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2015/0004

Satzungsänderung des Wasserverbandes Hessisches Ried

Magistratsvorlage 06.01.2015

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Anlage 1 zum TOP 7 der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Hessi- 
sches Ried am 17.12.2014  
 
 
Satzung 
 
„Wasserverband Hessisches Ried (WHR)“ 
 
in der Fassung der Bekanntmachung vom üelipsis 
 
 
 
I. ALLGEMEINES 
 
§ 1 
Name, Sitz  
 
(1) Der Verband führt den Namen „Wasserverband Hessisches Ried (WHR)“. 
 
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Biebesheim am Rhein. 
 
(3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über 
Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 
1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und 
damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 
 
(4) Der Verband führt ein Siegel. 
 
 
§ 2 
Mitglieder  
 
(1) Mitglieder des Verbands sind der Landkreis Bergstraße, die Stadt Darmstadt, der 
Landkreis Darmstadt-Dieburg, der Landkreis Groß-Gerau, die Hessenwasser 
GmbH & Co. KG, der Wasserbeschaffungsverband Riedgruppe Ost, der Bereg- 
nungswasserverband Hessisches Ried sowie die weiteren im Mitgliederverzeich- 
nis aufgeführten 
 
1. jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und/oder Anlagen zur Grundwas- 
serentnahme im Einflussbereich der Infiltration des Verbands (dingliche Ver- 
bandsmitglieder). 
 
2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten ab- 
nimmt oder erleichtert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Person die 
Pflichtaufgabe der Wasserversorgung gem. § 30 Abs. 1 HWG obliegt und de- 
ren Erfüllung durch Anschluss an den regionalen Leitungs-
/Wasserbeschaffungsverbund im Rhein-Main-Gebiet, dargestellt in einer 
Übersichtskarte (Schemaplan in Anlage 1), ermöglicht wird. 
 
3. Körperschaften des öffentlichen Rechts. 
 
4. anderen Personen.

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 2 von 23  
 
(2) Die Mitglieder werden im Mitgliederverzeichnis den folgenden Gruppen zugeord- 
net: 
 
- Gruppe 1: im Einflussbereich der Infiltration ganz oder teilweise gelegene 
Gebietskörperschaften sowie weitere gleichartig Bevorteilte. 
- Gruppe 2: Bevorteilte von der Grundwasseranreicherung 
o Untergruppe 1: im maximalen Einflussbereich der Infiltration (siehe 
Verbandsplan) tätige Grundwasserentnehmer (Vorteilsnehmer von der 
Aufgabe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). 
o Untergruppe 2: Sonstige, von der Infiltration zu anderen Zwecken als 
der öffentlichen Wasserversorgung bevorteilte Personen (Vorteilsneh- 
mer von der Aufgabe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung). 
- Gruppe 3: in der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1 HWG) 
begünstigte Personen. 
- Gruppe 4: andere Verbandsmitglieder gemäß § 4 WVG. 
Die Zuordnung erfolgt jeweils nur zu einer Gruppe. Erfüllt ein Mitglied die Krite- 
rien mehrerer Gruppen, so ist es unabhängig von der Erfüllung der Kriterien wei- 
terer Gruppen 
- der Gruppe 2 Untergruppe 1 zuzuordnen, wenn es zumindest auch Grund- 
wasser entnimmt und sich dies im Einflussbereich der Grundwasseranreiche- 
rung „Infiltration“ auswirkt, oder der Gruppe 2 Untergruppe 2 zuzuordnen, 
wenn es von der Infiltration, die nicht der Erhöhung des Grundwasserdarge- 
bots zum Zwecke der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung 
dient, bevorteilt ist. 
- der Gruppe 3 zuzuordnen, wenn das Mitglied kein Grundwasser entnimmt 
und zumindest die Kriterien der Gruppe 3 erfüllt. 
- der Gruppe 1 zuzuordnen, wenn das Mitglied kein Grundwasser entnimmt, 
die Kriterien der Gruppe 3 nicht erfüllt und die Kriterien der Gruppe 1 vorlie- 
gen. 
 
(3) Die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern bestimmen sich nach §§ 23 
bis 25 WVG. 
 
(4) Der Verband führt die Mitglieder in einem Verzeichnis, das der Vorstand auf ak- 
tuellem Stand zu halten hat. Es steht jedem, der ein berechtigtes Interesse dar- 
legt, in der Geschäftsstelle des Verbands zur Einsicht offen. 
 
(5) Die Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift des Mitgliederverzeichnisses und sei- 
ner Änderungen. 
 
 
§ 3 
Aufgaben des Verbands 
 
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 3 von 23  
1. Durchführung der Grundwasseranreicherung („Infiltration“) im Grundwasser- 
körper Hessisches Ried (Anlage 2) und dort im Einzugsbereich seiner 
Grundwasserförderanlagen sowie in diesem Gebiet im Einzugsbereich der 
Grundwasserförderung seiner Mitglieder zu folgenden Zwecken: 
 
/head2right Mit der Grundwasseranreicherung erfolgt eine zweck- und zielgerichtete 
Erhöhung des langfristig nutzbaren Grundwasserdargebots, um damit ei- 
nen Beitrag zur Gewährleistung der kommunalen Pflichtaufgabe der Si- 
cherstellung der öffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgung zu leis- 
ten. 
 
/head2right Die Maßnahmen der Grundwasseranreicherung dienen zugleich im 
Rahmen der staatlichen quantitativen wie qualitativen Grundwasserbe- 
wirtschaftung der Erreichung des Zieles der Stabilisierung der Grund- 
wasserstände gemäß der Festlegungen und Vorgaben des Grundwas- 
serbewirtschaftungsplans „Hessisches Ried“ (insbesondere Tabelle 31) 
vom 24.05.1999 (Staatsanzeiger, Nr. 21, S. 1659 ff) in der Fassung der 
Überarbeitung der Tabelle 31 vom 31.07.2006 (Staatsanzeiger, Nr. 31, 
S. 1704). 
 
/head2right Diese Maßnahmen der Grundwasseranreicherung wirken sich ebenfalls 
zugleich positiv auf die geschützten Naturräume im Wirkungsbereich der 
Verbandsanlagen aus. 
 
2. Durchführung von weiteren, über die Festlegungen und Vorgaben des 
Grundwasserbewirtschaftungsplans vom 24.05.1999 in der Fassung vom 
31.07.2006, dort insbesondere der Grundwasserstandsvorgaben in der Ta- 
belle 31, hinausgehenden Grundwasseranreicherungsmaßnahmen zu ande- 
ren von einem Mitglied des Verbands verfolgten Zwecken, insbesondere in 
den Fällen, in denen ein Mitglied weitere Entwicklungsmaßnahmen im Be- 
reich des dem Grundwasserkörper Hessisches Ried zuzuordnenden Natur- 
raums verfolgt. 
 
3. Der Verband kann auch Aufgaben der Fortentwicklung des Gewässer- und 
Naturschutzes auf vertraglicher Basis wahrnehmen, z.B. in Form der Durch- 
führung einer landwirtschaftlichen Beratung zur Umsetzung der Maßnahmen 
des WRRL-Maßnahmenprogramms oder in Form der Durchführung von Er- 
haltungs- und/oder Entwicklungsmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten je- 
weils im Rahmen der mit dem Land hierzu geschlossenen Vereinbarungen. 
 
4. Der Verband kann die Aufgabe der Geschäfts- und Betriebsführung von An- 
lagen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne des 
Wasserverbandsgesetzes stehen, übernehmen. Dies gilt insbesondere für 
die technische und kaufmännische Betriebsführung für den Unterverband Be- 
regnungswasserverband Hessisches Ried (WHR-Beregnung). Die Einzelhei- 
ten sind in einem entsprechenden Vertrag zu regeln. 
 
5. Der Verband kann auch in seinem Eigentum stehende Anlagen an Dritte wie 
den Unterverband Beregnungswasserverband Hessisches Ried (WHR-
Beregnung) verpachten.

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 4 von 23  
(2) Der Verband kann weitere Aufgaben, insbesondere solche, die sich aus dem 
Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried in seiner jeweils gültigen 
Fassung ergeben, übernehmen, soweit sie Aufgaben nach dem Wasserver- 
bandsgesetz oder dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsge- 
setz sein können. 
 
 
 
§ 4 
Durchführung, Unternehmen, Plan  
 
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die notwendigen Anlagen zu 
planen, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und die erforderlichen 
Grundstücke zu erwerben oder Nutzungsrechte an ihnen zu begründen. Er kann 
sich hierfür eines Verbandsmitgliedes bedienen. 
 
