APS/153/2025
Plan Nr. 03/49 - Soziale Erhaltungssatzung Bilk-Mitte - Evaluation
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1. Bericht_Evaluation
34423 Zeichen
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Soziale Erhaltungssatzung
Nr. 03/049 „Bilk-Mitte“
Evaluation 13. Mai bis 13. November 2025
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1. Anlass
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Soziale Erhaltungssatzung für
das Gebiet „Bilk-Mitte“ am 26. Februar 2025 beschlossen. Die Satzung zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1
Nummer 2 Baugesetzbuch ist am 13. Mai 2025 in Kraft getreten.
Mit Satzungsbeschluss wurde die Verwaltung zudem beauftragt nach einem
halben Jahr eine erste Evaluation vorzunehmen, um die gesammelten
Erfahrungen in der Anwendung zu dokumentieren. Da die Satzung am 13. Mai in
Kraft getreten ist, erstreckt sich der Evaluationszeitraum vom 13. Mai bis zum
13. November 2025.
Der Anlass für den Erlass der Sozialen Erhaltungssatzung im Gebiet „Bilk-Mitte“
liegt in den bereits erkennbaren Aufwertungstendenzen und dem deutlich
ausgeprägten Entwicklungsdruck. Mit der Satzung sollen Verdrängungsprozesse,
die durch aufwendige Modernisierungen, Abrissmaßnahmen oder Nutzungs-
änderungen entstehen, abgemildert werden. Ein besonderer Handlungsdruck für
„Bilk-Mitte“ wurde auf der Grundlage einer gesamtstädtischen Untersuchung
festgestellt und anschließend in einer vertiefenden Untersuchung konkretisiert.
Die vorliegende Evaluation dient der Darstellung der Verwaltungstätigkeit und
des Antragsaufkommens seit Inkrafttreten der Satzung. Sie umfasst neben der
Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit und der internen Abläufe auch eine
Beschreibung und Auflistung der eingegangenen Anträge, Vorbesprechungen
sowie der hiermit zusammenhängenden Kommunikationswege. Eine
aussagekräftige Bewertung der Verdrängungsgefahr, des Aufwertungspotenzials
und des Entwicklungsdrucks nach einem halben Jahr ist nicht möglich und wird in
diesem Bericht daher nicht durchgeführt. Somit dient die vorliegende Evaluation
als Zwischenbericht.
Neben Informationen und Daten, die im direkten Zusammenhang mit dem
Satzungsgebiet „Bilk-Mitte“ stehen, enthält der Bericht auch weitere
Hintergrundinformationen, die generell die Entwicklungen Rund um das Thema
„Soziale Erhaltungssatzung“ umfassen. Hierzu gehört auch der
Erfahrungsaustausch mit anderen Anwenderkommunen.
Eine umfassende Evaluation der Satzung findet – wie in der Vorlage zum
Satzungsbeschluss bereits aufgeführt – fünf Jahre nach Inkrafttreten statt. Dabei
wird die Wirksamkeit der Satzung anhand der Indikatoren bewertet, die zum
ursprünglichen Erlass geführt haben. Auf einer aktualisierten Datenbasis wird
dann überprüft, ob die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und das
Fortbestehen der aktuellen Abgrenzung des Satzungsgebiets gerechtfertigt ist.
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2. Öffentlichkeitsarbeit
Bei der Sozialen Erhaltungssatzung „Bilk-Mitte“ handelt es sich um die erste
Satzung dieser Art in der Landeshauptstadt Düsseldorf. Da das Thema für
Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter sowie die
Wohnungswirtschaft weitestgehend unbekannt ist, erwies es sich als umso
erforderlicher, die damit verbundenen Regelungen, Grenzen und rechtlichen
Veränderungen transparent zu kommunizieren. Zur Information der Öffentlich-
keit wurden sowohl digitale, als auch analoge Medien eingesetzt. Gleichzeitig
stand die Verwaltung in verschiedenen Austauschformaten für Fragen zur
Verfügung.
2.1 Eigentümerschreiben und Flyer
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit wurden alle Eigentümerinnen und
Eigentümer kurz nach Satzungserlass als Serviceleistung der Landeshauptstadt
Düsseldorf angeschrieben, deren Kontaktdaten auf Basis der Grundbuchauszüge
vorlagen. Mit dem Schreiben erhielten sie einen Hinweis darauf, dass sich ihre
Immobilie bzw. Eigentumswohnung im Gebiet einer Sozialen Erhaltungssatzung
befindet, sowie Informationen darüber, welche Auswirkungen dies für sie haben
kann. Dem Schreiben lag ein Flyer bei, der häufig gestellte Fragen beantwortet,
den Geltungsbereich der Satzung darstellt und auf die Kontaktdaten sowie die
Internetseite der Sozialen Erhaltungssatzung verweist.
Von den insgesamt 1.258 versendeten Eigentümerschreiben kamen 866 als
unzustellbar zurück. In der Folge wurden 395 neue Adressen ermittelt, bei denen
es sich um Personen mit Wohnsitz in Düsseldorf handelt. Diese Eigentümerinnen
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und Eigentümer wurden anschließend erneut angeschrieben. Bis zum Ende des
Evaluationszeitraums gab es hierzu weitere 13 unzustellbare Rücksendungen.
Eine Ermittlung der restlichen Personen, die nicht in Düsseldorf gemeldet sind,
war nicht möglich.
Versendet Rücklauf Rücklaufquote
1. Runde 1.258 866 69 %
2. Runde 395 13 3 %
Insgesamt 1.258 484 38 %
Zusätzlich wurden allen 7.801 Haushalten im Satzungsgebiet der oben genannte
Flyer per Postwurfsendung zugestellt.
