2013/0035
Betrauung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilfenrechts
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2013/0035
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 30.01.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Rechtsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0035 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Betrauung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entsprechend den Maßgaben des EU- Beihilfenrechts Vorlage vom: 24.01.2013 Beschlussvorschlag: 1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH durch den als Anlage beigefügten Bescheid mit den dort beschriebenen Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. 2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet auf die Geltendmachung möglicherweise nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender Rückzahlungsansprüche gegenüber der Wissenschafts- stadt Darmstadt Marketing GmbH aufgrund in der Vergangenheit geleisteter Ausgleichszah- lungen. - 2 - Anlagen: Betrauungsakt Darmstadt Marketing GmbH Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 24.01.2013 Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Juli 2006 hat die Stadt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH gegründet. Nach dem Gesellschaftszweck (§ 2 Abs. 1 des Gesellschafts- vertrags) obliegt dieser Gesellschaft die Koordination, Durchführung und Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtmarketings in Darmstadt. Dazu gehören insbesondere die Erarbeitung von grundlegenden Marketingstrategien, die Konzeptionierung, Anregung und Durchführung von Maßnahmen zur Image- und Stadtwerbung, die Koordination von öf- fentlichkeitswirksamen Maßnahmen privater und öffentlicher Unternehmen sowie der Stadt, die touristische Vermarktung der Destination Darmstadt, die Übernahme von operativen Auf- gaben für das Citymarketing in Kooperation mit dem Darmstadt Citymarketing e.V. und des- sen Gremien, Kooperationen mit den Gewerbevereinen sowie deren fachliche Betreuung und Beratung im Stadtmarketing sowie die Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnah- men in der Region. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- chem Interesse im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Letztere umfasst auch die Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung sowie das kommunale Standortmarketing. Die- se stellen eine von einem öffentlichen Zweck getragene Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt dar, die darauf abzielt, durch Steigerung der Attraktivität und des Bekanntheits- grades des Standortes sowie durch Sicherstellung des touristischen und kulturellen Angebo- tes, der entsprechenden Infrastruktur und der sonstigen Rahmenbedingungen das wirtschaft- liche und soziale Wohl der Einwohner zu sichern oder zu steigern. Die Wirtschafts- und Fremdenverkehrsförderung sowie das kommunale Standortmarketing gehören zu den freiwil- ligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ihre Erfüllung durch die Darmstadt Marketing GmbH liegt im allgemeinen Interesse. Die Stadt hat in der Vergangenheit an die Gesellschaft Zuschüsse zur Durchführung ihrer Tätigkeiten geleistet. Es ist davon auszugehen, dass solche Ausgleichsleistungen auch in Zukunft notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin die Leistungen erbringen kann, die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und uni- versellem Zugang durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der von der Stadt gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können. Diese Zahlungen sind aus EU-beihilferechtlicher Sicht relevant. Für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, sind alle von einer Kommune gewährten geldwerten Vorteile – namentlich Defizitausgleiche, Investitionszu- schüsse oder die Gewährung von marktunüblichen Zahlungen – beihilferechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts und nur unter bestimmten Voraussetzun- gen zulässig. Sind die Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Zahlungen nicht rechtskonform und es besteht eine Rückzahlungspflicht. Dies folgt aus § 107, § 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Europäische Kommission hat im November 2005 mit dem sogenannten „Monti-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, Kriterien zum Europäischen Beihilfenrecht veröf- fentlicht, die als unmittelbar geltendes Re cht von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Das Almunia-Paket erleichtert in Verbindung mit § 106 Abs. 2 AEUV staatliche bzw. kom- munale Ausgleichszahlungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen. Hierfür