2020/0087
Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016
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2642 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
01.04.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0087
Magistratsbeschluss-Nr.
104
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016
Vorlage vom: 26.03.2020
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:
Bismarckstraße im Abschnitt Goebelstraße und Dolivostraße/Am Alten Bahnhof
- die Fahrbahn als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend
- die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 08.04.2020
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.03.2020
Für Erneuerungs- sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessung des Beitrages
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.
Die Fahrbahn der Bismarckstraße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt
Darmstadt dazu bestimmt, den innerörtlichen Verkehr durch Darmstadt zu leiten,
wohingegen die Gehwege der Bismarckstraße überwiegend der Erreichbarkeit der direkt
anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke dienen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßen beitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
02.03.2016 erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
Darmstadt, den 26.03.2020
20.3 kl-bl
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
2020/0087
2600 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
01.04.2020
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2020/0087
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Einstufungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016
Vorlage vom: 26.03.2020
Beschlussvorschlag :
Die nachfolgenden Verkehrsanlagen bzw. ihre Teileinrichtungen werden wie folgt eingestuft:
Bismarckstraße im Abschnitt Goebelstraße und Dolivostraße/Am Alten Bahnhof
- die Fahrbahn als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend
- die Gehwege incl. Parkflächen und Begleitgrün als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.03.2020
Für Erneuerungs - sowie Um- oder Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Verkehrsanlagen, die
über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen, erhebt die
Wissenschaftsstadt Darmstadt gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale
Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 02.03.2016 Beiträge. Bei der Bemessung des Beitrages
bleibt je nach Verkehrsbedeutung der Anlage ein Teil des Aufwands außer Ansatz.
Die Fahrbahn der Bismarckstraße ist ausgehend von der Verkehrsplanung der Stadt
Darmstadt dazu bestimmt, den innerörtlichen Verkehr durch Darmstadt zu leiten,
wohingegen die Gehwege der Bismarckstraße überwiegend der Erreichbarkeit der direkt
anliegenden oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke dienen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßen beitragssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
02.03.2016 erfolgt die Einordnung einer Verkehrsanlage bzw. ihrer Teileinrichtungen durch
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
Darmstadt, den 26.03.2020
20.3 kl-bl
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Orte (4)
- Bismarckstraße
- Dolivostraße
- Am Alten Bahnhof
- Goebelstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2020/0087
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.03.2020
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00