1194/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 10.03.2026 (AN/0413/2026) betreffend Führung des Baustellenverkehrs Projekt Arbeitstitel: “Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5191 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 1194/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 10.03.2026 (AN/0413/2026) betreffend Führung des Baustellenverkehrs Projekt Arbeitstitel: „Hohe Straße in Köln-Porz-Ensen" Die SPD-Fraktion hat zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 10.03.2026 unter TOP 9.2.1 eine schriftliche Anfrage (AN/0413/2026) gestellt. In der Anfrage wurde zunächst angeführt: „In den zuständigen politischen Gremien wurde inzwischen der Satzungsbeschluss für das oben genannte Bauvorhaben gefasst. Es ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit mit der Umsetzung der Baumaßnahme begonnen wird.“ Danach erfolgten diese Fragen: Frage 1: Minimierung der Belastungen für Anwohnerinnen und Anwohner Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um die Belastungen der Anwohnerschaft durch den Baustellenverkehr sowie durch An- und Ablieferungen so gering wie möglich zu hal- ten? Antwort der Verwaltung: In dieser Anfrage wird eine in Zukunft liegende tatsächliche örtliche Bauausführung angespro- chen. Der Bebauungsplan (das ist hier der genannte „Satzungsbeschluss“) enthält wegen feh- lender Rechtsgrundlage keine Regelung zur später erfolgenden Zeit des Baustellenverkehrs. Auch eine Baugenehmigung zur tatsächlichen Umsetzung eines jeden Bauprojektes enthält mangels juristischer Befugnis niemals eine wie auch immer geartete Regelung zum konkreten Baustellenverkehr. Das liegt darin begründet, dass eine Baugenehmigung (basiert allein auf der BauO NRW) nur den neu vorgesehenen Endzustand auf einem Grundstück selbst regelt / bestimmt, wie er dort auf Dauer bleiben soll. Auf dem zeitlichen und tatsächlichen Weg bis da- hin (Phase der tatsächlichen Bauausführung) greift eine Baugenehmigung nicht bzgl. der je- weils vorhandenen/entstehenden Zwischenzustände. Das ist allein dann dem Rechtskreis an- deren etwaig bestehenden Gesetzen und Rechten (und den dazu zuständigen Behörden) überlassen. So ist -wie auch generell gesetzlich zum Straßenverkehr vorausgesetzt- zum jeweils situativen Verhalten von Personen (Führen von Kfz) die Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten. 2 Wie auch sonst bei Verstößen gegen die StVO sind dann die jeweiligen Straßenverkehrsbe- hörden zuständig. Frage 2: Verkehrsrechtliche Auflagen Welche verkehrsrechtlichen Auflagen oder sonstigen Regelungen gelten für die im Rahmen der Baumaßnahme erforderlichen Zu- und Abfahrten von Baustellenfahrzeugen und Zuliefe- rern? Antwort der Verwaltung: Wie schon in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, gelten von vorneherein alle bestehenden ge- setzlichen Straßenverkehrsvorschriften. Aus v. g. Antwort ergibt sich auch, dass keine separa- ten verkehrlichen Auflagen zum o. g. Bebauungsplanprojekt erteilt sind. Frage 3: Führung des Baustellenverkehrs Wie ist die konkrete Verkehrsführung für den Baustellenverkehr vorgesehen? Soll der Verkehr entsprechend der bestehenden Einbahnstraßenregelung über die Hohe Straße in Richtung Gilgaustraße geführt werden oder ist geplant, bis zur Abfahrt zum Rheinufer eine „unechte Einbahnstraße“ einzurichten, um den Baustellenverkehr über das kurze Teilstück zurück zur Kölner Straße zu leiten? Antwort der Verwaltung: Wie schon in der Antwort zu Frage 1 geschildert, besteht derzeit keine separate amtliche Be- stimmung/Regelung zum Baustellenverkehr des angefragten Bebauungsplanbereiches. In der Begründung zur Frage 3 innerhalb der Anfrage der SPD-Fraktion wurde eine konkrete Prüfbitte mit in den Raum gestellt. Zum besseren Verständnis der juristisch geprägten Sach- lage der o. g. Antworten geht die Verwaltung nun hilfsweise darauf kurz ein. Auszug aus Begründung der SPD-Fraktion: Da die Strecke vom Baugrundstück zurück zur Kölner Straße nur sehr kurz ist, sollte geprüft werden, ob im Abschnitt zwischen dem Einmündungsbereich (Dreieck) Hohe Straße und dem Abgang zum Rheinufer die bestehende Einbahnstraßenregelung temporär aufgehoben oder angepasst werden kann. Stellungnahme der Verwaltung: Eine solche Prüfung zur Änderung der bestehende Straßenverkehrslage aus Anlass von Bau- stellenverkehr kommt nach Auskunft der Fachverwaltung nur dann in Betracht, wenn im Auf- trag des Bauherrn ein von einer Fachfirma erstellter Verkehrszeichenplans dem Fachamt zur Genehmigung eingereicht wird. Dieser Verkehrszeichenplan könnte z. B. die Änderung zur Verkehrsführung der Einbahnstraßenführung enthalten. Derzeit liegen der Fachverwaltung keine solchen Verkehrszeichenpläne bzw. genauen Infor- mationen zum Umfang einer evtl. geplanten Baustellenverkehrsmaßnahme vor. Wie zu erken- nen, ist in unserem Rechtssystem hier bei privaten Baumaßnahmen nicht der Staat (Stadtver- waltung) im Vorauseilendem zur Regelung eines Baustellenverkehrs verpflichtet, sondern die 3 Gesetzeslage die etwaig nötige Veranlassung in die Eigenverantwortung von Bauherrnschaf- ten bzw. von diesen beauftragten Fachfirmen legt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1194/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.04.2026
- Erstellt
- 23.04.2026 11:44