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2253/2025

AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: Vorschläge zur Entsendung in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.2.8

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

6050 Zeichen

*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt  
 
 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2253/2025 
Freigabedatum 
 11.11.2025, Ergänzung 17.11* 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: Vorschläge zur Entsendung in den 
Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat der Stadt Köln schlägt der Stadtwerke Köln GmbH zur Entsendung in den Auf-
sichtsrat der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vor: 
 
1) Beigeordneter William Wolfgramm 
(Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r 
Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 
 
2)...................................................... 
 
3)...................................................... 
 
4)...................................................... 
 
5)...................................................... 
6)...................................................... 
 
7)...................................................... 
 
8)...................................................... 
 
II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssit-
zung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums benannt werden. 
Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgebli-
chen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin o-
der dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der 
Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Auf-
sichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner 
Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benennung eine Mitgliedschaft in einem dieser 
Gremien bestanden hat.  
 
Rat 20.11.2025

2 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin-
nen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Alleinige Gesellschafterin der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB GmbH) ist die 
Stadtwerke Köln GmbH. 
 
§ 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der AWB GmbH regelt zur Zusammensetzung des Auf-
sichtsrates Folgendes: 
 
„Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: 
- 8 von der Stadtwerke Köln GmbH auf Vorschlag der Stadt Köln entsandten Mitgliedern, 
darunter muss sich der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bedienste-
ter der Stadtverwaltung Köln befinden 
- 2 weiteren von der Stadtwerke Köln GmbH entsandten Mitgliedern sowie 
- 10 nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählten Vertretern der 
  Arbeitnehmer der Gesellschaft.“ 
 
Nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ist der Aufsichtsrat der AWB paritätisch 
mit Arbeitnehmervertreter*innen besetzt. Bezüglich der verbleibenden Aufsichtsratsmandate 
steht der Stadt Köln ein Vorschlagsrecht für 8 Mitglieder des Aufsichtsrates zu. Ersatzvertre-
ter*innen sind keine zu benennen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver-
treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be-
teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür-
germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens-
tete der Gemeinde dazuzählen. 
 
Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW 
i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin 
oder des Oberbürgermeisters bzw. der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist 
nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze ein-
zusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwen-
dung. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze 
kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi-
zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge-
legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen 
(Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung 
anzuweisen 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmit-
telbaren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach 
dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhal-
tung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien

4 
ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex 
Köln zu verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen ein-
zusetzen. 
 
Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die 
zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der 
Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt-
schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre-
chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre-
terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betra-
gen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien 
geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG).

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.2.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2253/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.11.2025
Erstellt
10.07.2025 08:38