(2) Der Umfang des Unternehmens ergibt sich aus dem am 30. Juli 1979 genehmig- 
ten und im September 1999 fortgeschriebenen Verbandsplan und den ihn ergän- 
zenden Plänen in der jeweils gültigen Fassung. 
 
(3) Die einzelnen Pläne bestehen aus einem Erläuterungsbericht, einem Kosten- 
überschlag, einem Übersichtslageplan sowie sonstigen Beschreibungen oder 
Zeichnungen. Je eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Ver- 
band aufbewahrt. 
 
(4) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Anlagen 
nebst Ausführungsunterlagen, die wie der Plan aufbewahrt werden. 
 
 
§ 5 
Ausführung des Unternehmens 
 
(1) Über die Ausführung des Planes und der ergänzenden Pläne (Durchführung des 
Unternehmens) beschließt der Vorstand. 
 
(2) Der Verband unterrichtet die Aufsichtsbehörde und die sonstigen Behörden, de- 
ren Tätigkeitsbereich berührt wird, rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten und 
zeigt ihnen ihre Beendigung an. 
 
 
§ 6 
Verbandsgebiet 
 
(1) Der räumliche Wirkungsbereich der Grundwasseranreicherung bezieht sich auf 
den Grundwasserkörper im Hessischen Ried gemäß Darstellung in der Über- 
sichtskarte „Grundwasserkörper Hessisches Ried“ im Maßstab 1:500.000 (Anla- 
ge 2). 
 
Der Wirkungsbereich hinsichtlich der Begünstigung der Pflichtaufgabe der Was-

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 5 von 23  
serversorgung bezieht sich auf den regionalen Leitungs-
/Wasserbeschaffungsverbund im Rhein-Main-Gebiet, der in der Übersichtskarte 
(Schemaplan in Anlage 1) dargestellt ist, und damit auf alle nachfolgend aufge- 
führten Landkreise und Städte. 
 
Der räumliche Wirkungsbereich des Verbands (Verbandsgebiet) bezieht sich 
mithin auf die Gebiete der Landkreise: 
 
- Bergstraße 
- Darmstadt-Dieburg 
- Groß-Gerau 
- Hochtaunus 
- Rheingau-Taunus 
- Main-Taunus 
- Main-Kinzig 
 
sowie die Städte: 
 
- Darmstadt 
- Frankfurt am Main 
- Wiesbaden 
 
Das gesamte Verbandsgebiet ergibt sich aus einer Gesamt-Übersichtskarte 
„Verbandsgebiet WHR“ im Maßstab 1:175.000 (Anlage 3). 
 
(2) Die Anlagen 1 bis 3 liegen in der Geschäftsstelle des Verbands und beim Regie- 
rungspräsidium Darmstadt zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. 
 
 
II. VERBANDSVERFASSUNG 
 
§ 7 
Verbandsorgane  
 
(1) Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Or- 
gane. 
 
(2) Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvor- 
stand. 
 
 
§ 8 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Ver- 
bands. Die Hessenwasser GmbH & Co. KG entsendet 3 Vertreter, der Wasser- 
beschaffungsverband Riedgruppe Ost 2 Vertreter und jedes andere Mitglied 1 
Vertreter. In gleicher Weise benennt jedes Verbandsmitglied einen persönlichen 
Stellvertreter für jeden entsandten Vertreter der Verbandsmitglieder in der Ver- 
bandsversammlung.

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 6 von 23  
 
(2) Die Mitglieder des Verbands entsenden ihre Vertreter sowie deren persönliche 
Stellvertreter jeweils für die Dauer der kommunalen Wahlperiode in die Ver- 
bandsversammlung. Sie teilen diese innerhalb von 5 Monaten, vom Beginn der 
jeweiligen kommunalen Wahlperiode an, namentlich dem Verband mit. 
 
(3) Vorstandsmitglieder, deren Stellvertreter sowie Dienstkräfte des Verbands kön- 
nen nicht gleichzeitig als Vertreter eines Mitgliedes bzw. als dessen persönlicher 
Stellvertreter der Verbandsversammlung angehören. 
 
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 
 
 
§ 9 
Aufgaben der Verbandsversammlung 
 
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben: 
 
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, ihrer Stellvertreter sowie des 
Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters, 
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung, des Unternehmens, 
des Verbandsplans oder der Aufgaben, 
  3. Beschlussfassung über die Grundsätze der Geschäftspolitik, 
  4. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands, 
  5. Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, 
  6. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, 
  7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von 
Vergütungen für Vorstandsmitglieder, 
  8. Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Sat- 
zungen (z.B. Entschädigungssatzung), 
  9. Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses, 
10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und 
dem Verband, 
11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten, 
12. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes, 
13. Wahl des bzw. der Schauführer(s) und Schaubeauftragten. 
 
 
§ 10 
Einberufung der Verbandsversammlung  
 
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsversammlung schriftlich oder elektro- 
nisch unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens einmal im 
Jahr, ein. 
 
(2) Die Einberufung der Verbandsversammlung muss mit einer Frist von mindestens 
zwei Wochen erfolgen bzw. bei wiederholter Ladung (§ 13 Abs. 3) mit einer Frist 
von mindestens einer Woche. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der 
Ladung ist darauf hinzuweisen.

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 7 von 23  
(3) Die Verbandsversammlung muss ohne Verzug einberufen werden, wenn Mitglie- 
der, deren Stimmen zusammen den vierten Teil aller Stimmen erreichen, die 
Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Wird dem 
Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsver- 
sammlung unter Festsetzung der Tagesordnung einberufen. 
 
(4) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. 
 
(5) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde 
sowie im Bedarfsfall weitere Fachberater ein. 
 
(6) Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist eine Beschlussfassung der 
Verbandsversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Wege zulässig, so- 
fern kein Mitglied der schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung wider- 
spricht. 
 
 
§ 11 
Sitzungen der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Sitzung der Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsteher, im Falle 
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sie haben, wie die übri- 
gen Vorstandsmitglieder, kein Stimmrecht. 
 
(2) Zu Beginn der Sitzung muss die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfä- 
higkeit festgestellt werden. 
 
(3) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten 
des Verbands zu unterrichten. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Aus- 
kunft über die Angelegenheiten des Verbands zu geben, die mit dem Verhand- 
lungsgegenstand in Zusammenhang stehen. 
 
 
(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Aufsichtsbehörde und die Fachbera- 
ter sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen. 
 
(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. 
 
 
§ 12 
Stimmrecht, Stimmverhältnis  
 
(1) Die Verbandsmitglieder stimmen durch ihre Vertreter in der Verbandsversamm- 
lung ab. Das Stimmrecht des einzelnen Verbandsmitgliedes kann nur einheitlich 
ausgeübt werden. 
 
(2) Die Verbandsversammlung hat insgesamt 100 Stimmen, die sich wie folgt auf die 
Gruppen gemäß § 2 Abs. 2 aufteilen: 
 
a) Die Gruppe 1 erhält insgesamt 9 Stimmen. Die Stimmen werden unter den 
Mitgliedern der Gruppe 1 zu gleichen Teilen verteilt.

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 8 von 23  
 
b) Die Gruppen 2 und 3 erhalten zusammen 88 Stimmen. 
 
Mitglieder der Gruppe 2 Untergruppe 2 (§ 2 Abs. 2 der Satzung) erhalten je 3 
Stimmen aus dem Kontingent der 88 Stimmen, maximal zusammen jedoch 
12 Stimmen. Sind der Gruppe 2 Untergruppe 2 mehr als 4 Mitglieder zuge- 
ordnet, wird das Kontingent von 12 Stimmen zu gleichen Teilen auf die Mit- 
glieder aufgeteilt. 
 
Von der verbleibenden Stimmenanzahl wird die Stimmenanzahl der Gruppe 
3 in Abzug gebracht. Die sodann verbleibende Stimmenanzahl wird auf die 
Mitglieder der Gruppe 2 Untergruppe 1 nach dem Verhältnis der genehmig- 
ten Wasserentnahmemengen, die aus einem infiltrationsbeeinflussten Be- 
reich entnommen werden können, untereinander verteilt, wobei hinsichtlich 
der zu ermittelnden Stimmenanzahl eine Auf- bzw. Abrundung auf ganze 
Stimmen stattfindet. Jedes Mitglied der Gruppe 2 Untergruppe 1 hat jedoch 
mindestens 3 Stimmen. 
 
