2012/0403
Betrauung der Klinikum Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilfenrechts
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2012/0403
4253 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
31.10.2012
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Kämmerei
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2012/0403
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der K linikum Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilfenrechts
Vorlage vom: 29.10.2012
Beschlussvorschlag:
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt durch den als
Anlage beigefügten Betrauungsakt mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse.
2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet auf die Geltendmachung möglicher – nach dem EU-
Beihilfenrecht bestehender – Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Gesamtunternehmen Klinikum
Darmstadt aufgrund in der Vergangenheit geleisteter Ausgleichszahlungen.
Anlagen: Öffentlich-rechtlicher Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die Klinikum
GmbH
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29. Oktober 2012
Der städtische Eigenbetrieb Klinikum ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in eine GmbH umgewandelt
worden. Die GmbH und ihre Tochter- und Enkelgesellschaften, die Krankenhaus-
Dienstleistungsgesellschaft Südhessen mbH, die SSG Starkenburg Service GmbH, die Medizinisches
Versorgungswerk am Klinikum Darmstadt GmbH und die Klinikum Catering Service GmbH, erbringen
im Rahmen der öffentlichen Gesundheitspflege aus beihilferechtlicher Sicht Dienstleistungen von all-
gemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Die Stadt leistet an das aus den vorgenannten Gesellschaften bestehende Gesamtunternehmen
Klinikum Zahlungen und gewährt Bürgschaften. Aus EU-beihilferechtlicher Sicht war es erforderlich,
das Unternehmen verbindlich mit diesen Dienstleistungen zu betrauen, da andernfalls das Unter-
nehmen verpflichtet werden könnte, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Das Gesamt-
unternehmen Klinikum Darmstadt ist deshalb aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenver-
sammlung vom 03.11.2011 (Vorlagenummer 2011/0426) durch einen Betrauungsakt im Sinne der
EU-Freistellungsentscheidung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
betraut worden.
Die Geltungsdauer des Betrauungsaktes wurde auf die Jahre 2011 und 2012 beschränkt.
Die Beschränkung war notwendig, um im Lauf des Jahres 2012 Rechtssicherheit im Hinblick auf die
umsatzsteuerliche Beurteilung von Beihilfen der Wissenschaftsstadt Darmstadt an das Gesamtun-
ternehmen Klinikum Darmstadt durch Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt zu
erlangen.
Mit Schreiben vom 16.10.2012 erteilte das Finanzamt Darmstadt nun die im Sinne der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt positive verbindliche Auskunft zur Umsatzsteuer.
Somit kann das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt für die Jahre 2013 bis 2022 durch den als
Anlage beigefügten Akt von der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den dort beschriebenen Dienst-
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden. Der Betrauungsakt ist auf
den maximal zulässigen Zeitraum begrenzt.
Soweit das Klinikum Darmstadt zukünftig Beteiligungen an weiteren Gesellschaften hält, erstrecken
sich die Regelungen des Betrauungsaktes auch auf diese Gesellschaften.
Damit kann die weitere Tätigkeit des Gesamtunternehmens Klinikum Darmstadt in Übereinstimm ung
mit dem EU-Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Darmstadt, 29. Oktober 2012
20.1.1 so
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
25822 Zeichen
1 Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend das „Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt“ auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), der Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Un- ternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und der Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentli- chen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Rechtssache C-280/00) - „Altmark-Trans“-Rechtsprechung - 2 Präambel (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat den städtischen Eigenbetrieb Klinikum Darmstadt durch notarielle Ausgliederungserklärung und Ausgliederungsplan vom 24. August 2009 (Ur-Nr. 153/2009 des Notars Dr. Wulf Albach mit Amtssitz in Darmstadt) auf die von ihr dadurch neu gegründete gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung – die Klinikum Darmstadt GmbH – nach den §§ 168 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) ausgegliedert. Die Klinikum Darm- stadt GmbH (im folgenden „Klinikum Darmstadt“) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mithin Rechtsnachfolgerin des städtischen Eigenbetriebs Klinikum Darmstadt. (2) Das Klinikum Darmstadt und seine im folgenden näher bezeichneten Tochter- bzw. Enkel- gesellschaften, die Krankenhaus-Dienstleistungsgesellschaft Südhessen mbH (im folgenden „KDGS“), die SSG Starkenburg Service GmbH (im folgenden „SSG“), die Klinikum Catering Service GmbH (im folgenden „KCS“) und die Medizinisches Versorgungszentrum