2.2 Informationsveranstaltungen
Eine digitale Informationsveranstaltung fand zusammen mit der Industrie- und
Handelskammer (IHK) Düsseldorf am 01.09.2025 statt. Hier stellte die
Landeshauptstadt Düsseldorf für alle interessierten Mitglieder der IHK im
Rahmen eines Vortrags die Chancen und Grenzen der Sozialen Erhaltungssatzung
und deren Auswirkungen auf das Gebiet „Bilk-Mitte“ vor. Außerdem wurde über
die Satzungsaufstellung- und anwendung in der Praxis informiert. Daraufhin
wurden Fragen der ca. 100 Teilnehmenden beantwortet. Im Nachgang der
Veranstaltung wurden weitere Fragen gesammelt, von den Mitarbeitenden der
Verwaltung beantwortet und anschließend durch die IHK an die Teilnehmenden
versendet.
Neben dieser Veranstaltung nahmen Mitarbeitende des Stadtplanungsamtes an
einem regelmäßigen Treffen der Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen
(AdW) teil. Hier fand zum Thema „Soziale Erhaltungssatzung“ ein intensiver
Austausch statt, bei dem Sorgen und Fragen der Wohnungswirtschaft
beantwortet und aufgenommen wurden. Darüber hinaus gab es zwei weitere
Gespräche mit Haus & Grund e.V., in denen ebenfalls verschiedene Aspekte und
Auswirkungen der Satzung zur Diskussion standen. Die Verwaltung steht für
weitere Dialogformate zur Verfügung und ist bereits im Austausch hierzu.
2.3 Internetauftritt
Für alle Interessierten und Betroffenen der Sozialen Erhaltungssatzung wurde auf
der städtischen Webseite eine Unterseite eingerichtet, auf der die Satzung
ausführlich erläutert und häufige Fragen beantwortet werden. Zudem stehen
verschiedene Materialien zum Download bereit. Neben dem Flyer sind dies
insbesondere die sogenannten „Beurteilungskriterien“, die Eigentümerinnen und
Eigentümern als Richtlinie dienen, um einschätzen zu können, welche
Maßnahmen antragspflichtig und voraussichtlich genehmigungsfähig sind.
Darüber hinaus ist auch das Antragsformular verfügbar, das jedem bau- oder
erhaltungsrechtlichen Antrag beigefügt werden muss. Zur Erleichterung des
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Ausfüllens steht zudem ein beispielhaft ausgefülltes Formular bereit.
Kontaktdaten und eine Hotline sind ebenfalls auf der Webseite zu finden.
2.4 Bürgerinformation- und beratung
Im Berichtszeitraum fand seitens der Mitarbeitenden des Stadtplanungsamtes
stetig eine telefonische, elektronische, postalische und persönliche
Bürgerinformation und -beratung statt. Insgesamt wurden hierbei 49
Erstberatungen registriert.
Es wurden 29 Anrufe beantwortet. Davon entfielen 16 Anrufe auf
Verständnisfragen, vor allem von Eigentümerinnen und Eigentümern,
Kaufinteressenten oder Mieterinnen und Mietern.
Unter allen Anrufen wurden 10 für Vorbesprechungen von Anträgen (Maßnahmen
in Planung) registriert. Inhaltlich ging es hierbei insbesondere um die
grundsätzliche Klärung einer möglichen Genehmigungspflicht der geplanten
Maßnahmen sowie um die Besprechung des weiteren Vorgehens.
3 weitere Anrufe erfolgten mit Mitarbeitenden diverser Wohnungsunternehmen,
die Interesse an der Abstimmung von Standardausstattungskatalogen (siehe
Abschnitt 4.2) bekundeten.
Die folgende Tabelle listet die eingegangenen Anrufe im Evaluationszeitraum auf,
die die Soziale Erhaltungssatzung zum Thema hatten. Es werden nur die
Erstkontakte aufgeführt.
Funktion Grund des Anrufs Gesamt Davon
Betroffene
Immobilie im
Satzungsgebiet
Allg.
Infor-
mation
Maßnahme in
Planung
Abstimmung
Ausstattungs-
katalog
Eigentümer*in1 11 5 2 18 14²
Mieter*in 3 0 0 3 1
Hausverwalter*in 0 2 0 2 2
Kaufinteressent*in³ 2 4 0 6 4
Gesamt 16 10 2 29 21
1 Davon 3 Wohnungsunternehmen, 2 Architekturbüros im Auftrag
² Davon 2 Eigentümer*innen keine Angabe, ob Immobilie im Satzungsgebiet lieg; eine Zugehörigkeit wird jedoch
angenommen
³ Davon 4 Eigentümer*innen kurz vor Kaufabschluss
Zusätzlich zu den telefonischen Meldungen gingen 19 E-Mails ein. Diese betrafen
sowohl allgemeine als auch spezifische Fragen zur Sozialen Erhaltungssatzung
oder enthielten Mitteilungen über geänderte Eigentümeradressen.
Die folgende Tabelle listet die eingegangenen E-Mails im Evaluationszeitraum
auf, die die Soziale Erhaltungssatzung zum Thema hatten. Es werden nur die
Erstkontakte aufgeführt.
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Funktion Grund der E-Mail Gesamt Davon
Betroffene
Immobilie im
Satzungsgebiet
Allg.