sind Kriterien aufgestellt, welche einerseits die Vereinbarkeit der Zuwendungen mit dem Europarecht regeln und andererseits bestimmen, wann es sich um Beihilfen handelt, die bei der Europäischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht) und von ihr zu ge- nehmigen sind. Das Monti/Almunia- Paket kann auf die von der Wissenschaftsstadt Darm- stadt Marketing GmbH erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- resse Anwendung finden. - 4 - Voraussetzungen für eine Freistellung von der nach EU-Recht bestehenden Notifizie- rungspflicht und dem Durchführungsverbot auf Basis des Monti- und des Almunia Paktes der Europäischen Kommission sind: 1. Ein Betrauungsakt, der die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH betref- fen und rechtlich verbindlich sein muss. Er kann sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privat-rechtlicher Natur sein. Vorlie- gend wurde aus steuerlichen Gründen die öffentlich-rechtliche Form gewählt. 2. Eine Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nachvollziehbar ist und Festlegun- gen über Zahlungen im Vorhinein enthält. Dies geschieht durch den als Anlage beigefügten Betrauungsakt i.V.m. dem jeweili- gen Jahreswirtschaftsplan des Unternehmens. Hierin sind alle Erträge und Aufwen- dungen aufgeführt, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichen Interesse notwendig sind. Durch die in den Wirtschaftsplänen ausge- wiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem Monti/Almunia- Paket zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. 3. Eine Vermeidung von Zahlungen, die über den tatsächlichen Bedarf hinausgehen sowie entsprechende Kontrollmaßnahmen des Zuwendungsgebers. Die Verwendung der Mittel muss vom Zahlungsempfänger mit dem Jahresab- schluss oder anderweitig nachgewiesen werden. In den Bestimmungen des Betrau- ungsaktes, insbesondere in § 4, sind Regelungen zur Vermeidung der Überkom- pensation enthalten. Der als Anlage beigefügte Betrauungsakt ist von der Wirtschaftprüfungs- und Steuerbera- tungsgesellschaft Schüllermann und Partner AG entworfen worden. Er beruht auf einer Musterempfehlung kommunaler Spitzenverbände und erfüllt die Anforderungen des Euro- päischen Beihilfenrechts, insbesondere des Almunia-Pakets der Europäischen Kommissi- on. Durch ihn wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH im Sinne des EU- Beihilferechts mit den vorstehend beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut. Damit ist für die Zukunft sichergestellt, dass – sofern erfor- derlich – kommunale „Ausgleichszahlungen“ im Sinne des Freistellungbeschlusses an die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH ohne eine vorherige Notifizierung bei der Europäischen Kommission geleistet werden dürfen. Damit wird die weitere Tätigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH in Übereinstimmung mit dem EU- Beihilfenrecht ermöglicht. Der für die Vergangenheit erklärte Verzicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt auf die Gel- tendmachung möglicher nach dem EU-Beih ilfenrecht bestehender Rückzahlungsansprüche gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH soll bewirken, dass in der Vergangenheit geleistete Zahlungen von der Gesellschaft nicht zurückzuzahlen sind. Die größtmögliche Sicherheit für in der Vergangenheit geleistete Zahlungen würde insoweit zwar die Notifizierung der in der Vergangenheit geleisteten Zuwendungen bewirken. Die- ses Verfahren ist jedoch nicht nur von überaus langer Dauer, sondern birgt den weiteren Nachteil, nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unter Umständen ein vorübergehendes Durch- führungsverbot auszulösen. Dieses würde weitere Zahlungen für die gesamte Dauer des Notifizierungsverfahrens verbieten. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt die Schüller- mann und Partner AG deswegen den Erlaß des Betrauungsaktes mit gleichzeitigem Ver- zicht auf eventuell geschul dete Rückzahlungen. Der Betrauungsakt ist auf den nach Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses zulässigen Zeitraum von zehn Jahren (2013 – 2022) begrenzt. - 5 - Darmstadt, den 24.01.2013 Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die Wissenschaftsstadt Darmstadt Marketing GmbH auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), der Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentli- chen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und der Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Rechtssache C-280/00) -„Altmark-Trans“-Rechtsprechung- 2 Präambel (1) Gegenstand der Wissenschaftsstadt Darmstadt Mar keting GmbH (im Folgenden „DMK“) mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist d ie Koordination, Durchführung und Umsetzung von Aktivitäten und Maßnahmen des Stadtma rketings in der Wissenschafts- stadt Darmstadt. Dazu gehören insbesondere a) die E rarbeitung von grundlegenden Marketingstrategien, b) die Konzeptionierung, Anreg ung und Durchführung von Maß- nahmen zur Image- und Stadtwerbung, c) die Koordina tion von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen privater und öffentlicher Unternehmen sow ie der Stadt, d) die touristische Vermarktung der Destination Darmstadt durch u.a. Er stellung geeigneter zielgruppen- orientierter Werbung, Vertretung der Destination au f Fachmessen, Betrieb von Tourist Informationen an geeigneten Standorten, Durchführun g von Stadtführungen, Erstellung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturpackages insbeso ndere in Verbindung mit dem Be- trieb des Wissenschafts- und Kongresszentrums „Darm stadtium“, e) in Kooperation mit dem Darmstadt Citymarketing e.V. und dessen Gremien die Übernahme von operativen Aufgaben für das Citymarketing, f) Kooperation mit den Gewerbevereinen sowie deren fachliche Betreuung und Beratung im Stadtmarketing sowie g) die Beteiligung an über- greifenden Werbemaßnahmen der Region. Die DMK ist f erner zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesel lschaftszweck unmittelbar oder mit- telbar zu fördern. Sie kann sich hierbei anderer Un ternehmen bedienen oder sich an ihnen beteiligen. (2) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und ko nkretisiert den durch den Gesell- schaftsvertrag begründeten Gegenstand und Zweck der DMK, Dienstleistungen von all- gemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, u m damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und „ Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten der DMK beruht auf der am 31. Ja- nuar 2012 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU. § 1 Gemeinwohlaufgabe (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hes- sen (HV) in Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeo rdnung (HGO) die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwo hner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen (Gemein- wohlaufgabe). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hand elt dabei im Rahmen der kommu- 3 nalen Daseinsvorsorge. Hiervon umfasst ist auch die Wirtschafts- und Fremdenverkehrs- förderung sowie das kommunale Standortmarketing in der Wissenschaftsstadt Darm- stadt. Diese stellen eine von einem öffentlichen Zw eck getragene Aufgabe der Wissen- schaftsstadt Darmstadt dar, die darauf abzielt, durch Steigerung der Attraktivität und des Bekanntheitsgrades des Standortes sowie durch Sicherstellung des touristischen und kul- turellen Angebotes, der entsprechenden Infrastruktu r und der sonstigen Rahmenbedin- gungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt das wirt schaftliche und soziale Wohl der Einwohner zu sichern oder zu steigern. Sie tragen n icht zuletzt zu einem höheren Touris- tenstrom und zu einer Steigerung der Zahl von Gesch äfts- und Tagungsgästen und dadurch zu einer Belebung der Wirtschaft in der Wis senschaftsstadt Darmstadt bei. Dadurch führen sie zu einem Beschäftigungszuwachs, höheren Steuereinnahmen und ei- nem Attraktivitätsgewinn des Standorts, wodurch let ztlich das Gemeinwohl gefördert und ein funktionierendes Gemeinwesen geschaffen wird. D ie Wirtschafts- und Fremdenver- kehrsförderung sowie das kommunale Standortmarketin g gehören zu den freiwilligen kommunalen Aufgaben der Wissenschaftsstadt Darmstad t und ihre Erfüllung durch die DMK liegt im allgemeinen Interesse. (2) Bei den Aufgaben nach Abs. 1 und § 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um Dienstleis- tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Ver- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Freistellungsbe- schlusses der EU-Kommission („Almunia-Paket“). § 2 Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe (Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) In Bestätigung der bisherigen Übung betraut die Wissenschaftsstadt Darmstadt die DMK mit der zunächst auf die Jahre 2013 bis 2022 befristeten Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse, die das Unternehmen im Einklang mit seinem Gesellschaftszweck im Interesse der Einwohner für das gesamte Ge- biet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt und die in Bezug auf Qualität, Um- fang, Bezahlbarkeit, Dauerhaftigkeit und universalem Zugang durch andere private Markt- teilnehmer nicht oder nicht in der von der Wissensc haftsstadt Darmstadt gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können: (a) Allgemeine Beratungs- und Betreuungstleistungen • im Rahmen der Tourist-Information sowie der eigenen Website gegenüber Ein- wohnern und Touristen, wie u.a. Vermittlung von Hot elzimmern und privaten 4 Unterkünften sowie Verkauf von Tickets für Eigen- und Fremdveranstaltungen in der Region, • im Rahmen der Zusammenarbeit mit tagungsrelevanten Einrichtungen der Wis- senschaftsstadt Darmstadt, insbesondere dem Wissens chafts- und Kongress- zentrum „Darmstadtium“, gegenüber Geschäfts- und Ta gungsreisenden, wie u.a. Vermittlung von Hotelzimmern, Räumlichkeiten u nd Tagungslocations so- wie Planung individueller Begleitprogramme für Tagu ngen einschließlich der Erstellung eines Tagungsplaners, • gegenüber Beherbergungs-, Gaststätten- und sonstigen gewerblichen Betrieben einschließlich einer Zusammenarbeit mit Gewerbevere inen und der Wissen- schaftsstadt Darmstadt, wie u.a. Koordination öffen tlichkeitswirksamer Maß- nahmen. (b) Stadtmarketingaktivitäten in den Teilbereichen Tour ismus-, City- und Stadtteilmarke- ting, wie u.a.: • (Mit-)Veranstaltung von öffentlichen Events (u.a. W eihnachtsmärkten, Darmstädter Jugendstiltagen, Tourismusforum), • Vertretung der Destination „Wissenschaftsstadt Darmstadt“ auf Fachmessen, • Konzeptionierung und Durchführung von Maßnahmen zur Image- und Stadt- werbung, • „Merchandising“ (Darmstadt-Verkaufsartikel) einschl ießlich der Entwicklung touristischer Produkte (u.a. Audioguides, Souvenirs, iPhone Apps). (c) Öffentlichkeits- und Pressearbeit, wie u.a.: • Entwicklung und Pflege einer Onlinepräsenz, • Entwicklung, Herausgabe und Verbreitung von Informa tionsbroschüren ein- schließlich eines Veranstaltungskalenders. (d) Unmittelbar mit den unter (a) bis (c) gelisteten Ha upttätigkeiten verbundene Neben- leistungen, wie u.a.: • Erstellung und Vermarktung von Hotel-, Gastronomie- und Kulturangeboten, • Unterhaltung einer Reservierungsplattform für Unterkünfte und Veranstaltungs- locations, • Erstellung eines Restaurantführers, • Organisation von öffentlichen und nicht öffentlichen Stadtführungen, • Übernahme der Besucherbetreuung individueller Grupp en im Rahmen von in- ternen Hausführungen bei kulturellen Einrichtungen (u.a. Staatstheater), 5 • Weiterentwicklung von touristischer Infrastruktur (u.a. Wegeleitsystemen). • Zurverfügungstellung von Daten der Freizeit- und Ku ltureinrichtungen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen etwa von soz ialen Forschungspro- jekten, wie z.B. für das Mobilitätssystem „inDAgo“ (Regionale Alltags- und Frei- zeitmobilität für Senioren), • Beteiligung an übergreifenden Werbemaßnahmen der Region. (2) Daneben kann die DMK sonstige Dienstleistungen erbringen, die nicht zu den Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interes se zählen, soweit sie im konkreten Fall nicht doch für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als Nebenleistungen unmittelbar förderlich sind, wie etwa • Zurverfügungstellung von Werbeflächen an Dritte gegen Entgelt. § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann an die DMK Au sgleichsleistungen, d.h. alle vom Staat oder aus staatlichen Mitteln jedweder Art gewährten Vorteile, deren Höhe aus dem jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder einem anderen Nachweis der DMK ersichtlich und in einem Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt D armstadt veranschlagt ist, leisten. Die maximale Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünst igungen), die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses während des Betrauungszeitraums durchschnitt- lich einen Betrag von € 15 Mio. pro Jahr nicht über schreiten darf, ergibt sich aus dem je- weiligen Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darms tadt i. V. m. § 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt Darmst adt im Rahmen ihres Haushaltes über die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen). (2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wisse nschaftsstadt Darmstadt erfol- gen allein zu dem Zweck, die DMK in die Lage zu ver setzen, die ihr nach dem Gesell- schaftsvertrag obliegenden Aufgaben zu erfüllen. De r Ausgleichsbetrag resultiert aus- schließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem In- teresse nach § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkei ten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 zu einem höheren Aus- 6 gleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt werd en. Diese Ereignisse und ihre Auswir- kungen sind im Einzelnen nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbe- schlusses