Die Stimmenanzahl jedes Mitglieds der Gruppe 3 ergibt sich nach folgendem 
Schlüssel: 
 
• 0-5 Mio. m³/a (Wasserbedarf zur Erfüllung  
 der Pflicht gem. § 30 Abs. 1 HWG): 1 Stimme,  
• 5-10 Mio. m³/a (Wasserbedarf zur Erfüllung  
 der Pflicht gem. § 30 Abs. 1 HWG):    2 Stimmen, 
• 10-15 Mio. m³/a (Wasserbedarf zur Erfüllung  
 der Pflicht gem. § 30 Abs. 1 HWG):  3 Stimmen, 
• 15-20 Mio. m³/a (Wasserbedarf zur Erfüllung  
 der Pflicht gem. § 30 Abs. 1 HWG):  4 Stimmen, 
• 20-30 Mio. m³/a (Wasserbedarf zur Erfüllung  
 der Pflicht gem. § 30 Abs. 1 HWG):  5 Stimmen, 
• über 30 Mio. m³/a (Wasserbedarf zur Erfüllung  
 der Pflicht gem. § 30 Abs. 1 HWG):  6 Stimmen. 
 
Maßgeblich für den vorstehend genannten Wasserbedarf ist der Bedarf des 
Vorjahres. 
 
Sollte aufgrund der Anzahl der Mitglieder in der Gruppe 3 nach dem vorste- 
henden Schlüssel ein nicht ausreichendes Stimmenkontingent zur Verfügung 
stehen, reduzieren sich die im vorstehenden Schlüssel festgelegten Stim- 
menanzahlen prozentual zu gleichen Teilen. 
 
c) Die Gruppe 4 erhält insgesamt 3 Stimmen. Die Stimmen werden unter den 
Mitgliedern der Gruppe 4 zu gleichen Teilen verteilt. 
 
(3) Der Vorstand führt eine Stimmliste, aus der sich die konkrete Stimmenverteilung 
für jedes Mitglied ergibt, und hält diese auf aktuellem Stand. Die Stimmverteilung 
wird jährlich bis zum Ende des ersten Quartals sowie bei jeder Veränderung im 
Mitgliederbestand vom Vorstand festgestellt. Die Mitglieder der Gruppe 3 teilen 
dem Verband jährlich bis Ende Februar die an die Endverbraucher innerhalb ih- 
res Gebietes abgegebene Wassermenge des Vorjahres mit.

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 9 von 23  
 
(4) Ein Verbandsmitglied ist mit allen Stimmen in der Verbandsversammlung vertre- 
ten, wenn mindestens ein Vertreter des Mitglieds anwesend ist. 
 
(5) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung kann 
nicht auf ein anderes Verbandsmitglied übertragen werden. 
 
(6) Ein Verbandsmitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer 
Verpflichtung befreit werden soll, hat kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn dar- 
über Beschluss gefasst wird, ob der Vorstand gegen das Verbandsmitglied einen 
Anspruch geltend machen soll. 
 
 
§ 13 
Beschlussfassung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der in der Sitzung 
vertretenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Sat- 
zung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben. Stimmen- 
gleichheit gilt als Ablehnung. 
 
Beschlüsse der Verbandsversammlung gemäß § 9 Ziffern 2 bis 4 sowie zur Ab- 
berufung eines Vorstandsmitglieds nach § 9 Ziffer 1 bedürfen einer Mehrheit von 
zwei Drittel der in der Sitzung vertretenen Stimmen. 
 
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist 
und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen und mindestens drei 
Verbandsmitglieder stimmberechtigt vertreten sind. 
 
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen ist sie beschlussfähig, 
wenn bei der wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der An- 
zahl der Stimmen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist 
der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn die Mitglieder mit drei Viertel der sat- 
zungsgemäßen Stimmen zustimmen. 
 
(4) Über Angelegenheiten, deren Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens 
zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung angekündigt ist, können Beschlüsse nur 
gefasst werden, wenn drei Viertel der Stimmen vertreten sind und der Aufnahme 
des Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen. 
 
(5) Im Fall des § 10 Absatz 6 bildet die Verbandsversammlung ihren Willen mit der 
Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen. Sofern nach Gesetz oder den Rege- 
lungen dieser Satzung andere Mehrheiten erforderlich sind, gilt dies entspre- 
chend. 
 
 
§ 14 
Niederschrift  
 
(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 10  von 23  
anzufertigen. 
 
(2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Er- 
gebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse festzuhalten. Ein Verzeichnis 
der Teilnehmer an der Sitzung ist beizufügen. 
 
(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Schriftführer zu unter- 
schreiben. 
 
(4) Eine Ausfertigung ist dem Regierungspräsidium Darmstadt (Aufsichtsbehörde) 
zuzuleiten. 
 
(5) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversamm- 
lung in der nächsten Sitzung. 
 
 
§ 15 
Zusammensetzung des Vorstands 
 
(1) Der Vorstand besteht aus 13 Vorstandsmitgliedern einschließlich des Verbands- 
vorstehers und seines Stellvertreters. Die Mitglieder des Vorstandes werden von 
der Verbandsversammlung auf Vorschlag aus den jeweiligen Gruppen gewählt.  
 
Die Gruppe 1 hat das Recht, 3 Vorstandsmitglieder zur Wahl vorzuschlagen. In- 
nerhalb der Gruppe 1 hat jedes Mitglied jeweils das ausschließliche Vorschlags- 
recht für 1 Vorstandssitz. 
 
Die Gruppe 2 Untergruppe 1 hat das Recht, 4 Vorstandsmitglieder zur Wahl vor- 
zuschlagen. Innerhalb der Gruppe 2 Untergruppe 1 hat dasjenige Mitglied mit der 
größten Beitragslast das ausschließliche Vorschlagsrecht für 2 Vorstandssitze 
und dasjenige Mitglied mit der zweitgrößten Beitragslast das ausschließliche 
Vorschlagsrecht für 1 Vorstandssitz. 
 
Die Gruppe 2 Untergruppe 2 hat das Recht, 1 Vorstandsmitglied zur Wahl vorzu- 
schlagen. 
 
Die Gruppe 3 hat das Recht, 4 Vorstandsmitglieder zur Wahl vorzuschlagen. In- 
nerhalb der Gruppe 3 haben diejenigen Mitglieder mit dem höchsten, dem zweit- 
höchsten und dem dritthöchsten Wasserbedarf jeweils das ausschließliche Vor- 
schlagsrecht für 1 Vorstandssitz. 
 
Die Gruppe 4 hat das Recht, 1 Vorstandsmitglied zur Wahl vorzuschlagen. 
 
Hat die Gruppe 2 Untergruppe 1 weniger als 3 Mitglieder bzw. hat die Gruppe 3 
weniger als 4 Mitglieder, so reduziert sich die Anzahl der Vorstandssitze entspre- 
chend auf die Anzahl der ausschließlichen Vorschlagsrechte der jeweiligen Mit- 
glieder. Solange der Gruppe 2 Untergruppe 2 kein Mitglied zugeordnet ist, redu- 
ziert sich die Anzahl der Vorstandssitze um diesen Sitz. 
 
(2) Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die Re- 
gelungen des Absatz 1 gelten hierfür entsprechend.

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 11  von 23  
 
(3) Vorstandsmitglieder müssen zur Zeit ihrer Wahl Beamte, Mitarbeiter, vertre- 
tungsberechtigte Organe oder Mandatsträger eines Verbandsmitgliedes sein. Sie 
scheiden mit Beendigung ihres Dienst-/Arbeitsverhältnisses oder ihres Mandats 
bzw. ihrer Bestellung aus dem Vorstand aus. 
 
(4) Bei Verhinderung des Verbandsvorstehers nimmt sein Stellvertreter das Amt des 
Verbandsvorstehers wahr. Der persönliche Stellvertreter des Verbandsvorstehers 
nimmt in diesem Fall die Funktion eines Vorstandsmitgliedes wahr. 
 
 
§ 16 
Wahl des Vorstands und Abberufung der Vorstandsmitglieder 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt die Vorstandsmitglieder sowie die jeweiligen 
persönlichen Stellvertreter auf Vorschlag der Verbandsmitglieder entsprechend 
der Vorschlagsrechte aus § 15 Abs. 1. Aus dem Kreis der gewählten Vorstands- 
mitglieder wählt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsteher sowie den 
stellvertretenden Verbandsvorsteher. 
 
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
 
(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 
zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Auf- 
sichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats 
nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der 
vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehör- 
de, so ist die Abberufung unwirksam. 
 
 
§ 17 
Amtszeit  
 
(1) Der Verbandsvorstand wird für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. 
 