am Klinikum Darmstadt GmbH (im folgenden „MVZ“), sind aufgrund der wechselseitigen organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtungen (Beteiligungsverhältnisse, Personenidentität in Führungspositionen, Grad der wirtschaftlichen Integration) als Wirtschaftseinheit zu betrachten mit der Folge, dass aus EU-beihilfenrechtlicher Sicht von einem Gesamtunternehmen „Kran- kenhaus- und Sozialdienstleistungen“ auszugehen ist und hinsichtlich der weiteren Vorausset- zungen des EU-Beihilfenrechts jeweils auf das Gesamtunternehmen (im folgenden „ Gesamtun- ternehmen Klinikum Darmstadt“) abzustellen ist. Soweit das Klinikum Darmstadt zukünftig Beteili- gungen an weiteren Gesellschaften hält, sind die oben genannten Grundsätze entsprechend anzuwenden. (3) Zweck des Klinikums Darmstadt mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch die ambulante, teilstationäre und stationä- re Versorgung der Bevölkerung durch den Betrieb von Krankenhäusern mit dem Ziel einer be- darfs- und leistungsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Rahmen des Versorgungsauftrages des Klinikums unter Beachtung der Krankenhausplanung des Landes Hessen und nach Maßgabe sonstiger für den Bereich der Einrichtungen ergangener bzw. er- gehender Rechtsvorschriften sowie etwaiger Versorgungsverträge und Vereinbarungen nach den Zielvorgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ferner ist Zweck des Klinikums Darm- stadt die Förderung der Altenhilfe, insbesondere durch den Betrieb von Heimen und Einrich- tungen der Altenhilfe, die ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege von alten Menschen einschließlich deren sozialen und kulturellen Betreuung und das Angebot von Wohngelegen- heiten, vor allem des betreuten Wohnens. Zur Verwirklichung dieser Zwecke ist Gegenstand des Unternehmens die Führung und der Betrieb des Klinikums Darmstadt als Zweckbetrieb im Sinne von § 67 Abgabenordnung (AO), der Betrieb von Einrichtungen der Aus-, Fort- und Wei- terbildung von Personen für Gesundheits- und Pflegeberufe sowie die Führung und der Betrieb 3 von Alten- und Pflegeeinrichtungen, in denen alte, pflegebedürftige Menschen im Rahmen ab- zuschließender Versorgungsverträge interdisziplinär gepflegt, betreut, untergebracht und be- köstigt werden, einschließlich der Bereitstellung ambulanter Pflegedienste. Das Klinikum Darmstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn ein wirtschaftlicher oder or- ganisatorischer Zusammenhang mit der Erreichung der oben beschriebenen Gesellschafts- zwecke besteht oder herbeigeführt werden soll. (4) Gegenstand und Zweck der KDGS mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Erbringung von Versorgungsleistungen, insbesondere von Wäschereileistungen für das Klinikum Darm- stadt. Darüber hinaus kann die Gesellschaft auch andere Versorgungsleistungen, Wirtschafts- dienste und medizinisch-technische Leistungen für das Klinikum Darmstadt erbringen. Soweit die Leistungserbringung für das Klinikum Darmstadt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, können die entsprechenden Leistungen auch für andere Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen des Sozialbereiches erbracht werden. (5) Gegenstand und Zweck der SSG mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Erbringung von Serviceleistungen vorwiegend für das Klinikum Darmstadt, die Wissenschaftsstadt Darm- stadt und andere soziale Einrichtungen. Die Serviceleistungen können allgemeine Dienstleis- tungen, Versorgungsleistungen und medizinisch-technische Leistungen sowie die Führung der Wirtschafts- und Versorgungsbereiche des Klinikums Darmstadt im Namen, nach Anweisung und für Rechnung des Klinikums Darmstadt umfassen. (6) Gegenstand der KCS mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Erbringung von Service- leistungen jeder Art überwiegend gegenüber den Einrichtungen des Klinikums Darmstadt, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ähnlich zweckgerichteter Einrichtungen, insbesondere die Betriebsführung der Speisenversorgung gegenüber Patienten, Bewohnern der Altenheime, Mitarbeitern und Besuchern des Klinikums Darmstadt. (7) Zweck des MVZ’s mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Wohlfahrtspflege. Zur Ver- wirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne von § 95 Sozialgesetzbuch 5. Teil (SGB V) als fachübergrei- fend ärztlich geleitete Einrichtung, insbesondere zur Sicherstellung der vertragsärztlichen am- bulanten Versorgung sowie zur Ausübung der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten unter Berück- sichtigung ärztlichen Berufsrechts, vertragsärztlicher Vorschriften und des Grundsatzes der freien Arztwahl. Weitere Versorgungsformen stehen der Gesellschaft offen, soweit sie rechtlich 4 zulässig sind. Das MVZ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin- ne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (8) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch die einzelnen, oben genannten Gesellschaftsverträge begründeten Gegenstand und Zweck des Gesamtunterneh- mens Klinikum Darmstadt , Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu er- bringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts („Monti-Almunia- Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zuguns- ten des Gesamtunternehmens Klinikum Darmstadt beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungs- beschluss 2012/21/EU. §1 Gemeinwohlaufgabe (1) Die hessischen Städte und Gemeinden haben nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die gesetzliche Auf- gabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftli- chen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen (Gemein- wohlaufgabe). Sie handeln dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Hiervon um- fasst ist auch die Errichtung und der Betrieb von Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeein- richtungen. Ferner ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt berechtigt, sich auf den Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesens zu betätigen (vgl. § 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO). Nicht zu- letzt ist die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungs- fähige Krankenhäuser nach §§ 1, 3 Hessisches Krankenhausgesetzes (HKHG) eine öffentliche Aufgabe u.a. der kreisfreien Städte. Dabei handelt es sich ebenso um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Freistellungsbeschlusses und der „Alt- mark-Trans“-Rechtsprechung wie bei den durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrzu- nehmenden weiteren Aufgaben auf dem Gebiet der Altenhilfe und Pflege, für die nicht zuletzt ein besonderer Versorgungsauftrag nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) besteht, einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen für Gesundheits- und Pflegeberufe. (2) Mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 (Erstbescheid vom 8. April 1981) hat das Hessische So- zialministerium zuletzt festgestellt, dass das Klinikum Darmstadt mit den vom Ministerium ge- troffenen Festlegungen der Zahl der Krankenhausbetten (913) bzw. -plätze (50), der fachlichen Gliederungen und der Versorgungsstufen in den nach § 6 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungs- gesetz (KHG) in Verbindung mit §§ 17 ff. HKHG aufgestellten Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen ist und weiterhin als öffentliches Krankenhaus geführt wird. 5 (3) Auf Grundlage des zuletzt mit den Verbänden der Pflegekassen in Hessen abgeschlosse- nen Versorgungsvertrages nach § 72 Sozialgesetzbuch 11. Teil (SGB XI) vom 1. August 2010 werden vom Klinikum Darmstadt im Alten- und Pflegeheim des Klinikums, Emilstraße 1, 64289 Darmstadt pflegebedürftige Menschen im Rahmen der vereinbarten Platzzahl (165 Plätze für vollstationäre Dauerpflege, 5 Kurzzeitpflegeplätze) stationär versorgt. Der Vertrag umfasst Leis- tungen der vollstationären Pflege (§§ 42, 43 SGB XI) sowie Leistungen für Unterkunft und Ver- pflegung (§ 87 SGB XI) entsprechend der Leistungsbeschreibungen des Rahmenvertrages Hessen nach § 75 Abs. 1 SGB XI. (4) Auf Grundlage des zuletzt mit den Verbänden der Pflegekassen in Hessen abgeschlosse- nen Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI vom 1. August 2010 werden vom Klinikum Darm- stadt im Pflege- und Wohnbereich Lilienpalais, Gagernstraße 5, 64283 Darmstadt pflegebedürf- tige Menschen im Rahmen der vereinbarten Platzzahl (45 Plätze für vollstationäre Dauerpflege, 5 Kurzzeitpflegeplätze) stationär versorgt. Der Vertrag umfasst Leistungen der vollstationären Pflege (§§ 42, 43 SGB XI) sowie Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 SGB XI) ent- sprechend der Leistungsbeschreibungen des Rahmenvertrages Hessen nach § 75 Abs. 1 SGB XI. (5) Auf Grundlage des zuletzt mit den Verbänden der Pflegekassen in Hessen abgeschlosse- nen Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI vom 1. Dezember 2007 werden vom Klinikum Darmstadt (Rechtsnachfolge) durch den Ambulanten Pflegedienst Klinikum Darmstadt, Grafen- straße 9, 64283 Darmstadt in seinem örtlichen Einzugsbereich (Stadtgebiet Darmstadt) pflege- bedürftige Menschen ambulant versorgt. Der Vertrag umfasst Pflegesachleistungen der Grund- pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 36 SGB XI) entsprechend der Leistungsbe- schreibungen des Rahmenvertrages Hessen nach § 75 Abs. 1 SGB XI. (6) Auf Grundlage der Beitrittsvereinbarung vom 1. Juni 2008 zum Rahmenvertrag über die Häusliche Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 SGB V in Hessen vom 1. Mai 2006 werden vom Klinikum Darmstadt (Rechtsnachfolge) durch den Ambulanten Pflegedienst Klinikum Darmstadt, Gagernstraße 3, 64283 Darmstadt in seinem örtlichen Einzugsbereich (Stadtgebiet Darmstadt) gesetzlich krankenversicherte Menschen häuslich versorgt. Der Vertrag umfasst häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 SGB V)) und häusliche Pflege (§ 198 Reichsversicherungsordnung (RVO)). 