Infor-
mation
Maßnahme in
Planung
Mitteilung über
Adress-wechsel
Eigentümer*in1 3 5 7 15 13
Mieter*in 0 0 0 0 0
Hausverwalter*in 1 3 0 4 3
Kaufinteressent*in 0 0 0 0 0
Gesamt 4 8 7 19 16
1 Davon eine ausführende Firma im Auftrag des Eigentümers/der Eigentümerin
Neben den elektronischen und telefonischen Anfragen ging ein postalisches
Schreiben mit der Bitte um nähere Informationen zur Sozialen Erhaltungssatzung
„Bilk-Mitte“ ein. Dieses wurde von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Stadtplanungsamtes ebenfalls auf dem Postweg beantwortet.
Persönliche Beratung wurde einmal im Rahmen einer Vorbesprechung zu einem
konkreten Vorhaben in Anspruch genommen.
3. Antragsgeschehen
Wesentliche Bausteine in der Anwendungspraxis sind die Antragsbearbeitung und
die intensiven Vorbesprechungen mit den Antragsstellerinnen und Antragsstellern
vor Antragseinreichung. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wird jeder Sachverhalt
gesondert geprüft und bewertet, ob das geplante Vorhaben den zeitgemäßen
Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung überschreitet bzw. dazu
geeignet ist, Verdrängungsprozesse auszulösen.
3.1 Anträge
Im Evaluationszeitraum sind insgesamt 9 Anträge beim Bauaufsichtsamt
eingegangen, davon wurden 3 erst nach dem Ende des Evaluationszeitraums
entschieden, ein weiteres befindet sich noch in der Abstimmung (Stand: 8.
Dezember 2025). 5 Anträgen wurde mit der Begründung seitens des
Stadtplanungsamtes zugestimmt, dass die Maßnahme der Herstellung eines
zeitgemäßen Ausstattungsstandards entspricht. Einer Maßnahme wurde
zugestimmt, da sie der bauordnungsrechtlichen Ertüchtigung dient; eine weitere
erhielt eine positive Stellungnahme, da es sich um einen Antrag auf
nachträgliche Genehmigung handelte, dessen Maßnahme bereits vor Erlass der
Satzung umgesetzt wurde. Bei den 7 Zustimmungen handelt es sich um 5
erhaltungsrechtliche1 Anträge, einen Verlängerungsantrag für eine bereits
1 Erhaltungsrechtliche Anträge werden ausschließlich im Geltungsbereich einer Sozialen oder
Städtebaulichen Erhaltungssatzung gestellt. Antragsgegenstände sind Maßnahmen, die nur im
Sinne des § 172 BauGB genehmigungspflichtig sind (bspw. Badsanierung). Im Rahmen des
Antragsverfahrens wird dementsprechend nur das Stadtplanungsamt zur Abgabe einer
Stellungnahme aufgefordert.
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erteilten Baugenehmigung und einen Bauantrag für eine nachträgliche
Genehmigung.
2 Anträgen wird voraussichtlich in der offiziell eingereichten Form nicht
zugestimmt, da es sich um Wohnraumerweiterungen handelt, die eine
Verdrängungsgefahr auslösen können. Diese Fälle befinden sich nach Ablauf des
Evaluationszeitraums in laufenden Verfahren, es erfolgt eine Erörterung der
negativen Stellungnahme mit den Antragstellerinnen und Antragstellern. Gemäß
§ 173 Absatz 3 Baugesetzbuch ist die Gemeinde dazu verpflichtet die
Antragstellerinnen und Antragsteller anzuhören und die negative Stellungnahme
zu begründen. Bei den beiden Anträgen handelt es sich um
Verlängerungsanträge einer bereits erteilten Baugenehmigung. Sollte im
dreijährigen Gültigkeitszeitraum der Baugenehmigung die geplante Maßnahme
nicht umgesetzt worden sein, wird in der Regel eine Verlängerung der
Baugenehmigung beantragt. Die Beurteilung über die Verlängerung erfolgt dann
auf der Grundlage des aktuell bestehenden Rechts.
Dass alle erhaltungsrechtlichen Anträge bzw. Bauanträge genehmigt wurden,
kann mehrere Gründe haben: Bauherren treten mit dem Stadtplanungsamt
frühzeitig in intensive Abstimmungen mit dem Ziel, genehmigungsfähige Anträge
zu stellen. Darüber hinaus können genehmigungsfähige Anträge ein Zeichen
dafür sein, dass die geplanten Maßnahmen konform mit dem Sozialen
Erhaltungsrecht einhergehen. Vorhaben, die von vornherein keine Aussicht auf
eine erhaltungsrechtliche Genehmigung haben, werden möglicherweise gar nicht
erst gestellt, weshalb diese sich auch nicht in der Zahl der versagten Anträge
wiederfinden. Insbesondere die Anträge auf Verlängerung einer bereits erteilten
Baugenehmigung zeigten, dass hier Veränderungen erforderlich wurden, bzw.
eine Ablehnung erfolgen musste, da diese in ihrer ursprünglichen Form nicht mit
den Zielen der Sozialen Erhaltungssatzung übereinzubringen waren.
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Antr
agsa
rt1
Antragsgegenstand Bearbeitungs-
dauer bis zur
positiven
Stellung-
nahme Amt 61
(in Tagen)
Erhaltungs-
rechtliches
Prüf-
ergebnis
Begründung
GE Badezimmersanierung,
Austausch Böden, Austausch
Heizkörper
1 Zustimmung Herstellung eines
zeitgemäßen
Ausstattungsstand
ards
VL Anbau im Rückwärtigen Bereich
(Wohnraumerweiterungen der
bestehenden Wohneinheiten)
Verfahren lief
noch
(zwischenzeitlic
h entschieden)
Negative
Stellung-
nahme,
Anhörung
Verdrängungs-
gefahr
GE Badezimmersanierung,
Erneuerung Elektronik,
Erneuerung Böden
1 Zustimmung Herstellung eines
zeitgemäßen
Ausstattungs-
standards
VL Umbau einer
Dachgeschosswohnung und
Grundrissänderungen zur
Schaffung eines 2.