(2) Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Verbandsvorstand seine Geschäfte 
weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
 
(3) Wiederwahl ist zulässig. 
 
(4) Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor dem Ablauf 
der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach § 16 Abs. 1 zu ver- 
fahren. 
 
 
§ 18 
Geschäfte des Vorstands  
 
(1) Dem Verbandsvorstand obliegen alle Geschäfte des Verbands, für die er nach 
dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung zuständig ist und die nicht der

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 12  von 23  
Verbandsversammlung vorbehalten oder der Geschäftsführung übertragen sind. 
 
Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere: 
 
  1. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, 
  2. Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses, 
  3. Vorbereiten und Ausführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung, 
  4. Aufnahme von Darlehen, 
  5. Einlegen von Rechtsmitteln oder das Führen von gerichtlichen Verfahren, 
wenn der Streitwert 150 000 Euro übersteigt, 
  6. Einzelgeschäfte des Verbands im Rahmen des Wirtschaftsplanes, die den 
Wert von 300 000 Euro übersteigen, 
  7. Vorschläge zur Änderung der Verbandssatzung, anderer Satzungen sowie 
des Verbandsplanes, 
  8. Erlass von oder Verzicht auf Forderungen des Verbands im Werte von mehr 
als 50.000 Euro, 
  9. Beschlussfassung über die Ausführung des Verbandsplans und der Einzel- 
pläne, 
10. Bestellung, Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung, 
11. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für Vorstand und Geschäfts- 
führung. 
  
(2) Der Verbandsvorstand kann für die Beratung von Verbandsaufgaben Ausschüs- 
se einsetzen und im Rahmen einer Geschäftsordnung einzelne seiner Aufgaben 
auf den Verbandsvorsteher oder ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. 
 
(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche 
Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, 
dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Ver- 
bandsversammlung ausgeführt sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen des 
Verbands eingehalten werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten 
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus 
entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in 
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden 
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. 
 
(4) Der Vorstand des Verbands kann bei Vorlage eines wichtigen Grundes, insbe- 
sondere wenn die Sicherheit der Wasserversorgung gefährdet ist, jederzeit die 
der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben an sich ziehen und mittels Wei- 
sungsbefugnissen gegenüber der Geschäftsführung Einfluss auf deren Entschei- 
dungen nehmen. 
 
 
§ 19 
Sitzungen des Vorstands  
 
(1) Der Verbandsvorsteher lädt den Verbandsvorstand schriftlich oder elektronisch 
unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, 
ein. 
 
(2) Die Einberufung des Verbandsvorstandes muss mit mindestens einwöchiger Frist

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 13  von 23  
erfolgen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf 
hinzuweisen. 
 
(3) Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder sind von dem Termin zu benachrichti- 
gen. Teilnahmeberechtigt sind sie nur bei Verhinderung des von ihnen zu vertre- 
tenden Vorstandsmitglieds. 
 
(4) Am Erscheinen verhinderte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dies unverzüg- 
lich dem Verbandsvorsteher mitzuteilen und ihre Stellvertreter unter Aushändi- 
gung von Ladung und Unterlagen zu informieren. 
 
(5) Auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss der Verbandsvorsteher eine 
Sitzung des Vorstands einberufen. 
 
(6) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Aufsichtsbehörde sowie bei Bedarf weitere 
Fachberater ein. 
 
(7) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und leitet dessen Sitzun- 
gen. 
 
(8) Über den Verlauf der Sitzung des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift an- 
zufertigen, die vom Verbandsvorsteher und einem Schriftführer zu unterschrei- 
ben ist. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 2 dieser Satzung. 
 
(9) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. 
 
(10) Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist eine Beschlussfassung des 
Vorstandes auf schriftlichem oder elektronischem Wege zulässig, sofern kein 
Vorstandsmitglied der schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassung wider- 
spricht. 
 
 
§ 20 
Beschlussfassung im Vorstand  
 
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden 
Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder der Gruppe 1, der Gruppe 2 Unter- 
gruppe 2, der Gruppe 3 und der Gruppe 4 haben jeweils 1 Stimme, die Vor- 
standsmitglieder der Gruppe 2 Untergruppe 1 jeweils 2 Stimmen. Die Stimmen 
sind unteilbar und nicht übertragbar. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
 
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als 
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
 
(3) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn ord- 
nungsgemäß geladen ist und bei wiederholter Ladung mitgeteilt worden ist, dass 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Oh- 
ne Rücksicht auf die Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle 
Vorstandsmitglieder zustimmen. 
 
(4) Im Fall des § 19 Absatz 10 bildet der Vorstand seinen Willen mit der Mehrheit der

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 14  von 23  
Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder. Sofern nach Gesetz oder den Rege- 
lungen dieser Satzung andere Mehrheiten erforderlich sind, gelten diese Mehr- 
heiten auch für die schriftliche bzw. elektronische Beschlussfassung bezogen auf 
die satzungsgemäßen Stimmen. 
 
 
§ 21 
Gesetzliche Vertretung des Verbands 
 
(1) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher vertreten den 
Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsbefugt. 
 
(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband in der laufenden Geschäftsführung ge- 
richtlich und außergerichtlich 
1. in allen regelmäßig wiederkehrenden Geschäften, 
2. in Einzelfällen mit einem Geschäfts- oder Streitwert unter den in § 18 Abs. 1 
Ziff. 5 und 6 benannten Werten 
und führt die Kassengeschäfte. Für die Führung der Kassengeschäfte des Ver- 
bandes kann der Vorstand einen Kassenverwalter bestimmen. 
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie jeweils alleinvertretungsbefugt. 
 
(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung 
über die jeweilige Vertretungsbefugnis. 
 
(4) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift- 
form; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen 
von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Ge- 
schäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so be- 
darf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem 
Verband abzugeben, genügt es, wenn sie dem Geschäftsführer gegenüber ab- 
gegeben wird. 
 
 
§ 22 
Geschäftsführung des Verbands 
 
(1) Der Verband hat einen oder mehrere Geschäftsführer (Geschäftsführung). Kon- 
kretisierend bzw. ergänzend zu den Zuständigkeiten der Geschäftsführung nach 
dieser Satzung kann die Verbandsversammlung weitere Regelungen und Zu- 
ständigkeiten für die Geschäftsführung, insbesondere auch eine Geschäftsord- 
nung der Geschäftsführung, sowie zur Beauftragung von kaufmännischen 
und/oder technischen Dienstleistungen beschließen. 
 
(2) Der Geschäftsführung werden alle Geschäfte zur Durchführung der satzungsge- 
mäßen Verbandsaufgaben übertragen, soweit sie nicht nach § 18 dem Vorstand 
oder gemäß der Geschäftsordnung dem Verbandsvorsteher bzw. einem anderen 
Vorstandsmitglied vorbehalten sind. Die Geschäftsführung kann in Einzelfällen 
zur Durchführung von Aufgaben, die nach § 18 dem Vorstand oder gemäß der 
Geschäftsordnung dem Verbandsvorsteher bzw. einem anderen Vorstandsmit-

Satzung Wasserverband Hessisches Ried (WHR) 
Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 15  von 23  
glied vorbehalten sind, bevollmächtigt werden. 
 
(3) Die Geschäftsführung hat die Wirtschaftspläne des Verbands und den Ver- 
bandsplan zu beachten. 
 
(4) Ein Vertreter der Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane 
teil. Er ist berechtigt, das Wort zu ergreifen und verpflichtet, auf Verlangen Aus- 
kunft zu erteilen. 
 
 
§ 23 
Verschwiegenheitspflicht 
 
(1) Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung bzw. der Ge- 
schäftsführung sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Auf- 
gaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit 
zu bewahren, soweit nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung oder 
per Gesetz eine Offenbarung erforderlich ist. 
 
(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensge- 
setzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt. 
 
 
§ 24 
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten 
 
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sind eh- 
renamtlich tätig. 
 
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes erhalten eine Aufwandsentschädigung. 
 
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes erhalten 
bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld sowie die Abgeltung ihrer Reisekos- 
ten und des Verdienstausfalls und ggf. weiterer Auslagen, sofern in einer Ent- 
schädigungssatzung geregelt. 
 
(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung, des Verdienstausfalls und des Sitzungs- 
geldes sowie ggf. weiterer Auslagen werden in einer Entschädigungssatzung von 
der Verbandsversammlung festgesetzt. 
 
 
III. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG, BEITRÄGE 
 
§ 25 
Wirtschaftsführung  
 
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind die Vorschriften des 
Eigenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwen- 
den, soweit in der Satzung nicht anders geregelt.