6 §2 Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe (Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) In Bestätigung der bisherigen Übung betraut die Wissenschaftsstadt Darmstadt das Gesamt- unternehmen Klinikum Darmstadt mit der täglichen medizinischen Versorgung und Pflege der insbesondere im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt lebenden Einwohner, namentlich mit der zunächst auf die Jahre 2013 bis 2022 befristeten Erbringung nachstehender Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Freistellungsbeschlusses: 1. Medizinische und (alten-/kranken)pflegerische Versorgungsleistungen wie: • medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung und Pflege einschließlich Be- treuung, Unterkunft und Verpflegung der im Klinikum Darmstadt voll- und teilstationär behandelten Patienten des Krankenhauses und der Bewohner der Alten- und Pflegeein- richtungen mit allen dazu gehörenden Einzelleistungen • medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung und Pflege einschließlich Un- tersuchung, Behandlung und hauswirtschaftlicher Versorgung der durch das Klinikum Darmstadt ambulant und häuslich versorgten Patienten des Krankenhauses und der pflegebedürftigen Menschen mit allen dazu gehörenden Einzelleistungen 2. Notfalldienste wie: • Gewährleistung der ambulanten Notfallversorgung für den Einzugsbereich des Gesam- tunternehmens Klinikum Darmstadt • Bereitstellung von Notärzten für den Rettungsdienst 3. Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebendienstleistungen wie: • Betrieb einer Apotheke für Patienten des Krankenhauses und Bewohner der Alten- und Pflegeeinrichtungen des Klinikums Darmstadt einschließlich deren ambulanter und häuslicher Versorgung mit verabreichten Arzneimitteln 7 • Speisenversorgung sowie Betrieb von Casino, Cafeteria und Kiosk für Patienten des Krankenhauses, Bewohner der Alten- und Pflegeeinrichtungen, Mitarbeiter und Besu- cher des Klinikums Darmstadt durch die KCS • Betrieb einer Zentralsterilisation, einer Pathologie und eines Labors für krankenhausei- gene Zwecke • Telefonvermietung für Patienten des Krankenhauses und Bewohner der Alten- und Pflegeeinrichtungen des Klinikums Darmstadt • Parkraumbewirtschaftung für Patienten des Krankenhauses, Bewohner der Alten- und Pflegeeinrichtungen, Mitarbeiter und Besucher des Klinikums Darmstadt • Vermietung von Wohnraum für Mitarbeiter und Besucher des Klinikums Darmstadt • Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Gesundheits- und Sozi- alwesens, insbesondere in den für den Betrieb des Klinikums Darmstadt notwendigen Berufen • Wirtschaftsdienste und technische Leistungen einschließlich Logistik-, Werkstatt- und Verwaltungsdienstleistungen sowie Reinigung, Instandhaltung und Außenbewirtschaf- tung für das Klinikum Darmstadt durch die SSG (2) Daneben erbringt das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie: • Erstellung von medizinischen Studien und Gutachten • Spitzenmedizin für Drittstaatsangehörige • Angebot von kosmetischen Eingriffen und Wellness-Anwendungen • Arzneimittelversorgung für Mitarbeiter des Klinikums Darmstadt sowie für fremde Dritte außerhalb des Klinikums Darmstadt • Speisenversorgung im Rahmen von Sonderveranstaltungen und für Kantinen, Kindergär- ten und andere Einrichtungen fremder Dritter außerhalb des Klinikums Darmstadt durch die KCS 8 • Radiologie-, Pathologie- und Laborleistungen für fremde Dritte außerhalb des Klinikums Darmstadt • Vermietung von Operationsräumen und Praxen an niedergelassene Ärzte und an das MVZ • Sonstige gewerbliche Vermietung bzw. Verpachtung von Räumlichkeiten und Grundstü- cken an fremde Dritte außerhalb des Klinikums Darmstadt • Gestellung von Personal und Sachmitteln an angestellte und niedergelassene Ärzte zum Betrieb von Privatambulanzen sowie an das MVZ • Ambulante und sonstige medizinische Versorgung von Patienten im Rahmen des MVZ • EDV- und Verwaltungsdienstleistungen, Waren- und Materialverkäufe sowie Reinigungs- und Werkstattleistungen für fremde Dritte außerhalb des Klinikums Darmstadt durch das Klinikum Darmstadt und die SSG §3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann an das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt Ausgleichsleistungen, d.h. alle vom Staat oder aus staatlichen Mitteln jedweder Art gewährten Vorteile (z. B. Betriebs- und Investitionskostenzuschüsse, ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung von Grundstücken und Gebäuden oder eine entsprechende Garantie (Bürgschaft, Patronatserklärung)), deren Höhe sich aus dem jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder einem anderen Nachweis der im Gesamt- unternehmen Klinikum Darmstadt zusammengefassten Unternehmen ergibt und in einem Haus- haltsplan der Wissenschaftsstadt veranschlagt ist, leisten. Die maximale Höhe der Ausgleichs- leistungen (Begünstigungen) im Sinne des Freistellungsbeschlusses ergibt sich aus dem jeweili- gen Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt i. V. m. § 3 Abs. 3. Sie darf außerhalb des Klinikbereichs gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Freistellungsbeschlusses während des Betrau- ungszeitraums durchschnittlich nicht mehr als € 15 Mio. pro Jahr betragen. Auf dieser Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen ihres Haushaltes über die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistungen (Begünstigungen). 