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3983/2022

Verlängerung einer Befreiung zur Nutzung eines bestehenden Gebäudes im Skulpturenpark Köln, Elsa-Brandströmstr. 9, Köln-Nordstadt-Nord

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 24.11.2022

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 28.11.2022, TOP 3.3

Anlage 3_Befreiung 2015_Umweltamt Befristung Nutzung Gebaeude 2015

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Landschaftsplan

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Ansehen

Anlage 2_Beschlussvorlage_Beirat 23 02 2015

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Ansehen

Anlage 3_Befreiung 2015_Umweltamt Befristung Nutzung Gebaeude 2015

6877 Zeichen

Ph i
Stadt Köln - Umwöll- und Verbraucherschutzamt
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln

| 57

Pa

Stiftung Skulpturenpark Köln
Herr Dr ‚Bernd Stoffel

J Meure/

Umwelt- und Verbraucherschutzamt

Stadthaus Deutz - Westgebäude
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln

Auskunft Frau Boshalt, Zimmer 08F43

Telefon 0221 221-24142, Telefax 0221 221-24612
E-Mail umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de
Internet www.stadt-koeln.de

Sprechzeiten

Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr
Di. 08.00 - 18.00 Uhr

Mi. u. Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

Elsa-Bfändström-Straße 9 ‚
< a 7 und nach besonderer Vereinbarung

wa Köln | Ko M / U

KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9

Bus Linien 150, 153, 156

S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13 sowie RE-/RB- und Fernverkehr
Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena

/

Ihr Schreiben Mein Zeichen . Datum

Bu . 571/171112015-2 05.03.2015

Ihr Antrag auf Nutzungsänderung eines Gebäudes zu Büronutzung in Köln-Neustadt-
Nord, Elsa-Brändström Straße 9, Bez. 1 LSGL 16 „Innerer Grüngürtel“

hier: Erteilung einer Befreiung gem. 8 67 (1) BNatSchG i.V.m. 869 LG NW)

Sehr geehrter Herr Dr. Stoffel,

die mit Schreiben vom 22. 01.2015 eingereichten Bauantragsunterlagen (hier eingegangen
am 26.01.2015) wurden gemeinsam mit dem Antrag auf Befreiung und dem Lageplan (vk88
architekten, 28.01.2015) beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Landschaftsbe-
hörde geprüft. Nachdem auch der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln
in seiner Sitzung am 23.02.2015 Ihrem Vorhaben zugestimmt hat, ergeht folgender

Bescheid

Eine Befreiung von ) den Festsetzungen/ Yarisefusrsentifen des Landschaftsplanes wird
hiermit erteilt und mit Nebenbestimmungen verbunden.

Die.Befreiung ist zunächst auf 10 Jahre; d.h. bis zum 10.03.2025. Sofern mit der Ausführung
der Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren nach Genehmigung begonnen wird oder wenn
die Vorhabenausführung 1 Jahr unterbrochen wird ist ein erneuter Antrag zu stellen.

Gründe:

Sie planen eine Umnutzung des Bestandsgebäudes im Skulpturenpark und eine weitere
Nutzung der im Jahr 2011 genehmigten Stellplätze. Die Nutzungsänderung in Bürogebäude
bedingt unter Anderem architektonische Veränderungen an der Fassade und im Inneren des
Bebaudes,

\

12
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beant-
wortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0

Seite 2

Die vorgenannten Maßnahmen finden auf Flächen statt, die im Geltungsbereich des auf
Grund des $ 16 (2) des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz LG’ NW) in Verbindung mit $ 4 der Gemeindeordnung für
Nordrhein- Westfalen (GO NW) erlassenen Landschaftsplanes der Stadt Köln liegen.

Dieser setzt hier folgendes. Schutzgebiet fest:
Landschaftsschutzgebiet LSG L 16 Innerer Grüngürtel

Dem von Ihnen beabsichtigten Vorhaben steht vorrangig die im Landschaftsplan unter Glie-
derungspunkt 3.3.1 aufgeführte Verbotsvorschrift Nr. 5 entgegen:

Gemäß der allgemeinen Verbotsvorschrift Nr. 5 ist es in Landschaftsschutzgebieten verbo-
ten, bauliche Anlagen im Sinne des 8 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plät-
ze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung be-
dürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich:

Von diesen Verbotsvorschriften kann gemäß $ 67 Bundesnaturschutzgesetz eine Befreiung
erteilt werden, wenn j

T dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2 die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Land-
schaftspflege vereinbar ist.

Unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen im Befreiungsantrag erteile ich für das o. g. Vor-
haben nach Ausübung meines pflichtgemäßen Ermessens eine Befreiung gem. 8 67 (1)
Bundesnaturschutzgesetz.

Die Befreiung wird mit Nebenbestimmungen verbunden, um nach 8 26 (2) BNatSchG alle
Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, so weit wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich, zu unterbin-
den und um eine größtmögliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu erreichen.

Die Befreiung wird befristet erteilt, um eine spätere Durchführung Ihres Vorhabens den aktu-
ellen Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes anzupassen. "

Nebenbestimmung:

1. Die Befreiung ist zunächst befristet bis zum 10.03.2025 und ist gekoppelt an die
Existenz des umgebenden Skulpturenpark in seiner momentanen Form als öffent-
liche, entgeltfreie Grünanlage. Sie verliert auch ihre Gültigkeit, wenn innerhalb der
nächsten 2 Jahre mit der Ausführung der Maßnahme nicht begonnen wurde oder
wenn die Vorhabenausführung 1 Jahr unterbrochen wird. Zeitnah vor Ablauf der
landschaftsrechtlichen Genehmigung ist ein erneuter Antrag auf Befreiung bei der
Unteren Landschaftsbehörde zu stellen.

2. Bei den Umbauarbeiten an der Fassade und dem Inneren des Gebäudes dürfen
keinerlei Baustelleneinrichtungsflächen (Lagerplätz für Material oder Maschinen)
auf bisher nicht versiegelten Flächen innerhalb des Schutzgebietes errichtet wer-
den. Beauftragte Unternehmen sind ausdrücklich darauf hinzuweisen!

RS &

seh

13

verbürgerrneister

Seite 3

3. Veränderungen der Außenanlage sind nicht zulässig.

Hinweise

1. Die Maßnahme soll auf einer Fläche realisiert werden, die sich im Geltungsbe-
reich des städtischen Landschaftsplanes befindet. Dieser setzt hier das Land-
schaftsschutzgebiet L 16 „Innerer Grüngürtel“ fest. Der Beirat bei der Unteren
Landschaftsbehörde hat innerhalb seiner Sitzung am 23.02.2015 der Erteilung ei-
ner Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans zugestimmt.

‘2. Die artenschutzrechtlichen Verbote des $ 42 (1) BNatSchG sind zu beachten.
Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu
verletzten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

3. Auf 864 LG NW wird hingewiesen. Danach ist es verboten, in der Zeit vom 01.03.
bis zum 30.09. Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestän-
de zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. \

4. Weitere noch erforderliche Genehmigungen, Anzeigen aufgrund anderer Rechts- ,
grundlagen werden hierdurch nicht ersetzt.

‚9. Die Befreiung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Borlld

Boshalt

Anlage: Lageplan (M 1:25
ten, Köln) — Ze

Ausfertigung erhält: \
Ingenieurbüro Bernhard Heiming

Belfortstr. 15
50668 Köln

0 i.O.) per Email am 18.02.2015, Joachim Seehaus (vk88 architek-

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

6086 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 3983/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Verlängerung einer Befreiung zur Nutzung eines bestehenden Gebäudes im Skulpturenpark Köln, 
Elsa-Brandströmstr. 9, Köln-Nordstadt-Nord, LSG 16 "Innerer Grüngürtel" hier: Befreiung von 
den Ge- und Verboten des Landschaftsplan gem. § 67 BNatSchG  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Verlängerung der Befreiung um weitere zehn 
Jahre für die Nutzung eines bestehenden Gebäudes zur weiteren Finanzierung des angrenzenden 
Skulpturenparks im Landschaftsschutzgebiet L 16 „Innerer Grüngürtel“ einverstanden, sofern der Skulp-
turenpark in seiner jetzigen Nutzungsform ebenfalls erhalten bleibt.  
Er stimmt der beabsichtigten Verlängerung gem. § 67 (1) Nr. 1 von den Verbotsbestimmungen des 
Landschaftsplans zu.  
 
