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V/0500/2005

Umsatzsteuernachzahlungen der westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (Zoo GmbH)

Vorlage 02.06.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 29.06.2005, TOP 18

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4947 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Umsatzsteuernachzahlungen der Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH (Zoo GmbH)
Erhöhte Zuführung in die Kapitalrücklage der Zoo GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
22.06.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
29.06.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Zoo GmbH rückwirkend zum 01.01.1999 von der 
Umsatzsteuer befreit worden ist und damit ihre Vorsteuerabzugsberechtigung verloren hat. 
 
2. Weiter wird davon Kenntnis genommen, dass die Zoo GmbH für den Zeitraum vom 01.01.1999 
bis 31.12.2004 Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von ca. 1.675 T€ zu leisten hat und das 
laufende Geschäftsjahr 2005 aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung mit zusätzlichem Aufwand 
von rd. 228 T€ belastet wird. 
 
3. Der Bereitstellung einer zusätzlichen Zuführung in die Kapitalrücklage der Zoo GmbH in Höhe 
von 1.900 T€ im Jahre 2005 wird zugestimmt. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Kosten in Höhe von 1.900 T€ entstehen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0500/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Scholz 
Ruf: 
492 20 43 
E-Mail: 
ScholzT@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.06.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Ausgaben 
 
Haush.- 
stelle 
Bezeichnung Haush.-
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkung 
3235.930.0100.7 Rücklagenzuführung Zoo 
GmbH 
2005 4.500.000 Ansatzerhö-
hung um 
1.900.000 € 
     
 
Insgesamt: 4.500.000  
 
Die vorläufige Deckung erfolgt über die Haushaltsstelle 9100.976.0000.7 (Tilgung von Krediten an 
sonstige öffentliche Sonderrechnungen). Die endgültige Mittelbereitstellung erfolgt über den Nach-
tragshaushalt 2005. 
 
 
 
Begründung: 
 
 
Das von der Finanzverwaltung angestrengte und seit Jahren laufende Verfahren zur Befreiung der 
Zoo GmbH von der Umsatzsteuer mit der Folge einer weitgehenden Versagung des Vorsteuerab-
zuges für die Gesellschaft ist abgeschlossen. Mit Bescheid vom 05.11.2004 hat die (dafür zustän-
dige) Bezirksregierung Münster auf Antrag des Finanzamtes Münster-Außenstadt die Umsatzsteu-
erbefreiung der Zoo GmbH ausgesprochen. 
 
Das Finanzamt hat daraufhin Umsatzsteuersonderprüfungen bei der Zoo GmbH durchgeführt und 
für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2004 Umsatzsteuernachzahlungen ein-
schließlich Zinsen in Höhe von 1.675.055,50 € , die der Höhe nach unstrittig sind, festgesetzt. 
Das laufende Geschäftsjahr 2005 wird nach Berechnungen der Geschäftsführung der Zoo GmbH 
aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung mit zusätzlichem Aufwand von rd. 228 T€ belastet werden. 
 
Die v.g. Steuernachforderungen sind zum 23.06.2005 zur Zahlung fällig. Vor diesem Hintergrund 
wird – zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen bei  der Zoo GmbH - die diesjährige städtische 
Zuführung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von (bisher) 2.600 T€ (vgl. Ratsbe-
schluss vom 16.03.2005 zur Vorlage V/0051/2005 und 1. Erg.) bereits zum 15.06.2005 ausgezahlt. 
 
Die Zoo GmbH ist nicht in der Lage, die aus der Umsatzsteuerbefreiung resultierenden finanziellen 
Belastungen aus den laufenden Mitteln zu tragen. Deshalb führt die Stadt Münster der Kapitalrück-
lage der Zoo GmbH einmalig einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.900.000 € zu. 
 
 
Zusätzlicher Hinweis:
 
 
In den bislang von der Finanzverwaltung gegenüber der Zoo GmbH erlassenen geänderten Steu-
erbescheiden ist die Regelung des § 15 a Umsatzsteuergesetz noch nicht berücksichtigt worden. 
Nach dieser Vorschrift unterliegen Grundstücke und Gebäude einem Beobachtungszeitraum von 
10 Jahren und sonstige Wirtschaftsgüter einem Beobachtungszeitraum von 5 Jahren im Hinblick 
auf die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung bzw. Herstellung der jeweiligen 
Güter. Ändern sich dann innerhalb des jeweiligen Beobachtungszeitraums die Verhältnisse für die 
Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs, so wie es bei der Zoo GmbH mit der Zuerkennung der Steuer-

- 3 - 
befreiung und dem damit verbundenen Ausschluss vom Vorsteuerabzug der Fall ist, ist das Fi-
nanzamt berechtigt, den ursprünglich einmal vorgenommenen Vorsteuerabzug nachträglich antei-
lig zu korrigieren. Somit kann also aus der Anschaffung/Herstellung von Gütern, die bereits in den 
Jahren vor 1999 erfolgt ist, aufgrund der ab 1999 wirksamen Steuerbefreiung für die GmbH noch 
ein Teil der abgezogenen Vorsteuer durch das Finanzamt von der Zoo GmbH zurückgefordert 
werden. Ob das Finanzamt von der Anwendung dieser Regelung Gebrauch macht und in welcher 
Größenordnung dann ggfs. weitere Rückforderungsansprüche auf die GmbH zukommen, ist bis-
lang ungewiss. Ggfs. wird auch für diesen Fall dann eine entsprechende Refinanzierung über die 
Stadt Münster notwendig werden. 
 
 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Beratungsverlauf (3)

22.06.2005 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.06.2005 Hauptausschuss
TOP 21 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2005 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0500/2005
Typ
Vorlage
Datum
02.06.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37