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2020/0087

Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016

Magistratsvorlage 26.03.2020

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2020/0087

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.04.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0087 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
104 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016  
 
Vorlage vom: 26.03.2020 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:  
 
Bismarckstraße im Abschnitt Goebelstraße  und Dolivostraße/Am Alten Bahnhof  
- die Fahrbahn als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend  
- die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 08.04.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom  26.03.2020 
 
Für Erneuerungs- sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die 
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale 
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessung des Beitrages 
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.  
 
Die Fahrbahn der Bismarckstraße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt 
Darmstadt dazu bestimmt, den innerörtlichen Verkehr durch Darmstadt zu leiten, 
wohingegen die Gehwege der Bismarckstraße überwiegend der Erreichbarkeit der direkt 
anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke dienen.  
 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßen beitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
02.03.2016  erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.  
 
Darmstadt, den 26.03.2020 
20.3 kl-bl 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

2020/0087

2600 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
01.04.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0087 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016  
 
Vorlage vom: 26.03.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:  
 
Bismarckstraße im Abschnitt Goebelstraße  und Dolivostraße/Am Alten Bahnhof  
- die Fahrbahn als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend  
- die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.  
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  26.03.2020 
 
Für Erneuerungs - sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die 
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale 
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessung des Beitrages 
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.  
 
Die Fahrbahn der Bismarckstraße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt 
Darmstadt dazu  bestimmt, den innerörtlichen Verkehr durch Darmstadt zu leiten, 
wohingegen die Gehwege der Bismarckstraße  überwiegend der Erreichbarkeit der direkt 
anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke dienen.  
 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßen beitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
02.03.2016  erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.  
 
Darmstadt, den 26.03.2020 
20.3 kl-bl 
 
Der Dezernent IV  
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

TOP 17
TOP 104

Orte (4)

  • Bismarckstraße
  • Dolivostraße
  • Am Alten Bahnhof
  • Goebelstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0087
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.03.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00