9 (2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgen al- lein zu dem Zweck, das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt in die Lage zu versetzen, die ihm nach den Gesellschaftsverträgen der einzelnen, in ihm zusammengefassten Unternehmen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Er- bringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1. So- weit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Ein- zelnen nachzuweisen. (4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) darf unter Berücksichtigung eines an- gemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfül- lung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Nettokosten abzudecken. (5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Gesamtunternehmens Klinikum Darmstadt auf die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissen- schaftsstadt Darmstadt an das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt werden von dieser Be- trauung umfasst. §4 Kontrolle von Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) keine Überkom- pensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führen die einzelnen, im Gesamtunternehmen Klini- kum Darmstadt zusammengefassten Unternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresabschluss und anderweitige, durch die Wissenschaftsstadt Darm- stadt auf eine Überkompensierung der zur Verfügung gestellten Mittel hin zu überprüfende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstellende Trennungsrechnung nach § 5. Der jeweils geprüfte Jahresabschluss der im Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt 10 zusammengefassten Unternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der Wissenschafts- stadt Darmstadt zur Verfügung zu stellen. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährli- chen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstadt das Ge- samtunternehmen Klinikum Darmstadt zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächst- folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet werden. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der jeweiligen Jah- resabschlussprüfung der im Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt zusammengefassten Un- ternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft oder eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt die in dem Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das Recht der Wissenschaftsstadt Darm- stadt zur Ergreifung alternativer Maßnahmen für die regelmäßige Kontrolle, die während des Be- trauungszeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums zu erfol- gen hat, bleibt hierdurch unberührt. §5 Trennungsrechnung (Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die einzelnen, im Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt zusammengefassten Unterneh- men der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind verpflichtet, im Rahmen der Aufstellung des Jah- res-Wirtschaftsplans eine Plan- und Ist-Rechnung zu erstellen, in der die Kosten und Einnahmen der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 jeweils geson- dert dargestellt werden. Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen. (2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Kostenrechnungsgrundsätze müssen be- reits bei Aufstellung des jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans eindeutig bestimmt sein und sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung des Folgejahres änderbar. Über die Kostenrech- nungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten und Ein- nahmen, die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. 11 (3) Die im Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt zusammengefassten Unternehmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden die Trennungsrechnung nach §§ 5 Abs. 1 und 2 entspre- chend der Kontrolle der Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis der Wissenschaftsstadt Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. §6 Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen (Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) (1) Sollte das Gesamtunternehmen Klinikum Darmstadt während des Betrauungszeitraumes im Klinikbereich Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) von durchschnittlich mehr als € 15 Mio. pro Jahr erhalten, muss die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Betrauungsakt oder eine Zu- sammenfassung des Betrauungsaktes, die die in Art. 4 des Freistellungsbeschlusses genannten Angaben enthält, und den jährlichen Beihilfebetrag im Internet oder in sonstiger geeigneter Wei- se veröffentlichen. (2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen und Informationen, die notwendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten. §7 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten (1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am ________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen. (2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. (3) Die Betrauung kann von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darm- stadt jederzeit geändert oder widerrufen werden. Darmstadt, den________2012. ________________ _________________ Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Emilstraße 1
- Gagernstraße 5
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0403
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.10.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00