A-R/0017/2018
Schutz vor Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Münster verbessern
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a-r-0017-2018-Kohlenmonoxid
2862 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. : A-R/0017/2018
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Warendorfer Str. 157 48145 Münster
Schutz vor Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Münster verbessern
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen.
1. Die Stadt Münster macht den Betreibern von Shisha-Bars die
Installation von CO-Meldern (Kohlenmonoxid-Meldern) zur Auflage für
den Betrieb ihres Gewerbebetriebes.
2. Die Stadt setzt den Inhabern der Betriebe eine Frist bis zum
30.06.2018 zur Erfüllung der unter Punkt 1 genannten Auflage. Nach
dem Ablauf dieser Frist überprüft die Stadt Münster durch das
Ordnungsamt die Einhaltung dieser Auflage.
3. Ein Verstoß gegen die unter Punkt 1 genannte Auflage führt zum
Erlöschen der Ausübung des Gewerbebetriebes.
Begründung:
In vielen Shisha-Bars wird Wasserpfeifenkohle verbrannt. Hierbei
entsteht als Nebenprodukt das lebensgefährliche Gas Kohlenmonoxid.
Dieses ist für den Menschen unsichtbar und geruchlos. Daher werden
toxische Konzentrationen dieses Gases in der Atemluft von den
Betroffenen nicht wahrgenommen.
Die Folge ist, dass es wiederholt zu Vergiftungen in Shisha-Bars durch
Kohlenmonoxidvergiftungen gekommen ist. Die Konzentrationen haben
die erlaubten Werte teilweise um das Zehnfache überschritten. Allein in
Düsseldorf mussten 2017 über 40 Personen in Krankenhäusern wegen
Kohlenmonoxidvergiftungen behandelt werden. In allen Fällen hatten die
Patienten zuvor Shishapfeifen geraucht.
Laut einer Studie der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung
raucht jeder zehnte Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren regelmäßig
Shisha. Ein Drittel haben demnach bereits in diesem Alter mindestens
einmal Shisha konsumiert. Es besteht also ein erhebliches
Gesundheitspotential für Jugendliche und Erwachsene durch das
Rauchen von Shisha. Da die eingesetzte Kohle nur unvollständig
verbrannt wird, entsteht zwangsläufig Kohlenmonoxid. Steigt die
Konzentration stark an, bestehen ernste Gesundheitsgefahren. Bis hin
zum Tod.
Dieser Gefahr kann durch die Pflicht zum Anbringen eines CO-Melders
in den Räumen der Shisha-Bars wirksam begegnet werden.
Gleichzeitig wird der Betreiber der Bars hierdurch in der Ausübung
seines Betriebes nur marginal beeinträchtigt. Auf der anderen Seite steht
als Schutzgut die Gesundheit der Bevölkerung. Daher ist diese
Maßnahme im Sinne einer Güterabwägung als mildeste
Ordnungsmaßnahme in den ausgeübten Gewerbebetrieb gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen diese Auflage würde jedoch dauerhaft das Leben der
Menschen in den Shisha-Bars gefährden. Ein Betreiber der fahrlässig
oder absichtlich das Leben von Menschen gefährdet verfügt jedoch nicht
über die notwendige persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung eines
Gewwerbebetriebes.
Martin Schiller
Richard Mol
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Warendorfer Straße 157
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0017/2018
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 05.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37