Mandari Insight

2014/0203

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 06.09.2011 (Änderungssatzung)

Magistratsvorlage 12.09.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2014/0203

69.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

42.7 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

10.3 KB · application/pdf

Ansehen

2014/0203

5532 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.09.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Be- 
schlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0203 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:        
Kostenstelle:  910-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  6110-11 Sachkonto:  5559600 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 06.09.2011 (Änderungssatzung) 
 
Vorlage vom: 12.09.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungs- 
steuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Änderungssatzung 
Auszug bisheriges Satzungsrecht  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.09.2014 
 
 
Die Zweitwohnungssteuer ist zum 01.01.2011 in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
eingeführt worden. Sie hat den Zweck, die Inhaber von Zweitwohnungen in einem an- 
gemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestell- 
ten Infrastruktur sowie am örtlichen Sozialprodukt zu beteiligen. Daneben sollen Inha- 
ber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) animiert werden, diesen Wohnsitz als Erst- 
wohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die Einwohnerzahl und in der Folge 
auch die Erträge aus den Schlüsselzuweisungen dauerhaft zu erhöhen.  
 
Die Verwaltungspraxis der vergangenen drei Jahre hat gezeigt, dass die bisherigen Sat- 
zungsregelungen zum Teil ergänzungsbedürftig oder sprachlich zu präzisieren sind, so 
dass für die Bürger besser ersichtlich ist, unter welchen Voraussetzungen die Zweit- 
wohnungssteuerpflicht entsteht und welche Nachweise zu erbringen sind. 
 
Zudem hat sich in der Vergangenheit herausgestellt, dass es besser wäre, eigene Ord- 
nungswidrigkeitstatbestände in der Satzung einzuführen, damit die Abteilung Steuern, 
Gebühren, Beiträge der Finanzverwaltung selbst Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten 
kann und nicht auf das Agieren durch das Einwohnermeldeamt angewiesen ist.  
 
Im Einzelnen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden: 
 
1)  Zu § 2: 
Mit der Ergänzung in § 2 Abs. 2 S.1 ZWStS sollen für die Beurteilung, ob eine Zweit- 
wohnung gegeben ist, zusätzlich die melderechtlichen Verhältnisse herangezogen wer- 
den können. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig, solange die melderechtlichen 
Verhältnisse nicht nachweislich unrichtig sind. 
 
Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung, war bisher satzungsrechtlich nicht ge- 
regelt, nach welchen Maßstäben der Flächenanteil der einzelnen Personen für die 
Zweitwohnungssteuer berechnet wird. Nur in der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer 
wurde nach der individuell und nach der gemeinschaftlich genutzten Wohnfläche ge- 
fragt. Zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit soll daher der neue 
§ 2 Abs. 3 ZWStS eingeführt werden. 
 
Ebenfalls zur Klarstellung und weil es in diesem Punkt viele Streitigkeiten gegeben hat, 
soll explizit die von der Rechtsprechung bestätigte Befreiung von der Zweitwohnungs- 
steuer für Wohnungen, die Studierende oder in Ausbildung befindliche Personen bei 
den Eltern oder einem Elternteil nutzen, in den Satzungstext aufgenommen werden (vgl. 
BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010- 1 BvR 529/09). 
 
2)  Zu § 6: 
Wird eine Wohnung nicht zum 1. Januar bezogen, sondern beispielsweise zum 1. Feb- 
ruar, dann entsteht die Steuerpflicht nach der bisherigen Regelung erst am 1. März. 
Um diese Regelungslücke zu schließen, wird § 6 Abs. 1 und 2 S.1 ZWStS entsprechend 
ergänzt. 
 
3)  zu § 7: 
Die An- und Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz wird der Fi- 
nanzverwaltung, Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge nicht immer mitgeteilt. Dies hat im 
Einzelfall zu Missverständnissen geführt, weshalb die Anzeigepflicht in Zukunft nur 
noch gegenüber der Finanzverwaltung zu erfüllen ist. Die Fiktion nach Abs. 1 S. 2 ist 
daher zu streichen.

- 4 - 
 
4)  zu § 8: 
Die Steuererklärung alle drei Jahre erneut von den Steuerpflichtigen anzufordern, ist 
mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb darauf verzichtet werden soll. Ver- 
änderungen, die die Steuerpflichtigkeit oder die Höhe der Steuer betreffen, sind nach § 
7 Abs. 2 anzuzeigen, so dass eine wiederholte dreijährige Erklärungspflicht nicht erfor- 
derlich ist. 
 
5)  Zu § 10: 
Die Befreiungsvorschriften verlangen weitergehende Angaben, weshalb § 10 um die ent- 
sprechenden Daten zu ergänzen ist. 
 
6)  Zu § 11: 
Die Zweitwohnungssteuersatzung hatte bisher keine eigenständigen Ordnungswidrigkei- 
ten geregelt. Um den Erklärungs- und Anzeigepflichten Nachdruck zu verleihen, sollen 
die aufgeführten Ordnungswidrigkeiten eingeführt werden. 
 
Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2015 in Kraft treten. 
 Mit der Änderung sind kei- 
ne finanziellen Folgen verbunden. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
 
 
Darmstadt, den 12.09.2014 
20.3 rh-al 
 
 
 
 
Der Dezernent IV: 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 2

4502 Zeichen

• I.d.F. vom 15.12.2010, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 20.12.2010, in Kraft getreten 
am 01.01.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.09.2011, veröffentlicht im Darmstädter Echo 
am 09.09.2011, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2011. 
1 
Auszug 
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (Zweitwohnungssteuersatzung – ZWSTS) 
vom  15.12.2010* 
  
Aufgrund der §§ 5 und 51 Ziffer 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung 
vom 01.04.2005 (GVBI. I, Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBI. I S. 
119), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 
225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 04.11.2010 und 
09.12.2010 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen:  
 
 
§ 2 Steuergegenstand 
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Z weitwohnung im Stadtgebiet.  
 
(2)  Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen 
 persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder 
 innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass 
sie vorübergehend anders genutzt wird.  
 
(3)  Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung sind 
 
a) Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen  
Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden; 
 
b) Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur 
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen; 
 
c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. von 
einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden 
aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, 
wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer 
anderen Gemeinde befindet. 
 
 
§ 6 Entstehung und Erhebung und Fälligkeit der Steuer 
  
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalen derjahres, jedoch frühestens mit 
 Inkrafttreten dieser Satzung.  
 
(2)  Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen 
 Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden 
 Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die 
 Zweitwohnung aufgibt.

(3)  Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 
 
(4)  Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer 
anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 
 
(5)  In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, 
solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändert. 
 
(6)  Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des 
Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem 
Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. 
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. 
 
 
§ 7 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten 
 
(1)  Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, 
 hat das der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung -  innerhalb eines Monats 
 anzuzeigen. Die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Hessischen Meldegesetz gilt 
 als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. 
 
 
§ 8 Steuererklärung 
 
(1)  Der Steuerpflichtige hat bei Beginn der Steuerpflicht binnen eines Monats und für jedes 
 dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres eine Steuererklärung 
 abzugeben.  
 
 
§ 10 Datenübermittlung von Meldebehörden 
 
Der Steuerbehörde dürfen von der Meldebehörde zum Zwecke der Realisierung der Zweitwoh-
nungssteuer die nachstehenden Daten derjenigen Einwohner, die in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt mit Nebenwohnung gemeldet sind, weitergegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werden: 
 
1.  Familienname 
2.  Vorname 
3.  Doktorgrad 
4.  Anschrift 
5.  Tag des Ein- und Auszuges 
6.  Sterbetag 
 
§ 11 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 
 
Darmstadt, den 15.12.2010 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz   
Bürgermeister

anlage 1

3975 Zeichen

Satzung  
zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010  
  
vom …  
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178) und 
der §§ 1, 2 ,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2014 
(GVBl. I S. 134), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt vom folgende Satzung erlassen:  
 
  
Artikel I  
In § 2 Abs. 2 S.1 wird hinter dem Wort „Wohnung“ die Folge:  
„ die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder“ eingefügt.  
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:  
„Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 2, gilt hinsichtlich 
derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient, der auf sie entfallende 
Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des 
Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern 
zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten 
Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. 
Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der 
Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt.“  
§ 2 Abs. 3 wird neuer Abs. 4.  
§ 2 Abs. 4 wird um folgende Ziffer ergänzt:  
„d) Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder 
einem Elternteil nutzen, soweit sich die Hauptwohnung am Studien-oder Ausbildungsort befindet.“  
§ 6 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: 
„(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kale nderjahres, d. h. am 1. Januar eines Jahres. 
 (2) Wird eine Wohnung zum 1. eines Monats bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf 
vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am 1. Tag dieses Monats. 
Wird eine Wohnung erst nach dem 1. eines Monats bezogen oder für den persönlichen 
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. 
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung 
aufgibt.“ 
§ 7 Abs. 1 S. 2 wird gestrichen.  
In § 8 Abs. 1 wird die Folge: „und für jedes dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses 
Jahres“ gestrichen.

In § 10 Ziffer 4 wird das Wort „Anschrift“ durch das Wort „Anschriften“ ersetzt.  
§ 10 wird um folgende Ziffern ergänzt:  
„ 7. Familienstand  
8. Geburtstag.“  
 
Es wird folgender neuer § 11 eingefügt:  
„§ 11 Ordnungswidrigkeiten  
(1)  Ordnungswidrig nach § 5a des Gesetzes über kom munale Abgaben (KAG) in Hessen handelt, 
wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten 
eines Steuer-oder Erklärungspflichtigen leichtfertig:  
a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht,  
oder  
b) die Wissenschaftsstadt Darmstadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in 
Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile 
erlangt.  
(2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer:  
a) trotz Aufforderung nach § 8 Absatz 2 Unterlagen, insbesondere Mietverträge und 
Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, zum Nachweis seiner 
Angaben nicht vorlegt,  
b) entgegen der Mitwirkungspflicht des § 9 als mitwirkungspflichtiger Dritter die zur 
Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen 
Auskünfte nicht erteilt.“  
(3)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße  bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“  
Die Regelung des bisherigen § 11 wird neuer § 12.  
 
Artikel II  
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.  
Darmstadt, den  
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt  
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 442 beschließend
TOP 3
TOP 15

Details

Vorlagen-Nr.
2014/0203
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.09.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00