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 16  von 23  
(2) Der Wirtschaftsplan und seine Nachträge werden der Aufsichtsbehörde zur Ge- 
nehmigung der genehmigungspflichtigen Sachverhalte vorgelegt. 
 
(3) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen dop- 
pelten Buchführung. 
 
(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 26 
Vermögen des Verbands, wirtschaftliche Betätigung 
 
(1) Die Verbandsmitglieder statten den Verband nicht mit einem Stammkapital aus. 
 
(2) Die Mittel für die Anschaffung, Erweiterung oder Änderung des Anlagevermö- 
gens, für die Vorratshaltung sowie für sonstige Vermögensgegenstände werden, 
soweit nicht eigene, zweckungebundene Mittel des Verbands oder Zuschüsse 
Dritter zur Verfügung stehen, durch Darlehen aufgebracht. 
 
(3) Der Verband darf wirtschaftliche Nebenleistungen innerhalb des satzungsrecht- 
lich vorgegebenen Rahmens der Verbandsaufgaben nach § 3 erbringen, sofern 
dies die Verbandsaufgaben fördert bzw. unterstützt, indem diese so zweckmäßi- 
ger oder wirtschaftlicher erfüllt werden können. Dies schließt die Zurverfügungs- 
tellung zur satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht benötigter Wasserkapazi- 
täten aus dem Wasserwerk Biebesheim an den Unterverband „Beregnungswas- 
serverband Hessisches Ried“ ein. 
 
(4) Für Leistungen, die der Verband auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge für 
Mitglieder oder für Nichtmitglieder erbringt, werden Entgelte erhoben, die min- 
destens die dafür notwendigen zusätzlichen Aufwendungen abdecken müssen. 
Im Übrigen werden die Leistungen des Verbands im Wege der Beitragsbemes- 
sung gemäß §§ 30 ff. abgegolten. 
 
 
§ 27 
Mehrausgaben, außerplanmäßige Ausgaben 
 
(1) Mehrausgaben oder außerplanmäßige Ausgaben des Vermögensplans bedürfen 
der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung bei 
 
1. Mehrausgaben eines Einzelansatzes mit einer Überschreitung von mehr als 
10 %, mindestens jedoch 300 000 Euro. 
2. Außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 300 000 Euro. 
 
(2) Falls die Zustimmung der Verbandsversammlung nach Absatz 1 vor Eingehen 
einer Verpflichtung oder Leistung der Ausgaben nicht eingeholt werden kann und 
ein Aufschub erhebliche Nachteile mit sich bringen würde, kann der Vorstand 
bzw. die Geschäftsführung entsprechende Verpflichtungen eingehen oder die 
Ausgaben leisten. Die Verbandsversammlung ist alsbald hiervon in Kenntnis zu 
setzen.

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 17  von 23  
 
 
§ 28 
Prüfung, Rechenschaft  
 
(1) Der Verbandsvorstand stellt den Rechnungsabschluss, bestehend aus Jahres- 
abschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht auf. Sie obliegen der Prüfung durch 
einen von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer. 
 
(2) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht sowie der 
Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers sind der Verbandsversammlung vorzulegen. 
Sie stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Wirt- 
schaftsjahres fest und erteilt dem Vorstand Entlastung. 
 
(3) Die Prüfberichte und eine Bestätigung über die Feststellung des Jahresabschlus- 
ses sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
 
 
§ 29 
Beiträge 
 
(1) Die Kosten des Verbands werden gedeckt durch die Beiträge der Mitglieder, die 
Beiträge von Nutznießern i.S. von Absatz 2 sowie durch andere Beiträge, Beihil- 
fen oder sonstige Einnahmen. 
 
(2) Nichtmitglieder des Verbands, die als Eigentümer eines Grundstücks oder einer 
Anlage einen Vorteil von dem Unternehmen des Verbands haben (Nutznießer), 
können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied des Verbands zu 
Beiträgen herangezogen werden. Eine Beitragsheranziehung kann durch die zu- 
ständige Behörde gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 WHG oder gemäß § 28 Abs. 3 WVG 
durch den Verband selbst erfolgen. Als Vorteil gelten auch Maßnahmen, die der 
Verband trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung von Grundstücken 
oder Anlagen des Nichtmitgliedes verbundene Beeinträchtigung des Wohls der 
Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. 
 
(3) Die Beiträge bestehen grundsätzlich aus Geldleistungen. Verbandsbeiträge kön- 
nen auch in Form von kaufmännischen und/oder technischen Dienstleistungen 
erbracht werden. Näheres hierzu ist in einem Vertrag über die Erbringung von 
Mitgliedsbeiträgen zu regeln. 
 
(4) Die Mitglieder des Verbands dürfen für den gleichen Tatbestand durch den Ver- 
band, die Gemeinde oder andere Wasser- und Bodenverbände nicht doppelt zu 
Beiträgen oder Gebühren herangezogen werden, soweit dem gesetzliche Vor- 
schriften nicht entgegenstehen. 
 
(5) Ausgeschiedene Mitglieder haben ihre Beiträge auch nach ihrem Ausscheiden zu 
entrichten, soweit sie unvermeidbare Aufwendungen aus von ihnen veranlassten 
und ganz oder teilweise zu Ihren Gunsten errichteten Verbandsanlagen betref- 
fen. Dies gilt auch für den Verzicht eines Mitglieds auf Teile der von ihm veran- 
lassten und ganz oder teilweise zu seinen Gunsten errichteten Verbandsanlagen.

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 18  von 23  
 
 
§ 30 
Grundsätze der Beitragsbemessung, Beitragsverhältnis 
 
(1) Jedes Mitglied beteiligt sich mit einem Grundbeitrag an den Grundkosten des 
Verbands, d.h. an denjenigen Kosten, die der Verband aufwenden muss, um ei- 
ne Grundfunktionsfähigkeit des Verbands zu gewährleisten. Die Grundkosten 
des Verbands orientieren sich an den allgemeinen und kaufmännischen Verwal- 
tungskosten. 
 
Die Grundkosten werden in einem zwei-Jahres-Turnus im Wirtschaftsplan festge- 
legt. 
 
(2) Auf die einzelnen Gruppen gemäß § 2 Absatz 2 entfallen die folgenden Anteile 
an den Grundkosten des Verbands: 
 
Gruppe 1: 24,5 % der Grundkosten 
Gruppe 2:    49 % der Grundkosten 
Gruppe 3: 24,5 % der Grundkosten 
Gruppe 4:      2 % der Grundkosten 
 
(3) Der Grundbeitrag für die Mitglieder der einzelnen Gruppen ergibt sich nach fol- 
gendem Schlüssel: 
Gruppe 1: Der Grundkostenanteil der Gruppe 1 gemäß Absatz 2 wird unter den 
Mitgliedern der Gruppe 1 zu gleichen Anteilen verteilt. 
Gruppe 2: Der Grundkostenanteil der Gruppe 2 gemäß Absatz 2 wird entspre- 
chend des Verhältnisses der im Verbandsplan hinterlegten Vorhal- 
temengen für die beiden Untergruppen auf diese aufgeteilt. Sind ent- 
sprechende Vorhaltemengen im Verbandsplan nicht für beide Unter- 
gruppen hinterlegt, wird der Grundkostenanteil entsprechend des 
Verhältnisses der Menge des infiltrierten Wassers des Vorjahres für 
die Grundwasseranreicherung zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 
Abs. 1 (Untergruppe 1) und der Menge des infiltrierten Wassers für 
die Grundwasseranreicherung zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 
Abs. 2 (Untergruppe 2) aufgeteilt. Erfolgte für eine oder beide Unter- 
gruppen im Vorjahr keine Infiltration, so ist das Verhältnis der jeweili- 
gen Infiltrationsmengen aus dem zeitlich nächstgelegenen Jahr zu 
wählen, in dem für beide Untergruppen eine Infiltration erfolgt ist. 
 Innerhalb der Untergruppe 1 wird der Grundkostenanteil entspre- 
chend der jeweils genehmigten Grundwasserentnahmemengen auf- 
geteilt. 
 Innerhalb der Untergruppe 2 wird der Grundkostenanteil im Verhält- 
nis der Größe der von den infiltrierten Wassermengen begünstigten 
Flächen verteilt. 
Gruppe 3: Der Grundkostenanteil der Gruppe 3 gemäß Absatz 2 wird unter den 
Mitgliedern der Gruppe 3 entsprechend des Verhältnisses des jewei-

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 19  von 23  
ligen Wasserbedarfs zur Erfüllung der Pflicht gemäß § 30 Abs. 1 
HWG (vgl. § 12 Abs. 2 b)) verteilt. Der jeweilige Beitrag eines Mit- 
glieds der Gruppe 3 ist jedoch der Höhe nach auf den Beitrag eines 
Mitglieds der Gruppe 1 beschränkt. 
Gruppe 4: Der Grundkostenanteil der Gruppe 4 gemäß Absatz 2 wird unter den 
Mitgliedern der Gruppe 4 zu gleichen Anteilen verteilt. 
 