Rettungsweges
16 Zustimmung Bauordnungs-
rechtliche
Ertüchtigung,
Herstellung des
2. Rettungsweges
GE Badezimmersanierung,
Erneuerung Elektronik,
Erneuerung Böden, Zu- und
Abwasser Steigstränge
1 Zustimmung Herstellung eines
zeitgemäßen
Ausstattungs-
standards
VL Wohnraumerweiterung durch
einen bisher unausgebauten
Dachboden
Verfahren läuft Negative
Stellung-
nahme,
Anhörung
Verdrängungs-
gefahr
GE Erneuerung Elektrik-
Unterverteilung und FI-
Schutzschalter, Austausch Böden
6 Zustimmung Herstellung eines
zeitgemäßen
Ausstattungs-
standards
BA Nachträgliche Genehmigung
Grundrissänderungen,
Wohnraumerweiterungen,
Austausch Türen
Badezimmersanierung,
Brandschutztechnische
Ertüchtigung
Verfahren läuft Zustimmung Maßnahmen
wurden vor
Satzungserlass
bereits umgesetzt
GE Badezimmersanierung,
Austausch Fenster, Erneuerung
Böden, Erneuerung Elektrik
Verfahren läuft Zustimmung Herstellung eines
zeitgemäßen
Ausstattungs-
standards
1 BA = Bauantrag, GE = Erhaltungsrechtlicher Antrag, VL = Verlängerungsantrag
Die nachfolgende Abbildung verortet die eingegangenen Anträge sowie die
aktuell laufenden Vorbesprechungen. Auffällig ist eine Konzentration mehrerer
Anträge im Verlauf der Kopernikusstraße.
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Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für erhaltungsrechtliche Anträge liegt –
vom Antragseingang beim Bauaufsichtsamt bis zur Genehmigung – bei rund 14
Tagen.
Die Erstellung einer positiven erhaltungsrechtlichen Stellungnahme durch das
Stadtplanungsamt dauert im Mittel 2,8 Tage. Bei Stellungnahmen im Rahmen
eines Bauantrags beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer 8,5 Tage. Der
Unterschied in der Bearbeitungsdauer ergibt sich daraus, dass
erhaltungsrechtliche Anträge in der Regel intensiver vorbesprochen werden und
vollständige und genehmigungsfähige Unterlagen eingereicht werden sowie keine
weiteren Abstimmungsprozesse zu anderen Belangen erforderlich sind.
3.2 Vorbesprechungen
Von den 9 eingegangenen Anträgen wurden 6 bereits vorab mit dem
Stadtplanungsamt besprochen und somit gewährleistet, dass
genehmigungsfähige, vollständige Anträge beim Bauaufsichtsamt eingereicht
werden konnten. 2 weitere Vorhaben befinden sich derzeit in laufenden
Vorbesprechungen (Stand: 8. Dezember 2025) – bei beiden Vorhaben handelt es
sich um energetische Sanierungsmaßnahmen, die den gesetzlichen
Mindeststandard übersteigen und für die eine vertragliche Regelung zwischen
Landeshauptstadt und Vermieterin/Vermieter notwendig ist. Da diese auf die
Vorhaben individuell angepasst werden müssen sowie mit der Vermieterin/ dem
Vermieter zu erörtern sind, sind hier längere Abstimmungszeiten notwendig (vgl.
3.3)
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3.3 Sonderthema „Energetische Sanierungsmaßnahmen“
Im Rahmen der Bearbeitung eingegangener Anträge hat sich ein Zielkonflikt
sowie ein erheblicher Bearbeitungs- und Abstimmungsaufwand bei Maßnahmen
zur energetischen Sanierung von Gebäuden herausgestellt.
Zum einen befürwortet die Landeshauptstadt die energetische Sanierung von
Gebäuden mit dem Ziel eines entsprechenden Beitrags zur Klimaneutralität 2035.
Auf der anderen Seite sind Investitionen in den Klimaschutz grundsätzlich zur
Umlage der entstehenden Kosten auf die Mieterinnen und Mieter geeignet. Die
Durchführung energetischer Maßnahmen bis zu den Vorgaben des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind grundsätzlich nicht zu verwehren. Hier ist
dann eine Umlage der Kosten im Rahmen der Vorgaben des BGB möglich.
Über die Vorgaben des GEG hinaus ist die Umlage der entstehenden Kosten
energetischer Sanierungsmaßnahmen in Gebieten einer Sozialen
Erhaltungssatzung in den meisten Anwenderstädten nur zulässig, wenn der
Vermieter sich zu einer Deckelung der Miete in einem vertraglich vereinbarten
Umfang verpflichtet.
In der Praxis erfordert dies allerdings erhebliche vertragliche Regelungen und
entweder eine trennscharfe Berechnung der Maßnahmen unterhalb und oberhalb
der Vorgaben des GEG oder eine pauschale Anwendung, die damit auch
Maßnahmen innerhalb des GEG reglementiert. Die vertraglichen Regelungen
entfalten zudem nur eine Durchsetzungskraft, wenn sie erhebliche
Zwangsmaßnahmen im Falle eines Regelverstoßes enthalten. Dies führt dazu,
dass sich entsprechende Vermieterinnen und Vermieter beim Abschluss einer
solchen Vereinbarung in der Regel anwaltlich beraten lassen. Die
Bundesregierung beabsichtigt zudem die Neufassung des GEG, was zu weiteren
Anpassungen und Änderungen und damit zu je nach Zeitpunkt der Antragstellung
unterschiedlicher Bewertung einer Maßnahme führen kann.