Alternative 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 
BNatSchG von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans nicht zu. 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die gemeinnützige Stiftung Skulpturenpark Köln (vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Hr. Dr. 
Stoffel) hat in 2015 eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes (ehem. Hochbunker) am süd-
westlichen Rand des Skulpturenparks (siehe Anlage 1 und 2) beantragt. Diese wurde in der Sitzung vom 
28.02.2015 dem damaligen Landschaftsbeirat vorgestellt, der dem Vorhaben mit einer leicht veränderten 
Beschlussfassung zugestimmt hatte. Er war seinerzeit unter der Voraussetzung mit der Befreiung ein-
verstanden, dass die Befreiung mit der Nebenbestimmung erlassen wird, d.h. die beantragte Büronut-
zung nur solange zulässig ist, wie der Skulpturenpark in der momentanen Form besteht und mit einer 
zeitlichen Befristung auf mindestens 10 Jahre, damit eine gewisse Planungssicherheit und Amortisierung 
der Investitionskosten für das Ingenieurbüro erfolgen kann (siehe Anlage 3). 
 
Der Skulpturenpark Köln wurde 1997 auf Privatinitiative des Kölner Sammlerehepaares Stoffel in enger 
Abstimmung mit der Kölner Stadtverwaltung und Politik eröffnet. Der öffentlich zugängliche Park befindet 
sich zwischen Riehler Straße, Zoobrücke, Konrad-Adenauer-Ufer und Elsa-Brändström-Straße. Er kann 
ganzjährig, 365 Tage im Jahr, unentgeltlich besucht werden. Die Besucherzahlen liegen jährlich bei 
60.000 – 100.000 Personen aller Altersklassen, Familien mit Kindern, Schulklassen, Studenten der um-
liegenden Hochschulen, Kunstinteressierte aus In- und Ausland sowie Neugierige und Kunstliebhaber.  
Bislang fanden in etwa 2-jährigem Rhythmus Ausstellungen statt, bei denen Werke von nationalen und 
internationalen, sowohl etablierten als auch jungen Künstlern der Öffentlichkeit gezeigt werden konnten.

3 
Nach dem Tod der beiden Parkgründer übernahm 2007 die gemeinnützige Stiftung Skulpturenpark Köln 
die „Verwaltung“ des Skulpturenpark Köln. 2008 wurde ein Nießbrauchvertrag (198 Jahre) über die Zu-
sammenlegung der beiden Grundstücke -städtische Grünfläche des inneren Grüngürtels und Stifter 
Grundstück - zwischen Stadtverwaltung und Stiftung Skulpturenpark Köln notariell beurkundet.  
 
Neben dem Betriebskostenzuschuss seitens der Stadt Köln und stiftungseigenen Geldern ist die Ver-
pachtung des Stifterhauses an das dort seit der ersten Befreiung ansässige Ingenieurbüro Heiming die 
dritte wichtige Säule um den Erhalt des Skulpturenparks sicherzustellen.  
Für die Planungssicherheit möchte das Ingenieurbüro und der Stiftungsvorstand nun rechtzeitig anfra-
gen, ob die auf die Jahre 2015-2025 zeitlich begrenzte landschaftsrechtliche Genehmigung erneut um 
10 Jahre verlängert werden kann.  
 
 
Die Umnutzung des Bestandsgebäudes findet in einem Bereich statt, der im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans der Stadt Köln liegt (siehe Anlage 1). Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L16 
„Innerer Grüngürtel“ fest. Als Entwicklungsziel ist das EZ 2 (Erhaltung und Weiterentwicklung der vor-
handenen Grünanlagen) dargestellt.  
 
Artenschutz 
Durch die Verlängerung der bereits bestehenden Nutzung werden keine artenschutzrechtlichen Konflikte 
ausgelöst. 
 
Befreiungsvoraussetzungen 
 
Aufgrund entgegenstehender Verbote des Landschaftsplanes bedarf die Nutzung des Stifterhauses ei-
ner Verlängerung der landschaftsrechtlichen Befreiung, die in 2015 nur für die Dauer von zehn Jahren 
erteilt wurde.  
 
