel aus 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus NICHT: Einzel-
handel mit Blumen) 
Reitsportartikel (ohne Reitbekleidung und -
schuhe) 
aus 47.63.2  Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NICHT: Einzel-
handel mit Campingartikeln) 
Sportgroßgeräte aus 47.64.2  Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus NUR: Einzel-
handel mit Sportgroßgeräten) 
Teppiche (Einzelware) aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten (daraus NUR: 
Einzelhandel mit Teppichen, Brücken und Läufern) 
Zoologischer Bedarf und lebendige Tiere (ohne 
Heim- und Kleintierfutter/Tierpflegeartikel für 
Kleintiere) 
47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren  
1.2  Maß der baulichen Nutzung  
1.2.1 Bezugspunkte zur Höhe baulicher Anlagen 
Die festgesetzten Höhen beziehen sich auf Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im Deut-
schen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016). 
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) Gebäu-
dehöhe (GH) die Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der 
Oberfläche der Dachhaut maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der (maximalen) 
Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend.  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.  § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) 
1.2.2 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Bauhöhen ist ausnahmsweise für tech-
nische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie Lüftungs- und Kühlaggregate, 
Solarpaneele und Photovoltaikanlagen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig, so-
fern diese Anlagen und Bauteile mindestens um das doppelte Maß ihrer Höhe von den 
Außenwänden des Hauptgebäudes zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 
§ 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.2.3  Innerhalb der urbanen Gebiete MU 1 und MU 3 muss die lichte Höhe des Erdgeschosses 
(EG LH) mindestens 4 m betragen. Die lichte Höhe ist definiert als die Höhendifferenz zwi-
schen der Oberkante Fertigfußboden (OK FF) und der darüber liegenden Unterkante der 
Decke (UK Decke). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 BauNVO). 
1.2.4  In den mit * gekennzeichneten Bereichen ist der Ausbau des Dachgeschosses als zusätz-
liches Vollgeschoss zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). 
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
1.3.1  Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3 sind Abweichungen von den fest-
gesetzten Baulinien durch Vor- und Rücksprünge bis zu einer Tiefe von maximal 3 m auf 
einer Länge von maximal 1/4 des Gesamtbaukörpers zur Betonung von einzelnen Gebäu-
deelementen und zur Gliederung von Gebäudekörpern zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
i.V.m. § 23 Abs. 2 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 579 – 1. Änderung 
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 9 
1.3.2 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets WA 1 dürfen die überbaubaren Grundstücksflä-
chen (Baugrenzen) entlang der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten nordöst-
lichen Gebäudeseite durch erdgeschossige Terrassen und zur Erschließung des Erdge-
schosses genutzte Bauteile um bis zu 5 m überschritten werden. Balkone, die nach § 23 
Abs.5 BauNVO zugelassen werden können, dürfen die Baugrenze ebenfalls überschreiten. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3, Abs. 5 BauNVO) 
1.4  Abweichende Tiefe der Abstandsflächen 
Innerhalb des urbanen Gebiets MU 1 darf im Bereich der zwingend festgesetzten Geschos-
sigkeit von fünf Vollgeschossen bis zur zulässigen Gebäudehöhe von 88,00 m ü. NHN an 
die rückwärtige, südöstliche Baugrenze herangebaut werden, auch wenn dadurch die bau-
ordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten werden. Das Maß der 
Abstandsflächen beträgt hier 0,3 H (im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW 2018).  (§ 9 Abs. 1 
Nr. 2a BauGB) 
1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1  Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 sind in den gekennzeichneten Vorgarten-
bereichen Nebenanlagen und oberirdische Stellplätze nicht zulässig. Ausgenommen hier-
von sind nicht überdachte Fahrradabstellanlagen in Form von Anlehnbügeln (§ 9 Abs. 1 
Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.5.2  Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind Nebenanlagen und oberirdische Stell-
plätze in den gekennzeichneten Vorgartenbereichen mit Ausnahme von Fahrradabstellan-
lagen und Anlagen zu gastronomischen Zwecken nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO).  
1.5.3  Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 3 und der urbanen Gebiete MU 1 bis MU 4 
sind oberirdische Stellplätze und Garagen nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 
12 Abs. 6 BauNVO). 
1.6  Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Energie 
1.6.1  Die Wärme- und Warmwasserversorgung durch Technologien, die auf der Verbrennung 
fossiler Rohstoffe basieren (z. B. Gas- oder Ölheizungen), ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 
23a BauGB).  
1.6.2  Auf den Dachflächen von Wohngebäuden mit Flachdach (FD) ist eine Photovoltaikanlage 
mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro Wohneinheit zu installieren (§ 9 
Abs. 1 Nr. 23b BauGB). 
1.6.3 Auf den Dachflächen von Nichtwohngebäuden mit Flachdach (FD) sind Anlagen zur Solar-
energienutzung auf einer Fläche (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren, die eine 
Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben müssen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 23b BauGB). 
1.6.4  Von den Verpflichtungen aus 1.6.2 und 1.6.3 können Ausnahmen zugelassen werden, 
wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das 
Gebäude nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB).