Vor dem Hintergrund der Förderung möglichst umfassender energetischer
Maßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität, erheblichem Aufwand bei
vertraglichen Regelungen und einer zumindest teilweise zu erwartenden
Entlastung durch geringere Heizkosten beabsichtigt die Verwaltung, energetische
Sanierungen auch über das GEG hinaus, die zur Herstellung zeitgemäßer
energetischer Ausstattung gehören (z.B. Dreifachverglasung, stärkere Dämmung
als nur Mindestwerte, Photovoltaik-Systeme) in der Regel und nach Prüfung des
Einzelfalls der Gesamtmaßnahme ohne weitere Auflagen als genehmigungsfähig
einzustufen. Unverhältnismäßig hohe Aufwendungen für energetische
Sanierungen mit erheblichem Verdrängungspotenzial sind weiterhin nicht
genehmigungsfähig bzw. erfordern entsprechende vertragliche Regelungen. Ziel
ist zudem der Einsatz von Fördermitteln zur energetischen Sanierung mit
entsprechender Beratung.
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3.4 Vorkaufsrechte
Grundsätzlich eröffnet die Soziale Erhaltungssatzung die Möglichkeit, gemäß § 24
Absatz 4 BauGB ein Vorkaufsrecht auszuüben. Durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 C 1.20) aus dem Jahr 2021 wurde diese
zentrale Handlungsmöglichkeit jedoch weitgehend funktionslos und ist seither im
Wesentlichen nur noch bei sogenannten „Schrottimmobilien“ anwendbar. Da im
Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung „Bilk-Mitte“ keine Gebäude
existieren, die diesem Status entsprechen, fand das Vorkaufsrecht unter diesem
Gesichtspunkt im Evaluationszeitraum keine Anwendung.
Mit dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll das Vorkaufsrecht in sozialen
Erhaltungsgebieten wieder gestärkt werden. In welcher Form dies umgesetzt
werden soll, ist bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch unklar.
Obwohl die Option der Ausübung des Vorkaufsrechts bisher keine Rolle gespielt
hatte, wurden dennoch die Verkaufsfälle innerhalb des Evaluationszeitraums
dokumentiert. Hieraus lässt sich ablesen, ob die Soziale Erhaltungssatzung das
Verkaufsgeschehen beeinflusst. Außerdem gehen mit Verkäufen auch oft
Modernsierungen einher, so wurden beispielsweise nach zwei Verkäufen 2025
eine nachträgliche und eine erhaltungsrechtliche Genehmigung beantragt.
Insgesamt erfolgten 10 Verkäufe, 5 davon an private Wohnungsunternehmen.
Da insbesondere Wohnungsunternehmen daran interessiert sind, nach Erwerb
einer Immobilie Wohnungen hochpreisig zu vermarkten, werden Verkäufe an
Wohnungsunternehmen explizit aufgeführt. Unter Wohnungsunternehmen fallen
sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen, als auch Projektentwickler und
Immobilienverwalter. Nachfolgende Abbildung verortet die verkauften Objekte
zwischen Mai und November.
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Um das Verkaufsgeschehen ins Verhältnis zu setzen bzw. eine Entwicklung
ablesbar zu machen, wurden zusätzlich die Verkaufsfälle innerhalb der letzten
drei Jahre ausgewertet. Hier zeigt sich ganz deutlich, dass die Soziale
Erhaltungssatzung keine einschlägige Barriere für potenzielle Käufer zu sein
scheint, da die Verkaufszahlen im Vergleich zu den vorherigen Jahren erheblich
angestiegen sind. Zu berücksichtigen bei der Bewertung sind jedoch immer auch
die generelle wirtschaftliche Entwicklung, die einen großen Einfluss auf das
Verkaufsgeschehen ausübt. Eine Dokumentation der vertraglich vereinbarten
Kaufpreise findet nicht statt.
Zeitraum Verkäufe Verkauf an
Wohnungsunternehmen
Evaluationszeitraum (13.05-13.11.2025) 10 7
2025 (01.01.-13.11) 14 8
2024 7 7
2023 3 3
2022 8 -
4. Verwaltungsinterne Abläufe
Mit Inkrafttreten der Satzung „Bilk-Mitte“ mussten verschiedene
verwaltungsinterne Abläufe entwickelt werden, die sowohl für die betroffenen
Ämter praktikabel, als auch für die Bürgerinnen und Bürger transparent und
nachvollziehbar sind. Um Letzteres zu gewährleisten, hat sich die Verwaltung
dazu entschieden, das Antragsverfahren an das Bauaufsichtsamt zu koppeln. So
sollen eindeutige Zuständigkeiten für Klarheit bei den Antragstellerinnen und
Antragstellern sorgen.
Darüber hinaus war es wichtig, sich mit Amt dem für Wohnungswesen
abzustimmen, um auf Schnittstellen hinzuweisen und Abläufe zu etablieren, um
einheitliche Entscheidungen an die Betroffenen zu vermitteln. Beispielsweise ist
es sowohl über die Soziale Erhaltungssatzung, als auch mit der
Wohnraumschutzsatzung (die für das gesamte Stadtgebiet gilt) möglich,
Abriss/Rückbau von Wohnraum zu verhindern oder Nutzungsänderungen von
Wohnen in Gewerbe zu unterbinden (siehe Abschnitt 4.3).
