Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Dellbrück Arbeitstitel: Wasserwerkstraße n Köln-Dellbrück
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1223/2020 vom 03.06.2020
Stand: Am 18.06.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Am 19.06.2019 ging der Antrag des Eigentümers der Liegenschaft an der Wasserwerkstraße 6, die derzeit von einem Fitnesscenter genutzt wird, bei der Verwaltung zur Nutzungsände- rung für eine Ansiedelung eines Drogeriemarktes ein. Das Vorhaben widerspricht den Ziel- setzungen des EHZKs, da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes das Stadtteilzentrum Hol- weide-Ost schwächen und dort Kaufkraft abziehen würde. Am 28.08.2019 hat der Stadtentwicklungsausschuss mit Dringlichkeitsentscheidung die Auf- stellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch mit dem Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 11.09.2019. Anschließend wurde am 19.09.2019 die Bauvoranfrage gemäß § 15 Baugesetzbuch bis zum 19.09.2020 zurück gestellt (Aktenzeichen 63/V29/0144/2019). Vor Ablauf dieser Frist muss ein Satzungsbeschluss erreicht werden, da andernfalls die Bauvoranfrage der Nutzungsän- derung zu gestimmt werden müsste. Zurzeit befindet sich das Verfahren vom 04. Juni bis zum 17. Juli 2020 in der Offenlage ge- mäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch. Die Bekanntmachung erfolgte am 27.05.2020 im Amtsblatt. Anschließend kann nicht gewährleistet werden, dass der Satzungsbeschluss bis zum 19.09.2020 bekannt gemacht worden ist. Zur Wahrung der Frist muss daher in der Sitzung des Rats am 18.06.2020 ein Beschluss über die Satzung einer Veränderungssperre entschieden werden. Alternativ muss mit Ablauf der Frist der Zurückstellung die Bauvoranfrage positiv beschieden werden. Ziel der Veränderungssperre ist es, den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zeitlich zu gewährleisten, um planungsrechtlich festzusetzen, dass weitere Ansiedelungen von Einzel- händlern mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausgeschlossen wer- den. -
Anlage 2 Satzung
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/ 2 A N L A G E 2 Seib240420Sa1Sb Satzung Wasserwerkstr Köln -Dellbrück (Veränd-Satz01) S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Dellbrück – Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat durch die Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen am 28. August 2018 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet verlaufend von der Wasserwerkstraße im Westen, von den Grünflächen (Gemarkung Thurn-Strunden, Flur 70, Flurstück 280 und Gemarkung Wichheim-Schweinheim, Flur 10, Flurstück 79) im Norden, von der Heidestraße im Osten und von der Bergisch Gladbacher Straße im Süden – Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück – gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestri- chelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- rung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. - 2 - b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abge- schlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jah- ren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung. -
Anlage 2a Anlage zur Satzung
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Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtAnlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln - Dellbrück Arbeitstitel: Wasserwerkstraße 0 10050 200300 Meter -
Anlage 1 Wasserwerkstraße Plan
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Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtSatzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre inin Köln - Dellbrück Arbeitstitel: Wasserwerkstraße 0 10050 200300 Meter -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Sa Vorlagen-Nummer 1223/2020 Freigabedatum 03.06.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Dellbrück Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Dellbrück –Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück– für das Gebiet verlaufend von der Wasserwerkstraße im Westen, von den Grünflächen (Gemarkung Thurn-Strunden, Flur 70, Flurstück 280 und Gemarkung Wichheim-Schweinheim, Flur 10, Flurstück 79) im Norden, von der Heidestraße im Osten und von der Bergisch Gladbacher Straße im Süden in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten, paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 15.06.2020 Stadtentwicklungsausschuss 16.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Am 19.06.2019 ging der Antrag auf Nutzungsänderung des Eigentümers der Wasserwerkstraße 6 bei der Stadt Köln ein. Antragsgegenstand ist die Änderung von Wohnen und Fitnesscenter in einen großflächigen Drogeriemarkt. Diese Nutzungsänderung ist aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Wasserwerkstraße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsberei- che, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Diese neue Nutzung mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Angebot widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK), da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes das Stadtteilzentrum Holweide-Ost sowie das Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße schwächen und dort Kaufkraft abziehen würde. Aus diesem Grund wurde