2014/0203
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 06.09.2011 (Änderungssatzung)
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2014/0203
5532 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
23.09.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0203
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5559600
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 06.09.2011 (Änderungssatzung)
Vorlage vom: 12.09.2014
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungs-
steuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
Anlagen: Änderungssatzung
Auszug bisheriges Satzungsrecht
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.09.2014
Die Zweitwohnungssteuer ist zum 01.01.2011 in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eingeführt worden. Sie hat den Zweck, die Inhaber von Zweitwohnungen in einem an-
gemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestell-
ten Infrastruktur sowie am örtlichen Sozialprodukt zu beteiligen. Daneben sollen Inha-
ber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) animiert werden, diesen Wohnsitz als Erst-
wohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die Einwohnerzahl und in der Folge
auch die Erträge aus den Schlüsselzuweisungen dauerhaft zu erhöhen.
Die Verwaltungspraxis der vergangenen drei Jahre hat gezeigt, dass die bisherigen Sat-
zungsregelungen zum Teil ergänzungsbedürftig oder sprachlich zu präzisieren sind, so
dass für die Bürger besser ersichtlich ist, unter welchen Voraussetzungen die Zweit-
wohnungssteuerpflicht entsteht und welche Nachweise zu erbringen sind.
Zudem hat sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass es besser wäre, eigene Ord-
nungswidrigkeitstatbestände in der Satzung einzuführen, damit die Abteilung Steuern,
Gebühren, Beiträge der Finanzverwaltung selbst Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten
kann und nicht auf das Agieren durch das Einwohnermeldeamt angewiesen ist.
Im Einzelnen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
1) Zu § 2:
Mit der Ergänzung in § 2 Abs. 2 S.1 ZWStS sollen für die Beurteilung, ob eine Zweit-
wohnung gegeben ist, zusätzlich die melderechtlichen Verhältnisse herangezogen wer-
den können. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig, solange die melderechtlichen
Verhältnisse nicht nachweislich unrichtig sind.
Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung, war bisher satzungsrechtlich nicht ge-
regelt, nach welchen Maßstäben der Flächenanteil der einzelnen Personen für die
Zweitwohnungssteuer berechnet wird. Nur in der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
wurde nach der individuell und nach der gemeinschaftlich genutzten Wohnfläche ge-
fragt. Zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit soll daher der neue
§ 2 Abs. 3 ZWStS eingeführt werden.
Ebenfalls zur Klarstellung und weil es in diesem Punkt viele Streitigkeiten gegeben hat,
soll explizit die von der Rechtsprechung bestätigte Befreiung von der Zweitwohnungs-
steuer für Wohnungen, die Studierende oder in Ausbildung befindliche Personen bei
den Eltern oder einem Elternteil nutzen, in den Satzungstext aufgenommen werden (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010- 1 BvR 529/09).
2) Zu § 6:
Wird eine Wohnung nicht zum 1. Januar bezogen, sondern beispielsweise zum 1. Feb-
ruar, dann entsteht die Steuerpflicht nach der bisherigen Regelung erst am 1. März.
Um diese Regelungslücke zu schließen, wird § 6 Abs. 1 und 2 S.1 ZWStS entsprechend
ergänzt.
3) zu § 7:
Die An- und Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz wird der Fi-
nanzverwaltung, Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge nicht immer mitgeteilt. Dies hat im
Einzelfall zu Missverständnissen geführt, weshalb die Anzeigepflicht in Zukunft nur
noch gegenüber der Finanzverwaltung zu erfüllen ist. Die Fiktion nach Abs. 1 S. 2 ist
daher zu streichen.
- 4 -
4) zu § 8:
Die Steuererklärung alle drei Jahre erneut von den Steuerpflichtigen anzufordern, ist
mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb darauf verzichtet werden soll. Ver-
änderungen, die die Steuerpflichtigkeit oder die Höhe der Steuer betreffen, sind nach §
7 Abs. 2 anzuzeigen, so dass eine wiederholte dreijährige Erklärungspflicht nicht erfor-
derlich ist.
5) Zu § 10:
Die Befreiungsvorschriften verlangen weitergehende Angaben, weshalb § 10 um die ent-
sprechenden Daten zu ergänzen ist.
6) Zu § 11:
Die Zweitwohnungssteuersatzung hatte bisher keine eigenständigen Ordnungswidrigkei-
ten geregelt. Um den Erklärungs- und Anzeigepflichten Nachdruck zu verleihen, sollen
die aufgeführten Ordnungswidrigkeiten eingeführt werden.
Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2015 in Kraft treten.
Mit der Änderung sind kei-
ne finanziellen Folgen verbunden.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Darmstadt, den 12.09.2014
20.3 rh-al
Der Dezernent IV:
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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• I.d.F. vom 15.12.2010, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.09.2011, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 09.09.2011, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2011. 1 Auszug Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Zweitwohnungssteuersatzung – ZWSTS) vom 15.12.2010* Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 04.11.2010 und 09.12.2010 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen: § 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Z weitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (3) Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind a) Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden; b) Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen; c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet. § 6 Entstehung und Erhebung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalen derjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt. (3) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (4) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. (5) In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändert. (6) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. § 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten (1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung - innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. § 8 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige hat bei Beginn der Steuerpflicht binnen eines Monats und für jedes dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres eine Steuererklärung abzugeben. § 10 Datenübermittlung von Meldebehörden Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde zum Zwecke der Realisierung der Zweitwoh- nungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Einwohner, die in der Wissenschaftsstadt Darm- stadt mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden: 1. Familienname 2. Vorname 3. Doktorgrad 4. Anschrift 5. Tag des Ein- und Auszuges 6. Sterbetag § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Darmstadt, den 15.12.2010 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Wolfgang Glenz Bürgermeister
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 vom … Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178) und der §§ 1, 2 ,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2014 (GVBl. I S. 134), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen: Artikel I In § 2 Abs. 2 S.1 wird hinter dem Wort „Wohnung“ die Folge: „ die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder“ eingefügt. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: „Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 2, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt.“ § 2 Abs. 3 wird neuer Abs. 4. § 2 Abs. 4 wird um folgende Ziffer ergänzt: „d) Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil nutzen, soweit sich die Hauptwohnung am Studien-oder Ausbildungsort befindet.“ § 6 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: „(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kale nderjahres, d. h. am 1. Januar eines Jahres. (2) Wird eine Wohnung zum 1. eines Monats bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am 1. Tag dieses Monats. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. eines Monats bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.“ § 7 Abs. 1 S. 2 wird gestrichen. In § 8 Abs. 1 wird die Folge: „und für jedes dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres“ gestrichen. In § 10 Ziffer 4 wird das Wort „Anschrift“ durch das Wort „Anschriften“ ersetzt. § 10 wird um folgende Ziffern ergänzt: „ 7. Familienstand 8. Geburtstag.“ Es wird folgender neuer § 11 eingefügt: „§ 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 5a des Gesetzes über kom munale Abgaben (KAG) in Hessen handelt, wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuer-oder Erklärungspflichtigen leichtfertig: a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder b) die Wissenschaftsstadt Darmstadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer: a) trotz Aufforderung nach § 8 Absatz 2 Unterlagen, insbesondere Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, zum Nachweis seiner Angaben nicht vorlegt, b) entgegen der Mitwirkungspflicht des § 9 als mitwirkungspflichtiger Dritter die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.“ (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ Die Regelung des bisherigen § 11 wird neuer § 12. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0203
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.09.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00