Neben dem Bauaufsichtsamt und dem Amt für Wohnungswesen erfolgte auch ein
Austausch mit dem Umweltamt. Es galt Konfliktpotenziale bezüglich des
Klimaschutzes bzw. der Klimaanpassung und den Zielsetzungen der Sozialen
Erhaltungssatzung zu identifizieren und Kompromiss- bzw. Lösungsmöglichkeiten
zu entwickeln. Hierzu nahm das Stadtplanungsamt an einem vom Umweltamt
ausgerichteten Workshop teil, der sich mit Sanierungspotenzialen im Bestand
beschäftigte. An dieser Stelle konnte das Thema Soziale Erhaltungssatzung
diskutiert und ein Bewusstsein für die Konfliktsituation geschaffen werden. Eine
Lösungsmöglichkeit um energetische Sanierungen im Satzungsgebiet zu fördern
könnte in einer verkürzten Antragsfrist oder höheren Förderkonditionen bei
städtischen Förderprogrammen liegen. Diese Möglichkeiten werden aktuell vom
Umweltamt geprüft.
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Auch im Stadtplanungsamt mussten Abläufe neu definiert werden, sowohl intern,
als auch in der Kommunikation mit Antragsstellerinnen und Antragstellern. Für
das Thema „Soziale Erhaltungssatzung“ wurden im Stadtplanungsamt drei
Stellen geschaffen, dies auch perspektivisch für die Erstellung weiterer
Satzungen gemäß politischem Auftrag.
4.1 Interner und ämterübergreifender Workflow
Sowohl Bauanträge, als auch erhaltungsrechtliche Anträge werden über das
Bauaufsichtsamt eingereicht.
Bei Bauanträgen erfolgt eine Vorprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit durch
das Bauaufsichtsamt. Sollte das Antragsformular für die Sozialen
Erhaltungsatzungen fehlen, wird dies mit der Prüfung des Bauantrages
nachgefordert. Nachforderungen abseits der allgemeinen Vorprüfung erfolgen
durch das Stadtplanungsamt.
Durch die intensive Öffentlichkeitsarbeit ist es möglich die Bauherren vor
Antragsstellung zu beraten und das geplante Vorhaben hinsichtlich der
Genehmigungsfähigkeit zu besprechen. Diese Vorgehensweise wird in vorab-
Beratungen seitens des Stadtplanungsamtes ausdrücklich empfohlen.
Hierdurch werden zielführend und im Sinne der Satzung die Bauherren beraten,
sodass bereits genehmigungsfähige Anträge beim Bauaufsichtsamt eingereicht
werden können. Dadurch wurden von 9 eingegangenen Anträgen, 6 intensiv
vorbesprochen.
Sollten dennoch Anträge eingehen, für die keine erhaltungsrechtliche
Zustimmung erteilt wird, erfolgt vor Weiterleitung der negativen Stellungnahme
an das Bauaufsichtsamt eine Anhörung mit den Antragstellerinnen und
Antragstellern gemäß § 173 Absatz 3 BauGB.
Nach Erstellung der positiven bzw. der negativen Stellungnahme des
Stadtplanungsamtes erfolgt die Bescheidung durch das Bauaufsichtsamt.
4.2 Abstimmung Standard-Ausstattungskataloge
Wohnungsunternehmen agieren im Rahmen der Modernisierung ihrer Gebäude-
und Wohnungsbestände häufig mit intern aufgestellten Ausstattungskatalogen.
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Das heißt, im Modernisierungsfall wird auf vordefinierte Standards
zurückgegriffen, die je nach Rahmenbedingungen unterschiedlich ausfallen
können. Um an dieser Stelle Prüfprozesse bei der Antragsbearbeitung zu
optimieren und zu beschleunigen, bietet das Stadtplanungsamt allen
Wohnungsunternehmen an, ihren Katalog vorabzustimmen. Im Zuge dessen,
prüft die Verwaltung den Katalog hinsichtlich Maßnahmen, die einen zeitgemäßen
Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung überschreiten. Sie weist
das entsprechende Wohnungsunternehmen dann ggf. darauf hin, dass gewisse
Maßnahmen im Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung nicht
genehmigungsfähig sind.
Ist der Katalog abgestimmt, können erhaltungsrechtliche Anträge, die sich nur
auf Maßnahmen des Katalogs beziehen, ohne weitere Vorabstimmungen
eingereicht werden. Mit einem Verweis auf den Katalog kann das
Stadtplanungsamt anschließend umgehend eine positive Stellungnahme
abgeben.
Das Angebot haben im Evaluationszeitraum zwei Wohnungsunternehmen
wahrgenommen, ein weiteres Unternehmen hatte Interesse bekundet.
4.3 Fall- und Fachkonferenz Wohnraumschutz
Monatlich findet eine verwaltungsinterne „Fall- und Fachkonferenz
Wohnraumschutz“ mit den folgenden Ämtern statt:
- Amt für Wohnungswesen
- Bauaufsichtsamt,
- Stadtplanungsamt.
Unter der Federführung des Wohnungsamtes werden hier ämterübergreifend
Vorhaben und sonstige aktuelle Anliegen besprochen, um die Kompetenz der
Ämter hinsichtlich des Wohnraumschutzes in Düsseldorf zu bündeln.
Das Team der Sozialen Erhaltungssatzung nimmt an diesen regelmäßigen Treffen
teil und berichtet über aktuelle Anträge und Vorbesprechungen. Außerdem
werden alle Problemfälle im gesamten Stadtgebiet katalogisiert, um auch
Handlungsbedarfe für zukünftige Satzungsgebiete zu erkennen.