am 28.08.2019 die Dringlichkeitsentscheidung getroffen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Wasserwerkstraße auf- zustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen und am 11.09.2019 öffentlich bekannt gemacht. Als Festsetzung ist vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs- planes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen bauli- chen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset- zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An- wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhandel festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Ziel der Planung ist es, auch die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der benachbarten Stadteilzentren ("Stadtteilzentrum Holweide-Ost" sowie "Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße") dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Nutzungsände- rung des im Geltungs- und Planungsbereich des Bebauungsplanentwurfes existierenden Fitnesscen- ters in einen Drogeriemarkt auszuschließen. Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss, erfolgte die Zurückstellung des Antrags zur Klä- rung des Planungsrechts für ein gewerblich genutztes Gebäude und die Nutzungsänderung von Fit- nesscenter und Wohnen zu einem Drogeriemarkt mit 700 m ² Verkaufsfläche. Die Zurückstellung wurde im September 2019 bekannt gemacht und ist gültig bis zum 19.09.2020. Aktuell kann eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vor dem 19. September 2020 im Amtsblatt aufgrund des Verfahrensstandes (vor Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB) nicht sicher ge- währleistet werden. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahresfrist der Zurückstel- lung gesichert ist, muss eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zur Sicherung der Planungs- ziele erlassen werden. Andernfalls müsste die Bauaufsicht die Voranfrage mit Ablauf der Zurückstel- lungsfrist von einem Jahr im September 2020 positiv bescheiden. 3 Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmi- gung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 4 Anlagen -
Anlage 3 Begründung
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A N L A G E 3 Seib240420Sa1Sb Begründung Wasserwerkstr Köln -Dellbrück Begründung zur Veränderungssperre Arbeitstitel: Wasserwerkstraße in Köln-Dellbrück Am 19.06.2019 ging der Antrag auf Nutzungsänderung des Eigentümers der Wasser- werkstraße 6 bei der Stadt Köln ein. Antragsgegenstand ist die Änderung von Wohnen und Fitnesscenter in einen großflächigen Drogeriemarkt. Diese Nutzungsänderung ist aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zent- ralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte au- ßerhalb zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Wasserwerkstraße, entfalten kriti- sche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Diese neue Nutzung mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Angebot wider- spricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK), da die Ansiedlung eines Drogeriemarktes das Stadtteilzentrum Holweide-Ost sowie das Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße schwächen und dort Kaufkraft abziehen würde. Aus diesem Grund wurde am 28.08.2019 die Dringlichkeitsentscheidung getroffen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Wasserwerkstraße aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans fest- zusetzen und am 11.09.2019 öffentlich bekannt gemacht. Als Festsetzung ist vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten ge- mäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhan- del festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Ziel der Planung ist es, auch die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der be- nachbarten Stadteilzentren ("Stadtteilzentrum Holweide-Ost" sowie "Stadtteilzentrum Dell- brück, Dellbrücker Hauptstraße") dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erfor- derlich eine Nutzungsänderung des im Geltungs- und Planungsbereich des Bebauungsplan- entwurfes existierenden Fitnesscenters in einen Drogeriemarkt auszuschließen. Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss, erfolgte die Zurückstellung des Antrags zur Klärung des Planungsrechts für ein gewerblich genutztes Gebäude und die Nutzungsän- derung von Fitnesscenter und Wohnen zu einem Drogeriemarkt mit 700 m ² Verkaufsfläche. Die Zurückstellung wurde im September 2019 bekannt gemacht und ist gültig bis zum 19.09.2020. Aktuell kann eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vor dem 19. September 2020 im Amtsblatt aufgrund des Verfahrensstandes (vor Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB) nicht sicher gewährleistet werden. Da der Abschluss des Verfahrens nicht innerhalb der Jahres- frist der Zurückstellung gesichert ist, muss eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zur Sicherung der Planungsziele erlassen werden. Andernfalls müsste die Bauaufsicht die Vor- anfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist von einem Jahr im September 2020 positiv be- scheiden.
Beratungsverlauf
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16.06.2020
TOP 15.1, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
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