bleibt hiervon unberührt. (4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) darf unter Berücksichtigung ei- nes angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen , was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben verursac hten Nettokosten abzudecken. Die Gewinne aus den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 dienen dabei vollständig der Finanzierung der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1. (5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der DMK auf die Ausgleichsleis- tungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleichslei stungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die DMK werden von dieser Betrauung umfasst. § 4 Kontrolle von Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistu ngen (Begünstigungen) keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleis tungen nach § 2 Abs. 1 entsteht o- der für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt die DMK gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf d es Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durc h den jeweiligen Jahresabschluss und anderweitige, durch die Wissenschaftsstadt Darm stadt auf eine Überkompensierung der zur Verfügung gestellten Mittel hin zu überprüfende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstellende Trennungsr echnung nach § 5. Der geprüfte Jah- resabschluss der DMK ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfügung zu stellen. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, forder t die Wissenschaftsstadt Darmstadt die DMK zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf . Ergibt die Prüfung eine Über- kompensierung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum angerechnet werden. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresab- schlussprüfung der DMK ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder 7 eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Fre istellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die DMK di e in dem Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-b eihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das Recht der Wissenschaftsstadt Darms tadt zur Ergreifung alternativer Maßnahmen für die regelmäßige Kontrolle, die währen d des Betrauungszeitraums zu- mindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauung szeitraums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. § 5 Trennungsrechnung (Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die DMK hat im Rahmen der Aufstellung des Jahres-Wi rtschaftsplans eine Plan- und Ist-Rechnung zu erstellen, in der die Kosten und Einnahmen der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 j eweils gesondert dargestellt werden. Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen des A rt. 5 Abs. 9 des Freistellungsbe- schlusses zu erfüllen. (2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Kostenrechnungsgrundsätze müssen bereits bei Aufstellung des Jahres-Wirtschaftsplans eindeutig bestimmt sein und sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung des Folgej ahres änderbar. Über die Kosten- rechnungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehrere Tätigkeite n entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. (3) Die DMK wird die Trennungsrechnung nach §§ 5 Abs. 1 und 2 entsprechend der Kon- trolle der Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis der Wis- senschaftsstadt Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. § 6 Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen (Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen und Informationen, die notwendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten A usgleichsleistungen (Begünstigun- gen) mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab En de des Betrauungszeitraums verfüg- bar zu halten. 8 § 7 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten (1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsst adt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am ________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen. (2) Die Betrauung tritt am Tage nach der Beschlussfassu ng durch die Stadtverordneten- versammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Kraft. (3) Die Betrauung kann von der Stadtverordnetenversamml ung der Wissenschaftsstadt Darmstadt jederzeit geändert oder widerrufen werden. Darmstadt, den________2013 ________________ _________________ Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0035
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.01.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00