5. Aktuelle Entwicklungen
Von den 10 einwohnerreichsten Städten Deutschlands, wenden 7 die Soziale
Erhaltungssatzung als Instrument des Wohnraumschutzes an. Eine weitere Stadt
prüft aktuell die Anwendungsvoraussetzungen. In NRW gibt es neben Düsseldorf,
mit Köln und Münster, zwei weitere Kommunen, die die Soziale
Erhaltungssatzung auf der gleichen rechtlichen Grundlage anwenden. Dies
bedeutet unter anderem, dass im Gegensatz zu den meisten anderen Städten die
Möglichkeit fehlt, Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen zu
verhindern.
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Auf Grund der vielen Fragen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten die
sich aus der Thematik ergeben, ist es wichtig sich mit Kolleginnen und Kollegen
der anderen Anwenderstädten zu vernetzen und von deren Erfahrungsschatz aus
der Praxis zu profitieren. Darüber hinaus kann der unterschiedliche Umgang mit
bestimmten Sachverhalten diskutiert und daraus ein Düsseldorfer Weg für ein
rechtssicheres Verwaltungshandeln abgeleitet werden.
5.1 Städtenetzwerk „Soziale Erhaltungssatzung“ in Köln
Jährlich findet ein Städteaustausch mit Kommunen statt, die die Soziale
Erhaltungssatzung bereits anwenden oder deren Einführung planen. Am 9. und
10. Oktober 2025 fand das Treffen in Köln statt mit Vertreterinnen und
Vertretern aus 19 Städten, darunter Berlin, München, Frankfurt am Main und
Hamburg.
Im Rahmen des Austauschs werden aktuelle Themen und Herausforderungen im
Umgang mit den entsprechenden rechtlichen Vorgaben vorgestellt und diskutiert.
Beim diesjährigen Treffen in Köln standen insbesondere die Themen Evaluation
und energetische Sanierung im Mittelpunkt, die in Workshops von den
Teilnehmenden vertieft bearbeitet wurden.
5.2 Anstehende Novelle des Baugesetzbuches
Laut Blick auf Koalitionsvertrag der Bundesregierung sind zukünftig drei
Anpassungen für den § 172 BauGB zu erwarten:
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1. „Um eine nachteilige Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung zu
vermeiden, wird das Vorkaufsrecht für Kommunen in
Milieuschutzgebieten […] entsprechend gestärkt […].“
2. „In Milieuschutzgebieten werden Vorhaben zur Herstellung von
Barrierearmut und energetischer Sanierung sozialverträglich
ermöglicht.“
3. „Selbstnutzende Eigentümer werden wir von den Regelungen des
Milieuschutzes ausnehmen.“
Im September 2025 fand hierzu ein interkommunaler Erfahrungsaustausch in
Berlin statt. Zu der Veranstaltung eingeladen hatte das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit dem vorrangigen Ziel, die
Erwartungen an die Anpassungen des Koalitionsvertrags abzufragen und
Erfahrungen der Anwenderstädte aus der Praxis zu sammeln. Hier war – neben
Vertreterinnen und Vertreter aus anderen Städten – auch die Landeshauptstadt
Düsseldorf eingeladen. Die Verwaltung wird die Anpassungen nach Änderung der
Rechtslage entsprechend aufnehmen.
6. Zusammenfassung und Ausblick
Seit Inkrafttreten der Satzung Nr. 03/049 „Bilk-Mitte“ im Mai 2025 gehört die
Landeshauptstadt Düsseldorf zu den 7 der 10 einwohnerreichsten Städte
Deutschlands, die das städtebauliche Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung
gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 BauGB anwenden. Dies bedeutet, dass
seitdem neue verwaltungsinterne Strukturen und Abläufe etabliert und der
Öffentlichkeit transparent die Auswirkungen und Ziele der Satzung vermittelt
werden mussten. Parallel dazu ist ein kontinuierlicher Wissensaufbau
erforderlich, um das Verwaltungshandeln weiterzuentwickeln und rechtssicher
auszugestalten.
Einen wesentlichen Baustein stellte die Antragsbearbeitung dar. Im
Evaluationszeitraum gingen 9 Anträge ein, von denen 7 eine positive
planungsrechtliche Stellungnahme erhalten haben. Bei 2 Anträgen bestehen
erhebliche Bedenken, da die geplanten Maßnahmen eine Verdrängungsgefahr
auslösen. 2 Vorhaben befinden sich außerdem in intensiven Vorbesprechungen.
Setzt man das Antragsaufkommen ins Verhältnis zu vergleichbaren
Satzungsgebieten in anderen Städten, so kann von einem durchschnittlichen
Aufkommen gesprochen werden. Beispielsweise veröffentlicht die Stadt Köln
jährlich einen Bericht über das vergangene Antragsgeschehen. So wurden im
vergleichbar großen Satzungsgebiet „Severinsviertel“ über ein gesamtes Jahr
hinweg insgesamt 11 Anträge registriert (im Vergleich zu 9 Anträgen in Bilk-
Mitte).
Die Bearbeitung von Anträgen wird auch zukünftig den zentralen Teil der
Verwaltungsarbeit im Rahmen der Sozialen Erhaltungssatzung „Bilk-Mitte“
ausmachen. Dabei gilt es, die Prüfprozesse fortlaufend zu optimieren und durch
die Erstellung geeigneter Erfahrungskataloge ein rechtssicheres und effizienteres
Handeln zu ermöglichen. Anpassung aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis
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werden fortlaufend identifiziert und im Rahmen der Evaluation eingebracht. Als
Maßnahme zum Erreichen der Klimaneutralität und als Beitrag zur Senkung der
Nebenkosten ist beabsichtigt, zeitgemäße und angemessene energetische
Sanierungsmaßnahmen nach Prüfung des Einzelfalls in der Regel als
genehmigungsfähig einzustufen.