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 9 
1.7  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
1.7.1  Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Flachdächer zu mindestens 75 % mit min-
destens 10 cm Bodensubstrat zu bedecken und zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind mit der Dachbegrünung zu kombinie-
ren und schließen diese nicht aus. 
1.7.2  Für ebenerdige Kfz-Stellplatzanlagen (ab sechs Stpl.) ist ein Baum je angefangener sechs 
Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einer Vege-
tationsfläche von mind. 6 m² zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhal-
ten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
1.7.3  Anlagen für Abfallbehälter in Bereichen, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind 
mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen, mit Rankpflanzen einzugrünen oder einzuhau-
sen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.7.4  Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Flächen oberhalb von Tiefgaragen, die sich 
außerhalb der überbauten Flächen befinden – sofern sie nicht für andere Zwecke (z.B. Zu- 
und Abfahrten, Gehwege, Platzflächen) benötigt werden – mit einer mindestens 0,80 m 
starken Bodenschicht zu überdecken und zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.7.5  Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Laub-
bäumen zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 
1.8  Vorkehrungen zum Hochwasserschutz / Regelung des Wassersabflusses  
1.8.1  Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist das auf den privaten Grundstücken anfal-
lende Niederschlagswasser zur Versickerung zu bringen, zu verdunsten oder als Ge-
brauchswasser zu nutzen. Die abgeleitete Wassermenge von den Grundstücken darf ma-
ximal 3 l/sek./ha (n = 0,2) betragen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine 
vollständige Versickerung auf den Flächen nicht möglich bzw. eine gedrosselte Ableitung 
in andere Flächen gesichert ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).  
1.8.2  Private Zuwegungen, Zufahrten und Plätze sowie offene, ebenerdige Stellplätze sind mit 
wasserdurchlässigen Materialien anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 
2018) 
2.1  Einfriedungen  
2.1.1 Innerhalb der gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind keine Einfriedungen zulässig. 
2.1.2  In den übrigen Bereichen sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form in Verbindung / 
Kombination mit einer Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen oder als He-
cke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen zulässig. Die zulässige Höhe der 
blickdurchlässigen Einfriedung ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Hecken 
dürfen dieses Maß überschreiten (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018).

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 9 
2.2  Vorgärten 
2.2.1  In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 sind die gekennzeichneten Vorgarten-
bereiche als gärtnerisch angelegte Vegetationsfläche anzulegen und dauerhaft zu pflegen. 
Abweichungen sind nur für notwendige Erschließungswege zulässig. Die Gestaltung der 
Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen ist unzulässig, soweit sie nicht dem Spritzwas-
serschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Hausumrandungen mit 
einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand.  
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Abweichungen von den oben genannten ge-
stalterischen Anforderungen zugunsten von Außengastronomie einschließlich Bestuhlung 
und Möblierung zulässig. (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018) 
2.3  Werbeanlagen  
2.3.1  Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur Unterkante der Fenster 
des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen sich auf maximal ein Drittel der 
jeweiligen Gebäudebreite erstrecken und eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten. Wer-
beanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) oder mit bewegtem (laufendem) Licht sowie 
freistehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) sind unzulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 
und 2 BauO NRW 2018). 
2.4  Abgrabungen und Aufschüttungen  
2.4.1  Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Anlagen zur 
Versickerung oder Rückhaltung von Niederschlagswasser (§ 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 
2018). 
2.5  Dachform 
2.5.1  In den mit FD gekennzeichneten Baugebieten sind für die Hauptgebäude ausschließlich 
Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° bis 5° zulässig  (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 
2018). 
2.5.2  In den mit SD gekennzeichneten Baugebieten sind für die Hauptgebäude ausschließlich 
Satteldächer zulässig (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018). 
3  Nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 6 BauGB  
Das ehemalige Kasernengelände ist mit Datum vom 12.01.2015 in die Denkmalliste der 
Stadt Münster eingetragen worden. Der Umgrenzungsbereich ist im Plan durch einen roten 
Farbstreifen mit schwarzen Signaturen dargestellt. Beseitigungen, Veränderungen und Nut-
zungsänderungen von baulichen Anlagen innerhalb dieses Bereiches bedürfen der Zustim-
mung der Unteren Denkmalbehörde (Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG NRW).  
4  Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB  
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 579 ist als Altlastenver-
dachtsfläche im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet.