Die landschaftsrechtliche Befreiung kann bei Vorliegen der unter § 67 BNatSchG genannten Vorausset-
zungen durch die Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.  
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde liegen in diesem Fall erneut die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG vor, da an der Fortführung der Umnutzung und damit einer 
wichtigen Finanzsäule, die das weitere Bestehen des Skulpturenparks absichert, ein öffentliches Inte-
resse besteht. Dieses überwiegt hier die Naturschutzinteressen und ist mit diesen darüber hinaus ver-
einbar, da sich die Nutzungsänderung nicht negativ auf die Umgebung auswirkt.  
 
 
Anlagen

Anlage 1 Landschaftsplan

434 Zeichen

E 32357809
N 5647405
E 32356959N 5646205
Copyright: Amt23
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Auszug aus: Schutzfestsetzungen, Digitale Grundkarte, Digitale Grundkarte u.a.
Maßstab 1:5000   Datum: 29.1.2015
KölnGIS
100 m

Anlage 2_Beschlussvorlage_Beirat 23 02 2015

7199 Zeichen

Der Oberbürgermeister 
Dezernat, Dienststelle 
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0228/2015  
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Antrag auf Nutzungsänderung eines bestehenden Hochbunkers mit Stellplätzen in 
Bürogebäude, Elsa-Brändström-Straße 9, L 16, EZ 2, Bezirk 1 
 
Befreiung gem. § 67 BNatschG i.Verb. mit § 69 LG NW 
Beschlussorgan 
Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde ist mit der Nutzungsänderung eines bestehenden 
Gebäudes zur weiteren Finanzierung des angrenzenden Skulpturenparks im Landschaftsschutzgebiet 
L 16 „Innerer Grüngürtel“ einverstanden. 
Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 69 LG NW von den 
Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans zu. 
 
 
Alternative: 
Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 
BNatSchG i. V. mit § 69 LG NW von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans ab. 
 
 
Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde 23.02.2015

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Die gemeinnützige Stiftung Skulpturenpark Köln (vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden 
Hr. Dr. Stoffel) beantragt eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes am südwestlichen 
Rand des Skulpturenparks (siehe Anlage 1 und 3). 
 
Nach fast 14 monatigem Leerstand (die Pächterin aus dem Bereich Catering hatte im Jan. 2014 In-
solvenz beantragt und seit Nov. 2013 keine Miete mehr entrichtet) konnte ein Kölner Ingenieurbüro 
als potentieller Mieter gefunden werden. Alle Bemühungen das spezielle Gebäude, ein Hochbunker 
des 2ten Weltkrieges, anderweitig zu vermieten, waren gescheitert. 
 
Der Skulpturenpark Köln wurde 1997 auf Privatinitiative des Kölner Sammlerehepaares Stoffel in en-
ger Abstimmung mit der Kölner Stadtverwaltung und Politik eröffnet. Der öffentlich zugängliche Park 
befindet sich zwischen Riehler Straße, Zoobrücke, Konrad-Adenauer-Ufer und Elsa-Brändström-
Straße (siehe Anlage 1). Er kann ganzjährig, 365 Tage im Jahr, unentgeltlich besucht werden. Die 
Besucherzahlen liegen jährlich bei 60.000 – 100.000 Personen aller Altersklassen, Familien mit Kin-
dern, Schulklassen, Studenten der umliegenden Hochschulen, Kunstinteressierte aus In- und Ausland 
sowie Neugierige und Kunstliebhaber. 
 
Bislang sind in etwa 2-jährigem Rhythmus sieben Ausstellungen ausgerichtet worden, bei denen na-
hezu 200 Werke von nationalen und internationalen, sowohl etablierten als auch jungen Künstlern der 
Öffentlichkeit gezeigt werden konnten. Die Eröffnung der Ausstellung KölnSkulptur #8 ist für April 
2015 geplant. 
 
Nach dem Tod der beiden Parkgründer übernahm 2007 die gemeinnützige Stiftung Skulpturenpark 
Köln die „Verwaltung“ des Skulpturenpark Köln. 2008 wurde ein Nießbrauchvertrag (198 Jahre) über 
die Zusammenlegung der beiden Grundstücke -städtische Grünfläche des inneren Grüngürtels und 
Stifter Grundstück - zwischen Stadtverwaltung und Stiftung Skulpturenpark Köln notariell beurkundet.

