Luftrettungssatzung der Stadt Köln
Mitteilung Ausschuss 3488/2023 vom 16.11.2023
Stand: Am 04.12.2023 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/37/370/2 Vorlagen-Nummer 16.11.2023 3488/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 21.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Finanzausschuss 04.12.2023 Luftrettungssatzung der Stadt Köln Der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für die Luftrettung wurde vom Rat am 08.12.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 3652/2022), so dass die jährliche Fortschreibung der Satzung für Dezember 2023 eingeplant wurde. Die aktuelle Überprüfung der Kalkulation für die Luftrettung hat ergeben, dass sich die einzel- nen Kostenfaktoren zwar verändert haben, dass sich im Ergebnis jedoch kein neuer Gebüh- rentarif ergibt: Kalkulation 2022 Kalkulation 2024 Ansatzfähige Kosten 7.410.268 € 7.757.640 € Abrechenbare Flugminuten 62.173 64.934 Gebühr pro Flugminute 119 € 119 € Da auch keine sonstigen Gründe bestehen, die Luftrettungssatzung anzupassen, ist eine Än- derung der Satzung zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich. Mit Blick auf den Haushaltszyklus plant die Verwaltung zukünftig die Fortschreibung von De- zember auf die Jahresmitte zu verschieben. Die Zeitpläne der vergangenen Jahresabschlüsse sahen Anfang Februar die letzten Arbeiten im Jahresabschluss und Anfang März den Control- ling-Abschluss vor. Auf dieser Grundlage werden auch die Jahresergebnisse für den Ret- tungsdienst und den Luftrettungsdienst ermittelt bzw. fließen in die Zeitreihe für die jeweilige Satzungskalkulation mit ein. Zukünftig werden die Rettungsdienstgebühren- und die Luftrettungsgebührensatzung in die letzte Ratssitzung vor der Sommerpause eingebracht. Im Rahmen der Vorgespräche mit den Kostenträgern wird ein geänderter Jahreszyklus aus dortiger Sicht sehr begrüßt. Das bedeu- tet, dass im Sommer 2025 auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2024 die nächste Fort- schreibung der Satzungen erfolgt. Die Kalkulation berücksichtigt die Jahre 2021 bis 2024 ent- sprechend § 6 KAG, so dass durch die Verschiebung kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. gez. Blome
Beratungsverlauf
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27.11.2023
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.11, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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