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 9 
5  Hinweise 
5.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden.  
5.2  Bodendenkmäler  
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Boden-
funde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen 
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, Zeugnisse tierischen 
und/oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Bei Entde-
ckung sind Benachrichtigungs-, Unterbrechungs- und Erlaubnispflichten nach Denkmal-
schutzgesetz NRW (u.a. § 15, 16 und 27 DSchG NRW i.d.F. vom 13.04.2022 bzw. deren 
Nachfolgeregelungen) zu beachten; dementsprechend sind die untere Denkmalbehörde 
oder das Denkmalfachamt unverzüglich zu informieren. 
5.3  Kampfmittel  
Für Teilbereiche des Plangebietes können keine gesicherten Aussagen zu Kampfmittelvor-
kommen getroffen werden. Für diese nicht geprüften Flächen ist bei geplanten Baumaß-
nahmen mit Erdeingriffen eine systematische Absuche/Sondierung zu bebauender Grund-
flächen und ausgehobener Baugruben erforderlich. Zudem ist zu beachten, dass geplante 
Ramm-/ Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z. B. Baugrubenabsicherungen, Bohrpfahlgrün-
dung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o. ä. einer vorhergehenden Sicherheitsüberprüfung 
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst unterzogen werden müssen. Bei Abbruch- oder 
Rückbauarbeiten im Altbestand ist zu beachten, dass es hierbei zu keiner Ausweitung des 
zuvor umbauten Raumes kommt. Für den gesamten Geltungsbereich gilt grundsätzlich, 
dass Erd- und Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen sind und die Feuer-
wehr der Stadt Münster unverzüglich zu verständigen ist, sofern der Erdaushub eine au-
ßergewöhnliche Verfärbung aufweist oder verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel ent-
deckt werden. 
5.4  Artenschutz  
Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erstellt. Im Plan-
gebiet befinden sich geschützte Vogel- und Fledermausarten. Es sind Bauzeitenregelungen 
bei der Fällung und Rodung von Gehölzen und bei Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen 
sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) und eine ökologische Bau-
begleitung durchzuführen. Vorhandene Quartiere von Fledermäusen sind vorrangig zu er-
halten oder, sofern nicht zu erhalten, nach Maßgabe der ASP innerhalb der Kaserne neu 
anzulegen. Der vorhandene Altbaumbestand ist im größtmöglichen Umfang zu erhalten.  
5.5  Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen  
5.5.1  Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden, wird empfoh-
len, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude in den Baugebieten

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 9 
WA 1 bis WA 3 und MU 4 mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten 
Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. 
5.6  Stadtentwässerung  
5.6.1  Alle entwässerungstechnischen Nachweise zur Haus- und Grundstücksentwässerung müs-
sen parallel zum Bauantrag beim Amt für Mobilität und Tiefbau Grundstücksentwässerung 
eingereicht werden. 
5.6.2  Tiefgaragen dürfen die Grundwasserströme nicht erheblich beeinträchtigen. Die Zufahrten 
zu den Tiefgaragen sollen so angelegt werden, dass ein Wasserübertritt bei Starkregener-
eignissen ausgeschlossen werden kann.  
5.7  Gestaltungsleitlinien  
Über die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hinaus wer-
den in den Gestaltungsleitlinien für das Oxford-Quartier weitere, insbesondere qualitative 
Maßgaben zur stadtgestalterischen Ausprägung der Gebäude sowie der Übergänge zwi-
schen öffentlichen und privaten Freiräumen formuliert. Die Leitlinien richten sich an alle im 
Planungsprozess Beteiligte und sollen insbesondere als Orientierungsrahmen für die künf-
tigen Investoren- und Qualifizierungswettbewerbe dienen. Die Umsetzung der Qualitäts-
ziele erfolgt über privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge.  
5.8  Nutzungszeiten der Mehrzweckhalle 
Der Betrieb in der Mehrzweckhalle muss bis 21.30 Uhr beendet sein bzw. der Parkplatz 
muss bis 22.00 Uhr geräumt sein.

Beratungsverlauf (2)

17.09.2026 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.10.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 8.7 Bericht
Zur Sitzung

Orte (12)

  • Bebauungsplan Nr. 579, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Dieckmannstraße 141
  • Gumprichstraße
  • Roxeler Straße
  • Simonsplatz 32
  • Meta-Seelig-Weg
  • Nanny-Katz-Weg
  • Elfriede-Meyer-Weg
  • Sophie-Heimbach-Weg
  • Henriette-Hertz-Weg
  • Albersloher Weg 33
  • Gievenbecker Reihe 69

Bebauungsplan Nr. 579, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gievenbeck - Oxford-Quartier (Roxeler Straße / Dieckmannstraße / Gievenbecker Reihe / Niedenstiege)

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0437/2026
Typ
Vorlagen
Datum
20.08.2026
Erstellt
06.08.2026 12:25