3 
Die folgenden drei Säulen finanzieren den Erhalt des Skulpturenparks: 
1.  die Michael und Eleonore Stoffel Förderstiftung (150-200.000 Euro per annum, gesichert für die 
nächsten 20-30 Jahre),  
2. ein Betriebskostenzuschuss der Stadt Köln (erstmalig im Jahr 2014 in Höhe von 150.000 Euro; 
zugesichert für die nächsten Jahre nach Zustimmung des Rates der Stadt Köln im Jahr 2013), sowie 
3. die geplanten Einnahmen aus der Vermietung des Stifterhauses, Elsa-Brändström-Straße 9 (p.a. 
150.000 Euro Netto Kaltmiete). 
 
Die reinen Betriebskosten für Park- und Geländepflege, Bewachung, Versicherungen (vor allem der 
Kunstwerke), Stiftungsbüro, alle Nebenkosten etc. betragen im Jahr 350-400.000 Euro (Jahrespla-
nungen sowie Abschlüsse sind im Kulturdezernat/Kulturamt der Stadt Köln bekannt und einsehbar). 
Die zusätzlichen Kosten der Ausstellungsreihe KölnSkulptur belaufen sich alle zwei Jahre auf weitere 
300-500.000 Euro; hierfür konnten in der Vergangenheit zusätzlich Sponsoren, Förderer und Mäzene 
gewonnen werden, die zur Realisierung beigetragen haben. 
 
Laut Einschätzung des Stiftungsvorstandes kann auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpach-
tung des Stifterhauses nicht verzichtet werden, da ohne diese Finanzmittel das Projekt Skulpturen-
park Köln nicht fortgeführt werden kann. 
 
Die geplante Umnutzung des Bestandsgebäudes von Versammlungsstätte (seit 2011) zu Büronut-
zung, sollen in einem Bereich realisiert werden, der im Geltungsbereich des Landschaftsplans der 
Stadt Köln liegt (siehe Anlage 1). Dieser setzt hier das Landschaftsschutzgebiet L16 „Innerer Grün-
gürtel“ fest. Als Entwicklungsziel ist das EZ 2 (Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen 
Grünanlagen) dargestellt. 
 
Aufgrund entgegenstehender Verbote des Landschaftsplanes bedarf die Umsetzung des vorgenann-
ten Projektes einer landschaftsrechtlichen Befreiung. 
Die landschaftsrechtliche Befreiung kann nur bei Vorliegen der unter § 67 BNatSchG genannten Vor-
aussetzungen und nur mit Zustimmung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde erteilt wer-
den. 
 
Die bestehenden Fahrrad- und PKW Stellplätze werden anders markiert und dienen so dem bau-
rechtlich notwendigen Stellplatznachweis (siehe Anlage 2). Zusätzliche Versiegelung ist nicht erfor-
derlich. Es handelte sich in der Vergangenheit nicht um öffentliche Stellplätze, weil sie durch ein Roll-
tor getrennt sind und nur für spezielle Gäste (z.B. Hochzeitspaare) anlässlich ihrer Feier im Gebäude 
geöffnet wurden. Der vor wenigen Jahren berechnete Ausgleich für die Anlage der Parkplatzfläche 
mit Rasenfugensteinen bleibt von der aktuell beantragten Maßnahme unberührt (siehe Anlage 2a). 
 
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde liegen in diesem besonderen Fall die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG vor, da an der Umnutzung und somit dem weiteren 
Bestehen des Skulpturenparks ein öffentliches Interesse besteht, das dem Interesse des im Land-
schaftsplan festgesetzten Schutzzweck der besonderen Bedeutung des Inneren Grüngürtels für die 
wohnungsnahe Erholung nicht entgegensteht. Die geplante Nutzung ist darüber hinaus mit den Be-
langen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. 
Herr Dr. Stoffel wird in der Sitzung für weitere Fragen zur Verfügung stehen. 
 
Anlagen
 
Anlage 1: Auszug aus dem Landschaftsplan 
Anlage 2 und 2a: Lageplan des Gebäudes mit Stellplätzen 
Anlage 3: Schnitt / Seitenansicht Hochbunker

Beratungsverlauf (1)

28.11.2022 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.3 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (7)

  • Elsa-Brändström-Straße 9
  • Belfortstraße 15
  • Riehler Straße
  • Konrad-Adenauer-Ufer
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Straße 9
  • Zoobrücke

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
3983/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
24.11.2022
Erstellt
21.11.2022 19:09