Soweit Grundkostenanteile nach der vorstehenden Systematik nicht vollumfäng- 
lich zugeordnet sind, erfolgt die Verteilung der nicht zugeordneten Anteile ent- 
sprechend dem Schlüssel für die Gruppe 2 Untergruppe 1. 
 
(4) Darüber hinaus wird der Rest der Kosten des Verbands (alle Kosten mit Aus- 
nahme der Grundkosten gem. § 30 Abs. 1) – nach Abzug etwaiger Beiträge von 
Nutznießers oder aus Nebengeschäften – auf die Mitglieder der Gruppe 2 ent- 
sprechend ihrem Vorteil verteilt, den sie von der Erfüllung der Aufgaben des Ver- 
bands haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen oblie- 
gende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen 
Einwirkungen zu begegnen. Die Kosten werden zunächst danach zugeordnet, ob 
sie ausschließlich von der Untergruppe 1 oder der Untergruppe 2 veranlasst 
wurden (bspw. Kosten aus der Nutzung ausschließlich der einen oder der ande- 
ren Untergruppe zuzuordnenden Anlagen). Die gemeinsam veranlassten Kosten 
(bspw. Kosten gemeinsam genutzter Anlagen) werden auf die Untergruppe 1 und 
die Untergruppe 2 entsprechend des Verhältnisses der im Verbandsplan hinter- 
legten Vorhaltemengen für die beiden Untergruppen auf diese aufgeteilt. Sind 
entsprechende Vorhaltemengen im Verbandsplan nicht für beide Untergruppen 
hinterlegt, werden die gemeinsam veranlassten Kosten (bspw. Kosten gemein- 
sam genutzter Anlagen) im Verhältnis der Menge des infiltrierten Wassers des 
Vorjahres für die Grundwasseranreicherung zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 
Abs. 1 (Untergruppe 1) zu der Menge des infiltrierten Wassers für die Grundwas- 
seranreicherung zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 2 (Untergruppe 2) auf- 
geteilt. Erfolgte für eine oder beide Untergruppen im Vorjahr keine Infiltration, so 
ist das Verhältnis der jeweiligen Infiltrationsmengen aus dem zeitlich nächstgele- 
genen Jahr zu wählen, in dem für beide Untergruppen eine Infiltration erfolgt ist. 
 
(5) Die dem Verband als Mitglieder angehörenden Bevorteilten aus der Erfüllung der 
Aufgabe nach § 3 Abs. 1 (Grundwasserentnehmer, Gruppe 2, Untergruppe 1) 
entrichten einen Jahresbeitrag gemäß Absatz 4 für alle von ihnen betriebenen 
Förderanlagen, deren Einflussbereich sich ganz oder teilweise mit dem Einfluss- 
bereich von Infiltrationsmaßnahmen überschneidet und die damit bevorteilt wer- 
den. Der Jahresbeitrag wird auf diese Mitglieder im Verhältnis der jeweils ge- 
nehmigten Grundwasserentnahmemengen umgelegt. Hinzu tritt ggf. die gesetzli- 
che Umsatzsteuer. 
 
(6) Die dem Verband als Mitglied angehörenden Bevorteilten aus der Erfüllung der 
Aufgabe nach § 3 Abs. 2 (Gruppe 2, Untergruppe 2) entrichten einen Jahresbei- 
trag gem. Absatz 4, der im Verhältnis der Größe der von den infiltrierten Was- 
sermengen begünstigten Flächen verteilt wird.

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 20  von 23  
§ 31 
Erhebung der Verbandsbeiträge 
 
(1) Der Verband erhebt die Beiträge seiner Mitglieder bzw. Nutznießer durch schrift- 
lichen Beitragsbescheid. Soweit es sich um beitragspflichtige Nutznießer gem. § 
29 Abs. 2 dieser Satzung handelt, sind diese zuvor anzuhören. 
 
(2) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist, können Vo- 
rauszahlungen in angemessenen Teilbeträgen, denen der Vorjahresbeitrag zu- 
grunde zu legen ist, erhoben werden. 
 
(3) Die Beiträge sind öffentliche Lasten. 
 
(4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag in Höhe 
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu 
entrichten. 
 
 
§ 32 
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen 
 
(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke seiner Mitglieder und Grundstücke, wel- 
che die dingliche Mitgliedschaft bei dem Unterverband Beregnungswasserver- 
band Hessisches Ried begründen, unentgeltlich zu betreten und zu benutzen, 
soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Sofern mit 
der Benutzung der Grundstücke durch den Verband eine unzumutbare wirt- 
schaftliche Beeinträchtigung verbunden ist, leistet der Verband einen Ausgleich 
für den Nachteil (§ 36 WVG). 
 
(2) Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der 
Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch 
Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit 
eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maß- 
nahmen ausgeglichen werden kann. 
 
 
§ 33 
Zwangsvollstreckung 
 
Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des 
Verbands können im Verwaltungswege vollstreckt werden. 
 
 
IV. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN 
 
§ 34 
Bekanntmachungen  
 
(1) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen des Verbands werden

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 21  von 23  
im Verkündigungsblatt der Aufsichtsbehörde veröffentlicht. 
 
(2) Sonstige, nur für die Mitglieder bestimmte Bekanntmachungen des Verbands 
werden diesen schriftlich mitgeteilt. 
 
(3) Für die Bekanntmachung von Plänen, Karten und Zeichnungen und damit ver- 
bundenen Texten und Erläuterungen genügt die Bekanntmachung des Ortes und 
der Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann. 
 
 
§ 35 
Anordnungsbefugnis 
 
(1) Die Mitglieder des Verbands haben die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der 
Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstandes oder der Geschäfts- 
leitung, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Verbandsunterneh- 
mens, zu befolgen. 
 
(2) Wird die Anordnung nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig befolgt, so kann der 
Verband das Angeordnete auf Kosten des Pflichtigen durch einen Dritten, nach 
vorheriger schriftlicher Anzeige der vorläufig geschätzten Kosten sowie Festset- 
zung einer angemessenen Frist zur Befolgung der Anordnung ausführen lassen. 
Bei Gefahr im Verzuge sind die Schriftform und die Frist nicht erforderlich. 
 
 
§ 36 
Rechtsbehelfe 
 
Gegen Verwaltungsakte des Verbands sind die nach den §§ 68 ff. der Verwaltungs- 
gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 
686) zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung von § 13 des Hessischen Ge- 
setzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Ok- 
tober 1997 (GVBl. I S 381) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. 
 
 
V. VERBANDSSCHAU 
 
§ 37 
Verbandsschau  
 
(1) Zur Feststellung des Zustandes der Verbandsanlagen führen Beauftragte des 
Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschau durch. 
 
(2) Die Verbandsversammlung wählt einen Schauführer und zwei Schaubeauftragte 
für die Dauer der kommunalen Wahlperiode. 
 
(3) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbandsschau. Der Verbandsvorsteher 
lädt den Schauführer, die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und ggf. 
sonstige Beteiligte rechtzeitig zur Verbandsschau ein. Die Verbandsschau wird 
vom Schauführer geleitet.

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 22  von 23  
 
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu 
fertigen. Diese ist vom Schauführer und den Schaubeauftragten zu unterzeich- 
nen und dem Vorstand zur Veranlassung der Beseitigung der festgestellten 
Mängel vorzulegen. 
 
(5) Die Verbandschau ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen. 
 
 
VI. SATZUNGSÄNDERUNGEN 
 
§ 38 
Änderung der Satzung  
 
(1) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann die Satzung ergänzt oder ge- 
ändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der 
Verbandsversammlung vertretenen Stimmen (siehe § 13 Abs. 1). 
 
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 
Sie tritt mit der Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in 
Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. 
 
 
VII. AUFSICHT 
 
§ 39 
Staatliche Aufsicht  
 
Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt. 
 
 
§ 40 
Zustimmung zu Geschäften 
 
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde: 
 
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, 
2. zur Aufnahme von Darlehen nach den Festsetzungen des Wirtschaftsplans, 
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen 
und zur Bestellung von Sicherheiten, 
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Verein- 
barung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen 
hinausgehen. 
 