Des Weiteren ist es notwendig, aktuelle Entwicklungen, wie etwa neue
Rechtsprechung oder Gesetzesänderungen (insbesondere die angekündigte
BauGB-Novelle 2026), kontinuierlich auszuwerten und umzusetzen. Besonders im
Fokus steht hierbei das Vorkaufsrecht, das seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts von 2021 weitgehend funktionslos geworden ist und durch die
geplanten Anpassungen der Bundesregierung künftig wieder gestärkt werden
soll. Damit würde ein zentraler Bestandteil der Handlungsmöglichkeiten, die die
Satzung bietet, wieder zurückgewonnen.
Zukünftig sollen neben dem ersten Gebiet in Bilk, weitere Soziale Erhaltungs-
satzungsgebiete erlassen werden. Hierzu prüft die Verwaltung die
Anwendungsvoraussetzungen in Form einer vertiefenden Betrachtung für drei
weitere Satzungsgebiete u.a. für die Untersuchungsräume 11
(Unterbilk/Friedrichstadt) und 16 (Pempelfort/Derendorf/Golzheim).
Ab 2026 ist beabsichtigt, jährliche Sachstandsberichte über das Antrags-
aufkommen und die aktuellen Entwicklungen in allen Satzungsgebieten zu
erstellen. Obwohl eine umfassende Evaluation der Satzung erst nach fünf Jahren
seit Inkrafttreten durchgeführt wird, können die Jahresberichte mit einer
kontinuierlichen Erfassung bei der Ausarbeitung der Evaluation unterstützen und
stellen gleichzeitig auch eine Transparenz für Politik und Öffentlichkeit her.
Beschlussvorlage
3571 Zeichen
APS/153/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Plan Nr. 03/49 - Soziale Erhaltungssatzung Bilk-Mitte - Evaluation Fachbereich: 61 - Stadtplanungsamt Dezernentin / Dezernent: Beigeordnete Cornelia Zuschke Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung 26.01.2026 Vorberatung Bezirksvertretung 3 27.01.2026 Anhörung Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 28.01.2026 Entscheidung Seite 2 Sitzung des APS am 28.02.2026 Vorlage Nr. APS/153/2025 Plan Nr. 03/049 Evaluation - Soziale Erhaltungssatzung Bilk-Mitte - Seite 3 Vorlage Nr. APS/153/2025 Plan Nr. 03/049 Soziale Erhaltungssatzung Bilk-Mitte - Evaluation - Weiteres Vorgehen Beschlussentwurf: BV Die Bezirksvertretung 3 empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. AWM Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. APS Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung nimmt die Evaluation zur Sozialen Erhaltungssatzung Nr 03/049 „Bilk-Mitte“ zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung weiterer Sozialer Erhaltungssatzungen gem. Sachdarstellung. Seite 4 Sachdarstellung: Die Verwaltung hat auf Grundlage der Beschlussfassungen des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 21.11.2024 und 27.02.2025 eine Evaluation der ersten Sozialen Erhaltungssatzung Nr. 03/049 „Bilk-Mitte“ durchgeführt. Ziel dieser Überprüfung war es, die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Satzung auszuwerten und mögliche praktische Schwierigkeiten im Vollzug zu identifizieren. Darüber hinaus sind nach Abschluss dieser ersten Evaluierung Erkenntnisse für weitere geplante Satzungen abzuleiten. Erste Ergebnisse wurden in der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 26.11.2025 vorgestellt Aufgrund des bislang begrenzten Evaluierungszeitraums und der im Verhältnis zu 7.801 Haushalten im Satzungsgebiet geringen absoluten Anzahl der Anträge (9 Fälle) ist eine abschließende Beurteilung des mit der Anwendung der Sozialen Erhaltungssatzung verbundenen Verwaltungsaufwands noch nicht möglich. Ebenso kann zum jetzigen Zeitpunkt keine belastbare Aussage zur Wirksamkeit der Satzung im Hinblick auf ihre sozialpolitische Zielsetzung, insbesondere den Schutz vor Verdrängung, getroffen werden. Die bisherigen Anwendungsfälle verliefen jedoch ohne das Auftreten inhaltlicher oder verfahrensrechtlicher Beanstandungen; Anhaltspunkte für eine rechtssichere und ordnungsgemäße Anwendung beeinträchtigende Defizite haben sich bislang nicht ergeben. Bei der Anwendung der Satzung hat sich gezeigt, dass die Genehmigung von energetischen Maßnahmen umfangreiche Abstimmungen und vertragliche Sicherungen erfordern. Als Maßnahme zum Erreichen der Klimaneutralität, zur Unterstützung energetischer Sanierung und als Beitrag zur Senkung der Nebenkosten ist beabsichtigt, zeitgemäße energetische Sanierungsmaßnahmen nach Prüfung des Einzelfalls in der Regel als genehmigungsfähig einzustufen. Die Verwaltung schlägt vor, auf Basis der politischen Beschlüsse die Untersuchungsräume 11 (Unterbilk/Friedrichsstadt) und 16 (Pempelfort/Derendorf/Golzheim) sowie einen weiteren Untersuchungsraum auf Basis der erfolgten Analyse zu bearbeiten und – sofern die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen vorliegen – zeitnah zum Satzungsbeschluss vorzulegen. Anlagen: 1. Bericht_Evaluation
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- APS/153/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 09.12.2025
- Erstellt
- 09.12.2025 08:24