V/0500/2005
Umsatzsteuernachzahlungen der westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (Zoo GmbH)
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Beschlussvorlage
4947 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Finanzen und Beteiligungen
Betrifft
Umsatzsteuernachzahlungen der Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (Zoo GmbH)
Erhöhte Zuführung in die Kapitalrücklage der Zoo GmbH
Beratungsfolge
22.06.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung
29.06.2005 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Zoo GmbH rückwirkend zum 01.01.1999 von der
Umsatzsteuer befreit worden ist und damit ihre Vorsteuerabzugsberechtigung verloren hat.
2. Weiter wird davon Kenntnis genommen, dass die Zoo GmbH für den Zeitraum vom 01.01.1999
bis 31.12.2004 Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von ca. 1.675 T€ zu leisten hat und das
laufende Geschäftsjahr 2005 aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung mit zusätzlichem Aufwand
von rd. 228 T€ belastet wird.
3. Der Bereitstellung einer zusätzlichen Zuführung in die Kapitalrücklage der Zoo GmbH in Höhe
von 1.900 T€ im Jahre 2005 wird zugestimmt.
Kosten/Folgekosten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Kosten in Höhe von 1.900 T€ entstehen.
Vorlagen-Nr.:
V/0500/2005
Auskunft erteilt:
Herr Scholz
Ruf:
492 20 43
E-Mail:
ScholzT@stadt-muenster.de
Datum:
02.06.2005
Öffentliche Beschlussvorlage
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Finanzierung/Mittelbereitstellung
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:
Ausgaben
Haush.-
stelle
Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkung
3235.930.0100.7 Rücklagenzuführung Zoo
GmbH
2005 4.500.000 Ansatzerhö-
hung um
1.900.000 €
Insgesamt: 4.500.000
Die vorläufige Deckung erfolgt über die Haushaltsstelle 9100.976.0000.7 (Tilgung von Krediten an
sonstige öffentliche Sonderrechnungen). Die endgültige Mittelbereitstellung erfolgt über den Nach-
tragshaushalt 2005.
Begründung:
Das von der Finanzverwaltung angestrengte und seit Jahren laufende Verfahren zur Befreiung der
Zoo GmbH von der Umsatzsteuer mit der Folge einer weitgehenden Versagung des Vorsteuerab-
zuges für die Gesellschaft ist abgeschlossen. Mit Bescheid vom 05.11.2004 hat die (dafür zustän-
dige) Bezirksregierung Münster auf Antrag des Finanzamtes Münster-Außenstadt die Umsatzsteu-
erbefreiung der Zoo GmbH ausgesprochen.
Das Finanzamt hat daraufhin Umsatzsteuersonderprüfungen bei der Zoo GmbH durchgeführt und
für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2004 Umsatzsteuernachzahlungen ein-
schließlich Zinsen in Höhe von 1.675.055,50 € , die der Höhe nach unstrittig sind, festgesetzt.
Das laufende Geschäftsjahr 2005 wird nach Berechnungen der Geschäftsführung der Zoo GmbH
aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung mit zusätzlichem Aufwand von rd. 228 T€ belastet werden.
Die v.g. Steuernachforderungen sind zum 23.06.2005 zur Zahlung fällig. Vor diesem Hintergrund
wird – zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen bei der Zoo GmbH - die diesjährige städtische
Zuführung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von (bisher) 2.600 T€ (vgl. Ratsbe-
schluss vom 16.03.2005 zur Vorlage V/0051/2005 und 1. Erg.) bereits zum 15.06.2005 ausgezahlt.
Die Zoo GmbH ist nicht in der Lage, die aus der Umsatzsteuerbefreiung resultierenden finanziellen
Belastungen aus den laufenden Mitteln zu tragen. Deshalb führt die Stadt Münster der Kapitalrück-
lage der Zoo GmbH einmalig einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.900.000 € zu.
Zusätzlicher Hinweis:
In den bislang von der Finanzverwaltung gegenüber der Zoo GmbH erlassenen geänderten Steu-
erbescheiden ist die Regelung des § 15 a Umsatzsteuergesetz noch nicht berücksichtigt worden.
Nach dieser Vorschrift unterliegen Grundstücke und Gebäude einem Beobachtungszeitraum von
10 Jahren und sonstige Wirtschaftsgüter einem Beobachtungszeitraum von 5 Jahren im Hinblick
auf die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung bzw. Herstellung der jeweiligen
Güter. Ändern sich dann innerhalb des jeweiligen Beobachtungszeitraums die Verhältnisse für die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs, so wie es bei der Zoo GmbH mit der Zuerkennung der Steuer-
- 3 -
befreiung und dem damit verbundenen Ausschluss vom Vorsteuerabzug der Fall ist, ist das Fi-
nanzamt berechtigt, den ursprünglich einmal vorgenommenen Vorsteuerabzug nachträglich antei-
lig zu korrigieren. Somit kann also aus der Anschaffung/Herstellung von Gütern, die bereits in den
Jahren vor 1999 erfolgt ist, aufgrund der ab 1999 wirksamen Steuerbefreiung für die GmbH noch
ein Teil der abgezogenen Vorsteuer durch das Finanzamt von der Zoo GmbH zurückgefordert
werden. Ob das Finanzamt von der Anwendung dieser Regelung Gebrauch macht und in welcher
Größenordnung dann ggfs. weitere Rückforderungsansprüche auf die GmbH zukommen, ist bis-
lang ungewiss. Ggfs. wird auch für diesen Fall dann eine entsprechende Refinanzierung über die
Stadt Münster notwendig werden.
I.V.
gez.
Bickeböller
Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0500/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 02.06.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37