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 
genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen. 
 
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Be- 
grenzung auf einen Höchstbetrag.

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Anlage 1 TOP 7 Verbandsversammlung WHR am 17.12.2014  Seite 23  von 23  
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absät- 
zen 1 bis 3 allgemein zulassen. 
 
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Ein- 
gang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzel- 
fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen 
Monat verlängern. 
 
 
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG 
 
§ 41 
In4Kraft4Treten  
 
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Verbands in der Fassung vom 15. 
Februar 2005 außer Kraft.

2015/0004

7571 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.01.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlu ng 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Dezernat IV 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0004 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 612010 
Kostenstelle:  910-020-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6120-11 Sachkonto: 7123040 
 
Betreff: Satzungsänderung des Wasserverbandes Hessisches Ried  
 
Vorlage vom: 06.01.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat nimmt die Neufa ssung der Satzung zur Kenntnis, mit der u.a. die jahrelange 
Forderung nach einer Senkung des Beitrages der Kommunen umgesetzt wird.  
2. Die Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.  
 
 
 
 
Anlagen: WHR_Satzung Infiltrationsverband  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.01.2015  
 
Es ist vorgesehen, den  Wasserverband Hessisches Ried in einen Infiltrationsverband, der die 
Wasserversorgung sichert, und einen Beregnungsverband, der für die landwirtschaftliche 
Beregnung zuständig ist, aufzuspalten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zukünftig nur 
noch im Infiltrationsverband Mitglied sein.  
 
Zur Satzungsänderung  teilt der WHR Folgendes mit:  
„Der Wasserverband Hessisches Ried (WHR) stellt nach Maßgabe des Grundwasserb ewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried die Anreicherung des Grundwassers im Hessischen Ried mit 
aufbereitetem Rheinwasser sicher. Neben der Satzungsaufgabe der Grundwasseranreicherung im 
Einzugsbereich der Wasserwerke seiner Verbandsmitglieder hat der WHR b is lang auch die Aufgabe 
der landwirtschaftlichen Beregnung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Gebietskörperschaft im 
Einflussbereich der Infiltration seit 1979 Gründungsmitglied des WHR.  
 
Die Finanzierung der Verbandsaufgaben wurde vom Land Hessen ab den 90er Jahren mit Zuschüssen 
von bis zu 3,3 Mio. €/a aus Mitteln der Grundwasserabgabe gestützt. Nach deren Wegfall beendete 
das Land die Kompensation der entgegen den Planungsannahmen ausgefallenen Verbandsbeiträgen 
und zwar ab 2003 hinsichtlich der wegen nicht eingetretener Verbandsvorteilen ausgefallenen 
Beitragsanteilen sowie nach der einschlägigen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts -
hofes nach 2006 auch hinsichtlich der „Beitragsanteilen sonstiger Dritter“. Der Rückzug des Landes 
aus der Verbandsfinanzierung führte zu entsprechenden Zusatzbelastungen der Verbandsmitglieder, 
die mehrheitlich von den Wasserversorgungsunternehmen im WHR übernommen wurden. Der 
Gesamtbeitrag der kommunalen Gebietskörperschaften wurde in diesem Zusammenhang von 
ursprünglich ca. 92 T€/a bei Verbandsgründung auf zunächst 245 T€/a im Jahr 2003 und dann auf 
265 T€/a im Jahr 2006 erhöht. Der Gesamtbeitrag verteilt sich nach Stimmanteilen auf die 
kommunalen WHR-Mitglieder und begründet den aktuellen Verbandsbeitrag der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt  (3/19 = 41,8 T€/a).  
 
Im Jahr 2010 haben die kommunalen Verbandsmitglieder vom WHR unter Hinweis auf die 
Landesvorgaben zur Haushaltskonsolidierung eine Reduzierung der Beiträge für die kommunalen 
WHR-Mitglieder eingefordert und vorsorglich diverse Widersprüche gegen die Beitragsbescheide des 
WHR ab 2011 erhoben. Das verfahrensmäßige Ruhen sowie die spätere Erledigung der 
Widerspruchsverfahren haben die kommunalen Verbandsmitglieder mit dem Projektziel einschlägig 
abgesenkter kommunaler Verbandsbeiträge im Rahmen der künftigen Neustruktur des WHR 
verbunden. Aufgrund dieser Widersprüche sowie der sich zeitgleich verschärften kartellrechtlichen 
Bewertung der Beitragssachverhalte durch die WHR-Wasserversorger hat der Verband beginnend 
2011 seine Verbandsstruktur und Finanzierungssystematik gutachterlich evaluiert und im Diskurs mit 
der staatlichen Verbandsaufsicht hinsichtlich der kritischen verbandsrechtlichen sowie der 
beihilferechtlichen Aspekte in eine Strukturdiskussion gebracht.  
 
Das seit 2012 im Verband erarbeitete und nun den Verbandsgremien vorgelegte Sanierungskonzept 
ermöglicht, den WHR in eine nachhaltige rechtssichere Struktur mit gesicherter Finanzierung zu 
überführen. Die Neukonzeption des WHR wurde von den ersten Begutachtungen an bis hin zu den 
beschlussfähigen Satzungs- und Vertragsentwürfen unter Beteiligung der betroffenen 
Verbandsmitglieder sowie der landesseitigen Fachbehörden und Verbandsaufsicht in Projektgruppen 
gemeinsam mit PricewaterhouseCoopers entwickelt und vom Land Hessen mit einer befristeten 
Zuschussfinanzierung unterstützt.

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Das verbandsrechtliche Restrukturierungsmodell sieht eine Spaltung des WHR in einen Infiltrations - 
und einen Beregnungsverband (Modell Ober- und Unterverband) vor. Während die Aufgabe der 
landwirtschaftlichen Beregnung auf den Unterverband abgespalten wird, hat der  
WHR-Infiltrationsverband weiterhin primär die Aufgabe der Infiltration zur Erhöhung des 
Grundwasserdargebots als Beitrag zur kommunalen Pflichtaufgabe „Trinkwass erversorgung“ sowie 
zur allgemeinen quantitativen und qualitativen Grundwasserbewirtschaftung. Als regionalpolitische 
Gestaltungsoption wird die Ausdehnung des kommunalen Beteiligtenkreises auf weitere von der 
Verbandstätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung 
unterstützten kommunalen Gebietskörperschaften in der Neusatzung verbandsrechtlich hinterlegt.  
 
Hinsichtlich der Finanzierungsachverhalte ermöglicht das Restrukturierungsmodell, künftig die 
Verbandskosten rechtssicher weitgehend der Wertschöpfungskette der regionalen Trink -
wasserversorgung zuzuordnen und damit auch die Beiträge der kommunalen Gebietskörperschaften 
im WHR entsprechend den bestehenden Anforderungen zu reduzieren. Den kommunalen 
Gebietskörperschaften wird lediglich ein Teil der „Grundkosten“ des WHR auferlegt, die nach 
Satzungsdefinition der Gewährleistung der Grundfunktionsfähigkeit des Verbandes dienen und sich 
der Höhe nach dynamisch an den allgemeinen kaufmännischen Verwaltungskosten des Verbandes 
orientieren.  
 
Die im Beschlusspaket eingearbeitete satzungsgemäße Festsetzung des Verbandsbeitrages im 
Wirtschaftsplan weist für das Wirtschaftsjahr 2015 für jede kommunale Gebietskörperschaft ein en 
Mitgliedsbeitrag von 29,9 T€ (=8,17% der „Grundkosten“) aus. Dies entspricht dem von den 
kommunalen WHR-Mitgliedern als Bedingung zur Rücknahme der eingelegten Beitragswidersprüche 
geforderten Beitragsniveau von 2001 in der künftigen Neustruktur des WHR  und bedeutet im 
Vergleich zu den Beiträgen bis 2014 eine deutliche Reduzierung.  
 
Die neue Mitgliederstruktur im WHR-Infiltrationsverband sieht für die kommunalen Gebiets-
körperschaften in der Verbandsversammlung jeweils drei Stimmen vor. Im Vorstand des WHR-
Infiltrationsverbandes bleiben die kommunalen Gebietskörperschaften als bisherige Mitglieder des 
WHR weiterhin mit einer Stimme vertreten.“  
 
Die vorgesehene Spaltung des WHR in einen Infiltrations- und einen Beregnungsverband und 
die Absenkung des kommunalen Mitgliedbeitrags für die Stadt Darmstadt wird begrüßt. 
 
 
 
Darmstadt, den 06. Januar 2015 
 
 
Der Dezernent IV 
       
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 2

7639 Zeichen

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
09.01.2015 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat        an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Dezernat IV 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I 30 772 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
Vorlage-Nr. 2015/0004 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
14 
 
Produkt-Nr.:  612010 
Kostenstelle:  910-020-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6120-11 Sachkonto:  7123040 
 
Betreff: Satzungsänderung des Wasserverbandes Hessisches Ried 
 
Vorlage vom: 06.01.2015 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1.  Der Magistrat nimmt die Neufassung der Satzung zur Kenntnis, mit der u.a. die jahrelange 
Forderung nach einer Senkung des Beitrages der Kommunen umgesetzt wird. 
2.  Die Vorlage wird der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben. 
 
 
Anlagen: WHR_Satzung Infiltrationsverband 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

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Beschluss des Magistrats vom 21.01.2015 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

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Begründung zur Magistratsvorlage vom 06.01.2015 
 
 
Es ist vorgesehen, den  Wasserverband Hessisches Ried in einen Infiltrationsverband, der die 
Wasserversorgung sichert, und einen Beregnungsverband, der für die landwirtschaftliche 
Beregnung zuständig ist, aufzuspalten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zukünftig nur 
noch im Infiltrationsverband Mitglied sein.  
 
Zur Satzungsänderung  teilt der WHR Folgendes mit:  
„Der Wasserverband Hessisches Ried (WHR) stellt nach Maßgabe des Grundwasserbewirt-
schaftungsplans Hessisches Ried die Anreicherung des Grundwassers im Hessischen Ried mit 
aufbereitetem Rheinwasser sicher. Neben der Satzungsaufgabe der Grundwasseranreicherung im 
Einzugsbereich der Wasserwerke seiner Verbandsmitglieder hat der WHR bis lang auch die Aufgabe 
der landwirtschaftlichen Beregnung. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Gebietskörperschaft im 
Einflussbereich der Infiltration seit 1979 Gründungsmitglied des WHR.  
 
Die Finanzierung der Verbandsaufgaben wurde vom Land Hessen ab den 90er Jahren mit Zuschüssen 
von bis zu 3,3 Mio. €/a aus Mitteln der Grundwasserabgabe gestützt. Nach deren Wegfall beendete 
das Land die Kompensation der entgegen den Planungsannahmen ausgefallenen Verbandsbeiträgen 
und zwar ab 2003 hinsichtlich der wegen nicht eingetretener Verbandsvorteilen ausgefallenen 
Beitragsanteilen sowie nach der einschlägigen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofes nach 2006 auch hinsichtlich der „Beitragsanteilen sonstiger Dritter“. Der Rückzug des Landes 
aus der Verbandsfinanzierung führte zu entsprechenden Zusatzbelastungen der Verbandsmitglieder, 
die mehrheitlich von den Wasserversorgungsunternehmen im WHR übernommen wurden. Der 
Gesamtbeitrag der kommunalen Gebietskörperschaften wurde in diesem Zusammenhang von 
ursprünglich ca 
. 92 T€/a bei Verbandsgründung auf zunächst 245 T€/a im Jahr 2003 und dann auf 
265 T€/a im Jahr 2006 erhöht. Der Gesamtbeitrag verteilt sich nach Stimmanteilen auf die 
kommunalen WHR-Mitglieder und begründet den aktuellen Verbandsbeitrag der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt  (3/19 = 41,8 T€/a).  
 
Im Jahr 2010 haben die kommunalen Verbandsmitglieder vom WHR unter Hinweis auf die 
Landesvorgaben zur Haushaltskonsolidierung eine Reduzierung der Beiträge für die kommunalen 
WHR-Mitglieder eingefordert und vorsorglich diverse Widersprüche gegen die Beitragsbescheide des 
WHR ab 2011 erhoben. Das verfahrensmäßige Ruhen sowie die spätere Erledigung der 
Widerspruchsverfahren haben die kommunalen Verbandsmitglieder mit dem Projektziel einschlägig 
abgesenkter kommunaler Verbandsbeiträge im Rahmen der künftigen Neustruktur des WHR 
verbunden. Aufgrund dieser Widersprüche sowie der sich zeitgleich verschärften kartellrechtlichen 
Bewertung der Beitragssachverhalte durch die WHR-Wasserversorger hat der Verband beginnend 
2011 seine Verbandsstruktur und Finanzierungssystematik gutachterlich evaluiert und im Diskurs mit 
der staatlichen Verbandsaufsicht hinsichtlich der kritischen verbandsrechtlichen sowie der 
beihilferechtlichen Aspekte in eine Strukturdiskussion gebracht.  
 
Das seit 2012 im Verband erarbeitete und nun den Verbandsgremien vorgelegte Sanierungskonzept 
ermöglicht, den WHR in eine nachhaltige rechtssichere Struktur mit gesicherter Finanzierung zu 
überführen. Die Neukonzeption des WHR wurde von den ersten Begutachtungen an bis hin zu den 
beschlussfähigen Satzungs- und Vertragsentwürfen unter Beteiligung der betroffenen 
Verbandsmitglieder sowie der landesseitigen Fachbehörden und Verbandsaufsicht in Projektgruppen 
gemeinsam mit PricewaterhouseCoopers entwickelt und vom Land Hessen mit einer befristeten 
Zuschussfinanzierung unterstützt.

Das verbandsrechtliche Restrukturierungsmodell sieht eine Spaltung des WHR in einen Infiltrations- 
und einen Beregnungsverband (Modell Ober- und Unterverband) vor. Während die Aufgabe der 
landwirtschaftlichen Beregnung auf den Unterverband abgespalten wird, hat der  
WHR-Infiltrationsverband weiterhin primär die Aufgabe der Infiltration zur Erhöhung des 
Grundwasserdargebots als Beitrag zur kommunalen Pflichtaufgabe „Trinkwasserversorgung“ sowie 
zur allgemeinen quantitativen und qualitativen Grundwasserbewirtschaftung. Als regionalpolitische 
Gestaltungsoption wird die Ausdehnung des kommunalen Beteiligtenkreises auf weitere von der 
Verbandstätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung 
unterstützten kommunalen Gebietskörperschaften in der Neusatzung verbandsrechtlich hinterlegt.  
 
Hinsichtlich der Finanzierungsachverhalte ermöglicht das Restrukturierungsmodell, künftig die 
Verbandskosten rechtssicher weitgehend der Wertschöpfungskette der regionalen Trink-
wasserversorgung zuzuordnen und damit auch die Beiträge der kommunalen Gebietskörperschaften 
im WHR entsprechend den bestehenden Anforderungen zu reduzieren. Den kommunalen 
Gebietskörperschaften wird lediglich ein Teil der „Grundkosten“ des WHR auferlegt, die nach 
Satzungsdefinition der Gewährleistung der Grundfunktionsfähigkeit des Verbandes dienen und sich 
der Höhe nach dynamisch an den allgemeinen kaufmännischen Verwaltungskosten des Verbandes 
orientieren.  
 
Die im Beschlusspaket eingearbeitete satzungsgemäße Festsetzung des Verbandsbeitrages im 
Wirtschaftsplan weist für das Wirtschaftsjahr 2015 für jede kommunale Gebietskörperschaft einen 
Mitgliedsbeitrag von 29,9 T€ (=8,17% der „Grundkosten“) aus. Dies entspricht dem von den 
kommunalen WHR-Mitgliedern als Bedingung zur Rücknahme der eingelegten Beitragswidersprüche 
geforderten Beitragsniveau von 2001 in der künftigen Neustruktur des WHR und bedeutet im 
Vergleich zu den Beiträgen bis 2014 eine deutliche Reduzierung.  
 
Die neue Mitgliederstruktur im WHR-Infiltrationsverband sieht für die kommunalen Gebiets-
körperschaften in der Verbandsversammlung jeweils drei Stimmen vor. Im Vorstand des WHR-
Infiltrationsverbandes bleiben die kommunalen Gebietskörperschaften als bisherige Mitglieder des 
WHR weiterhin mit einer Stimme vertreten .“  
 
Die vorgesehene Spaltung des WHR in einen Infiltrations- und einen Beregnungsverband und 
die Absenkung des kommunalen Mitgliedbeitrags für die Stadt Darmstadt wird begrüßt. 
 
 
 
Darmstadt, den 06. Januar 2015 
 
 
Der Dezernent IV 
       
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 14

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0004
Typ
Magistratsvorlage
Datum
06.01.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00